Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 05. Nov. 2013 - 3 S 2035/13

bei uns veröffentlicht am05.11.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. August 2013 - 4 K 1936/13 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. Januar 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung vom 11.12.2012 (in ihrer Fassung vom 2.8.2013) für den Umbau einer Werkhalle in eine Spielstätte, eine Gaststätte, ein Internet-Café und ein Café-Bistro das gegenläufige Interesse der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung verschont zu bleiben. Denn die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) ergibt, dass die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO eine Stattgabe des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt. Der Senat hat daher eigenständig zu prüfen, ob der Antragstellerin dennoch vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 14.3.2013 - 8 S 2504/12 - VBlBW 2013, 384; Beschl. v. 27.2.2013 - 3 S 491/12 - juris). Das ist nicht der Fall, da die von ihr angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende (§ 58 Abs. 1 LBO) öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.).
Der Beigeladene benötigt zwar für den Betrieb der Spielstätte, die einen Teil des ihm genehmigten Vorhabens darstellt, eine weitere - gewerberechtliche - Genehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Landesglückspielgesetz (LGlüG). Prüfungsgegenstand in diesem gewerberechtlichen Verfahren ist nach § 41 Abs. 2 LGlüG unter anderem die Frage, ob die Voraussetzung des § 42 Abs. 3 LGlüG erfüllt ist, nach welcher von einer Spielhalle zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Ob dies der Fall ist, obwohl die Antragstellerin in ungefähr dieser Entfernung Unterrichtsräume ihres Ausbildungszentrums für bis zu 400 Auszubildende unterhält, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch keiner Entscheidung, da die Erteilung der Erlaubnis nach dem Landesglückspielgesetz jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob die vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte gewerblichen Einheit des gesamten Vorhabens des Beigeladenen dazu führt, dass (gewerberechtlich) nur eine Gaststätte mit vier unterschiedlichen Schankräumen genehmigt worden ist, und schon deswegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SpielV nur die Aufstellung von drei Geldspielgeräten im gesamten Vorhaben des Beigeladenen zulässig sein wird.
Eine deswegen für die Entscheidung des Senats allein maßgebliche Verletzung von der Baurechtsbehörde zu prüfender Vorschriften, die auch dem Schutz der Antragstellerin dienen, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO. Damit ist die zu seinem Vorhaben gehörende Spielstätte als Vergnügungsstätte nur ausnahmsweise zulässig (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Die Antragsgegnerin hat durch ihren Verweis in der Baugenehmigung vom 11.12.2012 auf die Baugenehmigung vom 16.10.2008 für die Zulassung des Gesamtvorhabens einschließlich der Spielstätte ausdrücklich eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erteilt. Die Erteilung dieser Ausnahme dürfte nicht zu beanstanden sein. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte entgegen der Ansicht von Antragstellerin und Verwaltungsgericht ausnahmefähig sein (1.) und auch ein sonstiger Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht erkennbar (2.).
1. Das Vorhaben des Beigeladenen dürfte auch seinem Umfang nach in dem es umgebenden faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein.
a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts verstößt das Vorhaben des Beigeladenen gegen diese Vorschrift, da ernstliche Zweifel daran bestünden, dass das Vorhaben noch der Eigenart des Baugebiets, wie es sich in der Umgebung des Baugrundstücks darstelle, entspreche. Es sprächen vielmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass es dort nach seinem genehmigten Umfang - gerade auch als Ausnahme - nicht zulässig sei. Es würde nämlich das faktische Gewerbegebiet in einer Weise dominieren, die mit dem besonderen Gebietscharakter dieses konkreten Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht mehr vereinbar wäre. Denn nach dem Umfang des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen handele es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte.
b) Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht erkennbar an die Begründung des Beschlusses des Senats vom 26.9.2008 (- 3 S 1057/09 - BauR 2010, 439) angeknüpft. In der damaligen Beschwerdeentscheidung hatte der Senat allerdings die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16.10.2008 zum Umbau derselben Werkhalle in ein aus vier Spielstätten bestehendes Spielstättencenter mit einer Gesamtspielfläche von 517 m2 zur Aufstellung von zusammen 41 Geldspielgeräten zu beurteilen. Zu seiner (vorläufigen) Annahme, dieses Spielstättencenter sei seinem Umfang nach im dortigen faktischen Gewerbegebiet unzulässig, ist der Senat nicht schon deswegen gekommen, weil Gegenstand der damaligen Baugenehmigung eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte war. Vielmehr hat der Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 29.6.2008 betont, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte „von außergewöhnlicher Größe“ handele, die den Schwellenwert zur Bestimmung kerngebietstypischer Vergnügungsstätten um das Fünffache überschreite und die Aufstellung von 41 Geldspielautomaten vorsehe. Ein solcher Betrieb habe naturgemäß einen erheblichen Einfluss auf das gesamte Gewerbegebiet und dessen zukünftige Entwicklung. Die mit dem Vorhaben beabsichtigte beträchtliche Ausstrahlungswirkung und die damit auch zu erwartende hohe Frequentierung des angestrebten Spielstättencenters durch einen aus einem überregionalen Einzugsgebiet stammenden Kundenkreis zeigten, dass das beabsichtigte Vorhaben in dem genehmigten Umfang insoweit einen Fremdkörper darstelle, der überdies aufgrund seiner Dominanz die zukünftige Prägung des Gewerbegebiets bestimmen würde.
c) Das geänderte und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen erreicht diese Ausstrahlungswirkung auf ein überregionales Publikum, das nach Spielmöglichkeiten an Geldspielgeräten sucht, bei Weitem nicht. Denn ungeachtet der eingangs dargestellten noch zu prüfenden weitergehenden gewerberechtlichen Voraussetzungen könnte der Beigeladene in der ihm genehmigten Spielstätte maximal acht Geldspielgeräte aufstellen (§ 3 Abs. 2 SpielV), in den angrenzenden drei gastronomischen Betrieben, die, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine betriebliche Einheit bilden, nur insgesamt drei weitere (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV). Die Zahl der Geldspielgeräte beträgt daher insgesamt maximal elf. Die Attraktivität des Vorhabens des Beigeladenen für das Automatenglückspiele präferierende Publikum wird durch das zum Vorhaben gehörende Internet-Café nicht wesentlich erhöht. Das gilt weniger wegen der Bestimmung in der angefochtenen Baugenehmigung, wonach eine Nutzung der Computer des Internet-Cafés zu Spielzwecken (Unterhaltungsspiele) unzulässig ist. Denn die Antragstellerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zu Recht darauf hin, dass eine wirkungsvolle technische Umsetzung dieses Verbots wegen der über das Internet verfügbaren sich ständig ändernden Browserspiele kaum möglich erscheint. Doch bietet die Möglichkeit, derartige Spiele, zu denen auch jeder Heim-PC-Zugang eröffnet, im Vorhaben des Beigeladenen zu spielen, keinen erkennbaren zusätzlichen Anreiz, die zu dem Vorhaben gehörende Spielhalle - womöglich noch aus größerer Entfernung - anzusteuern. Von der Nutzung des Vorhabens dürften daher voraussichtlich keine Auswirkungen ausgehen, die mit dem Charakter des umgebenden faktischen Gewerbegebiets unvereinbar sind, zumal dieses nicht nur durch kleinflächige produzierende Betriebe oder Handwerksbetriebe geprägt ist, sondern jedenfalls auch durch größere Einzelhandelsbetriebe, so dass auch heute schon eine erhebliche Verkehrsbelastung besteht.
