Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 S 2403/17

published on 24/04/2018 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Apr. 2018 - 1 S 2403/17
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Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Oktober 2017 - 5 K 652/17 - werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Verweisung ihres Rechtsstreits betreffend den Abschluss eines Grundstückskaufvertrags in die ordentliche Gerichtsbarkeit.
Die Beklagte ist Inhaberin von Stockwerkseigentum an einem Wohngebäude auf dem in ihrer Gemarkung liegenden Grundstück ... ..., Flst. Nr. .../... Sie ist der Auffassung, dass sich die im Grundbuch eingetragenen Stockwerkseigentumsrechte zu einem einheitlichen Recht vereinigt haben und das Grundbuch dahin zu berichtigen ist, dass das Grundstück als Eigentum gebucht ist. Auf dem benachbarten Grundstück ... ..., Flst. Nr. .../..., befindet sich ein weiteres Wohngebäude, das unmittelbar an jenes angrenzt.
In der „... ...“ vom 19.01.2013 veröffentlichte die Beklagte folgende Bekanntmachung:
„Die Stadt B. an der Riß schreibt zum Verkauf aus: (...)
Wohngebäude, 2-stöckig
In 88400 B. an der Riss, ... ...
Baujahr ca. 1730, Wohnfläche ca. 126 m2, mit 2 Wohneinheiten (...).
Der Richtwert liegt bei 25.000,-- EUR (...)
Die Ausschreibungen erfolgen freibleibend unter Berücksichtigung des Höchstgebots. Die Stadt B. behält sich die Versteigerung unter den Höchstbietenden vor.
(...) Schlusstermin für die Angebotsabgabe: 25.02.2013“
Bis zu dem genannten Schlusstermin gingen acht Angebote ein. Das gemeinsame Angebot des Klägers zu 1, eines Architekten, und der Klägerin zu 2 in Höhe von 60.650,-- EUR war das höchste. Der Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Beklagten hielt dieses Ergebnis in einem Vermerk vom 12.03.2013 fest. Er führte darin weiter aus: „Durch das Bauverwaltungsamt wurde uns mitgeteilt, dass [der Kläger zu 1] an einigen Standorten in B. Gebäude erworben hat: Es kam bei nahezu allen Baumaßnahmen zu Verstößen bis hin zu(m) Rechtsstreit. Da die Stadt hier einen Einfluss auf die Entwicklung hat, wird gebeten, einen Verkauf zu überdenken.“
In einer Besprechung am 13.03.2013 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass der Gemeinderat über den Verkauf entscheide und sich auch gegen die Kläger entscheiden könne. Am 15.03.2013 führte der Eigenbetrieb eine Besprechung mit den Klägern durch, in der er sinngemäß erklärte, dass sie die Höchstbietenden seien. Ob ihnen in dem Termin ein Zuschlag erteilt wurde und sie eine solche Erklärung annahmen, ist zwischen den Beteiligten umstritten.
Mit Schreiben vom 07.05.2013 teilte die Beklagte den Klägern und den übrigen Bietern mit: „An der markanten Stelle ... ... in Verbindung mit der ... ... wird letztendlich nach einer Gesamtlösung für diesen Bereich gesucht. Die ursprüngliche Ausschreibung wird dieser städtebaulichen Anforderung nicht gerecht. Daher wurde die Ausschreibung für das Gebäude ... ... ... aufgehoben. Wir streben nun zunächst die Klärung der Situation der beiden Gebäude an. Anschließend soll ein erneuter Gebäudeverkauf angestrebt werden.“ Mit Schreiben unter anderem vom 17.05.2013 widersprachen die Kläger der Aufhebung der Ausschreibung.
Im April 2014 erwarben die Kläger das Grundstück ... ... Seit dem Frühjahr 2014 führten sie mit der Beklagten zudem erneut Verhandlungen über den Erwerb des Grundstücks ... ... Mit Schreiben vom 12.11.2014 übermittelte die Beklagte ihnen den Entwurf eines Kaufvertrags. Der Entwurf sah vor, dass die Beklagte den Klägern das Grundstück zum Preis von 60.650,-- EUR verkauft (§§ 1 f. des Entwurfs). § 4 trug die Überschrift „Verpflichtungen des Käufers, Rücktrittsrecht“ und enthielt in seinem Absatz 1 unter anderem folgende Bestimmungen:
„Der Käufer erwirbt den Vertragsgegenstand zum Abriss und zur Neubebauung.
