Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 21. Juli 2016 - 6 K 2024/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 - 11 K 494/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird ablehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 geändert.
Der Antrag vom 21. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.
- 2
Die Antragsteller sind Inhaber von Eigentumsrechten an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans O… 12 vom 31. März 2005 (HmbGVBl. S. 124), die dort jeweils als reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem zu ihnen südöstlich gelegenen Grundstück (Teil des Flurstücks … der Gemarkung O…), für das der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" festsetzt, die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung. Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin hierfür eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung, die u.a. eine "Fachbehördliche Entscheidung" nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich des Nutzungszwecks und der Baugrenzen enthält. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 15. Dezember 2015 Widerspruch.
- 3
Auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. März 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiege, weil ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung Normen, die die Antragsteller schützen sollten. So sei die bebauungsplanrechtliche Festsetzung der Vorhabenfläche als "Anzuchtgarten" nachbarschützend zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in dem nördlich und westlich der Vorhabenfläche festgesetzten reinen Wohngebiet. Grundintention der damaligen Plangeberin sei es gewesen, die Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Dies ergebe sich aus der Planzeichnung und -begründung, insbesondere wenn in letzterer ausgeführt werde, dass mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück "weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten" vermieden würden. Diese Festsetzung schließe nicht nur besonders störende Nutzungen aus, sondern solle darüber hinaus zugunsten der neu festgesetzten Wohngebiete auch als Puffer zwischen ihnen und dem Friedhof dienen. Jene Intention der Plangeberin erweise sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, der von Anfang an darauf abgezielt habe, das neu zu schaffende Wohngebiet besonders zu schützen. Hiermit sei das geplante Vorhaben nicht zu vereinbaren, weil die getroffene Positivregelung gerade die Bedeutung habe, jede andere Nutzung als eine gärtnerische und friedhofsbezogene verlässlich auszuschließen. Zudem weise eine derartige Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht ein geringeres Störpotential auf als ein Vorhaben zur Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden. Die Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die planerischen Festsetzungen und der darin zum Ausdruck kommende planerische Wille, sowie die örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung verleihen, die das Vorhaben ebenfalls missachte, weil es sich qualitativ sowohl von der festgesetzten Nutzung wie auch der Kleinmaßstäblichkeit der reinen Wohnnutzung unterscheide.
- 4
Die zur Rechtfertigung des Vorhabens erteilte fachbehördliche Abweichungsentscheidung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Abweichung. Bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift, die Planabweichungen nur zulasse, wenn auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden könnten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin weder auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene entsprechende Feststellungen getroffen habe noch ihre aktuellen Stellungnahmen dafür sprächen, dass die sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft wären. Weiterhin sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin die hierfür relevanten Belange fehlerhaft ermittelt habe. So sei die fachbehördliche Abweichungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Vorhaben noch nicht die Form gehabt habe, in der es genehmigt worden sei. Zudem seien die möglichen Belastungen durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie die sozialen Umfeldauswirkungen des Vorhabens nicht ermittelt und in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Angesichts ihrer planersetzenden Funktion hätte bei der Abweichungsentscheidung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht gezogen werden müssen.
II.
- 5
Die am 16. März 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am 5. April 2016 rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Sie hat mit ihrer Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB als nicht gegeben ansieht (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags ergibt, dass er unbegründet ist. Bei der gebotenen Abwägung hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen, da sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werden (2.).
- 6
1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift und die Antragsgegnerin habe nicht nachweisen können, dass nicht auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge und Asylbegehrende gedeckt werden könnte.
- 7
Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, in dem sie unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut jener Vorschrift deren Auffangcharakter betont und aufgrund dessen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Anforderungen an die Subsidiaritätsprüfung für zu weitgehend erachtet. So weist sie zutreffend darauf hin, dass bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Vorgaben des § 246 Abs. 14 BauGB "schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden" sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Auch kann nach dem Wortlaut der Vorschrift, was die Beschwerde hervorhebt, von der Abweichungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten "nicht rechtzeitig bereitgestellt" werden können. Die Beantwortung der Frage, ob Unterkunftsmöglichkeiten rechtzeitig bereitgestellt werden können, hat dieses Zeitmoment zu berücksichtigen. Die Antwort muss dementsprechend so frühzeitig gegeben werden können, dass die notwendigen Unterkünfte, gegebenenfalls unter Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB, spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Unterkunftsbedarfs zur Verfügung stehen. Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem in der erstinstanzlichen Entscheidung geforderten Nachweis abzuschließen. Gegen einen derartigen, jegliche Zweifel ausschließenden Nachweis spricht zudem, dass die Einführung dieser Abweichungsmöglichkeit mit der Erwartung verbunden war, "angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung" an ihre Anwendbarkeit "keine übersteigerten Anforderungen" zu stellen; damit kommt der Bedarfsdeckung ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung. Diese hat hinsichtlich ihres Abschlusses den durch die angestrebte Bedarfsdeckung gezogenen Zeithorizont und im Übrigen die Möglichkeiten der Verwaltung zu ihrer Durchführung zu berücksichtigen. Die dadurch bedingten Einschränkungen in der Begründungstiefe des Abschlusses der Subsidiaritätsprüfung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
- 8
2. Hat das Vorbringen der Antragsgegnerin die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses zum fehlenden Nachweis der Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über ihre Beschwerde zu entscheiden.
- 9
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Abweichungsmöglichkeit des § 246 Abs. 14 BauGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.) in dem der Fachbehördlichen Entscheidung und damit der Genehmigung beigefügten Monitoringbericht die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs dargelegt, doch finden sich weder dort noch anderweitig in den bereits vom Gericht beigezogenen Unterlagen nachvollziehbare Angaben zur Subsidiaritätsprüfung. Die im Monitoringbericht und dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin enthaltene Behauptung, alle ihr zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen und daher auf die Nutzung des Vorhabengrundstücks und dabei auf die Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB angewiesen zu sein, reicht nicht aus, um gerichtlicherseits von einer hinreichenden Darlegung einer Durchführung der Subsidiaritätsprüfung auszugehen. Einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht bedarf es dennoch nicht, weil die Beschwerde bereits aus anderen Gründen erfolgreich ist.
