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| Die Antragstellerin wendet sich gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Rücknahme einer auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche). |
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| Die Beigeladene beschloss am 28.11.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ für eine am östlichen Ortsrand der Gemeinde H. im bisherigen Außenbereich gelegene Fläche von ca. 1,2 ha. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners, der die Fläche Riedwiesen bislang als Mischgebiet darstellt, fand am 27.04.2006 eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB statt. Am 15.05.2006 wurde die am 24.04.2006 genehmigte 3. Teilfortschreibung; Plankapitel 2.2.5 „Einzelhandel“ des Regionalplans Unterer Neckar für verbindlich erklärt. In der Zeit vom 05.07. bis zum 04.08.2006 fanden die Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Raumordnung, nahm wie folgt Stellung: Die Aussage, die Planung stehe mit den raumordnerischen Zielen im Einklang, sei nicht ausreichend. Die Angaben im Bebauungsplan seien zu konkretisieren und das eingeholte Marktgutachten sei ihm vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.07.2006 erklärte das Regierungspräsidium Karlsruhe, es sei bisher versäumt worden, das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde an dem notwendigen Bauleitplanverfahren (FNP, BPlan) zu beteiligen, und bat um umgehende Nachholung der Beteiligung. Am 07.08.2006 erfolgte im Gemeinderat der Beigeladenen die Abwägung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken unter Berücksichtigung von zwei Marktgutachten. |
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| Die Antragstellerin, die Bauunternehmung K. GmbH und Co KG, hatte am 24.07.2006 erklärt, die ihr bekannten Festsetzungen des Bebauungsplans Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen anzuerkennen; am 06.07.2006 hatte sie eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und für einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) in dem Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen auf den Grundstücken mit der Flst.Nr. 10992 und auf Teilen der Grundstücke mit den Flst.Nrn. 10993, 10994, 11045 und 11046 beantragt. |
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| Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 22.08.2006 die beantragte Baugenehmigung und am 25.10.2006 den Teil-Baufreigabeschein für Erd- und Entwässerungsarbeiten. |
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| Aus Anlass einer Fachaufsichtsbeschwerde vom 22.11.2006 gegen die Durchführung des geplanten Bauvorhabens beanstandete das Regierungspräsidium Karlsruhe in einem Schreiben vom 22.11.2006 an den Antragsgegner, dass zur Frage des Beeinträchtigungsverbots keine Abwägung vorgenommen, sondern lediglich das rechnerische Mittel der unterschiedlichen Ergebnisse der zwei vorliegenden Gutachten zu dieser Frage ermittelt worden sei. Die Beigeladene nahm daraufhin am 11.12.2006 erneut eine Abwägung vor. |
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| Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies am 10.01.2007 den Antragsgegner an, die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der ihr nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ (Verfahrensstand: Satzungsbeschluss vom 11.12.2006) sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) nicht genehmigungsfähig. Das Gleiche gelte für die im Parallelverfahren befindliche Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners für den in Rede stehenden Planungsbereich. Er verstoße gegen im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierte Ziele der Regional- und Landesplanung. Denn der Planbereich Riedwiesen sei im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald nicht durch die gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ als integrierter Standort verortet (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“, Rechtskraft durch Bekanntmachung am 15.05.2006). Nach Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg (LEP 2002) dürften aber großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur an integrierten Standorten errichtet werden (sog. Integrationsgebot). Dahingestellt bleiben könne deshalb, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch -wie in einem vom Fachaufsichtsbeschwerdeführer vorgelegten Gutachten der GMA, Ludwigsburg, ausgeführt werde- gegen das sog. Beeinträchtigungsgebot verstoße. Zur Rücknahme der Baugenehmigung bestehe auch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Fachaufsichtsbehörde keine Alternative. |
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| Der Antragsgegner nahm weisungsgemäß mit Verfügung vom 05.02.2007 die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Zustellung zurück. Zur Begründung wurde der Inhalt der Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiedergegeben und zusammenfassend ausgeführt, der nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ sei wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig. Die Rücknahme sei mit Wirkung für den Zeitpunkt der Zustellung der Baugenehmigung ausgesprochen worden, weil die Baugenehmigung schon nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Baugenehmigung sei nur erteilt worden, weil der Baurechtsbehörde von der Beigeladenen glaubhaft versichert worden sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Sondergebiet Riedwiesen seien gegeben und Planreife i. S. v. § 33 BauGB sei erreicht. |
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| Die Antragstellerin legte gegen die Rücknahmeverfügung am 12.02.2007 Widerspruch ein. Unter dem 16.02.2007 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein sofortiges Handeln sei geboten, weil verhindert werden müsse, dass durch das Weiterführen der begonnenen Arbeiten baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Darüber hinaus gelte es zu vermeiden, dass der Antragstellerin oder Dritten vermeidbare Aufwendungen und Kosten entstünden, die u. a. für einen Rückbau anfielen. |
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| Am 21.02.2007 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt, |
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| die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen. |
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| Zur Begründung wird ausgeführt: Der Bebauungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“, der vorhabenbezogen ein Sondergebiet zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einem Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) außerhalb der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar (3.Teilfortschreibung) für das Gemeindegebiet der Beigeladenen gebietsscharf ausgewiesenen Fläche für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte vorsehe, verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Das Vorhaben sei kein regional bedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt und führe zudem kein zentrenrelevantes Sortiment im Sinne von Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Unterer Neckar. Deshalb könne es grundsätzlich auch außerhalb von auf der Grundlage von Plansatz 2.2.5.3 ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden. Der Durchführung des Vorhabens stünden auch das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot nicht entgegen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus folgenden Erwägungen: |
