Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 21. Nov. 2006 - 5 S 1825/06

bei uns veröffentlicht am21.11.2006

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Juli 2006 - 2 K 902/06 - geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 400.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Antrag ablehnen müssen. Denn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der mit Verfügung vom 09.03.2006 ausgesprochenen Rücknahme des unter dem 25.02.2005 erteilten Bauvorbescheids überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten lassen sich nach Lage der Akten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse des vom Verwaltungsgericht am 12.07.2006 eingenommenen Augenscheins, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen. Insoweit wird es wesentlich auf die Frage ankommen, wie die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB abzugrenzen ist. Zu dieser Frage könnte sich der Senat zwar durch die Einnahme eines Augenscheins ggf. zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten verschaffen. Dennoch blieben Unsicherheiten bei der Beurteilung des festgestellten Sachverhalts, die letztlich nur im Rahmen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung in der Hauptsache ausgeräumt werden könnten. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:
In Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die nähere Umgebung eines Vorhabens, die den Beurteilungsmaßstab für das „Einfügen“ im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liefert, so weit reicht, wie sich das Vorhaben auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105 m.w.N.). Prägend auf das Baugrundstück wirken kann dabei nicht nur die Bebauung, die in unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung, wobei allerdings in aller Regel die größere Nähe zu einer stärker prägenden Wirkung führt (BVerwG, Urt. v. 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369; Beschl. v. 10.01.1994 - 4 B 158.93 - BRS 56 Nr. 66). Dem entspricht es, dass die nähere Umgebung eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht notwendig alle Grundstücke in der Umgebung umfasst, die hinsichtlich der Merkmale, nach denen sich das Vorhaben einfügen muss, (überwiegend) im Wesentlichen in gleicher Weise bebaut sind und genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1998 - 4 B 79.98 - a.a.O.). Angrenzende Verkehrsflächen gehören nicht zur näheren Umgebung eines Vorhabens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, weil sie für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen und damit gerade nicht die Art der Bebauung prägen können; sie können im Übrigen wie auch topographische Gegebenheiten für die Bestimmung der maßgeblichen Umgebungsbebauung sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben; zu beurteilen ist dies jeweils nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 B 1.00 - BRS 63 Nr. 102 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 24.07.2002 - 5 S 149/01 - ESVGH 53, 30 zur trennenden Wirkung einer innerörtlichen Bundesstraße).
Es spricht einiges dafür, dass, wovon das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Baurechtsbehörde ausgeht, die nähere Umgebung des Vorhabens sich auf das gewerblich genutzte ehemalige Schlachthofgelände und die gewerblich genutzten Grundstücke entlang der K.-Straße bis zu ihrer Einmündung in die B-Straße, die als Z-Straße nach Süden abknickt, beschränkt und allenfalls - dann im Sinne einer Großgemengelage - noch die nördlich der K-Straße gelegene Wohnbebauung einschließt. Insoweit erscheint die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang zwischen dem Vorhaben und dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb G. jenseits der Z-Straße noch eine Sichtverbindung besteht, von eher geringer Bedeutung. Das gilt auch für den Umstand, dass das Vorhabengrundstück und jener Betrieb mehr als 250 m voneinander entfernt liegen. Zwar setzt sich die gewerbliche Nutzung des Geländestreifens zwischen der Eisenbahnstrecke und der B-Straße jenseits der Z-Straße nach Osten fort. Es erscheint dem Senat aber nicht ohne Weiteres als zwingend, die vom Verwaltungsgericht festgestellte „spiegelbildliche“ gewerbliche Nutzung in Bezug auf die Z-Straße, im Westen durch ein Busdepot und anschließend durch den großflächigen