Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Dez. 2005 - 4 S 1997/05

bei uns veröffentlicht am13.12.2005

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2005 - 3 K 1011/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter Einschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am 11.05.2004 ausgeschriebene Stelle der/des Amtsleiterin/Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamts E. (Besoldungsgruppe A 15) mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zwar hat das Verwaltungsgericht die Erforderlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung und damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint. Es hat insoweit die Erwägung angestellt, dass der Beigeladene sich noch im statusrechtlichen Amt des Veterinärrates (Besoldungsgruppe A 13) befinde und dass auch nach der Übertragung des streitigen Dienstpostens auf ihn eine - wegen der gebotenen Ämterstabilität - nicht mehr rückgängig zu machende Beförderung des Beigeladenen zum Veterinärdirektor (Besoldungsgruppe A 15) aus laufbahnrechtlichen Gründen - wegen des Verbotes des Überspringens des dazwischen liegenden statusrechtlichen Amtes nach A 14 - weder derzeit noch in naher Zukunft zu erwarten sei (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 3 LVO). Diese Erwägung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, der in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass zur Sicherung des Bewerberanspruchs eines Antragstellers in derartigen Situationen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht erforderlich sei, da der Bewerber seine Rechte in einem Hauptsacheverfahren verfolgen könne, ohne unwiederbringliche Rechtsverluste durch eine - aus den genannten laufbahnrechtlichen Gründen in absehbarer Zeit nicht mögliche - Beförderung des ausgewählten Beigeladenen befürchten zu müssen. Insoweit hat der Senat ferner entschieden, dass bei einer später gegebenenfalls erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wegen Obsiegens des zunächst unterlegenen Bewerbers in der Hauptsache die zwischenzeitliche Bewährung des ursprünglich (fehlerhaft) ausgewählten beigeladenen Mitbewerbers auf dem streitigen Dienstposten außer Betracht zu bleiben habe und dass das Risiko einer erforderlich werdenden Änderung bereits getroffener organisationsrechtlicher Maßnahmen allein zu Lasten eines Antragsgegners gehe, wenn eine erneute Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis führe. Lediglich bei einer nach summarischer Prüfung willkürlich erscheinenden Bevorzugung des ausgewählten Mitbewerbers unter offensichtlichem Verstoß gegen die aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG herrührenden Pflichten des Dienstherrn zu einer der gebotenen Fürsorge entsprechenden Behandlung des unterlegenen Bewerbers hat der Senat ausnahmsweise einen Anordnungsgrund bejaht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1995, 68; vom 29.09.1995 - 4 S 2130/95 -, ZBR 1996, 191; und vom 20.03.2002 - 4 S 457/02 -, IÖD 2002, 159). An dieser Auffassung, die in erster Linie aus Rechtsgründen zur Unbeachtlichkeit einer zwischenzeitlichen Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers gelangt, hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest. Er lässt sich dabei von der Erwägung leiten, dass keiner der Bewerber um den höherwertigen Dienstposten einen - sei es auch lediglich faktisch zutage tretenden - gegebenenfalls unberechtigten Bewährungsvorsprung auf dem streitigen Dienstposten erhalten soll. Denn es kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch die nur tatsächlich erfolgte zwischenzeitliche Bewährung des zunächst ausgewählten Bewerbers bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungs- und Ermessenspielräume eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene ausschlaggebende Bedeutung haben könnte, indem sie - sogar ohne dass der Dienstherr dies bewusst wahrnehmen müsste - zugunsten dieses Bewerbers ein zusätzliches Wohlwollen hervorruft. Zudem könnte die Negierung eines - sei es auch nur tatsächlich eingetretenen - Bewährungsvorsprungs des Mitbewerbers unter dem Blickwinkel der durch Art. 33 Abs. 2 GG gebotenen Auswahl nach Eignung, Bewährung und fachlicher Leistung problematisch sein. Der Senat schließt sich daher der Rechtsprechung derjenigen Oberverwaltungsgerichte an, die bei der Übertragung eines Beförderungsdienstpostens im Verfahren der einstweiligen Anordnung das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht nur bei Willkür, sondern generell für möglich halten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.08.1985, NVwZ 1986, 773; Beschluss vom 08.05.2002, NVwZ-RR 2003, 50; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.03.1986, NVwZ 1986, 766; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.05.1994, IÖD 1994, 218; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 20.05.1987, ZBR 1988, 65; OVG Saarland, Beschluss vom 10.04.1989, NVwZ 1990,687 = DÖV 1989, 947).
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht, denn die Übertragung des umstrittenen Beförderungsdienstpostens des Amtsleiters beim Veterinäramt des Landratsamtes E. an den Beigeladenen würde für diesen im Falle seiner zukünftigen Bewährung auf diesem Dienstposten einen daraus herrührenden faktischen Leistungsvorsprung bewirken. Dieser Leistungsvorsprung könnte sich bei einer etwaigen Wiederholung der Auswahlentscheidung in gerichtlich nicht nachprüfbarer Weise nachteilig auf die Chancen des Antragstellers auswirken.
Der Antragsteller hat jedoch auf der Grundlage seiner mit der Beschwerde dargelegten Gründe den notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl des beigeladenen Mitbewerbers Dr. M. seine Rechte - auch unterhalb der Schwelle einer willkürlichen Benachteiligung - verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung des streitigen Dienstpostens vorgezogen werden muss, weil der Antragsgegner bei der gebotenen vergleichenden Würdigung der maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen - auch mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beigeladene nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller. Zwar dürfte danach in der Gesamtbewertung der fachlichen Leistungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung der beiden Bewerber auszugehen sein, hingegen ist bei der Beurteilung der Befähigung ein Vorsprung des Beigeladenen festzustellen. Bei der mit Blick auf das festgelegte Anforderungsprofil daraus abzuleitenden Eignungsprognose für den zu besetzenden Dienstposten dürfte der Antragsgegner ohne Rechtsfehler den Beigeladenen, obwohl dieser bisher ein niedrigeres Statusamt innehat, als besser geeignet eingeschätzt haben. Bei der gerichtlichen Überprüfung dieser vom Antragsgegner vorgenommenen vergleichenden Bewertung geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, a.a.O.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23) und eine Bewährung des ausgewählten Bewerbers in tatsächlicher Hinsicht nicht völlig bedeutungslos ist, ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200, und vom 29.07.2003, NVwZ 2004, 95). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/ 97 -, VBlBW 1988, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 - und vom 12.07.2005 - 4 S 915/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung in diesem Sinne zu beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 456/92 -, IÖD 1994, 194).
