Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0702.10B10320.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.389,32 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizblatt Rheinland-Pfalz Nr. 14 vom 10. Dezember 2012 ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts T… vorläufig mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht.

I.

3

Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand (1.). Darüber hinaus ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug zu geben ist (2.).

4

1. Die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 GG gibt dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch trägt in Form eines grundrechtsgleichen Rechts dem berechtigten Interesse des Beamten oder Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 140, 83).

5

Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verfügt der Dienstherr bei seiner Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, juris). Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

6

Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen, Befähigungen sowie die Eignung der Bewerber. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen aussagekräftig, d.h. aktuell und hinreichend differenziert sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. die stRspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 , juris; BVerwGE 140, 83). Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt darüber hinaus nicht nur jedem Bewerber das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt. Denn die Ansprüche der Bewerber um eine Beförderungsstelle stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind inhaltlich aufeinander bezogen. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Beurteilung eines Bewerbers wirkt sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Bewerber kann jeder von ihnen auch verlangen, dass die Mitbewerber in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden. Der Bewerber kann daher sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung eines ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - sowie Beschluss v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, beide juris).

7

Hiervon ausgehend folgt der Senat im Ergebnis der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, welches eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers bejaht hat. Aus Sicht des Senats war es zwar nicht geboten gewesen, für den Antragsteller im vorliegenden Auswahlverfahren einen neuen Leistungs- und Eignungsnachweis einzuholen, weil seine letzte dienstliche Beurteilung vom 31. Januar 2012 insoweit noch hinreichend aktuell war. Sie konnte deshalb Grundlage einer Bewerberauswahl sein, die in besonderem Maße auf das Leistungsbild im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abstellt (a). Der Antragsteller ist aber in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil die gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote des Beigeladenen in seiner Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (2000-1-34) „Dienstliche Beurteilung“, JBl. 2007, S. 279 ff. - Beurteilungs-VV -) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde (b). Ob die weiteren Rügen des Antragstellers ebenfalls durchgreifen, kann offenbleiben (s. unter 3.).

8

a) Die zur Grundlage des Leistungsvergleichs gemachte Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2012 war nicht nur für sich genommen hinreichend aktuell und gewährleistete damit eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers sowohl im Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilung als auch im Auswahlzeitpunkt (aa). Sie ermöglichte darüber hinaus einen verlässlichen Vergleich der Leistungen des Antragstellers mit denjenigen des Beigeladenen, obwohl dessen Anlassbeurteilung im Gegensatz zur derjenigen des Antragstellers zeitnah zur Auswahlentscheidung erstellt wurde (bb).

9

aa) Nach Nummer 2.1.1 b) Beurteilungs-VV ist eine Beurteilung aus besonderem Anlass bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt abzugeben, sofern die letzte Beurteilung bei Stellenausschreibung (vgl. Nummer 2.1.1 Satz 2 Beurteilungs-VV) länger als zwei Jahre zurückliegt. Wegen wesentlicher Veränderung in den Beurteilungsgrundlagen, wie einem außergewöhnlichen Leistungsabfall oder einer wesentlichen Leistungssteigerung, soll eine Anlassbeurteilung nur erstellt werden, wenn sich der außergewöhnliche Leistungsabfall oder die außergewöhnliche Leistungssteigerung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der letzten Beurteilung erstreckt hat (vgl. Nr. 2.1.4 Beurteilungs-VV). Insofern geht die Beurteilungs-VV von der Fiktion aus, dass Beurteilungen mindestens zwei Jahre hinreichend aktuell bleiben. Soweit damit eine Sperrfrist für die Erstellung einer Anlassbeurteilung verbunden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine solche Sperrfrist in dem vom Antragsgegner zulässigerweise praktizierten Beurteilungssystem mit Regel- und Anlassbeurteilungen sachlich gerechtfertigt ist. Die Zweijahresfrist gewährleistet nämlich eine möglichst große Verlässlichkeit von Beurteilungen, weil damit ein längerer Zeitraum Beurteilungsgrundlage wird, in welchem sich Leistungen nicht nur punktuell zeigen, sondern auch längerfristig manifestieren können. Darüber hinaus schränkt die Sperrfrist die Möglichkeit des Dienstherrn ein, eine Anlassbeurteilung gezielt auf eine Auswahlentscheidung zuzuschneiden (vgl. zur hinreichenden Aktualität einer sogar bis zu drei Jahre alten Beurteilung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14.OVG -; OVG Saarland, Beschluss v. 26. Oktober 2012 - 1 B 219/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -; alle Beschlüsse juris und m.w.N.; vgl. ferner § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, höchstens drei Jahre zurückliegen darf).

10

Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die aus Anlass seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts K… erstellt wurde, datiert vom 31. Januar 2012 und war damit bei der Stellenausschreibung weniger als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im hier zu entscheidenden Fall (8. Juli 2013) etwas mehr als eineinhalb Jahre alt. Bei Zugrundelegung der Beurteilungs-VV war der Antragsgegner damit nicht gehalten, für den Antragsteller einen neuen Leistungs- und Befähigungsnachweis einzuholen. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick darauf, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine Bezugnahmebeurteilung handelt. Denn nach Nummer 3.3 Beurteilungs-VV darf in einer Beurteilung aus besonderem Anlass auf die letzte, nicht in einer Bezugnahme stehende Beurteilung Bezug genommen werden, falls diese - was hier zutrifft - nicht länger als vier Jahre zurückliegt und der besondere Anlass die Bezugnahme erlaubt.

11

bb) Eine neue Anlassbeurteilung war für den Antragsteller zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht wegen der zeitnah zur Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 am 12. Juni 2013 erstellten Anlassbeurteilung des Beigeladenen erforderlich. Zwar kann die bei isolierter Betrachtung hinreichende Aktualität einer Beurteilung [vgl. I.1.a)aa)] im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit einer Beförderungsentscheidung ausnahmsweise nicht ausreichend sein. Denn unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit muss das konkrete Bewerberfeld mit in den Blick genommen werden und insoweit ein verlässlicher Leistungsvergleich sichergestellt sein. Somit muss die Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber hinreichend aktuell sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 -; OVG Lüneburg, Beschluss v. 4. September 2008 - 5 ME 291/08 -; alle Beschlüsse juris). Dies bedeutet, dass dem Beigeladenen durch die für ihn erstellte zeitnahe Anlassbeurteilung gegenüber dem Antragsteller kein dessen Bewerbungsverfahrensanspruch tangierender Vorteil dadurch erwachsen darf, dass bei dem Beigeladenen neuere Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen konnten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007, a.a.O.). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das nicht nur Regelbeurteilungen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris), zumal die Annahme der regelmäßigen Aktualität einer Beurteilung für einen längeren Zeitraum dem Ziel der Bestenauslese nicht zuwiderläuft, sondern gerade auch dazu bestimmt ist, diesem Ziel zu dienen. Denn im Vorfeld einer konkreten Personalentscheidung (neu) erstellte Anlassbeurteilungen sind, was deren Objektivität anbelangt, nicht immer ganz unproblematisch. Im Normalfall muss es daher ausreichend sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen die Beurteilungen Grundlage der Auswahlentscheidung sein. Der Tatsache, dass nur in eine zeitnah erstellte Beurteilung Erkenntnisse aus der jüngsten Zeit eingestellt werden können, ist gegebenenfalls auf der Ebene der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009, a.a.O.).

