Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Akteneinsicht in einem Baugenehmigungsverfahren.
Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung Ü. (G. Straße ...).
Mit Formblatt vom 16.12.2016, eingegangen am 21.12.2016, beantragte die Eigentümerin der benachbarten Grundstücke Flst.-Nr. .../..., .../... und ... (G. Straße ... ... ...), eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit neun Wohneinheiten und Tiefgarage.
Mit Schreiben vom 12.01.2017 wurde der Antragsteller als Angrenzer von dem Bauvorhaben benachrichtigt. Darin wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, die Bauvorlagen (Lageplan, Bauzeichnungen etc.) innerhalb von vier Wochen nach Zustellung bei der Antragsgegnerin einzusehen. Einwendungen seien innerhalb von vier Wochen ab Zustellung vorzubringen. Auf die Präklusionsfolge nach § 55 Abs. 2 LBO bei nicht fristgemäßer Erhebung von Einwendungen wurde hingewiesen.
Mit Schreiben vom 18.01.2017 legitimierte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin und teilte mit, dass er beauftragt sei, anhand der Einsicht in die vollständige Bauakte zu prüfen, ob Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben sind. Mit Email vom selben Tag (GAS 19) teilte der Antragsteller mit, aus der Verfahrensakte sei vor Einsichtnahme ein wesentlicher Teil entfernt worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass diese Vorgehensweise auf einer Weisung der Amtsleitung beruhe. Man sei offenbar der Auffassung, dass Angrenzer und deren Bevollmächtigte keinen Anspruch auf vollständige Akteneinsicht hätten. Er habe sich ausdrücklich gegen diese Vorgehensweise verwahrt und bitte nunmehr erneut um Einsicht in die vollständige Verfahrensakte. Er verweise hierzu auf einen Aufsatz in der NVwZ, in dem die Rechte des Anwalts und die Pflichten der Behörden instruktiv dargelegt seien.
Daraufhin teilte die Antragsgegnerin mit Email vom 23.01.2017 (GAS 21 f.) mit, dass der Akteneinsichtsanspruch der nach § 55 LBO benachrichtigten Angrenzer nur den Bauantrag und die Bauvorlagen umfasse. Es stehe dem Antragsteller frei, eine vollumfängliche Akteneinsicht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LVwVfG zu beantragen, soweit er geltend machen könne, dass die Kenntnis der Verfahrensakte zur Verteidigung seiner rechtlichen Interessen erforderlich sei. Die Verfahrensakte bestehe gegenwärtig aus dem internen Bearbeitungsbogen, dem Bauantrag, den Bauvorlagen, der Eingangsbestätigung, der Grundbuchrecherche zu Angrenzern, den Angrenzerbenachrichtigungen mit Zustellungsnachweisen und einer Überprüfung der Baulasten. Die Erforderlichkeit einer vollständigen Akteneinsicht sei nicht zu erkennen, zumal § 55 LBO gegenüber § 29 LVwVfG die speziellere Vorschrift für die Einsicht von Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren sei. Der Antragsteller möge deshalb substantiiert darlegen, wozu die vollständige Einsicht vorliegend erforderlich sei bzw. weshalb ein rechtliches Interesse hieran bestehe. Sofern ein solches bestehe, werde selbstverständlich eine Akteneinsicht auf der Grundlage des § 29 LVwVfG gewährt.
Am 25.01.2017 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt im Wesentlichen vor, er habe in den Diensträumen der Antragsgegnerin Akteneinsicht genommen. Zuvor sei jedoch ein ganzes Unterlagenkonvolut aus der Verfahrensakte ausgeheftet worden. Er habe sich hiergegen verwahrt und auf sein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht verwiesen. Daraufhin habe ihm die anwesende Mitarbeiterin mitgeteilt, dass es eine Dienstanweisung der Amtsleiterin gebe, nach der nur in den Bauantrag und die Bauvorlagen Einsicht genommen werden könne. Er habe daraufhin einen formalen Akteneinsichtsantrag gestellt. Im Hinblick auf die vierwöchige Präklusionsfrist sei es ihm nicht zumutbar, einen rechtsmittelfähigen Bescheid – die Versagung der Akteneinsicht betreffend – abzuwarten. Zudem bestehe das Risiko, dass ein mit der Anfechtung der Baugenehmigung befasstes Gericht zu der Auffassung gelange, dass trotz verweigerter Akteneinsicht Präklusion eingetreten sei. Der gestellte Eilantrag sei das einzige Instrument, innerhalb der laufenden Präklusionsfrist vollständige Akteneinsicht zu erhalten. Es sei unzulässig, ihm Teile der Akte vorzuenthalten. Das Recht eines Verfahrensbeteiligten auf Akteneinsicht werde auch durch § 55 LBO nicht eingeschränkt. Auch sei es unzulässig, die Gewährung vollständiger Akteneinsicht von der „substantiierten Darlegung“ eines rechtlichen Interesses abhängig zu machen.
Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Akteneinsicht in die vollständige und unbereinigte Verfahrensakte des Baugenehmigungsverfahrens BTB-Nr. .../... (... G. Straße ...; ... 21.12.2016) zu den üblichen Bürozeiten der Antragsgegnerin zu ermöglichen.
10 
Die Antragsgegnerin beantragt,
11 
den Antrag abzulehnen.
