Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 13. Nov. 2014 - 4 S 1641/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. August 2014 - 3 K 767/14 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Vorsitzenden Richterin/des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht beim Finanzgericht Baden-Württemberg als örtlicher Gerichtsvorstand der Außensenate in ... mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 - 12 K 3172/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte bei der erneuten Beurteilung des Klägers die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10% über dem aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 10% über dem zu vollstreckenden Betrag leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle begegne weder formellen noch materiellen Bedenken. Der Antragsgegner sei zu Recht von einem besseren Leistungsstand des Beigeladenen ausgegangen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013 erweise sich als rechtmäßig. Eine Widersprüchlichkeit zwischen der Beurteilung der Leistungs- und der Befähigungsmerkmale sei nicht erkennbar. Der Einwand, der Antragsteller habe aufgrund der Angabe über eine Freistellung bei dem Befähigungsmerkmal Belastbarkeit vergleichsweise schlecht abgeschnitten, sei bloße Spekulation. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sei nicht ersichtlich. Auch habe sich die Verfasserin der Beurteilung, die Anstaltsleiterin LRD'in M. , hinreichende Kenntnis von den Leistungen des Antragstellers verschafft. Dem dazu herangezogenen Beurteilungsbeitrag des JVAI T. hafte kein Mangel an. Schließlich sei die Beurteilung nicht wegen des unterbliebenen Beurteilungsgesprächs mit der Dienstvorgesetzten fehlerhaft.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Antragsteller hat mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Weise zu sichern ist. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Die Aussichten des Antragstellers bei einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
6Die Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013, mit der dieser in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist, trifft auf rechtliche Bedenken. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
7Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 und 6 B 1162/13 –, jeweils nrwe.de.
9Nr. 1.2 der Richtlinien über Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs – AV d. JM vom 8. November 2012 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW S. 303, bestimmt ergänzend, dass sich die Beurteilung auch auf den persönlichen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten stützen soll.
10Dass die streitige Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Maßgaben zustande gekommen ist, ist im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar. Es ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder anzunehmen, dass die Beurteilerin LRD'in M. das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Beurteilungszeitraum schon hinlänglich allein aus eigener Anschauung kannte, noch dass ihr vom Ersteller des Beurteilungsbeitrags JVAI T. oder auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse vermittelt worden sind.
11Der Antragsteller hat mit der im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Mai 2014 – ohne inhaltlichen Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen – erklärt:
12„1.
13Abgesehen von alltäglichen Begegnungen (wie Begrüßungen) hatte ich mit der Anstaltsleiterin Frau LRD'in M. im Beurteilungszeitraum (März 2010 bis Oktober 2013) nur ein einziges Gespräch geführt, und zwar am 09.08.2011. Im Rahmen dieses Personalgesprächs wurde mir mitgeteilt, dass ich fortan „auf K“ geführt werde. Seither ist mit kein dienstlicher Kontakt mit der Anstaltsleiterin erinnerlich. Aber auch vor diesem Personalgespräch gab es während des Beurteilungszeitraums meiner Erinnerung nach keinen nennenswerten Kontakt mit ihr.
142.
15Zu Herrn JVHS T. hatte ich im Beurteilungszeitraum keinen dienstlichen Kontakt, der über das Dienstbuch hinausging; dieser beschränkte sich also auf Vorgänge wie Urlaub und Krankmeldungen. Er kann dementsprechend keine Kenntnis von meiner dienstlichen Tätigkeit haben, die ihn in die Lage versetzen würde, diese zu beurteilen.“
16Dass das einzelne und bei der Erstellung der Beurteilung bereits über zwei Jahre zurückliegende Gespräch mit der Beurteilerin LRD'in M. ebenso wie alltägliche Begegnungen mit dieser keine hinreichend aussagekräftige Erkenntnisgrundlage für eine allein darauf gestützte dienstliche Beurteilung bietet, liegt auf der Hand. Das wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht; anderenfalls wäre es sinnwidrig, dass die Anstaltsleiterin sich um die Beschaffung geeigneter Beurteilungsbeiträge bemüht hat. Aber auch der dementsprechend erstellte Beurteilungsbeitrag des JVAI T. , der nach der eidesstattlichen Versicherung dienstliche Kontakte mit dem Antragsteller nur bei der Abstimmung von Vorgängen wie Urlaub und Krankheit über das Dienstbuch hatte, genügt als Erkenntnisgrundlage nicht. Nichts anderes gilt bei zusammenfassender Betrachtung der Kenntnisse beider Personen und ergänzender Würdigung sonstiger Erkenntnisquellen.
