In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.
Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.
Hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Fall einer Kirchengemeinde hin. Diese wollte auf einem Gebäude neben der Pfarrkirche (Pfarrscheuer) eine Fotovoltaikanlage betreiben. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten ab.
Der VGH verpflichtete nun die Denkmalschutzbehörde, noch einmal neu über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der - wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden - Pfarrscheuer nicht erheblich beeinträchtige. Bei dem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter gehöre eine Fotovoltaikanlage heute zum normalen Erscheinungsbild. Er nehme solche Anlagen daher nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden. Allerdings würde die Fotovoltaikanlage das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung müsse das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeute, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei (VGH Baden-Württemberg, 1 S 1070/11).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
VGH Mannheim Urteil vom 01.09.2011 (Az: 1 S 1070/11):
Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt.
Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen.
Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem im Eigentum einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft stehenden Profandenkmal fällt nicht in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und/oder der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer.
Die 1789 erbaute Pfarrscheuer befindet sich zusammen mit der katholischen Pfarrkirche St. U. und dem dazugehörigen Pfarrhaus auf einem Gelände in südwestlicher Ortsrandlage der 140 Einwohner zählenden Gemeinde E. Aus der Ortsmitte kommend führt die K.-straße in südlicher Richtung auf das Pfarrhaus zu. In südwestlicher Richtung versetzt steht - leicht erhöht - die von einem ummauerten Kirchhof umfasste Kirche (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bild 1). Die K.-straße führt in südwestlicher Richtung entlang der Ummauerung und an der Zehntscheuer sowie weiteren Gebäuden vorbei aus dem Ort heraus, wo sie in einen Wirtschafts- und Wanderweg übergeht. Aus dem Ort kommend vor der Kirche führt ein Abzweig der K.-straße auf den Pfarrhof (Sackgasse), d. h. zum Pfarrhaus und zur südöstlich versetzt im rechten Winkel zu diesem stehenden, etwas tiefer gelegenen Pfarrscheuer (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 12 und 13). Auf der ortsabgewandten Seite des Pfarrhofes erstreckt sich eine teils aus hohen Bäumen, teils aus Buschwerk bestehende viertelkreisförmige Einfriedung im Abstand von 30 - 50 m zu den Gebäuden. Jenseits der Einfriedung beginnt freies Feld.
Das Pfarrhaus und die Pfarrkirche gelten gemäß der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als gemäß § 12 Abs. 1 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen. Zum Pfarrhaus heißt es in der Liste der Kulturdenkmale:
„Pfarrhaus der Pfarrei St. U., über massivem Erdgeschoss in Fachwerk aufgeführt. Über dem alten Eingang Wappen des Abtes Beda Sommerberg von Zwiefalten aus dem Jahre 1723.“
Zur katholischen Pfarrkirche St. U. heißt es:
„Gotischer Kirchenbau, 1625 grundlegend umgestaltet. Auf diesen Umbau zurückgehend der Innenraum mit seinem mächtigen Tonnengewölbe mit Stichkappen, dass durch die auf Konsolen aufstehenden Pilaster getragen wird. Innenausstattung mehrfach verändert.“
Die streitgegenständliche Pfarrscheuer ist ebenfalls in der Liste der Kulturdenkmale verzeichnet, jedoch nicht als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach § 12 oder § 28 DSchG. Der Text der Eintragung lautet wie folgt:
„Scheuer des Pfarrhofes E., erbaut 1789 (Datum überliefert durch Brandversicherungsprotokoll der Gemeinde), unterhalb des Pfarrhofes stehend. Massiv gemauertes Scheuergebäude, ehemals mit einer Toröffnung auf der Mittelachse der Längsseite (heute durch drei große Tore ersetzt). Dachstuhl des mächtigen Satteldaches mit dem Windgesperre noch aus der Entstehungszeit stammend. Zusammen mit dem Pfarrhof stellt die Scheuer, die sich durch ihre massive Bauweise ähnlich wie die - auch architektonisch aufwendiger gestaltete - Zehntscheuer (K.-straße ...) von den Fachwerkbauten der übrigen Hofstellen des Ortes absetzt, eine Sachgesamtheit dar, an deren Erhaltung aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“
Die Klägerin beantragte am 24.06.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf der südsüdöstlich ausgerichteten, ortsabgewandten Dachseite der Pfarrscheuer. Ausweislich der Planunterlagen soll das Dach der Scheuer mit 96 Solarmodulen bestückt werden. Die etwa 8,50 x 17,00 m große Dachhälfte soll danach bis auf einen schmalen Rand flächig mit Solarmodulen bedeckt sein. Beabsichtigt ist die Anbringung bläulich schimmernder Solarmodule. Alternativ wäre die Klägerin zur Verwendung anthrazitfarbener Solarmodule bereit.
