Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juni 2009 - 4 S 213/09

bei uns veröffentlicht am04.06.2009

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
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Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
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Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
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Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
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Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
26 
Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 04. Juni 2009 - 4 S 213/09 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 34


(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werd

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 11


(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vo

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 9


Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 29. Aug. 2006 - 1 Q 19/06

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2006 - 2 K 110/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Der Streitwert wird für

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2005 - 4 S 1997/05

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerich

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 4 S 439/05

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Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 5 K 13.2058

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Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 5 K 14.4385

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Juni 2015 - 1 K 499/15

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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.3. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt. Gründe   1 D

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 25. März 2015 - 7 K 5655/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Stellen zum Ersten Polizei-/Kriminalhauptkommissar mit einem Mitbewerber zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antrag

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 11.05.2004 ausgeschriebene Stelle der/des Amtsleiterin/Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamts E. (Besoldungsgruppe A 15) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat insoweit die Erwägung angestellt, dass der Beigeladene sich noch im statusrechtlichen Amt des Veterinärrates (Besoldungsgruppe A 13) befinde und dass auch nach der Übertragung des streitigen Dienstpostens auf ihn eine - wegen der gebotenen Ämterstabilität - nicht mehr rückgängig zu machende Beförderung des Beigeladenen zum Veterinärdirektor (Besoldungsgruppe A 15) aus laufbahnrechtlichen Gründen - wegen des Verbotes des Überspringens des dazwischen liegenden statusrechtlichen Amtes nach A 14 - weder derzeit noch in naher Zukunft zu erwarten sei (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 LVO). Diese Erwägung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass zur Sicherung des Bewerberanspruchs eines Antragstellers in derartigen Situationen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erforderlich sei, da der Bewerber seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren verfolgen könne, ohne unwiederbringliche Rechtsverluste durch eine - aus den genannten laufbahnrechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht mögliche - Beförderung des ausgewählten Beigeladenen befürchten zu müssen. Insoweit hat der Senat ferner entschieden, dass bei einer später gegebenenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wegen Obsiegens des zunächst unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache die zwischenzeitliche Bewährung des ursprünglich (fehlerhaft) ausgewählten beigeladenen Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten außer Betracht zu bleiben habe und dass das Risiko einer erforderlich werdenden Änderung bereits getroffener organisationsrechtlicher Maßnahmen allein zu Lasten eines Antragsgegners gehe, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führe. Lediglich bei einer nach summarischer Prüfung willkürlich erscheinenden Bevorzugung des ausgewählten Mitbewerbers unter offensichtlichem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG herrührenden Pflichten des Dienstherrn zu einer der gebotenen Fürsorge entsprechenden Behandlung des unterlegenen Bewerbers hat der Senat ausnahmsweise einen Anordnungsgrund bejaht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68; vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191; und vom 20.03.2002 - 4 S 457/02 -, IÖD 2002, 159). An dieser Auffassung, die in erster Linie aus Rechtsgründen zur Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers gelangt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Er lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - sei es auch lediglich faktisch zutage tretenden - gegebenenfalls unberechtigten Bewährungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten erhalten soll. Denn es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch die nur tatsächlich erfolgte zwischenzeitliche Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielräume eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene ausschlaggebende Bedeutung haben könnte, indem sie - sogar ohne dass der Dienstherr dies bewusst wahrnehmen müsste - zugunsten dieses Bewerbers ein zusätzliches Wohlwollen hervorruft. Zudem könnte die Negierung eines - sei es auch nur tatsächlich eingetretenen - Bewährungsvorsprungs des Mitbewerbers unter dem Blickwinkel der durch Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Auswahl nach Eignung, Bewährung und fachlicher Leistung problematisch sein. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung derjenigen Oberverwaltungsgerichte an, die bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht nur bei Willkür, sondern generell für möglich halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.1985, NVwZ 1986, 773; Beschluss vom 08.05.2002, NVwZ-RR 2003, 50; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.1986, NVwZ 1986, 766; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.1994, IÖD 1994, 218; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 20.05.1987, ZBR 1988, 65; OVG Saarland, Beschluss vom 10.04.1989, NVwZ 1990,687 = DÖV 1989, 947).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn die Übertragung des umstrittenen Beförderungsdienstpostens des Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamtes E. an den Beigeladenen würde für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken. Dieser Leistungsvorsprung könnte sich bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirken.
Der Antragsteller hat jedoch auf der Grundlage seiner mit der Beschwerde dargelegten Gründe den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl des beigeladenen Mitbewerbers Dr. M. seine Rechte - auch unterhalb der Schwelle einer willkürlichen Benachteiligung - verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens vorgezogen werden muss, weil der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Würdigung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen - auch mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Zwar dürfte danach in der Gesamtbewertung der fachlichen Leistungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der beiden Bewerber auszugehen sein, hingegen ist bei der Beurteilung der Befähigung ein Vorsprung des Beigeladenen festzustellen. Bei der mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil daraus abzuleitenden Eignungsprognose für den zu besetzenden Dienstposten dürfte der Antragsgegner ohne Rechtsfehler den Beigeladenen, obwohl dieser bisher ein niedrigeres Statusamt innehat, als besser geeignet eingeschätzt haben. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser vom Antragsgegner vorgenommenen vergleichenden Bewertung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, a.a.O.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23) und eine Bewährung des ausgewählten Bewerbers in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig bedeutungslos ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200, und vom 29.07.2003, NVwZ 2004, 95). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/ 97 -, VBlBW 1988, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 - und vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 456/92 -, IÖD 1994, 194).
Danach dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, soweit der Antragsteller und der Beigeladene davon betroffen sind, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem dem ablehnenden Bescheid des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg beigefügten Abwägungsvermerk vom 29.11.2004. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung des Antragsgegners beinhalte eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe führen aber auch im Übrigen, soweit es um rechtliche Anforderungen geht, die unterhalb der Schwelle der Willkür liegen, nicht zu der Annahme, die Auswahl des Beigeladenen verletze die Rechte des Antragstellers.
10 
Soweit der Antragsteller beanstandet, durch das Aufstellen „interner Laufbahnwege“, die es nur im Landesdienst gebe und die gesetzlich nicht geboten seien, werde Art. 3 GG zu seinen Ungunsten missachtet, weil dadurch nur für Landesbeamte erreichbare zusätzliche Qualifikationsmerkmale eingeführt würden, die Gemeindebeamte vom weiteren Aufstieg ausschlössen, werden dadurch - auch abgesehen von der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung - rechtliche Mängel der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit eines Beamten auf verschiedenen Verwaltungsebenen bei der Beurteilung erbrachter fachlicher Leistungen und der prognostischen Einschätzung der Eignung für höhere Dienstposten vom Dienstherrn berücksichtigt wird. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass der Dienstherr bei der Besetzung von Führungspositionen im Rahmen des zwischen den Bewerbern vorzunehmenden Eignungsvergleichs auf die von ihnen zu erwartende Eignung für eine leitende Tätigkeit, d.h. für die Übernahme von Führungsverantwortung, abstellen darf und diese prognostische Erwartung auf der Grundlage eines Vergleichs bereits erbrachter dienstlicher Leistungen, in deren Rahmen Führungsaufgaben im Einklang mit den Vorgaben des Ministerratsbeschlusses vom 08.12.1986 schon wahrgenommen wurden, für jeden Bewerber näher bestimmt. Diese vergleichende Eignungseinschätzung nimmt der Dienstherr bereits bei der Ausübung der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung und nicht erst bei den Hilfskriterien vor; sie kann durch Einschätzungen des Gerichts oder gar durch Selbsteinschätzungen eines Bewerbers nicht