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| Die mit ihrem Hauptantrag zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für den Einbau von Kunststofffenstern in das Gebäude ... in E. nach Maßgabe ihres Antrags vom 17.07.2007 zu erteilen. Sie hat allerdings Anspruch darauf, dass die Beklagte über diesen Antrag erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der insoweit entgegen stehende Bescheid der Beklagten vom 19.05.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.11.2008 verletzen die Klägerin in ihren Rechten und waren deshalb aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). |
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| Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild einer Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. |
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| Das Gebäude ... in E., in welchem der Austausch der Fenster vorgesehen ist, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzverordnung „Altstadt E.“ vom 19.07.1984. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - (juris)). |
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| Der Austausch der im Gebäude ... vorhandenen Holzfenster durch Kunststofffenster ist auch genehmigungspflichtig. Denn durch die unterschiedliche visuelle Wahrnehmbarkeit der Materialien Holz und Kunststoff wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert. Auch regelt § 4 Abs. 1 Ziffer c) der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“, dass das Anbringen, Ändern, Erneuern und Entfernen u.a. von Fenstern mit ihren Umrahmungen und Läden genehmigungspflichtig ist. § 19 Abs. 2 Satz 1 DSchG geht insoweit von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus und ist dabei weiter als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet dabei ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Er bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann. Ferner lösen bereits Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht aus, während § 8 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). |
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| Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG i.Verb.m. § 4 Abs. 2 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ vom 19.07.1984 ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht insoweit ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). |
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| Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Austausch der Holzfenster nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. Auch ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten würden. |
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| Für den danach allein noch in Betracht kommenden Genehmigungsgrund, dass das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich beeinträchtigt wird, ist Maßstab der Beurteilung, in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 - 1 S 1849/88, NVwZ-RR 1989, 230 ff). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.1988 a.a.O.). |
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| Soweit die Beklagte die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage „Altstadt E.“ durch den Einbau der Kunststofffenstern dabei aus einem |
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| - voraussetzungslos geltenden - denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ herleitet, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar findet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung verschiedentlich die Aussage, dass „Materialgerechtigkeit“ und „Werkgerechtigkeit“ der verwendeten Bausubstanz einen Belang des Denkmalschutzes darstellten und bestimmend für den Wert eines Denkmals seien (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.11.1992, BRS 54 Nr. 119; VGH München, Urt. v. 09.08.1996, BRS 58 Nr. 230; VG Dresden, Urt. v. 27.02.2002 - 12 K 2295/99 - (juris)). Der Inhalt dieses Grundsatzes wird dabei dahingehend näher beschrieben, dass regelmäßig nur „traditionelle“ Materialien Baudenkmälern entsprächen und bei allen Maßnahmen an Baudenkmälern Baustoffe verwendet werden sollten, die den bereits vorhandenen Materialien entsprächen oder mit der vorhandenen Struktur vergleichbar seien. Zur normativen Grundlage dieses Grundsatzes, der nach den zitierten Entscheidungen insbesondere dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster entgegen stehen soll, finden sich in der Rechtsprechung jedoch keine näheren Ausführungen. Der VGH Baden-Württemberg, der in seinem Urteil vom 23.07.1990 (Az.: 1 S 2998/89 -) dem Austausch von Holz- durch Kunststofffenster die Genehmigung versagte, hat einen solchen generellen Grundsatz ebenfalls nicht vorgeschrieben. Er hatte vielmehr in einem Fall zu entscheiden, in welchem zweiflügelige Holzfenster mit Oberlicht in T-Form, deren Holzrahmen handwerklich differenziert gestaltet und mit profilierten