10 
Er verpflichtet sich gegenüber dem Verkäufer,
11 
a) unverzüglich einen qualifizierten Architekten bzw. Architekturbüro zur Erarbeitung von Vorentwürfen für die Neubebauung auszuwählen, - die Auswahl bedarf der Zustimmung der Stadt B. - Baudezernat -;
b) den ausgewählten Architekten bzw. Architekturbüro mit den Vorentwürfen zu beauftragen;
c) die erarbeiteten Vorentwürfe im Gestaltungsbeirat der Stadt B. beraten zu lassen;
d) die Auswahl des umzusetzenden Vorentwurfs einer Jury zu überlassen, die wie folgt bestimmt wird:
12 
Legt der Käufer der Stadt B. Vorentwürfe vor, die nach lit. a und b erarbeitet wurden, jedoch nach der von der Stadt B. nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung ungeeignet sind, so kann die Stadt zur Erarbeitung neuer Vorentwürfe folgendes Vorgehen verlangen:
13 
Der Käufer hat zur Erarbeitung neuer Vorentwürfe eine Mehrfachbeauftragung mit vier qualifizierten Planungsbüros durchzuführen, von denen zwei vom Käufer und zwei vom Verkäufer bestimmt werden.
14 
Mit den sich aus dieser Mehrfachbeauftragung ergebenden Vorentwürfen ist sodann wieder nach oben lit. c und d zu verfahren.“
15 
Mit Schreiben vom 29.01.2015 teilten die Kläger mit, dass sie dem Vertragsentwurf nicht zustimmen könnten. Nach der Ausschreibung sei ihnen nach Abgabe des Höchstgebots ein unbedingter Zuschlag erteilt worden. Für die in § 4 des Entwurfs enthaltenen Regelungen gebe es keinen Rechtsgrund. Falls § 4 gestrichen werde, würden sie dem Vertragsentwurf zustimmen.
16 
Die Beklagte erwiderte im folgenden Schriftverkehr mit Schreiben vom 13.10.2016, die am 07.05.2013 erklärte Aufhebung der Ausschreibung habe die Bedeutung gehabt, dass das damals von den Klägern unterbreitete Angebot nicht angenommen worden sei. Die späteren Verhandlungen hätten mit der ursprünglichen Annonce in der Zeitung nichts zu tun. Ansprüche aus der ursprünglichen Ausschreibung könnten die Kläger nicht herleiten. Den später unterbreiteten Vertragsentwurf hätten sie abgelehnt.
17 
Nachdem weitere Verhandlungen zwischen den Beteiligten zu keiner Einigung führten, haben die Kläger am 13.02.2017 Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben und beantragt:
18 
1. Es wird festgestellt, dass die Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten vom 19.01.2013 betreffend den Verkauf des im städtischen Eigentum befindlichen Gebäudes ... ... in B. durch Schreiben der Beklagten vom 07.05.2013 und 13.10.2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen (gemeint: die Kläger in ihren) Rechten verletzt.
19 
2. Der Beklagte wird bis zur Entscheidung über Ziff. 1 untersagt, das Gebäude erneut auszuschreiben oder an einen anderen als den (gemeint: als die) Kläger zu veräußern.
20 
3. Es wird festgestellt, dass die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes rechtswidrig ist.
21 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat unter anderem geltend gemacht, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet, und vorsorglich beantragt, die Klage abzuweisen.
22 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Ravensburg verwiesen.
23 
Gegen diesen Beschluss wenden sich die Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, der die Beklagte entgegengetreten ist.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
25 
Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht und mit zutreffender Begründung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit in die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen.
26 
Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Der Charakter des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Natur des Rechtsverhältnisses, nicht dagegen die rechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs durch den Kläger selbst. Für die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit genügt es, dass für das Rechtsschutzbegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen ist (BVerwG, Beschluss vom 15.12.1992 - 5 B 144.91 -, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 5; Senat, Beschl. v. 07.11.2016 - 1 S 1386/16 - VBlBW 2017, 170). Nach diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass die von den Klägern verfolgten Klagebegehren nicht öffentlich-rechtlicher Natur sind.
27 
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Begehren dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist.
