Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

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Referenzen - Gesetze | § 55 ArbGG

§ 55 ArbGG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 55 ArbGG wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung - BAFlSBAÜbnG | § 5


Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deu

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG | § 7 Handeln auf Anordnung


(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten


(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz so

BfAI-Personalgesetz - BfAIPG | § 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse


Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and

Referenzen - Urteile | § 55 ArbGG

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14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 55 ArbGG.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - III ZR 93/18

bei uns veröffentlicht am 27.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückforde

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 2 VR 1/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe I 1 Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 04. Juli 2016 - 12 B 16/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, 2 im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum Auswah

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2016 - 12 B 17/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, 2 die aufschiebende Wirkung des am 11.05.2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bes

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. März 2015 - 1 B 191/15

bei uns veröffentlicht am 18.03.2015

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass sich die aufschiebende Wirkung der Klage 10 K 7128/14 allein gegen den Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2014 richtet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 30. Jan. 2015 - 12 L 1998/14

bei uns veröffentlicht am 30.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt               Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des bis zum 28. Januar 2015 beteiligten Beigeladenen zu 12. Hingegen sind die außergerichtlichen Kosten der übri

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 27. Jan. 2015 - 12 L 1932/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die in der Einheit „DTT Technik“ im Rahmen der Beförderungsrunde 2014/15 ausgewiesenen und zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit den Beigeladene

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 22. Jan. 2015 - 10 L 2218/14

bei uns veröffentlicht am 22.01.2015

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage (10 K 7128/14) des Antragstellers gegen die Versetzungsverfügung der Beigeladenen vom 18. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2014  wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die K

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Nov. 2013 - 1 B 691/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2013

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit in dem angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin aufgegeben worden ist,die Beigeladene zu 2) anzuweisen, die Besetzung der bei der Beigeladen

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 26. Okt. 2011 - 3 L 882/11.NW

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 29. Sept. 2009 - 4 S 3160/08

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - 4 K 17/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidung, 19. Feb. 2009 - 10 L 2/08

bei uns veröffentlicht am 19.02.2009

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 13. Kammer - vom 16.10.2007 wird geändert. Die Einstellungsverfügung vom 08.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des V