Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 8231/65 (F... Straße 2). Sie wenden sich gegen eine von der Antragsgegnerin dem beigeladenen Landkreis erteilte Baugenehmigung vom 29.03.2016. Mit dieser Genehmigung ist das Vorhaben der Neuerrichtung einer Gemeinschaftsunterkunft zur Unterbringung von 147 Asylsuchenden und Flüchtlingen (bestehend aus 7 zweigeschossigen Gebäuden in Containerbauweise, alternativ in Holztafelbauweise) gestattet worden. Das Vorhaben befindet sich auf dem vom Beigeladenen angemieteten Grundstück Flst.Nr. 8231/11 (S... Straße - Eigentümer: Land Baden-Württemberg) und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S... II“ vom 08.06.1989 (in Kraft seit 10.02.1990), der an dieser Stelle ein Sondergebiet für Behörden - Sondereinrichtung und östlich hiervon ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt. Das ca. 15 m entfernte Grundstück der Antragsteller, auf dem sich ein gewerblich genutztes Gebäude befindet, liegt, vom Vorhaben durch die S... Straße getrennt, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „S... Ib“ vom 29.06.2006 (in Kraft seit 06.07.2006), der hier sowie im übrigen Geltungsbereich eingeschränkte Gewerbegebiete festsetzt.
In der Baugenehmigung vom 29.03.2016 hat die Antragsgegnerin, gestützt auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „S... II“ betreffend die Art der Nutzung, die Überschreitung von Baugrenzen, die Anlage der Zu- und Abfahrten in für Bepflanzungen vorgesehene Flächen sowie hinsichtlich der geringeren Dachneigung erteilt. Ferner sind nur 4 statt 13 notwendige Stellplätze gefordert und insoweit ist gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 1 LBO eine Ausnahme zugelassen worden. Die von den Antragstellern (und weiteren Nachbarn) im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren erhobenen Einwendungen sind in der Baugenehmigung zurückgewiesen worden.
Nachdem diese Genehmigung ihrem Prozessbevollmächtigten durch am 01.04.2016 als Einschreiben zur Post gegebenen Brief zugestellt worden ist, haben die Antragsteller am 13.04.2016 Widerspruch erheben und ferner am 20.06.2016 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Rechtsbehelfs stellen lassen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (i.V.m. § 80a Abs. 3 VwGO) gebotenen Interessenabwägung ist dem Interesse des Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor demjenigen der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres (fristgerechten) Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 29.03.2016 einzuräumen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht Überwiegendes dafür, dass das mit dieser Baugenehmigung gestattete Vorhaben des Beigeladenen nicht gegen dem Schutz der Antragsteller dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Der Widerspruch wird somit aller Voraussicht nach in der Sache erfolglos bleiben.
Ungeachtet der Frage, ob dies überhaupt ein nachbarschützender Umstand wäre, kann von einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung nicht die Rede sein. Eine Auslegung dieser Genehmigung in Verbindung mit den Bestandteil bildenden Bauvorlagen ergibt klar, dass der Landkreis antragstellender Bauherr und folglich zutreffender (und rechtsfähiger) Adressat und Inhaber der Baugenehmigung ist.
Die angefochtene Baugenehmigung verstößt bei der im summarischen Verfahren möglichen Erkenntnis aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des (hier mit Blick auf die erhobenen Einwendungen allein relevanten) Bauplanungsrechts. Prüfungsmaßstab ist § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften des Bebauungsplans „S... II“. Diesen Plan sowie ferner den benachbarten Bebauungsplan „S... Ib“ (in welchem sich das Grundstück der Antragsteller befindet) für unwirksam bzw. funktionslos zu betrachten - mit der Folge der Anwendbarkeit des § 34 BauGB -, gibt es weder nach dem Vortrag der Antragsteller noch sonst Anlass. Da es sich bei beiden Plänen um qualifizierte Bebauungspläne im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB handelt, ist auch im Übrigen kein Platz für eine Anwendung des § 34 BauGB (anders im Fall eines einfachen Bebauungsplans, vgl. § 30 Abs. 3 BauGB).
Für die Kammer ist bei summarischer Prüfung weder die geltend gemachte Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs der Antragsteller, noch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennbar:
1.) Dass die Festsetzungen des Bebauungsplans „S... Ib“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück der Antragsteller liegt, keinen Nachbarschutz im Zusammenhang mit außerhalb dieses Planbereichs liegenden - von diesem Plan folglich nicht geregelten/erfassten - Vorhaben vermitteln können, versteht sich von selbst. Aber auch die Festsetzungen - namentlich über die Art der Nutzung und die Baugrenzen - des Bebauungsplans „S... II“, in dessen Geltungsbereich das Vorhaben unter Erteilung von Befreiungen zur Ausführung kommt, entfalten keine nachbarschützende Wirkung zu Gunsten der Antragsteller. Ein planbereichsübergreifender Schutz von Nachbarn vor Nutzungen in einem angrenzenden Bebauungsplan besteht grundsätzlich nicht (zur Unterscheidung zwischen baugebietsbeschränktem, planbereichsbeschränktem und planbereichsübergreifendem Nachbarschutz vgl. Büchner/Schlotterbeck, Baurecht, Band 2, 4. Aufl. 2011, Rn. 623 m.w.N.). Soweit ein Bebauungsplan dem Nachbarn eines Bauvorhabens überhaupt einen Abwehranspruch gewährt, gilt das grundsätzlich nur für Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebiets. Eigentümer von Grundstücken außerhalb dieses Gebiets können sich selbst im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und über Baugrenzen, denen innerhalb eines Baugebiets nachbarschützende Wirkung zukommen kann, generell nicht auf die Einhaltung des Bebauungsplans berufen, es sei denn, dem Bebauungsplan ließe sich entnehmen, dass der Satzungsgeber ausdrücklich (auch) den Schutz dieser außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke bezweckt hätte (vgl. m.w.N.: VG Freiburg, Beschl. v. 30.10.2014 – 4 K 1804/14 –, Rn. 10, juris).
10 
Für eine solche Ausnahme ist hier nichts ersichtlich. Der Vortrag der Antragsteller, die Sondergebietsfestsetzung zeige, dass nur eine Büro- bzw. Behördeneinrichtung zulässig sein solle, die eine Wohnnutzung bzw. einen dauernden Aufenthalt von Menschen zum Wohnen kategorisch ausschließe, führt für sich genommen nicht weiter. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden. Eine solche setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.06.2016 - 5 S 634/16 -, Rn. 4, juris; Hamb. OVG, Beschl. v. 09.05.2016 – 2 Bs 38/16 –, Rn. 15, juris). Aus dem Wortlaut, dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans „S... II“, seiner Begründung sowie seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich hier indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung. Die Begründung zum Bebauungsplan (dort unter Nrn. 2.03 und 2.04) führt aus, im Sondergebiet sollten Dienststellen der Wasserschutzpolizei mit technischen Einrichtungen der Polizeidirektion ... (Diensthundeführerstaffel und Gerätestützpunkt der Wasserwirtschaftsverwaltung) eingerichtet werden. Die geplanten Nutzungen lägen im Nahbereich des S... mit öffentlicher Zone, wo verglichen mit anderen Bereichen eine erhöhte Rücksichtnahme hinsichtlich des städtebaulichen und optischen Erscheinungsbildes und bezüglich des Schutzes des Gewässers notwendig sei. Das östlich hiervon ausgewiesene Gewerbegebiet solle der Ansiedlung von Gewerbebetrieben, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden dienen. Durch den (mit der Einschränkung des Gewerbegebiets verbundenen) Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben solle hier ein Flächenpotenzial für andere gewerbliche Einrichtungen und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt werden. Weder diese Begründung noch im Übrigen die zeichnerischen Festsetzungen lassen den Schluss auf einen durch die Gebietsart sowie die Baugrenzen beabsichtigten Schutz außerhalb des Planbereichs liegender Grundstücke zu.
11 
2.) Damit sind die Antragsteller zwar nicht schutzlos. Rechtsverletzungen durch das genehmigte Bauvorhaben können aber nur im Fall einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gegeben sein, welches bei der von der Antragsgegnerin erteilten Befreiung des Vorhabens von Festsetzungen des Bebauungsplans zu beachten war. Diese liegt aber nicht vor:
12 
a.) Ob diese Befreiung - wie es die Baurechtsbehörde getan hat - auf § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gestützt werden konnte, oder ob wegen der Container- bzw. Holztafelbauweise § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB die richtige Rechtsgrundlage ist, kann letztlich im summarischen Verfahren dahinstehen. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB (i.d.F. des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014, BGBl. I Seite 1748) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB (eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl. I Seite 1722) sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2019 für die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden kann, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Beide Befreiungstatbestände stehen eigenständig nebeneinander (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, November 2015, § 246 Rn. 76; Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 246 Rn. 33; vgl. auch BT-Drs. 18/6185, Seite 54). Der von den Antragstellern „thematisierte“ § 246 Abs. 10 BauGB konnte hier indessen, wie die Antragsgegnerin zu Recht vorträgt, nicht Grundlage einer solchen Entscheidung sein, da er eine Befreiung in einem - hier nicht gegebenen - Gewerbegebiet betrifft.
13 
Für das sowohl in § 31 Abs. 2 BauGB als auch in § 246 Abs. 12 BauGB im Merkmal der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltene Rücksichtnahmegebot kann auf die Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB zurückgegriffen werden. Anders als bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, wo bereits jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss, hat der Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht nachbarschützenden Festsetzung über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 – 4 B 64.98 –, Rn. 5-7, juris). Da das Gebot der Rücksichtnahme objektiv-rechtlicher Natur ist, setzt eine drittschützende Wirkung allerdings zusätzlich voraus, dass in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines abgrenzbaren Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994 – 4 B 152.93 –, Rn. 22, juris; Urt. v. 05.12.2013 – 4 C 5/12 –, Rn. 21, juris).
14 
Zwar dürfte das Rücksichtnahmegebot hier zugunsten der Antragsteller als zwar jenseits der Straße S..., im Übrigen aber (zusammen mit den Eigentümern des Gewerbegrundstücks Flst.Nr. 8231/49) nächstgelegener Nachbarn drittschützende Wirkung entfalten. Dass es verletzt wäre, ist nach derzeitiger Erkenntnismöglichkeit indessen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen.
15 
Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Vorhaben die notwendige Rücksichtnahme auf nachbarliche Belange vermissen lässt, sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die tatsächliche oder rechtliche Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, die tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie die Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994, a.a.O., Rn. 18/19).
16 
Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundstück bzw. - in umgekehrter Richtung - ihres Gewerbebetriebs auf das Vorhaben haben die Antragsteller bereits nicht konkret behauptet. Insoweit ist mangels substantiellen Vortrags im Angrenzerbenachrichtigungsverfahren bereits eine materielle Präklusion gemäß § 55 Abs. 2 LBO anzunehmen. Der Einwender muss nämlich das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen bzw. seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.03.2014 – 3 S 183/14 –, Rn. 27, juris, m.w.N.).
17 
Selbst wenn man jedoch genügen lassen wollte, dass die Antragsteller (neben dem hauptsächlich angeführten Gebietserhaltungsanspruch) auch in ausreichendem Maße Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot behauptet hätten, ist gleichwohl für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens zu ihren Lasten im summarischen Verfahren nichts erkennbar.
18 
Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks Flst.Nr. 8231/65 durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen ist wohl kaum zu erwarten. Eine Gemeinschaftseinrichtung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. für eine Einrichtung zur Folgeunterbringung mit 700 Plätzen: Hamb. OVG, Beschl. v. 09.05.2016 - 2 Bs 38/16 -, Rn. 28, juris).
19 
Befürchtungen besonderer polizeilicher Gefahren (etwa Streitigkeiten unter den Einrichtungsbewohnern, Straftaten) sind städtebaulich unbeachtlich, da ihnen typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden kann (Hamb. OVG., a.a.O., Rn. 30).
20 
Dass die Verkehrsflächen der S... Straße und der Straße Am S... aufgrund des Vorhabens künftig intensiver genutzt werden sollten, ist weder erkennbar, noch wäre es von erheblichem, zu Gunsten der Antragsteller durchschlagendem Gewicht.
21 
Ein (unterstellter) Mangel an Stellplätzen (hier wurden nur 4 statt 13 gefordert) kann ferner zwar im Einzelfall einen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot begründen. Voraussetzung wäre hierfür allerdings, dass dieser Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks derart zu beeinträchtigen, dass der durch ihn versursachte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 – 3 S 2773/07 –, Rn. 13, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 30.10.2014 – 4 K 1804/14 –, Rn. 5, juris). Solche Folgen sind aber nicht behauptet worden und auch sonst nicht erkennbar.
22 
Soweit es um Immissionskonflikte geht, haben die Antragsteller schließlich lediglich vorgetragen, die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft würden durch allgemeinen Straßenverkehrslärm mit der Folge nicht mehr gewahrter gesunder Wohnverhältnisse beeinträchtigt. Dies stellt ausschließlich einen öffentlichen Belang dar. Eine Gefährdung der Bewohner durch Immissionen ihres gewerblich genutzten Grundstücks haben die Antragsteller demgegenüber auch nicht ansatzweise behauptet. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte dafür, die nunmehr an die vorhandene Bebauung heranrückende Anlage für soziale Zwecke (zu dieser Einordnung im Rahmen der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.10.2015 – 3 S 1695/15 –, Rn. 9, juris) könnte rücksichtslos sein, weil durch sie der Bestandsbebauung immissionsschutzrechtliche Maßnahmen drohen, die für den Eigentümer der Bestandsbebauung in Abwägung mit der Intensität der Beeinträchtigungen und Schutzwürdigkeit der Betroffenen sowie der Interessen des Bauherrn an der Neubebauung billigerweise unzumutbar sind (vgl. dazu Hamb. OVG, Beschl. v. 18.06.2015 – 2 Bs 99/15 –, Rn. 19 und 21, juris). Selbst ein irgendwie geartetes Konfliktpotenzial unterstellt, wäre allerdings mit Blick auf die nur befristet genehmigte Nutzung zu bedenken, dass - anders als bei dauerhafter Nutzung - wohl nicht auf mittel- und langfristige Immissionskonflikte abgestellt werden dürfte und folglich der Gewerbebetrieb nicht ohne weiteres Immissionsschutzmaßnahmen ausgesetzt sein müsste (vgl. für befristet zu errichtende mobile Unterkünfte i.S.v. § 246 Abs. 12 BauGB: BT-Drs. 18/6185, Seite 54 - wonach stärker auf die aktuell tatsächlich bestehenden Umwelteinwirkungen abgestellt werden könne).
23 
Selbst wenn man im Rahmen einer Interessenabwägung schließlich berücksichtigt, dass das Vorhaben nur aufgrund einer Befreiung zugelassen worden ist (zum unterschiedlichen Gewicht der beteiligten Interessen in Abhängigkeit davon, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt: BVerwG, Beschl. v. 14.02.1994, a.a.O., Rn. 18/19), ist für eine Rücksichtslosigkeit nichts erkennbar. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden nicht für sich genommen einen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – 4 B 195.97 –, Rn. 6, juris).
24 
b.) Bei Anwendung des § 246 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 BauGB käme schließlich zugunsten des Vorhabens noch hinzu, dass angesichts der nationalen und drängenden Aufgabe bei der Flüchtlingsunterbringung Nachbarn vorübergehend auch ein Mehr an Beeinträchtigungen zuzumuten ist (vgl. BT-Drs. 18/6185, Seite 54). Zwar wäre dann zu beachten, dass die Errichtung mobiler Unterkünfte längstens auf drei Jahre befristet werden darf, während hier die Geltungsdauer der angefochtenen Baugenehmigung auf fünf Jahre befristet wurde. Gleichwohl ist auch dann dem Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zuzumessen. Bei dieser Interessenabwägung sind zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der nach derzeitiger Prognose wohl auch mittelfristig dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der weitergehenden Befristung der angefochtenen Baugenehmigung im Widerspruchs- oder Klageverfahren einzustellen (vgl. entsprechend für eine Befristungsproblematik im Rahmen des § 246 Abs. 10 BauGB: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.03.2015 – 8 S 492/15 –, Rn. 23, juris).
III.
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO sowie aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind hier aus Billigkeitsgesichtspunkten den Antragstellern aufzuerlegen, da dieser durch die Antragstellung ein Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO eingegangen ist.
26 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder ein (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus setzen die Baurechtssenat des VGH Baden-Württemberg einen Streitwert von 10.000 EUR fest, sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.08.2014 – 3 S 1400/14 –, juris). Hier geht es allerdings um eine Baugenehmigung für die Errichtung einer (mittleren) Asylbewerberunterkunft. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragsteller ist hier höher und im Hauptsacheverfahren mit 15.000 EUR anzusetzen. Für das Eilverfahren rechtfertigt sich allerdings eine Halbierung dieses Wertes, weil hier mit Blick auf die „Mobilität“ der Einrichtungsgebäude keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und damit keine echte Vorwegnahme der Hauptsache erfolgt.

