Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 S 2403/17

bei uns veröffentlicht am24.04.2018

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2017 - 5 K 652/17 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits betreffend den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags in die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Die Beklagte ist Inhaberin von Stockwerkseigentum an einem Wohngebäude auf dem in ihrer Gemarkung liegenden Grundstück ... ..., Flst. Nr. .../... Sie ist der Auffassung, dass sich die im Grundbuch eingetragenen Stockwerkseigentumsrechte zu einem einheitlichen Recht vereinigt haben und das Grundbuch dahin zu berichtigen ist, dass das Grundstück als Eigentum gebucht ist. Auf dem benachbarten Grundstück ... ..., Flst. Nr. .../..., befindet sich ein weiteres Wohngebäude, das unmittelbar an jenes angrenzt.
In der „... ...“ vom 19.01.2013 veröffentlichte die Beklagte folgende Bekanntmachung:
„Die Stadt B. an der Riß schreibt zum Verkauf aus: (...)
Wohngebäude, 2-stöckig
In 88400 B. an der Riss, ... ...
Baujahr ca. 1730, Wohnfläche ca. 126 m2, mit 2 Wohneinheiten (...).
Der Richtwert liegt bei 25.000,-- EUR (...)
Die Ausschreibungen erfolgen freibleibend unter Berücksichtigung des Höchstgebots. Die Stadt B. behält sich die Versteigerung unter den Höchstbietenden vor.
(...) Schlusstermin für die Angebotsabgabe: 25.02.2013“
Bis zu dem genannten Schlusstermin gingen acht Angebote ein. Das gemeinsame Angebot des Klägers zu 1, eines Architekten, und der Klägerin zu 2 in Höhe von 60.650,-- EUR war das höchste. Der Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Beklagten hielt dieses Ergebnis in einem Vermerk vom 12.03.2013 fest. Er führte darin weiter aus: „Durch das Bauverwaltungsamt wurde uns mitgeteilt, dass [der Kläger zu 1] an einigen Standorten in B. Gebäude erworben hat: Es kam bei nahezu allen Baumaßnahmen zu Verstößen bis hin zu(m) Rechtsstreit. Da die Stadt hier einen Einfluss auf die Entwicklung hat, wird gebeten, einen Verkauf zu überdenken.“
In einer Besprechung am 13.03.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Gemeinderat über den Verkauf entscheide und sich auch gegen die Kläger entscheiden könne. Am 15.03.2013 führte der Eigenbetrieb eine Besprechung mit den Klägern durch, in der er sinngemäß erklärte, dass sie die Höchstbietenden seien. Ob ihnen in dem Termin ein Zuschlag erteilt wurde und sie eine solche Erklärung annahmen, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Beklagte den Klägern und den übrigen Bietern mit: „An der markanten Stelle ... ... in Verbindung mit der ... ... wird letztendlich nach einer Gesamtlösung für diesen Bereich gesucht. Die ursprüngliche Ausschreibung wird dieser städtebaulichen Anforderung nicht gerecht. Daher wurde die Ausschreibung für das Gebäude ... ... ... aufgehoben. Wir streben nun zunächst die Klärung der Situation der beiden Gebäude an. Anschließend soll ein erneuter Gebäudeverkauf angestrebt werden.“ Mit Schreiben unter anderem vom 17.05.2013 widersprachen die Kläger der Aufhebung der Ausschreibung.
Im April 2014 erwarben die Kläger das Grundstück ... ... Seit dem Frühjahr 2014 führten sie mit der Beklagten zudem erneut Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks ... ... Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte die Beklagte ihnen den Entwurf eines Kaufvertrags. Der Entwurf sah vor, dass die Beklagte den Klägern das Grundstück zum Preis von 60.650,-- EUR verkauft (§§ 1 f. des Entwurfs). § 4 trug die Überschrift „Verpflichtungen des Käufers, Rücktrittsrecht“ und enthielt in seinem Absatz 1 unter anderem folgende Bestimmungen:
„Der Käufer erwirbt den Vertragsgegenstand zum Abriss und zur Neubebauung.
10 
Er verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer,
11 
a) unverzüglich einen qualifizierten Architekten bzw. Architekturbüro zur Erarbeitung von Vorentwürfen für die Neubebauung auszuwählen, - die Auswahl bedarf der Zustimmung der Stadt B. - Baudezernat -;
b) den ausgewählten Architekten bzw. Architekturbüro mit den Vorentwürfen zu beauftragen;
c) die erarbeiteten Vorentwürfe im Gestaltungsbeirat der Stadt B. beraten zu lassen;
d) die Auswahl des umzusetzenden Vorentwurfs einer Jury zu überlassen, die wie folgt bestimmt wird:
12 
Legt der Käufer der Stadt B. Vorentwürfe vor, die nach lit. a und b erarbeitet wurden, jedoch nach der von der Stadt B. nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ungeeignet sind, so kann die Stadt zur Erarbeitung neuer Vorentwürfe folgendes Vorgehen verlangen:
13 
Der Käufer hat zur Erarbeitung neuer Vorentwürfe eine Mehrfachbeauftragung mit vier qualifizierten Planungsbüros durchzuführen, von denen zwei vom Käufer und zwei vom Verkäufer bestimmt werden.
14 
Mit den sich aus dieser Mehrfachbeauftragung ergebenden Vorentwürfen ist sodann wieder nach oben lit. c und d zu verfahren.“
15 
Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilten die Kläger mit, dass sie dem Vertragsentwurf nicht zustimmen könnten. Nach der Ausschreibung sei ihnen nach Abgabe des Höchstgebots ein unbedingter Zuschlag erteilt worden. Für die in § 4 des Entwurfs enthaltenen Regelungen gebe es keinen Rechtsgrund. Falls § 4 gestrichen werde, würden sie dem Vertragsentwurf zustimmen.
16 
Die Beklagte erwiderte im folgenden Schriftverkehr mit Schreiben vom 13.10.2016, die am 07.05.2013 erklärte Aufhebung der Ausschreibung habe die Bedeutung gehabt, dass das damals von den Klägern unterbreitete Angebot nicht angenommen worden sei. Die späteren Verhandlungen hätten mit der ursprünglichen Annonce in der Zeitung nichts zu tun. Ansprüche aus der ursprünglichen Ausschreibung könnten die Kläger nicht herleiten. Den später unterbreiteten Vertragsentwurf hätten sie abgelehnt.
17 
Nachdem weitere Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führten, haben die Kläger am 13.02.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt:
18 
1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten vom 19.01.2013 betreffend den Verkauf des im städtischen Eigentum befindlichen Gebäudes ... ... in B. durch Schreiben der Beklagten vom 07.05.2013 und 13.10.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen (gemeint: die Kläger in ihren) Rechten verletzt.
19 
2. Der Beklagte wird bis zur Entscheidung über Ziff. 1 untersagt, das Gebäude erneut auszuschreiben oder an einen anderen als den (gemeint: als die) Kläger zu veräußern.
20 
3. Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes rechtswidrig ist.
21 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter anderem geltend gemacht, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, und vorsorglich beantragt, die Klage abzuweisen.
22 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ravensburg verwiesen.
23 
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, der die Beklagte entgegengetreten ist.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
25 
Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.
26 
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5; Senat, Beschl. v. 07.11.2016 - 1 S 1386/16 - VBlBW 2017, 170). Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die von den Klägern verfolgten Klagebegehren nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind.
27 
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Begehren dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.
28 
Die Kläger begehren mit diesem Antrag die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 07.05.2013 erfolgte Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten vom 19.01.2013 rechtswidrig ist. Diese Feststellung soll ihrem dahinterstehenden Ziel dienen, mit der Beklagten einen Kaufvertrag abzuschließen, dessen Inhalt sich nach dem Ausschreibungstext und ihrem Höchstgebot richtet, der aber die Beschränkungen aus § 4 des 2014 formulierten Vertragsentwurfs nicht enthält. Die Kläger machen damit der Sache nach geltend, die Beklagte habe das Ausschreibungsverfahren nicht abbrechen dürfen und sie könnten (weiterhin) Ansprüche aus diesem Verfahren gegen die Beklagte herleiten. Ob das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Klagebegehren dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich daher maßgeblich nach der rechtlichen Qualifikation des von der Beklagten durchgeführten Ausschreibungsverfahrens und der dadurch hergestellten rechtlichen Beziehung zwischen ihr und den Klägern. Das Verfahren und das dadurch geschaffene Rechtsverhältnis sind dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
29 
Wenn die öffentliche Hand - wie hier die Beklagte - für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736 und Urt. v. 12.06.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603 m.w.N.; LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010 - 1 O 986/10 - NdsRpfl 2010, 277). Dieses vorvertragliche Rechtsverhältnis dient der Anbahnung eines möglichen Kaufvertragsabschlusses, der sich nach Privatrecht richtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis ist daher ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 E 419/10 - NWVBl 2011, 75; OVG MV, Beschl. v. 30.05.2007 - 3 O 58/07 - NordÖR 2007, 362; BGH, Urt. v. 22.02.2008, a.a.O., und Urt. v. 12.06.2001, a.a.O.; LG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2011 - 17 O 115/11 - juris; LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 m.w.N. zu Verfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge). Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2001, a.a.O.), ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.05.2010, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 30.05.2007, a.a.O.) und ob einem Bieter ein Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.).
30 
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem „Vergabeverfahren“ trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Solche Ausnahmen wurden in der Rechtsprechung in besonders gelagerten Einzelfällen erwogen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2013 - 3 K 2686/13 - BWGZ 2014, 1320), so wenn die vergebende Stelle aufgrund öffentlicher Vorgaben in ihrer Entscheidung gebunden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschl. v. 12.03.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272 sowie HessVGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne der §§ 165 ff. BauGB a.F.), wenn die Vergabeentscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen (vgl. VG Münster, Beschl. v. 19.01.2009 - 1 L 673/08 - juris), wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises (z.B. kinderreiche Familien) bezweckten, getroffen wurde (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl 2001, 19), oder wenn der Träger öffentlicher Verwaltung mit ihr hoheitliche Zwecke verfolgte (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.09.1992 - 7 E 11459/92 - NVwZ 1993, 381, zur Förderung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und der Städtebaupolitik; VG Minden, Beschl. v. 08.11.2010 - 2 L 451/10 -, juris, zur Subventionierung ortsansässiger Gewerbetreibender, Wohnungsbauförderung o. dgl.). Als eröffnet wurde der Verwaltungsrechtsweg ferner in einem Fall angesehen, in dem die Gemeinde für die Vergabe eines Baugrundstücks der Form nach ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1, § 9 LVwVfG gewählt hatte, das nur einem Träger öffentlicher Gewalt zusteht (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2013, a.a.O.).
