Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08

published on 23/06/2009 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 23. Juni 2009 - 6 K 4574/08
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Gericht

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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den am 17.07.2007 gestellten Antrag der Klägerin, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes ... in E., einem mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshaus, das vermutlich im 16./17. Jahrhundert errichtet wurde. Das Gebäude ist Teil der geschützten Gesamtanlage „Altstadt E.“, welche mit Satzungsbeschluss vom 19.07.1984 unter Denkmalschutz gestellt wurde. Darüber hinaus liegt das Gebäude zwischen zwei Kulturdenkmälern gem. § 2 DSchG. Das Gebäude ... wird als historisches Gebäude urkundlich erstmals im Jahre 1618 erwähnt; wegen verschiedener baulicher Maßnahmen im Inneren 1880/94 und im Bereich des Dachstuhls 1984 ist es selbst aber kein Kulturdenkmal mehr. Die O.-Straße ist die Haupterschließungsstraße zum historischen Marktplatz von E. mit der dort vorhandenen Basilika St. Vitus.
Mit Schreiben vom 17.07.2007 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für den Einbau von insgesamt 7 neuen, zweiflügeligen Kunststofffenstern mit innen liegenden Sprossenkreuzen an Stelle der vorhandenen zweiflügeligen Holzfenster mit außen liegenden Sprossenkreuzen. Die vorhandenen Holzfenster sind weiß lackiert.
Die Erteilung einer solchen Genehmigung lehnte die Beklagte nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Abteilung Denkmalschutz beim Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 19.05.2008 ab. Zur Begründung machte die Beklagte u.a. geltend:
Zweiflügelige Holzfenster mit Sprossen gehörten zum historischen Erscheinungsbild der Altstadt von E.. Bei einer Abwägung des Interesses an pflegeleichten Kunststofffenstern und dem Gemeinwohlinteresse an der Erhaltung des historischen Erscheinungsbilds überwiegt der Denkmalschutz.
Kunststofffenster in einzelnen Gebäuden, die in illegaler Weise eingebaut worden sind, haben bei der Erneuerung keinen Bestandsschutz. Ein in der Zwischenzeit festzustellendes uneinheitliches Erscheinungsbild stellt ein geringeres Übel dar, als durch die Genehmigung neuer Kunststofffenster den unhistorischen Zustand auf Dauer festzuschreiben. Da der Einbau von zweiflügeligen Holzfenstern auch dem in den Energieeinsparungsrichtlinien geforderten Wärmeschutz Rechnung trägt, ist der Einbau von Kunststofffenstern denkmalschutzrechtlich nicht zu vertreten. Wichtig bei der Sachgesamtheit - Gesamtanlage - historische Innenstadt ist, dass bei Änderungen und Neueinbauten darauf geachtet wird, zumindest bauzeitliche Materialien zu verwenden.
Es könnten jedoch im Gebäude ... als Einzelfall zweiflügelige Fenster mit Holzrahmen deckend weiß gestrichen, ohne Quersprossen , eingebaut werden...
Die O-Straße, frühere H.-Gasse, als Erschließungsstraße zum Kloster, heute Basilika, wurde vermutlich im 12. Jahrhundert angelegt. Die heute vorhandenen Gebäude wurden im Zeitraum von 1446 und 1770, mit Ausnahme der kriegsgeschädigten Gebäude ..., errichtet. Selbstverständlich wurden die Gebäude im Laufe der Jahrhunderte umgebaut und modernisiert, so dass das eine oder andere Gebäude keine Denkmaleigenschaft mehr besitzt. Dennoch prägen auch diese Gebäude das Stadtbild mit. Aus diesem Grund hat auch der Gemeinderat der Stadt E. 1984 zum Erhalt des historischen Stadtbilds die Satzung über die Gesamtanlage Altstadt von E. erlassen. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass Kunststofffenster nicht materialgerecht sind und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen. Eine Genehmigung für die Kunststofffenster kann daher nicht erteilt werden.