12 
Sie ist der Auffassung, dem Antragsteller stehe kein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Ein solches ergebe sich weder aus der Stellung als Angrenzer nach § 55 LBO, noch sei er durch die Benachrichtigung „Beteiligter“ im Baugenehmigungsverfahren geworden. Die Tatsache, dass die Benachrichtigung nach § 55 LBO Aufgabe der Gemeinde sei, stelle ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass sich das durch sie vermittelte Akteneinsichtsrecht auf das Planheft beschränke und die Verfahrensakte nicht erfasse. Dem Antragsteller stünden auch nicht allein deshalb weitergehende Akteneinsichtsrechte zu, weil er anwaltlich vertreten sei. Man habe den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 LVwVfG eine vollumfängliche Akteneinsicht beantragen könne. Hierfür müsse er jedoch substantiiert darlegen, dass ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der gesamten Verfahrensakte bestehe. Zu diesem Zweck sei ihm der Akteninhalt vollständig dargelegt worden. Entsprechende Gründe seien jedoch vom Antragsteller nicht mitgeteilt worden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zudem mangels Eilbedürftigkeit unzulässig. Mit der Belehrung zur Präklusion und den Bauvorlagen – die der Antragsteller eingesehen habe – seien alle Anforderungen an die „Anstoßfunktion“ der Angrenzerbenachrichtigung erfüllt.
13 
Das Gericht hat das Planheft zum Baugenehmigungsverfahren sowie den Schriftverkehr zum Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers beigezogen. Wegen weiterer Einzelheiten wird hierauf sowie auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
II.
14 
Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.
15 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 kann zudem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Dabei sind der Anordnungsgrund, der die gerichtliche Eilentscheidung notwendig macht, und der Anordnungsanspruch, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll, gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
16 
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
17 
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Angelegenheit dringlich wäre. Soweit der Antragsteller beabsichtigt, gegen eine künftige Baugenehmigung Widerspruch und Anfechtungsklage zu erheben sowie gegebenenfalls Eilrechtsschutz zu beantragen, besteht keine Eilbedürftigkeit. Es erscheint ohne Weiteres ausreichend, wenn der Antragsteller im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens – in dem ihm uneingeschränkte Akteneinsichtsansprüche gemäß §§ 79, 29 Abs. 1 LVwVfG bzw. § 100 Abs. 1 VwGO zustehen – Einsicht in die Baugenehmigungsakten erhält. Soweit der Antragsteller auf die drohende Präklusionswirkung nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO verweist, ist nicht erkennbar, dass er nur durch Einsichtnahme in die gesamten Bauakten in die Lage versetzt würde, hinreichend fundierte Einwendungen zu erheben. Einwendungen nach § 55 Abs. 2 LBO sind bereits dann genügend substantiiert und konkretisiert, wenn der Einwendende das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnet und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegt, seine Betroffenheit also zumindest „thematisiert“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.03.2014 - 3 S 183/14 - und vom 20.10.2004 - 8 S 2273/04 -; jeweils juris; Sauter, LBO, Bd. 1, Stand 07/2015, § 55 Rn. 36). Dass dies nach Einsichtnahme in den Bauantrag und die Bauvorlagen nicht möglich und der Antragsteller deshalb mit seinen Einwendungen im weiteren Verfahrensablauf nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO ausgeschlossen wäre, erscheint fernliegend.
18 
Im Übrigen stellt das Begehren des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung Akteneinsicht zu erlangen, eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Grundsätzlich erlaubt § 123 Abs. 1 VwGO dem Gericht aber nur vorläufige Maßnahmen. Von diesem Grundsatz ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann eine Ausnahme zu machen, wenn die beantragte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (vgl. zu diesen Anforderungen Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, S. 78 ff.; speziell für einen Fall verweigerter Akteneinsicht VG München, Beschluss vom 12.05.2006 - M 1 E 06.1506 -, juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es ist nach dem Vorstehenden nicht ersichtlich, weshalb die im künftigen Widerspruchs- und Klageverfahren zu gewährende Akteneinsicht zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreichen sollte.
19 
Der Eilantrag ist deswegen abzulehnen.
20 
Danach kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Insofern bestehen aber Zweifel.
21 
Ein Anspruch des Antragstellers auf Einsicht der vollständigen Bauakte folgt nicht bereits aus § 55 LBO. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO benachrichtigt die Gemeinde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben. Das „Bauvorhaben“ wird nach Inhalt und Umfang bestimmt durch den Bauantrag und die mit ihm einzureichenden Bauvorlagen. Die von der Gemeinde benachrichtigten Angrenzer erhalten dabei die Gelegenheit, den Bauantrag und die Bauvorlagen innerhalb der gesetzten Frist einzusehen, weil sie ohne diese Einsichtnahme von der ihnen gewährten Möglichkeit zu effektiven Einwendungen keinen zureichenden Gebrauch machen könnten (vgl. Sauter, a.a.O., § 55 Rn. 16; Schlotterbeck, in: ders./Hager/Busch/Gammerl, LBO, 7. Aufl. 2016, § 55 Rn. 11).
22 
In Betracht käme ein Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 1 LVwVfG, das allerdings voraussetzte, dass der Antragsteller „Beteiligter“ des Baugenehmigungsverfahrens wäre. Der Begriff des Beteiligten ist in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 LVwVfG definiert. Danach sind Beteiligte erstens Antragsteller und Antragsgegner, zweitens diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat, drittens diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat, sowie viertens diejenigen die nach § 13 Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind. § 13 Abs. 3 LVwVfG stellt klar, dass Anzuhörende nicht Beteiligte sind, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Der Antragsteller ist als Angrenzer nicht derjenige, an den die Behörde den Verwaltungsakt richten will (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG). Hierunter fallen nur die Adressaten der Baugenehmigung selbst, nicht aber Dritte (Nachbarn), die nur im Wege der Drittwirkung in ihren Rechten betroffen werden können (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 13 Rn. 21). Ob die Benachrichtigung nach § 55 Abs. 1 LBO eine Hinzuziehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 LVwVfG darstellt, ist klärungsbedürftig. Die amtliche Überschrift des § 55 LBO („Nachbarbeteiligung“) legt eine Beteiligung im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn nahe; auch spricht die einschneidende Rechtsfolge des § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO (materielle Präklusion bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen) eher für eine Beteiligung des benachrichtigten Angrenzers. Andererseits deutet die Gesetzesbegründung, in der von „anzuhörenden“ Nachbarn die Rede ist (LT-Drucks. 14/5013, S. 55), und auch der Gesetzeswortlaut selbst, der von einer „Benachrichtigung“ der Nachbarn spricht, eher darauf hin, dass es sich dabei um einen Fall der Anhörung im Sinne des § 13 Abs. 3 LVwVfG handeln könnte (vgl. Schlotterbeck, a.a.O., § 55 Rn. 4, 11, 58).