Kämpfern versehen waren, durch einflügelige profillose Kunststofffenster mit Oberlicht ersetzt werden sollten. In diesem Einzelfall bejahte der VGH Baden-Württemberg die erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes deshalb, weil die einfachen Kunststofffenster in Form und Material dem Originalbestand widersprachen. Hieraus folgt aber, dass der Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ als Regel nicht uneingeschränkt Geltung haben kann. Das Gericht folgt insoweit einem Ansatz des OVG Berlin (vgl. Urteil vom 21.02.2008 - 2 B 12.06; dazu auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 – 7 B 28/08 (juris)), wonach dieser Grundsatz zumindest in zweifacher Hinsicht einer Einschränkung bedarf: Zum einen setzt er voraus, dass dem Material überhaupt eine ausschlaggebende Bedeutung für den Denkmalwert zukommt, was zwar im Bereich der künstlerischen Bedeutungskategorie wegen der gesteigerten ästhetischen oder gestalterischen Qualität regelmäßig vorausgesetzt werden kann, bei lediglich geschichtlicher oder städtebaulicher Bedeutung im Einzelfall jedoch näherer Prüfung bedarf. Zum anderen kann dieser Grundsatz von vornherein nur insoweit Geltung beanspruchen, als eine schützenswerte historische Substanz zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung des Denkmals überhaupt noch vorhanden gewesen ist. Für den hier in Betracht zu ziehenden Schutz der Gesamtanlage „Altstadt E.“ bedeutet dies jedenfalls, dass im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin das Straßenbild maßgeblich durch die Fassade des Gebäudes der Klägerin und damit auch durch die in diesem Gebäude noch vorhandenen Holzfenster geprägt sein muss, und der Austausch der Holzfenster und die Ersetzung durch Kunststofffenster dabei zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung der Gesamtanlage führen würde. |
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| Dies ist nach dem Ergebnis des Augenscheins der Fall; allerdings nicht, wie die Beklagte meint, weil die Verwendung von Kunststoff das Bild der Gesamtanlage beeinträchtigt, sondern deshalb, weil die Gestaltung der Kunststofffenster mit den innenliegenden Sprossen (sog. Schwindelsprossen) das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigt. |
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| Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der O.-Straße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch eine individuelle und lebendige Gestaltung der Fassaden geprägt. Nach dem von der Kammer eingenommenen Augenschein ist in diesem Bereich vor allem die Fassadengestaltung der wesentliche Kern der geschützten Gesamtanlage. Dazu ist in § 3 Satz 1, Satz 2 Ziffer 1 der Satzung über die Gesamtanlage „Altstadt E.“ geregelt, dass Gegenstand des Schutzes das vom öffentlichen Verkehrsraum und den umliegenden Höhen, insbesondere vom Schloss ob E. und dem Schönenberg einsehbare historische Ort-, Platz- und Straßenbild der Altstadt von E. mit überwiegend mit Biberschwanzziegeln gedeckten Gebäuden sei und dass dieses Bild insbesondere von einigen historischen Altstadtteilen geprägt sei, u.a. von der O.-Straße mit barocken Amts- und Stiftshäusern in ihrer charakteristischen Gruppierung, von der überwiegend dreigeschossigen...Bebauung in barocken Formen. Die Vertreterin des Regierungspräsidiums Stuttgart/Referat Denkmalschutz hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die O.-Straße durch Putzfassaden, teilweise gegliedert durch horizontale Gesimse, Lisenen, Eckpilaster, rustizierte Sockel und stehende Fensterfronten (rechteckige Öffnungen) geprägt sei. In den oberen Geschossen der Gebäude seien überwiegend zweiflügelig gegliederte Holzfenster eingebaut. Die O.-Straße soll nach ihren Ausführungen dabei ein wesentlicher Bestandteil des historischen Kerns von E. sein, denn man habe fast von jedem Standpunkt der O.-Straße aus Blick auf die historische Basilika und den Marktplatz von E. Diese Ausführungen hat auch der von der Kammer eingenommene Augenschein bestätigt. Für einen Fußgänger sind dabei im Wesentlichen die Gestaltungsmerkmale der Fassaden und Fenster eindrucksvoll wahrnehmbar. Die Unterschiede der für die Fenster verwendeten Materialien - weißlackiertes Holz bzw. weißer Kunststoff - werden von einem Durchschnittsbetrachter hingegen allenfalls bei genauerem Hinsehen erkannt. Dabei wurden die Unterschiede zwischen den Materialien Kunststoff und Holz nur als unerheblich empfunden bzw. teilweise nicht einmal eindeutig erkannt, wenn die Kunststofffenster in den Details ihrer Gliederung (Profilen, Ansichtsbreiten, Kämpfer etc.) identisch mit den vormals vorhandenen Holzfenstern ausgeführt waren. Das hat u.a. auch die Ansicht auf das Gebäude ... (mit Kunststofffenstern im Obergeschoss) verdeutlicht, nachdem im gegenüberliegenden Gebäude in der Grundgliederung detailgleiche Holzfenster eingebaut sind. Sogar das Nebeneinander von Kunststoff