28 
Die Kläger begehren mit diesem Antrag die Feststellung, dass die mit Schreiben vom 07.05.2013 erfolgte Aufhebung der Ausschreibung der Beklagten vom 19.01.2013 rechtswidrig ist. Diese Feststellung soll ihrem dahinterstehenden Ziel dienen, mit der Beklagten einen Kaufvertrag abzuschließen, dessen Inhalt sich nach dem Ausschreibungstext und ihrem Höchstgebot richtet, der aber die Beschränkungen aus § 4 des 2014 formulierten Vertragsentwurfs nicht enthält. Die Kläger machen damit der Sache nach geltend, die Beklagte habe das Ausschreibungsverfahren nicht abbrechen dürfen und sie könnten (weiterhin) Ansprüche aus diesem Verfahren gegen die Beklagte herleiten. Ob das mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Klagebegehren dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, richtet sich daher maßgeblich nach der rechtlichen Qualifikation des von der Beklagten durchgeführten Ausschreibungsverfahrens und der dadurch hergestellten rechtlichen Beziehung zwischen ihr und den Klägern. Das Verfahren und das dadurch geschaffene Rechtsverhältnis sind dem bürgerlichen Recht zuzuordnen.
29 
Wenn die öffentliche Hand - wie hier die Beklagte - für einen Grundstücksverkauf freiwillig den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 22.02.2008 - V ZR 56/07 - BauR 2008, 736 und Urt. v. 12.06.2001 - X ZR 150/99 - DVBl. 2001, 1603 m.w.N.; LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010 - 1 O 986/10 - NdsRpfl 2010, 277). Dieses vorvertragliche Rechtsverhältnis dient der Anbahnung eines möglichen Kaufvertragsabschlusses, der sich nach Privatrecht richtet. Das vorvertragliche Rechtsverhältnis ist daher ebenso wie etwaige daraus abzuleitende Pflichten und Rechte grundsätzlich dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.05.2010 - 8 E 419/10 - NWVBl 2011, 75; OVG MV, Beschl. v. 30.05.2007 - 3 O 58/07 - NordÖR 2007, 362; BGH, Urt. v. 22.02.2008, a.a.O., und Urt. v. 12.06.2001, a.a.O.; LG Stuttgart, Urt. v. 24.03.2011 - 17 O 115/11 - juris; LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.; s. auch BVerwG, Beschl. v. 02.05.2007 - 6 B 10.07 - BVerwGE 129, 9 m.w.N. zu Verfahren betreffend die Vergabe öffentlicher Aufträge). Vor den Zivilgerichten auszutragen sind daher grundsätzlich insbesondere Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob ein solches Bieterverfahren wirksam aufgehoben wurde (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2001, a.a.O.), ob ein Bieter zu Unrecht nicht zum Zuge kam (vgl. OVG NW, Beschl. v. 19.05.2010, a.a.O.; OVG MV, Beschl. v. 30.05.2007, a.a.O.) und ob einem Bieter ein Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Bieter zu untersagen (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.).
30 
Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen dann in Betracht, wenn dem „Vergabeverfahren“ trotz der per se privatrechtlichen Abwicklung eine nach öffentlichem Recht zu beurteilende Entscheidungsstufe vorgeschaltet ist oder das Rechtsverhältnis aus anderen Gründen öffentlich-rechtlich überlagert wird. Solche Ausnahmen wurden in der Rechtsprechung in besonders gelagerten Einzelfällen erwogen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2013 - 3 K 2686/13 - BWGZ 2014, 1320), so wenn die vergebende Stelle aufgrund öffentlicher Vorgaben in ihrer Entscheidung gebunden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.01.1995 - 8 S 841/94 - NVwZ-RR 1995, 558 und Beschl. v. 12.03.1993 - 8 S 2554/92 - BWGZ 1993, 272 sowie HessVGH, Beschl. v. 20.12.2005 - 3 TG 3035/05 - ZfbR 2006, 806, jeweils zu Grundstückveräußerungen in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne der §§ 165 ff. BauGB a.F.), wenn die Vergabeentscheidung aus Bemühungen der Gebietskörperschaft hergeleitet wurde, im Rahmen der Daseinsvorsorge eine bestimmte Nutzung des Grundstücks zu erreichen (vgl. VG Münster, Beschl. v. 19.01.2009 - 1 L 673/08 - juris), wenn die Auswahl unter den Kaufinteressenten nach Vergabekriterien, die im öffentlichen Interesse die Förderung eines bestimmten Personenkreises (z.B. kinderreiche Familien) bezweckten, getroffen wurde (vgl. OVG NW, Beschl. v. 30.06.2000 - 21 E 472/00 -, NWVBl 2001, 19), oder wenn der Träger öffentlicher Verwaltung mit ihr hoheitliche Zwecke verfolgte (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 01.09.1992 - 7 E 11459/92 - NVwZ 1993, 381, zur Förderung der örtlichen gewerblichen Wirtschaft und der Städtebaupolitik; VG Minden, Beschl. v. 08.11.2010 - 2 L 451/10 -, juris, zur Subventionierung ortsansässiger Gewerbetreibender, Wohnungsbauförderung o. dgl.). Als eröffnet wurde der Verwaltungsrechtsweg ferner in einem Fall angesehen, in dem die Gemeinde für die Vergabe eines Baugrundstücks der Form nach ein Verwaltungsverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1, § 9 LVwVfG gewählt hatte, das nur einem Träger öffentlicher Gewalt zusteht (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 29.09.2013, a.a.O.).