Der gegen diesen Bescheid der Beklagten eingelegte Widerspruch wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2008 zurückgewiesen, wobei sich das Regierungspräsidium zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten bezog und weiter ausführte, dass Kunststofffenster das äußere Erscheinungsbild der Gebäude mehr als nur unerheblich beeinträchtigen würden und auch für den maßgeblichen „aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter“ ästhetisch nicht zufriedenstellend seien. Damit stehe die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Die Gebrauchsvorteile von Kunststofffenstern gegenüber Holzfenstern seien aber nicht derartig gewichtig, dass von einem Überwiegen der Interessen der Wspr. gegenüber dem Interesse des Denkmalschutzes auszugehen wäre.
Dagegen hat die Klägerin am 10.12.2008 Klage erhoben und zur Begründung durch ihren Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung zum Einbau der 7 Kunststofffenster. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtige oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen würden. Danach könne auch die Verwendung von Ersatzbaustoffen genehmigungsfähig sein. Im Geltungsbereich der Gesamtanlagenverordnung gelte jedenfalls ein geringerer Schutz als für ein Kulturdenkmal, das in seiner Substanz und seinem Erscheinungsbild geschützt sei und bei dem deshalb in der Regel traditionelle Baustoffe zu verwenden seien. Im Geltungsbereich der Gesamtanlagenverordnung komme es nur auf das geschützte Bild der Gesamtanlage an. Ob im Einzelfall die Verwendung von Ersatzbaustoffen dort eine Beeinträchtigung darstelle, sei unter Berücksichtigung der das Gesamtbild prägenden Merkmale und der Bedeutung des Vorhabens für das Gesamtbild anhand der örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Danach lägen die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der Verwendung von Kunststoff für den Austausch der Fenster vor. Zu berücksichtigen sei insoweit, dass sich entlang der O.-Straße ohnehin nur wenige Kulturdenkmäler befänden. Das mindere die Schutzwürdigkeit der Bebauung. Nach § 3 der Gesamtanlagensatzung sei der Bereich vom Stiftsbereich am Marktplatz und Oberamts- und Priestergasse zudem „in ihrer charakteristischen Gruppierung, von überwiegend dreigeschossigen, in der Priestergasse auch zweigeschossigen Bebauung in barocken Formen geprägt“. Dieses Bild sei geschützt, soweit es vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen einsehbar sei. Der Schutz der Gesamtanlagenverordnung beziehe sich in diesem Bereich somit nicht auf die verwendeten Baustoffe im Detail, sondern auf das Stadtbild durch dreigeschossige und zweigeschossige Gebäude in barocken Formen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass heutige moderne Kunststofffenster vom Verkehrsraum nicht von Holzfenstern zu unterscheiden seien, soweit es sich nicht um Holzfenster mit abgeblättertem Anstrich handele. In der Fachliteratur würden deshalb auch Kunststofffenster zur Nachbildung historischer Rahmenformen von Kulturdenkmälern empfohlen. Darüber hinaus sei auch deswegen nicht mit einer mehr als unerheblichen Beeinträchtigung zu rechnen, weil in den Erdgeschossen der Gebäude ohnehin keine Originalfenster mehr existieren würden. Die Erdgeschosse würden sich vielmehr durch Schaufensterfronten auszeichnen, bei denen jedenfalls nicht durchweg Holz als Material verwendet worden seien. Dies gelte auch für das Gebäude der Klägerin. Selbst wenn keine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung des Bilds der Gesamtanlage vorliegen sollte, scheide die Erteilung einer Genehmigung nicht aus, sondern stehe im Ermessen der zuständigen Behörde. Die Beklagte habe das Ermessen durch Entscheidungen in anderen Fällen gebunden. So sei beim Gebäude ... die Verwendung von Kunststofffenstern denkmalrechtlich genehmigt worden. Auch dieses Grundstück liege an der Haupterschließungsstraße zum Marktplatz. Es sei nicht ersichtlich, welche Gründe eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zum Gebäude der Klägerin rechtfertigen sollten.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen,
