Der Antragsteller wendet sich gegen den (ursprünglich) am 16. März 2015 öffentlich bekannt gemachten Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung H. (R.-str. ..., ... A.), das mit seiner Südseite an die Staatsstraße St ... (R.-straße) und mit seiner Ostseite an die R.-straße angrenzt. Er betreibt dort einen Lebensmitteleinzelhandel.
Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erfasst eine überplante Fläche von ca. 10,5 ha und liegt südlich der Staatsstraße ... und westlich der Staatsstraße ... (E.-straße) sowie südwestlich des Antragstellergrundstücks. Im Umfeld der Planungsfläche befinden sich zwei Gewässer, der Weiße Regen mit seinem Talraum nördlich der Staatsstraße St ... und der K.-bach, der von Süden kommend zuerst die Staatsstraße St ... und dann die Staatsstraße ... unterquert und kurz danach nördlich des Plangebiets in den Weißen Regen mündet. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Planbereich (nördlicher Bereich der FlNr. ...) ein „Sondergebiet Einzelhandel“ für einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb („Vollsortimenter“) mit einer Verkaufsfläche von höchstens 1.100 m² sowie für einen Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von bis zu 310 m² fest. Im südlichen und westlichen Planbereich sind ein Gewerbegebiet (Teilflächen der FlNr. ...), im südöstlichen Bereich (FlNr. ...) eine Fläche für Gemeinbedarf zum Zwecke der Errichtung des gemeindlichen Bauhofes sowie in östlichen und nordöstlichen Teilbereichen (FlNr. ..., FlNr. ..., Teilflächen von FlNr. ... und FlNr. ...) ein Mischgebiet ausgewiesen (vgl. im Einzelnen neben der Planzeichnung die Regelungen zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 - Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen). Die Hauptflächenanteile der FlNr. ... im nördlichen /mittigen Bereich des Plangebiets sind als Fläche für die Landwirtschaft sowie als Fläche zur Erhaltung und Entwicklung des Vegetationsbestandes dargestellt, im nordöstlichen Bereich sind Flächen, die nicht als Mischgebiet ausgewiesen sind, als private Grünflächen vorgesehen.
Laut der Begründung des Bebauungsplans sei die Ausweisung einer Sondergebietsfläche für einen Lebensmitteleinzelhandel in dem nicht zentralen Ort mit dem Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) 2013 vereinbar, weil hiernach Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden zulässig seien. Nach dem LEP sei eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte ausnahmsweise in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Diese Voraussetzungen lägen - wie in der Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans dokumentiert sei - für die streitgegenständliche Planung vor. Angesichts der dispersen Siedlungsstruktur und der topografischen Situation der Gemeinde könne der LEP-Begriff der „städtebaulich integrierten Lage“ für die Antragsgegnerin ohnehin nur bedingt Anwendung finden. Ein klarer Siedlungsschwerpunkt könne hier nicht definiert werden. Eine direkte Zuordnung zu einem der Siedlungsteile würde die anderen Siedlungsteile entsprechend benachteiligen. Mit der zentralen Lage zwischen den größten Siedlungseinheiten A. und H. werde den Anforderungen des LEP Rechnung getragen. Der gewählte Standort decke in einem 500 m Radius einen maximalen Anteil an Siedlungsflächen im Gemeindegebiet ab. Bei der Wahl des Standortes sei neben der topografischen Situation auch die Erreichbarkeit mit dem ÖPNV entscheidend gewesen. Zur Abwasserbeseitigung weist die Begründung des Bebauungsplans unter 10.2.2 (Seite 12) darauf hin, dass die Bodenverhältnisse im Plangebiet eine eher geringe Versickerungseignung aufwiesen und dass deshalb in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine Ableitung der Oberflächenwasser in den Weißen Regen ohne weitere Rückhaltemaßnahmen erfolgen werde. Ferner heißt es in der Begründung unter „12 Wasserwirtschaft“, dass das in der Ausgangsplanung angesetzte „worst-case“-Szenario eines zeitlichen Zusammentreffens eines statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasserereignisses (HQ100) sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs nicht weiter berücksichtigt worden sei. Dies entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamts nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Aktuelle Berechnungen unter Berücksichtigung der Durchlässe im Dammkörper unter der Staatsstraße St ... hätten gezeigt, dass bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis des Weißen Regen der Planbereich nicht tangiert werde. Auch die Berechnung für den K.-bach zeige, dass ein diesbezügliches hundertjährliches Hochwasserereignis für die Bauleitplanung ohne Belang sei. Eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch den Bebauungsplan sei somit auszuschließen. Selbst unter Berücksichtigung eines 15%-Klimazuschlags würden die vorgesehenen Bauflächen nicht überflutet. Die Gemeinde A. sei dennoch bestrebt, Maßnahmen zum vorsorglichen Hochwasserschutz ergreifen. Im Bereich der Ausgleichsflächen unmittelbar am Weißen Regen werde durch die Anlage von Mulden zusätzlicher Retentionsraum geschaffen. Um negative Auswirkungen durch die Erschließungsmaßnahmen auf das Vorhaben zu vermeiden, seien der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse bei der Entwässerungsplanung entsprechend zu berücksichtigen.
Dem Bebauungsplan liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 11. März 2013 die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet A.“ sowie parallel die Durchführung der „7. Änderung des Flächennutzungsplans“. Im ersten Entwurf des Bebauungsplans mit Stand 11. März 2013, der auch Gegenstand der anschließenden Beteiligungsverfahrens gem. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB war, war in der Planzeichnung nachrichtlich (unter Berücksichtigung einer hydraulischen Berechnung des Ingenieurbüros A. mit Stand 21. November 2011) eine Grenze des ermittelten faktischen Überschwemmungsgebiets eingetragen, die über diverse zur Bebauung vorgesehene Bereiche im nördlichen Plangebiet verlief. In der Begründung zum damaligen Planentwurf hieß es hierzu, dass Grundlage der Berechnung des faktischen Überschwemmungsgebiets in Abstimmung mit dem Wasserwirtschaftsamt eine - wenn auch unwahrscheinliche - „worst-case“-Annahme gewesen sei, bei der sowohl der Weiße Regen als auch der K.-bach jeweils ein hundertjährliches Hochwasser abführten.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nahm das Wasserwirtschaftsamt Regensburg unter dem 20. Juni 2013 dahingehend Stellung, dass es für die betroffenen Bereiche kein festgesetztes oder vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet gebe. Zwecks Bewahrung der Rückhalteflächen in faktischen Überschwemmungsgebieten sei der Antragsgegnerin empfohlen worden, als „Wort-Case-Szenario“ das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwassers im Weißen Regen und eines hundertjährlichen Hochwassers am K.-bach zu berechnen. Rein statistisch würde es sich hierbei um ein zehntausendjährliches Hochwasserereignis handeln. Da die Einzugsgebiete des K.-bachs und des Weißen Regen hydrologisch nicht vollkommen unabhängig voneinander seien, sei die Jährlichkeit tatsächlich kleiner, jedoch sehr viel größer als hundertjährlich. Die Berechnung ggf. verlorengehenden Retentionsraums und dessen Ersatz seien nachvollziehbar darzustellen. Es werde darauf hingewiesen, dass die gezielte Sammlung, Ableitung und Versickerung von Niederschlagswasser eine Gewässerbenutzung darstelle, die durch das Landratsamt C. zu genehmigen sei. Es werde empfohlen, die Entwässerung nach Vorgaben in bestimmten Merk- bzw. Arbeitsblättern zu planen, die Planung mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen und rechtzeitig vor Baubeginn das vorgenannte Genehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der Topografie sei wild abfließendes Wasser nicht auszuschließen. Das natürliche Abflussverhalten dürfe nicht so verändert werden, dass belästigende Nachteile für andere Grundstücke entstünden (§ 37 WHG). Im Plangebiet könne es zu Oberflächenwasserabfluss und Erdabschwemmungen kommen. Bei der Gebäude- und Freiflächenplanung sollten derartige Risiken berücksichtigt werden.
Die Höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz stufte in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2013 den im vorgesehenen Sondergebiet beabsichtigten Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb als Einzelhandelsgroßprojekt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO ein, das sich zwar nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken könne, das aber die für einen nicht-zentralen Ort landesplanerisch relevante Höchstgrenze von 1.200 m² Verkaufsfläche nicht überschreite. Allerdings sei eine direkte räumliche Zuordnung zu wesentlichen Wohnsiedlungsflächen nicht gegeben. Insofern werde die Planung kritisch gesehen. Ggf. seien Ergänzungen des Fuß- und Radwegenetzes erforderlich. Eine abschließende Bewertung des landesplanerischen Einzelhandelsziels zur städtebaulichen Integration und zur ÖPNV-Erschließung des Standorts sei insofern auf Grundlage der vorliegenden Planung nicht möglich.
Im Anschluss holte die Antragsgegnerin ein Gutachten des Ingenieurbüros A. (Verfasser Dr.-Ing. M. A.) vom 1. September 2014 ein, in dem für das Plangebiet eine Überschwemmungsrelevanz am Maßstab eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses verneint wurde. Dabei wurden hinsichtlich der beiden relevanten Gewässer zwei Szenarien betrachtet: zum einen das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach (als HQ100-Ereignis bezüglich des Weißen Regen), zum andern das Zusammentreffen eines hundertjährlichen Hochwasserabflusses im K.-bach und eines zehnjährlichen Hochwasserabflusses im Weißen Regen (als HQ100-Ereignis bezüglich des K.-bachs). Für diese Untersuchung seien im Vergleich zur vormaligen Untersuchung aus dem Jahr 2011 die Datengrundlagen verifiziert und erheblich erweitert worden. Die Hochwasserspitze für ein HQ100 im K.-bach werde nicht auf den Maximalabfluss für ein HQ100 im Weißen Regen treffen und umgekehrt. Eine bewährte und auch im vorliegenden Fall sinnvolle Annahme sei der - mit dem Wasserwirtschaftsamt Regensburg abgestimmte - Ansatz eines HQ10-Scheitelwerts beim jeweils anderen Gewässer als komplementäre Randbedingung. Im Vergleich zu den Ergebnissen von 2011 stelle sich die Hochwassersituation im Umfeld des Plangebiets nunmehr deutlich anders dar. Das Plangebiet sei von den bestehenden Hochwasserverhältnissen so gut wie nicht betroffen. Bei einem HQ100 im Weißen Regen werde der überplante Bereich überhaupt nicht tangiert. Auch im Fall eines HQ100 im K.-bach sei eine Beeinflussung der Hochwassersituation durch die Planung ebenso auszuschließen. Im Rahmen der Entwässerungsplanung müssten der Graben südlich der Staatsstraße und seine Zuflüsse berücksichtigt werden.
Zudem ließ die Antragsgegnerin eine „Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung“ durch das Büro für ökologische Studien GbR (Verfasser Dipl. Biol. Dr. H. S. und M. Sc. S. P.) vom 18. September 2014 ausarbeiten. Hierauf wird Bezug genommen.