23 
Wollte man den Antragsteller als Beteiligten im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1-3 LVwVfG qualifizieren, oder wäre er von der Behörde nach § 13 Abs. 2 LVwVfG als Beteiligter hinzugezogen worden, stünde ihm zwar materiell ein uneingeschränkter Akteneinsichtsanspruch zu, sein Eilantrag wäre indes wegen § 44a Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Gewährung bzw. Ablehnung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge eines schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a VwGO (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2016 - 22 L 3258/16 -, juris, m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 44a Rn. 5). Selbstständig angreifbar ist eine Verkürzung des Akteneinsichtsrechts ausnahmsweise dann, wenn dies aus Gründen effektiven Rechtsschutzes unabweisbar geboten ist, etwa bei der unzulässigen Weitergabe persönlicher Daten oder in Prüfungssituationen (vgl. Engel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, GK-VwVfG (2014), § 29 VwVfG Rn. 127 m. w. N.). Eine derartige Konstellation dürfte hier nicht vorliegen.
24 
Ob dem Antragsteller, wenn er Nichtbeteiligter wäre, im Einzelfall Akteneinsicht gewährt würde, stünde grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 29 Rn. 21). Voraussetzung hierfür ist in jedem Fall, dass der Betreffende ein berechtigtes Interesse geltend machen kann. Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass der um Akteneinsicht Nachsuchende insbesondere mit dem Ziel der Durchsetzung von Rechten ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise als durch Akteneinsicht nicht zu befriedigendes Informationsbedürfnis hat (BVerwG, Urteil vom 23.08.[ref=45e96a99-c609-4dc9-a84d-7f79ca2dcdd1]1968 - IV C [/ref]235.65 -, BVerwGE 30, 154; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.07.1988 - 20 A 1063/87 -, NJW 1989, 544). Ein Anspruch auf Akteneinsicht könnte dem Antragsteller in diesem Fall jedoch nur zustehen, wenn die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf null vorlägen. Ob das der Fall wäre, bedarf hier keiner vertiefenden Auseinandersetzung.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht mangels anderer Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache auf § 52 Abs. 2 GKG. Der danach festzusetzende Auffangwert von 5.000,00 EUR war nicht gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 zu halbieren, da die begehrte Akteneinsicht – wie bereits ausgeführt – eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 31. Jan. 2017 - 2 K 364/17 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 44a


Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder ge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 100


(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. (2) Werden die Proze

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 29 Akteneinsicht durch Beteiligte


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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Nov. 2016 - 22 L 3258/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag, 3den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 25. März 2014 - 3 S 183/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2014

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.Der Antrag der Antragstellerin wird abgeleh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Okt. 2004 - 8 S 2273/04

bei uns veröffentlicht am 20.10.2004

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 - 11 K 3331/04 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergeri

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.

(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2013 - 3 K 3147/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeerfahren wird 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen am 27.6.2013 eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Lagerhalle in eine Reparaturhalle für Lagerflächen für Paletten und Gitterboxen auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... (... ... ...) auf der Gemarkung Korntal-Ortsteil Münchingen. Die Baugenehmigung enthält - u.a. - die Nebenbestimmung, dass die in dem Lärmimmissions-Prognosegutachten des Ingenieurbüros Engel enthaltenen Grundlagen und dort gemachten Angaben zur Betriebsbeschreibung Bestandteil der Baugenehmigung sind. Ferner seien die in dem Prognosegutachten gemachten Ausführungen zu den Maßnahmen (Einhaltung eines Mindestabstands von 2,00 m zur westlichen Grundstücksgrenze beim Abkuppeln von Lkw-Anhängern) zur Gewährleistung der Spitzenpegelanforderung zwingend einzuhalten.
Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin, die Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden und mit einem Mehrfamilienwohnhaus nebst Garagen für Pkw bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (... ...-... ... und ...) ist, am 15.8.2013 Widerspruch ein. In dem Wohngebäude der Antragstellerin, das durch Umbau eines landwirtschaftlichen Gebäudes in ein Fünf-Familien-Haus entstanden und sodann durch einen Ausbau, der im Baugesuch als „Fremdarbeiterheim“ bezeichnet wurde, erweitert wurde, befinden sich insgesamt 16 Wohnungen.