ersetzt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.04.2002 - 4 S 501/02 -). In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner Beurteilungen, die über die Zeiten der Abordnungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf höhere Führungsebenen erstellt worden sind, für die Prognose der Eignung auf dem Beförderungsdienstposten heranzieht. Insoweit ist der Antragsgegner im Einklang mit der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in einem schwierigen Arbeitsgebiet überzeugt habe, während der Antragsteller in seiner Abordnungszeit im Regierungspräsidium T. nicht in diesem Maße habe überzeugen können. Im Übrigen treffen die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, ein Beamter einer Gemeinde habe im Gegensatz zu einem Landesbeamten „keine Chance“, den „Beurteilungshürden“ gerecht zu werden, der Antragsgegner „reduziere“ die Beurteilung auf die Zeit der Abordnung innerhalb eines äußerst eingeschränkten Zeitraums, der gesamte dienstliche Lebensweg werde als unbeachtlich behandelt und gemeindliche Bewerber würden „ausgegrenzt“, offensichtlich nicht zu. Gerade der Antragsteller hat als Gemeindebeamter die Gelegenheit erhalten, sich im Dienste des Antragsgegners im Rahmen einer Abordnung mit Blick auf höhere Dienstposten zu bewähren. Der ihm für diesen Zeitraum erteilte Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und erscheint auch nicht offensichtlich fehlerhaft.
11 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen und in Bezug auf die für den streitigen Dienstposten geforderten Fähigkeiten „weit vorne“ an beruflichen Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten und sozialem Verhalten und der Antragsgegner habe die Gewichtung willkürlich verschoben, handelt es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbeurteilung. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist im Einzelnen nicht hinreichend substantiiert und veranlasst, wenn man von seiner hinreichenden Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeht, keine andere Entscheidung.
12 
Soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen „weit vorne“, das Auswahlermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert, seinem bisherigen beruflichen Werdegang sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen worden und eine Reduktion der Beurteilung auf das Kriterium des Durchlaufens verschiedener Kompetenzebenen sei willkürlich, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch dieses Vorbringen ist pauschal und unsubstantiiert. Davon abgesehen hat der Antragsgegner, wie aus dem Ablehnungsbescheid und dem ihm beigefügten Abwägungsvermerk des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 29.11.2004 im Einzelnen hervorgeht, die über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen sorgfältig und einleuchtend miteinander verglichen und dabei unter Beachtung der Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht nur die Zeiten der Abordnung in höhere Funktionen, sondern auch die verschiedenen bisherigen Tätigkeiten der beiden Bewerber in den jeweiligen beruflichen Bereichen angemessen berücksichtigt. Dabei hat er auch beachtet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit als stellvertretender Leiter eines Veterinäramtes über Jahre hinweg Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Von einer fehlerhaften Handhabung des Beurteilungsspielraums kann deshalb - auch unterhalb der Schwelle der gerügten Willkür - keine Rede sein.
13 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der seine Abordnungstätigkeit betreffende Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. sei in die Anlassbeurteilung der Stadt F. vom 30.03.2004 bereits eingeflossen und ohne ihn wäre die Anlassbeurteilung noch besser ausgefallen, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist der Antragsgegner bereits in seinem Abwägungsvermerk vom 29.11.2004 plausibel darauf hin, dass der Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. nicht in die Anlassbeurteilung der Stadt F. eingearbeitet worden sei. Denn bei einer Berücksichtigung der Beurteilung des Regierungspräsidiums T. in der Anlassbeurteilung der Stadt F. hätte der Antragsteller im Bereich „Arbeitsweise“ rechnerisch zwingend nicht mehr die ihm erteilte Höchstnote von 7 Punkten erreichen können, weil er in diesem Bereich durch das Regierungspräsidium innerhalb des dort geltenden 8-Punkte-Systems lediglich 6,5 Punkte und damit 1,5 Punkte unterhalb der Höchstnote erhalten hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und daher auch ein Kostenrisiko übernommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2007 - 3 K 1927/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner auf den nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Beförderungsdienstposten des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg vorläufig nicht mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind gegeben. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu bemerken:
