Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2009 - 4 S 3160/08

published on 29.09.2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2009 - 4 S 3160/08
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - 4 K 17/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der 1961 geborene Kläger begehrt die Änderung einer Regelbeurteilung.
Er stand bis 31.12.2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit und war zuletzt als Verwaltungsamtmann (Besoldungsgruppe A 11) tätig, und zwar zunächst beim Arbeitsamt K. und seit 17.03.2002 beim Arbeitsamt L. als Erste Fachkraft im Mitarbeiterteam Arbeitsmarktinspektion. Mit Wirkung vom 01.01.2004 wurde er durch die Überleitung gemäß § 436 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - unmittelbarer Bundesbeamter im Dienst der Zollverwaltung. Im Hinblick hierauf wurde ihm auf seinen Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit unter dem 18.12.2003 eine Leistungs- und Potentialbeurteilung für den Zeitraum 17.03.2003 bis 31.12.2003 mit dem Gesamturteil „3“ erteilt. Die letzte Regelbeurteilung in der Arbeitsverwaltung erfasst den Zeitraum vom 01.11.1994 bis zum Tag der Erstellung am 14.12.2000. Mit Bescheid der Oberfinanzdirektion Ko. vom 23.12.2003 wurde ihm in Absprache mit der Oberfinanzdirektion K. mit Wirkung vom 01.01.2004 das Amt eines Zollamtmanns beim Hauptzollamt K. übertragen und mitgeteilt, dass er ab dem Zeitpunkt der Überleitung dem Sachgebiet E „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) angehöre. Rückwirkend zum 01.01.2004 wurde ihm mit Bescheid des Hauptzollamts K. vom 15.07.2004 im Sachgebiet E der nach Besoldungsgruppe A 9g / A 11 bewertete Dienstposten E 3104 eines Sachbearbeiters im Arbeitsgebiet „Prüfungen und Ermittlungen“ am Standort K. übertragen. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, die mit Urteil vom 24.01.2007 - 4 K 491/06 - abgewiesen wurde. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung blieb erfolglos. Vom 16.08.2004 bis 31.12.2004 nahm er auf Weisung seines Sachgebietsleiters Sonderaufgaben in der Geschäftsstelle des Hauptzollamts K. wahr.
Die Oberfinanzdirektion K. erstellte für den Kläger am 15.07.2005 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2005 (Beurteilungsstichtag) eine Regelbeurteilung mit der Bewertung „Entspricht voll den Anforderungen“. Die Beurteilung wurde in einer Gremiumsbesprechung vom 14. bis 16.02.2005 vorbereitet, vom Beurteiler Dr. B. unterzeichnet und dem Kläger am 22.08.2005 bekannt gegeben. Noch am selben Tag legte der Kläger gegen die Beurteilung Widerspruch ein, den die Oberfinanzdirektion K. mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 zurückwies.
Mit Schriftsatz vom 28.12.2006 hat der Kläger seine beim Verwaltungsgericht Karlsruhe damals noch anhängige Klage 4 K 491/06 um den Antrag erweitert, die dienstliche Beurteilung der Oberfinanzdirektion K. vom 15.0.7.2005 und deren Widerspruchsbescheid vom 01.12.2006 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die dienstliche Beurteilung sei bereits deshalb fehlerhaft, weil ihm infolge der Überleitung rechtswidrig eine Stelle mit zu geringem Verantwortungsbereich, Entscheidungsspielraum und Eigenengagement übertragen worden sei. Außerdem sei der Beurteilungszeitraum rechtswidrig verkürzt worden. Zudem hätte er vor der Beurteilung angehört werden müssen.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren bezüglich des erweiterten Klageantrags durch Beschluss vom 02.01.2007 abgetrennt und die Beklagte mit Urteil vom 23.01.2008 - 4 K 17/07 - unter Aufhebung des Bescheids der Oberfinanzdirektion K. vom 15.07.2005 und deren Widerspruchsbescheids vom 01.12.2006 verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Beklagte habe sich in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht geweigert, der Beurteilung (jedenfalls) den zweijährigen Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen, der von ihr für die Beurteilung mit Stichtag 31.01.2005 allgemein (abstrakt) festgelegt worden sei. Auch wenn im (konkreten) Einzelfall die für eine Beurteilung erforderlichen Informationen nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung gewonnen werden könnten, könne dies grundsätzlich noch nicht eine Verkürzung des - abstrakten - Beurteilungszeitraums rechtfertigen. Die von der Beklagten erlassenen Richtlinien würden dies weder zulassen noch gebieten. Der Beurteilungszeitraum habe sich grundsätzlich auf den Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung zu erstrecken. Fehle dem Beurteiler die Kenntnis von der Tätigkeit des zu Beurteilenden, lasse sich Nr. 14 und 15 BRZV entnehmen, dass dann Beurteilungsbeiträge einzuholen seien. Zwar beträfen diese Regelungen Fälle des Einsatzes des zu Beurteilenden außerhalb des Geschäftsbereichs des Beurteilers (Nr. 14) bzw. von zu Beurteilenden ohne Fachvorgesetzten bei der Oberfinanzdirektion (Nr. 15). Die Regelungen zeigten aber, dass die Kenntniserlangung über den Leistungsstand durch den Beurteiler auch über Dritte in der Finanzverwaltung nicht unbekannt sei. Grundsätzlich müsse einer Regelbeurteilung (zumindest) der Zeitraum als Beurteilungszeitraum zugrunde gelegt werden, auf den sich die Beurteilung mit der Festsetzung eines Beurteilungsstichtags durch den Dienstherrn allgemein erstrecken solle.
Ob die von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Ausnahmen vom Grundsatz des einheitlichen Beurteilungszeitraums oder andere zwingende Gründe gegeben seien, könne offen bleiben. Die Kammer verkenne nicht die Schwierigkeit, die damit verbunden sei, von der Arbeitsverwaltung Beurteilungsbeiträge für alle bzw. einen Großteil der zu beurteilenden Beamten zu erhalten. Für den Kläger habe jedoch eine aus Anlass des Wechsels in die Finanzverwaltung erstellte Beurteilung vom 18.12.2003 vorgelegen. Die Beklagte habe nicht einmal den Versuch unternommen, für die von der Arbeitsverwaltung in die Finanzverwaltung gewechselten Beamten Beurteilungsbeiträge zu erhalten. Dies rechtfertige es nicht, die für den Kläger erstellte Anlassbeurteilung unberücksichtigt zu lassen. Im Übrigen könne die „Unmöglichkeit“ der Beschaffung eines Beurteilungsbeitrags im Einzelfall lediglich die Feststellung des Beurteilers rechtfertigen, dass und gegebenenfalls für welche Zeiten innerhalb des Beurteilungszeitraums leistungsbezogene Informationen fehlten und insoweit aus tatsächlichen Gründen eine Beurteilung nicht möglich sei. Auch wenn dies im Ergebnis auf eine Verkürzung des Beurteilungszeitraums hinauslaufe, sei es kein sachlicher Grund dafür, der Beurteilung generell einen vom allgemeinen Beurteilungszeitraum abweichenden Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen, unabhängig davon, ob im Einzelfall die Feststellungen nicht getroffen werden könnten. Aus Rechtsgründen sei es dem Beurteiler nicht verwehrt, in eine dienstliche Beurteilung auch Zeiten einzubeziehen, in denen der Beamte zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet gewesen sei. Die damit für den Beurteiler verbundenen Schwierigkeiten könnten es nicht rechtfertigen, diese Zeiten von vornherein unberücksichtigt zu lassen. Die ausnahmslose Beschränkung des Beurteilungszeitraums auf den Zeitraum 01.01.2004 bis 31.01.2005 stehe zudem im Widerspruch zur Verwaltungspraxis der Beklagten, für Personalentscheidungen auch Regelbeurteilungen zu berücksichtigen, die in die Zollverwaltung übergeleitete Beamte während ihrer Tätigkeit bei der Arbeitsverwaltung erhalten hätten. Hierzu würden von der Oberfinanzdirektion K. nach dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.10.2004 Noten einer bei der Arbeitsverwaltung erstellten Regelbeurteilung den nach Nr. 25 BRZV maßgebenden Noten zugeordnet.
