Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Juli 2014 - 1 K 12.722
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt, für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags ihres früheren Dienstherrn dienstlich beurteilt zu werden.
Die Klägerin steht seit 1. September 2009 als beamtete Gymnasiallehrerin (Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie) im Dienste des Beklagten. Vom 1. September 2002 bis 30. August 2009 stand sie als Studienrätin im Dienste des Zweckverbandes Bayerische Landschulheime - Träger öffentlicher Heimschulen in Bayern - am S.-Landschulheim W. Zum 1. September 2009 wurde die Klägerin in den Staatlichen Gymnasialdienst des Freistaates Bayern übernommen und an das A.-Gymnasium K. versetzt. Zum Schuljahr 2011/2012 wurde sie an das S.-Gymnasium W. versetzt. Die Klägerin war in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 wurde die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt; die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 22. Juli 2014 abgewiesen (Az. W 1 K 13.1212); das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig geworden.
Am 5. März 2010 erstellte das S.-Landschulheim W. eine periodische dienstliche Beurteilung für die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2006 (richtig: 2007) bis 31. Juli 2009, die im Gesamturteil auf „UB“ (Leistung, die die Anforderungen übersteigt) lautete. Diese Beurteilung wurde unter demselben Datum in eine Zwischenbeurteilung für das Jahr 2009 ohne Gesamturteil abgeändert und dem A.-Gymnasium K. mit Schreiben des S.-Landschulheims W. vom 11. Januar 2011 vorgelegt.
Unter dem 4. Januar 2011 erstellte das A.-Gymnasium K. eine periodische Beurteilung für die Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010, die im Gesamturteil auf „EN“ (Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht) lautete.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2011 beantragte der damalige Bevollmächtigte der Klägerin, die periodische Beurteilung vom 5. März 2010, die der Klägerin als Abdruck übergeben worden sei, in die Personalakte der Klägerin aufzunehmen.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 lehnte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Antrag ab und teilte mit, dass es sich bei dem mit Schreiben vom 10. Februar 2011 übersandten Schriftstück entgegen der Überschrift nicht um eine dienstliche Beurteilung handele. Der Schulleiter des S.-Landschulheims W. habe der Schulleiterin des A.-Gymnasiums K. für die periodische Beurteilung 2010 mit dem übersandten Schriftstück einen Textbeitrag für die Dienstzeit am S.-Landschulheim zukommen lassen wollen. Dies werde auch daran deutlich, dass das Schriftstück allein die Unterschrift des Schulleiters trage. Die Eröffnung sei nicht erfolgt. Dies könne jedoch dahinstehen, da Beurteilungen im staatlichen Gymnasialschuldienst nicht auf Beobachtungen des kommunalen Dienstherrn beruhen könnten. Der Beurteilungszeitraum der Klägerin beginne folglich mit ihrer Versetzung zum Freistaat Bayern zum 1. September 2009 und dauere bis zum 31. Dezember 2010. Die Beurteilung sei ausschließlich auf Beobachtungen am A.-Gymnasium K. zu stützen. Sollte die periodische Beurteilung andere Zeiträume umfassen oder auf Beurteilungsbeiträge des S.-Landschulheims W. gestützt sein, werde sie aufgehoben und neu erstellt.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 bat das A.Gymnasium K. das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, den Beurteilungszeitraum aufgrund der Erkrankung der Klägerin zu verlängern.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus teilte mit Schreiben vom 2. Mai 2011 mit, dass in der Person der Klägerin ein sonstiger wichtiger Grund i. S. von Abschnitt A Nr. 4.2.1 d) der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 11.4.2005, KWMBl. I S. 132, zuletzt geändert durch KMBek. v. 15.7.2009, KWMBl. S. 283) vorliege. Die Beurteilung 2010 der Klägerin werde daher zurückgestellt und sei nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurde die Klägerin aus persönlichen Gründen an das S.-Gymnasium W. versetzt.
Mit Schreiben vom 7. September 2011 nahm die Klägerin gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus nach Einsichtnahme in ihre Personalakte zu verschiedenen Vorgängen Stellung und führte u. a. aus, sie habe am 26. Januar 2011 mit der Post von der Schulleiterin des A.-Gymnasiums eine periodische Beurteilung über den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 und eine dienstliche Beurteilung vom Landschulheim W. in mehrfacher Ausfertigung mit der Aufforderung zugeleitet bekommen, beide Dokumente innerhalb einer Woche unterschrieben zurückzusenden. Der Schulleiter des Landschulheims W. habe auf Bitte der Schulleiterin des A.-Gymnasiums eine dienstliche Beurteilung über das Tätigkeitsgebiet und die Aufgaben der Klägerin im Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2006 (richtig wohl: 2007) bis 31. Juli 2009 erstellt. Seit März 2010 habe der Klägerin ein Abdruck dieser Beurteilung vorgelegen. Eine Kopie befinde sich in ihrer Personalakte. Herr Oberstudienrat P., der gleichzeitig mit der Klägerin vom Verband der Landschulheime in den Staatsdienst gewechselt habe, habe ebenso eine derartige Beurteilung vom Schulleiter des Landschulheims W. erhalten. Bei Durchsicht der ihr am 26. Januar 2011 zugesandten Kopie der dienstlichen Beurteilung des Landschulheims W. habe sie festgestellt, dass die Jahreszahl von 2010 auf 2009 abgeändert, das vormals vorhandene Kreuz im Kästchen für „periodische Beurteilung“ entfernt und in das Feld „Zwischenbeurteilung“ gesetzt und die Beurteilung „UB“ auf der Seite 1 sowie das Gesamtergebnis auf Seite 3 der Beurteilung entfernt worden seien. Die Seite 4 der Beurteilung mit der Unterschrift des Schulleiters des Landschulheims W. vom 5. März 2010 sei unverändert an das neue Dokument wieder angehängt worden.
Mit Schreiben vom 18. November 2011 beantragte die Klägerin beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, sie für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 dienstlich zu beurteilen und in dieser Beurteilung die erbrachten Leistungen und Befähigungen (UB) am Landschulheim W. zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2012 lehnte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus den Antrag ab und teilte der Klägerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 17. Februar 2011 mit, dass die Nichtberücksichtigung der Einschätzung kommunaler Dienstherrn der ständigen Verwaltungsübung des Staatsministeriums entspreche. Insofern sei die Aussage korrekt, wonach der Beurteilungszeitraum für die Klägerin erst mit ihrer Versetzung zum Freistaat Bayern zum 1. September 2009 beginne und bis zum 31. Dezember 2010 dauere. Nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien umfasse der Beurteilungszeitraum für periodische Beurteilungen grundsätzlich vier Kalenderjahre, schließe an den vorangegangenen Beurteilungszeitraum an und sei abgesehen von begründeten Sonderfällen auszuschöpfen. Dass im Falle der Klägerin eine „Beurteilungslücke“ entstanden sei, sei der Tatsache geschuldet, dass die Einschätzung ihres früheren Dienstherrn nicht habe berücksichtigt werden können. Der Beurteilungszeitraum für die periodische Beurteilung hätte somit abweichend vom üblichen Zeitraum von vier Jahren nur ein Jahr betragen. Mit Schreiben vom 20. April 2011 habe das A.-Gymnasium K. um eine Verlängerung des Beurteilungszeitraums gebeten. Damit habe es zum Ausdruck gebracht, dass es einen Zeitraum von nur etwas über einem Jahr als nicht ausreichend erachte, um die Klägerin periodisch zu beurteilen. Es habe sich offenbar erst noch ein genaueres Bild von ihren Leistungen verschaffen wollen und sich hierzu aufgrund der Erkrankung der Klägerin nicht in der Lage gesehen. Daher sei die Beurteilung der Klägerin bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes zurückgestellt worden. Eine längerfristige Erkrankung stelle ohne weiteres einen in der Person der Lehrkraft liegenden wichtigen Grund i. S. des Abschnitts A Ziffer 4.2.1 Buchstabe d) der Beurteilungsrichtlinien dar. Der Hinderungsgrund bestehe unverändert fort.
II.
