Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
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ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16
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Urteil einreichenVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsetzung des Anspruchs einer Partei auf Eröffnung eines Girokontos im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
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I.
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Der Beschwerdeführer, ein nach eigenen Angaben im August 2013 gegründeter Kreisverband der NPD, bemühte sich zunächst im Oktober 2013 und sodann wieder ab Februar 2014 erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin. Den Antrag des Beschwerdeführers, die Berliner Landesbank als Rechtsträgerin der Sparkasse Berlin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ein Geschäftsgirokonto zu eröffnen, lehnte das Verwaltungsgericht wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ab. Der Beschwerdeführer habe weder die keinen Aufschub duldende Erforderlichkeit der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr noch hinreichende Bemühungen um die Eröffnung eines Girokontos bei einem anderen Kreditinstitut dargelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
- 3
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Hinblick auf den zweifellos vorliegenden Anordnungsanspruch hätten die Verwaltungsgerichte die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes überspannt. Insbesondere habe der Beschwerdeführer hinreichende Bemühungen glaubhaft gemacht, bei anderen Banken ein Konto zu eröffnen. Der Beschwerdeführer sei im Entscheidungszeitpunkt auch auf ein eigenes Girokonto angewiesen gewesen, insbesondere um eine angekündigte Wahlkampfspende in Höhe von 1.500 € zu akquirieren und für den Europawahlkampf dringend benötigte Kabelbinder zu beschaffen.
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Die Landesbank Berlin hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage bereits entschieden. Insbesondere die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 ff.>).
- 7
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zwar zulässig. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte kann grundsätzlich Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, da sie eine selbstständige Beschwer enthält, die sich nicht mit jener der späteren Hauptsacheentscheidung deckt (BVerfGE 77, 381 <400 f.> m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erschöpft. Der in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG niedergelegte Grundsatz der Subsidiarität steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Danach ist die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erforderlich, wenn es die ausreichende Möglichkeit bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen (vgl. BVerfGE 77, 381 <401>). Die Notwendigkeit, vorab ein Klageverfahren zu betreiben, fehlt allerdings, wenn dies für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Das ist der Fall, wenn die Verletzung von Grundrechten durch die Eilentscheidung selbst geltend gemacht wird, wie etwa vorliegend eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die Verweigerung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 79, 275 <279> m.w.N.).
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Verwaltungsgerichte verletzt nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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aa) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert über das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, hinaus die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; stRspr). Das gilt auch für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 123 VwGO. Die Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO kann vom Bundesverfassungsgericht aber nur daraufhin überprüft werden, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des jeweiligen Antragstellers und seines Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74 f.>; 93, 1 <13 f.>). Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>). Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; BVerfGK 5, 135 <139 f.>).
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bb) Hieran gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.
- 12
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Zwar gehen die Verwaltungsgerichte auf das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht ein. Hiervon ist allerdings auszugehen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beschwerdeführers führt die Landesbank Berlin bei der Sparkasse Berlin Girokonten für Kreisverbände anderer Parteien. Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG), die durch das Gleichbehandlungsgebot in § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG konkretisiert wird (vgl. BVerfGK 10, 363 <364>), ist die Landesbank Berlin als Trägerin öffentlicher Gewalt deshalb - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - verpflichtet, ein Girokonto für den Beschwerdeführer bei der Sparkasse Berlin zu eröffnen, ohne diesen auf die Benutzung eines anderweitig eingerichteten Kontos oder auf die Möglichkeit verweisen zu können, bei einem privaten Kreditinstitut ein Konto zu eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. August 2010 - 6 B 16/10 -, juris, Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - OVG 3 B 7.06 -, juris, Rn. 25 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 MB 28/09 -, juris, Rn. 6 ff.).
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Auch ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass der im Rahmen einer vorläufigen Prüfung erkennbare Anordnungsanspruch für die Prüfung des Anordnungsgrundes vorgreiflich sein kann (vgl. BVerfGE 79, 69 <78>).
