Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Jan. 2005 - 13 S 2549/03

bei uns veröffentlicht am12.01.2005

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/03 - wird zurückgewiesen, soweit es den Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung betrifft.

Hinsichtlich des Einbürgerungsanspruchs des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2003 - 7 K 10/003 - dahingehend geändert, dass unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 15. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. November 2002 die Beklagte verpflichtet wird, über den Einbürgerungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen wird die Klage des Klägers abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen trägt die Beklagte zu 3/4 der Kläger zu ¼. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird im Verfahren des Klägers zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 1.5.1963 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und Vater der im Jahr 1992 in der Bundesrepublik geborenen Klägerin; die Ehe des Klägers ist geschieden, und die elterliche Sorge für die Klägerin ist auf den Kläger übertragen. Der Kläger lebt seit 1978 in Stuttgart und ist seit 1986 im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung; die Klägerin hat eine bis zum 26.8.2008 befristete Aufenthaltserlaubnis. Ein Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen - Eternitplatten - vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu je 100,-- DM) ist inzwischen getilgt.
Am 23.11.1999 stellte der Kläger für sich und die Klägerin einen Antrag auf Einbürgerung. Im Verwaltungsverfahren wurden die Deutschkenntnisse des Klägers durch die Beklagte am 23.11.2000 überprüft; am 27.4.2001 erreichte der Kläger bei einer Sprachprüfung vor der Volkshochschule nach dem dort zugrunde gelegten Berechnungsmodell ein Ergebnis von 55%. Bei einer weiteren Sprachprüfung am 21.9.2001 erzielte der Kläger 70 Punkte; der Testteil „schriftlicher Ausdruck” wurde mit 0 Punkten bewertet. Das Angebot einer weiteren Sprachprüfung lehnte der Kläger in der Folgezeit mit der Begründung ab, er lebe schon lange in Deutschland, betreibe erfolgreich sein Geschäft als selbständiger Gastwirt und Hotelbesitzer und begleite als allein erziehender Vater seine in Deutschland schulpflichtige Tochter ohne weiteres in ihrer schulischen Laufbahn. Er habe durch praktische Anwendung seine Deutschkenntnisse ausreichend nachgewiesen; lediglich in der Schriftform hätten sich kleinere Mängel gezeigt. Im Übrigen erlebe er, wie um ihn herum zahlreiche türkische Staatsangehörige eingebürgert würden, die weitaus schlechter Deutsch sprächen als er; oft helfe er diesen Landsleuten und übernehme noch die Dolmetscherrolle.
Mit Bescheid vom 15.5.2002 lehnte die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der Klägerin ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe zwei Sprachtests bei der Volkshochschule nicht bestanden und sei zu zwei weiteren Terminen nicht erschienen. Eine alleinige Einbürgerung der Klägerin als des Kindes des Klägers sei aus Rechtsgründen nicht möglich, zumal sie aus der türkischen Staatsangehörigkeit nur entlassen werden könne, wenn der allein sorgeberechtigte Kläger ebenfalls die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantrage.
Der Widerspruch der Kläger vom 21.6.2002 wurde durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 - zugestellt am 9.12.2002 - zurückgewiesen; die Widerspruchsbehörde bezieht sich auf die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom Dezember 2000/Oktober 2001, wonach über 70 Punkte zum Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erforderlich seien.
In dem am 2.1.2003 durch Klageerhebung eingeleiteten Klageverfahren haben die Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen Einbürgerungszusicherungen zu erteilen.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Zeitungsbericht vorgelegt und den Kläger danach Fragen zu diesem Text beantworten lassen; in der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger außerdem zu seinem Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere zu seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, geäußert (zunächst unselbständige Arbeit, danach Übernahme eines Lebensmittelladens, danach eines Imbisses und einer Gaststätte; 1988 Kauf eines Hauses in Stuttgart/Zuffenhausen mit einem Restaurant im Erdgeschoss und - ab 1992 - mehreren Hotelzimmern in den oberen Stockwerken). Außerdem hat der Kläger vorgetragen, er habe in seinem Restaurant zwei Leute eingestellt und inzwischen ein Hotelzimmerangebot von 29 Zimmern; er beschäftige auch gelegentlich Aushilfen. Außerdem mache er mit der Tochter die Hausaufgaben. Sein eigener Vater habe 32 Jahre beim Tiefbauamt der Beklagten gearbeitet, und seine Mutter kümmere sich auch um die Enkelin (die Klägerin). Er selbst habe einen über das türkische Konsulat vermittelten Deutschkurs von drei Monaten absolviert und spreche mit seinen Gästen deutsch.
Mit Urteil vom 22.7.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 15.5.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.11.2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern jeweils Einbürgerungszusicherungen zu erteilen; der Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Das am 22.10.2003 zugestellte Urteil hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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Die Entscheidungsgründe führen aus, der Einbürgerungsantrag sei nach dem Ausländergesetz i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom Juli 1999 zu beurteilen; die Übergangsregelung für ältere Fälle sei hier nicht einschlägig. Der Einbürgerung des Klägers stehe der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 1 AuslG (keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache) nicht entgegen. Der Kläger könne sich im täglichen Umgang sowohl mündlich als auch schriftlich ohne die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers verständigen; die Kenntnisse der Schriftsprache umfassten dabei das Lesen, das Verstehen und das Verfassen eines Textes. Ein deutschsprachiger Text müsse von dem Einbürgerungsbewerber allerdings nicht geschrieben werden können, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und seinem Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG ergebe. Ein einheitlicher Maßstab zur Frage ausreichender Deutschkenntnisse sei zwar zu dieser Vorschrift in Rechtsprechung und Literatur nicht entwickelt worden; es müsse aber ausreichen, wenn sich ein Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden ohne besondere Schwierigkeiten verständlich machen könne, während nicht erforderlich sei, dass er die Fähigkeit besitze, einen Text in deutscher Sprache verständlich zu schreiben. Mit dem Kläger könne ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden, er könne einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und den wesentlichen Inhalt mündlich wiedergeben. Das Gericht könne selbst diese Frage beurteilen; der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht. Dass die mündlichen Kenntnisse des Klägers in der deutschen Sprache ausreichend seien, sei angesichts seiner wirtschaftlichen Aktivitäten und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung anzunehmen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Einbürgerungsbehörde selbst die Entscheidung über das Vorliegen ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu treffen habe. Den Bewertungsbögen der Volkshochschule sei nicht konkret zu entnehmen, welche Aufgaben dem Kläger im einzelnen gestellt worden seien; selbst die Beklagte habe über die bei der Volkshochschule durchgeführten Sprachprüfung keine umfassenden Informationen.
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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2003 beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.7.2003 - 7 K 10/03 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht auf dem Bestehen eines schriftlichen Sprachtests. Trotz des negativen Ergebnisses im schriftlichen Teil (zwei Mal 0 Punkte) habe sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung damit begnügt, mit dem Kläger mündlich zu kommunizieren, ihn einen Zeitungsartikel vorlesen zu lassen und ihm Fragen zu stellen; entsprechend einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom August 2002 sei jedoch das Bestehen eines schriftlichen Tests für die Einbürgerung unabdingbar. Damit sei die Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers durch das Gericht nicht vollständig gewesen. Im Übrigen gehe es zu weit, von der Behörde selbst eine Sprachprüfung zu fordern; der Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg schreibe hierzu vor, für den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache müssten nach dem Gesamtergebnis des Tests die gestellten Anforderungen zu über 70% erfüllt sein. Der Kläger habe bereits zwei Mal diese Hürde nicht überspringen können. Damit komme auch die Einbürgerung der Klägerin nicht in Betracht.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tragen vor, in den Verwaltungsvorschriften zu § 86 AuslG sei vom Bestehen eines schriftlichen Sprachtests nicht die Rede; das gelte auch für die Verwaltungsvorschriften zu § 8 StAG. Auch vielen deutschen Staatsangehörigen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken. Vor allem dürfe aber die Einbürgerungsbehörde das Ergebnis der von ihr angeordneten Prüfung bei der Volkshochschule nicht schematisch verwerten; es fehle an einer Einzelfallentscheidung. Der Kläger habe in allen Bereichen gute Noten erzielt; lediglich bei dem Test „schriftlicher Ausdruck“ seien ihm 0 Punkte gegeben worden. Die dazu vorliegenden Schriftproben rechtfertigten diese Beurteilung nicht. Selbst wenn der schriftliche Ausdruck zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse gehöre, sei diese Anforderung erfüllt. Im Übrigen obliege es der Behörde, im konkreten Einzelfall eine Würdigung vorzunehmen, die den Aktivitäten, dem Alter und dem Bildungsstand des Klägers gerecht werde. Da der Kläger den zweiten Sprachtest mir genau 70 Punkten abgeschlossen habe, hätte er den Test bereits dann bestanden, wenn seine schriftliche Leistung mit wenigstens 1 Punkt bewertet worden wäre. Ein Beispiel für die Sprachkenntnisse des Klägers sei, dass er vor einiger Zeit wegen der Errichtung eines Funkstation auf seinem Gebäude ein zehnseitiges Vertragswerk mit Vodafone D 2 durchgearbeitet habe; er sei dazu ohne weiteres in der Lage gewesen. Im übrigen verfolge die Klägerin, die zur Zeit in der siebten Klasse der Realschule sei, ihren Einbürgerungsanspruch nicht nur als Miteinbürgerung (abhängig vom Kläger), sondern auch als eigenen Einbürgerungsanspruch weiter.
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In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2005 hat der Senat mit den Klägern über den Einbürgerungsantrag und seine Vorgeschichte sowie über ihre persönlichen Umstände in Stuttgart-Zuffenhausen gesprochen (ohne Dolmetscher); dem Kläger ist auch eine schriftliche Aufgabe gestellt worden (schriftliche Antwort auf den Brief einer Freundin, die den Kläger in Stuttgart besuchen will). Der Kläger hat in der ihm gestellten Zeit (1/2 Stunde) ohne fremde Hilfe ein Antwortschreiben entworfen.
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Dem Senat liegen die den Kläger und die Klägerin betreffenden Einbürgerungsakten der Beklagten vor; sie waren Gegenstand der Verhandlung und Beratung.