Das Regierungspräsidium T. - Referat Denkmalpflege - wies in seiner vom Landratsamt A.-D.-Kreis eingeholten Stellungnahme vom 18.07.2008 darauf hin, dass die Pfarrscheuer sich im Ensemble von Kirche und Pfarrhaus befinde, die Kulturdenkmale nach § 12 DSchG seien. Das Ensemble sei von der Gemeindeverbindungsstraße Z.-E.-R. als historisch ungestörte Anlage einzusehen. Die Anbringung einer Photovoltaikanlage sei daher aus Gründen des Umgebungsschutzes für die Kulturdenkmale nach § 12 DSchG, und weil die Scheuer selbst Kulturdenkmal nach § 2 DSchG sei, abzulehnen. Die spiegelnde Glasdachdeckung beeinträchtige sowohl das Kulturdenkmal als auch die Umgebung über alle Maßen.
Mit Bescheid vom 20.08.2008 lehnte das Landratsamt A.-D.-Kreis die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung machte es sich die Stellungnahme des Regierungspräsidiums T. zu Eigen und führte weiter aus, die Belange des Denkmalschutzes an der Erhaltung des Erscheinungsbildes des Ensembles überwögen das Interesse der Kirchengemeinde an der Energiegewinnung durch die geplante Photovoltaikanlage.
Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 als unbegründet zurück. Es führte aus, Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer bildeten ein erhöht stehendes Ensemble von beachtlicher Ausstrahlung. Von der Straße aus Richtung Z. beherrsche und präge die Gruppe das Erscheinungsbild der kleinen Ortschaft sehr positiv. Bei Verwirklichung der Photovoltaikanlage würde die vorhandene Situation deutlich beeinträchtigt. Beim derzeitigen Stand der Technik seien sowohl die blaue Farbe als auch die Spiegelwirkung der Solarmodule unvermeidlich. Die Beeinträchtigung des Ensembles und der Pfarrscheuer selbst sei erheblich. Die Entscheidung des Landratsamts sei ermessensfehlerfrei. Das Interesse der Kirchengemeinde sei nachvollziehbar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt Klimaschutz und Bewahrung der Schöpfung. Letztlich könne auch der Gesichtspunkt der subventionierten Energiegewinnung nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dem stehe aber die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kirchenensembles auf der beherrschenden Höhe über der Ortschaft entgegen. Dieses Erscheinungsbild beurteile das Regierungspräsidium als so wichtig, dass es die genannten Gesichtspunkte für die Errichtung deutlich überwiege. Geeignete Standorte für Photovoltaikanlagen gebe es überall, während es Ortsbilder der dargestellten Qualität nicht mehr viele gebe.
Am 23.04.2009 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 20.08.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 30.03.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer zu erteilen. Sie hat geltend gemacht, die gebotene Interessenabwägung sei fehlerhaft vorgenommen worden. Die Photovoltaikanlage diene dem Klimaschutz und der Erzielung der langfristig zum Erhalt des Gebäudes erforderlichen Einnahmen. Derzeit werde die Scheuer fremdgenutzt; sie sei zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen vermietet. Die Scheune sei nur schwer einsehbar, so dass das Projekt den Umgebungsschutz nicht beeinträchtige. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds liege nicht vor. Es sei nur die von Kirche und Pfarrhaus abgewandte Dachseite betroffen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Ensembles trete nicht auf, weil es bereits mehrere Photovoltaikanlagen in E. gebe. Die Scheuer sei im Übrigen durch Baumbewuchs nahezu verdeckt. Schließlich greife die Photovoltaikanlage nicht in die als schützenswert erachtete Dachkonstruktion ein.
