Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 5 K 14.4385

bei uns veröffentlicht am13.07.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1961 geborene Kläger steht als Regierungsamtsrat der dritten Qualifikationsebene (Besoldungsgruppe A 12) seit 1. Juni 1989 in den Diensten des Beklagten. Der Kläger ist auf einem gebündelten Dienstposten beschäftigt, der mehrere Besoldungsgruppen der dritten Qualifikationsebene umfasst.

Mit Beurteilung vom 2. Mai 2012 wurde der Kläger für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 mit einem Gesamturteil von 11 Punkten dienstlich beurteilt, wobei der Beurteilungsentwurf auf 12 Punkte lautete. Im Beurteilungszeitraum erfolgte die konkrete Dienstverrichtung vom 1. November 2007 bis 31. August 2008 als Arbeitsgebietsleiter Organisation im Sachgebiet ... und vom 1. September 2008 bis 31. Oktober 2011 als Sachbearbeiter im Sachgebiet ... der Regierung von ... Zum 1. Oktober 2009 wurde er zuletzt befördert. In der vorangegangenen Beurteilung wurde er mit insgesamt 12 Punkten beurteilt. Die aktuelle Beurteilung enthält die ergänzende Bemerkung, dass das Gesamtprädikat von 11 Punkten im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht als „Leistungsabfall“ zu sehen sei, sondern auch in der nächsthöheren Besoldungsgruppe mit einem entsprechend höheren Leistungsniveau erheblich über den Anforderungen liegende oder besonders gute Leistungen.

Der Kläger hat am 25. September 2014 Klage erhoben und beantragt:

1. Die Beurteilung des Klägers vom 2. Mai 2012 für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

Das Klagerecht sei, obwohl die Klage erst 28 Monate nach Beurteilungseröffnung erhoben worden sei und sich der Kläger zwischenzeitlich beworben habe, nicht verwirkt. Die Akteneinsicht hinsichtlich des Verfahrens um die Stellenbesetzung habe ergeben, dass die Beurteilung dem Auswahlverfahren nicht zugrunde gelegt worden sei. Der Sachgebietsleiter habe bezüglich des Beurteilungsentwurfs, der auf 12 Punkte lautete, erklärt, dass man sich den Vorgaben der Beurteilungskommission im Haus habe beugen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte erst Recht nicht auf eine Nichtanfechtung vertrauen dürfen. Die Punktwertbeurteilung sei nicht geeignet, den Plausibilisierungsanspruch zu erfüllen.

Die Regierung von Oberbayern hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe sich mit der streitgegenständlichen Beurteilung in der Zeit von Sommer 2014 bis Frühjahr 2015 auf fünf verschiedene Stellen beworben, unter anderem erfolgreich auf eine Stelle als Sachbearbeiter im Sachgebiet ... der Regierung von ...

Der Beurteilungsentwurf sei aufgrund der Quotierungsvorgaben des Ministeriums mit den Beurteilungsentwürfen der Beamten derselben Fachlaufbahn verglichen worden. Daraufhin seien 11 Punkte als zutreffend erachtet worden. Die „Herabstufung“ resultiere aus dem Vergleich mit dem Leistungsniveau der höheren Besoldungsgruppe.

Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung für den Kläger vom 2. Mai 2012 durch Einvernahme von Vizepräsident a.D. B. sowie Lt. RD K. als Zeugen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie insbesondere zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf die Niederschrift vom 13. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung seiner periodischen Beurteilung vom 2. Mai 2012 für den Beurteilungszeitraum 1. November 2007 bis 31. Oktober 2011 und Erstellung einer neuen periodischen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die streitgegenständliche Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat sein Recht auf gerichtliche Überprüfung der Beurteilung vom 2. Mai 2012 nicht verwirkt.

a) Das Rechtsinstitut der Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Urteil vom 7.2.1974 - III C 115.71 - juris Rn. 18; BayVGH, Urteil vom 7.8.2001 - 8 A 01.40004 - VGHE 54, 130 m. w. N. - juris Rn. 21). Die Bemessung des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (OVG NRW, B. v. 25.1.2012 - 6 A 681/11 - juris Rn. 9; BVerwG, U. v. 13.11.1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris Rn. 34; BayVGH, B. v. 22.5.2014 - 3 ZB 14.284; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11; OVG NRW, B. v. 20.12.2013 - 1 B 1329/13 - juris Rn. 15; NdsOVG, B. v. 6.12.2012 - 5 ME 258/12 - ZBR 2013, 209 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 13.10.2010 - 4 S 213/09 - NVwZ-RR 2009, 967 - juris Rn. 9). Es kommt neben einem längeren Zeitraum zusätzlich auf die während dieser Zeit hinzugetretenen Umstände an (BayVGH vom 22.5.2014, a. a. O. - juris Rn. 9; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Februar 2016, Art. 54 LlbG Rn. 17). Hinzu kommt, dass eine Nachprüfung einer dienstlichen Beurteilung umso schwieriger wird, je länger der seit deren Eröffnung verstrichene Zeitraum ist.

b) Der Beamte hat vorliegend 28 Monate abgewartet, bis er Einwendungen gegen seine Beurteilung erhob. Das stellt einen erheblichen Zeitraum dar, so dass an das Umstandsmoment keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Dieses ist jedoch nicht erfüllt, obwohl der Beamte sich mehrfach auf andere Stellen beworben hat. Denn nach Aussage des Beklagten hat es sich bei den jeweiligen Stellen um gebündelte Dienstposten gehandelt, bei denen die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber keine Rolle gespielt haben. Der Kläger bewarb sich daher nicht unter Verwendung der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung. Es fehlt daher an dem neben dem Zeitmoment ebenso erforderlichen Umstandsmoment.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Dienstliche Beurteilungen sind ihrem Wesen nach persönlichkeitsbedingte Werturteile, die verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, U. v. 13.5.1965 - II C 146.62 - BVerwGE 21, 127/129; U. v. 26.6.1980 - 2 C 8/78 - BVerwGE 60, 245). Nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die dienstliche Beurteilung soll nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde Beurteiler ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwiefern der Beamte den vom Dienstherrn zu bestimmenden, zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demgegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen über die dienstliche Beurteilung und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 11.1.1999 - 2 A 6/98 - ZBR 2000, 269). Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt.

3. Gemessen an diesen Grundsätzen leidet die streitgegenständliche Beurteilung an keinen rechtlichen Fehlern.

a) Zugrunde zu legen sind die Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG), die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen v. 18.11.2010 - VV-BeamtR, FMBl. S. 264, Abschnitt 3: Dienstliche Beurteilung - materielle Beurteilungsrichtlinien), sowie die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellungen nach Art. 30 und 66 des Bayerischen Besoldungsgesetzes - BayBesG. Maßgebend ist, welches Beurteilungssystem und welche Regelungen zum Beurteilungsstichtag (hier: dem 31.10.2011) gegolten haben (vgl. BVerwG, U. v. 2.3.2000 - 2 C 7/99 - NVwZ-RR 2000, 621 - mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 14.2.1990 - 1 WB 181/88 - BVerwGE 86, 240).

b) Die Vorgaben dieser Bestimmungen sind eingehalten. Auch im Übrigen erweist sich die dienstliche Beurteilung als rechtsfehlerfrei.

Die Beurteilung ist plausibel. Art. 59 LlbG sieht ausdrücklich vor, dass die Beurteilung in einem Punktesystem erfolgt. Nach Art. 59 Abs. 1 S. 4 LlbG sind verbale Hinweise oder Erläuterungen zulässig, nicht aber verpflichtend.

Der Beurteiler sowie der unmittelbare Dienstvorgesetzte wurden als Zeugen über das Zustandekommen der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vernommen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, wie sie zu der Beurteilung des Klägers gelangt sind. Soweit hierbei Erinnerungslücken auftraten, sind diese dem erheblichen Zeitraum zuzuschreiben, der seit Beurteilungserstellung verstrichen ist. Dies liegt unter anderem darin begründet, dass der Kläger längere Zeit bis zur Anfechtung zugewartet hat. Die Erinnerungslücken können nicht zulasten des Dienstherren gehen, denn dieser hat im Wesentlichen nicht durch sein Verhalten zum umfangreichen Zeitablauf beigetragen.

An dem durch die Zeugen geschilderten Vorgehen bei Erstellung der Beurteilung ist nichts auszusetzen. Es habe ein Vergleich des Klägers mit den Beamten derselben Fachlaufbahn und Besoldungsgruppe stattgefunden. Entgegen der Ansicht der Klägerbevollmächtigten ist es nicht zu beanstanden, dass die Gruppe der Beamten der Landratsämter nicht in den Vergleich mit dem Kläger einbezogen wurde. Denn diese sind durch die jeweiligen Landräte zu beurteilen. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass an der Beurteilungskommission die Bereichsleiter teilnahmen, nicht die Sachgebietsleiter. Denn nach Aussage des Zeugen K. fand zwischen den Sachgebiets- und den Bereichsleitern ein reger Austausch über die Beamten im Sachgebiet statt. Die Bereichsleiter waren daher über die Leistungen der jeweiligen Personen informiert und konnten den Bereich im Rahmen der Beurteilungskommission in ausreichender Weise vertreten.

Die Berücksichtigung der Leistungen im Sachgebiet ... im Beurteilungszeitraum erfolgte durch einen Beurteilungsbeitrag, der der Personalstelle vorlag und über die in der Beurteilungskommission anwesenden Mitarbeiter der Personalstelle eingebracht wurde.

Der unmittelbare Vorgesetzte hat schlüssig erläutert, wie er zu dem Ergebnis seines Beurteilungsbeitrages gelangt ist. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass im Vorfeld keine schriftlichen Festlegungen getroffen wurden, welche Anforderungen an die Beamten je nach Statusamt und Punktzahl gestellt werden. Es ist zulässig, wenn der unmittelbare Dienstvorgesetzte bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlages ein eigenes Bewertungsschema im Kopf hat und anlegt. Denn diesem steht ein Beurteilungsermessen zu (Bodanowitz in Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Band 2, Stand: April 2016, Rn. 268). Der Zeuge K. hat erläutert, dass er als unmittelbarer Vorgesetzter bei gebündelten Dienstposten umso höhere Anforderungen an den Beamten stellt, je höher dessen Besoldungsgruppe ist. Nach einer Beförderung steigen demnach auch die Erwartungen an die Leistung des Beamten. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes sind von vornherein höhere Erwartungen zu stellen als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, B. v. 20.3.2007 - 2 BvR 2470/06 - juris Rn. 15).

Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass der Beurteilungsmaßstab vorliegend nur in Art. 58 Abs. 2, 3 LlbG sowie Nr. 3 der materiellen Beurteilungsrichtlinien ausdrücklich und allgemein festgelegt ist. Diese Vorgaben reichen aus, um dem Beurteiler einen sachlichen Rahmen für die Ausübung des Beurteilungsspielraums vorzugeben. Es genügt, wenn diese Regelungen dem Beurteiler ein Programm an die Hand geben, was er bei der Abfassung der Beurteilung zur Ausschöpfung des Sachverhaltes zu beachten hat (BayVGH, U. v. 11.1.1999 - 3 B 96.1753 - juris Rn. 18). Eine nähere Festlegung des Bewertungsmaßstabes für die Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe ist insbesondere angesichts der vielfältigen Anforderungen in den jeweiligen Funktionen der Beamten nicht geboten. Hinzu kommt, dass der Beurteiler den Maßstab setzt, der etwa auch in unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen unterschiedlich festgelegt werden kann (VG München, U. v. 6.10.2009 - M 5 K 08.2639; BayVGH, B. v. 26.6.2009 - 3 CE 09.493 - juris Rn. 34 ff.).

Die abschließende Einschätzung und Bewertung des Beamten obliegt letztlich dem Beurteiler. Dass dieser vom Beurteilungsvorschlag des unmittelbaren Vorgesetzten abgewichen ist und dem Kläger einen Punkt weniger gab als vorgeschlagen, ist nicht zu beanstanden. Der unmittelbare Vorgesetzte hat nämlich im Gegensatz zum Beurteiler naturgemäß nicht alle zu beurteilenden Beamten der jeweiligen Vergleichsgruppe im Blick. Daneben ist zu beachten, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte letztlich ebenfalls nichts gegen das Gesamtprädikat von 11 Punkten einzuwenden hatte, da er die Beurteilung mit dem Vermerk „ohne Einwendungen“ unterzeichnete. Er gab an, dass er sich bei Zweifeln an der Richtigkeit der Beurteilung jedenfalls hausintern erkundigt hätte. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Die Beurteilung ist auch nicht aus dem Grund rechtlich zu beanstanden, dass der Dienstposten des Klägers für mehrere Besoldungsgruppen gebündelt bewertet ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Dienstpostenbündelung nur in Ausnahmefällen und mit sachlichem Grund zulässig (BVerwG, U. v. 30.6.2011 - 2 C 19/10 - BVerwGE 140, 83-92, juris Rn. 29 f.; BVerfG B. v. 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13 - juris Rn. 54). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten vorgenommene Dienstpostenbündelung im vorliegenden Fall tatsächlich rechtswidrig ist. Selbst wenn dies zuträfe, hätte dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Denn eine rechtswidrige Dienstpostenbündelung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung eines Beamten, der auf einem solchen Dienstposten eingesetzt ist. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind auch am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerwG, U. v. 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, BVerwGE 153, 48-63, juris Rn. 28; ThürOVG, B. v. 19.5.2014 - 2 EO 313/13 - juris Rn. 19; OVG Saarl, U. v. 15. Januar 2014 - 1 A 370/13 - juris Rn. 90).