12

Hiervon ausgehend ermöglichen die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Hinblick auf die Aktualität einen Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung des Antragstellers. Denn die sogar zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst eineinhalb Jahre alte Beurteilung des Antragstellers ist auch in Bezug auf diejenige des Beigeladenen hinreichend aktuell. Der Antragsteller ist bereits seit 2007 Direktor des Amtsgerichts K…, war zuvor seit 2003 Direktor des Amtsgerichts N… und ist schon seit 2009 mit „Hervorragend“ beurteilt. Weder haben sich der Zuschnitt seiner Aufgaben oder deren Qualität verändert, noch gibt es in der Person des Antragstellers liegende Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende Veränderungen in seinem Leistungsvermögen. Soweit der Antragsteller auf die Organisation des Umzugs verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts K… aus einem angemieteten Gebäude in das Hauptjustizgebäude im Frühjahr 2013 verweist, hat er damit sicherlich eine anspruchsvolle Aufgabe bewältigt. Letztlich gehört sie aber zum Aufgabenbereich eines Direktors eines Amtsgerichts, sodass insoweit keine Veränderungen eingetreten sind. Gleiches gilt für die ganztägige Informationsveranstaltung für den Lehrgang „Generalstabs- und Admiralstabsdienst International“ des Bundessprachenamtes Hürth, an der nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls im Frühjahr 2013 ca. 70 hochrangige ausländische Stabsoffiziere aus der ganzen Welt teilgenommen haben. Auch die vom Antragsteller angesprochene Vorbildfunktion bei der Nutzung der Möglichkeiten der Spracherkennung sowie die regelmäßig von ihm durchgeführten Besprechungen mit den anderen Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks K… führen nicht zur Erforderlichkeit einer neuen Anlassbeurteilung. Die (konkreten) Tätigkeiten des Antragstellers hätten zwar aktuellere textliche Beschreibungen in einer neuen Anlassbeurteilung ermöglicht, sie schlagen aber ersichtlich nicht auf die Beurteilungsgrundlagen durch. Ein Aktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden müssen, ist daher nicht gegeben. Die geringere Aktualität der textlichen Feststellungen ist vielmehr - auch im vorliegenden Fall - bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilungszeiträume beider Bewerber nicht überschneiden, die letzte „Vollbeurteilung“ des Antragstellers vom 16. März 2009 stammt und die nachfolgenden Bezugnahmebeurteilungen keine ausführlichen Beschreibungen aller Beurteilungsgrundlagen enthalten. Letztere beschreiben nämlich konkrete Tätigkeiten des Antragstellers in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen.

13

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2007 (Az:. 4 S 339/07; juris), des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 (Az.: 1 B 195/06, juris) und des OVG Lüneburg vom 4. September 2008 (Az.: 5 ME 291/08, juris) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dortigen Fälle von hier nicht vorliegenden Besonderheiten geprägt waren.

14

Im vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall deckte die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum ab, der sich unmittelbar an den letzten Regelbeurteilungszeitraum anschloss und länger war als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, während für den Antragsteller nur eine Regelbeurteilung vorlag. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers war zudem 28 Monate älter als diejenige des Mitbewerbers. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht hingenommen in einem Fall, in dem sich die Regelbeurteilung des abgelehnten Mitbewerbers auf ein niedrigeres Statusamt bezog als das von dem ausgewählten Konkurrenten innegehabte. In letzteres war der abgelehnte Bewerber erst vor dem Bewerbungsverfahren befördert worden. Überdies erfasste die Anlassbeurteilung des Konkurrenten einen Zeitraum, der 13 Monate über das Ende der Regelbeurteilungszeit hinausging. Im Falle des OVG Lüneburg war die Auswahlentscheidung insbesondere auch deshalb fehlerhaft, weil die dortige Antragsgegnerin es versäumt hatte, die nach den Richtlinien erforderliche Anlassbeurteilung für den Antragsteller einzuholen.

15

Nach alledem konnte die Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden.

16

b) Allerdings rügt der Antragsteller zu Recht eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehende Bevorzugung des Beigeladenen, weil dessen gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote in der Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 Beurteilungs-VV) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde.Soweit dienstliche Beurteilungen Werturteile enthalten, müssen diese nachvollziehbar gemacht werden, damit die Gerichte diese im Rahmen der bereits dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen können. Werturteile müssen einsichtig sein, daher müssen die dienstlichen Beurteilungen die Gründe und Argumente erkennen lassen, die den Dienstherrn zu seinem Urteil geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3. Mai 2001 - 4 S 2478/01 -, juris). Nur so kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er gegen ein Werturteil, sei es in der eigenen Beurteilung, sei es in derjenigen eines Konkurrenten, mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann. Die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.1) - und damit eine gegenüber der vorangegangenen Beurteilung vom Antragsgegner bescheinigte erhebliche Leistungssteigerung - ist hiernach nicht ausreichend plausibel gemacht.

17

Nach Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV muss sich eine beurteilungsrelevante Leistungsveränderung grundsätzlich über einen Zeitraum von zwei Jahren manifestieren, was auch aus der Sperrfrist der Nummer 2.1.1 b) folgt. Die Einhaltung dieser Sperrfrist war im Falle des Beigeladenen nicht möglich, weil seine letzte Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt (hier R 2) noch keine zwei Jahre zurücklag und über ihn aus Anlass des hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrens gemäß Nummer 2.1.1 letzter Satz Beurteilungs-VV eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden musste. Bei einer solchen, sich ausnahmsweise auf einen kürzeren als zwei Jahre währenden Zeitraum beziehenden Beurteilung bedarf die Leistungssteigerung über ihre Feststellung hinaus einer besonderen Begründung.

18

Ein weiteres besonderes Begründungserfordernis für die dem Beigeladenen zuerkannte höhere Gesamtnote ergibt sich daraus, dass er nach seiner Beförderung erstmals in dem Statusamt R 3 beurteilt wurde. Denn gemäß Nummer 6.6 Beurteilungs-VV treten zu Beurteilende nach einer Beförderung in eine neue Vergleichsgruppe ein, für die ein höherer Anforderungsmaßstab gilt. Deshalb führen nach einer Beförderung gleichbleibende Leistungen im neuen Amt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt mit einer schlechteren Note schließt (Beschluss des Senats vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris). Es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (Beschluss des Senats vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris). Wenn auch dieser Erfahrungssatz keine generelle Bedeutung beanspruchen kann, gibt er doch im Allgemeinen einen plausiblen Anhalt für eine Leistungsbewertung. Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt einen strengeren Maßstab für eine Beurteilung in einem höheren Statusamt an (BVerfG, Beschluss v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris). Folglich kann eine höhere Gesamtnote in einer nach der Beförderung erstmals erstellten Beurteilung nur beim Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt sein, welche der Dienstherr im Beurteilungstext hinreichend plausibilisieren muss.