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| § 11 Abs.3 Nr.5 LplG zeige, dass die Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe nur verlangt werde, soweit diese regional bedeutsam seien. Die Verpflichtung für eine gebietsscharfe Ausweisung von Standorten gelte damit nicht für sämtliche Einzelhandelsgroßprojekte. Aus der Begründung zu § 8 Abs.3 S.2 LpIG 2001 ergebe sich, dass die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von seiner Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5000 m² gegeben und im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorhandenen Standort zu prüfen sei. Die aktuelle Fassung des LpIG sehe in § 11 Abs.3 S.1 LpIG die Notwendigkeit der Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe vor, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sei (Regionalbedeutsamkeit). |
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| Das Regierungspräsidium habe keine Begründung dafür gegeben, warum der Lidl-Lebensmittelmarkt mit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche trotz der ganz deutlichen Unterschreitung des Schwellenwerts von 5.000 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise regionalbedeutsam sein solle. Offenbar gehe es davon aus, dass jeder Einzelhandelsbetrieb mit überörtlichen Auswirkungen regionalbedeutsam sei. Die Überörtlichkeit sei jedoch bereits Voraussetzung für eine Kompetenz der Landesplanung. Regionalbedeutsamkeit liege dagegen vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich sei. |
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| Bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2002 sei unter Berücksichtigung der Begründung zum Landesplanungsgesetz bewusst zwischen den landesplanerischen Zielen bezüglich der Einzelhandelsgroßprojekte und der Ausweisung von Standorten für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte differenziert worden. Dies ergebe sich aus der Systematik des LEP 2002. Auch der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans - dies folge aus Wortlaut und Systematik - sehe die gebietsscharfe Darstellung von Vorranggebieten nur für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten an zentralörtlichen Standortbereichen vor. |
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| Selbst wenn man die regionale Bedeutsamkeit bejahe, könne das Vorhaben außerhalb des Vorranggebietes errichtet werden, weil kein zentrenrelevantes Sortiment i.S.v. Plansatzes 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald und der Sortimentenliste geführt werde. Der geplante Lebensmittelmarkt führe im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs. Der darüber hinaus vorgesehene K.-Textilmarkt sei nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren, weil er weniger als 800 m² Verkaufsfläche ausweise. Aus der Begründung zum Regionalplan ergebe sich auch nicht, dass nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig auch zentrenrelevant seien. In der Sortimentsliste heiße es in einem Klammerzusatz zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur: „gegebenenfalls auch zentrenrelevante Sortimente“. Daraus folge zwingend, dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht durchweg als zentrenrelevante Sortimente einzustufen seien. Sie könnten, müssten aber nicht zentrenrelevant sein. |
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| Der vorgesehene Standort für den L.-Lebensmittelmarkt widerspreche auch nicht dem Integrationsgebot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Er liege im Osten des Kernorts der Beigeladenen innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Die Entfernung zur Hauptgeschäftslage in der Ortsmitte betrage ca. 350 m. Er sei fußläufig zur westlich angrenzenden Wohnbebauung gelegen. Weiter westlich sei ein 3 ha großes Baugebiet geplant, das ebenfalls fußläufig zu erreichen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Die Funktionsfähigkeit des Stadt- und Ortskerns der Standortgemeinde werde nicht wesentlich beeinträchtigt. |
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| Der Rücknahmebescheid leide auch an Ermessensfehlern. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht in die Ermessensausübung eingestellt worden. Der Antragsgegner habe sich daran offenkundig schon durch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe alternativlos angewiesene Rücknahme gehindert gesehen. Die Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten schon auf der Ebene der Weisung durch das Regierungspräsidium berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich sei daher der Wortlaut der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2007. Die formelhafte Redewendung in der Weisung lasse jedoch nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in irgendeiner Weise Vertrauensschutzgesichtspunkte in die Ermessensausübung eingestellt habe. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgeführten „Ermessenserwägungen“ fänden sich weder in der Weisung noch im Rücknahmebescheid. |
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| Abgesehen davon seien auch diese „Ermessenserwägungen“ nicht frei von Fehlern. Gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte sprächen gegen eine Rücknahme der Baugenehmigung. Sie habe ihre wesentlichen Investitionsentscheidungen wie die Annahme des Kaufvertragsangebots für die Grundstücke erst nach Erteilung der Baugenehmigung getroffen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Sie habe auch das Gesamtobjekt mit den abgeschlossenen Mietverträgen am 15.09.2006 an einen Dritten weiterveräußert und könne dieser vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Sie sei daher mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen belastet, ohne noch Erträge erwirtschaften zu können. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien bei einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen dem abstrakten Interesse an der Herstellung „rechtmäßiger“ Zustände gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzgesichtspunkte seien die Auswirkungen des angeblichen Rechtsverstoßes auf das öffentliche Interesse gering. Die vom Antragsgegner aufgeführten Folgen für die Stabilität gewachsener innerstädtischer Einzelhandelsstrukturen seien gerade nicht zu erwarten und könnten deshalb das Gewicht der Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mindern. Denn in dem Gutachten der G. vom 10.06.2006 sei ausführlich dargelegt, dass die Verwirklichung des geplanten L.-Lebensmittelmarktes nur zu Umsatzverteilungen gegenüber den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Hardheim in einer Größenordnung von 5 % führen werde, und deshalb keine städtebaulich relevanten Auswirkungen auf Wettbewerbsbetriebe zu erwarten seien. Der vom Antragsgegner beschworene „Präzedenzfall von erheblicher Wirkung“ habe unter diesen Umständen kein Gewicht. Darüber hinaus sei ein Großteil der finanziellen Schäden, die sie aufgrund des Rücknahmebescheids erlitten habe und noch erleiden werde, nicht nach § 48 Abs.3 LVwfVG auszugleichen. |
