Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 2 K 913/04

bei uns veröffentlicht am09.12.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Mit der Klage begehrt der Kläger seine Einbürgerung.
Der am ... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er u.a. an, er sei nicht Mitglied oder Sympathisant irgend einer Organisation gewesen. Er sei jedoch Kurde und setze sich für ein freies Kurdistan ein. Er habe Kurden, die in den Bergen gekämpft hätten, mit Essen und Kleidung unterstützt. Er sei drei Mal für ein bis zwei Tage festgenommen und von türkischen Soldaten immer wieder danach befragt worden, warum er die Leute, die Kurden in den Bergen, unterstützen würde. Den Asylantrag des Klägers lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22.03.1990 ab. Die hiergegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg: Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.1993 - A 2 K 21087/90 - wurde das Bundesamt verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG erfüllt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. In der Begründung des Urteils ist ausgeführt, individuelle Vorfluchtgründe habe der Kläger nicht glaubhaft machen können; er habe noch nicht einmal den Namen der Organisation nennen können, die er vorgebe, unterstützt zu haben. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Bundesgebiet erfülle der Kläger jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG: Er habe aufgrund der vorgelegten Lichtbilder nachweislich an türkischen bzw. kurdischen Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet und im angrenzenden europäischen Ausland teilgenommen. Der türkische Geheimdienst MIT sammle im Bundesgebiet Informationen über politische Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger und werte sie aus. Personen, die dem Geheimdienst namentlich bekannt geworden seien und verdächtigt würden, die PKK, wenn auch nur im Ausland, zu unterstützen oder sich sonst aktiv für die politische und kulturelle Autonomie der Kurden in der Türkei einzusetzen, müssten bei ihrer Einreise in die Türkei mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren rechnen, im Rahmen dessen sie befürchten müssten, auch Foltermaßnahmen ausgesetzt zu werden. Auch wenn der Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG ganz gezielt geschaffen haben sollte, lägen diese vor. Das Urteil ist seit dem 27.03.1993 rechtskräftig.
Am ... hat der Kläger eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, mit der er sechs gemeinsame Kinder hat, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Dem Kläger wurde am 16.07.1993 eine Aufenthaltsbefugnis, am 20.06.1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis und am 21.09.1999 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Der Kläger ist im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
1. Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.07.1995 - B 16 CS 2631/95 - (rechtskräftig seit 26.09.1995): Führen von Waffen und Schutzwaffen; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
2. Strafbefehl des Amtsgerichts Pforzheim vom 01.02.2000 - 9 CS 83 Js 15972/99 - (rechtskräftig seit 27.04.2000): Beleidigung; Geldstrafe: 15 Tagessätze zu 30 DM.
Am 24.04.2002 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. In der dem Antrag beigefügten „Loyalitätserklärung“ bekannte sich der Kläger zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. In einem Aktenvermerk der Beklagten vom 06.08.2002 wird festgehalten, aufgrund des über die Loyalitätserklärung mit dem Kläger geführten Gesprächs könne davon ausgegangen werden, dass Grundkenntnisse hinsichtlich der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorhanden seien. Der Kläger sei befragt worden, ob er Handlungen vorgenommen habe, die als der Einbürgerung entgegenstehende Bestrebungen im Sinne der Erklärung anzusehen seien. Er gab an, keine entsprechende Bestrebungen unternommen zu haben.
Das routinemäßig vom Einbürgerungsersuchen unterrichtete Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg legte den Einbürgerungsvorgang dem Innenministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung vor.
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Das Innenministerium Baden-Württemberg stimmte der Einbürgerung des Klägers mit Schreiben vom 14.05.2003 nicht zu. In diesem und dem, aufgrund der beim Kläger durchgeführten Anhörung (klägerische Schreiben vom 07.06. und 10.06.2003), ergänzenden Schreiben vom 25.08.2003 legte das Innenministerium seiner Entscheidung Folgendes zugrunde:
