Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 4 S 2060/15

bei uns veröffentlicht am25.02.2016

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. September 2015 - 1 K 2235/15 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerechte eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin untersagt, die Beigeladenen in dem mit Hausmitteilung Nr. 08/2015 vom 06.05.2015 mitgeteilten Beförderungsverfahren nach Bes.-Gr. A 9 mittlerer Dienst zu befördern, und zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe sowohl einen Anordnungsgrund (I.) als auch einen Anordnungsanspruch (II.) glaubhaft gemacht. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung im Ergebnis nicht in Frage.
I.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin beabsichtigt, die getroffene Auswahlentscheidung durch entsprechende Beförderungen zeitnah zu vollziehen.
Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren zugesagt, wenigstens einen „Dienstposten der Wertigkeit A 9m“ und damit eine Beförderungsmöglichkeit für die Antragstellerin verfügbar zu halten. Dieser Einwand verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend sinngemäß herausgestellt, dass die Antragsgegnerin aus Rechtsgründen nicht, wie beabsichtigt, in der Lage ist, alle von ihr ausgewählten Bewerber zu befördern (d.h. auch sie in die entsprechenden Planstellen einzuweisen), und zugleich zuzusagen, eine (weitere) Planstelle für die Antragstellerin für den Fall, dass sie obsiegt, „freizuhalten“. Denn die „freigehaltene“ Planstelle könnte die Antragsgegnerin nicht freihändig, sondern nur nach einer entsprechenden Auswahlentscheidung vergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Der Einwand der Antragsgegnerin, eine Beförderung wäre ihr angesichts der Größe der Behörde „rein tatsächlich“ möglich, führt daher nicht weiter.
II.
Die Antragstellerin hat auch nach Auffassung des Senats einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167, und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 -, NVwZ 2008, 69; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -, vom 07.09.2008 - 4 S 2618/08 - und vom 30.04.2009 - 4 S 2406/07 -). Nach diesen Maßstäben kann die Antragstellerin eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung beanspruchen. Denn das Auswahlverfahren leidet zu ihren Lasten an wesentlichen Fehlern (1.) und ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl sind zumindest offen (2.).
1. Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder - wie hier die Antragstellerin - eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt und seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102, m.w.N.). Er kann verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen; regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, und Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -,BVerwGE118,370;Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.).
Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach eine (die) wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641; Senatsbeschluss vom 17.05.2011 - 4 S 659/11 -, Juris). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, Juris, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199). Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Beurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; Senatsbeschlüsse vom 17.05.2011, a.a.O., und vom 19.04.2010-4 S 2297/09 -).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206, und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230, m.w.N.).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragsgegnerin den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats verletzt. Denn die den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien stehen teilweise nicht mit gesetzlichen Regelungen im Einklang und die Antragsgegnerin hat bei dem angestellten Leistungsvergleich die anzuwendenden rechtlichen Begriffe teils unzutreffend gewürdigt.
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a) Rechtswidrig ist die Beurteilung der Antragstellerin allerdings entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb, weil die Antragsgegnerin bei deren Erstellung gegen die Vorgaben aus ihren Beurteilungsrichtlinien zur Erstellung von sog. „Vorentwürfen“ verstoßen hat.
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Für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit dem bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich vom 12.05.2011 getroffen (im Folgenden: BRL-BMWi). Diese Richtlinien werden für den Geschäftsbereich der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch eine zwischen ihr und dem Gesamtpersonalrat am 28.02.2014 geschlossene Dienstvereinbarung (im Folgenden: BRL-BNetzA) mit zugehörigen „Beförderungsgrundsätzen“ (hier) in der Fassung vom Januar 2014 (im Folgenden: BefGrds 2014) ergänzt.
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In Nr. 5 BRL-BMWi hat der Richtliniengeber das Beurteilungsverfahren für die Erstellung von Regelbeurteilungen näher ausgestaltet. Danach führen nach Einleitung des Verfahrens durch die Personalverwaltung (vgl. Nr. 5.2 BRL-BMWi) die sog. „Berichterstatter“ - d.h. für Beschäftigte eines Dienstleistungszentrums der Bundesnetzagentur die jeweiligen Außenstellenleiter (vgl. Nr. 5.1 BRL-BMWi i.V.m. Nr. 3 BRL-BNetzA) - zu Beginn des Verfahrens mit den Beschäftigten Einzelgespräche zur Besprechung des Leistungsbildes (Berichterstattergespräch, vgl. Nr. 5.3. BRL-BMWi). Ausgehend hiervon erstellen sie einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“), auf dessen Grundlage sie in den Beurteilungskonferenzen über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beamten referieren und einen Vorschlag für deren Gesamtbewertung unterbreiten. In der Konferenz werden die Vorschläge erörtert und die Gesamtbewertungen vergeben (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi).
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin verstoße gegen Nr. 5.4 BRL-BMWi, weil kein Beurteilungsentwurf im Sinne dieser Vorschrift erstellt worden sei. Die Antragsgegnerin habe nur eine „Kurzfassung des Leistungsbildes“ vorgelegt (Bl. 148 f. d. beigezogenen VG-Akte 1 K 1152/13). Dieses Formular (mit den Feldern „Vorschlag Gesamtbewertung“, „Bewertungsstufe“, „Reihungsplatz“, „Aufgabenbeschreibung“, „Sonderaufgaben“, „Weitere dienstliche Verwendung“) erfülle aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach den BRL-BMWi an den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung gestellt würden. Gehe man davon aus, dass in der die Klägerin betreffenden Beurteilungskonferenz 391 Personen zu beurteilen gewesen seien, könne dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ nicht in rechtmäßiger Weise gelingen. Dem hält die Antragsgegnerin entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne den in Nr. 5.4 BRL-BMWi verwendeten Begriff des „Vorentwurfs“. Die Beurteilungsrichtlinien enthielten keine formalen Anforderungen an den „Vorentwurf“. Dieser müsse keineswegs - anders als der in Nr. 5.6 BRL-BMWi geregelte „Entwurf der schriftlichen Beurteilung“ - auf dem Beurteilungsformblatt erstellt werden. Aufgrund seiner Funktion als Gedächtnisstütze des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz würde sogar ein Notizzettel ausreichen. Der für die Antragstellerin zuständige Berichterstatter, Herr S., habe im Rahmen der Beurteilungskonferenz unter Zuhilfenahme der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ über sie berichtet. Für die Behauptung, auf dieser Grundlage habe die Beurteilung nicht in rechtmäßiger Weise gelingen können, bleibe das Verwaltungsgericht eine Begründung schuldig. Mit dieser Rüge dringt die Antragsgegnerin im Ergebnis durch.
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Zwar ist der Senat mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Richtliniengeber mit der Vorgabe, der Berichterstatter solle einen „Beurteilungsentwurf“ zur Vorbereitung der Beurteilungskonferenz erstellen, erreichen wollte, dass dieser sich dazu des Beurteilungsvordrucks (vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA) bedient. Denn der Berichterstatter soll in der Beurteilungskonferenz „auf der Grundlage der Darstellung der Einzelkriterien“ einen Vorschlag für die Gesamtbewertung unterbreiten und dazu „mindestens drei Beurteilungskriterien“ anführen, die für seine Einschätzung von besonderer Bedeutung sind (vgl. Nr. 5.4 RdNr. 62 BRL-BMWi). Das setzt voraus, dass er bereits vor der Beurteilungskonferenz Vorschläge für die Bewertung der einzelnen „Beurteilungskriterien“ (Fachkenntnisse, Arbeitsqualität, Arbeitsmenge usw.) entwickelt. Diese (bis zu 22) Kriterien ergeben sich aber „aus dem Beurteilungsvordruck“ (Nr. 4.3.2 RdNr. 31 BRL-BMWi). Der bei der Bundesnetzagentur stattdessen erstellte Vordruck „Kurzfassung des Leistungsbildes“ enthält eine solche Differenzierung nach „Beurteilungskriterien“ nicht.
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Der Verstoß gegen Nr. 5.4 BRL-BMWi führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin. Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern - auch wenn sie, wie hier, in eine Dienstvereinbarung gegossen werden - Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie, sondern auf die Verwaltungspraxis an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, noch n.v., und vom 02.03.2000, a.a.O.; Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, ZBR 2013, 214; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 A 114/13 -, Juris). Im vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur nicht nur bei der Erstellung der Regelbeurteilung der Antragstellerin, sondern bei sämtlichen Beurteilungen in ihrem Geschäftsbereich gegen Nr. 5.4 BRL-BMWi verstoßen, weil sie diese Verwaltungsvorschrift bei der Beurteilung aller Beamten in dem von ihr verstandenen Sinne angewendet hat. Damit hat sie das praktizierte Beurteilungssystem insoweit gleichmäßig auf alle Beamten angewendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.04.1981 - 2 C 26/78 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 20). Die Beurteilungen wurden folglich insoweit nach gleichen - wenn auch der Erlasslage des Bundeswirtschaftsministeriums widersprechenden - Maßstäben erstellt, weshalb der Verstoß gegen Nr. 5.4 BRL-BMWi selbst nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Antragstellerin führt.
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Dass mit diesem Verstoß gegen die Pflicht zur Erstellung von „Beurteilungsentwürfen“ zugleich auch gegen Gesetzesrecht verstoßen und die Beurteilung deshalb rechtswidrig wäre, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der - wie hier - keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (s. näher dazu BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., m.w.N., und vom 27.10.1988 - 2 A 2/87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, m.w.N.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris). Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass der um einen Beurteilungsbeitrag gebetene Dritte die in der späteren Beurteilung vorzunehmenden Einzelbewertungen selbst durchführt; er kann stattdessen auch hinreichende Ausführungen für die Vergabe der Einzelbewertungen durch den Beurteiler machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, a.a.O.).
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An diesen Maßstäben gemessen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Beurteilung deshalb auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt wurde, weil der zuständige „Berichterstatter“ anstelle eines auf dem Beurteilungsvordruck erstellten Beurteilungsentwurfs (mit Ankreuzfeldern für die Bewertung der Einzelkriterien) nur eine „Kurzfassung des Leistungsbildes“ auf dem dafür vorgesehenen Vordruck (ohne solche Felder) erstellt hat. Die Antragsgegnerin hat unter Beweisangebot erläutert, dass der Berichterstatter (Außenstellenleiter) mit der Antragstellerin das in den Richtlinien vorgesehene Berichterstattergespräch zu ihrem Leistungsstand geführt habe, dass er in einem weiteren Schritt Gespräche mit den Leitern der Dienstleistungszentren seines Außenstellenbereichs geführt und eine „Reihung“ der Beamten vorgenommen habe (s. näher Schriftsatz 19.07.2013, Bl. 67 ff. d. VG-Akte 1 K 1152/13) und dass er auf der Grundlage der auf den verschiedenen Ebenen gewonnenen Erkenntnisse gestützt auf die „Kurzfassung des Leistungsbildes“ in der (mehrtägigen) Beurteilungskonferenz über den Leistungsstand der Antragstellerin referiert habe. Dass diese Vorgehensweise nicht dazu geeignet ist, dem zuständigen Beurteiler eine hinreichende Tatsachengrundlage für die von ihm zu erstellende Beurteilung zu vermitteln, ist nicht glaubhaft gemacht.
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b) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht die von ihm beanstandete Regelung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi über die Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang.
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In Nr. 5.4 BRL-BMWi hat der Richtliniengeber bestimmt, dass als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen die zuständigen Beurteilenden, d.h. hier die Abteilungsleiter (vgl. Nr. 5.1 BRL-BMWi i.V.m. Nr. 3 BRL-BNetzA), für jede Vergleichsgruppe „die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge festlegt. Alle sonstigen Unterlagen oder persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“ (RdNr. 66 zu Nr. 5.4 BRL-BMWi).
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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die zuletzt zitierte Regelung sei rechtswidrig. Es möge zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung der genannten Unterlagen geben. Der geregelte Zeitpunkt sei aber zu früh gewählt. Die Interessen des Dienstherrn und das Interesse des Beamten, der eine Beurteilung beanstande, seien in Ausgleich zu bringen. Widerspreche dieser seiner Beurteilung zeitnah, müssten die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen, andernfalls könne dies zu einer unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung führen. Hiergegen wendet die Antragsgegnerin ein, die beanstandete Regelung aus der Richtlinie ziele darauf, die Vertraulichkeit der Beurteilungskonferenz zu wahren, die erst einen offenen Gedankenaustausch ermögliche. Sie sei zudem aus Fürsorgegründen geboten. Die Persönlichkeitsrechte der übrigen Beamten verböten es, konkrete Abweichungsvergleiche mit anderen Personen offenzulegen. Der Antragstellerin drohe dadurch auch keine unangemessene Erschwerung ihrer Rechtsverfolgung. Erst und nur der Beurteiler habe gegenüber dem Beurteilten für die Richtigkeit von Tatsachenfeststellungen einzustehen und Werturteile zu erläutern. Diese Rüge der Antragsgegnerin greift durch.
22 
Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm, wie gezeigt, im Wesentlichen überlassen. Er kann neben schriftlichen auch mündliche Berichte einholen (vgl. erneut Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris). Die zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen dabei weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden (Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O.). Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Ist der Beurteiler demnach von Gesetzes wegen weder verpflichtet, überhaupt schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung anzufertigen oder einzuholen noch solche Unterlagen gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin in Nr. 5.4 BRL-BMWi die Vernichtung der „Vorberichte“ der Berichterstatter, die im Wesentlichen die Aufgabe von Beurteilungsbeiträgen übernehmen (vgl. Nr. 3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA), und möglichen anderen vorbereitenden Unterlagen angeordnet hat. Gleiches gilt für etwaige von den Teilnehmern der Beurteilungskonferenzen darin angefertigte Aufzeichnungen. Denn die Teilnehmer sind nicht verpflichtet, überhaupt Protokolle oder andere Unterlagen zu diesen Besprechungen zu erstellen, sondern berechtigt, die Vertraulichkeit der Besprechung zu wahren (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Bd. 2, Teil B, RdNr. 314, m.w.N.).
23 
Die Regelung zur Unterlagenvernichtung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi erschwert den betroffenen Beamten auch nicht in einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren Weise die Rechtsverfolgung. Der Dienstherr kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Beurteilung auf einzelne Tatsachen und Vorkommnisse aus dem Beurteilungszeitraum, auf zusammenfassende Werturteile oder auf eine Kombination dieser Elemente stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Erhebt ein Beamter gegen eine solche Beurteilung substantiierte Einwände, kann der Dienstherr diese auch noch im Verwaltungsstreitverfahren (zwar nicht erstmals begründen, aber) erläutern und konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012 - 4 S 575/12 -, Juris, m.w.N.). Gelingt dem Dienstherrn die Plausibilisierung und entzieht er dem Kläger (Beamten) damit den Klagegrund, kann dem durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012, a.a.O.). Der Beamte wird daher auch mit Blick auf etwaige Kostenrisiken nicht von der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes abgehalten, wenn ihm zunächst „nur“ die schriftliche Beurteilung des Dienstherrn, aber keine Beurteilungsbeiträge oder anderen vorbereitenden Unterlagen vorliegen. Die Unsicherheit, ob es dem Dienstherrn im jeweiligen Einzelfall gelingt, ein etwaiges Plausibilisierungsdefizit zu heilen und Einwände des Beamten auszuräumen, wenn er dazu nicht mehr auf schriftliche Beurteilungsbeiträge oder Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren zurückgreifen kann, begründet infolgedessen nur für den Dienstherrn ein Prozessrisiko. Ob er dieses Risiko durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen zu übernehmen bereit ist, bleibt ihm überlassen.
24 
c) Rechtsfehlerhaft ist die Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht deshalb, weil die den Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zugrunde gelegte Nr. 4.3.3 BRL-BMWi gesetzlichen Regelungen widerspricht.
25 
Nach Nr. 4.3.3 BRL-BMWi ist für die Beurteilung der in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Beschäftigten (Beamten und Tarifbeschäftigten) eine Skala mit sechs Bewertungsstufen (X, A, B, C, D und E) anzuwenden. Dabei soll die beste Bewertungsstufe X („regelmäßig herausragende Leistungen“) auf nicht mehr als fünf Prozent der Beschäftigten und die zweitbeste Stufe A („sehr weit über den Anforderungen“) auf nicht mehr als 20 Prozent der Beschäftigten entfallen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dies verstoße gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Nach dieser Bestimmung solle der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Diese Prozentvorgaben aus der Verordnung würden durch Nr. 4.3.3 BRL-BMWi nicht ausgeschöpft. Das sei rechtswidrig, weil die Regelung aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV abschließend sei und insbesondere keine pauschale Unterschreitung gestatte. Hiergegen macht die Antragsgegnerin geltend, § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV lasse es zu, die dort genannten Richtwerte in einer Beurteilungsrichtlinie zu unterschreiten. Mit diesem Einwand dringt sie durch.
26 
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, m.w.N.). Er ist dabei grundsätzlich auch befugt, zur Konkretisierung der von ihm angestrebten Beurteilungsmaßstäbe bei Regelbeurteilungen Richtwerte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2, vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; Senatsurteil vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, m.w.N.). Enthält das die Grenze bildende Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern gibt es nur Höchstgrenzen vor, ist der Dienstherr grundsätzlich auch nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des im Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgegebenen Rahmens bedarf dann auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ist der Dienstherr vielmehr auch insoweit grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.92 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; Senatsurteil vom 21.03.2013, a.a.O.).
27 
Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, dass sich die Antragsgegnerin für die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Regelbeurteilungen an den Richtwerten aus Nr. 4.3.3 BRL-BMWi orientiert hat. Maßgeblich für die zum Stichtag des 15.03.2014 erstellten Beurteilungen war § 50 Abs. 2 BLV in der seit dem 26.02.2013 (und weiterhin) geltenden Fassung, die er durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) erhalten hat (im Folgenden: BLV 2013). Nach Satz 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2013 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note 20 Prozent „nicht überschreiten“. Damit bestimmt das Verordnungsrecht keinen Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern es gibt (als Sollbestimmung) nur Höchstgrenzen vor. Mangels Vorgaben zum Mindestanteil kann ein Dienstherr diese Höchstgrenzen in seinen Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe von „strengeren“, d.h. kleinere Prozentsätze umfassenden Richtwerten für die Spitzennoten unterschreiten (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2013, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris, und Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013 - 6 CE 13.499 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O., zum insoweit inhaltsgleichen § 41a BLV 1997; Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 10 m.w.N.), wie dies in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi geschehen ist.
28 
Kein anderes Ergebnis folgt aus Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV 2013. Nach dieser Vorschrift ist eine Überschreitung der in Satz 1 genannten Richtwerte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Diese Bestimmung trifft lediglich Regelungen für „Überschreitungen“ der in der Verordnung genannten Richtwerte, also für den Fall, dass der Dienstherr mehr Beamten als es nach den Richtwerten höchstens zulässig wäre, mit einer Spitzennote beurteilen möchte. Die Vorschrift enthält jedoch keine Vorgaben für den Fall, dass der Dienstherr die Richtwerte - im Einzelfall oder durch abstrakt-generelle Vorgaben einer Beurteilungsrichtlinie - „unterschreiten“ will. Allein Letzteres ist Gegenstand der Regelung aus Nr. 4.3.3 BRL-BMWi, die deshalb auch nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 nicht zu beanstanden ist.
29 
Keiner Entscheidung bedarf es, ob dies im Anwendungsbereich von § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV in der vom 14.02.2009 bis 25.02.2013 geltenden Fassung (BLV 2009) noch anders zu beurteilen war, der noch vorsah, dass im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit „eine Über- oder Unterschreitung“ der in Satz 1 genannten Richtwerte um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich war, sich also anders als § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 (auch) mit der Möglichkeit des Dienstherrn befasste, die in der Verordnung genannten Richtwerte zu unterschreiten. Denn § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 ist im vorliegenden Fall, wie gezeigt und anders als in dem von den Beteiligten geführten Berufungsverfahren 4 S 126/15, nicht maßgeblich.
30 
Der Umstand, dass der Verordnungsgeber die Worte „Über- oder Unterschreitung“ aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 durch das Wort „Überschreitung“ ersetzt hat, belegt im Gegenteil zusätzlich, dass er dem Dienstherrn die Möglichkeit zur Unterschreitung der Richtwerte aus Satz 1 jedenfalls inzwischen (wieder) ermöglichen wollte. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gerade dies ausweislich der Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 20.02.2013 auch der Absicht des Änderungsverordnungsgebers entsprach (der zudem davon ausging, den Verordnungstext insoweit lediglich „klargestellt“ zu haben; vgl. Bl. 129 der beigezogenen Akte 4 S 126/15, und dementsprechend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung des Bundesministeriums des Innern, Zu §§ 48 bis 50: „Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“).
31 
d) Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht Nr. 4.3.3 BRL-BMWi entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine absolute Begrenzung der Richtwerte nach oben.
32 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, Nr. 4.3.3 BRL-BMWi nehme § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV (gemeint wohl BLV 2013), nach dem eine Überschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit möglich sei, weder in ihrem Wortlaut noch durch einen Verweis auf die Bundeslaufbahnverordnung auf. Das führe zu einer rechtlich unzulässigen absoluten Begrenzung der Quoten (Richtwerte). Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthalte tatsächlich keine solche absolute Begrenzung. Das ergebe sich bereits aus der semantischen Bedeutung des Wortes „Richtwert“. Es habe auch keines Verweises in den Richtlinien auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV bedurft. Da die Abweichungsmöglichkeit durch die Richtlinien vorausgesetzt, aber nicht geregelt worden sei, könne § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV ohne weiteres Zutun (des Richtliniengebers) zur Anwendung kommen. Auch mit dieser Rüge dringt die Antragsgegnerin im Ergebnis durch.
33 
Hat der Dienstherr für die Beurteilung von Beamten Richtwerte vorgegeben, müssen in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., zur Zulässigkeit von „weichen Quoten“; Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris, m.w.N.). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638, und vom 11.12.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.). Eine dies suggerierende Regelung enthält Nr. 4.3.3 BRL-BMWi allerdings auch nicht. Das folgt bereits daraus, dass der Richtliniengeber in Nr. 1 BRL-BMWi („Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen und Ziel der Beurteilungsrichtlinien“) klargestellt hat, dass sich dienstliche Beurteilungen von Beamten auf (u.a.) § 50 BLV „gründen“. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Richtlinien nur den Anspruch haben, die Vorgaben (u.a.) des Verordnungsrechts zu ergänzen, nicht aber, sie zu verdrängen. Dass dies auch für die von § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV (2009 und 2013) vorgesehene Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gilt, kommt in Nr. 4.3.3. BRL-BMWi nochmals zum Ausdruck. Denn dort wird den Beurteilern lediglich vorgegeben, dass auf die ersten beiden Spitzengruppen (X und A) nicht mehr als fünf bzw. 20 Prozent der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen „sollen“, jedoch nicht, dass sie dies „müssen“.
34 
e) Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht das Beurteilungssystem der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die Einführung von unzulässigen Quoten für die dritte und vierte Notenstufe (aa). Das Verwaltungsgericht hat die diesbezüglichen Regelungen der Antragsgegnerin aber im Ergebnis dennoch zu Recht beanstandet, weil sie in anderer Hinsicht fehlerhaft sind (bb).
35 
aa) In den die BRL-BMWi ergänzenden BRL-BNetzA ist u.a. geregelt, dass innerhalb der Beurteilungsstufe A zwischen einem „normalen A“ und einem „herausgehobenen A“ („A+“) differenziert wird. Welche dieser beiden sog. Differenzierungsstufen im Einzelfall vergeben wird, hängt von den Einzelnoten für die Beurteilungsbereiche (Fachkenntnis, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise usw.) ab. Für die Beurteilungsstufe B besteht eine ebenso differenzierende Regelung (s. näher zum Ganzen Nr. III.2 BefGrds 2014). Ergänzend hierzu ist vorgesehen, dass die „Gesamtbewertung mit einem A der Differenzierungsstufe A+ (…) nur an 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe (…), eine Gesamtbewertung mit einem B der Differenzierungsstufe B+ (…) nur an 20 % der Vergleichsgruppe“ vergeben werden darf (Nr. VII Abs. 5 Satz 1 BRL-BNetzA).
36 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, mit diesen Regelungen werde unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung faktisch eine weitere Quotierung durchgeführt, d.h. es würden Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note eingeführt, was in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen sei, wodurch die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen weiter gesteuert und die Regelung in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV für die zweithöchste Note unterlaufen werde. Hiergegen macht die Antragsgegnerin geltend, bei der Differenzierung der Notenstufen A und B handele es sich nicht um zusätzliche selbständige Noten, sondern lediglich um Differenzierungen innerhalb der Bewertungsstufen A bzw. B. Derartige Binnendifferenzierungen seien zulässig und führten zu keinen weiteren Quotierungen von Noten. Selbst wenn man die Differenzierungsstufen A+ und B+ als weitere Notenstufen einordnen wolle, stehe es im Ermessen des Dienstherrn, diese einzuführen und mit Quoten zu versehen. Dem stehe auch § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV nicht entgegen.
37 
Mit dieser Rüge dringt die Antragsgegnerin insoweit durch, als sie zu Recht darauf hinweist, dass der Dienstherr auch ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich befugt ist, innerhalb einer Notenstufe Binnendifferenzierungen etwa durch verbale Unterscheidungen („obere Grenze“ o. dgl.) einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O.), dass er in der Wahl und Anzahl der Notenstufen grundsätzlich frei ist (vgl. oben unter a) und dass er auch im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 BLV 2013 nicht gehindert ist, über die ersten beiden Notenstufen hinaus auch die weiteren Stufen eines Notensystems mit Richtwerten zu versehen (vgl. zur Zulässigkeit einer „Durchquotierung“ Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris; Lemhöfer, a.a.O., RdNr. 10, m.w.N.).
38 
bb) Das Verwaltungsgericht hat die zitierten Bestimmungen der Bundesnetzagentur zur Differenzierung der Notenstufen A und B aber im Ergebnis dennoch zutreffend als rechtswidrig beanstandet. Denn diese sind in anderer Hinsicht fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur hat für die Stufen „A+“ und „B+“ im Ergebnis keine Richtwerte („weiche Quoten“), sondern starre Quoten eingeführt. Denn sie hat den Beurteilern in ihren Richtlinien vorgegeben, dass diese die Prädikate „A+“ bzw. „B+“ nur an zehn bzw. 20 Prozent der Beschäftigten der „Vergleichsgruppe“ (gemeint in diesem Zusammenhang: der Gruppe der in die Notenstufe A bzw. B fallenden Beschäftigten, vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.06.2015, S. 12, im Verfahren 4 S 126/15) vergeben werden „dürfen“. Von dieser Quotenvorgabe können die Beurteiler nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut aus Nr. VII Abs. 5 Satz 1 BRL-BNetzA („dürfen nur“) auch dann nicht abweichen, wenn sie dies aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für geboten halten. Das kann beispielsweise dazu führen, dass von zwei Beamten, die einen in jeder Hinsicht gleichen Leistungsstand aufweisen, nur einer das Prädikat „B+“, der andere hingegen das Prädikat B erhält, was sich auch nach den „Beförderungsgrundsätzen“ der Bundesnetzagentur auf die Beförderungsmöglichkeiten auswirken würde (vgl. Nr. III.2 Abs. 1 Satz 1 BefGrds 2014: „Grundsätzlich können […] Beschäftigte befördert werden, die über eine aktuelle Beurteilung mit den Endbewertungen X, A und mit einem B der Differenzierungsstufe B+ verfügen.“). Regelungen, die zu einem solchen Ergebnis führen können, sind unabhängig davon, ob die vorgenommene Differenzierung als „Binnendifferenzierung“ innerhalb einer Notenstufe oder als Schaffung zweier Notenstufe einzuordnen ist, mit dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten und mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz nicht vereinbar.
39 
f) Den gesetzlichen Vorgaben widersprechen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin ferner dadurch, dass sie die Verwendung eines Beurteilungsvordrucks (auch sog. „Beurteilungsbogen“, vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA) vorschreiben, der vorgibt, dass bei der Gesamtbewertung die zutreffende Bewertungsstufe „durch Ankreuzen zu markieren ist“ (Vordruck, S. 5), aber keine verbale Begründung vorsieht.
40 
Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (näher hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.). Eine dienstliche Beurteilung ist an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50, m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27, m.w.N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich darüber hinaus auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils a.a.O.).
41 
Mit diesen Grundsätzen sind die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnern nicht vereinbar, denn sie sehen generell kein Begründungserfordernis für das aus den Leistungsmerkmalen („Beurteilungskriterien“, vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi und S. 3 f. des Beurteilungsvordrucks) zu bildende Gesamturteil („Gesamtbewertung“, s. S. 5 des Vordrucks) vor. Dieser Rechtsmangel auf der Ebene der Beurteilungsrichtlinien ist auch nicht etwa deshalb im vorliegenden Fall unbeachtlich, weil sich im Fall der Klägerin eine Gesamtnote im oben genannten Sinne aufgedrängt hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale unterschiedlich ausgefallen ist und in sieben Fällen in die Note A und in zwölf Fällen in die Note B mündete. Der Umstand allein, dass die mit B bewerteten Merkmale überwiegen, führt nicht zu einer einer Ermessensreduzierung auf Null vergleichbaren Situation. Denn eine solche Annahme liefe auf eine Herleitung der Gesamtnote nach rein rechnerischen Grundsätzen hinaus, die, wie gezeigt, unzulässig wäre. Unabhängig davon schlägt der auf der Ebene der Beurteilungsrichtlinien bestehende Rechtsmangel nicht nur auf die Beurteilung der Antragstellerin, sondern auf eine Vielzahl der Beurteilungen durch, die in der mehrere Hundert Personen umfassenden Vergleichsgruppe in den Leistungsvergleich einbezogen wurden. Selbst wenn der Begründungsmangel bei einzelnen Beurteilungen unbeachtlich sein sollte, ändert dies folglich nichts an der Fehlerhaftigkeit der von der Antragstellerin beanstandeten Auswahlentscheidung.
42 
g) Unabhängig davon - und ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt - lassen die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin einen weiteren Fehler bei den Vorgaben zur Durchführung des Leistungsvergleiches zwischen Beamten anlässlich von Beförderungsentscheidungen erkennen, weil sie die vorvorletzten Regelbeurteilungen der Beamten ausdrücklich aus dem Leistungsvergleich ausschließen.
43 
Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es, wie gezeigt, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das, wie gezeigt, durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -, Juris). Sind die Bewerber im Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen gleich beurteilt worden, ist der Dienstherr verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen inhaltlich auszuschöpfen, d.h. den weiteren Inhalt der Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines oder mehrerer Bewerber gewinnen lassen (vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 -, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, und vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, VBlBW 2012, 27; Hessischer VGH, Urteil vom 09.03.2010 - 1 A 286/09 -, RiA 2010, 307; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 B 901/10 -, Juris m.w.N.). Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 21.06.2011, a.a.O.). Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Frühere - vorletzte und vorvorletzte - dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, a.a.O., und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55 und 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008, a.a.O., und vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 147).
44 
Diesen Grundsätzen werden die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin insoweit nicht gerecht, als ihnen zufolge nach der Betrachtung und inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilung „zur weiteren Leistungsdifferenzierung die Vorbeurteilungen herangezogen (werden), jedoch nur die der unmittelbar vorangegangenen Beurteilungsrunde in der gleichen Vergleichsgruppe“ (Nr. III.2.c BefGrds 2014). Bei dieser Regelung wird übersehen, dass bei einem Leistungsgleichstand (auch) in den vorletzten Beurteilungen zunächst auf die Gesamtnote und erforderlichenfalls die inhaltliche Ausschöpfung der vorvorletzten Beurteilungen der Beamten abzustellen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21.06.2011, a.a.O., und vom 12.04.2011, a.a.O.).
45 
h) Ob die Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin darüber hinaus, wie die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, auch im Widerspruch zu dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2013 für den Regelfall normierten „Vier-Augen-Prinzip“ stehen, weil sie kein zweistufiges Verfahren mit einem Vor- und einem Endbeurteiler vorsehen, sondern nur den genannten „Berichterstatter“ und einen (einzigen) Beurteiler kennen (vgl. erneut Nrn. 5.3 und 5.4 BRL-BMWi), bedarf angesichts der oben festgestellten Mängel im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung (s. hierzu - einen Verstoß gegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2013 annehmend - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015 - 1 B 813/15 -, Juris, m.w.N.; a.A. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - OVG 6 S 53.11 -, Juris).
46 
2. Die Erfolgsaussichten der Antragstellerin bei einer erneuten Auswahl sind als offen anzusehen.
47 
Ohne Erfolg stellt die Antragsgegnerin dies mit dem Einwand infrage, die Beigeladenen belegten in der bisherigen Reihung die Plätze 32 bis 34, die Antragstellerin hingegen nur Platz 265 und es erscheine ausgeschlossen, dass sie bei etwaigen Änderungen in den „Randbereichen“ der Leistungsbewertung um mehr als 200 Plätze aufsteigen würde. Die Antragstellerin muss sich den Abstand zu den Beigeladenen ebenso wenig entgegengehalten lassen wie den Umstand, dass ihr in der von der Antragsgegnerin erstellten „Reihung“ noch weitere Beamte vorgehen. Denn die beschriebenen grundlegenden Mängel sowohl bei der Beurteilung aller in den Leistungsvergleich einbezogenen Beamten als auch bei dem Leistungsvergleich im Auswahlverfahren führen dazu, dass der bisher erstellten „Reihung“ kein Aussagewert für das Ergebnis der Bestenauslese beigemessen werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.06.2014, a.a.O., und vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216, zu ähnlichen Fallkonstellationen).
III.
48 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese haben keinen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
49 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 39, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren, in denen die einstweilige Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt wird, grundsätzlich für jede der in Streit befindlichen Stellen auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren jeweils ungekürzt zu lassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 -, VBlBW 2014, 272).
50 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 4 S 2060/15

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 9 Kriterien der Ernennung


Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identi

Soldatengesetz - SG | § 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze


(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 8 Stellenausschreibung


(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln. (2) Die Art der Aussc

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab


(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 40 Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn


Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2002 | § 2 Dienstliche Beurteilung


(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen: 1.in regelmäßigen Abständen und2.wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der pe

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 4 S 2060/15 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 4 S 2060/15 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 126/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Rege

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 1 B 813/15

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüg

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Aug. 2015 - 4 S 1405/15

bei uns veröffentlicht am 12.08.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 4 S 1641/14

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ab

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2014 - 6 B 491/14

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justiz

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Dez. 2013 - 4 S 2153/13

bei uns veröffentlicht am 12.12.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. März 2013 - 4 S 227/13

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen K

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2011 - 4 S 353/11

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 4 S 2660/10

bei uns veröffentlicht am 20.01.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 4 S 439/05

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 126/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Rege