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die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 06.08.2014 ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung für den Umbau des Gasthauses „…“, Gastronomieerweiterung, Einbau weiterer Hotelzimmer, Dachgauben, Treppenhausanbau, Außenbewirtschaftung und Neubau eines Wohngebäudes (zwölf Wohneinheiten) mit Tiefgarage (mit 14 Stellplätzen) und vier oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung … (...straße …) - Baugrundstück - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, des Eigentümers der östlich des Baugrundstücks gelegenen, jeweils mit einem Reihenwohnhaus bebauten (zwei) Grundstücke Flst.-Nrn. … und … (...straße … und …) an einem Aufschub der Bauausführung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Denn der von dem Antragsteller rechtzeitig erhobene Widerspruch gegen die oben genannten Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, da der Antragsteller durch diese Baugenehmigung weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten verletzt sein dürfte.
Für den Erfolg (einer Baunachbarklage bzw.) eines Nachbarwiderspruchs - wie hier - ist es anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen (siehe u. a. Dürr, Baurecht - Baden-Württemberg, 14. Aufl. 2013, RdNrn. 294 ff., m.w.N., und 348; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 RdNrn. 24 ff., m.w.N.).
1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, denen auch nachbarschützende Wirkung zukommt.
1.1 Die nach § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen sind, was auch vom Antragsteller nicht bestritten wird, bis auf die Südseite des Baugrundstücks auf dem Baugrundstück eingehalten. Soweit die Abstandsfläche für die Südwand des genehmigten Neubaus in der öffentlichen Straßenfläche der …straße liegt, steht das zum einen in Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO und vermag zum anderen keine Rechte des Antragstellers als Eigentümer zweier östlich gelegener Grundstücke zu verletzen.
1.2 Die Frage, ob die Beigeladene ihre aus § 37 Abs. 1 und 2 LBO folgende Stellplatzverpflichtung (ausreichend) erfüllt hat oder ob die nachgewiesenen Stellplätze, wie der Antragsteller behauptet, hinter dem durch das Bauvorhaben, insbesondere auch durch die in größerem Umfang geplante Außenbewirtschaftung, zu erwartenden Bedarf an Stellplätzen zurückbleiben, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Vorschriften über die Stellplatzverpflichtung dienen anerkanntermaßen nicht dem Schutz Privater, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Nov. 2013, Bd. 1, § 37 RdNr. 12, m.w.N.; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 18.09.2014 - 4 K 2190/13 -). Ein möglicher Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO wäre zwar geeignet, den Nachbarn in seinen Rechten zu verletzen (Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.). Doch ist hier angesichts der Umstands, dass sich die Ein- und Ausfahrt der genehmigten Tiefgarage im Norden an der Schwarzwaldstraße und damit weit entfernt von den Grundstücken des Antragstellers befindet, kein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch Lärm und/oder Abgase bei der Nutzung der Tiefgaragenstellplätze gegeben. Ob ein eventueller Mangel an Stellplätzen im Einzelfall zu Beeinträchtigungen führen kann, die für den Nachbarn unzumutbar sind, ist kein bauordnungsrechtlicher, sondern allenfalls ein bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigender Gesichtspunkt (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008, NVwZ-RR 2008, 600; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.12.2008 - 4 K 2219/08 -, juris; Näheres dazu unten Nr. 2.2.1).
2. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das genehmigte Bauvorhaben bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers.
2.1 Dabei kann die von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Begründung gestellte Frage, ob das Bauvorhaben nach dem für das Baugrundstück aktuell geltenden Bebauungsplan „…“ in der Fassung der vom Gemeinderat der Antragstellerin am 12.03.2013 als Satzung beschlossenen 1. Änderung (Plan-Nr. …) zu beurteilen ist, ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Frage, ob der Entwurf über die 2. Änderung dieses Bebauungsplans gemäß dem Planentwurf vom 02.07.2014 (Plan-Nr. …) die für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 Abs. 3 BauGB erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Denn das genehmigte Bauvorhaben verletzt nach allen in Betracht kommenden bauplanungsrechtlichen Grundlagen keine Vorschriften bzw. Festsetzungen, die auch den Schutz des Antragstellers als Nachbarn bezwecken.
2.1.1 Der Antragsgegner behauptet die Rechtswidrigkeit und die daraus folgende Unwirksamkeit des aktuell geltenden Bebauungsplans „…“ in der 1. Änderungsfassung vom 12.03.2013 (Plan-Nr. …) aus verschiedenen formellen und materiellen Gründen. Für den Fall der Richtigkeit seiner Auffassung und der weiteren Annahme, dass auch der Entwurf über die 2. Änderung dieses Bebauungsplans gemäß dem Planentwurf vom 02.07.2014 (Plan-Nr. …) nicht geeignet sein sollte, die Fehler zu heilen, oder der Entwurf noch nicht die für eine Heilung der Baugenehmigung erforderliche Planreife haben sollte, käme es auf den Bebauungsplan „…“ in seiner ursprünglichen vom Regierungspräsidium … am 24.03.1970 genehmigten Fassung (Plan-Nr. …) an. Dieser Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück u. a. als Art der baulichen Nutzung ein Baugebiet in Form eines Allgemeinen Wohngebiets (WA), als Maß der baulichen Nutzung höchstens zwei zulässige Vollgeschosse und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 sowie als überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen (exakt) entlang der vorhandenen Bebauung fest. Alle diese (vier) Festsetzungen, von denen zumindest die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche recht deutlich überschritten sein dürften und deren Verletzung vom Antragsteller auch gerügt wird, dienen jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit nicht dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. … und …. Das folgt bereits daraus, dass diese Grundstücke nicht innerhalb des Baugebiets und sogar außerhalb des Geltungsbereichs des oben bezeichneten Bebauungsplans (in all seinen Fassungen) liegen.
Festsetzungen in einem Bebauungsplan haben jedoch im Allgemeinen nur eine städtebauliche und damit öffentlichen Interessen dienende Funktion, ihnen kommt selbst innerhalb eines Baugebiets in aller Regel keine nachbarschützende Wirkung (zugunsten Privater) zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung (ggf. auch durch Auslegung) ein anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Febr. 2014, Bd. 2, § 30 RdNrn. 41 ff., m.w.N). Von den hier für eine Verletzung in Betracht kommenden (vier) Festsetzungen hat die Rechtsprechung lediglich den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Festsetzungen über Baugrenzen eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen, ohne dass sich dies eigens aus dem Bebauungsplan ergeben muss (siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 45 ff. und 63 ff.). Demgegenüber ist allgemein anerkannt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, das heißt hier über die Zahl der zulässigen (Voll-)Geschosse und die GFZ, nur dann eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen werden kann, wenn dies im Bebauungsplan (ausdrücklich) zum Ausdruck kommt (siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 57 ff., m.w.N.).
10 
Soweit ein Bebauungsplan nach den vorstehenden Ausführungen dem Nachbarn eines Bauvorhabens überhaupt einen Abwehranspruch gewährt, gilt das grundsätzlich nur für Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebiets. Eigentümer von Grundstücken außerhalb dieses Gebiets können sich selbst im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und über Baugrenzen, denen innerhalb eines Baugebiets nachbarschützende Wirkung zukommen kann, generell nicht auf die Einhaltung des Bebauungsplans berufen, es sei denn, dem Bebauungsplan ließe sich entnehmen, dass der Satzungsgeber ausdrücklich (auch) den Schutz dieser außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke bezweckt hätte (vgl. speziell zum fehlenden baugebietsübergreifender Nachbarschutz BVerwG, Urteil vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.08.1996, VBlBW 1997, 62; siehe insgesamt zum planübergreifenden Nachbarschutz Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 74, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.09.2009 - 4 K 1412/09 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2010 - 3 S 2216/09 -; ganz aktuell VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014 - Au 5 S 14.1046 -, juris). Eine solche Zweckbestimmung lässt sich dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen am 24.03.1970 genehmigten Fassung nicht entnehmen. Es gibt weder im textlichen noch im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans noch in der knappen Begründung irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin überhaupt irgendeiner Festsetzung eine private Schutzwirkung zukommen lassen wollte. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht zu belegen vermocht.
11 
Damit können durch eine Verletzung der in dem am 24.03.1970 genehmigten Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen keine Rechte des Antragstellers verletzt sein.
12 
2.1.2 Das gilt im Ergebnis auch für den Bebauungsplan in seiner späteren Fassung vom 12.03.2013 und in seiner Entwurfsfassung vom 02.07.2014 - beide Fassungen stimmen im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen und vor allem auch in ihrem räumlichen Geltungsbereich, der sich auf das Baugrundstück beschränkt, überein, sie unterscheiden sich nur in Teilen der Begründung und in ihren Bezugnahmen auf unterschiedliche Fassungen der Baunutzungsverordnung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die in diesen Bebauungsplanänderungen getroffenen Festsetzungen von dem genehmigten Bauvorhaben weitestgehend eingehalten werden. Die Anzahl der Plätze für die Außenbewirtung in der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Gaststätte ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand einer (normativen) Festsetzung, sondern nur eines Hinweises unter Nr. 9. der textlichen Festsetzungen, so dass durch die vorgesehene Anzahl von bis zu 100 Außenbewirtungsplätzen schon deshalb kein rechtlich erheblicher Verstoß gegen den Bebauungsplan in seiner Fassung vom 12.03.2013 vorliegt. Wenn überhaupt, dann kann eine die Interessen des Antragstellers betreffende Verletzung von (normativen) Festsetzungen des Bebauungsplans in den neueren Fassungen allenfalls insoweit erörterungswürdig sein, als es darum geht, ob die Überschreitung der östlichen Baugrenze um 1,50 m auf einer Länge von 26 m durch die ebenerdigen Terrassen im Erdgeschoss des genehmigten Neubaus von § 23 Abs. 5 BauNVO gedeckt und damit noch zulässig ist. Aber auch hier gilt, dass weder der Fassung der Satzung vom 12.03.2013 noch des Entwurfs vom 02.07.2014 zu entnehmen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einer Festsetzung im Bebauungsplan eine private, erst recht eine über das Plangebiet hinausreichende Schutzwirkung zukommen lassen wollte.
13 
Damit scheidet eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen etwaiger (objektiv-rechtlicher) Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans in den neueren Fassungen aus denselben Gründen aus wie dies im Hinblick auf die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans der Fall ist (siehe hierzu oben unter 2.1.1).
14 
Auf die unter den Beteiligten zum Teil ausgiebig erörterten Fragen zur Eigenschaft der genehmigten Gaststätte als wohngebietsverträgliche Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sowie auf die abschließende Beantwortung der Zulässigkeit einer Baugrenzenüberschreitung durch die Terrassen nach § 23 Abs. 5 BauNVO kommt es hiernach nicht an.
15 
2.2 Damit können Rechtsverletzungen des Antragstellers durch das genehmigte Bauvorhaben nur im Fall einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gegeben sein (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 74, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.09.2009, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014, a.a.O.), ohne dass es hier darauf ankäme, ob das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall aus § 15 Abs. 1 BauNVO, aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB abzuleiten ist.
16 
Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. In Nachbarrechtsverfahren kommt es deshalb allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, das heißt unzumutbar auswirkt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, NVwZ 1994, 686; Urteil der Kammer vom 25.07.2012 - 4 K 2241/11 -, juris). Ob sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (siehe hierzu insges. auch Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 301, m.w.N.).
17 
Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor.
18 
2.2.1 Das gilt zunächst für den genehmigten Gaststättenbetrieb einschließlich der Außenbewirtung. Vor allem durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung - ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 30.05.2012 - ist überzeugend belegt, dass dieser Betrieb nicht zu für die Wohngebäude des Antragstellers unzulässigen Lärmimmissionen führt. Das ist auch deshalb einleuchtend, weil zum einen das gesamte Gebiet ohnehin bereits erheblich durch den Lärm des Kfz- und Straßenbahnverkehrs auf der …straße und der …straße vorbelastet ist und weil der genehmigte Neubau auf dem Baugrundstück gegenüber den Grundstücken des Antragstellers wie eine Lärmschutzwand wirkt. Auch der durch die auf dem Baugrundstück genehmigten Nutzungen hervorgerufene Parksuchverkehr verletzt den Antragsteller unabhängig von der Frage, ob die nach der Landesbauordnung nachzuweisenden Stellplätze ausreichend sind, nicht in seinen Rechten. Das setze voraus, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass es aufgrund von Parkverstößen zu Erschwernissen für den fließenden Verkehr und auf diese Weise zu Behinderungen bei der Zufahrt für Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen etc. kommen könnte, dass also die Erschließung der Grundstücke des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008, a.a.O.). Angesichts der konkreten örtlichen Situation, die durch generell fehlende Parkmöglichkeiten auf der Straße vor den Häusern des Antragstellers gekennzeichnet ist und einen vernünftigen Kraftfahrzeugführer von vornherein davon abhalten wird, dort nach Parkmöglichkeiten zu suchen, ist mit solchen Erschwernissen indes nicht zu rechnen. Falls es im Einzelfall erforderlich sein sollte, muss den Verstößen mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden; notfalls kann sich auch die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen als erforderlich erweisen. Jedenfalls kann eine Baugenehmigung, auf deren Erteilung der Bauherr bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen einen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch hat, wegen solcher Erschwernisse nicht versagt werden (Beschluss der Kammer vom 18.12.2008 - 4 K 2219/08 -, juris, m.w.N.).
19 
2.2.2 Auch aus den Ausmaßen der genehmigten Bebauung auf dem Baugrundstück und deren Lage ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das gilt vor allem auch für den genehmigten Neubau an der Ostseite des Baugrundstücks, gegen den sich der Antragsteller in erster Linie wendet. Dieser Neubau hält die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück unstreitig ein. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 13.02.2013 - 4 K 103/13 -; siehe hierzu auch die Rechtsprechung in einem Bundesland mit anderen Regelungen zu den Abstandsflächen, so u. a. VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014, a.a.O., m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die genannten Belange ausnahmsweise von Rechts wegen größere Abstandsflächentiefen erforderlich wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere grenzt das Baugrundstück nicht unmittelbar an die Grundstücke des Antragstellers. Dazwischen liegt vielmehr noch ein anderes mit mehreren Garagen bebautes Grundstück (Flst.-Nr. …). Dadurch ist der Abstand von dem nächstgelegenen Wohnhaus des Antragstellers zu der Grenze des Baugrundstücks an der engsten Stelle etwa 7 m (ca. 9 m an der breitesten Stelle) und zu dem genehmigten Neubau mehr als 11 m (bzw. 13 m) breit. Auf diese Weise entspricht der tatsächliche Abstand zwischen den Gebäuden mehr als dem Doppelten der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe, die hier mit 0,4 der Wandhöhe ohnehin die größten Ausmaße aufweist, die die baden-württembergische Landesbauordnung vorsieht. Bei dieser Sachlage ist - abgesehen von den mit dem Abstandsflächenrecht abschließend erfassten nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung, Besonnung (bzw. Verschattung) und Einsichtnahme - auch kein Raum für die Annahme, das genehmigte Bauvorhaben könne sich auf die Wohnhäuser des Antragstellers erdrückend, einkesselnd oder einmauernd auswirken. Das wird außerdem auch daran deutlich, dass der genehmigte Neubau mit seiner absoluten Höhe exakt der Firsthöhe der Wohnhäuser des Antragstellers entspricht und insoweit sogar niedriger ist als andere Gebäude in der näheren Umgebung, darunter das bestehende Gebäude des (alten) Gasthauses „…“ und die im Osten an das oben bezeichnete Garagengrundstück angrenzenden Wohnhäuser auf der Südseite der …straße. Allein die Stellung des genehmigten Neubaus in Nord-Süd-Richtung und quer zu den westlich des Baugrundstücks zusammenlaufenden Straßen …straße und …straße vermag angesichts der zuvor dargestellten besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Rücksichtlosigkeit gegenüber den Grundstücken des Antragstellers ebenfalls nicht zu begründen. Denn diese Gebäudestellung stellt sich angesichts der aufeinander zulaufenden, parallel zu den oben genannten Straßen angeordneten Häuserreihen, zu denen die Wohnhäuser des Antragstellers gehören, durchaus als nachvollziehbarer städtebaulich pointierter Endpunkt dieser Häuserreihen dar. Abgesehen davon übersieht der Antragsteller bei seinen Einwendungen gegen diese in der näheren Umgebung angeblich gebietsfremde Gebäudestellung, dass sich auf der Ostseite seiner beiden Wohnhäuser und in weniger als 20 m Entfernung dazu das so gen. „…“-Gebäude befindet, das im Verhältnis zu der umliegenden Bebauung eine ähnliche Gebäudestellung (in Nord-Süd-Richtung) aufweist wie der genehmigte Neubau und das die gesamte benachbarte Bebauung einschließlich des geplanten Neubaus auf dem Baugrundstück in Bezug auf Gebäudehöhe und -volumen deutlich übersteigt (siehe hierzu die in der Antragsschrift vom 12.08.2014 als Anlagen „Beweis“ bezeichneten Unterlagen in Form eines Lageplans und eines Lichtbilds).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hier an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, welcher bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn einen Streitwert von 7.500 EUR bis 15.000 EUR vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im „Normalfall“ ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht nur der halbe Wert des für das Klageverfahren nach dem Klägerinteresse anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung im Erfolgsfall bereits die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. März 2016 - 11 K 494/16 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 3. Februar 2016 wird ablehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen richten sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung, die der Antragsgegner dem Beigeladenen für die Nutzungsänderung eines ehemaligen Hotels („... ...“) in eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende erteilt hat. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Vorhaben aller Voraussicht nach gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung verstoße, diese auch dem Schutz der antragstellenden Klinikbetreiberin als Nachbarin dienten und die davon zugelassene Abweichung rechtswidrig sei. Daher sei der Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt. Die nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung falle deshalb zu ihren Gunsten aus.
II.
Die gemäß § 147 Abs. 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässigen Beschwerden des Antragsgegners und des Beigeladenen sind begründet. Sie haben unterschiedliche, aber jeweils durchgreifende Gründe dargelegt, aus denen der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Der Beigeladene hat zutreffend dargelegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegen (dazu a). Damit entfällt der tragende Grund für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Diese stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Insbesondere verstößt die Baugenehmigung nicht zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme (dazu b).
a) Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist, dass also ein wechselseitiges Austauschverhältnis besteht (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07-, BayVBl 2008, 765; Urteil des Senats vom 26.5.2015 - 5 S 736/13 -, juris). Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urteil vom 11.5.1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61). Daraus folgt, dass der Gebietserhaltungsanspruch einem Eigentümer, dessen Grundstück sich außerhalb des Baugebiets befindet, grundsätzlich nicht zustehen kann. Dies gilt auch dann‚ wenn sich die beiden Grundstücke im Geltungsbereich desselben Bebauungsplans befinden. Nur wenn die Gemeinde mit einer Baugebietsfestsetzung auch den Zweck verfolgt, Nachbarn außerhalb dieses Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, kommt ein baugebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass sich dem Bebauungsplan, seiner Begründung oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. zum baugebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, BauR 2016, 252; BayVGH, Beschluss vom 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, juris, OVG NRW, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 A 2082/14 -, juris, jeweils m. w. N.).
Danach kann sich die Antragstellerin hier nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Denn ihr Grundstück liegt, wie der Beigeladene zutreffend darlegt, nicht in demselben Baugebiet wie sein Grundstück. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, hier sei wegen der geringen Größe des Plangebiets und dem daraus resultierenden Umstand, dass nur zwei Baukomplexe einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen erfasst würden, eine einheitliche, auf das gesamte Bebauungsplangebiet bezogene Betrachtung geboten, ist mit den Grundlagen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht zu vereinbaren. Dieser hängt nicht von der Größe der überplanten Fläche ab, sondern knüpft an das wechselseitige Austauschverhältnis an. Ein solches Austauschverhältnis besteht hier zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen nicht. Sie sind durch die Lage ihrer Anwesen nicht zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Vielmehr unterscheiden sich ihre Rechte und Pflichten, bezogen auf die maßgebliche Art der baulichen Nutzung, deutlich. Im Sondergebiet 1, in dem die Fachklinik der Antragstellerin liegt, sind allgemein zulässig: „Kliniken, Sanatorien u. ä. einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, Personalwohnungen bzw. -häuser, Stallungen, Therapie-Reithalle einschl. aller dazugehörenden Nebenanlagen, die erforderlichen Parkplätze bzw. Tiefgaragen“. Ausnahmen sieht der Bebauungsplan hier nicht vor. Im Sondergebiet 2, in dem das Vorhaben-grundstück liegt, ist dagegen eine gänzlich andere Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig, nämlich: „Einrichtungen für den Fremdenverkehr wie Gästezimmer, Ferienwohnungen u. a. einschl. aller dazugehörenden Nebeneinrichtungen, Schank- und Speisewirtschaften“. Ausnahmsweise zulässig sind: „Wohngebäude, private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä. einschl. dazugehörenden Nebeneinrichtungen“. Von einer identischen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung, wie sie das VG Hamburg in dem von der Antragstellerin angeführten Beschluss vom 15.12.2015 (7 E 6128/15, juris) festgestellt hat, kann daher nicht die Rede sein.
Die Auffassung der Antragstellerin, die Art der baulichen Nutzung sei in beiden Gebieten ein Sondergebiet, so dass sie deshalb einheitlich zu betrachten seien, überzeugt nicht. Aus der Bezeichnung Sondergebiet folgt allenfalls, dass sich das Baugebiet von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheidet (§ 11 Abs. 1 BauNVO), über die zulässige Art der baulichen Nutzung sagt die Bezeichnung nichts aus. Diese ergibt sich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO erst aus den entsprechenden Festsetzungen. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin liegt hier auch kein in zwei Teilsondergebiete SO 1 und SO 2 unterteiltes Sondergebiet vor. Vielmehr setzt der maßgebliche Bebauungsplan „...“ 2. Änderung zwei Sondergebiete fest. Mit einer horizontalen Gliederung eines Baugebiets nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauNVO, auf die sich die Antragstellerin beruft, ist diese Situation nicht vergleichbar. Eine Vergleichbarkeit ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit der Antragstellerin zugrunde legt, dass beide Gebiete der Sache nach Gebiete für den Fremdenverkehr im Sinne von § 11 Abs. 2 BauNVO sind. Dem Begriff „Gebiet für den Fremdenverkehr“ ist, anders als den nach § 1 Abs. 4 BauNVO gliederungsfähigen Baugebieten nach § 2 bis § 9 BauNVO, gerade nicht zu entnehmen, welche Nutzungen allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind; dies muss erst durch entsprechende Festsetzungen festgelegt werden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und Absätze 2 und 3 der §§ 2 bis 9 BauNVO einerseits und § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO andererseits). Es kann daher dahinstehen, inwieweit der Gebietserhaltungsanspruch in einem nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Baugebiet überhaupt gilt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, BauR 2008, 793).
Auch die hilfsweise Argumentation des Verwaltungsgerichts, selbst bei getrennter Betrachtung der beiden Sondergebiete liege zumindest eine Fallgestaltung vor, in welcher der Plangeber mit der Baugebietsfestsetzung auch beabsichtigt habe, den Nachbarn außerhalb des Baugebiets einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben, trägt nicht. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Auffassung auf die Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, nach der „ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets“ herbeigeführt werden und dies zur besseren Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne beitragen sollte. Daraus werde deutlich, dass der Plangeber mit der hier maßgeblichen ersten Änderung des Bebauungsplans „...-...“ den Zweck verfolgt habe, die Planbetroffenen in den beiden Sondergebieten nicht nur im Hinblick auf die Art der Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden, sondern auch die beiden Sondergebiete einheitlich einer gebietsverträglichen Gestaltung zu unterwerfen.
Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Der genannte Zweck der Planänderung, die Übersichtlichkeit der betroffenen Bebauungspläne zu verbessern, spricht nicht für, sondern gegen die Annahme, der Gemeinderat habe hier einen Drittschutz seiner Festsetzungen im Auge gehabt. Auch in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 10.2.1998, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, heißt es ausdrücklich: „Ziel ist es, einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ‚... ...‘ in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚...‘ zu übernehmen, da es sich bei den Gebieten um ein Sondergebiet handelt. Dies führt zu einer besseren Übersicht der betroffenen Gebiete im Bebauungsplan.“ Der Formulierung in der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 3.6.1997, mit der Einbeziehung der Flächen im Bereich des Hotels „... ...“ - das jetzige Sondergebiet 2 - in den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...-...“ „wäre ein Gleichklang des vorhandenen Sondergebiets herbeigeführt“, ist ebenfalls nichts für einen planerisch gewollten gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu entnehmen. Materielle Erwägungen der Gemeinde ergeben sich aus dieser Formulierung - die auch in der Niederschrift vom 10.2.1998 nicht mehr wiederholt wird - entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nennung des formalen Zwecks der Planänderung steht, die Übersichtlichkeit zu verbessern, und dass die Planänderung in derselben Niederschrift daher ausdrücklich als „mehr formale Anpassung“ bezeichnet wird. Die formale und nicht materielle Zielrichtung der Planänderung wird auch belegt durch die Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans „...“ 1. Änderung, die in der Begründung zur 2. Änderung wiederholt werden. Dort heißt es, es sei beschlossen worden, das Flurstück Nr. 618 im Gebiet „... ...“, das als Sondergebiet für den Fremdenverkehr anzusehen sei, in den Bebauungsplan „...“ zu integrieren, „da auch dort ein Sondergebiet ausgewiesen worden ist (SO für Kliniken, Sanatorien usw.)“.
Aus der von der Antragstellerin angeführten Bezeichnung des Sondergebiets 2 im Planeinschrieb mit „SO 2 - Kur, Fremdenverkehr uä.“ ergibt sich nichts anderes. Eine Korrespondenz zwischen dieser Bezeichnung und derjenigen des Sondergebiets 1 besteht nicht, dieses wird im Planeinschrieb nur mit „SO 1“ bezeichnet. Auch dem Inhalt der planerischen Festsetzungen selbst lässt sich kein planerischer Wille entnehmen, gebietsübergreifenden Nachbarschutz zu gewähren. Inhaltlich decken sich die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 1 und im Sondergebiet 2 nur in geringem Umfang, nämlich allein in Bezug auf die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen „private Krankenanstalt, Kurklinik u. ä.“. Diese Ausnahmen werden auch nicht besonders hervorgehoben; sie stehen nicht an erster Stelle, sondern werden erst nach den ausnahmsweise zulässigen „Wohngebäuden“ genannt. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann ein planerischer Wille der Gemeinde, Eigentümern von Grundstücken im Sondergebiet 1 einen Anspruch auf Einhaltung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Sondergebiet 2 einzuräumen, jedoch nicht angenommen werden. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Gebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen nicht besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, juris). Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2012 (1 B 313/12, juris), des Verwaltungsgerichts München vom 12. März 2012 (M 8 K 11.4033, M 8 K 11.4035, M 8 K 12.359, M 8 K 12.653, juris) und des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 (7 E 6767/15, juris) führen nicht weiter. Sie haben auf der Grundlage der dort maßgeblichen Pläne und Unterlagen eine nachbarschützende Wirkung der dortigen planerischen Festsetzungen angenommen und geben für die Auslegung des hier maßgeblichen Bebauungsplans „...“ nichts her.
10 
b) Ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie hier, fehlerhaft begründet, hat das Beschwerdegericht stets zu prüfen, ob sie aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2013 - 3 S 491/12 -,VBlBW 2013, 424, Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen Normen, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Insbesondere stellt sich die Baugenehmigung der Antragstellerin gegenüber nicht als rücksichtslos dar. Daher überwiegen das öffentliche Vollzugsinteresse (§ 212a Abs. 1 BauGB) und das gleichlaufende Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung das gegenläufige Suspensivinteresse der Antragstellerin.
11 
Die gegenüber der Antragstellerin gebotene Rücksicht dürfte gewahrt sein. Dabei kann dahinstehen, ob die Pflicht zur Rücksichtnahme hier aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folgt oder § 246 Abs. 14 BauGB zu entnehmen ist. Wäre die Abweichungsentscheidung rechtswidrig und könnte sich die Antragstellerin darauf berufen, käme das Gebot der Rücksichtnahme über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zur Anwendung. Wäre die Abweichung rechtmäßig, so stellte sich die Frage, ob die erforderliche normative Anbindung des Gebots der Rücksichtnahme in § 246 Abs. 14 BauGB enthalten ist, der anders als § 246 Abs. 10 und Abs. 12 BauGB nicht ausdrücklich verlangt, die nachbarlichen Interessen zu würdigen. Allerdings geht die Begründung des Gesetzentwurfs davon aus, dass bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 246 Abs. 14 BauGB („in erforderlichem Umfang“) die widerstreitenden öffentlichen Belange auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen gewichtet werden (BT-Drucks. 18/6185, S. 55; ebenso Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 246 Rn. 97 und Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49). Das spricht dafür, im Tatbestandsmerkmal „erforderlich“ auch das Gebot der Rücksichtnahme zu verorten. Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen. Denn es ist offensichtlich, dass der Nachbarschutz durch die Anwendung von § 246 Abs. 14 BauGB nicht ausgedehnt werden soll. Die nachbarlichen Abwehrrechte gegen eine Baugenehmigung, die auf der Grundlage einer Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB erteilt worden ist, gehen daher jedenfalls nicht weiter, als wenn das Vorhaben ohne Abweichungsentscheidung genehmigt worden wäre (so OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2003 - 10 B 1593/03 -, NVwZ-RR 2004, 175 zu § 37 BauGB, an den § 246 Abs. 14 BauGB laut Begründung des Gesetzentwurfs (a.a. O.) anknüpft). Wäre die Genehmigung ohne Abweichungsentscheidung erteilt worden, könnte die Antragstellerin Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO verlangen. Eine unmittelbare Anwendung von § 15 Abs. 1 BauNVO schiede aus, weil dies voraussetzte, dass das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stünde oder wenigstens im Wege einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden könnte (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343). Das aber ist nicht der Fall. § 15 Abs. 1 BauNVO wäre aber analog anzuwenden; wenn schon gegenüber Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, gilt dies erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen, die diesen Festsetzungen widersprechen (BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343).
12 
Die nach § 15 Abs. 1 BauNVO - in entsprechender Anwendung - gebotene Rücksichtnahme dürfte das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen aller Voraussicht nach einhalten. Einschlägig kann hier, da die Klinik und das Vorhaben nicht demselben Baugebiet liegen und die Festsetzungen zum Sondergebiet 2 keinen gebietsübergreifenden Nachbarschutz gewähren, nur § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sein, nach dem bauliche Anlagen unzulässig sind, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets in seiner Umgebung unzumutbar sind. Ob dies der Fall ist, ist nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen; gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10.1.2013 - 4 B 48.12 -, m. w. N.). Für die Beurteilung relevant sind dabei nur städtebaulich bedeutsame Auswirkungen (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118). Danach ist von für die Antragstellerin unzumutbaren Auswirkungen des Vorhabens nicht auszugehen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, das Vorhaben des Beigeladenen rufe bodenrechtliche Spannungen hervor, und hat dafür angeführt, in der Gemeinschaftsunterkunft müssten 120 Personen unterschiedlichster Zusammensetzung, insbesondere was die Herkunftsländer, die Abstammung und den Familienstand betreffe, auf engem Raum für einen unbestimmten Zeitraum zusammen leben. Die Zusammensetzung der Bewohner oder Nutzer einer Unterkunft nach ihrer Herkunft, Abstammung und ihrem Familienstand ist jedoch kein städtebaulich relevantes Kriterium. Das allgemeine Bauplanungsrecht kann und soll keinen „Milieuschutz“ gewährleisten (BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364). Auch die Zahl der künftigen Bewohner als solche ist für sich genommen keine geeignete Grundlage, um die bebauungsrechtliche Zulassungsfähigkeit des Vorhabens in Zweifel zu ziehen (BayVGH, Beschluss vom 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 -, juris). Relevant wären nur unzumutbare Belästigungen oder Störungen, die typischerweise von einer Unterkunft in dieser Größe ausgehen. Dafür ist aber nichts ersichtlich.
14 
Die Antragstellerin behauptet pauschal, von einer solch großen Asylbewer-berunterkunft gingen auch bei bestimmungsgemäßem Betrieb Auswirkungen aus, die mit einer besonders schutzbedürftigen und schutzwürdigen Kureinrichtung nicht in Einklang zu bringen seien. Zum Beleg beruft sie sich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, in dem auf „soziale Umfeldauswirkungen“ einer Flüchtlingsunterkunft infolge möglicher Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder lautstarken Aktivitäten im Freien abgestellt wird. Dieser Entscheidung liegt jedoch - ungeachtet der Frage der Überzeugungskraft seiner Ausführungen - keine mit der streitgegenständlichen vergleichbare Fallkonstellation zu Grunde; in Hamburg ging es um eine Flüchtlingsunterkunft in Containern mit 700 Plätzen, während vorliegend die vergleichsweise komfortable Unterbringung von 120 Flüchtlingen in einem ehemaligen Hotel in Rede steht.
15 
Unzumutbare Auswirkungen des Vorhabens für die Antragstellerin sind auch sonst nicht ersichtlich. Unzumutbare Verkehrslärmimmissionen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV für Krankenhäuser und Kurheime) macht die Antragstellerin nicht geltend; dafür ist auch nichts zu erkennen. Der „... ...“ liegt 265 m vom Klinikgebäude entfernt, seine Zufahrt erfolgt von Süden aus der Richtung des Ortsteils Waldachtal-Lützenhardt, während die Klinik im Norden liegt. Sonstige Wohnimmissionen, die von einer Asylbewerberunterkunft ausgehen, sind regelmäßig hinzunehmen (so BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 zu Wohngebieten, die durch eine andere homogene Wohnbevölkerung geprägt sind; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, juris). Dies gilt auch für die Klinik der Antragstellerin. Angesichts der Entfernung zwischen Klinik und Unterkunft ist ohnehin fraglich, inwieweit von der Unterkunft ausgehende typische Wohnimmissionen überhaupt an der Klinik wahrzunehmen sind. Sollte es zu störenden Auseinandersetzungen zwischen untergebrachten Personen oder Ruhestörungen durch einzelne Bewohner kommen, ist es nicht Aufgabe des Baurechts, solche Konflikte zu lösen; ihnen ist gegebenenfalls mit den Mitteln des Polizei– und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts zu begegnen (OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2015 - 7 B 1200/15.NE -, BayVGH, Beschluss v. 31.3.2015 - 9 CE 14.2854 -, beide in juris; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.5.2016 - 3 S 386/16 -).
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Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihre Klinik in einem Kursondergebiet liege, trifft dies zwar der Sache nach zu. Es ist aber schon fraglich, inwieweit sie hier deshalb ein erhöhtes Ruhebedürfnis geltend machen kann (vgl. dazu OVG Meck.-Vorp., Beschluss vom 16.7.1999 - 3 M 79/99 -, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.10.1978 - III 2727/77 -, beide in juris), nachdem in dem Gebiet nicht nur eine Therapie-Reithalle mit Stallungen, sondern auch in einer Entfernung von nur etwa 50 m zum Klinikgebäude Sportplätze vorgesehen sind. Unabhängig davon ist das Gebiet bereits vorbelastet durch die räumliche Nähe zum Sondergebiet 2. Denn dort stellt sich eine gewisse Unruhe als plangemäß dar, weil Einrichtungen für den Fremdenverkehr und Schank- und Speisewirtschaften, wie sie in dem Gebiet allgemein zulässig sind, regelmäßig Lärmimmissionen durch wechselnde Gäste und Besucher nach sich ziehen.
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Die weiter von der Antragstellerin zur Begründung der besonderen Schutzbedürftigkeit ihrer Klinik angeführte tatsächliche Zusammensetzung ihrer Patienten, bei denen es sich überwiegend um Frauen mit psychosomatischen Erkrankungen nach der Erfahrung häuslicher Gewalt handele, ist städtebaulich nicht relevant. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit ist die baurechtlich zulässige Nutzung des Klinikgrundstücks (vgl. nur Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 30), hier also als Klinik, Sanatorium oder Ähnliches. Mit einer solchen Nutzung ist typischerweise ein erhöhtes Ruhebedürfnis verbunden, nicht aber die Freihaltung der näheren Umgebung von anderen Menschen oder Menschengruppen. Eine besondere Rücksichtnahme auf besondere Bedürfnisse bestimmter Patientengruppen kann ohne baurechtliche Fundierung von den Eigentümern der Umgebungsgrundstücke nicht verlangt werden. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsbewertung ist vielmehr das Empfinden eines verständigen „Durchschnittsmenschen“ (vgl. BVerwG Urt. v. 7.10.1983 - 7 C 44.81 -, BVerwGE 68, 62).
18 
Auch die Befürchtung der Antragstellerin, die Belegung der Unterkunft mit einer Vielzahl alleinstehender Männer werde zu einem existenzbedrohenden Rückgang ihrer Patientenzahlen führen, gibt für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nichts her. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Nutzung durch alleinstehende Männer typischerweise mit einer Asylbewerberunterkunft verbunden ist, liegt auf der Hand, dass ihre schlichte Anwesenheit in der Umgebung der Klinik nicht rücksichtslos ist. Die Erwartung der Antragstellerin, die bislang wohl auch durch den Leerstand des „...-...“ gekennzeichnete, für ihren Klinikbetrieb günstige tatsächliche Situation in der Umgebung werde fortdauern, ist nicht schutzwürdig. Dies gälte auch dann, wenn damit die wirtschaftliche Existenz ihres Betriebs verbunden sein sollte. Ihrem Interesse an der Wirtschaftlichkeit der Nutzung ihrer Klinik kommt kein Vorrang gegenüber den Nutzungsinteressen der Eigentümer der umliegenden Grundstücke - hier des Beigeladenen - zu. Rein finanzielle Interessen sind ohnehin ohne städtebauliche Relevanz (vgl. zur Wertminderung eines Grundstücks BVerwG, Urteil vom 23.8.1996 - 4 C 13.94 - BVerwGE 101, 364).
19 
2. Auch die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Er hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargetan, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin fehlen, sondern geltend gemacht, ein Gebietserhaltungsanspruch könne bei Erteilung einer Abweichung nach § 246 Abs. 14 BauGB von vornherein keine Rolle spielen und eine objektiv rechtswidrige Abweichungsentscheidung könne daher anders als eine fehlerhafte Befreiung keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung nach sich ziehen. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Dagegen könnte die Orientierung der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB an § 37 BauGB (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucksache 18/6185, S. 55) sprechen; § 37 BauGB wird in der Literatur teilweise materiell-rechtlich als eine § 31 Abs. 2 BauGB vergleichbare Befreiungsvorschrift mit der Folge eines entsprechenden Rechtsschutzes angesehen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2014, § 37 Rn. 35; s. auch Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 27).
20 
Der Antragsgegner hat aber weitere Gründe angeführt, die eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gebieten (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO): Er hat zutreffend dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht (ohne weiteres) von einer Rechtswidrigkeit der erteilten Abweichung ausgegangen werden kann (dazu a) und dass bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung der Vorrang vor dem Suspensivinteresse der Antragstellerin einzuräumen ist (dazu b).
21 
a) Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, die Abweichungsentscheidung sei voraussichtlich rechtswidrig, darauf gestützt, dass die nach dem Tatbestand des § 246 Abs. 14 BauGB nur zulässige Bedarfsdeckung überschritten (dazu aa) und das Ermessen bei der Abweichungsentscheidung fehlerhaft ausgeübt worden sei (dazu bb). Dem tritt der Antragsgegner zu Recht entgegen.
22 
aa) Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass zu prüfen sei, ob die zur Genehmigung gestellte Kapazität der geplanten Unterkunft die zulässige Bedarfsdeckung überschreite, und hat dies für die Nutzungsänderung des ehemaligen Hotels mit einer Kapazität für 56 Gäste in eine Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 120 Flüchtlinge bejaht. Denn die Antragstellerin habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie bereit sei, in der Gemeinde Objekte zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, und dies auch rechtzeitig angeboten habe. Der Antragsgegner hält dem entgegen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung hätten sich taugliche Unterkunftsalternativen jedenfalls nicht aufgedrängt. Hinsichtlich der von der Antragstellerin angebotenen Objekte sei abgesehen von der nicht geklärten baulichen Eignung unklar gewesen, zu welchen konkreten Bedingungen die Nutzungsmöglichkeit eingeräumt werden würde. Ein rechtlich bindendes Angebot habe nicht vorgelegen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf einen einmaligen und feststehenden Unterkunftsbedarf für 120 Personen abgestellt. Tatsächlich habe zum Zeitpunkt der Entscheidung aber festgestanden, dass die streitgegenständliche Unterkunft angesichts des stabilen Zulaufs von monatlich um die 200 bis 300 Flüchtlingen im Landkreis in jedem Fall in absehbarer Zeit benötigt werde. Die Antragstellerin trägt demgegenüber vor, der behauptete Unterbringungsbedarf gerade in der Gemeinde Waldachtal sei nicht dargelegt. Die Flüchtlingszahlen seien in den letzten Monaten drastisch zurückgegangen. Bei zeitnaher Prüfung der Durchführung eines auf die weitreichenden Befreiungsmöglichkeiten des § 246 Abs. 8 bis Abs. 13 BauGB gestützten Nutzungsänderungsverfahrens hätten rechtzeitig alternative Unterbringungsmöglichkeiten geschaffen werden können; dies sei aber seitens des Landratsamts Freudenstadt vereitelt worden.
23 
Auch wenn die von der Antragstellerin angeführten Änderungen der Sachlage nach Erteilung der Baugenehmigung zu Lasten des Beigeladenen nicht zu berücksichtigen sein dürften, lassen sich die streitigen Fragen des Unterkunftsbedarfs und des Vorhandenseins alternativer Unterkunftsmöglichkeiten nicht ohne weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht beantworten. Damit lässt sich aber nicht hinreichend verlässlich beurteilen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung erfüllt sind, nämlich dass auch bei Anwendung von § 246 Abs. 8 bis 13 BauGB dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.
24 
bb) Das Verwaltungsgericht hat weiter angenommen, die Abwägungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Die höhere Verwaltungsbehörde habe eine Zusammensetzung der Patienten der Klinik der Antragstellerin zugrunde gelegt, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Hauptsächlich würden Patientinnen mit psychosomatischen Erkrankungen aufgrund häuslicher Gewalt behandelt. Demzufolge werde die bauliche Situation des Klinikgebiets geprägt von einem Ruhe suchenden Nutzerkreis, der zudem aufgrund seines psychischen Zustandes besonders schutzbedürftig sei. Ausgehend davon, dass vom Inhalt der Baugenehmigung auch eine unbeschränkte Belegung des ehemaligen Hotels durch alleinstehende Männer erfasst sei, sei die Befürchtung der Antragstellerin, es sei mit einem Rückgang ihrer Patientenzahlen zurechnen, nicht von der Hand zu weisen. Die Abweichungsentscheidung habe sich weder mit den Auswirkungen der geplanten Flüchtlingsunterkunft auf die künftige Belegung und Nutzbarkeit der Klinik noch mit den sich für die Antragstellerin ergebenden wirtschaftlichen Folgen auseinandergesetzt, obgleich diese Belange hätten eingestellt werden müssen.
25 
Dem hat der Antragsgegner zu Recht entgegengesetzt und dazu auch im Einzelnen ausgeführt, dass diese Belange mangels städtebaulicher Relevanz nicht zu berücksichtigen sind (siehe dazu oben 1b). Auf seinen weiteren Einwand, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts komme der höheren Verwaltungsbehörde bei der Abweichungsentscheidung kein Ermessen zu, sondern das Wort „kann“ in § 246 Abs. 14 BauGB drücke nur eine Befugnis aus (ebenso Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 246 Rn. 49; a. A. VG Hamburg, Beschluss vom 9.3.2016 - 7 E 6767/15 -, juris), kommt es daher nicht an.
26 
b) Lässt sich ein Fehler der Abweichungsentscheidung im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Verlässlichkeit feststellen, sind - ausgehend vom Vortrag des Antragsgegners (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung offen. Dann aber vertritt der Antragsgegner zu Recht die Auffassung, dass sich im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80a Abs. 3 Satz 2 und § 80 Abs. 5 VwGO hier das öffentliche Vollzugsinteresse durchsetzen muss. Denn insoweit ist nicht nur die Wertung des Gesetzgebers in § 212a BauGB zu berücksichtigen, sondern auch seine in der Regelung des § 246 Abs. 14 BauGB deutlich erkennbare Absicht, die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften zu erleichtern (s. im Übrigen auch die in der Baugenehmigung angeführten Regelungen in § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Demgegenüber wiegt das Suspensivinteresse der Antragstellerin, die im Wesentlichen städtebaulich nicht relevante Belange für sich ins Feld führt, weniger schwer.
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung und Abänderung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Angesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten wirtschaftlichen Bedeutung der Sache erscheint die Ausschöpfung des im Streitwertkatalogs 2013 für eine Nachbarklage vorgesehenen Rahmens im erstinstanzlichen Verfahren angemessen. Für das Beschwerdeverfahren ist der am wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer zu orientierende Streitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) jedenfalls nicht geringer zu bemessen (vgl. auch Nr. 2.1.1 des Streitwertkatalogs 2013); über den erstinstanzlichen Streitwert kann er gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht hinausgehen.
28 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 geändert.

