Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Feb. 2014 - 1 S 1335/13

bei uns veröffentlicht am19.02.2014

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2012 - 7 K 4874/10 - wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Ehenamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 3/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Kläger zu 1 trägt 1/4 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger erstreben die Änderung ihres Ehenamens von „..." in „...". Sie stammen aus Sri Lanka. Am 26.04.2002 erwarb der Kläger zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung, die Klägerin zu 2 ist srilankische Staatsangehörige.
Am 30.07.1999 heirateten die Kläger in Deutschland. Sie bestimmten gegenüber dem Standesbeamten den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen. Die Namensführung der Ehegatten richtet sich nach deutschem Recht. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, die ebenfalls den Familiennamen des Klägers zu 1 tragen.
Der Kläger zu 1 stellte bei der Beklagten am 18.06.2002 einen Antrag auf Namensänderung von „..." in „...". Zur Begründung gab er an, sein Name sei sehr lang und schwierig auszusprechen. Mit Bescheid vom 20.11.2002 wurde die Namensänderung genehmigt. Am 24.10.2003 wies das Standesamt der Beklagten das Amt für öffentliche Ordnung darauf hin, dass eine Namensänderung nicht möglich sei, weil die Ehegatten bei der Eheschließung für die Namensführung deutsches Recht und den Familiennamen des Klägers zu 1 als Ehenamen bestimmt hätten. Nach Anhörung des Klägers zu 1 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2003 den Bescheid vom 20.11.2002 zurück und wies darauf hin, dass mit Bestandskraft des Bescheids der Familienname wieder „..." laute. Zur Begründung wurde ausgeführt, einer Namensänderung stehe Nr. 56 der NamÄndVwV entgegen. Ein gemeinsamer Ehename könne nur gemeinsam geändert werden. Die Klägerin zu 2 habe weder einen Antrag hierzu gestellt, noch wäre sie als srilankische Staatsangehörige dazu berechtigt. Der Bescheid wurde dem Kläger zu 1 am 04.12.2003 zugestellt.
Mit Schreiben vom 23.12.2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 mit, dieser habe nie eine Aufhebung der Genehmigung zur Namensänderung erhalten. Nach Überlassung einer Kopie des Rücknahmebescheids sowie des Empfangsbekenntnisses hierzu stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu 1 klar, dass die Beklagte seine Schreiben als neuen Antrag auf Namensänderung auffassen solle. Mit Bescheid vom 24.02.2010 lehnte die Beklagte die beantragte Namensänderung ab. Zur Begründung wurde auf den Rücknahmebescheid verwiesen und ausgeführt, dass ein gemeinsamer Ehename auch nur gemeinsam geändert werden könne. Die Klägerin zu 2 habe keinen diesbezüglichen Antrag gestellt und könne einen solchen nicht stellen, da sie als srilankische Staatsangehörige hierzu nicht berechtigt sei. Den Widerspruch des Klägers zu 1 hiergegen wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.2010 zurück.
Am 29.11.2010 erhob der Kläger zu 1 Klage zum Verwaltungsgericht. Er trug vor, er agiere im täglichen Leben nur unter dem Kurznamen „...". Zum Beweis hierfür legte er die Kopie einer Postbank- und einer ADAC-Karte vor. Zudem litten seine Kinder unter dem langen Namen. Seine Kinder seien beide deutsche Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 24.08.2012 die Klage als unbegründet ab. Der Kläger zu 1 habe keinen Anspruch auf die Änderung seines Familiennamens von „..." in „...". Nach § 3 Abs. 1 NÄG dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn eine Interessenabwägung ergebe, dass das schutzwürdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung sowie ein etwa bestehendes öffentliches Interesse an der Änderung so wesentlich seien, dass die Belange der Allgemeinheit, soweit sie die Beibehaltung des bisherigen Namens forderten, zurücktreten müssten. Ein solcher Grund könnte hier gemäß Nr. 36 der NamÄndVwV wegen Schwierigkeiten bei der Aussprache und der Schreibweise des Namens vorliegen. Dies könne jedoch offen bleiben. Denn der Änderung des Familiennamens „..." in „..." stehe entgegen, dass der Familienname des Klägers zu 1 zugleich der gemeinsame Ehename sei. Nr. 56 der NamÄndVwV bestimme, dass während des Bestehens der Ehe der Ehename gemäß § 1355 Abs. 1 BGB nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden könne. Ein solcher Antrag der Ehefrau könne keinen Erfolg haben. Denn nach Nr. 1 NamÄndVwV sei für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens einer Person das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehöre. Die deutschen Behörden dürften nur den Familiennamen eines Deutschen ändern (Nr. 2 Abs. 1 NamÄndVwV). Die Ehefrau besitze nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie falle auch nicht unter Nr. 2 Abs. 2 NamÄndVwV, wonach deutsche Behörden in Ausnahmefällen auch für nicht deutsche Staatsangehörige zuständig seien. Ehegatten, die einen gemeinsamen Familiennamen führten, könnten dessen Änderung lediglich in bestehender Ehe und nur in gleicher Form aufgrund gemeinsamer Antragstellung erreichen, wobei Voraussetzung sei, dass beide dem deutschen Recht unterstünden. Es liege auch kein Ausnahmefall vor, wonach der Kläger zu 1 seinen Familiennamen allein ändern lassen könnte. Nach Nr. 58 NamÄndVwV sei eine Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nur zulässig, wenn die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen führten oder nur der dem Ehenamen nach § 1355 Abs. 3 BGB vorangestellte oder vor dem 01.07.1976 angefügte persönliche Namensteil geändert werden oder fortfallen solle. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Darüber hinaus sei ein Ehegatte in einer national-gemischten Ehe, in der ein Ehegatte dem deutschen Recht unterliege, dann allein antragsberechtigt, wenn der zum Ehenamen gewordene Geburtsname des ausländischen Ehegatten von dessen Heimatbehörden geändert worden sei. In diesem Fall könne der deutsche Partner für seine Person die gleiche Änderung wie sein ausländischer Ehegatte beantragen, um die verlorengegangene Namenseinheit wieder herzustellen. Das Ergebnis verstoße nicht gegen Art. 6 GG. Dass die Kinder des Klägers zu 1 unter dem schwierig auszusprechenden Namen zu leiden hätten, betreffe nicht die Rechtsposition des Klägers zu 1. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Kläger zu 1 im alltäglichen Leben den Namen „..." verwende, kein Anspruch auf die begehrte Namensänderung.