Die Regelungen in Nr. 14 und 15 BRZV rechtfertigten nicht den Schluss, dass ein Einsatz außerhalb der Bundesfinanzverwaltung während des Beurteilungszeitraums von vornherein nicht zu berücksichtigen sei. Den Regelbeurteilungen bei den aus der Arbeitsverwaltung übergeleiteten Beamten einen kürzeren Beurteilungszeitraum zugrunde zu legen, sei auch nicht damit zu rechtfertigen, dass die BRZV auf diese erst ab 01.01.2004 anwendbar seien. Auch die zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen in einer Dienstvereinbarung festgelegte Verfahrensweise rechtfertige dies nicht. Denn der Beginn des Beurteilungszeitraums werde für die Angestellten ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet. Dies spreche für die Annahme, dass alle zu beurteilenden Beamten hinsichtlich des Beurteilungszeitraums gleich behandelt werden sollten und lediglich für die Angestellten etwas anderes hätte gelten sollen. Der Umstand, dass einige Beamte früher in der Arbeitsverwaltung tätig gewesen und übergeleitet worden seien, sei kein sachliches Kriterium, das eine Differenzierung - jedenfalls zu Lasten der übergeleiteten Beamten - rechtfertigen könne. Auch die Tatsache, dass der Kläger erst seit dem 01.01.2004 als unmittelbarer Bundesbeamter bei der Zollverwaltung tätig und bis dahin mittelbarer Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit gewesen sei, sei kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung. Dass der Beurteiler der Finanzverwaltung seine Leistungen, Arbeitsergebnisse und Verhaltensweisen erst ab dem 01.01.2004 habe beobachten können, dürfe nicht dazu führen, dass der Leistungsspiegel der übergeleiteten Beamten nur lückenhaft dokumentiert werde. Vielmehr müsse versucht werden, einen möglichst qualifizierten Beurteilungsbeitrag von der abgebenden Behörde zu erhalten. Dies gelte im Fall des Klägers um so mehr, als der Zeitraum nach der letzten Regelbeurteilung von Ende 2000 bis zum Wechsel nicht unerheblich sei. Dem Anspruch des Klägers auf eine neue Beurteilung könne auch nicht entgegengehalten werden, dass die Beklagte dann gehalten wäre, alle „Neuzöllner“ von Amts wegen zu beurteilen. Die Bindungswirkung des Urteils beschränke sich auf die Beteiligten des Verfahrens. Zudem unterscheide sich der Fall des Klägers von den anderen insoweit, als er seine Einwände gegen die Beurteilung alsbald nach deren Bekanntgabe auch geltend gemacht habe. Bei anderen Beamten würde sich aufgrund des Zeitablaufs nunmehr die Frage der Verwirkung stellen.
Der Dienstherr müsse sich mit der Frage befassen, ob die Regelbeurteilung des Klägers wegen des Grundsatzes der Unzulässigkeit von „Beurteilungslücken“ an den der Vorbeurteilung zugrunde liegenden Zeitraum insgesamt anknüpfen müsse. Ob die in Streit stehende Beurteilung auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruhe, könne dahingestellt bleiben. Für die erneute Beurteilung sei zu beachten, dass der Beurteiler im Hinblick auf die grundlegende Bedeutung einer dienstlichen Beurteilung über eine hinreichend sichere Basis an Informationen über den zu Beurteilenden verfügen müsse.
Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 04.12.2008 - 4 S 1257/08 - die Berufung zugelassen. Am 23.12.2008 hat die Beklagte die Berufung begründet. Sie trägt vor, hinsichtlich der Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 in der Bundeszollverwaltung zum Stichtag 31.01.2005 habe eine Ausnahmesituation vorgelegen, die unterschiedliche Beurteilungszeiträume rechtfertige und Beurteilungslücken unvermeidbar erscheinen lasse. Mit Wirkung vom 01.01.2004 seien rund 2.500 Beschäftigte, davon 270 im Bezirk der ehemaligen Oberfinanzdirektion K., von der Bundesagentur für Arbeit gesetzlich in die Bundeszollverwaltung übergeleitet worden. Diese seien in die zum gleichen Zeitpunkt neu strukturierten Sachgebiete „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ (FKS) der Hauptzollämter eingegliedert worden. Um diese Beschäftigten möglichst verzugslos am Stellenbesetzungs- und Beförderungsgeschehen teilhaben zu lassen, sei für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 und A 12 sowie für die vergleichbaren Arbeitnehmer/innen eine vorgezogene Regelbeurteilung zum Stichtag 31.01.2005 durchgeführt worden. Die Bundesagentur für Arbeit habe für die übergeleiteten Beschäftigten weder eine Beurteilung anlässlich des Dienstherrenwechsels veranlasst noch Beurteilungsbeiträge gefertigt. Lediglich vereinzelt hätten sich Bedienstete von ihren seinerzeitigen Vorgesetzten bei der Bundesagentur für Arbeit eine Anlassbeurteilung erstellen lassen und diese der Zollverwaltung vorgelegt. In der Arbeitsverwaltung sei zuletzt im Jahr 2001 eine Regelbeurteilung durchgeführt worden. Die letzte Regelbeurteilung für Beamte der Zollverwaltung in der Besoldungsgruppe A 11 habe zum Stichtag 31.01.2003 stattgefunden. Aufgrund dieser Sachlage habe sich die Bundeszollverwaltung gezwungen gesehen, für die Regelbeurteilung zum 31.01.2005 unterschiedliche Beurteilungszeiträume festzulegen. Es sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Bundesagentur für Arbeit nachträglich noch ein geordnetes Verfahren zur gleichförmigen Erstellung von brauchbaren Anlassbeurteilungen oder Beurteilungsbeiträgen nach einheitlichen Maßstäben durchführen würde, welche die Beurteiler/innen der Zollverwaltung in die Lage versetzt hätten, Beurteilungslücken rechtlich einwandfrei zu schließen. Denn die Bundesagentur für Arbeit habe sich durch das am 01.01.2004 in Kraft getretene „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ (Hartz-III) in einer Phase organisatorischer Umstrukturierung befunden. Noch aussichtsloser wäre es gewesen, für alle übergeleiteten Beschäftigten ehemalige Vorgesetzte zu finden, die einen nach den Regeln der Zollverwaltung verwertbaren Beurteilungsbeitrag hätten abgeben können. Auch seien die Aufgaben und die Beurteilungssysteme der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung kaum vergleichbar gewesen. Ein nur im Einzelfall eingeholter Beurteilungsbeitrag hätte nicht auf einer vergleichenden Gesamtwertung beruht und daher mangels Vergleichbarkeit wegen des Gebots der Gleichbehandlung aller übergeleiteten Beschäftigten keine maßgebliche Berücksichtigung finden dürfen.
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Demgegenüber hätten sich die Beurteiler/innen auf eine eigene, ausreichende Beobachtungszeit und Vergleichsmöglichkeit von 13 Monaten stützen können, die immerhin mehr als die Hälfte des für die „Altzöllner“ festgelegten Beurteilungszeitraums abgedeckt habe. Im Übrigen hätten die übergeleiteten Beschäftigten im wertenden Gesamtvergleich hierdurch auch keinen Nachteil erlitten. Die Zollverwaltung wäre für die Beurteilung der Leistungen des Klägers in der Zeit vor der Überleitung auch nicht zuständig gewesen. Ein Widerspruch zur Verwaltungspraxis, mit dem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.10.2004 auf die letzten Regelbeurteilungen der Bundesanstalt für Arbeit zur Erstellung der Vorbereitungslisten für die Regelbeurteilung zum Stichtag 31.01.2005 zurückzugreifen, bestehe nicht. Dies sei erforderlich gewesen, weil ansonsten die Vornoten der übergeleiteten Beamten zu deren Nachteil untergegangen wären. Hierbei habe es sich um in einem einheitlichen, geordneten Verfahren generierte Personalakten gehandelt, die auf das Notensystem der Bundesfinanzverwaltung hätten umgerechnet werden können. Ein solches System sei für Auswahlverfahren notwendig und anerkannt. Auch der Vergleich mit der Einholung von Beurteilungsbeiträgen für zu einem anderen Dienstherrn abgeordnete Beamte hinke. Denn dieser bleibe zumindest Beamter des abordnenden Dienstherrn, der den abgeordneten Beamten kenne und einen fremden Beurteilungsbeitrag angemessen bewerten könne. Die Regelungen in Nr. 14 und 15 BRZV beträfen schon ausweislich ihres Wortlauts ausschließlich die Einholung von nach einheitlichen Maßstäben und Kriterien erstellten und daher überprüfbaren Beurteilungsbeiträgen zwischen verschiedenen Beurteilern innerhalb der Bundesfinanzverwaltung selbst. Deren Bewertung durch den zuständigen Beurteiler sei regelmäßig problemlos. Aus § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung vom 15.12.2004 könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass für alle Beamten zwingend ein früherer Zeitpunkt als der 01.01.2004 hätte zugrunde gelegt werden müssen. Die Dienstvereinbarung sei geschlossen worden, weil die Bundesfinanzverwaltung bis dahin überhaupt keine Beurteilungen für Arbeitnehmer/innen gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hätte die Frage prüfen müssen, ob es überhaupt möglich wäre, für einen Leistungsvergleich brauchbare Beurteilungsbeiträge von der Bundesanstalt für Arbeit für alle übergeleiteten Beschäftigten zu erhalten. Die Verantwortlichkeit für das Entstehen der Beurteilungslücke liege nicht bei ihr, sondern beruhe auf der gesetzlichen Überleitung und einer unterbliebenen Erstellung von Beurteilungsbeiträgen seitens der Bundesanstalt für Arbeit. Beide im Beurteilungszeitraum amtierenden Sachgebietsleiter FKS des Hauptzollamts K. seien als weitere Wissensträger neben dem Vorsteher als Berichterstatter in der Gremiumsbesprechung anwesend gewesen. Es sei daher in jedem Fall eine hinreichende Information des Beurteilers über die Leistungen des Klägers im Rahmen des wertenden Gesamtvergleichs gewährleistet gewesen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - 4 K 17/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe keine zwingenden Gründe dargelegt, die es rechtfertigten, von dem Grundsatz abzuweichen, bei dienstlichen Beurteilungen soweit wie möglich gleichmäßig zu verfahren. Dass es zu einem Dienstherren- und damit Systemwechsel gekommen sei, rechtfertige eine Abweichung nicht. Gerade bei einem Dienstherrenwechsel dürfe eine Vorbeurteilung des übergeleiteten Beamten nicht unter den Tisch fallen. Zum einen wäre sein Beurteilungszeitraum sonst kürzer als der der übrigen Beamten, zum anderen benötige ein übergeleiteter Beamter erfahrungsgemäß eine gewisse Einarbeitungszeit. Bei ihm persönlich komme hinzu, dass ihm im Zuge der Überleitung lediglich die Stelle eines normalen Sachbearbeiters übertragen worden sei, während er zuvor die Position einer ersten Fachkraft innegehabt habe. Auf dieser minderwertigen Stelle habe er sich nicht vergleichbar bewähren können. Außerdem habe in seinem Fall sowohl ein Gesprächsvermerk über ein Mitarbeitergespräch vom 30.07.2003 als auch eine Anlassbeurteilung vom 18.12.2003 vorgelegen. Es komme daher nicht darauf an, ob die Bundesagentur für Arbeit nachträglich noch ein Verfahren durchführen könne, um gegebenenfalls auch für weitere übergeleitete Beamte Anlassbeurteilungen zu beschaffen. Denn es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass andere Beamte die Möglichkeit, sich ihre Rechte zu sichern, nicht genutzt hätten. Sowohl dem Mitarbeitergespräch vom 30.07.2003 als auch seiner Leistungs- und Potentialbeurteilung vom 18.12.2003 lasse sich entnehmen, dass er insgesamt Leistungen erbracht habe, die im Bereich zwischen „hebt sich von den anderen Beamten ab, die den Anforderungen voll entsprechen“ und „übertrifft die Anforderungen“ lägen. Dies lasse sich als überdurchschnittliches „tritt hervor“ in das Beurteilungssystem der Beklagten einordnen. Beides sei bei seiner Beurteilung daher zwingend heranzuziehen.