17Der Antragsgegner hat weder im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren greifbare Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Erstellerin der Beurteilung – entgegen dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung –aus eigener Anschauung und / oder vermittelt durch den Verfasser des Beurteilungsbeitrags JVAI T. hinreichende tatsächliche Erkenntnisse für die sachgerechte Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale vorlagen. Auch lässt sich der vorliegenden Gerichtsakte einschließlich der vom Antragsgegner überreichten Verwaltungsvorgänge nichts dafür entnehmen, dass sich die Beurteilerin LRD'in M. auf sonstige Weise eine tragfähige Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung verschafft hat, etwa durch die Heranziehung schriftlicher Arbeitsergebnisse oder mit Hilfe anderer Personen, denen die Dienstausübung des Antragstellers aus eigener Anschauung bekannt ist.
18Der vom Antragsgegner geltend gemachte Umstand, dass die Anstaltsleiterin LRD'in M. den Antragsteller „seit Jahren kennt“ und ihn auch „lange Jahre aktiv gefördert hat“, ergibt nichts Konkretes dazu, ob und ggf. inwieweit sie sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gemacht hat. Entsprechendes gilt mit Blick auf das in seiner Allgemeinheit nicht ergiebige Vorbringen, die Anstaltsleiterin „kenne“ den Antragsteller „auch aus den aktuellen Wahrnehmungen seiner Einsätze in anderen Bereichen“. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, der Antragsteller sei „lange Jahre Abteilungsbediensteter auf der Abteilung gewesen, die die Anstaltsleiterin als Vollzugsabteilungsleiterin verantwortet“ habe, sagt dies nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang sich daraus unmittelbare Arbeitskontakte ergeben haben. Unabhängig davon bleibt im Unklaren, ob die dabei evtl. gewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung waren, weil nicht dargelegt ist, dass sie während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen worden sind.
19Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu dem Beurteilungsbeitrag des JVAI T. wird allein mit dem nicht näher substantiierten Einwand des Antragsgegners, es sei „schlicht unrichtig“, wenn der Antragsteller ausführe, er „habe zu Herrn JVHS T. nur über das Dienstbuch eine Verbindung gehabt“, nicht entkräftet. Konkrete Anhaltspunkte, in welcher Weise über das Dienstbuch hinausgehende unmittelbare Arbeitskontakte zwischen dem Antragsteller und JVAI T. im fraglichen Beurteilungszeitraum bestanden haben könnten, zeigt der Antragsgegner nicht auf.
20Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2014 überreichte Übersicht der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte befassten Bediensteten vom 15. April 2013 besagt lediglich, dass JVAI T. zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III war, also in dem Bereich, dem auch der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums (März 2010 bis Oktober 2013) teilweise, nämlich vom 5. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 zugeordnet war. Ob JVAI T. auch schon in diesem Zeitraum stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III mit entsprechenden Arbeitskontakten zum Antragsteller war, lässt sich der Übersicht nicht entnehmen. Aber selbst dies unterstellt, verbleibt nach dem Wechsel des Antragstellers vom Bereich III in den Bereich X ein Zeitraum von zehn Monaten, für den nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise JVAI T. über das Dienstbuch hinaus tragfähige Erkenntnisse über das Leistungs- und Eignungsbild des Antragstellers gewonnen haben könnte. Dieser Zeitraum von zehn Monaten ist auch nicht von so untergeordneter Dauer, dass er bei der Beurteilung hätte außer Betracht bleiben können. Dies gilt umso mehr als das jüngere Leistungsbild des Beamten nicht selten von größerer Bedeutung für das Beurteilungsergebnis ist als im Beurteilungszeitraum weiter zurückliegende Leistungen.
21Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. September 2010 - 1 K 1808/10 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis nach Ablauf von zwei Wochen nach einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats untersagt, die ausgeschriebene Stelle eines Regierungshauptsekretärs/einer Regierungshauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 8 bei der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Hall mit der Beigeladenen zu besetzen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 03. Februar 2005 - 3 K 2669/04 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.389,32 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizblatt Rheinland-Pfalz Nr. 14 vom 10. Dezember 2012 ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts T… vorläufig mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht.
I.
- 3
Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand (1.). Darüber hinaus ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug zu geben ist (2.).
- 4
1. Die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 GG gibt dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch trägt in Form eines grundrechtsgleichen Rechts dem berechtigten Interesse des Beamten oder Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 140, 83).
