Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. März 2014 - 3 S 183/14

bei uns veröffentlicht am25.03.2014

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeerfahren wird 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 27.6.2013 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Reparaturhalle für Lagerflächen für Paletten und Gitterboxen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... (... ... ...) auf der Gemarkung Korntal-Ortsteil Münchingen. Die Baugenehmigung enthält - u.a. - die Nebenbestimmung, dass die in dem Lärmimmissions-Prognosegutachten des Ingenieurbüros Engel enthaltenen Grundlagen und dort gemachten Angaben zur Betriebsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung sind. Ferner seien die in dem Prognosegutachten gemachten Ausführungen zu den Maßnahmen (Einhaltung eines Mindestabstands von 2,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze beim Abkuppeln von Lkw-Anhängern) zur Gewährleistung der Spitzenpegelanforderung zwingend einzuhalten.
Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin, die Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden und mit einem Mehrfamilienwohnhaus nebst Garagen für Pkw bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...-... ... und ...) ist, am 15.8.2013 Widerspruch ein. In dem Wohngebäude der Antragstellerin, das durch Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Fünf-Familien-Haus entstanden und sodann durch einen Ausbau, der im Baugesuch als „Fremdarbeiterheim“ bezeichnet wurde, erweitert wurde, befinden sich insgesamt 16 Wohnungen.
Die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ der damals noch selbständigen Gemeinde Münchingen vom 7.3.1958, der mit Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30.10.1963 geändert wurde. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgte durch das vormalige Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 und wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan setzt für die vorbezeichnenden Grundstücke ein Gewerbegebiet unter Hinweis auf „§ 9 BauNVO 1962“ fest.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.12.2013 - 3 K 3141/13 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in seiner geänderten Fassung vom 30.10.1963 sei rechtswirksam. Dieser setze ein Gewerbegebiet fest. Der Verweis auf § 9 BauNVO sei lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Zwar verstoße der Bebauungsplan in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot, weil er den städtebaulichen Grundsatz einer räumlichen Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Antragstellerin könne sich jedoch hierauf nicht berufen, da der Abwägungsmangel nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.7.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Das Vorhaben verstoße jedoch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, weil die lärm- und staubemittierende Nutzung des Baugrundstücks nicht die gebotene Rücksicht auf die geschützte Wohnnutzung des Grundstücks der Antragstellerin nehme. Nutzungen von einer Störungsintensität, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien, seien mit der direkt angrenzenden Wohnnutzung im konkreten Einzelfall unvereinbar. Bezüglich des Lärms würden die Anforderungen an emittierende Betriebe in derartigen Gemengelagen in Nr. 6.7 der TA Lärm konkretisiert. Nach dieser Regelung könnten die Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die Antragstellerin dürfe deswegen mindestens die Einhaltung des Schutzniveaus von Mischgebieten verlangen können. Dem Lärmgutachten vom 28.1.2013 könne wohl nicht entnommen werden, dass die vom Beigeladenen aufgenommene Nutzung die Immissionswerte für Mischgebiete einhalte oder einhalten könne. Dies gelte zumindest für den Umschlag der Gitterboxen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, da dort nach dem Gutachten wohl ein Spitzenpegel deutlich über 90 dB(A), nämlich 99,8 dB(A) gemessen worden sei, woraus ein Schallleistungspegel von 111,3 dB(A) resultiere. Das Gutachten äußere sich aber nur in Bezug auf den fälschlich für zulässig gehaltenen Spitzenwert für Gewerbegebiete von 95 dB(A). Bedenken werfe die Baugenehmigung auch deshalb auf, weil sie in Bezug auf Luftverunreinigungen keinerlei geeignete Anforderungen zur Emissionsminderung enthalte. Bei den von der Antragstellerin genannten Staubimmissionen dürfte es sich sowohl um vom unbefestigten Boden der Lagerfläche aufgewirbelten Staub als auch um Staub unbestimmter Herkunft und Zusammensetzung handeln, der sich von den umgeschlagenen Behältnissen und Paletten löse. Mit Blick auf die hinsichtlich Lärm und Staub dargelegten Bedenken dürfte die Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht mit den nachbarschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 LBO unvereinbar sein.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5.2.2014 die Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung vom 27.6.2013 bezüglich Ziff. 1 der als Bestandteil der Baugenehmigung geltenden Stellungnahme des Landratsamts Ludwigsburg vom 15.4.2013 abgeändert. Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile, darf danach an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... den für Mischgebiete zulässigen Immissionswert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen. Ziff. 4 der Stellungnahme des Fachbereichs Gewerbeaufsicht wurde ferner dahin ergänzt, dass durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. die Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen o.Ä., sicherzustellen sei, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen aufträten. In Ziff. 2 des Ergänzungsbescheids vom 5.2.2014 wurden weitere Lärmminderungsmaßnahmen angeordnet.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschwerden stattzugeben und den angefochtenen Beschluss Verwaltungsgericht Stuttgart zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 5.11.2013 - 3 S 2035/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2009 - 9 S 70.08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm zu vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig vom Vollzug der angefochten Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris) dürfte die Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung nicht - worauf es in Nachbarrechtstreitigkeiten der vorliegenden Art allein ankommt - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig ist, ist für den Erfolg im vorliegenden Eilverfahren unerheblich, weil der in der Hauptsache verfolgte Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur besteht, soweit die Baugenehmigung rechtwidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.
Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte weder unter bauplanungsrechtlichen (1.) noch unter bauordnungsrechtlichen (2.) Gesichtspunkten Erfolg haben.
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1. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
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a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen seiner Art nach § 30 Abs. 3 BauGB bestimmt, da das Baugrundstück - wie auch das Grundstück der Antragstellerin - im räumlichen Geltungsbereich des - einfachen - Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“, der in der durch Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geänderten Fassung ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
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aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht deshalb wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist, weil in dessen Textteil die Art der baulichen Nutzung mit „§ 9 BauNVO“ statt mit § 8 BauNVO bezeichnet ist. Der Wortlaut „Gewerbegebiet (GE)“ zeigt ersichtlich, dass der Gemeinderat ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1962 und nicht etwa ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1962 festsetzen wollte. Dies folgt auch aus der Begründung des Bebauungsplans, der von einem Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 BauNVO spricht. Bei dem Verweis auf „§ 9 BauNVO“ ist daher lediglich von einer unbeachtlichen und für jedermann erkennbaren Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) auszugehen.
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bb) Ob dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen ist, dass der Bebauungsplan materiell-rechtlich gegen das beim Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geltende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 verstoßen habe, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin auf diesen materiellen Mangel des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzbuches (auch mit der Bezeichnung „Bundesbaugesetz“) wirksame Satzungen fort. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ob der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgte, kann dahinstehen. Denn die Erfüllung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hinweispflicht ist für den Eintritt der Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 nicht konstitutiv (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Aufgrund dessen kann seit dem 1.7.1994 die materielle Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 wegen eines wesentlichen Fehlers bei der Abwägung nicht mehr geltend gemacht werden.
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cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
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Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466; Urt. v. 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris; Beschl. v. 20.1.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.9.1996 - 3 S 213/94 - juris sowie Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006, a.a.O.). Die in dieser Unterschrift zu sehende Ausfertigung hat bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - zu erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1995 und Urt. v. 19.9.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878).
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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den von der Antragsgegnerin dem Senat übersandten Auszügen aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.10.1963 hat der Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Münchingen an diesem Tag unter § 398 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamts Leonberg vom 22.7.1963 und Änderung vom 10.9.1963 zu ändern. Das Gemeinderatsprotokoll ist vom damaligen Bürgermeister Budden- berg unterzeichnet. Damit wird entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung die Authentizität des Inhalts des Bebauungsplans, wie er schließlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekannt gemacht wurde, hinreichend bezeugt. Das gleichfalls vorgelegte Protokoll der Gemeinderatssitzung aus dem Jahr 1967 bestätigt dieses Ergebnis. Danach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 31.7.1967 unter § 312 beschlossen, dass der vom Gemeinderat am 30.10.1963 beschlossene Bebauungsplan über die Änderung des Bebauungsplans “Kornwestheimer Weg“ so, wie dieser auch vom Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 genehmigt wurde, bleiben und nicht geändert werden soll. Dieses Gemeinderatsprotokoll hat der seinerzeitige Bürgermeister Sailer unterzeichnet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat keinen Anlass zur Vorlage der in Buchform vorhandenen Protokolle im Original.
17 
b) Das in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung von 1962 (vgl. zu dieser „statischen“ Verbindung BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054) allgemein zulässige Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme.
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Ob sich ein Vorhaben rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeiten und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147).
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aa) Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
20 
Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
21 
Nach Maßgabe dessen sind unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung vom 27.6.2013 und deren Ergänzung vom 5.2.2014 beigefügten Auflagen durch den zugelassenen Betrieb des Beigeladenen voraussichtlich keine Lärmimmissionen zu erwarten, die sich für die Antragstellerin als unzumutbar erweisen.
22 
Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von einer Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 der TA Lärm ausgegangen und hat deshalb unter Bildung eines Zwischenwertes die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 c TA Lärm) als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung zugrundegelegt. Dem vermag der Senat in dieser Form nicht zu folgen. Eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm ist nur dann gegeben, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen. Als Gemengelage bezeichnet die TA Lärm somit nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, sondern (nur) das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten. Innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets findet die Regelung in Nr. 6. 7 TA Lärm daher keine Anwendung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 6, Rn. 25; Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, Nr. 6 Rn. 58 und 60). Andernfalls würde die Regelung in Nr. 6.1 leerlaufen, nach der innerhalb bestimmter Gebiete bestimmte Immissionsrichtwerte gelten sollen.
23 
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO bleibt davon allerdings unberührt. Zur Bestimmung des in dieser Vorschrift genannten Maßes des Zumutbaren dürften in Fällen, in denen - wie hier - Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung unmittelbar aufeinander treffen, der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm ähnliche Grundsätze gelten. Ob danach das - allenfalls in Betracht zu sichernde - Schutzniveau eines Mischgebiets die Grenzen des der Antragstellerin Zumutbaren bestimmen, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Denn nach der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.2.2014 geänderten Nebenbestimmung wird dem Beigeladenen nunmehr aufgegeben, dass die Lärmimmissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile den an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen dürfen. Um diese Immissionsrichtwerte einzuhalten, werden dem Beigeladenen ferner in Nr. 2 des Bescheids vom 5.2.2014 zur Ergänzung bzw. Änderung der Baugenehmigung vom 27.6.2013 im Hinblick auf die Ausführungen des Ingenieurbüros Engel in seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 31.1.2014 zum Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 bestimmte Tätigkeiten untersagt.
24 
Danach darf u.a. das Abkuppeln von Lkw-Anhängern wegen der mit der Entlüftung verbundenen Geräusche ausschließlich im südöstlichen oder südwestlichen Grundstücksbereich erfolgen, um die Spitzenwertanforderung nach TA Lärm von hier 90 dB(A) tags einzuhalten. Im nordwestlichen Teil des Betriebshofs, welcher dem benachbarten Wohngebäude zugewandt ist, ist das Abkuppeln der Lkw-Anhänger nicht zulässig (a)). Die Reparaturarbeiten an den Gitterboxen und Paletten sind ausschließlich in der Werkstatt durchzuführen und dürfen nicht im Freien stattfinden (b)). Das nordwestliche Werkstatttor muss während der Reparaturarbeiten in der Werkstatt geschlossen sein (c)). Die Lagerstandorte für die Gitterboxen und der Paletten werden entsprechend den im oben genannten Gutachten dargestellten Lageplan (S. 7) abgeändert. Eine Be- und Entladung der Gitterboxen darf nur im südöstlichen und südwestlichen Teil des Betriebsgeländes erfolgen (d)). Dass der Betrieb des Beigeladenen unter Beachtung dieser der Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung beigefügten Auflagen sowohl die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags als auch den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags einhalten kann, wird in dem Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 und seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 21.1.2014 überzeugend dargestellt. Die Prognoseergebnisse unter Nr. 4.4 dieses Gutachtens zeigen an den drei Immissionsorten - und dort bezogen auf das EG,1.OG und 2. OG - Beurteilungspegel, die alle deutlich unter 60 d(B)A liegen. Zur Beurteilung der Lärmsituation hat der Gutachter ferner einen „auf der sicheren Seite liegenden“ Ansatz gewählt. Denn er hat bei seiner Prognose der Lärmausbreitung zum Nachbargrundstück das Ein- und Ausfahren von 15 Lastkraftwagen - Lkw - und damit ein gegenüber der Betriebsbeschreibung erhöhtes Lkw-Aufkommen je Arbeitstag zugrundgelegt hat. In dieser wird ein Aufkommen von - lediglich - fünf bis zehn Lkw angegeben.
25 
Der Senat sieht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Gutachten nur dann nicht verwertbar ist, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 202). Allein mit der Behauptung, die im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognose sei schon von vornherein parteilich, wird daher die - vermeintliche - Nicht-Verwertbarkeit nicht dargelegt. Ist eine Lärmprognose unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend, ist sie auch dann grundsätzlich verwertbar, wenn sie im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellt wurde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 10.12.2010 - 3 B 250/10 - juris = NVwZ-RR 2011, 274 [Ls]). Auch der Einwand der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, es hätten tatsächlich keine Messungen vor den Fenstern an dem betroffenen Wohngebäude stattgefunden, weshalb ein Verstoß gegen A.1.3a des Anhangs zur TA Lärm vorliege, greift nicht durch. Denn der Gutachter hat, was die Antragstellerin übersieht, die Geräuschimmissionen nicht nach A.1 des Anhangs zur TA Lärm ermittelt, sondern die im Anhang zur TA Lärm unter A.2.3 zulässige Methode der Detaillierten Prognose gewählt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
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bb) Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf der Antragstellerin unzumutbare Luftverunreinigungen durch Staubimmissionen bei der Nutzung des Lagerplatzes vermag der Senat nicht zu teilen.
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(1) Festzustellen ist zunächst, dass die Antragstellerin mit diesem Einwand ohnehin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert ist. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde der Antragstellerin als Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO zugestellt. In der Benachrichtigung wurde die Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBO darauf hingewiesen, dass die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstige Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und die sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 4.4.2013 - nach den vorgelegten Akten per Fax eingegangen am 4.4.2013 - hat die Antragstellerin eine Beeinträchtigung durch Staubimmissionen nicht geltend gemacht. Soweit sie in ihrem Einwendungsschreiben auf § 22 Abs. 1 BImSchG hingewiesen hat, ist dies ausschließlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen geschehen. Einwendungen müssen inhaltlich hinreichend substantiiert sein. Der Einwender muss das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, er muss mit anderen Worten seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2004 - NVwZ-RR 2005, 160; Sauter, LBO, § 55 Rn. 36; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 55 Rn. 27). Der pauschale Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG lässt eine Betroffenheit gerade durch Staubimmissionen nicht ansatzweise erkennen. Die Vorschrift führt zwar den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ auf. Wie sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entnehmen lässt, können diese aber vielfältiger Natur sein. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest eines allgemeinen Hinweises auf eine Beeinträchtigung gerade durch Staubimmissionen bedurft.
28 
Der Präklusion steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihre Baugenehmigung vom 27.6.2013 durch Bescheid vom 5.2.2014 ergänzt hat. Durch diesen Änderungsbescheid wurden lediglich die Auflagen zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin verschärft. Das der Angrenzerbenachrichtigung und der nachfolgenden Baugenehmigung vom 27.6.2013 zugrunde liegende Vorhaben selbst erfuhr dadurch aber keine Änderung, die eine erneute Angrenzerbenachrichtigung erfordert hätte.
29 
(2) Unabhängig davon vermag der Senat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage greifbare Anhaltspunkte für eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung durch Staubimmissionen durch die Nutzung des Lagerplatzes nicht festzustellen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Betrieb des Beigeladenen infolge der Fahrbewegungen und der Umsetzung der Paletten im nordöstlichen Bereich des Lagerplatzes zu Staubimmissionen kommt. Die Antragstellerin hat aber bislang nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichten. Im Übrigen ist dem Beigeladenen in dem Änderungsbescheid vom 5.2.2014 zur Baugenehmigung vom 27.6.2013 aufgegeben worden, durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. der Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen oder Ähnlichem - sicherzustellen, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen auftreten. Durch diese Auflage, der der Beigeladene nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren bereits jetzt nachkommt, dürfte jedenfalls ausreichend gewährleistet sein, dass unzumutbare Staubeinwirkungen vermieden werden.
30 
2. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.2.2014 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, sind nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung des § 14 Abs. 1 und 2 LBO sieht, ist dem aus den oben unter 1. angeführten Gründen nicht zu folgen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verb. mit den Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Anhebung auf den Wert der Hauptsache dann geboten, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. März 2014 - 3 S 183/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 9 Industriegebiete


(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Baugesetzbuch - BBauG | § 244 Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau


(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2013 - 3 S 2035/13

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Tenor Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2013 - 4 K 1936/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkun

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 14. März 2013 - 8 S 2504/12

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Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Jan. 2013 - 5 S 913/11

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Tenor Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 10. Dez. 2010 - 3 B 250/10

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Feb. 2009 - 3 S 2290/07

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Nov. 2007 - 3 S 1923/07

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1989/05

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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan
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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 31. Jan. 2017 - 2 K 364/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschut

