Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2016 - 12 K 121/14

bei uns veröffentlicht am22.02.2016

Tenor

Der Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 06.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger amtsangemessen zu beschäftigen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der 1957 geborene Kläger ist Dipl.-Ing. (FH) Fachrichtung Landwirtschaft. Er ist Landwirtschaftsamtmann (A 11) und teilzeitbeschäftigt mit 50 %.
Zum 01.01.2005 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung zur Landesanstalt für Schweinezucht (LSZ) versetzt. Aufgrund eines Dienstleistungsüberlassungsvertrags vom 22.02.2005 wurde die Dienstleistung des Klägers dem Beratungsdienst Schweinehaltung und Schweinezucht e. V. überlassen. Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Kläger wurde er ab 03.04.2008 bei der LSZ B. auf einem alternierenden Telearbeitsplatz zu Hause beschäftigt. Seit 01.01.2013 ist der Kläger beim Bildungs- und Wissenszentrum B. - Schweinehaltung, Schweinezucht - tätig.
Am 12.07.2013 stellte der Kläger einen Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung.
Mit Bescheid vom 06.08.2013 lehnte das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, die Tätigkeit des Klägers sei amtsangemessen. Die wesensbestimmende Tätigkeit entspreche seinem statusrechtlichen Amt. Inhalt seiner Tätigkeit sei die eigenverantwortliche Durchführung von pH-Wert-Untersuchungen an den Schlachtkörpern der Prüftiere sowie die Erfassung und Bewertung weiterer Parameter der Fleischqualität beim Schlachtgut und die Fleischqualitätsmessung einschließlich der hierfür erforderlichen Geräteüberwachung. Das Arbeitsergebnis werde von ihm eigenverantwortlich erbracht und stelle einen wesentlichen Beitrag für das Ergebnis der Leistungsprüfung auf Station und die Zuchtwertfeststellung dar. Vergleichbare Tarifbeschäftigte würden nach der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bezahlt. Der Kläger habe selbst keine Angaben dazu gemacht, welche seiner Aufgaben er als nicht amtsangemessen betrachte.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 zurück und bezog sich dabei im Wesentlichen auf die Gründe des Ausgangsbescheids.
Am 27.11.2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, die mit Beschluss vom 20.12.2013 an das erkennende Gericht verwiesen worden ist.
Er beruft sich weiter darauf, seine Tätigkeiten seien nicht dem gehobenen Dienst zuzurechnen und damit nicht amtsangemessen. Bei seiner früheren Tätigkeit beim Tierzuchtamt Ulm habe er ein umfassenderes Aufgabengebiet gehabt. Seine Tätigkeit habe ein hohes Maß an fachlicher und sozialer Kompetenz erfordert. Die derzeitige Tätigkeit entspreche der Tätigkeit eines Technikers. Es handele sich dabei zum großen Teil um sich ständig wiederholende Tätigkeiten, die letztlich dem Bereich einer unqualifizierten Tätigkeit zuzuordnen seien. Der Beklagte weise selbst darauf hin, dass er - der Kläger - als "Versuchstechniker" beschäftigt sei. Die Tätigkeitsdarstellung- und Bewertung für den Techniker S. B. sei für ihn ohne Belang.
Weiter nimmt der Kläger Bezug auf das vom Gericht eingeholte Gutachten vom 03.09.2015 und dessen Ergänzung vom 16.11.2015. Er macht insoweit geltend, die Ausführungen des Sachverständigen seien plausibel und nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend Folgendes vorgetragen: Die freiwillige Bereitschaft, auch unterwertige Tätigkeiten auszuüben, stelle keinen Verzicht auf amtsangemessene Beschäftigung dar. Für die Tätigkeiten, die er ausübe, sei ersichtlich kein FHS-Studium erforderlich. Insgesamt übe er keine adäquaten Tätigkeiten aus.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
1. den Bescheid des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 06.08.2013 und dessen Widerspruchsbescheid vom 25.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn amtsangemessen zu beschäftigen,
12 
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte trägt vor, eine Dienstpostenbewertung liege nicht vor. Er beruft sich darauf, die Hauptaufgaben des Klägers erforderten ein abgeschlossenes FH-Studium. Die anderen Versuchstechniker, die dieselben Aufgaben hätten, hätten ein FH-Studium im Bereich Landwirtschaft absolviert. Es fielen dabei zwar Nebentätigkeiten an, die nicht zwangsläufig ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium voraussetzten. Diese unterschritten die Hauptaufgaben aber erheblich. Die Tätigkeitsbeschreibung für S. B. entspreche der Tätigkeit des Klägers. Entscheidend für die Eingruppierung der Techniker sei, dass der Abschluss Dipl.-Ing. (FH) vorliege.
16 
Das vom Gericht eingeholte Gutachten gehe von einem falschen Bewertungsmodell aus, das sich auf kommunale Tätigkeiten beziehe. Das dem Gutachten zu Grunde liegende BMI-Modell beziehe sich auf die Kommunalverwaltung und unterscheide nicht zwischen technischen und nichttechnischen Laufbahnen. Die angewandten Bewertungskriterien seien bei einer Forschungsanstalt nicht zielführend. Bürgerfreundlichkeit und Verhandlungsgeschick passten hier nicht. Der Grad der Verantwortung und Erfahrung, die gefordert würden, würde unterschätzt. Es sei von besonderer Bedeutung, dass der Kläger Datenbestände richtig erhebe. Der Sachverständige ignoriere den wissenschaftlichen Zweck der Tätigkeit des Klägers. Eine Begutachtung vor Ort sei nicht erfolgt. Im Übrigen habe der Kläger auf eigenen Wunsch geringerwertige Tätigkeiten aufgenommen.
17 
Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ergänzend Folgendes vorgetragen: Die Bereitschaft des Klägers zur Übernahme geringerwertiger Tätigkeiten bei den ihm bekannten festgefügten Arbeitsprozessen sei durchaus bei der Frage zu berücksichtigen ob noch amtsangemessene Beschäftigung vorliege. Daraus ergebe sich auch, dass nicht alle Tätigkeiten FH-Niveau hätten. Bei der Wertigkeit der Tätigkeiten sei weiter zu berücksichtigen, welcher wissenschaftliche Nutzen sich aus den Auswertungen des Klägers ergebe. Die Sorgfaltspflichten lägen entsprechend hoch. Bei Komplikationen seien schnelle Reaktionen gefordert. Trotz gewisser Monotonie sei jeder Vorgang durch sorgfältige Arbeit zu erledigen. Auch bei anderen Behörden gebe es im Bereich gehobener Aufgaben viele Vorgänge, die sich wiederholten. Eine angemessene Bewertung könne nur im Einzelfall erfolgen. Dabei sei auch die konkrete Persönlichkeit des Beamten zu berücksichtigen. Vorliegend sei zu berücksichtigten, dass die Leistungen des Klägers zu beanstanden gewesen seien; es habe disziplinarrechtliche Maßnahmen gegeben. Es stünden dem Beklagten kaum geeignete Stellen zur Verfügung. Sobald eine Stelle im Bereich Landwirtschaft frei werde, werde sie auf die Kommunen übertragen.
18 
Der Beklagte hat weiter u.a. eine Aufgabenbeschreibung vom 15.01.2013 und Stellungnahmen der Dienststelle vom 24.05.2013 und 02.10.2015 vorgelegt.
19 
Das Gericht hat ein Gutachten von OAR M. J. vom 03.09.2015 und eine ergänzende Äußerung hierzu vom 16.11.2015 eingeholt.
20 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogenen Disziplinarakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
22 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig; das Klagebegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.03.2009 - 4 S 2235/07 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Denn er wird derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt.
24 
Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene bzw. amtsgemäße Beschäftigung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.2011, BVerwGE 140, 83). Er beinhaltet, entsprechend dem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.06.1995, BVerwGE 98, 334).
25 
Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne auch ein Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne übertragen. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amts festzulegen (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 25.10.2007, NVwZ-RR 2008, 268 m.w.N.).
26 
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Diese Ämterbewertung trägt dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Dabei hat der Dienstherr bei der Bestimmung der Wertigkeit einen weiten Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 28.02.2012 - 4 S 33/12 - juris). Gerichtlich überprüfbar ist die dabei getroffene "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d. h. danach ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. VGH, Beschl. vom 28.02.2012, a.a.O.).
27 
Der Kläger ist bei Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht amtsangemessen beschäftigt. Es ist ihm derzeit kein abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt übertragen, das für ihn als Landwirtschaftsamtmann (A 11) amtsangemessen ist. Diese Frage ist unabhängig von den früheren disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu beantworten. Dabei gilt für die Prüfung der Amtsangemessenheit durch das Gericht nicht die Beschränkung, die für die Überprüfung der vom Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW getroffenen "Eingruppierung" gilt. Denn der Beklagte hat das ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW zustehende Organisationsermessen gerade nicht ausgeübt, indem er der Verpflichtung zur Bewertung der Funktionsstelle des Klägers nicht nachgekommen ist. Infolgedessen muss das Gericht eine eigene, selbständige Bewertung dieser Stelle vornehmen. Dabei wird das Gutachten von OAR M. J. vom 03.09.2015 und dessen ergänzende Äußerung vom 16.11.2015 unterstützend mit herangezogen.
28 
Grundlage der Betrachtung ist das statusrechtliche Amt des Landwirtschaftsamtmanns in der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Dieses Amt gehört zum gehobenen Dienst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG). Bildungsvoraussetzungen für dieses Amt sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG mindestens a) der Abschluss eines Diplom- oder Staatsprüfungs-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule oder b) der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule. Der Kläger gehört dabei dem gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst an (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen vom 11.04.2014 - LVO-MLR -). Dadurch sind die allgemeinen Anforderungen für dieses Amt festgelegt.
