Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2015 - 1 B 813/15
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen tragen die Antragsgegnerin zu 4/5 und der Antragsteller zu 1/5.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 23.059,78 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3A. Der Senat legt den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag des Antragstellers,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Dienstposten […] bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch und Klage des Antragstellers mit dem Beigeladenen zu besetzen,
5in der Weise aus, dass der Antragsteller begehrt, die an den Beigeladenen bereits erfolgte Übertragung des Dienstpostens […] rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der […] vom 15. April 2015, mit dem die Bewerbung des Antragstellers auf den oben genannten Dienstposten abgelehnt worden ist. Denn der Beigeladene ist nach Aktenlage seit dem 15. Juni 2015 mit der Leitung […] beauftragt, und dem Antragsteller ist mit dem vorliegenden Eilverfahren auch daran gelegen, dass der Beigeladene keinen erheblichen Erfahrungsvorsprung auf dem in Rede stehenden Dienstposten gewinnt.
6Soweit der Antragsteller begehrt, dass der in Rede stehende Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen übertragen werden darf bis zur bestandskräftigen oder rechtskräftigen Entscheidung über seinen Widerspruch bzw. die Klage gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 15. April 2015, und soweit der Antrag damit über den Zeitpunkt einer erneuten Entscheidung über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hinausreicht, ist die Beschwerde unzulässig. Dafür besteht derzeit kein Rechtsschutzinteresse. Denn das Ergebnis einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist offen. Sollte der Antragsteller wieder unterliegen, steht es ihm frei, unter Berücksichtigung der dann vorliegenden dienstlichen Beurteilungen und maßgeblichen Auswahlerwägungen zu entscheiden, ob er erneut einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen will.
7Vgl. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2015 – 1 B 1327/14 –, juris, Rn. 4 ff.
8B. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Das fristgerechte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO, die angefochtene Entscheidung zu ändern. Der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu I.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu II.) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).
9I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet worden ist (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.). Der Antragsteller hat weiter einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist (dazu 3.).
101. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil sie dessen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) verletzt. Denn die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen sind rechtswidrig. Die diesen Beurteilungen als Beurteilungsrichtlinie zugrunde liegende Dienstvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über die Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten im Geschäftsbereich von Mai 2011 (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinie) ist jedenfalls insoweit rechtswidrig, als dort entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV nur ein Beurteiler vorgesehen ist.
11Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfolgen die dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Mit dem gelegentlich auch als "Vier-Augen-Prinzip" bezeichneten Erfordernis des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ist statuiert, dass die dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich unter der Beteiligung von zwei Beurteilern zu erstellen sind; es reicht also im Regelfall nicht aus, wenn nur ein Beurteiler tätig wird, und zwar auch dann nicht, wenn Hilfspersonen wie etwa Berichterstatter hinzutreten. Das ergibt sich schon zwingend aus dem Wortlaut der Norm. Denn eine Beurteilung "erfolgt" von der zur Beurteilung berufenen Person und nicht etwa (auch) durch eine von dem Beurteiler lediglich herangezogene Hilfsperson.
12Vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 51 ff., auch zum Folgenden; anders, aber nicht überzeugend die nicht mit einer Begründung versehene Ansicht des Nds. OVG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 5 LB 100/14 -, juris, Rn. 54 ff., insbesondere Rn. 60, wonach der Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, soweit er sich auf das Vier-Augen-Prinzip beziehe, "für eine Mitwirkung mehrerer Personen auch auf Entwurfsebene offen" sein soll, "soweit (...) eine formale Überprüfung sowie eine Schlüssigkeitskontrolle erfolgt."
13Das nach dem Vorstehenden naheliegende Verständnis des Wortlauts der Norm entspricht auch deren Sinn und Zweck, eine Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen sicherzustellen. Denn dieses Ziel wird nicht schon dadurch erreicht, dass Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse an der von nur einem Beurteiler verantworteten Beurteilung mitwirken, sondern erst dadurch, dass der (Erst-)Beurteiler einer verantwortlichen, im Falle der Abweichung erläuterungs- bzw. plausibilisierungsbedürftigen Kontrolle durch einen Über- oder Zweitbeurteiler unterliegt.
