Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2015 - Au 7 K 14.1160

bei uns veröffentlicht am13.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger bestreitet die Pflicht, Rundfunkbeiträge zahlen zu müssen bzw., eine Befreiung beantragen zu müssen, um eine Zahlung zu vermeiden und beantragt insofern die Löschung seiner Daten bzw. Teilnehmernummer.

1. Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice dem Kläger mit, dass für seine Wohnung ab dem 1. Januar 2013 die Anmeldung zum Rundfunkbeitrag vorgenommen worden sei, da unter dem Namen des Klägers kein Beitragskonto vorhanden sei und er sich auf ein früheres Informationsschreiben hin nicht gemeldet habe. Dem Kläger wurde die Beitragsnummer ... zugeteilt. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Rundfunkbeitrag für eine Wohnung monatlich 17,98 EUR beträgt. Falls die Wohnung bereits unter dem Namen einer Mitbewohnerin/eines Mitbewohners angemeldet sein sollte, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

Mit Schreiben vom 1. März 2014 wurde der Kläger darüber informiert, dass seine Rundfunkbeiträge am 15. März 2014 in Höhe von 269,70 EUR für den Zeitraum Januar 2013 bis März 2014 fällig seien. Mit Schreiben vom 2. Mai 2014 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, die rückständigen Beiträge innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Ihm wurde mitgeteilt, dass er zukünftig keine Zahlungsaufforderungen mehr erhalten werde, wenn das Beitragskonto einen Rückstand aufweise. Die Beiträge würden dann jeweils per Gebühren-/Beitragsbescheid festgesetzt, mit dem ein Säumniszuschlag erhoben werde.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2014 setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 31. März 2014 rückständige Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt 277,70 EUR fest (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 269,70 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 EUR). Auf die weiteren fälligen Beiträge von April 2014 bis Juni 2014 in Höhe von insgesamt 53,94 EUR wurde hingewiesen. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Mit Bescheid vom 1. August 2014 wurden gegenüber dem Kläger die Rundfunkbeiträge für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis 30. Juni 2014 in Höhe von insgesamt 61,94 EUR festgesetzt (bestehend aus Rundfunkbeiträgen in Höhe von 53,94 EUR und einem Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- EUR).

2. Mit Schreiben vom 6. August 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 7. August 2014, erhob der Kläger Klage mit den Anträgen, den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben, sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger fallen zu lassen und den Kläger sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Antragsgegners zu löschen.

Gleichzeitig wurde beantragt, die Vollziehung der rückständigen Rundfunkbeiträge bis Verfahrensabschluss auszusetzen.

Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte habe durch unrechtmäßige Vordatierung seines Bescheids, der erst am 14. Juli 2014 ohne mit einem Poststempel versehen zu sein, beim Antragsteller eingegangen sei, eine rechtzeitige gehaltvolle Begründung bzw. Klagebegründung mangels entsprechender Zeit vereitelt. Die Aussetzung der Vollziehung sei deshalb anzuordnen, damit sich keine Nachteile durch das unrechtmäßige Vorgehen des Beklagten ergeben. Die Begründung der Klage könne unter diesen Umständen nur nachgereicht werden.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Streitgegenständlich sei nur der Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014. Die Klage sei unbegründet und weise keinerlei Erfolgsaussichten auf. Seit dem 1. Januar 2013 sei grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 EUR im Monat zu entrichten. Diese Regelung sei nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verfassungsgemäß. Sie verstoße weder gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, noch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit und den allgemeinen Gleichheitssatz oder gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen. Auch der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 13. Mai 2014 bestätigt, dass die Neugestaltung der Rundfunkfinanzierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Sofern der Kläger seinen Antrag und seine Klage bis spätestens 29. August 2014 zurücknehme, werde der Beklagte keine Kosten geltend machen.

Der Eilantrag des Klägers, den das Gericht dahingehend auslegte, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Beitragsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2014 angeordnet werden solle, wurde mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) abgelehnt.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 teilte der Kläger unter anderem mit, dass er mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden sei. Auch der Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 20. Oktober mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Mit Schreiben vom 31. Dezember 2014 wurde die Klage begründet. Der Kläger stellte die Anträge:

1. Den Gebühren-/Beitragsbescheid vom 4. Juli 2014 aufzuheben.

2. Sämtliche Gebühren-/Beitragsbescheide nach dem 4. Juli 2014 gleichfalls aufzuheben.

3. Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger aufzuheben.

4. Den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zu Unrecht zugewiesene Beitragsnummer ebenfalls zu löschen.

5. Den Kläger (gemeint wohl: den Beklagten) zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben entsprechend nachzukommen.

6. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, der Beklagte habe den Kläger ohne dessen Einwilligung willkürlich unter der Beitragsnummer ... angemeldet. Der Beklagte komme dem Gebot der Vielfaltsicherung, u. a. dem ZDF-Staatsvertrag, nicht ansatzweise nach und verstoße, wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, u. a. gegen die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrats gemäß § 21 ZDF-StV. Auch die Regelungen zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats gemäß § 24 ZDF-StV verstießen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Beklagte sei weder staatsfern noch neutral und komme seinem Bildungsauftrag nicht nach. Der Beklagte komme auch seiner Verpflichtung zur Wahrheit und politischen Neutralität nicht nach.

Daher bestehe auch keinerlei Beitragspflicht für den Kläger.

Der Beklagte berechne die Beiträge nicht ausschließlich auf die Grundversorgung, sondern finanziere eine Überversorgung.

Der Kläger besitze seit knapp einem Jahrzehnt keine Rundfunkempfangsgeräte.

Der Rundfunkbeitrag sei eine verdeckte Zwecksteuer. Dies werde auch von Experten vorgetragen. Hierzu verwies der Kläger auf einen Beitrag in den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vom 26. Dezember 2014 („Ein Gutachten wie ein Donnerhall, GEZ-Sender haben ausgedient“).

Der Beklagte führte mit Schreiben vom 16. Januar 2015 ergänzend aus, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei unzulässig, weil der Beklagte dem Gebot der Staatsferne nicht nachkomme und gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße, werde auf die Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2014 (M 6b S 14.3057) verwiesen. Danach würden derartige Einwände nicht durchgreifen, da sie die Beitragspflicht aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Soweit der Kläger auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfinanzministeriums „Öffentlich-rechtliche Medien - Aufgabe und Finanzierung“ verweise, sei dieses Gutachten weder relevant noch überzeugend.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 kündigte der Kläger an, dass er zu den Ausführungen des Beklagten vom 16. Januar 2015 in einem späteren Schreiben noch Stellung nehmen wolle. Außerdem teilte der Kläger mit, dass er beim Beklagten per Fax am 27. Dezember 2014 den Antrag gestellte habe, rückwirkend ab 1. Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu werden, da er in diesem Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Er wolle sich in seiner Klage aber nicht darauf stützen, sondern seine Klagegründe seien davon unberührt vom Gericht zu sehen. In der erhobenen Klage gehe es dem Kläger also keineswegs darum, aufgrund des Leistungsbezugs nach SGB II zu obsiegen, denn dann hätte er gar nicht erst klagen müssen. Es gehe darum - losgelöst vom Leistungsbezug - die verbrieften Rechte des Klägers als Mensch, Bürger und „Entscheider für sich selbst“ zu wahren und durchzusetzen. Selbst zu entscheiden, wofür der Kläger zahlen wolle und dies keineswegs aufdoktriniert zu bekommen für eine Sache, den mittlerweile „staatlichen Rundfunk“ bzw. dem „Rundfunkgutdünken der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten“, die zudem mit ihren Sendebeiträgen und Manipulationen aufs äußerste fragwürdig geworden seien. Insbesondere aber auch, wie entsprechende Gelder verwendet werden für gelegentliche Manipulationen in Beiträgen und Votings etc. oder fragwürdige übermäßige Kapitalanhäufung.

3. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2015 mit, dass der Kläger mit Bescheid vom 26. Februar 2015 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht befreit worden sei. Die Beitragsbescheide vom 4. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2014 und 2. Januar 2015 werde der Beklagte umgehend aufheben. Für die vorliegende Klage fehle daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Einer Erledigungserklärung des Klägers stimme der Beklagte vorab zu und beantrage, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er unterlegen wäre.

Mit richterlichem Schreiben an den Kläger vom 27. Februar 2015 regte das Gericht unter Hinweis auf die jeweiligen kostenrechtlichen Folgen an, die Klage zurückzunehmen oder das Verfahren für erledigt zu erklären. Durch die rückwirkende Befreiung sei das Rechtschutzbedürfnis, soweit die Aufhebung der bisher ergangenen Beitragsbescheide beantragt werde, entfallen. Auch das weitere Begehren, den Kläger bzw. seine Teilnehmernummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, könne keinen Erfolg haben. Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen, seinen gesetzlich geregelten Aufgaben nachzukommen (Antrag Nr. 5 im Schreiben vom 31.12.2014) stelle sich ebenfalls - mangels Rechtsschutzbedürfnis - als unzulässig dar. Hierbei handle es sich um eine unzulässige Popularklage, die nach der Systematik verwaltungsgerichtlicher Klagearten grundsätzlich unzulässig sei. Zu der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags werde auf die hierzu über zwei Popularklagen ergangene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (E.v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 und Vf.24-VII-12, juris) sowie auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (U.v. 13.5.2014 - VGH B 35.12 - juris) verwiesen. Der Kläger wurde um Äußerung bis spätestens 10. März 2015 gebeten.

