Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2007 - 1 S 1041/05

bei uns veröffentlicht am19.03.2007

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2005 - 4 K 3595/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, welchen rechtlichen Vorgaben die Legehennenhaltung der Klägerin genügen muss.
Die Klägerin betreibt eine Legehennenhaltung. Sie hat den Betrieb seit 01.08.1997 von ihrem Geschäftsführer als dem Inhaber des Verpachtungsbetriebs (Geflügelhof ...) gepachtet. Dieser hatte mit Kaufvertrag vom 30.07.1997 den Betrieb (Grundstück samt Gebäuden sowie die beweglichen Wirtschaftsgüter) zum Preis von 5.188.000 DM von den bisherigen Eigentümern erworben. Die Klägerin selbst kaufte für den Betrag von 500.000 DM sämtliche Maschinen und Geräte der dazu gehörenden Packstelle sowie Hühner zu einem Gesamtpreis von 500.000 DM zzgl. MWSt. Den Verkäufern des Betriebs war vom Regierungspräsidium Stuttgart am 01.10.1993 für die Anlage eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung „für den Einbau und den Betrieb von Salmet-Trockenbatterien mit Wedellüftung in den Legehallen-Teilen 2 bis 6, von Kotumsetzanlagen in den Kotbunkern 3, 4 und 5 und von Kratzböden zum Abtransport des Düngers in die Kotbunker“ erteilt worden.
Die Anlage war in Übereinstimmung mit den Regelungen der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Verordnung zum Schutz von Legehennen bei Käfighaltung (Hennenhaltungsverordnung - HHVO -) vom 10.12.1987 (BGBl. I S. 2622) auf bis zu 180.000 Legehennenplätze ausgerichtet. Diese Verordnung setzte die Richtlinie des Rates 86/113/EWG vom 25. März 1986 (ABl. 1986 Nr. L 95 S. 45) und die - inhaltlich gleichlautende - Richtlinie des Rates 88/166/EWG vom 7. März 1988 (ABl. 1988 Nr. L 74 S. 83) zur Festsetzung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen in Käfigbatteriehaltung um; sie sah in § 2 Abs. 2 u.a. eine uneingeschränkt nutzbare Käfigbodenfläche je Legehenne von mindestens 450 cm², bei Tieren mit einem Durchschnittsgewicht von über 2 kg von mindestens 550 cm², vor.
Mit Urteil vom 06.07.1999 (- BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1) erklärte das Bundesverfassungsgericht die Hennenhaltungsverordnung für nichtig, weil u.a. die Regelungen zur Mindestkäfigbodenfläche und zur Futtertroglänge mit der Ermächtigungsnorm des § 2a Abs. 1 TierschG unvereinbar seien und im Übrigen ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG vorliege.
Zur Schließung der dadurch entstandenen Regelungslücke sowie zur Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) wurde am 28. Februar 2002 die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV - erlassen. Sie sieht in § 13 ff. tierschutzgerechtere Haltungsbedingungen vor. Die in der Verordnung enthaltenen - teilweise über die Richtlinie hinausgehenden - Übergangsregelungen bestimmen, dass die herkömmliche Käfighaltung in Altanlagen, die der für nichtig erklärten Hennenhaltungsverordnung entsprochen haben und die vor dem 06.07.1999 in Benutzung genommen worden sind, nur noch bis zum 31.12.2002 zulässig sein soll (§ 17 Abs. 5 TierSchNutztV a.F., mittlerweile § 33 Abs. 5 TierSchNutztV i.d.F. der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 30.11.2006 ). Anschließend muss jede Legehenne in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 in Benutzung genommen worden sind, über eine uneingeschränkt nutzbare Käfigbodenfläche von mindestens 550 cm², bei Hennen über 2 kg Gewicht von 690 cm² sowie eine Futtertroglänge von 12 cm verfügen können. Diese Haltung war in der ursprünglichen Fassung der Übergangsvorschrift ausnahmslos nur bis zum 31.12.2006 erlaubt (§ 17 Abs. 4 TierSchNutztV a.F); durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 01.08.2006 (BGBl. I S. 1804) ist die Übergangsfrist verlängert worden bis zum 31.12.2008, in Ausnahmefällen bis zum 31.12.2009, falls der Inhaber ein verbindliches Konzept zur Umstellung auf neue Haltungseinrichtungen - darunter auch die zugleich ergänzend eingeführte „Kleingruppenhaltung“ (§ 13b TierSchNutztV) - bis zum 15.12.2006 vorgelegt hat (§ 33 Abs. 4 TierSchNutztV i.d.F. der Verordnung vom 30.11.2006). Danach ist eine Haltung in herkömmlichen Käfiganlagen vollständig verboten; für bereits genehmigte sogenannte ausgestaltete Käfiganlagen ist mittlerweile eine Haltung bis zum 31.12.2020 zulässig (§ 33 Abs. 3 TierSchNutztV i.d.F. der Verordnung vom 30.11.2006).
Nachdem auf ein zunächst vereinbartes monatliches Pachtentgelt von 103.000 DM schon für die Jahre 1997 bis 1999 jeweils ein Pachtnachlass in beträchtlicher Höhe gewährt und die Pacht für November 2001 bis einschließlich Juni 2002 wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Klägerin ausgesetzt worden war, beträgt - nach Kündigung durch die Klägerin zum 31.12.2003 unter Berufung auf die Neuregelung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - die monatliche Pacht zwischenzeitlich 20.000 EUR.
Mit Schreiben vom 28.04.2003 beantragte der Verpächter beim Landratsamt Heilbronn eine unbefristete Ausnahmegenehmigung, um abweichend von § 13 und § 17 Abs. 5 TierSchNutztV über den 31.12.2002 hinaus Legehennen unter den bisherigen Bedingungen halten zu dürfen. Seinem Rechtsvorgänger, dem Verkäufer der Anlage, sei eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden, die auch die zuvor schon vorhandene Tierplatzzahl von 180.000 als fortbestehend zugesichert habe. Durch die Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen sei er andernfalls gezwungen, den Bestand in den Käfigen um 20% herabzusetzen. Die zum 01.01.2007 in Kraft tretende Legehennenhaltung in sog. ausgestalteten Käfigen sei mit den herkömmlichen Käfigen überhaupt nicht mehr möglich. Die zu kurz bemessenen Übergangsfristen beeinträchtigten den Bestand des eingerichteten und genehmigten Betriebes bis hin zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz. Im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung seien 1997/1998 Investitionen im Gesamtvolumen von 7.070.500 DM getätigt worden. Diese Investitionen hätten sich bislang nicht amortisieren können.
Mit einem an „Geflügelhof ...“ adressierten Bescheid vom 06.08.2003 lehnte das Landratsamt die begehrte Ausnahmegenehmigung ab, da eine solche in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht vorgesehen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 zurück. Es führte aus, dass die Übergangsregelungen für Altanlagen einen Bestandsschutz angemessen berücksichtigten; die Interessen des Betriebsinhabers würden durch das Interesse an einer tierschutzkonformen Tierhaltung (Art. 20a GG) eingeschränkt.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung ausgeführt: Durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung werde sie in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, das auch ihren Gewerbebetrieb umfasse, verletzt. Die vorgesehene Übergangszeit reiche nicht aus, um ihren Betrieb in wirtschaftlich sinnvoller Weise umstellen zu können. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung komme in diesem Punkt einem enteignungsgleichen Eingriff gleich, da aufgrund der Übergangsfristen die getätigten Investitionen, für die eine Tilgung von 10 bis 15 Jahren vorgesehen sei, nicht ausgeschöpft werden könnten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass sie berechtigt sei, entgegen der - zum damaligen Zeitpunkt geltenden - Bestimmung des § 17 Abs. 5 TierSchNutztV über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 - 5 TierSchNutztV entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm² oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg, von mindestens 550 cm² vorhanden ist.