31 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte bei der Anbahnung des Verkaufs, wie er durch ihre Ausschreibung vom 19.01.2013 ausgestaltet wurde, öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen war oder dass das auf den Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages angelegte Ausschreibungsverfahren aus anderen Gründen im Schwerpunkt öffentlich-rechtlich geprägt gewesen sein könnte. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
32 
a) Ohne Erfolg halten die Kläger dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte von ihnen mit der Vorlage des Kaufvertragsentwurfs verlangt habe, Leistungspflichten einzugehen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien.
33 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger meinen, § 4 des Vertragsentwurfs Pflichten formuliert, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ob der dort vorgesehene Abriss des Gebäudes, wie sie vortragen, denkmalschutz- und baurechtliche Fragen aufwirft, und ob mit einem Vertrag mit dem von der Beklagten entworfenen Inhalt die „Geschäftsgrundlage“ für den Erlass von hoheitlichen Akten geschaffen werden soll. Denn das Vorbringen der Kläger ist unabhängig davon nicht dazu geeignet, den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits zu belegen. Die Kläger verlieren bei ihren auf den Inhalt des Vertragsentwurfs zielenden Einwänden den Streitgegenstand ihres mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Klagebegehrens aus dem Blick. Sie begehren damit sinngemäß die Feststellung, dass das mit der Ausschreibung vom 19.01.2013 begonnene Bieterverfahren von der Beklagten nicht wirksam beendet wurde. Entscheidend ist daher, ob das mit der Einleitung dieses Verfahrens begründete vorvertragliche und, wie gezeigt, grundsätzlich privatrechtliche Schuldverhältnis im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise öffentlich-rechtlich überlagert war. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem Anlass und dem Inhalt der Ausschreibung. Unerheblich sind dagegen Wünsche der Beklagten zum Inhalt eines möglichen Kaufvertrags, die sie erst nach der im Mai 2013 - zu Recht oder zu Unrecht - erklärten Beendigung des Ausschreibungsverfahrens in den ab 2014 geführten Vertragsverhandlungen geäußert hat. Denn aus der - für die Kläger erkennbaren - Sicht der Beklagten sind diese Äußerungen gerade nach und außerhalb dieses Verfahrens in zeitlich späteren und davon getrennten, freihändig geführten Verkaufsverhandlungen gefallen. Solche aus der erkennbaren Sicht der Gemeinde nach und außerhalb des Ausschreibungsverfahrens geäußerten Vorstellungen zum Inhalt eines möglichen Vertrages können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren nicht nachträglich ein anderes Gepräge geben. Mit dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren wollte die Beklagte aber allein den Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages anbahnen, ohne damals bereits städtebauliche oder sonstige öffentlich-rechtlich geprägte Ziele zu verfolgen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der ursprünglichen Ausschreibung bereits das Ziel verfolgte, den zu findenden Käufer vertraglich zu bestimmten baulichen Maßnahmen zu verpflichten.
34 
Die Kläger nehmen unabhängig davon nicht ausreichend in den Blick, dass sie mit ihrem Klageantrag zu 1 nicht gegen Regelungen in einem mit der Beklagten bereits geschlossenen Vertrag mit nach ihrer Auffassung öffentlich-rechtlichen Pflichten vorgehen möchten, sondern den Abschluss eines erst noch zu schließenden Kaufvertrages vorantreiben wollen, der die in § 4 des Vertragsentwurfs formulierten - aus ihrer Sicht öffentlich-rechtlichen - Pflichten geradenicht enthält. Dass für einen Anspruch auf Abschluss eines gerade nicht öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Vertrages eine Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht zu finden sein könnte, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie erstreben den Abschluss eines Vertrages, der die Pflicht der Beklagten zur Übertragung ihres Eigentums an dem fraglichen Grundstück und ihre Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises begründen und sich darauf im Wesentlichen beschränken soll. Damit sind die Hauptleistungspflichten eines privatrechtlichen Kaufvertrages umschrieben (vgl. §§ 433, 311b Abs. 1 BGB und BGH, Beschl. v. 19.09.2012 - V ZB 86/12 - NJW 2012, 3654, zu einem - privatrechtlich einzuordnenden - Grundstückskaufvertrag zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung). Eine Klage, mit der im Kern Ansprüche auf den Abschluss eines solchen Vertrages verfolgt werden, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu führen.
35 
b) Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der „vorgesehene Kaufpreis“ (gemeint wohl: von 60.650,-- EUR) trete hinter dem „erklärten Hauptziel“ der Beklagten, für die Neubebauung des Grundstücks ... ... eine ihren Vorstellungen entsprechende Lösung zu finden, „völlig in den Hintergrund“. Die Kläger wollen mit diesem Einwand wohl belegen, dass ein Kaufvertrag mit dem im Vertragsentwurf vorgesehenen Inhalt im Schwerpunkt dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Städtebaurecht zuzuordnen wäre. Auch dieser Einwand führt aus dem oben genannten Grund nicht weiter, weil er an dem mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Streitgegenstand vorbeigeht.
36 
c) Öffentlich-rechtlich wird der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1 betriebene Rechtsstreit auch nicht durch ihren Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, „dass die Veräußerung des streitgegenständliche(n) Objekts so wie von der Beklagten vorgesehen in den Schutzbereich des Eigentums der Kläger eingreift, da es über eine gemeinsame Kommunwand mit dem im Eigentum (der Kläger) stehenden Gebäudehälfte ... ... verbunden ist“. Der Einwand führt schon deshalb nicht weiter, weil er erneut auf § 4 des im Jahr 2014 vorgelegten - aus den oben genannten Gründen für die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit nicht maßgeblichen - Vertragsentwurfs und die dort entworfene Abrisspflicht der potentiellen Käufer abstellt.
37 
Unabhängig davon trifft der Einwand auch in seinem rechtlichen Ansatz nicht zu. Denn in das Eigentum der Kläger am Grundstück ... ... wird weder durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über das Nachbargrundstück ... ... noch durch den dinglichen Vollzug dieses Vertrages durch eine Übereignung dieses Grundstücks an die Kläger oder einen Dritten „eingegriffen“. Der Einwand der Kläger führt selbst dann nicht weiter, falls unterstellt wird, sie wollen (eigentlich) geltend machen, sie würden, wenn sie den Vertrag wie im Entwurf vorgesehen abschlössen, dazu verpflichtet, im Zuge des Abrisses des Gebäudes auf dem Grundstück ... ... Eingriffe auch an dem Gebäude Grundstück ... ... vorzunehmen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb allein die Vereinbarung einer Nebenpflicht in einem Kaufvertrag, wonach der Käufer nach dem Erwerb des Kaufgegenstands bestimmte Eingriffe in sein Privateigentum vorzunehmen hat, auf eine öffentlich-rechtliche Pflicht führen soll. Der Umstand, dass Eigentum unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des von den Klägern hervorgehobenen Art. 14 Abs. 1 GG steht, führt nicht dazu, dass vertragliche Pflichten zur Übertragung oder Belastung des Eigentums oder zu Eingriffen in dasselbe stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Umso weniger führt der Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall weiter, in dem die Kläger keine Eingriffe Dritter in ihr bestehendes Eigentum abwehren, sondern im Gegenteil den Erwerb von neuem Eigentum ermöglichen wollen.
38 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Begehren der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.
39 
Der schriftsätzlich formulierte Klageantrag zu 2 zielt darauf, es der Beklagten bis zur Entscheidung über den Klageantrag zu 1 zu untersagen, das Objekt in der ... ... erneut auszuschreiben oder an einen anderen als die Kläger zu veräußern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, über diesen Antrag sei schon deshalb nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, weil die Kläger zugleich mit der Klagebegründung klargestellt hätten, dass sie die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz - um einen solchen handele es sich bei dem Begehren wohl - noch nicht beabsichtigten, solange die Schaffung irreversibler Fakten durch die Beklagte nicht drohe, wofür nichts ersichtlich sei. Über einen bislang allenfalls für die Zukunft in Aussicht gestellten Antrag brauche die Kammer jedoch nicht zu entscheiden. Dieser Auslegung des erstinstanzlichen Vortrags der Kläger, die auch nach Ansicht des Senats sachdienlich ist (vgl. § 88 VwGO), sind die Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Es fehlt daher in Bezug auf den - nur potentiell in Aussicht gestellten - Klageantrag zu 2 bereits an einer Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass, unabhängig von dem zuvor Gesagten, das mit dem Klageantrag zu 2 (möglicherweise künftig) verfolgte Begehren der Kläger an den Antrag zu 1 anknüpfe und dessen Rechtsnatur teile. Auch diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob einem Bieter in einem von der Gemeinde zur Grundstücksveräußerung freiwillig durchgeführten Bieterverfahren ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten anderen Bieter zu untersagen, sind, wie gezeigt, grundsätzlich - und so auch hier - vor den Zivilgerichten auszutragen (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.).
41 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich entschieden, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren festzustellen, „dass die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes rechtswidrig ist“, nicht der Verwaltungs-, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
42 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte (im Zusammenhang mit ihren „Abrisswünschen“) einseitig und im Über-/Unterordnungsverhältnis gegen die Kläger vorgehen wolle. Die im Klageantrag zu 3 in Bezug genommene „Verpflichtung“ zum Abriss könne daher allenfalls in dem den Klägern unterbreiteten Vertragsangebot gesehen werden. Dessen Annahme habe ihnen freigestanden und stehe ihnen weiter frei. Die Kläger sind diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Das mit dem Antrag zu 3 verfolgte Begehren ist unabhängig davon auch nach Auffassung des Senats dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Der Antrag zielt der Sache nach (erneut) auf die Feststellung, dass sie aus dem 2013 eingeleiteten Ausschreibungsverfahren und dem dadurch begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages ableiten können, der lediglich die Hauptleistungspflichten zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung, aber nicht die in § 4 des Entwurfs formulierten Pflichten enthält. Für einen solchen Kontrahierungsanspruch bietet das öffentliche Recht im vorliegenden Fall keine Grundlage. Das übrige Beschwerdevorbringen, insbesondere die von den Klägern unter dem 19.12.2017 ergänzend vorgelegte bauhistorische Untersuchung und die unter dem 15.01.2018 eingereichten Presseberichte rechtfertigen auch insoweit keine andere Beurteilung.
43 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die streitigen Rechtsverhältnisse können den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Der Senat macht von dem ihm deshalb durch § 159 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er ihnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.
44 
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
45 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2001 - X ZR 150/99