Mit Schreiben vom 10. März und 15. März 2015 vertiefte der Kläger seine bisherigen Ausführungen und wies darauf hin, dass ihm das richterliche Schreiben vom 27. Februar 2015 erst am 12. März 2015 zugestellt worden sei, so dass eine rechtzeitige Äußerung nicht möglich gewesen sei.

Mit Schreiben des Gerichts vom 17. März 2015 wurde dem Kläger eine Äußerungsfrist bis zum 7. April 2015 eingeräumt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über seine Klage am 13. April 2015 zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 7. April 2015 beantragte der Kläger zuletzt:

Sämtliche Forderungen des Beklagten gegen den Kläger für jetzt und Zukunft aufzuheben, unabhängig der finanziellen Lage des Klägers und den Beklagten gleichfalls zu verpflichten, den Kläger aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen sowie die zugewiesene Beitragsnummer zu löschen.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage sei nicht entfallen. Der Kläger sehe sich weiterhin nicht als Beitragspflichtigen, bzw. im derzeitigen Fall, von der Beitragspflicht „Befreiten“, werde aber voraussichtlich vom Beklagten - lebenslang - trotzdem so oder so per Datensatz geführt. Hiergegen habe der Kläger durchaus ein starkes Rechtsschutzbedürfnis. Wie bereits mehrfach dargelegt, gehe es dem Kläger keinesfalls darum, aufgrund seines „sozialen Status“ bzw. seiner finanziellen Situation von einer - zudem absurden - Rundfunkbeitragspflicht „befreit“ zu werden, sondern darum, von dem Beklagten diesbezüglich nicht mehr belästigt zu werden und dass Daten des Klägers überhaupt geführt und insbesondere vorgehalten (verwahrt) werden. Auch will der Kläger dem Beklagten nicht deshalb seinen sozialen Status mitteilen müssen, um keine Zwangsgebühren zahlen zu müssen bzw. ggf. befreit zu werden. Es gehe dem Kläger darum, in keiner Weise vom Beklagten behelligt zu werden oder diesem Unternehmen Nachweise erbringen zu müssen, um sich von seiner Beitragspflicht befreien zu können. Da der Kläger vom Beklagten niemals eine Leistung bestellt habe, gebe es auch keinen Grund, Daten vom Kläger nachzuhalten. Er klage genau deswegen, dass seine Daten nicht gespeichert oder erhoben werden. Beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag handele es sich nicht um ein Gesetz, sondern um einen Vertrag, der zu seinen Lasten geschlossen worden sei. Eine Zustimmung nach § 58 VwVfG habe er keineswegs abgegeben. Auch sei der öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 59 VwVfG nichtig.

3. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Akte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage war gemäß § 88 VwGO wie folgt auszulegen:

Der mit Schreiben vom 7. April 2015 zuletzt gestellte Klageantrag beinhaltet zwei Forderungen des Klägers.

Zum einen beantragt der Kläger, sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Beklagten gegen ihn aufzuheben. Aufgrund des Zusatzes „unabhängig der finanziellen Lage des Klägers“, wird davon ausgegangen, dass der Kläger die Aufhebung von Beitragsforderungen begehrt. (hierzu nachfolgend unter I.).

Zum anderen beantragt der Kläger, ihn und die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen (hierzu nachfolgend unter II.).

Die in diesem Sinne ausgelegte Klage, bei der es sich um eine objektive Klagehäufung nach § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt, hat keinen Erfolg. Denn sie ist teilweise unzulässig (siehe I.) und im Übrigen unbegründet (siehe II.).

I. Der Antrag, sämtliche gegenwärtigen (nachfolgend a)) und künftigen (nachfolgend b)) Beitragsforderungen des Beklagten aufzuheben, ist bereits unzulässig.

1. Gegenwärtig bzw. im Zeitpunkt dieser Entscheidung bestehen keine Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger, die aufgehoben werden könnten. Denn der Kläger wurde mit dem Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 2015 (Bl. 81/82 der Gerichtsakte) für den Zeitraum 1. Januar 2013 bis 30. April 2015 von der Pflicht, Rundfunkbeiträge entrichten zu müssen, befreit und der Beklagte hat alle bis dahin ergangenen Festsetzungsbescheide aufgehoben (s. Aufhebungsbescheid vom 26.2.2015, Bl. 83 der Gerichtsakte).Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzinteresse, da er für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann.

2. Unzulässig ist auch der Antrag, alle künftigen Beitragsforderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger aufzuheben.

Eine vorbeugende Klage gegen noch nicht erlassene bzw. zugestellte Verwaltungsakte (hier: Beitragsfestsetzungsbescheide) ist grundsätzlich unzulässig.

Dies folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v.8.12.1977 - VII B 76.77 - NJW 1978, 1870 ff., juris) ist bereits geklärt, dass ein vor Erlass der Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf nicht von selbst zulässig wird, wenn dann tatsächlich eine angreifbare Entscheidung ergeht, weil ein Rechtsbehelf eine Beschwer voraussetzt und die Beschwer im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs vorliegen muss. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Vielzahl gleichartiger Verwaltungsakte derselben Behörde gegenüber demselben Adressaten erlassen worden sind und weiter erlassen werden. Denn auch in solchen Fällen handelt es sich um die bedingte Einlegung eines Rechtsbehelfs, die ausnahmslos unzulässig ist. Andernfalls würden die Voraussetzungen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs unklar werden, was in Anbetracht der Formbedürftigkeit und Formklarheit von Rechtsbehelfen nicht hingenommen werden kann (vgl. zu den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Abgabenrecht BVerwG, U.v. 18.8.1972 - VII C 57.70 - in Buchholz 401.5 § 26 GewstG Nr. 6). Es wäre nämlich unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsbehelf gegen zukünftige Verwaltungsakte zulässig und wie lange (Zeitraum) und unter welchen Umständen (Änderung der Rechtslage, höchstrichterliche Entscheidung usw.) er wirksam sein würde.

II. Der Antrag des Klägers, „ihn“, d. h. die zu seiner Person gespeicherten Daten, sowie die ihm zugewiesene Beitragsnummer aus dem Datensatz des Beklagten zu löschen, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beklagte ist gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], der durch Zustimmungsbeschluss des Landtags des Freistaates Bayern vom 17.5.2011 in Bayerisches Landesrecht umgesetzt worden ist) dazu berechtigt, die ihm nach § 4 Abs. 7 und § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV bekanntgewordenen Daten hinsichtlich der Person des Klägers bzw. seine Beitragsnummer für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten oder nutzen.

Konkrete oder schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zur Person des Klägers weitergehende Daten als diejenigen, die in § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 4 bzw. § 14 Abs. 9 RBStV genannt werden, erhoben und gespeichert hätte oder dass er die Daten des Klägers zweckwidrig verwenden würde, sind nicht ersichtlich. Solche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus der vorgelegten Akte des Beklagten, geschweige denn aus dem Vortrag des Klägers.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Löschung seiner Daten auch nicht gemäß § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV zu. Danach sind die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger Inhaber einer Wohnung ist. Als solcher ist er gemäß § 2 Abs. 1 RBStV dem Grunde nach beitragspflichtig. Die Daten des Klägers werden im Hinblick auf seine dem Grunde nach bestehende Beitragspflicht auch weiterhin benötigt, sei es, um die Beitragspflicht geltend zu machen, sei es, um die Voraussetzungen für eine Befreiung des Klägers, sofern er für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 einen entsprechenden Befreiungsantrag stellt, zu überprüfen.

3. Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass - wie der Kläger befürchtet - ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils entsteht.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet insoweit keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Mittlerweile hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Würdigung dieser Argumente am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof- VfGHG -) entschieden, dass die Vorschriften des § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 14 Abs. 9 RBStV über die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner und das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar seien (Leitsatz Nr. 6; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern.verfassungsgerichtshof.de).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in der o.g. Entscheidung (Randnummern 132 bis 170) hierzu ausgeführt:

Die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlegt, sind verfassungsgemäß.

1. Die Vorschriften greifen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV) darstellt und jedem Einzelnen die Befugnis gibt, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (VerfGH vom 7.2.2006 VerfGHE 59, 29/34; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/180 m. w. N.). Es kann dahinstehen, ob sie, wovon die Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 ausgeht, zugleich wegen des mit der Anzeige verbundenen Arbeitsaufwands im unternehmerischen Bereich das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gegebenenfalls in seiner Ausprägung als Berufsfreiheit beeinträchtigen.