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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2005 (RdL 2006, 46) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten liege insbesondere deswegen vor, weil der Beklagte wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit gegen die Klägerin vorgehen könne. Ein berechtigtes Interesse komme der Klägerin ebenfalls wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen der streitigen Normen zu. Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin sei nicht berechtigt, die Legehennen über den 31.12.2002 hinaus auf einer Grundfläche je Henne von 450 cm² beziehungsweise 550 cm² zu halten. Der nationale Gesetzgeber dürfe strengere Anforderungen als die Richtlinie regeln. Ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sei nicht ersichtlich. Auch inhaltlich sei die Regelung nicht zu beanstanden. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers, den Belangen des Tierschutzes nach Art. 20a GG gegenüber den nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und langsamen Umstellung der Tierhaltung den Vorrang einzuräumen, bewege sich noch im Rahmen gesetzgeberischen Ermessens und sei nicht zu beanstanden. Auf eine Bestandsschutz vermittelnde Genehmigung könne sich die Klägerin nicht berufen; denn der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung komme lediglich anlagenimmanente Wirkung zu, während sie keine Aussagen über die Art der Tierhaltung enthalte. Hinzu komme, dass sich die Klägerin auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung nicht berufen könne, da bereits im Jahre 1990 ein Normenkontrollverfahren gegen die zum Zeitpunkt der Genehmigung geltende Hennenhaltungsverordnung anhängig gemacht worden sei und die Klägerin deshalb mit einer Überprüfung der Haltungsbedingungen für Legehennen habe rechnen müssen; die Klägerin habe von der Diskussion über einen erhöhten Flächenbedarf der Hühner Kenntnis nehmen können.
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Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Berufung führt die Klägerin aus: Eine tatsächliche Abwägung der widerstreitenden Belange habe nicht stattgefunden. Die eingeräumten Übergangsfristen seien zu kurz bemessen; sie führten zu ihrer Insolvenz und es sei auch kein Grund ersichtlich, warum allein zum Nachteil der deutschen Eierproduzenten von den Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG abgewichen werde. Diese Wettbewerbsverzerrung sei eine Inländerdiskriminierung. Außerdem erwachse aus der Genehmigung vom 01.10.1993 Bestandsschutz, der sie zum weiteren Betrieb ihrer Anlage ermächtige, solange dieser Bescheid rechtskräftig Bestand habe; denn diese Genehmigung habe die konkrete Form der Legehennenhaltung, die noch heute betrieben werden, zum Gegenstand. Das bereits 1990 eingeleitete Normenkontrollverfahren gegen die Hennenhaltungsverordnung führe zu keinem anderen Ergebnis; dieses Verfahren habe nicht dazu geführt, dass in deutlicher Weise von einer bevorstehenden wirtschaftlichen Einschränkung habe ausgegangen werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2005 - 4 K 3595/04 - abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, entgegen § 33 Abs. 5 TierSchNutztV über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 33 Abs. 4 Nr. 3 - 5 TierSchNutztV entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm² oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg, von mindestens 550 cm² vorhanden ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er führt aus, der Vertrauensschutz sei durch den Bestandsschutz begrenzende gesetzliche Regelungen in zulässiger Form eingeschränkt worden. Andernfalls wären dauerhaft tierschutzwidrige Zustände legitimiert worden. Auch die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG führe zu keiner anderen Bewertung, da eine Konzentration nur bei anderen behördlichen Entscheidungen eintrete; eine solche Präventivkontrolle sei im einschlägigen Tierschutzrecht jedoch gar nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen die Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG sei vorliegend ebenfalls nicht gegeben, da insoweit den Belangen des Tierschutzes nach Art. 20a GG der Vorrang zukomme.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Für die begehrte Feststellung ist kein Raum, denn die Klägerin ist verpflichtet, die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - unter Beachtung der Übergangsvorschriften - einzuhalten. Diese Verordnung steht mit höherrangigem Recht in Einklang (II. 1.). Von deren Beachtung ist die Klägerin nicht wegen der Bestandskraft eines entgegenstehenden Bescheids enthoben (II. 2.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig.
21 
Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Verbindlichkeit der Vorschriften der TierSchNutztV für den Betrieb der Klägerin. Damit ist die Anwendung von Normen des öffentlichen Rechts, die das Verhalten der Beteiligten steuern sollen, auf einen bereits  überschaubaren Sachverhalt streitig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <264 f.>; Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 <329>). Dabei ist es unschädlich, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin maßgeblich von der Gültigkeit einer Rechtsordnung abhängt; denn § 47 VwGO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <278>). Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da sie geltend machen kann, durch die Anwendung der streitigen Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Die Klägerin hat auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Denn sie kann nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, bis sie mit ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen überzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 1.86 -, BVerwGE 77, 214 <215 f.>). In dieser Hinsicht könnten Anfechtungsklagen, die gegen etwaige tierschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage des § 16a TierSchG zu richten sind, einen effektiveren Rechtsschutz nicht bieten, so dass der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 <2535> m.w.N.).
II.
22 
Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin muss bei der Haltung der Legehennen die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beachten.
23 
1. Die Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
24 
a) Der von der Klägerin gerügte formelle Fehler eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. Will der Verordnungsgeber nach seinem erkennbar geäußerten Willen von mehreren Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch machen, so muss er diese vollständig in der Verordnung angeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 <42>). Diesen Anforderungen wird die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 28.02.2002 gerecht. Sie zitiert in ihrer Präambel die einschlägigen bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht nur des Tierschutzgesetzes, sondern auch des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), dessen Fehlen vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden war (Urteil vom 06.07.1999 - BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 <43>). Darüber hinaus werden, wenn auch nicht in der Präambel, so doch in einer amtlichen Fußnote, die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen, nämlich die umzusetzenden Richtlinien aufgeführt. Dahinstehen kann folglich, ob das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sich auch hierauf erstreckt (vgl. hierzu verneinend BVerwG, Urteil vom 20.03.2003 - 3 C 10.02 -, BVerwGE 118, 70 <72 ff.>; vom 16.09.2004 - 3 C 35.03 -, BVerwGE 121, 382 <386>; so auch BFH, Beschluss vom 25.09.2003 - VII B 309/02 -, BFHE 203, 243; die Frage ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG - 1 BvR 2628/04 -).
25 
b) Inhaltlich begegnen die von der Klägerin beanstandeten Übergangsvorschriften keinen rechtlichen Bedenken.
26 
aa) Die Klägerin möchte in erster Linie festgestellt wissen, dass sie in ihrem Betrieb die Legehennen über den in § 33 Abs. 5 TierSchNutztV normierten Endzeitpunkt 31.12.2002 hinaus weiterhin auf der nach der für nichtig erklärten Hennenhaltungsverordnung ausreichenden, aber als tierschutzwidrig zu bewertenden, Grundfläche halten darf.
27 
(1) Diese Übergangsfrist beruht - im Unterschied zu der in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV geregelten - auf der zwingenden europarechtlichen Vorgabe in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 1999/74/EG. Die Vorschrift, nach der ab dem 01.01.2003 für jede Legehennen eine Grundfläche von mindestens 550 cm² zur Verfügung stehen muss, ist für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin allerdings nur insoweit von Bedeutung, als Legehennen mit einem Durchschnittsgewicht von bis zu 2 kg betroffen sind; für die Tiere mit einem größeren Durchschnittsgewicht bleibt die Vorschrift angesichts der Regelung in der Hennenhaltungsverordnung, die die Klägerin ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegt hat, ohne Relevanz.
28 
Gibt das EG-Recht, wie hier, den Inhalt des nationalen Rechts vor, ohne dem nationalen Gesetzgeber Entscheidungsspielräume zu eröffnen, hat das zur Folge, dass sich die Klägerin gegenüber dieser Bestimmung auf ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird sekundäres Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte geprüft, solange im Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ein wirksamer Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet ist, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 < 378 ff.> - Solange II). Dieser Grundsatz ist entwickelt worden anlässlich der innerstaatlichen Anwendungen von Verordnungen, denen gem. Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbare Rechtswirkungen in jedem Mitgliedstaat zukommen. Er ist indessen auch dann zu beachten, wenn es um Richtlinien geht, die gem. Art. 249 Abs. 3 EG - von Ausnahmen abgesehen - nur für die Mitgliedstaaten gelten und deswegen - jedenfalls soweit sie Rechtspflichten des Einzelnen gegenüber dem Staat begründen sollen - immer auf die Umsetzung durch nationales Recht angewiesen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, 1267 <1268>; vom 27.07.2004 - 1 BvR 1270/04 -, NVwZ 2004, 1346; so auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 <56 f.>; a.A: Weidemann, NVwZ 2006, 623 <628>). Zwar wenden die deutschen Behörden in einem solchen Fall deutsches Recht an; der Sache nach geht es indessen um EG-Recht, dessen Anwendungsvorrang bei zwingenden Vorgaben in gleicher Weise wie bei seiner unmittelbaren Geltung durch die Rücknahme des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes hinsichtlich des innerstaatlichen Umsetzungsakts zu sichern ist. Damit wird die politische Verantwortung mit den rechtlichen Maßstäben zur Deckung gebracht (vgl. Masing, NJW 2006, 264 <267>). Die Fachgerichte können demnach auch bei Vorliegen eines Umsetzungsakts die Vereinbarkeit sekundären Gemeinschaftsrechts mit den Grundrechten des Grundgesetzes inzident nur dann prüfen, wenn festgestellt werden kann, dass der Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene generell unter den erforderlichen Standard abgesunken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147 <164>; siehe auch Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 III Rn. 23 f.). Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 <57>).