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Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit habe nicht im Bereich der Leistungsverwaltung, sondern - wie nunmehr auch bei der Zollverwaltung - im Bereich der Eingriffsverwaltung gelegen. Damit seien nicht nur die Beurteilungssysteme der Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung vergleichbar, sondern auch die Tätigkeitsbereiche vor und nach der Überleitung. Dass die übergeleiteten Beschäftigten im wertenden Gesamtvergleich keinen Nachteil erlitten hätten, könne nicht darüber hinwegtäuschen, dass er eben nicht überdurchschnittlich bewertet worden sei. Zudem lege die Beklagte einen falschen Maßstab an. Denn im Schnitt seien die übergeleiteten Amtmänner schlechter bewertet worden als die sogenannten „Altzöllner“. Dies habe daran gelegen, dass es für sie wegen der notwendigerweise mit der Überleitung verbundenen Einarbeitungszeit und Umorientierung schwieriger gewesen sei, Beurteilungen wie die „Altzöllner“ zu erzielen. Auch aus diesem Grund hätten „mitgebrachte“ Beurteilungen einbezogen werden müssen. Im Rahmen des gesetzlichen Übergangs nach § 436 SGB III seien ausnahmslos alle Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis auf die Zollverwaltung übertragen worden. Dieser Verantwortung müsse sich die Beklagte stellen. Das Verwaltungsgericht habe keineswegs übersehen, dass die Regelungen in Nr. 14 und 15 BRZV dem Wortlaut nach nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall anwendbar seien. Sie zeigten aber, dass es den Beurteilern in der Finanzverwaltung nicht unbekannt sei, Kenntnisse über den Leistungsstand auch über Dritte zu erlangen. Bei der Dienstvereinbarung, mit der die Angestellten in die Regelbeurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung einbezogen worden seien, handle es sich ausdrücklich um eine Ausnahmeregelung. Dies spreche dafür, alle zu beurteilenden Beamten hinsichtlich des Beurteilungszeitraums gleich zu behandeln und nur für die Angestellten etwas anderes gelten zu lassen. Ein Grund für eine Ungleichbehandlung der übergeleiteten Beamten gegenüber den „Altzöllnern“ sei nicht ersichtlich.
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Darüber hinaus lägen weitere Gründe vor, aus denen sich die Beurteilung als rechtswidrig erweise. Die Überleitung zum 01.01.2004 habe nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 436 SGB III, 130 BRRG entsprochen. Im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit sei er minderwertig eingesetzt worden. Die ihm übertragene Stelle sei mit geringerem Verantwortungsbereich, Entscheidungsspielraum und Eigenengagement verbunden gewesen. Darüber hinaus sei die Ausübung seiner Tätigkeit durch die umfangreiche Einflussnahme von Vorgesetzten, welche gleichzeitig Mitbewerber bei der endgültigen Stellenbesetzung gewesen seien, erheblich erschwert und gestört worden. Seine Chancen, seine Leistungsfähigkeit angemessen zu präsentieren, seien hierdurch beträchtlich eingeschränkt gewesen. Mitbewerber hätten zeitgleich qualifizierte Beurteilungen erhalten und teilweise die offenen Dienstposten im Wege der Setzung ohne Ausschreibung im endgültigen Stellenbesetzungsverfahren zugewiesen bekommen. Die angefochtene Beurteilung stelle mithin einen „Folgefehler“ der rechtswidrigen Überleitung dar.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage zu Unrecht stattgegeben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.07.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf erneute Beurteilung.
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Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64/08 -, Juris, und Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2/06 -, IÖD 2007, 206 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, Juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 15.07.2005 rechtlich nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht war eine vorherige Anhörung des Klägers nicht erforderlich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt der Regelbeurteilung auch kein unzutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde. Sie stellt auch keinen „Folgefehler“ einer rechtswidrigen Überleitung dar. Zudem verfügten sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler bei der Beurteilung über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage.
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In formeller Hinsicht ist die angefochtene Beurteilung nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht unter Verstoß gegen Nr. 5 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 30.04.2002 erstellt worden. Nach dieser Regelung dürfen Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beurteilten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, in der Beurteilung nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn der Beamte vorher gehört worden ist; seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Kläger ist der Auffassung, diese Vorschrift greife ein, weil die Regelbeurteilung vom 15.07.2005 schlechter ausgefallen sei als die ihm in der Arbeitsverwaltung zuletzt erteilte Anlassbeurteilung. Damit hat er die Bedeutung von Nr. 5 BRZV verkannt. Die Vorschrift dient nicht dem Zweck, dem Beamten immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn eine Beurteilung mit einer schlechteren Bewertung abschließt als die vorangegangene. Die Beklagte trägt mit dieser Regelung vielmehr ihrer aus der Fürsorge- und Schutzpflicht herrührenden Obliegenheit Rechnung, dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor in einer dienstlichen Beurteilung aus einem Sachverhalt ungünstige Schlüsse abgeleitet werden (BVerwG, Urteile vom 12.10.1971 - VI C 99.67 -, BVerwGE 38, 336, und vom 03.08.1971 - 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, RdNr. 316). Diese zunächst nur Tatsachen betreffende Verpflichtung hat die Beklagte wegen der oftmals nicht leichten Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen generell auf ungünstige und nachteilige Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen ausgedehnt. Einen derartigen Inhalt weist die durchweg positiv formulierte Regelbeurteilung des Klägers jedoch nicht auf. Seiner vorherigen Anhörung bedurfte es daher nicht.
23 
Auch in materieller Hinsicht begegnet die angefochtene Regelbeurteilung keinen Bedenken.
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Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesminister der Finanzen festgesetzt. Dieser hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit Erlass vom 27.10.2004 den 31.01.2005 festgesetzt. Damit unterfielen die Beamten, die bereits bisher in der Zollverwaltung beschäftigt und zuletzt zum 31.01.2003 beurteilt worden waren (im Folgenden „Altzöllner“), einem zweijährigen Beurteilungszeitraum. Denn Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Bei den Beamten, die - wie der Kläger - gemäß § 436 Abs. 1 SGB III, § 130 BRRG zum 01.01.2004 von der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung übergeleitet worden sind (im Folgenden „Neuzöllner“), hat die Beklagte allerdings nur den seit der Überleitung vergangenen Zeitraum, d.h. nur 13 Monate, berücksichtigt und den davor liegenden Zeitraum bis zur letzten in der Arbeitsverwaltung erstellten Regelbeurteilung (aus dem Jahr 2001) außer Betracht gelassen. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
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Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, BayVBl 2002, 373).