2. Der Eingriff ist nämlich in jedem Fall gerechtfertigt. Wie das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vorbehaltlos gewährleistet. Der Einzelne hat vielmehr Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinzunehmen. Diese Einschränkungen bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die insbesondere dem Gebot der Normbestimmtheit und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss (vgl. VerfGHE 59, 29/34 f. m. w. N.; BVerfG vom 4.4.2006 BVerfGE 115, 320/344 f.). Dem genügt § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV.

a) Die Pflicht der Beitragsschuldner, das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs und die weiteren, im Einzelnen bezeichneten Informationen unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, ist hinreichend bestimmt. Ihr Inhalt lässt sich dem Staatsvertrag mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden entnehmen, gegebenenfalls durch Rückgriff auf die Beitragstatbestände, deren Feststellung die geforderte Auskunft dienen soll.

Das gilt entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch mit Blick auf die anzuzeigende Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (§ 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Nr. 7 RBStV). Welche Beschäftigten hiermit gemeint sind, kann unschwer beantwortet werden (vgl. VI. A. 2. c) bb). Ebenso klar lassen sich die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit einem beitragspflichtigen Kraftfahrzeug (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 4 Nrn. 9 und 12, Abs. 5 Nr. 1 RBStV) bestimmen (VI. A. 2. c) cc). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV ist ein Rundfunkbeitrag nach Satz 1 Nr. 2 für jeweils ein Kraftfahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers nicht zu entrichten. Das bedeutet, dass ein solches Fahrzeug beitragsfrei bleibt und dementsprechend auch nicht anzuzeigen ist (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 8 RBStV Rn. 32).

Es ist weder mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot noch im Hinblick auf den Parlamentsvorbehalt (Art. 70 Abs. 3 BV) zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Dem Bayerischen Rundfunk als der für Bayern zuständigen Landesrundfunkanstalt steht das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayRG). Hierzu zählen auch die Einzelheiten des Verfahrens zur Erhebung des Rundfunkbeitrags als des zentralen Finanzierungsinstruments des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im Rahmen einer solchen Autonomiegewährung bleibt zwar der Grundsatz bestehen, dass der Gesetzgeber sich seiner Rechtsetzungsbefugnis nicht völlig entäußern darf, sondern - vor allem mit Blick auf mögliche Grundrechtseingriffe - auch der Satzungsgewalt von Selbstverwaltungsorganen sachangemessene Grenzen setzen muss. Anders als bei einer Ermächtigung der staatlichen Exekutive zum Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 55 Nr. 2 Satz 3 BV) ist es aber nicht geboten, Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu erlassenden Satzungsbestimmungen in ebenso bestimmter Weise vorzugeben (vgl. VerfGHE 62, 79/102). Dem genügt die Ermächtigung, Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht und der Erfüllung von Nachweispflichten durch Satzung zu regeln. Denn alle wesentlichen Fragen zur Person des Verpflichteten, zum Inhalt und zur Form der Anzeige und insbesondere der Katalog der anzuzeigenden Daten sind durch den parlamentarischen Gesetzgeber mit der Zustimmung zu § 8 RBStV vorgegeben.

b) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind auch verhältnismäßig.

aa) Sie dienen dem legitimen Zweck, eine verlässliche Tatsachengrundlage für eine vollständige und gleichmäßige Erhebung des Rundfunkbeitrags zu ermitteln und dadurch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Ihre Eignung für diesen Zweck steht außer Frage. Sie sind auch erforderlich. Ein gleich wirksames, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weniger beeinträchtigendes Mittel als die offene Datenerhebung bei den Betroffenen ist nicht ersichtlich. Sämtliche im Katalog des § 8 Abs. 4 und 5 RBStV aufgeführten Daten sind nötig, um die Person des Beitragsschuldners eindeutig identifizieren, die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht dem Grunde und der Höhe nach feststellen und das Festsetzungsverfahren durchführen zu können.

Erforderlich sind im privaten Bereich insbesondere die in § 8 Abs. 4 Nr. 4 RBStV genannte „gegenwärtige Anschrift … jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung“, um die beitragspflichtige Raumeinheit etwa in einem Mehrfamilienhaus eindeutig bestimmen und zuordnen zu können. Als erforderlich darf der Gesetzeber entgegen der Ansicht der Antragstellerin im Verfahren Vf. 24-VII-12 auch im unternehmerischen Bereich den Namen und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters eines Beitragsschuldners ansehen (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV). Die davon im Wesentlichen betroffenen juristischen Personen sind selbst nicht verfahrenshandlungsfähig, sondern handeln insbesondere durch ihre gesetzlichen Vertreter (vgl. Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG). Angaben zu diesen sind daher keineswegs überflüssig, sondern zur Durchführung des Einzugsverfahrens notwendig.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht, soweit bei der Abmeldung nach § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Damit wird entsprechend der zur Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV ergangenen fachgerichtlichen Rechtsprechung die Schilderung eines individuellen Lebenssachverhalts verlangt, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, dass und warum der Anzeigende einen bisher bestehenden Beitragstatbestand nicht mehr erfüllt (vgl. etwa BayVGH vom 3.4.2008 - 7 B 07.431 - juris Rn. 17). Es soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldungsgrundes ermöglicht werden. § 8 Abs. 5 Nr. 2 RBStV verlangt indes nicht die Mitteilung des zur Abmeldung führenden individuellen Beweggrundes. Im unternehmerischen Bereich ist daher etwa nur mitzuteilen, dass eine Betriebsstätte geschlossen wird, nicht aber aufgrund welcher unternehmerischen Überlegung das geschieht. Die Angabe des die Abmeldung begründenden Lebenssachverhalts in solch „typisierter Form“ (Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 8 RBStV Rn. 53) ist zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks ausreichend, aber auch notwendig.

Die Vermeidung überflüssiger, für die Bestimmung der Beitragspflicht entbehrlicher Datenerhebungen ist zudem normativ dadurch sichergestellt, dass § 8 Abs. 4 RBStV die Mitteilungspflicht zusätzlich auf im Einzelfall erforderliche Daten beschränkt und einen Nachweis nur auf Verlangen vorsieht, das seinerseits im Einzelfall verhältnismäßig sein muss. Ferner bestimmt § 8 Abs. 3 RBStV, dass die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine beitragspflichtige Raumeinheit auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner wirkt. Bewohnen etwa mehrere volljährige Personen dieselbe Wohnung, reicht es somit aus, wenn einer von ihnen der Anzeigepflicht nachkommt; für die anderen (Mit-)Bewohner, die ebenfalls Beitragsschuldner sind und gesamtschuldnerisch haften (§ 2 Abs. 2, 3 Satz 1 RBStV), entfällt die Anzeigepflicht, sofern sich für die Wohnung keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

bb) Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragsschuldner sind verhältnismäßig im engeren Sinn. Um diesem Erfordernis zu entsprechen, muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits die gesetzliche Regelung insgesamt die Grenze der Zumutbarkeit noch wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/139; vom 12.7.2013 NVwZ 2013, 1543/1545; BVerfG vom 8.6.2010 BVerfGE 126, 112/152 f.). Dem genügt § 8 RBStV.

Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nicht intensiv. Im privaten Bereich beschränken sich die vom Beitragsschuldner nach § 8 RBStV anzuzeigenden Daten grundsätzlich auf diejenigen Informationen, die zu seiner Identifizierung und zur Bestimmung der ihm zuzuordnenden beitragspflichtigen Wohnung(en) erforderlich sind, so etwa bei der Anmeldung auf den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und Lage der Wohnung sowie den Beginn ihres Innehabens. Auch wenn bei der Abmeldung zusätzlich der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt in „typisierter Form“ anzugeben ist, berühren die zu offenbarenden Daten die Persönlichkeit des Anzeigepflichtigen nur am Rande. Mit der Verknüpfung von Identität und beitragspflichtiger Wohnung offenbaren sie keine wesentlichen Persönlichkeitsmerkmale und beeinträchtigen die Privatsphäre spürbar geringer als die zur früheren gerätebezogenen Rundfunkgebühr zusätzlich erhobenen Daten etwa zu Art, Zahl, Nutzungsart und Standort der bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 RGebStV). Im nicht privaten Bereich betreffen die anzuzeigenden Daten von vornherein nur die geringer geschützte berufliche Sphäre. Sie beschränken sich neben den Angaben zur Identifikation des Beitragsschuldners mit Informationen zu den Beitragsbemessungskriterien Betriebsstätte, Beschäftigtenzahl und beitragspflichtige Kraftfahrzeuge auf wenige zentrale und vom Betriebsinhaber leicht zu beschaffende Grundinformationen, die keine beachtlichen Rückschlüsse auf das unternehmerische Wirken zulassen.

Die wenigen anzuzeigenden Daten unterliegen zudem einer strikten Bindung an den Zweck der Erhebung des Rundfunkbeitrags. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV darf die Landesrundfunkanstalt diese und sonstige freiwillig übermittelte Daten nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen. Das schließt nicht nur die Verwendung der Daten für andere Zwecke innerhalb der Landesrundfunkanstalt zwingend aus, sondern insbesondere auch jede Form der Weitergabe an andere Stellen für deren Zwecke. Das gilt auch für die in § 11 Abs. 3 Satz 1 RBStV enthaltene Befugnis der zuständigen Landesrundfunkanstalt, personenbezogene Daten der Beitragsschuldner an andere Landesrundfunkanstalten zu übermitteln; denn sie besteht nur, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden oder der empfangenden Landesrundfunkanstalt beim Beitragseinzug erforderlich ist. Diese strikte Zweckbindung wird flankiert durch das Gebot des § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV, die erhobenen Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Unabhängig davon sind nicht überprüfte Daten gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.