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Die angefochtenen Entscheidungen lassen jedoch eine verfassungswidrige Überspannung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erkennen. Auch wenn - wie hier - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anordnungsanspruch vorliegt, ist für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG jedenfalls erforderlich, dass das subjektive Recht des Beschwerdeführers bei Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 <77>). Hierfür war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nichts ersichtlich. Weder hatte der Beschwerdeführer substantiiert geltend gemacht, für den Europawahlkampf auf die erwartete Spende in Höhe von 1.500 € dringend angewiesen zu sein, noch nachvollziehbar dargelegt, weshalb die benötigten Kabelbinder nur mittels eines Girokontos bei der Sparkasse Berlin beschafft werden könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 1006/14 -, juris, Rn. 8). Auch im Übrigen sind die Verwaltungsgerichte nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die keinen Aufschub duldende Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr (über ein Konto bei der Sparkasse Berlin) nicht dargelegt habe. Da eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Rechts auf Chancengleichheit, hier in seiner Ausprägung durch § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG, nach alldem nicht zu befürchten war, gebot Art. 19 Abs. 4 GG vorliegend nicht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der Landesverband S. der NPD, nimmt die beklagte Sparkasse auf Fortführung eines Girokontos, hilfsweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Girovertrages und der Rechtswidrigkeit der Auflösung des Kontos, in Anspruch.
Der Kläger ließ am 23. März 1999 ein Girokonto bei der Beklagten eröffnen. Am 21. August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Die Beklagte kündigte am 22. August 2000 unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Grün-
den die Geschäftsbeziehung mit dem Kläger. In einem als "Offener Brief" bezeichneten Schreiben vom 29. August 2000 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, daß er diese Handlungsweise weder vergessen noch akzeptieren werde und mit juristischen Mitteln dagegen vorgehen wolle. In dem daraufhin eingeleiteten Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung machten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers geltend, die Kündigung sei sittenwidrig und verstoße gegen mehrere Straftatbestände. Wegen dieser Äußerungen erklärte die Beklagte am 26. und 27. September 2000 die fristlose Kündigung. Am 9. April 2001 stellte sie die Fortführung des Kontos vorübergehend ein.
Die Beklagte hat die ordentliche Kündigung mit einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD und des Klägers begründet, auf den Verbotsantrag der Bundesregierung vom 29. Januar 2001 verwiesen und geltend gemacht, die Fortführung des Kontos sei ihr wegen eines drohenden Imageschadens nicht zumutbar.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Berufungsgericht (WM 2002, 486 = NJW 2002, 757) hat den Hauptantrag der Klage abgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Girovertrag durch die Kündigungen vom 22. August 2000 sowie vom 26. und 27. September 2000 nicht beendet worden ist und daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und der Rechtswidrigkeit der Kontoauflösung.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei als unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB unwirksam, weil sie allein wegen der politischen Zielsetzung des Klägers ausgesprochen worden sei. Bei der Anwendung des § 242 BGB sei die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte zu berücksichtigen. Die Beklagte könne sich zwar auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie berufen. Diese werde jedoch durch die Grundrechte des Klägers gemäß Art. 5 Abs. 1, 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG und sein Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 1 GG begrenzt. Bei der Abwägung dieser Grundrechtspositionen gebühre der Freiheit der politischen Betätigung der Vorrang. Die Betätigung des Klägers als politischer Partei vollziehe sich außerhalb des Giroverhältnisses der Parteien. Der Kläger sei auf das Girokonto essentiell angewiesen, um seine Aufgaben erfüllen zu können. Die Beklagte nehme als Anstalt des öffentlichen
Rechts Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr und dürfe die Geschäftsbeziehung zum Kläger nicht allein wegen dessen politischen Standorts kündigen. Die verfassungsfeindliche Ausrichtung des Klägers sei wegen des Parteienprivilegs gemäß Art. 21 Abs. 2 GG belanglos, solange das Bundesverfassungsgericht die NPD nicht für verfassungswidrig erklärt habe. Auf einen Imageschaden könne die Beklagte sich nicht berufen, weil die bloße Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis in der Öffentlichkeit nicht als Förderung der politischen Ziele des Kontoinhabers verstanden werde.
Die ordentliche Kündigung vom 22. August 2000 sei auch deshalb unwirksam, weil dem Kläger der Abschluß eines neuen Girovertrages mit einem anderen Kreditinstitut nicht möglich und der Beklagten die Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung zumutbar sei. Der Kläger habe Schreiben zahlreicher Kreditinstitute vorgelegt, die den Abschluß eines Girovertrages abgelehnt hätten. Daß der Kläger über ein anderes Girokonto verfüge, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte habe die Geschäftsbeziehung zum Kläger erst am 23. März 1999 aufgenommen, als die politischen Aktivitäten des Klägers bereits Gegenstand öffentlicher Diskussionen gewesen seien.
