Baurecht: Fotovoltaikanlage: Denkmalschutz kontra Klimaschutz

originally published: 31/10/2011 00:14, updated: 24/08/2023 13:35
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entscheidend ist das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters-VGH Mannheim vom 01.09.11-Az:1 S 1070/11

In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.

Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.

Hierauf wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) im Fall einer Kirchengemeinde hin. Diese wollte auf einem Gebäude neben der Pfarrkirche (Pfarrscheuer) eine Fotovoltaikanlage betreiben. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten ab.

Der VGH verpflichtete nun die Denkmalschutzbehörde, noch einmal neu über den Genehmigungsantrag zu entscheiden. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der - wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden - Pfarrscheuer nicht erheblich beeinträchtige. Bei dem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter gehöre eine Fotovoltaikanlage heute zum normalen Erscheinungsbild. Er nehme solche Anlagen daher nicht mehr als exotische Fremdkörper wahr, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden würden. Allerdings würde die Fotovoltaikanlage das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung müsse das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien berücksichtigt werden. Der Klimaschutz sei als Staatszielbestimmung im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankert. Das bedeute, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes einzuräumen sei (VGH Baden-Württemberg, 1 S 1070/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

VGH Mannheim Urteil vom 01.09.2011 (Az: 1 S 1070/11):

Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt.

Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen.

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem im Eigentum einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft stehenden Profandenkmal fällt nicht in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und/oder der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).


Tatbestand:

Die Klägerin, eine katholische Kirchengemeinde, begehrt die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer.

Die 1789 erbaute Pfarrscheuer befindet sich zusammen mit der katholischen Pfarrkirche St. U. und dem dazugehörigen Pfarrhaus auf einem Gelände in südwestlicher Ortsrandlage der 140 Einwohner zählenden Gemeinde E. Aus der Ortsmitte kommend führt die K.-straße in südlicher Richtung auf das Pfarrhaus zu. In südwestlicher Richtung versetzt steht - leicht erhöht - die von einem ummauerten Kirchhof umfasste Kirche (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bild 1). Die K.-straße führt in südwestlicher Richtung entlang der Ummauerung und an der Zehntscheuer sowie weiteren Gebäuden vorbei aus dem Ort heraus, wo sie in einen Wirtschafts- und Wanderweg übergeht. Aus dem Ort kommend vor der Kirche führt ein Abzweig der K.-straße auf den Pfarrhof (Sackgasse), d. h. zum Pfarrhaus und zur südöstlich versetzt im rechten Winkel zu diesem stehenden, etwas tiefer gelegenen Pfarrscheuer (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 12 und 13). Auf der ortsabgewandten Seite des Pfarrhofes erstreckt sich eine teils aus hohen Bäumen, teils aus Buschwerk bestehende viertelkreisförmige Einfriedung im Abstand von 30 - 50 m zu den Gebäuden. Jenseits der Einfriedung beginnt freies Feld.

Das Pfarrhaus und die Pfarrkirche gelten gemäß der Übergangsbestimmung des § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als gemäß § 12 Abs. 1 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen. Zum Pfarrhaus heißt es in der Liste der Kulturdenkmale:

„Pfarrhaus der Pfarrei St. U., über massivem Erdgeschoss in Fachwerk aufgeführt. Über dem alten Eingang Wappen des Abtes Beda Sommerberg von Zwiefalten aus dem Jahre 1723.“

Zur katholischen Pfarrkirche St. U. heißt es:

„Gotischer Kirchenbau, 1625 grundlegend umgestaltet. Auf diesen Umbau zurückgehend der Innenraum mit seinem mächtigen Tonnengewölbe mit Stichkappen, dass durch die auf Konsolen aufstehenden Pilaster getragen wird. Innenausstattung mehrfach verändert.“

Die streitgegenständliche Pfarrscheuer ist ebenfalls in der Liste der Kulturdenkmale verzeichnet, jedoch nicht als Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung nach § 12 oder § 28 DSchG. Der Text der Eintragung lautet wie folgt:

„Scheuer des Pfarrhofes E., erbaut 1789 (Datum überliefert durch Brandversicherungsprotokoll der Gemeinde), unterhalb des Pfarrhofes stehend. Massiv gemauertes Scheuergebäude, ehemals mit einer Toröffnung auf der Mittelachse der Längsseite (heute durch drei große Tore ersetzt). Dachstuhl des mächtigen Satteldaches mit dem Windgesperre noch aus der Entstehungszeit stammend. Zusammen mit dem Pfarrhof stellt die Scheuer, die sich durch ihre massive Bauweise ähnlich wie die - auch architektonisch aufwendiger gestaltete - Zehntscheuer (K.-straße ...) von den Fachwerkbauten der übrigen Hofstellen des Ortes absetzt, eine Sachgesamtheit dar, an deren Erhaltung aus heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.“

Die Klägerin beantragte am 24.06.2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Photovoltaikanlage auf der südsüdöstlich ausgerichteten, ortsabgewandten Dachseite der Pfarrscheuer. Ausweislich der Planunterlagen soll das Dach der Scheuer mit 96 Solarmodulen bestückt werden. Die etwa 8,50 x 17,00 m große Dachhälfte soll danach bis auf einen schmalen Rand flächig mit Solarmodulen bedeckt sein. Beabsichtigt ist die Anbringung bläulich schimmernder Solarmodule. Alternativ wäre die Klägerin zur Verwendung anthrazitfarbener Solarmodule bereit.

Das Regierungspräsidium T. - Referat Denkmalpflege - wies in seiner vom Landratsamt A.-D.-Kreis eingeholten Stellungnahme vom 18.07.2008 darauf hin, dass die Pfarrscheuer sich im Ensemble von Kirche und Pfarrhaus befinde, die Kulturdenkmale nach § 12 DSchG seien. Das Ensemble sei von der Gemeindeverbindungsstraße Z.-E.-R. als historisch ungestörte Anlage einzusehen. Die Anbringung einer Photovoltaikanlage sei daher aus Gründen des Umgebungsschutzes für die Kulturdenkmale nach § 12 DSchG, und weil die Scheuer selbst Kulturdenkmal nach § 2 DSchG sei, abzulehnen. Die spiegelnde Glasdachdeckung beeinträchtige sowohl das Kulturdenkmal als auch die Umgebung über alle Maßen.

Mit Bescheid vom 20.08.2008 lehnte das Landratsamt A.-D.-Kreis die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab. Zur Begründung machte es sich die Stellungnahme des Regierungspräsidiums T. zu Eigen und führte weiter aus, die Belange des Denkmalschutzes an der Erhaltung des Erscheinungsbildes des Ensembles überwögen das Interesse der Kirchengemeinde an der Energiegewinnung durch die geplante Photovoltaikanlage.

Den hiergegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium T. mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009 als unbegründet zurück. Es führte aus, Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer bildeten ein erhöht stehendes Ensemble von beachtlicher Ausstrahlung. Von der Straße aus Richtung Z. beherrsche und präge die Gruppe das Erscheinungsbild der kleinen Ortschaft sehr positiv. Bei Verwirklichung der Photovoltaikanlage würde die vorhandene Situation deutlich beeinträchtigt. Beim derzeitigen Stand der Technik seien sowohl die blaue Farbe als auch die Spiegelwirkung der Solarmodule unvermeidlich. Die Beeinträchtigung des Ensembles und der Pfarrscheuer selbst sei erheblich. Die Entscheidung des Landratsamts sei ermessensfehlerfrei. Das Interesse der Kirchengemeinde sei nachvollziehbar, insbesondere unter dem Gesichtspunkt Klimaschutz und Bewahrung der Schöpfung. Letztlich könne auch der Gesichtspunkt der subventionierten Energiegewinnung nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Dem stehe aber die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kirchenensembles auf der beherrschenden Höhe über der Ortschaft entgegen. Dieses Erscheinungsbild beurteile das Regierungspräsidium als so wichtig, dass es die genannten Gesichtspunkte für die Errichtung deutlich überwiege. Geeignete Standorte für Photovoltaikanlagen gebe es überall, während es Ortsbilder der dargestellten Qualität nicht mehr viele gebe.

Am 23.04.2009 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 20.08.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 30.03.2009 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer zu erteilen. Sie hat geltend gemacht, die gebotene Interessenabwägung sei fehlerhaft vorgenommen worden. Die Photovoltaikanlage diene dem Klimaschutz und der Erzielung der langfristig zum Erhalt des Gebäudes erforderlichen Einnahmen. Derzeit werde die Scheuer fremdgenutzt; sie sei zum Abstellen landwirtschaftlicher Maschinen vermietet. Die Scheune sei nur schwer einsehbar, so dass das Projekt den Umgebungsschutz nicht beeinträchtige. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds liege nicht vor. Es sei nur die von Kirche und Pfarrhaus abgewandte Dachseite betroffen. Eine zusätzliche Beeinträchtigung des Ensembles trete nicht auf, weil es bereits mehrere Photovoltaikanlagen in E. gebe. Die Scheuer sei im Übrigen durch Baumbewuchs nahezu verdeckt. Schließlich greife die Photovoltaikanlage nicht in die als schützenswert erachtete Dachkonstruktion ein.

