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| Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 27.6.2013 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Reparaturhalle für Lagerflächen für Paletten und Gitterboxen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... (... ... ...) auf der Gemarkung Korntal-Ortsteil Münchingen. Die Baugenehmigung enthält - u.a. - die Nebenbestimmung, dass die in dem Lärmimmissions-Prognosegutachten des Ingenieurbüros Engel enthaltenen Grundlagen und dort gemachten Angaben zur Betriebsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung sind. Ferner seien die in dem Prognosegutachten gemachten Ausführungen zu den Maßnahmen (Einhaltung eines Mindestabstands von 2,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze beim Abkuppeln von Lkw-Anhängern) zur Gewährleistung der Spitzenpegelanforderung zwingend einzuhalten. |
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| Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin, die Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden und mit einem Mehrfamilienwohnhaus nebst Garagen für Pkw bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...-... ... und ...) ist, am 15.8.2013 Widerspruch ein. In dem Wohngebäude der Antragstellerin, das durch Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Fünf-Familien-Haus entstanden und sodann durch einen Ausbau, der im Baugesuch als „Fremdarbeiterheim“ bezeichnet wurde, erweitert wurde, befinden sich insgesamt 16 Wohnungen. |
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| Die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ der damals noch selbständigen Gemeinde Münchingen vom 7.3.1958, der mit Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30.10.1963 geändert wurde. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgte durch das vormalige Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 und wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan setzt für die vorbezeichnenden Grundstücke ein Gewerbegebiet unter Hinweis auf „§ 9 BauNVO 1962“ fest. |
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| Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.12.2013 - 3 K 3141/13 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in seiner geänderten Fassung vom 30.10.1963 sei rechtswirksam. Dieser setze ein Gewerbegebiet fest. Der Verweis auf § 9 BauNVO sei lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Zwar verstoße der Bebauungsplan in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot, weil er den städtebaulichen Grundsatz einer räumlichen Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Antragstellerin könne sich jedoch hierauf nicht berufen, da der Abwägungsmangel nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.7.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Das Vorhaben verstoße jedoch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, weil die lärm- und staubemittierende Nutzung des Baugrundstücks nicht die gebotene Rücksicht auf die geschützte Wohnnutzung des Grundstücks der Antragstellerin nehme. Nutzungen von einer Störungsintensität, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien, seien mit der direkt angrenzenden Wohnnutzung im konkreten Einzelfall unvereinbar. Bezüglich des Lärms würden die Anforderungen an emittierende Betriebe in derartigen Gemengelagen in Nr. 6.7 der TA Lärm konkretisiert. Nach dieser Regelung könnten die Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die Antragstellerin dürfe deswegen mindestens die Einhaltung des Schutzniveaus von Mischgebieten verlangen können. Dem Lärmgutachten vom 28.1.2013 könne wohl nicht entnommen werden, dass die vom Beigeladenen aufgenommene Nutzung die Immissionswerte für Mischgebiete einhalte oder einhalten könne. Dies gelte zumindest für den Umschlag der Gitterboxen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, da dort nach dem Gutachten wohl ein Spitzenpegel deutlich über 90 dB(A), nämlich 99,8 dB(A) gemessen worden sei, woraus ein Schallleistungspegel von 111,3 dB(A) resultiere. Das Gutachten äußere sich aber nur in Bezug auf den fälschlich für zulässig gehaltenen Spitzenwert für Gewerbegebiete von 95 dB(A). Bedenken werfe die Baugenehmigung auch deshalb auf, weil sie in Bezug auf Luftverunreinigungen keinerlei geeignete Anforderungen zur Emissionsminderung enthalte. Bei den von der Antragstellerin genannten Staubimmissionen dürfte es sich sowohl um vom unbefestigten Boden der Lagerfläche aufgewirbelten Staub als auch um Staub unbestimmter Herkunft und Zusammensetzung handeln, der sich von den umgeschlagenen Behältnissen und Paletten löse. Mit Blick auf die hinsichtlich Lärm und Staub dargelegten Bedenken dürfte die Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht mit den nachbarschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 LBO unvereinbar sein. |
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| Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5.2.2014 die Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung vom 27.6.2013 bezüglich Ziff. 1 der als Bestandteil der Baugenehmigung geltenden Stellungnahme des Landratsamts Ludwigsburg vom 15.4.2013 abgeändert. Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile, darf danach an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... den für Mischgebiete zulässigen Immissionswert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen. Ziff. 4 der Stellungnahme des Fachbereichs Gewerbeaufsicht wurde ferner dahin ergänzt, dass durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. die Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen o.Ä., sicherzustellen sei, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen aufträten. In Ziff. 2 des Ergänzungsbescheids vom 5.2.2014 wurden weitere Lärmminderungsmaßnahmen angeordnet. |