Die außerordentlichen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 seien unwirksam, weil kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliege. Das Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 sei nicht als verhüllte Drohung zu verstehen. Der Vorwurf, die Beklagte habe gegen Straftatbestände verstoßen, sei als Wahrnehmung prozessualer Rechte gemäß § 193 StGB gerechtfertigt.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat und die Revision nicht in Zweifel zieht, ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an den mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellungen.
2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet.
a) Die Kündigung vom 22. August 2000 verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. zur Anwendbarkeit des § 134 BGB auf Grundrechtsverstöße : BGHZ 65, 284, 287; MünchKomm/Mayer-Maly/ Armbrüster, BGB 4. Aufl. § 134 Rdn. 33).
aa) Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte. Die Beklagte ist vielmehr unmittelbar an die Grundrechte gebunden (vgl. Boemke JuS 2001, 444, 446; Brömmelmeyer WuB I A 3 Nr. 26 AGB-Sparkassen 1993 - 1.02), ohne selbst grundrechtsfähig zu sein (BVerfGE 75, 192, 197).
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die vollziehende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht. Sparkassen sind als Anstalten
des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge Teil der vollziehenden Gewalt (BVerfGE 75, 192, 197 ff.; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - 4 StR 375/82, NJW 1983, 2509, 2511; BVerwGE 41, 195, 196 f.; NRWVerfGH NVwZ 1987, 211, 212; BayVerfGH DVBl. 1986, 39, 41). Der Auftrag der Beklagten zur Daseinsvorsorge ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSparkG. Danach haben Sparkassen die Aufgabe, in ihrem Geschäftsbereich die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen. Dazu gehört auch die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch die Führung von Girokonten.
Daß die Beklagte ihre Aufgaben der Daseinsvorsorge mit Mitteln des Privatrechts erfüllt und der Girovertrag zwischen den Parteien privatrechtlicher Natur ist, ändert an der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Beklagten nichts. Die öffentliche Hand ist auch dann unmittelbar an die Grundrechte gebunden, wenn sie öffentliche Aufgaben in privatrechtlichen Rechtsformen wahrnimmt (BGHZ 29, 76, 80; 33, 230, 233; 36, 91, 95 f.; 37, 1, 27; 52, 325, 328; 65, 284, 287; 91, 84, 96 f.).
bb) Die Kündigung vom 22. August 2000 ist mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
(1) Die Grundrechtsverletzung ergibt sich allerdings nicht bereits aus einem Verstoß gegen das durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 GG gewährleistete Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit (vgl. BVerfGE 104, 14, 19 f. m.w.Nachw.). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG sollen alle Parteien gleich behandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt politischen Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder
andere öffentliche Leistungen gewährt. Dies gilt auch für die Eröffnung der Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr aufgrund eines Girovertrages (OVG Hamburg, Beschluß vom 16. September 2002 - 1 Bs 243/02, Umdr. S. 10). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setzt aber voraus, daß eine bestimmte Leistung einer anderen Partei tatsächlich erbracht wird. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt , daß die Beklagte ein Girokonto für eine andere politische Partei führt. Der Kläger hat dies auch nicht geltend gemacht.
(2) Auch eine Ungleichbehandlung des Klägers im Verhältnis zu anderen Girokunden der Beklagten verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG bindet Träger öffentlicher Gewalt nicht in der Entscheidung, ob sie für politische Parteien bestimmte Leistungen erbringen wollen. Da die Beklagte gemäß § 5 SächsSpkVO nur gegenüber natürlichen Personen verpflichtet ist, unter bestimmten Voraussetzungen Girokonten zu führen, ist sie nicht gehindert, diesen Personenkreis und andere Personen, zu denen auch politische Parteien zählen, ungleich zu behandeln.
(3) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG erschöpft sich nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verschiedener Personen oder Personengruppen, sondern bringt als fundamentales Rechtsprinzip ein Willkürverbot zum Ausdruck (BVerfGE 55, 72, 89; 78, 232, 248; 99, 367, 388; 105, 73, 110; jeweils m.w.Nachw.). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72,
89 f.; 78, 232, 248). Gemessen hieran hat die Beklagte mit der Kündi- gung vom 22. August 2000 Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
(a) Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung der Kündigung nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung des Klägers berufen. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Zuständigkeitsregelung, sondern - in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 GG - um eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber anderen Vereinigungen und Verbänden. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann deshalb niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296, 304; 40, 287, 291). Die Partei soll in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet (BVerfGE 13, 123, 126; 39, 334, 357; 40, 287, 291; 47, 130, 139; BVerfG NJW 2001, 2076, 2077).