4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. November 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Dem Kläger war wegen der Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht können Mängel der postalischen Beförderung, insbesondere ein Verlust auf dem Postweg, einem Beteiligten nicht zugerechnet werden, wenn er die Sendung den postalischen Bestimmungen entsprechend - also korrekt frankiert und adressiert - zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, zu dem unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeiten - innerhalb des Bundesgebiets spätestens innerhalb von drei Werktagen - mit einem rechtzeitigen Eingang bei dem Empfänger gerechnet werden darf (vgl. z. B. U.v. 20.6.2013 - 4 C 2.12 - NVwZ 2013, 1288 - juris Rn. Rn. 8; U.v. 21.3.2013 - 3 C 10.12 - juris Rn. 11 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Der Kläger hat mit seinem Wiedereinsetzungsantrag unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen dargelegt, dass der korrekt adressierte und frankierte Antrag auf Zulassung der Berufung, der im Entwurf vorgelegt worden ist, von der Rechtsanwaltsfachgestellten K. am 23. Dezember 2013 gegen 17.30 Uhr in die Briefkastenanlage in der Gleishalle beim Hauptbahnhof (zu diesem Erfordernis vgl. insbesondere BVerwG, B.v. 9.1.2008 - 3 B 118/07 - juris Rn. 3) und damit fast vier Wochen vor Ablauf der Frist eingeworfen wurde.

2. Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die dienstliche Beurteilung vom 22. September 2011 zu Recht wegen Verwirkung seines Klageanspruchs als unzulässig abgewiesen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2010 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger hat sein Klagerecht verwirkt.

Die Verwirkung hat als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit. Sie bildet einen Anwendungsfall des „venire contra factum proprium“ (Verbot des widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist - Zeitmoment - und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen - Umstandsmoment - (vgl. Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: 1.10.2013, § 74 Rn. 38; Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2010, § 75 Rn. 21 ff., Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 74 Rn. 18 ff.; zur Anwendbarkeit im Beamtenrecht: vgl. BVerwG, U.v. 29.8.1996 - 2 C 23.95 - BVerwGE 102, 33 - juris Rn. 24).

Hinsichtlich einer dienstlichen Beurteilung tritt demnach eine Verwirkung des prozessualen Klagerechts ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung zu unternommen werden pflegt, so dass bei dem Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.12.2013 - 1 B 1329/13 - juris Rn. 15; OVG Lüneburg, B.v. 6.12.2012 - 5 ME 258/12 - ZBR 2013, 209 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, B.v. 13.10.2010 - 6 B 1001/10 -, juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 13.4.2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris Rn. 4).

Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig (vgl. nur BayVGH, B.v. 30.10.2006 - 3 BV 03.2366 - juris Rn. 26; BayVGH, U.v. 24.5.2012 - 2 N 10.2781 - BayVBl 2013, 305 - juris Rn. 18; vgl. auch: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2013, Art. 54 LlbG Rn. 17).. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, U.v. 13.11.1975 - II C 16.72 - BVerwGE 49, 351 - juris). Das Untätigbleiben während eines Jahres genügt in der Regel jedenfalls nicht, um von einer Verwirkung auszugehen zu können (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 12; auch der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 30.10.2006, 3 BV 03.2366, juris Rn. 25, von einem längeren Zeitraum ausgegangen, auch wenn im dortigen Verfahren nach Ablauf der Jahresfrist der Beklagte über den Widerspruch sachlich entschieden hat). Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt sieht als Maßstab, wann der Dienstherr nicht mehr mit Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung zu rechnen hat, das Zeitintervall der Regelbeurteilung an (OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 13 mit weiteren Nachweisen). Es verbietet sich eine schematische Anwendung eines Zeitraums; die (abgelaufene) Jahresfrist bzw. der Beurteilungsrhythmus können nur als (grober) Orientierungsrahmen dienen. Daneben kommt es zusätzlich zur verstrichenen Zeit auf die während dieser Zeit hinzugetretenen Umstände an. Soweit der Kläger diesbezüglich nur Umstände berücksichtigen will, die sich nach Ablauf der Jahresfrist ereignen, steht dies im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das für das Entstehen der Verwirkung eines prozessualen Antragsrechts maßgebliche Umstandsmoment in einer Handlung liegen kann, die vor Beginn des Zeitmoments liegt (vgl. B.v. 7.3.2013 - 4 BN 33/12 - BauR 2013, 1101 - juris Rn. 8).

So liegt der Fall hier. Der Kläger hat gegen die dienstliche Beurteilung vom 22. September 2011 im Rahmen eines Entwurfsgesprächs mehrere Änderungswünsche vorgetragen, denen - noch vor der Eröffnung der Beurteilung am 10. Oktober 2012 - vollumfänglich entsprochen worden war. Zwar hat dieser Umstand für sich genommen noch kein ausreichendes Gewicht, das notwendige Gewicht für ein Bejahen der Verwirkung gewinnt er zusammen mit dem weiteren Umstand, dass der Kläger am 19. September 2012 eine Absage auf eine Bewerbung erhalten hatte und er weder gegen die Absage, bei der die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung inzident überprüft worden wäre, noch gegen die dienstliche Beurteilung selbst vorging. Vielmehr hat er sich am 25. September 2012 auf eine weitere Stelle bei der Beklagten beworben. Es spricht einiges dafür, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen durfte, dass der Kläger bezüglich seiner Beurteilung nichts mehr unternehmen werde. Jedenfalls aber durfte die Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 13. Dezember 2012, also 14 Monate nach der Eröffnung der streitgegenständlichen Beurteilung, darauf vertrauen, dass der Kläger die Beurteilung vom 22. September 2011 hingenommen hat und gegen diese auch künftig keine Einwendungen erheben wird. Dies gilt umso mehr, als dienstliche Beurteilungen potentiell von entscheidender Bedeutung für Leistungsauswahlentscheidungen oder solcher laufbahnrechtlicher Natur sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 23.1.2014 - 1 L 138/13 - juris Rn. 11).

Der Einwand des Klägers, er habe sich trotz erneuter Bewerbung die Anfechtung seiner dienstlichen Beurteilung nach wie vor vorbehalten, überzeugt daher nicht. Hierbei kann sich der Kläger auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 8. Oktober 2012 berufen, wonach im Rahmen der weiteren Bewerbung eine dienstliche Beurteilung und/oder ein Leistungsbericht angefordert werde. Mit diesem Schreiben hat die Beklagte dem Kläger zwar zu erkennen gegeben, dass sie die Auswahlentscheidung in erster Linie auf die neu einzuholende dienstliche Beurteilung und/oder den Leistungsbericht stützen wolle. Dies hindert aber nicht die Annahme der Verwirkung, da über die in diesem Verfahren angegriffene dienstliche Beurteilung keine Aussage getroffen wird und diese auch nicht entscheidend für die Auswahlentscheidung war. Die Beklagte durfte angesichts der gesamten Umstände darauf vertrauen, dass der Kläger seine Beurteilung akzeptiert; ein etwaiger innerer Vorbehalt, wie hier behauptet, kann dann keine Rolle mehr spielen.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 153 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 12. November 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

4

Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

5

Das Verwaltungsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung selbständig tragend damit begründet, dass selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung des Klägers über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 nicht bereits ohne Weiteres der geltend gemachte Zulassungsanspruch bestehe. Dem tritt die Antrags-(begründungs)schrift nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Träfe das Antragsvorbringen zur divergierenden Handhabung der Beurteilungsmaßstäbe im Geschäftsbereich des Beklagten zu, hätte dies - entgegen der Annahme des Klägers - nicht schon zwingend seine Zulassung zum (weiteren) Auswahlverfahren zur Folge. Vielmehr wäre für den Kläger - wie gegebenenfalls für andere Beamte - eine neue, rechtmäßige dienstliche Beurteilung zu fertigen. Dass diese den in § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA geforderten laufbahnrechtlichen Anforderungen im Ergebnis genügte, steht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - wegen des ausschließlich den zuständigen Beurteilern zustehenden Beurteilungsspielraumes derzeit jedenfalls nicht bereits unabänderlich fest. Träfe der weitere Einwand des Klägers zu, zugelassene Beamte seien rechtswidrig „zu gut“ beurteilt worden, führte dies ebenso wenig zur Zulassung des Klägers, sondern allenfalls dazu, dass die Zulassung dieser Beamten rechtswidrig sein könnte und gegebenenfalls für sie eine neue - rechtmäßige - dienstliche Beurteilung eingeholt werden muss.

6

Ob der Kläger - wie er geltend macht - besser beurteilt worden wäre, wenn der Beurteilungsstichtag abweichend von den seinerzeitigen Beurteilungsrichtlinien nicht für alle zu beurteilenden Beamten, d. h. allgemein nicht auf den 31. August 2007 vorgezogen worden wäre, kann dahinstehen. Denn die Bestimmung eines Beurteilungszeitraumes und damit zugleich eines Beurteilungsstichtages dient nicht den subjektiven Interessen oder Rechten des einzelnen Beamten, sondern - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - der Gewährleistung der möglichst optimalen Vergleichbarkeit dienstlicher Regelbeurteilungen. Es ist im Übrigen weder dargelegt noch erkennbar, dass der Dienstherr den Beurteilungszeitraum lediglich einzelner Gruppen von Beamten oder gar nur des Klägers verkürzt hätte. Unabhängig davon kommt es nicht auf den Wortlaut von Beurteilungsrichtlinien, bei denen es sich lediglich um Verwaltungsvorschriften handelt, an, sondern auf deren - gegebenenfalls vom Wortlaut der Vorschrift abweichende - gleichmäßige Handhabung (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 27. März 2006 - 1 L 1/06 -, juris [m. w. N.]).

7

Auf das weitere Antragsvorbringen kommt es nach alledem schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen begründet es keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

8

Entgegen dem Antragsvorbringen hat das Verwaltungsgericht ergänzend zutreffend darauf abgestellt, dass § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA gleichermaßen wie § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA laufbahnrechtlichen Anforderungen formuliert, die die Bewerber erfüllen müssen, bevor in einem weiteren Verfahrensschritt eine Auswahlentscheidung zwischen den verbliebenen Bewerbern getroffen werden soll. Erst auf der letztgenannten Stufe findet eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidung statt. Hingegen dürfen Bewerber, die - wie der Kläger - schon die laufbahnrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen, in diese Auswahlentscheidung gar nicht erst einbezogen werden. Ob die für die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig sind, ist indes bereits auf der ersten Stufe, d. h. bei der Prüfung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen von der zuständigen Behörde zu prüfen.

9

Entgegen dem Antragsvorbringen ist der Kläger mit seinen jetzigen Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 ausgeschlossen. Soweit er sich dagegen wendet, dass der Senat seine Einwendungen gegen die vorbezeichnete dienstliche Beurteilung in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren als verwirkt angesehen hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris), ist dem nicht zu folgen.

10

Dienstliche Beurteilungen der Beamten stellen zwar keine Verwaltungsakte dar und können daher nicht in Bestandskraft erwachsen. Der Beamte ist ebenso wenig prinzipiell gezwungen, unmittelbar Einwendungen gegen seine Beurteilung vorzubringen, um zu verhindern, dass diese künftig bei Auswahlentscheidungen zu seinem Nachteil verwendet wird. Denn er kann seine Einwendungen grundsätzlich auch noch in einem entsprechenden Auswahlverfahren und einem sich etwaig anschließenden verwaltungsgerichtlichen Konkurrentenstreitverfahren anbringen, d. h. die Beurteilung auf diese Weise einer inzidenten Rechtsmäßigkeitsüberprüfung unterziehen (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.].).

11

Indes ist eine Grenze durch den Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Beamtenrecht anwendbar ist (vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 29. August 1996 - 2 C 23.95 -, BVerwGE 102, 33 [m. w. N.]; OVG LSA Urteil vom 28. September 2006 - 1 L 9/06 - [rechtskräftig], juris) gezogen, und zwar hier in Form der Verwirkung. Eine Verwirkung sowohl des materiellen Rechtes auf Überprüfung und gegebenenfalls Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch der prozessualen Rechte tritt dann ein, wenn der beurteilte Beamte während eines längeren Zeitraumes unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Rechtswahrung unternommen zu werden pflegt, so dass beim Dienstherrn der Anschein erweckt worden ist, er werde bezüglich der Beurteilung nichts mehr unternehmen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juni 2009 - 4 S 213/09 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 6 B 1001/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 ZB 08.1094 -, juris; HessVGH, Beschluss vom 12. März 1996 - 1 UE 2563/95 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87). Damit ist - entgegen dem Antragsvorbringen - auch das sogenannte Umstandsmoment verwirklicht. Das Dienst- und Treueverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten verlangt von Letzterem im der hier maßgeblichen Fallgestaltung zur Rechtswahrung ein positives Tun. Dies gilt umso mehr, als - wie der Kläger letztlich selbst einräumt - dienstliche Beurteilungen potentiell von entscheidender Bedeutung für Leistungsauswahlentscheidungen oder solcher laufbahnrechtlicher Natur sind. Ob der Verwirkung ihrerseits Grenzen gesetzt sind, wenn der Dienstherr in diesem Zusammenhang seinerseits treuwidrig oder gar rechtsmissbräuchlich handelt, bedarf vorliegend mangels entsprechender Darlegungen des Klägers keiner Entscheidung.

