Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Okt. 2015 - 2 D 4/14.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragssteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 281 N1. –P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 281) der Antragsgegnerin.
3Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil C. des Stadtteils N1. - P. . Es liegt nördlich der N2. Straße (L 476), im nördlichen Teil östlich, im südlichen Teil westlich der Autobahn A 57, welche es in einem vorhandenen Tunnelbauwerk unterquert. Auf der Ostseite der A 57 bildet das Plangebiet eine Verbindungsstraße zwischen dem vorhandenen Tunnelbauwerk und der südlichen Kreisverkehrsanlage der Straße „Am T. Busch“, an welche von Osten das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 280 „K 9 n, östlich der A 57“ der Antragsgegnerin anschließt. Im Süden endet die geplante Trasse an der N2. Straße (L 476) gegenüber der dortigen Anschlussstelle an die A 57.
4Der Bebauungsplan Nr. 281 zielt im Kern darauf ab, planfeststellungsersetzend die planerischen Voraussetzungen für den 2. Bauabschnitt der Verlängerung der Kreisstraße (K 9) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu schaffen. Weiterhin ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 281 die Neuordnung des nördlich der N2. Straße gelegenen und unmittelbar westlich an die A 57 angrenzenden Plangebiets durch Festsetzung eines Mischgebiets sowie eines Allgemeines Wohngebiets. Letzteres reicht nördlich bis zur Trasse der Straßenbahnlinie U 76.
5Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzwand, Lärmschutzwall, Schalldämmung aufgrund DIN 4109, Lärmpegelbereiche), zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie solche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
6Die Planungen reichen bis in das Jahr 2002/2003 zurück. Ende 2003/Anfang 2004 schlossen der S. -Kreis O. und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung, nach der die Stadt für die Gesamtbaumaßnahme das Bebauungsplanrecht schaffen und der Kreis in Abstimmung mit der Stadt die Straßenplanung als Grundlage für die Festsetzung der K 9n in den Bebauungsplänen schaffen sollte. In der Folgezeit wurde der Aufstellungsbeschluss u. a. betreffend die Bebauungspläne Nr. 280 und 281 gefasst und mehrfach ergänzt bzw. geändert.
7Das Bebauungsplanverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 281 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
8Eine erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit von 22. Februar 2011 bis zum 23. März 2011. Gegenstand der Auslegung waren nach der öffentlichen Bekanntmachung „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“.
9Der Antragsteller erhob nach Einsicht in die Unterlagen unter dem 20. März 2011 Einwendungen. Hierbei machte er u. a. geltend, der Planung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, außerdem werde der Bau der K 9n zu einem Verlust potentieller Brutplätze der Feldlerche führen; die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen seien unzureichend.
10Mit Blick auf einige Änderungen des Planentwurfs auf Grund eingegangener Einwendungen - wie z. B. der Ausschluss von Wohnnutzung im Mischgebiet innerhalb des Lärmpegelbereichs V sowie der Verschiebung der Grenzen der Lärmpegelbereiche - erfolgte in der Zeit vom 10. bis 26. Oktober 2011 eine erneute Auslage. In der entsprechenden Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. September 2011 heißt es u. a., der Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ werde erneut öffentlich ausgelegt.
11Der Antragsteller erhob unter dem 23. Oktober 2011 erneut Einwendungen und monierte u. a., das vorgelegte (Luft-)Schadstoffgutachten sei veraltet und es sei eine erneute Untersuchung auf der Basis aktueller Zahlen erforderlich; außerdem machte er geltend, die Stadt nehme eine Erhöhung des Lärms in Kauf, ohne hinreichende Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, was unter Berücksichtigung des bereits jetzt von der A 57 ausgehenden Lärms zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Ferner wurden die artenschutzrechtlichen Bedenken weiter vertieft.
12Die Antragsgegnerin gab daraufhin bei der Firma Q. D. eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag, welche unter dem 15. Oktober 2012 erstellt wurde. Diese gelangt u. a. zu dem Ergebnis, dass es im Planfall im Bereich der N2. Straße außerhalb des Plangebiets u. a. für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxid sowie mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im Jahr kommen werde. Eine Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte sei allerdings bereits im Nullfall gegeben und nehme im Planfall lediglich im Mittel um 3,5 % zu. Das Gutachten wurde am 20. November 2012 im Planungsausschuss vorgestellt. In der Folgezeit fertigte die Firma Q. D. unter dem 3. Januar, 12. Februar und 19. Februar 2013 weitere ergänzende Stellungnahmen.
13Ausweislich der Vorlage vom 15. Januar 2013 für den Beschluss über die Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 5. Februar 2013 war zunächst beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen. In der Sitzung vom 5. Februar 2013 wurde - insoweit von der Verwaltungsvorlage abweichend - der Beschluss über die Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 5. Februar 2013 unter dem Vorbehalt gefasst, dass weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoffe untersucht bzw. umgesetzt werden sollten. Die Empfehlung an den Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, erfolgte unter dem entsprechenden Vorbehalt.
14Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2013 einen Katalog von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV an der N2. Straße, sofern Messungen die Überschreitung von Grenzwerten feststellten. Ebenfalls in der Sitzung am 28. Februar 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 281 als Satzung gemäß § 10 BauGB. Dabei machte sich der Rat ausweislich der Niederschrift ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 20. September 2011 und 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägungen zur ersten öffentlichen Entwurfsauslegung und zur erneuten öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für Planung, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften vom 30. Januar 2007 zur vorzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen. Abweichend von der am 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägung zur erneuten Offenlage wurde der Satz, „Die Stadt beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen“ ersetzt durch folgenden Satz: „Die Stadt beabsichtigt die Einhaltung der Grenzwerte durch die am 28. Februar 2013 beschlossene „Maßnahme“ zur Luftreinhaltung umzusetzen, bevor ein Verfahren zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans abgeschlossen ist.“
15Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits zuvor, am 30. September 2011, hatte der Rat der Antragsgegnerin die parallel verfolgte 97. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und deren öffentliche Auslegung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung am 5. April 2012 öffentlich bekannt gemacht.
16Am 8. Januar 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und am 13. Februar 2014 begründet.
17Er führt im Wesentlichen aus: Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Außerdem bestünden rechtlich erhebliche Abwägungsdefizite in Bezug auf die Bewältigung des immissionsschutzrechtlichen Konflikts der Luftreinhaltung im Bereich der N2. Straße sowie im Hinblick auf den Lärmschutz für das geplante Baugebiet. Daneben führe die fehlerhafte Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ebenfalls zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Im Einzelnen:
18§ 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 BauGB verpflichte die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich auch auf solche Arten umweltbezogener Informationen, die in Stellungnahmen enthalten seien, die die Gemeinde für unwesentlich halte und deshalb nicht auszulegen beabsichtige. Diesen Anforderungen genügten weder eine bloße Auflistung umweltbezogener Informationen noch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht. Diesen Grundsätzen entspreche die hier erfolgte öffentliche Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 nicht, da sie neben den angeführten Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz nur den Umweltbericht erwähne, ohne die dort behandelten Belange nach Themenblöcken aufzugliedern. Auch die ergänzende öffentliche Auslegung von Oktober 2011, die zusätzlich ein Luftschadstoffgutachten erwähne, genüge den Anforderungen nicht. Dieser Fehler sei auch i. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich, da ein Großteil der relevanten Umweltinformationen gefehlt habe. Der Bebauungsplan sei auch in materieller Hinsicht fehlerhaft.
19Die Abwägung sei aufgrund unzutreffender Daten hinsichtlich der Luftschadstoffbelastung erfolgt. Das Gutachten der Q. D. vom 15. Oktober 2012, das nicht Gegenstand der Auslage gewesen sei, aber dem Satzungsbeschluss zugrunde gelegen habe, gehe davon aus, dass die geplante Kreisstraße zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) nach der 39. BImSchV und mit geringer Wahrscheinlichkeit auch für Feinstaub (PM10) im Bereich der N2. Straße führen werde. Die diesen Gutachten zugrundeliegenden Verkehrszahlen, die das Ergebnis der Schadstoffberechnungen maßgeblich beeinflussten, seien offensichtlich viel zu niedrig angesetzt. Bereits der gewählte Prognosezeitraum sei nicht sachgerecht. Es sei allgemeine Praxis bei der Prognose von Umweltbelastungen durch Straßen, die zukünftige Entwicklung des Verkehrs für einen Prognosezeitraum von 10 bis 15 Jahren nach Realisierung der Planung zugrundezulegen, um auch zu erwartende Entwicklungen angemessen abzubilden. Das Schadstoffgutachten nehme auf die Verkehrsmengen der Aktualisierung der Verkehrsuntersuchung der IVV aus Februar 2010 Bezug. Dabei werde in den Schadstoffberechnungen ein Nullfall im Jahre 2015 mit einem Planfall im Jahre 2015 verglichen; damit würden die nach Realisierung der Planung in den Folgejahren zu erwartenden Verkehrssteigerungen und die damit einhergehenden Steigerungen der Schadstoffbelastung vollständig ausgeblendet. Sachgerecht sei hingegen ein Abstellen auf Verkehrszahlen, wie sie z. B. im Jahre 2025 zu erwarten wären. Dass die im Gutachten gewählte Betrachtungsweise die in die Abwägung einzustellenden Schadstoffwerte deutlich unterschätze, werde auch daran deutlich, dass hinsichtlich der Lärmwerte in dem der Beteiligung nachgelagerten Verfahren mittlerweile eine neue Prognose vorgelegt worden sei, die von deutlich höheren Verkehrszahlen ausgehe, wohingegen das Schadstoffgutachten nicht angepasst worden sei. Das IVV-Gutachten aus Februar 2010, das dem Schadstoffgutachten aus Oktober 2012 zugrundeliege, betrachte mehrere relativ ähnliche Planvarianten, bei denen allerdings nicht angegeben werde, auf welches Prognosejahr sich die dort ermittelten Zahlen bezögen. Es spreche einiges dafür, dass insoweit lediglich die Ausgangsdaten für das Jahre 2009 modifiziert für die neue Planungssituation unter Ausblendung der zukünftigen Verkehrsentwicklung betrachtet worden seien; jedenfalls werde hinsichtlich der A 57 im hier einschlägigen Bereich von etwa 72.000 Fahrzeugen täglich im Planfall ausgegangen. In den Aufstellungsvorgängen befinde sich die Stellungnahme des Büros E. vom 5. August 2011 zur Abwägung der [Lärm-]Einwendungen aus dem Beteiligungsverfahren. In dieser Stellungnahme werde die Gesamtverkehrsbelastung neu prognostiziert. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge (DTV) nördlich der Anschlussstelle C. der A 57 für einen absehbaren Planungszeitraum sei mit zusätzlichen 23.000 Kfz - davon 1500 LKW - zu beaufschlagen, so dass sich ein neuer DTV-Wert von 95.000 Kfz ergebe. Auf dieser Grundlage würden dann in der Stellungnahme vom 5. August 2011 erstmals neue Lärmwerte angegeben, die nicht Gegenstand des Beteiligungsverfahrens geworden seien. Wie sich aus der Formulierung „für einen absehbaren Planungszeitraum“ ergebe, sei nunmehr erstmals die fachübliche auch einen überschaubaren Zeitraum einbeziehende Prognosegrundlage für die Lärmauswirkungen zugrundegelegt worden. Eine entsprechende Korrektur für die Luftschadstoffe sei allerdings nicht erfolgt. Es liege insoweit auf der Hand, dass bei einem Anstieg der täglichen Kfz-Zahlen auf der A 57 von 72.000 auf 95.000 Kfz die zu erwartenden Schadstoffe deutlich anstiegen. Dieser Anstieg wirke sich bei den Luftschadstoffen sehr viel gravierender aus, da anders als bei den Lärmwerten keine logarhythmische Bewertungsskala zugrunde liege. Einen erheblichen Anteil an den Luftschadstoffen hätten auch die LKW, deren Anzahl bei Zugrundelegung der korrekten Prognose deutlich höher liege als eingestellt. Hinzu komme der Umstand, dass im Zuge der Umplanung des ehemaligen Gewerbestandortes der P1. -Keramikfabrik östlich neben dem [DB-]Bahnhof N1. [P. ] eine großer Lebensmittel-Vollsortimenter entstehen solle, der auf der N2. Straße zusätzliche Verkehrsbelastungen erzeugen werde. In der genannten Stellungnahme des Büros E. finde sich zwar der Hinweis, dass der durch den Vollsortimenter entstehende zusätzliche Verkehr berücksichtigt worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei aber der Umstand, dass es zu erheblichen Rückstaubereichen auf der N2. Straße kommen könne. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass diese Rückstaubereiche bis in das hier relevante Plangebiet reichten und zu deutlich höheren Schadstoffbelastungen führten. Außerdem sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden, dass der an das Plangebiet angrenzende Bereich der A 57 häufig von Staus betroffen sei, die ihrerseits auf die N2. Straße zurückwirkten.
20Ein beachtliches Abwägungsdefizit bestehe auch hinsichtlich des zu bewältigenden immissionsschutzrechtlichen Konflikts. Selbst nach dem Gutachten der Q. -D. auf der Grundlage der zu geringen Verkehrszahlen werde es zu einer Überschreitung der Jahresmittelwerte für NO2 und mit geringer Wahrscheinlichkeit auch für PM10 im Bereich der N2. Straße kommen. Bei bestehender hoher Belastung im Ist-Zustand komme es selbst nach der unzureichenden Prognose zu einer Verschlechterung. Selbst wenn das Gutachten vom Oktober 2012 richtig wäre, hätte die Planung die sich ergebende Konfliktlage bewältigen müssen, was hier nicht geschehen sei. Das Gebot planerischer Konfliktbewältigung sei nicht beachtet worden. Eine Planung brauche die durch sie hervorgerufenen Konflikte nur dann nicht selbst zu lösen, wenn dies auf der Ebene der Verwirklichung mit der Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen sichergestellt sei; dies sei insbesondere dann der Fall, wenn in nachfolgenden Verwaltungsverfahren eine Lösung gefunden werden könne. Da der vorliegende planfeststellungsersetzende Bebauungsplan ohne nachfolgendes Genehmigungsverfahren die Voraussetzungen für den Bau der Straße selbst schaffe, müsse er den Immissionskonflikt an der N2. Straße auch selbst lösen. Dabei sei es irrelevant, dass sich die Aufpunkte, an denen nach dem Gutachten Q. sich die Grenzwertüberschreitungen ergeben werden, außerhalb des Plangebiets lägen. Der vom Rat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 28. Februar 2013 beschlossene Maßnahmenkatalog sei in mehrfacher Hinsicht ungeeignet, die Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte an der N2. Straße nach Fertigstellung der K 9n zu gewährleisten. Die „Maßnahmen“ seien unter rechtlichen Aspekten deutlich zu unkonkret. Der Rat sei aufgrund dessen zu Unrecht davon ausgegangen, dass die beschlossenen Maßnahmen geeignet seien, die Grenzwerte einzuhalten und sie zu unterschreiten. Er habe die Problematik der Grenzwertüberschreitung an der N2. Straße für gelöst gehalten und sie infolgedessen nicht in die Abwägungsentscheidung eingestellt; hierin liege ein Abwägungsdefizit in Bezug auf den Belang der Luftreinhaltung. Dieser Mangel könne auch nicht durch den Rückgriff auf die ursprüngliche planerische Absicht, den Konflikt auf die Ebene der Luftreinhalteplanung zu verlagern, ausgeräumt werden. Zwar sei das Gebot planerischer Konfliktbewältigung nur verletzt, wenn absehbar sei, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung nicht werde lösen lassen. Die Annahme, dass das nicht möglich sei, könne sich auch aus den besonderen Umständen, insbesondere örtlichen Gegebenheiten [zentrale Verkehrsknotenpunkte, Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten], ergeben. Dies sei hier der Fall, denn vorliegend träfen bereits die L 467 und die N2. Straße mit den regelmäßig geschlossenen Bahnschranken im weiteren Verlauf zusammen. Wie sich aus dem Gutachten der Q. D. vom 15. Oktober 2012 ergebe, sei bereits jetzt von einer NO2-Belastung auszugehen. Darüber hinaus stelle die Autobahnanschlussstelle im Stadtgebiet eine besondere Belastung dar. Zusammen mit der L 476 (N2. Straße) und der nun geplanten Kreisstraße liege ein besonderer Verkehrsknotenpunkt vor. Von daher sei nicht absehbar, dass sich der Immissionskonflikt mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung lösen lassen werde; es sei im Übrigen auch nicht erkennbar, wann und mit welchem Inhalt die Bezirksregierung Düsseldorf Luftreinhaltepläne aufstellen werde. Dieser Mangel sei auch beachtlich, denn der Rat sei am 28. Februar 2013 davon ausgegangen, dass er mit dem Beschluss von Maßnahmen und dem Zusatz zur Planungsbegründung diesen Immissionskonflikt gelöst habe. Darüber hinaus bestehe ein weiteres Ermittlungsdefizit, denn der erforderliche sachverständige Nachweis der Wirksamkeit der Luftreinhaltemaßnahmen sei vor der Ratsentscheidung nicht eingeholt worden. Der angegriffene Bebauungsplan sei auch mit Blick auf die zu beachtenden Lärmschutzbelange abwägungsfehlerhaft. Die Außenwohnbereiche des Allgemeinen Wohngebiets würden einem Lärmpegel ausgesetzt sein, der die geltenden Orientierungswerte der DIN 18005 weit überschreite. Um ein Wohngebiet in eine so lärmbelastete Situation hineinzuplanen, bedürfe es einer besonderen Begründung, die hier fehle. Die Absicht, den von einem Straßenbau betroffenen Landwirten im Gegenzug bebaubare Flächen zur Verfügung zu stellen, könne eine solche Planung im Hinblick auf die Belange des Lärmschutzes nicht rechtfertigen. Auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen seien nicht korrekt abgearbeitet worden. Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Bestimmung des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei der Grundsatz, dass es ausreiche, wenn die Planung in eine mögliche artenschutzrechtliche Befreiungslage hinein plane, nicht anzuwenden. Vorliegend handele es sich nämlich um einen mindestens teilweise planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, der gleichzeitig die endgültige Genehmigungsentscheidung darstelle. Anders als in den herkömmlichen Fällen erfolge daher jedenfalls im Hinblick auf die Straßenplanung keine weitere, die artenschutzrechtlichen Regelungen konkret ausfüllende Genehmigungsentscheidung mehr; daher müsse der Bebauungsplan die endgültigen Regelungen treffen und in diesem Zusammenhang müsse dann ggf. auch eine Ausnahmeentscheidung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG getroffen werden. Die Planungen verstießen hier im Hinblick auf die Art „Feldlerche“ gegen den Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Verbot der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten), die erforderliche Ausnahmeprüfung sei nicht durchgeführt, eine Ausnahmeentscheidung sei nicht getroffen worden. Es gebe auch keine konkrete Festsetzung, die die Umsetzung der im Artenschutzbeitrag vorgeschlagenen Maßnahmen sicherstelle. In der Planbegründung sei nur vage davon die Rede, dass bei der Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes zur Entwicklung von Ausgleichshabitaten für die Feldlerche zum Teil Maßnahmen auf Offenlandflächen durchzuführen seien. Ob diese Flächen sich im funktional-räumlichen Zusammenhang befänden, sei unklar; deshalb entsprächen die Maßnahmen nicht § 44 Abs. 5 BNatSchG.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr. 281 „N1. -P. , Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Zur Begründung führt die Antragsgegnerin in erster Linie an, die Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung vom 11. Februar 2011 entspreche den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 BauGB. Selbst wenn man insoweit einen Fehler annähme, berühre dies im Ergebnis die Wirksamkeit des Bebauungsplans nicht. Denn in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung vom 29. September 2011 seien die umweltbezogenen Informationen, welche im Aufstellungsverfahren vorgelegen hätten, noch einmal im Detail aufgeführt und weitergehend konkretisiert worden, und zwar unter Einbeziehung auch der umweltbezogenen Informationen zum Belang „Luftschadstoffe“. Die Frage der wirksamen Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung durch Wahrung der Anstoßfunktion sei insoweit nicht isoliert für die ursprüngliche erste Bekanntmachung abzuschätzen, sondern unter Einbeziehung der Bekanntmachung zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Jedenfalls bei dieser Gesamtschau könne die Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 BauGB nicht in Frage gestellt werden. Den materiellen Bedenken des Antragstellers ist die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengetreten.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
29Er ist zulässig (I.) und begründet (II.).
30I. Der Antragsteller ist antragsbefugt (a.), er ist nicht präkludiert (b.), und der Antrag ist fristgerecht gestellt und begründet worden (c.)
31a) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
32Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) UmwRG und damit um einen tauglichen Rechtsbehelfsgegenstand. Der Bebauungsplan Nr. 281 ist eine Entscheidung i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dies resultiert zum einen aus § 17 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 18.9 der Anlage I zum UVPG; denn nach Landesrecht ist zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in Anlage I Nr. 8 zum UVPG NRW jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen. Zum anderen ersetzen nach § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW Bebauungspläne nach § 9 BauGB die - gemäß § 38 Abs. 1 StrWG NRW grundsätzlich erforderliche - Planfeststellung, und für solche planfeststellungsersetzenden Bebauungspläne ist gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW (zwingend) die Umweltverträglichkeit zu prüfen; § 17 UVPG ist insoweit anzuwenden. Dass der angegriffene Plan nicht allein die Straßenplanung, sondern auch die Ausweisung von Wohn- bzw. Mischgebieten zum Gegenstand hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG sind ebenfalls gegeben. Der Antragsteller macht geltend, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan Nr. 281 Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt u. a. einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Normen sowie die unzureichende Behandlung immissionsschutzrechtlicher Aspekte (Lärmschutz, Luftschadstoffe). Damit macht er zugleich (der Sache nach) geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den angegriffenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
34b) Der Antragsteller ist nicht präkludiert gemäß § 47Abs. 2a VwGO. Nach dieser Bestimmung ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Als Regelung einer Sachurteilsvoraussetzung ist § 47 Abs. 2a VwGO zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens und unabhängig von etwaigen Verfahrensrügen zu beachten.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, S. 301 ff = juris Rn. 10 m. w. N.
36Eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt dabei voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2, Hs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für die Art und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, S. 301 ff = juris Rn. 11
38Nach diesen Grundsätzen liegt eine Präklusion hier nicht vor. Der Antragsteller hat bereits unter dem 20. März 2011 innerhalb der ersten Auslegung Einwendungen erhoben, die sich auf Bereiche beziehen, die sich im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben halten wie Umweltschutz hier z. B. in Form des Artenschutzes. Entsprechende Einwände hat er im Rahmen der erneuten Offenlage erhoben. Unabhängig davon konnte eine Präklusion hier schon deshalb nicht eintreten, weil die ortsübliche Bekanntmachung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB entsprach, wie im Weiteren unter I.2.a) noch auszuführen sein wird.
39c) Der Antrag ist am 8. Januar 2014 und damit fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans Nr. 281 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 erfolgt (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG i. V. m § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller hat auch die einschlägige (vgl. § 5 Abs. 4 UmwRG) Begründungsfrist des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG gewahrt.
40II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
41Der Bebauungsplan Nr. 281 ist insgesamt unwirksam.
421. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Abs. 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
43Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 ‑ 2 D 14/13.NE - juris Rn. 82, und vom 21. April 2015 ‑ 10 D 21/12.NE -, juris Rn. 89; sowie Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 30 ff.
44Wie bereits oben ausgeführt, schreibt § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW für – wie hier – planfeststellungsersetzende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vor.
45Die Prüfung des § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG beschränkt sich auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen.
46Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, BVerwGE 148, 155 = BRS 80 Nr. 80 = juris Rn. 23 ff.
47Der Begriff „Umweltschutz“ ist in diesem Zusammenhang allerdings weit auszulegen. Es reicht aus, dass die Vorschrift zumindest auch dem Umweltschutz dient. Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
48Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
49Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
50Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
51Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
52Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE – Rn 96 f. m. w. N.
53§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
54Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 98 f. und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, beide m. w. N.
55Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
56Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22.
57Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
582. Der Bebauungsplan leidet an einem beachtlichen Verfahrensmangel, der zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führt.
59a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011 genügt - ebenso wie die erneute Bekanntmachung vom 29. September 2011 - nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind.
60aa) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f., sowie das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 2. April 2014 - 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f.
62Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f.
64Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
65Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646).
66Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f.
68Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen.
69Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011, in der es pauschal heißt, „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“ lägen aus, genügt den genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil die für die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare Luftschadstoffuntersuchung vom 8. Juni 2006 nicht erwähnt ist. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Außerdem erfolgte eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan verarbeitet hat.
70Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2011 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht. Darin wird (nur) von dem Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie … wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ gesprochen. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umwelthemen ebenfalls nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Der Auflistung lässt sich ein stichwortartiger und hinreichend differenzierter Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Auslegungsbekanntmachung darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten, was nach den o. g. Grundsätzen gerade nicht ausreicht. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht.
71Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 62.
72bb) Bei § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB handelt es sich um eine Vorschrift, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
73Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
74Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
75Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 106 f., sowie Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28.
76Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
77cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB - wie bereits erwähnt - nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert.
78b) Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
79Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
81Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener „Informationen“ kann hier nicht gesprochen werden. Denn wie oben ausgeführt fehlt es hier bereits an den „Informationen“, weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - „Stellungnahmen“ aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 8 bis 33 der Planbegründung) im Einzelnen nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht.
82Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris
83Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks)
84m. w. N.
85Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
86III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
871. Dem Bebauungsplan fehlt nicht von vornherein die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch Bestandteil der „Städtebaupolitik“, dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen z. B. im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE ‑, juris Rn. 81 f., m. w. N.
89Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
91In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden
92Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
93Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 281 städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung ist übergeordnetes Ziel der Straßenplanung die Herstellung einer Verkehrsachse zwischen der L 1137 (vormals B 22) in N1. -T. und der L 476 (N2. Straße)/ Anschlussstelle C. an der A 57 maßgeblich vor dem Hintergrund verschiedener baulicher Maßnahmen im Bereich N1. -T. ; dazu gehören u. a. der bereits Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 277 (Gewerbegebiet Bundesrott) sowie die Bebauungspläne Nr. 276 und 279, die eine weitere Wohnbebauung vorsehen (S. 4 der Planbegründung). Zugleich zielt die Planung auf eine flächendeckende Entlastung des Stadtteils T1. . Die K 9n übernehme nicht nur ein wichtige Erschließungsfunktion in Ost-West-Richtung, sondern auch in Nord-Süd-Richtung. Es erwachse für das beschriebene Stadtgebiet eine merkbare Verbesserung der Lärm- und Abgassituation (S. 6). Bei dieser Sachlage verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan zum einen das Ziel, den Bau der K 9n zu ermöglichen (S. 4 f. der Planbegründung). Die Zulässigkeit eines solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist in § 38 Abs. 4 StrWG NRW normiert und wird z. B. in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG ausdrücklich vorausgesetzt. Außerdem handelt es sich um einen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dass insoweit Anfang 2004 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem S. -Kreis O. getroffen wurde, steht der städtebaulichen Legitimität dieser Planung nicht entgegen. Zum anderen zielt die Planung auf eine Siedlungsarrondierung im östlichen Bereich des J.-----wegs westlich der A 57 (S. 4 und 6 der Planbegründung) durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten; dabei soll die innerhalb dieses vorgesehenen Wohngebiets bereits existierende Bebauung weitgehend erhalten bleiben. Das geplante Mischgebiet soll an die dort z. T. bereits vorhandene Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung anknüpfen. Hierbei handelt es sich um legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BauGB .
942. Die konkrete Planumsetzung erscheint allerdings aus artenschutzrechtlicher Sicht namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen überprüfungsbedürftig, obwohl es immerhin greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bebauungsplan - ggf. nach einer partiellen Überarbeitung - jedenfalls seiner Grundkonzeption nach wohl nicht im o. g. Sinne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit insoweit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.
95Ein unüberwindbarer Verstoß gegen europäisches Artenschutzrecht lässt sich derzeit weder feststellen noch ausschließen. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007‑ 4 C 9.06 -, juris Rn. 56 sowie Bay.VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris Rn. 30 m. w. N.
97Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Artenschutzes dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt hat. Diese Prüfung liefert zwar Anhaltspunkte dafür, dass artenschutzrechtliche Verstöße hier nicht vorliegen, wirft allerdings u. a. die Frage auf, ob die Feststellung des Gutachters, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG seien nicht verletzt, in jeder Hinsicht – insbesondere bezogen auf die Feldlerche – auf einen zutreffenden Maßstab gegründet ist.
98Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 zählen - soweit hier von Interesse - alle europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b BNatSchG), streng geschützt i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 ist vorliegend u. a. die Schleiereule.
99Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht.
100Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58, und vom 12. März 2008 ‑ 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219, m. w. N.
101Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58.
103Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote hier nicht vor. Insoweit gelangt die „Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Neubau der K9n bei N1. -C. “ des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung vom Juli 2010 [im Folgenden IVÖR-Gutachten] zu der Feststellung, die Inbetriebnahme der K 9n führe zu Kollisionsgefahren für die Fledermäuse und Vögel, insbesondere für die Schleiereule (dort S. 17). Soweit im vorliegenden Bebauungsplanverfahren Nr. 281 von Bedeutung, suche diese südlich der K 9n gelegene Flächen zur Jagd auf. Bei dem Schleiereulenrevier westlich der A 57 sei die Gefahr einer Kollision kaum gegeben, da in diesem Bereich eine dichte Gehölzpflanzung bzw. eine Baum-Strauchhecke vorgesehen sei; diese ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 52 f. und in dessen Anlage Blatt 9 „Maßnahmenplan“ angesprochen. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar von einem Unfallrisiko auszugehen, weil die geplante Gehölzpflanzung für z. B. die Zwergfledermaus und den Kleinabendsegler als Jagdhabitat diene könne; dies führe aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (S. 17).
104Was „Störungen“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht,
105vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 23,
106kommt das IVÖR-Gutachten auf S. 18 zu dem insoweit nachvollziehbaren Schluss, alle planungsrelevanten Arten (also auch die drei o. g.) seien mobile Tierarten, die bei der Inanspruchnahme der Flächen in die vorhandenen, überwiegend ökologisch höherwertigen Bereiche ausweichen könnten. Das Risiko, wandernde oder überwinternde Fledermäuse zu stören, sei als gering anzusehen, und unter den planungsrelevanten Vogelarten seien keine, die die für den Straßenbau vorgesehenen Flächen als essenzielles Überwinterungsgebiet benötigten. Erhebliche Störungen durch den Bau und Betrieb selbst seien nicht zu erwarten, da die Tiere an diese Bedingungen durch die bestehende Autobahn gewöhnt seien (dort S. 18). Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die lokale Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG verschlechtere.
107Ob das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dem Vollzug der in Rede stehenden Planung hinsichtlich der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Feldlerche entgegensteht, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage demgegenüber nicht abschließend beurteilen.
108Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
109Im Ansatz ist zu differenzieren zwischen dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG andererseits.
110Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.97 -, juris Rn. 75 ff., und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, Rn. 39 ff., sowie Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, BRS 80 Nr. 93 = juris Rn. 36 f.
111Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist die Frage zu klären, ob planbedingt eine Entnahme, Schädigung oder Zerstörung der geschützten Lebensstätte zu erwarten ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion der von den Eingriff betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang unter Einbeziehung ergriffener (vorweggenommener) Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG – also quasi auf der ersten Stufe - wird ein enges räumliches Verständnis der geschützten Stätten zugrundezulegen sein. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG es auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur „zu entnehmen“, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie z. B. einzelne Nester – einschließt.
112Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, S. 1296 = juris Rn. 90, sowie Schütte/Gerbig in Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 34 m. w. N.
113Dies hat zur Konsequenz, dass auch bereits der Verlust eines einzigen Brutplatzes der Feldlerche – hier also z. B. des am nordöstlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Trasse (vgl. S. 8 des IVÖR-Gutachtens) gelegenen – zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes führen kann.
114Das zugrundegelegt, werfen das IVÖR-Gutachten und das darauf aufbauende Ausgleichs- und Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Feldlerche weitere Fragen auf.
115Dem IVÖR-Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Verbotstatbestand des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG sei erfüllt: So wird mehrfach festgestellt, der geplante Straßenbau führe zum Verlust von Brutplätzen (z. B. S. 18 und 26). Andererseits wird betont, dass die Lerche letztlich regelmäßig jährlich ihre Brutstätte neu sucht. Angesichts dessen dürfte aus Sicht des Senats mit den zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung hinreichend gewährleistet sein, dass im Rahmen der Umsetzung der Planung konkrete Nestplätze nicht betroffen werden. Konsequent spricht das Gutachten an anderer Stelle selbst vom Wegfall von potentiellen Brutplätzen, ein Sachverhalt, der für sich in Ansehung des gebotenen engen Begriffsverständnisses die Verwirklichung eines Verbotsbestandes nicht plausibel begründen dürfte, zumal sich im Anschluss daran Passagen finden, in denen das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ‑ wie z. B. großräumige Ackerflächen - in den Vordergrund gestellt werden. Im Weiteren stellt der Gutachter dann entscheidend darauf ab, es sei nicht auszuschließen, dass diese mehr oder weniger flächendeckend (durch Feldlerchen?) besiedelt seien (z. B. S. 26). Deshalb sollten Ausweichhabitate im räumlich-funktionalen Zusammenhang geschaffen werden, die dann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten übernehmen könnten (z. B. S. 18). An dieser Stelle wird nicht klar, ob der Gutachter - und im Nachgang die Antragsgegnerin - hier wegen eines angenommenen Wegfalls von kompletten Brutrevieren einen Fall des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG annimmt und allein aus diesem Grund davon ausgeht, dass im Ergebnis das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist; sollte dies der Fall sein, wäre die Planung nicht frei von Bedenken im Hinblick darauf, dass Lerchenfenster von der Antragsgegnerin im Plangebiet nicht festgesetzt wurden und die vorgesehenen Ausgleichsflächen sich nördlich der A 44 und damit an einem Standort befinden, bei dem man – abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Absicherung – nach Aktenlage wohl nicht davon wird ausgehen können, dass der i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang noch besteht (vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt). Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte landschaftspflegerische Maßnahme, welche der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. September 2011 beschlossen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese den aufgestellten Forderungen des Artenschutzgutachtens gerecht wird. Außerdem ist sie ausdrücklich mit Bezug zur Planung des 1. Bauabschnitts der K9n beschlossen worden. Zudem hat der Antragsteller insoweit substantiierte Bedenken im Hinblick auf die Eignung gerade für die Feldlerche erhoben.
116Sollte der Eingriff gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen und sich ein Verstoß nicht anhand des § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen lassen, wäre die Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.
1173. Der Bebauungsplan ist auch wegen der durch ihn hervorgerufenen Luftschadstoffbelastung jedenfalls nicht von vornherein vollzugsunfähig. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin allerdings zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Form sie der Kritik des Antragstellers u. a. an den sachverständigen Grundlagen der Entscheidung Rechnung trägt.
118Dabei ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV als solche noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit im o. g. Sinne führt. Denn grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der 39. BImSchV (ebenso wie hinsichtlich der früheren 22. BImschV - Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), dass deren Einhaltung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.
119Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649 (653) = juris, Rn. 38 m. w. N.
120Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt nichts anderes.
121Die Stellungnahme zur luftschadstoffrechtlichen Situation von Q. D. vom 15. Oktober 2012 (mit späteren Ergänzungen) erscheint im Wesentlichen plausibel. Dies wird jedenfalls im Kern auch in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des TÜV Nord vom 16. Mai 2014 so gesehen. Was die vom Antragsteller in den Fokus gestellte Prognose zu den Verkehrszahlen - diese seien nicht aktuell, weil für die DTV nur eine auf 2015, nicht aber auf 2025 bezogene Prognose zugrundegelegt worden sei - angeht, so erörtert die genannte Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 bzw. die hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (dort S. 9), dass das vom Umweltbundesamt herausgegebene HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) davon ausgehe, dass sich im Zeitraum von 2015 bis 2025 eine sehr deutliche Reduktion der Luftschadstoffemissionen durch Kraftfahrzeuge ergeben werde, welche die zu erwartende Steigerung der Verkehrsmengen deutlich überkompensiere, und dass es vor diesem Hintergrund durchaus üblich sei, die Verkehrsmengen von 2025 mit den Emissionsfaktoren von 2015 zu verwenden. Die Zunahme an Luftschadstoffen wird dabei im Wesentlichen nicht durch die Planung der K 9n, sondern durch die bereits vorhandene A 57 bzw. deren Verkehrsströme hervorgerufen; auch vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme von Q. D. , sowohl im „Nullfall“ als auch im „Planfall“ werde der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) an einzelnen Punkten überschritten, und im Bereich der geplanten Siedlung werde es nicht zu Überschreitungen kommen (S. 20 der Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), nicht unplausibel.
122Soweit der Antragsteller die vom Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 281 beschlossenen Maßnahmen - z. B. als nicht hinreichend konkret oder im Ansatz ungeeignet – kritisiert, wird dies als solches nicht durchgreifen. Die Gemeinde wollte mit diesen Beschlüssen vom 28. Februar 2013 lediglich deutlich machen, dass sie nicht von sich aus Maßnahmen der für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden abwarten wollte, „sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen“, und zwar im Kern bezogen auf die N2. Straße. Die von ihr in diesem Zusammenhang angedachten Maßnahmen - z. B. Umleitung von Schwerlastverkehr durch Lkw-Routenkonzepte - erscheinen auch nicht von vornherein sinnlos, zumal sie sich weitgehend anlehnen an die von Q. D. unter dem 12. Februar 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffkonzentration. Ausweislich der von der Antragstellerin im Verfahren 2 D 35/14.NE, das ebenfalls den Bebauungsplan Nr. 281 zum Gegenstand hat, vorgelegten Stellungnahme der Bezirksregierung E. wurde bei Messungen an der N2. Straße im Jahre 2013 keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Einwandes des Antragstellers, an anderen Standorten an der N2. Straße könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen bzw. in den von Q. D. erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien z. T. andere Messpunkte zugrundegelegt worden, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es werde planbedingt zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImschV kommen.
123Soweit allerdings die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die vom Antragsteller - z. B. hinsichtlich der Feinstaubbelastung ‑ geforderten Untersuchungen oder Maßnahmen könnten von ihr nicht geleistet werden, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nicht von sich aus verpflichtet ist, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan aufzustellen, sondern dass sie es im Ansatz durchaus bei dem gesetzlichen als Regelfall konzipierten (vgl. § 38 Abs. 1 StRWG NRW) Planfeststellungsverfahren belassen kann.
124Vgl. hierzu allgemein auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 95 ff.
125Entscheidet sie sich aber dazu, stattdessen einen solchen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie sich nicht darauf berufen, für die ordnungsmäße Abwägung erforderliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen nicht leisten zu können.
1264. Der Bebauungsplan ist auch nicht unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten im o. g. Sinne vollzugsunfähig. Bedenken ergeben sich insoweit allerdings unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Abwägung.
127Erörterungsbedürftig erscheint in erster Linie die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Forderung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten, die auch der Antragsteller in den Mittelpunkt stellt.
128Die planerische Konzeption erscheint auch hier im Ansatz tragfähig, bedarf im Rahmen der Abwägung allerdings an der einen oder anderen Stelle ggf. noch einer Feinjustierung.
129a) Es gibt wohl keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre, weil sie in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet dem Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen bzw. zu gewährleisten, wegen der von der (Straßen-)Planung hervorgerufenen Lärmbelastung und der bestehenden Vorbelastung durch die A 57 bzw. die Stadtbahn zuwiderliefe.
130Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ausgegangen. Insoweit ist aber klarstellend darauf hinzuweisen, dass deren Werte keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte vorgeben und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefern, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB(A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.
131Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
132Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
133Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
134Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.
135Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60 und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 161 f.
136Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA-Gebietes erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde, und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.
137Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/909 -, juris Rn. 164, m. w. N.
138Geht man vorliegend von den im Planverfahren eingeholten bzw. zugrundegelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen aus, ergibt sich anhand dieser Grundsätze folgendes Bild:
139Soweit es die Nachtzeit - insoweit ist im Kern das Wohnen im „Innenraum“ angesprochen, da nachts Nutzungen im Außenraum eines Wohngrundstücks regelmäßig nicht stattfinden - betrifft, gab es im Ansatz – ohne weitere Maßnahmen – in den Jahren 2010 und 2011 bzw. den entsprechenden Gutachten teilweise Überschreitungen um bis zu 10 dB(A), nämlich z. T. über 55 dB(A), was dem Wert entspricht, den die DIN 18005 für Gewerbegebiete (in denen gerade nicht gewohnt werden soll) vorgibt. Allerdings halten die Werte die Schwelle von 60 dB(A), bei der nach den o. g. Grundsätzen erst der grundrechtskritische Bereich beginnt, noch ein; ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sanierungswerte der 16. BImSchV erst bei 59 dB(A) nachts beginnen. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik zur Nachtzeit gesehen und ist ihr durch Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes begegnet. So ist entlang der Trasse der Straßenbahn U 76 ein Lärmschutzwall, entlang der K 9n eine Lärmschutzwand festgesetzt worden, die Antragsgegnerin hat Lärmpegelbereiche festgesetzt und insoweit – nach Geschossen differenziert – Maßnahmen nach der DIN 4109 vorgegeben. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.
140Allerdings ist im Zuge der Planung möglicherweise die Wohnnutzung tagsüber nicht ausreichend in den Blick genommen worden, soweit es die Nutzung des sog. Außenwohnbereichs betrifft. Hier ist im ersten schalltechnischen Gutachten E. aus dem Jahre 2010 davon die Rede, mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen ließen sich Beurteilungspegel bis zu 60 dB(A) erreichen. Dieser Wert entspricht den Orientierungswerten, welche die DIN 18005 für besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete – also für Baugebiete, in denen regelmäßig allerdings anders als im WA-Gebiet nicht schwerpunktmäßig gewohnt wird – tagsüber ausweist. Die prognostizierte Belastung bewegte sich also in einem grundsätzlich wohnverträglichen Rahmen. Auch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 hebt der Gutachter hervor, dass in den zukünftigen Außenwohnbereichen der Orientierungswert von 55 dB(A) im Wesentlichen um nicht mehr als 5dB (A) überschritten werde. Die Lärmkarten der Neuberechnung deuten allerdings darauf hin, dass unter Einbeziehung der Verkehrszunahme auf der A 57 sich die Lärmbelastung für weite Teile des Plangebiets in einem Bereich zwischen 60 bis 65 dB(A) bewegen wird.
141Eine von vornherein unzumutbare Außenwohnbereichsbelastung lässt sich daraus für sich genommen vielleicht nicht folgern, zumal der Bereich nicht völlig ausgeschöpft wird, d. h. die Einhaltung von 64 dB(A) wohl zu erwarten steht und demzufolge die Lärmbelastung nicht über das hinausgeht, was einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach Maßgabe der 16. BImschV zugemutet wird. Jedenfalls hätte es aber einer weitergehenden Abwägung insbesondere angesichts des Umstandes, dass kein MI-, sondern ein WA-Gebiet ausgewiesen wird, bedurft, die bisher nicht geleistet wurde. Der Frage, ob unter Einbeziehung der Verkehrserhöhung auf der A 57 in ausreichendem Umfang Außenwohnbereiche mit zumutbaren Lärmbelastungen verbleiben, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen. Eine Betrachtung der Lärmentwicklung und Beachtung der möglichen Abschirmwirkung der geplanten Gebäude ist ebenso unterblieben wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Interesse an einer störungsfreien Nutzung von Außenwohnbereichen mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Das Argument für die Ablehnung weiterer Maßnahmen, die zu erreichende Lärmminderung änderte die Lärmpegelbereiche und damit die Anforderungen an den passiven Schallschutz nicht, greift im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Nutzung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen ersichtlich zu kurz.
142Darüber hinaus unterliegt es Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinreichend begründet hat. Hier erscheint es angezeigt, bei einer etwaigen Überarbeitung der Planung u. a. die bislang eher am Rande in Bezug genommenen Ausführungen im Protokoll des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 und den darin thematisierten Wohnbedarf zu vertiefen und daraufhin zu prüfen, ob die Erkenntnisse noch hinreichend aktuell sind; letzteres bedürfte wohl u. a. deshalb einer Klarstellung, weil die seinerzeitigen Ausführungen sich auch auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 282 bezogen und der diesbezügliche Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich am 17. Februar 2009 aufgehoben wurde. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass bei einer Ausweisung als Mischgebiet (dies wäre wohl die einzige Alternative, wenn hier ein Baugebiet ausgewiesen werden soll) die zugelassenen Wohnnutzungen neben der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehr außerhalb des Plangebiets, zusätzlich noch durch mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe belastet sein könnten. Im Rahmen der Abwägung wird ggf. weiter berücksichtigungsfähig sein, dass mit der Umsetzung von Wohnbebauung eine Arrondierung der Siedlungsstruktur erreicht werden kann und der für das Allgemeine Wohngebiet vorgesehene Bereich über eine gute Anbindung an Bus und Bahn verfügen dürfte.
143b) Im Rahmen der erneuten Abwägung könnte auch der - in der Offenlage bisher nicht weiter thematisierten - Frage nachzugehen sein, ob die Planung die durch sie hervorgerufenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet hinreichend zu bewältigen in der Lage ist.
144Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
145Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5.
146Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.
147Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5.
148Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, dass ein Konflikt entstehen kann zwischen dem - im festgesetzten Mischgebiet befindlichen - gewerblichen Betrieb Landschaftsbau Fischer, in dem sich (bei typisierender Betrachtungsweise) möglicherweise wohnunverträgliche Nutzungen (z. B. „Schreddern“ usw.) abspielen werden, der lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem Allgemeinen Wohngebiet getrennt ist, und der vorgesehenen Wohnnutzung. Die Antragsgegnerin wird sich möglicherweise die Frage zu stellen haben, ob ein Vertrauen darauf, dass dieser Konflikt sich z. B. in einem Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, gerechtfertigt ist. Hier kann insbesondere zu beachten sein, dass sich z. B. ein Gewerbetreibender auf eine bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG nicht berufen kann. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier im südlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebiets - ggf. heranrückender Wohnbebauung auch nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber einer vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
149Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 27
150Umgekehrt kann sich die Frage stellen, ob eine Wohnbebauung in diesem Bereich zu realisieren ist, solange ggf. ein – bei typisierender Betrachtung – das Wohnen wesentlich störender gewerblicher Betrieb in der Nachbarschaft vorhanden ist.
151Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
153Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Okt. 2015 - 2 D 4/14.NE
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Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 08. Okt. 2015 - 2 D 4/14.NE zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.
(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig - a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind, - b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
- 2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, - 2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind, - 3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, - 2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, - 3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, - 4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - 5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.
(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebietskörperschaften, über das Vorhaben und übermittelt ihnen den UVP-Bericht.
(2) Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der unterrichteten Behörden ein. Für die Stellungnahmen gilt § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
Einwendungen, die eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhebt, bleiben unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 ist unwirksam.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich als anerkannter Natur- und Umweltschutzverein gegen den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 aus dem Jahr 2011 (im Folgenden: Bebauungsplan).
3Mit dem Bebauungsplan hat der Antragsgegner erstmals bauplanungsrechtliche Festsetzungen für einen östlich der Bundesautobahn 31 (im Folgenden: A 31) im Bereich der Anschlussstelle S. gelegenen Freiraumbereich getroffen. Das circa 72,35 ha große Plangebiet gliedert sich in einen circa 58,2 ha großen, nördlich der Landesstraße L 600 gelegenen und einen mit circa 14,15 ha deutlich kleineren, südlich der L 600 gelegenen Bereich. Der nördliche Teil des Plangebiets besteht derzeit zu etwa 43 % (rund 25 ha) aus Wald mit altem Baumbestand und zu etwa 51,5 % (rund 30 ha) aus Ackerschlägen, die von zum Teil geschotterten Wirtschaftswegen durchzogen sind. Das östliche und nordöstliche Umland ist vor allem durch landwirtschaftlich genutzte Flächen mit einigen Hofstellen sowie durch den in 1 km Entfernung gelegenen Golfplatz V. geprägt. Der südliche Teil des Plangebiets besteht etwa zu 70 % (rund 10 ha) aus Wald und zu etwa 20 % (rund 3 ha) aus Acker. Im weiteren Umfeld des Plangebiets liegen mit zwei naturnahen Stillgewässern und eiszeitlichen Binnendünen gesetzlich geschützte Biotope. Das Plangebiet selbst ist Bestandteil des Biotopverbunds „Waldkomplex südöstlich von I.“. Circa die Hälfte des nördlichen Teils des Plangebiets sowie der gesamte südliche Teil liegen im nördlichen Randbereich der Schutzzone III B des Wasserschutzgebiets „I1./V1.“. Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ liegt 7 km, das FFH-Gebiet „W./H.“ 10 km entfernt. Zudem gehört das Plangebiet zum Geltungsbereich des Landschaftsplans „S1.“ des Kreises C. aus dem Jahre 1988. Dieser Landschaftsplan setzt in der Fassung seiner 3. Änderung vom 16. Juli 2008 die Landschaftsschutzgebiete „C1.“ und „S1.“ fest.
4Mit dem Ziel der zeitnahen Entwicklung eines an das überregionale Verkehrsnetz angebundenen interkommunalen Gewerbeparks für industrielle und gewerbliche Nutzungen gründeten die Stadt C. sowie die Gemeinden I. und S. (im Folgenden: Verbandsmitglieder) im März 2006 den Zweckverband Westmünsterland Gewerbepark A 31 (Antragsgegner). Seine Aufgaben umfassen nach § 2 Nr. 2 Satz 1 in Verbindung mit Nr. 1 der Verbandssatzung auch die Durchführung aller notwendigen Planverfahren zur Ansiedlung von Betrieben im Verbandsgebiet. Für die Aufstellung und Durchführung dieser Planverfahren im Verbandsgebiet tritt die Versammlung des Antragsgegners an die Stelle der Räte der Verbandsmitglieder und stellt nach deren Anhörung einen Bebauungsplan für den Gewerbepark auf und führt ihn durch (§ 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 der Verbandssatzung).