Referenzen

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 05.07.2004 ausgeschriebenen fünf Stellen eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg vorläufig nicht zu besetzen, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
Der Senat sieht ebenso wie das Verwaltungsgericht keinen Anlass, über die vorliegende Beschwerde aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit, schriftsätzlich vorzutragen, und besondere Umstände, die eine mündliche Verhandlung gebieten könnten, sind nicht erkennbar und auch mit dem Verweis darauf, dass das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, im Stellenbesetzungsverfahren gälten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausnahmsweise dieselben Maßstäbe wie im Hauptsacheverfahren, nicht dargetan. Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 24.09.2002, DVBl. 2002, 1633, und vom 29.07.2003, DVBl. 2003, 1524) hat sich zur Frage des Prüfungsmaßstabs in dieser Fallkonstellation verhalten (vgl. dazu auch die Ausführungen unten) und ausgeführt, die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürften mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen des unterlegenen Bewerbers im Hauptsacheverfahren gefordert werden könne; das Gebot einer (obligatorischen) mündlichen Verhandlung im Eilverfahren lässt sich daraus nicht herleiten.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (auch dadurch) verletzt, dass es ihm vor Ergehen des Beschlusses vom 03.02.2005 faktisch nicht die Gelegenheit gegeben habe, zu der Widerspruchsentscheidung des Präsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20.01.2005 Stellung zu nehmen, kann dahinstehen, ob der geltend gemachte Verstoß überhaupt vorliegt (auch einer dienstlichen Stellungnahme der Berichterstatterin bedurfte es nicht); denn im Beschwerdeverfahren hat ausreichend Gelegenheit zum Vortrag bestanden und ein etwaiger Verfahrensmangel wäre dadurch jedenfalls geheilt. Akteneinsicht in die Beurteilungsakten der Mitbewerber hat der Senat dem Antragsteller gewährt.
Die Beurteilungsakten sind nicht deshalb unvollständig, weil sich Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden nicht bei den Akten befinden. Abgesehen davon, dass es sich dabei lediglich um Arbeitsunterlagen für den Dienstvorgesetzten handelt, an deren Inhalt er rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., RdNr. 540), ist maßgebend die dienstliche Beurteilung selbst; nur diese ist nach § 5 Abs. 3 LRiG (zusammen mit einer etwaigen Äußerung des Richters) zu den Personalakten zu nehmen. Der Senat hat danach keinen Anlass gesehen, dem Antragsgegner aufzugeben, die Akten um die Beurteilungsbeiträge der Senatsvorsitzenden zu ergänzen.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner mit der Auswahl der beigeladenen Mitbewerber seine Rechte verletzt hat. Ein Richter, der seine Beförderung anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über eine Beförderung zu Gebote stehende Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 LRiG, § 11 Abs. 1 LBG (entsprechend) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58). Ausgehend von den zu beamtenrechtlichen Personalentscheidungen entwickelten Grundsätzen verfügt der Dienstherr für die Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. Gelangt er bei der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass mehrere Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Beförderungsamt im Wesentlichen gleich geeignet sind, so kann er die Auswahl nach weiteren sachgerechten Kriterien treffen; hierbei steht ihm ein weites Ermessen hinsichtlich der Bestimmung des Auswahlkriteriums zu (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 7.08.1996 - 4 S 1929/96 -, NJW 1996, 2525, vom 30.09.1996 - 4 S 2459/96 -, VBlBW 1997, 146, vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120).
Soweit der Antragsteller rügt, dass entgegen der Geschäftsordnung des Präsidialrats des Finanzgerichts Baden-Württemberg im Bewerbungsverfahren kein Vertrauensmann der Schwerbehinderten mitgewirkt habe, obwohl einer der Bewerber Schwerbehinderter sei, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Aus einer Geschäftsordnung des Präsidialrats kann der Antragsteller für sich keine Rechte herleiten, weil sie allein die Verfahrensweise des Präsidialrats betrifft und sich nur an dessen Mitglieder wendet. Im Übrigen hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten an der Auswahlentscheidung nicht zu beteiligen war. Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem Präsidialrat werden gem. § 97 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 5 SGB IX durch die Hauptschwerbehindertenvertretung wahrgenommen, die jedoch im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit nicht existiert.
Nach Auffassung des Senats konnten die Beigeladenen dem Antragsteller wohl schon deshalb bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stellen vorgezogen werden, weil sie nach den maßgeblichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung deutlich besser beurteilt worden sind als der Antragsteller; ihnen ist jeweils die Beurteilungsstufe „übertrifft die Anforderungen“, dem Antragsteller hingegen die Beurteilungsstufe „entspricht voll den Anforderungen“ zuerkannt worden.
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt dienstlichen Beurteilungen von Beamten und Richtern insbesondere im Rahmen von Personalentscheidungen vorbereitenden Auswahlverfahren zur Verwirklichung des Leistungsgrundsatzes entscheidende Bedeutung zu. Dies wird auch in Abschnitt I. der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 16.04.2002 (Die Justiz 2002, 209; „Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte“) ausdrücklich hervorgehoben. Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999, a.a.O., vom 08.12.1998 - 4 S 2636/98 -, vom 02.12.1994 - 4 S 2152/94 -, IÖD 1995, 134, und vom 04.10.1993 - 4 S 1801/93 -, VBlBW 1994, 68). Mängel einer im Zusammenhang mit einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung können bewirken, dass auch die Auswahlentscheidung rechtswidrig ist. Mit Blick darauf, dass in Stellenbesetzungsverfahren effektiver Rechtsschutz letztlich nur im Wege vorläufigen Rechtsschutzes erlangt werden kann, weil Beförderung und Besetzung der Stelle nicht mehr rückgängig gemacht werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, BVerwGE 118, 370), ist für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Auswahl schon ausreichend, dass ein gegen die dienstliche Beurteilung gerichteter Rechtsbehelf aussichtsreich ist und die Auswahl des betreffenden Bewerbers nach rechtsfehlerfreier Beurteilung möglich erscheint (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 und vom 29.07.2003, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, NVwZ-RR 2004, 627; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, NVwZ-RR 2003, 878). An der Auffassung, dass sich die Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen in einem gerichtlichen Eilverfahren zur Sicherung des Bewerberanspruchs in einem Auswahlverfahren auf offensichtliche Fehler zu beschränken hat (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 19.12.1997 - 4 S 2593/97 -, NVwZ-RR 2000, 37), hält der Senat nicht mehr fest.
Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
10 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten oder Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfange nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten oder Richters haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung ebenfalls im oben (S. 4) dargelegten Sinne zu beschränken. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 1398; Urteil des Senats vom 26.04.1994 - 4 S 465/92 -, IÖD 1994, 194).
11 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürften die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Anlassbeurteilungen vom 23.08.2004 rechtlich nicht zu beanstanden sein.
12 
Eine Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen scheitert entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, dass die Beurteilungszeiträume unterschiedlich lang sind. Der Präsident des Finanzgerichts ist von einem einheitlichen Beurteilungsstichtag ausgegangen und hat in zeitlicher Hinsicht jeweils an die letzte dienstliche Beurteilung angeknüpft. Dies begegnet insbesondere auch mit Blick darauf keinen durchgreifenden Bedenken, dass er bei allen Beurteilten die Entwicklung in den letzten Jahren maßgebend berücksichtigt und die zu beurteilenden Merkmale ersichtlich nicht nur punktuell erfasst hat. Dass das Bundesverwaltungsgericht für die Regelbeurteilung entschieden hat (vgl. Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201), höchstmögliche Vergleichbarkeit werde grundsätzlich durch den gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht, gebietet keine andere Bewertung.
13 
Soweit der Antragsteller sich gegen die dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen wendet, kann offen bleiben, ob er diese in ihrem Inhalt hinnehmen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 30.09.1996, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004, a.a.O.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 05.06.2003, a.a.O.). Denn jedenfalls dürften sie nicht rechtswidrig sein. Dies gilt insbesondere, soweit der Antragsteller rügt, dass die Noten der Mitbewerber Dr. S. und Dr. K. innerhalb eines kurzen Zeitraums um eine Stufe angehoben worden seien. Denn diese Bewertung hat der Präsident des Finanzgerichts - wie auch die Einstufungen der übrigen Beigeladenen - in einer von seiner Beurteilungsermächtigung gedeckten Weise schlüssig und nachvollziehbar begründet.
14 
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass seine aus Anlass der Bewerbung erstellte dienstliche Beurteilung des Präsidenten des Finanzgerichts vom 23.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 rechtswidrig ist und deshalb im durchgeführten Auswahlverfahren eine ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht vorhanden war.
15 
Soweit in der Widerspruchsentscheidung vom 20.01.2005 die Anlassbeurteilung vom 23.08.2004 dahingehend abgeändert worden ist, dass der Beurteilungszeitraum verkürzt wurde, war insoweit eine neue Auswahlentscheidung ebenso wenig erforderlich wie eine erneute Befassung des Präsidialrats. Denn die übrigen Aussagen der dienstlichen Beurteilung sind im Wesentlichen unverändert geblieben; insbesondere gilt dies für die Angaben zu fachlicher Befähigung und Leistung und die zusammengefasste Beurteilung.
16 
Dass das Verwaltungsgericht der Tatsache zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen hätte, dass die Beurteilung des früheren Präsidenten des Finanzgerichts vom 14.11.2000, in der der Antragsteller mit „gut geeignet“ beurteilt worden ist, erst im Nachhinein zu den Personalakten des Justizministeriums gelangt ist, vermag der Senat ebenfalls nicht festzustellen. Für Auswahlentscheidungen sind in erster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend. Ältere dienstliche Beurteilungen verhalten sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand des Beurteilten in seinem derzeitigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor allem bei einem Vergleich von Bewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG dann geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2003, NVwZ 2003, 1397, vom 19.12.2002, a.a.O., und vom 18.07.2001, a.a.O.). Dies war hier jedoch nicht der Fall, der Antragsteller ist deutlich schlechter beurteilt worden als die ausgewählten Bewerber. Vor diesem Hintergrund bedurfte es bei der Auswahlentscheidung nicht der Berücksichtigung der (älteren) dienstlichen Beurteilung vom 14.11.2000. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsteller geltend macht, in der aktuellen Beurteilung werde zu seinem Nachteil deutlich von der früheren Beurteilung abgewichen. Der Antragsteller lässt unberücksichtigt, dass es von vornherein an einer Vergleichbarkeit der Beurteilung vom 23.08.2004 mit der Beurteilung vom 14.11.2000 fehlt, da diese aufgrund der Beurteilungsrichtlinie vom 09.09.1994 erstellt wurde, die ein vollständig anderes Bewertungsschema vorsah. Auf die dem Antragsteller früher zuerkannte Note kommt es deshalb nicht an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, DVBl. 1998, 638; Beschluss des Senats vom 05.11.2004 - 4 S 2323/04 -). Im Übrigen ist der Dienstherr befugt, nach seinem Ermessen die Beurteilungsmaßstäbe für die Zukunft zu ändern. Deshalb kann sogar der Aussagegehalt von (unveränderten) Noten für verschiedene Beurteilungszeiträume unterschiedlich sein. Ausschlaggebend ist die gleichmäßige Anwendung des jeweils anzuwendenden Maßstabes auf alle - erstmals oder wiederholt - zu Beurteilenden; auch wer früher bereits eine höhere Note erhalten hatte, ist für den neuen Beurteilungszeitraum an den neuen Maßstäben zu messen, sodass er möglicherweise bei gleich gebliebener Leistung eine niedrigere Gesamtnote erhält. Unter diesen Voraussetzungen bleibt auch bei veränderten Maßstäben der sachgerechte Vergleich der Beamten bzw. Richter untereinander unberührt. Es war auch nicht geboten, die Beurteilung für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der neuen Beurteilungsrichtlinie nach der alten Beurteilungsrichtlinie zu erstellen und insoweit die ältere dienstliche Beurteilung in den Blick zu nehmen. Entscheidend ist allein, welches Beurteilungssystem im Zeitpunkt der Beurteilung gilt. Nur nach diesem System ist die Beurteilung für den gesamten Beurteilungszeitraum zu erstellen (BVerwG, Urteil vom 02.03.2000, NVwZ-RR 2000, 621, Beschluss vom 14.02.1990, BVerwGE 86, 240, und Urteil vom 26.06.1980, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18; Urteil des Senats vom 11.01.2005 - 4 S 1605/03 -).
17 
Die Rüge des Antragstellers, dass die Beurteilung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, insbesondere dass der Präsident des Finanzgerichts nie eine seiner Verhandlungen besucht habe, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Beurteilung nicht notwendig auf persönlichen Erkenntnissen oder Eindrücken beruhen muss (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2004, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 24, und vom 24.07.1989, NJW 1990, 849, m.w.N.). Der beurteilende Vorgesetzte kann sich die notwendigen Kenntnisse verschaffen und sich u.a. auf Arbeitsplatzbeschreibungen, schriftliche Arbeiten des Beurteilten und vor allem auch auf Berichte von dritter Seite stützen (BVerwG, Urteil vom 30.04.1981, Buchholz 232 § 55 BBG Nr. 2, m.w.N.). Dies ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen; der Präsident des Finanzgerichts hat sich maßgeblich auf den - das große Verhandlungsgeschick des Antragstellers betonenden - Beurteilungsbeitrag des Senatsvorsitzenden des Antragstellers gestützt und diesen eigenständig gewürdigt.
18 
Der Beurteiler hatte entgegen der Auffassung des Antragstellers die den Wertungen der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen nicht darzulegen und zu beweisen. Die einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen bedürfen nur insoweit einer konkreten Darlegung und gerichtlichen Feststellung, als der Dienstherr historische Einzelvorgänge aus dem gesamten Verhalten des Beamten oder Richters ausdrücklich in der dienstlichen Beurteilung erwähnt oder die dienstliche Beurteilung bzw. einzelne in ihr enthaltene wertende Schlussfolgerungen - nach dem Gehalt der jeweiligen Aussage oder äußerlich erkennbar - auf bestimmte Tatsachen, insbesondere auf konkrete aus dem Gesamtverhalten im Beurteilungszeitraum herausgelöste Einzelvorkommnisse stützt; dagegen ist hinsichtlich der in dienstlichen Beurteilungen enthaltenen (reinen) Werturteile nicht die Darlegung und der Beweis der zugrunde liegenden unbestimmten Fülle von Einzeltatsachen (Vorkommnisse, Verhaltensweisen und Erscheinungen) erforderlich, sondern solche Werturteile sind lediglich insoweit plausibel und nachvollziehbar zu machen, dass das Verwaltungsgericht sie im Rahmen der näher dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980, BVerwGE 60, 245; Beschluss vom 17.03.1993, DÖD 1993, 179; Urteil vom 11.11.1999, DÖD 2000, 108; Urteil des Senats vom 26.04.1994, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 604). Diesen Anforderungen wird die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 23.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005 gerecht. Die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung des Antragstellers ist nicht auf bestimmte Einzelvorkommnisse, sondern auf eine unbestimmte Anzahl von Einzeltatsachen gestützt, deren Darlegung und Beweis im Einzelnen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist, dass das Werturteil in der Beurteilung keine vorgebrachte Behauptung bleibt, sondern dass es für den Richter einsichtig und für außen stehende Dritte nachvollziehbar wird, dass der Richter die Gründe und Argumente des Beurteilers erfährt und für ihn der Weg, der zu dem Gesamturteil geführt hat, sichtbar wird (vgl. Beschluss des Senats vom 13.12.2000 - 4 S 2594/98 -). Dies ist hier - jedenfalls im Abänderungsverfahren - hinreichend geschehen, was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen vermag.
19 
Dass der Präsident des Finanzgerichts keinen Anlass gesehen hat, den Umstand, dass der Antragsteller das Spracherkennungssystem nutzt und Stationsreferendare ausgebildet hat, in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Einen entsprechenden Anspruch hat der Antragsteller nicht dargetan. Im Übrigen bedarf die Ausbildung von Stationsreferendaren nur dann der Erwähnung, wenn dem Richter - ggf. unter Freistellung von Rechtsprechungsaufgaben - deutlich mehr Referendare zugewiesen sind, als andere Richter der Gerichtsbarkeit im Rahmen ihres Hauptamtes zu betreuen haben (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 596). Dies hat der der Antragsteller ebenso wenig glaubhaft gemacht wie die Leitung von Referendararbeitsgemeinschaften im Beurteilungszeitraum. Seine Mitgliedschaft im Präsidium hat der Beurteiler ebenso berücksichtigt (vgl. Ziff. 8 der dienstlichen Beurteilung i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 20.01.2005) wie den Umstand, dass er langjähriger Vertreter des Senatsvorsitzenden ist. Dass er dies an anderer Stelle in der dienstlichen Beurteilung erwähnt hat als bei einzelnen Beigeladenen, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit.
20 
Soweit der Antragsteller in der „Zusammengefassten Beurteilung“ (Ziff. 10 des Beurteilungsschemas) die Darlegung vermisst, unter Abwägung welcher Gesichtspunkte der Beurteiler zu seinem Gesamturteil gekommen ist, lässt er unberücksichtigt, dass der Präsident des Finanzgerichts unter den Ziffern 5 bis 9 der Beurteilung die einzelnen, der Gesamtabwägung zugrunde liegenden Elemente der zusammengefassten Beurteilung erläutert und damit das - entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf einem einseitigen Abstellen auf die Erledigungsstatistik beruhende - Gesamturteil nachvollziehbar gemacht hat. Dass die zusammenfassende Bewertung in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen stünde (vgl. dazu Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 398 m.w.N.), hat der Antragsteller nicht dargetan; dies ist auch nicht erkennbar.
21 
Fehl geht auch sein Einwand, die „Erörterung der zu beurteilenden Richter“ im Rahmen einer Vorsitzendenrunde sei rechtswidrig. Der Präsident des Finanzgerichts hat im Widerspruchsbescheid ausgeführt, er habe sich durch den jeweiligen Senatsvorsitzenden umfassend informieren lassen, um die Beurteilung des Antragstellers und der weiteren Bewerber um die ausgeschriebenen Vorsitzendenstellen auf eine breite Basis zu stellen und zugleich eine möglichst einheitliche Beurteilung zu erreichen. Die Einschätzungen und Sichtweisen der Vorsitzenden seien in Anwesenheit der anderen Vorsitzenden erörtert und einer vergleichenden Betrachtung mit anderen potentiellen Bewerbern unterstellt worden. Dieses Verfahren halte er unter den gegebenen Verhältnissen des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch deshalb für geboten, um die regelmäßig auf einen Gerichtsteil begrenzten Einschätzungen und Kenntnisse über die zu beurteilenden Richter durch eine übergeordnete Sicht zu überprüfen. Die so gewonnene breite Erkenntnisgrundlage diene dem Bemühen um eine sachgerechte und möglichst einheitliche Beurteilung. Im Übrigen könne sie dazu verhelfen, subjektiv geprägte Überzeugungen bei den Vorsitzenden ebenso wie beim Beurteiler zu korrigieren. Dieser Austausch von Erfahrungen, Meinungen und Einschätzungen sowie die darauf beruhende Erkenntnisse hätten keineswegs die anschließende Beurteilung gebunden. Vielmehr seien sie bei der Beurteilung umfassend berücksichtigt, bedacht und bewertet worden. Dies begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2002, a.a.O.). Die durchgeführte Besprechung diente der Angleichung unterschiedlicher Einschätzungen auf der Grundlage möglicherweise unterschiedlicher Beurteilungsmaßstäbe zu einem Zeitpunkt, an dem die Meinungsbildung des Beurteilers noch nicht abgeschlossen war. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Finanzgerichts nach der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 die Leistungen „aller Stelleninhaber vergleichbarer Ämter im Land“ zum Maßstab für die Vergabe der vorgegebenen Beurteilungsstufen nehmen muss.
22 
Diese „Beurteilungsrunde“ verletzt auch nicht das „Personalgeheimnis“. Nach § 8 LRiG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 LBG dürfen Personalaktendaten (nur) für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden. Im Rahmen dieser Zweckbindung liegt es auch, wenn in einer Beurteilungsrunde mit den Vorbeurteilern zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen einzelne sachbezogene Personalaktendaten vergleichend erörtert werden (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 05.01.1999, NVwZ-RR 2000, 450).
23 
Soweit der Antragsteller rügt, der Hinweis in Nr. 7 der angefochtenen Beurteilung, es sei zu wünschen, dass es ihm gelinge, „noch besser den notwendigen Kompromiss zwischen einer zügigen und prozessökonomischen Verfahrenserledigung und der gebotenen Gründlichkeit zu finden“, verletze die richterliche Unabhängigkeit, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Eine Beeinträchtigung der durch Art. 97 GG geschützten richterlichen Unabhängigkeit ist nicht schon dann gegeben, wenn in einer dienstlichen Beurteilung die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet werden. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters seine Unabhängigkeit, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muss sich die Beurteilung auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlasst werden könnte, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteile vom 10.08.2001, NJW 2002, 359, und vom 25.09.2002, NJW-RR 2003, 492).
24 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die obige Formulierung nicht zu beanstanden. Insbesondere kann ihr weder der Vorwurf entnommen werden, der Antragsteller arbeite zu langsam und prozessunökonomisch, noch die mittelbare Aufforderung, er möge weniger gründlich arbeiten. Diese Wendung ist darauf zurückzuführen, dass der Richter im Beurteilungszeitraum ein deutlich unterdurchschnittliches Arbeitsergebnis aufzuweisen hatte. Der Beurteiler hat dies in nicht zu beanstandender Weise kritisiert und dem Antragsteller - seine richterliche Unabhängigkeit respektierend - das Leitbild und Spannungsfeld jeder richterlichen Tätigkeit vorgehalten. Die Formulierung enthält gerade keine Weisung, in Zukunft weniger gründlich zu entscheiden und konnte vernünftigerweise auch nicht so verstanden werden. Durch sie sollte der Richter veranlasst werden, noch mehr den notwendigen Kompromiss zwischen den genannten Polen in den Blick zu nehmen. Den Weg dorthin lässt ihm diese Bemerkung frei. Sie lässt die Entscheidungsfreiheit des Richters unberührt und steht mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang (vgl. auch BGH, Urteil vom 31.01.1984, NJW 1984, 2535).
25 
An dieser Feststellung ist der Senat nicht deshalb gehindert, weil nach § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht mit der Behauptung, eine solche Aufsichtsmaßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten eröffnet ist. Unabhängig von der Frage, ob über die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch in dem Zusammenhang, in dem über die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung zu entscheiden ist, grundsätzlich durch die Richterdienstgerichte zu entscheiden ist (BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), ob insoweit zu differenzieren ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 874) oder ob dienstliche (Anlass-)Beurteilungen grundsätzlich keine Maßnahmen der Dienstaufsicht darstellen (Schnellenbach, a.a.O., RdNr. 495; VG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2000, NJW-RR 2001, 353), ist im vorliegenden Fall - in dem der Antragsteller einen Antrag beim Richterdienstgericht nicht dargetan hat - auch mit Blick auf den Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen, dass die Einwendungen, die er hier gegen seine dienstliche Beurteilung erhoben hat, nur unterschiedliche und unterschiedlich weit reichende Gründe für die Geltendmachung eines und desselben Anspruchs auf fehlerfreie Ausübung der dem Antragsgegner von Rechts wegen eingeräumten Beurteilungsermächtigung kennzeichnen, nicht aber trennbare Teile dieses Streitgegenstandes. Fordert das Gesetz als notwendigen und unverzichtbaren Inhalt einer dienstlichen Beurteilung ein Gesamturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des beurteilten Beamten, so steht dies einer Zerlegung in einzelne fehlerbehaftete bzw. fehlerfreie Teile zwingend entgegen (BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, BVerwGE 111, 318). Nichts anderes gilt bei der Beurteilung von Richtern und Staatsanwälten, die zwar gewisse Modifikationen enthält, die jedoch an der zusammenfassenden Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Sinne eines einheitlichen Gesamturteils nichts ändern (vgl. Abschnitt IV. der Beurteilungsrichtlinie vom 16.04.2002 sowie Ziff. 10 des Beurteilungsschemas). Ist dieser vom Antragsteller in den Prozess eingeführte Streitgegenstand damit unteilbar (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.07.2000, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.10.2003, NVwZ-RR 2004, 878; vgl. auch BGH, Urteile vom 10.08.2001 und vom 25.09.2002, jeweils a.a.O.), begründet dies im vorliegenden Fall zugleich die (einheitliche) Zuständigkeit des Senats, die hier strittige Beurteilung auch daraufhin zu überprüfen, ob sie an einem Mangel unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit leidet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Sachanträge gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
27 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerberanspruchs erstrebt, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen, der nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,-- EUR beträgt, und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen (vgl. zuletzt Beschluss vom 11.04.2005 - 4 S 530/05 -).
28 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof zu ernennen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt angesichts der zugunsten des Beigeladenen ergangenen Besetzungsentscheidung, die alsbald vollzogen werden soll, vor, und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu führende Auswahlverfahren (s.a. § 46 DRiG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1, § 9 BBG und Senatsbeschluss vom 07.08.1996 - 4 S 1929/96 -, VBlBW 1996, 419) ist nach Aktenlage zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen ist. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Urteile vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 und vom 04.11.2010, a.a.O.; Beschlüsse vom 19.12.2014 - 2 VR 1.14 -, IÖD 2015, 38 und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112, jeweils m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten bzw. Richters danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können. Der Beamte bzw. Richter kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten bzw. Richters als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, Juris, m.w.N.).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten allerdings nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, und Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf der Grundlage der aktuellen dienstlichen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen ergangene Auswahlentscheidung als fehlerhaft.
Nach dem vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz am 03.02.2015 abgezeichneten Auswahlvermerk vom 18.12.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert worden sind, erfüllt der Beigeladene ausgehend von seiner besseren dienstlichen Beurteilung die allgemein an eine Vorsitzende Richterin/einen Vorsitzenden Richter zu stellenden Anforderungen am besten. Es wird ausgeführt, dass der vorgenommene Beurteilungsvergleich zu dem Ergebnis führe, dass der Antragsteller und der weitere Bewerber sowohl in der fachlichen Kompetenz als auch in der Führungskompetenz dem Beigeladenen nachgingen. Damit wurde zwar der richtige Maßstab zugrunde gelegt, denn die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist grundsätzlich nicht an den Anforderungen eines konkreten Dienstpostens auszurichten, vielmehr ist die Entscheidung auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Jedoch sind die im Rahmen der Auswahlentscheidung maßgeblich herangezogenen Anlassbeurteilungen in mehrfacher Hinsicht rechtlich zu beanstanden und daher keine taugliche Auswahlgrundlage. Zum einen fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrundeliegenden Beurteilungszeitraums (1.). Zum anderen beruhen sie auf einer nicht hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage (2.). Schließlich geht (jedenfalls) die Anlassbeurteilung des Beigeladenen von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus (3.). Eine gerichtlich zu beanstandende Widersprüchlichkeit der dienstlichen Beurteilung hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ dürfte sich dagegen nicht feststellen lassen (4.).
1. Den im vorliegenden Auswahlverfahren für alle drei Bewerber erstellten Anlassbeurteilungen vom 16.10.2014 fehlt es an der erforderlichen Festlegung des jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums. Auch bei Auslegung des Wortlauts der Beurteilungen nach dem objektiven Empfängerhorizont lässt sich nicht eindeutig erkennen, auf welchen Zeitraum sich diese beziehen. Das stellt ihre Eignung als tragfähige Vergleichs- und Auswahlgrundlage durchgreifend in Frage (vgl. zum Erfordernis der Erkennbarkeit des Beurteilungszeitraums auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Teil B RdNr. 351; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2012 - 1 A 499/09 -, Juris, m.w.N.).
Anlassbeurteilungen liegen im Unterschied zu Regelbeurteilungen regelmäßig keine einheitlichen Beurteilungszeiträume zugrunde, was für sich genommen noch keine Fehlerhaftigkeit der Anlassbeurteilungen begründet, solange auf der Grundlage der Beurteilungen ein Qualifikationsvergleich nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich ist und die Beurteilungszeiträume - wie hier - zum gleichen Zeitpunkt enden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2 und Beschluss vom 03.02.2015 - 1 WDS-VR 2.14 -, Juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.10.2014 - 1 B 774/14 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 27.02.2012 - 6 B 181/12 -, IÖD 2012, 86 und vom 22.09.2011 - 6 A 1284/11 -, Juris; Thüringer OVG, Beschluss vom 15.04.2014 - 2 EO 641/12 -, ThürVBl 2015, 58; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25.04.2008 - 1 Bs 52/08 -, DÖD 2008, 263; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28.02.2014 - 3 CE 14.32 -, Juris). Die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen durchzuführende „Klärung einer Wettbewerbssituation“ setzt aber - im Sinne einer Mindestanforderung - voraus, dass der jeweilige zeitliche Bezugsrahmen der vorgenommenen Aussagen über Eignung, Befähigung und Leistung feststeht. Nur dann kann die Anlassbeurteilung die ihr zukommende Aufgabe erfüllen, bei einem Fehlen vergleichbarer periodischer (Regel)Beurteilungen eine am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung zu ermöglichen. Der jeweils maßgebliche Beurteilungszeitraum muss sich daher der Beurteilung selbst eindeutig entnehmen lassen und aufgrund nachvollziehbarer Kriterien willkürfrei festgelegt worden sein. Daran fehlt es hier.
Die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 16.10.2014, die zu dem Ergebnis kommt, dass er für die Position eines Vorsitzenden Richters am BGH „sehr gut geeignet“ sei, nennt keinen Beurteilungszeitraum. Ausgeführt wird, dass der Antragsteller seit dem ... Richter am BGH und in welchen Senaten er seither tätig gewesen sei. Sodann wird im Wortlaut über mehrere Seiten wiedergegeben, was der frühere Präsident des BGH in der Beurteilung vom 18.05.2012 (die zu dem Ergebnis kam, der Antragsteller sei für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH „gut geeignet “) - hierbei zugleich den Inhalt früherer Beurteilungen und den damals aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 17.04.2012 referierend - zur Eignung des Antragstellers für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH geäußert hat. Danach wird auf etwas mehr als einer Seite mitgeteilt, was der jetzige Vorsitzende des ... Senats (der seinerseits erst am ... zum Vorsitzenden Richter am BGH ernannt worden ist) in seinem Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014 ausgeführt hat. Die Beurteilerin formuliert sodann, sie mache sich „diese sehr gute Einschätzung der fachlichen Befähigung und Leistung zu eigen“, und schließt ergänzende Ausführungen an, die sich wiederum nicht auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Damit bleibt offen, ob in der aktuellen Anlassbeurteilung der gesamte Zeitraum der Tätigkeit des Antragstellers seit seiner Ernennung zum Richter am BGH (...) gewürdigt wurde, obwohl Zeiträume, die bereits Gegenstand einer dienstlichen Anlassbeurteilung waren, grundsätzlich nicht noch einmal zum Gegenstand einer neuen Anlassbeurteilung gemacht werden können. Der Beurteiler darf die vorangegangene Beurteilung nicht abändern oder ersetzen und bei Einbeziehung eines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung muss sich der Beurteiler in jedem Fall mit dieser Tatsache auseinandersetzen und die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und seine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild - wie hier - nicht unerheblich geändert hat (vgl. hierzu und zu den Besonderheiten im hier nicht einschlägigen Verhältnis Regel-/Anlassbeurteilung BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, NVwZ-RR 2002, 201; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.11.2013 - 4 S 39.13 - und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 ME 232/10 -, jeweils Juris). Das ist hier nicht geschehen. Dass im Sinne einer lückenlosen Beurteilung der Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung, die vom 18.05.2012 datiert, beurteilt worden wäre (vgl. zu diesem Auslegungsansatz auch Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil B RdNr. 352 m.w.N.), kommt weder in der Beurteilung selbst zum Ausdruck noch in dem aktuellen Beurteilungsbeitrag vom 31.07.2014. Auch sind die Ausführungen der Antragsgegnerin insoweit nicht widerspruchsfrei, die einmal zugrunde legt, dass die Beurteilerin in der aktuellen Anlassbeurteilung jeweils die gesamte Dienstzeit der Bewerber beim BGH gewürdigt und frühere Beurteilungen „einbezogen“ habe, andererseits aber von drei selbständigen dienstlichen Beurteilungen in diesem Zeitraum ausgeht (09.12.2010, 18.05.2012 und 16.10.2014).
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Auch aus der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 ergibt sich der Beurteilungszeitraum nicht zweifelsfrei. Der Beigeladene ist am ... zum Richter am BGH ernannt worden und seither Mitglied des ... Senats. Ein bis zu diesem Zeitpunkt zurückreichender Beurteilungszeitraum lässt sich der Anlassbeurteilung entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin jedoch nicht entnehmen. Dort wird lediglich ein Beurteilungsbeitrag der Vorsitzenden des ... Senats vom 05.08.2014 wiedergegeben, die ihrerseits erst am ... zur Vorsitzenden Richterin am BGH ernannt worden ist. Inhaltlich nimmt der Beurteilungsbeitrag allerdings auch den unmittelbar vorausgegangenen Zeitraum der Vakanz im Amt des Vorsitzenden vom ... in den Blick, in dem der Beigeladene den Senat als stellvertretender Vorsitzender geführt hat. Der möglichen Annahme, dass der Beurteilungszeitraum „wohl etwa“ um diese Zeit herum begonnen hat, widerspricht wiederum die Handhabung des Beurteilungszeitraums im Fall des dritten Mitbewerbers. Dieser wurde am ... zum Richter am BGH ernannt. Er gehörte bis zum ... dem ... Senat an und ist seit ... Mitglied des ... Senats sowie seit ... zugleich Mitglied des Senats ... ...- ... In seiner dienstlichen Anlassbeurteilung vom 16.10.2014 wird Bezug genommen auf Beurteilungsbeiträge sowohl des derzeitigen als auch des früheren Vorsitzenden des ... Senats, d.h. anders als beim Beigeladenen (dort in Bezug auf den ... Senat) wurde auch der Zeitraum vom 01.08.2008 bis zum Eintritt des früheren Vorsitzenden des ... Senats in den Ruhestand am ... ausdrücklich in den Blick genommen. Eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechende willkürfreie Bestimmung der Beurteilungszeiträume und eine Handhabung, die einen verlässlichen Qualifikationsvergleich sicherstellt (zu denken wäre in diesem Zusammenhang etwa an die mindestens 5-jährige richterliche Bewährung an dem jeweiligen obersten Bundesgericht, die in dem in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommenen einheitlichen Anforderungsprofil des Bundesministeriums der Justiz für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte gefordert wird), ist damit auch in der Zusammenschau der drei im vorliegenden Auswahlverfahren erstellten Anlassbeurteilungen nicht zu erkennen. Der Dienstherr ist jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, das gewählte Beurteilungssystem gleichmäßig für alle Beamten und Richter anzuwenden, die miteinander in Wettbewerb treten können.
11 
Wenn das Verwaltungsgericht demgegenüber ausführt, dass die dienstlichen Beurteilungen eine für die zu treffende Auswahlentscheidung hinreichend aussagekräftige und vergleichbare Grundlage bildeten, da sie sich mit dem Ziel einer aktuellen Beurteilung des Leistungsstands der Bewerber „im Wesentlichen“ auf den Zeitraum zwischen dem 01.07.2013 und dem 16.10.2014 stützten, überzeugt diese Auslegung nicht. Die Beurteilungen selbst bieten hierfür keinen hinreichenden Anhalt. Auch wenn im Auswahlvermerk nur der aktuelle Zeitraum verglichen wird, enthebt dies nicht vom Erfordernis, ein willkürfreies Kriterium für die Bestimmung des Beurteilungszeitraums zu wählen und diesen in der Beurteilung eindeutig festzulegen. Soweit weiter ausgeführt wird, die ... habe sich nicht die zuvor erstellten Anlassbeurteilungen zu eigen gemacht, sondern diese nur informatorisch wiedergegeben, erschließt sich das weder hinreichend deutlich aus der Beurteilung des Antragstellers selbst - wenn die Beurteilerin ausführt, dass sie sich „diese sehr gute Einschätzung“ zu eigen mache, bleibt unklar, ob und inwieweit sich das auf die gesamten vorangegangenen Ausführungen verschiedener Beurteiler/Beurteilungsbeiträge bezieht -, noch aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren. Die damit verbundene Unklarheit bestätigt sich letztlich darin, dass der Auswahlvermerk eine Formulierung aus dem in der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers zitierten Beurteilungsbeitrag von 2010 zugrunde legt, ohne bei seiner Einschätzung tatsächlich von der insoweit erstellten - vorletzten - Beurteilung auszugehen. Die nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur „informatorische Wiedergabe“ wird vielmehr als Teil der aktuellen Bewertung aufgegriffen. So führt der Auswahlvermerk aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 18.12.2014 (wie im Übrigen auch die im Vorfeld erstellte tabellenmäßige „Auswertung der Beurteilungen anhand des allgemeinen Anforderungsprofils für Vorsitzende Richterinnen/Vorsitzende Richter an obersten Gerichten des Bundes“) aus, dass der Antragsteller über „herausragende juristische Kenntnisse“ verfüge, die aufgrund seiner vielfältigen beruflichen Erfahrungen breit gefächert seien. Das aber entspricht dem Wortlaut einer Formulierung aus dem Beurteilungsbeitrag des Jahres 2010 und ist nicht die in der aktuellen Beurteilung oder im aktuellen Beurteilungsbeitrag gewählte Formulierung. Vielmehr ist im aktuellen Beurteilungsbeitrag die Rede von „sehr breiten“, im Folgenden differenzierten juristischen Kenntnissen, und die Beurteilerin berichtet von „ausgeprägten Kenntnissen im Bereich des ... ...-..., ... ...“. Vom damit unterstrichenen Erfordernis der Klarstellung des maßgeblichen Beurteilungszeitraums ist die - an dieser Stelle nicht zu entscheidende - Frage zu unterscheiden, ob frühere dienstliche Beurteilungen ggf. in die Auswahlentscheidung einbezogen werden dürfen zur Herstellung einer rechtmäßigen Vergleichsgrundlage und Würdigung einer Leistungsentwicklung.