29 
Diesen Anforderungen entspricht die derzeitige Tätigkeit des Klägers nicht. Die Aufgaben des Klägers und die an ihn gestellten Anforderungen ergeben sich aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 17.12.2014 übersandten Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrum B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 und der Aufgabenbeschreibung vom 15.01.2013.
30 
In dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 03.09.2015 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Tätigkeiten und Aufgaben allenfalls einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 8 entsprächen. Dieses Ergebnis beruht auf einer ausführlichen und überzeugenden Würdigung der einzelnen Tätigkeiten und Aufgaben. Unerheblich ist dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - dass der Gutachter die Tätigkeiten des Klägers nicht vor Ort in Augenschein genommen hat. Denn maßgeblich ist die Aufgabenbeschreibung, von der auch der Beklagte selbst ausgeht.
31 
Das Gericht teilt diese Einschätzung jedenfalls insoweit, als der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Wertigkeit der Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers nicht einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Im Einzelnen ist dabei für das Gericht wesentlich:
32 
Bei dieser Einschätzung stehen nicht die vergebenen, im Gutachten dargelegten Stufenwertzahlen im Vordergrund, sondern die (verbalen) Einstufungen der Aufgaben des Klägers in Relation zur Bandbreite der einzelnen verwendeten Bewertungskriterien. Aus diesem Grund sind die vom Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken an dem Bewertungsmodell unerheblich; insbesondere spielt es keine Rolle, dass das zugrunde gelegte Modell vor allem im kommunalen Bereich eingesetzt wird. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte selbst keine (förmliche) "Einstufung" vorgenommen hat. Er hat auch selbst kein (überzeugendes) eigenes Bewertungsmodell vorgelegt.
33 
Die Aufgaben des Klägers bestehen zu einem erheblichen Teil in Messungen und Untersuchungen, die sich im Wesentlichen ständig wiederholen, ohne dass sich Arbeitsabläufe verändern und damit immer wieder Anforderungen neu stellen. Diese Messergebnisse muss er im Wesentlichen (nur) weitergeben. Diese Tätigkeit weist eine einheitliche Struktur auf, die mit engen Vorgaben verbunden ist. Daraus folgt, dass die Verantwortung, die in der Tätigkeit selbst zum Tragen kommt, nur gering ist. Darin schlägt sich nicht nieder, dass - worauf der Beklagte maßgeblich abstellt - in einem späteren, nicht vom Kläger zu findenden Ergebnis richtig erhobene Datenbestände von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass ein Beamter allgemein in der Lage ist, Messungen und Untersuchungen sorgfältig und richtig durchzuführen. Insgesamt - darauf weist der Sachverständige zu Recht hin - ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht näher dargelegt, weshalb für diese (eher einfachen) Tätigkeiten ein Fachhochschulstudium erforderlich sein soll. So mangelt es insgesamt an selbständigem, verantwortlichem Handeln nach innen oder außen. Auch weist der Sachverständige überzeugend darauf hin, dass die Tätigkeit (auch) von einem Berufsanfänger ohne weiteres ausgeübt werden könnte.
34 
Auf die Eingruppierung der Techniker, die nach dem Vortrag des Beklagten dieselben Aufgaben erfüllen wie der Kläger, kann es bei dieser Betrachtung nicht ankommen. Denn eine solche Eingruppierung erfolgt nach anderen Maßstäben als die Einrichtung statusrechtlicher Ämter (vgl. Conze, Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst, 2. Aufl. [2008] RdNr. 638). Im Übrigen dürften auch diese Techniker nicht die Anforderungen der maßgeblichen Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (Teil 2 [Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen], Ziff. 9.1 [Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte]) erfüllen. So sind nach der Protokollerklärung Nr. 6 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 z. B. a) selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden, e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb. Diese Beispiele zeigen, dass die dadurch erfassten Tätigkeiten wesentlich geprägt werden von selbständigem Handeln und damit verbundener Eigenverantwortung. Daran aber fehlt es gerade bei den Tätigkeiten und Aufgaben der Techniker.
35 
Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe auf eigenen Wunsch geringerwertige Tätigkeiten aufgenommen. Aus der Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrums B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 ergibt sich nämlich nur, dass auf Wunsch des Klägers der Arbeitsbeginn von 08:00 Uhr auf 07:00 Uhr vorverlegt worden sei. Dass deshalb auch vorbereitende Arbeiten vom Kläger ausgeführt würden, wird als bloße Folge dieses Wunsches beschrieben. Dies ändert im Übrigen nichts daran, dass nach wie vor Handlungsbereiche im maßgeblichen Umfang fehlen, die wesentliche Anforderungen an ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 prägen.
36 
An dieser Gesamtbetrachtung ändert der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, dass Leistungen des Klägers zu beanstanden gewesen seien. Soweit es um (künftiges) vorwerfbares Verhalten geht, muss ggf. auf disziplinarrechtliche Maßnahmen zurückgegriffen werden. Soweit es um individuelle Fähigkeiten des Klägers geht, kann innerhalb des Rahmens des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne das Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) entsprechend individuell ausgestaltet werden. Eine förmliche Bewertung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW, die den Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers genügte, würde eine solche individuelle Ausgestaltung erheblich erleichtern. Dies gälte auch für eine diesen Anforderungen genügende nicht förmliche abstrakte Beschreibung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Zuziehung war notwendig, weil der Kläger sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte gegenüber der rechtskundigen Verwaltungsbehörde ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage [2013], § 162 RdNr. 18).
39 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 22. Februar 2016
41 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16.03.2009, a.a.O.).

Gründe

 
21 
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO).
22 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage mit dem gestellten Antrag zulässig; das Klagebegehren genügt dem Bestimmtheitserfordernis (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.03.2009 - 4 S 2235/07 - juris).
23 
Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Denn er wird derzeit nicht amtsangemessen beschäftigt.
24 
Der Anspruch eines Beamten auf amtsangemessene bzw. amtsgemäße Beschäftigung gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. BVerwG, Urt. vom 30.06.2011, BVerwGE 140, 83). Er beinhaltet, entsprechend dem Amt im statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Sinn beschäftigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. vom 01.06.1995, BVerwGE 98, 334).
25 
Einem Beamten wird neben dem Amt im statusrechtlichen Sinne auch ein Amt im abstrakt-funktionellen und im konkret-funktionellen Sinne übertragen. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Das Amt im funktionellen Sinne bezieht sich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten. Das konkret-funktionelle Amt, der Dienstposten, bezeichnet die dem Beamten tatsächlich übertragene Funktion, seinen Aufgabenbereich. Das abstrakt-funktionelle Amt knüpft ebenfalls an die Beschäftigung des Beamten an, jedoch im abstrakt verstandenen Sinne. Gemeint ist der einem statusrechtlichen Amt entsprechende Aufgabenkreis, der einem Inhaber dieses Statusamts bei einer bestimmten Behörde auf Dauer zugewiesen ist. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt-funktionellen und des konkret-funktionellen Amts festzulegen (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 25.10.2007, NVwZ-RR 2008, 268 m.w.N.).
26 
Grundsätzlich besteht die Verpflichtung des Dienstherrn, die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW). Diese Ämterbewertung trägt dem Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Dabei hat der Dienstherr bei der Bestimmung der Wertigkeit einen weiten Beurteilungsspielraum (Organisationsermessen) (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2011, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 28.02.2012 - 4 S 33/12 - juris). Gerichtlich überprüfbar ist die dabei getroffene "Eingruppierung" nur auf einen Bewertungsfehler hin, d. h. danach ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. VGH, Beschl. vom 28.02.2012, a.a.O.).
27 
Der Kläger ist bei Berücksichtigung dieser Vorgaben nicht amtsangemessen beschäftigt. Es ist ihm derzeit kein abstrakt-funktionelles und konkret-funktionelles Amt übertragen, das für ihn als Landwirtschaftsamtmann (A 11) amtsangemessen ist. Diese Frage ist unabhängig von den früheren disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu beantworten. Dabei gilt für die Prüfung der Amtsangemessenheit durch das Gericht nicht die Beschränkung, die für die Überprüfung der vom Dienstherrn nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW getroffenen "Eingruppierung" gilt. Denn der Beklagte hat das ihm nach § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW zustehende Organisationsermessen gerade nicht ausgeübt, indem er der Verpflichtung zur Bewertung der Funktionsstelle des Klägers nicht nachgekommen ist. Infolgedessen muss das Gericht eine eigene, selbständige Bewertung dieser Stelle vornehmen. Dabei wird das Gutachten von OAR M. J. vom 03.09.2015 und dessen ergänzende Äußerung vom 16.11.2015 unterstützend mit herangezogen.
28 
Grundlage der Betrachtung ist das statusrechtliche Amt des Landwirtschaftsamtmanns in der Besoldungsgruppe A 11 (vgl. BVerwG, Urt. vom 28.11.1991, NVwZ 1992, 573). Dieses Amt gehört zum gehobenen Dienst (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBG). Bildungsvoraussetzungen für dieses Amt sind nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG mindestens a) der Abschluss eines Diplom- oder Staatsprüfungs-Studiengangs an der Dualen Hochschule oder einer entsprechenden Bildungseinrichtung, einer Fachhochschule oder einer Pädagogischen Hochschule oder b) der Abschluss eines Bachelor-Studiengangs an einer Hochschule. Der Kläger gehört dabei dem gehobenen landwirtschaftstechnischen Dienst an (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Einrichtung von Laufbahnen vom 11.04.2014 - LVO-MLR -). Dadurch sind die allgemeinen Anforderungen für dieses Amt festgelegt.
