Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916

bei uns veröffentlicht am29.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten in Höhe von 53.513,42 € hinsichtlich ihres, während sie in den Diensten der Beklagten stand, absolvierten Studiums der Pharmazie und Lebensmittelchemie.

Die am ... 1984 geborene Klägerin wurde mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 20. November 2007 zum 1. Januar 2008 als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes in die Bundeswehr eingestellt. In das Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit wurde die Klägerin sodann durch Urkunde des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 15. Dezember 2007 berufen. Für ihr Studium der Pharmazie an der Freien Universität ... und der Lebensmittelchemie an der Universität ... wurde die Klägerin für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 24. Januar 2014 beurlaubt. Durch Bescheid des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 7. Mai 2015 wurde die Klägerin als Kriegsdienstverweigerin anerkannt, worauf aufgrund von § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG mit Ablauf des 13. Juli 2015 die Entlassung aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit erfolgte.

Mit Schreiben der Beklagten vom 23. Mai 2016 wurde die Klägerin, wegen einer möglichen Rückforderung entstandener Ausbildungskosten nach § 56 Abs. 4 SG angehört. Es werde sich voraussichtlich eine Gesamtsumme von 49.000,- € ergeben, welche nach Erlass des Bescheids ohne Verzögerung fällig werde. Darüber hinaus wurde Gelegenheit zur Stellung eines Antrags auf Ratenzahlung gegeben, wobei die insoweit gestellten Fragen lückenlos zu beantworten seien und entsprechende Nachweise vorzulegen seien.

2. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte, erging am 21. Juli 2016 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ein (Leistungs-)Bescheid, mit welchem die Beklagte einen Erstattungsbetrag von 53.513,42 € festsetzte (Ziff. 1.) und die Klägerin zur unverzüglichen Zahlung aufforderte (Ziff. 2.).

Als Rechtsgrundlage wurden insoweit die gesetzlichen Regelungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SG benannt, gemäß derer die Entlassung aufgrund einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag gelte. Danach müsse ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Letzteres habe während des Studiums der Klägerin im Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 22. Januar 2014 insgesamt eine Höhe von 140.963,27 € erreicht.

Auf die so errechnete Summe sei aber nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise zu verzichten, wenn die Erstattung für die Klägerin eine besondere Härte darstelle.

Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Erstattungsverpflichtung für einen den kriegsdienstverweigernden Soldaten eine besondere Härte im Sinne der genannten Vorschrift darstelle. Daher sei der Dienstherr zu Ermessenserwägungen über den (teilweisen) Verzicht auf die Erstattung gezwungen. Aufgrund des Art. 4 Abs. 3 GG sei insoweit § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dergestalt auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer lediglich den Umfang des geldwerten Vorteils ersetzen müssten, welchen sie aufgrund ihrer Ausbildung erhalten haben.

Die zurückverlangten Kosten müssten also angemessen und verhältnismäßig sein. Dies werde durch eine Wiederherstellung der finanziellen und wirtschaftlichen Situation, welche vor dem Beginn des Studiums bestand, erreicht. Zu diesem Zweck sei die Ersparnis von durch das Studium bedingten Aufwendungen zu berechnen; die Aussicht auf künftige Einnahmen hingegen sei nicht relevant. Vielmehr sei die abstrakt vorhandene Nutzbarkeit im zivilberuflichen Bereich entscheidend. Der kostenlose Erwerb von Fähigkeiten sei mithin als relevanter Vorteil anzusehen, soweit diese für eine spätere Tätigkeit im zivilen Bereich von messbarem Nutzen seien.

Bezogen auf die Situation der Klägerin sei sowohl das zuerst erfolgreich absolvierte Studium der Pharmazie an der Freien Universität ... wie auch das darauf folgende Studium der Lebensmittelchemie trotz Abbruch des Letzteren vollumfänglich beruflich nutzbar. Folglich könne der gesamte Betrag zurückverlangt werden, welchen sie zur Finanzierung ihres Studiums hätte aufbringen müssen.

Die Berechnung erfolge aufgrund der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“. Diese Erhebung ermittele im Dreijahrestakt insbesondere die fiktiven Lebenshaltungs- und Studienkosten der Studierenden anhand von Durchschnittswerten zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die tatsächlich ersparten Aufwendungen seien indes nicht ermittelbar, sodass es sachgerecht sei, diese Berechnungsmethode auch im Fall der Klägerin anzuwenden. Aufgrund der 18., 19. und 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks ergebe sich für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 22. Januar 2014 eine Gesamtsumme i.H.v. 53.513,42 €. Für das Jahr 2008 sei monatlich ein Betrag von 738,- € anzusetzen, für die Jahre 2009 bis einschließlich 2011 ein Betrag von 757,- € monatlich und für die Jahre 2012 bis einschließlich 2013 schließlich ein Betrag von 794,- €.

Die Festsetzung dieser Summe sei nicht unverhältnismäßig, da sie zu den vermittelten Fähigkeiten und der erlangten Qualifikation in einem angemessenen Verhältnis stehe. Zudem werde infolge der Härteklausel gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ohnehin auf einen erheblichen Teil des ausgezahlten Ausbildungsgeldes verzichtet.

Des Weiteren sei eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch nicht darin begründet, dass der Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe fällig sei. Denn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Klägerin lägen aufgrund fehlender Nutzung der durch das Schreiben vom 23. Mai 2016 gebotenen Möglichkeit zur Anhörung nicht vor.

Der gegen den Leistungsbescheid am 30. Juni 2016 (mit Schreiben vom 28. Juni 2016) eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017, zugestellt am 24. Mai 2017, zurückgewiesen.

3. Die Klägerin erhob dagegen am 16. Juni 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragt (sinngemäß),

1. den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 22.05.2017 aufzuheben und

2. die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Klägerin stellt nicht die grundsätzliche Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durch die Beklagte in Frage, sondern moniert aus verschiedenen Gründen die konkrete Art und Weise der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG durch die Beklagte. So stelle die Ansetzung von unterschiedlichen Monatsbeträgen für die Zeitraume 2008, 2009-2011 und 2012-2014 einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG dar, da gegen das Prinzip der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen würde. Indem die Beklagte in anderen Bescheiden für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,- € berechnet habe, sei sie auch daran gehindert, einen höheren Betrag pro Monat für die Jahre 2008 bis 2014 anzusetzen. Des Weiteren sei die Berechnung auch nicht korrekt durchgeführt worden. Ein Soldat habe nur die tatsächlich eingetretene Ersparnis zu erstatten. Die von der Beklagten angenommenen Kosten habe die Klägerin jedoch nicht tragen müssen. Denn die Klägerin hätte in der Zeit ab 2008 aufgrund eines Anspruchs gegenüber ihren Eltern Kindergeld beziehen können. Im Jahr 2008 seien insoweit 154,- €, im Jahr 2009 164,- € und in den Jahren 2010 bis 2014 monatlich 184,- € anzusetzen gewesen.

Überdies sei von der Beklagten in den Monaten Mai 2010 bis Oktober 2010 Dienstbezüge an die Klägerin gezahlt worden und kein Ausbildungsgeld, insoweit seien diese Monate unzulässigerweise in die Berechnung einbezogen worden. Kostenfreies Wohnen bei ihren Eltern sei für die hypothetische Situation eines zivilen Studiums auch zu berücksichtigen; die Klägerin habe Kosten für Verpflegung einsparen können.

Ein Grund von einer Erstattung als solcher komplett abzusehen, sei darin zu sehen, dass das Grundgesetz die Stellung eines Kriegsdienstverweigerungsantrags aus Gewissensgründen jeder Person gestatte. Zur Zeit der Einstellung als Soldatin habe die Klägerin nichts von ihrer späteren Gewissensentscheidung wissen können. Aufgrund dieser für sie als zwingend empfundenen Gewissensentscheidung habe die Klägerin keine andere Wahl als die Stellung des Kriegsdienstverweigerungsantrags gehabt. Dies könne ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, sodass auch ein geldwerter Vorteil nicht zu ersetzen sei.

Im Übrigen habe die Beklagte auch ermessensfehlerhaft bei der Ausübung des ihr von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens gehandelt. Die Beklagte habe nämlich ausschließlich mittelbare Ausbildungskosten angesetzt. Die Kosten für die Lebenserhaltung seien nur dann erspart, wenn der Soldat im Falle einer zivilen Ausbildung die dafür erforderlichen Mittel hätte selbst aufbringen müssen, wenn er sie also aus seinem eigenen Vermögen hätte zu Verfügung stellen müssen. Anders sei dies, wenn unmittelbar aus dem Ausbildungsverhältnis heraus Einkommen anzunehmen sei, denn dann stünde dieses Einkommen den anfallenden Lebenshaltungskosten gegenüber. Folglich seien in der von der Beklagten vorzunehmenden Rechnung dann die Lebenshaltungskosten nicht als „erspart“ anzusehen. Es sei von der Möglichkeit auszugehen, dass die Klägerin in einem zivilen Studium bezahlte Praktika hätte machen können. Die Nichtberücksichtigung solcher Einnahmequellen stelle einen Ermessensfehler dar, da die Beklage von einem falschem Sachverhalt ausgegangen sei. Hinzukommend lasse der Bescheid der Beklagten auch keine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ermessensentscheidung hinsichtlich eines vollständigen oder teilweisen Verzichts auf die Erstattung erkennen.

Die Kostenermittlung sei nicht nachvollziehbar, da auch Kosten eingerechnet würden, die nicht das Studium der Klägerin i.S.v. § 56 Abs. 4 Satz 1 SG beträfen. Damit könne mangels Überprüfbarkeit die Kostenrechnung auch nicht Grundlage des Bescheids sein. Nach der Berechnung der Kosten sei auch keine Ermessensentscheidung erfolgt hinsichtlich der konkreten Umstände des Einzelfalls. Die Berechnung sei vielmehr in pauschaler Art und Weise erfolgt. Man behandele so alle Soldaten gleich, unabhängig von den Gründen des Ausscheidens.

4. Die Beklagte wandte sich mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 13. Juli 2017 gegen das Klagebegehren.

Für sie ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchbescheids wird ausgeführt: Es sei bei der Anwendung der Härtefallregelung für den Fall eines kriegsdienstverweigernden Soldaten der geldwerte Vorteil abzuschöpfen, den die Klägerin durch ihre universitäre Ausbildung erhalten habe. Der im Bescheid vom 21. Juni 2016 enthaltene Betrag entspreche pauschalisierend den Kosten, welche die Klägerin im Rahmen eines zivilen Studiums hätte aufwenden müssen und damit dem geldwerten Vorteil. Die hier vorzunehmende rückwirkende Ermittlung hypothetischer Kosten könne hierbei prinzipiell nicht mehr als eine rechnerische Annäherung sein.

Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich auf die durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung beziehe. Ein Verstoß gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz liege darin nicht. So werde auch die Bedarfsermittlung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes anhand der vom Deutschen Studentenwerk vorgenommenen Sozialerhebung „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt. Eine Fehlerhaftigkeit der zugrundeliegenden Zahlen sei insoweit nicht ersichtlich, die Ergebnisse der Sozialerhebung würden daher als Berechnungsgrundlage bei sämtlichen Erstattungspflichtigen herangezogen.

Auch sei kein Maximalbetrag von 580,- € pro Monat anzusetzen, da dieser Betrag auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ basiere. Diese würden aber neben den Kosten für den Lebensunterhalt zusätzliche Posten wie die Studiengebühren, die Semesterbeiträge und Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Die Summe von 580,- € sei als Einzelposten einer hier nicht einschlägigen Berechnungsmethode nicht zu berücksichtigen. Ohnehin erwachse aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer bestimmten Verwaltungspraxis. Ein Hoheitsträger könne eine geänderte Verwaltungspraxis begründen, insofern es dafür einen sachlichen Grund gebe.

Der hypothetische Bezug von Kindergeld sei entgegen der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Es sei zwar möglich, dass die Kosten für das Studium insoweit zum Teil gedeckt hätten werden können. Es sei aber festzustellen, dass die Kosten nichtsdestotrotz entstanden gewesen wären. Es sei zudem rein hypothetisch, ob die Eltern, die formell Anspruchsberechtigte sind, die Kindergeldzahlung der Klägerin für ihr Studium zur Verfügung gestellt hätten. Jedenfalls seien die in der hypothetischen Situation von den Eltern getragenen Kosten faktisch als entstandene Studienkosten anzusehen. Denn die durch das Studium fiktiv entstandenen Kosten wären sowohl auf Seiten der Klägerin als auch auf Seiten der Eltern erspart. Das Argument, dass die Klägerin bei ihren Eltern zu Hause hätte wohnen können, sei unbeachtlich, da ein Studium der Pharmazie und der Lebensmittelchemie auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ prinzipiell weder von Dritten noch von Unternehmen finanziert werde.

Die Einbeziehung der anerkannten Kriegsdienstverweigerer in den Kreis der Ersatzpflichtigen verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Rückzahlungsverpflichtung die Kriegsdienstverweigerung nicht sanktioniere, sondern nur den Vorteil ausgleichen solle, den der Soldat durch das kostenfreie Studium erhalten habe. Das Bundesverwaltungsgericht sei der Auffassung, dass § 56 Abs. 4 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG auszulegen sei und daher, damit der Kriegsdienstverweigerer nicht durch die Rückforderung von seiner Gewissensentscheidung abgeschreckt werde, nur der geldwerte Vorteil zurückzuverlangen sei. Die Beklagte habe durch den Verzicht auf einen Teil der Forderung also in rechtmäßiger Weise von der Härtefallregelung Gebrauch gemacht. Des Weiteren sei nicht die Anrechnung der während einer Abkommandierung der Beklagten erhaltenen Dienstbezüge erfolgt, sodass die Klägerin diese Bezüge insofern behalten dürfe.

Die in einer hypothetischen Studienlage möglicherweise absolvierten (bezahlten) Praktika seien als hypothetische Leistungen Dritter nicht zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, ein ziviles Studium durch private Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, sei kein zu berücksichtigender Abzugsposten im Rahmen des § 56 Abs. 4 SG.

Der Vortrag der Klägerin, dass die Anrechnung der ersparten Lebenserhaltungskosten als wirtschaftlichen Vorteil ermessensfehlerhaft sei, sei unsubstantiiert. Die Klägerin sei während ihres Studiums der Pharmazie und ihres Studiums der Lebensmittelchemie besoldet worden und habe demzufolge ihr Studium unter vorteilhaften Umständen durchführen können. Festzustellen sei darüber hinaus, dass im Rahmen der Härtefallklausel bereits auf einen Teil des tatsächlich gezahlten Ausbildungsgeldes verzichtet worden sei.

Der Umstand, dass die Klägerin in den Monaten Mai 2010 bis Oktober 2010 Dienstbezüge anstatt Ausbildungsgeld erhalten habe, vermöge nichts an der Höhe der Rückforderungssumme zu verändern. Der Rückforderungsbetrag richte sich nur nach der Höhe der ersparten Aufwendungen, das gewährte Ausbildungsgeld hingegen spiele keine Rolle. Der Rückerstattungsbeitrag sei weder zu stunden gewesen, noch eine Ratenzahlung einzuräumen gewesen. Die dafür notwendige Feststellung einer wirtschaftlichen Notlage sei nicht möglich gewesen, da die Klägerin auf das Anhörungsschreiben vom 23. Mai 2016 bezüglich ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht reagiert habe und auch im weiteren Widerspruchsverfahren keine Angaben dahingehend gemacht habe. Die Auskunft über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse sei der Klägerin zudem auch zumutbar gewesen.

5. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2018 bzw. 15. März 2018 haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6. Wegen der wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht über die vorliegende Verwaltungsstreitsache ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Der Leistungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchbescheids derselben Behörde vom 22. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG sind von einer früheren Soldatin auf Zeit die durch ihr Studium im Rahmen ihres Soldatenverhältnisses entstandenen Kosten zu erstatten. Die Voraussetzungen dieser Norm sind hier gegeben.

Auf die Erstattungspflicht kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (teilweise) verzichtet werden, wenn diese für die frühere Soldatin auf Zeit eine besondere Härte bedeuten würde. Die Normstruktur des § 56 Abs. 3 Satz 4 SG enthält sowohl auf der Tatbestandsseite einen unbestimmten Rechtsbegriff („besondere Härte“) als auch auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen („kann“). Hier liegt eine sog. „Koppelungsvorschrift“ vor, sodass eine Trennung zwischen gerichtlich voll nachprüfbarem unbestimmten Rechtsbegriff auf der einen Seite und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarem Ermessen möglich ist. Denn für die Fälle der Kriegsdienstverweigerung ist das Vorliegen einer „besondere[n] Härte“ i.S.v. § 56 Abs. 3 Satz 4 SG zum Zwecke der Vermeidung eines Gewissenskonfliktes stets anzunehmen, während im Rahmen der sodann folgenden Entscheidung über den teilweise oder vollkommenen Verzicht auf Rückerstattung andere Umstände (wie zum Beispiel eine für die betroffene Soldatin bedrohliche Vermögenssituation) zu berücksichtigen sind. Da also hier für die Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht dieselben Kriterien wie für das Ermessen maßgeblich sind, sind hier Tatbestands- und Rechtsfolgenseite klar zu unterscheiden (OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 25; s. hierzu auch: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 114 Rn. 33).

Danach hat die Beklagte auf der Tatbestandsseite zu Recht das Vorliegen einer „besondere[n] Härte“ i.S.v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG angenommen (a.), und das ihr auf Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt (b.).

a) Die gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG bestehende Erstattungsverpflichtung stellt für eine wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigererin entlassene Soldatin eine „besondere Härte“ dar. Eine Zeitsoldatin, welche aus zwingenden Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert, könnte der Erstattungsverpflichtung nämlich nur entkommen, wenn sie entgegen ihrem Gewissen handelt und einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigererin nicht stellt. Diese nicht entrinnbare Zwangslage stellt für die Zeitsoldatin eine besondere Härte dar. Die Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG setzt dabei nicht voraus, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände eine Reduzierung veranlassen. Sie ist vielmehr Ausdruck einer „verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion“, da sie einen angemessenen Ausgleich erlaubt zwischen dem gemäß Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Interesse der Soldatin und dem Interesse des Dienstherrn, die hohen Kosten einer universitären Ausbildung nicht fruchtlos zu übernehmen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 19.05 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12; B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 – juris Rn. 13; OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 253/16 – juris Rn. 24; U.v. 22.08. 2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 32). Die Beklagte hat demnach rechtsfehlerfrei das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG angenommen.

b) Auch die ihr durch das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen obliegende Ermessensentscheidung (s.o.) hat die Beklagte ordnungsgemäß getroffen.

Das durch den Normgeber auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen lässt sich nach allgemeinen Grundsätzen durch das Gericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern überprüfen. Dabei ist, wie aus § 114 Satz 1 VwGO hervorgeht, Rücksicht auf den Zweck der Ermessensermächtigung zu nehmen (aa). Im konkreten Fall liegt weder ein Ausfall des Ermessens (bb), noch ein Überschreiten des Ermessens (cc) oder ein Fehlgebrauch des Ermessens (dd) vor.

aa) Der Zweck der Ermächtigung zur Ausübung von Ermessen (vgl. § 40 VwVfG) ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Normen. Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen die Wertung der Grundrechte zu berücksichtigen und die einfachgesetzliche Norm ggf. verfassungsgemäß auszulegen.

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Härtefallregelung aufgrund der Ausstrahlungswirkung des Art. 4 Abs. 3 GG dergestalt auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer universitären Ausbildung lediglich im Umfang des erlangten geldwerten Vorteils zurückzahlen müssen. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil ist garantiert, dass die Erstattungspflicht die sich auf Art. 4 Abs. 3 GG berufende Soldatin nicht davon abhält, einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Der geldwerte Vorteil muss dem Betroffenen deswegen für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sein und umfasst den Betrag, den die ehemaligen Soldatinnen erspart haben, indem die Erlangung der für ihr weiteres Berufsleben relevanten Kenntnisse von der Beklagten finanziert wurde (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15 und 17; BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 6). Durch den Ausgleich des Vorteils sollen nur die Umstände wiederhergestellt werden, welche in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht gegeben waren, bevor die Soldatin das Studium absolvierte (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 11). Der auszugleichende Vorteil aus dem Studium besteht also in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 8; B.v. 26.10.2017 – 6 ZB 17.1640 – juris Rn. 12). Zweck der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist demnach, den durch die bezahlte Ausbildung entstandenen Vorteil, welcher in der Ersparnis von Kosten in dem Fall eines zivilen Studiums besteht, abzuschöpfen.

Prinzipiell lassen sich die ersparten Kosten nur generalisierend und pauschalisierend bestimmen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7). Denn eine Aufzählung der in der hypothetischen Situation eines zivilen Studiums entstandenen Kosten ist bis ins kleinste Detail naturgemäß nicht möglich. Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 05.02.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 9). Zu den ersparten Kosten sind aber nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten (wie Studiengebühren oder Ausgaben für Lehrbücher), sondern vielmehr auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung zu zählen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13). Unter die mittelbaren Kosten fallen dabei neben Reisekosten und Trennungsgeld auch die ersparten Lebenserhaltungskosten (BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13). Letztere sind dann als erspart anzusehen, wenn der Betroffene für den Fall einer zivilen Ausbildung die dafür erforderlichen finanziellen Mittel selbst hätte aufbringen hätte müssen, wenn sie also die Kosten hätte finanzieren oder aus ihrem restlichen Vermögen (dazu zählen auch Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern) selbst hätte bestreiten müssen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13).

Nicht zu berücksichtigen ist hingegen, dass für den Fall eines zivilen Studiums mögliche andere Einkommensquellen denkbar sind, denn die Höhe der „ersparten Lebenshaltungskosten“ lässt sich in der Rückschau zwingend „nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen“ (für die Situation einer hypothetischen dualen Ausbildung: BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 21 ff.; für den Einwand eines denkbaren Anspruchs gemäß BAföG bzw. auf Kindergeld: BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15 bzw. Rn. 29; so für den Fall ersparter Lebenserhaltungskosten auch OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 253/16 – juris Rn. 36; vgl. auch OVG NW, U.v. 9.11.2016 – 1 A 1064/14, juris Rn. 76; anders für die im Falle eines zivilen Studiums anzunehmende duale Ausbildung: OVG NW, U.v. 22.8.2013 – 1 A 2278/11 – juris Rn. 46 ff.). Dies entspricht nicht einer „Knebelung“ der kriegsdienstverweigernden Soldatin, wie sie durch die Auslegung des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG gerade verhindert werden soll (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 15).

bb) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze hat die Beklagte dem Zweck des § 46 Abs. 3 Satz 4 SG entsprechend ihr Ermessen ausgeübt. Die Beklagte war sich bei Erlass des Leistungsbescheids vom 21. Juli 2016 bewusst, dass sie aufgrund von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ein Ermessen auszuüben hatte, da sie darlegt, dass es sachgerecht sei, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ als Berechnungsmethode für die Ermittlungen der ersparten Aufwendungen heranzuziehen (Blatt 20 der Gerichtsakte). Die Beschreibung als „sachgerecht“ impliziert, dass die Beklagte erkannt hat, über einen Ermessensspielraum zu verfügen.

Des Weiteren lässt sich auf die Wahrnehmung eines Ermessensspielraums auch aus den Erwägungen schließen, dass die geforderte Rückerstattungssumme von 53.513,42 € weder unangemessen noch unverhältnismäßig sei (Blatt 21 der Gerichtsakte). Auch in der Begründung des Widerspruchsbescheides bezieht sich die Beklagte auf die Einwendungen der Klägerin im Vorverfahren, dass der ursprüngliche Leistungsbescheid ermessensfehlerhaft ergangen sei (u.a. Blatt 45 der Gerichtsakte). Aufgrund dieser Erwägungen ist ersichtlich, dass sich die Beklagte grundsätzlich bewusst war, über einen Ermessensspielraum zu verfügen.

