|
|
| Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 31.10.2011 wiederhergestellt, mit dem ihm - unter Anordnung des Sofortvollzugs - „dauerhaft mit Wirkung vom 17.11.2011 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) Frankfurt als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugewiesen“ worden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel dieser Verfügung besteht nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 voraussichtlich nicht mehr und auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die umstrittene Zuweisungsverfügung, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird. |
|
| Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, Genüge getan ist. Das damit normierte (formelle) Begründungserfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist einerseits als Mindestgehalt zu fordern, dass sich die Behörde - regelmäßig - nicht lediglich auf eine Wiedergabe der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränkt. Andererseits verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache die Anordnung des Sofortvollzugs tragen. Ausgehend hiervon vermag der Senat einen Verstoß gegen das (formelle) Begründungsgebot nicht festzustellen. |
|
| Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse, das sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung bewogen hat, hinreichend dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die harte Wettbewerbssituation nach der Öffnung des Telekommunikationsmarktes bei der DTAG zum Verlust von Marktanteilen geführt habe, so dass Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos weggefallen seien und der Personalbestand an den Bedarf habe angepasst werden müssen, und dass die Sicherstellung der Beschäftigung von vollalimentierten Beamten im Rahmen einer Zuweisung im öffentlichen Interesse liege, da durch sie eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts vermieden werde. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass „aktuell und zur Zeit“ die Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers im Unternehmen VCS bestehe, andernfalls für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, was nicht zumutbar sei, und dass mit der Zuweisung auch dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung getragen werde und das Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde. Der Einwand des Antragstellers, dass damit der Sofortvollzug „contra legem zum Regelfall“ erhoben würde, verfängt nicht. Da der Erlass einer Zuweisungsverfügung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (u.a.) ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse voraussetzt, drängt sich die Notwendigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und „reduziert“ damit auch den Begründungszwang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, DÖD 2011, 137). Unschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin die vorliegend gegebene Begründung - nach den dem Senat bekannt gewordenen Fällen - auch für die Anordnung des Sofortvollzugs anderer Zuweisungsbescheide verwendet. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen sehr viele „überzählige“ Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen, so dass diese Fälle notwendigerweise häufig(er) auftreten. Dann aber ist die Behörde nicht gehindert, bei gleichartigen Tatbeständen auf gleiche bzw. typisierte Begründungen zurückzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 RdNr. 85 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit dem Verschaffen einer amtsangemessenen Beschäftigung - wovon sie mit dem Erlass einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG ausgeht - im (wohlverstandenen) Interesse auch des Beamten handelt und damit überdies einer ihr sogar verfassungsrechtlich obliegenden Verpflichtung nachkommt. |
|
| In der Sache geht der Senat im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsverfügung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich nämlich die umstrittene Zuweisungsverfügung in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die sie durch den - vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommenen - Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 erhalten hat, als wahrscheinlich rechtmäßig und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Mit dem genannten - inzwischen auch mit Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 3445/11) angefochtenen - Widerspruchsbescheid hat die DTAG die Zuweisungsverfügung dahingehend „präzisiert“, dass sie dem Antragsteller im Unternehmen VCS als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zuweist. In dieser Gestalt dürfte die angefochtene Verfügung der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG genügen, wonach eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Einwände des Antragstellers erweisen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats als nicht durchgreifend. |
|
| Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht. |
|