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil sein Bewerberanspruch im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg aller Voraussicht nach nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt, dass ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.). Die Erkenntnisse des Dienstherrn über die fachlichen Leistungen und Befähigungen des Beamten sind im Wesentlichen in dienstlichen Beurteilungen festzuhalten (§ 115 LBG). Diese dienstlichen Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen und Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (so auch der für Polizeibeamte geltende § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 6.6.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften diese Grundsätze in dem durchgeführten Auswahlverfahren nicht hinreichend beachtet worden sein. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume - bei der Regelbeurteilung des Antragstellers der Zeitraum vom 01.07.2002 bis 01.07.2004, bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen der nachfolgende Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.10.2006 - nicht mehr hinreichend vergleichbar waren.
Eine dienstliche Beurteilung kann ihren Zweck, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen sachgerecht vorzubereiten, nur erfüllen, wenn sie den uneingeschränkten Vergleich mit anderen Beamten ermöglicht, die sich in demselben statusrechtlichen Amt befinden (Beschluss des Senats vom 20.03.1995, IÖD 1995, 245). Zu Recht hat daher der Antragsgegner für den Beigeladenen und einen anderen Mitbewerber, die sich zum Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung noch im statusrechtlichen Amt eines Kriminaloberrats der Besoldungsgruppe A 14 befanden, eine aktuelle Anlassbeurteilung erhoben, die sich auf das ihnen nach dem Beurteilungsstichtag - im Falle des Beigeladenen am 30.08.2005 - verliehene Amt eines Kriminaldirektors der Besoldungsgruppe A 15 bezieht, das auch der Antragsteller und die sechs weiteren Bewerber bekleiden. Neben diesen Anlassbeurteilungen kann für den Qualifikationsvergleich hinsichtlich der übrigen Bewerber grundsätzlich auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden, soweit letztere zeitnah erstellt wurden und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen. Die von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201) entwickelten strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume finden in diesen Fällen nicht im selben Maße Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine Anlassbeurteilung, die wegen der Beförderung eines Mitbewerbers nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, um seine Leistungen nach den Maßstäben des höheren statusrechtlichen Amtes zu messen, notwendigerweise nicht denselben Beurteilungszeitraum abdeckt, wie die vorangegangene Regelbeurteilung. Dieser Umstand zwingt jedoch nicht dazu, die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ungeachtet der Umstände des Einzelfalles stets zu bejahen. Maßgebend ist vielmehr das konkrete Verhältnis der Anlassbeurteilung zu der vorangegangenen Regelbeurteilung. Denn auch Anlassbeurteilungen, die dazu dienen, bezogen auf eine konkrete Verwendungsentscheidung einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen, der anders nicht herzustellen ist, erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.). Die zu Recht erhobene Anlassbeurteilung eines beförderten Bewerbers kann daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung nur dann gemeinsam mit den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zur Grundlage von Personalentscheidungen gemacht werden, wenn Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2005 - 6 B 376/05 -; Juris). Der aktuelle Leistungsvergleich hat nämlich auch hinsichtlich der regelbeurteilten Bewerber unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit zu erfolgen, d.h. durch die Einholung einer gebotenen Anlassbeurteilung darf dem auf diese Weise aktuell beurteilten Bewerber gegenüber den anderen Bewerber nicht seinerseits ein Vorteil in Form eines nicht nur unerheblichen Aktualitätsvorsprungs erwachsen (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.1991 - Bs I 27/91 -, DÖD 1991, 257, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.).
Ob ein erheblicher Aktualitätsvorsprung besteht, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anlassbeurteilung aufgrund einer (subjektiven) Leistungsveränderung oder aufgrund einer vorangegangenen Beförderung erhoben wird. Denn in jedem Fall gewinnt der auf diese Weise beurteilte Bewerber einen Vorteil dadurch, dass bei ihm neuere Erkenntnisse in seine Beurteilung einfließen, während bei den anderen Mitbewerbern aktuelle Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen unberücksichtigt bleiben. Angesichts der Tatsache, dass die Aussagen über Leistungen der jüngsten Zeit vor der Auswahlentscheidung in der Regel diejenigen sind, die besonders interessieren, ist kein Grund ersichtlich, den Mitbewerbern nur dann einen Anspruch auf Erhebung etwaiger Leistungssteigerungen einzuräumen, wenn bei dem anlassbeurteilten Bewerber Leistungssteigerungen zu erkennen waren.
Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 01.07.2004 gegenüber der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 05.12.2006 hinsichtlich der Aktualität in erheblichem Umfang zurückbleibt mit der Folge, dass die Beurteilungen im Verhältnis zueinander nicht mehr vergleichbar sind. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen deckt einen Zeitraum von 28 Monaten ab, der sich unmittelbar an den letzten Beurteilungsstichtag anschließt. Damit ist dieser Zeitraum deckungsgleich mit dem üblicherweise für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Beurteilungszeitraum und geht sogar noch darüber hinaus. Denn nach Nr. 2.1 der am 01.04.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22. Oktober 2003 - VwV-Beurteilung Pol - (GABl S. 650) sind Polizeibeamte regelmäßig alle zwei Jahre zu beurteilen. Zwar hat das Innenministerium den Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung im vorliegenden Fall mit Erlass vom 02.03.2006 ausnahmsweise um ein Jahr verlängert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Anlassbeurteilung, die einen Zeitraum abdeckt, der über den üblicherweise vorgesehenen Beurteilungszeitraum hinausgeht, einen Aktualitätsvorsprung vermittelt, der nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann. Denn der Dienstherr, der für die Regelbeurteilung regelmäßig einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht, bringt damit zum Ausdruck, dass sich in seinem Bereich innerhalb dieses Zeitraums die Leistungen in erheblichem Umfang ändern können.
Der Einwand des Antragsgegners, eine Regelbeurteilung bleibe bis zu einer Grenze von drei Jahren aktuell, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl., Stand: August 2006, Teil B Anm. 230 m.w.N.). Denn auf diese Frage kommt es im Falle eines Qualifikationsvergleichs, bei dem neben Anlassbeurteilungen auch auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen wird, die einen weiter zurückliegenden Beurteilungszeitraum abdecken, nicht an. Entscheidend ist allein, wie bereits ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, ob die Regelbeurteilung, welche die Leistungen in den entscheidenden Monaten vor der Auswahlentscheidung nicht widerspiegelt, gerade im Verhältnis zu der Anlassbeurteilung noch hinreichend aktuell ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum, den die Anlassbeurteilung abdeckt, unmittelbar nach dem letzten Beurteilungsstichtag beginnt und sich auf einen Zeitraum bezieht, der länger ist als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung. In diesem Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit auch für die Mitbewerber, für die nur eine Regelbeurteilung vorliegt, eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen. Dieser Anspruch der Mitbewerber auf Aktualisierung ihrer dienstlichen Beurteilungen besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners unabhängig davon, ob konkret fassbare Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung erkennbar sind. Denn die Erhebung der Anlassbeurteilung dient aus Gründen der Gleichbehandlung gerade dem Zweck, das Leistungsbild des Beamten zu aktualisieren und ihm damit die Chance einzuräumen, dass Leistungssteigerungen erkannt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.). Hieran vermag auch die enger gefasste, aber die Gerichte nicht bindende Regelung im Erlass vom 02.03.2006 nichts zu ändern.
Keinen Erfolg hat auch der Einwand des Antragsgegners, die Erstellung einer Anlassbeurteilung sei im Falle des Antragstellers jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Inspekteur der Polizei an der Personalauswahlentscheidung beteiligt gewesen sei. Denn der Inspekteur der Polizei, der gemäß Nr. 5.1.2 VwV-Beurteilung Pol Leiter der Beurteilungskonferenz ist und für Polizeibeamte des höheren Dienstes die endgültige Beurteilung der Polizeibeamten festsetzt, vermag - wie auch der Antragsgegner einräumt - ohne den Beurteilungsbeitrag des nach Nr. 5.1.1 VwV-Beurteilung Pol zuständigen Beurteilers die fachlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers nicht hinreichend einzuschätzen. Aktuelle Beurteilungsbeiträge, die nach Nr. 5.3 VwV-Beurteilung Pol auch bei der endgültigen Beurteilung durch den Inspekteur der Polizei vorliegen müssen, waren im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden. Der Regelung in Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol ist insoweit zu entnehmen, dass der zu beurteilende Beamte dem Beurteiler persönlich bekannt sein muss und erforderliche Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gegebenenfalls bei kundigen anderen Vorgesetzten beschafft werden müssen. Es genügt daher nicht, dass der Inspekteur der Polizei einen aktuellen Beurteilungsbeitrag im Falle des Antragstellers nicht für erforderlich gehalten hat, weil er keine Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung erkannt hat.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. März 2006 - 2 K 110/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Urteil vom 28.3.2006 hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers, eines Steuerinspektors, zurückgewiesen, den Beklagten zu verpflichten, die ihm am 13.9.2001 eröffnete, mit dem Gesamturteil „hat sich bewährt“ abschließende Regelbeurteilung zum 1.5.2001 abzuändern, und das in Bestätigung des Bescheides vom 19.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2004 damit begründet, der Kläger habe ein mögliches Abänderungsrecht verwirkt. Im Beurteilungsverfahren habe er von den Möglichkeiten zur Geltendmachung von Einwendungen keinen Gebrauch gemacht, und nach der Eröffnung der streitigen Beurteilung habe er über zweieinhalb Jahre, nämlich bis zum 28.4.2004 und damit bis kurz vor dem nächsten Beurteilungsstichtag, dem 1.5.2004, zugewartet, bis er erstmals Gegenvorstellungen vorgebracht habe. Dabei müsse klar gesehen werden, dass der Kläger Beamter des gehobenen Dienstes und in Bezug auf die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen dienstliche Beurteilungen erfahren sei. Überzeugende Gründe für sein langes Zuwarten fehlten. Wahrscheinlicher Grund für das Verhalten des Klägers seien enttäuschte Beförderungshoffnungen.