19

Die vorhergehende Beurteilung des Beigeladenen vom 13. Dezember 2011, die aus Anlass seiner Bewerbung um die Präsidentenstelle am Landgericht Z… erstellt wurde, endete mit der Note „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.2); der Beigeladene war damals Richter am Oberlandesgericht im Statusamt R 2. Danach wäre der Beigeladene bei gleichbleibenden Leistungen nach seiner Beförderung in der Regel mit 2.3 zu bewerten gewesen. Schon die Vergabe der Gesamtnote 2.2 setzt eine deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus (vgl. hierzu Nummer 6.4 Beurteilungs-VV). Vorliegend wurde der Beigeladene nach seinem Wechsel in das Statusamt R 3 sogar mit der um eine weitere Zwischennotenstufe höheren Gesamtnote 2.1 bewertet, was eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen erforderlich macht. Denn mit der Gesamtnote 2.1 bewegt sich der Beigeladene nunmehr im oberen Bereich der Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und damit direkt unterhalb der höchsten Notenstufe „Hervorragend“, bei welcher eine Binnendifferenzierung nicht zulässig ist (vgl. Nummern 6.1, 6.1.1 Beurteilungs-VV). Auch diese in einem höheren Statusamt vom Dienstherrn festgestellte außergewöhnliche Leistungssteigerung bedarf - zusätzlich zu den erhöhten Begründungsanforderungen wegen des kurzen Beurteilungszeitraums - einer besonderen Plausibilisierung in der Beurteilung des Beigeladenen. Dieser - gewissermaßen doppelten -Begründungspflicht ist der Antragsgegner nicht im erforderlichen Maß nachgekommen, sodass die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote 2.1 nicht ausreichend nachvollziehbar ist.

20

Im Beurteilungstext wird ausgeführt, der Beigeladene habe seine ihm in der letzten dienstlichen Beurteilung bestätigten Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen „in seinem neuen Amt nicht nur voll und ganz bestätigt, sondern sich im Amt des Landgerichtspräsidenten mit großem Interesse, Engagement und Tatkraft weiterentwickelt.“ Er erbringe in der Leitungsfunktion und seinen Rechtsprechungsaufgaben „außergewöhnliche Leistungen“, außerdem werden ihm „weit überdurchschnittliche, sehr stark ausgeprägte organisatorische und menschliche Fähigkeiten“ bescheinigt, „gepaart mit hervorragendem Verhandlungsgeschick und dem Gespür für fachgerechte Lösungen“. In all seinen Funktionen sei es ihm gelungen, „äußerst selbstständig, stets zuverlässig und mit feinem Gespür für die notwendige menschliche Ansprache auch neue Aufgaben und Herausforderungen glänzend zu meistern.“ Die weiter deutlich ansteigende Leistungsentwicklung in der neuen Funktion mit ihren besonderen Herausforderungen gebiete eine Anhebung der Gesamtbeurteilung seiner dienstlichen Eignung und Leistung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung.

21

Zwar hat der Antragsgegner mit den genannten und weiteren, vergleichbaren Ausführungen eine positive Entwicklung der Leistungen des Beigeladenen im Amt eines Präsidenten des Landgerichts plausibel gemacht und sein aktuelles Leistungsbild ausführlich beschrieben. Dies und die damit verbundene Bestätigung außergewöhnlicher Leistungen reichen aber nicht aus, um die Vergabe der Gesamtnote 2.1 zu rechtfertigen. Denn das aktuelle Leistungsbild hat grundsätzlich nur dann hinreichende Aussagekraft für die Bewertung, wenn es sich über den schon genannten Zweijahreszeitraum hinweg manifestiert hat und sich nicht in punktuellen Leistungsänderungen erschöpft. Eine genügende Begründung dafür, warum im Falle des Beigeladenen ausnahmsweise schon eineinhalb Jahre nach der letzten Beurteilung und nach lediglich 14 Monaten im Amt eines Landgerichtspräsidenten eine konstante und umfassende Leistungssteigerung im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung angenommen werden kann, enthält die Beurteilung vom 12. Juni 2014 nicht. Vielmehr erschöpft sie sich in der Feststellung einer deutlich angestiegenen Leistungsentwicklung in den 14 Monaten, in denen der Beigeladene das Amt eines Präsidenten des Landgerichts bekleidet und in dem Hinweis auf Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV, ohne die erforderliche Verfestigung seiner Leistungen ausreichend zu erläutern.

22

Des Weiteren enthält die in Rede stehende Beurteilung des Beigeladenen keine ausreichende Begründung, weshalb bereits in der ersten Beurteilung im höheren Statusamt die Vergabe der Gesamtnote 2.1 gerechtfertigt ist. Diese Bewertung setzt - wie bereits mit Blick auf Nummer 6.4 Beurteilungs-VV ausgeführt - eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Eine so erhebliche Leistungssteigerung, zumal mit ausreichender Verfestigung in so kurzer Zeit, erfordert für ihre Nachvollziehbarkeit eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der letzten Beurteilung im früheren Statusamt und dabei konkrete Darlegungen, worauf die vom Antragsgegner festgestellte außergewöhnliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen beruht. Auch hieran fehlt es. Der Hinweis in der Beurteilung, auch Nummer 6.6 der Beurteilungs-VV berücksichtigt zu haben, ersetzt keine ausdrückliche Plausibilisierung im oben umschriebenen Sinn.

23

2. Angesichts des dem Antragsgegner bei Erstellung einer rechtsfehlerfreien Beurteilung für den Beigeladenen verbleibenden Beurteilungsspielraums stehen Inhalt und insbesondere Gesamtnote dieser Beurteilung nicht fest und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich hiernach ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Daraus folgt, dass die Aussichten des Antragstellers, bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Bewerberauswahl zum Zuge zu kommen, zumindest offen sind und seine Auswahl denkbar ist.

24

3. Hält die Bewerberauswahl des Antragsgegners bereits aus den vorgenannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsgegner der geringeren Aktualität der textlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers auf der Ebene der Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 in ausreichendem Maße [vgl. hierzu oben unter I.1.a)bb)] Rechnung getragen hat. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die sonstigen Rügen des Antragsstellers seinem Rechtschutzbegehren zum Erfolg verhelfen würden.

25

Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die erneute Beteiligung des Präsidialrats eher nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner dürfte nämlich aufgrund seiner Gesamtverantwortung für das Bewerbungsverfahren gehalten gewesen sein, dem Präsidialrat Gelegenheit zu einer rechtsfehlerfreien Befassung mit der Auswahlentscheidung zu geben. Im Übrigen spricht aus den Gründen des Verwaltungsgerichts einiges dafür, dass der Antragsteller sich auf eine fehlerhafte erneute Beteiligung des Präsidialrats vorliegend nicht berufen kann.

26

Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen in jeder Hinsicht den Kriterien gerecht wird, die das Bundesverwaltungsgericht für den Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris).

27

Kann die Beurteilung des Beigeladenen mangels ausreichender Plausibilisierung der Gesamtnote keinen Bestand haben, bedarf es schließlich keiner vertieften Prüfung, ob die Beurteilungen von Antragsteller (Statusamt R 2 mit Amtszulage und Gesamtnote „Hervorragend“) und Beigeladenem (Statusamt R 3 und Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen; im oberen Bereich der Notenstufe“) als im Wesentlichen gleich eingestuft werden können. Allerdings ist zu beachten, dass dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind, ein Beurteilungsspielraum zukommt, und es keine schematische Lösung gibt.

II.

28

Da der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts T… endgültig mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO glaubhaft gemacht.

29

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

30

Die Festsetzung des Streitwerts folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz. Eine weitere Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nicht mehr (vgl. den Beschluss des Senats v. 3. Februar 2014 - 10 B 11115/13 -).

