Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Aug. 2018 - 1 C 11685/16
Gericht
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragstellerin wendet sich gegen die Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Festsetzung des Wasserschutzgebietes „B.“ zugunsten des Beigeladenen.
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Im Bereich der 1969 gebildeten Gemeinde B. lag das 1973 festgesetzte Wasserschutzgebiet um den sogenannten Brunnen 3. Die Wassergewinnungsanlage sichert seit den 1960er Jahren die Trinkwasserversorgung der Gemeinde bzw. des Ortsteils B.. Die Rechtsverordnung verlor 2003 ihre Gültigkeit.
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Die am 8. Dezember 2015 nach Veröffentlichung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz in Kraft getretene und hier streitgegenständliche Rechtsverordnung vom 30. Oktober 2015 führte zu einer räumlichen Erweiterung des unter Schutz gestellten Gebietes, das eine Größe von 126,94 ha hat. Es ist in die Schutzzone I (Fassungsbereich) und III (Weitere Schutzzone) gegliedert. In die Schutzzone III fallen nunmehr erstmals auch die in der Gemarkung H. gelegenen Parzellen Nrn. …, … und … der Antragstellerin.
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Genutzt werden die Parzellen vom Bundessortenamt, einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, die Hoheitsaufgaben im Bereich des Schutzes und der Zulassung neuer Pflanzensorten wahrnimmt. Nach Abschluss eines von 1987 bis 1995 durchgeführten Genehmigungsverfahrens mit einem Investitionsaufwand von ca. 10,8 Mio. DM hat das Bundessortenamt die Prüfstelle H. eingerichtet. Ausschlaggebend für die Wahl des Standortes war laut Angabe der Antragstellerin, dass die Prüfstelle nicht im Geltungsbereich eines Wasserschutzgebietes liegen sollte. In der Liegenschaft werden vornehmlich Maissorten angebaut, um diese auf ihre Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit zu untersuchen.
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Der Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes gingen folgende Verfahrensschritte voraus:
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Am 29. August 2012 stellte der Beigeladene einen förmlichen Ausweisungsantrag unter Beifügung eines Erläuterungsberichtes des Ing.-Büros G., B., vom gleichen Tag. Die Festsetzung einer Schutzzone II wurde darin nicht für erforderlich gehalten. Ab Mitte November 2012 beteiligte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) die Träger öffentlicher Belange. Mit Schreiben vom 5. Februar 2013 nahmen die Antragstellerin und das Bundessortenamt zum geplanten Vorhaben Stellung und machten im Wesentlichen geltend, die Existenz der Prüfstelle H. sei bei einer Ausdehnung der Schutzzone III auf die Liegenschaft gefährdet. Am 25. Juni 2013 fand daraufhin ein Gespräch zwischen Behördenvertretern auf der einen sowie der Antragstellerin und dem Bundessortenamt auf der anderen Seite statt. Am 5. und 19. Dezember 2013 wurde die öffentliche Auslegung des Verordnungsentwurfs in den Amtsblättern der Gemeinden H. und B. bekanntgemacht. Darin heißt es unter anderem:
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„Das geplante Wasserschutzgebiet liegt in den Gemeinden B. und H.. Von der Unterschutzstellung sind teilweise die Gemarkungen B. und H. betroffen.“
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Die Auslegung des Entwurfs der Rechtsverordnung erfolgte vom 6. Januar bis zum 5. Februar 2014. Bei dem Erörterungstermin vom 25. Juni 2014 konnten die Einwendungen der Antragstellerin nicht ausgeräumt werden. Zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise fand am 18. März 2015 ein Besprechungstermin mit Vertretern der SGD Süd und des Ing.-Büros statt. In einer E-Mail vom 26. Oktober 2015 heißt es:
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„… bei dem Termin vom 18.03.2015, bei dem es auch um die Grenzen (Herausnahme Bundessortenamt) ging, wurde besprochen, dass eine Änderung der Grenzen aus hydrogeologischen Gründen nicht möglich ist.“
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Am 24. Juni 2016 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass ihre vorgetragenen Einwände der Rechtsverordnung nicht entgegenstünden.
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Ihren am 7. Dezember 2016 gestellten Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle begründete die Antragstellerin zunächst damit, dass die Zulässigkeit ihres Begehrens außer Frage stehe. Eine Antragsbefugnis ergebe sich sowohl aus ihrer Eigentumsbetroffenheit als auch im Hinblick auf ihre Behördeneigenschaft.
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Darüber hinaus habe der Antrag auch in der Sache Erfolg. Dabei falle ins Gewicht, dass die angefochtene Rechtsverordnung schon in formeller Hinsicht fehlerhaft sei.
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So liege ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach § 14a ff. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der hier maßgeblichen Fassung vor. Zwar bestehe nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG eine UVP-Pflicht nur für verpflichtende Pläne und Prognosen. Dies gelte jedoch auch für die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes, da das Ermessen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – durch die rechtsbegrifflichen Festsetzungsvoraussetzungen in hohem Maße gesetzlich gebunden und weithin auf Null reduziert sei.