Mit Urteil vom 22.07.2010 - 7 K 947/09 - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Genehmigung sei zu Recht abgelehnt worden, weil die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Kulturdenkmals erheblich sei und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebiete. Der Aufbau einer Photovoltaikanlage auf einer Dachhälfte der Pfarrscheuer würde - schon allein bezogen auf die Scheuer - eine erhebliche Beeinträchtigung mit sich bringen. Darüber hinaus stehe der von dem Pfarrhaus und der Kirche vermittelte Umgebungsschutz einer Genehmigung entgegen. Sowohl aus der Nähe wie auch bei der Betrachtung aus der Ferne stelle sich das Ensemble des Pfarrhofes als einheitlich und zusammengehörend dar. Das Erscheinungsbild des Ensembles aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer werde auch durch die bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen im Ort bisher nicht negativ beeinträchtigt. Schließlich seien keine sonstigen übergeordneten Belange der Klägerin erkennbar, die die Erteilung der Genehmigung gebieten würden. Insbesondere griffen wirtschaftliche Überlegungen nicht durch. Habe die Kirchengemeinde freies Vermögen, um in regenerative Energien investieren zu können, müsse sie dies nicht zwingend auf eigenen Gebäuden tun. Es gebe auch kirchlich organisierte Beteiligungsmodelle oder Vermietmodelle, die es ihr ermöglichten, sich an vorhandenen Anlagen zu beteiligen oder auf angemieteten Dächern eine Anlage zu betreiben. Auch der Gesichtspunkt der Erhaltung der Schöpfung zwinge nicht dazu, gerade auf denkmalgeschützten gemeindeeigenen Gebäuden Photovoltaikanlagen zu errichten.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 04.04.2011 - 1 S 173/11 - zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts liege keine wesentliche Beeinträchtigung vor. Die Perspektive von dem hinter der Scheune gelegenen Wiesengrundstück aus könne für die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht maßgebend sein, weil es sich um ein Privatgrundstück handele, für das es kein generelles Betretungsrecht gebe. Weiter müsse die Vorbelastung durch die vorhandenen Photovoltaikanlagen berücksichtigt werden. Zudem werde durch die Errichtung der Photovoltaikanlage lediglich das Erscheinungsbild der Dacheindeckung beeinträchtigt. Der darüber hinausgehende Schutzzweck des Mauerwerks und des Dachstuhls bleibe unberührt. Der Ziegeldacheindeckung komme keine wesentlich prägende Wirkung für die Pfarrscheuer zu. Da das ziegelgedeckte Dach in der Liste der Kulturdenkmale nicht besonders erwähnt werde, könne die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf diesem Dach keine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals oder des Ensembles darstellen. Die Ablehnung der beantragten Genehmigung greife auch in das Grundrecht der Religionsfreiheit ein. Die Klägerin könne im Rahmen der ihr zukommenden Religionsfreiheit selbst entscheiden, ob und wo sie Investitionen tätige. Die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf kirchlichen Dächern stehe unter dem Schutz des Grundrechts der durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Glaubens- und Religionsfreiheit. Ergänzt werde dieser Schutz durch das gemäß Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22.07.2010 - 7 K 947/09 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts A.-D.-Kreis vom 20.08.2008 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums T. vom 30.03.2009 zu verpflichten, ihr die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer, K.-straße ... in E. zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Rahmen der Beurteilung der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung seien objektive Gesichtspunkte entscheidend und nicht die jeweiligen Eigentumsverhältnisse. Dass die Wiese hinter der Scheune ein Privatgrundstück sei, sei daher unerheblich. Entscheidend sei, dass die Wiese mangels Einfriedung für jedermann zugänglich sei. Zudem habe das Verwaltungsgericht die Erheblichkeit der Beeinträchtigung nicht maßgeblich auf diesen Punkt gestützt. Vielmehr resultiere die erhebliche Beeinträchtigung in erster Linie daher, dass die Photovoltaikanlage von den umliegenden Höhen und von den nach E. hinein- bzw. von E. wegführenden Straßen wahrnehmbar wäre. Dies gelte umso mehr, als die Bäume hinter der Pfarrscheuer die Hälfte des Jahres unbelaubt seien. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, dass sich aus den in E. bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen keine Vorbelastung des ungestörten Erscheinungsbilds des Pfarrhofes ergebe. Die geplante Photovoltaikanlage würde das Dach der Pfarrscheuer fast vollständig verdecken und fremdartig überformen, so dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds gegeben sei. Selbst aus größerer Entfernung würde die Photovoltaikanlage in ihrer flächendeckenden Erscheinung auf dem großen Satteldach für den Betrachter im Vergleich zum übrigen wahrnehmbaren Teil der Pfarrscheuer dominant wirken. Die Pfarrscheuer wäre aus Richtung Südsüdost wegen der als technischer Fremdkörper wirkenden Photovoltaikanlage nicht mehr als historisches Gebäude erkennbar. Darüber hinaus dürfe die von der Photovoltaikanlage ausgehende erhebliche Spiegelwirkung nicht außer Acht gelassen werden. Auch das zusammengehörige und einheitliche Erscheinungsbild von Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer würde wesentlich gestört. Diese bisher ungestörte Sachgesamtheit werde im Übrigen durch die bereits bestehenden Photovoltaikanlagen nicht tangiert. Höherrangiges Recht gebiete keine abweichende Entscheidung. Es sei weder eine Verletzung der Religionsfreiheit noch ein Eingriff in das kirchliche Selbstbestimmungsrecht der Klägerin erkennbar.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gefertigten Lichtbilder (Anlage zur Sitzungsniederschrift) Bezug genommen.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts A.-D.-Kreis, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums T. sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Die Berufungsbegründung wurde form- und fristgemäß vorgelegt (vgl. § 124 a Abs. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO).

Gegenstand der Berufung ist der Verpflichtungsantrag auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Dieser Antrag enthält als Minus - ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Antragstellung bedarf - einen Antrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats.

Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der Photovoltaikanlage (1.). Zwar wäre die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst nicht erheblich (a). Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit des Pfarrhofes, d. h. des aus Pfarrhaus und Pfarrscheuer bestehenden Gebäudeensembles (b). Gleichwohl besteht kein Genehmigungsanspruch, weil das geplante Vorhaben in der Umgebung der als in das Denkmalbuch eingetragen geltenden Kulturdenkmale Pfarrkirche und Pfarrhaus liegt, deren Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde (c). Die Klägerin kann allerdings eine Neubescheidung verlangen, weil der Beklagte bei Ausübung des ihm bei der Entscheidung nach § 15 Abs. 3 DSchG zustehenden Ermessens von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist (2.).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen denkmalschutzrechtlichen Genehmigung, weil das geplante Vorhaben das Erscheinungsbild der Kirche und des Pfarrhauses, die beide nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als gemäß § 12 Abs. 1 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen gelten, erheblich beeinträchtigen würde.

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Genehmigungsanspruch nicht bereits die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst entgegen. Rechtsgrundlage ist insoweit § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Nach dieser Vorschrift dürfen Kulturdenkmale nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde in ihrem Erscheinungsbild beeinträchtigt werden. Der Begriff des Kulturdenkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt.

Dass es sich bei der Pfarrscheuer um ein Kulturdenkmal im Sinn von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus heimatgeschichtlichen und aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, wird von der Klägerin nicht bestritten und ergibt sich auch zur Überzeugung des Senats aus der Beschreibung der Scheuer in der Liste der Kulturdenkmale.

Das Vorhaben ist gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungspflicht wird durch jede Beeinflussung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals ausgelöst, die der als Maßstab gedachte aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt. Sie setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar ist. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Solaranlage ist als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer ohne weiteres wahrzunehmen, und zwar insbesondere von der Gemeindeverbindungsstraße Z.-E. kurz vor Erreichen des Ortseingangs von E. und von dem unteren Abschnitt des dort in westlicher Richtung abzweigenden öffentlichen - asphaltierten - Wirtschaftswegs, der auch von Wanderern und Radfahrern genutzt wird (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 7 und 8).

Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG ist die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Bedeutung.

Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals erheblich ist und höherrangiges Recht, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, keine abweichende Entscheidung gebietet. Bei unerheblicher Veränderung des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals besteht hingegen regelmäßig ein Genehmigungsanspruch .

Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt nach der Rechtsprechung des Senats vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung -deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Diese wertende Einschätzung wird zum einen maßgeblich bestimmt vom Denkmalwert. Danach kann in Relation zur Wertigkeit des Kulturdenkmals die Hinnahme einer Beeinträchtigung seines Erscheinungsbildes in gewissem Umfang geboten sein. Zum anderen hat die Entscheidung immer „kategorienadäquat“ zu erfolgen, d. h. sie muss sich - nicht zuletzt zur Wahrung der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.

Hiernach ist bei einem Kulturdenkmal, an dessen Erhaltung aus künstlerischen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, eine möglichst umfassende und ungestörte Erhaltung der Identität seiner Substanz und seines Erscheinungsbildes von überragender Bedeutung; die Schwelle zur belastenden Wirkung, die zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung führt, ist hier tendenziell bald erreicht. Bei den Schutzgründen der wissenschaftlichen und insbesondere der heimatgeschichtlichen Bedeutung kann die Sache deswegen anders liegen, weil das Kulturdenkmal gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweist. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen. Die kategorienadäquate Betrachtungsweise erfordert zwar eine abgestufte Bewertung, so dass auch größere Veränderungen des Erscheinungsbildes bei den Schutzgründen der heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung noch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle bleiben können. Gleichwohl muss ungeachtet des einschlägigen Schutzgrundes das Gebäude als Ganzes Gegenstand der denkmalrechtlichen Betrachtung bleiben.