29 
(2) Die dann in dieser Situation gebotene Prüfung, ob die EG-Norm, die das anzuwendende deutsche Recht zwingend vorgibt, mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, 1267 <1268>), führt indessen zum Ergebnis, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der Übergangsfrist mit den im Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundrechten nicht bestehen; einer Vorlage an den EuGH zur Prüfung nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG bedarf es nicht.
30 
Die Änderung der Haltungsbedingungen für Legehennen und die Übergangsbestimmungen in der Richtlinie 1999/74/EG sind gemeinschaftsrechtlich am Eigentumsrecht und am Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen.
31 
Das Eigentumsrecht ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt (grundlegend Urteil vom 17.12.1979 - Rs. 44/79 - Hauer, Slg. 1979, 3727 Rn. 14 ff.; vgl. Kingreen in: Callies/Ruffert, EUV, EGV, 2. Aufl. 2003, EU Art. 6 Rn. 140 m.w.N.). Er wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gewährleistet (siehe Art. 6 Abs. 2 EU), die sich auch im 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention widerspiegeln; als ergänzende Rechtserkenntnisquelle ist die - als solche rechtlich unverbindliche - Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 (ABl. 2000 Nr. C 364 S. 1) heranzuziehen, die in Art. 17 das Eigentumsrecht garantiert (vgl. Jarass, NVwZ 2006, 1089; BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 <58>).
32 
Betroffen ist vorliegend das Sacheigentum des Verpächters an der Käfiganlage; berührt sind nicht lediglich vom Eigentumsschutz nicht erfasste kaufmännische Interessen und Absichten, deren Ungewissheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört. Anders als etwa bei wettbewerbssteuernden Maßnahmen ist durch die Festsetzung einer größeren Mindestgrundfläche die effiziente wirtschaftliche Verwendbarkeit der Produktionsanlagen unmittelbar betroffen (vgl. Callies in: ders./Ruffert, EUV, EGV, 3. Aufl. 2007, GRCh Art. 17 Rn. 5; Jarass, NVwZ 2006, 1089 <1092>). Dieses eigentumsrechtliche Schutzobjekt wird hier nicht durch den sogenannten Dispositionsschutz ergänzt (siehe hierzu Kingreen, a.a.O., Rn. 150; Penski/Elsner, DÖV 2001, 265 <274 f.>). Denn die Aussicht auf die ungestörte Nutzbarkeit der Produktionsmittel unterfällt nicht den als „wohlerworbene Rechte“ bezeichneten gesicherten Rechtspositionen, die unmittelbar aus dem objektiven Recht abzuleiten sind; vielmehr geht es um subjektive Erwartungen, die als solche keine selbstständige eigentumsrechtliche Bedeutung haben (vgl. Borchardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 1988, S. 80 ff., 86 ff. m.N.)
33 
In der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eierproduktion liegt keine Eigentumsentziehung, die auch bei einer sogenannten de-facto-Enteignung gegeben sein kann. Denn der Eigentümer wird durch die Erhöhung der Mindestgrundfläche nicht von jeder relevanten Nutzung des Eigentumsobjekts ausgeschlossen (vgl. Jarass, NVwZ 2006, 1089 <1092 f.>). Vielmehr liegt eine Nutzungsregelung vor. Als solche ist sie dann rechtmäßig, wenn sie tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entspricht und nicht einen im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 28.04.1998 - Rs. C-200/96 -, Slg. 1998, I-1953 Rn. 21).
34 
Zu den anerkannten Allgemeininteressen i.S. legitimer politischer Ziele, die eine Nutzungsbeschränkung zu rechtfertigen geeignet sind, zählt hier auch der Tierschutz. Er gehört zwar nicht zu den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft und wird als solcher weder von Art. 33 noch von Art. 174 EG erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Rs. C-189/01 -, EuZW 2001, 728 Rn. 7 ff.; siehe dazu Schröter, NuR 2002, 18 <19>). Für bestimmte Bereiche werden aber nunmehr durch das Protokoll Nr. 10 zum Vertrag von Amsterdam - Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (ABl. EG 1997 Nr. C 340 S. 110) - die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Hierzu gehört auch der hier einschlägige Bereich der Landwirtschaft, wo das Tier als Teil des Bestandes von Produktionsstätten zur Erzeugung tierischer Lebensmittel geschützt ist.
35 
Die Änderung der rechtlichen Voraussetzungen der Legehennenhaltung erweist sich als verhältnismäßig. Die Verbesserung der Haltungsbedingungen ist im Interesse des Tierschutzes geeignet und erforderlich. Sie ist auch unter Würdigung der Belastung der Betriebe angemessen (siehe zu den einschlägigen Kriterien Jarass, NVwZ 2006, 1089 <1094>; zur allerdings - bislang - geringen gerichtlichen Kontrolldichte siehe Callies, a.a.O., Rn. 26 m.N.; Depenheuer in: Tettinger/Stern , Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 17 Rn. 54 f.; Rengeling, DVBl 2004, 453 <462 f.>). Für die Neuregelung streitet die Bedeutung des Tierschutzes. Das rechtfertigt eine auch merkliche Belastung der Grundrechtsträger, deren Tätigkeit durch die Reduzierung der Besatzdichte um etwa ein Fünftel zwar beeinträchtigt, aber nicht unmöglich gemacht wird. Dem Interesse der Betriebe an einer fließenden und nicht abrupten Änderung ihrer Produktionsbedingungen ist durch die Gewährung einer Übergangsfrist von fast 2½ Jahren Rechnung getragen worden. Damit wird im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in das Eigentumsrecht zugleich das Prinzip des Vertrauensschutzes berücksichtigt (vgl. Depenheuer, a.a.O., Rn. 59; Kingreen, a.a.O., Rn. 150; Penski/Elsner, DÖV 2001, 265 <274 f.>).
36 
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes fordert hier keine den Betrieben günstigere Regelung. Er entstammt dem Rechtsstaatsgedanken und setzt das Bestehen einer Vertrauenslage, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens und schließlich das Überwiegen des Individualinteresses gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse voraus (vgl. Kingreen, a.a.O., Rn. 9 ff. m.N.).
37 
Eine Vertrauenslage ist hier, wenn überhaupt gegeben, nur schwach ausgestaltet, denn die Eigentümer der Käfiganlagen können sich gemeinschaftsrechtlich lediglich auf die Richtlinie 88/166/EWG berufen. Der Verpächter kann demgegenüber auf keine Rechtsstellung verweisen, die durch ein Handeln der Gemeinschaftsorgane im Sinne eines Besitzstandes positiv gestaltet worden ist; denn ihm ist kein Rechtsanspruch auf die dauerhafte Nutzung der Anlagen im bisherigen Zustand verliehen worden. Vielmehr beruft sich der Verpächter darauf, dass bei ihm Erwartungen in die Fortdauer der auf der Richtlinie beruhenden innerstaatlichen Rechtslage hervorgerufen worden seien. Die Gemeinschaftsorgane sind indessen gegenüber den Eigentümern der Käfiganlagen nicht in einer Weise aufgetreten, dass sie im Hinblick auf ihr weiteres Handeln strikt gebunden wären. Es gibt zwar normative Regelungen, die einen stabilen Charakter in sich tragen und deswegen die Erwartung auf ihren unveränderten Fortbestand zu begründen vermögen. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die für einen bestimmten und meist nur kurz bemessenen Zeitraum geschaffen werden (vgl. Borchardt, a.a.O., S. 86 f. m.N.). Eine in dieser Weise unveränderliche Rechtslage war hier nicht gegeben. Vielmehr war gerade die Richtlinie in ihren Begründungserwägungen (4. Absatz) und in Art. 9 mit einem Überprüfungsvorbehalt im Hinblick auf neue tierschutzrechtliche Erkenntnisse versehen, der dem Gemeinschaftsbürger deutlich vor Augen führte, dass die Rechtsentwicklung in Bewegung war; dabei ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Borchardt, a.a.O., S. 99 ff., 103 m.N.). Darüber hinaus ist die zugleich betroffene Marktorganisation auf eine ständige Anpassung auf veränderte Umstände ausgerichtet; auch darauf wird in den Begründungserwägungen abgestellt (2. Absatz). Das Vertrauen in den Fortbestand der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eierproduktion ist vor diesem Hintergrund nur beschränkt. Einen Bestandsschutz für die behauptete Dauer der Amortisation der getätigten Investitionen kann es nicht vermitteln. Dem steht schon entgegen, dass die Investitionen durch die Verringerung der Besatzdichte der Käfige nicht vollständig entwertet werden. Vielmehr kann dem Interesse an der Kontinuität der Betriebsführung schon durch die Übergangsfrist Rechnung getragen werden, gegen deren Angemessenheit nichts spricht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass insoweit alle Eierproduzenten in der Europäischen Gemeinschaft denselben Regelungen unterliegen, was die befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ausschließt; denn alle müssen in gleicher Weise ihre Kalkulationsgrundlage an die neuen rechtlichen Gegebenheiten anpassen. Kein Anlass zu einer abweichenden Bewertung gibt der Vortrag der Klägerin, dass der von ihr zu entrichtende Pachtzins deutlich herabgesetzt worden ist. Damit mag belegt werden, dass sich die wirtschaftlichen Erwartungen der Klägerin und des Verpächters nicht erfüllt haben; da der Vertrag aber schon lange vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen angepasst worden ist, ist schon nichts dafür dargetan, dass eventuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten der Vertragspartner auf die Neuregelung der Hennenhaltung zum 01.01.2003 zurückzuführen sein könnten.