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| Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschwerden stattzugeben und den angefochtenen Beschluss Verwaltungsgericht Stuttgart zu ändern. |
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| Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 5.11.2013 - 3 S 2035/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2009 - 9 S 70.08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861). |
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| Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm zu vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig vom Vollzug der angefochten Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris) dürfte die Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung nicht - worauf es in Nachbarrechtstreitigkeiten der vorliegenden Art allein ankommt - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig ist, ist für den Erfolg im vorliegenden Eilverfahren unerheblich, weil der in der Hauptsache verfolgte Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur besteht, soweit die Baugenehmigung rechtwidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist. |
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| Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte weder unter bauplanungsrechtlichen (1.) noch unter bauordnungsrechtlichen (2.) Gesichtspunkten Erfolg haben. |
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| 1. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. |
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| a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen seiner Art nach § 30 Abs. 3 BauGB bestimmt, da das Baugrundstück - wie auch das Grundstück der Antragstellerin - im räumlichen Geltungsbereich des - einfachen - Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“, der in der durch Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geänderten Fassung ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt. |
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| aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht deshalb wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist, weil in dessen Textteil die Art der baulichen Nutzung mit „§ 9 BauNVO“ statt mit § 8 BauNVO bezeichnet ist. Der Wortlaut „Gewerbegebiet (GE)“ zeigt ersichtlich, dass der Gemeinderat ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1962 und nicht etwa ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1962 festsetzen wollte. Dies folgt auch aus der Begründung des Bebauungsplans, der von einem Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 BauNVO spricht. Bei dem Verweis auf „§ 9 BauNVO“ ist daher lediglich von einer unbeachtlichen und für jedermann erkennbaren Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) auszugehen. |
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| bb) Ob dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen ist, dass der Bebauungsplan materiell-rechtlich gegen das beim Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geltende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 verstoßen habe, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin auf diesen materiellen Mangel des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzbuches (auch mit der Bezeichnung „Bundesbaugesetz“) wirksame Satzungen fort. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ob der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgte, kann dahinstehen. Denn die Erfüllung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hinweispflicht ist für den Eintritt der Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 nicht konstitutiv (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Aufgrund dessen kann seit dem 1.7.1994 die materielle Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 wegen eines wesentlichen Fehlers bei der Abwägung nicht mehr geltend gemacht werden. |
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| cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden. |
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| Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466; Urt. v. 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris; Beschl. v. 20.1.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.9.1996 - 3 S 213/94 - juris sowie Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006, a.a.O.). Die in dieser Unterschrift zu sehende Ausfertigung hat bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - zu erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1995 und Urt. v. 19.9.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). |
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| Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den von der Antragsgegnerin dem Senat übersandten Auszügen aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.10.1963 hat der Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Münchingen an diesem Tag unter § 398 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamts Leonberg vom 22.7.1963 und Änderung vom 10.9.1963 zu ändern. Das Gemeinderatsprotokoll ist vom damaligen Bürgermeister Budden- berg unterzeichnet. Damit wird entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung die Authentizität des Inhalts des Bebauungsplans, wie er schließlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekannt gemacht wurde, hinreichend bezeugt. Das gleichfalls vorgelegte Protokoll der Gemeinderatssitzung aus dem Jahr 1967 bestätigt dieses Ergebnis. Danach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 31.7.1967 unter § 312 beschlossen, dass der vom Gemeinderat am 30.10.1963 beschlossene Bebauungsplan über die Änderung des Bebauungsplans “Kornwestheimer Weg“ so, wie dieser auch vom Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 genehmigt wurde, bleiben und nicht geändert werden soll. Dieses Gemeinderatsprotokoll hat der seinerzeitige Bürgermeister Sailer unterzeichnet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat keinen Anlass zur Vorlage der in Buchform vorhandenen Protokolle im Original. |