Auch der Verweis der Antragstellerin auf einen zu befürchtenden „Trading-down-Effekt“ durch die Zulassung des Vorhabens des Beigeladenen vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob der Eintritt eines solchen Effekts durch die Genehmigung einer Spielstätte in einem Gewerbegebiet überhaupt ähnlich wahrscheinlich ist, wie in einem Misch- oder Kerngebiet. Die Antragstellerin beruft sich zur Begründung des Eintritts dieses Effekts auf die Sogwirkung, die die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen für die Genehmigung weiterer Spielstätten nach sich ziehen werde. Da es sich dabei um die erste Spielstätte in der weiteren Umgebung handelt, wäre jedoch beim nächsten Genehmigungsantrag zu prüfen, ob das zweite Vorhaben „nach seiner Anzahl“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig ist. Zudem ist seit dem Inkrafttreten von § 42 Abs. 1 LGlüG, der die Inbetriebnahme einer Spielhalle nur zulässt, wenn sie einen Abstand von mindestens 500 m zur nächsten Spielhalle hat, eine Aneinanderreihung von Spielhallen zumindest erheblich erschwert.
2. Das Vorhaben des Beigeladenen erweist sich voraussichtlich auch sonst nicht als rücksichtslos (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin.
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Ob sich ein Vorhaben gegenüber den Grundstücken in seiner Umgebung rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 20.3.2012 - 3 S 223/12 - juris, v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147 u. v. 16.2.1990 - 3 S 155/90 - juris; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - BauR 2013, 934 m.w.N.). Relevant können dabei allerdings nur städtebauliche (bodenrechtliche) Nachteile sein (BVerwG, Urt. v. 25.1.2007 - 4 C 1.06 - BVerwGE 128, 118). Die „Bewahrung“ von Auszubildenden der Antragstellerin oder sonstigen Mitarbeitern vor den Gefahren der Spielsucht, auf die die Antragstellerin verweist, ist kein städtebaulich relevantes, sondern vielmehr ein ordnungsrechtliches Ziel. Dementsprechend hat der Landesgesetzgeber in § 42 LGlüG - und damit in eine ordnungsrechtliche Vorschrift - Regelungen zu Abständen von Spielhallen gerade auch zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Jugendlichen aufgenommen.
11 
Städtebaulich relevante Nachteile sind nur solche, die durch die Nutzung des Vorhabens für die Nutzung der Nachbargrundstücke entstehen. Solche können etwa durch den An- und Abfahrtsverkehr zu einer Spielhalle, die in einem Mischgebiet neben Wohnhäusern genehmigt wird, zu befürchten sein (vgl. dazu etwa Bay. VGH, Beschl. v. 9.2.2011 - 9 ZB 10.162 - juris; vgl. zur Prüfung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Zulassung einer Spielhalle im Gewerbegebiet auch Beschl. d. Senats v. 12.7.2011 - 3 S 698/11 - BWGZ 2012, 225). Dass der Betrieb der Spielstätte des Beigeladenen auf den Betrieb des Werks der Antragstellerin einschließlich deren Ausbildungsstätte damit vergleichbare unzumutbare Auswirkungen hätte, ist nicht erkennbar. Für diese Annahme reicht der Verweis darauf, dass die Spielstätte an einen Parkplatz grenzt, den die Auszubildenden der Antragstellerin häufig nutzen, nicht aus.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Verfahren erster Instanz sind der Antragstellerin nicht aufzuerlegen, da er in dieser Instanz keinen Antrag gestellt und somit auch kein Kostenrisiko für den Fall des Unterliegens (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - geändert, soweit er deren Antrag ablehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 21. September 2012 wird angeordnet.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. November 2012 - 11 K 3405/12 - werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten, ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Achtel der Gerichtskosten, jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie je ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten.

Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen auf jeweils 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung eines Wohnheims mit Werkstatt und Schulungsräumen in Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber sowie Büros mit Lagerräumen.
Die Antragsgegnerin erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21.09.2012 die streitbefangene Baugenehmigung zur oben beschriebenen Nutzungsänderung entsprechend seinem Antrag vom 11.06.2012 in Anwendung von § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Der Bauantrag war ausdrücklich auf „Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (Asylbewerber)“ gerichtet.
Das Baugrundstück (Flst. Nr. ...) befindet sich ebenso wie das im Miteigentum der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindliche Grundstück (Flst. Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ der Gemeinde Oeffingen vom 29.10.1973, in dem nach Nr. 1.2 seines Textteils für das gesamte Plangebiet ein „beschränktes Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 4 BauNVO“ festgesetzt wird, in dem „nur nicht wesentlich störende Betriebe im Sinne von § 6 BauNVO zulässig [sind]“. Die Grundstücke der Antragsteller zu 4 und zu 5 grenzen südlich bzw. südöstlich an das Grundstück des Beigeladenen an und befinden sich innerhalb eines durch Bebauungsplan festgesetzten Industriegebiets. Das Grundstück der Antragstellerin zu 3 befindet sich südwestlich des Grundstücks des Beigeladenen auf der anderen Seite der „... Straße“ im Geltungsbereich eines weiteren Bebauungsplans, der dort ein Gewerbegebiet festsetzt.
Die Antragsteller haben gegen die genehmigte Nutzungsänderung Widerspruch erhoben. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 21.11.2012 abgelehnt: Die Widersprüche der Antragsteller zu 3 bis 5 seien ersichtlich aussichtslos. Da sich deren Grundstücke außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ befänden, könnten sie sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das in § 15 Abs. 1 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt, da nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Antragsteller zu 3 bis 5 durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt sein könnten. Hingegen erwiesen sich die Erfolgsaussichten der Widersprüche der Antragsteller zu 1 und 2 als offen. Sie könnten sich auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Die genehmigte Gemeinschaftsunterkunft sei zwar nach § 8 Abs. 2 BauNVO im Gewerbegebiet nicht zulässig. Sie sei indes nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die Antragsgegnerin ausnahmsweise zugelassen worden. Asylbewerberunterkünfte seien Einrichtungen für soziale Zwecke im Sinne dieser Vorschrift. Die Zulassung auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO setze aber voraus, dass die Gemeinschaftsunterkunft mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Entscheidend sei, ob ein Vorhaben generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotential zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Ob sich nach diesen Grundsätzen eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vertrage, das geprägt sei von werktätiger Geschäftigkeit, sei offen. Ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft um eine wohnähnliche Nutzung handele, könne nach den vorgelegten Bauunterlagen nicht festgestellt werden. Die Klärung müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die notwendige Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Da es sich im Wesentlichen um eine Nutzungsänderung eines vorhandenen Gebäudes handele, wäre die Nutzung nach einer etwaigen rechtskräftigen Aufhebung der Baugenehmigung einzustellen, ohne dass die Antragsteller durch die geringfügigen baulichen Änderungen in ihren Rechten verletzt würden.
Gegen diesen Beschluss richten sich die Beschwerden der Antragsteller, die weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche begehren. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene sind der Beschwerde entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Senat vorliegenden Akten der Antragsgegnerin und die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die zulässigen (§§ 146, 147 VwGO) Beschwerden der Antragsteller zu 1 und 2 sind begründet. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs ist anzuordnen (1.). Hingegen haben die zulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 keinen Erfolg (2.).
1. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben zu einer Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 Anlass. Mit ihrem Beschwerdevorbringen rügen die Antragsteller zu Recht die Richtigkeit der den angefochtenen Beschluss tragenden Rechtsauffassung, die Erfolgsaussichten ihrer Widersprüche seien offen (a)). Die deshalb erforderliche Prüfung ihres Rechtsschutzbegehrens durch den Senat an den allgemeinen Maßstäben des § 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche (b)).
a) Die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, wonach sich das Verwaltungsgericht fragen lassen müsse, weshalb es sich bei der Nutzung des Gebäudes als Gemeinschaftsunterkunft nicht um eine wohnähnliche Nutzung handele, obwohl es selbst „Bezüge zu einer Wohnnutzung“ festgestellt habe und es nicht bezweifelt werden könne, dass es sich bei Gemeinschaftsunterkünften jedenfalls um wohnähnliche Nutzungen handele, greift zunächst hinsichtlich der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts durch, dass diese Frage offen sei.
