Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Juli 2014 - 10 B 10320/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 44.389,32 € festgesetzt.
Gründe
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Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner zu untersagen, die im Justizblatt Rheinland-Pfalz Nr. 14 vom 10. Dezember 2012 ausgeschriebene Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts T… vorläufig mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers rechtskräftig entschieden ist, zu Recht stattgegeben. Denn der Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (I.) als auch einen Anordnungsgrund (II.) glaubhaft gemacht.
I.
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Die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen hält der rechtlichen Überprüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht stand (1.). Darüber hinaus ist es zumindest nicht ausgeschlossen, dass dem Antragsteller bei einer fehlerfreien Wiederholung der Beförderungsauswahl der Vorzug zu geben ist (2.).
- 4
1. Die Entscheidung des Antragsgegners, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz - GG - folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers. Art. 33 Abs. 2 GG gibt dem Antragsteller einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um ein Beförderungsamt ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch trägt in Form eines grundrechtsgleichen Rechts dem berechtigten Interesse des Beamten oder Richters an einem angemessenen beruflichen Fortkommen Rechnung (stRspr, vgl. z.B. BVerwGE 140, 83).
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Wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, verfügt der Dienstherr bei seiner Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber über einen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Beurteilungsspielraum (BVerfG, Beschluss v. 24. September 2002, - 2 BvR 857/02 -, juris). Das Gericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind, ob der gesetzliche Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt worden sind, ob von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, ob die allgemein gültigen Wertmaßstäbe beachtet worden sind und ob sich der Dienstherr nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
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Maßgebliche Grundlage für eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Personalentscheidung sind die vom Dienstherrn aus dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse über die fachlichen Leistungen, Befähigungen sowie die Eignung der Bewerber. Die für den Leistungsvergleich herangezogenen Beurteilungen müssen aussagekräftig, d.h. aktuell und hinreichend differenziert sowie weitestgehend vergleichbar sein (vgl. die stRspr. des Senats, z.B. Beschluss v. 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 , juris; BVerwGE 140, 83). Der Bewerbungsverfahrensanspruch gibt darüber hinaus nicht nur jedem Bewerber das Recht, dass sein Leistungsvermögen beurteilungsfehlerfrei in die Bewerberauswahl einfließt. Denn die Ansprüche der Bewerber um eine Beförderungsstelle stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind inhaltlich aufeinander bezogen. Jede nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckte Beurteilung eines Bewerbers wirkt sich auf die Erfolgsaussichten der Mitbewerber aus. Aufgrund dieser wechselseitigen Abhängigkeit der Bewerbungsverfahrensansprüche aller Bewerber kann jeder von ihnen auch verlangen, dass die Mitbewerber in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG beurteilt werden. Der Bewerber kann daher sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung eines ausgewählten Konkurrenten rügen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 2. Oktober 2007 - 2 BvR 2457/04 - sowie Beschluss v. 8. Oktober 2007 - 2 BvR 1846/07 -, beide juris).
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Hiervon ausgehend folgt der Senat im Ergebnis der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts, welches eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers bejaht hat. Aus Sicht des Senats war es zwar nicht geboten gewesen, für den Antragsteller im vorliegenden Auswahlverfahren einen neuen Leistungs- und Eignungsnachweis einzuholen, weil seine letzte dienstliche Beurteilung vom 31. Januar 2012 insoweit noch hinreichend aktuell war. Sie konnte deshalb Grundlage einer Bewerberauswahl sein, die in besonderem Maße auf das Leistungsbild im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung abstellt (a). Der Antragsteller ist aber in seinem Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung i.S.d. Art. 33 Abs. 2 GG verletzt, weil die gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote des Beigeladenen in seiner Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz vom 4. Juni 2007 (2000-1-34) „Dienstliche Beurteilung“, JBl. 2007, S. 279 ff. - Beurteilungs-VV -) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde (b). Ob die weiteren Rügen des Antragstellers ebenfalls durchgreifen, kann offenbleiben (s. unter 3.).