Mit Urteil vom 22.07.2010 - 7 K 947/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Genehmigung sei zu Recht abgelehnt worden, weil die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals erheblich sei und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebiete. Der Aufbau einer Photovoltaikanlage auf einer Dachhälfte der Pfarrscheuer würde - schon allein bezogen auf die Scheuer - eine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringen. Darüber hinaus stehe der von dem Pfarrhaus und der Kirche vermittelte Umgebungsschutz einer Genehmigung entgegen. Sowohl aus der Nähe wie auch bei der Betrachtung aus der Ferne stelle sich das Ensemble des Pfarrhofes als einheitlich und zusammengehörend dar. Das Erscheinungsbild des Ensembles aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer werde auch durch die bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen im Ort bisher nicht negativ beeinträchtigt. Schließlich seien keine sonstigen übergeordneten Belange der Klägerin erkennbar, die die Erteilung der Genehmigung gebieten würden. Insbesondere griffen wirtschaftliche Überlegungen nicht durch. Habe die Kirchengemeinde freies Vermögen, um in regenerative Energien investieren zu können, müsse sie dies nicht zwingend auf eigenen Gebäuden tun. Es gebe auch kirchlich organisierte Beteiligungsmodelle oder Vermietmodelle, die es ihr ermöglichten, sich an vorhandenen Anlagen zu beteiligen oder auf angemieteten Dächern eine Anlage zu betreiben. Auch der Gesichtspunkt der Erhaltung der Schöpfung zwinge nicht dazu, gerade auf denkmalgeschützten gemeindeeigenen Gebäuden Photovoltaikanlagen zu errichten.
Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.04.2011 - 1 S 173/11 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die Perspektive von dem hinter der Scheune gelegenen Wiesengrundstück aus könne für die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht maßgebend sein, weil es sich um ein Privatgrundstück handele, für das es kein generelles Betretungsrecht gebe. Weiter müsse die Vorbelastung durch die vorhandenen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden. Zudem werde durch die Errichtung der Photovoltaikanlage lediglich das Erscheinungsbild der Dacheindeckung beeinträchtigt. Der darüber hinausgehende Schutzzweck des Mauerwerks und des Dachstuhls bleibe unberührt. Der Ziegeldacheindeckung komme keine wesentlich prägende Wirkung für die Pfarrscheuer zu. Da das ziegelgedeckte Dach in der Liste der Kulturdenkmale nicht besonders erwähnt werde, könne die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diesem Dach keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals oder des Ensembles darstellen. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung greife auch in das Grundrecht der Religionsfreiheit ein. Die Klägerin könne im Rahmen der ihr zukommenden Religionsfreiheit selbst entscheiden, ob und wo sie Investitionen tätige. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf kirchlichen Dächern stehe unter dem Schutz des Grundrechts der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Glaubens- und Religionsfreiheit. Ergänzt werde dieser Schutz durch das gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.07.2010 - 7 K 947/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts A.-D.-Kreis vom 20.08.2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 30.03.2009 zu verpflichten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer, K.-straße ... in E. zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung seien objektive Gesichtspunkte entscheidend und nicht die jeweiligen Eigentumsverhältnisse. Dass die Wiese hinter der Scheune ein Privatgrundstück sei, sei daher unerheblich. Entscheidend sei, dass die Wiese mangels Einfriedung für jedermann zugänglich sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht maßgeblich auf diesen Punkt gestützt. Vielmehr resultiere die erhebliche Beeinträchtigung in erster Linie daher, dass die Photovoltaikanlage von den umliegenden Höhen und von den nach E. hinein- bzw. von E. wegführenden Straßen wahrnehmbar wäre. Dies gelte umso mehr, als die Bäume hinter der Pfarrscheuer die Hälfte des Jahres unbelaubt seien. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass sich aus den in E. bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen keine Vorbelastung des ungestörten Erscheinungsbilds des Pfarrhofes ergebe. Die geplante Photovoltaikanlage würde das Dach der Pfarrscheuer fast vollständig verdecken und fremdartig überformen, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds gegeben sei. Selbst aus größerer Entfernung würde die Photovoltaikanlage in ihrer flächendeckenden Erscheinung auf dem großen Satteldach für den Betrachter im Vergleich zum übrigen wahrnehmbaren Teil der Pfarrscheuer dominant wirken. Die Pfarrscheuer wäre aus Richtung Südsüdost wegen der als technischer Fremdkörper wirkenden Photovoltaikanlage nicht mehr als historisches Gebäude erkennbar. Darüber hinaus dürfe die von der Photovoltaikanlage ausgehende erhebliche Spiegelwirkung nicht außer Acht gelassen werden. Auch das zusammengehörige und einheitliche Erscheinungsbild von Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer würde wesentlich gestört. Diese bisher ungestörte Sachgesamtheit werde im Übrigen durch die bereits bestehenden Photovoltaikanlagen nicht tangiert. Höherrangiges Recht gebiete keine abweichende Entscheidung. Es sei weder eine Verletzung der Religionsfreiheit noch ein Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Klägerin erkennbar.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Lichtbilder (Anlage zur Sitzungsniederschrift) Bezug genommen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts A.-D.-Kreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründung wurde form- und fristgemäß vorgelegt (vgl. § 124 a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO).