12

Daher verbleibt es dabei: Die Bemessung des Zeitraumes, bis wann der Beamte tätig geworden sein muss, hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Wesen und Zweck einer dienstlichen Beurteilung schließen die entsprechende Anwendung der Jahresfrist von §§ 58 Abs. 2, 70 VwGO jedenfalls im Allgemeinen aus, zumal dienstliche Beurteilungen sich nicht alsbald rechtlich verfestigen, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden können (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 L 107/07 -, juris [m. w. N.]). Das Untätigbleiben während eines Jahres genügt daher in der Regel nicht, um von einer Verwirkung auszugehen (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; HessVGH, a. a. O.). Demgegenüber stellt das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, den Maßstab dar, ab wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Denn bei einem regelmäßigen Beurteilungsrhythmus darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde grundsätzlich davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen innerhalb des allgemeinen Regelbeurteilungszeitraumes keine rechtlichen Schritte unternommen hat (ebenso: VGH Baden-Württemberg, a. a. O.; OVG Saarland, a. a. O.).

13

Hiervon ausgehend hat der Kläger das Recht, erstmals in dem vorliegenden Auswahlverfahren gegen die ihm bereits am 12. November 2007 eröffnete dienstliche Regelbeurteilung vom 12./17. September 2007 vorzugehen und Einwendungen zu erheben, verwirkt. Der Kläger hat gegen diese Regelbeurteilung zuvor keine Einwände vorgebracht, sondern diese erstmals zur Verbesserung seiner Position im Rahmen des hier streitgegenständlichen, im Januar 2012 begonnenen Auswahlverfahrens geltend gemacht. Insofern hat der Kläger das von ihm selbst angeführte Zeitintervall für die Erstellung von Regelbeurteilungen überschritten; überdies ist nach Ablauf dieses Zeitraumes auch schon eine weitere dienstliche Regelbeurteilung unter dem 6. Januar/7. Februar 2012 erstellt und eröffnet worden. Hinzu kommt, dass sich der Kläger auf der Grundlage der erstmals angegriffenen dienstlichen Regelbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis 31. August 2007 um eine Stelle beworben hat und er zudem in sein jetziges Statusamt befördert wurde (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris). Es drängt sich daher auf, dass die Dauer der Untätigkeit des Klägers unter diesen Umständen dem Beklagten berechtigten Anlass zu der Annahme gegeben hat, er - der Kläger - habe die Beurteilung vom 12./17. September 2007 hingenommen und werde gegen diese auch künftig keine Einwendungen erheben.

14

Ohne Erfolg bleibt schließlich auch die klägerische Rüge, die in § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA erfolgte Gleichsetzung der Gesamtbewertungen „C“ und „gut“ nach den alten und neuen Beurteilungsrichtlinien sei unzulässig. Es ist vielmehr Sache des Dienstherrn, welche (laufbahnrechtlichen oder leistungsspezifischen) Anforderungen er an die Zulassung zum Masterstudiengang an der Deutschen Hochschule der Polizei aufstellt, solange diese mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 und 5 GG vereinbar sind. Dass und aus welchen Gründen § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA hiergegen verstoßen sollte, wird weder in der Antrags(begründungs)schrift dargelegt, noch ist dies anderweitig er ersehen. Entsprechendes gilt, soweit laut Antragsvorbringen die § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA und § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA gleichermaßen die Zulassung zum Masterstudiengang vorsehen. Der Kläger kann insoweit den Ausschluss von Bewerbern auf der ersten Stufe nicht verlangen. Erst wenn auf der zweiten Verfahrensstufe zwischen den verbliebenen Bewerbern eine Auswahl getroffen werden soll, kommt der Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG zum Tragen mit der Folge, dass - wie der Kläger geltend macht - nach Maßgabe von dienstlichen Beurteilungen die aktuell besten Bewerber zum Zuge kommen. Unabhängig vom Vorstehenden führte weder die Rechtswidrigkeit von § 22 Abs. 1 Nr. 2 PolLVO LSA noch von § 22 Abs. 2 Nr. 2 PolLVO LSA und damit deren Nichtigkeit zu dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 1 M 67/12 -, juris) in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung (§ 40 GKG).