Der Senat hat mit Beschluss vom 27.06.2013 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Im Berufungsverfahren ist die Ehefrau des Klägers zu 1 der Klage als Klägerin zu 2 beigetreten. Zur Begründung ihrer Berufung bringen die Kläger vor, es liege ein Härtefall vor, welcher die beantragte Änderung des Familiennamens gebiete. Die beiden gemeinsamen Kinder, die deutsche Staatsangehörige seien, litten unter dem viel zu langen Familiennamen. Dadurch seien auch die Kläger in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem verfassungswidrig, da unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ein Anspruch auf die Namensänderung bestünde, wenn die Klägerin zu 2 deutsche Staatsangehörige wäre oder wenn die Kläger nicht verheiratet wären. Das Generalkonsulat von Sri Lanka in Frankfurt würde den Namen der Klägerin zu 2 entsprechend ändern, wenn zunächst der Name des Klägers zu 1 geändert und in der geänderten Fassung in die Heiratsurkunde eingetragen würde.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 - 7 K 4874/10 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.02.2010 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 zu verpflichten, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen „...“ in „...“ unter dem Vorbehalt zu ändern, dass Sri Lanka sein Einverständnis mit dieser Namensänderung erklärt, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Eine Namensänderung könne nur in Betracht kommen, wenn die Klägerin zu 2 die deutsche Staatsangehörigkeit besäße. Diese sei im Besitz eines srilankischen Nationalpasses und könne sich an die srilankischen Behörden wenden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte von Sri Lanka nicht mehr berühre. Die Klägerin zu 2 sei weder Flüchtling noch habe sie einen Asylstatus im Sinne von Nr. 2 Abs. 2 c NamÄndVwV. Art. 6 GG werde insoweit Rechnung getragen, als die Möglichkeit gegeben sei, bei Ehegatten, von denen einer ein ausländischer Staatsangehöriger sei, bei bestehender Ehe den von ihnen nach deutschem Recht geführten Ehenamen in den Geburtsnamen des Ehegatten zu ändern, dessen Name nicht Ehename sei. Im Falle einer Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin zu 2 seien die Voraussetzungen zur Änderung des Familiennamens nach erfolgter Antragstellung gegeben.
13 
Dem Senat liegen die Akte der Beklagten, die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums und die Akte des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
14 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründungsschrift wurde form- und fristgemäß beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht (vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 1 und 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (bestimmter Antrag, ausreichende Begründung; vgl. § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Parteibeitritt der Klägerin zu 2, der auch in der Berufungsinstanz nach § 91 VwGO zu beurteilen ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 27.03.2012 - 22 BV 11.2175 - juris Rn. 78; OVG NRW, Urt. v. 19.11.2010 - 2 A 63/08 - juris Rn. 38 ff., m.w.N.), ist zulässig, da er sachdienlich ist und die Beklagte ihm nicht widersprochen hat. Die Umstellung der Klage auf Erteilung einer Zusicherung ist eine nach § 173 Satz 1 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung.
15 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.08.2012 wird daher geändert. Die Beklagte ist verpflichtet, den Klägern eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ für den Fall zu erteilen, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24.02.2010 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.11.2010 werden aufgehoben (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt. Für die Änderung des Ehenamens von „...“ in „...“ liegt ein wichtiger Grund gemäß § 3 Abs. 1 NÄG vor (a). Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung der Klägerin zu 2 alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht daher ein Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 zustimmt (b).
17 
a) Nach § 3 Abs. 1 NÄG darf der Name einer Person nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzung des „wichtigen Grundes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32). Ein die Namensänderung rechtfertigender „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn bei Abwägung aller dafür und dagegen streitenden Belange das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Beibehaltung seines bisherigen Namens zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.09.1985 - 7 C 2.84 - NJW 1986, 740; Beschl. v. 01.02.1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 3; Urt. v. 26.03.2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10, § 11 NÄG Nr. 5). Bei der Abwägung sind die Wertungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Namensrecht für den entsprechenden Lebensbereich zu berücksichtigen. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient allein dazu, Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens auftreten, nicht aber die Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.1957 - II C 83.54 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 3; Urt. v. 28.10.1960 - VII C 236.59 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 10; Beschl. v. 17.05.2001 - 6 B 23.01 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 76, m.w.N.; speziell zur Revidierung der Wahl des Ehenamens: BVerwG, Beschl. v. 06.09.1985 - 7 B 197.84 - NJW 1986, 601).
18 
Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann über die dargelegten Grundsätze hinaus nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallkonstellationen und der sich unter Umständen wandelnden normativen Bewältigung häufiger vorkommender Fälle lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines die Namensänderung rechtfertigenden Grundes bieten die Beispiele in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) v. 11.08.1980 i.d.F. v. 18.04.1986 (BAnz Nr. 48 v. 25.04.1986), die als behördeninterne Anordnungen für das Gericht zwar keine Bindung entfalten, aber im Interesse einheitlicher Rechtsanwendung typische Fallgruppen wichtiger Gründe aufzählen, die auch von den Gerichten zu beachten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1958 - VII C 119.57 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 4; Urt. v. 02.10.1970 - VII C 38.69 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 26; Senatsbeschl. v. 29.08.2011 - 1 S 1244/11 -). Der Verwaltungsvorschrift kommt somit eine wichtige Hinweis- und Maßstabsfunktion zu (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.11.1996 - 13 S 3124/95 - StAZ 1998, 48 ff.; BayVGH, Urt. v. 06.05.1997 - 5 B 97.180 - BayVBl. 1998, 632 ff; Simader/Diepold, Deutsches Namensrecht, Kommentar, B.III.3.3.1, m.w.N. ).
19 
Bei der Führung ausländisch klingender Familiennamen ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss. Dabei kann allerdings nicht außer Betracht bleiben, dass infolge einer seit Jahren erfolgenden Migration fremdklingende Namen nichts Ungewöhnliches sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.1989 - 7 B 69.89 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 63; Beschl. v. 17.05.2001, a.a.O.). Aus der Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann - wie Nr. 37 NamÄndVwV zutreffend bestimmt - ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden. Allein Schwierigkeiten bei der Aussprache, akustischen Wahrnehmung oder der Schreibweise eines ausländischen Namens stellen mithin keinen wichtigen Grund dar. Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt (vgl. Nr. 36 NamÄndVwV). Unwesentliche Behinderungen sind hingegen hinzunehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 07.11.1988 - 8 UE 3020/84 - NJW-RR 1989, 771; BayVGH, Beschl. v. 22.07.2010 - 5 ZB 10.406 - juris).