| Die angefochtene Verfügung dürfte nicht deshalb formell rechtswidrig sein, weil dem sie verantwortenden Mitarbeiter der DTAG die (erforderlichen) „Dienstherrenbefugnisse“ fehlten. Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt zwar der Vorstand (der jeweiligen Aktiengesellschaft) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr, was bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274). Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann jedoch der Vorstand, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben, wobei die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris). |
|
| Deren formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass sie - wie der Antragsteller geltend macht - nicht unterschrieben sei, sondern nur „im Auftrag W.N.“ ausweise. Denn § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt für einen schriftlichen Verwaltungsakt nicht zwingend die Unterschrift, sondern lässt daneben auch die - hier vorliegende - Namenswiedergabe des Behördenleiters (seines Vertreters oder seines Beauftragten) genügen. Damit wird derjenige bezeichnet, der für das Ergebnis des behördeninternen Entscheidungsprozesses und damit für den Erlass des schriftlichen Verwaltungsakts, hier der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung, die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2000 - 2 B 19.00 -, Juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebende Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 vom Verfasser unterschrieben ist. Abgesehen davon dürfte ein Formfehler nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsbescheids führen, da offensichtlich ist, dass eine (unterstellte) Verletzung der genannten Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. |
|
| Die Zuweisungsverfügung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Sie erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des - als Ermächtigungsgrundlage auch angegebenen - § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG. |
|
| Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne dieser Regelung muss sich sowohl auf das dem Statusamt des Beamten entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen, da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte im Rahmen der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris und vom 28.06.2010 - 4 S 2423/09 -). |
|
| Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet werden. Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Gemäß der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 und vom 22.06.2006, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 28.06.2010, a.a.O. und vom 05.08.2009 - 4 S 1237/09 -). |
|
| Die Zuweisung hat sich auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist, zu dem mit der dauerhaften Zuweisung die notwendige Bindung geschaffen worden ist. Diese - dem konkret-funktionellen Amt ähnelnde - Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten durch den Dienstherrn, der selbst sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Dies aber ist etwa der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten - sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit - durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar müssen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010, a.a.O. und vom 19.03.2009 - 4 S 3311/08 -, Juris). Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen worden sind - dazu ermächtigt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bereits nicht - noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und berechtigt (vgl. Schönrock, ZBR 2008, 230, 232). Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Sie hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene „konkrete“ Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010, a.a.O.). |
|
| Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 03.11.2011 - 4 S 2051/11 - die angegriffene Verfügung schon deswegen für rechtswidrig gehalten, weil mit ihr keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt des Antragstellers, eines Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit erfolgt sein dürfte. Das ist für sich gesehen zwar zutreffend, da dem Antragsteller in der Ausgangsverfügung vom 31.10.2011 lediglich - wie in dem dem genannten Senatsbeschluss zugrundeliegenden Fall - „dauerhaft … als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters …“ zugewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass durch den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 gerade im vorliegend relevanten Zusammenhang eine „Präzisierung“ erfolgt ist, indem dem Antragsteller als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zugewiesen worden ist. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, dass diese Tätigkeit im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, was bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Bereich im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters im technischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Mit der vorgenommenen „Präzisierung“ hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsbereich sowohl hinsichtlich seiner Wertigkeit (nur A 9 entsprechend) als auch hinsichtlich seiner Fachrichtung (nur im technischen Bereich) so hinreichend klar begrenzt und beschrieben, dass die vom Senat im Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) noch für nicht ausgeschlossen erachtete Möglichkeit, dass ein Fernmeldehauptsekretär (A 8) infolge der Zuweisung der Tätigkeit nur eines Sachbearbeiters in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes auch mit A 6- oder A 7-wertigen und damit unterwertigen Aufgaben für unbestimmte Zeit beschäftigt wird, nicht mehr bestehen dürfte. Vielmehr ist aufgrund des präzisierten Regelungsgehalts nunmehr mit der angefochtenen Zuweisung selbst hinreichend sichergestellt, dass dem Antragsteller bei dem Unternehmen VCS tatsächlich ein zumindest A 8-wertiger - und damit amtsangemessener - Tätigkeitsbereich übertragen worden ist. Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, wenn es im Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 heißt, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Dienst der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Damit wird nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines „Sachbearbeiters“ entsprechend gebündelt, also mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass „Sachbearbeiter“ allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen den Besoldungsgruppen A 6 und A 9 liegen, was der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspricht, welcher der Antragsteller auch angehört. Der abstrakt-funktionelle Tätigkeitsbereich eines „Sachbearbeiters“, der dem Antragsteller zugewiesen wurde, ist allein ein solcher der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Dienst). Insoweit dürfen die Anforderungen an die Benennung des abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises - wie auch ein Blick in den Bereich der staatlichen Behörden bzw. Verwaltung zeigt - nicht überspannt werden. Einer weitergehenden (groben) Umschreibung des übertragenen abstrakten Aufgabenkreises, wie sie der Antragsteller fordert, aber selbst (auch) nicht aufzeigt, bedarf es wohl nicht. Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 befindet, begegnet im vorliegenden Zusammenhang keinen Bedenken. |
|
| Mit der Zuweisung der Tätigkeit als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ ist dem Antragsteller auch - wie erforderlich - hinreichend bestimmt ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen worden. Für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt (im Sinne eines Dienstpostens) entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises bedarf es zwar grundsätzlich der Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort vom Beamten zu erledigenden Aufgaben, um so dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich hierbei um eine dem Statusamt des Beamten entsprechende Tätigkeit handelt. Wegen der technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist es aber wohl nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist, so wie jede auf eine gewisse Dauer angelegte Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung notwendigerweise ein gewisses Maß an Abstraktheit aufweist, um die Breite der dort anfallenden und möglichen Änderungen unterworfenen Aufgaben flexibel abzubilden. Diesen Anforderungen dürfte die im angefochtenen Zuweisungsbescheid erfolgte detaillierte Beschreibung der auf dem Arbeitsposten zu erledigenden Aufgaben genügen. Deren Zuweisung wird mit hinreichender Deutlichkeit durch die Antragsgegnerin auch gegenüber der VCS als aufnehmendem Tochterunternehmen definiert. Voraussetzung für die zu gewährleistende amtsentsprechende Beschäftigung ist nicht, dass (bereits) in der Zuweisungsverfügung exakte(re) Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Anteile der aufgelisteten Einzelaufgaben und ihrer Häufigkeit bei den täglichen oder wöchentlichen Arbeitsabläufen zu machen sind. Als Adressat des Bescheids kann der Antragsteller davon ausgehen, dass regelmäßig nicht sämtliche der aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleich gewichtigem Maße auszuüben sind. Dass einzelne oder mehrere der bezeichneten Einzeltätigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten gar nicht anfallen oder von dessen jeweiligem Inhaber dauerhaft durch das aufnehmende Unternehmen nicht abgefordert werden und daher keinen Bezug zu dem konkreten Arbeitsposten haben, lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht feststellen. Gleichermaßen unschädlich für eine hinreichend bestimmte Zuweisung des konkreten Tätigkeitskreises dürfte sein, dass der umstrittene Bescheid (auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) die Verrichtung von Schichtdienst - auch wenn der Antragsteller dessen Ausschluss aufgrund seiner persönlichen Situation für bedeutsam erachtet - mit Blick auf das dem aufnehmenden Unternehmen zustehende Direktionsrecht des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG offen lässt und keinen bestimmten täglichen Arbeitszeitrahmen (nur zur Tageszeit) vorsieht. |
|