29 
Diesen Anforderungen entspricht die derzeitige Tätigkeit des Klägers nicht. Die Aufgaben des Klägers und die an ihn gestellten Anforderungen ergeben sich aus der mit Schriftsatz des Beklagten vom 17.12.2014 übersandten Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrum B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 und der Aufgabenbeschreibung vom 15.01.2013.
30 
In dem vom Gericht eingeholten Gutachten vom 03.09.2015 kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass diese Tätigkeiten und Aufgaben allenfalls einer Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 8 entsprächen. Dieses Ergebnis beruht auf einer ausführlichen und überzeugenden Würdigung der einzelnen Tätigkeiten und Aufgaben. Unerheblich ist dabei - entgegen der Auffassung des Beklagten - dass der Gutachter die Tätigkeiten des Klägers nicht vor Ort in Augenschein genommen hat. Denn maßgeblich ist die Aufgabenbeschreibung, von der auch der Beklagte selbst ausgeht.
31 
Das Gericht teilt diese Einschätzung jedenfalls insoweit, als der Sachverständige zum Ergebnis kommt, dass die Wertigkeit der Tätigkeiten und Aufgaben des Klägers nicht einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 entspricht. Im Einzelnen ist dabei für das Gericht wesentlich:
32 
Bei dieser Einschätzung stehen nicht die vergebenen, im Gutachten dargelegten Stufenwertzahlen im Vordergrund, sondern die (verbalen) Einstufungen der Aufgaben des Klägers in Relation zur Bandbreite der einzelnen verwendeten Bewertungskriterien. Aus diesem Grund sind die vom Beklagten geäußerten grundsätzlichen Bedenken an dem Bewertungsmodell unerheblich; insbesondere spielt es keine Rolle, dass das zugrunde gelegte Modell vor allem im kommunalen Bereich eingesetzt wird. Dabei kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte selbst keine (förmliche) "Einstufung" vorgenommen hat. Er hat auch selbst kein (überzeugendes) eigenes Bewertungsmodell vorgelegt.
33 
Die Aufgaben des Klägers bestehen zu einem erheblichen Teil in Messungen und Untersuchungen, die sich im Wesentlichen ständig wiederholen, ohne dass sich Arbeitsabläufe verändern und damit immer wieder Anforderungen neu stellen. Diese Messergebnisse muss er im Wesentlichen (nur) weitergeben. Diese Tätigkeit weist eine einheitliche Struktur auf, die mit engen Vorgaben verbunden ist. Daraus folgt, dass die Verantwortung, die in der Tätigkeit selbst zum Tragen kommt, nur gering ist. Darin schlägt sich nicht nieder, dass - worauf der Beklagte maßgeblich abstellt - in einem späteren, nicht vom Kläger zu findenden Ergebnis richtig erhobene Datenbestände von besonderer Bedeutung sind. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass ein Beamter allgemein in der Lage ist, Messungen und Untersuchungen sorgfältig und richtig durchzuführen. Insgesamt - darauf weist der Sachverständige zu Recht hin - ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht näher dargelegt, weshalb für diese (eher einfachen) Tätigkeiten ein Fachhochschulstudium erforderlich sein soll. So mangelt es insgesamt an selbständigem, verantwortlichem Handeln nach innen oder außen. Auch weist der Sachverständige überzeugend darauf hin, dass die Tätigkeit (auch) von einem Berufsanfänger ohne weiteres ausgeübt werden könnte.
34 
Auf die Eingruppierung der Techniker, die nach dem Vortrag des Beklagten dieselben Aufgaben erfüllen wie der Kläger, kann es bei dieser Betrachtung nicht ankommen. Denn eine solche Eingruppierung erfolgt nach anderen Maßstäben als die Einrichtung statusrechtlicher Ämter (vgl. Conze, Personalbuch Tarifrecht öffentlicher Dienst, 2. Aufl. [2008] RdNr. 638). Im Übrigen dürften auch diese Techniker nicht die Anforderungen der maßgeblichen Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (Teil 2 [Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen], Ziff. 9.1 [Gartenbau-, landwirtschafts- und weinbautechnische Beschäftigte]) erfüllen. So sind nach der Protokollerklärung Nr. 6 Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 10 z. B. a) selbständiges Planen von Versuchen nach vorgegebener Aufgabenstellung und Auswerten der Versuche nach variationsstatistischen Methoden, e) Tierzuchttechnische Beratung, z. B. Auswahl weiblicher Zuchttiere im Einzelbetrieb. Diese Beispiele zeigen, dass die dadurch erfassten Tätigkeiten wesentlich geprägt werden von selbständigem Handeln und damit verbundener Eigenverantwortung. Daran aber fehlt es gerade bei den Tätigkeiten und Aufgaben der Techniker.
35 
Schließlich kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger habe auf eigenen Wunsch geringerwertige Tätigkeiten aufgenommen. Aus der Stellungnahme des Bildungs- und Wissenszentrums B. Schweinehaltung, Schweinezucht vom 24.05.2013 ergibt sich nämlich nur, dass auf Wunsch des Klägers der Arbeitsbeginn von 08:00 Uhr auf 07:00 Uhr vorverlegt worden sei. Dass deshalb auch vorbereitende Arbeiten vom Kläger ausgeführt würden, wird als bloße Folge dieses Wunsches beschrieben. Dies ändert im Übrigen nichts daran, dass nach wie vor Handlungsbereiche im maßgeblichen Umfang fehlen, die wesentliche Anforderungen an ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 prägen.
36 
An dieser Gesamtbetrachtung ändert der Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nichts, dass Leistungen des Klägers zu beanstanden gewesen seien. Soweit es um (künftiges) vorwerfbares Verhalten geht, muss ggf. auf disziplinarrechtliche Maßnahmen zurückgegriffen werden. Soweit es um individuelle Fähigkeiten des Klägers geht, kann innerhalb des Rahmens des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne das Amt im konkret-funktionellen Sinne (der Dienstposten) entsprechend individuell ausgestaltet werden. Eine förmliche Bewertung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 LBesGBW, die den Anforderungen an eine amtsangemessene Beschäftigung des Klägers genügte, würde eine solche individuelle Ausgestaltung erheblich erleichtern. Dies gälte auch für eine diesen Anforderungen genügende nicht förmliche abstrakte Beschreibung des Amts im abstrakt-funktionellen Sinne.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Zuziehung war notwendig, weil der Kläger sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seine Rechte gegenüber der rechtskundigen Verwaltungsbehörde ausreichend zu wahren (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage [2013], § 162 RdNr. 18).
39 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.
40 
Beschluss vom 22. Februar 2016
41 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf5.000,00 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 16.03.2009, a.a.O.).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2016 - 12 K 121/14 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 15


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Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 14


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2016 - 12 K 121/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 28. Feb. 2012 - 4 S 33/12

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 - 1 K 2987/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Der S

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 - 1 K 2987/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 31.10.2011 wiederhergestellt, mit dem ihm - unter Anordnung des Sofortvollzugs - „dauerhaft mit Wirkung vom 17.11.2011 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) Frankfurt als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugewiesen“ worden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel dieser Verfügung besteht nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 voraussichtlich nicht mehr und auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die umstrittene Zuweisungsverfügung, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, Genüge getan ist. Das damit normierte (formelle) Begründungserfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist einerseits als Mindestgehalt zu fordern, dass sich die Behörde - regelmäßig - nicht lediglich auf eine Wiedergabe der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränkt. Andererseits verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache die Anordnung des Sofortvollzugs tragen. Ausgehend hiervon vermag der Senat einen Verstoß gegen das (formelle) Begründungsgebot nicht festzustellen.
Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse, das sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung bewogen hat, hinreichend dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die harte Wettbewerbssituation nach der Öffnung des Telekommunikationsmarktes bei der DTAG zum Verlust von Marktanteilen geführt habe, so dass Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos weggefallen seien und der Personalbestand an den Bedarf habe angepasst werden müssen, und dass die Sicherstellung der Beschäftigung von vollalimentierten Beamten im Rahmen einer Zuweisung im öffentlichen Interesse liege, da durch sie eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts vermieden werde. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass „aktuell und zur Zeit“ die Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers im Unternehmen VCS bestehe, andernfalls für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, was nicht zumutbar sei, und dass mit der Zuweisung auch dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung getragen werde und das Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde. Der Einwand des Antragstellers, dass damit der Sofortvollzug „contra legem zum Regelfall“ erhoben würde, verfängt nicht. Da der Erlass einer Zuweisungsverfügung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (u.a.) ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse voraussetzt, drängt sich die Notwendigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und „reduziert“ damit auch den Begründungszwang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, DÖD 2011, 137). Unschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin die vorliegend gegebene Begründung - nach den dem Senat bekannt gewordenen Fällen - auch für die Anordnung des Sofortvollzugs anderer Zuweisungsbescheide verwendet. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen sehr viele „überzählige“ Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen, so dass diese Fälle notwendigerweise häufig(er) auftreten. Dann aber ist die Behörde nicht gehindert, bei gleichartigen Tatbeständen auf gleiche bzw. typisierte Begründungen zurückzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 RdNr. 85 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit dem Verschaffen einer amtsangemessenen Beschäftigung - wovon sie mit dem Erlass einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG ausgeht - im (wohlverstandenen) Interesse auch des Beamten handelt und damit überdies einer ihr sogar verfassungsrechtlich obliegenden Verpflichtung nachkommt.
In der Sache geht der Senat im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsverfügung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich nämlich die umstrittene Zuweisungsverfügung in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die sie durch den - vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommenen - Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 erhalten hat, als wahrscheinlich rechtmäßig und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Mit dem genannten - inzwischen auch mit Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 3445/11) angefochtenen - Widerspruchsbescheid hat die DTAG die Zuweisungsverfügung dahingehend „präzisiert“, dass sie dem Antragsteller im Unternehmen VCS als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zuweist. In dieser Gestalt dürfte die angefochtene Verfügung der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG genügen, wonach eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Einwände des Antragstellers erweisen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats als nicht durchgreifend.