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Juli 2016 - 6 K 2024/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt. Gründe  I.1 Die Antragsteller sin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 18. Mai 2016 - 8 S 703/16

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Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2016 - 8 K 5315/15 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beide

Referenzen

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
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Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
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b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2013 - 4 K 1936/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Januar 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung vom 11.12.2012 (in ihrer Fassung vom 2.8.2013) für den Umbau einer Werkhalle in eine Spielstätte, eine Gaststätte, ein Internet-Café und ein Café-Bistro das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt. Der Senat hat daher eigenständig zu prüfen, ob der Antragstellerin dennoch vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 27.2.2013 - 3 S 491/12 - juris). Das ist nicht der Fall, da die von ihr angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (§ 58 Abs. 1 LBO) öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.).
Der Beigeladene benötigt zwar für den Betrieb der Spielstätte, die einen Teil des ihm genehmigten Vorhabens darstellt, eine weitere - gewerberechtliche - Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesglückspielgesetz (LGlüG). Prüfungsgegenstand in diesem gewerberechtlichen Verfahren ist nach § 41 Abs. 2 LGlüG unter anderem die Frage, ob die Voraussetzung des § 42 Abs. 3 LGlüG erfüllt ist, nach welcher von einer Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Ob dies der Fall ist, obwohl die Antragstellerin in ungefähr dieser Entfernung Unterrichtsräume ihres Ausbildungszentrums für bis zu 400 Auszubildende unterhält, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch keiner Entscheidung, da die Erteilung der Erlaubnis nach dem Landesglückspielgesetz jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte gewerblichen Einheit des gesamten Vorhabens des Beigeladenen dazu führt, dass (gewerberechtlich) nur eine Gaststätte mit vier unterschiedlichen Schankräumen genehmigt worden ist, und schon deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur die Aufstellung von drei Geldspielgeräten im gesamten Vorhaben des Beigeladenen zulässig sein wird.
Eine deswegen für die Entscheidung des Senats allein maßgebliche Verletzung von der Baurechtsbehörde zu prüfender Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Damit ist die zu seinem Vorhaben gehörende Spielstätte als Vergnügungsstätte nur ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Antragsgegnerin hat durch ihren Verweis in der Baugenehmigung vom 11.12.2012 auf die Baugenehmigung vom 16.10.2008 für die Zulassung des Gesamtvorhabens einschließlich der Spielstätte ausdrücklich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt. Die Erteilung dieser Ausnahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte entgegen der Ansicht von Antragstellerin und Verwaltungsgericht ausnahmefähig sein (1.) und auch ein sonstiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).
1. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte auch seinem Umfang nach in dem es umgebenden faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein.
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt das Vorhaben des Beigeladenen gegen diese Vorschrift, da ernstliche Zweifel daran bestünden, dass das Vorhaben noch der Eigenart des Baugebiets, wie es sich in der Umgebung des Baugrundstücks darstelle, entspreche. Es sprächen vielmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass es dort nach seinem genehmigten Umfang - gerade auch als Ausnahme - nicht zulässig sei. Es würde nämlich das faktische Gewerbegebiet in einer Weise dominieren, die mit dem besonderen Gebietscharakter dieses konkreten Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht mehr vereinbar wäre. Denn nach dem Umfang des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen handele es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
b) Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht erkennbar an die Begründung des Beschlusses des Senats vom 26.9.2008 (- 3 S 1057/09 - BauR 2010, 439) angeknüpft. In der damaligen Beschwerdeentscheidung hatte der Senat allerdings die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2008 zum Umbau derselben Werkhalle in ein aus vier Spielstätten bestehendes Spielstättencenter mit einer Gesamtspielfläche von 517 m2 zur Aufstellung von zusammen 41 Geldspielgeräten zu beurteilen. Zu seiner (vorläufigen) Annahme, dieses Spielstättencenter sei seinem Umfang nach im dortigen faktischen Gewerbegebiet unzulässig, ist der Senat nicht schon deswegen gekommen, weil Gegenstand der damaligen Baugenehmigung eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte war. Vielmehr hat der Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 29.6.2008 betont, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte „von außergewöhnlicher Größe“ handele, die den Schwellenwert zur Bestimmung kerngebietstypischer Vergnügungsstätten um das Fünffache überschreite und die Aufstellung von 41 Geldspielautomaten vorsehe. Ein solcher Betrieb habe naturgemäß einen erheblichen Einfluss auf das gesamte Gewerbegebiet und dessen zukünftige Entwicklung. Die mit dem Vorhaben beabsichtigte beträchtliche Ausstrahlungswirkung und die damit auch zu erwartende hohe Frequentierung des angestrebten Spielstättencenters durch einen aus einem überregionalen Einzugsgebiet stammenden Kundenkreis zeigten, dass das beabsichtigte Vorhaben in dem genehmigten Umfang insoweit einen Fremdkörper darstelle, der überdies aufgrund seiner Dominanz die zukünftige Prägung des Gewerbegebiets bestimmen würde.
c) Das geänderte und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen erreicht diese Ausstrahlungswirkung auf ein überregionales Publikum, das nach Spielmöglichkeiten an Geldspielgeräten sucht, bei Weitem nicht. Denn ungeachtet der eingangs dargestellten noch zu prüfenden weitergehenden gewerberechtlichen Voraussetzungen könnte der Beigeladene in der ihm genehmigten Spielstätte maximal acht Geldspielgeräte aufstellen (§ 3 Abs. 2 SpielV), in den angrenzenden drei gastronomischen Betrieben, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine betriebliche Einheit bilden, nur insgesamt drei weitere (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV). Die Zahl der Geldspielgeräte beträgt daher insgesamt maximal elf. Die Attraktivität des Vorhabens des Beigeladenen für das Automatenglückspiele präferierende Publikum wird durch das zum Vorhaben gehörende Internet-Café nicht wesentlich erhöht. Das gilt weniger wegen der Bestimmung in der angefochtenen Baugenehmigung, wonach eine Nutzung der Computer des Internet-Cafés zu Spielzwecken (Unterhaltungsspiele) unzulässig ist. Denn die Antragstellerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass eine wirkungsvolle technische Umsetzung dieses Verbots wegen der über das Internet verfügbaren sich ständig ändernden Browserspiele kaum möglich erscheint. Doch bietet die Möglichkeit, derartige Spiele, zu denen auch jeder Heim-PC-Zugang eröffnet, im Vorhaben des Beigeladenen zu spielen, keinen erkennbaren zusätzlichen Anreiz, die zu dem Vorhaben gehörende Spielhalle - womöglich noch aus größerer Entfernung - anzusteuern. Von der Nutzung des Vorhabens dürften daher voraussichtlich keine Auswirkungen ausgehen, die mit dem Charakter des umgebenden faktischen Gewerbegebiets unvereinbar sind, zumal dieses nicht nur durch kleinflächige produzierende Betriebe oder Handwerksbetriebe geprägt ist, sondern jedenfalls auch durch größere Einzelhandelsbetriebe, so dass auch heute schon eine erhebliche Verkehrsbelastung besteht.
Auch der Verweis der Antragstellerin auf einen zu befürchtenden „Trading-down-Effekt“ durch die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Eintritt eines solchen Effekts durch die Genehmigung einer Spielstätte in einem Gewerbegebiet überhaupt ähnlich wahrscheinlich ist, wie in einem Misch- oder Kerngebiet. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung des Eintritts dieses Effekts auf die Sogwirkung, die die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen für die Genehmigung weiterer Spielstätten nach sich ziehen werde. Da es sich dabei um die erste Spielstätte in der weiteren Umgebung handelt, wäre jedoch beim nächsten Genehmigungsantrag zu prüfen, ob das zweite Vorhaben „nach seiner Anzahl“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig ist. Zudem ist seit dem Inkrafttreten von § 42 Abs. 1 LGlüG, der die Inbetriebnahme einer Spielhalle nur zulässt, wenn sie einen Abstand von mindestens 500 m zur nächsten Spielhalle hat, eine Aneinanderreihung von Spielhallen zumindest erheblich erschwert.
2. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich voraussichtlich auch sonst nicht als rücksichtslos (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin.
10 
Ob sich ein Vorhaben gegenüber den Grundstücken in seiner Umgebung rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris, v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147 u. v. 16.2.1990 - 3 S 155/90 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934 m.w.N.). Relevant können dabei allerdings nur städtebauliche (bodenrechtliche) Nachteile sein (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Die „Bewahrung“ von Auszubildenden der Antragstellerin oder sonstigen Mitarbeitern vor den Gefahren der Spielsucht, auf die die Antragstellerin verweist, ist kein städtebaulich relevantes, sondern vielmehr ein ordnungsrechtliches Ziel. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 42 LGlüG - und damit in eine ordnungsrechtliche Vorschrift - Regelungen zu Abständen von Spielhallen gerade auch zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Jugendlichen aufgenommen.
11 
Städtebaulich relevante Nachteile sind nur solche, die durch die Nutzung des Vorhabens für die Nutzung der Nachbargrundstücke entstehen. Solche können etwa durch den An- und Abfahrtsverkehr zu einer Spielhalle, die in einem Mischgebiet neben Wohnhäusern genehmigt wird, zu befürchten sein (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris; vgl. zur Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Zulassung einer Spielhalle im Gewerbegebiet auch Beschl. d. Senats v. 12.7.2011 - 3 S 698/11 - BWGZ 2012, 225). Dass der Betrieb der Spielstätte des Beigeladenen auf den Betrieb des Werks der Antragstellerin einschließlich deren Ausbildungsstätte damit vergleichbare unzumutbare Auswirkungen hätte, ist nicht erkennbar. Für diese Annahme reicht der Verweis darauf, dass die Spielstätte an einen Parkplatz grenzt, den die Auszubildenden der Antragstellerin häufig nutzen, nicht aus.
12 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren erster Instanz sind der Antragstellerin nicht aufzuerlegen, da er in dieser Instanz keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Abweichend von § 233 Absatz 1 werden Verfahren für Bauleitpläne und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 und § 35 Absatz 6, die nach dem 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind oder die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.

(2) Abweichend von Absatz 1 finden auf Bebauungsplanverfahren, die in der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Verfahrensschritten noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(3) § 4 Absatz 3 und § 4c gelten nur für Bauleitpläne, die nach Absatz 1 oder 2 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Gemeinden können Satzungen, die auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung erlassen worden sind, durch Satzung aufheben. Die Gemeinde hat diese Satzung ortsüblich bekannt zu machen; sie kann die Bekanntmachung auch in entsprechender Anwendung des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 vornehmen. Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Satzungen auf der Grundlage des § 19 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung nicht mehr anzuwenden. Die Gemeinde hat auf die Nichtanwendbarkeit dieser Satzungen bis zum 31. Dezember 2004 durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Die Gemeinde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs zu ersuchen.

(6) Für eine auf der Grundlage des § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung wirksam erlassene Satzung bleibt § 22 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung bis zum 30. Juni 2005 weiterhin anwendbar. Auf die Satzung ist § 22 in der geltenden Fassung anzuwenden, wenn beim Grundbuchamt vor Ablauf des 30. Juni 2005 eine den Anforderungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechende Mitteilung der Gemeinde eingegangen ist. Ist die Mitteilung hinsichtlich der Satzung nicht fristgerecht erfolgt, ist die Satzung auf die von ihr erfassten Vorgänge nicht mehr anzuwenden. Eine Aussetzung der Zeugniserteilung nach § 22 Absatz 6 Satz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung ist längstens bis zum 30. Juni 2005 wirksam. Die Baugenehmigungsbehörde hat das Grundbuchamt um Löschung eines von ihr nach § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung oder auf Grundlage von Satz 1 oder 4 in Verbindung mit § 20 Absatz 3 in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung veranlassten Widerspruchs im Grundbuch zu ersuchen, wenn die Satzung nicht mehr anwendbar ist oder die Aussetzung der Zeugniserteilung unwirksam wird.