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hilfsweise festzustellen, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur ... alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht werden und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist ihr Vertreter auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weiter auf eine mit dem Regierungspräsidium Stuttgart getroffene Vereinbarung vom 03.11.2008/14.01.2009, worin nunmehr ausdrücklich geregelt sei, dass die O.-Straße zu dem Straßenzug gehöre, in dem straßenseitig weiter Holzfenster eingebaut werden sollten. Hierbei würde klargestellt, in welcher Zone der Einbau von Kunststofffenstern nicht möglich sei, da hier der hochrangige Umgebungsschutz der eingetragenen Kulturdenkmale im Bereich Basilika und sie umgebender Marktplatzbereich einschließlich der markanten Altstadtstraßen wirke. Die Unterschutzstellung diene gem. § 1 Abs. 2 der Gesamtanlagensatzung der Erhaltung des historischen Orts-, Platz- und Straßenbildes. An der Erhaltung der Gesamtanlage bestehe aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse. Gegenstand des Schutzes sei gem. § 3 der Satzung das vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt E.. Weiterhin regele die Satzung in § 4 Abs. 1 c) im Detail, dass Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde bedürften und insbesondere die Erneuerung von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig sei. Entgegen der Äußerung des Klägervertreters beziehe sich der Schutzzweck der Satzung damit gerade nicht nur auf das Stadtbild, sondern – wie § 4 Abs. 1 c) zeige – sehr wohl auf die Details. Die Frage, ob die Verwendung von Ersatzbaustoffen daher einer positiven Entscheidung zugänglich sei, sei danach unter Abwägung der für und wider dieser Entscheidung sprechenden Argumente zu treffen und unter Berücksichtigung der Frage, inwieweit der Austausch der Fenster am Gebäude ... gegen Kunststofffenster das geschützte Bild der Gesamtanlage tangiere. Nach Auffassung der Beklagten sei der optische Eindruck von Kunststofffenstern, die zur Nachbildung historischer Rahmenformen von Kulturdenkmälern angeführt würden, ästhetisch nicht zufriedenstellend. In der Regel würden sie nicht dem wünschenswerten harmonischen Zwischenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberfläche entsprechen. Maßstab der Beurteilung, ob das Bild einer Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt werde, sei in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters und in objektiver Hinsicht, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört sei. Der Gegensatz müsse deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Hier stelle sich für die Denkmalschutzbehörden als besondere Schwierigkeit dar, dass im Laufe der Zeit zahlreiche, für sich genommen eher unbedeutende Veränderungen in der Summe zu deutlich erkennbaren Veränderungen am schützenswerten Stadtbild führen würden. Eine positive Entscheidung zugunsten der Kunststofffenster hätte insoweit negative Vorbildwirkung und stelle die Schutzziele der Gesamtanlagensatzung in Frage.
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In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2009 verwiesen.
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Dem Gericht lagen die Ausgangsakten der Beklagten und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Auf die in diese sowie die im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze wird hinsichtlich des weiteren Vorbringens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen. Sie hat allerdings Anspruch darauf, dass die Beklagte über diesen Antrag erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der insoweit entgegen stehende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19 
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
20 
Das Gebäude ... in E., in welchem der Austausch der Fenster vorgesehen ist, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzverordnung „Altstadt E.“ vom 19.07.1984. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - (juris)).
21 
Der Austausch der im Gebäude ... vorhandenen Holzfenster durch Kunststofffenster ist auch genehmigungspflichtig. Denn durch die unterschiedliche visuelle Wahrnehmbarkeit der Materialien Holz und Kunststoff wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert. Auch regelt § 4 Abs. 1 Ziffer c) der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“, dass das Anbringen, Ändern, Erneuern und Entfernen u.a. von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG geht insoweit von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus und ist dabei weiter als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet dabei ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Er bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann. Ferner lösen bereits Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht aus, während § 8 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
22 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG i.Verb.m. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ vom 19.07.1984 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht insoweit ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
23 
Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch der Holzfenster nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. Auch ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten würden.