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Der Ansatz des Verwaltungsgericht, dass es der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse, ob es sich bei der genehmigten Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber um eine wohnähnliche Nutzung handele, weil dies nach den genehmigten Bauvorlagen nicht festgestellt werden könne, ist nämlich nicht zutreffend. Denn wäre der Baugenehmigung die mit ihr zugelassene Art der baulichen Nutzung nicht zu entnehmen, handelte es sich um einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus § 37 Abs. 1 LVwVfG; die Baugenehmigung erwiese sich bereits als rechtswidrig. Insoweit kann es bei der Drittanfechtung der Baugenehmigung auch nicht auf die tatsächliche sondern allein auf die genehmigte Art der Nutzung ankommen (vgl. Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand: Juni 2010, § 58 LBO Rn. 33). Die Kategorisierung der genehmigten Nutzungsart hat nämlich anhand der Vorgaben der einschlägigen Baunutzungsverordnung - hier die Fassung der Bekanntmachung vom 26.11.1968 (BGBl. I, S. 1237, ber. BGBl. 1969 I, S. 11) BauNVO 1968 - und der Bauvorlagen zu erfolgen. Die Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr genehmigten Art der baulichen Nutzung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch beantwortet werden, so sie denn entscheidungserheblich ist. Abgesehen davon ist den genehmigten Bauvorlagen hinreichend bestimmt jedenfalls zu entnehmen, dass eine wohnähnliche Nutzung genehmigt ist (siehe nachfolgend b) aa) (b) (aa)).
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b) Ergibt die auf dargelegte Gründe beschränkte Prüfung des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat es umfassend zu prüfen, ob vorläufiger Rechtsschutz nach allgemeinen Maßstäben zu gewähren ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2009 - 9 S 70.08 - juris Rn. 3 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 7 B 2193/06 - BauR 2007, 861 und vom 08.05.2002 - 1 B 241/02 - NVwZ-RR 2003, 50; vgl. auch Senatsbeschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 - VBlBW 205, 282; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 146 Rn. 115).
12 
Die vom Senat zu treffende umfassende Interessenabwägung (§§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragsteller zu 1 und 2 fällt zu Lasten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen aus. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat dem privaten Interesse des Beigeladenen, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend (§ 212a Abs. 1 BauGB) - sofort Gebrauch machen zu dürfen, keinen Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung bei. Vielmehr überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller zu 1 und 2. Maßgeblich hierfür ist, dass sich die angegriffene Baugenehmigung in der Hauptsache wohl als rechtswidrig erweisen wird und sie die Antragsteller dadurch in eigenen Rechten verletzen dürfte, so dass sie wohl aufzuheben sein wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
aa) Auf die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob die streitbefangene Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1) in bauplanungsrechtlicher Hinsicht eine Anlage für soziale Zwecke sein kann, kommt es für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache allerdings nicht an. Unabhängig von der Beantwortung dieser Frage erweist sich die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich als rechtswidrig.
14 
(a) Sollte es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um keine Anlage für soziale Zwecke handeln, wäre sie in dem (beschränkten) Gewerbegebiet ersichtlich unzulässig, da sie dann weder unter den hier eingeschränkten Katalog von Nutzungsarten nach § 8 Abs. 2 BauNVO 1968 noch unter eine andere in § 8 Abs. 3 BauNVO 1968 für ausnahmsweise zulässig erklärte Nutzungsart fallen könnte. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er nach seiner bisherigen Rechtsprechung bei einer „heimmäßigen Unterbringung“ von Asylbewerbern das Vorliegen einer Anlage für soziale Zwecke angenommen hat (Senatsurteil vom 11.05.1990 - 8 S 220/90 - juris Rn. 23 = NVwZ 1990, 1202) und eine Zulassung einer Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet bislang allein in Fällen einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) als rechtmäßig angesehen hat (Senatsbeschlüsse vom 17.07.1992 - 8 S 1621/92 - DÖV 993, 257 und vom 29.09.1993 - 8 S 2160/93 - NVwZ 1994, 800 (801)). Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Gemeinschaftsunterkunft ,„zumindest“ als Einrichtung für soziale Zwecke angesehen und offen gelassen, ob die Unterbringung von Asylbewerbern generell als Wohnnutzung einzustufen sei (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1997 - 4 C 2.96 - NVwZ 1998, 173).
15 
(b) Ebenfalls bauplanungsrechtlich unzulässig wäre die Gemeinschaftsunterkunft, wenn es sich bei ihr um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 handeln sollte. Denn eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber ist in einem Gewerbegebiet deshalb auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als Anlage für soziale Zwecke zulässig, weil sie nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung für eine mehr als nur unbeachtlich kurze Dauer Lebensmittelpunkt des einzelnen Asylbewerbers ist, ihr damit ein wohnähnlicher Charakter zukommt und sie sich daher in einem Gewerbegebiet als gebietsunverträglich erweist.
16 
(aa) Die Wohnähnlichkeit der Nutzung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Baurechtlich genehmigt ist die Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen für den dauernden Aufenthalt von 68 Personen. Diese können sich in den ihnen zugewiesenen Räumen und den Gemeinschaftsräumen uneingeschränkt zu jeder Zeit aufhalten. Für den einzelnen Asylbewerber stellt sich die Gemeinschaftsunterkunft daher regelmäßig für die Dauer seines Asylverfahrens als sein räumlicher Lebensmittelpunkt dar; erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens (oder mit einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil, § 53 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) endet in aller Regel die vorläufige Unterbringung (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen - Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG - vom 11.03.2004, GBl. S. 99, zuletzt geändert durch Art. 71 der Achten Verordnung des Innenministeriums zur Anpassung des Landesrechts an die geänderten Geschäftsbereiche und Bezeichnungen der Ministerien vom 25.01.2012 (GBl. S. 65)), die grundsätzlich in der Gemeinschaftsunterkunft erfolgt, § 6 Abs. 1 Satz 1 FlüAG. Der gesetzliche Begriff der vorläufigen Unterbringung aus § 6 FlüAG grenzt dabei lediglich die Unterbringungsform von derjenigen der Anschlussunterbringung (vgl. §§ 11 ff. FlüAG) ab. Aus ihm kann gerade nicht auf eine nur unbeachtlich kurze Dauer der Unterbringung des einzelnen Asylbewerbers geschlossen werden. Hinsichtlich der Verweildauer ist zu berücksichtigen, dass ein Asylverfahren auch bei günstigem Verlauf die Dauer von einigen Monaten kaum unterschreiten kann, häufig tatsächlich diese Zeit aber deutlich überschreiten wird. So gibt etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für das Jahr 2011 eine durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren von 12,2 Monaten an, die sich im ersten Halbjahr 2012 auf 13,1 Monate erhöht hat (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das deutsche Asylverfahren - ausführlich erklärt, Nürnberg 2012, S. 40). Im Jahr 2011 lag der Median-Wert der Verfahrensdauer bei acht Monaten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Hrsg.), Das Bundesamt in Zahlen 2011, Nürnberg 2011, S. 54). Die sich daraus ergebende nicht nur kurze Verweildauer des Einzelnen in der Unterkunft als seinem Lebensmittelpunkt - die dessen Schutzwürdigkeit bauplanungsrechtlich grundsätzlich erhöht - ist letztlich ausschlaggebend für die Einstufung der Nutzung als „wohnähnlich“ (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29.04.1992 - 4 C 43.89 - BVerwGE 90, 140 zu einem Arbeitnehmerwohnheim als „Beherbergungsbetrieb“).
