Der Kläger bestreitet die Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen bzw., eine Befreiung beantragen zu müssen, um eine Zahlung zu vermeiden und beantragt insofern die Löschung seiner Daten bzw. Teilnehmernummer.
1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice dem Kläger mit, dass für seine Wohnung ab dem 1. Januar 2013 die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag vorgenommen worden sei, da unter dem Namen des Klägers kein Beitragskonto vorhanden sei und er sich auf ein früheres Informationsschreiben hin nicht gemeldet habe. Dem Kläger wurde die Beitragsnummer ... zugeteilt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung monatlich 17,98 EUR beträgt. Falls die Wohnung bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein sollte, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.
Mit Schreiben vom 1. März 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine Rundfunkbeiträge am 15. März 2014 in Höhe von 269,70 EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 fällig seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, die rückständigen Beiträge innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er zukünftig keine Zahlungsaufforderungen mehr erhalten werde, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweise. Die Beiträge würden dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid festgesetzt, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben werde.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 277,70 EUR fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 269,70 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR). Auf die weiteren fälligen Beiträge von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 53,94 EUR wurde hingewiesen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Mit Bescheid vom 1. August 2014 wurden gegenüber dem Kläger die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 61,94 EUR festgesetzt (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR).
2. Mit Schreiben vom 6. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 7. August 2014, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben, sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger fallen zu lassen und den Kläger sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Antragsgegners zu löschen.
Gleichzeitig wurde beantragt, die Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Verfahrensabschluss auszusetzen.
Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte habe durch unrechtmäßige Vordatierung seines Bescheids, der erst am 14. Juli 2014 ohne mit einem Poststempel versehen zu sein, beim Antragsteller eingegangen sei, eine rechtzeitige gehaltvolle Begründung bzw. Klagebegründung mangels entsprechender Zeit vereitelt. Die Aussetzung der Vollziehung sei deshalb anzuordnen, damit sich keine Nachteile durch das unrechtmäßige Vorgehen des Beklagten ergeben. Die Begründung der Klage könne unter diesen Umständen nur nachgereicht werden.
Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Streitgegenständlich sei nur der Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014. Die Klage sei unbegründet und weise keinerlei Erfolgsaussichten auf. Seit dem 1. Januar 2013 sei grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Diese Regelung sei nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Sofern der Kläger seinen Antrag und seine Klage bis spätestens 29. August 2014 zurücknehme, werde der Beklagte keine Kosten geltend machen.
Der Eilantrag des Klägers, den das Gericht dahingehend auslegte, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 angeordnet werden solle, wurde mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) abgelehnt.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte der Kläger unter anderem mit, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Auch der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 20. Oktober mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 wurde die Klage begründet. Der Kläger stellte die Anträge:
1. Den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben.
2. Sämtliche Gebühren-/Beitragsbescheide nach dem 4. Juli 2014 gleichfalls aufzuheben.
3. Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger aufzuheben.
4. Den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer ebenfalls zu löschen.
5. Den Kläger (gemeint wohl: den Beklagten) zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben entsprechend nachzukommen.
6. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Beklagte habe den Kläger ohne dessen Einwilligung willkürlich unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Der Beklagte komme dem Gebot der Vielfaltsicherung, u. a. dem ZDF-Staatsvertrag, nicht ansatzweise nach und verstoße, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, u. a. gegen die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV. Auch die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV verstießen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beklagte sei weder staatsfern noch neutral und komme seinem Bildungsauftrag nicht nach. Der Beklagte komme auch seiner Verpflichtung zur Wahrheit und politischen Neutralität nicht nach.
Daher bestehe auch keinerlei Beitragspflicht für den Kläger.
Der Beklagte berechne die Beiträge nicht ausschließlich auf die Grundversorgung, sondern finanziere eine Überversorgung.
Der Kläger besitze seit knapp einem Jahrzehnt keine Rundfunkempfangsgeräte.
Der Rundfunkbeitrag sei eine verdeckte Zwecksteuer. Dies werde auch von Experten vorgetragen. Hierzu verwies der Kläger auf einen Beitrag in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 26. Dezember 2014 („Ein Gutachten wie ein Donnerhall, GEZ-Sender haben ausgedient“).