- 5
Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verfügt der Dienstherr bei seiner Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, juris). Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
- 6
Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen, Befähigungen sowie die Eignung der Bewerber. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen aussagekräftig, d.h. aktuell und hinreichend differenziert sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. die stRspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 , juris; BVerwGE 140, 83). Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt darüber hinaus nicht nur jedem Bewerber das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt. Denn die Ansprüche der Bewerber um eine Beförderungsstelle stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind inhaltlich aufeinander bezogen. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Beurteilung eines Bewerbers wirkt sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Bewerber kann jeder von ihnen auch verlangen, dass die Mitbewerber in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden. Der Bewerber kann daher sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung eines ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - sowie Beschluss v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, beide juris).
- 7
Hiervon ausgehend folgt der Senat im Ergebnis der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, welches eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers bejaht hat. Aus Sicht des Senats war es zwar nicht geboten gewesen, für den Antragsteller im vorliegenden Auswahlverfahren einen neuen Leistungs- und Eignungsnachweis einzuholen, weil seine letzte dienstliche Beurteilung vom 31. Januar 2012 insoweit noch hinreichend aktuell war. Sie konnte deshalb Grundlage einer Bewerberauswahl sein, die in besonderem Maße auf das Leistungsbild im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abstellt (a). Der Antragsteller ist aber in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil die gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote des Beigeladenen in seiner Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (2000-1-34) „Dienstliche Beurteilung“, JBl. 2007, S. 279 ff. - Beurteilungs-VV -) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde (b). Ob die weiteren Rügen des Antragstellers ebenfalls durchgreifen, kann offenbleiben (s. unter 3.).
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a) Die zur Grundlage des Leistungsvergleichs gemachte Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2012 war nicht nur für sich genommen hinreichend aktuell und gewährleistete damit eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers sowohl im Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilung als auch im Auswahlzeitpunkt (aa). Sie ermöglichte darüber hinaus einen verlässlichen Vergleich der Leistungen des Antragstellers mit denjenigen des Beigeladenen, obwohl dessen Anlassbeurteilung im Gegensatz zur derjenigen des Antragstellers zeitnah zur Auswahlentscheidung erstellt wurde (bb).
- 9
aa) Nach Nummer 2.1.1 b) Beurteilungs-VV ist eine Beurteilung aus besonderem Anlass bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt abzugeben, sofern die letzte Beurteilung bei Stellenausschreibung (vgl. Nummer 2.1.1 Satz 2 Beurteilungs-VV) länger als zwei Jahre zurückliegt. Wegen wesentlicher Veränderung in den Beurteilungsgrundlagen, wie einem außergewöhnlichen Leistungsabfall oder einer wesentlichen Leistungssteigerung, soll eine Anlassbeurteilung nur erstellt werden, wenn sich der außergewöhnliche Leistungsabfall oder die außergewöhnliche Leistungssteigerung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der letzten Beurteilung erstreckt hat (vgl. Nr. 2.1.4 Beurteilungs-VV). Insofern geht die Beurteilungs-VV von der Fiktion aus, dass Beurteilungen mindestens zwei Jahre hinreichend aktuell bleiben. Soweit damit eine Sperrfrist für die Erstellung einer Anlassbeurteilung verbunden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine solche Sperrfrist in dem vom Antragsgegner zulässigerweise praktizierten Beurteilungssystem mit Regel- und Anlassbeurteilungen sachlich gerechtfertigt ist. Die Zweijahresfrist gewährleistet nämlich eine möglichst große Verlässlichkeit von Beurteilungen, weil damit ein längerer Zeitraum Beurteilungsgrundlage wird, in welchem sich Leistungen nicht nur punktuell zeigen, sondern auch längerfristig manifestieren können. Darüber hinaus schränkt die Sperrfrist die Möglichkeit des Dienstherrn ein, eine Anlassbeurteilung gezielt auf eine Auswahlentscheidung zuzuschneiden (vgl. zur hinreichenden Aktualität einer sogar bis zu drei Jahre alten Beurteilung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14.OVG -; OVG Saarland, Beschluss v. 26. Oktober 2012 - 1 B 219/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -; alle Beschlüsse juris und m.w.N.; vgl. ferner § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, höchstens drei Jahre zurückliegen darf).