| Unklar bleibt die unter der Überschrift „Keine Dienstposteneinrichtung bei der Antragsgegnerin“ erhobene Rüge des Antragstellers, dass die DTAG ihren Beamten nur solche Aufgabenbereiche zuweisen könne, die sie zuvor in die für Beamte stets erforderliche Hierarchiestruktur eingebunden habe, indem der Dienstposten klar definiert worden sei, und dass nur mit einer eindeutigen Definition das die Dienstherrenbefugnisse ausübende Postnachfolgeunternehmen seinen aus der Hierarchiestruktur herrührenden Rechtspflichten gegenüber den Beamten nachkommen könne; die Einrichtung eines abstrakt-funktionellen Amts bei einer privaten juristischen Person wie der VCS, sofern dies denn überhaupt geschehe, sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen aber unvereinbar, weil der Dienstposten von diesem privaten Dritten definiert werde. Damit nimmt der Antragsteller nicht in den Blick, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung von der Antragsgegnerin auch und allein mit einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „Tätigkeit“ bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG erfüllt werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Bei der VCS gibt es (von dieser gestaltete und definierte) Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereiche, zu deren Erledigung der Beamte zugewiesen wird, und keine abstrakt- und konkret-funktionellen Ämter im klassischen (beamtenrechtlichen) Sinn. Die zugewiesene „Tätigkeit“ muss nur in ihrer Wertigkeit dem (Status-)Amt des Beamten entsprechen. Dies muss seitens der DTAG, der allein die Dienstherrenbefugnisse zustehen, im Sinne der vom Antragsteller geforderten „eindeutigen Definition“ - zur Vermeidung einer nachträglichen Änderung oder Beeinflussung durch das aufnehmende (Tochter- oder Enkel-)Unternehmen - sichergestellt werden, wie dies vorliegend durch den umstrittenen Zuweisungsbescheid in der Gestalt des „präzisierenden“ Widerspruchsbescheids geschehen ist. |
|
| Dem Antragsteller dürfte auch unter dem Aspekt der Wertigkeit eine seinem (A 8-Status-)Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden sein. Für die Prüfung, ob der übertragene Tätigkeitskreis dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und damit „amtsangemessen“ ist, spielt vor allem die Bewertung eine Rolle, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG - die die Dienstherrenbefugnisse ausübt - erfahren hat. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Dienstpostenbewertung in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn fällt und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, a.a.O.). Für einen solchen Fehler ist derzeit nichts ersichtlich. Zwar heißt es im Zuweisungsbescheid, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspreche. Dieser die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 umfassenden Laufbahngruppe gehört auch der Antragsteller an. Der ihm im gestaltgebenden „präzisierten“ Widerspruchsbescheid zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht (mehr nur) derjenige irgend eines Sachbearbeiters, vielmehr wird dem Antragsteller dadurch ausdrücklich und ausschließlich die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Bereich) zugewiesen. Bei dieser Bewertung der Tätigkeit gibt es - nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten - keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung, die etwa nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit bzw. Gleichwertigkeit der Aufgabenzuweisung zu belegen, abgesehen davon, dass der Antragsteller (nur) ein A 8-Statusamt inne hat. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 02.09.2011 - OVG 6 S 28.11 -, Juris) im gegebenen Zusammenhang unter Verweis auf einen defizitären Funktionsvergleich im Hinblick auf die vormalige hoheitliche Tätigkeit des jeweiligen Beamten zu einer abweichenden Einschätzung (der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit) gelangt, vermag der Senat dem im vorliegenden Eilverfahren - gerade auch vor dem Hintergrund des eingetretenen technischen Wandels und/oder der geänderten betrieblichen Ausrichtung, die den erforderlichen Funktionsvergleich beeinflussen - nicht zu folgen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829.11 -, Juris). Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs, wie er im Zuweisungsbescheid zur Beschreibung des konkreten Tätigkeitsbereichs niedergelegt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines A 8-Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller meint, der Aufgabenkatalog beinhalte nur eine Auflistung nichtssagender Tätigkeitsfelder, die sich auf die Datenpflege („kopieren und einfügen“) sowie auf die Klärung von Zuständigkeiten und Unstimmigkeiten in Planunterlagen erstreckten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Vielmehr hat der Senat bereits im erwähnten Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) für den - vorliegend sogar um die Position „Objektkonkrete technische Ausführungsplanung im System Megaplan erstellen“ ergänzten - Aufgabenkatalog eine jedenfalls teilweise gegebene Selbständigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit bei den zu erledigenden Aufgaben gesehen und die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Wertigkeit dieses Arbeitspostens (sogar) der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen, nicht von vornherein verworfen. |