In der Sitzung vom 9. September 2014 nahm der Gemeinderat der Antragsgegnerin zur Kenntnis, dass das Wasserwirtschaftsamt Regensburg keine grundlegenden Bedenken gegen die Planung habe. Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landratsamts C. (Sachgebiet Wasserrecht) wurden im Übrigen wie folgt behandelt: Hinsichtlich der Lage im Überschwemmungsgebiet finde eine intensive Abstimmung zwischen dem Wasserwirtschaftsamt und den Fachplanern statt. Es seien verschiedene Szenarien betrachtet und überrechnet worden. Eine Berücksichtigung des Worst-Case-Szenarios eines gleichzeitigen Hochwassers von Weißem Regen und K.-bach entspreche nach Aussagen des Wasserwirtschaftsamt nicht den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Hochwasserwahrscheinlichkeiten. Im Ergebnis zeige sich, dass keine der zur Bebauung vorgesehenen Flächen des streitgegenständlichen Planbereichs von einer Überschwemmung im Falle eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses betroffen wäre. Dies werde im hydraulischen Gutachten des Büros A. ausführlich nachgewiesen. Ergänzend werde festgestellt, dass auch unter Berücksichtigung eines 15%-igen Klimazuschlags fast ausschließlich Grünflächen von einer Überschwemmung betroffen wären. In derselben Sitzung vom 9. September 2014 billigte der Gemeinderat sowohl den Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans als auch den Entwurf des Bebauungsplans jeweils in den Fassungen vom 9. September 2014. Die Entwürfe wurden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit jeweils in der Zeit vom 20. Oktober 2014 bis 21. November 2014 im Rathaus der Antragsgegnerin öffentlich ausgelegt (§ 3 Abs. 2 BauGB). Parallel hierzu fand das Verfahren zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB statt.
Unter dem 6. November 2014 wies das Wasserwirtschaftsamt Regensburg erneut darauf hin, dass die Niederschlagswasserabführung Gegenstand eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens sein müsse. Die vorliegenden Berechnungen zeigten, dass bei einem HQ100-Hochwasserereignisses sowohl des Weißen Regen als auch des K.-bachs keine Rückhalteflächen im Plangebiet betroffen seien. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen tangiere den Planbereich nicht; es erfasse lediglich Flächen nördlich der Staatsstraße St ... Das faktische Überschwemmungsgebiet des K.-bachs beschränke sich hinsichtlich des Plangebiets auf den Straßenbegleitgraben südlich der Staatsstraße St ... Damit sich durch Rückstau an der Staatsstraße ... kein zusätzliches faktisches Überschwemmungsgebiet bilden könne, sei sicherzustellen, dass die vorhandenen Straßendurchlässe im Bereich des neuen Gewerbegebiets dauerhaft offen und damit funktionstüchtig seien.
In einer sachgebietsübergreifenden Stellungnahme des Landratsamts C. vom 19. November 2014 wurde u. a. ausgeführt, dass aus wasserrechtlicher Sicht auch mit Blick auf die Äußerung des Wasserwirtschaftsamts gegen die Bauleitplanung keine Bedenken bestünden.
Der Antragsteller erhob im Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB zusammen mit anderen Nachbarn eine der Antragsgegnerin am19. November 2014 zugegangene und auf den 13. November 2014 datierte Sammeleinwendung. U. a. wurde vorgetragen, dass die Staatsstraße im Bereich des K.-bachs höher liege als die dahinter liegenden Flächen, so dass das Hochwasser des K.-bachs dem Gefälle nach zu den tiefliegenden Flachmoor-Wiesen des streitgegenständlichen Plangebiets fließe. Einer Auffüllung dieser Flachmoor-Flächen könnten die benachbarten Anlieger mit Blick auf die Hochwasserlage nicht zustimmen. Es werde die Beibehaltung der vormaligen Überschwemmungslinie wie in der Fassung der ersten Auslegung verlangt. Der Antragsteller konkretisierte zudem über seine Bevollmächtigten mit Schreiben vom 20. November 2014 seine Einwendungen zur Planung. Die Belange des Hochwasserschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege seien defizitär ermittelt und bewertet worden. Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wurde auf eine beigefügte Stellungnahme des Diplom-Biologen M. S. vom 10. November 2014 verwiesen. Hinsichtlich der Belange des Hochwasserschutzes legte der Antragsteller ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der „I. GmbH vom 20. November 2014 „ (Verfasser: Dipl.-Geol. Dr. R. K., Sachbearbeiter: Geol. Dr. M. Z.) vor, das sich kritisch mit der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Überflutungssituation und dem von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachten des Ingenieurbüros A. auseinandersetzt.
Die Höhere Landesplanungsbehörde der Regierung der Oberpfalz verwies in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf ihre vorherige Äußerung vom 11. Juli 2013 darauf, dass die vorgesehene Verkaufsfläche des geplanten Lebensmitteleinzelhandels von 1.100 m² von landesplanerischer Seite nicht zu beanstanden sei. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der Planung mit Nr. 5.3.2 LEP 2013 werde festgestellt, dass die Antragsgegnerin eine Alternativenprüfung vorgenommen habe, deren Ergebnis im Wesentlichen nachvollzogen werden könne. Insofern werde die Ansicht geteilt, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin nicht vorlägen. Die in der Stellungnahme vom 11. Juli 2013 geäußerten Bedenken würden nunmehr zurückgestellt.
Am 11. Dezember 2014 beschloss Gemeinderat den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ als Satzung und stellte zudem die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“ fest. Laut Auszug aus der Sitzungsniederschrift hat sich der Gemeinderat - unter Kenntnisnahme u. a. der Hinweise des Wasserwirtschaftsamts zur Ableitung von Niederschlagswasser und zu wild abfließendem Wasser - hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fragen resp. zur Hochwassersituation in der Schlussabwägung im Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 sowie auf die im Anhörungsverfahren eingegangenen wasserrechtlichen Stellungnahmen des Landratsamts und des Wasserwirtschaftsamts berufen. Im Anschluss erteilte das Landratsamt C. mit Bescheid vom 3. März 2015 die Genehmigung für die „7. Änderung des Flächennutzungsplans“.
Das Landratsamt C. erteilte der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 16. März 2015 eine „naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 30 Abs. 4 BNatSchG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG“ für die Beseitigung von gesetzlich geschützten Biotopen der Typen seggen- und binsenreichen Nasswiesen und eines Niedermoores auf diversen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans umfassten Grundstücken.
Der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den streitgegenständlichen Bebauungsplan am 16. März 2015 aus. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses durch Anschlag an den Amtstafeln erfolgte ebenfalls am 16. März 2015. Weder in dieser Bekanntmachung noch in der von ihr erfassten Planurkunde befand sich ein Hinweis, dass die DIN 45691, nach deren Maßgaben im Bebauungsplan flächenbezogene Emissionskontingente festgesetzt wurden (vgl. Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen), von der Antragsgegnerin zur Einsicht bereitgehalten werden.
Die Antragsgegnerin hat durch Aushang an ihren Amtstafeln am 5. Dezember 2016 eine erneute Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans bewirkt, in der auf hingewiesen wurde, dass der als Satzung beschlossene Bebauungsplan um einen Hinweis ergänzt wurde, wonach die DIN 45691, auf die die Festsetzungen des Bebauungsplans unter Nr. 1.2 und Nr. 10 im Zusammenhang mit der Reglementierung der Geräuschkontingentierung verweisen, im Rathaus während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden könne. Der Original-Bebauungsplan ist in der mündlichen Verhandlung durch Aufbringung eines entsprechenden (selbstklebenden) Hinweises, der vom Ersten Bürgermeister am 5. Dezember 2016 ausgefertigt wurde, auf der Originalurkunde des Bebauungsplans nachträglich ergänzt worden.
Mit seinem bereits am 2. Juni 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrag macht der Antragsteller die Unwirksamkeit des Bebauungsplans geltend. Im gerichtlichen Verfahren hat er weitere gutachterliche Stellungnahmen der „I. GmbH“ vom 4. Dezember 2015 und vom 29. Januar 2016 vorgelegt. Hiernach bestünden Zweifel daran, dass mit dem Gutachten des Ingenieurbüros A. vom 1. September 2014 die voraussichtlichen Wirkungen eines hundertjährlichen Hochwasserereignisses zutreffend abgebildet worden seien.
Der Antragsteller begründet seine Antragsbefugnis damit, dass die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend in der Abwägung berücksichtigt habe. Das Plangebiet liege nur etwa 50 m von seinem Betrieb entfernt. Ihm werde für sein Grundstück aufgrund der schon jetzt bestehenden Überschwemmungsgefahr von seiner Versicherung keine Elementardeckung angeboten. Bei Umsetzung des Bebauungsplans und einer hierdurch bedingten Inanspruchnahme von Retentionsflächen könne es zu gravierenderen Überschwemmungen und Schäden kommen. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 2 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes nicht hinreichend ermittelt habe. Die Prognoseentscheidung zur Hochwasserlage beruhe nicht auf zuverlässigen Daten und Fakten. Das von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Gutachten zur Hochwasserlage sei, wie die Ausführungen der von ihm vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen belegten, defizitär. Die der Hochwasser-Untersuchung der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Rechenfälle bildeten das bestehende Risiko nicht hinreichend ab; die den Berechnungen zugrundeliegenden Abflussdaten seien methodisch nicht korrekt ermittelt worden. Das Hochwasserereignis vom August 2002, aber auch kleinere Überschwemmungen aus jüngerer Zeit, dienten als Beleg dafür, dass das Gutachten des Büros A. das tatsächlich bestehende Überschwemmungsrisiko nicht zutreffend darstelle. Das Hochwasser vom August 2002 stelle zudem ein Sonderereignis dar, aufgrund dessen über eine HQ100-Betrachtung für den K.-bach und den Weißen Regen hinaus weitere Ermittlungen, Bewertungen und Abwägungserwägungen geboten gewesen wären. Auch habe das wild abfließende Oberflächenwasser keinen Eingang in die Risikoprognose der Untersuchung des Büros A. gefunden. Nicht ausreichend berücksichtigt worden sei u. a. die Tatsache, dass die zur Erschließung des Plangebiets festgesetzte nördliche Zufahrt als Querbauwerk innerhalb der Überschwemmungsfläche ein beträchtliches Strömungs- und Abflusshindernis darstelle. Die Abflussmöglichkeiten der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... seien seitens der Antragsgegnerin und ihres Gutachters überschätzt worden. Die Antragsgegnerin habe in der Abwägung außer Acht gelassen, dass das Wasser des K.-bachs bereits bei bloßen Starkregenereignissen nicht mehr unterhalb der Staatsstraße St ... hindurchpasse, sondern sich dort vielmehr zurückstaue und dann zum Plangebiet zurückfließe. Der Antragsteller trägt weiter vor, dass die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zudem aus der Unvereinbarkeit der Festsetzung des Sondergebiets mit den Zielen des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 (LEP) folge. Die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet stellten nicht sicher, dass es sich um einen „Nahversorgungsbetrieb“ im Sinne der Ausnahmeregelung handele. Zudem summierten sich die maximal zulässigen Verkaufsflächen für den großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb und für den ebenso im Sondergebiet vorgesehenen Getränkemarkt (310 m²) auf eine Gesamtfläche, die über der landesplanerisch zulässigen Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² liege. Zudem sei das Sondergebiet in einer Randlage und damit nicht an einem städtebaulich integrierten Standort festgesetzt worden. Den erforderlichen Nachweis, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten ausgeschlossen seien, habe die Antragsgegnerin nicht erbracht. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB sei auch darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin nicht in Betracht gezogen habe, ob das Plangebiet allein über die bereits bestehende östliche Zufahrt über die E.-straße hätte erschlossen werden können. Das sei nicht nur wegen der Kosten, sondern auch mit Blick auf den Verlust von Retentionsflächen und wertvollem Naturraum (Flachmoor) relevant. Im Übrigen blieben die in der Stellungnahme vom 20. November 2014 im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Einwendungen in vollem Umfang aufrechterhalten. Hinsichtlich unzureichend ermittelter und bewerteter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werde ergänzend auf die als Schriftsatzanlagen dem Gericht vorgelegten weiteren Stellungnahmen des Diplom-Biologen M. S. vom 17. Juni 2014 und vom 30. Juli 2014 Bezug genommen.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Gewerbegebiet A.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Dem Antragsteller fehle bereits die Antragsbefugnis. Er habe keine Gründe für ein mehr als geringfügiges Gefährdungspotenzial dargelegt. Unabhängig davon, dass er selbst durch baurechtlich genehmigte Aufschüttung seines Grundstücks für eine Insellage zulasten anderer hochwasserbetroffener Grundstück in der Umgebung gesorgt habe, sei spätestens seit dem Verfahren gem. § 4 Abs. 2 BauGB durch die sachverständige Äußerung des Wasserwirtschaftsamts deutlich geworden, dass vom Plangebiet keinerlei Hochwasserrelevanz für umliegende Grundstücke ausgehe. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin die Belange des Hochwasserschutzes durch Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts und des Sachgebiets Wasserrecht des Landratsamts C. sowie der Ergebnisse des von ihr eingeholten Gutachtens, wonach von der Planung keine Beeinträchtigung von Rückhalteflächen ausgehe, umfassend einbezogen und abgewogen. Das zu Planungsbeginn diskutierte „worst-case-Szenario“, für das faktische Überschwemmungsgebiet ein HQ100-Hochwasserereignis des K.-bachs und ein HQ100-Hochwasserereignis des Weißen Regen zu addieren, sei in der weiteren Planung nicht weiter verfolgt worden, weil dieses Szenario keinem tatsächlichen HQ100-Fall entspreche. Der Antragsteller differenziere im Übrigen nicht zwischen Überflutung durch Hochwasser und Überflutung durch Starkniederschlagsereignisse. Bei einem vom Antragsteller u. a. angesprochenen Starkregenereignis vom Juni 2016 sei der K.-bach - wie von den Freiwilligen Feuerwehren vor Ort bestätigt werde - nicht über die Ufer getreten. Zudem hätten die durch die Niederschlagsmengen aufgetretenen massiven Wassermengen tatsächlich über die Durchgänge unterhalb der Staatsstraße abgeleitet werden können. Nach Fertigstellung der Entwässerungsanlagen werde die Abflusssituation nochmals erheblich verbessert sein. Auch bei einem Starkregenereignis vom 29. November bis 1. Dezember 2015 habe es mit der Niederschlagswasserabfuhr keine Probleme gegeben. Das Plangebiet sei auch bei diesem Extremereignis - anders als hierfür freigehaltene Retentionsflächen in der näheren Umgebung - nicht überflutet gewesen. Dass die Planung im Hinblick auf das LEP 2013 zielkonform sei, ergebe sich aus der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde (Regierung der Oberpfalz) vom 9. Dezember 2014. Die Formulierung im LEP gehe von sich aus bereits davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe unterhalb einer Verkaufsfläche von 1.200 m² per se solche der Nahversorgung seien. Die Fläche für den Getränkemarkt sei nicht aufzuaddieren. Einen entsprechenden räumlich-funktionellen Zusammenhang mit dem Lebensmitteleinzelhandel sehe der Plan nicht zwingend vor; es könne ohne weiteres funktionell abgetrennt ein Getränkemarkt errichtet und betrieben werden. Im Übrigen wäre nach Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe das Abweichungsverfahren flexibel anzuwenden. Die städtebauliche Integration des Einzelhandels-Vorhabenstandorts sei ebenfalls aufgrund der Stellungnahme der Höheren Landesplanungsbehörde als gegeben zu erachten. Die Antragsgegnerin habe gegenüber der Landesplanungsbehörde ausreichend nachgewiesen, dass ortsinterne Lagen nicht zu finden seien. Die artenschutzrechtliche Prüfung habe belegt, dass keine Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG erfüllt seien. Auch sei eine Verletzung sonstigen Naturschutzrechts nicht ersichtlich.