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Des Weiteren leide die Verordnung an einem Ermittlungs-, Begründungs- und Erörterungsdefizit, weil der Antragsgegner in dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren sowie in dem nachträglichen Schreiben vom 24. Juni 2016 ihre spezifische Betroffenheit und damit das konkrete und eigengeartete Konfliktpotential des vorliegenden Falles negiert habe. Die sich aus der vorgefundenen und bestandsgeschützten Nutzung der Liegenschaft resultierende Sondersituation sei unerörtert geblieben. Man habe in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, dass das Bundessortenamt im Interesse des Gemeinwohls hoheitliche Aufgaben wahrnehme. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Anlagen und Einrichtungen der Prüfstelle H. nach einem langwierigen und umfassend angelegten Genehmigungsverfahren unter einvernehmlicher Mitwirkung aller beteiligter Behörden mit hohem Investitionsaufwand errichtet worden sei und bei der Auswahl der Liegenschaft Konsens darüber bestanden habe, dass der Standort der Prüfstelle nicht in einem Wasserschutzgebiet gelegen sein sollte.
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Materiell habe der Antragsgegner gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot sowie die gebotene Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit verstoßen. Die in § 4 Abs. 3 der Verordnung geregelten Verbote und Beschränkungen in der Weiteren Schutzzone III würden sich auf einzelne Sektoren beziehen. Die Nutzung der Liegenschaft durch die Anlagen, Einrichtungen und Sortenprüfungen des Bundessortenamtes, die seiner hoheitlichen Aufgabenwahrnehmung dienten, ließen sich unter keinem Sektor rechtssicher subsumieren. Insbesondere seien sie weder dem Sektor „Industrie und Gewerbe“ noch dem Sektor „landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen“ im funktionellen Sinne der Bodenertragswirtschaft zuzuordnen. Halte man sich in der hier gebotenen Weise an den funktionalen Begriff der Landwirtschaft im Sinne der Bodenertragswirtschaft, so könnten die staatshoheitlichen Sortenprüfungen des Bundessortenamtes bei funktionsorientierter und systematischer Zuordnung nur zu den „sonstigen Nutzungen“ gerechnet werden. Als solche seien sie jedoch von § 4 Abs. 3 der Rechtsverordnung – RVO – nicht erfasst. Zwar gehe der Antragsgegner offenbar davon aus, dass die Anlagen, Einrichtungen und Tätigkeiten der Prüfstelle H. den Nutzungsverboten und -beschränkungen der Verordnung unterlägen. Gegen diesen Standpunkt richteten sich jedoch ihre bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Einwendungen. Indessen komme es rechtlich nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Normgebers, sondern auf den objektiven Norminhalt an, der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelt werden müsse. Wenn sich der in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte Wille des Verordnungsgebers und der objektive Norminhalt widersprächen, sei die betreffende Rechtsnorm wegen Inkongruenz nichtig. Das sei vorliegend anzunehmen.
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Unklar erscheine zudem die salvatorische Bestandsschutzklausel in § 6 Abs. 3 RVO. Danach sei die Prüfstelle von den Nutzungsverboten und -beschränkungen der Verordnung ausgenommen. Hiervon weiche indes das eigene Verständnis der Antragstellerin ab.
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Ferner verletze die Verordnung § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz – ROG – wegen einer Nichtbeachtung der regionalplanerischen Ziele der Raumordnung. Der Einheitliche Regionalplan Rhein-Neckar weise das in Frage stehende Gebiet nämlich einerseits als Vorranggebiet für die Landwirtschaft aus. Als Ziel der Raumordnung bestimme Nr. 2.3.1.2, dass hier keine außerlandwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Im Hinblick auf den mit der streitgegenständlichen Wasserschutzgebietsfestsetzung verfolgten Grundwasserschutz sei indes andererseits auch darauf hinzuweisen, dass der Plan das in Frage stehende Gebiet im Regionalplan nicht als Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz ausgewiesen habe (vgl. Nr. 2.2.3.2). Darin lägen nicht miteinander zu vereinbarende Vorrangbestimmungen. Ebenso könne die Teilhabe der Prüfstelle am vorrangigen Bestandsschutz und an der hiermit verbundenen Funktionssicherung der Landwirtschaft nicht aufrechterhalten werden, wenn der raumordnerische Nutzungsvorrang der Landwirtschaft durch die streitgegenständliche Wasserschutzgebietsverordnung in einen normativen, gebietsbezogenen Vorrang des Grundwasserschutzes umgekehrt werde.