|
| Bei summarischer Prüfung besteht auch ein im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der umstrittenen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller, der ausweislich des in den Akten befindlichen Informationsbogens letztmals im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu Vivento bis Ende des Jahres 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit in Mannheim als Sachbearbeiter Leistungsgewährung tätig war, seither nicht mehr (amtsangemessen) beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen daraus, dass die Antragsgegnerin nach Art. 33 Abs. 5 GG sogar von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Beamte - wie den Antragsteller - amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O. und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 Bs 35.11 -, Juris). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin damit nur die „generelle Unternehmenslage“ bezeichne, die sich als lange bekannte Folge der Privatisierung ergeben und mit einem auf den Einzelfall bezogenen (betrieblichen oder personalwirtschaftlichen) Interesse nichts gemein habe, und dass noch weniger ersichtlich sei, dass der konkrete Arbeitsplatz dringlich zu besetzen wäre. |
|
| Die umstrittene Zuweisung dürfte auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig sein und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken begegnen. Soweit der Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine einfache Mindestfahrzeit zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort von ca. 90 Minuten hinweist, so dass er täglich insgesamt drei Stunden unterwegs sei, macht allein dieser zeitliche Aufwand die zugewiesene Tätigkeit für ihn noch nicht unzumutbar. Für seine Burnout-Erkrankung, wegen der ein dreistündiges tägliches Pendeln ihn gesundheitlich überfordern würde, hat er ein entsprechendes ärztliches Attest oder Schreiben - trotz dahingehenden Hinweises der Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - bisher nicht vorgelegt. Einen dienstlichen Einsatz außerhalb seines Wohnortes muss der Antragsteller hinnehmen. Als Bundesbeamter hat er keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, vielmehr muss er grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort außerhalb seines Wohnortes - etwa infolge Versetzung oder wie hier infolge Zuweisung - eingesetzt zu werden. Die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen wie familiären und gegebenenfalls auch (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde. Ungeachtet dessen bleibt es dem Beamten unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus Anlass der Zuweisung die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt, wenn seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Alternativ ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand zustünden. Besondere Umstände, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machten, hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf seine drei minderjährigen Kinder im Alter von 14, 12 und 4 Jahren, die umfassend - nicht nur im schulischen Bereich, sondern auch bei alltäglichen Verrichtungen - betreut bzw. auch zu psycho- und physiotherapeutischen Behandlungsterminen gefahren werden müssten, nicht dargetan. Dass seine Frau durch die Anstrengungen bei der Betreuung der Kinder mittlerweile ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht weiter belegt. Auch lässt allein der Umstand, dass die umstrittene Zuweisung Schichtdienst nicht ausschließt, den der Antragsteller - wie er geltend macht - aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht leisten könne, sondern in den Bereich des betrieblichen Direktionsrechts nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG verweist, die Zuweisung nicht fürsorgepflichtwidrig und damit unzumutbar oder sonst ermessenfehlerhaft erscheinen. Dass eine vergleichbare Beschäftigung auch in Wohnortnähe hätte zugewiesen werden können, hat sich im Eilverfahren nicht ergeben. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die streitgegenständliche Personalmaßnahme wesentlich das Ziel (mit) verfolgt, dem Antragsteller als einem seit längerer Zeit beschäftigungslosen Beamten - wie verfassungsrechtlich geboten - eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen. |
|
| Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass der Antragsteller bereits während der Dauer des inzwischen eingeleiteten Klageverfahrens der Zuweisungsverfügung Folge leistet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Nichtbeschäftigung des verbeamteten Antragstellers unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums weiter andauert, obwohl die Antragsgegnerin zur Beseitigung dieses (verfassungswidrigen) Zustands verpflichtet und „aktuell“ auch in der Lage ist. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung des Antragstellers nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris). Insofern indiziert die genannte Regelung als Rechtsgrundlage für die umstrittene Zuweisung auch die Gründe für eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. |
|
|
|
|
|
|
|