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09. Januar 2009 - 9 K 4401/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. Die Beigeladenen zu 1 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, da sie innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingelegt und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden ist und sich unter Darlegung der Beschwerdegründe entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner vorläufig die Übertragung der Ämter von Obergerichtsvollziehern mit Amtszulage (A 9 + Z) an die Beigeladenen zu untersagen, abgelehnt, weil der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ihm vor Ergehen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend Gelegenheit gegeben habe, zur Antragserwiderung Stellung zu nehmen, bzw. ihn durch die richterliche Verfügung vom 19.12.2008 hiervon abgehalten habe, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt. Denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden, und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt (vgl. Beschluss des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N. sowie Senatsbeschlüsse vom 16.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -). Bei dem Antragsteller liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der Beigeladenen seine Rechte verletzt hat.
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens), eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) oder - wie hier - die Übertragung eines Amts mit höherem Endgrundgehalt (wegen gewährter Amtszulage) ohne Änderung der Amtsbezeichnung anstrebt (zum beförderungsgleichen Charakter der Verleihung eines derartigen Amts vgl. Beschluss des Senats vom 12.11.2004 - 4 S 2291/04 -; BVerwG, Urteil vom 23.02.1989 - 2 C 25.87 -, BVerwGE 81, 282), hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Bei der Auswahl verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das angestrebte Amt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (st. Rspr. des Senats, z.B. Beschlüsse vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, m.w.N., und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, ESVGH 56, 121).
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten im Rahmen von Auswahlverfahren, die Personalentscheidungen vorbereiten, zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung bilden dementsprechend eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen und sind in einem Auswahlverfahren maßgebend in den Blick zu nehmen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, a.a.O., Urteil vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398; Beschlüsse des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, Juris, und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, a.a.O.). Insoweit ist der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Diesen Beurteilungen kommt, da sie bei größtmöglicher Vergleichbarkeit der erhobenen Daten den Leistungsgrundsatz verwirklichen und die Grundlage der Auswahlentscheidung sein sollen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201), eine besondere Bedeutung zu. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Beschluss des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Sie dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führt und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641).
Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bei einer Bewertung mehrerer Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Zwar verhalten sich ältere Beurteilungen nicht zum nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Das kommt dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten. Derartige Äußerungen können, insbesondere bei einer durch Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen erkennbaren positiven oder negativen Entwicklungstendenz, vor allem bei gleichwertigen aktuellen Beurteilungen von Bewerbern den Ausschlag geben (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.2007 - 4 S 161/05 - sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 04.07.2008 - 4 S 519/08 -, RiA 2009, 41, vom 16.07.2008 - 4 S 1163/07 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls - wie bei der Auswahlentscheidung - im oben dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, - 2 C 31.01 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, a.a.O., und vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -).
Nach diesen Grundsätzen ist die Auswahl der Beigeladenen zur Vergabe der Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
10 
Soweit der Antragsteller vorträgt, es hätte ein Leistungsvergleich der Bewerber auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen stattfinden müssen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Vorgehen des Antragsgegners, zunächst die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 oder - soweit nicht vorhanden - die aktuellsten Anlassbeurteilungen der Bewerber miteinander zu vergleichen, danach bei (im Wesentlichen) gleicher Qualifikation auf die nächst älteren Beurteilungen abzustellen und anschließend bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als Hilfskriterium das Dienstalter im Amt des Obergerichtsvollziehers heranzuziehen, begegnet keinen Bedenken. Eine Verpflichtung zur Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber als Grundlage der Auswahlentscheidung bestand nicht. Die Regelbeurteilungen zum Stichtag 01.03.2006 (bzw. bei einigen Bewerbern die Anlassbeurteilungen, die den entsprechenden Zeitraum im Wesentlichen abdecken) waren zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Oktober 2008 noch ausreichend aktuell. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebieten weder § 115 LBG noch die Gemeinsamen Richtlinien aller Ministerien und des Rechnungshofs über die dienstliche Beurteilung der Landesbeamten vom 15.11.2005 (GABl. 2005, 822; Beurteilungsrichtlinien - BRL) die Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen als Grundlage der Auswahlentscheidung. Wenn - wie hier - Regelbeurteilungen alle drei Jahre zu erstellen sind, rechtfertigt das den Schluss, dass sie - jedenfalls im Allgemeinen - auch dann den an der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung orientierten Personalentscheidungen zugrundegelegt werden können, wenn sie nicht vor längerer Zeit als vor drei Jahren erstellt sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120, und vom 23.07.2003 - 4 S 1368/03 -, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die aktuellen Anlassbeurteilungen von Bewerbern, für die - z.B. aus Altersgründen, wie hier bei vier Bewerbern - keine aktuellen Regelbeurteilungen vorliegen. Besondere Umstände, die ein Abweichen hiervon geböten, sind hier nicht gegeben. Zwar kann es - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - ausnahmsweise geboten sein, auch dann, wenn Bewerber an der letzten Regelbeurteilungsrunde teilgenommen haben, in einem Auswahlverfahren zusätzlich aktuelle Anlassbeurteilungen einzuholen. Dies kann der Fall sein, wenn entweder Anzeichen für eine deutliche Veränderung der Leistung eines oder mehrerer Bewerber bestehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris) oder wenn ein Mitbewerber über eine deutlich aktuellere Beurteilung als die Konkurrenten und damit einen „Aktualitätsvorsprung“ verfügt (vgl. Beschluss des Senats vom 15.03.2007 - 4 S 339/07 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Auch die Tatsache, dass für einige Bewerber zum Stichtag 01.03.2006 keine Regelbeurteilungen vorliegen, sondern nur Anlassbeurteilungen, die jedoch den (Regelbeurteilungs-)Zeitraum März 2003 bis Februar 2006 im Wesentlichen abdecken, führt zu keiner anderen Einschätzung, da beide Beurteilungsformen gleichwertig sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Da somit die vorhandenen Regel- und Anlassbeurteilungen dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch einen aktuellen Leistungsvergleich der Konkurrenten ermöglichten, waren keine aktuellen Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen.
11 
Auch aus der Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren infolge des Beschlusses des Senats vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -, wonach Abstufungen im Gesamturteil um halbe Punkte nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden dürfen und somit auch bei Auswahlentscheidungen differenzierend zu berücksichtigen sind, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstellung aktueller Anlassbeurteilungen für alle Bewerber ableiten. Denn nicht der Beurteilungsmaßstab wurde geändert, sondern es wurde lediglich die bisherige - rechtswidrige - Regelung, die die Gleichstellung von Beurteilungen vorsah, die im Gesamturteil um einen halben Punkt voneinander abweichen, aufgegeben. Damit bleiben aber vor der Änderung erstellte Beurteilungen verwertbar. Soweit der Antragsteller vorträgt, sein Beurteiler hätte ihm möglicherweise bei Kenntnis der späteren Änderung der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren um einen halben Punkt besser beurteilt, um ihm eine Beförderung zu ermöglichen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Beurteilung rechtswidrig gewesen wäre, da sie von sachfremden Erwägungen ausginge. Ein derartiges Verhalten kann dem Beurteiler nicht unterstellt werden.
12 
Auch die - früher wohl geübte - Verwaltungspraxis des Antragsgegners, bei Auswahlverfahren grundsätzlich Anlassbeurteilungen für alle Bewerber zu erstellen, kann keinen Vertrauensschutz auf einen Fortbestand dieser Vorgehensweise und damit auch keinen Anspruch auf eine Bewerberauswahl auf der Grundlage aktueller Anlassbeurteilungen begründen, zumal dies auch in den Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren nicht vorgesehen ist (weder in der früheren Fassung vom 01.01.2006 noch in der geänderten Fassung vom 01.05.2008). Somit durfte bei der Bewerberauswahl zunächst ein Vergleich der aktuellsten Regel- und Anlassbeurteilungen vorgenommen werden.
13 
Soweit sich der Antragsteller gegen die dienstlichen (Regel-)Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.; Beschlüsse des Senats vom 28.09.2007 - 4 S 1861/07 -, vom 16.07.2007, - 4 S 1163/07 -, a.a.O., vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O., und vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146). Denn jedenfalls enthalten sie keine Fehler, die es möglich erscheinen ließen, dass eine erneute Bewerberauswahl auf der Grundlage neuer oder korrigierter Beurteilungen der Beigeladenen zu seinen Gunsten ausginge. Er rügt, die Beurteilungen der Beigeladenen enthielten keine ausreichende bzw. - in Bezug auf die nächst ältere Beurteilung des Beigeladenen zu 3 - gar keine Begründung, was gegen die Beurteilungsrichtlinien verstoße. Zwar sieht deren Nr. 5.4 vor, dass die Bewertung von Leistungsmerkmalen mit bis zu 2,5 sowie mit 7 und mehr Punkten zu begründen ist. Jedoch kann offen bleiben, ob ein Verstoß gegen dieses Begründungserfordernis zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führte. Denn jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteilungen der Beigeladenen inhaltlich fehlerhaft wären. Aufgrund dessen führte selbst die Behebung eines Begründungsmangels - durch Anfertigung neuer Beurteilungen oder Ergänzung der Beurteilungen um (ausführlichere) Begründungen - aller Voraussicht nach nicht dazu, dass die Beurteilungen der Beigeladenen - die gegenüber der jeweils vorhergehenden Regelbeurteilung (mit Höchstnote) unverändert geblieben sind - inhaltlich schlechter ausfielen. Im Übrigen dürfte sich ein Konkurrent schon nicht auf eine fehlende oder unzureichende Begründung der dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers berufen können. Denn mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erschiene es bedenklich, warum bei einem Konkurrenten, dessen Leistungsmerkmale etwa mit (nicht zu begründenden) 6,5 Punkten bewertet worden sind, keine Kontrollmöglichkeit anhand einer Begründung bestehen soll. Dies spricht dafür, dass das Begründungserfordernis nicht den Zweck verfolgt, gegenüber einem Konkurrenten die Punktevergabe zu rechtfertigen.
14 
Sonstige Fehler in der Anwendung der Beurteilungsrichtlinien, insbesondere des Beurteilungsmaßstabs, sind nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller die unzulässige Häufung von Spitzennoten rügt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dies weder regional noch landesweit der Fall ist. Dabei ist - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - bei der Berechnung des Anteils an Spitzennoten auf alle beurteilten Obergerichtsvollzieher abzustellen, nicht nur auf die Bewerber um die ausgeschriebenen Ämter der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage. Die Sichtweise des Antragstellers, die die Spitzennoten (nur) in Relation zu den Bewerbern setzt, verkennt, dass sich Beamte mit schlechteren Noten oft gar nicht erst bewerben, so dass der Anteil der Spitzennoten in einem Bewerberfeld typischerweise wesentlich höher ist als im Verhältnis zu allen Beurteilten.
15 
Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber - sowohl die aktuellen als auch die früheren - seien nicht miteinander vergleichbar bzw. entsprächen nicht den normativen Vorgaben, weil sie von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden seien - bei einigen vom Verwaltungsleiter, bei anderen vom aufsichtsführenden Richter oder vom Direktor des Amtsgerichts -, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Die Beurteilungsrichtlinien treffen über die Person des Beurteilers keine Aussage. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zu den Beurteilungsrichtlinien vom 08.09.1989 (und zwar sowohl in der aktuellen Fassung vom 13.03.2007 als auch in der früheren Fassung vom 29.03.1999) sieht in Nr. 5.5 eine Beurteilung durch den Leiter der Behörde oder Dienststelle oder einen von ihm beauftragten Beamten vor. Aufgrund dessen ist eine Übertragung dieser Aufgabe auf den Verwaltungsleiter oder den aufsichtsführenden Richter unbedenklich. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine vergleichbare Regelung, nach der der Dienstherr die Beurteilung bestimmter Beamter delegieren kann, ebenfalls für zulässig erachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.1986 - 2 C 28.83 -, ZBR 1986, 330; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 438). Dass hier eine entsprechende Beauftragung in den Fällen, in denen der Behördenleiter die dienstliche Beurteilung nicht selbst vorgenommen hat, nicht stattgefunden hätte, ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund dessen bestehen weder beim Antragsteller noch bei den Beigeladenen Bedenken hinsichtlich der Person des Beurteilers.
16 
Weiter rügt der Antragsteller, er sei in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 für den Zeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 zu schlecht beurteilt worden. Soweit der Antragsgegner die Auffassung vertritt, das Rügerecht hinsichtlich dieser Beurteilung sei verwirkt, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
17 
Eine derartige Verwirkung - sowohl des materiellen Rechts auf Überprüfung und ggf. Änderung der dienstlichen Beurteilung als auch des prozessualen Widerspruchs- und Klagerechts - tritt ein, wenn der Betroffene innerhalb eines längeren Zeitablaufs unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt, so dass beim rechtlichen Gegner der Anschein erweckt worden ist, der Betroffene werde bezüglich des fraglichen Vorgangs nichts mehr unternehmen (vgl. Urteil des Senats vom 26.09.1979 - IV 1204/78 -, Juris; BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, BVerwGE 49, 351; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, ZBR 1976, 87, und Beschluss vom 29.08.2006 - 1 Q 19/06 -, NVwZ-RR 2007, 117; OVG Lüneburg, Urteil vom 19.01.1973 - V OVG A 24/71 -, ZBR 1974, 385; Hessischer VGH, Urteil vom 09.07.1997 - 1 UE 3581/95 -, ZBR 2000, 55, und Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, Juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.1983 - Nr. 3 B 82 A.42 -, ZBR 1984, 45; VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, Juris; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468 f.). Wie lange der Beamte untätig geblieben sein muss, um von einer Verwirkung ausgehen zu können, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine Anwendung der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.). Da es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der der Senat folgt - dem Wesen und Zweck der dienstlichen Beurteilung entspricht, dass sie sich nicht alsbald rechtlich verfestigt, sondern auch noch nach längerer Zeit überprüft und berichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1975 - II C 16.72 -, a.a.O.), erscheint es auch mit Blick hierauf nicht geboten oder gerechtfertigt, bei Untätigbleiben während eines Jahres in der Regel von Verwirkung auszugehen (so wohl auch Hessischer VGH, Beschluss vom 12.03.1996 - 1 UE 2563/95 -, a.a.O.). Vielmehr liefert das Zeitintervall, in dem für den jeweils betroffenen Beamten eine Regelbeurteilung zu erstellen ist, einen Orientierungsrahmen dafür, wann der Dienstherr üblicherweise nicht mehr mit Einwendungen gegen eine dienstliche Beurteilung zu rechnen braucht. Bei einem Beurteilungsrhythmus von - wie hier - drei Jahren darf die zur Entscheidung über Beförderungen berufene Behörde in der Regel davon ausgehen, dass der betroffene Beamte eine frühere Beurteilung hingenommen hat, wenn er hiergegen drei Jahre lang keine rechtlichen Schritte unternommen hat (so auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 03.12.1975 - III R 80/75 -, a.a.O., und VG Münster, Beschluss vom 24.04.2007 - 4 L 136/07 -, a.a.O.). Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich bei der beanstandeten dienstlichen Beurteilung um eine Regel- oder eine Anlassbeurteilung handelt (a.A. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 468, Fußnote 160a).
18 
Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller sein Rügerecht hinsichtlich der dienstlichen (Regel-)Beurteilung vom 22.11.2006 nicht verwirkt. Er hat sowohl mit seinem Schreiben vom 12.02.2008, in dem er die Erstellung einer aktuellen Anlassbeurteilung beantragt hat, als auch im Widerspruchsschreiben vom 10.08.2008 gegen den darauf ergangenen Bescheid in mehrfacher Hinsicht rechtliche Bedenken gegen die Regelbeurteilung vom 22.11.2006 geäußert. Aufgrund dessen musste der Antragsgegner davon ausgehen, dass er - jedenfalls für den Fall, dass seinem Anliegen auf Erstellung einer Anlassbeurteilung nicht entsprochen würde - in einem für ihn negativen Auswahlverfahren um die streitgegenständlichen Stellen weiterhin die Rechtswidrigkeit der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 rügen würde. Bei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren durfte der Antragsgegner nach 14 Monaten noch nicht darauf vertrauen, dass der Antragsteller die Beurteilung vom 22.11.2006 hinnehmen würde.
19 
Dieser hat auch glaubhaft gemacht, dass in der genannten Beurteilung die Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ fehlerhaft erfolgt sein könnte.
20 
Sein Einwand, er habe für den Beurteilungszeitraum 01.03.2003 bis 01.03.2006 Anspruch auf dieselbe Note (8,0 Punkte) wie Obergerichtsvollzieher K., da sie fast identische Prüfberichte hätten und diese Berichte die einzige Grundlage seiner dienstlichen Beurteilung seien, verfängt jedoch nicht. Diesbezüglich trägt er zunächst vor, sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gingen von der unzutreffenden Annahme aus, dass seine Beurteilung auf zusätzlichen Erkenntnisquellen neben den Prüfberichten beruhe. Sein Beurteiler könne zu seiner Arbeit aus persönlichen Erkenntnissen jedoch nichts sagen. Sollte letzteres tatsächlich der Fall sein - was offen bleiben kann -, wäre dies nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats muss die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen. Der beurteilende Beamte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1979 - 2 C 4.78 -, DÖV 1979, 791; Beschlüsse des Senats vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, a.a.O.). Auch wenn sich die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ausschließlich auf die Prüfberichte stützte, wäre sie nicht fehlerhaft, da diese Berichte detaillierte Informationen über die vom Beurteiler zu bewertenden Leistungsmerkmale Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte enthalten. Eines zusätzlichen persönlichen Gesprächs zwischen dem Beurteiler und der Erstellerin der Prüfberichte bedurfte es nicht.
21 