5Das Planverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Die Versammlung des Antragsgegners beschloss in ihrer Sitzung am 28. Januar 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans, nachdem die Räte der Verbandsmitglieder zuvor insoweit auf die Ausübung ihrer Planungshoheit im Verbandsgebiet verzichtet hatten. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. Dezember 2008 öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 17. Dezember 2008 bis zum 23. Januar 2009 statt. Am 16. Juni 2010 beschloss die Versammlung des Antragsgegners die öffentliche Auslegung eines geänderten Planentwurfs sowie seine Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Die öffentliche Bekanntmachung des Beschluss in den jeweiligen Amtsblättern der Verbandsmitglieder erfolgte am 17. beziehungsweise 18. Juni 2010. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nebst Begründung und Umweltbericht sowie weiterer umweltbezogener Stellungnahmen fand in der Zeit vom 28. Juni bis 27. Juli 2010 statt. Zugleich wurden die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 30. Juni 2010 um Stellungnahmen gebeten und es erfolgte eine weitere Abstimmung mit den Nachbargemeinden. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen beschloss die Versammlung des Antragsgegners am 30. September 2010, den Planentwurf bezüglich des im Plangebiet zulässigen Einzelhandels zu ändern und erneut öffentlich auszulegen. Stellungnahmen sollten nur zu den geänderten textlichen Festsetzungen sowie zu den zusätzlichen Unterlagen über Ersatzaufforstungs- und Waldaufwertungsflächen abgegeben werden dürfen. Der Planentwurf wurde nach vorheriger Bekanntmachung in der C2. Zeitung sowie in den drei Amtsblättern der Verbandsmitglieder am 1. beziehungsweise 2. Oktober 2010 in der Zeit vom 11. bis 25. Oktober 2010 öffentlich ausgelegt. In ihrer Sitzung am 30. November 2010 befasste sich die Versammlung des Antragsgegners mit allen im Aufstellungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange und befand darüber im Wege der Abwägung. In derselben Sitzung beschloss die Versammlung des Antragsgegners den Bebauungsplan in der Fassung vom 2. November 2010 nebst Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder am 10. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht.
6Der Bebauungsplan setzt nahezu den gesamten nördlichen Teil des Plangebiets als Industriegebiet (§ 9 BauNVO) fest. Dieses ist in sieben Teilflächen GI 1 bis GI 7 und nach den Abstandsklassen II bis VII des Abstandserlasses 2007 gegliedert und mit Ausnahme des den nördlichen Teil des Plangebiets sowie die Erschließungsstraßen umgebenden Schutzstreifens bebaubar. Im südlichen Teil des Plangebiets sind Flächen für Versorgungsanlagen, Hauptleitungen, Flächen für die Regelung des Wasserabflusses (Regenrückhaltebecken) sowie Abwasseranlagen, Verkehrsflächen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie in weiten Teilen Flächen für Wald und Landwirtschaft festgesetzt. Dieser rund 800 m x 200 m große Teil des Plangebiets ist durch einen circa 400 m langen und 20 m breiten, von der L 600 nach Süden abzweigenden Korridor, der vor allem als Leitungstrasse und Verkehrsweg dienen soll und ebenfalls zum Plangebiet gehört, mit dessen nördlichen Teil verbunden.
7In der 15. und 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk N. ‑ Teilabschnitt Münsterland ‑, bekannt gemacht am 30. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008, S. 877), (im Folgenden: Regionalplan), ist der im Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzte Bereich mit einer Fläche von 57 ha ebenso wie in dem neuen, am 27. Juni 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ GV. NRW ‑, Ausgabe 2014, Nr. 17, Seite 334, bekanntgemachten Regionalplan Münsterland, als „Interkommunaler Gewerbe- und Industriebereich – C./I./S. – Gewerbepark A 31“ (GIB) dargestellt.
8Das Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans befasst sich mit dem Waldausgleich im Zusammenhang mit dem GIB und bestimmt unter Nr. 1, dass die durch die Darstellung des GIB in Anspruch genommenen circa 23 ha Waldflächen durch Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 und durch näher geregelte Aufwertungsmaßnahmen auszugleichen sind. Weiter heißt es in der Beschreibung des Ziels 3 unter Nr. 2:
9„Die Flächen für die Ersatzaufforstungen und die Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Waldflächen sollen vorrangig in den Suchräumen der ‚Erläuterungskarte GIB C./I./S.‘ gefunden werden. Mit Ausnahme von maximal 5 ha soll die Standortwahl der Aufforstungsflächen sich auf die drei betroffenen Gemeindegebiete (C., I. und S.) beschränken, da dort eine rechtliche Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung durch den Zweckverband in eigener Planungshoheit wahrgenommen werden kann. Außerdem wird damit dem Ziel des Landesentwicklungsplans nach qualitativem Ausgleich bei Freirauminanspruchnahme räumlich eher entsprochen.“
10Im Rahmen der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe hat sich jeweils der Natur- und Vogelschutzverein Kreis C. e.V. namens und in Vollmacht der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. Juli 2010 und vom 21. Oktober 2010, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gegen die Planung gewandt.
11Die Antragstellerin hat am 9. Februar 2012 den Normenkontrollantrag sowie am 24. Februar 2012 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Unter dem erstgenannten Datum hat sie schriftlich Verfahrens- und Abwägungsfehler unmittelbar gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht.
12Zur Begründung ihres Normenkontrollantrags hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Vollzug des Bebauungsplans führe zur Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, die keiner Ausnahmeentscheidung zugänglich seien. Es mangele bereits an einer fehlerfreien Ermittlung des für die Beurteilung planbedingter Beeinträchtigungen geschützter Arten maßgeblichen Sachverhalts. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Untersuchungen zum Vorkommen von geschützten Amphibien, Reptilien, Vögeln und Fledermäusen aus dem Jahre 2007 wiesen erhebliche Mängel auf. Die Untersuchungen hätten nur in ausgesuchten Zeiträumen stattgefunden, sodass die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützten Arten und auf einzelne Exemplare dieser Arten nicht für jede maßgebliche jahreszeitliche Phase hätten ermittelt werden können. Die Untersuchungen seien bereits Ende August beendet worden, sodass keinerlei Erkenntnisse darüber vorlägen, welche Bedeutung das Untersuchungsgebiet und welche Relevanz mögliche planbedingte Störungen für die Wanderung, die Paarung und eventuell die Überwinterung der dort gegebenenfalls auch nur im Herbst und Winter vorkommenden geschützten Arten hätten.
13Die besonders geschützten Arten im Plangebiet seien überdies nur zu einem kleinen Teil erfasst worden. So fehlten etwa Untersuchungen zu den Gruppen der besonders geschützten Insekten und Pflanzen. Dies gelte beispielsweise für die besonders artenreichen Gruppen der Wildbienen und Hummeln sowie der Bock- und Prachtkäfer. Der Hirschkäfer werde regelmäßig südlich des Plangebiets gesehen und sei daher auch im Plangebiet selbst zu erwarten.
14Aus dem Ermittlungsdefizit folge zwingend auch ein Defizit bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Erstmalig im Monitoring für den Artenschutz, Stand Mai 2013, sei die Notwendigkeit erkannt worden, einigen Insektengruppen Beachtung zu schenken. Mangels Bestandserfassung sei es allerdings nicht möglich, die im Monitoring vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen.
15Auch für die geschützten Arten, die untersucht worden seien, fehle es an der notwendigen Sachverhaltsermittlung. Die Fledermausvorkommen seien, was die Jahreszeiten angehe, unzureichend untersucht worden. Es wäre notwendig gewesen, die Untersuchungen im September und Oktober fortzusetzen, um wandernde Arten zu erfassen. Auch hätten weitere Untersuchungen im Winter erfolgen müssen, um feststellen zu können, welche Bedeutung das Plangebiet für die Überwinterung von Fledermäusen habe. Die Anzahl der im Rahmen der Untersuchungen durchgeführten Begehungen sei nicht ausreichend gewesen. Zudem hätten nicht bei allen diesen Begehungen repräsentative Bedingungen geherrscht und es seien dabei auch keine sachgerechten Methoden angewandt worden.
16Die Aufstellungsvorgänge enthielten darüber hinaus weder eine klare Beschreibung der zu erwartenden planbedingten Beeinträchtigungen der geschützten Fledermausarten noch deren Zuordnung zu den jeweiligen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen. Es könne keinesfalls ausgeschlossen werden, dass es bei der Rodung des Plangebiets zu einer Beseitigung regelmäßig genutzter und möglicherweise für die Erhaltung der Population essenzieller Quartierbäume komme. Der tatsächliche Bestand an Quartieren im Plangebiet und deren Nutzung sei nicht anforderungsgemäß ermittelt worden. Bereits die im Plangebiet festgestellten Vorkommen von Hohltaube, Bunt-, Schwarz- und Grünspecht ließen das Vorhandensein von Wochenstuben-, Zwischen-, Männchen- und Paarungsquartieren vermuten. Ohne eine Abschätzung der Quantität und Qualität des Umfangs der im Plangebiet zu erwartenden Eingriffe entbehrten alle Überlegungen zu Ausweichpotenzialen und noch zu schaffenden Altholzinseln der notwendigen Grundlage. Eine plausible Begründung für die Verneinung relevanter artenschutzrechtlicher Betroffenheiten – etwa für die Art Braunes Langohr – fehle. Weitere Untersuchungen zur tatsächlichen Nutzung der vorhandenen potenziellen Quartiere seien notwendig, um die Bedeutung der Waldbereiche im Plangebiet für die Fledermausfauna zu ermitteln.
17Der planbedingte Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie Jagdhabitaten werde zu einer erheblichen Störung der im Gebiet vorkommenden Fledermausarten führen. Die Anpflanzung neuer Bäume entlang der L 600 zur Vermeidung des durch einen planbedingt erhöhten nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr gesteigerten Risikos einer Kollision zwischen Kraftfahrzeugen und Fledermäusen sei schon deshalb eine völlig ungeeignete Maßnahme, weil das Zusammenwachsen der Kronenbereiche neu gepflanzter Bäume und damit das Entstehen von Leitstrukturen für ein gefahrloses Überqueren der L 600 erst nach einigen Dutzend Fledermausgenerationen erfolgen werde. Die vermeintliche Bewältigung des aufgezeigten Tötungsrisikos infolge von Kollisionen mit Kraftfahrzeugen habe dazu geführt, dass die eigentlich erforderlichen Maßnahmen zur Minderung dieses Tötungsrisikos und damit zur Wahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Fledermauspopulationen im Plangebiet nicht vorgesehen worden seien. In keiner Weise thematisiert worden sei die Gefahr, Fledermäuse durch das Fällen von Quartierbäumen zu töten. Die Art Braunes Langohr überwintere auch in Bäumen.
18Auch im Hinblick auf die planbedingten Folgen für die im Gebiet vorkommenden europäischen Vogelarten und deren lokale Populationen seien die im Aufstellungsverfahren durchgeführten Untersuchungen und Bewertungen unvollständig. Die Bestandserfassung sei unzureichend, denn sie bilde lediglich den Bestand während der jeweiligen Brutzeiten ab. Mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes sei der hier einschlägige Verbotstatbestand der erheblichen Störung geändert worden. Nach der Vorschrift könne auch die Phase nach der Brutzeit besonders störanfällig sein. Aber selbst für die Beurteilung der Eingriffe bezogen auf die Brutzeiten sei das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Tatsachenmaterial in mehrfacher Weise unzureichend. Für die Untersuchungen sei eine weder rechtlich noch fachlich zulässige Einschränkung des Artenspektrums auf sogenannte „planungsrelevante Arten“ erfolgt. Lediglich 16 von 44 als Brutvögel festgestellte Arten seien in den Aufstellungsvorgängen im Einzelnen dargestellt worden, obgleich der Methodenbeschreibung zu entnehmen sei, dass man im Jahre 2007 alle Brutvogelarten erfasst habe. Im April und Mai 2013 habe ein Vogelkundler während dreier Begehungen seine Beobachtungen dokumentiert. Er habe festgestellt, dass es sich bei dem Plangebiet um einen wichtigen Lebensraum für Vögel handele.
19Wegen der fehlerhaften Eingriffsbilanzierung entfalle die bei Planungen vielfach genutzte Möglichkeit, die Ausnahme des § 44 Abs. 5 BNatSchG in Anspruch zu nehmen. Soweit lediglich Reviermittelpunkte in den Brutvogelkartierungen dargestellt worden seien, fehle eine auf die Reviere bezogene detaillierte artenschutzfachliche Prüfung. Noch komplexer stelle sich die Situation dar, wenn es darum gehe, zu beurteilen, ob nicht nur die Ersetzung punktueller Lebensstätten, sondern auch die Verlagerung ganzer Reviere machbar sei. Nicht weniger schwierig sei die Bewertung der Geeignetheit von Festsetzungen zu vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG.
20Auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde planbedingt verwirklicht, weil die Rodung der Waldflächen im Plangebiet nicht nur zu einem Verlust des gegenwärtigen Lebensumfeldes der im Gebiet vorkommenden Vögel führe, sondern sich durch diesen Verlust auch der Erhaltungszustand der jeweiligen Population verschlechtern werde.
21Die Ermittlung und Bewertung der möglichen Verwirklichung von Verbotstatbeständen in Bezug auf Amphibien- und Reptilienarten seien ebenfalls zu beanstanden. Es lägen lediglich Untersuchungen an den Laichgewässern sowie zufällige Sichtungen in den potenziellen Lebensräumen vor. Insbesondere wegen der zu vermutenden Lage der winterlichen Ruhestätten in den zur Rodung vorgesehenen Waldflächen werde es unvermeidlich zur Vernichtung dieser Ruhestätten und damit zugleich auch zur Tötung von Exemplaren der im Plangebiet nachgewiesenen, unter anderem im Anhang IV der FFH-Richtlinie geführten Arten Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch kommen. Für die Zuerkennung einer Ausnahme von den Verbotstatbeständen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG fehlten die erforderlichen Informationen, um abschätzen zu können, in welchem Umfang bei Umsetzung des Bebauungsplans gegen das Tötungsverbot und das Schädigungsverbot für Lebensstätten verstoßen werde. Die Maßnahmen, die der erwarteten Beschädigung des Gewässers G1 zum Schutze der Arten Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch entgegenwirken sollten, seien in ihrer Wirkung so unsicher, dass sie die Anforderungen des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG nicht erfüllen könnten. Die Tötung von Exemplaren des Kammmolches durch die Zerstörung seiner Lebensstätten sei nicht von der Ausnahme des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gedeckt, weil auch mit einer den Voraussetzungen der Vorschrift entsprechenden nur ausnahmsweisen Tötung einzelner Exemplare gegen die Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 Buchstabe a FFH-Richtlinie verstoßen würde. Es sei deshalb die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich, die jedoch derzeit gar nicht erfolgen könne, weil unter anderem überhaupt keine Vorstellungen über die Zahl der betroffenen Exemplare bestünden. Auch für die Art Kleiner Wasserfrosch sei die Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu erwarten, die nur zulässig sei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem jeweiligen Verbot vorlägen.
22Die Verwirklichung der beschriebenen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände würde durch die geplanten CEF-Maßnahmen zum vorgezogenen Funktionsausgleich nicht vermieden.
23Die Öffentlichkeit und die Behörden seien über die geplanten CEF-Maßnahmen nicht durch eine erneute öffentliche Auslegung des insoweit geänderten Planentwurfs informiert worden, sodass es keine Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme mehr gegeben habe. Offenbar sollten die vorgesehenen Ersatzaufforstungen als CEF-Maßnahmen für die europarechtlich geschützten Tierarten dienen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wie die durch die Rodung des Waldes aus dem Plangebiet vertriebenen europäischen Vogel- und Fledermausarten des Anhangs IV FFH-Richtlinie einen Ersatzwald in 3 oder 4 km Entfernung als einen solchen erkennen sollten.
24Das Konzept der CEF-Maßnahmen verlange jedoch eine hinreichende Sicherheit dafür, dass die mit den Ersatzmaßnahmen hergestellten oder aufgewerteten Flächen von den konkret vertriebenen Exemplaren erkannt, aufgesucht und besiedelt würden. Daher seien Aufforstungsmaßnahmen so zu planen, dass die Ersatzwälder im Nahbereich des Eingriffsortes lägen.
25Die geplanten landwirtschaftlichen Aufwertungsmaßnahmen seien grundsätzlich als Kompensationsmaßnahmen diskutabel. Eine naturschutzfachliche Diskussion sei insoweit jedoch mangels Kenntnis der konkret in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht möglich. Bei der öffentlichen Auslegung des Landschaftspflegerischen Begleitplans habe noch kein konkretes Durchführungskonzept für die Aufwertungsmaßnahmen vorgelegen. Angesichts der fehlenden Detailkonzeption lasse sich der zukünftige ökologische Wert der aufzuwertenden Flächen schwerlich abschätzen. Die Maßnahmen AL1 bis AL3 könnten für die Waldvogelarten und die waldbewohnenden Fledermausarten keine oder jedenfalls fast keine Funktion erfüllen.
26Im Übrigen fehle es in dem Bebauungsplan an der Festsetzung der artenschutzrechtlich geforderten Minimierung der Blendungswirkung von im Gewerbe- und Industriegebiet betriebenen Lampen.
27Gerade weil es schwierig sei, Eingriffe in artenschutzrechtlich bedeutsame Waldgebiete ohne Inanspruchnahme artenschutzrechtlicher Ausnahmen planerisch zu bewältigen, werde in der Praxis großflächige Bebauung vernünftigerweise nicht in größeren zusammenhängenden Waldgebieten mit überwiegend mittelalten und älteren Beständen geplant.
28Selbst wenn man die dem Bebauungsplan zugrunde gelegten Ermittlungen für genügend erachte, habe es der Antragsgegner unterlassen, die notwendigen Festsetzungen zur Bewältigung der sich im Zusammenhang mit dem Artenschutz ergebenden Konflikte zu treffen. Die Durchführung der für erforderlich erachteten Maßnahmen zum Ausgleich beziehungsweise zur Vermeidung der Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände müsse verbindlich gesichert sein. Geeignete Festsetzungen von Ausgleichsflächen oder von Maßnahmen zum Ausgleich seien nicht erfolgt. Die Selbstverpflichtungserklärung des Antragsgegners sei keine sonstige geeignete Maßnahme im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB. Nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 – 8 N 09.1861 – sei § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zur Sicherstellung des von Art. 12 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangten strengen Schutzes unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die Verwirklichung der Maßgaben des § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG unmittelbar gewährleistet sein müsse.
29Unabhängig von den fehlenden Festsetzungen im Bebauungsplan sei eine Sicherung der CEF-Maßnahmen auch deshalb nicht gewährleistet, weil diese jedenfalls auch auf Flächen vorgesehen seien, die sich nicht im Eigentum des Antragsgegners befänden und auf die der Antragsgegner auch keine gesicherte Zugriffsmöglichkeit habe.
30Die Untere Landschaftsbehörde habe immer wieder darauf verwiesen, dass sie ihre vorherigen Stellungnahmen aufrechterhalte, unter anderem ihre Stellungnahmen vom 28. Dezember 2007 und 19. März 2008 in dem Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans.
31Darüber hinaus habe der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan nicht ohne vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung gefasst werden dürfen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der im Umfeld des Plangebiets befindlichen FFH-Gebiete „W./H.“ beziehungsweise „Bachsystem des X.‑Bachs“ könne nicht ausgeschlossen werden. Beide FFH-Gebiete könnten durch Schadstoffeinträge, insbesondere durch Stickoxide, die von den im Plangebiet zulässigen industriellen Anlagen freigesetzt würden, eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Schutzgüter erfahren. Besonders sensibel seien insoweit die zum Schutzziel des FFH-Gebietes „W./H.“ gehörenden Lebensraumtypen im Moor. Ferner sei davon auszugehen, dass eine Einleitung des im Plangebiet gesammelten Regenwassers in das Bachsystem des X.‑Bachs die Funktion dieses FFH-Gebietes erheblich stören könne.
32Der Bebauungsplan beruhe auch auf einer fehlerhaften Standortwahl. Die im Aufstellungsverfahren geprüfte Standortvariante C sei gegenüber dem ausgewählten Standort klar vorzugswürdig. Eine ergebnisoffene Abwägung der verschiedenen Standortvarianten habe nicht stattgefunden. Die Standortwahl sei von der fehlerhaften Annahme getragen, dass die als Standort gewählten Flächen über keine besondere naturschutzwertige Ausstattung verfügten. Völlig vernachlässigt worden seien bei dieser Bewertung die räumlichen Bezüge des Plangebiets, das ein unverzichtbares Element in einem regionalen Biotopverbund sei. Mit der Realisierung des Bebauungsplans werde das bestehende Netz von Waldgebieten unterbrochen. Das Grundwasser werde ebenfalls erheblich beeinträchtigt.
33Als Standort geeignete Flächen an den Ortsrändern der Verbandsmitglieder seien mit nicht haltbaren Begründungen und im Widerspruch zu dem Ziel C.II.2.3 des Landesentwicklungsplans (LEP) abgelehnt worden.
34Der Bebauungsplan verstoße gegen verbindliche Ziele der Raumordnung. Gemäß Ziel B.III.3.2 des LEP dürften Waldgebiete für Planungen nur in Anspruch genommen werden, wenn es keine Alternative außerhalb des Waldes gebe. Diese Anforderung sei nicht erfüllt.
35Die Vorgaben des Regionalplans legten Wert auf die räumliche Nähe der Ersatzaufforstungs- und Strukturverbesserungsmaßnahmen zum Plangebiet. Die Ersatzaufforstungsflächen seien jedoch unzulässigerweise zu einem größeren Teil außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder und sogar außerhalb des Kreises C. festgelegt worden. Die Bezirksregierung N. habe mit Bescheid vom 11. Dezember 2009 zur Anpassung der Planung an die Ziele der Raumordnung Ersatzaufforstungsmaßnahmen von 8 ha außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder als noch mit den Zielen der Raumordnung vereinbar erklärt. Tatsächlich solle nun eine Ersatzaufforstung von 12 ha an anderer Stelle erfolgen.
36Damit liege fast die Hälfte sämtlicher Ersatzaufforstungsflächen außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder. Selbst der Antragsgegner erkenne an, dass diese weit vom Plangebiet entfernten Ersatzaufforstungen keine Funktionen für den Artenschutz erfüllen könnten. Auch die übrigen 14 ha geplanten Ersatzaufforstungsflächen lägen bis zu 6 km vom Plangebiet entfernt und seien damit überwiegend schon wegen ihrer räumlichen Lage untauglich für den hier notwendigen Artenschutz.
37Die Übereinstimmung des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung hänge zudem von der Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen des Antragsgegners aus dem Vertrag mit der Bezirksregierung N. vom 15. Oktober 2007 ab. Dieser verlange ebenfalls, dass die Ersatzaufforstungsflächen mit Ausnahme von maximal 5 ha in den Gemeindegebieten der Verbandsmitglieder lägen.
38Die Antragstellerin beantragt,
39den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 für unwirksam zu erklären.
40Der Antragsgegner beantragt,
41den Antrag abzulehnen.
42Zur Begründung trägt er vor: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie eine anerkannte Vereinigung nach § 3 UmwRG sei. Fraglich sei auch, ob sie den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG genüge. Der Satzungszweck sei insoweit unbestimmt. Sie habe sich auch nicht selbst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG geäußert, sondern lediglich der Natur- und Vogelschutzverein Kreis C. e.V. Daher sei sie auch hinsichtlich ihrer Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO beziehungsweise § 1 Abs. 1 UmwRG präkludiert.
43Der Bebauungsplan sei städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Er verfolge städtebauliche Zielsetzungen. Mit ihm sei ein großflächiger Standort für näher bestimmte Industriebetriebe in einem durch Festsetzungen detailliert geregelten Industriegebiet entwickelt worden, um einen entsprechenden Flächenbedarf in diesem Wirtschaftssektor befriedigen zu können und so die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern. Vergleichbare Flächen an anderer Stelle kämen dafür nicht in Betracht, wie im Rahmen der Abwägungsentscheidung im Einzelnen dargelegt worden sei. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Ein relevanter, Umweltbelange betreffender Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liege ebenfalls nicht vor. Die Belange der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB habe er ‑ der Antragsgegner ‑ im Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages und des Umweltberichts ausführlich und überzeugend behandelt. Der Bebauungsplan sowie seine Umsetzung scheiterten nicht an den naturschutzrechtlichen Regelungen und denjenigen zum Artenschutz.
44Zu den konkreten Rügen der Antragstellerin führt der Antragsgegner aus:
45Die planerische Inanspruchnahme von Waldflächen verpflichte nicht dazu, bereits vor der planbedingten Rodung des Waldes Ersatzaufforstungen nachzuweisen. Hierzu sei ein Vertrag mit der Bezirksregierung N. geschlossen worden, der unter anderem beinhalte, dass mit dem Ausgleich für die Inanspruchnahme der Waldflächen zeitnah zu beginnen und dieser spätestens zehn Jahre nach dem Beginn der Inanspruchnahme abzuschließen sei.
46Die planbedingte Realisierung von Verbotstatbeständen des Artenschutzes sei zureichend bewältigt worden. Im Aufstellungsverfahren sei ein Maßnahmenpaket entwickelt worden, mit dessen Umsetzung in jedem Fall sichergestellt sei, dass die Verwirklichung von Verbotstatbeständen des Artenschutzes vermieden werde. Die Gesamtheit der Maßnahmen sei maßgeblich und das Maßnahmenpaket sei darauf angelegt, dass das Scheitern einer einzelnen Maßnahme kompensiert werde. Zudem sei ein Risikomanagement zur Sicherung des Erfolgs von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden. Die meisten dieser vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen seien bereits umgesetzt und wirksam. Die von der Antragstellerin vorgelegte Tabelle: „Was ist im Bebauungsplan umgesetzt worden?“ stamme ursprünglich von der Unteren Landschaftsbehörde und gebe im Ausgangspunkt nur einen früheren Zwischenstand der Abstimmung mit ihr wieder.
47Es sei allerdings festzustellen, dass es nach wie vor an verbindlichen gesetzlichen Vorgaben mangele, was, wann, wo und wie in diesem Zusammenhang untersucht werden müsse. Inzwischen habe sich herausgestellt, dass die hinsichtlich der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gewählte Vorgehensweise mit den erst danach erstellten Handlungsanweisungen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) übereinstimme.
48Die Untersuchung des Vorkommens von Fledermäusen im Plangebiet sei nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich für den späten August als Termin für die Begehungen entschieden, weil die Wetterlage Ende August 2007 so instabil gewesen sei, dass man nicht habe vorhersehen können, ob eine weitere Begehung bis Mitte September bei ausreichend gutem Wetter würde stattfinden können. Von einer weiteren Begehung im September sei nach Durchführung des Augusttermins kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen. Die von der Antragstellerin vorgelegte „Fledermauskundliche Stellungnahme“ stelle zwar das Vorhandensein von Bäumen mit Höhlen im Plangebiet fest, enthalte aber keinen Hinweis darauf, dass sich dort Winterquartiere von Fledermäusen befänden. Da die Vorkommen der in Betracht kommenden Fledermausarten als nicht besonders bedeutend und die zu erwartenden planbedingten Beeinträchtigungen dieser Vorkommen von den damit befassten Gutachtern als nicht besonders gravierend eingeschätzt worden seien, sei keine zusätzliche Kartierung notwendig gewesen. Jagdhabitate mit nennenswerter Bedeutung, regelmäßig und häufig frequentierte Flugstraßen sowie besetzte Quartiere seien zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Es komme auch nur auf essenzielle Jagdhabitate an.
49Das Untersuchungsprogramm zur Ermittlung der von der Planung betroffenen Arten entspreche dem Ergebnis des Scoping-Termins. Konkrete Hinweise auf Vorkommen anderer Tiergruppen oder besonders geschützter Pflanzen hätten im Zeitpunkt der Untersuchungen nicht vorgelegen und sich auch während des weiteren Aufstellungsverfahrens nicht ergeben. Für die Scharlachlibelle sei eine Potenzialeinschätzung vorgenommen worden mit dem Ergebnis, dass sie mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Plangebiet nicht vorkomme beziehungsweise von einer Beeinträchtigung eines möglichen Vorkommens dieser Art durch die Umsetzung des Bebauungsplans jedenfalls nicht auszugehen sei. Das Vorkommen vereinzelter Hirschkäfer sei nicht gänzlich ausgeschlossen worden, jedoch hätten die Gutachter festgestellt, dass die Strukturen im Plangebiet eine Besiedelung durch diese Käferart nicht begünstigten und daher von einer Beeinträchtigung ihres Erhaltungszustandes durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht auszugehen sei. Die Aussage, dass Exemplare der Scharlachlibelle und des Hirschkäfers im Plangebiet vorkämen, werde von der Antragstellerin zudem nicht belegt. Die von ihr angegebene Literatur verfolge einen ganzheitlichen und umfänglichen Ansatz bei der Sachverhaltsermittlung, der insbesondere in der Bauleitplanung nicht unumstritten sei. Es habe keinen Anlass gegeben, auch Insekten in die vorgenommenen Untersuchungen einzubeziehen.
50Inzwischen lägen „Ergänzende Untersuchungen zum Artenschutz - Fledermäuse 2013/2014“ vor. Damit sei dem Verlangen der Antragstellerin, eine Untersuchung im Herbst und eine Untersuchung der möglichen Quartiere durchzuführen, nachgekommen worden. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Untersuchungen hätten die im Jahre 2007 gefundenen Ergebnisse bestätigt. Für eine Untersuchung in den Wintermonaten ins Blaue hinein habe keine Veranlassung bestanden.
51Die Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Reptilien und Amphibien sowie deren planbedingte Betroffenheiten seien ebenso zureichend erfasst worden wie die Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zutreffend verneint worden sei. Die Ausführungen der Antragstellerin beschränkten sich im Kern auf die vermeintlich unzureichende Ermittlung des Erhaltungszustandes der lokalen Populationen einzelner Arten. Nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sei es jedoch nicht immer erforderlich, den Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art zu ermitteln. Die Begehungen des Plangebiets hätten unter repräsentativen Bedingungen stattgefunden. Die dabei angewandten Methoden seien sachgerecht gewesen.
52Die Fledermausart Braunes Langohr überwintere nur in Ausnahmefällen in Baumhöhlen. Methodisch sei ein Auffinden solcher Quartiere unmöglich. Im Plangebiet fehlten aber auch die für derartige Quartiere notwendigen dickwandigen Baumhöhlen, die nur in Bäumen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) > 50 cm zu erwarten seien. Überdies könne durch eine ökologische Baubegleitung während der Rodungen das Töten von einzelnen Exemplaren, das ohnehin niemals auszuschließen sei, verhindert werden.
53Für die Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr seien die erforderlichen Parameter für die Annahme von Habitaten im Plangebiet nicht gegeben. Temporäre Vorkommen dieser Fledermausarten im Plangebiet seien zwar nicht auszuschließen, aber für die Planung letztlich nicht relevant. Auch der von der Antragstellerin beauftragte Gutachter habe keine dieser Fledermausarten im Plangebiet nachweisen können. Die von der Antragstellerin angesprochenen Mopsfledermäuse seien 8 km weit entfernt vom Plangebiet gesichtet worden.
54Die Subsumtion der planbedingten Eingriffe unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei sachgerecht erfolgt. Die gegenteiligen Vorwürfe der Antragstellerin entbehrten jeglicher tatsächlicher Grundlage.
55Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG werde bei Umsetzung des Bebauungsplans nicht verwirklicht. Das Vorkommen von durch Fledermäuse regelmäßig genutzten Quartierbäumen im Plangebiet sei von den Gutachtern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen worden. Es könnten daher keine für die Erhaltung der jeweiligen Population essenziellen Quartierbäume durch spätere Rodungen betroffen sein. Quartierpotenziale, die denen im Untersuchungsgebiet vergleichbar seien, ließen sich in einem Radius von circa 500 m um den Mittelpunkt des Eingriffsbereiches finden.
56Hinsichtlich des Vortrags zum Quartierspotenzial im Plangebiet und seiner Umgebung werde auf „Ergänzende Untersuchungen zum Artenschutz - Fledermäuse 2013/2014“ verwiesen. Die in dem Artenschutzgutachten zum Umweltbericht getroffenen Aussagen blieben bestehen.
57Dass im Plangebiet ein gewisses Potenzial von Einzelquartieren für Fledermäuse vorhanden sei, hätten die Gutachter entgegen der Darstellung der Antragstellerin gesehen. Aufgrund des ausgeprägten Quartierwechselverhaltens der Fledermäuse komme es für die Annahme einer nennenswerten örtlichen Population aber auf das Vorhandensein eines Quartierverbundes an, der hier fehle. Der vorhandene Bestand an möglichen Quartierbäumen sei wegen des relativ jungen Alters dieser Bäume und wegen ihrer Zusammensetzung nach Baumarten als Quartierstandort für Fledermäuse allenfalls von untergeordneter Bedeutung.
58Die weiteren Beispiele der Antragstellerin für die angeblich fehlerhafte Subsumtion der planbedingten Eingriffe unter die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände seien nicht nachvollziehbar. In den der Planung zugrunde liegenden Untersuchungen würden keine Aussagen zur Zerstörung von Lebensstätten der Fledermausarten Braunes Langohr und Fransenfledermaus getroffen.
59Bezogen auf einige der im Anhang IV FFH-Richtlinie aufgelisteten Vogelarten und einige europäische Vogelarten sei die Frage 4.3 des Prüfprotokolls („Werden eventuell Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört?“) zu bejahen gewesen. Bei dem damals verwendeten Protokoll habe sich daraus jedoch noch kein unmittelbares Erfordernis einer Abwägung beziehungsweise einer artenschutzrechtlichen Ausnahme ergeben. Erst in dessen aktueller Fassung sei die Frage 4.3 um den Nebensatz „ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt“ ergänzt und führe die Bejahung der Frage zum nächsten Arbeitsschritt, nämlich zu der Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen. Mit vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen könne gegebenenfalls eine dauerhafte Sicherung der ökologischen Funktion der jeweiligen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang mit dem Plangebiet gewährleistet werden. Die Frage 4.3. könne unter Berücksichtigung solcher vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen mit „nein“ beantwortet werden. Dies sei mit Blick auf die Arten Braunes Langohr und Fransenfledermaus sowie auf andere Fledermausarten geschehen.
60Die von der Antragstellerin angeführten Beobachtungen zu einzelnen Vogelarten und zum Kammmolch brächten keine neuen Erkenntnisse.
61Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde durch die Umsetzung des Bebauungsplans nicht verwirklicht. Die Behauptung der Antragstellerin, dass die durch die Umsetzung betroffenen Fledermausarten nicht über Ausweichmöglichkeiten verfügten, treffe nicht zu.
62Auch der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sei nicht einschlägig. Die Wahrscheinlichkeit, dass der nächtliche Verkehr auf der L 600 derart zunehme, dass dort ein signifikant gesteigertes Risiko für Kollisionen zwischen Fledermäusen und Kraftfahrzeugen bestehe, sei sehr gering. Bei den im Bebauungsplan vorgesehenen Maßnahmen an der L 600 handele es sich um die Anlegung eines dichten Gehölzsaumes unter teilweiser Erhaltung von Gehölzbeständen, die kurzfristig zu einem Kronenschluss über der Fahrbahn beitragen könnten.
63Das mit den Ausführungen der Antragstellerin suggerierte grundsätzliche Erfordernis einer ganzjährigen oder gar mehrjährigen Erfassung der im Plangebiet möglicherweise vorkommenden Arten bestehe nicht. Ein derartiger Aufwand sei mit Blick auf die vorgefundene Planungssituation unverhältnismäßig. Konkrete Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Plangebiets für geschützte Arten während ihrer Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten hätten sich weder während der Untersuchungen noch später ergeben. Darüber hinaus sei der jeweilige artenschutzrechtliche Verbotstatbestand mit Blick auf den Erhaltungszustand der lokalen Population zu bewerten.
64Was die Vogelwelt im Plangebiet angehe, sei das untersuchte Artenspektrum nicht ‑ wie von der Antragstellerin behauptet ‑ auf planungsrelevante Arten eingeschränkt worden. Unabhängig von einem Schutzstatus oder einer Planungsrelevanz seien 44 Brutvogelarten mit 243 Revieren erfasst worden. Erst zur eigentlichen Artenschutzprüfung sei nach den landesrechtlichen Vorschriften eine naturschutzfachlich begründete Auswahl der sogenannten planungsrelevanten Arten erfolgt. Das LANUV habe für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Wege einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln abzuarbeiten seien.
65Die Eingriffsbilanzierung sei im Hinblick auf die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht fehlerhaft. Nach den Vorschriften des Landes sei für zwölf Brutvogelarten mit insgesamt 21 Revieren sowie vier Gastvogelarten die für planungsrelevante Arten vorgesehene Art-für-Art-Betrachtung durchgeführt worden. Diese planungsrelevanten Arten seien nur mit etwa 10 % der im Untersuchungsgebiet vorgefundenen Reviere vertreten. Das Plangebiet sei kein Schwerpunkt für planungsrelevante Arten. Die Forderungen der Antragstellerin zur Untersuchungstiefe seien angesichts dessen völlig überzogen und widersprächen den in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelungen, Verwaltungsvorschriften und Handlungsempfehlungen. Nähme man die Ausführungen der Antragstellerin ernst, müsste für mindestens 56 Vogelarten jeweils eine drei- bis vierjährige Untersuchung durchgeführt werden. Das sei unverhältnismäßig.
66Die Behauptung der Antragstellerin, dass alle von der Planung betroffenen Vogelarten ältere Waldbestände als Lebensräume benötigten, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass nur der Schwarzspecht, die Hohltaube, der Trauerschnäpper, der Mäusebussard und der Waldkauz Altholzbestände besiedelten, die zudem nicht unbedingt Teil eines Waldes sein müssten.
67Erhebliche Störungen geschützter Vogelarten im Sinne von § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG seien bei der Umsetzung des Bebauungsplans nicht zu besorgen.
68Von dem vorgefundenen Revier des Gartenrotschwanzes gingen allenfalls wenige Bäume, Sträucher und schmale Ränder des nach Nordosten verlaufenden Feldwegs verloren. Es könne nicht die Rede davon sei, dass durch solche geringen Einbußen der Reproduktionserfolg dieser Art gefährdet sei oder eine erhebliche Störung zu ihren Lasten befürchtet werden müsse.
69Für die einzelnen betroffenen Arten sei im Bebauungsplan jeweils ein Bündel von Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden, die in ihrer Summe kurz-, mittel- und langfristig wirkten. Angesichts der bislang noch unzureichenden fachwissenschaftlichen Erkenntnisse zur Wirksamkeit von CEF-Maßnahmen sei – wie bereits erwähnt – im Bebauungsplan ein Risikomanagement zur Sicherung des Erfolges der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen festgelegt worden. Darüber hinaus sei für einige der betroffenen Arten ein Monitoring vorgesehen.
70Entgegen der Darstellung der Antragstellerin habe bereits vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs eine ausreichend konkretisierte Artenschutzprüfung vorgelegen. Die von ihr angesprochene Anregung der Unteren Landschaftsbehörde sei als redaktionelle Anpassung in den Bebauungsplan übernommen worden und nicht – wie es die Antragstellerin suggeriere – als wesentliche Änderung zu qualifizieren.
71Es möge zutreffen, dass eine ausdrückliche Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde zu den CEF-Maßnahme nicht vorliege. Dies entspreche aber der gängigen Praxis. Vielmehr sei im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon auszugehen gewesen, dass die Untere Landschaftsbehörde mit der Planung einverstanden sei, wenn sie sich nach Umsetzung ihrer im Rahmen der Planaufstellung geäußerten Anregungen nicht erneut ausdrücklich geäußert habe.
72Lediglich 14 ha der insgesamt geforderten 26 ha Ersatzaufforstungen seien zusätzlich auch für den Artenschutz vorgesehen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum sich das Artenschutzkonzept angeblich zu 100 Prozent aus Ersatzaufforstungen zusammensetze, wie die Antragstellerin meine.
73Auch hinsichtlich der Ermittlung und der Bewertung der möglichen Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen zu Lasten von Exemplaren verschiedener Amphibien- und Reptilienarten seien keine Defizite der Planung festzustellen. Von dem Bebauungsplan sei nur das Gewässer G1 im Plangebiet betroffen. Alle anderen Gewässer in der Umgebung lägen weit außerhalb des Plangebiets. Die Sommer- und Winterquartiere des dort möglicherweise vorkommenden Kammmolches lägen mit hoher Wahrscheinlichkeit südlich der L 600 im näheren Umfeld des Gewässers G4. Die Umsetzung des Bebauungsplans könne zwar eventuell zu einer Störung der Ruhestätten von Exemplaren des Kammmolches führen, doch wahrscheinlich sei dies nicht. Vergleichbar sei die Situation in Bezug auf die Art Kleiner Wasserfrosch, die nur im Umfeld des Gewässers G2 nachgewiesen worden sei. Die Gutachter erwarteten nicht etwa die Abwanderung der Lurche aus dem Gewässer G1 infolge der Umsetzung des Bebauungsplans, sondern sie hielten sie lediglich für denkbar. Um einer solchen Abwanderung entgegenzuwirken, sei die Anlegung eines Laichgewässers als Ersatz vorgeschlagen worden. Dieses könne von den wenig anspruchsvollen, an dem Gewässer G1 lebenden Arten recht schnell besiedelt werden. Ihre Abwanderung nach Süden über die L 600 wäre dann sehr unwahrscheinlich.
74Von den sechs im Bebauungsplan vorgesehenen Ersatzaufforstungen seien ausdrücklich nur zwei als CEF-Maßnahmen (EW 1 und EW 4) beschrieben. Die Fläche EW 1 befinde sich im Plangebiet und damit im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Die Fläche EW 4 liege vom Plangebiet 2 km entfernt. Ihre Aufforstung erfolge im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme AL 1 (T.). Der von der Antragstellerin für die Wirksamkeit einer solchen Maßnahme angenommene Maximalabstand von 500 m zum Eingriffsort sei nicht belegt. Nur eine (AW 14) der vierzehn Waldaufwertungsflächen sei ausdrücklich als CEF-Maßnahme beschrieben. Diese Fläche grenze direkt an das Plangebiet, befinde sich damit also im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Im Übrigen seien sowohl die Ersatzaufforstungsflächen als auch die Waldaufwertungsflächen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises C. und dem Regionalforstamt N. abgestimmt. Die Beschreibung der Maßnahme als Umgestaltung des vorhandenen Kiefernwaldes zu einem lebensraumtypischen Eichen- und Birkenwald bis trockenen Eichen- und Buchenwald finde sich bei verschiedenen dieser Waldaufwertungsflächen. Die Beschreibung sei bewusst so gewählt und basiere auf den in der Region gemachten Erfahrungen.
75Die Ausführungen der Antragstellerin zur möglichen Vertreibung von Exemplaren geschützter Arten aus dem Plangebiet beziehungsweise zu ihrem Ausweichen auf benachbarte Flächen seien reine Spekulation und nicht belegt. Wenn zu dieser Problematik ausreichende fachwissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen würden, müssten zum Artenschutz kein Risikomanagement und kein Monitoring vorgesehen werden. Über die konkreten Maßnahmen hinaus, die sich aus der Artenschutzprüfung ergeben hätten, könnten auch die weiteren Ersatzaufforstungsmaßnahmen und Waldaufwertungsmaßnahmen zum Artenschutz beitragen. Sie seien ausdrücklich als ergänzende Maßnahmen bezeichnet worden, um keine Verwechslung mit CEF-Maßnahmen aufkommen zu lassen.
76Der über die planbedingten Rodungen hinaus zu erwartende ökologische Verlust durch die Beseitigung landwirtschaftlicher Nutzflächen sei vor allem durch die ökologische Aufwertung von für den Naturschutz interessanten Flächen auszugleichen (AL 2 und AL 3). Ein hierzu mit der Biologischen Station A. in W1. im Jahre 2008 erarbeiteter Vertrag sei zwischenzeitlich durch einen Vertrag mit der Bezirksregierung N. ersetzt worden. Auf den genannten Flächen im Bereich des W2. in I. und der I2. im M. C3. sollten Aufwertungsmaßnahmen in einer Größenordnung von 300.000 ökologischen Wertpunkten durchgeführt werden.
77Die der Aufstellung des Bebauungsplans vorangegangene Vorprüfung einer FFH-Verträglichkeit sei fehlerfrei erfolgt. Für das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“, das mehr als 7 km südwestlich des Plangebiets liege, sei nach dem Ergebnis der Vorprüfung keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen. Eine Vorprüfung der möglichen Beeinträchtigung des in einer Entfernung von 10 km östlich des Plangebiets gelegenen FFH-Gebietes „W./H.“ sei der Verwaltung vor oder während des Planverfahrens weder von Fachbehörden und Verbänden noch von fachkundigen Einzelpersonen angetragen worden. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung könne auch nach dem einschlägigen Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen werden. Dies gelte für das Erfordernis einer das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ betreffenden FFH-Verträglichkeitsprüfung ebenso.
78Die Standortwahl für das Plangebiet sei nicht zu beanstanden. Ziele der Raumordnung stünden der Planung nicht entgegen. Die Ausgleichsflächen seien zutreffend festgesetzt worden. Die unter Nr. 18 D informell aufgeführten flächenbezogenen Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Artenschutz stünden im Einklang mit der mittlerweile überholten 15. Änderung des Regionalplans. Dass die Ersatzaufforstungsfläche EW 4 mit einer Größe von 12 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder liege, sei mit den hier relevanten raumordnungsrechtlichen Anforderungen vereinbar. Im Ziel des Regionalplans und in dem mit der Bezirksregierung abgeschlossenen Vertrag sei nur grob von circa 23 ha Ersatzaufforstungsflächen ausgegangen worden. Davon sollten nur maximal 5 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder liegen dürfen. Die konkrete Berechnung des Ersatzaufforstungsbedarfs habe einen Flächenbedarf von 26,34 ha ergeben, der bei der Zieldefinition der 15. Änderung des Regionalplans nur zum Teil berücksichtigt worden sei. Mit der Festlegung von 12 ha Ersatzaufforstungsflächen außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder sei eine dem erhöhten Ersatzaufforstungsbedarf angemessene Weiterentwicklung des Ziels erfolgt und regionalplanerisch abgesichert worden. Die Bezirksregierung N. habe einer Abweichung von dem Ziel für 3 ha und einer Ersatzaufforstung außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder bis zu einem Flächenanteil von 50% der gesamten Ersatzaufforstungsflächen zugestimmt. Ein deutliches Indiz dafür, dass die möglicherweise nicht wortgetreue Übereinstimmung des Bebauungsplans mit dem Ziel 3 nicht seine Unwirksamkeit zur Folge habe, sei der aktuelle Regionalplan, in dem das alte Ziel nur noch als Grundsatz bezeichnet sei. Für die Ersatzaufforstungsfläche EW 3 liege auch eine forstwirtschaftliche Genehmigung vor. Bei den Bestimmungen, deren Missachtung die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rüge, handele es sich im Übrigen allenfalls zu einem geringen Teil um solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG dem Umweltschutz dienten.
79Eine ausreichende Sicherung der Ersatzaufforstungsflächen EW 1 bis EW 7 und der Aufwertungsfläche AW 3 sei gegeben. Die diesbezüglich geäußerten Zweifel der Antragstellerin seien unbegründet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen müssten entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zwingend im Bebauungsplan festgesetzt werden.
80Der Darstellung der Antragstellerin, wonach die Rückgabe anderer, den Verbandsmitgliedern durch frühere Regionalplanung zugestandenen Gewerbegebietsflächen als Bedingung für die Darstellung des GIB im Regionalplan weggefallen sei, sei falsch. Die erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 erhobene Rüge der Antragstellerin zu den vermeintlich unzureichenden Hinweisen zu den bereits vorliegenden umweltrelevanten Informationen bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sei nach Ablauf der Jahresfrist nach der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses unbeachtlich.
81Mit Beschluss vom 8. Juli 2013 – 10 B 268/12.NE – hat der Senat den Bebauungsplan vorläufig bis zu Entscheidung im Normenkontrollverfahren außer Vollzug gesetzt.
82Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakten Hefte 1 bis 13 sowie der Gerichtsakte im Verfahren 10 B 268/12.NE nebst Beiakten Hefte 1 bis 28 verwiesen.
83Entscheidungsgründe:
84Der Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan IKG 1 „Westmünsterland Gewerbepark A 31“ des Zweckverbandes Westmünsterland Gewerbepark A 31 (im Folgenden: Bebauungsplan) ist zulässig und begründet.
85Der Antrag ist statthaft.
86Auf das Normenkontrollverfahren findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG – (BGBl. I 2006, 2816) in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung (BGBl. I, 95) Anwendung. Gemäß der Überleitungsvorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfsverfahren nach § 2, die – wie hier – nach dem 12. Mai 2011 eingeleitet und am 29. Januar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu Ende zu führen. § 4a Abs. 1 UmwRG ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 UmwRG nicht anzuwenden.
87Gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können (Nr. 1), sie geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt war und sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3).
88Die Antragstellerin ist eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung. Sie ist ein durch Bescheid des Nordrhein-Westfälischen Umweltministeriums vom 31. März 1980 gemäß § 29 BNatSchG 1976 anerkannter Natur- und Umweltschutzverein. Ihre Anerkennung gilt gemäß § 5 Abs. 2 UmwRG als Anerkennung eines Landes nach § 29 BNatSchG in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung als Anerkennung im Sinne des UmwRG fort. Der Einwand des Antragsgegners, es habe statt der Anerkennung durch das Nordrhein-Westfälische Umweltministerium einer Anerkennung durch den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bedurft, weil die Antragstellerin länderübergreifend tätig sei, trifft so nicht zu, denn es geht hier nicht um die Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen des Bundes, die über das Gebiet eines Landes hinausgehen (§ 29 Abs. 3 und 4 BNatSchG 1976). Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 1976 galt die Anerkennung für das Gebiet des Landes, in dem die für die Anerkennung nach Landesrecht zuständige Behörde ihren Sitz hat. Die Antragstellerin war also zur Mitwirkung bei Planungen und Maßnahmen innerhalb Nordrhein-Westfalens anerkannt.
89Bei dem Bebauungsplan handelt es sich auch um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) UmwRG. Diese Bestimmung erfasst Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Dazu gehören auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll. Der angegriffene Bebauungsplan begründet die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens, denn er setzt unter anderem ein circa 58 ha großes gegliedertes Industriegebiet fest, das nach Nr. 18.5.1 der Anlage 1 zum UVPG als Industriezone für Industrieanlagen, für die im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von mehr als 100.000 qm der UVP-Pflicht unterliegt.