Der Antrag vom 21. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.

2

Die Antragsteller sind Inhaber von Eigentumsrechten an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans O… 12 vom 31. März 2005 (HmbGVBl. S. 124), die dort jeweils als reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem zu ihnen südöstlich gelegenen Grundstück (Teil des Flurstücks … der Gemarkung O…), für das der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" festsetzt, die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung. Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin hierfür eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung, die u.a. eine "Fachbehördliche Entscheidung" nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich des Nutzungszwecks und der Baugrenzen enthält. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 15. Dezember 2015 Widerspruch.

3

Auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. März 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiege, weil ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung Normen, die die Antragsteller schützen sollten. So sei die bebauungsplanrechtliche Festsetzung der Vorhabenfläche als "Anzuchtgarten" nachbarschützend zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in dem nördlich und westlich der Vorhabenfläche festgesetzten reinen Wohngebiet. Grundintention der damaligen Plangeberin sei es gewesen, die Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Dies ergebe sich aus der Planzeichnung und -begründung, insbesondere wenn in letzterer ausgeführt werde, dass mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück "weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten" vermieden würden. Diese Festsetzung schließe nicht nur besonders störende Nutzungen aus, sondern solle darüber hinaus zugunsten der neu festgesetzten Wohngebiete auch als Puffer zwischen ihnen und dem Friedhof dienen. Jene Intention der Plangeberin erweise sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, der von Anfang an darauf abgezielt habe, das neu zu schaffende Wohngebiet besonders zu schützen. Hiermit sei das geplante Vorhaben nicht zu vereinbaren, weil die getroffene Positivregelung gerade die Bedeutung habe, jede andere Nutzung als eine gärtnerische und friedhofsbezogene verlässlich auszuschließen. Zudem weise eine derartige Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht ein geringeres Störpotential auf als ein Vorhaben zur Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden. Die Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die planerischen Festsetzungen und der darin zum Ausdruck kommende planerische Wille, sowie die örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung verleihen, die das Vorhaben ebenfalls missachte, weil es sich qualitativ sowohl von der festgesetzten Nutzung wie auch der Kleinmaßstäblichkeit der reinen Wohnnutzung unterscheide.

4

Die zur Rechtfertigung des Vorhabens erteilte fachbehördliche Abweichungsentscheidung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Abweichung. Bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift, die Planabweichungen nur zulasse, wenn auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden könnten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin weder auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene entsprechende Feststellungen getroffen habe noch ihre aktuellen Stellungnahmen dafür sprächen, dass die sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft wären. Weiterhin sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin die hierfür relevanten Belange fehlerhaft ermittelt habe. So sei die fachbehördliche Abweichungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Vorhaben noch nicht die Form gehabt habe, in der es genehmigt worden sei. Zudem seien die möglichen Belastungen durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie die sozialen Umfeldauswirkungen des Vorhabens nicht ermittelt und in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Angesichts ihrer planersetzenden Funktion hätte bei der Abweichungsentscheidung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht gezogen werden müssen.

II.

5

Die am 16. März 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am 5. April 2016 rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Sie hat mit ihrer Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB als nicht gegeben ansieht (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags ergibt, dass er unbegründet ist. Bei der gebotenen Abwägung hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen, da sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werden (2.).

6

1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift und die Antragsgegnerin habe nicht nachweisen können, dass nicht auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge und Asylbegehrende gedeckt werden könnte.

7

Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, in dem sie unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut jener Vorschrift deren Auffangcharakter betont und aufgrund dessen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Anforderungen an die Subsidiaritätsprüfung für zu weitgehend erachtet. So weist sie zutreffend darauf hin, dass bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Vorgaben des § 246 Abs. 14 BauGB "schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden" sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Auch kann nach dem Wortlaut der Vorschrift, was die Beschwerde hervorhebt, von der Abweichungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten "nicht rechtzeitig bereitgestellt" werden können. Die Beantwortung der Frage, ob Unterkunftsmöglichkeiten rechtzeitig bereitgestellt werden können, hat dieses Zeitmoment zu berücksichtigen. Die Antwort muss dementsprechend so frühzeitig gegeben werden können, dass die notwendigen Unterkünfte, gegebenenfalls unter Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB, spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Unterkunftsbedarfs zur Verfügung stehen. Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem in der erstinstanzlichen Entscheidung geforderten Nachweis abzuschließen. Gegen einen derartigen, jegliche Zweifel ausschließenden Nachweis spricht zudem, dass die Einführung dieser Abweichungsmöglichkeit mit der Erwartung verbunden war, "angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung" an ihre Anwendbarkeit "keine übersteigerten Anforderungen" zu stellen; damit kommt der Bedarfsdeckung ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung. Diese hat hinsichtlich ihres Abschlusses den durch die angestrebte Bedarfsdeckung gezogenen Zeithorizont und im Übrigen die Möglichkeiten der Verwaltung zu ihrer Durchführung zu berücksichtigen. Die dadurch bedingten Einschränkungen in der Begründungstiefe des Abschlusses der Subsidiaritätsprüfung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

8

2. Hat das Vorbringen der Antragsgegnerin die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses zum fehlenden Nachweis der Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über ihre Beschwerde zu entscheiden.

9

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Abweichungsmöglichkeit des § 246 Abs. 14 BauGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.) in dem der Fachbehördlichen Entscheidung und damit der Genehmigung beigefügten Monitoringbericht die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs dargelegt, doch finden sich weder dort noch anderweitig in den bereits vom Gericht beigezogenen Unterlagen nachvollziehbare Angaben zur Subsidiaritätsprüfung. Die im Monitoringbericht und dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin enthaltene Behauptung, alle ihr zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen und daher auf die Nutzung des Vorhabengrundstücks und dabei auf die Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB angewiesen zu sein, reicht nicht aus, um gerichtlicherseits von einer hinreichenden Darlegung einer Durchführung der Subsidiaritätsprüfung auszugehen. Einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht bedarf es dennoch nicht, weil die Beschwerde bereits aus anderen Gründen erfolgreich ist.

10

Bei der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB nicht erfüllt sein sollten. Sie dürften durch die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihnen weder ein Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung "Anzuchtgarten" (a) noch auf Beibehaltung einer Gebietsprägung (b) zusteht. Das Vorhaben der Antragsgegnerin  ist ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos (c). Verfahrensrechte werden gleichfalls nicht verletzt (d).

11

a) Die Antragsteller können sich gegen die Baugenehmigung nicht mit der Begründung wenden, die Einrichtung der Beigeladenen stehe nicht in Übereinstimmung mit der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung "Anzuchtgarten". Sie können sich weder auf einen (baugebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruch berufen (aa) noch hat der Plangeber jene Festsetzung anderweitig drittschützend ausgestaltet (bb).

12

aa) Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Wahrung der festgesetzten Nutzungsart besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich sein Grundstück und dasjenige des Vorhabens in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 32; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen baulichen Nutzung werden die von diesem Plan Betroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet diesen Beschränkungen unterliegen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhabengrundstück nicht zu dem reinen Wohngebiet gehört, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Es ist als Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" ausgewiesen.

13

Aus der dargelegten Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs folgt zugleich, dass er grundsätzlich kein baugebietsübergreifendes Abwehrrecht gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; VGH München, Beschl. v. 31.3.2008, 1 ZB 07.1062, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2002, BRS 66 Nr. 168 S. 722, 723). Gleiches gilt auch, soweit es sich um Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet desselben Bebauungsplans handelt. Zwar kann ausnahmsweise im Einzelfall auch die Festsetzung einer anderen Nutzungsart, z.B. als Grünfläche, Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt jedoch die konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus, d.h. es muss eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84, 85).

14

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" sind nicht darauf gerichtet, die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" dient im Bebauungsplan auf der verbleibenden Restfläche der Sicherung der bereits zuvor ausgeübten Nutzung als dienende Einrichtung für den angrenzenden Hauptfriedhof …. Eine konzeptionelle Zuordnung im Verhältnis zur Wohnbebauung auf den früher in gleicher Weise genutzten Flächen ist weder typischerweise zu erwarten noch vorliegend aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Denn die neue Wohnbebauung ist nach Lage und Umfang nicht auf eine Fortsetzung dieses Nutzungszwecks angewiesen, etwa um andere städtebaulich relevante Belastungen auszugleichen. Genauso wenig begründet die neue Wohnbebauung für die Fortnutzung als "Anzuchtgarten" einen städtebaulichen Vorteil.