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Nov. 2016 - 1 S 1386/16

bei uns veröffentlicht am 07.11.2016

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die zulässige Beschwerde der Beklagte

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Mai 2007 - 3 O 58/07

bei uns veröffentlicht am 30.05.2007

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelass
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Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Nov. 2018 - 3 A 400/18

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Gründe 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Kostenfestsetzung in einem Beschluss der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt des Beklagten vom 26. Juli 2018 unter dem Aktenzeichen …, dem ein Vergabeverfahren im sogenannten unter

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG für zulässig erklärt.
Für das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten, für sich als Kreisverband der ... Partei ... ein Girokonto zu eröffnen, ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass vorliegend der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Der Kläger beruft sich für sein Begehren auf Eröffnung des Girokontos im Wesentlichen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteiG (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 11.07.2014 - 2 BvR 1006/14 - NVwZ 2014, 1572). Nach dieser Vorschrift sollen alle Parteien gleichbehandelt werden, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt. Diese Bestimmung begründet eine einseitige Verpflichtung von Trägern staatlicher Gewalt und ist damit dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Im Hinblick auf die Geltendmachung dieses öffentlich-rechtlichen Anspruchs ist die Streitigkeit zwischen einer politischen Partei und einer Sparkasse auf Eröffnung eines Girokontos als öffentlich-rechtliche Streitigkeit einzuordnen und ist damit für sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung und Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - NVwZ-RR 2004, 795; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.04.2002 - 1 So 35/02 - Juris; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015 - 1 A 6549/13 - juris; s. ferner Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016 - 6 A 3/15 - juris) zutreffend entschieden. Auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss, die auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen (vgl. Beschl. v. 24.06.2008 - 1 S 871/08 -und v. 03.12.2010 - 1 S 1877/09 -), wird verwiesen.
Die Beklagte kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass zwischen den Beteiligten bereits eine privatrechtliche Verbindung bestanden habe, die aufgelöst worden sei und die der Kläger fortzusetzen begehre. Diese Rüge genügt bereits den an eine Beschwerde zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht. Das Verwaltungsgericht hat den schon erstinstanzlich vorgetragenen Einwand der Beklagten berücksichtigt und ausführlich rechtlich gewürdigt (vgl. Bl. 3 d. BA.). Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht, wie geboten, auseinander. Unabhängig davon geht der Einwand auch in der Sache fehl. Die Beklagte hatte für den Kläger in der Vergangenheit zwei Konten geführt, diese aber mit Schreiben vom 23.08.2010 gekündigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich der Kläger nicht gegen diese Kündigungen wendet, sondern den Abschluss eines neuen Girovertrags begehrt. Weshalb der vorliegende Rechtsstreit dennoch als ein solcher um die „Fortführung“ eines früheren Vertragsverhältnisses einzuordnen sein sollte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt BGH, Urt. v. 11.03.2003 - XI ZR 403/01 - BGHZ 154, 146), ist weder dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Eine solche Annahme liegt im Gegenteil schon angesichts des langen Zeitraums, der seit der Beendigung des letzten Vertragsverhältnisses inzwischen verstrichen ist, fern.
Der weitere Einwand der Beklagten, auch im Rahmen einer Prüfung durch Zivilgerichte könnten und müssten ggf. Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Grundrechte berücksichtigt werden, rechtfertigt ebenfalls keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es trifft zu, dass nach dem von der Beklagten sinngemäß in Bezug genommenen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Für die Beantwortung der - vorgelagerten und hier allein entscheidungserheblichen - Frage, welcher Rechtsweg im jeweiligen Einzelfall zulässig ist, führt diese Bestimmung jedoch nicht weiter. Diese Frage entscheidet sich stattdessen, wie gezeigt, nach § 40 VwGO und dem jeweiligen, durch den prozessualen Anspruch, d.h. den Klageantrag und den Klagegrund bestimmten Streitgegenstand (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.09.2014 - 10 S 1451/14 - juris, m.w.N.; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 17 f., 54).
Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, entscheidend sei, dass es sich bei dem vom Kläger angestrebten Rechtsverhältnis um ein zivilrechtliches handele. Auch insoweit genügt das Beschwerdevorbringen bereits dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht, denn es verhält sich nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Unabhängig davon ist der Einwand auch in der Sache nicht begründet. Der Kläger stützt sein Begehren auf Zugang zu der Einrichtung der Beklagten auf eine dem öffentlichen Recht zugehörige Anspruchsgrundlage. Für den danach bestimmten, das „Ob“ der Kontoeröffnung betreffenden Streitgegenstand ist die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen im Anschluss an den begehrten Zugang unerheblich. Der privatrechtliche Charakter des Vertragsabschlusses zur Kontoeröffnung lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften, die hierzu verpflichten, zu (Senat, Beschl. v. 24.06.2008, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004, a.a.O. m.w.N.; Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015, a.a.O.).
Unbegründet ist schließlich der Einwand der Beklagten, durch den angefochtenen Beschluss sei nicht darüber befunden worden, ob der Kläger - was sie bestreitet - überhaupt existent sei; diese Frage sei vorgreiflich, denn existiere er nicht, sei auch der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Der Einwand geht fehl, denn die von der Beklagten behauptete Vorgreiflichkeit besteht nicht. Ist der beschrittene Rechtsweg nach Auffassung des vom jeweiligen Kläger angerufenen Gerichts zulässig, kann das Gericht dies gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG „vorab“ aussprechen. Nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG hat es vorab zu entscheiden, wenn eine Partei - wie hier die Beklagte - die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Diese Vorabentscheidung dient dem Ziel, die Frage der Rechtswegzulässigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt des Verfahrens in der ersten Instanz abschließend zu klären und das weitere Verfahren nicht mehr mit dem Risiko eines später erkannten Mangels des gewählten Rechtswegs zu belasten (BT-Drs. 11/7030, S. 36 f.). „Vorab“ bedeutet daher eine Entscheidung isoliert von Fragen der Zulässigkeit der Klage im Übrigen als auch der Begründetheit (BAG, Urt. v. 26.03.1992 - 2 AZR 443/91 - NZA 1992, 954; Kissel/Mayer, a.a.O., § 17 Rn. 27). Das Verwaltungsgericht war daher nicht gehindert, ungeachtet der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der Existenz des Klägers über die davon isoliert zu prüfende Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorab zu entscheiden.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da für die Zurückweisung der Beschwerde eine Festgebühr von 60,-- EUR erhoben wird (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis -, Nr. 5502).
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 56/07 Verkündet am:
22. Februar 2008
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden
entwickelten Grundsätze können auf ein für den Verkauf des Grundstücks von einem
Träger der öffentlichen Verwaltung gewähltes "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres
übertragen werden,
BGH, Urt. v. 22. Februar 2008 - V ZR 56/07 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2007 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 3. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der beklagte Bezirk war Eigentümer eines Grundstücks in M. . Das Grundstück war mit Gebäuden bebaut, die zum Betrieb einer Klinik gedient hatten. Die Klinik war verlagert worden; Grundstück und Gebäude benötigte der Beklagte nicht mehr. Deshalb entschloss er sich zum Verkauf des Grundstücks mit dem Ziel der Neubebauung. Der Wert des Grundstücks war in einem Sach- verständigengutachten mit 8.900.000 € ermittelt worden. Dieser Betrag sollte aus dem Verkauf des Grundstücks mindestens erzielt werden.
2
Im Frühjahr 2003 beauftragte der Beklagte die P. AG (P. ) mit dem Nachweis eines Käufers. P. erstellte ein Exposé. In diesem wurde das Grundstück für 8.900.000 € angeboten. Es sollte etwa Juni 2003 übergeben werden, die Bebaubarkeit war entsprechend einem Vorbescheid der Lokalbaukommission mit 57% der Geschossfläche als Wohnzwecken dienend angegeben. P. versandte das Exposé an 34 Interessenten und trug diesen ihre Dienste als Maklerin an. Acht der Angeschriebenen bekundeten Interesse an einem Erwerb, darunter die Klägerin und die B. KG (B. ).
3
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 informierte P. die Klägerin davon, dass die Beräumung des Grundstücks erst am 1. Oktober 2003 möglich sein werde, und davon, dass das Grundstück nach einer mündlichen Auskunft der Lokalbaukommission auch vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden könne. Zugleich bat P. im Hinblick "auf die anwachsende Zahl der positiven Reaktionen" bis zum 28. Mai 12.00 Uhr um ein schriftliches Kaufpreisangebot. Spätere Gebote könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Hierauf teilte die Klägerin mit, "den Wert des baureifen Grundstücks ohne Beeinträchtigung für Wohnen bei 9 Mio €… zu sehen".
4
Am 25. Juni 2003 stimmte der Bezirksausschuss des Beklagten einem Verkauf des Grundstücks "an die meistbietende Firma über dem geforderten Mindestkaufpreis von 8.900.000 € " zu. Gebote unter diesem Preis sollten nicht berücksichtigt werden. Der Beschluss wurde den Interessenten bekannt gegeben. Weil die abgegebenen Gebote teilweise unter Vorbehalten standen, forderte P. mit Schreiben vom 10. Juli 2003 den verbliebenen "klei- nen Kreis von Mitbewerbern" um das Grundstück auf, bis spätestens 18. Juli 2003 12.00 Uhr die bekundete Erwerbsbereitschaft ohne Vorbehalt zu erklären. B. erklärte sich fristgerecht zum Kauf des Grundstücks für 8.900.000 € bereit. Die Klägerin erklärte, "aufgrund einer Feinkalkulation … zu einem Kaufpreis von 8.221.083 € zu kommen" und bat, "trotz unseres jetzt niedrigeren Gebotes in jedem Falle mit uns zu sprechen".
5
Der Beklagte schied das Angebot der Klägerin als zu niedrig aus. Hiervon unterrichtete P. die Klägerin. Während der anschließenden Verhandlungen des Beklagten mit B. , die auf ihrer Seite die Firma I. in das Vorhaben einbezogen hatte, wurde offenbar, dass das Grundstück altlastenbehaftet war, die Belastung vor der Neubebauung beseitigt werden musste und sich die Neubebauung daher verzögern würde. Obwohl der Beklagte die Altlastenbeseitigung übernahm, gelang es B. in den Vertragsverhandlungen , den Kaufpreis für das Grundstück zu drücken. Mit Notarvertrag vom 27. November 2003 verkaufte der Beklagte es I. /B. für 8.050.000 €; die Übergabe sollte am 1. April 2004 erfolgen.
6
Die Klägerin meint, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihr das Grundstück zu verkaufen, nachdem er von seiner ursprünglichen Kaufpreisforderung abgerückt sei. Mit der Klage verlangt sie Ersatz entgangenen Gewinns von 4.620.649,50 € zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben und den Rechtsstreit zur Feststellung der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei der Klägerin nach den Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet. Das zur Auswahl eines Käufers für das Grundstück veranstaltete Verfahren sei als privatrechtliches "Bieterverfahren" zu qualifizieren, das den Beklagten zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet habe. Entgegen dem Exposé habe die Lokalbaukommission eine vollständige Wohnbebauung des Grundstücks für zulässig erachtet und dies noch vor Ende des "Bieterverfahrens" förmlich entschieden. Dies sei der Klägerin ebenso wenig bekannt gegeben worden wie die Bereitschaft des Beklagten, von dem ursprünglichen Kaufpreisverlangen Abstand zu nehmen. Der Beklagte habe das Bieterverfahren vorwerfbar nicht wieder aufgegriffen , nachdem die Belastung des Grundstücks erkannt worden war, und die Klägerin unter Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgebots trotz wesentlich geänderter Verkaufsbedingungen nicht mehr an dem "Bieterverfahren" beteiligt. Bei ordnungsmäßiger Durchführung des Bieterverfahrens hätte das Grundstück der Klägerin verkauft werden müssen. Diese könne daher verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Verkauf an sie erfolgt.