31 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte bei der Anbahnung des Verkaufs, wie er durch ihre Ausschreibung vom 19.01.2013 ausgestaltet wurde, öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen war oder dass das auf den Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages angelegte Ausschreibungsverfahren aus anderen Gründen im Schwerpunkt öffentlich-rechtlich geprägt gewesen sein könnte. Hierauf nimmt der Senat Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
32 
a) Ohne Erfolg halten die Kläger dem entgegen, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass die Beklagte von ihnen mit der Vorlage des Kaufvertragsentwurfs verlangt habe, Leistungspflichten einzugehen, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien.
33 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Kläger meinen, § 4 des Vertragsentwurfs Pflichten formuliert, die dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind, ob der dort vorgesehene Abriss des Gebäudes, wie sie vortragen, denkmalschutz- und baurechtliche Fragen aufwirft, und ob mit einem Vertrag mit dem von der Beklagten entworfenen Inhalt die „Geschäftsgrundlage“ für den Erlass von hoheitlichen Akten geschaffen werden soll. Denn das Vorbringen der Kläger ist unabhängig davon nicht dazu geeignet, den öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsstreits zu belegen. Die Kläger verlieren bei ihren auf den Inhalt des Vertragsentwurfs zielenden Einwänden den Streitgegenstand ihres mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Klagebegehrens aus dem Blick. Sie begehren damit sinngemäß die Feststellung, dass das mit der Ausschreibung vom 19.01.2013 begonnene Bieterverfahren von der Beklagten nicht wirksam beendet wurde. Entscheidend ist daher, ob das mit der Einleitung dieses Verfahrens begründete vorvertragliche und, wie gezeigt, grundsätzlich privatrechtliche Schuldverhältnis im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise öffentlich-rechtlich überlagert war. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich nach dem Anlass und dem Inhalt der Ausschreibung. Unerheblich sind dagegen Wünsche der Beklagten zum Inhalt eines möglichen Kaufvertrags, die sie erst nach der im Mai 2013 - zu Recht oder zu Unrecht - erklärten Beendigung des Ausschreibungsverfahrens in den ab 2014 geführten Vertragsverhandlungen geäußert hat. Denn aus der - für die Kläger erkennbaren - Sicht der Beklagten sind diese Äußerungen gerade nach und außerhalb dieses Verfahrens in zeitlich späteren und davon getrennten, freihändig geführten Verkaufsverhandlungen gefallen. Solche aus der erkennbaren Sicht der Gemeinde nach und außerhalb des Ausschreibungsverfahrens geäußerten Vorstellungen zum Inhalt eines möglichen Vertrages können, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren nicht nachträglich ein anderes Gepräge geben. Mit dem ursprünglichen Ausschreibungsverfahren wollte die Beklagte aber allein den Abschluss eines privatrechtlichen Kaufvertrages anbahnen, ohne damals bereits städtebauliche oder sonstige öffentlich-rechtlich geprägte Ziele zu verfolgen. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bei der ursprünglichen Ausschreibung bereits das Ziel verfolgte, den zu findenden Käufer vertraglich zu bestimmten baulichen Maßnahmen zu verpflichten.