15

bb) Zwar ist der Plangeber nicht daran gehindert, weitergehend den "Gebietsnachbarn" einen einseitigen Anspruch auf Einhaltung einer Gebietsfestsetzung einzuräumen. Doch liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Plangeber habe der Festsetzung "Anzuchtgarten" eine nachbarschützende Wirkung beigegeben. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1. 2002, NordÖR 2002, 454, 455). Aus dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung "Anzuchtgarten".

16

Der Zuschnitt von Plangebieten und die Arrondierung ihrer Grenzen als solche sagen nichts aus über den Drittschutz einer Festsetzung. Dies gilt für den Bebauungsplan O… 12 im Besonderen, dessen räumlicher Umfang sich zwanglos aus dem Anlass der Planung ergibt (Planbegründung Ziff. 2., S. 2). Hiernach benötigte der Friedhof … nicht mehr die gesamte Fläche seines Anzuchtgartens, was die Möglichkeit schuf, diesen Bereich zu überplanen. Schon daraus ergab sich ein hinreichender Grund für die Einbeziehung des verbleibenden Teils des Anzuchtgartens in das Plangebiet. Dass dieses noch um weitere Infrastrukturflächen – wie z.B. für eine Schule – erweitert wurde, ergab sich aus der gewünschten Wohnnutzung, weil der angestrebte Bevölkerungszuwachs deren Erweiterung notwendig machte. Diese sinnvolle Erweiterung des Plangebiets machte es aber umgekehrt nicht notwendig, das Plangebiet an anderer Stelle zu beschneiden, denn es gibt keine planerische Anforderung, dass alle überplanten Flächen einem einzigen – hier wohnbezogenen – Funktionszusammenhang folgen müssen. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" steht insoweit nicht in einem Nutzungszusammenhang zu dem Wohngebiet. Sie hat gleichermaßen keine das Wohngebiet schützende Pufferfunktion gegenüber anderen das reine Wohngebiet potentiell beeinträchtigenden Nutzungsarten. Schon der sich dahinter anschließende Friedhof … macht eine derartige Pufferfunktion nicht notwendig.

17

Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich nichts anderes. Zur Festsetzung "Anzuchtgarten" heißt es dort unter Ziffer 5.3:

18

"Die im Südosten des Plangebiets verbleibende ca. 1,8 ha. große Fläche für den Anzuchtgarten des ...Friedhofs wird als Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' mit einer GRZ von 0,4 ausgewiesen. Das vorhandene Verwaltungsgebäude ist ebenso wie die vorhandenen Gewächshäuser maximal eingeschossig festgesetzt. § 2 Nummer 16 regelt, dass auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind. Damit sollen weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden."

19

Aus dem letzten Satz kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht mehr gefolgert werden, als dass der Plangeber im Interesse der Wohnruhe in den angrenzenden reinen Wohngebieten einen Bereich schaffen wollte, von dem nicht mehr an Störungen ausgehen sollte als bislang. Die Beschwerdebegründung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es der Planungspraxis der Antragsgegnerin nicht entspreche, derartigen objektiv-rechtlichen Überlegungen zum Schutz von Nutzungsgebieten ohne weiteres subjektive Nachbarrechte beizugeben. Tatsächlich bedarf es hierfür des von der Beschwerdebegründung für notwendig erachteten Individualbezuges der Schutzwirkung. Nicht anders  als bei anderen Normen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215, 220) hängt die drittschützende Wirkung einer bauplanerischen Festsetzung davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung der Festsetzung sollen verlangen können. Dabei ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm – bzw. der planerischen Festsetzung – ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 158). An einer entsprechenden Individualisierung fehlt es hier. Für die Annahme des notwendigen Individualbezugs reicht es nicht aus,  dass die Bewohner des reinen Wohngebiets durch die beschränkte Nutzbarkeit der Vorhabenfläche objektiv begünstigt werden. Zudem nimmt die Planbegründung nicht nur die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen und damit klar erkennbaren "neuen Wohngebiete" sondern auch die umliegenden und nicht näher bestimmten "bestehenden" Wohngebiete in den Blick. Für die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, dies sei nur beiläufig geschehen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gerade weil der Umfang der "bestehenden" Wohngebiete nicht abgegrenzt wird, bleibt der Kreis der womöglich geschützten Grundstücksinhaber völlig im Unklaren.

20

Nicht anderes ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Begründung zur Festsetzung des reinen Wohngebiets, wenn es dort heißt:

21

"Die festgesetzte GRZ und GFZ entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, das unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraumes der Anteil an offenen Bodenflächen möglichst groß gehalten werden soll bzw. die Verdichtung auf ein der Naturnähe verträgliches Maß beschränkt wird."

22

Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, die Festsetzung "Anzuchtgarten" erfülle eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof und dem Wohngebiet. Jene Passage bezieht die Naturnähe der Bebauung lediglich auf das Maß der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet und trifft damit schon vom Wortlaut her keine Aussage zur Nutzung der Vorhabenfläche.

23

Letztlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans O….. 12 keine Anhaltspunkte für eine drittschützende Funktion der Festsetzung "Anzuchtgarten". Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung auf Aussagen der Stadtentwicklungsbehörde sowie anderer Behörden in einer Besprechung am 9. September 2002 verweisen, handelt es sich nicht um die für die Willensbildung der Plangeberin maßgeblichen Organe. Es obliegt allein der Bezirksamtsleitung einen Bebauungsplan festzustellen und zuvor die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, NordÖR 2015, 454, 455). Von dieser Seite her ist keine Aussage bekannt, die annehmen ließe, jene Festsetzung solle über ihre objektiv schützende Wirkung hinaus eine subjektiv-rechtliche Funktion haben. Dem Bezirksamtsleiter lagen auch keine Unterlagen vor, die eine entsprechende Annahme stützen würden. Richtig ist, dass es stets ein erklärtes Ziel der Planung war, Wohnflächen zu schaffen. Diese Zielsetzung sagt aber ebenso wenig etwas über den nachbarschützenden Charakter anderer Nutzungsfestsetzungen aus, wie die Beschreibung des Wohngebiets als "besonders hochwertig". Diese lediglich dessen Lage hervorhebende Einordnung in einem ersten Entwurf der Planbegründung wird zudem im weiteren Planungsprozess nicht – auch nicht in den vom angefochtenen Beschluss angeführten Schriftstücken – in Verbindung gebracht mit etwaigen abzuwehrenden Störungen durch die Nutzung des verbleibenden "Anzuchtgartens". Es spricht daher nichts dafür, dass das neu geschaffene Wohngebiet über den üblichen Schutz vor Gewerbeemissionen hinaus als gesteigert schutzbedürftig angesehen wurde.

24

b) Ferner steht den Antragstellern kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Gebietsprägung zu, den das Vorhaben der Beigeladenen verletzen könnte. Soweit der angefochtene Beschluss einen derartigen Anspruch in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für das gesamte Plangebiet bejaht, dehnt er den Gedanken der Gebietsprägung über das jeweilige Baugebiet hinaus aus, in dem die Antragsteller belegen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt jedoch nur innerhalb eines Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung desselben, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 30.7.2015, NordÖR 2015, 542, 543). Die in einem reinen Wohngebiet belegenen Antragsteller können sich daher  auf jenen Anspruch nur gegenüber Vorhaben berufen, die im selben Baugebiet, nicht aber wie das angegriffene Vorhaben in einem anderen Nutzungsbereich des Plangebiets gelegen sind. Für eine Ausdehnung auf das gesamte Plangebiet lässt der an das konkrete Baugebiet anknüpfende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Raum.

25

c) Mit der Einrichtung einer Folgeunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende sind keine Störungen verbunden, die die Antragsteller in der Nutzung ihrer Grundstücke rücksichtslos beeinträchtigen.

26

Ungeachtet der Frage, ob die Fachbehördliche Entscheidung vom 17. November 2015 im Übrigen allen Anforderungen des § 246 Abs. 14 BauGB entspricht, waren bei der Entscheidung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ersetzt bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende temporär den § 37 BauGB246 Abs. 14 Satz 9 2. Halbsatz BauGB), an dessen Struktur sie anknüpft (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Vergleichbar zu einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1991, BVerwGE 88, 35, 40; Beschl. v. 10.7.1991, Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr. 5), sind bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Abweichung die widerstreitenden Belange, einschließlich der nachbarlichen Interessen, gegenüberzustellen und zu gewichten (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Wie bei § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 9.9.2003, NVwZ-RR 2004, 175; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 37 Rn. 21; Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: Dez. 2015, § 37 Rn. 35) lässt sich dabei die Bedeutung der nachbarlichen Interessen den Grundsätzen zu § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen, der trotz seiner strukturellen Unterschiede zu § 37 BauGB ebenfalls ein Absehen von planerischen Festsetzungen ermöglicht. Hiernach kommt bei der Abweichung von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Verletzung subjektiver Rechte benachbarter Grundeigentümer nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (so zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153; Rieger in: Schrödter, a.a.O., § 31 Rn. 44).

27

Ein derartiger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Von der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens kann nur dann die Rede sein, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8. 1983, BVerwGE 67, 334, 339 und Beschl. v. 10.1.2013, BauR 2013, 934, 935; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. und v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10). Eine derart unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Grundeigentums zu Wohnzwecken durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich sind dabei vor allem etwaige unmittelbare Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks, weshalb die von den Antragstellern hervorgehobenen Auswirkungen des Vorhabens durch eine intensivere Nutzung der Verkehrsflächen von vorneherein weniger ins Gewicht fallen. Zudem wird die Erschließung der Unterbringungseinrichtung für den Fahrzeugverkehr über die nicht durch das Plangebiet führende Straße G….. H…. erfolgen, so dass eine Zunahme an KfZ-Bewegungen die Antragsteller nicht tangieren kann. Die Nutzung der Straße ……………… durch die Fahrzeuge der Stadtreinigung wird ohnehin schon durch die Antragsteller und die anderen Anwohner ausgelöst; die Fahrzeugbewegungen der Feuerwehr fallen nicht ins Gewicht.

28

Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragssteller durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten. Eine Einrichtung der Folgeunterbringung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13; Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; vgl. im Übrigen Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 359; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, NordÖR 1999, 351, 354). Die Geräuschimmissionen spielender Kinder auf dem vorgesehenen Spielplatz, die allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner und ggf. die Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten der Antragsteller erreichen aufgrund der bestehenden räumlichen Abstände – die weit über jene Mindestentfernungen hinausgehen, die der Gesetzgeber in der Hamburgischen Bauordnung auch zur Wahrung des Sozialabstandes festgelegt hat – keinen unzumutbaren Umfang. Sie wären auch in einem festgesetzten (reinen) Wohngebiet hinzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13). Ebenso weicht die Höhe der Bauten nicht wesentlich von jener der Nachbarbebauung ab. Zudem wird das Vorhabengrundstück im Wesentlichen nicht intensiver bebaut werden als das nördlich gelegene Wohngebiet. Die Geschossflächenzahl des Vorhabens bleibt mit 0,64 hinter den entsprechenden Festsetzungen des reinen Wohngebiets zurück, die in seinem Kern 0,7 erreichen. Dies und der Umstand, dass jedem Bewohner der Einrichtung etwas mehr als 12 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass sich die Belegungsdichte der Einrichtung wesentlich von der Einwohnerdichte eines Wohngebiets unterscheiden wird; keinesfalls wird sie, wie von den Antragstellern befürchtet, um den Faktor 7 über derjenigen der Umgebung liegen.

29

Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit der Folgeunterkunft aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, 430 f.) herleiten wollen, lassen sie außer Acht, dass jenen Ausführungen ein anderer Entscheidungsmaßstab zugrunde lag und sie deshalb im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht herangezogen werden können. In jenem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit eine Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende ihrer Art nach in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach den Maßstäben der Baupolizeiverordnung von 1938 regelhaft zulässig ist. Dass sich die Antwort hierauf aufgrund einer typisierenden, abstrakten Betrachtung der Nutzungsform ergab, ist eine Folge der in jener Rechtsgrundlage angelegten städtebaulichen Ordnung innerhalb des festgesetzten Baugebiets. Anders gelagert ist hingegen die Betrachtungsweise beim Rücksichtnahmegebot. Hier ist in einem ersten Schritt ein konkretes Vorhaben nur mit seinen spezifischen, nachteiligen Auswirkungen auf die konkrete Nutzung anderer Grundstücke zu betrachten und sind in einem zweiten Schritt die dabei festzustellenden Beeinträchtigungen mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Erst wenn danach festzustellen ist, dass das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt unzumutbar auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann dessen Ansiedlung unterbunden werden.

30

Mit ihrem Verweis darauf, dass eine Unterbringungseinrichtung besondere polizeiliche Gefahren mit sich bringen könnte, lassen die Antragsteller nicht nur die gegenüber einer Erstaufnahmeeinrichtung großzügigeren räumlichen Verhältnisse einer Folgeunterbringung außer Acht, die potentiellen Konflikten entgegenwirken. Ferner ist die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, die ihrer Art nach typischerweise jeden Nutzer von Grundstücken in jedem Baugebiet treffen kann, nicht geeignet, einen städtebaulichen Belang von Gewicht und die planungsrechtliche Unzumutbarkeit der der Beigeladenen genehmigten Grundstücksnutzung zu begründen. Derartigen Gefahren kann typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15).

31

Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Grundstückswertminderung ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.12. 1996, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140).

32

d) Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beteiligungsrechte der Antragsteller nicht verletzt worden sind, da ihre geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht berührt werden. Zudem können sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 71 Abs. 3 HBauO berufen. Zwar kann sich ein Beteiligungsrecht in einen vom materiellen Recht unabhängigen, im Sinne eines subjektiven Rechtes selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilhabe verdichten. Dafür bedarf es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich ergibt, dass eine solche selbständige verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, BVerwGE 92, 258, 261; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4 m.w.N.). Für § 71 Abs. 3 HBauO ist dergleichen nicht ersichtlich. Schon der entsprechenden Regelung des § 68 Abs. 4 HBauO 1986 kam nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455 m.w.N.). Hieran hat sich mit der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der Sache nichts geändert. Aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers vermittelt sie Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72). Aus den weiteren Regelungen der Bauordnung lässt sich grundsätzlich kein Nachbarschutz entnehmen. Das gilt auch für § 71 Abs. 3 HBauO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1. 2011, 2 Bs 278/10; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 16).

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.

2

Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.

3

Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.

4

Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.

6

Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

10

a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.

11

b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.

12

Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.

13

Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.

14

Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).

15

c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.

16

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.

17

d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).

18

2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).

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a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.

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b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.

21

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 ). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).

22

Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.

23

Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeerfahren wird 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 27.6.2013 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Reparaturhalle für Lagerflächen für Paletten und Gitterboxen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... (... ... ...) auf der Gemarkung Korntal-Ortsteil Münchingen. Die Baugenehmigung enthält - u.a. - die Nebenbestimmung, dass die in dem Lärmimmissions-Prognosegutachten des Ingenieurbüros Engel enthaltenen Grundlagen und dort gemachten Angaben zur Betriebsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung sind. Ferner seien die in dem Prognosegutachten gemachten Ausführungen zu den Maßnahmen (Einhaltung eines Mindestabstands von 2,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze beim Abkuppeln von Lkw-Anhängern) zur Gewährleistung der Spitzenpegelanforderung zwingend einzuhalten.
Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin, die Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden und mit einem Mehrfamilienwohnhaus nebst Garagen für Pkw bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...-... ... und ...) ist, am 15.8.2013 Widerspruch ein. In dem Wohngebäude der Antragstellerin, das durch Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Fünf-Familien-Haus entstanden und sodann durch einen Ausbau, der im Baugesuch als „Fremdarbeiterheim“ bezeichnet wurde, erweitert wurde, befinden sich insgesamt 16 Wohnungen.
Die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ der damals noch selbständigen Gemeinde Münchingen vom 7.3.1958, der mit Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30.10.1963 geändert wurde. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgte durch das vormalige Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 und wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan setzt für die vorbezeichnenden Grundstücke ein Gewerbegebiet unter Hinweis auf „§ 9 BauNVO 1962“ fest.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.12.2013 - 3 K 3141/13 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in seiner geänderten Fassung vom 30.10.1963 sei rechtswirksam. Dieser setze ein Gewerbegebiet fest. Der Verweis auf § 9 BauNVO sei lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Zwar verstoße der Bebauungsplan in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot, weil er den städtebaulichen Grundsatz einer räumlichen Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Antragstellerin könne sich jedoch hierauf nicht berufen, da der Abwägungsmangel nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.7.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Das Vorhaben verstoße jedoch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, weil die lärm- und staubemittierende Nutzung des Baugrundstücks nicht die gebotene Rücksicht auf die geschützte Wohnnutzung des Grundstücks der Antragstellerin nehme. Nutzungen von einer Störungsintensität, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien, seien mit der direkt angrenzenden Wohnnutzung im konkreten Einzelfall unvereinbar. Bezüglich des Lärms würden die Anforderungen an emittierende Betriebe in derartigen Gemengelagen in Nr. 6.7 der TA Lärm konkretisiert. Nach dieser Regelung könnten die Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die Antragstellerin dürfe deswegen mindestens die Einhaltung des Schutzniveaus von Mischgebieten verlangen können. Dem Lärmgutachten vom 28.1.2013 könne wohl nicht entnommen werden, dass die vom Beigeladenen aufgenommene Nutzung die Immissionswerte für Mischgebiete einhalte oder einhalten könne. Dies gelte zumindest für den Umschlag der Gitterboxen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, da dort nach dem Gutachten wohl ein Spitzenpegel deutlich über 90 dB(A), nämlich 99,8 dB(A) gemessen worden sei, woraus ein Schallleistungspegel von 111,3 dB(A) resultiere. Das Gutachten äußere sich aber nur in Bezug auf den fälschlich für zulässig gehaltenen Spitzenwert für Gewerbegebiete von 95 dB(A). Bedenken werfe die Baugenehmigung auch deshalb auf, weil sie in Bezug auf Luftverunreinigungen keinerlei geeignete Anforderungen zur Emissionsminderung enthalte. Bei den von der Antragstellerin genannten Staubimmissionen dürfte es sich sowohl um vom unbefestigten Boden der Lagerfläche aufgewirbelten Staub als auch um Staub unbestimmter Herkunft und Zusammensetzung handeln, der sich von den umgeschlagenen Behältnissen und Paletten löse. Mit Blick auf die hinsichtlich Lärm und Staub dargelegten Bedenken dürfte die Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht mit den nachbarschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 LBO unvereinbar sein.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5.2.2014 die Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung vom 27.6.2013 bezüglich Ziff. 1 der als Bestandteil der Baugenehmigung geltenden Stellungnahme des Landratsamts Ludwigsburg vom 15.4.2013 abgeändert. Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile, darf danach an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... den für Mischgebiete zulässigen Immissionswert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen. Ziff. 4 der Stellungnahme des Fachbereichs Gewerbeaufsicht wurde ferner dahin ergänzt, dass durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. die Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen o.Ä., sicherzustellen sei, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen aufträten. In Ziff. 2 des Ergänzungsbescheids vom 5.2.2014 wurden weitere Lärmminderungsmaßnahmen angeordnet.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschwerden stattzugeben und den angefochtenen Beschluss Verwaltungsgericht Stuttgart zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 5.11.2013 - 3 S 2035/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2009 - 9 S 70.08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm zu vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig vom Vollzug der angefochten Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris) dürfte die Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung nicht - worauf es in Nachbarrechtstreitigkeiten der vorliegenden Art allein ankommt - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig ist, ist für den Erfolg im vorliegenden Eilverfahren unerheblich, weil der in der Hauptsache verfolgte Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur besteht, soweit die Baugenehmigung rechtwidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.
Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte weder unter bauplanungsrechtlichen (1.) noch unter bauordnungsrechtlichen (2.) Gesichtspunkten Erfolg haben.
10 
1. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
11 
a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen seiner Art nach § 30 Abs. 3 BauGB bestimmt, da das Baugrundstück - wie auch das Grundstück der Antragstellerin - im räumlichen Geltungsbereich des - einfachen - Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“, der in der durch Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geänderten Fassung ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
12 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht deshalb wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist, weil in dessen Textteil die Art der baulichen Nutzung mit „§ 9 BauNVO“ statt mit § 8 BauNVO bezeichnet ist. Der Wortlaut „Gewerbegebiet (GE)“ zeigt ersichtlich, dass der Gemeinderat ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1962 und nicht etwa ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1962 festsetzen wollte. Dies folgt auch aus der Begründung des Bebauungsplans, der von einem Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 BauNVO spricht. Bei dem Verweis auf „§ 9 BauNVO“ ist daher lediglich von einer unbeachtlichen und für jedermann erkennbaren Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) auszugehen.
13 
bb) Ob dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen ist, dass der Bebauungsplan materiell-rechtlich gegen das beim Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geltende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 verstoßen habe, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin auf diesen materiellen Mangel des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzbuches (auch mit der Bezeichnung „Bundesbaugesetz“) wirksame Satzungen fort. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ob der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgte, kann dahinstehen. Denn die Erfüllung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hinweispflicht ist für den Eintritt der Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 nicht konstitutiv (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Aufgrund dessen kann seit dem 1.7.1994 die materielle Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 wegen eines wesentlichen Fehlers bei der Abwägung nicht mehr geltend gemacht werden.
14 
cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
15 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466; Urt. v. 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris; Beschl. v. 20.1.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.9.1996 - 3 S 213/94 - juris sowie Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006, a.a.O.). Die in dieser Unterschrift zu sehende Ausfertigung hat bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - zu erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1995 und Urt. v. 19.9.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878).
16 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den von der Antragsgegnerin dem Senat übersandten Auszügen aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.10.1963 hat der Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Münchingen an diesem Tag unter § 398 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamts Leonberg vom 22.7.1963 und Änderung vom 10.9.1963 zu ändern. Das Gemeinderatsprotokoll ist vom damaligen Bürgermeister Budden- berg unterzeichnet. Damit wird entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung die Authentizität des Inhalts des Bebauungsplans, wie er schließlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekannt gemacht wurde, hinreichend bezeugt. Das gleichfalls vorgelegte Protokoll der Gemeinderatssitzung aus dem Jahr 1967 bestätigt dieses Ergebnis. Danach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 31.7.1967 unter § 312 beschlossen, dass der vom Gemeinderat am 30.10.1963 beschlossene Bebauungsplan über die Änderung des Bebauungsplans “Kornwestheimer Weg“ so, wie dieser auch vom Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 genehmigt wurde, bleiben und nicht geändert werden soll. Dieses Gemeinderatsprotokoll hat der seinerzeitige Bürgermeister Sailer unterzeichnet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat keinen Anlass zur Vorlage der in Buchform vorhandenen Protokolle im Original.
17 
b) Das in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung von 1962 (vgl. zu dieser „statischen“ Verbindung BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054) allgemein zulässige Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme.
18 
Ob sich ein Vorhaben rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeiten und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147).
19 
aa) Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
20 
Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
21 
Nach Maßgabe dessen sind unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung vom 27.6.2013 und deren Ergänzung vom 5.2.2014 beigefügten Auflagen durch den zugelassenen Betrieb des Beigeladenen voraussichtlich keine Lärmimmissionen zu erwarten, die sich für die Antragstellerin als unzumutbar erweisen.
22 
Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von einer Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 der TA Lärm ausgegangen und hat deshalb unter Bildung eines Zwischenwertes die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 c TA Lärm) als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung zugrundegelegt. Dem vermag der Senat in dieser Form nicht zu folgen. Eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm ist nur dann gegeben, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen. Als Gemengelage bezeichnet die TA Lärm somit nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, sondern (nur) das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten. Innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets findet die Regelung in Nr. 6. 7 TA Lärm daher keine Anwendung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 6, Rn. 25; Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, Nr. 6 Rn. 58 und 60). Andernfalls würde die Regelung in Nr. 6.1 leerlaufen, nach der innerhalb bestimmter Gebiete bestimmte Immissionsrichtwerte gelten sollen.
23 
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO bleibt davon allerdings unberührt. Zur Bestimmung des in dieser Vorschrift genannten Maßes des Zumutbaren dürften in Fällen, in denen - wie hier - Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung unmittelbar aufeinander treffen, der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm ähnliche Grundsätze gelten. Ob danach das - allenfalls in Betracht zu sichernde - Schutzniveau eines Mischgebiets die Grenzen des der Antragstellerin Zumutbaren bestimmen, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Denn nach der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.2.2014 geänderten Nebenbestimmung wird dem Beigeladenen nunmehr aufgegeben, dass die Lärmimmissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile den an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen dürfen. Um diese Immissionsrichtwerte einzuhalten, werden dem Beigeladenen ferner in Nr. 2 des Bescheids vom 5.2.2014 zur Ergänzung bzw. Änderung der Baugenehmigung vom 27.6.2013 im Hinblick auf die Ausführungen des Ingenieurbüros Engel in seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 31.1.2014 zum Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 bestimmte Tätigkeiten untersagt.
24 
Danach darf u.a. das Abkuppeln von Lkw-Anhängern wegen der mit der Entlüftung verbundenen Geräusche ausschließlich im südöstlichen oder südwestlichen Grundstücksbereich erfolgen, um die Spitzenwertanforderung nach TA Lärm von hier 90 dB(A) tags einzuhalten. Im nordwestlichen Teil des Betriebshofs, welcher dem benachbarten Wohngebäude zugewandt ist, ist das Abkuppeln der Lkw-Anhänger nicht zulässig (a)). Die Reparaturarbeiten an den Gitterboxen und Paletten sind ausschließlich in der Werkstatt durchzuführen und dürfen nicht im Freien stattfinden (b)). Das nordwestliche Werkstatttor muss während der Reparaturarbeiten in der Werkstatt geschlossen sein (c)). Die Lagerstandorte für die Gitterboxen und der Paletten werden entsprechend den im oben genannten Gutachten dargestellten Lageplan (S. 7) abgeändert. Eine Be- und Entladung der Gitterboxen darf nur im südöstlichen und südwestlichen Teil des Betriebsgeländes erfolgen (d)). Dass der Betrieb des Beigeladenen unter Beachtung dieser der Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung beigefügten Auflagen sowohl die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags als auch den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags einhalten kann, wird in dem Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 und seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 21.1.2014 überzeugend dargestellt. Die Prognoseergebnisse unter Nr. 4.4 dieses Gutachtens zeigen an den drei Immissionsorten - und dort bezogen auf das EG,1.OG und 2. OG - Beurteilungspegel, die alle deutlich unter 60 d(B)A liegen. Zur Beurteilung der Lärmsituation hat der Gutachter ferner einen „auf der sicheren Seite liegenden“ Ansatz gewählt. Denn er hat bei seiner Prognose der Lärmausbreitung zum Nachbargrundstück das Ein- und Ausfahren von 15 Lastkraftwagen - Lkw - und damit ein gegenüber der Betriebsbeschreibung erhöhtes Lkw-Aufkommen je Arbeitstag zugrundgelegt hat. In dieser wird ein Aufkommen von - lediglich - fünf bis zehn Lkw angegeben.
25 
Der Senat sieht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Gutachten nur dann nicht verwertbar ist, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 202). Allein mit der Behauptung, die im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognose sei schon von vornherein parteilich, wird daher die - vermeintliche - Nicht-Verwertbarkeit nicht dargelegt. Ist eine Lärmprognose unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend, ist sie auch dann grundsätzlich verwertbar, wenn sie im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellt wurde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 10.12.2010 - 3 B 250/10 - juris = NVwZ-RR 2011, 274 [Ls]). Auch der Einwand der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, es hätten tatsächlich keine Messungen vor den Fenstern an dem betroffenen Wohngebäude stattgefunden, weshalb ein Verstoß gegen A.1.3a des Anhangs zur TA Lärm vorliege, greift nicht durch. Denn der Gutachter hat, was die Antragstellerin übersieht, die Geräuschimmissionen nicht nach A.1 des Anhangs zur TA Lärm ermittelt, sondern die im Anhang zur TA Lärm unter A.2.3 zulässige Methode der Detaillierten Prognose gewählt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
26 
bb) Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf der Antragstellerin unzumutbare Luftverunreinigungen durch Staubimmissionen bei der Nutzung des Lagerplatzes vermag der Senat nicht zu teilen.
27 
(1) Festzustellen ist zunächst, dass die Antragstellerin mit diesem Einwand ohnehin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert ist. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde der Antragstellerin als Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO zugestellt. In der Benachrichtigung wurde die Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBO darauf hingewiesen, dass die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstige Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und die sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 4.4.2013 - nach den vorgelegten Akten per Fax eingegangen am 4.4.2013 - hat die Antragstellerin eine Beeinträchtigung durch Staubimmissionen nicht geltend gemacht. Soweit sie in ihrem Einwendungsschreiben auf § 22 Abs. 1 BImSchG hingewiesen hat, ist dies ausschließlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen geschehen. Einwendungen müssen inhaltlich hinreichend substantiiert sein. Der Einwender muss das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, er muss mit anderen Worten seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2004 - NVwZ-RR 2005, 160; Sauter, LBO, § 55 Rn. 36; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 55 Rn. 27). Der pauschale Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG lässt eine Betroffenheit gerade durch Staubimmissionen nicht ansatzweise erkennen. Die Vorschrift führt zwar den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ auf. Wie sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entnehmen lässt, können diese aber vielfältiger Natur sein. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest eines allgemeinen Hinweises auf eine Beeinträchtigung gerade durch Staubimmissionen bedurft.
28 
Der Präklusion steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihre Baugenehmigung vom 27.6.2013 durch Bescheid vom 5.2.2014 ergänzt hat. Durch diesen Änderungsbescheid wurden lediglich die Auflagen zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin verschärft. Das der Angrenzerbenachrichtigung und der nachfolgenden Baugenehmigung vom 27.6.2013 zugrunde liegende Vorhaben selbst erfuhr dadurch aber keine Änderung, die eine erneute Angrenzerbenachrichtigung erfordert hätte.
29 
(2) Unabhängig davon vermag der Senat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage greifbare Anhaltspunkte für eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung durch Staubimmissionen durch die Nutzung des Lagerplatzes nicht festzustellen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Betrieb des Beigeladenen infolge der Fahrbewegungen und der Umsetzung der Paletten im nordöstlichen Bereich des Lagerplatzes zu Staubimmissionen kommt. Die Antragstellerin hat aber bislang nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichten. Im Übrigen ist dem Beigeladenen in dem Änderungsbescheid vom 5.2.2014 zur Baugenehmigung vom 27.6.2013 aufgegeben worden, durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. der Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen oder Ähnlichem - sicherzustellen, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen auftreten. Durch diese Auflage, der der Beigeladene nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren bereits jetzt nachkommt, dürfte jedenfalls ausreichend gewährleistet sein, dass unzumutbare Staubeinwirkungen vermieden werden.
30 
2. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.2.2014 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, sind nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung des § 14 Abs. 1 und 2 LBO sieht, ist dem aus den oben unter 1. angeführten Gründen nicht zu folgen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verb. mit den Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Anhebung auf den Wert der Hauptsache dann geboten, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. März 2016 geändert.