In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend . Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass dieser kein statischer, sondern ein dynamischer ist, weil das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandelt. Dieses Empfinden ist ganz wesentlich durch die tatsächliche Entwicklung der letzten Jahre beeinflusst, die dadurch gekennzeichnet ist, dass Photovoltaikanlagen auf Dächern - gerade auch auf Scheunendächern - in so großer Zahl errichtet wurden, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum normalen Erscheinungsbild gehören. Der vom Senat eingenommene Augenschein hat ergeben, dass dieser allgemeine Befund auch auf das Ortsbild von E. zutrifft (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 4, 5 und 6). Diese Entwicklung hat dazu geführt, dass der Durchschnittsbetrachter solche Anlagen nicht mehr als exotische Fremdkörper wahrnimmt, die schon per se und erst recht auf einem Kulturdenkmal als störend empfunden werden, wie dies in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik noch der Fall gewesen sein mag. Vielmehr ist ein Gewöhnungseffekt eingetreten, der durch die gewandelten Anschauungen über die Notwendigkeit der vermehrten Nutzung regenerativer Energien und die damit einhergehende positive Grundeinstellung des Durchschnittsbetrachters zu dieser Form der Energiegewinnung noch verstärkt wird.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass die Photovoltaikanlage den Gesamteindruck der Scheune vor dem Hintergrund der einschlägigen Schutzgründe empfindlich stören würde. Angesichts des Denkmalwerts der Scheune als einfaches Kulturdenkmal liegt bei der gebotenen kategorienadäquaten Betrachtungsweise keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Die Pfarrscheuer steht nicht aus künstlerischen Gründen, sondern wegen ihrer heimatgeschichtlichen und wissenschaftlichen Bedeutung unter Schutz. Prägend sind ihr massives Mauerwerk und der noch aus der Entstehungszeit stammende Dachstuhl des mächtigen Satteldachs mit dem Windgesperre. Der Denkmalwert ist dabei bereits dadurch gemindert, dass die ursprüngliche Toröffnung auf der dem Pfarrhof zugewandten Längsseite der Pfarrscheuer Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts durch drei große Holztore ersetzt wurde (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bild 12). Durch die geplante Photovoltaikanlage würde in erster Linie das Erscheinungsbild der Dacheindeckung beeinträchtigt. Das Äußere des mit roten Biberschwanzziegeln gedeckten Daches sieht der Senat dabei durchaus als mitprägend für das Denkmal an. Die Dacheindeckung steht zwar denkmalrechtlich nicht im Vordergrund, ist aber integraler Bestandteil des Kulturdenkmals. Dem Beklagten ist auch zuzugeben, dass das Dach in seiner ursprünglichen Gestalt auf der ortsabgewandten Seite durch die nahezu flächendeckende Photovoltaikanlage fast vollständig verdeckt würde. Unabhängig davon, ob bläulich schimmernde oder eher anthrazitfarbene Solarmodule verwendet würden, würde sich die Photovoltaikanlage auch farblich nicht in die rote Dacheindeckung einfügen. Auf der anderen Seite fällt jedoch ins Gewicht, dass die Dacheindeckung nicht historisch ist, sondern erneuert wurde, wobei die gleichmäßig roten Biberschwanzziegel optisch dem Originalzustand allenfalls annäherungsweise entsprechen dürften. Zudem kann von einer „fremdartigen Überformung“ keine Rede sein, weil die Solarmodule relativ flach aufliegen und die Dachform des mächtigen Satteldachs auch deshalb deutlich erkennbar bleiben würde, weil an allen Seiten ein schmaler Randbereich verbleiben soll, der den Blick auf die Dacheindeckung mit den Biberschwanzziegeln ermöglicht. Der als prägend für das Denkmal anzusehende Dachstuhl tritt nach außen nicht in Erscheinung und würde daher durch die Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt. Die Wahrnehmung der massiven Bauweise der Scheune würde durch die Photovoltaikanlage ebenfalls nicht beeinflusst. Insgesamt wäre die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst nach alldem nicht erheblich.

b) Die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Sachgesamtheit des Pfarrhofes, d. h. des aus dem Pfarrhaus und der Pfarrscheuer bestehenden Gebäudeensembles, ist ebenfalls nicht erheblich. Rechtsgrundlage für die beantragte Genehmigung ist insoweit mangels Eintragung der Sachgesamtheit im Denkmalbuch wiederum § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG.

aa) Die Pfarrscheuer bildet zusammen mit dem als Einzeldenkmal in das Denkmalbuch eingetragenen Pfarrhaus den Pfarrhof, eine nicht in das Denkmalbuch eingetragene Sachgesamtheit. Eine Mehrheit von Kulturdenkmalen ist dann eine Sachgesamtheit, wenn ein weiteres Merkmal hinzutritt. Dieses ist in einem übergreifenden Moment (z.B. Konzeption, Planung, Funktionszusammenhang, Gestaltungsprinzip) zu sehen, durch welches die Mehrheit zu einer Gesamtheit bzw. Einheit wird. Hier kommt dem Pfarrhof zur Überzeugung des Senats aufgrund des Funktionszusammenhangs zwischen dem Pfarrhaus als Wohnstätte und Amtssitz des Pfarrers und der Pfarrscheuer als dazugehörigem Wirtschaftsgebäude ein eigenständiger, über den Wert der Einzeldenkmale hinausweisender Wert als Kulturdenkmal zu. Die Pfarrkirche ist kein Bestandteil dieser Sachgesamtheit, sie bildet vielmehr mit dem ummauerten Kirchhof eine gesonderte Sachgesamtheit, die als solche durch das Vorhaben nicht tangiert wird.

Die Genehmigungsbedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG folgt bezogen auf die Sachgesamtheit daraus, dass die Solaranlage als nachteilige Veränderung des Erscheinungsbildes nicht nur der Pfarrscheuer selbst, sondern auch des Pfarrhofes, d. h. der Sachgesamtheit aus Pfarrhaus und Pfarrscheuer, wahrnehmbar ist.

Das Vorhaben ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsfähig, weil die von ihm ausgehende Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Pfarrhofes unter Anlegung der oben (1. a) cc)) dargelegten Maßstäbe, die auch bei Beeinträchtigung nicht im Denkmalbuch eingetragener Sachgesamtheiten Anwendung finden, nicht erheblich ist. Schutzbegründend für die Sachgesamtheit Pfarrhof ist der Funktionszusammenhang zwischen den einzelnen Gebäuden. Prägend für die Sachgesamtheit ist die Bautypologie des Pfarrhofes, d. h. die Stellung der Gebäude zueinander und der Kontrast zwischen dem als stattliches Wohngebäude wahrgenommenen Pfarrhaus und der aufgrund des hohen Dachs und des fensterlosen Mauerwerks eindeutig als Wirtschaftsgebäude zu erkennenden Pfarrscheuer. Die Beeinträchtigung der Sachgesamtheit durch die geplante Photovoltaikanlage auf der Pfarrscheuer geht hier über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Pfarrscheuer selbst nicht hinaus. Weder die Erkennbarkeit der Pfarrscheuer als Wirtschaftsgebäude noch die Bautypologie des Pfarrhofes, d. h. die Stellung der Gebäude zueinander, würde durch die Errichtung der Photovoltaikanlage erheblich beeinträchtigt.

Ein Genehmigungsanspruch besteht jedoch deshalb nicht, weil das geplante Vorhaben in der Umgebung der als gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen geltenden Kulturdenkmale Pfarrkirche und Pfarrhaus liegt, deren Erscheinungsbild erheblich beeinträchtigt würde. Diese Kulturdenkmale unterliegen dem besonderen Schutz nach den §§ 12 ff. DSchG und damit auch dem Umgebungsschutz nach § 15 Abs. 3 DSchG unabhängig davon, ob ihnen „besondere Bedeutung“ im Sinn von § 12 Abs. 1 DSchG zukommt.

Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG dürfen bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals, soweit die Umgebung für dessen Erscheinungsbild von erheblicher Bedeutung ist, nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet, verändert oder beseitigt werden. Nach Satz 3 dieser Bestimmung ist die Genehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben das Erscheinungsbild des Denkmals nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.

Die Vorschrift schützt die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung, nicht dagegen die Umgebung selbst. Als Umgebung eines Kulturdenkmals ist der Bereich zu sehen, auf den es ausstrahlt und der es in denkmalrechtlicher Hinsicht seinerseits prägt und beeinflusst. Die Genehmigungsbedürftigkeit ist nicht davon abhängig, dass ein konkretes Vorhaben für das Erscheinungsbild des eingetragenen Kulturdenkmals von erheblicher Bedeutung ist; genehmigungspflichtig sind vielmehr alle baulichen Veränderungen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals. Die weite Auslegung des Genehmigungstatbestands entspricht - ebenso wie im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG - der Funktion des Genehmigungserfordernisses als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Hier gelten die Pfarrkirche und das Pfarrhaus nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 DSchG als gemäß § 12 DSchG in das Denkmalbuch eingetragene Kulturdenkmale. Die unmittelbar neben diesen Kulturdenkmalen gelegene Pfarrscheuer liegt zweifellos in der denkmalrechtlich relevanten Umgebung im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Bezüglich des Pfarrhauses ergibt sich dies schon daraus, dass die Pfarrscheuer mit diesem zusammen die Sachgesamtheit des Pfarrhofes bildet. Dieser wiederum grenzt unmittelbar an die Pfarrkirche an. Auch zwischen dieser und dem Pfarrhof bestehen, wenngleich es sich jeweils um eigenständige Sachgesamtheiten handelt, Wechselwirkungen, die eine Einbeziehung in den Umgebungsschutz als geboten erscheinen lassen.

Die geplante Photovoltaikanlage ist auch eine bauliche Anlage im Sinn des § 15 Abs. 3 DSchG, denn sie ist aus Bauprodukten hergestellt und durch die feste bautechnische Montage auf dem Dach der Pfarrscheuer auch mit dem Erdboden verbunden. Maßgebend ist insoweit die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung - LBO -. Unerheblich ist demgegenüber, ob die bauliche Anlage den Vorschriften der Landesbauordnung unterliegt (vgl. § 1 LBO) oder ob sie nach der Landesbauordnung genehmigungspflichtig ist (vgl. §§ 49 ff. LBO).

Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ist die Schwere der Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der als eingetragen geltenden Kulturdenkmale, hier der Pfarrkirche und des Pfarrhauses als Einzeldenkmale, von Bedeutung. Verfehlt ist es daher, wenn der Beklagte prüft, ob die Anbringung der Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung eines aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer bestehenden Ensembles mit sich bringen würde. Ein solches Ensemble existiert hier im Rechtssinne nicht. Der Begriff Ensemble, den das Denkmalschutzgesetz nicht kennt, kann entweder eine Sachgesamtheit oder eine Gesamtanlage bezeichnen. Üblicherweise wird er in letztgenanntem Sinne verwendet (vgl. Senatsurteil vom 16.11.2005 - 1 S 2953/04 - VBlBW 2006, 272). Hier benutzt der Beklagte den Begriff nicht als Synonym für den Begriff Sachgesamtheit, denn das vom Beklagten angenommene Ensemble besteht - wie der Vertreter des Regierungspräsidiums dies auch in der mündlichen Verhandlung anschaulich erläutert hat - aus zwei gesonderten Sachgesamtheiten (Pfarrkirche mit Nebenanlagen [mit einer Mauer eingefasster Kirchhof] einerseits und Pfarrhof andererseits), die zudem als solche nicht im Denkmalbuch eingetragen sind. Das vom Beklagten angenommene Ensemble aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer wird auch nicht als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG geschützt. Nach dieser Vorschrift können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde Gesamtanlagen durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Die Unterschutzstellung ist konstitutiv. Ohne förmliche Unterschutzstellung genießen Gesamtanlagen keinen Schutz, auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt. Eine solche, nach § 19 DSchG erforderliche Satzung existiert hier nicht. Richtigerweise ist daher im Rahmen des § 15 Abs. 3 DSchG vorliegend zu prüfen, ob das Erscheinungsbild von Pfarrkirche und Pfarrhaus - als Einzeldenkmale - durch die Errichtung der Photovoltaikanlage auf der Pfarrscheuer erheblich beeinträchtigt wird.