Gegenstand der Berufung ist der Verpflichtungsantrag auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Dieser Antrag enthält als Minus - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf - einen Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.
Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Photovoltaikanlage (1.). Zwar wäre die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst nicht erheblich (a). Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit des Pfarrhofes, d. h. des aus Pfarrhaus und Pfarrscheuer bestehenden Gebäudeensembles (b). Gleichwohl besteht kein Genehmigungsanspruch, weil das geplante Vorhaben in der Umgebung der als in das Denkmalbuch eingetragen geltenden Kulturdenkmale Pfarrkirche und Pfarrhaus liegt, deren Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde (c). Die Klägerin kann allerdings eine Neubescheidung verlangen, weil der Beklagte bei Ausübung des ihm bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 DSchG zustehenden Ermessens von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (2.).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, weil das geplante Vorhaben das Erscheinungsbild der Kirche und des Pfarrhauses, die beide nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als gemäß § 12 Abs. 1 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen gelten, erheblich beeinträchtigen würde.
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Genehmigungsanspruch nicht bereits die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst entgegen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Nach dieser Vorschrift dürfen Kulturdenkmale nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Der Begriff des Kulturdenkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.
Dass es sich bei der Pfarrscheuer um ein Kulturdenkmal im Sinn von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus heimatgeschichtlichen und aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, wird von der Klägerin nicht bestritten und ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus der Beschreibung der Scheuer in der Liste der Kulturdenkmale.
Das Vorhaben ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer ohne weiteres wahrzunehmen, und zwar insbesondere von der Gemeindeverbindungsstraße Z.-E. kurz vor Erreichen des Ortseingangs von E. und von dem unteren Abschnitt des dort in westlicher Richtung abzweigenden öffentlichen - asphaltierten - Wirtschaftswegs, der auch von Wanderern und Radfahrern genutzt wird (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 7 und 8).
Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Bedeutung.
Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch .
Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung -deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes bei den Schutzgründen der heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben.
In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend . Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass dieser kein statischer, sondern ein dynamischer ist, weil das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandelt. Dieses Empfinden ist ganz wesentlich durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre beeinflusst, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Photovoltaikanlagen auf Dächern - gerade auch auf Scheunendächern - in so großer Zahl errichtet wurden, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum normalen Erscheinungsbild gehören. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat ergeben, dass dieser allgemeine Befund auch auf das Ortsbild von E. zutrifft (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 4, 5 und 6). Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass der Durchschnittsbetrachter solche Anlagen nicht mehr als exotische Fremdkörper wahrnimmt, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden werden, wie dies in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik noch der Fall gewesen sein mag. Vielmehr ist ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt wird.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe empfindlich stören würde. Angesichts des Denkmalwerts der Scheune als einfaches Kulturdenkmal liegt bei der gebotenen kategorienadäquaten Betrachtungsweise keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Die Pfarrscheuer steht nicht aus künstlerischen Gründen, sondern wegen ihrer heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung unter Schutz. Prägend sind ihr massives Mauerwerk und der noch aus der Entstehungszeit stammende Dachstuhl des mächtigen Satteldachs mit dem Windgesperre. Der Denkmalwert ist dabei bereits dadurch gemindert, dass die ursprüngliche Toröffnung auf der dem Pfarrhof zugewandten Längsseite der Pfarrscheuer Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts durch drei große Holztore ersetzt wurde (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bild 12). Durch die geplante Photovoltaikanlage würde in erster Linie das Erscheinungsbild der Dacheindeckung beeinträchtigt. Das Äußere des mit roten Biberschwanzziegeln gedeckten Daches sieht der Senat dabei durchaus als mitprägend für das Denkmal an. Die Dacheindeckung steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Dem Beklagten ist auch zuzugeben, dass das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt auf der ortsabgewandten Seite durch die nahezu flächendeckende Photovoltaikanlage fast vollständig verdeckt würde. Unabhängig davon, ob bläulich schimmernde oder eher anthrazitfarbene Solarmodule verwendet würden, würde sich die Photovoltaikanlage auch farblich nicht in die rote Dacheindeckung einfügen. Auf der anderen Seite fällt jedoch ins Gewicht, dass die Dacheindeckung nicht historisch ist, sondern erneuert wurde, wobei die gleichmäßig roten Biberschwanzziegel optisch dem Originalzustand allenfalls annäherungsweise entsprechen dürften. Zudem kann von einer „fremdartigen Überformung“ keine Rede sein, weil die Solarmodule relativ flach aufliegen und die Dachform des mächtigen Satteldachs auch deshalb deutlich erkennbar bleiben würde, weil an allen Seiten ein schmaler Randbereich verbleiben soll, der den Blick auf die Dacheindeckung mit den Biberschwanzziegeln ermöglicht. Der als prägend für das Denkmal anzusehende Dachstuhl tritt nach außen nicht in Erscheinung und würde daher durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt. Die Wahrnehmung der massiven Bauweise der Scheune würde durch die Photovoltaikanlage ebenfalls nicht beeinflusst. Insgesamt wäre die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst nach alldem nicht erheblich.
b) Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit des Pfarrhofes, d. h. des aus dem Pfarrhaus und der Pfarrscheuer bestehenden Gebäudeensembles, ist ebenfalls nicht erheblich. Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist insoweit mangels Eintragung der Sachgesamtheit im Denkmalbuch wiederum § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG.
aa) Die Pfarrscheuer bildet zusammen mit dem als Einzeldenkmal in das Denkmalbuch eingetragenen Pfarrhaus den Pfarrhof, eine nicht in das Denkmalbuch eingetragene Sachgesamtheit. Eine Mehrheit von Kulturdenkmalen ist dann eine Sachgesamtheit, wenn ein weiteres Merkmal hinzutritt. Dieses ist in einem übergreifenden Moment (z.B. Konzeption, Planung, Funktionszusammenhang, Gestaltungsprinzip) zu sehen, durch welches die Mehrheit zu einer Gesamtheit bzw. Einheit wird. Hier kommt dem Pfarrhof zur Überzeugung des Senats aufgrund des Funktionszusammenhangs zwischen dem Pfarrhaus als Wohnstätte und Amtssitz des Pfarrers und der Pfarrscheuer als dazugehörigem Wirtschaftsgebäude ein eigenständiger, über den Wert der Einzeldenkmale hinausweisender Wert als Kulturdenkmal zu. Die Pfarrkirche ist kein Bestandteil dieser Sachgesamtheit, sie bildet vielmehr mit dem ummauerten Kirchhof eine gesonderte Sachgesamtheit, die als solche durch das Vorhaben nicht tangiert wird.
Die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG folgt bezogen auf die Sachgesamtheit daraus, dass die Solaranlage als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes nicht nur der Pfarrscheuer selbst, sondern auch des Pfarrhofes, d. h. der Sachgesamtheit aus Pfarrhaus und Pfarrscheuer, wahrnehmbar ist.
Das Vorhaben ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsfähig, weil die von ihm ausgehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Pfarrhofes unter Anlegung der oben (1. a) cc)) dargelegten Maßstäbe, die auch bei Beeinträchtigung nicht im Denkmalbuch eingetragener Sachgesamtheiten Anwendung finden, nicht erheblich ist. Schutzbegründend für die Sachgesamtheit Pfarrhof ist der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Gebäuden. Prägend für die Sachgesamtheit ist die Bautypologie des Pfarrhofes, d. h. die Stellung der Gebäude zueinander und der Kontrast zwischen dem als stattliches Wohngebäude wahrgenommenen Pfarrhaus und der aufgrund des hohen Dachs und des fensterlosen Mauerwerks eindeutig als Wirtschaftsgebäude zu erkennenden Pfarrscheuer. Die Beeinträchtigung der Sachgesamtheit durch die geplante Photovoltaikanlage auf der Pfarrscheuer geht hier über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst nicht hinaus. Weder die Erkennbarkeit der Pfarrscheuer als Wirtschaftsgebäude noch die Bautypologie des Pfarrhofes, d. h. die Stellung der Gebäude zueinander, würde durch die Errichtung der Photovoltaikanlage erheblich beeinträchtigt.
Ein Genehmigungsanspruch besteht jedoch deshalb nicht, weil das geplante Vorhaben in der Umgebung der als gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen geltenden Kulturdenkmale Pfarrkirche und Pfarrhaus liegt, deren Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde. Diese Kulturdenkmale unterliegen dem besonderen Schutz nach den §§ 12 ff. DSchG und damit auch dem Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG unabhängig davon, ob ihnen „besondere Bedeutung“ im Sinn von § 12 Abs. 1 DSchG zukommt.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit die Umgebung für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.