Die Kündigung vom 22. August 2000 stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar. Sie greift zwar nicht unmittelbar in die politische Tätigkeit des Klägers ein, beeinträchtigt seine Betätigungsfreiheit aber wesentlich. Der Kläger ist bei seiner Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Anders kann er Zahlungen von existentieller Bedeutung, nämlich die staatliche Teilfinanzierung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG), nicht entgegennehmen. Auch die Begleichung von Mieten, Telefongebühren oder von Rechnungen im Zusammenhang mit Parteiveranstaltungen ist in weitem Umfang ohne Girokonto praktisch nicht durchführbar.
Ob eine rechtlich erhebliche Behinderung des Klägers ausgeschlossen wäre, wenn er ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut unterhielte oder eröffnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies nicht der Fall ist. Anders als die Revision meint, kann eine unzulässige rechtliche Behinderung auch nicht mit der Begründung verneint werden, der Kläger könne ein Treuhandkonto, etwa seines Prozeßbevollmächtigten, in Anspruch nehmen.
(b) Die Beklagte kann die Kündigung nicht mit einem Imageschaden rechtfertigen, der nach ihrer Darstellung bei Fortführung der Geschäftsverbindung mit dem Kläger droht. Ein solcher Schaden ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu erwarten. Zudem befürchtet die Beklagte diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungsfeindlichkeit des Klägers, die, wie dargelegt, vor einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden kann.
(c) Auch die Forderung des Klägers nach "Überwindung der kapitalistischen Zinswirtschaft" ist kein begründeter Anlaß für eine Kündigung. Sie ist Teil der mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitenden parteioffiziellen Tätigkeit, die wegen der Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG nicht zum Anlaß rechtlicher Sanktionen genommen werden darf (vgl. BVerfGE 40, 287, 291). Einen Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze, der eine andere Beurteilung rechtfertigen würde, hat die Beklagte nicht dargetan. Anhaltspunkte dafür, daß die Guthaben auf dem Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt werden, oder
daß die für den Kläger handelnden Personen Straftaten begangen haben , sind nicht vorgetragen.
b) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 sind unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei erkannt hat, kein wichtiger Grund im Sinne der Nr. 26 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorliegt.
aa) Ob ein bestimmtes Verhalten als ein die fristlose Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund zu werten ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - II ZR 9/94, WM 1995, 709, 710). Die revisionsrechtliche Nachprüfung dieser Entscheidung ist im wesentlichen darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, 1032).
bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nur vorliegt, wenn bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles und einer Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 245/84, WM 1986, 605, 606 und vom 9. November 1992 - II ZR 234/91, WM 1992, 2142, 2143; Bunte, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 24 Rdn. 28; jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdi-
gung der von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen rechtsfehlerfrei verneint.
(1) Das Berufungsgericht hat in dem Schreiben des Klägers vom 29. August 2000 zu Recht keine verhüllte Drohung gesehen. Die Äußerung , der Kläger werde die Handlungsweise der Beklagten nicht vergessen , steht in unmittelbarem Sachzusammenhang mit der Ankündigung, er werde mit juristischen Mitteln gegen die Kündigung vorgehen. Die Androhung wirtschaftlicher Sanktionen oder körperlicher Gewalt kommt darin nicht zum Ausdruck.
(2) Die vom Kläger im vorausgegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung vertretene Auffassung, die Kündigung vom 22. August 2000 verstoße gegen die guten Sitten sowie gegen Straftatbestände und sei deshalb nichtig, war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 193 StGB gerechtfertigt und stellt deshalb ebenfalls keinen wichtigen Grund zur Kündigung dar.
cc) Die fristlosen Kündigungen vom 26. und 27. September 2000 bleiben auch dann unwirksam, wenn sie gemäß § 140 BGB in ordentliche Kündigungen gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten umgedeutet werden. Das Verhalten des Klägers, in dem die Beklagte einen wichtigen Grund zur Kündigung sieht, ist, wie dargelegt, rechtlich nicht zu beanstanden und stellt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, daß der Kläger lediglich auf vertragswidriges Verhalten der Beklagten reagiert hat, keinen sachgerechten Grund zur Kündigung des Girovertrages dar.
c) Da die Kündigungen der Beklagten unwirksam sind, hat das Berufungsgericht zu Recht festgestellt, daß die Auflösung des Girokontos rechtswidrig war.
III.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juli 2014 - 7 K 2113/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.