Hinsichtlich der Erheblichkeit der Beeinträchtigung gilt der gleiche Maßstab wie im Rahmen des § 8 DSchG (vgl. oben 1. a) cc)): Eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals im Sinn des § 15 Abs. 3 Satz 3 DSchG setzt voraus, dass eine empfindliche Störung vorliegt. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinn des § 15 Abs. 3 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes; vielmehr muss der Gegensatz deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe liegt hier insbesondere aus südöstlicher Blickrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Kirche und Pfarrhaus vor (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 7 und 8). Aus dieser Perspektive sind Kirche und Pfarrhaus in der exponierten Ortsrandlage mit der davorstehenden Pfarrscheuer ungestört wahrzunehmen, ohne dass man zugleich die anderen im Ort vorhandenen Photovoltaikanlagen im Blickfeld hat. Neben dem Kirchturm und den Dächern ist auch das Fachwerk der Obergeschosse des Pfarrhauses von diesem Standort aus deutlich erkennbar. Zwar würde die Sichtachse als solche durch die Anbringung der Photovoltaikanlage nicht beeinträchtigt, doch wäre die Photovoltaikanlage unabhängig von ihrer farblichen Gestaltung auf dem aus dieser Perspektive vor Pfarrhaus und Kirche sichtbaren und diese teilweise verdeckenden Scheunendach unweigerlich ein erheblich störender Blickfang, der vom Betrachter nicht ausgeblendet werden könnte, weil die Dächer von Pfarrhaus, Kirche und Pfarrscheuer im Auge des Betrachters nahtlos ineinander übergehen.

Diese Perspektive ist auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass sie bei der Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung vernachlässigt werden könnte. Zwar können Kirche und Pfarrhaus auch aus anderen Perspektiven noch ungestört wahrgenommen werden, etwa von der K.-straße aus der Ortsmitte kommend, vom westlichen Ortsausgang und vom Pfarrhof aus (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 1, 3 und 14). Diese Standorte sind jedoch alle dadurch gekennzeichnet, dass sie in unmittelbarer Nähe zu den geschützten Objekten liegen. Prägend für die Kirche ist aber auch ihre erhöhte, exponierte Lage auf dem Kirchberg in der Ortsrandlage, die gerade bei einer Betrachtung aus größerer Entfernung von außerhalb des Ortes besonders zur Geltung kommt. Hier kommt der Perspektive von der Gemeindeverbindungsstraße Z.-E. kurz vor Erreichen des Ortseingangs von E. und von dem unteren Abschnitt des dort in westlicher Richtung abzweigenden asphaltierten Wirtschaftswegs besondere Bedeutung zu. Insoweit fällt erheblich ins Gewicht, dass es sich bei diesem Wirtschaftsweg um einen öffentlichen Weg handelt, der zudem von seinem unteren Abschnitt aus noch einen ungestörten Blick auf Kirche und Pfarrhaus ermöglicht, während von anderen außerhalb des Ortes gelegenen Standorten eine massive Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Photovoltaikanlagen zu verzeichnen ist (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Bilder 4, 5 und 6).

Die nach alldem gegebene erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Pfarrkirche und Pfarrhaus hat zur Folge, dass über den Genehmigungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Vorliegend ist der Beklagte bei Ausübung des ihm zustehenden Ermessens von falschen Voraussetzungen ausgegangen, so dass die Klägerin auf ihren als Minus im Verpflichtungsantrag enthaltenen Bescheidungsantrag einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Genehmigung nach § 15 Abs. 3 DSchG steht ebenso wie die Genehmigung gemäß § 8 DSchG im Ermessen der Denkmalschutzbehörde. Auch bei Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nicht versagen. Vielmehr folgt aus der Begrenzung der Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers auf das Zumutbare (§ 6 Satz 1 DSchG) die Pflicht der Denkmalschutzbehörde, die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz des Eigentums verlangt.

Maßgebend für die Überprüfung der Ermessensentscheidung sind hier allein die Ermessenserwägungen im Widerspruchsbescheid vom 30.03.2009, weil der Ausgangsbescheid keinerlei nachvollziehbare Ermessenserwägungen enthält. Hier liegt der gesamten Ermessensentscheidung des Regierungspräsidiums ein unzutreffender rechtlicher Bezugspunkt zugrunde, weil - wie oben bereits ausgeführt wurde (1. c) bb)) - die Abwägung mit den gegenläufigen Belangen nicht bezogen auf eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes von Kirche und Pfarrhaus, sondern bezogen auf die Beeinträchtigung eines von der Widerspruchsbehörde angenommenen Ensembles aus Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer erfolgt ist. Dass der Beklagte sich nicht lediglich missverständlich ausgedrückt hat, sondern im Rahmen des § 15 Abs. 3 DSchG tatsächlich von einem Ensembleschutz ausgegangen ist, wird bestätigt durch die Berufungserwiderung (S. 5, AS 107 der Berufungsakten), wo es wiederum heißt, dass Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer eine „ungestörte Sachgesamtheit“ bilden, deren zusammengehöriges und einheitliches Erscheinungsbild wesentlich gestört würde. Dieser Ermessensfehler konnte auch nicht nach § 114 Satz 2 VwGO geheilt werden, weil es nicht um die Ergänzung defizitärer Ermessenserwägungen geht, sondern die gesamte Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung des zutreffenden rechtlichen Bezugsrahmens neu getroffen werden muss. § 114 Satz 2 VwGO gestattet jedoch nur die Ergänzung einer bereits vorhandenen Ermessensentscheidung, d. h. die Fortführung einer bereits angelegten Argumentationslinie, die die „Identität“ des Verwaltungsakts unberührt lässt.

Für die neu zu treffende Ermessensentscheidung weist der Senat darauf hin, dass der Beklagte auch das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen haben wird. Insoweit spricht einiges für eine Fehlgewichtung dieses Belangs in der am 30.03.2009 getroffenen Ermessensentscheidung. Zwar hat das Regierungspräsidium den Gesichtspunkt des Klimaschutzes in die Abwägung eingestellt, ohne jedoch die Verankerung in Art. 20 a GG und in Art. 3 a der Landesverfassung - LV - zu sehen und zu berücksichtigen. Die Formulierung, der Gesichtspunkt der „subventionierten Energiegewinnung“ könne „nicht gänzlich außer Betracht bleiben“, deutet auf eine erhebliche Fehlgewichtung hin. Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes auch im Grundgesetz und in der Landesverfassung, nämlich in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV, verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen. Das bedeutet, dass den Belangen des Denkmalschutzes auch bei einer erheblichen Beeinträchtigung - nur dann kommt es überhaupt zu einer Ermessensentscheidung - nicht automatisch der Vorrang gegenüber den Belangen des Klimaschutzes gebührt. Die Erschließung erneuerbarer Energien durch die Installation von Photovoltaikanlagen leistet einen Beitrag zur Verminderung des Bedarfs an herkömmlichen fossilen sowie an atomaren Energieträgern, zur Verminderung der Schadstoffbelastung der Umwelt und der dadurch bedingten klimatischen Veränderungen und damit einen aktiven Beitrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen im Sinn des Art. 20 a GG. Zwar ergeben sich aus Art. 20 a GG keine subjektiven Rechte, er ist aber durch Verwaltung und Rechtsprechung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ermessensausübung zu beachten und dient zudem der Verstärkung von Grundrechten. Im öffentlichen Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien ist daher ein relevanter Belang zu sehen, der die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse verstärkt und der in der von der Denkmalschutzbehörde durchzuführenden Abwägung mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt werden muss und die Waage bei Gleichgewicht der anderen Belange hin zur Genehmigungsfähigkeit von Photovoltaikanlagen ausschlagen lässt, so dass Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals durch Photovoltaikanlagen in stärkerem Maße hinzunehmen sind als andere bauliche Veränderungen. Dies gilt zum einen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG, aber auch im Rahmen des hier in Rede stehenden Umgebungsschutzes nach § 15 Abs. 3 DSchG. In diesem Zusammenhang wird bei der Ermessensausübung auch zu berücksichtigen sein, dass ungeachtet des Umgebungsschutzes, den Kirche und Pfarrhaus nach § 15 Abs. 3 DSchG genießen, bereits zahlreiche Photovoltaikanlagen vorhanden sind, die diesen Umgebungsschutz erheblich aushöhlen.

Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sind demgegenüber mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Diese Interessen sind von untergeordneter Bedeutung. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Erhaltung der Pfarrscheuer ohne die geplante Photovoltaikanlage unzumutbar sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass die erwarteten Gewinne aus der Stromeinspeisung die Sanierung des Denkmals finanzieren sollen, ist zwar ein verständlicher Wunsch der Klägerin, aber im Zusammenhang der Abwägung nicht relevant, da auch jede andere Art der Gewinnerzielung mit der Sanierung verknüpft werden könnte, etwa die Anbringung von Werbeanlagen oder Ähnliches.

Auch die geltend gemachten kirchlichen Belange sind bei der Ermessensausübung angemessen berücksichtigt worden. Kirchliche Interessen sind - von den hier nicht tangierten, nach § 11 Abs. 1 DSchG vorrangig zu beachtenden gottesdienstlichen Belangen abgesehen - jeweils bei den im Einzelfall anstehenden Entscheidungen mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturdenkmals abzuwägen. Dies ist hier geschehen. Die Widerspruchsbehörde hat den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt der Bewahrung der Schöpfung mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.

Aus dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und der Religionsfreiheit (Art. 4 GG) ergeben sich entgegen dem Berufungsvorbringen keine weitergehenden Anforderungen an die zu treffende Ermessensentscheidung, weil bereits der Schutzbereich dieser Verfassungsbestimmungen nicht eröffnet ist. Die Gewinnung regenerativer Energien ist, auch wenn sie religiös motiviert sein mag, keine Religionsausübung (. Die Pfarrscheuer ist ein reines Profandenkmal, und die Kirche muss insoweit nicht anders gestellt werden als sonstige Denkmalbesitzer. Das kirchliche Eigentum ist gegenüber denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen durch Art. 14 GG nicht anders als das Eigentum Privater geschützt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das kirchliche Selbstbestimmungsrecht durch die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung tangiert wird, könnte die Klägerin hieraus keine weitergehenden Ansprüche herleiten, weil das Denkmalschutzgesetz ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG darstellt, das die Wechselwirkung zwischen dem staatlichen Denkmalschutzauftrag einerseits und der Kirchenfreiheit andererseits angemessen berücksichtigt und in seinen Auswirkungen gegenüber den Kirchen hinreichend bestimmt ist. Dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht wird durch den normierten Vorrang „gottesdienstlicher Belange“ gegenüber den Interessen staatlicher Denkmalpflege hinreichend Rechnung getragen.