Danach dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, soweit der Antragsteller und der Beigeladene davon betroffen sind, rechtlich nicht zu beanstanden sein. Dies ergibt sich im Einzelnen aus dem dem ablehnenden Bescheid des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg beigefügten Abwägungsvermerk vom 29.11.2004. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Entscheidung des Antragsgegners beinhalte eine willkürliche Bevorzugung des Beigeladenen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe führen aber auch im Übrigen, soweit es um rechtliche Anforderungen geht, die unterhalb der Schwelle der Willkür liegen, nicht zu der Annahme, die Auswahl des Beigeladenen verletze die Rechte des Antragstellers.
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Soweit der Antragsteller beanstandet, durch das Aufstellen „interner Laufbahnwege“, die es nur im Landesdienst gebe und die gesetzlich nicht geboten seien, werde Art. 3 GG zu seinen Ungunsten missachtet, weil dadurch nur für Landesbeamte erreichbare zusätzliche Qualifikationsmerkmale eingeführt würden, die Gemeindebeamte vom weiteren Aufstieg ausschlössen, werden dadurch - auch abgesehen von der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Gleichbehandlung - rechtliche Mängel der Auswahlentscheidung nicht glaubhaft gemacht. Es ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Tätigkeit eines Beamten auf verschiedenen Verwaltungsebenen bei der Beurteilung erbrachter fachlicher Leistungen und der prognostischen Einschätzung der Eignung für höhere Dienstposten vom Dienstherrn berücksichtigt wird. Insoweit hat der Senat bereits entschieden, dass der Dienstherr bei der Besetzung von Führungspositionen im Rahmen des zwischen den Bewerbern vorzunehmenden Eignungsvergleichs auf die von ihnen zu erwartende Eignung für eine leitende Tätigkeit, d.h. für die Übernahme von Führungsverantwortung, abstellen darf und diese prognostische Erwartung auf der Grundlage eines Vergleichs bereits erbrachter dienstlicher Leistungen, in deren Rahmen Führungsaufgaben im Einklang mit den Vorgaben des Ministerratsbeschlusses vom 08.12.1986 schon wahrgenommen wurden, für jeden Bewerber näher bestimmt. Diese vergleichende Eignungseinschätzung nimmt der Dienstherr bereits bei der Ausübung der ihm zustehenden Beurteilungsermächtigung und nicht erst bei den Hilfskriterien vor; sie kann durch Einschätzungen des Gerichts oder gar durch Selbsteinschätzungen eines Bewerbers nicht ersetzt werden (vgl. den Beschluss des Senats vom 27.04.2002 - 4 S 501/02 -). In diesem Zusammenhang begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Antragsgegner Beurteilungen, die über die Zeiten der Abordnungen des Antragstellers und des Beigeladenen auf höhere Führungsebenen erstellt worden sind, für die Prognose der Eignung auf dem Beförderungsdienstposten heranzieht. Insoweit ist der Antragsgegner im Einklang mit der ihm erteilten Beurteilungsermächtigung nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene im Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum in einem schwierigen Arbeitsgebiet überzeugt habe, während der Antragsteller in seiner Abordnungszeit im Regierungspräsidium T. nicht in diesem Maße habe überzeugen können. Im Übrigen treffen die in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptungen des Antragstellers, ein Beamter einer Gemeinde habe im Gegensatz zu einem Landesbeamten „keine Chance“, den „Beurteilungshürden“ gerecht zu werden, der Antragsgegner „reduziere“ die Beurteilung auf die Zeit der Abordnung innerhalb eines äußerst eingeschränkten Zeitraums, der gesamte dienstliche Lebensweg werde als unbeachtlich behandelt und gemeindliche Bewerber würden „ausgegrenzt“, offensichtlich nicht zu. Gerade der Antragsteller hat als Gemeindebeamter die Gelegenheit erhalten, sich im Dienste des Antragsgegners im Rahmen einer Abordnung mit Blick auf höhere Dienstposten zu bewähren. Der ihm für diesen Zeitraum erteilte Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums wird vom Antragsteller nicht substantiiert angegriffen und erscheint auch nicht offensichtlich fehlerhaft.
11 
Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen und in Bezug auf die für den streitigen Dienstposten geforderten Fähigkeiten „weit vorne“ an beruflichen Fähigkeiten, Führungsfähigkeiten und sozialem Verhalten und der Antragsgegner habe die Gewichtung willkürlich verschoben, handelt es sich um eine rechtlich unerhebliche Selbstbeurteilung. Das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragstellers ist im Einzelnen nicht hinreichend substantiiert und veranlasst, wenn man von seiner hinreichenden Darlegung im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ausgeht, keine andere Entscheidung.
12 
Soweit der Antragsteller des Weiteren vorträgt, er liege bei einem Vergleich der Anlassbeurteilungen „weit vorne“, das Auswahlermessen des Antragsgegners sei auf Null reduziert, seinem bisherigen beruflichen Werdegang sei im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen worden und eine Reduktion der Beurteilung auf das Kriterium des Durchlaufens verschiedener Kompetenzebenen sei willkürlich, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn auch dieses Vorbringen ist pauschal und unsubstantiiert. Davon abgesehen hat der Antragsgegner, wie aus dem Ablehnungsbescheid und dem ihm beigefügten Abwägungsvermerk des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum vom 29.11.2004 im Einzelnen hervorgeht, die über den Antragsteller und den Beigeladenen erstellten dienstlichen Anlassbeurteilungen sorgfältig und einleuchtend miteinander verglichen und dabei unter Beachtung der Grenzen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums nicht nur die Zeiten der Abordnung in höhere Funktionen, sondern auch die verschiedenen bisherigen Tätigkeiten der beiden Bewerber in den jeweiligen beruflichen Bereichen angemessen berücksichtigt. Dabei hat er auch beachtet, dass der Antragsteller in der Vergangenheit als stellvertretender Leiter eines Veterinäramtes über Jahre hinweg Führungsaufgaben wahrgenommen hat. Von einer fehlerhaften Handhabung des Beurteilungsspielraums kann deshalb - auch unterhalb der Schwelle der gerügten Willkür - keine Rede sein.