Mit Schriftsatz vom 15. August 2012 ließ die Klägerin Klage erheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Schulleiterin des A.-Gymnasiums K. habe im Rahmen der beabsichtigten periodischen Beurteilung eine Beurteilung des Landschulheims W. angefordert. Daraufhin sei am 5. März 2010 eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Juli 2009 erstellt worden. Es sei eine nachträgliche Abänderung dieser Beurteilung in eine Zwischenbeurteilung erfolgt, wobei auch das Gesamtergebnis entfernt worden sei. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Zeiten sei mit Datum vom 4. Januar 2011 vom A.-Knab-Gymnasium K. eine periodische Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 erstellt worden. Eine Eröffnung der Beurteilung habe nicht stattgefunden. Der Klägerin stehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer periodischen Beurteilung zu. Aufgrund des Ermessensfehlgebrauchs des Beklagten bei der Entscheidung über die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstzeiten und Beurteilungsbeiträgen seien zumindest die Rechte der Klägerin aus Art. 3 GG verletzt. Die Beurteilungsrichtlinien würden zwar unmittelbar nur für staatliche Schulen gelten, in Abschnitt C. Schlussbestimmungen Nr. 3 werde jedoch empfohlen, diese ebenfalls auf Lehrpersonal kommunaler Einrichtungen entsprechend anzuwenden. Das S.-Landschulheim W. sei dieser Empfehlung gefolgt und habe die gleichen Beurteilungskriterien und Formulare wie der Freistaat bei Beurteilungen angewendet. Da es sich bei dem Landschulheim ebenfalls um ein öffentliches Gymnasium handele, das nach den Richtlinien des Beklagten bei der Erteilung von Beurteilungen vorgehe, sei kein Grund ersichtlich, den Beurteilungszeitraum erst mit dem Wechsel an das staatliche A.-Gymnasium beginnen zu lassen. Die Erteilung von periodischen Beurteilungen unter Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen kommunaler Dienstherrn entspreche vielmehr der gängigen Verwaltungspraxis des Beklagten, sofern ebenfalls die Richtlinien zur Anwendung kämen. So seien gerade Dienstzeiten und Beurteilungsbeiträge des S.-Landschulheims W. in die periodische Beurteilung von Lehrkräften seitens des Beklagten eingeflossen. Der Beklagte habe u. a. für den identischen Beurteilungszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 eine periodische Beurteilung erteilt unter Berücksichtigung der Dienstzeit und eines Beurteilungsbeitrags des S.-Landschulheims W. Der zu beurteilende Beamte sei wie die Klägerin an dieser Schule beschäftigt gewesen und habe wie sie zum 1. September 2009 an ein staatliches Gymnasium gewechselt. Für eine von dieser Verwaltungspraxis abweichende Vorgehensweise in Bezug auf die Klägerin sei kein Raum. Die Richtlinie des Beklagten stehe dem Anspruch nicht entgegen. Gemäß 4.2.1 umfasse der Beurteilungszeitraum grundsätzlich vier Kalenderjahre und schließe sich an die vorangegangene Beurteilung an. Diese liege für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 vor. Die Richtlinie bestimme ferner in 4.1.3, dass die dienstliche Beurteilung sich nicht ausschließlich auf eigene Wahrnehmungen des Beurteilers stützen solle. Dies lasse Beurteilungsbeiträge somit ausdrücklich zu.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 unter Einbeziehung des Beurteilungsbeitrags des Landschulheims W... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Sachverhalt werde in der Klageschrift zutreffend dargestellt. Die Klägerin habe jedoch keinen Anspruch auf Erstellung einer periodischen Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010. Die periodische Beurteilung einer staatlichen Gymnasiallehrkraft setze voraus, dass die Lehrkraft während des Beurteilungszeitraums im Dienst des Freistaates Bayern gestanden habe. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn eine Lehrkraft unter einem Dienstherrnwechsel zum Freistaat Bayern versetzt werde. In diesem Fall beginne der Beurteilungszeitraum mit der Versetzung zum Freistaat Bayern. Die Beobachtungen des bisherigen Dienstherrn könnten in der Beurteilung nicht berücksichtigt werden. Eine solche Möglichkeit sei weder in den aktuell gültigen Beurteilungsrichtlinien vom 7. September 2011 noch in der vorherigen Fassung der Beurteilungsrichtlinien vom 11. April 2005, zuletzt geändert am 15. Juli 2009 vorgesehen. Etwas anderes gelte, wenn eine staatliche Gymnasiallehrkraft zu einer Dienststelle eines anderen Dienstherrn abgeordnet oder beurlaubt sei. In diesem Fall stehe die Lehrkraft durchgehend im Dienste des Beklagten, so dass die staatliche Schulleiterin oder der staatliche Schulleiter die Beurteilung im Benehmen mit der aufnehmenden Stelle erstelle. Die Klägerin sei bis zum 31. August 2009 im Dienst des Zweckverbandes Bayerischer Landschulheime gestanden und sei zum 1. September 2009 zum Beklagten versetzt worden. Der Beurteilungszeitraum für ihre periodische Beurteilung beginne daher am 1. September 2009. Die Beobachtungen des Schulleiters des S.-Landschulheims W. könnten nicht in die periodische Beurteilung einfließen. Es entspreche nicht der Verwaltungspraxis des Staatsministeriums, im Falle der Versetzung einer Lehrkraft zum Beklagten unter einem Dienstherrnwechsel die Beobachtungen des bisherigen Dienstherrn in der Beurteilung der staatlichen Lehrkraft zu berücksichtigen. Es treffe zu, dass Oberstudienrat P. mit Wirkung vom 1. September 2009 vom Zweckverband Bayerischer Landschulheime zum Beklagten versetzt worden sei. Es treffe auch zu, dass in seine periodische Beurteilung 2010 Beobachtungen des kommunalen Dienstherrn eingeflossen seien. Dies sei jedoch zu Unrecht entgegen den dargelegten Grundsätzen erfolgt. Ein Anspruch der Klägerin auf Gleichbehandlung lasse sich hieraus nicht ableiten. Die zunächst zurückgestellte periodische Beurteilung der Klägerin könnte allenfalls für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 31. Juli 2012 nachgeholt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten, insbesondere auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 2014 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin ungeachtet der mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 verfügten Zurruhesetzung nach § 26 BeamtStG, Art. 66 BayBG das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Denn das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf dienstliche Beurteilung entfällt erst dann, wenn die Zurruhesetzungsverfügung unanfechtbar geworden ist und keine Reaktivierung in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 9.12.2002 - 2 C 31.01 - juris Rn. 14; U. v. 11.2.1982 - 2 C 33/79 - juris Rn. 19; OVG Saarland, U. v. 15.1.2014 - 1 A 370/13 - juris Rn. 41). Im vorliegenden Falle ist die Zurruhesetzungsverfügung bisher nicht bestandskräftig geworden (vgl. VG Würzburg, U. v. 22.7.2014 - W 1 K 13.1212).
2.
Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des S.-Landschulheims W. gegenüber dem Beklagten nicht zusteht (entsprechend § 113 Abs. 5 VwGO).
2.1
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf eine den gesamten Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 umfassende dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrags des früheren nichtstaatlichen Dienstherrn. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Beklagte für den geltend gemachten Anspruch hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2007 bis zur Versetzung der Klägerin in den staatlichen Gymnasialdienst nicht der richtige Anspruchsgegner ist (2.1.1). Die Klägerin hat aber auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beurteilungsbeitrag des früheren Dienstherrn in die auf den Zeitraum seiner Beurteilungszuständigkeit bezogene Beurteilung einbezieht (2.1.2).
2.1.1
Der Beklagte ist nicht zuständig, die Klägerin für den gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. August 2009 dienstlich zu beurteilen, weil er erst seit 1. September 2009 der Dienstherr der Klägerin ist und ihm somit erst ab diesem Zeitpunkt die Beurteilungskompetenz zusteht.
Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile (st. Rspr. BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146/62 - BVerwGE 21,127/129 - juris; vom 17.5.1979 - 2 C 4/78 - ZBR 1979, 304/306 - juris; vom 16.6.1980 BayVBl. 1981, 52/53; vom 26.6.1980 - 2 C 13/79 - BVerwGE 60, 245 - juris). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr und der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu.
Daraus folgt, dass dem Beklagten als Dienstherrn hinsichtlich der Zeitabschnitte, in denen die Klägerin nicht in seinem Dienste stand, keine Beurteilungsermächtigung zusteht (VGH BW U. v. 29.9.2009 - 4 S 3160/08 - juris Rn. 27 m. w. N.).