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Schließlich habe der Antragsgegner das Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung durch die dokumentierte „Konfliktausblendung“ inhaltlich verletzt, weil, wie dargestellt, ihre spezifische Betroffenheit sowie diejenige des Bundessortenamtes verkannt worden sei. Der aufgezeigte formell-rechtlich relevante Verstoß gegen die verwaltungsbehördlichen Ermittlungs-, Erörterungs- und Begründungspflichten und das materiell-rechtlich relevante Defizit im Abwägungsvorgang in Gestalt der mangelnden Problem- und Konfliktbewältigung ließen vermuten, dass auch das Abwägungsergebnis – jedenfalls hinsichtlich der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Festsetzung und Abgrenzung des Schutzgebietes sowie des Umfangs der Schutzanordnungen – einer materiell-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten könne.
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Mit Schreiben vom 20. März 2018 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Antragsbefugnis zweifelhaft sei.
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Die Antragstellerin ist diesen Bedenken entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, sie habe mit Blick auf den vorgenannten Hinweis jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung, dass die Rechtsverordnung auf sie nicht anwendbar sei. Eine derart allgemein gefasste Unanwendbarkeitserklärung stelle gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Ausspruch der Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ein prozessrechtlich zulässiges Minus dar.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Rechtsverordnung vom 30. Oktober 2015 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Rhein-Pfalz-Kreis in der Gemarkung B. und im Landkreis Bad Dürkheim in der Gemarkung H. zugunsten des Beigeladenen für unwirksam zu erklären;
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hilfsweise,
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festzustellen, dass die vorgenannte Rechtsverordnung auf den gegenwärtigen und künftigen Bestand und Betrieb von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehen, nicht anwendbar ist.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Normenkontrollantrag einschließlich des Hilfsantrages abzulehnen.
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Der Beigeladene stellte keinen Antrag.
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Der Antragsgegner verteidigt die von ihm erlassene Rechtsverordnung mit eigenen Ausführungen. Der Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zur Erforderlichkeit des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, namentlich des Herbizids Terbuthylazin. Der Senat hat eine Beweiserhebung zu den im Einzelnen aufgestellten Tatsachenbehauptungen abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte mit den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen sowie aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (1 Ordner und 1 Hefter).
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle (A.) sowie das hilfsweise gestellte Begehren auf Feststellung, dass die angegriffene Rechtsverordnung – RVO – auf den gegenwärtigen und künftigen Bestand und Betrieb der Prüfstelle H. nicht anwendbar ist (B.), bleiben erfolglos.
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A.
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Der Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtsverordnung vom 30. Oktober 2015 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Rhein-Pfalz-Kreis in der Gemarkung B. und im Landkreis Bad Dürkheim in der Gemarkung H. zugunsten des Beigeladenen ist weder zulässig (I.) noch begründet (II.).
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I. Der vorliegende Antrag ist zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – statthaft; die angegriffene Rechtsverordnung unterfällt nicht der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO. Der Antragstellerin steht jedoch keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu.
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1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO besitzt ein Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis, wenn er geltend machen kann, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Es reicht aus, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn die Rechte des Antragstellers in einem Normenkontrollverfahren unter Zugrundelegung seines Vorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 –, NVwZ 2012, 185).
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Soweit ein Individualinteresse durch eine öffentlich-rechtliche Norm geschützt und insofern ein öffentliches Recht begründet wird, genügt grundsätzlich jede Einschränkung des Betroffenen in rechtlich geschützten Interessen zur Begründung einer Antragsbefugnis. Ferner ist zum Beispiel ein Grundstückseigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter, denen durch eine Norm eine (wenn auch nur unwesentliche) Beschränkung der Nutzung des Grundstücks auferlegt wird, bereits in seiner durch Art. 14 Grundgesetz – GG – geschützten Rechtsstellung betroffen. Eine Betroffenheit kann sich darüber hinaus auch aus zivilrechtlichen Besitzrechten ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1989 – 1 BvR 1680/93 –, BVerfGE 98, 17). Daher ist einer Anstalt des öffentlichen Rechts, wie die Antragstellerin, ebenfalls die Antragsbefugnis nicht abzusprechen, wenn sie vorbringen kann, dass ihr einfach gesetzlich geregeltes und geschütztes Grundeigentum durch die angefochtene Rechtsverordnung beeinträchtigt ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