(7) § 35 Absatz 5 Satz 2 gilt nicht für die Zulässigkeit eines Vorhabens, das die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen in der Nähe gelegenen Waschpark.
Unter dem 21.03.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit den Maßen 7.000 x 4.000 mm mit wechselnden Plakatanschlägen an der giebelseitigen Außenwand der Umspannstation auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ..., in Mannheim-Vogelstang. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Für das Gebiet Südl. der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ der Antragsgegnerin. Dieser aus 4 Teilen bestehende Bebauungsplan wurde am 22.09.1964 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen, am 01.12.1964 vom Regierungspräsidium Nordbaden genehmigt und trat am 18.12.1964 in Kraft. Teil 1 des Bebauungsplans setzt den Aufstellungsbereich der Werbeanlage - die Fläche zwischen der Brandenburger Straße, einem Verkehrskreisel mit Zufahrtsstraßen und der als Hochstraße geführten L 597 - als „Straßengrün“ mit dem Einschrieb „freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken, Pumpwerk und Umspannwerk“ fest.
Mit Bescheid vom 11.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße sowohl gegen Bauplanungs- als auch Bauordnungsrecht. Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Nutzungen sei die vorgesehene Werbeanlage nicht vereinbar und eine Befreiung könne wegen Fehlens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht erteilt werden. Bauordnungsrechtlich stehe der Werbeanlage § 11 LBO entgegen, da sie das Straßen- und das Ortsbild verunstalten, d.h. negativ beeinträchtigen würde.
Nach Bekanntgabe dieses Bescheids legte der Kläger ergänzende Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass mit der geplanten Werbetafel nur auf den von ihm betriebenen „Waschpark Mannheim“ hingewiesen werden soll, der nordwestlich des Umspannwerks, jenseits der Hochstrasse L 597 in einem Mischgebiet liegt.
Den am 20.07.2006 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem er sich auf die Zulässigkeit des nunmehr auf Werbung für seine Waschanlage beschränkten Vorhabens in planungs- wie ordnungsrechtlicher Hinsicht berief, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe durch Bescheid vom 17.11.2006 zurück: Die streitige Werbetafel, eine genehmigungspflichtige bauliche Anlage, sei nicht genehmigungsfähig, da sie am vorgesehenen Standort zu einer Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes führe. Der Bereich Brandenburger Straße sei besonders durch einen sehr großen gepflegten Grünbereich geprägt. Es befänden sich dort Büsche und Bäume. Der dortige Straßenabschnitt mit Kreisverkehr mache einen sehr sauberen und gepflegten Eindruck. Durch Anbringung der Werbeanlage werde die optische Harmonie gesprengt. Der Betrachter würde die Werbeanlage an dieser Stelle als deplatziert empfinden, weil die Anlage in unvereinbarem Gegensatz zur Anbringungsstelle und der unmittelbaren Nähe von Grünanlagen und Bepflanzungen stehe.
Am 29.11.2006 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit einer Werbung für seinen „in 50 m Entfernung“ gelegenen Waschpark zu erteilen. Er hat vorgetragen: Die Festsetzung des Bebauungsplans „Vogelstang“ sehe dem Vorhaben schon deswegen nicht entgegen, weil der Bebauungsplan formell unwirksam sei. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Dies habe bereits das Regierungspräsidium Karlsruhe ausführlich mit Schreiben vom 16.09.2002 in einer anderen Sache dargestellt. Der Ausfertigungsmangel (Ausfertigung durch den damaligen Hochbaudezernenten anstelle des zuständigen Oberbürgermeisters) schlage auf die Nichtigkeit des Bebauungsplans durch. Auch der neueren „großzügigen“ Rechtsprechung, wonach selbst die Unterzeichnung des Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister ausreiche, sei nicht Genüge getan. Der Oberbürgermeister habe zwar die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderats vom 22.09.1964 unterzeichnet, jedoch seien im Gemeinderatsprotokoll die Bestandteile der Satzung nicht so bezeichnet, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Die „gedankliche Schnur“ zum Bebauungsplan bzw. zu der konkret beschlossenen Satzung lasse sich damit nicht herstellen. Auf der Grundlage des mithin maßgeblichen § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Anlage in die näheren Umgebung ein. Sollte der Bebauungsplan als wirksam angesehen werden, sei die Werbeanlage gleichwohl planungsrechtlich zulässig. Es handle sich dann um eine untergeordnete Nebenanlage, die einen Annex zu der vom Kläger betriebenen nahegelegenen Waschanlage bilde. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liege nicht vor. Jedenfalls sei die Anlage aber nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genehmigungsfähig. Bauordnungsrechtlich bestünden ebenfalls keine Bedenken. Die Werbeanlage würde an dieser Stelle nicht als deplatziert empfunden werden. Tatsächlich sei das Baugrundstück von stark befahrenen Straßen und Verkehrsanlagen, anderen Werbeanlagen und gewerblich genutzten Grundstücken umgeben. Es sei zu berücksichtigen, dass die vorgesehene Wandfläche immer wieder durch Graffiti oder sonstige „Wandmalereien“ besprüht werde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrssituation auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die geplante Werbetafel gefährdet wäre.
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage mit Urteil vom 09.05.2007 - 11 K 2903/06 - abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Werbetafel in der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeschränkten Fassung zu (Anschlag nur für Werbung betreffend den in 50 m Entfernung gelegenen Waschpark des Klägers). Auszugehen sei von der optischen Gestaltung gemäß den vom Kläger vorgelegten Fotomontagen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine so umschriebene Anlage stehe dem Kläger nicht zu. Ob der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen sei, könne dahin stehen. Dem Vorhaben stehe jedenfalls § 11 Abs. 1 LBO entgegen. Insofern werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Für die Frage der Verunstaltung sei unerheblich, dass der Kläger den Inhalt des Plakatanschlags nunmehr auf Werbung für seinen Waschpark beschränke. Auch dieser Anschlag würde den begrünten und bepflanzten Bereich des vorgesehenen Standorts verunstalten. Dass die vorgesehene Gebäudewand mit Graffiti besprüht sei, ändere daran nichts. Ihre derzeitige Bemalung wirke sich optisch nicht stark auf die Umgebung aus und könne auch jederzeit durch Streichen der Wand beseitigt werden. Es sei nicht etwa erforderlich, die geplante Werbeanlage zur Verschönerung der Hauswand anzubringen, um die Bemalung zu verdecken. Soweit der Kläger auf Werbeanlagen in der Umgebung hinweise, handle es sich um wesentlich kleinere Anlagen. Wegen Größe und unterschiedlichem Standort seien diese Anlagen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. Sie seien nicht geeignet, auf den derzeit sauber und gepflegt wirkenden Standort am Umspannwerk negativ einzuwirken. Die beim Augenschein errichteten beweglichen Vorrichtungen für Werbeplakate seien mit der geplanten ortsfesten Anlage nicht vergleichbar. Es handle sich um reine Hinweistafeln für besondere Veranstaltungen oder Wahlen.
Gegen dieses am 16.05.2007 zugestellte Urteil richtet sich die - vom Senat durch Beschluss vom 24.09.2007 (3 S 1385/07) zugelassene - Berufung des Klägers. Er hält das Urteil für fehlerhaft, eine den Erfordernissen der Rechtsprechung genügende Verunstaltung der Umgebung der Werbetafel sei nicht zu erkennen. Es reiche nicht aus, dass eine gewisse Kontrastwirkung eintrete. Die Werbeanlage müsse einen als grob unangemessen oder unlusterregend empfundenen Zustand schaffen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Umgebung des Baugrundstücks sei geprägt von stark befahrenen Straßen, einer in unmittelbarer Nähe gelegene Betonbrücke und anderen Verkehrsanlagen sowie einer Reihe von Werbeanlagen in der näheren und weiteren Umgebung und gewerblich genutzten Grundstücken. An die Straßengrünfläche grenzten verschiedene Baugebiete, u.a. ein - durch eine Straße abgetrenntes - reines Wohngebiet. Dieses werde optisch durch die Werbeanlage aber nicht berührt. Die graue Betonwand des Umspannwerks sei selbst sehr unschön und fordere Graffiti-Sprayer geradezu heraus. Beim Augenscheinstermin des Verwaltungsgericht seien zudem Wahlplakatständer auf den umgebenden Grünflächen abgestellt gewesen. Von der geplanten Werbeanlage gingen auch keine konkreten Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs aus § 16 Abs. 2 LBO werde daher nicht verletzt. Wegen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Mai 2007 - 11 K 2903/06 - zu ändern und die Beklagte, unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 11.07.2006 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006, zu verpflichten, ihm die Baugenehmigung für eine Werbeanlage mit Werbung für seinen der Nähe gelegenen Waschpark zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Sie nimmt Bezug auf die Begründung im angefochtenen Urteil und wiederholt Ihr Vorbringen, dass das Bauvorhaben auch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstoße sowie mit § 16 Abs. 2 LBO nicht im Einklang stehe. Der Bebauungsplan sei im Einklang mit den zu stellenden Anforderungen ausgefertigt worden.
15 
In der mündlichen Verhandlung sind die in den Akten befindlichen Fotos (Luftbilder, Bilder vom Ortstermin des Regierungspräsidiums am 20.10.2006) erörtert worden. Es wurde übereinstimmend festgestellt, dass die Verhältnisse auch heute so unverändert fortbestehen. Der Kläger hat hilfsweise beantragt, die Örtlichkeiten erneut in Augenschein zu nehmen.
16 
Dem Senat liegen außer den Gerichts- und Behördenakten die Akten des Stadtplanungsamts der Beklagten zum Bebauungsplan „Vogelstang“ vor. Hierauf und auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 09.05.2007 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die - ebenfalls zulässige - Verpflichtungsklage des Klägers zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch nach § 58 Abs. 1 LBO auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Anbringung einer Werbetafel mit (nur) Werbung für seinen nordwestlich des Aufstellungsorts gelegenen Waschpark an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., weil dieses Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist (dazu I.), im Übrigen aber auch bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig wäre (dazu II.). Die Ablehnung der Baugenehmigung verletzt der Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I.
18 
Bauplanungsrechtlich ist die geplante Werbeanlage nach § 30 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans „für das Gebiet südlich der Bundesstrasse 38 bei der „Vogelstang“, Teil 1“ (künftig: Bebauungsplan „Vogelstang“ Teil 1) der Beklagten vom 22.09.1964 unzulässig.
19 
1. Die Werbetafel stellt ein Vorhaben nach § 29 Abs. 1 BauGB dar, da sie beide Anforderungen dieser Vorschrift - bauliche Anlage und bodenrechtliche Relevanz - erfüllt. Zwar handelt es sich nicht um eine selbstständige, d.h. „aus eigener Kraft“ errichtete und statisch unmittelbar mit dem Erdboden verbundene Anlage. Vielmehr soll die Werbetafel an der Gebäudeaußenwand angebracht werden und stellt erst über diese die Verbindung zum Erdboden her. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass es nicht darauf ankommt, auf welche Weise eine Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist und dass daher auch bei nur mittelbarer Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand die Voraussetzungen einer baulichen Anlage erfüllt sind. Auch die städtebauliche Relevanz einer Anlage der hier vorliegenden Größe, Ausstrahlung und „Auffälligkeit“ ist unbestritten (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, und grundsätzlich, Urteil vom 03.12.1992 - 4 C 27.91 -, BVerwGE 91, 234, 236 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Bd. 5, Rn. 9 zu § 14 BauNVO). Freilich handelt es sich, da der Kläger den Nutzungszweck der Werbetafel auf Werbung für seinen Waschpark beschränkt hat, anders als üblicherweise, nicht um eine „klassische“ Anlage der (beliebigen) Fremdwerbung, die bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung gemäß §§ 2 ff. BauNVO darstellt und einem „sonstigen“ Gewerbebetrieb bzw. -betriebsteil gleichzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 03.12.1992, a.a.O.). Der Werbetafel kommt jedoch auch hier die Eigenschaft eines - räumlich und funktional eigenständigen Betriebsteils im Verhältnis zu der - den gewerblichen Mittelpunkt des Klägers bildenden - Waschanlage zu mit der Folge, dass sie planungsrechtlich wie diese als „sonstiger“ (allerdings nicht störender) Gewerbetrieb einzustufen und eigenständig zu behandeln ist. Anderes würde nur gelten, wenn es sich (noch) um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung und gleichzeitig um eine Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO handeln würde. Dies ist aber eindeutig nicht der Fall. Die geplante Tafel soll nicht auf dem Betriebsgrundstück der Waschanlage, sondern auf einem anderen Grundstück angebracht werden, das in der Luftlinie vom Betriebsgrundstück deutlich weiter als 100 m entfernt liegt und wegen der dazwischen liegenden Hochstraße von jeglicher Sichtbeziehungen zur Waschanlage abgeschnitten ist. Zudem ist die Waschanlage in einem anderen Baugebiet (§§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, 1 Abs. 1 BauNVO), nämlich einem Mischgebiet, angesiedelt. Damit fehlt der Werbetafel der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang mit der Waschanlage. Sie „dient“ insofern weder diesem Betrieb noch dem für ihn maßgebenden Baugebiet (Mischgebiet). Insofern besteht bebauungsrechtlich kein Unterschied zur Behandlung von Werbeanlagen, die Teil eines Außenwerbungsbetriebs sind (so auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. 1008, § 14 Rn. 9.2). Dass die streitige Werbetafel mit Hinweis auf die Waschanlage des Klägers zudem auch weder dem Baugrundstück Flst.-Nr. ... mit dem Umspannwerke selbst noch dem umgebenden Baugebiet (Straßengrün mit Freihalteplanung) dient, liegt auf der Hand. Bezogen auf diesen Aufstellungsort entfaltet die Werbetafel funktional „Fremdwerbung“ für die an anderer Stelle liegende Waschanlage und ist insofern Werbeanlagen der allgemeinen Fremdwerbung gleichzustellen.
20 
2. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans „Vogelstang, Teil 1“ ist die Werbetafel unzulässig.
21 
a) Der Bebauungsplan weist den das Baugrundstück und die angrenzenden Grundstücke 7206/4 und 7206/5 umfassenden Bereich zwischen Brandenburger Straße im Osten, zwei Verkehrskreiseln im Süden und Norden sowie einer Zufahrtsstraße und der Hochstraße L 597 im Westen als „Straßengrün“ aus mit dem Einschrieb „Freizuhaltende Fläche für Rückhaltebecken Pumpwerk und Umspannwerk“. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Festsetzungen hinsichtlich Bestimmtheit und Ermächtigungsgrundlagen werden nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar. Festgelegt wird eine Nutzung als - private - Grünfläche mit der Zweckbestimmung Straßenbegleitgrün (§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BBauG 1960). Solche Grünflächen müssen grundsätzlich frei von Bebauung bleiben, bauliche Anlagen sind lediglich zulässig, soweit sie der jeweiligen Zweckbestimmung dienen und dieser deutlich untergeordnet sind (vgl. Urteil des Senats vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 -, VBlBW 2009, 61, 62). Danach darf die Grünfläche vorliegend, wie sich aus dem Einschrieb im Bebauungsplan ergibt, für die Bebauung mit bestimmten Versorgungsanlagen (Pumpwerk, Umspannungswerk, Rückhaltebecken) genutzt, im Übrigen muss sie jedoch von Bebauung freigehalten werden (§ 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 BBauG 1960).
22 
b) Mit diesen Festsetzungen ist die Werbetafel in ihrer Eigenschaft als gewerbliche Anlage nach der Art der baulichen Nutzung nicht vereinbar. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine Zulassung durch Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB schon aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Denn hierdurch würden bereits Grundzüge der Planung berührt. Das planerische Grundkonzept des Bebauungsplans „Vogelstang“ Teil 1 im maßgeblichen Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 13.06.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) ging erkennbar dahin, das Baugrundstück und die umgebende Fläche als Freifläche für die genannten Versorgungsanlagen zu nutzen bzw. vorzuhalten, jegliche sonstige Bebauung der begrünten Freifläche zu anderen, insbesondere auch gewerblichen Zwecken aber auszuschließen. Diesem planerischen und bis heute durchgehaltenen Grundkonzept läuft die Genehmigung der Werbetafel, einer gewerblichen Anlage der Fremdwerbung zuwider. Mit ihrer Zulassung würde das vom Plangeber gewollte Regelungsgeflecht gravierend verändert, zumal auch Berufungsfälle zu befürchten wären (vgl. zu diesen Voraussetzungen im Einzelnen Urteil vom 13.06.2007, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 05.03.1999 - 4 B 5.99 -, NVwZ 1999, 1110, und Beschluss vom 19.05.2004 - 4 B 35.04 - juris).
23 
Darauf, ob - wie der Kläger meint -, die Zulassung der Werbetafel nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar wäre, kommt es demnach nicht mehr an.
24 
3. Der Kläger muss sich den Bebauungsplan „Vogelstang Teil 1“ auch entgegenhalten lassen. Denn der Plan ist entgegen seiner Auffassung nicht wegen mangelnder Ausfertigung unwirksam.
25 
a) Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung (Rechtsnorm) beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige und „ausfertigungsgeeignete“ Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach inzwischen übereinstimmender Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass der Satzungsbeschluss in der Weise ausgefertigt wird, dass das ihn enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in dem in Bezug genommenen Satzungsbeschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. etwa Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - sowie zuletzt Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (Urteil vom 19.09.2006, a.a.O.). Es reicht aus, wenn die Unterschrift während des „ausfertigungsgeeigneten“ Zeitraums - d.h. frühestens ab dem Tag der (bereits erfolgten) Beschlussfassung bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - geleistet wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.1995 und Urteil vom 19.09.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129.98 -, NVwZ 1999, 878).
26 
b) Gemessen daran kann der Senat offen lassen, ob der Vermerk des damaligen Oberbürgermeisters Dr. ... vom 16.12.1964 , mit dem die Bekanntgabe des Bebauungsplans angeordnet wurde, als ausreichende Ausfertigung (Übernahme der Verantwortung für die Richtigkeit der Satzung ?) anzusehen war, wobei allerdings anzumerken ist, dass Bedenken in zeitlicher Hinsicht nicht bestanden, da die Bekanntmachung erst zwei Tage später am 18.12.1964 erfolgte (anders die Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe im Schreiben vom 16.09.2002, Bl. 61 ff. der VG-Akte). Denn den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Ausfertigung (Authentizitätsfunktion) ist jedenfalls dadurch genügt, dass Oberbürgermeister Dr. ... das Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 22.09.1964 (Kopie Bl. 391) unterschrieben hat. In der Inhaltsangabe zur Tagesordnung der Gemeinderatssitzung wird eindeutig auf den Tagesordnungspunkt 3. („Vorlage Nr. 806/64 Bebauungsplan für das Gebiet südliche der Bundesstraße 38 bei der Vogelstang“ in Mannheim - Beschluss als Satzung -„) Bezug genommen. Dieser Satzungsbeschluss ist dem Protokoll auch als „Anlage zu Punkt 3 der TO“ beigefügt (Kopie Bl. 397) und damit eindeutig zuzuordnen. Der Inhalt der beschlossenen Norm lässt sich aus der Formulierung des Satzungsbeschlusses auch eindeutig entnehmen. Gegenstand der Beschlussfassung war danach der Bebauungsplan für das Gebiet bei der „Vogelstang“ in Mannheim „vom 13.05.1964“. Damit wird zweifelsfrei Bezug genommen auf den in vier Teilen zusammengefassten Gesamtbebauungsplan für das Gebiet „Vogelstang“ nach Maßgabe der jeweiligen zeichnerischen Pläne, die jeweils das Datum 13.05.1964 tragen und von einem Stadtbaudirektor und einem Baudirektor des Stadtplanungsamts unter diesem Datum unterschrieben sind. Missverständnisse bezüglich des Inhalts dieser Pläne sind nicht möglich, da es ausweislich der vorliegenden Akten zeitlich andere (vorangehende oder nachfolgende) Fassungen nicht gibt. Nach den nicht bestrittenen Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geben diese Pläne vom 13.05.1964, die außer den zeichnerischen auch ergänzende textliche Festsetzungen enthalten, den Inhalt des Bebauungsplans „Vogelstang“ auch umfassend und vollständig wieder, weitere Planbestandteile, auf die im Satzungsbeschluss im Wege einer „gedanklichen Schnur“ hätte verwiesen werden müssen, gibt es danach nicht.
27 
c) Ein darüber hinausgehender Verweis im Satzungsbeschluss auch auf die Planbegründung (mit Datum) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht zwingend erforderlich. Nach dem Rechtsstaatsprinzip ausfertigungsbedürftig ist nur die eigentliche Norm, d.h. die in der Satzung mit normativer Wirkung getroffenen Regelungen des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB. Zum Bebauungsplan gehören nur die nach § 9 Abs. 1 bis 7 BauGB getroffenen inhaltlichen Festsetzungen, nicht jedoch die Planbegründung. Diese ist dem Bebauungsplan zwar beizufügen und mit ihm zusammen auszulegen (§§ 3 Abs. 2 Satz 1, 9 Abs. 8, 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB; siehe auch §§ 9 Abs. 8, 10 BBauG 1960) und hat die wichtige Aufgabe, die im Bebauungsplan getroffenen Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und zu rechtfertigen. Die Planbegründung nimmt aber nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teil und wird nicht rechtsverbindlich (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB sowie Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 9 RdNrn. 123, 124).
II.
28 
Auf die Vereinbarkeit der streitigen Werbetafel mit dem bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot nach § 11 Abs. 1 LBO kommt des nach all dem nicht mehr an. Gleichwohl bemerkt der Senat, dass mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten von einer Verunstaltung des Orts- bzw. des Straßenbilds auszugehen wäre, wobei die erforderlichen Feststellungen aufgrund des umfassenden und auch den jetzigen Zustand wiedergebenden Fotomaterials und des Augenscheinsprotokolls des Verwaltungsgerichts getroffen werden können, ohne dass es der Einnahme eines vom Kläger hilfsweise beantragten nochmaligen Augenscheins bedarf.
29 
1. Nach § 11 Abs. 1 LBO sind bauliche Anlagen mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 LBO). Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Störung erheblich, d.h. wesentlich ist. Maßgebend ist dabei das Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters, d.h. eines für ästhetische Eindrücke offenen, jedoch nicht besonders empfindsamen und geschulten Betrachters. Die Werbeanlage muss zu einem Zustand führen, der als grob unangemessen empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt sowie Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist.
30 
2. Nach diesen Grundsätzen verunstaltet die zur Genehmigung gestellte Werbetafel an der Wand des Umspannwerks auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... das Orts- und Landschaftsbild der maßgeblichen Umgebung. Abzustellen ist auf den Eindruck, der sich dem der Werbetafel von Süden her annähernden Betrachter bietet. An diesen Beschauerkreis (in der Regel Autofahrer) ist die Werbebotschaft der Werbetafel gerichtet, nur für ihn wird sie sicht- und lesbar. Aus dem maßgeblichen Blickwinkel betrachtet stellt sich die Werbetafel nach Funktion, Größe und nach ihrer - auch so bezweckten - farblich grellen, auffälligen Gestaltung als ästhetisch grob unangemessener Missgriff dar. Zwar liegt der Aufstellungsort innerhalb eines von Straßen durchzogenen Bereichs des Ortsteils Sandhofen der Beklagten. Hieraus folgt jedoch nicht, dass Werbeanlagen hier, wie etwa Gewerbe- und Industriegebiete, als gleichsam funktionstypisch erwartet werden und deswegen einen Verunstaltungsbonus beanspruchen können. Die Verkehrsanlagen und die umgebende Landschaft sind vielmehr getrennt voneinander zu betrachten. Die Landschaft stellt sich hier für den von Süden sich annähernden Betrachter als mit Wiesen und Buschwerk durchgehend begrünt, gepflegt und als optisch angenehm, ja erholsam dar. Dieser Eindruck einer naturnahen grünen optischen Ruhezone würde durch die streitige Werbetafel massiv zerstört. Der Blick würde durch die in grellen Farben gehaltene und großflächige Anlage geradezu angesaugt. Andere auch nur annähernd vergleichbare Werbeanlagen sind nicht anzutreffen. Am Rande des Blickfelds erscheint allein ein an der Brandenburger Straße in eine Bushaltstelle integrierte und wesentlich kleineres Werbeschild. Dieses prägt das Bild kaum, es wird allenfalls als unauffällig wahrgenommen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen kann der Senat anhand der beim Augenschein des Regierungspräsidiums vom 20.10.2006 gefertigten Fotos treffen, die auch den heutigen Zustand des Gebiets zutreffend wiedergeben. Sie zeigen auch, dass das Gewerbe- und Mischgebiet westlich der Hochstraße optisch nicht wahrgenommen werden kann und den Aufstellungsort der Werbeanlage daher nicht prägt, sondern durch die Hochstraße abgeschirmt ist. Prägende Wirkung kommt schließlich auch den vom Verwaltungsgericht festgestellten beweglichen Plakatständern mit Wahlwerbung nicht zu. Diese sind lediglich vorübergehend zulässig und unterfallen aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 5 GG) nicht dem Verunstaltungsverbot des § 11 LBO, wie sich aus § 2 Abs. 9 Satz 3 Nr. 1 LBO ergibt.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss vom 09. Februar 2009
34 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
35 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Bebauungsplan „Am Rußheimer Weg“ der Gemeinde Dettenheim vom 21. Juli 2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „Am R. Weg“ der Antragsgegnerin vom 21.07.2009.