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Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die aus Anlass seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts K… erstellt wurde, datiert vom 31. Januar 2012 und war damit bei der Stellenausschreibung weniger als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im hier zu entscheidenden Fall (8. Juli 2013) etwas mehr als eineinhalb Jahre alt. Bei Zugrundelegung der Beurteilungs-VV war der Antragsgegner damit nicht gehalten, für den Antragsteller einen neuen Leistungs- und Befähigungsnachweis einzuholen. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick darauf, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine Bezugnahmebeurteilung handelt. Denn nach Nummer 3.3 Beurteilungs-VV darf in einer Beurteilung aus besonderem Anlass auf die letzte, nicht in einer Bezugnahme stehende Beurteilung Bezug genommen werden, falls diese - was hier zutrifft - nicht länger als vier Jahre zurückliegt und der besondere Anlass die Bezugnahme erlaubt.
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bb) Eine neue Anlassbeurteilung war für den Antragsteller zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht wegen der zeitnah zur Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 am 12. Juni 2013 erstellten Anlassbeurteilung des Beigeladenen erforderlich. Zwar kann die bei isolierter Betrachtung hinreichende Aktualität einer Beurteilung [vgl. I.1.a)aa)] im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit einer Beförderungsentscheidung ausnahmsweise nicht ausreichend sein. Denn unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit muss das konkrete Bewerberfeld mit in den Blick genommen werden und insoweit ein verlässlicher Leistungsvergleich sichergestellt sein. Somit muss die Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber hinreichend aktuell sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 -; OVG Lüneburg, Beschluss v. 4. September 2008 - 5 ME 291/08 -; alle Beschlüsse juris). Dies bedeutet, dass dem Beigeladenen durch die für ihn erstellte zeitnahe Anlassbeurteilung gegenüber dem Antragsteller kein dessen Bewerbungsverfahrensanspruch tangierender Vorteil dadurch erwachsen darf, dass bei dem Beigeladenen neuere Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen konnten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007, a.a.O.). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das nicht nur Regelbeurteilungen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris), zumal die Annahme der regelmäßigen Aktualität einer Beurteilung für einen längeren Zeitraum dem Ziel der Bestenauslese nicht zuwiderläuft, sondern gerade auch dazu bestimmt ist, diesem Ziel zu dienen. Denn im Vorfeld einer konkreten Personalentscheidung (neu) erstellte Anlassbeurteilungen sind, was deren Objektivität anbelangt, nicht immer ganz unproblematisch. Im Normalfall muss es daher ausreichend sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen die Beurteilungen Grundlage der Auswahlentscheidung sein. Der Tatsache, dass nur in eine zeitnah erstellte Beurteilung Erkenntnisse aus der jüngsten Zeit eingestellt werden können, ist gegebenenfalls auf der Ebene der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009, a.a.O.).
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Hiervon ausgehend ermöglichen die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Hinblick auf die Aktualität einen Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung des Antragstellers. Denn die sogar zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst eineinhalb Jahre alte Beurteilung des Antragstellers ist auch in Bezug auf diejenige des Beigeladenen hinreichend aktuell. Der Antragsteller ist bereits seit 2007 Direktor des Amtsgerichts K…, war zuvor seit 2003 Direktor des Amtsgerichts N… und ist schon seit 2009 mit „Hervorragend“ beurteilt. Weder haben sich der Zuschnitt seiner Aufgaben oder deren Qualität verändert, noch gibt es in der Person des Antragstellers liegende Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende Veränderungen in seinem Leistungsvermögen. Soweit der Antragsteller auf die Organisation des Umzugs verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts K… aus einem angemieteten Gebäude in das Hauptjustizgebäude im Frühjahr 2013 verweist, hat er damit sicherlich eine anspruchsvolle Aufgabe bewältigt. Letztlich gehört sie aber zum Aufgabenbereich eines Direktors eines Amtsgerichts, sodass insoweit keine Veränderungen eingetreten sind. Gleiches gilt für die ganztägige Informationsveranstaltung für den Lehrgang „Generalstabs- und Admiralstabsdienst International“ des Bundessprachenamtes Hürth, an der nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls im Frühjahr 2013 ca. 70 hochrangige ausländische Stabsoffiziere aus der ganzen Welt teilgenommen haben. Auch die vom Antragsteller angesprochene Vorbildfunktion bei der Nutzung der Möglichkeiten der Spracherkennung sowie die regelmäßig von ihm durchgeführten Besprechungen mit den anderen Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks K… führen nicht zur Erforderlichkeit einer neuen Anlassbeurteilung. Die (konkreten) Tätigkeiten des Antragstellers hätten zwar aktuellere textliche Beschreibungen in einer neuen Anlassbeurteilung ermöglicht, sie schlagen aber ersichtlich nicht auf die Beurteilungsgrundlagen durch. Ein Aktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden müssen, ist daher nicht gegeben. Die geringere Aktualität der textlichen Feststellungen ist vielmehr - auch im vorliegenden Fall - bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilungszeiträume beider Bewerber nicht überschneiden, die letzte „Vollbeurteilung“ des Antragstellers vom 16. März 2009 stammt und die nachfolgenden Bezugnahmebeurteilungen keine ausführlichen Beschreibungen aller Beurteilungsgrundlagen enthalten. Letztere beschreiben nämlich konkrete Tätigkeiten des Antragstellers in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen.