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| Der Antragsgegner beantragt, |
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| Die Beigeladene habe am 07.08.2006 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst, obwohl ihr mit E-Mail vom 02.08.2006 fristgerecht im Rahmen der Offenlage (05.07.2006 bis 04.08.2006) mitgeteilt worden sei, dass die vorgelegten Planunterlagen hinsichtlich der notwendigen Überprüfung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung nicht beurteilungsfähig seien. Insbesondere sei bemängelt worden, dass den Unterlagen kein Einzelhandelsgutachten beigefügt sei und darauf hingewiesen worden, dass die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg 2002 bzw. des Regionalplanes Rhein-Neckar-Odenwald hinsichtlich des Kongruenzgebotes, des Beeinträchtigungsverbotes und des Integrationsgebotes zu beachten seien. Erst mit Schreiben vom 30.08.2006 sei dem Regierungspräsidium Karlsruhe das angeforderte Einzelhandelsgutachten übersandt worden. |
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| Für die Ziele der Raumordnung bestehe eine gemäß § 1 Abs.4 BauGB nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung. Nach der Begründung zu Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 entsprächen die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte denen, die von § 11 Abs.3 BauNVO erfasst seien. Vor diesem Hintergrund seien regionalbedeutsame Einzelhandelsbetriebe großflächige Einzelhandelsbetriebe, von denen die in § 11 Abs.3 BauNVO beschriebenen Auswirkungen ausgehen könnten. Der Schwellenwert der Großflächigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei 800 m² Verkaufsfläche. Die sowohl in der Begründung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes 2001 wie auch im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg genannte Größe von ca. 5.000 m² Verkaufsfläche als in der Regel zugrunde zulegender Orientierungswert für die Regionalbedeutsamkeit sei seit Rechtskraft des Landesentwicklungsplanes 2002 überholt. Sofern in den Regionalplänen entsprechend 3.3.7.4 LEP 2002 Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt seien, seien allein diese Festlegungen ausschlaggebend für die Definition einer integrierten Lage. |
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| Der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald weise für den Standort „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen“ keinen „zentralörtlichen Standortbereich“ aus. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment, der gemäß der Vermutungsregel der Baunutzungsverordnung Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung haben könne, stelle deshalb einen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung (Plansatz 2.2.5.3 Regionalplan) dar. Da der geplante Standort auch nicht als „Ergänzungsstandort“ ausgewiesen sei, sei auch die großflächige Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Sortimente unzulässig. Denn nach Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald sei jegliche Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und der Ergänzungsbereiche - unabhängig vom Sortiment - ausgeschlossen. Im Übrigen sei das vom geplanten L.-Lebensmittelmarkt im Wesentlichen angebotene Sortiment sehr wohl zentrenrelevant. Es unterscheide sich von den sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten allein dadurch, dass es zusätzlich auch nahversorgungsrelevant sei, d. h. dem täglichen kurzfristigen Bedarf diene (vgl. Sortimentsliste und Begründung des Regionalplans sowie Einzelhandelserlass Baden-Württemberg). |
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| Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme der Baugenehmigung nicht entgegen. Grundsätzlich hindere das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs.3 LVwVG nicht die Rücknahme des Verwaltungsaktes, sondern habe in der Regel nur einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch die Rücknahme verursachten Vermögensnachteile zur Folge. Dies schließe jedoch die Berücksichtigung des Vertrauensinteresses des Betroffenen bei der Abwägung der Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs.1 LVwVG nicht aus. Der Schaden, den die Bauherrin durch das Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung erlitten habe, sei rein finanzieller Natur und könne durch die Leistung von Schadensersatz ausgeglichen werden. Demgegenüber spreche jedoch das erhebliche öffentliche Interesse für eine Rücknahme. Die Errichtung des Vorhabens würde die Bemühung des Landesgesetzgebers und des Trägers der Regionalplanung zur nachhaltigen Steuerung der Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen Bedarfs in unmittelbarer Wohnungsnähe konterkarieren. Ein Aufweichen dieser Bemühungen hätte insbesondere wie hier im Bereich der Siedlungsränder nicht hinnehmbare Folgen für die Stabilität der gewachsenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen und damit auch für die Erfüllung der vielfältigen Funktionen der Innenstädte. Da die Befriedigung der Nahversorgungs-Grundbedürfnisse zu den zentralen Daseinsfunktionen zähle, hätten negative Veränderungen in diesem Bereich tiefgreifende Auswirkungen auf das alltägliche Leben der Menschen und die von den Zielformulierungen der Raumverordnung angestrebte dauerhafte Funktionsfähigkeit von Gemeinden und Stadtteilen. |
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| Die Beigeladene beantragt, |
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| die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen. |
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| Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung habe die formelle und materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs.1 Nr.1 BauG bestanden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hätten alle Verfahrensbeteiligten damit rechnen können, dass die Festsetzungen zum „Sondergebiet Riedwiesen“ bestehen bleiben werden. Ergänzend und vertiefend werde zu dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt: Es bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gebietsscharfen Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ im Plankapitel 2.2.5 des Regionalplans, weil dies ein Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung darstelle. Ein solcher sei nur gerechtfertigt, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigten. Auch im Hinblick auf die gebietsscharfe Standortausweisung in Gestalt der unter dem Datum vom 24.04.2006 genehmigten Teilfortschreibung bestünden durchgreifende Bedenken, weil die Beigeladene in ihren Beteiligungsrechten gemäß § 12 Abs.2 S.1 Nr.1 LplG verletzt worden sei. Denn ohne Beteiligung und ohne Kenntnis der Beigeladenen sei der Absatz zur Frage einer Einzelprüfung im Hinblick auf die raumordnerische Verträglichkeit von anderen Standorten von der Verbindlichkeit ausgenommen worden. Hierzu habe nicht Stellung genommen werden können. Darüber hinaus habe auch nicht mehr die Möglichkeit bestanden, zentralörtliche Standortbereiche oder Ergänzungsstandorte „nachzumelden“. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 i.V.m. Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans. Der vorgesehene L.-Lebensmittelmarkt führe ganz überwiegend nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente. Der ebenfalls geplante K.-Textilmarkt mit 500 m² Verkaufsfläche sei auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als „Agglomeration“ im Zusammenhang mit dem L.-Markt zu sehen, so dass er nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren sei. Der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans finde auch deshalb keine Anwendung, weil Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens in der Regel bei einer Verkaufsfläche von 5.000 m² gegeben sei. Nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei regionalbedeutsam. Der Regionalplan sei nach einem gestuften System von Standortzuweisungen aufgebaut. Die Ziff. 2.2.5.2 erfasse „Einzelhandelsgroßprojekte“, während in Ziff. 2.2.5.3 „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“ geregelt seien. Einzelhandelsgroßprojekte seien bereits alle Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Der Zusatz „regional bedeutsam“ bedeute deshalb, dass ein weiteres Kriterium gegeben sein müsse. Dieses ergebe sich aus der Definition der „Regionalbedeutsamkeit“ entsprechend dem Landesplanungsgesetz. Mit den allgemeinen Standortkriterien für Einzelhandelsgroßprojekte sei das Vorhaben vereinbar. Das Vorhaben solle nämlich an einem städtebaulich integrierten Standort errichtet werden. Ergänzend zu dem Vorbringen der Antragstellerin sei noch darauf hinzuweisen, dass der in der Luftbildaufnahme ausgewiesene Bundeswehrstandort im Laufe des Jahres wegen einer Umstrukturierung um 300 Dienstposten aufgestockt werde, was zu einer weiteren Kaufkraftstärkung des Gebiets führen werde. Zumindest lasse sich aber der Bereich als städtebauliche Randlage qualifizieren, in denen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig seien. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägige Behördenakte verwiesen. Der Kammer lag bei ihrer Entscheidung die Akte zum Bebauungsplanverfahren „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ vor. |
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| Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 22.08.2006 ist nach § 80 Abs.5 und Abs.2 Nr.4 VwGO zwar statthaft und zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die formell fehlerfreie, insbesondere ausreichend begründete Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.3 VwGO) ist aufrechtzuerhalten, weil das Interesse des Antragsgegners, den Vollzug der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren zu verhindern, das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. |
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| Für die Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und dem entgegenstehenden Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung andererseits ist als Abwägungskriterium in erster Linie die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage von Bedeutung. Erweist sich der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage als voraussichtlich erfolgreich, so überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung sowie das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ein wesentliches Argument für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ist. Erscheint der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung aber als offen, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung der Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188). |
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| Im vorliegenden Fall ist offen, ob der zulässige Widerspruch begründet ist, d.h. ob die angefochtene Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 rechtsfehlerhaft ergangen ist (§ 113 Abs.1 S.1, § 114 VwGO). |
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| Gemäß § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (Absatz 2), zurückgenommen, hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. |
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| Die Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt, der ein Recht begründet, erfolgte fristgerecht. Offen ist jedoch, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist, d.h. mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht. |
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| Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs erteilt. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung beurteilt sich damit wohl nach § 33 BauGB i.V.m. § 12 BauGB. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor, dürfte das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB unzulässig sein, weil der vorgesehene Standort wohl dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nach § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs.1 BauGB verpflichtet und die Begründung des Planentwurfs die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben enthält. Diese Voraussetzungen dürften gegeben sein. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen von § 33 BauGB vorliegen. Danach ist ein Vorhaben, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, bei formeller und materieller Planreife zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Bei summarischer Prüfung dürfte die formelle Planreife (Durchführung der öffentlichen Auslegung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) sowie das entsprechende schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen und die Sicherung der Erschließung zu bejahen sein. |
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| Offen ist jedoch, ob die materielle Planreife des Bebauungsplansentwurfs vorliegt. |
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| Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte, weil nach Auffassung der Fachaufsichtsbehörde der Bebauungsplanentwurf wegen eines Verstoßes gegen die nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) rechtsfehlerhaft ist. Dieser Verstoß wird damit begründet, dass der Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Riedwiesen“ die im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierten Ziele der Regional- und Landesplanung nicht beachte. Der Planbereich Riedwiesen im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald liege nicht in dem in der Raumkarte für Hardheim des Teilregionalplans gebietsscharf für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte als Versorgungskern und zentralörtlichen Standortbereichreich ausgewiesenen Bereich. Der vorgesehene Standort sei damit nicht als „integrierter Standort“ verortet. Dahingestellt könne deshalb bleiben, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch gegen das sog. Beeinträchtigungsverbot verstoße. Ob der Bebauungsplanentwurf tatsächlich gegen § 1 Abs.4 BauGB verstößt, lässt sich jedoch bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beantworten und wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein. |