Das Wasserwirtschaftsamt Regensburg hat auf Anforderung des Gerichts eine Stellungnahme vom 31. August 2016 zur Hochwasserbeurteilung im Plangebiet vorgelegt. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH) vom 12. Dezember 2016 vorgelegt. Hiernach greife hinsichtlich des Lebensmittelmarktes die für Nahversorgungsbetriebe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Ausnahmeregelung für Nahversorgungsbetriebe bis zu einer Verkaufsfläche von max. 1.200 m². Das LEP stelle diese Betriebe von vornherein von der Verkaufsflächensteuerung frei, wie die Begründung zu Nr. 5.3.3 Abs. 2 LEP 2013 bestätige. Das geplante Sondergebietes betreffe keine Agglomeration, weil die Begründung zu 5.3 Abs. 2 LEP 2013 hiermit ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben erfasse. Im Sondergebiet sei jedoch nur ein nicht-großflächiger Einzelhandelsbetrieb - nämlich der Getränkemarkt - vorgesehen, während der Lebensmittelmarkt ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sei. Insofern unterscheide sich der Agglomerationsbegriff des LEP 2013 in Bayern vom Agglomerationsbegriff in anderen Regelwerken, wie z. B. im Regionalplan Neckar-Alb, der in einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. Mai 2016 thematisiert werde. Im Übrigen setze entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff Agglomeration eine Konzentration bzw. Ballung voraus. Hiervon könne bei lediglich zwei Betrieben in aller Regel nicht ausgegangen werden. Zudem entfalteten die beiden im Sondergebiet vorgesehenen Einzelhandelsbetriebe keine überörtliche Raumbedeutsamkeit im Sinne der Begründung zu 5.3 LEP 2013. Sie bänden zusammen ca. 70 bis 80 v. H. der vorhandenen Kaufkraft der Bevölkerung vor Ort. Zusätzlich seien im Gebiet der Antragsgegnerin aufgrund der rd. 160.000 Übernachtungsgäste pro Jahr sowie einer hohen Zahl von Tagestouristen (Seepark A., A. M., Wintersportangebote) weitere Kaufkraftbindungen zu erwarten, so dass insgesamt von einer Bindung der tatsächlich vor Ort vorhandenen Kaufkraft von 50 bis 65 v. H. ausgegangen werden könne. Diese Kaufkraft werde jedoch nicht von den benachbarten Gemeinden abgezogen, sondern bestehe vor Ort durch den Rückgewinn bisher abfließender Kaufkraft sowie durch Umsatzumverteilungen zulasten des bestehenden Lebensmittelmarktes mit ca. 700 m² Verkaufsfläche. Hierfür spreche zusätzlich auch die zentrale Lage im dispersen Siedlungsgebiet der Antragsgegnerin. Hierdurch bestünden relativ große Distanzen zu den entsprechenden Versorgungsangeboten der benachbarten Gemeinden, zumal das geplante Angebot in der Attraktivität nicht mit der in den Nachbargemeinden vorhandenen Qualität vergleichbar sei. Auch überörtlich raumbedeutsame Auswirkungen auf weitere raumordnerische Belange (wie z. B. Auswirkungen auf Natur und Landschaft oder Verkehr) seien nicht zu erwarten. Mögliche Einzelhandelsansiedlungen im Gewerbe- oder Mischgebiet rechtfertigten keinen generellen bauplanungsrechtlichen Ausschluss von nicht-großflächigem Einzelhandel. Die Vorschriften zu Einzelhandelsgroßprojekten des LEP 2013 hinsichtlich Agglomerationen seien bei Angebotsplanungen wie im vorliegenden Fall nicht pauschal anwendbar. Allenfalls wäre ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im unmittelbaren Anschluss an das Sondergebiet Einzelhandel denkbar, um die Möglichkeit des Entstehens einer Agglomeration zu verhindern. Es seien jedoch derzeit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, die auf eine entsprechende Entwicklung an dem gegenständlichen Standort hinwiesen. Ein Widerspruch zu Nr. 5.3.2 LEP 2013 sei auch nicht ersichtlich. Zwar sei der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage zu bewerten. Die Ausweisung von Flächen für Einzelhandelsgroßbetriebe sei aber in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn die Gemeinde - wie hier die Antragsgegnerin - nachweise, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Bauleitplanung eine Standortalternativenprüfung durchgeführt, die nachvollziehbar sei. Aufgrund der schwierigen topografischen Situation im Bayerischen Wald hätten nur wenige städtebaulich integrierte Standorte identifiziert werden können, diese schieden jedoch mangels Eignung aus. Ungeeignete Standorte seien nach dem Wortlaut von Nr. 5.3.2 LEP 2013 ausdrücklich nicht als Alternative heranzuziehen.
In der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 sind von den Beteiligten weitere Akten und Unterlagen vorgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 13. Dezember 2016 Bezug genommen.
Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
1. Der Antrag ist zulässig.
a) Der Antragsteller ist antragsbefugt.
Den Antrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer - möglichen - Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ausreichend ist, wenn der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 - 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 f. = juris Rn. 9). Wer einen Bebauungsplan als nicht unmittelbar betroffener Dritter („Plannachbar“) angreift, muss etwa geltend machen, dass seine aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgenden Rechte verletzt sein können. Das setzt voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen (d. h. städtebaulich relevanten) Belang des Antragstellers berührt. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt hingegen nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet.
Vor diesem Hintergrund vermag der Antragsteller seine Antragsbefugnis zwar weder auf die Abwehr unliebsamer Konkurrenz (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 - NVwZ 1997, 683 f. = juris Rn. 6; U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4.07 - juris Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.) noch auf einen möglichen Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 und /oder Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu stützen, wohl aber auf den Umstand, dass es - unter Außerachtlassung der nachträglich durch das Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 - nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans bei einer Hochwasserlage auf seinem Grundstück deutlicher als vorher beeinträchtigt wird, weil durch den Verlust von Retentionsflächen im Plangebiet sein nahe gelegenes Grundstück stärker von Hochwasser betroffen sein könnte als bisher.
An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung eines außerhalb des Bebauungsplangebiets wohnenden Grundstückseigentümers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist nur dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das vorgebrachte Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2004 a. a. O. juris Rn. 9; BVerwG, B. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 ff.= juris Rn. 3; NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 22; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 47). Die diesbezügliche Prüfung ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen, und sie darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen (BVerwG, B. v. 10.7.2012 - 4 BN 16.12 - BauR 2012, 1771 f. = juris Rn. 3; B. v. 29.7.2013 - 4 BN 13.13 - ZfBR 2014, 159 f. = juris Rn. 4; B. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380 = juris Rn. 3 m. w. N.). Die Funktion des Normenkontrollverfahrens als Verfahren der objektiven Rechtskontrolle darf durch eine Überspannung der Anforderungen des § 47 Abs. 2 VwGO nicht umgangen werden (BVerwG, B. v. 29.7.2013 a. a. O. juris Rn. 6 ff.). Das bedeutet für das vorliegende Normenkontrollverfahren, dass die Antragsbefugnis ohne Berücksichtigung der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016, in der die von der Antragstellerseite vorgebrachten und von der gutachterlichen Stellungnahmen der „I. GmbH“ getragenen Einwendungen in Bezug auf die Überschwemmungslage (erstmals) fachlich auf- bzw. abgearbeitet worden sind, zu beurteilen ist.
Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 VwGO zu bejahen, weil er - insbesondere unter Vorlage diverser gutachterlicher Äußerungen der „I. GmbH“ zur Hochwasser- bzw. Überschwemmungslage - hinreichend substantiiert vorgetragen hat, dass sich durch die Ausweisung der (zusätzlichen) Bebauung im streitgegenständlichen Gewerbegebiet die Hochwassersituation auf seinem Grundstück nachteilig verändern könnte. Insofern hat er sich auf eigene abwägungserhebliche Belange berufen (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 43; U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15; BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 7; NdsOVG, B. v. 20.3.2014 - 1 MN 7/14 - BauR 2014, 949 ff. = juris Rn. 31, 32; OVG NW, U. v. 6.10.2016 - 2 D 62/14.NE - juris Rn. 32; vgl. auch BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 15). Dass das tatsächliche Vorliegen einer Betroffenheit des Antragstellers offensichtlich ausscheidet bzw. dass sich eine eventuelle Betroffenheit allenfalls im Marginalbereich auswirken könnte, lässt sich unter Ausklammerung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 nicht feststellen, zumal das Grundstück des Antragstellers auch nach den (in Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erfolgten) Berechnungen des Wasserwirtschaftsamts im HQ100- sowie HQextrem-berechneten Überschwemmungsbereich sowohl des K.-bachs als auch des Weißen Regen liegt (vgl. S. 5 ff. der Stellungnahme vom 31. August 2016, Abbildungen 2, 3, 4 und 5) und auch beim Hochwasserereignis vom August 2002 (vom Wasserwirtschaftsamt als etwa HQ300 eingestuft) von Überschwemmungen betroffen war (vgl. S. 11, Abbildung 8). Demgegenüber begründeten die vom Antragsteller sowohl im Planungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren vorgelegten gutachterlichen Äußerungen zur Hochwasserlage im Plangebiet jedenfalls bis zur umfassenden Aufarbeitung der aufgeworfenen Fragen in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 gewisse Zweifel an der Einstufung der Hochwasserlage durch die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hätte daher auch mit Blick auf die Eigentümerinteressen des Antragstellers schon im Planungsverfahren den durch ein sachverständiges „Privatgutachten“ untermauerten Einwendungen näher nachgehen müssen. Sie hätte insbesondere das im Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom Antragsteller vorgelegte Gutachten der I. GmbH zum Anlass nehmen müssen, vor der Schlussabwägung nochmals eine (dokumentierte) fachliche Abstimmung mit dem eigenen Gutachter und /oder dem Wasserwirtschaftsamt durchzuführen, um diese Zweifel auszuräumen, vgl. auch unten 2. b) aa). Es lag daher nicht auf der Hand, dass die Befürchtung des Antragstellers in Bezug auf eine künftige stärkere Betroffenheit bei Überschwemmungen im Fall der Umsetzung des Bebauungsplans völlig unbegründet war. Das reicht für die Antragsbefugnis aus. Ob die Planung tatsächlich am Maßstab von § 77 WHG bzw. §§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 in Bezug auf Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) an Fehlern leidet, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Normenkontrollantrags.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 12.1.2016 - 4 BN 11.15 - ZfBR 2016, 263 ff. = juris), auf die der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, steht der Annahme der Antragsbefugnis nicht entgegen; vielmehr wird dort im Zusammenhang mit dem Denkmalschutzrecht die Rechtsprechung zur Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO zusammengefasst. Insbesondere wird in dieser Entscheidung (a. a. O. juris Rn. 12) hervorgehoben, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung im Einzelfall dann nicht als nur vorgeschoben und für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als ungenügend zurückgewiesen werden darf, wenn die Prüfung des genauen Sachverhalts einen nennenswerten Umfang oder eine über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. Hiervon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen, weil auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift (ohne Auswertung des gesamten, im gerichtlichen Verfahren ermittelten Prozessstoffes) mit Blick auf die gegensätzlichen sachverständigen Äußerungen vor der Schlussabwägung im Gemeinderat der Antragsgegnerin die Frage, ob für die Bebauung und die Erschließung Teile des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet liegen und damit entgegen § 77 Satz 1 WHG Rückhalteflächen verloren geht, streitig war. Vor diesem Hintergrund wäre die hiervon abhängige weitere Frage, ob und in welchem genauen Ausmaß das Grundstück des Antragstellers im Falle eines HQ100-Hochwasserereignisses aufgrund des - behaupteten - Verlusts an Retentionsflächen im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans stärker betroffen wäre als bisher, durch den Antragsteller nur über erhebliche weitere Ermittlungen zu beantworten gewesen. Hierfür hätte er nicht nur - wie bereits im Planungsverfahren geschehen - ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das die Ergebnisse der von der Antragsgegnerin beauftragten Expertise sowie die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts begründend in Zweifel zieht. Vielmehr hätte er ein Sachverständigengutachten vorlegen müssen, das zum einen eine eigene Darstellung des HQ-100-Überschwemmungsbereichs hätte enthalten und zum anderen auch eine Berechnung hätte beinhalten müssen, welche konkreten Auswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans aufgrund des Wegfalls von Retentionsflächen im Plangebiet auf sein Grundstück hat. Dies zu fordern, würde aber die Anforderungen an die Antragsbefugnis überspannen.
b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO mit seinen Einwendungen ausgeschlossen, weil er im Rahmen der Auslegung des Bebauungsplanentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Einwendungsschreiben vom 13. November 2014, das der Antragsgegnerin am 19. November 2014 zugegangen ist, und damit rechtzeitig vor Ende der Auslegungs- und Stellungnahmefrist (21. November 2014) Einwendungen - insbesondere und auch zur Überschwemmungsfrage - erhoben hat.
2. Der Antrag ist auch begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist zwar - nunmehr - ordnungsgemäß bekannt gemacht [s. im Folgenden unter a)]. Er dürfte nach Auswertung der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den sachverständigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen Hochwasser- und Niederschlagswasserproblematik an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel leiden [s.u. b)]. Er ist aber entgegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst und deshalb unwirksam [s. sub c)]. Bei einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO handelt es sich bei Überwindung der Zulässigkeitsschranke des § 47 Abs. 2 VwGO - s.o. 1. a) - um ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, so dass bei der materiell rechtlichen Prüfung keine subjektive Rechtsverletzung vorliegen muss (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 3; HessVGH, U. v. 25.6.2014 - 3 C 722/13.N - juris Rn. 10).
a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Insbesondere wurde er ordnungsgemäß verkündet. Zwar wurde der Bebauungsplan ursprünglich nicht wirksam bekannt gemacht, weil die bloße Bezugnahme in Nr. 1.2 und Nr. 10 der textlichen Festsetzungen auf die „DIN 45691“ im Zusammenhang mit der Festsetzung flächenbezogener Emissionskontingente den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht genügte. Wenn erst eine in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift abschließend bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, ist den dargelegten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht allein dadurch genügt, dass die Gemeinde den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt macht. Sie muss vielmehr sicherstellen, dass die Betroffenen auch von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können. Hierfür genügt der einfache Verweis auf die betreffende DIN-Vorschriften in den planerischen Festsetzungen nicht (vgl. BVerwG, B. v. 29.7.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567 f. = juris Rn. 9 ff.; B. v. 5.12.2013 - 4 BN 48.13 - ZfBR 2014, 158 f. = juris Rn. 4; B. v. 18.8.2016 - 4 BN 24.16 - ZfBR 2016, 791 = juris Rn. 7; BayVGH, U. v. 20.5.2014 - 15 N 12.1517 - juris Rn. 29 ff.; U. v. 28.10.2014 - 9 N 14.2326 - juris Rn. 56; B. v. 4.11.2015 - 9 NE 15.2024 - juris Rn. 6; U. v. 25.10.2016 - 9 N 13.558 - juris Rn. 28 ff.). Im vorliegenden Fall war ursprünglich weder auf der Planurkunde noch in der Bekanntmachung ein Hinweis enthalten, dass die einschlägige DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird. Es handelt sich hierbei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts um einen (von Amtswegen zu beachtenden) formellen Mangel. Diesen Mangel der Bekanntmachung hat die Antragsgegnerin aber während des gerichtlichen Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren geheilt, indem sie auf den Originalen des Bebauungsplans einen Zusatztext mit Hinweis auf Möglichkeiten der Einsichtnahme der DIN 45691 im Rathaus der Antragsgegnerin aufgebracht und dies öffentlich bekannt gemacht hat. Sie hat dadurch nachträglich sichergestellt, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der einschlägigen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können (BayVGH, U. v. 4.8.2015 - 15 N 12.2124 - juris Rn. 21, 22 m. w. N.).
b) Der Bebauungsplan ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er gegen § 77 Satz 1 WHG verstößt bzw. weil unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB und /oder § 1 Abs. 7 BauGB die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) bzw. der Niederschlags- und Oberflächenwasserbeseitigung nicht hinreichend ermittelt bzw. in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.
aa) Der Bebauungsplan leidet nicht aufgrund einer nicht hinreichend ermittelten bzw. abgewogenen Lage des Plangebiets im Überschwemmungsgebiet an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel.
§ 78 Abs. 1 WHG ist vorliegend von vornherein nicht als rechtlicher Maßstab einschlägig, da bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im betroffenen Bereich Überschwemmungsgebiete weder festgesetzt noch vorläufig gesichert waren. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind auch faktische Überschwemmungsgebiete (§ 76 Abs. 1 Satz 1 WHG) in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es - anders als etwa im Rahmen des § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG - nicht an (NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 48). Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 47; B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4). Gemäß § 77 Satz 2 WHG ist das Erhaltungsgebot allerdings nicht unter allen Umständen strikt zu beachten. Sprechen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit für die Realisierung eines Vorhabens, ergibt mithin die Abwägung, dass Belange von höherem Gewicht dem Erhalt eines natürlichen Überschwemmungsgebiets als Rückhaltefläche entgegenstehen, kann ein Eingriff in das Gebiet ggf. zulässig sein. Aufgrund dessen spricht Vieles dafür, das Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG nicht als gesetzliche Planungsschranke höherrangigen Rechts (so aber BayVGH, U. v. 27.4.2004 - 26 N 02.2437 - NuR 2005, 109 ff. = juris Rn. 44; B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9), sondern als abwägungsrelevantes planungsrechtliches Optimierungsgebot (so Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 8 m. w. N.) bzw. als Planungsleitsatz zu verstehen, der im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB) zu berücksichtigen ist und dabei das Abwägungsergebnis stark vorprägt (so für § 31b Abs. 6 WHG a. F.: BayVGH, B. v. 26.1.2009 - 1 B 07.151 - juris Rn. 4 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai, § 77 WHG Rn. 4, 8, 9 [in Rn. 9 ausführlich zum Streitstand m. w. N.]; in der Sache ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.; offen lassend BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 6).
Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 77 WHG ist systematisch, d. h. unter Berücksichtigung von § 76 Abs. 2 WHG auszulegen. Abzustellen ist daher auf das hundertjährliche Hochwasser, das heißt ein Hochwasserereignis, das statistisch im Verlauf von 100 Jahren einmal eintritt. Daher bestimmt sich auch hier die räumliche Erstreckung der Rückhalteflächen auf der Grundlage von HQ100, denn dies ist der Mindestmaßstab, nach dem Gebiete vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtet werden und deshalb verpflichtend als Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Dass ein Hochwasserabfluss im Einzelfall, etwa bei Extremereignissen, höher ausfallen kann und deshalb ein größeres Überschwemmungsgebiet als Rückhaltefunktion in Anspruch nimmt, bleibt bei § 77 WHG außer Betracht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 - 15 ZB 02.2958 - BayVBl. 2005, 151 f. = juris Rn. 4; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 77 WHG Rn. 7, 8; in der Sache ebenso: BayVGH, B. v. 10.10.2016 - 1 NE 16.1765 - juris Rn. 9). Dieser Maßstab entspricht auch der fachlichen Praxis (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2004 a. a. O.; U. v. 19.2.1992 - 22 B 90.1322 - ZfW 1992, 499 ff.; NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317; Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 20).