90Die Antragstellerin macht zudem die Verletzung solcher Vorschriften geltend, die sie als Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG zu rügen berechtigt ist. Sie rügt vor allem Verstöße gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB, die Missachtung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sowie eine fehlerhafte Abwägung der umweltbezogenen Belange und macht damit geltend, dass der Satzungsbeschluss Rechtsvorschriften widerspreche, die dem Umweltschutz dienten und für sie von Bedeutung sein könnten.
91Lägen die geltend gemachten Rechtsverstöße vor, würde die landesweit tätige Antragstellerin durch den Satzungsbeschluss in ihrem durch ihre Vereinssatzung bestimmten Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG), denn nach § 2 Nr. 1 der Vereinssatzung bezweckt sie unter anderem die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes. Dieses Ziel zu erreichen, würde durch einen Bebauungsplan, der die angesprochenen Belange nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, für dessen Geltungsbereich und seine Umgebung erschwert.
92Entgegen der Auffassung des Antragsgegners war die Antragstellerin auch zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG berechtigt und hat sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG). Die Berechtigung der Antragstellerin zur Beteiligung in dem Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans ergibt sich hier aus den Regelungen der §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB. Im Rahmen der beiden öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe hat die Antragstellerin auch schriftlich zu den Planungen Stellung genommen und sich damit in der Sache geäußert. Die mit den Schreiben ihres Vereinsmitglieds, des Natur- und Vogelschutzvereins Kreis C. e.V., vom 19. Juli und 21. Oktober 2010 während der ersten und zweiten öffentlichen Auslegung der Planentwürfe jeweils abgegebenen Stellungnahmen erfolgten ausdrücklich im Namen und mit Vollmacht der Antragstellerin.
93Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags unterliegt auch sonst keinen Zweifeln. Die Antragstellerin hat ihn am 9. Februar 2012 und somit innerhalb eines Jahres nach der am 10. Februar 2011 erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
94Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
95Der Bebauungsplan ist unwirksam. Er weist materielle Mängel auf, die die Antragstellerin zu rügen berechtigt ist.
96Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind Rechtsbehelfe in Bezug auf Bebauungspläne nur begründet, soweit die Festsetzungen des jeweiligen Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, welche die das Rechtsmittel führende Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Das schließt eine umfassende, über die Frage der Beachtung der dem Umweltschutz dienenden Vorschriften hinausgehende gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle aus. Soweit die Antragstellerin gleichwohl eine umfassende Prüfung des Bebauungsplans durch den Senat für geboten hält, findet diese Ansicht im Gesetz keine Stütze. Abweichend von der grundsätzlichen Systematik des § 47 VwGO prüft das Gericht in einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren, bei dem – wie hier – eine Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG Antragstellerin ist, den Bebauungsplan nicht umfassend auf seine Wirksamkeit.
97Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, juris.
98Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens ist mithin die Wirksamkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans bezogen auf ihre Vereinbarkeit mit den dem Umweltschutz dienenden Vorschriften.
99Der Begriff des Umweltschutzes ist dabei allerdings weit auszulegen. Er muss nicht alleiniger Zweck der Vorschrift sein. Es ist vielmehr ausreichend, dass diese jedenfalls auch dem Umweltschutz dient, wozu auch die Gesundheit des Menschen gehört.
100Vgl. BT-Drs. 16/2495, S. 12; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 – 10 S 2102/09 –, juris.
101Im Normenkontrollverfahren ist auch zu prüfen, ob im Aufstellungsverfahren dem Umweltschutz dienende Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans also deshalb rechtswidrig sind, weil sie unter Verstoß gegen umweltbezogene Vorschriften verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sind.
102Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, a.a.O.
103Eine weitergehende Einschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs ergibt sich hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht aus der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG. Danach ist eine Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
104Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Feststellung, welche Einwendungen die Antragstellerin im Aufstellungsverfahren im Einzelnen tatsächlich erhoben hat, denn eine auf bestimmte Einwendungen bezogene mögliche Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet hier von vornherein schon deshalb aus, weil im Aufstellungsverfahren den Anforderungen an eine ordnungsgemäße öffentliche Auslegung der Planentwürfe sowie ihrer öffentlichen Bekanntmachung nicht genügt worden ist. Eine Präklusion kommt nur in Betracht, wenn in dem Verfahren, in dem die Einwendungen hätten geltend gemacht werden müssen, die insoweit einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden sind. Dazu gehört hier auch § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB.
105In den Bekanntmachungen der ersten und zweiten öffentlichen Auslegung der Planentwürfe in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder fehlte ein ausreichender Hinweis darauf, welche Arten umweltbezogener Informationen zu den damaligen Zeitpunkten verfügbar waren.
106Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung des Plangebers wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs ortsüblich bekannt zu machen.
107Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, der die europarechtlichen Vorgaben über den Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren, insbesondere bei der Ausarbeitung umweltbezogener Programme und Pläne, in nationales Recht umsetzt, ist die Anstoßwirkung, die der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Planentwurfs nach dem Willen des Gesetzgebers zukommen soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es für den gewollten Anstoß unerlässlich, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umweltbelange in den im Zeitpunkt der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden.
108Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. September 2014 – 4 CN 1.14 – und vom 18. Juli 2013 – 3 CN 3.12 –, juris.
109Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, wie sie der Antragsgegner vorgenommen hat, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder veröffentlichten Bekanntmachungen listen zwar unter anderem eine Vielzahl von fachlichen Stellungnahmen, in den Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans und des Regionalplans erstellte Umweltberichte, diverse Gutachten sowie Prognosen mit ihren Überschriften und den Daten ihrer jeweiligen Erstellung auf. Die an der Planung Interessierten konnten aber diesen Angaben zumeist nicht entnehmen, auf welche Umweltbelange sich die Unterlagen jeweils bezogen, sondern hätten sie erst einsehen müssen, um beurteilen zu können, ob aus ihrer Sicht weitere umweltbezogene Stellungnahmen erforderlich seien. Auch der in den besagten Bekanntmachungen jeweils erfolgte pauschale Hinweis auf den im Aufstellungsverfahren erstellten Umweltbericht ermöglichte keine Einschätzung, welche Umweltbelange in der Planung bislang thematisiert worden waren. Die Auflistung der Unterlagen konnte daher die ihnen zugedachte Anstoßfunktion nicht erfüllen. Sie war nicht geeignet, interessierte Bürger hinreichend zu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Das Bekanntmachungserfordernis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB betrifft abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht Stellungnahmen, sondern Arten umweltbezogener Informationen. In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bedarf es einer Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, was beispielsweise durch die Angabe von Gattungsbegriffen geschehen kann. Hierzu sind die umweltbezogenen Informationen in der Regel nach Themenblöcken zusammenzufassen und in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung schlagwortartig zu charakterisieren.
110In den öffentlichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe ist weder das Inhaltsverzeichnis des Umweltberichts wiedergegeben noch sind die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in sonstiger geeigneter Weise dargestellt worden, sodass sie wegen Missachtung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fehlerhaft waren.
111Die danach unzureichenden öffentlichen Bekanntmachungen der öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe stellen jeweils zugleich einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB grundsätzlich beachtlichen Verfahrensfehler dar. Die Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind jedoch nicht binnen eines Jahres seit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gegenüber dem Antragsgegner gerügt worden, sodass sie nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden sind und für die Wirksamkeit des Bebauungsplans letztlich keine Bedeutung haben. Die Antragstellerin hat diese Rüge erstmals mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 erhoben.
112Die Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers im Normenkontrollverfahren führt allerdings nicht zu einer Anwendbarkeit der Präklusionsregelung des § 2 Abs. 3 UmwRG.
113Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, juris.
114Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat der Antragsgegner in den öffentlichen Bekanntmachungen des Satzungsbeschlusses in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder auch entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß hingewiesen. Demgemäß ist auch der Vortrag der Antragstellerin, bei den öffentlichen Auslegungen der Planentwürfe im Juni und September 2010 seien die CEF-Maßnahmen noch nicht konkretisiert gewesen und auf die wesentlichen Änderungen in dem jeweiligen Planentwurf sei nicht öffentlich hingewiesen worden, letztlich unbeachtlich.
115Der Bebauungsplan steht aber in Widerspruch zu den gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu beachtenden Zielen der Raumordnung.
116Mit der 15. und 19. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk N. ‑ Teilabschnitt Münsterland ‑ vom 2. Dezember 1996, bekannt gemacht am 30. Dezember 2008 (GV. NRW. 2008, S. 877), (im Folgenden: Regionalplan) ist der im Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzte Bereich mit einer Fläche von 57 ha als „Interkommunaler Gewerbe- und Industriebereich – C./I./S. – Gewerbepark A 31“ (GIB) dargestellt.
117Unabhängig von der grundsätzlichen Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dieser Darstellung, widerspricht er dem Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans. Das Ziel 3 befasst sich mit dem Waldausgleich im Zusammenhang mit dem GIB und bestimmt unter Nr. 1, dass die durch die Darstellung des GIB in Anspruch genommenen circa 23 ha Waldflächen durch Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 und durch näher geregelte Aufwertungsmaßnahmen auszugleichen sind. Weiter heißt es in der Beschreibung des Ziels 3 unter Nr. 2:
118„Die Flächen für die Ersatzaufforstungen und die Aufwertungsmaßnahmen in bestehenden Waldflächen sollen vorrangig in den Suchräumen der ‚Erläuterungskarte GIB C./I./S.‘ gefunden werden. Mit Ausnahme von maximal 5 ha soll die Standortwahl der Aufforstungsflächen sich auf die drei betroffenen Gemeindegebiete (C., I. und S.) beschränken, da dort eine rechtliche Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung durch den Zweckverband in eigener Planungshoheit wahrgenommen werden kann. Außerdem wird damit dem Ziel des Landesentwicklungsplans nach qualitativem Ausgleich bei Freirauminanspruchnahme räumlich eher entsprochen.“
119Bei diesen Bestimmungen handelt es sich um Ziele der Raumordnung.
120Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG sind verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG gebietet, dass bei der Festlegung von Zielen in Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abschließend abzuwägen sind. Abschließend abgewogen sind raumordnerische Vorgaben, deren materieller Gehalt keiner weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe mehr zugänglich ist, sondern Verbindlichkeit beansprucht.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003
122– 4 CN 20.02 –, BRS 66 Nr. 5.
123Diese Vorgaben sind Letztentscheidungen der Landesplanung, über die sich die gemeindliche Bauleitplanung nicht mehr durch eine eigene Abwägungsentscheidung hinwegsetzen darf und die ihre Rechtfertigung aus spezifisch landesplanerischen Gründen beziehen.
124Vgl. Kuschnerus, ZfBR 2010, S. 324 (327).
125Um ein Ziel annehmen zu können, muss die Planaussage daher so bestimmt oder zumindest bestimmbar gefasst sein, dass sie im Rahmen ihrer inhaltlichen Reichweite die abschließende Abwägung gleichsam vorwegnimmt. Für die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit sowie den materiellen Gehalt des Ziels kommt es darauf an, was ihm durch Auslegung, also nach seinem objektiven Erklärungsgehalt, als verbindliche Vorgabe zu entnehmen ist.
126Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010
127– 4 C 8.10 –, NVwZ 2011, 821.
128Die Zielqualität des Zieles 3 zum Waldausgleich steht insoweit nicht etwa deshalb in Frage, weil es Sollvorschriften enthält und eine Ausnahme zulässt. Im Rahmen der Landes- oder Regionalplanung kann der Plangeber bei der Formulierung des Planziels, ohne dass die Qualität der Regelung als Ziel der Raumordnung in Frage stünde, je nach den erkannten planerischen Bedürfnissen Zurückhaltung üben, um den planerischen Spielraum auf der untergeordneten Planungsebene zu schonen. Relativiert der Plangeber den Verbindlichkeitsanspruch seiner Planungsaussage dadurch, dass er Ausnahmen von der getroffenen Regelung formuliert, wird damit nicht ohne Weiteres die abschließende Abwägung auf eine andere Planungsebene verlagert. Es ist ihm grundsätzlich unbenommen, selbst zu bestimmen, wie weit die Steuerungswirkung reichen soll, mit der die von ihm vorgegebenen Ziele Beachtung beanspruchen. Von der Festlegung eines Ziels der Raumordnung kann allerdings keine Rede mehr sein, wenn die entsprechende Planaussage eine so geringe Dichte aufweist, dass sie die abschließende planerische Abwägung nicht vornimmt.
129Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. November 2011 – 4 CN 9.10 –, BRS 78 Nr. 2, vom 22. Juni 2011 – 4 CN 4.10 –, BRS 78 Nr. 1, und vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, a.a.O.; OVG NRW, Urteile vom 18. Oktober 2013 – 10 D 4/11.NE –, juris, vom 25. Januar 2010 – 7 D 97/09.NE –, BRS 76 Nr. 42, und vom 6. Juni 2005 ‑ 10 D 145/04.NE ‑, BRS 69 Nr. 2.
130Soweit Bestimmungen der Raumordnung eine Regel-Ausnahme-Struktur aufweisen, genügen sie den Anforderungen an eine bindende Zielvorgabe nur dann, wenn der Plangeber neben den Regelvoraussetzungen auch die Ausnahmevoraussetzungen mit hinreichender tatbestandlicher Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit selbst festlegt, sodass der Gemeinde auf der nachgeordneten Planungsebene die Identifizierung eines raumordnerischen Ausnahmefalls möglich ist.
131Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 – 4 CN 20.02 –, a.a.O.
132Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich des Ziels 3 Nrn. 1 und 2 erfüllt.
133Den Planaussagen in Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans mangelt es weder an der für die Annahme einer abschließenden Abwägung erforderlichen Regelungsdichte noch sind sie nicht genügend bestimmt. Aus ihnen ergeben sich hinreichend bindende Vorgaben für die Bauleitplanung des Antragsgegners. Das Ziel 3 formuliert unmissverständlich, dass sich mit Ausnahme von maximal 5 ha die Standortwahl der Ersatzaufforstungsflächen auf die drei betroffenen Gemeindegebiete beschränken soll und nennt auch die Gründe für diese räumliche Begrenzung.
134Demgemäß enthalten sowohl der zur Durchsetzung dieses Ziels zwischen dem Antragsgegner und der Bezirksregierung N. geschlossene Vertrag als auch der am 27. Juni 2014 bekanntgemachte neue Regionalplan Münsterland (Ziel 24 und Grundsatz 20) bindende Vorgaben zum Standort der Ersatzaufforstungsflächen.
135Die Zielqualität der Bestimmungen zum planbedingten Waldausgleich wird auch belegt durch die Entstehungsgeschichte der 15. Änderung des Regionalplans und ihrer ausführlichen Begründung. Die Bezirksregierung N. hatte im Aufstellungsverfahren für die 15. Änderung des Regionalplans einen Umweltbericht gemäß § 15 LPlG NRW erarbeitet und war zu der Einschätzung gelangt, dass der geplante Gewerbepark A 31 erhebliche Beeinträchtigungen für die Umwelt mit sich bringe, die jedoch nach Auffassung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV NRW) ausgeglichen werden könnten. Hervorgehoben ist in der Begründung der Regionalplanänderung, dass die Einschätzung der drei planenden Kommunen, das Plangebiet weise keine besondere Qualität hinsichtlich der Umweltbelange auf, allen Stellungnahmen der für die Beurteilung der Umweltbelange zuständigen Fachbehörden und sonstigen fachlichen Stellen widerspreche. Der mit der Verwirklichung des Gewerbeparks A 31 verbundene massive und im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung stehende Eingriff in die Freiraumbelange Wald, Biotop- und Artenschutz, Grundwasserschutz und Erholungsfunktion wurde gleichwohl als zulässig angesehen, wenn der gewünschte Gewerbepark außerhalb des Waldes nachweisbar nicht zu realisieren sei und für den Eingriff ein gleichwertiger Ausgleich oder Ersatz vorgesehen werde. Der Gleichwertigkeit der Ausgleichsflächen gegenüber den in Anspruch genommenen Flächen komme eine entscheidende Bedeutung zu. Damals war nach Einschätzung der Bezirksregierung N. eine qualitative Gleichwertigkeit der für den Ausgleich und der für den Gewerbepark vorgesehenen Flächen wegen des hohen ökologischen Wertes des Waldes, der in Anspruch genommen werden sollte, nicht gegeben. Die von dem Antragsgegner für den Wald angebotenen Tauschflächen wurden als in der Regel ausgeräumte, intensiv genutzte landwirtschaftliche Flächen mit geringem ökologischen Wert beurteilt, sodass nach der Untersuchung des LANUV eine Differenz von mehreren hunderttausend Ökopunkten verblieb. Weiter hieß es in der Begründung der Regionalplanänderung unter anderem:
136Um nun doch noch eine Vereinbarkeit mit dem landesplanerischen Ziel zu erzielen, schlägt das MUNLV vor, dass sich die Planungsträger gegenüber der Bezirksregierung vertraglich verpflichten sollen, die noch fehlenden Wertepunkte durch 23 ha Neuaufforstung (Verhältnis 1:1) und Maßnahmen für den funktionalen Ausgleich in den nächsten zehn Jahren zu erbringen. Sollten die Kommunen diese Kompromisslösung akzeptieren, sieht das MUNLV die Anforderungen des Zieles B.III.1.24 LEP als erfüllt an. Dieser Position hat sich das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW (MWME) angeschlossen. Dieser Auffassung schließt sich daher auch die Bezirksregierung an. Zur Sicherstellung dieses Kompromisses wird ein neues textliches Ziel mit Erläuterungen im Regionalplan aufgenommen. Die Suchräume für die erforderlichen Ersatzaufforstungen und die bestehenden Waldbereiche in denen die Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt werden sollen, sind in der Erläuterungskarte GIB C/I./S. aufgezeigt. Bis auf eine kleine Fläche (circa 4,3 ha bereits aufgeforsteter Flächen der S2. X1. Wasserwerke) außerhalb dieser Suchräume, haben alle anderen Maßnahmen innerhalb dieser aufgezeigten Räume zeitnah, spätestens aber zehn Jahre nach dem Beginn der Waldinanspruchnahme zu erfolgen.
137Auch die Begründung der Regionalplanänderung belegt mithin, dass die Regelungen zum planbedingten Waldausgleich in Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans ein Ziel der Raumordnung in dem oben dargelegten Sinne darstellen. Die Frage des Waldausgleichs wurde abschließend abgewogen. Die sich daraus ergebenden Verpflichtungen für den Antragsgegner wurden zudem vertraglich abgesichert.
138Der Antragsgegner meint demgegenüber, dass die möglicherweise nicht wortgetreue Übereinstimmung der Festlegungen des Bebauungsplans mit dem Ziel 3 nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Ein deutliches Indiz dafür sei der Umstand, dass die Regelung zur räumlichen Lage des Waldausgleichs in dem am 27. Juni 2014 bekanntgemachten Regionalplan nur noch als Grundsatz formuliert sei. Dem ist nicht so. Trotz dieser Bezeichnung im aktuellen Regionalplan als „Grundsatz“ ist nach den oben dargelegten Maßgaben für die Abgrenzung von Zielen und Grundsätzen und mit Blick darauf, dass unter Randnummer 374 des aktuellen Regionalplans hervorgehoben wird, dass der diesbezügliche Vertrag zwischen dem Antragsgegner und der Bezirksregierung N. weiterhin seine Gültigkeit behalte, nicht ersichtlich, dass die Versammlung des Antragsgegners bei dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan insoweit Spielraum für eine weitere Abwägung beziehungsweise Abweichung gehabt haben könnte.
139Die im Bebauungsplan unter Nr. 18 D (Zeichnerische und textliche Festlegungen zu Maßnahmen zu Natur und Landschaft) aufgeführten flächenbezogenen Maßnahmen zu Vermeidung, Ausgleich und Artenschutz – verbindlich soll die Selbstverpflichtungserklärung des Antragsgegners vom 15. November 2010 sein – sind mit dem Ziel 3 nicht vereinbar. Danach werden Ersatzaufforstungen in einer Größenordnung von insgesamt 26,34 ha auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, entsprechend der Beschreibung in den zu der Selbstverpflichtungserklärung gehörenden Steckbriefen durchgeführt. Die Fläche EW 4 mit einer Größe von 12 ha liegt danach außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder. Dies widerspricht dem in der 15. Änderung des Regionalplans festgelegten Ziel 3 beziehungsweise der diesbezüglichen begrenzten Ausnahme, wonach maximal 5 ha der Ersatzaufforstungsflächen außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder liegen dürfen.
140Die Auffassung des Antragsgegners, dass die Beschränkung der außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder zulässigen Ersatzaufforstungsflächen auf 5 ha konkret an die ursprünglich angenommenen circa 23 ha Ersatzaufforstungsflächen anknüpfe, führt zu keiner anderen Bewertung der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung. Die Annahme des Antragsgegners, es sei insoweit eine angemessene Weiterentwicklung der ursprünglichen Beschränkung auf 5 ha erfolgt, weil die abschließende Berechnung im Aufstellungsverfahren einen Ersatzaufforstungsbedarf von 26,34 ha statt einen solchen von 23 ha ergeben habe, ist schon in Anbetracht der jeweiligen Flächendifferenzen (Erhöhung des Gesamtaufforstungsbedarfs um 3,34 ha gegenüber einer Erhöhung der außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder vorgesehenen Ersatzaufforstungsflächen um 7 ha) im Verhältnis nicht nachvollziehbar. Im Übrigen verlangt der Regionalplan unmissverständlich entsprechend den landesplanerischen Zielsetzungen einen Ausgleich der in Anspruch genommenen Waldflächen von 1:1. Die ursprünglich angesetzten circa 23 ha gaben dabei lediglich eine ungefähre Größenordnung des Umfangs der notwendigen Ersatzaufforstungen wieder. Demgegenüber werden die maximal 5 ha, die außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder für Ersatzaufforstungen in Anspruch genommen werden dürfen, ausdrücklich als Ausnahme bezeichnet und mit der Planungshoheit der Verbandsmitglieder und der Qualität des Ausgleichs besonders begründet.
141Soweit der Antragsgegner geltend macht, die Bezirksregierung N. habe gegen eine Ersatzaufforstung von 8 ha anstatt von 5 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder keine Bedenken erhoben, ist – abgesehen davon, dass damit eine Ersatzaufforstung von 12 ha außerhalb der Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder ohnehin nicht abgedeckt wäre – nach der Rechtsprechung des Senats eine auf der Grundlage des § 34 LPlG NRW erfolgte positive landesplanerische Stellungnahme weder selbst ein Ziel der Raumordnung noch trifft sie eine verbindliche Aussage über die Genehmigungsfähigkeit eines Bebauungsplans. Sie ist als schlicht hoheitliches Handeln einzuordnen und nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren.
142Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 – 10 D 74/11.NE, juris, und vom 6. Juni 2005 – 10 D 145/04.NE –, BRS 69 Nr. 2.
143Entsprechendes gilt auch für das von dem Antragsgegner zitierte Schreiben der Bezirksregierung N. vom 19. August 2009, wonach die vorgesehene Nutzung von Flächen in T1. für Ersatzaufforstungen entsprechend dem Ziele 3 (nur) zu einem Flächenanteil von unter 50 % der zu leistenden Gesamtaufforstungsfläche möglich sein sollte.
144Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch die Annahme des Antragsgegners, die über die ursprünglich angesetzten circa 23 ha Ersatzaufforstungsflächen hinaus erforderlichen weiteren circa 4 ha Ersatzaufforstungsflächen seien nicht an die Vorgaben des Regionalplans und des zwischen ihm und der Bezirksregierung N. geschlossenen Vertrages gekoppelt, unzutreffend. Die von dem Antragsgegner zitierte Niederschrift der Sitzung der Planungskommission des Regionalrates vom 29. November 2010 zu einer Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen lässt erkennen, dass bei der Beantwortung dieser Anfrage ebenfalls von falschen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhängen ausgegangen worden ist. So geht beispielsweise die Aussage, in T1. sollten circa 8 ha Waldkompensation aus den landesplanerischen Verfahren und circa 4 ha aus anderen Kompensationsverfahren umgesetzt werden, an der tatsächlichen Situation vorbei. Was das in der Niederschrift angesprochene Einverständnis des Landesbetriebs Wald und Holz und der Unteren Landschaftsbehörde und die regionalplanerische Darstellungsrelevanz in diesem Zusammenhang für eine Bedeutung haben könnten, erschließt sich dem Senat nicht.
145Der Normenkontrollantrag ist insoweit auch nach den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Nr. 2 UmwRG begründet. § 1 Abs. 4 BauGB ist jedenfalls in Verbindung mit der in Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans verankerten räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen, an die der Bebauungsplan nicht angepasst ist, eine Rechtsvorschrift, die dem Umweltschutz dient. Nach § 18 Abs. 2 LPlG NRW erfüllen die Regionalpläne unter anderem die Funktionen eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und stellen regionale Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Sicherung des Waldes dar. Nach der Beschreibung des Ziels 3 in der 15. Änderung des Regionalplans wird mit der ausgesprochenen räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen dem Ziel des Landesentwicklungsplans nach einem qualitativen Ausgleich bei der Inanspruchnahme von Freiraum räumlich eher entsprochen als wenn die Ersatzaufforstungen über die vorgesehenen 5 ha hinaus außerhalb der Gemeindegrenzen der Verbandsmitglieder stattfinden würden. Nach dieser – mit dem Recht des Antragsgegners beziehungsweise seiner Verbandsmitglieder auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 78 Abs. 1 LV NRW vereinbaren – Beurteilung des Regionalrats als Plangeber des Regionalplans beeinflusst die Wahl des Standorts der Ersatzaufforstungen die Qualität beziehungsweise die Effektivität dieses Ausgleichs. Die fehlende Anpassung des Bebauungsplans an das Ziel 3 der 15. Änderung des Regionalplans berührt damit auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die die Antragstellerin nach ihrer Satzung fördert, nämlich den Naturschutz, die Landschaftspflege und den Umweltschutz.
146Nach der vorstehend zitierten Begründung des Ziels 3 erfordert der – wegen der Größe des Plangebiets – erhebliche Eingriff in die regionalen Umweltstrukturen einen weitgehend regional verorteten Ausgleich beziehungsweise Ersatz. Dies führt zu der räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen. Auch die weitere Begründung der räumlichen Beschränkung der Ersatzaufforstungen, wonach sich die Wahl der Standorte für die Aufforstungsflächen mit Ausnahme von maximal 5 ha auf die Gemeindegebiete der Verbandsmitglieder beschränken soll, weil dort eine rechtliche Umsetzung der Ausgleichsverpflichtung durch den Antragsgegner in eigener Planungshoheit wahrgenommen werden kann, hat einen umweltrechtlichen Hintergrund. Mit der Herausstellung der Planungshoheit als ausschlaggebendem Kriterium ist sowohl die Effektivität der Verwirklichung des notwendigen Ausgleichs als auch seine dauerhafte Sicherstellung angesprochen. Auch dies belegt, dass die nach § 1 Abs. 4 BauGB von dem Antragsgegner zu beachtende 15. Änderung des Regionalplans insoweit eine Vorschrift ist, die nach dem gebotenen weiten Verständnis des § 2 Abs. 5 Nr. 2 UmwRG dem Umweltschutz dient.
147Dass für den Bebauungsplan zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist bereits ausgeführt worden.
148Angesichts der festgestellten Unwirksamkeit des Bebauungsplans braucht der Senat nicht abschließend darüber zu befinden, ob der Bebauungsplan weitere Mängel hat, die ebenfalls zu seiner Unwirksamkeit führen würden. Mit Blick auf eine mögliche Heilung des festgestellten Mangels und einen neuerlichen Satzungsbeschluss sind jedoch folgende Ausführungen angezeigt.
149Soweit die Antragstellerin vorträgt, der mit dem Bebauungsplan ermöglichte Gewerbepark solle an ungeeigneter Stelle realisiert werden, obwohl für ihn kein Bedarf bestehe und vor allem auf dem Gebiet der Stadt C. an anderer Stelle Gewerbeflächen verfügbar seien, stellt sie die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
150Ob nach den vorstehenden Ausführungen zum Umfang der gerichtlichen Prüfung eine Vereinigung im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG in einem gegen einen Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren im Einzelfall mit Erfolg das Fehlen einer Planrechtfertigung rügen kann, mag offen bleiben.
151Denn hier fehlt der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden Planung als solcher die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen, oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist.
152Hiervon ausgehend ist das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Gesamtkonzept, einen interkommunalen Gewerbepark mit vorwiegend industrieller Nutzung auf einer an das überregionale Verkehrsnetz optimal angebundenen Fläche zu schaffen, städtebaulich gerechtfertigt. Ob ein Bedarf für das geplante Industriegebiet gegeben ist und/oder besser geeignete Flächen für den Gewerbepark zur Verfügung gestanden hätten, hat der Plangeber im Rahmen seines regelmäßig weiten planerischen Ermessens zu entscheiden, wobei es ihm grundsätzlich auch freisteht, die Nachfrage nach entsprechenden Gewerbeflächen durch ein entsprechendes Angebot erst zu entwickeln. Dafür, dass der Bebauungsplan insgesamt ein planerischer Missgriff sein könnte, fehlen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte.
153In welchem Umfang und an welchem Standort Gewerbeflächen im Zuständigkeitsbereich der Verbandsmitglieder geschaffen werden sollen, sind keine Aspekte der städtebaulichen Erforderlichkeit, sondern betreffen den Kernbereich der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die im Aufstellungsverfahren vorgebrachten Einwendungen, die den Verbandsmitgliedern einen Verzicht auf das Plangebiet nahelegen, sind daher im Zusammenhang mit den im Aufstellungsverfahren erwogenen Planungsvarianten bei der planerischen Abwägung zu erörtern. Das trifft vor allem auf das Argument der Antragstellerin zu, die Planung sei insgesamt entbehrlich, wenn stattdessen das Gelände der ehemaligen Kaserne in C., der vor der Änderung des Regionalplans in größerem Umfang vorhandene Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereich in I. und Flächen in der Umgebung des Bahnhofs sowie des ehemaligen Munitionsdepots in S. genutzt würden.
154Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Erforderlichkeit des Bebauungsplans auch nicht das Natura 2000-Gebiete schützende Verbot des § 34 Abs. 2 BNatSchG, § 48d Abs. 4 LG NRW in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BauGB entgegen.
155Die Antragstellerin ist der Ansicht, eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter der im Umfeld des Plangebietes befindlichen FFH-Gebiete DE-4108-303 („W./H.“) und DE 4208-301 („Bachsystem des X2.‑Bachs“) durch industrielle Schadstoffe über die Luft könne nicht ausgeschlossen werden, weshalb der Verzicht auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren nicht zulässig gewesen sei. Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X2.‑Bachs“ könne darüber hinaus durch die geplante Einleitung des im Plangebiet anfallenden Regenwassers in das Bachsystem in seiner Funktion gestört werden. Es sei dort mit Spitzenfluten leicht oder stärker belasteten Wassers über der zulässigen Einleitungsmenge zu rechnen, das im Sommer auch erhöhte Temperaturen aufweisen könne. Die in diesem Zusammenhang zu erwartenden planbedingten Probleme für das Bachsystem könnten nicht ohne eine FFH-Verträglichkeitsprüfung bewältigt werden.
156Diese Einwände sind unbegründet.
157Bei den beiden angesprochenen Gebieten handelt es sich um Natura 2000-Gebiete im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG (FFH-Gebiet oder Vogelschutzgebiet).
158Gemäß § 1a Abs. 4 BauGB sind, soweit ein Natura 2000-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen anzuwenden.
159Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung grundsätzlich auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Der Bebauungsplan ist ein Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG.
160Der Antragsgegner hatte und hat dementsprechend bei der Aufstellung und Durchführung des Bebauungsplans die Erhaltungsziele und Schutzzwecke (§ 33 Abs. 1 BNatSchG) von möglicherweise betroffenen Natura 2000-Gebieten zu beachten und dabei maßgeblich den Zeitpunkt der Planrealisierung im Blick zu haben. Die Prüfung von sich daraus möglicherweise ergebenden Vollziehungshindernissen, die der Planung entgegenstehen könnten, hat der Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB vorauszugehen, denn sie sind, sollten sie sich infolge der Planrealisierung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergeben, nicht im Wege der Abwägung überwindbar. Im Normenkontrollverfahren können deshalb auch Erkenntnisse zu planbedingten Verstößen gegen § 34 Abs. 2 BNatSchG bei der Rechtmäßigkeitskontrolle berücksichtigt werden, die nach dem Satzungsbeschluss gewonnen worden sind. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB gilt insoweit nicht.
161Ob ein Projekt der Überprüfung seiner Verträglichkeit mit einem Natura 2000-Gebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG bedarf, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Die Vorprüfung beschränkt sich auf die Beantwortung der Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger projektbedingter Auswirkungen auf das Natura 2000-Gebiet besteht. Der dafür notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit ist erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Projekt das Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigt.
162Vgl. EuGH, Urteile vom 7. September 2004 – C-127/02 – [Muschelfischer-Entscheidung], NuR 2004, S. 788, vom 20. Oktober 2005 – C-6/04 –, juris, und vom 10. Januar 2006 – C-98/03 –, NVwZ 2006, S. 319.
163Bei Anwendung dieser Grundsätze begegnet die Annahme der Versammlung des Antragsgegners, nachteilige Auswirkungen auf die Funktionen der für eine planbedingte Beeinträchtigung in Frage kommenden FFH-Gebiete ließen sich nach den gegebenen Umständen offensichtlich ausschließen, keinen durchgreifenden Bedenken.
164Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Vorprüfung hat in Bezug auf das „Bachsystem des X.‑Bachs“ stattgefunden. Dies ergibt sich sowohl aus den Ausführungen unter Punkt 1.2 „Planziele/FFH-Vorprüfung“ des Umweltberichts als auch aus denjenigen unter Punkt 13.6 der Planbegründung. Soweit an dieser Stelle zunächst missverständlich von einer Entbehrlichkeit der FFH-Vorprüfung die Rede ist, entspricht dies nicht dem in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten Verfahrensablauf. Denn die Ausführungen sowohl in dem Umweltbericht als auch in der Planbegründung selbst belegen, dass im Aufstellungsverfahren inhaltlich eine überschlägige Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf die für die fraglichen FFH-Gebiete festgelegten Erhaltungsziele durch die Inanspruchnahme von Flächen, durch etwaige Schadstoff-, Geruchs-, Schall- und Lichtimmissionen, durch Erschütterungen und Vibrationen sowie durch die geplante Entwässerung des Plangebiets vorgenommen worden ist. Für die Vorprüfung verlangen weder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie noch § 34 BNatSchG eine bestimmte Form. Diese Bestimmungen regeln nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung geboten ist. In welcher Weise und mit welcher Bearbeitungstiefe der Projektträger seiner Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung nachkommt, obliegt grundsätzlich seiner eigenen Einschätzung und ist in weiten Teilen abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Dass im Aufstellungsverfahren abweichend von den Empfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Naturschutz (LANA) aus März 2004 insbesondere kein eigenständiger Bericht über die Ergebnisse der überschlägigen Ermittlungen und Bewertungen der relevanten Wirkungen und Wirkfaktoren in Bezug auf die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete „W./H.“ und „Bachsystem des X.‑Bachs“ erstellt worden ist, ist daher grundsätzlich unerheblich.
165Auch im Ergebnis ist der Verzicht auf eine auf die angesprochenen FFH-Gebiete bezogene FFH-Verträglichkeitsprüfung im Aufstellungsverfahren frei von Rechtsfehlern. Die im Umweltbericht dokumentierte prognostische Einschätzung der Versammlung des Antragsgegners, wegen der Lage des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ in einer Entfernung von 7 km zum Plangebiet könne offensichtlich ausgeschlossen werden, dass die Realisierung des geplanten Gewerbeparks zu einer Beeinträchtigung der sich aus dem Standarddatenbogen ergebenden Erhaltungsziele und Schutzzwecke des FFH-Gebietes führen könnte, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Erhaltung und Entwicklung des grundwassergeprägten Tiefland-Fließgewässer-Systems, dessen Wasserqualität sich durch relativ geringe Temperaturen und einen hohen Sauerstoffgehalt auszeichnet, durch die Aufnahme der im Plangebiet zulässigen Nutzungen und deren Auswirkungen gefährdet erscheint.
166Keine Bedenken ergeben sich auch in Bezug auf die von der Antragstellerin für zu hoch angesehene Menge des Niederschlagswassers, das nach Umsetzung der Planung in das Bachsystem eingeleitet werden soll. Ihr Vortrag belegt eine dadurch möglicherweise eintretende Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des „Bachsystem des X.‑Bachs“ schon deshalb nicht, weil ausweislich des Umweltberichts an der bereits vorhandenen Einleitungsstelle, die in dieser Form erhalten bleiben soll, derzeit eine Niederschlagswassermenge von 530 l/s eingeleitet wird. Planfestgestellt und damit nach dem Wasserrecht zulässig ist laut der Angaben im Umweltbericht ein Einleitungsvolumen von 634,40 l/s. Die nach der Realisierung des Gewerbeparks voraussichtlich über die geplanten Entwässerungsanlagen einschließlich der Regenrückhaltebecken und der Ableiterstrecken in die vorhandenen Wasserläufe 4.35 und 43.4, den V‑bach, mit Anschluss an das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bach“ einzuleitende Niederschlagswassermenge summiert sich nach dem Umweltberichts auf lediglich 300 l/s, wovon 240 l/s aus der Entwässerung des Gewerbeparks und 60 l/s aus der Entwässerung der Autobahn A 31 stammen. Die Einleitung der vorgenannten Niederschlagswassermenge in den V‑bach zur Entsorgung des in dem Gewerbepark anfallenden Niederschlagswassers ist dem Antragsgegner mit der bestandskräftigen wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. Dezember 2009 nach § 7 WHG unter Auflagen gestattet worden. Hierzu äußert sich die Antragstellerin nicht. Weshalb einzelne Starkregenereignisse einen Konflikt mit den Schutzgegenständen des FFH-Gebiets verursachen könnten, legt sie nicht dar. Es ist auch sonst nicht konkret ersichtlich, welche negativen Einflüsse die im Vergleich zum Ist-Zustand reduzierte Einleitungsmenge auf die Schutzgüter des in erheblicher Entfernung gelegenen FFH-Gebietes, insbesondere auf die Wassertemperatur, die Wasserqualität und die Artenausstattung des dortigen Bachsystems haben könnte.
167Energetische Einleitungen – etwa von erwärmtem Kühlwasser – oder stoffliche Einträge in das Gewässersystem, die die für die Meldung des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ ausschlaggebenden Vorkommen der Groppe und des Bachneunauges negativ beeinflussen könnten, sehen die Festsetzungen des Bebauungsplans selbst nicht vor. Sie sind auch keine zwangsläufige Folge der planerischen Zulassung gewerblicher und industrieller Nutzungen, sondern allenfalls aufgrund von baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Einzelzulassungen möglich, mit denen die Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden. In den nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind anlagenbezogene Emissionen entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen, sodass – falls erforderlich – im Einzelfall dem Schutz des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ vor solchen Einwirkungen hinreichend Rechnung getragen werden kann beziehungsweise muss. Die Verlagerung der Lösung solcher möglichen Einzelfallkonflikte auf nachfolgende Verwaltungsverfahren ist zulässig, denn ohne die genaue Kenntnis der von der Art, der Größe, dem Standort und der Betriebsweise einer gewerblichen oder industriellen Anlage abhängigen Wirkungen und Wirkfaktoren lässt sich im Stadium der Bauleitplanung nicht in jeder Hinsicht eine belastbare Prognose über die potenziellen Wirkungspfade anlagenbezogener Emissionen sowie über deren Größenordnung und über die Größenordnung potenzieller kumulativer Wirkungen und deren Erheblichkeit für die Umwelt treffen.
168Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, das aus dem Plangebiet in das Gewässersystem einzuleitende Niederschlagswasser werde eine leichte oder starke Belastung infolge umweltschädlicher stofflicher Einträge oder Temperaturveränderungen aufweisen, genügt mit Blick auf die Ergebnisse der im Aufstellungsverfahren insoweit vorgenommenen Prüfungen, auf die Beteiligung der Unteren Wasserbehörde des Kreises C., die keine Einwendungen erhoben hat, sowie auf den Umstand, dass das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ mehr als 7 km von der Einleitungsstelle entfernt ist und zudem bei der Einleitung des Niederschlagswassers die Anforderungen beachtet werden müssen, die an die Lage des Plangebiets in der Wasserschutzzone III geknüpft sind, nicht, um die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu belegen. Anhaltspunkte für eine nachteilige Veränderung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“, insbesondere der Gewässermorphologie, der Artenvielfalt in den Wasserläufen oder der Populationsdichte der vorkommenden Arten durch die im Plangebiet grundsätzlich zulässigen Emittenten, der in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht etwa durch Nebenbestimmungen in Form technischer Auflagen entgegengewirkt werden könnte, sind nicht erkennbar. So liegt der maximale Wirkbereich von belasteten Einleitungen in Gewässer einschließlich energetischer Einleitungen gemäß dem als Arbeitshilfe für Behörden, Vorhabenträger und Planungsbüros von der G. & T2. Partnergesellschaft im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW 2002 erstellten Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen abhängig von der Wirkintensität als gering, mittel oder hoch für empfindliche Lebensraumtypen und Arten, wie zum Beispiel das Bachneunauge und den Eisvogel, bei 400 m, 2.000 m beziehungsweise 4.000 m in Fließ- beziehungsweise Strömungsrichtung. Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ liegt auch bei unterstellter hoher Wirkintensität möglicher schädlicher Einträge über die vorgesehene Einleitungsstelle in das Gewässersystem, für die hier nichts spricht, weit außerhalb des dann einschlägigen Wirkbereiches.
169Nichts anderes gilt für die Behauptung der Antragstellerin, das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ werde durch Luftverunreinigungen beeinträchtigt. Zwar bringen die in dem nach Abstandsklassen gegliederten festgesetzten Industriegebiet zugelassenen Nutzungen möglicherweise Verunreinigungen der Luft in einem mit Ausnahme von Straßenverkehr bislang naturbelassenen Raum mit sich, doch unterliegen sowohl das Maß solcher Luftverunreinigungen und als auch deren Auswirkungen auf das FFH-Gebiet „Bachsystem des X.‑Bachs“ gleichfalls einer rechtlichen Kontrolle in den nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Dass trotz dieser maßgeblich an Richt- und Grenzwerten orientierten Einzelfallprüfung bereits auf der Ebene der Bauleitplanung eine FFH-Verträglichkeitsprüfung wegen einer entfernt in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung der Schutzgegenstände des FFH-Gebietes „Bachsystem des X.‑Bachs“ erforderlich sein könnte, ist wegen der großen räumlichen Distanz zwischen diesem Schutzgebiet und dem Plangebiet nicht ersichtlich und wird von dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht gestützt. So geht etwa die Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Habitatschutz (VV-Habitatschutz), Rd.Erl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 13. April 2010, - III 4 ‑ 616.06.01.18 ‑, davon aus, dass bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 300 m nicht von erheblichen Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten durch in Flächennutzungsplänen darzustellende Bauflächen im Sinne des § 1 Abs. 1 BauNVO/§ 5 Abs. 2 BauGB und durch in Bebauungsplänen festzusetzende Baugebiete im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO/§ 9 Abs. 1 BauGB ausgegangen werden könne. Auch der oben bereits erwähnte Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in Nordrhein-Westfalen grenzt den Untersuchungsraum, das heißt den Wirkbereich von neu angelegten Gewerbe- und Industriegebieten bezogen auf stoffliche Emissionen abhängig von der Wirkintensität als gering, mittel oder hoch für Lebensraumtypen der trockenen und feuchten Offenlandbiotope auf 50 m, 150 m beziehungsweise 250 m ein. Plangebiets- oder schutzgebietsspezifische Informationen, die hier Anlass geben könnten, von diesen auf planerischen Erfahrungen beruhenden Anhaltswerten abzuweichen, sind nicht ersichtlich.
170Das FFH-Gebiet „Bachsystem des X2.‑Bachs“ liegt bezogen auf das festgesetzte Industriegebiet weit außerhalb der oben genannten Wirkbereiche stofflicher Emissionen.
171Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt schließlich die Einschätzung der Versammlung des Antragsgegners, das FFH-Gebiet „W./H.“ habe wegen seiner Lage in 10 km Entfernung vom Plangebiet erst gar nicht in die Vorprüfung einbezogen werden müssen. Sie durfte das FFH-Gebiet „W./H.“ nach den gegebenen Umständen ohne Weiteres aus dem FFH-Untersuchungsraum ausschließen, da anders als bei dem FFH-Gebiet „Bachsystem des X2.‑Bachs“, in das möglicherweise schädliche Einträge über den Wasserweg erfolgen könnten, solche Einträge nur über den Luftweg möglich wären. Die erhebliche Entfernung des FFH-Gebiets vom Plangebiet in Verbindung mit den vorstehend beschriebenen Bewertungskriterien der Wirkintensität und der Entfernung sowie die in den nachfolgenden Zulassungsverfahren gegebenen Abwendungsmöglichkeiten im Einzelfall schließen eine planbedingte Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebiets „W./H.“ mit noch größerer Wahrscheinlichkeit aus als eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Bachsystem des X2.‑Bachs“.
172Die Entfernung des FFH-Gebietes „W./H.“ von den durch den Bebauungsplan zugelassenen industriellen Betrieben überschreitet den Radius eines möglichen Wirkungsbereichs stofflicher Emissionen, die auf dem Luftweg eingetragen werden könnten, um ein Vielfaches. Weder die Lebensraumtypen noch die Arten, die in der Meldung des FFH-Gebietes „W./H.“ genannt sind, geben Anlass, von einer Erweiterung des Wirkungsbereichs planbedingter stofflicher Emissionen um dieses Vielfache auszugehen. Keine der im Aufstellungsverfahren sowie in den Verfahren zur Änderung des Regionalplans und des Flächennutzungsplans beteiligten Fachbehörden und kein Naturschutzverband hat die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung in Bezug auf das FFH-Gebiet „W./H.“ für erforderlich gehalten oder sich in dieser Richtung auch nur ansatzweise geäußert.
173Es liegt auch kein unüberwindlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vor, der die Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans zur Folge hätte.
174Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden.
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, BauR 1997, S. 978.
176Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, haben sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung. Nicht der Bebauungsplan oder einzelne seiner Festsetzungen, sondern erst deren Verwirklichung stellt den verbotenen Eingriff dar. Deshalb findet grundsätzlich eine Verlagerung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Zulassungsebene statt.
177Allerdings kann der konkreten Bauleitplanung die Erforderlichkeit fehlen, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Lässt sich bereits im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennen, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen eines Verstoßes gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.
178Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es aber im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
179Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14 –, a.a.O.
180Ist danach für den Satzungsbeschluss lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich, können die vom Bundesverwaltungsgericht für das Planfeststellungsverfahren aufgestellten Grundsätze, insbesondere zu einer ausreichenden Bestandsaufnahme der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume, auf das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nicht beziehungsweise nur mit Einschränkungen übertragen werden.
181Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist – auch nach den Vorgaben des Unionsrechts – jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung.
182Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 – und Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –.
183Die Ermittlungen müssen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann.
184Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 – 9 A 3.06 –.
185Dass der Plangeber zudem von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen darf, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Aufstellungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
186Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Da es sich um das Vorkommen von Lebewesen und Pflanzen handelt, muss im Zeitverlauf mit ständigen Veränderungen gerechnet werden. Die Ermittlung der realen Situation gehört – sofern erforderlich – grundsätzlich in das bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Zulassungsverfahren oder – bei bauordnungsrechtlich freigestellten Vorhaben – in ein gesondertes Verfahren vor den Naturschutzbehörden. Im Regelfall der Bauleitplanung in Form der Angebotsplanung kann es, anders als bei einer straßenrechtlichen Planfeststellung oder einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan, häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht.
187Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 D 11/08.NE –, juris; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, juris.
188Geht man von diesen Grundsätzen aus, hat die Versammlung des Antragsgegners das Erforderliche getan, um sich den erforderlichen Überblick über den Bestand der im Plangebiet vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume zu verschaffen.
189Die Tierwelt in dem Gebiet ist mehrfach über mehrere Jahre von einem Fachbüro untersucht worden. Eine Vorstudie zum Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Reptilien und Amphibien datiert von Dezember 2006. Der Ergebnisbericht der Untersuchungen dieser Tiergruppen wurde im Oktober 2007 vorgelegt. Die artenschutzrechtliche Prüfung wurde dann unter Verwendung des standardisierten „Protokolls einer Artenschutzprüfung“ im November 2008 abgeschlossen. Der Untersuchungsumfang wurde mit den Fachbehörden abgestimmt und das Prüfungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen.
190Die Kritik der Antragstellerin insbesondere an der Ermittlungstiefe der Untersuchungen verkennt den dargelegten rechtlichen Ansatz und stellt die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans damit nicht durchgreifend in Frage.
191Der Einwand, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, welche Bedeutung das Vorhabengebiet und welche Relevanz planbedingte Störungen für die Wanderung, Paarung und eventuell die Überwinterung der dort gegebenenfalls auch nur im Herbst oder Winter vorkommenden Arten habe, weil die Untersuchungszeiträume nicht ausreichend gewesen seien, ist schon angesichts der Grundlagen und Ergebnisse eines im Jahre 2012 durchgeführten Monitorings zur Überprüfung der Kartierungen der Vorkommen von Fledermäusen, Vögeln, Amphibien und Reptilien im Plangebiet aus dem Jahr 2007 und mit Blick auf die „Ergänzende Untersuchungen zum Artenschutz - Fledermäuse 2013/14“ des Büros für Umweltgutachten B. von Mai 2014 überholt. Mit den zuletzt genannten Untersuchungen ist der Forderung der Antragstellerin nach einer Ermittlung im Herbst sowie einer Überprüfung der möglichen Fledermausquartiere nachgekommen worden, ohne dass dadurch die bisherigen gutachterlichen Feststellungen zum Artenschutz, die dem Bebauungsplan zugrunde liegen, in Frage gestellt worden wären. Im Übrigen unterliegen Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen nach den oben dargelegten Anforderungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jagdhabitate mit nennenswerter Bedeutung, regelmäßig und häufig frequentierte Flugstraßen sowie besetzte Quartiere von Fledermäusen sind zu keinem Zeitpunkt festgestellt worden. Dass im Plangebiet ein gewisses Potenzial von für Fledermäuse geeigneten Einzelquartieren vorhanden ist, haben die Gutachter festgestellt. Die Einschätzung der Versammlung des Antragsgegners, dass es aufgrund des ausgeprägten Quartierwechselverhaltens der Fledermäuse für die Annahme einer nennenswerten örtlichen Population aber auf das Vorhandensein eines Quartierverbunds ankomme, den es im Plangebiet nicht in ausreichendem Maße gebe, erscheint plausibel.