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| Im Einzelnen wird zu klären sein, ob der Bebauungsplanentwurf mit den in dem Teilregionalplan Plankapitel 2.2.5 Einzelhandelsgroßprojekte des Regionalplans für die Region Rhein-Neckar-Odenwald des Regionalverbands Rhein-Neckar (= 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar durch den ehemaligen Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald) - im Folgenden: Teilregionalplan - niedergelegten Zielen, Grundsätzen und zeichnerischen Ausweisungen im Einklang steht. |
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| Das seit dem 15.05.2006 wirksame Plankapitel 2.2.5 des Teilregionalplans - besteht aus vier Plansätzen. Plansatz 2.2.5.1 enthält die gemäß § 4 Abs.2 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachtenden Grundsätze (G) zur Frage einer verbrauchernahen Versorgung durch den Einzelhandel. Der mit „N“ gekennzeichnete Plansatz 2.2.5.2 gibt nachrichtlich die Ziele und Grundsätze des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) zu Einzelhandelsgroßprojekten (Kongruenzgebot, Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) wieder. Plansatz 2.2.5.4 betrifft das Erarbeiten von Entwicklungskonzepten zur Ordnung und Standortentwicklung durch die Gemeinden. Der hier strittige Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans beinhaltet die gemäß § 4 Abs.2 LplG zu beachtenden Ziele bezüglich der räumlichen Zuordnung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Die kursiv geschriebenen Textpassagen in Abs.2 und Abs. 3 des Plansatzes sind von der Verbindlichkeit des Teilregionalplans ausgenommen (vgl. II. der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung). Die zeichnerische Darstellung der Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3 in der Raumnutzungskarte ist von der Verbindlichkeitserklärung in der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung umfasst. |
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| Nach Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans, soweit er verbindlich ist, sind regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten(vgl. Sortimentsliste) nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellten zentralörtlichen Standortbereichen anzusiedeln. Die zentralörtlichen Standortbereiche werden in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Einzelhandelsprojekte abgegrenzt. Die regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Sortimentsliste) sind nach Möglichkeit den zentralörtlichen Standortbereichen zuzuordnen. Wenn nach Prüfung keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe vorrangig in die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte dargestellten Ergänzungsstandorte zu lenken. Die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche ist ausgeschlossen. Von Einzelhandelsgroßprojekten dürfen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die gebietsscharf abgegrenzten Versorgungskerne in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. |
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| Die Raumnutzungskarte mit der Überschrift “Darstellung von Vorrang -und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3.“ weist auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen (S.41 des Teilregionalplans) einen zentralörtlichen Standortbereich (Vorranggebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Sortiment aus. Ein Ergänzungsstandort (Vorbehaltsgebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevantem Sortiment ist im Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht vorgesehen. |
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| Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen„ (im Folgenden: Bebauungsplanentwurf) sieht für das strittige Vorhaben einen Standort außerhalb des in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiets vor. Da die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche gemäß Plansatz 2.2.5.3 ausgeschlossen ist, verstößt der Bebauungsplanentwurf deshalb nur dann nicht gegen die Ziele von Plansatz 2.2.5.3, wenn das Vorhaben kein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist oder wenn es ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist, das ausschließlich ein nahversorgungsrelevantes Sortiment i.S. der Sortimentenliste führt. |
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| Letzteres dürfte wohl im vorliegenden Fall nicht zu bejahen sein. Nach der Sortimentenliste besteht ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aus Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Drogerieprodukten und Haushaltswaren. Der vorgesehene L.-Markt dürfte aber regelmäßig oder zumindest immer wieder auch andere Artikel (Lockangebote) führen. Dies lässt sich schon dem gerichtsbekannten Werbeverhalten anderer L.-Märkte entnehmen. Mit dem Vortrag der Antragstellerin, der L.-Markt führe „im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs“, dürfte dies auch als eingeräumt zu sehen sein. Bei summarischer Prüfung lässt sich diese Frage aber nicht abschließend klären. Es wird, sollte es darauf ankommen, Aufgabe der Widerspruchsbehörde sein, das geplante Sortiment des L.-Marktes im Einzelnen zu ermitteln und zu bewerten. |
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| Sollte nicht nur ein nahversorgungsrelevantes Sortiment geführt werden, wofür - wie gerade ausgeführt wurde - vieles spricht, ist erheblich, ob das Vorhaben, für das der Bebauungsplan die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen soll, ein nur innerhalb der im Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete anzusiedelndes Einzelhandelsgroßprojekt ist. |
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| Bei dem Vorhaben dürfte es sich es um ein Einzelhandelsgroßprojekt i. S. v . Plansatz 2.2.5 des Teilregionalplans handeln. Nach der allerdings nicht verbindlichen Begründung und Erläuterung zum Teilregionalplan (vgl. Verbindlichkeitserklärung der Genehmigung des Teilregionalplans) sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO. Gemäß Plansatz 3.3.7 LEP 2002, den der Teilregionalplan gemäß § 11 Abs.2 LplG konkretisiert, sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe für den Endverbraucher. Einen Verweis auf § § 11 Abs. 3 BauNVO enthält Plansatz 3.3.7 LEP 2002 nicht. Ausweislich der Begründung zu Plansatz 3.3.7 LEP 2002 entsprechen aber die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe) den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Vorhaben und wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S.290) verwiesen. Dieser verweist unter Nr. 2.2.2 zur Frage der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die dort aufgeführte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach ab 700 m² Verkaufsfläche die Großflächigkeit bejaht wird. Unter Nr. 2.2.3 des Einzelhandelserlasses wird ausgeführt, die Verkaufsfläche betrage erfahrungsgemäß etwa 2/3 der Geschossfläche. In einer späteren Ergänzung zum Einzelhandelserlass, die nicht mehr Gegenstand der Begründung war, wird aber auf die aktuellere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. |