Gem. § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden (speziell im Zusammenhang mit Überschwemmungsrisiken: vgl. NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 35, 42 ff. m. w. N.). Aufgrund der folgenden fachlichen Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme der I. GmbH vom 20. November 2014
- Unplausibilität einer jeweils komplementären HQ10-Abflussbetrachtung des jeweils anderen Flusses bei der Einzelbetrachtung eines HQ100-Hochwasserereignisses des Weißen Regen bzw. des K.-bachs,
- Infragestellen der Abfluss- und Wasserstandsdaten an den Pegeln Bad K. und L.,
- Hinweis auf das Augusthochwasser 2002, das Bereiche des Plangebiets erfasst habe,
- Hinweise aus der Bevölkerung auf weitere Überflutungen des Plangebiets auch bei niedrigeren Wasserständen als HQ100
hätte die Antragsgegnerin vor der Schlussabwägung und vor dem Satzungsbeschluss weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes (s.o.) durchführen müssen, um sicher zu gehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, und um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen. Auch wenn die Antragsgegnerin eine Überschwemmungsexpertise sachverständig hat erstellen lassen, die auch vom Wasserwirtschaftsamt akzeptiert wurde, hätte sie sich aufgrund der vorgelegten „Gegenexpertise“ veranlasst sehen müssen, den diesbezüglichen Einwendungen z. B. durch nochmalige Befassung ihres Gutachters und /oder des Wasserwirtschaftsamts nachzugehen, um für die Schlussabwägung im Gemeinderat zu ermitteln, ob die fachlich untermauerten Einwendungen begründet sein könnten. Da dies im Planungsverfahren von der Antragsgegnerin unterlassen und in der Sache erst im gerichtlichen Verfahren durch den Senat im Wege der Anforderung einer Äußerung des Wasserwirtschaftsamts nachgeholt wurde, dürfte insofern von einem Ermittlungsdefizit gem. § 2 Abs. 3 BauGB auszugehen sein.
Diesen Ermittlungsmangel sieht das Gericht aber gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als unbeachtlich an. Nach der genannten Regelung ist ein Ermittlungsmangel gem. § 2 Abs. 3 BauGB nur beachtlich, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Letzteres ist vorliegend aber zu verneinen. Denn das Gericht ist - im Nachhinein, d. h. aufgrund der Auswertung des gesamten Prozessstoffes unter Einschluss der überzeugenden Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Regensburg vom 31. August 2016 und den ergänzenden Ausführungen des Vertreters dieser Fachbehörde in der mündlichen Verhandlung - davon überzeugt, dass durch die streitgegenständliche Planung keine HQ100-relevanten Rückhalteflächen betroffen sind. Der Gemeinderat ist daher bei der Schlussabwägung jedenfalls vom tatsächlich richtigen Sachverhalt ausgegangen. Auf die Fragen, ob die der Bauleitplanung zugrundeliegende „Untersuchung der Hochwasserverhältnisse“ durch das Ingenieurbüro A. vom 1. September 2014 in jeder Hinsicht fehlerfrei ist und ob das im Planungsverfahren (d. h. mit der Stellungnahme im Beteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB) vorgelegte „Gegengutachten“ zur Hochwasserlage der I. GmbH vom 20. November 2014 der Antragsgegnerin hätte Anlass geben sollen, die dort erhobenen fachlichen Einwendungen nochmals fachlich abzuarbeiten zu lassen, kommt es daher jedenfalls im Ergebnis nicht an.
Das Wasserwirtschaftsamt hat in seiner (im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren) Stellungnahme vom 31. August 2016 nachvollziehbar ausgeführt, dass bei einem Hochwasser HQ100 sowohl hinsichtlich des K.-bachs als auch hinsichtlich des Weißen Regen kein Verlust an Retentionsraum durch die Planung zu befürchten sei. Das faktische Überschwemmungsgebiet des Weißen Regen beschränke sich bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis im Bereich des geplanten Gewerbegebiets auf Flächen nördlich der Staatsstraße ST ... Bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis am K.-bach fließe das Wasser zum weit überwiegenden Teil direkt dem Weißen Regen zu. Ein geringer Teil fließe am nördlichen Ende des Grundstücks mit der FlNr. ... in Richtung Westen über den bereits vorhandenen Straßenbegleitgraben ab. Das faktische hundertjährliche Überschwemmungsgebiet des K.-bachs sei im Bereich des Plangebiets auf diesen Straßenbegleitgraben beschränkt. Das werde durch die zwischenzeitlich veröffentlichten Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten, die nach Maßgabe der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie erstellt worden seien, bestätigt. Hiernach sei nur im Falle eines Hochwasserereignisses HQextrem (hierbei werde der 1,5-fache Hochwasserabfluss eines HQ100 angesetzt, was in etwa einem tausendjährlichen Hochwasserereignis HQ1000 entspreche) in einem kleinen Teilbereich des Plangebiets eine Überflutung zu erwarten. Bei der Berechnung eines hundertjährlichen Überschwemmungsgebiets werde nur der statistische hundertjährliche Hochwasserabfluss angesetzt. Etwaige Klimaveränderungen, die sich in der Zukunft auf den Hochwasserabfluss auswirken könnten, würden durch die Fortschreibung der Hochwasserscheitelabflüsse - d. h. ggf. durch Anpassung der Überschwemmungsgebiete - erfasst. Lediglich bei der Planung von staatlichen Hochwasserschutzanlagen werde in Bayern ein Klimafaktor (+ 15%) angesetzt. Dies sei durch das Bayerische Umweltministerium als eine Vorsorgemaßnahme eingeführt worden. Aktuellen Fragestellungen würden demgegenüber immer die aktuell gültigen Hochwasserscheitelabflüsse zugrunde gelegt. U. a. wies das Wasserwirtschaftsamt - neben der Darlegung der statistischen Erhebung und Auswertung vorhandener Daten unter Beachtung der Vorgaben der Wahrscheinlichkeitsberechnung - weiter darauf hin, dass es sich bei dem Hochwasserereignis vom 12. August 2002, auf das sich der Antragsteller berufe, um ein bislang noch nicht beobachtetes Ereignis gehandelt habe, das aufgrund der erhobenen Daten an den Pegeln L. und B. K. bei HQ300 bzw. HQ200 bis HQ300 einzuordnen sei. Es habe auf einer sehr seltenen Wetterlage beruht.
Diese Ausführungen sind für das Gericht schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat den Ansatz des Wasserwirtschaftsamts, dass hinsichtlich einer HQ100-Ermittlung bzw. -berechnung nicht zwingend ein Klimafaktor anzusetzen ist, sondern dass es den Anforderungen der §§ 76 ff. WHG genügt, die Prognose allein auf den statistischen hundertjährlichen Hochwasserabfluss zu stützen. Denn für zukunftsbezogene Änderungen durch den Klimawandel sieht § 76 Abs. 2 Satz 3 WHG eine ständige Anpassungspflicht für die Festsetzungen von Überschwemmungsgebieten vor. Ist aber nach der gesetzlichen Regelung das sog. Bemessungshochwasser HQ100 an sich ändernde natürliche Rahmenbedingungen anzupassen (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Mai 2016, § 76 WHG Rn. 19, 30), dann erscheint es nicht geboten, bereits bei einer gegenwärtig durchzuführenden Prognose eines HQ100-Ereignisses auf den Klimawandel als (zumal ungewisse) Änderungsvariable in der Zukunft abzustellen. Hätte der Gesetzgeber - auch mit Blick auf die aus §§ 77, 78 WHG abzuleitenden Einschränkungen für die Nutzung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) - anderes gewollt, hätte er dies im Regelungskomplex der §§ 76 ff. WHG deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch fachlich überzeugt die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Expertise des Wasserwirtschaftsamts. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschafsamts entsprechend seiner Stellung als wasserwirtschaftlicher Fachbehörde nach Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayWG eine besondere Bedeutung zukommt. Nachdem solche fachbehördlichen Auskünfte auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein erhebliches Gewicht für die Überzeugungsbildung auch der Gerichte. Die Notwendigkeit einer Abweichung und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist daher grundsätzlich erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die gutachterliche Äußerung des Wasserwirtschafsamts tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist, insbesondere wenn sie durch eine sachverständige Gegenäußerung erschüttert wird (BayVGH, U. v. 1.6.2015 - 2 N 13.2220 - BayVBl. 2015, 864 f. = juris Rn. 39; B. v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - BayVBl 2016, 677 ff. = juris Rn. 36 m. w. N.).
Eine solche Erschütterung ist der Antragstellerseite in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen. Die schriftsätzlich vorgelegte Fotodokumentation von Starkregenereignissen der letzten Monate vermag die Expertise des Wasserwirtschaftsamt schon deshalb nicht infrage zu stellen, weil die Baumaßnahmen an der Erschließungsstraße im Zeitpunkt der Bildaufnahmen noch nicht abgeschlossen waren und fachlich, d. h. durch sachverständige Äußerung, nicht belegt wurde, dass die behaupteten Aufstauungen aus Hochwasserereignissen stammen bzw. ein Wasserabfluss dort auch zukünftig nicht gewährleistet sei. Die Hinweise des vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung beigezogenen Sachverständigen Dr. K. (I. GmbH) vermögen die Expertise des Wasserwirtschaftsamt ebenfalls nicht zu erschüttern. Soweit Herr Dr. K. unter Vorlage eines Schaubildes „Verlauf der Tagesmittelwerte des Abflusses an den Pegeln K. (1947 - November 2015) und L. (1961 - November 2015) darauf hingewiesen hat, dass es im Jahr 1954 bereits ein Hochwasser gegeben habe, das höher als das vom August 2002 gewesen sei, und aufgrund dessen die Richtigkeit der Einstufung des Hochwasserereignisses vom August 2002 durch das Wasserwirtschaftsamt als HQ200 bis HQ300 bezweifelt hat, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung - ohne dass dies im Folgenden von der Antragstellerseite entkräftet wurde - nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Pegel K. zwei Einzugsgebiet erschließe, nämlich den Weißen Regen und den „G. Bach“ (auch K.-bach genannt). Aus diesem Grund sei es nicht widersprüchlich, dass dort im Jahr 1954 bereits ein höherer Abfluss als 2002 gemessen worden sei, da das Hochwasser im Jahr 1954 auch vom „G. Bach“ habe herrühren können. Auch soweit der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung die Wertung abgegeben hat, dass aus zwei bildlichen Darstellungen über die Beziehung zwischen Wasserstand und Abflusspegel an den Pegeln K. und L. abgelesen werden könne, wie schwierig es sei, aus einer vierzigjährigen Zeitreihe einen genauen hundertjährlichen Hochwasserwert HQ100 zu bestimmen, und zudem beschrieben hat, dass sich für den Pegel L. zwei Datenspuren aus unterschiedlichen Zeitabschnitten ergäben, was auf Veränderungen des Messvorgangs hinweise, vermochte die Antragstellerseite die (Ergebnis-)Richtigkeit der Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten infrage zu stellen. Die diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers und seines Gutachters betreffen den auch vom Wasserwirtschaftsamt berücksichtigten Umstand, dass für die Erstellung einer Prognose angesetzte (Massen-) Daten (auch aus vergangener Zeit) mit gewissen Fehlern behaftet sein können. Hierauf hat auch der Vertreter des Wasserwirtschaftsamt nochmals in der mündlichen Verhandlung, wie bereits in seiner Stellungnahme vom 31. August 2016, hingewiesen. In letzterer wird auf Seiten 1 ff. und 15 die allgemeine Methodik der Ermittlung von Hochwasserwahrscheinlichkeiten im Wege der kontinuierlichen Erhebung von Daten und deren statistischer Aufarbeitung (verortet beim Bayerischen Landesamt für Umwelt) unter regionalisierter Errechnung von Hochwasserscheitelabflüssen dargestellt. Dabei wird auch bei der statistischen Aufarbeitung und bei der Abschätzung von Hochwasserjährlichkeiten berücksichtigt, dass erhobene Messdaten fehlerbehaftet sein können, vgl. im Einzelnen Seite 15 der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016. Ausgehend hiervon ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Wasserwirtschaftsamt gewählten Berechnungsgrundlagen und -methoden nicht den fachlichen Anforderungen genügten. Für den Senat sind die Ergebnisse des Wasserwirtschaftsamts in der fachlichen Stellungnahme vom 31. August 2016 unter Berücksichtigung der weiteren Erläuterungen des Vertreters des Fachamts in der mündlichen Verhandlung methodisch einwandfrei erarbeitet worden, sie beruhen nicht auf unrealistischen Annahmen und sind einleuchtend begründet. Mehr kann für eine Prognose - und damit für auch für eine fachlich fundierte Abschätzung eines von vielen Variablen abhängigen Überschwemmungsgebiets - nicht verlangt werden (vgl. auch BVerwG, U. v. 11.8.2016 - 7 A 1.15 u. a. - DVBl 2016, 1465 ff. = juris Rn. 77, 82; VGH BW, U. v. 22.10.2014 - 22.10.2014 - juris Rn. 34; speziell für Hochwasserprognosen: NdsOVG, B. v. 16.7.2012 - 13 LA 82/11 - juris Rn. 12; U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.).