Der Beklagte führte mit Schreiben vom 16. Januar 2015 ergänzend aus, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei unzulässig, weil der Beklagte dem Gebot der Staatsferne nicht nachkomme und gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße, werde auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2014 (M 6b S 14.3057) verwiesen. Danach würden derartige Einwände nicht durchgreifen, da sie die Beitragspflicht aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Soweit der Kläger auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ verweise, sei dieses Gutachten weder relevant noch überzeugend.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 kündigte der Kläger an, dass er zu den Ausführungen des Beklagten vom 16. Januar 2015 in einem späteren Schreiben noch Stellung nehmen wolle. Außerdem teilte der Kläger mit, dass er beim Beklagten per Fax am 27. Dezember 2014 den Antrag gestellte habe, rückwirkend ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, da er in diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Er wolle sich in seiner Klage aber nicht darauf stützen, sondern seine Klagegründe seien davon unberührt vom Gericht zu sehen. In der erhobenen Klage gehe es dem Kläger also keineswegs darum, aufgrund des Leistungsbezugs nach SGB II zu obsiegen, denn dann hätte er gar nicht erst klagen müssen. Es gehe darum - losgelöst vom Leistungsbezug - die verbrieften Rechte des Klägers als Mensch, Bürger und „Entscheider für sich selbst“ zu wahren und durchzusetzen. Selbst zu entscheiden, wofür der Kläger zahlen wolle und dies keineswegs aufdoktriniert zu bekommen für eine Sache, den mittlerweile „staatlichen Rundfunk“ bzw. dem „Rundfunkgutdünken der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten“, die zudem mit ihren Sendebeiträgen und Manipulationen aufs äußerste fragwürdig geworden seien. Insbesondere aber auch, wie entsprechende Gelder verwendet werden für gelegentliche Manipulationen in Beiträgen und Votings etc. oder fragwürdige übermäßige Kapitalanhäufung.
3. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden sei. Die Beitragsbescheide vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014 und 2. Januar 2015 werde der Beklagte umgehend aufheben. Für die vorliegende Klage fehle daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer Erledigungserklärung des Klägers stimme der Beklagte vorab zu und beantrage, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.
Mit richterlichem Schreiben an den Kläger vom 27. Februar 2015 regte das Gericht unter Hinweis auf die jeweiligen kostenrechtlichen Folgen an, die Klage zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. Durch die rückwirkende Befreiung sei das Rechtschutzbedürfnis, soweit die Aufhebung der bisher ergangenen Beitragsbescheide beantragt werde, entfallen. Auch das weitere Begehren, den Kläger bzw. seine Teilnehmernummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, könne keinen Erfolg haben. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben nachzukommen (Antrag Nr. 5 im Schreiben vom 31.12.2014) stelle sich ebenfalls - mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig dar. Hierbei handle es sich um eine unzulässige Popularklage, die nach der Systematik verwaltungsgerichtlicher Klagearten grundsätzlich unzulässig sei. Zu der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werde auf die hierzu über zwei Popularklagen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf.24-VII-12, juris) sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35.12 - juris) verwiesen. Der Kläger wurde um Äußerung bis spätestens 10. März 2015 gebeten.
Mit Schreiben vom 10. März und 15. März 2015 vertiefte der Kläger seine bisherigen Ausführungen und wies darauf hin, dass ihm das richterliche Schreiben vom 27. Februar 2015 erst am 12. März 2015 zugestellt worden sei, so dass eine rechtzeitige Äußerung nicht möglich gewesen sei.
Mit Schreiben des Gerichts vom 17. März 2015 wurde dem Kläger eine Äußerungsfrist bis zum 7. April 2015 eingeräumt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über seine Klage am 13. April 2015 zu entscheiden.