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| Danach sind Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05.- Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 31). Schon der L.-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1050 m² ist somit ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt. Darauf, dass nach der gleichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können und wie es sich im konkreten Fall mit der baulichen und funktionellen Eigenständigkeit des K.-Marktes verhält, kommt es für die Frage des Vorliegens eines Einzelhandelsgroßprojekt im vorliegenden Fall deshalb nicht an. |
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| Offen ist jedoch, ob der Bebauungsplanentwurf ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt i.S.v. Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans zum Gegenstand hat. Der Antragsgegner bzw. die Fachaufsichtsbehörde gehen wohl davon aus, dass alle Vorhaben, die den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten und deshalb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, regionalbedeutsam sind, und dass der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“) Vorhaben mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche an städtebaulich integrierten Standorten durch gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ verortet. |
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| Für die Kammer ist jedoch offen, ob dem Teilregionalplan, dem Landesentwicklungsplan und § 11 LplG diese Auffassung zugrunde liegt und ob Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Norm des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einem entsprechenden Verständnis der landesplanerischen Regelungen führen müssen. |
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| Der Teilregionalplan verwendet den Begriff regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt nur in Plansatz 2.2.5.3. Der Plansatz 2.2.5.2, der nachrichtlich Ziele und Grundsätze von Plansatz 3.3.7 LEP 2002 (allgemeine Standortkriterien) übernimmt, spricht dagegen von Einzelhandelsgroßprojekten. Da es sich aber nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt, lässt sich aus dem Sprachgebrauch allein nichts Entscheidendes ableiten. In der Begründung des Teilregionalplans finden sich jedoch Ausführungen zu Einzelhandelsprojekten und zur Frage der räumlichen Standortfestlegung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Im ersten Absatz der Begründung zu Plankapitel 2.2.5 wird erläutert, was Einzelhandelsprojekte sind (siehe oben), sowie dass sich die Bewertungsmaßstäbe in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 finden und der Einzelhandelserlass von grundlegender Bedeutung ist. In Absatz 2 der Begründung heißt es: „Darüber hinaus werden auf der Grundlage von § 11 Abs.3 Nr.5 i.V.m. § 11 Abs.7 LplG für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte räumliche Standortfestlegungen getroffen (Plansatz 2.2.5.3).“ Weiter wird erläutert, wann die Regionalbedeutsamkeit gegeben ist. |
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| „Regionalbedeutsamkeit ist gegeben, wenn raumordnerische Belange berührt werden, d.h. Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt werden. Entscheidungskriterien, die dabei herangezogen werden, sind |
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- Größe und Zentralität/Funktion der Standortgemeinde, |
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- Größe, räumlichen Lage und Sortimente des geplanten Projekts, |
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- Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung. |
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| Daraus, dass die Frage, was ein Einzelhandelsgroßprojekt ist und wann Regionalbedeutsamkeit vorliegt, in verschiedenen Absätzen ausgeführt wird, könnte geschlossen werden, dass nicht jedes Vorhaben i.S.v. § 11 Abs.3 BauNVO ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Auch der Inhalt der Begründung könnte hierfür sprechen. |
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| Denn die Begründung zeigt auf, dass man bei der Fortschreibung des Regionalplans davon ausging, dass nur das Einzelhandelsgroßprojekt regional bedeutsam ist, das die Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt. Aus der Tatsache, dass diese Frage anhand der aufgezeigten Kriterien bei einem „geplanten Projekt“ zu beurteilen ist, könnte weiter geschlossen werden, dass grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist. |
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| Auch die Regelung in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 stützt nicht eindeutig die Auffassung des Antraggegners. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 führt in den Plansätzen 3.3.7 - 3.3.7.3 Ziele und Grundsätze zur Frage der Ansiedlung und der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten unter dem Aspekt des Einfügens in das zentralörtliche Versorgungssystem auf. Von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ist (ausdrücklich) nur in Plansatz 3.3.7.4 die Rede. Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 macht zum Grundsatz, dass die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen aufgrund eines regionalen Entwicklungskonzepts vorzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nur bei der Frage der Festlegung von Standorten im Regionalplan von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten spricht, könnte aber hingegen geschlossen werden, diesem Plansatz liege das Verständnis zugrunde, dass nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und dass nur für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte eine Standortfestlegung erforderlich ist. Aus der Begründung zu Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 nicht das Verständnis zugrunde liegt, für jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei eine gebietsscharfe Ausweisung erforderlich. Denn dort wird im letzten Absatz, nachdem zunächst allgemeine Grundsätze zur Frage des Standortes von Einzelhandelsgroßprojekten aufgezeigt werden, darauf verwiesen, dass nach dem Landesplanungsgesetz gebietsscharf Standorte auszuweisen sind, soweit die Einzelhandelsgroßprojekte regionalbedeutsam sind |