Neben dem nicht vorliegenden Ermessensausfall ist auch kein Fall der Ermessensunterschreitung seitens der Beklagten feststellbar. Die Beklagte war sich grundsätzlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Härteklausel bewusst (Blatt 20 u. 40-41 der Gerichtsakte) und hat prinzipiell alle insoweit relevanten Handlungsmöglichkeiten berücksichtigt. Sie hat auch erkannt, dass nach der Regelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz auf die Erstattung verzichtet werden kann. Denn die (zumindest implizit vorhandene) Vorstellung, hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Betrages ein Ermessen zu haben (s.o.), beinhaltet auch das Bewusstsein, einen geringeren Betrag ansetzen zu können. Es ist zudem nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die Beklagte sich für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden und nicht auf einen (noch) höheren Betrag verzichtet hat (BayVGH, B.v. 8.8.2014 – 6 ZB 13.1527 – juris Rn. 6).

cc) Ein Fall der Ermessensüberschreitung im Verhältnis zu dem von der Härteklausel verfolgten Zweck (s.o.) ist auch nicht gegeben.

(1) Die Beklagte hat durch die Heranziehung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung verstoßen.

Insoweit fehlt es schon an den vergleichbaren Sachverhalten. Die Summe von 580,00 € bezieht sich auf die aufgrund der „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ angesetzten Lebensunterhaltskosten. Die Beklagte musste dabei nicht an der früheren Praxis der Berechnung der ersparten Kosten aufgrund der genannten Verwaltungsvorschrift festhalten. Denn es steht einer Behörde prinzipiell frei, eine frühere Praxis für die Zukunft zu ändern, soweit es dafür einen sachlichen Grund gibt und die neue Praxis auf prinzipiell alle neuen Betroffenen Anwendung findet. Davon ist hier auszugehen (vgl. VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 25).

Die relevanten Kosten wurden hier zulässigerweise aufgrund der generalisierenden Untersuchung des Deutschen Studentenwerks ermittelt. Zweifel an der Tragfähigkeit derselben ergeben sich nicht (Vgl. VG München, U.v. 26.06.2017 – M 21 K 16.2773 – juris Rn. 22; U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 25; VGH BW, U.v. 6.7.2016 – 4 S 2237/15 – juris Rn. 34).

(2) Die Grenzen der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens wurden von der Beklagten auch nicht dadurch verletzt, dass eine Berücksichtigung fiktiver Ersparnisse (wie zum Beispiel kostenfreies Wohnen bei den Eltern) bzw. hypothetischer Kindergeldansprüche unterblieben ist. Angesichts der lediglich fiktiven Situation eines zivilen Studiums durch die Klägerin ist es naturgemäß nicht möglich, sämtliche Kosten rückblickend detailliert festzulegen. Daher ist es zulässig, dass die Beklagte auf generalisierende und pauschalierende Untersuchungen, wie die des Deutschen Studentenwerks, abstellte (VG München, U.v. 26.6.2017 – M 21 K 16.2773 – juris Rn. 22). Orientiert wird sich dabei an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung. Diese Betrachtungsweise lässt aber hypothetische Ersatzüberlegungen prinzipiell außen vor (VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 25). Rein hypothetisch vorstellbare Vorteile aufgrund von Ersparnissen – wie der Unterkunft bei den Eltern – sind nicht ermittelbar.

Davon abgesehen, ob das Kindergeld in der hypothetischen Situation eines zivilen Studiums der Klägerin auch wirklich dieser und nicht ihren Eltern zugutegekommen wäre (VG München, U.v. 7.6.2017 – M 21 K 16.3533 – juris Rn. 2), ist auch die von der Klägerin hierfür angesetzte Höhe von insgesamt 12.370,- € zweifelhaft, da sie aufgrund ihres Alters gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a BKGG prinzipiell nur bis zum ... 2009 für den Bezug von Kindergeld infrage gekommen wäre. Dies muss erst recht gelten, wenn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst die unmittelbar aus einer hypothetischen, dualen Berufsausbildung stammenden Ausbildungsvergütungen unberücksichtigt bleiben müssen, da sie mangels struktureller Vergleichbarkeit nicht mit den beruflichen Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit saldierbar seien (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 10 u. 21).

(3) Deshalb war es auch ermessensfehlerfrei, die von der Klägerin angeführten bezahlten Studienpraktika nicht in die Berechnung der ersparten Vorteile einzuführen. Denn die anzustellende Kostenzusammenstellung muss, wie oben ausgeführt, naturgemäß auf generalisierende und pauschalierende Ansätze zurückgreifen. Die vage Möglichkeit der Ableistung eines bezahlten Praktikums ist nicht ausreichend konkret, um hier berücksichtigt werden zu müssen (BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 6 ZB 17.1416 – juris Rn. 11).

(4) Angesichts des Zwecks der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (s.o.) ist auch die Berücksichtigung der Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 in der Aufstellung der ersparten Aufwendungen nicht ermessensfehlerhaft. Der Umstand, dass die Klägerin von der Beklagten in dieser Zeit Dienstbezüge erhalten hat, ist für die Fragestellung irrelevant, welche Aufwendungen im Vergleich zu einem hypothetischen zivilen Studium erspart wurden. Im Rahmen einer solchen angenommenen Situation wären der Klägerin nämlich auch für diesen Zeitraum Aufwendungen entstanden.

(5) Eine den Einzelfall der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigende Entscheidung ist nicht feststellbar. So wird auch im Rahmen des Widerspruchsbescheides prinzipiell die konkrete Situation der Klägerin gesehen (obwohl dies in diesem konkreten Punkt letztlich keine Auswirkungen hat), wenn die Beklagte schreibt, dass „Zeiten einer Abkommandierung bei denen Dienst als Soldatin abgeleistet wurde, nicht auf das Ausbildungsgeld angerechnet“ wurden (Blatt 44 der Gerichtsakte). Darüber hinaus ist eine pauschalierende Beurteilung angesichts der hypothetischen und zurückblickenden Ermittlung von ersparten Aufwendungen nicht umgehbar (s.o.). Es ist insoweit angesichts des Zwecks der Ermessensermächtigung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG (s.o.) nicht zu beanstanden das Resultat der Zusammenrechnung der ersparten Aufwendungen zurückzufordern.

(6) Soweit gerügt wird, dass auch Kosten in der Kostenermittlung berücksichtigt wurden, die nicht das Studium der Klägerin betroffen haben, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Darstellung des Deutschen Studierendenwerks gerade Lebenshaltungskosten für Studenten in Deutschland betrifft. Die Aufwendungen, welche gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu berechnen sind, umfassen auch sog. mittelbare Kosten, die nicht unmittelbar mit dem Studium zusammenhängen (u.a. Reise- und Lebenshaltungskosten; BVerwG, U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 13).

dd) Ein Fehlgebrauch des Ermessens ist auch nicht festzustellen, da es der Beklagten hier bei der Rückforderung der ersparten Aufwendungen nur darum ging, dem Zweck der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG entsprechend zu handeln. Dass das Handeln der Beklagten andere Zwecke hatte, ist hier nicht ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

3. Gründe, die Berufung zuzulassen, bestehen nicht (§ 124 Abs. 2, § 124a VwGO).

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 4


(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen


Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Soldatengesetz - SG | § 46 Entlassung


(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendi

Soldatengesetz - SG | § 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit


(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 29. März 2018 - Au 2 K 17.916 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2018 - 6 ZB 17.1416

bei uns veröffentlicht am 05.02.2018

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Okt. 2017 - 6 ZB 17.1640

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2017 - 6 ZB 17.1371

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2014 - 6 ZB 13.1527

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Juni 2017 - M 21 K 16.2773

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rückfor

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juni 2017 - M 21 K 16.3533

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides Stundungszi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2016 - 4 S 2237/15

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Okt. 2015 - 2 C 40/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2013 - 1 A 2278/11

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Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert.Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 2010 werden aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juli 2018 - Au 2 K 17.1524

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Referenzen

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit am 1. Dezember 2011 nach Verweigerung des Kriegsdienstes. Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte die Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 33.714,20 € anlässlich eines Studiums des Klägers der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M. zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 reduzierte die Beklagte die Erstattungspflicht auf 24.966,52 €. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Rechtsgrundlage für den Leisungsbescheid sei. Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil sachgerecht und ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851).

a) Der Einwand, die universitäre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr werde häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen und stoße bei zukünftigen Arbeitgebern nicht auf volle Akzeptanz, was bei der Abschöpfung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein Soldat auf Zeit ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten des Studiums insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Studiumskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Studiumskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus dem Studium, den der Dienstherr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Studienkosten im engeren Sinn wie Studiengebühren und Aufwendungen für Studienmittel. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten des Studiums wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Es ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.300 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen geht der Einwand des Klägers ins Leere. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers beschränkt sich verfassungsgemäß auf den Ausgleich ersparter Aufwendungen für ein ziviles Studium. Bei diesem Ansatz sind die (behaupteten) Unterschiede der Wertigkeit eines zivilen und eines militärischen Studiums denklogisch nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Denn abgeschöpft wird nicht der „Wert“ des Studiums, wie er sich insbesondere in künftigen Einnahmen niederschlägt, sondern abgeschöpft werden die ersparten Aufwendungen.

b) Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei nicht zum Erlass eines Leistungsbescheides berechtigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der – frühere – Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 30).

c) Die – erst im Zulassungsverfahren – erhobene Einrede der Verjährung führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger meint, der Erstattungsanspruch sei Ende November 2015 verjährt, weil das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden sei. Er beruft sich auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine nach § 204 Abs. 1 eingetretene Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Das kann nicht überzeugen.

Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Erlass des Leistungsbescheids vom 31. Juli 2014, eines Verwaltungsakts, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Die Hemmung dauert nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiter an, weil der Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Hemmung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch entfallen, dass über seinen fristgerechten Widerspruch erst durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 entschieden worden ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens kann schon nach ihrem Wortlaut keine unmittelbare Anwendung finden. Sie gilt in amtswegigen Verfahren aber auch nicht entsprechend (BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 34.11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Das folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 147, nachfolgend BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.241,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.241,66 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Der Kläger war zum 1. Juli 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 14. April 2011 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2018 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 20. September 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 16. November 2011 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde der Kläger mit Ablauf des 8. Januar 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Kosten des Studiums des Klägers auf 46.219,80 € zuzüglich persönlicher Kosten in Höhe von 144,20 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.723,94 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil – mehr als 25% – der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, werde davon ausgegangen, dass er den Betrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.241,66 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um mehr als 25% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 –).

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger in der Anhörung vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern er die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls der Kläger den Antrag stelle, müsse er die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation des Klägers auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Juni 2017 – M 21 K 16.3533 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.599,60 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Nach Ableistung des neunmonatigen Grundwehrdienstes ab 1. Juli 2005 sowie weiterer sechs Monate freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes war der Kläger zum 1. Oktober 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2019 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium des Studiengangs Informatik, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 8. März 2012 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 29. März 2012 wurde der Kläger mit Ablauf des 4. April 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. April 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.666,74 € zu erstatten. Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 750 € gewährt. Für die Stundung wurden Zinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.599,60 € und begrenzte die Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 7. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben, als Stundungszinsen von 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt waren und im Übrigen die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 –juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40/13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um ca. 63% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Darüber hinaus hat die Beklagte dem Kläger eine Stundung durch Einräumung von monatlichen Teilzahlungsraten in Höhe von 750 € eingeräumt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlungen eine zulässige Form des durch das Gesetz vorgesehenen Teilverzichts sein kann (BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 15). Die im Leistungsbescheid (Nr. 3) vorgesehenen Stundungszinsen in Höhe von jährlich 2% über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mangels gesetzlicher Grundlage im Bereich des Soldatenrechts zu Recht aufgehoben (u.a. BVerwG, 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 20 ff.). Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid in Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG die Zahlungsverpflichtung des Klägers bis einschließlich März 2039 begrenzt, was einem Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, entspricht (vgl. auch BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 16, 17). Schließlich sieht der Leistungsbescheid (Nr. 4) eine jährliche Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sowie gegebenenfalls eine Anpassung der monatlichen Teilzahlungsraten von Amts wegen vor (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 23/16 – juris Rn. 19).

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich.

Nicht überzeugen kann die vom Kläger erhobene Rüge gegen die Höhe der Ratenzahlungen von monatlich 750 € an die Beklagte. Der Kläger bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 4.280 €. Die von ihm im Zulassungsantrag vorgelegte Aufstellung monatlicher Einnahmen und Ausgaben kann nicht nachvollzogen werden, weil etwa der Kindergeldanspruch in Höhe von derzeit 192 € monatlich in der Auflistung fehlt. Die monatlichen Kreditraten an die T.-Bank in Höhe von 413,70 € können schon deshalb nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden, weil dieser Privatkredit in Kenntnis der Rückzahlungsverpflichtung der Ausbildungskosten aufgenommen wurde. Die Angabe des Klägers, den Kredit (in Höhe von netto 25.000 €) aufgenommen zu haben, um den Zeitraum von seiner Entlassung aus der Bundeswehr (zum 4.4.2012) bis zum Eintritt in das Angestelltenverhältnis bei der Firma I. (am 1.5.2012) zu überbrücken, ist nicht nachvollziehbar. Zwischen der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis und dem Eintritt in das Angestelltenverhältnis liegt lediglich ein Zeitraum von 26 Tagen, der keinesfalls eine Kreditaufnahme in dieser Höhe rechtfertigt. Abgesehen davon war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsraten an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die vom Kläger angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen (BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 20).

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit am 1. Dezember 2011 nach Verweigerung des Kriegsdienstes. Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte die Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 33.714,20 € anlässlich eines Studiums des Klägers der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M. zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 reduzierte die Beklagte die Erstattungspflicht auf 24.966,52 €. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Rechtsgrundlage für den Leisungsbescheid sei. Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil sachgerecht und ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851).

a) Der Einwand, die universitäre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr werde häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen und stoße bei zukünftigen Arbeitgebern nicht auf volle Akzeptanz, was bei der Abschöpfung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein Soldat auf Zeit ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten des Studiums insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Studiumskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Studiumskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus dem Studium, den der Dienstherr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Studienkosten im engeren Sinn wie Studiengebühren und Aufwendungen für Studienmittel. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten des Studiums wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Es ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.300 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen geht der Einwand des Klägers ins Leere. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers beschränkt sich verfassungsgemäß auf den Ausgleich ersparter Aufwendungen für ein ziviles Studium. Bei diesem Ansatz sind die (behaupteten) Unterschiede der Wertigkeit eines zivilen und eines militärischen Studiums denklogisch nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Denn abgeschöpft wird nicht der „Wert“ des Studiums, wie er sich insbesondere in künftigen Einnahmen niederschlägt, sondern abgeschöpft werden die ersparten Aufwendungen.

b) Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei nicht zum Erlass eines Leistungsbescheides berechtigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der – frühere – Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 30).

c) Die – erst im Zulassungsverfahren – erhobene Einrede der Verjährung führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger meint, der Erstattungsanspruch sei Ende November 2015 verjährt, weil das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden sei. Er beruft sich auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine nach § 204 Abs. 1 eingetretene Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Das kann nicht überzeugen.

Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Erlass des Leistungsbescheids vom 31. Juli 2014, eines Verwaltungsakts, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Die Hemmung dauert nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiter an, weil der Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Hemmung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch entfallen, dass über seinen fristgerechten Widerspruch erst durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 entschieden worden ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens kann schon nach ihrem Wortlaut keine unmittelbare Anwendung finden. Sie gilt in amtswegigen Verfahren aber auch nicht entsprechend (BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 34.11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Das folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 147, nachfolgend BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.241,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.241,66 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Der Kläger war zum 1. Juli 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 14. April 2011 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2018 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 20. September 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 16. November 2011 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde der Kläger mit Ablauf des 8. Januar 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Kosten des Studiums des Klägers auf 46.219,80 € zuzüglich persönlicher Kosten in Höhe von 144,20 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.723,94 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil – mehr als 25% – der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, werde davon ausgegangen, dass er den Betrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.241,66 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um mehr als 25% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 –).

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger in der Anhörung vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern er die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls der Kläger den Antrag stelle, müsse er die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation des Klägers auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.336,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war am 16. November 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zuletzt zwölf Jahren berufen worden. Vom 23. September 2002 bis 30. Januar 2006 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er mit der Diplomprüfung abschloss. Am 14. August 2008 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 30. September 2008 aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten, und setzte den Erstattungsbetrag auf 26.336,91 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wies es den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid u. a. insoweit, als dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 1.610,00 € monatlich gegen Stundungszinsen in Höhe von 4% gestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Der Kläger sei dem Grunde wie der Höhe nach zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid den Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung des Klägers unzureichend berücksichtigt, geht fehl.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, weil er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der Verpflichtungsdauer entlassen worden ist, was als Entlassung auf Antrag gilt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen ist, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17). Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es daher mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich in den angefochtenen Bescheiden wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden hat und nicht darüber hinaus gegangen ist.

b) Der Erstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Einwand, Behörde und Gericht hätten die dem Kläger ersparten Aufwendungen für sein Studium „tatsächlich“ ermitteln müssen, geht fehl. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 26.336,91 € wurde auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet. Dazu wurden für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 612 € für das Jahr 2002 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% angesetzt (insgesamt 25.856,86 €) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 480,05 € hinzugerechnet. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst (ebenso HessVGH, B. v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Als Maßstab dienen die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B. v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Der Kläger blendet mit seiner allgemeinen Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht und besteht im Rechtsmittelverfahren kein weiterer Aufklärungsbedarf, zumal der Kläger keine substantiierte oder gar bezifferte Alternativberechnung der real ersparten Aufwendungen darlegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Luft- und Raumfahrttechnik an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen ist, bestreitet er selbst nicht.

2. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es „die Kosten des Studiums des Klägers sowie auch die Kosten einer entsprechenden Ausbildung in einer zivilen Einrichtung von Amts wegen (hätte) aufklären müssen“. Für eine solche Rüge muss der Rechtsmittelführer indes angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme oder weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220 m. w. N.). Daran fehlt es.

Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - NVwZ 2014, 894/896 Rn. 24). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit am 1. Dezember 2011 nach Verweigerung des Kriegsdienstes. Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte die Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 33.714,20 € anlässlich eines Studiums des Klägers der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M. zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 reduzierte die Beklagte die Erstattungspflicht auf 24.966,52 €. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Rechtsgrundlage für den Leisungsbescheid sei. Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil sachgerecht und ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851).

a) Der Einwand, die universitäre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr werde häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen und stoße bei zukünftigen Arbeitgebern nicht auf volle Akzeptanz, was bei der Abschöpfung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein Soldat auf Zeit ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten des Studiums insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Studiumskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Studiumskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus dem Studium, den der Dienstherr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Studienkosten im engeren Sinn wie Studiengebühren und Aufwendungen für Studienmittel. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten des Studiums wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Es ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.300 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen geht der Einwand des Klägers ins Leere. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers beschränkt sich verfassungsgemäß auf den Ausgleich ersparter Aufwendungen für ein ziviles Studium. Bei diesem Ansatz sind die (behaupteten) Unterschiede der Wertigkeit eines zivilen und eines militärischen Studiums denklogisch nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Denn abgeschöpft wird nicht der „Wert“ des Studiums, wie er sich insbesondere in künftigen Einnahmen niederschlägt, sondern abgeschöpft werden die ersparten Aufwendungen.

b) Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei nicht zum Erlass eines Leistungsbescheides berechtigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der – frühere – Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 30).

c) Die – erst im Zulassungsverfahren – erhobene Einrede der Verjährung führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger meint, der Erstattungsanspruch sei Ende November 2015 verjährt, weil das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden sei. Er beruft sich auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine nach § 204 Abs. 1 eingetretene Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Das kann nicht überzeugen.

Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Erlass des Leistungsbescheids vom 31. Juli 2014, eines Verwaltungsakts, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Die Hemmung dauert nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiter an, weil der Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Hemmung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch entfallen, dass über seinen fristgerechten Widerspruch erst durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 entschieden worden ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens kann schon nach ihrem Wortlaut keine unmittelbare Anwendung finden. Sie gilt in amtswegigen Verfahren aber auch nicht entsprechend (BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 34.11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Das folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 147, nachfolgend BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juni 2017 – M 21 K 16.2773 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 34.241,66 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 – 1 BvR 2228/02 – BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.241,66 €, nachdem er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit vorzeitig entlassen worden ist.

Der Kläger war zum 1. Juli 2006 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr eingestellt und am 6. Juli 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen worden. Seine Dienstzeit war zuletzt mit Verfügung vom 14. April 2011 auf 12 Jahre mit Dienstzeitende zum 30. Juni 2018 festgesetzt worden. Vom 1. Oktober 2007 bis zum 13. Juli 2011 absolvierte der Kläger an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften, das er erfolgreich mit dem akademischen Grad „Master of Science“ (M.Sc.) abschloss.

Am 20. September 2011 stellte der Kläger einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid vom 16. November 2011 wurde er als berechtigt anerkannt, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Mit weiterem Bescheid vom 22. Dezember 2011 wurde der Kläger mit Ablauf des 8. Januar 2012 gemäß § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Im Anschluss bezifferte das Bundesamt für Wehrverwaltung die Kosten des Studiums des Klägers auf 46.219,80 € zuzüglich persönlicher Kosten in Höhe von 144,20 €. Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 34.723,94 € zu erstatten. Aufgrund der Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG werde auf einen erheblichen Teil – mehr als 25% – der tatsächlichen Kosten verzichtet; nur die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen zuzüglich der persönlichen Kosten würden zurückverlangt. Da der Kläger trotz Aufforderung keine Angaben zu seiner aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation gemacht habe, werde davon ausgegangen, dass er den Betrag sofort und in voller Höhe erstatten könne. Auf den Widerspruch des Klägers hin ermäßigte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 den Erstattungsbetrag auf 34.241,66 € und wies den Widerspruch im Übrigen zurück.

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid sei in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig. Den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil setzt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegen, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung, BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 12). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium oder die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage erfordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, B.v. 22.1.1975 – 2 BvL 51/71 – juris Rn. 46; BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 19.5.2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 5).

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Kläger dem Grunde nach der Erstattungspflicht unterliegt. Denn er wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war. Das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Seine militärische Ausbildung war mit einem Studium an der Universität der Bundeswehr verbunden. Daher sind die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 15; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 15).

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 16; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 17; U.v. 30.3.2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 18). Der Vorteil aus dem Studium oder der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 18). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel, aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten für Verpflegung und Wohnung und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 19, 20).

Das Verwaltungsgericht ist in Anwendung dieses Maßstabs mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit.

Die Beklagte hat aufgrund der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG nicht die – um mehr als 25% höher liegenden – tatsächlichen Kosten des Studiums geltend gemacht, sondern lediglich die erheblich geringeren ersparten Aufwendungen des Klägers zuzüglich der persönlichen Kosten zurückverlangt. Die Berechnung der Höhe der ersparten Ausbildungskosten hat die Beklagte nach ihrer nunmehrigen einheitlichen Verwaltungspraxis anhand der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ ermittelt, nach der auch die Bedarfsermittlung für Leistungen nach dem BAföG erfolgt. Die Berechnung als solche wird vom Kläger im Zulassungsantrag nicht mehr in Frage gestellt.

Fehl geht der Einwand des Klägers, die Beklagte habe derzeit keinen Rückforderungsanspruch gegen den Kläger, weil sie eine Billigkeitsentscheidung hätte treffen müssen. Die Beklagte muss neben der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG keine Billigkeitsentscheidung treffen. Der Kläger bezieht sich auf Rechtsprechung, die die Rückforderung zu viel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge betrifft. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Das gleiche gilt nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG bei der Rückforderung von Versorgungsbezügen. Hier hingegen geht es um die Rückforderung von (ersparten) Ausbildungskosten, für die das Soldatengesetz in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eine spezialgesetzliche Härtefallregelung vorsieht. Eine darüber hinausgehende gesonderte Billigkeitsentscheidung ist angesichts der Härtefallregelung nicht erforderlich (BayVGH, B.v. 20.10.2017 – 6 ZB 17.1371 –).

Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, dass der Leistungsbescheid keine Gewährung von Ratenzahlungen vorsehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht ermittelt worden seien. Die Beklagte hat den Kläger in der Anhörung vor Ergehen des Leistungsbescheids darauf hingewiesen, dass der Anhörung ein Antrag auf Ratenzahlung/Stundung beiliege, sofern er die Rückforderungssumme nicht in einer Summe zurückzahlen könne. Falls der Kläger den Antrag stelle, müsse er die im Antrag gestellten Fragen lückenlos beantworten und entsprechende Unterlagen beifügen. In diesem Fall werde die Teilzahlungsrate in Anlehnung an die Vorschriften der Zivilprozessordnung mit Blick auf die finanzielle Situation des Klägers auf der einen und die Höhe des Erstattungsbetrags und das berechtigte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer schnellen Rückerstattung auf der anderen Seite bestimmt. Hierauf hat der Kläger nicht reagiert und weder einen Antrag gestellt noch entsprechende Angaben gemacht. Aufgrund des fehlenden Antrags auf Ratenzahlung/Stundung und der fehlenden Angaben des Klägers zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beklagte keine Ratenzahlung bewilligt. Sie durfte aus der mangelnden Mitwirkung des Klägers schließen, dass dieser in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu bezahlen (vgl. OVG NW, B.v. 23.5.2017 – 1 A 867/17 – juris Rn. 18). Entgegen der Annahme des Klägers war die Beklagte nicht dazu verpflichtet, von sich aus weiter zu ermitteln, den Kläger erneut aufzufordern, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen und gegebenenfalls eine Schätzung vorzunehmen. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, zur Erlangung einer Ratenzahlung entsprechende Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen, zumal ihn die Beklagte hierzu aufgefordert hatte.

2. Es liegt kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich keinerlei Gedanken hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung gemacht, geht – wie oben unter 1. ausgeführt – schon deshalb fehl, weil es einer solchen nicht bedarf. Abgesehen davon wäre ein derartiger – hier nicht vorliegender – Verstoß dem sachlichen Recht zuzuordnen und stellt keinen Verfahrensmangel dar.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.336,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war am 16. November 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zuletzt zwölf Jahren berufen worden. Vom 23. September 2002 bis 30. Januar 2006 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er mit der Diplomprüfung abschloss. Am 14. August 2008 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 30. September 2008 aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten, und setzte den Erstattungsbetrag auf 26.336,91 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wies es den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid u. a. insoweit, als dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 1.610,00 € monatlich gegen Stundungszinsen in Höhe von 4% gestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Der Kläger sei dem Grunde wie der Höhe nach zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid den Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung des Klägers unzureichend berücksichtigt, geht fehl.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, weil er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der Verpflichtungsdauer entlassen worden ist, was als Entlassung auf Antrag gilt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen ist, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17). Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es daher mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich in den angefochtenen Bescheiden wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden hat und nicht darüber hinaus gegangen ist.

b) Der Erstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Einwand, Behörde und Gericht hätten die dem Kläger ersparten Aufwendungen für sein Studium „tatsächlich“ ermitteln müssen, geht fehl. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 26.336,91 € wurde auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet. Dazu wurden für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 612 € für das Jahr 2002 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% angesetzt (insgesamt 25.856,86 €) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 480,05 € hinzugerechnet. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst (ebenso HessVGH, B. v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Als Maßstab dienen die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B. v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Der Kläger blendet mit seiner allgemeinen Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht und besteht im Rechtsmittelverfahren kein weiterer Aufklärungsbedarf, zumal der Kläger keine substantiierte oder gar bezifferte Alternativberechnung der real ersparten Aufwendungen darlegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Luft- und Raumfahrttechnik an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen ist, bestreitet er selbst nicht.

2. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es „die Kosten des Studiums des Klägers sowie auch die Kosten einer entsprechenden Ausbildung in einer zivilen Einrichtung von Amts wegen (hätte) aufklären müssen“. Für eine solche Rüge muss der Rechtsmittelführer indes angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme oder weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220 m. w. N.). Daran fehlt es.

Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - NVwZ 2014, 894/896 Rn. 24). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

2

Die Beklagte berief den Kläger zum 1. Januar 2004 zum Grundwehrdienst ein. Zum 1. Juli 2004 übernahm sie ihn aufgrund einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung, zwölf Jahre Wehrdienst zu leisten, unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel.

3

In der Zeit vom Oktober 2004 bis Juni 2006 absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme. Im Juni 2008 beantragte er seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, wurde als solcher anerkannt und daraufhin im Juli 2008 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

4

Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur teilweisen Erstattung der anlässlich seiner Fachausbildung entstandenen Kosten von 31 504,24 € auf. Den Erstattungsbetrag setzte sie auf 28 477,47 € fest. Im Widerspruchsbescheid wurde der Erstattungsbetrag auf 26 460,14 € nebst Stundungszinsen reduziert. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger dem Dienstherrn noch für einen Teil seiner nach Beendigung der Ausbildung abzuleistenden Dienstzeit zur Verfügung gestanden habe (sog. Abdienquote).

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rückforderung der Beklagten sei rechtmäßig. Die gesetzliche Härtefallregelung sei bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags hinreichend berücksichtigt worden.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rückforderung von Ausbildungskosten lägen dem Grunde nach zwar vor. Die von der Beklagten angestellten Erwägungen zum zurückgeforderten Erstattungsbetrag seien aber ermessensfehlerhaft. Der Erstattungsbetrag sei in dem Umfang - hier auf Null - zu kürzen, wie der Soldat auf Zeit bei einer fiktiven Ausbildung außerhalb der Bundeswehr eine Ausbildungsvergütung erhalten hätte. In einem solchen Fall stünden den während der Ausbildungszeit anfallenden Lebenshaltungskosten die Einnahmen aus eben dieser Ausbildung gegenüber, die regelmäßig gerade auch der Bestreitung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt seien.

7

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2013 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2011 zurückzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt § 56 Abs. 4 SG und damit revisibles Recht. Es stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

10

Bei antragsgemäßer vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit ist die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte. Dies gilt auch für ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienst der Bundeswehr ausscheiden.

11

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114), hier anzuwenden in der nach dem Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) unveränderten Fassung der Neubekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482). Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt.

12

Ein Soldat auf Zeit gilt nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer als aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf Antrag (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

13

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (stRspr, BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 12 m.w.N.). Der Begriff der Fachausbildung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SG ist eine besondere zur allgemeinen militärischen Ausbildung hinzutretende und für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt (stRspr, BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 <210>).

14

Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für die Fachausbildung eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 <142>).

15

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Ausbildungskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 15).

16

Der Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 16).

17

Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 17). Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 18).

18

Der Vorteil aus der Fachausbildung, den die Beklagte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung ihres Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

19

Zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 2 C 6.72 - BVerwGE 42, 233 <237>; BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39,128 <143>). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 105.74 - BVerwGE 52, 70 <76>, - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 <92> und - 6 C 114.74 u.a. - Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 8 S. 13). Erspart hat der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 22). Diese mittelbaren Ausbildungskosten sind Kosten, die bei einer Fachausbildung in der Bundeswehr vom Dienstherrn getragen werden, während sie bei einer dualen betrieblichen Ausbildung jedenfalls typischerweise vom Auszubildenden selbst getragen werden müssen.

20

Lebenshaltungskosten sind die Kosten, die von einem Haushalt aufgewandt werden müssen, um das Leben im Alltag zu bestreiten. Dazu zählen insbesondere Aufwendungen für Verpflegung und Wohnung. Nach § 18 Satz 1 SG ist der Soldat auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, mit der Folge, dass - für diesen Fall - sonst wesentliche Lebenshaltungskosten jenseits des unterkunftsbezogenen Anrechnungsbetrags (§ 39 Abs. 2 BBesG) für ihn entfallen.

21

2. Den an diesen Maßstäben orientierten Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Das Oberverwaltungsgericht beschränkt die nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gebotene Erstattungspflicht auf einen Vorteilsausgleich für ersparte unmittelbare wie mittelbare Ausbildungskosten von Fachausbildungen, die außerhalb der Bundeswehr entweder nicht im betrieblichen Ausbildungssystem zu erlangen sind (z.B.: Pilotenausbildung) oder für die bei der dualen betrieblichen Berufsausbildung (§ 17 Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005, BGBl. I S. 931, - BBiG -) Ausbildungsvergütungen gezahlt werden, die im Betrag über dem jährlichen einkommensteuerlichen Existenzminimum liegen (Grundfreibetrag Alleinstehender in den Jahren von 2004 bis 2009: 7 664 €). Damit saldiert es berufliche Ausbildungskosten des Staates für Soldaten auf Zeit mit fiktiven Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der dualen betrieblichen Berufsausbildung. Diese Saldierung betrifft nicht miteinander saldierbare, weil strukturell verschiedene Positionen.

22

Der ehemalige Soldat auf Zeit muss keinen Teil seiner Geld- und Sachbezüge (§ 30 SG) erstatten. Er wird durch die gesetzliche Erstattungspflicht nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nur zu einer Vorteilsabschöpfung für die von der Beklagten jenseits des ihm gewährten Solds finanzierte Fachausbildung herangezogen, weil er die Bundeswehr vor Ablauf seiner Zeitverpflichtung verlassen hat. Schon deshalb müssen Ausbildungsvergütungen in der dualen betrieblichen Berufsausbildung bei der Vorteilsbestimmung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von vornherein außer Betracht bleiben.

23

Eine Fachausbildung bei der Bundeswehr unterscheidet sich strukturell von einer dualen betrieblichen Berufsausbildung. Ein gesetzessystematischer Anhaltspunkt dafür ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBiG, der die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis - hier: im Soldatenverhältnis auf Zeit - vom Anwendungsbereich des BBiG und damit von der betrieblichen Ausbildung ausschließt.

24

Der Soldat auf Zeit hat darüber hinaus für die Dauer seiner Fachausbildung - analog zum Studenten oder zum angehenden Piloten - keine Dienstleistung jenseits der Fachausbildung zu erbringen. Er muss insbesondere keine militärischen Dienste leisten. Demgegenüber ist ein Berufsausbildungsverhältnis im betrieblichen Ausbildungssystem zumindest teilweise einem Arbeitsverhältnis angenähert. Im Berufsausbildungsverhältnis hat ein Auszubildender auch Arbeitsleistungen zu erbringen (BAG, Urteil vom 19. März 2015 - 8 AZR 67/14 - NZA 2015, 1057 Rn. 17, 24, 25). Auch deshalb haben Ausbildende ihren Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren. Denn die in § 17 BBiG geregelte Ausbildungsvergütung hat drei Funktionen. Sie soll den Auszubildenden und seine unterhaltsverpflichteten Eltern bei der Lebenshaltung finanziell unterstützen (Unterhaltsbeitrag), die Heranbildung eines ausreichenden Nachwuchses an qualifizierten Fachkräften gewährleisten und die Arbeitsleistungen des Auszubildenden in gewissem Umfang "entlohnen" (stRspr, zuletzt BAG, Urteile vom 17. März 2015 - 9 AZR 732/13 - GewArch 2015, 410 Rn. 13 und vom 16. Juli 2013 - 9 AZR 784/11 - BAGE 145, 371 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch BT-Drs. V/4260 S. 9). Ein Soldat auf Zeit, der eine Fachausbildung absolviert, ist hingegen von Dienstleistungen freigestellt.

25

Schließlich darf die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen nicht von hypothetischen Umständen (hier: fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Das gilt auch deshalb, weil überhaupt nicht feststeht, ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Deshalb ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten.

26

Danach hat das Oberverwaltungsgericht hier zu Unrecht angenommen, die Beklagte habe ihr Ermessen nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bestimmung des Erstattungsbetrags fehlerhaft ausgeübt. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung ist nicht zu beanstanden. Die Rückforderung beschränkt sich auf Abschöpfung der Vorteile, die der Kläger durch die ihm zu Gute gekommene Fachausbildung erlangt hat.

27

3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers gebietet keine Reduzierung des Erstattungsbetrages.

28

Ob der in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens festzusetzende Erstattungsbetrag von einem ehemaligen Soldaten auf Zeit verlangt werden kann, hängt des Weiteren von dessen individueller Einkommens- und Vermögenslage ab. Je nach seiner wirtschaftlichen Situation - z.B. drohende Überschuldung, Insolvenz oder Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infolge der Pflege von Angehörigen -, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Entschließt sich die Beklagte, Ratenzahlungen zu gewähren, darf die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern muss zeitlich begrenzt sein (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24).

29

In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts finden sich - von dessen Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zwar keine Überlegungen zur individuellen wirtschaftlichen Situation des Klägers. In den Gründen des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts wird aber ausgeführt, dass sich die Beklagte bei der Festsetzung des Erstattungsbetrags von 26 460,14 € in der gebotenen Weise an den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers orientiert hat. Das Verwaltungsgericht hat die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vom Kläger geltend gemachte "Einkommenslosigkeit" ebenso wie die durch seine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer verursachten hohen Verbindlichkeiten berücksichtigt. Mangels weiterer Angaben des Klägers zu seiner persönlichen Vermögenssituation hat die Beklagte das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids unter dem Gesichtspunkt der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt, indem sie den Erstattungsbetrag mit der Zusage einer bei Bedarf erfolgenden Verlängerung befristet gestundet und dem Kläger darüber hinaus die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten hat.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit am 1. Dezember 2011 nach Verweigerung des Kriegsdienstes. Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte die Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 33.714,20 € anlässlich eines Studiums des Klägers der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M. zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 reduzierte die Beklagte die Erstattungspflicht auf 24.966,52 €. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Rechtsgrundlage für den Leisungsbescheid sei. Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil sachgerecht und ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851).

a) Der Einwand, die universitäre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr werde häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen und stoße bei zukünftigen Arbeitgebern nicht auf volle Akzeptanz, was bei der Abschöpfung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein Soldat auf Zeit ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten des Studiums insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Studiumskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Studiumskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus dem Studium, den der Dienstherr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Studienkosten im engeren Sinn wie Studiengebühren und Aufwendungen für Studienmittel. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten des Studiums wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Es ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.300 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen geht der Einwand des Klägers ins Leere. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers beschränkt sich verfassungsgemäß auf den Ausgleich ersparter Aufwendungen für ein ziviles Studium. Bei diesem Ansatz sind die (behaupteten) Unterschiede der Wertigkeit eines zivilen und eines militärischen Studiums denklogisch nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Denn abgeschöpft wird nicht der „Wert“ des Studiums, wie er sich insbesondere in künftigen Einnahmen niederschlägt, sondern abgeschöpft werden die ersparten Aufwendungen.

b) Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei nicht zum Erlass eines Leistungsbescheides berechtigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der – frühere – Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 30).

c) Die – erst im Zulassungsverfahren – erhobene Einrede der Verjährung führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger meint, der Erstattungsanspruch sei Ende November 2015 verjährt, weil das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden sei. Er beruft sich auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine nach § 204 Abs. 1 eingetretene Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Das kann nicht überzeugen.

Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Erlass des Leistungsbescheids vom 31. Juli 2014, eines Verwaltungsakts, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Die Hemmung dauert nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiter an, weil der Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Hemmung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch entfallen, dass über seinen fristgerechten Widerspruch erst durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 entschieden worden ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens kann schon nach ihrem Wortlaut keine unmittelbare Anwendung finden. Sie gilt in amtswegigen Verfahren aber auch nicht entsprechend (BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 34.11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Das folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 147, nachfolgend BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.336,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war am 16. November 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zuletzt zwölf Jahren berufen worden. Vom 23. September 2002 bis 30. Januar 2006 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er mit der Diplomprüfung abschloss. Am 14. August 2008 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 30. September 2008 aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten, und setzte den Erstattungsbetrag auf 26.336,91 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wies es den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid u. a. insoweit, als dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 1.610,00 € monatlich gegen Stundungszinsen in Höhe von 4% gestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Der Kläger sei dem Grunde wie der Höhe nach zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid den Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung des Klägers unzureichend berücksichtigt, geht fehl.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, weil er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der Verpflichtungsdauer entlassen worden ist, was als Entlassung auf Antrag gilt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen ist, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17). Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es daher mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich in den angefochtenen Bescheiden wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden hat und nicht darüber hinaus gegangen ist.

b) Der Erstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Einwand, Behörde und Gericht hätten die dem Kläger ersparten Aufwendungen für sein Studium „tatsächlich“ ermitteln müssen, geht fehl. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 26.336,91 € wurde auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet. Dazu wurden für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 612 € für das Jahr 2002 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% angesetzt (insgesamt 25.856,86 €) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 480,05 € hinzugerechnet. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst (ebenso HessVGH, B. v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Als Maßstab dienen die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B. v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Der Kläger blendet mit seiner allgemeinen Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht und besteht im Rechtsmittelverfahren kein weiterer Aufklärungsbedarf, zumal der Kläger keine substantiierte oder gar bezifferte Alternativberechnung der real ersparten Aufwendungen darlegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Luft- und Raumfahrttechnik an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen ist, bestreitet er selbst nicht.

2. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es „die Kosten des Studiums des Klägers sowie auch die Kosten einer entsprechenden Ausbildung in einer zivilen Einrichtung von Amts wegen (hätte) aufklären müssen“. Für eine solche Rüge muss der Rechtsmittelführer indes angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme oder weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220 m. w. N.). Daran fehlt es.

Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - NVwZ 2014, 894/896 Rn. 24). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 26. März 2009 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 27. Juli 2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes verliert. Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet darüber, ob diese Voraussetzung vorliegt, und stellt den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses fest.

(2) Ein Berufssoldat ist zu entlassen,

1.
wenn er aus einem der in § 38 genannten Gründe nicht hätte ernannt werden dürfen und das Hindernis noch fortbesteht,
2.
wenn er seine Ernennung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat,
3.
wenn sich herausstellt, dass er vor seiner Ernennung eine Straftat begangen hat, die ihn der Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten unwürdig erscheinen lässt, und er deswegen zu einer Strafe verurteilt war oder wird,
4.
wenn er sich weigert, den Eid abzulegen,
5.
wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder eines Landtages war und nicht innerhalb der vom Bundesministerium der Verteidigung gesetzten angemessenen Frist sein Mandat niederlegt,
6.
wenn in den Fällen des § 44 Abs. 1 bis 3 die Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 nicht erfüllt sind,
7.
wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist; diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag, oder
8.
wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium der Verteidigung wegen besonderer Härte eine Ausnahme zulassen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 8 kann das Bundesministerium der Verteidigung seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, gilt dies jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren. In einer Rechtsverordnung kann für bestimmte Verwendungen wegen der Höhe der mit dem Studium oder der Fachausbildung verbundenen Kosten oder auf Grund sonstiger studien- oder ausbildungsbedingter Besonderheiten eine längere als die dreifache Dauer bestimmt werden; die in Satz 1 genannte Höchstdauer darf nicht überschritten werden.

(3a) Ein Berufssoldat ist entlassen, wenn er zum Beamten ernannt wird. Die Entlassung gilt als solche auf eigenen Antrag. Satz 1 gilt nicht, wenn der Berufssoldat

1.
in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter oder
2.
als Professor, Juniorprofessor, wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer nach Landesrecht staatlich anerkannten oder genehmigten Hochschule, deren Personal im Dienste des Bundes steht, in ein Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen wird. Satz 1 gilt ebenfalls nicht, solange das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle in seinem Geschäftsbereich der Entlassung nach Satz 1 nicht zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Soldat nach Absatz 3 seine Entlassung verlangen könnte. Im Übrigen kann die Zustimmung unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen der Bundeswehr erteilt werden.

(4) Hat der Berufssoldat Elternzeit nach § 28 Abs. 7 im Anschluss an ein Studium oder eine Fachausbildung in Anspruch genommen, verlängert sich die Dienstzeit nach Absatz 3 um diese Zeit entsprechend, soweit das Studium oder die Fachausbildung mehr als sechs Monate gedauert hat; die Höchstdauer von zehn Jahren bleibt unberührt. Gleiches gilt für einen Berufssoldaten, der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 30a in Anspruch genommen hat; die Dienstzeit nach Absatz 3 verlängert sich um die Differenz der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung.

(5) Der Berufsoffizier kann auch dann, wenn er weder ein Studium noch eine Fachausbildung erhalten hat, seine Entlassung erst nach Ende des sechsten Dienstjahres als Offizier verlangen.

(6) Vor Ablauf der in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Dienstzeiten ist der Berufssoldat auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(7) Das Verlangen auf Entlassung muss dem Disziplinarvorgesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung dem Soldaten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang bei dem Disziplinarvorgesetzten zurückgenommen werden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigen Stelle auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassung ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen; sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis der Berufssoldat seine dienstlichen Obliegenheiten ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(8) Ein Leutnant kann in Ausnahmefällen bis zum Ende des dritten Dienstjahres als Offizier, spätestens vor dem Ende des zehnten Jahres der Gesamtdienstzeit in der Bundeswehr, wegen mangelnder Eignung als Berufsoffizier entlassen werden. Die in diesen Fällen zu gewährende Dienstzeitversorgung regelt das Soldatenversorgungsgesetz.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Juni 2013 - M 21 K 11.4430 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 26.336,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger war am 16. November 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von zuletzt zwölf Jahren berufen worden. Vom 23. September 2002 bis 30. Januar 2006 absolvierte er an der Universität der Bundeswehr ein Studium der Luft- und Raumfahrttechnik, das er mit der Diplomprüfung abschloss. Am 14. August 2008 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 30. September 2008 aus dem Dienstverhältnis entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Februar 2010 forderte das Personalamt der Bundeswehr den Kläger auf, den anlässlich seines Studiums verbliebenen geldwerten Vorteil zu erstatten, und setzte den Erstattungsbetrag auf 26.336,91 € fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2011 wies es den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid u. a. insoweit, als dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 1.610,00 € monatlich gegen Stundungszinsen in Höhe von 4% gestattet wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Der Kläger sei dem Grunde wie der Höhe nach zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausreichend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis auf seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

a) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe im Anschluss an den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid den Gesichtspunkt der Gewissensentscheidung des Klägers unzureichend berücksichtigt, geht fehl.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger erfüllt, weil er nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vor Ablauf der Verpflichtungsdauer entlassen worden ist, was als Entlassung auf Antrag gilt (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen ist, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17). Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es daher mit dem Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden, dass die Beklagte sich in den angefochtenen Bescheiden wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung des zu erstattenden Betrages auf die ersparten Ausbildungsaufwendungen entschieden hat und nicht darüber hinaus gegangen ist.

b) Der Erstattungsbetrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Einwand, Behörde und Gericht hätten die dem Kläger ersparten Aufwendungen für sein Studium „tatsächlich“ ermitteln müssen, geht fehl. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 26.336,91 € wurde auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet. Dazu wurden für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 612 € für das Jahr 2002 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9% angesetzt (insgesamt 25.856,86 €) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 480,05 € hinzugerechnet. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst (ebenso HessVGH, B. v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Als Maßstab dienen die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B. v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Der Kläger blendet mit seiner allgemeinen Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart hat, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Insoweit bestand für das Verwaltungsgericht und besteht im Rechtsmittelverfahren kein weiterer Aufklärungsbedarf, zumal der Kläger keine substantiierte oder gar bezifferte Alternativberechnung der real ersparten Aufwendungen darlegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Luft- und Raumfahrttechnik an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen ist, bestreitet er selbst nicht.

2. Ein beachtlicher Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist bereits nicht in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es „die Kosten des Studiums des Klägers sowie auch die Kosten einer entsprechenden Ausbildung in einer zivilen Einrichtung von Amts wegen (hätte) aufklären müssen“. Für eine solche Rüge muss der Rechtsmittelführer indes angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel oder Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme oder weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 220 m. w. N.). Daran fehlt es.

Im Übrigen verletzt ein Gericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 6 ZB 12.470 - NVwZ 2014, 894/896 Rn. 24). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte im erstinstanzlichen Verfahren einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) stellen können, was jedoch nicht geschehen ist. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung zu den vom Kläger aufgeworfenen Fragen hätte aufdrängen sollen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides Stundungszinsen von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 € bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

Der 19... geborene Kläger stand - zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants - bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Er trat im Oktober 2006 nach neunmonatigem Grundwehrdienst sowie weiteren sechs Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Bereits unter dem 2. März 2006 wurde er darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich zu erstatten habe, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden sei oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.