bb) Ein sonstiger Ermittlungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) oder Abwägungsfehler (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes nicht ersichtlich. Bei der Abwägung mit den Belangen des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind primär die aus der fachlichen Praxis hervorgegangenen gesetzlichen Wertungen, wonach auf ein Hochwasserereignis abzustellen ist, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, in den Blick zu nehmen. Soweit es bei Umsetzung eines Bebauungsplans nicht zu einem Verlust von Rückhalteflächen bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis kommt, darf die planende Gemeinde ohne weitere Ermittlungs- bzw. Berücksichtigungsobliegenheiten abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass der Planung keine Belange des Hochwasserschutzes gem. § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB, § 77 i.V. mit § 76 WHG entgegenstehen (OVG NW, B. v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774 ff. = juris Rn. 140; in der Sache - als selbstverständlich voraussetzend - ebenso: NdsOVG, U. v. 2.6.2014 - 1 KN 136/12 - juris Rn. 42 ff.). Es ist daher sachgerecht, dass sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung ausschließlich auf die Betrachtung und Bewertung eines hundertjährlichen Hochwassers (HQ100) beschränkt hat. Es ist weder geboten, ein HQextrem (sog. Jahrtausendhochwasser) noch eine Hochwasserlage zwischen HQ100 und HQextrem vertieft in die Abwägung einzustellen (ebenso für das Fachplanungsrecht: NdsOVG, U. v. 22.4.2016 - 7 KS 35/12 - juris Rn. 317 ff.; Rossi in Sieder/Zeitler, WHG /AbwAG, Stand: Mai 2016, § 74 Rn. 13 m. w. N. spricht bei Hochwasserereignissen jenseits von HQ100 von „höherer Gewalt“). Soweit der Antragsteller aufgrund des Hochwasserereignisses vom August 2002, das nach der - s.o.: nicht erschütterten - sachverständigen Darlegung des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016 als Hochwasserereignis zwischen HQ200 und HQ300 anzusehen war, eine über den Normalfall hinausgehende „Sonderfallprüfung“ für erforderlich hält, ist solches bislang in der Rechtsprechung - zu Recht - nicht ernsthaft diskutiert worden. Die von ihm in Bezug genommene Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE - BauR 2014, 1914 ff. = juris Rn. 100) betrifft mit der vorliegenden Sachverhaltskonstellation nicht vergleichbare Lärmbelastungen.
cc) Soweit der Antragsteller unabhängig von Hochwasserlagen am Weißen Regen und am K.-bach eine erhöhte Überschwemmungsgefahr für sein Grundstück geltend macht, weil - mit Blick auf vermeintlich funktionsuntüchtige Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... - bei der Bauleitplanung nicht hinreichend berücksichtigt bzw. ermittelt worden sei, ob und wie das Niederschlags- bzw. Oberflächenwasser sicher aus dem Planbereich abgeführt werden könne, ist weder ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler gem. § 2 Abs. 3 BauGB noch ein Abwägungsmangel gem. § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich.
Die Abwasserbeseitigung und damit auch die Beseitigung des Niederschlagswassers gehören zwar zu den Belangen, die regelmäßig in die nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotene Abwägung einzustellen sind. Abwasser ist dabei so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 Satz 1 WHG). Der Planung muss daher grundsätzlich eine Erschließungskonzeption zugrunde liegen, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen diesseits und jenseits der Plangrenzen keinen Schaden nehmen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 ff. = juris Rn. 15; SächsOVG, B. v. 5.5.2015 - 1 B 84/15 - juris Rn. 20; Dirnberger in Spannowsky/Uechtritz, Beck'scher Online-Kommentar BauGB, Stand: Oktober 2015, § 1 Rn. 131).
Die Antragsgegnerin hat die Problematik des abzuführenden Niederschlags- und Oberflächenwassers nicht außer Betracht gelassen. Sie wurde im Planungsverfahren in den Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 20. Juni 2013 und vom 6. November 2014 unter Hinweis auf die Notwendigkeit eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens thematisiert und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der abwägenden Behandlungen am 9. September 2013 und am 11. Dezember 2014 zur Kenntnis genommen. Im Rahmen der Ratsbehandlung am 9. September 29013 verwies der Gemeinderat ferner darauf, dass für die Beseitigung des Oberflächenwassers derzeit eine Fachplanung erstellt werde, die eine ordnungsgemäße Entwässerung des Plangebiets sicherstellte. Insofern hat die Antragsgegnerin die Problematik des gefahrlos abzuführenden Niederschlagswassers hinreichend in der Bauleitplanung berücksichtigt.
Besteht Anlass, einem bestimmten, in seiner Tragweite bislang nicht ausreichend erforschten abwägungserheblichen Gesichtspunkt sachverständig nachzugehen, so ist eine ohne diese Aufklärung getroffene Abwägungsentscheidung unter Umständen unter dem Gesichtspunkt eines Ermittlungs- bzw. Bewertungsdefizits i. S. von § 2 Abs. 3 BauGB fehlerhaft. Vorausgesetzt ist dabei aber, dass die Gemeinde diesen Gesichtspunkt auch „sieht“ oder „sehen muss“. Das gilt auch für die Abführung von Niederschlagswasser. Die entsprechende Nachforschungspflicht der Gemeinde liegt jedoch in der Regel erst dann nahe, wenn der womöglich problematische Gesichtspunkt während des Beteiligungsverfahrens in der gebotenen Weise vorgebracht worden ist (speziell in Bezug auf Oberflächenwasser: OVG Lüneburg, B. v. 28.4.2003 -1 MN 3/03 - juris Rn. 18). Möglicherweise entstehende Gefahrensituationen hat die planende Gemeinde zwar schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans zu beachten und in ihre planerischen Abwägung einzustellen (s.o.), sie muss aber nicht alle diesbezüglichen Interessenkonflikte im Rahmen der Bauleitplanung lösen. Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung darf die planende Gemeinde, soweit im Planungsverfahren keine Besonderheiten abzusehen sind, davon ausgehen, dass diesbezügliche Problemfragen in einer den konfligierenden Interessen gerecht werdenden Weise in einem nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden können.
Insofern ist im vorliegenden Fall relevant, dass im Planungsverfahren von der Antragstellerseite noch nicht substanziiert vorgebracht wurde, dass es diesbezüglich aufgrund einer eventuellen Funktionsbeeinträchtigung der Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Probleme geben könnte. Diese Einwendung wurde konkret erst im gerichtlichen Verfahren erhoben. Zudem sollte die Oberflächen- und Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... Gegenstand eines nachfolgenden wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens werden, was dann auch schließlich so unter Erweiterung der Durchlassmöglichkeiten umgesetzt wurde (vgl. auch insofern die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 31. August 2016). Ein wirklicher Anlass, eventuellen Problemen hinsichtlich der Niederschlags- und Oberflächenabführung in den Weißen Regen schon auf Ebene der Bauleitplanung vertieft nachzugehen, bestand daher im vorliegenden Fall für die Antragsgegnerin nicht. Sie durfte aufgrund der Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 9. September 2013 und vom 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Problematik im nachfolgenden wasserrechtlichen Verfahren gelöst werden könne und werde. Sie konnte und durfte folglich nach dem Grundsatz der „planerischen Zurückhaltung“ die Bewältigung diesbezüglich potenzieller Konflikte auf ein der Bauleitplanung nachfolgendes Genehmigungsverfahren verlagern (BayVGH, U. v. 23.4.2012 - 1 N 11.986 - juris Rn. 17 ff.).
Im Übrigen hat das wasserrechtliche Verfahren betreffend die Niederschlagswasserabführung über die Straßendurchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... zum Weißen Regen im Rahmen der Umsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens stattgefunden und wurde mit Bescheid des Landratsamt C. vom 8. Juni 2015 abgeschlossen. Hierauf wird im Einzelnen Bezug genommen, In den Gründen des Bescheids wird ausgeführt, dass die beantragte Einleitung in den Weißen Regen nach dem Ergebnis der vorherigen Begutachtung durch das Wasserwirtschaftsamt den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht. Insbesondere sei bei planmäßiger Errichtung und ordnungsgemäßem Betrieb der Anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der Inhalts- und Nebenbestimmungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und eine erhebliche nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des benützten Gewässers nicht zu erwarten. Es könne auch davon ausgegangen werden, dass durch die Einleitung nicht gegen die Grundsätze der Abwasserbeseitigung gem. § 55 WHG verstoßen werde. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin vertraglich die Unterhaltungslast für bestimmte Durchlässe unterhalb der Staatsstraße St ... sowie unterhalb der Abbiegespur zum Plangebiet und damit auch in diesem Rahmen die tatsächliche Verantwortung für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Straßendurchlässe übernommen (vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23. November 2016).
c) Der Bebauungsplan leidet aber an einem zur Unwirksamkeit führenden materiellen Mangel, weil er unter Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst ist.
aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Sondergebietsausweisung Nr. 5.3.2 LEP 2013 widerspricht. Nach dieser Regelung hat eine Flächenausweisung für Einzelhandelsgroßprojekte an städtebaulich integrierten Standorten zu erfolgen (Satz 1). Abweichend sind Ausweisungen in städtebaulichen Randlagen zulässig, wenn das Einzelhandelsgroßprojekt überwiegend dem Verkauf von Waren des sonstigen Bedarfs dient oder die Gemeinde nachweist, dass geeignete städtebaulich integrierte Standorte aufgrund der topografischen Gegebenheiten nicht vorliegen (Satz 2). Sollte - vgl. auch die Stellungnahme der Obersten Landesplanungsbehörde vom 12. Dezember 2016 - der Standort mangels Wohnbebauung im unmittelbaren Umfeld des geplanten SO-Gebietes als städtebauliche Randlage und somit als nicht integriert i. S. von Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu bewerten sein, käme es - um einen landesplanerischen Zielverstoß auszuräumen (zum Zielcharakter vgl. NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 27 ff.) - darauf an, ob der Antragsgegnerin der Nachweis gelungen ist, dass geeignete integrierte Standorte für das Einzelhandelsgroßprojekt und damit speziell für das vorgesehene Sondergebiet aufgrund der topografischen Bedingungen nicht gegeben sind. Der Senat weist darauf hin, dass einerseits die Formulierung zur Alternativenprüfung in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung den Eindruck hinterlässt, als habe die Antragsgegnerin Alternativflächen nur unter dem Gesichtspunkt untersucht, ob dort Sondergebietsflächen und sonstige Gewerbeflächen realisiert werden können. Andererseits hat in der mündlichen Verhandlung der vom Vertreter des öffentlichen Interesses beigezogene Vertreter der Höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung der Oberpfalz glaubhaft dargelegt, die Standortalternativenprüfung beschränkt auf das Sondergebiet selbstständig nachvollziehend untersucht zu haben mit dem Ergebnis, dass geeignetere Standorte im Gemeindegebiet tatsächlich nicht vorhanden seien. Auf die Rechtsfrage, welche Folgen damit in Bezug auf die der Gemeinde obliegende Nachweispflicht bzgl. Nr. 5.3.2 LEP 2013 zu ziehen sind, kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil der Bebauungsplan mit einer anderen raumordnungsrechtliche Zielvorgabe unvereinbar ist, vgl. im Folgenden bb).
bb) Der Bebauungsplan widerspricht der Zielvorgabe in Nr. 5.3.1 LEP 2013 und verstößt jedenfalls aus diesem Grund gegen § 1 Abs. 4 BauGB.