Etwas anderes folgt zugunsten der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass in Fällen von Abordnungen in den Bereich eines anderen Dienstherrn in der Regel eine dienstliche Beurteilung für den gesamten, die Abordnung einschließenden Zeitraum erstellt wird. Denn im Falle einer Abordnung bleibt der bisherige Dienstherr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
2.1.2
Die Klägerin hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass der Beklagte den Beurteilungsbeitrag i. d. F. der Zwischenbeurteilung des S.-Landschulheims vom 5. März 2010 in seine Beurteilung einbezieht. Ein solcher Beurteilungsbeitrag eines früheren Dienstherrn darf zwar, er muss aber nicht in der Beurteilung des neuen Dienstherrn Berücksichtigung finden, weshalb kein Rechtsanspruch des beurteilten Beamten auf die Berücksichtigung besteht (VGH BW U. v. 29.9.2009 - 4 S 3160/08 - juris Rn. 28). Denn aus den oben dargestellten Grundsätzen der dienstlichen Beurteilung als höchstpersönlichem Werturteil des beurteilenden Dienstherrn folgt, dass dieser im Rahmen seiner Beurteilungsermächtigung nicht verpflichtet sein kann, Beiträge eines anderen Dienstherrn zu würdigen.
Dass dadurch eine Beurteilungslücke entsteht, ist als Folge des Dienstherrnwechsels hinzunehmen (VGH BW a. a. O. Rn. 32; VG Frankfurt, U. v. 1.10.2007 - 9 E 5833/06 - juris Rn. 16).
2.2
Die Klägerin kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch keine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 beanspruchen, weil der Erfüllung eines darauf gerichteten Anspruchs die rechtmäßige Zurückstellung durch das Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 2. Mai 2011 entgegensteht.
Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung u. a. zurückgestellt werden, wenn ein sonstiger in der Person liegender wichtiger Grund besteht. Dem entsprechend sieht Nr. 4.2.1.d) der hier maßgeblichen Fassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und den Leistungsbericht für Lehrkräfte an staatlichen Schulen in Bayern (Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 11. April 2005 id.F. der Änderung vom 15.7.2009 - im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien - KWMBl I 2005, 132) vor, dass die periodische Beurteilung u. a. zurückgestellt werden kann, wenn ein sonstiger in der Person der Lehrkraft liegender wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über die Zurückstellung ist in das Ermessen des Dienstherrn gestellt (VG Bayreuth, U. v. 8.11.2013 - B 5 K 12.212 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 29.8.2001 - AN 12 K 00.00358 - juris Rn. 26). Nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes ist die Beurteilung nachzuholen (Art. 56 Abs. 2 Satz 2 LlbG, Nr. 4.2.1.d) Satz 2 der Beurteilungsrichtlinien).
Ein persönlicher Hinderungsgrund in diesem Sinne liegt vor, weil die Klägerin vom 24. November 2010 bis 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis 31. März 2012, also für nicht unerhebliche Zeiträume, dienstunfähig erkrankt war (vgl. Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Stand Mai 2014, Art. 56 BayBG Rn. 13) und seit dem Ende ihrer Abordnung an das Gymnasium V. (31. Juli 2012) keinen Dienst mehr geleistet hat. Zwar wird teilweise davon ausgegangen, dass ein wichtiger Grund bei einer Dienstleistung von unter einem Jahr angenommen werden könne (VG Bayreuth, U. v. 8.11.2013 - B 5 K 12.212 - juris Rn. 25; VG Ansbach, U. v. 29.8.2001 - AN 12 K 00.00358; Zängl a. a. O., Rn. 13). Dem gegenüber hat die Klägerin vor ihrer ersten Erkrankung am 24. November 2010 etwas mehr als ein Jahr Dienst geleistet. Maßgeblich ist aber stets, ob trotz des vergleichsweise kurzen Zeitraums der tatsächlichen Dienstleistung eine sachgerechte Beurteilung möglich ist (Zängl a. a. O.). Hier ist im Falle der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen, dass sie erst am 1. September 2009 den Dienstherrn gewechselt hatte und zum Schuljahr 2011/2012 vom A.-Gymnasium in K. an das S.-Gymnasium in W. wechselte. Mit diesen Wechseln waren jeweils auch Wechsel der Beurteiler verbunden. Angesichts dieses Zusammentreffens von vergleichsweise kurzen Zeiträumen der tatsächlichen Dienstleistung mit Wechseln der Dienststelle und damit der zuständigen Beurteiler sah sich der Beklagte zu Recht zu der Einschätzung veranlasst, dass eine sachgerechte Beurteilung von Eignung, Leistung und Befähigung der Klägerin in dem beim Beklagten als Dienstherrn verbrachten Abschnitt des Beurteilungszeitraums nicht möglich sei (vgl. Zängl a. a. O. Rn. 13 m. w. N.). Es liegt - ungeachtet des nachvollziehbaren Wunsches nach einer Beurteilung - auch im wohlverstandenen und unter Fürsorgegesichtspunkten rechtserheblichen Interesse der Klägerin, dass eine periodische dienstliche Beurteilung nicht auf einer unzureichenden Beurteilungsgrundlage erstellt wird. Ermessensfehler i. S. des § 114 VwGO liegen damit nicht vor.
Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
4.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als beamtete Gymnasiallehrerin (Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie) im Dienste des Beklagten. Sie ist gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.
Nach ihrer Übernahme von einem anderen Dienstherrn in den staatlichen Schuldienst zum 1. September 2009 wurde sie zunächst am A-Gymnasium K. eingesetzt und dann zum Schuljahr 2011/2012 an das S-Gymnasium W. versetzt. Sie war in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2012 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört. Die Klägerin leide nach vorgelegten ärztlichen Attesten und nach amtsärztlicher Feststellung an einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebemitteln, die üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz könne sie nur in einer Schulumgebung arbeiten, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden hätten noch aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Eine Einsatzmöglichkeit in Würzburger Gymnasien bzw. Gymnasien in der Umgebung von Würzburg bzw. an Gymnasien in Schweinfurt und Bamberg, bei denen auch Bedarf für eine Vollzeittätigkeit in Biologie bestehe, habe sich nicht ermitteln lassen. Insoweit bestehe derzeit keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit im Sinne ihrer Einsetzbarkeit an einer räumlich geeigneten Schule. Es liege die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit vor, weshalb die Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 ließ die Klägerin durch die DGB Rechtsschutz GmbH Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erheben.
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 wurde die Klägerin sodann gem. Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid enthält unter den Ziffern 3 bis 5 weitere Entscheidungen zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos der Klägerin in Form einer Neufestsetzung der für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Der Bescheid enthält weiterhin unter Ziffer 6 die Zurückweisung eines von der Klägerin am 30. Mai 2012 erhobenen Widerspruchs gegen die ihr für das Schuljahr 2011/2012 bewilligte Teilzeitbeschäftigung. In der Begründung wurde auf das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 verwiesen. Die erhobenen Einwendungen seien geprüft worden, würden aber nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Prüfung einer Einsatzmöglichkeit sei nicht pauschal auf Baumaßnahmen vorgenommen worden, sondern auf die ärztlich attestierte erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es sei auch nicht das Klassenraumprinzip außer Acht gelassen worden; auch bei dessen Umsetzung müsse sich die Klägerin im restlichen Schulgebäude aufhalten. So habe der Dienstantritt am S-Gymnasium W. bereits nach 30 Minuten eine heftige Allgemeinreaktion ausgelöst. Ein Vollzeiteinsatz nur in Mathematik sei wegen fehlender Lehrbefähigung dauerhaft nicht möglich sowie im laufenden Schuljahr in V. wegen fehlenden Bedarfs nicht möglich gewesen. Die Prüfung aller strukturellen Bedarfsanforderungen für das laufende Schuljahr im Bereich „Biologie“ für insgesamt 13 Gymnasien in erreichbarer Umgebung vom aktuellen Wohnort habe keinen geeigneten Einsatzort erbracht. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. E. vom 8. Januar 2013 sei berücksichtigt worden, enthalte aber Einschränkungen, die einen Einsatz nicht möglich machen würden. Ein Einsatz am S-Landschulheim W. scheide aus, da der Freistaat Bayern nicht Träger dieser Schule sei. Die Personalvertretung sei beteiligt worden, einer vorherigen Zustimmung oder Beteiligung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung; ein solches habe indes stattgefunden. Zu Unrecht werde gerügt, dass die Gleichstellung mit Schwerbehinderten keine Beachtung gefunden habe, da es vorliegend um die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer Krankheit gehe. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos erfolge für die betroffenen Schuljahre bzw. anteiligen Zeiten durch Widerruf und Neufestsetzung eines um eine Stunde höheren Stundenmaßes. Die sich ergebende Ausgleichszahlung erfolge durch das Landesamt für Finanzen. Der Widerspruch gegen die Teilzeitgenehmigung für das Schuljahr 2011/2012 sei zulässig, aber - wie im Einzelnen sodann ausgeführt - unbegründet. Der Bescheid wurde der DGB Rechtsschutz GmbH am 9. August 2012 zugestellt.