Der Antrag vom 21. Dezember 2015, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 anzuordnen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gesamten Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 22.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer Einrichtung zur Folgeunterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.

2

Die Antragsteller sind Inhaber von Eigentumsrechten an Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans O… 12 vom 31. März 2005 (HmbGVBl. S. 124), die dort jeweils als reines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Beigeladene beabsichtigt auf dem zu ihnen südöstlich gelegenen Grundstück (Teil des Flurstücks … der Gemarkung O…), für das der Bebauungsplan den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" festsetzt, die Errichtung einer Flüchtlingsunterbringung mit 700 Plätzen als Folgeunterbringung. Unter dem 7. Dezember 2015 erteilte die Antragsgegnerin hierfür eine auf 10 Jahre befristete Baugenehmigung, die u.a. eine "Fachbehördliche Entscheidung" nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Abweichungen vom Bebauungsplan hinsichtlich des Nutzungszwecks und der Baugrenzen enthält. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung am 15. Dezember 2015 Widerspruch.

3

Auf den entsprechenden Antrag der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 9. März 2016 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass hinsichtlich der Baugenehmigung das Aussetzungsinteresse der Antragsteller das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiege, weil ihr Widerspruch voraussichtlich Erfolg haben werde. Nach summarischer Prüfung verletze die Baugenehmigung Normen, die die Antragsteller schützen sollten. So sei die bebauungsplanrechtliche Festsetzung der Vorhabenfläche als "Anzuchtgarten" nachbarschützend zugunsten aller Eigentümer von Grundstücken in dem nördlich und westlich der Vorhabenfläche festgesetzten reinen Wohngebiet. Grundintention der damaligen Plangeberin sei es gewesen, die Wohnnutzung einem besonderen Schutz zu unterstellen. Dies ergebe sich aus der Planzeichnung und -begründung, insbesondere wenn in letzterer ausgeführt werde, dass mit der Festsetzung für das Vorhabengrundstück "weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten" vermieden würden. Diese Festsetzung schließe nicht nur besonders störende Nutzungen aus, sondern solle darüber hinaus zugunsten der neu festgesetzten Wohngebiete auch als Puffer zwischen ihnen und dem Friedhof dienen. Jene Intention der Plangeberin erweise sich als schlüssiges Ergebnis des Planungsprozesses, der von Anfang an darauf abgezielt habe, das neu zu schaffende Wohngebiet besonders zu schützen. Hiermit sei das geplante Vorhaben nicht zu vereinbaren, weil die getroffene Positivregelung gerade die Bedeutung habe, jede andere Nutzung als eine gärtnerische und friedhofsbezogene verlässlich auszuschließen. Zudem weise eine derartige Nutzung aus planungsrechtlicher Sicht ein geringeres Störpotential auf als ein Vorhaben zur Unterbringung von mehreren Hundert Asylsuchenden. Die Zweckbestimmung der Vorhabenfläche, die planerischen Festsetzungen und der darin zum Ausdruck kommende planerische Wille, sowie die örtliche Situation dürften im Übrigen dem Plangebiet eine typische Prägung verleihen, die das Vorhaben ebenfalls missachte, weil es sich qualitativ sowohl von der festgesetzten Nutzung wie auch der Kleinmaßstäblichkeit der reinen Wohnnutzung unterscheide.

4

Die zur Rechtfertigung des Vorhabens erteilte fachbehördliche Abweichungsentscheidung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an den Voraussetzungen für eine Abweichung. Bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift, die Planabweichungen nur zulasse, wenn auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet dringende Unterbringungsbedarfe für Flüchtlinge und Asylbegehrende nicht gedeckt werden könnten. Diese Anforderungen seien nicht erfüllt, weil die Antragsgegnerin weder auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene entsprechende Feststellungen getroffen habe noch ihre aktuellen Stellungnahmen dafür sprächen, dass die sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten erschöpft wären. Weiterhin sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin die hierfür relevanten Belange fehlerhaft ermittelt habe. So sei die fachbehördliche Abweichungsentscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen, als das Vorhaben noch nicht die Form gehabt habe, in der es genehmigt worden sei. Zudem seien die möglichen Belastungen durch Lärm- und Lichtimmissionen sowie die sozialen Umfeldauswirkungen des Vorhabens nicht ermittelt und in die Ermessenserwägungen einbezogen worden. Angesichts ihrer planersetzenden Funktion hätte bei der Abweichungsentscheidung auch die Möglichkeit einer Reduzierung der Vorhabengröße in Betracht gezogen werden müssen.

II.

5

Die am 16. März 2016 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegte und am 5. April 2016 rechtzeitig (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Sie hat mit ihrer Beschwerdebegründung die erstinstanzliche Entscheidung erschüttert, soweit diese die Voraussetzungen für eine Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 Satz 1 BauGB als nicht gegeben ansieht (1.). Die dadurch für das Beschwerdegericht eröffnete eigenständige Prüfung des Aussetzungsantrags ergibt, dass er unbegründet ist. Bei der gebotenen Abwägung hat das Aussetzungsinteresse der Antragsteller zurückzustehen, da sie durch die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 aller Voraussicht nach nicht in ihren Nachbarrechten verletzt werden (2.).

6

1. Die mit der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe erschüttern die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei § 246 Abs. 14 BauGB handele es sich um eine strikt subsidiäre Vorschrift und die Antragsgegnerin habe nicht nachweisen können, dass nicht auf andere Weise im gesamten Gemeindegebiet der dringende Unterbringungsbedarf für Flüchtlinge und Asylbegehrende gedeckt werden könnte.

7

Dem tritt die Antragsgegnerin schlüssig entgegen, in dem sie unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den Wortlaut jener Vorschrift deren Auffangcharakter betont und aufgrund dessen die in der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Anforderungen an die Subsidiaritätsprüfung für zu weitgehend erachtet. So weist sie zutreffend darauf hin, dass bereits nach der Vorstellung des Gesetzgebers an die Vorgaben des § 246 Abs. 14 BauGB "schon angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden" sollen (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Auch kann nach dem Wortlaut der Vorschrift, was die Beschwerde hervorhebt, von der Abweichungsmöglichkeit bereits dann Gebrauch gemacht werden, wenn dringend benötigte Unterbringungsmöglichkeiten "nicht rechtzeitig bereitgestellt" werden können. Die Beantwortung der Frage, ob Unterkunftsmöglichkeiten rechtzeitig bereitgestellt werden können, hat dieses Zeitmoment zu berücksichtigen. Die Antwort muss dementsprechend so frühzeitig gegeben werden können, dass die notwendigen Unterkünfte, gegebenenfalls unter Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB, spätestens im Zeitpunkt der Entstehung des Unterkunftsbedarfs zur Verfügung stehen. Der damit verbundene zeitliche Vorlauf und die mit der darin liegenden Prognose verbundenen Unsicherheiten lassen es regelmäßig nicht zu, die Subsidiaritätsprüfung mit dem in der erstinstanzlichen Entscheidung geforderten Nachweis abzuschließen. Gegen einen derartigen, jegliche Zweifel ausschließenden Nachweis spricht zudem, dass die Einführung dieser Abweichungsmöglichkeit mit der Erwartung verbunden war, "angesichts der Dringlichkeit der Unterbringung" an ihre Anwendbarkeit "keine übersteigerten Anforderungen" zu stellen; damit kommt der Bedarfsdeckung ein höheres Gewicht zu als einer erschöpfenden Subsidiaritätsprüfung. Diese hat hinsichtlich ihres Abschlusses den durch die angestrebte Bedarfsdeckung gezogenen Zeithorizont und im Übrigen die Möglichkeiten der Verwaltung zu ihrer Durchführung zu berücksichtigen. Die dadurch bedingten Einschränkungen in der Begründungstiefe des Abschlusses der Subsidiaritätsprüfung hat das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

8

2. Hat das Vorbringen der Antragsgegnerin die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses zum fehlenden Nachweis der Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB erschüttert, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über ihre Beschwerde zu entscheiden.

9

Dabei kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin zu Recht von der Abweichungsmöglichkeit des § 246 Abs. 14 BauGB Gebrauch gemacht hat. Sie hat zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2014, 2 Bs 111/14, juris, Rn. 22 m.w.N.) in dem der Fachbehördlichen Entscheidung und damit der Genehmigung beigefügten Monitoringbericht die Dringlichkeit des Unterkunftsbedarfs dargelegt, doch finden sich weder dort noch anderweitig in den bereits vom Gericht beigezogenen Unterlagen nachvollziehbare Angaben zur Subsidiaritätsprüfung. Die im Monitoringbericht und dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin enthaltene Behauptung, alle ihr zur Verfügung stehenden Flächen für die Bereitstellung von Unterbringungsmöglichkeiten zu nutzen und daher auf die Nutzung des Vorhabengrundstücks und dabei auf die Anwendung des § 246 Abs. 14 BauGB angewiesen zu sein, reicht nicht aus, um gerichtlicherseits von einer hinreichenden Darlegung einer Durchführung der Subsidiaritätsprüfung auszugehen. Einer entsprechenden Aufklärung durch das Gericht bedarf es dennoch nicht, weil die Beschwerde bereits aus anderen Gründen erfolgreich ist.

10

Bei der gemäß §§ 80a Abs. 1 und 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage subjektive Rechte der Antragsteller nicht verletzt werden, selbst wenn die Voraussetzungen des § 246 Abs. 14 BauGB nicht erfüllt sein sollten. Sie dürften durch die Baugenehmigung vom 7. Dezember 2015 nicht in ihren Rechten verletzt sein, weil ihnen weder ein Anspruch auf Einhaltung der Festsetzung "Anzuchtgarten" (a) noch auf Beibehaltung einer Gebietsprägung (b) zusteht. Das Vorhaben der Antragsgegnerin  ist ihnen gegenüber auch nicht rücksichtslos (c). Verfahrensrechte werden gleichfalls nicht verletzt (d).

11

a) Die Antragsteller können sich gegen die Baugenehmigung nicht mit der Begründung wenden, die Einrichtung der Beigeladenen stehe nicht in Übereinstimmung mit der im Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück getroffenen Festsetzung "Anzuchtgarten". Sie können sich weder auf einen (baugebietsübergreifenden) Gebietserhaltungsanspruch berufen (aa) noch hat der Plangeber jene Festsetzung anderweitig drittschützend ausgestaltet (bb).

12

aa) Der drittschützende Gebietserhaltungsanspruch eines Grundstückseigentümers auf Wahrung der festgesetzten Nutzungsart besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich sein Grundstück und dasjenige des Vorhabens in demselben Baugebiet innerhalb eines Bebauungsplans befinden (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 155; Urt. v. 23.8.1996, BVerwGE 101, 364, 374; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 32; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (BVerwG, Urt. v. 11.5.1989, BVerwGE 82, 61, 75). Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen baulichen Nutzung werden die von diesem Plan Betroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet diesen Beschränkungen unterliegen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhabengrundstück nicht zu dem reinen Wohngebiet gehört, in dem die Grundstücke der Antragsteller liegen. Es ist als Fläche für den besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" ausgewiesen.

13

Aus der dargelegten Grundlage des Gebietserhaltungsanspruchs folgt zugleich, dass er grundsätzlich kein baugebietsübergreifendes Abwehrrecht gegen gebietsfremde Nutzungen im angrenzenden Plangebiet vermittelt (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32 Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.9.2008, 2 Bs 152/08; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; VGH München, Beschl. v. 31.3.2008, 1 ZB 07.1062, juris, Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2002, BRS 66 Nr. 168 S. 722, 723). Gleiches gilt auch, soweit es sich um Nutzungen in einem angrenzenden Baugebiet desselben Bebauungsplans handelt. Zwar kann ausnahmsweise im Einzelfall auch die Festsetzung einer anderen Nutzungsart, z.B. als Grünfläche, Teil eines Austauschverhältnisses sein, wenn mit der Festsetzung die spezifische Qualität des Plangebiets und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll. Das setzt jedoch die konzeptionelle Einbindung einer derartigen Ausweisung in den Bebauungsplan voraus, d.h. es muss eine konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994, 4 B 261/94, juris, Rn. 10; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2010, NordÖR 2011, 84, 85).

14

Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Festsetzungen des reinen Wohngebiets und der Fläche mit dem besonderen Nutzungszweck "Anzuchtgarten (Hamburger Friedhöfe)" sind nicht darauf gerichtet, die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft zu verbinden. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" dient im Bebauungsplan auf der verbleibenden Restfläche der Sicherung der bereits zuvor ausgeübten Nutzung als dienende Einrichtung für den angrenzenden Hauptfriedhof …. Eine konzeptionelle Zuordnung im Verhältnis zur Wohnbebauung auf den früher in gleicher Weise genutzten Flächen ist weder typischerweise zu erwarten noch vorliegend aufgrund besonderer Umstände ersichtlich. Denn die neue Wohnbebauung ist nach Lage und Umfang nicht auf eine Fortsetzung dieses Nutzungszwecks angewiesen, etwa um andere städtebaulich relevante Belastungen auszugleichen. Genauso wenig begründet die neue Wohnbebauung für die Fortnutzung als "Anzuchtgarten" einen städtebaulichen Vorteil.

15

bb) Zwar ist der Plangeber nicht daran gehindert, weitergehend den "Gebietsnachbarn" einen einseitigen Anspruch auf Einhaltung einer Gebietsfestsetzung einzuräumen. Doch liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Plangeber habe der Festsetzung "Anzuchtgarten" eine nachbarschützende Wirkung beigegeben. Ein Bebauungsplan dient mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für das Plangebiet zunächst nur öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus eine Festsetzung nachbarschützenden Charakter hat, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73; Urt. v. 17.1. 2002, NordÖR 2002, 454, 455). Aus dem Zuschnitt und den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder seiner Entstehungsgeschichte ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung "Anzuchtgarten".

16

Der Zuschnitt von Plangebieten und die Arrondierung ihrer Grenzen als solche sagen nichts aus über den Drittschutz einer Festsetzung. Dies gilt für den Bebauungsplan O… 12 im Besonderen, dessen räumlicher Umfang sich zwanglos aus dem Anlass der Planung ergibt (Planbegründung Ziff. 2., S. 2). Hiernach benötigte der Friedhof … nicht mehr die gesamte Fläche seines Anzuchtgartens, was die Möglichkeit schuf, diesen Bereich zu überplanen. Schon daraus ergab sich ein hinreichender Grund für die Einbeziehung des verbleibenden Teils des Anzuchtgartens in das Plangebiet. Dass dieses noch um weitere Infrastrukturflächen – wie z.B. für eine Schule – erweitert wurde, ergab sich aus der gewünschten Wohnnutzung, weil der angestrebte Bevölkerungszuwachs deren Erweiterung notwendig machte. Diese sinnvolle Erweiterung des Plangebiets machte es aber umgekehrt nicht notwendig, das Plangebiet an anderer Stelle zu beschneiden, denn es gibt keine planerische Anforderung, dass alle überplanten Flächen einem einzigen – hier wohnbezogenen – Funktionszusammenhang folgen müssen. Die Festsetzung "Anzuchtgarten" steht insoweit nicht in einem Nutzungszusammenhang zu dem Wohngebiet. Sie hat gleichermaßen keine das Wohngebiet schützende Pufferfunktion gegenüber anderen das reine Wohngebiet potentiell beeinträchtigenden Nutzungsarten. Schon der sich dahinter anschließende Friedhof … macht eine derartige Pufferfunktion nicht notwendig.

17

Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich nichts anderes. Zur Festsetzung "Anzuchtgarten" heißt es dort unter Ziffer 5.3:

18

"Die im Südosten des Plangebiets verbleibende ca. 1,8 ha. große Fläche für den Anzuchtgarten des ...Friedhofs wird als Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' mit einer GRZ von 0,4 ausgewiesen. Das vorhandene Verwaltungsgebäude ist ebenso wie die vorhandenen Gewächshäuser maximal eingeschossig festgesetzt. § 2 Nummer 16 regelt, dass auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck 'Anzuchtgarten' nur gärtnerische und friedhofsbezogene Nutzungen (Gewächshäuser, Betriebsräume) sowie Stellplätze zulässig sind. Damit sollen weitergehende gewerbliche Nutzungen, die zu nicht gewollten Störungen der bestehenden und neuen Wohngebiete führen könnten, vermieden werden."