24 
Für den danach allein noch in Betracht kommenden Genehmigungsgrund, dass das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist Maßstab der Beurteilung, in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88, NVwZ-RR 1989, 230 ff). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 a.a.O.).
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Soweit die Beklagte die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Altstadt E.“ durch den Einbau der Kunststofffenstern dabei aus einem
26 
- voraussetzungslos geltenden - denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass „Materialgerechtigkeit“ und „Werkgerechtigkeit“ der verwendeten Bausubstanz einen Belang des Denkmalschutzes darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1992, BRS 54 Nr. 119; VGH München, Urt. v. 09.08.1996, BRS 58 Nr. 230; VG Dresden, Urt. v. 27.02.2002 - 12 K 2295/99 - (juris)). Der Inhalt dieses Grundsatzes wird dabei dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur „traditionelle“ Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollten, die den bereits vorhandenen Materialien entsprächen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar seien. Zur normativen Grundlage dieses Grundsatzes, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegen stehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen. Der VGH Baden-Württemberg, der in seinem Urteil vom 23.07.1990 (Az.: 1 S 2998/89 -) dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster die Genehmigung versagte, hat einen solchen generellen Grundsatz ebenfalls nicht vorgeschrieben. Er hatte vielmehr in einem Fall zu entscheiden, in welchem zweiflügelige Holzfenster mit Oberlicht in T-Form, deren Holzrahmen handwerklich differenziert gestaltet und mit profilierten Kämpfern versehen waren, durch einflügelige profillose Kunststofffenster mit Oberlicht ersetzt werden sollten. In diesem Einzelfall bejahte der VGH Baden-Württemberg die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes deshalb, weil die einfachen Kunststofffenster in Form und Material dem Originalbestand widersprachen. Hieraus folgt aber, dass der Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ als Regel nicht uneingeschränkt Geltung haben kann. Das Gericht folgt insoweit einem Ansatz des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 21.02.2008 - 2 B 12.06; dazu auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 – 7 B 28/08 (juris)), wonach dieser Grundsatz zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf. Zum anderen kann dieser Grundsatz von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Für den hier in Betracht zu ziehenden Schutz der Gesamtanlage „Altstadt E.“ bedeutet dies jedenfalls, dass im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin das Straßenbild maßgeblich durch die Fassade des Gebäudes der Klägerin und damit auch durch die in diesem Gebäude noch vorhandenen Holzfenster geprägt sein muss, und der Austausch der Holzfenster und die Ersetzung durch Kunststofffenster dabei zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage führen würde.
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Dies ist nach dem Ergebnis des Augenscheins der Fall; allerdings nicht, wie die Beklagte meint, weil die Verwendung von Kunststoff das Bild der Gesamtanlage beeinträchtigt, sondern deshalb, weil die Gestaltung der Kunststofffenster mit den innenliegenden Sprossen (sog. Schwindelsprossen) das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt.