Die Anzeige- und Nachweispflichten der Beitragspflichtigen dienen Gemeinwohlbelangen von hohem Gewicht. Sie zielen auf eine möglichst vollständige Erhebung des Rundfunkbeitrags, um damit die verfassungsrechtlich gewährleistete bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Zugleich stellen sie die Grundlage für die durch Art. 118 Abs. 1 BV geforderte Gleichmäßigkeit der Beitragserhebung dar. Bei Abwägung zwischen der eher gering zu wertenden Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe andererseits sind die Anzeige- und Nachweispflichten den Beitragsschuldnern zumutbar. Ein Interesse, personenbezogene Daten nicht zu offenbaren, um der gesetzlich begründeten und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rundfunkbeitragspflicht zu entgehen, ist nicht schutzwürdig. Der Arbeitsaufwand ist im Regelfall marginal und hält sich auch im nicht privaten Bereich selbst für große Unternehmen mit einer Vielzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Kraftfahrzeugen in einem überschaubaren Rahmen.

Die Befürchtung des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12, es entstehe ein mit der Verfassung unvereinbares zentrales bundesweites Register mit der Gefahr des Datenmissbrauchs durch die Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils, ist unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt als öffentliche Stelle zum Zweck der ihr gesetzlich zugewiesenen Beitragserhebung im Rahmen des Erforderlichen die Daten der Beitragsschuldner gewinnt und nutzt. Der Umstand, dass es sich um einen sehr großen Kreis an Beitragsschuldnern handelt und dementsprechend eine Sammlung von vielen einzelnen Datensätzen entsteht, steigert für den einzelnen Betroffenen nicht den Grad der grundrechtlichen Beeinträchtigung. Von einer Gefahr der Abrufbarkeit eines umfassenden Persönlichkeitsprofils kann schon mit Blick auf Art und Umfang der wenigen anzuzeigenden Daten keine Rede sein. Im Übrigen ermächtigt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aber auch nicht zur Errichtung einer bundesweiten Datensammlung, insbesondere nicht dadurch, dass er in einem bestimmten Umfang eine Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung durch Beauftragte vorsieht. Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle, die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio). Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen Landesrundfunkanstalt. Der Datenfluss zwischen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 23). Soweit der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag darüber hinaus die Landesrundfunkanstalt in § 10 Abs. 7 Satz 2 ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen, gelten gemäß § 11 Abs. 1 RBStV für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der dafür erforderlichen Daten die für die Datenverarbeitung im Auftrag anwendbaren Bestimmungen. Mit den demnach zu beachtenden Kontrollmechanismen des Art. 6 BayDSG ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt; insbesondere bleibt die Auftrag gebende Landesrundfunkanstalt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayDSG).

Dem Risiko, das aus der Größe der Datensammlung auch im Bereich einer einzelnen Landesrundfunkanstalt entsteht, trägt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag mit den bereichsspezifischen Vorschriften über die strikte Zweckbindung der erhobenen Daten und die sie flankierenden Löschungspflichten ausreichend Rechnung.

C.

Das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV ist ebenfalls mit der Bayerischen Verfassung vereinbar.

Die Vorschriften verpflichten für den Fall, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann, den Eigentümer oder den vergleichbar dinglich Berechtigten der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen; bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Dieses Auskunftsrecht verletzt weder die von der Auskunft betroffenen Inhaber der Wohnung oder Betriebsstätte noch die zur Auskunft verpflichteten Dritten in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

1. Grundrechte der Wohnungs- oder Betriebsstätteninhaber sind nicht verletzt. Der Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Erhebung von Daten über sie ohne ihre Kenntnis bei Dritten ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RBStV genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts sind hinreichend festgelegt. Auskunft kann nach dem Gesetzeswortlaut nur dann verlangt werden, wenn die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen kann. Das bedeutet, dass der Auskunftsanspruch subsidiär ist und erst dann geltend gemacht werden darf, wenn der Beitragsschuldner seiner Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachgekommen und ein direktes Auskunftsverlangen bei ihm nach § 9 Abs. 1 Satz 1 RBStV oder eine Anfrage bei der Meldebehörde oder dem maßgeblichen öffentlichen Register nicht möglich oder erfolglos geblieben ist (vgl. Gall in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, § 9 RBStV Rn. 17). Der Kreis der Auskunftsverpflichteten lässt sich auch mit Blick auf den mit dem Eigentümer vergleichbar dinglich Berechtigten nach den herkömmlichen Auslegungsmethoden bestimmen. Der Umfang der Pflicht ist ebenfalls eindeutig geregelt; sie beschränkt sich auf die Erteilung von Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte. Es ist auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens der Erfüllung der Auskunftspflichten durch Satzung zu regeln (vgl. VI. B. 2. a).

[153

Das Auskunftsrecht entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es soll der zuständigen Landesrundfunkanstalt ermöglichen, sämtliche Beitragspflichtigen zu ermitteln und in vollem Umfang zur Rundfunkbeitragspflicht heranzuziehen. Der Zweck, die von Verfassungs wegen gebotene Belastungsgleichheit zu verwirklichen, rechtfertigt grundsätzlich auch die Informationsgewinnung bei Dritten. Hängt die Erhebung eines Beitrags von der Erklärung des Beitragsschuldners ab, muss der Gesetzgeber nämlich die Beitragsehrlichkeit durch hinreichende, die Belastungsgleichheit gewährleistende Kontrollmöglichkeiten unterstützen. Im Erhebungsverfahren bedarf das Deklarationsprinzip der Ergänzung durch das Verifikationsprinzip (vgl. BVerfG vom 5.12.1995 - 1 BvR 1463/89 - juris Rn. 15 zur Auskunftspflicht nach § 93 Abs. 1 AO). Schutzwürdige Interessen des Beitragsschuldners sind ausreichend durch die Subsidiarität der Datenerhebung bei Dritten gewahrt. Kommt er seiner Anzeigepflicht nicht nach, muss er die Nachforschung bei Dritten hinnehmen.

2. Die zur Auskunft verpflichteten Dritten werden ebenfalls nicht in ihrem eigenen Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber auch insoweit das öffentliche Interesse an einer wirkungsvollen und gleichmäßigen Erhebung des Rundfunkbeitrags höher gewichtet hat als das Interesse der in Anspruch genommenen Dritten, den ihnen bekannten Inhaber einer Wohnung oder Betriebsstätte nicht preisgeben zu müssen. Denn die zur Mitwirkung herangezogenen Dritten befinden sich als Eigentümer, vergleichbar dinglich Berechtigte oder als Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften in einer rechtlich und wirtschaftlich nahen Beziehung sowohl zur jeweiligen Wohnung oder Betriebsstätte als dem Gegenstand der Beitragspflicht als auch zu deren Inhaber als dem Beitragsschuldner.

D.

Die Vorschrift des § 14 Abs. 9 RBStV über den einmaligen Meldedatenabgleich ist verfassungsgemäß.

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 100, 101 BV) ist nicht verletzt.

§ 14 Abs. 9 RBStV greift in dieses Recht ein, indem er anordnet, dass jede Meldebehörde einmalig zum Zweck der Bestands- und Ersterfassung für einen bundesweit einheitlichen Stichtag automatisiert in standardisierter Form die in Satz 1 im Einzelnen bezeichneten Daten aller volljährigen Personen an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt übermittelt. Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn die Vorschrift, die dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ersichtlich genügt, entspricht auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) § 14 Abs. 9 RBStV soll es den Landesrundfunkanstalten ermöglichen, die bereits für den früheren Rundfunkgebühreneinzug gespeicherten und gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 RBStV weiter verwendbaren Daten einmalig zum Inkrafttreten des neuen Rundfunkbeitragsmodells mit dem Melderegister abzugleichen und zu vervollständigen, um eine möglichst lückenlose Bestands- und Ersterfassung im privaten Bereich zu erreichen (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 26). Die angestrebte Vermeidung eines Vollzugsdefizits und Herstellung größerer Beitragsgerechtigkeit sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung rechtfertigen können.

b) Zur Erreichung dieses Zwecks ist § 14 Abs. 9 RBStV geeignet. Insbesondere kann die jeweilige Landesrundfunkanstalt mithilfe der nach Satz 1 zu übermittelnden Daten aller volljährigen Personen prüfen, wer als Beitragsschuldner für welche Wohnung infrage kommt, aber noch nicht als solcher erfasst ist. Auch wenn die aus dem Meldedatenabgleich erlangten Informationen nicht immer eine abschließende Zuordnung einer Person zu einer bestimmten Wohnung zulassen, sondern gegebenenfalls weiteren Nachforschungsbedarf auslösen, steht das der Geeignetheit der Vorschrift nicht entgegen. Denn diese erfordert nicht, dass das Regelungsziel in jedem Einzelfall tatsächlich erreicht wird, sondern verlangt lediglich, dass die Zweckerreichung gefördert wird (vgl. BVerfGE vom 2.3.2010 BVerfGE 125, 260/317 f. m. w. N.).