Am 28. August 2013 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2013 erheben, der mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Bereits vorher am 9. Dezember 2013 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage fortgeführt wurde.
Zur Klagebegründung wurde unter Darstellung des Verfahrenshergangs zusammenfassend geltend gemacht, die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, in beispiellos rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine vormals vermeintlich bestehende Dienstunfähigkeit sei spätestens am 31. März 2012 beendet gewesen, seither werde es versäumt, der Klägerin einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Es fehle eine aktuelle amtsärztliche Feststellung zur Dienstfähigkeit. Der Beklagte habe nur pauschal und völlig unsubstantiiert mitgeteilt, dass ein Einsatz der Klägerin an Gymnasien in Würzburg bzw. in der näheren Umgebung nicht möglich sei bzw. ein zu geringer Bedarf bestehe. Eine konkrete Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes habe zu Unrecht nicht stattgefunden; der Dienstherr habe die Verpflichtung, einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Klägerin gerecht werde. Heranzuziehen sei auch ein möglicher Einsatz an weiteren adäquaten Stellen, wie etwa als Beratungslehrerin nach entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung. Wie Beispiele am R.-Gymnasium W. bzw. am Gymnasium V. zeigen würden, sei auch das Argument eines zu geringen Bedarfs nicht tragfähig. Nicht geprüft worden sei auch der Einsatz an mehreren Gymnasien nebeneinander.
In formeller Hinsicht fehle es an einem ordnungsgemäßen BEM-Verfahren, ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bzw. des Integrationsamtes.
Wegen der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung fehle es an der Grundlage für den Ausgleich des Arbeitszeitkontos. Der Teilzeitgenehmigungsbescheid für das Schuljahr 2011/12 sei der Klägerin nicht bekanntgegeben worden. Mit der Widerspruchseinlegung sei der von der Klägerin gestellte Teilzeitantrag wirksam zurückgenommen worden.
Schließlich sei der Ruhestandsversetzungsbescheid auch nicht ordnungsgemäß an die Klägerin zugestellt worden, sondern ohne Bekanntgabevollmacht an die DGB Rechtsschutz GmbH.
Die Klägerin lässt beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 8. Januar 2014 aufzuheben.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen verwiesen wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Hierin wird ausgeführt, die Ruhestandsverfügung sei nicht wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam, darüber hinaus formell und materiell rechtmäßig. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden und im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ruhestandsversetzung. Die Vertrauensperson für Schwerbehinderte sei beteiligt worden, die Beteiligung des Integrationsamtes sei nicht notwendig gewesen. Da für die Klägerin letztlich aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich keine Einsatzmöglichkeiten bestehen würden, sei sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig. Hierbei sei die ärztliche Bescheinigung vom 8. Januar 2013 berücksichtigt worden, wonach die Klägerin seit dem 1. April 2012 aus medizinischer Sicht wieder arbeitsfähig sei. Gleichzeitig sei nämlich das Vorliegen der sogenannten Überempfindlichkeiten erneut bestätigt worden. Auch nach umfangreicher Prüfung habe der Klägerin weder im Schuljahr 2012/13 noch zu Beginn des Schuljahres 2013/14 ein geeigneter Einsatzort, an dem auch Bedarf bestanden habe, angeboten werden können. Es treffe zu, dass hierbei nur auf das Fach Biologie abgestellt worden sei. Ein Einsatz im Fach Chemie komme wegen der erhöhten Empfindlichkeit nicht in Betracht, ein dauerhafter Einsatz im Fach Mathematik komme mangels Lehrbefähigung nicht in Betracht, letzteres allenfalls zur Abdeckung kurzfristiger Ausfälle. Auch für den Einsatz als Beratungslehrerin fehle die notwendige Qualifikation. Aus Fürsorgegründen sei ein Einsatz an mehreren Gymnasien bzw. an solchen in mehr als 50 km pro einfache Strecke nicht weiter in Erwägung gezogen worden. Dies werde im Hinblick auf die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder nicht für zumutbar erachtet. Da in den ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemittel und Klebesubstanzen festgestellt worden sei, ohne dass hierüber eine Liste vorgelegt worden sei, sei eine konkrete auf einzelne Schulen bezogene Prüfung nicht möglich gewesen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei ihr die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Schuljahr 2011/12 bekanntgegeben worden.
Ein von der Klägerin im Verfahren W 1 E 13.922 gestellter Eilantrag gem. § 123 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, trotz der Ruhestandsversetzung auf die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen zu verzichten, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und der Sitzungsniederschrift sowie der vorgelegten Personalakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt auch für die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für das Schuljahr 2011/2012 durch den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 und den insoweit als Widerspruchsbescheid ergangenen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 (dort Ziffer 6).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die im Klageverfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gericht sieht sich gleichwohl zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:
Die ausgesprochene Ruhestandsversetzung unter Ziffer 1 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 66 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann - unter weiteren Voraussetzungen - der Beamtin oder dem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 26 Abs. 3 BeamtStG).
§ 27 Abs. 1 BeamtStG regelt, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst nochmals festzuhalten, dass die Ruhestandsversetzungsverfügung nicht an einer formellen Rechtswidrigkeit leidet. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) und ebenso des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Klägerin ist vom Beklagten zu Recht auch als im Rechtssinne dienstunfähig angesehen worden. Für diesen Rechtsbegriff gelten die nachstehenden Auslegungsgrundsätze:
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begrenzt den Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Diese Tatbestandsmerkmale überschneiden sich und sind daher nicht isoliert, sondern als Einheit zu sehen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinn gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. hierzu Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG Rdn. 7 ff m. w. N., Plog/Wiedow, RdNrn. 2 ff zu § 42 BBG alt m. w. N.; Nds. Oberverwaltungsgericht, B. v. 6.9.2007 - 5 ME 236/07 - juris).
Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 27.2.1992 - 2 C 45/89 -, DVBl. 1992, 912) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind die Auswirkungen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Dabei ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar erschwert wird (OVG Münster, Urteil vom 11.3.2009 - 6 A 2615/05 - juris).
Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn zu stellenden Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amts im abstrakt-funktionellen Sinn. Nicht entscheidend ist damit, dass der Beamte die Aufgaben bewältigen könne, die ihm ein bestimmtes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein bestimmter Dienstposten stellt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 27/03 -, juris, m. w. N.).
In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BverwG, U. v.16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris - m. w. N. zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung). Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach den Erkenntnissen der Behörde in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Beamte für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist. Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 29 BeamtStG Rechnung getragen. Zur Beantwortung, was als „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen ist, wird vertreten, dass hierzu auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148 zu § 42 BBG a. F.).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitten hat und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Klägerin ausgehend vom Akteninhalt und den eigenen Angaben der Klägerin noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie leidet nach dem Vortrag in der Widerspruchsbegründung seitdem an einer Immunerkrankung mit einem Fatiguesyndrom (CFS) auf Basis einer multiplen chemischen Sensivitätsstörung (MCS). Dies ergibt sich nachvollziehbar auch aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22. Dezember 2011 und vom 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013.
Für die in der WHO-ICD-10:T78.4 klassifizierte Multiple Chemikalien Sensivität (MCS) gelten die folgenden Konsenskritieren (vgl. Anl. 2 zum Schreiben der Klägerin an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Unterfranken vom 1. März 2012):
1. Die Symptome treten nach Chemikalienexposition reproduzierbar auf.
2. Das Beschwerdebild ist chronisch.
3. Das Beschwerdebild wird bereits durch niedrige - zuvor tolerierte - Konzentrationen, die allgemein gut vertragen werden, hervorgerufen.
4. Die Beschwerden bessern sich bzw. verschwinden nach Elimination des Agens.
5. Reaktionen treten gegenüber zahlreichen, chemisch nicht verwandten Substanzen auf.
6. Die Symptomatik umfasst zahlreiche Organsysteme. Für die Ätiologie sind immunologische und nichtimmunologische Pathomechanismen bekannt.
In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Klägerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber „zahlreichen“ Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Klägerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.). Mithin war ersichtlich zu diesen Zeitpunkten eine aktuelle Erkrankung der Klägerin gegeben; dass es sich seinerzeit oder jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen und für die rechtliche Beurteilung zeitlich maßgebenden Widerspruchsbescheides um eine reine Befindlichkeitsstörung gehandelt haben soll (so die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung), ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Damit erweist es sich auch aus Sicht des Gerichts als nicht fehlerhaft, dass die Behörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf eine nochmalige aktuelle amtsärztliche Untersuchung verzichtet hat und gerade den von der Klägerin geltend gemachten und belegten Erkenntnisstand zugrunde gelegt hat.
Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen wenigstens im Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Annahmen zu ihrem körperlichen Zustand geschlossen werden könnte oder aber wenigstens auf eine entscheidende Veränderung. Die früheren ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten auch keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin streitentscheidend bessern könnte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich erwähnt, dass sie auch derzeit noch ein Verfahren zur Ausleitung von Giftstoffen durchführen müsse.
Der Beklage hat vor diesem Hintergrund zu Recht aber erfolglos versucht zu ermitteln, in welchem Umfang es überhaupt Schulen gibt, an denen weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben, aktuell durchgeführt werden oder in Kürze durchgeführt werden sollen. Solche Schulen haben sich nach den in den Akten dokumentierten ausführlichen Versuchen in einem fahrbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin (auch in den Regierungsbezirken Oberfranken und Mittelfranken) ausgehend von deren Fächerverbindung und dem nachvollziehbar auf absehbare Dauer einzig möglichen Einsatz in Biologie nicht finden lassen. Es erscheint dem Gericht im Übrigen auch bereits von vornherein nachvollziehbar, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, welche potentiell dann deren Gesundheit beeinträchtigen können. Denknotwendige Voraussetzung für den Dienst im abstrakt-funktionellen Amt der Klägerin, einer Studienrätin am Gymnasium, ist vom Grundsatz her deren Aufenthalt auf einem Schulgelände und den sämtlichen hierzu gehörigen Räumlichkeiten. Dazu gehört damit gerade nicht nur ein bestimmtes Klassenzimmer, sondern hierzu gehören auch alle Gemeinschaftsräume oder Örtlichkeiten, wo ein Schulbetrieb im weitesten Sinne stattfindet (Konferenzen, Abiturfeiern, Theaterabende etc). Der normale Dienstbetrieb fordert darüber hinaus auch den Aufenthalt an externen Örtlichkeiten im Rahmen von Fortbildungen, Schullandheimaufenthalten etc. Nach den o. a. Grundsätzen sind gerade nicht die Verhältnisse rund um einen bestimmten Dienstposten an einer bestimmten Schule entscheidend, sondern eine orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit, wie sie im Übrigen auch für sämtliche anderen Beamtenverhältnisse gilt. Vor diesem Hintergrund kommt es damit auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten im Fach Biologie beschränkt hat.
Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass aufgrund des Krankheitsbildes unter Einbeziehung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von der Behörde schon kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit hat zugrunde gelegt werden können, was auch nach wie vor gilt. Es ist die Rede von einer Empfindlichkeit gegenüber „zahlreichen“ Lösungsmitteln bzw. Klebesubstanzen, ohne dass diese im Einzelnen benannt würden, ausgegangen werden kann damit allenfalls von undifferenziert vielen Schadstoffempfindlichkeiten, wie dies auch die o. a. Konsenskriterien nahelegen. Die Klägerin selbst schildert in einer in den Akten befindlichen E-Mail vom 19. Januar 2012 an MdL Dr. H., es seien nur die zehn häufigsten Umweltschadstoffe im Baubereich getestet worden. Mit einzudenken in die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist damit im Sinne einer Vorsorge auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Beamtin. Diese lässt es nachgerade nicht zu, die Klägerin gleichsam im Wege des Selbstversuchs in kürzeren oder längeren Abschnitten immer wieder die Schule wechseln zu lassen.
Hiervon ausgehend wird die Einschätzung der fehlenden dauernden Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht tragfähig mit dem Argument in Frage gestellt, dass die Klägerin während ihrer Abordnung und Unterrichtstätigkeit im Fach Biologie von April bis Ende Juli 2012 am Gymnasium V. keine gesundheitlichen oder fachlichen Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeit generell und nicht nur an einer Schule in einem bestimmten Fach und ggf. nur in einem bestimmten Raum nicht ankommt. Soweit sich die Klägerseite darüber hinaus immer wieder auf den Umstand beruft, die Klägerin sei derzeit arbeitsfähig, werden hierdurch die o. a. dargestellten Grundsätze der übergreifend zu beurteilenden Dienstfähigkeit negiert.
Zusammenfassend kann damit die Auslegung des Beklagten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an einer Dienstfähigkeit fehle, nicht beanstandet werden.
Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der an der notwendigen orts- und raumübergreifenden Einsetzbarkeit der Klägerin (vgl. BVerwG B. v. 6.03.2012 - 2 A 5/10 - juris; BVerwG B. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris).
Die Anfechtungsklage gegen den unter den Ziffern 3 bis 5 des angegriffenen Ausgangsbescheides verfügten Ausgleich des Arbeitszeitkontos ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit gelten die Bescheidsgründe, auf die Bezug genommen wird. Ausgehend von der dargestellten Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung sind für das Gericht keine Rechtsfehler darin zu sehen, dass im Wege des vorbehaltenen Widerrufs und der Neufestsetzung das Stundenmaß der Teilzeitbeschäftigung in den betreffenden vorangegangenen Schuljahren heraufgesetzt worden ist und der Klägerin in der Folge statt des nicht mehr möglichen Freizeitausgleichs eine höhere Besoldung zugestanden wird. Rechtsfehler darüber hinaus sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Schließlich erweist sich auch die Anfechtungsklage gegen die Teilzeitgenehmigung vom 9. November 2011 für das Schuljahr 2011/2012 als zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch bereits unter Ziffer 6 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 entschieden worden ist. Denn diesem Bescheid war entgegen § 58 Abs. 1 VwGO insofern eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, als undifferenziert über eine Klage oder einen Widerspruch belehrt worden ist, statt der alleine gegebenen Statthaftigkeit einer Klage.
Hinsichtlich der Begründetheit gelten auch insoweit die Bescheidsgründe, auf die seitens des Gerichts verwiesen werden kann. Hierbei wird durch das Gericht nicht übersehen, dass ein förmlich von der Klägerin unterschriebener Teilzeitantrag in den Akten nicht enthalten ist, worauf sich auch die Klägerin beruft. Der Beklagte hat aber zu Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Versetzungsantrag an das S-Gymnasium abgegebenen und mit Unterschrift versehenen Erklärungen als einen solchen wirksamen Teilzeitantrag angesehen. Eine freie Widerrufbarkeit von Seiten des Beamten - zumal kurz vor dem Ende des betreffenden Schuljahres - scheidet aus. Willensmängel hat die Klägerin - ungeachtet deren etwaiger Relevanz - nicht geltend gemacht. Das gesamte Verhalten der Klägerin vor, bei und nach Schuljahresbeginn ist vom Beklagten nachvollziehbar als Antragstellung und deren Bestätigung bewertet worden. Dass die Klägerin die betreffende Teilzeitgenehmigung erst mit Verspätung - hier durch Übersendung der für sie am S-Gymnasium Würzburg geführten Akten - zur Kenntnis hat nehmen können, berührt nur deren äußere Wirksamkeit, nicht aber deren Rechtmäßigkeit an sich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin steht als beamtete Gymnasiallehrerin (Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung Biologie/Chemie) im Dienste des Beklagten. Sie ist gem. § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, bei ihr anerkannt ist ein Grad der Behinderung von 30%.
Nach ihrer Übernahme von einem anderen Dienstherrn in den staatlichen Schuldienst zum 1. September 2009 wurde sie zunächst am A-Gymnasium K. eingesetzt und dann zum Schuljahr 2011/2012 an das S-Gymnasium W. versetzt. Sie war in der Zeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 und vom 13. September 2011 bis zum 31. März 2012 dienstunfähig erkrankt. In der Zeit vom 16. April 2012 bis 31. Juli 2012 war sie mit ihrem Einverständnis an das Gymnasium V. abgeordnet. Seither hat sie keinen Dienst mehr geleistet.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 21. September 2012 wurde die Klägerin zu einer beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit angehört. Die Klägerin leide nach vorgelegten ärztlichen Attesten und nach amtsärztlicher Feststellung an einer erhöhten Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln und Klebemitteln, die üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Als Konsequenz könne sie nur in einer Schulumgebung arbeiten, in welcher weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden hätten noch aktuell oder in Kürze durchgeführt würden. Eine Einsatzmöglichkeit in Würzburger Gymnasien bzw. Gymnasien in der Umgebung von Würzburg bzw. an Gymnasien in Schweinfurt und Bamberg, bei denen auch Bedarf für eine Vollzeittätigkeit in Biologie bestehe, habe sich nicht ermitteln lassen. Insoweit bestehe derzeit keine Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit im Sinne ihrer Einsetzbarkeit an einer räumlich geeigneten Schule. Es liege die dauernde Unfähigkeit zur Erfüllung der Pflichten gemäß der bisherigen Tätigkeit vor, weshalb die Ruhestandsversetzung beabsichtigt sei.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2012 ließ die Klägerin durch die DGB Rechtsschutz GmbH Einwendungen gegen die Ruhestandsversetzung erheben.
Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 wurde die Klägerin sodann gem. Art. 66 BayBG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Bescheid enthält unter den Ziffern 3 bis 5 weitere Entscheidungen zum Ausgleich des Arbeitszeitkontos der Klägerin in Form einer Neufestsetzung der für die Schuljahre 2009/2010 und 2010/2011 bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Der Bescheid enthält weiterhin unter Ziffer 6 die Zurückweisung eines von der Klägerin am 30. Mai 2012 erhobenen Widerspruchs gegen die ihr für das Schuljahr 2011/2012 bewilligte Teilzeitbeschäftigung. In der Begründung wurde auf das Anhörungsschreiben vom 21. September 2012 verwiesen. Die erhobenen Einwendungen seien geprüft worden, würden aber nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Prüfung einer Einsatzmöglichkeit sei nicht pauschal auf Baumaßnahmen vorgenommen worden, sondern auf die ärztlich attestierte erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösungsmitteln, Klebesubstanzen, welche üblicherweise bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es sei auch nicht das Klassenraumprinzip außer Acht gelassen worden; auch bei dessen Umsetzung müsse sich die Klägerin im restlichen Schulgebäude aufhalten. So habe der Dienstantritt am S-Gymnasium W. bereits nach 30 Minuten eine heftige Allgemeinreaktion ausgelöst. Ein Vollzeiteinsatz nur in Mathematik sei wegen fehlender Lehrbefähigung dauerhaft nicht möglich sowie im laufenden Schuljahr in V. wegen fehlenden Bedarfs nicht möglich gewesen. Die Prüfung aller strukturellen Bedarfsanforderungen für das laufende Schuljahr im Bereich „Biologie“ für insgesamt 13 Gymnasien in erreichbarer Umgebung vom aktuellen Wohnort habe keinen geeigneten Einsatzort erbracht. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung des Dr. E. vom 8. Januar 2013 sei berücksichtigt worden, enthalte aber Einschränkungen, die einen Einsatz nicht möglich machen würden. Ein Einsatz am S-Landschulheim W. scheide aus, da der Freistaat Bayern nicht Träger dieser Schule sei. Die Personalvertretung sei beteiligt worden, einer vorherigen Zustimmung oder Beteiligung des Integrationsamtes habe es nicht bedurft. Die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sei keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Ruhestandsversetzung; ein solches habe indes stattgefunden. Zu Unrecht werde gerügt, dass die Gleichstellung mit Schwerbehinderten keine Beachtung gefunden habe, da es vorliegend um die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen einer Krankheit gehe. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos erfolge für die betroffenen Schuljahre bzw. anteiligen Zeiten durch Widerruf und Neufestsetzung eines um eine Stunde höheren Stundenmaßes. Die sich ergebende Ausgleichszahlung erfolge durch das Landesamt für Finanzen. Der Widerspruch gegen die Teilzeitgenehmigung für das Schuljahr 2011/2012 sei zulässig, aber - wie im Einzelnen sodann ausgeführt - unbegründet. Der Bescheid wurde der DGB Rechtsschutz GmbH am 9. August 2012 zugestellt.
Am 28. August 2013 ließ die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. August 2013 erheben, der mit Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 8. Januar 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Bereits vorher am 9. Dezember 2013 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben, die nach Erlass des Widerspruchsbescheids als Anfechtungsklage fortgeführt wurde.
Zur Klagebegründung wurde unter Darstellung des Verfahrenshergangs zusammenfassend geltend gemacht, die vorgenommene Versetzung in den Ruhestand sei eklatant rechtswidrig, in beispiellos rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt und diene vordergründig nur dem Zweck, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen. Eine vormals vermeintlich bestehende Dienstunfähigkeit sei spätestens am 31. März 2012 beendet gewesen, seither werde es versäumt, der Klägerin einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten. Es fehle eine aktuelle amtsärztliche Feststellung zur Dienstfähigkeit. Der Beklagte habe nur pauschal und völlig unsubstantiiert mitgeteilt, dass ein Einsatz der Klägerin an Gymnasien in Würzburg bzw. in der näheren Umgebung nicht möglich sei bzw. ein zu geringer Bedarf bestehe. Eine konkrete Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes habe zu Unrecht nicht stattgefunden; der Dienstherr habe die Verpflichtung, einen Arbeitsplatz zu eruieren, der der Befähigung der Klägerin gerecht werde. Heranzuziehen sei auch ein möglicher Einsatz an weiteren adäquaten Stellen, wie etwa als Beratungslehrerin nach entsprechender Fort- bzw. Weiterbildung. Wie Beispiele am R.-Gymnasium W. bzw. am Gymnasium V. zeigen würden, sei auch das Argument eines zu geringen Bedarfs nicht tragfähig. Nicht geprüft worden sei auch der Einsatz an mehreren Gymnasien nebeneinander.
In formeller Hinsicht fehle es an einem ordnungsgemäßen BEM-Verfahren, ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bzw. des Integrationsamtes.
Wegen der Rechtswidrigkeit der Ruhestandsversetzung fehle es an der Grundlage für den Ausgleich des Arbeitszeitkontos. Der Teilzeitgenehmigungsbescheid für das Schuljahr 2011/12 sei der Klägerin nicht bekanntgegeben worden. Mit der Widerspruchseinlegung sei der von der Klägerin gestellte Teilzeitantrag wirksam zurückgenommen worden.
Schließlich sei der Ruhestandsversetzungsbescheid auch nicht ordnungsgemäß an die Klägerin zugestellt worden, sondern ohne Bekanntgabevollmacht an die DGB Rechtsschutz GmbH.
Die Klägerin lässt beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 8. Januar 2014 aufzuheben.
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus beantragt für den Beklagten,
die Klage abzuweisen.
Im Wesentlichen verwiesen wurde auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Hierin wird ausgeführt, die Ruhestandsverfügung sei nicht wegen fehlerhafter Bekanntgabe unwirksam, darüber hinaus formell und materiell rechtmäßig. Das betriebliche Eingliederungsmanagement sei durchgeführt worden und im Übrigen keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ruhestandsversetzung. Die Vertrauensperson für Schwerbehinderte sei beteiligt worden, die Beteiligung des Integrationsamtes sei nicht notwendig gewesen. Da für die Klägerin letztlich aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich keine Einsatzmöglichkeiten bestehen würden, sei sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig. Hierbei sei die ärztliche Bescheinigung vom 8. Januar 2013 berücksichtigt worden, wonach die Klägerin seit dem 1. April 2012 aus medizinischer Sicht wieder arbeitsfähig sei. Gleichzeitig sei nämlich das Vorliegen der sogenannten Überempfindlichkeiten erneut bestätigt worden. Auch nach umfangreicher Prüfung habe der Klägerin weder im Schuljahr 2012/13 noch zu Beginn des Schuljahres 2013/14 ein geeigneter Einsatzort, an dem auch Bedarf bestanden habe, angeboten werden können. Es treffe zu, dass hierbei nur auf das Fach Biologie abgestellt worden sei. Ein Einsatz im Fach Chemie komme wegen der erhöhten Empfindlichkeit nicht in Betracht, ein dauerhafter Einsatz im Fach Mathematik komme mangels Lehrbefähigung nicht in Betracht, letzteres allenfalls zur Abdeckung kurzfristiger Ausfälle. Auch für den Einsatz als Beratungslehrerin fehle die notwendige Qualifikation. Aus Fürsorgegründen sei ein Einsatz an mehreren Gymnasien bzw. an solchen in mehr als 50 km pro einfache Strecke nicht weiter in Erwägung gezogen worden. Dies werde im Hinblick auf die Betreuung der beiden minderjährigen Kinder nicht für zumutbar erachtet. Da in den ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber zahlreichen Lösemittel und Klebesubstanzen festgestellt worden sei, ohne dass hierüber eine Liste vorgelegt worden sei, sei eine konkrete auf einzelne Schulen bezogene Prüfung nicht möglich gewesen. Entgegen dem Vortrag der Klägerin sei ihr die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Schuljahr 2011/12 bekanntgegeben worden.