13 
Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, der seine Abordnungstätigkeit betreffende Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. sei in die Anlassbeurteilung der Stadt F. vom 30.03.2004 bereits eingeflossen und ohne ihn wäre die Anlassbeurteilung noch besser ausgefallen, gibt es hierfür keine Anhaltspunkte. Vielmehr weist der Antragsgegner bereits in seinem Abwägungsvermerk vom 29.11.2004 plausibel darauf hin, dass der Beurteilungsbeitrag des Regierungspräsidiums T. nicht in die Anlassbeurteilung der Stadt F. eingearbeitet worden sei. Denn bei einer Berücksichtigung der Beurteilung des Regierungspräsidiums T. in der Anlassbeurteilung der Stadt F. hätte der Antragsteller im Bereich „Arbeitsweise“ rechnerisch zwingend nicht mehr die ihm erteilte Höchstnote von 7 Punkten erreichen können, weil er in diesem Bereich durch das Regierungspräsidium innerhalb des dort geltenden 8-Punkte-Systems lediglich 6,5 Punkte und damit 1,5 Punkte unterhalb der Höchstnote erhalten hat.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser einen Sachantrag gestellt und daher auch ein Kostenrisiko übernommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend.

(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.

(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. April 2005 - 17 K 473/05 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 21.06.2004 ausgeschriebene Stelle eines Professors/einer Professorin für Polizeirecht (Besoldungsgruppe C 2) an der Fachhochschule Villingen-Schwenningen - Fachhochschule für Polizei - zu besetzen, bevor der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hat der Antragsteller für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass sein Bewerberanspruch im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23). So liegt es im vorliegenden Streitfall, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an wesentlichen Fehlern. Gegen das Ablehnungsschreiben des Antragsgegners vom 20.01.2005, einen Verwaltungsakt, hat er den zur Verfolgung seiner Rechte nach § 126 Abs. 1 BRRG erforderlichen Widerspruch erhoben (zur Verwaltungsaktqualität und zur Anwendbarkeit von § 126 Abs. 1 BRRG s. BVerwG, Urteil vom 09.05.1985, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 14). Angesichts der Absicht des Antragsgegners, die Professorenstelle in absehbarer Zeit mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern um Planstellen und Dienstposten für Beamte hat sich an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 11 Abs. 1 LBG, also an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu orientieren. Die Auswahlentscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Bewerber danach der Bestgeeignete für die erstrebte und zu besetzende Stelle ist, beruht folglich auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 LBG vorgegebenen persönlichen Merkmale. Diese Merkmale müssen in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens gesetzt werden. Erst dieser Vergleich ermöglicht die Prognose, ob der in Betracht kommende Bewerber den nach der Dienstpostenbeschreibung (Funktionsbeschreibung) anfallenden Aufgaben besser als andere Interessenten gerecht werden und damit für das Amt besser geeignet sein wird. Das Anforderungsprofil eines Dienstpostens bestimmt daher objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die betreffende Stelle bzw. den jeweiligen Dienstposten gemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 09.03.2004 - 4 S 252/04 -, VBlBW 2004, 272 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für die Auswahl zwischen Bewerbern für ein Professorenamt. Die laufbahnrechtlichen Vorschriften der allgemeinen Beamtengesetze sind auf Hochschullehrer nicht anwendbar (§ 42 Abs. 2 Fachhochschulgesetz - FHG -; § 45 Abs. 2 Landeshochschulgesetz - LHG -, erlassen als Art. 1 des Zweiten Hochschulrechtsänderungsgesetzes - 2. HRÄG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1); ihr beruflicher Werdegang wird nicht durch dienstliche Beurteilungen und Beförderungen, sondern durch Berufungen bestimmt (§ 47 FHG; § 48 LHG). Im Berufungsverfahren sind folglich für die nach den Kriterien des Anforderungsprofils vorzunehmende Auslese des besten Bewerbers die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einstellung von Professoren maßgeblich.
Zwischen den Beteiligten ist unstrittig, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene dem Anforderungsprofil entsprechen, wie es in der Stellenausschreibung zum Ausdruck kommt, und die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen. Für Letztere ist das am 06.01.2005 in Kraft getretene Landeshochschulgesetz anzuwenden; so hat es auch das Verwaltungsgericht gesehen. Das Gesetz enthält keine Übergangsregelungen für den hier gegebenen Fall, dass die den zuständigen Hochschulorganen obliegenden Teile des Berufungsverfahrens nach altem Recht durchgeführt worden sind, also nach dem mit Inkrafttreten des Landeshochschulgesetzes außer Kraft getretenen Fachhochschulgesetz (Art. 24 Nr. 1 Buchst. d 2. HRÄG), während das zuständige Ministerium die Berufungsentscheidung unter der Geltung neuen Rechts trifft; Art. 27 § 16 2. HRÄG erlaubt dem Ministerium lediglich, zuvor anhängig gewordene Berufungsverfahren an die nunmehr zuständigen Vorstände der Hochschulen (§ 48 Abs. 3 Satz 1 LHG) abzugeben, ohne zu bestimmen, nach welchen Regeln die Altverfahren zu beurteilen sind. Da das Ministerium das geltende Recht einzuhalten hat und deshalb nur Berufungsentscheidungen treffen darf, die der neuen Gesetzeslage entsprechen, ist die Rechtmäßigkeit der Entscheidung folglich an § 47 LHG zu messen. Andererseits bestehen keine rechtlichen Bedenken, das von der Hochschule durchgeführte Berufungsverfahren zu verwerten, falls und soweit die angewandten Regelungen eine im Einklang auch mit dem neuen Recht stehende Auswahl ermöglichen; dagegen ist im vorliegenden Streitfall nichts vorgetragen und nichts ersichtlich.
Für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung verfügt der (künftige) Dienstherr über eine Beurteilungsermächtigung, gegenüber der sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -m.w.N.). Die Gewährung wirksamen Rechtsschutzes für abgewiesene Bewerber erfordert es weiter, dass die Entscheidung mit einer Begründung versehen ist, aus der sich ergibt, an Hand welcher Kriterien die Auswahl der Bewerber und die Festlegung der Reihenfolge erfolgte. Die Gerichte müssen im Streitfall in der Lage sein zu überprüfen, ob der (künftige) Dienstherr bzw. die im Berufungsverfahren handelnden Gremien der Hochschule die Grenzen ihres ohnehin weit gezogenen Gestaltungsspielraums eingehalten haben (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 16.12.1998, Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann den bisher für die Entscheidung angegebenen Gründen, den Antragsteller nicht zu berücksichtigen, nicht hinreichend entnommen werden, dass die Beurteilungsermächtigung fehlerfrei ausgeübt worden ist.