20 
Hier ist die Schwelle unwesentlicher Behinderungen überschritten. Der Ehenamen der Kläger ist im deutschen Sprachraum von erheblicher Schwierigkeit. Aufgrund seiner Länge und der im deutschen Sprachraum ungewohnten Phonetik ist er auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ausländische Familiennamen in Deutschland weit verbreitet sind, geeignet, im Alltag häufig zu Nachfragen Dritter, fehlerhafter Wiedergabe und mehr als geringfügigen Beeinträchtigungen für den Namensträger zu führen. Diese Auswirkungen betreffen sowohl die Schreibweise als auch die Aussprache und Wahrnehmung des Namens. Die von den Klägern nachvollziehbar vorgetragenen Schwierigkeiten ihrer Kinder mit dem Namen im Alltag sind hierfür ein Indiz. Die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das sicherheitspolizeiliche Interesse der Öffentlichkeit an der Beibehaltung des bisherigen Namens müssen demgegenüber zurücktreten. Wertungen des bürgerlichen Namensrechts stehen der Namensänderung nicht entgegen. Die bei der Eheschließung gewählte Einheitlichkeit des Familiennamens, die nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzliches Leitbild ist (vgl. auch BT-Drucks. 12/3163, S. 11, 15), bleibt bei der erstrebten Änderung des Familienamens für beide Ehegatten bestehen. Mit dieser wird kein Ergebnis herbeigeführt, das die Kläger bei der Eheschließung durch eine andere Namenswahl hätten erreichen können. Für die Kinder fände bei einer Namensänderung der Kläger eine Erstreckung gemäß § 4 NÄG statt; auch insoweit bliebe die Einheitlichkeit der Namensführung in der Familie der Kläger gewährleistet.
21 
b) Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Zusicherung der begehrten Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka mit der Änderung des Ehenamens der Klägerin zu 2 einverstanden ist. Des Einverständnisses Sri Lankas mit der Namensänderung bedarf es, weil der Kläger zu 1 allein eine Änderung des gemeinsamen Ehenamens nicht herbeiführen kann (aa) und das Namensänderungsgesetz grundsätzlich nur auf deutsche Staatsangehörige anwendbar ist (bb). Da mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit dieser Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf die genannte Zusicherung (cc).
22 
aa) Nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen (§ 1355 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB). Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens sind mithin, wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 29. November 1982 ausgeführt hat, beide Eheleute. Daher kann während des Bestehens der Ehe der gemeinsame Ehenamen nur auf Antrag beider Ehegatten und in gleicher Form geändert werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.1982 - 7 C 34.80 - BVerwGE 66, 266; vgl. auch Nr. 56, 30 Abs. 3 NamÄndVwV).
23 
Die Kläger, auf deren Namensführung deutsches Recht Anwendung findet, haben den Namen „...“ gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger zu 1 als deutscher Staatsangehöriger und damit nach dem Namensänderungsgesetz Antragsberechtigter kann die begehrte Namensänderung daher - da auch kein Fall einer ausnahmsweise zulässigen Änderung des in der Ehe geführten Familiennamens für einen Ehegatten allein nach Nr. 58 NamÄndVwV vorliegt - nicht allein bewirken. Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass - anders als zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 1982 - Ehegatten heute die Möglichkeit haben, ihre vor der Eheschließung geführten Namen gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB beizubehalten. Denn in dem Fall, dass sich die Eheleute - wie hier - entsprechend dem gesetzlichen Leitbild für einen gemeinsamen Ehenamen entscheiden, sind Rechtsträger des gemeinsamen Ehenamens beide Eheleute.
24 
bb) Das Namensänderungsgesetz ist anwendbar auf deutsche Staatsangehörige und Staatenlose, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. § 1 NÄG). Die grundsätzliche Beschränkung des Anwendungsbereichs auf deutsche Staatsangehörige hat ihren Grund darin, nicht in das Hoheitsrecht anderer Staaten einzugreifen, das Namensrecht ihrer Staatsangehörigen selbst zu regeln. § 1 NÄG folgt dem das deutsche Internationale Verwaltungsrecht prägenden Grundsatz des Völkerrechts, dass sich jeder Staat des Eingriffs in die Personalhoheit des anderen Staates zu enthalten habe (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984 - OVG Bf VII 20/83 - StAZ 1985, 45; Henrich, Der Erwerb und die Änderung des Familiennamens unter besonderer Berücksichtigung von Fällen mit Auslandsberührung, 1983, S. 89 f.). Dies kommt auch in Art. 2 des Übereinkommens über die Änderung von Namen und Vornamen vom 04.09.1958 (BGBl. 1961 II, 1055, 1076) - dem Deutschland beigetreten ist, Sri Lanka nicht - zum Ausdruck, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet, keine Änderungen von Namen oder Vornamen von Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates zu bewilligen, es sei denn, dass diese Personen zugleich seine eigene Staatsangehörigkeit besitzen.
25 
An einem Eingriff in die Personalhoheit des anderen Staates kann es fehlen, wenn ein Ausländer in Deutschland lebt, aber die Behörden seines Heimatstaates nicht mehr in Anspruch nehmen kann und das Tätigwerden einer deutschen Behörde die Hoheitsrechte des fremden Staates daher nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1972 - VII C 77.70 - Buchholz 402.10, § 3 NÄG Nr. 32: Staatenlosigkeit i.S.d. § 1 NÄG), wenn der von den Ehegatten nach deutschem Recht bestimmte Ehename vom ausländischen Staat des ausländischen Ehegatten nicht anerkannt wird (so OVG Hamburg, Urt. v. 21.03.1984, a.a.O.: Zuständigkeit der deutschen Behörde nach § 1 NÄG; zust. Simander/Diepold, a.a.O., B III.6.2.a) und wenn der Familienname eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland geändert werden soll (so Nr. 2 Abs. 2 Buchst. c NamÄndVwV). Keiner dieser Fälle liegt im Fall der Klägerin zu 2 vor. Daher bedarf es für die von den Klägern erstrebte Änderung des Familiennamens des Einverständnisses Sri Lankas.