Entscheidungsgründe

 
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Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
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Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
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Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
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1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
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Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
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In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
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2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
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Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
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2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
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2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
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Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
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Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
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Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
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2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
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Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
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„Herr M. (Name)
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Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
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Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
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beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
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bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
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Herzliche Grüße
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M.“ (Name)
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Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
43 
Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
44 
3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
45 
3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
19 
Die bereits vom Verwaltungsgericht nach § 124a VwGO zugelassene Berufung begegnet keinen prozessualen Bedenken; der Schriftsatz vom 30.10.2003 wahrt die Einlegungsfrist (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und bezeichnet auch das angefochtene Urteil ausreichend. Die Beklagte hat zwar in diesem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich und wörtlich „Berufung eingelegt“; sie hat allerdings mit entsprechender Begründung (siehe § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO) beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In dieser Formulierung kommt - auch ohne ausdrücklichen Bezeichnung des Rechtsmittels als „Berufung” - (noch) ausreichend zum Ausdruck, dass die Beklagte die berufungsgerichtliche Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils begehrt (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 19.10.1998 - 2 StR 484/98 -, NStZ-RR 1999, 262). Da das Verwaltungsgericht bereits selbst die Berufung zugelassen hat und der Schriftsatz vom 30.10.2003 das gewählte Rechtsmittel jedenfalls nicht fehlerhaft (etwa als Antrag auf Zulassung der Berufung) bezeichnet, liegt insofern kein Fall der (unzulässigen, siehe BVerwG, Beschluss vom 23.8.1999 - 8 B 152.99 -, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 23) Umdeutung von Prozesserklärungen vor. Der Schriftsatz vom 30.10.2003 ist vielmehr (noch) einer Auslegung als Berufungseinlegungsschrift zugänglich.
20 
Auch sonstige Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht (vgl. dazu § 124a Abs. 3VwGO); insbesondere enthält die rechtzeitig eingegangene Begründung einen bestimmten Antrag, und auch die einzelnen Berufungsgründe werden aufgeführt, wenn die Beklagte darauf hinweist, das Verwaltungsgericht verzichte zu Unrecht im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens auf schriftliche Deutschkenntnisse. Soweit die Berufungsbegründung allerdings weiter ausführt, das Verwaltungsgericht fordere von der Behörde zu Unrecht, selbst eine Sprachprüfung durchzuführen oder erneut eine andere sachverständige Stelle damit zu beauftragen, greift die Beklagte eine die (positive) Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht tragende Erwägung an; da das Verwaltungsgericht selbst die Spruchreife herbeigeführt und positiv „durchentschieden” hat (siehe § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), handelt es sich insofern um ein dem Berufungsverfahren als Prüfungsgegenstand nicht zugängliches „obiter dictum” (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 9.7.1998 - 8 TZ 2348/98 -juris; BVerwG, Beschluss vom 14.3.2001 - 1 B 204/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 43 und OVG Münster, Beschluss vom 29.3.2004 - 11 A 1223/03 A -, AuAS 2004, 115).
21 
Die Berufung der Beklagten kann sachlich keinen Erfolg haben, was das Begehren der Klägerin auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung angeht (1.). Im Verfahren des Klägers hat die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf die ihm durch das Verwaltungsgericht zugesprochene Einbürgerungszusicherung hat (2.). Insofern war die Beklagte allerdings zur (erneuten) Entscheidung über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu verpflichten; es fehlt bisher noch an einer behördlichen Ermessensausübung (3.).
22 
1. Die Berufung der Beklagten im Verfahren der Klägerin ist bereits deswegen unbegründet, weil der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits aus eigenem Recht ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zusteht; insoweit erweist sich damit das erstinstanzliche Urteil als im Ergebnis zutreffend. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin auch aus (von dem Kläger abgeleitetem) Recht eine Einbürgerungszusicherung im Rahmen der Miteinbürgerung beanspruchen kann.
23 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin klargestellt, dass ihr Einbürgerungsantrag vom 23.11.1999 nicht auf ihre „Miteinbürgerung” als Tochter des Klägers (siehe § 85 Abs. 2 AuslG a.F.) beschränkt, sondern (hilfsweise) auch als Einbürgerungsanspruch aus eigenem Recht aufzufassen ist; dementsprechend hat die Behörde in der angefochtenen Verfügung vom 15.5.2002 auch beide Anspruchsgrundlagen sowie (zusätzlich) die Voraussetzungen einer eigenständigen Ermessenseinbürgerung der Klägerin nach § 8 StAG geprüft und verbeschieden. Der Senat kann offenlassen,ob zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, also noch unter Geltung der Vorschriften des Ausländergesetzes über die sog. Anspruchseinbürgerung (§§ 85, 86), die Voraussetzungen einer eigenständigen Einbürgerung der Klägerin vorlagen oder nicht; jedenfalls zu dem für solche Anspruchseinbürgerungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (siehe dazu BVerwG, Beschluss vom 28.6.1985 - 1 B 48.85 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 151; BVerwG, Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84; Beschluss vom 13.12.2004 - 13 S 1276/04 -und BayVGH, Urteil vom 27.5.2003 - 5 B 00.1819 - juris) liegen die Voraussetzungen der durch die Beklagte mit der Berufung angegriffenen Einbürgerungszusicherung vor (zum Verwaltungsaktcharakter und zu den grundsätzlichen Voraussetzungen einer Einbürgerungszusicherung siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, AuAS 04, 187 und Hailbronner/Renner, StAR, 2001, RdNrn. 85 und 122 zu § 8 und 14 zu § 9 StAG). Zwischenzeitlich - mit Wirkung zum 1. Januar 2005 - sind nämlich die bis dahin maßgeblichen Regelungen der §§ 85, 86 AuslG durch die im Zuwanderungsgesetz enthaltene Neufassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes abgelöst worden (siehe Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl. I S. 1950). Da die Neuregelung keine Übergangsvorschrift enthält, die - etwa entsprechend § 40c StAG n.F. bzw. § 102a AuslG a.F. - für die im hier interessierenden Zeitraum gestellten Einbürgerungsanträge die Geltung des früheren Rechts vorschreibt, lässt sich der gesetzlichen Neuregelung der Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass auch für bereits eingeleitete Einbürgerungsverfahren bzw. Anträge auf Einbürgerungszusicherung das neu geltende materielle Recht - hier also §§ 10 und 11 StAG - anzuwenden ist. Diese neuen Rechtsvorschriften haben - in für die Klägerin ergebnisrelevanter Weise - die Rechtsstellung minderjähriger Einbürgerungsbewerber verbessert; es kommt nämlich für die Anspruchseinbürgerung bei Antragstellern vor Vollendung des 16. bzw. 23. Lebensjahres nicht mehr auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, entspricht § 85 Abs. 1 Nr. 1 AuslG a.F.) und das Bestreitenkönnen des Lebensunterhalts (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG bzw. § 85 Abs. 1 Nr. 3 AuslG a.F.) an (siehe einerseits § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG, andererseits § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG a.F. und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 14 zu § 85 AuslG).