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Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der O.-Straße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch eine individuelle und lebendige Gestaltung der Fassaden geprägt. Nach dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ist in diesem Bereich vor allem die Fassadengestaltung der wesentliche Kern der geschützten Gesamtanlage. Dazu ist in § 3 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ geregelt, dass Gegenstand des Schutzes das vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen, insbesondere vom Schloss ob E. und dem Schönenberg einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt von E. mit überwiegend mit Biberschwanzziegeln gedeckten Gebäuden sei und dass dieses Bild insbesondere von einigen historischen Altstadtteilen geprägt sei, u.a. von der O.-Straße mit barocken Amts- und Stiftshäusern in ihrer charakteristischen Gruppierung, von der überwiegend dreigeschossigen...Bebauung in barocken Formen. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Stuttgart/Referat Denkmalschutz hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die O.-Straße durch Putzfassaden, teilweise gegliedert durch horizontale Gesimse, Lisenen, Eckpilaster, rustizierte Sockel und stehende Fensterfronten (rechteckige Öffnungen) geprägt sei. In den oberen Geschossen der Gebäude seien überwiegend zweiflügelig gegliederte Holzfenster eingebaut. Die O.-Straße soll nach ihren Ausführungen dabei ein wesentlicher Bestandteil des historischen Kerns von E. sein, denn man habe fast von jedem Standpunkt der O.-Straße aus Blick auf die historische Basilika und den Marktplatz von E. Diese Ausführungen hat auch der von der Kammer eingenommene Augenschein bestätigt. Für einen Fußgänger sind dabei im Wesentlichen die Gestaltungsmerkmale der Fassaden und Fenster eindrucksvoll wahrnehmbar. Die Unterschiede der für die Fenster verwendeten Materialien - weißlackiertes Holz bzw. weißer Kunststoff - werden von einem Durchschnittsbetrachter hingegen allenfalls bei genauerem Hinsehen erkannt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Materialien Kunststoff und Holz nur als unerheblich empfunden bzw. teilweise nicht einmal eindeutig erkannt, wenn die Kunststofffenster in den Details ihrer Gliederung (Profilen, Ansichtsbreiten, Kämpfer etc.) identisch mit den vormals vorhandenen Holzfenstern ausgeführt waren. Das hat u.a. auch die Ansicht auf das Gebäude ... (mit Kunststofffenstern im Obergeschoss) verdeutlicht, nachdem im gegenüberliegenden Gebäude in der Grundgliederung detailgleiche Holzfenster eingebaut sind. Sogar das Nebeneinander von Kunststoff und Holz wurde von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als besonders störend empfunden. So hat der Augenschein u.a. ergeben, dass auch im benachbarten Gebäude ... das Fenster im Giebel ein Kunststofffenster ist. Zwar wird nicht bezweifelt, dass zwischen den Materialien Kunststoff und Holz durchaus ein visueller Unterschied besteht. Fenster aus Kunststoff verlieren anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könnte. Auch spiegelt die Oberfläche von Kunststoff nach dem ersten Eindruck Glätte und Undifferenziertheit wieder, und das Material entspricht durch die unterschiedliche Materialalterung von Kunststoff und Fassade nicht dem vom Denkmalschutz gewünschten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 - 7 B 28/08 - (juris)). Allerdings wird dieser Unterschied der Materialien von einem Durchschnittsbetrachter nicht in jedem Fall wahrgenommen, zumindest dann nicht, wenn für den optischen Eindruck einer Gesamtanlage vor allem die Fassadengestaltung und Gestaltung der Fenster von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Einschätzung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass man von nahezu jedem Standpunkt der O.-Straße aus einen Blick auf die eindrucksvolle historische Basilika und den Marktplatz von E. hat. Denn der eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass bei dieser Wahrnehmung das verwendete Material der Fenster teilweise überhaupt nicht erfasst wird. Beim Blick auf die Basilika erkennt man nämlich lediglich die farblich differenzierten Gestaltungsmerkmale der Fassaden und teilweise auch der Fenster, hingegen nicht, welches Material für die Fenster verwendet wurde. Insofern besteht für die Kammer die Störung des harmonischen Gesamtbildes der Gesamtanlage lediglich deshalb, weil sich das geplante Bauvorhaben der Klägerin nicht an den exakten Gestaltungsmerkmalen der Holzfenster orientiert und die innen liegenden Quersprossen (sog. Schwindelsprossen) dabei sowohl aus der Nähe als auch beim Vorbeigehen besonders negativ auffallen.