c) Der Gesetzgeber durfte die Vorschrift für erforderlich halten. Auch wenn der einmalige Meldedatenabgleich alle volljährigen Personen betrifft und damit einen äußerst großen Kreis an Betroffenen erfasst, sind weniger beeinträchtigende Mittel, die ebenso weitreichende Aufklärung ermöglichen, nicht zu erkennen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag stellt zwar zur Ermittlung der potenziellen Beitragsschuldner neben dem Meldedatenabgleich eine Reihe anderer Instrumente bereit: die allgemeine Anzeigepflicht nach § 8 RBStV und das sie ergänzende Auskunftsrecht nach § 9 RBStV, weiter die Erhebung personenbezogener Daten bei öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen ohne Kenntnis des Betroffenen nach § 11 Abs. 4 RBStV, ferner speziell als Übergangsregelung zur Umstellung des Finanzierungssystems die Anzeigepflicht der bereits bislang als private Rundfunkteilnehmer gemeldeten Personen (§ 14 Abs. 1 RBStV) und die Weiterverwendung der bereits unter Geltung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags gespeicherten Daten (§ 14 Abs. 6 RBStV). Diese Erhebungsmethoden sind allerdings teils von vornherein untauglich, teils nur bedingt geeignet, solche Personen zu ermitteln, die den Rundfunkanstalten unbekannt sind, sei es weil sie vorhandene Empfangsgeräte in Widerspruch zur früheren Rechtslage nicht angemeldet hatten („Schwarzseher“), sei es weil sie mangels vorhandener Geräte nicht gebührenpflichtig waren und nun ihrer Anzeigepflicht nach § 8 RBStV nicht nachkommen. Vor allem solche Wohnungsinhaber werden durch den einmaligen Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 RBStV in einfacher Weise erfasst. Alternativ bedürfte es der Nachforschung vor Ort, die mit einem weitaus stärkeren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen verbunden wäre.

An der Erforderlichkeit fehlt es auch nicht für einzelne Daten. Die Meldedaten, die von den Einwohnermeldeämtern nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV zu übermitteln sind, decken sich im Wesentlichen mit denjenigen Daten, die nach § 8 Abs. 1, 4 und § 14 Abs. 1 RBStV von den Betroffenen anzuzeigen sind. Soweit sie darüber hinausreichen, wie die Übermittlung von Doktorgrad und Familienstand (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nrn. 4 und 5 RBStV), dienen sie der eindeutigen Identifikation einer Person und können die Zuordnung der Mitbewohner in einer Wohnung erleichtern. Die vom Antragsteller im Verfahren Vf. 8-VII-12 beanstandete Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnungen (§ 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV), die den melderechtlich vorgegebenen Begrifflichkeiten beim Innehaben von mehreren Wohnungen Rechnung trägt (vgl. Art. 15 Abs. 1, 3 MeldeG), ist zwar für den Beitragstatbestand des § 2 Abs. 1 RBStV unerheblich. Sie vereinfacht aber eine Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen für etwaige Nachfragen und ist daher erforderlich.

d) Der einmalige Meldedatenabgleich ist verhältnismäßig im engeren Sinn. Der Gesetzgeber darf auch insoweit den Gemeinwohlbelang, die Beitragsehrlichkeit durch Kontrollmöglichkeiten zu ergänzen, höher gewichten als die Schwere des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Beeinträchtigungen für die Betroffenen sind gering. Im Regelfall handelt es sich um Beitragsschuldner, die bereits als Rundfunkteilnehmer erfasst waren oder ihrer Anzeigepflicht genügt haben, so dass die jeweilige Landesrundfunkanstalt durch den Meldedatenabgleich nichts wesentlich Neues erfährt. Soweit Beitragsschuldner ihrer Anzeigepflicht noch nicht nachgekommen sind, verdient ihr Interesse, ihre Daten nicht offenbaren und den Rundfunkbeitrag nicht zahlen zu müssen, keinen Schutz; sie sollen gerade im Interesse einer gleichmäßigen Beitragserhebung ermittelt werden. Sind schließlich Personen vom Meldedatenabgleich betroffen, die nicht der Beitragspflicht unterliegen oder später nicht als Beitragsschuldner herangezogen werden, so hat der Eingriff ihnen gegenüber geringes Gewicht. Die zu übermittelnden Daten beschränken sich auf Informationen zur Identifizierung einer Person und ihrer Zuordnung zu einer bestimmten Wohnung und lassen keinen tieferen Einblick in die Privatsphäre zu. Die Daten sind zudem durch eine strikte Zweckbindung und strenge Löschungspflichten hinreichend abgesichert.

§ 14 Abs. 9 RBStV bindet die Datenverarbeitung an den Zweck der Bestands- und Ersterfassung. Die übermittelten Daten können zum einen mit dem vorhandenen, nach § 14 Abs. 6 RBStV überführten Bestand an Teilnehmerdaten verglichen und zu dessen Aktualisierung oder Ergänzung genutzt werden (Satz 4). Sie dürfen zum anderen zur Feststellung eines Beitragsschuldners für eine Wohnung genutzt werden, für die bislang kein Beitragsschuldner festgestellt wurde (Satz 3). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz des § 11 Abs. 5 Satz 1 RBStV, dass die Landesrundfunkanstalt im Bereich der Rundfunkfinanzierung alle personenbezogenen Daten, gleichgültig, woher sie stammen, nur für die Erfüllung der ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erheben, verarbeiten oder nutzen darf.

Diese strikte Zweckbindung wird auch für die durch den Meldedatenabgleich erlangten Informationen durch umfassende Löschungspflichten ergänzt. Die zuständige Landesrundfunkanstalt hat, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Weiter sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 2 RBStV). Schließlich sind nicht überprüfte Daten spätestens nach zwölf Monaten zu löschen (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet und die darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erforderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drucks. 16/7001 S. 27).

2. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht wegen eines Verstoßes gegen Bundesrecht verletzt. Insbesondere steht § 14 Abs. 9 RBStV entgegen der Ansicht des Antragstellers im Verfahren Vf. 8-VII-12 nicht in einem zur Verfassungswidrigkeit führenden offenkundigen und schwerwiegenden Widerspruch (vgl. VI. A. 2. a) zu § 18 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), das in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl I S. 1342), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 2013 (BGBl I S. 730), noch bis zum Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1. Mai 2015 gilt (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens vom 3. Mai 20132013, BGBl I S. 1084).

§ 18 MRRG regelt Datenübermittlungen von den Meldebehörden an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen und unterscheidet dabei unter anderem zwischen der allgemeinen Übermittlung der sogenannten Grunddaten an öffentliche Stellen im Inland (Abs. 1 Satz 1) und der Übermittlung weiterer Daten oder der in § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG genannten Hinweise im Melderegister, die nur unter zusätzlichen Voraussetzungen zulässig ist (Abs. 2). Bei den einzelnen Daten, die von jeder Meldebehörde nach dem abschließenden Katalog des § 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV an die jeweils zuständige Landesrundfunkanstalt zu übermitteln sind, handelt es sich um einen Ausschnitt aus den melderechtlichen Grunddaten nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 MRRG. Sie dürfen an eine andere öffentliche Stelle im Inland übermitteln werden, soweit dies (unter anderem) zur Erfüllung von in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Diese bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Datenübermittlung sind erfüllt. Bei den Landesrundfunkanstalten handelt es sich um öffentliche Stellen, für deren Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags die zu übermittelnden Daten aus den oben genannten Gründen erforderlich sind. Dass die einzelnen Meldebehörden durch den Landesgesetzgeber zur Übermittlung verpflichtet und demnach einer Einzelfallprüfung enthoben werden, ist bundesrechtlich nicht, jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen.

Der Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 MRRG könnte allenfalls insoweit eröffnet sein, als die Übermittlungspflicht nach § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV nicht nur die gegenwärtige und letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen umfasst, sondern darüber hinaus auch alle vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung. Denn letztere sind in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MRRG nicht ausdrücklich genannt. Gesetzeswortlaut und -begründung (LT-Drucks. 16/7001 S. 26 f.) sprechen allerdings dafür, dass sich § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV klarstellend nur auf solche im Melderegister „vorhandenen“, also nicht etwa nachzuerhebenden Angaben bezieht, die als Bestandteil der Anschrift gespeichert sind, wie etwa Stockwerks- und Wohnungsnummern oder sonstige Zusatzangaben (vgl. Datenblatt 1210 f. des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil). Insoweit verbleibt es bei der Zulässigkeit der Datenübermittlung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 MRRG. Nur wenn es sich bei einem erweiterten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV bei den Angaben zur Lage der Wohnung um spezielle Daten oder Hinweise im Sinn des § 2 Abs. 1 oder 2 MRRG handeln sollte, wäre die Datenübermittlung insoweit nach § 18 Abs. 2 MRRG zu beurteilen. Für diesen Fall wäre sie nur dann zulässig, wenn die Landesrundfunkanstalt ohne Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung einer ihr durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss. Auch diese Voraussetzungen dürften mit Blick auf die gesetzlich begründete Aufgabe der Landesrundfunkanstalt, den Rundfunkbeitrag einzuziehen, erfüllt sein (Bull, Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags, September 2010, S. 36). Jedenfalls wäre auch bei einem solchen weiten Verständnis des § 14 Abs. 9 Satz 1 Nr. 7 RBStV die bundesrechtliche Vorschrift des § 18 Abs. 2 MRRG weder offenkundig noch schwerwiegend verletzt.