Den Grundrechten der Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) kommt neben dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht im hier interessierenden Zusammenhang keine selbstständige Bedeutung zu. Dabei kann offenbleiben, ob Art. 137 Abs. 3 WRV für die Errichtung und Unterhaltung kirchlicher Bauwerke die speziellere Norm ist, die einem Rückgriff auf Art. 4 GG insgesamt entgegensteht (so Fritzsch, VBlBW 2004, 414

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 16/11/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/ 03
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29/04/2015 14:27

Ob ein Bauvorhaben zu einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.d. Denkmalschutzgesetzes führt, hängt von der Art des Denkmals und den historischen Bebauungszusammenhängen ab.
13/04/2007 19:10

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26/06/2014 19:35

Für die Montage einer Photovoltaikanlage auf einem Teil des Dachs eines denkmalgeschützten Einfirsthofs darf keine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werden.
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/ 03 - in Ziff. 2 geändert. Die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt 4/7, die Beklagte 3/7 der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Befugnis der Klägerin zur Anbringung von vier Verkaufsständern zur Aufnahme von Waren vor der Schaufensterfassade ihres Ladengeschäfts.
Die Klägerin betreibt im Gebäude Hauptstraße 10 - 14 in H. in gepachteten Räumen ein Einzelhandelsgeschäft, in dem überwiegend Geschenkartikel und Accessoires angeboten werden. Das Gebäude befindet sich im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ vom 15.01.1998 in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003. Bei dem Gebäude handelt es sich um ein klassizistisches Wohn- und Geschäftshaus, das 1814 erbaut und 1888 sowie 1905 umgebaut worden ist. Im Jahr 1999 erfolgte die Sanierung des Gebäudes unter Beachtung denkmalschutzrechtlicher Auflagen.
Bei einer am 25.04.2000 durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass auf den beiden Schaufenstersockeln des Geschäftes vier Haltekonstruktionen montiert waren, die zur Aufnahme von Verkaufsständern dienten und in den öffentlichen Straßenraum hineinragten. Unter dem 30.11.2000 ordnete die Beklagte die Beseitigung der Verkaufsständer an. Diese wurden in der Folgezeit entfernt und durch vier mobile Haltekonstruktionen zur Aufnahme von Verkaufsständern ersetzt, die nicht mehr den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen. Sie werden während der Ladenöffnungszeiten in Bohrlöcher in den vorhandenen Sockeln eingeführt und nach Ladenschluss wieder entfernt. Mit Schreiben vom 21.02.2001, ergänzt durch Schreiben vom 27.04.2001, beantragte die Klägerin nachträglich die Erteilung etwaiger hierfür erforderlicher Genehmigungen.
Mit Bescheid vom 22.04.2003 lehnte die Beklagte die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab (Nr. 1), ordnete den Abbruch der bereits angebrachten Haltekonstruktionen für die vier Verkaufsständer an (Nr. 2) und untersagte die erneute Anbringung von Verkaufsständern sowie das Aufstellen von Waren und Warenständern vor der Fassade und ordnete für den Fall des Zuwiderhandelns die umgehende Entfernung derselben an (Nr. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen folgenden aus: Bei dem Gebäude Hauptstraße 10 - 14 handele es sich um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Jede Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Kulturdenkmals bedürfe einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG. Außerdem bedürften Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage auch der Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Die nicht genehmigte Anlage sei auch nicht genehmigungsfähig. Durch die große Zahl an ausgestellten, wechselnden Waren an den vier montierten Verkaufsständern werde die Gliederung der Fassade im Erdgeschoss empfindlich gestört. Die Architektur sei nicht mehr ablesbar. Zwar handle es sich bei der Erdgeschosszone um eine modern gestaltete Schaufensterfront, diese sei jedoch im Jahre 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange hergestellt worden. Wesentliches Element sei dabei die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gewesen. Während der Ladenöffnungszeiten sei die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Waren verdeckt. Dies beeinträchtige nicht nur den Erdgeschossbereich, sondern das Kulturdenkmal insgesamt sowie darüber hinaus das durch Satzung geschützte Erscheinungsbild der Gesamtanlage, insbesondere das Straßenbild. Das öffentliche Interesse am Schutz des Erscheinungsbildes des Kulturdenkmals und des Bildes der Gesamtanlage wiege mindestens gleichstark wie das private Interesse der Klägerin, durch die ausgehängten Waren auf ihr Geschäft aufmerksam zu machen. Bei Gleichgewichtigkeit der Interessen dürfe das Ermessen durch Ablehnung des Antrags ausgeübt werden. Eine Zulassung dieser Anlage würde eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung entfalten. Eine ganze Reihe von Geschäften erwarte dringend die Entscheidung in dieser Sache, um alsbald durch eine „Aufhängung“ der Waren die sondernutzungsrechtlichen Fragen zu umgehen. Damit sei auch die angeordnete Beseitigung der Vorrichtungen rechtmäßig.
Den Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2003 zurück und stellte in seiner Begründung im Wesentlichen auf folgendes ab: Die Verkaufsständer seien weder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 DSchG noch nach § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungsfähig. Die Verkaufsständer seien schon durch die schreienden Farben der aufgehängten Waren von weitem deutlich wahrnehmbar und beeinträchtigten das Kulturdenkmal und das Erscheinungsbild der Gesamtanlage. Es handle sich nicht lediglich um eine „vorübergehende“ Störung, da die Ständer täglich zu den normalen Ladungsöffnungszeiten aufgestellt würden. Den Verkaufsinteressen der Klägerin könne auch durch anderweitige Maßnahmen Rechnung getragen werden. Das Geschäft verfüge über einen weit geöffneten Eingangsbereich, in dem Verkaufsgegenstände aufgestellt werden könnten. Auch hierbei nehme die Kundschaft die aufgehängten Waren „en passant“ wahr und könne diese anfassen. Einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals bzw. der Gesamtanlage bedürfe es hierzu nicht.
Am 11.08.2003 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und zur Begründung geltend gemacht: Es werde bezweifelt, dass es sich bei dem Gebäude Hauptstraße 10 - 14 um ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG handele. Die Erdgeschossfront des Anwesens, in dem sich das Ladengeschäft befinde, sei modern gestaltet und habe für sich genommen keine Denkmaleigenschaft. Der von der Beklagten als historisch angesehene Teil der Fassade habe keine besondere denkmalschützende Aussagekraft. Gleiches gelte für die nähere Umgebung. Jedenfalls sei die Anlage aber in jeder Hinsicht genehmigungsfähig. Selbst wenn man das Gebäude als Kulturdenkmal einschätze, so sei eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben. Auch eine nachteilige Veränderung der Gesamtanlage Altstadt sei nicht festzustellen. Das Anwesen liege am Ende der Hauptstraße in einem Bereich, in dem die kulturelle Bedeutung der Bauten im Hinblick auf deren Alter und kulturgeschichtliche Bedeutung deutlich geringeres Gewicht habe als die im historischen Altstadtbereich vorhandenen Bauten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das streitige Vorhaben keiner denkmalschutz- oder baurechtlichen Genehmigung bedürfe, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, die erforderlichen denkmalschutz- oder baurechtlichen Genehmigungen zu erteilen, und deren Bescheid vom 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2003 in Nrn. 1, 2 und 4 aufzuheben. - Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend zu den angefochtenen Bescheiden vorgetragen: Das Wohn- und Geschäftshaus in der Hauptstraße 10 - 14 sei, wie sich aus einer Stellungnahme des Landesdenkmalamtes ergäbe, ein Kulturdenkmal im Sinne des § 2 DSchG. Die von der Klägerin vorgenommenen Veränderungen seien sowohl nach § 8 Abs. 1 DSchG als auch nach § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungsbedürftig, aber nach diesen Regelungen nicht genehmigungsfähig. Durch das tägliche, mehrstündige Anbringen von Verkaufsständern werde nicht nur das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals sondern auch das Erscheinungsbild der Altstadt wesentlich beeinträchtigt.
Mit Urteil vom 22.09.2004 hat das Verwaltungsgericht - nach Einnahme eines Augenscheins - dem Klagebegehren teilweise entsprochen. Es hat festgestellt, dass die Anbringung der Verkaufsständer keiner Baugenehmigung bedürfe und insoweit dem Feststellungsantrag stattgegeben. Soweit die Klägerin zugleich die Feststellung begehrt hat, dass das Vorhaben nicht einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflicht unterliege, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass das Aufstellen der Verkaufsständer gemäß § 8 Abs. 1 DSchG und § 19 Abs. 2 DSchG der Genehmigungspflicht unterliege. Der für diesen Fall hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte verpflichtet hat, der Klägerin die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG zu erteilen. Die Klage sei zulässig, insbesondere fehle es der Klägerin, auch wenn die Klage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG keinen Erfolg habe, nicht an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Sie sei auch begründet, denn die Haltekonstruktionen stellten keine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals dar. Soweit die Klägerin die Erteilung der Genehmigung nach § 19 DSchG begehrt hat, wurde die Klage als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die in den Schutzbereich der Gesamtanlagensatzung einbezogene Fußgängerzone sei in der näheren Umgebung des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 durch ein ruhiges und gedecktes Erscheinungsbild geprägt. Die Warenständer störten dieses ruhige Gesamtbild empfindlich. Die mit vielfältigen und bunten Artikeln bestückten Ständer wirkten, da vor den übrigen Geschäften nichts dergleichen aufgestellt sei, auf den aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper und ließen optische Unruhe aufkommen. Die Denkmalschutzbehörde habe das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage sei die Versagung der Genehmigung nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer auszukommen. Sie könne ihre Waren im breiten Eingangsbereich ihres Geschäfts präsentieren und auf diese Weise Käufer für ihre Artikel interessieren. Angesichts dessen sei die von der Klägerin aufgestellte Behauptung, die Existenz ihres gesamten Geschäftsbetriebs sei vom Anbringen der vier Warenständer abhängig, „ins Blaue“ hinein aufgestellt. Der gegen die weiteren Anordnungen gerichteten Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls teilweise stattgegeben und im Hinblick auf das Verhältnis der Genehmigungserfordernisse nach § 8 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 DSchG zueinander wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Berufung zugelassen.
Beide Beteiligte haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor: Die Ablehnung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG sei rechtswidrig. Es bestünden bereits Zweifel, ob die zugrunde liegende Gesamtanlagensatzung hinreichend bestimmt sei und damit das Erfordernis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhe. Insbesondere ergebe sich aus der Satzung nicht, welches “Bild der Gesamtanlage“ unter Schutz gestellt werden solle und auf welchen Zeitpunkt hierbei abzustellen sei. Der in der Satzung gewählte Anknüpfungspunkt bleibe in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht unbestimmt und unbestimmbar. Die räumliche Erstreckung auf ein derart großes, in denkmalschutzrechtlicher Hinsicht recht unterschiedlich strukturiertes Gebiet hätte eine entsprechende Konkretisierung in der Satzung erfordert. Die Gesamtanlagenschutzsatzung unterscheide nicht hinreichend zwischen der ursprünglich vorhandenen historischen Altstadt und der „nachgewachsenen“ Altstadt, in welcher sich ihr Geschäft befinde. Tatsächlich verfolge die Beklagte mit dem Genehmigungserfordernis ausschließlich baugestalterische und politische Absichten; sie wolle „Billigläden“ aus der Altstadt verbannen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der vordere Bereich der Altstadt, etwa im Bereich zwischen dem Großkaufhaus Kaufhof und dem Bismarckplatz, nicht mehr geprägt sei von einer historischen Bebauung. Für diesen Straßenzug lasse sich ein besonderes Erhaltungsinteresse nicht begründen. Jedenfalls sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Gesamtanlage nicht festzustellen. Die nähere Umgebungsbebauung und damit das vorhandene Bild der Gesamtanlage sei im Bereich der Erdgeschossfassaden modern gestaltet. Das in unmittelbarer Nachbarschaft vorhandene Straßenbild beinhalte mithin keine prägende denkmalschützerisch relevante Vorgabe. Das im fraglichen Bereich vorhandene Bild der Gesamtanlage werde seit jeher dadurch geprägt, dass in diesem Bereich Handel mit Waren stattfinde. Schließlich sei auch die Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Denkmalschutz und ihrem Geschäftsinteresse rechtsfehlerhaft vorgenommen worden. Ihr Geschäft mit Kleinartikeln beruhe, was ein Sachverständigengutachten belegen könne, ausschließlich auf dem Verkauf an spontan kaufende Kunden; verkaufspsychologische Argumente erforderten es, dass der Käufer beim Vorübergehen mit der Ware in Kontakt kommen könne. Der Geschäftserfolg sei existenziell auf diese Kontaktaufnahme angewiesen. Ohne die Verkaufsständer entfalle die Werbewirkung für ihr Geschäft in der Weise, dass mindestens 50 % Geschäftsverlust einträte. Kompensationsmöglichkeiten bestünden nicht.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - die Beklagte zu verpflichten, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 DSchG zu erteilen, und insoweit deren Bescheid vom 22.04.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.07.2003 aufzuheben,
13 
sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.09.2004 - 5 K 2360/03 - die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
16 
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie auch die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG zu Recht versagt. Durch die Verdeckung der gesamten Erdgeschosszone durch Verkaufsständer und der daran aufgehängten Waren sei ein Teil des Gebäudes nahezu nicht mehr sichtbar. Dies beeinträchtige das gesamte Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich. Die in die Abwägung einzustellenden wirtschaftlichen Belange der Klägerin könnten zu keinem anderen Ergebnis führen. Das Ladengeschäft weise einen großzügigen Eingangsbereich auf, den die Klägerin teilweise selbst durch die Verkaufsständer verhängt habe. Hierdurch werde ausreichend sichergestellt, dass Kundschaft in der von der Klägerin beschriebenen Weise angelockt werden könne.
17 
Zum Berufungsvorbringen der Klägerin weist sie ergänzend darauf hin, dass § 19 DSchG keine besonderen Anforderungen an den Inhalt einer Gesamtanlagensatzung stelle und die Satzung den Bestimmtheitserfordernissen genüge. Eine Beeinträchtigung des Gesamtbildes entfalle nicht dadurch, dass das Gesamtbild bereits anderweitig gestört sei. Bei der Beurteilung, ob das Erscheinungsbild der Gesamtanlage wesentlich beeinträchtigt werde, sei nicht vorrangig auf die Bebauung im vorderen Bereich der Hauptstraße abzustellen. Dies widerspreche der in § 19 DSchG angelegten Gesamtbetrachtungsweise.
18 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 sowie dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behörden- und Gerichtsakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.).
21 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen.
22 
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an.
23 
Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003.
24 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
25 
Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist.
26 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht.
28 
Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll.
30 
Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig.
31 
Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert.
32 
§ 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht.
33 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt.
34 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen.
35 
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten.
36 
Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt.
37 
Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).
38 
Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen.
39 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend.
40 
Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).
41 
Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
42 
2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.).
43 
Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Gründe