Mit Schreiben vom 7. April 2015 beantragte der Kläger zuletzt:
Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger für jetzt und Zukunft aufzuheben, unabhängig der finanziellen Lage des Klägers und den Beklagten gleichfalls zu verpflichten, den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zugewiesene Beitragsnummer zu löschen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht entfallen. Der Kläger sehe sich weiterhin nicht als Beitragspflichtigen, bzw. im derzeitigen Fall, von der Beitragspflicht „Befreiten“, werde aber voraussichtlich vom Beklagten - lebenslang - trotzdem so oder so per Datensatz geführt. Hiergegen habe der Kläger durchaus ein starkes Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits mehrfach dargelegt, gehe es dem Kläger keinesfalls darum, aufgrund seines „sozialen Status“ bzw. seiner finanziellen Situation von einer - zudem absurden - Rundfunkbeitragspflicht „befreit“ zu werden, sondern darum, von dem Beklagten diesbezüglich nicht mehr belästigt zu werden und dass Daten des Klägers überhaupt geführt und insbesondere vorgehalten (verwahrt) werden. Auch will der Kläger dem Beklagten nicht deshalb seinen sozialen Status mitteilen müssen, um keine Zwangsgebühren zahlen zu müssen bzw. ggf. befreit zu werden. Es gehe dem Kläger darum, in keiner Weise vom Beklagten behelligt zu werden oder diesem Unternehmen Nachweise erbringen zu müssen, um sich von seiner Beitragspflicht befreien zu können. Da der Kläger vom Beklagten niemals eine Leistung bestellt habe, gebe es auch keinen Grund, Daten vom Kläger nachzuhalten. Er klage genau deswegen, dass seine Daten nicht gespeichert oder erhoben werden. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern um einen Vertrag, der zu seinen Lasten geschlossen worden sei. Eine Zustimmung nach § 58 VwVfG habe er keineswegs abgegeben. Auch sei der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 59 VwVfG nichtig.
3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten Bezug genommen.
Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Die Klage war gemäß § 88 VwGO wie folgt auszulegen:
Der mit Schreiben vom 7. April 2015 zuletzt gestellte Klageantrag beinhaltet zwei Forderungen des Klägers.
Zum einen beantragt der Kläger, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Beklagten gegen ihn aufzuheben. Aufgrund des Zusatzes „unabhängig der finanziellen Lage des Klägers“, wird davon ausgegangen, dass der Kläger die Aufhebung von Beitragsforderungen begehrt. (hierzu nachfolgend unter I.).
Zum anderen beantragt der Kläger, ihn und die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen (hierzu nachfolgend unter II.).
Die in diesem Sinne ausgelegte Klage, bei der es sich um eine objektive Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, hat keinen Erfolg. Denn sie ist teilweise unzulässig (siehe I.) und im Übrigen unbegründet (siehe II.).
I. Der Antrag, sämtliche gegenwärtigen (nachfolgend a)) und künftigen (nachfolgend b)) Beitragsforderungen des Beklagten aufzuheben, ist bereits unzulässig.
1. Gegenwärtig bzw. im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehen keine Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger, die aufgehoben werden könnten. Denn der Kläger wurde mit dem Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 (Bl. 81/82 der Gerichtsakte) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Pflicht, Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen, befreit und der Beklagte hat alle bis dahin ergangenen Festsetzungsbescheide aufgehoben (s. Aufhebungsbescheid vom 26.2.2015, Bl. 83 der Gerichtsakte).Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse, da er für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.
2. Unzulässig ist auch der Antrag, alle künftigen Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger aufzuheben.
Eine vorbeugende Klage gegen noch nicht erlassene bzw. zugestellte Verwaltungsakte (hier: Beitragsfestsetzungsbescheide) ist grundsätzlich unzulässig.
Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen.
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v.8.12.1977 - VII B 76.77 - NJW 1978, 1870 ff., juris) ist bereits geklärt, dass ein vor Erlass der Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf nicht von selbst zulässig wird, wenn dann tatsächlich eine angreifbare Entscheidung ergeht, weil ein Rechtsbehelf eine Beschwer voraussetzt und die Beschwer im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muss. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte derselben Behörde gegenüber demselben Adressaten erlassen worden sind und weiter erlassen werden. Denn auch in solchen Fällen handelt es sich um die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs, die ausnahmslos unzulässig ist. Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden kann (vgl. zu den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Abgabenrecht BVerwG, U.v. 18.8.1972 - VII C 57.70 - in Buchholz 401.5 § 26 GewstG Nr. 6). Es wäre nämlich unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsbehelf gegen zukünftige Verwaltungsakte zulässig und wie lange (Zeitraum) und unter welchen Umständen (Änderung der Rechtslage, höchstrichterliche Entscheidung usw.) er wirksam sein würde.
II. Der Antrag des Klägers, „ihn“, d. h. die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist) dazu berechtigt, die ihm nach § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV bekanntgewordenen Daten hinsichtlich der Person des Klägers bzw. seine Beitragsnummer für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten oder nutzen.