Die Antragsteller zu 1 und 2 sind Miteigentümer des am nördlichen Ortsrand des Ortsteils ... der Antragsgegnerin gelegenen, mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... („...-straße ...“). Es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S.-M.“ vom 11.04.1972 i.d.F. vom 12.07.1988, der für seinen südwestlichen Bereich - u. a. auch für das Grundstück der Antragsteller - ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Grundstück grenzt mit seiner nordwestlichen und nordöstlichen Seite an das insgesamt 3,4 ha große Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans, der für das nordöstlich des Grundstücks gelegene südöstliche „Teilgebiet I“ ein Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ festsetzt (2.1.1 Abs. 1). Zulässig ist ein Einzelhandelsgeschäft zur Nahversorgung mit Gütern aller Art mit Lebensmitteln im Hauptsortiment (2.1.1 Abs. 2). Maximal zulässig sind eine Geschossfläche von 1.180 m2 und eine Verkaufsfläche von 799 m2 (2.2 Abs. 2). Stellplätze und Parkierungsflächen sind nur auf den dafür vorgesehenen - unmittelbar gegenüber dem Grundstück der Antragsteller liegenden - Flächen zulässig (2.4 Abs. 1). Zur Vermeidung von Lärmbeeinträchtigungen ist entlang der diesem Grundstück zugewandten Stellplatzflächen eine (ca. 50 m lange) Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m zu errichten (2.5 Abs. 3). Ferner ist die Anlieferzone nach Nordosten, der bestehenden Bebauung abgewandten Seite anzuordnen (2.5 Abs. 4), wobei der gesamte Rampenbereich komplett einzuhausen ist und nur zur Laderampe hin offen sein darf (2.5 Abs. 5). Außerdem müssen einzelne Außenbauteile näher bestimmte Mindestschalldämmmaße aufweisen (2.5 Abs. 5 - 7) und technische Anlagen bestimmte Kennwerte einhalten (2.5 Abs. 8).
Mit dem Erwerb des Geländes der „ehemaligen Konservenfabrik“, das bislang - im Wesentlichen bis 1987 - gewerblich genutzt worden war, bot sich für die Antragsgegnerin die Möglichkeit, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs zu schaffen, um die Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil ... mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sicherzustellen. Mit der verkehrlichen Anbindung des hierzu vorgesehenen Sondergebiets an die L 602 sollten gleichzeitig - zur Entlastung der benachbarten Wohngebiete - die planungsrechtlichen Grundlagen für eine direkte Anbindung der H...- und B...straße an die L 602 sowie für eine Verlegung der verkehrlichen Anbindung eines Aussiedlerhofs geschaffen werden (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, S. 1).
Der maßgebliche Flächennutzungsplan 2015 der Verwaltungsgemeinschaft G./D. von 2003 sah seinerzeit für das „Teilgebiet I“ und für die zur Anbindung des Aussiedlerhofs vorgesehenen Verkehrsflächen noch Wohnbauflächen vor.
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen das folgende Verfahren zugrunde: Um die planungsrechtlichen Grundlagen für eine zukunftsweisende städtebauliche Entwicklung des nordöstlichen Ortseingangs von ... zu schaffen, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.10.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans. Mit diesem sollten die verkehrliche Infrastruktur nach heutigen Erkenntnissen positiv verändert, die Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Einkaufsmarkts zur Verbesserung der Nahversorgung geschaffen und das Erscheinungsbild des Ortseingangs deutlich aufgewertet werden. Dazu wurden der Bau eines Verkehrskreisels am Ortseingang, die Umfahrung des E... Wegs mit einer neuen Straße, die Anbindung der H...-straße an den Kreisel und die Öffnung der B...straße zur Ortsdurchfahrt vorgesehen. Die nach Abbruch der ehemaligen Konservenfabrik freie Fläche sollte aufgrund der Ausweisung eines entsprechenden Sondergebiets durch einen Lebensmittelmarkt zur Nahversorgung neu bebaut werden; für die verbleibende Fläche wurde zunächst Wohnbebauung vorgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 24.10.2008 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht.
Vom 29.12.2008 bis 29.01.2009 führte die Antragsgegnerin in Form einer Planauflage eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Auf diese wurde am 19.12.2008 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Dabei wurde die Öffentlichkeit auch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet.
Mit Schreiben vom 16.12.2008 gab die ... Planungsgesellschaft mbH im Namen und Auftrag der Antragsgegnerin (vgl. § 4b BauGB) den von der Planung etwa berührten Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.01.2009.
Unter dem 27.01.2009 nahm das Landratsamt Karlsruhe u. a. dahin Stellung, dass aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervorgehe, in welchem Ausmaß Lärmemissionen durch den Betrieb des Lebensmittelmarkts entstünden. Auch sei nicht ausreichend belegt, dass die geplante Verkehrsführung ausschließlich zu Verbesserungen der Immissionssituation führe. Gegen die Planung bestünden nur dann keine Bedenken, wenn sichergestellt sei, dass die vom Betrieb des Supermarkts ausgehenden Lärmimmissionen die nach der TA Lärm maßgeblichen Richtwerte in den angrenzenden Wohngebieten nicht überschritten und die Vorgaben der 16. und 24. BImSchV eingehalten würden.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 28.01.2009 nahmen die Antragsteller zu 1 und 2 zu dem Bebauungsplanentwurf im Wesentlichen wie folgt Stellung: In der Hauptsache wendeten sie sich gegen die geplante Einzelhandelsnutzung. Demgegenüber bestünden gegen die neue Verkehrsführung und den geplanten Kreisverkehrsplatz ungeachtet dessen, dass durch diesen der Verkehrslärm deutlich erhöht werde, grundsätzlich keine Bedenken. Durch den bereits großflächigen Einzelhandelsbetrieb würden die unmittelbar umliegenden schützenswerten Wohnanwesen, wozu auch das ihre gehöre, erheblich beeinträchtigt. Eine Einzelhandelsnutzung sei jedoch nur zulässig, soweit sie mit einem gewachsenen allgemeinen Wohngebiet verträglich sei. Eine allgemeine Wohnnutzung sei in unmittelbarer Nähe eines Sondergebiets für Einzelhandel grundsätzlich ausgeschlossen, da den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht genügt werde. Offenbar sei von der üblichen Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden. Die durch die Planung ausgelösten Immissionskonflikte seien bereits im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zu bewältigen. Durch die verschiedenen Umwelteinflüsse bzw. Emissionen werde aller Voraussicht nach der Wohnfriede gestört. Jedenfalls müsse ein qualifiziertes Schallschutzgutachten eingeholt werden. Hierbei sei vor allem der tägliche lärmintensive Anlieferverkehr zu berücksichtigen, der oft schon in den frühen Morgenstunden stattfinde. Zeitliche Anlieferbeschränkungen in der Baugenehmigung seien demgegenüber nicht akzeptabel, da sie in der Praxis ignoriert würden. Der Lärmkonflikt müsse vielmehr mittels „fester baulicher Anlagen“ gelöst werden. Die einzelnen Funktionsbereiche des geplanten Betriebs sowie die baulichen Lärmschutzmaßnahmen müssten im Plan festgesetzt werden.
10 
Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin überarbeitet. Inzwischen war bei der W&W Bauphysik GbR eine vom 07.04.2009 datierende „Untersuchung der (vom Neubau eines Netto-Einkaufsmarkts ausgehenden) Schallimmissionen“ eingeholt worden. Entsprechend dieser Untersuchung wurde nunmehr im Bereich des Parkplatzes eine 3 m hohe Lärmschutzwand vorgesehen. Die Anlieferzone wurde im Nordosten - auf der von der vorhandenen Bebauung abgewandten Seite - vorgesehen, wobei der gesamte Rampenbereich eingehaust werden soll. Für die massiven Außenbauteile und die Öffnungen des Verbundraumes wurden bestimmte Mindestschalldämmmaße vorgesehen. Für die technischen Anlagen außerhalb der Gebäude wurden bestimmte Kennwerte als Obergrenze vorgegeben. Das Teilgebiet „Anschluss B...straße“ wurde aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen. Als Übergangszone/Abstufung zwischen dem Sondergebiet und dem südöstlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet wurde als „Teilgebiet II“ ein Mischgebiet vorgesehen. Schließlich wurde ein Umweltbericht erstellt, demzufolge aufgrund der geringen Wirkungsintensität des Vorhabens, seiner Lage und Entfernung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Wohn- und Arbeitsumfeld von ..., insbesondere auch keine Grenzwertüberschreitungen durch betriebsbedingte Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten seien.
11 
Am 21.04.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den überarbeiteten und von ihm gebilligten Bebauungsplanentwurf nunmehr öffentlich auszulegen.
12 
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 04.05.2009 bis 05.06.2009 öffentlich ausgelegt. Darauf wurde am 24.04.2009 im „D.er Anzeiger“ hingewiesen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb dieser Frist Gelegenheit bestehe, zu dem Entwurf schriftlich oder zur Niederschrift Anregungen vorzutragen, und nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben könnten. Ein Antrag nach § 47 VwGO sei unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
13 
Gleichzeitig wurde den Behörden oder sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden könnten, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.05.2009 gegeben.
14 
Mit am 03.06.2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen gleichlautenden Schreiben vom 02.06.2009 erhoben die Antragsteller die nachstehenden Einwendungen:
15 
Der im „Teilgebiet I“ geplante Einkaufsmarkt verursache aufgrund des Anliefer- und Kundenverkehrs, der Einkaufswagenbewegungen und der technischen Anlagen erhebliche Lärmemissionen. Deren Maß werde nicht zuletzt durch die enorme Dimension der Lärmschutzwand verdeutlicht. Regelkonform und „nachbarverträglich" seien jene gleichwohl nicht. Eine noch höhere Lärmschutzwand komme in einem reinen Wohngebiet jedoch nicht in Betracht, weil dann die Wohnqualität - etwa durch Schattenwurf - unzulässig beeinträchtigt würde. Dem Schallschutzgutachten seien die mehr als fragwürdigen Angaben des Architekten der Bauherrin zugrundegelegt worden. So sei lediglich von 295 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen worden, obschon nach der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 mit 800 Einkäufen am Tag zu rechnen sei. Der Pkw-Anteil sei schließlich bei einem Einkaufsmarkt mit ca. 4.000 Artikeln und separater Bäckerei mit mehr als 80 % anzusetzen. Auch handle es sich um eine überwiegend autokundenorientierte Ortsrandlage. Insofern müsse realistischerweise von Montag bis Donnerstag von mindestens 700 Pkw-Kunden am Tag und am Freitag und Samstag, insbesondere vor Feiertagen, von mindestens 900 Pkw-Kunden am Tag ausgegangen werden. Dies bestätigten statistische Erhebungen und das den E-Aktiv- und P.-Markt betreffende Zahlenmaterial. Eine höhere Kundenzahl führe aber auch zu einer intensiveren Nutzung der Einkaufswagen. Da die Immissionsrichtwerte offenbar bereits bei 295 Kunden am Tag erreicht würden, könne bei Zugrundelegung realistischer Werte nicht mehr von deren Einhaltung ausgegangen werden. Von einer Wohnverträglichkeit könne insofern nicht die Rede sein. Hinzu komme, dass auch keine Ladenöffnungszeiten oder Lkw-Anlieferzeiten vorgegeben seien. Nachbarschaftskonflikte seien vor diesem Hintergrund unausweichlich. Auch sei bei den Fahrwegen ein „glatter“ Belag unterstellt worden. Die Lkw-Standfläche werde während des Auf- bzw. Abladens nicht einge-haust. Die von dort ausgehenden Lärmwirkungen seien den Bewohnern des benachbarten reinen Wohngebiets nicht zuzumuten. Auch müsse der derzeit geltende Flächennutzungsplan berücksichtigt werden, da der Bebauungsplan aus diesem zu entwickeln sei. In einem reinen Wohngebiet seien noch deutlich niedrigere Richtwerte einzuhalten. Für die Anlieferung des Markts wie auch der Bäckerei sei lediglich im Zeitraum von 6 - 7 Uhr jeweils ein Lkw angesetzt worden. Eine Anlieferung nur am Tage entspreche jedoch nicht der Realität, zumal eine Bäckerei mit Stehcafé in der Regel bereits um 6 Uhr geöffnet habe. Damit sei aber von einer Anlieferung deutlich vor 6 Uhr auszugehen. Auch bei der Belieferung des Markts sei mit nächtlichem Anlieferverkehr durch Lkw zu rechnen, welche erheblichen Verkehrslärm verursachten. Zeitliche Anlieferungsbeschränkungen oder Auflagen in der Baugenehmigung genügten nicht. Auch die Lärmschutzwand am Rande des Kundenparkplatzes sei bei weitem nicht ausreichend, um die tatsächlich zu erwartenden schädlichen Lärmimmissionen auf ein wohnverträgliches Maß zu reduzieren. Die absehbaren schädlichen Umwelteinwirkungen müssten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 u. 2 BauNVO ordnungsgemäß ermittelt werden. Dabei könne nicht entscheidend sein, ob die Verkaufsfläche gerade noch 800 m2 bzw. die Geschoßfläche gerade noch 1200 m2 unterschreite. Schädliche Umwelteinwirkungen gingen auch von der Lagerung geruchsintensiven Mülls bzw. von Lebensmittelabfällen aus, mit der regelmäßig ein Rattenproblem verbunden sei. Auch würden große Parkplatzanlagen häufig von Jugendlichen als Treffpunkt genutzt. Schädliche Lärmwirkungen gingen auch von dem geplanten Kreisverkehr aus. Insofern seien im Einwirkungsbereich des Markts - anders als im Gutachten dargestellt - durchaus noch weitere Lärmquellen vorhanden. Es müsse daher eine Kontingentierung der jeweiligen flächenbezogenen Schallleistungspegel vorgenommen werden. Der Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG habe schließlich aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht berücksichtigt werden können. Als Nachbarn würden sie - zumal bei Überlagerung der von dem geplanten Kreisverkehr und dem geplanten Neubau der Straße ausgehenden Wirkungen - auch noch durch einen permanenten Schadstoffnebel durch Feinstaub und verschlechterte Atemluft belastet, obwohl nach § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB die bestmögliche Luftqualität erhalten werden solle. In einem reinen Wohngebiet müsse die Einhaltung noch deutlich niedrigerer Richtwerte gewährleistet sein. Da der Kundenparkplatz aus Sicherheitsgründen vorschriftsmäßig ausgeleuchtet werden müsse, würden sie auch im Schlaf gestört.
16 
Der Bebauungsplanentwurf wurde aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen nur noch geringfügig geändert. Im Umweltbericht wurde die Verpflichtung zu einem Monitoring dahin ergänzt, dass die Einhaltung der Lärmimmissionswerte durch den Einzelhandelsmarkt auf die angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen regelmäßig zu überprüfen und im Falle von Überschreitungen geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, die die Lärmbelastung für die benachbarten Bewohner auf das zulässige Maß beschränkten (S. 75 oben).
17 
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beschloss der Gemeinderat am 21.07.2009 die eingegangenen Stellungnahmen nach den Vorschlägen in der „Synopse“ (Zusammenstellung des Abwägungsmaterials/Abwägungsvorschlag) zu behandeln. Sodann wurde der Bebauungsplan in der Fassung vom 21.07.2009 beschlossen.
18 
Am 22.09.2009 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft G./D. die 2. Änderung des Flächennutzungsplans 2015, mit der das Bebauungsplangebiet nunmehr als Sondergebiet „Einkaufsmarkt Nahversorgung“ bzw. als gemischte Baufläche dargestellt wurde.
19 
Nachdem die am 18.02.2010 vom Landratsamt Karlsruhe erteilte Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung am 19.03.2010 im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht worden war, wurde am 01.04.2010 auch der Beschluss des Bebauungsplans im „D.er Anzeiger“ öffentlich bekannt gemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 u. Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel „in der Abwägung“ nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich „sind“, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
20 
Bereits am 05.01.2010 hatte das Landratsamt Karlsruhe der ... GmbH aufgrund § 33 BauGB die Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 77 Pkw-Stellplätzen und verschiedener Werbeanlagen erteilt. Nach der Nebenbestimmung Nr. 29 muss bezüglich des Immissions- bzw. Nachbarschutzes sichergestellt sein, dass beim Betrieb des N.-Markts und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung die für ein reines Wohngebiet geltenden Geräuschrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) sicher eingehalten werden. Diese Werte seien auch von den Zuliefer- und Entsorgungsfahrzeugen einzuhalten.
21 
Nachdem im von den Antragstellern betriebenen Widerspruchsverfahren im Hinblick auf ein von ihnen vorgelegtes Überprüfungsgutachten des Ingenieurbüros „f...“ vom 25.01.2010 ein „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG (v. 27.12.2010) eingeholt worden war, verzichtete die Bauherrin auf die ihr aus der Baugenehmigung vom 05.01.2010 zustehenden Rechte.
22 
Unter dem 07.06.2011 wurde der ... GmbH - nunmehr aufgrund § 30 Abs. 1, § 31 BauGB - eine im Wesentlichen inhaltsgleiche neue Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts („N.“) nebst 68 Pkw-Stellplätzen erteilt. Dieser wurden allerdings noch weitere Nebenbestimmungen beigefügt: Die Öffnungszeiten wurden auf den Zeitraum 06.00 Uhr - 21.45 Uhr beschränkt (Nr. 7.) Die (um 0,5 m nach Osten versetzte) Lärmschutzwand sollte nunmehr mit einer Höhe von 3,75 m errichtet werden, wobei die Oberflächen beidseitig hoch schallabsorbierend auszubilden seien (Nr. 8). Zur Nachtzeit dürfe - mit Ausnahme des Lieferverkehrs der Bäckerei - kein Anlieferverkehr erfolgen (Nr. 10). Bei den technischen Anlagen dürften keine einzeltonhaltigen Geräusche auftreten (Nr. 11). Die Verkehrswege des Parkplatzes seien zu asphaltieren (Nr. 12).
23 
Ein von den Antragstellern betriebenes vorläufiges Rechtsschutzverfahren blieb ebenso ohne Erfolg (vgl. den Senatsbeschl v. 26.12.2012 - 5 S 1314/12 -) wie das von ihnen durchgeführte Widerspruchsverfahren (vgl. Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe v. 05.01.2012).
24 
Sowohl der „N.“ als auch der Verkehrskreisel sind inzwischen errichtet und werden als solche betrieben.
25 
Bereits am 23.03.2011 hatten die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Am R. Weg“ eingeleitet. Der entsprechende Antragsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 31.03.2011 zugestellt worden. Als Plannachbarn würden sie durch die von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt. Obwohl sie gegen die Festsetzung eines solchen in einem Gebiet, dessen nähere Umgebung durch reine Wohnbebauung geprägt sei, Einwendungen erhoben hätten, seien ihre Belange nicht nach § 1 Abs. 7 BauGB berücksichtigt worden.
26 
Ihren Normenkontrollantrag, mit dem sie lediglich die Unwirksamkeit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ („Teilgebiet I“) geltend machen, haben die Antragsteller am 15.09.2011 im Wesentlichen wie folgt begründet: Die W&W Bauphysik GbR habe die Antragsgegnerin in einem ihnen erst jetzt bekannt gewordenen Schreiben vom 06.07.2009 darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel in der Nachbarschaft, insbesondere im Bereich ihres Grundstücks, nur geringfügig unter dem Immissionswert „tags“ für ein reines Wohngebiet liege. Bei einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz könnten daher Überschreitungen dieses Werts nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls müssten diese dann durch eine Erhöhung der Lärmschutzwand ausgeglichen werden. In der Bauleitplanung sei diese Erkenntnis jedoch nicht berücksichtigt worden. Dass das dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik entsprechend ihren Stellungnahmen tatsächlich gravierende Fehler aufweise, sei durch das Überprüfungsgutachten „f...“ im Nachhinein belegt worden.
27 
Vor diesem Hintergrund beruhe der Bebauungsplan auf einer evident fehlerhaften Ausübung des Planungsermessens. Da das der Planung zugrundeliegende W&W Schallschutzgutachten erhebliche Mängel aufweise, die bereits im Überprüfungsgutachten näher dargelegt worden seien, könne dieses nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung sein. Wesentliche Prämissen seien grob fehlerhaft ermittelt worden. Evident fehlerhaft sei die Berechnung schon deshalb, weil - im Anschluss an angebliche Erfahrungen des künftigen Marktbetreibers - von allenfalls 590 zu erwartenden Fahrzeugbewegungen ausgegangen worden sei (vgl. Synopse S. 23 f.). Demgegenüber werde in der „Einzelhandelsanalyse für die Gemeinde D.“ der GMA unter sorgfältiger Analyse der standortbedingten konkreten Einkaufssituation von 640 An- und Abfahrten und damit von 1.280 Fahrzeugbewegungen, mithin von mehr als der doppelten Anzahl ausgegangen. Auch die Zahlenwerte nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie bewegten sich in dieser Größenordnung. Es sei daher davon auszugehen, dass die Immissionswerte an ihrem Anwesen ganz erheblich überschritten würden. Die ermittelten Immissionswerte seien auch insofern zu beanstanden, als in der Ruhezeit lediglich 30 Einkaufsbewegungen angesetzt worden seien. Inner- wie außerhalb der Ruhezeit fehlten 60 Bewegungen. Auch sei für die technischen Anlagen kein Korrekturwert für Tonhaltigkeit von 3 dB(A) berücksichtigt worden. Ferner sei eine „glatte“ Parkplatzoberfläche bzw. seien lärmarme Einkaufswagen unterstellt worden. Schließlich sei das Kühlaggregat der täglich ankommenden Kühlwagen nur während der Verladezeit auf der Rampe und nicht beim Rangieren auf dem Kundenparkplatz berücksichtigt worden. Bei diesen müsse nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie ein Schalleistungspegel von LWA = 97 dB(A) angesetzt werden. Die betriebsbedingten Immissionsbelastungen seien schließlich nur für die Tagzeit erhoben worden, obwohl nach dem Bebauungsplan auch ein Nachtbetrieb zulässig wäre. Bereits heute seien zahlreiche Lebensmittelmärkte sogar bis 24.00 Uhr geöffnet. Auch nächtliche Anlieferungen seien nach dem Bebauungsplan nicht ausgeschlossen. Auf die Tageszeit beschränkte Lieferzeiten wären indes in der Praxis kaum durchzusetzen. Hinsichtlich der konstruktiven Ausführung der festgesetzten Lärmschutzwand seien schließlich keine qualitativen Mindestanforderungen vorgegeben worden. Dem entsprechend seien nach dem „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH & Co.KG vom 27.12.2010 erhebliche Richtwertüberschreitungen von tags bis zu 2,4 dB(A) und nachts bis zu 8,5 dB(A) zu erwarten. Um auf der sicheren Seite zu sein, seien danach entsprechend der Parkplatzlärmstudie 2.168 Pkw-Bewegungen anzusetzen. Um die Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmwirkungen zu schützen, müsse eine deutlich höhere Lärmschutzwand vorgesehen werden. Bei 2.168 Fahrzeugbewegungen müsse schließlich auch mit erheblichen Luftverunreinigungen gerechnet werden. Obwohl sich dadurch die Wohnqualität im reinen Wohngebiet erheblich verschlechtere, seien keine Untersuchungen durchgeführt worden. Hinzu kämen durch den neu errichteten Verkehrskreisel bedingte Immissionen. Auch sei das W&W Schallschutzgutachten den zuständigen Fachbehörden im Rahmen der Behördenbeteiligung vorenthalten worden. Das Landratsamt Karlsruhe habe sich zur Lärmproblematik nicht mehr geäußert, obwohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenanhörung noch Auflagen mitgeteilt worden seien. Der W&W Bauphysik sei zur Erstellung ihres Gutachtens auch die GMA-Analyse nicht zugänglich gemacht worden. Das rw-Schallschutz-gutachten sei nur im Wege einer „Ferndiagnose“ erstellt worden. Nach alldem hätten die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nur unzureichend berücksichtigt werden können, was auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB führe. Tatsächlich sei die Ausweisung eines Lebensmittelmarkts der in Rede stehenden Größenordnung an dem vorgesehenen Standort wegen der gravierenden Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung gar nicht möglich. Daran änderte auch ein etwaiges Interesse an einer ausreichenden Nahversorgung nichts. Von einem solchen Interesse könnte auch nicht ausgegangen werden, nachdem der Einzelhandel in D. schon jetzt stark vertreten sei und bei Errichtung des vorgesehene Lebensmittelmarkts eine Schließung eines der beiden vorhandenen Märkte nicht auszuschließen sei, wodurch sich die Versorgungsqualität insgesamt verschlechterte. Dem entsprechend habe der Regionalverband Mittlerer Oberrhein auch keine raumordnerische Grundlage für die Ansiedlung eines weiteren großflächigen Lebensmittelmarkts gesehen.
28 
Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er nicht aus dem seinerzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Der geänderte Flächennutzungsplan sei indes aus denselben Gründen wie der Bebauungsplan unwirksam, da auch er auf dem fehlerhaften Schallschutzgutachten der W&W Bauphysik beruhe. Diesen Mangel hätten sie auch rechtzeitig gerügt; er sei auch nicht nach § 214 Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
29 
Bei Kenntnis der tatsächlich zu erwartenden Immissionsbelastung hätte der Gemeinderat der Antragsgegnerin bestimmt noch weitere Schallschutzvorkehrungen zu treffen versucht, um die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einzuhalten, wenn dies auch letztlich erfolglos gewesen wäre. So hätte sich eine allenfalls in Betracht zu ziehende Erhöhung der Lärmschutzwand im Hinblick auf die damit verbundene unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke verboten. Dies gelte umso mehr, als diese schon jetzt ca. 4 m über dem Geländeniveau ihres Grundstücks liege. Bei einer weiteren Erhöhung würden sie gleichsam „erdrückt“ und „eingemauert“.
30 
Die Antragsteller beantragen,
31 
den Bebauungsplan „Am R. Weg“ der Gemeinde D. vom 21. Juli 2009 hinsichtlich der für das „Teilgebiet I“ getroffenen Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Hierzu führt sie im Wesentlichen aus: Die Antragsteller seien durch die frühere gewerbliche Nutzung des ihnen benachbarten Grundstücks „vorbelastet“. Auf dem Grundstück der ehemaligen Konservenfabrik habe bereits eine Einzelhandelsnutzung stattgefunden („SB-Markt“). Gewerbeanzeigen belegten die Existenz eines Lebensmittelgroß- und -einzelhandels bzw. eines Supermarkts in der Zeit von 1969 bis 1987. Anschließend sei auf dem Grundstück eine Karosserie- und Fahrzeugbauwerkstatt, ein Reifenlager, eine Keramik-werkstatt sowie mehrere Jahre ein Flohmarkt mit Gaststätte betrieben worden.
35 
Sie habe auch durchaus die sich aus dem Nebeneinander von Wohnbebauung und gewerblicher bzw. Einzelhandels-Nutzung ergebende Lärmproblematik erkannt. Aus diesem Grund habe sie ein Gutachten eingeholt und auf dessen Grundlage verschiedene Festsetzungen getroffen, die geeignet seien, die Geräuschimmissionen des hier interessierenden Einzelhandelsvorhabens auf einem wohnnutzungsverträglichen Niveau zu halten.