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a) Die zur Grundlage des Leistungsvergleichs gemachte Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 11. Januar 2012 war nicht nur für sich genommen hinreichend aktuell und gewährleistete damit eine verlässliche Aussage zu Leistung, Eignung und Befähigung des Antragstellers sowohl im Zeitpunkt der Fertigung der Beurteilung als auch im Auswahlzeitpunkt (aa). Sie ermöglichte darüber hinaus einen verlässlichen Vergleich der Leistungen des Antragstellers mit denjenigen des Beigeladenen, obwohl dessen Anlassbeurteilung im Gegensatz zur derjenigen des Antragstellers zeitnah zur Auswahlentscheidung erstellt wurde (bb).
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aa) Nach Nummer 2.1.1 b) Beurteilungs-VV ist eine Beurteilung aus besonderem Anlass bei Bewerbungen um ein Beförderungsamt abzugeben, sofern die letzte Beurteilung bei Stellenausschreibung (vgl. Nummer 2.1.1 Satz 2 Beurteilungs-VV) länger als zwei Jahre zurückliegt. Wegen wesentlicher Veränderung in den Beurteilungsgrundlagen, wie einem außergewöhnlichen Leistungsabfall oder einer wesentlichen Leistungssteigerung, soll eine Anlassbeurteilung nur erstellt werden, wenn sich der außergewöhnliche Leistungsabfall oder die außergewöhnliche Leistungssteigerung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren seit der letzten Beurteilung erstreckt hat (vgl. Nr. 2.1.4 Beurteilungs-VV). Insofern geht die Beurteilungs-VV von der Fiktion aus, dass Beurteilungen mindestens zwei Jahre hinreichend aktuell bleiben. Soweit damit eine Sperrfrist für die Erstellung einer Anlassbeurteilung verbunden ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine solche Sperrfrist in dem vom Antragsgegner zulässigerweise praktizierten Beurteilungssystem mit Regel- und Anlassbeurteilungen sachlich gerechtfertigt ist. Die Zweijahresfrist gewährleistet nämlich eine möglichst große Verlässlichkeit von Beurteilungen, weil damit ein längerer Zeitraum Beurteilungsgrundlage wird, in welchem sich Leistungen nicht nur punktuell zeigen, sondern auch längerfristig manifestieren können. Darüber hinaus schränkt die Sperrfrist die Möglichkeit des Dienstherrn ein, eine Anlassbeurteilung gezielt auf eine Auswahlentscheidung zuzuschneiden (vgl. zur hinreichenden Aktualität einer sogar bis zu drei Jahre alten Beurteilung z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 11. Juni 2014 - 2 B 10430/14.OVG -; OVG Saarland, Beschluss v. 26. Oktober 2012 - 1 B 219/12 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16. Juni 2003 - 4 S 905/03 -; alle Beschlüsse juris und m.w.N.; vgl. ferner § 22 Abs. 1 Satz 2 Bundesbeamtengesetz, wonach das Ende des letzten Beurteilungszeitraums zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, die auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen erfolgt, höchstens drei Jahre zurückliegen darf).
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Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, die aus Anlass seiner Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts K… erstellt wurde, datiert vom 31. Januar 2012 und war damit bei der Stellenausschreibung weniger als ein Jahr und zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im hier zu entscheidenden Fall (8. Juli 2013) etwas mehr als eineinhalb Jahre alt. Bei Zugrundelegung der Beurteilungs-VV war der Antragsgegner damit nicht gehalten, für den Antragsteller einen neuen Leistungs- und Befähigungsnachweis einzuholen. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick darauf, dass es sich bei dieser Beurteilung um eine Bezugnahmebeurteilung handelt. Denn nach Nummer 3.3 Beurteilungs-VV darf in einer Beurteilung aus besonderem Anlass auf die letzte, nicht in einer Bezugnahme stehende Beurteilung Bezug genommen werden, falls diese - was hier zutrifft - nicht länger als vier Jahre zurückliegt und der besondere Anlass die Bezugnahme erlaubt.