Die daran anknüpfende Folgerung des Antragstellers, aufgrund der großen Ähnlichkeit seiner Prüfberichte mit denen von Obergerichtsvollzieher K. habe er - da die Prüfberichte Grundlage der Beurteilung seien - Anspruch auf dasselbe Gesamturteil (8,0 Punkte) wie sein Kollege, ist nicht zutreffend. Er erkennt in seiner Gegenüberstellung der Prüfberichte selbst, dass bei beiden zwar sehr ähnliche, aber in Nuancen durchaus unterschiedliche Formulierungen gewählt wurden. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass bestimmte positive Formulierungen im Hinblick auf Obergerichtsvollzieher K. bei ihm fehlen. In seinem Prüfbericht vom 12.07.2004, der Teile des Beurteilungszeitraums betrifft, werden Mängel in seiner Arbeit aufgezeigt, die bei ihm zuvor nicht vorgelegen hätten. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass ähnliche Mängel auch beim Mitbewerber K. vorgelegen hätten. Schon deshalb begegnet das um (nur) einen halben Punkt schlechtere Gesamturteil in der Beurteilung des Antragstellers keinen Bedenken. Im Übrigen zwingt allein die Ähnlichkeit in textlichen Formulierungen - sei es im Prüfbericht, sei es in der dienstlichen Beurteilung - nicht zu dem Schluss, dass dieselben Punktzahlen zu vergeben seien. Dabei ist hier zu beachten, dass sowohl der Antragsteller als auch Obergerichtsvollzieher K. in allen drei Leistungsmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsweise wie auch im Gesamturteil die Bewertung „übertrifft die Leistungserwartungen“ erhalten haben. Dass die Abstufung durch die Punktevergabe innerhalb dieser Notenstufe nicht vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt wäre oder dass die Punktzahl mit den textlichen Ausführungen nicht in Einklang gebracht werden könnte, ist nicht glaubhaft gemacht. Außerdem ist denkbar, dass der Beurteiler zwar beim Antragsteller ausschließlich die Prüfberichte als Erkenntnisquelle zur Verfügung hatte, bei Obergerichtsvollzieher K. aber über zusätzliche Erkenntnisquellen verfügte. Auch dadurch könnte es zu der (geringfügig) unterschiedlichen Beurteilung gekommen sein.
22 
Keinen Erfolg hat weiter die Rüge des Antragstellers, seine Beurteilung zum Stichtag 01.03.2006 sei deshalb fehlerhaft, weil auf die beiden vorangegangenen Beurteilungen Bezug genommen werde. So wird in der Begründung der Beurteilung vom 22.11.2006 im Anschluss an die „zur Vermeidung von Wiederholungen“ erfolgte Bezugnahme auf die Beurteilungen vom 09.08.2004 und vom 04.11.2005 ausgeführt, dass „die darin getroffenen überaus positiven Feststellungen zu Arbeitsmenge, Arbeitsweise und Arbeitsgüte nach wie vor in vollem Umfang (zutreffen)“. Diese Bezugnahme führt weder zur Unbestimmtheit der Beurteilung noch zu einem Verstoß gegen Nr. 8.1 der Beurteilungsrichtlinien, wonach Beurteilungen „unabhängig von vorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen (sind)“. Denn aus der Art der Bezugnahme ergibt sich eine aus sich heraus verständliche Bewertung der Leistungsmerkmale, nämlich dass diese (weiterhin) als „überaus positiv“ eingeschätzt werden. Durch die Bezugnahme ergeben sich auch keine Wertungswidersprüche, selbst wenn einzelne Leistungsmerkmale (teilweise) zuvor mit einer geringfügig niedrigeren Punktzahl bewertet worden waren. Denn diese (begründeten) „Steigerungen“ treten innerhalb derselben - höchsten - Notenstufe („übertrifft die Leistungserwartungen“) auf. Wie bereits ausgeführt, begründen textliche Formulierungen keinen Anspruch auf eine bestimmte Punktzahl.
23 
Die weitere Annahme des Antragstellers, durch die Bezugnahme auf die früheren Formulierungen verlängere sich der Beurteilungszeitraum, ist unzutreffend. Vielmehr bringt der Beurteiler damit lediglich zum Ausdruck, dass bestimmte Einschätzungen aus der Vergangenheit auch im Zeitraum der nachfolgenden Beurteilung - weiterhin - gelten.
24 
Bezüglich der Bewertung seiner Arbeitsmenge in der dienstlichen Beurteilung vom 22.11.2006 hat der Antragsteller dagegen glaubhaft gemacht, dass diese fehlerhaft sein könnte. Er trägt vor, bei ihm und den Beigeladenen sei ein unterschiedlicher Beurteilungsmaßstab angewandt worden, da sein Beurteiler die Arbeitsmenge ausschließlich unter Heranziehung der Pensenbelastung bewertet habe, was bei den Beigeladenen - korrekterweise - nicht der Fall gewesen sei. Ein höheres Pensum als 1,0 (= 100%) dürfe nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, auch wenn er unter dem Pensum anderer Gerichtsvollzieher liege. Außerdem seien seine Schwerbehinderung und die daraus resultierenden Fehlzeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden.
25 
Eine Erwähnung der Pensenbelastung bei der Bewertung der Arbeitsmenge wäre nicht zu beanstanden, wenn das Pensum nur zur Information über die Arbeitsbelastung aufgeführt wäre, aber nicht als alleinige Grundlage der Bewertung diente. Nach der Rechtsprechung des Senats kann für die Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ Erledigungsstatistiken keine ausschlaggebende Bedeutung in dem Sinne zukommen, dass derjenige Beamte, der statistisch mehr Fälle als andere Beamte erledigt hat, insoweit auch besser zu beurteilen wäre. Dies würde voraussetzen, dass alle erledigten Fälle nach Umfang, Arbeitsaufwand und auch der vom Verhalten des Beamten unabhängigen Verfahrensdauer im Wesentlichen identisch sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteil des Senats vom 22.07.1996 - 4 S 2464/94 -, Juris, und Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, IÖD 1996, 86). Der Antragsteller weist zu Recht auch darauf hin, dass die Pensenbelastung vom Betroffenen nicht beeinflusst werden kann, und Gerichtsvollzieher, die - wie er - in einer ländlichen Gegend tätig sind, wegen längerer Anfahrtswege benachteiligt wären. Der Beurteilung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ liegt vielmehr auch und wesentlich ein wertendes Element zugrunde. Entscheidend ist, wie der Beamte die ihm zugewiesene Arbeitsmenge bewältigt. So kann die Arbeitskraft des Beamten zeitweise durch die Bearbeitung eines besonders umfangreichen und/oder schwierigen Vorgangs weitgehend gebunden sein, gleichwohl darf er seine übrigen Dienstaufgaben nicht zu sehr vernachlässigen. Andererseits wird es auch Zeiten geben, in denen vorrangig nur „Routinefälle“ zu erledigen sind, und der Beamte die daneben zur Verfügung stehende Zeit nutzen kann, schwierigere Fälle zur späteren abschließenden Bearbeitung vorzubereiten. Das Auftreten und die Bewältigung solcher unterschiedlichen Arbeitssituationen haben wesentlichen Einfluss auf die tatsächlich geleistete „Arbeitsmenge“ der einzelnen Beamten, die demzufolge einer wertenden Betrachtungsweise durch den Beurteiler zu unterziehen ist. Diese ist einer gerichtlichen Überprüfung nur in eingeschränktem Umfang zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 13.09.1995 - 4 S 1572/93 -, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 2 A 4.90 -, Juris).
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Im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die Bewertung seiner Arbeitsmenge - unzulässigerweise - ausschließlich auf der Grundlage der Pensenbelastung erfolgt ist. Zunächst stellt die Begründung nur auf das Pensum ab und trifft trotz der „Vorgabe“ im Beurteilungsformular keine Aussage darüber trifft, ob die zugewiesenen Aufgaben bewältigt wurden und ob Rückstände vorhanden waren. Auch aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 19.01.2009 über ein Gespräch mit seinem Beurteiler im Jahre 2004 ergibt sich, dass dieser der Pensenbelastung eine maßgebliche Bedeutung beimisst, auch wenn diese Aussage nicht eindeutig dahingehend verstanden werden kann, dass Amtsrat H. die Arbeitsmenge ausschließlich nach der Pensenbelastung zu bewerten pflegt. Die Haltung des Antragsgegners zur Berücksichtigung von Pensen ist widersprüchlich. Zum einen führt er bezüglich der Beigeladenen aus, dass Pensen bei ihnen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsmenge gewesen seien und auch nicht sein dürften. Andererseits nimmt er bei der Frage der Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers ausschließlich die Pensenbelastung in den Blick, indem er einen Vergleich mit der Beurteilung von Obergerichtsvollzieher B. vornimmt. Er folgert dabei aus der Tatsache, dass letzterer vom selben Beurteiler (Amtsrat H.) trotz höherer Pensenbelastung eine niedrigere Punktzahl erhalten habe als der Antragsteller, dass dessen bessere Bewertung auf die Schwerbehinderung zurückzuführen sei. Wären weitere Kriterien in die Bewertung eingeflossen, insbesondere die Bewältigung der angefallenen Aufgaben und damit verbunden das Vorhandensein von Rückständen, wäre ein aussagekräftiger Vergleich der Arbeitspensen und der danach vergebenen Noten nicht möglich. So wird seitens des Antragsgegners konsequenterweise auch nicht geprüft und thematisiert, ob und inwieweit bei Obergerichtsvollzieher B. möglicherweise vorhandene Rückstände zur schlechteren Bewertung der Arbeitsmenge geführt haben könnten. Aufgrund dessen bestehen derzeit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass jedenfalls der Beurteiler H. die Bewertung der Arbeitsmenge allein aufgrund der Pensenbelastung vorgenommen hat. Auf die Frage, ob eine höhere Pensenbelastung als 100% überhaupt zu Lasten eines Beamten berücksichtigt werden darf, kommt es nicht mehr an.
27 
Da der Vergleich der Arbeitsmenge des Antragstellers mit derjenigen von Obergerichtsvollzieher B. auf eine fehlerhafte Bewertung dieses Leistungsmerkmals hindeutet, ist er auch nicht geeignet, eine ausreichende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Antragstellers zu belegen. Vielmehr ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Weise die Schwerbehinderung bei der Bewertung seiner Arbeitsmenge berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind bei der Beurteilung Schwerbehinderter durch die Behinderung bedingte Minderleistungen quantitativer Art zu berücksichtigen. In qualitativer Hinsicht sind dagegen die für alle Beamten geltenden Beurteilungsmaßstäbe anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86; Urteil des Senats vom 09.06.1971 - IV 2/68 -, ZBR 1971, 343; Beschluss des Senats vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 -, allerdings jeweils zu Bundesbeamten und die für diese geltenden Vorschriften; kritisch Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, RdNr. 453, der auch eine Berücksichtigung qualitativer Leistungsdefizite befürwortet). Denn eine Berücksichtigung behinderungsbedingter qualitativer Leistungsmängel würde zu einer fiktiven Leistungsbewertung und damit letztlich zu einer weder vom Gesetz gewollten noch sachlich gerechtfertigten Bevorzugung des Schwerbehinderten führen, die mit dem Leistungsgrundsatz nicht vereinbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, a.a.O.).
28 
Nach Nr. 2.5.2.5 der Gemeinsamen Verwaltungsvorschrift aller Ministerien und des Rechnungshofs über die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Landesverwaltung (SchwbVwV) vom 27.01.2005, die nach Nr. 9.9 der Beurteilungsrichtlinien zu beachten ist, hat sich die beurteilende Person vor der Beurteilung über die behinderungsbedingten Auswirkungen auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit kundig zu machen. Sie führt hierzu mit dem schwerbehinderten Menschen ein Gespräch, an dem auf Wunsch des schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung ist besonders zu berücksichtigen und in der die Beurteilung abschließenden Gesamtwürdigung zu vermerken. Eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit darf nicht zum Nachteil angerechnet werden. An die Qualität der Bewältigung des Arbeitspensums sind hingegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Das danach vorgeschriebene Gespräch über die Auswirkungen der Behinderung hat der Beurteiler, Amtsrat H., mit dem Antragsteller - nach dessen unbestrittenen Angaben - nicht geführt. Es ist derzeit nicht nachvollziehbar - weder aus der Beurteilung selbst noch aus dem Vortrag des Antragsgegners -, ob und inwieweit Amtsrat H. etwaige behinderungsbedingte Beeinträchtigungen des Antragstellers bei der Beurteilung der Arbeitsmenge berücksichtigt hat. Es ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen noch den Akten zu entnehmen, dass dem Antragsteller anlässlich der Eröffnung der Beurteilung die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung erläutert worden wäre. Der nach der SchwbVwV erforderliche Vermerk in der Gesamtwürdigung über eine (etwaige) Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit fehlt ebenfalls. Ausweislich der Behördenakten war der Beurteiler zwar über krankheitsbedingte Fehlzeiten des Antragstellers informiert. Dass er - wie vom Antragsgegner vorgetragen - nach Kenntnis der Schwerbehinderung des Antragstellers dessen Arbeitsmenge in der nächsten Beurteilung - der Anlassbeurteilung vom 04.11.2005 - mit einer höheren Punktzahl als in der Beurteilung vom 09.08.2004 bewertet hat (und diese höhere Punktzahl in der Regelbeurteilung vom 22.11.2006 erneut vergeben hat), spricht zwar zunächst für eine Berücksichtigung der Schwerbehinderung. Dies erscheint jedoch nicht zwingend. Auch wenn der Antragsteller aufgrund seiner Schwerbehinderung hinsichtlich der Arbeitsmenge möglicherweise besser beurteilt worden ist, als es ohne Schwerbehinderung der Fall gewesen wäre, kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass möglichen quantitativen Einschränkungen gleichwohl nicht in ausreichendem Maße - nämlich so, dass er keinen behinderungsbedingten Nachteil erleidet - Rechnung getragen worden ist.
29 
Die aufgezeigten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 22.11.2006 haben jedoch nicht zur Folge, dass das Auswahlverfahren zwischen ihm und den Beigeladenen offen wäre. Denn selbst wenn man weiter unterstellte, dass er - bei fehlerfreier Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“ - mit dem Gesamturteil 8,0 Punkte (der Bestnote) zu beurteilen gewesen wäre und damit ein den Regelbeurteilungen der Beigeladenen entsprechendes Gesamturteil erreicht hätte, wäre das Auswahlverfahren gleichwohl nicht offen, weil die nächst älteren Beurteilungen der Beigeladenen besser sind als diejenige des Antragstellers.
30 
Gemäß dem im Vermerk vom 11.09.2008 niedergelegten Vorgehen bei der Bewerberauswahl hat der Antragsgegner bei Leistungsgleichheit (nach der Gesamtnote) aufgrund der aktuellen Regel- oder Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.03.2003 bis 28.02.2006 „im nächsten Schritt“ die nächst ältere dienstliche Beurteilung der Bewerber für den Zeitraum vor dem 01.03.2003 herangezogen. Hiergegen bestehen keine Bedenken, auch wenn diese Beurteilungen nicht zum selben Stichtag erstellt sind und unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume betreffen. Soweit dem Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2008 mitgeteilt wurde, dass nach den Regelbeurteilungen von 2006 die Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 herangezogen würden, wird das in der Behördenakte ausführlich dokumentierte - und somit maßgebliche - Auswahlverfahren verkürzt dargestellt. Soweit bei einigen Bewerbern auf Regelbeurteilungen aus dem Jahr 2003 und bei anderen auf Anlassbeurteilungen aus den Jahren 2003 und 2004 abgestellt wurde, sind diese entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von so unterschiedlicher Aktualität, dass sie - zumal zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in einem ohnehin mehrere Jahre zurückliegenden Zeitraum - nicht mehr vergleichbar wären.
31 
Auch die Länge der Beurteilungszeiträume ist nicht derart unterschiedlich, dass ein aussagekräftiger Vergleich nicht mehr möglich wäre. Die insoweit maßgebliche Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 erfasst einen Zeitraum von ca. sieben Jahren (26.06.1997 bis 08.08.2004), die Regelbeurteilung des Beigeladenen zu 2 dagegen nur ca. vier Jahre (02.03.2000 bis 22.04.2004). Die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen zu 1 und zu 3 sind wiederum mit ca. sieben Jahren (26.05.1997 bis 15.04.2004) bzw. ca. sechs Jahren (01.06.1997 bis 28.02.2003) ähnlich lang wie beim Antragsteller. Allerdings ist zu beachten, dass hinsichtlich des Vergleichs von Regel- mit Anlassbeurteilungen die in Bezug auf die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume aufgestellten strengen Anforderungen zur Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, a.a.O.) keine Anwendung finden können (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, a.a.O.). Denn Regel- und Anlassbeurteilungen umfassen typischerweise gerade nicht denselben Zeitraum. Auch im Hinblick darauf, dass es sich hier um den Vergleich älterer Beurteilungen - nach erfolgtem aktuellen Leistungsvergleich - handelt, sind geringere Anforderungen an die Übereinstimmung des Beurteilungszeitraums zu stellen. Grund hierfür ist zum einen, dass die älteren Beurteilungen ohnehin nur einer „Abrundung“ der Bewertung des Leistungsbildes und der Kontinuität des Bewerbers dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.2002 - 1 WB 27.02 -, BVerwGE 117, 81). Außerdem kann bezüglich der aktuellen Beurteilungen auf Unterschiede hinsichtlich Aktualität der Beurteilungen und Länge des Beurteilungszeitraums dadurch reagiert werden, dass für alle Bewerber aktuelle Anlassbeurteilungen angefertigt werden. Bei mehrere Jahre zurückliegenden Beurteilungen ist die nachträgliche Erstellung bzw. Abänderung - wenn überhaupt - nur mit großen Schwierigkeiten möglich. Dies sieht auch der Antragsteller so. Trotz unterschiedlicher Beurteilungszeiträume ist bei ihm und den - im vorliegenden Zusammenhang allein in den Blick zu nehmenden - Beigeladenen noch eine Vergleichbarkeit der älteren Beurteilungen gegeben, so dass bei keinem der Beteiligten eine nachträgliche Beurteilung mit geändertem Zeitraum zu fertigen war.
32 
Im Vergleich der nächst älteren Beurteilungen weisen die Beigeladenen mit Gesamturteilen von jeweils 8,0 Punkten eine bessere Bewertung auf als der Antragsteller, der in der Anlassbeurteilung vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil von 7,0 Punkten bewertet worden ist. Soweit er einwendet, auch diese Beurteilung sei fehlerhaft, insbesondere hinsichtlich der Bewertung des Leistungsmerkmals „Arbeitsmenge“, hat er jedoch nach den bereits dargelegten Grundsätzen sein Rügerecht verwirkt. Er hat in Bezug auf die dienstliche Beurteilung vom 09.08.2004 zwar kurz nach deren Eröffnung geltend gemacht, seine nachträglich festgestellte Schwerbehinderung müsse berücksichtigt werden (vgl. zu dieser Frage Beschluss des Senats vom 15.04.1998 - 4 S 362/98 -). Nachdem sein Beurteiler dies mit - in Kopie (die nicht in den Behördenakten enthalten ist) vorgelegtem - Schreiben vom 16.08.2004 abgelehnt hatte, hat er hierauf handschriftlich vermerkt: „Bin anderer Ansicht. Wie sich aus dem Bescheid des Versorgungsamtes ergibt wurde der Grad der Behinderung zum 29.12.2003 festgestellt.“ Diese handschriftlichen Ausführungen auf dem Schreiben seines Beurteilers vom 16.08.2004, die er diesem wohl per Post oder per Telefax übermittelt hat, können nicht als Antrag auf Abänderung der Beurteilung oder als Widerspruch verstanden werden, da ihnen nicht zu entnehmen ist, dass der Antragsteller damit eine förmliche (rechtsmittelfähige) Überprüfung der dienstlichen Beurteilung erwirken wollte. Auch in der Folgezeit ist er dann untätig geblieben und hat insbesondere keinen Widerspruch eingelegt oder in sonstiger Weise an eine „Bescheidung“ seines handschriftlichen Vermerks erinnert. Erst Ende 2008 im Rahmen des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens hat er Einwendungen gegen diese Beurteilung erhoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sein Recht auf deren Überprüfung und ggf. Abänderung jedoch verwirkt. Der Regelbeurteilungszeitraum für Obergerichtsvollzieher beträgt drei Jahre. Nachdem der Antragsteller über vier Jahre hinweg untätig geblieben war, brauchte der Antragsgegner nicht mehr damit zu rechnen, dass Einwendungen gegen die Beurteilung vom 09.08.2004 geltend gemacht würden. Etwas Anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil zwischenzeitlich die Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren geändert wurden. Denn die Möglichkeit der Berücksichtigung älterer Beurteilungen in einem Auswahlverfahren war hiervon nicht betroffen. Dass ältere dienstliche Beurteilungen bei - nach Betrachtung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen - im Wesentlich gleich geeigneten Beamten in einem zweiten Schritt herangezogen werden können, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. exemplarisch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, a.a.O.). Der Antragsteller musste daher bereits 2004 mit dieser Möglichkeit rechnen.
33 
Dies hat zur Folge, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 09.08.2004 mit dem Gesamturteil 7,0 Punkte und den Einzelbewertungen 6,5 (Arbeitsmenge) und zweimal 7,0 (Arbeitsweise und Arbeitsgüte) als rechtsverbindlich zugrundezulegen und mit den älteren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen für den entsprechenden Zeitraum zu vergleichen ist. Dabei ergibt sich eindeutig eine bessere Qualifikation der Beigeladenen, die jeweils mit dem Gesamturteil 8,0 und den Einzelnoten 8,0 in allen Leistungsmerkmalen - und damit jeweils mit der höchsten Punktzahl - bewertet worden sind. Aufgrund dessen ist die Auswahl der Beigeladenen für die Ämter als Obergerichtsvollzieher mit Amtszulage im Verhältnis zum Antragsteller nicht zu beanstanden.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 3 für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben. Dagegen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2 erstattungsfähig, da er mit der Stellung eines Sachantrags ein Kostenrisiko eingegangen ist.
35 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -), aber auch mit Blick auf eine Mehrzahl betroffener Konkurrenten/Stellen nicht zu erhöhen.
36 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Einreihung in die Beförderungsrangliste, aufgrund derer er nicht befördert worden ist.