31

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 01. Dez. 2014 - Au 2 E 14.1532

bei uns veröffentlicht am 01.12.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgeset

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Jan. 2019 - 6 B 1574/18

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die

Verwaltungsgericht Mainz Beschluss, 16. Juli 2018 - 4 L 587/18.MZ

bei uns veröffentlicht am 16.07.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 47.

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 13. Juni 2017 - 7 L 6429/17.TR

bei uns veröffentlicht am 13.06.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.589,34 € festg

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2012 - 2 L 303/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 6. und 9. fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.633,04 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Beigeladenen sind Steueramtmänner/-frauen (Besoldungsgruppe A 11). Der Antragsteller hat seit dem 1.9.2009 einen im Katalog über die Bewertung der Dienstposten der Beamten/Beamtinnen des höheren Dienstes und des gehobenen Dienstes bei den Finanzämtern vom 1.10.2011 nach A 12 - A 13, der Beigeladene zu 7. einen nach A 11 - A 12, die Beigeladenen zu 2.- 4., 9., 12., 14. und 15. einen nach A 12, die Beigeladenen zu 1.,5.,8.,10.,11. und 13. einen nach A 12 - A 13 und der Beigeladene zu 6. einen nach A 13 bewerteten Dienstposten inne. Diesen Dienstpostenübertragungen gingen jeweils Ausschreibungen und am Bestengrundsatz ausgerichtete Auswahlentscheidungen voraus.

Der Antragsteller wurde in der letzten Regelbeurteilung, die zum 1.5.2010 erstellt wurde, mit dem Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ beurteilt. Dagegen hat er nach erfolglosem Vorverfahren - Widerspruchsbescheid vom 22.6.2011 - Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht nach Vernehmung des Erstbeurteilers als Zeugen durch Urteil vom 28.8.2012 - 2 K 625/11 - abgewiesen hat. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die letzten Regelbeurteilungen der Beigeladenen schließen jeweils mit dem Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ ab.

Der Antragsgegner beabsichtigt, die Beigeladenen, nicht aber auch den Antragsteller unter Beibehaltung ihrer bisherigen Funktionen zu Steueramtsräten/ -rätinnen - Besoldungsgruppe A 12 - zu befördern. Insoweit gab den Ausschlag, dass die Beigeladenen die durch Erlass festgesetzte Mindestwartefrist für eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 erfüllt haben, mindestens ein Jahr eine Funktion wahrnehmen, die nach der Dienstpostenbewertung mindestens dem Beförderungsamt entspricht, bei der letzten dienstlichen Beurteilung besser als mit „hat sich besonders bewährt“ sowie bei der vorletzten dienstlichen Beurteilung mindestens mit „hat sich besonders bewährt“ dienstlich beurteilt sind und spätestens zum 1.10.2004 in das derzeitige Statusamt befördert wurden.

Das Begehren des Antragstellers, dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung aufzugeben, die Beförderungsauswahlentscheidung vorläufig nicht zu vollziehen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 29.6.2012, dem Antragsteller zugestellt am 2.7.2012, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 9.7.2012 eingegangene und am 2.8.2012 begründete Beschwerde des Antragstellers, der der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 6. und 9. entgegengetreten sind.

II.

Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren, in dem es - wie vorliegend - darum geht, dem Dienstherrn die Beförderung eines oder mehrerer Mitbewerber bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen, wird den sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen nur gerecht, wenn es nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleibt. Demgemäß ist fallbezogen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, ob das fristgerechte Beschwerdevorbringen Anlass zur Annahme gibt, dass die Auswahl des Antragstellers bei rechtsfehlerfreier Durchführung des Bewerbungsverfahrens zumindest möglich erscheint

so BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, BVerwGE 138, 102 Rdnr. 32 m.w.N..

Nach Aktenlage steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beschwerdebegründung vom 2.8.2012 - was der Antragsteller danach an Gründen erstmals vorgebracht hat wie die Beanstandung der gebündelten Bewertung von Dienstposten, ist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 6 VwGO wegen Verfristung unbeachtlich - die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu erschüttern vermag. Es gibt keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Bewerberauswahl in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Vielmehr steht sicher fest, dass der Antragsteller zu Recht bei der Beförderungsauswahl zum 1.4.2012 nicht zum Zuge kam. Er liegt nämlich nach den zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) primär heranzuziehenden Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010 entscheidend hinter den Beigeladenen zurück.

Das Beförderungssystem im Geschäftsbereich des Antragsgegners verläuft zweistufig. Zunächst werden die Beförderungsdienstposten - also die Dienstposten, die im Vergleich zum innegehabten Statusamt eine Beförderung tragen - in einem am Gebot der Bestenauslese ausgerichteten Auswahlverfahren vergeben. Sodann müssen sich die zum Zuge gekommenen Bewerber/-innen eine gewisse Zeit - im Geschäftsbereich des Antragsgegners ein Jahr - in dem neuen Aufgabenbereich bewähren, also die in dem erwähnten Auswahlverfahren auf die Anforderungen des Beförderungsdienstpostens bezogene Eignungsprognose unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit bestätigen. Dadurch erlangt der Beamte/die Beamtin die „Beförderungsreife“. Da es allerdings wesentlich mehr erprobte Beförderungsdienstposteninhaber als freie Beförderungsplanstellen gibt, dauert es nach Feststellung der Bewährung noch erhebliche Zeit, bis eine Beförderungschance besteht. Über die Reihenfolge der Beförderung der erfolgreich Erprobten wird deshalb in einem zweiten am Leistungsprinzip ausgerichteten Auswahlverfahren entschieden, wobei die Beförderungen unter Beibehaltung der bisherigen Dienstposten erfolgen.

Die Verfassungskonformität dieses Beförderungsauswahlverfahrens ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteile vom 16.8.2001 -2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58, und vom 11.2.2009 - 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44, sowie Beschluss vom 25.10.2011 - 2 VR 4/11 -, NVwZ-RR 2012, 241; zustimmend Lemhöfer in Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz - Stand: Juni 2012 -, § 22 BBG 2009 Rdnr. 16, der treffend von einem „rechtlich atypischen zweiten Beförderungsauswahlverfahren“ spricht,

anerkannt. Es lag den §§ 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG, 12 Abs. 2 Satz 1, 11 BLV a.F. zu Grunde und wird heute in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SBG vorausgesetzt. Wenn es dort heißt, dass „eine Beförderung ... nicht zulässig (ist) während einer mindestens sechsmonatigen Erprobungszeit, in der die Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten festgestellt werden soll“, so begründet das zwar vom Wortlaut her keine strikte Erprobungspflicht vor einer Beförderung. Sie lässt eine Erprobung aber zumindest zu und der Antragsgegner verfährt seit Jahren entsprechend, wobei er die Bewährungsfrist von der im Gesetz genannten Untergrenze von sechs Monaten auf zwölf Monate angehoben hat. Letzteres ist rechtlich unbedenklich.

Über diese Bewährung auf einem höherbewerteten Dienstposten verfügt der Antragsteller, denn sein seit dem 1.9.2009 innegehabter Dienstposten ist im Dienstpostenbewertungskatalog mit A 12 - A 13 bewertet, und er hat sich ausweislich des Schreibens des Vorstehers des Finanzamts H-Stadt vom 22.2.2010 in dem neuen Aufgabengebiet bewährt.