17 
(bb) Aus der Wohnähnlichkeit ihrer Nutzung folgt, dass eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber trotz der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) in einem Gewerbegebiet mangels ihrer Gebietsverträglichkeit nicht ausnahmsweise zulässig ist.
18 
Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Nutzungs- oder Anlagenart, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt (BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 19 und vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155 (158)). Hinsichtlich des Gebietstypus des Gewerbegebiets gilt, dass Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebietes - abgesehen von gebietsakzessorischen Wohnnutzungen sonstiger Art - unvereinbar sind. Denn in Gewerbegebieten soll nicht gewohnt werden. Neben der Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO kann allein ein sehr kurzfristiger, vorübergehender Aufenthaltszweck in Anlagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 - NVwZ 2002, 1384 (1385)). Wohnähnliche Nutzungsformen sind daher regelmäßig abstrakt gebietsunverträglich.
19 
In Anwendung der vorstehenden Grundsätze erweist sich damit eine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet als nicht ausnahmsweise zulässig nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Nichts anderes gilt hier aufgrund der Festsetzung eines beschränkten Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Denn auch ein derartiges Gebiet entspricht seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 - NVwZ 1987, 970; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.1997 - 10 S 2815/96 - NVwZ 1999, 439 (440)). Aus dem Vorstehenden ergibt sich auch, dass die Rechtsauffassung des Beigeladenen nicht zutrifft, dass das Verwaltungsgericht es dem Hauptsacheverfahren überlassen müsse, die Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets zu klären. Denn bezogen auf die Zweckbestimmung des Gebiets nach § 8 BauNVO 1968 stellen sich keine nicht höchstrichterlich abschließend geklärten Fragen. Die Eigenart des konkreten Gewerbegebiets des Bebauungsplans „Handwerkergebiet“ ist für die typisierende Gebietsverträglichkeit der zugelassenen Nutzung nicht relevant, sondern erst bei der Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO.
20 
bb) Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377), mit der Folge, dass eine rechtswidrige baurechtliche Zulassung einer Nutzungsart - so wie sehr wahrscheinlich hier - die anderen Grundstückseigentümer im Baugebiet auch in eigenen Rechten verletzt.
21 
c)Gegebenenfalls wird die Widerspruchsbehörde die im bisherigen Verfahren von keinem der Beteiligten erörterte Frage zu klären haben, ob die Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber nicht (teilweise) von der möglicherweise ursprünglich erteilten Baugenehmigung für ein Wohnheim mit umfasst und abgedeckt wird, sofern diese Baugenehmigung noch wirksam sein sollte. Dann käme es gegebenenfalls jedenfalls für einen Teil der Nutzung auf die Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Baugenehmigung nicht an. Überdies ist zu berücksichtigen, dass für den Fall, dass bereits ursprünglich eine wohnähnliche Nutzung genehmigt worden sein sollte, sich dies möglicherweise auch auf die Schutzbedürftigkeit der Antragsteller zu 1 und 2 auswirken kann.
22 
d) Angesichts der nach dem Vorstehenden sehr wahrscheinlich rechtswidrigen und die Antragsteller in eigenen Rechten verletzenden Baugenehmigung kommen den privaten Interessen des Beigeladenen und den öffentlichen Interessen am weiteren Vollzug der Baugenehmigung nur geringe Gewichte zu. Die Interessen der Antragsteller an der Abwehr einer rechtswidrigen Nutzung des Grundstücks überwiegen deutlich. Soweit der Beigeladene ein überwiegendes öffentliches Interesse aus Art. 16a GG und der staatlichen Schutz- und Unterbringungspflicht für Asylbewerber einerseits und aus dem akuten Mangel an Unterbringungsmöglichkeiten andererseits herleiten will, vermag dies hier zu keiner anderen Würdigung zu führen. Der Vortrag bleibt pauschal und unsubstantiiert. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung müsste dem für die Unterbringung zuständigen Land Baden-Württemberg eine anderweitige Unterbringung der in der genehmigten Unterkunft wohnenden Flüchtlinge nicht möglich oder zumutbar sein, um dem Vollzugsinteresse dennoch den Vorrang einräumen zu können. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass für den Fall eines tatsächlichen und erheblichen Mangels an Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbewerber gegebenenfalls an eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB gedacht werden könnte. Eine solche ist bislang aber nicht erteilt.
23 
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 3 bis 5 haben hingegen aus den dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Erfolg.
24 
a) Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Auffassung zutreffend darauf gestützt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nur zu Gunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet eine nachbarschützende Funktion zukommt (BVerwG, Urteile vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 (155) und vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 Rn. 24; Senatsurteil vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - VBlBW 2008, 377). Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3 bis 5 mit dem Vortrag, dass es zwar stimme, dass ihnen ein Gebietserhaltungsanspruch nicht zukomme, mit der planungsrechtlichen Festsetzung „Industriegebiet“ die auf dem benachbarten Baugrundstück geplante wohnähnliche Nutzung unter dem Aspekt des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aber nicht vereinbar sei. Nutzungen nach § 9 BauNVO seien außerhalb der in § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO geregelten Ausnahmen prinzipiell mit wohnähnlichen Nutzungen unvereinbar. Die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährde die bisherige Nutzung der Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5. Mit diesem Vortrag sind mögliche Erfolgsaussichten der Widersprüche dieser Antragsteller nicht dargetan. Denn allein der Umstand, dass die in einem festgesetzten Industriegebiet liegenden Grundstücke der Antragsteller zu 4 und 5 unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenzen, sagt noch nichts über die behauptete Rücksichtslosigkeit der Nutzungsänderung aus. Die beiden Antragsteller behaupten zwar, die bisherige Grundstücksnutzung sei durch „die Zulassung der wohnähnlichen Nutzung gefährdet“. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert. Weder im bisherigen behördlichen Verfahren bis zur Erteilung der Baugenehmigung noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO haben die Antragsteller nämlich zu den auf ihren Grundstücken genehmigten Nutzungen konkret vorgetragen. Allein der Beigeladene hat sich im Beschwerdeverfahren dazu verhalten, was mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hier aber nicht zugunsten der Antragsteller relevant sein kann. Damit verfehlt die Beschwerde die einzelfallbezogene Sichtweise, die das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot verlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314).
25 
Soweit die Beschwerde zutreffend darauf hinweist, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 3 in einem festgesetzten Industriegebiet liege, führt dies ebenfalls zu keiner ihr günstigeren Entscheidung. Mit der Beschwerde wird nicht dargetan, was aus dem Umstand, dass das Grundstück in einem festgesetzten Gewerbegebiet - das nicht dasjenige ist, in dem sich das Grundstück des Beigeladenen befindet - folgen soll. Ein Gebietserhaltungsanspruch kommt der Antragstellerin zu 3 jedenfalls ebenso wie den Antragstellern zu 4 und 5 nicht zu.