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| b) Das in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung von 1962 (vgl. zu dieser „statischen“ Verbindung BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054) allgemein zulässige Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme. |
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| Ob sich ein Vorhaben rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeiten und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147). |
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| aa) Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.). |
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| Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.). |
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| Nach Maßgabe dessen sind unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung vom 27.6.2013 und deren Ergänzung vom 5.2.2014 beigefügten Auflagen durch den zugelassenen Betrieb des Beigeladenen voraussichtlich keine Lärmimmissionen zu erwarten, die sich für die Antragstellerin als unzumutbar erweisen. |
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| Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von einer Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 der TA Lärm ausgegangen und hat deshalb unter Bildung eines Zwischenwertes die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 c TA Lärm) als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung zugrundegelegt. Dem vermag der Senat in dieser Form nicht zu folgen. Eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm ist nur dann gegeben, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen. Als Gemengelage bezeichnet die TA Lärm somit nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, sondern (nur) das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten. Innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets findet die Regelung in Nr. 6. 7 TA Lärm daher keine Anwendung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 6, Rn. 25; Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, Nr. 6 Rn. 58 und 60). Andernfalls würde die Regelung in Nr. 6.1 leerlaufen, nach der innerhalb bestimmter Gebiete bestimmte Immissionsrichtwerte gelten sollen. |
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| Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO bleibt davon allerdings unberührt. Zur Bestimmung des in dieser Vorschrift genannten Maßes des Zumutbaren dürften in Fällen, in denen - wie hier - Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung unmittelbar aufeinander treffen, der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm ähnliche Grundsätze gelten. Ob danach das - allenfalls in Betracht zu sichernde - Schutzniveau eines Mischgebiets die Grenzen des der Antragstellerin Zumutbaren bestimmen, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Denn nach der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.2.2014 geänderten Nebenbestimmung wird dem Beigeladenen nunmehr aufgegeben, dass die Lärmimmissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile den an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen dürfen. Um diese Immissionsrichtwerte einzuhalten, werden dem Beigeladenen ferner in Nr. 2 des Bescheids vom 5.2.2014 zur Ergänzung bzw. Änderung der Baugenehmigung vom 27.6.2013 im Hinblick auf die Ausführungen des Ingenieurbüros Engel in seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 31.1.2014 zum Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 bestimmte Tätigkeiten untersagt. |
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| Danach darf u.a. das Abkuppeln von Lkw-Anhängern wegen der mit der Entlüftung verbundenen Geräusche ausschließlich im südöstlichen oder südwestlichen Grundstücksbereich erfolgen, um die Spitzenwertanforderung nach TA Lärm von hier 90 dB(A) tags einzuhalten. Im nordwestlichen Teil des Betriebshofs, welcher dem benachbarten Wohngebäude zugewandt ist, ist das Abkuppeln der Lkw-Anhänger nicht zulässig (a)). Die Reparaturarbeiten an den Gitterboxen und Paletten sind ausschließlich in der Werkstatt durchzuführen und dürfen nicht im Freien stattfinden (b)). Das nordwestliche Werkstatttor muss während der Reparaturarbeiten in der Werkstatt geschlossen sein (c)). Die Lagerstandorte für die Gitterboxen und der Paletten werden entsprechend den im oben genannten Gutachten dargestellten Lageplan (S. 7) abgeändert. Eine Be- und Entladung der Gitterboxen darf nur im südöstlichen und südwestlichen Teil des Betriebsgeländes erfolgen (d)). Dass der Betrieb des Beigeladenen unter Beachtung dieser der Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung beigefügten Auflagen sowohl die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags als auch den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags einhalten kann, wird in dem Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 und seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 21.1.2014 überzeugend dargestellt. Die Prognoseergebnisse unter Nr. 4.4 dieses Gutachtens zeigen an den drei Immissionsorten - und dort bezogen auf das EG,1.OG und 2. OG - Beurteilungspegel, die alle deutlich unter 60 d(B)A liegen. Zur Beurteilung der Lärmsituation hat der Gutachter ferner einen „auf der sicheren Seite liegenden“ Ansatz gewählt. Denn er hat bei seiner Prognose der Lärmausbreitung zum Nachbargrundstück das Ein- und Ausfahren von 15 Lastkraftwagen - Lkw - und damit ein gegenüber der Betriebsbeschreibung erhöhtes Lkw-Aufkommen je Arbeitstag zugrundgelegt hat. In dieser wird ein Aufkommen von - lediglich - fünf bis zehn Lkw angegeben. |