 
20 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaften Berufungen der beiden Verfahrensbeteiligten sind zulässig. Die Berufung der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG zu Recht als unbegründet abgewiesen (1.). Die Berufung der Beklagten hat hingegen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 DSchG als unzulässig abweisen müssen (2.).
21 
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG. Auch kann sie keine erneute Ermessensentscheidung der Beklagten über ihren Antrag verlangen.
22 
Gemäß § 19 Abs. 2 DSchG bedürfen Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Zu Recht sieht die Beklagte die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung durch die Installation der vier Verkaufsständer als gegeben an.
23 
Das Gebäude Hauptstraße 10 - 14, an dem während der Ladenöffnungszeiten die Verkaufsständer vor den beiden Schaufenstern angebracht werden sollen, liegt im räumlichen Geltungsbereich der Gesamtanlagenschutzsatzung „Alt-H.“ der Beklagten vom 15.01.1998 in der Fassung vom 26.06.2003.
24 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 19 Abs. 1 DSchG können Gemeinden im Benehmen mit der höheren Denkmalschutzbehörde (vor Änderung des Denkmalschutzgesetzes durch das Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004: im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt) Gesamtanlagen, insbesondere Straßen-, Platz- und Ortsbilder, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, durch Satzung unter Denkmalschutz stellen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht.
25 
Der Gemeinderat der Beklagten hat im Benehmen mit dem seinerzeit zuständigen Landesdenkmalamt am 27.11.1997 die Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-H.“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) und erneut - ebenfalls im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt - am 26.06.2003 beschlossen. Für die vorliegende Verpflichtungsklage, bei der maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung ist, ist die Gesamtanlagenschutzsatzung in der seit 15.01.2004 in Kraft befindlichen Fassung vom 26.06.2003 zugrundezulegen, die jedoch gegenüber der Vorgängersatzung in den einschlägigen Bestimmungen keine Veränderungen aufweist.
26 
Die Satzung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
27 
Die von der Klägerin geäußerten Bedenken hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmtheit teilt der Senat nicht. § 19 DSchG stellt keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Satzung. Das „geschützte Bild der Gesamtanlage“ als Schutzgegenstand bedarf keiner Konkretisierung, vielmehr bestimmt es sich unmittelbar aus dem vorhandenen Erscheinungsbild. Aus dem Zweck des § 19 DSchG sind auch die notwendigen Festsetzungen abzuleiten. Die Satzung ist danach bereits dann hinreichend bestimmt, wenn die Gesamtanlage räumlich abgegrenzt und damit der Anwendungsbereich des Genehmigungsvorbehalts nach Abs. 2 bestimmt ist. Dies kann durch textliche Beschreibung oder kartografische Darstellung geschehen. Hingegen verlangt die Regelung keine Beschreibung des geschützten Bildes oder dessen bildliche Darstellung und ebenso wenig eine Begründung des besonderen öffentlichen Interesses (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, Denkmalschutzgesetz für Baden-Württemberg, 2. Aufl., § 19 RdNr. 12). Einer Differenzierung zwischen der historischen Altstadt und der „nachgewachsenen Altstadt“ bedarf es danach nicht.
28 
Den dargelegten Anforderungen wird die Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten gerecht. Der genaue Grenzverlauf des Geltungsbereichs ist in § 2 der Satzung unter Angabe der Flurstücknummern näher beschrieben und außerdem zeichnerisch dargestellt. § 3 der Satzung regelt darüber hinaus den Gegenstand des Schutzes: Danach umfasst das vorhandene Erscheinungsbild die Altstadt von H. mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst dabei das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartals aus darstellt -, das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. Der Schutzumfang erstreckt sich auf alle innerhalb des Anwendungsbereichs der Satzung befindlichen unbeweglichen Sachen (Gebäude, bauliche und sonstige Anlagen, unbebaute Grundstücksflächen, wie Straßen, Plätze, Wasserflächen und Parkanlagen). Ausweislich dieser Festsetzungen ist auch der Bereich der Hauptstraße, in dem sich das Einzelhandelsgeschäft der Klägerin befindet, mit dem geschützten Straßenbild von der Satzung erfasst.
29 
Entgegen dem Berufungsvorbringen der Klägerin ist die Satzung auch nicht in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, welches Bild geschützt werden soll, abzustellen ist, ergibt sich bereits aus der Zielsetzung der Gesamtanlagenschutzsatzung, das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt und damit auch das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze zu schützen. Dies bedeutet, dass das zum Entscheidungszeitpunkt vorhandene Bild der Altstadt von H. erhalten werden soll.
30 
Die Gesamtanlagenschutzsatzung begegnet auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass an der Erhaltung der Gesamtanlage „Alt-H.“ aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne von § 19 Abs. 1 DSchG besteht. Dieses Erfordernis entspricht der „besonderen Bedeutung“ im Sinne von § 12 Abs. 1 DSchG und knüpft an das öffentliche Erhaltungsinteresse im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG an. Das Bild der H.er Altstadt ist geprägt durch dominierende große Baudenkmale wie das Schloss, die Kirchen und große Profanbauten sowie durch die ungewöhnlich dicht und vollständig erhaltene Bürgerhausstruktur entlang den Hauptstraßen und damit auch der autofreien Fußgängerzone. An der Erhaltung des geschlossenen Ortsbildes der H.er Altstadt besteht ein besonderes öffentliches Interesse, da es ein architektonisches Ensemble von internationalem Rang darstellt. Insbesondere besteht auch ein besonderes Interesse an der Erhaltung des aus der Fußgängerperspektive erlebbaren Stadt- und Straßenbildes. Dies hat der Senat bei der durchgeführten Augenscheinseinnahme auch für den Bereich der Hauptstraße bestätigt gefunden. Die jüngere Vor-Altstadt, in der das Geschäft der Klägerin liegt, ist, wie ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, deshalb von besonderem wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Interesse, weil die Hauptstraße in diesem Bereich erst mit der im Jahre 1840 erfolgten Eröffnung der Eisenbahnlinie zwischen H. und Mannheim und der damit verbundenen Errichtung des Bahnhofs in der Nähe des heutigen Bismarckplatzes als Geschäftsstraße Bedeutung erlangt hat, was dazu geführt hat, dass in der Vor-Altstadt die - weitgehend noch erhaltenen - charakteristischen Geschäfts- und Wohnhäuser erbaut bzw. vorhandene Wohnhäuser in Geschäftshäuser umgebaut wurden. Auch heute ist im Straßenbild noch die Ausbau- und Verdichtungsphase des 19. und 20. Jahrhunderts ablesbar. Dass in diesem Bereich das geschützte innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Hauptstraße bereits Störungen aufweist, führt nicht dazu, das öffentliche Erhaltungsinteresse zu verneinen. Denn diese Beeinträchtigung des geschützten Bildes ist nicht so weit fortgeschritten, dass eine Schutzwürdigkeit der Gesamtanlage nicht mehr gegeben wäre. Vielmehr wird auch dieser Teil der Hauptstraße, der das Entrée zur Fußgängerzone darstellt, noch deutlich geprägt von historischen Fassaden und denkmalgeschützten Gebäuden und erweist sich ungeachtet moderner Gebäude (...,...) als schutzwürdig.
31 
Liegt somit das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 im Geltungsbereich der - danach rechtlich nicht zu beanstandenden - Gesamtanlagenschutzsatzung der Beklagten, so ist das bereits in Werk gesetzte Vorhaben der Klägerin nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG genehmigungspflichtig; denn durch die auf Haltekonstruktionen aufgebrachten Warenständer vor den Schaufensterfronten des Gebäudes wird das geschützte Bild der Gesamtanlage verändert.
32 
§ 19 Abs. 2 DSchG geht von einer umfassenden Genehmigungspflicht aus. Die Vorschrift ist insoweit weitergehend als die Genehmigungspflicht des § 8 Abs. 1 DSchG. Nur so kann der mit allen Veränderungen verbundenen Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Bildes begegnet werden. Der Genehmigungsvorbehalt bedeutet ein formelles (präventives), kein materielles Veränderungsverbot. Es bezieht auch Sachen mit ein, denen keine Denkmaleigenschaft zukommt, weil auch deren Veränderung das Erscheinungsbild der Gesamtanlage beeinträchtigen kann (vgl. zum Ganzen Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNrn. 3 bis 5). Es ist in diesem Zusammenhang daher rechtlich unerheblich, ob das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG darstellt oder nicht.
33 
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen. Bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen besteht daher ein Genehmigungsanspruch, im Übrigen ist der Denkmalschutzbehörde Ermessen eingeräumt.
34 
Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben zunächst zu Recht angenommen, dass die Beeinträchtigung nicht nur vorübergehend im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG ist. An dem Merkmal „vorübergehend“ fehlt es entgegen der Auffassung der Klägerin deswegen, weil die Anbringung der Warenständer nicht lediglich während eines bestimmten, kurzen Zeitraumes erfolgen soll, wie etwa eine saisonale Weihnachtsdekoration an der Fassade eines Gebäudes, sondern die Warenständer regelmäßig und auf unbestimmte Dauer während der Ladenöffnungszeiten aufgestellt werden sollen.