36 
Die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es ihnen am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis bzw. an der Antragsbefugnis fehle. Bei Unwirksamkeit des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans ließe sich die Baugenehmigung auf § 34 BauGB stützen. Denn das Gelände des ehemaligen „SB-Markts“ gehöre nach dem Heranrücken der Wohnbebauung jedenfalls zum Innenbereich. Aufgrund der gewerblichen Vorprägung und der damit verbundenen Vorbelastung dürfe das Gelände der ehemaligen Konservenfabrik weiterhin gewerblich genutzt werden. Die vorgesehene Nutzung bedeute gegenüber der bisherigen Nutzung kein Mehr an Störungen und Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, das nicht durch Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes bewältigt werden könnte. Die einschlägigen Regelwerke seien ohnehin situationsangepasst anzuwenden.
37 
Hinzu komme, dass die Antragsteller nicht qualifiziert in Abrede stellten, dass die Planung für einen Nahversorger, mit dem tagsüber nur ein Kundenverkehr von ca. 590 Pkw-Bewegungen verbunden sei, auch und gerade in Ansehung der Lärmproblematik mit ihren Belangen vereinbar wäre. Zwar machten sie für den Fall einer Erhöhung der Kundenanzahl und damit der Pkw-Bewegungen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte geltend, doch sei die im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Planung erfolgte „Konfliktbewältigung“ nicht Gegenstand des Normenkontrollverfahrens. In diesem gehe es nur um die den planungsrechtlichen Festsetzungen zugrundeliegenden Annahmen und Voraussetzungen. Solange sich diese - wie hier - in einem vertretbaren und nachvollziehbaren Rahmen bewegten, könne die Konfliktbewältigung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben. Bei den angesetzten Fahrzeugbewegungen handle es sich ohnehin um Prognosen, die naturgemäß eine große Variationsbreite aufwiesen. Durch diese und die planerische Bewältigung der damit verbundenen Lärmimmissionen werde freilich zugleich das planungsrechtlich zulässige Maß bestimmt.
38 
Die Normenkontrollanträge müssten allerdings auch in der Sache erfolglos bleiben. In ihrer Stellungnahme vom 15.06.2010 habe W&W Bauphysik deutlich gemacht, warum nicht von einer worst-case-Prognose entsprechend der GMA-Einzelhandelsanalyse, sondern von - aus einer Vielzahl verschiedener Netto-Einkaufsmärkte - gewonnenen Erfahrungswerten ausgegangen worden sei. Eine darauf gründende Annahme sei auch nicht etwa unvertretbar oder evident fehlerhaft. Diese trage nicht zuletzt den Besonderheiten eines ländlichen Nahversorgers unmittelbar am Rande einer ausgedehnten Wohnbebauung Rechnung. Die GMA habe ihrer Einzelhandelsanalyse schließlich einen „leistungsfähigen Lebensmittel-Discountmarkt“ zugrundegelegt. Darunter sei aber ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu verstehen, wie er hier nicht in Rede stehe. Sollten bei der Konkretisierung der Planung höhere Verkehrsmengen zugrundezulegen sein, böte der Bebauungsplan hierfür keine planungsrechtliche Grundlage mehr bzw. müssten im Baugenehmigungsverfahren zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.
39 
Auch die darüber hinaus geltend gemachten Abwägungsmängel lägen nicht vor bzw. seien jedenfalls unwesentlich. Zur Anzahl der Einkaufsbewegungen habe sich W&W Bauphysik bereits unter dem 15.06.2010 geäußert. Eine etwaige Tonhaltigkeit von Geräuschen habe noch nicht auf der Planungsebene bewältigt werden müssen. Da die Fahrgassen auf dem Parkplatz asphaltiert würden, komme es auch nicht darauf an, ob lärmarme Einkaufswägen eingesetzt würden. Auch zur Relevanz eines Kühlaggregats habe sich W&W Bauphysik geäußert und sei aufgrund von Alternativberechnungen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der Betrieb eines solchen während der Fahrbewegungen nicht auf den Beurteilungspegel auswirke. Der Ansatz eines höheren Schalleistungspegels führe am Immissionsort 2 zu keiner und im Übrigen allenfalls zu einer Erhöhung von 0,1 bis maximal (beim Immissionsort 7) 1,2 dB(A). Auch nach dem „Schiedsgutachten“ vom 27.12.2010 komme dieser Geräuschquelle keine besondere Bedeutung zu. Dass W&W Bauphysik die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr und einen Anlieferverkehr im Zeitraum zwischen 06.00 und 07.00 Uhr zugrunde gelegt habe, könne nicht beanstandet werden. Die Ausführung der Lärmschutzwand sei schließlich erst Gegenstand der Ausführungsplanung. Soweit die Antragsteller mit dem höheren Kundenverkehr verbundene höhere Schadstoffimmissionen geltend machten, seien diese nicht Gegenstand der Planung; auch sei ihr Vorbringen nicht substantiiert genug. Abgesehen davon seien die Wirkungen auf das Medium „Klima/Luft“, insbesondere erhöhte Schadstoffimmissionen, ausweislich des Umweltberichts erkannt und, soweit erforderlich, auch kompensiert worden. Ein etwaiger Abwägungsmangel im Hinblick auf die zugrunde gelegten Verkehrsmengen wäre im Übrigen auch nicht erheblich, weil auch größere Verkehrsmengen ohne wesentliche zusätzliche Lärmschutzvorkehrungen plangemäß bewältigt werden könnten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die bestehende Vorbelastung bislang nicht - wie geboten - im Wege einer Mittelwertbildung berücksichtigt worden sei.
40 
In einem weiteren Schriftsatz hat die Antragsgegnerin noch geltend gemacht, die Antragsteller hätten auch nicht die sich aus § 215 BauGB ergebende Rügefrist gewahrt, da sie die geltend gemachten Abwägungsmängel nicht hinreichend konkretisiert und substantiiert hätten.
41 
Dem sind die Antragsteller entgegengetreten. Mit dem Hinweis auf die Unzumutbarkeit der von dem Einzelhandelsbetrieb ausgehenden Verkehrsimmissionen hätten sie mit hinreichender Deutlichkeit die Verletzung ihrer Rechte geltend gemacht. Einer darüber hinausgehenden „argumentativen Auseinandersetzung“ mit den die Abwägungsentscheidung tragenden Gründen habe es nicht bedurft. Schließlich dürften ihre im Widerspruchsverfahren erhobenen Rügen der Antragsgegnerin bekannt gewesen. So werde in der im „D.er Anzeiger“ vom 21.01.2011 wiedergegebenen Neujahrsansprache des Bürgermeisters das im Widerspruchsverfahren eingeholte neue Lärmgutachten erwähnt. Auch im Hinblick auf das erforderliche gemeindliche Einvernehmen müssten ihr die Rügen bekannt geworden sein. Das Rechtsschutzbedürfnis könne ihnen jedenfalls nicht abgesprochen werden, da unabhängig von den Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage jedenfalls die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Baugenehmigung geschaffen würden. Nach § 34 BauGB könne das Vorhaben nicht genehmigt werden.
42 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
43 
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
I.
44 
Der Normenkontrollantrag gegen die im Bebauungsplan „Am R. Weg“ vom 21.07.2009 getroffene Festsetzung eines „Sondergebiets für Nahversorgung“ ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
45 
1. Die Anträge sind am 23.03.2011, mithin noch innerhalb der mit öffentlicher Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin am 01.04.2010 in Lauf gesetzten Jahresfrist beim erkennenden Gerichtshof gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
46 
2. Die Antragsteller sind auch ohne Weiteres antragsbefugt (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
47 
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215).
48 
Wer sich – wie die Antragsteller – als (Mit-)Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks gegen einen Bebauungsplan wendet, muss zumindest substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern dritt-schützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O.; Urt. v. 10.03.1998, NVwZ 1998, 732 f.; BayVGH, Urt. v. 21.07.2008 - 1 NE 08.1264 - ).
49 
Die Antragsteller, die nach ihren eigenen Angaben Miteigentümer des mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (B...str. ...) sind, welches unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzt, tragen substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass ihre abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).
50 
Denn in dem im südöstlichen Bereich des Plangebiets festgesetzten Sondergebiet „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ sind unmittelbar gegenüber ihrem Grundstück die dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen vorgesehen. Das Interesse, von Lärm-/Luftschadstoffimmissionen der im Plangebiet zugelassenen Nutzungen - insbesondere der dem Einkaufsmarkt zugeordneten Stellplatzflächen bzw. des durch den Einkaufsmarkt verursachten An- und Abfahrtsverkehrs einschließlich des Andienungsverkehrs - verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 144).
51 
Dass dieser Belang vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beim Erlass des Bebauungsplans möglicherweise fehlerhaft behandelt wurde, folgt ohne Weiteres aus dem vom Landratsamt Karlsruhe im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen die Baugenehmigung vom 05.01.2010 eingeholten „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik Ingenieurgesellschaft mbH u. Co.KG vom 27.12.2010. Danach kommt es bei einer höheren Frequentierung des Kundenparkplatzes entsprechend der Parkplatzlärmstudie (vgl. Bayerisches Landesamt für Umwelt, 6. A. 2007) trotz der festgesetzten 3 m hohen Lärmschutzwand an ihrem Anwesen (Immissionsort IO 1) zu Überschreitungen der für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm um bis zu 2,4 dB(A) tags und bis zu 8,5 dB(A) nachts. Auf eine etwaige nicht unerhebliche Zunahme von Luftschadstoffimmissionen kommt es danach nicht mehr an.
52 
An der Schutzwürdigkeit ihres Interesses, gerade von weiteren, insbesondere unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen verschont zu bleiben, ändert auch der Umstand nichts, dass das ihren Grundstück benachbarte Teilgebiet I schon bisher gewerblich genutzt wurde. Auf den bereits 1987 aufgegebenen „SB-Markt“ kann in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht mehr abgehoben werden, da von ihm keine prägende Wirkung mehr ausging (vgl. hierzu Halama in: Schlichter/Stich/Driehaus/Paetow, Berliner Komm. z. BauGB, 3. A. 2008 <10. Lfg.>, § 29 Rn. 4). Was die gewerblichen Folgenutzungen (Karosserie- und Fahrzeugbau-Werkstatt, Reifenlager, Keramikwerkstatt, Flohmarkt mit Gaststätte) anbelangt, ist - deren baurechtliche Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls nicht zu erkennen, dass mit diesen Immissionen verbunden gewesen wären, die die Richtwerte für ein reines bzw. allgemeines Wohngebiet überschritten. Dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG käme als Abwägungsdirektive freilich auch dann kaum geringere Bedeutung zu. Denn im Hinblick auf den vorgesehenen vollständigen Abbruch der Gebäude der ehemaligen Konservenfabrik stand eine vollständige Neuplanung an, die sich von der Neuplanung „auf der grünen Wiese“ kaum mehr unterschied (vgl. demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Die vom Vertreter der Antragsgegnerin in Bezug genommene Mittelwertrechtsprechung bezieht sich schließlich auf tatsächlich noch vorhandene Gemengelagen und rechtfertigt nicht, solche neu zu schaffen.
53 
3. Den Antragstellern kann im Hinblick auf die vom Landratsamt Karlsruhe am 07.06.2011 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarkts nebst 68 Stellplätzen auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden. Denn diese ist noch nicht bestandskräftig geworden. Dass das mit der angegriffenen Sondergebietsausweisung ermöglichte Bauvorhaben inzwischen fertiggestellt ist, ändert nichts. Ob die Antragsteller im beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren ggf. auch die Aufhebung der Baugenehmigung mit der Begründung beanspruchen könnten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese ohne die zuvor erforderliche, auch ihre Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB gerecht abwägende Entscheidung des Trägers der Bauleitplanung erteilt worden war (vgl. zum drittschützenden Charakter des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 sowie zum auch die Nachbargemeinde schützenden öffentlichen Belang des Planungserfordernisses i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25; hierzu auch Dürr, BauR BW, 12. A. 2008, Rn. 264 m.w.N.), kann in vorliegendem Zusammenhang dahinstehen. Zweifel könnten insofern bestehen, weil durch entsprechende Nebenbestimmungen immerhin gewährleistet sein dürfte, dass im Ergebnis materielle Nachbarrechte nicht verletzt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 26.07.2012 - 5 S 1314/12 -; BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007- 1 Cs 07.1848 -). Unabhängig davon bestünde jedenfalls noch die Möglichkeit, dass die auf den Bebauungsplan gestützte Baugenehmigung auf Antrag der Antragsteller vom Landratsamt Karlsruhe zurückgenommen oder eingeschränkt wird (§ 48 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG); dem stünde auch der Vertrauensschutz des Bauherrn nicht ohne Weiteres entgegen, da spätestens nach Vorliegen des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestanden; insofern geschah die Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 03.03.1983 - 5 S 1751/82 -, NVwZ 1984, 44).
54 
Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, dass der Neubau des Lebensmittelmarkts ggf. auch nach § 34 Abs. 1 BauGB baurechtlich genehmigt werden könnte und müsste (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 08.02.1999 - 4 BN 55.98 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 130). Auf diese Vorschrift war die Baugenehmigung bislang nicht - auch nicht hilfsweise oder nachträglich - gestützt worden. Der Vertreter der Antragsgegnerin machte lediglich geltend, dass die Baugenehmigung auch auf der Grundlage des § 34 BauGB h ä t t e erteilt werden k ö n n e n. Das Regierungspräsidium Karlsruhe merkte in seinem Widerspruchsbescheid vom 05.01.2012 gar nur an, dass auch bei einer Beurteilung nach § 34 BauGB „nicht in Nachbarrechte eingegriffen werde“ (a.a.O., S. 6). Unabhängig davon bestünden auch erhebliche Zweifel, ob diese Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Schon aufgrund der mit dem - nur knapp die Grenzen zur Großflächigkeit unterschreitenden - Einkaufsmarkt für das unmittelbar angrenzende reine Wohngebiet verbundenen Lärmwirkungen dürfte dieser allenfalls aufgrund eines Bebauungsplans angesiedelt werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Sätze 1, 2 u. 4 BauNVO). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Auswirkungen auf die Lebensmittelmärkte im R. Gewerbegebiet (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006). Nicht zuletzt dürfte sich ein Lebensmittelmarkt dieser Größenordnung nicht mehr i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und könnten Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein.
55 
Aus dem Beschluss des Senats vom 26.07.2012 - 5 S 1314/12 - folgt entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nichts anderes. Seinerzeit bestand lediglich Veranlassung, die von der Beschwerde dargelegten Gründe zu prüfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), mithin, unter welchen Voraussetzungen § 34 Abs. 1 BauGB im Hinblick auf das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung zukommt. Ob überhaupt die Voraussetzungen für ein Auswechseln bzw. einen Austausch der Rechtsgrundlage vorlagen, war demgegenüber nicht zu prüfen. Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
56 
Schließlich lässt auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin inzwischen - am 18.12.2012 - ein ergänzendes Verfahren mit dem Ziel der „Optimierung der ... Konfliktbewältigung zwischen den Immissionen des geplanten Sondergebiets für einen Nahversorger und den Schutzansprüchen der angrenzenden Wohnbebauung“ eingeleitet hat, das Rechtsschutzinteresse an einer Normenkontrollentscheidung nicht entfallen; denn die von den Antragstellern angestrebte Normenkontrollentscheidung könnte ihnen gerade mit Rücksicht auf dieses Verfahren, nämlich bei der Frage, ob und ggf. wie der Nutzungskonflikt bereits auf der Planungsebene zu lösen ist, von Nutzen sein.
II.
57 
Der Normenkontrollantrag ist auch begründet.
58 
1. Allerdings lässt sich dies nicht schon daraus herleiten, dass der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden wäre. Zwar dürfte der Ausfertigungsvermerk auf dem Planteil den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen nicht genügen, da er nicht erkennen lässt, dass er noch vor Bekanntmachung des Bebauungsplans vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschrieben worden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402). Der vorangehende, ebenfalls vom Bürgermeister der Antragsgegnerin unterschriebene Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 10.04.2010 dürfte eher auf das Gegenteil hindeuten. Jedoch sprach zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alles dafür, dass, was genügte, das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll - entsprechend dem Beglaubigungsvermerk vom 08.09.2009 - vom Bürgermeister eigenhändig unterschrieben wurde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, VBlBW 2007, 303; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), zumal der Bürgermeister dies in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich versichert hat. Inzwischen ist dies durch das unter dem 25.01.2013 nachgereichte Original des Sitzungsprotokolls belegt. Auch die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu Senatsurt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, BRS 69 Nr. 204 u. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist gegeben, da sich der Satzungsbeschluss ersichtlich auf die im Entwurf vorliegende „Fassung zum Satzungsbeschluss“ (vom 21.07.2009) bezieht. Insofern besteht kein Zweifel, welche Planfassung gemeint ist.
59 
2. Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans dürfte sich auch nicht bereits daraus ergeben, dass der Bebauungsplan, wie von den Antragstellern geltend gemacht, sonst verfahrensfehlerhaft zustande gekommen wäre. Denn etwaige Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 BauGB, insbesondere das von den Antragstellern in ihrer erst am 15.09.2011 beim Senat eingegangenen Antragsbegründung vom 31.08.2011 u. a. noch geltend gemachte Ermittlungsdefizit (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB), dürften wegen Ablaufs der einjährigen Rügefrist des § 215 Abs. 1 BauGB am 01.04.2011 unbeachtlich geworden sein.
60 
Auf die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung von Fehlern nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB war bei Inkraftsetzung des Bebauungsplans jedenfalls ordnungsgemäß hingewiesen worden (vgl. § 215 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 und Abs. 2 BauGB). Dass in dem entsprechenden Hinweis im „D.er Anzeiger“ vom 01.04.2010 irreführend von „Mängeln in der Abwägung“ anstatt von „Mängeln im Abwägungsvorgang“ die Rede ist (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186; Senatsurt. v. 26.10.2011 - 5 S 920/10 -), führte lediglich dazu, dass auch Mängel im Abwägungsvorgang - ebenso wie Mängel im Abwägungsergebnis - weiterhin von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.1995 - 3 S 1242/95 -, UPR 1996, 115; Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12/2008>, § 215 Rn. 6). Hinsichtlich der Vorschriftengruppe der Verfahrensfehler blieb der Hinweis demgegenüber wirksam und löste die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, NVwZ-RR 2009, 953).
61 
Dass in der Bekanntmachung des Beschlusses des Bebauungsplans entsprechend § 215 BauGB 1987 darauf hingewiesen wurde (vgl. den entsprechenden Formulierungsvorschlag von Lemmel in: Berliner Kommentar z. BauGB <12. Lfg./Dez. 2008>, § 215 Rn. 7), dass die näher bezeichneten Mängel bei unterbliebener Geltendmachung unbeachtlich s i n d, statt w e r d e n, änderte nichts (offen gelassen bislang von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.; Senatsurt. v. 26.10.2011, a.a.O.). Zwar wird der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beachtlichkeit dieser Mängel stehe auch bis zum Ablauf der Jahresfrist unter dem Vorbehalt, dass sie rechtswirksam gerügt werden, jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Unrichtigkeit Betroffene davon abhalten sollte, von einer Erhebung entsprechender Rügen abzusehen. Mit der seit 1998 geltenden Fassung sollte auch nur klargestellt werden, dass die Verwaltungsgerichte die Bauleitpläne und Satzungen bis zum Fristablauf uneingeschränkt auf nach § 214 BauGB beachtliche Mängel von Amts wegen untersuchen dürfen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger <106. Erg.lfg. 2012>, § 215 Rn. 48; Lemmel, a.a.O., § 215 Rn. 23; Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 11. A. 2009, § 215 Rn. 7).
62 
In ihrer Antragsschrift vom 16.03.2011, die der Antragsgegnerin noch am 31.03.2011, mithin vor Fristablauf zugegangen ist (hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, VBlBW 2009, 186), haben die Antragsteller indessen nur geltend gemacht, dass sie durch die von dem geplanten Einkaufsmarkt ausgehenden Verkehrsimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt würden und (insofern) ihre rechtzeitig geltend gemachten Belange nicht in der durch § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Weise berücksichtigt worden seien. Damit dürften sie aber wohl allenfalls das Abwägungsergebnis beanstandet und einen sonstigen Fehler im Abwägungsvorgang (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) geltend gemacht haben. Denn dass neben diesen - materiellen - Fehlern auch - ggf. selbständig geltend zu machende (vgl. § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB gerügt werden sollten, dürfte der - zumal von einem Rechtslehrer verfasste - Antragsschriftsatz nicht erkennen lassen. Dies dürfte auch unabhängig davon gelten, ob mit dem 3. Senat des erkennenden Gerichtshofs eine nähere Auseinandersetzung mit der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zu verlangen wäre (vgl. Urt. v. 30.11.2011 - 3 S 895/20 -). Denn aus den Erklärungen des Rügenden muss neben der Darstellung des maßgebenden Sachverhalts der Wille deutlich werden, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen; nur bei einer Willenserklärung dieses Inhalts kann überhaupt von einem „Geltendmachen" der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift die Rede sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.1989 - 4 NB 22.89 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - BauR 2013, 56). Auch muss - nicht zuletzt im Hinblick auf eine etwaige Fehlerbehebung durch die Gemeinde - der entsprechende Mangel konkretisiert und substantiiert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 4 BN 35.11 -, BauR 2013, 55; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.04.2012, a.a.O.).
63 
Dass seinerzeit auch Verfahrensfehler i. S. des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden sollten, hat der Vertreter der Antragsteller weder in seinem Schriftsatz vom 21.01.2013 noch - auf Nachfrage des Senats - in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Vielmehr ging dieser davon aus, dass die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits auf andere Weise, nämlich dadurch gewahrt worden wäre, dass der Antragsgegnerin aufgrund des von ihr im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 Satz 1, § 33 BauGB zu erteilenden Einvernehmens auch die von den Antragstellern gegen das Bauvorhaben bzw. die (erste) Baugenehmigung vom 05.01.2010 erhobenen Einwendungen (insbesondere im Schriftsatz vom 15.04.2010) bekannt geworden wären. Diese waren jedoch gegenüber dem Landratsamt Karlsruhe und nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Zwar hätte eine Übersendung der - entsprechende Rügen nach § 215 Abs. 1 BauGB enthaltenden - Widerspruchsbegründung auch an die Antragsgegnerin möglicherweise genügt (vgl. hierzu Stock, a.a.O., § 215 Rn. 33), jedoch lässt sich weder den einschlägigen Bauakten des Landratsamts Karlsruhe noch den von den Antragstellern vorgelegten umfangreichen Unterlagen entnehmen, dass ihre entsprechenden Schriftsätze, insbesondere ihre Widerspruchsbegründung vom 15.04.2010 sowie das unter diesem Datum verfasste Rechtsgutachten des Vertreters der Antragsteller auch der Antragsgegnerin - zudem innerhalb der Jahresfrist - zugegangen wären. Solches lässt sich nicht schon aus dem Umstand herleiten, dass die Antragsgegnerin - wie aus der Neujahrsansprache des Bürgermeisters hervorgeht (vgl. den „D.er Anzeiger“ v. 21.01.2011) - um die Existenz des im Widerspruchsverfahren eingeholten „neuen Lärmgutachtens“ wusste. Bereits vor Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im Bebauungsplanverfahren oder im Widerspruchsverfahren erhobene Einwendungen waren schließlich von vornherein nicht zur Wahrung der Rügefrist geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008, a.a.O.).
64 
Ob mit dem Antragsschriftsatz vom 16.03.2011 - ungeachtet der dagegen sprechenden Gründe - trotz alledem der Sache nach ein Ermittlungsdefizit geltend gemacht worden sein könnte, kann indes im Hinblick auf die - unter 3. dargestellten - jedenfalls vorliegenden materiellen Fehler dahinstehen.
65 
3. Der Bebauungsplan leidet jedenfalls an zu seiner Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln, da die im Zusammenhang mit der Festsetzung des Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ getroffenen Festsetzungen jedenfalls gegen § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen; insoweit steht auch nicht etwa nur ein (bereits als Verfahrensfehler zu behandelndes) Ermittlungsdefizit in Rede, auf das in vorliegendem Zusammenhang nicht abgehoben werden könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs. BauGB).
66 
a) Ob der Bebauungsplan hinsichtlich der Sondergebietsfestsetzung bereits wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam sein könnte, mag hier dahinstehen. Solches ließe sich zwar nicht daraus herleiten, dass die Einzelhandelsausstattung je Einwohner im Lebensmittelbereich in D. im Vergleich zu den umliegenden Gemeinden als leicht überdurchschnittlich eingestuft wurde (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -), die Ansiedlung eines Discountmarkts mittel- und langfristig zu einer Abwertung des bestehenden Standorts im Gewerbegebiet Rußheim führen werde und die Tragfähigkeit für drei Lebensmittelmärkte langfristig nicht gegeben sei (vgl. die Einzelhandelsanalyse der GMA v. April 2006, S. 48). Denn im Rahmen des ihr zustehenden weiten planerischen Ermessens durfte die Antragsgegnerin der (auch fußläufigen) ortsteilbezogenen Nahversorgung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 a BauGB) mit einem ggf. auch nur beschränkten Sortiment den Vorrang vor einem Ausbau des „zentral“ zwischen beiden Ortsteilen (in Rußheim) gelegenen Versorgungsschwerpunkts (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) mit einem möglichst umfassenden Angebot geben. Einer „Bedarfsanalyse“ bedarf es unter dem Blickwinkel der städtebaulichen Erforderlichkeit nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -).