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2. Die für die Auswahlentscheidung herangezogenen Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen beruhen nicht auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
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Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359 m.w.N., vom 26.09.2012 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; s.a. Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146; Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - die Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten bzw. Richters - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13.11.2014, a.a.O., m.w.N.).
14 
Diesen Anforderungen wurde im vorliegenden Fall nicht genügt. Der Antragsteller rügt mit Erfolg, dass die Anlassbeurteilungen auf einem in wesentlichen Teilen nicht ausreichend ermittelten Sachverhalt beruhen, weil sich die Beurteilerin nur auf bruchstückhafte und partielle Kenntnis der für eine Beurteilung erforderlichen Tatsachen gestützt habe. Sie habe nach ihrem Amtsantritt am 01.07.2014 jeweils nur ein Gespräch mit den Bewerbern geführt und sich danach kaum ein vollständiges Bild von deren Leistungen, zumal bei dem Beigeladenen über einen Zeitraum vom 01.07.2008 bis 14.10.2014, machen können. Dies gelte in gleicher Weise für die Vorsitzende des ... Senats, die dieses Amt erst seit dem ... innehabe. Mit der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, dass auch die früheren Senatsvorsitzenden der anderen Bewerber um Beurteilungsbeiträge hätten gebeten werden müssen bzw. der Zeitraum sonst in geeigneter Weise hätte abgedeckt werden müssen. Auf diese Ausführungen ist die Antragsgegnerin nicht in der Sache eingegangen. Sie hat sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt auszuführen, dass den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen Beurteilungsbeiträge zugrunde lägen, die hinreichend aussagekräftige, insbesondere für eine aktuelle Leistungseinschätzung maßgebliche Zeiträume abdeckten. Beide Personen seien ihren jeweiligen Senatsvorsitzenden aus eigener Anschauung bekannt. Damit wird aber weder das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage für den jeweiligen Beurteilungszeitraum - wie er sich nach der Auslegung der Antragsgegnerin darstellt - plausibel gemacht, noch wird die unterschiedliche Handhabung der Ermittlung der jeweiligen Tatsachengrundlage erläutert.
15 
Die Beurteilerin befindet sich erst seit dem ... im Amt als ... und kann daher aus eigener Anschauung die dienstlichen Leistungen der Bewerber im jeweiligen Beurteilungszeitraum nur zu einem geringen Teil selbst beurteilen. Sie muss daher, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für ihre Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einholen. Tatsächlich decken die eingeholten Beurteilungsbeiträge jedoch nur einen Teil des jeweils beurteilten Zeitraums ab. Weitergehende Erkenntnisgrundlagen (Gespräche, Vermerke oder sonstige Unterlagen) wurden trotz der konkret formulierten Zweifel des Antragstellers von der Antragsgegnerin nicht angeführt.
16 
Im Fall der aktuellen Anlassbeurteilung des Antragstellers, der dem ... -Senat seit ... angehört, ist die Tatsachengrundlage nicht nur unvollständig im Hinblick auf den nicht durch einen Beurteilungsbeitrag abgedeckten Zeitraum seit der letzten Anlassbeurteilung (18.05.2012) bis zum Amtsantritt des neuen Vorsitzenden im ... Senat (...), es liegt auch insoweit eine unterschiedliche Tatsachenermittlung im Vergleich zum weiteren Mitbewerber vor, als nur bei diesem ein Beurteilungsbeitrag des früheren Vorsitzenden des ... Senats zugrunde gelegt wurde, den dieser aus Anlass seines Ausscheidens aus dem Dienst zum ... erstellt hatte. Ein plausibler Grund hierfür ist nicht ersichtlich.
17 
Der Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlt - auch unter Zugrundelegung der Erläuterungen der Antragsgegnerin - ebenfalls die erforderliche Tatsachengrundlage. Soweit die Vorsitzende des ... Senats in ihrem für den Beigeladenen erstellten Beurteilungsbeitrag ausführt, dass dieser seine Befähigung zur Ausübung des Vorsitzendenamts in überobligater Weise während der einjährigen Vakanz im Vorsitz des Senats eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe, den Senat in dieser Zeit souverän, mit unermüdlichem Einsatz geleitet habe und - obwohl bei Weitem nicht dienstältestes Mitglied im Senat - von den übrigen Beisitzern dank seiner hohen Fachkompetenz und seiner geschickten und ruhigen Art im Umgang mit den Kollegen in dieser Rolle uneingeschränkt respektiert und anerkannt worden sei, lässt sich diesen Ausführungen nicht entnehmen, auf welche Weise die Vorsitzende des ...-Senats die entsprechenden Tatsachenkenntnisse über den vor ihrem eigenen Amtsantritt liegenden Zeitraum erlangt hat. Auf unmittelbar eigener Anschauung beruht lediglich die Feststellung, dass der Senat bei ihrem Amtsantritt in einem tadellosen Zustand gewesen sei. Die Beurteilerin ist in ihrer dienstlichen Beurteilung den Ausführungen im Beurteilungsbeitrag beigetreten und hat als für die Beurteilung in besonderem Maße relevant angefügt, dass der Beigeladene gerade in der hochbelasteten Zeit seiner vertretungsweisen Senatsführung vom 01.07.2012 bis 30.06.2013 sein hervorragendes Können unter Beweis gestellt habe. Er habe den ... Senat ein Jahr lang mit ruhiger Hand geleitet und die lange Vakanz im Vorsitz geräuschlos und ohne jeden Makel ausgefüllt. Daraus lässt sich weder erkennen, woher diese - zumal ergänzende - Kenntnis herrührt, noch wird überhaupt der hier angenommene Beurteilungszeitraum seit Ernennung des Beigeladenen zum Richter am BGH im Jahr ... durch entsprechende Beurteilungsbeiträge erfasst. Hinreichende eigene oder durch Dritte - etwa den früheren Präsidenten des BGH und frühere Senatsvorsitzende bzw. -beisitzer - vermittelte Kenntnisse der Beurteilerin über die damalige dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen sind nicht zu erkennen. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich, wie das Verwaltungsgericht unterstellt, die für die Beurteilung maßgeblichen aktuellen Beurteilungsbeiträge der Vorsitzenden des ... und ... Senats „im Wesentlichen“ nur auf deren eigene Anschauung aus dem Zeitraum ihres Vorsitzes seit dem ... bzw. den Vakanzzeitraum zuvor stützen könnten, weshalb eine Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen ohne Weiteres zu bejahen sei. Geht der Beurteilungszeitraum - wie die Antragsgegnerin selbst ausführt - darüber hinaus, fehlt es an der erforderlichen Tatsachengrundlage. Im Übrigen erschließt sich dem Senat auch die vom Verwaltungsgericht angenommene „eigene Anschauung“ der Vorsitzenden des ... Senats für den Zeitraum der Vakanz vor ihrem eigenen Amtsantritt nicht.
18 
3. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 16.10.2014 geht von einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab aus. Nicht der konkrete Dienstposten des Vorsitzenden Richters des ... Senats des BGH, sondern das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am BGH ist richtiger Bezugspunkt der Anlassbeurteilung.
19 
Der Inhalt dienstlicher Beurteilungen ist grundsätzlich auf das Statusamt bezogen. Beurteilungen treffen eine Aussage, ob und in welchem Maße der Beamte bzw. Richter den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amts und dessen Laufbahn verbunden sind. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamts nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamts oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013 und vom 19.12.2014, jeweils a.a.O.). Diesen Maßstab legt auch das in der internen Stellenausschreibung in Bezug genommene einheitliche Anforderungsprofil für die Bestellung von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern der obersten Bundesgerichte zugrunde.
20 
Aus der Anlassbeurteilung des Beigeladenen ergibt sich jedoch, dass die ... nicht von einem zutreffenden Beurteilungsmaßstab ausgegangen ist. So wird vor der Formulierung der Endbeurteilung (in jeder Hinsicht „besonders geeignet“ in Bezug auf die Aufgaben eines Vorsitzenden Richters am BGH) ausgeführt, dass all diese (zuvor ausgeführten) Voraussetzungen für Führungserfolg für jeden Senatsvorsitz, „besonders aber auch“ für den Vorsitz im ... Senat, ... ..., außerordentlich wichtig seien. Hier gelte es in ganz besonderer Weise, für reibungslose Kommunikation und Kontakt nicht nur am Standort ..., sondern auch zu den ... Senaten und der Verwaltung ... Sorge zu tragen. Der Beigeladene bringe „gerade auch hierfür“ die allerbesten Voraussetzungen mit. Dass ungeachtet gewisser Unschärfen in den Formulierungen insoweit nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beurteilerin den richtigen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt hat, zeigt sich in ihrem auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen erstellten Besetzungsvorschlag vom 28.10.2014 an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz. Dort wird zur Begründung des Auswahlvorschlags zugunsten des Beigeladenen ausgeführt, der „zu besetzende ... Senat - ... -“ weise als Besonderheit auf, dass der oder die dortige Vorsitzende neben seinen/ihren richterlichen Aufgaben auch zahlreiche Verwaltungsgeschäfte und repräsentative Aufgaben in Vertretung der Präsidentin und der Verwaltung des BGH übernehmen müsse. Zugleich seien von ihm/ihr besondere Kommunikation und soziale Kompetenz in der Führung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, aber auch zur Aufrechterhaltung und Vertiefung der Kontakte zwischen den Dienststellen ... zu fordern. Gerade die Alleinstellung des ... mache es erforderlich, dass der oder die Vorsitzende aktiv die Kontakte zu den ... Kollegen sowie zur Verwaltungsabteilung halte. Auch vor diesem Hintergrund halte sie den Beigeladenen „für die Besetzung des Vorsitzes im ... Senat für mit Abstand am besten geeignet“. Dieser verfüge neben seiner ausgezeichneten fachlichen Kompetenz - wegen der auf die Beurteilung verwiesen werde - vor allem auch über herausragende menschliche und soziale Kompetenzen. Alles, was zu seiner Führungskompetenz bezogen auf das Senatsgeschehen selbst ausgeführt worden sei, gelte gerade auch für die Leitung und „Führung“ des ... Dienstsitzes. Mit seiner ausgeprägt freundlichen, zugleich aber auch verbindlichen Art, den fürsorglichen Elementen ebenso wie den Kurs angebenden Eigenschaften wäre der Beigeladene eine Idealbesetzung für ... Die beiden anderen Bewerber - darunter der Antragsteller - gingen dem Beigeladenen im Beurteilungsgefüge nach. Beide hätten eine „schmalere fachliche Kompetenz“ und seien „zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen.“
21 
Zwar handelt es sich bei dem Besetzungsbericht lediglich um einen der Auswahlentscheidung vorausgehenden Vorschlag ohne rechtliche Außenwirkung zugunsten eines Bewerbers (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 07.08.1996, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.04.2013 - 6 CE 13.59 -, IÖD 2013, 134; die vom Antragsteller demgegenüber in Bezug genommenen Beschlüsse des OVG Schleswig-Holstein vom 01.02.1996 - 3 M 89/95 -, DVBl. 1996, 521, des Hessischen VGH vom 14.10.1997 - 1 TG 1805/97 -, ESVGH 48, 158 und vom 22.06.2011 - 1 B 499/11-, Juris sowie des Thüringer OVG vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, NVwZ-RR 2006, 745, betreffen andere Konstellationen und Fragestellungen), der konkrete Besetzungsvorschlag zeigt aber, wie die Beurteilerin ihre Anlassbeurteilung selbst interpretiert.
22 
Der Antragsteller beanstandet in diesem Zusammenhang auch zu Recht, dass die Beurteilerin ihre eigene Beurteilung, die ihm formal eine „sehr gute“ Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH bescheinigt, im Rahmen ihres Besetzungsvorschlags entwertet. Mit Blick auf die entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht abwägende, sondern eher herabwürdigende Formulierung im Besetzungsvorschlag („zur Führung eines Senats (noch) nicht berufen“), stellt sich das in der dienstlichen Beurteilung vergebene Gesamturteil („für das Amt eines Vorsitzenden Richters am BGH sehr gut geeignet“) als zumindest widersprüchlich dar. Bereits dies begründet einen rechtlichen Mangel der Beurteilung. Davon abgesehen zeigt die Formulierung vor allem, dass die Beurteilerin das vergebene Gesamturteil vor dem Hintergrund des zu besetzenden konkreten Dienstpostens tatsächlich nicht für tragfähig erachtet.
23 
Insgesamt unterstreicht die Gesamtschau ihrer Äußerungen im vorliegenden Auswahlverfahren, dass für sie die Besetzung eines bestimmten Dienstpostens deutlich im Vordergrund stand. Es genügt insoweit nicht, dass das Gesamturteil für sich genommen den richtigen Bezugspunkt nennt, vielmehr bestätigt sich die Zugrundelegung des fehlerhaften Maßstabs nicht zuletzt auch im Zusammenhang mit der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Die Beurteilerin hat dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz mit Schreiben vom 25.11.2014 mitgeteilt, dass sie am 18.11.2014 die Vertrauensperson der schwerbehinderten Richterinnen und Richter über ihre „Vorstellungen zur Wiederbesetzung der freien Vorsitzendenstelle im ...-Senat“ unterrichtet habe. Wenn das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund ausführt, dass die Beurteilung des Beigeladenen dessen Eignung für den konkret zu besetzenden Dienstposten nur ergänzend aufzeige und keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Bewertung der Eignung des Beigeladenen für die konkret zu besetzende Vorsitzendenstelle tragende Wirkung für das Gesamtergebnis der Beurteilung zugekommen sei, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
24 
4. Soweit der Antragsteller darüber hinaus geltend macht, dass die ihm erteilte dienstliche Beurteilung vom 16.10.2014 hinsichtlich des Befähigungsmerkmals „juristische Kenntnisse“ eine nicht aufzulösende und nicht nachzuvollziehende Widersprüchlichkeit („herausragend“ gegenüber „ausgeprägt“) enthalte, dürfte sich - ungeachtet der im Hintergrund stehenden fehlenden Klarstellung des Beurteilungszeitraums (dazu oben unter 1.) - eine Herabstufung seiner Fähigkeiten schon angesichts der Verbesserung des Gesamtergebnisses im Vergleich zu den vorangegangenen beiden Anlassbeurteilungen (nunmehr „sehr gut geeignet“ gegenüber „gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) nicht feststellen lassen.
25 
5. Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers offen (vgl. zu den offenen Erfolgsaussichten im Falle grundlegender Mängel im Auswahlverfahren auch Senatsbeschlüsse vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, NVwZ-RR 2009, 216 und vom 17.06.2014 - 4 S 494/14 -). Die dargelegten Beurteilungsfehler haben sich in der konkreten Auswahlentscheidung insoweit niedergeschlagen, als dem Leistungsvergleich die fehlerhaften Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen zugrunde gelegt worden sind. Dabei ist in Bezug auf den Beurteilungszeitraum insbesondere nicht auszuschließen, dass sich die im Raum stehende Einbeziehung des Leistungsstands aus früheren, im Gesamtergebnis schlechteren Anlassbeurteilungen („gut geeignet“ in der Beurteilung vom 29.12.2010 bzw. „gut geeignet “ in der Beurteilung vom 18.05.2012) in der aktuellen Anlassbeurteilung zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt haben. Auch geht es im Hinblick auf das Fehlen der erforderlichen Tatsachengrundlage im Fall des Beigeladenen um einen Zeitraum (Vakanz im Vorsitzendenamt), der für die Auswahlentscheidung und den dort durchgeführten Leistungsvergleich in besonderer Weise ausschlaggebend gewesen ist.
26 
Im Hinblick auf die geltend gemachte Schwerbehinderung des Antragstellers weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX hier zwar rechtzeitig vor der maßgeblichen ministeriellen Auswahlentscheidung erfolgt sein dürfte, dass nach § 81 Abs. 1 Satz 4 SGB IX allerdings eine zeitnahe Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über die Bewerbung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre (vgl. zu den Beteiligungserfordernissen der Schwerbehindertenvertretung im beamtenrechtlichen Stellenbesetzungsverfahren Senatsurteil vom 10.09.2013 - 4 S 547/12 -, IÖD 2013, 266). Bei Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für den Antragsteller besteht Gelegenheit, in den Blick zu nehmen, ob und inwieweit im Beurteilungszeitraum behinderungsbedingte quantitative Leistungseinschränkungen vorliegen und Berücksichtigung finden müssen (§ 46 DRiG i.V.m. § 5 Abs. 3 BLV; vgl. zu den diesbezüglichen Grundsätzen vor dem Hintergrund entsprechender Bestimmungen BVerwG, Urteil vom 25.02.1988 - 2 C 72.85 -, BVerwGE 79, 86 m.w.N.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., Teil C RdNr. 622 und Teil B RdNr. 419 ff.; s.a. Senatsbeschlüsse vom 09.02.2009 - 4 S 1338/07 - und vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967).
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
28 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
29 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Vorsitzenden Richterin/des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht beim Finanzgericht Baden-Württemberg als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der bei der gegebenen Konstellation sachdienlich auf einen Ausspruch wie aus dem Tenor ersichtlich gerichtet ist, zu Unrecht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liegt vor und der Antragsteller hat auch, wie er mit der Beschwerde hinreichend darlegt, einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102; Beschlüsse vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 und vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23; Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2001, 306 m.w.N.). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren ist zu Lasten des Antragstellers wegen Verletzung seines Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahlentscheidung rechtswidrig und die Erfolgsaussichten seiner Bewerbung bei einer erneuten Auswahl sind offen (vgl. dazu, dass auch die hier im Raum stehende Vergabe einer Amtszulage an den genannten Grundsätzen zu messen ist, weil es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um statusrechtlich verschiedene Ämter handelt BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 - 2 C 23.12 -, BVerwGE 148, 217).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich muss anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361 m.w.N.). Maßgebend ist dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, BVerwGE 145, 112 m.w.N.). Bilden die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachliche Leistung und die Befähigung des Beamten danach die wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von Personalentscheidungen, die am Leistungsgrundsatz orientiert sind, so dürfen die Beurteilungen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.04.2002 - 2 C 19.01 -, DVBl. 2002, 1641). Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Ebenso müssen die einzelnen dienstlichen Beurteilungen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein, um eine geeignete Grundlage für den Vergleich der Bewerber sein zu können (vgl. hierzu Beschlüsse des Senats vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, NVwZ-RR 2004, 199; vom 27.10.2008 - 4 S 2399/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). Der Beamte kann in diesem Zusammenhang sowohl geltend machen, durch die Auswahlentscheidung selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler kann daher sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, ZBR 2008, 164; Senatsbeschluss vom 19.04.2010 - 4 S 2297/09 -).
Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Dieses persönlichkeitsbedingte Werturteil kann durch Dritte nicht in vollem Umfang nachvollzogen oder gar ersetzt werden. Auch Selbstbeurteilungen des Beamten haben insoweit keine rechtliche Erheblichkeit. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (BVerwG, Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Urteile vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206 und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356.; Urteil des Senats vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris; Beschlüsse des Senats vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -, vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris und vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erweist sich die auf die jeweils aktuelle dienstliche Anlassbeurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen gestützte Auswahlentscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen als fehlerhaft.
Nach dem Auswahlvermerk vom 29.01.2014, in dem die wesentlichen Auswahlerwägungen - wie erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178) - schriftlich fixiert wurden, sind beide Bewerber bestens geeignet. Beide seien nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch hinsichtlich ihrer Befähigung für Verwaltungsaufgaben hoch qualifiziert. Dennoch lasse die aktuelle Anlassbeurteilung einen Vorsprung des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller erkennen, der insbesondere in der um eine Notenstufe besseren zusammengefassten Beurteilung zum Ausdruck komme. Während der Beigeladene die Note „übertrifft deutlich“ erhalten habe, sei der Antragsteller mit „übertrifft“ beurteilt worden. Die unterschiedliche Benotung komme auch - wie im Folgenden unter Bezugnahme auf die Anlassbeurteilungen im Einzelnen ausgeführt wird - im Inhalt der beiden Anlassbeurteilungen schlüssig zum Ausdruck. Da beide Bewerber durch denselben Beurteiler beurteilt worden seien, sei die Vergleichbarkeit der Beurteilungen auch vollständig gegeben.
Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken. Sowohl die Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14.01.2014 (Beurteilungszeitraum 13.09.2006 bis 14.01.2014, dazu 1.) als auch jene des Beigeladenen vom 14.01.2014 (Beurteilungszeitraum 01.04.2011 bis 14.01.2014, dazu 2.) leiden an rechtlichen Fehlern und sind daher keine taugliche Auswahlgrundlage.
1. Der Beurteiler verfügte bei Erstellung der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 14.01.2014 nicht über eine hinreichend gesicherte Erkenntnisgrundlage.
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen. Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen. In diesen Fällen müssen die Beurteilungsbeiträge der sachkundigen Personen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraums berücksichtigt werden. Zwar ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht gebunden, sondern kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht. Abweichungen müssen nachvollziehbar begründet werden (BVerwG, Urteile vom 04.11.2010, a.a.O. und vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, IÖD 2013, 2; s.a. Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, VBlBW 2011, 109 und Senatsbeschluss vom 08.03.2011 - 4 S 73/11 - m.w.N.).
10 
Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm zwar im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris; s.a. Senatsurteil vom 29.09.2009 - 4 S 2305/08 -). Doch muss er dabei sicherstellen, dass der Zweck des Kontakts - Verschaffung eines den jeweiligen Beurteilungszeitraum abdeckenden Eindrucks von der Befähigung und der fachlichen Leistung des zu beurteilenden Beamten - hinreichend deutlich wird und dass er die für die Vorbereitung der Beurteilung notwendigen Tatsachen und ggf. auch Werturteile und deren Grundlagen mitgeteilt bekommt (vgl. Senatsurteil vom 28.09.2010 und Senatsbeschluss vom 08.03.2011, jeweils a.a.O.). In Einklang mit diesen Grundsätzen bestimmt Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinie des Landes Baden-Württemberg für Richter und Staatsanwälte - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums vom 15.10.2008 (Die Justiz S. 313; im Folgenden: BRL), dass der Beurteiler im Rahmen einer gestärkten dezentralen Personalverantwortung Beurteilungsbeiträge anderer Richter einholen soll (z.B. vom Vorsitzenden Richter, vom Direktor des Amtsgerichts, von einem weiteren aufsichtführenden Richter) und diese Beiträge zu allen Beurteilungskriterien (vgl. Anlage 1 zur BRL) Stellung nehmen sollen. Die danach zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden. Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris und vom 08.03.2011, a.a.O.). Die Beurteilung selbst muss jedoch hinreichend deutlich machen, auf welche Weise sich der Beurteiler die erforderliche Tatsachengrundlage - soweit sie nicht auf eigener Anschauung beruht - hat vermitteln lassen. Insoweit muss die dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG so klar abgefasst sein, dass eine gerichtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 08.03.2011, a.a.O. und vom 29.11.2010 - 4 S 2416/10 - m.w.N.).
11 
Gemessen hieran erweist sich die Anlassbeurteilung des Antragstellers - wie mit der Beschwerde hinreichend gerügt - als rechtsfehlerhaft, denn aus ihr ergibt sich nicht, dass und auf welche Weise der Präsident des Finanzgerichts als Beurteiler die notwendige Tatsachengrundlage ermittelt hat. Soweit der Antragsgegner im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht darauf verwiesen hat, dass es unschädlich sei, dass die Tatsachengrundlage „nicht vollständig“ aufgeführt sei, fehlt es hier nicht (allein) an der Vollständigkeit, sondern daran, dass in der dienstlichen Beurteilung überhaupt nichts ausgeführt wurde zu den unterschiedlichen Zeitabschnitten innerhalb des Beurteilungszeitraums, insbesondere zu dem langen Zeitraum, bevor der jetzige Beurteiler als Präsident im Amt war. Auch das ergänzende Vorbringen des Antragsgegners im gerichtlichen Verfahren lässt nicht auf das Vorliegen der erforderlichen Tatsachengrundlage schließen. Obwohl der Antragsteller konkrete Bedenken formuliert und bestritten hat, dass der Präsident des Finanzgerichts, der zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht einmal ein Jahr im Amt gewesen sei, in der Lage gewesen sei, ihn aus eigener Kenntnis zu beurteilen, weil er abgesehen von gelegentlichen Kontakten an seinen wenigen Anwesenheitstagen in ... keine Gelegenheit gehabt habe, sich ein eigenes Bild zu machen, und nach seinen Erkenntnissen die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Behauptung des Antragsgegners falsch sei, dass der Beurteiler mit dem ehemaligen Gerichtsvorstand der Außensenate ... und dem ehemaligen Präsidenten über seine Leistungen, Eignung und Befähigung für die ausgeschriebene Stelle gesprochen habe, wurden keine konkreten Erläuterungen dazu abgegeben, worauf der Beurteiler seine Einschätzung gestützt hat. Der Antragsgegner hat lediglich vage ausgeführt, dass der Beurteiler zum einen eigene Kenntnisse über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers gehabt habe, weil er in vielfältiger Weise mit diesem dienstlich zusammengewirkt habe, und sich zum anderen Erkenntnisse durch „viele Gespräche“ u.a. mit seinem Amtsvorgänger sowie mit dem jetzigen Vizepräsidenten des Finanzgerichts Baden-Württemberg, der zuvor örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... gewesen sei, verschafft habe, wobei bei diesen Gesprächen „auch über den Antragsteller gesprochen“ worden sei (vgl. hierzu im Einzelnen den Schriftsatz vom 17.04.2014). Dass es bei diesen Gesprächen um Beurteilungsbesprechungen, nämlich einen gezielten Austausch über die fachlichen Leistungen des Antragstellers ging und welcher Zeitraum (jeweils) betroffen war, erbringt das Vorbringen des Antragsgegners nicht. In der Beschwerdeerwiderung vom 14.10.2014 werden die Gespräche über den Antragsteller zwar als Beurteilungsbeiträge bezeichnet und es wird Bezug genommen auf die Erklärung des Beurteilers gegenüber dem Justizministerium, wonach er anlässlich des Bewerbungsverfahrens, aber auch schon geraume Zeit vorher, sich beim Vizepräsidenten, der das verfahrensgegenständliche Amt zuvor innegehabt habe, und bei vielen Richterinnen und (Vorsitzenden) Richtern des Gerichtsteils ... - auch aus dem Senat des Antragstellers - über diesen „erkundigt“ habe. Auch daraus ergibt sich aber weder, dass tatsächlich auch - wie vom Antragsteller bestritten - Gespräche mit dem früheren Präsidenten geführt worden sind, noch wird damit die Einholung von (echten) Beurteilungsbeiträgen, die nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 3 BRL zu allen Beurteilungskriterien (vgl. Anlage 1 zur BRL) Stellung nehmen sollen, überhaupt schlüssig dargetan. Ferner sind nach Nr. 3 Abs. 4 Satz 3 BRL Beurteilungsbeiträge den Beurteilten - soweit sie nicht in der dienstlichen Beurteilung wiedergegeben sind - formlos zusammen mit der Beurteilung mitzuteilen, was nach derzeitigem Erkenntnisstand ebenfalls nicht geschehen ist.
12 
Dem steht nicht entgegen, dass - worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist - nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht, dass bestimmte Einzeltatsachen in die dienstliche Beurteilung aufgenommen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 26.06.1980, a.a.O. und vom 10.02.2000 - 2 A 10.98 -, ZBR 2000, 303; Beschluss vom 17.07.1998 - 2 B 87.97 -, Juris; Senatsbeschluss vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, VBlBW 2006, 59). Es fehlt hier bereits daran, dass hinreichende eigene oder durch Dritte vermittelte Kenntnisse des Beurteilers über die dienstliche Tätigkeit des Antragstellers nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum wie geboten angegeben bzw. zu erkennen sind. Soweit sich der Antragsgegner darauf berufen hat, der Beurteiler sei zu Beginn des Beurteilungszeitraums (bis 01.01.2007) selbst Vorsitzender eines anderen Senats im Gerichtsteil ... gewesen, begründen die damit verbundenen, sehr begrenzten Erkenntnisse über die Amtsführung des Antragstellers als unmittelbarem Kollegen keine ausreichende Tatsachengrundlage zur späteren Erstellung einer dienstlichen Beurteilung, zumal über den langen Zeitraum bis zum eigenen Amtsantritt als Präsident im Jahr 2013. Insoweit kommt es maßgeblich auf die Einholung von (echten) Beurteilungsbeiträgen des früheren Präsidenten und ggf. des früheren örtlichen Gerichtsvorstands der Außensenate in ... an.
13 
Der Beurteiler hat maßgebliche eigene beurteilungsrelevante Erkenntnisse grundsätzlich erst als Präsident (seit März 2013) gewonnen, indem er u.a. an regelmäßigen Arbeitstreffen mit den Vorsitzenden Richtern teilgenommen und wiederholt (Leistungs?)Gespräche mit dem Antragsteller geführt hat. Im Jahr 2013 fand darüber hinaus nach den unwidersprochenen Ausführungen des Antragsgegners ein intensiver Austausch des Beurteilers mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Zuweisung eines Richters und der Beurteilung eines Proberichters statt. Soweit sich der Antragsgegner allerdings darauf berufen hat, der Beurteiler habe auch auf den regelmäßigen zweitägigen Richterfachtagungen Eindrücke über den Antragsteller sammeln können, können derartige Begegnungen bei Tagungen und vergleichbaren Veranstaltungen (gerade) keine Tatsachengrundlage liefern, auf die ein Gesamturteil über dienstliche Leistungen und über die Eignung für ein höherwertiges Amt gestützt werden kann (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Etwas anderes gilt, soweit sich der Beurteiler darauf berufen hat, er habe anlässlich der Bewerbung des Antragstellers insgesamt zehn von diesem bearbeitete Akten gesichtet und die zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidungen würden gerichtsintern bekanntgegeben, so dass er auch auf diesem Weg über die Leistungen des Antragstellers informiert gewesen sei. Offen bleiben kann insoweit, ob - wie der Antragsteller vorträgt - tatsächlich nur sechs Akten gesichtet wurden, weil vier Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig seien. Auch die Einsichtnahme in sechs, nach den Ausführungen des Antragstellers umfangreiche Verfahrensakten ermöglicht es, sich einen Eindruck von der Arbeitsweise des zu beurteilenden Richters zu verschaffen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller ausführt, dass sich der Beurteiler nach seiner Erinnerung hierfür lediglich drei Stunden Zeit genommen habe und sich ihm nicht erschließe, wie sich hieraus ein Qualitätsurteil mit einer schlechteren Note als beim Mitbewerber ergeben solle. Diese Ausführungen betreffen die insoweit unmaßgebliche Selbsteinschätzung des Antragstellers und liefern keine Anhaltspunkte für eine durch den Beurteiler unzureichend verschaffte Tatsachengrundlage.
14 
Angesichts des Umstands, dass die dienstliche Beurteilung den gesamten Beurteilungszeitraum erfassen muss, führt das aufgezeigte Defizit - unabhängig davon, ob im Auswahlvermerk ggf. nur der aktuelle Zeitraum maßgeblich in Bezug genommen wird - zur Fehlerhaftigkeit der gesamten Anlassbeurteilung des Antragstellers.
15 
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten umstrittenen quantitativen Arbeitsergebnisse des Antragstellers. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass der Beigeladene gerade in dem für das Gesamturteil bedeutsamsten aktuellsten Zeitraum deutlich höhere Erledigungszahlen als der Antragsteller aufweise, lässt sich bereits der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers eine solche Bedeutung (nur) der aktuellen Erledigungszahlen der Jahre 2012 und 2013 (als sich beide Bewerber im gleichen Statusamt befunden haben) nicht entnehmen. Im Gegenteil wird zu den quantitativen Arbeitsergebnissen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers ausgeführt, dass dieser auch nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden (bereits im Dezember 2006) durch eigene richterliche Arbeit ein konstant deutlich über dem Durchschnitt liegendes quantitatives Arbeitsergebnis erzielt habe. Auch der - maßgebliche - Auswahlvermerk nimmt insoweit keine differenzierte Würdigung der unterschiedlichen Zeitabschnitte innerhalb des Beurteilungszeitraums vor.
16 
2. Im Hinblick auf die Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 14.01.2014 (über den Beurteilungszeitraum seit 01.04.2011) beanstandet der Antragsteller zu Recht, dass ein nicht hinreichend begründeter Bewertungssprung um zwei Stufen nach oben vorliegt. Nachdem der Beigeladene in der vorangegangenen Anlassbeurteilung vom 19.04.2011 aus Anlass der Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Baden-Württemberg (Beurteilungszeitraum 01.12.2005 bis 31.03.2011) noch das Gesamturteil „übertrifft teilweise“ erhalten hat, wurde ihm in der aktuellen Anlassbeurteilung das um zwei Beurteilungsstufen höhere Gesamturteil „übertrifft deutlich“ zuerkannt. Eine derartige Leistungssteigerung im Hinblick auf ein (noch) höheres Statusamt, zumal wenn sie - wie hier - bereits nach relativ kurzer Zeit (wenig mehr als zwei Jahre) nach der Beförderung festgestellt wird, bedarf angesichts des im höheren Statusamt anzulegenden strenge(re)n Beurteilungsmaßstabs und des Erfahrungssatzes, dass eine Beurteilung im neuen Amt grundsätzlich nur dann besser ausfällt, wenn der beförderte Beamte seine bisher gezeigten Leistungen weiter gesteigert hat, einer hinreichenden Begründung in der dienstlichen Beurteilung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14 -, IÖD 2014, 212; s. a. Urteil des Senats vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136; Senatsbeschluss vom 31.10.2014 - 4 S 1929/14 -; OVG Saarland, Beschluss vom 26.07.2007 - 1 B 304/07 -, PersV 2008, 31 m.w.N.). Die der angegriffenen Auswahlentscheidung maßgeblich zugrunde gelegte aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen enthält jedoch keinerlei Ausführungen im Hinblick auf eine Leistungsentwicklung bzw. -steigerung, sondern gibt nur den aktuellen Leistungsstand wieder. So bestätigen etwa die Ausführungen zu den quantitativen Arbeitsergebnissen lediglich einen Leistungsstand, erklären aber keine (zumal erhebliche) Leistungssteigerung, soweit darin ausgeführt wird, der Beigeladene habe „auch im jetzigen Beurteilungszeitraum“ eine erheblich überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft gezeigt. Er habe nach seiner Ernennung zu Vorsitzenden „weiterhin“ vorbildlich bei der Fallerledigung innerhalb seines Senats mitgewirkt. Die nach Nr. 7 des Beurteilungsformulars auch zu würdigende „Leistungsentwicklung“ wird nicht ausgeführt, vielmehr wird ebenso wie in den nachfolgenden Ausführungen nur ein sehr positiver (aktueller) Befähigungs- und Leistungsstand wiedergegeben, der für sich genommen plausibel sein mag, aber nicht die erhebliche - und deshalb besonders zu begründende - Steigerung gegenüber der vorangegangenen Anlassbeurteilung erklärt.
17 
Soweit es im Auswahlvermerk vom 29.01.2014 heißt, dass angesichts der außerordentlich positiven Beschreibung der persönlichen Qualitäten und Eigenschaften des Beigeladenen im Übrigen auch dessen Leistungssprung gegenüber der vorangegangenen Anlassbeurteilung „gut getragen“ werde und dies umso mehr gelte, als zwischenzeitlich ein Beurteilerwechsel erfolgt sei, der eigenes Beurteilungsermessen zugrunde legen könne und davon auch gut nachvollziehbar Gebrauch gemacht habe, vermag dies den der Anlassbeurteilung selbst anhaftenden Begründungsmangel nicht zu heilen und erklärt im Übrigen auch (gerade) nicht die in der Beurteilung zum Ausdruck gekommene Leistungsentwicklung. Es genügt nicht, dass in der aktuellen und der vorangegangenen Anlassbeurteilung des Beigeladenen unterschiedliche Beurteilungszeiträume von unterschiedlichen Beurteilern beurteilt wurden, die jeder für sich einen eigenen Beurteilungsspielraum besitzen, der es ihnen auch ermöglicht, die gleiche Leistung ggf. unterschiedlich zu beurteilen (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 16.04.2013 - 2 B 134.11 -, IÖD 2013, 146), und dass jede Einzelbeurteilung für sich genommen im Hinblick auf den jeweiligen Anlass plausibel formuliert sein mag. Erläuterungsbedürftig ist die Tatsache, dass mit der aktuellen Beurteilung die Leistungserwartung der vorangegangenen Beurteilung in Bezug auf ein niedrigeres Statusamt deutlich übertroffen wird. Entweder hat der Beigeladene einen (erheblichen) Leistungssprung gemacht oder der Präsident des Finanzgerichts hat als neuer Beurteiler für die gleiche Leistung oder im Hinblick auf den unterschiedlichen Anlass einen anderen Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt. Das aber muss gerade auch vor dem Hintergrund des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen selbst erläutert werden, die insoweit nicht für sich genommen steht.
18 
Bei der unter Vermeidung der aufgezeigten Mängel der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen erneut zu treffenden Auswahlentscheidung des Antragsgegners erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand ein Erfolg der Bewerbung des Antragstellers nicht ausgeschlossen.
19 
Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden kann, dass auch mit ihm ein Personalgespräch hätte geführt werden müssen. Es ging in dem auf Wunsch des Beigeladenen am 04.12.2013 im Justizministerium geführten Personalgespräch ausweislich des hierüber erstellten Protokolls um eine etwaige Bewerbung und Vorüberlegungen zu einer möglichen zukünftigen Verwendung des Beigeladenen und nicht um die Vorbereitung der hier angegriffenen Auswahlentscheidung. Insbesondere wurde der Beigeladene nicht zu seinen Vorstellungen über die Führung des ausgeschriebenen Amtes befragt. Auch der Auswahlvermerk vom 29.01.2014 nimmt auf das Gespräch keinen Bezug. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls (von Amts wegen) zu einem entsprechenden Gespräch hätte eingeladen werden müssen und dass ein solches Gespräch Einfluss auf die getroffene Auswahlentscheidung hätte haben können.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO)
21 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG. Es entspricht in Verfahren der vorliegenden Art der ständigen Praxis des Senats, auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt zu lassen.
22 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I.         mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt


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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Zu besetzende Stellen sind auszuschreiben. Bei der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss die Ausschreibung öffentlich sein. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die Art der Ausschreibung regelt die oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 6 des Bundesgleichstellungsgesetzes. Sie kann diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Januar 2013 - 5 K 2352/12 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die rechtzeitig eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, im Rahmen der Beförderungsrunde 2012 die Beförderung eines Mitbewerbers auf eine genehmigte Beförderungsplanstelle nach Besoldungsgruppe A 11 vorzunehmen, bis über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers rechtskräftig entschieden worden ist. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die die Prüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, stellen die Richtigkeit dieser Entscheidung nicht in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der von der Antragsgegnerin getroffenen Auswahlentscheidung zur Beförderung von zwei Mitbewerbern, den Beigeladenen, in der Beförderungsliste „TSI-Gesamt“ für die Planstellengruppe A 11 dürfte eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen. Deren Vorgehensweise, bereits auf der Beurteilungsebene nur so viele „Spitzennoten“ zu vergeben wie Beförderungsplanstellen zur Verfügung stünden, um nicht in ein Auswahlverfahren „einsteigen“ zu müssen, dürfte als - unzulässige - „zielorientierte“ Steuerung der nachfolgenden Auswahlentscheidung anzusehen sein, die auch nicht auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV gestützt werden könne. Die damit einhergehende Verknüpfung von Beurteilungs- und Auswahlverfahren habe zur Folge, dass bereits der - insoweit unzuständige - jeweilige Beurteiler die Beförderungsentscheidung selbst treffe. In Anbetracht dessen sei die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft; seine Aussichten, in einem weiteren - rechtmäßigen - Auswahlverfahren erfolgreich zu sein, seien zumindest offen.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, ihre „Methodik der Harmonisierung“, d.h. die gezielte Nichtausschöpfung der Obergrenzen in § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, um zu einer übereinstimmenden Anzahl von Bestbeurteilungen und zugewiesenen Beförderungsstellen zu gelangen, stimme mit Sinn und Zweck dieser Bestimmung, die Anzahl der Best- und Zweitbestbeurteilungen nicht „aus dem Ruder laufen zu lassen“, überein. Sie habe sich in Ausübung ihrer Dienstherrenbefugnisse für eine Unterschreitung der dort vorgesehenen Höchstwerte entschieden. Eine solche sei generell und aus jedem sachlichen Grund - und nicht nur konkret im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit (§ 50 Abs. 2 Satz 2 BLV) - zulässig. Das legitime Anliegen des Dienstherrn, sein Verfahren der Bestenauslese praktikabel, aber auch rechtssicher auszugestalten, rechtfertige diese Verfahrensweise. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine - wegen eines „überzogenen Differenzierungsbedürfnisses“ - nicht mehr mit vertretbarem Organisations- und Personalaufwand zu bewerkstelligende Abwicklung der Beförderungsverfahren letztlich dem Prinzip der Bestenauslese schade, weil sie Konkurrentenstreitigkeiten geradezu herausfordere. Dass die Auswahlentscheidung durch den Beurteiler getroffen werde, treffe nicht - auch nicht bloß „faktisch“ - zu, wenngleich ein solcher Eindruck entstehen möge, da jede Bestbeurteilung (durch den Beurteiler) auch zu einer positiven Beförderungsentscheidung (durch den Dienstherrn) geführt habe. Diese Korrespondenz resultiere jedoch aus der legitimen Entscheidung des Dienstherrn als Ausdruck der an § 50 BLV ausgerichteten Maßstabskontrolle, die bestbeurteilten Kandidaten zu befördern. Angesichts der „überwältigenden praktischen Relevanz“ bedürfe es wiederholter und nachhaltiger Betonung, dass die Forderung nach einer inhaltlichen Feinausschärfung der Beurteilungen innerhalb eines Massenverfahrens wie der Beförderungsrunde 2012 an die Grenzen zumutbaren Verwaltungshandelns führe. Praktische Konsequenz der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wäre es, dass Beförderungen bei der DTAG künftig nicht mehr durchführbar wären. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass gerade seine Auswahl zumindest möglich sei; vielmehr erscheine es ausgeschlossen, dass er sich - wie erforderlich - um zwei Notenstufen verbessere, um sich gegen die übrigen Mitbewerber durchzusetzen. Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, IÖD 2013, 14; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 -, vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 - und vom 20.01.2011 - 4 S 2660/10 -, VBlBW 2011, 306).
Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (BVerwG, Urteile vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147, vom 25.11.2004 - 2 C 17.03 -, BVerwGE 122, 237, vom 17.08.2005 - 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, und vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102).
Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, Juris; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50).
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand aktueller und aussagekräftiger, d.h. hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (BVerwG, Urteile vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370, vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, BVerwGE 140, 83 und vom 26.01.2012, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -, jeweils m.w.N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Ergibt sich danach kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr verpflichtet, die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen, d.h. der Frage nachzugehen, ob sich aus den jeweiligen Einzelfeststellungen Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung bzw. für eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt gewinnen lassen (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 21.06.2011 - 4 S 1075/11 -, NVwZ-RR 2012, 73 und vom 01.06.2012 - 4 S 472/11 -, VBlBW 2012, 423; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.05.2012 - 1 B 214/12 -, Juris). Soweit auch danach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegen sollte, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst frühere dienstliche Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003, a.a.O.). Frühere dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich etwa die Leistungsentwicklung zu betrachten und die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 18.10.2007 - 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 und vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, Juris, und vom 21.06.2011, a.a.O.). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147; Senatsbeschlüsse vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172, und vom 21.06.2011, a.a.O.).
Wird über beamtenrechtliche Beförderungen allein auf der Grundlage einer einzigen Erkenntnisquelle (etwa einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein Beförderungsamt) entschieden, so sind nicht nur an die strikte Einhaltung der Verfahrensvorgaben, sondern auch an die inhaltliche Richtigkeit dieser Anlassbeurteilungen besonders hohe Anforderungen zu stellen, um den verfassungsrechtlichen Erfordernissen (Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG) zu genügen, die für eine solcherart vorgenommene Bewerberauswahl zu erfüllen sind. Dies gilt umso mehr, wenn der Dienstherr nicht ein System von Regel- und Anlassbeurteilungen für Personalentscheidungen der Beamten wählt, sondern - wie hier - nach Einleitung der Beförderungskampagne die allein aus diesem Anlass gefertigten dienstlichen Beurteilungen heranzieht. Um hierbei den Anschein einer „zielorientierten“ Steuerung der Beurteilungsergebnisse erst gar nicht aufkommen zu lassen, bedarf es eines transparenten und einheitlich praktizierten Beurteilungssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.10.2012 - 2 B 10745/12 -, IÖD 2012, 254; daran anschließend für die hier in Rede stehende Beförderungsrunde: VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013 - 10 L 745/12 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012 - 13 L 908/12 -, jeweils Juris).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welche Bedeutung er den einzelnen (leistungsbezogenen) Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, kann als Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs gerichtlich nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07 -, NVwZ-RR 2008, 433, und vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, NVwZ 2011, 1191; BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 und vom 04.11.2010, jeweils a.a.O.; Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.).
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2. Davon ausgehend vermag der Senat auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens der Antragsgegnerin nicht festzustellen, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag zu Unrecht stattgegeben hat.
11 
a) Dabei kann offen bleiben, ob das streitige Auswahlverfahren bereits deshalb Bedenken begegnet, weil die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Beförderungsstellen auf bestimmte Organisationseinheiten verteilt, ihren Beamten jedoch nur die Möglichkeit eröffnet, sich auf die Planstellen ihrer eigenen Einheit zu bewerben, was aufgrund des dabei praktizierten sog. „Minderheitenschutzes“ für kleinere Einheiten, denen gleichwohl Beförderungsoptionen eröffnet werden sollen, faktisch zu ungleichen und vom Leistungsprinzip entkoppelten Beförderungschancen führen kann (mit Bedenken bzw. Vorbehalten unterschiedlicher Ausprägung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2012 - OVG 6 S 50.12 -, IÖD 2013, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.12.2012 - 1 B 1410/12 -, Juris; VG Darmstadt Beschluss vom 15.02.2013 - 1 L 1653/12.DA -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; vgl. demgegenüber aber auch den Beschluss des Senats vom 21.04.2011 - 4 S 377/11 -, NVwZ-RR 2011, 776 sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013 - 1 B 133/13 -, Juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.09.2012 - 5 ME 121/12 -, DÖD 2012, 279; VG Köln, Beschluss vom 13.12.2011 - 15 L 1428/11 -, Juris).
12 
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht jedenfalls - in Übereinstimmung mit der insoweit bislang wohl einhelligen erstinstanzlichen Rechtsprechung zur Beförderungsrunde 2012 bei der Antragsgegnerin - in der hier streitigen Verknüpfung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren eine rechtswidrige „zielorientierte“ Steuerung der zukünftigen Auswahlentscheidung auf der Beurteilungsebene gesehen, die bewirkt, dass dieser eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlt. Das von der Antragsgegnerin praktizierte System zur Herstellung einer ausnahmslosen Kongruenz zwischen der Zahl der zu besetzenden Beförderungsstellen und der zu vergebenden Bestnoten führt zu einem Verstoß gegen das Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten und gewährleistet nicht, dass alle Beurteiler eines Verwaltungsbereichs hinreichend gleiche Beurteilungsmaßstäbe ansetzen.
13 
aa) Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin angestrebte „Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze“ so ausgestaltet ist, dass die jeweiligen Beurteiler verbindliche Vorgaben erhalten, die im Ergebnis sicherstellen, dass - ggf. nach einem nochmaligen Abstimmungsprozess mit der übergeordneten Ebene und dadurch veranlasster Korrektur einzelner Beurteilungen - in jeder Organisationseinheit nur exakt so viele Beurteilungen mit den Bewertungen „O“ und/oder „P“ vergeben werden, wie der betroffenen Einheit Beförderungsstellen zugewiesen sind. Der vom Verwaltungsgericht angesprochenen „Absprache“ ist die Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen zur „Korrespondenz“ zwischen Beurteilungen und Beförderungsentscheidungen jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten. Im Übrigen ergibt sich die strukturelle Erforderlichkeit entsprechender Verständigungen - und sei es im Wege dienstlicher Anordnungen - schon aus der ausdrücklich erklärten Zielsetzung der Antragsgegnerin, eine weitere inhaltliche Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen im Auswahlverfahren bei im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern gerade (ausnahmslos) vermeiden zu wollen.
14 
Der Weg dorthin ist auch bereits durch die neu gefasste „Richtlinie für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Rahmen des Personalentwicklungsinstruments Compass bei der Deutschen Telekom“ (Anlage 1 zur Konzernbetriebsvereinbarung Compass vom 04.05.2012; vgl. auch die „Richtlinie für die Beurteilung von Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom im Einsatz außerhalb des inländischen Konzerns“ vom 04.05.2012 mit insoweit inhaltsgleichen Regelungen) vorgezeichnet, wonach „der jeweilige Prozentsatz“ der beiden oberen Notenstufen durch den Dienstvorgesetzten „jährlich neu festgelegt“ (Nr. 4 der Richtlinie) und dessen Einhaltung von diesem „gewährleistet“ wird (Nr. 3 Abs. 3 der Richtlinie); bereits die - kurz ausgestaltete - Periodizität der angeordneten Modifikation der Richtwertvorgaben aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV deutet darauf hin, dass damit keine generell-abstrakte Verschärfung der dort vorgesehenen Prozentsätze zur Verdeutlichung des vom Dienstherrn allgemein angestrebten (und aus der Natur des Beurteilungswesens heraus nicht jährlich schwankenden) Maßstabs intendiert ist, um ggf. unerwünschten (längerfristig zu beobachtenden) Beurteilungstendenzen in der Praxis entgegenwirken zu können, sondern eine konkret-individuelle Steuerung der jährlichen bzw. (bei konzernextern eingesetzten Beamten) im Abstand von zwei Jahren wiederkehrenden Beurteilungsrunde.
15 
Eine dementsprechende praktische Umsetzung der Richtlinie lässt sich mit hinreichender Deutlichkeit etwa auch den Formulierungen in der vom Antragsteller erstinstanzlich (VG-Akte AS. 59 ff.) vorgelegten Handreichung für Führungskräfte „Neue Beförderungspraxis für Beamte - Qualifizierungskonzept zur Beförderungsrunde 2012“ entnehmen, wo der Abstimmungsprozess zwischen den hierarchischen Ebenen beschrieben (S. 6: „Freigabe Beurteilungsergebnisse durch HR BP“; S. 11: „… HR BP steuert Harmonisierung der Best- und Zweitbestbeurteilungen anhand der festgelegten Prozentsätze im Rahmen der Führungskreise bis zum … Nach Freigabe der Beurteilungswerte ist die Dienstliche Beurteilung ggf. zu korrigieren (falls durch Harmonisierung geändert)“) und die Bindung des jeweiligen Beurteilers betont wird (S. 9: „An das in Ihren Führungskreisen abgestimmte und vereinbarte Beurteilungsergebnis sind Sie gebunden. Eine Abweichung ist nicht möglich.“; S. 6: „Beurteilungsgespräch führen - Achtung. Bindung an vereinbartes Ergebnis!“).
16 
Nicht zuletzt lässt sich die verbindlich vorgegebene Synchronisierung der Beurteilungs- und Beförderungsebene übereinstimmend auch den Sachverhaltsdarstellungen der bislang zur Beförderungsrunde 2012 ergangenen erstinstanzlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. neben den bereits zitierten Entscheidungen insbesondere VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O., und VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O. unter Wiedergabe einer Passage aus den CC HRM News der Antragsgegnerin vom 29.05.2012: „... Nach dem neuen Beförderungsverfahren kommt der strikten Einhaltung des Beurteilungsmaßstabes bei der dienstlichen Beurteilung essenzielle Bedeutung zu. Die gerichtliche Forderung, bei gleichem Beurteilungsergebnis vor sog. Hilfskriterien die Beurteilung inhaltlich weiter zu differenzieren, ist bei der Masse der Beurteilten unlösbar. Deshalb erfolgt die Steuerung über den Beurteilungsmaßstab, die eine weitere Differenzierung überflüssig macht. Der Maßstab für das beste und zweitbeste Beurteilungsergebnis wird passgenau so vorgegeben, dass Beförderungsentscheidungen orientiert am Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen getroffen werden können und nur komplette Gruppen mit gleichem Gesamturteil in einem Zug befördert werden. Der Erfolg der diesjährigen Beförderungsrunde steht und fällt mit der Maßstabseinhaltung. ...“), die sich auch mit den Erkenntnissen des Senats aus weiteren bei ihm anhängigen Parallelverfahren decken.
17 
bb) Diese Verfahrensgestaltung ist rechtswidrig. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV in der hier (noch) maßgeblichen Fassung vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich; ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Selbst wenn man mit der Antragsgegnerin in § 50 Abs. 2 BLV eine hinreichende Rechtsgrundlage für die von ihr praktizierte Unterschreitung der dort vorgesehenen Bestnotenquoten auf der Beurteilungsebene sehen wollte (ablehnend: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2013, a.a.O.; VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013 - B 5 S 12.1014 -, Juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013 - 8 K 3954/12 -, Juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Göttingen, Beschluss vom 08.02.2013 - 1 B 288/12 -, Juris), ist jedenfalls die in der Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin systematisch angelegte und tatsächlich festzustellende absolute Abweichungsfestigkeit unzulässig.
18 
Die Festsetzung von Richtwerten in Beurteilungsbestimmungen ist als solche zur Konkretisierung der vom Dienstherrn angestrebten Beurteilungsmaßstäbe in hinreichend großen Verwaltungsbereichen grundsätzlich rechtlich unbedenklich (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2 m.w.N.). Derartige Richtwerte, die sich an die allgemeine Erfahrung anlehnen, dass innerhalb einer Vergleichsgruppe überdurchschnittliche und unterdurchschnittliche Leistungen weniger zahlreich sind als durchschnittliche Leistungen und extrem positive wie negative Ausprägungen nur selten anzutreffen sind, zeigen den der dienstlichen Beurteilung innewohnenden Sinn auf, indem sie den - aus dem Beurteilungszweck herzuleitenden - Geboten der Maßstabsgerechtigkeit (Einhaltung einheitlicher Maßstäbe) und der Vergleichbarkeit der Gesamturteile Rechnung tragen. Sie dienen der Bildung leistungsgerecht abgestufter und untereinander vergleichbarer Gesamturteile. Sie stehen einer sachgerechten Einordnung der als Ausgangspunkt jeder Beurteilung zunächst festzustellenden Leistung des Einzelnen in die Skala der Beurteilungsstufen nach einheitlichen Maßstäben nicht nur nicht entgegen, sondern unterstützen sie (vgl. Urteile des Senats vom 09.11.1988 - 4 S 1333/88 -, Juris, vom 09.07.1996 - 4 S 1882/94 -, VGHBW-Ls 1996, Beilage 10, B 8, und vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris). Durch die Richtwerte wird der Aussagegehalt, der den einzelnen, in der Beurteilungsskala bezeichneten Beurteilungsstufen beigelegt werden soll, für die Praxis verdeutlicht und konkretisiert. Die Beurteilungsstufen dienen dem Beurteiler als Ausdrucksmittel dafür, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen seines Amtes gerecht wird bzw. sie übertrifft. Gibt die einschlägige Regelung - wie etwa jedenfalls die § 50 Abs. 2 BLV vorausgehende Regelung in § 41a BLV a.F. - lediglich als Sollbestimmung Höchstgrenzen vor, ohne eine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten zu treffen, ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben (Lemhöfer, in: ders./Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 10; zweifelnd zur Fassung in § 50 Abs. 2 BLV: VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.); die Unterschreitung des vorgegebenen Rahmens bedarf in diesem Fall auch keiner besonderen Begründung (BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Ungeachtet dessen müssen jedoch in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/11 -, Juris, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, NVwZ 2006, 465). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, DVBl. 1998, 638; Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.; OVG Thüringen, Urteil vom 16.10.2012 - 2 KO 466/12 -, Juris). Demgemäß hat der Senat bei der Anerkennung zulässiger - sog. „weicher“ - Quoten ausgeführt, dass namentlich für ein „Hineinpressen“ des Beurteilten in eine bestimmte Notenstufe um der Einhaltung einer Quote willen, kein Raum sein kann (Urteil vom 25.09.2006, a.a.O.).
19 
Das von der Antragsgegnerin praktizierte Beurteilungssystem lässt dem jeweiligen Beurteiler hingegen keinen Spielraum, die vorgegebene - harte - „Quote“ (die genau genommen keine solche - und auch kein „Richt“-Wert - ist, sondern vielmehr eine jeweils individuell gesetzte absolute Zahl) im Einzelfall zu überschreiten. Es derogiert damit faktisch die im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit vorgehaltene Abweichungsmöglichkeit nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV und zwingt u.U. dazu, zwei gleich geeignete Beamte, die beide eine Bestbeurteilung verdienen würden, ungleich zu beurteilen, wenn nicht hinreichend viele Beförderungsplanstellen in der betroffenen Einheit vorhanden sind. Individuell gerechte und vergleichbare Beurteilungen sind damit nicht mehr gewährleistet. Vielmehr erfolgt die Bewertung des einzelnen Beamten in Abhängigkeit von - jährlich variablen - Größen ohne Leistungsbezug. Die Frage, ob einem entsprechend befähigten Beamten einer Besoldungsgruppe eine der beiden Bestnoten zuerkannt werden kann, ist bereits an die Zahl der seiner - ggf. aus mehreren Betrieben oder Einsatzunternehmen zusammengefassten - Einheit zugeordneten Stellen geknüpft (vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 05.02.2013, a.a.O.). Um die (modifizierten) Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV bundesweit für die Beförderungsrunde 2012 insgesamt einhalten zu können, werden folglich auf der Ebene der einzelnen Einheiten divergierende Maßstäbe angelegt, die sich nicht ausschließlich an Eignung, Befähigung und Leistung der dort eingesetzten Beamten orientieren (vgl. dazu Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., RdNr. 118 f.). In der Einheit des Antragstellers „konkurrierten“ beispielsweise lediglich drei Beamte um zwei Bestbeurteilungen; obwohl Richtwertvorgaben für gewöhnlich - und erklärtermaßen auch und gerade hier - der Tendenz entgegenwirken sollen, dass in unrealistischer Weise zu leicht Spitzenbeurteilungen erfolgen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 13.11.1997, a.a.O.; Senatsurteile vom 25.09.2012 und vom 25.09.2006, a.a.O.), wird in derart kleinen Einheiten die Vergabe - ggf. ungerechtfertigt - guter Noten damit gerade befördert. Für andere - dem Senat aus Parallelverfahren bekannte - Einheiten stand demgegenüber z.B. von vorneherein fest, dass unter den dort 134 bzw. 1.098 zu beurteilenden Beamten nur 6 bzw. 41 Bestnoten vergeben werden konnten (und - zur Vermeidung von Konkurrentenstreitigkeiten unter schlechter beurteilten Bewerbern - wohl auch: mussten). Die Annahme eines etwaigen Leistungsgleichstands zwischen mehr (oder auch: weniger) als exakt 6 bzw. 41 Beamten oder auch zwischen den (nur) drei Beamten in der Einheit des Antragstellers schied von vorneherein aus, auch wenn sie in der Sache womöglich gerechtfertigt gewesen wäre (zu weiteren Beispielen vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 15.02.2013, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 14.01.2013, a.a.O.)
20 
Auch wenn derartige Unterschiede des Beurteilungsmaßstabs zwischen verschiedenen - anderen - Besoldungsgruppen und/oder Organisationseinheiten die Rechtsposition des einzelnen Beamten in seinem konkreten Bewerbungsverfahren womöglich nicht ohne Weiteres unmittelbar beeinflussen können, sind sie bei der rechtlichen Bewertung des von der Antragsgegnerin praktizierten Systems der Modifikation der Richtwertvorgaben nach § 50 Abs. 2 BLV mit zu berücksichtigen. Im Ansatz zutreffend geht die Antragsgegnerin zwar davon aus, dass die danach maßgebliche Bestbeurteilungsquote bezogen auf eine Besoldungsgruppe oder Funktionsebene grundsätzlich „nur“ insgesamt zu erreichen ist, nicht aber in jeder Organisationseinheit gleichermaßen abgebildet werden muss. Das (hier: punktgenaue) Treffen der Richtwertvorgabe wird indes zum bloßen Selbstzweck und verfehlt deren maßstabsgebende Zielrichtung, wenn dabei - wie hier - z.T. höchst unterschiedliche und (bezogen auf den Maßstab) unkoordinierte Beurteilungsergebnisse aus den einzelnen Einheiten schlicht aufaddiert werden. Es gewährleistet nicht, dass alle vergleichbaren Beamten mit dem gleichen statusrechtlichen Amt - unabhängig von der Person des Beurteilers - nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab und unter Zugrundelegung desselben Begriffsinhalts der jeweils verwendeten Noten beurteilt werden (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 -, NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2006, a.a.O.). Vielmehr gelten für Beamte der Antragsgegnerin mit gleichem Statusamt bei der Vergabe der beiden Bestnoten zwangsläufig unterschiedliche Maßstäbe, je nachdem welcher Organisationseinheit sie angehören; das Ziel der Einhaltung des Gesamtrichtwerts bzw. der vorgegebenen Zahl von Bestbeurteilungen verdrängt damit den eigentlichen Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, einen individuellen Vergleich mit den anderen beurteilten Beamten zu ermöglichen.
21 
Folge der Ausgestaltung des Beurteilungswesens durch die Antragsgegnerin ist ferner, dass der den jeweiligen Beurteilern vorgegebene Maßstab Schwankungen von unvertretbar kurzer Periodizität unterworfen wird, die dem System die erforderliche Konsistenz und Kohärenz nehmen. Es steht dem Dienstherrn zwar grundsätzlich frei, (gerade) durch die Festlegung von Richtwerten die Beurteilungsmatrix neu zu justieren oder das zugrunde liegende System der Notenvergabe ggf. auch gänzlich umzustellen mit der Folge, dass einzelne Beamte bei gleich bleibender Leistung in Folgebeurteilungen hinter frühere Bewertungen zurückfallen können. Das darf aber jedenfalls nicht - wie nunmehr bei der Antragsgegnerin - jährlich und in Abhängigkeit von zufälligen äußeren Rahmenbedingungen ohne Bezug zur eigentlichen Beurteilungspraxis zu einer Maßstabsverschärfung oder -lockerung führen, die Noten alternierender Beliebigkeit zur Folge hat, deren konkreter Aussagegehalt sich jeweils womöglich nur unter Berücksichtigung der Zahl der in der dazugehörigen Beförderungsrunde zu vergebenden Stellen und der sich daraus ergebenden Konkurrenzsituation erschließen lässt; valide Erkenntnisse etwa über die Leistungsentwicklung eines Beamten im Verlauf mehrerer Jahre ließen sich aus dem Vergleich derartiger (Jahres-Regel-)Beurteilungen nach Nr. 3 Abs. 1 der Beurteilungsrichtlinie(n) vom 04.05.2012 aufgrund der Verknüpfung mit der „dazugehörigen“ Beförderungsrunde nicht gewinnen; ebenso wenig können derartige Beurteilungen in sich stimmig aufeinander aufbauend fortgeschrieben bzw. -entwickelt und Leistungssteigerungen oder -abfälle plausibel begründet werden, schon gar nicht bei Beamten, die z.B. zwischenzeitlich zu einer anderen Organisationseinheit versetzt worden sind.
22 
Die „passgenau“ erstellten dienstlichen Beurteilungen der betroffenen Beamten sind bei der Antragsgegnerin nach alledem allenfalls noch vordergründig Grundlage der - konstruktiv - gesonderten und darauf aufbauenden Auswahlentscheidung (vgl. nur § 33 Abs. 1 BLV). Ungeachtet der Frage, ob bei dieser Verfahrensgestaltung der - insoweit unzuständige - Beurteiler tatsächlich schon die Auswahlentscheidung selbst trifft oder zumindest die Möglichkeit hat, einzelne „ausgesuchte“ Kandidaten bereits außerhalb des formalisierten Auswahlverfahrens gleichsam „vor die Klammer“ zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11 -, NVwZ 2012, 884; daran anschließend: VG Arnsberg, Beschluss vom 13.12.2012, a.a.O.; VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 07.02.2013, a.a.O.), ist jedenfalls die synchronisierende Verknüpfung dieser beiden Ebenen zum Zweck der Vermeidung einer über das Gesamturteil hinausgehenden Ausdifferenzierung der Beurteilungen (in Reaktion auf: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011, a.a.O.) mit der Folge einer Verkürzung der Bestenauslesekriterien und des dazugehörigen Rechtsschutzes unzulässig.
23 
Weshalb die Beschwerde meint, Beförderungen seien bei der Antragsgegnerin in der Konsequenz der - vom Senat geteilten - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts praktisch nicht mehr durchführbar, was letztlich „die Lahmlegung des Bestenausleseprinzips zur Folge“ hätte, erschließt sich in Anbetracht des Umstands, dass der von ihr unternommene Versuch der „Harmonisierung“ von Beurteilungs- und Beförderungsrunde zur Vermeidung von Konkurrentenstreitverfahren diesem verfassungsrechtlich vorgegebenen Prinzip - wie dargelegt - nicht gerecht wird, nicht.
24 
c) Die Auswahl des Antragstellers bei fehlerfreier Durchführung des Auswahlverfahrens erscheint jedenfalls möglich (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a.a.O.; Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Das folgt hier bereits daraus, dass derzeit keine Beurteilung über den Antragsteller vorliegt, nachdem diejenige vom 14.08.2012 (ausgehändigt am 15.10.2012) auf seinen Widerspruch von der Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Die hierdurch entstandene Verfahrenssituation illustriert im Übrigen eindrücklich die vorstehend aufgezeigte Rechtswidrigkeit des abweichungsfesten Beurteilungssystems der Antragsgegnerin, da sie auch auf womöglich begründete Einwände in Rechtsbehelfsverfahren hin bei Anwendung ihrer starren Vorgaben und zwischenzeitlich erfolgter „Erschöpfung“ der Bestnotenquoten ggf. keine Notenanhebung vornehmen kann, auch wenn dies in der Sache erforderlich wäre.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, haben daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), können aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
26 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist hier in Abhängigkeit von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 12.04.2011 - 4 S 353/11 -, NVwZ-RR 2011, 909). Der Senat ändert die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen entsprechend ab.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 15. August 2010 bis 14. März 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu erstellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 15.08.2010 bis 14.03.2012.
Die ... geborene Klägerin steht seit ... im Dienst der Beklagten. Sie wurde nach ihrer ... erfolgten Übernahme in ein Beamtenverhältnis letztmals ... befördert und bekleidet das Amt einer Regierungshauptsekretärin (Bes.-Gr. A 8). Sie ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen in dem der Außenstelle ... zugehörigen Dienstleistungszentrum ... als Sachbearbeiterin tätig. Ihr Dienstposten war im Beurteilungszeitraum allen Ämtern ihrer Laufbahn (Bes.-Gr. A 6 bis A 9) zugeordnet. Sie war in diesem Zeitraum zunächst mit 18 Wochenstunden und später an einem Telearbeitsplatz mit 20 Stunden in Teilzeit tätig.
Auf der Grundlage von Beurteilungsrichtlinien aus dem Jahr 2007 wurde die Klägerin am 05.02.2008 und am 28.03.2011 dienstlich beurteilt. Die Richtlinien sahen für die Gesamtnote eine Notenskala mit sechs Stufen sowie Richtwerte für die Vergabe der besten Note („X“ - 5 %) und der zweitbesten Note („A“ - 40 %) vor. Die Klägerin erzielte jeweils die Note „A“.
Am 12.05.2011 traf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit dem bei ihm gebildeten Hauptpersonalrat eine Dienstvereinbarung über neue Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich (im Folgenden: BRL-BMWi). Die Bundesnetzagentur ergänzte diese Richtlinien durch eine mit ihrem Gesamtpersonalrat am 16.02.2012 geschlossene Dienstvereinbarung (im Folgenden: BRL-BNetzA 2012) mit zugehörigen „Beförderungsgrundsätzen“ (im Folgenden: BefGrds 2012).
Beide Richtlinien gelten für „alle Beschäftigten“, d.h. Beamte und Tarifbeschäftigte (Nr. 1 BRL-BMWi). Für die Beurteilung dieser Beschäftigten sind durch die beteiligten Behörden in Abstimmung mit den Personalvertretungen Vergleichsgruppen zu bilden. Die Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums sehen vor, dass die Vergleichsgruppen „grundsätzlich“ durch diejenigen Beschäftigten gebildet werden, „denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und die sich im selben statusrechtlichen Amt befinden“ (Nr. 4.2 BRL-BMWi). In den Richtlinien der Bundesnetzagentur wurde unter anderem eine Vergleichsgruppe aus „Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 8 sowie Tarifbeschäftigten der Vergütungsgruppe Vc BAT bzw. der entsprechenden Entgeltgruppe“ gebildet (Nr. I BRL-BNetzA 2012). Die Beurteilung erstreckt sich auf bis zu 22 Einzelkriterien aus sechs „Bewertungsbereichen“ (Fachkenntnisse, Arbeitsweise usw.) sowie eine Gesamtbewertung, für die jeweils eine sechsstufige Notenskala zur Verfügung steht (Nr. 4.3.1 BRL-BMWi). Die Bestnote „X“ ist für die Spitzengruppe von Beschäftigte vorgesehen, auf die nicht mehr als 5 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen sollen. Für die zweitbeste Note „A“ besteht ein entsprechender Richtwert von 20 %. In der Beurteilung wird vermerkt, falls es sich um ein „herausgehobenes“ A bzw. B („A+“ bzw. „B+“), handelt, was sich nach der Anzahl der vergebenen X-, A-, B- bzw. C-Bewertungen der Einzelkriterien richtet (Nr. III.2.b BefGrds 2012). Eine Gesamtbewertung mit einem herausgehobenen A bzw. B „darf nur an jeweils 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe vergeben werden“ (Nr. VI.7 BRL-BNetzA 2012, Nr. III.2.b BefGrds 2012).
Das Verfahren zur Regelbeurteilung der Beschäftigten wird durch die Personalverwaltung eingeleitet (Nr. 5.2 BRL-BMWi). Zu Beginn führen die sog. Berichterstatter - d.h. für Beschäftigte eines Dienstleistungszentrums der Bundesnetzagentur die jeweiligen Außenstellenleiter (Nr. 5.1 BRL-BMWi i.V.m. Nr. 3 BRL-BNetzA 2012) - mit den Beschäftigten Einzelgespräche zur Besprechung des Leistungsbildes (Berichterstattergespräche, Nr. 5.3. BRL-BMWi). Die Berichterstatter halten ferner mit den Leitern der Dienstleistungszentren eine sog. Vorkonferenz ab, bei der sie deren Einschätzung zu den Beschäftigten einholen (Nr. VI.3 BRL-BNetzA 2012). Ausgehend hiervon erstellen sie einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“), auf dessen Grundlage sie in den Beurteilungskonferenzen über den Tätigkeitsbereich und das Leistungsbild der Beamten referieren und einen Vorschlag für deren Gesamtbewertung unterbreiten. In der Konferenz werden die Vorschläge erörtert (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi). Die zu Beurteilenden werden sodann „innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigte Gesamtbewertung unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“ (Nr. 5.4 BRL-BMWi). Die Beurteiler - d.h. für Beschäftigte eines Dienstleistungszentrums die zuständigen Abteilungsleiter der der Bundesnetzagentur (Nr. 5.1 BRL-BMWi i.V.m. Nr. 3 BRL-BNetzA 2012) - leiten anschließend „die Reihung der Beschäftigten mit den jeweiligen Bewertungsvorschlägen“ der Behördenleitung zu (Nr. 5.4 BRL-BMWi), der die Wahrung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Einhaltung der Richtwerte obliegt. Wenn die Behördenleitung keine Einwendungen erhebt, fertigen die Beurteiler die Beurteilungen aus (Nr. 5.6 BRL-BMWi). Dabei sind sowohl die Einzelkriterien als auch die Gesamtbewertung durch Ankreuzen zu markieren; eine verbale Begründung ist nicht vorgesehen (Nr. 4.3.3 BRL-BMWi i.V.m. mit dem Beurteilungsvordruck). Abgesehen von der erstellten Reihung und den Bewertungsvorschlägen sind alle sonstigen Unterlagen und persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten (Nr. 5.4 BRL-BMWi).
Auf diese Bestimmungen gestützt leitete die Bundesnetzagentur ein Verfahren zur Regelbeurteilung der Beschäftigten für den Beurteilungszeitraum vom 15.08.2010 bis 14.03.2012 ein. Die Klägerin fiel in eine Vergleichsgruppe mit 570 Personen, davon 24 Tarifbeschäftigte. Ihr Berichterstatter erstellte nach Durchführung des Berichterstattergesprächs und der Vorkonferenz den in den Richtlinien vorgesehenen „Beurteilungsentwurf“. Er verwendete hierzu nicht den sechsseitigen Beurteilungsvordruck, sondern einen einseitigen Vordruck „Kurzfassung des Leistungsbildes“, der keine Angaben zu den Einzelkriterien, sondern nur einen „Vorschlag Gesamtbewertung“ vorsah. Vom 27. bis 29.09.2012 fand die Beurteilerkonferenz der Abteilung 5 der Bundesnetzagentur statt, in deren Bereich 391 Personen aus der Vergleichsgruppe, darunter die Klägerin, zu beurteilen waren. Sie wurde auf Platz 154 eingereiht.
Am 07.11.2012 erstellte der Leiter der Abteilung 5 als für die Klägerin zuständiger Beurteiler ihre Regelbeurteilung. Sie erhielt in sieben Einzelkriterien die Note „A“ und in zwölf Kriterien die Note „B“ und erzielte die Gesamtbewertung „B“. Die Beurteilung enthielt folgenden Hinweis: „Die Richtwertvorgaben für die Bewertungsstufen X und A sind an die Vorgaben aus § 50 Abs. 2 Bundeslaufbahnverordnung angepasst worden. Der Anteil der Beschäftigten, die auf die ersten beiden Bewertungsstufen entfallen dürfen, hat sich dadurch erheblich verringert. Die Bewertungsstufen sind infolgedessen insgesamt nicht mehr mit den Bewertungsstufen aus der Rahmendienstvereinbarung vom 14. Dezember 2007 (d.h. aus den Beurteilungsrichtlinien 2007) vergleichbar“.
Gegen diese Beurteilung legte die Klägerin im Dezember 2012 Widerspruch ein. Ihre Leistungen seien aus nicht dargelegten Gründen schlechter beurteilt worden als in der vorangegangenen Beurteilung. Dabei seien ihre Aufgaben (inhaltlich) größtenteils dieselben geblieben, ihr Aufgabengebiet quantitativ erweitert worden und hätten sich ihre Leistungen nicht verschlechtert. Sowohl der Berichterstatter als auch der Beurteiler seien nur eingeschränkt in der Lage, sie zu beurteilen. Von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten würden ihre dienstlichen Leistungen positiver eingeschätzt.
10 
Diesen Widerspruch wies die Bundesnetzagentur mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2013 zurück. Der Beurteiler der Klägerin habe sich ausreichend informiert. Ihr Berichterstatter habe bei ihrem unmittelbaren Vorgesetzten und dem Leiter des Dienstleistungszentrums die erforderlichen Informationen zu ihren Leistungen eingeholt. Seine Erkenntnisse habe er an den Beurteiler weitergegeben. Dabei sei auch die Aufgabenerweiterung berücksichtigt worden. Die unmittelbaren Vorgesetzten hätten nur eine kleine Anzahl der Mitglieder der Vergleichsgruppe im Blick. Die Aufgabe der Beurteiler bestehe gerade darin, die Mitglieder der Vergleichsgruppe insgesamt in einem Leistungsvergleich unter Berücksichtigung der Informationen der Vorgesetzten in eine Reihung zu bringen. Die Vergabe der Notenstufe „B“ besage nur, dass die Leistungen der Klägerin nicht den seit der letzten Beurteilungsrunde verschärften Maßstäben für die Stufe „A“ entsprochen hätten.
11 
Auf die am 24.04.2013 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 08.10.2014 antragsgemäß den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die dienstliche Beurteilung aufzuheben und die Klägerin für den Beurteilungszeitraum 15.08.2010 bis 14.03.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.
12 
Es bestünden keine Bedenken, dass die Beurteilungsrichtlinien für Beamte und Arbeitnehmer gemeinsam erlassen worden seien. Es sei zulässig, Stellen mit Beamten oder Arbeitnehmern zu besetzen. Das erfordere vergleichbare Beurteilungen. Es sei dann nur konsequent, Beamte und Arbeitnehmer in einer Gruppe zusammenzufassen, wenn es um die Bildung von Richtwerten für die Notenvergabe gehe.
13 
Allerdings sähen die Richtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums eine Vergleichsgruppenbildung nach den (kumulativen) Kriterien „Statusamt“ und „Wahrnehmung vergleichbarer Aufgaben“ vor, während die Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur abweichend hiervon nur auf die Besoldungsgruppe (hier A 8) abstelle. Dieser Punkt könne aber offen bleiben, weil die Beurteilung der Klägerin schon aus anderen Gründen rechtswidrig sei.
14 
So verstoße Nr. 4.3.3 BRL-BMWi, soweit dort eine Quote für die höchste Bewertungsstufe geregelt werde, gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV. Nach dieser Vorschrift solle der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note 10 % nicht überschreiten. Nr. 4.3.3 BRL-BMWi schöpfe diesen Rahmen bei der Note X nicht aus. Denn die Richtlinie sehe die Vergabe dieser höchsten Note nur für 5 % der Mitglieder einer Vergleichsgruppe vor.
15 
Fehlerhaft sei Nr. 4.3.3 BRL-BMWi auch deshalb, weil die Vorschrift die Quoten nach oben absolut begrenze. Nach § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV sei im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit eine Überschreitung der Richtwerte aus § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Nr. 4.3.3 BRL-BMWi nehme diese Regelung aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV nicht auf.