- 10
Bei der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB nicht erfüllt sein sollten. Sie dürften durch die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihnen weder ein Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung "Anzuchtgarten" (a) noch auf Beibehaltung einer Gebietsprägung (b) zusteht. Das Vorhaben der Antragsgegnerin ist ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos (c). Verfahrensrechte werden gleichfalls nicht verletzt (d).
- 11
a) Die Antragsteller können sich gegen die Baugenehmigung nicht mit der Begründung wenden, die Einrichtung der Beigeladenen stehe nicht in Übereinstimmung mit der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung "Anzuchtgarten". Sie können sich weder auf einen (baugebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruch berufen (aa) noch hat der Plangeber jene Festsetzung anderweitig drittschützend ausgestaltet (bb).
- 12
aa) Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Wahrung der festgesetzten Nutzungsart besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich sein Grundstück und dasjenige des Vorhabens in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 32; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen baulichen Nutzung werden die von diesem Plan Betroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet diesen Beschränkungen unterliegen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhabengrundstück nicht zu dem reinen Wohngebiet gehört, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Es ist als Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" ausgewiesen.
- 13
Aus der dargelegten Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs folgt zugleich, dass er grundsätzlich kein baugebietsübergreifendes Abwehrrecht gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; VGH München, Beschl. v. 31.3.2008, 1 ZB 07.1062, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2002, BRS 66 Nr. 168 S. 722, 723). Gleiches gilt auch, soweit es sich um Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet desselben Bebauungsplans handelt. Zwar kann ausnahmsweise im Einzelfall auch die Festsetzung einer anderen Nutzungsart, z.B. als Grünfläche, Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt jedoch die konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus, d.h. es muss eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84, 85).
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Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" sind nicht darauf gerichtet, die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" dient im Bebauungsplan auf der verbleibenden Restfläche der Sicherung der bereits zuvor ausgeübten Nutzung als dienende Einrichtung für den angrenzenden Hauptfriedhof …. Eine konzeptionelle Zuordnung im Verhältnis zur Wohnbebauung auf den früher in gleicher Weise genutzten Flächen ist weder typischerweise zu erwarten noch vorliegend aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Denn die neue Wohnbebauung ist nach Lage und Umfang nicht auf eine Fortsetzung dieses Nutzungszwecks angewiesen, etwa um andere städtebaulich relevante Belastungen auszugleichen. Genauso wenig begründet die neue Wohnbebauung für die Fortnutzung als "Anzuchtgarten" einen städtebaulichen Vorteil.
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bb) Zwar ist der Plangeber nicht daran gehindert, weitergehend den "Gebietsnachbarn" einen einseitigen Anspruch auf Einhaltung einer Gebietsfestsetzung einzuräumen. Doch liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Plangeber habe der Festsetzung "Anzuchtgarten" eine nachbarschützende Wirkung beigegeben. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1. 2002, NordÖR 2002, 454, 455). Aus dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung "Anzuchtgarten".
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Der Zuschnitt von Plangebieten und die Arrondierung ihrer Grenzen als solche sagen nichts aus über den Drittschutz einer Festsetzung. Dies gilt für den Bebauungsplan O… 12 im Besonderen, dessen räumlicher Umfang sich zwanglos aus dem Anlass der Planung ergibt (Planbegründung Ziff. 2., S. 2). Hiernach benötigte der Friedhof … nicht mehr die gesamte Fläche seines Anzuchtgartens, was die Möglichkeit schuf, diesen Bereich zu überplanen. Schon daraus ergab sich ein hinreichender Grund für die Einbeziehung des verbleibenden Teils des Anzuchtgartens in das Plangebiet. Dass dieses noch um weitere Infrastrukturflächen – wie z.B. für eine Schule – erweitert wurde, ergab sich aus der gewünschten Wohnnutzung, weil der angestrebte Bevölkerungszuwachs deren Erweiterung notwendig machte. Diese sinnvolle Erweiterung des Plangebiets machte es aber umgekehrt nicht notwendig, das Plangebiet an anderer Stelle zu beschneiden, denn es gibt keine planerische Anforderung, dass alle überplanten Flächen einem einzigen – hier wohnbezogenen – Funktionszusammenhang folgen müssen. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" steht insoweit nicht in einem Nutzungszusammenhang zu dem Wohngebiet. Sie hat gleichermaßen keine das Wohngebiet schützende Pufferfunktion gegenüber anderen das reine Wohngebiet potentiell beeinträchtigenden Nutzungsarten. Schon der sich dahinter anschließende Friedhof … macht eine derartige Pufferfunktion nicht notwendig.
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Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich nichts anderes. Zur Festsetzung "Anzuchtgarten" heißt es dort unter Ziffer 5.3:
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"Die im Südosten des Plangebiets verbleibende ca. 1,8 ha. große Fläche für den Anzuchtgarten des ...Friedhofs wird als Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' mit einer GRZ von 0,4 ausgewiesen. Das vorhandene Verwaltungsgebäude ist ebenso wie die vorhandenen Gewächshäuser maximal eingeschossig festgesetzt. § 2 Nummer 16 regelt, dass auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind. Damit sollen weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden."