Seine Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre festgesetzt und hätte hiernach mit Ablauf des 30. Juni 2019 geendet. Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Juni 2007 wurde der Kläger zur Absolvierung eines Studiums an die Universität der Bundeswehr … … versetzt, wo er am 1. Oktober 2007 ein Studium im Studiengang Informatik begann, das er - nach zwischenzeitlichem Erwerb des akademischen Grads „Bachelor of Science (B.Sc.) im Oktober 2010 - laut Master-Zeugnis vom 30. September 2011 mit der Gesamtnote 1,25 („sehr gut bestanden“) abschloss und das zur Verleihung des akademischen Grads „Master of Science (M.Sc.)“ führte.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt Erfurt einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 8. März 2012 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 12. März 2012 wurde er - nochmals - über die Folgen seiner Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der genossenen Ausbildung, belehrt. Mit Bescheid des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2012, dem Kläger ausgehändigt am 4. April 2012, wurde er schließlich aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bezifferte die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit Schreiben des Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. August 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von „ca. 35.000 €“ angehört.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr forderte mit streitbefangenem Bescheid vom 15. April 2015 schließlich eine Kostenerstattung durch den Kläger in Höhe von 34.666,75 €. Antragsgemäß wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen gewährt. Für die Stundung wurden Stundungszinsen in Höhe von jährlich zwei vom Hundert (2%) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Rückforderung der Ausbildungskosten beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums in Höhe von 94.154,29 € werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger eine besondere Härte vorliege. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Leben real und nachprüfbar verblieben sei. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Als Grundlage für deren Berechnung werde die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen. Für den vom Kläger absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juli 2011 ergebe sich daraus eine Summe in Höhe von 34.666,74 €, zu der tatsächlich gewährte „persönliche“ Kosten in Höhe von 87 € hinzuträten.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. Mai 2015 Widerspruch ein und machte geltend, der monatliche Kostenansatz für die ersparten Aufwendungen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihm lägen Bescheide vor, in denen von Kosten für den Lebensunterhalt von 580 €/Monat ausgegangen worden sei, anstatt, wie im Falle des Klägers, von mehr als 700 €. Überdies habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger bei einem Studium an einer zivilen Universität Kindergeld bezogen haben würde. Der Gesamtbetrag des entgangenen Kindergeldes sei im Rahmen der ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass der Kläger möglicherweise unmittelbar aus einem (zivilen) Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen hätte empfangen können.

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2016 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die Rückforderungssumme einen Betrag vom 34.599, 60 € überstieg. Zudem erfolgte eine Begrenzung der Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten würden nun nicht mehr die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“, sondern vielmehr die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Hieraus errechne sich eine Summe ersparter Aufwendungen von 34.599,60 €. Der vom Kläger angeführte, noch geringere, Betrag in Höhe von 580 € monatlich, enthalte nur die Kosten des Lebensunterhalts und lasse Studiengebühren, Beiträge für studentische Sozialeinrichtungen, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln unberücksichtigt. Daher könne auf diesen Betrag nicht abgestellt werden. Auch könne bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils nicht auf hypothetische Leistungen Dritter abgestellt werden, so dass die Frage, ob die Eltern des Klägers das Kindergeld für das Studium im engeren Sinne aufgewendet haben würden, ohne Belang sei. Aus gleichen Gründen sei auch die Möglichkeit, sich ein ziviles Studium ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb der eigentlichen universitären Ausbildung zu finanzieren, kein gebotener Abzugsposten für eine Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG.

Mit der am 8. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Mit Schriftsätzen vom 15. August 2016 und 30. August 2016 haben die Beteiligten des Rechtsstreits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten ist hinsichtlich der mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die - wie vorliegend im Falle des Klägers - auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich - wie im vorliegenden Fall - ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der - wie der Kläger - eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.

Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 94.154,29 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 34.599,60 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also Ausbildungskosten (nur) in Höhe der durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten. Diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Erspart sind zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten (Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel) und ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung (Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten, Kosten für die Krankenversicherung) (vgl. zu alldem BVerwG, ebenda).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des insoweit gebundenen Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http: …www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen keine (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O).

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die frühere Praxis der Berechnung unter Zugrundelegung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zu Gunsten der Heranziehung der o.g. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks aufgegeben hat (vgl. den im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens anwendbaren Zentralerlass über die Bemessungsgrundsätze zur Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 49 bzw. § 56 des Soldatengesetzes). Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.3.1973 - I WB 217.72 - BVerwGE 46, 89). So liegt der Fall hier. Überdies erweist sich die pauschalierende Annahme derartiger monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten des Klägers annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 € für das Jahr 2009 sowie 794,00 € für das Jahr 2012. Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 50).

Der Einwand des Klägers, er hätte bei einem „zivilen Studium“ Anspruch auf Kindergeldleistungen gehabt, die von den ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien, verfängt nicht. Zum einen sind die Eltern des Klägers, nicht er selbst, Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld. Ob und in welcher Höhe die Eltern des Klägers diesen unter Einsatz des Kindergeldes tatsächlich von den Kosten eines zivilen Studiums freigestellt hätten, lässt sich rückblickend nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären. Zum anderen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen, der solche hypothetischen Ersatzüberlegungen grundsätzlich fremd sind. Schließlich hat sich der Kläger damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, er hätte auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine Vergütung erhalten, die wiederum ebenfalls die Ausbildungskosten reduziert hätte, zumal insoweit auch überhaupt nicht feststeht, inwieweit das abgeschlossene Studium der Informatik auf diesem Wege zu absolvieren gewesen wäre und ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Auch dass dem Kläger bei Aufnahme eines „zivilen“ Studiums die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich dieses ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, ist als rein hypothetische Erwägung kein gebotener Abzugsposten bei der Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen.

Damit begegnet die Rückforderung der Ausbildungskosten in der im Bescheid genannten Höhe keinen rechtlichen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid ist allerdings hinsichtlich der Erhebung von Stundungszinsen rechtswidrig. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U. v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 u.a.). In der hierzu ergangenen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (eine vollständige Entscheidung des BVerwG mit Gründen ist noch nicht veröffentlicht) heißt es hierzu:

„Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.“

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium.

Er stand vom 1. Juli 2006 bis 8. Januar 2012 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Leutnants. Seine Dienstzeit war bis 30. Juni 2018 festgesetzt. Im Rahmen seiner militärischen Ausbildung absolvierte der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2011 ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde er mit Ablauf des 8. Januar 2012 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Nach seiner Anhörung zu einer Rückforderung der Studienkosten, in der sich der Kläger nicht äußerte, forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 den Kläger zur Erstattung der anlässlich des Studiums entstandenen Kosten in Höhe von 34.723,94 EUR auf.

Zur Begründung wurde unter Bezug auf eine Kostenzusammenstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass anlässlich des absolvierten Studiums Kosten in Höhe von 46.219,18 EUR angefallen seien, ferner persönliche Kosten in Höhe von 144,20 EUR. Der nach Maßgabe der Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz (SG) ermittelte wirtschaftliche Vorteil betrage 34.723,94 EUR. Da die tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht mehr ermittelt werden könnten, seien für die Ermittlung der fiktiven ersparten Kosten zur Finanzierung des Studiums die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen worden mit folgenden monatlichen Beträgen:

2007: 606,04 EUR

2008: 726,52 EUR

2009: 747,59 EUR

2010: 769,27 EUR

2011: 791,58 EUR

Es werde auf mehr als 25% der tatsächlichen Kosten verzichtet, ein Missverhältnis zwischen dem aus dem Studium resultierenden Vorteil für das weitere Berufsleben und dem zurückgeforderten Betrag, der eine weitere Kürzung gebiete, bestehe nicht. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers lägen mangels entsprechender Angaben im Rahmen der Anhörung nicht vor.

Der Kläger hat hiergegen durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erheben lassen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie nach Kenntnis des Bevollmächtigten in vergleichbaren Fällen für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,00 EUR berechnet habe. Das Kindergeld, das der Kläger während des Studiums hätte beziehen können, sei nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus der Bundeswehr infolge seiner Gewissensentscheidung müsse die Rückforderung auf Null reduziert werden. Mögliche Einnahmen des Klägers im Rahmen eines zivilen Studiums aus Praktika seien nicht mindernd auf den ersparten Lebensunterhalt angerechnet worden. Entsprechendes gelte für den Bezug von BAföG. Zudem seien die Möglichkeit einer kostenfreien Unterkunft bei den Eltern und der Wegfall von Fahrkosten und geringere Verpflegungskosten bei einem zivilen Studium am Wohnort der Eltern nicht berücksichtigt worden. Bei einem zivilen Studium hätte zudem wegen des vorangegangenen Besuchs eines Wirtschaftsgymnasiums die Möglichkeit einer Verkürzung bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 gab das BAPersBw dem Widerspruch statt, soweit er einen Betrag von 34.241,66 EUR überstieg und wies ihn im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis werde nunmehr anstelle der dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegten „Bemessungsgrundsätze“ zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Danach ergäben sich monatliche Beträge von 738,00 EUR für die Jahre 2007 und 2008 und von 757,00 EUR für die Jahre 2009 bis 2011. Die ersparten Aufwendungen einschließlich der persönlichen Kosten würden demnach 34.241, 66 EUR betragen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Beträge von 580,00 EUR monatlich würden auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ beruhen, der Kläger greife dabei ohne Berücksichtigung weiterer Kosten (Studiengebühren, Beiträge für die studentischen Sozialeinrichtungen und zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln) einen Einzelposten heraus. Im Übrigen stehe es der Beklagten frei, aus sachlichen Gründen von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Eine Berücksichtigung der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte sei nicht veranlasst.

Der Kläger hat am 21. Juni 2016 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 26. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Kostenermittlung sei nicht nachvollziehbar. Es fehle eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. Der Kläger hätte ein duales ziviles Studium absolviert und dort Einnahmen gehabt. Der Kläger müsste die Summe in Raten erstatten. Dabei müsse eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung vermieden und die Zahlungspflicht zeitlich begrenzt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG auf Soldaten auf Zeit entsprechend anwendbaren § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG gilt eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Entsprechend diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung beim Kläger unstreitig vor.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist auch mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

Allerdings stellt die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 15 ff.). Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 18). Maßgeblich ist dabei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 25). Die Bemessung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils kann insofern auch nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 25).

Die Rückforderung erweist sich entsprechend diesem Maßstab hinsichtlich der Höhe des nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids noch streitigen Rückforderungsbetrags von 34.261,66 EUR als rechtmäßig, die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG fehlerfrei ausgeübt.

Unerheblich ist zunächst die pauschal bestrittene Nachvollziehbarkeit der ermittelten tatsächlichen Kosten des Studiums. Hierauf kommt es nur insofern an, als diese Kosten im Rahmen der Härtefallprüfung die Obergrenze für den nach Maßgabe von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu ermittelnden verbleibenden Vorteil der Ausbildung darstellen. Die von der Beklagten ermittelten tatsächlichen Kosten von 46.364,00 EUR liegen weit über dem geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteil des Studiums.

Die von der Beklagten zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für den fiktiven Unterhalt ist nicht zu beanstanden. Da die tatsächlich ersparten Aufwendungen und insbesondere die Aufwendungen für ersparte Lebenshaltungskosten nicht konkret ermittelt werden können, sind die von der Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung zugrunde gelegten pauschalen Kosten für Lebensunterhalt dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Gesichtspunkte gegen die Tragfähigkeit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten herangezogenen Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit den von der Klägerseite benannten Beträgen von 580,00 EUR für den monatlichen Lebensunterhalt vor. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 29. November 2016 in der vom Bevollmächtigten ebenfalls vertretenen Streitsache M 21 K 14.2415 Folgendes ausgeführt:

„Eine Vergleichbarkeit besteht insoweit in Wirklichkeit nicht, weshalb auch die Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden können. Der von dem Kläger in Bezug genommene Betrag entstammt der Nr. 4 Abs. 5 Nr. 1 der Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr (Studienförderung-RL) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. August 2008 (VMBl 1961, S. 542). Diese Verwaltungsvorschrift ist unmittelbar nur auf die aus ihrer Überschrift und ihrem sonstigen Inhalt ersichtlichen Sachverhalte, aber nicht auf Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG bzw. die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzuwenden. Sie wurde hier auch nicht angewandt. Sie diente lediglich der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG München vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 - juris; VGH Kassel vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris) als rechtfertigender Vergleichsmaßstab für die von der Beklagten erlassenen Bemessungsgrundsätze für die Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 SG vom 22. Juli 2002 (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze), welche zuletzt von den ab dem 1. Januar 2013 anzuwendenden Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze) abgelöst wurden.“

Die Kammer hält hieran mangels neuer Argumente der Klägerseite fest.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie Kindergeld, BAföG, Einnahmen aus Praktika oder einem dualen Studium, kostenfreie Unterkunft, Wegfall von Fahrkosten sowie geringere Verpflegungskosten bei einem Studium am Wohnort der Eltern nicht berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr geklärt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern ist, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte (BVerwG, U.v. 28.10.2015 a.a.O. - juris Ls. und Rn. 10 unter Aufhebung von OVG NW, U.v.22.8.2013 - 1 S 2278/11 - juris). Derartige Kosten stehen zum einen nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Fachausbildung und sind zum anderen als hypothetische Umstände einer Beweisführung nicht zugänglich (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 19 ff.). Hiervon wird nicht nur die in einer dualen betrieblichen Berufsausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung erfasst, sondern auch alle Vergütungen, die ein Studierender aus den verschiedensten Gründen anlässlich seines Studiums erzielen kann (VG München, U.v. 29.11.2016 a.a.O.; vgl. zusammenfassend auch BayVGH, B.v. 19.5.2015 a.a.O. - juris Rn. 29).

Schließlich kann auch der - im Übrigen völlig unsbustantiierte und im Hinblick auf die äußerst straffe Ausgestaltung des Studiums bei der Bundeswehr nicht nachvollziehbare - Hinweis auf die Möglichkeit einer Verkürzung eines zivilen Studiums als einzelfallabhängiger hypothetischer Umstand nicht berücksichtigt werden.

Ermessenserwägungen zur Dauer einer Belastung mit Rückzahlungsraten waren schon deswegen nicht anzustellen, weil Ratenzahlung nicht bewilligt wurde und eine Entscheidung hierzu mangels entsprechender Angaben des Klägers auch nicht veranlasst war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides Stundungszinsen von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 € bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

Der 19... geborene Kläger stand - zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants - bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Er trat im Oktober 2006 nach neunmonatigem Grundwehrdienst sowie weiteren sechs Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Bereits unter dem 2. März 2006 wurde er darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich zu erstatten habe, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden sei oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.

Seine Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre festgesetzt und hätte hiernach mit Ablauf des 30. Juni 2019 geendet. Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Juni 2007 wurde der Kläger zur Absolvierung eines Studiums an die Universität der Bundeswehr … … versetzt, wo er am 1. Oktober 2007 ein Studium im Studiengang Informatik begann, das er - nach zwischenzeitlichem Erwerb des akademischen Grads „Bachelor of Science (B.Sc.) im Oktober 2010 - laut Master-Zeugnis vom 30. September 2011 mit der Gesamtnote 1,25 („sehr gut bestanden“) abschloss und das zur Verleihung des akademischen Grads „Master of Science (M.Sc.)“ führte.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt Erfurt einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 8. März 2012 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 12. März 2012 wurde er - nochmals - über die Folgen seiner Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der genossenen Ausbildung, belehrt. Mit Bescheid des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2012, dem Kläger ausgehändigt am 4. April 2012, wurde er schließlich aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bezifferte die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit Schreiben des Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. August 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von „ca. 35.000 €“ angehört.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr forderte mit streitbefangenem Bescheid vom 15. April 2015 schließlich eine Kostenerstattung durch den Kläger in Höhe von 34.666,75 €. Antragsgemäß wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen gewährt. Für die Stundung wurden Stundungszinsen in Höhe von jährlich zwei vom Hundert (2%) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Rückforderung der Ausbildungskosten beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums in Höhe von 94.154,29 € werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger eine besondere Härte vorliege. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Leben real und nachprüfbar verblieben sei. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Als Grundlage für deren Berechnung werde die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen. Für den vom Kläger absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juli 2011 ergebe sich daraus eine Summe in Höhe von 34.666,74 €, zu der tatsächlich gewährte „persönliche“ Kosten in Höhe von 87 € hinzuträten.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. Mai 2015 Widerspruch ein und machte geltend, der monatliche Kostenansatz für die ersparten Aufwendungen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihm lägen Bescheide vor, in denen von Kosten für den Lebensunterhalt von 580 €/Monat ausgegangen worden sei, anstatt, wie im Falle des Klägers, von mehr als 700 €. Überdies habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger bei einem Studium an einer zivilen Universität Kindergeld bezogen haben würde. Der Gesamtbetrag des entgangenen Kindergeldes sei im Rahmen der ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass der Kläger möglicherweise unmittelbar aus einem (zivilen) Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen hätte empfangen können.

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2016 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die Rückforderungssumme einen Betrag vom 34.599, 60 € überstieg. Zudem erfolgte eine Begrenzung der Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten würden nun nicht mehr die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“, sondern vielmehr die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Hieraus errechne sich eine Summe ersparter Aufwendungen von 34.599,60 €. Der vom Kläger angeführte, noch geringere, Betrag in Höhe von 580 € monatlich, enthalte nur die Kosten des Lebensunterhalts und lasse Studiengebühren, Beiträge für studentische Sozialeinrichtungen, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln unberücksichtigt. Daher könne auf diesen Betrag nicht abgestellt werden. Auch könne bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils nicht auf hypothetische Leistungen Dritter abgestellt werden, so dass die Frage, ob die Eltern des Klägers das Kindergeld für das Studium im engeren Sinne aufgewendet haben würden, ohne Belang sei. Aus gleichen Gründen sei auch die Möglichkeit, sich ein ziviles Studium ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb der eigentlichen universitären Ausbildung zu finanzieren, kein gebotener Abzugsposten für eine Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG.

Mit der am 8. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Mit Schriftsätzen vom 15. August 2016 und 30. August 2016 haben die Beteiligten des Rechtsstreits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten ist hinsichtlich der mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die - wie vorliegend im Falle des Klägers - auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich - wie im vorliegenden Fall - ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der - wie der Kläger - eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.

Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 94.154,29 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 34.599,60 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also Ausbildungskosten (nur) in Höhe der durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten. Diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Erspart sind zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten (Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel) und ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung (Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten, Kosten für die Krankenversicherung) (vgl. zu alldem BVerwG, ebenda).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des insoweit gebundenen Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http: …www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen keine (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O).

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die frühere Praxis der Berechnung unter Zugrundelegung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zu Gunsten der Heranziehung der o.g. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks aufgegeben hat (vgl. den im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens anwendbaren Zentralerlass über die Bemessungsgrundsätze zur Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 49 bzw. § 56 des Soldatengesetzes). Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.3.1973 - I WB 217.72 - BVerwGE 46, 89). So liegt der Fall hier. Überdies erweist sich die pauschalierende Annahme derartiger monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten des Klägers annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 € für das Jahr 2009 sowie 794,00 € für das Jahr 2012. Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 50).

Der Einwand des Klägers, er hätte bei einem „zivilen Studium“ Anspruch auf Kindergeldleistungen gehabt, die von den ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien, verfängt nicht. Zum einen sind die Eltern des Klägers, nicht er selbst, Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld. Ob und in welcher Höhe die Eltern des Klägers diesen unter Einsatz des Kindergeldes tatsächlich von den Kosten eines zivilen Studiums freigestellt hätten, lässt sich rückblickend nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären. Zum anderen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen, der solche hypothetischen Ersatzüberlegungen grundsätzlich fremd sind. Schließlich hat sich der Kläger damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, er hätte auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine Vergütung erhalten, die wiederum ebenfalls die Ausbildungskosten reduziert hätte, zumal insoweit auch überhaupt nicht feststeht, inwieweit das abgeschlossene Studium der Informatik auf diesem Wege zu absolvieren gewesen wäre und ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Auch dass dem Kläger bei Aufnahme eines „zivilen“ Studiums die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich dieses ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, ist als rein hypothetische Erwägung kein gebotener Abzugsposten bei der Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen.

Damit begegnet die Rückforderung der Ausbildungskosten in der im Bescheid genannten Höhe keinen rechtlichen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid ist allerdings hinsichtlich der Erhebung von Stundungszinsen rechtswidrig. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U. v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 u.a.). In der hierzu ergangenen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (eine vollständige Entscheidung des BVerwG mit Gründen ist noch nicht veröffentlicht) heißt es hierzu:

„Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.“

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wehrt sich gegen die Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses absolvierten Betriebswirtschaftsstudiums.
Der am … 1982 geborene Kläger wurde zum 01.07.2002 zum Grundwehrdienst einberufen. Nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes und Übernahme als Offiziersanwärter im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum 01.07.2003 wurde er in den Ausbildungsjahrgang mit Studium eingestellt. Der Kläger unterzeichnete am 06.06.2003 eine Erklärung, in der er sich verpflichtete, 13 Jahre Wehrdienst zu leisten. Für den Fall, dass sich der Abschluss seines Studiums, für das eine Studienzeit von drei Jahren und drei Monaten vorgesehen war, um mehr als vier Monate verzögern würde, verpflichtete er sich ein weiteres Jahr, mithin 14 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Verpflichtungserklärung enthielt u.a. den Hinweis, dass er nach § 56 Abs. 4 des Soldatengesetzes (SG) verpflichtet sei, die entstandenen Kosten des Studiums zu erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen werde oder als auf seinen Antrag entlassen gelte.
Der Kläger studierte vom 01.10.2006 bis 12.04.2010 an der Helmut Schmidt Universität Hamburg, an der er am 12.04.2010 die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre bestand. Die Dienstzeit des Klägers, der seit dem 01.01.2009 den Dienstgrad eines Oberleutnants (A 10) innehatte, hätte am 30.06.2015 geendet.
Am 03.05.2010 erklärte er gegenüber dem Kreiswehrersatzamt, dass er unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst verweigere. Mit Bescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 08.06.2010 wurde er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach Belehrung über die Kostenerstattungspflicht gemäß § 56 Abs. 4 SG wurde der Kläger mit Ablauf des 22.07.2010 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.
Nach Anhörung forderte das Personalamt der Bundeswehr - Abteilung ZAPF 4.1.1 mit Leistungsbescheid vom 06.03.2012 vom Kläger Ausbildungskosten in Höhe von 32.229,64 EUR zurück (Ziffer 1). Dem Kläger wurde eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 1.080,-- EUR gewährt (Ziffer 2). Zugleich wurden ab Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab 20.04.2012, Stundungszinsen in Höhe von 4 % erhoben (Ziffer 3). Die Berechnung und Einziehung der Stundungszinsen sollte nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen. Die eingeräumte Stundung erstreckte sich auch auf die angefallenen Stundungszinsen. Nach Ziffer 4 des Bescheids steht die gewährte verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlung unter dem Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und soll jährlich überprüft werden. Die Raten sollten jeweils zum Ersten des Monats gezahlt werden. Höhere Teilzahlungen wurden zugelassen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Klägers vom 04.04.2012 wurde durch Widerspruchsbescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr - Referat III Z 4 - vom 18.06.2014 zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 12.08.2014 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Mit Urteil vom 20.10.2015 hat dieses Ziffer 3 des Leistungsbescheids der Beklagten vom 06.03.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014 aufgehoben, soweit Stundungszinsen von mehr als 1,5 % erhoben werden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 56 Abs. 4 Satz 1 SG. Danach müsse ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden gewesen und der auf seinen Antrag entlassen worden sei oder als auf eigenen Antrag entlassen gelte, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 SG gelte eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, als Entlassung auf eigenen Antrag. Das Gericht teile die Einschätzung der Beklagten, dass § 56 Abs. 4 SG nicht nur als Grundlage für den materiellen Anspruch, sondern auch für die Geltendmachung dieses Anspruchs in der Form eines Verwaltungsaktes heranzuziehen sei. Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG könne auf die Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Beklagte davon ausgegangen, dass die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen sei, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben sei. Der Erstattungsbetrag sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Erstattungsbetrag in Höhe von 32.229,64 EUR sei auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.07.2002 PSZ 18 - Az 16-02-11) berechnet worden. Dazu seien für die Studienzeit des Klägers auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe von 684,14 EUR für das Jahr 2006 mit einer jährlichen Erhöhung von 2,9 % angesetzt (insgesamt 31.297,30 EUR) und tatsächlich gewährte „persönliche Kosten“ (Reisekosten und Umzugskostenvergütung) in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet worden. Damit würden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise sachgerecht erfasst. Als Maßstab dienten die von der Bundeswehr in einer Vielzahl von vergleichbaren Fällen exakt gezahlten, für die jeweiligen Empfänger auskömmlichen Kosten. Das sei im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen. Der Kläger blende mit seiner Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die er dadurch erspart habe, dass er sein Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen ließen. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass er einen Diplomstudiengang der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre (mit dem Abschluss „Diplom-Kaufmann“) an einer zivilen Universität mit einer vom Regelfall deutlich abweichenden Kostenstruktur hätte durchführen können. Dass er durch die von der Beklagten finanzierte Ausbildung in den Genuss eines im Zivilleben voll verwertbaren Studiums gekommen sei, bestreite er selbst nicht. Vorliegend könne auch die während der Ausbildung abgeleistete Dienstzeit keine besondere Härte begründen. Zwar teile das Gericht die Auffassung des Kläger-Vertreters, dass der Begriff der besonderen Härte in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG weit auszulegen sei. Im Falle des Klägers seien aber keine Besonderheiten vorgetragen, die es bei ihm geboten erscheinen ließen, eine weitere Reduzierung des Rückforderungsbetrages zu prüfen. Es seien keine Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen angegeben. Insoweit sei die Frage der Existenzgefährdung ausreichend von der Beklagten durch die Festsetzung von Raten und Stundung des Restbetrages (Ziffer 2) gewürdigt. Bei einer unveränderten Höhe der festgesetzten Monatsraten von 1080,-- EUR würde sich die Zahlungspflicht hinsichtlich der Tilgung auf rund 2,5 Jahre erstrecken, bei Einbeziehung der Stundungszinsen wären es nur wenige Monate mehr. Der Kläger wäre dann Mitte 30. Der Bescheid enthalte zudem in den Gründen (Seite 7) die weitere Möglichkeit des Erlasses der Restschuld spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach §§ 35 bzw. 235 SGB VI. In der vorliegenden Konstellation bedürfe es somit keiner Festlegung eines Zeitpunktes im Ausgangsbescheid, ab dem der Kläger keine Tilgungsleistungen mehr erbringen müsse. Die Festsetzung von Stundungszinsen spätestens ab dem 20.04.2012 sei ebenfalls rechtmäßig. Das gelte auch, soweit Stundungszinsen auch für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft der Verfügung gefordert würden. Die Forderung des Beklagten sei auch nicht verjährt sei. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei, sei gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 gehemmt worden. Die Hemmung sei auch nicht gemäß § 204 Abs. 2 BGB durch „Nichtbetrieb“ entfallen. Selbst wenn die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs neben § 53 VwVfG Anwendung fänden, gelte jedenfalls § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in amtswegigen Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf Frage habe, ob die zeitliche Begrenzung der Zahlungspflicht bereits im Leistungsbescheid (Ausgangsbescheid) zu erfolgen habe, unabhängig von der Höhe der im Bescheid festgesetzten Rate und der sich hieraus ergebenden voraussichtlichen Dauer der Tilgung.
Gegen dieses, dem Kläger am 23.10.2015 zugestellte Urteil hat er am 05.11.2015 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 22.12.2015 zur Begründung vorgetragen, zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Zahlungsdauer schon in dem angefochtenen Bescheid verpflichtet gewesen sei. Er halte daran fest, dass die Beklagte hierdurch das ihr durch § 56 Abs. 4 SG eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Sie hätte zur Vermeidung einer besonderen Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG einen Endzeitpunkt für die Ratenzahlung bestimmen müssen. Denn sein derzeit hohes Einkommen sei keinesfalls dauerhaft gesichert. Zwar habe die Beklagte für den Fall einer Vermögensverschlechterung signalisiert, insoweit den Ratenzahlungsbetrag anpassen zu wollen (5. 2. des Bescheides). Allerdings beziehe sich die im Bescheid angedeutete Anpassungsbereitschaft lediglich auf die Höhe der Rate, nicht jedoch auf die Zahlungsdauer. Sollte die Notwendigkeit einer Reduzierung der Ratenzahlung eintreten, könnte die Beklagte ihm insoweit die Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten. Der Kläger müsste im Falle der Ablehnung einer nachträglichen zeitlichen Limitierung der Zahlungspflicht ggfs. erneut ein aufwendiges Klageverfahren auf Basis einer rechtlichen ungünstigen Ausgangslage anstreben. Die vom Erstgericht positiv hervorgehobene, in dem Bescheid übernommene Verpflichtung, einem Erlassantrag über eine Restforderung in jedem Fall zwei Jahr vor Erreichen der Regelaltersgrenze stattgeben zu wollen, sei nicht nur wegen der Missachtung des erforderlichen 2/3-Zeitraum keinesfalls ausreichend. Der erforderlichen zeitlichen Begrenzung des Erstattungszeitraumes könne nur durch eine Regelung im Leistungsbescheid selbst ausreichend Rechnung getragen werden. Er halte auch daran fest, dass der Bescheid auch wegen der fehlenden Verwaltungsaktbefugnis aufzuheben sei und stelle auch im Hinblick auf ein mögliches Revisionsverfahren dieses Argument erneut zur Diskussion, da er auch die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit für überprüfungsbedürftig halte. Der rechtmäßige Erlass eines Verwaltungsaktes setze nicht nur voraus, dass in materieller Hinsicht eine gesetzliche Grundlage bestehe, sondern dass die Behörde in der Form des Verwaltungsaktes handeln dürfe. Auch wenn insoweit von einer Ermessensentscheidung auszugehen wäre, ließe dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Einordnung des Verzichts als Verwaltungsakt zu, weil auch einem schlichten Verwaltungshandeln eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen könne. Es möge sein, dass ein Soldat während seiner Dienstzeit in einem Subordinationsverhältnis stehe. Dieses ende aber eindeutig mit der Entlassung aus dem Dienstverhältnis. Das gelte vor allem für einen Kriegsdienstverweigerer, der - gestützt auf sein Gewissen - das Band zwischen ihm und seinem früheren Dienstherrn radikal zerschnitten habe. Anders könne dies in Fällen zu beurteilen sein, in denen schon während des Dienstverhältnisses ein Anspruch gegen den Soldaten, etwa auf Schadensersatz, entstanden sei. § 56 Abs. 4 SG stelle jedoch ausdrücklich auf den „früheren Soldaten auf Zeit“ ab. Der Anspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten entstehe erst in dem Moment, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheide. Dieser Anspruch sei auch nicht mit dem Fall zu viel gezahlter Dienstbezüge vergleichbar. Normzweck der Erstattungspflicht sei der Ausgleich desjenigen Vorteils, den der Soldat durch die besondere Ausbildung erhalten habe. Es handele sich um einen Anspruch sui generis, der sich gerade nicht in das Spektrum der sonst üblichen Rückforderungsfälle wegen Überzahlung einfüge. Für die hier vertretene Sicht spreche, dass die Erstattungspflicht aus § 56 SG kraft Gesetzes entstehe und nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts begründet werden müsse. Schließlich halte er auch an seinem Vorbringen zur Verjährung fest. Hier sei die Verjährung am 31.12.2013 eingetreten, nachdem die Verjährungsfrist gem. § 199 Abs. 1 BGB am 01.01.2011 in Lauf gesetzt worden sei. Selbst wenn ein Verwaltungsakt hätte ergehen dürfen und § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG damit herangezogen werden könnte, sei Verjährung eingetreten. Denn § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verweise auf die §§ 194 ff BGB über die Verjährung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, soweit im Soldatengesetz nichts Besonderes geregelt sei und sofern sich aus den Grundgedanken, Erfordernissen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen des öffentlichen Rechts nichts anderes ergebe. Es sei jedoch kein Grund dafür ersichtlich, dass die durch § 53 VwVfG bewirkte Hemmung der Verjährung nicht der Regelung in § 204 Abs. 2 BGB unterliegen solle, wonach eine eingetretene Hemmung nach sechs Monaten ende, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerate, dass die Parteien es nicht betrieben. Eine Verjährung sei aber in jedem Fall in Bezug auf einen etwaigen Zinsanspruch eingetreten. Denn bei erst zukünftig entstehenden Zinsen könne eine Hemmungswirkung nach § 53 VwVfG nicht erfolgen. Er halte auch daran fest, dass es für die geltend gemachten Zinsen keine Rechtsgrundlage gebe. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb diese schon vor Bestandskraft sollten geltend gemacht werden können. Da bis zur Bestandskraft eines Bescheides die „Stundung“ faktisch auf dem Suspensiveffekt beruhe, könne es auf dem Umstand, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs prinzipiell unberührt lasse, nicht ankommen. Nur bei sofort vollziehbaren Abgaben und Kosten könnten im Falle einer Aussetzung der Vollziehung auf Basis von § 80 Abs. 4 oder Abs. 5 VwGO durch den Verweis auf die Abgabenordnung sog. Aussetzungszinsen entstehen. Das Gesetz gehe mithin davon aus, dass in allen typischen Fällen, bei denen der Suspensiveffekt zum Zuge komme, grds. keine Verzinsungspflicht vor Bestandskraft entstehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.10.2015 - 6 K 3626/14 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 06.03.2012 sowie den Widerspruchbescheid vom 18.06.2014 auch im Übrigen aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass es keiner Festlegung eines Endzeitpunktes, ab dem eine Zahlungspflicht des Klägers nicht mehr bestehe, bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Maßgeblich seien die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Beklagte handle nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie diese bei der Berechnung der Ratenhöhe zugrunde lege und auf dieser Basis keine Veranlassung für eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlungspflicht habe. Wenn die Beklagte künftig von Ziff. 4 des Bescheides Gebrauch mache und die Monatsraten in einem Maß absenke, dass die Gefahr bestehe, dass der Zweidrittel-Zeitraum überschritten werde, oder dass die Kläger sogar während seines ganzen Berufslebens Ratenzahlungen leisten müsse, könne eine sich hieraus ergebende besondere Härte immer noch durch eine Festlegung eines Endzeitpunktes der Zahlungspflicht in dem entsprechenden Änderungsbescheid vermieden werden. Der Leistungsbescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil es keine Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gebe. Die Befugnis der Verwaltung sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben des Erlasses eines Verwaltungsakts zu bedienen, müsse nicht ausdrücklich in der gesetzlichen Grundlage erwähnt sein, die in materieller Hinsicht zu einem Eingriff ermächtige. Vorliegend sei Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG in Zusammenhang mit Satz 3 der Regelung zu betrachten. Danach könne auf die Erstattung ganz oder zum Teil verzichtet werden. Das Handeln durch Verwaltungsakt sei auch die übliche Form des Handelns der Verwaltung in einem Über-/Unterordnungsverhältnis und stelle damit die Regel dar. Die die Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG begründenden Voraussetzungen entstünden auch während des Subordinationsverhältnisses. Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch sei, dass der Soldat als auf eigenen Antrag entlassen gelte. Dies sei der Zeitpunkt der Übergabe der Entlassungsverfügung nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Insofern ende das Dienstverhältnis (und damit das Subordinationsverhältnis) aber nicht vor Entstehung des Anspruchs. Es sei darüber hinaus auch anerkannt, dass das Erstattungsverhältnis lediglich die Umkehrung des Leistungsverhältnisses darstelle. Die Rückzahlungspflicht könne auch nicht bereits durch Gesetz entstehen. Es bedürfe eines Verwaltungsaktes, da stets im Einzelfall das Bestehen einer besonderen Härte nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG betrachtet werden müsse. Es sei auch keine Verjährung eingetreten. Für die (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 2 S. 2 BGB sei kein Raum. Die Ermessensvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG erlaube bei Einräumung einer Stundung auch die Erhebung von Zinsen. Der Ermessensspielraum beinhalte auch die Entscheidung, ob und in welcher Höhe für eine Stundung Zinsen erhoben würden.
13 
Hierzu hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er halte daran fest, dass es der Festlegung eines Endzeitpunktes bereits im Leistungsbescheid selbst bedurft habe. Weder der angefochtene Leistungsbescheid, noch die derzeit gültigen und die früheren Verwaltungsvorschriften sähen zudem eine - ggf. spätere - Reduzierung der Zahlungsverpflichtung auf den 2/3-Zeitraum vor. Es sei deshalb keinesfalls gesichert, dass auf Basis des Leistungsbescheides bzw. des derzeit maßgeblichen Regelwerks die erforderliche Anpassung auf den geforderten 2/3-Zeitraum gewährleistet sei. Hinzukomme, dass ihm bei Verzicht auf die Definition eines Endzeitpunktes im Ausgangsbescheid ein Rechtsnachteil drohe, wenn es zu Konflikten über die Begrenzung komme. Er müsse ggf. im Falle der Verweigerung der Begrenzung erneut den Rechtsweg beschreiten und in einem weiteren aufwendigen Rechtsstreit die Begrenzung erstreiten. Deshalb spreche alles dafür, dass ausschließlich die Festsetzung im Ausgangsbescheid der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Begrenzung der Rückzahlungspflicht gerecht werde. Dies geböten sowohl der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), der einen Verweis auf spätere Möglichkeiten des Wiederaufgreifens (§ 51 VwVfG) nicht zulasse, als auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 Abs. 1 SG).
14 
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 6 K 3626/14 - vor. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
15 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
16 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014, soweit sie im vorliegenden Berufungsverfahren vom Kläger weiterverfolgt wird, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Rückforderung der Kosten des Studiums in Höhe von 32.229,64 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Rechtsgrundlage für die mit dem Leistungsbescheid geltend gemachte Rückforderung ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG.
A.
18 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, war die Beklagte befugt, den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris m.w.N.). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden in öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnissen auch dann zum Erlass von Verwaltungsakten befugt sind, wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist. Das gilt nicht nur für die sogenannten „besonderen Gewaltverhältnisse“, sondern auch für das allgemeine Über- und Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.1981 - 5 B 18.81 -, Juris).
19 
Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand aufgrund des Soldatendienstverhältnisses ein öffentlich-rechtliches Über- und Unterordnungsverhältnis. Die Entlassung hat zwar zur Folge, dass sich danach aus dem - aktiven - Soldatendienstverhältnis keine neuen Rechtsbeziehungen zwischen Bund und dem Soldaten mehr ergeben können. Während des Soldatendienstverhältnisses begründete Rechtsbeziehungen können aber auch nach dessen Beendigung noch abgewickelt werden, soweit nicht das Gesetz oder die Natur der Sache entgegenstehen. Hierzu kann auch nach der Entlassung ein Leistungsbescheid ergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1967 - 8 C 68.66 -, BVerwGE 27, 250; HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Zu den während des Soldatendienstverhältnisses begründeten Rechtsbeziehungen gehört auch der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch. Denn dieser ist in der gewährten Ausbildung angelegt, auch wenn er unter der Bedingung steht, dass der Soldat sich dafür entscheidet, die in der Verpflichtungserklärung bestimmte Dauer der „Betriebstreue“ zu erfüllen.
20 
Dies ergibt sich aus Folgendem:
21 
Die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG, der die Erstattungspflicht des Soldaten auf Zeit regelt, gehört - ebenso wie die entsprechende Erstattungspflicht für Berufssoldaten (vgl. § 49 Abs. 4 SG) zum Dienstrecht des Soldaten (Art. 33 Abs. 5, 73 Nr. 8, 87a Abs. 1 Satz 1 GG). Sie statuiert und regelt besondere Pflichten, die der geordneten Abwicklung dienen, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, vorzeitig auf seinen Antrag entlassen wird oder als auf seinen Antrag entlassen gilt. Da das Soldatenverhältnis auf Zeit auf eine mit der Verpflichtungserklärung vorab bestimmte Dauer angelegt ist, kann der Dienstherr, der einem Zeitsoldaten im dienstlichen Interesse eine für ihn mit hohen Kosten verbundene Fachausbildung oder ein Studium gewährt, grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Zeitsoldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten für diese Dauer zur Verfügung stellen wird. Wenn der Zeitsoldat später von dem Recht, die Entlassung zu begehren, Gebrauch macht, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und -fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat. Für diese Situation schafft die Regelung des § 56 Abs. 4 SG einen angemessenen Ausgleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71-, BVerfGE 39, 128, zur Erstattungspflicht des Berufssoldaten).
22 
Mit diesem Regelungszweck entspricht die Bestimmung des § 56 Abs. 4 SG Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Auch Hintergrund solcher Rückzahlungsklauseln ist es, dass es sich bei den vorgeschossenen Aus- oder Fortbildungskosten der Sache nach um eine Investition im Interesse des Unternehmens handelt, es also letztlich um einen Teil der Personalpolitik des Unternehmens geht, nach der der Arbeitgeber die Ausbildungskosten aufbringt, um die später vom Arbeitnehmer erworbenen Kenntnisse für seinen Geschäftsbetrieb nutzbar zu machen (vgl. BAG, Urteile vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - und vom 18.03.2008 - 9 AZR 186/07 -, jeweils Juris).
23 
In beiden Fällen wird dienstrechtlich bzw. arbeitsvertraglich eine „Erstattungslage“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71 -, Juris) mit der Ausbildung begründet, aus der die Erstattungspflicht entsteht, wenn die aufschiebende Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens eintritt (vgl. § 158 Abs. 1 BGB; Thüsing in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 611 BGB Rn. 460). Nach alledem schafft der streitgegenständliche Leistungsbescheid keine neue Rechtsbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger, sondern dient der geordneten Abwicklung, Konkretisierung und Durchsetzung der in der „Erstattungslage“ angelegten Erstattungspflicht. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Kläger vorträgt - aufgrund der Verweigerung des Kriegsdienst „das Band mit dem Dienstherrn vollständig zerschnitten ist“. Denn hier handelt es sich um einen in der Ausbildung während des früheren aktiven Soldatendienstes angelegten Anspruch, für den es nicht darauf ankommt, ob der ausgeschiedene Soldat weiterhin der Wehrüberwachung unterliegt und/oder zukünftig als Reservist herangezogen werden kann.
B.
24 
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 4 SG liegen vor.
I.
25 
Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf seinen Antrag entlassen gilt.
26 
1. Erstattungsfähig sind zum einen die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel (BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 - 114.74 - und - 135.74 -, jeweils Juris). Zum anderen gehören hierzu die mittelbaren Kosten der Ausbildung wie Reisekosten und Trennungsgeld (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.02.1977 ebenda) sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten lässt sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das Bundesausbildungsförderungsgesetz vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda).
27 
2. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der erstattungsfähigen Ausbildungskosten festgelegt, sondern der Dienstherr ist ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der - vollständigen - Ausbildungskosten eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für den Soldaten bedeuten würde. Die Anwendung der Härteklausel setzt nicht voraus, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung der grundsätzlich unbeschränkten Erstattungspflicht veranlassen. Vielmehr greift die Härteregelung bereits auf Grund einer verfassungsrechtlich gebotenen Korrektivfunktion ein. Sie ermöglicht den angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des grundrechtsgeschützten ehemaligen Soldaten einerseits und des Dienstherrn andererseits. Sie führt zum Beispiel zu einer Reduzierung der Rückforderung, wenn die Kosten gemessen an einer vergleichbaren zivilen Ausbildung oder an den im späteren Berufsleben verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten unverhältnismäßig hoch sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - VI C 135.74 -, Juris).
28 
3. Die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, stellt eine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Rahmen des Ermessens, das die Bundesrepublik Deutschland bei einer besonderen Härte ausüben muss, hat sie sich wegen der Verflechtung von Tatbestand und Rechtsfolge in der Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG für eine Reduzierung zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, - 2 C 19.05 -, Juris). In dieser Höhe hat auch der anerkannte Kriegsdienstverweigerer Ausbildungskosten zu erstatten (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49.96 -, Buchholz 236.1 § 56 SG Nr. 2 m.w.N.; Urteil vom 30.03.2006, ebenda). Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wiederhergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat die Fachausbildung absolviert hat (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris). Eine Härte ist damit auch im Falle des Ausscheidens wegen Kriegsdienstverweigerung nicht anzunehmen, wenn die erstattungspflichtigen Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG gleich hoch oder niedriger sind als der dem ehemaligen Soldaten verbliebene wirtschaftliche Vorteil. Denn aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, ebenda), die davon ausgeht, dass der wirtschaftliche Vorteil geringer ist als die hierfür von der Bundesrepublik aufgewandten Kosten, ergibt sich, dass die aufgewandten Kosten im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG auch von Kriegsdienstverweigerern vollständig zurückgefordert werden können bzw. im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG zurückgefordert werden sollen, wenn der Vorteil die gleiche Höhe erreicht oder über diese hinausgeht. Ausgeschlossen ist es dagegen, dass ein die grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten überschreitender Vorteil abgeschöpft wird, weil dies von der Ermächtigung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG nicht gedeckt wäre.
29 
4. Ob der Betrag, zu dem diese in der Gewissensentscheidung begründeten Härtegesichtspunkte führen, von einem ehemaligen Zeitsoldaten - vollständig - tatsächlich verlangt werden kann, hängt schließlich von dessen individueller Vermögenslage ab. Ist er, womöglich auf unabsehbare Zeit, ohne Beschäftigung, kann die darin liegende besondere Härte eine weitere Reduzierung oder einen vollständigen Verzicht gebieten. Im Übrigen kann eine Entscheidung in Härtefällen darin bestehen, dass die Rückzahlung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen soll oder dass eine Rückzahlung in Teilbeträgen (Ratenzahlung) festgesetzt wird. Da diese Entscheidung den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheids. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Zahlungspflichtigen oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Im Falle der nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Rückzahlungspflichtigen hat die Behörde gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahren auf Antrag wiederaufzugreifen und den Rückforderungsbescheid gegebenenfalls zu ändern (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, Juris zu § 52 Abs. 2 BeamtVG). Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die auch dann gelten, wenn es sich nicht um die Rückzahlung unter Rückzahlungsvorbehalt zugeflossener Geldleistungen handelt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 4 S 2082/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), sondern, wie hier, um die Erstattung von Kosten einer geldwerten Ausbildung, deren Gewährung mit einer aufschiebend bedingten Erstattungspflicht verbunden war (vgl. oben).
II.
30 
Nach diesen Grundsätzen ist der Bescheid rechtmäßig.
31 
1. Als anerkannter Kriegsdienstverweigerer gilt der Kläger gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Es besteht auch kein Zweifel, dass seine militärische Ausbildung mit dem von ihm absolvierten Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden war. Damit ist die Erstattungspflicht dem Grunde nach entstanden. Die Beklagte hat die Höhe der zu erstattenden Kosten zutreffend ermittelt (2.). Die Entscheidung gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist auch hinsichtlich der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers ermessenfehlerfrei (3.). Der geltend gemachte Anspruch war zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht verjährt (4.).
32 
2. a) Die Beklagte hat zunächst die Gesamtkosten der ihr für das Studium des Klägers entstandenen Kosten ermittelt. Nach der Kostenaufstellung des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 11.10.2011 betrugen diese 52.728,68 EUR. Hinzukamen persönliche Kosten bzw. mittelbare Ausbildungskosten in Höhe von 932,34 EUR. Damit ergaben sich Gesamtkosten in Höhe von 53.661,02 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird weiter im Einzelnen ausgeführt, dass sich ohne die persönlichen Kosten und unter Berücksichtigung der Abdienquote (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 -) ein Erstattungsbetrag in Höhe von 50.624,81 EUR ergibt.
33 
Dieser Berechnung hat die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Kläger aufgrund der Kriegsdienstverweigerung ausgeschieden ist, den Betrag gegenübergestellt, den der Kläger ihrer Ansicht nach selbst hätte aufbringen müssen, um das vom ihm absolvierte, zivilberuflich nutzbare Studium zu finanzieren. Hierzu hat sie ersparte Lebenshaltungskosten in Höhe von 31.297,30 EUR ermittelt und das gewährte Umzugs- bzw. Trennungsgeld in Höhe von 932,34 EUR hinzugerechnet. Nachdem der sich hieraus ergebende, dem Kläger verbleibende wirtschaftliche Vorteil von 32.229,64 EUR geringer war, als die unter Berücksichtigung der Abdienzeit zu erstattenden Kosten, hat die Beklagte die Kosten lediglich in der Höhe dieses Vorteils zurückgefordert.
34 
Die Veranschlagung monatlicher Beträge von 686,14 EUR (2006), 706,04 EUR (2007), 726,52 EUR (2008), 747,59 EUR (2009) und 769,27 EUR (2010) für ersparte Lebenshaltungskosten stellt sich dabei nicht als fehlerhaft dar. Dass der von der Beklagten gewählte Ansatz, die fiktiv für ein entsprechendes ziviles Studium aufzuwendenden, vom Kläger ersparten Ausbildungskosten mit demjenigen Aufwand zu erfassen, der ihr bei einer Förderung des Studiums an bundeswehrfremden Bildungseinrichtungen auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ (VMBl. 1961, S. 542) erwachsen würde, sich als eine in jeder Hinsicht tragfähige Grundlage für die Bemessung der auf der Ebene des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt (vgl. schon VG München, Urteil vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 -, Juris), hat das Verwaltungsgericht zutreffend in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt, auf die insoweit Bezug genommen wird. Zu ergänzen ist, dass die hier zugrunde gelegten Beträge niedriger sind als die jeweiligen, aufgrund von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks ermittelten durchschnittlichen Bedarfe studentischer Lebenshaltung, die im Jahre 2006 739, -- EUR, im Jahr 2009 757,-- EUR und im Jahr 2011 794,-- EUR betrugen (vgl. BT-Drucks. 18/460, S. 50 f.; Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012, 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http://www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf; vgl. im Ergebnis auch Thüringer OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -; HambOVG, Beschluss vom 21.06.2013 - 1 Bf 239/12.Z -, Hess.VGH, Beschluss vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07-, Juris).
35 
Dem kann schließlich nicht entgegengehalten werden, dass die BAföG-Sätze in den jeweiligen Jahren geringer waren. Zum einen ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der pauschal zu ermittelnden Ersparnis von einem Durchschnittswert ausgeht, der über den Sozialleistungen liegt, die finanzpolitisch vertretbar sein und sich zudem im Vergleich zur Entwicklung der finanziellen Situation anderer auf staatliche Transferleistungen angewiesener gesellschaftlicher Gruppierungen als sozial gerechtfertigt erweisen müssen (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51). Neben den BAföG-Leistungen steht zudem meist auch nicht anrechenbares Einkommen, insbesondere Kindergeld zur Verfügung. Auch wenn die eine Ausbildung sichernde Bedarfsdeckung nach der Zielrichtung und Systematik des BAföG alleine aus den BAföG-Förderleistungen erfolgen können muss, werden die die Bedürfnisse der Auszubildenden bestimmenden Umstände und Rahmenbedingungen für die Höhe der Bedarfsbemessung insoweit schließlich durch die bestehenden Kreditangebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgerundet (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 51).
36 
b) Auch die mittelbaren Ausbildungskosten sind in der geleisteten Höhe von insgesamt 932,34 EUR (Umzugskosten: 705,40 EUR, Trennungsgeld: 35,04 EUR und Reisekosten: 191,90 EUR) zutreffend in Ansatz gebracht worden.
37 
c) Dass die Beklagte bei der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten die tatsächliche Dauer des Studiums zugrunde gelegt hat und damit davon ausgegangen ist, dass der Kläger für ein entsprechendes ziviles Studium die gleiche Zeit benötigt hätte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Kläger während seines Studiums zeitweise zur Dienstleistung herangezogen worden ist. Denn der Kläger hat das Studium der Betriebswirtschaftslehre mit dem akademischen Grad Diplom-Kaufmann bereits nach 3 Jahren und 6 1/2 Monaten, was sieben Semestern entspricht, abgeschlossen. Ob die tatsächliche Studiendauer auch dann zugrunde gelegt werden kann, wenn der Umfang der Heranziehung zur Dienstleistung dazu führt, dass der Soldat länger studiert und die durchschnittlichen Studiendauer der zivil Studierenden überschreitet, bedarf hier somit keiner Klärung. Die zulässige und geforderte typisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris) rechtfertigt es schließlich auch, bei der Zugrundelegung der tatsächlichen Dauer des während der Dienstzeit absolvierten Studiums jeweils nur volle Monate anzusetzen und keine tagesgenaue Kostenermittlung vorzunehmen.
38 
3. Die Beklage hat auch das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Härtefällen eingeräumte Ermessen zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids im Hinblick auf die damaligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlerfrei ausgeübt.
39 
a) Eine Reduzierung der Erstattungsforderung hat die Beklagte im Hinblick auf die individuelle Einkommens- und Vermögenslage des Klägers nicht vorgenommen, dem Kläger aber insoweit verzinsliche Stundung im Weg der Ratenzahlung gewährt. Dies ist im Hinblick auf die Einkommenssituation des Klägers zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris).
40 
b) Auch die Modalitäten der verzinslichen Stundung im Wege der Ratenzahlung sind ermessenfehlerfrei festgelegt.
41 
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Höhe der monatlichen Raten und des sich daraus ergebenden Stundungszeitraums.
42 
(1) Die festgesetzte Ratenhöhe entspricht dem Erlass „Rückforderung von Ausbildungskosten gemäß § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 Soldatengesetz zur „Zeitlichen Begrenzung von Ratenzahlungen“ (PSZ I 7 Az. 16-02-11/936/09) vom 23.03.2011, der eine Reaktion auf die Forderung in der Rechtsprechung nach einer Begrenzung des Rückzahlungszeitraum darstellen dürfte. Dieser geht davon aus, dass in Fällen, in denen die Rückzahlungspflicht zeitlich zu begrenzen sei, weil die Entlassung aufgrund einer Gewissensentscheidung oder der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfolgt sei, für eine Reduzierung der Ratenhöhe auf 70 Prozent des pfändbaren Einkommens, wie sie in Fällen der unbegrenzten Rückzahlung vorgesehen sei, kein Raum sei. Die Höhe der Raten soll nach diesen Vorgaben dem pfändbaren Teil der Einnahmen entsprechen. Es kann damit offenbleiben, ob eine entsprechende Beschränkung geboten war (verneinend BVerwG, Urteil vom 08.10.1998 - 2 C 21.97 -, a.a.O., zu § 52 Abs. 2 BeamtVG).
43 
Den danach maßgeblichen pfändungsfreien Betrag des klägerischen Einkommens hat die Beklagte auf der Grundlage seiner Angaben zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge, soweit sie der Kläger selbst zu tragen hat, vom Nettoeinkommen abgezogen. Der Beitrag zur Riesterrente war unabhängig davon, dass in der Behördenakte nur Seite 2 des Rentenvertrags vorliegt, aus der u.a. der Versicherungsnehmer nicht hervorgeht, nicht zu berücksichtigen. Denn geschützt vor Pfändung und Insolvenz ist insoweit nur das bereits unwiderruflich angesparte Altersvorsorgevermögen (BT-Drs. 16/886, S. 16, BR-Stellungnahme zu Nr. 3, S. 19). Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850 f Abs. 1 Buchst. b ZPO (BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZB 261/10 -, m.N.; Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.12.2010 - 5 Sa 203/10 -, jeweils Juris). Die Beklagte hat sodann bei der Festsetzung der Ratenhöhe im Leistungsbescheid auch die ab dem 01.07.2011 geltenden Pfändungsgrenzen berücksichtigt und die Raten in Höhe des pfändbaren Betrags festgesetzt. Zwar haben sich vor Erlass des Widerspruchsbescheids ab dem 01.07.2013 die Pfändungsfreigrenzen erhöht. Insoweit ist aber auch die Kläger-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung davon ausgegangen, dass der Kläger, der sich beruflich nicht verschlechtert hat, zu diesem Zeitpunkt auch entsprechend höhere Nettoeinnahmen erzielt hat. Dass hier - abweichend von der Erlasslage - eine Reduzierung der Ratenhöhe aus Gründen der Härte geboten gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
44 
(2) Die einräumte Stundung im Wege der Ratenzahlung ist hinreichend bestimmt. Der Verfügung lässt sich auch entnehmen, dass die erste Rate am Ersten des jeweiligen Monats beginnend mit dem ersten Monat nach Bekanntgabe (hier also ab 01.04.2012) fällig ist, auch wenn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zur Zahlung erst ab Bestandskraft aufgefordert wird. Denn dem Kläger wurde verzinsliche Stundung im Wege der Ratenzahlung gewährt, wobei die Zinsen ab Bestandskraft, aber spätestens ab dem 20.04.2012 erhoben werden. Dies entspricht der Fälligkeit der ersten Rate am 01.04.2012. Auch wenn eine ausdrückliche Bestimmung der ersten Fälligkeit schon im Hinblick auf die Feststellung der Säumnis und der sich hieraus ergebenden Folgen angebracht erscheint, ist der Regelungsinhalt insoweit hier noch ausreichend deutlich im Wege der Auslegung ermittelbar.
45 
(3) Der vorgesehene Rückzahlungszeitraum ist nicht zu beanstanden. Bei einer Stundung im Wege der Ratenzahlung ist mit der Frequenz und der Höhe der Raten regelmäßig auch der Rückzahlungszeitraum eindeutig festgelegt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, Juris). Der Kläger hatte beginnend mit April 2012 insgesamt 29 monatliche Tilgungsraten in Höhe von 1080,-- EUR zu zahlen. Ab September 2014 sollte der über die Restschuld in Höhe von 909,64 EUR hinausgehende Ratenbetrag bereits der Begleichung der Zinsen dienen. Der Tilgungszeitraum sollte so mit Ablauf des Monats September 2014 enden. Der gesamte Rückzahlungszeitraum unter Einbeziehung der auf die Stundungszinsen zu zahlenden Raten lässt sich grundsätzlich erst nach Abschluss der Tilgung genau ermitteln. Insoweit wäre aber eine überschlägige Berechnung im Bescheid möglich und wünschenswert. Die Zinsen sollten hier 4 v.H. p.a. betragen, so dass Zinsen in Höhe von einem Drittel Prozent für jeden vollen Monat (vgl. § 238 AO entsprechend) - nachdem Bestandskraft nicht eingetreten ist - ab dem 20.04.2012 erhoben werden sollten. Damit wären, unterstellt der Kläger hätte die fälligen Tilgungsraten jeweils pünktlich gezahlt und keine Sondertilgungen geleistet, wohl voraussichtlich Zinsen in Höhe von weniger als 1.600 EUR zu erheben gewesen, so dass lediglich im Oktober und November 2014 noch zusätzliche Ratenzahlungen bezüglich der Zinsen hätten erfolgen müssen. Der Kläger wäre dann 32 Jahre alt gewesen. Dementsprechend bedurfte es jedenfalls hier keiner weiteren Begrenzung des Rückzahlungszeitraums. Damit kann hier offenbleiben, ob aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwas anders für den Fall zu entnehmen ist, in dem sich aus einer niedrigen - und damit u.a. Sonderzahlungen ermöglichenden - Ratenhöhe und einer hohen Rückerstattungsforderung ein Rückzahlungszeitraum von mehreren Jahrzehnten ergibt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 06.07.2016 - 1492/15 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
46 
bb) Auch die Zinsforderung ist, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtmäßig. Die Anordnung von Stundungszinsen beruht auf der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BHO (vgl. auch HambOVG, Urteil vom 18.07.1997 - Bf I 23/95 -, Juris). Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Zinslauf hier am 20.04.2012 und damit vor Bestandskraft begonnen hat. Dies gilt unabhängig davon, dass die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem zukünftigen Eintritt der Bestandskraft des Bescheids mit Wirkung ex tunc entfallen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris). Denn maßgeblich ist, dass die Forderung mit der Konkretisierung durch den Leistungsbescheid fällig geworden ist und Widerspruch und Anfechtungsklage hieran nichts geändert haben. Denn diese hindern nicht das Wirksamwerden, sondern nur die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheids. Die Fälligkeit der mit diesem geltend gemachten Forderung wird hierdurch nicht berührt. Der Behörde ist es aufgrund der aufschiebenden Wirkung lediglich einstweilen untersagt, die spezifisch hoheitliche Regelung des Verwaltungsakts umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1982 - 3 C 6.82 -; Beschluss vom 20.04 2004 - 9 B 109.03 - und Urteil vom 20.11.2008 - 3 C 13.08 -; siehe auch BGH, Urteil vom 12.03.1993 - V ZR 69/92 - und Beschluss vom 18.11.2013 - XI ZR 28/12 -, jeweils Juris). Damit wird aber die Fälligkeit der Forderung auch hier allein aufgrund der Stundung hinausgeschoben, was die Erhebung von Stundungszinsen vor Bestandskraft rechtfertigt. Dass der Kläger von diesem Aufschub erst ab Eintritt der Bestandskraft profitiert, weil ihn die aufschiebende Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs bzw. -mittels bis dahin vor der Durchsetzung der Forderung schützt, stellt weder die Rechtmäßigkeit der Gewährung der Stundung noch der Erhebung von Stundungszinsen vor Eintritt der Bestandskraft in Frage.
47 
Ob die Zinshöhe von 4 v.H., wie vom Verwaltungsgericht angenommen, zu hoch war, ist nicht Gegenstand der Berufung des Klägers. Dafür, dass die hier noch streitgegenständliche Höhe des Zinssatzes von 1,5 v.H. bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids in rechtswidriger Weise zu hoch sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte (zum Zinssatz in Höhe von 4 % vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -; BayVGH, Beschluss vom 19.05.2015 - 6 ZB 14.1841 - jeweils Juris).
48 
4. Der Geltendmachung der Forderung durch den angegriffenen Leistungsbescheid stand schließlich auch nicht die Verjährung entgegen. Der Anspruch des Bundes auf Erstattung der Ausbildungskosten verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren (Scherer/Alff/Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 49 Rn. 12). Entstanden ist der Anspruch - wie dargelegt - mit dem Eintritt der Bedingung des vorzeitigen Ausscheidens auf Wunsch und damit hier mit Ablauf des 22.07.2010, mit dem das Dienstverhältnis des Klägers endete. Die Verjährungsfrist, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB analog am 01.01.2011 begann, wurde rechtzeitig gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des Leistungsbescheids vom 06.03.2012 vor Ablauf der Verjährung am 31.12.2014 gehemmt. Die hemmende Wirkung ist auch nicht in der Folgezeit - und insbesondere nicht vor Ergehen des Widerspruchsbescheids - entfallen. § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sieht das Ende der Hemmung für zwei Fälle vor. Zum einen endet die Hemmung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, zum anderen sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung. Damit regelt § 53 VwVfG die Hemmung durch Erlass eines Leistungsbescheids spezialgesetzlich und abschließend. Zu ergänzen ist, dass der Senat davon ausgeht, dass § 53 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. VwVfG auf § 43 Abs. 2 VwVfG Bezug nimmt und der Behörde damit während der Frist von sechs Monaten auch Gelegenheit gegeben werden soll, einen aufgehobenen Verwaltungsakt durch einen neuen Verwaltungsakt zu ersetzen und erneut die Hemmung der Verjährung herbeizuführen (vgl. so im Ergebnis auch HessVGH, Urteil vom 09.12.2011 - 8 A 909/11 - m.w.N.; nachgehend offengelassen von BVerwG, Urteil vom 30.01.2013 - 8 C 2.12 -, Rn. 24, jeweils Juris; vgl. auch Sachs, Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 53 Rn. 49 m.w.N.).
49 
Unabhängig hiervon scheidet die entsprechende Anwendung des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB im Verwaltungsverfahren auch der Natur der Sache nach aus. Denn das „Betreiben“ im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein spezifisches Erfordernis des vom Beibringungsgrundsatz beherrschten zivilrechtlichen Verfahrens. Anders als das zivilrechtliche Verfahren, das von den Parteien „betrieben“ werden muss, hat die Verwaltung im von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären (BVerwG, Urteil vom 26.07.2010 - 2 C 34/11 -; für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren vgl. BSG, Urteile vom 12.02.2004 - B 13 RJ 58/03 R -, vom 05.05.2010 - B 6 KA 5/09 R - und vom 20.03.2013 - B 6 KA 18/12 R -, jeweils Juris). Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass, auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die Hemmung sechs Monate nach Einlegung des Widerspruchs zunächst geendet hätte, der Widerspruchsbescheid noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen wäre. Der spätere Eintritt der Verjährung berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit des Bescheids. Zudem wäre mit Ergehen der Widerspruchsentscheidung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB die Hemmung erneut eingetreten.
50 
Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, dass die Verjährung der mit dem Leistungsbescheid geltend gemachten Zinsansprüche, weil diese erst nach Ergehen des Leistungsbescheids entstanden seien, gehemmt sei, berührt dies, unabhängig davon, ob diese Rechtsansicht zutrifft, auch insoweit nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung. Richtig ist, dass der Zinsanspruch mit der Gewährung der verzinslichen Stundung in Ziffer 2 des Leistungsbescheids begründet wurde und der Beginn des Zinslaufs für den hier vorliegenden Fall, dass Bestandskraft nicht bereits zuvor eintritt, auf den 20.04.2012 festgesetzt wurde. Erst ab diesem Zeitpunkt konnten Zinsansprüche entstehen und verjähren. Damit konnten aber die mit dem angegriffenen Bescheid ausgehend vom Verzinsungsbeginn am 20.04.2012 geforderten Zinsen, auch soweit sie bereits fällig geworden waren, jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2014 noch nicht verjährt sein. Denn sie unterliegen entsprechend den §§ 195, 199 BGB der absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren und der relativen, kenntnisabhängigen Verjährung von drei Jahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2016 - 3 C 7.15 -, Juris), die hier ab dem 01.01.2013 bzw. 01.01.2014 zu laufen begann. Im Falle des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Leistungsbescheids dürften diese bereits bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung fällig gewordenen Zinsansprüche somit ebenso wie die Hauptforderung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegen. Hinsichtlich der nach diesen Zeitpunkt fällig werdenden Zinsansprüche gilt, dass, auch wenn sie inzwischen bereits verjährt wären, dies nicht die - teilweise - Rechtswidrigkeit der mit dem Leistungsbescheid angeordneten Verzinsung zur Folge haben würde. Im Übrigen ergibt sich aus dem oben Dargelegten, dass die nach Erlass des Widerspruchsbescheids fällig gewordenen Zinsansprüche frühestens ab am 31.01.2017 verjähren könnten.
III.
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
52 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
53 
Beschluss vom 6. Juli 2016
54 
Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 1, 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG auf32.229,64 EUR festgesetzt.
55 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten für ein Studium.