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Gemäß § 6 Abs. 3 RVO genießen Anlagen und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig vorhanden und die nach Maßgabe des sonstigen öffentlichen Rechts in Bestand und Betrieb geschützt sind, Bestandsschutz. Dazu hat die Antragstellerin ausgeführt (vgl. Seiten 34, 35 der Antragsschrift):
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„Den dort garantierten Bestandsschutz ‚für Anlagen und sonstige Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehen und die nach Maßgabe des öffentlichen Rechts in Bestand und Betrieb geschützt sind‘, wird man nach dem Wortlaut der Klausel so verstehen müssen, dass nicht nur der vorgefundene Bestandsschutz, sondern auch der künftige Bestandsschutz nach § 6 Abs. 3 der Rechtsverordnung in gegenständlicher Hinsicht ‚Bestand und Betrieb‘ der vorhandenen Anlagen und sonstigen Einrichtungen abdeckt. Der so verstandene Bestandsschutz für die Existenz von Anlagen und sonstigen Einrichtungen und für deren Betrieb umfasst auch die ausgeübte, behördlich genehmigte und mietvertraglich von der Antragstellerin gestattete Nutzung der Liegenschaft durch das Bundessortenamt in der Prüfstelle H., also auch die ausgeübte Prüftätigkeit als ‚Betrieb‘. Dieser bleibt hiernach unberührt. Bei dieser Auslegung sind die Nutzungsverbote und -beschränkungen der Verordnung auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Liegenschaft der Antragstellerin durch das Bundessortenamt nicht anwendbar.“
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Dem ist von Seiten des Senats nichts hinzuzufügen. Insbesondere hat die Antragstellerin mit diesem Vorbringen eine mögliche Rechtsverletzung nicht nur nicht substantiiert behauptet, sondern vielmehr sogar selbst verneint. Anders als die Antragstellerin meint, kann von einer „unsicheren“ Auslegung ebenso wenig die Rede sein, wie von einem abweichenden Verständnis des Antragsgegners. So trifft es nicht zu, dass sich der Antragsgegner in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 24. Juni 2016 auf die Aussage beschränkt hat, dass nur die Betriebsgebäude bestandsgeschützt seien. Vielmehr hat er in dem vorgenannten Schriftsatz ausdrücklich erklärt:
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„Mit der Abgrenzung der Zone III und den damit verbundenen Verboten, die in der Rechtsverordnung festgelegt sind, ist die Nutzung Ihres landwirtschaftlichen Betriebes nicht eingeschränkt. So kann beispielsweise nach wie vor eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung ausgeübt werden, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die in Wasserschutzgebieten erlaubt sind, ist ebenfalls möglich.“
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Davon abgesehen kommt es nicht auf vorprozessuale oder Prozesserklärungen des Antragsgegners, sondern allein auf die Auslegung der streitbefangenen Norm, hier des § 6 Abs. 3 RVO, nach den von der Rechtswissenschaft entwickelten und allgemein anerkannten Methoden an. Bereits der Wortlaut der Regelung ist indes eindeutig (so auch die Antragstellerin in der Antragsschrift).
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Eine abweichende Bewertung wäre nach allem lediglich dann angezeigt, wenn § 6 Abs. 3 RVO, wie die Antragstellerin vorträgt, zu unbestimmt und damit unwirksam wäre. Bei der Bestandsschutzregelung handelt es sich indes um eine auslegungsfähige Generalklausel, deren Inhalt jedenfalls ohne Weiteres bestimmbar ist, sodass Zweifel an ihrer Wirksamkeit nicht bestehen.
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Mit Blick auf die Befürchtung der Antragstellerin, das Herbizid Terbuthylazin nicht mehr verwenden zu dürfen, bleibt dessen ungeachtet festzuhalten, dass mangels Anwendungsbeschränkung (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 25.8 RVO i.V.m. § 3 Abs. 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) ein Einsatz zulässig ist. Darauf, dass in Baden-Württemberg insofern eine andere Rechtslage auf der Grundlage des dortigen Landeswasserrechts und in Bayern teilweise eine abweichende Verwaltungspraxis existiert, kommt es nicht an. Etwaige Änderungen aufgrund einer ins Blaue hinein befürchteten künftigen Gesetzesänderung sind im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners derzeit nicht „absehbar“ im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO.
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2. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt ferner nicht aus § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO, wonach auch „jede Behörde“ einen Normenkontrollantrag stellen kann. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die antragstellende Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die umstrittene Rechtsvorschrift zu beachten hat (BVerwG, Beschluss vom 15. März 1989 – 4 NB 10.88 –, BVerwGE 81, 307). Davon kann vorliegend jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden, da sie berührende Festsetzungen der Rechtsverordnung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Bestandsschutzklausel in § 6 Abs. 3 RVO nicht mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ersichtlich sind. Die Ausführungen des Senats zu § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO gelten hier sinngemäß.
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II.
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Davon unabhängig ist das Begehren der Antragstellerin unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
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1. Durchgreifende formelle Fehler sind nicht ersichtlich.
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a. Zwar wurde die Bekanntmachung der Auslegung des Verordnungsentwurfs nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend durchgeführt. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Verordnung.