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1. Der Kläger sei am 16.06.1994 zum Vorsitzenden des PKK-nahen „Kurdischen Sportvereins B. e.V.“ gewählt worden. Die Eintragung über das Erlöschen des Vereins sei am 21.07.2003 erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger den Vereinsvorsitz innegehabt. Bis zur Löschung des Vereins sei der Kläger auch allein vertretungsberechtigter Vorsitzender mit allen Rechten und Pflichten gewesen. Die Vereinsräume seien am 29.07.1998 durchsucht worden. Der Kläger habe im Verdacht gestanden, mit anderen Verantwortlichen des Vereins in Pforzheim die PKK und ERNK unterstützt zu haben. In den Vereinsräumen habe sich auf einem großen Holzbrett an der Wand aufgehängt die ERNK-Fahne befunden, die von sog. kurdischen Märtyrern/Kämpfern umrahmt gewesen sei. Wenn der Kläger behaupte, bei dem Verein handle es sich um einen Fußballverein, der nichts mit der PKK zu tun habe, sei dies nicht glaubhaft. In einem 1997 anhängigen Ermittlungsverfahren gegen zumindest einen Angehörigen des Vereins sei bekannt geworden, dass von dort aus Kinder und Jugendliche unter Gewaltandrohung gegen die Eltern in ein sog. Ausbildungslager der PKK nach Frankreich verschleppt worden seien. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, nachdem die Geschädigten ihre Anzeige zurückgezogen hätten; die Geschädigten hätten offensichtlich von einem Vereinsverantwortlichen und anderen PKK-Anhängern Anrufe erhalten, in denen sie unter Gewaltandrohung zur Rücknahme der Anzeige aufgefordert worden seien. Spätestens im Juli 1998 (Durchsuchung der Vereinsräume) hätte sich der Kläger, wenn er tatsächlich nichts mit der PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisation zu tun gehabt haben wolle, vom Verein lossagen und als Vorsitzender und Mitglied ausscheiden müssen.
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2. Der Kläger sei am 27.11.1993 Teilnehmer einer nicht angemeldeten Demonstration von PKK-Anhängern in Stuttgart gewesen. Da er sich nicht an einen erteilten Platzverweis gehalten habe, sei er in Beseitigungsgewahrsam genommen worden. Die Versammlung habe sich gegen das Verbot der „Arbeiter-Partei Kurdistan“ (PKK) gerichtet. Die „Einkesselung durch die Polizei“ sei erst erfolgt, nachdem der Kläger einem Platzverweis nicht nachgekommen sei. Bei seiner Durchsuchung sei ein Klappmesser gefunden worden.
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3. Am 25.07.1994 habe sich der Kläger bei einer Plakatierungsaktion für die PKK in Pforzheim beteiligt. Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht gewusst habe, dass er sich durch das Plakatieren strafbar gemacht habe. Nach dem Vernehmungsprotokoll der Polizeidirektion Pforzheim sei dem Kläger bekannt gewesen, dass er für die ERNK plakatiere.
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4. Der Kläger habe am 26.11.1994 in Stuttgart an einer nicht angemeldeten Demonstration von Kurden anlässlich des Jahrestages des PKK-Verbotes teilgenommen. Er sei dieserhalb wegen Führens von Waffen und Schutzwaffen und wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden. Soweit der Kläger einwende, er habe sich am 26.11.1994 mit seinem Vater auf dem Weg nach Stuttgart befunden, um dort Bekannte zu besuchen, in deren Familie jemand gestorben sei, und sei auf dem Bahnhof von der Polizei gleich mitgenommen worden, sei zu entgegnen, dass der Kläger sich auf dem Weg zur Demonstration befunden habe. Polizeiliche Ermittlungen zu seinem behaupteten Besuch bei Bekannten anlässlich eines Todesfalles hätten ergeben, dass sich in der von ihm genannten Familie der letzte Todesfall vor zwei Jahren ereignet habe. Bei seiner Festnahme seien zwei Taschenkalender mit ERNK-Symbolen, ein Springmesser, ein Taschenmesser und eine Uhr mit ERNK-Symbol sichergestellt worden.
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5. Anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung in der klägerischen Wohnung am 29.07.1998 und 24.11.1999 seien mehrere Gegenstände beschlagnahmt worden, die auf eine Unterstützung der PKK/ERNK schließen ließen.
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6. Unter dem 10.07.2001 habe der Kläger eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ abgegeben. Das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren sei zwar eingestellt worden, da das Verschulden des Klägers im strafrechtlichen Sinne nur gering erschienen sei. In der Einstellungsverfügung sei jedoch klargestellt worden, dass der Kläger einen - wenngleich nicht gewichtigen - Beitrag zur Unterstützung der PKK/ERMK geleistet habe und es sich bei der „Selbsterklärung“ nicht um eine völlig unerhebliche Förderung der Ziele der PKK/ERNK gehandelt habe.
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Mit Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 wurde der Antrag des Klägers auf Einbürgerung abgelehnt.
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In der Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs.1 S.1 Nr.1 AuslG, da er sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der Aktivitäten des Klägers. Angesichts seines intensiven Engagements für die PKK/ERNK könne davon ausgegangen werden, dass er sich mit den Zielen dieser Organisationen identifiziere und bereit sei, auch tatkräftig für diese einzutreten. Die von ihm am 10.04.2002 abgegebene Loyalitätserklärung sei deshalb unwahr.
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Dem Kläger sei auch der seiner Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenzuhalten. Aufgrund der vom Innenministerium Baden-Württemberg mitgeteilten Aktivitäten des Klägers sei die Annahme gerechtfertigt, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihren Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewendet habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass sich der Kläger für diese Organisation aktiv einsetze oder eingesetzt habe.