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Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2007 (Az:. 4 S 339/07; juris), des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 (Az.: 1 B 195/06, juris) und des OVG Lüneburg vom 4. September 2008 (Az.: 5 ME 291/08, juris) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dortigen Fälle von hier nicht vorliegenden Besonderheiten geprägt waren.
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Im vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall deckte die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum ab, der sich unmittelbar an den letzten Regelbeurteilungszeitraum anschloss und länger war als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, während für den Antragsteller nur eine Regelbeurteilung vorlag. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers war zudem 28 Monate älter als diejenige des Mitbewerbers. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht hingenommen in einem Fall, in dem sich die Regelbeurteilung des abgelehnten Mitbewerbers auf ein niedrigeres Statusamt bezog als das von dem ausgewählten Konkurrenten innegehabte. In letzteres war der abgelehnte Bewerber erst vor dem Bewerbungsverfahren befördert worden. Überdies erfasste die Anlassbeurteilung des Konkurrenten einen Zeitraum, der 13 Monate über das Ende der Regelbeurteilungszeit hinausging. Im Falle des OVG Lüneburg war die Auswahlentscheidung insbesondere auch deshalb fehlerhaft, weil die dortige Antragsgegnerin es versäumt hatte, die nach den Richtlinien erforderliche Anlassbeurteilung für den Antragsteller einzuholen.
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Nach alledem konnte die Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden.
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b) Allerdings rügt der Antragsteller zu Recht eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehende Bevorzugung des Beigeladenen, weil dessen gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote in der Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 Beurteilungs-VV) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde.Soweit dienstliche Beurteilungen Werturteile enthalten, müssen diese nachvollziehbar gemacht werden, damit die Gerichte diese im Rahmen der bereits dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen können. Werturteile müssen einsichtig sein, daher müssen die dienstlichen Beurteilungen die Gründe und Argumente erkennen lassen, die den Dienstherrn zu seinem Urteil geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3. Mai 2001 - 4 S 2478/01 -, juris). Nur so kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er gegen ein Werturteil, sei es in der eigenen Beurteilung, sei es in derjenigen eines Konkurrenten, mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann. Die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.1) - und damit eine gegenüber der vorangegangenen Beurteilung vom Antragsgegner bescheinigte erhebliche Leistungssteigerung - ist hiernach nicht ausreichend plausibel gemacht.
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Nach Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV muss sich eine beurteilungsrelevante Leistungsveränderung grundsätzlich über einen Zeitraum von zwei Jahren manifestieren, was auch aus der Sperrfrist der Nummer 2.1.1 b) folgt. Die Einhaltung dieser Sperrfrist war im Falle des Beigeladenen nicht möglich, weil seine letzte Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt (hier R 2) noch keine zwei Jahre zurücklag und über ihn aus Anlass des hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrens gemäß Nummer 2.1.1 letzter Satz Beurteilungs-VV eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden musste. Bei einer solchen, sich ausnahmsweise auf einen kürzeren als zwei Jahre währenden Zeitraum beziehenden Beurteilung bedarf die Leistungssteigerung über ihre Feststellung hinaus einer besonderen Begründung.