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§ 73 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG –, der über §§ 122 Abs. 1, 110 Abs. 1 Landeswassergesetz – LWG – in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2004 (GVBl. 2004, 54) i.V.m. § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anwendbar ist, verlangt die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung. Dies zielt darauf ab, eine „Anstoßwirkung“ in dem Sinne zu erzielen, dass den möglicherweise Interessierten bewusst wird, dass sie möglicherweise interessiert sind und deshalb erforderlichenfalls weitere Schritte unternehmen müssen, um ihr Interesse wahrnehmen zu können. Zu den zu unternehmenden Schritten gehört es in erster Linie, die Unterlagen des Vorhabens einzusehen. Die ortsübliche Bekanntmachung muss also den möglicherweise Interessierten den „verlässlichen“ Anstoß zur näheren Befassung mit dem Vorhaben geben. Die betroffenen Grundstückseigentümer müssen dem Bekanntmachungstext ohne weiteres entnehmen können, dass ihre Grundstücke von dem Vorhaben erfasst sind. Wann diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, wird wesentlich von den jeweiligen konkreten Umständen abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 – 4 C 22/80 –, BVerwGE 69, 344).
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Dies vorausgeschickt ist es nicht zwingend erforderlich, dass in dem Text die betroffenen Grundstücke nach Flurnummern zu bezeichnen sind. Besitzt das von dem Entwurf der Wasserschutzgebietsverordnung betroffene Gebiet bereits eine geografische Bezeichnung, so wird es durch den Verweis auf diesen Namen gekennzeichnet und damit der möglicherweise interessierte Bürger ausreichend informiert. Notwendig ist allerdings, dass die Fläche, auf die sich die geografische Bezeichnung bezieht, hinreichend identisch mit dem von dem Entwurf der Verordnung erfassten Gebiet ist. Hierzu kann regelmäßig an markante Einrichtungen wie Straßen, Wasserläufe, Schienenwege, aber auch an gebietsbeherrschende Bauwerke, vorhandene Anlagen oder Flurnamen angeknüpft werden. Häufig wird sich auch eine schlagwortartige Zusammensetzung von geläufigen Namen anbieten, um dem Informationsinteresse des Bürgers genügen zu können. Auch Richtungsangaben können in Betracht kommen. Schließlich ist die Beifügung einer Planskizze zu empfehlen. Entscheidend wird stets sein, den interessierten Bürger darauf aufmerksam zu machen, welchen Teil des Gemeindegebietes der Plangeber durch die Rechtsverordnung zu erfassen gedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984, a.a.O.; siehe auch BayVGH, Urteil vom 11. April 2000 – 22 N 99.2159 –, BayVBl. 2000, 531).
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Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Bekanntmachungstext des Antragsgegners beschränkt sich auf die bloße Angabe, von der Unterschutzstellung seien teilweise die Gemarkungen B. und H. betroffen. Weitere geografische Kennzeichnungen oder auch eine zur besseren Orientierung mit abgedruckte Planzeichnung sind nicht vorhanden. Der Bekanntmachungstext konnte somit gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern nicht den notwendigen Befassungsanstoß liefern.
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Jedoch kann hier dem berechtigten Anliegen der Normerhaltung Rechnung getragen werden.
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Ein spezielles Fehlerfolgenrecht für Wasserschutzgebietsverordnungen fehlt allerdings. Daher gilt an sich der allgemeine Grundsatz, dass eine rechtswidrige Rechtsnorm unwirksam und damit unverbindlich ist (vgl. Schwind in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 51). Zieht man Regelungen orientierungshalber heran, die der Gesetzgeber dort erlassen hat, wo ihm die Normerhaltung ein besonderes Anliegen war, namentlich § 214 f. Baugesetzbuch – BauGB –, so zeigt sich, dass die Verletzung von Vorschriften über die Bürgerbeteiligung einschließlich der Bestimmung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, wonach Ort und Dauer der Auslegung mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen sind, grundsätzlich, wie sich aus § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ergibt, als „beachtlich“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. April 2000, a.a.O.). In Anwendung des Rechtsgedankens des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist ein solcher Verstoß vorliegend jedoch unbeachtlich, da er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Rechtsverordnung geltend gemacht worden ist.
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Selbst wenn man eine Übertragung der ausdrücklich nur für das Recht der Bauleitplanung entwickelten Grundsätze auf wasserrechtliche Schutzgebietsverordnungen ablehnt, ergibt sich vorliegend indes keine andere Beurteilung, da bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände ausgeschlossen werden kann, dass die angegriffene Verordnung ohne den Verfahrensfehler einen anderen Inhalt erhalten hätte. Es sind nämlich auch im Nachhinein weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass von der Verordnung betroffene Grundstückseigentümer durch die unzureichende Beschreibung des Geltungsbereichs der Verordnung an der Erhebung von Einwendungen gehindert worden sind oder dies ihnen unzumutbar erschwert worden ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 25. Januar 2008 – 22 N 04.3471 –, ZfW 2010, 177; a.A. BayVGH, Urteil vom 11. April 2000, a.a.O.). Namentlich hat gerade die Antragstellerin ihre Bedenken schon im Rahmen der Behördenbeteiligung umfänglich vortragen können. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich bei den Gemeindeverwaltungen H. und B. bzw. bei der SGD Süd keine sonstigen Betroffenen mit dem Hinweis gemeldet haben, an der Einsichtnahme in die Unterlagen oder der Erhebung von Einwendungen gehindert worden zu sein.