Die Grundstücke des Beigeladenen und der Antragstellerin liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ der damals noch selbständigen Gemeinde Münchingen vom 7.3.1958, der mit Satzungsbeschluss des Gemeinderats vom 30.10.1963 geändert wurde. Die Genehmigung dieser Änderung erfolgte durch das vormalige Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 und wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan setzt für die vorbezeichnenden Grundstücke ein Gewerbegebiet unter Hinweis auf „§ 9 BauNVO 1962“ fest.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 16.12.2013 - 3 K 3141/13 - die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Verstoßes gegen nachbarschützende bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig. Der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in seiner geänderten Fassung vom 30.10.1963 sei rechtswirksam. Dieser setze ein Gewerbegebiet fest. Der Verweis auf § 9 BauNVO sei lediglich eine unbeachtliche Falschbezeichnung. Zwar verstoße der Bebauungsplan in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen das Abwägungsgebot, weil er den städtebaulichen Grundsatz einer räumlichen Trennung von Wohngebieten und Gewerbegebieten nicht gebührend berücksichtigt habe. Die Antragstellerin könne sich jedoch hierauf nicht berufen, da der Abwägungsmangel nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1.7.1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei. Das Vorhaben verstoße jedoch gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, weil die lärm- und staubemittierende Nutzung des Baugrundstücks nicht die gebotene Rücksicht auf die geschützte Wohnnutzung des Grundstücks der Antragstellerin nehme. Nutzungen von einer Störungsintensität, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien, seien mit der direkt angrenzenden Wohnnutzung im konkreten Einzelfall unvereinbar. Bezüglich des Lärms würden die Anforderungen an emittierende Betriebe in derartigen Gemengelagen in Nr. 6.7 der TA Lärm konkretisiert. Nach dieser Regelung könnten die Immissionswerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden. Die Antragstellerin dürfe deswegen mindestens die Einhaltung des Schutzniveaus von Mischgebieten verlangen können. Dem Lärmgutachten vom 28.1.2013 könne wohl nicht entnommen werden, dass die vom Beigeladenen aufgenommene Nutzung die Immissionswerte für Mischgebiete einhalte oder einhalten könne. Dies gelte zumindest für den Umschlag der Gitterboxen unmittelbar an der Grundstücksgrenze, da dort nach dem Gutachten wohl ein Spitzenpegel deutlich über 90 dB(A), nämlich 99,8 dB(A) gemessen worden sei, woraus ein Schallleistungspegel von 111,3 dB(A) resultiere. Das Gutachten äußere sich aber nur in Bezug auf den fälschlich für zulässig gehaltenen Spitzenwert für Gewerbegebiete von 95 dB(A). Bedenken werfe die Baugenehmigung auch deshalb auf, weil sie in Bezug auf Luftverunreinigungen keinerlei geeignete Anforderungen zur Emissionsminderung enthalte. Bei den von der Antragstellerin genannten Staubimmissionen dürfte es sich sowohl um vom unbefestigten Boden der Lagerfläche aufgewirbelten Staub als auch um Staub unbestimmter Herkunft und Zusammensetzung handeln, der sich von den umgeschlagenen Behältnissen und Paletten löse. Mit Blick auf die hinsichtlich Lärm und Staub dargelegten Bedenken dürfte die Baugenehmigung auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht mit den nachbarschützenden Vorschriften des § 14 Abs. 1 und 2 LBO unvereinbar sein.
Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 5.2.2014 die Nebenbestimmung Nr. 4 der Baugenehmigung vom 27.6.2013 bezüglich Ziff. 1 der als Bestandteil der Baugenehmigung geltenden Stellungnahme des Landratsamts Ludwigsburg vom 15.4.2013 abgeändert. Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärmemissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile, darf danach an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... den für Mischgebiete zulässigen Immissionswert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen. Ziff. 4 der Stellungnahme des Fachbereichs Gewerbeaufsicht wurde ferner dahin ergänzt, dass durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. die Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen o.Ä., sicherzustellen sei, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen aufträten. In Ziff. 2 des Ergänzungsbescheids vom 5.2.2014 wurden weitere Lärmminderungsmaßnahmen angeordnet.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen (§§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), insbesondere den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen haben Erfolg. Die von ihnen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschwerden stattzugeben und den angefochtenen Beschluss Verwaltungsgericht Stuttgart zu ändern.
Ergibt - wie nachfolgend ausgeführt - die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts dessen Entscheidung - hier die Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 5.11.2013 - 3 S 2035/13 - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.1.2009 - 9 S 70.08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861).
Diese Prüfung führt zu einem von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Ergebnis. Der Senat misst nach der von ihm zu vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aussetzungsinteressen der Beteiligten (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) - anders als das Verwaltungsgericht - dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Antragstellerin bei, vorläufig vom Vollzug der angefochten Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (st. Rspr; vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.9.1995 - 2 BvR 1179.95 - NVwZ 1996, 58; BVerwG, Beschl. v. 22.3.2010 - 7 VR 1.10 - juris) dürfte die Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung nicht - worauf es in Nachbarrechtstreitigkeiten der vorliegenden Art allein ankommt - gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Ob die Baugenehmigung im Übrigen objektiv rechtmäßig ist, ist für den Erfolg im vorliegenden Eilverfahren unerheblich, weil der in der Hauptsache verfolgte Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur besteht, soweit die Baugenehmigung rechtwidrig ist und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist.
Der Widerspruch der Antragstellerin dürfte weder unter bauplanungsrechtlichen (1.) noch unter bauordnungsrechtlichen (2.) Gesichtspunkten Erfolg haben.
10 
1. Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
11 
a) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens des Beigeladenen seiner Art nach § 30 Abs. 3 BauGB bestimmt, da das Baugrundstück - wie auch das Grundstück der Antragstellerin - im räumlichen Geltungsbereich des - einfachen - Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“, der in der durch Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geänderten Fassung ein Gewerbegebiet (GE) festsetzt.
12 
aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Bebauungsplan nicht deshalb wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam ist, weil in dessen Textteil die Art der baulichen Nutzung mit „§ 9 BauNVO“ statt mit § 8 BauNVO bezeichnet ist. Der Wortlaut „Gewerbegebiet (GE)“ zeigt ersichtlich, dass der Gemeinderat ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO 1962 und nicht etwa ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1962 festsetzen wollte. Dies folgt auch aus der Begründung des Bebauungsplans, der von einem Gewerbegebiet (GE) im Sinne von § 8 BauNVO spricht. Bei dem Verweis auf „§ 9 BauNVO“ ist daher lediglich von einer unbeachtlichen und für jedermann erkennbaren Falschbezeichnung („falsa demonstratio“) auszugehen.