Die Vorschrift schützt die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst. Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist nicht davon abhängig, dass ein konkretes Vorhaben für das Erscheinungsbild des eingetragenen Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist; genehmigungspflichtig sind vielmehr alle baulichen Veränderungen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht - ebenso wie im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG - der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.
Hier gelten die Pfarrkirche und das Pfarrhaus nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als gemäß § 12 DSchG in das Denkmalbuch eingetragene Kulturdenkmale. Die unmittelbar neben diesen Kulturdenkmalen gelegene Pfarrscheuer liegt zweifellos in der denkmalrechtlich relevanten Umgebung im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Bezüglich des Pfarrhauses ergibt sich dies schon daraus, dass die Pfarrscheuer mit diesem zusammen die Sachgesamtheit des Pfarrhofes bildet. Dieser wiederum grenzt unmittelbar an die Pfarrkirche an. Auch zwischen dieser und dem Pfarrhof bestehen, wenngleich es sich jeweils um eigenständige Sachgesamtheiten handelt, Wechselwirkungen, die eine Einbeziehung in den Umgebungsschutz als geboten erscheinen lassen.
Die geplante Photovoltaikanlage ist auch eine bauliche Anlage im Sinn des § 15 Abs. 3 DSchG, denn sie ist aus Bauprodukten hergestellt und durch die feste bautechnische Montage auf dem Dach der Pfarrscheuer auch mit dem Erdboden verbunden. Maßgebend ist insoweit die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBO -. Unerheblich ist demgegenüber, ob die bauliche Anlage den Vorschriften der Landesbauordnung unterliegt (vgl. § 1 LBO) oder ob sie nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtig ist (vgl. §§ 49 ff. LBO).
Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ist die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der als eingetragen geltenden Kulturdenkmale, hier der Pfarrkirche und des Pfarrhauses als Einzeldenkmale, von Bedeutung. Verfehlt ist es daher, wenn der Beklagte prüft, ob die Anbringung der Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung eines aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer bestehenden Ensembles mit sich bringen würde. Ein solches Ensemble existiert hier im Rechtssinne nicht. Der Begriff Ensemble, den das Denkmalschutzgesetz nicht kennt, kann entweder eine Sachgesamtheit oder eine Gesamtanlage bezeichnen. Üblicherweise wird er in letztgenanntem Sinne verwendet (vgl. Senatsurteil vom 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - VBlBW 2006, 272). Hier benutzt der Beklagte den Begriff nicht als Synonym für den Begriff Sachgesamtheit, denn das vom Beklagten angenommene Ensemble besteht - wie der Vertreter des Regierungspräsidiums dies auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert hat - aus zwei gesonderten Sachgesamtheiten (Pfarrkirche mit Nebenanlagen [mit einer Mauer eingefasster Kirchhof] einerseits und Pfarrhof andererseits), die zudem als solche nicht im Denkmalbuch eingetragen sind. Das vom Beklagten angenommene Ensemble aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer wird auch nicht als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG geschützt. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Die Unterschutzstellung ist konstitutiv. Ohne förmliche Unterschutzstellung genießen Gesamtanlagen keinen Schutz, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt. Eine solche, nach § 19 DSchG erforderliche Satzung existiert hier nicht. Richtigerweise ist daher im Rahmen des § 15 Abs. 3 DSchG vorliegend zu prüfen, ob das Erscheinungsbild von Pfarrkirche und Pfarrhaus - als Einzeldenkmale - durch die Errichtung der Photovoltaikanlage auf der Pfarrscheuer erheblich beeinträchtigt wird.
Hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung gilt der gleiche Maßstab wie im Rahmen des § 8 DSchG (vgl. oben 1. a) cc)): Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG setzt voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinn des § 15 Abs. 3 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt hier insbesondere aus südöstlicher Blickrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Kirche und Pfarrhaus vor (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 7 und 8). Aus dieser Perspektive sind Kirche und Pfarrhaus in der exponierten Ortsrandlage mit der davorstehenden Pfarrscheuer ungestört wahrzunehmen, ohne dass man zugleich die anderen im Ort vorhandenen Photovoltaikanlagen im Blickfeld hat. Neben dem Kirchturm und den Dächern ist auch das Fachwerk der Obergeschosse des Pfarrhauses von diesem Standort aus deutlich erkennbar. Zwar würde die Sichtachse als solche durch die Anbringung der Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt, doch wäre die Photovoltaikanlage unabhängig von ihrer farblichen Gestaltung auf dem aus dieser Perspektive vor Pfarrhaus und Kirche sichtbaren und diese teilweise verdeckenden Scheunendach unweigerlich ein erheblich störender Blickfang, der vom Betrachter nicht ausgeblendet werden könnte, weil die Dächer von Pfarrhaus, Kirche und Pfarrscheuer im Auge des Betrachters nahtlos ineinander übergehen.