und Holz wurde von einem „Durchschnittsbetrachter“ nicht als besonders störend empfunden. So hat der Augenschein u.a. ergeben, dass auch im benachbarten Gebäude ... das Fenster im Giebel ein Kunststofffenster ist. Zwar wird nicht bezweifelt, dass zwischen den Materialien Kunststoff und Holz durchaus ein visueller Unterschied besteht. Fenster aus Kunststoff verlieren anders als Holzfenster ihre ursprüngliche Farbe mit der Zeit, ohne dass der Farbanstrich erneuert werden könnte. Auch spiegelt die Oberfläche von Kunststoff nach dem ersten Eindruck Glätte und Undifferenziertheit wieder, und das Material entspricht durch die unterschiedliche Materialalterung von Kunststoff und Fassade nicht dem vom Denkmalschutz gewünschten harmonischen Zusammenspiel aller an der Fassade verwendeten Materialien und ihrer Oberflächen (vgl. insoweit auch BVerwG, Beschl. v. 03.11.2008 - 7 B 28/08 - (juris)). Allerdings wird dieser Unterschied der Materialien von einem Durchschnittsbetrachter nicht in jedem Fall wahrgenommen, zumindest dann nicht, wenn für den optischen Eindruck einer Gesamtanlage vor allem die Fassadengestaltung und Gestaltung der Fenster von wesentlicher Bedeutung ist. Dieser Einschätzung steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass man von nahezu jedem Standpunkt der O.-Straße aus einen Blick auf die eindrucksvolle historische Basilika und den Marktplatz von E. hat. Denn der eingenommene Augenschein hat gezeigt, dass bei dieser Wahrnehmung das verwendete Material der Fenster teilweise überhaupt nicht erfasst wird. Beim Blick auf die Basilika erkennt man nämlich lediglich die farblich differenzierten Gestaltungsmerkmale der Fassaden und teilweise auch der Fenster, hingegen nicht, welches Material für die Fenster verwendet wurde. Insofern besteht für die Kammer die Störung des harmonischen Gesamtbildes der Gesamtanlage lediglich deshalb, weil sich das geplante Bauvorhaben der Klägerin nicht an den exakten Gestaltungsmerkmalen der Holzfenster orientiert und die innen liegenden Quersprossen (sog. Schwindelsprossen) dabei sowohl aus der Nähe als auch beim Vorbeigehen besonders negativ auffallen. |
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| Wird danach – wie aufgezeigt – das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die geplante Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus (zu den Anforderungen vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.11.2005 a.a.O.). Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen. Ihre dabei getroffene Einschätzung, dass den Interessen des Denkmalschutzes gegenüber den Interessen der Eigentümerin deshalb besonderes Gewicht zukomme, weil Kunststofffenster nicht materialgerecht seien und nicht dem historischen Erscheinungsbild der historischen Bauten entsprechen würden, ist aber nach Einschätzung der Kammer fehlerhaft. Denn einen voraussetzungslos geltenden denkmalrechtlichen Grundsatz der „Materialgerechtigkeit“ oder „Materialkontinuität“ bzw. „Werkgerechtigkeit“ kann sie jedenfalls im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht beanspruchen. Ihre Ermessensentscheidung, die sich auch im Klageverfahren und nach den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung maßgeblich auf diesen Aspekt gestützt hat, ist deshalb fehlerhaft und aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Beklagte zurück zu verweisen. |
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| Nachdem die Klage in ihrem Hauptantrag nur teilweise Erfolg hat, war über die hilfsweisebegehrte Feststellung, dass die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen ist, wenn in der Fassade zur O.-Straße alle Fenster gegen Kunststofffenster ausgetauscht und/oder außenliegende Sprossen verwendet werden, ebenfalls zu entscheiden. Die im Wege der zulässigen Klageänderung (§ 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO) in das Verfahren eingeführten Feststellungsklagen sind allerdings bereits unzulässig. Denn die Klägerin könnte ihre Rechte noch durch einen entsprechend geänderten Bauantrag und im Falle der Ablehnung durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage weiter verfolgen, so dass § 43 Abs. 2 VwGO der Zulässigkeit entgegen steht. Zur Vermeidung von weiteren Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer allerdings darauf hin, dass für den Fall, dass die Kunststofffenster dem Erscheinungsbild der bisherigen Holzfenster entsprechen, eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung wohl zu erteilen wäre, weil außer dem hier nicht geltenden Grundsatz der Materialgerechtigkeit keine öffentlichen Interessen der Genehmigung entgegen stehen könnten. |
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| festgesetzt. Die hilfsweise gestellten Klageanträge führen dabei nicht zu einer Streitwerterhöhung, da der maßgebliche Streitgegenstand im Wesentlichen unverändert bleibt. |
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