26 
b) Im Übrigen weist der Senat jedoch für das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Antragsteller zu 4 und 5 auf folgende zwei Gesichtspunkte hin. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Behördenakten hat der Antragsteller zu 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...) zwar Widerspruch eingelegt. Jedoch finden sich von ihm keine innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 LBO erhobenen Einwendungen, so dass er aufgrund von § 55 Abs.2 Satz 2 LBO mit allen Einwendungen ausgeschlossen sein könnte. Insbesondere wird weder der Antragsteller zu 4 noch das Grundstück „... Straße ...“ im Einwendungsschreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 erwähnt. Auch die Antragstellerin zu 5 hat innerhalb der Vierwochenfrist keine in den Bauakten dokumentierten Einwendungen erhoben. Jedoch finden sich im Einwendungsschreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 31.07.2012 Einwendungen einer „... GmbH“ bezogen auf das Grundstück ... Straße ... Hier könnte es sich um eine rechtlich unbeachtliche Falschbezeichnung der Antragstellerin zu 5 handeln, was gegebenenfalls aufzuklären wäre.
27 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO.
28 
Da der Beigeladene mit seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern zu 3 bis 5 anteilsmäßig die außergerichtlichen Kosten des insoweit obsiegenden Beigeladenen aufzuerlegen. Darüber hinaus tragen er und die Antragsgegnerin anteilig die Kosten des Verfahrens, soweit sie - nämlich bezogen auf die Antragsteller zu 1 und 2 - unterlegen sind.
29 
4. Die Streitwertfestsetzung und -abänderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG und lehnt sich entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Beschluss vom 29.01.2008 - 8 S 2748/06 - juris Rn. 44) an die Nrn. II.1.5 und II.9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) an. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kein Raum für die Anwendung des § 52 Abs. 2 GKG. Da mit dem Vollzug der Nutzungsänderung keine vollendeten, unumkehrbaren Tatsachen geschaffen werden können, ist der Streitwert von 7.500 EUR - je betroffenem Grundstück - zu halbieren, so dass insgesamt ein Streitwert von 15.000,- EUR (4*3.750,- EUR) festzusetzen ist.
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr erteilte Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums mit Abschiedsraum wendet, hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar nach §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 147 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere fehlt es nicht deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis der Beigeladenen, weil das Verfahren wegen Einigungsbemühungen der Beteiligten längere Zeit geruht hat. Nachdem die Beigeladene mit dem Wiederanruf des Verfahrens mit Schriftsatz vom 22.01.2013 mitgeteilt hat, dass die Vergleichsverhandlungen über die Rückabwicklung des zwischen ihr und der Antragsgegnerin geschlossenen Kaufvertrags über das Vorhabengrundstück erfolglos geblieben sind, hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Vollziehbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung, um den bereits vorhandenen Rohbau des Krematoriums fertigstellen zu können.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung angeordnet. Auch wenn die Beigeladene in ihrer Beschwerdebegründung gewichtige Argumente gegen die tragenden Erwägungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorgebracht hat, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn die Entscheidung stellt sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig dar. Durch die Regelung in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat nicht daran gehindert, diese anderen Gründe zu berücksichtigen. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, wonach das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft, bezieht sich, wie sich ohne Weiteres aus dem systematischen Zusammenhang zu § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergibt, nur auf die darzulegenden Gründe gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hinsichtlich der Gründe, die für die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sprechen, gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO. Das Beschwerdegericht hat daher stets zu prüfen, ob eine fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, juris). So liegt der Fall hier. Der Senat misst zwar den Anhaltspunkten, die das Verwaltungsgericht für die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung angeführt hat, nicht das Gewicht bei, das das Verwaltungsgericht ihnen hat zukommen lassen (dazu 1.). Nach Auffassung des Senats hat der Widerspruch des Antragstellers aber deshalb Aussicht auf Erfolg, weil vieles dafür spricht, dass der Änderungsbebauungsplan vom 12.04.2011 wegen Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und damit eines fehlerhaften Abwägungsergebnisses unwirksam ist (dazu 2.). Daher fällt die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zu seinen Gunsten aus (dazu 3.).
1. Der Senat hat Bedenken, ob die Anzeichen, die das Verwaltungsgericht für eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Änderungsbebauungsplan angeführt hat, durchgreifen können. Immerhin hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung ausdrücklich mit dem Vorwurf auseinandergesetzt, dass der Plan nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung diene, sondern allein eine fehlerhafte baurechtliche Einzelentscheidung nachträglich heilen und eventuellen Schadensersatzforderungen vorbeugen solle, und dazu festgestellt, die Planänderung werde allein durch im Einzelnen angeführte städtebauliche Gründe getragen (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 15, 19, s. dort auch S. 4/5 und 6). Konkrete Schadensersatzforderungen der Beigeladenen standen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Änderungsplan nicht im Raum. Auch eine vertragliche Verpflichtung zur Planung dürfte die Antragsgegnerin nicht eingegangen sein. Der Grundstückskaufvertrag vom 30.09.2009, bei dem die Antragsgegnerin und die Beigeladene offensichtlich vom Bestand der Baugenehmigung vom 18.03.2009 ausgegangen waren, enthielt keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, bei Wegfall dieser Baugenehmigung die planerischen Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit des Krematoriums zu schaffen. Vielmehr dürfte der Vertrag für diesen Fall Raum für eine Rückabwicklung gelassen haben. Diese hätte allerdings die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Rückzahlung des Grundstückskaufpreises bedeutet. Allein aus ihrem Interesse am Behalt des Grundstücksveräußerungserlöses (vgl. dazu Auswertung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit S. 1) kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass die von ihr angeführten städtebaulichen Belange für die Planung nur vorgeschoben gewesen wären (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BauR 2010, 569, und Beschluss des Senats vom 12.07.2011- 3 S 698/11 -, NVwZ-RR 2012, 11 zu fiskalischen Interessen der Gemeinde). Ebenso kann ihrer Planung nicht schon deshalb die städtebauliche Rechtfertigung abgesprochen werden, weil damit ein zunächst ohne hinreichende Legalisierung begonnenes Vorhaben planungsrechtlich abgesichert wird (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.02.2011 - 2 K 102/09 -, BauR 2011, 1618; OVG NRW, Urteil vom 22.06.1998 - 7 A D 170/95.NE -, juris).
Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Baugenehmigung könne auch bei Wirksamkeit der Bebauungsplanänderung wegen Rücksichtslosigkeit (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig sein, weil schon der Anblick des täglichen Andienungsverkehrs durch Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des alles überragenden, 15 Stunden werktäglich genutzten, 19,00 m hohen Kamins des Krematoriums belastend sei und die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstig hemmend wirke, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Wahrnehmbarkeit des Bestattungsvorgangs in seinen gesetzlich zugelassenen Formen, zu denen auch die Einäscherung zählt (§ 17 BestattG), ist einschließlich des dazugehörenden Verkehrs als Teil des menschlichen Lebens hinzunehmen (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.10.2005 - 8 B 11345/05 -, BauR 2006, 336, HessVGH, Beschluss vom 17.10.2007 - 4 TG 1536/07 -, juris). Allein die pure Existenz des Krematoriums, der das Verwaltungsgericht hemmende Wirkung für die Entfaltung gewerblicher Aktivität zuschreibt, kann deshalb keinen Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO begründen. Es ist kein Belang des Städtebaurechts, den Kontakt mit der Endlichkeit menschlichen Lebens aus dem alltäglichen Bewusstsein zu verdrängen (Urteil des Senats vom 20.07.2011 – 3 S 465/11 -). Dass die Störempfindlichkeit des Krematoriums den Antragsteller hier zur Rücksichtnahme durch Einschränkungen der zulässigen Nutzung seines Grundstücks verpflichten könnte, liegt angesichts des Abstands von immerhin 20,00 m zwischen dem Krematoriumsgebäude und den Betriebsgebäuden des Antragstellers, der ohnehin schon bestehenden Nähe zum vorhandenen Friedhof und der mit den örtlichen Bauvorschriften festgelegten 2,00 m hohen, blickdichten Einfriedigung um das Krematorium eher fern.