4. Wie bereits in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 15. September 2014 (Az.: Au 7 S 14.1161) ausgeführt wurde, begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch im Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 RBStV geregelte Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die rechtliche Einordnung (Abgabe oder Steuer) des neuen Rundfunkbeitrags ist in der Literatur heftig umstritten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter Würdigung dieser Argumente in seiner o.g. Entscheidung vom 15. Mai 2014 entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV(Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Nach allem war die Klage abzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2015 - Au 7 K 14.1160 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2015 - Au 7 K 14.1160 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Okt. 2014 - 6b S 14.3057

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 58,15 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wur
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Apr. 2015 - Au 7 K 14.1160.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Sept. 2016 - 2 S 2168/14

bei uns veröffentlicht am 06.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wen

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2016 - 2 S 896/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2016 - 2 S 639/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 58,15 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde seit dem ... April 1997 als privater Rundfunkteilnehmer bei der GEZ unter der Teilnehmernummer ... mit einem Hörfunkgerät geführt. Seit dem ... Januar 2013 wird der Antragsteller zu einem Rundfunkbeitrag herangezogen.

Hiergegen verwahrte er sich mit Schreiben vom ... Juli 2013. Rundfunkbeiträge zahle er nur unter Vorbehalt, da der Rundfunkbeitrag rechtlich stark umstritten sei. Nachdem in der Folge Zahlungen ausblieben, erließ der Antragsgegner am ... Oktober 2013 einen Beitragsbescheid. Mit diesem setzte er für den Zeitraum vom ... April 2013 bis zum ... Juni 2013 rückständige Beträge in Höhe von a. Euro fest, bestehend aus b. Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Kosten fest. Hierbei wurden c. EUR berücksichtigt, die aus einem Zahlungseingang vom ... Januar 2013 in Höhe von d. Euro resultierten.

Mit Bescheiden vom ... November 2013 für den Zeitraum Juli 2013 bis September 2013, vom ... Januar 2014 für den Zeitraum Oktober 2013 bis Dezember 2013 und vom ... April 2014 für den Zeitraum Januar 2014 bis März 2014 setzte der Antragsgegner rückständige Beträge in Höhe von jeweils e. Euro, bestehend aus f. Euro Rundfunkbeiträgen und 8,00 Euro Kosten fest.

Gegen die Bescheide legte der Antragsteller mit Schreiben vom ... November 2013, ... November 2013, ... Februar 2014 und ... Mai 2014 jeweils Widersprüche ein und beantragte immer auch die Aussetzung der Vollziehung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Mai 2014, abgeschickt am ... Juni 2014, wies der Antragsgegner die Widersprüche des Antragstellers vom ... November 2013, ... November 2013, ... Februar 2014 und ... Mai 2014 gegen die Gebühren-/Beitragsbescheide vom ... Oktober 2013, ... November 2013, ... Januar 2014 und ... April 2014 zurück. Die Aussetzung der Vollziehung lehnte er ab. Er verwies hinsichtlich der Verfassungsgemäßheit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und der Beitragserhebung auf die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) und des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 (VGH B 35/12). Die angegriffenen Bescheide seien rechtmäßig. Deren Vollziehung stelle auch keine unbillige Härte dar.

Mit Schriftsatz vom ... Juli 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am ... Juli 2014, erhob der Antragsteller Klage, u. a. gerichtet auf Aufhebung der Bescheide vom ... Oktober 2013, ... November 2013, ... Januar 2014 und ... April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014, und beantragte zugleich,

die Vollziehung der Bescheide auszusetzen bzw. die aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers vom ... November 2013, ... November 2013, ... Februar 2014, ... März 2014 sowie ... Mai 2014 festzustellen.

Die Bescheide seien - der Begründung zufolge - rechtswidrig, da die Rechtsgrundlage, der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, formell und materiell aus mehreren Gründen gegen das Grundgesetz verstoße und somit rechtswidrig sei. Der Rundfunkbeitrag sei als Zwecksteuer zu klassifizieren, für die die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fehle. Er verstoße gegen das Gleichheitsgebot nach Art. 3 GG. Insbesondere würde nicht danach unterschieden, ob und wie viele Geräte ein Wohnungsinhaber zum Empfang bereithalte und wie viele Personen noch in der Wohnung leben. Menschen ohne Fernsehgerät und Singlehaushalte würden damit benachteiligt. Ungleich behandelt würden außerdem Konfessionsfreie, die anders als bei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, keine Beachtung in den Rundfunkräten fänden. Benachteiligt würden zudem Studenten, die kein BAföG erhalten, und Bezieher von Sozialleistungen, da sie nicht wie BAföG-Empfänger automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag erhielten, sondern sich erst aufwendig vom Sozialamt bescheinigen lassen müssten, dass ihr Einkommen die Grundsicherung (+ 17,98 Euro) nicht übersteige. BAföG-Empfänger dürften zudem ein höheres Einkommen haben als Sozialleistungsempfänger. Zudem würden Selbstständige mit geringem Einkommen und mittellose Nichtbezieher von Sozialleistungen ungleich behandelt. Selbstständige mit sehr geringem Einkommen hätten keine Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen und würden daher überproportional vom Rundfunkbeitrag belastet. Sie würden unter Umständen dadurch sogar gezwungen werden, ihre Selbstständigkeit aufzugeben und Hartz IV zu beantragen. Dies treffe auch auf den Antragsteller zu, der daher einen besonderen Härtefall geltend mache. Da andere Personengruppen sich mit höherem Einkommen vom Rundfunkbeitrag befreien lassen könnten, liege eine Ungleichbehandlung vor.

Die Gebühren-/Beitragsbescheide und der Widerspruchsbescheid seien nicht rechtsgültig. Für Gebührenbescheide fehle es an einer Rechtsgrundlage, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag am 1. Januar 2013 aufgehoben worden sei. Soweit sich die Gebühren-/Beitragsbescheide auf die ab dem 1. Januar 2013 zu entrichtenden „Rundfunkbeiträge“ bezögen, seien die Bescheide ebenfalls ungültig, da es sich um „Gebühren-/Beitragsbescheide“ handele und Rundfunkgebühren nicht mehr zu entrichten seien. Abgesehen davon seien die dem Antragsteller zugegangenen Bescheide bis zu zwei Wochen zurückdatiert bzw. mit entsprechender Verzögerung an ihn versandt und hierdurch die ihm zustehende gesetzliche Widerspruchsfrist von vier Wochen, um ein bis zwei Wochen verkürzt worden. Die für die Versendung der Beitragsbescheide verwendeten Briefumschläge trügen keinen Poststempel, so dass der Nachweis des Eingangsdatums unmöglich sei. Der Widerspruchsbescheid sei auch nicht formgerecht zugestellt worden und gelte daher nicht als zugestellt.

Der Rundfunkbeitrag verletze darüber hinaus die informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers. Die Erfassung personenbezogener Daten der Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber - darunter auch unerhebliche, sowie besonders schutzwürdige Sozialdaten und Daten zu persönlichen Lebenssituationen (Bestehen einer Lebenspartnerschaft, Sexualität, Gesundheitsstatus) - in zentralen Registern sei aus Datenschutzgründen nicht erlaubt. Die Daten würden durch die Landesrundfunkanstalten auch nicht ausreichend vor Missbrauch bzw. unbefugter Einsichtnahme geschützt. Der Beitragsservice missbrauche zudem die Daten von Mitbewohnern, die sich nicht anmelden müssen, für Direktanmeldungen sowie Daten von Einwohnermeldeämtern für rückwirkende Anmeldungen zum 1. Januar 2013. Der Rundfunkbeitrag verletze auch die negative Informationsfreiheit sowie die Religions- und Gewissensfreiheit. Er greife in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Der Wohnungsbegriff verstoße gegen die Normenklarheit aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße gegen das Zitiergebot. Er werde außerdem für zweckentfremdete Leistungen verwendet und verletze das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 GG. Mit im Wesentlichen seichten Unterhaltungs- und „Infotainment“-Programmen werde gegen die Programmgrundsätze des § 11 RBStV und den Grundversorgungsauftrag verstoßen. Außerdem würden mehr als 27% der Beiträge für Altersansprüche verwendet. Die Jahresgehälter der Intendanten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten seien zu hoch. Es handele sich nicht um eine zweckgebundene Nutzung der Rundfunkbeiträge nach § 1 RBStV. Der Rundfunkbeitrag und seine Mittelverwendung seien demokratisch nicht legitimiert, die Staatsfreiheit und Staatsferne seien nicht gegeben. Fernsehen sei nicht mehr zeitgemäß, es sei gesundheitsschädigend und verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Es beeinträchtige Lernvermögen und Intelligenz. Der Rundfunkbeitrag verstoße gegen den UN-Zivilpakt (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights). Die durch das Fernsehen vermittelten Werte widersprächen dem Verständnis des Antragstellers von Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit. Im Fernsehen werde Kriegspropaganda betrieben und der Weltfrieden destabilisiert. Aufgrund der einseitigen Berichterstattung in den öffentlich-rechtlichen Nachrichten- und Politsendungen werde die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet. Der Antragsteller mache daher von seinem Recht auf Widerstand gemäß Art. 20 Abs. 4 GG Gebrauch und verweigere bis auf weiteres die Zahlung der Fernsehgebühren.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom ... Juli 2014,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, da das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiege. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide seien rechtmäßig und würden den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen. Der Antragsteller sei im Zeitraum April 2013 bis März 2014 für eine Wohnung rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungsgemäß sei, hätten zuletzt auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bestätigt. Es spreche daher alles dafür, dass die Regelungen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen, zumal das Grundgesetz keine anderen und substantiell weiterreichenden (Grund-)Rechte vermittele als die Bayerische Landesverfassung - jedenfalls soweit der Antragsteller Verstöße geltend mache. Auch die konkreten Einwendungen des Antragstellers zur Religionsfreiheit, zur informationellen Selbstbestimmung, zur Zusammensetzung der Gremien in den Rundfunkanstalten und zu angeblichen Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie den Grundversorgungsauftrag seien nicht durchgreifend. Darüber hinaus komme auch eine Befreiung in einem besonderen Härtefall für den Antragsteller nicht in Betracht. Insbesondere könne eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem Härtefall nicht im nichtprivaten Bereich für eine Betriebsstätte beansprucht werden. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom ... Juli 2014 verwiesen.