13 
bb) Ob dem Verwaltungsgericht auch darin zu folgen ist, dass der Bebauungsplan materiell-rechtlich gegen das beim Satzungsbeschluss vom 30.10.1963 geltende Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BBauG 1960 verstoßen habe, kann dahingestellt bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat jedenfalls zu Recht festgestellt, dass sich die Antragstellerin auf diesen materiellen Mangel des Bebauungsplans nicht mehr berufen kann. Nach § 233 Abs. 3 BauGB gelten auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzbuches (auch mit der Bezeichnung „Bundesbaugesetz“) wirksame Satzungen fort. Nach § 244 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 sind Mängel der Abwägung von Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies ist vorliegend der Fall. Ob der Hinweis auf die Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1987 durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgte, kann dahinstehen. Denn die Erfüllung der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Hinweispflicht ist für den Eintritt der Rechtsfolge des § 214 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB 1987 nicht konstitutiv (BVerwG, Beschl. v. 8.5.1995 - 4 NB 16.95 - NVwZ 1996, 372). Aufgrund dessen kann seit dem 1.7.1994 die materielle Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 wegen eines wesentlichen Fehlers bei der Abwägung nicht mehr geltend gemacht werden.
14 
cc) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ in der Fassung des Satzungsbeschlusses vom 30.10.1963 auch ordnungsgemäß ausgefertigt worden.
15 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung eines Bebauungsplans ist es, zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung seines als Satzung beschlossenen Inhalts mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (sog. Authentizitätsfunktion). Weitere Anforderungen stellt jedenfalls das baden-württembergische Landesrecht nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs nicht. Insbesondere enthält das Landesrecht keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zusätzlich auch die Herstellung einer Originalurkunde bezweckt ist. Zur Gewährleistung der Authentizität zwischen gewolltem und beschlossenem Planinhalt ist es daher weder erforderlich, sämtliche Bestandteile des Bebauungsplans einzeln auszufertigen, noch auch nur den eigentlichen Satzungsbeschluss selbst zu unterzeichnen. Vielmehr reicht es nach einhelliger Rechtsprechung aller Bausenate des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg aus, dass das den Satzungsbeschluss enthaltende Gemeinderatsprotokoll ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass in diesem Beschluss, gewissermaßen als „gedankliche Schnur“, auf die sonstigen Bestandteile in einer Weise Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.2.2009 - 3 S 2290/07 - VBlBW 2009, 466; Urt. v. 24.1.2013 - 5 S 913/11 - juris; Beschl. v. 20.1.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316; NK-Urteil vom 24.9.1996 - 3 S 213/94 - juris sowie Urt. v. 19.9.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Das Protokoll muss dazu an einer Stelle unterzeichnet sein, die zeigt, dass der Unterzeichner für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann auch das Deckblatt eines mehrere Tagesordnungspunkte enthaltenden Gemeinderatsprotokolls sein, sofern darin ein eindeutiger und hinreichend bestimmter Bezug zum Tagesordnungspunkt „Satzungsbeschluss“ hergestellt ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.9.2006, a.a.O.). Die in dieser Unterschrift zu sehende Ausfertigung hat bis spätestens zum Tag der (noch nachfolgenden) Bekanntmachung - zu erfolgen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.1.1995 und Urt. v. 19.9.2006, a.a.O. sowie BVerwG, Beschl. v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878).
16 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach den von der Antragsgegnerin dem Senat übersandten Auszügen aus dem Gemeinderatsprotokoll vom 30.10.1963 hat der Gemeinderat der damals selbstständigen Gemeinde Münchingen an diesem Tag unter § 398 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan „Kornwestheimer Weg“ nach Maßgabe des Lageplans des Vermessungsamts Leonberg vom 22.7.1963 und Änderung vom 10.9.1963 zu ändern. Das Gemeinderatsprotokoll ist vom damaligen Bürgermeister Budden- berg unterzeichnet. Damit wird entsprechend der vorgenannten Rechtsprechung die Authentizität des Inhalts des Bebauungsplans, wie er schließlich im Mitteilungsblatt der Gemeinde Münchingen vom 16.6.1967 bekannt gemacht wurde, hinreichend bezeugt. Das gleichfalls vorgelegte Protokoll der Gemeinderatssitzung aus dem Jahr 1967 bestätigt dieses Ergebnis. Danach hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 31.7.1967 unter § 312 beschlossen, dass der vom Gemeinderat am 30.10.1963 beschlossene Bebauungsplan über die Änderung des Bebauungsplans “Kornwestheimer Weg“ so, wie dieser auch vom Landratsamt Leonberg am 13.1.1964 genehmigt wurde, bleiben und nicht geändert werden soll. Dieses Gemeinderatsprotokoll hat der seinerzeitige Bürgermeister Sailer unterzeichnet. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sieht der Senat keinen Anlass zur Vorlage der in Buchform vorhandenen Protokolle im Original.
17 
b) Das in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans maßgeblichen Fassung von 1962 (vgl. zu dieser „statischen“ Verbindung BVerwG, Urt. v. 27.2.1992 - 4 C 43.87 - BVerwGE 90, 57; Urt. v. 24.2.2000 - 4 C 23.98 - NVwZ 2000, 1054) allgemein zulässige Vorhaben des Beigeladenen verstößt voraussichtlich nicht gegen das sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme.
18 
Ob sich ein Vorhaben rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeiten und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 - NJW BRS 60 Nr. 182; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 68.08 - BRS 73 Nr. 82 [2008]; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147).