67 
Ein Bebauungsplan ist allerdings auch dann städtebaulich nicht erforderlich, wenn er aus Rechtsgründen nicht vollzugsfähig ist, was hier im Hinblick auf die geltend gemachten Lärmwirkungen in Betracht kommen könnte, da eine Verwirklichung der Sondergebietsfestsetzung möglicherweise an den Anforderungen des Immissionsschutzrechts scheiterte (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65). Abgesehen von den in diesem Zusammenhang noch festzustellenden Mängeln wäre eine solche jedoch wohl zumindest bei Festsetzung einer höheren Lärmschutzwand nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu verwirklichen; von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung des Vorhabens wäre auch dann noch nicht ohne Weiteres auszugehen (vgl. Senatsbeschl. v. 26.07.2012, a.a.O.; auch BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - u. v. 16.10.2007 - 1 CS 07.1848 -). Auch wenn insoweit Zweifel bestehen sollten, käme immer noch in Betracht, die Lärmschutzwand mit einem noch größeren Abstand zur Wohnbebauung vorzusehen oder die Zweckbestimmung des Sondergebiets einzuschränken, etwa dahin, dass nur noch ein kleiner (atypischer) Verbrauchermarkt (mit vielfältigem Warenangebot) mit einer kleineren Verkaufsfläche zulässig wäre.
68 
b) Ob ein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung vorliegt (vgl. § 1 Abs. 4 BauGB) und ob ggf. eine Ausnahme in Betracht käme, kann hier ebenfalls dahinstehen (vgl. hierzu i. E. das Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -).
69 
c) Soweit die Antragsteller geltend machen, ein Sondergebiet für einen Einkaufsmarkt für Nahversorgung bis zu einer Verkaufsfläche von 799 m2 habe ohne Verstoß gegen § 1 Abs. 7 BauGB aufgrund der mit einem solchen verbundenen besonders gravierenden Immissionswirkungen überhaupt nicht in unmittelbarer Nachbarschaft zu „ihrem“ reinen Wohngebiet festgesetzt werden können, trifft dies nicht zu; solches wäre noch nicht einmal der Fall, wenn es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO handelte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.05.2006 - 2 K 1/05 -, BauR 2006, 2107; BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008, a.a.O. u. v. 16.10.2007, a.a.O.; allerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.03.1990 - 8 S 3031/89 -, UPR 1991, 155: Unwirksamkeit der Ausweisung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets neben einem lediglich durch eine Straße getrennten reinen Wohngebiet; BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15). Zwar verlangt § 50 BImSchG, dass bereits bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 3 BImSchG) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete „soweit wie möglich“ vermieden werden. Diesem sog. Trennungsgebot kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Wohnnutzung und die hier in Rede stehende gewerbliche Nutzung (durch einen Einzelhandelsbetrieb) räumlich getrennt werden, etwa dadurch, dass zwischen das Wohngebiet und das Sondergebiet ein Mischgebiet gelegt wird, wie dies im Südosten des Plangebiets jenseits der „Verbindungsstraße“ zur H...straße vorgesehen ist. Die erforderliche Trennung kann aber auch auf andere Weise - etwa durch planerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - erfolgen, durch die ebenfalls gewährleistet wird, dass von der gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. Senatsurt. v. 09.07.1991 - 5 S 1231/90 -, NVwZ 1992, 802; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.06.2009, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 22.05.2006 - 7 D 114/05.NE -, BauR 2007, 65; BVerwG, Beschl. v. 30.11.1992 - 4 NB 41.92 - u. v. 07.07.2004 - 4 BN 16.04 -, ZfBR 2005, 71; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 15.11.2012 - 1 C 10412/12 -). Diesen Weg ist die Antragsgegnerin im Hinblick auf das dem Sondergebiet gegenüber liegende reine Wohngebiet gegangen, indem sie am südwestlichen Rand des Sondergebiets aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB eine Lärmschutzwand festgesetzt hat.
70 
Dem Trennungsgrundsatz - aber auch dem Gebot sachgerechter Konfliktbewältigung - ist jedoch nicht in dem gebotenen Umfang Rechnung getragen worden. Denn die festgesetzte Lärmschutzwand ist tatsächlich nicht geeignet, unzumutbare Lärmwirkungen im benachbarten reinen Wohngebiet, die mit dem Betrieb eines typischen Einkaufsmarkts der zugelassenen Größenordnung verbunden sein können, „soweit wie möglich“ zu vermeiden.
71 
An diesem Mangel (im Abwägungsvorgang und -ergebnis) ändert nichts, dass § 50 Satz 1 BImSchG nicht verlangt, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf jeden Fall vermieden werden und es sich insofern nur um eine „Abwägungsdirektive“ handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248; BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37; BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238). Denn eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange käme nur mit Rücksicht auf entgegenstehende Belange von hohem Gewicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116). Solche stehen hier jedoch nicht in Rede, da die aufgestellte Planung gerade den vollständigen Abbruch der noch vorhandenen, bislang gewerblich genutzten baulichen Anlagen vorsieht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 4 BN 6.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 50; demgegenüber den Fall OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 NE -). Insofern kann auch auf die zuletzt ausgeübten gewerblichen Nutzungen geringen Umfangs nicht mehr abgehoben werden, sollten diese überhaupt baurechtlich zulässig und mit entsprechenden die Richtwerte überschreitenden Immissionen verbunden gewesen sein. Dem Umstand, dass auf dem Gelände vor mehr als 20 Jahren bereits einmal eine Einzelhandelsnutzung („SB-Markt“) stattgefunden hatte, kam bauplanungsrechtlich ohnehin keine Bedeutung mehr zu (vgl. Halama, a.a.O., § 29 Rn. 5).
72 
Dass in dem - dem Sondergebiet benachbarten - reinen Wohngebiet, nämlich im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, schädliche Umwelteinwirkungen nicht so weit wie möglich vermieden werden, folgt ohne weiteres daraus, dass gerade auch bei Ansiedlung eines Einkaufsmarkts (für Nahversorgung) der hier vorgesehenen Größe (mit einer Verkaufsfläche bis 799 m2) aufgrund des zu erwartenden Kundenverkehrs einschließlich der mit diesem verbundenen Nutzung der Einkaufswagendepots typischerweise bzw. regelmäßig die für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm überschritten würden (vgl. zur Heranziehung der TA Lärm zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen des Zu- und Abfahrtsverkehrs eines Einzelhandelsbetriebs im Rahmen der Bauleitplanung BVerwG, Urt. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128).
73 
Zwar scheint die schalltechnische Untersuchung der W&W Bauphysik vom 07.04.2009 das Gegenteil zu belegen. Dieser wurden jedoch Angaben des künftigen Marktbetreibers zugrundegelegt, die teilweise unplausibel sind und vor dem Hintergrund der der Parkplatzlärmstudie zugrundeliegenden Erhebungen für Discount-Märkte völlig unrealistisch erscheinen. So wurden für den Zeitraum 08.00 bis 20.00 Uhr lediglich 500 Pkw-Bewegungen (= 250 Kunden) und für den Zeitraum 20.00 bis 22.00 Uhr gar nur 30 Abfahrten (= 30 Kunden) angesetzt (vgl. die entsprechende E-Mail v. 23.03.2009), obwohl von den in Baden-Württemberg seit 2007 üblichen Ladenöffnungszeiten bis 22.00 Uhr ausgegangen wurde (vgl. Blatt 10 des Gutachtens); insofern handelte es sich auch keineswegs um eine nur theoretische Möglichkeit längerer Öffnungszeiten (vgl. demgegenüber OVG NW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE -; BVerwG, Beschl. v. 17.02.2010 - 4 BN 59.09 -, BauR 2010, 1180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.09.2012 - 3 S 2708/10 -). Die zu geringen Werte dürften nicht zuletzt darauf zurückzuführen sein, dass sie auf Erfahrungen „aus den Jahren 1999 bis heute“ (vgl. Schreiben S & L - Planungswerkstatt v. 25.06.2010) beruhen, mithin auch aus den Jahren, in denen restriktivere Ladenöffnungszeiten galten. Zwar stellen die nach Tabelle 33 der Parkplatzlärmstudie anzusetzenden Anhaltswerte (für einen Discounter 0,17 Pkw-Bewegungen je 1 m2 Netto-Verkaufsfläche und Stunde, das wären 2.173, nicht 2.168 Pkw-Bewegungen, da von der nach dem Bebauungsplan maximal zulässigen Verkaufsfläche von 799 m2 und nicht von der im Bauantrag zur Genehmigung gestellten 797 m2 auszugehen ist) Maximalwerte dar, um Ergebnisse „auf der sicheren Seite“ zu erhalten. Der Ansatz konservativer Werte erscheint jedoch vor dem Hintergrund der auf eine Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen gerichteten Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - nicht zuletzt im Hinblick auf erhöhten Kundenverkehr an den Wochenenden und Aktionstagen - durchaus angezeigt. Hinzu kommt, dass die nach Tabelle 33 anzusetzenden Anhaltswerte im Hinblick auf dieses Ziel insofern zu niedrig erscheinen, als ihnen Zählungen in Bayern zugrundeliegen, wo mangels einer vom (Bundes-)Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 02.06.2003 (BGBl. I S. 744), zul. geänd. durch Art. 228 der VO v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) abweichenden Regelung Ladenöffnungszeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr gelten (vgl. zur dann erforderlichen Extrapolation der Pkw-Bewegungen auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik, S. 5). Doch auch dann, wenn die Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie für einen Discount-Markt ungeachtet dessen zu einer zu hohen - unrealistischen - Kundenfrequentierung führten, änderte dies nichts daran, dass der Prognose der W&W Bauphysik jedenfalls deutlich zu geringe Werte zugrunde gelegt wurden (vgl. in diesem Sinne auch das „Schiedsgutachten“ der rw bauphysik vom 27.10.2012, S. 6). Dies wird nicht zuletzt durch die für einen vergleichbaren N. (in Buchen) erhobenen, auf eine Öffnungszeit bis 22 Uhr extrapolierten Werten von bereits 640 Pkw-Kunden (= 1.280 Pkw-Bewegungen) bestätigt; dies entspricht in etwa der Kundenfrequenz eines „kleinen Verbrauchermarkts“ (mit vielfältigem Warenangebot) nach der Parkplatzlärmstudie (1.278 Bewegungen) und dem bereits in der Einzelhandelsanalyse der GMA vom April 2006 gewählten Ansatz von 640 An- und Abfahrten. Dass dieser nur Geltung bei einem großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt beanspruchen sollte, lässt sich der Studie nicht entnehmen. Zur - auch künftigen - Vermeidung schädlicher, von einem typischen Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe ausgehenden Umwelteinwirkungen wäre daher eine weit höhere Kundenfrequentierung anzusetzen gewesen. Ausgehend davon erweist sich die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3 m jedenfalls als unzureichend. Denn nach dem „Schiedsgutachten“ wären tags gerade noch 624 Kunden (= 1.248 Pkw-Bewegungen) und nachts sogar nur 2 Pkw-Abfahrten an dem maßgeblichen Immissionsort (IO 1) im reinen Wohngebiet verträglich. Dem entspricht, dass auch im Schreiben der W&W Bauphysik vom 06.07.2009 darauf hingewiesen worden war, dass bei einer Erhöhung der Kundenzahl und damit einhergehend der Pkw-Bewegungen auf dem Parkplatz mit Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu rechnen sei, nachdem die errechneten Beurteilungspegel teilweise nur geringfügig darunter lägen.
74 
Auf die von den Antragstellern darüber hinaus erhobenen Einwände gegen das schalltechnische Gutachten kommt es danach nicht mehr an. Diese dürften nach dem „Schiedsgutachten“ auch entweder ausgeräumt oder doch für das Ergebnis, insbesondere für die zu prognostizierenden Beurteilungspegel nicht relevant sein. Soweit im Gutachten im Hinblick auf die künftige Einzelhandelsnutzung von weiteren Prämissen (Lieferverkehrsaufkommen allenfalls in den Ruhezeiten, asphaltierte Fahrwege) ausgegangen wurde, waren diese - gemessen an den Anforderungen an die gerichtliche Überprüfbarkeit von Prognosen - sachgerecht und trugen, da von ihrer Einhaltung bei realistischer Betrachtung ausgegangen werden konnte, auch dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft hinreichend Rechnung (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.).
75 
Anhaltspunkte dafür, dass darüber hinaus - wie die Antragsteller meinen - die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr eingehalten wären (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB), liegen demgegenüber nicht vor; dies wäre erst bei einer Überschreitung der für Dorf- bzw. Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte der Fall (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2008 - 9 A 56.07 -, Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 51; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152), für die hier nichts ersichtlich ist.
76 
Zwar ist, worauf der Vertreter der Antragsgegnerin hingewiesen hat, erst im Baugenehmigungsverfahren verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein konkreter Einkaufsmarkt auch unter Berücksichtigung der von ihm ausgehenden Lärmwirkungen in dem ausgewiesenen Sondergebiet baurechtlich zugelassen werden kann, und vermag die Unzulässigkeit eines konkreten Markts - etwa wegen Nichteinhaltung bestimmter Prämissen der im Planaufstellungsverfahren berücksichtigten Begutachtung - nicht die Wirksamkeit der zuvor getroffenen Gebietsfestsetzung im Nachhinein in Frage zu stellen (vgl. OVG NW, Urt. v. 13.12.2007, a.a.O.). Anders verhält es sich jedoch, wenn - wie hier - auch ein solcher Einkaufsmarkt, dessen Ansiedlung mit der entsprechenden Festsetzung gerade ermöglicht werden soll, typischerweise bzw. bei generalisierender Betrachtung bzw. regelmäßigem Betrieb nicht ohne unzumutbare Lärmwirkungen auf die benachbarte Wohnbebauung betrieben werden kann, weil der Begutachtung keine sachgerechten Prämissen zugrundelagen. Denn sowohl unter Zugrundelegung der Anhaltswerte der Parkplatzlärmstudie als auch der inzwischen erhobenen Pkw-Kundenzahl eines vergleichbaren Markts (in Buchen) wäre die festgesetzte Lärmschutzwand mit einer Höhe von 3,00 m nicht geeignet, die von einem Einkaufs- bzw. Discountmarkt dieser Größe regelmäßig ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Kundenverkehr zu vermeiden. Die Argumentation des Vertreters der Antragsgegnerin, der Bebauungsplan lasse eben nur solche Einkaufsmärkte zu, die noch unter Einhaltung der Richtwerte betrieben werden könnten, geht fehl. Sollten etwa nur ganz bestimmte kleinere Verbrauchermärkte mit vielfältigem Warenangebot und keine Discount-Märkte wie auch der konkret zur Genehmigung anstehende N. zulässig sein, wäre dies im Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen gewesen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO).
77 
Die Lösung des immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikts konnte auch nicht ausnahmsweise „im Wege der Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 -, BRS 76 Nr. 23). Denn bei vorausschauender Betrachtung erscheint der Konflikt dort nicht mehr sachgerecht lösbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.2010 - 4 BN 66.09 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 57). Insbesondere ist eine Nebenbestimmung des Inhalts, dass sichergestellt werden müsse, dass die für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte von tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) beim Betrieb des N.-Marktes und der Bäckerei-Filiale in der Umgebungsbebauung sicher eingehalten werden (vgl. die Baugenehmigung v. 05.01.2010), ersichtlich ungeeignet. Denn zur Vermeidung regelmäßig zu erwartender Richtwertüberschreitungen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.01.2008 - 8 S 2748/06 -, VBlBW 2008, 1573 m.w.N.) wären Einschränkungen der üblichen Ladenöffnungszeiten erforderlich, deren Umsetzung - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der örtlichen Wettbewerbssituation - bei realistischer Betrachtung nicht in Betracht kamen und mit der getroffenen Festsetzung eines Sondergebiets „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ mit einer zulässigen Verkaufsfläche bis zu 799 m2 in einer nicht anlagebezogenen Planung nicht ohne Weiteres vereinbar wären.
78 
Schon gar nicht kommt - wie indes in der Baugenehmigung vom 07.06.2011 geschehen - eine mit der Auflage zur Errichtung einer höheren Lärmschutzwand (von 3,75 m Höhe, vgl. die Nebenbestimmung Nr. 8) - verbundene Befreiung von der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans in Betracht. Denn unabhängig vom konkreten Vorhaben jedenfalls unzureichende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB können nicht nachträglich im Wege einer dafür nicht vorgesehenen Befreiung korrigiert bzw. nachgebessert werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989 - 4 NB 8.89 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG/BauGB Nr. 27), zumal eine weitere - nicht unerhebliche - Erhöhung der Lärmschutzwand durchaus mit abwägungserheblichen Nachteilen für die unmittelbar angrenzende reine Wohnnutzung verbunden sein kann. Hat der Plangeber das Rücksichtnahmeproblem in seine den Planfestsetzungen zugrundeliegende Abwägung eingestellt und - wie hier - einer bestimmten planerischen Lösung zugeführt, können Gesichtspunkte und Betroffenheiten, die zum planerischen Abwägungsprogramm gehören, grundsätzlich nicht zum Gegenstand einer individuellen Rücksichtnahmebetrachtung nach § 15 BauNVO gemacht werden (OVG NW, Beschl. v. 07.08.2000 - 10 B 920/00 -; BVerwG, Beschl. v. 27.12.1984 - 4 B 278.84 -, Buchholz 406.11 § 30 BBauG Nr. 21; Beschl. v. 23.06.2003 - 4 BN 7.03 -, BRS 66 Nr. 22). So verhält es sich auch hier, nachdem der Gemeinderat den Immissionskonflikt bereits auf der Planungsebene lösen wollte (und musste) (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan 9.6, S. 9 und den Umweltbericht, S. 23). Wurde dabei den Anforderungen des Abwägungsgebots nicht genügt, führt dies unmittelbar zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.1989, a.a.O.).
79 
Dass, worauf in der Abwägungsvorlage hingewiesen wurde, die Einhaltung der Lärmimmissionsrichtwerte im Rahmen eines Monitorings nach § 4c BauGB regelmäßig überprüft würde, rechtfertigte es ebenso wenig, von den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Konfliktbewältigung einstweilen abzusehen.
80 
Nach alldem liegt zum einen ein - wegen des Verstoßes gegen die Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG - beachtlicher sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang vor, der ungeachtet dessen, dass er auf einem möglicherweise nicht mehr beachtlichen Ermittlungsdefizit beruhte, jedenfalls einer eigenständigen Beurteilung zugänglich ist und insofern ungeachtet der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB getroffenen Regelung selbständig geltend gemacht werden konnte. Zum anderen ist im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Antragsteller zu erwartenden unzumutbaren Verkehrslärmimmissionen - auch ein - stets beachtlicher - Fehler im Abwägungsergebnis gegeben. Denn die Festsetzung eines Sondergebiets, in dem einerseits ein typischer Einkaufs- bzw. Discountmarkt für Nahversorgung bis zu 799 m2 zulässig sein soll, andererseits aber - zur Vermeidung schädlicher Lärmwirkungen - lediglich eine Lärmschutzwand mit 3 m Höhe vorgesehen ist, kommt hier - so wie geplant - schlechterdings nicht in Betracht (BVerwG, Urt. v. 22.09.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12).
81 
d) Ob sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans darüber hinaus mit einem Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB begründen ließe, weil dieser aus keinem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre, kann danach dahinstehen, erscheint jedoch zweifelhaft.
82 
Mit einer Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans allein wegen Verfahrens- und Formvorschriften - etwa dem von den Antragstellern auch hier geltend gemachten Ermittlungsdefizit - ließe sich eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan jedenfalls nicht begründen. Insoweit dürfte bereits ein unbeachtlicher Mangel vorliegen (vgl. § 214 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), weil sich das entsprechende Ermittlungsdefizit für die Antragsgegnerin erst aufgrund des „Schiedsgutachtens“ vom 27.12.2010 herausgestellt haben dürfte. Ein solches geltend zu machen, sind die Antragsteller jedoch unabhängig davon schon deshalb gehindert, weil sie diesen Mangel - soweit ersichtlich - nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der (erfüllenden) Gemeinde Graben-Neudorf geltend gemacht hatten; auf die Rechtsfolgen war seinerzeit bei Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans im „D.er Anzeiger“ vom 19.03.2010 hingewiesen worden; dieser weist „lediglich“ dieselben Defizite wie der Hinweis vom 01.04.2010 auf.
83 
Insofern blieben zwar entsprechende materielle Abwägungsfehler des Flächennutzungsplans weiterhin beachtlich. Gegen eine weitere Beachtlichkeit einer Verletzung des Entwicklungsgebots mag zwar der Umstand sprechen, dass die Antragsteller auch diesen nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gerügt hatten. Jedoch dürfte der Hinweis auf die Rechtsfolgen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) auch insoweit irreführend gewesen sein, da auch in Bezug auf § 214 Abs. 2 BauGB lediglich von „Verfahrens- und Formvorschriften“ die Rede war, es sich bei dem geltend gemachten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB jedoch um einen materiell-rechtlichen Mangel handelt. Denn damit wird der Eindruck erweckt, auch bei den Vorschriften nach § 214 Abs. 2 BauGB stünden lediglich Verfahrens- und Formvorschriften in Rede, sodass materiell-rechtliche Vorschriften - abgesehen von „Mängeln in der Abwägung“ - auch ohne Rüge jedenfalls beachtlich blieben.
84 
Ob vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 3. c) auch die Änderung des Flächennutzungsplans unter einem beachtlichen Abwägungsfehler litte, weil in der Begründung ausdrücklich das fehlerhafte Lärmgutachten der W&W Bauphysik GbR in Bezug genommen wird (a.a.O., S. 20) erscheint gleichwohl zweifelhaft, da der Immissionskonflikt noch nicht auf der Ebene des Flächennutzungsplans zu lösen gewesen sein dürfte.
85 
e) Ebenso kann dahinstehen, ob die aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 24 4. Alt. BauGB unter Ziff. 2.5 Abs. 5 bis 8 getroffenen Vorkehrungen zur Vermeidung schädlicher Umweltwirkungen insofern rechtswidrig sind, als diese, obwohl kein vorhabenbezogener Bebauungsplan in Rede stand, entgegen dem Typisierungsgebot gerade auf den Netto-Markt zugeschnitten sind, der Gegenstand des beim Landratsamt anhängigen Baugenehmigungsverfahren war, und insoweit diesem unzulässig vorgegriffen worden sein dürfte (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 209; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 89; hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 17.02.1984 - 4 B 191.83 -, BVerwGE 69, 30). Insofern dürften die entsprechenden Festsetzungen auch dem Gebot planerischer Zurückhaltung widersprechen.
86 
4. Nach alledem ist der Bebauungsplan - ungeachtet des beschränkten Antrags (vgl. hierzu Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO 3. A. 2010, § 47 Rn. 358) - insgesamt für unwirksam zu erklären; eine Beschränkung der Unwirksamkeitsfolge auf die beanstandete Sondergebietsfestsetzung im Teilgebiet I kommt nicht in Betracht, da der Bebauungsplan nicht ohne Weiteres teilbar ist. Zwar sollen mit dem übrigen Planteil weitere, überwiegend selbständige Ziele (verkehrliche Anbindung der H...straße und damit des nordöstlichen Wohngebiets sowie eines Landhandelsbetriebs im Außenbereich) erreicht werden, die ohne Weiteres auch unabhängig von der Ansiedlung eines Einkaufsmarkts im Teilgebiet I hätten geplant und verwirklicht werden könnten (vgl. § 1 Abs. 3 BauGB). Im Hinblick auf dessen konkrete verkehr-liche Anbindung durch einen Kreisverkehrsplatz dürften jedoch auch die weiteren Verkehrsflächen (Anbindung der H...straße und des Landhandelsbetriebs) in ihrer konkreten Führung von der konkreten Ausgestaltung und Lage des Kreisverkehrsplatzes abhängen, zumal durch den Bau des Verkehrskreisels ein nach § 32 NatschG geschütztes Biotop betroffen ist (vgl. die Begründung zum Bebauungsplan, S. 6). Die dem Trennungsgebot Rechnung tragende Festsetzung eines Mischgebiets im Teilgebiet II im Südosten des Plangebiets steht ohnehin in einem untrennbaren Zusammenhang mit der beanstandeten Sondergebietsausweisung. Auch dass der Bebauungsplan inzwischen weitgehend verwirklicht sein dürfte, rechtfertigte ungeachtet der sich daraus ergebenden faktischen Bindung für das ergänzende Verfahren nicht die Annahme, dass der Gemeinderat nach seinem im ursprünglichen Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225).
87 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
88 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
89 
Beschluss vom 24. Januar 2013
90 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 10.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004).
91 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 6.5.2010 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.1.2010 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Windpark „Steinhügel“ im Ortsteil Haupersweiler der Gemeinde Freisen erlaubt worden ist.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch Bescheid vom 20.01.2010 genehmigten sechs Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen noch aufgrund von Einwirkungen mittels Infraschalls in seinen Rechten verletzt ist, und zwar auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller – in Gestalt der Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – erneut geltend macht, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2. Insoweit hält der Senat an der in seinem (zwischen denselben Hauptbeteiligten ergangenen) Beschluss vom 4.5.2010 dargelegten Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet

Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei Juris.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren, in der Beschwerdebegründung ausdrücklich vorgetragenen Einwand, eine Entscheidung habe auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden dürfen, ohne dass zuvor die Einschätzung der Lärmbelastung und die dafür maßgeblichen Parameter einer gesonderten Überprüfung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens unterzogen worden seien. Insoweit hat er geltend gemacht, die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose stelle sich letztlich als Parteivortrag eines nach wirtschaftlichen Maßstäben handelnden Privatbetriebes dar, der angesichts der weitreichenden und langjährigen Folgen für die betroffenen Bürger der Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bedürfe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht bereits entgegen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Es besteht auch kein Anlass, von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise abzuweichen.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Antragstellerin beauftragte IEL GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber

vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, sowie Beschlüsse vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei Juris.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend sind konkrete Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte Schalltechnische Gutachten der von ihr beauftragten I. GmbH vom 15.1.2009 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Das Schalltechnische Gutachten vom 15.1.2009 ist nach den Vorgaben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erstellt worden. Es erweist sich als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den streitigen Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen – als insgesamt geeignet.

Auch der Antragsgegner als Fachbehörde hat das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 ohne Einwände geprüft. Die dagegen im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen und im Beschwerdeverfahren lediglich durch Bezugnahme darauf wiederholten Einwendungen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend widerlegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs.2 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei einer bestehenden Vorbelastung von 36,1 dB(A), einer Zusatzbelastung durch die sechs mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Windkraftanlagen des Windparks „Steinhügel“ von 28,2 dB(A) und einer daraus resultierenden Gesamtbelastung von 36,7 dB(A) die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen des Antragstellers eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für den Immissionsrichtwert Nacht, der gemäß Nr. 6.1 TA Lärm bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes zugunsten des Antragstellers mit 40 dB(A) - statt eines möglicherweise auch in Betracht zu ziehenden Dorfgebietes mit 45 dB(A) – angesetzt worden ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bezüglich der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ angesichts des isolierten Wertes einer Zusatzbelastung von 28,2 dB(A) das Wohnhaus des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht einmal von dem nach Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich dieser Anlagen erfasst wird.

