Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16

bei uns veröffentlicht am07.11.2016

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für zulässig erklärt.
Für das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, für sich als Kreisverband der ... Partei ... ein Girokonto zu eröffnen, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Kläger beruft sich für sein Begehren auf Eröffnung des Girokontos im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572). Nach dieser Vorschrift sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Diese Bestimmung begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und ist damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Hinblick auf die Geltendmachung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist die Streitigkeit zwischen einer politischen Partei und einer Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen und ist damit für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung und Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - NVwZ-RR 2004, 795; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.04.2002 - 1 So 35/02 - Juris; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015 - 1 A 6549/13 - juris; s. ferner Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016 - 6 A 3/15 - juris) zutreffend entschieden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. Beschl. v. 24.06.2008 - 1 S 871/08 -und v. 03.12.2010 - 1 S 1877/09 -), wird verwiesen.
Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zwischen den Beteiligten bereits eine privatrechtliche Verbindung bestanden habe, die aufgelöst worden sei und die der Kläger fortzusetzen begehre. Diese Rüge genügt bereits den an eine Beschwerde zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat den schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwand der Beklagten berücksichtigt und ausführlich rechtlich gewürdigt (vgl. Bl. 3 d. BA.). Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht, wie geboten, auseinander. Unabhängig davon geht der Einwand auch in der Sache fehl. Die Beklagte hatte für den Kläger in der Vergangenheit zwei Konten geführt, diese aber mit Schreiben vom 23.08.2010 gekündigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger nicht gegen diese Kündigungen wendet, sondern den Abschluss eines neuen Girovertrags begehrt. Weshalb der vorliegende Rechtsstreit dennoch als ein solcher um die „Fortführung“ eines früheren Vertragsverhältnisses einzuordnen sein sollte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BGH, Urt. v. 11.03.2003 - XI ZR 403/01 - BGHZ 154, 146), ist weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Eine solche Annahme liegt im Gegenteil schon angesichts des langen Zeitraums, der seit der Beendigung des letzten Vertragsverhältnisses inzwischen verstrichen ist, fern.
Der weitere Einwand der Beklagten, auch im Rahmen einer Prüfung durch Zivilgerichte könnten und müssten ggf. Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Grundrechte berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es trifft zu, dass nach dem von der Beklagten sinngemäß in Bezug genommenen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Für die Beantwortung der - vorgelagerten und hier allein entscheidungserheblichen - Frage, welcher Rechtsweg im jeweiligen Einzelfall zulässig ist, führt diese Bestimmung jedoch nicht weiter. Diese Frage entscheidet sich stattdessen, wie gezeigt, nach § 40 VwGO und dem jeweiligen, durch den prozessualen Anspruch, d.h. den Klageantrag und den Klagegrund bestimmten Streitgegenstand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2014 - 10 S 1451/14 - juris, m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 17 f., 54).
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, entscheidend sei, dass es sich bei dem vom Kläger angestrebten Rechtsverhältnis um ein zivilrechtliches handele. Auch insoweit genügt das Beschwerdevorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn es verhält sich nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon ist der Einwand auch in der Sache nicht begründet. Der Kläger stützt sein Begehren auf Zugang zu der Einrichtung der Beklagten auf eine dem öffentlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage. Für den danach bestimmten, das „Ob“ der Kontoeröffnung betreffenden Streitgegenstand ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im Anschluss an den begehrten Zugang unerheblich. Der privatrechtliche Charakter des Vertragsabschlusses zur Kontoeröffnung lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften, die hierzu verpflichten, zu (Senat, Beschl. v. 24.06.2008, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004, a.a.O. m.w.N.; Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015, a.a.O.).
Unbegründet ist schließlich der Einwand der Beklagten, durch den angefochtenen Beschluss sei nicht darüber befunden worden, ob der Kläger - was sie bestreitet - überhaupt existent sei; diese Frage sei vorgreiflich, denn existiere er nicht, sei auch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Einwand geht fehl, denn die von der Beklagten behauptete Vorgreiflichkeit besteht nicht. Ist der beschrittene Rechtsweg nach Auffassung des vom jeweiligen Kläger angerufenen Gerichts zulässig, kann das Gericht dies gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG „vorab“ aussprechen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat es vorab zu entscheiden, wenn eine Partei - wie hier die Beklagte - die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Diese Vorabentscheidung dient dem Ziel, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). „Vorab“ bedeutet daher eine Entscheidung isoliert von Fragen der Zulässigkeit der Klage im Übrigen als auch der Begründetheit (BAG, Urt. v. 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - NZA 1992, 954; Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 27). Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehindert, ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Existenz des Klägers über die davon isoliert zu prüfende Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab zu entscheiden.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr von 60,-- EUR erhoben wird (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -, Nr. 5502).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