Nicht anders liegt es bei allen Beigeladenen. Dies liegt mit Blick auf die Beigeladenen zu 1. bis 6. und 8. bis 15. auf der Hand, da deren Dienstposten nach A 12 bzw. A 12 - A 13 bzw. A 13 bewertet sind. Das sind auch im Verständnis der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.1.2007

- 2 A 2/06 -, Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 4 Rdnrn. 11/12,

und vom 30.6.2011

- 2 C 19/10 -, BVerwGE 140, 83 Rdnr. 30,

wonach ein gebündelter Dienstposten für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höherbewerteter Dienstposten ist, höherbewertete Dienstposten. Die Bewährung wurde jeweils festgestellt. Nichts anderes gilt aber im Ergebnis für den Beigeladenen zu 7. Dessen Dienstposten ist nach A 11 - A 12 bewertet. Diese Bewertung trägt ebenfalls ohne vorherige erneute Erprobung eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12. Das hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.9.2012 - 1 B 226/12 - ausführlich dargelegt; da dieser Beschluss dem Antragsgegner, den Beigeladenen und den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorliegt, kann hierauf Bezug genommen werden.

Damit gibt den Ausschlag, dass der Antragsteller im Vergleich zu allen Beigeladenen in seinen Leistungen entscheidend zurückliegt. Das ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der insoweit primär heranzuziehenden Gesamturteile der dienstlichen Beurteilungen zum 1.5.2010. Zwischen dem genannten Beurteilungsstichtag und dem Zeitpunkt der streitigen Beförderungsauswahl liegen dreiundzwanzig Monate. Damit waren die genannten dienstlichen Beurteilungen auch im Lichte des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.6.2011

- 2 C 19/10 -, a.a.O., Rdnr. 23,

bezogen auf den Beförderungstermin 1.4.2012 noch hinreichend aktuell.

In seinem Urteil vom 30.6.2011

- 2 C 19/10 -, a.a.O., Rdnr. 23,

hat das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf Regelbeurteilungen innerhalb einer großen Bundesverwaltung, nämlich der Zollverwaltung, einen Zeitraum von fast drei Jahren als „deutlich zu lang“ bezeichnet, um noch als Grundlage für eine am Bestengrundsatz auszurichtende Personalentscheidung tauglich zu sein. Weiterhin wurde unter Berufung auf das Urteil vom 11.2.2009

- 2 A 7/06 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 44 Rdnr. 20,

ausgeführt, bereits nach anderthalb Jahren sei eine Regelbeurteilung nicht mehr hinreichend aussagekräftig, wenn der Beurteilte nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat. In dem Beschluss vom 27.9.2011

- 2 VR 3/11 -, NVwZ-RR 2012, 71 Rdnr. 29,

hat das Bundesverwaltungsgericht eine Auswahlentscheidung vom 7.1.2011, die auf eine Regelbeurteilung zum 1.7.2009 gestützt war, also zum Entscheidungszeitpunkt 18 Monate und sechs Tage zurücklag, gebilligt, ohne die Frage der hinreichenden Aktualität dieser Beurteilung auch nur aufzuwerfen. In dem Beschluss vom 22.9.2009

- 1 WB 4/05 -, Buchholz 236.110 § 2 SLV 2002 Nr. 6 Rdnr. 25; sinngemäß ebenso Beschluss vom 24.9.2011 - 1 WB 59/10 -, NVwZ-RR 2012, 32 Rdnr. 32;

hat das Bundesverwaltungsgericht schließlich in einem Fall, in dem der dortige Kläger - ein Soldat - zuletzt zum 31.3.2002 dienstlich beurteilt worden war, folgendes ausgeführt:

„Diese Beurteilung hatte im Herbst 2004 (zu diesem Zeitpunkt war eine Personalentscheidung betreffend den Kläger zu treffen - Ergänzung durch den Senat -) noch nicht ihre Aktualität verloren. In der Rechtsprechung wird überwiegend angenommen, dass eine Regelbeurteilung … jedenfalls während des folgenden Dreijahreszeitraums für eine Auswahlentscheidung oder für deren Vorbereitung in diesem Zeitraum hinreichende Aktualität besitzt und behält. Dies muss nach Auffassung des Senats uneingeschränkt dann gelten, wenn während dieses Dreijahreszeitraums in der Verwendung des betroffenen Soldaten nicht so einschneidende Änderungen eingetreten sind, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müssten.“

Das leuchtet als allgemeiner Maßstab ein, wobei als „so einschneidende Änderung…, dass sie zum Gegenstand einer Sonderbeurteilung gemacht werden müsste“, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher einzig der Fall der Übernahme anderer Dienstaufgaben nach dem Beurteilungsstichtag anerkannt ist. Nur so bleibt das in den §§ 39 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SLVO 2011, 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SLVO a. F. vorausgesetzte Verhältnis zwischen Regel- und Anlassbeurteilung zueinander aufrechterhalten. Regelbeurteilungen werden ohne Bezug zu einer unmittelbar bevorstehenden Personalmaßnahme zu vorher bestimmten Stichtagen für gleiche Beurteilungszeiträume gefertigt, wobei Leistung und Eignung einer größeren Zahl von Beamten typischerweise derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe miteinander verglichen und auf der Grundlage dieses Vergleichs in vorgegebene Wertungsskalen eingeordnet werden. Damit wird zugleich eine Wettbewerbssituation geklärt, wobei die entsprechende Einstufung grundsätzlich bis zum nächsten Beurteilungsstichtag gültig bleiben soll. Nur wenn dienstliche oder persönliche Gründe, insbesondere eine effektive Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG dies - ausnahmsweise - erfordern, sind zusätzlich zu den Regelbeurteilungen zwischen den Regelbeurteilungsstichtagen Anlassbeurteilungen zur Vorbereitung bestimmter Personalmaßnahmen zu fertigen. Weitergehend auf Anlassbeurteilungen zu setzen, ließe außer Acht, dass Anlassbeurteilungen im Vergleich zu Regelbeurteilungen verstärkt dem Verdacht ausgesetzt sind, „voluntativ“ beeinflusst zu sein, und ließe zudem unberücksichtigt, wie viel Arbeit und Zeit mit jeder Beurteilungsrunde verbunden sind

zu alldem Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter - Stand: September 2012 -, Rdnrn. 230 ff.; Baßlsperger, Topfwirtschaft: Leistungsprinzip versus Praktikabilität, ZBR 2012, 109 (116); Lindner, Beförderungen in personalintensiven Verwaltungen, RiA 2012, 10 (14), und von Roetteken, Konkretisierung des Prinzips der Bestenauslese in der neueren Rechtsprechung, ZBR 2012, 230 (236).

Dies bedenkend hält der beschließende Senat einen Zeitraum von - wie hier - 23 Monaten zwischen Beurteilungsstichtag und Beförderungstermin für im Regelfall unbedenklich, um in den Regelbeurteilungen eine taugliche Grundlage für die Auslese zu sehen

so schon Beschlüsse vom 7.9.2012 - 1 B 213/12 - und vom 18.9.2012 - 1 B 226/12 -; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG.

