Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2013 - 3 S 2035/13

published on 05/11/2013 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2013 - 3 S 2035/13
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2013 - 4 K 1936/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Januar 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung vom 11.12.2012 (in ihrer Fassung vom 2.8.2013) für den Umbau einer Werkhalle in eine Spielstätte, eine Gaststätte, ein Internet-Café und ein Café-Bistro das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt. Der Senat hat daher eigenständig zu prüfen, ob der Antragstellerin dennoch vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 27.2.2013 - 3 S 491/12 - juris). Das ist nicht der Fall, da die von ihr angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (§ 58 Abs. 1 LBO) öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.).
Der Beigeladene benötigt zwar für den Betrieb der Spielstätte, die einen Teil des ihm genehmigten Vorhabens darstellt, eine weitere - gewerberechtliche - Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesglückspielgesetz (LGlüG). Prüfungsgegenstand in diesem gewerberechtlichen Verfahren ist nach § 41 Abs. 2 LGlüG unter anderem die Frage, ob die Voraussetzung des § 42 Abs. 3 LGlüG erfüllt ist, nach welcher von einer Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Ob dies der Fall ist, obwohl die Antragstellerin in ungefähr dieser Entfernung Unterrichtsräume ihres Ausbildungszentrums für bis zu 400 Auszubildende unterhält, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch keiner Entscheidung, da die Erteilung der Erlaubnis nach dem Landesglückspielgesetz jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte gewerblichen Einheit des gesamten Vorhabens des Beigeladenen dazu führt, dass (gewerberechtlich) nur eine Gaststätte mit vier unterschiedlichen Schankräumen genehmigt worden ist, und schon deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur die Aufstellung von drei Geldspielgeräten im gesamten Vorhaben des Beigeladenen zulässig sein wird.
Eine deswegen für die Entscheidung des Senats allein maßgebliche Verletzung von der Baurechtsbehörde zu prüfender Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Damit ist die zu seinem Vorhaben gehörende Spielstätte als Vergnügungsstätte nur ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Antragsgegnerin hat durch ihren Verweis in der Baugenehmigung vom 11.12.2012 auf die Baugenehmigung vom 16.10.2008 für die Zulassung des Gesamtvorhabens einschließlich der Spielstätte ausdrücklich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt. Die Erteilung dieser Ausnahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte entgegen der Ansicht von Antragstellerin und Verwaltungsgericht ausnahmefähig sein (1.) und auch ein sonstiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).
1. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte auch seinem Umfang nach in dem es umgebenden faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein.
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt das Vorhaben des Beigeladenen gegen diese Vorschrift, da ernstliche Zweifel daran bestünden, dass das Vorhaben noch der Eigenart des Baugebiets, wie es sich in der Umgebung des Baugrundstücks darstelle, entspreche. Es sprächen vielmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass es dort nach seinem genehmigten Umfang - gerade auch als Ausnahme - nicht zulässig sei. Es würde nämlich das faktische Gewerbegebiet in einer Weise dominieren, die mit dem besonderen Gebietscharakter dieses konkreten Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht mehr vereinbar wäre. Denn nach dem Umfang des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen handele es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
b) Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht erkennbar an die Begründung des Beschlusses des Senats vom 26.9.2008 (- 3 S 1057/09 - BauR 2010, 439) angeknüpft. In der damaligen Beschwerdeentscheidung hatte der Senat allerdings die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2008 zum Umbau derselben Werkhalle in ein aus vier Spielstätten bestehendes Spielstättencenter mit einer Gesamtspielfläche von 517 m2 zur Aufstellung von zusammen 41 Geldspielgeräten zu beurteilen. Zu seiner (vorläufigen) Annahme, dieses Spielstättencenter sei seinem Umfang nach im dortigen faktischen Gewerbegebiet unzulässig, ist der Senat nicht schon deswegen gekommen, weil Gegenstand der damaligen Baugenehmigung eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte war. Vielmehr hat der Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 29.6.2008 betont, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte „von außergewöhnlicher Größe“ handele, die den Schwellenwert zur Bestimmung kerngebietstypischer Vergnügungsstätten um das Fünffache überschreite und die Aufstellung von 41 Geldspielautomaten vorsehe. Ein solcher Betrieb habe naturgemäß einen erheblichen Einfluss auf das gesamte Gewerbegebiet und dessen zukünftige Entwicklung. Die mit dem Vorhaben beabsichtigte beträchtliche Ausstrahlungswirkung und die damit auch zu erwartende hohe Frequentierung des angestrebten Spielstättencenters durch einen aus einem überregionalen Einzugsgebiet stammenden Kundenkreis zeigten, dass das beabsichtigte Vorhaben in dem genehmigten Umfang insoweit einen Fremdkörper darstelle, der überdies aufgrund seiner Dominanz die zukünftige Prägung des Gewerbegebiets bestimmen würde.