16 
Darüber hinaus werde im Beurteilungssystem der Beklagten eine weitere Quotierung von Noten praktiziert, die § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV widerspreche. Diese Vorschrift erlaube die Festlegung von Prozentsätzen nur für die beiden besten Noten. Die „Beförderungsgrundsätze“ der Bundesnetzagentur gingen darüber hinaus, indem sie zwei weitere quotierte Notenstufen, die „faktischen Notenstufen ‚A+‘ und ‚B+‘“ schafften. Unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung würden Quoten für eine dritt- und vierthöchste Note eingeführt, die in der Bundeslaufbahnverordnung nicht vorgesehen seien.
17 
Die Beurteilung der Klägerin sei somit schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer fehlerhaften Beurteilungsrichtlinie beruhe. Die Beurteilung verstoße aber auch gegen die Richtlinie selbst. Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi erstellten die Berichterstatter vor der Beurteilungskonferenz einen Beurteilungsentwurf. Dies sei nicht geschehen. Der Berichterstatter der Klägerin habe nur eine „Kurzfassung des Leistungsbilds“ erstellt. Diese erfülle aber in keinster Weise die Anforderungen, die nach der Richtlinie an den Inhalt einer Beurteilung gestellt würden. Gehe man davon aus, dass in der Beurteilungskonferenz 391 Personen zu beurteilen gewesen seien, könne dies bei der dürftigen Beurteilungsgrundlage in der Form der „Kurzfassungen“ nicht rechtmäßig gelingen.
18 
Die Vorgehensweise der Beklagten und Nr. 5.4 BRL-BMWi vermittelten den Eindruck, dass die zu beurteilenden Personen aufgrund nicht näher begründeter persönlicher Einschätzungen der Berichterstatter und des Beurteilers gereiht würden und die Beurteilung im Übrigen daran angepasst werde. Ausgangspunkt habe aber die Beurteilung des einzelnen Beschäftigten zu sein. Die Quoten für einzelne Notenstufen hätten nur die Funktion zu prüfen, ob die Beurteilungsmaßstäbe verkannt worden seien. Das Vorgehen der Beklagten führe dazu, dass die gerechte Beurteilung des Einzelnen hinter das Bestreben, die Quote einzuhalten, zurücktrete.
19 
Nach Nr. 5.5 BRL-BMWi werde die schriftliche Beurteilung auf der Grundlage der festgelegten Gesamtbewertung ausgefertigt. Die Bildung der Gesamtnote stehe nicht am Anfang der Beurteilung, sondern an deren Ende. Sie erfolge auf der Basis der Bewertung der einzelnen Beurteilungskriterien. Diese Kriterien seien aber vor der Bildung der Gesamtnote nie schriftlich festgehalten worden, weil auf die Anfertigung der vorgeschriebenen Vorbeurteilungen verzichtet worden sei. Daher könne auch das Gesamturteil nicht rechtmäßig gebildet worden sein.
20 
Die Größe der Vergleichsgruppe, die von der Klägerin ebenfalls gerügt worden sei, sei als solche dagegen nicht problematisch.
21 
Rechtswidrig sei aber die Regelung über den Zeitpunkt der Vernichtung von Beurteilungsunterlagen in Nr. 5.4 BRL-BMWi. Es möge zwar ein Bedürfnis für die Vernichtung solcher Unterlagen geben. Der Zeitpunkt sei aber zu früh gewählt. Widerspreche der Beamte seiner Beurteilung zeitnah, müssten die Unterlagen zur Prüfung seiner Einwendungen noch zur Verfügung stehen. Andernfalls drohe eine unangemessenen Erschwerung der Rechtsverfolgung.
22 
Zu Recht rüge die Klägerin auch, dass in der Aufgabenbeschreibung ihrer Beurteilung die Teilzeitbeschäftigung und die Telearbeit nicht aufgeführt seien. Der Hinweis darauf dürfe nicht fehlen. Das folge aus einem Umkehrschluss aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV. Diese Regelung bestimme, dass im Notenspiegel nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BLV der Anteil an Teilzeit- und Telearbeitskräften ausgewiesen werden solle. Diese Vorschrift könne nur angewandt werden, wenn diese Merkmale in den Beurteilungen erfasst würden.
23 
Die fehlende Begründung der Gesamtbewertung der Beurteilung der Klägerin sei nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 06.05.2014 - 4 S 1095/13 -, Juris) nicht zu beanstanden.
24 
Die Fragen, ob „die fehlenden Stellenbewertungen und Arbeitsplatzbeschreibungen“ sowie eine fehlerhafte Informationsgewinnung über die Leistungen der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führten, könnten offen bleiben, da die Klägerin bereits aus den genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue dienstliche Beurteilung habe.
25 
Am 09.01.2015 hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, die Beurteilungsrichtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums und der Bundesnetzagentur verstießen nicht gegen § 50 Abs. 2 BLV in der zum Zeitpunkt der Beurteilung der Klägerin maßgeblichen Fassung vom 12.02.2009 (BLV 2009). Diese Vorschrift lasse eine „Unterschreitung“ der dort genannten Richtwerte (d.h. die Festlegung von Richtwerten mit geringeren als den dort genannten Prozentsätzen, hier mit 5 % anstelle von 10 % für die beste Notenstufe) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu.
26 
Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthalte entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keine „absolute Begrenzung nach oben“. Das ergebe sich bereits aus der Bedeutung des Wortes „Richtwert“. Es habe auch keines Verweises in den Richtlinien auf § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 bedurft. Diese Vorschrift könne ohne weiteres Zutun der Richtliniengeber angewendet werden.
27 
Die Bundesnetzagentur habe auch keine „weitere Quotierung“ durchgeführt. Bei dem „A+“ und „B+“ handele es sich nicht um zusätzliche selbständige Noten, sondern nur um Differenzierungen innerhalb der Bewertungsstufen A bzw. B. Derartige Binnendifferenzierungen seien zulässig. Selbst wenn man die Differenzierungsstufen „A+“ und „B+“ als weitere Notenstufen einordnen wolle, stehe es im Ermessen des Dienstherrn, diese einzuführen und mit Quoten zu versehen.
28 
Es sei auch nicht bedenklich, dass die Richtwerte für die Differenzierung innerhalb der Notenstufen in den „Beförderungsgrundsätzen“ starr formuliert sei (Nr. III.2.b BefGrds 2012: A+/B+ „darf nur“ an 10 % der Vergleichsgruppe vergeben werden). In der Praxis würden die Richtwerte flexibel gehandhabt und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit teils überschritten.
29 
Die Beurteilung der Klägerin sei auch nicht wegen des von ihrem Berichterstatter erstellten „Beurteilungsentwurfs“ rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht verkenne den in Nr. 5.4 BRL-BMWi verwendeten Begriff des „Vorentwurfs“. Die Beurteilungsrichtlinien enthielten keine formalen Anforderungen an den „Vorentwurf“. Dieser müsse keineswegs auf dem Beurteilungsformblatt erstellt werden. Aufgrund seiner Funktion als Gedächtnisstütze des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz würde sogar ein Notizzettel ausreichen. Der für die Klägerin zuständige Berichterstatter habe in der Konferenz unter Zuhilfenahme der „Kurzfassung des Leistungsbildes“ über sie berichtet. Für die Behauptung, auf dieser Grundlage habe die Beurteilung nicht rechtmäßig gelingen können, bleibe das Verwaltungsgericht eine Begründung schuldig.
30 
Auch die Vernichtung des Vorentwurfs sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtswidrig gewesen. Nr. 5.4 BRL-BMWi ziele darauf, die Vertraulichkeit der Beurteilungskonferenz zu wahren, die erst einen offenen Gedankenaustausch ermögliche. Sie sei zudem aus Fürsorgegründen mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der übrigen Beamten geboten. Der Klägerin drohe durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen auch keine unangemessene Erschwerung ihrer Rechtsverfolgung.
31 
Das von der Bundesnetzagentur praktizierte Beurteilungsverfahren mit einem „Berichterstatter“ und einem Beurteiler genüge auch dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV vorgeschriebenen „Vier-Augen-Prinzip“. Soweit in der Rechtsprechung aus dieser Vorschrift inzwischen teilweise abgeleitet werde, es müsse zwei Beurteiler geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2015 - 1 B 813/15 -, Juris), treffe das nicht zu.
32 
In der Beurteilung der Klägerin habe auch nicht auf die Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit hingewiesen werden müssen. Der vom Verwaltungsgericht aus § 50 Abs. 4 Satz 2 BLV 2009 gezogene Umkehrschluss sei verfehlt. Die für den Notenspiegel erforderlichen Daten ließen sich mit moderner Personalverwaltungssoftware ohne weiteres erheben, ohne dass diese Daten zusätzlich in den Beurteilungen genannt werden müssten. Sowohl dem Berichterstatter als auch dem Beurteiler der Klägerin sei bekannt gewesen, dass sie in Teilzeit und an einem Telearbeitsplatz gearbeitet habe.
33 
Auch die vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Fragen führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung der Klägerin. Soweit das Gericht in Zweifel gezogen habe, ob die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur zur Vergleichsgruppenbildung mit denjenigen der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums vereinbar seien, verkenne es, dass diese nur mögliche Ordnungsgesichtspunkte für die Vergleichsgruppenbildung akzentuiere, ohne sie verbindlich vorzugeben. Unabhängig davon indiziere die Zugehörigkeit zur selben Besoldungsgruppe die in der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums angesprochene Wahrnehmung von „vergleichbaren“ Aufgaben. Das Bundeswirtschaftsministerium sei zudem von der Vergleichsgruppenbildung der Bundesnetzagentur unterrichtet worden und habe diese nicht moniert.
34 
Auch das Fehlen einer Stellenbewertung und Arbeitsplatzbeschreibung führe offenkundig nicht zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung.
35 
Rechtswidrig sei die Beurteilung der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Gesamtbewertung nicht verbal begründet worden sei. Eine solche Begründung sei hier ausnahmsweise entbehrlich gewesen, weil eine Gesamtbewertung mit „B+“ oder besser nach den „Beförderungsgrundsätzen“ ganz offensichtlich ausgeschieden sei. Nach den „Beförderungsgrundsätzen“ sei eine Gesamtbewertung mit „B“ dann ein „B+“, wenn die fünf ersten Bewertungsbereiche im Durchschnitt der darin enthaltenen Einzelkriterien einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche. Diese Voraussetzungen erfülle die Beurteilung der Klägerin nicht.
36 
Die Beklagte beantragt,
37 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.10.2014 - 1 K 1152/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
38 
Die Klägerin beantragt,
39 
die Berufung zurückzuweisen.
40 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und macht geltend, die Bundesnetzagentur habe die Vergleichsgruppen unabhängig davon, dass sie dabei auch gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums verstoßen habe, rechtswidrig gebildet, weil die Vergleichsgruppe durch das alleinige Abstellen auf das Statusamt (hier A 8) nicht hinreichend homogen sei. Die Anforderungen der Beamten aus dieser Vergleichsgruppe unterschieden sich im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 5 der Bundesnetzagentur erheblich. Es sei nicht einmal nach Beamten des technischen und des nicht-technischen Dienstes differenziert worden.
41 
Hinzu komme, dass die Beklagte über keine Stellenbewertung verfüge. Es sei daher klärungsbedürftig gewesen, ob ihre (der Klägerin) Aufgaben ihrem Statusamt entsprochen hätten. Es fehle auch insoweit an einer nachvollziehbaren Beurteilungsgrundlage.
42 
Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Beklagte unter dem Deckmantel der Binnendifferenzierung der Noten A und B Quoten für die dritt- und vierthöchste Note eingeführt habe. Binnendifferenzierungen seien in der Form verbaler Zusätze zulässig, hier seien aber eigene Gesamtnoten vergeben worden.
43 
Der Beurteiler habe ihre Leistungen nicht aus eigener Anschauung gekannt. Er habe deshalb einen Beurteilungsbeitrag einholen müssen, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359) inhaltlichen Anforderungen an Umfang und Tiefe entsprechen müsse. Ein dem entsprechender Beurteilungsbeitrag sei in ihrem Fall nicht, insbesondere nicht durch die „Zusammenfassung des Leistungsbilds“ eingeholt worden, obwohl dem von der Beurteilungsrichtlinie verlangten „Vorentwurf“ eine besonders große Bedeutung zugekommen sei, da die Beklagte unter Verstoß gegen das „Vier-Augen-Prinzip“ des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV nur einen Beurteiler, den Abteilungsleiter, vorsehe.
44 
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Bundesnetzagentur am 20.02.2014 eine geänderte Dienstvereinbarung mit ihrem Gesamtpersonalrat zur Ergänzung der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (im Folgenden: BRL-BNetzA 2014) nebst überarbeiteten „Beförderungsgrundsätzen“ (BefGrds 2014) beschlossen. Dabei ist u.a. der Richtwert für die Vergabe der „B+“ von 10 % auf 20 % angehoben worden. Auf der Grundlage dieser Richtlinien ist die Klägerin zum Stichtag 15.03.2014 erneut dienstlich beurteilt worden und hat die Gesamtbewertung „B“ erzielt. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Die Beklagte hat diese Beurteilung in einem 2015 durchgeführten Auswahlverfahren zur Beförderung nach Bes.-Gr. A 9 zugrunde gelegt und der Klägerin am 18.05.2015 mitgeteilt, dass sie in dieser Beförderungsrunde nicht zum Zuge komme. Auf ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht der Beklagten mit Beschluss vom 24.09.2015 - 1 K 2235/15 - im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Bewerbung untersagt, die in diesem Verfahren Beigeladenen in dem Beförderungsverfahren nach Bes.-Gr. A 9 zu befördern. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 - zurückgewiesen.
45 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten zu diesem und dem genannten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
46 
Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur vom 10.04.2013 im Ergebnis zu Recht verurteilt, die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen. Die ihr erteilte Regelbeurteilung vom 07.11.2012 ist rechtswidrig. Sie hat einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Die Berufung ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
I.
47 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206, und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 25.02.2016, a.a.O., vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230, m.w.N.).
48 
An diesen Maßstäben gemessen ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 rechtswidrig. Denn die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien stehen teilweise mit gesetzlichen Regelungen nicht im Einklang. Mit höherrangigem Recht vereinbar sind zwar die Bestimmungen zur Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren (1.), zum „Vier-Augen-Prinzip“ im Beurteilungsverfahren (2.), zu den Prozentsätzen der Richtwerte für die Notenstufen „X“ und „A“ (3.), zur Ausgestaltung dieser Richtwerte als sog. „weiche“ Quoten (4.) sowie zur Binnendifferenzierung bei den Noten „A“ und „B“ (5.). Auf die Beurteilung der Klägerin durchschlagende Rechtsfehler weisen die Beurteilungsrichtlinien jedoch hinsichtlich der Vorgaben zur Vergleichsgruppenbildung (6.) sowie zur Herleitung (7.) und Begründung (8.) des Gesamturteils der Beurteilungen auf. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass ihr Beurteiler die Teilzeitbeschäftigung nicht erwähnt habe (9.), dass ihr Dienstposten nicht bewertet gewesen sei (10.) und dass der Berichterstatter dem Beurteiler keinen Beurteilungsentwurf, sondern nur eine „Kurzfassung des Leistungsbildes“ vorgelegt habe (11.), zeigt sie keine weitergehenden Fehler der Beurteilungsrichtlinien auf; ob der Beurteiler den Sachverhalt zu diesen Fragen hinreichend aufgeklärt oder insoweit gegen den beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren.
49 
1. Die Regelung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi über die Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Es bedarf daher keiner Vertiefung der Frage, inwiefern aus einer - unterstellt - rechtswidrigen Vernichtung von vorbereitenden Beurteilungsunterlagen allein auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst geschlossen werden könnte.
50 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi legen die Beurteiler als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen für jede Vergleichsgruppe „die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge (fest). Alle sonstigen Unterlagen oder persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Diese Regelung zur Unterlagenvernichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der - wie hier - keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (s. näher dazu BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., m.w.N., und vom 27.10.1988 - 2 A 2/87-, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, m.w.N.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris). Die zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen dabei weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden (Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O.). Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135, und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 08.03.2011, a.a.O.).
52 
Ist der Beurteiler demnach von Gesetzes wegen grundsätzlich weder verpflichtet, überhaupt schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung anzufertigen oder einzuholen noch solche Unterlagen gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Nr. 5.4 BRL-BMWi die Vernichtung der „Vorberichte“ der Berichterstatter, die im Wesentlichen die Aufgabe von Beurteilungsbeiträgen übernehmen (vgl. Nr. 3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA 2012), und möglichen anderen vorbereitenden Unterlagen angeordnet hat (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; zust. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016 - 10 A 11019/15.OVG -). Gleiches gilt für etwaige von den Teilnehmern der Beurteilungskonferenzen darin angefertigte Aufzeichnungen. Denn die Teilnehmer sind nicht verpflichtet, überhaupt Protokolle oder andere Unterlagen zu diesen Besprechungen zu erstellen, sondern berechtigt, die Vertraulichkeit der Besprechung zu wahren (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Bd. 2, Teil B, RdNr. 314, m.w.N.).
53 
Die Regelung zur Unterlagenvernichtung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi erschwert den betroffenen Beamten auch nicht in einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren Weise die Rechtsverfolgung. Der Dienstherr kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Beurteilung auf einzelne Tatsachen und Vorkommnisse aus dem Beurteilungszeitraum, auf zusammenfassende Werturteile oder auf eine Kombination dieser Elemente stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Erhebt ein Beamter gegen eine solche Beurteilung substantiierte Einwände, kann der Dienstherr diese auch noch im Verwaltungsstreitverfahren (zwar nicht erstmals begründen, aber) erläutern und konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012 - 4 S 575/12 -, Juris, m.w.N.). Gelingt dem Dienstherrn die Plausibilisierung und entzieht er dem Kläger (Beamten) damit den Klagegrund, kann dem durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012, a.a.O.). Der Beamte wird daher auch mit Blick auf etwaige Kostenrisiken nicht von der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes abgehalten, wenn ihm zunächst „nur“ die schriftliche Beurteilung des Dienstherrn, aber keine Beurteilungsbeiträge oder andere vorbereitende Unterlagen vorliegen. Die Unsicherheit, ob es dem Dienstherrn im jeweiligen Einzelfall gelingt, ein etwaiges Plausibilisierungsdefizit zu heilen und Einwände des Beamten auszuräumen, wenn er dazu nicht mehr auf schriftliche Beurteilungsbeiträge oder Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren zurückgreifen kann, begründet infolgedessen nur für den Dienstherrn ein Prozessrisiko. Ob er dieses Risiko durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen zu übernehmen bereit ist, bleibt ihm überlassen (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
54 
2. Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten stehen auch nicht in Widerspruch zu dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 normierten „Vier-Augen-Prinzip“.
55 
Nach dieser Vorschrift „erfolgen“ die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab „und in der Regel von mindestens zwei Personen“. Mit dieser Vorgabe ist es vereinbar, dass die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums nicht zwei Beurteiler (etwa einen Erst- und Zweitbeurteiler), sondern „nur“ einen Beurteiler und den sog. Berichterstatter vorsieht (vgl. Nr. 5.1 BRL-BMWi). Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 steht dem nicht entgegen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.). Die Vorschrift verlangt nicht, dass zwei „Beurteiler“ die Beurteilung erstellen, sondern nur, dass zwei „Personen“ an deren Erstellung beteiligt sind. Durch dieses Vier-Augen-Prinzip soll, wie der systematische Zusammenhang zum ersten Halbsatz belegt, sichergestellt werden, dass dienstliche Beurteilungen nach objektiven und einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolgedessen vergleichbar sind. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass beide an der Erstellung der Beurteilung beteiligte Personen die formale Stellung eines Beurteilers haben. Die Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion kann vielmehr auch dann erreicht werden, wenn ein Beurteiler durch eine zweite Person dergestalt unterstützt wird, dass diese nach Einholung der Informationen zum Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten einen Beurteilungsentwurf fertigt und diesen Beurteilungsvorschlag dem Beurteiler gegenüber in einer Beurteilungskonferenz, die der Einhaltung einheitlicher Maßstäbe dient, begründen muss, wie dies in der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi) vorgesehen ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - OVG 6 S 53.11 -, Juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.; wohl auch - aber ohne Begründung - Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 4).
56 
3. Die in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthaltenen Richtwerte für die beiden höchsten Notenstufen stehen mit den gesetzlichen Regelungen ebenfalls in Einklang.
57 
Nach Nr. 4.3.3 BRL-BMWi soll die beste Bewertungsstufe „X“ auf nicht mehr als 5 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe und die zweitbeste Stufe „A“ auf nicht mehr als 20 % dieser Beschäftigten entfallen. Diese Vorgaben verstoßen nicht gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009. Dem steht nicht entgegen, dass nach dieser Bestimmung der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % nicht überschreiten. § 50 Abs. 2 BLV 2009 lässt es zu, die in Satz 1 genannten Richtwerte in einer Beurteilungsrichtlinie zu unterschreiten.
58 
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, m.w.N.). Er ist dabei grundsätzlich auch befugt, zur Konkretisierung der von ihm angestrebten Beurteilungsmaßstäbe bei Regelbeurteilungen Richtwerte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2, vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; Senatsurteil vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, m.w.N.). Enthält das die Grenze bildende Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern gibt es nur Höchstgrenzen vor, ist der Dienstherr grundsätzlich auch nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des im Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgegebenen Rahmens bedarf dann auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ist der Dienstherr vielmehr auch insoweit grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.92 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.03.2013, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013 - 6 CE 13.499 -, Juris; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10 m.w.N.).
59 
Nach diesen Maßstäben begegnen die Richtwerte aus Nr. 4.3.3 BRL-BMWi keinen Bedenken.
60 
Nach Satz 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % „nicht überschreiten“. Damit bestimmt das Verordnungsrecht keinen Mindest-anteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern es gibt (als Sollbestimmung) nur Höchstgrenzen vor. Mangels Vorgaben zum Mindestanteil kann ein Dienstherr diese Höchstgrenzen in seinen Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe von „strengeren“, d.h. kleinere Prozentsätze umfassenden Richtwerten für die Spitzennoten unterschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O., zu § 50 BLV 2013; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., zu § 50 BLV 2009), wie dies in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi geschehen ist.
61 
Kein anderes Ergebnis folgt aus Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift ist „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“ eine „Über- oder Unterschreitung“ (der Richtwerte) um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Der Umstand, dass diese Bestimmung neben einer „Überschreitung“ auch die „Unterschreitung“ von Richtwerten durch die Beurteiler „im Einzelfall“ begrenzt, erlaubt nicht den Schluss, dass der Dienstherr daran gehindert wäre, als Richtliniengeber für die beste Note einen Richtwert von 5 % festzusetzen. Das folgt bereits daraus, dass sich Satz 2 lediglich mit der Frage befasst, in welchem Ausmaß ein einmal festgelegter Richtwert in einer konkreten Beurteilungsrunde „unterschritten“ werden darf, aber nicht die - vorgelagerte - Frage beantwortet, welche Richtwerte der Dienstherr in Richtlinien abstrakt-generell festlegen darf; diese letzte - hier nur interessierende - Frage ist Gegenstand allein des Satzes 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013, a.a.O.; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Au 2 E 12.1618 - , Juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -, Juris).
62 
Unabhängig davon kommt dem Tatbestandsmerkmal der „Unterschreitung“ in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 auch deshalb kein maßgebliches Gewicht für die Frage von Richtwertfestsetzungen in Richtlinien zu, weil dieses Tatbestandsmerkmal auf einem redaktionellen Versehen beruhen dürfte. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm. Bestimmungen zu Richtwerten für die Notenvergabe wurden durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I. 322) mit § 41a BLV in die Bundeslaufbahnverordnung eingefügt. Diese Vorschrift sah vor, dass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 15 % und bei der zweithöchsten Note 35 % nicht überschreiten sollte. Eine Regelung, die sich - wie § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 - ausdrücklich mit Abweichungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit befasste, enthielt die Bundeslaufbahnverordnung noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu § 41a BLV entschieden, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, unterhalb der dort genannten Höchstgrenzen zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verordnungsgeber an dieser Rechtslage bei der Neufassung der Vorschrift als § 50 Abs. 2 BLV 2009 etwas ändern wollte (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10). Ausweislich der Begründung der Verordnung entspricht § 50 Abs. 2 BLV 2009 „im Wesentlichen der Richtwertvorgabe des bisherigen § 41a, die nunmehr als Teil des Beurteilungsverfahrens geregelt wird. Richtwerte dienen der Erzielung eines realistischen und gerechten Beurteilungsergebnisses. Die Reduzierung der Richtwerte für die beiden Spitzennoten auf zehn Prozent bzw. zwanzig Prozent berücksichtigt stärker als bisher den Leistungsgrundsatz.“ Diese auf „strengere“ Richtwerte zielende Begründung bietet kein Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber die Dienstherrn nun erstmals daran hindern wollte, die in der Verordnung genannten Richtwerte durch abstrakt-generelle Regelungen zu unterschreiten. Dem entspricht es, dass der Verordnungsgeber die Worte „Über- oder Unterschreitung“ aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 durch das Wort „Überschreitung“ ersetzt hat, wobei er davon ausging, den Verordnungstext insoweit lediglich „klargestellt“ zu haben (Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung, Bl. 129 d.A. 4 S 126/15, und dementsprechend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14.07.2009 - Az.: D 2 - 216 102/48 -, Zu §§ 48 bis 50: „Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“).
63 
4. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht Nr. 4.3.3 BRL-BMWi entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine „absolute Begrenzung der Richtwerte nach oben“. Eine solche Begrenzung enthalten die Richtlinien der Beklagten nicht.
64 
Hat der Dienstherr für die Beurteilung von Beamten Richtwerte vorgegeben, müssen in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., zur Zulässigkeit von „weichen Quoten“; Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/12 -, Juris, m.w.N.). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997, a.a.O., und vom 11.12.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.). Eine dies suggerierende Regelung enthält Nr. 4.3.3 BRL-BMWi allerdings auch nicht. Das folgt bereits daraus, dass der Richtliniengeber in Nr. 1 BRL-BMWi („Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen und Ziel der Beurteilungsrichtlinien“) klargestellt hat, dass sich dienstliche Beurteilungen von Beamten auf (u.a.) § 50 BLV „gründen“. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Richtlinien nur den Anspruch haben, die Vorgaben (u.a.) des Verordnungsrechts zu ergänzen, nicht aber, sie zu verdrängen. Dass dies auch für die von § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV (2009 und 2013) vorgesehene Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gilt, kommt in Nr. 4.3.3. BRL-BMWi nochmals zum Ausdruck. Denn dort wird den Beurteilern lediglich vorgegeben, dass auf die ersten beiden Spitzengruppen (X und A) nicht mehr als 5 % bzw. 20 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen „sollen“, jedoch nicht, dass sie dies „müssen“ (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
65 
5. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht das Beurteilungssystem der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die Einführung von unzulässigen Richtwerten für die dritte und vierte Notenstufe (a). Die diesbezüglichen Regelungen der Beklagten sind zwar in anderer Hinsicht - wegen einer auf „starre“ Quoten zielenden Formulierung - fehlerhaft; auf diesem Rechtsfehler beruht die angegriffene Beurteilung allerdings nicht (b).
66 
a) In der die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzenden Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur ist, wie gezeigt, geregelt, dass innerhalb der Beurteilungsstufe A zwischen einem „normalen A“ und einem „herausgehobenen A“ („A+“) differenziert wird. Welche dieser beiden sog. Differenzierungsstufen im Einzelfall vergeben wird, hängt von den Einzelnoten für die Beurteilungsbereiche (Fachkenntnis, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise usw.) ab. Für die Beurteilungsstufe B besteht eine ebenso differenzierende Regelung (s. Nr. III.2 BefGrds 2012). Ergänzend hierzu ist vorgesehen, dass die „Gesamtbewertung mit einem herausgehobenen A bzw. herausgehobenen B (…) nur an jeweils 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe vergeben werden (darf)“ (Nr. VII.7 BRL-BNetzA 2012).
67 
Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte zwischen einem „normalen“ und einem „herausgehobenen“ A bzw. B differenziert und soweit sie für die Zwecke dieser Differenzierung Richtwerte vorsieht. Der Dienstherr ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich befugt, innerhalb einer Notenstufe Binnendifferenzierungen etwa durch verbale Unterscheidungen („obere Grenze“ o. dgl.) einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O.), und in der Wahl und Anzahl der Notenstufen grundsätzlich frei. Er ist deshalb auch im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 BLV 2009 nicht daran gehindert, über die ersten beiden Notenstufen hinaus auch die weiteren Stufen eines Notensystems mit Richtwerten zu versehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O, zum insoweit inhaltsgleichen § 50 Abs. 2 BLV 2013; s. zur Zulässigkeit einer „Durchquotierung“ ferner Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O.; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10, m.w.N.; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
68 
b) Die zitierten Bestimmungen der Bundesnetzagentur zur Differenzierung der Notenstufen A und B sind allerdings in anderer Hinsicht fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur hat für die Stufen „A+“ und „B+“ im Ergebnis keine Richtwerte („weiche Quoten“), sondern starre Quoten eingeführt. Denn sie hat den Beurteilern in ihren Richtlinien vorgegeben, dass diese die Prädikate „A+“ bzw. „B+“ nur an 10 % bzw. 20 % der Beschäftigten der „Vergleichsgruppe“ (gemeint in diesem Zusammenhang: der Gruppe der in die Notenstufe A bzw. B fallenden Beschäftigten, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2015, S. 12, im Verfahren 4 S 2060/15) vergeben werden „dürfen“. Diese Formulierung suggeriert dem Beurteiler, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen („dürfen nicht“), was, wie gezeigt, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird (vgl. oben unter 4.; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
69 
Auf diesem Rechtsfehler beruht die dienstliche Beurteilung der Klägerin jedoch nicht. Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern - auch wenn sie, wie hier, in eine Dienstvereinbarung gegossen werden - Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie, sondern auf die Verwaltungspraxis an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, a.a.O., und vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 , NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 A 114/13 -, Juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens 4 S 2060/15 (vgl. deshalb insoweit noch abweichend Senatsbeschluss vom 25.06.2016, a.a.O.) im vorliegenden Berufungsverfahren unter Vorlage von Beurteilungsspiegeln aus vergangenen Beurteilungsrunden dargelegt, dass sie die in Nr. VI.7 BRL-BNetzA vorgesehenen Richtwerte nicht „starr“ gehandhabt, sondern auch Abweichungen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen hat. Angesichts dieser zu „weichen“ Quoten führenden Verwaltungspraxis führt die rechtsfehlerhafte Formulierung aus der Beurteilungsrichtlinie selbst nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 07.11.2012 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
70 
6. Zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führende Rechtsfehler weisen die Richtlinien der Beklagten allerdings in den Vorgaben zur Bildung der Vergleichsgruppen für die Richtwerte der Notenstufen „X“ und „A“ auf.
71 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 soll der Anteil „der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ die jeweiligen Richtwerte nicht überschreiten. Diesen durch den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen für die möglichen Mitglieder einer Vergleichsgruppe hält die Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur nicht ein. Nach der Richtlinie umfasst die für die Beurteilung der Klägerin maßgebliche Vergleichsgruppe alle „Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 sowie Tarifbeschäftigte der Vergütungsgruppe VIb BAT, bzw. entsprechenden Entgeltgruppe“ (Nr. I BRL-BNetzA 2012). Diese Regelung ist zwar nicht wegen der dadurch erreichten Gruppengröße (a) oder wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (b), jedoch wegen der laufbahnübergreifenden Ausgestaltung (c) und wegen der Einbeziehung von Tarifbeschäftigten (d) rechtswidrig.
72 
a) Rechtlich unbedenklich ist es, dass die so gebildete Vergleichsgruppe mehrere hundert Beamte umfasst.
73 
Wie sich aus § 50 Abs. 2 Satz 3 BLV 2009 ergibt, scheidet die Heranziehung von Richtwerten dann aus, wenn dafür „zu geringe Fallzahlen“, d.h. zu wenige Beamte innerhalb der zu vergleichenden Gruppe vorhanden sind. Der Verordnungsgeber hat damit eine gewisse Mindestgröße der Gruppe vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414). Eine zahlenmäßige „Obergrenze“ sieht diese Regelung hingegen nicht vor. Die Richtwerte können ihre Verdeutlichungsfunktion zwar für den einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Denn nur wenn er die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennt, ist es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die die beste, zweitbeste usw. Untergruppe bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, RiA 2014, 133, und vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113; Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Eine „Überschaubarkeit“ in diesem Sinne setzt jedoch nicht voraus, dass der Beurteiler alle Beamten persönlich kennen oder kennenlernen können muss (vgl. oben 1.). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet ist, dass der Beurteiler in die Lage versetzt wird, die Leistungen der zu beurteilenden Beamten zu erfahren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Das in den Richtlinien der Beklagten angelegte Beurteilungsverfahren mit ermittelnden und referierenden Berichterstattern und - im vorliegenden Fall mehrtägigen - Beurteilungskonferenzen ist seiner Struktur nach dazu geeignet, den Beurteilern einen solchen Wissensstand zu vermitteln (vgl. etwa Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O., zu einer knapp 200 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe).
74 
Ob die Bundesnetzagentur diesen rechtlich unbedenklichen Rahmen im vorliegenden Einzelfall aus dem Jahr 2012 fehlerfrei ausgeschöpft hat, bedarf, da die angefochtene Beurteilung jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig ist, im vorliegenden Berufungsverfahren keiner weiteren Ermittlungen. Der Senat hat allerdings wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel, ob es tatsächlich gelingen kann, das Leistungsbild von 391 Personen im Rahmen einer nur dreitägigen Konferenz durch Berichterstatter realistisch vorzutragen, zu erörtern, individuell zu beurteilen und zu vergleichen.
75 
b) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Bundesnetzagentur bei der Bildung der genannten Vergleichsgruppe in ihrer Beurteilungsrichtlinie (Nr. I BRL-BNetzA 2012), bei der nur auf das Statusamt („Bes.-Gr. A 8“) abgestellt wurde, die Vorgaben aus der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Vergleichsgruppenbildung wohl nicht eingehalten hat, nach der die Vergleichsgruppen „grundsätzlich“ durch diejenigen Beschäftigten gebildet werden, „denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und die sich im selben statusrechtlichen Amt befinden“ (Nr. 4.2 BRL-BMWi). Denn ein etwaiger Verstoß der Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums führt als bloße Verletzung eines Innenrechtssatzes allein auch insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, solange die von jener Beurteilungsrichtlinie abweichende Verwaltungspraxis - wie hier geschehen - einheitlich gehandhabt wird.
76 
c) Die Bundesnetzagentur hat bei ihrer Vergleichsgruppenbildung allerdings nicht nur gegen eine Verwaltungsvorschrift, sondern auch gegen materielles Gesetzesrecht verstoßen. Denn aus dem Verordnungsrecht ergibt sich, dass eine Vergleichsgruppe in dem Sinne „homogen“ zusammengesetzt sein muss, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Denn nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). An der gebotenen Homogenität der Vergleichsgruppe fehlt es hier.
77 
Der Verordnungsgeber hat die Zusammensetzung von Vergleichsgruppen auf die Beamten „einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene“ beschränkt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt allerdings mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der Anforderungen auf die „Gruppe der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes“ ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2014 - 3 BV 12.2594 -, RiA 2014, 277; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 9 vgl. auch Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Bundesnetzagentur in die Vergleichsgruppe sämtliche Beamte der Bes.-Gr. A 8 einbezogen hat, ohne dabei in den Richtlinien oder, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, zumindest in der Verwaltungspraxis zwischen den Laufbahnen des technischen und des nicht-technischen Dienstes zu unterscheiden.
78 
Die Bildung von „irregulären“, d.h. nicht gänzlich homogenen Vergleichsgruppen kann zwar ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies „im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung schwer verzichtbar erscheint und (…) die Praxis bei der Handhabung der Richtwerte in Bezug auf diese Fallgruppe in einer den Abweichungen vom Modell korrespondierenden Weise flexibel gestaltet wird“ (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