24 
Die Voraussetzungen einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 AuslG sind für die Klägerin, die seit mehr als acht Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig im Inland hat und im Besitz der nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG erforderlichen Aufenthaltserlaubnis ist, unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 StAG vorgesehenen Erleichterungen gegeben; es fehlt lediglich an der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG. Dem hat allerdings bereits das von der Beklagten angefochtene erstinstanzliche Urteil dadurch Rechnung getragen, dass es - auf den entsprechenden Antrag der Klägerin hin - die Beklagte nicht zur Einbürgerung selbst, sondern lediglich zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung verurteilt hat; gerade für derartige Fälle - der Einbürgerungsbewerber ist noch im Besitz der ausländischen Staatsangehörigkeit - ist die Einbürgerungszusicherung vorgesehen (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 17.3.2004 a.a.O. und Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 122 zu § 8 StAG). Dem Einwand der Beklagten, die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin setze nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit durch den personensorgeberechtigten Kläger selbst voraus, ist damit ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er schließe eine solche Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Interesse seiner Tochter jedenfalls nicht aus, wenn er auch in erster Linie in diesem Zusammenhang an seine eigene Einbürgerung denke.
25 
In der Person der Klägerin ist auch kein Ausschlussgrund im Sinne von § 11 StAG gegeben. Anhaltspunkte für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StAG (Verfolgung von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG) liegen offensichtlich nicht vor. Die Klägerin verfügt aber auch über "ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, so dass dieser weitere Ausschlussgrund ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegengehalten werden kann. Die im Jahre 1992 in der Bundesrepublik geborene und hier auch aufgewachsene Klägerin spricht - wovon sich der Senat in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte -fließend Deutsch; ihr mündliches Sprachvermögen ist weit besser als dasjenige des Klägers. Keinen Zweifel hat der Senat auch daran, dass die Klägerin über die erforderlichen (siehe dazu unten 2.) schriftlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt; sie ist zur Zeit in der 7. Klasse der Realschule und hat im Fach „Deutsch” die Note „befriedigend”. Sowohl wegen des umfangreichen Stundenangebots im Fach „Deutsch” bereits in der von der Klägerin durchlaufenen Grundschule als auch in der Realschule (5. und 6. Klasse: jeweils 5 Stunden; 7. Klasse 4 Stunden wöchentlich, zu den einzelnen Lehrplänen siehe „die Realschule in Baden-Württemberg”, www.realschule-Bw.de) und auch nach den konkreten Schilderungen der Klägerin und ihres Vaters zum schulischen Werdegang der Klägerin steht für den Senat außer Frage, dass auch die erforderlichen schriftlichen Kenntnisse der Klägerin gegeben sind. Dem entspricht auch die bisherigen Verwaltungspraxis, die bei erfolgreichem Besuch einer deutschsprachigen Schule über vier Jahre hinweg die erforderlichen Sprachkenntnisse als „in der Regel nachgewiesen” ansieht (siehe dazu Ziff. 8.1.2.1.2 StAR-VwV vom 13.12.2000, BAnz. 2001, 1418; ebenso Ziff. 1. 2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 5.12.2000 - 5-1012.4/11 -und Nr. 86.1.2 der VwV des Innenministeriums Baden-Württemberg zum StAR vom 5.1.2001 - 5-1010/15 - und Nr. 11.1.1. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum StAG).
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2. Was den Kläger angeht, so steht ihm im entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt ein Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung - unter dem Vorbehalt der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG - allerdings noch nicht zu; dem Einbürgerungsanspruch aus § 10 StAG steht der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG entgegen.
27 
Mit Ausnahme der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG) erfüllt der Kläger sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG; insbesondere sind der erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit acht Jahren, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), der Besitz einer unspezifischen Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG), die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG und das Fehlen einer im Sinne des § 12a Abs. 1 StAG relevanten Verurteilung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegeben. Dem danach grundsätzlich vorliegenden Einbürgerungsanspruch des Klägers steht allerdings als einziger hier in Betracht kommender Ausschlussgrund entgegen, dass der Kläger „nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt” (siehe § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG). Das Gericht hat die Frage, ob ein solcher Ausschlussgrund vorliegt, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung selbst zu überprüfen (2.1.), und im vorliegenden Fall hat die Überprüfung ergeben, dass jedenfalls die erforderlichen schriftlichen Sprachkenntnisse (2.2.) beim Kläger noch nicht ausreichend gegeben sind (2.3.).
28 
2.1. Die Frage, ob ein Ausschlussgrund im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vorliegt, hat das Gericht - ohne dass der Behörde ein entsprechender Beurteilungsspielraum zustünde - nach der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage in eigener Verantwortung zu entscheiden; insofern gilt - was den Entscheidungszeitpunkt angeht - nichts von den allgemeinen Grundsätzen (siehe dazu die Nachweise oben 1.) Abweichendes. Eine Verlagerung des für die Frage ausreichender Sprachkenntnisse maßgebenden Zeitpunkts auf denjenigen der Verwaltungsentscheidung ist auch nicht aus dem Gedanken eines entsprechenden behördlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.5.200 - 13 S 916/00 -, VBIBW 2001, 492 m.w.N. aus der Rechtsprechung zur Verfassungstreue) gerechtfertigt (siehe dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vorn 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - und Urteil vom 11.7.2002 - 13 S 1111/01 -a.a.O.). Wo - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein Einbürgerungsanspruch, der lediglich in den gesetzlich bestimmten Fällen (hier: § 11 StAG, früher: § 86 AuslG a.F.) ausgeschlossen ist, ohne dass insofern für ein Einbürgerungsermessen wie bei der allgemeinen Einbürgerungsvorschrift des § 8 StAG oder eine Vorverlagerung des entscheidungserheblichen Zeitpunkts auf denjenigen der Behördenentscheidung Raum wäre (s. Berlit, GK-StAR, § 85 AuslG, RdNrn. 29, 30 und Hailbronner/Renner. a.a.O., RdNr. 36 zu § 85). Die Tatsache, dass der Begriff der „ausreichenden” Sprachkenntnisse wertende und in gewissem Sinn auch prognostische Elemente enthält, ändert hieran nichts. Dementsprechend ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass in Einbürgerungsverfahren der - vom Gericht selbst zu ermittelnde - Kenntnisstand des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist (siehe insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 19.8.2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, 484, 490; Berlit a.a.O., RdNr. 18 zu § 86; siehe auch Renner, Nachtrag zu „Staatsangehörigkeitsrecht” 2000, RdNr. 19 zu § 86). Auch für vergleichbare ausländerrechtliche Vorschriften (§ 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AuslG, entspricht § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.; § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG, entspricht § 32 Abs. 2 AufenthG.; s. auch § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG., verschärft durch § 9 Abs. 2 Nr. 7 AufenthG), war bzw. ist entsprechende unbeschränkte Gerichtskontrolle anerkannt; dasselbe galt bereits für diejenigen Fälle, in denen Sprachkenntnisse im Rahmen der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 RuStAG geprüft wurden (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.) oder