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b. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin besteht vorliegend keine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP). Eine solche Pflicht ergibt sich nicht aus § 14b Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – in der hierfür maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), da Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten weder in der Anlage III Nr. 1 noch Nr. 2 der vorgenannten Norm aufgeführt sind. Auch eine Verpflichtung nach § 14b Abs. 2 UVPG ist zu verneinen, weil die angefochtene Verordnung keinen Plan oder Programm im Sinne des UVPG darstellt, der einen Rahmen für spätere Vorhaben setzt. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG fallen hierunter nur bundesrechtlich vorgesehene Pläne oder Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Die Festsetzung von Wasserschutzgebieten ist aber nach dem Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – in das behördliche Ermessen gestellt, sodass es an der „Verpflichtung“ im Sinne des § 2 UVPG fehlt (siehe auch Reinhardt, Natur und Recht 2005, 499).
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Im Übrigen sprechen auch der Sinn und Zweck der §§ 14a ff. UVPG gegen eine Pflicht zur SUP im Rahmen einer Wasserschutzgebietsfestsetzung. Die SUP ergänzt die Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die SUP früher ansetzt als die UVP. Während die UVP erst bei der Zulassung umwelterheblicher Vorhaben zum Einsatz kommt, wird die SUP bereits auf der Planungsebene durchgeführt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden. Die frühzeitige Berücksichtigung von Umweltbelangen dient der Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus auch für die planerischen Entscheidungsebenen. Die Entscheidung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist allerdings nicht durch eine gestaltende Abwägung im Sinne des Fachplanungsrechts gekennzeichnet. Sie ist mithin keine spezifisch fachplanerische Entscheidung, sondern vielmehr das Ergebnis eines differenzierten Bewertungs- und Gestaltungsprozesses. Denn bei der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes geht es nicht um die planende, potentiell eine Vielzahl von Lösungen zulassende Einordnung eines Vorhabens in die Umwelt, sondern um die Sicherung der an einem bestimmten Ort vorhandenen natürlichen Gewässerressourcen zum Wohl der Allgemeinheit. Das Wohl der Allgemeinheit bestimmt sowohl das Ziel als auch die Grenze der ein Wasserschutzgebiet betreffenden Festsetzungen (vgl. VGH BW, Urteil vom 24. März 2014 – 3 S 280/10 –, juris).
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Insoweit kann eine Rechtsverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nicht mit einer echten planerischen Entscheidung, bei denen eine SUP sinnvoll ist und ihren Zweck erfüllt, gleichgesetzt werden. Ein „koordinativ-rahmensetzender Charakter“ – wie von der Antragstellerin vorgetragen – ist hier zu verneinen. Mögliche kollidierende Belange sind im Rahmen des Festsetzungsverfahrens in Rechnung zu stellen; einer vorgezogenen SUP bedurfte es nicht.
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Die von der Antragstellerin als Beleg für ihre Ansicht angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 27. Oktober 2016 – C 290/15 –, juris) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens war die Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Artikel 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30), auf deren Vorgaben § 2 Abs. 5 UVPG beruhte. Der Gerichtshof hatte entschieden, dass ein Regelungserlass der Region Wallonien, der verschiedene Bestimmungen über die Errichtung von Windkraftanlagen enthält, die im Rahmen der Erteilung von verwaltungsrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb solcher Anlagen einzuhalten sind, unter den Begriff „Pläne und Programme“ im Sinne dieser Richtlinie fällt. Für die hier relevante Frage der Anwendung des § 14b UVPG auf Wasserschutzgebiete und die in diesem Zusammenhang gebotene Auslegung des Begriffs „Programme“ in § 2 Abs. 5 UVPG unter europarechtlichen Gesichtspunkten ist die Entscheidung unerheblich.
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c. Weiterhin ist die Verordnung nicht wegen eines Ermittlungs-, Begründungs- oder Erörterungsdefizits aufzuheben. Zu Unrecht beanstandet die Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihre spezifische Betroffenheit und damit das konkrete und eigengeartete Konfliktpotential des vorliegenden Falles, darunter insbesondere die Ausübung hoheitlicher Aufgaben durch das Bundessortenamt, außer Acht gelassen.