Diese Perspektive ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie bei der Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung vernachlässigt werden könnte. Zwar können Kirche und Pfarrhaus auch aus anderen Perspektiven noch ungestört wahrgenommen werden, etwa von der K.-straße aus der Ortsmitte kommend, vom westlichen Ortsausgang und vom Pfarrhof aus (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 1, 3 und 14). Diese Standorte sind jedoch alle dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den geschützten Objekten liegen. Prägend für die Kirche ist aber auch ihre erhöhte, exponierte Lage auf dem Kirchberg in der Ortsrandlage, die gerade bei einer Betrachtung aus größerer Entfernung von außerhalb des Ortes besonders zur Geltung kommt. Hier kommt der Perspektive von der Gemeindeverbindungsstraße Z.-E. kurz vor Erreichen des Ortseingangs von E. und von dem unteren Abschnitt des dort in westlicher Richtung abzweigenden asphaltierten Wirtschaftswegs besondere Bedeutung zu. Insoweit fällt erheblich ins Gewicht, dass es sich bei diesem Wirtschaftsweg um einen öffentlichen Weg handelt, der zudem von seinem unteren Abschnitt aus noch einen ungestörten Blick auf Kirche und Pfarrhaus ermöglicht, während von anderen außerhalb des Ortes gelegenen Standorten eine massive Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen zu verzeichnen ist (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 4, 5 und 6).
Die nach alldem gegebene erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Pfarrkirche und Pfarrhaus hat zur Folge, dass über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Vorliegend ist der Beklagte bei Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von falschen Voraussetzungen ausgegangen, so dass die Klägerin auf ihren als Minus im Verpflichtungsantrag enthaltenen Bescheidungsantrag einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 DSchG steht ebenso wie die Genehmigung gemäß § 8 DSchG im Ermessen der Denkmalschutzbehörde. Auch bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nicht versagen. Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt.
Maßgebend für die Überprüfung der Ermessensentscheidung sind hier allein die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009, weil der Ausgangsbescheid keinerlei nachvollziehbare Ermessenserwägungen enthält. Hier liegt der gesamten Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums ein unzutreffender rechtlicher Bezugspunkt zugrunde, weil - wie oben bereits ausgeführt wurde (1. c) bb)) - die Abwägung mit den gegenläufigen Belangen nicht bezogen auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Kirche und Pfarrhaus, sondern bezogen auf die Beeinträchtigung eines von der Widerspruchsbehörde angenommenen Ensembles aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer erfolgt ist. Dass der Beklagte sich nicht lediglich missverständlich ausgedrückt hat, sondern im Rahmen des § 15 Abs. 3 DSchG tatsächlich von einem Ensembleschutz ausgegangen ist, wird bestätigt durch die Berufungserwiderung (S. 5, AS 107 der Berufungsakten), wo es wiederum heißt, dass Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer eine „ungestörte Sachgesamtheit“ bilden, deren zusammengehöriges und einheitliches Erscheinungsbild wesentlich gestört würde. Dieser Ermessensfehler konnte auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden, weil es nicht um die Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen geht, sondern die gesamte Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Bezugsrahmens neu getroffen werden muss. § 114 Satz 2 VwGO gestattet jedoch nur die Ergänzung einer bereits vorhandenen Ermessensentscheidung, d. h. die Fortführung einer bereits angelegten Argumentationslinie, die die „Identität“ des Verwaltungsakts unberührt lässt.