I.
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Die angefochtene Verfügung dürfte nicht deshalb formell rechtswidrig sein, weil dem sie verantwortenden Mitarbeiter der DTAG die (erforderlichen) „Dienstherrenbefugnisse“ fehlten. Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt zwar der Vorstand (der jeweiligen Aktiengesellschaft) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr, was bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274). Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann jedoch der Vorstand, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben, wobei die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris).
Deren formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass sie - wie der Antragsteller geltend macht - nicht unterschrieben sei, sondern nur „im Auftrag W.N.“ ausweise. Denn § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt für einen schriftlichen Verwaltungsakt nicht zwingend die Unterschrift, sondern lässt daneben auch die - hier vorliegende - Namenswiedergabe des Behördenleiters (seines Vertreters oder seines Beauftragten) genügen. Damit wird derjenige bezeichnet, der für das Ergebnis des behördeninternen Entscheidungsprozesses und damit für den Erlass des schriftlichen Verwaltungsakts, hier der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung, die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2000 - 2 B 19.00 -, Juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebende Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 vom Verfasser unterschrieben ist. Abgesehen davon dürfte ein Formfehler nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsbescheids führen, da offensichtlich ist, dass eine (unterstellte) Verletzung der genannten Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
II.
Die Zuweisungsverfügung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Sie erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des - als Ermächtigungsgrundlage auch angegebenen - § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG.
Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne dieser Regelung muss sich sowohl auf das dem Statusamt des Beamten entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen, da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte im Rahmen der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris und vom 28.06.2010 - 4 S 2423/09 -).
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Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet werden. Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Gemäß der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 und vom 22.06.2006, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 28.06.2010, a.a.O. und vom 05.08.2009 - 4 S 1237/09 -).
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Die Zuweisung hat sich auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist, zu dem mit der dauerhaften Zuweisung die notwendige Bindung geschaffen worden ist. Diese - dem konkret-funktionellen Amt ähnelnde - Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten durch den Dienstherrn, der selbst sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Dies aber ist etwa der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten - sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit - durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar müssen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010, a.a.O. und vom 19.03.2009 - 4 S 3311/08 -, Juris). Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen worden sind - dazu ermächtigt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bereits nicht - noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und berechtigt (vgl. Schönrock, ZBR 2008, 230, 232). Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Sie hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene „konkrete“ Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010, a.a.O.).
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Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 03.11.2011 - 4 S 2051/11 - die angegriffene Verfügung schon deswegen für rechtswidrig gehalten, weil mit ihr keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt des Antragstellers, eines Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit erfolgt sein dürfte. Das ist für sich gesehen zwar zutreffend, da dem Antragsteller in der Ausgangsverfügung vom 31.10.2011 lediglich - wie in dem dem genannten Senatsbeschluss zugrundeliegenden Fall - „dauerhaft … als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters …“ zugewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass durch den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 gerade im vorliegend relevanten Zusammenhang eine „Präzisierung“ erfolgt ist, indem dem Antragsteller als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zugewiesen worden ist. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, dass diese Tätigkeit im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, was bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Bereich im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters im technischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Mit der vorgenommenen „Präzisierung“ hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsbereich sowohl hinsichtlich seiner Wertigkeit (nur A 9 entsprechend) als auch hinsichtlich seiner Fachrichtung (nur im technischen Bereich) so hinreichend klar begrenzt und beschrieben, dass die vom Senat im Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) noch für nicht ausgeschlossen erachtete Möglichkeit, dass ein Fernmeldehauptsekretär (A 8) infolge der Zuweisung der Tätigkeit nur eines Sachbearbeiters in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes auch mit A 6- oder A 7-wertigen und damit unterwertigen Aufgaben für unbestimmte Zeit beschäftigt wird, nicht mehr bestehen dürfte. Vielmehr ist aufgrund des präzisierten Regelungsgehalts nunmehr mit der angefochtenen Zuweisung selbst hinreichend sichergestellt, dass dem Antragsteller bei dem Unternehmen VCS tatsächlich ein zumindest A 8-wertiger - und damit amtsangemessener - Tätigkeitsbereich übertragen worden ist. Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, wenn es im Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 heißt, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Dienst der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Damit wird nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines „Sachbearbeiters“ entsprechend gebündelt, also mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass „Sachbearbeiter“ allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen den Besoldungsgruppen A 6 und A 9 liegen, was der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspricht, welcher der Antragsteller auch angehört. Der abstrakt-funktionelle Tätigkeitsbereich eines „Sachbearbeiters“, der dem Antragsteller zugewiesen wurde, ist allein ein solcher der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Dienst). Insoweit dürfen die Anforderungen an die Benennung des abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises - wie auch ein Blick in den Bereich der staatlichen Behörden bzw. Verwaltung zeigt - nicht überspannt werden. Einer weitergehenden (groben) Umschreibung des übertragenen abstrakten Aufgabenkreises, wie sie der Antragsteller fordert, aber selbst (auch) nicht aufzeigt, bedarf es wohl nicht. Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 befindet, begegnet im vorliegenden Zusammenhang keinen Bedenken.
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Mit der Zuweisung der Tätigkeit als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ ist dem Antragsteller auch - wie erforderlich - hinreichend bestimmt ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen worden. Für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt (im Sinne eines Dienstpostens) entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises bedarf es zwar grundsätzlich der Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort vom Beamten zu erledigenden Aufgaben, um so dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich hierbei um eine dem Statusamt des Beamten entsprechende Tätigkeit handelt. Wegen der technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist es aber wohl nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist, so wie jede auf eine gewisse Dauer angelegte Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung notwendigerweise ein gewisses Maß an Abstraktheit aufweist, um die Breite der dort anfallenden und möglichen Änderungen unterworfenen Aufgaben flexibel abzubilden. Diesen Anforderungen dürfte die im angefochtenen Zuweisungsbescheid erfolgte detaillierte Beschreibung der auf dem Arbeitsposten zu erledigenden Aufgaben genügen. Deren Zuweisung wird mit hinreichender Deutlichkeit durch die Antragsgegnerin auch gegenüber der VCS als aufnehmendem Tochterunternehmen definiert. Voraussetzung für die zu gewährleistende amtsentsprechende Beschäftigung ist nicht, dass (bereits) in der Zuweisungsverfügung exakte(re) Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Anteile der aufgelisteten Einzelaufgaben und ihrer Häufigkeit bei den täglichen oder wöchentlichen Arbeitsabläufen zu machen sind. Als Adressat des Bescheids kann der Antragsteller davon ausgehen, dass regelmäßig nicht sämtliche der aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleich gewichtigem Maße auszuüben sind. Dass einzelne oder mehrere der bezeichneten Einzeltätigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten gar nicht anfallen oder von dessen jeweiligem Inhaber dauerhaft durch das aufnehmende Unternehmen nicht abgefordert werden und daher keinen Bezug zu dem konkreten Arbeitsposten haben, lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht feststellen. Gleichermaßen unschädlich für eine hinreichend bestimmte Zuweisung des konkreten Tätigkeitskreises dürfte sein, dass der umstrittene Bescheid (auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) die Verrichtung von Schichtdienst - auch wenn der Antragsteller dessen Ausschluss aufgrund seiner persönlichen Situation für bedeutsam erachtet - mit Blick auf das dem aufnehmenden Unternehmen zustehende Direktionsrecht des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG offen lässt und keinen bestimmten täglichen Arbeitszeitrahmen (nur zur Tageszeit) vorsieht.
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Unklar bleibt die unter der Überschrift „Keine Dienstposteneinrichtung bei der Antragsgegnerin“ erhobene Rüge des Antragstellers, dass die DTAG ihren Beamten nur solche Aufgabenbereiche zuweisen könne, die sie zuvor in die für Beamte stets erforderliche Hierarchiestruktur eingebunden habe, indem der Dienstposten klar definiert worden sei, und dass nur mit einer eindeutigen Definition das die Dienstherrenbefugnisse ausübende Postnachfolgeunternehmen seinen aus der Hierarchiestruktur herrührenden Rechtspflichten gegenüber den Beamten nachkommen könne; die Einrichtung eines abstrakt-funktionellen Amts bei einer privaten juristischen Person wie der VCS, sofern dies denn überhaupt geschehe, sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen aber unvereinbar, weil der Dienstposten von diesem privaten Dritten definiert werde. Damit nimmt der Antragsteller nicht in den Blick, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung von der Antragsgegnerin auch und allein mit einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „Tätigkeit“ bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG erfüllt werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Bei der VCS gibt es (von dieser gestaltete und definierte) Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereiche, zu deren Erledigung der Beamte zugewiesen wird, und keine abstrakt- und konkret-funktionellen Ämter im klassischen (beamtenrechtlichen) Sinn. Die zugewiesene „Tätigkeit“ muss nur in ihrer Wertigkeit dem (Status-)Amt des Beamten entsprechen. Dies muss seitens der DTAG, der allein die Dienstherrenbefugnisse zustehen, im Sinne der vom Antragsteller geforderten „eindeutigen Definition“ - zur Vermeidung einer nachträglichen Änderung oder Beeinflussung durch das aufnehmende (Tochter- oder Enkel-)Unternehmen - sichergestellt werden, wie dies vorliegend durch den umstrittenen Zuweisungsbescheid in der Gestalt des „präzisierenden“ Widerspruchsbescheids geschehen ist.