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| Der Senat sieht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Gutachten nur dann nicht verwertbar ist, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 202). Allein mit der Behauptung, die im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognose sei schon von vornherein parteilich, wird daher die - vermeintliche - Nicht-Verwertbarkeit nicht dargelegt. Ist eine Lärmprognose unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend, ist sie auch dann grundsätzlich verwertbar, wenn sie im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellt wurde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 10.12.2010 - 3 B 250/10 - juris = NVwZ-RR 2011, 274 [Ls]). Auch der Einwand der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, es hätten tatsächlich keine Messungen vor den Fenstern an dem betroffenen Wohngebäude stattgefunden, weshalb ein Verstoß gegen A.1.3a des Anhangs zur TA Lärm vorliege, greift nicht durch. Denn der Gutachter hat, was die Antragstellerin übersieht, die Geräuschimmissionen nicht nach A.1 des Anhangs zur TA Lärm ermittelt, sondern die im Anhang zur TA Lärm unter A.2.3 zulässige Methode der Detaillierten Prognose gewählt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. |
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| bb) Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf der Antragstellerin unzumutbare Luftverunreinigungen durch Staubimmissionen bei der Nutzung des Lagerplatzes vermag der Senat nicht zu teilen. |
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| (1) Festzustellen ist zunächst, dass die Antragstellerin mit diesem Einwand ohnehin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert ist. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde der Antragstellerin als Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO zugestellt. In der Benachrichtigung wurde die Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBO darauf hingewiesen, dass die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstige Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und die sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 4.4.2013 - nach den vorgelegten Akten per Fax eingegangen am 4.4.2013 - hat die Antragstellerin eine Beeinträchtigung durch Staubimmissionen nicht geltend gemacht. Soweit sie in ihrem Einwendungsschreiben auf § 22 Abs. 1 BImSchG hingewiesen hat, ist dies ausschließlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen geschehen. Einwendungen müssen inhaltlich hinreichend substantiiert sein. Der Einwender muss das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, er muss mit anderen Worten seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2004 - NVwZ-RR 2005, 160; Sauter, LBO, § 55 Rn. 36; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 55 Rn. 27). Der pauschale Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG lässt eine Betroffenheit gerade durch Staubimmissionen nicht ansatzweise erkennen. Die Vorschrift führt zwar den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ auf. Wie sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entnehmen lässt, können diese aber vielfältiger Natur sein. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest eines allgemeinen Hinweises auf eine Beeinträchtigung gerade durch Staubimmissionen bedurft. |
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| Der Präklusion steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihre Baugenehmigung vom 27.6.2013 durch Bescheid vom 5.2.2014 ergänzt hat. Durch diesen Änderungsbescheid wurden lediglich die Auflagen zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin verschärft. Das der Angrenzerbenachrichtigung und der nachfolgenden Baugenehmigung vom 27.6.2013 zugrunde liegende Vorhaben selbst erfuhr dadurch aber keine Änderung, die eine erneute Angrenzerbenachrichtigung erfordert hätte. |
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| (2) Unabhängig davon vermag der Senat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage greifbare Anhaltspunkte für eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung durch Staubimmissionen durch die Nutzung des Lagerplatzes nicht festzustellen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Betrieb des Beigeladenen infolge der Fahrbewegungen und der Umsetzung der Paletten im nordöstlichen Bereich des Lagerplatzes zu Staubimmissionen kommt. Die Antragstellerin hat aber bislang nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichten. Im Übrigen ist dem Beigeladenen in dem Änderungsbescheid vom 5.2.2014 zur Baugenehmigung vom 27.6.2013 aufgegeben worden, durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. der Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen oder Ähnlichem - sicherzustellen, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen auftreten. Durch diese Auflage, der der Beigeladene nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren bereits jetzt nachkommt, dürfte jedenfalls ausreichend gewährleistet sein, dass unzumutbare Staubeinwirkungen vermieden werden. |
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| 2. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.2.2014 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, sind nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung des § 14 Abs. 1 und 2 LBO sieht, ist dem aus den oben unter 1. angeführten Gründen nicht zu folgen. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verb. mit den Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Anhebung auf den Wert der Hauptsache dann geboten, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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