Für die neu zu treffende Ermessensentscheidung weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auch das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen haben wird. Insoweit spricht einiges für eine Fehlgewichtung dieses Belangs in der am 30.03.2009 getroffenen Ermessensentscheidung. Zwar hat das Regierungspräsidium den Gesichtspunkt des Klimaschutzes in die Abwägung eingestellt, ohne jedoch die Verankerung in Art. 20 a GG und in Art. 3 a der Landesverfassung - LV - zu sehen und zu berücksichtigen. Die Formulierung, der Gesichtspunkt der „subventionierten Energiegewinnung“ könne „nicht gänzlich außer Betracht bleiben“, deutet auf eine erhebliche Fehlgewichtung hin. Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes auch im Grundgesetz und in der Landesverfassung, nämlich in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV, verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen. Das bedeutet, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung - nur dann kommt es überhaupt zu einer Ermessensentscheidung - nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes gebührt. Die Erschließung erneuerbarer Energien durch die Installation von Photovoltaikanlagen leistet einen Beitrag zur Verminderung des Bedarfs an herkömmlichen fossilen sowie an atomaren Energieträgern, zur Verminderung der Schadstoffbelastung der Umwelt und der dadurch bedingten klimatischen Veränderungen und damit einen aktiven Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen im Sinn des Art. 20 a GG. Zwar ergeben sich aus Art. 20 a GG keine subjektiven Rechte, er ist aber durch Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ermessensausübung zu beachten und dient zudem der Verstärkung von Grundrechten. Im öffentlichen Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien ist daher ein relevanter Belang zu sehen, der die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse verstärkt und der in der von der Denkmalschutzbehörde durchzuführenden Abwägung mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt werden muss und die Waage bei Gleichgewicht der anderen Belange hin zur Genehmigungsfähigkeit von Photovoltaikanlagen ausschlagen lässt, so dass Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen in stärkerem Maße hinzunehmen sind als andere bauliche Veränderungen. Dies gilt zum einen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, aber auch im Rahmen des hier in Rede stehenden Umgebungsschutzes nach § 15 Abs. 3 DSchG. In diesem Zusammenhang wird bei der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen sein, dass ungeachtet des Umgebungsschutzes, den Kirche und Pfarrhaus nach § 15 Abs. 3 DSchG genießen, bereits zahlreiche Photovoltaikanlagen vorhanden sind, die diesen Umgebungsschutz erheblich aushöhlen.
Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sind demgegenüber mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Diese Interessen sind von untergeordneter Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Erhaltung der Pfarrscheuer ohne die geplante Photovoltaikanlage unzumutbar sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die erwarteten Gewinne aus der Stromeinspeisung die Sanierung des Denkmals finanzieren sollen, ist zwar ein verständlicher Wunsch der Klägerin, aber im Zusammenhang der Abwägung nicht relevant, da auch jede andere Art der Gewinnerzielung mit der Sanierung verknüpft werden könnte, etwa die Anbringung von Werbeanlagen oder Ähnliches.
Auch die geltend gemachten kirchlichen Belange sind bei der Ermessensausübung angemessen berücksichtigt worden. Kirchliche Interessen sind - von den hier nicht tangierten, nach § 11 Abs. 1 DSchG vorrangig zu beachtenden gottesdienstlichen Belangen abgesehen - jeweils bei den im Einzelfall anstehenden Entscheidungen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Dies ist hier geschehen. Die Widerspruchsbehörde hat den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Bewahrung der Schöpfung mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
Aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ergeben sich entgegen dem Berufungsvorbringen keine weitergehenden Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung, weil bereits der Schutzbereich dieser Verfassungsbestimmungen nicht eröffnet ist. Die Gewinnung regenerativer Energien ist, auch wenn sie religiös motiviert sein mag, keine Religionsausübung (. Die Pfarrscheuer ist ein reines Profandenkmal, und die Kirche muss insoweit nicht anders gestellt werden als sonstige Denkmalbesitzer. Das kirchliche Eigentum ist gegenüber denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen durch Art. 14 GG nicht anders als das Eigentum Privater geschützt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung tangiert wird, könnte die Klägerin hieraus keine weitergehenden Ansprüche herleiten, weil das Denkmalschutzgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG darstellt, das die Wechselwirkung zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag einerseits und der Kirchenfreiheit andererseits angemessen berücksichtigt und in seinen Auswirkungen gegenüber den Kirchen hinreichend bestimmt ist. Dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird durch den normierten Vorrang „gottesdienstlicher Belange“ gegenüber den Interessen staatlicher Denkmalpflege hinreichend Rechnung getragen.
Den Grundrechten der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) kommt neben dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im hier interessierenden Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 137 Abs. 3 WRV für die Errichtung und Unterhaltung kirchlicher Bauwerke die speziellere Norm ist, die einem Rückgriff auf Art. 4 GG insgesamt entgegensteht (so Fritzsch, VBlBW 2004, 414