2

Der Kläger ist Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10). Sein Dienstposten als Sachbearbeiter im Prüfdienst beim Hauptzollamt Darmstadt ist den Besoldungsgruppen von A 9 bis A 11 zugeordnet.

3

Die Beklagte nahm bis Ende 2009 Beförderungen im gehobenen Dienst der Zollverwaltung bis zum Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11) ohne Stellenausschreibungen nach der Platzziffer der Beamten in der bundesweit erstellten Rangliste der jeweiligen Besoldungsgruppe vor. Sie vergab die höheren Ämter an die Beamten auf den Spitzenplätzen der Liste, sobald besetzbare Planstellen zur Verfügung standen. Die Planstellen wurden derjenigen Beschäftigungsbehörde zugewiesen, bei der der zu befördernde Beamte seinen Dienstposten innehatte. Die nicht berücksichtigten Beamten wurden vor den beabsichtigten Beförderungen nicht informiert.

4

Die Beförderungsranglisten wurden von der Beklagten im Anschluss an die jeweiligen Regelbeurteilungsrunden erstellt, zuletzt 2007. Maßgebend für die Reihung war das Gesamturteil zunächst der letzten, sodann der vorletzten Regelbeurteilung. Bei gleichem Gesamturteil beider Beurteilungen wurden innerhalb der so gebildeten Gruppe zunächst die schwerbehinderten Frauen, dann die weiteren Frauen, dann die schwerbehinderten Männer und zum Schluss die restlichen Männer eingereiht. Innerhalb der so gebildeten Untergruppen unterschied die Beklagte sodann nach Dienstalter und Lebensalter.

5

Der Kläger stand auf Platz 864 der 2007 erstellten Rangliste. Nach dieser Liste wurde zuletzt am 1. Dezember 2009 bis Platz 514 befördert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage, die Beklagte zur neuen Einreihung des Klägers in die Rangliste zu verpflichten, hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

6

Das Vorgehen der Beklagten bei Beförderungen sei in mehrfacher Hinsicht nicht mit dem Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar: Dies gelte zum einen für die Bildung einer Reihenfolge allein aufgrund des Gesamturteils der maßgebenden dienstlichen Beurteilungen. Der Dienstherr müsse die Beurteilungen inhaltlich ausschöpfen; er dürfe sich nicht auf einen Vergleich der Gesamturteile beschränken. Daher sei es auch nicht zulässig, Schwerbehinderten und Frauen bereits bei gleichem Gesamturteil den Vorrang einzuräumen. Zum anderen liege der Beförderungspraxis kein auf das höhere Amt bezogener Leistungsvergleich zugrunde. Die maßgebenden Beurteilungen seien jedenfalls Ende 2009 nicht mehr hinreichend aktuell gewesen. Schließlich werde nicht berücksichtigten Beamten verwehrt, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Diese Rechtsfehler seien letztlich auf das praktizierte System zurückzuführen, die Dienstposten unter Verstoß gegen den gesetzlichen Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung ohne Bewertung der damit verbundenen Anforderungen mehreren Besoldungsgruppen zuzuordnen.

7

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie hat nach Erlass des Berufungsurteils ihre Beurteilungs- und Beförderungspraxis generell geändert.

8

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. März 2010 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 rechtswidrig gewesen ist.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Rechtswidrigkeit der Einreihung des Klägers in die Beförderungsrangliste 2007 festgestellt wird.

11

1. Das ursprüngliche Klagebegehren, die Beklagte zu einer neuen Entscheidung über die Einreihung des Klägers in die 2007 aufgestellte Beförderungsrangliste für Beamte der Zollverwaltung mit einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu verpflichten, hat sich erledigt, weil die Beklagte diese Liste aufgrund einer Änderung der Beurteilungs- und Beförderungspraxis nicht mehr heranzieht. Dieser Änderung hat der Kläger Rechnung getragen, indem er im Revisionsverfahren einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Einreihung in die überholte Rangliste gestellt hat. Hierbei handelt es sich nicht um eine nach § 142 Satz 1 VwGO unzulässige Klageänderung, weil Rechtsschutzziel und Prozessstoff unverändert geblieben sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 2.88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216 S. 49 f.).

12

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ihm soll sein Prozesserfolg in den Vorinstanzen durch die von der Beklagten herbeigeführte Erledigung nach Möglichkeit nicht genommen werden (sog. Fortsetzungsbonus). Daher sind an das Feststellungsinteresse keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt die Absicht des Klägers, von der Beklagten wegen ihres rechtswidrigen Vorgehens Schadensersatz zu verlangen. Der Kläger hat bereits bei der Beklagten im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf beamtenrechtlichen Schadensersatz gestellt. Dies ist ausreichend, weil sein Schadensersatzbegehren angesichts des Prozesserfolgs in den beiden Vorinstanzen auch nicht offensichtlich aussichtslos ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2008 - BVerwG 2 A 9.07 - juris Rn. 47 ).

13

2. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass sowohl die Kriterien der Beklagten zur Reihung in der Beförderungsrangliste als auch die Beförderungspraxis gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verstoßen.

14

Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen. In Bezug auf die Vergabe höherer Ämter einer Laufbahn durch Beförderungen handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in dem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <149> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 16 f., vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - NJW 2011, 695 Rn. 20 f. ). Dies gilt auch für die Einreihung in eine Beförderungsrangliste, wenn allein aufgrund des Listenplatzes ohne nochmalige Auswahlentscheidung befördert werden soll.

15

Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10 S. 2 f. und vom 4. November 2010 - BVerwG 2 C 16.09 - a.a.O. Rn. 46).

16

Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 2 f.). Sind danach mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (Urteile vom 19. Dezember 2002 a.a.O. S. 2 f. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 46). Die Entscheidung des Dienstherrn, welche Bedeutung er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 45).

17

Daraus folgt, dass der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat. Bei einer solchen Auswertung ist darauf zu achten, dass gleiche Maßstäbe angelegt werden (stRspr; vgl. Urteile vom 27. Februar 2003 a.a.O. und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 56).

18

Diesen Anforderungen hat die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie zuletzt in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, aus mehreren Gründen nicht genügt:

19

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte entsprechend den Erlassen vom 10. Mai 2004 (ARZV) und vom 22. August 2002 zur Bildung einer Beförderungsreihenfolge die Beamten einer Besoldungsgruppe ausschließlich nach den unterschiedlichen Gesamturteilen in Gruppen eingeteilt und innerhalb dieser Gruppen leistungsfremde Kriterien herangezogen, um Untergruppen zu bilden.

20

Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die Beklagte für die Differenzierung innerhalb der Gruppen der Beamten mit gleichem Gesamturteil auf einzelne, im Vorhinein generell festgelegte leistungsbezogene Kriterien hätte abstellen müssen. Auch wenn sie in ihren Beurteilungsrichtlinien von 2002 Zwischenbenotungen für unzulässig erklärt (Nr. 25 BRZV) und damit zugleich verbale Zusätze zur abgestuften Bewertung innerhalb der Gesamtnoten (sog. Binnendifferenzierungen) ausgeschlossen hat (vgl. Urteil vom 27. Februar 2003 a.a.O. S. 3 f.), hätte die Beklagte bei gleichem Gesamturteil die herangezogenen Beurteilungen gleichwohl ausschöpfen müssen. Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf die Hilfskriterien "Behinderteneigenschaft" und "weibliches Geschlecht" hat sie Schwerbehinderte und Frauen unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Diesen Hilfskriterien darf erst dann Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.

21

Zwar sind die Förderung der Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und das Verbot der Benachteiligung Behinderter in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG grundrechtlich verankert. Beide verfassungsrechtlichen Grundsätze sind aber nicht darauf gerichtet, die Geltung des Leistungsgrundsatzes nach Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe öffentlicher Ämter generell einzuschränken. Die bevorzugte Berücksichtigung von Frauen ist sowohl nach dem Unionsrecht (insbesondere Richtlinie 2006/54/EG) als auch nach § 8 Satz 1 BGleiG ausdrücklich auf die Fälle gleicher Qualifikation beschränkt und greift überdies nur ein, wenn nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Aus denselben Gründen enthalten die einfachgesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten Schwerbehinderter lediglich Benachteiligungsverbote (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1, § 128 Abs. 1 SGB IX; § 1 und § 7 Behinderten-Gleichgestellungsgesetz). Nach § 128 Abs. 1 SGB IX sind Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung von Beamtenstellen so zu gestalten, dass Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten gefördert werden; eine Regelung über die Bevorzugung im Rahmen von Beförderungsentscheidungen fehlt.