in denen es um die Qualität von Deutschkenntnissen von Vertriebenenausweisbewerbern geht (BVerwG, Beschluss vom 19.2.1997 - 9 B 590/96 - juris). Die Tatsache, dass die Prüfung der Sprachkenntnisse in Verwaltungsvorschriften des Bundes und auch der Länder detailliert behandelt wird (siehe dazu insbesondere Hess. VGH, Urteil vom 9.8.2002 a.a.O. S. 485 und Ziff. 8.1.2.1.2. StAR-VwV) ändert hieran nichts; im Zusammenhang mit § 11 StAG geht es um Ausschlussgründe bei einer Anspruchseinbürgerung, nicht um behördliche Ermessensausübung, so dass Verwaltungsvorschriften hier allenfalls Hilfsmittel der Norminterpretation sein können (siehe dazu auch Gutmann, InfAuslR 2002, 491). Wegen der dem Gericht obliegenden eigenen Prüfungs- und Aufklärungspflicht zur Frage der ausreichenden Sprachkenntnisse ist der Senat auch gehindert, den von dem Kläger im Verwaltungsverfahren zweimal vorgelegten schriftlichen Test, in dem er jeweils 0 Punkte bekommen hat, unter Aufrechterhaltung der übrigen Testergebnisse neu „nachzubewerten”; dies scheitert bereits daran, dass dem Senat die für die damals prüfende Volkshochschule maßgebliche Punkte- und Bewertungsskala nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits, dass es der Behörde in Verfahren der hier vorliegenden Art nicht verwehrt ist, sich zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Tests oder Prüfungen bei Dritten zu bedienen; eine solche Entscheidungshilfe ändert aber nichts daran, dass die Verantwortung für die am Ende des Verwaltungsverfahrens stehende Behördenentscheidung jeweils bei der Behörde selbst liegt und dass diese in Zweifelsfällen berechtigt und u.U. sogar verpflichtet ist, sich ein eigenes Urteil über die Sprachkenntnisse des Einbürgerungsbewerbers zu bilden (vgl. dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 55 zu § 86).
29 
2.2. Was die Frage angeht, wie das in § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG enthaltene Erfordernis „ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache” - insbesondere im hier interessierenden Bereich der Schriftsprache - zu verstehen ist, so hat das Verwaltungsgericht (jedenfalls nach der nunmehr maßgebenden Rechtslage) im Ergebnis zu Unrecht auf sprachliche Kenntnisse auch im schriftlichen Bereich verzichtet; mindestens seit Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Neuregelungen ist davon auszugehen, dass eine Einbürgerung nicht nur (ausreichende) mündliche, sondern auch im schriftlichen Bereich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt.
30 
Es kann offen bleiben, inwieweit auf der Grundlage der früher geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des § 86 Nr. 1 AuslG, bereits schriftliche deutsche Sprachkenntnisse zu fordern waren. Die Entstehungsgeschichte der durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 - BGBl. I S. 1618, 1620 - neu eingeführten Vorschrift gibt für die Auslegung des Begriffs ausreichender Sprachkenntnisse wenig her; sie bezieht sich auf die entsprechende Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des damals geltenden Ausländergesetzes, dessen Auslegung zum damaligen Zeitpunkt bereits uneinheitlich war. Allerdings deutete der Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Unterschied zu § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG (mündliche Verständigung auf einfache Art in deutscher Sprache) schon damals darauf hin, dass ein strengerer und damit über das Mündliche wohl hinausgehender Maßstab anzulegen war. Andererseits war die „Beherrschung der deutschen Sprache” wohl nicht verlangt (siehe dazu § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG). In der Literatur scheint die Auffassung überwogen zu haben, dass sich die sprachlichen Anforderungen im Rahmen der Einbürgerung zwischen den beiden, in § 24 Abs. 1 Nr. 4 AuslG einerseits und § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG andererseits bezeichneten Polen bewegen (so eingehend Renner, a.a.O., RdNr. 17 zu § 86; siehe auch Berlit, a.a.O., RdNr. 33 zu § 86, aber auch RdNr. 23 zu § 86 und Hailbronner, AuslG, RdNr. 3 zu § 86 sowie Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 3 zu § 86). In der Rechtsprechung hat sich der Hess. VGH (Urteil vom 19.8.2002, a.a.O.) entschieden für das Erfordernis ausgesprochen, der Einbürgerungsbewerber müsse „eigene oder fremde Gedanken schriftlich in deutscher Sprache wiedergeben”; hierfür sprechen (als Auslegungshilfe) auch die Verwaltungsvorschriften, die das Bundesinnenministerium nicht nur zur Ermessenseinbürgerung, sondern gleichlautend auch zur Anspruchseinbürgerung nach § 86 AuslG erlassen hat (zu deren Formulierung und zur Abgrenzung von den Verwaltungsvorschriften der Länder siehe insbesondere Hess. VGH a.a.O. S. 485 f.). Von Bedeutung scheint dem Senat in diesem Zusammenhang, dass die Verwendung des Begriffs „ausreichend” jeweils die Annahme eines relativen Maßstabes nahe legt (so auch Renner, a.a.O., RdNr. 15 zu § 86); es kommt bei der Auslegung der verschiedenen Vorschriften zur erforderlichen Sprachkompetenz entscheidend darauf an, zu welchem Zweck und in welchem ausländerrechtlichen oder Integrationszusammenhang Sprachkenntnisse gefordert werden. Dass die Fähigkeit, deutsche Texte lesen, aber auch schreiben zu können, ein wesentliches und gerade für Einbürgerungen relevantes Integrationsmerkmal darstellt, dürfte unbestreitbar sein (im einzelnen siehe dazu Berlit, a.a.O. RdNr. 21 zu § 86 und die dort zitierten Nachweise). Während für die Ermessenseinbürgerung, bei der ausreichende deutsche Sprachkenntnisse gesetzlich nicht verlangt waren und die Fähigkeit zum schriftlichen Ausdruck jedenfalls für bestimmte Fallgestaltungen (deutsche Familienangehörige; Schreiben kein Bestandteil des „Alltagslebens” des Einbürgerungsbewerbers) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „von grundsätzlich allen Einbürgerungsbewerbern zu erfüllende Mindestvoraussetzung darstellte (so BVerwG, Urteil vom 8.3.1988 - 1 C 55/86 -, BVerwGE 79, 94 f.), hat § 86 AuslG die Einbürgerungsmöglichkeiten durch die Schaffung eines Einbürgerungsanspruchs in bestimmten Fällen einerseits verbessert, andererseits aber durch (erstmalige) gesetzliche Formulierung von sprachlichen Mindestvoraussetzungen auch dadurch erschwert, dass Ausschlussgründe geschaffen wurden, die der Behörde keinen Ermessensspielraum lassen (siehe dazu Renner, a.a.O. RdNr. 13 zu § 86 und Hess.VGH, a.a.O. S. 486).
31 
Das Inkrafttreten der zuwanderungsrechtlichen Vorschriften zum 1.1.2005 hat nach Auffassung des Senats zur vorher noch eher strittigen Frage mündlicher oder (auch) schriftlicher sprachlicher Fähigkeiten von Einbürgerungsbewerbern neue Akzente gesetzt. Die früher geltende Regelung des § 86 Nr. 1 AuslG ist unmittelbar in das Staatsangehörigkeitsrecht übernommen worden (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG), und zum gleichen Zeitpunkt sind neue ausländerrechtliche Vorschriften in Kraft getreten, die dazu dienen sollen, die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in Deutschland künftig verstärkt zu fördern und zu stützen. Insbesondere sind inzwischen Integrationskurse vorgesehen, die die Ausländer (u.a.) an die Sprache in Deutschland heranführen sollen (s. § 43 AufenthG). Ziel der Integrationskurse ist es u.a., die Ausländer dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet soweit vertraut zu machen, „dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können” (§ 43 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), und der Integrationskurs umfasst auch einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer, der der Erlangung „ausreichender Sprachkenntnisse” dient (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). In Ausfüllung der - in verfassungsrechtlicher Hinsicht ausreichend bestimmten - Ermächtigungsgrundlage (siehe Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die u.a. die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse anspricht, hat die Bundesregierung inzwischen die Integrationskursverordnung (IntV) vom 13.12.2004 (BGBl. I S. 3370) erlassen. Nach dieser Verordnung ist das Kursziel, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinn von § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 Bundesvertriebenengesetz zu erreichen, erreicht, „wenn sich ein Kursteilnehmer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann”.
32 
Schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache wird damit bereits von denjenigen Ausländergruppen verlangt, die der Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen unterliegen (s. § 44 a AufenthG). Wenn es sich insofern auch um die Integrationsvorstellung des - gesetzlich allerdings dazu ermächtigten - Verordnungsgebers handelt, so kann dieser Regelung des § 3 Abs. 2 InfV doch jedenfalls die grundsätzliche Annahme entnommen werden, dass Erfolg versprechende Integration von Ausländern auch entsprechende schriftliche Ausdrucksfähigkeit voraussetzt. Dass die Regelung der Integrationskursverordnung nicht die Einbürgerung betrifft, sondern im systematischen Zusammenhang zum Aufenthaltsrecht (und zum Vertriebenenrecht) steht, macht die in ihr zum Ausdruck kommende Integrationsvorstellung für die Auslegung staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften nicht wertlos. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, jedenfalls nach Inkrafttreten der neuen zuwanderungsrechtlichen Regelungen bei Einbürgerungsbewerbern im Zusammenhang mit der Prüfung der von ihnen zu verlangenden deutschen Sprachkenntnisse nicht unter dem Niveau zu bleiben, das die Integrationskursverordnung für sonstige Ausländergruppen vorsieht - wenn die früheren Vorschriften nicht sogar schon in gleichen Sinn auszulegen waren (so Hess. VGH, a.a.O.). Auf ein solches Ergebnis scheinen auch die „Vorläufigen Anwendungshinweise” des BMI zum Staatsangehörigkeitsrecht hinzuweisen (Nr. 11.1.1.1, wonach „die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können”, nicht ausreicht; anders ist es lediglich bei der Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern (siehe Nr. 10.2.1.2.3. der Vorl. Anwendungshinweise). Entsprechendes gilt aufenthaltsrechtlich bereits für neu einreisende Ausländer (siehe auch Ziff. 9.2.8 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG). Eine für schon länger im Bundesgebiet lebende Ausländer günstige Übergangsregelung zur Frage der Sprachkenntnisse, wie sie § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Niederlassungserlaubnis enthält, ist für das Staatsangehörigkeitsgesetz nicht vorgesehen, obwohl in Einbürgerungsfällen jeweils ein längerer Aufenthalt des Bewerbers die Regel sein dürfte (siehe etwa § 85 Abs. 1 AuslG, § 10 Abs. 1 StAG und Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNr. 55 zu § 8 StAG). Hieraus ist zu schließen, dass im Einbürgerungsrecht keine Differenzierung der sprachlichen Voraussetzungen nach der jeweiligen Aufenthaltsdauer oder - von § 40 c StAG abgesehen - nach dem Antragszeitpunkt stattfindet. Damit sind die sprachlichen Integrationsziele und -vorstellungen des Gesetzgebers, wie sie im Zuwanderungsrecht, insbesondere in § 3 Abs. 2 InfV, zum Ausdruck kommen, auch auf die bereits seit langem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Einbürgerungsbewerber anzuwenden.
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2.3. Bei der konkreten, dem Senat selbst obliegenden Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers hat sich zur Überzeugung des Senats ergeben, dass der Kläger zwar im mündlichen Bereich zu ausreichender Kommunikation in deutscher Sprache fähig ist; die mehr als einstündige mündliche Verhandlung, in der der Kläger bereitwillig auf Fragen eingegangen ist und seinen bisherigen Werdegang in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt hat, hat dem Senat durchaus den Eindruck vermittelt, dass der Kläger sich im täglichen Leben, aber auch im Rahmen der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtfinden und dass mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann (zu dieser Formulierung siehe die Vorläufigen Anwendungshinweise, a.a.O., die insoweit durchaus als Auslegungshilfe verwertbar sind). Mit gewissen Einschränkungen ist auch anzunehmen, dass der Kläger einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann (zur Lesefähigkeit siehe auch Berlit a.a.O., RdNr. 38 f.). Allerdings sind insofern bereits gewisse Zweifel angebracht, die sich daraus ergeben, dass der Kläger die ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Aufgabe (Antwort auf den Brief einer fiktiven Freundin, die den Kläger besuchen will) bereits von der Fragestellung her nur unvollständig gelöst hat. Dass es in dem von ihm zu entwerfenden Antwortschreiben nicht nur um die Antwort auf die in dem Brief aufgeworfenen (einfachen) Fragen der Absenderin ging, sondern dass der Kläger auch schreiben sollte, welche Ausflüge er machen wolle oder was er seinem Besuch in Stuttgart zeigen wolle, hat der Kläger in der ihm zur Verfügung stehenden Zeit (eine halbe Stunde) nicht realisiert; jedenfalls hat er zu diesem Punkt nichts geschrieben. Es ist denkbar, dass er trotz der auch mündlich in der Verhandlung gegebenen Hinweise die zu lösende Aufgabenstellung nur unvollständig erfasst hat.
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Was die Schreibfähigkeiten des Klägers angeht, so hat sich zwar gezeigt, dass der Kläger einfache Informationen wie seine Anschrift oder Telefonnummer relativ fehlerfrei und verständlich schriftlich wiedergeben kann; allerdings war der restliche Teil des Schreibens nur sehr schwer verständlich. Der Kläger schrieb als Antwort auf die Fragen, wann die beste Zeit sei, ihn zu besuchen, ob es besser sei, nach Stuttgart mit dem Zug zu fahren oder ob man dort ein Auto brauche und was man sonst noch wissen müsse, bevor man die Reise mache:
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„Herr M. (Name)
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Ich framich sehr mich besuchen .. in stuttgart.
37 
Ich wohnen in Stuttgart. (es folgen Anschrift und TeINr )
38 
beste Zeit ist Agust . Schönne Zeit .. Ich habe meche seit. Agust -Bese mit dem Zug. kommen. In Stuttgart Bitte vonn . Sttuttgart banhof komnen
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bitte - anrufen? Bis balt ... Ich fremich Schrr -
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Herzliche Grüße
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M.“ (Name)
42 
Der Kläger hat damit nach Auffassung des Senats nicht gezeigt, dass er (ohne fremde Hilfe) ausreichend in der Lage ist, auch einfache Sachverhalte in eigenen Worten wiederzugeben bzw. auf schriftlich gestellte Fragen im erforderlichen Umfang verständlich zu antworten. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass der Kläger die ihm gestellte Aufgabe nicht ausgeschöpft hat (er hat das Thema Ausflüge, Ziele in Stuttgart usw. überhaupt nicht erwähnt), sondern auch aus der von ihm formulierten Mitteilung selbst.
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Die von dem Kläger innerhalb der ihm vorgegebenen (durchaus großzügig bemessenen) Zeit verfasste Antwort ist nur hinsichtlich der mitgeteilten Personalien und der Telefonnummer fehlerfrei und ohne weiteres verständlich; die übrigen Informationen erschließen sich dem Leser - von den zahlreichen Schreibfehlern, auf die es in diesem Zusammenhang nicht ankommt, abgesehen - nur sehr schwer. Letztlich reduziert sich die schriftliche Antwort darauf, dass die Empfängerin am besten im August mit dem Zug nach Stuttgart fahren solle; im übrigen ist der Leser eher auf Vermutungen angewiesen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Erfordernis „ausreichender“ Sprachkenntnisse nicht nur einen objektiven Bezug hat (allgemeine Kommunikationserfordernisse), sondern auch von den Einzelumständen und den sich daraus ergebenden Anforderungen abhängt; allerdings tritt der Kläger seit vielen Jahren in Deutschland im Geschäftsleben als Selbständiger auf, so dass die an ihn zu stellenden Anforderungen nicht von vornherein besonders niedrig anzusetzen sind. Der Senat orientiert sich auch in diesem Zusammenhang als Mindeststandard an der Formulierung des § 3 Abs. 2 InfV, wonach sich ein Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken können muss. Die Berücksichtigung der Faktoren „Alter und Bildungsstand“ ist nach Auffassung des Senats nicht nur für die Integration im allgemeinen Ausländerrecht von Bedeutung, sondern auch für das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG; insofern liegt aber bei dem Kläger kein Sonderfall vor, der - jedenfalls im Rahmen der Prüfung von Ausschlussgründen - eine besonders großzügige Betrachtung und damit ein Ergebnis zu seinen Gunsten rechtfertigt. Es ist immerhin auch daran zu denken, dass im Schriftverkehr mit Behörden die Amtssprache deutsch ist (§ 23 Abs. 1 VwVfG); Deutschkenntnisse sind damit in diesem durchaus bedeutsamen Bereich unverzichtbar. Der Senat kann im Ergebnis offenlassen, ob die in der bisherigen Einbürgerungspraxis gängige Bezugnahme auf (insbesondere) den Bildungsstand die allgemeinen Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse u.U. sogar verschärfen kann (so wohl die VwV des IM BW vom 5.12.2000, AZ 5-1012.4/11, Ziff. IV). Jedenfalls stellt der Umstand, dass der Kläger nach seinen lebhaften Schilderungen in der mündlichen Verhandlung als Restaurant- und Hotelbetreiber praktisch nicht über Freizeit verfügt, in diesem Zusammenhang kein entscheidend entlastendes Argument dar; offenbar hat der Kläger dem Bereich der schriftlichen Kommunikation seit langem keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt. Die Argumentation seiner Prozessbevollmächtigten, auch vielen Deutschen fehle die Fähigkeit, sich schriftlich auszudrücken, so dass man im Einbürgerungsverfahren keine strengeren Anforderungen stellen dürfe (siehe dazu auch Berlit, a.a.O., RdNr. 28 zu § 86), hält der Senat für nicht überzeugend; der Gesetzgeber muss sich bei den Anforderungen an den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht an einer - wenn auch zahlenmäßig beträchtlichen - Minderheit orientieren.