II.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ansprüche der Klägerin aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB wegen des Verkaufs des Grundstücks an I. /B. bestehen nicht.
9
Der Verkauf von Grundstücken, die für öffentliche Belange nicht mehr benötigt werden, muss nach §§ 97 ff. GWB und den Vorschriften des bayeri- schen Landesrechts nicht ausgeschrieben werden. Wird von einem Träger der öffentlichen Verwaltung oder einem von diesem mit der Suche nach einem Käufer beauftragten Unternehmen hierzu trotzdem ein "Bieterverfahren" veranstaltet , entsteht zwischen dem Träger der öffentlichen Verwaltung und den Teilnehmern dieses Verfahrens zwar ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das außerhalb des Anwendungsbereichs der allgemeinen Vergabevorschriften und Verdingungsordnungen den Träger der öffentlichen Verwaltung zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juni 2001, X ZR 150/99, NJW 2001, 3698). Derartige Pflichten wurden durch den Verkauf des Grundstücks an I. /B. von P. oder von dem Beklagten aber nicht verletzt.
10
1. Die auf der Grundlage des Vergaberechts zu den Pflichten eines Ausschreibenden entwickelten Grundsätze können auf das für den Verkauf des Grundstücks gewählte "Bieterverfahren" nicht ohne weiteres übertragen werden , wie es das Berufungsgericht getan hat. Die Vergabeverfahren der öffentlichen Verwaltung sind dadurch gekennzeichnet, dass - außerhalb der Vergabe freiberuflicher Leistungen - der Vertragspartner grundsätzlich im Wege der Ausschreibung ermittelt wird. Hierzu schreibt der Träger der öffentlichen Verwaltung die von ihm benötigte Leistung aus. Wer in der Lage und bereit ist, die Leistung zu erbringen, beziffert als Teilnehmer an dem Ausschreibungsverfahren seine Forderung hierfür (vgl. §§ 1 bis 26 VOB/A, §§ 1 bis 26 VOL/A). Das wirtschaftlichste Gebot erhält den Zuschlag, § 97 Abs. 5 GWB. Damit kommt der Vertrag über die in der Ausschreibung beschriebene Leistung zu dem gebotenen Preis zustande, § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A, § 28 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A (Lausen in jurisPK -VergR § 28 VOB/A Rdn. 4; Weyand, Vergaberecht, § 114 GWB Rdn. 2282 ff.). Das scheidet bei einem zum den Verkauf eines Grundstücks veranstalteten "Bieterverfahren" schon deshalb aus, weil es an einem annah- mefähigen Angebot des Verkäufers fehlt und den Geboten der Teilnehmer an dem Verfahren keine bindende Wirkung zukommt, § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB.
11
a) Vornehmlicher Zweck eines zum Verkauf eines Grundstücks eingeleiteten "Bieterverfahrens" ist die Feststellung der Ernsthaftigkeit eines bekundeten Erwerbsinteresses und die Begrenzung der Zahl der Verhandlungspartner des Verkäufers. Kommen allein gewerbliche Interessenten für den Erwerb eines von einem Träger der öffentlichen Verwaltung angebotenen Grundstücks in Betracht , ist davon auszugehen, dass dies den Teilnehmern an einem solchen Verfahren bekannt ist. Schließt sich das Verfahren an das Exposé eines Maklers an, besteht für eine vollständige Beschreibung des zum Verkauf annoncierten Grundstücks weder Anlass, noch wird eine solche Beschreibung erwartet. Die Mitteilung vom 14. Mai 2003 setzte die Bieter in ausreichender Form davon in Kenntnis, dass das Grundstück vollständig zu Wohnzwecken genutzt werden konnte. Auf dieser Grundlage konnten die Interessenten ihre Angebote kalkulieren. Dazu bedurfte es nicht der Übersendung der förmlichen Entscheidung der Lokalbaukommission. Die ursprüngliche Angabe im Exposé, nach der nur zu 57% Wohnbebauung zulässig war, hatte auch keine höhere Qualität. Im einen wie im anderen Fall konnten und mussten die Interessenten auf die Richtigkeit der Angabe vertrauen. Das bedeutete für sie kein unzumutbares Risiko. An ein auf sich als unrichtig erweisenden Angaben kalkuliertes Angebot wäre schon im Hinblick auf § 311b Abs. 1 BGB niemand gebunden gewesen. Im Übrigen war niemand, der der Mitteilung misstraute, an einer Nachfrage gehindert. Die Unvollständigkeit der Angaben in dem Exposé bzw. der Mitteilung von P. an die Teilnehmer vom 14. Mai 2003 war daher nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des bei einer Ausschreibung zu wahrenden Transparenzgebots einen Ersatzanspruch der Klägerin zu begründen.
12
b) Der Anspruch der Teilnehmer an dem "Bieterverfahren" auf Gleichbehandlung ist schon deshalb nicht verletzt, weil unstreitig keinem der Teilnehmer an diesem Verfahren der förmliche Beschluss der Lokalbaukommission bekannt gegeben wurde. Alle Bieter wurden in gleicher Weise unterrichtet.
13
c) Über die Kontaminierung des Grundstücks und seine Bereitschaft, deshalb von dem ursprünglichen Preisverlangen Abstand zu nehmen, konnte der Beklagte die Klägerin innerhalb des "Bieterverfahrens" nicht aufklären, weil diese Umstände erst nach Abschluss des Verfahrens bekannt wurden bzw. eintraten.
14
d) Auch eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes des Vergaberechts , dass es einem Träger der öffentlichen Verwaltung verwehrt ist, einen Vertrag zu nachteiligeren Bedingungen als in der Annonce eines Vergabeverfahrens verlautbart zu schließen, sofern das Angebot auch nur eines Bieters die Bedingungen der Annonce erfüllt (Weyand, aaO, § 101 GWB Rdn. 1386), führt nicht zu einem Anspruch der Klägerin.
15
Der Verkauf des Grundstücks sollte zu den Bedingungen erfolgen, die in dem Exposé angegeben bzw. von P. später bekannt gegeben worden waren. Zu diesen Bedingungen konnte das Grundstück indessen nicht mehr verkauft werden, nachdem sich nach der Beendigung des "Bieterverfahrens" herausgestellt hatte, dass das Grundstück altlastenbehaftet und der für den Beginn einer Neubebauung angegebene Zeitpunkt deshalb nicht eingehalten werden konnte. Es musste geklärt werden, ob der Beklagte oder der Käufer die notwendige Altlastenbeseitigung vornehmen, wer den hierfür notwendigen Aufwand von etwa 1.000.000 € tragen, um welchen Zeitraum sich die Neubebauung des Grundstücks verzögern und welche Auswirkungen dies auf das Preisverlangen des Beklagten und die Erwerbsbereitschaft des Käufers haben würde. Diese Fragen hatten sich in dem "Bieterverfahren", an dem die Klägerin teilgenommen hatte und aus dem B. als Sieger hervorgegangen war, nicht gestellt. Dieses Verfahren war mit der Auswahl von B. als Verhandlungspartner des Beklagten beendet.
16
2. Der Beklagte war auch nicht gehalten, ein neuerliches "Bieterverfahren" zum Verkauf des Grundstücks zu eröffnen oder das beendete Verfahren "wieder aufzugreifen", nachdem sich die Kontamination des Grundstücks herausgestellt hatte. Dem Beklagten hatte es frei gestanden, zu bestimmen, auf welchem Wege er einen Käufer für das Grundstück suchen würde. Dass der von ihm beauftragte Makler hierzu ein "Bieterverfahren" veranstaltet hatte, begründete keine Verpflichtung, im Hinblick auf die nunmehr für den Verkauf des Grundstücks geltenden Umstände erneut in ein Verfahren dieser Art einzutreten oder das beendete Verfahren wieder aufzunehmen. Nachdem offenbar geworden war, dass das Grundstück zu den in dem "Bieterverfahren" genannten Bedingungen nicht verkauft werden konnte, durfte der Beklagte den Partner für die Verhandlungen um den Verkauf des Grundstücks zu den nunmehr gegebenen Bedingungen frei bestimmen. Hierzu durfte er insbesondere die mit der in dem "Bieterverfahren" erfolgreichen B. aufgenommenen Verhandlungen fortsetzen. Ein Anspruch der Klägerin, die noch nicht einmal ein den Bedingungen dieses Verfahrens entsprechendes Gebot abgegeben hatte, in die Verhandlungen einbezogen zu werden, bestand nicht. Erst recht kann er nicht aus der Bitte der Klägerin "in jedem Falle mit … (ihr) zu sprechen", hergeleitet werden.