Dies betrifft zum einen die Würdigung der pädagogischen Eignung, bei der möglicherweise der rechtliche Rahmen verkannt worden ist. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 FHG (und gleich lautend nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) ist die pädagogische Eignung in der Regel durch Erfahrung in der Lehre oder Ausbildung nachzuweisen. Danach kann im Ausnahmefall auch auf einen anderen Nachweis ausgewichen werden, allerdings nur aus Sachgründen, die zudem offen zu legen sind. Aus welchen Gründen die pädagogische Eignung schon nach der Ausschreibung ausschließlich anhand einer Probevorlesung nachgewiesen werden sollte und bei der Bewerberauswahl nach Aktenlage dementsprechend verfahren worden ist, wird indessen nicht dargelegt. Eine - im vorliegenden Streitfall halbstündige - Probevorlesung bietet nur punktuellen Aufschluss über die pädagogische Eignung (zur Fragwürdigkeit der Probevorlesung vgl. etwa H. Krüger in: Hailbronner/Geis, HRG, § 44 RdNr. 11; Kehler in: Denninger, HRG, 1984, § 44 RdNr. 11; Epping in: Leuze/Epping, HG NRW, § 46 RdNrn. 17 ff.; Detmer in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2004, Kap. II RdNrn. 44 f.). Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem es eine solche Art der Eignungsfeststellung auf Ausnahmen beschränkte und beschränkt und im Übrigen bei erstmaliger Berufung in ein Professorenamt eine Befristung vorsah, während der sich der Hochschullehrer auch in pädagogischer Hinsicht bewähren konnte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FHG), und nach neuem Recht ausdrücklich die Möglichkeit besteht, einen befristeten Dienstvertrag für eine Probezeit abzuschließen (§ 49 Abs. 2 Satz 2 LHG). Insbesondere hätte der Erläuterung bedurft, weshalb bei der Eignungsfeststellung dem Umstand, dass der Antragsteller seit 1999 eine Professur an einer anderen Fachhochschule bekleidet, gegenüber dem Ergebnis der Probevorlesung kein Gewicht beigemessen worden ist; dies fällt besonders auf, weil der Beigeladene, dessen gelungene Probevorlesung den Ausschlag für seine Auswahl gegeben hat, abgesehen von der lange zurückliegenden Leitung studentischer Arbeitsgemeinschaften an einer Universität lediglich nebenamtliche Lehrtätigkeiten außerhalb der Hochschule aufzuweisen hat.
Zum anderen ist nicht erläutert worden, ob und welche sachlichen Erwägungen dazu geführt haben, dass bei der Auswahlentscheidung die fachliche Qualifikation des Antragstellers keine Rolle gespielt hat. Möglicherweise ist auch in dieser Hinsicht der bei der Bewerberauswahl zu beachtende gesetzliche Rahmen verkannt worden. Nach § 46 Abs. 4 FHG werden als weitere Einstellungsvoraussetzung besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden verlangt; dies gilt für Fachhochschulprofessoren auch nach neuem Recht (§ 47 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Abs. 3 Satz 2 LHG). Diese Einstellungsvoraussetzung ist im Gegensatz zu den übrigen schon in der Ausschreibung nicht genannt, obwohl sie - unbeschadet der hier nicht herangezogenen Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 FHG (ebenso: § 48 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 LHG) -kumulativ vorliegen müssen, und sie ist sodann auch in den Auswahlbegründungen lediglich gestreift worden. Im Ablehnungsschreiben des Wissenschaftsministeriums vom 20.01.05 - wie schon zuvor im Schreiben des Rektors der Fachhochschule an den Antragsteller vom 15.11.2004 - heißt es zwar, die fachliche Eignung sei neben der pädagogischen Eignung mit einbezogen worden, jedoch finden die wissenschaftlichen Leistungen des Antragstellers weder im Bericht des Vorsitzenden der Berufungskommission noch im Protokoll der Fachbereichssitzung vom 19.10.2004 Erwähnung. Dies ist besonders bemerkenswert, weil der Antragsteller jedenfalls im Vergleich mit dem Beigeladenen über die deutlich größere einschlägige Berufserfahrung - auch, wie vom Gesetz verlangt, außerhalb des Hochschulbereichs - verfügt, mit einer weit höheren Zahl von juristischen Fachpublikationen hervorgetreten ist und speziell auf dem ausgeschriebenen Fachgebiet des Polizeirechts umfangreiche Leistungsnachweise benannt hat, weshalb er nach Aktenlage in besonderer Weise dem Anforderungsprofil zu entsprechen scheint.
Mit seinem Vortrag, weder das Fachhochschulrecht noch die Ausschreibung verlangten einschlägige Erfahrung oder ein besonderes Maß an wissenschaftlicher Leistung, und es handele sich um eine typische Einsteigerstelle für ein Professorenamt, verkennt der Antragsgegner zum einen, dass die Ausschreibung die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen nicht derogieren kann, und zum anderen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 Abs. 1 LBG dem Prinzip der Bestenauslese verpflichtet ist und es daher geboten ist, die Bewerbungen nicht nur daraufhin zu bewerten, ob sie die gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen überhaupt erfüllen, sondern weitergehend, welche Bewerbung ihnen am Anforderungsprofil gemessen am ehesten entspricht; dies schließt keineswegs, wie er meint, eine Auswahlentscheidung aus, die einen Bewerber von außerhalb des Hochschulbereichs gegenüber einem Bewerber bevorzugt, der bereits Hochschullehrer ist. Entgegen seiner Auffassung gilt dies auch unter dem Aspekt des spezifischen Bildungsauftrags der Fachhochschulen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 FHG; § 2 Abs. 1 Nr. 4 LHG).
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 01. April 2005 - 3 K 240/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der - nicht verlängerbaren - Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die vorgesehene Beförderung des Beigeladenen zum Ersten Polizeihauptkommissar zu vollziehen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Ein Beamter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das ggf. von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.).