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3. Die Tatsache, dass der Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wegen Eingreifens des Ausschlussgrundes des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG keinen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung hat, bedeutet jedoch nicht, dass die Berufung der Beklagten in vollem Umfang Erfolg hat; dem Kläger steht nämlich jedenfalls ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu, so dass die Beklagte nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen zur erneuten Bescheidung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten war. Es sind die Voraussetzungen einer sog. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (n.F.) gegeben (3.1), und es fehlt bisher an einer nach dieser Vorschrift erforderlichen (fehlerfreien) Ermessensausübung (3.2).
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3.1. Nach § 8 Abs. 1 StAG (n.F.) kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Von diesen Voraussetzungen ist im Fall des Klägers allenfalls Nr. 2 (Ausweisungsgrund) problematisch, da der Kläger durch den Strafbefehl vom 22.6.1999 (30 Tagessätze zu 100,--DM) einen Ausweisungsgrund im Sinn des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthaltG erfüllt hatte. Allerdings ist die in diesem Zusammenhang entscheidende Tilgungsfrist (siehe BVerwG, Urteil vom 17.3.2004, 1 C 5.03, NVwZ 2004, S. 997) inzwischen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG abgelaufen (siehe auch § 51 BZRG), so dass der Strafbefehl dem Einbürgerungsbegehren des Klägers nicht mehr entgegengehalten werden kann und damit die Einbürgerung jedenfalls rechtlich im Ermessensweg möglich ist. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass auf den entsprechenden Einbürgerungsantrag hin neben der Anspruchseinbürgerung behördlich und gerichtlich auch der Frage nachzugehen war bzw. ist, ob die Einbürgerung des Klägers im Ermessensweg erfolgen kann (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 2.4.2004 a.a.O.). Ausgangs- und Widerspruchsbescheid führen zu dieser Frage lediglich aus, die Sprachkenntnisse des Klägers reichten auch für eine Ermessenseinbürgerung nicht aus; sie beziehen sich dabei jeweils auf die Verwaltungsvorschriften zur Ermessenseinbürgerung. Dies wird der Problematik des hier zu entscheidenden Einzelfalls jedoch aus mehreren Gründen nicht gerecht, so dass die Beklagte insofern zur erneuten Entscheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten war:
46 
Bereits die zum früheren Recht erlassenen Einbürgerungsrichtlinien des Bundes zu § 8 StAG sahen vor, dass in Zweifelsfällen das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden soll (s. Nr. 8.1.2.1.2 StAR-VwV). Dass es sich im Fall des Klägers um einen Grenzfall handelt, ergibt sich bereits daraus, dass er bei dem letzten von ihm im Verwaltungsverfahren absolvierten Test 70 Punkte erreicht hatte, dass also nur ein Punkt fehlte, um von einem auch den Verwaltungsvorschriften entsprechenden „Nachweis“ auszugehen (siehe dazu im einzelnen auch die Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Überprüfung der Kenntnisse der deutschen Sprache von Einbürgerungsbewerbern vom 5.12.2000 und vom 8.10.2001, jeweils AZ 5-1012.4/11, Ziffern IV bzw. 1). Eine solche individuelle Anhörung des Klägers im Verwaltungsverfahren ist unterblieben. Abgesehen von der hierin liegenden unzureichenden Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die genannten Verwaltungsvorschriften durchaus Raum für Einzelfallentscheidungen in atypischen Situationen lassen. So sind etwa geringere Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nur dann ausreichend, wenn der Einbürgerungsbewerber in bestimmter Weise behindert ist, wenn es sich um Kinder zwischen dem 10. und 16. Lebensjahr oder um Personen über 60 Lebensjahre handelt, sondern auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber deutsch verheiratet ist, lediglich über geringe Schulbildung verfügt und keine Berufsausbildung besitzt, die schriftliche Arbeiten erfordert, oder wenn ein Bewerber im Alltagsleben keinerlei Schreibarbeiten fertigen muss (siehe Nr. 4 der Richtlinien vom 5.12.2000, die in diesem Punkt ausdrücklich auf Nr. 9.1.2.1 Abs. 3 VwV-StAR und das dort erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8.3.1988, 1 C 55.86, BVerwGE 79, 94 f., Bezug nehmen). Diese Ausnahmemöglichkeit betrifft insbesondere „mangelnde schriftliche Deutschkenntnisse“; wendet man sie an, so ergibt sich, dass das Testergebnis in der Sprachdisziplin „schriftlicher Ausdruck“ unberücksichtigt bleiben kann (VwV vom 5.12.2000, a.a.O.). Im übrigen können nach der in den Verwaltungsvorschriften zum Ausdruck kommenden Verwaltungspraxis - ausdrücklich allerdings nur im Rahmen der Miteinbürgerung - die Sprachkenntnisse der übrigen Familienangehörigen berücksichtigt werden (VwV vom 5.12.2000 und Nrn. 8.1.3.9.1 und 85.2.1.2.3 Abs. 2 VwV-StAR). Dem liegt möglicherweise - neben dem Ziel der einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb einer Familie - der Gedanke zugrunde, dass bei unzureichenden Sprachkenntnissen auch Kompensationsmöglichkeiten von Bedeutung sein können. Diesen in der Verwaltungspraxis bereits anerkannten Fallgruppen nähert sich der hier zu entscheidende Fall so stark an, dass auch hier Anlass bestand, bei der erforderlichen Ermessensentscheidung über die Einbürgerung des Klägers eine über die bloße Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften hinausgehende einzelfallbezogene Abwägung zu treffen. Der Kläger ist zwar nicht im Sinn der genannten Fallgruppe „deutsch verheiratet“, und es geht bei ihm auch nicht um eine „Miteinbürgerung; er lebt jedoch seit vielen Jahren mit seiner in der Bundesrepublik geborenen Tochter - der Klägerin - zusammen, die einen Anspruch auf Einbürgerungszusicherung nicht nur besitzt, sondern im vorliegenden Verfahren auch prozessual geltend macht. Hinzu kommt, dass sie dem Kläger offensichtlich bei Erledigung der anfallenden schriftlichen Verpflichtungen - womöglich zusammen mit anderen Mitarbeitern des Klägers - so tatkräftig zur Seite steht, dass dem Kläger seit Jahren intensive wirtschaftliche Betätigung beanstandungsfrei möglich war und nach wie vor wohl auch ist. Damit ist im Fall des Klägers nicht nur davon auszugehen, dass seine Sprachkenntnisse das erforderliche Niveau bei der letzten maßgebenden Sprachprüfung nur sehr knapp verfehlt haben, sondern auch davon, dass hier ernstzunehmende und auf Jahre hinaus angelegte familiäre Kompensationsmöglichkeiten bestehen. Da anders als in den Fällen des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG bei der Ermessenseinbürgerung Sprachkenntnisse nicht ausdrücklich als gesetzliches Erfordernis aufgeführt sind, sondern lediglich mittelbar über den Grundsatz der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse einfließen (siehe dazu auch Hailbronner/Renner, a.a.O., RdNrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, und Marx in GK-StAR, RdNrn. 132 und 137 zu § 8), hat die Behörde insofern auch die Kompetenz zu flexibleren Einzelfallentscheidungen. Das bedeutet, dass auch im vorliegenden Fall die staatsangehörigkeitsrechtliche Situation von Familienangehörigen, der Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Betätigung des Klägers und auch bestehende Kompensationsmöglichkeiten mit einbezogen werden können. Auch die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geht offenbar davon aus, dass die Behörde bei Prüfung der Sprachkenntnisse im Rahmen der Ermessenseinbürgerung mehr Entscheidungsspielraum hat als wenn es um einen Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 1 AuslG bzw. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG (siehe Hess. VGH a.a.O. S. 489 betr. politisch Verfolgte). Da bei Beachtung dieser Grundsätze die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung auch an den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, war die Beklagte zur Nachholung einer entsprechenden individualisierten Ermessensentscheidung zu verpflichten.
47 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
48 
Die Zulassung der Revision im Verfahren des Klägers beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache im Hinblick auf das Erfordernis auf schriftlicher Sprachkenntnisse bei Einbürgerungsbewerbern grundsätzliche Bedeutung hat.