29 
Wird danach – wie aufgezeigt – das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die geplante Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus (zu den Anforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen. Ihre dabei getroffene Einschätzung, dass den Interessen des Denkmalschutzes gegenüber den Interessen der Eigentümerin deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil Kunststofffenster nicht materialgerecht seien und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen würden, ist aber nach Einschätzung der Kammer fehlerhaft. Denn einen voraussetzungslos geltenden denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ kann sie jedenfalls im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht beanspruchen. Ihre Ermessensentscheidung, die sich auch im Klageverfahren und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt hat, ist deshalb fehlerhaft und aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurück zu verweisen.
30 
Nachdem die Klage in ihrem Hauptantrag nur teilweise Erfolg hat, war über die hilfsweisebegehrte Feststellung, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur O.-Straße alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden, ebenfalls zu entscheiden. Die im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) in das Verfahren eingeführten Feststellungsklagen sind allerdings bereits unzulässig. Denn die Klägerin könnte ihre Rechte noch durch einen entsprechend geänderten Bauantrag und im Falle der Ablehnung durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage weiter verfolgen, so dass § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit entgegen steht. Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass für den Fall, dass die Kunststofffenster dem Erscheinungsbild der bisherigen Holzfenster entsprechen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung wohl zu erteilen wäre, weil außer dem hier nicht geltenden Grundsatz der Materialgerechtigkeit keine öffentlichen Interessen der Genehmigung entgegen stehen könnten.
31 
Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32 
Beschluss
33 
Der Streitwert für dieses Verfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
34 
EUR 5.000,--
35 
festgesetzt. Die hilfsweise gestellten Klageanträge führen dabei nicht zu einer Streitwerterhöhung, da der maßgebliche Streitgegenstand im Wesentlichen unverändert bleibt.

Gründe

 
18 
Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen. Sie hat allerdings Anspruch darauf, dass die Beklagte über diesen Antrag erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der insoweit entgegen stehende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19 
Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde.
20 
Das Gebäude ... in E., in welchem der Austausch der Fenster vorgesehen ist, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzverordnung „Altstadt E.“ vom 19.07.1984. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - (juris)).
21 
Der Austausch der im Gebäude ... vorhandenen Holzfenster durch Kunststofffenster ist auch genehmigungspflichtig. Denn durch die unterschiedliche visuelle Wahrnehmbarkeit der Materialien Holz und Kunststoff wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert. Auch regelt § 4 Abs. 1 Ziffer c) der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“, dass das Anbringen, Ändern, Erneuern und Entfernen u.a. von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG geht insoweit von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus und ist dabei weiter als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet dabei ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Er bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann. Ferner lösen bereits Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht aus, während § 8 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
22 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG i.Verb.m. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ vom 19.07.1984 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht insoweit ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.).
23 
Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch der Holzfenster nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. Auch ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten würden.
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Für den danach allein noch in Betracht kommenden Genehmigungsgrund, dass das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist Maßstab der Beurteilung, in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88, NVwZ-RR 1989, 230 ff). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 a.a.O.).