Deshalb wäre im Falle des Antragstellers ergänzend zur Regelbeurteilung zum 1.5.2010 eine Anlassbeurteilung im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2012 nur zu fertigen gewesen, wenn er nach dem letzten Regelbeurteilungsstichtag andere Aufgaben übernommen hätte. So liegt der Fall indes nicht. Der Antragsteller hat vielmehr bereits zum 1.9.2009 - die Angabe 1.9.2008 in der dienstlichen Beurteilung ist offensichtlich falsch und sollte umgehend verbessert werden - sein Arbeitsgebiet gewechselt. Vorher war er Prüfer in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamts Saarlouis - diese Funktion war und ist nach A 11 bewertet -; seither ist er als Prüfer in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Finanzamts H-Stadt, Mainzer Straße, eingesetzt, und dieser Dienstposten ist nach A 12 - A 13 bewertet. Die neue und im Vergleich zum innegehabten Statusamt höherbewertete Tätigkeit war damit bereits in der dienstlichen Beurteilung zum 1.5.2010 zu berücksichtigen. Dies ist auch geschehen, wie insbesondere der Einsatz des als Erstbeurteiler tätig gewordenen Vorstehers des genannten Saarbrücker Finanzamts zugunsten des Antragstellers im Rahmen der Beurteilungsrunde 2010 klar zeigt.

Die hier gegebene Konstellation ist, was das Erfordernis einer Anlassbeurteilung zur Durchsetzung des Art. 33 Abs. 2 GG anlangt, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgearbeiteten Fallgestaltung nicht gleichzusetzen. Sicherlich mussten bei der Beurteilungsrunde 2010 neben dem Einsatz des Antragstellers in der Groß- und Konzernbetriebsprüfung in der Zeit vom 1.9.2009 bis zum 30.4.2010 auch dessen Leistungen in der Bezirksbetriebsprüfung des Finanzamts Saarlouis in der Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.8.2009 gebührend berücksichtigt und bewertet werden, zumal bezogen auf den gesamten Beurteilungszeitraum die Verwendung beim Finanzamt Saarlouis zeitlich deutlich überwog. Der Beurteilungsstreit hat weiterhin ergeben, dass der Vorsteher des Finanzamts Saarlouis die Leistungen des Antragstellers zwischen dem 1.5.2007 und dem 31.8.2009 weniger gut einstufte als der Vorsteher des Finanzamts H-Stadt die Leistungen des Antragstellers zwischen dem 1.9.2009 und dem 1.5.2010. Die Beweisaufnahme, die das Verwaltungsgericht im Beurteilungsprozess am 28.8.2012 durchgeführt hat, belegt hierzu, dass der Vorsteher des Finanzamts Saarlouis, gestützt auf eine mündliche Stellungnahme des früheren Sachgebietsleiters des Antragstellers, dem Vorsteher des Finanzamts H-Stadt in mehreren Beurteilungsbeiträgen deutlich machte und erläuterte, dass und warum er - bezogen auf die Zeit vom 1.5.2007 bis zum 31.8.2009 - die Leistungen des Antragstellers mit der Wertungsstufe „hat sich besonders bewährt“ sachgerecht erfasst sah. Der Vorsteher des Finanzamts H-Stadt schwankte demgegenüber - bezogen auf die Zeit vom 1.9.2009 bis zum 1.5.2010 - zwischen den Wertungsstufen „hat sich ausgezeichnet bewährt“ und „hat sich besonders bewährt“. Schließlich wurde - nach zwei Gremiumsbesprechungen - Einvernehmen erzielt, dass für den gesamten Beurteilungszeitraum das Gesamturteil „hat sich besonders bewährt“ angezeigt ist. In diesem Zusammenhang hält der Senat in Bezug auf die Frage nach der Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung im Vorfeld des Beförderungstermins 1.4.2012 eines für besonders bedeutsam: Bezogen auf die Leistungen allein beim Finanzamt H-Stadt hielt dessen Vorsteher zunächst die Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ für gerechtfertigt, wobei er vor allem das besondere Engagement des schwerbehinderten - Grad der Behinderung: 80 v. H. - Antragstellers bei der Erledigung der Aufgaben seines neuen und im Vergleich zum innegehabten Statusamt höherbewerteten Dienstpostens herausstellte. Dabei teilte er dem Antragsteller - noch vor Einholung des Beurteilungsbeitrags des Vorstehers des Finanzamts Saarlouis - im amtsinternen Ranking vorläufig Platz 15 unter 41 Steueramtmännern/ -frauen zu und reihte ihn in den Kreis der Kandidaten für die Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ ein. Nach den Erörterungen im Gremium, in deren Rahmen gleiche Maßstäbe für die dienstlichen Beurteilungen aller Beamten ein und derselben Besoldungsgruppe entwickelt und die Schnittstellen zwischen den einzelnen Wertungsstufen bestimmt werden (vgl. Tz. 8.1 Satz 2 BRL), kamen indes nur 12 Steueramtmänner/ -frauen des Finanzamts H-Stadt, Mainzer Straße, bei der Vergabe der Spitzennote, für die ein Richtwert von 18 v. H. vorgegeben ist, der nur geringfügig überschritten werden kann (Tz. 9.3 Satz 1 BRL), zum Zuge. Also scheiterte der Antragsteller bei seinem Kampf um das Gesamturteil „hat sich ausgezeichnet bewährt“ nicht erst beziehungsweise nur an den tendenziell ungünstigeren Beurteilungsbeiträgen des Vorstehers des Finanzamts Saarlouis, sondern - zumindest auch - an der Erkenntnis des Erstbeurteilers, dass der im Gremium erarbeitete und landesweit durchzusetzende Beurteilungsmaßstab strenger ausfiel als der zuvor auf Finanzamtsebene entwickelte vorläufige Maßstab. Gerade dies bedenkend liegt fallbezogen keine Sondersituation vor, die zur Durchsetzung des Bestengrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) die Erstellung einer Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Vorbereitung der Beförderungsauswahl zum 1.4.2012 erforderlich gemacht hätte. Vielmehr liegt bei ihm - lediglich - die Annahme mehr oder weniger nah, dass er im Rahmen seines weiteren Einsatzes auf dem neuen Dienstposten insbesondere zusätzliches Fachwissen und Berufserfahrung gewonnen und dadurch seine Leistungen weiter gesteigert hat und, da er bereits zum 1.5.2010 verhältnismäßig nahe an der Schnittstelle zur Wertungsstufe „hat sich ausgezeichnet bewährt“ eingestuft worden war, zum 1.5.2013 als dem nächsten Regelbeurteilungstermin mit der Zuerkennung der Spitzennote rechnen kann. Dass Leistungssteigerungen durchweg etwas mit zunehmender Berufserfahrung zu tun haben und in zeitlicher Nähe zu einem Dienstpostenwechsel besonders wahrscheinlich sind, ist aber eine allgemein bekannte Tatsache, die allerdings beurteilungsbezogen der individuellen Bestätigung bedarf. Jedenfalls handelt es sich um eine durchaus typische, nämlich bei vielen Beamten/Beamtinnen festzustellende Entwicklung zwischen zwei Beurteilungsstichtagen und damit nicht um eine Sondersituation, die das Erfordernis einer Anlassbeurteilung begründen könnte. Auch in solchen Fällen zur Vorbereitung einer 23 Monate nach dem Beurteilungsstichtag vorzunehmenden Beförderungsauswahl die Fertigung einer Anlassbeurteilung zu verlangen, liefe auf eine nicht akzeptable Entwertung des Aussagegehalts von Regelbeurteilungen hinaus.

Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum 1.5.2010 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Allein die Tatsache, dass der Beurteilungsrechtsstreit noch nicht endgültig abgeschlossen ist, genügt nicht, um die schutzwürdige Möglichkeit zu bejahen, dem Antragsteller hätte bereits zum 1.5.2010 die Spitzennote zuerkannt werden müssen. Vielmehr sind die Erfolgsaussichten der weiteren Rechtsverfolgung des Antragstellers im Beurteilungsstreit im Rahmen des vorliegenden Anordnungsverfahrens inzident einzuschätzen. Damit gibt den Ausschlag, dass der beschließende Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.8.2012 - 2 K 625/11 -, in dem alle damaligen Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit der genannten Beurteilung zurückgewiesen werden, für überzeugend hält. Ergänzend verweist der Senat lediglich auf seine vorstehende Erwägung (S. 12). Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19.10.2012 eingeleitete weitere Rechtsverfolgung erscheint gänzlich aussichtslos.

Damit steht aber fest, dass der Antragsgegner den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsvergleich mit Blick auf den Antragsteller an dessen Regelbeurteilung zum 1.5.2010 ausrichten durfte. Entsprechendes gilt für die Beigeladenen. In Bezug auf deren dienstliche Beurteilungen zum 1.5.2010, insbesondere die darin zugebilligten Gesamturteile, sieht der Senat keinen Grund zu rechtlichen Bedenken. Damit gibt den Ausschlag, dass alle Beigeladenen zu dem genannten Stichtag mit der Spitzennote „hat sich ausgezeichnet bewährt“ dienstlich beurteilt wurden, der Antragsteller dagegen nur mit der zweitbesten Note „hat sich besonders bewährt“. Das verbietet die Annahme im Wesentlichen gleicher Leistungsstärke, und es ist auch kein Grund ersichtlich, warum dennoch dem Antragsteller auch nur ein Leistungsgleichstand zuerkannt werden könnte. Vielmehr ist von einem durchgreifenden Leistungsvorrang der Beigeladenen vor dem Antragsteller auszugehen.

Ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antragsteller nach Aktenlage zum nächsten Beförderungstermin gute Chancen haben dürfte, befördert zu werden, sofern er sein vom Erstbeurteiler bei der Beurteilungsrunde 2010 herausgestelltes Engagement beibehalten oder sogar noch gesteigert hat. Der Beförderungstermin 1.4.2012 kam für ihn aber zu früh.