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| Zuletzt ergibt sich auch aus § 11 LplG nicht zwingend, dass dem Landesentwicklungsplan und Teilregionalplan die Vorstellung zugrunde liegen müsste, generell jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei regional bedeutsam. Nach § 11 Abs.2 LplG konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne und formt diese Grundsätze und die Ziele des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus. § 11 Abs.3 S.1 LplG lautet: „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen......zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.“ Dazu sind gemäß § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG im Regionalplan die Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Diese Festlegung können in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten getroffen werden. Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs.7 LplG). Zusammengefasst regelt damit § 11 Abs.3 S.1, S.2 Nr.5,Abs.7 LplG in Bezug auf Einzelhandelsgroßprojekte und Vorranggebiete: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), sind Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Die Festlegung kann in der Form von Vorranggebieten für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen getroffen werden (vgl. auch § 7 Abs.4 Nr. 1 ROG). |
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| Aus der Einschränkung „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist“ könnte folgen, dass nicht generell Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan festzulegen sind, sondern nur bei Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift dürfte damit regeln, dass Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan zu treffen sind, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist und dass auch die Art und Weise der Festlegung (z.B. die Größe des Gebiets) unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen hat. Einzelhandelsgroßprojekte, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region haben können, dürfen nur an einem Standort errichtet werden, für den durch seine Ausweisung als Vorranggebiet die Verträglichkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung zur Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region feststeht. Aus dem Wortlaut und aus der Zusammenschau der in § 11 LplG enthaltenen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten dürfte wohl weiter folgen, dass die Art und Intensität der Nutzung der an dem festgelegten Standort zu errichtenden Vorhaben wegen ihrer Raumbedeutsamkeit eine Standortsteuerung zur Durchsetzung der Ziele der Regionalplanung erforderlich machen müssen. Dieses Verständnis liegt wohl auch dem Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und dem Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002, in denen von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten die Rede ist, zugrunde. Deshalb dürfte die Tatsache, dass § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG - anders als der Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und der Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 - nicht ausdrücklich vom „regionalbedeutsamen“ Einzelhandelsgroßprojekt spricht, nicht bedeuten, dass, soweit Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekt in einem Vorranggebiet für Einzelhandelsgroßprojekte für erforderlich gehalten wurden, von vorneherein jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb dort unterzubringen ist. |
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| Nach alledem erschließt sich die Beantwortung der Frage, wann die Festlegung eines Vorranggebiets für Einzelhandelsprojekte im Regionalplan erforderlich ist und welche Einzelhandelsprojekte notwendigerweise dort errichtet werden müssen, nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der landesplanerischen Regelungen. Im Widerspruchsverfahren könnte deshalb unter Umständen auch zu prüfen sein, welche gesetzessystematischen Schlüsse aus § 1 Nr. 19 RoV zu ziehen sein könnten, wonach für die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.Nach § 13 Abs.1 LplG a.F. (ab dem 20.05.2003 im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung des § 1 Nr. 19 RoV außer Kraft getreten) war in der Regel ein Raumordnungsverfahren für Einkaufzentren, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit mehr als 5000 qm Verkaufsfläche durchzuführen. |
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| Soweit von den Beteiligten auch die Gesetzesmotive zur Vorgängervorschrift zu § 11 LplG angesprochen werden, ist auszuführen, dass auch diese den Ausgang des Verfahrens als offen erscheinen lassen. Denn auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift § 8 Abs.3 LplG a.F und der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs.3 S.1 LplG ist nicht offensichtlich, dass jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und deshalb nur in Vorranggebieten errichtet werden darf. In der Begründung des Gesetzgebers zu der Ergänzung von § 8 Abs.3 LplG a.F.(in Kraft ab dem 17.03.2001) durch den Satz 2 mit dem Wortlaut: „In den Regionalplänen für die übrigen Regionen sind gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam sind“ wird nämlich unter anderem ausgeführt: Durch die Einführung des Satzes 2 wird die Planungskompetenz der anderen Regionen insoweit angeglichen, als sie verpflichtet werden, die Standorte für regionalbedeutsame Betriebe des großflächigen Einzelhandels, einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center-FOC), im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte und die Erhaltung der Innenstadtbereiche zu prüfen und regionsweit so auszuweisen, dass die Ansiedlung solcher Betriebe nicht nur den Interessen der Standortgemeinde dient, sondern für die Entwicklung der ganzen Region förderlich ist. Die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens ist unabhängig von der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² gegeben. Sie ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind vor allem der jeweilige Betriebstyp und die raumstrukturelle Situation am vorgesehenen Standort von Bedeutung. Die Begriffe „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe“ werden gleichlautend in § 1 Nr.19 der Raumordnungsverordnung, der Nr.18 zur Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 11 Abs.3 der BauNVO 1990 verwendet. Nach der Rechtsprechung insbesondere zu der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs - unabhängig von regionalen und örtlichen Besonderheiten - bei etwa 700 m² Verkaufsfläche. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen Regionalplanung und Bauleitplanung sowie zwischen der Prüfung solcher Vorhaben durch Raumordnungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Anwendung des neuen Satzes 2 in § 8 Abs.3 LplG a.F. von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung bisher zu den genannten Vertriebsformen des Einzelhandels entwickelt hat (vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 12/5877 S.4, 15, 16). Aus dieser Begründung folgt, dass auf § 11 BauNVO Bezug genommen wird, soweit es um die Frage der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs geht, im übrigen aber eine Einzelfallprüfung zur Frage der Regionalbedeutsamkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorgesehenen Standort für erforderlich gehalten wird, wobei als Richtwert eine Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² angegeben wird. |