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Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
27 
Einen solchen zwingenden Grund für die Uneinheitlichkeit des Beurteilungszeitraums bei „Altzöllnern“ einerseits und „Neuzöllnern“ andererseits stellt die Überleitung der Beamten der Bundesanstalt für Arbeit mit Wirkung vom 01.01.2004 in den Dienst der Zollverwaltung gemäß § 436 Abs. 1 SGB III dar. Denn dadurch wurden die bisher in der Arbeitsverwaltung tätigen (mittelbaren Bundes-) Beamten, deren Dienstherrin die Bundesanstalt für Arbeit war, zu (unmittelbaren Bundes-) Beamten in der Zollverwaltung mit der Beklagten als neuer Dienstherrin (vgl. § 2 Abs. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1999 - BBG a. F. - [BGBl. I S. 675]). Die Wirkung eines Dienstherrenwechsels beschränkt sich hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen nicht darauf, dass für deren Erstellung - wie sonst bei einem Vorgesetztenwechsel auch - andere Beurteiler zuständig werden, bei denen sich nur die Frage stellt, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Kenntnisse über die während des gesamten Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen der zu beurteilenden Beamten verschaffen. Der Dienstherrenwechsel hat vielmehr zur Folge, dass sich überhaupt die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ändert. Denn diese obliegt dem Dienstherrn grundsätzlich nur für den eigenen Geschäftsbereich. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245). Diese kann der Dienstherr grundsätzlich nur für seinen eigenen Bereich vornehmen. Die Zuständigkeit des Dienstherrn für die Beurteilung der ihm unterstellten Beamten ist daher in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, in der die betroffenen Beamten in seinem Bereich Dienst getan haben oder seinem Dienstbereich zumindest rechtlich zugeordnet waren (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2007 - 10 A 11163/06 -).
28 
Das schließt es nicht aus, in den Beurteilungszeitraum auch Zeiten einzubeziehen, die ein Beamter in den Bereich eines anderen Dienstherrn abgeordnet war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 B 11635/98 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, 257; VG Berlin, Urteil vom 03.07.2002 - 7 A 359.95 -, NVwZ-RR 2003, 139). Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle während der nur vorübergehenden und regelmäßig kurzfristigen Abordnung für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten weiterhin zuständig bleibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBG a. F.). Denn damit besteht die Zugehörigkeit des Beamten zu seinem bisherigen Dienstherrn im Kern fort (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 123). In derartigen Fällen kann der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle für den Abordnungszeitraum auf Beurteilungsbeiträge des Dienstvorgesetzten des Beamten bei der aufnehmenden Behörde zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine an dem statusrechtlichen Amt seines Beamten gemessene und an den in seinem Geschäftsbereich bestehenden Beurteilungsmaßstäben orientierte eigene Eignungsprognose bilden (OVG Koblenz, Beschluss vom 06.08.1998, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 21.04.1995 - a.a.O.). Nicht in den Beurteilungszeitraums einbezogen werden können dagegen Zeiten, für die es an einer derartigen Zuordnung des Beamten zum Dienstbereich des die Beurteilung erstellenden Dienstherrn fehlt.
29 
Für den vorliegenden Fall der gesetzlichen Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit in die Zollverwaltung nach § 436 Abs. 1 SGB III gilt insoweit nichts anderes. Die gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 SGB III entsprechend anwendbare Regelung des § 130 Abs. 1 BRRG besagt lediglich, dass dem übergeleiteten Beamten ein seinem bisherigen Amt (im statusrechtlichen Sinn) nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden soll. Zweck dieser Regelung ist es, den von der Umbildung bzw. der gesetzlichen Überleitung betroffenen Beamten die bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung zu wahren. Sie darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, als dies wegen der Umbildung bzw. der gesetzlichen Überleitung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 11.07.1975 - VI C 44.72 -, BVerwGE 49, 64). Die zeitliche Reichweite einer dienstlichen Beurteilung hat auf die Rechtsstellung der betroffenen Beamten jedoch keinerlei Auswirkungen. Eine Verpflichtung der Beklagten als neuer Dienstherrin, bei der dienstlichen Beurteilung eines „Neuzöllners“ den Beurteilungszeitraum auch auf die in der Arbeitsverwaltung verbrachte Zeit vor der Überleitung auszudehnen, enthält die Regelung daher nicht.
30 
Derartiges könnte die Beklagte auch in ihren Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen. Sie hat dies auch nicht getan. In Nr. 14 BRZV ist nur angeordnet, dass der Beurteiler für Beamte, die im Beurteilungszeitraum „in der Bundesfinanzverwaltung“ mehr als sechs Monate außerhalb seines Geschäftsbereichs eingesetzt waren, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen hat. Ob auch bei Beamten, die außerhalb der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt waren, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist, regelt diese Vorschrift dagegen nicht. Nicht anders verhält es sich mit Nr. 9 Buchstabe e) Satz 2 BRZV, wonach für Beamte, die aus dienstlichem Anlass beurlaubt, entsandt oder freigestellt sind oder die Grundwehr- bzw. Zivildienst leisten, anstelle der Beurteilung darüber zu befinden ist, welche Gesamtwertung zu unterstellen wäre. Ob mit der Formulierung „aus dienstlichen Gründen entsandt“ auch der Fall gemeint ist, dass ein Beamter außerhalb der Finanzverwaltung eingesetzt wird, erscheint fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn auch diese Vorschrift ordnet nicht an, dass die Beklagte die im Bereich eines anderen Dienstherrn erbrachten Leistungen eigenständig bzw. unter Zuhilfenahme von fremden Beurteilungsbeiträgen zu beurteilen hätte, sondern sieht in den genannten Fallgruppen lediglich eine Art fiktive Gesamtwertung vor.
31 
Aus der zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen getroffenen Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 15.12.2004 - DV - kann eine Verpflichtung zur Einbeziehung der von einem Beamten vor der Überleitung in der Arbeitsverwaltung verbrachten Dienstzeit - jedenfalls ab 01.02.2003 zur Herstellung eines zweijährigen Beurteilungszeitraums (wie bei den „Altzöllnern“) - erst recht nicht hergeleitet werden. Im Übrigen enthält sie auch keine Vorschriften über die Beurteilung der Beamten. Sie regelt lediglich die Modalitäten, unter denen die Angestellten in der Zollverwaltung in die Regelbeurteilung der Beamten der Zollverwaltung einbezogen werden. Diese bestimmen sich im Wesentlichen nach den Regelungen der Beurteilungsrichtlinie (§ 1 Abs. 4 DV). Auch die für die jeweils vergleichbaren Zollbeamten festgesetzten Stichtage und Beurteilungszeiträume finden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 DV Anwendung. Soweit es in Satz 2 heißt, dass der Beurteilungszeitraum für die erstmalige Regelbeurteilung abweichend von Satz 1 einheitlich am 01.01.2004 beginnt, kann daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei den Beamten der Zollverwaltung hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Regelbeurteilung zum 31.01.2005 keine nach „Alt- und Neuzöllnern“ differenzierende Vorgehensweise vorgesehen wäre. Denn die Problematik der erst zum 01.01.2004 von der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung übergeleiteten Beamten nimmt die Dienstvereinbarung erkennbar nicht in den Blick.
32 
Der für die „Neuzöllner“ zugrunde gelegte verkürzte Beurteilungszeitraum ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er zu einer Beurteilungslücke führt. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Beurteilungsrichtlinien, die (planmäßige) Beurteilungen vorsehen, grundsätzlich von dem Gedanken getragen sind, einen lückenlosen Spiegel des dienstlichen Werdegangs eines Beamten zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 WB 47/08 -, Juris). Insoweit gilt auch für die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten nichts anderes. Eine Lücke in der Abfolge der Beurteilungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.07.2001 - 1 WB 23/01 -, Juris), der sich der Senat anschließt, nur zulässig und hinnehmbar, wenn sie unvermeidlich ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies hier aber der Fall. Ursache der Beurteilungslücke bei den „Neuzöllnern“ ist der Umstand, dass sie ihre letzte Regelbeurteilung in der Arbeitsverwaltung Ende 2000 bzw. Anfang 2001 erhalten haben und seitdem entweder gar nicht mehr dienstlich beurteilt wurden - wobei eine Regelbeurteilung auch noch nicht vorzunehmen war - oder - wie auch der Kläger - zwar eine Anlassbeurteilung erhielten, diese aber nicht den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung umfasst. Diese Lücke zu schließen, obliegt der früheren Dienstherrin der „Neuzöllner“, die - wie bereits ausgeführt - allein befugt ist, die während dieser Zeit erbrachten Leistungen der betroffenen Beamten dienstlich zu beurteilen. Der Umstand, dass dies versäumt wurde, ändert nichts daran, dass die im Zuge der Überleitung entstandene Beurteilungslücke für die Beklagte als neue Dienstherrin unvermeidlich ist und ihr auch nicht zugerechnet werden kann. Wegen der veränderten Beurteilungsmaßstäbe hat es im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5/89 -, Juris).