26 
cc) Weil mit Ausnahme des Einverständnisses Sri Lankas mit der begehrten Namensänderung alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Zusicherung der Namensänderung für den Fall, dass Sri Lanka der Namensänderung zustimmt. Zwar ist ein Anspruch auf eine solche Zusicherung gesetzlich nicht geregelt. Die Erteilung einer Zusicherung steht daher grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung der Zusicherung, wenn die Durchsetzung eines Namensänderungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird (so zur parallelen Situation der Einbürgerungszusicherung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit: BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 26.86 - NJW 1987, 2180; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.07.1994 - 13 S 2147/93 - InfAuslR 1995, 116; Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - NVwZ-RR 2008, 839). Denn das Verwaltungsverfahren soll nach Möglichkeit dazu dienen, die Durchsetzung berechtigter Ansprüche der Bürger zu ermöglichen und zu fördern (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 20.12.1979 - 1 BvR 385/77 - BVerfGE 53, 30 <71 ff.>, m.w.N.; Beschl. v. 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 433/81 - BVerfGE 69, 315 <355 ff.>; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl., § 9 Rn. 3).
27 
Aus dieser der Durchsetzung des materiellen Rechts und der Ansprüche der Bürger dienenden Funktion des Verfahrensrechts folgt hier eine zugunsten des betroffenen Bürgers bestehende Pflicht der Namensänderungsbehörde, eine Zusicherung der Namensänderung unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des ausländischen Heimatstaates zu erteilen. Wenn ein Deutscher mit einem ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist, dieser nicht Staatenloser ist und auch sonst nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt und die Eheleute nach § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gemeinsamen Ehenamen führen, kann nur durch eine solche Zusicherung das Recht auf eine öffentlich-rechtliche Namensänderung verwirklicht werden. In einer solchen Fallgestaltung hängt, wenn im Übrigen alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Namensänderung erfüllt sind, die Durchsetzung des Rechts auf eine Namensänderung nur von der Entscheidung einer ausländischen Behörde ab. Die Zusicherung ist dann im Einzelfall die einzige geeignete Möglichkeit für den Betroffenen, sein Recht zu verwirklichen. Anderenfalls würde aufgrund der gemeinsamen Rechtsträgerschaft der Eheleute am gemeinsamen Ehenamen und der entgegenstehenden Personalhoheit eines anderen Staates die öffentlich-rechtliche Namensänderung faktisch unmöglich gemacht.
28 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Revision ist zuzulassen. Die Frage, ob die Eheleute einer gemischt-nationalen Ehe, von denen nur der deutsche Ehegatte unmittelbar dem Anwendungsbereich des Namensänderungsgesetzes unterfällt, einen Anspruch auf eine Zusicherung der Änderung des Ehenamens unter dem Vorbehalt, dass der Heimatstaat des ausländischen Ehegatten der Namensänderung zustimmt, haben, wenn mit Ausnahme des Einverständnisses des Heimatstaates des ausländischen Ehegatten alle Voraussetzungen für eine Namensänderung vorliegen, hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie hat Bedeutung über den Fall der Kläger hinaus für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle und ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.
29 
Beschluss vom 19. Februar 2014
30 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
31 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2008 - 13 S 1487/06

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Feb. 2015 - W 6 K 14.2

bei uns veröffentlicht am 25.02.2015

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 26. November 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Zusicherung zu erteilen, ihren Familiennamen, also den des Klägers zu 1) sowie den der Klägerin zu 2) und

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Aug. 2014 - 5 ZB 14.811

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Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 € festgese

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
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Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
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Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
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Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
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Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
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1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
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Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
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Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
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a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
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b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
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Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
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Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
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Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
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2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
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Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Januar 2006 - 5 K 1868/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt eine Einbürgerungszusicherung.
Der am ...1942 geborene Kläger ist serbischer bzw. kosovarischer Staatsangehöriger und albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo, wo der als Kunstprofessor oder -lehrer tätig war (Bildhauer). Er reiste am ...1991 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom ...1994 als Asylberechtigter anerkannt; zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 hinsichtlich des Herkunftsstaates vorliegen. Mit Bescheid vom 9.6.2004 widerrief das Bundesamt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachdem der Kläger die hiergegen erhobene Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Serbien und Montenegro festzustellen (Urteil vom 12.1.2005 - A 1 K 11108/04 -).
Seit dem 27.9.1994 besitzt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Er stand in folgenden Beschäftigungsverhältnissen, für die er jeweils auch die ausländerrechtlichen Arbeitserlaubnisse besaß:
04.02.1992 - 06.11.1992
 Firma ...
05.04.1994 - 15.04.1994
 Firma ...
22.10.1996 - 24.12.1996
 Firma ...
02.06.1998 - 31.08.1999
 Firma ...
23.02.2000 - 29.02.2000
 Firma ...
23.10.2001 - 30.11.2001
 Firma ...
Eine amtsärztliche Untersuchung vom ... 1997 führte zur Feststellung, dass er wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Dauer keine körperlich schweren und wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten ausüben könne, sondern nur noch solche in temperierten Räumen mit Bewegungswechsel mit zumindest zeitweiliger sitzender Körperhaltung. Das Arbeitsamt ... hielt am 25.6.2003 eine Vermittlung auf Grund seines Alters und der Stellensituation für derzeit unmöglich.
Von 1992 an erhielten er und seine Familie, abgesehen von kurzen Unterbrechungen in den Jahren 1997 und 1998, ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Sozialhilfeleistungen und Arbeitslosengeld bzw. Sozialgeld. Seit 1.5.2007 erhält er eine Rente (Altersrente) in Höhe von derzeit 120,98 EUR. Zurzeit bekommt er für sich selbst er keine Leistungen nach SGB II oder XII; seine Ehefrau und sein jüngster Sohn, der bei ihm im Haushalt wohnt und zur Schule geht, erhalten jedoch Leistungen nach SGB II. Er selbst hat inzwischen wieder Grundsicherung im Alter nach SGB XII beantragt, nachdem das Kindergeld für seine Tochter, weswegen sein entsprechender Antrag im Jahr 2007 abgelehnt worden war, weggefallen ist.