34 
Die Kläger nehmen unabhängig davon nicht ausreichend in den Blick, dass sie mit ihrem Klageantrag zu 1 nicht gegen Regelungen in einem mit der Beklagten bereits geschlossenen Vertrag mit nach ihrer Auffassung öffentlich-rechtlichen Pflichten vorgehen möchten, sondern den Abschluss eines erst noch zu schließenden Kaufvertrages vorantreiben wollen, der die in § 4 des Vertragsentwurfs formulierten - aus ihrer Sicht öffentlich-rechtlichen - Pflichten geradenicht enthält. Dass für einen Anspruch auf Abschluss eines gerade nicht öffentlich-rechtlich zu beurteilenden Vertrages eine Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht zu finden sein könnte, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sie erstreben den Abschluss eines Vertrages, der die Pflicht der Beklagten zur Übertragung ihres Eigentums an dem fraglichen Grundstück und ihre Pflicht zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises begründen und sich darauf im Wesentlichen beschränken soll. Damit sind die Hauptleistungspflichten eines privatrechtlichen Kaufvertrages umschrieben (vgl. §§ 433, 311b Abs. 1 BGB und BGH, Beschl. v. 19.09.2012 - V ZB 86/12 - NJW 2012, 3654, zu einem - privatrechtlich einzuordnenden - Grundstückskaufvertrag zwischen zwei Trägern der öffentlichen Verwaltung). Eine Klage, mit der im Kern Ansprüche auf den Abschluss eines solchen Vertrages verfolgt werden, ist auf dem ordentlichen Rechtsweg zu führen.
35 
b) Die Kläger können auch nicht mit Erfolg geltend machen, der „vorgesehene Kaufpreis“ (gemeint wohl: von 60.650,-- EUR) trete hinter dem „erklärten Hauptziel“ der Beklagten, für die Neubebauung des Grundstücks ... ... eine ihren Vorstellungen entsprechende Lösung zu finden, „völlig in den Hintergrund“. Die Kläger wollen mit diesem Einwand wohl belegen, dass ein Kaufvertrag mit dem im Vertragsentwurf vorgesehenen Inhalt im Schwerpunkt dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Städtebaurecht zuzuordnen wäre. Auch dieser Einwand führt aus dem oben genannten Grund nicht weiter, weil er an dem mit dem Klageantrag zu 1 verfolgten Streitgegenstand vorbeigeht.
36 
c) Öffentlich-rechtlich wird der von den Klägern mit dem Klageantrag zu 1 betriebene Rechtsstreit auch nicht durch ihren Einwand, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, „dass die Veräußerung des streitgegenständliche(n) Objekts so wie von der Beklagten vorgesehen in den Schutzbereich des Eigentums der Kläger eingreift, da es über eine gemeinsame Kommunwand mit dem im Eigentum (der Kläger) stehenden Gebäudehälfte ... ... verbunden ist“. Der Einwand führt schon deshalb nicht weiter, weil er erneut auf § 4 des im Jahr 2014 vorgelegten - aus den oben genannten Gründen für die Rechtsnatur der vorliegenden Streitigkeit nicht maßgeblichen - Vertragsentwurfs und die dort entworfene Abrisspflicht der potentiellen Käufer abstellt.
37 
Unabhängig davon trifft der Einwand auch in seinem rechtlichen Ansatz nicht zu. Denn in das Eigentum der Kläger am Grundstück ... ... wird weder durch den Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrages über das Nachbargrundstück ... ... noch durch den dinglichen Vollzug dieses Vertrages durch eine Übereignung dieses Grundstücks an die Kläger oder einen Dritten „eingegriffen“. Der Einwand der Kläger führt selbst dann nicht weiter, falls unterstellt wird, sie wollen (eigentlich) geltend machen, sie würden, wenn sie den Vertrag wie im Entwurf vorgesehen abschlössen, dazu verpflichtet, im Zuge des Abrisses des Gebäudes auf dem Grundstück ... ... Eingriffe auch an dem Gebäude Grundstück ... ... vorzunehmen. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb allein die Vereinbarung einer Nebenpflicht in einem Kaufvertrag, wonach der Käufer nach dem Erwerb des Kaufgegenstands bestimmte Eingriffe in sein Privateigentum vorzunehmen hat, auf eine öffentlich-rechtliche Pflicht führen soll. Der Umstand, dass Eigentum unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des von den Klägern hervorgehobenen Art. 14 Abs. 1 GG steht, führt nicht dazu, dass vertragliche Pflichten zur Übertragung oder Belastung des Eigentums oder zu Eingriffen in dasselbe stets öffentlich-rechtlicher Natur sind. Umso weniger führt der Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall weiter, in dem die Kläger keine Eingriffe Dritter in ihr bestehendes Eigentum abwehren, sondern im Gegenteil den Erwerb von neuem Eigentum ermöglichen wollen.