Der Antragsgegner legte seine Verwaltungsakte mit Schreiben vom ... Juli 2014 vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO analog).

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der anwaltlich nicht vertretene Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (nicht der Widersprüche im bereits abgeschlossenen Widerspruchsverfahren) begehrt.

Als solcher ist er gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig.

Insbesondere ist die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, auch nicht verfristet eingelegt worden. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Zustellung im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (s. § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO) ist nicht erfolgt. Der Verwaltungsakte des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass dieser den Widerspruchsbescheid zwar am ... Juni 2014 „abgeschickt“ hat, ohne dass jedoch dessen Zustellung verfügt worden wäre (§ 73 Abs. 3 Sätze 1 und 2 VwGO). Die Klagefrist ist mangels erfolgter Zustellung daher nicht in Gang gesetzt worden (Hüttenbrink in: BeckOK VwGO, § 73, Rn. 23, Rennert in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 73 Rn. 22). Eine Heilung nach § 8 Verwaltungszustellungsgesetz erfolgte angesichts des offenkundig fehlenden Zustellungswillens im vorliegenden Fall nicht. Da die Klagefrist nicht zu laufen begonnen hat, konnte sie im Zeitpunkt der Klageerhebung auch nicht abgelaufen sein.

Der Zulässigkeit des Antrages steht auch nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen. Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten) der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies ist vorliegend der Fall.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn es - wie hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - gesetzlich angeordnet ist.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Dabei ist jedoch die gesetzliche Wertung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu berücksichtigen, nach der die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten (nur) erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die Beitragsbescheide vom ... Oktober 2013, ... November 2013, ... Januar 2014 und ... April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Mai 2014 nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen, so dass die hiergegen erhobene Klage vom ... Juli 2014 voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die streitgegenständlichen Bescheide sind formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

Die angegriffenen Bescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Auch die Bezeichnung „Gebühren-/Beitragsbescheid“ ist entgegen der Ansicht des Antragstellers unschädlich und führt insbesondere nicht zur Ungültigkeit der streitgegenständlichen Bescheide.

Mit den Bescheiden hat der Antragsgegner unabhängig von der Bezeichnung der Bescheide gegenüber dem Antragsteller rechtmäßig ausstehende Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum April 2013 bis März 2014 sowie Kosten (Säumniszuschläge) festgesetzt und dies in den Bescheiden jeweils im „Kontoauszug“ auch entsprechend eindeutig dargestellt.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. 3.12.2013 - 7 ZB 13.1817 - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt, im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Er wendet sich vielmehr gegen den Rundfunkbeitrag als solchen, u. a. mit dessen Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung.

a) Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Vf. 8-VII-12 und Vf. 24-VII-12) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.bayern. verfassungsgerichtshof.de; Leitsatz Nr. 1). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Widerspruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung deren Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff). Die Härten, die mit der typisierenden Anknüpfung der Rundfunkbeitragspflicht an eine Wohnung einhergehen können, seien in Anbetracht der Höhe der Rundfunkbeitragspflicht nicht besonders intensiv und hielten sich angesichts der in § 4 RBStV vorgesehenen Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit im Rahmen des Zumutbaren (Rn. 110).

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Anzeige- und Nachweispflichten, die § 8 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3 RBStV den Beitragsschuldnern auferlege, verfassungsgemäß und mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht vereinbar seien. Dies gelte ebenso für das Auskunftsrecht der Landesrundfunkanstalt gegenüber Dritten nach § 9 Abs. 1 Sätze 2 und 3 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV und die Vorschrift über den einmaligen Meldedatenabgleich, § 14 Abs. 9 RBStV (Rn. 132 ff).

Wegen der weiteren Einzelheiten und Begründungen wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem etwa in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand, ist folglich offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleiches muss etwa für die Religionsfreiheit (Art. 107 BV) gelten.

b) Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom Antragsteller erhobenen grundlegenden Einwände gegen den Rundfunkbeitrag als solchen greifen angesichts der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht durch.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat insbesondere die Frage, ob es sich beim Rundfunkbeitrag um eine unzulässige landesrechtliche Steuer handelt, eingehend behandelt und entkräftet. Die Argumente des Antragstellers hinsichtlich einer Verletzung der (negativen) Informationsfreiheit (Art. 112 Abs. 2 BV, entsprechend Art. 5 Abs. 1 GG) und der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV, entsprechend Art. 2 Abs. 1 GG) sind als vollständig widerlegt anzusehen. Es steht dem Antragsteller frei, das Rundfunkangebot nicht zu nutzen oder Sendungen mit bestimmten Inhalten nicht zu konsumieren. Es ist auch dann, wenn jemand das Rundfunkangebot tatsächlich nicht nutzt, gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3). Daher gehen auch die Einwände des Antragstellers fehl, die auf die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch das Fernsehen gerichtet sind bzw. von Eingriffen in das Privatleben, in die Familie und in die Unverletzlichkeit der Wohnung ausgehen.

Der Antragsteller wird auch nicht in seiner Religionsfreiheit (Art. 107 BV, entsprechend Art. 4 GG) verletzt. Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, U. v. 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschl. v. 16.5.1995 - 1 BvR 1087/91 - juris Rn. 34). Dieser Schutzbereich wird nicht tangiert, auch nicht durch die Erhebung und Verwendung des Rundfunkbeitrags für religiöse bzw. kirchliche Inhalte in Rundfunksendungen. Die Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe, die gerade nicht die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt, berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, B. v. 2.6.2003 - 2 BvR 1775/02 - juris Rn. 3; BVerfG - B. v. 26.8.1992 - 2 BvR 478/92 - juris Rn. 3). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte angemessenen Ausdruck finden. Es steht dem Antragsteller frei, Sendungen mit religiösen bzw. kirchlichen Inhalten nicht zu konsumieren.

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat außerdem mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV, entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist. Er hat sich hierbei insbesondere damit auseinandergesetzt, dass im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht danach unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben oder ob ein Empfangsgerät bereitgehalten wird. Der vom Antragsteller im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vorgebrachte Einwand der Ungleichbehandlung von Konfessionsfreien im Rundfunkrat geht im Übrigen schon deshalb fehl, weil diese Ungleichbehandlung - so sie denn vorliegen würde - nicht auf die Erhebung des Rundfunkbeitrages bzw. dessen Rechtsgrundlage, den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, zurückgeführt werden könnte. Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung von Studierenden ohne BAföG-Bezug und anderen Beziehern von Sozialleistungen im Vergleich zu BAföG-Empfängern moniert, weil diese automatisch eine Bescheinigung zur Befreiung zur Vorlage bei der Rundfunkanstalt erhielten, kann dies nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ebenfalls nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge haben (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG). Darüber hinaus ist bereits entschieden, dass die Beschränkung der Befreiung für einkommensschwache Personen auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang steht (s. BVerwG, B. v. 18.6.2008 - 6B 1.08 NVwZ 2008, 704, U. v. 12.10.2011 - 6 C 34.10 - NVwZ-RR 2012, 29; BayVGH, U. v. 16.5.2007 - 7 B 06.2642 - NVwZ-RR 2008, 257; NdsOVG, B. v. 14.5.2009 - 4 LC 610.07 - NVwZ-RR 2009, 845; OVG NW, U. v. 21.11.2012 - 16 A 1942.11 - juris; OVG Saarland, B. v. 30.3.2012 - 3 A 242.10 - juris). Die genannte Rechtsprechung ist auf die Befreiungstatbestände nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch übertragbar, nachdem sie sich zwar auf die bis 31. Dezember 2012 geltende Rechtslage zur Gebührenbefreiung für einkommensschwache Personen gemäß § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) bezieht, die bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeiten jedoch bereits mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführt wurden und sich insoweit keine wesentlichen Änderungen ergeben haben (vgl. § 6 Abs. 1 RGebStV). Mit der Einführung der Nachweispflicht durch entsprechende Bestätigungen oder Bescheide der Leistungsträger wollte der Normgeber eine Vereinheitlichung des Befreiungsrechts und eine Verfahrensvereinfachung erreichen. Die bislang umfangreichen und schwierigen Berechnungen bei der Befreiung wegen geringen Einkommens durch die Rundfunkanstalten, die anders als die Sozialbehörden nicht über die erforderlichen Sachaufklärungsmittel verfügen, sollten entfallen (vgl. LT-Drs. 15/1921 S. 20 f.). Die Pflicht zur Vorlage eines Bescheides oder einer geeigneten Bestätigung trifft - vorbehaltlich einer gesonderten Beantragung nach § 4 Abs. 6 RBStV - jede natürliche Person, die einen Befreiungsantrag nach § 4 Abs. 1 RBStV stellt, unabhängig davon, auf welchen der genannten Befreiungstatbestände sie sich beruft. Dass der Aufwand, einen entsprechenden Bescheid bzw. eine Bestätigung zu erlangen, auch einen Selbstständigen trifft, unterschiedlich hoch ausfallen kann und die der Beitragsbefreiung zugrundeliegende Einkommenssituation von der Art der Sozialleistung sowie vom jeweiligen Einzelfall abhängt, ist hinzunehmende Folge der Bescheidsgebundenheit.

Auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, U. v.15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 145 ff.), ist durch die Rundfunkbeitragserhebung nicht betroffen. Dessen Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Für die der Beitragshebung vorgelagerten Auskunfts- und Nachweispflichten und die damit verbundenen Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von personenbezogenen Daten (§§ 8, 9, 11 RBStV) sowie den in § 14 Abs. 9 RBStV vorgesehenen einmaligen Melderegisterabgleich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung eine Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts verneint und die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorgesehenen Eingriffe als gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen. Er hat hierbei insbesondere auch die vom Antragsteller aufgeworfene Problematik der zentralen Registrierung sowie Art und Umfang der gespeicherten Daten in den Blick genommen.

Soweit vom Antragsteller vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk diesen für „zweckentfremdete Leistungen“ verwende, damit seinen Grundversorgungsauftrag überschreite, gegen die Programmgrundsätze des Rundfunkstaatsvertrages verstoße und außerdem einen hohen Anteil der Beträge für Personalkosten und Altersansprüche verwende, greifen auch diese Einwände nicht durch, da sie die Beitragspflicht des Antragstellers aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht berühren. Das gleiche gilt für die Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich einer demokratisch nicht legitimierten Mittelverwendung und nicht gegebener Staatsfreiheit und Staatsferne. Eine Verletzung des Antragstellers in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten lässt sich hieraus in Bezug auf die Beitragspflicht nicht ableiten. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nicht zu prüfen, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist im Übrigen zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls Einfluss zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgerichten offen (s. z. B. BVerfG, U. v. 25.3.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11 - juris).

Der Antragsteller dringt auch mit seinem Einwand, der Rundfunkstaatsvertrag verstoße gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG), nicht durch. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welches Grundrecht bzw. welche Grundrechte durch den von ihm in diesem Zusammenhang genannten § 1 RBStV eingeschränkt werden und seiner Meinung nach dem Zitiergebot unterliegen. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG gilt nur für die Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken (BVerfG, E. v. 18.02.1970 - 2 BvR 531/68 - juris). Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. eine seiner Vorschriften in dieser Weise in Grundrechte eingegriffen werden würde. Für Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG gilt das Zitiergebot ohnehin nicht (vgl. BVerfG vom 04.05.1983 - 1 BvL 46/80, 1 BvL 47/80 - juris Rn. 27).

c) Der Antragsteller war demnach als Wohnungsinhaber Beitragsschuldner und für die festgesetzten Zeiträume verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von g... Euro zu bezahlen. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung von der Beitragspflicht oder deren Ermäßigung hätten führen können bzw. müssen, wurden vom Antragsteller nicht vorgetragen. Insoweit dringt der Antragsteller insbesondere nicht mit seinem Einwand durch, er werde als Selbstständiger, der sich nicht vom Rundfunkbeitrag befreien lassen könne und über ein sehr niedriges Einkommen verfüge, übermäßig belastet. Die gesetzlich gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit lässt sich nicht dadurch umgehen, dass einkommensschwache Personen, die keine Sozialleistungen erhalten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllen oder weil sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen wollen, als Härtefall eingestuft werden (vgl. zu § 6 Abs. 3 RGebStV BVerwGv. 12.10.2011, 6 C 34/10 - juris). Allein der Umstand, dass dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum möglicherweise lediglich ein Einkommen zur Verfügung stand, das dem in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 10 RBStV benannten Personenkreis der Höhe nach üblicherweise zur Verfügung steht, begründet regelmäßig ebenso wenig eine „atypische Fallkonstellation“, wie es bei anderweitigen Empfängern niedriger Einkommen der Fall ist. Denn ein derart niedriges Einkommen berechtigt grundsätzlich zum Bezug einer Sozialleistung, deren Bewilligung wiederum zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen würde. Dass der Kläger als Selbstständiger mit schwankenden Einnahmen insoweit unter Umständen höheren Darlegungs- und Nachweisanforderungen ausgesetzt ist als Personen, die ein die maßgeblichen Grenzwerte unterschreitendes, konstantes Einkommen aus abhängiger Beschäftigung erzielen, rechtfertigt es nicht, eine solche Umgehungsmöglichkeit der gesetzgeberisch gewollten Beschränkung der Befreiungstatbestände zu eröffnen.

Der Antragsteller hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Antragsgegner mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten, § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten. Der Antragsteller hatte die Rundfunkbeiträge jedoch trotz deren Fälligkeit nicht rechtzeitig und vollständig gezahlt.

d) Die Festsetzung der Kosten (Säumniszuschläge) in den streitgegenständlichen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger v. 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 EUR fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte der Antragsteller die geschuldeten Rundfunkbeiträge jeweils bis vier Wochen nach Fälligkeit nicht bezahlt, so dass der Antragsgegner in den streitgegenständlichen Bescheiden jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Die Festsetzung erfolgte auch der Höhe nach zutreffend, weil der Antragsteller Rundfunkbeiträge in Höhe von b. (Bescheid vom ... 10.2013) bzw. f. EUR (Bescheide vom ... 11.2013, ... 1.2014 und ... 4.2014) schuldete, wovon 1% jeweils weniger als 8,00 EUR sind, so dass je Bescheid ein Säumniszuschlag in Höhe von 8,00 Euro anzusetzen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG i. V. m. dem Streitwertkatalog 2013.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.

(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(1a) Die Finanzbehörde darf an andere Personen als die Beteiligten Auskunftsersuchen über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, haben Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit

1.
der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder
2.
(weggefallen)
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist
3.
zur Feststellung von Einkünften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich des Jahres 2008 oder
4.
zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder Rückforderungsansprüchen bundesgesetzlich geregelter Steuererstattungen und Steuervergütungen oder
4a.
zur Ermittlung, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger im Sinne des § 138 Absatz 2 Satz 1 Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist, oder
4b.
zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen des § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
4c.
zur Durchführung der Amtshilfe für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 3a des EU-Amtshilfegesetzes oder
oder
5.
der Steuerpflichtige zustimmt oder die von ihm oder eine für ihn nach § 139b Absatz 10 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Kontoverbindung verifiziert werden soll.
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Absatz 1 und 1a zu führenden Dateisystemen abzurufen; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4b darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt auf Ersuchen Auskunft über die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b,

1.
den für die Verwaltung
a)
der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
b)
der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
c)
der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
d)
der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
e)
des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz,
f)
der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und
g)
des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
zuständigen Behörden, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an die betroffene Person nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht;
2.
den Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, und
3.
den Verfassungsschutzbehörden der Länder, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist und durch Landesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Die für die Vollstreckung nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz und nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder zuständigen Behörden dürfen zur Durchführung der Vollstreckung das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, abzurufen, wenn
1.
die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Vollstreckungsschuldner nicht zustellbar ist und
a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist, oder
c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erlass der Vollstreckungsanordnung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Vollstreckungsschuldners bekannt ist;
2.
der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren nicht nachkommt oder
3.
bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung nicht zu erwarten ist.
Für andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der in § 93b Absatz 1 und 1a bezeichneten Daten, ausgenommen die Identifikationsnummer nach § 139b, nur zulässig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist.

(8a) Kontenabrufersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu übermitteln; § 87a Absatz 6 und § 87b Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. Das Bundeszentralamt für Steuern kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen. Das Bundeszentralamt für Steuern soll der ersuchenden Stelle die Ergebnisse des Kontenabrufs elektronisch übermitteln; § 87a Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist die betroffene Person auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach Durchführung eines Kontenabrufs ist die betroffene Person vom Ersuchenden über die Durchführung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen oder die Information der betroffenen Person gesetzlich ausgeschlossen ist. § 32c Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 8 gilt Satz 4 entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden in den Fällen des Absatzes 8 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.