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Aus dem letzten Satz kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht mehr gefolgert werden, als dass der Plangeber im Interesse der Wohnruhe in den angrenzenden reinen Wohngebieten einen Bereich schaffen wollte, von dem nicht mehr an Störungen ausgehen sollte als bislang. Die Beschwerdebegründung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es der Planungspraxis der Antragsgegnerin nicht entspreche, derartigen objektiv-rechtlichen Überlegungen zum Schutz von Nutzungsgebieten ohne weiteres subjektive Nachbarrechte beizugeben. Tatsächlich bedarf es hierfür des von der Beschwerdebegründung für notwendig erachteten Individualbezuges der Schutzwirkung. Nicht anders als bei anderen Normen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215, 220) hängt die drittschützende Wirkung einer bauplanerischen Festsetzung davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung der Festsetzung sollen verlangen können. Dabei ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm – bzw. der planerischen Festsetzung – ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 158). An einer entsprechenden Individualisierung fehlt es hier. Für die Annahme des notwendigen Individualbezugs reicht es nicht aus, dass die Bewohner des reinen Wohngebiets durch die beschränkte Nutzbarkeit der Vorhabenfläche objektiv begünstigt werden. Zudem nimmt die Planbegründung nicht nur die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen und damit klar erkennbaren "neuen Wohngebiete" sondern auch die umliegenden und nicht näher bestimmten "bestehenden" Wohngebiete in den Blick. Für die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, dies sei nur beiläufig geschehen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gerade weil der Umfang der "bestehenden" Wohngebiete nicht abgegrenzt wird, bleibt der Kreis der womöglich geschützten Grundstücksinhaber völlig im Unklaren.
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Nicht anderes ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Begründung zur Festsetzung des reinen Wohngebiets, wenn es dort heißt:
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"Die festgesetzte GRZ und GFZ entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, das unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraumes der Anteil an offenen Bodenflächen möglichst groß gehalten werden soll bzw. die Verdichtung auf ein der Naturnähe verträgliches Maß beschränkt wird."
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Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, die Festsetzung "Anzuchtgarten" erfülle eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof und dem Wohngebiet. Jene Passage bezieht die Naturnähe der Bebauung lediglich auf das Maß der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet und trifft damit schon vom Wortlaut her keine Aussage zur Nutzung der Vorhabenfläche.
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Letztlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans O….. 12 keine Anhaltspunkte für eine drittschützende Funktion der Festsetzung "Anzuchtgarten". Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung auf Aussagen der Stadtentwicklungsbehörde sowie anderer Behörden in einer Besprechung am 9. September 2002 verweisen, handelt es sich nicht um die für die Willensbildung der Plangeberin maßgeblichen Organe. Es obliegt allein der Bezirksamtsleitung einen Bebauungsplan festzustellen und zuvor die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, NordÖR 2015, 454, 455). Von dieser Seite her ist keine Aussage bekannt, die annehmen ließe, jene Festsetzung solle über ihre objektiv schützende Wirkung hinaus eine subjektiv-rechtliche Funktion haben. Dem Bezirksamtsleiter lagen auch keine Unterlagen vor, die eine entsprechende Annahme stützen würden. Richtig ist, dass es stets ein erklärtes Ziel der Planung war, Wohnflächen zu schaffen. Diese Zielsetzung sagt aber ebenso wenig etwas über den nachbarschützenden Charakter anderer Nutzungsfestsetzungen aus, wie die Beschreibung des Wohngebiets als "besonders hochwertig". Diese lediglich dessen Lage hervorhebende Einordnung in einem ersten Entwurf der Planbegründung wird zudem im weiteren Planungsprozess nicht – auch nicht in den vom angefochtenen Beschluss angeführten Schriftstücken – in Verbindung gebracht mit etwaigen abzuwehrenden Störungen durch die Nutzung des verbleibenden "Anzuchtgartens". Es spricht daher nichts dafür, dass das neu geschaffene Wohngebiet über den üblichen Schutz vor Gewerbeemissionen hinaus als gesteigert schutzbedürftig angesehen wurde.
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b) Ferner steht den Antragstellern kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Gebietsprägung zu, den das Vorhaben der Beigeladenen verletzen könnte. Soweit der angefochtene Beschluss einen derartigen Anspruch in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für das gesamte Plangebiet bejaht, dehnt er den Gedanken der Gebietsprägung über das jeweilige Baugebiet hinaus aus, in dem die Antragsteller belegen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt jedoch nur innerhalb eines Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung desselben, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 30.7.2015, NordÖR 2015, 542, 543). Die in einem reinen Wohngebiet belegenen Antragsteller können sich daher auf jenen Anspruch nur gegenüber Vorhaben berufen, die im selben Baugebiet, nicht aber wie das angegriffene Vorhaben in einem anderen Nutzungsbereich des Plangebiets gelegen sind. Für eine Ausdehnung auf das gesamte Plangebiet lässt der an das konkrete Baugebiet anknüpfende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Raum.
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c) Mit der Einrichtung einer Folgeunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende sind keine Störungen verbunden, die die Antragsteller in der Nutzung ihrer Grundstücke rücksichtslos beeinträchtigen.
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Ungeachtet der Frage, ob die Fachbehördliche Entscheidung vom 17. November 2015 im Übrigen allen Anforderungen des § 246 Abs. 14 BauGB entspricht, waren bei der Entscheidung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ersetzt bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende temporär den § 37 BauGB (§ 246 Abs. 14 Satz 9 2. Halbsatz BauGB), an dessen Struktur sie anknüpft (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Vergleichbar zu einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1991, BVerwGE 88, 35, 40; Beschl. v. 10.7.1991, Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr. 5), sind bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Abweichung die widerstreitenden Belange, einschließlich der nachbarlichen Interessen, gegenüberzustellen und zu gewichten (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Wie bei § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 9.9.2003, NVwZ-RR 2004, 175; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 37 Rn. 21; Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: Dez. 2015, § 37 Rn. 35) lässt sich dabei die Bedeutung der nachbarlichen Interessen den Grundsätzen zu § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen, der trotz seiner strukturellen Unterschiede zu § 37 BauGB ebenfalls ein Absehen von planerischen Festsetzungen ermöglicht. Hiernach kommt bei der Abweichung von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Verletzung subjektiver Rechte benachbarter Grundeigentümer nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (so zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153; Rieger in: Schrödter, a.a.O., § 31 Rn. 44).