Er stand vom 1. Juli 2006 bis 8. Januar 2012 als Soldat auf Zeit im Dienst der Beklagten und bekleidete zuletzt den Dienstgrad eines Leutnants. Seine Dienstzeit war bis 30. Juni 2018 festgesetzt. Im Rahmen seiner militärischen Ausbildung absolvierte der Kläger in der Zeit von 2007 bis 2011 ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wurde er mit Ablauf des 8. Januar 2012 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen.

Nach seiner Anhörung zu einer Rückforderung der Studienkosten, in der sich der Kläger nicht äußerte, forderte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) mit Leistungsbescheid vom 26. Februar 2015 den Kläger zur Erstattung der anlässlich des Studiums entstandenen Kosten in Höhe von 34.723,94 EUR auf.

Zur Begründung wurde unter Bezug auf eine Kostenzusammenstellung des Bundesamtes für Wehrverwaltung vom 27. November 2012 darauf hingewiesen, dass anlässlich des absolvierten Studiums Kosten in Höhe von 46.219,18 EUR angefallen seien, ferner persönliche Kosten in Höhe von 144,20 EUR. Der nach Maßgabe der Härtefallprüfung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz (SG) ermittelte wirtschaftliche Vorteil betrage 34.723,94 EUR. Da die tatsächlich ersparten Aufwendungen nicht mehr ermittelt werden könnten, seien für die Ermittlung der fiktiven ersparten Kosten zur Finanzierung des Studiums die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen worden mit folgenden monatlichen Beträgen:

2007: 606,04 EUR

2008: 726,52 EUR

2009: 747,59 EUR

2010: 769,27 EUR

2011: 791,58 EUR

Es werde auf mehr als 25% der tatsächlichen Kosten verzichtet, ein Missverhältnis zwischen dem aus dem Studium resultierenden Vorteil für das weitere Berufsleben und dem zurückgeforderten Betrag, der eine weitere Kürzung gebiete, bestehe nicht. Anhaltspunkte für eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers lägen mangels entsprechender Angaben im Rahmen der Anhörung nicht vor.

Der Kläger hat hiergegen durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch erheben lassen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beklagte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, da sie nach Kenntnis des Bevollmächtigten in vergleichbaren Fällen für den Lebensunterhalt pro Monat pauschal 580,00 EUR berechnet habe. Das Kindergeld, das der Kläger während des Studiums hätte beziehen können, sei nicht berücksichtigt worden. Aufgrund des Ausscheidens des Klägers aus der Bundeswehr infolge seiner Gewissensentscheidung müsse die Rückforderung auf Null reduziert werden. Mögliche Einnahmen des Klägers im Rahmen eines zivilen Studiums aus Praktika seien nicht mindernd auf den ersparten Lebensunterhalt angerechnet worden. Entsprechendes gelte für den Bezug von BAföG. Zudem seien die Möglichkeit einer kostenfreien Unterkunft bei den Eltern und der Wegfall von Fahrkosten und geringere Verpflegungskosten bei einem zivilen Studium am Wohnort der Eltern nicht berücksichtigt worden. Bei einem zivilen Studium hätte zudem wegen des vorangegangenen Besuchs eines Wirtschaftsgymnasiums die Möglichkeit einer Verkürzung bestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 gab das BAPersBw dem Widerspruch statt, soweit er einen Betrag von 34.241,66 EUR überstieg und wies ihn im Übrigen zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis werde nunmehr anstelle der dem Ausgangsbescheid zugrunde gelegten „Bemessungsgrundsätze“ zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Danach ergäben sich monatliche Beträge von 738,00 EUR für die Jahre 2007 und 2008 und von 757,00 EUR für die Jahre 2009 bis 2011. Die ersparten Aufwendungen einschließlich der persönlichen Kosten würden demnach 34.241, 66 EUR betragen. Die vom Kläger in Bezug genommenen Beträge von 580,00 EUR monatlich würden auf den „Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ beruhen, der Kläger greife dabei ohne Berücksichtigung weiterer Kosten (Studiengebühren, Beiträge für die studentischen Sozialeinrichtungen und zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln) einen Einzelposten heraus. Im Übrigen stehe es der Beklagten frei, aus sachlichen Gründen von der bisherigen Verwaltungspraxis abzuweichen. Eine Berücksichtigung der weiteren vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkte sei nicht veranlasst.

Der Kläger hat am 21. Juni 2016 Klage erheben und beantragen lassen, den Bescheid vom 26. Februar 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wurde das Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Die Kostenermittlung sei nicht nachvollziehbar. Es fehle eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung. Der Kläger hätte ein duales ziviles Studium absolviert und dort Einnahmen gehabt. Der Kläger müsste die Summe in Raten erstatten. Dabei müsse eine dauerhafte wirtschaftliche Knebelung vermieden und die Zahlungspflicht zeitlich begrenzt werden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Leistungsbescheid ist in der Fassung des Widerspruchsbescheids rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Nach dem gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SG auf Soldaten auf Zeit entsprechend anwendbaren § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG gilt eine Entlassung, die auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Entsprechend diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für eine Rückforderung beim Kläger unstreitig vor.

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist auch mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18/05 - juris Rn. 12).

Allerdings stellt die Erstattungsverpflichtung, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Fachausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Durch die Abschöpfung lediglich des durch die Fachausbildung erst erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 15 ff.). Der Vorteil einer Ausbildung besteht dabei in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen (BVerwG, U.v. 28.10.2015 - 2 C 40/13 - juris Rn. 18). Maßgeblich ist dabei eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 25). Die Bemessung des abzuschöpfenden Vermögensvorteils kann insofern auch nicht von hypothetischen Umständen abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 25).

Die Rückforderung erweist sich entsprechend diesem Maßstab hinsichtlich der Höhe des nach Maßgabe des Widerspruchsbescheids noch streitigen Rückforderungsbetrags von 34.261,66 EUR als rechtmäßig, die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG fehlerfrei ausgeübt.