Der Kläger beantragte am 28.11.2002 seine Einbürgerung, nachdem er zuvor bereits im Jahr 2000 einen entsprechenden Antrag gestellt und wieder zurückgenommen hatte. Das Landratsamt ... lehnte den Einbürgerungsantrag am 1.3.2004 mit der Begründung ab, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung lägen nicht vor, weil der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe zu vertreten habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1.9.2004 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid zurück. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe sich nicht hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, wie die Kürze der Beschäftigungszeiten, die geringe Zahl der Beschäftigungsstellen und die fehlenden Nachweise über eine Arbeitssuche zeigten. Insbesondere in seiner (1999 gekündigten) Tätigkeit als Lagerist habe er es an Engagement und Interesse fehlen lassen. Als Kunstprofessor verfüge er über genügend intellektuelle Fähigkeiten, so dass der vom Arbeitgeber angegebene Kündigungsgrund, er habe die Tätigkeit nicht verstanden, nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, dass es inzwischen wegen seines Alters und seines Gesundheitszustandes schwerer werde, eine neue Arbeit zu finden. Wenn er sich in früheren Zeiten stärker um einen Arbeitsplatz bemüht oder um den Erhalt seines Arbeitsplatzes gekümmert hätte, wäre durch die Einzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Reduzierung des Sozialleistungsbezuges möglich gewesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Es hat die Entscheidung des Landratsamtes ... vom 26.3.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 1.9.2004 aufgehoben, soweit sie den Kläger betrafen, und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, da nach dem Asylwiderruf eine Einbürgerung unter Hinnahmen der Mehrstaatigkeit nicht mehr in Betracht komme, habe der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt. Das Zusicherungsermessen sei hier auf die Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert. Die Voraussetzungen des § 10 StAG seien – abgesehen von der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit – gegeben. Dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen müsse, habe er nicht zu vertreten. Ein „Vertretenmüssen“ im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG liege etwa bei schuldhaftem Verlust des Arbeitsplatzes vor, nicht hingegen wenn er wegen seines Alters oder seines Gesundheitszustandes sozial(hilfe)rechtlich nicht erwerbsverpflichtet oder erwerbsfähig sei. Dies sei der Fall. Nach der im Gerichtsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 21.12.2005 leide er unter mehreren, teilweise schwerwiegenden Krankheiten (Zustand nach Herzhinterwandinfarkt 04/2004, Zustand nach Rekanalisation und Stenteinlage bei Postinfarktangina, Bluthochdruck, Hypercholesterinämie, Diabetes mellitus Typ 2, Wirbelsäulensyndrom). Diese äußerten sich in Angina-Pectoris-Beschwerden, Rückenschmerzen, Schwindel, Müdigkeit und allgemeiner Schwäche. Hieraus folgere das Gesundheitsamt starke gesundheitliche Einschränkungen, so dass lediglich eine Pförtnertätigkeit o.ä. in Frage komme. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den Kläger nicht zur Verfügung. Das Arbeitsamt habe eine Vermittlung des Klägers schon vor seinem Herzhinterwandinfarkt im Hinblick auf sein Alter und die Stellensituation nicht mehr für möglich gehalten. Damit liege aktuell ein vom Kläger nicht zu vertretender Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II/SGB XII vor. Ein solcher Grund könne entgegen der Meinung des Beklagten auch nicht aus dem Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1999 hergeleitet werden. Ob der Kläger diesen Arbeitsplatzverlust zu vertreten habe, sei zwischen den Beteiligten streitig, bedürfe hier aber keiner Klärung. Denn der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes könne keine unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ haben, sondern durch weitere Entwicklungen wie etwa eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden. Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG habe der Gesetzgeber für den Einbürgerungsanspruch nach langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt den fiskalischen Interessen geringeres Gewicht beigemessen als bei den vorgelagerten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 Satz 2, § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG). Damit habe er die Konsequenz daraus gezogen, dass eine Integration als Folge eines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits stattgefunden habe und für eine Einbürgerung hinreichend abgeschlossen sei. Hier sei der Zurechnungszusammenhang des (möglicherweise verschuldeten) Arbeitsplatzverlustes von 1999 aufgehoben. Zum einen sei der Kläger später noch einmal in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, das ausweislich des Kündigungsschreibens nur deswegen beendet worden sei, weil der Kläger „trotz seiner außerordentlichen Mühe“ wegen seines Alters den Arbeiten als Fahrer und Hausmeister nicht mehr gewachsen gewesen sei. Zum andern habe die massive Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach seinem Hinterwandinfarkt 2004 dazu geführt, dass er nach Stellungnahme des Gesundheitsamts praktisch keinen Arbeitsplatz mehr erhalten könne. Das Verhalten seiner Ehefrau, die ihre mangelnde Leistungsfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu vertreten habe, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Das Staatsangehörigkeitsrecht enthalte keine Regelung, nach welcher der von einem Familienangehörigen zu vertretende Bezug von Leistungen nach dem SGB II/XII anderen Familienangehörigen zuzurechnen sei. Vielmehr stelle das Staatsangehörigkeitsrecht auf jeden Einbürgerungsbewerber gesondert ab, ausdrücklich etwa bei der Miteinbürgerung gemäß § 10 Abs. 2 StAG „nach Maßgabe des Absatzes 1“.