33 
Die Praxis der Beklagten, bei Personalentscheidungen unter Umständen auch dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, die „Neuzöllner“ während ihrer Tätigkeit in der Arbeitsverwaltung erhalten haben, steht nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Bestimmung des für die „Neuzöllner“ geltenden verkürzten Beurteilungszeitraums. Denn das Vorgehen der Beklagten bei den Auswahlentscheidungen ist aufgrund des Leistungsgrundsatzes zwingend geboten. Liegt bei den für eine Personalentscheidung zur Auswahl stehenden Beamten aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vor, ist der Dienstherr verpflichtet, zunächst vorhandene frühere dienstliche Beurteilungen als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 M 52/09 -, veröffentlicht jeweils in Juris). Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich der vorhandenen Beurteilungen wegen der unterschiedlichen Beurteilungsgrundsätze und Beurteilungsmaßstäbe mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771). Dementsprechend wäre die Beklagte unter Umständen gehalten gewesen, die vom Kläger vorgelegte Anlassbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.12.2003 bei einer Auswahlentscheidung anlässlich einer Personalmaßnahme zu berücksichtigen. Eine ganz andere Frage ist dagegen, ob ein Dienstherr befugt ist, die bei einem anderen (früheren) Dienstherrn unter Geltung eines abweichenden Beurteilungssystems erbrachten fachlichen Leistungen und gezeigten Befähigungen nach dem in seinem Bereich geltenden Beurteilungssystem eigenständig zu beurteilen, obwohl die zu beurteilenden Beamten während dieser Zeit seinem Dienstbereich in keiner Weise rechtlich zugeordnet waren. Sie ist - wie bereits ausgeführt - zu verneinen, und zwar auch dann, wenn der Beklagten Anlassbeurteilungen - wie diejenige des Klägers vom 18.12.2003 - und andere Unterlagen - wie das protokollierte Mitarbeitergespräch vom 30.07.2003 - aus der Zeit vor der Überleitung vorliegen.
34 
Der zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil er auch die Zeit von Januar bis Ende April 2004 einschließt, in der es wegen der Eingliederung der „Neuzöllner“ in das neu strukturierte Fachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Hauptzollämter zum 01.01.2004 gewisse Anlaufschwierigkeiten gegeben hat. Denn auch während einer Umstrukturierungsphase lassen sich Erkenntnisse über die Eignung eines Beamten zu gewinnen. So zeigen gerade solche Situationen, ob ein Beamter beispielsweise die Fähigkeit besitzt, sich auf neue Gegebenheiten einzustellen, Eigeninitiative zu entwickeln und bei den anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen konstruktiv mitzuwirken. Die Beklagte hat daher zu Recht auch diese erste Phase nach der Überleitung in die Beurteilung einbezogen. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers nicht ersichtlich, dass die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten die mit einer solchen Situation verbundenen besonderen Schwierigkeiten, wie etwa die Notwendigkeit, sich in die neuen Aufgaben zunächst einzuarbeiten, nicht berücksichtigt und entsprechend gewichtet hätten.
35 
Der Beurteilungszeitraum vom 01.01.2004 bis 31.01.2005 ist - selbst im Hinblick auf die genannte Umstrukturierungsphase - auch nicht insgesamt zu kurz gewählt. Denn es verblieben immerhin noch weitere neun Monate, in denen der Kläger und die anderen „Neuzöllner“ Gelegenheit hatten, ihre Befähigung und ihre fachlichen Leistungen ohne wesentliche Einschränkungen zu zeigen. Dass diese Zeit für die mit der Beurteilung betrauten Beamten nicht ausreichend gewesen wäre, ein umfassendes Bild von den fachlichen Leistungen und der Befähigung des Klägers und der anderen „Neuzöllner“ zu gewinnen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Bundesminister der Finanzen den frühen Beurteilungsstichtag 31.01.2005 bewusst gewählt hat, um sich die erforderliche Grundlage dafür zu verschaffen, die ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit schnellstmöglich am Stellenbesetzungs- und Beförderungsgeschehen in der Zollverwaltung als ihrem neuen dienstlichen Umfeld teilhaben zu lassen. Angesichts der besonderen Situation, in der sich die „Neuzöllner“ nach der Überleitung befanden, ist diese Erwägung nicht zu beanstanden.
36 
Die dienstliche Beurteilung vom 15.07.2003 stellt sich auch nicht deshalb als „Folgefehler“ dar, weil die Überleitung zum 01.01.2004 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 436 SGB III, 130 BRRG entsprochen hätte, wie der Kläger meint. Selbst wenn er im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit, wo er als Erste Fachkraft im Team Arbeitsmarktinspektion eingesetzt war, in der Zollverwaltung minderwertig eingesetzt worden wäre und hierdurch keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, seine Leistungsfähigkeit angemessen zu präsentieren, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Denn Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind die fachlichen Leistungen, die der Beamte auf dem ihm im Beurteilungszeitraum übertragenen Dienstposten erbracht hat (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315). Ob der dem Beamten übertragene Dienstposten seinem Statusamt angemessen war oder - was der Kläger für erforderlich hält - der Wertigkeit seiner vor der Überleitung ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat, ist daher für die dienstliche Beurteilung ohne Belang. Erforderlich ist lediglich, dass der Dienstherr bei der vergleichenden Bewertung der von den anderen Beamten erbrachten Leistungen die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des übertragenen Aufgabengebiets zutreffend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981, a.a.O.). Insoweit wäre es zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Dienstposten, den der Kläger während des Beurteilungszeitraums innehatte, eine höhere Wertigkeit beigemessen hätte, als ihm tatsächlich zukommt. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Der Kläger macht lediglich geltend, dass der ihm in der Zollverwaltung übertragene Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Arbeitsgruppe „Prüfungen und Ermittlungen“ nicht dem Dienstposten einer Ersten Fachkraft in der Arbeitsverwaltung entsprochen habe. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung ebenso unerheblich wie die weitere Rüge, die Beklagte habe einigen „Altzöllnern“ die Möglichkeit eröffnet, sich auf höher bewerteten Dienstposten zu bewähren, während ihm dies versagt worden sei. Auch mit der Behauptung, er habe auf dem ihm übertragenen Dienstposten seine fachlichen Stärken im Bereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ oder „Personalführung“ nicht hinreichend einbringen können, weil er fachfremd eingesetzt worden sei, vermag der Kläger nicht darzutun, dass die Beklagte die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des ihm übertragenen Dienstposten falsch eingeschätzt hätte. Gleiches gilt für die - unsubstantiiert gebliebene - Behauptung, Vorgesetzte, die gleichzeitig Mitbewerber bei der Stellenbesetzung gewesen seien, hätten die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben durch umfangreiche Einflussnahme erheblich erschwert und gestört.
37 
Auch die Bemerkung der Beklagten in der im Widerspruchsverfahren erteilten Zwischennachricht vom 02.02.2006, dass Erkenntnisse aus der vorgelegten Anlassbeurteilung unter Gewichtung des Zeitraums bei der Arbeitsverwaltung im Vergleich zum Zeitraum bei der Zollverwaltung in die vergleichende Bewertung eingeflossen seien, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Zwar dürfen Erkenntnisse, die nicht innerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen wurden, in einer dienstlichen Beurteilung nicht verwertet werden. Die Beklagte hat jedoch schon im Widerspruchsbescheid wie auch in der Klageerwiderung vom 04.04.2007 klargestellt, dass mit dieser Aussage nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Erfahrungen des Klägers als Erste Fachkraft in der Arbeitsverwaltung und seine Verweildauer im Amt berücksichtigt worden seien. Da dieses „Erfahrungswissen“ als Teil der Befähigung des Klägers auch im Beurteilungszeitraum vorhanden war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt hat.
38 
Anhaltspunkte dafür, dass der Berichterstatter, Regierungsdirektor H., oder der Beurteiler, Dr. B., nicht über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage verfügt hätten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger rügt lediglich, dass der Sachgebietsleiter Kr., der neben den Sachgebietsleitern W. und Kn. die Aufgabe gehabt habe, den Berichterstatter über seine Leistungen zu unterrichten, bei der Gremiumsbesprechung nicht anwesend gewesen sei. Das aber ist unschädlich. Denn nach Nr. 8 der Anlage 4 zur BRZV ist die Teilnahme der Sachgebietsleiter bei der Gremiumsbesprechung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können lediglich nach Nr. 9 der Anlage 4 zur BRZV als weitere Teilnehmer zur Besprechung hinzugezogen werden, wenn das zur Urteilsbildung erforderlich ist. Der Kläger hat insoweit weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, sich hinsichtlich des für die ersten Monate des Beurteilungszeitraums zuständigen Sachgebietsleiters Kr. mit einer im Vorfeld der Gremiumsbesprechung abgegebenen Stellungnahme zu begnügen, fehlerhaft gewesen wäre.
39 
Soweit der Kläger im Übrigen rügt, dass die Sachgebietsleiter nur jeweils einige Monate für ihn zuständig gewesen seien, ist nicht ersichtlich, dass die mit der Beurteilung betrauten Beamten den begrenzten Zeitraum, welcher den Sachgebietsleitern für die Gewinnung eines Leistungsbilds vom Kläger jeweils zur Verfügung stand, nicht berücksichtigt hätten.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 29. September 2009
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Bescheidungsklage zu Unrecht stattgegeben. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 15.07.2005 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf erneute Beurteilung.
20 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr anzuwendende Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64/08 -, Juris, und Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2/06 -, IÖD 2007, 206 m.w.N.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, Juris).
21 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 15.07.2005 rechtlich nicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht war eine vorherige Anhörung des Klägers nicht erforderlich. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegt der Regelbeurteilung auch kein unzutreffender Beurteilungszeitraum zugrunde. Sie stellt auch keinen „Folgefehler“ einer rechtswidrigen Überleitung dar. Zudem verfügten sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler bei der Beurteilung über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage.