III.

17
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs.1, 100 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Czub
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 03.03.2006 - 35 O 17556/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.01.2007 - 7 U 2759/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 150/99 Verkündet am:
12. Juni 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
VOL/A
VOB/A
Die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich
darauf vertrauen, daß der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über
die Vergabe seiner Aufträge ordnungsgemäß und unter Beachtung der für ihn
geltenden Bedingungen einleitet und durchführt; eine Verletzung dieses Vertrauens
kann zu einer Haftung nach den Grundsätzen des Verschuldens bei
Vertragsschluß führen.
VOL/A § 26
VOB/A § 26
An den schwerwiegenden Grund, der eine Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens
ermöglicht, sind strenge Maßstäbe anzulegen. Er ist ohne weiteres
nicht schon deshalb gegeben, weil der Ausschreibende bei der Einleitung oder
der Durchführung des Verfahrens fehlerhaft gehandelt hat.
BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 - X ZR 150/99 - Hanseatisches Oberlandesgericht
Hamburg
LG Hamburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. Juli 1999 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen worden ist.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung , ihr sei ein Auftrag zur Verschrottung von U-Bahnwaggons rechtswidrig vorenthalten worden.
Die Klägerin, die sich nach ihren Angaben mit der Verwertung von Rohstoffen befaßt, war in den Jahren 1993 und 1995 von der Beklagten mit der Verschrottung von Schienenfahrzeugen beauftragt worden. Unter Bezugnahme auf diese Geschäftsbeziehung bot ihr die Beklagte mit Schreiben vom 13. März 1996 weitere insgesamt 81 U-Bahn-Waggons zunächst zum Kauf an, wobei zugleich die Möglichkeit einer Verschrottung für den Fall angedeutet wurde, daß ein Verkauf nicht möglich sein sollte. Für die Abgabe von Angeboten wurde in dem Schreiben eine Frist bis zum 22. April 1996 gesetzt. Bis zu diesem Termin ging bei der Beklagten ein Angebot der Klägerin zur Verschrottung der Waggons ein, für die von der Beklagten eine Zuzahlung verlangt wurde. Weitere Offerten hatte die Beklagte nach Angaben der Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhalten.
Einige Wochen nach diesem Termin erteilte die Beklagte der Klägerin zunächst einen Teilauftrag über die Verschrottung von vier Diesellokomotiven; eine Entscheidung über den die U-Bahn-Waggons betreffenden Auftrag behielt die Beklagte sich demgegenüber vor. Nach dem Vorbringen der Klägerin stand die Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Verhandlungen über einen möglichen Verkauf dieser Waggons nach Argentinien. Mit Rücksicht auf diese Bemühungen habe sie die Klägerin zunächst im Juli 1996 um die Verlängerung der Bindungsfrist für deren Gebot bis zum 15. August 1996 gebeten. Die Klägerin hat dem nach ihren Angaben nach einigem Zögern zugestimmt und in diesem Zusammenhang ihr Gebot für die Verschrottung von insgesamt 120 U-Bahn-
Waggons, um die es mittlerweile gegangen sei, auf einen Preis von 16.500,-- DM je Waggon reduziert. Nachdem sich einige Zeit darauf die Verkaufsverhandlungen der Beklagten mit dem argentinischen Abnehmer zerschlagen hatten, machte ein dritter Anbieter noch vor dem 31. Juli 1996 der Beklagten ein Angebot zur Verschrottung der Waggons zu einem Preis von 11.000,-- DM je Waggon. Dieses Angebot nahm die Beklagte in der Folge an.
Die Klägerin meint, bei rechtmäßigem und ordnungsgemäßem Vorgehen hätte sie den Zuschlag für die Verschrottung erhalten müssen. Sie hat daher die Beklagte auf Ersatz ihres entgangenen Gewinns in Anspruch genommen, den sie für die gesamte Zahl von 120 U-Bahn-Waggons mit insgesamt 928.067,35 DM beziffert hat. Nachdem außergerichtliche Bemühungen der Parteien gescheitert waren, hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dieser Klage hat das Landgericht dem Grunde nach stattgegeben, sie zur Höhe jedoch insoweit abgewiesen , als die Klägerin entgangenen Gewinn für die Verschrottung von mehr als 89 U-Bahn-Waggons begehrt hat. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen; auf das Rechtsmittel der Beklagten hat es die erstinstanzliche Entscheidung auch im übrigen abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:



Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung, mit der die Klägerin allein die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne ihr Ersatzbegehren auf die Nichteinhaltung einer Zusage über die Vergabe des Auftrages schon deshalb nicht mit Erfolg stützen, weil sie eine solche Zusage nicht habe nachweisen können.
Eine Verletzung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge habe im vorliegenden Fall einen derartigen Anspruch ebenfalls nicht begründen können, weil die Beklagte hinsichtlich des hier in Frage stehenden Auftrages an diese Vorschriften nicht gebunden gewesen sei. Das Schreiben der Beklagten , auf das die Klägerin ihrerseits die Annahme eines Auftrages zur Verschrottung der Wagen angeboten habe, stelle lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten und zum Abschluß eines Vertrages dar, bei dem es sich - trotz des mißverständlichen Ausdrucks "Verkauf" - um einen Werkvertrag über die Verschrottung der Wagen habe handeln sollen. Dieser Aufforderung habe die Klägerin nicht entnehmen können, daß sich die Beklagte bei Vergabe und Abwicklung des Auftrages an die Regeln der VOL/A habe binden wollen. Für deren Geltung gebe der Text der Aufforderung nichts her. Der von der Klägerin zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes angeführte Beschluß des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg, nach dem bei öffentlichen Aufträgen grundsätzlich die Geltung der jeweils maßgeblichen Verdingungsordnung vereinbart werden solle, könne für die Auslegung des Schreibens der
Beklagten nicht herangezogen werden, da er zum einen nicht amtlich bekannt gemacht worden und zum anderen so allgemein gehalten und damit unpräzise sei, daß er keine geeignete Auslegungsgrundlage bilde. Zudem habe die Klägerin nicht einmal geltend gemacht, daß ihr dieser Beschluß vor der Vergabe des Auftrages bekannt geworden sei. Ein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Beklagte als wesentlich von der Freien und Hansestadt Hamburg beeinflußte Kapitalgesellschaft Aufträge stets im Wege einer an die VOL gebundenen Ausschreibung vergeben müsse, bestehe nicht. Ebensowenig ergebe sich eine solche Bindung aus gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung des § 57 a Abs. 1 HGrG betreffe ebenso wie die aufgrund dieser Vorschrift erlassene Vergabeverordnung das hier vorliegende Geschäft nicht, da der angestrebte Vertrag weder einen Liefer- noch einen Bauvertrag darstelle und die genannten Vorschriften des Vergaberechts auf solche Verträge beschränkt seien. Die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 könne nicht zur Anwendung kommen, da die Beklagte als juristische Person des Privatrechts nicht in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle. Die Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 richte sich zwar auch an von der öffentlichen Hand kontrollierte Privatunternehmen wie die Beklagte und erfasse ihrem Gegenstand nach neben Bau- und Lieferverträgen auch Dienstleistungsaufträge ; sie betreffe in diesem Kontext jedoch nicht das hier vorliegende Verschrottungsgeschäft. Im übrigen seien die Richtlinien, soweit ihre Anwendung in Betracht gezogen werden kann, zum Zeitpunkt der Aufforderung und der Auftragserteilung nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen.
2. Diese Würdigung hält den Angriffen der Revision nicht vollen Umfanges stand.

a) Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß insbesondere bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in deren Vorfeld ein Vertrauensverhältnis entstehen und dessen Verletzung Ersatzpflichten des öffentlichen Auftraggebers auslösen kann (Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 99/96, NJW 1998, 3640, st. Rspr.). Diese können den entgangenen Gewinn eines nicht zum Zuge gekommenen Anbieters einschließen, insbesondere dann, wenn er ein berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen darauf hatte entwickeln können, den Auftrag zu erhalten, insbesondere dann, wenn ihm bei rechtmäßigem Vorgehen des Ausschreibenden der Auftrag hätte erteilt werden müssen (vgl. Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 48/97, MDR 1998, 1408 = NJW 1998, 3636).
Gegenstand des in diesem Zusammenhang zugunsten der möglichen Auftragnehmer geschützten Vertrauens ist insbesondere die Einhaltung der Regelungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge. Auf dieser Grundlage geschützt wird jedoch nur das Vertrauen in die Einhaltung solcher Regelungen, die der öffentliche Auftraggeber im jeweiligen Einzelfall zu beachten verpflichtet ist. Daß er sich darüber hinaus Bindungen unterwirft, für die es an einer rechtlichen Grundlage fehlt, kann der Bewerber um einen solchen Auftrag nicht ohne weiteres erwarten; ein hierauf gerichtetes Vertrauen wäre daher regelmäßig nicht schutzwürdig.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht daher weiter angenommen, daß die Klägerin auf eine Vergabe des Auftrages zur Verschrottung der Fahrzeuge unter Beachtung der Vorschriften über Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge nur dann hätte vertrauen können und dürfen, wenn die Beklagte zu einer solchen Ausschreibung und Einhaltung dieser Regelungen verpflichtet
war. Die daran anschließende Würdigung des Berufungsgerichts, daß eine solche Pflicht nicht bestanden habe, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern.
aa) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Geltung der Verdingungsordnung sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht im Wege einer Auslegung der Erklärungen der Beteiligten, insbesondere der der Beklagten gelangt, die der revisionsgerichtlichen Überprüfung standhält. Diese ist, da die Würdigung und Auslegung von Willenserklärungen in erster Linie Aufgabe des Tatrichters ist, auf die Feststellung von Rechtsfehlern beschränkt. Solche werden von der Revision nicht aufgezeigt.
Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst darauf hingewiesen, daß der Inhalt des Aufforderungsschreibens der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für einen auf die Geltung der Verdingungsordnung gerichteten Willen erkennen läßt. In diesem Schreiben (Anl. K 1) hat die Beklagte vielmehr im einzelnen die Bedingungen festgelegt, unter denen sie zur Abgabe der Waggons und zur Erteilung eines Auftrages über deren Verschrottung bereit war, und in diesem Zusammenhang ergänzend auf ihre Geschäftsbedingungen über den Verkauf von in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen Bezug genommen. Die daran anschließende Würdigung des Berufungsgerichts, daß daneben für eine zumindest hilfsweise Geltung der VOL kein Raum mehr sei, ist jedenfalls vertretbar und muß im Revisionsverfahren hingenommen werden.
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß diese Beurteilung durch den Beschluß des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg nicht berührt werde, nach dem die von dem Bundesland abhängigen oder von
ihm kontrollierten privatrechtlichen Unternehmen Aufträge nur unter Einschluß der jeweiligen Verdingungsordnung zu erteilen hätten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß dieser Beschluß das von der Klägerin entwickelte Vertrauen nur dann hätte beeinflussen können, wenn er ihr in den maßgeblichen Zeiträumen bekannt gewesen wäre. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Vorhandensein eines bestimmten Umstandes setzt voraus, daß dieser demjenigen , der das Vertrauen entwickelt, auch bekannt ist. Eine solche Kenntnis hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Vorbringens der Parteien verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß und welche Rechtsfehler ihm bei dieser Gelegenheit unterlaufen sind.
cc) Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich auch abgelehnt, daraus Ansprüche zugunsten der Klägerin herzuleiten, daß diese sich auf Bitten der Beklagten mit einer Verlängerung der Bindungsfrist für ihr Gebot einverstanden erklärt hat. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, den Auftrag in der Folge zu erhalten, konnte die Klägerin hieraus um so weniger herleiten, als die Beklagte mit ihrer Bitte gerade zum Ausdruck gebracht hatte, den Auftrag - noch - nicht zu vergeben.

c) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte nicht bereits unmittelbar aufgrund des Beschlusses des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg als zur Durchführung einer Ausschreibung und zur Einhaltung der Bindungen aus der Verdingungsordnung für Leistungen verpflichtet angesehen. Insoweit kann mit dem Berufungsgericht offengelassen werden, ob der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg als Organ des Mehrheitsaktionärs der Beklagten für den Vorstand im internen Verhältnis dieser Beteiligten verbindli-
che Weisungen aussprechen kann. Eine unmittelbare Auswirkung käme einer solchen Weisung auch dann nicht zu. Als Aktiengesellschaft ist die Beklagte eine eigenständige und selbständige rechtsfähige juristische Person des Privatrechts. Im Außenverhältnis wird sie durch ihre Organe vertreten, zu denen der Mehrheitsgesellschafter und dessen Organe nicht gehören.
Im Verhältnis zur Klägerin wäre die Beklagte an den Beschluß des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg nur dann gebunden, wenn dieser nicht allein das interne Verhältnis zwischen ihren Organen und ihren Anteilsinhabern beträfe, sondern eine außerhalb dieses Verhältnisses ergangene allgemeine Regelung zum Gegenstand hätte, die Verbindlichkeit beanspruchen kann. Dazu müßte ihm Gesetzeskraft zukommen, die das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei schon im Hinblick auf die mangelnde Bekanntmachung des Beschlusses des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg verneint hat. Hier kommt weiter hinzu, daß es insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch an einer Verordnungsermächtigung fehlt, die der der Exekutive zuzurechnende Senat der Freien und Hansestadt Hamburg für einen mit Gesetzeskraft ausgestatteten Beschluß benötigt.

d) Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei auch aufgrund der Regelungen in den Richtlinien des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Vergabe öffentlicher Aufträge nicht zur Ausschreibung der Verschrottung der U-Bahn-Waggons verpflichtet gewesen. Dabei kann dahinstehen , ob - wie das Berufungsgericht meint - für das vorliegende Verfahren davon ausgegangen werden kann, daß die Richtlinie 92/50/EWG des Rates über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsauf-
träge vom 18. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 209 v. 24.06.1992 S. 1) auf die Beklagte als Unternehmen des Privatrechts nicht anzuwenden ist, und auch von einer solchen mangelnden Anwendbarkeit insbesondere ohne Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgegangen werden kann. Einer solchen Vorabentscheidung bedurfte es jedenfalls vor einer Verneinung der Anwendbarkeit der Regelungen aus der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 199 v. 09.08.1993 S. 84).
Insoweit ist das Berufungsgericht zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , daß diese Richtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 1 lit. a auch auf die Beklagte als öffentliches Unternehmen im Sinne der Regelung anzuwenden ist und als solche auch die Verschrottung von U-Bahn-Waggons erfassen kann. Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit dieser Richtlinie in erster Linie deshalb verneint, weil die Verschrottung der alten Waggons nicht unter den Katalog des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie falle, auf den ihre Geltung für Unternehmen des Privatrechts nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beschränkt sei. Diese Auslegung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift denkbar; sie ist jedoch nicht zwingend. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß die Verschrottung der Waggons lediglich das spiegelbildliche Gegenstück zur Beschaffung der für den Betrieb des Verkehrsnetzes erforderlichen Einrichtungen darstelle, die - obwohl ebenfalls in Art. 2 Abs. 2 lit. c der Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt - nach Sinn und Zweck der Regelung in den Katalog der ausschreibungspflichtigen Geschäfte einbezogen werden muß. Die vom Berufungsgericht angeführte Erwägung, daß die Verwertung ausgemusterter Fahrzeuge auch auf andere Weise als durch Verschrottung erfolgen könne, zwingt nicht
zu dem von ihm vollzogenen Schluß. Auch der Erwerb von Neufahrzeugen kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, wie Kauf, Miete, Leasing und Selbstbau in eigenen Werkstätten, ohne daß deswegen davon ausgegangen werden kann, daß er schlechthin einer Verpflichtung zur Ausschreibung entzogen wäre.
Die danach mit Blick auf die nicht eindeutige Rechtslage nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebotene Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ist auch nicht aufgrund der Hilfserwägung des Berufungsgerichts entbehrlich, die Beklagte sei, auch wenn das Gemeinschaftsrecht die förmliche Ausschreibung des Verschrottungsauftrages verlange, zu deren Durchführung nicht verpflichtet gewesen, weil der nationale Gesetzgeber die entsprechenden Richtlinien nicht bis zur Erteilung des Auftrages in nationales Recht umgesetzt habe.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften sind die nationalen Gerichte gehalten, auch vor einer solchen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in Vorschriften des nationalen Rechts - gleich, ob sie vor oder nach der Richtlinie ergangen sind - bei ihrer Auslegung jedenfalls dann, wenn die Richtlinie unbedingt und hinreichend bestimmt ist (vgl. dazu EuGH, Urt. v. 14.07.1994 - Rs C-91/92, NJW 1994, 2473 = EuZW 1994, 498), sich soweit wie möglich an Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten , so daß das mit dieser verfolgte Ziel in größtmöglichem Umfang erreicht wird (vgl. EuGH, Urt. v. 27.06.2000 - verbundene Rechtssachen Rs C-240/98 bis C-244/98, EuZW 2000, 506; s.a. EuGH, Urt. v. 13.11.1990 - Rs C-106/81, Slg. 1990, S. I-4135 u. Urt. v. 17.09.1997 - Rs C-54/96, NJW 1997, 3365). Das gilt auch für die Anwendung von Vorschriften im Verhältnis
privater Rechtsteilnehmer untereinander (EuGH, Urt. v. 27.06.2000 u. 14.07.1994, aaO; vgl. a. Henze, FS z. 50jährigen Bestehen des Bundesgerichtshofes , S. 144; Markus Lutter, Europäisches Unternehmensrecht, 4. Aufl., 1996, S. 19 f., jeweils m.w.N.). Daß in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Richtlinien aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht fristgerecht in nationale Vorschriften umgesetzt worden sind, auch Ersatzansprüche der Betroffenen gegen den aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts säumigen Mitgliedstaat bestehen können, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Diese Grundsätze sind auch im Zusammenhang mit der Dienstleistungs- und der Sektorenrichtlinie heranzuziehen, die beide eine unbedingte und hinreichend genau bestimmte Verpflichtung zur Ausschreibung insbesondere auch für Dienstleistungsaufträge Privater zum Gegenstand haben. In Anwendung der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze ist danach, soweit die Regelungen aus den Richtlinien auch Verträge wie den hier vorliegenden betreffen, die in den Verdingungsordnungen eröffnete Möglichkeit einer Ausschreibung und die daran anschließende Durchführung des Vergabeverfahrens als bindende Verpflichtung zu verstehen mit der Folge, daß ihre Verletzung Ersatzpflichten zugunsten der betroffenen Bieter auslösen kann.
3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kommt die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften jedoch derzeit deshalb nicht in Betracht, weil die weiteren Voraussetzungen eines an die Verletzung einer Verpflichtung zur Ausschreibung anknüpfenden Ersatzanspruchs mit dem von der Klägerin verfolgten Ziel nicht hinreichend geklärt sind.
Auf die Frage, wie die Regelungen in der Sektoren- und der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen sind, kommt es nicht an, wenn Ersatzansprüche der Klägerin aus anderen Gründen ausscheiden sollten. Das ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht abschließend zu beurteilen.
Das nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats durch die Ausschreibung begründete Vertrauensverhältnis zwischen dem Ausschreibenden und den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen, in dessen Rahmen die Verletzung eines berechtigten und schutzwürdigen Vertrauens Ersatzansprüche zugunsten des Betroffenen auslösen kann (vgl. etwa Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 109/96, NJW 1998, 3644 = MDR 1998, 1407; X ZR 85/97, NJW 1998, 3634 = DB 1998, 2365; X ZR 48/97, NJW 1998, 3636 = MDR 1998, 1408 u. X ZR 99/96, NJW 1998, 3640), betrifft nicht allein die Einhaltung der Vorschriften und Regeln über die Vergabe innerhalb des durch die Ausschreibung eingeleiteten Verfahrens; jedenfalls die an der Vergabe öffentlicher Aufträge interessierten Bieter dürfen grundsätzlich auch darauf vertrauen, daß der öffentliche Auftraggeber das Verfahren über die Vergabe selbst ordnungsgemäß einleitet und insbesondere die dafür auf seiner Seite geltenden Bindungen beachtet hat. Eine von ihm zu vertretende Verletzung dieser Regeln kann ebenfalls zu Ersatzansprüchen nach den Regeln über das Verschulden bei Vertragsschluß führen.
Die Schutzwürdigkeit des dieser Haftung zugrundeliegenden Vertrauens ergibt sich aus der - auch verfassungsrechtlich bestimmten - Bindung der öffentlichen Verwaltung an Gesetz und Recht, die aus der Sicht ihrer Vertragspartner auch bei privatrechtlichen Geschäften der öffentlichen Hand und der von ihr getragenen Unternehmen die Erwartung rechtfertigt, daß von diesen die
für sie geltenden Regeln und Vorschriften beachtet und eingehalten werden. Bei diesem Ansatz entfällt die Schutzwürdigkeit eines solchen Vertrauens jedoch dann, wenn der Geschäftspartner der öffentlichen Hand vor seiner jeweiligen Entscheidung über den Vertragsschluß oder dessen Vorbereitung erkannt hat oder ohne weiteres hätte erkennen müssen und k önnen, daß sein Vertragspartner von den für ihn geltenden Regeln abweicht oder abgewichen ist. Wer erkannt hat oder bereits bei Anwendung geringer Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen müssen, daß die andere Seite sich an das geltende Recht nicht hält, kann nicht damit gehört werden, er habe ein mit Recht und Gesetz übereinstimmendes Verhalten der Gegenseite erwartet. Schutzwürdig ist ein solches Vertrauen nur dort, wo nach dem gegebenen Sachverhalt die Erwartung auf Einhaltung dieser Regeln berechtigt erscheint.
Ob nach diesen Grundsätzen im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten in Betracht kommt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend zu beurteilen. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die mangels einer Klärung dieser Frage durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften als rechtlich notwendig zu unterstellende Ausschreibung stattgefunden hat. Deren Durchführung hat das Berufungsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt. Diese Feststellung wird gestützt von dem Inhalt des an die Klägerin gerichteten Aufforderungsschreibens , auf dessen zweiter Seite die Bedingungen einer Ausschreibung ausdrücklich aufgeführt werden. Auch die Klägerin hat in ihrer Klage darauf hingewiesen, daß bis zum Ablauf der von der Beklagten in ihrer Aufforderung gesetzten Frist keine weiteren Gebote eingegangen seien, ohne daß die Beklagte dem entgegengetreten ist. Auch das deutet auf eine zumindest beschränkte Ausschreibung durch die Beklagte hin. Soweit das Berufungsgericht
im weiteren Gang des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe das Vorliegen einer Ausschreibung verneint, scheint das die rechtliche Wertung einer Geltung der VOL/A zu betreffen.
Hat eine Ausschreibung stattgefunden, leidet sie nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich allein daran, daß die Beklagte ihre Absicht, die Wagen zu verkaufen oder zu verschrotten, vor der Einleitung des Verfahrens nicht allgemein bekannt gemacht, und damit der auch im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung bestehenden Notwendigkeit nicht Rechnung getragen hat, anderen die Teilnahme an dem Verfahren zu ermöglichen. Darin liegt ein Verstoß gegen die die Beklagte vor Beginn der Ausschreibung treffenden Verpflichtungen, der eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo auslösen kann und in deren Rahmen eine Haftung auch auf den entgangenen Gewinn auslösen kann, wenn die Klägerin berechtigterweise auf die Erteilung des Zuschlags hätte vertrauen können und dürfen. Insoweit ist nach dem festgestellten Sachverhalt indessen nicht abschließend zu beurteilen, ob und in welchem Umfang ein solches Vertrauen der Klägerin sowohl auf die Einhaltung der Regeln als auch die Erteilung des Zuschlages schutzwürdig ist, insbesondere ob ihr bekannt oder unbekannt war, daß die Regelungen über die notwendige Bekanntmachung der Absicht einer beschränkten Ausschreibung von der Beklagten nicht eingehalten worden sind. Für eine solche Kenntnis könnte sprechen, daß der Klägerin von der Beklagten in der Vergangenheit bereits entsprechende Aufträge erteilt worden sind, wobei die Beklagte nach ihrer Darstellung im wesentlichen in gleicher Weise vorgegangen sein soll.
Demgegenüber würde es an dem für die Begründung der Haftung erforderlichen schutzwürdigen Vertrauen auf seiten der Klägerin fehlen, wenn für diese erkennbar eine Ausschreibung nicht stattgefunden hat oder ihr bekannt war, daß die Beklagte für sie geltende Regeln eines Ausschreibungsverfahrens nicht eingehalten hat.
4. Soweit die weitere Prüfung durch das Berufungsgericht zu dem Ergebnis führen sollte, daß die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten zumindest dem Grunde nach gegeben sind, entfällt diese nicht notwendig aus dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens. Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, daß eine Haftung der Beklagten schon deshalb nicht in Betracht komme, weil sie wegen des Fehlers im Vorfeld der Ausschreibung jedenfalls berechtigt gewesen sei, die eingeleitete Ausschreibung aufzuheben und ein neues Verfahren einzuleiten.
War die Beklagte, was in diesem Zusammenhang für das Revisionsverfahren zunächst zu unterstellen ist, gemeinschaftsrechtlich zur Durchführung einer Ausschreibung verpflichtet, kann sie sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf die der Ausschreibung beigefügten Bedingungen berufen, nach denen sie jederzeit von einer Vergabe des Auftrages hat absehen können. Ihre Bestimmung wäre schon wegen der Verletzung der aus dem Gemeinschaftsrecht fließenden Verpflichtungen jedenfalls nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, der auch im Verhältnis der Parteien Anwendung findet (§ 24 AGBG). Gestützt werden könnte eine solche Aufhebung allenfalls auf den Rechtsgedanken des § 26 Abs. 1 VOL/A, der - von den hier nicht vorliegenden Fällen der §§ 26 Abs. 1 lit. a und b abgesehen - eine solche Aufhebung an das Vorliegen schwerwiegender Gründe knüpft (§ 26 Abs. 1 lit. c VOL/A). Zu deren Annahme
genügt nicht, daß der Ausschreibende im Verlauf des Verfahrens rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft gehandelt hat. Bei der Prüfung des schwerwiegenden Grundes im Sinne der Vorschrift sind vielmehr strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. für die inhaltsgleiche Regelung in der VOB/A Rusam in Heiermann /Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., § 26 VOB/A Rdn. 8 m.w.N.). Dafür kann ein Fehler des Ausschreibenden schon deshalb nicht ohne weiteres genügen, weil er es anderenfalls in der Hand hätte, nach seiner freien Entscheidung durch Verstöße gegen das Vergaberecht den bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestehenden Bindungen zu entgehen. Eine solche Folge wäre mit Sinn und Zweck des Ausschreibungsverfahrens, das - insbesondere auch im Hinblick auf die Vorgaben des Rechts der Europäischen Gemeinschaften - zu einer größeren Klarheit und Überprüfbarkeit von Vergabeentscheidungen der öffentlichen Hände führen sollte, nicht zu vereinbaren. Berücksichtigungsfähig sind daher grundsätzlich nur solche Mängel, die die Durchführung des Verfahrens und die Vergabe des Auftrages selbst ausschließen, wie etwa das Fehlen der Bereitstellung der öffentlichen Mittel durch den Haushaltsgesetzgeber (vgl. dazu Sen.Urt. v. 08.09.1998 - X ZR 48/97, NJW 1998, 3636 = MDR 1998, 1408; X ZR 99/96, NJW 1998, 3640). Im einzelnen bedarf es für die Feststellung eines schwerwiegenden Grundes einer Interessenabwägung, für die maßgeblich die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls sind. Danach kann ein rechtlicher Fehler des Vergabeverfahrens zu einem schwerwiegenden Mangel in diesem Sinne führen, wenn er einerseits von so großem Gewicht ist, daß eine Bindung des öffentlichen Auftraggebers mit Gesetz und Recht nicht zu vereinbaren wäre und andererseits von dem an den öffentlichen Ausschreibungsverfahren teilnehmenden Unternehmen, insbesondere auch mit Blick auf die Schwere dieses Fehlers, erwartet werden kann, daß sie auf diese rechtlichen und tatsächlichen
Bindungen des Ausschreibenden Rücksicht nehmen. Auch für diese Würdigung reichen die bisher getroffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht aus.
Angesichts der damit verbleibenden tatsächlichen Unsicherheiten kommt nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand die Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht in Betracht. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das je
nach dem Ergebnis seiner Aufklärung auch die Möglichkeit einer eigenen Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen haben wird.
Rogge Melullis Scharen
Mühlens Meier-Beck

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger wenden sich gegen den Abschluss eines Kaufvertrages, den die Beklagte mit Drittinteressenten zum Verkauf des Flugplatzes L. abgeschlossen hat.

2

Das Bundesvermögensamt Neubrandenburg teilte dem Kläger zu 4) unter dem 27.07.2001 mit, bei ihm seien zwischenzeitlich mehrere Erwerbsinteressenten vorstellig geworden. Aus diesem Grunde sei er gehalten, für das betroffene Grundstück eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Die Kläger gaben als "Bietergemeinschaft Flugplatznutzung L." mit Schreiben vom 17.05.2006 ein Gebot ab.

3

Durch Vertrag vom 02.10.2006 veräußerte die Beklagte, die seit dem 01.01.2005 existiert, die genannte Liegenschaft an andere Interessenten.

4

Mit am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangener Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verurteilen,

5

1. ein ordnungsgemäßes Bieterverfahren für den Verkauf des Flugplatzgeländes Re.-L. (südlicher Teil) auszuschreiben,

6

2. den Kaufvertrag über das vorgenannte Gelände für ungültig zu erklären.

7

Zur Begründung machen sie geltend, eine ordnungsgemäße Ausschreibung sei nicht erfolgt.

8

Auf Antrag der Beklagten verwies das Verwaltungsgericht Schwerin den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald.

9

Das Verwaltungsgericht Greifswald verwies den Rechtsstreit durch den angefochtenen Beschluss an das Landgericht Schwerin und führte zur Begründung aus: Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eröffnet. Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bereich ihrer Teilnahme am allgemeinen Privatrechtsverkehr beteiligt seien, seien nicht öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Hierzu gehörten auch Geschäfte der Vermögensverwaltung wie die Veräußerung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Das vorgenommene Rechtsgeschäft sei nicht durch Vorschriften geregelt, die sich an die Verkäuferin in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft richteten.