35 
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls eine Genehmigung gebieten.
36 
Der danach allein noch in Betracht kommende Genehmigungsgrund, dass das Bild der Anlage nur unwesentlich beeinträchtigt wird, ist nach dem Ergebnis des Augenscheins ebenfalls nicht erfüllt.
37 
Maßstab der Beurteilung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs in subjektiver Hinsicht das Empfinden des für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters. Denn der Gesamtanlagenschutz betrifft allein das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, bei dessen Beurteilung es weniger um die Kenntnis von (fachlichen) Zusammenhängen als um Fragen der Optik und Ästhetik geht, deren Beantwortung besonderen Sachverstand nicht erfordert (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1988 - 1 S 1849/88 -, NVwZ-RR 1989, 230 f.; Strobl/Majocco/Sieche, a.a.O., § 19 RdNr. 13). In objektiver Hinsicht setzt eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes - wie auch bei § 8 Abs. 1 DSchG - voraus, dass der Gesamteindruck von der geschützten Anlage empfindlich gestört würde. Die damit allgemein gekennzeichneten Anforderungen bleiben einerseits unterhalb der Schranke dessen, was üblicherweise „hässlich“ wirkt und deshalb im bauordnungsrechtlichen Sinne „verunstaltend“ ist. Andererseits genügt für eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht jede nachteilige Beeinflussung des Erscheinungsbildes, vielmehr muss der Gegensatz zu ihm deutlich wahrnehmbar sei und vom Betrachter als belastend empfunden werden (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.).
38 
Aufgrund des eingenommenen Augenscheins ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, das die Verkaufsständer vor dem Ladengeschäft der Klägerin das geschützte Bild der Gesamtanlage im Sinne des dargelegten Maßstabs wesentlich beeinträchtigen.
39 
Das aus der Fußgängerperspektive erlebbare, in den Schutz der Gesamtanlage einbezogene Straßenbild der Hauptstraße wird im optischen Bezugsfeld des Anwesens der Klägerin maßgeblich durch die weithin sichtbaren historischen Fassaden der Wohn- und Geschäftshäuser geprägt. Da die Hauptstraße im Bereich des Anwesens der Klägerin einen Knick macht und auch im weiteren Verlauf in Richtung Universitätsplatz eine leicht geschwungene Straßenführung aufweist, sind Baustil und Gestaltung der Fassaden der überwiegend denkmalgeschützten Gebäude für den Fußgänger eindrucksvoll wahrnehmbar. Dabei dominiert zwar der obere Fassadenbereich der Gebäude ab dem 1. Obergeschoss; gleichwohl wird der Blick auf die Ladenzonen der Gebäude durch den Fußgängerverkehr nicht derart „verstellt“, dass der Erdgeschossbereich mit den Schaufenstern nicht mehr aus der Fußgängerperspektive wahrnehmbar wäre. Der Charakter der Fußgängerzone ist damit durchgehend durch die Fassaden der charakteristischen Wohn- und Geschäftsgebäude des 19. und 20. Jahrhunderts unter Einbeziehung der Geschäftszone geprägt, wobei die Sockelfront der Ladengeschäfte den architektonischen und gestalterischen Anspruch der Fassaden der Gebäude entlang der Hauptstraße unterstützt. Bei der Renovierung der Ladengeschäfte wurde und wird, wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch Photos veranschaulicht, auf eine deutliche Gliederung der Schaufensteranlage Wert gelegt und werden gegebenenfalls entsprechende denkmalschutzrechtliche Auflagen angeordnet. Das prägende Erscheinungsbild der Hauptstraße wird auch nicht dadurch entscheidend gestört, dass sich im weiteren Verlauf der Fußgängerzone in Richtung Altstadt die modern gestaltete Fassade des ... befindet. Denn diese wird, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter lediglich als ein das ansonsten harmonische Gesamtbild störender „Ausreißer“ empfunden. In der näheren Umgebung des Geschäftes der Klägerin ist die Hauptstraße hingegen durch ein ruhiges und harmonisches Erscheinungsbild geprägt, das mitunter durch eine an die bestehende Fassade angepasste historisierende Neugestaltung des Erdgeschossbereichs (...,...) unterstützt wird. Auch neuere Gebäude auf der gegenüberliegenden Seite fügen sich überwiegend in die Gestaltung der historischen Fassaden ein. Die der Klägerin benachbarten Geschäftshäuser haben keine vergleichbaren mit bunten Artikeln bestückten Ständer vor ihren Ladengeschäften aufgestellt; lediglich die Buchhandlung ... hat einen kleineren, weit weniger auffallenden Zeitungsständer vor ihrem Geschäft stehen, so dass die in das Straßenbild hineinragende Warenpräsentation der Klägerin mit ihrer auffallenden Farbpalette vom aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als Fremdkörper wahrgenommen wird. Aus der Nähe fallen die Warenständer besonders negativ auf, weil sie die Fensterfront der Fassade völlig verdecken, während bei den anderen Ladengeschäften der Umgebung die Schaufensterfront sichtbar und damit die Architektur des Erdgeschossbereiches ablesbar bleibt. Auch von der Fahrtgasse kommend hat der Fußgänger die bunten Warenständer vor der schlichten, aber doch ansprechenden Fassade des Gebäudes Hauptstraße 10 - 14 genau im Blickfeld und erlebt sie als belastend.
40 
Wird danach - wie gezeigt - das geschützte Bild der Gesamtanlage durch die bereits durchgeführte Veränderung erheblich beeinträchtigt, so muss die Denkmalschutzbehörde die Genehmigung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht erteilen. Das schließt indessen eine Erteilung im Ermessenswege nicht aus. Die Denkmalschutzbehörde hat über die Genehmigung nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und bei dessen Ausübung die Grenze des Zumutbaren zu beachten (vgl. Senatsurteil vom 10.10.1988, a.a.O.). Die Regelung des § 19 Abs. 2 DSchG ist als Bestimmung von Inhalt und Schranken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstehen. Aufgabe der Denkmalschutzbehörde ist es, im Einzelfall - die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisierend - die öffentlichen Denkmalschutzinteressen und die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, wie es der Grundrechtsschutz verlangt. Dem entspricht es, das der Denkmalschutzbehörde, soweit sie nicht zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 DSchG), ein Ermessen eingeräumt ist, bei dessen Ausübung sie die dargelegte Grenze des Zumutbaren zu beachten hat. Für die Rechtsposition der Klägerin als Besitzerin eines Geschäftes, das sich im Schutzbereich einer Gesamtanlage befindet, gilt nach § 6 DSchG im Ergebnis nichts anderes (ständige Rechtsprechung vgl. Urteil des Senats vom 10.10.1988, a.a.O.).
41 
Eine solche Ermessensentscheidung haben die Denkmalschutzbehörden im vorliegenden Fall getroffen und das ihnen eröffnete Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Mit Rücksicht auf das beachtliche öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Erscheinungsbilds der Gesamtanlage und mit Blick auf die negative Vorbildwirkung für weitere Geschäfte in der Hauptstraße ist die Ablehnung der Genehmigungserteilung auch unter Beachtung der wirtschaftlichen Interessen der Klägerin nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden die Ermessenserwägungen nicht auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt. In die Ermessenserwägungen durfte dabei auch eingestellt werden, dass durch die Verkaufsständer nicht nur das Straßenbild, sondern auch das Gebäude Hauptstraße 10 - 14 als Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild wesentlich beeinträchtigt wird. Der Senat teilt die Auffassung der Beklagten, dass es sich bei dem Gebäude um ein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG handelt, an dessen Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen und heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Dies hat die Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede gestellt. Das Gebäude veranschaulicht durch seinen Umbau vom Wohnhaus zum Wohn- und Geschäftshaus die Entwicklung der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße des gehobenen Bürgertums, womit dem Gebäude heimatgeschichtliche Bedeutung zukommt. Das Gebäude weist durch das künstlerisch anspruchsvolle Kranzgesims und weitere Fassadendetails bei der Fenstergestaltung im 1. und 2. Obergeschoss auch eine besondere gestalterische Qualität auf, die das ästhetische Empfinden des Betrachters in besonderer Weise anspricht; Form und Funktion des schlichten klassizistischen Wohn- und Geschäftshaus entsprechen sich in besonders gelungener Weise, so dass auch der Schutzgrund der künstlerischen Bedeutung gegeben ist. Dem Gebäude kann darüber hinaus, wie von einem Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung noch näher erläutert, ein dokumentarischer Wert zugebilligt werden, weil es auch in architekturgeschichtlicher Hinsicht den Wandel der Hauptstraße zu einer repräsentativen Wohn- und Geschäftsstraße bezeugt. Vor dem Hintergrund dieser Schutzgründe wird der Gesamteindruck des Gebäudes durch die Haltekonstruktionen mit den Verkaufsständern empfindlich gestört. Die Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung der Haltekonstruktionen kann dabei nicht losgelöst von ihrer zweckgebundenen Bestimmung als Warenständer beurteilt werden. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Fassade des Kulturdenkmals einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist, auch wenn sie im Erdgeschoss überwiegend aus neuen und nur in den oberen Geschossen aus historischen Teilen besteht. Da während der Ladenöffnungszeiten die gesamte Erdgeschosszone durch die Verkaufsständer und die daran aufgehängten Artikel verdeckt ist, ist die Architektur im Ladengeschossbereich während dieser Zeit nicht mehr ablesbar. Die Warenständer werden von dem dem Denkmalschutz aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter mit Blick auf die künstlerische Gestaltung der Fassade auch als belastend wahrgenommen. Dies gilt insbesondere, wenn man von der Fahrtgasse kommend auf das Gebäude blickt. Durch das Vorhaben wird mithin das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich beeinträchtigt. Die Klägerin wusste bei Übernahme des Geschäftes um die denkmalschutzrechtliche Bedeutung des Gebäudes; denn die Schaufensterfront ist 1999 unter Berücksichtigung denkmalschutzrechtlicher Belange gestaltet worden. Ein besonderes Augenmerk hat die Beklagte dabei - für die Klägerin erkennbar - auf die deutliche Gliederung der Schaufensteranlage mit den Rahmen/Profilen in Metallglimmer gelegt. Auf diese Rahmenbedingungen hatte sie sich bei der Verwirklichung ihres Geschäftskonzepts einzustellen. Vor allem durfte die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch berücksichtigen, dass die Verkaufsständer im Falle ihrer Zulassung eine im Umfang schwer einschätzbare negative Vorbildwirkung für andere Geschäfte im Bereich der Gesamtanlagenschutzsatzung, aber auch in denkmalgeschützten Gebäuden entfalten würde. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht in Abrede gestellt, dass eine ganze Reihe weiterer Geschäfte dringend die Entscheidung in dieser Sache abwartet, um im Falle einer Zulassung ihre Ware auf gleiche Weise vor dem Schaufensterbereich zu präsentieren. Vergleichbare Veränderungen an anderen Ladengeschäften würden jedoch zu einer weiteren nachteiligen Auswirkung auf das Erscheinungsbild der vom Gesamtanlagenschutz erfassten Fußgängerzone führen. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dem öffentlichen Interesse an dem geschützten Stadtbild Vorrang vor dem von der Klägerin angeführten wirtschaftlichen Interesse eingeräumt hat. Der mit der Ablehnung der Genehmigungserteilung erstrebte Zweck steht auch nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen, die der Klägerin entstehen. Der Klägerin ist es zuzumuten, ohne die Anbringung der Verkaufsständer vor den Schaufenstern auszukommen und den Zustand des Gebäudes - auch zu Geschäftszeiten - so zu belassen, wie er ist. Die Klägerin hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gleichen Wettbewerbsbedingungen wie die sonstigen Geschäfte in ihrer Umgebung. Der Klägerin bleibt es unbenommen, Passanten durch eine ansprechende Schaufenstergestaltung und einen unverstellten Blick in das Innere des Geschäftes auf ihre Produktpalette aufmerksam zu machen. Daneben besteht für sie weiterhin die Möglichkeit, ihre Waren im Eingang ihres Geschäftes zu präsentieren und auf diese Weise Käufer ins Ladeninnere zu locken. Das Geschäft verfügt über einen weit geöffneten 2,50 m breiten Eingangsbereich, in dem auf beiden Seiten Verkaufsgegenstände aufgestellt werden können und auch derzeit zwei fahrbare Verkaufsständer von der Beklagten akzeptiert werden. Auch hier kann die Kundschaft, worauf es der Klägerin entscheidend ankommt, die aufgehängten Waren „en passant“ wahrnehmen und anfassen. Mit Blick darauf, dass sich zur Überzeugung des Senats die Gestaltung der Auslage und der fahrbaren Ständer im Eingangsbereich optimieren lassen, ist es für den Senat nicht nachvollziehbar, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer, wie die Klägerin darlegt, mindestens 50 % „Geschäftsverlust“ eintrete und dadurch ihr Geschäft, auch weil es nach ihren Darlegungen keine Kompensationsmöglichkeiten gebe, in die Insolvenz getrieben werde. Dieses Vorbringen ist jedoch letztlich auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit rechtlich nicht erheblich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, der Beweisanregung der Klägerin, hierzu ein Sachverständigengutachten einzuholen, nachzukommen. Denn selbst wenn man Zweifel, ob diese Tatsachenbehauptung einem Sachverständigengutachten überhaupt zugänglich ist, zurückstellt und die Behauptung der Klägerin, dass durch den Wegfall der vier Verkaufsständer mindestens 50 % Geschäftsverlust eintritt, als „wahr unterstellt“, führt dies nicht dazu, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert wäre und sie die vier Warenständer zu genehmigen hätte. Denn insoweit ist der Klägerin die Situationsgebundenheit der - selbst gewählten - Lage ihres Geschäfts entgegenzuhalten. Sie konnte bei Anmietung des Geschäfts nicht davon ausgehen, dass sie ihr Geschäftskonzept im Bereich einer denkmalgeschützten Gesamtanlage und in einem denkmalgeschützten Gebäude ohne Rücksicht auf denkmalschutzrechtliche Bindungen würde verwirklichen können. Die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist danach nicht ermessensfehlerhaft, so dass auch kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.
42 
2. Die Berufung der Beklagten hat schon deshalb Erfolg, weil das Verwaltungsgericht, soweit es der Verpflichtungsklage der Klägerin auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG stattgegeben hat, die Klage hätte als unzulässig abweisen müssen. Insoweit fehlt der Klägerin bereits das für ihr Begehren erforderliche Rechtsschutzinteresse. Voraussetzung der Zulässigkeit jeder Klage ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts hat. Hieran fehlt es, wenn der Rechtsschutz unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der Fall, wenn er nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine Rechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die sich mit Rücksicht auf die rechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt (BVerwG, Beschluss vom 20.07.1993, NVwZ 1994, 482 ff). Das gleiche gilt, wenn sich das Vorhaben wegen Versagung einer hierfür ebenfalls notwendigen weiteren Genehmigung nicht realisieren lässt. Diese Situation ist hier gegeben. Nachdem die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG hat, besteht für ihr Begehren auf Erteilung der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG kein Sachbescheidungsinteresse, da der Verwertung der erstrebten Genehmigung rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die sich nicht ausräumen lassen. Auszugehen ist davon, dass die Klägerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens sowohl die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG als auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG benötigt. Die Genehmigungspflicht nach § 19 Abs. 2 DSchG ist insofern weitergehend, als davon auch Vorhaben an Gebäuden erfasst werden, die selbst keine Kulturdenkmale darstellen und daher nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 Abs. 1 DSchG unterliegen, und darüber hinaus auch insoweit, als alle Veränderungen am Erscheinungsbild der Gesamtanlage die formelle Genehmigungspflicht auslösen, während § 8 Abs. 1 DSchG lediglich die Beeinträchtigung am Erscheinungsbild oder der Substanz des Kulturdenkmals der Genehmigungspflicht unterwirft. Beide Regelungen verfolgen einen unterschiedlichen Schutzzweck, der einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich ist. Eine Bündelung der Genehmigungspflichten zu einer einzigen einheitlichen Genehmigungspflicht für beide Genehmigungstatbestände sieht das Gesetz daher auch nicht vor. Ohne eine Genehmigung nach § 19 Abs. 2 DSchG lässt sich somit das beantragte Vorhaben nicht verwirklichen. In einem solchen Fall ist der weitergehende Antrag, wie hier der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 DSchG, als Hauptantrag zu verfolgen, während der Antrag nach § 8 Abs. 1 DSchG als (unechter) Hilfsantrag zu stellen ist für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1984, NVwZ 1985, 351 f.).
43 
Im übrigen wäre die Klage auch unbegründet gewesen, weil durch das Vorhaben, wie oben dargelegt, das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigt wird und die Beklagte aus den unter 1) dargelegten Gründen auch die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 DSchG ermessensfehlerfrei versagen durfte.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Sonstige Literatur

 
46 
Rechtsmittelbelehrung
47 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
48 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
49 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
50 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
51 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
52 
Streitwertbeschluss vom 16. November 2005
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 47 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Es besteht keine Staatskirche.

(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.

(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.

(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.

(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.

(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.

(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.