38 
bb) Im Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist als Minus der Antrag enthalten, festzustellen, dass sie jedenfalls die derzeit vorhandenen Käfige, wenn auch mit geringerer Besatzdichte, über die in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV festgesetzten Übergangsfristen hinaus verwenden kann.
39 
Der Inhalt der Übergangsvorschrift in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV, die die übliche Käfighaltung gestaffelt nur noch bis jedenfalls zum 31.12.2006 und längstens bis zum 31.12.2009 erlaubt, wird gemeinschaftsrechtlich nicht vorgeschrieben; denn die Richtlinie 1999/74/EG sieht in Art. 5 Abs. 2 den 31.12.2011 als Endtermin vor.
40 
(1) Diese Abweichung führt nicht zur Unanwendbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Übergangsbestimmung.
41 
Ein Verstoß gegen die Richtlinie liegt nicht vor; denn sie setzt lediglich Mindestanforderungen fest und ermächtigt in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 die Mitgliedstaaten ausdrücklich, strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beizubehalten oder anzuwenden.
42 
Die damit wegen der Konzeption einer nur begrenzten Harmonisierung eröffnete Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Mitgliedstaaten und - nachfolgend - der Benachteiligung deutscher Eierproduzenten im internationalen Wettbewerb (siehe schon zur Richtlinie 88/166/EWG EuGH, Urteil vom 19.10.1995 - Rs. C-128/94 -, Slg. 1995, I-3389) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Klägerin gerügte Inländerdiskriminierung (vgl. hierzu bei den Grenzen gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zuletzt Gundel, DVBl 2007, 269 ff.) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
43 
Die belastende Wirkung durch die innerstaatliche Regelung verstößt nicht gegen das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Angleichung an die Umsetzung der Richtlinie in denjenigen Mitgliedstaaten, die über die Mindestanforderungen nicht hinausgehen, ist von Verfassung wegen nicht geboten, denn für die unterschiedlichen Regelungen sind verschiedene Gesetzgeber verantwortlich (vgl. Gundel, a.a.O., 272 f. m.N.).
44 
(2) Inhaltlich ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Sie steht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
45 
Mit Ablauf der Übergangsfrist der zweiten Stufe sind die alten Käfige nicht mehr ohne Weiteres zu verwenden, da nur noch sogenannte ausgestaltete Käfige bzw. die Kleingruppenhaltung zulässig sind. Der Eingriff in die Rechtsposition der Eierproduzenten ist deshalb intensiver als bei der bloßen Verringerung der Besatzdichte in der ersten Stufe. Er stellt aber keine Enteignung dar, sondern ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.
46 
Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97 u.a. -, BVerfGE 104, 1 <9> m.N.). Ein solcher Güterbeschaffungsvorgang liegt bei der wirtschaftlichen Entwertung des Altbestands der Käfige nicht vor. Aber auch wenn die Güterbeschaffung nicht unabdingbare Voraussetzung einer Enteignung sein sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <211>), ist gleichwohl von einer Beschränkung des Eigentums im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung auszugehen (so auch Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, BR-Drs. 429/01, S. 12). Das Verbot, die vorhandenen Käfige weiterhin zu nutzen, kann nämlich nicht isoliert betrachtet und so als eine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende Entziehung einer individuellen Rechtsposition eingeordnet werden. Vielmehr ist insgesamt auf die Legehennenhaltung abzustellen; insoweit bildet die Regelung über die Art der Käfighaltung einen Teil eines neuen gesetzgeberischen Regelungskonzepts, das den Inhalt des Eigentumsrechts in allgemeiner Form für die Zukunft neu bestimmt und in dessen Rahmen auch bestehende Rechte umgestaltet werden können (vgl. zur Reformgesetzgebung BVerfG, Beschluss vom19.06.1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191 <200 ff.>; vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <211 f.>; BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 <4 ff.>; Steiling in: Ipsen/Schmidt-Jortzig , Festschrift für Dietrich Rauschning, 2001, S. 691 <704 ff.>; siehe auch Wieland in: Dreier , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 14 Rn. 77 ff., 84).
47 
Die Erstreckung der Neuregelung auf die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse ist indessen nur möglich, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; dabei ist insbesondere dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, der es unter Würdigung des Gewichts des mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interesses gebieten kann, die Beeinträchtigung eines Rechts durch eine Entschädigungs- oder Übergangsregelung abzumildern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212> m.N.).
48 
Mit der in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV normierten Übergangsregelung hat der Verordnungsgeber die rechtlich schützenswerten Interessen der Eierproduzenten hinreichend und angemessen berücksichtigt.
49 
Es spricht schon viel dafür, dass eine Erwartung des Verpächters und der Klägerin, die in der Hennenhaltungsverordnung geregelten Haltungsbedingungen würden auf unabsehbare Zeit fortbestehen, nicht uneingeschränkt schutzwürdig war. Die Hennenhaltungsverordnung war zwar Grundlage des durch die Investitionen in den Betrieb betätigten Vertrauens. Die aus der Norm folgende Reichweite eines zu berücksichtigenden Vertrauens richtet sich im allgemeinen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses über eine Rechtsänderung auf den Fortbestand der Rechtslage (vgl. insbesondere zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 14.03.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 <261>; hierzu Hey, NJW 2007, 408; so auch BVerwG, Urteil vom 08.12.1988 - 3 C 6.87 -, BVerwGE 81, 49 <58>). Der Hennenhaltungsverordnung fehlte indessen von Anfang an der Anspruch einer auf Dauer angelegten Regelung. Denn ihr wurde bereits bei ihrer Verabschiedung auch unter Verweis auf den Überprüfungsvorbehalt in Art. 9 der Richtlinie 86/113/EWG (gleichlautend in der Richtlinie 88/166/EWG) der Charakter einer bloßen Übergangsregelung beigemessen; die Ersetzung der bisher praktizierten Käfighaltung durch Haltungssysteme, die sich aus verhaltenswissenschaftlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Sicht gleichermaßen als vorzugwürdig erweisen, wurde als eigentliches Ziel des Verordnungsgebers bezeichnet (vgl. Begründung zur HHVO, BR-Drs. 219/87, S. 9; siehe auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 17 TierSchNutztV Rn. 4). Vor diesem Hintergrund war auch die jedenfalls in Fachkreisen als bekannt vorauszusetzende Diskussion um die tierschutzrechtliche Problematik der Käfighaltung, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, geeignet, ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand dieser Regelungen abzuschwächen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17 <39 ff., 42 f.>).
50 
Aber selbst wenn das im Hinblick auf die verlautbarte Rechtslage betätigte Vertrauen vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 als uneingeschränkt schutzwürdig eingestuft wird, ist die Übergangsfrist bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände als ausreichend anzusehen.
