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| Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.). |
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| 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen. |
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| Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an. |
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| Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003. |
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| Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. |
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| Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist. |
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| Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. |
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| Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht. |
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| Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst. |
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| Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll. |
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| Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig. |
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| Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert. |
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| § 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht. |
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| Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt. |
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| Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen. |
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| Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten. |
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| Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt. |
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| Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). |
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| Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen. |
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| Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend. |
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| Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.). |
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| Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht. |
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| 2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.). |
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| Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. |
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