Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 4 Beamtenrechtliche Regelungen

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

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Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines Beamten gegen die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG nicht zur Entscheidung angenommen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 1 Geltungsbereich, Grundsätze


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Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen - BEDBPStruktG | § 4 Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen


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Postbankarbeitszeitverordnung - PBAZV | § 7 Arbeitszeit bei einem anderen Unternehmen


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Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 24 Widerruf


Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn1.zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,2.der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,3.andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den
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Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG | § 6 Verwendung auf einem Arbeitsposten mit geringerer Wertigkeit


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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2018 - 6 ZB 17.1863

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - Au 2 E 16.1190

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2015 - 6 CS 15.330

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2014 - 6 ZB 14.523

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1325

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Mai 2018 - RN 1 S 18.155

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.1.2018 gegen die Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juli 2018 - 6 CS 18.1205

bei uns veröffentlicht am 13.07.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. Mai 2018 – RN 1 S 18.155 – wird in seinen Nummern I. und II. aufgehoben. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Ant

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. Juli 2017 - B 5 S 17.366

bei uns veröffentlicht am 17.07.2017

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 5 K 17.399 gegen den Bescheid vom 3. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2017 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Ver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2014 - 6 ZB 13.2487

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Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 19. Feb. 2014 - 3 K 12.582

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bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2014 - 6 ZB 13.1546

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.4968 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 6 CE 15.2288

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 CE 15.2289

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 CE 15.2233

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Nov. 2015 - 6 CE 15.2260

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. September 2015 - AN 11 E 15.1063 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - 6 CE 15.2031

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2014 - 6 ZB 12.1005

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. März 2012 - AN 11 K 11.01444 - wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 21. Mai 2014 - 11 S 14.00436

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, eine Bundesbeamtin und be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. März 2018 - 6 CE 17.2444

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 16. November 2017 – RO 1 E 17.1195 – wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2015 - 6 CE 15.2043

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Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. August 2015 - RO 1 E 15.1029 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 13. Feb. 2014 - 1 S 14.36

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der im Jahre 1963 gebo

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2015 - M 21 K 13.5316

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 13.5316 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Mai 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Beamten der Deutsche

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 20. Dez. 2017 - RN 1 K 16.1827

bei uns veröffentlicht am 20.12.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Klage ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 16. Nov. 2017 - RO 1 E 17.1195

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor I Der Antrag wird abgelehnt. II Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründ

Landesarbeitsgericht München Urteil, 10. Mai 2017 - 11 Sa 941/16

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 23 Ca 4324/16) vom 18.10.2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Apr. 2017 - M 21 S 17.386

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller steht als Beamte

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.5876

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin steht als Beamtin im Dien

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. März 2017 - AN 11 K 16.00511

bei uns veröffentlicht am 29.03.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts f

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - Au 2 E 16.1716

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 6 CE 17.426

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Arbeitsgericht München Endurteil, 18. Okt. 2016 - 23 Ca 4324/16

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Juli 2015 - 14 CE 15.971

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,22 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2018 - 6 CS 17.2556

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. November 2017 – M 21 S 17.3648 – wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 6 B 16.1627

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Nov. 2018 - 12 A 186/17

bei uns veröffentlicht am 01.11.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil

Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Juni 2018 - 7 AZR 690/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Juni 2018 - 7 AZR 689/16

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 1. September 2016 - 7 Sa 24/16 - aufgehoben.

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Apr. 2018 - 12 B 25/18

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

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Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2017 - 7 Sa 70/17

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Feb. 2017 - 2 B 10/16

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 23. Jan. 2017 - 4 S 2592/16

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 4 S 1342/15

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 18. Aug. 2016 - 33 K 6467/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1Gründe 2I. 3Unter dem 12.08.2014 ersuchte die Beteiligte zu 1. den Antragsteller um Zustimmung zur dauerhaften Zuweisung des Beamten C.      H.        zur E.         U.       U1.       GmbH, I.       ; zu dieser Ze

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