19

Aus dem letzten Satz kann entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht mehr gefolgert werden, als dass der Plangeber im Interesse der Wohnruhe in den angrenzenden reinen Wohngebieten einen Bereich schaffen wollte, von dem nicht mehr an Störungen ausgehen sollte als bislang. Die Beschwerdebegründung weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es der Planungspraxis der Antragsgegnerin nicht entspreche, derartigen objektiv-rechtlichen Überlegungen zum Schutz von Nutzungsgebieten ohne weiteres subjektive Nachbarrechte beizugeben. Tatsächlich bedarf es hierfür des von der Beschwerdebegründung für notwendig erachteten Individualbezuges der Schutzwirkung. Nicht anders  als bei anderen Normen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998, BVerwGE 107, 215, 220) hängt die drittschützende Wirkung einer bauplanerischen Festsetzung davon ab, ob sie ausschließlich objektiv-rechtlichen Charakter hat und nur dem öffentlichen Interesse dient oder ob sie – zumindest auch – dem Schutz von Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung der Festsetzung sollen verlangen können. Dabei ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm – bzw. der planerischen Festsetzung – ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urt. v. 16.9.1993, BVerwGE 94, 151, 158). An einer entsprechenden Individualisierung fehlt es hier. Für die Annahme des notwendigen Individualbezugs reicht es nicht aus,  dass die Bewohner des reinen Wohngebiets durch die beschränkte Nutzbarkeit der Vorhabenfläche objektiv begünstigt werden. Zudem nimmt die Planbegründung nicht nur die durch den Bebauungsplan ausgewiesenen und damit klar erkennbaren "neuen Wohngebiete" sondern auch die umliegenden und nicht näher bestimmten "bestehenden" Wohngebiete in den Blick. Für die Auffassung der Beschwerdeerwiderung, dies sei nur beiläufig geschehen, gibt es keinen Anhaltspunkt. Gerade weil der Umfang der "bestehenden" Wohngebiete nicht abgegrenzt wird, bleibt der Kreis der womöglich geschützten Grundstücksinhaber völlig im Unklaren.

20

Nicht anderes ergibt sich aus Ziffer 5.1 der Begründung zur Festsetzung des reinen Wohngebiets, wenn es dort heißt:

21

"Die festgesetzte GRZ und GFZ entspricht der städtebaulichen Zielsetzung, das unter Berücksichtigung des benachbarten Landschaftsraumes der Anteil an offenen Bodenflächen möglichst groß gehalten werden soll bzw. die Verdichtung auf ein der Naturnähe verträgliches Maß beschränkt wird."

22

Auch hieraus lässt sich nicht ableiten, die Festsetzung "Anzuchtgarten" erfülle eine Pufferfunktion zwischen dem Friedhof und dem Wohngebiet. Jene Passage bezieht die Naturnähe der Bebauung lediglich auf das Maß der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet und trifft damit schon vom Wortlaut her keine Aussage zur Nutzung der Vorhabenfläche.

23

Letztlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans O….. 12 keine Anhaltspunkte für eine drittschützende Funktion der Festsetzung "Anzuchtgarten". Soweit die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung auf Aussagen der Stadtentwicklungsbehörde sowie anderer Behörden in einer Besprechung am 9. September 2002 verweisen, handelt es sich nicht um die für die Willensbildung der Plangeberin maßgeblichen Organe. Es obliegt allein der Bezirksamtsleitung einen Bebauungsplan festzustellen und zuvor die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, NordÖR 2015, 454, 455). Von dieser Seite her ist keine Aussage bekannt, die annehmen ließe, jene Festsetzung solle über ihre objektiv schützende Wirkung hinaus eine subjektiv-rechtliche Funktion haben. Dem Bezirksamtsleiter lagen auch keine Unterlagen vor, die eine entsprechende Annahme stützen würden. Richtig ist, dass es stets ein erklärtes Ziel der Planung war, Wohnflächen zu schaffen. Diese Zielsetzung sagt aber ebenso wenig etwas über den nachbarschützenden Charakter anderer Nutzungsfestsetzungen aus, wie die Beschreibung des Wohngebiets als "besonders hochwertig". Diese lediglich dessen Lage hervorhebende Einordnung in einem ersten Entwurf der Planbegründung wird zudem im weiteren Planungsprozess nicht – auch nicht in den vom angefochtenen Beschluss angeführten Schriftstücken – in Verbindung gebracht mit etwaigen abzuwehrenden Störungen durch die Nutzung des verbleibenden "Anzuchtgartens". Es spricht daher nichts dafür, dass das neu geschaffene Wohngebiet über den üblichen Schutz vor Gewerbeemissionen hinaus als gesteigert schutzbedürftig angesehen wurde.

24

b) Ferner steht den Antragstellern kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer Gebietsprägung zu, den das Vorhaben der Beigeladenen verletzen könnte. Soweit der angefochtene Beschluss einen derartigen Anspruch in Anlehnung an § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO für das gesamte Plangebiet bejaht, dehnt er den Gedanken der Gebietsprägung über das jeweilige Baugebiet hinaus aus, in dem die Antragsteller belegen sind. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO vermittelt jedoch nur innerhalb eines Baugebiets Nachbarn einen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer typischen Prägung desselben, wenn ein im Baugebiet seiner Art nach allgemein zulässiges Vorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 30.7.2015, NordÖR 2015, 542, 543). Die in einem reinen Wohngebiet belegenen Antragsteller können sich daher  auf jenen Anspruch nur gegenüber Vorhaben berufen, die im selben Baugebiet, nicht aber wie das angegriffene Vorhaben in einem anderen Nutzungsbereich des Plangebiets gelegen sind. Für eine Ausdehnung auf das gesamte Plangebiet lässt der an das konkrete Baugebiet anknüpfende Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO keinen Raum.

25

c) Mit der Einrichtung einer Folgeunterbringung für Flüchtlinge und Asylbegehrende sind keine Störungen verbunden, die die Antragsteller in der Nutzung ihrer Grundstücke rücksichtslos beeinträchtigen.

26

Ungeachtet der Frage, ob die Fachbehördliche Entscheidung vom 17. November 2015 im Übrigen allen Anforderungen des § 246 Abs. 14 BauGB entspricht, waren bei der Entscheidung die nachbarlichen Interessen der Antragsteller zu berücksichtigen. Die Abweichungsvorschrift des § 246 Abs. 14 BauGB ersetzt bei Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende temporär den § 37 BauGB246 Abs. 14 Satz 9 2. Halbsatz BauGB), an dessen Struktur sie anknüpft (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Vergleichbar zu einer Entscheidung nach § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1991, BVerwGE 88, 35, 40; Beschl. v. 10.7.1991, Buchholz 406.11 § 37 BBauG Nr. 5), sind bei der Prüfung des erforderlichen Umfangs der Abweichung die widerstreitenden Belange, einschließlich der nachbarlichen Interessen, gegenüberzustellen und zu gewichten (BT-Drs. 18/6185, S. 55). Wie bei § 37 Abs. 1 BauGB (vgl. dazu OVG Münster, Beschl. v. 9.9.2003, NVwZ-RR 2004, 175; Rieger in: Schrödter, Baugesetzbuch, 8. Aufl. 2015, § 37 Rn. 21; Spannowsky/Uechtritz, Baugesetzbuch, 2. Aufl. 2014, § 37 Rn. 27; Brügelmann/Dürr, BauGB, Stand: Dez. 2015, § 37 Rn. 35) lässt sich dabei die Bedeutung der nachbarlichen Interessen den Grundsätzen zu § 31 Abs. 2 BauGB entnehmen, der trotz seiner strukturellen Unterschiede zu § 37 BauGB ebenfalls ein Absehen von planerischen Festsetzungen ermöglicht. Hiernach kommt bei der Abweichung von – wie hier – nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans eine Verletzung subjektiver Rechte benachbarter Grundeigentümer nur bei einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht (so zu § 31 Abs. 2 BauGB BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153; Rieger in: Schrödter, a.a.O., § 31 Rn. 44).

27

Ein derartiger Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist nicht ersichtlich. Von der Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens kann nur dann die Rede sein, wenn die mit dem Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. Sondereigentums bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigungen und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8. 1983, BVerwGE 67, 334, 339 und Beschl. v. 10.1.2013, BauR 2013, 934, 935; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f. und v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 10). Eine derart unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller in der Nutzung ihres Grundeigentums zu Wohnzwecken durch das Vorhaben der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen. Maßgeblich sind dabei vor allem etwaige unmittelbare Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstücks, weshalb die von den Antragstellern hervorgehobenen Auswirkungen des Vorhabens durch eine intensivere Nutzung der Verkehrsflächen von vorneherein weniger ins Gewicht fallen. Zudem wird die Erschließung der Unterbringungseinrichtung für den Fahrzeugverkehr über die nicht durch das Plangebiet führende Straße G….. H…. erfolgen, so dass eine Zunahme an KfZ-Bewegungen die Antragsteller nicht tangieren kann. Die Nutzung der Straße ……………… durch die Fahrzeuge der Stadtreinigung wird ohnehin schon durch die Antragsteller und die anderen Anwohner ausgelöst; die Fahrzeugbewegungen der Feuerwehr fallen nicht ins Gewicht.

28

Eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung der Grundstücke der Antragssteller durch von dem Vorhabengrundstück ausgehende Lärmimmissionen, wie sie die Antragsteller in ihrer Beschwerdeerwiderung nochmals hervorheben, ist nicht zu erwarten. Eine Einrichtung der Folgeunterbringung lässt aufgrund ihrer wohnähnlichen Struktur unzumutbare Lärmemissionen nicht typischerweise erwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13; Beschl. v. 12.1.2015, 2 Bs 247/14; Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15; vgl. im Übrigen Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 359; nachgehend: BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, NordÖR 1999, 351, 354). Die Geräuschimmissionen spielender Kinder auf dem vorgesehenen Spielplatz, die allgemeinen Lebensäußerungen der Bewohner und ggf. die Einsichtsmöglichkeiten in die Gärten der Antragsteller erreichen aufgrund der bestehenden räumlichen Abstände – die weit über jene Mindestentfernungen hinausgehen, die der Gesetzgeber in der Hamburgischen Bauordnung auch zur Wahrung des Sozialabstandes festgelegt hat – keinen unzumutbaren Umfang. Sie wären auch in einem festgesetzten (reinen) Wohngebiet hinzunehmen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.11.2013, 2 Bs 286/13). Ebenso weicht die Höhe der Bauten nicht wesentlich von jener der Nachbarbebauung ab. Zudem wird das Vorhabengrundstück im Wesentlichen nicht intensiver bebaut werden als das nördlich gelegene Wohngebiet. Die Geschossflächenzahl des Vorhabens bleibt mit 0,64 hinter den entsprechenden Festsetzungen des reinen Wohngebiets zurück, die in seinem Kern 0,7 erreichen. Dies und der Umstand, dass jedem Bewohner der Einrichtung etwas mehr als 12 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen, lassen nicht erwarten, dass sich die Belegungsdichte der Einrichtung wesentlich von der Einwohnerdichte eines Wohngebiets unterscheiden wird; keinesfalls wird sie, wie von den Antragstellern befürchtet, um den Faktor 7 über derjenigen der Umgebung liegen.

29

Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit der Folgeunterkunft aus den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 28. Mai 2015 (2 Bs 23/15, NordÖR 2015, 427, 430 f.) herleiten wollen, lassen sie außer Acht, dass jenen Ausführungen ein anderer Entscheidungsmaßstab zugrunde lag und sie deshalb im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht herangezogen werden können. In jenem Verfahren ging es um die Frage, inwieweit eine Unterbringungseinrichtung für Flüchtlinge und Asylbegehrende ihrer Art nach in einem besonders geschützten Wohngebiet eines Baustufenplans nach den Maßstäben der Baupolizeiverordnung von 1938 regelhaft zulässig ist. Dass sich die Antwort hierauf aufgrund einer typisierenden, abstrakten Betrachtung der Nutzungsform ergab, ist eine Folge der in jener Rechtsgrundlage angelegten städtebaulichen Ordnung innerhalb des festgesetzten Baugebiets. Anders gelagert ist hingegen die Betrachtungsweise beim Rücksichtnahmegebot. Hier ist in einem ersten Schritt ein konkretes Vorhaben nur mit seinen spezifischen, nachteiligen Auswirkungen auf die konkrete Nutzung anderer Grundstücke zu betrachten und sind in einem zweiten Schritt die dabei festzustellenden Beeinträchtigungen mit den Interessen des Bauherrn abzuwägen. Erst wenn danach festzustellen ist, dass das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt unzumutbar auf benachbarte Grundstücke einwirkt, kann dessen Ansiedlung unterbunden werden.

30

Mit ihrem Verweis darauf, dass eine Unterbringungseinrichtung besondere polizeiliche Gefahren mit sich bringen könnte, lassen die Antragsteller nicht nur die gegenüber einer Erstaufnahmeeinrichtung großzügigeren räumlichen Verhältnisse einer Folgeunterbringung außer Acht, die potentiellen Konflikten entgegenwirken. Ferner ist die allgemeine Gefahr von Eigentumsstraftaten, die ihrer Art nach typischerweise jeden Nutzer von Grundstücken in jedem Baugebiet treffen kann, nicht geeignet, einen städtebaulichen Belang von Gewicht und die planungsrechtliche Unzumutbarkeit der der Beigeladenen genehmigten Grundstücksnutzung zu begründen. Derartigen Gefahren kann typischerweise nur durch polizeiliche Maßnahmen begegnet werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.3.2015, 2 Bs 33/15).

31

Die von den Antragstellern pauschal geltend gemachte Grundstückswertminderung ist weder als solche eine Rechtsverletzung noch begründet sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Wertminderungen als Folge der Verwirklichung eines Bauvorhabens bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (siehe BVerwG, Beschl. v. 6.12. 1996, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140).

32

d) Bereits aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Beteiligungsrechte der Antragsteller nicht verletzt worden sind, da ihre geschützten nachbarlichen Belange durch das Vorhaben der Antragsgegnerin nicht berührt werden. Zudem können sie sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 71 Abs. 3 HBauO berufen. Zwar kann sich ein Beteiligungsrecht in einen vom materiellen Recht unabhängigen, im Sinne eines subjektiven Rechtes selbständig durchsetzbaren Anspruch auf Verfahrensteilhabe verdichten. Dafür bedarf es aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, aus der sich ergibt, dass eine solche selbständige verfahrensrechtliche Rechtsposition vermittelt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1993, BVerwGE 92, 258, 261; Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 13 Rn. 4 m.w.N.). Für § 71 Abs. 3 HBauO ist dergleichen nicht ersichtlich. Schon der entsprechenden Regelung des § 68 Abs. 4 HBauO 1986 kam nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts keine nachbarschützende Wirkung zu (vgl. nur OVG Hamburg, Urt. v. 17.1.2002, NordÖR 2002, 454, 455 m.w.N.). Hieran hat sich mit der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563) in der Sache nichts geändert. Aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens des Gesetzgebers vermittelt sie Nachbarn subjektive Rechte nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 HBauO (vgl. Bü-Drs. 18/2549 S. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, NordÖR 2010, 72). Aus den weiteren Regelungen der Bauordnung lässt sich grundsätzlich kein Nachbarschutz entnehmen. Das gilt auch für § 71 Abs. 3 HBauO (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.1. 2011, 2 Bs 278/10; Beschl. v. 4.2.2009, 2 Bs 242/08, juris, Rn. 16).

