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| Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. |
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| Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor. |
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| 1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
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| Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215). |
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| Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ). |
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| Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). |
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| Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144). |
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| Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an. |
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| An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen. |
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| 3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44). |
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| Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein. |
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| Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.). |
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| Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein. |
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| Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. |
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| 1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist. |
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| 2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein. |
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| Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953). |
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| Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7). |
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| In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.). |
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| Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.). |
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| Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen. |
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| 3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB). |
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| a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). |
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| Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre. |
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| b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -). |
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| c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat. |
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| Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden. |
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| An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5). |
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| Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128). |
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| Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen. |
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| Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). |
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| Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist. |
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| Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). |
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| Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären. |
|
| Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.). |
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| Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen. |
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| Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12). |
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| d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft. |
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| Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf. |
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| Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben. |
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| Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte. |
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| e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen. |
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| 4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. |
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| Beschluss vom 24. Januar 2013 |
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| Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004). |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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