192Soweit die Antragstellerin Untersuchungen zu den Gruppen der besonders geschützten Insekten und Pflanzen vermisst, hat der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass das Untersuchungsprogramm zum Artenschutz dem Ergebnis des Scoping-Termins entspreche. Konkrete Hinweise auf Vorkommen anderer Tiergruppen oder besonders geschützter Pflanzen hätten im Zeitpunkt der Untersuchungen nicht vorgelegen und sich auch während des weiteren Aufstellungsverfahrens nicht ergeben. Dagegen ist nichts zu erinnern. Insbesondere die Einschätzung der Gutachter zu dem möglichen Vorkommen vereinzelter Exemplare des Hirschkäfers, wonach die Strukturen im Plangebiet eine Besiedlung durch diese Art nicht begünstigen, sodass von einer Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der Art durch das Planvorhaben nicht auszugehen sei, ist nachvollziehbar.
193Wenn die Antragstellerin die Verwirklichung verschiedener artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände befürchtet sowie die Geeignetheit der von der Versammlung des Antragsgegners beabsichtigten beziehungsweise bereits realisierten CEF-Maßnahmen in Frage stellt, wie etwa die Anpflanzung neuer Bäume zur Vermeidung des durch einen planbedingt erhöhten nächtlichen Kraftfahrzeugverkehr gesteigerten Risikos der Kollision zwischen Kraftfahrzeugen und Fledermäusen, weil das Zusammenwachsen der Kronenbereiche neu gepflanzter Bäume erst nach einigen Dutzend Fledermausgenerationen eintreten werde, bedürfen diese Einwände keiner abschließenden Prüfung. Mit den CEF-Maßnahmen, zu deren Durchführung sich der Antragsgegner selbst verpflichtet hat, sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht abschließend abgearbeitet. Wie bereits dargelegt, hat die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für das vorliegende Verfahren nur mittelbare Bedeutung. Sofern sich im nachfolgenden Genehmigungsverfahren beziehungsweise bei Realisierung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben herausstellen sollte, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände trotz der – möglicherweise nicht ausreichenden – CEF-Maßnahmen verwirklicht werden, sind die zuständigen Behörden gehalten, die für die Bauvorhaben benötigten Genehmigungen zu versagen oder muss der jeweilige Bauherr die erforderlichen Maßnahmen zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Vorschriften ergreifen. Anhaltspunkte dafür, dass – falls erforderlich – andere oder zusätzliche Maßnahmen zur Abwendung der Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nicht möglich wären, sind nicht vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin ausführt, dass es schwierig sei, Eingriffe in artenschutzrechtlich bedeutsame Waldgebiete ohne Rückgriff auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme planerisch zu bewältigen, und deshalb in der Praxis Planungen großflächiger Bebauung vernünftigerweise nicht in einem größeren zusammenhängenden Waldgebiet mit überwiegend mittelalten und älteren Beständen betrieben würden, mag diese Einschätzung zutreffen. Für die Annahme einer Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans reicht die von ihr aufgezeigte Problematik jedoch nicht aus. Die zuständige Genehmigungsbehörde beziehungsweise der jeweilige Bauherr wird gegebenenfalls die in dem Bebauungsplan nicht abschließend bewältigten artenschutzrechtlichen Fragen im Rahmen der jeweiligen Genehmigungsverfahren lösen müssen.
194Auch der Einwand der Antragstellerin, CEF-Maßnahmen müssten, um rechtswirksam zu sein, im Bebauungsplan dargestellt und festgesetzt werden, ist unbegründet. Das von ihr angeführte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. März 2010 – 8 N 09.1861 – betrifft einen die Planfeststellung ersetzenden (Straßen-)Bebauungsplan. Es lässt sich nicht ohne Weiteres auf den Regelfall der Bauleitplanung übertragen, weil im entschiedenen Fall keine weitere öffentlich-rechtliche Gestattung nachfolgte. Hier dagegen durfte die Versammlung des Antragsgegners bei der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung davon ausgehen, dass über die Frage, ob und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu vermeiden oder auszugleichen, nicht bereits abschließend auf der Ebene der Bauleitplanung, sondern erst bei der Zulassung der durch den Bebauungsplan ermöglichten baulichen Nutzungen zu befinden ist.
195Die Einschätzung, dass die Frage der konfliktmindernden und funktionserhaltenden Maßnahmen zum Artenschutz außerhalb des Programms des § 1a BauGB auf der Ebene des Bebauungsplans keiner abschließenden Klärung durch Festsetzungen bedurfte, ergibt sich auch aus den obigen Ausführungen. Darf die Gemeinde die maßgebliche artenschutzrechtliche Bestandserhebung nach einer Potenzialabschätzung in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung auf die Ebene der sich an die Bebauungsplanung anschließenden behördlichen Genehmigungen verlagern, kann sie nicht schon innerhalb der Bauleitplanung verpflichtet sein, abschließend sämtliche CEF-Maßnahmen festzulegen.
196Vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 3. Dezember 2013 – Vf. 8-VII-13 –, a.a.O.
197Im Übrigen teilt der Senat die Auffassung des Antragsgegners, dass auch für CEF-Maßnahmen die Bestimmung des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB gilt, wonach für den Ausgleich und den Ersatz von Eingriffen in Natur und Landschaft anstelle von Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen oder sonstige geeignete Maßnahmen getroffen werden können.
198Da für einen etwaigen neuen Satzungsbeschluss eine neue Abwägungsentscheidung erforderlich ist, die gegebenenfalls auch veränderte Umstände in den Blick zu nehmen hätte, erscheint hier eine abschließende Befassung mit der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägungsentscheidung nicht sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Beantwortung der Frage, ob insoweit ein Umweltbelange betreffender relevanter Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB vorliegt. Die nachfolgenden Ausführungen sollen den Beteiligten daher lediglich eine Orientierung bieten.
199Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange nur, wenn sie für den Plangeber bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich der Plangeber im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
200Begründet ein Bebauungsplan die bauplanerische Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft, ist ein durch § 1a BauGB gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. In erster Linie ist zu prüfen, ob das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Dabei ist insbesondere das naturschutzrechtliche Vermeidungsgebot zu beachten. Ist der Eingriff nach Art und Ausmaß unvermeidbar, ist darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang Ausgleich beziehungsweise Ersatz zu leisten und damit dem Vermeidungsgebot beziehungsweise dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Ist die landesrechtliche Eingriffsregelung einschlägig, so ist regelmäßig ein vollständiger Ausgleich des Eingriffs gefordert. Der Ausgleich ist angemessen zu sichern. Ist ein vollständiger Ausgleich nicht möglich, bedarf es einer weitergehenden Abwägung nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
201Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 – 2 D 141/09.NE –, juris, und vom 18. Dezember 2009 – 7 D 124/07.NE –.
202Die Versammlung des Antragsgegners hat die Belange der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 BauGB, nämlich die Vermeidung und den Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB bezeichneten Bestandteilen im Rahmen der Abwägung ausführlich behandelt.
203Bei der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Plangeber nach § 1a Abs. 3 BauGB nicht auf die Mittel der Bauleitplanung in Form von Darstellungen im Flächennutzungsplan beziehungsweise Festsetzungen im Bebauungsplan oder solche der vertraglichen Vereinbarung nach § 11 BauGB beschränkt. Er darf auch andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern er hierfür Flächen bereitstellt (sonstige geeignete Maßnahmen). Das gibt ihm Raum, die Zielsetzungen des Natur- und Landschaftsschutzes in unterschiedlicher Weise umzusetzen. Die Ausgleichsmaßnahmen müssen nicht innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen, dessen Auswirkungen auf Natur und Landschaft auszugleichen sind (§ 9 Abs. 1a BauGB). § 1a Abs. 3 BauGB stellt die sonstigen geeigneten Maßnahmen allerdings gleichwertig neben Darstellungen und Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung und vertragliche Vereinbarungen, weshalb auch dann, wenn sich der Plangeber zur Bewältigung des Ausgleichs für sonstige geeignete Maßnahmen entscheidet, ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der Gemeinde zu verlangen ist. Das Erfordernis einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen soll verhindern, dass sich die Gemeinde von einseitigen Erklärungen, die einen bestimmten Ausgleich in Aussicht stellen, im Nachhinein wieder lossagt oder sie zunächst zum Ausgleich bereitgestellte Flächen später anderweitig verwendet. Dieser Ungewissheit eines späteren Sinneswandels der zuständigen Stellen muss der Plangeber in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz ihn hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt.
204Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, BRS 65 Nr. 20.
205Eine reine Absichtserklärung, sonstige zum Ausgleich geeignete Maßnahmen ergreifen zu wollen, kann die ihr zugedachte Aufgabe zur Regelung des Ausgleichs nicht erfüllen. Angesichts des Sinns und Zwecks des Ausgleichserfordernisses ist vielmehr eine objektiv verlässliche und bindende rechtliche Grundlage für die geplanten Ausgleichsmaßnahmen zu fordern.
206Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37.03 –, BRS 66 Nr. 217 sowie Urteil vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 –, a.a.O.
207Diesen Anforderungen wird die Abwägungsentscheidung der Versammlung des Antragsgegners gerecht.
208Die Ersatzaufforstungen sollen nach Nr. 18 der textlichen „Festlegungen“ in einer Größenordnung von insgesamt 26,34 ha ganz überwiegend auf außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücken entsprechend der Beschreibungen in den als Anlagen 3 bis 8 der Selbstverpflichtungserklärung des Antragsgegners gehörenden Steckbriefen durchgeführt werden.
209Die Durchführung dieser Ersatzaufforstungen ist in Form einer sonstigen geeigneten Maßnahme durch die Selbstverpflichtungserklärung sichergestellt. Die Durchführbarkeit der Maßnahmen steht nach den zuletzt in dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 31. März 2015 hierzu mitgeteilten und von dem Senat nachvollzogenen Einzelheiten nicht in Frage. Der Antragsgegner ist entweder Eigentümer der benötigten Flächen oder es sind dafür zur Umsetzung der Maßnahmen entsprechende Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen beziehungsweise (notarielle) Vereinbarungen zum Zwecke der Aufforstungen geschlossen worden.
210Grundsätzlich ist der Plangeber von Rechts wegen nicht gehalten, externe Ausgleichsmaßnahmen in direkter Nähe des Plangebiets vorzusehen. Diese Möglichkeit der räumlichen Entkoppelung eröffnet den Gemeinden die notwendigen Spielräume für eine möglichst effektive Umsetzung des erforderlichen Ausgleichs. Ob eine räumliche Trennung zwischen dem Eingriffsort und dem Ort des Ausgleichs im Einzelfall vorzugswürdig ist, unterliegt der planerischen Abwägung, die durch die konkreten Umstände wie etwa die Verfügbarkeit quantitativ und qualitativ aufwertungsbedürftiger und aufwertungsfähiger Flächen in unmittelbarer Nähe des Eingriffsortes bestimmt wird.
211Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2003 – 4 BN 37.03 –, a.a.O.
212Die Auffassung der Antragstellerin, dass die Versammlung des Antragsgegners im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Folgen der Planung für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen I1. und V1. der S2. -X1. Wasserwerksgesellschaft mbH verkannt habe, wird durch die Aufstellungsvorgänge nicht bestätigt. Die Versammlung des Antragsgegners hat den Schutz des Grundwassers sowie die Sicherung der Trinkwasserversorgung hinreichend und mit dem erforderlichen Gewicht bei der Beschlussfassung beachtet.
213Zu den nach § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belangen des Umweltschutzes und des Naturschutzes gehört auch der Schutz des Wassers als Bestandteil des Naturhaushalts. Beim Schutz des Wassers ist zu berücksichtigen, dass Gewässer neben dem Wohl der Allgemeinheit auch dem Nutzen einzelner dienen können und dass auch insofern jede vermeidbare Beeinträchtigung zu unterbleiben hat (§ 1a Abs. 1 WHG). Zum Schutz des Wassers zählt auch ein effektiver Grundwasserschutz, der unter anderem die Trinkwasserversorgung sichert. Dass bei baulichen und sonstigen Maßnahmen unter Umständen weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere die einer auf der Grundlage von § 51 WHG, § 14 LWG NRW erlassenen Wasserschutzgebietsverordnung zu beachten sind, befreit den Plangeber grundsätzlich nicht von der Verpflichtung, den Wasserschutz gegebenenfalls als gewichtigen Belang in die Abwägung einzustellen. Die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes kann in dieser Hinsicht ein starkes Indiz für eine besondere Konfliktlage sein, die es dem Plangeber zwar nicht unabweisbar verwehrt, den fraglichen Bereich unter Zurückstellung des Wasserschutzes zu überplanen, die es ihm aber wegen der durch die Ausweisung des Wasserschutzgebietes signalisierten gesteigerten Schutzwürdigkeit eines Gewässers oder des Grundwassers verbietet, den Gesichtspunkt des Wasserschutzes bei der Abwägung gänzlich zu übergehen.
214Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993
215– 4 NB 45.92 –, BRS 55 Nr. 15.
216Diesen Grundsätzen genügt der Bebauungsplan. Soweit das Plangebiet nördlich der L 600 etwa zur Hälfte und das Plangebiet südlich davon vollständig im nördlichen Randbereich der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes „I1./V1.“– Wasserschutzzone III B – liegt, durfte die Versammlung des Antragsgegners dem mit der Planung verfolgten Ziel der Entwicklung und des Betriebes eines interkommunalen Gewerbeparks den Vorrang gegenüber den erkannten Belangen des Grundwasserschutzes einräumen. Sie hat gesehen, dass der Versorgung mit Trinkwasser und damit einem effektiven Grundwasserschutz ein hohes Gewicht bei der kommunalen Abwägung zukommt und ist zutreffend davon ausgegangen, dass den für die konkrete Wasserschutzgebietsausweisung geltenden Vorgaben der Wassergesetze sowie der Wasserschutzgebietsverordnung I1./V1. (WSGV) im Rahmen der der Bauleitplanung nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren umfassend Geltung verschafft werden kann. Insbesondere kann in solchen Zulassungsverfahren dem mit der Ausweisung der Wasserschutzzone III verfolgten Zweck, nämlich der Gewährleistung des Schutzes des Grundwassers vor Beeinträchtigungen (§§ 47, 48 WHG, § 3 Abs. 1 WSGV) uneingeschränkt Rechnung getragen werden. Auch die Verbote und Genehmigungserfordernisse der WSGV (§ 3 Abs. 4 in Verbindung mit Anlage 3) hindern die Realisierung der Gebietsfestsetzung GI nicht, sondern schränken diese lediglich in Bezug auf die nach § 9 BauNVO zulässigen baulichen Anlagen ein. In der Wasserschutzzone III B sind bestimmte Anlagenarten nicht zulässig, beziehungsweise unterliegen die Bauvorhaben erhöhten Anforderungen. Hierdurch wird die festgesetzte gewerblich-industrielle Nutzung der Grundstücke im nördlichen Plangebiet jedoch nicht auf einen dem Gebietscharakter unangemessenen Umfang begrenzt oder gar gänzlich ausgeschlossen. Soweit die Antragstellerin ungeachtet dessen den mit der Wasserschutzgebietsausweisung verfolgten Grundwasserschutz durch den Bebauungsplan als erheblich beeinträchtigt ansieht, fehlt vor dem Hintergrund der in Ansehung der bestehenden Schutzvorschriften angestellten Erwägungen der Versammlung des Antragsgegners, die vor allem in der Planbegründung, in dem Umweltbericht sowie in der Abwägungsentscheidung dokumentiert sind, hinreichender Anhalt für diese Wertung. Die Versammlung des Antragsgegners hat eine mittlere bis hohe Schutzwürdigkeit des Grundwassers im Bereich der Wasserschutzzone angenommen und dieser Schutzwürdigkeit mit ihrer Entscheidung für eine Entwässerung des geplanten Gewerbeparks im geschlossenen Trennsystem sowie weitergehende Sicherungsmaßnahmen entsprochen. Das Schmutzwasser wird plangemäß über ein geschlossenes Kanalnetz gesammelt und über eine 6,5 km lange Trasse im öffentlichen Verkehrsraum mittels Pumpe und Druckrohrleitung zur Kläranlage S. geführt. Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser wird ebenfalls über ein geschlossenes Kanalnetz gesammelt und über die im Bebauungsplan festgesetzte Leitungstrasse zum südlichen Klär- und Rückhaltebecken geführt, das eine Vorflut zum Wellbruchbach hat. Als weitere Maßnahme für die Einhaltung des nach der Trinkwasserverordnung geltenden Grenzwertes für den Nitrateintrag in den Boden sieht der Umweltbericht vor, die Wurzelstöcke der nach forstrechtlichen Vorgaben im Winter gefällten Bäume erst im Mai zu roden und die Rodungsflächen, die nicht sofort für Baumaßnahmen in Anspruch genommen werden, unmittelbar mit einer Grasmischung anzusäen, um den Stickstoffeintrag in den Boden zu minimieren. Die Nebenbestimmungen in der dem Antragsgegner erteilten wasserrechtlichen Genehmigung nach § 58 Abs. 2 LWG NRW schreiben eine sachverständige Baubegleitung vor, die eine sofortige Reaktion auf mögliche Unwägbarkeiten wie zum Beispiel unvorhersehbare Erdfälle während der Bauphase sichert. Außerdem verlangen sie die Einhaltung eines festgelegten Durchlässigkeitsbeiwertes des bindigen Bodens zur Abdichtung des Rückhaltebeckens und des Abwassergrabens. Der nächste Förderbrunnen ist ausweislich der Verwaltungsvorgänge 9 km vom Plangebiet entfernt. Nach den Feststellungen im Bodengutachten des Dipl.-Geologen C4., welches sich im Rahmen der vorgenommenen Baugrunduntersuchungen auch zur Hydrogeologie und dabei vor allem zum Grundwasserstand im Bereich des Plangebiets verhält, erfolgt durch die Umsetzung des Bebauungsplans bei Beachtung der festgestellten hydrologischen Verhältnisse kein Anschnitt des in den I3. T3. ausgebildeten Grundwasserleiters. Da dieser Grundwasserleiter ausweislich des Bodengutachtens überwiegend bei circa 21 m unter der Geländeoberfläche verläuft, seien bei den im Plangebiet zu erwartenden Aushubtiefen von 3 m unter der Geländeoberfläche selbst in den tiefsten Geländeabschnitten keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu befürchten. Angesichts dieser Feststellungen ist auch unter Berücksichtigung der 2006 erstellten Studie zur entwässerungstechnischen Erschließung des Interkommunalen Gewerbeparks der Ingenieurgesellschaft U. & N1. nicht ersichtlich, dass dem Schutz des Grundwassers im Verhältnis zu anderen Belangen ein größeres Gewicht hätte zugemessen werden müssen, als es die Versammlung des Antragsgegners getan hat. Weder das Gefährdungspotenzial einer plankonformen Bebauung im Plangebiet, noch die örtlichen Bodenverhältnisse, den Grundwasserstand oder sonstige Umstände hätte die Versammlung des Antragsgegners zum Anlass nehmen müssen, die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Grundwassers zu ändern oder gar aufzugeben. Die Regelung der im Einzelfall in Bezug auf die Qualität des Grundwassers denkbaren Gefahrensituationen kann in den nachfolgenden baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren erfolgen. Das Gebot der Konfliktbewältigung gebietet es ‑ wie oben mehrfach angesprochen ‑ nicht, jeden denkbaren Konflikt bereits auf der Ebene der Bauleitplanung vollständig zu lösen.
217Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
218Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
219Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu gleichen Teilen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Tenor
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ der Stadt Y. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ (im Folgenden: vorhabenbezogener Bebauungsplan).
3Das Plangebiet befindet sich im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. in der Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 bis 176. Die Grundstücke stehen im Eigentum der Beigeladenen. Das Plangebiet umfasst ein aufgegebenes Nato-Depot sowie Randstreifen außerhalb des ehemaligen Militärgeländes und hat eine Fläche von ca. 12,8 ha. Zum Planungszeitpunkt war das Gelände, abgesehen von einer Beweidung durch eine Schafherde, ungenutzt.
4An der nördlichen Grenze des Plangebiets entlang verläuft der V.---------weg , der in Richtung Südosten in ca. 900 m Entfernung in die H. Straße/L 480 mündet. Das Plangebiet grenzt im Südwesten an das Naturschutzgebiet I. M. , X1. Abzugsgraben, V1. M. , U. M. (im Folgenden NSG I. M. ). Der Bachlauf U. M. fließt am südlichen Teil der südwestlichen Grenze des Plangebiets entlang. Im Übrigen ist dessen Umgebung überwiegend geprägt durch Acker- und Grünlandflächen mit einzelnen Hofstellen. Das nächstgelegene Wohnhaus liegt in nordöstlicher Richtung in ca. 160 m Entfernung. Etwa 150 m östlich des Plangebiets beginnt die Wasserschutzzone J. der Wassergewinnungsanlage Y. -X. . Im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E. (GEP 99) ist das Plangebiet dem „Allgemeinen Agrarbereich“ zugeordnet und zudem mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ überlagert. Der Flächennutzungsplan stellt in der am 27. April 2011 öffentlich bekanntgemachten 91. Änderung für das Plangebiet eine Sondergebietsfläche „Bioenergiezentrum“ dar.
5Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält im Wesentlichen folgende Festsetzungen:
6Ein Großteil der Flächen des nördlichen und zentralen Bereichs des Plangebiets wird als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Bioenergiezentrum“ festgesetzt. Das Sondergebiet wird unterteilt in das den nördlichen Bereich des Plangebiets bis auf einen Randstreifen ausfüllende SO 1 und das sich südlich hieran anschließende SO 2. Der südöstlich des SO 2 gelegene Bereich des Plangebiets ist als private Grünfläche festgesetzt. Im Sondergebiet SO 1 „Biogasanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
7„1) Biogasanlagen einschließlich Nebenanlagen wie Blockheizkraftwerk, Feststoffdosierer, Gasaufbereitungsanlagen, Prallreaktoren etc.
82) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos)
93) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten
104) Betriebsleiterwohnung.
11Im Sondergebiet 1 ist nur ein Wohngebäude mit maximal 2 Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.“
12Im SO 2 „Aufbereitungsanlagen“ sind nach den textlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1.1 nur folgende Anlagen und Gebäude zulässig:
13„1) Anlagen zur energetischen oder chemischen und biochemischen Nutzung von Holz und holzähnlicher Biomasse (Anlagen zur Verbrennung bzw. Vergasung), Holzvergaser, Heizwerk
142) Anlagen zur Lagerung/Bevorratung von Biomasse (Lagerflächen, Fahrsilos) und Gebäude zur Aufbereitung von Biomasse zum Trocknen, Absieben, Mischen, Separieren und Pelletieren
153) Gebäude für Technik, Maschinen, Fahrzeuge und Werkstätten.“
16Des Weiteren sind unter Ziffer 1.1.1 Festsetzungen von maximal zulässigen Schallleistungspegeln für die stationären Geräuschquellen sowie Festsetzungen maximal zulässiger Geruchseinheiten pro Sekunde jeweils für alle bodennahen Quellen der beiden SO-Gebiete, die Blockheizkraftwerke und die Hackschnitzelöfen getroffen. Unter Ziffer 1.2.1 wird für das SO 1 und 2 eine GRZ von 0,6 festgesetzt. Nach Ziffer 1.2.2 darf die Gesamthöhe der Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Silos- und Schornsteine die Höhe von 15 m (37,70 NN) und die Firsthöhe aller anderen Gebäude die Höhe von 8 m (30,70 NN) bezogen auf den Höhenbolzen (22,71 NN) am V.---------weg nicht überschreiten.
17Das SO 1, SO 2 und die private Grünfläche werden von einem Randstreifen eingefasst, der als M 1 bezeichnet ist. Hierbei handelt es sich nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.1 um eine Fläche für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern zur Einbindung in die Landschaft. Auf den festgesetzten Flächen ist eine mindestens 10 m breite Anpflanzung von standortgerechten, heimischen Baum- und Straucharten der nachfolgend genannten Artenliste anzulegen, zu pflegen und dauerhaft zu unterhalten, wobei nicht angewachsene Gehölze zu ersetzen sind. Südwestlich des SO 2 und der privaten Grünfläche und des diese umschließenden Randstreifens des M 1 liegt das M 2. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.2 handelt es sich hierbei um eine Fläche für die Entwicklung gehölzarmer Brache, für die bestimmte Pflegemaßnahmen vorgeschrieben werden.
18Desweiteren werden drei im Plangebiet vorhandene Wachtürme als M 3 festgesetzt. Nach der textlichen Festsetzung in Ziffer 2.3 sind dies Flächen für Maßnahmen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten. Zum Schutz von Gebäudebrütern und Wochenstuben bzw. Zwischenquartieren von Fledermäusen sind Abriss und Umbau vorhandener Gebäude nur im Zeitraum von November bis März zulässig. Der vorab bereits speziell als Quartier für Fledermäuse („Fledermaushotel“) ausgebaute Wachturm und die nicht von Umbaumaßnahmen betroffenen Wachtürme werden als Erhalt festgesetzt und sind in ihrem Bestand als Quartierhilfen für Fledermäuse bzw. als Nistplatz für Gebäudebrüter dauerhaft zu sichern und zu unterhalten. Vor Baubeginn sind als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für die vom Abriss der Gebäude betroffenen Vogelarten Nistkästen an dem verbliebenen Gebäude bzw. an den benachbarten Baumreihen anzubringen und deren Reinigung jeweils im Herbst eines Jahres zu gewährleisten.
19Unter Ziffer 3. sind Festsetzungen zur Niederschlagswasserbehandlung getroffen. Danach ist Sickerwasser und Niederschlagswasser, welches durch den Betriebsablauf verunreinigt wird, aufzufangen und in der Biogasanlage zu verwenden. Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone auf dem Gelände zu versickern.
20Der Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan - dieser besteht aus einer auf der Planurkunde befindlichen zeichnerischen Darstellung mit textlichen Erklärungen - sieht im mittleren und südlichen Bereich des SO 1 vier Biogasanlagen, jeweils bestehend aus Annahmebehälter, Fermenter, Nachgärer, Lagerbehälter, Prallreaktor und Blockheizkraftwerk, vor. Die Biogasanlagen 1 bis 4 sind ungefähr von Nordosten nach Südwesten verlaufend angeordnet. Die Anlagen 2 und 3 sind von einem Weg umschlossen. In der südwestlichen Ecke des SO 2 ist ein Betriebsleitergebäude vorgesehen einschließlich Kleinkläranlage mit Sickerungsmulde. Der nördliche Bereich des SO 1 ist als Lagerfläche/Silagefläche bezeichnet. In der nordöstlichen Ecke des SO 2 befindet sich die Zufahrt zum Gelände, dort ist ein Wiegehaus vorgesehen. Im mittleren Bereich des SO 2 ist eine bauliche Anlage mit der Erklärung „Technikhalle, Biomasse-Halle, Hackschnitzelofen, Trocknungsanlage“ eingezeichnet. Der übrige Bereich des SO 2 ist als Lagerfläche beschrieben. Um die Lagerbehälter, Nachgärer und Fermenter sind jeweils Versickerungsmulden eingezeichnet. Solche finden sich unter anderem auch an den Rändern der Lagerfläche/ Silagefläche im SO 1, am inneren Rand des die Biogasanlagen 2 und 3 umschließenden Wegs und an den Rändern der Lagerfläche im SO 2. Der Bereich des M 2 ist als Brache mit der Erklärung „Freifläche/keine Versieglung“ gekennzeichnet. Die private Grünfläche südlich des SO 2 ist ebenso wie Teil(rand)be-
21reiche des SO 2 als Rasen dargestellt. Die zu erhaltenden Wachtürme sind eingezeichnet.
22In der Planbegründung einschließlich des Umweltberichts wird unter anderem ausgeführt: Die Planung verfolge das Ziel, vor dem Hintergrund des ländlich geprägten Umfelds im Kreis X2. eine zukunftsfähige Schnittstelle für landwirtschaftliche Betriebe der direkten Umgebung und der Nutzung von (Biomasse-)Produkten dieser Betriebe zu schaffen und damit gleichzeitig lokale Wertschöpfungsketten zu erzeugen sowie die Attraktivität Y1. als Wirtschaftsstandort zu steigern. Die militärische Konversionsfläche werde einer sinnvollen, dauerhaften Nachnutzung zugeführt. Es seien vier Biogasanlagen zu je 500 kW pro h elektrische Energie geplant. Dazu würden pro Anlage ca. 14.125 t/a Inputstoffe benötigt, davon ca. 4.125 t Gülle und als Rest nachwachsende Rohstoffe. Südlich der Biogasanlagen werde eine Halle von 30 m mal 60 m errichtet, in der die Trocknungsanlagen aufgestellt würden, die mit insgesamt 7.500 t/a an feuchter Biomasse pro Biogasanlage bestückt würden. Innerhalb der Trocknungshalle seien bis zu drei Hackschnitzelöfen geplant, mit denen sowohl elektrische Energie als auch Wärme erzeugt werden könnten. Für die Hackschnitzelöfen sei mit einem Inputmaterial von max. 16.000 t/a zu rechnen. Die überschüssige, nicht im Projekt selbst genutzte Energie, könne in bestehende Netze für Strom (RWE) und Gas (Gelsenwasser) in 800 bis 1000 m Entfernung eingespeist werden. Der Vorhabenträger biete zusätzlich einer in Gründung befindlichen Wärmegenossenschaft an, die überschüssige Wärme, die nicht für die Holztrocknung benötigt werde, ab Tor des Geländes abzunehmen. Weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen würden im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan geregelt. Mit den Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den Regelungen im zugehörigen Durchführungsvertrag solle die Verträglichkeit der geplanten Nutzung gewährleistet werden. Die zulässigen baulichen Anlagen und Nutzungen würden abschließend bestimmt.
23Im Übrigen enthält die Planbegründung unter Bezugnahme auf die vorliegenden Gutachten insbesondere Ausführungen zu dem der Planung zugrunde liegenden Entwässerungskonzept, zur Frage der vom Vorhaben ausgehenden Geräusch- und Geruchsimmissionen, zum Thema Bodenversiegelung, Grundwasserschutz und Störfallschutz. Sie befasst sich darüber hinaus unter Heranziehung des im Zuge der Planung erstellten Landschafspflegerischen Begleitplans und der Artenschutzprüfung mit dem Ausgleich der mit dem Vorhaben erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft und der Frage der Verletzung artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote im Zuge der Planrealisierung - insbesondere im Hinblick auf im Plangebiet vorkommende Fledermaus- und Vogelarten, hierunter speziell das Schwarzkehlchen.
24Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
25Diskussionen über die Anlage eines Bioenergiezentrums auf der Fläche des ehemaligen Nato-Militärgeländes mündeten zunächst in die am 2. März 2006 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossene 91. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des (Angebots-)Bebauungsplans Nr. 165 „Bioenergiezentrum“, die am 29. Juni 2007 vom Rat der Antragsgegnerin beschlossen wurde. Von der Weiterverfolgung des Angebotsplans wurde nach dessen Offenlage Anfang 2011 jedoch Abstand genommen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss stattdessen in seiner Sitzung am 21. Juli 2011 die Aufstellung, in seiner Sitzung am 21. September 2011 die Offenlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 28. September 2011 öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 6. Oktober 2011 bis zum 7. November 2011 lag der Planentwurf öffentlich aus. Parallel dazu wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt und in diesem Rahmen auch der Antragsteller über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW von der Antragsgegnerin angeschrieben.
26Der Antragsteller erhob - zusammen mit den anderen in NRW anerkannten Naturschutzverbänden über das gemeinsame Landesbüro - mit auf den 3. November 2011 datiertem Schreiben, der Antragsgegnerin per E-Mail am 7. November 2011 übermittelt, umfangreiche materielle Einwendungen gegen den Planentwurf.
27Auf der Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan teilweise geändert. Die Änderungen betrafen insbesondere die textlichen Festsetzungen zum Schall- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung.
28Am 27./29. Februar 2012 schlossen die Antragsgegnerin, die Beigeladene und die Eigentümer der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“. In dessen § V 3 sind weitere Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbeschränkungen geregelt, insbesondere zu den zulässigen Rohstoffen und Substraten, die im Bioenergiezentrum eingesetzt werden dürfen. Die maximale Obergrenze der zu verwendenden Rohstoffe und Substrate (Inputstoffe) wird auf insgesamt 95.000 t pro Jahr festgesetzt. Zugleich wird bestimmt, dass die eingesetzten Rohstoffe nur aus der Region, d. h. aus den Kreisen X2. und L. , stammen dürfen. § V 4 des Durchführungsvertrags regelt in Abs. 1 die Pflicht der Beigeladenen zur Durchführung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung. In Abs. 2 ist die Verpflichtung der Eigentümer geregelt, auf den genannten Grundstücken eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen.
29In seiner Sitzung am 29. Februar 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den im Sachverhaltstext der Drucksache Nr. St 09/711 aufgeführten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung zu folgen, sowie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin bestätigte am 2. März 2012, dass der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. Februar 2012 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum“ als Satzung beschlossen habe. Am 7. März 2012 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht.
30Am 7. März 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Mit an die Antragsgegenerin gerichtetem, per Fax übermitteltem Schreiben vom selben Tag rügte er umfangreich formelle und materielle Fehler des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
31Zur Begründung seines Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs sei wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden und entspräche zugleich im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan hätte nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen überdies erneut öffentlich ausgelegt werden müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft. Sie sei - unter anderem - im Hinblick auf die betrachteten Vogelarten, die Identifizierung von Biotopen und Pflanzenvorkommen im Plangebiet unvollständig. Die Festsetzungen für die Sondergebiete seien unbestimmt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthalte keine Angaben hinsichtlich Leistungsgrenzen, Anlagendimension und Jahresdurchsatzmenge der Biogasanlagen und Nebenanlagen. Entsprechende Regelungen im Durchführungsvertrag genügten nicht, da dieser als jederzeit änderbarer Vertrag nicht die gleiche normative Verbindlichkeit wie die Festsetzungen des Bebauungsplans als Satzung habe. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Vorgaben im Gebietsentwicklungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei städtebaulich nicht erforderlich, da nicht vollzugsfähig. Die Planung könne nicht realisiert werden, da es an der Sicherstellung erforderlicher Ver- und Entsorgungsmöglichkeiten fehle. Der Planverwirklichung stünden die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG sowie § 15 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Dies ergebe sich auch daraus, dass mit der vorgesehenen Sicherung der planexternen, teilweise außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin liegenden Ausgleichsflächen allein über den Durchführungsvertrag deren unbefristeter Bestand nicht gewährleistet sei. Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung sei fehlerhaft. Nicht nur die ökologische Wertigkeit der Planungsfläche sei zu niedrig, sondern auch die ökologische Wertigkeit der Ausgleichsmaßnahmen zu hoch angesetzt worden. Die innerhalb des NSG I. M. liegende Ausgleichsfläche sei schon grundsätzlich auf die ökologische Ausgleichsbilanz wegen ihrer bereits bestehenden hohen Schutzwürdigkeit nicht anrechenbar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei abwägungsfehlerhaft zustande gekommen. Es liege unter anderem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung vor. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verlagere zentrale Problemfelder in den Durchführungsvertrag bzw. noch ausstehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Der in § 50 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz sei verletzt. Das Bioenergiezentrum sei auch unter Störfallgesichtspunkten mit zu geringem Abstand zur nächsten Wohnbebauung und zum angrenzenden Naturschutzgebiet geplant. Hinsichtlich des Grundwasserschutzes sei problematisch, dass die Niederschlagswasserbeseitigung und das Sicherheitskonzept nicht aufeinander abgestimmt seien. Die privaten Belange der Beigeladenen seien gegenüber den öffentlichen Belangen des Natur- und Artenschutzes, Bodenschutzes und Landschaftsschutzes sowie der Schutzes des Landschaftsbilds deutlich übergewichtet worden.
32Der Antragsteller beantragt,
33den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 14 „Bioenergiezentrum Y. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
34Die Antragsgegnerin beantragt,
35den Antrag abzulehnen.
36Sie trägt im Wesentlichen vor: Die öffentliche Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses sei der Anstoßfunktion gerecht geworden. Die Angaben dazu, welche umweltrelevanten Informationen verfügbar seien, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses liste die umweltbezogenen Informationen tabellarisch auf, die einzelnen umweltbezogenen Informationen würden ihrer Art nach konkret bezeichnet. Eine Pflicht zur erneuten Offenlage des Planentwurfs nach den vorgenommenen Änderungen im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 habe nicht bestanden. Die Änderungen in den Festsetzungen zu den Geruchsemissionen und Schallleistungspegeln hätten lediglich klarstellende Bedeutung und keine nachteiligen Auswirkungen auf jedwede Beteiligte gehabt. Die Ergänzungen der Gutachten hätten keine materiell-rechtlichen Änderungen der Planunterlagen nach sich gezogen, welche einer erneuten Offenlage bedurft hätten. Die vom Antragsteller aufgelisteten Änderungen beträfen lediglich Änderungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts, nicht die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung. Die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Konzepts seien Bestandteil der Genehmigung nach BImSchG bzw. der erforderlichen Baugenehmigung. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerfrei, insbesondere vollständig. Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans seien hinreichend bestimmt. Die drei Elemente Vorhaben- und Erschließungsplan, Durchführungsvertrag und vorhabenbezogener Bebauungsplan bildeten eine Einheit und seien aufeinander abgestimmt. Sie widersprächen sich nicht. Die Festlegungen zu den Leistungsgrenzen, Jahresdurchsatzmengen, etc. seien im Durchführungsvertrag geregelt, der Teil der Satzung sei. Es liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB vor. Die Planung sei auch vollzugsfähig. Sie könne aus Sicht der Ver- und Entsorgung realisiert werden. Ein Verstoß gegen § 44 BNatSchG liege nicht vor. Zwar treffe es zu, dass vermutlich zwei Schwarzkehlchenreviere im unmittelbaren Umfeld des Bioenergiezentrums im Zuge der Realisierung des Vorhabens aufgegeben würden. Um den Verlust der zwei Brutreviere zu kompensieren, würden aber vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Die planexternen Ausgleichsflächen seien zwischenzeitlich grundbuchrechtlich gesichert. Der Kreis X2. habe als zuständige Fachbehörde die Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung geprüft, sie für schlüssig befunden und keine Einwände erhoben. Flächen innerhalb eines Naturschutzgebiets seien nicht qua Gesetz als höherwertig einzustufen. Der Kreis X2. habe eine Aufwertung der Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets anerkannt. Ein Abwägungsfehler liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz liege nicht vor. Nach dem vorliegenden Sicherheitskonzept seien negative Auswirkungen auf die Anwohner der benachbarten Höfe bei einem Schadensfall nicht zu erwarten. Die Bebauung des Sondergebiets halte zudem einen Abstand von mindestens 100 m zum NSG I. M. ein. Die artenschutzrechtlichen Belange seien nicht untergewichtet worden. Den Belangen des Landschaftsbildschutzes werde insbesondere durch die komplette Eingrünung des Gebiets Rechnung getragen. Die Planung entspreche der Bodenschutzklausel gemäß § 1a Abs. 2 BauGB. Von einer Zersiedlung und einer Bodenversiegelung könne bei der Wiedernutzung einer ehemals militärisch genutzten Fläche keine Rede sein. Der Träger der Landschaftsplanung habe im Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen. Damit seien die Darstellungen des Landschaftsplans für den Planbereich außer Kraft getreten.
37Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
41I. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt (dazu 1.). Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein (dazu 2.) Der Normenkontrollantrag ist auch nicht verfristet (dazu 3.).
421. Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.
43Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung (vgl. die vom Umweltbundesamt veröffentlichte Liste anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen unter https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/ files/medien/375/dokumente/122013anerkannte_umwelt-_und_ naturschutzvereinigungen.pdf, Stand: 7. November 2013). Bei dem hier angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem UmwRG. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach Nr. 1.2.3 der Anlage 1 des UVPG in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung (vgl. nunmehr Nr. 1.4.1.3) unterliegen Biogasanlagen mit einer Leistung über 1 MW einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG und sind damit, was nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG - „eine Pflicht bestehen kann“ - genügt,
44vgl. Rh.-Pf. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 B 11201/12 -, BauR 2013, 1083 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 2 B 276/12 -, juris Rn. 14,
45potentiell UVP-pflichtig. Das - nach § 3b Abs. 2 UPVG in seiner Gesamtheit zu betrachtende - Bioenergiezentrum mit seinen vier Biogasanlagen einschließlich Blockheizkraftwerken hat nach den Angaben in der Planbegründung eine Leistung von mindestens 2 MW.
46Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (vgl. § 2 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung des § 15 BNatSchG, die vorliegend auch für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes (vgl. § 1 der Satzung des Antragstellers) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan berührt zu sein (vgl. § 2 Nr. 2 UmwRG).
472. Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
48Der Antragsteller, der als Umweltvereinigung - unbeschadet des Umstands, dass er von der Antragsgegnerin im Zuge der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange im Sinne des § 4 Abs. 2 BauGB direkt angeschrieben worden ist - im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften seine Einwendungen wie andere private Antragsteller auch geltend machen muss,
49vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 21, zur Präklusionsvorschrift des § 10 Abs. 3 BImSchG,
50hat mit seinem am 7. November 2011, dem letzten Tag der Auslegungsfrist, per E-Mail übermittelten Schreiben seine Einwendungen rechtzeitig vorgebracht.
51Denn ungeachtet sich stellender Schriftformerfordernisse bei der Einwendungserhebung,
52vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1997 - 4 NB 39.96 -, BRS 59 Nr. 15 = juris Rn. 9; Saarl. OVG, Beschluss vom 5. Februar 2014- 2 B 468/13 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1994 - 5 S 317/93 -, BRS 56 Nr. 26 = juris Rn. 23; Korbmacher, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 3 Rn. 66 (Stand der Bearbeitung: April 2009); Krautzberger, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band II, § 3 Rn. 47 (Stand der Bearbeitung: August 2012),
53und Aspekten von Treu und Glauben, weil die Antragsgegnerin den Antragsteller direkt unter Fristsetzung am Aufstellungsverfahren beteiligt hat,
54vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 99 ff.,
55scheidet eine Präklusion nach § 47 Abs. 2a BauGB vorliegend aus. Die Unzulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach dieser Vorschrift setzt voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) und die ortsübliche Bekanntmachung ihres Orts und ihrer Dauer (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB) ordnungsgemäß erfolgt sind.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010- 4 CN. 3.10 -, BVerwGE 138, 181 = BRS 76 Nr. 63 = juris Rn. 14, und vom 27. Oktober 2010- 4 CN 4.09 -, BVerwGE 138, 84 = BRS 76 Nr. 62 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2011 - 2 D 14/10.NE -, BRS 78 Nr. 78 = juris Rn. 57, und vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40, und vom 3. Februar 2011 - 8 S 435/09 -, VBlBW 2011, 280 = juris Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. April 2013 - 15 N 11.1364 -, juris Rn. 15.
57Dies ist hier nicht der Fall. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs vom 28. September 2011 genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
58a) Ein Fehler folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers allerdings nicht bereits daraus, dass die Bekanntmachung wegen unzureichender Kennzeichnung des Plangebiets ihrer Anstoßfunktion nicht gerecht geworden wäre.
59Insoweit ist zu verlangen, dass die Bekanntmachung erkennen lässt, welches Planungsvorhaben die Gemeinde betreiben will. Der Bürger muss in die Lage versetzt werden, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Der räumliche Geltungsbereich des Plangebiets muss durch Umschreibung - sei es durch eine Planzeichnung oder durch schriftliche Kennzeichnung des überplanten Bereichs bzw. seiner Grenzen durch Benennung von Flurstücken, Straßen etc. - hinreichend deutlich und verständlich gekennzeichnet werden. Ferner sollte das so umschriebene Gebiet auch einen nachvollziehbaren Namen aufweisen. Gegebenenfalls kann es auch genügen, wenn die Bekanntmachung zur Kennzeichnung des Plangebiets an allseits geläufige geographische Bezeichnungen anknüpft, sofern diese auch den Umfang des Plangebiets für sich gesehen schon ausreichend kennzeichnen.
60Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2008 - 4 BN 22.08 -, BRS 73 Nr. 38 = juris Rn. 5, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. Juni 2009 - 3 S 1108/07 -, BauR 2010, 118 = juris Rn. 27.
61Diesen Anforderungen an die gebotene Anstoßwirkung genügt die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses. Diese trägt die Überschrift „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 14, ‚Bioenergiezentrum‘ für den Bereich eines ehemaligen Nato-Depots im Südwesten Y1. auf halber Strecke zwischen den Siedlungsgebieten von Y. und T. “. Im Bekanntmachungstext heißt es zudem, der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei aus dem Übersichtsplan ersichtlich, er umfasse die eingeschlossenen Flurstücke Gemarkung X. , Flur 21, Flurstücke 173 - 176. Ziel der Planung sei die Nachnutzung einer militärischen Konversionsfläche durch die Errichtung eines Bioenergiezentrums. Bestandteil der Bekanntmachung ist zudem eine Karte, die das Plangebiet, die benachbarten Hofstellen, (unter anderem) den V.---------weg , H. Straße und T1. Straße, die U. M. sowie die Stadtgrenze zeigt. Die räumliche Zuordnung des Plangebiets ist hiervon ausgehend für den Bürger ohne Weiteres möglich.
62b) Es liegt jedoch ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Die Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses genügt im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben. Auch diese Angaben tragen zur „Anstoßwirkung“ bei, die die öffentliche Bekanntmachung bezweckt und die eine Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags wegen der Nichterhebung von Einwendungen nach § 47 Abs. 2a VwGO rechtfertigt. Die Präklusionsvorschrift greift demnach auch dann nicht, wenn die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, in der Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß sind.
63So ausdrücklich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 40.
64Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
65Die Anforderungen an die Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen hat das BVerwG in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris, erstmals weitergehend konkretisiert. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet danach vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = BauR 2013, 1803 = juris Rn. 23. Siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 27, und vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 81 ff.
67Diesen Anforderungen genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 28. September 2011 nicht.
68In der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses heißt es: „Folgende umweltbezogene Informationen sind darüber hinaus verfügbar: Umweltverträglichkeitsstudie, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Spezielle Artenschutzprüfung, Schalltechnische Untersuchung, Geruchsgutachten, Gutachten zur Wasserwirtschaft, Entwurf des Durchführungsvertrags, Sicherheitskonzept gemäß 12. BImSchV - Störfall-Verordnung, Strahlenschutztechnische Untersuchung, Brandschutzkonzept, Hydrogeologisches Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit (gemeint ist: Versickerungsfähigkeit), Altlasttechnische Untersuchungen zu Grundwasser, Stellungnahme zu Untergrunduntersuchungen (Altlasten), Orientierende Untersuchungen von Altlasten (Phase IIa) auf 2 Altlastenverdachtsflächen, Altlastenvorgutachten zur ehem. NIKE Raketenstellung Y. “. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Stattdessen ist die Auslegungsbekanntmachung darauf beschränkt, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nach dem Vorstehenden grundsätzlich nicht erreicht. Es fehlt an der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht.
69Aus den Bezeichnungen der Stellungnahmen lässt sich ein stichwortartiger, aber vollständiger und hinreichend differenzierter Überblick über die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig gewinnen, so dass offen bleiben kann, ob dies den vorstehend dargestellten Anforderungen überhaupt genügen würde. Unter die in der Auslegungsbekanntmachung genannte „Umweltverträglichkeitsstudie“, den „Landschaftspflegerischen Begleitplan“, die „Schalltechnische Untersuchung“, und das „Sicherheitskonzept gemäß § 13 BImSchV - Störfall-Verordnung“ lassen sich zunächst verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Dass die vorliegenden Stellungnahmen auch Informationen über das relevante Schutzgut „Boden“ enthalten, folgt überdies nicht mit - unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Anstoßfunktion erforderlicher - hinreichender Deutlichkeit aus den Titeln der Stellungnahmen. Dies gilt gleichfalls für das durch den geplanten Anlagenbetrieb und nicht nur in Störfällen bzw. durch Altlasten potentiell beeinträchtigte Schutzgut „Grundwasser“, auf das mit dem „Gutachten zur Wasserwirtschaft“, dem „Hydrogeologischen Gutachten zur Beurteilung der Versicherungsfähigkeit“, den „Altlastentechnischen Untersuchungen zu Grundwasser“ und dem „Sicherheitskonzept“ nicht ausreichend klar und differenziert Bezug genommen wird. Dass Umweltinformationen betreffend das Schutzgut „Mensch und dessen Gesundheit“ unter dem Aspekt der Beeinträchtigung durch Lärm und Geruch vorliegen, kann allenfalls mittelbar aus dem Hinweis auf die „Schalltechnische Untersuchung“ und das „Geruchsgutachten“ hergeleitet werden. Auf die ebenfalls vorhandenen Informationen über die Schutzgüter „Luft(reinheit)“, „Klima“ und „Landschaftsbild“ wird mit der Nennung allein der Titel der Stellungnahmen nicht aufmerksam gemacht.
70Die spezifische Anstoßwirkung der Bekanntmachung, die mit den Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erzielt werden soll, war im Übrigen nicht etwa gegenüber dem Antragsteller entbehrlich, weil er durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW direkt angeschrieben worden ist und in diesem Zusammenhang weitere Gelegenheit hatte, sich inhaltlich zu informieren. Hieraus ergeben sich keine rechtlichen Folgerungen für das Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB, in dem der Antragsteller sich äußern muss, will er den Eintritt der Präklusionswirkung verhindern. Er kann gegenüber anderen der Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO fallenden Personen insoweit nicht - auch nicht im Hinblick auf den ihm als Umweltvereinigung zuzuschreibenden besonderen umwelt- bzw. naturschutzrechtlichen Sachverstand - schlechter gestellt werden.
71Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, und vom 9. Juni 1999 - 11 A 8.98 -, juris Rn. 29, zur Doppelrolle der Gemeinde als Behörde und Einwender im Planfeststellungsverfahren.