Ein von der Klägerin im Verfahren W 1 E 13.922 gestellter Eilantrag gem. § 123 VwGO auf Verpflichtung des Beklagten, trotz der Ruhestandsversetzung auf die teilweise Einbehaltung von Dienstbezügen zu verzichten, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 abgelehnt. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den gewechselten Schriftsätzen und der Sitzungsniederschrift sowie der vorgelegten Personalakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 und der Widerspruchsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 8. Januar 2014 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Dies gilt auch für die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung für das Schuljahr 2011/2012 durch den Bescheid des Beklagten vom 9. November 2011 und den insoweit als Widerspruchsbescheid ergangenen Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 (dort Ziffer 6).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht insoweit von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die im Klageverfahren und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen - im Wesentlichen aus Wiederholungen bestehenden - Tatsachen und Rechtsargumente führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Gericht sieht sich gleichwohl zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:
Die ausgesprochene Ruhestandsversetzung unter Ziffer 1 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 66 BayBG i. V. m. § 26 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Hiernach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann - unter weiteren Voraussetzungen - der Beamtin oder dem Beamten auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 26 Abs. 3 BeamtStG).
§ 27 Abs. 1 BeamtStG regelt, dass von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden soll, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist zunächst nochmals festzuhalten, dass die Ruhestandsversetzungsverfügung nicht an einer formellen Rechtswidrigkeit leidet. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe im Beschluss des Gerichts vom 19. November 2013 (W 1 E 13.922) und ebenso des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
Die Klägerin ist vom Beklagten zu Recht auch als im Rechtssinne dienstunfähig angesehen worden. Für diesen Rechtsbegriff gelten die nachstehenden Auslegungsgrundsätze:
§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begrenzt den Kreis der möglichen Ursachen der Unfähigkeit zur Erfüllung der Dienstpflichten auf den körperlichen Zustand des Beamten sowie auf gesundheitliche Gründe. Diese Tatbestandsmerkmale überschneiden sich und sind daher nicht isoliert, sondern als Einheit zu sehen. Zur Erfüllung des Begriffs der Dienstunfähigkeit reicht es aus, wenn die Verfassung des Beamten mit Blick auf die Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte bedeutende und dauernde Abweichungen vom Normalbild eines in dieser Hinsicht tauglichen Beamten aufweist. Dabei ist diese Abweichung nicht an dem Normalbild eines im medizinischen Sinn gesunden Menschen zu messen, sondern an der Verfassung eines vergleichbaren und durchschnittlichen, zur Erfüllung seiner amtsgemäßen Dienstgeschäfte tauglichen Amtsinhabers. Es ist daher maßgebend, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution und seines Verhaltens, ohne dass eine Erkrankung im engeren Sinne vorliegen muss, zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (vgl. hierzu Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 26 BeamtStG Rdn. 7 ff m. w. N., Plog/Wiedow, RdNrn. 2 ff zu § 42 BBG alt m. w. N.; Nds. Oberverwaltungsgericht, B. v. 6.9.2007 - 5 ME 236/07 - juris).
Bei der Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 27.2.1992 - 2 C 45/89 -, DVBl. 1992, 912) nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind die Auswirkungen seiner körperlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem konkreten Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb entscheidend. Es kommt nicht allein und ausschlaggebend auf Art und Ausmaß der einzelnen körperlichen Beeinträchtigungen, den objektiven ärztlichen Befund und dessen medizinische Qualifikation als solche an, sondern vielmehr darauf, ob der Beamte aufgrund seiner gesamten Konstitution zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Aus diesem Grund stellt die ärztliche Begutachtung nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit dar. Dabei ist für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht erforderlich, dass dem Beamten die Fähigkeit zur Dienstleistung vollständig verloren gegangen ist. Er ist auch dann dienstunfähig, wenn er seinen Dienstpflichten infolge der gesundheitlichen Mängel nur unter Umständen nachkommen kann, die mit den dienstlichen Anforderungen nicht vereinbar sind, und hierdurch der ordnungsgemäße Ablauf der Dienstgeschäfte unzumutbar erschwert wird (OVG Münster, Urteil vom 11.3.2009 - 6 A 2615/05 - juris).
Prüfungsmaßstab der vom Dienstherrn zu stellenden Prognose sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen des dem Beamten zuletzt übertragenen Amts im abstrakt-funktionellen Sinn. Nicht entscheidend ist damit, dass der Beamte die Aufgaben bewältigen könne, die ihm ein bestimmtes konkret-funktionelles Amt, d. h. ein bestimmter Dienstposten stellt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 23.9.2004 - 2 C 27/03 -, juris, m. w. N.).
In zeitlicher Hinsicht beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist, so dass danach eingetretene Veränderungen nicht zu berücksichtigen sind (BverwG, U. v.16.10.1997 - 2 C 7.97 - juris - m. w. N. zum inhaltsgleichen § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG in der bis zum 11.2.2009 geltenden Fassung). Dauernde Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten nach den Erkenntnissen der Behörde in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist. Hingegen ist nicht die Feststellung erforderlich, dass der Beamte für alle Zukunft oder etwa jedenfalls bis zum Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig ist. Denn einer eventuell günstigen Entwicklung wird durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 29 BeamtStG Rechnung getragen. Zur Beantwortung, was als „dauernd“ im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzusehen ist, wird vertreten, dass hierzu auf einen Zeitraum von sechs Monaten abgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1966 - VI C 56.63 -, ZBR 1967, 148 zu § 42 BBG a. F.).
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin (nach ihren Angaben in Ausübung ihres Dienstes) eine Immunerkrankung erlitten hat und in der Folgezeit vom 24. November 2010 bis zum 29. Juli 2011 sowie vom 13. September 2011 bis 31. März 2012 dienstunfähig erkrankte. Im Anschluss daran wurde die Gesundheit der Klägerin ausgehend vom Akteninhalt und den eigenen Angaben der Klägerin noch nicht wieder vollständig hergestellt. Sie leidet nach dem Vortrag in der Widerspruchsbegründung seitdem an einer Immunerkrankung mit einem Fatiguesyndrom (CFS) auf Basis einer multiplen chemischen Sensivitätsstörung (MCS). Dies ergibt sich nachvollziehbar auch aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Attesten des Prof. Dr. W. vom 22. Dezember 2011 und vom 27. März 2012 sowie des Dr. E. vom 8. Januar 2013.
Für die in der WHO-ICD-10:T78.4 klassifizierte Multiple Chemikalien Sensivität (MCS) gelten die folgenden Konsenskritieren (vgl. Anl. 2 zum Schreiben der Klägerin an die Medizinische Untersuchungsstelle der Regierung von Unterfranken vom 1. März 2012):
1. Die Symptome treten nach Chemikalienexposition reproduzierbar auf.
2. Das Beschwerdebild ist chronisch.
3. Das Beschwerdebild wird bereits durch niedrige - zuvor tolerierte - Konzentrationen, die allgemein gut vertragen werden, hervorgerufen.
4. Die Beschwerden bessern sich bzw. verschwinden nach Elimination des Agens.
5. Reaktionen treten gegenüber zahlreichen, chemisch nicht verwandten Substanzen auf.
6. Die Symptomatik umfasst zahlreiche Organsysteme. Für die Ätiologie sind immunologische und nichtimmunologische Pathomechanismen bekannt.
In den ärztlichen Bescheinigungen heißt es u. a., bei der Klägerin bestehe eine erhöhte Empfindlichkeit gegenüber „zahlreichen“ Lösemitteln und Klebesubstanzen, die u. a. bei Innenraum-Renovierungen verwendet würden. Es biete sich an, die Klägerin in eine Schulumgebung zu versetzen, in der sie in ausgelüfteten Räumen Unterricht gebe. Sie solle an eine Schule delegiert werden, an der keine frischen Rauminstandsetzungs- oder Wiederherstellungsarbeiten stattgefunden hätten (Stellungnahmen Prof. Dr. W.). Es dürfe keine Zuweisung von Räumen stattfinden, in denen Lösungsmittel benutzt werden (Bescheinigung Dr. E.). Mithin war ersichtlich zu diesen Zeitpunkten eine aktuelle Erkrankung der Klägerin gegeben; dass es sich seinerzeit oder jedenfalls bei Erlass des streitgegenständlichen und für die rechtliche Beurteilung zeitlich maßgebenden Widerspruchsbescheides um eine reine Befindlichkeitsstörung gehandelt haben soll (so die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung), ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Damit erweist es sich auch aus Sicht des Gerichts als nicht fehlerhaft, dass die Behörde bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf eine nochmalige aktuelle amtsärztliche Untersuchung verzichtet hat und gerade den von der Klägerin geltend gemachten und belegten Erkenntnisstand zugrunde gelegt hat.