22 
In formeller Hinsicht ist die angefochtene Beurteilung nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere nicht unter Verstoß gegen Nr. 5 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der Zollverwaltung, der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, des Zollkriminalamtes und der Bundesvermögensverwaltung - Beurteilungsrichtlinien - BRZV - vom 30.04.2002 erstellt worden. Nach dieser Regelung dürfen Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für den Beurteilten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, in der Beurteilung nur zum Ausdruck gebracht werden, wenn der Beamte vorher gehört worden ist; seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Kläger ist der Auffassung, diese Vorschrift greife ein, weil die Regelbeurteilung vom 15.07.2005 schlechter ausgefallen sei als die ihm in der Arbeitsverwaltung zuletzt erteilte Anlassbeurteilung. Damit hat er die Bedeutung von Nr. 5 BRZV verkannt. Die Vorschrift dient nicht dem Zweck, dem Beamten immer dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn eine Beurteilung mit einer schlechteren Bewertung abschließt als die vorangegangene. Die Beklagte trägt mit dieser Regelung vielmehr ihrer aus der Fürsorge- und Schutzpflicht herrührenden Obliegenheit Rechnung, dem Beamten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor in einer dienstlichen Beurteilung aus einem Sachverhalt ungünstige Schlüsse abgeleitet werden (BVerwG, Urteile vom 12.10.1971 - VI C 99.67 -, BVerwGE 38, 336, und vom 03.08.1971 - 1 WB 114.70 -, BVerwGE 43, 255; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Teil B, RdNr. 316). Diese zunächst nur Tatsachen betreffende Verpflichtung hat die Beklagte wegen der oftmals nicht leichten Abgrenzung zwischen Tatsachen und Werturteilen generell auf ungünstige und nachteilige Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen ausgedehnt. Einen derartigen Inhalt weist die durchweg positiv formulierte Regelbeurteilung des Klägers jedoch nicht auf. Seiner vorherigen Anhörung bedurfte es daher nicht.
23 
Auch in materieller Hinsicht begegnet die angefochtene Regelbeurteilung keinen Bedenken.
24 
Beurteilungen sind gemäß § 40 Bundeslaufbahnverordnung - BLV - in der hier noch anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (BGBl. I S. 2459) und gemäß Nr. 8 BRZV mindestens alle fünf Jahre (Regelbeurteilungen) zu erstellen. Der Zeitpunkt für die Regelbeurteilung (Beurteilungsstichtag) wird nach Nr. 17 BRZV vom Bundesminister der Finanzen festgesetzt. Dieser hat als Stichtag für die Regelbeurteilung unter anderem der Beamten der Besoldungsgruppe A 11 mit Erlass vom 27.10.2004 den 31.01.2005 festgesetzt. Damit unterfielen die Beamten, die bereits bisher in der Zollverwaltung beschäftigt und zuletzt zum 31.01.2003 beurteilt worden waren (im Folgenden „Altzöllner“), einem zweijährigen Beurteilungszeitraum. Denn Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich der zwischen den einzelnen Stichtagen liegende Zeitraum, ohne dass dies in den Beurteilungsrichtlinien gesondert hervorgehoben würde oder werden müsste (BVerwG, Urteile vom 26.08.1993 - 2 C 37.91 -, DVBl 1994, 112, und vom 07.06.1984 - 2 C 52.82 -, ZBR 1985, 53). Bei den Beamten, die - wie der Kläger - gemäß § 436 Abs. 1 SGB III, § 130 BRRG zum 01.01.2004 von der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung übergeleitet worden sind (im Folgenden „Neuzöllner“), hat die Beklagte allerdings nur den seit der Überleitung vergangenen Zeitraum, d.h. nur 13 Monate, berücksichtigt und den davor liegenden Zeitraum bis zur letzten in der Arbeitsverwaltung erstellten Regelbeurteilung (aus dem Jahr 2001) außer Betracht gelassen. Dies ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
25 
Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen, einzusetzen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Art. 33 Abs. 4 GG) durch Beamte bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung auch dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und Leistung voranzukommen. Ihr kommt die entscheidende Bedeutung bei der Auswahlentscheidung des Dienstherrn und der dabei erforderlichen „Klärung einer Wettbewerbssituation“ zu. Dies verlangt größtmögliche Vergleichbarkeit der erhobenen Daten (BVerwG, Urteil vom 26.08.1993, a.a.O., und Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.94 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16). Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen (BVerwG, Beschluss vom 03.10.1979 - 2 B 24.78 -, Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllen kann, einen Vergleich der Beamten untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, BayVBl 2002, 373).
26 
Um das in der Regelbeurteilung zu zeichnende Bild hinsichtlich der Vergleichbarkeit der zum gleichen Zeitpunkt beurteilten Beamten zu gewährleisten, muss soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Bei der Festlegung, welchen Zeitraum die Regelbeurteilung erfasst, ist vorrangig zu berücksichtigen, dass die Regelbeurteilung ihr Ziel nur dann optimal erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen äußeren Kriterien so weit wie irgend möglich eingehalten werden. Höchstmögliche Vergleichbarkeit wird grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (BVerwG, Urteile vom 07.06.1984 und vom 26.08.1993, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Der gemeinsame Stichtag dient vorrangig dazu, durch Fixierung auf einen bestimmten Zeitpunkt Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit herzustellen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteile vom 18.07.2001 und vom 07.06.1984, jeweils a.a.O.). Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Stichtags beispielsweise aus der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten und hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.).
27 
Einen solchen zwingenden Grund für die Uneinheitlichkeit des Beurteilungszeitraums bei „Altzöllnern“ einerseits und „Neuzöllnern“ andererseits stellt die Überleitung der Beamten der Bundesanstalt für Arbeit mit Wirkung vom 01.01.2004 in den Dienst der Zollverwaltung gemäß § 436 Abs. 1 SGB III dar. Denn dadurch wurden die bisher in der Arbeitsverwaltung tätigen (mittelbaren Bundes-) Beamten, deren Dienstherrin die Bundesanstalt für Arbeit war, zu (unmittelbaren Bundes-) Beamten in der Zollverwaltung mit der Beklagten als neuer Dienstherrin (vgl. § 2 Abs. 2 BBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.1999 - BBG a. F. - [BGBl. I S. 675]). Die Wirkung eines Dienstherrenwechsels beschränkt sich hinsichtlich der dienstlichen Beurteilungen nicht darauf, dass für deren Erstellung - wie sonst bei einem Vorgesetztenwechsel auch - andere Beurteiler zuständig werden, bei denen sich nur die Frage stellt, auf welche Weise sie sich die erforderlichen Kenntnisse über die während des gesamten Beurteilungszeitraums erbrachten Leistungen der zu beurteilenden Beamten verschaffen. Der Dienstherrenwechsel hat vielmehr zur Folge, dass sich überhaupt die Zuständigkeit für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ändert. Denn diese obliegt dem Dienstherrn grundsätzlich nur für den eigenen Geschäftsbereich. Das vom Dienstherrn durch den oder die Beurteiler abzugebende Werturteil darüber, ob und inwieweit der Beamte den zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amts und der Laufbahn entspricht, enthält zugleich eine konkretisierende Bestimmung dieser zahlreichen Anforderungen, die in weitgehender Ermessens- und Beurteilungsfreiheit des Dienstherrn liegt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8/78 -, BVerwGE 60, 245). Diese kann der Dienstherr grundsätzlich nur für seinen eigenen Bereich vornehmen. Die Zuständigkeit des Dienstherrn für die Beurteilung der ihm unterstellten Beamten ist daher in sachlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Zeit beschränkt, in der die betroffenen Beamten in seinem Bereich Dienst getan haben oder seinem Dienstbereich zumindest rechtlich zugeordnet waren (so im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2007 - 10 A 11163/06 -).
28 
Das schließt es nicht aus, in den Beurteilungszeitraum auch Zeiten einzubeziehen, die ein Beamter in den Bereich eines anderen Dienstherrn abgeordnet war (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.1998 - 2 B 11635/98 -, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.04.1995 - 12 B 82/95 -, IÖD 1995, 257; VG Berlin, Urteil vom 03.07.2002 - 7 A 359.95 -, NVwZ-RR 2003, 139). Dies ist im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle während der nur vorübergehenden und regelmäßig kurzfristigen Abordnung für die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des Beamten weiterhin zuständig bleibt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BBG a. F.). Denn damit besteht die Zugehörigkeit des Beamten zu seinem bisherigen Dienstherrn im Kern fort (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl., RdNr. 123). In derartigen Fällen kann der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle für den Abordnungszeitraum auf Beurteilungsbeiträge des Dienstvorgesetzten des Beamten bei der aufnehmenden Behörde zurückgreifen und auf dieser Grundlage eine an dem statusrechtlichen Amt seines Beamten gemessene und an den in seinem Geschäftsbereich bestehenden Beurteilungsmaßstäben orientierte eigene Eignungsprognose bilden (OVG Koblenz, Beschluss vom 06.08.1998, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 21.04.1995 - a.a.O.). Nicht in den Beurteilungszeitraums einbezogen werden können dagegen Zeiten, für die es an einer derartigen Zuordnung des Beamten zum Dienstbereich des die Beurteilung erstellenden Dienstherrn fehlt.