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Eine Einbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz komme aufgrund des Bezugs von Sozialhilfe nicht in Betracht.
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Gegen den vorgelegten Bescheid legte der Kläger am 27.10.2003 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, er sei zwar Kurde, auf keinen Fall aber ein PKK-Anhänger; mit diesen Leuten wolle er überhaupt nichts zu tun haben. Die vom Innenministerium Baden-Württemberg vorgebrachten Gründe seien in keiner Weise geeignet, seine Loyalitätserklärung in Zweifel zu ziehen oder sie gar als unwahr zu bezeichnen.
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Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
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In der Begründung ist ausgeführt, der Kläger habe keinen Einbürgerungsanspruch nach § 85 AuslG, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen würden, dass er Bestrebungen verfolge oder unterstütze bzw. verfolgt oder unterstützt habe, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet seien und die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden würden. Eine Einbürgerung nach §§ 8, 9 StAG komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger nicht in der Lage sei, sich und seine Angehörigen selbst zu ernähren, sondern Unterhalt aus öffentlichen Mitteln beziehe. Die Einbürgerung hiernach scheitere zudem auch daran, dass ihm erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstünden. Zwar versuche die PKK/KADEK derzeit ihre Ziele auf politischem Weg durchzusetzen, jedoch hätten die zahlreichen gewalttätigen Aktionen (z. B. Brandanschläge) in der Vergangenheit gezeigt, dass die PKK/KADEK insbesondere durch den gesteuerten Einsatz ihrer Aktivisten ein erhebliches Bedrohungspotenzial für die innere Sicherheit in Europa darstelle. Daher müsse auch weiterhin von einem latent vorhandenen Gewaltpotenzial der in Europa im Exil lebenden PKK-Anhängern ausgegangen werden. Hinzu komme, dass die PKK dem internationalen Terrorismus zuzurechnen sei. Sie sei mit Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 02.05.2002 in die mit entsprechenden restriktiven Maßnahmen verbundene Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Wer eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze, habe nach § 86 Nr.3 AuslG i.V.m. § 47 Abs.2 Nr.4 und § 8 Abs.1 Nr.5 AuslG keinen Anspruch auf Einbürgerung. Der Kläger habe nicht nur nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den Zielen der PKK/KADEK und ihrer Nebenorganisationen sowie der von ihr beeinflussten Vereine abgewandt habe. Es sei vielmehr zweifelsfrei belegt, dass er sich für die PKK und deren Neben- und Nachfolgeorganisationen aktiv einsetze oder eingesetzt habe. Dieserhalb müsse sich der Kläger den Ausschlussgrund des § 86 Nr.2 AuslG entgegenhalten lassen. An dieser Bewertung vermöge weder die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 02.2.2004 noch sein Schreiben vom 12.02.2004 etwas zu ändern. Die PKK-Nähe des Klägers sei durch zahlreiche gerichtliche und polizeiliche Feststellungen belegt und beruhe nicht auf Vermutungen oder nicht gesicherten Erkenntnissen des Verfassungsschutzes. Im Schreiben des Klägers vom 12.02.2004, in dem er erklärt habe, „mit der ganzen Sache nichts mehr zu tun zu haben“ und sich für gemachte Fehler und die vorgefallenen Sachen entschuldigt habe, sei ein gewisses Eingeständnis zu erblicken.
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Auf den am 10.03.2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.03.2004 Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25.09.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.03.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn einzubürgern.
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In der Klagebegründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren gemachten Erklärungen und führt weiterhin aus, sein Schreiben vom 12.02.2004 sei ohne Absprache mit seinem Prozessbevollmächtigten erfolgt. Dieses Schreiben habe sich ausschließlich auf die Unterzeichnungen der sog. „PKK-Selbsterklärung“ bezogen. Außerdem hätten sich die meisten ihm zur Last gelegten Ereignisse im Zeitraum 1993/1994 ereignet. Aus dem kurdischen Sportverein B. sei er bereits 1996 ausgetreten; rein formal sei er noch bis zum Jahr 2002 im Vereinsregister als Vorsitzender eingetragen gewesen. Dies jedoch nur deshalb, weil er die gesetzlichen Formerfordernisse für das Löschen als Vorsitzender eines Vereins im Vereinsregister nicht gekannt habe. Im übrigen habe er am 10.04.2004 eine eindeutige Loyalitätserklärung und am 02.02.2004 eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, aus denen sich erhelle, dass er sich eindeutig zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und jegliche Anwendung von Gewalt, die die Belange der Bundesrepublik gefährden könnten, ablehne.