10 
Auf Antrag des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.6.2006 - 12 S 644/06 - die Berufung zugelassen. In der rechtzeitig eingegangenen Berufungsbegründung nimmt der Beklagte auf den Zulassungsantrag Bezug und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes und langjähriger Arbeitslosigkeit durch eine nachträglich eintretende Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werde. Eine derartige Auslegung widerspreche dem Gesetzeszweck, wonach die (erleichterte) Anspruchseinbürgerung am Ende eines gelungenen Integrationsprozesses stehen solle. Nur wirtschaftlich voll integrierte Ausländer, die etwa aus arbeitsmarktpolitischen Gründen ihre Arbeit verlieren, sollten in den Genuss der Privilegierung des § 10 Abs. 1 Satz 3 (jetzt Satz 1 Nr. 3) StAG kommen und im Gegensatz zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG die Möglichkeit der Einbürgerung trotz einbürgerungsschädlicher öffentlicher Leistungen erhalten. Dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt. Dem Kläger sei es auch vor seiner Erwerbsunfähigkeit nicht gelungen, sich in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Dezember 1991 eingereist, habe er den ersten Arbeitsplatz bereits zum 6.11.1992 verloren. Obwohl ihm wegen seines Alters die Notwendigkeit von Arbeitsbemühungen hätte klar sein müssen, sei er erst nach über fünf Jahren am 2.6.1998 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen, habe diesen Arbeitsplatz aber bereits am 31.8.1999 wieder verloren, und das nicht aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen. Seine Ehefrau habe noch weniger Integrationsbereitschaft gezeigt und sich nicht einmal als arbeitsuchend gemeldet. Vor seinen gesundheitlichen Einschränkungen sei er daher nicht erfolgreich wirtschaftlich integriert gewesen. Deshalb werde er von einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG dauerhaft ausgeschlossen. Der Umstand, dass er zwischenzeitlich wegen seines Alters und seiner gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei, könne nicht zu einer anderen Bewertung führen. Entsprechendes gelte für Behinderte und Eltern, die wegen der Erziehung mehrerer Kinder ihren Lebensunterhalt länger nicht selbst bestreiten könnten. Es sei auch nicht einzusehen, warum der Zurechnungszusammenhang eines verschuldeten Arbeitsplatzverlustes durch eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden solle, nicht aber durch die mit dem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts habe zur Konsequenz, dass mit dem Erreichen des Rentenalters die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen nicht mehr einbürgerungsschädlich sei. Bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Kläger die fehlende eigene Sicherung des Lebensunterhalts selbst zu vertreten habe, müsse auch sein Verhalten vor dem Verlust des letzten Arbeitsplatzes berücksichtigt werden.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.1.2006 - 5 K 1868/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil und macht ergänzend geltend, dieses Ergebnis ergebe sich auch aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG, der in der Gegenwartsform gehalten sei. Daher komme es auf den im Moment der Entscheidung vorliegenden Sachverhalt an. Ferner trägt der Kläger vor, er habe erst im September 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten und sei jedenfalls bis dahin auf dem Arbeitsmarkt als Asylbewerber benachteiligt gewesen. Er habe eine Arbeitserlaubnis gebraucht, die unter dem Vorbehalt der Arbeitsmarktprüfung gestanden habe. Außerdem hätten es damals auch Deutsche in seinem Alter (52 Jahre) schwer gehabt, einen Arbeitsplatz zu finden. Als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen. Auch habe er im Alter von über 50 Jahren erst deutsch lernen müssen. Selbst wenn die Vorwürfe der Firma O. in der Kündigung vom Sommer 1999 stimmen würden, sei ihm der Arbeitsplatzverlust heute nicht mehr vorzuwerfen. Spätestens nach seiner schweren Erkrankung im Sommer 2004 hätte er diesen Arbeitsplatz verloren. Auch das Arbeitsamt sei davon ausgegangen, dass er seine Kündigung im Jahr 1999 nicht schuldhaft verursacht habe; jedenfalls sei keine Sperrzeit verhängt worden. Selbst wenn er seit Ende 1994 bis zu seiner schweren Erkrankung ständig gearbeitet hätte, hätte er keine Rentenansprüche oberhalb des Sozialhilfesatzes erwirtschaften können. Derzeit beziehe er keine Leistungen nach dem SGB II und XII, ein entsprechender Antrag auf Grundsicherung sei 2007 abgelehnt worden.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Beklagten und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen vor; auf ihren Inhalt wird verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
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Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof statthaft und auch im übrigen zulässig. Insbesondere hat der Beklagte sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (124a Abs. 6 Sätze 1 bis 3 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Der Beklagte hat dem Kläger die Einbürgerungszusicherung zu Recht versagt.
18 
Zutreffend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger seinen Klagantrag zu Recht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beschränkt hat, da eine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit nach dem Widerruf der Asylberechtigung und der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG wohl nicht mehr in Betracht kommt (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG). Es trifft auch zu, dass sich das Zusicherungsermessen auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung reduziert, wenn der Einbürgerungsanspruch hierdurch leichter durchgesetzt werden kann (Senatsurteil vom 6.7.1994 - 13 S 2147/93 -, InfAuslR 1995, 116), und dass maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 12.1.2005 - 13 S 2549/03 -, VBlBW 2006, 70.). Das Verwaltungsgericht hätte die Klage jedoch abweisen müssen, da der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung hat.
19 
1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der sog. Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht.
20 
Diese Vorschrift ist in der vor dem 28.8.2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit diese günstigere Bestimmungen enthält (§ 40c StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19.8.2007, BGBl. I S. 1970). Die Frage der Günstigkeit ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung zu beantworten, die nicht nach beiden Gesetzesfassungen erfüllt ist. Es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (Berlit, InfAuslR 2007, 457, 466).
21 
Die Beteiligten streiten ausschließlich darüber, ob der Einbürgerungsanspruch des Klägers an § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG scheitert. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG liegen bis auf Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG in der seit 28.8.2007 geltenden Fassung – die bis dahin geltende Fassung war für den Kläger nicht günstiger und wurde, soweit sie ihn betrifft, nur redaktionell verändert (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG a.F. und Berlit, a.a.O., Seite 465) – setzt der Einbürgerungsanspruch voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat.
22 
a) Der Kläger kann den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII bestreiten. Dieses Erfordernis der eigenständigen wirtschaftlichen Sicherung ist zukunftgerichtet und verlangt eine Prognose, ob der Lebensunterhalt auch künftig eigenständig gesichert ist (Berlit, GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 230 f.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Kläger für den Lebensunterhalt von sich und seiner Ehefrau sowie seinem jüngsten Sohn auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Zwar bezieht der Kläger für sich selbst momentan keine Leistungen nach SGB II oder XII, jedoch erhalten seine Ehefrau und sein jüngster Sohn solche Leistungen, und auch er selbst hat inzwischen wieder einen Antrag auf Grundsicherung im Alter nach SGB XII gestellt, da das ihm als Einkommen angerechnete Kindergeld für seine Tochter inzwischen weggefallen ist. Der Kläger geht also auch selbst von der fortdauernden eigenen Bedürftigkeit aus.