51 
Der Verordnungsgeber hat bereits in der ursprünglichen Fassung des § 17 Abs. 4 TierSchNutztV für die Fortführung der herkömmlichen Käfighaltung eine Übergangsfrist von letztlich 7½, und nach der Neufassung eine von 9½ bzw. 10½ Jahren eingeräumt. Die Klägerin bemisst den Zeitraum, der für eine vollständige Amortisation der Investitionen nötig sei, auf 10 bis 15 Jahre. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Angabe unbesehen zugrunde gelegt werden kann, denn dieser Amortisationszeitraum bezieht sich offensichtlich auf die Gesamtinvestitionen, während sich das Problem des Vertrauensschutzes allein auf die Käfiganlage bezieht. Jedenfalls ist aber die von der Klägerin angeführte zeitliche Untergrenze nach der Neuregelung durch die Änderungsverordnung vom 01.08.2006 erreicht. Mit der damit zugleich ermöglichten Umstellung auf die sogenannte Kleingruppenhaltung ist eine völlige Neugestaltung des bisherigen Betriebskonzept entbehrlich; durch eine temporäre Weiternutzung vorhandener baulicher Anlagen soll gerade auch dem Anliegen, die Wettbewerbsfähigkeit von Großbetrieben zu erhalten, Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss des Bundesrats, Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, BR-Drs. 119/06 S. 13 f.) Nach bei einer Massenerscheinung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 36.87 -, BVerwGE 79, 180 <184 f.>) ist davon auszugehen, dass die betroffenen Betriebsinhaber von dieser Möglichkeit in zumutbarer Weise Gebrauch machen können. Schließlich ist der Verordnungsgeber keinesfalls gehalten, den Betrieben eine vollständige Amortisation ihrer Investitionen zu garantieren. Das verfassungsrechtliche Gewicht der Staatszielbestimmung des Tierschutzes (Art. 20a GG) rechtfertigt es, im Interesse einer artgerechten Tierhaltung die Befolgung einheitlicher Mindeststandards bei der Massentierhaltung in einem überschaubaren Zeitraum zu verlangen.
52 
2. Aus der den Rechtsvorgängern des Verpächters erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung folgt ebenfalls nicht, dass die Klägerin von der Beachtung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung jedenfalls so lange freigestellt ist, bis diese Genehmigung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Denn diese Genehmigung vermittelt keinen auf tierschutzrechtliche Fragen bezogenen Bestandsschutz, der sich jedenfalls einstweilen gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen durchsetzt.
53 
a) Eine anlagenbezogene Genehmigung gibt, solange sie existiert, dem Vorhaben eine eigenständige, konstitutive Grundlage und sichert es damit in einem bestimmten Umfang rechtlich ab. Diese Schutzwirkung folgt aus der in der Genehmigung jedenfalls mit enthaltenen Feststellung, dass das Vorhaben den für die Entscheidung maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 348, 353). Ungeachtet der zeitlichen Grenzen der Bestandskraft des Verwaltungsakts ergibt sich aus ihm das Verbot, bei der Rechtsanwendung von dieser Feststellung abzuweichen. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht indes nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht. Auf Fragen der Käfiggröße und des Flächenbedarfs, die in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Hennenhaltungsverordnung geregelt waren, erstreckt sich die Regelungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung indessen nicht.
54 
Ohne Bedeutung für diese Feststellung ist dabei die abschließende Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 zu den Rechtsfolgen der Entscheidung. Danach bleiben vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand - vorbehaltlich begrenzender Vorschriften - geschützt (BVerfGE 101, 1 <45>). Damit ist zwar einer generell erleichterten Aufhebung der zugrunde liegenden Genehmigungen eine Absage erteilt worden. Zum Umfang und zur Reichweite eines Bestandsschutzes ist damit aber nichts gesagt; vielmehr bestehen die Entscheidungen mit der Kraft, aber auch der Schwäche fort, die sie nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und den allgemeinen Grundsätzen haben (vgl. Steiling,, a.a.O., S. 703; von Loeper in: Kluge , TierSchG, 2002, § 2a Rn. 23 f.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 17 TierSchNutztV Rn. 3).
55 
Nach § 13 BImSchG - die am 01.10.1993 gültige Fassung des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) unterscheidet sich insoweit nicht von der jetzt gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) - schließt die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung - und auch die Änderungsgenehmigung nach § 15 BImSchG - andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen; dies gilt nicht für im Einzelnen aufgeführte, hier nicht einschlägige Ausnahmen.
56 
Die damit angeordnete Konzentration bewirkt, dass statt mehrerer - anlagenbezogener (§ 4 Abs. 1 BImSchG) - Genehmigungen in selbstständigen Verfahren nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt wird, soweit die Konzentrationswirkung reicht. Es werden nicht nur parallele sachliche Zuständigkeiten, sondern auch die Verfahren (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, NVwZ 2003, 750) und Entscheidungen zusammengefasst. Hiernach erstreckt sich der Regelungsgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur auf Rechtsfragen, die ohne das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens wären, das seinerseits - bezogen auf bestimmte Gesichtspunkte - auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet, insoweit Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage ist und mit einer positiven Entscheidung ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und damit eine Freigabewirkung entfaltet (vgl. Landmann/Rohmer/Seibert, UmweltR I, § 13 BImSchG Rn. 68 ff., 72; Rebentisch in: Feldhaus, BImSchG, 61. Erg.-Lfg. 1995, § 13 Rn. 53, 56; siehe auch Wasieleski in: Koch u.a. GK-BImSchG, § 13 Rn. 21 ff.).
57 
Diesem Verständnis einer beschränkten Reichweite der in § 13 BImSchG angeordneten Einschlusswirkung steht § 6 BImSchG nicht entgegen, der das Prüfungsprogramm immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen umschreibt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Prüfungspflicht bestimmt aber nicht den Umfang der Konzentrationswirkung. Es ist nämlich zwischen Genehmigungsvoraussetzung und Genehmigungsinhalt zu unterscheiden. Während der Regelungsgegenstand alle Aspekte erfasst, für die die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Freigabewirkung enthält, sind die materiellen Voraussetzungen, die nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden und über die folglich entweder in parallelen Verfahren oder gar nicht vorgängig entschieden wird, nur Genehmigungsvoraussetzungen, ohne zum Regelungsgegenstand zu gehören. Die entsprechenden Vorschriften müssen zwar geprüft werden, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet insoweit aber keine Bindungswirkung (vgl. Landmann/Rohmer/Seibert, UmweltR I, § 6 BImSchG Rn. 47; Wasieleski in: Koch u.a. GK-BImSchG, § 6 Rn. 43a; Gaentzsch, NJW 1986, 2787 <2790>.)
58 
b) Hiernach ist eine tierschutzrechtliche Genehmigung, die etwa die Haltungsbedingungen der Legehennen und insbesondere die Frage der Besatzdichte bestandskräftig regelte, vom Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.1993 nicht mit umfasst.
59 
Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bestimmt zwar unter A. Entscheidung 2., dass „Bestandteile dieser Genehmigung … die in Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen“ sind. Unter B. Antragsunterlagen, nach denen die Anlage, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu errichten und zu betreiben ist, wird bei Ziff. 4 auch die Beschreibung der Legehennenhaltung aufgeführt. Eine umfassende Regelungswirkung misst sich der Bescheid allein durch diese formale Bezugnahme aber nicht zu; dem steht schon der unterschiedliche Inhalt der Unterlagen, auf die verwiesen wird - so u.a. auch eine Vollmacht -, entgegen. Maßgeblich bleiben inhaltliche Kriterien.