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Ein weiteres besonderes Begründungserfordernis für die dem Beigeladenen zuerkannte höhere Gesamtnote ergibt sich daraus, dass er nach seiner Beförderung erstmals in dem Statusamt R 3 beurteilt wurde. Denn gemäß Nummer 6.6 Beurteilungs-VV treten zu Beurteilende nach einer Beförderung in eine neue Vergleichsgruppe ein, für die ein höherer Anforderungsmaßstab gilt. Deshalb führen nach einer Beförderung gleichbleibende Leistungen im neuen Amt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt mit einer schlechteren Note schließt (Beschluss des Senats vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris). Es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (Beschluss des Senats vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris). Wenn auch dieser Erfahrungssatz keine generelle Bedeutung beanspruchen kann, gibt er doch im Allgemeinen einen plausiblen Anhalt für eine Leistungsbewertung. Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt einen strengeren Maßstab für eine Beurteilung in einem höheren Statusamt an (BVerfG, Beschluss v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris). Folglich kann eine höhere Gesamtnote in einer nach der Beförderung erstmals erstellten Beurteilung nur beim Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt sein, welche der Dienstherr im Beurteilungstext hinreichend plausibilisieren muss.
- 19
Die vorhergehende Beurteilung des Beigeladenen vom 13. Dezember 2011, die aus Anlass seiner Bewerbung um die Präsidentenstelle am Landgericht Z… erstellt wurde, endete mit der Note „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.2); der Beigeladene war damals Richter am Oberlandesgericht im Statusamt R 2. Danach wäre der Beigeladene bei gleichbleibenden Leistungen nach seiner Beförderung in der Regel mit 2.3 zu bewerten gewesen. Schon die Vergabe der Gesamtnote 2.2 setzt eine deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus (vgl. hierzu Nummer 6.4 Beurteilungs-VV). Vorliegend wurde der Beigeladene nach seinem Wechsel in das Statusamt R 3 sogar mit der um eine weitere Zwischennotenstufe höheren Gesamtnote 2.1 bewertet, was eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen erforderlich macht. Denn mit der Gesamtnote 2.1 bewegt sich der Beigeladene nunmehr im oberen Bereich der Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und damit direkt unterhalb der höchsten Notenstufe „Hervorragend“, bei welcher eine Binnendifferenzierung nicht zulässig ist (vgl. Nummern 6.1, 6.1.1 Beurteilungs-VV). Auch diese in einem höheren Statusamt vom Dienstherrn festgestellte außergewöhnliche Leistungssteigerung bedarf - zusätzlich zu den erhöhten Begründungsanforderungen wegen des kurzen Beurteilungszeitraums - einer besonderen Plausibilisierung in der Beurteilung des Beigeladenen. Dieser - gewissermaßen doppelten -Begründungspflicht ist der Antragsgegner nicht im erforderlichen Maß nachgekommen, sodass die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote 2.1 nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
- 20
Im Beurteilungstext wird ausgeführt, der Beigeladene habe seine ihm in der letzten dienstlichen Beurteilung bestätigten Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen „in seinem neuen Amt nicht nur voll und ganz bestätigt, sondern sich im Amt des Landgerichtspräsidenten mit großem Interesse, Engagement und Tatkraft weiterentwickelt.“ Er erbringe in der Leitungsfunktion und seinen Rechtsprechungsaufgaben „außergewöhnliche Leistungen“, außerdem werden ihm „weit überdurchschnittliche, sehr stark ausgeprägte organisatorische und menschliche Fähigkeiten“ bescheinigt, „gepaart mit hervorragendem Verhandlungsgeschick und dem Gespür für fachgerechte Lösungen“. In all seinen Funktionen sei es ihm gelungen, „äußerst selbstständig, stets zuverlässig und mit feinem Gespür für die notwendige menschliche Ansprache auch neue Aufgaben und Herausforderungen glänzend zu meistern.“ Die weiter deutlich ansteigende Leistungsentwicklung in der neuen Funktion mit ihren besonderen Herausforderungen gebiete eine Anhebung der Gesamtbeurteilung seiner dienstlichen Eignung und Leistung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung.
- 21
Zwar hat der Antragsgegner mit den genannten und weiteren, vergleichbaren Ausführungen eine positive Entwicklung der Leistungen des Beigeladenen im Amt eines Präsidenten des Landgerichts plausibel gemacht und sein aktuelles Leistungsbild ausführlich beschrieben. Dies und die damit verbundene Bestätigung außergewöhnlicher Leistungen reichen aber nicht aus, um die Vergabe der Gesamtnote 2.1 zu rechtfertigen. Denn das aktuelle Leistungsbild hat grundsätzlich nur dann hinreichende Aussagekraft für die Bewertung, wenn es sich über den schon genannten Zweijahreszeitraum hinweg manifestiert hat und sich nicht in punktuellen Leistungsänderungen erschöpft. Eine genügende Begründung dafür, warum im Falle des Beigeladenen ausnahmsweise schon eineinhalb Jahre nach der letzten Beurteilung und nach lediglich 14 Monaten im Amt eines Landgerichtspräsidenten eine konstante und umfassende Leistungssteigerung im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung angenommen werden kann, enthält die Beurteilung vom 12. Juni 2014 nicht. Vielmehr erschöpft sie sich in der Feststellung einer deutlich angestiegenen Leistungsentwicklung in den 14 Monaten, in denen der Beigeladene das Amt eines Präsidenten des Landgerichts bekleidet und in dem Hinweis auf Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV, ohne die erforderliche Verfestigung seiner Leistungen ausreichend zu erläutern.
