Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZB 261/10

published on 30/06/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2011 - IX ZB 261/10
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Previous court decisions
Amtsgericht Celle, 33 IN 14/00, 27/01/2010
Landgericht Lüneburg, 3 T 15/10, 15/11/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 261/10
vom
30. Juni 2011
in dem Restschuldbefreiungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Pape
am 30. Juni 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 15. November 2010 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.531,41 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12. Mai 2011 (IX ZB 181/10, WM 2011, 1180) entschieden, dass § 851c Abs. 2 ZPO nur das für eine private Altersvorsorge im Sinne des § 851c Abs. 1 ZPO eingezahlte Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlten Rentenbeträge vor der Pfändung schützt. Ein Pfändungsschutz der zum weiteren Aufbau des Deckungskapitals bestimmten Anteile der laufenden Bezüge des Schuldners ist mit der Vorschrift nicht verbunden. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus einer direkten oder entsprechenden Anwendung des § 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO.

2
Gemäß diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht dem Schuldner Pfändungsschutz hinsichtlich der von ihm nicht an den Treuhänder abgeführten pfändbaren Beträge, die er zum Aufbau einer von ihm während der laufenden Wohlverhaltensphase abgeschlossenen Altersvorsorgeversicherung verwendet hat, versagt.
3
Aus der Begründung der Rechtsbeschwerde des Schuldners ergeben sich keine Gesichtspunkte, die den Senat veranlassen könnten, von seiner Entscheidung vom 12. Mai 2011 abzurücken. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, in einem Beschluss des VII. Zivilsenats werde betont, dass § 851c ZPO darauf abziele, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienten, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 5/08, WM 2011, 128 Rn. 15), ist auch der beschließende Senat von einem entsprechenden Schutzzweck ausgegangen. Die Ausführungen stehen aber nicht im Zusammenhang mit dem Schutz der Mittel, die der Schuldner verdient, um sie zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge einzusetzen, sondern charakterisieren den Zweck der Vorschrift allgemein. Zu der Frage, ob auch die Teile seines Einkommens geschützt sind, die der Schuldner einsetzt, um eine private Altersvorsorge aufzubauen, verhält sich die genannte Ent- scheidung 2010 nicht. In ihr geht es vielmehr um die Frage, ob die Lebensgefährtin des Schuldners als Hinterbliebene im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr. 3 ZPO anzusehen ist.
Kayser Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Celle, Entscheidung vom 27.01.2010 - 33 IN 14/00 -
LG Lüneburg, Entscheidung vom 15.11.2010 - 3 T 15/10 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn1.die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintrit
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published on 12/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 181/10 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36; ZPO § 850f Abs. 1 Buchst. b, § 851c Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvors
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published on 06/07/2016 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2015 - 6 K 3626/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie

1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des Sterblichkeitsrisikos und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.

(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.