Sonstige Literatur

 
49 
Rechtsmittelbelehrung
50 
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu.
51 
Die Revision ist bei dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) eingelegt wird.
52 
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53 
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen.
54 
Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
55 
Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Revisionsbegründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
56 
Beschluss
57 
Der Streitwert wird unter entsprechender Abänderung des Streitwerts des Verwaltungsgerichts Stuttgart auf 16.000,-- EUR festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 5 ZPO; siehe auch den Streitwertkatalog in der inzwischen überarbeiteten Fassung in NVwZ 2004, 1327, Nr. 42.1).
58 
Die Entscheidung für den Streitwert ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 10


(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit gekl

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(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 8


(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er 1. handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich v

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 13 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 51 Verwertungsverbot


(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. (

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Auf

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 43 Integrationskurs


(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert. (2) Eingliederungsbemühungen von Auslä

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 11


Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, d

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im B

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 12a


(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht: 1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monat

Vermögensgesetz - VermG | § 37 Gerichtliches Verfahren


(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 9


(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebensp

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 80 Handlungsfähigkeit


(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbe

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 23 Amtssprache


(1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begr

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19.11.2009 - 2 K 32/09 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 De

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2009 - 13 S 2080/07

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Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. März 2007 - 2 K 2390/06 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Okt. 2008 - 2 K 1296/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