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| Diese Begründung könnte auch noch für die Auslegung von § 11 Abs.3 S.1 LplG bedeutsam sein. Denn § 11 Abs.3 S.1 LplG unterscheidet sich von der Vorgängerregelung nur insoweit, dass nunmehr die Frage der Regionalbedeutsamkeit explizit erläutert wird. Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs „ Regionalbedeutsamkeit“ war aber wohl keine inhaltliche Änderung bezweckt. Die Begründung zu der Gesetzesänderung macht jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich seit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes in seiner Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) an der Vorstellung des Landesgesetzgebers zur Regionalbedeutsamkeit maßgeblich etwas geändert haben könnte. In Nr. 1.2 der allgemeinen Begründung zu § 11 LplG (Drs. 13/1883 S.23) folgt, dass Schwerpunkt der Gesetzesänderung die Anpassung des Landesplanungsgesetzes an das Raumordnungsgesetz des Bundes von 1998 war. Zu der Neufassung von § 8 LplG, der dann im wortlaut unverändert als § 11 LplG am 10.07.2003 in Kraft trat, wird sinngemäß ausgeführt: Im Wesentlichen wird nur die Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg konkretisiert. Mit dem neugefassten Absatz 3 wird - ohne wesentliche Änderung - eine einheitliche Regelung zum Inhalt des Regionalplans erreicht, die auch weitgehend der Praxis der Regionalverbände entspricht. (Drs. 13/1883 S.33,34). |
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| Aus Wortlaut und Sinn und Zweck von § 11 Abs.3 Nr. 2 BauNVO, auf den die Begründungen zu dem Teilregionalplan, zum Landesentwicklungsplan und zu § 8 Abs.3 LplG a.F. verweisen, ergibt sich ebenfalls nicht zwingend, dass jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO gleichzeitig auch ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Nach § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO sind bei Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben, deren Geschossfläche 1200 m² überschreitet, in der Regel die dort genannten Auswirkungen (Z.B. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr , auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereich) anzunehmen, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 qm Geschossfläche vorliegen. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24.11.2005 (- 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452, - 4 C 8/05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 319) ausgeführt: „In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werden damit die in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen eingegrenzt, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Der Begriff der Großflächigkeit dient dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll, weil er typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweist wie z. B., dass er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist vorrangig nach dieser Zielsetzung auszulegen. Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, hat im Einzelfall eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von Kriterien benennt. Das Merkmal der Großflächigkeit umschreibt diejenige Schwelle, ab der die Prüfung vorzunehmen ist, ob derartige Auswirkungen vorliegen.“ |
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| Zielsetzung von § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO ist danach alleine, den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll. Vorgaben in dem Sinne, dass für diesen Betriebstyp im Land oder in einer Region Standortfestlegungen zu treffen sind, sollen mit dieser Vorschrift damit nicht gemacht werden Darüber hinaus bedeutet das Erreichen des Schwellenwertes von 800 m² Verkaufsfläche zunächst nur, dass dann eine Prüfung vorzunehmen ist, ob der Einzelhandelsbetrieb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Deshalb kann der Verweis in den angeführten Begründungen auf § 11 Abs.3 BauNVO möglicherweise so zu verstehen sein, dass ab einer Verkaufsfläche von 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliegt und deshalb eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Regionalbedeutsamkeit vorzunehmen ist, wobei die Vermutungsregel von § 11 Abs.3 S. 4 BauNVO bei einer Geschossfläche von 1200 m², die bei einer die 900 m² überschreitenden Verkaufsfläche erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452-), bei der Beantwortung dieser Frage wohl mit herangezogen werden kann. Da der Verweis in den angeführten Begründungen nicht ausdrücklich nur auf großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von 1200 m² erfolgt, kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Einzelfallprüfung als regionalbedeutsam einzustufen sind. |
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| Die Widerspruchsbehörde wird daher zu klären haben, wann ein regionalbedeutsames Einzelhandelsprojekt i.S. der landesplanerischen Regelungen vorliegt und, sollte entgegen der Auffassung des Antraggegners eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sein, eine solche vorzunehmen haben. Sollte die Regionalbedeutsamkeit verneint werden, wäre von der Widerspruchsbehörde wohl weiter zu prüfen, ob der Bebauungsplanentwurf das Kongruenzgebot, Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot beachtet (vgl. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002). |
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| Da offen ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Baugenehmigung vorliegen, ist auf die Frage, ob Ermessen ausgeübt und wenn ja, ob es fehlerfrei ausgeübt wurde, nicht mehr einzugehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann jedenfalls im Hinblick auf die angesprochenen offenen Fragen nicht angenommen werden. Da die Fachaufsichtsbehörde wohl davon ausgegangen ist, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit Verkaufsflächen von 800 m² und mehr generell regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind, waren die in der Weisung an den Antragsgegner enthaltenen Ausführungen zur Frage der Ermessensausübung auf der Grundlage dieser rechtlichen Annahme erfolgt. Da jedoch nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelfall zu prüfen sein könnte, ob das Vorhaben regional bedeutsam ist bzw. ob es die in dem Teilregionalplan bzw. im Landesentwicklungsplan aufgestellten Kriterien für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten erfüllt (Konkurrenzgebot, Integrationsgebot, Beeinträchtigungsgebot), hätte u.U. auf der Grundlage einer entsprechenden Einzelfallprüfung die Ermessensentscheidung getroffen werden müssen. |
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| Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung sind nach alledem offen. Deshalb besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden können (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188). Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Baufreigabe zurücktreten. |
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| Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2004, NVwZ 2004,1327). |
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