Der Kläger sucht um die Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil nach und beruft sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO.

II.

Der Zulassungsantrag ist zulässig, aber unbegründet. Weder weicht das angegriffene Urteil von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.12.1975 - III R 80/75 -

ZBR 1976, 87,

im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 4 ab, noch bestehen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 28.3.2006, und der Rechtssache kommt unter dem vom Kläger angesprochenen Gesichtspunkt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die das angefochtene Urteil tragende Annahme, der Kläger habe einen möglichen Anspruch auf Abänderung seiner dienstlichen Beurteilung vom 1.5.2001 verwirkt, steht entgegen der Meinung des Klägers nicht in einem Widerspruch zu einem im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3.12.1975 - III R 80/75 - enthaltenen Rechtssatz.

Der Kläger meint, das Urteil vom 3.12.1975 sei dahin zu verstehen, die Verwirkung des Rechts, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen, setze in jedem Fall voraus, dass drei Jahre zwischen der Eröffnung der Beurteilung und dem Eingang des Abänderungsantrags vergangen seien. Da vorliegend die dienstliche Beurteilung am 13.9.2001 bekannt gegeben worden sei und die Gegenvorstellung am 28.4.2004 dem Dienstherrn vorgelegen habe, folglich nur etwas mehr als zweieinhalb Jahre dazwischen verstrichen seien, stehe die Bejahung einer Antragsverwirkung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.3.2006 in Widerspruch zu dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 3.12.1975. Dem liegt indes ein Fehlverständnis des letztgenannten Urteils zugrunde. Darin ist eine Mindestzeit, während der der Beamte untätig geblieben sein müsse, um ihm Verwirkung anzulasten, gerade nicht festgelegt worden.

Das genannte Urteil umschreibt die Voraussetzungen einer Anspruchsverwirkung zunächst

a.a.O., S. 89 rechte Spalte,

dahin, „dass ein besonderes Verhalten des Berechtigten oder Anspruchserhebenden in Verbindung mit einem Zeitablauf geeignet ist, bei einem anderen Teil unter Verletzung oder Gefährdung dessen berechtigter Interessen die Vorstellung zu begründen, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden“. Im Weiteren

a.a.O., S. 90 linke Spalte,

heißt es dann, „bei einem dreijährigen Beurteilungsrhythmus (dürfe) die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere ihm bekannte Beurteilung hingenommen hat, wenn er drei Jahre lang es unterlassen hat, die nächst höhere Behörde anzurufen“. Dies ist ausdrücklich nur als „Regel“ gekennzeichnet, und das schließt einerseits die Möglichkeit ein, dass trotz eines Untätigbleibens von mehr als drei Jahren keine Rechtsverwirkung eingetreten ist; andererseits kann aber auch schon vor Ablauf von drei Jahren Verwirkung vorliegen. Stets kommt es auf die Würdigung der Fallumstände an.

Dass bereits bei einem Zuwarten von weniger als drei Jahren Verwirkung eingetreten sein kann, kommt im Urteil vom 3.12.1975

a.a.O., S. 90 linke Spalte,

auch in dem Satz zum Ausdruck, dass in dem zugrunde liegenden Fall „spätestens Ende 1969 ... die Voraussetzungen der Verwirkung (vorlagen)“. Damit erkannte das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich die Möglichkeit an, dass der Anspruch schon früher verwirkt war, was deswegen bedeutsam ist, weil in dem entschiedenen Streitfall der 1.10.1966 Beurteilungsstichtag gewesen war.

b) Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Vielmehr ist dort mit überzeugender Begründung eine Anspruchsverwirkung bejaht worden

vgl. in diesem Zusammenhang OVG Lüneburg, Urteil vom 19.1.1973 - V A 24/71 -, ZBR 1974, 385 (386); OVG Münster, Urteil vom 9.10.1974 - I A 2/73 -, n.v., und VGH Kassel, Beschluss vom 12.3.1996 - 1 UE 2563/95 -, n.v., in denen eine Verwirkung des Rechts, die Abänderung einer dienstlichen Beurteilung zu verlangen, bereits nach Ablauf von 13, 18 beziehungsweise 20 Monaten bejaht wurde.