19 
aa) Soweit Lärmimmissionen in Rede stehen, werden zur Beurteilung, ob ein gewerbliches Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 BImSchG hervorruft und damit die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitet, die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.8.1998 (GMBl. S. 503) herangezogen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
20 
Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314; Urt. v. 29.11.2012, a.a.O.).
21 
Nach Maßgabe dessen sind unter Berücksichtigung der der Baugenehmigung vom 27.6.2013 und deren Ergänzung vom 5.2.2014 beigefügten Auflagen durch den zugelassenen Betrieb des Beigeladenen voraussichtlich keine Lärmimmissionen zu erwarten, die sich für die Antragstellerin als unzumutbar erweisen.
22 
Das Verwaltungsgericht ist in diesem Zusammenhang von einer Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 der TA Lärm ausgegangen und hat deshalb unter Bildung eines Zwischenwertes die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet (Nr. 6.1 c TA Lärm) als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung zugrundegelegt. Dem vermag der Senat in dieser Form nicht zu folgen. Eine Gemengelage i.S.d. Nr. 6.7 TA Lärm ist nur dann gegeben, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen. Als Gemengelage bezeichnet die TA Lärm somit nicht die kleinräumige Mischung unterschiedlicher Nutzungen, sondern (nur) das Aneinandergrenzen von einerseits gewerblich, industriell oder in ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzten Gebieten und von andererseits zum Wohnen dienenden Gebieten. Innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets findet die Regelung in Nr. 6. 7 TA Lärm daher keine Anwendung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. IV, TA Lärm Nr. 6, Rn. 25; Tegeder, in: Feldhaus, B 3.6, Nr. 6 Rn. 58 und 60). Andernfalls würde die Regelung in Nr. 6.1 leerlaufen, nach der innerhalb bestimmter Gebiete bestimmte Immissionsrichtwerte gelten sollen.
23 
Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO bleibt davon allerdings unberührt. Zur Bestimmung des in dieser Vorschrift genannten Maßes des Zumutbaren dürften in Fällen, in denen - wie hier - Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung unmittelbar aufeinander treffen, der Regelung in Nr. 6.7 TA Lärm ähnliche Grundsätze gelten. Ob danach das - allenfalls in Betracht zu sichernde - Schutzniveau eines Mischgebiets die Grenzen des der Antragstellerin Zumutbaren bestimmen, bedarf keiner weitergehenden Erörterung. Denn nach der durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 5.2.2014 geänderten Nebenbestimmung wird dem Beigeladenen nunmehr aufgegeben, dass die Lärmimmissionen aller zum Betrieb gehörenden Anlagenteile den an den maßgeblichen Immissionsorten ... ... ... und ... für Mischgebiete zulässigen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags nicht übersteigen dürfen. Um diese Immissionsrichtwerte einzuhalten, werden dem Beigeladenen ferner in Nr. 2 des Bescheids vom 5.2.2014 zur Ergänzung bzw. Änderung der Baugenehmigung vom 27.6.2013 im Hinblick auf die Ausführungen des Ingenieurbüros Engel in seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 31.1.2014 zum Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 bestimmte Tätigkeiten untersagt.
24 
Danach darf u.a. das Abkuppeln von Lkw-Anhängern wegen der mit der Entlüftung verbundenen Geräusche ausschließlich im südöstlichen oder südwestlichen Grundstücksbereich erfolgen, um die Spitzenwertanforderung nach TA Lärm von hier 90 dB(A) tags einzuhalten. Im nordwestlichen Teil des Betriebshofs, welcher dem benachbarten Wohngebäude zugewandt ist, ist das Abkuppeln der Lkw-Anhänger nicht zulässig (a)). Die Reparaturarbeiten an den Gitterboxen und Paletten sind ausschließlich in der Werkstatt durchzuführen und dürfen nicht im Freien stattfinden (b)). Das nordwestliche Werkstatttor muss während der Reparaturarbeiten in der Werkstatt geschlossen sein (c)). Die Lagerstandorte für die Gitterboxen und der Paletten werden entsprechend den im oben genannten Gutachten dargestellten Lageplan (S. 7) abgeändert. Eine Be- und Entladung der Gitterboxen darf nur im südöstlichen und südwestlichen Teil des Betriebsgeländes erfolgen (d)). Dass der Betrieb des Beigeladenen unter Beachtung dieser der Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der durch Bescheid vom 5.2.2014 geänderten Fassung beigefügten Auflagen sowohl die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags als auch den Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen von 90 dB(A) tags einhalten kann, wird in dem Prognosegutachten Nr. 2013/0109 vom 28.1.2013 und seiner Ergänzung Nr. 2014/0130 vom 21.1.2014 überzeugend dargestellt. Die Prognoseergebnisse unter Nr. 4.4 dieses Gutachtens zeigen an den drei Immissionsorten - und dort bezogen auf das EG,1.OG und 2. OG - Beurteilungspegel, die alle deutlich unter 60 d(B)A liegen. Zur Beurteilung der Lärmsituation hat der Gutachter ferner einen „auf der sicheren Seite liegenden“ Ansatz gewählt. Denn er hat bei seiner Prognose der Lärmausbreitung zum Nachbargrundstück das Ein- und Ausfahren von 15 Lastkraftwagen - Lkw - und damit ein gegenüber der Betriebsbeschreibung erhöhtes Lkw-Aufkommen je Arbeitstag zugrundgelegt hat. In dieser wird ein Aufkommen von - lediglich - fünf bis zehn Lkw angegeben.