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In ihrer Klageerwiderung untermauert sie ihr bisheriges Vorbringen und bekräftigt, dass sich die Häufigkeit und Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Unterstützungshandlungen zugunsten der PKK und ihrer Nachfolge- und Tochterorganisationen von einem bloß unpolitischen Mitläufer der Bewegung abhebe. Zur Glaubhaftmachung eines inneren Wandels, welcher die Abkehr von seiner ursprünglichen Unterstützung der Ziele der PKK plausibel mache, genüge nicht eine bloße Erklärung des Klägers, sich von der Organisation und den Zielen der PKK abgewendet zu haben. Es sei vielmehr erforderlich, dass er in nachvollziehbarer Weise sämtliche äußeren Umstände und inneren Beweggründe für seine Abkehr darlege. Darüber hinaus erfordere die Prognose für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Abwendung des Klägers von seiner bisherigen PKK-Unterstützung außer einer solchen Erklärung als objektives Zeichen auch einen längeren Zeitraum des „Wohlverhaltens“. Allein aufgrund solch objektiven Gegebenheiten sei es möglich, eine nachhaltige und positive Prognose für die innere und äußere Abkehr des Klägers von den Zielen der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen für die Zukunft abzugeben.
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Des weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (ein Heft Ausländerakte; ein Heft Widerspruchsakte, zwei Hefte Sozialhilfeakten), die Gerichtsakte des Asylverfahrens des Klägers -A 2 K 21087/90-, auf die Ermittlung- bzw. Strafakten der Verfahren 9 Cs 83 Js 15972/99, B 16 Cs 2631/95, 91 Js 200/97 und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 09.12.2004 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
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I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
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I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
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Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
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I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
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Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Gründe

 
31 
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
32 
Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
33 
I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
34 
I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
35 
Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
36 
Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
37 
I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
38 
Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
39 
Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
40 
Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
41 
Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
42 
Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
43 
Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
44 
Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
45 
Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
46 
Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
47 
Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
48 
Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
49 
II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
50 
Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
51 
Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
52 
Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
53 
Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
54 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Sonstige Literatur

 
55 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
56 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
57 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
58 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
59 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
60 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
61 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
62 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
63 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
64 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
65 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
66 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
67 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
68 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
69 
BESCHLUSS:
70 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000 festgesetzt.
71 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 25 Abs. 3 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG verwiesen.

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Dez. 2004 - 2 K 913/04 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 5 Begriff des Arbeitnehmers


(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 72 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 14


(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Ar

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 9


(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebensp

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bei uns veröffentlicht am 10.11.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. März 2005 - 2 K 2364/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wir

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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.