2. Es spricht aber vieles dafür, dass der Änderungsbebauungsplan die bodenrechtlichen Spannungen nicht hinreichend löst, die durch das Nebeneinander von Gewerbe und dem Krematorium ausgelöst werden. Damit verstieße er gegen das Gebot der Konfliktbewältigung und wäre nicht nur im Abwägungsvorgang, sondern im Abwägungsergebnis fehlerhaft und unwirksam, ohne dass es einer Geltendmachung gegenüber der Antragsgegnerin bedurft hätte (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dann wäre die angefochtene Baugenehmigung nach den Festsetzungen des Bebauungsplans aus dem Jahr 2002 zu beurteilen und würde, wie im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - festgestellt, den Gebietsbewahrungsanspruch des Antragstellers verletzen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.02.2012 unter II.1a. Bezug genommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 - (BVerwGE 142, 1) die bodenrechtlichen Spannungen bei einem Nebeneinander von Gewerbe und einem Krematorium in einem Gewerbegebiet dargestellt: Ein Gewerbegebiet sei geprägt von werktätiger Geschäftigkeit. Ein Krematorium mit Abschiedsraum dagegen stelle ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Die dort stattfindende Bestattung erfordere ein würdevolles und kontemplatives Umfeld, zu dem der übliche Umgebungslärm und die allgemeine Geschäftigkeit eines Gewerbegebiets im Widerspruch stünden. Eine derartige Umgebung sei regelmäßig geeignet, den Vorgang der Einäscherung als Teil der Bestattung in einer Weise gewerblich-technisch zu prägen, die mit der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums mit Abschiedsraum nicht vereinbar sei. Ein solches Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet löse Nutzungskonflikte aus, die sich nur im Wege einer Abwägung bewältigen ließen. Es zeichne sich durch die Besonderheit der Gleichzeitigkeit von Störgrad und Störempfindlichkeit aus. Dies führe zu bodenrechtlich relevanten Spannungen, die nur durch Planung zu lösen seien. Diese Spannungen entstünden vor allem dadurch, dass ein Krematorium mit Abschiedsraum in einer Umgebung anzusiedeln sei, die eine würdevolle Bestattung erlaube. Der Schutz der Bestattung und des Totengedenkens fordere Rücksichtnahme durch die Nachbarschaft; zugleich sei Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefordert. Eine Koordination dieser widerstreitenden Belange lasse sich sachgerecht nur im Wege einer Abwägung unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen sicherstellen. Im Mittelpunkt stehe dabei die Frage des Standorts und seiner Anbindung.
Davon ausgehend bestehen erhebliche Bedenken gegen den Änderungsplan der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat zwar - insoweit in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts - ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt und ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Krematorium festgesetzt. Allein dadurch dürfte sie aber die Nutzungskonflikte durch das Nebeneinander von Krematorium und Gewerbe nicht gelöst haben. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Widerspruch zwischen dem Erfordernis eines würdevollen und kontemplativen Umfelds für ein Krematoriums und dem üblichen Umgebungslärm und der allgemeinen Geschäftigkeit in einem Gewerbegebiet dürften sich auf die vorliegende Konstellation übertragen lassen. Denn die Antragsgegnerin hat aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Oberer Renngrund aus dem Jahr 2002, der das gesamte, ca. 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt hat, allein das Baugrundstück mit der Fläche von 1.766 m² (so Bauantrag; Bebauungsplan: „rund 1.750 m²“) gleichsam herausgeschnitten und als Sondergebiet überplant. Zwar liegt dieses Sondergebiet am südlichen Rand des bisherigen Plangebiets, wird jedoch nach Westen, Norden und Osten - nach Westen und Norden getrennt durch eine Straße - von Grundstücken umgeben, die als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind. Nach Osten hin grenzt das Sondergebiet unmittelbar an das Baufenster auf dem Nachbargrundstück; hier ist keinerlei Abstand zwischen der Nutzung im Sondergebiet und der gewerblichen Nutzung auf dem Nachbargrundstück vorgesehen. Baugrenzen finden sich im Sondergebiet nur zu seiner südlichen, westlichen und nördlichen Grenze hin. Die von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang angeführte Regelung in den örtlichen Bauvorschriften, dass auf dem Grundstück im Sondergebiet eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2,00 m zu errichten ist, „die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch Fenster einsehbaren Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die Andienung stattfindet, oder zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen bestimmt sind“, sichert einen Abstand nur in der Breite der Einfriedigung selbst. Darüber hinaus bietet sie keinen Schutz des Krematoriums vor Lärm durch eine unmittelbar angrenzende gewerbliche Nutzung.
Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht daraus, dass das Sondergebiet nicht in ein uneingeschränktes, sondern ein eingeschränktes Gewerbegebiet eingebettet ist. Auch wenn man den Bebauungsplan von 2002 so auslegt, dass in dem Gebiet der Immissionsrichtwert eines Mischgebiets einzuhalten ist, entspricht es seiner Zweckbestimmung nach dem Typus eines Gewerbegebiets (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1987 - 4 B 71.87 -, DVBl 1987, 904), ist also geprägt durch mit Lärm bis immerhin 60 dB(A) verbundene gewerbliche Betriebsamkeit. An dieser Prägung ändert auch der hier festgesetzte Ausschluss von Lagerhäusern, Lagerplätzen, Speditionsbetrieben aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke, Vergnügungsstätten jeglicher Art und Handelsbetrieben jeglicher Art nichts. Dadurch werden nicht etwa sämtliche Gewerbebetriebe ausgeschlossen, die mit Lärm und gewerbegebietstypischer Geschäftigkeit verbunden sind. Vielmehr bleiben alle produzierenden Nutzungen verschiedenster Größe und damit gerade die nach dem Leitbild der BauNVO für ein Gewerbegebiet typischen Betriebe (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.2012, a.a.O.) zulässig, jedenfalls sofern sie den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nicht überschreiten. Nach Auffassung der Antragsgegnerin darf zwar das „ausgesprochen durchgrünte Gewerbegebiet … nur moderat und keinesfalls mit industriellen Großbetrieben bebaut werden“ (vgl. Auswertung der erneuten Offenlage, S. 4); dadurch wird aber eine Lösung des Nutzungskonflikts zwischen dem unmittelbaren Nebeneinander der Krematoriumsfläche und der östlich angrenzenden Gewerbefläche nicht aufgezeigt. Denn auch kleinere und mittlere Gewerbetriebe zeichnen sich typischerweise durch Geschäftigkeit und einen gewissen Lärmpegel aus, die mit der erforderlichen Würde einer unmittelbar daneben - ohne gesicherten Mindestabstand - stattfindenden Bestattung nicht zu vereinbaren sein dürften (vgl. auch die Regelung zum Abstand zwischen Friedhöfen und Gewerbegebieten in § 3 BestattG).
