Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Referenzen - Gesetze | § 3 BBG 2009
§ 3 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 5 §§.
§ 3 BBG 2009 wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.
Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten
(1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz so
BfAI-Personalgesetz - BfAIPG | § 3 Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse
Gegenüber den in § 2 Abs. 1 genannten Beschäftigten hat die Germany Trade and Invest – Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Germany Trade and
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung - BAFlSBAÜbnG | § 5
Gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse im unmittelbaren Zusammenhang mit den Tätigkeiten einzelner Beschäftigter vor Ort, für deren Durchführung die DFS Deu
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG | § 7 Handeln auf Anordnung
(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu die

15 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 BBG 2009.
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2019 - III ZR 93/18
bei uns veröffentlicht am 27.06.2019
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückforde
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 24. Jan. 2018 - 2 MB 35/17
bei uns veröffentlicht am 24.01.2018
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer - vom 14. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerde
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 2 VR 1/16
bei uns veröffentlicht am 21.12.2016
Gründe
I
Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der Antragsge
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2016 - 12 B 17/16
bei uns veröffentlicht am 22.06.2016
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des am 11.05.2016 eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Antr