29 
Für den vorliegenden Fall der gesetzlichen Überleitung von Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit in die Zollverwaltung nach § 436 Abs. 1 SGB III gilt insoweit nichts anderes. Die gemäß § 436 Abs. 1 Satz 2 SGB III entsprechend anwendbare Regelung des § 130 Abs. 1 BRRG besagt lediglich, dass dem übergeleiteten Beamten ein seinem bisherigen Amt (im statusrechtlichen Sinn) nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden soll. Zweck dieser Regelung ist es, den von der Umbildung bzw. der gesetzlichen Überleitung betroffenen Beamten die bis dahin erlangte beamtenrechtliche Rechtsstellung zu wahren. Sie darf nur insoweit verändert und beeinträchtigt werden, als dies wegen der Umbildung bzw. der gesetzlichen Überleitung und deren Folgen unumgänglich ist (BVerwG, Urteil vom 11.07.1975 - VI C 44.72 -, BVerwGE 49, 64). Die zeitliche Reichweite einer dienstlichen Beurteilung hat auf die Rechtsstellung der betroffenen Beamten jedoch keinerlei Auswirkungen. Eine Verpflichtung der Beklagten als neuer Dienstherrin, bei der dienstlichen Beurteilung eines „Neuzöllners“ den Beurteilungszeitraum auch auf die in der Arbeitsverwaltung verbrachte Zeit vor der Überleitung auszudehnen, enthält die Regelung daher nicht.
30 
Derartiges könnte die Beklagte auch in ihren Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen. Sie hat dies auch nicht getan. In Nr. 14 BRZV ist nur angeordnet, dass der Beurteiler für Beamte, die im Beurteilungszeitraum „in der Bundesfinanzverwaltung“ mehr als sechs Monate außerhalb seines Geschäftsbereichs eingesetzt waren, einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag einzuholen hat. Ob auch bei Beamten, die außerhalb der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt waren, ein Beurteilungsbeitrag einzuholen ist, regelt diese Vorschrift dagegen nicht. Nicht anders verhält es sich mit Nr. 9 Buchstabe e) Satz 2 BRZV, wonach für Beamte, die aus dienstlichem Anlass beurlaubt, entsandt oder freigestellt sind oder die Grundwehr- bzw. Zivildienst leisten, anstelle der Beurteilung darüber zu befinden ist, welche Gesamtwertung zu unterstellen wäre. Ob mit der Formulierung „aus dienstlichen Gründen entsandt“ auch der Fall gemeint ist, dass ein Beamter außerhalb der Finanzverwaltung eingesetzt wird, erscheint fraglich, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Denn auch diese Vorschrift ordnet nicht an, dass die Beklagte die im Bereich eines anderen Dienstherrn erbrachten Leistungen eigenständig bzw. unter Zuhilfenahme von fremden Beurteilungsbeiträgen zu beurteilen hätte, sondern sieht in den genannten Fallgruppen lediglich eine Art fiktive Gesamtwertung vor.
31 
Aus der zwischen dem Bundesminister der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen getroffenen Dienstvereinbarung zur Beurteilung der Angestellten in der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 15.12.2004 - DV - kann eine Verpflichtung zur Einbeziehung der von einem Beamten vor der Überleitung in der Arbeitsverwaltung verbrachten Dienstzeit - jedenfalls ab 01.02.2003 zur Herstellung eines zweijährigen Beurteilungszeitraums (wie bei den „Altzöllnern“) - erst recht nicht hergeleitet werden. Im Übrigen enthält sie auch keine Vorschriften über die Beurteilung der Beamten. Sie regelt lediglich die Modalitäten, unter denen die Angestellten in der Zollverwaltung in die Regelbeurteilung der Beamten der Zollverwaltung einbezogen werden. Diese bestimmen sich im Wesentlichen nach den Regelungen der Beurteilungsrichtlinie (§ 1 Abs. 4 DV). Auch die für die jeweils vergleichbaren Zollbeamten festgesetzten Stichtage und Beurteilungszeiträume finden nach § 1 Abs. 3 Satz 1 DV Anwendung. Soweit es in Satz 2 heißt, dass der Beurteilungszeitraum für die erstmalige Regelbeurteilung abweichend von Satz 1 einheitlich am 01.01.2004 beginnt, kann daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei den Beamten der Zollverwaltung hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Regelbeurteilung zum 31.01.2005 keine nach „Alt- und Neuzöllnern“ differenzierende Vorgehensweise vorgesehen wäre. Denn die Problematik der erst zum 01.01.2004 von der Arbeitsverwaltung in die Zollverwaltung übergeleiteten Beamten nimmt die Dienstvereinbarung erkennbar nicht in den Blick.
32 
Der für die „Neuzöllner“ zugrunde gelegte verkürzte Beurteilungszeitraum ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er zu einer Beurteilungslücke führt. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Beurteilungsrichtlinien, die (planmäßige) Beurteilungen vorsehen, grundsätzlich von dem Gedanken getragen sind, einen lückenlosen Spiegel des dienstlichen Werdegangs eines Beamten zu gewährleisten (BVerwG, Beschluss vom 27.05.2009 - 1 WB 47/08 -, Juris). Insoweit gilt auch für die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten nichts anderes. Eine Lücke in der Abfolge der Beurteilungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 03.07.2001 - 1 WB 23/01 -, Juris), der sich der Senat anschließt, nur zulässig und hinnehmbar, wenn sie unvermeidlich ist. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist dies hier aber der Fall. Ursache der Beurteilungslücke bei den „Neuzöllnern“ ist der Umstand, dass sie ihre letzte Regelbeurteilung in der Arbeitsverwaltung Ende 2000 bzw. Anfang 2001 erhalten haben und seitdem entweder gar nicht mehr dienstlich beurteilt wurden - wobei eine Regelbeurteilung auch noch nicht vorzunehmen war - oder - wie auch der Kläger - zwar eine Anlassbeurteilung erhielten, diese aber nicht den gesamten Zeitraum seit der letzten Regelbeurteilung umfasst. Diese Lücke zu schließen, obliegt der früheren Dienstherrin der „Neuzöllner“, die - wie bereits ausgeführt - allein befugt ist, die während dieser Zeit erbrachten Leistungen der betroffenen Beamten dienstlich zu beurteilen. Der Umstand, dass dies versäumt wurde, ändert nichts daran, dass die im Zuge der Überleitung entstandene Beurteilungslücke für die Beklagte als neue Dienstherrin unvermeidlich ist und ihr auch nicht zugerechnet werden kann. Wegen der veränderten Beurteilungsmaßstäbe hat es im Übrigen auch das Bundesverwaltungsgericht bei einem innerhalb des Beurteilungszeitraums eintretenden Laufbahnwechsel ohne weiteres für zulässig erachtet, einer Regelbeurteilung nur den (verkürzten) Zeitraum seit dem Laufbahnwechsel zugrunde zu legen (BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 5/89 -, Juris).
33 
Die Praxis der Beklagten, bei Personalentscheidungen unter Umständen auch dienstliche Beurteilungen zu berücksichtigen, die „Neuzöllner“ während ihrer Tätigkeit in der Arbeitsverwaltung erhalten haben, steht nicht in einem unauflösbaren Widerspruch zu der Bestimmung des für die „Neuzöllner“ geltenden verkürzten Beurteilungszeitraums. Denn das Vorgehen der Beklagten bei den Auswahlentscheidungen ist aufgrund des Leistungsgrundsatzes zwingend geboten. Liegt bei den für eine Personalentscheidung zur Auswahl stehenden Beamten aufgrund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vor, ist der Dienstherr verpflichtet, zunächst vorhandene frühere dienstliche Beurteilungen als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.08.2009 - 1 M 52/09 -, veröffentlicht jeweils in Juris). Dies gilt auch dann, wenn ein Vergleich der vorhandenen Beurteilungen wegen der unterschiedlichen Beurteilungsgrundsätze und Beurteilungsmaßstäbe mit Schwierigkeiten verbunden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 B 300/04 -, NVwZ-RR 2004, 771). Dementsprechend wäre die Beklagte unter Umständen gehalten gewesen, die vom Kläger vorgelegte Anlassbeurteilung der Bundesanstalt für Arbeit vom 18.12.2003 bei einer Auswahlentscheidung anlässlich einer Personalmaßnahme zu berücksichtigen. Eine ganz andere Frage ist dagegen, ob ein Dienstherr befugt ist, die bei einem anderen (früheren) Dienstherrn unter Geltung eines abweichenden Beurteilungssystems erbrachten fachlichen Leistungen und gezeigten Befähigungen nach dem in seinem Bereich geltenden Beurteilungssystem eigenständig zu beurteilen, obwohl die zu beurteilenden Beamten während dieser Zeit seinem Dienstbereich in keiner Weise rechtlich zugeordnet waren. Sie ist - wie bereits ausgeführt - zu verneinen, und zwar auch dann, wenn der Beklagten Anlassbeurteilungen - wie diejenige des Klägers vom 18.12.2003 - und andere Unterlagen - wie das protokollierte Mitarbeitergespräch vom 30.07.2003 - aus der Zeit vor der Überleitung vorliegen.