25 
Der Senat sieht keine Zweifel an der Richtigkeit dieser beiden gutachterlichen Stellungnahmen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Gutachten nur dann nicht verwertbar ist, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 202). Allein mit der Behauptung, die im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognose sei schon von vornherein parteilich, wird daher die - vermeintliche - Nicht-Verwertbarkeit nicht dargelegt. Ist eine Lärmprognose unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden und für den Fachkundigen überzeugend, ist sie auch dann grundsätzlich verwertbar, wenn sie im Auftrag des Betreibers durch einen Privatgutachter erstellt wurde (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 10.12.2010 - 3 B 250/10 - juris = NVwZ-RR 2011, 274 [Ls]). Auch der Einwand der Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren, es hätten tatsächlich keine Messungen vor den Fenstern an dem betroffenen Wohngebäude stattgefunden, weshalb ein Verstoß gegen A.1.3a des Anhangs zur TA Lärm vorliege, greift nicht durch. Denn der Gutachter hat, was die Antragstellerin übersieht, die Geräuschimmissionen nicht nach A.1 des Anhangs zur TA Lärm ermittelt, sondern die im Anhang zur TA Lärm unter A.2.3 zulässige Methode der Detaillierten Prognose gewählt. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
26 
bb) Die vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung in Bezug auf der Antragstellerin unzumutbare Luftverunreinigungen durch Staubimmissionen bei der Nutzung des Lagerplatzes vermag der Senat nicht zu teilen.
27 
(1) Festzustellen ist zunächst, dass die Antragstellerin mit diesem Einwand ohnehin gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert ist. Die Angrenzerbenachrichtigung wurde der Antragstellerin als Eigentümergemeinschaft ordnungsgemäß nach § 55 Abs. 1 Satz 4 LBO zugestellt. In der Benachrichtigung wurde die Antragstellerin in Übereinstimmung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBO darauf hingewiesen, dass die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstige Nachbarn mit allen Einwendungen ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und die sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen. In ihrem Einwendungsschreiben vom 4.4.2013 - nach den vorgelegten Akten per Fax eingegangen am 4.4.2013 - hat die Antragstellerin eine Beeinträchtigung durch Staubimmissionen nicht geltend gemacht. Soweit sie in ihrem Einwendungsschreiben auf § 22 Abs. 1 BImSchG hingewiesen hat, ist dies ausschließlich im Zusammenhang mit Lärmimmissionen geschehen. Einwendungen müssen inhaltlich hinreichend substantiiert sein. Der Einwender muss das nach seiner Auffassung gefährdete Rechtsgut bezeichnen und zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen, er muss mit anderen Worten seine Betroffenheit zumindest „thematisieren“ (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2004 - NVwZ-RR 2005, 160; Sauter, LBO, § 55 Rn. 36; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 55 Rn. 27). Der pauschale Hinweis auf § 22 Abs. 1 BImSchG lässt eine Betroffenheit gerade durch Staubimmissionen nicht ansatzweise erkennen. Die Vorschrift führt zwar den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ auf. Wie sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG entnehmen lässt, können diese aber vielfältiger Natur sein. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest eines allgemeinen Hinweises auf eine Beeinträchtigung gerade durch Staubimmissionen bedurft.
28 
Der Präklusion steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin ihre Baugenehmigung vom 27.6.2013 durch Bescheid vom 5.2.2014 ergänzt hat. Durch diesen Änderungsbescheid wurden lediglich die Auflagen zu Lasten des Beigeladenen und zugunsten der Antragstellerin verschärft. Das der Angrenzerbenachrichtigung und der nachfolgenden Baugenehmigung vom 27.6.2013 zugrunde liegende Vorhaben selbst erfuhr dadurch aber keine Änderung, die eine erneute Angrenzerbenachrichtigung erfordert hätte.
29 
(2) Unabhängig davon vermag der Senat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage greifbare Anhaltspunkte für eine unzumutbare und damit rücksichtslose Beeinträchtigung durch Staubimmissionen durch die Nutzung des Lagerplatzes nicht festzustellen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es beim Betrieb des Beigeladenen infolge der Fahrbewegungen und der Umsetzung der Paletten im nordöstlichen Bereich des Lagerplatzes zu Staubimmissionen kommt. Die Antragstellerin hat aber bislang nicht substantiiert dargelegt, dass diese die Schwelle der Unzumutbarkeit erreichten. Im Übrigen ist dem Beigeladenen in dem Änderungsbescheid vom 5.2.2014 zur Baugenehmigung vom 27.6.2013 aufgegeben worden, durch Befeuchten der Fahrwege und der Lagerflächen oder andere gleichwertige Maßnahmen, wie z.B. der Befestigung der entsprechenden Flächen mit Knochensteinen oder Ähnlichem - sicherzustellen, dass in der Nachbarschaft keine Belästigungen durch staubförmige Immissionen auftreten. Durch diese Auflage, der der Beigeladene nach seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren bereits jetzt nachkommt, dürfte jedenfalls ausreichend gewährleistet sein, dass unzumutbare Staubeinwirkungen vermieden werden.
30 
2. Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 27.6.2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5.2.2014 gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt, sind nicht ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit eine Verletzung des § 14 Abs. 1 und 2 LBO sieht, ist dem aus den oben unter 1. angeführten Gründen nicht zu folgen.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt hat und damit für den Fall des Unterliegens ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
32 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verb. mit den Nrn. 9.7.1 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und anderer Baurechtssenate des Verwaltungsgerichtshofs ist eine Anhebung auf den Wert der Hauptsache dann geboten, wenn - wie vorliegend - die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird.