60 
Die Begründung des Bescheids geht auf tierschutzrechtliche Fragen nicht ein. Soweit dort die Zahl von 180.000 Legehennen genannt ist, ist dies allein immissionsschutzrechtlich von Bedeutung; denn die Genehmigungspflicht einer Anlage zur Massentierhaltung richtet sich nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) -, die in der damals gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) im Anhang zu § 1 unter Nr. 7.1 Spalte 1 Buchst. a „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit 7000 Hennenplätzen oder mehr“ aufführt. Eine ausdrückliche Prüfung der Hennenhaltung im Hinblick auf eine Genehmigung nach tierschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt nicht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn weder das Tierschutzgesetz noch die Hennenhaltungsverordnung sehen eine  entsprechende  Genehmigungspflicht vor (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a TierSchG), so dass eine Ersetzungswirkung nach § 13 BImSchG ausscheidet (a.A. Caspar/Cirsovius, NuR 2002, 22 <23>; wohl auch Steiling,, a.a.O., S. 703). Vielmehr beanspruchen sowohl die Hennenhaltungsverordnung als auch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung unmittelbare Geltung, ohne das Erfordernis einer Präventivkontrolle aufzustellen. Das Regelungskonzept dieser Verordnungen geht davon aus, dass sie ohne weitere Umsetzungsakte von den betroffenen Tierhaltern berücksichtigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, steht den Tierschutzbehörden die Möglichkeit des ordnungsbehördlichen repressiven Einschreitens nach § 16a TierSchG offen (vgl. auch VG Halle, Urteil vom 27.04.2005 - 2 A 12/05 -, juris Rn. 43 ff.; VG Oldenburg,. Urteil vom 22.03.2006 - 11 A 3583/05 -, juris Rn. 31 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 17 TierSchNutztV Rn. 3; von Loeper in: Kluge , TierSchG, 2002, § 2a Rn. 23).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
63 
Beschluss
vom 19. März 2007
64 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 und § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). Für die begehrte Feststellung ist kein Raum, denn die Klägerin ist verpflichtet, die Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - unter Beachtung der Übergangsvorschriften - einzuhalten. Diese Verordnung steht mit höherrangigem Recht in Einklang (II. 1.). Von deren Beachtung ist die Klägerin nicht wegen der Bestandskraft eines entgegenstehenden Bescheids enthoben (II. 2.).
I.
20 
Die Feststellungsklage ist zulässig.
21 
Zwischen den Beteiligten besteht ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwGO. Die Beteiligten vertreten unterschiedliche Auffassungen über die Verbindlichkeit der Vorschriften der TierSchNutztV für den Betrieb der Klägerin. Damit ist die Anwendung von Normen des öffentlichen Rechts, die das Verhalten der Beteiligten steuern sollen, auf einen bereits  überschaubaren Sachverhalt streitig (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.1996 - 8 C 19.94 -, BVerwGE 100, 262 <264 f.>; Urteil vom 23.01.1992 - 3 C 50.89 -, BVerwGE 89, 327 <329>). Dabei ist es unschädlich, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin maßgeblich von der Gültigkeit einer Rechtsordnung abhängt; denn § 47 VwGO entfaltet insoweit keine Sperrwirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 <278>). Die Klägerin ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da sie geltend machen kann, durch die Anwendung der streitigen Vorschriften in ihren Grundrechten verletzt zu sein. Die Klägerin hat auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung. Denn sie kann nicht darauf verwiesen werden, abzuwarten, bis sie mit ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen überzogen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 - 3 C 1.86 -, BVerwGE 77, 214 <215 f.>). In dieser Hinsicht könnten Anfechtungsklagen, die gegen etwaige tierschutzrechtlichen Anordnungen auf der Grundlage des § 16a TierSchG zu richten sind, einen effektiveren Rechtsschutz nicht bieten, so dass der Feststellungsklage § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2.95 -, NJW 1997, 2534 <2535> m.w.N.).
II.
22 
Die Feststellungsklage ist nicht begründet. Die Klägerin muss bei der Haltung der Legehennen die Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung beachten.
23 
1. Die Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
24 
a) Der von der Klägerin gerügte formelle Fehler eines Verstoßes gegen das Zitiergebot in Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist in einer bundesrechtlichen Verordnung deren Rechtsgrundlage anzugeben. Das erfordert, dass nicht nur das ermächtigende Gesetz als solches, sondern die ermächtigende Einzelvorschrift aus diesem Gesetz in der Verordnung genannt wird. Will der Verordnungsgeber nach seinem erkennbar geäußerten Willen von mehreren Ermächtigungsgrundlagen Gebrauch machen, so muss er diese vollständig in der Verordnung angeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.07.1999 - BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 <42>). Diesen Anforderungen wird die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 28.02.2002 gerecht. Sie zitiert in ihrer Präambel die einschlägigen bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen nicht nur des Tierschutzgesetzes, sondern auch des Gesetzes zu dem Europäischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 25. Januar 1978 (BGBl. II S. 113), dessen Fehlen vom Bundesverfassungsgericht beanstandet worden war (Urteil vom 06.07.1999 - BvF 3/90 -, BVerfGE 101, 1 <43>). Darüber hinaus werden, wenn auch nicht in der Präambel, so doch in einer amtlichen Fußnote, die gemeinschaftsrechtlichen Rechtsgrundlagen, nämlich die umzusetzenden Richtlinien aufgeführt. Dahinstehen kann folglich, ob das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG sich auch hierauf erstreckt (vgl. hierzu verneinend BVerwG, Urteil vom 20.03.2003 - 3 C 10.02 -, BVerwGE 118, 70 <72 ff.>; vom 16.09.2004 - 3 C 35.03 -, BVerwGE 121, 382 <386>; so auch BFH, Beschluss vom 25.09.2003 - VII B 309/02 -, BFHE 203, 243; die Frage ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG - 1 BvR 2628/04 -).
25 
b) Inhaltlich begegnen die von der Klägerin beanstandeten Übergangsvorschriften keinen rechtlichen Bedenken.
26 
aa) Die Klägerin möchte in erster Linie festgestellt wissen, dass sie in ihrem Betrieb die Legehennen über den in § 33 Abs. 5 TierSchNutztV normierten Endzeitpunkt 31.12.2002 hinaus weiterhin auf der nach der für nichtig erklärten Hennenhaltungsverordnung ausreichenden, aber als tierschutzwidrig zu bewertenden, Grundfläche halten darf.
27 
(1) Diese Übergangsfrist beruht - im Unterschied zu der in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV geregelten - auf der zwingenden europarechtlichen Vorgabe in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 1999/74/EG. Die Vorschrift, nach der ab dem 01.01.2003 für jede Legehennen eine Grundfläche von mindestens 550 cm² zur Verfügung stehen muss, ist für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin allerdings nur insoweit von Bedeutung, als Legehennen mit einem Durchschnittsgewicht von bis zu 2 kg betroffen sind; für die Tiere mit einem größeren Durchschnittsgewicht bleibt die Vorschrift angesichts der Regelung in der Hennenhaltungsverordnung, die die Klägerin ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegt hat, ohne Relevanz.
28 
Gibt das EG-Recht, wie hier, den Inhalt des nationalen Rechts vor, ohne dem nationalen Gesetzgeber Entscheidungsspielräume zu eröffnen, hat das zur Folge, dass sich die Klägerin gegenüber dieser Bestimmung auf ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht berufen kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird sekundäres Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht am Maßstab der deutschen Grundrechte geprüft, solange im Gemeinschaftsrecht, insbesondere durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, ein wirksamer Grundrechtsschutz gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet ist, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1986 - 2 BvR 197/83 -, BVerfGE 73, 339 < 378 ff.> - Solange II). Dieser Grundsatz ist entwickelt worden anlässlich der innerstaatlichen Anwendungen von Verordnungen, denen gem. Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbare Rechtswirkungen in jedem Mitgliedstaat zukommen. Er ist indessen auch dann zu beachten, wenn es um Richtlinien geht, die gem. Art. 249 Abs. 3 EG - von Ausnahmen abgesehen - nur für die Mitgliedstaaten gelten und deswegen - jedenfalls soweit sie Rechtspflichten des Einzelnen gegenüber dem Staat begründen sollen - immer auf die Umsetzung durch nationales Recht angewiesen sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, 1267 <1268>; vom 27.07.2004 - 1 BvR 1270/04 -, NVwZ 2004, 1346; so auch BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 <56 f.>; a.A: Weidemann, NVwZ 2006, 623 <628>). Zwar wenden die deutschen Behörden in einem solchen Fall deutsches Recht an; der Sache nach geht es indessen um EG-Recht, dessen Anwendungsvorrang bei zwingenden Vorgaben in gleicher Weise wie bei seiner unmittelbaren Geltung durch die Rücknahme des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes hinsichtlich des innerstaatlichen Umsetzungsakts zu sichern ist. Damit wird die politische Verantwortung mit den rechtlichen Maßstäben zur Deckung gebracht (vgl. Masing, NJW 2006, 264 <267>). Die Fachgerichte können demnach auch bei Vorliegen eines Umsetzungsakts die Vereinbarkeit sekundären Gemeinschaftsrechts mit den Grundrechten des Grundgesetzes inzident nur dann prüfen, wenn festgestellt werden kann, dass der Grundrechtsschutz auf Gemeinschaftsebene generell unter den erforderlichen Standard abgesunken ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.06.2000 - 2 BvL 1/97 -, BVerfGE 102, 147 <164>; siehe auch Dreier in: ders. , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 III Rn. 23 f.). Dafür ist aber weder etwas vorgetragen noch ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 <57>).