72Unerheblich ist zudem, ob die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im Hinblick auf die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, konkret ursächlich dafür ist, dass ein Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2a VwGO nur Einwendungen geltend macht, die er im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht geltend gemacht hat, bzw. dafür, dass er während der öffentlichen Auslegung nichts bzw. nichts rechtzeitig eingewendet hat. Fehlt es an der erforderlichen Anstoßwirkung der Bekanntmachung bedarf es keines konkreten Kausalitätsnachweises zwischen dem Bekanntmachungsfehler und einer fehlenden, nicht rechtzeitigen oder nicht vollständigen Erhebung von Einwendungen.
73Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 50.
74Nichts anderes gälte hier für den Antragsteller.
75Ob die Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nach den Vorgaben der Planerhaltungsvorschriften §§ 214, 215 BauGB (noch) beachtlich ist, ist im Rahmen des § 47 Abs. 2a VwGO unerheblich. Für § 214 BauGB kann im Grundsatz nichts anderes als im Verhältnis zwischen § 215 BauGB und der prozessualen Präklusionsnorm § 47 Abs. 2a VwGO gelten.
76Vgl. ausdrücklich zu § 215 BauGB OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 63 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. August 2013 - 8 S 2145/12 -, BauR 2014, 17 = juris Rn. 47.
77Unbeschadet dessen ist der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vorliegend auch weder nach § 214 BauGB unbeachtlich noch nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden.
78Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
79Die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsvorschrift ließe sich hier schon allein deshalb verneinen, weil die Auslegungsbekanntmachung - wie ausgeführt - Themenblöcke als solche überhaupt nicht - also nicht einmal einen einzelnen Themenblock - benennt.
80So Nds. OVG, Beschluss vom 2. Juli 2013- 1 MN 90/13 -, BauR 2013, 1658 = juris Rn. 59.
81Aber auch wenn eine Ermittlung von Themenblöcken aus den Titeln der aufgelisteten Stellungnahmen genügen würde, fehlten nicht nur einzelne Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen. Dies ergibt sich sowohl bei einer quantitativen Betrachtungsweise, für die der Wortlaut der Vorschrift spricht,
82vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 39, und vom 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 -, BRS Nr. 79 Nr. 46 = juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981 - juris Rn. 44,
83als auch - erst recht - bei einer qualitativen Betrachtungsweise, für die auf der Grundlage einer systematischen und teleologischen Auslegung unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben weit mehr spricht.
84Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 7 D 19/13.NE -, juris Rn. 56.
85Denn die Auslegungsbekanntmachung erfüllte - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - hier allenfalls im Hinblick auf den „Artenschutz“ ihre Anstoßfunktion.
86Der Verfahrensfehler ist auch nicht unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2013, am selben Tag per Fax bei der Antragsgegnerin eingegangen, und damit innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB den Fehler schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht.
873. Die Antragsfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller eingehalten. Er hat innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans den Normenkontrollantrag gestellt. Er hat diesen auch rechtzeitig innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 UmwRG).
88II. Der Antrag ist begründet.
89Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist unwirksam.
901. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen, und der Verstoß gegen Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potentielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht.
91Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 32.
92Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei dem Bioenergiezentrum, dessen Zulässigkeit die Festsetzungen des Bebauungsplans - insgesamt - begründen, handelt es sich um ein UVP-pflichtiges Vorhaben.
93Nach § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG ist eine UVP (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Für die Annahme einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus.
94Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006- 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 = juris Rn. 74, m. w. N.
95Die Antragsgegnerin ist vorliegend - wie sich schon aus der Planbegründung ergibt - angesichts der mit der Realisierung des Bioenergiezentrums an dem konkreten Standort verbundenen nachteiligen Umweltauswirkungen selbst in nachvollziehbarer Weise ohne Weiteres von der Notwendigkeit einer UVP ausgegangen. Die Umweltauswirkungen werden (unter anderem) in der Umweltverträglichkeitsstudie des Dipl. Ing. C. vom 8. September 2011 untersucht.
96Im Übrigen beschränkt sich die Prüfung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht in Einklang.
97Vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 7 C 36.11 -, NuR 2014 = juris Rn. 23 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 68 ff.
98Der Begriff des Umweltschutzes ist allerdings nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient.
99Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/2495 S. 12.
100Auslegungshinweise für den Begriff des Umweltrechts ergeben sich unionsrechtlich aus dem von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Richtlinie über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624).
101Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315; Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011- 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 = juris Rn. 31 ff.
102Deren Erwägungsgrund Nr. 7 lautet: „Angesichts der Tatsache, dass das Umweltrecht ständig weiterentwickelt wird, sollte sich die Definition von Umweltrecht auf die Ziele der Umweltpolitik der Union, insbesondere den Schutz oder die Verbesserung der Umwelt einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der natürlichen Ressourcen beziehen….“ Art. 2 Abs. 1 Buchst. g) des Entwurfs definiert „Umweltrecht“ als eine Rechtsvorschrift der Union zur Umsetzung des Unionsrechts, deren Ziel der Schutz oder die Verbesserung der Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit und des Schutzes der rationellen Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere auf folgenden Gebieten ist: „Gewässerschutz, Lärmschutz, Bodenschutz, Luftverschmutzung, Flächenplanung und Bodennutzung, Erhaltung der Natur und biologischen Vielfalt, Abfallwirtschaft, Chemikalien, Biotechnologie, sonstige Emissionen, Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt, Umweltverträglichkeitsprüfung, Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren.“ Angesichts der Weite dieser Begriffsbestimmung - die materielles und formelles Recht erfasst - kann der Umweltbezug einer Vorschrift nur im Einzelfall ermittelt werden.
103Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 315.
104Des Weiteren ist die Verbandsklage nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Auch diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.
105Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2010 - 7 B 15.10 -, NuR 2011, 53 = juris Rn. 15, unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 -, ZuR 2010, 28 = juris, vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 -, Slg. 2000, I-3201 = juris, und vom 9. Februar 1999- Rs. C-343/96 -, Slg. 1999, I-579 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 84, und vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 53 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011- 10 S 2102/09 - NuR 2012, 204 = juris Rn. 79; OVG S.-A., Urteil vom 18. November 2013 - 2 L 157/12 -, juris Rn. 39. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 -, BVerwGE 136, 291 = NuR 2010, 558 = juris Rn. 106 ff. zu § 62 BNatSchG a. F.
106§ 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf die im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012- 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 50, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 10/08.AK -, DVBl. 2010, 724 = juris Rn. 71, jeweils m. w. N.
108Auch die materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG setzt für den Fall eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan allerdings voraus, dass die öffentliche Auslegung des Planentwurfs und ihre Bekanntmachung ordnungsgemäß erfolgt sind, insbesondere, dass die Anforderungen an die mit der Bekanntmachung bezweckte Anstoßwirkung erfüllt sind.
109Vgl. zu den Anforderungen an das Eingreifen materieller Präklusionsnormen im Planfeststellungsverfahren z. B. BVerwG, Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 -, juris Rn. 17, und vom 1. September 1999 - 11 A 2.98 -, NVwZ 2000, 68 = juris Rn. 22, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 -, DVBl. 1996, 684 = juris Rn. 30 f., Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, NuR 1996, 511 = juris Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013 - 22 AS 13.40083 -, juris Rn. 19; OVG S.-A., Urteil vom 19. Oktober 2011 - 3 K 374/10 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 2. November 2010 - 3 R 375/10 -, juris Rn. 8; OVG M.-V., Beschluss vom 10. März 2010 - 5 M 153/09 -, juris Rn. 59; Hamb. OVG, Urteil vom 3. September 2001 - 3 E 36/98 P -, juris Rn. 37.
110Insoweit gilt nichts anderes als im Rahmen der § 47 Abs. 2a VwGO. Eine materielle Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet danach vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - wegen der Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, insgesamt aus.
1112. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan leidet unter beachtlichen formellen Fehlern, die zur Begründetheit des Verbandsnormenkontrollantrags führen.
112a) Ein solcher ergibt sich zunächst aus der Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 28. September 2011.
113aa) Wie bereits ausgeführt, genügt diese im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB vor. Dieser Fehler ist auch – siehe oben ‑ beachtlich.
114bb) Es handelt sich bei der verletzten Vorschrift zudem um eine solche, die im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
115Mit § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit dort Anforderungen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben zu den Arten verfügbarer Umweltinformationen in der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses gestellt werden, wollte der Gesetzgeber die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (siehe jetzt Art. 6 Abs. 2 lit. e) RL 2011/92/EU) umsetzen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/2250 S. 44). Der Aarhus-Konvention liegt, wie das BVerwG in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, juris Rn. 20, unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe im Einzelnen ausgeführt hat, die Annahme zugrunde, dass im Umweltbereich ein verbesserter Zugang zu Informationen und eine verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren die Qualität und die Umsetzung von Entscheidungen verbessern, zum Bewusstsein der Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten beitragen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den Behörden ermöglichen, diese Anliegen angemessen zu berücksichtigen. Den Vertragsparteien ging es also ausdrücklich nicht nur darum, der betroffenen oder bereits interessierten Öffentlichkeit eine effektive Vorbereitung auf ihre Beteiligung zu ermöglichen (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 3 der Aarhus-Konvention). Zielsetzung der Konvention ist es darüber hinaus, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch Vollzugsdefiziten zu Lasten der Umwelt entgegenzuwirken.
116Als verfahrensrechtliche Vorschrift hat § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, soweit hier in Rede stehend, danach eine unmittelbar auf die Effektivierung des Umweltschutzes durch Effektivierung der Öffentlichkeitsbeteiligung gerichtete Funktion. Sie zielt damit auf eine fehlerfreie Ermittlung und Abwägung der relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange und ist mit dieser Zielrichtung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG rügefähig.
117Vgl. in diesem Zusammenhang Nds. OVG, Beschluss vom 5. März 2008 - 7 MS 114/07 -, NuR 2008, 265 = juris Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 1988 - 2 TH 740/88 -, NuR 1989 = juris Rn. 28. Zu § 61 BNatSchG a. F. siehe Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 2003, § 61 Rn. 20.
118Die Verletzung der Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB für die Angaben zu den Arten der verfügbaren Umweltinformationen berührt auch Belange des Umweltschutzes, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 2 UmwRG).
119cc) Der Antragsteller ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht nach § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, obwohl er diesen im Aufstellungsverfahren nicht gerügt hat. Der - wie vorstehend ausgeführt - gerade durch diesen Verstoß hervorgerufene Präklusionsausschluss erstreckt sich nicht nur auf Einwendungen in der Sache, sondern greift auch für den Bekanntmachungsfehler, der den Präklusionsausschluss verursacht hat - hält man diesen überhaupt für präklusionsfähig.
120b) Ein beachtlicher formeller Fehler, der zur Begründetheit des Normenkontrollantrags des Antragstellers führt, ergibt sich daneben aus einem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB.
121aa) Es liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB vor. Danach ist, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird, dieser erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
122Die Pflicht zur erneuten Offenlage korrespondiert mit den Zwecken des Verfahrens der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses dient - wie auch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - der Beschaffung und Vervollständigung des notwendigen Abwägungsmaterials. Die Bürgerbeteiligung soll ferner den von der Planung Betroffenen die Möglichkeit geben, ihre Interessen und Rechte frühzeitig geltend zu machen und in den Entscheidungsprozess einzubringen. Sie soll schließlich die Bürger in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-) Entscheidungen aktiv teilnehmend einbeziehen. Maßgeblich für die Öffentlichkeitsbeteiligung ist der „Entwurf“. Das förmliche Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB verlangt die Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans, zu dem nach § 2a Satz 1 und § 9 Abs. 8 BauGB der Entwurf der Begründung gehört. Der Entwurf bildet die Grundlage für die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Mit dessen Auslegung wird die Öffentlichkeit über das konkrete Planungskonzept informiert, das der Plangeber nach derzeitiger Erkenntnislage der abwägungsbeachtlichen Belange zu beschließen beabsichtigt. Daher ist das Verfahren der öffentlichen Auslegung zu wiederholen, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach einer bereits durchgeführten öffentlichen Auslegung in einer die Grundzüge der Planung berührenden Weise geändert oder ergänzt wird. Bei weniger grundlegenden Änderungen und Ergänzungen gilt dies ebenfalls, zumindest sind die davon betroffenen Grundstückseigentümer sowie davon in ihrem Aufgabenbereich berührte Träger öffentlicher Belange zu hören.
123Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987- 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.
124Die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist jedoch kein Verfahren, das um seiner selbst willen zu betreiben ist. Wenn eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung etwa lediglich klarstellende Bedeutung hat, besteht demnach kein Anlass zu einer erneuten Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange. Denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf in diesem Fall nichts. Entsprechendes soll gelten, wenn die Gemeinde (nur) einem Vorschlag des betroffenen Eigentümers entspricht und darüber hinaus diese Änderung weder auf andere Grundstücke nachteilige Auswirkungen hat, noch Träger öffentlicher Belange in ihrem öffentlichen Aufgabenbereich berührt. Denn auch bei einer solchen Fallgestaltung wäre ein erneutes Verfahren, in welchem dem Eigentümer und den Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit, die für die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplans im Sinn der mit der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vom Gesetz verfolgten Zwecke nichts erbringen könnte.
125Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2010- 4 B 78.09 -, BRS 76 Nr. 30 = juris Rn. 72, und vom 8. März 2010 - 4 BN 42.09 -, BRS 76 Nr. 50 = juris Rn. 8 ff., Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 = BRS 74 Nr. 2 = juris Rn. 34, 30, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 NB 2.87 -, BRS 47 Nr. 4 = juris Rn. 21, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 22.80 -, BVerwGE 69, 344 = BRS 42 Nr. 23 = juris Rn. 15 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Dezember 2012 - 3 S 261/10 -, juris Rn. 50, und vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 36; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 17. Dezember 2010 - OVG 2 A 1.09 -, juris Rn. 26.
126Ausgehend hiervon hätte es nach der Änderung des Planentwurfs im Anschluss an die Offenlage im Herbst 2011 einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurft.
127(1) Dies gilt zunächst, soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach Durchführung der Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB in seinen auf den Lärmschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde.
128Die Vorfassung enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung schalltechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, wonach „zur Einhaltung des Immissionsschutzes (Immissionsrichtwert -6 dB(A)) am nächstgelegenen Wohnhaus die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 18. August 2011 im Kapitel 4 benannten schalltechnischen Minderungsmaßnahmen (max. Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationäre Schallquellen)) durchzuführen sind“. Das Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose gliedert sich in das Kapitel 4.1 „Anlagenbezogener Fahrzeugverkehr“, das Kapitel 4.2 „Stationäre Schallquellen“ und das Kapitel 4.3 „Schallabstrahlende Außenbauteile“. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt in seiner beschlossenen Fassung gegenüber der Vorfassung maximal zulässige Schallleistungspegel konkret für die Geräuschquellen Abgaskamin, Abluftöffnung, Gemischkühler, Notkühler, Zuluftöffnung für die Blockheizkraftwerke 1 bis 4, für das Rührwerk der Fermenter 1 bis 4, die Feststoffeinbringung und den Prallreaktor 1 bis 4 fest. Hierbei handelt es sich um die in Kapitel 4.2 betrachteten „stationären Schallquellen“. Diese Änderung beruht auf einer Anregung der Bezirksregierung E. vom 4. November 2011. Diese hatte eine Berücksichtigung der unter Kapitel 4 der Lärmimmissionsprognose zugrunde gelegten Emissionsdaten vor allem für die stationären Schallquellen und für die auf dem Betriebsgelände eingesetzten Fahrzeuge angeregt. Vorgaben für den in Kapitel 4.1 behandelten anlagenbezogenen Fahrzeugverkehr dürften allerdings schon der textlichen Festsetzung der Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu schalltechnischen Minderungsmaßnahmen nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - zu entnehmen gewesen sein. Zwar bezog sich diese allgemein auf das Kapitel 4. Mit der Bezugnahme auf „maximale Schallleistungspegel der Aggregate und Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße an den schalltechnisch relevanten Quellen (stationären Quellen))“ dürften aber die im Kapitel 4.1 zugrundegelegten Emissionsdaten nicht zum Bestandteil der Festsetzung gemacht worden sein. Anderes gilt jedoch für die in Kapitel 4.3 für die schallabstrahlenden Außenbauteile der Blockheizkraftwerke und der Halle mit den Trocknungsanlagen zugrunde gelegten Bauschalldämmmaße. Zwar sind diese nach dem Aufbau des Kapitels 4 nicht den „stationären Schallquellen“ unter 4.2 zugeordnet, auf die die textliche Festsetzung der Vorfassung im Wortlaut Bezug genommen hat. Nach dieser waren aber die „Mindestanforderungen der Bauschalldämmmaße“ ebenfalls zu erfüllen. Solche sind nur für die schallabstrahlenden Außenbauteile nach Kapitel 4.3 relevant, so dass die textliche Festsetzung der Vorfassung dahingehend auszulegen ist, dass sie die unter Kapitel 4.3 benannten „schalltechnischen Minderungsmaßnahmen“ gleichfalls umfasste. Die textliche Festsetzung maximal zulässiger Schallleistungspegel in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans übernimmt die Vorgaben aus Kapitel 4.3 für die Bauschalldämmmaße der schallabstrahlenden Außenbauteile nicht mehr. Sie stellt daher nicht lediglich eine Klarstellung dar, sondern beinhaltet eine inhaltliche Änderung.
129Eine erneute Auslegung und Einholung von Stellungnahmen nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB war insoweit auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Die inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung zum Lärmschutz, die die „schallabstrahlenden Außenbauteile“ nicht mehr erfasst und somit eine geringere Regelungsdichte im Vergleich zur Vorfassung aufweist, ist für die Betroffenen zumindest potentiell nachteilig. Aus der Schalltechnischen Untersuchung ergibt sich (siehe dort insbesondere Absatz 3 der Zusammenfassung), dass zur Einhaltung des Immissionszielwerts am nächstgelegenen Wohnhaus die schalltechnischen Minderungsmaßnahmen an den schalltechnisch relevanten Quellen notwendig seien und dass hierzu die Einhaltung der maximalen Schallleistungspegel der Aggregate und der Mindestanforderungen an die Bauschalldämmmaße gehört.
130(2) Auch soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach der Offenlegung in seinen auf den Geruchsimmissionsschutz bezogenen Festsetzungen geändert wurde, hätte es eines erneuten Beteiligungsverfahrens bedurft.
131Die Vorfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans enthielt unter Ziffer 1.1 eine Festsetzung geruchstechnischer Minderungsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, die regelte, dass „zur Einhaltung der Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie für Wohnhäuser im Außenbereich (IW = 0.25) an den nächstgelegenen Wohnhäusern die in der Immissionsprognose des Büros S. & I1. vom 23. August 2011 benannten Festlegungen für immissionsmindernde Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten etc.) umzusetzen“ sind. In der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist demgegenüber eine Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten nach § 11 BauNVO enthalten. Danach darf der Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen, ausgehend von den zwei SO-Gebieten, einen Wert von 1.177,724 GE/s nicht überschreiten. Weiterhin darf der Geruchsstoffstrom aus den Blockheizkraftwerken einen Wert von 9.320 GE/s und aus den Hackschnitzelöfen einen Wert von 1.877,22 GE/s nicht überschreiten. Die Antragsgegnerin reagierte mit dieser Änderung auf die Stellungnahme des Kreises X2. vom 7. November 2011, in der angeregt worden war, den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen und aus den Blockheizkraftwerken auf bestimmte Werte zu beschränken.
132Soweit die Antragsgegnerin in der beschlossenen Fassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für den Geruchsstoffstrom aus allen bodennahen Quellen einen Wert von 1.177,724 GE/s festsetzt, ergibt sich dies auf der Grundlage der Angaben in Kapitel 3.1 der Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011 (405 GE/s für das Fahrsilo plus 4 mal 181,5 GE/s für den Feststoffeintrag, plus 4 mal 7,2 GE/s für den Abfüllplatz plus 4 mal 4,383 für die Verdrängungsluft = 1177,332 GE/s). Dies gilt ebenso für den Wert von 9.329 GE/s (4 mal 2330 GE/s) für den Geruchsstrom aus den Blockheizkraftwerken. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Übernahme der Vorgaben aus dem Geruchsgutachten. Es fehlt allerdings in der geänderten textlichen Festsetzung an Vorgaben für die in der Vorfassung noch angesprochenen „immissionsmindernden Maßnahmen (Kaminhöhen, Austrittsgeschwindigkeiten, etc.)“. Für diese enthält die textliche Festsetzung maximal zulässiger Geruchseinheiten in der beschlossenen Fassung des Bebauungsplans keine Regelung mehr. Sollte der Gutachter, was sich dessen Ausführungen in der Geruchsimmissionsprognose nicht sicher entnehmen lässt, in Bezug auf bestimmte Geruchsquellen eine - an Kaminhöhe und Austrittsgeschwindigkeit geknüpfte - Abluftfahnenüberhöhung bei seiner Ausbreitungsberechnung berücksichtigt haben, handelte es sich insoweit nicht lediglich um eine Klarstellung, sondern ggf. um eine inhaltliche Änderung der textlichen Festsetzung in der Vorfassung. Dies bedarf vorliegend jedoch keiner weitergehenden Prüfung.
133Denn eine inhaltliche Änderung der Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz liegt in jedem Fall in der Aufnahme einer Begrenzung des Geruchsstoffstroms aus den Hackschnitzelöfen auf einen Wert von 1.877,22 GE/s. Die Geruchsimmissionsprognose vom 23. August 2011, auf die die textliche Festsetzung in der Vorgängerfassung Bezug nahm, berücksichtigte die Holz- bzw. Hackschnitzelverbrennung - hierauf hatte auch der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 hingewiesen - noch nicht. Diese war erst Gegenstand ergänzender Berechnungen, die nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens erfolgten. Nach den Angaben in der ergänzenden Stellungnahme der Geruchsgutachter vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 wurde hierbei eine Holzverbrennung in den Hackschnitzelöfen mit einem Durchsatz von 16.000 t/a und einem Abluftvolumen von 18.265 m3/h zugrunde gelegt. Ausgehend hiervon wurden erstmals die von den Hackschnitzelöfen ausgehenden Geruchsemissionen in die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz einbezogen. Dies stellt nicht lediglich eine inhaltliche Klarstellung dar.
134Ein erneutes Beteiligungsverfahren war auch nicht insoweit ausnahmsweise entbehrlich. Im Hinblick auf die Festsetzung eines Werts für den Geruchsstoffstrom aus den Hackschnitzelöfen stellte sich ein erneutes Beteiligungsverfahren nicht als eine bloße Förmlichkeit dar. Zwar soll nach den Angaben der Geruchsgutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2011 und 3. Januar 2012 - die sich die Antragsgegnerin in der ergänzten Planbegründung zu Eigen gemacht hat - die Holzverbrennung mit dem oben genannten Durchsatz und Abluftvolumen die Immissionswerte an den Wohnhäusern nicht ändern, die Holzverbrennung stelle keine relevante Quelle dar. Diese Bewertung lässt aber das Erfordernis eines erneuten Beteiligungsverfahrens nicht entfallen, in dem die Möglichkeit der Äußerung zum Inhalt der ergänzenden Festsetzung und der Richtigkeit der ihr zugrunde liegenden - abwägungsrelevanten - Annahmen bestanden hätte. Dass dies im oben beschriebenen Sinne nichts hätte erbringen können, lässt sich nicht feststellen.
135(3) Auch die Änderung der textlichen Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung machte ein erneutes Beteiligungsverfahren erforderlich.
136In der Vorfassung lautete der Satz 2 der textlichen Festsetzung, die das nicht kontaminierte Niederschlagswasser betrifft, wie folgt: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über eine belebte Bodenzone in Mulden auf dem Gelände zu versickern.“ Die geänderte Fassung lautet demgegenüber: „Das auf Dachflächen und außerhalb der Betriebsanlagen auf befestigte[n] Flächen anfallende Niederschlagswasser ist über belebte Bodenzonen auf dem Gelände zu versickern.“
137Hintergrund dieser Änderung der Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung waren die Ergebnisse der Ergänzung des Gutachtens zur Wasserwirtschaft des Ingenieurbüros T2. vom 16. Januar 2012, mit der unter anderem eine Anpassung an das Störfall-Gutachten erfolgen sollte. Das ergänzende Gutachten, das die geänderte Planbegründung aufgreift, baut daher auf der Annahme auf, dass die Standflächen für die Annahmebehälter, Lagerbehälter, Fermenter und Nachgärer umwallt werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass im Havariefall das Volumen des größten Behälters aufgefangen werden kann. Dies führt nach dem Ergänzungsgutachten zum Wegfall der - im Vorhaben- und Erschließungsplan auch in der beschlossenen Fassung weiterhin eingezeichneten - Versickerungsmulden innerhalb des umwallten Bereichs (die Umwallung ist in dem dem Ergänzungsgutachten beigefügten Plan eingezeichnet, umfasst die Annahmebehälter hier allerdings nicht; im vorhabenbezogenen Bebauungsplan einschließlich des Vorhaben- und Erschließungsplan ist sie nicht eingetragen). Betreffend die Behandlung von nicht kontaminiertem Niederschlagswasser differenziert das Ergänzungsgutachten daran anknüpfend wie folgt: Innerhalb des umwallten Bereichs erfolgt eine flächige Versickerung durch eine - entsprechend herzurichtende - schwach durchlässige Bodenschicht. Außerhalb des umwallten Bereichs bleibt es bei einer Versickerung über Versickerungsmulden. Die geänderte textliche Festsetzung ermöglicht daher im Vergleich zur Vorfassung, die insgesamt eine Versickerung in Mulden vorgab, eine flächige Versickerung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers innerhalb des umwallten Bereichs. Es handelt sich damit um eine inhaltliche Änderung des Planentwurfs von nicht unerheblichem Gewicht. Dies wird insbesondere daran deutlich, dass eine flächige Versickerung - gerade unter den gegebenen besonderen Umständen - eine besondere Herrichtung des Bodens voraussetzt. Dieser muss zum einen die flächige Niederschlagswasserversickerung funktionsgerecht ermöglichen, zum anderen den Anforderungen an den Grundwasserschutz im Fall einer Havarie eines Anlagenbehälters genügen. In Anbetracht dessen war die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens auch insoweit nicht ausnahmsweise entbehrlich. Dass in einem solchen mit Sicherheit nichts Abwägungsrelevantes mehr vorgebracht worden wäre, kann nicht unterstellt werden.
138Der Erforderlichkeit der erneuten Durchführung des Beteiligungsverfahrens im Hinblick auf die genannten Änderungen der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach der Offenlage im Herbst 2011 kann im Übrigen nicht entgegen gehalten werden, dass es der in Rede stehenden Festsetzungen zum Lärm- und Geruchsimmissionsschutz sowie zur Niederschlagswasserbehandlung in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglicherweise nicht bedurft hätte. Darauf, ob die Antragsgegnerin es bei der Feststellung der Vollzugsfähigkeit des Plans im Hinblick auf die in Rede stehenden Aspekte hätte belassen und die Konfliktlösung im Detail dem Genehmigungsverfahren hätte überlassen können, kommt es nicht an. Die Antragsgegnerin hat sich dazu entschieden, die Konflikte auf der Ebene der Planung zu behandeln. Sie hat die Konfliktlage durch die Einholung von Gutachten und - deren Ergebnissen folgend - durch konkrete Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan auf der Planungsebene bewältigt. Da der vorhabenbezogene Bebauungsplan somit den Anspruch an sich stellt, Lärm- und Geruchsimmissionskonflikte sowie das Problem der Niederschlagswasserbehandlung - weitgehend - bereits auf Planungsebene zu bewältigen, unterliegen auch die diesbezüglichen Festsetzungen dem ‑ ggf. auch erneuten - Beteiligungsverfahren.
139Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Dezember 2008 - 3 S 358/08 -, BRS 73 Nr. 40 = juris Rn. 39.
140bb) Der Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist beachtlich.
141Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 5 BauGB ist ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 dann unbeachtlich, wenn bei Anwendung von § 4a Abs. 3 Satz 4 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach dieser Vorschrift verkannt worden ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
142Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Der Antragsteller hat den in Rede stehenden Verfahrensmangel rechtzeitig den Anforderungen der genannten Vorschrift entsprechend geltend gemacht. Er hat mit dem am 7. März 2013 - und damit innerhalb der Jahresfrist - bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schriftsatz gerügt, dass eine erneute öffentliche Auslegung nach den nach der Offenlage im Herbst 2011 vorgenommenen Änderungen des Bebauungsplanentwurfs erforderlich gewesen wäre, weil es sich entgegen der von der Verwaltung in der Drucksache Nr. St 09/711 für die Sitzung des Rats am 29. Februar 2012 vertretenen Auffassung bei den vorgenommenen Änderungen nicht nur um redaktionelle Klarstellungen missverständlicher Formulierungen gehandelt habe. Beispielhaft - aber nicht abschließend - hat der Antragsteller auf die textliche Festsetzung zum Geruchsimmissionsschutz Bezug genommen. Dies genügt den Anforderungen an die Geltendmachung der Gesetzesverletzung.
143Vgl. hierzu z. B. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. April 2012 - 8 S 1300/09 -, BRS 79 Nr. 51 = juris Rn. 34, m. w. N.
144cc) Mit dem Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB ist auch eine Vorschrift verletzt, die - im konkreten Fall - im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG dem Umweltschutz dient.
145Die geänderten textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans betrafen den Immissionsschutz sowie den Schutz des Grundwassers - und damit den Umweltschutz.
146Vgl. zum Immissionsschutz als Bestandteil des Umweltschutzes z. B. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2012 - 8 D 38/08.AK -, NuR 2012, 722 = juris Rn. 95; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juli 2011 - 10 S 2102/09 -, NuR 2012, 204 = juris Rn. 28; Rh.-Pf. OVG, Urteil vom 8. Juli 2009 - 8 C 10399/08 -, NuR 2009, 882 = juris Rn. 121, jeweils m. w. N. Siehe auch die Definition von Umweltrecht im Vorschlag für eine RL des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (KOM(2003) 624), Erwägungsgrund Nr. 7 und Art. 2 Abs. 1 g) i), ii) und x); darauf Bezug nehmend auch Nds. OVG, Beschluss vom 5. Januar 2011 - 1 MN 178/10 -, BRS 78 Nr. 76 Rn. 31 ff.
147Die erneute Durchführung des Beteiligungsverfahrens nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB diente damit vorliegend der fehlerfreien Ermittlung und letztlich der fehlerfreien Abwägung der die geänderten Festsetzungen betreffenden relevanten materiell-rechtlichen Umweltbelange. Insoweit ist auch ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB eine Verletzung einer dem Umweltschutz dienenden Vorschrift, die nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1 UmwRG zur Begründetheit einer Umweltverbandsklage führen kann.
148dd) Eine Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG scheidet schon im Ansatz deswegen aus, weil die Verletzung von § 4a Abs. 3 BauGB erst nach dem Ende der Offenlegung des Plans entstanden ist.
149c) Die vorgenannten Verfahrensfehler führen jeder für sich jeweils zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.
150Vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BRS 74 Nr. 8 = juris Rn. 5, Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, BVerwGE 131, 86 = BRS 73 Nr. 77 = juris Rn. 30, Beschlüsse vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31 = juris Rn. 11, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - , BRS 55 Nr. 30 = juris Rn. 27, vom 20. August 1991 - 4 NB 3.91 -, BRS 52 Nr. 36 = juris Rn. 16 ff., und vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 -, BRS 49 Nr. 35 = juris Rn. 14 ff.
151Dies erschließt sich für den Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unmittelbar, weil er den vorhabenbezogenen Bebauungsplan insgesamt betrifft, gilt aber gleichermaßen für den Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB. Dass die übrigen Sondergebietsfestsetzungen auch ohne die in Rede stehenden, mit einem Verfahrensfehler belasteten Festsetzungen zur Bewältigung der infolge der Realisierung des Vorhabens auf den Sondergebietsflächen entstehenden Immissionskonflikte Bestand haben sollten, kann nicht angenommen werden. Auch im Hinblick auf die Festsetzungen zur Beseitigung des nicht kontaminierten Niederschlagswassers lässt sich dies jedenfalls nicht mit der im vorliegenden Zusammenhang erforderlichen Sicherheit feststellen. Denn die Regelung der Frage der Niederschlagswasserbeseitigung war, wie sich auf der Grundlage der Planbegründung im Zusammenhang mit den hier in Bezug genommenen wasserwirtschaftlichen Gutachten ergibt, aus der Sicht der Plangeberin von hervorgehobener Bedeutung. Das Problem der Niederschlagswasserbeseitigung sollte auch planerisch zumindest konzeptionell gelöst werden. Können danach die Sondergebietsfestsetzungen insgesamt keinen Bestand haben, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan, dessen Kernstück die Sondergebietsfestsetzungen bilden, in seiner Gesamtheit unwirksam.
152III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
1531. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind.
154Der Antragsteller rügt insoweit einen Verstoß gegen die Vorgaben des Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk E. - GEP 99 - dessen hier maßgeblicher Teil nach Übernahme der Regionalplanung durch den Regionalverband Ruhr bis zum Inkrafttreten eines neuen Regionalplans für dessen Verbandsgebiet fort gilt. Der GEP 99 ordnet das Plangebiet nach den zeichnerischen Festlegungen dem „Allgemeinen Agrarbereich“ (2.2) zu. Zusätzlich ist das Plangebiet mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (2.5) überlagert. Bei den in der textlichen Darstellung hierzu jeweils formulierten, also solche bezeichneten „Zielen“ handelt es sich jedoch nicht um verbindlich zu beachtenden Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG.
155Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 7 ff., Beschluss vom 1. Juli 2005 - 4 BN 26/05 -, BRS 69 Nr. 50 = juris Rn. 4, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54 = BRS 66 Nr. 5 = juris Rn. 26 ff., jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 19. Juli 2013 - 10 D 74/11.NE -, juris Rn. 39, und vom 9. November 2012 - 2 D 63/11.NE -, juris Rn. 72.
156Hiergegen spricht schon die großflächige, im Detail nicht differenzierte Zuordnung von Flächen zum „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“, aber auch zum Bereich für „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“. Die Bereiche sind in einer Größenordnung und mit einer Grobrasterung ausgewiesen, die darauf schließen lassen, dass eine für die Annahme eines Ziels der Raumordnung - in Abgrenzung zum Grundsatz - erforderliche abschließende Abwägung der unterschiedlichen Anforderungen an den Raum nicht stattgefunden hat.
157Die „Ziel“vorgaben, soweit im vorliegenden Zusammenhang betroffen, erreichen überdies keine Regelungsdichte, die den Schluss rechtfertigen würde, diese nähmen eine abschließende Abwägung bereits vorweg. Gerade die unter 2.5 „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ formulierten Zielvorgaben zum hier maßgeblichen Unterpunkt „Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln“ sind als Soll-Vorschriften konzipiert und nehmen auf die „Abwägung von raumrelevanten Nutzungsansprüchen“ gerade Bezug. Sie verweisen damit auf die noch erforderliche Abwägung auf der nachfolgenden Planungsebene und erfüllen als solche nicht die Merkmale einer „verbindlichen Vorgabe“ oder einer „landesplanerischen Letztentscheidung“ bzw. einer „abschließenden landesplanerischen Abwägung“. Dies ist bei Soll-Vorschriften zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen,
158vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010- 4 C 8.10 -, BVerwGE 138, 301 = BRS 76 Nr. 1 = juris Rn. 8 f.,
159setzt aber - wie aus sonst - voraus, dass die „Ziel“vorgabe der Soll-Vorschrift mit einem Verbindlichkeitsanspruch auftritt, der Planungsträger mit dieser also über eine Abwägungsdirektive hat hinausgehen wollen. Dies ist hier nicht feststellbar
1602. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.
161Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
163Gemessen daran ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan dem Grunde nach städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung prinzipiell eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan insbesondere den städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 f) BauGB (Nutzung erneuerbarer Energien), des § 1 Abs. 6 Nr. 8 b) (Belange der Landwirtschaft) und des § 1 Abs. 6 Nr. 8 c) (Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen).
1643. Soweit der Antragsteller die städtebauliche Erforderlichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wegen einer Nichtvollziehbarkeit unter artenschutzrechtlichen Aspekten,
165vgl. zu dieser Spielart eines Vollzugshindernisses BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteile vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 70 ff., vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 20 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 138, und vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 127 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 72,
166rügt, sei Folgendes angemerkt:
167Das bisherige Vorbringen des Antragstellers dürfte vorliegend nicht auf die Annahme führen, dass aufgrund der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den angegriffenen Bebauungsplan vorliegenden naturschutzfachlichen Erkenntnisse - diese bedürften im Fall der Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wohl zumindest einer Aktualisierung - darauf zu schließen war, dass hier insbesondere in Rede stehende artenschutzrechtliche Verbotstatbestände zum Nachteil geschützter Vogelarten durch die Umsetzung der Planung verwirklicht werden.
168a) Das Tötungsverbot dürfte im Hinblick auf die von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfassten Vogelarten nicht betroffen sein.
169Eine signifikante Steigerung des Tötungs- und Verletzungsrisikos geschützter Arten,
170vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12/10 -, NuR 2011, 866 = juris Rn. 99, vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274 = NVwZ 2009, 302 = juris Rn. 90 f., und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 219; OVG NRW, Urteile vom 21. Juni 2013 - 11 D 8/10.AK -, NuR 2013, 587 = juris Rn. 122 ff., vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 97, vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 24 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 158 und 175, vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BauR 2010, 1717 = juris Rn. 98, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 143, 145 und 177 ff.,
171die namentlich für die Phase der Baufeldfreimachung, sollte sie während der Brutsaison stattfinden, in Rede steht, dürfte vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin getroffenen Festsetzungen zur Minderung der Beeinträchtigung betroffener Tierarten nicht zu gegenwärtigen sein, auch wenn die Antragsgegnerin nicht alle im Landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung vorgesehenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgeschrieben hat.
172b) Den ferner in Betracht kommenden Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dürfte die Antragsgegnerin ebenfalls hinreichend beachtet haben.
173Der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird zwar vorliegend nach den Angaben in der Artenschutzprüfung voraussichtlich im Zuge der Umsetzung des Vorhabens im Hinblick auf mehrere geschützte Vogelarten, insbesondere das Schwarzkehlchen, verwirklicht. Es greifen vorliegend jedoch die besonderen, den Verbotstatbestand ergänzenden Regelungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Eine fehlerfreie Abwägung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB unterstellt, greift vorliegend § 44 Abs. 5 Satz 2, wonach dann, wenn unter anderem die in Anhang IVa der FFH-RL aufgeführte Tierarten oder europäische Vogelarten betroffen sind, ein Verstoß gegen das Verbot in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG und im Hinblick auf damit verbundene Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
174Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 ‑, BVerwGE 133, 239 = juris Rn. 67 ff. (unter Bezugnahme auf BT-Drs. 16/5100, S. 11 f.); OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2012 - 2 D 141/09.NE -, juris Rn. 104, Beschluss vom 6. September 2010 - 20 B 828/10 -, S. 6 d. amtl. Umdrucks.
175Mit den vorliegend vorgesehenen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen dürfte hinreichend sichergestellt sein, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Rede stehenden Vogelarten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird. Die Ausgleichsmaßnahmen werden von den Gutachtern im Landschaftspflegerischen Begleitplan und insbesondere in der Artenschutzprüfung im Einzelnen dargestellt und in ihrer Funktion erläutert. Die Gutachter haben insbesondere plausibel gemacht, dass bei der Planung von Ausgleichsmaßnahmen vornehmlich auf die Habitatansprüche des Schwarzkehlchens abgestellt wurde, da diese Art einerseits den größten Konflikt bei der Planung darstelle und andererseits die höchsten Ansprüche an die Ausgleichsflächen stelle. Im Übrigen wurde in der Artenschutzprüfung die Eignung der Ausgleichsmaßnahmen auch für die anderen Vogelarten weitgehend erläutert. Ausgehend hiervon ergeben sich allein auf der Grundlage der pauschalen Gegenbehauptung des Antragstellers keine durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit der Ausgleichsmaßnahmen für alle betroffenen Vogelarten.
176Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Umsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang - trotz des Verlusts der Stätten - weiterhin erfüllt wird, auch hinreichend gewährleistet. Diese Maßnahmen sind zugleich als ökologischen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in Natur und Landschaft vorgesehen und als solche den Vorgaben des § 1a Abs. 3 BauGB entsprechend abgesichert. Die planinternen Ausgleichsmaßnahmen sind Gegenstand der textlichen Festsetzungen in den Ziffern 2.2 und 2.3 (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die planexternen Kompensationsmaßnahmen sind mit dem Durchführungsvertrag ausreichend abgesichert.
177Eine angemessene Sicherung des planexternen Ausgleichs kann auch außerhalb bauleitplanerischer Festsetzungen erreicht werden. Neben solchen Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung stellt der Gesetzgeber in § 1 a Abs. 3 Satz 4 BauGB gleichberechtigt vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen, soweit sie auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Dies gilt auch für den Fall eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.
178Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2011- 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 = juris Rn. 83 ff.
179Ausgehend hiervon liegt eine hinreichende Sicherung der externen Ausgleichsflächen vor. Die Pflicht der Beigeladenen zur rechtzeitigen vorgezogenen Durchführung und dauerhaften Aufrechterhaltung der planexternen Kompensationsmaßnahmen auf den Flächen A 1, A 2a und A 2b nach den Vorgaben im landschaftspflegerischen Begleitplan und der Artenschutzprüfung ist durch die Regelungen in § V 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Durchführungsvertrags ausreichend abgesichert. Dass die planexternen Grundstücke hierfür auch zur Verfügung stehen, ist mit der in § V 4 Abs. 2 des Durchführungsvertrags festgeschriebenen Verpflichtung der Eigentümer der Ausgleichsflächen, auf den entsprechenden Grundstücken innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss beim Grundbuchamt Rheinberg eine Eintragung ins Grundbuch Abt. II zur Sicherung der Maßnahmen zu beantragen und eintragen zu lassen, ebenfalls hinreichend gewährleistet.
180Vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2009 - 7 D 124/07.NE -, 7 D 1287 D 128/08.NE -, BRS 76 Nr. 219 = juris Rn. 199.
181Der hinreichenden Sicherung steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Flächen A 1 und A 2a außerhalb des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin befinden. Dies könnte dann problematisch sein, wenn die andere Gemeinde selbst Eigentümerin der fraglichen Grundstücke wäre und sich mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung in unzulässiger Weise in ihrer Planungshoheit beschränken würde.
182Vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, Kommentar, Bd. I, § 1a Rn. 132 f., 146 (Stand der Bearbeitung: August 2009).
183Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
184Hingewiesen sei allerdings darauf, dass möglicherweise nicht ausreichend abgesichert die im Landschaftspflegerischen Begleitplan des Weiteren zugrunde gelegte Vermeidungs- und Minderungsmaßnahme ist, die darin besteht, dass die Grünlandbereiche im Plangebiet wo möglich zu erhalten bzw. wieder herzurichten seien (S. 13), wobei keinesfalls das bestehende Grünland durch „englischen Rasen“ und Ziersträucher ersetzt werden dürfe. Diese Maßnahme hat nach den gutachterlichen Angaben ebenfalls die Funktion der Absicherung der Habitatan-sprüche der betroffenen Vogelarten. Eine vergleichbare Zielsetzung verfolgt offenbar das im Landschaftspflegerischen Begleitplan für das M 1 vorgesehene Einsäen der Pflanzstreifen und Saumbereiche mit einer Saatgutmischung für Extensivrasen (S. 16). Dieses ist ebenfalls weder planerisch noch vertraglich ausdrücklich abgesichert.
185c) Relevante Verstöße gegen das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG dürften ebenfalls nicht zu erwarten sein.
186Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. März 2008- 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = NuR 2008, 633 = juris Rn. 230 und 258; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 2 D 140/09.NE -, S. 26 d. amtl. Abdrucks, vom 17. Februar 2011 - 2 D 36/09.NE -, BRS 78 Nr. 32 juris Rn. 194, und vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris Rn. 183.
187Auch insoweit gilt, dass die Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die darauf gerichtet sind, Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit durchzuführen, eine erhebliche Störung der Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten vermeidet. Nicht baubedingte Störungen, sondern solche, die vom Anlagenbetrieb ausgehen, insbesondere die hierdurch verursachten (Verkehrs-)Lärmimmissionen, sind - anders als der Antragsteller in seinem Einwendungsschreiben vom 3. November 2011 angemerkt hatte - in der Artenschutzprüfung betrachtet worden. Die Gutachter gehen insoweit davon aus, dass sich hinsichtlich der Verkehrsströme, da diese in einem kontinuierlichen Rahmen ablaufen werden, ein Gewöhnungsprozess einstellen könne. Nicht ohne weitere Erklärung verständlich ist allerdings, warum die Gutachter im Weiteren zugrunde legen, die Anlagen selbst würden kaum Lärmimmissionen verursachen (S. 13). Die Gesamteinschätzung, dass infolge der anlagen- und betriebsbedingten Wirkprozesse - einschließlich der Lärmimmissionen populationsrelevante Auswirkungen in Ansehung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen insoweit nicht zu erwarten seien, bedürfte daher möglicherweise weitergehender Plausibilisierung.
1884. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin bei einer Fortsetzung der Planung/Neuplanung insbesondere das Kongruenzgebot des § 12 BauGB sowie Fragen der gebotenen Regelungstiefe im Auge behalten müssen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass im Fall einer Neuauflage des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dieser ein abgewandeltes Vorhaben - wie den Ausführungen des Geschäftsführers der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen war, steht nicht mehr die Errichtung von vier 500 kW-Biogasanlagen, sondern von zwei 1 MW-Anlagen im Raum - zum Gegenstand haben dürfte. Zu beachten sein dürfte insbesondere zudem, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan - anders als die textliche Festsetzung unter Ziffer 3. des vorhabenbezogenen Bebauungsplans - an die Vorgaben der Ergänzung des wasserwirtschaftlichen Konzepts im Zusammenspiel mit dem Sicherheitskonzept nicht bzw. nicht vollständig angepasst worden ist. Auf die entsprechende Erörterung in der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
189Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
190Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
191Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Tenor
Die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“, der Stadt T1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
1
Gründe
2- 3
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“, der Antragsgegnerin (im Folgenden: 3. Änderung).
5Die 3. Änderung setzt auf insgesamt ca. 20 ha im Nordwesten von T2. westlich der I. Landstraße auf dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 43 und dem Gelände einer ehemaligen Zuckerfabrik im Wesentlichen gegliederte Gewerbegebiete GE und GE b fest.
6In der Planbegründung wird dazu u. a. ausgeführt, mit der Planung werde die Reaktivierung der Konversionsfläche der ehemaligen Zuckerfabrik unter angemessener Berücksichtigung der Schutzbelange der umgebenden Wohnsiedlungsbereiche sowie der betroffenen Denkmalschutzbelange der Altstadt verfolgt. Für einen Großteil der Flächen der ehemaligen Zuckerfabrik liege ein konkretes Ansiedlungsvorhaben eines ortsansässigen Betriebs vor. Unabhängig davon sei aufgrund der Ziele und Darstellungen des Flächennutzungsplans sowie des Gewerbeflächenkonzepts eine allgemeine planungsrechtliche Steuerung der vorgesehenen Gewerbeentwicklung sinnvoll. Um diese spezifische Situation zu berücksichtigen, werde der Bebauungsplan als klassischer Angebotsbebauungsplan erstellt, der verschiedenen künftigen Gewerbetreibenden offenstehe. Gleichzeitig werde das konkrete Vorhaben auf seine Umsetzungsfähigkeit vor Ort geprüft und in die Planung einbezogen. Damit trage man den Anforderungen Rechnung, die in dem Senatsurteil vom 13. September 2012 2 D 38/11.NE formuliert worden seien.
7In der Zeit vom 10. April 2013 bis einschließlich 10. Mai 2013 legte die Antragsgegnerin den Entwurf der 3. Änderung öffentlich aus. In der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 heißt es:
8„… Es liegen Informationen zu folgenden umweltrelevanten Aspekten vor:
9- Verkehrliche Untersuchung
10- Immissionsschutzgutachten
11- Geruchsimmissionsprogose
12- Artenschutzrechtliche Prüfung
13- Gutachterliche Stellungnahme zum Thema Logistik
14- Darstellung der durch das Hochregallager verursachten Verschattung
15Diese Unterlagen können … während der öffentlichen Auslegung eingesehen werden…“
16Am 8. Mai 2013 erhob der Antragsteller, der Eigentümer des Grundstücks F. Weg 15 ist, Einwendungen gegen den Planentwurf.
17In seiner Sitzung am 10. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 3. Änderung als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Satzungsbeschluss am 22. Juli 2013 aus. Am 25. Juli 2013 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt.
18Am 2. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
19Außerdem hat er beantragt, die 3. Änderung im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2014 2 B 1354/13. NE abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat im Kern ausgeführt, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässig, aber unbegründet. Die 3. Änderung setze den Antragsteller keinem schweren Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO aus. Sie sei zwar wegen Verstoßes der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB offensichtlich unwirksam. Gleichwohl sei ihre einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten. Die 3. Änderung werde in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers aller Voraussicht nach keine unzumutbaren Immissionen insbesondere in Gestalt von Geräuscheinwirkungen hervorrufen.
20Zur Begründung seines Normenkontrollantrags in der Hauptsache trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, die 3. Änderung verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB und sei schon deswegen unwirksam.
21Der Antragsteller beantragt,
22die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungs-plans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“, der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
23Die Antragsgegnerin beantragt,
24den Antrag abzulehnen.
25Mit Verfügung vom 4. Februar 2014 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO angehört. Die Beteiligten haben sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird des Weiteren auf die Gerichtsakte des Verfahrens 2 B 1354/13.NE.
27- 28
II.
Der Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, weil der Normenkontrollantrag wie in der Verfügung vom 4. Februar 2014 im Nachgang zu dem Senatsbeschluss vom 30. Januar 2014 2 B 1354/13.NE ausgeführt offensichtlich Erfolg hat. Die angehörten Beteiligten haben zu dieser Vorgehensweise wie erwähnt ihr Einverständnis erklärt.
30Der Antrag ist zulässig und begründet.
31Im Hinblick auf die Zulässigkeit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im Beschluss vom 30. Januar 2014 2 B 1354/13.NE verwiesen. Sie gelten für das Hauptsacheverfahren entsprechend.
32Der Antrag ist auch begründet, weil die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB unwirksam ist.