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.1975 - II C 16/72 -

BVerwGE 49, 351 (357/358),

gilt für Einwendungen mit dem Ziel der Änderung einer dienstlichen Beurteilung mangels Verwaltungsaktqualität der Beurteilung nicht die Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO. Indes folgt daraus nicht, dass der Beamte „zeitlich völlig ungebunden“ Widerspruch erheben könnte; vielmehr könne er „je nach den Umständen des Einzelfalls sein Widerspruchs- und damit auch sein Klagerecht verwirken“. Dies treffe zu, wenn der Beamte „innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben (ist), unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt“.

Wie das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Urteil vom 3.12.1975 - III R 80/75 -

a.a.O., S. 90,

überzeugend ausgeführt hat, „liegt (es) in der Natur der Sache, dass Ansprüche auf Berichtigung dienstlicher Beurteilungen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht werden und für den Fall, dass das nicht geschieht, in verhältnismäßig kurzer Zeit verwirken“. Entscheidend sind aber immer die Umstände des Einzelfalls. Den Ausschlag hat dabei zu geben, ob der Beamte in zurechenbarer Weise für seinen Dienstherrn den Anschein erweckt hat, die Beurteilung hinzunehmen

so Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter - Stand: April 2006 -, Rdnrn. 437 und 438 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen.

Dass der Fall so liegt, hat das Verwaltungsgericht überzeugend aufgezeigt und wird durch das Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 4.7.2006 nicht erschüttert. Der Senat hebt - teils wiederholend, teils ergänzend - hervor:

Im Beurteilungsverfahren hat der Kläger weder von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich zu dem ihm am 28.6.2001 vorgelegten Beurteilungsentwurf zu äußern (vgl. Tz. 8.4 S. 2 BRL), noch hat er bei der am 13.9.2001 erfolgten Eröffnung der Beurteilung den Wunsch nach einem Beurteilungsgespräch geäußert (vgl. Tz. 11.2 BRL). Vielmehr bestätigte er lediglich die Bekanntgabe. Anschließend unternahm er bis zu dem am 28.4.2004 beim Ministerium eingegangenen Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten in der Beurteilungsangelegenheit nichts. Vielmehr blieb er etwas über zweieinhalb Jahre völlig untätig. Dabei ist klar zu sehen, dass er als verhältnismäßig dienstalter Beamter des gehobenen Dienstes in Beurteilungsangelegenheiten erfahren war und die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für das berufliche Fortkommen zumindest kennen musste. Er selbst hatte in Bezug auf seine dienstliche Beurteilung zum 1.7.1985 alle Möglichkeiten der Überprüfung bis hin zu dem Urteil des Senats vom 14.11.1991 - 1 R 119/89 - ausgeschöpft, und in diesem Zusammenhang war er mehrfach auf die Bedeutung dienstlicher Beurteilungen für Beförderungsentscheidungen hingewiesen worden. Außerdem hatte er mit Blick auf seine dienstliche Beurteilung zum 1.10.1997 - erfolglos - einen Abänderungsantrag gestellt. Vor diesem Hintergrund musste sich seinem Dienstherrn angesichts des über zweieinhalb Jahre andauernden völligen Untätigbleibens des Klägers in Bezug auf die dienstliche Beurteilung zum 1.5.2001 der Eindruck geradezu aufdrängen, diese werde hingenommen.

Diese Annahme wäre nur dann nicht schutzwürdig, wenn anerkennenswerte Gründe vorlägen, die den Kläger gehindert hätten, sein Anliegen in angemessener Frist zu verfolgen. Daran fehlt es indes nach dem unterbreiteten Sachverhalt.

Der Kläger macht geltend, er habe erst Ende April 2004 Ablichtungen mehrerer Stellungnahmen des damaligen Vorstehers des Finanzamts Neunkirchen, der zum 1.5.2001 Erstbeurteiler des Klägers gewesen war, erhalten. Darin habe sich dieser aus Anlass von Bewerbungen des Klägers durchaus positiv über dessen Leistungen geäußert. Dies stehe in Widerspruch zu der dienstlichen Beurteilung zum 1.5.2001 und spreche daher mit Gewicht für deren Rechtswidrigkeit. Das überzeugt nicht.