Mit dem Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Beigeladene dem Antragsteller schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden kann, weil er nach der Regelbeurteilung 2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden ist als der Antragsteller; beiden ist die Gesamtbewertung „übertrifft die Anforderungen“ zuerkannt worden, dem Beigeladenen allerdings mit 4,00 Punkten, also dem Mittelwert, und dem Antragsteller mit 3,50 Punkten, also dem untersten Wert der von 3,50 bis 4,49 Punkte reichenden Beurteilungsstufe.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten insbesondere im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305 m.w.N.). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370; Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002, NVwZ 2003, 200 und vom 29.07.2003 NVwZ 2004, 95; BVerwG, a.a.O.). Die Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat und von der das Verwaltungsgericht noch ausgegangen ist (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, VBlBW 1998, 267 = NVwZ-RR 2000, 37), hat der Senat aufgegeben (vgl. Beschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -; Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 3) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den im Gesetz und ggf. in einer Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die Auswahlentscheidung und die ihr zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 02./05.11.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
Dem auf die Behauptung gestützten Begehren des Antragstellers, der Antragsgegner habe das durch die Stellenausschreibung vom 15.12.2003 eröffnete Stellenbesetzungsverfahren nicht ohne Auswahlentscheidung beenden dürfen, ist nicht zu folgen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, dass der Dienstherr befugt ist, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Beförderungsstelle aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Der Bewerberanspruch auf Einhaltung der beamtenrechtlichen Vorschriften, nach denen sich die Beförderung richtet, besteht allerdings nur dann, wenn überhaupt eine Ernennung vorgenommen wird. Die Beendigung dagegen berührt grundsätzlich nicht einmal die Rechtsstellung von Bewerbern, denn bei ihr handelt es sich um eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende verwaltungspolitische Entscheidung. Das für die Beendigung des Verfahrens maßgebliche organisations- und verwaltungspolitische Ermessen ist weit und unterliegt anderen Anforderungen als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen (BVerwG, Urteil vom 22.07.1999, Buchholz 237.2 § 12 BlnLBG Nr. 3 m.w.N.).
Dass die Entscheidung des Antragsgegners zur Beendigung des Verfahrens den Antragsteller entgegen dem genannten Grundsatz in seinen Rechten verletzt, hat er auch mit der Beschwerde nicht geltend gemacht, weshalb sein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht ist. Abgesehen davon ist eine Verletzung seiner Rechte nicht ersichtlich. Sie kommt ausnahmsweise in Fällen in Betracht, in denen der Dienstherr das Verfahren manipuliert hat, um einen bestimmten Bewerber willkürlich auszuschließen (BVerwG, a.a.O.). Hierfür bestehen aber keinerlei Anhaltspunkte. Die den Vorwurf der Beschwerde tragenden Ausführungen, die Beendigungsentscheidung sei fehlerhaft, sachfremd und willkürlich, geben für eine gezielte Manipulation zu Lasten des Antragstellers nichts her. Der Vorwurf ist zudem unbegründet. Dem Protokoll der vom Antragsteller ins Feld geführten Polizeichefbesprechung vom 02./03.2004 ist zu entnehmen, dass sie im hier interessierenden Zusammenhang einer Lösung der Problematik galt, was im Übergang von den Beurteilungsrichtlinien des Innenministeriums - BRL-Pol - vom 23.12.1988 (Az.: 3-6721/86 -, GABl. 1989 S. 17) zu der von ihm erlassenen neuen, am 01.01.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift Beurteilung Polizeivollzugsdienst - VwV-Beurteilung Pol - vom 22.10.2003 (Az.: 3-0300.4/21 -, GABl. S. 650) mit laufenden Stellenbesetzungsverfahren geschehen sollte, nachdem die VwV-Beurteilung Pol insoweit keine Übergangsregelung trifft. Diesem Protokoll ist schon nicht zu entnehmen, dass die getroffene Abrede, begonnene Verfahren auf der Grundlage bestehender aktueller Beurteilungen nach den BRL-Pol zu Ende zu führen, für die Teilnehmer verpflichtend sein sollte, vielmehr deutet die Verwendung des Begriffs „können“ im Zusammenhang mit der Behandlung laufender Verfahren auf eine Absprache hin, jeder Behördenleiter solle nach Ermessen verfahren, jedenfalls schließt die Wortwahl ein derartiges Verständnis nicht aus. Sehr fraglich ist darüber hinaus, ob sich Beförderungsbewerber überhaupt auf diese Absprache berufen können. Zur Selbstbindung über den Gleichhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) führt grundsätzlich nur eine von Trägern öffentlicher Verwaltung auch tatsächlich geübte Verwaltungspraxis. Dass sich aufgrund der Absprache bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hätte, hat der Antragsteller jedoch schon nicht vorgetragen; nach Aktenlage dürfte es sich im Gegenteil bei der hier umstrittenen Beendigung des Bewerbungsverfahrens um den ersten und wohl auch einzigen einschlägigen Fall bei der Dienststelle des Antragstellers gehandelt haben. Die Rechtsprechung löst die Problematik des „ersten Falles“ mit dem Gedanken der „antizipierten Verwaltungspraxis“, die durch vorherige Bekanntgabe an die Betroffenen zur Ermessensbindung im Hinblick auf die künftig zu erwartenden Anwendungsfälle führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1977, BVerwGE 52, 193; Urteil vom 07.05.1981, Buchholz 232 § 25 BBG Nr. 1; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.1995 - 9 S 20/94 -). Eine solche Bekanntgabe der Absprache hat offenbar innerhalb der Dienststelle des Antragstellers nicht stattgefunden, vielmehr hat der Dienststellenleiter dem Antragsteller mit Schreiben vom 17.02.2004 mitgeteilt, das eingeleitete Bewerbungsverfahren zu beenden, um es später wieder aufzunehmen. Der Dienststellenleiter wird auch zu Unrecht dem Vorwurf ausgesetzt, er habe dabei nach Belieben, also willkürlich gehandelt. Nach der Bewerberübersicht (VG-Akte S. 295) hatten nicht weniger als 24 Bewerber bei ihrer letzten Anlassbeurteilung die Note 1,25 erhalten, d.h. im oberen Bereich der Höchstnote; dies rechtfertigte die Beendigung des Verfahrens unter dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), weil es anders als seine Durchführung die Möglichkeit offen hielt, über die Beförderung nach Leistungsmerkmalen und nicht maßgeblich nach Hilfskriterien zu entscheiden. Der Dienststellenleiter hat sich dadurch, dass er einerseits zunächst die Beendigung des Verfahrens mit der leistungsgerechten Vergabe der Beförderungsstelle aufgrund der neuen Beurteilungsvorschrift verteidigt und andererseits die sodann nach dieser Vorschrift getroffene Auswahl auch mit leistungsunabhängigen Kriterien begründet hat, auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn zum einen war bei Abfassung des Schreibens vom 17.02.2004 nicht sicher, ob die neue Beurteilungsvorschrift die in sie gesetzten Erwartungen tatsächlich erfüllen würde, und zum anderen berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass sich trotz der nach Durchführung des Ausleseverfahrens erreichten, ausweislich der Bewerberübersicht gegenüber den früheren Anlassbeurteilungen erheblich aussagekräftigeren Spreizung des Notenbildes immer noch mehrere Bewerber mit annähernd gleicher Spitzenbewertung herausgeschält haben, so dass die Aussage in der Mitteilung an den Antragsteller vom 27.01.2005 (s. Personalakte A Bd. II S. 282), die Auswahl unter ihnen sei auch unter Berücksichtigung anderer als leistungsabhängiger Gesichtspunkte erfolgt, plausibel ist.
