Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 50 Beurteilungsverfahren und Beurteilungsmaßstab

(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.

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Referenzen - Gesetze | § 50 BLV 2009

§ 50 BLV 2009 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 50 BLV 2009 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Postlaufbahnverordnung - PostLV 2012 | § 6 Beurteilung und Beförderung


(1) In den Fällen des § 1 Absatz 5 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahnentwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, die bei dem jeweilige
§ 50 BLV 2009 wird zitiert von 1 anderen §§ im Bundeslaufbahnverordnung.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 33 Auswahlentscheidungen


(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur

Referenzen - Urteile | § 50 BLV 2009

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59 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 50 BLV 2009.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 10. Aug. 2018 - W 1 E 18.937

bei uns veröffentlicht am 10.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 10.810,62 EUR festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 6 CE 19.76

bei uns veröffentlicht am 23.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. Dezember 2018 - M 21 E 17.5855 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Feb. 2018 - B 5 E 17.994

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9 v_z im Bereich „DTTechnik_T“ solange freizuhalten, bi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 6 CE 16.331

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Januar 2016 - Au 2 E 15.1052 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tr

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 03. Nov. 2016 - Au 2 E 16.1190

bei uns veröffentlicht am 03.11.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festge

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2017 - 6 CE 16.2406

bei uns veröffentlicht am 23.01.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. November 2016 - Au 2 E 16.1190 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2017 - 6 B 17.1026

bei uns veröffentlicht am 05.10.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 – M 21 K 15.174 – wird abgeändert. II. Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 8. Juli 2014 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis zum

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Feb. 2016 - W 1 K 14.1102

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 1 K 14.1102 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. Februar 2016 1. Kammer Sachgebiets-Nr: 1310 Hauptpunkte: Untätigkeitsklage; dienstl

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Jan. 2016 - Au 2 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 05. Aug. 2015 - W 1 E 15.593

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, zumindest eine der ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz im Bereich „Beteiligung extern-weitere“ für den Ant

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 17.186

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 07. Juni 2018 - Au 2 K 16.1789

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2015 - 6 CE 15.2288

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. September 2015 - AN 11 E 15.1047 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Dez. 2015 - 6 CE 15.2232

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. September 2015 - RN 1 E 15.1032 - wird der Antragsgegnerin untersagt, die letzten drei zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 der Beför

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2015 - 6 CE 15.2331

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 2. Oktober 2015 - M 21 E 15.2817 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 CE 15.2289

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 24. September 2015 - AN 11 E 15.1108 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu t

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2016 - Au 2 K 15.1708

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ...

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 6 CE 15.2233

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. September 2015 - AN 11 E 15.1048 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens ei

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - 6 CE 15.2031

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 17. August 2015 - AN 11 E 15.1094 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2015 - 6 CE 15.1849

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. August 2015 - W 1 E 15.593 - werden zurückgewiesen. II. Von den Kosten d

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. Juni 2015 - B 5 K 13.653

bei uns veröffentlicht am 16.06.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilun

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juli 2015 - M 21 K 14.3868

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 21 K 14.3868 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juli 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: dienstliche Beurteilung; Beurteilungsspielraum; In-Ken

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 25. Sept. 2015 - AN 11 E 15.01063

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Beteiligten streiten im gegenständlichen Ve

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 09. Nov. 2015 - RN 1 E 15.1052

bei uns veröffentlicht am 09.11.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläu

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Dez. 2016 - M 21 K 15.174

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am … geborene Kläger steht al

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - Au 2 E 16.1716

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. März 2017 - 6 CE 17.426

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Februar 2017 - Au 2 E 16.1716 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens z

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Dez. 2018 - M 21 E 18.5772

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor I. Nr. I des Beschlusses vom 25. Oktober 2018 Az. M 21 E 18.4734 wird aufgehoben. Der in dem genannten Verfahren gestellte gerichtliche Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller (des Ausgangsverfahrens) hat die Kost

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2018 - 1 A 206/17

bei uns veröffentlicht am 17.12.2018

Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e 2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Er

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Dez. 2018 - 1 B 741/18

bei uns veröffentlicht am 11.12.2018

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahre

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2018 - 12 B 23/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 14.444,43 € festgesetzt. Gründe I. 1 D

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 15. Jan. 2018 - 12 A 124/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urte

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 19. Okt. 2017 - 12 B 13/17

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens untersagt, die Beförderungsplanstelle nach A 11 BBesO (Platz 51 der Beförderungsliste zum Stichtag 01.04.2017) mit dem Beigeladenen oder

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 2 C 21/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre dienstliche Regelbeurteilung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 02. März 2017 - 2 C 51/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tatbestand 1 Der Kläger steht als Zollamtmann (Besoldungsgruppe A 11 BBesO) im Dienst der Beklagten. Er wendet sich gegen seine dienstliche Beurteilung zum Stichtag 31.

Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 15. Feb. 2017 - 2 L 1519/16.KO

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 in der Einheit „8174_HBS“ für die Beförderung nach A 13_vz zur Verfügung stehenden drei Planstellen mit den Beigeladenen zu bes

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2016 - 2 VR 1/16

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Gründe I 1 Der Antragsteller ist Regierungsamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) im Dienst der

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 20. Okt. 2016 - 15 K 6796/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Oktober 2013 verurteilt, die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers für den Zeitraum vom 10. Januar 2011 bis zum 01. April 2012 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauff

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 14. Juli 2016 - 1 L 1680/16.TR

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Befö

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juni 2016 - 1 B 201/16

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, den Dienstposten „Abteilungsleiterin V/Abteilungsleiter V – Personalführung Zivilpersonal –“ bei dem Bundesamt für das

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juni 2016 - 4 S 585/16

bei uns veröffentlicht am 17.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. März 2016 - 5 K 1546/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wir

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Juni 2016 - 4 S 126/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 8. Oktober 2014 - 1 K 1152/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, der Klägerin eine neue dienstliche Beurteilung als Rege

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 31. Mai 2016 - 12 K 743/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. Feb. 2016 - 4 S 2060/15

bei uns veröffentlicht am 25.02.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 24. September 2015 - 1 K 2235/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtli

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 1 B 1206/15

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an die Beigeladene erfolgte Übertragung des Dienstpostens der Sachbearbeiterin als Leiterin des Teams 2 im Sachgebiet IV 32

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Dez. 2015 - 1 B 935/15

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.88

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 1 B 813/15

bei uns veröffentlicht am 30.10.2015

Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüg

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. Okt. 2015 - 1 B 918/15

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren a

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. Okt. 2015 - 2 MB 17/15

bei uns veröffentlicht am 08.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -12. Kammer - vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der auße

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Okt. 2015 - 15 L 1747/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor 1.Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. 1Gründe