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Soweit die Beklagte die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Altstadt E.“ durch den Einbau der Kunststofffenstern dabei aus einem
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- voraussetzungslos geltenden - denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass „Materialgerechtigkeit“ und „Werkgerechtigkeit“ der verwendeten Bausubstanz einen Belang des Denkmalschutzes darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1992, BRS 54 Nr. 119; VGH München, Urt. v. 09.08.1996, BRS 58 Nr. 230; VG Dresden, Urt. v. 27.02.2002 - 12 K 2295/99 - (juris)). Der Inhalt dieses Grundsatzes wird dabei dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur „traditionelle“ Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollten, die den bereits vorhandenen Materialien entsprächen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar seien. Zur normativen Grundlage dieses Grundsatzes, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegen stehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen. Der VGH Baden-Württemberg, der in seinem Urteil vom 23.07.1990 (Az.: 1 S 2998/89 -) dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster die Genehmigung versagte, hat einen solchen generellen Grundsatz ebenfalls nicht vorgeschrieben. Er hatte vielmehr in einem Fall zu entscheiden, in welchem zweiflügelige Holzfenster mit Oberlicht in T-Form, deren Holzrahmen handwerklich differenziert gestaltet und mit profilierten Kämpfern versehen waren, durch einflügelige profillose Kunststofffenster mit Oberlicht ersetzt werden sollten. In diesem Einzelfall bejahte der VGH Baden-Württemberg die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes deshalb, weil die einfachen Kunststofffenster in Form und Material dem Originalbestand widersprachen. Hieraus folgt aber, dass der Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ als Regel nicht uneingeschränkt Geltung haben kann. Das Gericht folgt insoweit einem Ansatz des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 21.02.2008 - 2 B 12.06; dazu auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 – 7 B 28/08 (juris)), wonach dieser Grundsatz zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf. Zum anderen kann dieser Grundsatz von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Für den hier in Betracht zu ziehenden Schutz der Gesamtanlage „Altstadt E.“ bedeutet dies jedenfalls, dass im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin das Straßenbild maßgeblich durch die Fassade des Gebäudes der Klägerin und damit auch durch die in diesem Gebäude noch vorhandenen Holzfenster geprägt sein muss, und der Austausch der Holzfenster und die Ersetzung durch Kunststofffenster dabei zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage führen würde.
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Dies ist nach dem Ergebnis des Augenscheins der Fall; allerdings nicht, wie die Beklagte meint, weil die Verwendung von Kunststoff das Bild der Gesamtanlage beeinträchtigt, sondern deshalb, weil die Gestaltung der Kunststofffenster mit den innenliegenden Sprossen (sog. Schwindelsprossen) das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt.
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Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der O.-Straße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch eine individuelle und lebendige Gestaltung der Fassaden geprägt. Nach dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ist in diesem Bereich vor allem die Fassadengestaltung der wesentliche Kern der geschützten Gesamtanlage. Dazu ist in § 3 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ geregelt, dass Gegenstand des Schutzes das vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen, insbesondere vom Schloss ob E. und dem Schönenberg einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt von E. mit überwiegend mit Biberschwanzziegeln gedeckten Gebäuden sei und dass dieses Bild insbesondere von einigen historischen Altstadtteilen geprägt sei, u.a. von der O.-Straße mit barocken Amts- und Stiftshäusern in ihrer charakteristischen Gruppierung, von der überwiegend dreigeschossigen...Bebauung in barocken Formen. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Stuttgart/Referat Denkmalschutz hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die O.-Straße durch Putzfassaden, teilweise gegliedert durch horizontale Gesimse, Lisenen, Eckpilaster, rustizierte Sockel und stehende Fensterfronten (rechteckige Öffnungen) geprägt sei. In den oberen Geschossen der Gebäude seien überwiegend zweiflügelig gegliederte Holzfenster eingebaut. Die O.-Straße soll nach ihren Ausführungen dabei ein wesentlicher Bestandteil des historischen Kerns von E. sein, denn man habe fast von jedem Standpunkt der O.