Konkrete oder schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zur Person des Klägers weitergehende Daten als diejenigen, die in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV genannt werden, erhoben und gespeichert hätte oder dass er die Daten des Klägers zweckwidrig verwenden würde, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der vorgelegten Akte des Beklagten, geschweige denn aus dem Vortrag des Klägers.
2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Löschung seiner Daten auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV zu. Danach sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Inhaber einer Wohnung ist. Als solcher ist er gemäß § 2 Abs. 1 RBStV dem Grunde nach beitragspflichtig. Die Daten des Klägers werden im Hinblick auf seine dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht auch weiterhin benötigt, sei es, um die Beitragspflicht geltend zu machen, sei es, um die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers, sofern er für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 einen entsprechenden Befreiungsantrag stellt, zu überprüfen.
3. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Kläger befürchtet - ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils entsteht.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof- VfGHG -) entschieden, dass die Vorschriften des § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 14 Abs. 9 RBStV über die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner und das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 6; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de).
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung (Randnummern 132 bis 170) hierzu ausgeführt:
Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.
1. Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob sie, wovon die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 ausgeht, zugleich wegen des mit der Anzeige verbundenen Arbeitsaufwands im unternehmerischen Bereich das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegebenenfalls in seiner Ausprägung als Berufsfreiheit beeinträchtigen.
2. Der Eingriff ist nämlich in jedem Fall gerechtfertigt. Wie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat vielmehr Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.). Dem genügt § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV.
a) Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt lässt sich dem Staatsvertrag mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden entnehmen, gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Beitragstatbestände, deren Feststellung die geforderte Auskunft dienen soll.
Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch mit Blick auf die anzuzeigende Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV). Welche Beschäftigten hiermit gemeint sind, kann unschwer beantwortet werden (vgl. VI. A. 2. c) bb). Ebenso klar lassen sich die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 4 Nrn. 9 und 12, Abs. 5 Nr. 1 RBStV) bestimmen (VI. A. 2. c) cc). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug beitragsfrei bleibt und dementsprechend auch nicht anzuzeigen ist (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 8 RBStV Rn. 32).
Es ist weder mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot noch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt (Art. 70 Abs. 3 BV) zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Dem Bayerischen Rundfunk als der für Bayern zuständigen Landesrundfunkanstalt steht das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayRG). Hierzu zählen auch die Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als des zentralen Finanzierungsinstruments des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen einer solchen Autonomiegewährung bleibt zwar der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf, sondern - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen muss. Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102). Dem genügt die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Denn alle wesentlichen Fragen zur Person des Verpflichteten, zum Inhalt und zur Form der Anzeige und insbesondere der Katalog der anzuzeigenden Daten sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit der Zustimmung zu § 8 RBStV vorgegeben.
b) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind auch verhältnismäßig.
aa) Sie dienen dem legitimen Zweck, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermitteln und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ihre Eignung für diesen Zweck steht außer Frage. Sie sind auch erforderlich. Ein gleich wirksames, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigendes Mittel als die offene Datenerhebung bei den Betroffenen ist nicht ersichtlich. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können.
Erforderlich sind im privaten Bereich insbesondere die in § 8 Abs. 4 Nr. 4 RBStV genannte „gegenwärtige Anschrift … jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung“, um die beitragspflichtige Raumeinheit etwa in einem Mehrfamilienhaus eindeutig bestimmen und zuordnen zu können. Als erforderlich darf der Gesetzeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch im unternehmerischen Bereich den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines Beitragsschuldners ansehen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV). Die davon im Wesentlichen betroffenen juristischen Personen sind selbst nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern handeln insbesondere durch ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Angaben zu diesen sind daher keineswegs überflüssig, sondern zur Durchführung des Einzugsverfahrens notwendig.
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 - juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.
Die Vermeidung überflüssiger, für die Bestimmung der Beitragspflicht entbehrlicher Datenerhebungen ist zudem normativ dadurch sichergestellt, dass § 8 Abs. 4 RBStV die Mitteilungspflicht zusätzlich auf im Einzelfall erforderliche Daten beschränkt und einen Nachweis nur auf Verlangen vorsieht, das seinerseits im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. Ferner bestimmt § 8 Abs. 3 RBStV, dass die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine beitragspflichtige Raumeinheit auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner wirkt. Bewohnen etwa mehrere volljährige Personen dieselbe Wohnung, reicht es somit aus, wenn einer von ihnen der Anzeigepflicht nachkommt; für die anderen (Mit-)Bewohner, die ebenfalls Beitragsschuldner sind und gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 2, 3 Satz 1 RBStV), entfällt die Anzeigepflicht, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
bb) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind verhältnismäßig im engeren Sinn. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/139; vom 12.7.2013 NVwZ 2013, 1543/1545; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/152 f.). Dem genügt § 8 RBStV.