10 
3. Angesichts der Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers räumt der Senat seinem Aussetzungsinteresse Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Baugenehmigung ein. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs bedeutet der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nicht, dass sich das Vollzugsinteresse regelhaft gegenüber dem Aufschubinteresse durchsetzt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241). Auch die von der Beigeladenen angeführten Mehrkosten durch eine weitere Verzögerung der Fertigstellung des Krematoriums gebieten keine andere Interessenabwägung. Abgesehen davon, dass die Beigeladene diese Mehrkosten nicht beziffert, noch nicht einmal eine Größenordnung genannt hat, sind gewisse finanzielle Risiken im Interesse der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hinzunehmen.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08. April 2009 - 5 K 358/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die von dem Beigeladenen eingelegte Beschwerde ist statthaft, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden. Auch lässt der von dem Beigeladenen in der Beschwerdeschrift gestellte Antrag das Rechtsschutzbegehren klar erkennen; ebenso genügt die Antragsbegründung inhaltlich den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hat indessen keinen Erfolg. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 2 VwGO zu beschränken hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin 19.11.2008 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 16.10.2008 für den Umbau einer Werkhalle zu vier Spielstätten auf dem Grundstück Flst.-Nr. 3716/50 (..., ... ...) angeordnet. Auch nach Auffassung des Senats bestehen an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung insoweit erhebliche Zweifel, als sie in ihrer derzeitigen Fassung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, da - jedenfalls nach den dem Senat vorliegenden Akten und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten - hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks wie auch des - getrennt durch die...-... - westlich liegenden Grundstücks der Antragstellerin Flst.-Nr. 3710/14 einem - faktischen - Gewerbegebiet entspricht. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BauGB (in entsprechender Anwendung) können Vergnügungsstätten, zu denen - wie im vorliegenden Fall - ein Spielcenter mit vier - lediglich räumlich getrennten - Spielstätten mit einer Gesamtfläche von ca. 517 m² unzweifelhaft gehört (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373 m.w.N.), zwar ausnahmsweise zugelassen werden, was vorliegend geschehen ist.
Es spricht nach derzeitiger Erkenntnislage jedoch Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Bauvorhabens nach § 31 Abs. 1 BauGB (in entsprechender Anwendung) i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB und § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO im Hinblick auf § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zu Unrecht bejaht hat und damit den - aus dem nachbarrechtlichen Drittschutz hergeleiteten - Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets verletzt hat.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit von Vorhaben, die mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans übereinstimmen bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. den Abs. 2 der §§ 2 bis 9 allgemein zulässig sind oder jedenfalls - wie hier - im Wege einer Ausnahme zugelassen werden können, im Einzelfall ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343). § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; die Vorschrift ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO; das gilt nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO - hier: Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO - entspricht (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthält nicht nur das Gebot der Rücksichtnahme, wie es auch dem § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO innewohnt, sondern vermittelt - daneben - auch einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung eines Baugebiets; hierbei kommt es nicht darauf an, ob ein im Baugebiet ansässiger Nachbar durch das Vorhaben konkret unzumutbar beeinträchtigt wird (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384 - unter Anschluss an Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151). Auch die Zulassung eines Bauvorhabens im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB - wie vorliegend - steht unter dem Vorbehalt des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01-, NVwZ 2002, 1384; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343). Auch für Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) gilt daher, dass das Vorhaben nach den in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufgeführten Kriterien (Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung) mit der Eigenart des Baugebiets - hier des Gewerbegebiets - vereinbar sein muss.
Die Eigenart eines einzelnen Baugebiets im Sinne von § 15 Abs. 1 BauNVO ergibt sich nicht allein aus den typisierenden Regelungen der BauNVO; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Eigenart eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Gebietes abschließend erst bestimmen, wenn zusätzlich auch die jeweilige örtliche Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist, und der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist, berücksichtigt werden. Bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 m.w.N.).
Bei der Beurteilung, ob das Vorhaben des Beigeladenen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im faktischen Plangebiet ausnahmsweise zulässig ist, ist nicht nur die regelhafte Zulässigkeit nach § 8 Abs. 2 BauNVO, sondern erst recht der vom Verordnungsgeber vorgesehene Ausnahmebereich des § 8 Abs. 3 BauNVO in den Blick zu nehmen. Zwischen der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils zugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. Das bedeutet: Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für die Auslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384). Diese Erwägungen betreffen zwar in erster Linie die Frage, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nach seiner Typik den der Einzelfall-Korrekturvorschrift des § 15 BauNVO rechtlich vorgelagerten Anforderungen des (ungeschriebenen) Gebots der Gebietsverträglichkeit entspricht (BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384). Da aber § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ebenfalls der Aufrechterhaltung der gebietstypischen Prägung dient (Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384), hat der Senat keine Bedenken, diese Erwägungen bei der Gesamtbetrachtung und bei der Beurteilung der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens mit in den Blick zu nehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben hält es der Senat für ernstlich zweifelhaft, dass das Vorhaben des Beigeladenen noch der Eigenart des Baugebiets, wie es sich in der Umgebung des Baugrundstücks darstellt, entspricht. Es liegen vielmehr überwiegende Gründe dafür vor, dass es dort nach seinem genehmigten Umfang - gerade auch als Ausnahme - nicht zulässig ist.
10 
Gewerbegebiete zeichnen sich zunächst dadurch aus, dass in ihnen gearbeitet wird. Nach dem Leitbild der BauNVO sind sie den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten (BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 4 B 71.05 -, NVwZ 2006, 457). Diesem Leitbild entsprechen Spielstättencenter dem Grunde nach nicht, weshalb der Verordnungsgeber sie als Vergnügungsstätten lediglich ausnahmsweise zulassen will (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Nach den dem Senat vorliegenden Akten wird das den Beurteilungsmaßstab bildende Gewerbegebiet nördlich der ... ... mit den an dem ..., der ..., der ... und der ... vorhandenen Nutzungen ganz überwiegend von herkömmlichen Dienstleistungs- und Handelsgewerbebetrieben sowie den Produktionsstätten der ... ... geprägt. Auf den Betriebsgrundstücken der ... ..., deren Eigentümerin die Antragstellerin ist, wird durch das zum ... ... gehörige ... ... ...- ... (GmbH & Co. KG) konzentriert am Standort ... die Ausbildung von jährlich etwa 350 bis 400 Auszubildende und Studenten von Berufsakademien für die ...-Unternehmen sowie für Partner-Unternehmen durchgeführt. Dass in diesem so umrissenen Gewerbegebiet bereits Spielhallen vorhanden seien, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Es soll eine baurechtlich genehmigte Diskothek vorhanden sein, die aber jedenfalls derzeit nicht betrieben wird. Vor diesem Hintergrund würde das Vorhaben des Beigeladenen nach dem genehmigten Umfang und mit der entsprechend der angestrebten Nutzung einhergehenden Ausstrahlungswirkung das Gewerbegebiet, wie es sich dem Senat nach den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen Erkenntnissen darstellt, in einer Weise dominieren, die mit dem besonderen Gebietscharakter dieses konkreten Baugebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht mehr vereinbar wäre. Dem von vornherein nur als Ausnahme zulässigen Spielstättencenter würde aufgrund der mit den typischen und auch beabsichtigten Nutzungen verbundenen Folgewirkungen - die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO innewohnenden Systematik von Regel- und Ausnahmeverhältnis ins Gegenteil verkehrend - eine beherrschende Prägung zuteil und es würde damit die Eigenart der näheren Umgebung grundlegend verändern. Denn nach dem Umfang des genehmigten Vorhabens des Beigeladenen handelt es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte von außergewöhnlicher Größe. Eine solche ist dann anzunehmen, wenn die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls sein soll (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1992 - 4 B 103.92 -, NVwZ-RR 1993, 287; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 -, BauR 2007, 1373). Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebs ein maßgeblicher Anhalt; dies wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte sowie die Besucherplätze bestimmt.