Einzelhandelsbetrieb G. und im Osten durch eine Autowaschanlage, weiter durch einen Entsorgungsbetrieb und sodann das Vorhaben der Antragstellerin, als Beleg gegen eine trennende Wirkung der Straße zu werten. Denn umgekehrt ließe sich auch die Sichtweise vertreten, dass die angenommene „spiegelbildliche“ gewerbliche Nutzung die städtebauliche Trennungswirkung der Z-Straße in dem Sinne unterstreicht, dass sie jeweils zur Z-Straße hin jedenfalls im Volumen der baulichen Nutzung geringer wird. Auch spricht gegen diese „spiegelbildliche“ Betrachtung der baulichen Nutzung auf einem bahnparallelen Geländestreifen mit der Z-Straße als Symmetrieachse, dass das ehemalige Schlachthofgelände nach Norden erheblich über die K-Straße hinausreicht und gerade in diesem Bereich einen eigenen baulichen Schwerpunkt bildet. Ohnehin dürfte es für die Bestimmung der Reichweite der näheren Umgebung des Vorhabens, gerade auch im Blick auf die Frage der trennenden Wirkung der Z-Straße, eher auf die Beeinträchtigung der Umgebung durch den von dem Vorhaben ausgelösten Verkehrslärm ankommen. Dabei spricht viel dafür, dass der überwiegende Anteil des durch das Vorhaben bedingten Anlieferungs- und Kundenverkehrs über die Z-Straße zur E-Straße fährt (und nicht über die B-Straße) und somit diese Auswirkungen des Vorhabens nicht über die Z-Straße hinweg nach Westen hinausreichen. Umgekehrt ist auch das ehemalige Schlachthofgelände wohl kaum von den verkehrlichen (oder sonstigen) Auswirkungen der Gewerbebetriebe westlich der Z-Straße betroffen. Diese unter dem Blickwinkel der verkehrlichen und immissionsschutzrechtlichen Einwirkungen wohl eher gegebene trennende Wirkung wird durch die Führung der Z-Straße im Einschnitt (zur Unterführung der Eisenbahnstrecke) auch optisch unterstrichen. Dass schließlich die gleichförmige (Wohn-)Bebauung nördlich der Blücher- und der K-Straße, für die ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist, die jeweils südlich gelegene gewerbliche Nutzung verklammern könnte, liegt fern, zumal sie wegen der klaren Nutzungsabgrenzung wohl nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabens und der weiteren gewerblichen Nutzungen in dem beschriebenen gewerblich genutzten Geländestreifen zwischen B- und K-Straße und der Eisenbahnlinie gehört. Unwahrscheinlich ist auch, dass die nähere Umgebung des Vorhabens nach Süden über den Bahndamm (wesentlich) hinausreicht.
Wäre die nähere Umgebung in dem beschriebenen Sinne enger zu fassen, würde sich das Vorhaben voraussichtlich nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in sie einfügen, obwohl es sich - vorbehaltlich der Regelung des § 34 Abs. 3 BauGB - ebenfalls um eine in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässige gewerbliche Nutzung handelte. Denn die Antragsgegnerin weist wohl zu Recht darauf hin, dass das Vorhaben die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsunternehmen auf dem Schlachthofgelände nach sich ziehen könnte und dass dies die verkehrliche und insbesondere die lärmschutzrechtliche Problematik wesentlich verschärfen würde. Es erscheint auch zumindest zweifelhaft, dass - wie das Verwaltungsgericht meint - die vorhandene „Großgemengelage“ im Wesentlichen durch den Entsorgungsbetrieb westlich des Baugrundstücks vorbelastet ist und dass deshalb die mit der Ansiedlung von mindestens zwei großflächigen Einzelhandelsbetrieben verbundenen Lärmimmissionen für die Wohnbebauung nördlich der K-Straße durch Liefer- und Kundenverkehr kein Gewicht mehr hätten. Aus der für das Vorhaben von der Antragstellerin eingeholten schalltechnischen Stellungnahme ergibt sich dies jedenfalls nicht (vgl. S. 17, 18). Denn danach führt allein das Vorhaben bei der Wohnbebauung entlang der K-Straße zu einer Überschreitung der Beurteilungswerte im Plan-0-Fall von bis zu 1,7 dB(A) tags und 1,8 dB(A) nachts und der hier als Orientierungswerte herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts von bis zu 2,0 dB(A) tags und nachts. Einer negativen Vorbildwirkung des Vorhabens kann die Antragstellerin auch nicht entgegen halten, die Antragsgegnerin könne die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe an dieser Stelle verhindern, weil sie Eigentümerin aller dafür in Betracht kommender Grundstücke des Schlachthofgeländes sei. Denn die Antragsgegnerin, welche