Tenor Der Beklagte - Landratsamt Ortenaukreis - wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 5.2.2007 eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das gerichtliche Verfahren gilt § 36 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1.
die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
2.
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3.
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist. Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 3, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. März 2004 - 7 K 575/03 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart wird unter entsprechender Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf jeweils 8.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der rechtzeitig gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und mit Gründen versehene (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag auf Zulassung der Berufung hat sachlich keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, s. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht gegeben.
Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet hat, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssige Gesichtspunkte ergeben, die eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, dass das Rechtsmittel, dessen Zulassung angestrebt wird, wahrscheinlich zum Erfolg führen wird; ausreichend dargelegt ist dies dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 AuslG; die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben, und der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG greife nicht ein. Zwar habe der Kläger - er hatte im Jahr 1995 an einer von mehreren türkischen linksextremistischen Gruppen durchgeführten Demonstration und Besetzungsaktion in Köln teilgenommen und war Vorstandsmitglied des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins e.V. in Stuttgart, der nach den Erkenntnissen des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg von der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) gesteuert wird - in der Vergangenheit Bestrebungen verfolgt bzw. unterstützt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet gewesen seien und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet hätten; er habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er sich von den früher unterstützten Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG „abgewandt“ habe. Der für eine Abwendung nach dieser Vorschrift notwendige innere Vorgang liege vor; er lasse erkennen, dass die inneren Gründe für die in der Vergangenheit liegenden Handlungen des Klägers so nachhaltig entfallen seien, dass mit hinreichender Gewissheit in Zukunft die Unterstützung derartiger Bestrebungen ausgeschlossen werden könne. Als äußeres Anzeichen für eine Abkehr von seinen früheren Bestrebungen wertete das Verwaltungsgericht den Austritt des Klägers aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein bzw. dessen Vorstand im Jahr 2000 und zusätzlich die Tatsache, dass dem Landesamt für Verfassungsschutz seit dem 21. März 1999 (Beteiligung des Klägers an einer Gedenkveranstaltung des Vereins in Stuttgart) keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers vorlägen. Diese Abkehr von früheren Aktivitäten beruhe nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren, sondern auf einem inneren Lernprozess; dies ergebe sich aus den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den dort genannten Gründen. Der Kläger habe zur Überzeugung des Gerichts dargetan, dass er inzwischen selbst Kapital gebildet, ein Haus gekauft und eine Familie gegründet habe und auf diese Weise in eine andere äußere persönliche Position geraten sei, und das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland habe ihm die Augen geöffnet, so dass er erkannt habe, die Verhältnisse in Deutschland seien so strukturiert, dass man hier keinen Sozialismus in dem von ihm früher angestrebten Sinn brauche. Er habe sich in der mündlichen Verhandlung von den Zielen und Methoden der PKK distanziert und dargelegt, unmittelbarer Anlass für seinen Austritt aus dem Immigranten-Arbeiter-Kulturverein sei gewesen, dass die MLKP mit der PKK zusammen arbeite; die PKK sei ihrerseits für massive Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele bekannt. Damit habe der Kläger auch zu erkennen gegeben, dass für ihn Gewalt kein adäquates politisches Mittel sei.
Die von der Beklagten gegen diese Wertung einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG erhobenen Einwendungen stellen die Richtigkeit des von der Beklagten angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Frage.
Soweit die Beklagte rügt, die vom Kläger erst im Gerichtsverfahren vorgetragenen Umstände zur Frage der Abwendung von seinen früheren Zielen und Bestrebungen seien unbeachtlich, da es ausschließlich auf seine Erklärungen und die Sachlage zum Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung ankomme und der Behörde insofern ein Beurteilungsspielraum zustehe, führt dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zu der von der Beklagten erstrebten Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abweisung der auf die Einbürgerung des Klägers gerichteten Klage, weil der Ausgangspunkt der rechtlichen Rüge nicht zutrifft; es kann daher offen bleiben, ob auch ohne Berücksichtigung des Vortrags des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits zum Zeitpunkt des Ablehnungs- bzw. Widerspruchsbescheides (Februar 2002) eine „Abwendung“ im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG hätte angenommen werden können. Es trifft zwar zu, dass der Senat entschieden hat, im Einbürgerungsverfahren stehe der Einbürgerungsbehörde für das Prognoseurteil über die künftige Verfassungstreue des Einbürgerungsbewerbers eine Beurteilungsermächtigung zu, und es komme aus diesem Grund für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der Einbürgerungsbehörde auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteil vom 16.05.2001 - 13 S 916/00 -, VBlBW 2001, 492); diese Entscheidung ist jedoch zur Einbürgerungsnorm des § 8 Abs. 1 und zur Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG i.V.m. den ermessensbindenden Einbürgerungsrichtlinien (siehe GMBl. 1978, S. 16) und nicht zur Einbürgerung nach §§ 85, 86 AuslG ergangen. Nach den genannten Richtlinien zu § 8 StAG musste der Bewerber in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und für ihre Erhaltung eintreten wird.
In diesem Zusammenhang hat sich der Senat an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beurteilungsspielraum der Einstellungsbehörde bei der Eingangsbewerbung zum Öffentlichen Dienst orientiert und eine primäre Entscheidungskompetenz der Einbürgerungsbehörde angenommen; Konsequenz war eine entsprechende Vorverlagerung des Zeitpunktes der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Entscheidung ist damit vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass die damals einschlägige Vorschrift (§ 8 Abs. 1 StrG) der Behörde ein Einbürgerungsermessen einräumt. Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Systematik eine andere; wer - wie der Kläger - die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG erfüllt, hat grundsätzlich einen Einbürgerungsanspruch, der lediglich nach § 86 AuslG in gesetzlich bestimmten Fällen ausgeschlossen ist (siehe Berlit, GK-Staatsangehörigkeitsrecht, § 85 AuslG, RdNr. 29, 30 und Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, Rn. 36 zu § 85); für ein Einbürgerungsermessen ist insofern kein Raum. Dies gilt nicht nur dann, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, als Leitsatz abgedruckt in DVBl. 2003, 84), sondern auch (und erst recht) dann, wenn dies nicht der Fall ist, wenn sich also im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ergibt, dass wegen Vorliegens einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG der Ausschlussgrund tatbestandlich nicht eingreift und damit der Einbürgerungsanspruch aus § 85 AuslG besteht. Es geht bei § 86 AuslG mit anderen Worten um die Frage, ob aus bestimmten Gründen ein grundsätzlich gegebener Einbürgerungsanspruch ausscheidet, nicht aber darum, nach welchen Kriterien und auf welcher Sachverhaltsgrundlage die Einbürgerungsbehörde das Verhalten des Ausländers im Rahmen einer von vornherein nur möglichen Ermessensentscheidung zu bewerten hat. Daraus folgt, dass die Frage, ob ein Ausschlussgrund i.S. des § 86 Nr. 2 AuslG vorliegt oder nicht, gerichtlich ebenso in vollem Umfang zu überprüfen ist wie die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 85 AuslG. Zwar enthält der Begriff der “Abwendung“ auch wertende und prognostische Elemente; dies rechtfertigt es aber nicht, der Behörde - mit der Konsequenz entsprechender Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts - insoweit einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dessen bedarf es bereits deswegen nicht, weil das Gesetz mit dem Erfordernis der „Glaubhaftmachung“ selbst einen Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das behördliche und gerichtliche Verfahren festgelegt hat. Für die Subsumtion des Ausschlusstatbestandes - und seiner Überwindung durch Glaubhaftmachung einer Abwendung - ist damit mangels entsprechender anders lautender Regelung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002, a.a.O.; ebenso wohl auch Bay. VGH, Urteil vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 - juris).
Soweit die Beklagte im Fall des Klägers die Voraussetzungen einer „Abwendung“ im Sinne der genannten Vorschrift bestreitet, stellt sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gleichfalls nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Subsumtion unter diesem Begriff an der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 11.07.2002 a.a.O.) und an der Literatur (Berlit in GK-Staatsangehörigkeitsrecht, a.a.O. RdNr. 143 und 146) orientiert; insofern werden durch die Beklagte auch keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Grundlage für die Annahme einer Abwendung des Klägers von seinen früher verfolgten Zielen und Aktivitäten für den Immigranten-Arbeiter-Kulturverein waren für das Verwaltungsgericht nicht nur die insofern noch unvollständigen und auch zeitlich früher liegenden Erklärungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, sondern auch seine Äußerungen im Gerichtsverfahren und der Eindruck, den sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gebildet hat; es ging der Kammer insofern um eine Gesamtwürdigung des Klägers, in die zahlreiche Faktoren eingeflossen sind. So ist der Kläger aus dem Vorstand des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins im Jahr 2000 ausgeschieden; an den Aktivitäten dieses Vereins beteiligte er sich nicht mehr, und seit 1999 gibt auch keine neuen Erkenntnisse über sonstige politische Aktivitäten des Klägers. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zur Wandlung seiner Überzeugungen ist auch für den Senat durchaus stichhaltig und nachvollziehbar; der Kläger befindet sich gegenüber seiner früheren Situation durch Vermögensbildung und Familiengründung in einer völlig anderen persönlichen und wirtschaftlichen Lage, und er hat zudem detailliert vorgetragen, inwiefern ihm auch die weltpolitische Entwicklung, insbesondere das Scheitern des Kommunismus in Kuba und Russland, die Augen geöffnet habe. Dass ein Einbürgerungsbewerber seiner früheren Vergangenheit oder seinen früheren Auffassungen in vollem Umfang sozusagen „abschwört“ und erklärt, er habe auch in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt die richtige Auffassung vertreten, ist für die Glaubhaftmachung einer Abwendung im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG nicht zu verlangen; veränderte Rahmenbedingungen können durchaus eine „Abwendung“ einleiten oder belegen (siehe dazu Berlit a.a.O. RdNr. 144.1 zu § 86).
Hinzu kommt, dass es im Rahmen der genannten Vorschrift im Hinblick auf die (lediglich) erforderliche Glaubhaftmachung genügt, wenn der Einbürgerungsbewerber die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darlegt, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann (Berlit a.a.O. RdNr. 146); Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann insbesondere dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach Außen hin erkennbar wird. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, dass inzwischen erhebliche Zeit zwischen den einbürgerungsschädlichen Aktivitäten des Klägers (bis 1999) vergangen ist; dies setzt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse zusätzlich herab (siehe Berlit a.a.O. RdNr. 154). Der Senat hat dabei keine Anhaltspunkte zu der Annahme, die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seien nicht glaubhaft gewesen; es ist insbesondere nachvollziehbar, dass die Lösung des Klägers vom Immigranten-Arbeiter-Kulturverein auch wegen der in der Regel intensiven Gruppenbindung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland ein längerer Prozess war. Die neue familiäre und wirtschaftliche Situation des Klägers war nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nur einer der durchaus nachvollziehbaren Faktoren, die zu einer Abwendung von kommunistischen Zielen und Idealen geführt haben; hinzu gekommen ist eine zunehmend realistische Sicht des Klägers auf die politischen Ziele des Kommunismus und seine Verwirklichungschancen sowie auf die politische Situation in der Bundesrepublik Deutschland, mit der sich der Kläger zunehmend befasst hat. Sein Hinweis auf die Möglichkeit eines grundlegenden Wandels politischer Einstellungen auch bei deutschen Politikern zeigt, dass der Kläger sich mit den Fragen der lebensprägenden Kontinuität von Weltanschauungen und politischen Auffassungen auch konkret auseinander gesetzt hat und dass er seine eigene jetzige Situation im Vergleich zu seinen früheren Auffassungen nicht als „Verrat“, sondern als positive und konsequente Entwicklung ansieht. Der Hinweis des Beklagten darauf, der Kläger hätte etwa das Scheitern kommunistischer Systeme schon früher erkennen können, stellt die Ernsthaftigkeit der in einem längeren Prozess erfolgten Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins nicht entscheidend in Frage; letztlich auslösender Moment des Austritts aus dem Vorstand war schließlich die Politik dieses Vereins im Verhältnis zu der von dem Kläger abgelehnten PKK. Anhaltspunkte für weitere Aktivitäten des Klägers für diesen Verein waren für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich und sind auch durch den Beklagten nicht behauptet worden, so dass es nicht auf die Frage ankommt, ob der Austritt aus diesem Verein durch eine entsprechende formelle Bescheinigung hätte dokumentiert werden müssen oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Austritt des Klägers aus dem Vorstand des Vereins und das Ende seiner dortigen Aktivitäten lediglich wegen interner Streitigkeiten erfolgte, so dass es an einer inneren Distanzierung fehlt (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2001 a.a.O.) sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich; ebenso wenig sind Anhaltspunkte für einen nur taktischen Austritt zum Zweck der Einbürgerung gegeben.
Der Einbürgerungsantrag des Klägers wurde nämlich bereits im Februar 1996 gestellt, und die Abwendung des Klägers von den Zielen des Immigranten-Arbeiter-Kulturvereins bzw. der MLKP erfolgte erst in späterer Zeit.
10 
Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben; die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob allein die von dem Kläger vorgebrachten Gründe zur Glaubhaftmachung der Abwendung eines Einbürgerungsbewerbers von den der Einbürgerung entgegen stehenden Bestrebungen nach § 86 Nr. 2 AuslG ausreichen, ist auf den Einzelfall bezogen und nicht von grundsätzlicher Bedeutung, zumal die für die Annahme einer „Abwendung“ im Sinne von § 86 Nr. 2 AuslG maßgebenden Kriterien bereits in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich geklärt sind.
11 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. (vgl. §§ 71 Abs. 1, 72 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 05.05.2004, BGBl. I S. 718). Der Senat hat sich bei der Streitwertfestsetzung an dem inzwischen erarbeiteten Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08.07.2004 orientiert, der für Einbürgerungsverfahren den doppelten Auffangwert vorsieht (Ziff. 42.1). Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
12 
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht. Minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher können unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10 Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.

(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach der Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.

(5) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.

(2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.

(3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.

(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.

(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden.

(2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstandene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.