23 
b) Diese Inanspruchnahme hat der Kläger zu vertreten, weil er über mehrere Jahre hinweg aus von ihm zu vertretenden Gründen arbeitslos war und es damit auch versäumt hat, Rentenansprüche für das Alter zu erwerben. Hierdurch hat er adäquat-kausal die (Mit-)Ursache für seinen jetzigen Leistungsbezug gesetzt. Im Einzelnen:
24 
Ein Einbürgerungsbewerber hat den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuchs zu vertreten, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den fortdauernden Leistungsbezug gesetzt hat. Das Vertretenmüssen beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es setzt kein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997 - 25 A 3613/95 -, InfAuslR 1998, 34, 35; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6.7.2007 - 5 ZB 06.1988 -, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 8.5.2006 - 12 TP 357/06 -, DÖV 2006, 878, zitiert nach juris; VG Göttingen, Urteil vom 7.9.2004 - 4 A 4184/01 -, juris; Hailbronner, in Hailbronner/ Renner, StAG, 5. Aufl. 2005, § 10 Rn. 23; Berlit, in: GK-StAR, § 10, 2005, Rn. 242 f. m.w.N.). Ob der Ausländer den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine verwaltungsgerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Rechtsfrage, für die der Einbürgerungsbehörde kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukommt. Ein Arbeitsloser hat den Leistungsbezug zu vertreten, wenn er nicht in dem sozialrechtlich gebotenen Umfang bereit ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen, ferner wenn er sich nicht um Arbeit bemüht oder bei der Arbeitssuche nachhaltig durch Gleichgültigkeit oder mögliche Arbeitgeber abschreckende Angaben zu erkennen gibt, dass er tatsächlich kein Interesse an einer Erwerbstätigkeit hat (Berlit, a.a.O., Rn. 247; Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2004 - 2 K 913/04 -, juris). Ebenso wird angenommen, dass der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, wenn sein Arbeitsverhältnis wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gekündigt oder aufgelöst und die Arbeitslosigkeit dadurch von ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, Berlit, a.a.O., Rn. 247). Als Indiz wird die Verhängung einer Sperrzeit angesehen (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Jedoch genügen auch andere Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24). Eine personenbedingte Kündigung, die in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, steht der Einbürgerung entgegen, ohne dass es einer eigenständigen Prüfung der Kündigungsumstände durch die Einbürgerungsbehörde bedarf (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1.7.1997, a.a.O.). Umgekehrt wird das Vertretenmüssen des Leistungsbezugs allgemein verneint, wenn die Arbeitslosigkeit auf einer krankheits- oder betriebsbedingten Kündigung oder Konjunkturgründen beruht. Stets ist bei der Beurteilung des Vertretenmüssens auch der Grundsatz der selbstgesicherten wirtschaftlichen Existenz im Blick zu halten: Der Einbürgerungsbewerber hat den Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II oder XII zu bestreiten (Berlit, a.a.O., Rn. 215). Da der nicht zu vertretende Leistungsbezug eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, ist für die Frage, ob der Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug zu vertreten hat, ein strenger Maßstab anzulegen. Von diesen Anforderungen an die wirtschaftliche Integration ist auch nicht im Hinblick auf den Gesetzeszweck abzusehen; seit (mit Wirkung vom 1.1.2000) die Mindestaufenthaltsdauer auf acht Jahre herabgesetzt wurde, zieht der Einbürgerungsanspruch ohnehin nicht mehr die Konsequenz daraus, dass die Integration als Folge eines 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts bereits erfolgreich abgeschlossen ist (so BVerwG, Beschluss vom 27.10.1995 - 1 B 34.95 -, InfAuslR 1996, 54 zur damaligen Rechtslage; vgl. hierzu Berlit, a.a.O., § 10 Rn. 241; siehe zur rechtspolitischen Diskussion um Integration als Einbürgerungsvoraussetzung allgemein auch Hailbronner, a.a.O., § 10 Rn. 1, S. 576 f.).
25 
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger zwar nicht zu vertreten, dass er jetzt kein Erwerbseinkommen hat und deshalb mit Ehefrau und Sohn auf Sozialleistungen nach SGB II oder XII angewiesen ist; denn er steht dem Arbeitsmarkt aus Alters- und Gesundheitsgründen nicht mehr zur Verfügung, ohne dass er dies zu vertreten braucht.
26 
Jedoch kann ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug unter Umständen auch dann noch zu vertreten haben, wenn er auf einer früher zurechenbaren Arbeitslosigkeit beruht und der Zurechnungszusammenhang noch fortbesteht. So liegt der Fall hier: Nach Überzeugung des Senats hat der Kläger jedenfalls die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit zwischen der Asylanerkennung im Mai 1994 und dem Beginn des Arbeitsverhältnisses im Juni 1998 im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG zu vertreten. Der Senat geht – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht, das diese Frage offen gelassen hat – zu seinen Gunsten davon aus, dass ihm die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 31.08.1999 nicht zuzurechnen ist und er auch seine Arbeitslosigkeit danach im Hinblick auf die beiden kurzzeitigen Beschäftigungen in den Jahren 2000 und 2001 und seine gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen nicht mehr zu vertreten hat. Jedoch hatte er seit seiner Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte er sich aus Gründen der sozialen Sicherung verstärkt um einen Arbeitsplatz bemühen müssen. Gerade im Zeitraum von Mai 1994 bis Juni 1998 hat er jedoch keine ausreichenden Bemühungen unternommen. In diesen etwa vier Jahren hat er lediglich einmal für etwa acht Wochen bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von sich aus gekündigt, weil er täglich zwei bis drei unbezahlte Überstunden habe machen müssen. Die Frage des Senats, warum er sich damals nicht bei der Reinigungsfirma beworben habe, in der seine Frau seit 1996 arbeite, konnte er nicht beantworten. Auch um eine andere Arbeitsstelle hat er sich in diesem gesamten Zeitraum nicht gekümmert, auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er keine einzige Bewerbung nennen, die er in diesen vier Jahren eingereicht hat.
27 
Das Vertretenmüssen des Sozialleistungsbezugs ist auch nicht aus den vom Kläger angeführten Gründen zu verneinen. Seine Argumente, er habe auf dem Arbeitsmarkt schon deshalb kaum Chancen gehabt, weil er als Fünfzigjähriger zu alt gewesen sei und erst habe deutsch lernen und für seine Asylanerkennung kämpfen müssen, überzeugen nicht. Eine Benachteiligung am Arbeitsmarkt als Asylbewerber war nicht der entscheidende Grund für seine lange Arbeitslosigkeit. Bereits wenige Wochen nach der Einreise – also in der Zeit der ersten sprachlichen und kulturellen Eingewöhnung und des Asylverfahrens – konnte er einen Arbeitsplatz finden, den er auch für neun Monate behielt. Auch die Beschäftigung bei einem Steinmetz im April 1994 fiel noch in die Zeit des Asylverfahrens. Der Verlust seiner Stelle im August 1999 ist weder mit Sprach- noch mit Konjunkturproblemen zu erklären. Seine Einlassung, als ausgebildeter Lehrer sei er weder von Statur noch Praxis schwere körperliche Arbeit gewohnt gewesen, wiegt deshalb nicht schwer, weil er im Laufe der Jahre mehrere Arbeitsstellen gefunden hat, die nicht an der schweren körperlichen Arbeit scheiterten. Schließlich waren auch seine späteren gesundheitlichen Einschränkungen durch den Bandscheibenvorfall im Jahr 1997 nicht der Grund seiner damaligen Arbeitslosigkeit. Zum einen war er nach dem Gutachten des Gesundheitsamts vom August 1997 mit Einschränkungen arbeitsfähig und zum anderen hat er im Juni 1998 eine Arbeitsstelle gefunden, die ihm erst 14 Monate später aus anderen als gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde.