Unerheblich ist zunächst die pauschal bestrittene Nachvollziehbarkeit der ermittelten tatsächlichen Kosten des Studiums. Hierauf kommt es nur insofern an, als diese Kosten im Rahmen der Härtefallprüfung die Obergrenze für den nach Maßgabe von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zu ermittelnden verbleibenden Vorteil der Ausbildung darstellen. Die von der Beklagten ermittelten tatsächlichen Kosten von 46.364,00 EUR liegen weit über dem geltend gemachten wirtschaftlichen Vorteil des Studiums.

Die von der Beklagten zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage für den fiktiven Unterhalt ist nicht zu beanstanden. Da die tatsächlich ersparten Aufwendungen und insbesondere die Aufwendungen für ersparte Lebenshaltungskosten nicht konkret ermittelt werden können, sind die von der Beklagten im Rahmen der Ermessensentscheidung zugrunde gelegten pauschalen Kosten für Lebensunterhalt dem Grunde nach nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 14; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Gesichtspunkte gegen die Tragfähigkeit der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten herangezogenen Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Zusammenhang mit den von der Klägerseite benannten Beträgen von 580,00 EUR für den monatlichen Lebensunterhalt vor. Die Kammer hat hierzu im Urteil vom 29. November 2016 in der vom Bevollmächtigten ebenfalls vertretenen Streitsache M 21 K 14.2415 Folgendes ausgeführt:

„Eine Vergleichbarkeit besteht insoweit in Wirklichkeit nicht, weshalb auch die Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung nicht auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden können. Der von dem Kläger in Bezug genommene Betrag entstammt der Nr. 4 Abs. 5 Nr. 1 der Richtlinien zur Förderung eines Studiums für Nachwuchskräfte der Bundeswehr (Studienförderung-RL) des Bundesministeriums der Verteidigung vom 29. August 2008 (VMBl 1961, S. 542). Diese Verwaltungsvorschrift ist unmittelbar nur auf die aus ihrer Überschrift und ihrem sonstigen Inhalt ersichtlichen Sachverhalte, aber nicht auf Erstattungsansprüche nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG bzw. die Härteklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG anzuwenden. Sie wurde hier auch nicht angewandt. Sie diente lediglich der Rechtsprechung (vgl. z.B. VG München vom 25.04.2007 - M 9 K 05.1964 - juris; VGH Kassel vom 28.11.2008 - 1 UZ 2203/07 - juris) als rechtfertigender Vergleichsmaßstab für die von der Beklagten erlassenen Bemessungsgrundsätze für die Erstattung der Kosten des Studiums und der Fachausbildung sowie Rückzahlung des Ausbildungsgeldes bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 49 Abs. 4, § 56 Abs. 4 SG vom 22. Juli 2002 (PSZ I 8 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze), welche zuletzt von den ab dem 1. Januar 2013 anzuwendenden Bemessungsgrundsätzen vom 17. Dezember 2012 (P II 1 - Az 16-02-11/Bemessungsgrundsätze) abgelöst wurden.“

Die Kammer hält hieran mangels neuer Argumente der Klägerseite fest.

Die Beklagte hat zu Recht Vermögensvorteile im Zusammenhang mit einem zivilen Studium wie Kindergeld, BAföG, Einnahmen aus Praktika oder einem dualen Studium, kostenfreie Unterkunft, Wegfall von Fahrkosten sowie geringere Verpflegungskosten bei einem Studium am Wohnort der Eltern nicht berücksichtigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nunmehr geklärt, dass bei vorzeitiger Beendigung der Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nach Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Erstattungsforderung für fehlgeschlagene Kosten einer Fachausbildung nicht um den Betrag zu vermindern ist, den der ehemalige Soldat auf Zeit bei einer vergleichbaren Berufsausbildung außerhalb der Bundeswehr als Ausbildungsvergütung erhalten hätte (BVerwG, U.v. 28.10.2015 a.a.O. - juris Ls. und Rn. 10 unter Aufhebung von OVG NW, U.v.22.8.2013 - 1 S 2278/11 - juris). Derartige Kosten stehen zum einen nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der Fachausbildung und sind zum anderen als hypothetische Umstände einer Beweisführung nicht zugänglich (BVerwG a.a.O. - juris Rn. 19 ff.). Hiervon wird nicht nur die in einer dualen betrieblichen Berufsausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung erfasst, sondern auch alle Vergütungen, die ein Studierender aus den verschiedensten Gründen anlässlich seines Studiums erzielen kann (VG München, U.v. 29.11.2016 a.a.O.; vgl. zusammenfassend auch BayVGH, B.v. 19.5.2015 a.a.O. - juris Rn. 29).

Schließlich kann auch der - im Übrigen völlig unsbustantiierte und im Hinblick auf die äußerst straffe Ausgestaltung des Studiums bei der Bundeswehr nicht nachvollziehbare - Hinweis auf die Möglichkeit einer Verkürzung eines zivilen Studiums als einzelfallabhängiger hypothetischer Umstand nicht berücksichtigt werden.

Ermessenserwägungen zur Dauer einer Belastung mit Rückzahlungsraten waren schon deswegen nicht anzustellen, weil Ratenzahlung nicht bewilligt wurde und eine Entscheidung hierzu mangels entsprechender Angaben des Klägers auch nicht veranlasst war.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 wird insoweit aufgehoben als in Ziffer 3 des Ausgangsbescheides Stundungszinsen von 2 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz festgesetzt sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 34.599,60 € bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung.

Der 19... geborene Kläger stand - zuletzt im Dienstgrad eines Leutnants - bei der Beklagten im Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Er trat im Oktober 2006 nach neunmonatigem Grundwehrdienst sowie weiteren sechs Monaten freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes in die Bundeswehr ein. Bereits unter dem 2. März 2006 wurde er darüber belehrt, dass ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung grundsätzlich zu erstatten habe, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden sei oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes (SG) vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.

Seine Dienstzeit wurde zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 2011 auf 14 Jahre festgesetzt und hätte hiernach mit Ablauf des 30. Juni 2019 geendet. Mit Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 12. Juni 2007 wurde der Kläger zur Absolvierung eines Studiums an die Universität der Bundeswehr … … versetzt, wo er am 1. Oktober 2007 ein Studium im Studiengang Informatik begann, das er - nach zwischenzeitlichem Erwerb des akademischen Grads „Bachelor of Science (B.Sc.) im Oktober 2010 - laut Master-Zeugnis vom 30. September 2011 mit der Gesamtnote 1,25 („sehr gut bestanden“) abschloss und das zur Verleihung des akademischen Grads „Master of Science (M.Sc.)“ führte.

Am 29. Februar 2012 stellte der Kläger beim Kreiswehrersatzamt Erfurt einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 8. März 2012 wurde der Kläger als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Am 12. März 2012 wurde er - nochmals - über die Folgen seiner Entlassung aus der Bundeswehr, insbesondere hinsichtlich der Kostenerstattungspflicht der genossenen Ausbildung, belehrt. Mit Bescheid des Amtschefs des Personalamtes der Bundeswehr vom 29. März 2012, dem Kläger ausgehändigt am 4. April 2012, wurde er schließlich aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit aus der Bundeswehr entlassen.

Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr bezifferte die Kosten des Studiums des Klägers auf 94.154,29 €. Mit Schreiben des Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 4. August 2014 wurde der Kläger zur beabsichtigten Rückforderung eines Betrages von „ca. 35.000 €“ angehört.

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr forderte mit streitbefangenem Bescheid vom 15. April 2015 schließlich eine Kostenerstattung durch den Kläger in Höhe von 34.666,75 €. Antragsgemäß wurde dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen gewährt. Für die Stundung wurden Stundungszinsen in Höhe von jährlich zwei vom Hundert (2%) über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB erhoben. In den Gründen des Bescheides heißt es, die Rückforderung der Ausbildungskosten beruhe auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG. Auf die Erstattung der Gesamtkosten des Studiums in Höhe von 94.154,29 € werde teilweise verzichtet, da angesichts der Kriegsdienstverweigerung durch den Kläger eine besondere Härte vorliege. Im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG sei § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Leben real und nachprüfbar verblieben sei. Der zu ermittelnde erstattungspflichtige Vorteil sei dabei in der Ersparnis von Aufwendungen und nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen zu sehen. Als Grundlage für deren Berechnung werde die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ herangezogen. Für den vom Kläger absolvierten Studienzeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juli 2011 ergebe sich daraus eine Summe in Höhe von 34.666,74 €, zu der tatsächlich gewährte „persönliche“ Kosten in Höhe von 87 € hinzuträten.

Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 5. Mai 2015 Widerspruch ein und machte geltend, der monatliche Kostenansatz für die ersparten Aufwendungen verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ihm lägen Bescheide vor, in denen von Kosten für den Lebensunterhalt von 580 €/Monat ausgegangen worden sei, anstatt, wie im Falle des Klägers, von mehr als 700 €. Überdies habe berücksichtigt werden müssen, dass der Kläger bei einem Studium an einer zivilen Universität Kindergeld bezogen haben würde. Der Gesamtbetrag des entgangenen Kindergeldes sei im Rahmen der ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Schließlich habe die Beklagte verkannt, dass der Kläger möglicherweise unmittelbar aus einem (zivilen) Ausbildungsverhältnis heraus finanzielle Leistungen hätte empfangen können.

Mit Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 5. Juli 2016 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit stattgegeben, als die Rückforderungssumme einen Betrag vom 34.599, 60 € überstieg. Zudem erfolgte eine Begrenzung der Zahlungsverpflichtung bis einschließlich März 2039. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus Gründen einer einheitlichen Verwaltungspraxis zur Ermittlung der Lebenshaltungskosten würden nun nicht mehr die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“, sondern vielmehr die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen. Hieraus errechne sich eine Summe ersparter Aufwendungen von 34.599,60 €. Der vom Kläger angeführte, noch geringere, Betrag in Höhe von 580 € monatlich, enthalte nur die Kosten des Lebensunterhalts und lasse Studiengebühren, Beiträge für studentische Sozialeinrichtungen, zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln unberücksichtigt. Daher könne auf diesen Betrag nicht abgestellt werden. Auch könne bei der Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils nicht auf hypothetische Leistungen Dritter abgestellt werden, so dass die Frage, ob die Eltern des Klägers das Kindergeld für das Studium im engeren Sinne aufgewendet haben würden, ohne Belang sei. Aus gleichen Gründen sei auch die Möglichkeit, sich ein ziviles Studium ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb der eigentlichen universitären Ausbildung zu finanzieren, kein gebotener Abzugsposten für eine Rückforderung nach § 56 Abs. 4 SG.

Mit der am 8. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.

Mit Schriftsätzen vom 15. August 2016 und 30. August 2016 haben die Beteiligten des Rechtsstreits auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der angefochtene Leistungsbescheid der Beklagten ist hinsichtlich der mit Ausnahme der festgesetzten Stundungszinsen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 SG. Nach dieser Vorschrift muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG gilt eine Entlassung, die - wie vorliegend im Falle des Klägers - auf einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruht, als Entlassung auf eigenen Antrag.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Damit besteht jedenfalls dem Grunde nach die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung der entstandenen Ausbildungskosten Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Erstattungsverpflichtung, der sich - wie im vorliegenden Fall - ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassener Soldat gegenübersieht, eine besondere Härte im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG begründet, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenerwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt. Einem Soldaten, der - wie der Kläger - eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, kann wegen der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes der Kriegsdienstverweigerung in Art. 4 Abs. 3 GG nicht zugemutet werden, auf den für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erforderlichen Antrag allein deshalb zu verzichten sowie weiterhin im Wehrverhältnis zu verbleiben und dabei seinem Gewissen zuwiderzuhandeln, um der andernfalls drohenden Erstattungsverpflichtung zu entgehen (vgl. statt vieler BVerwG, U. v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3). Durch die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls entstanden.

Bei der Entscheidung über die Frage, inwieweit auf den Erstattungsbetrag von maximal 94.154,29 € ganz oder teilweise zu verzichten ist, hat die Beklagte mit den von ihr angestellten Erwägungen bezüglich des zurückgeforderten Betrages von 34.599,60 Euro auch ermessensfehlerfrei gehandelt.

§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahingehend auszulegen, dass der anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten seiner Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten muss, der ihm aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Diese Reduzierung führt zu dem Betrag, den der Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten finanziert hat, die ihm im weiteren Berufsleben von Nutzen sind. Der Soldat muss also Ausbildungskosten (nur) in Höhe der durch das Studium oder die Fachausbildung erlangten Vorteile erstatten. Diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den erlangten Vorteil stellt sicher, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung eines Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abschreckt. Die Abschöpfung lediglich des durch das Studium oder die Fachausbildung erworbenen Vorteils führt nämlich zu keiner Einbuße an Vermögensgütern, über die der ehemalige Soldat unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Der Vorteilsausgleich stellt nur die Situation wieder her, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium oder die Fachausbildung absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der erlangte Vorteil besteht dabei in Höhe derjenigen Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium oder die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Erspart sind zunächst die unmittelbaren Ausbildungskosten (Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel) und ferner die mittelbaren Kosten der Ausbildung (Reisekosten, Trennungsgeld, ersparte Lebenshaltungskosten, Kosten für die Krankenversicherung) (vgl. zu alldem BVerwG, ebenda).

Diesen Grundsätzen hat die Beklagte in ihrem Leistungsbescheid Rechnung getragen. Sie hat ihrer Forderung nicht die tatsächlich entstandenen Ausbildungskosten zu Grunde gelegt, sondern den Erstattungsbetrag in Ausübung des insoweit gebundenen Ermessens im Rahmen des Vorteilsausgleichs pauschalierend unter Anwendung der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ (20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, 2013, S. 254, abrufbar unter: http: …www.studentenwerke.de/sites/default/files/01_20-SE-Hauptbericht.pdf) ermittelt. Rechtliche Bedenken gegen diese generalisierende und pauschalierende Ermittlung der ersparten Aufwendungen bestehen keine (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O).

Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die frühere Praxis der Berechnung unter Zugrundelegung der „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zu Gunsten der Heranziehung der o.g. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks aufgegeben hat (vgl. den im Zeitpunkt des Widerspruchsverfahrens anwendbaren Zentralerlass über die Bemessungsgrundsätze zur Erstattung von Ausbildungskosten gemäß § 49 bzw. § 56 des Soldatengesetzes). Denn wenngleich es der Gleichheitsgrundsatz untersagt, gleich liegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln, so steht es dem Hoheitsträger jederzeit frei, eine neue Verwaltungspraxis zu begründen bzw. eine bereits ausgeübte ständige Praxis für die Zukunft zu ändern, sofern es hierfür einen sachlichen Grund gibt und die neue Ermessenspraxis auf grundsätzlich alle neu Betroffenen Anwendung findet (BVerwG, B. v. 20.3.1973 - I WB 217.72 - BVerwGE 46, 89). So liegt der Fall hier. Überdies erweist sich die pauschalierende Annahme derartiger monatliche Aufwendungen für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittel nicht als offenkundig auf fehlerhafter Tatsachengrundlage beruhend. So ermittelt die aktuell vorliegende Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks einen durchschnittlichen Bedarf studentischer Lebenshaltung in Höhe von 739,00 € (nicht 738,00 €, wie die Beklagte fehlerhaft, aber zu Gunsten des Klägers annimmt) für das Jahr 2006, 757,00 € für das Jahr 2009 sowie 794,00 € für das Jahr 2012. Auf diese Erhebung greift auch die Bundesregierung bei der Bedarfsermittlung für die BAföG-Sätze zurück (vgl. BT-Drs. 18/460, S. 50).

Der Einwand des Klägers, er hätte bei einem „zivilen Studium“ Anspruch auf Kindergeldleistungen gehabt, die von den ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen seien, verfängt nicht. Zum einen sind die Eltern des Klägers, nicht er selbst, Inhaber des Anspruchs auf Kindergeld. Ob und in welcher Höhe die Eltern des Klägers diesen unter Einsatz des Kindergeldes tatsächlich von den Kosten eines zivilen Studiums freigestellt hätten, lässt sich rückblickend nicht mit der erforderlichen Sicherheit klären. Zum anderen hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Ermittlung der ersparten Ausbildungskosten eine generalisierende und pauschalierende, an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung an einer privaten Einrichtung orientierte Vorteilsermittlung zu erfolgen, der solche hypothetischen Ersatzüberlegungen grundsätzlich fremd sind. Schließlich hat sich der Kläger damals ausdrücklich gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden (vgl. BayVGH, B. v. 19.5.2015 - 6 ZB 14.1841 - juris Rn. 15).

Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers, er hätte auf dem privaten Ausbildungsmarkt eine Vergütung erhalten, die wiederum ebenfalls die Ausbildungskosten reduziert hätte, zumal insoweit auch überhaupt nicht feststeht, inwieweit das abgeschlossene Studium der Informatik auf diesem Wege zu absolvieren gewesen wäre und ob für den Auszubildenden zum Zeitpunkt der Aufnahme einer Fachausbildung des Soldaten auf Zeit überhaupt ein gleichwertiger betrieblicher Ausbildungsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Auch dass dem Kläger bei Aufnahme eines „zivilen“ Studiums die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich dieses ganz oder teilweise durch Arbeitsverhältnisse außerhalb des Studiums zu finanzieren, ist als rein hypothetische Erwägung kein gebotener Abzugsposten bei der Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen.

Damit begegnet die Rückforderung der Ausbildungskosten in der im Bescheid genannten Höhe keinen rechtlichen Bedenken.

Der streitgegenständliche Bescheid ist allerdings hinsichtlich der Erhebung von Stundungszinsen rechtswidrig. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fehlt es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwG, U. v. 12.4.2017 - 2 C 16.16 u.a.). In der hierzu ergangenen Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2017 (eine vollständige Entscheidung des BVerwG mit Gründen ist noch nicht veröffentlicht) heißt es hierzu:

„Zudem ist die Festsetzung von Zinsen rechtswidrig. Hierfür fehlt es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Ermessensvorschrift, welche dem Bund den (Teil-) Verzicht auf die Rückforderung in Härtefällen erlaubt, kann nicht herangezogen werden, um zusätzliche Belastungen wie Zinsen zu rechtfertigen.“

Der angefochtene Bescheid ist daher insoweit aufzuheben. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Da der Kläger nur zu einem geringen Teil obsiegt hat, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. Mai 2017 – B 5 K 16.240 – wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.966,52 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Kosten des Studiums nach vorzeitiger Beendigung seines Soldatenverhältnisses auf Zeit am 1. Dezember 2011 nach Verweigerung des Kriegsdienstes. Mit Leistungsbescheid vom 31. Juli 2014 forderte die Beklagte einen geldwerten Vorteil in Höhe von 33.714,20 € anlässlich eines Studiums des Klägers der Fachrichtung Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an der Universität der Bundeswehr M. zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 reduzierte die Beklagte die Erstattungspflicht auf 24.966,52 €. Die daraufhin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Mai 2017 ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG Rechtsgrundlage für den Leisungsbescheid sei. Die Beklagte habe den geldwerten Vorteil sachgerecht und ermessensfehlerfrei bestimmt.

Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint (vgl. dazu BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – JZ 2009, 850/851).

a) Der Einwand, die universitäre Ausbildung im Bereich der Bundeswehr werde häufig nicht der Ausbildung an einer zivilen Universität als gleichwertig angesehen und stoße bei zukünftigen Arbeitgebern nicht auf volle Akzeptanz, was bei der Abschöpfung des geldwerten Vorteils zu berücksichtigen sei, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 3 des Soldatengesetzes. Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen wird, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Ein Soldat auf Zeit ist nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Dienstverhältnis eines Zeitsoldaten zu entlassen (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 1 SG). Diese Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag (§ 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbs. 2 SG).

Die Einbeziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern in den Kreis der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten, die bei vorzeitiger Entlassung Ausbildungskosten zu erstatten haben, ist mit Art. 4 Abs. 3 GG vereinbar (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 13). Da das Dienstverhältnis des Soldaten auf Zeit entsprechend der eingegangenen Verpflichtung andauern soll, kann der Dienstherr, der für das Studium eines Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse erhebliche Kosten aufgewandt hat, regelmäßig davon ausgehen, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit nach eigenem Entschluss aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die Kosten des Studiums insgesamt oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Diese Lage fordert einen billigen Ausgleich, den der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs verwirklicht hat. Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist vom Gesetz nicht auf die Höhe der entstandenen Ausbildungskosten festgelegt. Der Dienstherr ist vielmehr ermächtigt, von einem Erstattungsverlangen ganz abzusehen oder den Betrag zu reduzieren, wenn die Erstattung der Studiumskosten eine besondere Härte für den Soldaten bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG). Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben verbleibt.

Die Erstattungspflicht, der sich ein wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kraft Gesetzes zu entlassender Soldat gegenübersieht, stellt in der Regel eine besondere Härte i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dar, die den Dienstherrn nach dieser Vorschrift zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Studiumskosten zwingt. Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat. Durch diese Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch die Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung abhält. Mit der Abschöpfung lediglich des durch das Studium erworbenen Vorteils erleidet der anerkannte Kriegsdienstverweigerer keine Einbuße an Vermögensgütern, über die er unabhängig von dem Wehrdienstverhältnis verfügt. Durch den Vorteilsausgleich wird nur die Situation wieder hergestellt, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat. Mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden.

Der Vorteil aus dem Studium, den der Dienstherr nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in Ausübung seines Ermessens zu bestimmen und zu bemessen hat, besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige oder fiktive Einnahmen. Bestimmen, wenn auch generalisierend und pauschalisierend, lassen sich die Aufwendungen, die der Soldat auf Zeit dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Abgeschöpft werden darf nur die eingetretene Ersparnis.

Zwischen dem Studium und den zu erstattenden Kosten muss ein adäquater Zusammenhang bestehen. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit stets die unmittelbaren Studienkosten im engeren Sinn wie Studiengebühren und Aufwendungen für Studienmittel. Erspart hat sich der ehemalige Soldat auf Zeit des Weiteren aber auch die mittelbaren Kosten des Studiums wie Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung.

Die Prüfung von nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfenden Vermögensvorteilen darf nicht von hypothetischen Umständen (wie fiktiven Ausbildungsvergütungen) abhängig gemacht werden, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Es ist eine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.2015 – 2 C 40.13 – juris Rn. 14 ff.; BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.300 – juris Rn. 28 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen geht der Einwand des Klägers ins Leere. Die Kostenerstattungspflicht des Klägers beschränkt sich verfassungsgemäß auf den Ausgleich ersparter Aufwendungen für ein ziviles Studium. Bei diesem Ansatz sind die (behaupteten) Unterschiede der Wertigkeit eines zivilen und eines militärischen Studiums denklogisch nicht in die Betrachtung einzubeziehen. Denn abgeschöpft wird nicht der „Wert“ des Studiums, wie er sich insbesondere in künftigen Einnahmen niederschlägt, sondern abgeschöpft werden die ersparten Aufwendungen.

b) Die Rüge des Klägers, die Beklagte sei nicht zum Erlass eines Leistungsbescheides berechtigt gewesen, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der – frühere – Dienstherr befugt ist, die Erstattungsverpflichtung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) im Rahmen des nachwirkenden Soldatenverhältnisses festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 6 B 17.299 – juris Rn. 30).

c) Die – erst im Zulassungsverfahren – erhobene Einrede der Verjährung führt ebenfalls nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

Der Kläger meint, der Erstattungsanspruch sei Ende November 2015 verjährt, weil das Widerspruchsverfahren nicht betrieben worden sei. Er beruft sich auf § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach eine nach § 204 Abs. 1 eingetretene Hemmung der Verjährung nach sechs Monaten endet, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben. Das kann nicht überzeugen.