15 
Dem Antragsteller dürfte auch unter dem Aspekt der Wertigkeit eine seinem (A 8-Status-)Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden sein. Für die Prüfung, ob der übertragene Tätigkeitskreis dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und damit „amtsangemessen“ ist, spielt vor allem die Bewertung eine Rolle, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG - die die Dienstherrenbefugnisse ausübt - erfahren hat. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Dienstpostenbewertung in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn fällt und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, a.a.O.). Für einen solchen Fehler ist derzeit nichts ersichtlich. Zwar heißt es im Zuweisungsbescheid, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspreche. Dieser die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 umfassenden Laufbahngruppe gehört auch der Antragsteller an. Der ihm im gestaltgebenden „präzisierten“ Widerspruchsbescheid zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht (mehr nur) derjenige irgend eines Sachbearbeiters, vielmehr wird dem Antragsteller dadurch ausdrücklich und ausschließlich die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Bereich) zugewiesen. Bei dieser Bewertung der Tätigkeit gibt es - nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten - keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung, die etwa nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit bzw. Gleichwertigkeit der Aufgabenzuweisung zu belegen, abgesehen davon, dass der Antragsteller (nur) ein A 8-Statusamt inne hat. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 02.09.2011 - OVG 6 S 28.11 -, Juris) im gegebenen Zusammenhang unter Verweis auf einen defizitären Funktionsvergleich im Hinblick auf die vormalige hoheitliche Tätigkeit des jeweiligen Beamten zu einer abweichenden Einschätzung (der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit) gelangt, vermag der Senat dem im vorliegenden Eilverfahren - gerade auch vor dem Hintergrund des eingetretenen technischen Wandels und/oder der geänderten betrieblichen Ausrichtung, die den erforderlichen Funktionsvergleich beeinflussen - nicht zu folgen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829.11 -, Juris). Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs, wie er im Zuweisungsbescheid zur Beschreibung des konkreten Tätigkeitsbereichs niedergelegt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines A 8-Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller meint, der Aufgabenkatalog beinhalte nur eine Auflistung nichtssagender Tätigkeitsfelder, die sich auf die Datenpflege („kopieren und einfügen“) sowie auf die Klärung von Zuständigkeiten und Unstimmigkeiten in Planunterlagen erstreckten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Vielmehr hat der Senat bereits im erwähnten Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) für den - vorliegend sogar um die Position „Objektkonkrete technische Ausführungsplanung im System Megaplan erstellen“ ergänzten - Aufgabenkatalog eine jedenfalls teilweise gegebene Selbständigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit bei den zu erledigenden Aufgaben gesehen und die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Wertigkeit dieses Arbeitspostens (sogar) der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen, nicht von vornherein verworfen.
16 
Bei summarischer Prüfung besteht auch ein im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der umstrittenen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller, der ausweislich des in den Akten befindlichen Informationsbogens letztmals im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu Vivento bis Ende des Jahres 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit in Mannheim als Sachbearbeiter Leistungsgewährung tätig war, seither nicht mehr (amtsangemessen) beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen daraus, dass die Antragsgegnerin nach Art. 33 Abs. 5 GG sogar von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Beamte - wie den Antragsteller - amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O. und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 Bs 35.11 -, Juris). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin damit nur die „generelle Unternehmenslage“ bezeichne, die sich als lange bekannte Folge der Privatisierung ergeben und mit einem auf den Einzelfall bezogenen (betrieblichen oder personalwirtschaftlichen) Interesse nichts gemein habe, und dass noch weniger ersichtlich sei, dass der konkrete Arbeitsplatz dringlich zu besetzen wäre.
17 
Die umstrittene Zuweisung dürfte auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig sein und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken begegnen. Soweit der Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine einfache Mindestfahrzeit zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort von ca. 90 Minuten hinweist, so dass er täglich insgesamt drei Stunden unterwegs sei, macht allein dieser zeitliche Aufwand die zugewiesene Tätigkeit für ihn noch nicht unzumutbar. Für seine Burnout-Erkrankung, wegen der ein dreistündiges tägliches Pendeln ihn gesundheitlich überfordern würde, hat er ein entsprechendes ärztliches Attest oder Schreiben - trotz dahingehenden Hinweises der Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - bisher nicht vorgelegt. Einen dienstlichen Einsatz außerhalb seines Wohnortes muss der Antragsteller hinnehmen. Als Bundesbeamter hat er keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, vielmehr muss er grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort außerhalb seines Wohnortes - etwa infolge Versetzung oder wie hier infolge Zuweisung - eingesetzt zu werden. Die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen wie familiären und gegebenenfalls auch (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde. Ungeachtet dessen bleibt es dem Beamten unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus Anlass der Zuweisung die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt, wenn seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Alternativ ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand zustünden. Besondere Umstände, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machten, hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf seine drei minderjährigen Kinder im Alter von 14, 12 und 4 Jahren, die umfassend - nicht nur im schulischen Bereich, sondern auch bei alltäglichen Verrichtungen - betreut bzw. auch zu psycho- und physiotherapeutischen Behandlungsterminen gefahren werden müssten, nicht dargetan. Dass seine Frau durch die Anstrengungen bei der Betreuung der Kinder mittlerweile ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht weiter belegt. Auch lässt allein der Umstand, dass die umstrittene Zuweisung Schichtdienst nicht ausschließt, den der Antragsteller - wie er geltend macht - aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht leisten könne, sondern in den Bereich des betrieblichen Direktionsrechts nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG verweist, die Zuweisung nicht fürsorgepflichtwidrig und damit unzumutbar oder sonst ermessenfehlerhaft erscheinen. Dass eine vergleichbare Beschäftigung auch in Wohnortnähe hätte zugewiesen werden können, hat sich im Eilverfahren nicht ergeben. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die streitgegenständliche Personalmaßnahme wesentlich das Ziel (mit) verfolgt, dem Antragsteller als einem seit längerer Zeit beschäftigungslosen Beamten - wie verfassungsrechtlich geboten - eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
III.
18 
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass der Antragsteller bereits während der Dauer des inzwischen eingeleiteten Klageverfahrens der Zuweisungsverfügung Folge leistet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Nichtbeschäftigung des verbeamteten Antragstellers unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums weiter andauert, obwohl die Antragsgegnerin zur Beseitigung dieses (verfassungswidrigen) Zustands verpflichtet und „aktuell“ auch in der Lage ist. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung des Antragstellers nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris). Insofern indiziert die genannte Regelung als Rechtsgrundlage für die umstrittene Zuweisung auch die Gründe für eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Praxis des Senats).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 - 1 K 2987/11 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: DTAG) vom 31.10.2011 wiederhergestellt, mit dem ihm - unter Anordnung des Sofortvollzugs - „dauerhaft mit Wirkung vom 17.11.2011 gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG im Unternehmen Vivento Customer Services GmbH (VCS) Frankfurt als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters und konkret die Tätigkeit als Sachbearbeiter Projektmanagement zugewiesen“ worden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angenommene Mangel dieser Verfügung besteht nach Erlass des nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheids vom 16.12.2011 voraussichtlich nicht mehr und auch sonst bestehen keine Bedenken gegen die umstrittene Zuweisungsverfügung, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird.
Zunächst ist festzuhalten, dass dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, in den Fällen des hier gegebenen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, Genüge getan ist. Das damit normierte (formelle) Begründungserfordernis soll - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - in erster Linie die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Insoweit ist einerseits als Mindestgehalt zu fordern, dass sich die Behörde - regelmäßig - nicht lediglich auf eine Wiedergabe der den Verwaltungsakt selbst tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte und letztlich inhaltsleere Wendungen beschränkt. Andererseits verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch in der Sache die Anordnung des Sofortvollzugs tragen. Ausgehend hiervon vermag der Senat einen Verstoß gegen das (formelle) Begründungsgebot nicht festzustellen.
Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse, das sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zuweisungsverfügung bewogen hat, hinreichend dargelegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass die harte Wettbewerbssituation nach der Öffnung des Telekommunikationsmarktes bei der DTAG zum Verlust von Marktanteilen geführt habe, so dass Beschäftigungsmöglichkeiten ersatzlos weggefallen seien und der Personalbestand an den Bedarf habe angepasst werden müssen, und dass die Sicherstellung der Beschäftigung von vollalimentierten Beamten im Rahmen einer Zuweisung im öffentlichen Interesse liege, da durch sie eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts vermieden werde. Sie hat ferner darauf hingewiesen, dass „aktuell und zur Zeit“ die Möglichkeit einer Beschäftigung des Antragstellers im Unternehmen VCS bestehe, andernfalls für die dort zu erfüllende Tätigkeit zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt rekrutiert werden müsse, was nicht zumutbar sei, und dass mit der Zuweisung auch dem verfassungsrechtlich garantierten Rechtsanspruch auf Beschäftigung Rechnung getragen werde und das Zuwarten in einem Hauptsacheverfahren auch die gesamte Zuweisungsmaßnahme gefährden würde. Der Einwand des Antragstellers, dass damit der Sofortvollzug „contra legem zum Regelfall“ erhoben würde, verfängt nicht. Da der Erlass einer Zuweisungsverfügung gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG (u.a.) ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse voraussetzt, drängt sich die Notwendigkeit der Anordnung einer sofortigen Vollziehung geradezu auf und „reduziert“ damit auch den Begründungszwang (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, DÖD 2011, 137). Unschädlich ist ferner, dass die Antragsgegnerin die vorliegend gegebene Begründung - nach den dem Senat bekannt gewordenen Fällen - auch für die Anordnung des Sofortvollzugs anderer Zuweisungsbescheide verwendet. Denn bei der Antragsgegnerin gibt es bekanntermaßen sehr viele „überzählige“ Beamte, die nach Möglichkeit in deren Tochter- und Enkelunternehmen amtsangemessen beschäftigt werden sollen, so dass diese Fälle notwendigerweise häufig(er) auftreten. Dann aber ist die Behörde nicht gehindert, bei gleichartigen Tatbeständen auf gleiche bzw. typisierte Begründungen zurückzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 RdNr. 85 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin mit dem Verschaffen einer amtsangemessenen Beschäftigung - wovon sie mit dem Erlass einer Zuweisungsverfügung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG ausgeht - im (wohlverstandenen) Interesse auch des Beamten handelt und damit überdies einer ihr sogar verfassungsrechtlich obliegenden Verpflichtung nachkommt.