38 
2. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 2 verfolgte Begehren der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.
39 
Der schriftsätzlich formulierte Klageantrag zu 2 zielt darauf, es der Beklagten bis zur Entscheidung über den Klageantrag zu 1 zu untersagen, das Objekt in der ... ... erneut auszuschreiben oder an einen anderen als die Kläger zu veräußern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, über diesen Antrag sei schon deshalb nicht auf dem Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden, weil die Kläger zugleich mit der Klagebegründung klargestellt hätten, dass sie die Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz - um einen solchen handele es sich bei dem Begehren wohl - noch nicht beabsichtigten, solange die Schaffung irreversibler Fakten durch die Beklagte nicht drohe, wofür nichts ersichtlich sei. Über einen bislang allenfalls für die Zukunft in Aussicht gestellten Antrag brauche die Kammer jedoch nicht zu entscheiden. Dieser Auslegung des erstinstanzlichen Vortrags der Kläger, die auch nach Ansicht des Senats sachdienlich ist (vgl. § 88 VwGO), sind die Kläger im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Es fehlt daher in Bezug auf den - nur potentiell in Aussicht gestellten - Klageantrag zu 2 bereits an einer Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Das Verwaltungsgericht hat weiter entschieden, dass, unabhängig von dem zuvor Gesagten, das mit dem Klageantrag zu 2 (möglicherweise künftig) verfolgte Begehren der Kläger an den Antrag zu 1 anknüpfe und dessen Rechtsnatur teile. Auch diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsstreitigkeiten um die Frage, ob einem Bieter in einem von der Gemeinde zur Grundstücksveräußerung freiwillig durchgeführten Bieterverfahren ein auf Unterlassung gerichteter Anspruch zusteht, dem Träger der öffentlichen Verwaltung die Erteilung des Zuschlags an einen bestimmten anderen Bieter zu untersagen, sind, wie gezeigt, grundsätzlich - und so auch hier - vor den Zivilgerichten auszutragen (vgl. LG Oldenburg, Urt. v. 06.05.2010, a.a.O.).
41 
3. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich entschieden, dass auch für das mit dem Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren festzustellen, „dass die Verpflichtung zum Abriss des Gebäudes rechtswidrig ist“, nicht der Verwaltungs-, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben ist.
42 
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte (im Zusammenhang mit ihren „Abrisswünschen“) einseitig und im Über-/Unterordnungsverhältnis gegen die Kläger vorgehen wolle. Die im Klageantrag zu 3 in Bezug genommene „Verpflichtung“ zum Abriss könne daher allenfalls in dem den Klägern unterbreiteten Vertragsangebot gesehen werden. Dessen Annahme habe ihnen freigestanden und stehe ihnen weiter frei. Die Kläger sind diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Das mit dem Antrag zu 3 verfolgte Begehren ist unabhängig davon auch nach Auffassung des Senats dem bürgerlichen Recht zuzuordnen. Der Antrag zielt der Sache nach (erneut) auf die Feststellung, dass sie aus dem 2013 eingeleiteten Ausschreibungsverfahren und dem dadurch begründeten vorvertraglichen Schuldverhältnis einen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages ableiten können, der lediglich die Hauptleistungspflichten zur Eigentumsübertragung und Kaufpreiszahlung, aber nicht die in § 4 des Entwurfs formulierten Pflichten enthält. Für einen solchen Kontrahierungsanspruch bietet das öffentliche Recht im vorliegenden Fall keine Grundlage. Das übrige Beschwerdevorbringen, insbesondere die von den Klägern unter dem 19.12.2017 ergänzend vorgelegte bauhistorische Untersuchung und die unter dem 15.01.2018 eingereichten Presseberichte rechtfertigen auch insoweit keine andere Beurteilung.
43 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die streitigen Rechtsverhältnisse können den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden. Der Senat macht von dem ihm deshalb durch § 159 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessen in der Weise Gebrauch, dass er ihnen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner auferlegt.
44 
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, da bei Erfolglosigkeit der Beschwerde eine vom Streitwert unabhängige Gerichtsgebühr von 60,00 EUR anzusetzen ist (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
45 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Juni 2016 - 2 K 5419/14 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe  1 Die zulässige Beschwerde der Beklagte
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published on 14/11/2018 00:00

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Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.