79 
d) Unabhängig davon ist die gebildete Vergleichsgruppe auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin neben Beamten (der Bes.-Gr. A 8) auch Tarifbeschäftigte (der vergleichbaren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe) einbezogen hat. Das ist jedenfalls in der gewählten Form mit § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren.
80 
Diese Vorschrift gibt, wie gezeigt, vor, dass die Richtwerte auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ zu beziehen sind. Auf die Festlegung solcher Richtwerte hat die Bundesnetzagentur aber im Ergebnis verzichtet. Das zeigt der vorliegende Fall. Die Vergleichsgruppe, in die die Klägerin einbezogen wurde, umfasste 570 Personen, davon 546 Beamte und 24 Tarifbeschäftigte. Die Richtlinien der Beklagten sehen für die Spitzennote „X“ einen Richtwert von 5 % vor. Die Note sollte also ungefähr an 28 bis 29 Personen vergeben werden. Wie viele Personen davon Beamte und wie viele Arbeitnehmer sein sollen, hat der Dienstherr den Beurteilern nicht vorgegeben. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik lässt es daher zu, dass 29 Beamte die Spitzennote erhalten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass die Beurteiler alle 24 Tarifbeschäftigten und nur 5 Beamte mit einem „X“ bewerten. Im ersten Fall hätten die Beurteiler innerhalb der Gruppe der Beamten eine Quote von über 5 % erreicht (29 / 546 x 100), im zweiten Fall eine solche von unter 1 % (5 / 546 x 100). Beide Ergebnisse wären mit den in der Beurteilungsrichtlinie genannten Richtwerten vereinbar. Das zeigt, dass die Richtlinien den Beurteilern tatsächlich keine Richtwerte für die Verteilung der Noten innerhalb der Gruppe der Beamten benannt hat. Dieses Defizit wiegt umso schwerer, als der „Richtwertkorridor“ (hier unter 1 % bis über 5 %) nicht normativ bestimmt ist, sondern von den tatsächlichen - von Fall zu Fall schwankenden - Umständen jeder Beurteilungsrunde, namentlich der Anzahl der zu beurteilenden Beamten einerseits und Arbeitnehmer andererseits sowie deren Leistungsstärke abhängt.
81 
Eine solche auf eindeutige „Beamtenrichtwerte“ verzichtende Regelung ist schon mit dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren, der Richtwerte bezogen auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten (…), die beurteilt werden,“ verlangt. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik verfehlt darüber hinaus auch den Sinn und Zweck dieser Regelung. Die von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 vorgeschriebenen Richtwerte für „Beamtenbeurteilungen“ dienen als Mittel, um auszudrücken, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen gerecht wird bzw. sie übertrifft. Wortsinn und begriffliche Umschreibung der Noten (hier z.B. „X - regelmäßig herausragende Leistungen“) können für sich allein noch unterschiedliche Auffassungen darüber zulassen, inwieweit eine geringe Unterschreitung oder Überschreitung der zu stellenden Anforderungen noch innerhalb des mit dem Ausdruck „regelmäßig herausragende Leistungen“ bezeichneten Rahmens liegen. Die ergänzende Angabe beispielsweise, dass nach dem Notengefüge insgesamt zu etwa 5 % die Spitzennote zu erwarten ist, verdeutlicht den gewollten Maßstab (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O., und vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18). Die Funktion, den Aussagegehalt einer Note in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O.), können die Richtwerte bei der von der Bundesnetzagentur gewählten Regelungstechnik jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie den Beurteilern gerade nicht erläutert, zu wie viel Prozent nach dem Notengefüge etwa die Spitzennote innerhalb der beurteilten Beamten zu erwarten ist.
82 
Ohne Erfolg bleibt der (nicht weiter erläuterte) Einwand der Beklagten, eine „Gleichbehandlung“ der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheine vor dem Hintergrund „der sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst (…) geboten“ (Schriftsatz vom 15.07.2013, S. 5 = Bl. 69 f. d. VG-Akte). Der Einwand führt nicht weiter. Der Dienstherr kann zwar unter Umständen Stellen ausschreiben, auf die sich sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer bewerben können; in einem solchen Fall muss er für die Auswahl sicherstellen, dass die Leistungen der Bewerber - wie auch sonst - nach einheitlichen Maßstäben bewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19/3 Sa 47/09 -, EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Auswahlverfahren Nr. 6, m.w.N.). Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, rechtfertigt es aber nicht, auf die Verwendung von Richtwerten zu verzichten, die sich auf den Vergleich der Beamten untereinander beziehen und innerhalb dieser Gruppe ihren Verdeutlichungszweck erfüllen können. Denn die Verwendung von zwecktauglichen „Beamtenrichtwerten“ wird von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV zwingend vorgeschrieben.
83 
7. Mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sind ferner die Vorgaben aus Nr. 5.4 BRL-BMWi zur Bildung der Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilungen.
84 
Das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 m.w.N.). Dem werden die Richtlinien der Beklagten nicht gerecht.
85 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi werden die Leistung, Befähigung und Eignung der Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgehend von den Vorschlägen der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz „ausführlich erörtert, um den Beurteilenden einen umfassenden Eindruck der zu beurteilenden Personen zu vermitteln“ (a.a.O., RdNr. 63). „Die zu Beurteilenden werden sodann innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigten Gesamtbewertungen unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“ (a.a.O., RdNr. 64). Diese Formulierung legt die Annahme nahe, dass die Beurteiler die Gesamtnote („Gesamtbewertung“) nicht aus den Einzelkriterien der Beurteilung, also aus einer Würdigung der Ergebnisse zur „Fachkenntnis“, zur „Arbeitsqualität und -menge“ usw., sondern aus der „Reihung“, also aus dem Platz ableiten sollen, den der Beamte in der Reihung einnimmt. Die Beklagte hat in ihrem schriftsätzlichen Vortrag bestätigt, dass diese in den Richtlinien angelegte Vorgehensweise auch ihrer Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2014, S. 2 = Bl. 138 d. VG-Akte: „Aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote ergeben sich dann die Noten“). Sie ermittelt also nicht, wie geboten, eine (vorläufige) Gesamtnote aus den Einzelkriterien, um anschließend zu kontrollieren, ob bei den so ermittelten Noten die Richtwerte im Wesentlichen eingehalten werden, sondern sie nimmt - umgekehrt - eine Reihung der Beamten vor und vergibt danach die Noten gemäß den vorhandenen „Quoten“. Das ist mit den genannten Vorgaben zur Gesamtnotenermittlung nicht vereinbar und verkennt zudem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, die Funktion von Richtwerten.
86 
8. Den gesetzlichen Vorgaben widersprechen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ferner dadurch, dass sie die Verwendung eines Beurteilungsvordrucks (auch sog. Beurteilungsbogen, vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi) vorschreiben, der vorgibt, dass bei der Gesamtbewertung die zutreffende Bewertungsstufe „durch Ankreuzen zu markieren ist“ (Vordruck, S. 5), aber keine verbale Begründung vorsieht (a). Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Vorgabe entsprechend keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist auch deshalb rechtswidrig (b).
87 
a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 - und vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -), bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (näher hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.).
88 
Eine dienstliche Beurteilung ist an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50, m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27, m.w.N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich darüber hinaus auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils a.a.O.).
89 
Mit diesen Grundsätzen sind die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten, wie sie zuletzt selbst einräumt, nicht vereinbar. Denn sie sehen generell kein Begründungserfordernis für das Gesamturteil („Gesamtbewertung“, s. S. 5 des Vordrucks), sondern ein bloßes Ankreuzen der Note vor.
90 
b) Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Richtlinienvorgabe entsprechend ebenfalls keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist deshalb rechtswidrig.
91 
Das Fehlen der Begründung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa unbeachtlich, weil sich im Fall der Klägerin eine Gesamtnote im oben genannten Sinne aufgedrängt hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale unterschiedlich ausgefallen ist und in sieben Fällen in die Note A und in zwölf Fällen in die Note B mündete. Der Umstand allein, dass die mit B bewerteten Merkmale überwiegen, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null vergleichbaren Situation. Denn eine solche Annahme liefe auf eine Herleitung der Gesamtnote nach rein rechnerischen Grundsätzen hinaus, die, wie gezeigt (oben a), unzulässig wäre.
92 
Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, eine solche Begründung sei hier ausnahmsweise doch entbehrlich gewesen, weil eine Gesamtbewertung mit „B+“ oder besser nach den „Beförderungsgrundsätzen“ der Bundesnetzagentur (Nr. III.2.c BefGrds 2012) „ganz offensichtlich“ ausgeschieden sei, weil eine Gesamtbewertung mit „B“ danach nur dann ein „B+“ sei, wenn die fünf ersten Bewertungsbereiche im Durchschnitt der darin enthaltenen Einzelkriterien einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche, und die Beurteilung der Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfülle (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.). Der Einwand verfängt nicht. Denn eine solche Argumentation läuft wiederum darauf hinaus, die Gesamtbewertung nach rein arithmetischen Methoden zu ermitteln. Das kommt auch in den „Beförderungsgrundsätzen“ selbst zum Ausdruck. Diese stellen für die Prüfung, ob ein „herausgehobenes“ A oder B vorliegt, eigene Berechnungs- und Rundungsregeln auf und erläutern sogar, dass bei dem Zählen der Einzelnoten erforderlichenfalls „kaufmännisch“ zu runden sei (vgl. Nr. III.2.c BefGrds 2012, dort auch Fn. 2).
93 
9. Soweit die Klägerin die Begründung ihrer Beurteilung auch deshalb rügt, weil die Beklagte darin nicht erwähnt hat, dass sie in Teilzeit und zeitweise an einem Telearbeitsplatz gearbeitet hatte, zeigt sie damit keinen weiteren Rechtsfehler der Beurteilungsrichtlinien auf (a). Ob der Beurteiler diese Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin wegen der fehlenden Angabe in der Beurteilung inhaltlich übersehen hat und die Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, bedarf keiner Entscheidung (b).
94 
a) Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verpflichten die Beurteiler nicht dazu, in einer Beurteilung ausdrücklich zu vermerken, ob ein Beamter in Teilzeit tätig war. Dementsprechend enthält die Begründung der Beurteilung der Klägerin auch keine diesbezüglichen Angaben. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
95 
Dienstliche Beurteilungen können auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gestaltet und abgefasst werden. Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es, wie gezeigt, grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile in der Beurteilung beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Dem Dienstherrn obliegt es zwar darzulegen, dass er von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen ist. Dies kann jedoch grundsätzlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und bereits oben 1. und 3. m.w.N.).
96 
Nach diesen Grundsätzen begründet es keinen Rechtsfehler, dass der Beurteiler der Klägerin den Beschäftigungsumfang und -ort nicht bereits in der Beurteilung schriftlich dargelegt hat. Denn eine normative Vorgabe, welche die Beklagte dazu verpflichtet hätte, diese von der Klägerin hervorgehobenen Umstände bereits in der Beurteilung auszusprechen, besteht nicht. Eine dahingehende Rechtsgrundlage ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 50 Abs. 4 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift soll das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden (Satz 1). Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt (Satz 2). Der Wortlaut dieser Vorschrift begründet keine Verpflichtung, die genannten Kriterien über den Notenspiegel hinaus auch in den einzelnen Beurteilungen selbst „auszuweisen“. Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung nicht ableiten. Der vorgeschriebene Notenspiegel dient der Transparenz der Beurteilungsverfahren und soll Benachteiligungen der in Satz 1 genannten Beschäftigtengruppen verhindern (vgl. Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 27). Das setzt zwar voraus, dass der Dienstherr diese Beschäftigtengruppen zutreffend erfasst und im Notenspiegel nennt. Dazu ist es aber, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nicht erforderlich, die der Personalverwaltung aus den Personalakten bzw. Personalaktendatenbeständen bereits bekannten Daten in den einzelnen Beurteilungen nochmals zu erwähnen.
97 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin, wie sie sinngemäß weiter geltend macht, gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen (vgl. hierzu oben 1.) dadurch verstoßen hat, dass er wegen der fehlenden Angaben in der Beurteilung auch inhaltlich übersehen hat, dass sie im Beurteilungszeitraum in Teilzeit und an einem Telearbeitsplatz tätig war, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten und zum Beweis des Gegenteils das Zeugnis des Beurteilers, Abteilungsleiter S., und des Berichterstatters, Außenstellenleiter S., angeboten. Dahingehende Ermittlungen sind mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr geboten, da die Klägerin bereits aus den oben (unter 6. bis 8.) genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue Beurteilung für den streitigen Beurteilungszeitraum hat.
98 
10. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Beurteilungszeitraum auf einem ohne Stellenbewertung gebündelten Dienstposten eingesetzt gewesen sei, zeigt sie auch damit allein keinen für die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkt auf (a). Ob der Beurteiler die von ihr auf dem Dienstposten ausgeübten Tätigkeiten und deren Schwierigkeit hinreichend aufgeklärt hat oder - wie sie behauptet - nicht, bedarf keiner Entscheidung (b).
99 
a) Die dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin auf einem Dienstposten verwendet wurde, der im Beurteilungszeitraum gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet war. Die Frage, ob die Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, BVerfGK 20, 77, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, und vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, BVerfGK 10, 474; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.).
100 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin zu diesen Besonderheiten ihres Dienstpostens hinreichende Informationen eingeholt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin bestreitet dies, die Beklagte ist auch dem mit dem genannten Beweisangebot entgegengetreten. Auch insoweit bedarf es jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ermittlungen im Berufungsverfahren.
101 
11. Gleiches gilt für die sinngemäße Behauptung der Klägerin, ihr Berichterstatter habe mit dem von ihm erstellten „Vorentwurf“ den Beurteiler nicht hinreichend über ihren Leistungsstand unterrichtet.
102 
Der Senat hat für die im Jahr 2014 erstellte Regelbeurteilung bereits entschieden, dass der Berichterstatter mit der Erstellung der bloßen „Kurzfassung des Leistungsbildes“ zwar gegen die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Erstellung von Beurteilungsentwürfen verstoßen hat, dass aus diesem - bei allen Beurteilungen einheitlich begangenen - Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift allein aber nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt und dass die Klägerin im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Berichterstatter zugleich gegen Gesetzesrecht, namentlich gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat (s. näher Senatsbeschluss vom 15.06.2016, a.a.O.). Für die im vorliegenden Berufungsverfahren angegriffene Beurteilung gilt dies in gleicher Weise. Sachverhaltsermittlungen zu der insoweit offenen und zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welche Informationen der Berichterstatter dem Beurteiler im Jahr 2012 im Einzelnen in der „Kurzfassung“ gegeben und in der Beurteilungskonferenz ergänzend referiert hat, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. bereits oben 6.a).
II.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
104 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV und des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, ist, wie dargelegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit uneinheitlich und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
105 
Beschluss vom 15. Juni 2016
106 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
46 
Die Berufung der Beklagten ist nach der Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids der Bundesnetzagentur vom 10.04.2013 im Ergebnis zu Recht verurteilt, die Klägerin erneut dienstlich zu beurteilen. Die ihr erteilte Regelbeurteilung vom 07.11.2012 ist rechtswidrig. Sie hat einen Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. Die Berufung ist deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen.
I.
47 
Dienstliche Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, BVerwGE 150, 359, vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, IÖD 2007, 206, und vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356; Beschluss vom 18.06.2009 - 2 B 64.08 -, NVwZ 2009, 1314; Senatsurteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, Juris, sowie Senatsbeschlüsse vom 25.02.2016, a.a.O., vom 27.10.2015, a.a.O., und vom 12.08.2015, - 4 S 1405/15 -, IÖD 2015, 230, m.w.N.).
48 
An diesen Maßstäben gemessen ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 07.11.2012 rechtswidrig. Denn die der Beurteilung zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinien stehen teilweise mit gesetzlichen Regelungen nicht im Einklang. Mit höherrangigem Recht vereinbar sind zwar die Bestimmungen zur Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren (1.), zum „Vier-Augen-Prinzip“ im Beurteilungsverfahren (2.), zu den Prozentsätzen der Richtwerte für die Notenstufen „X“ und „A“ (3.), zur Ausgestaltung dieser Richtwerte als sog. „weiche“ Quoten (4.) sowie zur Binnendifferenzierung bei den Noten „A“ und „B“ (5.). Auf die Beurteilung der Klägerin durchschlagende Rechtsfehler weisen die Beurteilungsrichtlinien jedoch hinsichtlich der Vorgaben zur Vergleichsgruppenbildung (6.) sowie zur Herleitung (7.) und Begründung (8.) des Gesamturteils der Beurteilungen auf. Soweit die Klägerin darüber hinaus rügt, dass ihr Beurteiler die Teilzeitbeschäftigung nicht erwähnt habe (9.), dass ihr Dienstposten nicht bewertet gewesen sei (10.) und dass der Berichterstatter dem Beurteiler keinen Beurteilungsentwurf, sondern nur eine „Kurzfassung des Leistungsbildes“ vorgelegt habe (11.), zeigt sie keine weitergehenden Fehler der Beurteilungsrichtlinien auf; ob der Beurteiler den Sachverhalt zu diesen Fragen hinreichend aufgeklärt oder insoweit gegen den beurteilungsrechtlichen Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren.
49 
1. Die Regelung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi über die Vernichtung von Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang. Es bedarf daher keiner Vertiefung der Frage, inwiefern aus einer - unterstellt - rechtswidrigen Vernichtung von vorbereitenden Beurteilungsunterlagen allein auf die Rechtswidrigkeit der Beurteilung selbst geschlossen werden könnte.
50 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi legen die Beurteiler als Ergebnis der Beurteilungskonferenzen für jede Vergleichsgruppe „die Reihung der Beschäftigten einschließlich der Bewertungsvorschläge (fest). Alle sonstigen Unterlagen oder persönliche Aufzeichnungen zu den Beurteilungskonferenzen sind umgehend nach Eröffnung der Beurteilung zu vernichten“. Diese Regelung zur Unterlagenvernichtung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
51 
Der allgemeine beurteilungsrechtliche Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlage fordert von einem Beurteiler, der - wie hier - keinen ausreichenden persönlichen Eindruck von den Leistungen und der Befähigung des zu beurteilenden Beamten hat, sich im Vorfeld der Beurteilung die fehlenden Kenntnisse von anderen Personen zu beschaffen, die die Dienstausübung des Bewerbers aus eigener Anschauung kennen (s. näher dazu BVerwG, Urteile vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, a.a.O., m.w.N., und vom 27.10.1988 - 2 A 2/87-, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; Senatsbeschluss vom 13.11.2014 - 4 S 1641/14 -, VBlBW 2015, 423, m.w.N.). Wie der Beurteiler den Kontakt zu seinen Informanten im Einzelnen gestaltet, bleibt ihm im Wesentlichen überlassen; in Betracht kommen insoweit vor allem schriftliche oder mündliche Berichte (vgl. Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O., m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.06.2014 - 6 B 491/14 -, Juris). Die zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung jeweils eingeholten schriftlichen oder mündlichen Beurteilungsbeiträge müssen dabei weder zur Akte genommen noch in der abschließenden Beurteilung (wörtlich) wiedergegeben werden (Senatsbeschluss vom 12.08.2015, a.a.O.). Die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn wirkt sich insoweit bereits in der Phase der Materialsammlung aus, in der er sich die Grundlagen der dienstlichen Beurteilung verschafft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteile vom 02.04.1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135, und vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsbeschlüsse vom 25.09.2006 - 4 S 2087/03 -, Juris, und vom 08.03.2011, a.a.O.).
52 
Ist der Beurteiler demnach von Gesetzes wegen grundsätzlich weder verpflichtet, überhaupt schriftliche Unterlagen zur Vorbereitung einer dienstlichen Beurteilung anzufertigen oder einzuholen noch solche Unterlagen gegebenenfalls zu den Akten zu nehmen, begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Nr. 5.4 BRL-BMWi die Vernichtung der „Vorberichte“ der Berichterstatter, die im Wesentlichen die Aufgabe von Beurteilungsbeiträgen übernehmen (vgl. Nr. 3.2 BRL-BMWi und Nr. VI BRL-BNetzA 2012), und möglichen anderen vorbereitenden Unterlagen angeordnet hat (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; zust. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016 - 10 A 11019/15.OVG -). Gleiches gilt für etwaige von den Teilnehmern der Beurteilungskonferenzen darin angefertigte Aufzeichnungen. Denn die Teilnehmer sind nicht verpflichtet, überhaupt Protokolle oder andere Unterlagen zu diesen Besprechungen zu erstellen, sondern berechtigt, die Vertraulichkeit der Besprechung zu wahren (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Bd. 2, Teil B, RdNr. 314, m.w.N.).
53 
Die Regelung zur Unterlagenvernichtung aus Nr. 5.4 BRL-BMWi erschwert den betroffenen Beamten auch nicht in einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbaren Weise die Rechtsverfolgung. Der Dienstherr kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Beurteilung auf einzelne Tatsachen und Vorkommnisse aus dem Beurteilungszeitraum, auf zusammenfassende Werturteile oder auf eine Kombination dieser Elemente stützt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, Juris, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245; Senatsurteil vom 09.06.2015 - 4 S 2375/14 -). Erhebt ein Beamter gegen eine solche Beurteilung substantiierte Einwände, kann der Dienstherr diese auch noch im Verwaltungsstreitverfahren (zwar nicht erstmals begründen, aber) erläutern und konkretisieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012 - 4 S 575/12 -, Juris, m.w.N.). Gelingt dem Dienstherrn die Plausibilisierung und entzieht er dem Kläger (Beamten) damit den Klagegrund, kann dem durch entsprechende Prozesserklärungen und eine Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 4 VwGO Rechnung getragen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.07.2012, a.a.O.). Der Beamte wird daher auch mit Blick auf etwaige Kostenrisiken nicht von der Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes abgehalten, wenn ihm zunächst „nur“ die schriftliche Beurteilung des Dienstherrn, aber keine Beurteilungsbeiträge oder andere vorbereitende Unterlagen vorliegen. Die Unsicherheit, ob es dem Dienstherrn im jeweiligen Einzelfall gelingt, ein etwaiges Plausibilisierungsdefizit zu heilen und Einwände des Beamten auszuräumen, wenn er dazu nicht mehr auf schriftliche Beurteilungsbeiträge oder Unterlagen aus dem Beurteilungsverfahren zurückgreifen kann, begründet infolgedessen nur für den Dienstherrn ein Prozessrisiko. Ob er dieses Risiko durch die Vernichtung der vorbereitenden Unterlagen zu übernehmen bereit ist, bleibt ihm überlassen (Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
54 
2. Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten stehen auch nicht in Widerspruch zu dem in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 normierten „Vier-Augen-Prinzip“.
55 
Nach dieser Vorschrift „erfolgen“ die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab „und in der Regel von mindestens zwei Personen“. Mit dieser Vorgabe ist es vereinbar, dass die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums nicht zwei Beurteiler (etwa einen Erst- und Zweitbeurteiler), sondern „nur“ einen Beurteiler und den sog. Berichterstatter vorsieht (vgl. Nr. 5.1 BRL-BMWi). Der Wortlaut des zweiten Halbsatzes des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV 2009 steht dem nicht entgegen (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.). Die Vorschrift verlangt nicht, dass zwei „Beurteiler“ die Beurteilung erstellen, sondern nur, dass zwei „Personen“ an deren Erstellung beteiligt sind. Durch dieses Vier-Augen-Prinzip soll, wie der systematische Zusammenhang zum ersten Halbsatz belegt, sichergestellt werden, dass dienstliche Beurteilungen nach objektiven und einheitlichen Maßstäben erstellt werden und infolgedessen vergleichbar sind. Dieser Zweck erfordert es nicht, dass beide an der Erstellung der Beurteilung beteiligte Personen die formale Stellung eines Beurteilers haben. Die Kontroll- und Vereinheitlichungsfunktion kann vielmehr auch dann erreicht werden, wenn ein Beurteiler durch eine zweite Person dergestalt unterstützt wird, dass diese nach Einholung der Informationen zum Leistungsstand des zu beurteilenden Beamten einen Beurteilungsentwurf fertigt und diesen Beurteilungsvorschlag dem Beurteiler gegenüber in einer Beurteilungskonferenz, die der Einhaltung einheitlicher Maßstäbe dient, begründen muss, wie dies in der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (vgl. Nr. 5.4 BRL-BMWi) vorgesehen ist (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015 - 5 LB 100/14 -, Juris; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2012 - OVG 6 S 53.11 -, Juris; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.10.2015, a.a.O.; wohl auch - aber ohne Begründung - Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 50 BLV 2009 RdNr. 4).
56 
3. Die in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi enthaltenen Richtwerte für die beiden höchsten Notenstufen stehen mit den gesetzlichen Regelungen ebenfalls in Einklang.
57 
Nach Nr. 4.3.3 BRL-BMWi soll die beste Bewertungsstufe „X“ auf nicht mehr als 5 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe und die zweitbeste Stufe „A“ auf nicht mehr als 20 % dieser Beschäftigten entfallen. Diese Vorgaben verstoßen nicht gegen § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009. Dem steht nicht entgegen, dass nach dieser Bestimmung der Anteil der Beamten einer Vergleichsgruppe bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % nicht überschreiten. § 50 Abs. 2 BLV 2009 lässt es zu, die in Satz 1 genannten Richtwerte in einer Beurteilungsrichtlinie zu unterschreiten.
58 
Innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und Verordnungsrecht gezogenen Grenzen kann der Dienstherr Verfahren und Inhalt dienstlicher Beurteilungen weitgehend durch Richtlinien festlegen. Er kann nach den Erfordernissen in den einzelnen Verwaltungsbereichen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen, Notenskalen aufstellen und festlegen, welchen Begriffsinhalt die einzelnen Notenbezeichnungen haben (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O.; Urteil vom 27.02.2003 - 2 C 16.02 -, Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, m.w.N.). Er ist dabei grundsätzlich auch befugt, zur Konkretisierung der von ihm angestrebten Beurteilungsmaßstäbe bei Regelbeurteilungen Richtwerte zu bilden (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 2 A 7.07 -, Buchholz 232.1 § 41a BLV Nr. 2, vom 24.11.2005 - 2 C 34.04 -, BVerwGE 124, 356, vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18, vom 13.11.1997 - 2 A 1.97 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; Senatsurteil vom 21.03.2013 - 4 S 227/13 -, VBlBW 2013, 306, m.w.N.). Enthält das die Grenze bildende Gesetzes- und Verordnungsrecht keine Bestimmung über den Mindestanteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern gibt es nur Höchstgrenzen vor, ist der Dienstherr grundsätzlich auch nicht gehindert, unterhalb dieser Höchstgrenze zu bleiben. Die Unterschreitung des im Gesetzes- oder Verordnungsrecht vorgegebenen Rahmens bedarf dann auch keiner besonderen Begründung. Innerhalb der gesetzlichen Vorgaben ist der Dienstherr vielmehr auch insoweit grundsätzlich frei, welches Beurteilungsverfahren er wählt (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.12.2008, a.a.O., und vom 30.04.1981 - 2 C 8.79 -, Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 m.w.N.; Beschluss vom 31.01.1994 - 2 B 5.92 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 16; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.; Senatsurteil vom 21.03.2013, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013 - 5 ME 92/13 -, NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013 - 6 CE 13.499 -, Juris; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10 m.w.N.).
59 
Nach diesen Maßstäben begegnen die Richtwerte aus Nr. 4.3.3 BRL-BMWi keinen Bedenken.
60 
Nach Satz 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 10 % und bei der zweithöchsten Note 20 % „nicht überschreiten“. Damit bestimmt das Verordnungsrecht keinen Mindest-anteil einer bestimmten Note bezogen auf die Gesamtheit der zu einem Stichtag beurteilten Beamten, sondern es gibt (als Sollbestimmung) nur Höchstgrenzen vor. Mangels Vorgaben zum Mindestanteil kann ein Dienstherr diese Höchstgrenzen in seinen Beurteilungsrichtlinien durch die Vorgabe von „strengeren“, d.h. kleinere Prozentsätze umfassenden Richtwerten für die Spitzennoten unterschreiten (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O., zu § 50 BLV 2013; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., zu § 50 BLV 2009), wie dies in Nr. 4.3.3 BRL-BMWi geschehen ist.
61 
Kein anderes Ergebnis folgt aus Satz 2 des § 50 Abs. 2 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift ist „im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit“ eine „Über- oder Unterschreitung“ (der Richtwerte) um jeweils bis zu 5 Prozentpunkte möglich. Der Umstand, dass diese Bestimmung neben einer „Überschreitung“ auch die „Unterschreitung“ von Richtwerten durch die Beurteiler „im Einzelfall“ begrenzt, erlaubt nicht den Schluss, dass der Dienstherr daran gehindert wäre, als Richtliniengeber für die beste Note einen Richtwert von 5 % festzusetzen. Das folgt bereits daraus, dass sich Satz 2 lediglich mit der Frage befasst, in welchem Ausmaß ein einmal festgelegter Richtwert in einer konkreten Beurteilungsrunde „unterschritten“ werden darf, aber nicht die - vorgelagerte - Frage beantwortet, welche Richtwerte der Dienstherr in Richtlinien abstrakt-generell festlegen darf; diese letzte - hier nur interessierende - Frage ist Gegenstand allein des Satzes 1 des § 50 Abs. 2 BLV 2009 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O., und Beschluss vom 16.05.2013, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.05.2013, a.a.O.; a.A. VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2013 - Au 2 E 12.1618 - , Juris, und VG Osnabrück, Beschluss vom 18.02.2013 - 3 B 36/12 -, Juris).
62 
Unabhängig davon kommt dem Tatbestandsmerkmal der „Unterschreitung“ in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 auch deshalb kein maßgebliches Gewicht für die Frage von Richtwertfestsetzungen in Richtlinien zu, weil dieses Tatbestandsmerkmal auf einem redaktionellen Versehen beruhen dürfte. Das zeigt die Entstehungsgeschichte der Norm. Bestimmungen zu Richtwerten für die Notenvergabe wurden durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I. 322) mit § 41a BLV in die Bundeslaufbahnverordnung eingefügt. Diese Vorschrift sah vor, dass der Anteil der Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note 15 % und bei der zweithöchsten Note 35 % nicht überschreiten sollte. Eine Regelung, die sich - wie § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 - ausdrücklich mit Abweichungen im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit befasste, enthielt die Bundeslaufbahnverordnung noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu § 41a BLV entschieden, dass der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert ist, unterhalb der dort genannten Höchstgrenzen zu bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008, a.a.O.). Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Verordnungsgeber an dieser Rechtslage bei der Neufassung der Vorschrift als § 50 Abs. 2 BLV 2009 etwas ändern wollte (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10). Ausweislich der Begründung der Verordnung entspricht § 50 Abs. 2 BLV 2009 „im Wesentlichen der Richtwertvorgabe des bisherigen § 41a, die nunmehr als Teil des Beurteilungsverfahrens geregelt wird. Richtwerte dienen der Erzielung eines realistischen und gerechten Beurteilungsergebnisses. Die Reduzierung der Richtwerte für die beiden Spitzennoten auf zehn Prozent bzw. zwanzig Prozent berücksichtigt stärker als bisher den Leistungsgrundsatz.“ Diese auf „strengere“ Richtwerte zielende Begründung bietet kein Grund zu der Annahme, dass der Verordnungsgeber die Dienstherrn nun erstmals daran hindern wollte, die in der Verordnung genannten Richtwerte durch abstrakt-generelle Regelungen zu unterschreiten. Dem entspricht es, dass der Verordnungsgeber die Worte „Über- oder Unterschreitung“ aus § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2009 in § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV 2013 durch das Wort „Überschreitung“ ersetzt hat, wobei er davon ausging, den Verordnungstext insoweit lediglich „klargestellt“ zu haben (Begründung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung, Bl. 129 d.A. 4 S 126/15, und dementsprechend die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung des Bundesministeriums des Innern vom 14.07.2009 - Az.: D 2 - 216 102/48 -, Zu §§ 48 bis 50: „Die Obergrenze für die beiden Spitzennoten nach § 50 Absatz 2 gilt verpflichtend. In den jeweiligen Beurteilungssystemen muss die Richtwertvorgabe eingehalten werden. Die Festsetzung von niedrigeren Richtwerten ist zulässig.“).
63 
4. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht Nr. 4.3.3 BRL-BMWi entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch eine „absolute Begrenzung der Richtwerte nach oben“. Eine solche Begrenzung enthalten die Richtlinien der Beklagten nicht.
64 
Hat der Dienstherr für die Beurteilung von Beamten Richtwerte vorgegeben, müssen in jedem Fall geringfügige Über- und Unterschreitungen der Richtwerte möglich sein, d.h. den Richtwerten darf nicht die Aufgabe zufallen, zwingend einzuhaltende untere und obere Grenzen zu bezeichnen, weil dies dem Gebot einer individuell gerechten Beurteilung des jeweiligen Beamten zuwider liefe (Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., zur Zulässigkeit von „weichen Quoten“; Senatsurteil vom 25.09.2012 - 4 S 660/12 -, Juris, m.w.N.). Suggeriert eine Regelung dem Beurteiler per se, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen, wird dies den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.11.1997, a.a.O., und vom 11.12.2008, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 21.03.2013, a.a.O., m.w.N.). Eine dies suggerierende Regelung enthält Nr. 4.3.3 BRL-BMWi allerdings auch nicht. Das folgt bereits daraus, dass der Richtliniengeber in Nr. 1 BRL-BMWi („Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen und Ziel der Beurteilungsrichtlinien“) klargestellt hat, dass sich dienstliche Beurteilungen von Beamten auf (u.a.) § 50 BLV „gründen“. Damit kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Richtlinien nur den Anspruch haben, die Vorgaben (u.a.) des Verordnungsrechts zu ergänzen, nicht aber, sie zu verdrängen. Dass dies auch für die von § 50 Abs. 2 Satz 2 BLV (2009 und 2013) vorgesehene Möglichkeit der Überschreitung der Richtwerte aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit gilt, kommt in Nr. 4.3.3. BRL-BMWi nochmals zum Ausdruck. Denn dort wird den Beurteilern lediglich vorgegeben, dass auf die ersten beiden Spitzengruppen (X und A) nicht mehr als 5 % bzw. 20 % der Beschäftigten einer Vergleichsgruppe entfallen „sollen“, jedoch nicht, dass sie dies „müssen“ (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
65 
5. Den gesetzlichen Vorgaben widerspricht das Beurteilungssystem der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht durch die Einführung von unzulässigen Richtwerten für die dritte und vierte Notenstufe (a). Die diesbezüglichen Regelungen der Beklagten sind zwar in anderer Hinsicht - wegen einer auf „starre“ Quoten zielenden Formulierung - fehlerhaft; auf diesem Rechtsfehler beruht die angegriffene Beurteilung allerdings nicht (b).
66 
a) In der die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums ergänzenden Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur ist, wie gezeigt, geregelt, dass innerhalb der Beurteilungsstufe A zwischen einem „normalen A“ und einem „herausgehobenen A“ („A+“) differenziert wird. Welche dieser beiden sog. Differenzierungsstufen im Einzelfall vergeben wird, hängt von den Einzelnoten für die Beurteilungsbereiche (Fachkenntnis, Arbeitsqualität und -menge, Arbeitsweise usw.) ab. Für die Beurteilungsstufe B besteht eine ebenso differenzierende Regelung (s. Nr. III.2 BefGrds 2012). Ergänzend hierzu ist vorgesehen, dass die „Gesamtbewertung mit einem herausgehobenen A bzw. herausgehobenen B (…) nur an jeweils 10 % der Beschäftigten der Vergleichsgruppe vergeben werden (darf)“ (Nr. VII.7 BRL-BNetzA 2012).
67 
Diese Regelungen sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die Beklagte zwischen einem „normalen“ und einem „herausgehobenen“ A bzw. B differenziert und soweit sie für die Zwecke dieser Differenzierung Richtwerte vorsieht. Der Dienstherr ist auch ohne ausdrückliche Ermächtigung im Gesetzes- und Verordnungsrecht grundsätzlich befugt, innerhalb einer Notenstufe Binnendifferenzierungen etwa durch verbale Unterscheidungen („obere Grenze“ o. dgl.) einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2003, a.a.O.), und in der Wahl und Anzahl der Notenstufen grundsätzlich frei. Er ist deshalb auch im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 BLV 2009 nicht daran gehindert, über die ersten beiden Notenstufen hinaus auch die weiteren Stufen eines Notensystems mit Richtwerten zu versehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O, zum insoweit inhaltsgleichen § 50 Abs. 2 BLV 2013; s. zur Zulässigkeit einer „Durchquotierung“ ferner Niedersächsisches OVG, Urteil vom 10.02.2015, a.a.O.; Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 10, m.w.N.; wohl auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
68 
b) Die zitierten Bestimmungen der Bundesnetzagentur zur Differenzierung der Notenstufen A und B sind allerdings in anderer Hinsicht fehlerhaft. Die Bundesnetzagentur hat für die Stufen „A+“ und „B+“ im Ergebnis keine Richtwerte („weiche Quoten“), sondern starre Quoten eingeführt. Denn sie hat den Beurteilern in ihren Richtlinien vorgegeben, dass diese die Prädikate „A+“ bzw. „B+“ nur an 10 % bzw. 20 % der Beschäftigten der „Vergleichsgruppe“ (gemeint in diesem Zusammenhang: der Gruppe der in die Notenstufe A bzw. B fallenden Beschäftigten, vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2015, S. 12, im Verfahren 4 S 2060/15) vergeben werden „dürfen“. Diese Formulierung suggeriert dem Beurteiler, er sei gezwungen, auch bei gerechtfertigten Abweichungen nicht entsprechend der tatsächlichen Eignung und Befähigung zu beurteilen („dürfen nicht“), was, wie gezeigt, den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht wird (vgl. oben unter 4.; Senatsbeschluss vom 25.02.2016, a.a.O.).