22

Ein weiterer Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG liegt darin, dass jedenfalls den zum 1. Dezember 2009 getroffenen Beförderungsentscheidungen keine hinreichend aussagekräftigen, weil nicht mehr aktuellen dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Zwar wurde die Beförderungsrangliste (2007) als allein maßgebliche Auswahlentscheidung unmittelbar im Anschluss an die Regelbeurteilungsrunde (Stichtag 31. Januar 2007) und damit anhand aktueller Beurteilungen erstellt. Diese wurden in der Folgezeit jedoch nicht mehr aktualisiert. Dies wäre wegen des Zeitraums zwischen der Einreihung in die Rangliste und den Beförderungen Ende 2009 erforderlich gewesen.

23

Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein Zeitablauf von rund anderthalb Jahren zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat (Urteil vom 11. Februar 2009 - BVerwG 2 A 7.06 - Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rn. 20). Angesichts des Umstands, dass die Beförderungsrangliste die Ergebnisse eines bundesweiten Leistungsvergleichs in einer großen Bundesverwaltung wiedergeben sollte, ist ein Zeitraum von fast drei Jahren deutlich zu lang, um Ende 2009 in Bezug auf alle zu diesem Zeitpunkt noch in Beförderungskonkurrenz stehenden Beamten noch von hinreichend aktuellen Beurteilungen ausgehen zu können. Es ist ausgeschlossen, dass sich bei keinem der Bewerber leistungs- und beurteilungsrelevante Veränderungen ergeben haben. Anlassbeurteilungen, die es ermöglicht hätten, Besonderheiten in der Leistungsentwicklung einzelner Bewerber Rechnung zu tragen, waren nach den seinerzeit geltenden Beurteilungsrichtlinien für das Beförderungsverfahren nicht vorgesehen.

24

Soweit § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG in der ab 12. Februar 2009 geltenden Fassung die Einbeziehung dienstlicher Beurteilungen zulässt, wenn das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung höchstens drei Jahre zurückliegt, handelt es sich um eine zeitliche Obergrenze, die zwar nicht überschritten, durchaus aber unterschritten werden kann. Letzteres ist insbesondere geboten, wenn wie hier die Beförderungspraxis zwangsläufig zu einem großen Bewerberfeld führt und zeitnahe Anlassbeurteilungen nicht erstellt werden.

25

Schließlich war die frühere Beförderungspraxis der Beklagten mit dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz zur Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art. 19 Abs. 4 Satz 1, Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Dies folgt schon daraus, dass sie die bevorstehenden Beförderungen den nicht berücksichtigten Listenbewerbern nicht vorher rechtzeitig mitgeteilt hat. Sie hat damit verhindert, dass diese vor der Ernennung der für eine Beförderung vorgesehenen Beamten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen konnten (Urteile vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 26.03 - Buchholz 237.8 § 10 RhPLBG Nr. 1 S. 2 f., vom 11. Februar 2009 a.a.O. Rn. 20 und vom 4. November 2010 a.a.O. Rn. 34).

26

3. Die Beförderungspraxis der Beklagten, wie sie in der 2007 erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck gekommen ist, beruhte auf einer Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 BBesG.

27

Nach § 18 Satz 1 BBesG muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG, dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14).

28

Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 <338> und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 <110>).

29

Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben.

30

Werden wie in der Bundeszollverwaltung gebündelte Dienstposten geschaffen, die drei Besoldungsgruppen zugeordnet werden, gibt es kein höher bewertetes Amt, an dessen Anforderungen die einzelnen Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten (Urteil vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 2.06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rn. 11 und 12 und Beschluss vom 23. Juni 2005 - BVerwG 2 B 106.04 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 4). Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind.

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat im Rahmen des § 161 Abs. 2 berücksichtigt, dass ein Erfolg des Begehrens, erneut über die Einreihung in die Beförderungsrangliste 2007 zu entscheiden, ohne Erledigung vorausgesetzt hätte, dass das Beförderungssystem der Beklagten nur an behebbaren Rechtsfehlern gelitten und nicht dem Grunde nach rechtswidrig gewesen wäre.

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € (in Worten: fünfzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 16.000 € (in Worten: sechzehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung der Gegenstandswerte beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung orientiert sich der Gegenstandswert an dem Streitwert in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren führt die objektive Bedeutung der Sache zu einer Werterhöhung.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Änderung seiner Regelbeurteilung.

2

Der Kläger steht als Zolloberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 BBesO) bei einem Hauptzollamt im Dienst der Beklagten. Er ist als Sachbearbeiter auf einem - Ämter der Besoldungsgruppe A 9 bis A 11 BBesO zugeordneten - gebündelten Dienstposten eingesetzt.

3

Die Beklagte erstellte für den Kläger nach den Vorgaben der "Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV -" aus dem Jahre 2010 eine den Beurteilungszeitraum von Februar 2007 bis Januar 2010 umfassende Regelbeurteilung. Nach dieser Richtlinie werden bei der Regelbeurteilung in vier Beurteilungskategorien (Fach- und Methodenkompetenzen, soziale Kompetenzen, persönliche Kompetenzen und - bei Führungskräften - Führungskompetenzen) insgesamt 29 Einzelkompetenzen nach einer 6-teiligen Bewertungsskala (von A = überragend ausgeprägt bis F = sehr schwach ausgeprägt) durch Ankreuzen bewertet. Das Gesamturteil ist nach einer 5-teiligen Skala von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zu bilden, die ihrerseits durch eine Unterskala von 0 - 15 Punkten ergänzt wird. Eine Begründung für Einzelbewertungen und Gesamturteil ist nicht vorgeschrieben und in dem als Anlage der Richtlinie vorgegebenen Beurteilungsformular auch nicht vorgesehen.

4

In den Einzelbewertungen der dienstlichen Beurteilung ist der Kläger viermal mit der Stufe C und zwanzigmal mit der Stufe D beurteilt worden. Im Gesamturteil hat er die Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend", 7 Punkte, erhalten. Individuelle textliche Ergänzungen enthält die dienstliche Beurteilung nicht.

5

Der Kläger hat die dienstliche Beurteilung mit Widerspruch und Klage mit dem Ziel der Neubeurteilung angegriffen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 BLV erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen folgten; die angegriffene dienstliche Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie im Ankreuzverfahren erstellt worden sei und der Kläger auf einem gebündelten Dienstposten verwendet werde, für den es an einer hinreichenden Dienstpostenbewertung fehle.

6

Mit der Revision beantragt die Beklagte,

die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. November 2014 und des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 16. März 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Das Urteil des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil es rechtsfehlerhaft annimmt, dass sich aus der Neufassung des § 49 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV - vom 12. Februar 2009; BGBl. I S. 284) erhöhte Anforderungen an dienstliche Beurteilungen ergäben mit der Folge, dass Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht im Ankreuzverfahren erstellt werden dürften (1.). Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass bei einer gebündelten Zuordnung von Dienstposten zu mehreren Ämtern trotz vorhandener Dienstpostenbewertung Ausführungen des Beurteilers zum Schwierigkeitsgrad der wahrgenommenen Aufgaben erforderlich seien (2.). Dennoch muss die Beklagte den Kläger neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung fehlt (3.). Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt worden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden (4.).

9

1. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hingegen darf das Gericht nicht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollziehen oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzen. Denn nur der für den Dienstherrn handelnde Vorgesetzte soll ein Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109>; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246>).

10

a) Nach § 21 Satz 1 BBG sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen. Die Vorschrift knüpft damit unmittelbar an die Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG an, gibt aber keine Maßgaben zur Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung vor. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und auch mit den sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 14 m.w.N.).

11

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Wann Beurteilungsrichtlinien - insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Bewertungsmerkmale - hinreichend differenziert sind, kann nicht generell festgelegt werden, sondern beurteilt sich nach der jeweiligen Ausgestaltung der Beurteilungsrichtlinien im konkreten Fall. Der Dienstherr muss aber auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren vorgenommenen Einzelbewertungen im weiteren Verfahren plausibilisieren.

12

Dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht am Maßstab des § 39 VwVfG zu messen, denn sie sind mangels Regelungswirkung keine Verwaltungsakte (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.> und vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.>). Ein Begründungserfordernis folgt aber aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und aus der Funktion der dienstlichen Beurteilung.

13

Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 - 2 A 2.10 - NVwZ-RR 2013, 54 Rn. 9).

14

Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - BVerfGK 1, 292 <296 f.> und vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 21). Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (stRspr, BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 A 10.13 - BVerwGE 150, 359 Rn. 21 m.w.N.)

15

b) Welchen Spielraum der Dienstherr bei der Einführung von Beurteilungssystemen hat, welche Begründungspflichten ihn bei der Abfassung dienstlicher Beurteilungen treffen und wie weit Plausibilisierungen von Werturteilen im weiteren Verfahren noch möglich sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245 <247 ff.>) entschieden. An diesen Grundsätzen - mit der Maßgabe einer vom Senat für geboten erachteten Modifikation betreffend das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung (vgl. nachfolgend unter 3.) - ist festzuhalten. Die sich hieraus ergebenden Anforderungen an dienstliche Beurteilungen tragen gleichermaßen der verfassungsrechtlich geschützten Rechtsstellung der zu beurteilenden Beamten (Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG) und dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung im Gewalten teilenden Rechtsstaat (Art. 20 Abs. 1, Abs. 3 GG) Rechnung. Die vom Berufungsgericht aufgestellten, darüber hinausgehenden Anforderungen an die textliche Begründung der Note eines jeden Einzelmerkmals ohne Möglichkeit späterer Plausibilisierung durch den Dienstherrn verfehlen diesen sachangemessenen Ausgleich zwischen den vorbezeichneten Rechtsgütern und führen insbesondere bei Verwaltungszweigen mit großem Personalkörper zu einer übermäßigen Belastung des Dienstherrn. Im Einzelnen:

16

Der Dienstherr kann entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse der ihm unterstellten Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 1 S. 1 m.w.N.). Das schließt die Möglichkeit ein, die Noten allein durch eine Zahl auszudrücken (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1). Maßgebend ist, dass nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen lässt und dass dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1994 - 2 B 5.94 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16 S. 1).

17

Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränken. Schließlich kann er die aufgezeigten verschiedenen Möglichkeiten, über Eignung und Leistung des Beamten ein aussagekräftiges, auch für Dritte verständliches Urteil abzugeben, in abgestufter Form nebeneinander verwenden bzw. miteinander verbinden (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247> m.w.N.).

18

Das Absehen von weitergehenden Begründungsanforderungen - namentlich bei den Einzelmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung - ist vor allem dem Umstand geschuldet, dass das Werturteil des Dienstherrn über das Leistungsbild eines Beamten sich im Laufe eines Beurteilungszeitraums aus einer Vielzahl tatsächlicher Vorgänge und Einzelmomente zusammensetzt, die zu einem Gesamteindruck verschmelzen. Wäre der Dienstherr gehalten, solche Vorgänge (jedenfalls beispielhaft) zu benennen, könnten hierdurch Einzelergebnisse, die für das Werturteil ohne selbstständig prägendes Gewicht waren, nachträglich eine Bedeutung gewinnen, die ihnen in Wahrheit nach der wertenden Erkenntnis des Dienstherrn nicht zukommen sollte. Zudem würde dies zu einem dauernden "Leistungsfeststellungsverfahren" führen, das einen gänzlich unangemessenen und unvertretbaren Verwaltungsaufwand zur Folge hätte und für das gegenseitige Vertrauensverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn abträglich wäre (zu all dem ausführlich BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <248 ff.>).

19

Die verschiedene Art und Weise, in der dienstliche Beurteilungen inhaltlich gestaltet und abgefasst werden können, wirkt sich auf ihre gerichtliche Überprüfung insofern aus, als vom beklagten Dienstherrn die ihm obliegende Darlegung, dass er von einem "richtigen Sachverhalt" ausgegangen ist, in einer der jeweiligen konkreten dienstlichen Beurteilung angepassten, mithin ebenfalls verschiedenartigen Weise zu fordern ist. Ein Rechtssatz, dass der Dienstherr im Streitfall stets verpflichtet sei, die Berechtigung einer von ihm erstellten dienstlichen Beurteilung durch Offenbarung der der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, findet im geltenden Recht keine Stütze. Der dem Beamten durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantierte effektive Rechtsschutz gegen fehlerhafte dienstliche Beurteilungen wird vielmehr in einer differenzierteren, in dem erwähnten Grundsatzurteil dargestellten und den beiderseitigen Belangen Rechnung tragenden Weise sichergestellt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <247 f.>).