Nach allem ist ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu verneinen, mithin unter Zurückweisung der Beschwerde die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 2, 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2007 - 3 K 1927/06 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechende Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung der vom Antragsgegner dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern sein soll und auf deren Prüfung das Beschwerdegericht sich grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antragsgegner auf den nach § 123 Abs. 1 VwGO gestellten Antrag des Antragstellers zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Beförderungsdienstposten des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg vorläufig nicht mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung sind gegeben. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist zu bemerken:
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Antragsteller für die begehrte Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, weil sein Bewerberanspruch im durchgeführten Auswahlverfahren zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle des Leiters der Polizeidirektion Ravensburg aller Voraussicht nach nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Ein abgelehnter Bewerber, dessen Bewerberanspruch durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint; dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 23).
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats ausgeführt, dass ein Beamter, der die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens (Beförderungsdienstpostens) oder eine - mit einer Ernennung verbundene (§ 9 Nr. 4 LBG) - Beförderung (§ 34 Abs. 1 LBG) anstrebt, Anspruch darauf hat, dass der Dienstherr das ihm bei der Entscheidung über ein derartiges Begehren eingeräumte Auswahlermessen unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften fehlerfrei ausübt (Bewerberanspruch). Er kann insbesondere verlangen, dass die Auswahl nach Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, BVerwGE 115, 58; Beschlüsse des Senats vom 19.05.1999 - 4 S 1138/99 -, VBlBW 1999, 305, und vom 16.06.2003 - 4 S 905/03 -, NVwZ-RR 2004, 120 m.w.N.). Die Erkenntnisse des Dienstherrn über die fachlichen Leistungen und Befähigungen des Beamten sind im Wesentlichen in dienstlichen Beurteilungen festzuhalten (§ 115 LBG). Diese dienstlichen Beurteilungen haben zum Ziel, die Leistungen der Beamten leistungsgerecht abgestuft und untereinander vergleichbar zu bewerten und ein Bild über ihre Befähigung zu gewinnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4.10.1993 - 4 S 1801/93 -). Die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen und Befähigung müssen sonach eine wesentliche Grundlage für die Feststellung der Eignung der Bewerber im Rahmen von am Leistungsgrundsatz orientierten Personalentscheidungen bilden und sind in einem Auswahlverfahren maßgeblich in den Blick zu nehmen (so auch der für Polizeibeamte geltende § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten vom 6.6.1983, GBl. S. 209, mit späteren Änderungen - BeurtVO -).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, dürften diese Grundsätze in dem durchgeführten Auswahlverfahren nicht hinreichend beachtet worden sein. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume - bei der Regelbeurteilung des Antragstellers der Zeitraum vom 01.07.2002 bis 01.07.2004, bei der Anlassbeurteilung des Beigeladenen der nachfolgende Zeitraum vom 01.07.2004 bis 31.10.2006 - nicht mehr hinreichend vergleichbar waren.
Eine dienstliche Beurteilung kann ihren Zweck, am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalentscheidungen sachgerecht vorzubereiten, nur erfüllen, wenn sie den uneingeschränkten Vergleich mit anderen Beamten ermöglicht, die sich in demselben statusrechtlichen Amt befinden (Beschluss des Senats vom 20.03.1995, IÖD 1995, 245). Zu Recht hat daher der Antragsgegner für den Beigeladenen und einen anderen Mitbewerber, die sich zum Beurteilungsstichtag der letzten Regelbeurteilung noch im statusrechtlichen Amt eines Kriminaloberrats der Besoldungsgruppe A 14 befanden, eine aktuelle Anlassbeurteilung erhoben, die sich auf das ihnen nach dem Beurteilungsstichtag - im Falle des Beigeladenen am 30.08.2005 - verliehene Amt eines Kriminaldirektors der Besoldungsgruppe A 15 bezieht, das auch der Antragsteller und die sechs weiteren Bewerber bekleiden. Neben diesen Anlassbeurteilungen kann für den Qualifikationsvergleich hinsichtlich der übrigen Bewerber grundsätzlich auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen werden, soweit letztere zeitnah erstellt wurden und einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen. Die von der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2002, 201) entwickelten strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit von Regelbeurteilungen hinsichtlich der Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume finden in diesen Fällen nicht im selben Maße Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006 - 1 B 195/06 -, Juris). Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass eine Anlassbeurteilung, die wegen der Beförderung eines Mitbewerbers nach der letzten Regelbeurteilung erforderlich geworden ist, um seine Leistungen nach den Maßstäben des höheren statusrechtlichen Amtes zu messen, notwendigerweise nicht denselben Beurteilungszeitraum abdeckt, wie die vorangegangene Regelbeurteilung. Dieser Umstand zwingt jedoch nicht dazu, die Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen ungeachtet der Umstände des Einzelfalles stets zu bejahen. Maßgebend ist vielmehr das konkrete Verhältnis der Anlassbeurteilung zu der vorangegangenen Regelbeurteilung. Denn auch Anlassbeurteilungen, die dazu dienen, bezogen auf eine konkrete Verwendungsentscheidung einen aktuellen Leistungsvergleich zu ermöglichen, der anders nicht herzustellen ist, erhalten ihre wesentliche Aussagekraft erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2001, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.). Die zu Recht erhobene Anlassbeurteilung eines beförderten Bewerbers kann daher entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmung nur dann gemeinsam mit den Regelbeurteilungen der übrigen Bewerber zur Grundlage von Personalentscheidungen gemacht werden, wenn Anlassbeurteilung und Regelbeurteilung auch im Verhältnis zueinander nicht von erheblich unterschiedlicher Aktualität sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2005 - 6 B 376/05 -; Juris). Der aktuelle Leistungsvergleich hat nämlich auch hinsichtlich der regelbeurteilten Bewerber unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit zu erfolgen, d.h. durch die Einholung einer gebotenen Anlassbeurteilung darf dem auf diese Weise aktuell beurteilten Bewerber gegenüber den anderen Bewerber nicht seinerseits ein Vorteil in Form eines nicht nur unerheblichen Aktualitätsvorsprungs erwachsen (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.08.1991 - Bs I 27/91 -, DÖD 1991, 257, Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.).
Ob ein erheblicher Aktualitätsvorsprung besteht, ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anlassbeurteilung aufgrund einer (subjektiven) Leistungsveränderung oder aufgrund einer vorangegangenen Beförderung erhoben wird. Denn in jedem Fall gewinnt der auf diese Weise beurteilte Bewerber einen Vorteil dadurch, dass bei ihm neuere Erkenntnisse in seine Beurteilung einfließen, während bei den anderen Mitbewerbern aktuelle Erkenntnisse über etwaige Leistungssteigerungen unberücksichtigt bleiben. Angesichts der Tatsache, dass die Aussagen über Leistungen der jüngsten Zeit vor der Auswahlentscheidung in der Regel diejenigen sind, die besonders interessieren, ist kein Grund ersichtlich, den Mitbewerbern nur dann einen Anspruch auf Erhebung etwaiger Leistungssteigerungen einzuräumen, wenn bei dem anlassbeurteilten Bewerber Leistungssteigerungen zu erkennen waren.
Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass die Regelbeurteilung des Antragstellers vom 01.07.2004 gegenüber der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 05.12.2006 hinsichtlich der Aktualität in erheblichem Umfang zurückbleibt mit der Folge, dass die Beurteilungen im Verhältnis zueinander nicht mehr vergleichbar sind. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen deckt einen Zeitraum von 28 Monaten ab, der sich unmittelbar an den letzten Beurteilungsstichtag anschließt. Damit ist dieser Zeitraum deckungsgleich mit dem üblicherweise für eine Regelbeurteilung vorgesehenen Beurteilungszeitraum und geht sogar noch darüber hinaus. Denn nach Nr. 2.1 der am 01.04.2004 in Kraft gesetzten Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Polizeivollzugsdienstes vom 22. Oktober 2003 - VwV-Beurteilung Pol - (GABl S. 650) sind Polizeibeamte regelmäßig alle zwei Jahre zu beurteilen. Zwar hat das Innenministerium den Beurteilungszeitraum für die Regelbeurteilung im vorliegenden Fall mit Erlass vom 02.03.2006 ausnahmsweise um ein Jahr verlängert. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Anlassbeurteilung, die einen Zeitraum abdeckt, der über den üblicherweise vorgesehenen Beurteilungszeitraum hinausgeht, einen Aktualitätsvorsprung vermittelt, der nicht mehr als unerheblich angesehen werden kann. Denn der Dienstherr, der für die Regelbeurteilung regelmäßig einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht, bringt damit zum Ausdruck, dass sich in seinem Bereich innerhalb dieses Zeitraums die Leistungen in erheblichem Umfang ändern können.
Der Einwand des Antragsgegners, eine Regelbeurteilung bleibe bis zu einer Grenze von drei Jahren aktuell, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16.06.2003 - 4 S 777/03 -, sowie Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, 3. Aufl., Stand: August 2006, Teil B Anm. 230 m.w.N.). Denn auf diese Frage kommt es im Falle eines Qualifikationsvergleichs, bei dem neben Anlassbeurteilungen auch auf Regelbeurteilungen zurückgegriffen wird, die einen weiter zurückliegenden Beurteilungszeitraum abdecken, nicht an. Entscheidend ist allein, wie bereits ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, ob die Regelbeurteilung, welche die Leistungen in den entscheidenden Monaten vor der Auswahlentscheidung nicht widerspiegelt, gerade im Verhältnis zu der Anlassbeurteilung noch hinreichend aktuell ist. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum, den die Anlassbeurteilung abdeckt, unmittelbar nach dem letzten Beurteilungsstichtag beginnt und sich auf einen Zeitraum bezieht, der länger ist als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung. In diesem Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit auch für die Mitbewerber, für die nur eine Regelbeurteilung vorliegt, eine aktuelle Anlassbeurteilung zu erstellen. Dieser Anspruch der Mitbewerber auf Aktualisierung ihrer dienstlichen Beurteilungen besteht entgegen der Ansicht des Antragsgegners unabhängig davon, ob konkret fassbare Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung erkennbar sind. Denn die Erhebung der Anlassbeurteilung dient aus Gründen der Gleichbehandlung gerade dem Zweck, das Leistungsbild des Beamten zu aktualisieren und ihm damit die Chance einzuräumen, dass Leistungssteigerungen erkannt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2006, a.a.O.). Hieran vermag auch die enger gefasste, aber die Gerichte nicht bindende Regelung im Erlass vom 02.03.2006 nichts zu ändern.
Keinen Erfolg hat auch der Einwand des Antragsgegners, die Erstellung einer Anlassbeurteilung sei im Falle des Antragstellers jedenfalls deshalb entbehrlich, weil der Inspekteur der Polizei an der Personalauswahlentscheidung beteiligt gewesen sei. Denn der Inspekteur der Polizei, der gemäß Nr. 5.1.2 VwV-Beurteilung Pol Leiter der Beurteilungskonferenz ist und für Polizeibeamte des höheren Dienstes die endgültige Beurteilung der Polizeibeamten festsetzt, vermag - wie auch der Antragsgegner einräumt - ohne den Beurteilungsbeitrag des nach Nr. 5.1.1 VwV-Beurteilung Pol zuständigen Beurteilers die fachlichen Leistungen und die Befähigung des Antragstellers nicht hinreichend einzuschätzen. Aktuelle Beurteilungsbeiträge, die nach Nr. 5.3 VwV-Beurteilung Pol auch bei der endgültigen Beurteilung durch den Inspekteur der Polizei vorliegen müssen, waren im vorliegenden Fall nicht eingeholt worden. Der Regelung in Nr. 5.2.1 VwV-Beurteilung Pol ist insoweit zu entnehmen, dass der zu beurteilende Beamte dem Beurteiler persönlich bekannt sein muss und erforderliche Kenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gegebenenfalls bei kundigen anderen Vorgesetzten beschafft werden müssen. Es genügt daher nicht, dass der Inspekteur der Polizei einen aktuellen Beurteilungsbeitrag im Falle des Antragstellers nicht für erforderlich gehalten hat, weil er keine Anhaltspunkte für eine Leistungssteigerung erkannt hat.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen Antrag gestellt und daher auch kein Kostenrisiko übernommen hat.
11 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs.1, 53 Abs. 3 Nr. 1 sowie 52 Abs. 2 GKG. Wegen der besonderen Bedeutung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in Fällen der vorliegenden Art hält der Senat in ständiger Praxis die Festsetzung des ungekürzten Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für angemessen.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.