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bb) Eine neue Anlassbeurteilung war für den Antragsteller zur Wahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs auch nicht wegen der zeitnah zur Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 am 12. Juni 2013 erstellten Anlassbeurteilung des Beigeladenen erforderlich. Zwar kann die bei isolierter Betrachtung hinreichende Aktualität einer Beurteilung [vgl. I.1.a)aa)] im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens für die Rechtmäßigkeit einer Beförderungsentscheidung ausnahmsweise nicht ausreichend sein. Denn unter Berücksichtigung des Gebots der Chancengleichheit muss das konkrete Bewerberfeld mit in den Blick genommen werden und insoweit ein verlässlicher Leistungsvergleich sichergestellt sein. Somit muss die Beurteilung jedes Bewerbers auch im Verhältnis zu den Beurteilungen der Mitbewerber hinreichend aktuell sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 B 195/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007 - 4 S 339/07 -; OVG Lüneburg, Beschluss v. 4. September 2008 - 5 ME 291/08 -; alle Beschlüsse juris). Dies bedeutet, dass dem Beigeladenen durch die für ihn erstellte zeitnahe Anlassbeurteilung gegenüber dem Antragsteller kein dessen Bewerbungsverfahrensanspruch tangierender Vorteil dadurch erwachsen darf, dass bei dem Beigeladenen neuere Erkenntnisse in die Beurteilung einfließen konnten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 15. März 2007, a.a.O.). Dabei ist aber zu beachten, dass ein Beurteilungssystem, das nicht nur Regelbeurteilungen, sondern in bestimmten Fallgestaltungen ergänzend Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig unterschiedliche Beurteilungszeiträume und unterschiedliche Aktualitätsgrade der Beurteilungen, die einer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt werden müssen, in Kauf nimmt. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009 - 6 B 1594/08 -, juris), zumal die Annahme der regelmäßigen Aktualität einer Beurteilung für einen längeren Zeitraum dem Ziel der Bestenauslese nicht zuwiderläuft, sondern gerade auch dazu bestimmt ist, diesem Ziel zu dienen. Denn im Vorfeld einer konkreten Personalentscheidung (neu) erstellte Anlassbeurteilungen sind, was deren Objektivität anbelangt, nicht immer ganz unproblematisch. Im Normalfall muss es daher ausreichend sein, wenn die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sind, die ihnen jeweils zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen und keine sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die unterschiedlichen Beurteilungszeiträume zum Vor- oder Nachteil eines Bewerbers ausgewirkt haben. Liegen diese Voraussetzungen vor, dürfen die Beurteilungen Grundlage der Auswahlentscheidung sein. Der Tatsache, dass nur in eine zeitnah erstellte Beurteilung Erkenntnisse aus der jüngsten Zeit eingestellt werden können, ist gegebenenfalls auf der Ebene der Auswahlentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26. Januar 2009, a.a.O.).
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Hiervon ausgehend ermöglichen die Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen im Hinblick auf die Aktualität einen Qualifikationsvergleich ohne Benachteiligung des Antragstellers. Denn die sogar zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung erst eineinhalb Jahre alte Beurteilung des Antragstellers ist auch in Bezug auf diejenige des Beigeladenen hinreichend aktuell. Der Antragsteller ist bereits seit 2007 Direktor des Amtsgerichts K…, war zuvor seit 2003 Direktor des Amtsgerichts N… und ist schon seit 2009 mit „Hervorragend“ beurteilt. Weder haben sich der Zuschnitt seiner Aufgaben oder deren Qualität verändert, noch gibt es in der Person des Antragstellers liegende Anhaltspunkte für ins Gewicht fallende Veränderungen in seinem Leistungsvermögen. Soweit der Antragsteller auf die Organisation des Umzugs verschiedener Abteilungen des Amtsgerichts K… aus einem angemieteten Gebäude in das Hauptjustizgebäude im Frühjahr 2013 verweist, hat er damit sicherlich eine anspruchsvolle Aufgabe bewältigt. Letztlich gehört sie aber zum Aufgabenbereich eines Direktors eines Amtsgerichts, sodass insoweit keine Veränderungen eingetreten sind. Gleiches gilt für die ganztägige Informationsveranstaltung für den Lehrgang „Generalstabs- und Admiralstabsdienst International“ des Bundessprachenamtes Hürth, an der nach dem Vortrag des Antragstellers ebenfalls im Frühjahr 2013 