III.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgängerin von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 06.08.2014 ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen, von dieser Baugenehmigung für den Umbau des Gasthauses „…“, Gastronomieerweiterung, Einbau weiterer Hotelzimmer, Dachgauben, Treppenhausanbau, Außenbewirtschaftung und Neubau eines Wohngebäudes (zwölf Wohneinheiten) mit Tiefgarage (mit 14 Stellplätzen) und vier oberirdischen Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. … der Gemarkung … (...straße …) - Baugrundstück - entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB sofort Gebrauch machen zu dürfen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, des Eigentümers der östlich des Baugrundstücks gelegenen, jeweils mit einem Reihenwohnhaus bebauten (zwei) Grundstücke Flst.-Nrn. … und … (...straße … und …) an einem Aufschub der Bauausführung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Denn der von dem Antragsteller rechtzeitig erhobene Widerspruch gegen die oben genannten Baugenehmigung wird aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben, da der Antragsteller durch diese Baugenehmigung weder in bauordnungsrechtlicher noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht in eigenen Rechten verletzt sein dürfte.
Für den Erfolg (einer Baunachbarklage bzw.) eines Nachbarwiderspruchs - wie hier - ist es anerkanntermaßen nicht ausreichend, wenn ein Bauvorhaben (nur) objektiv-rechtlich rechtswidrig ist. Vielmehr muss hinzukommen, dass das Bauvorhaben gegen Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Nachbarn und nicht allein öffentlichen Interessen dienen (siehe u. a. Dürr, Baurecht - Baden-Württemberg, 14. Aufl. 2013, RdNrn. 294 ff., m.w.N., und 348; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 113 RdNrn. 24 ff., m.w.N.).
1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts, denen auch nachbarschützende Wirkung zukommt.
1.1 Die nach § 5 LBO erforderlichen Abstandsflächen sind, was auch vom Antragsteller nicht bestritten wird, bis auf die Südseite des Baugrundstücks auf dem Baugrundstück eingehalten. Soweit die Abstandsfläche für die Südwand des genehmigten Neubaus in der öffentlichen Straßenfläche der …straße liegt, steht das zum einen in Einklang mit § 5 Abs. 3 Satz 2 LBO und vermag zum anderen keine Rechte des Antragstellers als Eigentümer zweier östlich gelegener Grundstücke zu verletzen.
1.2 Die Frage, ob die Beigeladene ihre aus § 37 Abs. 1 und 2 LBO folgende Stellplatzverpflichtung (ausreichend) erfüllt hat oder ob die nachgewiesenen Stellplätze, wie der Antragsteller behauptet, hinter dem durch das Bauvorhaben, insbesondere auch durch die in größerem Umfang geplante Außenbewirtschaftung, zu erwartenden Bedarf an Stellplätzen zurückbleiben, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Vorschriften über die Stellplatzverpflichtung dienen anerkanntermaßen nicht dem Schutz Privater, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Stand: Nov. 2013, Bd. 1, § 37 RdNr. 12, m.w.N.; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.; Urteil der Kammer vom 18.09.2014 - 4 K 2190/13 -). Ein möglicher Verstoß gegen § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO wäre zwar geeignet, den Nachbarn in seinen Rechten zu verletzen (Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.). Doch ist hier angesichts der Umstands, dass sich die Ein- und Ausfahrt der genehmigten Tiefgarage im Norden an der Schwarzwaldstraße und damit weit entfernt von den Grundstücken des Antragstellers befindet, kein Anhaltspunkt für eine tatsächliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch Lärm und/oder Abgase bei der Nutzung der Tiefgaragenstellplätze gegeben. Ob ein eventueller Mangel an Stellplätzen im Einzelfall zu Beeinträchtigungen führen kann, die für den Nachbarn unzumutbar sind, ist kein bauordnungsrechtlicher, sondern allenfalls ein bei der Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigender Gesichtspunkt (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008, NVwZ-RR 2008, 600; Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 315, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.12.2008 - 4 K 2219/08 -, juris; Näheres dazu unten Nr. 2.2.1).
2. Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das genehmigte Bauvorhaben bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers.
2.1 Dabei kann die von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Begründung gestellte Frage, ob das Bauvorhaben nach dem für das Baugrundstück aktuell geltenden Bebauungsplan „…“ in der Fassung der vom Gemeinderat der Antragstellerin am 12.03.2013 als Satzung beschlossenen 1. Änderung (Plan-Nr. …) zu beurteilen ist, ebenso dahingestellt bleiben, wie die weitere Frage, ob der Entwurf über die 2. Änderung dieses Bebauungsplans gemäß dem Planentwurf vom 02.07.2014 (Plan-Nr. …) die für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 33 Abs. 3 BauGB erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Denn das genehmigte Bauvorhaben verletzt nach allen in Betracht kommenden bauplanungsrechtlichen Grundlagen keine Vorschriften bzw. Festsetzungen, die auch den Schutz des Antragstellers als Nachbarn bezwecken.
2.1.1 Der Antragsgegner behauptet die Rechtswidrigkeit und die daraus folgende Unwirksamkeit des aktuell geltenden Bebauungsplans „…“ in der 1. Änderungsfassung vom 12.03.2013 (Plan-Nr. …) aus verschiedenen formellen und materiellen Gründen. Für den Fall der Richtigkeit seiner Auffassung und der weiteren Annahme, dass auch der Entwurf über die 2. Änderung dieses Bebauungsplans gemäß dem Planentwurf vom 02.07.2014 (Plan-Nr. …) nicht geeignet sein sollte, die Fehler zu heilen, oder der Entwurf noch nicht die für eine Heilung der Baugenehmigung erforderliche Planreife haben sollte, käme es auf den Bebauungsplan „…“ in seiner ursprünglichen vom Regierungspräsidium … am 24.03.1970 genehmigten Fassung (Plan-Nr. …) an. Dieser Bebauungsplan setzt für das Baugrundstück u. a. als Art der baulichen Nutzung ein Baugebiet in Form eines Allgemeinen Wohngebiets (WA), als Maß der baulichen Nutzung höchstens zwei zulässige Vollgeschosse und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,7 sowie als überbaubare Grundstücksflächen Baugrenzen (exakt) entlang der vorhandenen Bebauung fest. Alle diese (vier) Festsetzungen, von denen zumindest die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche recht deutlich überschritten sein dürften und deren Verletzung vom Antragsteller auch gerügt wird, dienen jedoch mit größter Wahrscheinlichkeit nicht dem Schutz des Antragstellers als Eigentümer der Grundstücke Flst.-Nrn. … und …. Das folgt bereits daraus, dass diese Grundstücke nicht innerhalb des Baugebiets und sogar außerhalb des Geltungsbereichs des oben bezeichneten Bebauungsplans (in all seinen Fassungen) liegen.
Festsetzungen in einem Bebauungsplan haben jedoch im Allgemeinen nur eine städtebauliche und damit öffentlichen Interessen dienende Funktion, ihnen kommt selbst innerhalb eines Baugebiets in aller Regel keine nachbarschützende Wirkung (zugunsten Privater) zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den textlichen oder zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans oder seiner Begründung (ggf. auch durch Auslegung) ein anderer Wille des Satzungsgebers entnommen werden kann (vgl. hierzu Dürr, in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Stand: Febr. 2014, Bd. 2, § 30 RdNrn. 41 ff., m.w.N). Von den hier für eine Verletzung in Betracht kommenden (vier) Festsetzungen hat die Rechtsprechung lediglich den Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Festsetzungen über Baugrenzen eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen, ohne dass sich dies eigens aus dem Bebauungsplan ergeben muss (siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 45 ff. und 63 ff.). Demgegenüber ist allgemein anerkannt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, das heißt hier über die Zahl der zulässigen (Voll-)Geschosse und die GFZ, nur dann eine nachbarschützende Wirkung zugesprochen werden kann, wenn dies im Bebauungsplan (ausdrücklich) zum Ausdruck kommt (siehe Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNrn. 57 ff., m.w.N.).
10 
Soweit ein Bebauungsplan nach den vorstehenden Ausführungen dem Nachbarn eines Bauvorhabens überhaupt einen Abwehranspruch gewährt, gilt das grundsätzlich nur für Grundstücke innerhalb des Bebauungsplangebiets. Eigentümer von Grundstücken außerhalb dieses Gebiets können sich selbst im Hinblick auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung und über Baugrenzen, denen innerhalb eines Baugebiets nachbarschützende Wirkung zukommen kann, generell nicht auf die Einhaltung des Bebauungsplans berufen, es sei denn, dem Bebauungsplan ließe sich entnehmen, dass der Satzungsgeber ausdrücklich (auch) den Schutz dieser außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke bezweckt hätte (vgl. speziell zum fehlenden baugebietsübergreifender Nachbarschutz BVerwG, Urteil vom 18.12.2007, NVwZ 2008, 427; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.08.1996, VBlBW 1997, 62; siehe insgesamt zum planübergreifenden Nachbarschutz Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 74, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.09.2009 - 4 K 1412/09 -, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.03.2010 - 3 S 2216/09 -; ganz aktuell VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014 - Au 5 S 14.1046 -, juris). Eine solche Zweckbestimmung lässt sich dem Bebauungsplan in seiner ursprünglichen am 24.03.1970 genehmigten Fassung nicht entnehmen. Es gibt weder im textlichen noch im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans noch in der knappen Begründung irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin überhaupt irgendeiner Festsetzung eine private Schutzwirkung zukommen lassen wollte. Etwas anderes hat auch der Antragsteller nicht zu belegen vermocht.
11 
Damit können durch eine Verletzung der in dem am 24.03.1970 genehmigten Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen keine Rechte des Antragstellers verletzt sein.
12 
2.1.2 Das gilt im Ergebnis auch für den Bebauungsplan in seiner späteren Fassung vom 12.03.2013 und in seiner Entwurfsfassung vom 02.07.2014 - beide Fassungen stimmen im Hinblick auf die getroffenen Festsetzungen und vor allem auch in ihrem räumlichen Geltungsbereich, der sich auf das Baugrundstück beschränkt, überein, sie unterscheiden sich nur in Teilen der Begründung und in ihren Bezugnahmen auf unterschiedliche Fassungen der Baunutzungsverordnung. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die in diesen Bebauungsplanänderungen getroffenen Festsetzungen von dem genehmigten Bauvorhaben weitestgehend eingehalten werden. Die Anzahl der Plätze für die Außenbewirtung in der auf dem Baugrundstück vorgesehenen Gaststätte ist, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, nicht Gegenstand einer (normativen) Festsetzung, sondern nur eines Hinweises unter Nr. 9. der textlichen Festsetzungen, so dass durch die vorgesehene Anzahl von bis zu 100 Außenbewirtungsplätzen schon deshalb kein rechtlich erheblicher Verstoß gegen den Bebauungsplan in seiner Fassung vom 12.03.2013 vorliegt. Wenn überhaupt, dann kann eine die Interessen des Antragstellers betreffende Verletzung von (normativen) Festsetzungen des Bebauungsplans in den neueren Fassungen allenfalls insoweit erörterungswürdig sein, als es darum geht, ob die Überschreitung der östlichen Baugrenze um 1,50 m auf einer Länge von 26 m durch die ebenerdigen Terrassen im Erdgeschoss des genehmigten Neubaus von § 23 Abs. 5 BauNVO gedeckt und damit noch zulässig ist. Aber auch hier gilt, dass weder der Fassung der Satzung vom 12.03.2013 noch des Entwurfs vom 02.07.2014 zu entnehmen ist, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin einer Festsetzung im Bebauungsplan eine private, erst recht eine über das Plangebiet hinausreichende Schutzwirkung zukommen lassen wollte.
13 
Damit scheidet eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen etwaiger (objektiv-rechtlicher) Verstöße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans in den neueren Fassungen aus denselben Gründen aus wie dies im Hinblick auf die ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans der Fall ist (siehe hierzu oben unter 2.1.1).
14 
Auf die unter den Beteiligten zum Teil ausgiebig erörterten Fragen zur Eigenschaft der genehmigten Gaststätte als wohngebietsverträgliche Schank- und Speisewirtschaft im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO sowie auf die abschließende Beantwortung der Zulässigkeit einer Baugrenzenüberschreitung durch die Terrassen nach § 23 Abs. 5 BauNVO kommt es hiernach nicht an.
15 
2.2 Damit können Rechtsverletzungen des Antragstellers durch das genehmigte Bauvorhaben nur im Fall einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme gegeben sein (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 18.12.2007, a.a.O.; Dürr, in: Brügelmann, a.a.O., § 30 RdNr. 74, m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 18.09.2009, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014, a.a.O.), ohne dass es hier darauf ankäme, ob das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall aus § 15 Abs. 1 BauNVO, aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder aus der „Würdigung nachbarlicher Interessen“ in § 31 Abs. 2 BauGB abzuleiten ist.
16 
Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. In Nachbarrechtsverfahren kommt es deshalb allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, das heißt unzumutbar auswirkt. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993, NVwZ 1994, 686; Urteil der Kammer vom 25.07.2012 - 4 K 2241/11 -, juris). Ob sich ein Vorhaben auf ein benachbartes Grundstück unzumutbar auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht aus; vielmehr ist eine qualifizierte Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit erforderlich (siehe hierzu insges. auch Dürr, Baurecht, a.a.O., RdNr. 301, m.w.N.).
17 
Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht vor.
18 
2.2.1 Das gilt zunächst für den genehmigten Gaststättenbetrieb einschließlich der Außenbewirtung. Vor allem durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung - ergänzende Stellungnahme zum Gutachten vom 30.05.2012 - ist überzeugend belegt, dass dieser Betrieb nicht zu für die Wohngebäude des Antragstellers unzulässigen Lärmimmissionen führt. Das ist auch deshalb einleuchtend, weil zum einen das gesamte Gebiet ohnehin bereits erheblich durch den Lärm des Kfz- und Straßenbahnverkehrs auf der …straße und der …straße vorbelastet ist und weil der genehmigte Neubau auf dem Baugrundstück gegenüber den Grundstücken des Antragstellers wie eine Lärmschutzwand wirkt. Auch der durch die auf dem Baugrundstück genehmigten Nutzungen hervorgerufene Parksuchverkehr verletzt den Antragsteller unabhängig von der Frage, ob die nach der Landesbauordnung nachzuweisenden Stellplätze ausreichend sind, nicht in seinen Rechten. Das setze voraus, dass ernsthaft zu befürchten wäre, dass es aufgrund von Parkverstößen zu Erschwernissen für den fließenden Verkehr und auf diese Weise zu Behinderungen bei der Zufahrt für Feuerwehr, Polizei und Krankenwagen etc. kommen könnte, dass also die Erschließung der Grundstücke des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt wäre (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008, a.a.O.). Angesichts der konkreten örtlichen Situation, die durch generell fehlende Parkmöglichkeiten auf der Straße vor den Häusern des Antragstellers gekennzeichnet ist und einen vernünftigen Kraftfahrzeugführer von vornherein davon abhalten wird, dort nach Parkmöglichkeiten zu suchen, ist mit solchen Erschwernissen indes nicht zu rechnen. Falls es im Einzelfall erforderlich sein sollte, muss den Verstößen mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden; notfalls kann sich auch die Anordnung straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen als erforderlich erweisen. Jedenfalls kann eine Baugenehmigung, auf deren Erteilung der Bauherr bei Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen einen grundrechtlich gewährleisteten Anspruch hat, wegen solcher Erschwernisse nicht versagt werden (Beschluss der Kammer vom 18.12.2008 - 4 K 2219/08 -, juris, m.w.N.).
19 
2.2.2 Auch aus den Ausmaßen der genehmigten Bebauung auf dem Baugrundstück und deren Lage ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das gilt vor allem auch für den genehmigten Neubau an der Ostseite des Baugrundstücks, gegen den sich der Antragsteller in erster Linie wendet. Dieser Neubau hält die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück unstreitig ein. Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen konkretisieren grundsätzlich - so auch hier - im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.11.1984, NVwZ 1985, 653, und vom 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007, VBlBW 2008, 147, m.w.N.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 13.02.2013 - 4 K 103/13 -; siehe hierzu auch die Rechtsprechung in einem Bundesland mit anderen Regelungen zu den Abstandsflächen, so u. a. VG Augsburg, Beschluss vom 22.08.2014, a.a.O., m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall in Bezug auf die genannten Belange ausnahmsweise von Rechts wegen größere Abstandsflächentiefen erforderlich wären, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Insbesondere grenzt das Baugrundstück nicht unmittelbar an die Grundstücke des Antragstellers. Dazwischen liegt vielmehr noch ein anderes mit mehreren Garagen bebautes Grundstück (Flst.-Nr. …). Dadurch ist der Abstand von dem nächstgelegenen Wohnhaus des Antragstellers zu der Grenze des Baugrundstücks an der engsten Stelle etwa 7 m (ca. 9 m an der breitesten Stelle) und zu dem genehmigten Neubau mehr als 11 m (bzw. 13 m) breit. Auf diese Weise entspricht der tatsächliche Abstand zwischen den Gebäuden mehr als dem Doppelten der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächentiefe, die hier mit 0,4 der Wandhöhe ohnehin die größten Ausmaße aufweist, die die baden-württembergische Landesbauordnung vorsieht. Bei dieser Sachlage ist - abgesehen von den mit dem Abstandsflächenrecht abschließend erfassten nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung, Besonnung (bzw. Verschattung) und Einsichtnahme - auch kein Raum für die Annahme, das genehmigte Bauvorhaben könne sich auf die Wohnhäuser des Antragstellers erdrückend, einkesselnd oder einmauernd auswirken. Das wird außerdem auch daran deutlich, dass der genehmigte Neubau mit seiner absoluten Höhe exakt der Firsthöhe der Wohnhäuser des Antragstellers entspricht und insoweit sogar niedriger ist als andere Gebäude in der näheren Umgebung, darunter das bestehende Gebäude des (alten) Gasthauses „…“ und die im Osten an das oben bezeichnete Garagengrundstück angrenzenden Wohnhäuser auf der Südseite der …straße. Allein die Stellung des genehmigten Neubaus in Nord-Süd-Richtung und quer zu den westlich des Baugrundstücks zusammenlaufenden Straßen …straße und …straße vermag angesichts der zuvor dargestellten besonderen örtlichen Gegebenheiten eine Rücksichtlosigkeit gegenüber den Grundstücken des Antragstellers ebenfalls nicht zu begründen. Denn diese Gebäudestellung stellt sich angesichts der aufeinander zulaufenden, parallel zu den oben genannten Straßen angeordneten Häuserreihen, zu denen die Wohnhäuser des Antragstellers gehören, durchaus als nachvollziehbarer städtebaulich pointierter Endpunkt dieser Häuserreihen dar. Abgesehen davon übersieht der Antragsteller bei seinen Einwendungen gegen diese in der näheren Umgebung angeblich gebietsfremde Gebäudestellung, dass sich auf der Ostseite seiner beiden Wohnhäuser und in weniger als 20 m Entfernung dazu das so gen. „…“-Gebäude befindet, das im Verhältnis zu der umliegenden Bebauung eine ähnliche Gebäudestellung (in Nord-Süd-Richtung) aufweist wie der genehmigte Neubau und das die gesamte benachbarte Bebauung einschließlich des geplanten Neubaus auf dem Baugrundstück in Bezug auf Gebäudehöhe und -volumen deutlich übersteigt (siehe hierzu die in der Antragsschrift vom 12.08.2014 als Anlagen „Beweis“ bezeichneten Unterlagen in Form eines Lageplans und eines Lichtbilds).
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.
21 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich hier an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, welcher bei der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn einen Streitwert von 7.500 EUR bis 15.000 EUR vorsieht, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Im „Normalfall“ ist daher ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens ist hier nicht nur der halbe Wert des für das Klageverfahren nach dem Klägerinteresse anzunehmenden Streitwerts anzusetzen, weil die begehrte Entscheidung im Erfolgsfall bereits die Hauptsache weitgehend vorwegnimmt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2015 - 5 K 2028/15 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtliche Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch das Beschwerdeverfahren auf je 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. ... (... ... ...) im Ortsteil Adelshofen der Antragsgegnerin. Das Grundstück grenzt nach Norden an das mit einem Gaststättengebäude bebaute Grundstück Flst.Nr. ... (... ... ...).
Der Beigeladene möchte das vorhandene Gaststättengebäude mit dem Einverständnis des Grundstückseigentümers in eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber umbauen, in der insgesamt 26 Asylbewerber untergebracht werden sollen. Für das Vorhaben erteilte die Antragsgegnerin am 28.1.2015 die von dem Beigeladenen beantragte Baugenehmigung. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller am 4.3.2015 Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde.
Der Antragsteller hat am 22.4.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30.7.2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers verspreche bei der in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Interesse des Beigeladenen das gegenläufige Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiege. Nach der Ansicht des Antragstellers sei für die Frage, ob sich das Vorhaben des Beigeladenen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge, lediglich auf den ca. 15 Grundstücke umfassenden Bereich abzustellen, der zwischen der ... und der ... Straße liege. Es könne offen bleiben, ob dies richtig sei. Der geplanten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber zur vorläufigen Unterbringung von 26 Personen sei aufgrund ihrer beschränkten Größe wohnähnlicher Charakter beizumessen. Gehe man mit dem Antragsteller von einem faktischen reinen Wohngebiet aus, spreche deshalb alles dafür, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Art in die nähere Umgebung einfüge. Aufgrund der Anzahl von 26 Personen könne nicht von einer massierten Nutzung gesprochen werden. Der Einwand des Antragstellers, das Gebot der Rücksichtnahme in Gestalt der Regelung des § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO sei verletzt, greife daher nicht durch.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller am 10.8.2015 Beschwerde eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers anzuordnen. Der Widerspruch des Antragstellers dürfte auch nach Ansicht des Senats ohne Erfolg bleiben.
Das Grundstück, auf dem die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber verwirklicht werden soll, befindet sich innerhalb eines im Zu-sammenhang bebauten Ortsteils, für den ein Bebauungsplan nicht existiert. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hängt die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich im Grundsatz davon ab, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 2 BauGB enthält jedoch eine Sonderregelung, die im Rahmen ihres Anwendungsbereichs diese allgemeine Regelung verdrängt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 1. Halbs. BauGB). Auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 2. Halbs. BauGB).
Das Verwaltungsgericht hat zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspreche, da auch in diesem Fall alles dafür spreche, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Art in die nähere Umgebung einfüge. Das Verwaltungsgericht hat damit den Unterschied zwischen § 34 Abs. 1 BauGB einerseits und § 34 Abs. 2 BauGB andererseits verkannt. Denn sollte die Eigenart der näheren Umgebung tatsächlich einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen, kommt es, was das Merkmal der Art der baulichen Nutzung betrifft, nicht auf die Frage an, ob sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entscheidend ist vielmehr allein, ob das Vorhaben nach § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist. Auf das Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs ist der dem Verwaltungsgericht insoweit unterlaufene Fehler jedoch ohne Einfluss.
1. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entsprechen sollte, richtet sich, wie ausgeführt, die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung danach, ob das Vorhaben nach § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allgemein oder jedenfalls ausnahmsweise zulässig ist. Die geplante Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber gehört nicht zu den in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässigen Wohngebäuden. Bei der Unterkunft handelt es sich vielmehr um eine - in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässige - Anlage für soziale Zwecke.
a) Die Kriterien, nach denen zu beurteilen ist, ob es sich um eine Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO handelt, sind eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Diese Kriterien dienen insbesondere auch der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, etwa der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, der bloßen Schlafstätte oder anderer Einrichtungen, die nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.5.2015 - 3 S 2420/14 - Juris; OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 - BauR 2015, 452; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 19.2.2014 - 3 L 212/12 - BauR 2015, 81). Der Begriff des Wohnens verlangt danach u.a., dass Aufenthalts- und private Rückzugsräume vorhanden sind, die eine Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen. Auch Wohnheime können daher als Wohngebäude einzustufen sein, wenn sie nach ihrer Zweckbestimmung und Ausstattung Wohnbedürfnisse erfüllen können und sollen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl . v. 11.5.2015 - 1 ME 31/15 - ZfBR 2015, 586).
10 
Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich hiervon ausgehend nicht um eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung. Das Gebäude weist zwar mit den vorhandenen Zimmern sowie den gemeinschaftlichen Waschräumen, Toiletten und Küchen die Mindestanforderungen eines Wohngebäudes auf. Die konkrete Ausprägung dieser Räumlichkeiten ermöglicht aber keine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Gegen die Möglichkeit einer eigenständigen Haushaltsführung spricht bereits die im Verhältnis zu der Zahl der unterzubringenden Personen geringe Größe der Zimmer. Sechs der insgesamt zehn Zimmer haben eine Größe von 13,90 m2 bis 17,50 m2 und sollen mit jeweils zwei Personen belegt werden. Die übrigen vier Zimmer haben eine Größe von 19,65 m2 bis 23,82 m2 und sollen mit drei bzw. vier Personen belegt werden. Für die insgesamt 26 Personen, die in den Zimmer untergebracht werden sollen, stehen zudem nur insgesamt zwei 4,47 m2 bzw. 8,72 m2 große Bäder zur Verfügung, die sich beide im oberen Geschoss des Gebäudes befinden. Eine hinreichende Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises ist unter diesen Umständen nicht möglich. Die eher großzügig bemessenen Gemeinschaftsräume ändern daran nichts.
11 
b) Das Vorhaben des Beigeladenen ist danach als eine (sonstige) Anlage für soziale Zwecke zu beurteilen.
12 
Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind (BVerwG, Beschl. v. 13.7.2009 - 4 B 44.09 - ZfBR 2009, 691). Zur Überbrückung einer Übergangs- oder Notsituation gedachte Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber fallen unter diesen Begriff (BVerwG, Beschl. v. 4.6.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173; BayVGH, Urt. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BauR 2013, 200; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 4.11.2003 - 22 B 1345/03 - NVwZ-RR 2004, 247; Stock, in: König/Roeser/Stock, 3. Aufl., § 1 Rn. 72 f.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3 BauNVO Rn. 52; Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiß, Komm. zum BauGB und zur BauNVO, 7. Aufl., § 4 BauNVO Rn. 18; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, § 2 BauNVO Rn. 129; a. M. mit unklarer Argumentation Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 3 Rn. 16.4 ff). Daran ist um so weniger zu zweifeln, als gerade „Abgrenzungsfragen bei der Zulässigkeit von Vorhaben im reinen Wohngebiet“ den Verordnungsgeber dazu veranlasst haben, § 3 BauNVO mit der Baunutzungsverordnung 1990 zu ändern und das reine Wohngebiet ausnahmsweise auch für Anlagen für soziale Zwecke zu öffnen (vgl. BR-Drs. 354/89, S. 2). Der Verordnungsgeber verfolgte damit in Reaktion auf zwei Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, mit denen ein Altenpflegeheim sowie eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem reinen Wohngebiet für unzulässig erklärt wurden (Urt. v. 17.5.1989 - 3 S 3650/88 - NJW 1989, 2278; Beschl. v. 19.5.1989 - 8 S 555/89 - NJW 1989, 2282) das Anliegen, in einem reinen Wohngebiet auch die Zulassung wohnähnlicher Unterkünfte (z. B. für Aussiedler und Asylbewerber) zu ermöglichen (vgl. Ziegler, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 106; Stock, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 10).
13 
Anlagen für soziale Zwecke sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Nach § 34 Abs. 2 2. Halbsatz BauGB findet § 31 Abs. 1 BauGB auf die nach der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben entsprechende Anwendung. Ein in dem betreffenden Gebiet ausnahmsweise zulässiges Vorhaben kann danach auch im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB mittels einer Ausnahme zugelassen werden. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Das der Baugenehmigungsbehörde danach zustehende Ermessen ist unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen auf Null reduziert.
14 
aa) Die Zulassung einer Ausnahme verlangt nicht das Vorliegen eines Sonderfalls. Bei der Zulassung einer Ausnahme sind der Baugenehmigungsbehörde jedoch in anderer Hinsicht Grenzen gesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grenzt die in der Baunutzungsverordnung festgelegte typische Funktion der Baugebiete, die in dem jeweiligen Gebiet zulässigen Nutzungen dahin gehend ein, dass diese mit der Zweckbestimmung des Baugebiets vereinbar sein müssen. Dieses ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit gilt nicht nur für die in dem Baugebiet allgemein zulässigen, sondern auch für die nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384; Beschl. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786; BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166).
15 
Ob ein Vorhaben mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets unverträglich ist, ist davon abhängig, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht verträgt. Im vorliegenden Fall ist daher zu fragen, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem reinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand dieser Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Personen, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, a.a.O.)
16 
Ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial, das sich mit der Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets nicht verträgt, ist mit dem Vorhaben des Beigeladenen nicht verbunden. Wenn die Unterbringung von Asylbewerbern in der hier geplanten Form auch nicht dem Typ des Wohnens in dem oben genannten Sinn entspricht, so ist diese Art der Nutzung jedoch dem Wohnen ähnlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1998 - 4 C 16.97 - BVerwGE 108, 190). Das Vorhaben ist auch nach seinem räumlichen Umfang, der Zahl der unterzubringenden Asylbewerber und der Intensität des Zu- und Abgangsverkehrs nicht generell geeignet, den Charakter eines reinen Wohngebiets zu stören.
17 
Eine Ausnahme darf außerdem nicht zugelassen werden, wenn das Vorhaben mit § 15 Abs. 1 BauNVO nicht zu vereinbaren ist. Die genannte Vorschrift gilt nicht nur für Vorhaben, die den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen, sondern - erst recht - für Vorhaben, die nur im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118; Beschl. v. 13.5.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.8.2009 - 3 S 1057/09 - NVwZ-RR 2010, 45). Ausnahmen für Vorhaben, die nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen, sind somit unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Das Gleiche gilt für Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BauNVO). Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich dabei nicht allein aus den typisierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, sondern ist auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 16.3.1995 - 4 C 3.94 - NVwZ 1995, 899; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - ZfBR 2009, 376). Bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.8.2009, a.a.O.).
18 
Gegen die Zulassung einer Ausnahme für das Vorhaben des Beigeladenen bestehen auch insoweit keine Bedenken. Für einen Widerspruch des Vorhabens zu dem sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Auch dafür, dass von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, vermag der Senat angesichts der Größe der geplanten Unterkunft und der überschaubaren Zahl der unterzubringenden Personen nichts zu erkennen.
19 
bb) Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme vor, kann die Baugenehmigungsbehörde das Vorhaben im Wege einer solchen Entscheidung zulassen. Eines hierauf gerichteten Antrags des Bauherrn bedarf es nicht (Dürr, in: Brügelmann, § 31 Rn. 61; Reidt, in: Battis/Krautzber-ger/Löhr, BauGB, 12. Aufl., § 31 Rn. 17). Aus § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO ergibt sich nichts anderes.
20 
Ob die Behörde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. Gibt es keine städtebaulichen Gründe, die gegen die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme sprechen könnten, bleibt aber für eine ablehnende Ermessensentscheidung kein Raum (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 - ZfBR 2004, 284). Von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null ist im vorliegenden Fall auszugehen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass die geplante Unterkunft für Asylbewerber eine der Wohnnutzung im Sinne des § 3 BauNVO ähnliche Nutzung darstellt und angesichts der Größe der Unterkunft und der Zahl der unterzubringenden Personen keine erheblichen Störungen der Umgebung zu erwarten sind. Im Hinblick auf die beispiellose Zahl von Asylbewerbern, die in den letzten Monaten nach Deutschland eingereist sind und mit großer Sicherheit auch in naher Zukunft einreisen werden, und den damit verbundenen Schwierigkeiten, für eine so große Zahl von Personen innerhalb kürzester Zeit Unterkunftsmöglichkeiten zu schaffen, besteht auf der anderen Seite ein dringendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens.
21 
2. Für den Fall, dass sich nähere Umgebung des Baugrundstücks nicht auf den vom Antragsteller als maßgebend betrachteten Bereich zwischen der ... und der ... Straße beschränkt, sondern auch die östlich und westlich anschließenden Grundstücke umfasst und dieser Bereich keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, hängt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens auch in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung davon ab, dass sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. § 34 Abs. 1 BauGB ist allerdings nicht allgemein, sondern nur im Rahmen des zum Tatbestandsmerkmal des Einfügens gehörenden Rücksichtnahmegebots nachbarschützend. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann daher mit seinem Widerspruch oder mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, 540; Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542).
22 
Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei gilt jedoch allgemein, dass um so mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt. Andererseits braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, um so weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es danach im Wesentlichen auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rück-sichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 - NVwZ 1994, 686; Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ist danach im vorliegenden Fall aus den bereits genannten Gründen nicht zu erkennen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Prozessrisiko auf sich genommen hat.
24 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder ein (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus ist danach ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen, sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - Juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - Juris). Im vorliegenden Fall geht es allerdings nicht um eine Baugenehmigung für ein Ein- oder ein (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus, sondern um eine Baugenehmigung für die Errichtung einer (kleineren) Asylbewerberunterkunft. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Nachbarn ist jedoch in einem solchen Fall jedenfalls nicht geringer. Die Befugnis des Senats, die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
25 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) In den Ländern Berlin und Hamburg entfallen die in § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und § 190 Absatz 1 vorgesehenen Genehmigungen oder Zustimmungen; das Land Bremen kann bestimmen, dass diese Genehmigungen oder Zustimmungen entfallen.