20

Hiernach muss der Beamte Werturteile in dienstlichen Beurteilungen, sofern sie fehlerhaft sind und ihn deshalb in seinen Rechten verletzen, nicht widerspruchslos und ohne wirksame Abhilfemöglichkeit hinnehmen. Schon die dienstliche Beurteilung selbst muss in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden. Sodann gibt die Eröffnung und Besprechung der dienstlichen Beurteilung Gelegenheit, dem Beamten die Ergebnisse der dienstlichen Beurteilung sowie einzelne Werturteile und ihre Grundlagen näher zu erläutern. Hält der Beamte die Beurteilung oder einzelne in ihr enthaltene Werturteile auch danach noch für sachlich nicht gerechtfertigt, so kann er die Beseitigung oder Änderung der Beurteilung oder die Erstellung einer neuen Beurteilung beantragen und - sofern nicht landesgesetzlich ausgeschlossen - einen entsprechenden Widerspruch erheben. Der Dienstherr muss dann allgemeine und pauschal formulierte Werturteile erläutern, konkretisieren und dadurch plausibel machen. Dies kann er durch Anführung von tatsächlichen Vorgängen, aber auch von weiteren konkretisierenden (Teil-)Werturteilen tun. Entscheidend ist, dass das Werturteil keine formelhafte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Beamten einsichtig und für außenstehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Beamte die tragenden Gründe und Argumente des Dienstherrn erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Werturteil geführt hat, sichtbar wird. Erst dann kann der Beamte beurteilen, ob er mit Aussicht auf Erfolg um gerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen kann. Nur auf der Grundlage solcher Erläuterungen und Konkretisierungen können die Gerichte nachprüfen, ob der Dienstherr bei der Abgabe der dienstlichen Beurteilung bzw. einzelner in ihr enthaltener Werturteile von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt hat oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Macht der Dienstherr in der geschilderten Weise seine Werturteile plausibel und nachvollziehbar, so wird dadurch dem Anspruch des Beamten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1GG) in einem ausreichenden und zugleich praktikablen, d.h. eine Überforderung des Dienstherrn vermeidenden, Umfang genügt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251 f.>).

21

Hat der Dienstherr auch in dem Verwaltungsverfahren allgemein gehaltene Werturteile nicht oder nicht ausreichend erläutert, so bestehen grundsätzlich keine Bedenken, dass er diese Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachholt. Allerdings kann dann Anlass bestehen, dem beklagten Dienstherrn, auch wenn er obsiegt, gemäß § 155 Abs. 4 (vormals Abs. 5) VwGO die Kosten des Verwaltungsstreitverfahrens aufzuerlegen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <252>).

22

Auch das Bundesverfassungsgericht hat unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) angenommen, dass die allgemeine Verwaltungspraxis im Beurteilungswesen mit der Möglichkeit, Änderungen oder Konkretisierungen von pauschalen Tatsachen und zu pauschalen Werturteilen zu verlangen, ausreichenden Grundrechtsschutz im Verfahren gewährleistet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368).

23

c) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch § 49 Abs. 1 BLV - wonach in der dienstlichen Beurteilung die fachliche Leistung des Beamten "nachvollziehbar darzustellen" ist - der Zulässigkeit eines Ankreuzverfahrens bei Einzelbewertungen in dienstlichen Beurteilungen nicht entgegen. Unbeschadet der Frage, ob das Bundesbeamtengesetz eine Verordnungsermächtigung für die inhaltliche Ausgestaltung der dienstlichen Beurteilung enthält (vgl. § 21 Satz 2 BBG), ist mit der Novellierung der Bundeslaufbahnverordnung jedenfalls keine inhaltliche Änderung verbunden.

24

Mit der bei der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung im Jahre 2009 in § 49 Abs. 1 BLV gewählten Formulierung bezog sich der Verordnungsgeber lediglich auf die in der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an die Erstellung einer dienstlichen Beurteilung. Danach müssen dienstliche Beurteilungen in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise klar abgefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <251>). Eine Auswahlentscheidung im Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG muss auf der Grundlage "inhaltlich aussagekräftiger" dienstlicher Beurteilungen erfolgen (stRspr, vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 2 BvR 462/13 - IÖD 2013, 182 <183> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 65 Rn. 22 m.w.N.). Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hat der Verordnungsgeber mit der Neufassung des § 49 BLV nachgezeichnet. Eine Verschärfung dieser Anforderungen lässt sich weder dem Wortlaut des § 49 BLV noch der Begründung des Bundesministeriums des Innern zu dieser Norm entnehmen, die darauf abstellt, dass die dienstliche Beurteilung stärker als bisher die fachliche Leistung (gegenüber Eignung und Befähigung) in den Vordergrund stelle. Hätte der Verordnungsgeber höhere Anforderungen an die Darstellung der fachlichen Leistung in der dienstlichen Beurteilung begründen wollen, als die Rechtsprechung den normativen Regelungen entnahm - also etwa die Notwendigkeit, Einzelbewertungen textlich zu begründen -, wäre dies durch eine entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht worden.

25

Abgesehen davon kann auch eine durch entsprechende Vorgaben in einer Beurteilungsrichtlinie - mittels sogenannter Ankertexte - textlich unterlegte Bewertung einer hinreichend großen Anzahl von Beurteilungsmerkmalen in einem ausdifferenzierten Punkte- oder Buchstabensystem als "nachvollziehbare Darstellung" qualifiziert werden. Wenn sowohl die Einzelmerkmale als auch die Bewertungsstufen (Punkte oder Buchstaben) textlich definiert sind, ist sichergestellt, dass die Beurteiler wissen, worüber und nach welchen Maßstäben sie urteilen. Mit Hilfe dieser Ankertexte können die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen auch als Fließtexte dargestellt werden.

26

d) Ausgehend von diesem Maßstab ist das Ankreuzverfahren für Beamte der Zollverwaltung nach den Vorgaben der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein - BRZV - vom 23. Juni 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Die dort aufgeführten 24 oder - bei Führungskräften - 29 Einzelmerkmale, die jeweils textlich definiert sind und nach einer ebenfalls textlich vorgegebenen 6-teiligen Bewertungsskala anzukreuzen sind, ermöglichen die erforderliche nachvollziehbare Darstellung der fachlichen Leistung der Beamten. Bei Nachfragen und Rügen der Beamten bezüglich einzelner Bewertungen haben Plausibilisierungen nach Maßgabe der im Senatsurteil vom 26. Juni 1980 (a.a.O.) entwickelten und oben dargestellten Grundsätze zu erfolgen. Dabei hängen die Anforderungen an die Plausibilisierung auch davon ab, wie substanziiert die Einzelbewertungen von den Beamten in Frage gestellt werden.

27

2. Die dienstliche Beurteilung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil der Kläger auf einem Dienstposten verwendet wurde, der gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet ist.

28

Die Frage, ob eine Dienstpostenbündelung (vgl. § 18 Satz 2 BBesG) zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 - BVerfGK 10, 474 <478>, vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <429> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <82>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 28 f.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 a.a.O. Rn. 52 ff.).

29

Im Übrigen sind nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Zollverwaltung Dienstpostenbewertungen (vgl. § 18 Satz 1 BBesG) erstellt worden. Dafür, dass diese rechtswidrig sein könnten - insbesondere für eine Überschreitung des insoweit dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraums -, ist nichts ersichtlich. Bei einer Dienstpostenbündelung auf der Grundlage einer Dienstpostenbewertung weiß der Beurteiler, dass der Beamte Aufgaben mit der Wertigkeit und dem Schwierigkeitsgrad aus allen gebündelten Ämtern zu erfüllen hatte und kann dies bei seiner Leistungsbewertung berücksichtigen.

30

3. Die Beklagte muss den Kläger aber dennoch neu beurteilen, weil es an der erforderlichen Begründung für das Gesamturteil fehlt. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird.

31

a) Dem gesetzlichen Regelungssystem in § 21 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG liegt die Vorstellung zugrunde, dass die dienstliche Beurteilung an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren ist, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <109> und vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 - BVerfGK 18, 423 <427 f.>; BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46). Der Dienstherr kann aber nur dann auf die dienstliche Beurteilung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage seiner Auswahl abstellen, wenn sich hieraus verlässliche Bewertungen für die Ämtervergabe ergeben (BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108>).

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Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 17. Januar 2014 - 1 BvR 3544/13 - juris Rn. 15). Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 Rn. 15 m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann.

33

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27 Rn. 14 m.w.N.).

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Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - BVerwGE 147, 20 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - BVerfGK 12, 106 <108> und vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - BVerfGK 20, 77 <81>) und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 - BVerwGE 138, 102 Rn. 46).

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Außerdem sind die Gesichtspunkte, die das Absehen von einer individuellen, einzelfallbezogenen Begründung bei den Einzelbewertungen tragen, beim Gesamturteil nicht einschlägig. Vor allem ist weder ein dauerndes Leistungsfeststellungsverfahren noch ein unangemessener und unvertretbarer Verwaltungsaufwand noch eine Erschütterung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses zwischen Beamten und Dienstherrn zu besorgen; das zeigt sich im Übrigen schon daran, dass Beurteilungsrichtlinien vielfach - wie z.B. auch die ältere Fassung der BZRV - eine individuelle Begründung des Gesamturteils vorsehen. Auch der Gesichtspunkt, dass der beurteilte Beamte u.U. selbst ein Interesse daran hat, keine zu detaillierten Begründungen weniger positiver Einzelbewertungen in seiner dienstlichen Beurteilung zu lesen, entfällt beim Gesamturteil.

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Einer - ggf. kurzen - Begründung bedarf es insbesondere dann, wenn die Beurteilungsrichtlinien für die Einzelbewertungen einerseits und für das Gesamturteil andererseits unterschiedliche Bewertungsskalen vorsehen. Denn hier muss erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhalten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde.

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Im Übrigen sind die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt.

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b) Nach diesen Grundsätzen bedurfte es im Fall des Klägers einer gesonderten Begründung des Gesamturteils. Dies folgt schon daraus, dass die BZRV in der ab dem Jahre 2010 geltenden Fassung für Einzelbewertungen eine 6-teilige Skala von sog. Ausprägungsgraden von A bis F, für das Gesamturteil aber eine 5-teilige Skala von Notenstufen von "Herausragend" bis "Nicht oder nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" zur Verfügung stellt, wobei Letztere ihrerseits durch eine Binnendifferenzierung zwischen 0 und 15 Punkten ergänzt wird. Zwar gibt es eine nachvollziehbare Möglichkeit, diese - die Bildung eines Gesamturteils (unnötig) erschwerende - Inkongruenz der beiden Bewertungsskalen aufzulösen: So wäre es denkbar, die vier Ausprägungsgrade A - D (bei den Einzelmerkmalen) den ersten vier Notenstufen des Gesamturteils zuzuordnen, sodann aber die schlechteste (fünfte) Notenstufe des Gesamturteils in der Weise "aufzuspalten", dass eine "nicht in vollem Umfang den Anforderungen entsprechende Leistung" in der Skala der Einzelbewertungen dem (fünften) Ausprägungsgrad E ("schwach ausgeprägt") und eine (gänzlich) "nicht den Anforderungen entsprechende Leistung" dem (sechsten) Ausprägungsgrad F ("sehr schwach ausgeprägt") zugeordnet wird. Die hiernach generell mögliche Übertragung der Bewertungen der Einzelmerkmale in die Bewertungsskala für das Gesamturteil erfordert aber für den jeweiligen Einzelfall eine Begründung. Dies gilt umso mehr, als die Herleitung des Gesamturteils hier zusätzlich dadurch erschwert wird, dass die jeweilige Beurteilungsstufe weiter binnendifferenziert ist; so umfasst z.B. die - im Falle des Klägers vergebene - Stufe "In vollem Umfang den Anforderungen entsprechend" den Bereich von 7 bis 9 Punkten. Außerdem ist das sich aus den Einzelbewertungen ergebende Leistungsbild des Klägers uneinheitlich. Ein Ausnahmefall, in dem eine Begründung für das Gesamturteil entbehrlich ist, weil im konkreten Fall sich die vergebene Note geradezu aufdrängt, ist deshalb nicht gegeben.

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4. Dass die dienstliche Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum nach der Fassung der Beurteilungsrichtlinie aus dem Jahre 2010 erstellt wurde, ist nicht zu beanstanden.

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Eine dienstliche Beurteilung ist einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum nach neugefassten Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, wenn diese das vorsehen. Dies gilt auch dann, wenn die zu beurteilenden Leistungen zum größten Teil unter Geltung der früheren Beurteilungsrichtlinie erbracht wurden. Maßgebend ist allein, welches Beurteilungssystem zum Beurteilungsstichtag gegolten hat (BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 2; Beschluss vom 14. Februar 1990 - 1 WB 181.88 - BVerwGE 86, 240 <242>).

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Selbst wenn eine Beurteilungsrichtlinie noch nicht in Kraft getreten ist, aber einheitlich für alle Beamten bereits angewendet wird, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilungen. Denn bei dienstlichen Beurteilungen ist ungeachtet des Wortlauts von Beurteilungsrichtlinien entscheidend, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sind und gleich angewandt werden. Maßgeblich ist die Verwaltungspraxis (BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 2 C 26.78 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20 S. 13 f. und vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - Buchholz 237.8 § 18 RhPLBG Nr. 1 S. 3).

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5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass die auf Neubescheidung gerichtete Klage zwar Erfolg hat, der Umfang der Neubescheidung aber begrenzt ist und erheblich hinter dem vom Kläger verteidigten Ausspruch des Berufungsgerichts zurückbleibt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.