- 27
Ein derartiger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Von der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens kann nur dann die Rede sein, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8. 1983, BVerwGE 67, 334, 339 und Beschl. v. 10.1.2013, BauR 2013, 934, 935; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. und v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10). Eine derart unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Grundeigentums zu Wohnzwecken durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich sind dabei vor allem etwaige unmittelbare Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks, weshalb die von den Antragstellern hervorgehobenen Auswirkungen des Vorhabens durch eine intensivere Nutzung der Verkehrsflächen von vorneherein weniger ins Gewicht fallen. Zudem wird die Erschließung der Unterbringungseinrichtung für den Fahrzeugverkehr über die nicht durch das Plangebiet führende Straße G….. H…. erfolgen, so dass eine Zunahme an KfZ-Bewegungen die Antragsteller nicht tangieren kann. Die Nutzung der Straße ……………… durch die Fahrzeuge der Stadtreinigung wird ohnehin schon durch die Antragsteller und die anderen Anwohner ausgelöst; die Fahrzeugbewegungen der Feuerwehr fallen nicht ins Gewicht.
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Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragssteller durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten. Eine Einrichtung der Folgeunterbringung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13; Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; vgl. im Übrigen Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 359; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, NordÖR 1999, 351, 354). Die Geräuschimmissionen spielender Kinder auf dem vorgesehenen Spielplatz, die allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner und ggf. die Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten der Antragsteller erreichen aufgrund der bestehenden räumlichen Abstände – die weit über jene Mindestentfernungen hinausgehen, die der Gesetzgeber in der Hamburgischen Bauordnung auch zur Wahrung des Sozialabstandes festgelegt hat – keinen unzumutbaren Umfang. Sie wären auch in einem festgesetzten (reinen) Wohngebiet hinzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13). Ebenso weicht die Höhe der Bauten nicht wesentlich von jener der Nachbarbebauung ab. Zudem wird das Vorhabengrundstück im Wesentlichen nicht intensiver bebaut werden als das nördlich gelegene Wohngebiet. Die Geschossflächenzahl des Vorhabens bleibt mit 0,64 hinter den entsprechenden Festsetzungen des reinen Wohngebiets zurück, die in seinem Kern 0,7 erreichen. Dies und der Umstand, dass jedem Bewohner der Einrichtung etwas mehr als 12 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass sich die Belegungsdichte der Einrichtung wesentlich von der Einwohnerdichte eines Wohngebiets unterscheiden wird; keinesfalls wird sie, wie von den Antragstellern befürchtet, um den Faktor 7 über derjenigen der Umgebung liegen.
- 29
Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit der Folgeunterkunft aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, 430 f.) herleiten wollen, lassen sie außer Acht, dass jenen Ausführungen ein anderer Entscheidungsmaßstab zugrunde lag und sie deshalb im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht herangezogen werden können. In jenem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit eine Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende ihrer Art nach in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach den Maßstäben der Baupolizeiverordnung von 1938 regelhaft zulässig ist. Dass sich die Antwort hierauf aufgrund einer typisierenden, abstrakten Betrachtung der Nutzungsform ergab, ist eine Folge der in jener Rechtsgrundlage angelegten städtebaulichen Ordnung innerhalb des festgesetzten Baugebiets. Anders gelagert ist hingegen die Betrachtungsweise beim Rücksichtnahmegebot. Hier ist in einem ersten Schritt ein konkretes Vorhaben nur mit seinen spezifischen, nachteiligen Auswirkungen auf die konkrete Nutzung anderer Grundstücke zu betrachten und sind in einem zweiten Schritt die dabei festzustellenden Beeinträchtigungen mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Erst wenn danach festzustellen ist, dass das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt unzumutbar auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann dessen Ansiedlung unterbunden werden.
- 30
Mit ihrem Verweis darauf, dass eine Unterbringungseinrichtung besondere polizeiliche Gefahren mit sich bringen könnte, lassen die Antragsteller nicht nur die gegenüber einer Erstaufnahmeeinrichtung großzügigeren räumlichen Verhältnisse einer Folgeunterbringung außer Acht, die potentiellen Konflikten entgegenwirken. Ferner ist die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, die ihrer Art nach typischerweise jeden Nutzer von Grundstücken in jedem Baugebiet treffen kann, nicht geeignet, einen städtebaulichen Belang von Gewicht und die planungsrechtliche Unzumutbarkeit der der Beigeladenen genehmigten Grundstücksnutzung zu begründen. Derartigen Gefahren kann typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15).
- 31
Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Grundstückswertminderung ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.12. 1996, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140).
- 32
d) Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beteiligungsrechte der Antragsteller nicht verletzt worden sind, da ihre geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht berührt werden. Zudem können sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 71 Abs. 3 HBauO berufen. Zwar kann sich ein Beteiligungsrecht in einen vom materiellen Recht unabhängigen, im Sinne eines subjektiven Rechtes selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilhabe verdichten. Dafür bedarf es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich ergibt, dass eine solche selbständige verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, BVerwGE 92, 258, 261; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4 m.w.N.). Für § 71 Abs. 3 HBauO ist dergleichen nicht ersichtlich. Schon der entsprechenden Regelung des § 68 Abs. 4 HBauO 1986 kam nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455 m.w.N.). Hieran hat sich mit der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der Sache nichts geändert. Aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers vermittelt sie Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72). Aus den weiteren Regelungen der Bauordnung lässt sich grundsätzlich kein Nachbarschutz entnehmen. Das gilt auch für § 71 Abs. 3 HBauO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1. 2011, 2 Bs 278/10; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 16).
III.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.
- 2
-
Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.
- 3
-
Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.
- 5
-
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.
- 6
-
Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.
- 7
-
Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 9
-
1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
- 10
-
a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.