34 
Der zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum ist ferner nicht deswegen zu beanstanden, weil er auch die Zeit von Januar bis Ende April 2004 einschließt, in der es wegen der Eingliederung der „Neuzöllner“ in das neu strukturierte Fachgebiet „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ der Hauptzollämter zum 01.01.2004 gewisse Anlaufschwierigkeiten gegeben hat. Denn auch während einer Umstrukturierungsphase lassen sich Erkenntnisse über die Eignung eines Beamten zu gewinnen. So zeigen gerade solche Situationen, ob ein Beamter beispielsweise die Fähigkeit besitzt, sich auf neue Gegebenheiten einzustellen, Eigeninitiative zu entwickeln und bei den anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen konstruktiv mitzuwirken. Die Beklagte hat daher zu Recht auch diese erste Phase nach der Überleitung in die Beurteilung einbezogen. Im Übrigen ist entgegen der Annahme des Klägers nicht ersichtlich, dass die mit seiner Beurteilung betrauten Beamten die mit einer solchen Situation verbundenen besonderen Schwierigkeiten, wie etwa die Notwendigkeit, sich in die neuen Aufgaben zunächst einzuarbeiten, nicht berücksichtigt und entsprechend gewichtet hätten.
35 
Der Beurteilungszeitraum vom 01.01.2004 bis 31.01.2005 ist - selbst im Hinblick auf die genannte Umstrukturierungsphase - auch nicht insgesamt zu kurz gewählt. Denn es verblieben immerhin noch weitere neun Monate, in denen der Kläger und die anderen „Neuzöllner“ Gelegenheit hatten, ihre Befähigung und ihre fachlichen Leistungen ohne wesentliche Einschränkungen zu zeigen. Dass diese Zeit für die mit der Beurteilung betrauten Beamten nicht ausreichend gewesen wäre, ein umfassendes Bild von den fachlichen Leistungen und der Befähigung des Klägers und der anderen „Neuzöllner“ zu gewinnen, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Bundesminister der Finanzen den frühen Beurteilungsstichtag 31.01.2005 bewusst gewählt hat, um sich die erforderliche Grundlage dafür zu verschaffen, die ehemaligen Beschäftigten der Bundesanstalt für Arbeit schnellstmöglich am Stellenbesetzungs- und Beförderungsgeschehen in der Zollverwaltung als ihrem neuen dienstlichen Umfeld teilhaben zu lassen. Angesichts der besonderen Situation, in der sich die „Neuzöllner“ nach der Überleitung befanden, ist diese Erwägung nicht zu beanstanden.
36 
Die dienstliche Beurteilung vom 15.07.2003 stellt sich auch nicht deshalb als „Folgefehler“ dar, weil die Überleitung zum 01.01.2004 nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 436 SGB III, 130 BRRG entsprochen hätte, wie der Kläger meint. Selbst wenn er im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit bei der Bundesanstalt für Arbeit, wo er als Erste Fachkraft im Team Arbeitsmarktinspektion eingesetzt war, in der Zollverwaltung minderwertig eingesetzt worden wäre und hierdurch keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, seine Leistungsfähigkeit angemessen zu präsentieren, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung. Denn Gegenstand der dienstlichen Beurteilung sind die fachlichen Leistungen, die der Beamte auf dem ihm im Beurteilungszeitraum übertragenen Dienstposten erbracht hat (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981 - 2 C 13.80 -, ZBR 1981, 315). Ob der dem Beamten übertragene Dienstposten seinem Statusamt angemessen war oder - was der Kläger für erforderlich hält - der Wertigkeit seiner vor der Überleitung ausgeübten Tätigkeit entsprochen hat, ist daher für die dienstliche Beurteilung ohne Belang. Erforderlich ist lediglich, dass der Dienstherr bei der vergleichenden Bewertung der von den anderen Beamten erbrachten Leistungen die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des übertragenen Aufgabengebiets zutreffend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 02.04.1981, a.a.O.). Insoweit wäre es zu beanstanden, wenn die Beklagte dem Dienstposten, den der Kläger während des Beurteilungszeitraums innehatte, eine höhere Wertigkeit beigemessen hätte, als ihm tatsächlich zukommt. Hierfür ist aber nichts ersichtlich. Der Kläger macht lediglich geltend, dass der ihm in der Zollverwaltung übertragene Dienstposten eines Sachbearbeiters in der Arbeitsgruppe „Prüfungen und Ermittlungen“ nicht dem Dienstposten einer Ersten Fachkraft in der Arbeitsverwaltung entsprochen habe. Dies ist jedoch für die vorliegende Entscheidung ebenso unerheblich wie die weitere Rüge, die Beklagte habe einigen „Altzöllnern“ die Möglichkeit eröffnet, sich auf höher bewerteten Dienstposten zu bewähren, während ihm dies versagt worden sei. Auch mit der Behauptung, er habe auf dem ihm übertragenen Dienstposten seine fachlichen Stärken im Bereich „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ oder „Personalführung“ nicht hinreichend einbringen können, weil er fachfremd eingesetzt worden sei, vermag der Kläger nicht darzutun, dass die Beklagte die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des ihm übertragenen Dienstposten falsch eingeschätzt hätte. Gleiches gilt für die - unsubstantiiert gebliebene - Behauptung, Vorgesetzte, die gleichzeitig Mitbewerber bei der Stellenbesetzung gewesen seien, hätten die Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben durch umfangreiche Einflussnahme erheblich erschwert und gestört.
37 
Auch die Bemerkung der Beklagten in der im Widerspruchsverfahren erteilten Zwischennachricht vom 02.02.2006, dass Erkenntnisse aus der vorgelegten Anlassbeurteilung unter Gewichtung des Zeitraums bei der Arbeitsverwaltung im Vergleich zum Zeitraum bei der Zollverwaltung in die vergleichende Bewertung eingeflossen seien, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Regelbeurteilung. Zwar dürfen Erkenntnisse, die nicht innerhalb des maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen wurden, in einer dienstlichen Beurteilung nicht verwertet werden. Die Beklagte hat jedoch schon im Widerspruchsbescheid wie auch in der Klageerwiderung vom 04.04.2007 klargestellt, dass mit dieser Aussage nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Erfahrungen des Klägers als Erste Fachkraft in der Arbeitsverwaltung und seine Verweildauer im Amt berücksichtigt worden seien. Da dieses „Erfahrungswissen“ als Teil der Befähigung des Klägers auch im Beurteilungszeitraum vorhanden war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt hat.
38 
Anhaltspunkte dafür, dass der Berichterstatter, Regierungsdirektor H., oder der Beurteiler, Dr. B., nicht über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage verfügt hätten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger rügt lediglich, dass der Sachgebietsleiter Kr., der neben den Sachgebietsleitern W. und Kn. die Aufgabe gehabt habe, den Berichterstatter über seine Leistungen zu unterrichten, bei der Gremiumsbesprechung nicht anwesend gewesen sei. Das aber ist unschädlich. Denn nach Nr. 8 der Anlage 4 zur BRZV ist die Teilnahme der Sachgebietsleiter bei der Gremiumsbesprechung nicht zwingend vorgeschrieben. Sie können lediglich nach Nr. 9 der Anlage 4 zur BRZV als weitere Teilnehmer zur Besprechung hinzugezogen werden, wenn das zur Urteilsbildung erforderlich ist. Der Kläger hat insoweit weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, sich hinsichtlich des für die ersten Monate des Beurteilungszeitraums zuständigen Sachgebietsleiters Kr. mit einer im Vorfeld der Gremiumsbesprechung abgegebenen Stellungnahme zu begnügen, fehlerhaft gewesen wäre.
39 
Soweit der Kläger im Übrigen rügt, dass die Sachgebietsleiter nur jeweils einige Monate für ihn zuständig gewesen seien, ist nicht ersichtlich, dass die mit der Beurteilung betrauten Beamten den begrenzten Zeitraum, welcher den Sachgebietsleitern für die Gewinnung eines Leistungsbilds vom Kläger jeweils zur Verfügung stand, nicht berücksichtigt hätten.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
41 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 127 BRRG, 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
42 
Beschluss vom 29. September 2009
43 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
44 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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published on 04.06.2009 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einsch
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsle
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Tenor Der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichts Stuttgart - Verwaltungsabteilung - vom 30.10.2014 wird aufgehoben und der Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.Der Bekla
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Annotations

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(1) Dem nach § 128 in den Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernommenen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden. Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, finden § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 23 Abs. 3 Nr. 3 entsprechende Anwendung. Bei Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 2 darf der Beamte neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz "außer Dienst" ("a.D.") führen.

(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Beamten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle des § 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; entsprechendes gilt in den Fällen des § 128 Abs. 4. § 20 Satz 3 findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Personen, die am 31. März 2003 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung von § 8 des Vierten Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung wirkt vom 1. April 2003 an. Sie ist auf diese Beschäftigung beschränkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:

1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist.
2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.