33Auch dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. Januar 2014 – 2 B 1354/13.NE – ausgeführt. Es sei im Folgenden wiederholt:
34Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
35§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
37Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
38Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
39Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
40Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
41Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
42Die Rügefrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB hat der Antragsteller gewahrt.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
44Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
45Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
46Die gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbare Streitwertfestsetzung beruht auf§ 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2003 (BauR 2003, 1883).
Tenor
Der Bebauungsplan Nr.
„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Stadt M. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.
3Der Bebauungsplan setzt östlich der L.----straße und westlich der L1.--------straße zwei reine Wohngebiete WR1 und WR2 fest.
4Das WR1 erfasst die straßennah mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke L1.--------straße 11 und 13. Die maximal zulässige Grundflächenzahl beträgt 0,35. Die Bauweise ist offen. Zugelassen sind maximal drei Wohneinheiten. Die maximale Firsthöhe beträgt 9 m. Um den baulichen Bestand werden Baugrenzen gelegt, die über den Bestand hinausgehen.
5Das im Plangebiet gelegene Teilstück der L1.--------straße , das u. a. östlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 verläuft, weist der Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche aus. Nördlich des Grundstücks L1.--------straße 11 ist eine Fläche für Stellplätze vorgesehen. Westlich dieser Fläche für Stellplätze ist eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die von der L1.--------straße bzw. von der Stellplatzfläche aus von zwei Wegen durchzogen wird. Einer dieser Wege führt zur X.--------straße , der andere endet westlich an dem zum Plangebiet gehörenden östlichen Teilstück der L.----straße . Am Rand der öffentlichen Grünfläche bzw. des zur X.--------straße führenden Wegs sind Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt.
6Südlich der öffentlichen Grünfläche und westlich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 weist der Bebauungsplan in deren hinterem Gartenbereich private Grünflächen aus. Diese trennen das WR1 von dem WR2, das im Westen des Plangebiets östlich der L.----straße liegt. Innerhalb der privaten Grünfläche sind insgesamt vier Bäume mit Bindungen zum Erhalt gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen verzeichnet.
7Das WR2 betrifft die unbebauten Flurstücke 686 und 234/43. Für diese werden überbaubare Grundstücksflächen festgelegt. Im Übrigen gelten für das WR2 dieselben Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise wie im WR1.
8§ 1 der textlichen Festsetzungen verhält sich zur Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet. § 2 bestimmt, dass innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen Stellplätze und Garagen i.S.d. § 12 BauNVO sowie Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO allgemein zulässig sind. Gemäß § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ist innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen die Errichtung von Anlagen i.S.v. § 14 BauNVO unzulässig. § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 der textlichen Festsetzungen enthält weitere grünordnerische Festsetzungen u. a. zu externen Kompensationsmaßnahmen. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind einheimische, standortgerechte Obstbäume einzupflanzen und dauerhaft zu erhalten (§ 3 Abs. 2). Die im Bereich der privaten Grünfläche festgesetzten Obstbäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist Ersatz durch Anpflanzung von standortheimischen, hochstämmigen Obstbaumsorten zu pflanzen (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 4 ist auf dem Flurstück 260 der Flur 10 in der Gemarkung C. (Planbereich B) auf einer Fläche von mindestens 3.654 m² der vorhandene Nadelwald in einen Buchenmischwald umzuwandeln. Hierzu ist unter fachlicher Begleitung durch den Landesbetrieb Wald und Holz eine Buche je 3 m² Grundfläche einzupflanzen und der vorhandene Nadelbaumbestand auszurichten. Schließlich sieht der Bebauungsplan verschiedene örtliche Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW vor.
9Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks L1.--------straße 11.
10In der Planbegründung heißt es, für die östlich an die L.----straße grenzenden Grundstücksflächen bestehe seitens der jeweiligen Eigentümer ein konkretes Interesse, auf diesen Flächen eine Bebauung für Wohnzwecke zu ermöglichen. Die betroffenen Grundstücke seien durch die Lage am Ende der L.----straße bereits erschlossen. Deswegen biete sich eine Bebauung und Verdichtung des vorhandenen Siedlungsbereichs östlich der L.----straße aus städtebaulicher Sicht an. So könnten zentral gelegene Flächen einer Wohnnutzung zugeführt werden. Die Überplanung dieses Bereichs führe zu einer sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereichs zwischen L.----straße und L1.--------straße bei Beibehaltung der Grünverbindung. Der Bereich des geplanten Wohngebiets in östlicher Verlängerung der L.----straße stelle sich derzeit überwiegend als Grünfläche dar, die durch Terrassenflächen und Hausgärten geprägt werde. Im östlichen Bereich des Plangebiets befänden sich zwei Wohnhäuser, die über die L1.--------straße erschlossen würden. Im Westen schließe sich Bebauung beidseits der L.----straße an, die durch freistehende Wohnhäuser mit bis zu drei Wohneinheiten geprägt werde. Auch entlang der X.--------straße fänden sich Wohnnutzungen. Nach Süden grenze, abgeschirmt durch eine hohe Baum- und Strauchhecke sowie einen Geländesprung, eine größere Parkfläche an das Plangebiet, durch die eine fußläufige Verbindung zwischen der L1.--------straße bis zum Waldrand des X1. im Süden gewährleistet werde. Südlich der Parkfläche setze sich im Bereich der Straße „Auf dem H. “ Wohnbebauung fort. Zwischen L1.--------straße und L.----straße bestehe zudem im nördlichen Bereich eine Fußwegeverbindung innerhalb der öffentlichen Grünfläche. Der Bereich zwischen der X.--------straße im Norden und „Auf dem H. “ im Süden steige in Richtung Süden um ca. 25 Höhenmeter an. Eine erhebliche Beeinträchtigung der mit der Darstellung als Grünfläche im Flächennutzungsplan verbundenen Zielsetzungen sei nicht erkennbar. Die Darstellung sei ursprünglich u. a. wegen der als hochwertig eingestuften, alten Obstbaumbestände in diesem Bereich sowie wegen der potentiellen Bedeutung dieser Fläche als Grünflächenverbindung zwischen den Siedlungsbereichen der Stadt und den für die Frischluftproduktion bedeutsamen Waldflächen am X2. erfolgt. In der Vergangenheit seien jedoch die keinem besonderen Schutz unterliegenden Obstbaumbestände entfernt worden, so dass eine neue naturschutzfachliche Beurteilung dieser Fläche erfolgen müsse. Auch in Bezug auf die Bedeutung der Fläche für die Frischluftzufuhr zu den Siedlungsbereichen seien aufgrund der Topographie keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten. Die direkt südlich angrenzenden Freiflächen wiesen nur eine geringe Bedeutung für die Frisch- oder Kaltluftproduktion und den Kaltlufttransport auf. Die durch die Planung ermöglichte Bebauung solle sich hinsichtlich der Art und Höhe der baulichen Anlagen an die vorhandene Bebauungsstruktur entlang der L.----straße anpassen, so dass ein einheitliches Erscheinungsbild des städtebaulichen Raums in diesem Bereich gewährleistet werde. Insgesamt werde durch die Grundflächenzahl von 0,35 und die weiteren Festsetzungen zu Zufahrten und Nebenanlagen insgesamt eine Versiegelung von bis zu 52,2 % des Baugrundstücks zulässig. Die Zahl der Wohneinheiten werde auf drei begrenzt, um in dem Quartier entlang der L.----straße eine einheitliche Nutzungsintensität der Wohngebäude zu gewährleisten. Im westlichen Bereich des Plangebiets hielten die Baugrenzen einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke ein. Im Südwesten des Plangebiets werde ein Abstand von 5 m zu dem dort angrenzenden Baum- und Strauchstreifen im Bereich der Hangkante gehalten, der den Übergang zu der südlich angrenzenden Grünfläche bilde. Auch zwischen den Baufenstern im Bereich der L.----straße würden größere Abstände von 5 m bzw. 8 m festgesetzt, um die Blickachse in Verlängerung der L.----straße in Richtung Osten von baulichen Hauptanlagen freizuhalten und so einen Beitrag zur Gestaltung des städtebaulichen Raums in diesem Bereich zu leisten. Die Firsthöhe werde auf 9 m begrenzt. Entsprechend der nach Norden abfallenden Topographie ergäben sich so zulässige Firsthöhen. Für die vorhandene Bebauung an der L1.--------straße werde die Firsthöhe ebenfalls auf 9 m begrenzt. Die verkehrliche Erschließung erfolge über die L.----straße im Westen und die L1.--------straße im Osten. Im Westen werde der vorhandene Wendehammer am Ende der L.----straße in den Geltungsbereich miteinbezogen, um die gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan „Östlich L.----straße “ geänderte Ausführung des Wendeplatzes planungsrechtlich abzusichern. Die L.----straße sei als Wohnweg einzustufen. Aufgrund der Sackgassensituation gebe es keinen Durchgangsverkehr. Aufgrund der wenigen Baugrundstücke sei hier insgesamt nur ein sehr geringes Verkehrsaufkommen von deutlich unter 150 Kfz in der Stunde zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung der zusätzlichen Baugrundstücke am Ende der L.----straße werde sich das Verkehrsaufkommen nicht erheblich erhöhen. Das Oberflächenwasser sei dem Regenwasserkanal in der L.----straße zuzuführen. Dieser sei für die Aufnahme des zusätzlich anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich geeignet und ausreichend dimensioniert.
11Das Planaufstellungsverfahren nahm folgenden Verlauf:
12Am 25. April 2012 beschloss der Ausschuss für Bauen und Stadtentwicklung des Rats der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans.
13Vom 21. September 2012 bis einschließlich 22. Oktober 2012 fand eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
14Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 nahm u. a. der Antragsteller zu dem Planentwurf Stellung.
15Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung teilte das Tiefbauamt der Antragsgegnerin unter dem 27. September 2012 mit, dass aus Sicht der Stadtentwässerung sowie der verkehrlichen Erschließung keine Bedenken bestünden. Eine entsprechende Stellungnahme gab unter dem 15. Oktober 2012 die örtliche Verkehrsbehörde der Antragsgegnerin ab.
16In der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 einschließlich lagen der Bebauungsplan ebenso wie die zeitgleich verfolgte 4. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich aus. Die Auslegungsbekanntmachung vom 21. Januar 2013 wurde im Amtsblatt des Kreises N. -M. vom 31. Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsgegnerin wies darin darauf hin, dass die Entwürfe der Bauleitpläne mit den textlichen Festsetzungen und den Begründungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auslägen. Zu den ausgelegten Unterlagen zählte neben der Planbegründung und dem Umweltbericht auch eine Artenschutzprüfung von März 2012.
17Am 8. März 2013 erhob der Antragsteller Einwendungen: Die Einwände aus dem Schreiben vom 17. Oktober 2012 würden aufrechterhalten. Was die Problematik der Frischluftzufuhr anbelange, decke sich die Einschätzung des Antragstellers mit der Einschätzung der Landschaftsarchitektin Frau Dipl.-Ing. C1. in dem von ihr im Oktober 1998 im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. „Auf dem H. “ erstellten Grünordnungsplan. Dieser Einschätzung habe sich die Antragsgegnerin selbst in der Vergangenheit angeschlossen. Dass die Antragsgegnerin davon nun abrücke, sei nicht überzeugend. Sie widerspreche sich teilweise selbst. Die topographischen Verhältnisse im Plangebiet hätten sich gegenüber 1998 nicht grundsätzlich verändert. Dies gelte umso mehr, als der Diplom-Meteorologe G. den innenstadtnahen und zusammenhängenden Grünanlagen (wie H. , T.-------platz , X3.-------platz und X4. ) eine immens große Bedeutung für den meteorologischen Prozess des Ausgleichs von wärmerer und kälterer Luft im Innenstadtbereich beimesse. Die Innenstadt der Antragsgegnerin weise durch ihre Versiegelung eine höhere Wärmekapazität auf als das grüne Umland. Zumindest hätte die Antragsgegnerin angesichts der vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen vertiefende und konkretere Ermittlungen in Bezug auf die Bedeutung und die Funktion der Freiflächen für den Frischlufttransport anstellen müssen. Sie habe daher gegen § 2 Abs. 3 BauGB verstoßen, worin ein Abwägungsfehler liege. Abgesehen davon bleibe es dabei, dass ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vorliege. Es gehe offenkundig allein um die Befriedigung privater Bauwünsche einzelner Grundstückseigentümer. Die von der Antragsgegnerin angegebene städtebauliche Zielsetzung sei nur vorgeschoben. Der Zweck der Funktion der Freiflächen im Plangebiet als Leitbahnen für den Frischlufttransport sei nach wie vor ein Planungshindernis. Die Festsetzung der privaten Grünflächen sei städtebaulich nicht erforderlich. Sie seien unverhältnismäßig groß. Dies sei nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigen. Dies gelte auch für die Festsetzung von vier Bäumen mit Bindungen zum Erhalt. Es sei nicht dargelegt, dass es sich bei den insgesamt vier Bäumen auf den Grundstücken L2. 11 und 13 um ökologisch wertvolle Kirsch- bzw. Apfelbäume handele. Es sei nicht ersichtlich, warum der Erhalt dieser Bäume auf einmal schützenswert sein solle. Weiterhin erscheine die Höhenbegrenzung auf eine Firsthöhe von maximal 9 m nicht geboten. Die Planbegründung gehe insofern von falschen Angaben aus und rechtfertige diese nicht. Auch die Einwendungen bezüglich eines Abwägungsfehlers nach § 1 Abs. 7 BauGB hätten Bestand.
18In der Sitzung am 18. Juli 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 19. Juli 2013 aus. Am 24. Oktober 2013 machte die Antragsgegnerin der Bebauungsplan ortsüblich bekannt.
19Am 30. Oktober 2013 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.
20Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan sei formell unwirksam. Er verstoße in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Die Auslegungsbekanntmachung sei unzureichend. Sie weise nicht hinreichend auf die vorhandenen umweltbezogenen Informationen hin. In materieller Hinsicht verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB sowie gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Insofern wiederholt und vertieft der Antragsteller im Wesentlichen seine Einwendungen aus dem Planaufstellungsverfahren.
21Der Antragsteller beantragt,
22den Bebauungsplan Nr.
23„Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
24Die Antragsgegnerin beantragt,
25den Antrag abzulehnen.
26Sie trägt vor, sie habe die Rüge der Verletzung von § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zum Anlass genommen, ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Dazu sei der Bebauungsplan nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 8. Mai bis einschließlich 10. Juni 2014 öffentlich ausgelegt worden. Während dieser Offenlegung habe der Antragsteller keine Einwendungen erhoben. Der erneute Satzungsbeschluss datiere vom 18. September 2014. Eine Bekanntmachung sei noch nicht erfolgt. Im Übrigen werde davon ausgegangen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sei nicht verletzt. Die Bekanntmachung habe ihre Anstoßfunktion noch erfüllt. Jedenfalls habe der Antragsteller ausreichend Gelegenheit gehabt und diese auch genutzt, um Einwendungen zu Umweltthemen vorzubringen. In der Sache verstoße der Bebauungsplan nicht gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Er sei vollzugsfähig. Der Bedarf an Wohnbauflächen hänge nicht von der subjektiven Einschätzung des Antragstellers ab, sondern von der planerischen Einschätzung der Antragsgegnerin. Hier habe die Antragsgegnerin rechtmäßig eine entsprechende Nutzungsoption schaffen wollen. Auch die gerügten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Nach den Maßstäben der praktischen Vernunft habe sich die Antragsgegnerin mit den Belangen der Frischluftzufuhr in ausreichender Tiefe auseinandergesetzt. Die Festsetzung von Teilen des Grundstücks des Antragstellers als private Grünfläche führe nicht zu einer unangemessenen Eigentumsbelastung. Der Antragsteller behaupte nicht, dass er diesen Grundstücksteil anderweitig nutzen wolle. Dies sei auch ohne den Bebauungsplan rechtlich nicht möglich. Die Planung orientiere sich an den bisherigen tatsächlichen Verhältnissen. Ebenso verhalte es sich hinsichtlich der Festsetzung maximaler Firsthöhen. Der Antragsteller argumentiere widersprüchlich. Einerseits verweise er auf eine angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung von Frischluftschneisen und Kaltluftbahnen, andererseits wolle er offenbar auf seinem Grundstück mehr und höher bauen. Auch der Zuschnitt der Baufenster im Plangebiet sei nicht zu beanstanden.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
28E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
29Der Antrag ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
30I. Der Antrag ist zulässig.
31Der Antragsteller ist i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Er ist Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, das von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen wird. Präklusion nach § 47 Abs. 2 a) VwGO ist nicht eingetreten. Der Antragsteller hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 8. Februar 2013 bis zum 11. März 2013 rechtzeitig Einwendungen erhoben. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller gewahrt. Auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nicht ausnahmsweise. Zwar würde der Antragsteller durch die Aufhebung des Bebauungsplans kaum einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil erlangen. Der Bebauungsplan orientiert sich im Hinblick auf sein Grundstück im Wesentlichen am Bestand. Der Bebauungsplan räumt dem Antragsteller mit den für sein Grundstück ausgewiesenen Baugrenzen sogar erweiterte bauliche Nutzungsmöglichkeiten über den baulichen Bestand hinaus ein. Gleichwohl kann dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, das regelmäßig mit der Antragsbefugnis konform geht, nicht abgesprochen werden. Denn es bleibt dabei, dass er mit einer Aufhebung des Bebauungsplans formal gesehen die Aufhebung ihn belastender Festsetzungen erreichen könnte, gerade was die private Grünflächenfestsetzung und das Erhaltungsgebot hinsichtlich der beiden Obstbäume in seinem Garten anbelangt.
32Auf die Zulässigkeit des anhängigen Normenkontrollantrags hat die Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch die Antragsgegnerin keinen nachträglichen Einfluss. Weder musste der Antragsteller erneut Einwendungen erheben, um die Präklusionsfolge des § 47 Abs. 2 a) VwGO zu vermeiden, noch begann die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ihn neu zu laufen.
33Vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2014 - 4 CN 1.13 -, BauR 2014, 1136 = juris Rn. 16, und vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2012 - 2 D 50/10.NE -, juris Rn. 22.
34II. Der Antrag ist auch begründet.
35Der Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße /westlich L1.--------straße “ der Antragsgegnerin ist unwirksam.
361. Er verstößt in beachtlicher Weise gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB.
37Ort und Dauer der Auslegung des Planentwurfs sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vor der öffentlichen Auslegung ortsüblich bekannt zu machen.
38Entscheidend für § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 25.
40Was „umweltbezogene Informationen“ i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 16 f.
42Der Begriff der Umwelt umweltbezogene Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
43Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 20. März 2012- 1 C 21/10 -, BauR 2012, 1747 = juris Rn. 47; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. September 2010 - 8 S 2801/08 -, juris Rn. 38 ff.
44Gemessen daran ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu bejahen.
45Die Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 lässt völlig offen, welche Umweltbelange durch die Planung tangiert sein können. Im Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung war als umweltbezogene Stellungnahme in dem vorgenannten Sinn eine Artenschutzprüfung verfügbar. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht verarbeitet hat.
46Dass der Antragsteller selbst ausreichend Gelegenheit hatte, umweltbezogene Einwendungen zu erheben, ist unerheblich. Bezugspunkt der Anstoßfunktion ist die Öffentlichkeit als solche, nicht ein einzelner Antragsteller. Dies unterstreicht das Vorgehen der Antragsgegnerin selbst, die ihre im Internet einsehbare Auslegungsbekanntmachung im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nunmehr deutlich ausführlicher ausgestaltet hat.
47Der - von dem Antragsteller innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügte - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
48Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
50Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden, auch wenn der Antragsgegnerin als eigentliche umweltbezogene Stellungnahme lediglich eine Artenschutzprüfung vorlag. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 21./31. Januar 2013 mit dem Umweltbericht. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht. Sie gehen auch über eine Betroffenheit nur der Artenschutzbelange hinaus.
512. Weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans lassen sich nicht anführen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers greifen nicht durch.
52Der Bebauungsplan leidet jedoch nicht an beachtlichen materiellen Fehlern. Er ist insbesondere mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a). Seine Regelungen sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt (dazu b). Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor (dazu c).
53a) Der Bebauungsplan ist mit seinen hinreichend bestimmten Festsetzungen i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
54Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2014 - 2 D 43/13.NE -, juris Rn. 43.
56Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich.
57Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm in städtebaulich legitimer Weise die Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung), aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung, Umbau vorhandener Ortsteile) sowie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan dazu, Grundstückseigentümern auf ihren Grundstücken die Errichtung von Wohnhäusern in fußläufiger Entfernung zur Innenstadt zu ermöglichen. Dieses Planungsziel beruht auf einem stimmigen Planungskonzept. Die neuen Baugrundstücke sollen nach dem Willen der Antragsgegnerin östlich der L.----straße im direkten Anschluss an die in diesem Bereich bereits bestehende Bebauung entstehen. So sei auch die Erschließung problemlos gesichert. Es ist weiterhin stimmig, dass die Antragsgegnerin sich nicht mit der Ausweisung der beiden neuen Baufenster begnügt, sondern sich plankonzeptionell gleichzeitig mit der angrenzenden Grünfläche und den gegenüberliegenden Grundstücken L1.--------straße 11 und 13 befasst, um für diesen Bereich unter Beachtung der Eigentümerinteressen und der öffentlichen Belange auch der Natur und des Mikroklimas insgesamt eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen. Dazu hat die Antragsgegnerin in ausgewogener Weise einerseits den Eigentümern der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 größere Baufenster zuerkannt, andererseits durch die Ausweisung privater und öffentlicher Grünflächen darauf geachtet, eine Grünverbindung zwischen dem Siedlungsbereich und der südlich an das Plangebiet angrenzenden Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ sicherzustellen.
58Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf für Wohnbauflächen muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht gerecht.
59Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014- 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 67 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 ‑, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 47; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Mai 2013 - 1 C 11004/12 -, juris Rn. 37, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; Nds. OVG, Urteil vom 29. September 2009 - 1 KN 314/07 -, juris Rn. 83 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3.
60Ohnehin plant die Antragsgegnerin vorliegend kein großflächiges Wohngebiet, sondern stellt lediglich zwei neue Bauflächen auf Wunsch der Grundstückseigentümer bereit. Auf diese Konstellation passt der Gedanke einer Bedarfsprüfung nicht, weil die Antragsgegnerin mit Rücksicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG bestimmte Bebauungswünsche bedient und diese mit ihren städtebaulichen Zielvorgaben in einer auf den Einzelfall zugeschnittenen Planungssituation in Einklang bringt.
61Aus dem Obigen ergibt sich, dass der Bebauungsplan weder einen Etikettenschwindel noch eine unzulässige Gefälligkeitsplanung darstellt.
62Ein die städtebauliche Erforderlichkeit beseitigender Etikettenschwindel liegt nur dann vor, wenn eine planerische Festsetzung nicht dem entspricht, was von der Gemeinde tatsächlich gewollt wird, sondern nur vorgeschoben ist, um das eigentliche (unzulässige) Planungsziel zu verdecken.
63Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002- 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 = juris Rn. 32, Beschluss vom 8. Februar 2000 - 4 BN 1.00 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014 - 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 86, vom 4. Februar 2013 -2 D 108/11.NE -, BauR 2013, 912 = juris Rn. 52, und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 169.
64Das ist hier nicht der Fall. Die Antragsgegnerin setzt das planerisch im Bebauungsplan fest, was sie beabsichtigt.
65Eine unzulässige Gefälligkeitsplanung ist nur eine solche, die ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ein Bebauungsplan ist aber selbst dann an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet und entspricht einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wenn er auch den Wünschen privater Grundstückseigentümer entgegenkommt.
66Vgl. insoweit etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 79, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 53, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 52.
67So liegt es hier. Wie ausgeführt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan städtebaulich legitime Interessen.
68Der Bebauungsplan ist auch ohne Weiteres vollzugsfähig. Er kann in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umgesetzt werden. Die von dem Antragsteller angesprochenen Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses führen nicht auf eine rechtlich bindende Planungsschranke. Der Frischlufttransport vom X2. wird durch die Schaffung lediglich zweier neuer Baufenster in offener Bauweise offensichtlich nicht abgeriegelt. Die besagten Belange sind bei der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen, wie es die Antragsgegnerin getan hat.
69Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 30. September 2014 moniert hat, die mit einer Bindung zum Erhalt festgesetzten beiden Obstbäume in seinem Garten seien in der Planzeichnung nicht mit ihrem präzisen Standort eingezeichnet, resultiert dies nicht in einer Unbestimmtheit.
70Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die gebotene Bestimmtheit fehlt nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat
71Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1.
72Gemessen daran ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung zweier Obstbäume mit Bindung zum Erhalt im Garten des Antragstellers nicht zweifelhaft. Auch wenn der tatsächliche Standort dieser Obstbäume in der Planzeichnung nicht zentimetergenau wiedergegeben sein sollte, ist klar, welche beiden Bäume von der Festsetzung erfasst sein sollen. Dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
73b) Die Regelungen des Bebauungsplans sind jeweils von einer einschlägigen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Dies gilt namentlich für die Ausweisung einer privaten Grünfläche im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 sowie die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in diesen Gärten.
74Im Bebauungsplan können gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB aus städtebaulichen Gründen öffentliche und private Grünflächen festgesetzt werden.
75Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Ob ein hinreichender städtebaulicher Grund für eine Grünflächenfestsetzung vorliegt, hängt von den Gegebenheiten im konkreten Fall ab. Die Festsetzung privater Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ kann dazu dienen, die künftige städtebauliche Funktion ortsbildprägender Freiflächen zu bestimmen.
76Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011- 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff., und Beschluss vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10.
77Danach ist die Ausweisung privater Grundflächen von § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Es wird deutlich, dass die Nutzung als privater Garten fort- und festgeschrieben werden soll. Der städtebauliche Grund für die Festsetzung ist, - auch aus Gründen der Frischluftzufuhr - den Anschluss der im Plangebiet vorhandenen Grünanlage zu der südlich gelegenen Parkanlage zu halten. Dazu passend schließt der Bebauungsplan in § 3 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen die Errichtung von Nebenanlagen i.S.v. § 14 BauNVO innerhalb der privaten Grünflächen aus.
78Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen zulässig. Außer einem städtebaulichen Grund stellt diese Ermächtigungsgrundlage keine weitergehenden Anforderungen an die auf sie gestützte Festsetzung.
79Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003 - 4 BN 12.03 -, juris Rn. 6.
80Der nachvollziehbare städtebauliche Grund für den im Bebauungsplan bestimmten Erhalt der Bäume in den Gärten der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 liegt nach der Planbegründung darin, dass die Antragsgegnerin die zwei Kirschbäume auf dem Grundstück L1.--------straße 13 und die zwei Apfelbäume auf dem Grundstück des Antragstellers L1.--------straße 11 als ökologisch wertvoll einstuft. In diesem Sinne hatte sich der Kreis N. -M. im Rahmen der Behördenbeteiligung geäußert. Warum diese fachbehördliche Einschätzung unzutreffend sein soll, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar.
81In der mündlichen Verhandlung hat der Antragsteller erstmals vorgetragen, die beiden Bäume im Garten des Grundstücks L1.--------straße 13 seien bereits vor Satzungsbeschluss entfernt worden. Sollte sich dies als zutreffend erweisen, ginge die diesbezügliche Festsetzung einer Bindung zum Erhalt ins Leere; sie wäre (anfänglich) funktionslos. Für diesen Fall, der noch von der Antragsgegnerin festzustellen wäre, käme eine isolierte Aufhebung dieses Festsetzungsteils in Betracht. Da die Festsetzung objektiv vom übrigen Bebauungsplan abtrennbar ist und im Weiteren subjektiv davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch ohne sie erlassen hätte, scheidet die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit offensichtlich aus.
82c) Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB liegt nicht vor.
83Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
84Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008- 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.
85Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
86Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen.
87aa) Sie hat die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange weder verkannt noch fehlgewichtet.
88Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Will eine Gemeinde ein bereits bebautes Gebiet in einem Bebauungsplan hinsichtlich des zulässigen Nutzungsspektrums neu ordnen, setzt eine rechtmäßige Abwägung daher auch eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine (Teil-)Enteignung auswirken kann.
89Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 ‑ 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 11. Februar 2014- 2 D 15/13.NE -, juris Rn. 144, vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 118, und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -, S. 24.
90Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.
91Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.
92Dem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 und auch sonst im Plangebiet Rechnung getragen.
93Die Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 werden als reines Wohngebiet ausgewiesen und bleiben damit Wohngrundstücke. Nutzungsmöglichkeiten werden nicht entzogen. Im Gegenteil gehen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen über den baulichen Bestand dieser Grundstücke hinaus. Sie sind für die Grundstückseigentümer von Vorteil, weil sie bauliche Erweiterungsmöglichkeiten eröffnen.
94Die Eigentümer der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 erhalten zudem eine ähnliche Bebaubarkeitsoption wie die Eigentümer der Grundstücke im westlichen WR2. Die Maßfestsetzungen lassen nunmehr die Errichtung von maximal drei Wohneinheiten zu. Dasselbe gilt offenbar im weiter westlich sich anschließenden Plangebiet des Bebauungsplans Nr. „Östlich L.----straße “
95Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Obstbäume im Gartenbereich der Grundstücke L1.--------straße 11 und 13 beeinträchtigt das Eigentumsrecht nahezu nicht. Die Eigentümer dieser Grundstücke haben nicht geltend gemacht, die in dieser Weise überplanten Grundstücksbereiche anderweitig (baulich) nutzen zu wollen. Dies wäre ungeachtet dessen auch ohne den Bebauungsplan gemäß §§ 34, 35 BauGB augenscheinlich nicht zulässig. Da diese Beschränkung der Bebaubarkeit nach Lage der Dinge auf der Hand liegt, bedarf sie keiner näheren Begründung. Mit der Pflicht zum Erhalt der Bäume geht zunächst keinerlei finanzielle Belastung einher. Sollte eine Ersatzpflicht gemäß § 3 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen eintreten, wäre die finanzielle Belastung gering.
96Im Übrigen gibt es ein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG - wie hier - Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, nicht (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
97Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007- 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 B 1010/13 -, DVBl. 2014, 532 = juris Rn. 36 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -.
98Sonstige Eigentümerinteressen werden durch den Bebauungsplan nicht negativ betroffen. Für die Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet östlich der L.----straße im WR2 stellt der Bebauungsplan erstmals eine Möglichkeit der Bebauung bereit.
99bb) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Belange des Nachbarschutzes und des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme fehlerfrei abgewogen.
100Ein etwaiger Nutzungskonflikt kann ggf. bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abschließend bewältigt werden. In diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB aufgegangen.
101Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379 = BauR 2014, 210 = juris Rn. 20.
102Bei der Abwägung können auch die Abstandflächenregelungen des § 6 BauO NRW berücksichtigt werden.
103Vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2012- 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 70.
104Die Antragsgegnerin hat im Sinne einer solchen Konfliktbewältigung bei der Regelung der baulichen Ausnutzungsmöglichkeiten namentlich auf den nunmehr östlich der L.----straße bebaubaren Grundstücken fehlerfrei rücksichtnahme- wie abstandflächenrechtliche Überlegungen zugunsten der Nachbarschaft der westlich dieser Grundstücke bestehenden Bebauung angestellt. Die Maßfestsetzungen im reinen Wohngebiet WR2 im westlichen Plangebiet schaffen im Vergleich zur benachbarten Bebauung offenkundig keine unangemessenen Bebauungsmöglichkeiten. Aus der Planbegründung geht hervor, dass die Baugrenzen im westlichen Bereich des Plangebiets einen Abstand von 3 m bzw. 5 m zu den Grenzen der Baugrundstücke einhalten. Der Abstand hält sich also mindestens im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 5 BauO NRW. Die Grundflächenzahl beträgt 0,35, was gemäß § 17 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässig ist, wo die Grundflächenzahl bis 0,4 festgesetzt werden kann. Der Abwägungsvorlage zufolge ist zudem auch auf den angrenzenden Baugrundstücken eine vollständige Ausnutzung der Grundflächenzahl von 0,4 nicht zulässig. Die festgesetzte Grundflächenzahl begrenze somit die überbaubare Grundstücksfläche. Die maximal zulässige Anzahl von drei Wohneinheiten werde - so die Antragsgegnerin weiter - entsprechend den Regelungen im angrenzenden Bebauungsplan Nr. „Östlich L.----straße “ begrenzt. Es werde eine offene Bauweise festgesetzt, wie sie in der näheren Umgebung des Plangebiets insbesondere im Bereich der L.----straße üblich sei. Darüber hinaus werde eine Firsthöhe von 9 m festgesetzt, um innerhalb des Plangebiets unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Bebauung im Bereich der L.----straße eine ähnliche Höhenentwicklung der Gebäude und ein Einfügen des Plangebiets in das Ortsbild zu gewährleisten. Dass dies gelingen kann, demonstriert das Schaubild auf S. 11 der Planbegründung. In der Abwägungsvorlage erläutert die Antragsgegnerin, dass sie bei der Berücksichtigung der Topographie und des Gefälles keinem Irrtum unterlegen ist. Das Gelände fällt in Richtung Nord-Nordwest vom X2. her kommend ab.
105cc) Die Antragsgegnerin hat die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses korrekt abgewogen, die nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a) und c) BauGB zu den abwägungsrelevanten Belangen zählen können.
106Die Antragsgegnerin hat sich mit diesen Belangen in der Abwägung auseinandersetzt. Sie hat sie mit nachvollziehbarer Begründung und hinreichend gewichtigem städtebaulichen Grund zurückgestellt.
107Es erschließt sich unmittelbar, dass ein so niedrigschwelliger planerischer Eingriff, wie er die Ausweisung zweier neuer Baufenster in offener Bauweise im WR2 bedeutet, erkennbar nur von geringer kleinklimatischer Bedeutung ist. Die Überlegung der Antragsgegnerin ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die von den Hängen des X1. im Süden ausgehenden Luftbahnen sowohl durch Grünzonen als auch durch aufgelockerte Einzelhausbebauung verlaufen und durch diese nicht wesentlich behindert werden. Die Einzelheiten hat die Antragsgegnerin auf S. 27 ff. der Planbegründung, Teil II: Umweltbericht, dargestellt. Demzufolge fließe Frisch- und Kaltluft senkrecht zu den Höhenlinien vom X2. ab. Das Plangebiet sei allerdings nicht über Freiflächen, die senkrecht zu den Höhenlinien lägen, an den Wald des X1. angebunden. Vielmehr lägen direkt oberhalb zusammenhängende Siedlungsbereiche. Die vom X2. kommenden kühleren Luftmassen flössen aufgrund der Geländeneigung nicht über das Plangebiet ab, da zwischen dem X2. und dem Plangebiet kein durchgängiges Gefälle vorhanden sei. Die Grünfläche südlich des Plangebiets, die sich von südwestlicher in nordöstlicher Richtung erstrecke, liege auf einem Geländerücken, der dazu führe, dass vom Wald des X1. abfließende kühlere Luft sich eher in Richtung P. B. bewege. Weiterhin liege die im WR2 geplante Bebauung unterhalb einer als Barriere wirksamen geschlossenen Gehölzreihe. Die nach Norden anschließende unterhalb liegende Bebauung sei überwiegend lückig mit freistehenden Einfamilienhäusern bebaut. Sie könne aus lufthygienischen Gründen nicht als belastetes Siedlungsgebiet eingestuft werden. Eine Betroffenheit durch das geplante Vorhaben sei somit zu verneinen.
108Diesen eingehenden, an der konkreten örtlichen Situation orientierten Ausführungen setzt der Antragsteller nichts Substantielles entgegen. Sie lassen sich auch ansonsten problemlos nachvollziehen.
109Selbst wenn sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit der Einschätzung von Frau Dipl.-Ing. C1. aus dem Jahr 1998 angeschlossen haben sollte, die Grünflächen des Bebauungsplangebiets „Auf dem H. “ seien für das Stadtklima von M. von besonders großer Bedeutung, ist damit kein Präjudiz für die in Rede stehende Planung verbunden. Das Gebiet „Auf dem H. “ liegt südwestlich des Plangebiets und ist daher Kaltluftabflüssen, die vom X2. herabsteigen, deutlicher exponiert als das Plangebiet. Die Geländesituationen und ihre kleinklimatische Bedeutung lassen sich nicht vergleichen. Unabhängig davon ist es der Antragsgegnerin unbenommen, im Lauf der Zeit zu einer anderen Bewertung zu gelangen. Entscheidend ist dann nur, dass diese andere Bewertung hinreichend nachvollziehbar städtebaulich begründet ist. Eine solche Begründung hat die Antragsgegnerin, wie dargelegt, in der Planbegründung geliefert. Es bleibt dabei, wie die Antragsgegnerin in der Abwägungsvorlage hervorhebt, dass im WR2 kein geschlossener Riegel entsteht, der einem offenen Luftaustausch abwägungsrelevant entgegenstehen würde.
110Die Antragsgegnerin war im Anschluss daran nicht gemäß § 2 Abs. 3 BauGB verpflichtet, zur Frage der Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Belange des Mikroklimas, der Frischluftzufuhr und des Kaltluftabflusses ein Sachverständigengutachten einzuholen
111Die Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den verfahrensrechtlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, die sich mit den Anforderungen decken, die aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt worden sind.
112Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012- 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 = DVBl. 2013, 507 = juris Rn. 9, und vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2014 -- 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 47.
113Gibt es keine verbindlichen regulativen Vorgaben zur Beurteilung bestimmter planbedingter Auswirkungen auf abwägungsrelevante Belange, richtet sich die von § 2 Abs. 3 BauGB insoweit geforderte Ermittlungstiefe wie in vergleichbaren Zusammenhängen nach den Maßstäben praktischer Vernunft. Die Gemeinde hat zur Abschätzung diejenigen Ermittlungen anzustellen, die von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessenen Weise verlangt werden können. Von der Gemeinde kann nicht mehr gefordert werden, als dass sie die Annahmen zugrunde legt, die dem allgemeinen Kenntnisstand und - soweit vorhanden - den allgemein anerkannten Prüfungsmethoden entsprechen. Sind Ermittlungen anzustellen, so hat die Behörde lediglich Sorge dafür zu tragen, dass die Verfahren, die im konkreten Fall zur Erreichung des Untersuchungszwecks qualitativ und quantitativ geeignet erscheinen, nicht ungenutzt bleiben.
114Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 2 B 581/14.NE -, juris Rn. 101, Urteil vom 6. Juli 2012 - 2 D 27/11.NE -, BauR 2012, 1742 = juris Rn. 67.
115Legt man dies zugrunde, war die Antragsgegnerin nach den Maßstäben praktischer Vernunft nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet. Die planungsrelevanten Auswirkungen auf das Mikroklima, die Frischluftzufuhr und den Kaltluftabfluss ließen sich auch ohne dies abwägungsgerecht beurteilen. Weder die Strömungsrichtungen von den Hängen des X1. her noch die baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort bedurften besonderer sachverständiger Abschätzung. Die Antragsgegnerin konnte diese Tatsachen, wie geschehen, selbst ermitteln und bewerten. Dabei hat die Antragsgegnerin auf die in der Planbegründung belegten allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass die streitgegenständliche kleinflächige Planung in ihrer konkreten Ausgestaltung keine erheblichen Beeinträchtigungen für den Austausch von Luftmassen mit sich bringen kann. Es überzeugt unmittelbar auch ohne neuerliche sachverständige Stellungnahme in diesem Planaufstellungsverfahren, dass Ein- und Zweifamilienhäuser mit Privatgärten Luftabflüsse nur dann ggf. behindern können, wenn die Bebauung - anders als vorliegend - zu dicht und dazu noch großräumig am Hang errichtet würde.
116dd) Schließlich hat die Antragsgegnerin die Belange des Verkehrs und der Erschließung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) sowie der Niederschlagswasserbeseitigung ordnungsgemäß abgewogen. Nach den im Planaufstellungsverfahren abgegebenen fachbehördlichen Stellungnahmen werden insoweit keine Probleme auftreten. Auch diese Bewertung unterliegt keinem begründeten Zweifel. Es ist nicht erkennbar, inwieweit lediglich zwei neue Baufenster im WR2, die von der vorhandenen L.----straße erschlossen werden, zu nicht bewältigbaren Verkehrsbehinderungen bzw. zu einer Überforderung des Regenwasserkanals führen können sollten. Sollten im Nachhinein Unzuträglichkeiten im ruhenden oder fließenden Verkehr im Bereich der Sackgasse am östlichen Ende der L.----straße auftreten, könnte die Antragsgegnerin diesen immer noch mit verkehrsregelnden Anordnungen begegnen.
117Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
118Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
119Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
- 1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, - 2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und - 3.
im Falle eines Verfahrens nach - a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war; - b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
- 1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt, - 2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und - 3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit
- 1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder - 2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig - a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind, - b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
- 2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, - 2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind, - 3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, - 2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, - 3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, - 4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - 5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Soweit Beeinträchtigungen nicht vermieden werden können, ist dies zu begründen.
(2) Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5, von Maßnahmen nach § 34 Absatz 5 und § 44 Absatz 5 Satz 3 dieses Gesetzes sowie von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes stehen der Anerkennung solcher Maßnahmen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht entgegen. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 10 und 11 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Inanspruchnahme von land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden nur im notwendigen Umfang in Anspruch zu nehmen. Es ist vorrangig zu prüfen, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, erbracht werden kann, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden.
(4) Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind in dem jeweils erforderlichen Zeitraum zu unterhalten und rechtlich zu sichern. Der Unterhaltungszeitraum ist durch die zuständige Behörde im Zulassungsbescheid festzusetzen. Verantwortlich für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger.
(5) Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen.
(6) Wird ein Eingriff nach Absatz 5 zugelassen oder durchgeführt, obwohl die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind, hat der Verursacher Ersatz in Geld zu leisten. Die Ersatzzahlung bemisst sich nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen durchschnittlichen Kosten für deren Planung und Unterhaltung sowie die Flächenbereitstellung unter Einbeziehung der Personal- und sonstigen Verwaltungskosten. Sind diese nicht feststellbar, bemisst sich die Ersatzzahlung nach Dauer und Schwere des Eingriffs unter Berücksichtigung der dem Verursacher daraus erwachsenden Vorteile. Die Ersatzzahlung ist von der zuständigen Behörde im Zulassungsbescheid oder, wenn der Eingriff von einer Behörde durchgeführt wird, vor der Durchführung des Eingriffs festzusetzen. Die Zahlung ist vor der Durchführung des Eingriffs zu leisten. Es kann ein anderer Zeitpunkt für die Zahlung festgelegt werden; in diesem Fall soll eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Ersatzzahlung ist zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
(7) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln, insbesondere
- 1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten, - 2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.
(8) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sowie zur Kompensation von Eingriffen im Sinne von Absatz 7 Satz 1 zu regeln, soweit die Verordnung und Vorschriften dieses Kapitels ausschließlich durch die Bundesverwaltung, insbesondere bundeseigene Verwaltung oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, ausgeführt werden. Die Rechtsverordnung ist bis zum 1. März 2020 dem Bundestag zuzuleiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zugeleitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ist bei der Verkündung der Rechtsverordnung an den Beschluss gebunden. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang einer Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Verkündung zugeleitet. Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.
(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.
(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.
(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig - a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind, - b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
- 2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene
(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen
- 1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind, - 2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind, - 3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.
(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.
(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.
(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.
(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen
- 1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden, - 2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt, - 3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung, - 4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder - 5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 281 Meerbusch-P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n, 2. Bauabschnitt“ der Stadt N1. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks J.-----weg 4 in N1. . Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ (im Folgenden: Bebauungsplan 281, 2. Bauabschnitt) der Antragsgegnerin, an dessen südwestlichen Bereich ihr Grundstück angrenzt.
3Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil C. des Stadtteils N1. - P. . Es liegt nördlich der N2. Straße (L 476), im nördlichen Teil östlich, im südlichen Teil westlich der Autobahn A 57, welche es in einem vorhandenen Tunnelbauwerk unterquert. Auf der Ostseite der A 57 bildet das Plangebiet eine Verbindungsstraße zwischen dem vorhandenen Tunnelbauwerk und der südlichen Kreisverkehrsanlage der Straße „Am T. Busch“, an welche von Osten das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 280 „K 9 n, östlich der A 57“ der Antragsgegnerin anschließt. Im Süden endet die geplante Trasse an der N2. Straße (L 476) gegenüber der dortigen Anschlussstelle an die A 57.
4Der Bebauungsplan Nr. 281 zielt im Kern darauf ab, planfeststellungsersetzend die planerischen Voraussetzungen für den 2. Bauabschnitt der Verlängerung der Kreisstraße (K 9) auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zu schaffen. Weiterhin ist Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 281 die Neuordnung des nördlich der N2. Straße gelegenen und unmittelbar westlich an die A 57 angrenzenden Plangebiets durch Festsetzung eines Mischgebiets sowie eines Allgemeines Wohngebiets. Letzteres reicht nördlich bis zur Trasse der Straßenbahnlinie U 76.
5Der Bebauungsplan enthält u. a. Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zur überbaubaren Grundstücksfläche sowie Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB (Lärmschutzwand, Lärmschutzwall, Schalldämmung aufgrund DIN 4109, Lärmpegelbereiche), zu öffentlichen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sowie solche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.
6Die Planungen reichen bis in das Jahr 2002/2003 zurück. Ende 2003/Anfang 2004 schlossen der Rhein-Kreis O. und die Antragsgegnerin eine Vereinbarung, nach der die Stadt für die Gesamtbaumaßnahme das Bebauungsplanrecht schaffen und der Kreis in Abstimmung mit der Stadt die Straßenplanung als Grundlage für die Festsetzung der K 9n in den Bebauungsplänen schaffen sollte. In der Folgezeit wurde der Aufstellungsbeschluss u. a. betreffend die Bebauungspläne Nr. 280 und 281 gefasst und mehrfach ergänzt bzw. geändert.
7Das Bebauungsplanverfahren betreffend den Bebauungsplan Nr. 281 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
8Eine erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2011 öffentlich bekannt gemacht und erfolgte in der Zeit von 22. Februar 2011 bis zum 23. März 2011. Gegenstand der Auslegung waren nach der öffentlichen Bekanntmachung „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“.
9Die Antragstellerin erhob nach Einsicht in die Unterlagen unter dem 21., 22. und 23. März 2011 Einwendungen. Hierbei machte sie – wie andere Mitglieder der Bürgerinitiative „Pro C. “ - u. a. geltend, der Planung fehle die städtebauliche Erforderlichkeit, außerdem seien die durch die Planung bzw. ihre Realisierung hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht hinreichend ermittelt bzw. abgewogen worden.
10Mit Blick auf einige Änderungen des Planentwurfs auf Grund eingegangener Einwendungen - wie z. B. der Ausschluss von Wohnnutzung im Mischgebiet innerhalb des Lärmpegelbereichs V sowie der Verschiebung der Grenzen der Lärmpegelbereiche - erfolgte in der Zeit vom 10. bis 26. Oktober 2011 eine erneute Auslage. In der entsprechenden Auslegungsbekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 29. September 2011 heißt es u. a., der Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ werde erneut öffentlich ausgelegt.
11Die Antragstellerin erhob mit am 26. Oktober 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben erneut Einwendungen und monierte u. a., das vorgelegte (Luft-)Schadstoffgutachten sei veraltet, und es sei eine erneute Untersuchung auf der Basis aktueller Zahlen erforderlich; außerdem machte sie geltend, die Stadt nehme eine Erhöhung des Lärms in Kauf, ohne hinreichende Lärmminderungsmaßnahmen zu treffen, was unter Berücksichtigung des bereits jetzt von der A 57 ausgehenden Lärms zu einer Gesundheitsgefährdung führe. Die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Planung ansonsten nicht realisierbar sei.
12Die Antragsgegnerin gab daraufhin bei der Firma Q. Consult eine neue Luftschadstoffuntersuchung in Auftrag, welche unter dem 15. Oktober 2012 erstellt wurde. Diese gelangt u. a. zu dem Ergebnis, dass es im Planfall im Bereich der N2. Straße außerhalb des Plangebiets u. a. für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke zu Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffoxid sowie mit geringer Wahrscheinlichkeit zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaub an mehr als 35 Tagen im Jahr kommen werde. Eine Überschreitung der Stickstoffdioxidgrenzwerte sei allerdings bereits im Nullfall gegeben und nehme im Planfall lediglich im Mittel um 3,5 % zu. Das Gutachten wurde am 20. November 2012 im Planungsausschuss vorgestellt. In der Folgezeit fertigte die Firma Q. Consult unter dem 3. Januar, 12. Februar und 19. Februar 2013 weitere ergänzende Stellungnahmen.
13Ausweislich der Vorlage vom 15. Januar 2013 für den Beschluss über die Stellungnahme gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 5. Februar 2013 war zunächst beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen. In der Sitzung vom 5. Februar 2013 wurde - insoweit von der Verwaltungsvorlage abweichend - der Beschluss über die Stellungnahmen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB am 5. Februar 2013 unter dem Vorbehalt gefasst, dass weitere Maßnahmen zur Begrenzung der Luftschadstoffe untersucht bzw. umgesetzt werden sollten. Die Empfehlung an den Rat, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen, erfolgte unter dem entsprechenden Vorbehalt.
14Sodann beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 28. Februar 2013 einen Katalog von Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe nach der 39. BImSchV an der N2. Straße, sofern Messungen die Überschreitung von Grenzwerten feststellten. Ebenfalls in der Sitzung am 28. Februar 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 281 als Satzung gemäß § 10 BauGB. Dabei machte sich der Rat ausweislich der Niederschrift ergänzend die vom Ausschuss für Planung und Liegenschaften am 20. September 2011 und 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägungen zur ersten öffentlichen Entwurfsauslegung und zur erneuten öffentlichen Entwurfsauslegung unter Berücksichtigung der Abwägung des Ausschusses für Planung, Wirtschaftsförderung und Liegenschaften vom 30. Januar 2007 zur vorzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu eigen. Abweichend von der am 5. Februar 2013 beschlossenen Abwägung zur erneuten Offenlage wurde der Satz, „Die Stadt beabsichtigt, die Einhaltung der Grenzwerte dem Verfahren der Luftreinhalteplanung und der hierfür zuständigen Behörde zu überlassen“ ersetzt durch folgenden Satz: „Die Stadt beabsichtigt die Einhaltung der Grenzwerte durch die am 28. Februar 2013 beschlossene „Maßnahme“ zur Luftreinhaltung umzusetzen, bevor ein Verfahren zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans abgeschlossen ist.“
15Der Bebauungsplan wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 20. März 2013 öffentlich bekannt gemacht. Bereits zuvor, am 30. September 2011, hatte der Rat der Antragsgegnerin die parallel verfolgte 97. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen und deren öffentliche Auslegung sowie die Genehmigung der Bezirksregierung am 5. April 2012 öffentlich bekannt gemacht.