ca. 70 hochrangige ausländische Stabsoffiziere aus der ganzen Welt teilgenommen haben. Auch die vom Antragsteller angesprochene Vorbildfunktion bei der Nutzung der Möglichkeiten der Spracherkennung sowie die regelmäßig von ihm durchgeführten Besprechungen mit den anderen Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks K… führen nicht zur Erforderlichkeit einer neuen Anlassbeurteilung. Die (konkreten) Tätigkeiten des Antragstellers hätten zwar aktuellere textliche Beschreibungen in einer neuen Anlassbeurteilung ermöglicht, sie schlagen aber ersichtlich nicht auf die Beurteilungsgrundlagen durch. Ein Aktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden müssen, ist daher nicht gegeben. Die geringere Aktualität der textlichen Feststellungen ist vielmehr - auch im vorliegenden Fall - bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen vor dem Hintergrund, dass sich die Beurteilungszeiträume beider Bewerber nicht überschneiden, die letzte „Vollbeurteilung“ des Antragstellers vom 16. März 2009 stammt und die nachfolgenden Bezugnahmebeurteilungen keine ausführlichen Beschreibungen aller Beurteilungsgrundlagen enthalten. Letztere beschreiben nämlich konkrete Tätigkeiten des Antragstellers in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen.
- 13
Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 15. März 2007 (Az:. 4 S 339/07; juris), des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8. Juni 2006 (Az.: 1 B 195/06, juris) und des OVG Lüneburg vom 4. September 2008 (Az.: 5 ME 291/08, juris) verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dortigen Fälle von hier nicht vorliegenden Besonderheiten geprägt waren.
- 14
Im vom VGH Baden-Württemberg entschiedenen Fall deckte die Anlassbeurteilung eines Mitbewerbers einen Zeitraum ab, der sich unmittelbar an den letzten Regelbeurteilungszeitraum anschloss und länger war als der regelmäßig vorgesehene Beurteilungszeitraum einer Regelbeurteilung, während für den Antragsteller nur eine Regelbeurteilung vorlag. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers war zudem 28 Monate älter als diejenige des Mitbewerbers. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat unterschiedlich lange Beurteilungszeiträume nicht hingenommen in einem Fall, in dem sich die Regelbeurteilung des abgelehnten Mitbewerbers auf ein niedrigeres Statusamt bezog als das von dem ausgewählten Konkurrenten innegehabte. In letzteres war der abgelehnte Bewerber erst vor dem Bewerbungsverfahren befördert worden. Überdies erfasste die Anlassbeurteilung des Konkurrenten einen Zeitraum, der 13 Monate über das Ende der Regelbeurteilungszeit hinausging. Im Falle des OVG Lüneburg war die Auswahlentscheidung insbesondere auch deshalb fehlerhaft, weil die dortige Antragsgegnerin es versäumt hatte, die nach den Richtlinien erforderliche Anlassbeurteilung für den Antragsteller einzuholen.
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Nach alledem konnte die Anlassbeurteilung des Antragstellers zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht werden.
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b) Allerdings rügt der Antragsteller zu Recht eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht in Einklang stehende Bevorzugung des Beigeladenen, weil dessen gegenüber der letzten Beurteilung höhere Gesamtnote in der Anlassbeurteilung vom 12. Juni 2013 mit Blick auf den Beurteilungszeitraum von weniger als zwei Jahren (vgl. Nrn. 2.1.1 b) und 2.1.4 Beurteilungs-VV) sowie den Statusamtswechsel (vgl. Nr. 6.6 Beurteilungs-VV) nicht hinreichend plausibilisiert wurde.Soweit dienstliche Beurteilungen Werturteile enthalten, müssen diese nachvollziehbar gemacht werden, damit die Gerichte diese im Rahmen der bereits dargelegten Prüfungsmaßstäbe nachprüfen können. Werturteile müssen einsichtig sein, daher müssen die dienstlichen Beurteilungen die Gründe und Argumente erkennen lassen, die den Dienstherrn zu seinem Urteil geführt haben (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 3. Mai 2001 - 4 S 2478/01 -, juris). Nur so kann der Beamte oder Richter beurteilen, ob er gegen ein Werturteil, sei es in der eigenen Beurteilung, sei es in derjenigen eines Konkurrenten, mit Aussicht auf Erfolg vorgehen kann. Die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.1) - und damit eine gegenüber der vorangegangenen Beurteilung vom Antragsgegner bescheinigte erhebliche Leistungssteigerung - ist hiernach nicht ausreichend plausibel gemacht.