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Ein Verfahrensverstoß lässt sich auch insofern nicht feststellen. So haben sowohl die Antragstellerin als auch das Bundessortenamt bei der Anhörung der Träger öffentlicher Belange ihre Einwände schriftlich dargelegt. Der Antragsgegner durfte deshalb davon ausgehen, dass sämtliche relevanten Fakten vorgebracht worden waren. Der Einwand der Antragstellerin, ihre spezifische Betroffenheit sei negiert worden, trifft nicht zu, zumal der Antragsgegner sie und die Vertreter des Bundessortenamtes am 25. Juni 2013 zu einer Besprechung eingeladen hatten, bei der sie ihre Bedenken nochmals ausführlich darlegen konnten. Auch erfolgte im Rahmen des Erörterungstermins vom 25. Juni 2014 eine hinreichend substantielle Behandlung der sich stellenden Fragen. Schließlich hat sich der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 24. Juni 2016 mit den Bedenken der Antragstellerin befasst. Dabei wurde auch nicht übersehen, dass die Hoheitsaufgaben des Sortenschutzes und der Sortenzulassung wahrgenommen werden und die Prüfstelle H. nach einem langwierigen Genehmigungsverfahren mit erheblichem Investitionsaufwand aufgebaut worden war. Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen waren jedoch mangels Einschränkung für den Betrieb der Prüfstelle nicht relevant, sodass keine Veranlassung bestand, hierauf näher einzugehen.
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2. Die Rechtsverordnung ist in materieller Hinsicht ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
- 62
Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) – WHG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) können Wasserschutzgebiete unter anderem festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, ein Gewässer – wozu gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG auch das Grundwasser gehört – im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert die Festsetzung dann, wenn das Wasservorkommen schutzbedürftig, schutzwürdig und schutzfähig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2005 – 1 C 10358/04. OVG – m.w.N., ESOVGRP). Wasserschutzgebiete werden von der oberen Wasserbehörde festgesetzt, wobei nach Schutzzonen gestaffelte Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten angeordnet werden können (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LWG).
- 63
Die Voraussetzungen sind hier erfüllt und zwischen den Beteiligten weitgehend unstreitig, sodass der Senat von weiteren Darlegungen absieht, soweit nicht die Antragstellerin einzelne Gesichtspunkte aufgegriffen und zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht hat.
- 64
a) Der Bestimmtheitsgrundsatz ist – anders als die Antragstellerin meint – nicht deshalb verletzt, weil Unklarheiten darüber bestehen, ob die in der Rechtsverordnung enthaltenen Nutzungsverbote und -beschränkungen auf die an das Bundessortenamt überlassene Liegenschaft anwendbar sind.
- 65
Die Rüge der Antragstellerin, die Tätigkeit des Bundessortenamtes lasse sich den in der Verordnung genannten Teilabschnitten „Industrie und Gewerbe“, „Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen“, „Abfallentsorgung“, „Siedlung und Verkehr“, „Eingriffe in den Untergrund“, „Landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen“ sowie „sonstige Nutzungen“ nicht rechtssicher zuordnen, überzeugt nicht. Denn unabhängig von der Frage der Reichweite der Bestandsschutzklausel des § 6 Abs. 3 RVO stellen die vorstehend wiedergegebenen Bezeichnungen reine Gliederungspunkte bzw. Überschriften dar, denen selbst kein Regelungsgehalt zukommt.
- 66
Dessen ungeachtet sind die in den Nrn. 1 bis 32 des § 4 Abs. 3 RVO enthaltenen Verbotstatbestände für die Adressaten und somit auch für die Antragstellerin klar erkennbar. Dies gilt auch für § 4 Abs. 3 Nr. 25 RVO, wonach eine landwirtschaftliche einschließlich gartenbauliche sowie forstwirtschaftliche Betriebsführung und Nutzung, soweit sie nicht grundwasserschonend unter Vorsorgegesichtspunkten betrieben wird, verboten ist. Der Inhalt der Vorschrift erschließt sich insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgend in Nrn. 25.1 bis 25.8 genannten Beispielfälle.
- 67
In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass das Bundessortenamt eine hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, da dies eine landwirtschaftliche Betätigung im Sinne eines „pflanzbaulich genutzten Ackerlandes“, wie hier, nicht ausschließt. Ob gefährdende Verunreinigungen des Grundwassers durch eine betriebswirtschaftlich geführte Einrichtung oder aufgrund der Ausübung öffentlich-rechtlicher Funktionen entstehen, ist für den Schutz des Grundwassers unerheblich. Für die Annahme einer Inkongruenz, die zur Unwirksamkeit der Verordnung führen müsste, fehlen nach allem jegliche Anhaltspunkte.
- 68
b) Darüber hinaus ist die Wasserschutzgebietsverordnung mit den im Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar festgelegten Zielen der Raumordnung vereinbar, sodass ein Verstoß gegen die Beachtenspflicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Raumordnungsgesetz – ROG – ebenfalls ausscheidet.
- 69
Auf der Grundlage des Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-Neckar-Gebiet vom 26. Juli 2005 (GVBl. Rh.-Pf. vom 31. Januar 2006, S. 33) hat die Verbandsversammlung des Verbandes Region Rhein-Neckar am 27. September 2013 die Satzung über die Feststellung des vorstehenden Regionalplans beschlossen, die nach erteilter Genehmigung am 15. Dezember 2014 in Kraft getreten ist und das in Frage stehende Gebiet mit der Bestimmung als Ziel der Raumordnung zum großen Teil als Vorranggebiet für die Landwirtschaft ausweist (vgl. Nr. 2.3.1.2 Satz 1 in Verbindung mit dem einschlägigen Kartenmaterial).