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.
Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.
Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.
Die Befürchtung des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Im Übrigen ermächtigt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber auch nicht zur Errichtung einer bundesweiten Datensammlung, insbesondere nicht dadurch, dass er in einem bestimmten Umfang eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch Beauftragte vorsieht. Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio). Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt. Der Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 23). Soweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darüber hinaus die Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 7 Satz 2 ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen, gelten gemäß § 11 Abs. 1 RBStV für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen. Mit den demnach zu beachtenden Kontrollmechanismen des Art. 6 BayDSG ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere bleibt die Auftrag gebende Landesrundfunkanstalt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG).
Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.
C.
Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.
Die Vorschriften verpflichten für den Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, den Eigentümer oder den vergleichbar dinglich Berechtigten der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen; bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Dieses Auskunftsrecht verletzt weder die von der Auskunft betroffenen Inhaber der Wohnung oder Betriebsstätte noch die zur Auskunft verpflichteten Dritten in ihren verfassungsmäßigen Rechten.
1. Grundrechte der Wohnungs- oder Betriebsstätteninhaber sind nicht verletzt. Der Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Erhebung von Daten über sie ohne ihre Kenntnis bei Dritten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts sind hinreichend festgelegt. Auskunft kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann verlangt werden, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch subsidiär ist und erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachgekommen und ein direktes Auskunftsverlangen bei ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 9 RBStV Rn. 17). Der Kreis der Auskunftsverpflichteten lässt sich auch mit Blick auf den mit dem Eigentümer vergleichbar dinglich Berechtigten nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmen. Der Umfang der Pflicht ist ebenfalls eindeutig geregelt; sie beschränkt sich auf die Erteilung von Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte. Es ist auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erfüllung der Auskunftspflichten durch Satzung zu regeln (vgl. VI. B. 2. a).
[153
Das Auskunftsrecht entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es soll der zuständigen Landesrundfunkanstalt ermöglichen, sämtliche Beitragspflichtigen zu ermitteln und in vollem Umfang zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen. Der Zweck, die von Verfassungs wegen gebotene Belastungsgleichheit zu verwirklichen, rechtfertigt grundsätzlich auch die Informationsgewinnung bei Dritten. Hängt die Erhebung eines Beitrags von der Erklärung des Beitragsschuldners ab, muss der Gesetzgeber nämlich die Beitragsehrlichkeit durch hinreichende, die Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten unterstützen. Im Erhebungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG vom 5.12.1995 - 1 BvR 1463/89 - juris Rn. 15 zur Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO). Schutzwürdige Interessen des Beitragsschuldners sind ausreichend durch die Subsidiarität der Datenerhebung bei Dritten gewahrt. Kommt er seiner Anzeigepflicht nicht nach, muss er die Nachforschung bei Dritten hinnehmen.
2. Die zur Auskunft verpflichteten Dritten werden ebenfalls nicht in ihrem eigenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch insoweit das öffentliche Interesse an einer wirkungsvollen und gleichmäßigen Erhebung des Rundfunkbeitrags höher gewichtet hat als das Interesse der in Anspruch genommenen Dritten, den ihnen bekannten Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte nicht preisgeben zu müssen. Denn die zur Mitwirkung herangezogenen Dritten befinden sich als Eigentümer, vergleichbar dinglich Berechtigte oder als Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften in einer rechtlich und wirtschaftlich nahen Beziehung sowohl zur jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte als dem Gegenstand der Beitragspflicht als auch zu deren Inhaber als dem Beitragsschuldner.
D.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.
§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.
b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).
c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.
An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.
d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.
§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.
Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 27).
2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 20132013, BGBl I S. 1084).
§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.
Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drucks. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.
4. Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) ausgeführt wurde, begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 RBStV geregelte Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter Würdigung dieser Argumente in seiner o.g. Entscheidung vom 15. Mai 2014 entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).
Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).
Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV(Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).
Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.
Nach allem war die Klage abzuweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.