10

Gegen diesen den Klägern am 19.03.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde vom 29.03.2007.

II.

11

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneint. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat.

12

Die Kläger begehren im ersten Hauptantrag die Durchführung eines Bieterverfahrens zum Verkauf des Flugplatzgeländes. In der Sache geht es ihnen damit um die Sicherung ihres vermeintlichen Anspruches, dass das Flugplatzgelände an sie statt an Dritte veräußert wird. Ein solcher Anspruch ist ebenso wie bei einem echten Konkurrentenstreit um den Erwerb von Eigentum nur dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn die staatliche Behörde durch spezifisch öffentlich-rechtliche Normen Bindungen für den Zuschlag unterworfen ist. Daran fehlt es.

13

Die Klage ist gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Beklagte gerichtet, die den streitbefangenen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Auf die rechtlichen Bindungen, denen das Bundesvermögensamt Neubrandenburg unterlag, kommt es daher nicht an.

14

Die Beklagte ist eine unmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 09.12.2004 - BGBl. I S. 3235). Damit ist indes nicht von vornherein unter Anwendung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie die Beklagte verpflichtet, zunächst durch öffentlich-rechtliche Entscheidung über das Ob einer Veräußerung von Grundvermögen zu entscheiden, um hernach den erforderlichen privatrechtlichen Kaufvertrag abzuschließen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit, ob er diesen Weg der Umsetzung von Aufgaben einer Behörde wählt. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, nach der über den Abschluss eines Kaufvertrags zunächst durch Bescheid zu entscheiden ist (vgl. zu einer derartigen Regelung § 19 Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 - BGBl. I S. 1996, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2006 - BGBl. I S. 3230). Sie lässt sich dem Gesetz auch nicht durch Auslegung entnehmen. Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vorstufe mit spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen widerspricht dem Gesetzeszweck. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG hat die Bundesanstalt nämlich das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Verkauf, Vermietung und Investitionen werden nach einer Portfolioplanung auf der Basis nachhaltiger Rentabilitätsbetrachtungen gesteuert. Die Bundesanstalt wird nach kaufmännischen Regeln geführt (Bundesrat Drucksache 11/04 S. 19). Der Entscheidung nach marktwirtschaftlichen Kriterien fehlt jedes öffentlich-rechtliche Element. Die Vorschaltung einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermittlungs- und Entscheidungsstufe nach öffentlich-rechtlichen Normen wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bundesvermögen ausschließlich zivilrechtlich konzipiert hat (vgl. OVG Berlin, B. v. 22.01.1991 - 8 S 6.91 - DVBl 1991, S. 584).

15

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte als unmittelbare Behörde des Bundes, die sich am Markt betätigt, grundsätzlich auch die allgemein geltenden Regelungen zu beachten hat, die Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Sie ist zudem wie jede staatliche Stelle bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, an die in dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Gerechtigkeitsvorstellungen gebunden. Damit ist aber nicht notwendig ein (öffentlich-rechtlich ausgestalteter) Primärrechtsschutz erforderlich. Ob dieser sich nach zivilprozessualen Vorschriften ergibt, obliegt der Beurteilung der zur Entscheidung berufenden ordentlichen Gerichten (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - NJW 2006, S. 3701).

16

Soweit die Kläger im zweiten Hauptantrag begehren, den Kaufvertrag über das vorgenannte Gelände für ungültig zu erklären, handelt es sich offensichtlich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.11.2000 - 2 M 105/99 - zitiert nach juris).

18

Gründe, die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzugelassen, bestehen nicht (§ 17 b Abs. 4 Satz 4 GVG).

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 86/12
vom
19. September 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
An der privatrechtlichen Natur eines Grundstückskaufvertrags ändert sich nicht
dadurch etwas, dass auf beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind
und der Verkäufer mit der Gewährung eines Preisnachlasses einen öffentlichen
Zweck verfolgt.
Für Streitigkeiten aus einem solchen Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen
Gerichten gegeben.
BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 86/12 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2012 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. SchmidtRäntsch
und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 647.223 €.

Gründe:


I.

1
Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1994 verkaufte die Klägerin - die Bundesrepublik Deutschland - dem beklagten Land ein Grundstück. Von dem vereinbarten Kaufpreis, der sich am Verkehrswert des Grundstücks orientierte , gewährte die Klägerin einen Abschlag von 75%. Dieser beruhte auf einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 1993 (VI A 1 - VV 2400 - 1/93); dessen Intention ist es, sicherzustellen, dass die Länder und Gemeinden in den neuen Bundesländern eine angemessene Erstausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke erhalten. Nach dem Erlass ist die zweckentsprechende Mittelverwendung durch vertragliche Abreden zu gewährleisten. Dem entsprechend verpflichtete sich das beklagte Land in dem notariellen Vertrag, binnen eines Zeitraumes von drei Jahren mit der Errichtung eines Verwaltungszentrums bzw. einer Justizvollzugsanstalt auf dem erworbe- nen Grundstück zu beginnen und es nach Erstellung 15 Jahre lang für diesen Zweck zu nutzen. Für den Fall, dass das Land der Verpflichtung nicht nachkommen oder das Grundstück veräußern sollte, ist die Klägerin berechtigt, die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages zu verlangen. Das beklagte Land zahlte den reduzierten Kaufpreis.
2
Die Klägerin, die der Meinung ist, die Zweckbindung des Kaufvertrages sei nicht eingehalten worden, begehrt mit der Klage die Nachzahlung des Verbilligungsabschlages. Auf die Rüge des beklagten Landes hat das Landgericht vorab festgestellt, dass der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt das Land weiterhin die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht.

II.


3
Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, weil es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handele. Die Parteien hätten einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen mit der schuldrechtlichen Verpflichtung zur Eigentumsverschaffung gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und der dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang. Zwar stelle der vereinbarte Verbilligungsabschlag eine Subvention dar, die ihrer Natur nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen sei. Die Gewährung eines Preisnachlasses und die bedingte Möglichkeit der Nachforderung bildeten in dem Gefüge von kaufvertraglichen Rechten und Pflichten aber lediglich einen Bestandteil zur Bestimmung des Umfanges der Leistungspflicht des beklagten Landes und stellten nicht den Hauptzweck des Vertrages dar. Da die Subvention und die Möglichkeit ihrer Rückforderung Bestandteile eines pri- vatrechtlichen Grundstückskaufvertrags seien, leite sich der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag als bürgerlichem Rechtsverhältnis ab.

III.


4
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit ist eröffnet. Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit gemäß § 13 GVG handelt.
5
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn eine gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses , aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Natur eines durch Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bestimmt sich danach, ob der Vertragsgegenstand dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 314 mwN). Für die Zuordnung ist maßgeblich, ob die Vereinbarungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich- oder privatrechtlich ausgestaltet sind und welcher Teil dem Vertrag das entscheidende Gepräge gibt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2005 – III ZB 47/04, BGHZ 162, 78, 80 f; Senat, Beschluss vom 6. Juli 2000 – V ZB 50/99, WM 2000, 2118, 2119; BGH, Urteil vom 12. November 1991 – KZR 22/90, BGHZ 116, 339, 342; BVerwGE 92, 56, 59; BVerwGE 22, 138, 140).
6
2. Der Schwerpunkt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist dem Zivilrecht zuzuordnen (zu ähnlichen Verträgen vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531 Rn. 9; Urteil vom 21. Juli 2006 – V ZR 158/05, WM 2006, 2101 Rn. 22; für einen Verbilligungs- abschlag im Rahmen sog. „Einheimischenmodelle“: Urteil vom 29. November 2002 – V ZR 105/02, BGHZ 153, 93, 96 f. mwN; BVerwGE 92, 56, 58 f.).
7
a) Der Vertrag ist seinem wesentlichen Inhalt nach auf die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück der Klägerin gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gerichtet und damit ein Grundstückskaufvertrag, der dem Zivilrecht (§ 433, § 311b Abs. 1 BGB) zuzurechnen ist. An der privatrechtlichen Natur ändert sich auch dann nichts, wenn auf einer oder beiden Seiten Träger öffentlicher Verwaltung beteiligt sind (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 14 Rn. 10; Schlette, Die Verwaltung als Vertragspartner, S. 132; vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 – V ZB 8/03, NJW-RR 2004, 142, 143). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erhält der Grundstückskaufvertrag dadurch, dass der erwerbende Verwaltungsträger – was regelmäßig der Fall sein wird – das Grundstück für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nutzen will, nicht einen öffentlich-rechtlichen Charakter. Denn die fiskalische Beschaffung der erforderlichen Mittel für die Aufgabenerfüllung vollzieht sich grundsätzlich nach den Regeln des Privatrechts (GmS-OBG, Beschluss vom 10. April 1986 – GmS-OBG 1/85, BGHZ 97, 312, 315 f. mwN; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 13 Rn. 62 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 25b; Schlette, aaO S. 149).
8
b) Der Umstand, dass zu dem Grundstückskauf ein weiterer Regelungsgegenstand in Form des Verbilligungsabschlags hinzutritt, mit dessen Gewährung die Klägerin den öffentlichen Zweck verfolgte, dem beklagten Land zu einer angemessenen Ausstattung an Grundstücken für unmittelbare Verwaltungszwecke zu verhelfen, führt nicht dazu, dass der Grundstückskaufvertrag als öffentlich-rechtlich anzusehen wäre. Die Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in der Gestaltungsform des Privatrechts hat zwar zur Folge, dass die Normen des Privatrechts durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert werden können (Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 63/09, NVwZ 2010, 531, 532; BGH, Urteil vom 7. Februar 1985 - III ZR 179/83, BGHZ 93, 372, 381). Solche, auch von den ordentlichen Gerichten zu berücksichtigende (Senat, Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09, NJW 2010, 3505, 3506 mwN), öffentlich-rechtlichen Bindungen ändern aber nichts an der Rechtsnatur des von den Parteien geschlossenen Grundstückskaufvertrages als privatrechtlichem Vertrag.

IV.


9
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert der Rechtswegentscheidung hat der Senat gemäß § 3 ZPO auf ein Fünftel des Hauptsachewertes festgesetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2008 – V ZB 40/08, NJW 2008, 3572, 3574 mwN).
Stresemann Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland

Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 21.05.2010 - 4 O 539/08 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 20.04.2012 - 3 W 3/11 -

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.