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Nach Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV muss sich eine beurteilungsrelevante Leistungsveränderung grundsätzlich über einen Zeitraum von zwei Jahren manifestieren, was auch aus der Sperrfrist der Nummer 2.1.1 b) folgt. Die Einhaltung dieser Sperrfrist war im Falle des Beigeladenen nicht möglich, weil seine letzte Beurteilung in einem niedrigeren Statusamt (hier R 2) noch keine zwei Jahre zurücklag und über ihn aus Anlass des hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahrens gemäß Nummer 2.1.1 letzter Satz Beurteilungs-VV eine neue Anlassbeurteilung erstellt werden musste. Bei einer solchen, sich ausnahmsweise auf einen kürzeren als zwei Jahre währenden Zeitraum beziehenden Beurteilung bedarf die Leistungssteigerung über ihre Feststellung hinaus einer besonderen Begründung.
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Ein weiteres besonderes Begründungserfordernis für die dem Beigeladenen zuerkannte höhere Gesamtnote ergibt sich daraus, dass er nach seiner Beförderung erstmals in dem Statusamt R 3 beurteilt wurde. Denn gemäß Nummer 6.6 Beurteilungs-VV treten zu Beurteilende nach einer Beförderung in eine neue Vergleichsgruppe ein, für die ein höherer Anforderungsmaßstab gilt. Deshalb führen nach einer Beförderung gleichbleibende Leistungen im neuen Amt regelmäßig dazu, dass die Beurteilung im neuen Amt mit einer schlechteren Note schließt (Beschluss des Senats vom 12. September 2000 - 10 A 11056/00 -, juris). Es entspricht dem nicht von der Hand zu weisenden Erfahrungssatz, dass vielfach nach einer Beförderung das Gesamturteil um eine Notenstufe schlechter ausfällt (Beschluss des Senats vom 23. Mai 2007 - 10 B 10318/07 -, juris). Wenn auch dieser Erfahrungssatz keine generelle Bedeutung beanspruchen kann, gibt er doch im Allgemeinen einen plausiblen Anhalt für eine Leistungsbewertung. Auch das Bundesverfassungsgericht nimmt einen strengeren Maßstab für eine Beurteilung in einem höheren Statusamt an (BVerfG, Beschluss v. 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss v. 20. März 2007 - 2 BvR 2470/06 -, juris). Folglich kann eine höhere Gesamtnote in einer nach der Beförderung erstmals erstellten Beurteilung nur beim Vorliegen besonderer Gründe gerechtfertigt sein, welche der Dienstherr im Beurteilungstext hinreichend plausibilisieren muss.
- 19
Die vorhergehende Beurteilung des Beigeladenen vom 13. Dezember 2011, die aus Anlass seiner Bewerbung um die Präsidentenstelle am Landgericht Z… erstellt wurde, endete mit der Note „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ (2.2); der Beigeladene war damals Richter am Oberlandesgericht im Statusamt R 2. Danach wäre der Beigeladene bei gleichbleibenden Leistungen nach seiner Beförderung in der Regel mit 2.3 zu bewerten gewesen. Schon die Vergabe der Gesamtnote 2.2 setzt eine deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus (vgl. hierzu Nummer 6.4 Beurteilungs-VV). Vorliegend wurde der Beigeladene nach seinem Wechsel in das Statusamt R 3 sogar mit der um eine weitere Zwischennotenstufe höheren Gesamtnote 2.1 bewertet, was eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen erforderlich macht. Denn mit der Gesamtnote 2.1 bewegt sich der Beigeladene nunmehr im oberen Bereich der Notenstufe „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und damit direkt unterhalb der höchsten Notenstufe „Hervorragend“, bei welcher eine Binnendifferenzierung nicht zulässig ist (vgl. Nummern 6.1, 6.1.1 Beurteilungs-VV). Auch diese in einem höheren Statusamt vom Dienstherrn festgestellte außergewöhnliche Leistungssteigerung bedarf - zusätzlich zu den erhöhten Begründungsanforderungen wegen des kurzen Beurteilungszeitraums - einer besonderen Plausibilisierung in der Beurteilung des Beigeladenen. Dieser - gewissermaßen doppelten -Begründungspflicht ist der Antragsgegner nicht im erforderlichen Maß nachgekommen, sodass die in der Anlassbeurteilung des Beigeladenen vergebene Gesamtnote 2.1 nicht ausreichend nachvollziehbar ist.