16Am 19. März 2014 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Ihr Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt, weil sie durch die Verwirklichung des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt werde. Der Bebauungsplan nehme nicht die erforderliche Rücksicht auf ihr Interesse, vor weiteren schädlichen Umwelteinwirkungen verschont zu bleiben. Ihr Grundstück werde durch ein erhebliches zusätzliches Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße und auf dem J.-----weg weiteren unzumutbaren Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt.
17Ihr Grundstück liege zwar nicht innerhalb des Plangebiets, grenze jedoch unmittelbar an das Plangebiet an, insbesondere am J.-----weg , der nach dem Bebauungsplan Nr. 281 als Haupterschließungsstraße ausgebaut werden und von 5,50 auf 9,50 m verbreitert werden solle, um den planbedingten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs im Neubaugebiet abzuwickeln, der auch an ihrem Grundstück vorbeiführen werde. Insbesondere müsse der Ziel- und Quellverkehr über den ausgebauten J.-----weg fahren, um dann rechts in die neue Erschließungsstraße des Baugebiets einzubiegen.
18Die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung ihres Grundstücks sei in Bezug auf den J.-----weg als gering anzusehen: Der Weg werde lediglich von den Anliegern südlich des J1.-----wegs (Hausnummern 4, 6, 8, 10 und 10a) sowie denen nördlich des J1.-----wegs (Hausnummern 5, 7, 7a und 9) genutzt. Nach Aussagen des Lärmgutachters sei davon auszugehen, dass die Gesamtbelastung ihres Grundstückes durch das künftige Baugebiet um 2 dB(A) auf tags 60 dB(A) und nachts 55 dB(A) ansteigen werde.
19Im Übrigen sei ihr Grundstück bereits durch die N2. Straße und die mittlerweile 6-spurige Autobahn A 57 stark belastet. Der Verkehr auf der N2. Straße werde sich ebenfalls aufgrund der Planung erheblich erhöhen. Die Stickoxydgrenzwerte seien schon heute erheblich überschritten. Mit dem Ausbau des Ivangsweges und dem Bau der K 9n werde auch noch der nördliche Teil ihres Grundstücks mit dem dort aufstehenden Wohnhaus erheblich durch Verkehrslärm und Abgase belastet werden. Außerdem schaffe der angegriffene Bebauungsplan der Sache nach die Erschließung für eine weitere Wohnbebauung westlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 281, wie sie seinerzeit mit der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 282 verfolgt worden sei. Der vorgesehene räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 282 sei bereits im Gebietsentwicklungsplan (GEP) 1999 als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen gewesen. 2012 habe die Antragsgegnerin beschlossen, dass diese Flächen im Rahmen des neuen GEP 2025 weiterhin als „Allgemeine Siedlungsfläche“ ausgewiesen bleiben sollten.
20Der Bebauungsplan weise durchgreifende Abwägungsfehler auf.
21Der Rat habe zum einen Teile der Abwägung einem nicht berufenen Organ überlassen und zum anderen die Abwägung zeitlich gestaffelt, so dass die im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgetragenen Einwendungen und die im Laufe der Offenlegung jeweils abgegebenen Stellungnahmen nicht zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gegeneinander abgewogen worden seien.
22Die Lärmschutzbelange der Anwohner, insbesondere ihre, seien nur unzureichend ermittelt und nicht sachgerecht abgewogen worden. Die Stadt habe die Planung des Rhein-Kreises O. einschließlich der Lärmschutzwände mit einer Höhe von lediglich 2,50 m ohne eigene Prüfung uneingeschränkt übernommen. Außerdem hätten sich während des Planungszeitraums die Rahmenbedingungen mit einer Veränderung des Lärmschutzes geändert; insbesondere sei die A 57 von 4 auf 6 Spuren ausgebaut worden. Dies sei nur unzureichend eingestellt worden. Die planbedingten Verkehrsbelastungen ihres Grundstücks seien überhaupt nicht untersucht worden. Unberücksichtigt geblieben sei z. B., dass mit einem erheblichen zusätzlichen Verkehrsaufkommen durch „Schleichverkehre“ zu rechnen sei, da der J.-----weg auch über die N2. Straße erschlossen werden solle. Der Ziel- und Quellverkehr des neuen Wohngebietes werde über das unmittelbar an ihrem Grundstück vorbeiführende Flurstück 192 auf die N2. Straße fahren, ohne den Umweg über die ampelgeregelte Kreuzung N2. Straße/K 9n/Auf- und Abfahrt A 57 zu nehmen.
23Der Bebauungsplan entspreche nicht dem Belang der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse. Aus Lärmschutzgründen fordere der Lärmgutachter, soweit ruhebedürftige Wohnräume nicht auf lärmabgewandten Gebäudeseiten im Lärmbereich kleiner als III angeordnet werden könnten, für Schlafräume und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen im Bereich der Fenster und Brüstungen. Die Schlafzimmer in ihrem Haus seien zum J.-----weg ausgerichtet. Die von dem Gutachter festgestellte Überschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte DIN 18005 seien - auch in Bezug auf ihr Grundstück - nicht hinreichend berücksichtigt worden. Je weiter sie überschritten seien, desto wichtiger müssten die für die Planung sprechenden Gründe sein. Bei einer Überschreitung der Orientierungswerte im gesamten Plangebiet von über 10 Dezibel dürften die künftigen Anwohner des Gebietes nicht auf den vorhandenen aktiven und passiven Lärmschutz verwiesen werden. Trotzdem toleriere die Antragsgegnerin eine solche Überschreitung allein mit der Begründung, dass ansonsten das gesamte Planverfahren in Frage gestellt werden müsse. Dies stelle keine gerechte Abwägung dar, weil die Schwelle zur Gesundheitsbeeinträchtigung erreicht werde, die bei 60 bis 65 dB(A) nachts liege. Besondere städtebauliche Gründe, die es notwendig machten, in diesem lärmsensiblen Bereich des Stadtgebiets ein allgemeines Wohngebiet zu schaffen, seien nicht angeführt worden. Vielmehr seien nur Gründe niedergelegt worden, warum die Kreisstraße an dieser Stelle gebaut werden müsse. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend untersucht, ob andere bzw. weitere Schallschutzmaßnahmen zu einem besseren Lärmschutz für das Wohngebiet geführt hätten. Eine Kosten-Nutzen-Analyse von weiteren Schallschutzmaßnahmen sei insoweit nicht erfolgt. Entgegen der Annahme des Gutachters in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2010 stehe zu erwarten, dass die Verlängerung der Lärmschutzanlage entlang der A 57 in einer Höhe von 5 Metern über Autobahnniveau bis zur Brücke über die K 9n eine Minderung des Lärms um mehr als nur 1 bis 2 dB(A) bewirken werde. Auch eine andere Anordnung der Bebauung - wie etwa eine Riegelbebauung bzw. eine zweigeschossige Bebauung unmittelbar an der Grenze zur Stadtbahn, die im Alternativvorschlag der Bürgerinitiative „Pro C. “ enthalten sei – sei nicht erwogen worden.
24Die Lärmbelastungen, welche von den im Plangebiet vorhandenen Betrieben ausgingen, hätten eingehender untersucht werden müssen. Eine Verlagerung der Konflikte in spätere Genehmigungsverfahren sei nicht zulässig. So befinde sich im festgesetzten Mischgebiet u. a. ein Landschaftsbaubetrieb mit Lagerflächen für Pflastersteine, Schutt und Gartenabfälle, in dem offenbar auch lautstarke Arbeiten mit dem Radlader vorgenommen bzw. Gartenabfälle mittels eines Schredders zerkleinert würden. Diese Tätigkeiten seien mit dem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet auf der anderen Straßenseite nicht vereinbar. Völlig unberücksichtigt geblieben sei die in dem festgesetzten Wohngebiet ansässige (Elektro-)Firma T1. , die 1983 gegründet worden sei und 12 Mitarbeiter habe. Außerdem stelle sich die Frage, ob die Realisierung eines allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Anzahl der Gewerbe- und Handwerksbetriebe sowie des damit verbundenen Verkehrsaufkommens überhaupt noch eine sachgerechte Abwägung darstelle.
25Die Entscheidung zur inneren Erschließung des neugeplanten Wohngebietes sei abwägungsfehlerhaft. Die Ablehnung des vorgestellten Gestaltungsplans sei damit begründet worden, dass man den Bewohnern des J1.-----wegs 5 – 11 nicht den gesamten Ziel- und Quellverkehr einschließlich des gewerblichen und handwerklichen Kfz-Verkehrs aus dem Neubaugebiet sowie der vorhandenen Bebauung zumuten könne. Die angegriffene Planung mute indes nunmehr den Anwohnern südlich des J.-----weg genau diese Last zu. Auch die weitere Begründung, dass über den Knoten X.-----weg /L1. Weg, O1. G.---weg , N2. Straße“ noch weitere Verkehrsmengen abgewickelt würden, sei nicht tragfähig.
26Die Belange des Klimaschutzes seien nicht beachtet worden; insbesondere die fehlende (Süd-)Ausrichtung des Bebauungsplans eröffne nicht die Möglichkeit, Passivhäuser bzw. Niedrigenergiehäuser zu errichten.
27Die Abwägung sei auch in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung fehlerhaft. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide, namentlich auf dem geplanten Rad- und Fußweg entlang der K 9n, habe nicht weggewogen werden dürfen. Es werde ein Vorhaben zugelassen, obschon absehbar sei, dass die einschlägigen Schadstoffgrenzwerte nur mit solchen Mitteln der Luftreinhaltung zu verwirklichen seien, welche mit der Funktion des Vorhabens – Kreisstraße mit Verbindungsfunktion – unvereinbar seien. Allerdings sei selbst mit der Einrichtung einer Umweltzone die Grenzwerteinhaltung nicht zu erreichen. Bei einem Tempolimit für LKW verliere die Straße ihre Funktion. Im Übrigen hätte die Antragsgegnerin, nachdem sie die Durchführung von Maßnahmen beschlossen habe, selbst für Abhilfe sorgen und Messungen durchführen müssen, noch bevor ein Verfahren zur Einleitung eines Luftreinhalteplan eingeleitet werde. Der Messstandort an der N2. Straße sei zur Überprüfung der Einhaltung der Schadstoffgrenzwerte nicht geeignet. Es sei nicht richtig, dass der Grenzwert nur geringfügig um 3,5 % überschritten werde. Am Immissionsort N2. Straße 184 ergebe sich eine Überschreitung von 49µg/m³; das bedeute eine Überschreitung von 23 %. Wie bereits in dem Luftschadstoffgutachten der L2. Consult GmbH vom 8. Juni 2006 festgehalten sei, seien an einzelnen Stellen zwischen der L 476 und dem J.-----weg Grenzüberschreitungen zu erwarten. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin den ehemaligen Gewerbestandort der Fliesenfabrik P1. umgeplant habe. Daraus ergebe sich ein Mehrverkehr von mindestens 4.000 Fahrten. Deshalb sei mit ganz erheblichen Rückstaus auf der N2. Straße zu rechnen. Dies habe die Antragsgegnerin nicht eingestellt.
28Die Antragsgegnerin habe die verkehrlichen Vorteile anderer Ortsteile von N1. zur Überwindung der Mehrbelastungen durch Lärm und Schadstoffe entlang der N2. Straße schon deshalb nicht heranziehen dürfen, weil sie weder die Vorteile noch die Nachteile hinreichend konkret untersucht habe. Die Entlastung der L 154 als Ziel der Planung sei mit einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der ohnehin schon doppelt so stark belasteten L 476 verbunden. Die in diesem Zusammenhang angeführten Überlegungen zur Funktion der L 154 als Radverkehrsachse träfen in gleicher Weise auf die L 476 zu, da diese einen starken Schülerverkehr aufnehme. Ein Entlastungsbedarf für die Anschlussstelle der A 44 sei nicht erkennbar. Generell sei N1. hervorragend mit Autobahnanschlüssen an die A 57, die A 44 und die A 52 ausgestattet, die eine solche Verkehrslenkung überflüssig machten.
29Die Antragstellerin beantragt,
30den Bebauungsplan Nr. 281 N1. -P. „Auf dem L. /Kreisstraße K 9n 2. Bauabschnitt“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
31Die Antragsgegnerin beantragt,
32den Antrag abzulehnen.
33Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Das Grundstück der Antragstellerin liege nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so dass seine Festsetzungen ihre rechtlich geschützten Belange nicht berührten. Der J.-----weg führe - soweit er der Erschließung des Plangebiets diene - nicht unmittelbar an ihrem Grundstück vorbei. Die innere Erschließung des Plangebiets stoße vielmehr lediglich westlich versetzt gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin auf das vorhandene Teilstück des J1.-----wegs . Außerdem müsse die tatsächliche und rechtliche Vorbelastung des klägerischen Grundstücks berücksichtigt werden; durch eine künftige Nutzung des J1.-----wegs durch Anlieger der Straße L3.-----weg änderten sich die Verkehrslärmimmissionen nicht. Auf eine geplante Wohnbaunutzung westlich des Gebiets des Plangebiets könne sich die Antragstellerin nicht berufen. Frühere Beschlüsse für einen Bebauungsplan Nr. 282 seien aufgehoben worden. Der Vortrag der Antragstellerin zu einer planbedingten Erhöhung der Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen sei unsubstantiiert. Abgesehen davon werde der Plan wohl nur zu einer Errichtung von maximal 60 Wohneinheiten führen, die nicht zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der derzeit vorhandenen Verkehrslärm- bzw. Luftschadstoffimmissionen führten. Die Ausführungen der Antragstellerin zur Nutzung des J1.-----wegs als „T2.-------weg “ zur N2. Straße seien rechtlich bedeutungslos, zumal Nutzer der K 9n unmittelbar über die Kreuzung mit der N2. Straße in das weiterführende Straßennetz überführt würden.
34Der Bebauungsplan sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Rat habe in nicht zu beanstandender Weise eine abwägende Entscheidung über die im Planaufstellungsverfahren erfolgten Anregungen und Einwendungen getroffen.
35Die Lärmschutzbelange seien hinreichend ermittelt und eingestellt worden. Die Bauleitplanung sei mit der Schaffung gesunder Wohnverhältnisse vereinbar. Die Erwägungen, mit denen der Satzungsbeschluss die entgegenstehenden Bedenken überwunden habe, stellten sicher, dass bei der Realisierung der Bauleitplanung städtebauliche Missstände nicht aufträten. So seien z. B. die Anregungen des Rhein-Kreises O. jedenfalls teilweise übernommen worden.
36Dem Rat sei auch kein Ermittlungsdefizit unterlaufen; insbesondere habe sie sich auch mit der Frage weiterer aktiver Lärmschutzmaßnahmen und mit der Zusatzbelastung auf dem J.-----weg befasst, wie sich auch aus der ergänzenden Stellungnahme des Dipl. Ing. E. vom 5. August 2011 ergebe. Es sei davon auszugehen, dass sich Konflikte wegen etwaiger Immissionen von im Mischgebiet ansässigen Gewerbebetrieben im Rahmen anschließender Baugenehmigungsverfahren lösen ließen. Die Firma T1. sei in der genannten Stellungnahme vom 5. August 2011 zwar nicht erwähnt; dies sei aber unschädlich, da es sich hierbei um einen Gewerbebetrieb ohne relevante Gewerbelärmimmissionen für die im Plangebiet gelegenen Grundstücke handele.
37Maßgeblich für die gemeindliche Planung sei das Klimakonzept Stand Mai 2012, das lediglich noch die Handlungsoption einer „Gebäudeausrichtung möglichst nach Süden“ enthalte. Außerdem stellten die Handlungsoptionen des Klimaschutzkonzeptes keine verbindlichen Vorgaben für die Bauleitplanung dar. Die Westorientierung der Baufenster erlaube die Anlage von vom Verkehrslärm abgewandten Gärten, die durch die Häuserzeile einigermaßen gut abgeschirmt würden. Dadurch werde der sog. Außenwohnbereich qualitativ aufgewertet.
38Die Abwägung der Luftschadstoffbelastung gründe auch auf der aktuellen Luftschadstoffuntersuchung der Q. Consult GmbH vom 15. Oktober 2012. Die festgestellte Grenzwertüberschreitung stehe nicht in unmittelbarem Kausalzusammenhang mit der streitbefangenen Planung, sondern sei Folge der vorhandenen Vorbelastung. Gleichwohl seien die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans und weitere Maßnahmen erwogen worden. Dabei habe sie den Blick auf die N2. Straße konzentrieren dürfen. Die Überschreitung der Grenzwerte für Stickoxide auf dem Fuß- und Radweg neben der K 9n könne aus den von dem Gutachter in den ergänzenden Stellungnahmen angeführten Gründen zurückgestellt werden. Im Übrigen hätten die weiteren Luftschadstoffuntersuchungen belegt, dass jedenfalls im Jahre 2013 die ursprünglich angenommene Überschreitung des Grenzwerts der Stickstoffdioxidbelastung nicht eingetreten sei.
39Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des denselben Bebauungsplan betreffenden Normenkontrollverfahrens 2 D 4/14.NE und den Inhalt der in jenem Verfahren beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe:
41Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).
42I. Der gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans gestellte Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig.
431. Die Antragstellerin ist als Eigentümerin eines an das Plangebiet grenzenden, wohnbebauten Grundstücks antragsbefugt.
44Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ein Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung jedenfalls keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird.
45Macht ein Antragsteller - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er allerdings einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
46Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011
47- 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
48Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks, das unmittelbar an das Plangebiet angegrenzt. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J.-----weg vor mit gegenüberliegender Einmündung der Haupterschließungsstraße des nördlich festgesetzten Wohngebietes. Bezogen auf diese Festsetzungen macht die Antragstellerin zulässigerweise private Lärmschutzbelange geltend. Diese sind voraussichtlich planbedingt auch mehr als nur geringfügig betroffen.
49Ein mit erhöhten Immissionen verbundenes gesteigertes Verkehrsaufkommen in der Umgebung des Plangebiets betrifft grundsätzlich - entfernungsunabhängig - die Immissionsschutzbelange der Anwohner betroffener Straßen. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert und nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage ist. Zudem begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis, sondern nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten. Allerdings gehört auch eine planbedingte Zunahme des Lärms unterhalb einschlägiger Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten beurteilen Sachverhalts (tatrichterlich) beurteilen.
50Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015
51- 4 BN 12.15 -, juris Rn. 8, vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
52So lässt sich die Schwelle der Abwägungsrelevanz bei Lärmerhöhungen nicht allein durch einen Vergleich von Lärm(mess)werten markieren. Selbst eine prognostizierte Lärmzunahme, die, bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel, für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Das kann etwa bei gegebener Vorbelastung in einem unter dem Gesichtspunkt des Gesundheitsschutzes kritischen Bereich der Fall sein. Daraus lässt sich indes nicht im Umkehrschluss folgern, dass Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen sind. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
53Vgl. zu den Maßstäben der Abwägungsrelevanz einer Verkehrslärmzunahme im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 5, vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3, und vom 19. Februar 1992 - 4 NB 11.91 -, BRS 54 Nr. 41 = juris Rn. 14, sowie Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51 = juris Rn. 16.
54Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben zeigt die Antragstellerin die Möglichkeit einer (individualisierbaren) abwägungsrelevanten planbedingten Betroffenheit noch hinreichend auf.
55Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines wohnbebauten Grundstücks. Dieses grenzt unmittelbar an das Plangebiet an. Der Plan sieht in diesem Bereich den Ausbau des J1.-----wegs vor. Unmittelbar gegenüber liegt das neue Wohngebiet. Das Baugebiet ermöglicht die Ansiedlung von mindestens 60 Wohneinheiten sowie gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin eine bauliche Anlage für Brauchtum und zwar westlich der Einmündung der Haupterschließung in den vorhandenen J.-----weg . Der westliche Bereich der Einmündung befindet sich in Höhe der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin. Insbesondere Letzteres enthält ein spezifisches Belastungspotential, das eine Rechtsbetroffenheit nachbarlicher Belange auslösen kann und das in der gegebenen Grundstückssituation, auf die sich die Antragstellerin im Besonderen beruft, nicht von vornherein im Rahmen der Abwägung zu vernachlässigen war.
56Nach der von der Antragstellerin angeführten Stellungnahme des Ingenieurbüros E. vom 5. August 2011 hat der Verkehrsgutachter den täglichen Verkehr auf dem neuen J.-----weg im Einmündungsbereich zur K 9n mit 600 Kfz/24 h bei einem geringen Lkw Anteil von ca. 2 % veranschlagt (dort S. 7.). Hinweise auf eine nennenswerte Vorbelastung durch den vorhandenen Weg fehlen. Vielmehr spricht nach den Ausführungen der Beteiligten alles dafür, dass es sich bei dem vom Lärmgutachter betrachteten Verkehr im Wesentlichen um neugenerierten Verkehr handelt. Auch aus Sicht der Antragsgegnerin wies der J.-----weg bisher (wohl) nur den Charakter und Ausbauzustand eines Wirtschaftsweges ohne entscheidende Verbindungsfunktion auf. Dabei soll es nach ihrer derzeitigen Vorstellung auch für die westliche Fortführung des Weges jenseits der angeführten Einmündung in das neue Wohngebiet bleiben. Der Lärmgutachter präzisiert an anderer Stelle seiner fachlichen Stellungnahme vom 5. August 2011 (vgl. dort S. 8) entsprechend, der Verkehrsgutachter prognostiziere das gesamte Verkehrsaufkommen aus dem neuen Wohnbereich des Bebauungsplans im Bereich der Einmündung in die K 9n mit 600 Fahrzeugen pro Tag. Der Lkw-Anteil erfasse ausschließlich Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Die vorhandene Wohnbebauung südlich des J1.-----wegs befinde sich in einem zukünftigen Abstand zur Straßenachse des J1.-----wegs von ca. 11 m. Die zu erwartenden Beurteilungspegel an den Hausfassaden lägen tags bei 53 dB(A) und nachts bei 44 dB(A), bei Tempozone 30 sei eine Verringerung um jeweils 2 dB(A) zu erwarten; die Grundbelastung aus den übrigen Hauptverkehrsstraßen von hier tags 58 dB(A) bzw. nachts 53 dB(A) werde durch den Anliegerverkehr nur wenig angehoben. Das sind Lärmauswirkungen, die unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gemessen an den einschlägigen schalltechnischen Orientierungswerten für Allgemeine Wohngebiete im Ergebnis „erträglich gering“ sein mögen, wie es der Gutachter herausstellt. Der Schluss auf eine bloß marginale Veränderung der Lärmsituation, die bereits in die Abwägung nicht einzustellen wäre, rechtfertigt sich daraus in den gegebenen Grundstücksverhältnissen jedoch nicht. Immerhin werden die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete von tags 50 dB(A) und nachts 40 dB(A) bzw. 35 dB(A) bei isolierter Betrachtung des Verkehrs auf dem J.-----weg überschritten und bestand dort zuvor keine vergleichbare spezifische Vorbelastung.
57Die Situation am Grundstück der Antragstellerin stellt sich nicht deshalb entscheidend anders dar, weil nur ein Teil des durch die geplante Wohnbebauung neugenerierten Verkehrs an dem Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen wird und nur durch den Lärm des Verkehrs im Einmündungsbereich beaufschlagt wäre. Stellt man die Lage und die Unterschiede in der Breite des vorgesehenen Teilbereichs der (halb-)ringförmig/schlaufförmig durch das Wohngebiet führenden Straße sowie die jeweils ausgewiesenen Baufenster in Rechnung, ist davon auszugehen, dass ein Großteil des vom Gutachter benannten Ziel- und Quellverkehrs über diese Einmündung abgewickelt werden wird. Der Ansatz der Hälfte der von dem Gutachter ins Auge gefassten Bewegungen rechtfertigte eine Reduzierung der ausgewiesenen Werte faustformelhaft allein um 3 dB(A).
58Vgl. zu der Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung einer Erhöhung des Lärmpegels um 3 dB(A) entspricht etwa: OVG, Urteile vom 27. Mai 2013 - 2 D 37/12.NE -, BauR 2013, 1966 = juris Rn. 134, und vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, DVBl. 2012, 110 = juris Rn. 159.
59Die Lage im Kreuzungsbereich lässt zudem gegenüber der bloßen Vorbeifahrt zusätzliche spezifische Lärmbelastungen befürchten; entsprechendes gilt – auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt – für die in jenem Bereich zugelassene nicht weiter spezifizierte bauliche Anlage für Brauchtum, deren Nutzung - wenn auch gegebenenfalls zeitlich begrenzt - ebenfalls mit zusätzlichen spezifischen Verkehrslärmbelastungen verbunden sein kann.
60Bei diesem Befund tritt schließlich auch der Umstand zurück, dass die Erschließungsstraße innerhalb des Baugebiets als verkehrsberuhigt ausgebaut werden soll. Dies ist auch im Bebauungsplan festgesetzt. Die entsprechende farbliche Kennzeichnung auf der Planurkunde wird in der Legende als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung definiert, womit wiederum bei der gebotenen verständigen Lesart unter Einbeziehung der Begründung des Bebauungsplans sowie der Festsetzung Nr. 8.1 allein der Zweck „verkehrsberuhigter Bereich“ gemeint sein kann, die an StVO § 45 Abs. 1b Nr. 3 4a Zone anknüpft.
61Dass die Auswirkungen des Mehrverkehrs in einer bestehenden Vorbelastung gänzlich aufginge, steht jedenfalls nicht von vornherein fest, auch wenn der Beurteilungspegel der Gesamtbelastung aus den übrigen Verkehrsstraßen nur wenig angehoben werden sollte. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragstellerin nachvollziehbar aufgezeigt, dass der J.-----weg zuvor allenfalls von den Anliegern und damit in einem lärmtechnisch zu vernachlässigenden Umfang genutzt wurde. Im Hinblick auf die bestehende Vorbelastung durch Verkehrslärm von anderen Straßen bzw. von der Stadtbahn ist die Mehrbelastung schon deshalb nicht etwa von vornherein zu vernachlässigen, weil sich der Zusatzverkehr auf dem J.-----weg hiervon unterscheidet bzw. bezogen auf das hohe Verkehrsaufkommen auf der N2. Straße auf der bisher lärmabgewandten Seite des Gebäudes generiert wird.
62Für die Frage der Antragsbefugnis kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch den geplanten Lärmschutzwall entlang der Stadtbahn und die Lärmschutzwand an der K 9n gegenüber der spezifischen bisherigen Vorbelastung namentlich der nördlichen Fassade des Wohnhauses der Antragstellerin eine Verbesserung eintreten kann. Im Rahmen der Antragsbefugnis sind die vermeintlichen Vor- und Nachteile einer Planung für einen Antragsteller im Vergleich zu der planerischen Ausgangssituation nicht zu bilanzieren.
63Vgl. insoweit für eine Änderungsplanung: BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44 = juris Rn. 13, und Beschluss vom 6. Januar 1993 - 4 NB 38.92 -, BRS 55 Nr. 26 = juris Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 52.
64Vor diesem Hintergrund mag offenbleiben, ob sich eine Antragsbefugnis der Antragstellerin auch daraus herleiten ließe, dass sich – nur durch die öffentliche Verkehrsfläche von ihrem Grundstück getrennt – eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „zweckgebundene bauliche Anlagen für Brauchtum“ ohne weitere eindeutige Spezifizierung befindet, deren zulässige Firsthöhe 11 m beträgt.
652. Im Anschluss an das vorstehend Gesagte kann der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag auch nicht mit Blick auf die vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand und Lärmschutzwall) abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt nur, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann. Davon ist nicht auszugehen. Zum einen ist dem Interesse der Antragstellerin an einem ruhigen J.-----weg im Falle der Unwirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans mit der Wiedererstellung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands durchaus genügt. Zum anderen lässt sich auch nicht von vornherein ausschließen, dass die Antragsgegnerin im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit des Planens wegen unzureichender Berücksichtigung der Lärmschutzinteressen der Antragstellerin in einer geänderten Planung den verfolgten Belangen ergänzend Rechnung unter Beibehaltung der weiteren Maßnahmen des Lärmschutzes tragen wird.
663. Schließlich ist die Antragstellerin nicht gemäß § 47 Abs. 2a) VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
67Die Antragstellerin hat sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Offenlegung rechtzeitig Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben und dabei jeweils u. a. eine unzureichende Berücksichtigung von Immissionsschutzbelangen der Anwohner des J1.-----wegs sowie von Naturschutzbelangen geltend gemacht. Im Übrigen schiede eine Präklusion der Antragstellerin hier auch deshalb aus, weil – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt – die öffentliche Bekanntmachung hinsichtlich der Angaben darüber, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, fehlerhaft ist.
68II. Der Normenkontrollantrag ist begründet.
691. Der Bebauungsplan leidet unter einem beachtlichen Fehler betreffend die Öffentlichkeitsbeteiligung, der zu seiner Unwirksamkeit führt.
70a) Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011 genügt - ebenso wie die erneute Bekanntmachung vom 29. September 2011 - nicht den Anforderungen, die in Bezug auf den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zu beachten sind.
71aa) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die zuletzt genannte Bestimmung umfasst das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Dies kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall ein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Bezeichnung der jeweiligen Betroffenheit.
72Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, 934 = juris Rn. 35 f., sowie das von der Antragsgegnerin angeführte Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 2. April 2014 – 3 S 41/13 -, juris Rn. 43 f.
73Was „umweltbezogene Informationen“ i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erläutert. Dass es nicht mit einer bloßen namentlichen Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen getan ist, lässt aber ein Vergleich mit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erkennen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne „mit... den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ öffentlich auszulegen sind. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass nur die „vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ zum Gegenstand der Auslegungsbekanntmachung zu machen sind, hätte es nahe gelegen, die in Satz 1 verwendete Formulierung in Satz 2 zu wiederholen oder darauf Bezug zu nehmen. Das hat der Gesetzgeber nicht getan. Auch von der Wortbedeutung geht der Begriff der „Information“ über denjenigen der „Stellungnahme“ hinaus. Er bringt zum Ausdruck, dass eine Unterweisung über die Inhalte der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erwartet wird. Das Bekanntmachungserfordernis ist dabei auf die Angabe der „Arten“ verfügbarer Umweltinformationen beschränkt.
74Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = juris Rn. 16 f.
75Der Begriff der umweltbezogenen Stellungnahme des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist wiederum aus europarechtlichen Gründen weit zu verstehen. Das weite Begriffsverständnis ergibt sich aus den Zielen einer effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung und der Transparenz der Planung, welche der gesetzlichen Pflicht zur Auslegung umweltbezogener Stellungnahmen zugrunde liegen. Die diesbezügliche Auslegungspflicht ist nicht auf verfahrensbezogene Äußerungen Dritter (etwa von Trägern öffentlicher Belange) im Verfahren der Planaufstellung beschränkt. Es kommen auch Gutachten und andere umweltbezogene Ausarbeitungen in Betracht, die eine Gemeinde in Vorbereitung ihrer Bauleitplanung hat erstellen lassen.
76Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 57, und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BauR 2015, S. 934 = juris Rn. 36 f. m. w. N.; vgl. auch Schindler/Benner, NVwZ 2015, S. 644 (646).
77Diese Anforderungen an die Bekanntmachung der Arten verfügbarer Umweltinformationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB sind einer Ausnahme nicht zugänglich.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2014- 4 CN 1.14 -, BauR 2015, S.446 = juris Rn. 13 f.
79Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Verstoß der Auslegungsbekanntmachung gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB hier zu bejahen.
80Die Auslegungsbekanntmachung vom 11. Februar 2011, in der es pauschal heißt, „die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten zum Artenschutz, zur Landschaftspflege und zum Lärmschutz“ lägen aus, genügt den genannten Anforderungen schon deshalb nicht, weil die für die Gemeinde zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbare Luftschadstoffuntersuchung vom 8. Juni 2006 nicht erwähnt ist. Über diese hätte die Antragsgegnerin die Öffentlichkeit ihrer Art nach informieren müssen, damit die Auslegungsbekanntmachung ihre Anstoßfunktion auch insofern hätte erfüllen können. Außerdem erfolgte eine echte - ggf. schlagwortartige - Zusammenfassung nach Themenblöcken nicht ansatzweise. Entsprechendes gilt für die umweltbezogenen Informationen, welche die Antragsgegnerin im Umweltbericht und im landschaftspflegerischen Begleitplan verarbeitet hat.
81Auch die Auslegungsbekanntmachung vom 29. September 2011 genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nicht. Darin wird (nur) von dem Bebauungsplanentwurf „einschließlich Entwurfsbegründung mit Umweltbericht sowie … wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Gutachten (Verkehrsgutachten, schalltechnische Untersuchungen, landschaftspflegerische Begleitpläne, Umweltprüfung, Abschätzung der Luftschadstoffe, artenschutzrechtliche Prüfung)“ gesprochen. Damit werden die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen behandelten Umwelthemen ebenfalls nicht nach Themenblöcken zusammengefasst und auch nicht schlagwortartig charakterisiert. Der Auflistung lässt sich ein stichwortartiger und hinreichend differenzierter Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen auch nicht der Sache nach hinreichend eindeutig entnehmen. Stattdessen beschränkt sich die Auslegungsbekanntmachung darauf, die Stellungnahmen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten, was nach den o. g. Grundsätzen gerade nicht ausreicht. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht.
82Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 62.
83bb) Die Antragstellerin ist mit dem Einwand der formellen Unwirksamkeit wegen des in Rede stehenden Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB - wie bereits erwähnt - nicht präkludiert.
84b) Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist auch im hiesigen Verfahren beachtlich.
85Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur beachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
86Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 D 83/13.NE -, juris Rn. 28.
87Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener „Informationen“ kann hier nicht gesprochen werden. Denn wie oben ausgeführt fehlt es hier bereits an den „Informationen“, weil in der Sache nur - nicht ansatzweise aufbereitete - „Stellungnahmen“ aufgeführt werden. Eine Information ist eine Auskunft, Nachricht, Belehrung; dies bedeutet im vorliegenden Zusammenhang zumindest eine schlagwortartige Erläuterung. Die umweltbezogenen Auswirkungen des Bebauungsplans, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht (S. 8 bis 33 der Planbegründung) im Einzelnen nach Schutzgütern (Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft usw.) aufgeführt hat, erschließen sich über die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs nicht.
88Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteile vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 41 ff., und vom 25. August 2015 - 10 D 53/13.NE - (S. 9/10 des amtlichen Abdrucks) m. w. N.
89Die Antragstellerin kann sich auf diesen Mangel, der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt worden ist, auch berufen. Denn eine solche Fehlerrüge wirkt allgemein und absolut für jedermann („inter omnes“).
90Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2001 - 4 BN 13.00 -, BRS 64 Nr. 57 = juris Rn. 5 m. w. N.
91Der Verfahrensfehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans.
92III. Mit Blick auf eine mögliche Fortführung der Planung sieht sich der Senat ‑ ohne Anspruch auf Vollständigkeit ‑ zu folgenden Hinweisen bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten materiellen Fehlerhaftigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans veranlasst. Aus diesen ergibt sich, dass die Planung jedenfalls in ihrem konzeptionellen Grundansatz nicht zu beanstanden ist.
931. Dem Bebauungsplan fehlt nicht von vornherein die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Ordnung erforderlich ist. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Zielsetzungen sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Geht es um eine Straßenplanung durch Bebauungsplan, ist es auch Bestandteil der „Städtebaupolitik“, dass eine Gemeinde ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen z. B. im Hinblick auf die Verkehrsführung umsetzt.
94Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE ‑, juris Rn. 81 f. m. w. N.
95Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag.
96Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 CN 6.11 -, BauR 2013, S. 1402 = juris Rn. 9, und Beschluss vom 11. Mai 1999 ‑ 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.
97In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden
98Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 ‑ 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = juris Rn. 90, m. w. N.
99Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan Nr. 281 städtebaulich gerechtfertigt. Dem Plan liegt eine von städtebaulichen Zielen getragene positive Konzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung ist übergeordnetes Ziel der Straßenplanung die Herstellung einer Verkehrsachse zwischen der L 1137 (vormals B 22) in N1. -T3. und der L 476 (N2. Straße)/ Anschlussstelle C. an der A 57 maßgeblich vor dem Hintergrund verschiedener baulicher Maßnahmen im Bereich N1. -T3. ; dazu gehören u. a. der bereits Geltung beanspruchende Bebauungsplan Nr. 277 (Gewerbegebiet C1. ) sowie die Bebauungspläne Nr. 276 und 279, die eine weitere Wohnbebauung vorsehen (S. 4 der Planbegründung). Zugleich zielt die Planung auf eine flächendeckende Entlastung des Stadtteils T3. . Die K 9n übernehme nicht nur ein wichtige Erschließungsfunktion in Ost-West-Richtung, sondern auch in Nord-Süd-Richtung. Es erwachse für das beschriebene Stadtgebiet eine merkbare Verbesserung der Lärm- und Abgassituation (S. 6). Bei dieser Sachlage verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan zum einen das Ziel, den Bau der K 9n zu ermöglichen (S. 4 f. der Planbegründung). Die Zulässigkeit eines solchen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans ist in § 38 Abs. 4 StrWG NRW normiert und wird z. B. in § 2 Abs. 3 Nr. 3 UmwRG ausdrücklich vorausgesetzt. Außerdem handelt es sich um einen städtebaulichen Belang i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB; dass insoweit Anfang 2004 eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Rhein-Kreis O. getroffen wurde, steht der städtebaulichen Legitimität dieser Planung nicht entgegen. Zum anderen zielt die Planung auf eine Siedlungsarrondierung im östlichen Bereich des J1.-----wegs westlich der A 57 (S. 4 und 6 der Planbegründung) durch die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets mit insgesamt ca. 60 Wohneinheiten; dabei soll die innerhalb dieses vorgesehenen Wohngebiets bereits existierende Bebauung weitgehend erhalten bleiben. Das geplante Mischgebiet soll an die dort z. T. bereits vorhandene Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung anknüpfen. Hierbei handelt es sich um legitime Belange i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 2 bzw. Nr. 4 BauGB. Mit Blick auf die umfangreichen Ausführungen zur Historie des Bebauungsplans Nr. 282 merkt der Senat vorsorglich an, dass der Aufstellungsbeschluss (u. a.) für diesen Plan am 17. Februar 2009 aufgehoben worden ist.
1002. Die konkrete Planumsetzung erscheint allerdings aus artenschutzrechtlicher Sicht namentlich im Hinblick auf die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen überprüfungsbedürftig, obwohl es immerhin greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bebauungsplan - ggf. nach einer partiellen Überarbeitung - jedenfalls seiner Grundkonzeption nach wohl nicht im o. g. Sinne aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit insoweit der Vollzugsfähigkeit entbehrt.
101Ein unüberwindbarer Verstoß gegen europäisches Artenschutzrecht lässt sich derzeit weder feststellen noch ausschließen. Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht, das nicht lediglich im Rahmen der Abwägung zu prüfen ist.
102Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007‑ 4 C 9.06 -, juris Rn. 56 sowie Bay.VGH, Urteil vom 16. März 2010 - 8 N 09.2304 -, juris Rn. 30 m. w. N.
103Die Antragsgegnerin hat den Belangen des Artenschutzes dadurch Rechnung zu tragen versucht, dass sie eine artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt hat. Diese Prüfung liefert zwar Anhaltspunkte dafür, dass artenschutzrechtliche Verstöße hier nicht vorliegen, wirft allerdings u. a. die Frage auf, ob die Feststellung des Gutachters, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG seien nicht verletzt, in jeder Hinsicht – insbesondere bezogen auf die Feldlerche – auf einen zutreffenden Maßstab gegründet ist.
104Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ist es u. a. verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Zu den besonders geschützten Arten i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 13 zählen - soweit hier von Interesse - alle europäischen Vogelarten (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 12 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 13 b BNatSchG), streng geschützt i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 14 ist vorliegend u. a. die Schleiereule.
105Der Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen. Für das Tötungsverbot bedeutet dies aber nicht, dass absehbare Einzelverluste durch den Straßenverkehr notwendig den Verbotstatbestand verwirklichen. Da die Schädigung einzelner Tiere der besonders geschützten Arten durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen die nahezu unvermeidliche Konsequenz jedes Straßenneu- oder -ausbaus ist, würden Straßenbauvorhaben anderenfalls stets gegen das Tötungsverbot verstoßen und könnten nur im Wege der Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG unter den dafür geltenden engen Voraussetzungen zugelassen werden. Zur Vermeidung dieses ebenso unverhältnismäßigen wie sachwidrigen Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste allein dann erfasst, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht.
106Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 -, BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58, und vom 12. März 2008 ‑ 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris Rn. 219, m. w. N.
107Davon kann nur ausgegangen werden, sofern es erstens um Tiere solcher Arten geht, die aufgrund ihrer Verhaltensweisen gerade im Bereich des Vorhabens ungewöhnlich stark von den Risiken des dadurch verursachten Straßenverkehrs betroffen sind, und zweitens diese besonderen Risiken durch die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens einschließlich der geplanten Vermeidungs- oder Minderungsmaßnahmen sich nicht beherrschen lassen.
108Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - BRS 80 Nr. 119 = juris Rn. 58.
109Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß gegen Zugriffsverbote hier nicht vor. Insoweit gelangt die „Artenschutzrechtliche Prüfung zum Vorhaben Neubau der K9n bei N1. -C. “ des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung vom Juli 2010 [im Folgenden IVÖR-Gutachten] zu der Feststellung, die Inbetriebnahme der K 9n führe zu Kollisionsgefahren für die Fledermäuse und Vögel, insbesondere für die Schleiereule (dort S. 17). Soweit im vorliegenden Bebauungsplanverfahren Nr. 281 von Bedeutung, suche diese südlich der K 9n gelegene Flächen zur Jagd auf. Bei dem Schleiereulenrevier westlich der A 57 sei die Gefahr einer Kollision kaum gegeben, da in diesem Bereich eine dichte Gehölzpflanzung bzw. eine Baum-Strauchhecke vorgesehen sei; diese ist auch im landschaftspflegerischen Begleitplan auf S. 52 f. und in dessen Anlage Blatt 9 „Maßnahmenplan“ angesprochen. Hinsichtlich der Fledermäuse sei zwar von einem Unfallrisiko auszugehen, weil die geplante Gehölzpflanzung für z. B. die Zwergfledermaus und den Kleinabendsegler als Jagdhabitat diene könne; dies führe aber nicht zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko (S. 17).
110Was „Störungen“ i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht,
111vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, juris Rn. 23,
112kommt das IVÖR-Gutachten auf S. 18 zu dem insoweit nachvollziehbaren Schluss, alle planungsrelevanten Arten (also auch die drei o. g.) seien mobile Tierarten, die bei der Inanspruchnahme der Flächen in die vorhandenen, überwiegend ökologisch höherwertigen Bereiche ausweichen könnten. Das Risiko, wandernde oder überwinternde Fledermäuse zu stören, sei als gering anzusehen, und unter den planungsrelevanten Vogelarten seien keine, die die für den Straßenbau vorgesehenen Flächen als essenzielles Überwinterungsgebiet benötigten. Erhebliche Störungen durch den Bau und Betrieb selbst seien nicht zu erwarten, da die Tiere an diese Bedingungen durch die bestehende Autobahn gewöhnt seien (dort S. 18). Es gebe keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass sich die lokale Population i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BNatSchG verschlechtere.
113Ob das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dem Vollzug der in Rede stehenden Planung hinsichtlich der vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellten Feldlerche entgegensteht, lässt sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage demgegenüber nicht abschließend beurteilen.
114Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG liegt ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
115Im Ansatz ist zu differenzieren zwischen dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG einerseits und der Regelung in § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG andererseits.
116Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.97 -, juris Rn. 75 ff., und vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 -, Rn. 39 ff., sowie Beschluss vom 28. November 2013 - 9 B 14.13 -, BRS 80 Nr. 93 = juris Rn. 36 f.
117Daraus ergibt sich eine zweistufige Prüfung. Zunächst ist die Frage zu klären, ob planbedingt eine Entnahme, Schädigung oder Zerstörung der geschützten Lebensstätte zu erwarten ist, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die ökologische Funktion der von den Eingriff betroffenen Stätten im räumlichen Zusammenhang unter Einbeziehung ergriffener (vorweggenommener) Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt wird. Bei § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - also quasi auf der ersten Stufe - wird ein enges räumliches Verständnis der geschützten Stätten zugrundezulegen sein. Der Schutz des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots wird nicht dem Lebensraum der geschützten Arten insgesamt, sondern nur selektiv den ausdrücklich bezeichneten Lebensstätten zuteil, die durch bestimmte Funktionen für die jeweilige Art geprägt sind. Dies dürfte bereits daraus folgen, dass § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG es auch verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur „zu entnehmen“, und damit dem Wortlaut nach eine enge Auslegung des Begriffs der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte nahe legt, die jeden einer solchen Entnahme zugänglichen, als Ort der Fortpflanzung oder Ruhe dienenden Gegenstand – wie z. B. einzelne Nester – einschließt.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2009 - 9 A 73.07 -, NVwZ 2009, S. 1296 = juris Rn. 90, sowie Schütte/Gerbig in Schlacke (Hrsg.), GK-BNatSchG, 2012, § 44 Rn. 34 m. w. N.
119Dies hat zur Konsequenz, dass auch bereits der Verlust eines einzigen Brutplatzes der Feldlerche – hier also z. B. des am nordöstlichen Rand des Plangebietes in unmittelbarer Nähe zur Trasse (vgl. S. 8 des IVÖR-Gutachtens) gelegenen – zur Verwirklichung des Verbotstatbestandes führen kann.
120Das zugrundegelegt, werfen das IVÖR-Gutachten und das darauf aufbauende Ausgleichs- und Kompensationskonzept des Landschaftspflegerischen Begleitplans im Hinblick auf die Feldlerche weitere Fragen auf.
121Dem IVÖR-Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob es in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, der Verbotstatbestand des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG sei erfüllt: So wird mehrfach festgestellt, der geplante Straßenbau führe zum Verlust von Brutplätzen (z. B. S. 18 und 26). Andererseits wird betont, dass die Lerche letztlich regelmäßig jährlich ihre Brutstätte neu sucht. Angesichts dessen dürfte aus Sicht des Senats mit den zeitlichen Vorgaben zur Baufeldfreimachung hinreichend gewährleistet sein, dass im Rahmen der Umsetzung der Planung konkrete Nestplätze nicht betroffen werden. Konsequent spricht das Gutachten an anderer Stelle selbst vom Wegfall von potentiellen Brutplätzen, ein Sachverhalt, der für sich in Ansehung des gebotenen engen Begriffsverständnisses die Verwirklichung eines Verbotsbestandes nicht plausibel begründen dürfte, zumal sich im Anschluss daran Passagen finden, in denen das Vorhandensein von Ausweichmöglichkeiten im Umfeld ‑ wie z. B. großräumige Ackerflächen - in den Vordergrund gestellt werden. Im Weiteren stellt der Gutachter dann entscheidend darauf ab, es sei nicht auszuschließen, dass diese mehr oder weniger flächendeckend (durch Feldlerchen?) besiedelt seien (z. B. S. 26). Deshalb sollten Ausweichhabitate im räumlich-funktionalen Zusammenhang geschaffen werden, die dann die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten übernehmen könnten (z. B. S. 18). An dieser Stelle wird nicht klar, ob der Gutachter - und im Nachgang die Antragsgegnerin - hier wegen eines angenommenen Wegfalls von kompletten Brutrevieren einen Fall des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG annimmt und allein aus diesem Grund davon ausgeht, dass im Ergebnis das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist; sollte dies der Fall sein, wäre die Planung nicht frei von Bedenken im Hinblick darauf, dass Lerchenfenster von der Antragsgegnerin im Plangebiet nicht festgesetzt wurden und die vorgesehenen Ausgleichsflächen sich nördlich der A 44 und damit an einem Standort befinden, bei dem man – abgesehen von der erforderlichen rechtlichen Absicherung – nach Aktenlage wohl nicht davon wird ausgehen können, dass der i. S. d. § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erforderliche räumliche Zusammenhang noch besteht (vgl. auch § 44 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. §§ 15 Abs. 3 BNatSchG, der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG auch für planfeststellungsersetzende Bebauungspläne gilt). Dies gilt auch für die in der mündlichen Verhandlung vorgestellte landschaftspflegerische Maßnahme, welche der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung am 29. September 2011 beschlossen hat. Es ist schon nicht ersichtlich, dass diese den aufgestellten Forderungen des Artenschutzgutachtens gerecht wird. Außerdem ist sie ausdrücklich mit Bezug zur Planung des 1. Bauabschnitts der K9n beschlossen worden.
122Sollte der Eingriff gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs.1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen und sich ein Verstoß nicht anhand des § 44 Abs. 5 BNatSchG ausschließen lassen, wäre die Erteilung einer Ausnahme i. S. d. § 45 Abs. 7 BNatSchG zu prüfen.
1233. Der Bebauungsplan ist auch wegen der durch ihn hervorgerufenen Luftschadstoffbelastung jedenfalls nicht von vornherein vollzugsunfähig. Auch insoweit wird die Antragsgegnerin allerdings zu prüfen haben, ob und ggf. in welcher Form sie der Kritik der Antragstellerin u. a. an den sachverständigen Grundlagen der Entscheidung Rechnung trägt.
124Dabei ist davon auszugehen, dass eine Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV als solche noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit im o. g. Sinne führt. Denn grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der 39. BImSchV (ebenso wie hinsichtlich der früheren 22. BImschV - Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft), dass deren Einhaltung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens ist.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649 (653) = juris, Rn. 38 m. w. N.
126Für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan gilt nichts anderes.