-Straße aus Blick auf die historische Basilika und den Marktplatz von E. Diese Ausführungen hat auch der von der Kammer eingenommene Augenschein bestätigt. Für einen Fußgänger sind dabei im Wesentlichen die Gestaltungsmerkmale der Fassaden und Fenster eindrucksvoll wahrnehmbar. Die Unterschiede der für die Fenster verwendeten Materialien - weißlackiertes Holz bzw. weißer Kunststoff - werden von einem Durchschnittsbetrachter hingegen allenfalls bei genauerem Hinsehen erkannt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Materialien Kunststoff und Holz nur als unerheblich empfunden bzw. teilweise nicht einmal eindeutig erkannt, wenn die Kunststofffenster in den Details ihrer Gliederung (Profilen, Ansichtsbreiten, Kämpfer etc.) identisch mit den vormals vorhandenen Holzfenstern ausgeführt waren. Das hat u.a. auch die Ansicht auf das Gebäude ... (mit Kunststofffenstern im Obergeschoss) verdeutlicht, nachdem im gegenüberliegenden Gebäude in der Grundgliederung detailgleiche Holzfenster eingebaut sind. Sogar das Nebeneinander von Kunststoff und Holz wurde von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als besonders störend empfunden. So hat der Augenschein u.a. ergeben, dass auch im benachbarten Gebäude ... das Fenster im Giebel ein Kunststofffenster ist. Zwar wird nicht bezweifelt, dass zwischen den Materialien Kunststoff und Holz durchaus ein visueller Unterschied besteht. Fenster aus Kunststoff verlieren anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könnte. Auch spiegelt die Oberfläche von Kunststoff nach dem ersten Eindruck Glätte und Undifferenziertheit wieder, und das Material entspricht durch die unterschiedliche Materialalterung von Kunststoff und Fassade nicht dem vom Denkmalschutz gewünschten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 - 7 B 28/08 - (juris)). Allerdings wird dieser Unterschied der Materialien von einem Durchschnittsbetrachter nicht in jedem Fall wahrgenommen, zumindest dann nicht, wenn für den optischen Eindruck einer Gesamtanlage vor allem die Fassadengestaltung und Gestaltung der Fenster von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Einschätzung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass man von nahezu jedem Standpunkt der O.-Straße aus einen Blick auf die eindrucksvolle historische Basilika und den Marktplatz von E. hat. Denn der eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass bei dieser Wahrnehmung das verwendete Material der Fenster teilweise überhaupt nicht erfasst wird. Beim Blick auf die Basilika erkennt man nämlich lediglich die farblich differenzierten Gestaltungsmerkmale der Fassaden und teilweise auch der Fenster, hingegen nicht, welches Material für die Fenster verwendet wurde. Insofern besteht für die Kammer die Störung des harmonischen Gesamtbildes der Gesamtanlage lediglich deshalb, weil sich das geplante Bauvorhaben der Klägerin nicht an den exakten Gestaltungsmerkmalen der Holzfenster orientiert und die innen liegenden Quersprossen (sog. Schwindelsprossen) dabei sowohl aus der Nähe als auch beim Vorbeigehen besonders negativ auffallen.
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Wird danach – wie aufgezeigt – das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die geplante Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus (zu den Anforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen. Ihre dabei getroffene Einschätzung, dass den Interessen des Denkmalschutzes gegenüber den Interessen der Eigentümerin deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil Kunststofffenster nicht materialgerecht seien und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen würden, ist aber nach Einschätzung der Kammer fehlerhaft. Denn einen voraussetzungslos geltenden denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ kann sie jedenfalls im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht beanspruchen. Ihre Ermessensentscheidung, die sich auch im Klageverfahren und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt hat, ist deshalb fehlerhaft und aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurück zu verweisen.
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Nachdem die Klage in ihrem Hauptantrag nur teilweise Erfolg hat, war über die hilfsweisebegehrte Feststellung, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur O.-Straße alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden, ebenfalls zu entscheiden. Die im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) in das Verfahren eingeführten Feststellungsklagen sind allerdings bereits unzulässig. Denn die Klägerin könnte ihre Rechte noch durch einen entsprechend geänderten Bauantrag und im Falle der Ablehnung durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage weiter verfolgen, so dass § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit entgegen steht. Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass für den Fall, dass die Kunststofffenster dem Erscheinungsbild der bisherigen Holzfenster entsprechen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung wohl zu erteilen wäre, weil außer dem hier nicht geltenden Grundsatz der Materialgerechtigkeit keine öffentlichen Interessen der Genehmigung entgegen stehen könnten.
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Die Kostenentscheidung erfolgt gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Beschluss
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Der Streitwert für dieses Verfahren wird gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf
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EUR 5.000,--
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festgesetzt. Die hilfsweise gestellten Klageanträge führen dabei nicht zu einer Streitwerterhöhung, da der maßgebliche Streitgegenstand im Wesentlichen unverändert bleibt.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla
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published on 16/11/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/ 03
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.