- 20
Im Beurteilungstext wird ausgeführt, der Beigeladene habe seine ihm in der letzten dienstlichen Beurteilung bestätigten Eigenschaften, Fähigkeiten und Leistungen „in seinem neuen Amt nicht nur voll und ganz bestätigt, sondern sich im Amt des Landgerichtspräsidenten mit großem Interesse, Engagement und Tatkraft weiterentwickelt.“ Er erbringe in der Leitungsfunktion und seinen Rechtsprechungsaufgaben „außergewöhnliche Leistungen“, außerdem werden ihm „weit überdurchschnittliche, sehr stark ausgeprägte organisatorische und menschliche Fähigkeiten“ bescheinigt, „gepaart mit hervorragendem Verhandlungsgeschick und dem Gespür für fachgerechte Lösungen“. In all seinen Funktionen sei es ihm gelungen, „äußerst selbstständig, stets zuverlässig und mit feinem Gespür für die notwendige menschliche Ansprache auch neue Aufgaben und Herausforderungen glänzend zu meistern.“ Die weiter deutlich ansteigende Leistungsentwicklung in der neuen Funktion mit ihren besonderen Herausforderungen gebiete eine Anhebung der Gesamtbeurteilung seiner dienstlichen Eignung und Leistung gegenüber der letzten dienstlichen Beurteilung.
- 21
Zwar hat der Antragsgegner mit den genannten und weiteren, vergleichbaren Ausführungen eine positive Entwicklung der Leistungen des Beigeladenen im Amt eines Präsidenten des Landgerichts plausibel gemacht und sein aktuelles Leistungsbild ausführlich beschrieben. Dies und die damit verbundene Bestätigung außergewöhnlicher Leistungen reichen aber nicht aus, um die Vergabe der Gesamtnote 2.1 zu rechtfertigen. Denn das aktuelle Leistungsbild hat grundsätzlich nur dann hinreichende Aussagekraft für die Bewertung, wenn es sich über den schon genannten Zweijahreszeitraum hinweg manifestiert hat und sich nicht in punktuellen Leistungsänderungen erschöpft. Eine genügende Begründung dafür, warum im Falle des Beigeladenen ausnahmsweise schon eineinhalb Jahre nach der letzten Beurteilung und nach lediglich 14 Monaten im Amt eines Landgerichtspräsidenten eine konstante und umfassende Leistungssteigerung im Vergleich zu seiner vorangegangenen Beurteilung angenommen werden kann, enthält die Beurteilung vom 12. Juni 2014 nicht. Vielmehr erschöpft sie sich in der Feststellung einer deutlich angestiegenen Leistungsentwicklung in den 14 Monaten, in denen der Beigeladene das Amt eines Präsidenten des Landgerichts bekleidet und in dem Hinweis auf Nummer 2.1.4 Beurteilungs-VV, ohne die erforderliche Verfestigung seiner Leistungen ausreichend zu erläutern.