69 
Auf diesem Rechtsfehler beruht die dienstliche Beurteilung der Klägerin jedoch nicht. Beurteilungsrichtlinien sind keine Rechtsnormen, sondern - auch wenn sie, wie hier, in eine Dienstvereinbarung gegossen werden - Verwaltungsvorschriften, die eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen sollen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es deshalb unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Richtlinie, sondern auf die Verwaltungspraxis an (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, a.a.O., und vom 02.03.2000 - 2 C 7.99 , NVwZ-RR 2000, 621; Senatsurteil vom 25.09.2012, a.a.O.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.11.2014 - 2 A 114/13 -, Juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens 4 S 2060/15 (vgl. deshalb insoweit noch abweichend Senatsbeschluss vom 25.06.2016, a.a.O.) im vorliegenden Berufungsverfahren unter Vorlage von Beurteilungsspiegeln aus vergangenen Beurteilungsrunden dargelegt, dass sie die in Nr. VI.7 BRL-BNetzA vorgesehenen Richtwerte nicht „starr“ gehandhabt, sondern auch Abweichungen aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zugelassen hat. Angesichts dieser zu „weichen“ Quoten führenden Verwaltungspraxis führt die rechtsfehlerhafte Formulierung aus der Beurteilungsrichtlinie selbst nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 07.11.2012 (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.).
70 
6. Zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Beurteilung führende Rechtsfehler weisen die Richtlinien der Beklagten allerdings in den Vorgaben zur Bildung der Vergleichsgruppen für die Richtwerte der Notenstufen „X“ und „A“ auf.
71 
Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 soll der Anteil „der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ die jeweiligen Richtwerte nicht überschreiten. Diesen durch den Verordnungsgeber gezogenen Rahmen für die möglichen Mitglieder einer Vergleichsgruppe hält die Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur nicht ein. Nach der Richtlinie umfasst die für die Beurteilung der Klägerin maßgebliche Vergleichsgruppe alle „Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 8 sowie Tarifbeschäftigte der Vergütungsgruppe VIb BAT, bzw. entsprechenden Entgeltgruppe“ (Nr. I BRL-BNetzA 2012). Diese Regelung ist zwar nicht wegen der dadurch erreichten Gruppengröße (a) oder wegen ihrer Unvereinbarkeit mit der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums (b), jedoch wegen der laufbahnübergreifenden Ausgestaltung (c) und wegen der Einbeziehung von Tarifbeschäftigten (d) rechtswidrig.
72 
a) Rechtlich unbedenklich ist es, dass die so gebildete Vergleichsgruppe mehrere hundert Beamte umfasst.
73 
Wie sich aus § 50 Abs. 2 Satz 3 BLV 2009 ergibt, scheidet die Heranziehung von Richtwerten dann aus, wenn dafür „zu geringe Fallzahlen“, d.h. zu wenige Beamte innerhalb der zu vergleichenden Gruppe vorhanden sind. Der Verordnungsgeber hat damit eine gewisse Mindestgröße der Gruppe vorgegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.05.2009 - 1 WB 48.07 -, BVerwGE 134, 59; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414). Eine zahlenmäßige „Obergrenze“ sieht diese Regelung hingegen nicht vor. Die Richtwerte können ihre Verdeutlichungsfunktion zwar für den einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie auf eine für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Denn nur wenn er die dienstlichen Leistungen aller Mitglieder der Gruppe kennt, ist es ihm möglich, diejenigen Beamten zu benennen, die die beste, zweitbeste usw. Untergruppe bilden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 04.12.2013 - 2 B 60.12 -, RiA 2014, 133, und vom 25.10.2011 - 1 WB 51.10 -, BVerwGE 141, 113; Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Eine „Überschaubarkeit“ in diesem Sinne setzt jedoch nicht voraus, dass der Beurteiler alle Beamten persönlich kennen oder kennenlernen können muss (vgl. oben 1.). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Beurteilungsverfahren so ausgestaltet ist, dass der Beurteiler in die Lage versetzt wird, die Leistungen der zu beurteilenden Beamten zu erfahren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Das in den Richtlinien der Beklagten angelegte Beurteilungsverfahren mit ermittelnden und referierenden Berichterstattern und - im vorliegenden Fall mehrtägigen - Beurteilungskonferenzen ist seiner Struktur nach dazu geeignet, den Beurteilern einen solchen Wissensstand zu vermitteln (vgl. etwa Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O., zu einer knapp 200 Beamte umfassenden Vergleichsgruppe).
74 
Ob die Bundesnetzagentur diesen rechtlich unbedenklichen Rahmen im vorliegenden Einzelfall aus dem Jahr 2012 fehlerfrei ausgeschöpft hat, bedarf, da die angefochtene Beurteilung jedenfalls aus anderen Gründen rechtswidrig ist, im vorliegenden Berufungsverfahren keiner weiteren Ermittlungen. Der Senat hat allerdings wie das Verwaltungsgericht erhebliche Zweifel, ob es tatsächlich gelingen kann, das Leistungsbild von 391 Personen im Rahmen einer nur dreitägigen Konferenz durch Berichterstatter realistisch vorzutragen, zu erörtern, individuell zu beurteilen und zu vergleichen.
75 
b) Rechtlich unerheblich ist es, dass die Bundesnetzagentur bei der Bildung der genannten Vergleichsgruppe in ihrer Beurteilungsrichtlinie (Nr. I BRL-BNetzA 2012), bei der nur auf das Statusamt („Bes.-Gr. A 8“) abgestellt wurde, die Vorgaben aus der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Vergleichsgruppenbildung wohl nicht eingehalten hat, nach der die Vergleichsgruppen „grundsätzlich“ durch diejenigen Beschäftigten gebildet werden, „denen Aufgaben vergleichbarer Schwierigkeit und vergleichbaren Umfangs übertragen worden sind und die sich im selben statusrechtlichen Amt befinden“ (Nr. 4.2 BRL-BMWi). Denn ein etwaiger Verstoß der Beurteilungsrichtlinie der Bundesnetzagentur gegen die Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums führt als bloße Verletzung eines Innenrechtssatzes allein auch insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung, solange die von jener Beurteilungsrichtlinie abweichende Verwaltungspraxis - wie hier geschehen - einheitlich gehandhabt wird.
76 
c) Die Bundesnetzagentur hat bei ihrer Vergleichsgruppenbildung allerdings nicht nur gegen eine Verwaltungsvorschrift, sondern auch gegen materielles Gesetzesrecht verstoßen. Denn aus dem Verordnungsrecht ergibt sich, dass eine Vergleichsgruppe in dem Sinne „homogen“ zusammengesetzt sein muss, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Denn nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). An der gebotenen Homogenität der Vergleichsgruppe fehlt es hier.
77 
Der Verordnungsgeber hat die Zusammensetzung von Vergleichsgruppen auf die Beamten „einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene“ beschränkt (§ 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009). Das Bundesverwaltungsgericht stellt allerdings mit Blick auf die erforderliche Vergleichbarkeit der Anforderungen auf die „Gruppe der Beamten derselben Laufbahn und desselben Statusamtes“ ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; ebenso Bayerischer VGH, Urteil vom 07.05.2014 - 3 BV 12.2594 -, RiA 2014, 277; Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O., RdNr. 414; wohl auch Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 9 vgl. auch Senatsurteil vom 06.05.2014, a.a.O.). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Bundesnetzagentur in die Vergleichsgruppe sämtliche Beamte der Bes.-Gr. A 8 einbezogen hat, ohne dabei in den Richtlinien oder, wie die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, zumindest in der Verwaltungspraxis zwischen den Laufbahnen des technischen und des nicht-technischen Dienstes zu unterscheiden.
78 
Die Bildung von „irregulären“, d.h. nicht gänzlich homogenen Vergleichsgruppen kann zwar ausnahmsweise zulässig sein, wenn dies „im Interesse einer umfassenden Beurteilungsregelung schwer verzichtbar erscheint und (…) die Praxis bei der Handhabung der Richtwerte in Bezug auf diese Fallgruppe in einer den Abweichungen vom Modell korrespondierenden Weise flexibel gestaltet wird“ (Schnellenbach/Bodanowitz, a.a.O.). Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
79 
d) Unabhängig davon ist die gebildete Vergleichsgruppe auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte darin neben Beamten (der Bes.-Gr. A 8) auch Tarifbeschäftigte (der vergleichbaren Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe) einbezogen hat. Das ist jedenfalls in der gewählten Form mit § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren.
80 
Diese Vorschrift gibt, wie gezeigt, vor, dass die Richtwerte auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden,“ zu beziehen sind. Auf die Festlegung solcher Richtwerte hat die Bundesnetzagentur aber im Ergebnis verzichtet. Das zeigt der vorliegende Fall. Die Vergleichsgruppe, in die die Klägerin einbezogen wurde, umfasste 570 Personen, davon 546 Beamte und 24 Tarifbeschäftigte. Die Richtlinien der Beklagten sehen für die Spitzennote „X“ einen Richtwert von 5 % vor. Die Note sollte also ungefähr an 28 bis 29 Personen vergeben werden. Wie viele Personen davon Beamte und wie viele Arbeitnehmer sein sollen, hat der Dienstherr den Beurteilern nicht vorgegeben. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik lässt es daher zu, dass 29 Beamte die Spitzennote erhalten. Es ist aber ebenso gut möglich, dass die Beurteiler alle 24 Tarifbeschäftigten und nur 5 Beamte mit einem „X“ bewerten. Im ersten Fall hätten die Beurteiler innerhalb der Gruppe der Beamten eine Quote von über 5 % erreicht (29 / 546 x 100), im zweiten Fall eine solche von unter 1 % (5 / 546 x 100). Beide Ergebnisse wären mit den in der Beurteilungsrichtlinie genannten Richtwerten vereinbar. Das zeigt, dass die Richtlinien den Beurteilern tatsächlich keine Richtwerte für die Verteilung der Noten innerhalb der Gruppe der Beamten benannt hat. Dieses Defizit wiegt umso schwerer, als der „Richtwertkorridor“ (hier unter 1 % bis über 5 %) nicht normativ bestimmt ist, sondern von den tatsächlichen - von Fall zu Fall schwankenden - Umständen jeder Beurteilungsrunde, namentlich der Anzahl der zu beurteilenden Beamten einerseits und Arbeitnehmer andererseits sowie deren Leistungsstärke abhängt.
81 
Eine solche auf eindeutige „Beamtenrichtwerte“ verzichtende Regelung ist schon mit dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 nicht zu vereinbaren, der Richtwerte bezogen auf den „Anteil der Beamtinnen und Beamten (…), die beurteilt werden,“ verlangt. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Regelungstechnik verfehlt darüber hinaus auch den Sinn und Zweck dieser Regelung. Die von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV 2009 vorgeschriebenen Richtwerte für „Beamtenbeurteilungen“ dienen als Mittel, um auszudrücken, in welchem Maße der beurteilte Beamte den Anforderungen gerecht wird bzw. sie übertrifft. Wortsinn und begriffliche Umschreibung der Noten (hier z.B. „X - regelmäßig herausragende Leistungen“) können für sich allein noch unterschiedliche Auffassungen darüber zulassen, inwieweit eine geringe Unterschreitung oder Überschreitung der zu stellenden Anforderungen noch innerhalb des mit dem Ausdruck „regelmäßig herausragende Leistungen“ bezeichneten Rahmens liegen. Die ergänzende Angabe beispielsweise, dass nach dem Notengefüge insgesamt zu etwa 5 % die Spitzennote zu erwarten ist, verdeutlicht den gewollten Maßstab (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O., und vom 26.06.1980 - 2 C 13.79 -, Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 18). Die Funktion, den Aussagegehalt einer Note in dieser Weise zu konkretisieren und zu verdeutlichen (BVerwG, Urteile vom 24.11.2005, a.a.O.), können die Richtwerte bei der von der Bundesnetzagentur gewählten Regelungstechnik jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie den Beurteilern gerade nicht erläutert, zu wie viel Prozent nach dem Notengefüge etwa die Spitzennote innerhalb der beurteilten Beamten zu erwarten ist.
82 
Ohne Erfolg bleibt der (nicht weiter erläuterte) Einwand der Beklagten, eine „Gleichbehandlung“ der Tarifbeschäftigten mit den Beamten erscheine vor dem Hintergrund „der sich auch aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Chancengleichheit bei der beruflichen Entwicklung im öffentlichen Dienst (…) geboten“ (Schriftsatz vom 15.07.2013, S. 5 = Bl. 69 f. d. VG-Akte). Der Einwand führt nicht weiter. Der Dienstherr kann zwar unter Umständen Stellen ausschreiben, auf die sich sowohl Beamte als auch Arbeitnehmer bewerben können; in einem solchen Fall muss er für die Auswahl sicherstellen, dass die Leistungen der Bewerber - wie auch sonst - nach einheitlichen Maßstäben bewertet werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.01.2003 - 9 AZR 72/02 -, BAGE 104, 295; Hessisches LAG, Urteil vom 23.04.2010 - 19/3 Sa 47/09 -, EzTöD 100 § 2 TVöD-AT Auswahlverfahren Nr. 6, m.w.N.). Das Bestreben, eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit von Beurteilungen von Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, rechtfertigt es aber nicht, auf die Verwendung von Richtwerten zu verzichten, die sich auf den Vergleich der Beamten untereinander beziehen und innerhalb dieser Gruppe ihren Verdeutlichungszweck erfüllen können. Denn die Verwendung von zwecktauglichen „Beamtenrichtwerten“ wird von § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV zwingend vorgeschrieben.
83 
7. Mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbaren sind ferner die Vorgaben aus Nr. 5.4 BRL-BMWi zur Bildung der Gesamtbewertung der dienstlichen Beurteilungen.
84 
Das abschließende Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015, a.a.O.; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50 m.w.N.). Dem werden die Richtlinien der Beklagten nicht gerecht.
85 
Nach Nr. 5.4 BRL-BMWi werden die Leistung, Befähigung und Eignung der Beschäftigten der Vergleichsgruppe ausgehend von den Vorschlägen der Berichterstatter in der Beurteilungskonferenz „ausführlich erörtert, um den Beurteilenden einen umfassenden Eindruck der zu beurteilenden Personen zu vermitteln“ (a.a.O., RdNr. 63). „Die zu Beurteilenden werden sodann innerhalb der Vergleichsgruppe nach ihrem Leistungsbild in eine Reihung gebracht, aus der sich die beabsichtigten Gesamtbewertungen unter Berücksichtigung der Richtwerte entnehmen lassen“ (a.a.O., RdNr. 64). Diese Formulierung legt die Annahme nahe, dass die Beurteiler die Gesamtnote („Gesamtbewertung“) nicht aus den Einzelkriterien der Beurteilung, also aus einer Würdigung der Ergebnisse zur „Fachkenntnis“, zur „Arbeitsqualität und -menge“ usw., sondern aus der „Reihung“, also aus dem Platz ableiten sollen, den der Beamte in der Reihung einnimmt. Die Beklagte hat in ihrem schriftsätzlichen Vortrag bestätigt, dass diese in den Richtlinien angelegte Vorgehensweise auch ihrer Verwaltungspraxis entspricht (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2014, S. 2 = Bl. 138 d. VG-Akte: „Aus der Gesamtreihung und der zugeteilten Quote ergeben sich dann die Noten“). Sie ermittelt also nicht, wie geboten, eine (vorläufige) Gesamtnote aus den Einzelkriterien, um anschließend zu kontrollieren, ob bei den so ermittelten Noten die Richtwerte im Wesentlichen eingehalten werden, sondern sie nimmt - umgekehrt - eine Reihung der Beamten vor und vergibt danach die Noten gemäß den vorhandenen „Quoten“. Das ist mit den genannten Vorgaben zur Gesamtnotenermittlung nicht vereinbar und verkennt zudem, wie das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, die Funktion von Richtwerten.
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8. Den gesetzlichen Vorgaben widersprechen die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten ferner dadurch, dass sie die Verwendung eines Beurteilungsvordrucks (auch sog. Beurteilungsbogen, vgl. Nr. 4.3.2 BRL-BMWi) vorschreiben, der vorgibt, dass bei der Gesamtbewertung die zutreffende Bewertungsstufe „durch Ankreuzen zu markieren ist“ (Vordruck, S. 5), aber keine verbale Begründung vorsieht (a). Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Vorgabe entsprechend keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist auch deshalb rechtswidrig (b).
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a) Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat angeschlossen hat (Senatsbeschlüsse vom 29.03.2016 - 4 S 142/16 - und vom 25.02.2016 - 4 S 2060/15 -), bedarf das Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung - im Unterschied zu den Einzelbewertungen - in der Regel einer gesonderten Begründung, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (näher hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils Juris, m.w.N.).
88 
Eine dienstliche Beurteilung ist an den Auswahlkriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zu orientieren, damit sie die Grundlage für nachfolgende Auswahlentscheidungen darstellen kann. Wie die einzelnen Auswahlkriterien zu gewichten sind, gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht unmittelbar vor. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50, m.w.N.). Diese Gewichtung bedarf schon deshalb einer Begründung, weil nur so die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2007 - 2 C 2.06 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 27, m.w.N.). Ein individuelles Begründungserfordernis für das Gesamturteil rechtfertigt sich darüber hinaus auch aus dessen besonderer Bedeutung als primär maßgebliche Grundlage bei einem späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20). Dies gilt insbesondere bei Bewerbern mit im Wesentlichen gleichem Gesamturteil. Denn hier muss der Dienstherr im Auswahlverfahren die für das Beförderungsamt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleichen und die Auswahl der Gesichtspunkte, auf die bei gleicher Eignung abgestellt werden soll, begründen (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil in der dienstlichen Beurteilung sind dabei umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, vom 17.09.2015 - 2 C 13.14 -, und vom 17.09.2015 - 2 C 15.14 -, jeweils a.a.O.).
89 
Mit diesen Grundsätzen sind die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten, wie sie zuletzt selbst einräumt, nicht vereinbar. Denn sie sehen generell kein Begründungserfordernis für das Gesamturteil („Gesamtbewertung“, s. S. 5 des Vordrucks), sondern ein bloßes Ankreuzen der Note vor.
90 
b) Die angegriffene Beurteilung enthält dieser Richtlinienvorgabe entsprechend ebenfalls keine verbale Begründung des Gesamturteils und ist deshalb rechtswidrig.
91 
Das Fehlen der Begründung ist im vorliegenden Fall auch nicht etwa unbeachtlich, weil sich im Fall der Klägerin eine Gesamtnote im oben genannten Sinne aufgedrängt hätte. Dem steht schon entgegen, dass die Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale unterschiedlich ausgefallen ist und in sieben Fällen in die Note A und in zwölf Fällen in die Note B mündete. Der Umstand allein, dass die mit B bewerteten Merkmale überwiegen, führt nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null vergleichbaren Situation. Denn eine solche Annahme liefe auf eine Herleitung der Gesamtnote nach rein rechnerischen Grundsätzen hinaus, die, wie gezeigt (oben a), unzulässig wäre.
92 
Ohne Erfolg hält die Beklagte dem entgegen, eine solche Begründung sei hier ausnahmsweise doch entbehrlich gewesen, weil eine Gesamtbewertung mit „B+“ oder besser nach den „Beförderungsgrundsätzen“ der Bundesnetzagentur (Nr. III.2.c BefGrds 2012) „ganz offensichtlich“ ausgeschieden sei, weil eine Gesamtbewertung mit „B“ danach nur dann ein „B+“ sei, wenn die fünf ersten Bewertungsbereiche im Durchschnitt der darin enthaltenen Einzelkriterien einem „A“ entsprächen und keiner der Bereiche einem „C“ entspreche, und die Beurteilung der Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfülle (vgl. in diesem Sinne OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2016, a.a.O.). Der Einwand verfängt nicht. Denn eine solche Argumentation läuft wiederum darauf hinaus, die Gesamtbewertung nach rein arithmetischen Methoden zu ermitteln. Das kommt auch in den „Beförderungsgrundsätzen“ selbst zum Ausdruck. Diese stellen für die Prüfung, ob ein „herausgehobenes“ A oder B vorliegt, eigene Berechnungs- und Rundungsregeln auf und erläutern sogar, dass bei dem Zählen der Einzelnoten erforderlichenfalls „kaufmännisch“ zu runden sei (vgl. Nr. III.2.c BefGrds 2012, dort auch Fn. 2).
93 
9. Soweit die Klägerin die Begründung ihrer Beurteilung auch deshalb rügt, weil die Beklagte darin nicht erwähnt hat, dass sie in Teilzeit und zeitweise an einem Telearbeitsplatz gearbeitet hatte, zeigt sie damit keinen weiteren Rechtsfehler der Beurteilungsrichtlinien auf (a). Ob der Beurteiler diese Besonderheiten der Tätigkeit der Klägerin wegen der fehlenden Angabe in der Beurteilung inhaltlich übersehen hat und die Beurteilung deshalb rechtswidrig ist, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, bedarf keiner Entscheidung (b).
94 
a) Die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten verpflichten die Beurteiler nicht dazu, in einer Beurteilung ausdrücklich zu vermerken, ob ein Beamter in Teilzeit tätig war. Dementsprechend enthält die Begründung der Beurteilung der Klägerin auch keine diesbezüglichen Angaben. Beides ist rechtlich nicht zu beanstanden.
95 
Dienstliche Beurteilungen können auf verschiedene Art und Weise inhaltlich gestaltet und abgefasst werden. Innerhalb des normativ gezogenen Rahmens obliegt es, wie gezeigt, grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will. Tatsächliche Grundlagen, auf denen Werturteile in der Beurteilung beruhen, sind dabei nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen. Dem Dienstherrn obliegt es zwar darzulegen, dass er von einem „richtigen Sachverhalt“ ausgegangen ist. Dies kann jedoch grundsätzlich auch noch im Verwaltungsstreitverfahren geschehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und bereits oben 1. und 3. m.w.N.).
96 
Nach diesen Grundsätzen begründet es keinen Rechtsfehler, dass der Beurteiler der Klägerin den Beschäftigungsumfang und -ort nicht bereits in der Beurteilung schriftlich dargelegt hat. Denn eine normative Vorgabe, welche die Beklagte dazu verpflichtet hätte, diese von der Klägerin hervorgehobenen Umstände bereits in der Beurteilung auszusprechen, besteht nicht. Eine dahingehende Rechtsgrundlage ergibt sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus § 50 Abs. 4 BLV 2009. Nach dieser Vorschrift soll das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden (Satz 1). Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt (Satz 2). Der Wortlaut dieser Vorschrift begründet keine Verpflichtung, die genannten Kriterien über den Notenspiegel hinaus auch in den einzelnen Beurteilungen selbst „auszuweisen“. Eine dahingehende Verpflichtung lässt sich auch aus dem Zweck der Bestimmung nicht ableiten. Der vorgeschriebene Notenspiegel dient der Transparenz der Beurteilungsverfahren und soll Benachteiligungen der in Satz 1 genannten Beschäftigtengruppen verhindern (vgl. Lemhöfer, a.a.O., § 50 BLV 2009 RdNr. 27). Das setzt zwar voraus, dass der Dienstherr diese Beschäftigtengruppen zutreffend erfasst und im Notenspiegel nennt. Dazu ist es aber, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, nicht erforderlich, die der Personalverwaltung aus den Personalakten bzw. Personalaktendatenbeständen bereits bekannten Daten in den einzelnen Beurteilungen nochmals zu erwähnen.
97 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin, wie sie sinngemäß weiter geltend macht, gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen (vgl. hierzu oben 1.) dadurch verstoßen hat, dass er wegen der fehlenden Angaben in der Beurteilung auch inhaltlich übersehen hat, dass sie im Beurteilungszeitraum in Teilzeit und an einem Telearbeitsplatz tätig war, bedarf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat diese Behauptung bestritten und zum Beweis des Gegenteils das Zeugnis des Beurteilers, Abteilungsleiter S., und des Berichterstatters, Außenstellenleiter S., angeboten. Dahingehende Ermittlungen sind mangels Entscheidungserheblichkeit nicht mehr geboten, da die Klägerin bereits aus den oben (unter 6. bis 8.) genannten Gründen einen Anspruch auf eine neue Beurteilung für den streitigen Beurteilungszeitraum hat.
98 
10. Soweit die Klägerin rügt, dass sie im Beurteilungszeitraum auf einem ohne Stellenbewertung gebündelten Dienstposten eingesetzt gewesen sei, zeigt sie auch damit allein keinen für die Rechtmäßigkeit ihrer Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkt auf (a). Ob der Beurteiler die von ihr auf dem Dienstposten ausgeübten Tätigkeiten und deren Schwierigkeit hinreichend aufgeklärt hat oder - wie sie behauptet - nicht, bedarf keiner Entscheidung (b).
99 
a) Die dienstliche Beurteilung ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Klägerin auf einem Dienstposten verwendet wurde, der im Beurteilungszeitraum gebündelt mehreren Ämtern zugeordnet war. Die Frage, ob die Dienstpostenbündelung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist, ist ebenfalls ohne Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bewertung der auf einem solchen Dienstposten erbrachten Leistungen in einer dienstlichen Beurteilung. Auch für einen auf einem gebündelten Dienstposten verwendeten Beamten müssen dienstliche Beurteilungen erstellt werden; bewertet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten - unabhängig davon, ob die Anforderungen des Dienstpostens unter-, gleich- oder höherwertig im Hinblick auf sein Statusamt sind und unabhängig davon, ob ihm dieser Dienstposten rechtsfehlerfrei übertragen worden ist oder nicht. Die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen sind allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, BVerfGK 20, 77, vom 11.05.2011 - 2 BvR 764/11 -, BVerfGK 18, 423, und vom 20.03.2007 - 2 BvR 2470/06 -, BVerfGK 10, 474; BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Weist ein Dienstposten Besonderheiten auf, ist dies bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17.09.2015 - 2 C 27.14 -, a.a.O., und Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.).
100 
b) Ob der Beurteiler der Klägerin zu diesen Besonderheiten ihres Dienstpostens hinreichende Informationen eingeholt hat, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin bestreitet dies, die Beklagte ist auch dem mit dem genannten Beweisangebot entgegengetreten. Auch insoweit bedarf es jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Ermittlungen im Berufungsverfahren.
101 
11. Gleiches gilt für die sinngemäße Behauptung der Klägerin, ihr Berichterstatter habe mit dem von ihm erstellten „Vorentwurf“ den Beurteiler nicht hinreichend über ihren Leistungsstand unterrichtet.
102 
Der Senat hat für die im Jahr 2014 erstellte Regelbeurteilung bereits entschieden, dass der Berichterstatter mit der Erstellung der bloßen „Kurzfassung des Leistungsbildes“ zwar gegen die Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie des Bundeswirtschaftsministeriums zur Erstellung von Beurteilungsentwürfen verstoßen hat, dass aus diesem - bei allen Beurteilungen einheitlich begangenen - Verstoß gegen die Verwaltungsvorschrift allein aber nicht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folgt und dass die Klägerin im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Berichterstatter zugleich gegen Gesetzesrecht, namentlich gegen den Grundsatz der Vollständigkeit der Tatsachengrundlagen verstoßen hat (s. näher Senatsbeschluss vom 15.06.2016, a.a.O.). Für die im vorliegenden Berufungsverfahren angegriffene Beurteilung gilt dies in gleicher Weise. Sachverhaltsermittlungen zu der insoweit offenen und zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, welche Informationen der Berichterstatter dem Beurteiler im Jahr 2012 im Einzelnen in der „Kurzfassung“ gegeben und in der Beurteilungskonferenz ergänzend referiert hat, bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (vgl. bereits oben 6.a).
II.
103 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
III.
104 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Auslegung des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV und des § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV, ist, wie dargelegt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit uneinheitlich und bislang höchstrichterlich nicht geklärt.
105 
Beschluss vom 15. Juni 2016
106 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 10.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).
107 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Nach Erwerb der Befähigung für die höhere Laufbahn wird den Beamtinnen und Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. Das erste Beförderungsamt darf frühestens nach Ablauf einer Dienstzeit von einem Jahr seit der ersten Verleihung eines Amtes der höheren Laufbahngruppe verliehen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 08. November 2010 - 5 K 1698/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... in N... ... ... zu besetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die - zulässige - Beschwerde des Antragstellers ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu erlassen. Im Gegensatz zum Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsteller nicht nur einen Anordnungsgrund, sondern auch einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Denn nach derzeitigem Erkenntnisstand hat der Antragsgegner den Bewerberanspruch des Antragstellers im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle eines Studiendirektors als ständiger Vertreter/einer Studiendirektorin als ständige Vertreterin der Schulleiterin am Kreisgymnasium N... nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). So liegt es hier, denn das Auswahlverfahren leidet zu Lasten des Antragstellers an einem wesentlichen Fehler und es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Fehler für die getroffene Auswahlentscheidung kausal gewesen ist. Angesichts der Absicht des Antragsgegners, den Posten des stellvertretenden Schulleiters alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist auch ein Anordnungsgrund gegeben (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, NVwZ-RR 2006, 489).
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, dass bei der Besetzung von Funktionsstellen im Schulbereich nach II. Nr. 1 und Nr. 3 der Verwaltungsvorschrift „Besetzung von Funktionsstellen und Überprüfung von Funktionsstellenbewerberinnen und -bewerbern im schulischen Bereich“ (im Folgenden: VwV-Besetzungsverfahren) vom 05.12.2001 (K.u.U. 2002, 68), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.11.2009 (K.u.U. 2009, 223), neben der aktuellen dienstlichen Beurteilung je nach Funktionsstelle auch das Ergebnis weiterer Überprüfungsmaßnahmen - hier des Bewerbergesprächs - in die Eignungsbewertung einzustellen ist. Danach hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Eignungsbeurteilung „geeignet“ und dem Beigeladenen die Eignungsbeurteilung „besonders gut geeignet“ zuerkannt.
Die auf dieser Grundlage getroffene, dem Antragsteller mit Bescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24.08.2010 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen ist jedoch nicht fehlerfrei erfolgt. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 29.05.2008, die seitens der Schulleitung unter dem 30.04.2010 bestätigt wurde (II. Nr. 1 VwV-Besetzungsverfahren), mit dem ihr zukommenden Gewicht in die Bewertung einbezogen worden ist. Der Antragsgegner hat - wie der Antragsteller zu Recht rügt - bei der Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 nicht hinreichend berücksichtigt, dass zwar beide Bewerber in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem Gesamturteil 1,0 (sehr gut) beurteilt wurden, dass aber der Antragsteller das statusrechtliche Amt eines Oberstudienrats nach Besoldungsgruppe A 14 innehat, während der Beigeladene Studienrat in A 13 ist.
Im Allgemeinen ist die Annahme gerechtfertigt, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten in einem höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten; denn mit einem höherem Amt sind regelmäßig auch gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden (BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Senatsbeschlüsse vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 - und vom 17.12.2007 - 4 S 2311/07 - m.w.N.). Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20.03.2007 (- 2 BvR 2470/06 -, DVBl. 2007, 563) ausdrücklich als grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar bestätigt. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig ausgeführt, dass diese Einschätzung nicht ausnahmslos gelte. Der Grundsatz vom höheren Statusamt könne nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz angewendet werden, vielmehr hänge das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab. Gründe, die es vorliegend rechtfertigen könnten, das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers bei der Eignungsbewertung unberücksichtigt zu lassen, wurden vom Antragsgegner indes nicht formuliert. So findet sich in den Akten des Stellenbesetzungsverfahrens kein Anhaltspunkt dafür, dass entsprechende Überlegungen bei der Erstellung der Eignungsbeurteilung oder zumindest nachfolgend bei der Auswahlentscheidung angestellt worden wären. Die unterschiedliche Amtsbezeichnung/Besoldungsgruppe der Bewerber wird in der vom Regierungspräsidium erstellten Bewerberübersicht zwar angegeben; allein daraus lässt sich hier jedoch nicht folgern, dass das höhere statusrechtliche Amt des Antragstellers berücksichtigt worden wäre. In dem vom Regierungspräsidium formulierten Stellenbesetzungsvorschlag, wonach der Antragsteller nur als „geeignet“ bewertet werden könne, wird auf die Beurteilungen der Bewerber nicht eingegangen, sondern allein auf das Ergebnis des Bewerbergesprächs abgestellt. Es findet sich am Ende nur die pauschale Begründung, dass die Bewertung „unter Würdigung aller Aspekte einschließlich des Bewerbergesprächs“ erfolgt sei. Auch in der abschließenden Eignungsbeurteilung vom 07.07.2010 wird lediglich pauschal ausgeführt, der Antragsteller werde „aufgrund aller relevanten Unterlagen“ als „geeignet“ beurteilt. Dass der Antragsgegner die Bedeutung des höheren Statusamtes nach wie vor verkennt, zeigt seine Stellungnahme im Beschwerdeverfahren, wonach das statusrechtlich höher eingestufte Amt bei gleicher oder wesentlich gleicher Eignung lediglich ein „zusätzliches Kriterium“ für die Entscheidung sein könne (Schriftsatz vom 04.01.2011, S. 2).
Hat der Antragsgegner somit das höhere Gewicht der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers im Rahmen der Eignungsbewertung fehlerhaft nicht in den Blick genommen, so erfasst dieser Mangel auch die abschließende Auswahlentscheidung über die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des stellvertretenden Schulleiters, die deshalb neu getroffen werden muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Fehler mit der Erwägung kompensiert werden kann, dass Gründe von erheblichem Gewicht, nämlich das jeweilige Ergebnis des Bewerbergesprächs (Note 3,0 beim Antragsteller gegenüber der Note 1,5 beim Beigeladenen), den „Vorsprung“ des Antragstellers bei den dienstlichen Beurteilungen ausgleichen können, denn entsprechende Überlegungen hat der Antragsgegner nicht angestellt. Ihm obliegt aber die Entscheidung darüber, wie die einzelnen Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens gewichtet werden. Insoweit verfügt der Antragsgegner über eine Beurteilungsermächtigung, in Anbetracht derer sich eine gerichtliche Kontrolle darauf zu beschränken hat, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Insbesondere die Frage, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt allein dessen Entscheidung überlassen. Diese Beurteilung kann vom Gericht nicht ersetzt werden (vgl. hierzu m.w.N. Senatsbeschluss vom 14.12.2010 - 4 S 2387/10 -). Vielmehr wird der Antragsgegner eine neue Eignungsbewertung unter Einbeziehung der - wie dargestellt - „besseren“ dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vorzunehmen und darauf aufbauend erneut über die Bewerbung des Antragstellers zu entscheiden haben. Hierbei wird er auch darüber befinden müssen, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich die Beurteilungen von Antragsteller und Beigeladenem im Bereich der Befähigungsmerkmale unterscheiden (vgl. zur gebotenen inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen die Senatsbeschlüsse vom 27.10.2008 - 4 S 2388/08 - und vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 -). So hat der Antragsteller insgesamt vierzehnmal den höchsten Ausprägungsgrad D (= besonders stark ausgeprägt) und dreimal den Ausprägungsgrad C (= stärker ausgeprägt) erreicht, wohingegen der Beigeladene lediglich zehnmal den Ausprägungsgrad D und achtmal den Ausprägungsgrad C erreicht hat. Auch bei diesen Einzelfeststellungen handelt es sich um Erkenntnisse, die unmittelbar über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und daher bei der abschließenden Eignungsbewertung zu berücksichtigen sind.
Der Senat bemerkt weiter, dass der Antragsteller substantielle Einwendungen erhoben hat, soweit ihm Schwierigkeiten im Umgang mit Computern vorgehalten werden. Insbesondere hat er dargelegt, dass er wiederholt Computerunterricht erteilt habe und dass der nicht näher konkretisierte Vorwurf, er beherrsche das (nach seinen Angaben sehr einfache) Zeugnisprogramm der Schule nicht hinreichend, jeder Grundlage entbehre. Der Antragsgegner hat seine diesbezügliche Wertung bislang nicht erläutert oder plausibilisiert. Auch eine entsprechende Stellungnahme der Schulleitung lässt sich den Akten nicht entnehmen.
10 
Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass in die neu zu erstellende Eignungsbewertung die dienstliche Beurteilung und das Ergebnis des Bewerbergesprächs mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht einzubeziehen sind. Dem Dienstherrn ist es dabei nicht grundsätzlich verwehrt, einen „Vorsprung“, den er aufgrund eines Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen festgestellt hat, durch das Bewerbergespräch als relativiert oder gar ausgeglichen anzusehen, wenn er hierbei die Aussagekraft der dienstlichen Beurteilungen und der Bewerbergespräche - bezogen auf die ausgeschriebene Stelle - hinreichend berücksichtigt. Denn auch die auf der Grundlage der VwV-Besetzungsverfahren durchgeführten Bewerbergespräche können grundsätzlich unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen sein, wenn sie nach festgelegten, einheitlichen Kriterien bewertet werden. Wie strukturierte Auswahlgespräche stellen sie dann als Ergänzung des sich aus dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bildes ein prinzipiell taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Soll dem Bewerbergespräch letztlich ein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen werden, muss die Durchführung eines derartigen Gesprächs den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG in der Weise genügen, dass alle Bewerber tatsächlich die gleiche Chance haben, ihre fachliche und/oder persönliche Eignung unter Beweis zu stellen. Mit Blick auf diese Bedeutung sind dabei auch die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Auswahlgründe hinreichend zu dokumentieren. Der Dienstherr muss sich - dem Gebot entsprechend, der Auswahlentscheidung einen vollständigen Sachverhalt zugrunde zu legen und allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe zu beachten - von nachvollziehbaren Erwägungen leiten lassen und diese hinreichend darlegen (vgl. zu Vorstehendem Senatsbeschlüsse vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 14.09.2010 - 4 S 1630/10 - m.w.N.). Die vorliegend im Beurteilungsbescheid des Regierungspräsidiums vom 07.07.2010 formulierte zusammenfassende Würdigung des Bewerbergesprächs vom 15.06.2010 dürfte diesen Erfordernissen auch vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG noch genügen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.
12 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2011 - 4 K 1223/10 - geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, zwei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 und 2 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den genannten Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Antragsteller zu 3/4 und der Antragsgegner zu 1/4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen Antragsgegner und Antragsteller je zur Hälfte.