28 
Die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII beruht auch heute noch auf dieser zu vertretenden Arbeitslosigkeit. Hat ein erwerbsverpflichteter Ausländer ihm zurechenbar den Verlust eines Arbeitsplatzes mit hinreichendem Einkommen verursacht oder wie hier seine Arbeitslosigkeit aus anderen Gründen zu vertreten, liegt dies aber einen erheblichen Zeitraum zurück, so hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob der Zurechnungszusammenhang fortbesteht oder durch weitere Entwicklungen unterbrochen ist. Hierfür sind grundsätzlich auch Art und Maß der nachfolgenden Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz sowie die individuellen Arbeitsmarktchancen und der zeitliche Abstand zur zurechenbaren Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Der Zurechnungszusammenhang kann auch durch zusätzliche Ereignisse wie etwa eine nachträglich eingetretene Erwerbsunfähigkeit unterbrochen werden, nicht jedoch allein durch die mit zunehmendem Alter sinkenden Arbeitsmarktchancen. Eine zeitlich unbegrenzte „Ewigkeitswirkung“ ist abzulehnen (Berlit, a.a.O., Rn. 249 f.).
29 
Beim Kläger wird der Zurechnungszusammenhang entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weder durch die erneute Beschäftigung im Jahr 2001 noch durch den Herzinfarkt im Jahr 2004 noch durch den Eintritt ins Rentenalter unterbrochen, sondern besteht fort. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles fällt hier in besonderer Weise ins Gewicht, dass der Kläger durch die zu vertretende Arbeitslosigkeit heute geringere Rentenansprüche hat. Deshalb hat er die Abhängigkeit von Leistungen nach dem SGB II/XII - jedenfalls teilweise - auch heute noch zu vertreten. Er hat es über längere Zeit unterlassen, durch zumutbare Arbeit Rentenanwartschaften zu erwerben, die wenigstens einen Teil seines Bedarfs abdecken. Er hätte sich damals nicht nur deshalb auf Stellen bewerben müssen, um durch das Erwerbseinkommen von Sozialhilfe unabhängig zu sein, sondern auch um sich Rentenansprüche für die Alterssicherung aufzubauen. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass sonst die Einbürgerungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts ab Eintritt in das Rentenalter praktisch leer liefe, weil dann alle Ausländer, die sich aus eigenem Verschulden nicht wirtschaftlich integriert hätten, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen mit Erreichen des Rentenalters eingebürgert werden müssten. Zu Lasten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er seine Asylanerkennung und den Erhalt einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Jahr 1994 nicht als Anlass gesehen hat, sich um die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu bemühen. Vielmehr hat er umgekehrt seine anfänglichen Bemühungen – immerhin hatte er während seines Asylverfahrens unmittelbar nach der Einreise für neun Monate gearbeitet und dann im April 1994 noch einmal in seinem eigenen Fachgebiet bei einem Steinmetzen eine Stelle gefunden – fast vollständig eingestellt, als er mit der Asylanerkennung im Mai 1994 die Perspektive eines dauerhaften Bleiberechts hatte. Obwohl ihm die Notwendigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt, wie dargelegt, in dieser Zeit besonders bewusst sein musste, hat er sich von der Asylanerkennung an weit über zwei Jahre bei keinem Arbeitgeber beworben und nach seiner Kündigung vom Dezember 1996 auch nicht bei dem Arbeitgeber seiner Ehefrau nach einer Stelle gefragt, obwohl das aufgrund derselben Branche besonders nahegelegen hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger mit angemessenen Bemühungen auch für längere Zeit Arbeit gefunden und aufgrund der Renteneinzahlungen heute einen höheren Rentenanspruch hätte, weil dann zu den Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung und den zurückgelegten Versicherungszeiten in Serbien (vgl. den vorgelegten Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd vom 24.9.2007) noch weitere Versicherungszeiten hinzuzurechnen wären. Dass ihm diese Rentenansprüche jetzt fehlen, muss er deshalb vertreten, weil er sich in der Zeit von Mai 1994 bis Juni 1998 nicht ausreichend um Arbeit gekümmert hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es ihm wegen seines fortgeschrittenen Alters bei der Einreise wohl nicht gelungen wäre, Rentenansprüche oberhalb des Regelbedarfssatzes zu verdienen. Denn die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II oder XII ist auch dann einbürgerungsschädlich, wenn der Ausländer sie nur teilweise zu vertreten hat. Dass seine Rente auch mit diesen Einzahlungszeiten unterhalb des Sozialhilferegelsatzes bliebe, kann ihn daher nicht entlasten. Im übrigen obliegt dem Einbürgerungsbewerber hier eine besondere Darlegungspflicht, was die fehlende Kausalität zwischen Arbeitslosigkeit und Sozialleistungsbezug angeht.
30 
2. Die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheidet ebenfalls aus. Sie setzt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG unter anderem voraus, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Von diesen Voraussetzungen kann wegen Fehlens einer besonderen Härte auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden. Nachdem die Anspruchseinbürgerung daran scheitert, dass der Kläger die Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach dem SGB II/XII wegen des fehlenden Erwerbs von Rentenanwartschaften zu vertreten hat, ist eine besondere Härte weder unter dem Gesichtspunkt des unverschuldeten Sozialhilfebezugs noch unter dem Aspekt der älteren Person mit langem Inlandsaufenthalt zu bejahen (vgl. hierzu Nr. 8.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise Baden-Württembergs vom Dezember 2007; Marx, in: GK-StAR, § 8 StAG, 2006, Rn. 107.9 und 107.12 mit Verweis auf Nr. 8.1 Abs. 3 StAR-VwV). Unerheblich ist daher, dass der Beklagte kein Ermessen zu § 8 Abs. 2 StAG ausgeübt hat.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.
33 
Beschluss
vom 12. März 2008
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Nr. 42.1 des „Streitwertkatalogs 2004“, abgedr. bei Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 164 Rn. 14).
        
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.