- 22
Des Weiteren enthält die in Rede stehende Beurteilung des Beigeladenen keine ausreichende Begründung, weshalb bereits in der ersten Beurteilung im höheren Statusamt die Vergabe der Gesamtnote 2.1 gerechtfertigt ist. Diese Bewertung setzt - wie bereits mit Blick auf Nummer 6.4 Beurteilungs-VV ausgeführt - eine mehr als deutliche Verbesserung der Beurteilungsgrundlagen voraus. Eine so erhebliche Leistungssteigerung, zumal mit ausreichender Verfestigung in so kurzer Zeit, erfordert für ihre Nachvollziehbarkeit eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der letzten Beurteilung im früheren Statusamt und dabei konkrete Darlegungen, worauf die vom Antragsgegner festgestellte außergewöhnliche Leistungsentwicklung des Beigeladenen beruht. Auch hieran fehlt es. Der Hinweis in der Beurteilung, auch Nummer 6.6 der Beurteilungs-VV berücksichtigt zu haben, ersetzt keine ausdrückliche Plausibilisierung im oben umschriebenen Sinn.
- 23
2. Angesichts des dem Antragsgegner bei Erstellung einer rechtsfehlerfreien Beurteilung für den Beigeladenen verbleibenden Beurteilungsspielraums stehen Inhalt und insbesondere Gesamtnote dieser Beurteilung nicht fest und es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich hiernach ein Leistungsvorsprung des Antragstellers ergibt. Daraus folgt, dass die Aussichten des Antragstellers, bei ordnungsgemäßer Wiederholung der Bewerberauswahl zum Zuge zu kommen, zumindest offen sind und seine Auswahl denkbar ist.
- 24
3. Hält die Bewerberauswahl des Antragsgegners bereits aus den vorgenannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Antragsgegner der geringeren Aktualität der textlichen Feststellungen in der Beurteilung des Antragstellers auf der Ebene der Auswahlentscheidung vom 8. Juli 2013 in ausreichendem Maße [vgl. hierzu oben unter I.1.a)bb)] Rechnung getragen hat. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob auch die sonstigen Rügen des Antragsstellers seinem Rechtschutzbegehren zum Erfolg verhelfen würden.
- 25
Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass die erneute Beteiligung des Präsidialrats eher nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner dürfte nämlich aufgrund seiner Gesamtverantwortung für das Bewerbungsverfahren gehalten gewesen sein, dem Präsidialrat Gelegenheit zu einer rechtsfehlerfreien Befassung mit der Auswahlentscheidung zu geben. Im Übrigen spricht aus den Gründen des Verwaltungsgerichts einiges dafür, dass der Antragsteller sich auf eine fehlerhafte erneute Beteiligung des Präsidialrats vorliegend nicht berufen kann.
- 26
Darüber hinaus kann dahingestellt bleiben, ob die Berücksichtigung der Bewerbung des Beigeladenen in jeder Hinsicht den Kriterien gerecht wird, die das Bundesverwaltungsgericht für den Bewerbungsverfahrensanspruch des nicht berücksichtigten Bewerbers aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 C 6.11 -, juris).
- 27
Kann die Beurteilung des Beigeladenen mangels ausreichender Plausibilisierung der Gesamtnote keinen Bestand haben, bedarf es schließlich keiner vertieften Prüfung, ob die Beurteilungen von Antragsteller (Statusamt R 2 mit Amtszulage und Gesamtnote „Hervorragend“) und Beigeladenem (Statusamt R 3 und Gesamtnote „Übertrifft erheblich die Anforderungen; im oberen Bereich der Notenstufe“) als im Wesentlichen gleich eingestuft werden können. Allerdings ist zu beachten, dass dem Dienstherrn bei der Beantwortung der Frage, ob die Beurteilungen im Wesentlichen gleich sind, ein Beurteilungsspielraum zukommt, und es keine schematische Lösung gibt.
II.
- 28
Da der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschriebene Stelle des Präsidenten des Landgerichts T… endgültig mit dem Beigeladenen zu besetzen, hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 VwGO glaubhaft gemacht.
- 29
Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er weder das Rechtsmittel eingelegt noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 30
Die Festsetzung des Streitwerts folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 Gerichtskostengesetz. Eine weitere Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nicht mehr (vgl. den Beschluss des Senats v. 3. Februar 2014 - 10 B 11115/13 -).
- 31
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.