- 11
-
b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.
- 12
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Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.
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Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.
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Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).
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c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.
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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.
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d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).
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2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).
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a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.
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b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.
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Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76
). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).
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Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.
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Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeerfahren wird 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 geändert.
Der Antrag vom 21. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.
- 2
Die Antragsteller sind Inhaber von Eigentumsrechten an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans O… 12 vom 31. März 2005 (HmbGVBl. S. 124), die dort jeweils als reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem zu ihnen südöstlich gelegenen Grundstück (Teil des Flurstücks … der Gemarkung O…), für das der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" festsetzt, die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung. Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin hierfür eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung, die u.a. eine "Fachbehördliche Entscheidung" nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich des Nutzungszwecks und der Baugrenzen enthält. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 15. Dezember 2015 Widerspruch.
- 3
Auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. März 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiege, weil ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung Normen, die die Antragsteller schützen sollten. So sei die bebauungsplanrechtliche Festsetzung der Vorhabenfläche als "Anzuchtgarten" nachbarschützend zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in dem nördlich und westlich der Vorhabenfläche festgesetzten reinen Wohngebiet. Grundintention der damaligen Plangeberin sei es gewesen, die Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Dies ergebe sich aus der Planzeichnung und -begründung, insbesondere wenn in letzterer ausgeführt werde, dass mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück "weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten" vermieden würden. Diese Festsetzung schließe nicht nur besonders störende Nutzungen aus, sondern solle darüber hinaus zugunsten der neu festgesetzten Wohngebiete auch als Puffer zwischen ihnen und dem Friedhof dienen. Jene Intention der Plangeberin erweise sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, der von Anfang an darauf abgezielt habe, das neu zu schaffende Wohngebiet besonders zu schützen. Hiermit sei das geplante Vorhaben nicht zu vereinbaren, weil die getroffene Positivregelung gerade die Bedeutung habe, jede andere Nutzung als eine gärtnerische und friedhofsbezogene verlässlich auszuschließen. Zudem weise eine derartige Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht ein geringeres Störpotential auf als ein Vorhaben zur Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden. Die Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die planerischen Festsetzungen und der darin zum Ausdruck kommende planerische Wille, sowie die örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung verleihen, die das Vorhaben ebenfalls missachte, weil es sich qualitativ sowohl von der festgesetzten Nutzung wie auch der Kleinmaßstäblichkeit der reinen Wohnnutzung unterscheide.
- 4
Die zur Rechtfertigung des Vorhabens erteilte fachbehördliche Abweichungsentscheidung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Abweichung. Bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift, die Planabweichungen nur zulasse, wenn auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden könnten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin weder auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene entsprechende Feststellungen getroffen habe noch ihre aktuellen Stellungnahmen dafür sprächen, dass die sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft wären. Weiterhin sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin die hierfür relevanten Belange fehlerhaft ermittelt habe. So sei die fachbehördliche Abweichungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Vorhaben noch nicht die Form gehabt habe, in der es genehmigt worden sei. Zudem seien die möglichen Belastungen durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie die sozialen Umfeldauswirkungen des Vorhabens nicht ermittelt und in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Angesichts ihrer planersetzenden Funktion hätte bei der Abweichungsentscheidung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht gezogen werden müssen.
II.
- 5
Die am 16. März 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am 5. April 2016 rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Sie hat mit ihrer Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB als nicht gegeben ansieht (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags ergibt, dass er unbegründet ist. Bei der gebotenen Abwägung hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen, da sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werden (2.).
- 6
1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift und die Antragsgegnerin habe nicht nachweisen können, dass nicht auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge und Asylbegehrende gedeckt werden könnte.
- 7
Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, in dem sie unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut jener Vorschrift deren Auffangcharakter betont und aufgrund dessen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Anforderungen an die Subsidiaritätsprüfung für zu weitgehend erachtet. So weist sie zutreffend darauf hin, dass bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Vorgaben des § 246 Abs. 14 BauGB "schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden" sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Auch kann nach dem Wortlaut der Vorschrift, was die Beschwerde hervorhebt, von der Abweichungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten "nicht rechtzeitig bereitgestellt" werden können. Die Beantwortung der Frage, ob Unterkunftsmöglichkeiten rechtzeitig bereitgestellt werden können, hat dieses Zeitmoment zu berücksichtigen. Die Antwort muss dementsprechend so frühzeitig gegeben werden können, dass die notwendigen Unterkünfte, gegebenenfalls unter Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB, spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Unterkunftsbedarfs zur Verfügung stehen. Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem in der erstinstanzlichen Entscheidung geforderten Nachweis abzuschließen. Gegen einen derartigen, jegliche Zweifel ausschließenden Nachweis spricht zudem, dass die Einführung dieser Abweichungsmöglichkeit mit der Erwartung verbunden war, "angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung" an ihre Anwendbarkeit "keine übersteigerten Anforderungen" zu stellen; damit kommt der Bedarfsdeckung ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung. Diese hat hinsichtlich ihres Abschlusses den durch die angestrebte Bedarfsdeckung gezogenen Zeithorizont und im Übrigen die Möglichkeiten der Verwaltung zu ihrer Durchführung zu berücksichtigen. Die dadurch bedingten Einschränkungen in der Begründungstiefe des Abschlusses der Subsidiaritätsprüfung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.
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2. Hat das Vorbringen der Antragsgegnerin die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses zum fehlenden Nachweis der Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über ihre Beschwerde zu entscheiden.