In der Sache geht der Senat im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO aufgegebenen Interessenabwägung - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Zuweisungsverfügung das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich nämlich die umstrittene Zuweisungsverfügung in der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die sie durch den - vom Verwaltungsgericht nicht in den Blick genommenen - Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 erhalten hat, als wahrscheinlich rechtmäßig und es liegt auch das erforderliche besondere Vollzugsinteresse vor. Mit dem genannten - inzwischen auch mit Klage beim Verwaltungsgericht (1 K 3445/11) angefochtenen - Widerspruchsbescheid hat die DTAG die Zuweisungsverfügung dahingehend „präzisiert“, dass sie dem Antragsteller im Unternehmen VCS als abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zuweist. In dieser Gestalt dürfte die angefochtene Verfügung der in Anspruch genommenen Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 PostPersRG genügen, wonach eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig ist bei Unternehmen, deren Anteile ganz oder mehrheitlich der Aktiengesellschaft gehören, bei der der Beamte beschäftigt ist, wenn die Aktiengesellschaft hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist. Die Einwände des Antragstellers erweisen sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats als nicht durchgreifend.
I.
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
Die angefochtene Verfügung dürfte nicht deshalb formell rechtswidrig sein, weil dem sie verantwortenden Mitarbeiter der DTAG die (erforderlichen) „Dienstherrenbefugnisse“ fehlten. Nach § 1 Abs. 2 PostPersRG nimmt zwar der Vorstand (der jeweiligen Aktiengesellschaft) die Befugnisse der obersten Dienstbehörde sowie des obersten Dienstvorgesetzten wahr, was bedeutet, dass der Vorstand grundsätzlich jede beamtenrechtliche Entscheidung selbst treffen kann und insoweit nicht nur auf die ihm gesetzlich (grundsätzlich) vorbehaltenen beamtenrechtlichen Entscheidungen beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274). Nach § 1 Abs. 4 PostPersRG kann jedoch der Vorstand, soweit die allgemein geltenden dienstrechtlichen Vorschriften dies zulassen, die ihm zustehenden Befugnisse durch allgemeine Anordnung auf Organisationseinheiten oder Stelleninhaber übertragen, die nach § 3 Abs. 1 PostPersRG die Befugnisse einer Dienstbehörde oder eines Dienstvorgesetzten ausüben, wobei die Anordnung im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist. Eine solche Übertragung - (auch) der Befugnis zum Erlass von Zuweisungsverfügungen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG - ist hier zulässigerweise durch Abschnitt I Nr. 1 der insoweit ausdrücklich auf § 1 Abs. 4 PostPersRG gestützten Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO) vom 27.09.2010 (BGBl. I S. 1363) erfolgt, und zwar auf den Betrieb Sozialstrategie, Beamten- und Dienstrecht, dessen Sprecher der Leitung (vgl. hierzu Abschnitt I Nr. 1 a und Nr. 2 a der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG gestützten Anordnung über dienstliche Befugnisse für den Bereich der Deutschen Telekom AG vom 21.07.2010, BGBl. I S. 1044), nämlich Herr W.N. (vgl. hierzu den in erster Instanz vorgelegten Aktenvermerk vom 13.12.2011), die umstrittene Zuweisungsverfügung vom 31.10.2011 erlassen hat (zum Ganzen ausführlich OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris).
Deren formelle Rechtswidrigkeit folgt auch nicht daraus, dass sie - wie der Antragsteller geltend macht - nicht unterschrieben sei, sondern nur „im Auftrag W.N.“ ausweise. Denn § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt für einen schriftlichen Verwaltungsakt nicht zwingend die Unterschrift, sondern lässt daneben auch die - hier vorliegende - Namenswiedergabe des Behördenleiters (seines Vertreters oder seines Beauftragten) genügen. Damit wird derjenige bezeichnet, der für das Ergebnis des behördeninternen Entscheidungsprozesses und damit für den Erlass des schriftlichen Verwaltungsakts, hier der auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung, die Verantwortung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.07.2000 - 2 B 19.00 -, Juris). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebende Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 vom Verfasser unterschrieben ist. Abgesehen davon dürfte ein Formfehler nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung des angefochtenen Zuweisungsbescheids führen, da offensichtlich ist, dass eine (unterstellte) Verletzung der genannten Formvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
II.
Die Zuweisungsverfügung erweist sich nach derzeitigem Erkenntnisstand auch in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Sie erfüllt aller Voraussicht nach die Voraussetzungen des - als Ermächtigungsgrundlage auch angegebenen - § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG.
Die dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit im Sinne dieser Regelung muss sich sowohl auf das dem Statusamt des Beamten entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld als auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit beziehen, da nur so die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte im Rahmen der Beschäftigung bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG gewahrt werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010 - 4 S 2403/10 -, Juris und vom 28.06.2010 - 4 S 2423/09 -).
10 
Mit der Zuweisung eines abstrakten Tätigkeitsfelds wird eine dauerhafte Bindung zwischen dem Beamten und einem Kreis von Arbeitsposten begründet, die bei der Organisationseinheit, der der Beamte zugewiesen wird, auf Dauer eingerichtet sind und die seinem Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet werden. Dabei muss die Wertigkeit der zugewiesenen abstrakten Tätigkeit dem Statusamt des betroffenen Beamten entsprechen. Gemäß der nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Wahrung der Rechtsstellung der Beamten stellt § 8 PostPersRG i.V.m. § 18 BBesG klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26.05 -, BVerwGE 126, 182 m.w.N.). Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen ist dabei aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeitsbereichen bei der (ehemaligen) Deutschen Bundespost zu beurteilen. Nur eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit ist eine amtsangemessene Beschäftigung im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwG, Urteile vom 18.09.2008 - 2 C 126.07 -, BVerwGE 132, 40 und vom 22.06.2006, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 28.06.2010, a.a.O. und vom 05.08.2009 - 4 S 1237/09 -).
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Die Zuweisung hat sich auch auf die dem Statusamt sowie dem abstrakten Tätigkeitsfeld entsprechende konkrete Tätigkeit in Form der erstmaligen Übertragung eines Arbeitspostens zu beziehen, der dem zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsfeld zugehörig ist, zu dem mit der dauerhaften Zuweisung die notwendige Bindung geschaffen worden ist. Diese - dem konkret-funktionellen Amt ähnelnde - Zuweisung einer konkreten Tätigkeit dient ebenfalls der Absicherung der amtsangemessenen Beschäftigung des Beamten durch den Dienstherrn, der selbst sicherzustellen hat, dass die aus dem abstrakten Tätigkeitsfeld herausgegriffenen Aufgaben für den Beamten in ihrer konkreten Ausgestaltung auch in ihrer Wertigkeit dem Statusamt angemessen sind. Im Rahmen der so zu verstehenden Zuweisung von Beamten an privatrechtliche Tochtergesellschaften nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen oder sich zu eigen machen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrnbefugnisse beeinträchtigen oder sonst der Rechtsstellung der bei ihnen Dienst leistenden Beamten zuwiderlaufen können. Dies aber ist etwa der Fall, wenn die Aktiengesellschaft ihre Zuweisungen so gestaltet, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines zugewiesenen Beamten - sei es bei der Bestimmung des abstrakten Tätigkeitsfelds, sei es bei der Zuweisung der konkreten Tätigkeit - durch die Tochtergesellschaft getroffen werden können oder sogar müssen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16.12.2010, a.a.O. und vom 19.03.2009 - 4 S 3311/08 -, Juris). Daraus folgt, dass die Verwendung der Beamten auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten auch in Fällen der dauernden Zuweisung durch die Postnachfolgeunternehmen - in Ausübung der Befugnisse des Dienstherrn - selbst sichergestellt werden muss. Den aufnehmenden Unternehmen kann die Einsatzgestaltung nicht überlassen werden, weil ihnen weder die Dienstherrnbefugnisse zur Ausübung übertragen worden sind - dazu ermächtigt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 und 2 GG bereits nicht - noch sie an die beamtenrechtlichen Vorgaben gebunden sind. Nur die Postnachfolgeunternehmen selbst sind dazu verpflichtet und berechtigt (vgl. Schönrock, ZBR 2008, 230, 232). Die aufnehmende Gesellschaft vermag gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht auszuüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Sie hat lediglich sicherzustellen, dass der Beamte die ihm zugewiesene „konkrete“ Tätigkeit tatsächlich ausüben kann, und ihn dabei durch etwa erforderliche Anordnungen anzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 16.12.2010, a.a.O.).