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(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht w

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

I.

2

Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben im August 2013 gegründeter Kreisverband der NPD, bemühte sich zunächst im Oktober 2013 und sodann wieder ab Februar 2014 erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Berliner Landesbank als Rechtsträgerin der Sparkasse Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen, lehnte das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschwerdeführer habe weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

3

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf den zweifellos vorliegenden Anordnungsanspruch hätten die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes überspannt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer hinreichende Bemühungen glaubhaft gemacht, bei anderen Banken ein Konto zu eröffnen. Der Beschwerdeführer sei im Entscheidungszeitpunkt auch auf ein eigenes Girokonto angewiesen gewesen, insbesondere um eine angekündigte Wahlkampfspende in Höhe von 1.500 € zu akquirieren und für den Europawahlkampf dringend benötigte Kabelbinder zu beschaffen.

4

Die Landesbank Berlin hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 ff.>).

7

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

8

a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, da sie eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 <400 f.> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG niedergelegte Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>). Die Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa vorliegend eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Verweigerung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 <279> m.w.N.).

9

b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte verletzt nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

10

aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).

11

bb) Hieran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.

12

Zwar gehen die Verwaltungsgerichte auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht ein. Hiervon ist allerdings auszugehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers führt die Landesbank Berlin bei der Sparkasse Berlin Girokonten für Kreisverbände anderer Parteien. Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 <364>), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).

13

Auch ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der im Rahmen einer vorläufigen Prüfung erkennbare Anordnungsanspruch für die Prüfung des Anordnungsgrundes vorgreiflich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <78>).

14

Die angefochtenen Entscheidungen lassen jedoch eine verfassungswidrige Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erkennen. Auch wenn - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls erforderlich, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <77>). Hierfür war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Weder hatte der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, für den Europawahlkampf auf die erwartete Spende in Höhe von 1.500 € dringend angewiesen zu sein, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die benötigten Kabelbinder nur mittels eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin beschafft werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 8). Auch im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die keinen Aufschub duldende Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (über ein Konto bei der Sparkasse Berlin) nicht dargelegt habe. Da eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit, hier in seiner Ausprägung durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, nach alldem nicht zu befürchten war, gebot Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

15

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

16

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 403/01 Verkündet am:
11. März 2003
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1

a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher
Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.

b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages
durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt
gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot
und ist gemäß § 134 BGB nichtig.

c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht
mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen
, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit
der Partei nicht festgestellt hat.
BGH, Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. November 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist nicht begründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.

a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.

Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.

b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.

c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.

III.


Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung der von ihm erhobenen Klage an das Sozialgericht Konstanz.
Der Kläger ist als Insolvenzverwalter für eine Insolvenzschuldnerin tätig. Er bat - ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse um Mitteilung, welche Summen sie zu welchen Zeitpunkten seit dem Jahre 2007 vollstreckt oder von der Insolvenzschuldnerin eingezogen habe. Zur Begründung seines Begehrens machte er geltend, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte Sozialversicherungsträger gegenüber Insolvenzverwaltern aufgrund der Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes verpflichtet seien, Auskunft über erhaltene Zahlungen zu erteilen. Die Beklagte lehnte das Begehren mit Schreiben vom 12.02.2014 mit der Begründung ab, es bestehe kein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG, da es sich bei der beklagten AOK Baden-Württemberg um eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts handele. Im Übrigen kenne die Insolvenzordnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Auskunftspflichten möglicher Anfechtungsgegner gegenüber dem Insolvenzgericht und erst recht nicht gegenüber einem Insolvenzverwalter; im Zivilprozess sei es vielmehr Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel beizubringen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2014 zurück und verwies zur Begründung über ihre bisherigen Ausführungen hinaus darauf hin, dass dem Insolvenzverwalter auch gemäß § 25 SGB X kein Akteneinsichtsrecht zustehe.
Mit seiner am 04.06.2014 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein auf Auskunftserteilung gerichtetes Begehren weiter; er stützt seinen Auskunftsanspruch ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB I. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht Konstanz verwiesen, nachdem die Beklagte - auf ein entsprechendes gerichtliches Hinweisschreiben hin - eine Verweisung befürwortet hat. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er macht geltend, für auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB I gestützte Auskunftsbegehren sei nach herrschender Meinung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist.
Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i.V.m § 173 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht, falls der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen auszusprechen und zugleich den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Die Regelung verfolgt den Zweck, die Rechtswegfrage im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens sowie zur Kostenersparnis bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Wege der Vorabentscheidung abschließend prüfen zu lassen. Nach Wortlaut und Sinn dieser Vorschrift ist eine Verweisung nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist (vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 358; BGH, Urteil vom 05.07.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103). Andernfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch für es rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten. Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag des Klägers und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben. Der Gesetzgeber wollte damit erklärtermaßen der Gleichwertigkeit der Gerichtszweige sowie praktischen Bedürfnissen Rechnung tragen (vgl. BTDrucks. 11/7030 S. 36; BVerwG, Beschluss vom 30.04.2002 - 4 B 72.01 - NJW 2002, 2894). Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Dabei steht der Umstand, dass der Kläger sich auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, einer Verweisung dann nicht entgegen, wenn diese Anspruchsgrundlage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass kein Bedürfnis dafür besteht, die Klage insoweit mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2009 - 8 E 1044/09 - ZInsO 2009, 2401).
Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 40 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwGO i.V.m. § 51 Abs. 1 SGG an das örtlich zuständige Sozialgericht Konstanz verweisen. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGG I gegen die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse ist als eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG zu qualifizieren (dazu unter 1.). Die geltend gemachte Anspruchsgrundlage ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen (dazu unter 2.). Des Weiteren stehen der Verweisung an die Sozialgerichte nicht andere, dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesene „Informations“-Rechte entgegen (dazu unter 3.).