- 9
Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Abweichungsmöglichkeit des § 246 Abs. 14 BauGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.) in dem der Fachbehördlichen Entscheidung und damit der Genehmigung beigefügten Monitoringbericht die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs dargelegt, doch finden sich weder dort noch anderweitig in den bereits vom Gericht beigezogenen Unterlagen nachvollziehbare Angaben zur Subsidiaritätsprüfung. Die im Monitoringbericht und dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin enthaltene Behauptung, alle ihr zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen und daher auf die Nutzung des Vorhabengrundstücks und dabei auf die Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB angewiesen zu sein, reicht nicht aus, um gerichtlicherseits von einer hinreichenden Darlegung einer Durchführung der Subsidiaritätsprüfung auszugehen. Einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht bedarf es dennoch nicht, weil die Beschwerde bereits aus anderen Gründen erfolgreich ist.
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Bei der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB nicht erfüllt sein sollten. Sie dürften durch die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihnen weder ein Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung "Anzuchtgarten" (a) noch auf Beibehaltung einer Gebietsprägung (b) zusteht. Das Vorhaben der Antragsgegnerin ist ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos (c). Verfahrensrechte werden gleichfalls nicht verletzt (d).
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a) Die Antragsteller können sich gegen die Baugenehmigung nicht mit der Begründung wenden, die Einrichtung der Beigeladenen stehe nicht in Übereinstimmung mit der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung "Anzuchtgarten". Sie können sich weder auf einen (baugebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruch berufen (aa) noch hat der Plangeber jene Festsetzung anderweitig drittschützend ausgestaltet (bb).
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aa) Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Wahrung der festgesetzten Nutzungsart besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich sein Grundstück und dasjenige des Vorhabens in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 32; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen baulichen Nutzung werden die von diesem Plan Betroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet diesen Beschränkungen unterliegen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhabengrundstück nicht zu dem reinen Wohngebiet gehört, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Es ist als Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" ausgewiesen.
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Aus der dargelegten Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs folgt zugleich, dass er grundsätzlich kein baugebietsübergreifendes Abwehrrecht gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; VGH München, Beschl. v. 31.3.2008, 1 ZB 07.1062, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2002, BRS 66 Nr. 168 S. 722, 723). Gleiches gilt auch, soweit es sich um Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet desselben Bebauungsplans handelt. Zwar kann ausnahmsweise im Einzelfall auch die Festsetzung einer anderen Nutzungsart, z.B. als Grünfläche, Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt jedoch die konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus, d.h. es muss eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84, 85).
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Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" sind nicht darauf gerichtet, die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" dient im Bebauungsplan auf der verbleibenden Restfläche der Sicherung der bereits zuvor ausgeübten Nutzung als dienende Einrichtung für den angrenzenden Hauptfriedhof …. Eine konzeptionelle Zuordnung im Verhältnis zur Wohnbebauung auf den früher in gleicher Weise genutzten Flächen ist weder typischerweise zu erwarten noch vorliegend aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Denn die neue Wohnbebauung ist nach Lage und Umfang nicht auf eine Fortsetzung dieses Nutzungszwecks angewiesen, etwa um andere städtebaulich relevante Belastungen auszugleichen. Genauso wenig begründet die neue Wohnbebauung für die Fortnutzung als "Anzuchtgarten" einen städtebaulichen Vorteil.
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bb) Zwar ist der Plangeber nicht daran gehindert, weitergehend den "Gebietsnachbarn" einen einseitigen Anspruch auf Einhaltung einer Gebietsfestsetzung einzuräumen. Doch liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Plangeber habe der Festsetzung "Anzuchtgarten" eine nachbarschützende Wirkung beigegeben. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1. 2002, NordÖR 2002, 454, 455). Aus dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung "Anzuchtgarten".
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Der Zuschnitt von Plangebieten und die Arrondierung ihrer Grenzen als solche sagen nichts aus über den Drittschutz einer Festsetzung. Dies gilt für den Bebauungsplan O… 12 im Besonderen, dessen räumlicher Umfang sich zwanglos aus dem Anlass der Planung ergibt (Planbegründung Ziff. 2., S. 2). Hiernach benötigte der Friedhof … nicht mehr die gesamte Fläche seines Anzuchtgartens, was die Möglichkeit schuf, diesen Bereich zu überplanen. Schon daraus ergab sich ein hinreichender Grund für die Einbeziehung des verbleibenden Teils des Anzuchtgartens in das Plangebiet. Dass dieses noch um weitere Infrastrukturflächen – wie z.B. für eine Schule – erweitert wurde, ergab sich aus der gewünschten Wohnnutzung, weil der angestrebte Bevölkerungszuwachs deren Erweiterung notwendig machte. Diese sinnvolle Erweiterung des Plangebiets machte es aber umgekehrt nicht notwendig, das Plangebiet an anderer Stelle zu beschneiden, denn es gibt keine planerische Anforderung, dass alle überplanten Flächen einem einzigen – hier wohnbezogenen – Funktionszusammenhang folgen müssen. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" steht insoweit nicht in einem Nutzungszusammenhang zu dem Wohngebiet. Sie hat gleichermaßen keine das Wohngebiet schützende Pufferfunktion gegenüber anderen das reine Wohngebiet potentiell beeinträchtigenden Nutzungsarten. Schon der sich dahinter anschließende Friedhof … macht eine derartige Pufferfunktion nicht notwendig.
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Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich nichts anderes. Zur Festsetzung "Anzuchtgarten" heißt es dort unter Ziffer 5.3:
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"Die im Südosten des Plangebiets verbleibende ca. 1,8 ha. große Fläche für den Anzuchtgarten des ...Friedhofs wird als Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' mit einer GRZ von 0,4 ausgewiesen. Das vorhandene Verwaltungsgebäude ist ebenso wie die vorhandenen Gewächshäuser maximal eingeschossig festgesetzt. § 2 Nummer 16 regelt, dass auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind. Damit sollen weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden."