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Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an den Senatsbeschluss vom 03.11.2011 - 4 S 2051/11 - die angegriffene Verfügung schon deswegen für rechtswidrig gehalten, weil mit ihr keine hinreichend bestimmte dauerhafte Zuweisung einer dem Statusamt des Antragstellers, eines Fernmeldehauptsekretärs (Besoldungsgruppe A 8), entsprechenden „abstrakten“ Tätigkeit erfolgt sein dürfte. Das ist für sich gesehen zwar zutreffend, da dem Antragsteller in der Ausgangsverfügung vom 31.10.2011 lediglich - wie in dem dem genannten Senatsbeschluss zugrundeliegenden Fall - „dauerhaft … als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters …“ zugewiesen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass durch den nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 gerade im vorliegend relevanten Zusammenhang eine „Präzisierung“ erfolgt ist, indem dem Antragsteller als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis die Tätigkeit eines Sachbearbeiters „der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im technischen Bereich“ zugewiesen worden ist. Hierzu heißt es im Widerspruchsbescheid weiter, dass diese Tätigkeit im Unternehmen VCS der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet sei, was bei der DTAG der Besoldungsgruppe A 9 entspreche, und dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Bereich im Vergleich zur früheren Deutschen Bundespost bzw. zu einer Bundesbehörde der Funktionsebene eines Mitarbeiters im technischen Bereich und damit der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Mit der vorgenommenen „Präzisierung“ hat die Antragsgegnerin den dem Antragsteller zugewiesenen abstrakten Tätigkeitsbereich sowohl hinsichtlich seiner Wertigkeit (nur A 9 entsprechend) als auch hinsichtlich seiner Fachrichtung (nur im technischen Bereich) so hinreichend klar begrenzt und beschrieben, dass die vom Senat im Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) noch für nicht ausgeschlossen erachtete Möglichkeit, dass ein Fernmeldehauptsekretär (A 8) infolge der Zuweisung der Tätigkeit nur eines Sachbearbeiters in der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes auch mit A 6- oder A 7-wertigen und damit unterwertigen Aufgaben für unbestimmte Zeit beschäftigt wird, nicht mehr bestehen dürfte. Vielmehr ist aufgrund des präzisierten Regelungsgehalts nunmehr mit der angefochtenen Zuweisung selbst hinreichend sichergestellt, dass dem Antragsteller bei dem Unternehmen VCS tatsächlich ein zumindest A 8-wertiger - und damit amtsangemessener - Tätigkeitsbereich übertragen worden ist. Unschädlich ist im vorliegenden Zusammenhang, wenn es im Widerspruchsbescheid vom 16.12.2011 heißt, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters im technischen Dienst der Laufbahngruppe des mittleren technischen Dienstes entspreche. Damit wird nicht ausgesagt, dass der Dienstposten eines „Sachbearbeiters“ entsprechend gebündelt, also mit den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 bewertet worden ist, sondern nur dargelegt, dass „Sachbearbeiter“ allgemein auf Dienstposten eingesetzt werden, die ihrer Wertigkeit nach zwischen den Besoldungsgruppen A 6 und A 9 liegen, was der Zuordnung zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspricht, welcher der Antragsteller auch angehört. Der abstrakt-funktionelle Tätigkeitsbereich eines „Sachbearbeiters“, der dem Antragsteller zugewiesen wurde, ist allein ein solcher der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Dienst). Insoweit dürfen die Anforderungen an die Benennung des abstrakt-funktionellen Tätigkeitskreises - wie auch ein Blick in den Bereich der staatlichen Behörden bzw. Verwaltung zeigt - nicht überspannt werden. Einer weitergehenden (groben) Umschreibung des übertragenen abstrakten Aufgabenkreises, wie sie der Antragsteller fordert, aber selbst (auch) nicht aufzeigt, bedarf es wohl nicht. Dass der Antragsteller einen mit A 9 bewerteten abstrakt-funktionellen Aufgabenkreis wahrzunehmen hat, obwohl er sich im niedrigeren Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 befindet, begegnet im vorliegenden Zusammenhang keinen Bedenken.
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Mit der Zuweisung der Tätigkeit als „Sachbearbeiter Projektmanagement“ ist dem Antragsteller auch - wie erforderlich - hinreichend bestimmt ein konkret-funktioneller Aufgabenbereich übertragen worden. Für die Zuweisung eines dem konkret-funktionellen Amt (im Sinne eines Dienstpostens) entsprechenden konkreten Tätigkeitskreises bedarf es zwar grundsätzlich der Benennung des konkreten Dienstpostens und der dort vom Beamten zu erledigenden Aufgaben, um so dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob es sich hierbei um eine dem Statusamt des Beamten entsprechende Tätigkeit handelt. Wegen der technischen und wirtschaftlichen Änderungen insbesondere im Bereich der Telekommunikation ist es aber wohl nicht erforderlich, dass die im Zuweisungsbescheid genannten Aufgaben entsprechend den tradierten Funktionen und Begrifflichkeiten eines bestimmten statusrechtlichen Amtes bei der früheren Deutschen Bundespost definierbar sind. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass mit den gravierenden Veränderungen im Bereich der Telekommunikation eine grundlegende Neuausrichtung der Berufsbilder verbunden ist, so wie jede auf eine gewisse Dauer angelegte Dienstposten- bzw. Arbeitsplatzbeschreibung notwendigerweise ein gewisses Maß an Abstraktheit aufweist, um die Breite der dort anfallenden und möglichen Änderungen unterworfenen Aufgaben flexibel abzubilden. Diesen Anforderungen dürfte die im angefochtenen Zuweisungsbescheid erfolgte detaillierte Beschreibung der auf dem Arbeitsposten zu erledigenden Aufgaben genügen. Deren Zuweisung wird mit hinreichender Deutlichkeit durch die Antragsgegnerin auch gegenüber der VCS als aufnehmendem Tochterunternehmen definiert. Voraussetzung für die zu gewährleistende amtsentsprechende Beschäftigung ist nicht, dass (bereits) in der Zuweisungsverfügung exakte(re) Vorgaben hinsichtlich der mengenmäßigen Anteile der aufgelisteten Einzelaufgaben und ihrer Häufigkeit bei den täglichen oder wöchentlichen Arbeitsabläufen zu machen sind. Als Adressat des Bescheids kann der Antragsteller davon ausgehen, dass regelmäßig nicht sämtliche der aufgeführten Einzeltätigkeiten in gleich gewichtigem Maße auszuüben sind. Dass einzelne oder mehrere der bezeichneten Einzeltätigkeiten auf dem übertragenen Dienstposten gar nicht anfallen oder von dessen jeweiligem Inhaber dauerhaft durch das aufnehmende Unternehmen nicht abgefordert werden und daher keinen Bezug zu dem konkreten Arbeitsposten haben, lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand des Senats nicht feststellen. Gleichermaßen unschädlich für eine hinreichend bestimmte Zuweisung des konkreten Tätigkeitskreises dürfte sein, dass der umstrittene Bescheid (auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheids) die Verrichtung von Schichtdienst - auch wenn der Antragsteller dessen Ausschluss aufgrund seiner persönlichen Situation für bedeutsam erachtet - mit Blick auf das dem aufnehmenden Unternehmen zustehende Direktionsrecht des § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG offen lässt und keinen bestimmten täglichen Arbeitszeitrahmen (nur zur Tageszeit) vorsieht.
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Unklar bleibt die unter der Überschrift „Keine Dienstposteneinrichtung bei der Antragsgegnerin“ erhobene Rüge des Antragstellers, dass die DTAG ihren Beamten nur solche Aufgabenbereiche zuweisen könne, die sie zuvor in die für Beamte stets erforderliche Hierarchiestruktur eingebunden habe, indem der Dienstposten klar definiert worden sei, und dass nur mit einer eindeutigen Definition das die Dienstherrenbefugnisse ausübende Postnachfolgeunternehmen seinen aus der Hierarchiestruktur herrührenden Rechtspflichten gegenüber den Beamten nachkommen könne; die Einrichtung eines abstrakt-funktionellen Amts bei einer privaten juristischen Person wie der VCS, sofern dies denn überhaupt geschehe, sei mit beamtenrechtlichen Grundsätzen aber unvereinbar, weil der Dienstposten von diesem privaten Dritten definiert werde. Damit nimmt der Antragsteller nicht in den Blick, dass sein verfassungsrechtlicher Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung von der Antragsgegnerin auch und allein mit einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG gestützten Zuweisung einer dem Amt entsprechenden „Tätigkeit“ bei einem Tochter- oder Enkelunternehmen der DTAG erfüllt werden kann, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Bei der VCS gibt es (von dieser gestaltete und definierte) Tätigkeits- bzw. Aufgabenbereiche, zu deren Erledigung der Beamte zugewiesen wird, und keine abstrakt- und konkret-funktionellen Ämter im klassischen (beamtenrechtlichen) Sinn. Die zugewiesene „Tätigkeit“ muss nur in ihrer Wertigkeit dem (Status-)Amt des Beamten entsprechen. Dies muss seitens der DTAG, der allein die Dienstherrenbefugnisse zustehen, im Sinne der vom Antragsteller geforderten „eindeutigen Definition“ - zur Vermeidung einer nachträglichen Änderung oder Beeinflussung durch das aufnehmende (Tochter- oder Enkel-)Unternehmen - sichergestellt werden, wie dies vorliegend durch den umstrittenen Zuweisungsbescheid in der Gestalt des „präzisierenden“ Widerspruchsbescheids geschehen ist.