c) Das geänderte und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen erreicht diese Ausstrahlungswirkung auf ein überregionales Publikum, das nach Spielmöglichkeiten an Geldspielgeräten sucht, bei Weitem nicht. Denn ungeachtet der eingangs dargestellten noch zu prüfenden weitergehenden gewerberechtlichen Voraussetzungen könnte der Beigeladene in der ihm genehmigten Spielstätte maximal acht Geldspielgeräte aufstellen (§ 3 Abs. 2 SpielV), in den angrenzenden drei gastronomischen Betrieben, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine betriebliche Einheit bilden, nur insgesamt drei weitere (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV). Die Zahl der Geldspielgeräte beträgt daher insgesamt maximal elf. Die Attraktivität des Vorhabens des Beigeladenen für das Automatenglückspiele präferierende Publikum wird durch das zum Vorhaben gehörende Internet-Café nicht wesentlich erhöht. Das gilt weniger wegen der Bestimmung in der angefochtenen Baugenehmigung, wonach eine Nutzung der Computer des Internet-Cafés zu Spielzwecken (Unterhaltungsspiele) unzulässig ist. Denn die Antragstellerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass eine wirkungsvolle technische Umsetzung dieses Verbots wegen der über das Internet verfügbaren sich ständig ändernden Browserspiele kaum möglich erscheint. Doch bietet die Möglichkeit, derartige Spiele, zu denen auch jeder Heim-PC-Zugang eröffnet, im Vorhaben des Beigeladenen zu spielen, keinen erkennbaren zusätzlichen Anreiz, die zu dem Vorhaben gehörende Spielhalle - womöglich noch aus größerer Entfernung - anzusteuern. Von der Nutzung des Vorhabens dürften daher voraussichtlich keine Auswirkungen ausgehen, die mit dem Charakter des umgebenden faktischen Gewerbegebiets unvereinbar sind, zumal dieses nicht nur durch kleinflächige produzierende Betriebe oder Handwerksbetriebe geprägt ist, sondern jedenfalls auch durch größere Einzelhandelsbetriebe, so dass auch heute schon eine erhebliche Verkehrsbelastung besteht.
Auch der Verweis der Antragstellerin auf einen zu befürchtenden „Trading-down-Effekt“ durch die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Eintritt eines solchen Effekts durch die Genehmigung einer Spielstätte in einem Gewerbegebiet überhaupt ähnlich wahrscheinlich ist, wie in einem Misch- oder Kerngebiet. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung des Eintritts dieses Effekts auf die Sogwirkung, die die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen für die Genehmigung weiterer Spielstätten nach sich ziehen werde. Da es sich dabei um die erste Spielstätte in der weiteren Umgebung handelt, wäre jedoch beim nächsten Genehmigungsantrag zu prüfen, ob das zweite Vorhaben „nach seiner Anzahl“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig ist. Zudem ist seit dem Inkrafttreten von § 42 Abs. 1 LGlüG, der die Inbetriebnahme einer Spielhalle nur zulässt, wenn sie einen Abstand von mindestens 500 m zur nächsten Spielhalle hat, eine Aneinanderreihung von Spielhallen zumindest erheblich erschwert.
2. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich voraussichtlich auch sonst nicht als rücksichtslos (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin.
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Ob sich ein Vorhaben gegenüber den Grundstücken in seiner Umgebung rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris, v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147 u. v. 16.2.1990 - 3 S 155/90 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934 m.w.N.). Relevant können dabei allerdings nur städtebauliche (bodenrechtliche) Nachteile sein (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Die „Bewahrung“ von Auszubildenden der Antragstellerin oder sonstigen Mitarbeitern vor den Gefahren der Spielsucht, auf die die Antragstellerin verweist, ist kein städtebaulich relevantes, sondern vielmehr ein ordnungsrechtliches Ziel. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 42 LGlüG - und damit in eine ordnungsrechtliche Vorschrift - Regelungen zu Abständen von Spielhallen gerade auch zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Jugendlichen aufgenommen.
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Städtebaulich relevante Nachteile sind nur solche, die durch die Nutzung des Vorhabens für die Nutzung der Nachbargrundstücke entstehen. Solche können etwa durch den An- und Abfahrtsverkehr zu einer Spielhalle, die in einem Mischgebiet neben Wohnhäusern genehmigt wird, zu befürchten sein (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris; vgl. zur Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Zulassung einer Spielhalle im Gewerbegebiet auch Beschl. d. Senats v. 12.7.2011 - 3 S 698/11 - BWGZ 2012, 225). Dass der Betrieb der Spielstätte des Beigeladenen auf den Betrieb des Werks der Antragstellerin einschließlich deren Ausbildungsstätte damit vergleichbare unzumutbare Auswirkungen hätte, ist nicht erkennbar. Für diese Annahme reicht der Verweis darauf, dass die Spielstätte an einen Parkplatz grenzt, den die Auszubildenden der Antragstellerin häufig nutzen, nicht aus.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren erster Instanz sind der Antragstellerin nicht aufzuerlegen, da er in dieser Instanz keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 14/03/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller
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Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. April 2009 - 5 K 358/09 - wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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published on 25/03/2014 00:00

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Annotations

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.