Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 2 Dienstherrnfähigkeit
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 2 Dienstherrnfähigkeit
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
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(1) Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge an
(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberufen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne Bezüge beurlaubt.
(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen, so ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen beurlaubt. Der Diensth
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die bundesunmittelbaren Regionalträger besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.
(2) Die Mitglieder des Direktorium
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published on 27/06/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 93/18 Verkündet am: 27. Juni 2019 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückforde
published on 13/10/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 13.279‚68 Euro festgesetzt.
Grü
published on 12/02/2016 00:00
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 14 BV 14.1943
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 12. Februar 2016
(VG Ansbach, Entscheidung vom 29. Juli 2014, Az.: AN 1 K 14.406)
14. Senat
Sachgebiets
published on 30/04/2014 00:00
Tenor
Der Antrag, Herrn ..., vom Amt des Beamtenbeisitzers zu entbinden, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Herr ... Zollamtsrat beim Hauptzollamt M., ist ehrenamtlicher Richter (Beamtenbeisitzer) bei der Kammer für Disz
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