den Bauvorbescheid im Übrigen nur auf Weisung des Regierungspräsidiums zurückgenommen hat, wäre bei einer Verwirklichung des Vorhabens nicht gehindert, die ihr noch gehörenden Grundstücke, für deren Bebaubarkeit sich nach der Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin zusätzliche Möglichkeiten ergäben, zu veräußern. Dass sie in diesem Fall verpflichtet wäre, die Bebaubarkeit des Grundstücks im Kaufvertrag (und dinglich) zu beschränken oder der Ansiedlung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebs durch Erlass eines Bebauungsplans vorzubeugen, liegt fern. Entscheidend für das Vorliegen einer bodenrechtliche Spannungen begründenden oder vertiefenden negativen Vorbildwirkung eines Vorhabens ist nicht, ob die jeweiligen Grundstückseigentümer Folgenutzungen tatsächlich verwirklichen wollen und - in einem umfassenden Sinne - können, sondern allein, ob ihnen dazu die planersetzende Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB objektiv die Möglichkeit bietet. Dies dürfte hier der Fall sein. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 13.11.2006 dargelegt, dass sie nicht Eigentümerin aller weiteren Flächen des Schlachthofgeländes ist und dass auf den ihr nicht gehörenden Flächen ein weiterer großflächiger Einzelhandelsmarkt errichtet werden könnte.
Die Rücknahmeverfügung leidet voraussichtlich auch nicht an Ermessensfehlern (§ 48 Abs. 1 Satz 1, § 40 LVwVfG). Dabei kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin einen Vertrauensschutz (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LVwVfG) der Antragstellerin zutreffend mit der Erwägung verneint hat, die benachbarte Gemeinde K. habe unter Hinweis auf die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre wohnortnahe Grundversorgung und auf § 34 Abs. 3 BauGB rechtzeitig Widerspruch eingelegt (vgl. § 50 LVwVfG). Denn die Antragsgegnerin hat in den Gründen der angefochtenen Verfügung hilfsweise und voraussichtlich zutreffend ausgeführt, dass auch dann, wenn sich die Antragstellerin insoweit auf Vertrauensschutz berufen könnte, das öffentliche Interesse an der Rücknahme des Bauvorbescheids ihr Interesse an der Vermeidung finanzieller Nachteile überwiegen würde. Auch insoweit führt die Antragsgegnerin wohl zu Recht das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung an, die - wie oben ausgeführt - mit der Zulassung des Vorhabens einherginge. Es wird wohl auch nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin (etwaige weitere) Vertrauensschutzgesichtspunkte wesentlich auch dadurch gemindert sieht, dass die Antragstellerin ggf. einen Ausgleich von Vermögensnachteilen gemäß § 48 Abs. 3 LVwVfG verlangen kann. Dass die Antragsgegnerin nicht eigens erwähnt hat, dass ein entsprechender Anspruch nicht Aufwendungen umfasst, die vor Erteilung des Bauvorbescheids gemacht wurden, und auch nicht entgangenen Gewinn aus einem ggf. von der Fa. K. gekündigten Mietvertrag, begründet wohl kaum ein Ermessensdefizit oder gar die Beurteilung, dass die Rücknahme im engeren Sinne unverhältnismäßig wäre.
Erscheint es somit als offen, ob die Rücknahme des Bauvorbescheids rechtmäßig ist, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Entscheidung, weil nur so die Erteilung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen durch Verwirklichung des Vorhabens verhindert werden kann. Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Erteilung einer Baugenehmigung ohne weitere Verzögerung und einer Baufreigabe zurücktreten; dieses ist bereits bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung zu berücksichtigen. Dass die Firma K. den mit der Antragstellerin abgeschlossenen Mietvertrag fristlos kündigen kann, wenn eine Baugenehmigung und die Baufreigabe nicht bis zum 31.08.2007 erreicht werden, und dass der Antragstellerin im Falle der fristlosen Kündigung die Erträge aus dem abgeschlossenen langfristigen Mietvertrag entgehen würden, überwiegt das öffentliche Interesse nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 63 Abs. 3 GKG. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat eine Ermäßigung des Streitwerts mit Blick auf die eingeschränkte Regelungswirkung eines Bauvorbescheids für angemessen (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2004, NVwZ 2004, 1327).
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.