Die Verjährungsfrist wurde rechtzeitig durch Erlass des Leistungsbescheids vom 31. Juli 2014, eines Verwaltungsakts, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehemmt. Die Hemmung dauert nach § 53 Abs. 1 Satz 2 VwVfG weiter an, weil der Leistungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Hemmung ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht dadurch entfallen, dass über seinen fristgerechten Widerspruch erst durch Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2016 entschieden worden ist. Die Vorschrift des § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB über die Beendigung der Verjährungshemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens kann schon nach ihrem Wortlaut keine unmittelbare Anwendung finden. Sie gilt in amtswegigen Verfahren aber auch nicht entsprechend (BVerwG, U.v. 26.7.2012 – 2 C 34.11 – juris Rn. 44 m.w.N.). Das folgt aus dem im Verwaltungsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 VwVfG) und der grundsätzlichen Pflicht der Behörde zur Entscheidung über einen eingelegten Widerspruch (§ 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Fall der Nichtentscheidung über den Widerspruch binnen angemessener Zeit steht einem Kläger die Untätigkeitsklage unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO zu (NdsOVG, U.v. 26.4.2016 – 5 LB 156/15 – juris Rn. 147, nachfolgend BVerwG, U.v. 12.4.2017 – 2 C 16.16 – juris).

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen lassen sich durch die Ausführungen unter 1. ohne weiteres beantworten.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11. März 2014 - B 5 K 11.612 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 17.493,17 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B.v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Die Klägerin wurde aufgrund der von ihr am 14. Dezember 2000 abgegebenen Verpflichtungserklärung, 12 Jahre Dienst in der Bundeswehr zu leisten, mit Wirkung vom 5. Juni 2001 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen und als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes eingestellt. Ihre Dienstzeit wurde zunächst auf 6 Monate, dann stufenweise auf 4 Jahre, später auf 6 Jahre erhöht (Dienstzeitende: 30.6.2007). Zur Festsetzung der vollen Dienstzeit von 12 Jahren kam es nicht mehr. Mit ihrer militärischen Ausbildung war ein Studium der Betriebswirtschaftslehre verbunden, das die Klägerin am 1. Oktober 2004 an der Universität der Bundeswehr begann. Mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 15. November 2006 wurde sie - vor Erreichen eines Studienabschlusses - exmatrikuliert, nachdem sie ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hatte. Am 14. März 2007 wurde sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und mit Ablauf des 5. April 2007 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen. Mit Leistungsbescheid vom 18. Juli 2008 bezifferte das Personalamt der Bundeswehr die durch das Studium entstandenen Kosten auf 29.312,27 € und setzte den von der Klägerin zu erstattenden Betrag auf 17.493,17 € fest, der zunächst bei Stundungszinsen von jährlich 4% gestundet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 wies es den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und ergänzte den Ausgangsbescheid mit Blick auf die aktuelle finanzielle Situation der Klägerin u. a. insoweit, als eine monatliche Teilzahlungsrate von 420 € festgesetzt wurde.

Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gelangt, dass der Leistungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtmäßig sei. Die Klägerin sei zur Erstattung des verlangten Betrags nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG verpflichtet. Die Beklagte habe im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Umstand, dass die Entlassung der Klägerin aus dem Soldatenverhältnis auf ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe, ausreichend Rechnung getragen; denn sie habe nicht die tatsächlichen Ausbildungskosten zurückverlangt, sondern den Rückforderungsbetrag darauf reduziert, was die Klägerin dadurch erspart habe, dass sie das Studium nicht auf eigene Kosten habe absolvieren müssen. Der Senat teilt die überzeugenden Erwägungen im angegriffenen Urteil, denen die Klägerin mit dem Zulassungsantrag nichts Stichhaltiges entgegensetzt, das weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfte.

Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG muss ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag als entlassen gilt, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Denn sie wurde vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit entlassen, nachdem sie als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden war; das gilt gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als Entlassung auf eigenen Antrag. Dass sie das mit ihrer militärischen Ausbildung verbundene Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr unmittelbar nach Stellen des Anerkennungsantrags abbrechen musste und - dort - nicht beenden konnte, schließt die Erstattungspflicht nicht aus (vgl. Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 20 und § 46 Rn. 102). Nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG dahin auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihres Studiums nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist; Art. 4 Abs. 3 GG fordert, dass diese Reduzierung zu dem Betrag führt, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm in seinem weiteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 15 und 17).

Das Verwaltungsgericht ist diesen Grundsätzen gefolgt und mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Härtefallregelung ohne Rechtsfehler angewendet hat. Die Einwände, die der Zulassungsantrag dem erstinstanzlichen Urteil entgegenhält, begründen keine ernstlichen Zweifel.

a) Der Einwand, die Beklagte habe die auf die Klägerin entfallenden tatsächlichen Kosten des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität der Bundeswehr fehlerhaft berechnet, kann nicht überzeugen.

Die Klägerin hält die zugrunde liegende Kostenermittlung vom 31. März 2008, mit der die Kosten des vom 1. Oktober 2004 bis zum 16. November 2006 absolvierten Studiums auf 29.312,27 € beziffert worden sind, für nicht nachvollziehbar; zum einen sei es bereits methodisch fehlerhaft, die Gesamtkosten inklusive der Fixkosten durch die Anzahl der Studierenden zu teilen, zum anderen seien Zahlen ohne Beleg herangezogen und mögliche Einnahmen der Universität vollständig außer Betracht gelassen worden. Das kann nicht überzeugen. Der Begriff der Ausbildungskosten umfasst bei einer Ausbildung, die - wie hier - in einer Einrichtung der Bundeswehr durchgeführt wird, auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen errechneten, anteilig auf die Ausbildung des einzelnen Soldaten entfallenden Kosten der erforderlichen Ausbildungseinrichtungen, also die sogenannten Rahmenkosten (BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 58, 84/92). Dazu zählen die Personalkosten und die sonstigen Betriebskosten, wie sie in der Kostenrechnung angesetzt und zutreffend durch die Anzahl der Studierenden geteilt worden sind. Es besteht kein Anhaltspunkt, der inhaltliche Zweifel an den angesetzten Rechnungsposten begründen könnte. Letztlich kann das indes dahinstehen. Denn es steht außer Frage, dass die auf die Klägerin entfallenden „Rahmenkosten“ mehr oder weniger deutlich über dem Betrag von 17.493,17 € liegen, auf den die Beklagte ihren Erstattungsanspruch beschränkt hat.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist bei der Bestimmung der tatsächlichen Ausbildungskosten die Abdienzeit, also die Zeit, die die Klägerin nach dem Abbruch des Studiums vom 17. November 2006 bis zum 5. April 2007 noch Dienst bei der Bundeswehr geleistet hat, ebensowenig zu berücksichtigen wie die vor Studienbeginn geleistete Dienstzeit. Bei Soldaten auf Zeit gibt es - anders als bei Berufssoldaten (vgl. § 46 Abs. 3 Satz 1, § 49 Abs. 4 SG) - keine Mindestdienstzeitverpflichtung (sog. Stehzeit) infolge bestimmter Ausbildungen. An ihre Stelle tritt die eingegangene Verpflichtungszeit, wobei unerheblich ist, ob diese bereits endgültig festgesetzt worden ist (Sohm in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 11). Abweichend von der für Berufssoldaten geltenden Regelung entsteht die Erstattungspflicht deshalb nicht erst bei Nichteinhaltung von Stehzeiten, sondern in jedem Fall, wenn - wie hier - eine der Voraussetzungen von § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG erfüllt ist (Vogelgesang in GKÖD, Bd. I Beamtenrecht, Yk § 56 SG Rn. 6).

b) Der Klägerin kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, ihr sei aus dem abgebrochenen Studium der Betriebswirtschaftslehre kein realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben geblieben, weshalb der Dienstherr in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG von dem Erstattungsverlangen hätte ganz absehen oder den Betrag zumindest erheblich reduzieren müssen.

Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen, wie oben ausgeführt, die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten, der ihnen aus dem genossenen Studium für ihr weiteres Berufsleben real und nachprüfbar verblieben ist. Durch einen solchen Vorteilsausgleich soll nur die Situation wieder hergestellt werden, die in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht bestand, bevor der Soldat das Studium absolviert hat; mehr soll und darf bei verfassungskonformer Auslegung des Gesetzes nicht abgeschöpft werden. Der Vorteil aus dem Studium besteht in der Ersparnis von Aufwendungen, nicht in der Aussicht auf künftige Einnahmen; erstattet werden sollen die Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 20). Einen solchen Vorteil hat die Klägerin durch das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule der Bundeswehr erlangt. Auch wenn sie dieses Studium (dort) nicht abgeschlossen hat, so hat sie gleichwohl allgemeine, im zivilen Berufsleben ohne Einschränkung verwendbare Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt eindeutig verbessern. Im Übrigen wurden die Studienzeiten und -leistungen, wie sie selbst vorträgt, bei der Fortsetzung des Studiums an einer „zivilen“ Hochschule jedenfalls teilweise angerechnet.

c) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich aus der Rüge, die Beklagte habe die ersparten Aufwendungen der Klägerin dem Grunde wie der Höhe nach fehlerhaft angesetzt.

Die Erstattungspflicht muss sich in Anwendung der Härteregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG aus den genannten Gründen auf den Betrag reduzieren, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass er das Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen. Zu den ersparten Kosten zählen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinn (wie Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel), sondern auch die mittelbaren Kosten der Ausbildung. Zu letzteren gehören neben Reisekosten und Trennungsgeld auch „ersparte Lebenshaltungskosten sowie die Kosten für die Krankenversicherung“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7). Die Lebenshaltungskosten sind in diesem Sinne erspart, wenn und soweit der Betreffende im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen finanziellen Mittel hätte „selbst mitbringen“ müssen, wenn er sie also hätte finanzieren oder aus seinem sonstigen Vermögen (einschließlich Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern) zur Verfügung stellen müssen (OVG NW, U.v. 22.8.2013 - 1 A 2278/11 - juris Rn. 43). Diese Voraussetzung ist bei dem Studium der Betriebswirtschaftslehre, dessen Durchführung die Bundesrepublik Deutschland der Klägerin im Rahmen des Dienstes als Soldat auf Zeit finanziert hat, ohne Zweifel der Fall. Ein solches Studium wird auf dem „privaten Ausbildungsmarkt“ üblicherweise nicht von einem Ausbildungsbetrieb oder sonstigen Dritten vergütet, sondern muss vom Studierenden selbst finanziert werden.

Mit dem Verwaltungsgericht ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Erstattungsbetrag auf der Grundlage der so genannten „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22.7.2002 - PSZ I 8 - Az 16-02-11) berechnet und dazu für die Studienzeit der Klägerin auf der Grundlage der fortgeschriebenen Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr fiktive Kosten für Lebensunterhalt, Studiengebühren und Lernmittelzuschüsse in monatlicher Höhe zwischen 648,01 € (2004) und 686,14 € (2006) berücksichtigt hat. Damit werden die maßgeblichen Merkmale in einer methodisch nicht zu beanstandenden Weise und auch mit Blick auf die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9% sachgerecht erfasst (BayVGH, B.v. 8.8.2014 - 6 ZB 13.1527 - juris Rn. 7; HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 11). Das ist im Übrigen auch mit Blick auf die maßgeblichen Fördersätze des Bundesausbildungsförderungsgesetzes angemessen (im Einzelnen: HessVGH, B.v. 28.11.2008, a. a. O. Rn. 12). Die Klägerin blendet mit ihrer Kritik an dieser Berechnungsweise aus, dass sich die Aufwendungen, die sie dadurch erspart hat, dass sie ihr Studium nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen, nur generalisierend und pauschalierend bestimmen lassen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - ausdrücklich hervorgehoben (juris Rn. 20 und 25 a.E.).

Die Klägerin kann dem insbesondere nicht entgegenhalten, sie hätte bei einem zivilen Studium Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehabt mit der Folge, dass ihr Studium weitgehend vom Staat oder den Eltern finanziert worden wäre und sie nach dem Studienabschluss praktisch schuldenfrei dagestanden wäre, allenfalls nach § 17 Abs. 2 BAföG einen Höchstbetrag von 10.000 € hätte zurückzahlen müssen. Dieser Einwand geht bereits deshalb fehl, weil sich die „ersparten Lebenshaltungskosten“ im Rückblick zwangsläufig nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung bestimmen lassen. Eine dem Grundrecht des Art. 4 Abs. 3 GG zuwiderlaufende „Knebelung“ ist darin nicht zu erblicken. Im Übrigen hat die Klägerin sich damals gegen ein „ziviles“ Studium in eigener Finanzierungsverantwortung mit entsprechenden Unwägbarkeiten und für eine „militärische“, durch den Dienstherrn finanzierte Ausbildung entschieden.

d) Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass neben der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer keine anderen Härtegründe vorliegen, derentwegen der Erstattungsbetrag weiter zu ermäßigen wäre.

Die vom Zulassungsantrag herausgehobene Abdienquote, also die Zeit, welche die Klägerin nach Beendigung des Studiums der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat, spielt bei Soldaten auf Zeit - anders als bei Berufssoldaten - nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich keine Rolle. Gegenstand der Erstattung sind ausschließlich die der Klägerin persönlich in Form ersparter Aufwendungen entstandenen Vorteile infolge des von der Beklagten finanzierten Studiums; zu diesen steht die Abdienquote in keinem Bezug (HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 17). Härteregelungen dienen dazu, den von den Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können. Hat der Gesetzgeber aber bewusst bei früheren Soldaten auf Zeit auf eine Verknüpfung zwischen Höhe des Erstattungsverlangens und Abdienzeit verzichtet, kann die Länge der im Anschluss an die Fachausbildung abgeleisteten Dienstzeit nur in atypischen Ausnahmefällen eine besondere Härte im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darstellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84/97 f.). Das mag bei einem deutlichen Missverhältnis des Rückforderungsbetrags im Vergleich zu einer sehr hohen Abdienquote auch im Rahmen der reinen Vorteilsabschöpfung der Fall sein. Davon kann im Fall der Klägerin, die bei einer Verpflichtungszeit von zwölf Jahren knapp sechs Jahre Dienstzeit abgeleistet und davon 26 Monate studiert hat, keine Rede sein. Das gilt umso mehr, als der Erstattungsbetrag zwar eine durchaus beachtliche Höhe erreicht, sich gleichwohl aber „nur“ auf die ersparten Lebenshaltungskosten für ein normales, zivil ohne jede Einschränkung verwertbares Studium bezieht und nicht auf eine besonders teure militärische Fachausbildung.

Eine besondere Härte lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Dienstherr durch das vorzeitige Ausscheiden der Klägerin aus der Bundeswehr Versorgungsleistungen erspart hat. Zum einen ist das kein in der Person des früheren Soldaten begründeter Umstand. Zum anderen handelt es sich nicht um eine atypische Besonderheit, sondern um den Regelfall, wenn ein Soldat auf Zeit aufgrund seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassen wird. Dieser muss wegen seiner Zwangssituation auch nicht mit einem Soldaten gleichgestellt werden, der - aus welchen Gründen auch immer - wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SG entlassen wird und nach dem Gesetz nicht zur Erstattung von Ausbildungskosten verpflichtet ist. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass zwischen diesen Personengruppen Unterschiede bestehen, die ein solches Gewicht haben, dass sie die unterschiedliche Rechtsfolge rechtfertigen (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 19). Das Ausscheiden der Soldaten, die als Kriegsdienstverweigerer anerkannt sind, beruht auf der Initiative dieser Soldaten. Demgegenüber sind dienstunfähige Soldaten ohne einen darauf gerichteten Antrag aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein als dienstunfähig entlassener früherer Soldat eine der Fachausbildung entsprechende Beschäftigung finden und Gelegenheit haben wird, die in der Fachausbildung erworbenen Fähigkeiten in einem weiteren Berufsleben anzuwenden, ist weitaus geringer. Diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche gesetzliche Regelung bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Der Zulassungsantrag bringt keine Gesichtspunkte vor, die hieran Zweifel begründen könnten.

e) Die Beklagte hat entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags bei Ausübung des ihr durch § 56 Abs. 4 Satz 3 SG eingeräumten Ermessens die wirtschaftlichen Folgen des Erstattungsverlangens für die Klägerin in ausreichender Weise berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2011 hat die Beklagte der Klägerin widerruflich gewährt, den Erstattungsbetrag von 17.493,17 € in monatlichen Ratenzahlungen von 420 € zu leisten. Das ist mit Blick auf das (damalige) monatliche Nettoeinkommen von 1.635,16 € und die finanzielle Situation der Klägerin im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Beklagte nicht gehindert, sich bei der Bestimmung der Monatsrate allein an den Pfändungsschutzvorschriften zu orientieren und die von der Klägerin angegebenen monatlichen Fixkosten nicht als vorrangig anzusehen. Angesichts der - zwar durchaus beachtlichen, gleichwohl aber letztlich überschaubaren - Höhe des Erstattungsbetrags und der gewährten Ratenzahlung ist nicht zu befürchten, dass die 1980 geborene Klägerin ihr gesamtes weiteres Berufsleben lang zahlungspflichtig bleiben wird. Damit hat die Beklagte der persönlichen Vermögenslage der Klägerin im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ausreichend Rechnung getragen. Dass sie der Klägerin zugleich „bereits heute“ - für den Fall einer dauerhaften Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenssituation - zugesichert hat, einem Antrag auf Erlass eines etwaigen restlichen Erstattungsbetrags „zwei Jahre vor Erreichen des dann für Sie geltenden Renteneintrittsalters … stattzugeben, wenn Sie bis zu diesem Zeitpunkt ihren Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sind“, ist für die rechtliche Beurteilung unerheblich.

Die Beklagte darf entgegen der Ansicht der Klägerin auch Stundungszinsen in Höhe von 4% verlangen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. HessVGH, B.v. 28.11.2008 - 1 ZU 2203/07 - juris Rn. 18; OVG NW, U.v. 30.9.1999 - 12 A 1828/98 - juris Rn. 64 ff.; OVG Hamburg, U.v. 18.7.1997 - Bf I 23/95 - juris Rn. 38). Das Zinsverlangen stellt auch mit Blick auf die finanziellen Auswirkungen für die Klägerin keine besondere Härte dar. Es führt nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterstellung gegenüber früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort in einer Summe zahlen können und deshalb keine Stundungszinsen aufbringen müssen. Denn Anknüpfungspunkt für die Zinsforderung ist die Stundung und damit ein geldwerter Vorteil, über den die früheren Soldaten, die den Erstattungsbetrag sofort begleichen, nicht verfügen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Zulassung der Berufung führen. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den oben genannten Gründen ohne weiteres in dem vom Verwaltungsgericht entschiedenen Sinn beantworten und bedürfen keiner weiteren Klärung in einem Berufungsverfahren.

3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob „ein abgebrochenes Studium ohne weitere Begründung als realer und nachprüfbarer Vorteil für das weitere Berufsleben angesehen werden“ kann.

Dieser Frage kommt bereits deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie sich dem Verwaltungsgericht in dieser Form („ohne weitere Begründung“) nicht entscheidungserheblich gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - darauf abgestellt, dass dem früheren Soldaten durch das Studium Wissen und Fähigkeiten vermittelt worden sein müssen, die auch im zivilen Bereich nutzbar sind. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage wäre im Übrigen in dieser Allgemeinheit nicht beantwortbar, weil es auf die konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich insbesondere die Art und die Dauer des Studiums, ankommt. Soweit die Frage darauf abzielt, ob das Fehlen eines Abschlusses die Annahme eines Studiums im Sinn von § 56 Abs. 4 Satz 1 SG zwingend ausschließt, ist sie ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht zu verneinen und damit nicht klärungsbedürftig.

b) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „Lebenshaltungskosten dem Grunde nach erstattungsfähig im Rahmen des Vorteilsausgleichs“ sind oder ob „ersparte Lebenshaltungskosten im Rahmen des Vorteilsausgleichs dem Grunde nach erstattungsfähig“ sind.

Diese Frage ist, wie oben bereits ausgeführt, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend geklärt, dass als mittelbare Ausbildungskosten - unter anderem - „die ersparten Lebenshaltungskosten“ zu erstatten sind. Es geht also nicht um tatsächliche Aufwendungen für den Lebensbedarf während der militärischen Ausbildung, sondern um - hypothetische - „Aufwendungen, die der Soldat dadurch erspart hat, dass er die Fachausbildung nicht auf eigene Kosten hat absolvieren müssen“ (BVerwG, U.v. 30.3.2006 - 2 C 19.05 - juris Rn. 20, 22). Erneuten oder weiteren Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

c) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob „die Zusicherung, auf die Rückforderung zwei Jahre vor Erreichen des … Renteneintrittsalters zu verzichten, dem Gebot der zeitlichen Begrenzung der Rückforderung“ genügt. Denn diese Frage würde sich in einem Berufungsverfahren aus den oben genannten Gründen (1.e) nicht entscheidungserheblich stellen. Durch die im Widerspruchsbescheid gewährte Ratenzahlung ist unabhängig von der Zusicherung hinreichend sichergestellt, dass die Zahlungspflicht nicht das gesamte weitere Berufsleben der Klägerin andauert, sondern auf einen überschaubaren Zeitraum von einigen Jahren begrenzt ist. Die Frage einer absoluten zeitlichen Obergrenze würde sich erst dann stellen, wenn der Erstattungsbetrag ohne Ratenzahlung gestundet oder eine so niedrige Rate festgesetzt würde, dass die greifbare Gefahr bestünde, die Klägerin werde für den Rest ihres Berufslebens mit der Erstattung von Ausbildungskosten belastet.

d) Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Frage, ob „Finanzierungsmöglichkeiten (Eltern, Kindergeld, BAföG), die der Soldat während eines hypothetischen zivilen Studiums in Anspruch genommen hätte, bei der Bestimmung der ersparten Aufwendungen berücksichtigt werden“ müssen. In der Rechtsprechung ist, wie oben ausgeführt (1.c), geklärt, dass sich die ersparten Aufwendungen nur generalisierend und pauschalierend, orientiert an den durchschnittlichen Kosten einer gleichwertigen Ausbildung berechnen lassen. Damit ist es unvereinbar, Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, die zwangsläufig eine Einzelfallprüfung verlangen und zudem bei rückblickender hypothetischer Betrachtung nicht verlässlich beziffert werden können.

e) Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Klägerin weiter darin, ob „die Berechnung der ersparten Aufwendungen nach Maßgabe der ‚Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr‘ eine ohne weitere Prüfung des Einzelfalles anzuwendende Grundlage“ darstellt. Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil sie anhand der Maßgaben, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung vorgegeben hat, ohne weiteres mit dem Verwaltungsgericht bejaht werden kann (vgl. 1.c).

f) Ebenfalls nicht klärungsbedürftig sind die weiteren Fragen, ob „die Abdienquote“ und „durch die Beklagte ersparte Versorgungsleistungen nach §§ 11 und 12 SVG und ersparte Berufseingliederungsmaßnahmen“ bei der Rückforderung anspruchsmindernd berücksichtigt werden müssen. Das ist auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den oben genannten Gründen ohne weiteres zu verneinen. Ebenso ist geklärt, und zwar im bejahenden Sinn, die weiter aufgeworfene Frage, ob „zwischen dem wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entlassenen und dem wegen Dienstunfähigkeit entlassenen Soldat Unterschiede von solchem Gewicht (bestehen), dass damit eine Ungleichbehandlung (bei der Rückforderung von Ausbildungskosten) gerechtfertigt ist“ (oben 1.d). Das gleiche gilt für die - allerdings nur bedingt verallgemeinerbare und auf die Wertung im Einzelfall abzielende - Frage, ob „es zulässig (ist), umfangreiche Vordienste bei der Rückforderung gänzlich außer Betracht zu lassen.“

g) Keine grundsätzliche Bedeutung kommt schließlich der Frage zu, ob „es zulässig (ist), bei der Stundung wegen der ökonomischen Situation des ehemaligen Soldaten Zinsen in Höhe von 4% p.a. zu verlangen“. Die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen ergibt sich, wie oben ausgeführt (1.e), ohne weiteres aus dem Gesetz und entspricht den haushaltsrechtlichen Vorgaben. Auch insoweit fehlt es an einer Klärungsbedürftigkeit.

4. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der von der Klägerin behaupteten Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2006 - 2 C 19.05 - zuzulassen.

Ein solcher Zulassungsgrund ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Dazu wäre es unter anderem erforderlich, die divergierenden Sätze einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz an. Sie stellt dem aber keinen davon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts gegenüber. Sie rügt lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieses vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt übernommenen Rechtssatzes, weil im angefochtenen Urteil die pauschalierende Ermittlung der ersparten Lebenshaltungskosten nach der „Richtlinie für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ gebilligt wurde. Dieser Vorwurf trifft im Übrigen in der Sache nicht zu (oben 1.c).

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.