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Dem Antragsteller dürfte auch unter dem Aspekt der Wertigkeit eine seinem (A 8-Status-)Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen worden sein. Für die Prüfung, ob der übertragene Tätigkeitskreis dem statusrechtlichen Amt des Beamten entspricht und damit „amtsangemessen“ ist, spielt vor allem die Bewertung eine Rolle, die dieser Arbeitsplatz im Rahmen des Prüfverfahrens bei der DTAG - die die Dienstherrenbefugnisse ausübt - erfahren hat. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Dienstpostenbewertung in die organisatorische Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn fällt und deshalb gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270). Überprüfbar ist die „Eingruppierung“ nur auf einen Bewertungsfehler hin, d.h. ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 B 11312.10 -, a.a.O.). Für einen solchen Fehler ist derzeit nichts ersichtlich. Zwar heißt es im Zuweisungsbescheid, dass die Funktionsbezeichnung eines Sachbearbeiters der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes entspreche. Dieser die Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 umfassenden Laufbahngruppe gehört auch der Antragsteller an. Der ihm im gestaltgebenden „präzisierten“ Widerspruchsbescheid zugewiesene abstrakt-funktionelle Aufgabenkreis ist aber nicht (mehr nur) derjenige irgend eines Sachbearbeiters, vielmehr wird dem Antragsteller dadurch ausdrücklich und ausschließlich die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend (im technischen Bereich) zugewiesen. Bei dieser Bewertung der Tätigkeit gibt es - nach den derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten - keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Festlegung, die etwa nur erfolgt wäre, um formal die Angemessenheit bzw. Gleichwertigkeit der Aufgabenzuweisung zu belegen, abgesehen davon, dass der Antragsteller (nur) ein A 8-Statusamt inne hat. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. etwa Beschluss vom 02.09.2011 - OVG 6 S 28.11 -, Juris) im gegebenen Zusammenhang unter Verweis auf einen defizitären Funktionsvergleich im Hinblick auf die vormalige hoheitliche Tätigkeit des jeweiligen Beamten zu einer abweichenden Einschätzung (der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit) gelangt, vermag der Senat dem im vorliegenden Eilverfahren - gerade auch vor dem Hintergrund des eingetretenen technischen Wandels und/oder der geänderten betrieblichen Ausrichtung, die den erforderlichen Funktionsvergleich beeinflussen - nicht zu folgen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.11.2011 - 1 B 829.11 -, Juris). Angesichts des ausführlichen Aufgabenkatalogs, wie er im Zuweisungsbescheid zur Beschreibung des konkreten Tätigkeitsbereichs niedergelegt ist, kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Antragsteller nicht entsprechend der Wertigkeit seines A 8-Statusamtes eingesetzt werden soll und dass insbesondere der Aufgabenkatalog nur vorgeschoben wäre. Soweit der Antragsteller meint, der Aufgabenkatalog beinhalte nur eine Auflistung nichtssagender Tätigkeitsfelder, die sich auf die Datenpflege („kopieren und einfügen“) sowie auf die Klärung von Zuständigkeiten und Unstimmigkeiten in Planunterlagen erstreckten, kann dem nicht beigepflichtet werden. Vielmehr hat der Senat bereits im erwähnten Beschluss vom 03.11.2011 (a.a.O.) für den - vorliegend sogar um die Position „Objektkonkrete technische Ausführungsplanung im System Megaplan erstellen“ ergänzten - Aufgabenkatalog eine jedenfalls teilweise gegebene Selbständigkeit bzw. Eigenverantwortlichkeit bei den zu erledigenden Aufgaben gesehen und die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Wertigkeit dieses Arbeitspostens (sogar) der Besoldungsgruppe A 9 zuzuordnen, nicht von vornherein verworfen.
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Bei summarischer Prüfung besteht auch ein im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse der Antragsgegnerin an der umstrittenen dauerhaften Zuweisung des Antragstellers. Dies folgt daraus, dass der Antragsteller, der ausweislich des in den Akten befindlichen Informationsbogens letztmals im Rahmen seiner Zugehörigkeit zu Vivento bis Ende des Jahres 2007 bei der Bundesagentur für Arbeit in Mannheim als Sachbearbeiter Leistungsgewährung tätig war, seither nicht mehr (amtsangemessen) beschäftigt werden konnte. Das Gebot, einem solchen Beamten bei Tochter- oder Enkelgesellschaften eine amtsangemessene Tätigkeit zuzuweisen, ergibt sich für die Antragsgegnerin zum einen aus der betriebswirtschaftlichen Erwägung, dass die von ihr weiter alimentierten Beamten auch eine Dienstleistung erbringen, und zum anderen daraus, dass die Antragsgegnerin nach Art. 33 Abs. 5 GG sogar von Verfassungs wegen verpflichtet ist, Beamte - wie den Antragsteller - amtsangemessen zu beschäftigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2011, a.a.O. und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011 - 1 Bs 35.11 -, Juris). Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Antragsgegnerin damit nur die „generelle Unternehmenslage“ bezeichne, die sich als lange bekannte Folge der Privatisierung ergeben und mit einem auf den Einzelfall bezogenen (betrieblichen oder personalwirtschaftlichen) Interesse nichts gemein habe, und dass noch weniger ersichtlich sei, dass der konkrete Arbeitsplatz dringlich zu besetzen wäre.
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Die umstrittene Zuweisung dürfte auch nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar, insbesondere nicht fürsorgepflichtwidrig sein und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinen Bedenken begegnen. Soweit der Antragsteller bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf eine einfache Mindestfahrzeit zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort von ca. 90 Minuten hinweist, so dass er täglich insgesamt drei Stunden unterwegs sei, macht allein dieser zeitliche Aufwand die zugewiesene Tätigkeit für ihn noch nicht unzumutbar. Für seine Burnout-Erkrankung, wegen der ein dreistündiges tägliches Pendeln ihn gesundheitlich überfordern würde, hat er ein entsprechendes ärztliches Attest oder Schreiben - trotz dahingehenden Hinweises der Antragsgegnerin bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens - bisher nicht vorgelegt. Einen dienstlichen Einsatz außerhalb seines Wohnortes muss der Antragsteller hinnehmen. Als Bundesbeamter hat er keinen Anspruch auf Beibehaltung eines einmal innegehabten Dienstortes, vielmehr muss er grundsätzlich damit rechnen, an einem anderen Dienstort außerhalb seines Wohnortes - etwa infolge Versetzung oder wie hier infolge Zuweisung - eingesetzt zu werden. Die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen wie familiären und gegebenenfalls auch (nicht abgedeckten) finanziellen Belastungen muss ein Bundesbeamter notwendig in Kauf nehmen, ohne dass damit die den Dienstortwechsel herbeiführende Maßnahme unzumutbar würde. Ungeachtet dessen bleibt es dem Beamten unbenommen, seinen Wohnort so zu wählen, dass er den neuen Dienstort leichter erreichen kann (vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 29.06.2011, a.a.O., m.w.N.). Insoweit hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aus Anlass der Zuweisung die Übernahme von Umzugskosten entsprechend der „Konzernrichtlinie Umzug und doppelte Haushaltsführung (KUD)“ zugesagt, wenn seine derzeitige Wohnung mindestens 50 km von der neuen Arbeitsstätte entfernt ist und nicht im neuen Beschäftigungsort liegt. Alternativ ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass ihm als Folge der Übernahme eines dauerhaften Arbeitsplatzes Erstattungen von Fahrmehrleistungen und Zeitaufwand zustünden. Besondere Umstände, welche die angefochtene Zuweisung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausnahmsweise unverhältnismäßig machten, hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf seine drei minderjährigen Kinder im Alter von 14, 12 und 4 Jahren, die umfassend - nicht nur im schulischen Bereich, sondern auch bei alltäglichen Verrichtungen - betreut bzw. auch zu psycho- und physiotherapeutischen Behandlungsterminen gefahren werden müssten, nicht dargetan. Dass seine Frau durch die Anstrengungen bei der Betreuung der Kinder mittlerweile ebenfalls gesundheitlich beeinträchtigt wäre, hat der Antragsteller ebenfalls nicht weiter belegt. Auch lässt allein der Umstand, dass die umstrittene Zuweisung Schichtdienst nicht ausschließt, den der Antragsteller - wie er geltend macht - aus gesundheitlichen und familiären Gründen nicht leisten könne, sondern in den Bereich des betrieblichen Direktionsrechts nach § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG verweist, die Zuweisung nicht fürsorgepflichtwidrig und damit unzumutbar oder sonst ermessenfehlerhaft erscheinen. Dass eine vergleichbare Beschäftigung auch in Wohnortnähe hätte zugewiesen werden können, hat sich im Eilverfahren nicht ergeben. Im Übrigen ist auch im vorliegenden Zusammenhang in den Blick zu nehmen, dass die streitgegenständliche Personalmaßnahme wesentlich das Ziel (mit) verfolgt, dem Antragsteller als einem seit längerer Zeit beschäftigungslosen Beamten - wie verfassungsrechtlich geboten - eine (Dauer-)Beschäftigung zuzuweisen.
III.
18 
Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dass der Antragsteller bereits während der Dauer des inzwischen eingeleiteten Klageverfahrens der Zuweisungsverfügung Folge leistet. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass ansonsten der objektiv rechtswidrige Zustand der Nichtbeschäftigung des verbeamteten Antragstellers unter Umständen während eines mehrjährigen Zeitraums weiter andauert, obwohl die Antragsgegnerin zur Beseitigung dieses (verfassungswidrigen) Zustands verpflichtet und „aktuell“ auch in der Lage ist. Ferner würde bei einer weiteren langfristigen Hemmung der Vollziehbarkeit der Zuweisung für die Antragsgegnerin eine wirtschaftlich nicht zumutbare Situation entstehen, weil Kosten für die Beschäftigung einer Ersatzkraft anfielen, obwohl bei einer sofort vollziehbaren Zuweisung des Antragstellers nach dem gesetzlichen Regelungsmodell des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 PostPersRG solche Kosten nicht entstehen müssten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2012 - 1 B 1018.11 -, Juris). Insofern indiziert die genannte Regelung als Rechtsgrundlage für die umstrittene Zuweisung auch die Gründe für eine besondere Dringlichkeit im Sinne eines besonderen Vollzugsinteresses nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (ständige Praxis des Senats).
21 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Zubehör, das nicht dem Grundstückseigentümer gehört, kann enteignet werden, wenn ein Grundstück zur Entschädigung in Land oder zur Verlegung von Betrieben enteignet wird und der Eigentümer das Zubehör entbehren kann. § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.