Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 14.627

published on 12/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. März 2015 - W 3 K 14.627
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages für Betriebsstätten und betriebliche Fahrzeuge auf der Rechtsgrundlage des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags.

Mit Beitragsbescheid vom 1. März 2014 (Beitrags-Nr.: ...) setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 einen rückständigen Rundfunkbeitrag in Höhe von 28.934,70 EUR und 289,35 EUR Kosten fest. Es handelt sich hierbei um Rundfunkbeiträge für verschiedene Betriebsstätten der Klägerin sowie für die auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeuge. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2014 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 zurückgewiesen. Der Beitragsbescheid des Bayerischen Rundfunks vom 1. März 2014 wurde insoweit abgeändert, als rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Dezember 2013 in Höhe von 42.990,24 EUR festgesetzt wurden. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

II.

Am 7. Juli 2014 ließ die Klägerin Klage erheben mit den Anträgen,

den Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 42.990,24 EUR nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass § 5 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) und folglich insoweit auch der ihn ratifizierende Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 verfassungswidrig seien, insbesondere würden Normen des Grundgesetzes durch den Betriebsstättenbeitrag verletzt. Die Regelung des Betriebsstättenbeitrags gemäß § 5 Abs. 1 RBStV bedeute einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und das Rechtsstaatsprinzip, da der damit verbundene Eingriff in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz, wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip sowie wegen Unbestimmtheit der Beitragspflichten in Bezug auf den Begriff der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nicht gerechtfertigt sei. Außerdem beinhalte § 5 Abs. 1 RBStV einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot. Zur Begründung der Rechtsansicht wurde im Wesentlichen auf ein Rechtsgutachten von Prof. Degenhart (Universität Leipzig) Bezug genommen.

Nach Ergehen der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 erklärten die Klägerbevollmächtigten, es bestehe höchstrichterlicher Klärungsbedarf auf Bundesebene. Es werde daher beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Im Rahmen des Popularklageverfahrens der (ebenfalls von den Klägerbevollmächtigten vertretenen) Firma R. habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof alle hier streitigen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt. Gemäß Art. 29 Bayerisches Verfassungsgerichtshofsgesetz seien alle bayerischen Gerichte und Behörden an diese Entscheidung gebunden. Die Streitsache sei entscheidungsreif und ein Ruhen des Verfahrens nicht sachgerecht. Im Hinblick auf die von der Klägerin vorgelegte Literatur wurde ebenfalls auf diverse Veröffentlichungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 wurde eine ergänzende Klagebegründung vorgelegt, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde: Der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV verletze die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG), da die damit verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz sowie wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot und das Kostendeckungsprinzip nicht gerechtfertigt seien. Der Betriebsstättenbeitrag gemäß § 5 Abs. 1 RBStV enthalte mehrere Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, weil ihm unzutreffende Annahmen der Üblichkeit von Rundfunkempfang in Betriebsstätten, unzutreffende Annahmen des Nutzens für den Betriebsinhaber und eine sachwidrige Staffelung zugrunde liegen würden. Die gebotene Gleichheit im Belastungserfolg werde zudem aufgrund eines verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren strukturellen Vollzugsdefizits sowie infolge inkonsistenter Ermäßigungen und Befreiungen für einzelne Beitragsschuldner verfehlt. Der Fahrzeugbeitrag im nicht privaten Bereich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV führe zu Verstößen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn die Regelung enthalte eine systemwidrige Mehrfachbelastung der Beitragsschuldner, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Wohnungsinhabern und ein strukturelles Vollzugsdefizit. Ferner werde die Gleichheit der Abgabenbelastung zusätzlich durch die sachwidrige Befreiung für private Rundfunkveranstalter oder -anbieter verfehlt.

Die Klage müsse auch nach sorgfältiger Auswertung der Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz aufrechterhalten bleiben, da in Bezug auf zentrale Fragen die Argumentation der Landesverfassungsgerichte überprüfungsbedürftig erscheine.

Angesichts des unstreitigen Sachverhalts, der bundesweiten Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf aktuelle Urteile zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich werde beantragt, im Interesse einer beschleunigten höchstrichterlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision zuzulassen.

Es werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, soweit er sich auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bezieht, mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Verfassungsfragen liege auf der Hand, da es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf die Gültigkeit der genannten Normen ankomme.

Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Einer Zulassung der Sprungrevision hat der Beklagte widersprochen.

Gründe

Die Klage, über die mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 1. März 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten Rundfunkbeiträge.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung des streitgegenständlichen Rundfunkbeitrags für die Betriebsstätten der Klägerin findet sich im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404), der durch Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags vom 17. Mai 2011 nach § 72 Abs. 2 Bayerische Verfassung (BV) in Bayerisches Landesrecht umgesetzt wurde und seit 1. Januar 2013 gilt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der in Satz 2 der Norm genannten Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und nach der Anzahl der in der Betriebsstätte vorhandenen Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RBStV).

Die Klägerin hat die Höhe der im Widerspruchsbescheid neu berechneten Rundfunkbeitragsschuld für sieben Betriebsstätten und 448 Kraftfahrzeuge nicht angegriffen. Sie kann der grundsätzlich bestehenden Beitragspflicht auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Rechtsgrundlage für den Betriebsstättenbeitrag und die Kraftfahrzeuge verfassungswidrig sei.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 15. Mai 2014 ( - Az.: Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12- juris) über erhobene Popularklagen entschieden und dabei folgende Leitsätze aufgestellt:

„1. Die Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) und im nicht privaten Bereich für Betriebsstätten (§ 5 Abs. 1 RBStV) sowie für Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV) sind mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

2. Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Sie ist sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern wird als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben.

3. Dem Charakter einer Vorzugslast steht nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig sind. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

4. …

5. Mit den näher bestimmten Merkmalen Betriebsstätte (§ 6 Abs. 1 und 3 RBStV), Beschäftigte (§ 6 Abs. 4 RBStV) und Kraftfahrzeuge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV), welche die Beitragspflicht im nicht privaten Bereich dem Grunde und der Höhe nach steuern, hält der Gesetzgeber sich im Rahmen seines Gestaltungsspielraums. Diese Kriterien sind hinreichend realitätsgerecht und ausreichend differenziert, um den beitragsauslösenden Vorteil abzubilden und die Beitragslasten im Verhältnis der Abgabenpflichtigen untereinander angemessen zu verteilen.“

Diese Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist für die Gerichte in Bayern bindend (vgl. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV nicht verletzt wird (Entscheidungsabdruck, juris, Rn. 66 bis 100) und dass die Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV auch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 118 BV in Einklang steht (Entscheidungsabdruck, juris, Rn. 101 bis 131). Diese Ausführungen sind auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar (so auch: VG Regensburg, U. v. 11.2.2015 -RO 3 K 15.60 - juris, Rn. 25, 35). Für das erkennende Gericht ist deshalb auch keine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG veranlasst.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision nach § 134 VwGO kam bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision nicht zugestimmt hat.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 11/02/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich g
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Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.