Gemäß der als rauordnungsrechtliches Ziel - „(Z)“ - bezeichneten Nr. 5.3.1 LEP 2013 dürfen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden (Satz 1). Abweichend sind allerdings Ausweisungen zulässig für Nahversorgungsbetriebe bis 1.200 m² Verkaufsfläche in allen Gemeinden (Satz 2, Alternative 1; Alternative 2 kommt vorliegend von vornherein nicht in Betracht). Nr. 5.3.1 beinhaltet ein verbindliches Ziel der Landesplanung i. S. des Art. 2 Nr. 2 BayLplG (so schon zur Vorgängerregelung B.II.1.2.1.2 des LEP 2006: BayVGH, U. v. 17.12.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 22 m. w. N.; vgl. auch BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 5 ff.). Der Plangeber hat eindeutig formuliert, dass Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte nur in Zentralen Orten ausgewiesen werden dürfen. Die atypischen Sachverhalte, bei deren Vorliegen eine Abweichung zulässig sein soll, sind in der Zielbestimmung hinreichend konkret umschrieben.
Die Antragsgegnerin ist weder nach Anhang 1 des LEP 2013 noch nach der Übergangsregelung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 in Verbindung mit dem Regionalplan der Region 11 Regensburg vom Mai 2011 mit zentralörtlicher Funktion ausgestattet. Der Bebauungsplan ermöglicht Einzelhandelsgroßprojekte, die über die in Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehene Grenze von 1.200 m² Verkaufsfläche für Nahversorgungsbetriebe hinausgehen.
Der Begriff des Einzelhandelsgroßprojekts geht über den bauplanungsrechtlichen Begriff des (kerngebiets- bzw. sondergebietstypischen) großflächigen Einzelhandelsbetriebs in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinaus. Demgemäß sind auch nach Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013, die vom Gericht als Auslegungshilfe herangezogen werden kann, nicht nur Betriebe i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO (Satz 1), sondern auch „Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben - auch im Anschluss an ein Einzelhandelsgroßprojekt - in räumlich-funktionalem Zusammenhang, die überörtlich raumbedeutsam sind“ (Satz 2), als Einzelhandelsgroßprojekte anzusehen. Nr. 5.3.1 LEP 2013 geht mit der Erfassung derartiger Agglomerationen als Einzelhandelsgroßprojekte im Sinne einer rein wirkungsbezogenen Betrachtung über die kern- bzw. sondergebietspflichtigen Tatbestände des § 11 Abs. 3 BauGB hinaus (vgl. hierzu und zum Folgenden - auch unter der Beachtung, dass raumordnungsrechtliche Umsetzungen in den Bundesländern divergieren: VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 13 ff.).
Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO können mehrere Einzelhandelsbetriebe nur dann als Betriebseinheit und damit zusammen betrachtet ggf. als ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb betrachtet werden, wenn der einzelne Betrieb nicht unabhängig von anderen Betrieben genutzt werden kann und nicht als eigenständiges Vorhaben nach § 29 BauGB genehmigungsfähig ist. Dies ist allein nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten zu entscheiden, wobei auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen ist, wie eigene Eingänge, eigene Anlieferung, eigene Personalräume (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = juris Rn. 20). Einzelne Verkaufsstätten sind deshalb nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO getrennt zu würdigen, wenn sie in selbstständigen Gebäuden untergebracht und konzeptionell eigenständig sind (BVerwG, U. v. 24.11.2005 a. a. O. juris Rn. 21). Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die Prüfung einer „Funktionseinheit“ unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u.ä. ist in diesen Fällen grundsätzlich kein Raum.
Diese Kriterien können jedoch für die Erfassung der inhaltlichen Reichweite der in Abs. 1 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 thematisierten überörtlich raumbedeutsamen Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang und damit für die Auslegung des Ziels Nr. 5.3.1 LEP 2013 und seiner Ausnahmetatbestände nicht herangezogen werden. Das Recht der Raumordnung dient der übergeordneten, überörtlichen, überfachlichen und zusammenfassenden Planung und Ordnung des Raumes. Die Raumordnung koordiniert im Interesse der räumlichen Gesamtentwicklung die Nutzungsansprüche an den Raum und die raumbedeutsamen Belange und schafft in diesem Zusammenhang u. a. verbindliche Vorgaben für nachgeordnete Planungsstufen. Raumplanerische Vorgaben sind zulässig, wenn eine Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Auswirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient. Das Kriterium der Raumbedeutsamkeit eröffnet und begrenzt zugleich die raumplanerische Regelungsbefugnis. In diesem Rahmen ist der Raumordnung auch eine betriebsübergreifende funktionale Betrachtungsweise erlaubt. Dagegen enthält § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächige Einzelhandelsprojekte städtebauliche Vorgaben, die die Nutzung von Grund und Boden betreffen. Raumordnerische Vorgaben für raumbedeutsame Einzelhandelsagglomerationen - wie hier Nr. 5.3.1 LEP 2013 - zielen auf die Sicherstellung des im Raumordnungsgesetz niedergelegten Systems leistungsfähiger Zentraler Orte. Gemessen an dem Zweck der regelhaften räumlichen Zuordnung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie von regionalbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem, eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels sowohl für die Bevölkerung als auch für die Gemeinden insgesamt zu gewährleisten (s.o.), ist der für eine schädliche Agglomeration vorausgesetzte räumliche und funktionale Zusammenhang einzelner Einzelhandelsbetriebe etwa nicht schon dann zu verneinen, wenn einzelne Einzelhandelsbetriebe baulich vollständig voneinander getrennt sind und lediglich durch eine gemeinsame Parkplatznutzung miteinander räumlich in Verbindung stehen. Auch baulich selbstständige Vorhaben vermögen aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs negative raumordnerische Wirkungen auszulösen (VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 16; zum landesplanerischen Begriff der Agglomeration und der Bedeutung in der Bauleitplanung vgl. z. B. BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff.; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 11 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 37 ff.).
Der Bebauungsplan lässt im Bereich der Sondergebietsausweisung zunächst einen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m² und damit einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. v. § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauGB zu (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - BVerwGE 124, 364 ff.; BayVGH, U. v. 17.4.2012 - 15 N 09.779 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 1.12.2015 - 8 S 210/13 - ZfBR 2016, 167 ff. = juris Rn. 23). Dieser Verkaufsmarkt hat Auswirkungen i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Ist im Einzelfall - wie hier allein schon aufgrund des durch Baugrenzen abgesteckten großzügigen Baufensters von ca. 130 m x 45 m (= ca. 5.850 m²) und einer ebenso großzügigen Regelung über die Grund- und Geschossflächenzahl (im SO-Gebiet jeweils 0,8) - bei einer Verkaufsfläche von bis zu 1.100 m² eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² möglich, wäre zudem die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO einschlägig (vorbehaltlich einer Widerlegung gem. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Im streitigen Sondergebiet ist daher allein schon für den Lebensmitteleinzelhandel die grundsätzliche Möglichkeit der Errichtung eines Einzelhandelsgroßprojekts i. S. von Nr. 5.3.1 LEP 2013 vorgesehen.
Isoliert betrachtet stellt zwar der laut Bebauungsplan bis zu einer Verkaufsfläche von maximal 1.100 m² zulässige Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb einen Betrieb unterhalb der Grenze von 1.200 m² dar. Allerdings definiert Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3.1 LEP 2013 Nahversorgungsbetriebe - mit Blick auf die weniger bau-, als vielmehr wirkorientierte Ausrichtung der Zielbestimmung (s.o.) konsequent - als „Einzelhandelsgroßprojekte, die ganz überwiegend dem Verkauf von Nahversorgungsbedarf dienen“. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage, ob Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche unter 1.200 m² per se und ausnahmslos als Nahversorgungsbetriebe im Sinne der Ausnahmeregelung der Nr. 5.3.1 anzusehen sind, zeigt Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu 5.3 (B) LEP 2013 (s.o.), dass nicht nur einzelne Betriebseinheiten, sondern auch nach der Planung nicht ausgeschlossene Agglomerationen im dort genannten Sinne von mehreren Betrieben zusammen zu betrachten sind. Sofern nach dem Bebauungsplan der Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (der für sich bereits ein Einzelhandelsgroßprojekt darstellen kann) zusammen mit weiteren Betrieben bei entsprechendem räumlich-funktionalen Zusammenhang eine Agglomeration und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt bilden kann, ist die Zusammenfassung der Betriebe auch für die Ausnahmeregelung im ersten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 zu betrachten. Der Senat teilt dabei nicht die in der von der Landesanwaltschaft Bayern vorgelegten Stellungnahme vom 12. Dezember 2016 vertretene Auslegung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (StMFLH), wonach Agglomerationen aufgrund des Wortlauts des Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) LEP 2013 ausschließlich Verbindungen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben sein könnten. Denn maßgeblich kommt es nach Abs. 2 der Begründung zu Nr. 5.3 Abs. 2 LEP 2013 auf die raumbezogene Wirkung von betrieblichen Konglomeraten an. Sofern aber bereits zwei oder jedenfalls mehrere nicht-großflächige Einzelhandelsbetrieben ein „zusammengesetztes“ Einzelhandelsgroßprojekt bilden können, gilt dies erst recht für die zusammenfassende Betrachtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit einem oder mehreren weiteren nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Die regelhafte räumliche Zuordnung nicht nur des großflächigen Einzelhandels, sondern auch von raumbedeutsamen Einzelhandelsagglomerationen nach dem zentralörtlichen Gliederungssystem soll eine raumverträgliche Entwicklung des Einzelhandels nicht nur für die Bevölkerung, sondern auch für die Gemeinden insgesamt gewährleisten. Das ist ein - hier von Nr. 5.3.1 LEP 2013 anvisierter - raumordnungsrechtlich legitimer Zweck (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 13; VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16 - juris Rn. 15; OVG SA, U. v. 15.5.2014 - 2 K 36/12 - juris Rn. 164).
Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 des Bebauungsplans lässt im Sondergebiet neben dem Lebensmitteleinzelhandel (Verkaufsfläche max. 1.100 m²) schon ausdrücklich einen weiteren Einzelhandelsbetrieb, nämlich einen Getränkemarkt (max. 310 m²) zu, so dass bereits insofern in der Summe eine Verkaufsfläche von bis zu 1.410 m² durch den Bebauungsplan ermöglicht wird. Es kann dahinstehen, ob eine Agglomeration im Sinne des bayerischen LEP 2013 - wie das StMFLH meint - begrifflich erst bei mehr als zwei Betrieben vorliegen könne (a.A. für die dort einschlägige raumordnerische Regelung im baden-württembergischen Recht VGH BW, B. v. 18.5.2016 - 8 S 703/16). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden im Sondergebiet zulässigen Betriebe im Zusammenschluss die nach Abs. 2 Satz 2 der Begründung zu Nr. 5.3 (B) für eine Agglomeration erforderliche überörtliche Raumbedeutsamkeit aufweisen (vgl. insofern die in der Stellungnahme des StMFLH vom 12. Dezember 2016 vorgebrachten Daten und die dortigen Bewertungen zum mangelnden Kaufkraftabzug im Verhältnis zu Nachbargemeinden). Denn der Bebauungsplan eröffnet jedenfalls mit den südlich angrenzenden Gewerbeausweisungen verschiedene Möglichkeiten, dass dort Einzelhandelsbetriebe entstehen, die entweder mit den Betrieben im Sondergebiet oder aber (ohne Berücksichtigung der Betriebe im Sondergebiet) untereinander Agglomerationen bilden, die überörtlich raumbedeutsam sind.