Es ist bereits nicht ersichtlich, warum sich der Kläger erst derart spät Kenntnis vom genauen Inhalt dieser Stellungnahmen verschafft hat, von deren Existenz er offensichtlich wusste, denn er hat ihre Übersendung mit Schreiben vom 1.4.2004 erbeten. Außerdem ist es verfehlt, aus Ausführungen des Erstbeurteilers zu Bewerbungen aus den Jahren 2000 und 2001 die Rechtswidrigkeit der Beurteilung zum 1.5.2001 abzuleiten. Wie der Senat

Entscheidungen vom 17.9.1998 - 1 R 51/95 -, vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 - und vom 25.7.2006 - 1 Q 18/06 -

schon mehrfach entschieden hat, „begründen Äußerungen eines Beurteilers außerhalb des Beurteilungsverfahrens, etwa Stellungnahmen zu Bewerbungen, keine Bindungswirkung im Beurteilungsverfahren“. Ohnehin befände sich der Kläger in einem Irrtum, sollte er meinen, ein Untätigbleiben dürfe ihm als zurechenbarer Verstoß gegen seine eigenen Interessen nur dann angelastet werden, wenn ihm ein früheres Tätigwerden Erfolg versprechend hätte erscheinen müssen. Ein solches Verständnis wäre der Rechtssicherheit in nicht hinnehmbarem Maße abträglich

so BVerwG, Beschlüsse vom 18.7.1988 - 3 B 33/88 - und vom 15.3.1989 - 7 B 40/89 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 157 und Nr. 162, jeweils im Zusammenhang mit § 60 Abs. 1 VwGO, ferner Urteil vom 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, ZBR 2003, 137, im Zusammenhang mit § 839 Abs. 3 BGB.

Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument des Klägers, er sei deswegen nicht früher gegen die streitige Beurteilung vorgegangen, weil er sein berufliches Fortkommen nicht habe gefährden wollen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit seinem am 1.10.1996 erfolgten Aufstieg in den gehobenen Dienst nie besser als mit „hat sich bewährt“, also stets unterdurchschnittlich beurteilt worden ist. Damit hatte er keine Beförderungschance, und deshalb konnte er durch ein Vorgehen gegen eine dienstliche Beurteilung seine Aussicht auf berufliches Fortkommen nicht noch weiter verschlechtern. Außerdem darf die Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen eine dienstliche Beurteilung vom Dienstherrn nicht zum Nachteil des Beamten gewertet werden. Einer an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung kann aber ein derartiger künftiger Rechtsverstoß nicht unterstellt werden. Sollte er wider Erwarten erfolgen, wäre er seinerseits durch Rechtsbehelfe abzuwenden. Schon deshalb entlastet dieses Argument den Kläger im gegebenen Zusammenhang nicht

ebenso BVerwG, Urteile vom 28.5.1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE 107, 29 (33), und vom 3.12.1998 - 2 C 22/97 -, ZBR 1999, 199 (200), jeweils im Zusammenhang mit § 839 Abs. 3 BGB.

Soweit der Kläger dem entgegenhält, von seinen Vorgesetzten in der Vergangenheit bereits wiederholt rechtswidrig behandelt worden zu sein, fehlt es dafür an überzeugenden Anhaltspunkten. Soweit sich der Kläger gerichtlich zur Wehr gesetzt hat, ist er bisher stets unterlegen geblieben; ansonsten hat er das Vorgehen seines Dienstherrn hingenommen, also von einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage abgesehen, was aber jetzt ausschließt, von der Rechtswidrigkeit bestimmter Maßnahmen auszugehen.

c) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache macht der Kläger ausschließlich mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung zum 1.5.2001 geltend. Das war und ist offensichtlich ohne Erheblichkeit, da seine Rechtsverfolgung an dem Gesichtspunkt der Verwirkung seines Abänderungsantragsrechts scheitert.

Nach allem gibt es keine durchschlagende Veranlassung, die Berufung gegen das Urteil vom 28.3.2006 zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 3 und 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.