11 
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles ist die vom Beigeladenen geplante Spielhalle ohne Zweifel kerngebietstypisch. Entsprechend dem Bauantrag (Umbau einer Werkhalle zu vier Spielstätten) und den genehmigten Bauvorlagen handelt es sich um eine Spielhalle bzw. ein Spielcenter mit vier integrierten, lediglich räumlich getrennten Spielstätten. Die Planzeichnungen zu diesen Vorhaben zeigen eine betriebliche Einheit. Die vier Spielstätten sind in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht. Zu diesen Spielstätten gibt es zwei gemeinsame Eingänge sowie gemeinschaftliche Einrichtungen wie einen zentralen Thekenbereich und Aufsichtsbereich; es bestehen innerhalb des Gebäudes Zugangsmöglichkeiten zu allen vier Spielstätten (vgl. insoweit VG Neustadt, Urteil vom 09.02.2009 - 4 K 1199/08.NW -, BauR 2009, 1258). Nach der genehmigten Bauvorlage „Grundriss EG“ haben die Spielstätten 1 und 2 gerundet 145 qm bzw. 144 qm und die Spielstätten 3 und 4 haben gerundet jeweils 114 qm Grundfläche. Die als Spielfläche insgesamt nutzbare Grundfläche beträgt ca. 517 qm. Nach den Eintragungen in dieser Bauvorlage werden 41 Spielgeräte aufgestellt. Nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - SpielV - vom 27.01.2006 (BGBl. I 2006, 280) können je 12 qm Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen (§ 3 Abs. 2 SpielV). Bei einer Gesamtspielfläche von ca. 517 qm bleibt hier noch zusätzlicher Raum für die Aufstellung von Spielgeräten. Unter Berücksichtigung der Gesamtspielfläche, aber auch bei der Betrachtung jeder einzelnen der vier Spielstätten ist nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Schwellenwert von 100 qm Spielfläche insoweit eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzunehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - BauR 2007, 1373 m.w.N.). Bereits jede einzelne Spielstätte wäre als kerngebietstypisch einzustufen. Der Senat sieht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Anhaltspunkte, die eine Abweichung von diesem Schwellenwert, dem das genehmigte Spielstättencenter um das Fünffache überschreitet, rechtfertigen könnten. Eine Vergnügungsstätte dieser Größe und derartigen Zuschnitts ist auf einen erheblichen Umsatz und großen Einzugsbereich angewiesen, der ersichtlich auch angestrebt wird.
12 
Der Senat verkennt zwar nicht, dass nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht danach unterschieden wird, ob es sich bei einer Vergnügungsstätte um eine kerngebietstypische handelt oder nicht. Gleichwohl kommt bei einer Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen einer solchen Vergnügungsstätte hinsichtlich der gebietstypischen Prägung im Einzelfall aber Bedeutung zu, ob es sich um eine Vergnügungsstätte von kerngebietstypischem Ausmaß handelt, da deren Zulassung hinsichtlich des Gebietscharakters städtebaulich in ganz anderer Art und Weise bedenklich sein kann, als dies bei einer kleineren Vergnügungsstätte der Fall wäre. Handelt es sich wie oben ausgeführt bei dem beabsichtigten Vorhaben des Beigeladenen um ein auch für ein Kerngebiet überdurchschnittlich groß dimensioniertes Spielstättencenter mit einer Gesamtspielfläche von ca. 517 qm, so entfaltet ein solcher Betrieb naturgemäß einen erheblichen Einfluss auf das gesamte Gewerbegebiet und dessen zukünftige Entwicklung. Die mit der beabsichtigten Nutzung gerade beabsichtigte beträchtliche Ausstrahlungswirkung und der damit auch zu erwartenden hohen Frequentierung des angestrebten Spielstättencenters durch einen aus einem überregionalen Einzugsgebiet stammenden Kundenkreis zeigen, dass das beabsichtigte Vorhaben in dem genehmigten Umfang insoweit einen - erstmaligen - Fremdkörper darstellt, der überdies aufgrund seiner Dominanz die zukünftige Prägung des Gewerbegebiets bestimmen würde. Bei dieser Sachlage ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die Zulassung des Spielstättencenters in diesem Umfang ein „Abkippen“ des Gebiets im Sinne eines Trading-Down-Effekts mit ernstzunehmender Wahrscheinlichkeit bewirken kann.
13 
Angesichts der aufgezeigten nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen aufgrund des in den Blick zu nehmenden besonderen Gebietscharakters des konkreten Baugebiets kann die Zulassung einer solch großen Vergnügungsstätte des Geldspielgewerbes nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch nicht ausnahmsweise nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BauGB) zugelassen werden.
14 
Widerspricht sonach - nach den Erkenntnissen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen der typischen Prägung des konkreten Gewerbegebiets wegen Unvereinbarkeit mit § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, hat die ebenfalls im Gewerbegebiet ansässige Antragstellerin einen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eigenart des Baugebiets, unabhängig davon, ob sie durch das genehmigte Spielstättencenter konkret unzumutbar beeinträchtigt wird.
15 
Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene sich nicht auf den Bauvorbescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2008 berufen kann. Denn dieser erging an die ... ... .... Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene Rechtsnachfolger dieser Gesellschaft ist, liegen dem Senat nicht vor. Im Übrigen weist das Veraltungsgericht zu Recht daraufhin, dass dieser Bauvorbescheid derzeit jedenfalls gegenüber der Antragstellerin noch keine Bestandkraft erlangt hat, eine Bindungswirkung daher allenfalls gegenüber der Antragsgegnerin in Betracht zu ziehen wäre. Dies würde allerdings eine - grundsätzliche - Übereinstimmung der beiden Bauvorhaben voraussetzen, die sich auf den ersten Blick jedenfalls nicht erschließt. Eine abschließende Würdigung durch den Senat ist indessen - wie ausgeführt - nicht erforderlich.
16 
Nach alledem kann der Senat vorliegend unerörtert lassen, ob das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen bezogen auf den Gebietscharakter des Gewerbegebiets (als solchen) bereits aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt und deshalb - schon vor der den Einzelfall in den Blick nehmenden Korrektivebene des § 15 Abs. 1 BauNVO - dem Gebot der Gebietsverträglichkeit widerspricht und der Antragstellerin hieraus ein Anspruch auf Bewahrung des Gebietscharakters zusteht (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 -, NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 -, BVerwGE 116, 155 = NVwZ 2002, 1118; Beschluss vom 13.05.2002 - 4 B 86.01 -, NVwZ 2002, 1384). In einem - faktischen - Industriegebiet (nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO) wäre dies ohne Zweifel der Fall. Denn kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 23.98 -, NVwZ 2000, 1054).
17 
Desgleichen braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, ob der Antragstellerin möglicherweise auch ein Abwehranspruch gegen das Vorhaben des Beigeladenen aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. § 34 Abs. 2 und § 31 Abs. 1 BauGB sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zusteht. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind bauliche Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die Bestimmung entfaltet gleichfalls als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots drittschützende Wirkung, verleiht also einem betroffenen Nachbarn im Falle ihrer Verletzung ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 -, BVerwGE 128, 118 = NVwZ 2007, 587; Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -, BVerwGE 82, 343 m.w.N.). In diesem Zusammenhang wären die Nutzungskonflikte in den Blick zu nehmen, die aus einem Nebeneinander von zentralisierter Ausbildungsstätte und kerngebietstypischer Vergnügungsstätte in Form eines großräumigen Spielstättencenters erwachsen.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19 
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

(1) In Schankwirtschaften, Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes sowie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Bei Geld- oder Warenspielgeräten mit mehreren Spielstellen (Mehrplatzspielgeräte) gilt jede Spielstelle als Geld- oder Warenspielgerät nach Satz 1. Der Gewerbetreibende hat bei den aufgestellten Geräten durch ständige Aufsicht und durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung von § 6 Absatz 2 des Jugendschutzgesetzes sicherzustellen. Die Zahl der Warenspielgeräte, die auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt.

(2) In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen darf je 12 Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden; die Gesamtzahl darf jedoch zwölf Geräte nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Aufsteller hat die Geräte einzeln oder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von mindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben Nebenräume wie Abstellräume, Flure, Toiletten, Vorräume und Treppen außer Ansatz.

(3) (weggefallen)

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.