(1a) Die Länder können bestimmen, dass Bebauungspläne, die nicht der Genehmigung bedürfen, und Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 und § 165 Absatz 6 vor ihrem Inkrafttreten der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen sind; dies gilt nicht für Bebauungspläne nach § 13. Die höhere Verwaltungsbehörde hat die Verletzung von Rechtsvorschriften, die eine Versagung der Genehmigung nach § 6 Absatz 2 rechtfertigen würde, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige geltend zu machen. Der Bebauungsplan und die Satzungen dürfen nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Verwaltungsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 2 bezeichneten Frist geltend gemacht hat.

(2) Die Länder Berlin und Hamburg bestimmen, welche Form der Rechtsetzung an die Stelle der in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Satzungen tritt. Das Land Bremen kann eine solche Bestimmung treffen. Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können eine von § 10 Absatz 3, § 16 Absatz 2, § 22 Absatz 2, § 143 Absatz 1, § 162 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und § 165 Absatz 8 abweichende Regelung treffen.

(3) § 171f ist auch auf Rechtsvorschriften der Länder anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind.

(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(5) Das Land Hamburg gilt für die Anwendung dieses Gesetzbuchs auch als Gemeinde.

(6) § 9 Absatz 2d gilt entsprechend für Pläne, die gemäß § 173 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit § 233 Absatz 3 als Bebauungspläne fortgelten.

(7) Die Länder können bestimmen, dass § 34 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Dezember 2004 nicht für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung anzuwenden ist. Wird durch eine Regelung nach Satz 1 die bis dahin zulässige Nutzung eines Grundstücks aufgehoben oder wesentlich geändert, ist § 238 entsprechend anzuwenden.

(8) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.

(9) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.

(10) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.

(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 8 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Anlagen für soziale Zwecke, die der Unterbringung und weiteren Versorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden dienen, dort bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.

(12) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende

1.
Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die in Satz 1 genannte Frist von drei Jahren kann bei Vorliegen der dort genannten Befreiungsvoraussetzungen um weitere drei Jahre verlängert werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt Satz 1 auch für die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende Fortsetzung der zuvor ausgeübten Nutzung einer bestehenden baulichen Anlage entsprechend. § 36 gilt entsprechend.

(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für

1.
die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2.
die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Frist von drei Jahren kann um weitere drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 verlängert werden; für die Verlängerung gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Sofern die Frist bereits abgelaufen ist, gilt auch für die Entscheidung über die auf drei Jahre, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 zu befristende erneute Zulässigkeit einer bereits errichteten mobilen Unterkunft für Flüchtlinge oder Asylbegehrende die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 4 entfällt, wenn eine nach Satz 5 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 4 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.

(13a) Von den Absätzen 8 bis 13 darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können.

(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.

(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.

(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außenbereich gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 entsprechend.

(17) Die Befristung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 in den Absätzen 8 bis 13 sowie 14 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - in der Fassung des Senatsbeschlusses vom 14. März 2013 - 8 S 2504/12 - wird geändert, soweit er die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 anordnet.

Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird mit Wirkung ab Zustellung dieses Beschlusses abgelehnt.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Abänderungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Abänderungsverfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen am 21.09.2012 erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
1. Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen (Nutzungs-)Änderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Nachbargrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“.
2. Die Antragsteller erhoben gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen diese Entscheidung hatte Erfolg. Mit Senatsbeschluss vom 14. März 2013 wurde der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller angeordnet. Zur Begründung führte der Senat im Wesentlichen aus, die angegriffene Baugenehmigung werde sich in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen und die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um eine Anlage für soziale Zwecke handele, sei sie voraussichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig, weil die genehmigte Nutzung mit ihrem wohnähnlichen Charakter in einem Gewerbegebiet gebietsunverträglich sei.
3. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch der Antragsteller mit Bescheid vom 07.08.2013 unter Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ zurück. Die Voraussetzungen für die Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB lägen vor, denn Gründe des Wohls der Allgemeinheit erforderten die Befreiung und die Abweichung sei auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Ein auf die Erteilung der Befreiung gestützter Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg (Beschluss vom 14.10.2013 - 11 K 2941/13). Dieser Beschluss wurde auf die Beschwerde der Antragsteller mit Senatsbeschluss vom 17.12.2013 geändert und der Antrag auf Abänderung abgelehnt (8 S 2350/13).
4. Auf die Klage der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 21.09.2012 und den Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 mit Urteil vom 22.07.2014 aufgehoben (11 K 3170/13). Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist vom Beklagten, dem Beigeladenen und dem - im Klageverfahren ebenfalls beigeladenen - Landkreis Rems-Murr-Kreis, eingelegt worden. Über die Berufungen ist noch nicht entschieden worden.
II.
Der Senat macht von der ihm in § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO eingeräumten Kompetenz Gebrauch, ändert den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.11.2012 - in der Fassung, die er durch den Senatsbeschluss vom 14.03.2013 gefunden hat - mit Wirkung für die Zukunft ab und lehnt den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ab. Die Erfolgsaussichten dieser Klage erweisen sich aufgrund der Einführung von § 246 Abs. 10 BauGB durch Art. 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl I S. 1748) mit Wirkung vom 26.11.2014 (vgl. dessen Art. 2) derzeit als offen. Das Vollzugsinteresse - sowohl das öffentliche als auch das private des Beigeladenen - überwiegt daher nunmehr das Suspensivinteresse der Antragsteller.
1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (BVerwG; Beschluss vom 10.03.2011 - 8 VR 2.11 - juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1995 - 13 S 494/95 - VBlBW 1996, 98; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.12.2013 - 9 S 53.13 - juris; Funke-Kaiser, in: Bader, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 143a).
10 
2. Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Aufgrund der Einfügung des neuen Absatzes 10 in § 246 BauGB erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen (a)). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung des §212a Abs. 1 BauGB, wonach der Bauherr von der Baugenehmigung sofort Gebrauch machen darf, kommt dem Vollzugsinteresse aufgrund des erheblichen Platzbedarfs für die Unterbringung von Asylantragstellern der Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu (b)).
11 
a) Die dem Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2013 erteilte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ wird tatbestandlich voraussichtlich von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dessen Einfügung in das Baugesetzbuch mit Wirkung vom 26.11.2014 vom Senat hier zu berücksichtigen ist (aa)) - gedeckt (bb)). Das grundsätzlich eröffnete Ermessen der Baurechtsbehörde ist hier wohl zugunsten des Beigeladenen auf Null reduziert (cc)). Es ist allerdings eine offene Rechtsfrage, ob auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine unbefristete Baugenehmigung bzw. Befreiung erteilt werden darf (dd)).
12 
aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer Drittanfechtung einer Baugenehmigung der Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Baugenehmigung. Allerdings ist es zu berücksichtigen, wenn sich die Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Bauherrn verändert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10 - VBlBW 2011, 395 m.w.N.). Eine solche Änderung stellt § 246 Abs. 10 BauGB dar.
13 
bb) (1) Nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB kann bis zum 31.12.2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
14 
Diese spezielle Befreiungsvorschrift, die ergänzend neben die allgemeine Vorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB tritt (BT-Drs. 18/2752 S. 11 f.), ist auf Festsetzungen von Gewerbegebieten als Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung anzuwenden und bezieht sich auf alle Fassungen der Baunutzungsverordnung seit derem ersten Erlass vom 26.06.1962 (BGBl I. S. 429). Die Voraussetzung, dass an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, zielt darauf ab, dass die Gemeinde mit dem Bebauungsplan nicht von Möglichkeiten zur Feinsteuerung Gebrauch gemacht haben darf und also die nach der Anordnung - der jeweils anzuwenden Fassung - des § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für soziale Zwecke nicht durch den Bebauungsplan von der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit ausgeschlossen hat (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609<1612>). Abweichend von § 31 Abs. 2 BauGB ist hingegen nicht gefordert, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
15 
Für die Prüfung der Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen, wie sie von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ebenso gefordert wird wie von § 31 Abs. 2 BauGB, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB keine generellen Maßstäbe zu bilden. Denn es ist nicht generell zu beantworten, welche Umstände als öffentliche Belange einer Befreiung entgegenstehen. Der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urteile vom 09.06.1978 - 4 C 54.75 - BVerwGE 56, 71 <78 f.> und vom 19.09.2002 - 4 C 13.01 - BVerwGE 117, 50 <53 f.>). Es kommt also - auch für die hypothetische Prüfung am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB - darauf an, ob durch das Bauvorhaben städtebauliche Spannungen hervorgerufen werden, die vorhandene bauliche Situation verschlechtert wird, das Bauvorhaben mithin „Unruhe stiftet“. Bei der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ist - insoweit abweichend - zu berücksichtigen, dass die mögliche Unruhe, die durch die Genehmigung der wohnähnlichen Nutzung eines Gebäudes als Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft für Asylbegehrende (dazu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 15 f. und Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2015 - 15 B 14.1832 - juris, jeweils m.w.N.), in ein Gewerbegebiet getragen wird, das aufgrund seines durch die Bestimmungen der Baunutzungsverordnung geprägten Gebietstypus wohnähnliche Nutzungsformen nicht verträgt (auch hierzu Senatsbeschluss vom 14.03.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384 juris Rn. 18 m.w.N.), nicht relevant für die Frage der Vereinbarkeit der Befreiung mit den öffentlichen Belangen sein kann. Denn insoweit hat der Gesetzgeber für den Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine abschließende Regelung zugunsten der Möglichkeit, Befreiungen für solche Nutzungsformen zu erteilen, getroffen. Als öffentlicher Belang ist hingegen die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zu berücksichtigen. Eine Zulassung der in der Norm benannten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende ist daher tatbestandlich u.a. dann mangels Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen ausgeschlossen, wenn die Bewohner voraussichtlich gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt wären.
16 
Die Würdigung nachbarlicher Interessen schließlich fordert, dass festgestellt wird, ob nachbarliche Interessen der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Dazu sind die Interessen des Bauherrn an der Befreiung und die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nachbarschützende Festsetzungen - insbesondere solche über die Art der baulichen Nutzung - im Interessengeflecht eines Bebauungsplans in der Regel eine derart zentrale Bedeutung haben, dass ihre Durchbrechung das Bedürfnis nach einer Änderung des Bebauungsplans hervorruft. Etwas anders gilt jedoch dann, wenn die Nachbarn weder von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert beeinträchtigt werden können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2014 - 3 S 1992/13 - NVwZ-RR 2014, 548 <549 f.>).
17 
(2) Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind hier voraussichtlich alle erfüllt.
18 
(a) Im Plangebiet sind allein die das Wohnen wesentlich störenden Betriebe von der Zulässigkeit, wie sie von dem mit der Festsetzung unter Nr. 1.2 des Bebauungsplans in Bezug genommenen § 8 BauNVO 1968 bestimmt werden, ausgenommen. Anlagen für soziale Zwecke sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 3. Var. BauNVO 1968 hingegen ausnahmsweise zulässig.
19 
(b) Die Befreiung ist voraussichtlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Antragsteller haben bislang nicht substantiiert geltend gemacht, dass bisher ausgeübte Nutzungen - wie etwa der auf ihrem Grundstück ausgeübte Handel mit Natursteinen - aufgrund der Befreiung nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher ausgeübt werden könnte und also Nutzungen auf Nachbargrundstücken von dem Vorhaben selbst noch von dessen zu erwartenden Folgewirkungen nennenswert tatsächlich konkret beeinträchtigt werden könnten. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Übrigen auch schon deswegen fern, weil die in dem festgesetzten beschränkten Gewerbegebiet zulässigen Gewerbebetriebe das Wohnen ohnehin nicht wesentlich stören dürfen und auch im Mischgebiet zulässig sein müssen, so dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür erkennen kann, dass gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück nicht gewahrt sein könnten.
20 
bb) Das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde - aus § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - dürfte hinsichtlich der Erteilung der Befreiung auf Null reduziert sein. Bereits regelmäßig und allgemein verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum, wenn die engen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 31 Rn. 43). Dies gilt auch für das der Baurechtsbehörde in § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eröffnete Ermessen, auch wenn der Tatbestand mit dem Verzicht auf die Prüfung der Berührung der Planungsgrundzüge hier nicht genauso eng wie in § 31 Abs. 2 BauGB gefasst ist. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen. Da derzeit nicht ersichtlich ist, dass nachbarliche Interessen konkret beeinträchtigt sein könnten, städtebauliche Belange - etwa Planungsabsichten der Gemeinde - nicht berührt sind und also damit einerseits relevante öffentliche Belange oder nachbarliche Interessen in keiner Weise negativ betroffen sind, andererseits ein hohes öffentliches Interesse an der Schaffung zusätzlicher Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende besteht, ist wohl von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen (vgl auch Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 - NVwZ-RR 2008, 225 <226 f.>).
21 
cc) Offen hingegen erscheint, ob die Befreiung und damit die Baugenehmigung für die begehrte Nutzungsänderung auf der Grundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB - wie bislang geschehen - unbefristet erteilt werden darf.
22 
Die Gesetzesmaterialien äußern sich nicht zu der Frage, ob mit der Befristung der Ermächtigungsgrundlage auf den 31.12.2019 auch beabsichtigt gewesen ist, nur befristet Befreiungen zu ermöglichen. In der Literatur wird vertreten, dass § 246 Abs. 10 BauGB die Erteilung unbefristeter Befreiungen und auf ihrer Grundlage Baugenehmigungen ermögliche (Krautzberger/Stüer, DVBl 2015, 73<78>) und dass eine Rechtfertigung, Baugenehmigungen für beantragte Vorhaben behördlicherseits mit einer zeitlichen Beschränkung auf den 31.12.2019 zu versehen, nicht bestehe (Battis/Mitschang/Reidt, NVwZ 2014, 1609 <1611>). Dagegen könnte jedoch sprechen, dass der mit der zeitlichen Befristung der Ermächtigungsgrundlage erkennbar verfolgte doppelte Zweck, nur eine befristete Regelung aufgrund der aktuell stark ansteigenden Asylantragszahlen zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 7) und den Eingriff in die kommunale Planungshoheit durch Zulassung einer Befreiungsmöglichkeit ohne Rücksicht auf Planungsgrundzüge möglichst gering zu halten, letztlich nur dann effektiv erreicht werden kann, wenn auch die Auswirkungen der Anwendung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zeitlich begrenzt werden und damit der „Ausnahmecharakter“ der Norm (Kment/Bauer, BauR 2015, 211<214>) hinreichend Berücksichtigung findet. Allerdings teilt der Senat nicht die Rechtsauffassung der Antragsteller, wonach die Frage der Befristung für die Verhältnismäßigkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG relevant sei. Denn Art. 14 GG gewährleistet keinen Anspruch auf Beibehaltung der bauplanungsrechtlichen Situation (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41).
23 
b) Angesichts der aufgrund der fehlenden Befristung der erteilten Befreiung derzeit offenen Frage ihrer Rechtmäßigkeit kommt nunmehr - abweichend von der vom Senat im Beschluss vom 14.03.2013 vorgenommenen Interessenabwägung - dem privaten Interesse des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung höheres Gewicht als dem Suspensivinteresse der Antragsteller zu. Bei dieser Interessenabwägung ist zugunsten des Vollzugsinteresses die gesetzliche Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, der dringende Bedarf an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende und die Möglichkeit der Nachholung der Befristung der angefochtenen Baugenehmigung auch im laufenden Klageverfahren - sollte sie denn rechtlich erforderlich sein - einzustellen. Da die Antragsteller bislang keine konkreten Nachteile für den Fall des erneuten Vollzugs der Baugenehmigung substantiiert geltend gemacht haben und solche auch nicht ersichtlich sind, muss ihr Suspensivinteresse nunmehr zurückstehen.
24 
3. a) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat weist darauf hin, dass aufgrund der Bestimmung des § 16 Nr. 5 RVG das von Amts wegen eingeleitete Änderungsverfahren im Verhältnis zum ersten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „dieselbe Angelegenheit“ i. S. des § 15 Abs. 2 RVG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 08.11.2011 - 8 S 1247/11 - JZ 2012, 421).
25 
b) Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1,53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG in Anwendung von Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Es bedarf einer Streitwertfestsetzung, weil diese Grundlage für zu erhebende Gebühren ist. Denn mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7, § 80a Abs. 3 VwGO gelten - systematisch insoweit vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abweichend - nur innerhalb eines Rechtszugs als ein Verfahren, Vorbemerkung 5.2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, was zur Folge hat, dass die Abänderung eines erstinstanzlichen Beschlusses durch das Berufungsgericht eine Gebühr auslöst (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.10.1989 - 1 S 3032/89 - juris). Die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO von Amts wegen führt zum Entstehen einer Gebühr. Denn Absatz 2 der Vorbemerkung 5.2 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nimmt sowohl Satz 1 als auch Satz 2 des § 80 Abs. 7 VwGO in Bezug.
26 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2014 - 6 K 1388/14 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - auf jeweils 10.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, mit der das Gericht den Antrag der Antragstellerin nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Umbau eines Gemeindehauses abgelehnt hat.
1. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antrag der Antragstellerin sei zulässig, auch wenn die im Zuge des Umbaus des Gemeindehauses geplante Aufzugsanlage bereits im Rohbau errichtet worden sei, da sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Auswirkungen der Anlage auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung ihres Wohnhausgrundstücks wende, sondern sich auch darauf berufe, dass es durch die Nutzung der Anlage zu Lärmimmissionen komme. Der Antrag habe jedoch in der Sache keinen Erfolg, da das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiege. Zwar erscheine es als offen, ob die in geringer Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin geplante Aufzugsanlage den erforderlichen Grenzabstand einhalte, was im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sei. Das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung habe dennoch Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin, da die geplante Aufzugsanlage fast vollständig fertiggestellt und weder vorgetragen noch erkennbar sei, weshalb es durch die Nutzung der eingehausten Anlage zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf das Wohngrundstück der Antragstellerin kommen solle.
2. Die Antragstellerin wendet hiergegen ein, das Verwaltungsgericht sei von falschen Tatsachen ausgegangen, da zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Aufzugsanlage noch nicht vollständig im Rohbau errichtet gewesen sei. Fotografien belegten, dass die Anlage zu einer Seite hin noch offen gewesen sei und der Dachabschluss gefehlt habe. Zudem hätten die Antragsgegnerin und die Beigeladene das Verfahren missbräuchlich in die Länge gezogen. Daher sei es unbillig, wenn das Verwaltungsgericht zwar anmahne, dass die Frage, ob ein Abstandsflächenverstoß vorliege, im Widerspruchsverfahren geklärt werden müsse, aber gleichwohl ihren Eilantrag ablehne und alleine ihr die Kosten des Verfahrens auferlege. Letztlich komme es so zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.
a) Nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag des Baunachbarn nach §§ 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Fertigstellung des Rohbaus, wenn sich der Baunachbar nur gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzt, die von der Errichtung der baulichen Anlage als solcher ausgehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 15.1.2013 - 3 S 2259/12 - NVwZ-RR 2013, 300; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 22.10.2008 - 1 ME 134/08 - BauR 2009, 639; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.3.2006 - OVG 10 S 21.05 - juris; vgl. auch Saller, in: Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Aufl., S. 483). Denn ab diesem Zeitpunkt kann eine stattgebende gerichtliche Entscheidung im Eilverfahren dem Baunachbarn keinen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil mehr verschaffen, da die behauptete Rechtsverletzung mit der Fertigstellung des Rohbaus bereits eingetreten ist und nicht mehr durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorläufig - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - verhindert werden kann.
Ob die von der Antragstellerin vorgelegten Fotografien tatsächlich belegen, dass die allein im Streit befindliche Aufzugsanlage in der Nähe ihrer Grundstücksgrenze im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht im genannten Sinne im Rohbau fertiggestellt war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats ist die Fertigstellung im Rohbau unstreitig erfolgt.
b) Diese Rechtsprechung führt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu einer Vereitelung vorläufigen Rechtsschutzes für den Baunachbarn. Der Fall der Antragstellerin belegt vielmehr das Gegenteil. Nach ihren Angaben hat sie, auch wenn ihr die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht zugestellt wurde, bereits im Oktober 2013 von Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beigeladenen Kenntnis erlangt. Im Januar 2014 begannen nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Aushubarbeiten für das Fundament des Gebäudes der Aufzugsanlage. Gleichwohl hat die Antragstellerin erst im April 2012 Widerspruch erhoben. Um vorläufigen Rechtsschutz hat sie trotz anwaltlicher Vertretung zunächst in unzulässiger Weise nachgesucht. Der zutreffende Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO ist erst am 8.5.2014 gestellt worden. Der Umstand, dass die Aufzugsanlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zumindest weitgehend fertiggestellt war, ist danach auf das Verhalten der Antragstellerin selbst und nicht auf das anderer Verfahrensbeteiligter oder des Verwaltungsgerichts zurückzuführen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenständigen Prozessantrag gestellt und damit gleichzeitig - für den Fall des Unterliegens - ein eigenständiges Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Die Festsetzung und Abänderung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Daraus folgt nach der Rechtsprechung des 8. Senats, dass bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen ist (Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris). Dem schließt sich der Senat an.
11 
Eine Reduzierung dieses Streitwerts für Hauptsacheverfahren in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 nicht in Betracht, wenn diese die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder zum Teil vorwegnehmen. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung der Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs dann der Fall, wenn sich ein Baunachbar nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier - gegen solche des Baukörpers zur Wehr setzt und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehrt (vgl. Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. des Senats v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.