Das ausgewiesene GE-Gebiet enthält große Grundstücke mit großzügigen Baugrenzen und ebenso großzügigen Regelungen über die Grundflächenzahl (0,8) und die Geschossflächenzahl (1,6). Hinsichtlich der Nutzungsart sind in Nr. 1.2 der textlichen Festsetzungen lediglich Freiflächenphotovoltaikanlagen, Vergnügungsstätten aller Art sowie Tankstellen ausgeschlossen. Im Übrigen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. Bis zur Grenze des § 11 Abs. 3 BauNVO können dort damit auch Einzelhandelsbetriebe errichtet werden (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand August 2016, zu § 8 BauNVO Rn. 24). In dieser Weite sind also auch Agglomerationen von jeweils für sich betrachtet nicht-großflächigen Einzelhandelsbetrieben in räumlich-funktionalem Zusammenhang möglich, die überörtlich raumbedeutsam sind. Es können damit unter Berücksichtigung von Satz 2 des Abs. 1 der Begründung zu Nr. 5.3 LEP 2013 auch dort Einzelhandelsgroßprojekte in Form von Agglomerationen von zusammen mehr als 1.200 m² entstehen, obwohl dies mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 im nicht zentrenrelevanten Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ausgeschlossen sein soll. Dasselbe gilt für die im Nordosten und Osten des Plangebiets festgesetzten Mischgebietsflächen. Auch hier ist mit Blick auf die relativ großzügig gesetzten Baugrenzen, die lediglich eine Grobgliederung für Bauräume vorsehen, und den in Nr. 1.1 der textlichen Festsetzungen auf lediglich Tankstellen und Vergnügungsstätten begrenzten Nutzungsausschluss die Möglichkeit eröffnet, dass hier - für sich betrachtet - unterhalb der kern- bzw. sondergebietsbezogenen Schwelle des § 11 Abs. 3 BauGB grundsätzlich mischgebietsverträgliche Einzelhandelsbetriebe entstehen, die im Falle der entsprechenden Ausgestaltung als überörtlich raumbedeutsame Agglomerationen in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wären.
Daher gilt für das festgesetzte Sondergebiet, für das räumlich noch viel größere Gewerbegebiet und für den Mischgebietsbereich, dass die Antragsgegnerin in der Planung dadurch gegen das Anpassungsverbot des § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen hat, dass sie keine Vorsorge getroffen hat, zu verhindern, dass es über eine Agglomeration auch kleinerer Einzelhandelsbetriebe zu einer Umsetzung des Bebauungsplans kommt, dessen Ergebnis mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 nicht vereinbar wäre. Der Antragsgegnerin hätten hierfür unterschiedliche städtebauliche Planungsinstrumente zur Verfügung gestanden, wie etwa der generelle Ausschluss von Einzelhandel gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO, bestimmte sortimentsbezogene Beschränkungen gem. § 1 Abs. 9 BauNVO, eine Gliederung nach der Art der baulichen Nutzung räumlich nach unterschiedlichen Arten /Unterarten des Einzelhandels nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und § 1 Abs. 9 BauNVO und /oder die Steuerung der zulässigen Größe der Einzelhandelsbetriebe durch Festlegung der überbaubaren Flächen in Kombination mit der Festsetzung des Maßes der Nutzung (BVerwG, U. v. 10.11.2011 a. a. O. juris Rn. 16; VGH BW, B. v. 18.5.2016 a. a. O. juris Rn. 19; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41). Eine Pflicht der Gemeinden, die der raumordnerischen Einzelhandelssteuerung dienenden Ziele auch bei der Ausweisung von Gewerbeflächen zu beachten, ist - jedenfalls dann, wenn (wie vorliegend) die Bildung einer Einzelhandelsagglomeration nicht unrealistisch ist - kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Planunterworfenen (Art. 14 GG) oder die Planungshoheit der Gemeinden (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 ff. = juris Rn. 10 ff.; NdsOVG, U. v. 10.7.2014 a. a. O. juris Rn. 41).
Die für Einzelhandelsgroßprojekte geltenden raumordnerischen Vorgaben sind im Rahmen der Bauleitplanung nicht erst dann zu beachten, wenn die Bildung einer raumbedeutsamen Agglomeration mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihre Bildung unmittelbar bevorsteht; entscheidend ist vielmehr, ob die Bildung von Agglomerationen des zentrenrelevanten Einzelhandels, die die Raumbedeutsamkeitsschwelle überschreiten, auf den Nutzungsflächen kein völlig unrealistisches Szenario darstellt (vgl. auch NdsOVG, U. v. 10.7.2014 - 1 KN 121/11 - juris Rn. 38). Die in eine mögliche raumordnerische Konfliktlage „hineinplanende“ Gemeinde steht in der Pflicht, sich auf ihre Stellung im hierarchischen System des raumordnerischen Zentrale-Orte-Prinzips zu besinnen (BVerwG, U. v. 10.11.2011 - 4 CN 9.10 - BVerwGE 141, 144 = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall geht es nicht um rein theoretische, praxisferne Möglichkeiten. Gerade aufgrund des im Sondergebiet ausdrücklich vorgesehenen Einzelhandelsansatzes und aufgrund der verkehrsmäßig günstigen Anbindung an die Staatsstraße St ... im Norden des Plangebiets erscheint es für künftige Investoren in den südlich und südöstlich an das Sondergebiet angrenzenden Gewerbebereichen (§ 8 BauNVO) nicht von vornherein unattraktiv, ebenfalls dort Einzelhandelsgeschäfte anzusiedeln und dabei - sei es mit den Betrieben in den Sondergebietsflächen, sei es mit hiervon unabhängigen Einzelhandelsgeschäften - Agglomerationen für Einzelhandelsgroßprojekte zu schaffen, ggf. sogar mit einem über den Nahversorgungsbedarf hinausgehenden Sortiment, das gem. dem zweiten Spiegelstrich der Nr. 5.3.1 LEP 2013 nur in Mittel- und Oberzentren sowie in Grundzentren mit bestehenden Versorgungsstrukturen in dieser Bedarfsgruppe landesplanerisch zulässig wäre.
Da eine raumbedeutsame Agglomeration nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein muss, damit eine Planung mit § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 unvereinbar ist, ist der Hinweis in der Stellungnahme des StMFLH, dass derzeit keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, die auf eine entsprechende Entwicklung am streitgegenständlichen Standort hinwiesen, irrelevant. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Bauleitplanung kommt es nicht auf die konkreten Vorhaben an, die möglicherweise irgendwann einmal den Bebauungsplan umsetzen sollen, sondern vielmehr auf die bauplanungsrechtlich eröffnete Variationsbreite. § 1 Abs. 4 BauGB ist Ausdruck eines umfassenden Gebotes zu dauerhafter materieller Übereinstimmung der kommunalen Bauleitplanung mit den Rahmenvorgaben der Raumordnungsplanung (Runkel in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2016, § 1 Rn. 67). Die Anpassungspflicht des § 1 Abs. 4 BauGB rechtfertigt sich daraus, dass die Ziele der Raumordnung grundsätzlich keine unmittelbare bodenrechtliche Wirkung entfalten, und daher regelmäßig der planerischen Umsetzung durch nachgeordnete Planungsträger bedürfen, um ihren Ordnungs- und Entwicklungsauftrag auch gegenüber dem einzelnen Raumnutzer erfüllen zu können (BVerwG, B. v. 25.6.2007 - 4 BN 17/07 - ZfBR 2007, 683 f. = juris Rn. 9). Aus diesem Grund kann es im Falle eines echten landesplanerischen Ziels bei der Anpassungspflicht keine „planerische Zurückhaltung“ geben. Auch dürfte eine effektive Korrektur im Baugenehmigungsverfahren nicht gewährleistet sein. Die in Art. 33 Abs. 1 BayLplG vorgesehene Befugnis der obersten Landesplanungsbehörde, etwa anlässlich einzelner Bauanträge im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien von einer Gemeinde zu verlangen, ihre Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hängt - wie bei Eingriffsmaßnahmen gem. Art. 28 Abs. 2 BayLplG - davon ab, dass die zuständige Ministerialbehörde überhaupt Kenntnis von dem Vorhaben erhält. Zudem müsste die Gemeinde mit einer Veränderungssperre reagieren, um das Bauvorhaben abwehren zu können. Abgesehen davon kann die Möglichkeit eines Anpassungsgebots einem Bebauungsplan, der schon anfänglich mit den Zielen der Landesplanung unvereinbar ist, diesem nicht die anfängliche Rechtswidrigkeit (Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB) nehmen.
Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass ein Abweichungsverfahren gem. Nr. 5.3.5 LEP 2013 wegen der Grenznähe flexibel anzuwenden wäre, ist dies unbehelflich, weil ein Zielabweichungsverfahren gem. Art. 4 BayLplG nicht durchgeführt wurde und demgemäß eine entsprechende Zulassungsentscheidung der obersten Landesplanungsbehörde nicht vorliegt.
cc) Der Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB i.V. mit Nr. 5.3.1 LEP 2013 betrifft neben der Ausweisung der Sondergebietsflächen auch die Ausweisung der Gewerbe- und Mischgebietsflächen. Es blieben - neben den „ins Nichts“ führenden Erschließungsstraßen - lediglich die Fläche für Gemeinbedarf im Südosten sowie die im Norden festgesetzte Fläche für die Landwirtschaft übrig. Bei einem solchen verbleibenden „Planungstorso“ kommt eine bloße Teilunwirksamkeit nicht in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 - NVwZ 2015, 1537 ff. = juris Rn. 20). Ob - wie der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung über seinen Bevollmächtigten rügen ließ - der Bebauungsplan daneben auch gegen Nr. 1.1.2 Abs. 2 LEP 2013 verstößt, bedarf daher keiner näheren Betrachtung.
3. Die weiteren, vom Antragsteller problematisierten und in der mündlichen Verhandlung angesprochenen naturschutz- und artenschutzrechtlichen Fragestellungen, z. B.:
- Ist der Bebauungsplan vollzugsunfähig und damit schon nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung zwingende, nicht ausräumbare artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. - jeweils m. w. N.: BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 - Vf. 5-VII-14 - juris Rn. 45; BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 - Vf. 8-VII-13 - BayVBl 2014, 237 ff. = juris Rn. 35; HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 123 ff.; zur reduzierten Ermittlungspflicht der Gemeinden im Rahmen der Bauleitplanung vgl. BayVerfGH, E. v. 3.12.2013 a. a. O. Rn. 35 f.; BayVerfGH, E. v. 18.2.2016 a. a. O. Rn. 45 m. w. N.; OVG RhPf, U. v. 14.10.2014 - 8 C 10233/14 - DVBl. 2015, 42 ff. = juris Rn. 58)?
- Ist der Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil seiner Umsetzung ein nicht ausräumbares rechtliches Vollzugshindernis durch einen in § 30 BNatSchG oder in Art. 23 Abs. 1 BayNatSchG geregelten Biotopschutz entgegensteht (HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 134 ff.)?
- Ist der Bebauungsplan in Bezug auf das Vermeidungs- und Kompensationsinteresse frei von Ermittlungsfehlern gem. § 2 Abs. 3 BauGB (zur Ermittlungstiefe und den Anforderungen an das zu erhebende Datenmaterial vgl. HessVGH, U. v. 29.6.2016 - 4 C 1440/14.N - ZfBR 2016, 803 ff. = juris Rn. 90 m. w. N.) und sind die genannten Belange gemäß § 1a Abs. 3 BauGB, § 18 Abs. 1, §§ 13 ff. BNatSchG hinreichend gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abgewogen worden?
sind nicht mehr entscheidungserheblich, zumal es nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung insofern weiterer Ermittlungen des Senats - zunächst durch Anforderungen weiteren, substanziierten Vortrags der Beteiligten - bedurft hätte.
4. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
5. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ist die Entscheidungsformel (Nr. I des Urteilstenors) von der Antragsgegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57)