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Der Antragsgegner musste über die Bewerbung des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage seiner bisherigen Beurteilungen, insbesondere also der Anlassbeurteilung vom 26.06./07.07.2003 entscheiden, sondern er hat zu Recht eine aktuelle Beurteilung abgegeben und diese zur Grundlage der Beförderungsentscheidung gemacht. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zur Beendigung des Bewerbungsverfahrens berechtigt war, das auf den nach den BRL-Pol angefertigten Anlassbeurteilungen aufgebaut hätte, hatte er sich nunmehr nach der seit 01.01.2004 geltenden VwV-Beurteilung Pol zu richten. Denn allein entscheidend ist, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621 und Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -). Hiervon ausgehend fehlt es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 26.06./07.07.2003 mit den Beurteilungen der Mitbewerber, da jene aufgrund der BRL-Pol und diese aufgrund der VwV-Beurteilung Pol erstellt worden sind, die wesentlich unterschiedliche Bewertungssysteme aufweisen. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Überhaupt ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten untereinander unberührt (BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18).
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Vor diesem Hintergrund konnte der Antragsteller überhaupt nur unter der Voraussetzung am Auswahlverfahren beteiligt werden, dass eine nach den Maßstäben der VwV-Beurteilung Pol erstellte Beurteilung vorlag. Ob der Dienstherr diese als Anlass- oder als Regelbeurteilung bezeichnen musste, ist ein Streit um Worte; sollte der im Beurteilungsvordruck verwendete Begriff der Regelbeurteilung falsch sein, wäre dieser Fehler eine unschädliche Falschbezeichnung. Zudem wäre er durch den nachfolgenden Bescheid vom 21.01.2005 (VG-Akte S. 219), mit dem der Dienststellenleiter den Antrag auf Änderung der Beurteilung abgelehnt hat, korrigiert, denn dort heißt es nur noch „(Anlass-) Beurteilung“. Materiellrechtlich handelt es sich jedenfalls um eine Anlassbeurteilung (oder Bedarfsbeurteilung); sie unterscheidet sich von der Regelbeurteilung dadurch, dass sie nicht in regelmäßigen Abständen, sondern aus besonderen Anlässen erstellt wird (vgl. zum Begriff §§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG, 1 Abs. 2 und 6 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 06.06.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -; ferner Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, September 2004, RdNr. 224). Dies folgt aus Nr. 2.3, 1. Spiegelstrich VwV-Beurteilung Pol, wonach Polizeibeamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und zu denen der am 13.12.1948 geborene Antragsteller schon beim Inkrafttreten der VwV-Beurteilung Pol gehörte, grundsätzlich von der Beurteilung nach Nr. 2.1 VwV-Beurteilung Pol ausgenommen sind; aufgrund dieser Regelung ist er nicht nach Nr. 2.2 VwV-Beurteilung Pol zum Stichtag, sondern erst nach Eingang und damit aus Anlass seiner Bewerbung vom 17.09.2004 (Personalakte A II S. 280) beurteilt worden.
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Dem Antragsteller kann nicht in der Rechtsauffassung gefolgt werden, die Erstellung von Anlassbeurteilungen sei durch den Erlass der VwV-Beurteilung Pol und ihrer sich aus der LT-Drs. 13/3887 S. 4 ergebenden Interpretation durch den Innenminister ausnahmslos ausgeschlossen worden. Abgesehen davon, dass er sich nach dem Vorstehenden widersprüchlich verhält, wenn er sich für ein nach dem neuen Beurteilungssystem durchzuführendes Auswahlverfahren bewirbt und zugleich dieses System ablehnt, entspricht die Auffassung auch nicht der Rechtslage. § 115 Abs. 1 Satz 1 LBG regelt, dass Eignung, Befähigung und fachlich Leistung der Beamten in regelmäßigen Zeitabständen beurteilt werden; in Satz 2 ist vorgesehen, dass durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt werden kann, dass sie außerdem anlässlich bestimmter Personalmaßnahmen beurteilt werden. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, dass Polizeibeamte außer in regelmäßigen Zeitabständen auch vor Entscheidungen über eine Versetzung, Beförderung oder Übertragung von Dienstaufgaben eines höherwertigen Amtes sowie bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfnisses dienstlich beurteilt werden können, er stellt also im Gegensatz zu sonstigen Beamten, für die § 1 Abs. 2 BeurtVO in Fällen, in denen sie an der letzten Regelbeurteilung nicht teilgenommen haben, zwingend Anlassbeurteilungen vorschreibt, Anlassbeurteilungen in das Ermessen des Dienstherrn (Beschluss des Senats vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134). Wie dieses Ermessen durch die personalverwaltenden Polizeidienststellen auszuüben ist, gibt nunmehr die VwV-Beurteilung Pol zentral vor, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Dienststellen zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten (vgl. Beschluss des Senats, a.a.O.). Sie kennt nur noch Regelbeurteilungen, aber keine Anlassbeurteilungen mehr. Soweit sie in Nr. 2.3 für bestimmte Fallgruppen „grundsätzlich“ Ausnahmen „von der Beurteilung nach Nr. 2.1“ vorsieht, wird nicht hinreichend klar, in welchen Fällen diese Gegenausnahmen von der stichtagsgebundenen Regelbeurteilungspflicht gegeben sein und welche Folgen sie haben sollen; insbesondere ist auch offen gelassen, wie bei den nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten zu verfahren ist. Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden, denn Verwaltungsvorschriften unterliegen nicht wie Rechtsnormen einer eigenständigen richterlichen Auslegung. Entscheidend ist vielmehr, besonders in Fällen, in denen der Wortlaut einer Verwaltungsvorschrift unklar und darum auslegungsbedürftig ist, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.01.1996, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101; st. Rspr.). Ob sich in den hier angesprochenen Fällen bereits eine Anwendungspraxis herausgebildet hat, ist nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand unbekannt; dass bereits der vorliegende Fall eine solche Praxis nach sich gezogen hätte, ist wenig wahrscheinlich. Auch die vom Antragsteller herangezogene Äußerung des Innenministers ist nicht in seinem Sinne einschlägig, weil sie sich lediglich auf die Vor- und Nachteile der beiden Beurteilungssysteme, aber nicht speziell auf die Problematik der nicht regelbeurteilten lebensälteren Beamten bezieht. Nähme man bei dieser Sach- und Rechtslage allerdings mit dem Antragsteller die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Anlassbeurteilung an, hätte dies zur Konsequenz, dass in Stellenbesetzungsverfahren mit Teilnahme von nicht mehr regelbeurteilten lebensälteren Polizeibeamten der Dienstherr nicht mehr imstande wäre, den Vergleich, wie erforderlich, nach dem aktuellen Leistungs- und Befähigungsstand sämtlicher Bewerber vorzunehmen (so zutreffend Schnellenbach, a.a.O. RdNr. 246). Eine solche Folge würde aber dem Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 11 LBG zuwiderlaufen und zugleich den korrespondierenden Bewerberanspruch der lebensälteren Bewerber verletzen. In einem solchen Fall können Verwaltungsvorschriften keine Bindungswirkung entfalten, denn es versteht sich angesichts der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) von selbst, dass sie nur dann angewandt werden dürfen, wenn sie der Rechtsordnung voll und ganz entsprechen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 379). Dies rechtfertigt den Schluss, dass die Erteilung der Beurteilung des Antragstellers ohne Bindung an die VwV-Beurteilung Pol, soweit sie nur Regelbeurteilungen vorsieht, unmittelbar auf die Ermächtigung in § 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 BeurtVO, aus dem gegebenen Anlass nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, gestützt werden durfte. Nach Lage der Dinge kam danach allein die Erteilung der Anlassbeurteilung nach den Regelungen der VwV-Beurteilung Pol in Betracht.
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Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe des Antragstellers gegen die Beurteilungskompetenz des Beurteilers Polizeidirektor Z. Der Dienstherr darf bei der Bestimmung, durch wen er die Aufgabe der dienstlichen Beurteilung wahrnimmt, im Interesse des beurteilten Beamten nur sachgerecht vorgehen. Er muss den sachlichen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Dienst- und Fachaufsicht beachten, wobei die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, nicht aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit der Aufgabe Betrauten folgt; darüber hinaus gibt es kein Erfordernis einer speziellen Sachkunde für die Erstellung von Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.10.1988, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12 m.w.N.; Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64.04 -, Juris). Diesen Anforderungen wird durch die VwV-Beurteilung Pol genügt; dass sie im Fall des Antragstellers nicht eingehalten sind, ist nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass die Beurteiler u.a. funktionsbezogen und nach dem Prinzip der Beurteilungsnähe bestimmt werden und die dem Personalrat bei der Auswahl eingeräumte Mitbestimmung deren Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zusätzlich absichert (Nr. 5.1 VwV-Beurteilung Pol), dass der zu Beurteilende dem Beurteiler seit mindestens sechs Monaten bekannt sein muss, Letzterer sich gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse bei entsprechend kundigen anderen Vorgesetzten als Beurteilungsberater zu verschaffen hat (Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol) und die Beurteilungen noch einer abschließenden Kontrolle durch die Beurteilungskonferenz und deren Leiter unterzogen werden (Nr. 5.3.1 und Nr. 5.3.2 VwV-Beurteilung Pol). Der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers, der in der Beurteilung als Beurteilungsberater angegebene Kriminaloberrat B. habe ihm mitgeteilt, an der Beurteilung nicht mitgewirkt zu haben, stehen die vom beschließenden Senat eingeholten, gegenteiligen dienstlichen Erklärungen der Herren Z. und B. gegenüber, so dass die behauptete Tatsache nicht i.S.v. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht ist (vgl. zur Beweiswürdigung der Versicherung an Eides im Rahmen der Glaubhaftmachung Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 RdNr. 96). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag fordert; Informationen, die der Beurteiler beim Beurteilungsberater einholt, können daher mündlich erfolgen, und es ist unerheblich, ob sie schriftlich oder gedanklich festgehalten werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.1999, Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 7). Nicht glaubhaft gemacht ist auch, dass Beurteiler und Beurteilungsberater nur ungenügende Kenntnisse von der Hotline-Tätigkeit des Antragstellers, die nach seinen Angaben etwa 60% seiner Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hatten und haben konnten. Zum einen wird damit mittelbar eingeräumt, dass dieser Einwand für den verbleibenden, nicht unbedeutenden Aufgabenbereich nicht zutrifft; in dieser Hinsicht hat der Antragsgegner plausibel vorgetragen, Herr Z. habe regelmäßige Unterrichtsbesuche beim Antragsteller durchgeführt, was von besonderer Bedeutung für die Beurteilung sei, weil nur für die Dozentenfunktion, nicht aber für das Sachgebiet Hotline eine nach A 13 bewertete Stelle vorgesehen sei. Zum anderen können von Beurteilern keine optimalen Kenntnisse der zu beurteilenden Beamten, sondern nur solche verlangt werden, die ihnen nach den gegebenen Verhältnissen möglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.1986 - 1 WB 13.86 -, Juris). Dem dürfte durch die Bestimmung von Herrn Z. als Beurteiler und die Heranziehung von Herrn B. als Beurteilungsberater Genüge getan sein, denn Herr Z. ist Leiter des Fachbereichs, dem der Antragsteller angehört, und Herr B. sein Stellvertreter. Der Fachbereich hat einen noch überschaubaren Personalbestand, der nach Mitteilung des Antragsgegners 4 Beamte des höheren Dienstes einschließlich der Leitung und 17 des gehobenen Dienstes umfasst. Dass der Beurteilung so mangelhafte Kenntnisse der Hotline-Tätigkeit zugrunde liegen sollen, dass sie für eine sachgerechte Bewertung nicht mehr ausreichen, erscheint daher ebenso wenig überzeugend wie die Meinung, solche Kenntnisse ließen sich nur durch persönliche Besuche in deren Räumen und bzw. oder EDV-Abrufe gewinnen lassen. Diese Würdigung des Beschwerdevorbringens wird durch den Umstand betätigt, dass darin keine vorzugswürdigen Alternativen aufgezeigt werden; solche sind auch nicht erkennbar.