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf 40.000,-- EUR, der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragsgegners hat teilweise Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
1. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde des Antragsgegners ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu Unrecht vorläufig untersagt, drei der sieben auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgeschriebenen Beförderungsstellen eines Amtsrats (Besoldungsgruppe A 12) mit den Beigeladenen zu 1 bis 3 zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Der Bewerberanspruch des Antragstellers wurde im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stellen nur in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn deren Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist - wie im Hauptsacheverfahren - auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl 2002, 1633; BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, DVBl 2011, 228 und Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585 und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -).
Der Antragsgegner hat eine vollständige Bewerberliste erstellt und aufgrund der jeweils vorliegenden aktuellen und der vorangegangenen Beurteilungen und weiterer (Hilfs-)Erwägungen seine Auswahlentscheidung getroffen. Danach sollen aus dem Bewerberfeld von insgesamt 86 Beamten acht Beamte befördert werden. Die wesentlichen Auswahlerwägungen wurden insoweit im Vermerk vom 06./08.04.2010 im erforderlichen Maße schriftlich fixiert (vgl. zur Dokumentationspflicht hinsichtlich der Auswahlentscheidung BVerfG, Beschluss vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; vgl. dazu, dass die Auswahlentscheidung die maßgebenden Erwägungen des Dienstherrn erkennen lassen muss, auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Mit Schreiben vom 10.05.2010 wurde dem Antragsteller die Auswahlentscheidung bekanntgegeben; ihm wurden die maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Danach sollen die beiden Bewerber, die sowohl in der aktuellen Anlassbeurteilung als auch in der davor liegenden Beurteilung als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 8 Punkten beurteilt worden sind, befördert werden. Die weiteren zur Beförderung ausgewählten Bewerber - die sechs Beigeladenen - wurden aus dem Personenkreis von insgesamt (mit dem Antragsteller) zehn Personen ausgewählt, die - wie der Antragsteller - aktuell mit 8 Punkten und davor als Justizamtmann/Justizamtfrau mit 7,5 Punkten beurteilt worden sind. Da diese Bewerber nach dem Hauptkriterium gleich beurteilt sind, wurde in der Auswahlentscheidung als erstes Hilfskriterium die Wertigkeit des jeweils wahrgenommenen Dienstpostens herangezogen. Mit dieser Erwägung wurden die Beigeladenen zu 1 bis 4 ausgewählt: Diese erfüllten als Verwaltungsleiter (Beigeladene zu 1 und 3) bzw. als Sachbearbeiterin der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz (Beigeladene zu 4) und als Bezirksrevisor (Beigeladener zu 2) besonders anspruchsvolle und mit viel Verantwortung verbundene Aufgaben. Die Wertigkeit der Tätigkeiten von insgesamt fünf Funktionsrechtspflegern sei im Wesentlichen gleich, weshalb insoweit das Lebensalter als weiteres Hilfskriterium herangezogen worden sei. Danach gingen die 1948 geborenen Beigeladenen zu 5 und 6 den übrigen Mitbewerbern vor. Da beide auch beim Dienstalter nur wenige Monate auseinander lägen, seien beide auszuwählen unter Verwendung einer weiteren halben, zwischenzeitlich freigewordenen Beförderungsstelle. Einer Beförderung des Antragstellers stehe entgegen, dass dieser das 62. Lebensjahr schon im August 2009 und damit vor der vorliegenden Ausschreibung vollendet habe. Er könne wegen der Sollvorschrift in § 34 Abs. 3 LBG nicht befördert werden. Gründe für eine ausnahmsweise Beförderung seien nicht ersichtlich. Der Antragsteller könne aber auch unabhängig davon nicht berücksichtigt werden, denn nach der Wertigkeit der Dienstposten gingen ihm nicht nur sämtliche ausgewählte Bewerber, sondern auch zwei unberücksichtigt gebliebene Mitbewerberinnen vor. Die auf diese Erwägungen gestützte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerberanspruch des Antragstellers.
Der - primär erfolgte - Ausschluss aus dem Leistungswettbewerb um die Beförderungsstellen aus Altersgründen ist rechtswidrig.
Zwar ist für die Beurteilung des Gerichts in Verfahren wie dem vorliegenden regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (hier 06./08.04.2010) maßgeblich, denn für deren Rechtmäßigkeit kommt es auf die Erwägungen an, die der Dienstherr in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 und vom 25.04.2007 - 1 WB 31.06 -, BVerwGE 128, 329; Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010 - 15 CE 09.3045 -, Juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 15.03.2010 - 2 B 516/09 -, Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2010 - 1 M 125/10 -, Juris; auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abstellend: BGH, Beschluss vom 22.03.1999 - NotZ 33/98 -, NJW-RR 1999, 932). Danach wäre der am 24.08.1947 geborene Antragsteller vom Beförderungsverfahren ausgeschlossen, denn nach § 34 Abs. 3 LBG in der bis zum 31.12.2010 und damit auch zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung geltenden Fassung vom 19.03.1996 soll eine Beförderung nicht innerhalb von drei Jahren vor Erreichen der Altersgrenze ausgesprochen werden. Nach § 50 Abs. 1 LBG a.F. tritt der Beamte auf Lebenszeit mit dem Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet, hier am 31.08.2012. Damit werden Beamte wie der Antragsteller ungeachtet ihres Leistungsstands allein aufgrund ihres Alters im Regelfall - wenn nicht ausnahmsweise, was gerichtlich voll überprüfbar ist und wofür hier entgegen den Ausführungen des Antragstellers nichts ersichtlich ist, ein atypischer Fall vorliegt - von Beförderungen ausgeschlossen. Ob diese Beschränkung des Wettbewerbs dem von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten unbeschränkten und vorbehaltlosen Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes Rechnung trägt, ist fraglich (bejahend noch Beschluss des Senats vom 04.11.2002 - 4 S 2281/02 -, Juris m.w.N.). Das Alter kann nur dann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass Bewerber typischerweise den Anforderungen des Amts nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben. Im Übrigen können Altersgrenzen den Leistungsgrundsatz nur einschränken, soweit sie im Lebenszeitprinzip als einem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angelegt sind und die beiden gegenläufigen Verfassungsgrundsätze in einen angemessenen Ausgleich bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.01.2011 - 2 B 2.11 -, Juris und Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, BVerwGE 133, 143). Ob das im Regelfall bindende Beförderungsverbot aufgrund Erreichens der Altersgrenze nach § 34 Abs. 3 LBG a.F. in diesem Sinne verfassungsrechtlich und zudem als Altersdiskriminierung auch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (AGG - BGBl. I S. 1897), mit dem die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. Nr. L 303, S. 16) umgesetzt wurden, gerechtfertigt werden kann, wie der Antragsgegner mit der Beschwerde geltend macht, kann jedoch offen bleiben. Denn für die Frage, ob der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllt oder seine Beförderung im Hinblick auf ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal - wie hier die Altersgrenze - aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, kommt es, was bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden ist, nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, sondern - jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung, in der ein Widerspruchsverfahren gegen die Auswahlentscheidung noch möglich ist - auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an. Das seit dem 01.01.2011 geltende Landesbeamtengesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, Dienstrechtsreformgesetz - DRG - vom 09.11.2010, GBl. S. 793) kennt jedoch (in der Neuregelung des § 20 LBG) keine Altersgrenze für Beförderungen mehr. Der Antragsteller ist damit nicht aus Altersgründen von der begehrten Beförderung ausgeschlossen, sondern in das Auswahlverfahren mit einzubeziehen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aus dem materiellen Recht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 und Beschluss vom 25.04.2007, a.a.O. jeweils m.w.N.). Entscheidend ist im Hinblick darauf, dass es bei der hier streitgegenständlichen Altersgrenze nicht um eine Frage geht, die den gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungs- oder Ermessensspielraum des Dienstherrn betrifft (nur dazu verhält sich beispielsweise der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008, a.a.O., zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Auswahlerwägungen), sondern um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals - Einhaltung einer Altersgrenze für Beförderungen (vgl. zu einer vergleichbaren Unterscheidung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Zusammenhang mit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004, a.a.O.). Im Streit steht nicht die Frage der (Un-)Zulässigkeit nachträglicher Veränderungen des stellenbezogenen Anforderungsprofils oder der Einbeziehung nachträglicher Veränderungen der individuellen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale oder nachträglicher Auswahlerwägungen in das Auswahlverfahren, sondern die Geltung der allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen. Bedeutung und Reichweite des Art. 33 Abs. 2 GG gebieten insoweit die Berücksichtigung objektiv-rechtlicher Rechtsänderungen. Das gilt jedenfalls, solange das behördliche Auswahlverfahren noch offen und nicht durch Widerspruchsbescheid beendet ist. Schutzwürdige Interessen der Mitbewerber werden hierdurch nicht verletzt, denn ihr (Bewerber-)Anspruch darauf, dass ihre Bewerbungen nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind, ist nicht berührt. Jeder Bewerber kann nur eigene Benachteiligungen und Bevorzugungen eines anderen verhindern, die nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Es besteht kein Anspruch darauf, dass während eines laufenden Bewerbungsverfahrens die gesetzlichen Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen unverändert gelten und etwaige Rechtsänderungen unberücksichtigt bleiben. Die Schaffung und Besetzung von Planstellen des öffentlichen Dienstes dient grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben und erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.04.1996 - 2 C 21.95 -, BVerwGE 101, 112). Die vorliegend nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene und daher noch nicht bestandskräftige Auswahlentscheidung (§ 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) müsste insoweit auch in einem Widerspruchsverfahren entsprechend überprüft bzw. neu getroffen werden.
Soweit ein unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG ausgewählter Bewerber einen Anspruch auf Verleihung des (Beförderungs-)Amts durch Ernennung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O. m.w.N.), sagt dies nichts darüber, welche Sach- und Rechtslage für die Überprüfung der getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde zu legen ist. Das Auswahlverfahren wird erst durch die Ernennung (Beförderung) beendet. Dafür, dass es für die Frage, ob § 34 Abs. 3 LBG a.F. anwendbar ist, nicht auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung ankommt, spricht in diesem Zusammenhang, dass durch diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach nur und erst die Beförderung ausgeschlossen wird. Die Beförderung ist aber gegenüber der Auswahlentscheidung ein eigenständiger Rechtsakt, wenngleich ihr Regelungsgehalt inhaltlich mit der Auswahlentscheidung übereinstimmt und diese mit der Beförderung rechtsverbindlich umgesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Zum Zeitpunkt der hier im Raum stehenden Beförderung fehlt es aufgrund des Wegfalls der Altersgrenze an einem gesetzlichen Hinderungsgrund für die begehrte Beförderung des Antragstellers.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgeht, dass über die Frage, ob die bereits getroffene Auswahlentscheidung aufgrund der zum 01.01.2011 geänderten Rechtslage aufzuheben und eine neue Auswahlentscheidung zu treffen ist, nach Ermessen und mit Rücksicht auf den Bewerberanspruch der Mitbewerber zu entscheiden ist (vgl. hierzu Bayerischer VGH, Beschluss vom 15.02.2010, a.a.O.; s.a. § 48 bzw. § 49 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG). Das vom Antragsgegner bislang insoweit nicht ausgeübte Ermessen dürfte im Hinblick auf den Bewerberanspruch des Antragstellers, die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Mitbewerber sowie das öffentliche Interesse an der Geltung des Leistungsgrundsatzes dahingehend reduziert sein, dass der Antragsteller in die neu zu treffende Auswahlentscheidung einzubeziehen ist. Der Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beförderung des Antragstellers bereits eine gesetzliche Altersgrenze entgegensteht.
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Auch die hilfsweise im Rahmen des Leistungsvergleichs angestellten Auswahlerwägungen des Antragsgegners sind hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 und 2 nicht tragfähig.
11 
Ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) oder eine mit einer Ernennung verbundene Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG a.F. bzw. § 20 Abs. 1 LBG) anstrebt, hat Anspruch darauf, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über die Bewerbung zu Gebote stehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften - fehlerfrei ausübt. Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (nur) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird, wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58). Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen in der Qualifikation Bedeutung. Dabei entspricht es dem bei der Beförderung zu beachtenden Gebot der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG), zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - aktuellsten dienstlichen Beurteilungen, die mit ihren auf das jeweils innegehabte Amt bezogenen Bewertungen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamts in Betracht kommenden Beamten dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 m.w.N.). Soweit nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Wesentlichen ein Qualifikationsgleichstand vorliegt, sind als weitere unmittelbar leistungsbezogene Erkenntnisquellen zunächst die früheren dienstlichen Beurteilungen in den Blick zu nehmen. Auch hierbei handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind (BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370). Frühere - vorletzte und vorvorletzte - dienstliche Beurteilungen sind zwar nicht im Hinblick auf die (überholte) Feststellung eines in der Vergangenheit gegebenen Leistungsstands von Bedeutung; sie ermöglichen es aber, mit Blick auf den aktuellen Leistungsvergleich die Kontinuität des Leistungsbilds der Bewerber einzuschätzen oder Rückschlüsse auf den aktuellen Leistungsstand und dessen künftige Entwicklung zu ziehen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.12.2002 - 2 C 31.01 -, NVwZ 2003, 1398, vom 27.02.2003 - 2 C 16.02-, NVwZ 2003, 1397 und Beschlüsse vom 25.03.2010 - 1 WB 27.09 -, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 55 und 18.10.2007 - BVerwG 1 WB 6.07 -, Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 9 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 27.10.2008, a.a.O. m.w.N.; vgl. dazu, dass auch ältere dienstliche Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Mitbewerbers Aufschluss geben, auch Nr. 1d der Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 sowie A II Nr. 1 der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008). Erst wenn alle unmittelbar leistungsbezogenen Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind und die Bewerber im Wesentlichen gleich einzustufen sind, können Hilfskriterien wie die bisher ausgeübte höherwertige Dienstaufgabe sowie das Dienst- und Lebensalter herangezogen werden (vgl. hierzu auch Nr. 2 der genannten Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren). In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat der Senat bereits in einem früheren Verfahren des Antragstellers entschieden, dass ältere Beurteilungen vor Hilfskriterien wie der Ausübung höherwertiger Dienstaufgaben heranzuziehen sind, wobei eine Abweichung von 0,5 Punkten im Rahmen des hier maßgeblichen Punktesystems, in dem entsprechende Binnendifferenzierungen zulässig und zu berücksichtigen sind, nicht als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann (Beschluss vom 17.12.2007 - 4 S 1980/07 -). Nach diesen Maßstäben ist der vom Antragsgegner vorgenommene Leistungsvergleich im Hinblick auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlerhaft. Die herangezogenen Beurteilungen genügen nicht, um von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgehen zu können.
12 
Der Antragsgegner hat es nach den ausgeführten Grundsätzen versäumt, außer den vorletzten auch die vorvorletzten Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1 und 2 (bzw. die entsprechenden Beurteilungen über vergleichbare Zeiträume) heranzuziehen und die unterschiedliche Leistungsentwicklung bzw. die Kontinuität im Leistungsniveau in den Blick zu nehmen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene tabellarische Zusammenstellung (BA S. 11) verdeutlicht die unterschiedliche Entwicklung. Danach wurde der Antragsteller nicht nur in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 24.10.2005 (Beurteilungszeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005), sondern auch in der vorvorletzten Anlassbeurteilung vom 02.01.2003 (Beurteilungszeitraum 26.07.2001 bis 30.12.2002) mit 7,5 Punkten beurteilt. Demgegenüber wurde der Beigeladene zu 1 in der Regel- und Anlassbeurteilung vom 27.09.2005, die der aktuellen Beurteilung vorangegangen ist (Beurteilungszeitraum 02.09.2002 bis 01.09.2005), mit 7,5 Punkten, in der diesem Beurteilungszeitraum vorausgehenden (vom Verwaltungsgericht nicht in seine Auflistung aufgenommenen) Regelbeurteilung vom 09.09.2002 (Beurteilungszeitraum 14.05.2002 bis 01.09.2002) ebenso wie in der Anlassbeurteilung vom 13.05.2002 (Beurteilungszeitraum 08.03.2001 bis 13.05.2002) hingegen nur mit 7 Punkten beurteilt. Der Beigeladene zu 2 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Anlassbeurteilung vom 04.10.2005 (Beurteilungszeitraum Dezember 2002 bis September 2005) mit 7,5 Punkten beurteilt, in der vorangegangenen Regelbeurteilung vom 26.11.2002 (Beurteilungszeitraum vom Juni 1999 bis September 2002) hingegen nur mit 7 Punkten. Die insoweit bessere Beurteilung des Antragstellers hätte hier im Rahmen der Auswahlentscheidung in den Blick genommen werden müssen. Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren angesprochene - und verneinte - Frage, ob und inwieweit in diesen früheren Beurteilungen inhaltliche Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen der Bewerber gemacht wurden, die Rückschlüsse auf Entwicklungstendenzen insbesondere im angestrebten Beförderungsamt zulassen, wurde in der Auswahlentscheidung selbst nicht thematisiert und wird im Übrigen inhaltlich auch nicht konkretisiert. Entgegen den Ausführungen des Antragsgegners gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine zeitliche Grenze dergestalt, dass bei einem Leistungsgleichstand zwischen Bewerbern das Ergebnis vorvorletzter Beurteilungen nach einem Zeitraum von sechs Jahren nicht mehr zu berücksichtigen bzw. nur von Bedeutung wäre, wenn Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen gemacht wurden. Ausgehend von einem Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren sind im Gegenteil regelmäßig auch länger zurückliegende Zeiträume in die Betrachtung miteinzubeziehen. Danach hat der Antragsgegner „vorschnell“ einen Leistungsgleichstand mit den Beigeladenen zu 1 bis 2 angenommen und zu Lasten des Antragstellers auf das Hilfskriterium der Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben abgestellt, die bei den Beigeladenen zu 1 bis 2 höher einzustufen sei.
13 
Im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 ist der Antragsgegner hingegen beanstandungsfrei von einem Leistungsgleichstand mit dem Antragsteller ausgegangen.
14 
Der Beigeladene zu 3 wurde in der für die Auswahlentscheidung herangezogenen vorletzten Regelbeurteilung vom 12.01.2006 (Beurteilungszeitraum 01.09.2002 bis 01.09.2005) mit 7,5 Punkten beurteilt. Die Anlassbeurteilungen vom 24.05.2005, vom 23.07.2004 und vom 11.07.2003, die Teile desselben Beurteilungszeitraums erfassen, sind in dieser Beurteilung aufgegangen. Für den davor liegenden Beurteilungszeitraum fehlen vergleichbare Beurteilungen, da der Beigeladene zu 3 erst im Februar 2003 zum Justizamtmann befördert wurde. Frühere Beurteilungen können aber nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2001 - 2 C 41.00 -, ZBR 2002, 211 m.w.N.). Ein Beamter fällt jedoch, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamts ein. Bei der Beurteilung ist eine andere Vergleichsgruppe in den Blick zu nehmen, die überwiegend aus im Beförderungsamt schon erfahreneren Beamten besteht. Diese neue Vergleichsgruppe wird regelmäßig auch leistungsstärker sein als die bisherige, da gemäß dem Leistungsprinzip nur die leistungsstärksten Beamten befördert werden. Hat der beförderte Beamte seine bisherigen Leistungen nicht weiter gesteigert, so wird dies regelmäßig dazu führen, dass die Beurteilung im neuen Amt schlechter ausfällt als diejenige im vorangegangenen niedriger eingestuften Amt (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 - und vom 23.03.2004 - 4 S 1165/03 -, RiA 2005, 136 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen zu 3 von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen, denn der Beigeladene zu 3 hat bereits unmittelbar nach seiner Beförderung zum Justizamtmann mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht.
15 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf den Beigeladenen zu 3 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Bei der erforderlichen Bewertung der wahrgenommenen Dienstaufgaben steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Senatsbeschluss vom 07.05.2003 - 4 S 2224/01 -, IÖD 2003, 172). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Spielraum vorliegend überschritten hätte. Der Beigeladene zu 3 ist Verwaltungsleiter des Amtsgerichts A. Die Stelle war im Staatsanzeiger Nr. 21/2004 ausgeschrieben und wurde im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens mit dem Beigeladenen besetzt. Der Antragsteller ist hingegen überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben und lediglich als stellvertretender Verwaltungsleiter tätig, soweit der von anderen Aufgaben freigestellte Verwaltungsleiter der Staatsanwaltschaft R. verhindert ist. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich des Beigeladenen zu 3 höher bewertet hat als den Tätigkeitsbereich des Antragstellers. Der insoweit bestehende Einschätzungsspielraum wurde in Übereinstimmung mit A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 wahrgenommen, wonach als erstes Hilfskriterium der Dienstposten der Bewerber zu berücksichtigen ist. Dienstposten, die mit Führungsaufgaben verbunden sind, sind danach besonders anspruchsvoll, weil auf diesen nicht nur Erfahrung auf verschiedenen Tätigkeitsfeldern und Fachkompetenz im Tätigkeitsbereich erforderlich sind, sondern diese durch soziale Kompetenz und Führungskompetenz ergänzt werden müssen. Je größer die Anzahl der zu führenden Mitarbeiter ist, um so ausgeprägter müssen diese Kompetenzen vorhanden sein; eine Position mit vielen Mitarbeitern ist daher regelmäßig höherwertig als eine solche mit wenigen. Zu berücksichtigen ist nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter, sondern insbesondere auch die Bewertung der Dienstposten der Mitarbeiter (Buchst. a). Weiter sind Dienstposten, bei denen Fachaufgaben zu erfüllen sind, umso anspruchsvoller, je schwieriger und vielfältiger die zu erfüllenden Aufgaben sind. Dienstposten, die zusätzliche Qualifikationen oder Kompetenzen voraussetzen, die nicht (zentraler) Bestandteil der laufbahnspezifischen Ausbildung sind, sind gegenüber anderen Dienstposten höherwertig (Buchst. b). Unter B der Ergänzenden Leitlinien werden Dienstposten im gehobenen Dienst benannt, die „insbesondere“ herausgehobene Dienstposten sind, etwa Funktionsrechtspfleger und Verwaltungsbeamte.
16 
Zwar ist es zur Sicherung des Anspruchs eines Beamten auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens regelmäßig nicht geboten, dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Freihaltung mehrerer oder sogar aller ausgeschriebenen Planstellen aufzugeben (Senatsbeschluss vom 20.03.1995 - 4 S 4/95 -, ESVGH 45, 251; s.a. BVerwG, Beschluss vom 10.11.1993 - 2 ER 301.93 -, ZBR 1994, 52). Etwas anderes kann jedoch im Fall gravierender grundlegender Verfahrensmängel gelten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22.07.2008 - 4 S 3097/07 -, Juris). So liegt es hier. Für die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Beigeladenen zu 1 und 2 fehlt es bislang an einer tragfähigen (Beurteilungs-)Grundlage, so dass sie insoweit (gänzlich) neu zu treffen ist. Angesichts des insoweit offenen Ausgangs ist es im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geboten, dass der Antragsgegner vorläufig von der Beförderung beider Bewerber absieht.
17 
2. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
18 
Die Beschwerde ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) versäumt. Der angegriffene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde ihm am 27.01.2011 zugestellt. Das Telefax seiner Prozessbevollmächtigten, das vom 11.02.2011 datiert, ist ausweislich des Eingangsstempels sowie des Sendedatums am 11.02.2011 und damit einen Tag nach Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingegangen. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt hat (§ 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein „Verschulden“ im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessbeteiligten geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.09.2005 - 2 B 44.05 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 257 m.w.N.). Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Ein solches Verschulden ist aber aufgrund des nach § 173 VwGO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft gemachten Vorbringens der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu verneinen. Das Fristversäumnis beruht ausschließlich auf einem Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die bei der ihr übertragenen Fristberechnung versehentlich das Datum des Posteingangs des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (28.01.2011) und nicht das tatsächliche Zustelldatum des Faxeingangs (27.01.2011) notiert hat.
19 
Ein Rechtsanwalt hat zwar durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Er muss aber nicht jeden zur Fristwahrung erforderlichen Arbeitsschritt persönlich ausführen, sondern ist grundsätzlich befugt, einfachere Verrichtungen zur selbständigen Erledigung seinem geschulten Personal zu übertragen. Das gilt auch für die Berechnung und Notierung einfacher und geläufiger Fristen wie hier (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08 -, MDR 2011, 382 m.w.N.). Diesen Anforderungen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nach ihrem glaubhaft gemachten Vorbringen genügt. So wurde der langjährig in der Kanzlei beschäftigten Rechtsanwaltsfachangestellten Z., die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Anweisung erteilt, die Beschwerdefrist zu notieren. Den Prozessbevollmächtigten kann es nicht als schuldhaftes Versäumnis angelastet werden, dass sie die Ausführung der erteilten Anweisung nicht überwacht haben, denn die Weisung, die Beschwerdefrist zu notieren, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand. Bei solchen Tätigkeiten darf ein Rechtsanwalt regelmäßig darauf vertrauen, eine ansonsten zuverlässig und sorgfältig arbeitende Bürokraft werde sie fehlerfrei erledigen. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind erfüllt. Mit dem am 24.02.2011 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die mit Kenntniserlangung vom Fristablauf durch Schreiben des Gerichts vom 21.02.2011 in Gang gesetzte Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten.
20 
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich in der Sache ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht gebilligte Auswahl der Beigeladenen zu 4 wendet, ist nicht begründet. Soweit der Antragsgegner von einem Qualifikationsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladenen zu 4 ausgegangen ist, bestehen keine durchgreifenden Bedenken, denn frühere Beurteilungen können - wie bereits erwähnt - nur dann in einen Vergleich einbezogen werden, wenn sie auf einer hinreichend vergleichbaren Grundlage beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.). Die Beigeladene zu 4 wurde erst im Dezember 2004 zur Justizamtfrau ernannt und erstmals in der Regelbeurteilung vom 18.10.2005 (auch) in diesem Amt mit 7,5 Punkten beurteilt (Beurteilungszeitraum 02.07.2004 bis 18.10.2005). Soweit mit Anlassbeurteilung vom 02.07.2004 (Beurteilungszeitraum 18.03.2003 bis 02.07.2004) für den vorangegangenen Zeitraum eine Beurteilung von 8 Punkten erteilt wurde, betraf dies das Amt der Justizoberinspektorin (A 10) und damit eine andere Vergleichsgruppe. Der Antragsgegner ist daher ebenso wie im Fall des Beigeladenen zu 3 insoweit rechtsfehlerfrei allein aufgrund der aktuellen und der vorletzten dienstlichen Beurteilungen von einem im Wesentlichen gleichen Leistungsstand im Vergleich zum Antragsteller ausgegangen. Auch die Beigeladene zu 4 hat bereits unmittelbar nach ihrer Beförderung zur Justizamtfrau mit 7,5 Punkten den gleichen Leistungsstand wie der Antragsteller erreicht. Das macht die Annahme eines Qualifikationsgleichstands vertretbar, auch mit Blick auf den Einwand des Antragstellers, dass sich die Regelbeurteilung der Beigeladenen zu 4 vom 18.10.2005 auch auf einen Zeitraum vor ihrer Beförderung bezieht.
21 
Die Auswahlentscheidung begegnet im Hinblick auf die Beigeladene zu 4 auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Die Heranziehung des Hilfskriteriums der (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben ist - wie bereits ausgeführt wurde - im Falle wesentlich gleich geeigneter Bewerber zulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner bei der Bewertung der Dienstaufgaben den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hätte. Die Beigeladene zu 4 ist für die Gesamtsteuerung aller Projekte betreffend das Outsourcing der Bürokommunikation in der Justiz zuständig. Sie hat innerhalb der Gemeinsamen DV-Stelle Justiz eine Reihe von Mitarbeitern, die ihr zuarbeiten, und leitet und koordiniert mehrere Arbeitsgruppen. Der Antragsteller ist demgegenüber ungeachtet seiner Tätigkeiten als Gruppenleiter und als stellvertretender Verwaltungsleiter überwiegend zuständig für die den Rechtspflegern in der Strafvollstreckung übertragenen Aufgaben (vgl. hierzu die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.10.2010 zur Erläuterung vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen der Beigeladenen zu 4 und des Antragstellers, denen der Antragsteller auch im Rahmen seiner Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten ist, VG-Akte, S. 126 ff.). Im Hinblick darauf begegnet es keinen Bedenken, dass der Antragsgegner den Verantwortungsbereich der Beigeladenen zu 4 höher bewertet hat als den des Antragstellers. Bei der Auswahl aufgrund des Hilfskriteriums des wahrgenommenen Tätigkeitsbereichs ist es nicht erforderlich, dass nur fest definierte „Funktionsstellen“ Berücksichtigung finden, vielmehr kommt dem Dienstherrn der beschriebene Einschätzungsspielraum zu, der hier in Übereinstimmung mit den bereits genannten Bestimmungen in A II Nr. 2 Buchst. a und b der Ergänzenden Leitlinien für Ausschreibungs- und Beförderungsverfahren des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Stand vom 01.05.2008 genutzt wurde.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Sie bezieht für das erstinstanzliche Verfahren die Kostentragungspflicht des Antragstellers hinsichtlich der teilweisen Antragsrücknahme und der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags im Verhältnis zu den Beigeladenen zu 5 und 6 mit ein.
23 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 sowie § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach in Verfahren der vorliegenden Art ungeachtet einer Mehrzahl betroffener Konkurrenten auf den (ungekürzten) einfachen Auffangstreitwert zurückgegriffen wurde (vgl. Beschlüsse vom 04.06.2009 - 4 S 213/09 -, NVwZ-RR 2009, 967, vom 12.01.2010 - 4 S 2455/09 - und vom 27.12.2010 - 4 S 2362/10 -), ist der Streitwert abhängig von der Zahl der im Streit befindlichen Stellen zu bemessen, deren Besetzung mit dem Rechtsschutzverfahren verhindert werden soll (so auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.08.2010 - 5 OA 186/10 -, Juris). Denn es sind mehrere - jeweils einheitliche - Auswahlentscheidungen in Bezug auf die ausgeschriebenen Stellen getroffen worden, die angegriffen werden und damit im Sinne von § 39 Abs. 1 GKG mehrere Streitgegenstände bilden. Für jede ausgeschriebene Stelle wurde ein Bewerber ausgewählt und wurden Mitbewerber abgelehnt. Die jeweils getroffene Auswahl ist lediglich angesichts zeitgleicher Ausschreibung und gleichen Bewerberkreises formal in einer Entscheidung zusammengefasst worden (vgl. zur eigenständigen Rechtsnatur der Auswahlentscheidung auch BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, a.a.O.). Die Streitwertfestsetzung beruht vorliegend darauf, dass der Antrag im erstinstanzlichen Verfahren ursprünglich dahin ging, vorläufig acht Stellen freizuhalten. Im Beschwerdeverfahren ist hingegen nur noch die vorläufige Freihaltung von insgesamt vier Stellen streitgegenständlich und damit für die Bemessung des Streitwerts heranzuziehen.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 23.059,78 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. September 2013 - 8 K 2597/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt hat, den nach Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) bewerteten Dienstposten eines Sachgebietsleiters/einer Sachgebietsleiterin für Umsatzsteuer Innendienst, Umsatzsteuerprüfung und Veranlagungsbezirk beim Finanzamt T. zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe (§ 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), wird durch das Beschwerdevorbringen nicht mit Erfolg in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass die Auswahlentscheidung für die Vergabe des Dienstpostens den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Sie beruht höchstwahrscheinlich auf einem unzulässigen Anforderungsprofil und damit auch auf einem fehlerhaften Leistungsvergleich. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Dienstposten im Fall einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an den Antragsteller vergeben wird.
Nach gefestigter Rechtsprechung kann ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch in einem durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerfG, Beschlüsse vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633, vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167 und vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, BVerfGK 12, 284; BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2004 - 2 VR 3.03 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, IÖD 2013, 1942; Senatsbeschlüsse vom 12.04.2005 - 4 S 439/05 -, NVwZ-RR 2005, 585, vom 21.12.2006 - 4 S 2206/06 - und vom 04.07.2008 - 4 S 2834/07 -). Dies gilt auch hier, obwohl mit der begehrten Übertragung des Dienstpostens (noch) keine unmittelbare Beförderung verbunden ist. Durch die seitens des Antragsgegners alsbald beabsichtigte Übertragung des - sowohl für den Antragsteller als auch den Beigeladenen - höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstposten) kann sich der ausgewählte Bewerber im Rahmen der praktischen Tätigkeit bewähren, was gegebenenfalls zu Unrecht einen bleibenden Vorsprung hinsichtlich der späteren Bewerbung um das Statusamt zulasten des Antragsstellers und zugleich einen Anordnungsgrund begründet (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O. und vom 11.05.2009 - 2 VR 1.09 -, ZBR 2009, 411; Senatsbeschlüsse vom 07.12.2010 - 4 S 2057/10 -, VBlBW 2011, 193 und vom 13.12.2005 - 4 S 1997/05 -, VBlBW 2006, 280). Art. 33 Abs. 2 GG gilt insoweit nicht nur für die unmittelbare Vergabe eines Amtes im statusrechtlichen Sinne, sondern auch für vorgelagerte Auswahlentscheidungen, durch die die Auswahl für die Ämtervergabe vorweggenommen oder vorbestimmt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 16.10.2008 - 2 A 9.07 -, BVerwGE 132, 110 und vom 26.09.2012 - 2 C 74.10 -, BVerwGE 144, 186). Ein solcher Fall liegt hier vor. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe vermag die Rechtsstellung des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG zu beeinträchtigen, weil sie die Vergabe eines höheren Statusamts der Besoldungsgruppe A 13 vor dem Hintergrund des erlangten Bewährungsvorsprungs des ausgewählten Bewerbers auf dem Beförderungsdienstposten maßgeblich (mit-)beeinflusst. Die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten entfaltet insoweit eine Vorwirkung hinsichtlich der späteren Auswahl für das Beförderungsamt (vgl. zum bleibenden Erfahrungsvorsprung, der auch im Rahmen von dienstlichen Beurteilungen Berücksichtigung finden muss, BVerwG, Beschluss vom 11.05.2009, a.a.O.). Die Bindung bereits der Auswahlentscheidung für die Dienstpostenvergabe an die Auswahlgrundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG kann ein Dienstherr nur vermeiden, wenn er die Dienstpostenvergabe von der Auswahlentscheidung für die Vergabe des Statusamts entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). Eine solche Trennung hat der Antragsgegner hier jedoch weder ausdrücklich vollzogen noch überhaupt (erkennbar) beabsichtigt.
Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung des Dienstpostens verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, denn sie beruht nicht auf einem rechtmäßigen Leistungsvergleich gemäß den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG. Vielmehr wurde der Antragsteller auf der Grundlage eines unzulässigen Anforderungsprofils zu Unrecht bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlerwägungen aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen und nicht zu den Bewerberauswahlgesprächen eingeladen. Der vom Antragsgegner zwingend geforderte Wechsel des Finanzamts bei der erstmaligen Bestellung zum Sachgebietsleiter (Ausschluss von Hausbewerbern) ist mit dem in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbaren.
Die Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils kann wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. Ein Anforderungsprofil zur Konkretisierung der Auswahlkriterien darf nur solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale enthalten, die für den Dienstposten ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen (BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4.11 -, NVwZ-RR 2012, 241). Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle, wobei Fehler im Anforderungsprofil grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG, Beschlüsse vom 02.10.2007 - 2 BvR 2457/04 -, BVerfGK 12, 265 und vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, 746; BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Das vom Antragsgegner als zwingend (konstitutiv) ausgelegte Anforderungsprofil dürfte bereits formell nicht hinreichend bestimmt sein, um einen Ausschluss des Antragstellers als Hausbewerber im Vorfeld der Auswahlentscheidung zu rechtfertigen. Denn es muss sich bereits aus der Stellenausschreibung (Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber entsprechend § 133 BGB) ergeben, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahrens sind, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; vgl. zur erforderlichen Dokumentation auch BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 - 5 C 16.10 -, BVerwGE 139, 135). Die Ausschreibung des hier streitgegenständlichen Dienstpostens vom 16.11.2012 enthielt lediglich den Hinweis, dass hinsichtlich der Kriterien zur Auswahl von Sachgebietsleitern und der Einzelheiten zum Auswahlverfahren auf das Sachgebietsleiterkonzept des gehobenen Dienstes verwiesen werde. Der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/in sei „grundsätzlich“ mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden. Rückversetzungen kämen frühestens nach drei Jahren in Betracht. Ob damit der Sache nach ein zwingendes Erfordernis eines Wechsels der Beschäftigungsstelle aufgestellt wird, ist fraglich. Zwar ist nach Nr. II. 5. des in der Stellenausschreibung in Bezug genommenen Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt der Ersteinsatz als Sachgebietsleiter/Sachgebietsleiterin (zwingend) mit einem Wechsel des Finanzamts verbunden, wenn nicht ein - hier unstreitig nicht vorliegender - Ausnahmetatbestand (Schwerbehinderte und besondere Fälle der sozialen Härte) vorliegt, doch dürfte es grundsätzlich maßgeblich auf den Ausschreibungstext ankommen. Letztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, denn jedenfalls in der Sache ist das vom Antragsgegner als zwingend angesehene Erfordernis eines Wechsels des Finanzamtes nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren. Ein solches Anforderungsprofil schließt ohne hinreichenden Grund potentiell geeignete Bewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung aus.
Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, deren Inhalt auf das Statusamt bezogen ist. Sie treffen eine Aussage darüber, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Damit tragen sie dem Umstand Rechnung, dass die Vergabe eines Statusamtes nicht aufgrund der Anforderungen des Dienstpostens erfolgen soll, den der ausgewählte Bewerber nach der Vergabe des Statusamtes oder vorher in einer Bewährungszeit wahrnehmen soll. Denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten Geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamts amtsangemessen ist. Bezugspunkt des Anforderungsprofils und der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG muss daher (jedenfalls) in „Vorwirkungsfällen“ wie dem vorliegenden (Besetzung eines Beförderungsdienstpostens) das angestrebte Statusamt und darf nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens sein. Eine Einengung des Bewerberfelds anhand der Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens ist hiermit und mit dem Laufbahnprinzip, nach dem erwartet werden kann, dass der Beamte imstande ist, sich in die Aufgaben derjenigen Dienstposten, die seinem Statusamt entsprechen oder dem nächsthöheren Statusamt zugeordnet sind, einzuarbeiten, grundsätzlich nicht vereinbar (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.; sich anschließend OVG Saarland, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 B 343/13 -, IÖD 2013, 254). Eine Ausrichtung an den Anforderungen des konkreten Dienstpostens lässt überdies außer Acht, dass die Betrauung des Beamten mit einem bestimmten Dienstposten nicht von Dauer sein muss, denn der Dienstherr kann den Aufgabenbereich des Beamten nach seinen organisatorischen Vorstellungen und Bedürfnissen jederzeit ändern, sofern ein sachlicher Grund hierfür vorliegt (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199). Diese Grundsätze sind allgemeiner Natur und entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht auf den höheren Dienst und etwaige Leitungsfunktionen beschränkt, sondern gelten u.a. auch für den hier betroffenen gehobenen Dienst (vgl. auch die allgemeingültigen Aussagen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 07.03.2013 - 2 BvR 2582/12 -, IÖD 2013, 98).
Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen, die der Dienstherr darzulegen hat und die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013, a.a.O.), liegen hier nicht vor. Der geforderte Wechsel des Finanzamts (Ausschluss von Hausbewerbern) kann nicht als zwingendes Erfordernis des Dienstpostens gerechtfertigt werden, denn er betrifft keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten, die zur Ausübung des Dienstpostens eines Sachgebietsleiters beim Finanzamt zwingend erforderlich wären und nicht in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung erlangt werden könnten. Die vom Antragsgegner und im Sachgebietsleiterkonzept angeführten (erhofften) Eigenschaften des von außen kommenden Bewerbers wie Verwendungsbreite und Flexibilität und auch die Befähigung, Führungsaufgaben wahrzunehmen, können im Einzelfall auf der Grundlage der jeweiligen dienstlichen Beurteilung Bedeutung entfalten, betreffen aber nicht die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Besonderheiten der Finanzverwaltung oder des konkreten Dienstpostens wurden vom Antragsgegner lediglich behauptet, aber nicht plausibel erläutert. Vielmehr zeigen die im Sachgebietsleiterkonzept formulierten Ausnahmetatbestände, dass es sich bei der Forderung nach einem Wechsel des Finanzamts tatsächlich nicht um ein zwingendes Erfordernis für den Dienstposten eines Sachgebietsleiters handelt. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick darauf zutreffend ausgeführt, dass die hinter dem geforderten Wechsel des Finanzamts stehenden grundsätzlich leistungsbezogenen Auswahlkriterien der Verwendungsbreite und Flexibilität (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 05.08.2009 - 4 S 1123/09 -) auch mittels anderer - durch das Anforderungsprofil von der Betrachtung ausgeschlossener - Umstände in vergleichbarer Weise belegt werden können. Beispielsweise vermögen frühere Abordnungen, Versetzungen oder der Wechsel aus einer anderen beruflichen Tätigkeit in die Beamtenlaufbahn, die möglicherweise auch schon mit gewissen Führungsaufgaben verbunden waren, gegebenenfalls sogar besser zu belegen, dass der Bewerber örtliche und funktionale sowie geistig-soziale Flexibilität und Kompetenz aufweist und zudem über eine - mit der bloßen Außenbewerbung noch nicht unter Beweis gestellte - größere Verwendungsbreite verfügt. So finden sich auch in Nr. I. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt Beispiele zur Feststellung der jeweiligen Leistungs- und Veränderungsbereitschaft unabhängig von örtlichen Gegebenheiten. Allein die Bewerbung auf einen Dienstposten in einem anderen Finanzamt stellt entgegen der Einschätzung des Antragsgegners noch keinen „Befähigungsvorsprung“ dar, der einen Ausschluss des Bewerbers bereits im Vorfeld des eigentlichen Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte, vielmehr ist maßgeblicher Ausgangspunkt des Auswahlverfahrens grundsätzlich die in der jeweiligen dienstlichen Beurteilung auf der Grundlage der bisher tatsächlich gezeigten Leistungen vorgenommene Bewertung von Eignung, Leistung und Befähigung des Bewerbers. Die Argumentation des Antragsgegners, dass die dienstliche Beurteilung keine Aussage zum Führungserfolg bei einem Sachbearbeiter treffe und insoweit bei der Auswahlentscheidung nicht weiterhelfe, verkennt, dass nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sehr wohl auf der Grundlage der aussagekräftigen aktuellen dienstlichen (Anlass-)Beurteilung die maßgebliche Prognose in Bezug auf das im Raum stehende Beförderungsamt - bei der beispielsweise auch die erfolgreiche Hospitation im fraglichen Bereich Berücksichtigung finden kann - getroffen werden kann bzw. muss.
Der generelle Ausschluss von Hausbewerbern wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass bei ihnen im Zusammenhang mit der Übertragung einer Führungsposition Konflikte mit ehemaligen Kollegen entstehen können, vielmehr kann auch bei einem internen Bewerber aufgrund seiner Persönlichkeit und seiner Leistungsfähigkeit durchaus die Annahme gerechtfertigt sein, dass er unbelastet von Konflikten eine Führungsposition übernehmen kann. Die vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte zur Befähigung einer Führungskraft können insoweit bei der - gebotenen - konkreten Auswahlentscheidung zwar eine Rolle spielen, sie rechtfertigen jedoch nicht eine generelle Regelung, nach der Hausbewerber von der eigentlichen Auswahlentscheidung ausgeschlossen werden (vgl. zu einem Vergleichsfall des Verbots der Hausbewerbung im schulischen Bereich Hessischer VGH, Beschluss vom 13.06.1988 - 1 TG 2054/88 -, DVBl. 1988, 1071). Der vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen VGH vom 08.02.2001 (- 3 CE 00.3186 -, DÖD 2002, 71) betrifft eine gänzlich anders gelagerte Fallkonstellation aus der Schulverwaltung, in der die fehlende Eignung eines Bewerbers aus persönlichen Gründen aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehungen innerhalb der Schule angenommen wurde (vgl. hierzu auch § 52 LBG). Schlussfolgerungen für den konkreten Fall lassen sich daraus nicht ableiten. Vorliegend geht es weder um die Abwendung einer unmittelbar drohenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, noch gibt es eine - insoweit erforderliche - gesetzliche Grundlage zur Einschränkung des Leistungsgrundsatzes zum Zwecke der Vorbeugung ernsthafter Gefährdungen der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147). Der vom Antragsgegner in Bezug genommene Ausschluss von Hausbewerbern in Nr. II. 5 des Sachgebietsleiterkonzepts für den gehobenen Dienst beim Finanzamt ist vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG vielmehr rechtswidrig.
Auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob ein Fehler der Auswahlentscheidung darüber hinaus auch mit dem Benachteiligungsverbot des § 9a LPVG begründet werden kann, kommt es nicht an.
10 
Nachdem der Antragsteller ausweislich der erstellten Bewerberliste vom 08.01.2013 die beste aktuelle dienstliche Beurteilung aller Mitbewerber hat, erscheint auch möglich, dass der Dienstposten im Falle einer fehlerfreien Wiederholung des Auswahlverfahrens an ihn vergeben würde.
11 
Die Androhung der Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung hat das Verwaltungsgericht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO gestützt. Mit der Beschwerde werden hiergegen keine Einwendungen erhoben.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, hat daher keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO), kann aber auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.