- 22
Des Weiteren enthält die in Rede stehende Beurteilung des Beigeladenen keine ausreichende Begründung, weshalb bereits in der ersten Beurteilung im höheren Statusamt die Vergabe der Gesamtnote 2.1 gerechtfertigt ist. Diese Bewertung setzt - wie bereits mit Blick auf Nummer 6.4 Beurteilungs-VV ausgeführt - eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Eine so erhebliche Leistungssteigerung, zumal mit ausreichender Verfestigung in so kurzer Zeit, erfordert für ihre Nachvollziehbarkeit eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der letzten Beurteilung im früheren Statusamt und dabei konkrete Darlegungen, worauf die vom Antragsgegner festgestellte außergewöhnliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen beruht. Auch hieran fehlt es. Der Hinweis in der Beurteilung, auch Nummer 6.6 der Beurteilungs-VV berücksichtigt zu haben, ersetzt keine ausdrückliche Plausibilisierung im oben umschriebenen Sinn.
- 23
2. Angesichts des dem Antragsgegner bei Erstellung einer rechtsfehlerfreien Beurteilung für den Beigeladenen verbleibenden Beurteilungsspielraums stehen Inhalt und insbesondere Gesamtnote dieser Beurteilung nicht fest und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich hiernach ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Daraus folgt, dass die Aussichten des Antragstellers, bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Bewerberauswahl zum Zuge zu kommen, zumindest offen sind und seine Auswahl denkbar ist.
- 24
3. Hält die Bewerberauswahl des Antragsgegners bereits aus den vorgenannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsgegner der geringeren Aktualität der textlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers auf der Ebene der Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 in ausreichendem Maße [vgl. hierzu oben unter I.1.a)bb)] Rechnung getragen hat. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die sonstigen Rügen des Antragsstellers seinem Rechtschutzbegehren zum Erfolg verhelfen würden.
- 25
Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die erneute Beteiligung des Präsidialrats eher nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner dürfte nämlich aufgrund seiner Gesamtverantwortung für das Bewerbungsverfahren gehalten gewesen sein, dem Präsidialrat Gelegenheit zu einer rechtsfehlerfreien Befassung mit der Auswahlentscheidung zu geben. Im Übrigen spricht aus den Gründen des Verwaltungsgerichts einiges dafür, dass der Antragsteller sich auf eine fehlerhafte erneute Beteiligung des Präsidialrats vorliegend nicht berufen kann.
- 26
Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen in jeder Hinsicht den Kriterien gerecht wird, die das Bundesverwaltungsgericht für den Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris).
- 27
Kann die Beurteilung des Beigeladenen mangels ausreichender Plausibilisierung der Gesamtnote keinen Bestand haben, bedarf es schließlich keiner vertieften Prüfung, ob die Beurteilungen von Antragsteller (Statusamt R 2 mit Amtszulage und Gesamtnote „Hervorragend“) und Beigeladenem (Statusamt R 3 und Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen; im oberen Bereich der Notenstufe“) als im Wesentlichen gleich eingestuft werden können. Allerdings ist zu beachten, dass dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind, ein Beurteilungsspielraum zukommt, und es keine schematische Lösung gibt.
II.
- 28
Da der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts T… endgültig mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO glaubhaft gemacht.
- 29
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 30
Die Festsetzung des Streitwerts folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz. Eine weitere Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nicht mehr (vgl. den Beschluss des Senats v. 3. Februar 2014 - 10 B 11115/13 -).
- 31
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Februar 2003 - 12 K 750/01 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird Satz 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2007 - 2 L 381/07 - wie folgt gefasst:
Der Antragsgegnerin wird einstweilen untersagt, die ausgeschriebene Stelle des Hauptamtsleiters/der Hauptamtsleiterin mit dem Beigeladenen im Wege der Versetzung endgültig zu besetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird - auch - für das Beschwerdeverfahren auf 11.447,31 EUR festgesetzt.