Weder im Verwaltungsverfahren noch im hier durchgeführten Gerichtsverfahren hat die Klägerin seither ärztliche Bescheinigungen zu ihrem Gesundheitsstatus vorgelegt, aus denen wenigstens im Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Annahmen zu ihrem körperlichen Zustand geschlossen werden könnte oder aber wenigstens auf eine entscheidende Veränderung. Die früheren ärztlichen Aussagen des Prof. Dr. W. und des Dr. E. enthalten auch keine Hinweise darauf, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin streitentscheidend bessern könnte. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausdrücklich erwähnt, dass sie auch derzeit noch ein Verfahren zur Ausleitung von Giftstoffen durchführen müsse.
Der Beklage hat vor diesem Hintergrund zu Recht aber erfolglos versucht zu ermitteln, in welchem Umfang es überhaupt Schulen gibt, an denen weder bauliche Maßnahmen gerade stattgefunden haben, aktuell durchgeführt werden oder in Kürze durchgeführt werden sollen. Solche Schulen haben sich nach den in den Akten dokumentierten ausführlichen Versuchen in einem fahrbaren Umkreis vom Wohnort der Klägerin (auch in den Regierungsbezirken Oberfranken und Mittelfranken) ausgehend von deren Fächerverbindung und dem nachvollziehbar auf absehbare Dauer einzig möglichen Einsatz in Biologie nicht finden lassen. Es erscheint dem Gericht im Übrigen auch bereits von vornherein nachvollziehbar, dass an sämtlichen ggf. für einen Einsatz der Klägerin in Betracht kommenden Schulen immer wieder Bau- oder Renovierungsmaßnahmen durchgeführt werden, welche potentiell dann deren Gesundheit beeinträchtigen können. Denknotwendige Voraussetzung für den Dienst im abstrakt-funktionellen Amt der Klägerin, einer Studienrätin am Gymnasium, ist vom Grundsatz her deren Aufenthalt auf einem Schulgelände und den sämtlichen hierzu gehörigen Räumlichkeiten. Dazu gehört damit gerade nicht nur ein bestimmtes Klassenzimmer, sondern hierzu gehören auch alle Gemeinschaftsräume oder Örtlichkeiten, wo ein Schulbetrieb im weitesten Sinne stattfindet (Konferenzen, Abiturfeiern, Theaterabende etc). Der normale Dienstbetrieb fordert darüber hinaus auch den Aufenthalt an externen Örtlichkeiten im Rahmen von Fortbildungen, Schullandheimaufenthalten etc. Nach den o. a. Grundsätzen sind gerade nicht die Verhältnisse rund um einen bestimmten Dienstposten an einer bestimmten Schule entscheidend, sondern eine orts- und raumübergreifende Einsetzbarkeit, wie sie im Übrigen auch für sämtliche anderen Beamtenverhältnisse gilt. Vor diesem Hintergrund kommt es damit auch nicht darauf an, dass der Beklagte die Suche auf Einsatzmöglichkeiten im Fach Biologie beschränkt hat.
Mitentscheidend für die Prognose der dauernden Dienstunfähigkeit ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass aufgrund des Krankheitsbildes unter Einbeziehung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen von der Behörde schon kein abschließender Katalog von Schadstoffen für den Ausschluss oder die Bejahung einer Einsatzmöglichkeit hat zugrunde gelegt werden können, was auch nach wie vor gilt. Es ist die Rede von einer Empfindlichkeit gegenüber „zahlreichen“ Lösungsmitteln bzw. Klebesubstanzen, ohne dass diese im Einzelnen benannt würden, ausgegangen werden kann damit allenfalls von undifferenziert vielen Schadstoffempfindlichkeiten, wie dies auch die o. a. Konsenskriterien nahelegen. Die Klägerin selbst schildert in einer in den Akten befindlichen E-Mail vom 19. Januar 2012 an MdL Dr. H., es seien nur die zehn häufigsten Umweltschadstoffe im Baubereich getestet worden. Mit einzudenken in die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist damit im Sinne einer Vorsorge auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber der Beamtin. Diese lässt es nachgerade nicht zu, die Klägerin gleichsam im Wege des Selbstversuchs in kürzeren oder längeren Abschnitten immer wieder die Schule wechseln zu lassen.
Hiervon ausgehend wird die Einschätzung der fehlenden dauernden Dienstfähigkeit entgegen der Auffassung der Klägerseite nicht tragfähig mit dem Argument in Frage gestellt, dass die Klägerin während ihrer Abordnung und Unterrichtstätigkeit im Fach Biologie von April bis Ende Juli 2012 am Gymnasium V. keine gesundheitlichen oder fachlichen Probleme gehabt habe, da es auf ihre Einsatzmöglichkeit generell und nicht nur an einer Schule in einem bestimmten Fach und ggf. nur in einem bestimmten Raum nicht ankommt. Soweit sich die Klägerseite darüber hinaus immer wieder auf den Umstand beruft, die Klägerin sei derzeit arbeitsfähig, werden hierdurch die o. a. dargestellten Grundsätze der übergreifend zu beurteilenden Dienstfähigkeit negiert.
Zusammenfassend kann damit die Auslegung des Beklagten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an einer Dienstfähigkeit fehle, nicht beanstandet werden.
Die Zurruhesetzungsverfügung ist vor dem genannten Hintergrund auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine anderweitige Verwendung der Klägerin nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht geprüft hat oder die Übertragung einer geringer wertigen Tätigkeit nach den Vorgaben des § 26 Abs. 3 BeamtStG in Erwägung gezogen hat. Denn auch insoweit fehlt es wegen der gesundheitlichen Einschränkungen der an der notwendigen orts- und raumübergreifenden Einsetzbarkeit der Klägerin (vgl. BVerwG B. v. 6.03.2012 - 2 A 5/10 - juris; BVerwG B. v. 26.3.2009 - 2 C 73/08 - juris).
Die Anfechtungsklage gegen den unter den Ziffern 3 bis 5 des angegriffenen Ausgangsbescheides verfügten Ausgleich des Arbeitszeitkontos ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit gelten die Bescheidsgründe, auf die Bezug genommen wird. Ausgehend von der dargestellten Rechtmäßigkeit der Ruhestandsversetzung sind für das Gericht keine Rechtsfehler darin zu sehen, dass im Wege des vorbehaltenen Widerrufs und der Neufestsetzung das Stundenmaß der Teilzeitbeschäftigung in den betreffenden vorangegangenen Schuljahren heraufgesetzt worden ist und der Klägerin in der Folge statt des nicht mehr möglichen Freizeitausgleichs eine höhere Besoldung zugestanden wird. Rechtsfehler darüber hinaus sind von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
Schließlich erweist sich auch die Anfechtungsklage gegen die Teilzeitgenehmigung vom 9. November 2011 für das Schuljahr 2011/2012 als zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass über den von der Klägerin erhobenen Widerspruch bereits unter Ziffer 6 des Bescheides des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 5. August 2013 entschieden worden ist. Denn diesem Bescheid war entgegen § 58 Abs. 1 VwGO insofern eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, als undifferenziert über eine Klage oder einen Widerspruch belehrt worden ist, statt der alleine gegebenen Statthaftigkeit einer Klage.
Hinsichtlich der Begründetheit gelten auch insoweit die Bescheidsgründe, auf die seitens des Gerichts verwiesen werden kann. Hierbei wird durch das Gericht nicht übersehen, dass ein förmlich von der Klägerin unterschriebener Teilzeitantrag in den Akten nicht enthalten ist, worauf sich auch die Klägerin beruft. Der Beklagte hat aber zu Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Versetzungsantrag an das S-Gymnasium abgegebenen und mit Unterschrift versehenen Erklärungen als einen solchen wirksamen Teilzeitantrag angesehen. Eine freie Widerrufbarkeit von Seiten des Beamten - zumal kurz vor dem Ende des betreffenden Schuljahres - scheidet aus. Willensmängel hat die Klägerin - ungeachtet deren etwaiger Relevanz - nicht geltend gemacht. Das gesamte Verhalten der Klägerin vor, bei und nach Schuljahresbeginn ist vom Beklagten nachvollziehbar als Antragstellung und deren Bestätigung bewertet worden. Dass die Klägerin die betreffende Teilzeitgenehmigung erst mit Verspätung - hier durch Übersendung der für sie am S-Gymnasium Würzburg geführten Akten - zur Kenntnis hat nehmen können, berührt nur deren äußere Wirksamkeit, nicht aber deren Rechtmäßigkeit an sich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2008 - 4 K 17/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.