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Der Antragsteller dringt ferner nicht mit der Rüge durch, die Beurteilung sei nicht ordnungsmäßig mit ihm besprochen worden, wie es in § 115 Abs. 2 Satz 1 LBG und Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol vorgeschrieben sei. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, die ihrerseits der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, dass selbst ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Besprechung die Beurteilung nicht rechtswidrig macht und einen Anspruch auf erneute Beurteilung nicht auszulösen vermag. Die Vorschrift beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - hauptsächlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit der dienstlichen Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine zeitlich möglichst nahe, in der Form nicht strengen und starren Anfechtungsfristen unterworfene Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten zwischen dem Beamten und dem Beurteiler sowohl in Bezug auf die Beurteilungsnote als auch hinsichtlich anderer Einzelbewertungen oder bestimmter Formulierungen auszuräumen (BVerwG, Urteil v. 21.10.1976, BVerwGE 51, 205). Die Vorschrift will also aus Zweckmäßigkeitserwägungen vornehmlich im öffentlichen Interesse vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, sie will aber nicht umgekehrt sachlich richtige Beurteilungen bei ihrer Nichtbeachtung zu rechtswidrigen mit der Folge machen, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann (Urteil des Senats vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, Juris). Nichts anderes gilt, wenn die Besprechung selbstbindenden Verwaltungsvorschriften nicht genügt (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 470 m. w. N. aus der obergerichtl. Rspr.), auch nicht wegen der Verpflichtung, keinen Beamten im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz schlechter zu behandeln als der praktizierten Verwaltungsvorschrift entspricht, denn dadurch wird der am öffentlichen Interesse orientierte Zweck des Besprechungsgebots nicht beeinflusst. Dass dessen Nichteinhaltung einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 98 LBG) bedeuten und - unter weiteren Voraussetzungen - eine Schadensersatzpflicht auslösen kann (Schnellenbach, a.a.O.), ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Dass soll allerdings nicht bedeuten, dass der beschließende Senat zu der Auffassung neigen würde, Herr Z. habe seine diesbezügliche Verpflichtung verletzt. Es erscheint als ein bemerkenswerter Vorgang, dass der Antragsteller in dieses Gespräch mit einem 17-seitigen Fragenkatalog gegangen ist, aus dessen Inhalt sich ergibt, dass er von seinem Vorgesetzten in einer an ein Verhör erinnernden Weise eine Fülle von Informationen, darunter selbst solche unbedeutender Art, verlangt sowie zu den Submerkmalen teils mit vielen Einzelheiten begründete Selbsteinschätzungen vorgegeben und von Herrn Z. jeweils die Angabe von konkreten Feststellungen gefordert hat, die seinen eigenen, überaus positiven „Ergebnissen“ widersprechen. Dies ist nicht der Sinn des Beurteilungsgesprächs nach Nr. 6.1 VwV-Beurteilung Pol, in dessen Rahmen der Beurteiler auf Wunsch des Beurteilten lediglich „Überlegungen“ zu den Bewertungen mitzuteilen hat. Das Verhalten des Antragstellers zeigt eine grundsätzliche Verkennung der dem Beurteiler zustehenden Beurteilungsermächtigung sowie des Grundsatzes, dass die seiner dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nur insoweit einer konkreten Darlegung bedürfen, als er historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder sie bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass sie im Rahmen der vorstehend dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachgeprüft werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.1980, BVerwGE 60, 245). Dass Herr Z. während des Gesprächs deutlich gemacht hat, er stütze seine Beurteilung auf den vom Antragsteller gewonnenen Gesamteindruck, hat dieser eingeräumt; es dürfte schwerlich zu beanstanden sein, dass er sich auf die weitergehenden Forderungen nicht eingelassen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung ausnahmsweise dadurch rechtswidrig geworden sein könnte, dass Herr Z. im Verlauf des Beurteilungsgesprächs durch sein Verhalten die Beurteilung zum Nachteil des Antragstellers beeinflusst, d.h. die Berücksichtigung dessen berechtigter Änderungs- und Aufhebungsanträge zu behindern oder zu vereiteln gesucht hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1998, BVerwGE 106, 318).
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Nach dem Vorstehenden bleiben auch die gegen die inhaltliche Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung als eines persönlichkeitsbedingten Werturteils, das sich einer Nachvollziehbarkeit oder gar Ersetzbarkeit durch Dritte entzieht, im Einzelnen erhobenen Rügen erfolglos. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass die Submerkmale nach Nr. 3.2.2 VwV-Beurteilung Pol „Verhandlungs- und Vernehmungsgeschick“ (Ziff. 3.) sowie „Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit“ (Ziff. 4.) nicht hätten beurteilt werden dürften, weil sie vornehmlich oder allein im operativen Einsatz bzw. beim polizeilichen Einschreiten zum Tragen kämen und daher nicht zu seinen Tätigkeitsfeldern im Beurteilungszeitraum gehörten, berücksichtigt er zum einen nicht, dass die Beurteilung entsprechend Nr. 3.1 VwV-Beurteilung Pol unter I. auch die Art seiner Tätigkeiten nennt und schon dadurch die relative Bedeutung der Bewertungen aller Merkmale und Submerkmale deutlich wird. Ferner kann dem Beschreibungskatalog (Anlage 2 zur VwV-Beurteilung Pol) entgegen seinem Vorbringen nicht entnommen werden, dass nur solche Eigenschaften bewertbar sein sollen, die allein unter Einsatzbedingungen hervortreten können. Schließlich macht die Nichtbenotung der „Besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten“ die Beurteilung nicht rechtswidrig, denn ihre Benotung ist nach Nr. 3.2.3 VwV-Beurteilung Pol schon nicht vorgesehen, sondern nur ihre Darstellung, und diese auch nur, wenn sie für die dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können, was der Antragsteller nicht dargelegt hat.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragssteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
17 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 1 und 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.