Gründe
vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 27.2.2003 - 2 C 16.02 -, ZBR 2003, 420 = IÖD 2003, 170 = DÖD 2003, 202 = NVwZ 2003, 1397, und vom 21.8.2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 = ZBR 2004, 101 = IÖD 2004, 38 = NJW 2004, 870.
„Grundlage der Auswahlentscheidung müssen zunächst die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber sein, wobei zunächst von der letzten dienstlichen Beurteilung auszugehen ist. Zusätzlich kann die vorletzte dienstliche Beurteilung herangezogen werden, wenn dies aufgrund bestimmter sachlicher Gründe angezeigt ist. Letzteres ist hier der Fall im Hinblick darauf, dass der Bewerber A. sich zum Zeitpunkt seiner letzten dienstlichen Beurteilung in Besoldungsgruppe A 11 befand, zum Zeitpunkt der sehr guten vorletzten dienstlichen Beurteilung jedoch noch in Besoldungsgruppe A 10. Demgegenüber befand sich die Bewerberin C. sowohl bei der letzten als auch bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung in der Besoldungsgruppe A 11. Der Bewerber A. hat in seiner vorletzten dienstlichen Beurteilung die Bestnote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ erzielt. Wie in seiner letzten dienstlichen Beurteilung hervorgehoben wird, die lediglich das Gesamturteil „hat sich bewährt“ aufweist, haben sich seine Leistungen jedoch nicht etwa verschlechtert. Das gegenüber vorher schlechtere Gesamturteil beruht ausschließlich auf der zwischenzeitlich erfolgten Beförderung nach Besoldungsgruppe A 11 und der üblichen Verwaltungspraxis, einen Beamten nach erfolgter Beförderung in seiner dienstlichen Beurteilung schlechter als in der vorherigen Besoldungsgruppe einzustufen.
Hinsichtlich der vorletzten dienstlichen Beurteilung sind beide Bewerber als im Gesamturteil gleichwertig anzusehen. Die Bestnote des Bewerbers A. in Besoldungsgruppe A 10 ist der zweitbesten Gesamtnote der Bewerberin C. in der höheren Besoldungsgruppe als gleichwertig anzusehen.
Im Gesamturteil der letzten dienstlichen Beurteilung hat die Bewerberin C. die zweitbeste Notenstufe gehalten. Der Bewerber A. hat hier im Gesamturteil zwar nur die drittbeste Notenstufe erhalten, dies beruht jedoch, wie bereits erwähnt, lediglich auf der zuvor erfolgten Beförderung, während sich seine Leistungen nicht verschlechtert haben, sondern denjenigen entsprechen, die in der vorletzten Beurteilung zur Bestnote geführt haben. Im Hinblick darauf kann auch hinsichtlich der letzten dienstlichen Beurteilung beim Gesamturteil von einer Gleichwertigkeit beider Bewerber ausgegangen werden. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die nach den für den Bewerber A. maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien zulässige Anlassbeurteilung, hat dieser seine Leistung zumindest gehalten, wenn nicht gar gesteigert. Aus dem - nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien unbeachtlichen - Dienstzeugnis der Bewerberin C. ergibt sich im Wesentlichen eine gleich bleibende Leistung.“
vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.4.2007 - 1 A 22/07 - unter Hinweis auf die bisherige Senatsrechtsprechung, insbesondere Urteil vom 30.11.2000 - 1 R 10/00 -, SKZ 2001, 106 Leitsatz 26; es handelt sich hierbei um einen in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Beurteilungsgrundsatz, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG Koblenz, Beschluss vom 12.9.2000 - 10 A 11056/00 -, ZBR 2002, 63, und VGH Mannheim, Urteil vom 23.3.2004 - 4 S 1165/03 -, DÖV 2004, 891.
nichts anderes ergibt sich aus der in der Beschwerdebegründung vom 22.6.2007 (Seite 3) zitierten Entscheidung des OVG Münster vom 9.11.2001 - 1 B 1146/01 -, NVwZ-RR 2002, 291; vgl. im Übrigen zur gebotenen Unterrichtung von Gremien, denen die Auswahlentscheidung übertragen ist, Beschlüsse des Senats vom 27.11.1991 - 1 W 108/91 - und 6.7.1992 - 1 W 17/92 - (Kreistag), vom 4.8.1993 - 1 W 49/93 - (Ministerrat) sowie vom 2.1.1996 - 1 W 26/95 - (Gemeinderat).
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.