33 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. September 2004 - 11 K 3331/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 10.5.2004 zu Recht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass die Antragstellerin ihre Einwendungen gegen das Vorhaben des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO nicht hinreichend substantiiert habe, weil sie im Schreiben vom 27.2.2004 nur „Widerspruch gegen das Baugesuch“ erhoben habe, ohne die von ihr befürchteten Beeinträchtigungen in irgendeiner Weise zu „thematisieren“ (vgl. Beschl. d. Senats vom 1.4.1998 - 8 S 772/98 -, NVwZ 1998, 986; vgl. auch Sauter, LBO, § 55 Rn. 27 b). Die Antragstellerin meint nun, sie habe ihre Einwendungen nicht weiter konkretisieren müssen, weil sie bereits in ihrer Antragsbegründung im anhängigen Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan „Reute“ (Verfahren 8 S 2799/03) enthalten seien. Dem vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil im Schreiben vom 27.2.2004 noch nicht einmal pauschal Bezug auf das Vorbringen im Normenkontrollverfahren genommen wird. Davon abgesehen ist die zuständige Baurechtsbehörde - das Landratsamt Rems-Murr-Kreis - hier nicht Beteiligte im Normenkontrollverfahren; es kann daher nicht unterstellt werden, dass sie die Antragsbegründung kennt. Noch weniger kann dies für den beigeladenen Vorhabenträger angenommen werden. Die Obliegenheit, zur Vermeidung eines Einwendungsausschlusses die befürchteten Beeinträchtigungen wenigstens grob darzulegen, soll jedoch auch gewährleisten, dass dem Vorhabenträger eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung über das weitere Vorgehen zur Verfügung steht. Im Übrigen lassen sich die Einwendungen gegen das konkrete Bauvorhaben hier auch nicht ohne Weiteres der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren entnehmen. In diesem Verfahren geht es nicht nur um den im Baugenehmigungsverfahren geltend gemachten Konflikt zwischen landwirtschaftlicher Nutzung und geplanter Wohnbebauung; außerdem setzt der Bebauungsplan „Reute“ eine Vielzahl von Baufenstern fest und das gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans gerichtete Vorbringen der Antragstellerin betrifft mehrere ihr gehörende, innerhalb und außerhalb des Plangebiets verstreut liegende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es ist danach nicht so, dass das Vorbringen zur Unverträglichkeit der Nutzungen gerade auch auf das hier in Rede stehende Baufenster zugespitzt ist. Im Gegenteil rügt die Antragstellerin im Normenkontrollverfahren in Bezug auf ihr unmittelbar neben dem Baugrundstück liegendes Grundstück Flst.Nr. 239 eine fehlerhafte Abgrenzung des Plangebiets. Die Hofstelle und die für den Obstbau genutzten Grundstücke Flst.Nrn. 3719/1 und 3718, von denen nach Auffassung der Antragstellerin erhebliche landwirtschaftliche Immissionen ausgehen sollen, befinden sich hingegen in einiger Entfernung zum Grundstück des Beigeladenen. Im Einwendungsschreiben hätte daher konkret dargelegt werden müssen, welche Teile der Antragsbegründung im Normenkontrollverfahren auf das konkrete Bauvorhaben bezogen werden. Eine unzumutbare, mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Überdehnung der Anforderungen des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO kann darin nicht gesehen werden.
Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, der Einwendungsausschluss, der mit Ablauf der durch die erste Angrenzeranhörung vom 19.2.2004 in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist eingetreten sei, bestehe auch nach der Änderung des Baugesuchs vom 28.2.2004 und der erneuten Angrenzeranhörung vom 2.3.2004 fort; die Änderung löse keine zusätzlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin aus, gegen welche diese sich noch hätte wenden können. Die Antragstellerin vertritt demgegenüber die Auffassung, das Gesetz enthalte keine Regelung, dass im Falle einer wiederholten Angrenzeranhörung Einwendungen nur noch im Hinblick auf zusätzliche Beeinträchtigungen infolge der Änderung des Baugesuchs geltend gemacht werden könnten; daher könnten innerhalb der erneut in Gang gesetzten Zwei-Wochen-Frist wiederum sämtliche Einwendungen erhoben werden. Diese Rüge dringt nicht durch. Der Senat hat im Beschluss vom 1.4.1998 (a.a.O.) bereits entschieden, dass der mit dem Verstreichen der Einwendungsfrist verbundene Verlust der Abwehrrechte gegen das Vorhaben nur insoweit nicht greift, als die Änderung des Bauantrags zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Belange des Angrenzers führt. Der auf das konkret beantragte Vorhaben bezogene endgültige Verlust der Abwehrrechte tritt also mit anderen Worten mit Ablauf der Einwendungsfrist kraft Gesetzes ein, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat. Die Erteilung einer erneuten Angrenzerbenachrichtigung vermag an dieser kraft Gesetzes eingetretenen Wirkung nichts zu ändern. Diese Auslegung steht in Einklang mit dem Wortlaut des Gesetzes; denn gemäß § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO tritt die materielle Präklusion zwingend mit Fristablauf ein und bestimmt sich in ihrer Reichweite nach dem konkreten Bauantrag, der dem Angrenzer zugestellt wurde. Dies entspricht auch dem Zweck der materiellen Präklusion, dem Vorhabenträger Planungssicherheit zu gewähren. Auch hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Vom betroffenen Nachbarn wird insoweit nichts Unzumutbares verlangt, weil sich der Einwendungsausschluss nicht auf den Angrenzer zusätzlich beeinträchtigende Änderungen des Bauantrags erstreckt. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass die mit Schreiben vom 15.3.2004 erstmals erhobenen Einwendungen - Nutzungskonflikte infolge landwirtschaftliche Immissionen - in irgendeinem Zusammenhang mit der Änderung des Baugesuchs - Absenkung des Firsts von 8,90 m auf 8,50 m - stehen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.


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(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Soweit nach den §§ 17 und 18 eine Vertretung stattfindet, haben nur die Vertreter Anspruch auf Akteneinsicht.

(2) Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen.

(3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.