29 
(2) Die dann in dieser Situation gebotene Prüfung, ob die EG-Norm, die das anzuwendende deutsche Recht zwingend vorgibt, mit höherrangigem europäischem Recht vereinbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, 1267 <1268>), führt indessen zum Ergebnis, dass Zweifel an der Vereinbarkeit der Übergangsfrist mit den im Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundrechten nicht bestehen; einer Vorlage an den EuGH zur Prüfung nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG bedarf es nicht.
30 
Die Änderung der Haltungsbedingungen für Legehennen und die Übergangsbestimmungen in der Richtlinie 1999/74/EG sind gemeinschaftsrechtlich am Eigentumsrecht und am Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen.
31 
Das Eigentumsrecht ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt (grundlegend Urteil vom 17.12.1979 - Rs. 44/79 - Hauer, Slg. 1979, 3727 Rn. 14 ff.; vgl. Kingreen in: Callies/Ruffert, EUV, EGV, 2. Aufl. 2003, EU Art. 6 Rn. 140 m.w.N.). Er wird in der Gemeinschaftsrechtsordnung gemäß den gemeinsamen Verfassungskonzeptionen der Mitgliedstaaten gewährleistet (siehe Art. 6 Abs. 2 EU), die sich auch im 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention widerspiegeln; als ergänzende Rechtserkenntnisquelle ist die - als solche rechtlich unverbindliche - Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 (ABl. 2000 Nr. C 364 S. 1) heranzuziehen, die in Art. 17 das Eigentumsrecht garantiert (vgl. Jarass, NVwZ 2006, 1089; BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - 7 C 26.04 -, BVerwGE 124, 47 <58>).
32 
Betroffen ist vorliegend das Sacheigentum des Verpächters an der Käfiganlage; berührt sind nicht lediglich vom Eigentumsschutz nicht erfasste kaufmännische Interessen und Absichten, deren Ungewissheit zum Wesen wirtschaftlicher Tätigkeit gehört. Anders als etwa bei wettbewerbssteuernden Maßnahmen ist durch die Festsetzung einer größeren Mindestgrundfläche die effiziente wirtschaftliche Verwendbarkeit der Produktionsanlagen unmittelbar betroffen (vgl. Callies in: ders./Ruffert, EUV, EGV, 3. Aufl. 2007, GRCh Art. 17 Rn. 5; Jarass, NVwZ 2006, 1089 <1092>). Dieses eigentumsrechtliche Schutzobjekt wird hier nicht durch den sogenannten Dispositionsschutz ergänzt (siehe hierzu Kingreen, a.a.O., Rn. 150; Penski/Elsner, DÖV 2001, 265 <274 f.>). Denn die Aussicht auf die ungestörte Nutzbarkeit der Produktionsmittel unterfällt nicht den als „wohlerworbene Rechte“ bezeichneten gesicherten Rechtspositionen, die unmittelbar aus dem objektiven Recht abzuleiten sind; vielmehr geht es um subjektive Erwartungen, die als solche keine selbstständige eigentumsrechtliche Bedeutung haben (vgl. Borchardt, Der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Europäischen Gemeinschaftsrecht, 1988, S. 80 ff., 86 ff. m.N.)
33 
In der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eierproduktion liegt keine Eigentumsentziehung, die auch bei einer sogenannten de-facto-Enteignung gegeben sein kann. Denn der Eigentümer wird durch die Erhöhung der Mindestgrundfläche nicht von jeder relevanten Nutzung des Eigentumsobjekts ausgeschlossen (vgl. Jarass, NVwZ 2006, 1089 <1092 f.>). Vielmehr liegt eine Nutzungsregelung vor. Als solche ist sie dann rechtmäßig, wenn sie tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entspricht und nicht einen im Hinblick auf die verfolgten Ziele unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellt, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 28.04.1998 - Rs. C-200/96 -, Slg. 1998, I-1953 Rn. 21).
34 
Zu den anerkannten Allgemeininteressen i.S. legitimer politischer Ziele, die eine Nutzungsbeschränkung zu rechtfertigen geeignet sind, zählt hier auch der Tierschutz. Er gehört zwar nicht zu den allgemeinen Zielen der Gemeinschaft und wird als solcher weder von Art. 33 noch von Art. 174 EG erfasst (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001 - Rs. C-189/01 -, EuZW 2001, 728 Rn. 7 ff.; siehe dazu Schröter, NuR 2002, 18 <19>). Für bestimmte Bereiche werden aber nunmehr durch das Protokoll Nr. 10 zum Vertrag von Amsterdam - Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (ABl. EG 1997 Nr. C 340 S. 110) - die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen. Hierzu gehört auch der hier einschlägige Bereich der Landwirtschaft, wo das Tier als Teil des Bestandes von Produktionsstätten zur Erzeugung tierischer Lebensmittel geschützt ist.
35 
Die Änderung der rechtlichen Voraussetzungen der Legehennenhaltung erweist sich als verhältnismäßig. Die Verbesserung der Haltungsbedingungen ist im Interesse des Tierschutzes geeignet und erforderlich. Sie ist auch unter Würdigung der Belastung der Betriebe angemessen (siehe zu den einschlägigen Kriterien Jarass, NVwZ 2006, 1089 <1094>; zur allerdings - bislang - geringen gerichtlichen Kontrolldichte siehe Callies, a.a.O., Rn. 26 m.N.; Depenheuer in: Tettinger/Stern , Europäische Grundrechte-Charta, 2006, Art. 17 Rn. 54 f.; Rengeling, DVBl 2004, 453 <462 f.>). Für die Neuregelung streitet die Bedeutung des Tierschutzes. Das rechtfertigt eine auch merkliche Belastung der Grundrechtsträger, deren Tätigkeit durch die Reduzierung der Besatzdichte um etwa ein Fünftel zwar beeinträchtigt, aber nicht unmöglich gemacht wird. Dem Interesse der Betriebe an einer fließenden und nicht abrupten Änderung ihrer Produktionsbedingungen ist durch die Gewährung einer Übergangsfrist von fast 2½ Jahren Rechnung getragen worden. Damit wird im Rahmen der Beurteilung des Eingriffs in das Eigentumsrecht zugleich das Prinzip des Vertrauensschutzes berücksichtigt (vgl. Depenheuer, a.a.O., Rn. 59; Kingreen, a.a.O., Rn. 150; Penski/Elsner, DÖV 2001, 265 <274 f.>).
36 
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes fordert hier keine den Betrieben günstigere Regelung. Er entstammt dem Rechtsstaatsgedanken und setzt das Bestehen einer Vertrauenslage, die Schutzwürdigkeit des Vertrauens und schließlich das Überwiegen des Individualinteresses gegenüber dem Gemeinschaftsinteresse voraus (vgl. Kingreen, a.a.O., Rn. 9 ff. m.N.).