127Die Stellungnahme zur luftschadstoffrechtlichen Situation von Q. Consult vom 15. Oktober 2012 (mit späteren Ergänzungen) erscheint im Wesentlichen plausibel. Dies wird jedenfalls im Kern auch in der vom Antragsteller des Verfahrens 2 D 4/14.NE, das der Senat gemeinsam mit dem vorliegenden Verfahren verhandelt hat, vorgelegten Stellungnahme des TÜV Nord vom 16. Mai 2014 so gesehen. Was die darin angestellte Prognose zu den Verkehrszahlen angeht, so erörtert die genannte Stellungnahme vom 15. Oktober 2012 bzw. die hierzu ergangene ergänzende Stellungnahme vom 3. Januar 2013 (dort S. 9), dass das vom Umweltbundesamt herausgegebene HBEFA (Handbuch für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) davon ausgehe, dass sich im Zeitraum von 2015 bis 2025 eine sehr deutliche Reduktion der Luftschadstoffemissionen durch Kraftfahrzeuge ergeben werde, welche die zu erwartende Steigerung der Verkehrsmengen deutlich überkompensiere, und dass es vor diesem Hintergrund durchaus üblich sei, die Verkehrsmengen von 2025 mit den Emissionsfaktoren von 2015 zu verwenden. Die Zunahme an Luftschadstoffen wird dabei im Wesentlichen nicht durch die Planung der K 9n, sondern durch die bereits vorhandene A 57 bzw. deren Verkehrsströme hervorgerufen; auch vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme von Q. Consult, sowohl im „Nullfall“ als auch im „Planfall“ werde der Jahresmittelwert für Stickstoffdioxid (NO2) an einzelnen Punkten überschritten, und im Bereich der geplanten Siedlung werde es nicht zu Überschreitungen kommen (S. 20 der Stellungnahme vom 15. Oktober 2012), nicht unplausibel.
128Soweit die vom Rat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan Nr. 281 beschlossenen Maßnahmen - z. B. als nicht hinreichend konkret oder im Ansatz ungeeignet – kritisiert werden, wird dies als solches nicht durchgreifen. Die Gemeinde wollte mit diesen Beschlüssen vom 28. Februar 2013 lediglich deutlich machen, dass sie nicht von sich aus Maßnahmen der für die Luftreinhaltung zuständigen Behörden abwarten wollte, „sofern Messungen Überschreitungen von Grenzwerten feststellen“, und zwar im Kern bezogen auf die N2. Straße. Die von ihr in diesem Zusammenhang angedachten Maßnahmen - z. B. Umleitung von Schwerlastverkehr durch Lkw-Routenkonzepte - erscheinen auch nicht von vornherein sinnlos, zumal sie sich weitgehend anlehnen an die von Q. Consult unter dem 12. Februar 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minderung der Stickstoffkonzentration. Ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf wurde bei Messungen an der N2. Straße im Jahre 2013 keine Überschreitung der Grenzwerte festgestellt. Vor diesem Hintergrund kann auch unter Berücksichtigung des Einwandes u. a. der Antragstellerin, an anderen Standorten an der N2. Straße könne es zu Grenzwertüberschreitungen kommen bzw. in den von Q. Consult erstellten Gutachten bzw. Stellungnahmen seien z. T. andere Messpunkte zugrundegelegt worden, nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es werde planbedingt zu einer Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImschV kommen.
129Soweit allerdings die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die u. a. von der Antragstellerin sowie vom Antragsteller im Verfahren 2 D 4/14.NE - z. B. hinsichtlich der Feinstaubbelastung ‑ geforderten Untersuchungen oder Maßnahmen könnten von ihr nicht geleistet werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde nicht von sich aus verpflichtet ist, einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan aufzustellen, sondern dass sie es im Ansatz durchaus bei dem gesetzlichen als Regelfall konzipierten (vgl. § 38 Abs. 1 StRWG NRW) Planfeststellungsverfahren belassen kann.
130Vgl. hierzu allgemein auch Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, Rn. 95 ff.
131Entscheidet sie sich aber dazu, stattdessen einen solchen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie sich nicht darauf berufen, für die ordnungsmäße Abwägung erforderliche Untersuchungen bzw. Maßnahmen nicht leisten zu können.
1324. Der Bebauungsplan ist auch nicht unter immissionsschutzrechtlichen Aspekten im o. g. Sinne vollzugsunfähig. Bedenken ergeben sich insoweit allerdings unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Abwägung.
133Erörterungsbedürftig erscheint in erster Linie die Ausweisung des Allgemeinen Wohngebietes im Hinblick auf die Forderung, gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
134Die planerische Konzeption erscheint auch hier im Ansatz tragfähig, bedarf im Rahmen der Abwägung allerdings an der einen oder anderer Stelle ggf. noch einer Feinjustierung.
135a) Es gibt wohl keinen tragfähigen Anhaltspunkt, dass die Planung deswegen nicht umsetzbar wäre, weil sie in dem festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet dem Gebot, gesunde Wohnverhältnisse zu schaffen bzw. zu gewährleisten, wegen der von der (Straßen-)Planung hervorgerufenen Lärmbelastung und der bestehenden Vorbelastung durch die A 57 bzw. die Stadtbahn zuwiderliefe.
136Die Antragsgegnerin hat diesen Belang gesehen und ist bei der Planung im Ansatz von den Orientierungswerten der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ ausgegangen. Insoweit ist aber klarstellend darauf hinzuweisen, dass deren Werte keine Grenzwerte, sondern eben (nur) Orientierungswerte vorgeben und damit (lediglich) einen Anhalt dafür liefern, wann ungesunde Wohnverhältnisse gegeben sein können. Auch eine Überschreitung der Orientierungswerte führt daher für sich genommen noch nicht zu einer Vollzugsunfähigkeit der Planung unter Lärmschutzaspekten. Denn auch ein Überschreiten der Orientierungswerte der DIN 18005 um 5 dB (A) oder ggf. auch mehr kann durchaus das Ergebnis einer gerechten Abwägung im Hinblick auf die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 1 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauGB sein.
137Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 28 f., sowie OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45 ff., und Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
138Je weiter allerdings die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern.
139Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 C 2.06 -, BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15 sowie OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 60 f.
140Bei der Bauleitplanung werden Belange des Immissionsschutzes, soweit sie von der Planung betroffen sind, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt; für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB bzw. die Vollzugsunfähigkeit einer bestimmten Planung werden sie dagegen nur dann eine Rolle spielen, wenn strikte Grenzen der Planung tangiert bzw. überschritten werden. Eine strikte Grenze wird der Planung erst grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gezogen, indem eine Bauleitplanung nicht sehenden Auges zu gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen führen darf.
141Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 4 BN 59.09 -, juris Rn. 4, OVG NRW, Urteile vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE -, juris Rn. 58 und 60 und vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09 - juris Rn. 161 f.
142Ausgehend davon würde die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des WA-Gebietes erst dann gegen zwingendes Recht verstoßen, wenn dadurch absehbar eine Gesundheitsgefahr für die Bewohner dieses Gebiets geschaffen würde, und nicht schon, wenn sie die Geräuschimmissionsbelastung insofern unterschätzt hätte. Eine Lärmbelastung im grundrechtskritischen Bereich wird erst oberhalb der Dauerschallpegel von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) angenommen werden können.
143Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 ‑ 2 D 132/909 -, juris Rn. 164, m. w. N.
144Geht man vorliegend von den im Planverfahren eingeholten bzw. zugrundegelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen aus, ergibt sich anhand dieser Grundsätze folgendes Bild:
145Soweit es die Nachtzeit - insoweit ist im Kern das Wohnen im „Innenraum“ angesprochen, da nachts Nutzungen im Außenraum eines Wohngrundstücks regelmäßig nicht stattfinden - betrifft, gab es im Ansatz – ohne weitere Maßnahmen – in den Jahren 2010 und 2011 bzw. den entsprechenden Gutachten teilweise Überschreitungen um bis zu 10 dB (A), nämlich z. T. über 55 dB(A), was dem Wert entspricht, den die DIN 18005 für Gewerbegebiete (in denen gerade nicht gewohnt werden soll) vorgibt. Allerdings halten die Werte die Schwelle von 60 dB(A), bei der nach den o. g. Grundsätzen erst der grundrechtskritische Bereich beginnt, noch ein; ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Sanierungswerte der 16. BImSchV erst bei 59 dB(A) nachts beginnen. Die Antragsgegnerin hat die Lärmproblematik zur Nachtzeit gesehen und ist ihr durch Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes begegnet. So ist entlang der Trasse der Straßenbahn U 76 ein Lärmschutzwall, entlang der K 9n eine Lärmschutzwand festgesetzt worden, die Antragsgegnerin hat Lärmpegelbereiche festgesetzt und insoweit – nach Geschossen differenziert – Maßnahmen nach der DIN 4109 vorgegeben. Dies ist im Ansatz nicht zu beanstanden.
146Allerdings ist im Zuge der Planung möglicherweise die Wohnnutzung tagsüber nicht ausreichend in den Blick genommen worden, soweit es die Nutzung des sog. Außenwohnbereichs betrifft. Hier ist im ersten schalltechnischen Gutachten E. aus dem Jahre 2010 davon die Rede, mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen ließen sich Beurteilungspegel bis zu 60 dB(A) erreichen. Dieser Wert entspricht den Orientierungswerten, welche die DIN 18005 für besondere Wohngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete – also für Baugebiete, in denen regelmäßig allerdings anders als im WA-Gebiet nicht schwerpunktmäßig gewohnt wird – tagsüber ausweist. Die prognostizierte Belastung bewegte sich also in einem grundsätzlich wohnverträglichen Rahmen. Auch in seiner Stellungnahme vom 5. August 2011 hebt der Gutachter hervor, dass in den zukünftigen Außenwohnbereichen der Orientierungswert von 55 dB (A) im Wesentlichen um nicht mehr als 5 dB (A) überschritten werde. Die Lärmkarten der Neuberechnung deuten allerdings darauf hin, dass unter Einbeziehung der Verkehrszunahme auf der A 57 sich die Lärmbelastung für weite Teile des Plangebiets in einem Bereich zwischen 60 bis 65 dB (A) bewegen wird.
147Eine von vornherein unzumutbare Außenwohnbereichsbelastung lässt sich daraus für sich genommen vielleicht nicht folgern, zumal der Bereich nicht völlig ausgeschöpft wird, d. h. die Einhaltung von 64 dB (A) wohl zu erwarten steht und demzufolge die Lärmbelastung nicht über das hinausgeht, was einer Wohnnutzung in einem Mischgebiet nach Maßgabe der 16. BImschV zugemutet wird. Jedenfalls hätte es aber einer weitergehenden Abwägung insbesondere angesichts des Umstandes, dass kein MI-, sondern ein WA-Gebiet ausgewiesen wird, bedurft, die bisher nicht geleistet wurde. Der Frage, ob unter Einbeziehung der Verkehrserhöhung auf der A 57 in ausreichendem Umfang Außenwohnbereiche mit zumutbaren Lärmbelastungen verbleiben, ist die Antragsgegnerin nicht weiter nachgegangen. Eine Betrachtung der Lärmentwicklung und Beachtung der möglichen Abschirmwirkung der geplanten Gebäude ist ebenso unterblieben wie eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Interesse an einer störungsfreien Nutzung von Außenwohnbereichen mit weiteren aktiven Schallschutzmaßnahmen begegnet werden soll. Das Argument für die Ablehnung weiterer Maßnahmen, die zu erreichende Lärmminderung änderte die Lärmpegelbereiche und damit die Anforderungen an den passiven Schallschutz nicht, greift im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Nutzung von schutzwürdigen Außenwohnbereichen ersichtlich zu kurz.
148Darüber hinaus unterliegt es Bedenken, ob der Rat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung die Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 hinreichend begründet hat. Hier erscheint es angezeigt, bei einer etwaigen Überarbeitung der Planung u. a. die bislang eher am Rande in Bezug genommenen Ausführungen im Protokoll des Planungsausschusses der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2007 und den darin thematisierten Wohnbedarf zu vertiefen und daraufhin zu prüfen, ob die Erkenntnisse noch hinreichend aktuell sind; letzteres bedürfte wohl u. a. deshalb einer Klarstellung, weil die seinerzeitigen Ausführungen sich auch auf das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 282 bezogen und der diesbezügliche Aufstellungsbeschluss zwischenzeitlich am 17. Februar 2009 aufgehoben wurde. Hierbei kann zu berücksichtigen sein, dass bei einer Ausweisung als Mischgebiet (dies wäre wohl die einzige Alternative, wenn hier ein Baugebiet ausgewiesen werden soll) die zugelassenen Wohnnutzungen neben der erheblichen Vorbelastung durch den Verkehr außerhalb des Plangebiets, zusätzlich noch durch mischgebietsverträgliche Gewerbebetriebe belastet sein könnten. Im Rahmen der Abwägung wird ggf. weiter berücksichtigungsfähig sein, dass mit der Umsetzung von Wohnbebauung eine Arrondierung der Siedlungsstruktur erreicht werden kann und der für das Allgemeine Wohngebiet vorgesehene Bereich über eine gute Anbindung an Bus und Bahn verfügen dürfte.
149b) Im Rahmen der erneuten Abwägung könnte auch der - in der Offenlage bisher nicht weiter thematisierten - Frage nachzugehen sein, ob die Planung die durch sie hervorgerufenen Konflikte insbesondere hinsichtlich der vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Plangebiet hinreichend zu bewältigen in der Lage ist.
150Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben.
151Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss 14. Juli 1994- 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 = juris Rn. 5.
152Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktbewältigung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung des Plans sichergestellt ist. Um die Durchführung der als Folge planerischer Festsetzungen gebotenen Maßnahmen einem anderen Verfahren im Sinne der Rechtsprechung überlassen zu können, muss die Gemeinde hinreichend sicher darauf vertrauen dürfen, dass dort für die offengebliebenen Fragen eine sachgerechte Lösung gefunden wird.
153Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 4 BN 53.09 -, juris Rn. 5.
154Insoweit könnte hier zu berücksichtigen sein, dass ein Konflikt entstehen kann zwischen dem - im festgesetzten Mischgebiet befindlichen - gewerblichen Betrieb Landschaftsbau Fischer, in dem sich (bei typisierender Betrachtungsweise) möglicherweise wohnunverträgliche Nutzungen (z. B. „Schreddern“ usw.) abspielen werden, der lediglich durch eine öffentliche Verkehrsfläche von dem Allgemeinen Wohngebiet getrennt ist, und der vorgesehenen Wohnnutzung. Die Antragsgegnerin wird sich möglicherweise die Frage zu stellen haben, ob ein Vertrauen darauf, dass dieser Konflikt sich z. B. in einem Baugenehmigungsverfahren wird lösen lassen, gerechtfertigt ist. Hier kann insbesondere zu beachten sein, dass sich z. B. ein Gewerbetreibender auf eine bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImschG nicht berufen kann. Diese Pflichten sind gegenüber - wie hier im südlichen Bereich des Allgemeinen Wohngebiets - ggf. heranrückender Wohnbebauung auch nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber einer vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
155Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012- 4 C 8.11 -, BRS 79 Nr. 92 = juris Rn. 27
156Umgekehrt kann sich die Frage stellen, ob eine Wohnbebauung in diesem Bereich zu realisieren ist, solange ggf. ein – bei typisierender Betrachtung – das Wohnen wesentlich störender gewerblicher Betrieb in der Nachbarschaft vorhanden ist.
157Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
158Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
159Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die 3. Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 43, Teil 1, „Ehemalige Zuckerfabrik“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.).
6I. Der Antrag ist zulässig.
71. Der Antragsteller ist im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
8Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat.
9Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BauR 2011,1641 = juris Rn. 3, m. w. N.
10Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Dabei begründet nicht jede planbedingte Verkehrszunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planinduzierte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört. Von einer abwägungsrelevanten Belästigung ist nicht erst bei einer planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms um mehr als 3 dB(A) auszugehen. Abwägungsleitlinie können die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) sein. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, Beschlüsse vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BauR 2012, 76 = juris Rn. 5 und 8, vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5, vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35 = juris Rn. 10, und vom 8. Juni 2004 - 4 BN 19.04 -, BRS 67 Nr. 19 = juris Rn. 6, und vom 19. August 2003 - 4 BN 51.03 -, BRS 66 Nr. 59 = juris Rn. 3.
12Entsprechendes gilt für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet selbst verursacht wird. Ihn kann die Gemeinde etwa unter Zuhilfenahme der DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ bewerten.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 13
14Ausgehend von diesen Prämissen ist der Antragsteller antragsbefugt.
15Die streitgegenständliche 3. Änderung betrifft den Antragsteller in abwägungserheblicher Weise jedenfalls mit Blick auf die planbedingte Lärmbelastung in eigenen Belangen aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB (Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) und e) BauGB (Belange des Umweltschutzes und der Vermeidung von Emissionen).
16Dies ergibt sich aus der der 3. Änderung, welche die Antragsgegnerin in Reaktion auf das Senatsurteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, im ergänzenden Verfahren neu aufgestellt hat, zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros V. & Partner vom 19. Februar 2013. Diese lässt eine abwägungsrelevante Lärmbetroffenheit des Antragstellers erkennen, sowohl was planverursachten Gewerbelärm im Plangebiet selbst, als auch was den durch die 3. Änderung hervorgerufenen Verkehrslärm auf der I. Landstraße anbetrifft, die an der dem Plangebiet zugewandten Rückseite des Grundstücks des Antragstellers entlang verläuft. Nach dieser schalltechnischen Untersuchung hat die Antragsgegnerin sich bei der Ermittlung und Bewertung der planbetroffenen Lärmschutzbelange maßgeblich gerichtet (siehe dazu die Planbegründung, S. 32 ff.).
17Das antragstellerische Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet. Es kann daher die Orientierungswerte der DIN 18005 von tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 40 dB(A) - bei zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie- und Gewerbelärm gelten - für sich in Anspruch nehmen. Gemessen an diesen Orientierungswerten, mit denen die Antragsgegnerin die Abwägung auf der Basis des Schallgutachtens in erster Linie gesteuert hat (siehe dazu S. 33 und S. 34 der Planbegründung), ist die am Grundstück des Antragstellers aufgrund der 3. Änderung zu erwartende Lärmzusatz- und -gesamtbelastung abwägungsrelevant. Sie überschreitet in der konkreten Planungssituation die Geringfügigkeitsschwelle.
18Der prognostizierte Gewerbelärm nähert sich nach dem Lärmgutachten den maßgeblichen Orientierungswerten der DIN 18005 am Tag und in der Nacht an bzw. überschreitet diese Werte sogar leicht. An den im Gutachten ausgewählten Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11), die nördlich bzw. südlich in der Nähe des Grundstücks des Antragstellers situiert sind, soll die Gesamtbelastung unter Einrechnung der für das Gewerbegebiet festgesetzten Geräuschemissionskontingente am Tag 55,3 dB(A) (Immissionspunkt 5) bzw. 54,6 dB(A) (Immissionspunkt 6) betragen (siehe dazu S. 20 der schalltechnischen Untersuchung). Für den Nachtzeitraum sei der im Gutachten dargestellte Teilimmissionsanteil - und damit in der Konsequenz wohl auch die Lärmgesamtbelastung an den Immissionsorten - für die Teilflächen der Emissionskontingente TF 1 bis TF 8 um 15 dB(A) reduziert, woraus Beurteilungspegel von 40,3 dB(A) (für den Immissionspunkt 5) und von 39,6 dB(A) (am Immissionspunkt 6) resultieren würden. Diese Berechnung lässt sich auf die prospektive Lärmsituation am nahegelegenen Grundstück des Antragstellers übertragen und führt auf dessen Antragsbefugnis.
19Dasselbe ist von der in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 vorausberechneten Verkehrslärmbelastung durch die 3. Änderung zu sagen.
20Zu deren Abschätzung untersucht die Geräuschimmissionsprognose (siehe dort S. 22) einen „Prognose-Null-Fall 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen ohne Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße), einen „Prognose-Plan-Fall Zwischenausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der für den 1. Bauabschnitt der Firma L. prognostizierten Zusatzverkehre u. a. auf der I. Landstraße) sowie einen „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ (die im Jahr 2025 zu erwartenden Verkehrsaufkommen mit Berücksichtigung der gewerblich ausgelösten Verkehre bei vollständig erschlossenem Gewerbegebiet u. a. auf der I. Landstraße).
21Von diesem Ausgangspunkt aus ergeben sich mit Blick auf das Grundstück des Antragstellers verglichen mit den Orientierungswerten der DIN 18005 und unter Berücksichtigung der abzusehenden Lärmzunahme auch insoweit abwägungsrelevante Beurteilungspegel für den Tag- und den Nachtzeitraum. Für die Immissionspunkte 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) erwartet die Lärmprognose (siehe dort S. 27) während der Tageszeit im lärmintensivsten „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ eine Lärmsteigerung von 2,3 dB(A) bzw. von 2,1 dB(A) gegenüber dem „Prognose-Null-Fall 2025“, verbunden mit Gesamtbelastungen von 55 dB(A) und von 52 dB(A) an diesen Immissionspunkten. Im Nachtzeitraum sollen die Steigerungsraten im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ 2,4 dB(A) bzw. 2,1 dB(A) betragen (siehe dort S. 28). Die Gesamtbelastung belaufe sich dann an den Immissionspunkten 5 und 6 auf 48 dB(A) und 45 dB(A).
22Die Abwägungserheblichkeit dieser die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete ausschöpfenden bzw. übersteigenden planbedingten Lärmzunahme und -gesamtbelastung unterstreicht, dass die Antragsgegnerin sie der Empfehlung des Gutachters folgend (siehe dazu S. 31 ff. der schalltechnischen Untersuchung) zum Anlass genommen hat, in der 3. Änderung eine Lärmschutzwand / einen Lärmschutzwall östlich der I. Landstraße festzusetzen. Diese Vorkehrungen sollen u. a. dem Lärmschutz der Grundstücke am F1. Weg dienen (siehe S. 35 der Planbegründung).
232. Dem Eilantrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
24Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt (nur), wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern kann.
25Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5, und vom 19. November 2007 - 4 BN 49.07 -, BRS 71 Nr. 44 = juris Rn. 2, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 -, BRS 65 Nr. 50 = juris Rn. 9 f.
26Dies kann der Fall sein, wenn der Antragsteller ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben bestandskräftig genehmigt und vollständig verwirklicht worden sind. Anders verhält es sich aber, wenn die Erreichung wesentlicher Planungsziele noch aussteht,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 ‑, BRS 62 Nr. 47 = juris Rn. 15, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194 = juris Rn. 5,
28oder wenn es möglich erscheint, dass die Gemeinde nach einer Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans zu einer Neuplanung schreitet und die Neuplanung für den Antragsteller günstiger als die für unwirksam erklärte ausfallen könnte.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 ‑ 4 NB 22.92 -, juris Rn. 10.
30Dieser Ansatz gilt auch für das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO.
31Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 29 ff., m. w. N.
32Demzufolge entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht dadurch, dass die Antragsgegnerin der Firma L. insbesondere unter dem 14. November 2013 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle im Plangebiet erteilt hat. Unabhängig davon, ob diese Baugenehmigung gegenüber dem Antragsteller bestandskräftig ist und ob die Firma L. von ihr bereits Gebrauch gemacht hat, wären die Gewerbegebietsfestsetzungen der 3. Änderung mit ihr jedenfalls noch nicht vollständig umgesetzt. Der Antragsteller könnte aus der Unwirksamkeitserklärung der 3. Änderung solchermaßen noch den Vorteil ziehen, dass eine Gewerbeansiedlung auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik nicht nach Maßgabe der 3. Änderung über die erteilte Baugenehmigung hinaus realisiert werden könnte und es demzufolge nicht zu einem planbedingt erhöhten Verkehrsaufkommen auf der I. Landstraße käme.
333. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs rechtzeitig am 8. Mai 2013 Einwendungen gegen die 3. Änderung geltend gemacht. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag in der Hauptsache ebenfalls gewahrt.
34II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
35Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47Abs. 6 VwGO liegen nicht vor. Danach kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
36Beides ist hier nicht der Fall.
37Der Begriff „schwerer Nachteil“ stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer (untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz stellt. Eine Außervollzugsetzung ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
38Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 8, und vom 14. Juli 2010 - 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 37.
39Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in diesem Sinne dar. Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 10, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 39, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 6, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 7, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 5.
41„Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“ sein kann die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen ist. Da § 47 Abs. 6 VwGO einstweiligen Rechtsschutz jedoch nur im individuellen Interesse des jeweiligen Antragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls deshalb dringend geboten ist.
42Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 12, vom 14. Juli 2010- 2 B 637/10.NE -, juris Rn. 41, vom 8. April 2010- 7 B 68/10.NE -, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, NVwZ-RR 2009, 799 = juris Rn. 7, vom 29. August 2008 - 7 B 915/08.NE -, BRS 73 Nr. 56 = juris Rn. 8, und vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BRS 71 Nr. 50 = juris Rn. 9.
43Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht vor.
44Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die Umsetzung der 3. Änderung einen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinn zu erwarten hat, so dass die Außervollzugsetzung nicht unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dringend geboten erscheint (dazu 1.). Im Weiteren ist die 3. Änderung wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam. Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu 2.).
451. Die Außervollzugsetzung der 3. Änderung ist nicht deswegen dringend geboten, weil ihre Verwirklichung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO konkret erwarten ließe. Anders als von dem Antragsteller in seiner Einwendung vom 8. Mai 2013 befürchtet, wird die 3. Änderung sein Grundstück voraussichtlich nicht Belastungen durch Verkehrs- und Gewerbelärm (dazu a), Gerüche (dazu b) und Staub (dazu c) aussetzen, welche die Schwelle des schweren Nachteils überschreiten.
46Wie schon bei der Antragsbefugnis angesprochen, kann die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig.
47Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990
48- 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10.
49Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der - in der Antragsbefugnis ebenfalls bereits genannten - Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder gegebenenfalls sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 ‑ 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE ‑, juris Rn. 20, Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 23. Oktober 2009 - 7 D 106/08.NE ‑, NVwZ-RR 2010, 263 = juris Rn. 58 ff., und vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12.
51Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 ‑ 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, Urteile vom 7. Juli 2011 ‑ 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 ‑ 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142, Beschluss vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 16.
53Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen.
54Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5.
55An diesen Maßstäben gemessen ist nicht konkret zu erwarten, dass die 3. Änderung in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO schwerwiegende Geräuschimmissionen hervorrufen wird, die eine einstweilige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans dringend erfordern.
56Wie zur Antragsbefugnis ausgeführt, besteht bei einer Realisierung der 3. Änderung ‑ d. h. einer Bebauung des ausgewiesenen Gewerbegebiets auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik namentlich durch die Firma L. entsprechend den in der Planbegründung niedergelegten Entwicklungsszenarien (siehe dort S. 16 ff.) - und bei der dadurch verursachten Verkehrslärmzunahme u. a. auf der I. Landstraße - die Wahrscheinlichkeit, dass die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 von 55 dB(A) am Tag und 45/40 dB(A) in der Nacht auch am Grundstück des Antragstellers teils überschritten, teils jedenfalls ausgeschöpft werden. Allerdings läge die Lärmgesamtbelastung - wie die Antragsgegnerin richtig gesehen hat - zum einen in jedem Fall noch unterhalb der einschlägigen Grenzwerte der 16. BImSchV für allgemeine Wohngebiete (siehe dazu die Planbegründung, S. 34). Und zum anderen hat die Antragsgegnerin auf die (auch) prognostizierte Richtwertüberschreitung mit der Festsetzung aktiver Lärmschutzmaßnahmen reagiert, bei denen es sich um Lärmschutzwände und -wälle handelt, die vorhandene Lärmschutzanlagen ergänzen bzw. auf öffentlichen Flächen neu errichtet werden sollen, und die auch die Wohnbebauung entlang des F1. Wegs schützen. Für den Fall der Durchführung dieser aktiven Lärmschutzmaßnahmen, welche die schalltechnische Untersuchung auf S. 32 ff. näher beschreibt, verringere sich die Gesamtbelastung im „Prognose-Plan-Fall Endausbau 2025“ an den Immissionspunkten 5 (F. Weg 21) und 6 (F. Weg 11) auf 52 dB(A) und 50 dB(A) am Tag sowie auf 44 dB(A) und 43 dB(A) in der Nacht (siehe dazu S. 35 des Lärmgutachtens). Da angesichts dessen durch die schalltechnischen Vorkehrungen der 3. Änderung selbst eine Einhaltung der ‑ ihrerseits unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV liegenden ‑ Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete auch am Grundstück des Antragstellers gesichert erscheint, ist ein schwerer Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO zu verneinen.
57Der Antragsteller trägt nicht substantiiert vor, dass die schalltechnische Untersuchung vom 19. Februar 2013 an durchgreifenden methodischen Fehlern leidet. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
58Im Hinblick auf die Prognose der Verkehrszunahme, die als Emissionsansatz in die Berechnung der Verkehrslärmentwicklung eingegangen ist, hat der Schallgutachter mit dem sachlich gerechtfertigten Prognosehorizont 2025 gearbeitet. Diesen hat er aus dem Verkehrsgutachten der Ingenieurgesellschaft T1. mbH von Februar 2013 übernommen.
59Vgl. zur sachlichen Rechtfertigung eines Prognosehorizonts: BVerwG, Urteile vom 7. März 2007 - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128,177 = NVwZ 2007,827 = juris Rn. 20, und vom 21. März 1996 ‑ 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 = juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 180.
60Dieser Prognoseansatz ist zeitlich gesehen ausreichend lang und in der Sache nachvollziehbar. Im Verkehrsgutachten wird auf S. 5 überzeugend erklärt, der Prognosehorizont 2025 werde derzeit bundesweit für verkehrliche Untersuchungen berücksichtigt. Für diesen Zeithorizont seien Annahmen zum Mobilitätsverhalten getroffen worden, die unter den voraussichtlichen demographischen, wirtschaftlichen und verkehrlichen Rahmenbedingungen eintreffen würden. Die vorliegenden Informationen seien nach wie vor als aktuell anzusehen bzw. würden durch Extrapolation auf den Prognosehorizont angepasst.
61Im Übrigen ist hinsichtlich der Aussagekraft des Verkehrsgutachtens insgesamt das zu bedenken, worauf der Senat in einem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 157 ff., hingewiesen hat. Die Ermittlungstiefe und methodische Korrektheit von Sachverständigengutachten ist gerichtlich allein auf ihre Schlüssigkeit und Plausibilität zu überprüfen, wenn es - wie es auch für Verkehrsgutachten der Fall ist - keine speziell zu beachtenden normativen Vorgaben gibt. Konsequenz dieses Prüfungsrasters ist, dass ein Verkehrsgutachten seine Validität nicht bereits dann einbüßt, wenn die von ihm verwerteten Verkehrsdaten dadurch in Zweifel gezogen werden, dass ihnen andere Zahlen entgegengehalten werden. Allein dadurch wird die Plausibilität von auf der Grundlage anerkannter Erfahrungswerte sachverständig eingeschätzten Verkehrsentwicklungen, die systemimmanent stets eine gewisse Prognoseunsicherheit in sich tragen, noch nicht durchgreifend in Frage gestellt.
62Es ist weiterhin nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter die Teilflächen TF 1 bis TF 8 der Lärmemissionskontingente so zugeschnitten hat, dass sich ihre Abgrenzung (vornehmlich) an der der 3. Änderung zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmenplanung orientiert, welche die Antragsgegnerin auf S. 21 ff. der Planbegründung konkretisiert.
63Vielmehr kommen Lärmgutachter und Antragsgegnerin auf diese Weise dem materiell-rechtlichen Petitum des Senatsurteils vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris, nach, in dem der Senat die Unwirksamkeit des Vorgängerbebauungsplans erkannt hat. In diesem Urteil (siehe dort juris Rn. 52 ff.) hat der Senat die Freiheit der Gemeinde bei der Wahl der Planungsform auch im Hinblick auf ein projektbezogenes Gewerbegebiet betont, das im Wege eines Angebotsbebauungsplans zugunsten eines bestimmten Vorhabenträgers - hier der Firma L. - ermöglicht werden soll. Zugleich hat der Senat aber hervorgehoben (siehe dort juris Rn. 60 ff.), dass es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich bringt, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen eines Angebotsbebauungsplans, der (auch) ein bestimmtes Vorhaben eines bestimmten Vorhabenträgers im Blick hat und für dieses ein Gewerbegebiet ausweist, nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich der Angebots- und der vorhabenbezogenen Elemente des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässigen Mischformen zwischen Angebots- und vorhabenbezogenem Bebauungsplan schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen des Angebotsbebauungsplans, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im Weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Umweltauswirkungen eines Angebotsbebauungsplans mit Gewerbegebietsausweisungen vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Gewerbeansiedlung zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf.
64Für eine - wie vorliegend - auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Emissionskontingentierung folgt daraus - so der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 127 ff. -, dass in einer Planungssituation, die davon geprägt ist, dass die 3. Änderung ein Angebotsbebauungsplan ist, der gleichzeitig auf ein bestimmtes Ansiedlungsvorhaben der Firma L. abzielt, sich dieses Ansiedlungsvorhaben in der Emissionskontingentierung wiederfinden muss. Eine das plankonzeptionell verfolgte konkrete Ansiedlungsvorhaben außer Betracht lassende schematische Vorgehensweise bei der Emissionskontingentierung würde dagegen in der konkreten Planungslage die zur Definition einer besonderen Betriebs- und Anlageneigenschaft durch Emissionsverhalten im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerlässlichen spezifischen methodischen Bestimmtheits- und Klarheitsanforderungen nach Maßgabe der DIN 45691 ‑ Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006 - verfehlen. Ohne diese kann die Gliederungsfestsetzung von Emissionskontingenten ihrer Steuerungsaufgabe für das nachfolgende Genehmigungsverfahren nicht nachkommen.
65Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 4 BN 10.13 -, juris Rn. 4 ff., das diesen Ansatz bestätigt hat.
66Anders als in der vorhergehenden Planung beschreiben die in der schalltechnischen Untersuchung vom 19. Februar 2013 begutachteten Emissionskontingente der Teilflächen TF 1 bis TF 8 indes nunmehr der konkreten Planungssituation gemäß auch Betriebs- und Anlageneigenschaften des Ansiedlungsvorhabens der Firma L. . Die Antragsgegnerin legt in der Planbegründung dar, dass aufgrund der Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten auf der einen Seite eine allgemeine Gewerbeentwicklung, die an anderer Stelle der Planbegründung (siehe dort S. 16) als Entwicklungsszenario 1 umrissen wird, umgesetzt werden könnte. Auf der anderen Seite würde eine Nutzung großer Teile der gesamten Gewerbegebietsflächen durch die Firma L. - auch in mehreren Bauabschnitten (siehe dazu die Entwicklungsszenarien 2a und 2b auf S. 17 f. der Planbegründung) - möglich. Unmittelbar anschaulich wird dies durch die zeichnerischen Darstellungen der Entwicklungsszenarien auf S. 17 und S. 18 der Planbegründung, die einen direkten Abgleich mit den Teilflächenabgrenzungen der Emissionskontingente erlauben.
67Jeder der Teilflächen der Emissionskontingente ordnet die Antragsgegnerin ausweislich der Planbegründung (siehe dort S. 21 ff.) eine spezifische Nutzungsfunktion innerhalb des vorbeschriebenen Plankonzepts zu. Allgemein erfolge eine Abstufung von Flächen mit höherem Kontingent gegenüber Flächen mit niedrigerem Kontingent von Außen nach Innen, so dass die Teilflächen mit den höchsten Kontingenten im zentralen Bereich des Plangebiets (TF 2) sowie an den Gebietsrändern im Südwesten (TF 6 und TF 7) mit den jeweils größten Entfernungen zu den benachbarten Wohnsiedlungsbereichen lägen. In der zentralen Teilfläche TF 2 könnten sowohl ein Hochregallager als auch Kommissionierungsanlagen, Andockstationen für Lkw, Lkw-Stellplätze und -Rangierflächen sowie Übergabeanlagen zwischen Produktions- und Lager-/Kommissionierungsnutzungen zusammenhängend untergebracht werden. Die Teilfläche TF 2 könne z. B. die entsprechenden Anlagen des 1. Bauabschnittes der Firma L. beherbergen, aber auch vergleichbare Anlagen eines beliebigen anderen Betriebs. Die Teilfläche TF 1 mit dem niedrigsten Kontingent ermögliche insbesondere Büro- und Verwaltungsgebäude. Diese Flächen könnten in dem gesetzten Rahmen durch einen beliebigen Gewerbebetrieb oder auch die Firma L. genutzt werden. Die Teilfläche TF 4 böte sich aufgrund ihres großflächigen Zuschnitts in direktem Anschluss an die Flächen, innerhalb derer aufgrund der Höhenvorgaben die Errichtung eines Hochregallagers möglich sei, vor allem für Produktionsnutzungen an. Hier könnten etwa Backstraßen der Firma L. (1. Bauabschnitt und Weiterentwicklung), aber auch Produktionshallen eines sonstigen Gewerbebetriebs untergebracht werden. Die Teilfläche TF 5 umfasse das verbliebene und absehbar für eine weitere Nutzung der Zuckerfabrik T. zur Lagerung und Auslieferung von Zucker genutzte Betriebsgrundstück. Das hier festgesetzte Kontingente sichere die Fortführung der bisherigen Nutzung einschließlich eines gewissen Entwicklungsspielraums ab. Die Teilfläche TF 7 umfasse das im Westen unmittelbar unterhalb der alten Trasse der I. Landstraße gelegene Flurstück 330. Sie erlaube eine eigenständige gewerbliche Nutzung. Die Teilfläche TF 8, wo ein Gewerbegebiet GE (b) festgesetzt sei, gestatte wegen ihrer Größe und ihres Zuschnitts eine Umsetzung durch einen oder mehrere Betriebe. Möglich seien in diesem Rahmen eher ruhige Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe, die auch innerhalb eines Mischgebiets zugelassen werden könnten.
68Aus dieser Beschreibung der plankonzeptionellen Nutzungsstruktur im Plangebiet lässt sich gleichzeitig ableiten, dass der Lärmgutachter bei der Einschätzung der planbedingten Lärmgesamtbelastung der Nachbarschaft auch auf das Lärmminderungsinstrument der Emissionskontingente rekurrieren durfte. Die Festsetzung der Emissionskontingente stellt sich als rechtmäßiges, d. h. wirksames und damit taugliches Mittel des Lärmschutzes der 3. Änderung dar. Es ist nach Lage der Dinge in der konkreten Planungssituation von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gedeckt und verstößt unter dem Gesichtspunkt der methodisch richtigen Ermittlung und Bewertung der Emissionskontingente nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.
69Vgl. zur Methodik der Emissionskontingentierung neben dem Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013,1408 = juris Rn. 122, auch OVG NRW, Urteile vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 91 ff., und vom 17. Juni 2011 ‑ 2 D 106/09.NE -, juris Rn. 107 ff.
70Die Zuteilung der Lärmemissionskontingente geschieht nach der Methodik der DIN 45691 im Grundsatz wie folgt: Für das an das künftige Baugebiet angrenzende schutzbedürftige (Wohn-)Gebiet wird - bezogen auf die besonders lärmempfindlichen Immissionsorte - ein bestimmter Immissionswert festgelegt, der nicht überschritten werden soll. Diese Immissionswerte werden durch Schallausbreitungsrechnungen auf flächenbezogene Emissionskontingente des Baugebiets zurückgerechnet. Da bei der Planung regelmäßig weder die konkrete Betriebsart und -struktur noch die Lage, Höhe und Richtwirkung der Schallquellen oder eine abschirmende Wirkung durch Hindernisse bekannt sind, wird bei dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf Emissionskontingente der Fläche unterstellt, dass sich der Schall gleichmäßig über die gesamte Fläche verteilt und ungehindert zum Immissionsort gelangt. Der auf der Grundlage dieser Rückrechnung der Immissionswerte auf die emittierende Fläche festgesetzte Emissionsgrenzwert enthält dann für jede künftige Schallquelle die verbindliche planerische Schranke des anteiligen Emissionskontingents, das sich aus der Differenz zwischen dem Emissionswert und dem sog. Abstandsmaß ergibt. Diese Regelungstechnik führt dazu, dass ein Vorhaben, dessen Immissionen den festgesetzten Wert einhalten, unter dem Aspekt des Lärmschutzes in jedem Fall zulässig ist.
71Dieser Methodik haben sich die Firma V. - und sich ihr anschließend die Antragsgegnerin - bei der Bestimmung der Emissionskontingente bedient. Der Lärmgutachter hat - wie es vorgeschrieben ist - bestimmte Immissionspunkte betrachtet, deren Schutzniveau über einen Immissionswert ermittelt und ihnen bezogen auf die jeweilige Teilfläche TF 1 bis TF 8 im Plangebiet über eine Schallausbreitungsrechnung Immissionsanteile zugeordnet, die - ausgehend von einem bestimmten Emissionskontingent der jeweiligen Teilfläche - zu der in der schalltechnischen Untersuchung ausgeworfenen - und abgeglichen mit dem jeweiligen Immissionswert noch als zulässig erachteten - Gesamtbelastung führen sollen.
72Soweit das Emissionskontingent der Teilfläche TF 8 sich mit dem Gewerbegebiet GE (b) deckt, ist dies unschädlich. Wie dargelegt, fügt sich auch dieses Teilkontingent in der gegebenen Planungssituation konzeptionell gebietsgliedernd in die Gesamtplanung ein. Diese Kontingentierung steht solchermaßen nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass von der erforderlichen Gebietsgliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO dann nicht gesprochen werden kann, wenn einem Baugebiet lediglich ein einheitliches Kontingent zugewiesen wird.
73Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 6. Oktober 2011 - 2 D 132/09.NE -, juris Rn. 89.
74So wie die Planbegründung seine Nutzungsstruktur beschreibt, kann das GE (b) nicht als derart verselbständigtes Baugebiet qualifiziert werden, dessen Emissionskontingent nur dann konzeptionell stimmig wäre, wenn es innerhalb der Teilfläche TF 8 weitergehend untergliedert wäre.
75b) Der Antragsteller hat keinen schweren Nachteil durch planbedingte Geruchsimmissionen zu befürchten.
76Die Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen kann mit Hilfe der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ermittelt und bewertet werden. Diese entfaltet keine Bindungswirkung. Sie darf aber im Einzelfall im Rahmen der Bewertung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass zur Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen jeweils eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Demgemäß legt Nr. 3.1 Abs. 1 GIRL in Tabelle 1 für verschiedene Nutzungsgebiete Immissionswerte für die Beurteilung von Geruchsimmissionen fest - für Wohngebiete eine relative Häufigkeit der Geruchsstunden von 0,10/10 % - und bestimmt Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL, dass Geruchsimmissionen in der Regel durch die Geruchsqualität, das Ausmaß durch die Feststellung von Gerüchen ab ihrer Erkennbarkeit und über die Definition der Geruchsstunde sowie die Dauer durch die Ermittlung der Geruchshäufigkeit hinreichend berücksichtigt werden. Regelmäßiger Bestandteil dieser Beurteilung ist gemäß Nr. 3.1 Abs. 5 GIRL aber auch die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
77Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11-, juris Rn. 72, m. w. N.
78Nach diesen Grundsätzen lässt die 3. Änderung keine dem Antragsteller unzumutbaren Geruchsimmissionen erwarten. Die Antragsgegnerin hat diese Immissionsart in den Blick genommen (siehe dazu die Planbegründung, S. 37). Aufgrund der eingeholten Immissionsprognose der Firma V. vom 19. Oktober 2009 in Verbindung mit dem erläuternden Schreiben vom 20. Februar 2013 ist die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt, die Emissionen der geplanten Produktionsstraße für Backwaren könnten keine Immissionssituation hervorrufen, die sich nach der Geruchsimmissionsrichtlinie als unzumutbar erweise. Die Ausbreitungsberechnung des Geruchsgutachtens (siehe dort S. 20 ff.) hat ergeben, dass sich die Zusatzbelastung des Grundstücks des Antragstellers - bei Fehlen einer relevanten Vorbelastung - maximal auf etwa 0,08/8 % der Jahresstunden belaufe, der für ein allgemeines Wohngebiet maßgebliche Immissionswert von 0,10/10 % mithin unterschritten werde, wenn bestimmte im Gutachten benannte Rahmenbedingungen beachtet würden. Dass diese Prognose unrichtig ist, trägt der Antragsteller nicht vor und drängt sich auch nicht anderweit auf.
79c) Dass die 3. Änderung den Antragsteller mit einer schweren Staubbelastung konfrontieren wird, ist ebenso wenig wahrscheinlich. Die Antragsgegnerin hat sich im Umweltbericht (siehe dort S. 19 ff.) mit den Schutzgütern Klima und Luft befasst. Dort hat sie ausgeführt, konkrete und aktuelle Angaben und Messungen zu Luft- und Feinstaubbelastungen im Plangebiet und dessen Umfeld lägen nicht vor. Aufgrund der Lage im Bereich von Verkehrswegen (Landesstraße, Ringstraßen, Bahngleise) sei eine Feinstaubbelastung der Luft nicht vollständig auszuschließen. Die Grundbelastung mit Feinstaub im Raum T. sei jedoch relativ niedrig. Messergebnisse der Kontrollstation T. -Ost ließen den Schluss zu, dass im Gegensatz zu anderen Messstationen in Nordrhein-Westfalen verhältnismäßig wenige Grenzüberschreitungen pro Jahr zu verzeichnen sein. Angesichts dieser Erkenntnislage ist nicht ersichtlich, dass die 3. Änderung mit einer spezifisch planbedingte Feinstaubzusatzbelastung einhergehen könnte, welche die Schwelle der Zumutbarkeit zum Nachteil des Antragstellers überschreiten würde.
802. Die 3. Änderung ist wegen eines beachtlichen Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB zwar offensichtlich unwirksam (dazu a). Allein wegen dieses formellen Fehlers ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten (dazu b).
81a) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB).
82§ 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB beinhaltet vor seinem europarechtlichen Hintergrund das Erfordernis, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekannt gemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen. In diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Auf der „sicheren Seite“ ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.
83Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 23.
84Diesen Anforderungen - wie auch immer sie im Einzelnen zu verstehen sein mögen - genügt die Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 nicht. Sie fasst die in den im Planaufstellungsverfahren eingeholten Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nicht nach Themenblöcken zusammen und charakterisiert diese auch nicht schlagwortartig. Stattdessen erschöpft die Auslegungsbekanntmachung sich darin, die Gutachten und Prognosen zu bestimmten umweltrelevanten Aspekten aufzulisten. Auf diese Weise wird die von der Auslegungsbekanntmachung zu leistende Anstoßwirkung nicht erreicht. Namentlich unter das in der Auslegungsbekanntmachung genannte Stichwort „Immissionsschutzgutachten“ lassen sich verschiedenste Umweltbelange subsumieren. Von der Klarheit, die etwa durch die übersichtshafte und ausdifferenzierte Gliederung der planbetroffenen Umweltbelange in einem Umweltbericht entsteht, ist die Auslegungsbekanntmachung solchermaßen deutlich entfernt.
85Der Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ist beachtlich.
86Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Hs. 2 Alt. 2 BauGB ist ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur unbeachtlich, wenn bei Anwendung dieser Vorschrift lediglich einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben.
87Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 25.
88Von einem bloßen Fehlen einzelner umweltbezogener Informationen kann hier nicht gesprochen werden. Dies zeigt der Vergleich der Auslegungsbekanntmachung vom 26. März 2013 mit dem Umweltbericht. Die dortige Auffächerung der planbetroffenen umweltrechtlichen Schutzgüter geht über die reine Nennung verschiedener umweltbezogener Stellungnahmen - wie sie in der Auslegungsbekanntmachung geschehen ist - hinaus. Die vielfältigen umweltbezogenen Auswirkungen der 3. Änderung, wie sie die Antragsgegnerin im Umweltbericht beschreibt und bewertet, erschließen sich allein über die Auslegungsbekanntmachung nicht.
89Für den Fall, dass die Antragsgegnerin diesen Befund - wie von ihr angedeutet - zum Anlass nähme, ein neuerliches ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen, sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung der 3. Änderung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen auf die DIN 4109 Bezug nimmt, aber der Hinweis fehlt, dass auch diese DIN-Norm - ebenso wie die DIN 45691 - bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne.
90Vgl. zu diesem Problemkreis etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 D 39/09.NE -, BRS 78 Nr. 48 = juris Rn. 102 ff., m. w. N.
91b) Nichtsdestotrotz ist die Außervollzugsetzung der 3. Änderung nicht im individuellen Interesse des Antragstellers dringend geboten. Die bevorstehende Umsetzung des Plans würde den Antragsteller - unterhalb der Schwelle eines schweren Nachteils - nicht einen derartigen Entscheidungsausspruch rechtfertigenden Folgen aussetzen.
92Vgl. zur Anforderung der qualifizierten individuellen Betroffenheit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung § 47 Abs. 6 VwGO: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, S. 23 f. des amtlichen Umdrucks, vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 78, vom 1. Dezember 2010 ‑ 2 B 1149/10.NE -, S. 8 ff. des amtlichen Umdrucks, vom 27. April 2009 - 10 B 459/09.NE -, BRS 74 Nr. 55 = juris Rn. 10, und vom 26. März 1999 - 10 a B 1669/98.NE ‑, juris Rn. 30 ff.
93Der dargelegte Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB reicht dafür nicht. Diese Vorschrift mag eine verfahrensrechtliche Position markieren, die reflexhaft auch den Antragsteller als Mitglied der effektiv am Planaufstellungsverfahren zu beteiligenden betroffenen Öffentlichkeit begünstigt.
94Vgl. zum Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB nochmals BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 -, DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 15 ff.
95Eine eigene materiell-rechtliche Rechtsposition, die auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO durchsetzungsfähig wäre, verleiht sie dem Antragsteller hingegen nicht. Im einstweiligen Anordnungsverfahren geht es allein um die Abwendung auch vorläufig nicht hinnehmbarer (konkreter) Folgen der Planverwirklichung für den Antragsteller. Unabhängig davon könnte die Antragsgegnerin den Mangel zudem - wie angesprochen ‑ in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beheben.
96Die demzufolge gebotene Betrachtung der materiell-rechtlichen Folgen einer Realisierung der 3. Änderung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Wie unter II.1. erläutert, wird die 3. Änderung den Antragsteller aller Voraussicht nach keinen unzumutbaren Immissionen insbesondere in der Gestalt von Geräuscheinwirkungen aussetzen. Vielmehr ist die Erwartung gerechtfertigt, dass bei einer Realisierung der 3. Änderung mit ihrem Lärmschutzmaßnahmenprogramm am Grundstück des Antragstellers sogar die dort maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet eingehalten werden. Dass z. B. der Antragsteller bei einer ordnungsgemäßen Auslegungsbekanntmachung Einwendungen erhoben hätte oder hätte erheben können, die zu einer anderen Einschätzung seiner Lärmbetroffenheit geführt hätten, trägt der Antragsteller weder substantiiert vor noch ist dies sonst ersichtlich.
97Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
98Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
99Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.