Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 24. Juni 2014 - 6 B 491/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 3 vom 1. Februar 2013 ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschriebenen Stellen eines Justizvollzugsamtsinspektors bei der Justizvollzugsanstalt I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe den nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle begegne weder formellen noch materiellen Bedenken. Der Antragsgegner sei zu Recht von einem besseren Leistungsstand des Beigeladenen ausgegangen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013 erweise sich als rechtmäßig. Eine Widersprüchlichkeit zwischen der Beurteilung der Leistungs- und der Befähigungsmerkmale sei nicht erkennbar. Der Einwand, der Antragsteller habe aufgrund der Angabe über eine Freistellung bei dem Befähigungsmerkmal Belastbarkeit vergleichsweise schlecht abgeschnitten, sei bloße Spekulation. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung sei nicht ersichtlich. Auch habe sich die Verfasserin der Beurteilung, die Anstaltsleiterin LRD'in M. , hinreichende Kenntnis von den Leistungen des Antragstellers verschafft. Dem dazu herangezogenen Beurteilungsbeitrag des JVAI T. hafte kein Mangel an. Schließlich sei die Beurteilung nicht wegen des unterbliebenen Beurteilungsgesprächs mit der Dienstvorgesetzten fehlerhaft.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Der Antragsteller hat mit der Beschwerde die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus dem Tenor ergebenden Weise zu sichern ist. Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt sein aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendes Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren. Die Aussichten des Antragstellers bei einer neuen, rechtmäßigen Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind zumindest offen.
6Die Beurteilung des Antragstellers vom 27. November 2013, mit der dieser in das Auswahlverfahren einbezogen worden ist, trifft auf rechtliche Bedenken. Denn es ist nicht erkennbar, dass sie auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.
7Nach Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung, nämlich ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten im maßgeblichen Beurteilungszeitraum zu gewinnen, muss der jeweils zuständige Beurteiler in der Lage sein, das ihm anvertraute höchstpersönliche Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten abzugeben. Der Beurteiler muss das vom Beamten während des Beurteilungszeitraums gezeigte Leistungs- und Befähigungsbild indessen nicht zwingend aus eigener Anschauung kennen. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Beurteiler sich die für die Erstellung der Beurteilung notwendigen Kenntnisse verschafft. Hierfür kann er sich aller verfügbaren und geeigneten Erkenntnisquellen bedienen. Es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Beurteilers, auf welche Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse verschafft. In Betracht kommen insoweit vor allem – schriftliche oder mündliche – Berichte von vormals zuständigen Beurteilern sowie von Personen, denen die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung bekannt ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 – 6 B 1030/13 und 6 B 1162/13 –, jeweils nrwe.de.
9Nr. 1.2 der Richtlinien über Dienstliche Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten – für den Geschäftsbereich des Justizvollzugs – AV d. JM vom 8. November 2012 (2000 – Z. 155), JMBl. NRW S. 303, bestimmt ergänzend, dass sich die Beurteilung auch auf den persönlichen Eindruck der oder des zur Beurteilung berufenen unmittelbaren Dienstvorgesetzten stützen soll.
10Dass die streitige Beurteilung unter Berücksichtigung dieser Maßgaben zustande gekommen ist, ist im vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erkennbar. Es ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand weder anzunehmen, dass die Beurteilerin LRD'in M. das Leistungs- und Befähigungsbild des Antragstellers im Beurteilungszeitraum schon hinlänglich allein aus eigener Anschauung kannte, noch dass ihr vom Ersteller des Beurteilungsbeitrags JVAI T. oder auf sonstige Weise entsprechende Kenntnisse vermittelt worden sind.
11Der Antragsteller hat mit der im Beschwerdeverfahren zur Glaubhaftmachung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 12. Mai 2014 – ohne inhaltlichen Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen – erklärt:
12„1.
13Abgesehen von alltäglichen Begegnungen (wie Begrüßungen) hatte ich mit der Anstaltsleiterin Frau LRD'in M. im Beurteilungszeitraum (März 2010 bis Oktober 2013) nur ein einziges Gespräch geführt, und zwar am 09.08.2011. Im Rahmen dieses Personalgesprächs wurde mir mitgeteilt, dass ich fortan „auf K“ geführt werde. Seither ist mit kein dienstlicher Kontakt mit der Anstaltsleiterin erinnerlich. Aber auch vor diesem Personalgespräch gab es während des Beurteilungszeitraums meiner Erinnerung nach keinen nennenswerten Kontakt mit ihr.
142.