1. Die Zulässigkeit des Rechtswegs richtet sich nach dem Streitgegenstand. Dieser wird durch den geltend gemachten prozessualen Anspruch, d.h. durch den Klageantrag und den Klagegrund im Sinne eines bestimmten Lebenssachverhalts bestimmt (st. Rspr., vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - ZIP 2012, 2321). Streitgegentand ist vorliegend der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung über von der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte in dem Zeitraum vom 15.02.2007 bis zum 11.03.2013 entrichteten Zahlungen. Hierfür beruft sich der Kläger ausdrücklich auf einen Auskunftsanspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I. Entgegen der Auffassung des Klägers ist jedenfalls in der hier vorliegenden Fallkonstellation für einen derartigen Auskunftsanspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 SGB I nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet; vielmehr liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts im Sinne von § 51 Abs. 1 SGG vor. Dabei kann dahinstehen, ob, soweit eine Krankenkasse als Einzugsstelle (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV) tätig wird, eine krankenversicherungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG gegeben ist, da in jedem Fall die Auffangzuständigkeit gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG eingreift (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2010 - L 16 B 9/09 SV - juris). Die Zuweisung von „sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung“ nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG an die Sozialgerichte ist eine Auffangregelung, die öffentlich-rechtliche Streitigkeiten erfassen soll, die nicht einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können, also z.B. Streitigkeiten aus den gemeinsamen Vorschriften des Ersten, Vierten oder Zehnten Buches Sozialgesetzbuch etwa in Selbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. BTDrucks. 14/5943 zu Nr. 22, S. 23). Sie umfasst alle Streitigkeiten, die aus Anlass der Durchführung der öffentlichen Aufgabe „Sozialversicherung“ entstehen, sofern die Streitigkeiten ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht haben (vgl. hierzu näher LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten selbst für Maßnahmen eröffnet, die keine unmittelbare normative Grundlage im Sozialgesetzbuch haben, wenn sie lediglich in einem sachlichen Zusammenhang zu Verwaltungstätigkeiten der Behörden nach dem Sozialgesetzbuch stehen (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2009 - B 14 SF 1/08 R - juris).
Gemessen hieran ist für die erhobene Klage auf Auskunft über das Beitragskonto der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 SGB I der Sozialrechtsweg eröffnet. Zutreffend weist der Kläger freilich darauf hin, dass für eine auf § 15 Abs. 1 und 2 SGB gestützte Klage, anders als für die entsprechende Klage aus § 14 SGB I, nach wohl in der Literatur überwiegend vertretener Meinung nicht der Sozialrechtsweg, sondern der allgemeine Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. Rüfner, in: Wannagat, SGB I, § 15 Rn 5, Lilge, SGB I, 2. Aufl. 2008, § 15 Rn 22 ff.). Begründet wird dies damit, dass sich die Auskunft im Rahmen des § 15 Abs. 1 und 2 SGB I auf alle Gebiete des Sozialrechts beziehe; damit sei eine spezielle Zuweisung nach § 51 SGG nicht gegeben, zumal eine Reihe besonderer Sozialleistungsbereiche wie etwa die Kinder- und Jugendhilfe sowie das Recht der Ausbildungsförderung und das Wohngeldrecht im Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Verwaltungsgerichte verblieben sei. Richtigerweise ist jedoch auch bei der Frage des Rechtswegs nach der Rechtsnatur des anspruchsbegründenden Rechtsverhältnisses zu entscheiden (vgl. hierzu Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 15 Rn 3 f.; Reinhardt, in: LPK-SGB I, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn 12). Da die auskunftsverpflichteten Stellen des § 15 Abs. 1 SGB I Auskünfte in allen sozialen Angelegenheiten zu erteilen haben, kann der Sozialrechtsweg für Streitigkeiten hieraus zwar nicht allgemein eröffnet sein. Er ist für solche Streitigkeiten jedoch dann gegeben, wenn die begehrte Auskunft ausschließlich in § 51 SGG erwähnte Sozialleistungsbereiche betrifft. Dies ist hier indes der Fall. Zwar hat der Kläger nicht dargelegt, auf welche Sozialleistungsbereiche sich die von ihm erbetene Auskunft erstrecken soll. Bei der gebotenen Auslegung seines Begehrens anhand der für alle Willenserklärungen geltenden allgemeinen Regeln gemäß §§ 133, 157 BGB ergibt sich jedoch mit der gebotenen Eindeutigkeit, dass sich die Auskunft auf allein in § 51 SGG genannte Sozialleistungsbereiche beziehen soll. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger erkennbar die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle des Gesamtsozialversicherungsbeitrags im Sinne von § 28h Abs. 1 SGB IV für sein Auskunftsbegehren in Anspruch genommen hat. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht gemäß § 28d SGB IV aus den Beiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für kraft Gesetzes versicherte Beschäftigte sowie aus dem Beitrag zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung, mithin um Beiträge zu sozialen Sicherungssystemen, die gemäß § 51 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGG den Sozialgerichten zugewiesen sind. Demgegenüber ist auszuschließen, dass das Auskunftsbegehren auf im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgende Sozialleistungen, z.B. nach dem SGB XIII oder dem BAföG, gerichtet ist.
2. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 SGB I ist auch nicht offensichtlich ausgeschlossen. Zwar geht das Bundessozialgericht davon aus, dass die Beratungs- und Auskunftsansprüche nach § 14 und § 15 SGB I nicht dem vom Kläger verfolgten Klageziel entsprechen, da die Beratungspflicht der Sozialleistungsträger sich grundsätzlich nur auf die Gewährleistung der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch erstrecke. Die Auskunftspflicht - wie auch die Beratungspflicht - beziehe sich demnach nicht auf Angelegenheiten, die keine sozialen Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch darstellten; dies gelte insbesondere auch für Auskünfte an Dritte, die zur Durchsetzung anderer als der sozialen Rechte nach dem Sozialgesetzbuch dienten (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - a.a.O. m.w.N.). Ob der geltend gemachte Anspruch aus § 15 Abs. 1 und 2 SGB I tatsächlich besteht, ist indes eine Frage der Begründetheit der Klage, die näherer Prüfung unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers bedarf und jedenfalls nicht offensichtlich verneint werden kann.
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3. Der Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Sozialgericht stehen auch nicht andere, bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verfolgende Auskunftsansprüche entgegen. In diesem Zusammenhang ist darüber zu befinden, ob eine vom Kläger ausdrücklich nicht herangezogene Anspruchsgrundlage des eingeschlagenen Rechtsweges der Verweisung entgegensteht, die vom Streitgegenstand umfasst und deshalb durch das angegangene Gericht zu prüfen ist. Um insoweit unzulässige Rechtswegverschiebungen auszuschließen genügt es, wenn die mit einer alternativen Anspruchsgrundlage verbundenen Rechtsfolge inhaltlich nicht dem mit der Klage geltend gemachten Begehren entspricht (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R - a.a.O.). So verhält es sich hier.
11 
3.1 Der Kläger hat sein Auskunftsbegehren zu Recht nicht auf die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG - des Bundes gestützt. Im vorliegenden Fall besteht kein voraussetzungsloser Zugang zu „amtlichen Informationen“ gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Denn bei der Beklagten handelt es sich nicht um eine Behörde des Bundes im Sinne dieser Bestimmung. Gemäß Art. 87 Abs. 2 GG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 SGB V werden lediglich diejenigen Krankenkassen als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Dies ist bei der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse, deren Zuständigkeitsbereich sich auf das Land Baden-Württemberg beschränkt, nicht der Fall.
12 
3.2 Einer Verweisung an die Sozialgerichte steht auch nicht ein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender allgemeiner Akteneinsichtsanspruch entgegen. Der vom Kläger im Verwaltungsverfahren noch hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht wird von ihm im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Dies ist auch konsequent, da der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch über den sozialrechtlichen Anspruch auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X hinausgeht. Der Kläger begehrt ausdrücklich nicht Einsicht in Unterlagen oder Dateien der Beklagten, sondern Auskunft über die in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich von der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen. Dies setzt eine Auswertung der Akten bzw. des elektronisch geführten Beitragskontos durch die Beklagte voraus, die von dem Recht auf Akteneinsicht nicht umfasst ist (vgl. BSG, Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SV 1/10 R - a.a.O.). Keiner abschließenden Klärung bedarf daher, in welchem Rechtsweg ein verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht zu verfolgen ist (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Vorlagebeschluss vom 15.10.2012 - 7 B 2.12 - ZIP 2012, 2417). Freilich wurde die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für ein derartiges verfahrensunabhängiges Akteneinsichtsrecht vom Bundessozialgericht in der Vergangenheit ohne nähere Begründung angenommen (vgl. BSG, Urteil vom 08.07.1980 - 9 RV 42/79 - juris; sowie Beschluss vom 04.04.2012 - B 12 SV 1/10 R - a.a.O.).
13 
Nach alldem hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit bejaht.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da nur eine Festgebühr anfällt (Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
15 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.