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Aus dem letzten Satz kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht mehr gefolgert werden, als dass der Plangeber im Interesse der Wohnruhe in den angrenzenden reinen Wohngebieten einen Bereich schaffen wollte, von dem nicht mehr an Störungen ausgehen sollte als bislang. Die Beschwerdebegründung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es der Planungspraxis der Antragsgegnerin nicht entspreche, derartigen objektiv-rechtlichen Überlegungen zum Schutz von Nutzungsgebieten ohne weiteres subjektive Nachbarrechte beizugeben. Tatsächlich bedarf es hierfür des von der Beschwerdebegründung für notwendig erachteten Individualbezuges der Schutzwirkung. Nicht anders als bei anderen Normen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215, 220) hängt die drittschützende Wirkung einer bauplanerischen Festsetzung davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung der Festsetzung sollen verlangen können. Dabei ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm – bzw. der planerischen Festsetzung – ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 158). An einer entsprechenden Individualisierung fehlt es hier. Für die Annahme des notwendigen Individualbezugs reicht es nicht aus, dass die Bewohner des reinen Wohngebiets durch die beschränkte Nutzbarkeit der Vorhabenfläche objektiv begünstigt werden. Zudem nimmt die Planbegründung nicht nur die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen und damit klar erkennbaren "neuen Wohngebiete" sondern auch die umliegenden und nicht näher bestimmten "bestehenden" Wohngebiete in den Blick. Für die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, dies sei nur beiläufig geschehen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gerade weil der Umfang der "bestehenden" Wohngebiete nicht abgegrenzt wird, bleibt der Kreis der womöglich geschützten Grundstücksinhaber völlig im Unklaren.
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Nicht anderes ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Begründung zur Festsetzung des reinen Wohngebiets, wenn es dort heißt:
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"Die festgesetzte GRZ und GFZ entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, das unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraumes der Anteil an offenen Bodenflächen möglichst groß gehalten werden soll bzw. die Verdichtung auf ein der Naturnähe verträgliches Maß beschränkt wird."
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Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, die Festsetzung "Anzuchtgarten" erfülle eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof und dem Wohngebiet. Jene Passage bezieht die Naturnähe der Bebauung lediglich auf das Maß der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet und trifft damit schon vom Wortlaut her keine Aussage zur Nutzung der Vorhabenfläche.
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Letztlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans O….. 12 keine Anhaltspunkte für eine drittschützende Funktion der Festsetzung "Anzuchtgarten". Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung auf Aussagen der Stadtentwicklungsbehörde sowie anderer Behörden in einer Besprechung am 9. September 2002 verweisen, handelt es sich nicht um die für die Willensbildung der Plangeberin maßgeblichen Organe. Es obliegt allein der Bezirksamtsleitung einen Bebauungsplan festzustellen und zuvor die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, NordÖR 2015, 454, 455). Von dieser Seite her ist keine Aussage bekannt, die annehmen ließe, jene Festsetzung solle über ihre objektiv schützende Wirkung hinaus eine subjektiv-rechtliche Funktion haben. Dem Bezirksamtsleiter lagen auch keine Unterlagen vor, die eine entsprechende Annahme stützen würden. Richtig ist, dass es stets ein erklärtes Ziel der Planung war, Wohnflächen zu schaffen. Diese Zielsetzung sagt aber ebenso wenig etwas über den nachbarschützenden Charakter anderer Nutzungsfestsetzungen aus, wie die Beschreibung des Wohngebiets als "besonders hochwertig". Diese lediglich dessen Lage hervorhebende Einordnung in einem ersten Entwurf der Planbegründung wird zudem im weiteren Planungsprozess nicht – auch nicht in den vom angefochtenen Beschluss angeführten Schriftstücken – in Verbindung gebracht mit etwaigen abzuwehrenden Störungen durch die Nutzung des verbleibenden "Anzuchtgartens". Es spricht daher nichts dafür, dass das neu geschaffene Wohngebiet über den üblichen Schutz vor Gewerbeemissionen hinaus als gesteigert schutzbedürftig angesehen wurde.
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b) Ferner steht den Antragstellern kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Gebietsprägung zu, den das Vorhaben der Beigeladenen verletzen könnte. Soweit der angefochtene Beschluss einen derartigen Anspruch in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für das gesamte Plangebiet bejaht, dehnt er den Gedanken der Gebietsprägung über das jeweilige Baugebiet hinaus aus, in dem die Antragsteller belegen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt jedoch nur innerhalb eines Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung desselben, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 30.7.2015, NordÖR 2015, 542, 543). Die in einem reinen Wohngebiet belegenen Antragsteller können sich daher auf jenen Anspruch nur gegenüber Vorhaben berufen, die im selben Baugebiet, nicht aber wie das angegriffene Vorhaben in einem anderen Nutzungsbereich des Plangebiets gelegen sind. Für eine Ausdehnung auf das gesamte Plangebiet lässt der an das konkrete Baugebiet anknüpfende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Raum.
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c) Mit der Einrichtung einer Folgeunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende sind keine Störungen verbunden, die die Antragsteller in der Nutzung ihrer Grundstücke rücksichtslos beeinträchtigen.
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Ungeachtet der Frage, ob die Fachbehördliche Entscheidung vom 17. November 2015 im Übrigen allen Anforderungen des § 246 Abs. 14 BauGB entspricht, waren bei der Entscheidung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ersetzt bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende temporär den § 37 BauGB (§ 246 Abs. 14 Satz 9 2. Halbsatz BauGB), an dessen Struktur sie anknüpft (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Vergleichbar zu einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1991, BVerwGE 88, 35, 40; Beschl. v. 10.7.1991, Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr. 5), sind bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Abweichung die widerstreitenden Belange, einschließlich der nachbarlichen Interessen, gegenüberzustellen und zu gewichten (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Wie bei § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 9.9.2003, NVwZ-RR 2004, 175; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 37 Rn. 21; Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: Dez. 2015, § 37 Rn. 35) lässt sich dabei die Bedeutung der nachbarlichen Interessen den Grundsätzen zu § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen, der trotz seiner strukturellen Unterschiede zu § 37 BauGB ebenfalls ein Absehen von planerischen Festsetzungen ermöglicht. Hiernach kommt bei der Abweichung von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Verletzung subjektiver Rechte benachbarter Grundeigentümer nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (so zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153; Rieger in: Schrödter, a.a.O., § 31 Rn. 44).