15Zu Herrn JVHS T. hatte ich im Beurteilungszeitraum keinen dienstlichen Kontakt, der über das Dienstbuch hinausging; dieser beschränkte sich also auf Vorgänge wie Urlaub und Krankmeldungen. Er kann dementsprechend keine Kenntnis von meiner dienstlichen Tätigkeit haben, die ihn in die Lage versetzen würde, diese zu beurteilen.“
16Dass das einzelne und bei der Erstellung der Beurteilung bereits über zwei Jahre zurückliegende Gespräch mit der Beurteilerin LRD'in M. ebenso wie alltägliche Begegnungen mit dieser keine hinreichend aussagekräftige Erkenntnisgrundlage für eine allein darauf gestützte dienstliche Beurteilung bietet, liegt auf der Hand. Das wird auch vom Antragsgegner nicht geltend gemacht; anderenfalls wäre es sinnwidrig, dass die Anstaltsleiterin sich um die Beschaffung geeigneter Beurteilungsbeiträge bemüht hat. Aber auch der dementsprechend erstellte Beurteilungsbeitrag des JVAI T. , der nach der eidesstattlichen Versicherung dienstliche Kontakte mit dem Antragsteller nur bei der Abstimmung von Vorgängen wie Urlaub und Krankheit über das Dienstbuch hatte, genügt als Erkenntnisgrundlage nicht. Nichts anderes gilt bei zusammenfassender Betrachtung der Kenntnisse beider Personen und ergänzender Würdigung sonstiger Erkenntnisquellen.
17Der Antragsgegner hat weder im erstinstanzlichen einstweiligen Anordnungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren greifbare Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Erstellerin der Beurteilung – entgegen dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung –aus eigener Anschauung und / oder vermittelt durch den Verfasser des Beurteilungsbeitrags JVAI T. hinreichende tatsächliche Erkenntnisse für die sachgerechte Beurteilung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale vorlagen. Auch lässt sich der vorliegenden Gerichtsakte einschließlich der vom Antragsgegner überreichten Verwaltungsvorgänge nichts dafür entnehmen, dass sich die Beurteilerin LRD'in M. auf sonstige Weise eine tragfähige Erkenntnisgrundlage für die Beurteilung verschafft hat, etwa durch die Heranziehung schriftlicher Arbeitsergebnisse oder mit Hilfe anderer Personen, denen die Dienstausübung des Antragstellers aus eigener Anschauung bekannt ist.
18Der vom Antragsgegner geltend gemachte Umstand, dass die Anstaltsleiterin LRD'in M. den Antragsteller „seit Jahren kennt“ und ihn auch „lange Jahre aktiv gefördert hat“, ergibt nichts Konkretes dazu, ob und ggf. inwieweit sie sich aus eigener Anschauung ein Bild über die Leistungen des Antragstellers im Beurteilungszeitraum gemacht hat. Entsprechendes gilt mit Blick auf das in seiner Allgemeinheit nicht ergiebige Vorbringen, die Anstaltsleiterin „kenne“ den Antragsteller „auch aus den aktuellen Wahrnehmungen seiner Einsätze in anderen Bereichen“. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang weiter vorträgt, der Antragsteller sei „lange Jahre Abteilungsbediensteter auf der Abteilung gewesen, die die Anstaltsleiterin als Vollzugsabteilungsleiterin verantwortet“ habe, sagt dies nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang sich daraus unmittelbare Arbeitskontakte ergeben haben. Unabhängig davon bleibt im Unklaren, ob die dabei evtl. gewonnenen Erkenntnisse für die Beurteilung überhaupt von Bedeutung waren, weil nicht dargelegt ist, dass sie während des hier maßgeblichen Beurteilungszeitraums gewonnen worden sind.
19Die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu dem Beurteilungsbeitrag des JVAI T. wird allein mit dem nicht näher substantiierten Einwand des Antragsgegners, es sei „schlicht unrichtig“, wenn der Antragsteller ausführe, er „habe zu Herrn JVHS T. nur über das Dienstbuch eine Verbindung gehabt“, nicht entkräftet. Konkrete Anhaltspunkte, in welcher Weise über das Dienstbuch hinausgehende unmittelbare Arbeitskontakte zwischen dem Antragsteller und JVAI T. im fraglichen Beurteilungszeitraum bestanden haben könnten, zeigt der Antragsgegner nicht auf.
20Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. April 2014 überreichte Übersicht der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte befassten Bediensteten vom 15. April 2013 besagt lediglich, dass JVAI T. zu diesem Zeitpunkt stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III war, also in dem Bereich, dem auch der Antragsteller während des Beurteilungszeitraums (März 2010 bis Oktober 2013) teilweise, nämlich vom 5. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 zugeordnet war. Ob JVAI T. auch schon in diesem Zeitraum stellvertretender Bereichsleiter im Bereich III mit entsprechenden Arbeitskontakten zum Antragsteller war, lässt sich der Übersicht nicht entnehmen. Aber selbst dies unterstellt, verbleibt nach dem Wechsel des Antragstellers vom Bereich III in den Bereich X ein Zeitraum von zehn Monaten, für den nicht nachvollziehbar ist, in welcher Weise JVAI T. über das Dienstbuch hinaus tragfähige Erkenntnisse über das Leistungs- und Eignungsbild des Antragstellers gewonnen haben könnte. Dieser Zeitraum von zehn Monaten ist auch nicht von so untergeordneter Dauer, dass er bei der Beurteilung hätte außer Betracht bleiben können. Dies gilt umso mehr als das jüngere Leistungsbild des Beamten nicht selten von größerer Bedeutung für das Beurteilungsergebnis ist als im Beurteilungszeitraum weiter zurückliegende Leistungen.
21Der Antragsteller hat auch die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Die mit der Besetzung der streitgegenständlichen Beförderungsstellen einhergehende Ernennung des Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht ohne weiteres wieder rückgängig zu machen.
22Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
23Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.