14Wie hier: Lemhöfer, in Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: April 2015, BLV 2009 § 50 Rn. 4 ("Mehrere Beurteiler") und BLV 2009 § 48 Rn. 29, und wohl auch Leppek, Die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten, 2015, S. 24 ("Erstbeurteiler", "Zweitbeurteiler"); offen gelassen vom OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa den Beschluss vom 14. Juni 2012 - OVG 6 S 53/11 -, juris, Rn. 16.
15Legt man das Vorstehende zugrunde, so weicht das hier in Rede stehende praktizierte Beurteilungssystem von der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV aufgestellten Regel ab, weil es nur einen verantwortlichen Beurteiler vorsieht. Dies ergibt sich aus den Ziffern 5.1 (Rn. 45), 5.4 (Rn. 61 f. und 66) und 5.6 (Rn. 71 ff.) der Beurteilungsrichtlinie. Dort ist von den „Beurteilenden“ im Gegensatz zu den „Berichterstatter/innen“ die Rede. Letztere sollen die Beurteilenden unterstützen (Rn. 45). Sie informieren die Beurteilenden über das Leistungsbild der Beschäftigten, erstellen einen Beurteilungsentwurf („Vorentwurf“) (Rn. 61) und unterbreiten einen Vorschlag für die Gesamtbewertung (Rn. 62). Dagegen legen die Beurteilenden die Gesamtbewertung fest und fertigen die schriftliche Beurteilung aus (Rn. 71 f.). Dabei können die Beurteilenden die Berichterstatter beauftragen, den Entwurf der schriftlichen Beurteilung zu erstellen (Rn. 73). Die Tätigkeit der Berichterstatter in diesem Beurteilungsverfahren beschränkt sich demnach auf Vorbereitungs- und Hilfstätigkeiten. Das schließt nicht aus, dass sie faktisch einen gewissen Einfluss auf die Einstufung der Leistungen durch den Beurteiler haben; die Verantwortung für den Inhalt der Beurteilung trägt jedoch allein der Beurteiler (so auch die Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 24. August 2015, dort Seite 6 unten, und vom 16. Oktober 2015, dort Seite 3: „Letztentscheidungsrecht“). Die sich aus der Beurteilungsrichtlinie ergebende Alleinverantwortlichkeit des Beurteilers wird dabei weder durch das Vorbringen der Antragsgegnerin in Frage gestellt, die Berichterstatter übten erheblichen Einfluss auf die Reihung der Beschäftigten aus und seien nicht nur „Hilfspersonen ohne eigene Befugnisse“, noch durch den Umstand, dass der Berichterstatter nach dem Beurteilungsformular mit zu unterschreiben hat.
16Diese Abweichung von § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV ist rechtswidrig. Nach Aktenlage liegen die Voraussetzungen für ein Abweichen von der Regel nicht vor. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV sagt nicht ausdrücklich, ob der Dienstherr solche Ausnahmen bereichsspezifisch oder nur bezogen auf besonders gelagerte Einzelfälle (z. B.: Wegfall eines praktisch nicht ersetzbaren, eigentlich vorgesehenen Beurteilers) zulassen darf. Sollte Letzteres richtig sein, so läge hier ersichtlich kein zulässiger Ausnahmefall vor. Denn die Beurteilungsrichtlinie sieht nicht lediglich ausnahmsweise von der Einschaltung zweier Beurteiler ab, sondern generell. Sollten nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV hingegen bereichsspezifische Ausnahmen möglich sein, so fehlt es hier auch in Ansehung des dann insoweit anzunehmenden weiten Gestaltungsermessens des Dienstherrn an zureichenden, eine solche Ausnahme rechtfertigenden Gründen. Die Antragsgegnerin hat dazu unter Berufung auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2012 - OVG 6 S 62/11 -, juris, Rn. 17 (dieser Beschluss betrifft die für das Auswärtige Amt maßgebliche Beurteilungsrichtlinie) vorgetragen, die Bundesnetzagentur verfüge über eine Vielzahl an zu beurteilenden Beschäftigten an verschiedenen Standorten und Außenstellen. Das gewählte und in den Beurteilungsrichtlinien niedergelegte Beurteilungsverfahren, nach dem die letztgültige Entscheidung einigen wenigen zentralen Beurteilern übertragen sei, gewährleiste, dass ein einheitlicher Bewertungsmaßstab zur Anwendung komme. Angesichts der großen Zahl der zu beurteilenden Beamten, die an einer Vielzahl unterschiedlicher Einsatzorte eingesetzt und verschiedenen Vorgesetzten unterstellt seien, sei es sachgerecht, die Beurteilungskompetenz zu konzentrieren, um die Beurteilungsmaßstäbe zu vereinheitlichen.
17Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Denn die Antragsgegnerin hat nicht nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen ein zweistufiges Beurteilungssystem, in welchem die bisherigen Berichterstatter als Erstbeurteiler und die bisherigen Beurteilenden als Zweitbeurteiler fungieren, zur Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe nicht geeignet sein kann. Es ist nicht erkennbar, dass einer etwaigen Tendenz der Berichterstatter, die Leistungen und die Befähigung der ihnen jeweils unterstellten (wenigen) Beamten "zu gut" zu beurteilen, nicht etwa durch Vorgabe eines klaren Bewertungssystems, durch Schulungen der Erstbeurteiler und durch Beurteilungskonferenzen der beteiligten Beurteiler erfolgreich entgegengewirkt werden könnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass den Berichterstattern möglicherweise nur wenige zu beurteilende Beamte des gleichen Statusamtes bzw. der gleichen Vergleichsgruppe unterstellt sind, ihnen also vielleicht keine oder nur wenige "Vergleichsmöglichkeiten" zur Verfügung stehen. Denn solche Schwierigkeiten werden auch in anderen Geschäftsbereichen bzw. von anderen Dienstherren gemeistert.
18Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 10. Juli 2015 – 1 B 1474/14 –, juris, Rn. 55.
19Das Bedürfnis nach Objektivierung und Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen durch gegenseitige Kontrolle von Beurteilern zeigt sich im Übrigen deutlich im vorliegenden Fall. Hier hat der Berichterstatter, der entsprechend Ziffer 5.4 (Nr. 61) der Beurteilungsrichtlinie einen Beurteilungsentwurf verfasst hat, einzelne Leistungsmerkmale für die Beurteilung des Antragstellers ausdrücklich anders, nämlich besser eingeschätzt als der Beurteiler. Dies ergibt sich aus dessen Schreiben an den Beurteiler vom 22. Januar 2015.
202. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird. Da noch keine rechtmäßigen Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen vorliegen, lassen sich die Chancen des Antragstellers, im erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, nicht verneinen. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Beurteilung besser und der Beigeladene schlechter bewertet wird.
213. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch darauf, die an den Beigeladenen erfolgte Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens nach Zustellung dieses Gerichtsbeschlusses unverzüglich rückgängig zu machen und den Dienstposten nicht erneut an den Beigeladenen zu übertragen, bis über die Bewerbung des Antragstellers im vorliegenden Bewerbungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, d. h. unter Zugrundelegung rechtmäßiger dienstlicher Beurteilungen der Bewerber, erneut entschieden worden ist. Die entsprechende gerichtliche Anordnung ist zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers erforderlich. Damit soll nämlich verhindert werden, dass der Beigeladene einen weiteren Erfahrungsvorsprung auf dem streitgegenständlichen Dienstposten erwirbt. Dies gilt auch in Ansehung der im Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 – 1 B 812/15 – dargelegten Gründe für einen vorläufigen Verbleib des Beigeladenen auf dem Dienstposten. Denn es ist derzeit nicht absehbar, wie lange es dauern wird, bis die Antragsgegnerin fehlerfrei über die Bewerbung des Antragstellers entschieden hat, weil zunächst rechtmäßige Beurteilungsrichtlinien zu schaffen und anschließend fehlerfreie Beurteilungen für den Antragsteller und den Beigeladenen zu erstellen sind.
22II. Der erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers droht bei Fortdauer der – rückgängig zu machenden – Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens mit dem Beigeladenen dadurch vereitelt zu werden oder wesentlich schwieriger verwirklicht werden zu können, dass letzterem die Möglichkeit eröffnet wird, den bereits erlangten Bewährungsvorsprung noch zu vergrößern.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei hat der Senat den Wert des unzulässigen Teils der Beschwerde mit einem Fünftel des Streitgegenstandes bewertet. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
24Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: B 3) im Kalenderjahr 2015 zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 7.548,21 Euro + 10 x 7.714,27 Euro] : 4).
25Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.