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Ein derartiger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Von der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens kann nur dann die Rede sein, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8. 1983, BVerwGE 67, 334, 339 und Beschl. v. 10.1.2013, BauR 2013, 934, 935; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. und v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10). Eine derart unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Grundeigentums zu Wohnzwecken durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich sind dabei vor allem etwaige unmittelbare Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks, weshalb die von den Antragstellern hervorgehobenen Auswirkungen des Vorhabens durch eine intensivere Nutzung der Verkehrsflächen von vorneherein weniger ins Gewicht fallen. Zudem wird die Erschließung der Unterbringungseinrichtung für den Fahrzeugverkehr über die nicht durch das Plangebiet führende Straße G….. H…. erfolgen, so dass eine Zunahme an KfZ-Bewegungen die Antragsteller nicht tangieren kann. Die Nutzung der Straße ……………… durch die Fahrzeuge der Stadtreinigung wird ohnehin schon durch die Antragsteller und die anderen Anwohner ausgelöst; die Fahrzeugbewegungen der Feuerwehr fallen nicht ins Gewicht.
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Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragssteller durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten. Eine Einrichtung der Folgeunterbringung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13; Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; vgl. im Übrigen Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 359; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, NordÖR 1999, 351, 354). Die Geräuschimmissionen spielender Kinder auf dem vorgesehenen Spielplatz, die allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner und ggf. die Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten der Antragsteller erreichen aufgrund der bestehenden räumlichen Abstände – die weit über jene Mindestentfernungen hinausgehen, die der Gesetzgeber in der Hamburgischen Bauordnung auch zur Wahrung des Sozialabstandes festgelegt hat – keinen unzumutbaren Umfang. Sie wären auch in einem festgesetzten (reinen) Wohngebiet hinzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13). Ebenso weicht die Höhe der Bauten nicht wesentlich von jener der Nachbarbebauung ab. Zudem wird das Vorhabengrundstück im Wesentlichen nicht intensiver bebaut werden als das nördlich gelegene Wohngebiet. Die Geschossflächenzahl des Vorhabens bleibt mit 0,64 hinter den entsprechenden Festsetzungen des reinen Wohngebiets zurück, die in seinem Kern 0,7 erreichen. Dies und der Umstand, dass jedem Bewohner der Einrichtung etwas mehr als 12 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass sich die Belegungsdichte der Einrichtung wesentlich von der Einwohnerdichte eines Wohngebiets unterscheiden wird; keinesfalls wird sie, wie von den Antragstellern befürchtet, um den Faktor 7 über derjenigen der Umgebung liegen.
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Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit der Folgeunterkunft aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, 430 f.) herleiten wollen, lassen sie außer Acht, dass jenen Ausführungen ein anderer Entscheidungsmaßstab zugrunde lag und sie deshalb im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht herangezogen werden können. In jenem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit eine Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende ihrer Art nach in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach den Maßstäben der Baupolizeiverordnung von 1938 regelhaft zulässig ist. Dass sich die Antwort hierauf aufgrund einer typisierenden, abstrakten Betrachtung der Nutzungsform ergab, ist eine Folge der in jener Rechtsgrundlage angelegten städtebaulichen Ordnung innerhalb des festgesetzten Baugebiets. Anders gelagert ist hingegen die Betrachtungsweise beim Rücksichtnahmegebot. Hier ist in einem ersten Schritt ein konkretes Vorhaben nur mit seinen spezifischen, nachteiligen Auswirkungen auf die konkrete Nutzung anderer Grundstücke zu betrachten und sind in einem zweiten Schritt die dabei festzustellenden Beeinträchtigungen mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Erst wenn danach festzustellen ist, dass das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt unzumutbar auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann dessen Ansiedlung unterbunden werden.
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Mit ihrem Verweis darauf, dass eine Unterbringungseinrichtung besondere polizeiliche Gefahren mit sich bringen könnte, lassen die Antragsteller nicht nur die gegenüber einer Erstaufnahmeeinrichtung großzügigeren räumlichen Verhältnisse einer Folgeunterbringung außer Acht, die potentiellen Konflikten entgegenwirken. Ferner ist die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, die ihrer Art nach typischerweise jeden Nutzer von Grundstücken in jedem Baugebiet treffen kann, nicht geeignet, einen städtebaulichen Belang von Gewicht und die planungsrechtliche Unzumutbarkeit der der Beigeladenen genehmigten Grundstücksnutzung zu begründen. Derartigen Gefahren kann typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15).
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Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Grundstückswertminderung ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.12. 1996, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140).
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d) Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beteiligungsrechte der Antragsteller nicht verletzt worden sind, da ihre geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht berührt werden. Zudem können sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 71 Abs. 3 HBauO berufen. Zwar kann sich ein Beteiligungsrecht in einen vom materiellen Recht unabhängigen, im Sinne eines subjektiven Rechtes selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilhabe verdichten. Dafür bedarf es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich ergibt, dass eine solche selbständige verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, BVerwGE 92, 258, 261; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4 m.w.N.). Für § 71 Abs. 3 HBauO ist dergleichen nicht ersichtlich. Schon der entsprechenden Regelung des § 68 Abs. 4 HBauO 1986 kam nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455 m.w.N.). Hieran hat sich mit der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der Sache nichts geändert. Aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers vermittelt sie Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72). Aus den weiteren Regelungen der Bauordnung lässt sich grundsätzlich kein Nachbarschutz entnehmen. Das gilt auch für § 71 Abs. 3 HBauO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1. 2011, 2 Bs 278/10; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 16).
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf je 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
- 1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
- 1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.
(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.
(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.
(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.
(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.
(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.
(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.
(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
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Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
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die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, - 2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.
Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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