Darüber hinaus wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 6 des Genehmigungsbescheides ist bezogen auf die hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ am Anwesen des Antragstellers ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 30 dB(A) einzuhalten. Des weiteren ist nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 7 des Genehmigungsbescheides spätestens innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der streitigen Windkraftanlagen liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Hiervon kann nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht ausgegangen werden.

Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - auch keineswegs mit der Feststellung begnügt, „dass bei einer Abstandsüberschreitung des 3-fachen der Gesamthöhe der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe“. Vielmehr ist in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen nicht nur dargelegt, dass die Entfernung zu der nächstgelegenen der hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen ca. 1920 m und damit mehr als das 33-fache der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe und mehr als das 13-fache der Gesamthöhe der Anlage (von hier 145 m) beträgt

vgl. zur optisch bedrängenden Wirkung nur bei erheblich geringeren Abständen OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09 – sowie Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach Juris,

sondern auch, dass die Kriterien für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage weniger durch die Baumasse als durch die Höhe und die Rotorbewegung bestimmt werden. Zu Recht ist in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch dargelegt, dass angesichts der vorliegend gegebenen Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und den hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ sowie des Umstandes, dass sich dazwischen die gesamte Ortslage von Hoof befindet, und des weiteren angesichts der Vorbelastung des Anwesens des Antragstellers durch seine Lage am Rande zum Außenbereich im Hinblick auf dort privilegiert zulässige Nutzungen ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nicht in Betracht gezogen werden musste. Ebenso wenig war daher im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die - ausnahmsweise - Vornahme einer Ortsbesichtigung in Betracht zu ziehen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen, zumal nach den Nebenbestimmungen in Kapitel II A 11 und F 5, 6 und 11 eine synchronisierte Befeuerung und der Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten zur Vermeidung übermäßiger Belästigungen vorgeschrieben ist.

Letztlich bleiben auch die im Wege der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit Blick auf das Bestehen von Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall ohne Erfolg. Wie der Senat bereits in dem zwischen den Hauptbeteiligten ergangenen Beschluss vom 4.5.2010 ausgeführt hat

Beschluss vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – dokumentiert bei Juris,

ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach Maßgabe der TA Lärm (Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach Juris.

Vorliegend kommt hinzu, dass allein schon wegen der großen Entfernungen (minimal ca. 1920 m) etwaige Einwirkungen durch Infraschall zum Nachteil des Antragstellers nicht zu erwarten sind.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.