- 70
Die Festsetzung des Wasserschutzgebiets ruft keinen Zielverstoß hervor. Die Vorranggebiete für die Landwirtschaft dienen der langfristigen Sicherung der verschiedenen Funktionen dieser Bodennutzung. Allerdings folgt aus Nr. 2.3.1.2 Satz 2 der Satzung, dass „Nutzungseinschränkungen durch Rechtsverordnungen zum Schutz der Umwelt“ einzuhalten sind. Das bedeutet, dass die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets grundsätzlich möglich ist und nicht mit der Zielbestimmung kollidiert. Die in den jeweiligen Verordnungen getroffenen Regelungen zum Schutz des Trinkwasservorkommens müssen mithin beachtet werden.
- 71
Weshalb die fehlende Festsetzung einer Vorrang- oder Vorbehaltsfläche für den Grundwasserschutz in dem hier zu beurteilenden Gebiet und der vorrangige Bestandsschutz sowie die Funktionssicherung der Landwirtschaft in einem Wasserschutzgebiet, das den gebietsbezogenen Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung normativ sicherstelle und durchsetze, nicht zu halten seien und sogar zu einer „Vorrangkollision“ und zu einer „Umkehrung des Nutzungsvorrangs“ führen sollen – so die Argumentation in der Antragsbegründung –, erschließt sich dem Senat nicht. Sämtliche Festsetzungen und Regelungen stehen selbstständig nebeneinander, begründen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis oder ergänzen sich gegebenenfalls.
- 72
c) Die getroffene Abwägungsentscheidung verletzt schließlich nicht das Gebot der Problem- und Konfliktbewältigung. Der Ansicht der Antragstellerin, ein materiellrechtlich relevanter Fehler resultiere aus dem von ihr vorgetragenen formell-rechtlichen Ermittlungs-, Erörterungs- und Begründungsdefizit, folgt der Senat nicht. Wie bereits dargelegt, wurden sämtliche Belange der Antragstellerin berücksichtigt und rechtsfehlerfrei in die Abwägung einbezogen. Da eine ordnungsgemäße Landwirtschaft bzw. Bodennutzung zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben des Bundessortenamtes weiterhin statthaft ist, ist mit der Ausweisung des Wasserschutzgebiets keine unverhältnismäßige Beschränkung der Rechte der Antragstellerin verbunden. Davon abgesehen ist hier den Interessen des Grundwasserschutzes angesichts des hohen Ranges, welcher der Gewährleistung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung zukommt, der Vorrang einzuräumen.
- 73
B.
- 74
Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag, dass die Rechtsverordnung auf den gegenwärtigen und künftigen Bestand von Anlagen und sonstigen Einrichtungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung rechtmäßig bestehen, keine Anwendung findet, ist unstatthaft. Denn die Verbindung eines Normenkontrollantrags mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO ist nach § 44 VwGO nicht zulässig. Andernfalls würden völlig unterschiedlich strukturierte Verfahren miteinander verknüpft, für die voneinander abweichende Regelungen über die Entscheidungsform, die Besetzung des Spruchkörpers und die Rechtsmittel gelten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Januar 1992 – 5 S 893/91 –, juris).
- 75
Eine andere stattgebende Entscheidung als die Feststellung der Unwirksamkeit widerspricht im Übrigen der eindeutigen Regelung des § 47 Absatz 5 Satz 2 VwGO und kommt allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 CN 1/09 –; BVerwGE 137, 123; siehe auch Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Auflage 2014, § 47 Rn. 42). Eine derartige Ausnahmekonstellation, die etwa bei Verstößen der angegriffenen Rechtsnorm gegen Verfassungs- oder Unionsrecht denkbar ist (vgl. hierzu Sodann/Ziekow, 4. Auflage 2014, Rn. 357), liegt hier indes nicht vor.
- 76
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgeblichen Billigkeit, dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, da dieser keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
- 77
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO
- 78
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht gegeben sind.
Beschluss
- 79
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [LKRZ 2014, 169]).
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(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
- 1.
sich aus Spalte 3 etwas anderes ergibt oder - 2.
das Pflanzenschutzmittel in Unkrautstäben, gebrauchsfertig in Sprühdosen, zur Anwendung nach Wasserzugabe in Handzerstäubern oder als Stäbchen oder Zäpfchen zur Anwendung an Topfpflanzen in den Verkehr gebracht wird oder - 3.
eine Anwendung in der Schutzregelung ausdrücklich gestattet ist.
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
nicht angewandt werden dürfen.(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder - 2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können, - 2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können, - 3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und - 4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Unbeachtlich werden
- 1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, - 2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und - 3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
- 1.
Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, - 2.
das Grundwasser anzureichern oder - 3.
das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer zu vermeiden,
(2) Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.
(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.