37 
Eine Vertrauenslage ist hier, wenn überhaupt gegeben, nur schwach ausgestaltet, denn die Eigentümer der Käfiganlagen können sich gemeinschaftsrechtlich lediglich auf die Richtlinie 88/166/EWG berufen. Der Verpächter kann demgegenüber auf keine Rechtsstellung verweisen, die durch ein Handeln der Gemeinschaftsorgane im Sinne eines Besitzstandes positiv gestaltet worden ist; denn ihm ist kein Rechtsanspruch auf die dauerhafte Nutzung der Anlagen im bisherigen Zustand verliehen worden. Vielmehr beruft sich der Verpächter darauf, dass bei ihm Erwartungen in die Fortdauer der auf der Richtlinie beruhenden innerstaatlichen Rechtslage hervorgerufen worden seien. Die Gemeinschaftsorgane sind indessen gegenüber den Eigentümern der Käfiganlagen nicht in einer Weise aufgetreten, dass sie im Hinblick auf ihr weiteres Handeln strikt gebunden wären. Es gibt zwar normative Regelungen, die einen stabilen Charakter in sich tragen und deswegen die Erwartung auf ihren unveränderten Fortbestand zu begründen vermögen. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die für einen bestimmten und meist nur kurz bemessenen Zeitraum geschaffen werden (vgl. Borchardt, a.a.O., S. 86 f. m.N.). Eine in dieser Weise unveränderliche Rechtslage war hier nicht gegeben. Vielmehr war gerade die Richtlinie in ihren Begründungserwägungen (4. Absatz) und in Art. 9 mit einem Überprüfungsvorbehalt im Hinblick auf neue tierschutzrechtliche Erkenntnisse versehen, der dem Gemeinschaftsbürger deutlich vor Augen führte, dass die Rechtsentwicklung in Bewegung war; dabei ist die Schutzwürdigkeit des Vertrauens nach objektiven Maßstäben zu beurteilen (vgl. Borchardt, a.a.O., S. 99 ff., 103 m.N.). Darüber hinaus ist die zugleich betroffene Marktorganisation auf eine ständige Anpassung auf veränderte Umstände ausgerichtet; auch darauf wird in den Begründungserwägungen abgestellt (2. Absatz). Das Vertrauen in den Fortbestand der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eierproduktion ist vor diesem Hintergrund nur beschränkt. Einen Bestandsschutz für die behauptete Dauer der Amortisation der getätigten Investitionen kann es nicht vermitteln. Dem steht schon entgegen, dass die Investitionen durch die Verringerung der Besatzdichte der Käfige nicht vollständig entwertet werden. Vielmehr kann dem Interesse an der Kontinuität der Betriebsführung schon durch die Übergangsfrist Rechnung getragen werden, gegen deren Angemessenheit nichts spricht. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass insoweit alle Eierproduzenten in der Europäischen Gemeinschaft denselben Regelungen unterliegen, was die befürchtete wirtschaftliche Benachteiligung ausschließt; denn alle müssen in gleicher Weise ihre Kalkulationsgrundlage an die neuen rechtlichen Gegebenheiten anpassen. Kein Anlass zu einer abweichenden Bewertung gibt der Vortrag der Klägerin, dass der von ihr zu entrichtende Pachtzins deutlich herabgesetzt worden ist. Damit mag belegt werden, dass sich die wirtschaftlichen Erwartungen der Klägerin und des Verpächters nicht erfüllt haben; da der Vertrag aber schon lange vor Inkrafttreten der Rechtsänderungen angepasst worden ist, ist schon nichts dafür dargetan, dass eventuelle wirtschaftliche Schwierigkeiten der Vertragspartner auf die Neuregelung der Hennenhaltung zum 01.01.2003 zurückzuführen sein könnten.
38 
bb) Im Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist als Minus der Antrag enthalten, festzustellen, dass sie jedenfalls die derzeit vorhandenen Käfige, wenn auch mit geringerer Besatzdichte, über die in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV festgesetzten Übergangsfristen hinaus verwenden kann.
39 
Der Inhalt der Übergangsvorschrift in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV, die die übliche Käfighaltung gestaffelt nur noch bis jedenfalls zum 31.12.2006 und längstens bis zum 31.12.2009 erlaubt, wird gemeinschaftsrechtlich nicht vorgeschrieben; denn die Richtlinie 1999/74/EG sieht in Art. 5 Abs. 2 den 31.12.2011 als Endtermin vor.
40 
(1) Diese Abweichung führt nicht zur Unanwendbarkeit bzw. Rechtswidrigkeit dieser Übergangsbestimmung.
41 
Ein Verstoß gegen die Richtlinie liegt nicht vor; denn sie setzt lediglich Mindestanforderungen fest und ermächtigt in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 die Mitgliedstaaten ausdrücklich, strengere Vorschriften zum Schutz von Legehennen beizubehalten oder anzuwenden.
42 
Die damit wegen der Konzeption einer nur begrenzten Harmonisierung eröffnete Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den Mitgliedstaaten und - nachfolgend - der Benachteiligung deutscher Eierproduzenten im internationalen Wettbewerb (siehe schon zur Richtlinie 88/166/EWG EuGH, Urteil vom 19.10.1995 - Rs. C-128/94 -, Slg. 1995, I-3389) verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Die von der Klägerin gerügte Inländerdiskriminierung (vgl. hierzu bei den Grenzen gemeinschaftsrechtlicher Regelungen zuletzt Gundel, DVBl 2007, 269 ff.) ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
43 
Die belastende Wirkung durch die innerstaatliche Regelung verstößt nicht gegen das Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Angleichung an die Umsetzung der Richtlinie in denjenigen Mitgliedstaaten, die über die Mindestanforderungen nicht hinausgehen, ist von Verfassung wegen nicht geboten, denn für die unterschiedlichen Regelungen sind verschiedene Gesetzgeber verantwortlich (vgl. Gundel, a.a.O., 272 f. m.N.).
44 
(2) Inhaltlich ist diese Regelung nicht zu beanstanden. Sie steht mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.
45 
Mit Ablauf der Übergangsfrist der zweiten Stufe sind die alten Käfige nicht mehr ohne Weiteres zu verwenden, da nur noch sogenannte ausgestaltete Käfige bzw. die Kleingruppenhaltung zulässig sind. Der Eingriff in die Rechtsposition der Eierproduzenten ist deshalb intensiver als bei der bloßen Verringerung der Besatzdichte in der ersten Stufe. Er stellt aber keine Enteignung dar, sondern ist eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums.
46 
Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen zu. Sie ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet. Die Enteignung setzt den Entzug konkreter Rechtspositionen voraus, aber nicht jeder Entzug ist eine Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG. Diese ist beschränkt auf solche Fälle, in denen Güter hoheitlich beschafft werden, mit denen ein konkretes, der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienendes Vorhaben durchgeführt werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97 u.a. -, BVerfGE 104, 1 <9> m.N.). Ein solcher Güterbeschaffungsvorgang liegt bei der wirtschaftlichen Entwertung des Altbestands der Käfige nicht vor. Aber auch wenn die Güterbeschaffung nicht unabdingbare Voraussetzung einer Enteignung sein sollte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <211>), ist gleichwohl von einer Beschränkung des Eigentums im Wege der Inhalts- und Schrankenbestimmung auszugehen (so auch Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, BR-Drs. 429/01, S. 12). Das Verbot, die vorhandenen Käfige weiterhin zu nutzen, kann nämlich nicht isoliert betrachtet und so als eine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende Entziehung einer individuellen Rechtsposition eingeordnet werden. Vielmehr ist insgesamt auf die Legehennenhaltung abzustellen; insoweit bildet die Regelung über die Art der Käfighaltung einen Teil eines neuen gesetzgeberischen Regelungskonzepts, das den Inhalt des Eigentumsrechts in allgemeiner Form für die Zukunft neu bestimmt und in dessen Rahmen auch bestehende Rechte umgestaltet werden können (vgl. zur Reformgesetzgebung BVerfG, Beschluss vom19.06.1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191 <200 ff.>; vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <211 f.>; BVerwG, Urteil vom 24.06.1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 <4 ff.>; Steiling in: Ipsen/Schmidt-Jortzig , Festschrift für Dietrich Rauschning, 2001, S. 691 <704 ff.>; siehe auch Wieland in: Dreier , GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 14 Rn. 77 ff., 84).
47 
Die Erstreckung der Neuregelung auf die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse ist indessen nur möglich, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist; dabei ist insbesondere dem Vertrauensschutz Rechnung zu tragen, der es unter Würdigung des Gewichts des mit der Regelung verfolgten öffentlichen Interesses gebieten kann, die Beeinträchtigung eines Rechts durch eine Entschädigungs- oder Übergangsregelung abzumildern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 929/89 -, BVerfGE 83, 201 <212> m.N.).
48 
Mit der in § 33 Abs. 4 TierSchNutztV normierten Übergangsregelung hat der Verordnungsgeber die rechtlich schützenswerten Interessen der Eierproduzenten hinreichend und angemessen berücksichtigt.
49 
Es spricht schon viel dafür, dass eine Erwartung des Verpächters und der Klägerin, die in der Hennenhaltungsverordnung geregelten Haltungsbedingungen würden auf unabsehbare Zeit fortbestehen, nicht uneingeschränkt schutzwürdig war. Die Hennenhaltungsverordnung war zwar Grundlage des durch die Investitionen in den Betrieb betätigten Vertrauens. Die aus der Norm folgende Reichweite eines zu berücksichtigenden Vertrauens richtet sich im allgemeinen jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses über eine Rechtsänderung auf den Fortbestand der Rechtslage (vgl. insbesondere zum Steuerrecht BVerfG, Beschluss vom 14.03.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, 200 <261>; hierzu Hey, NJW 2007, 408; so auch BVerwG, Urteil vom 08.12.1988 - 3 C 6.87 -, BVerwGE 81, 49 <58>). Der Hennenhaltungsverordnung fehlte indessen von Anfang an der Anspruch einer auf Dauer angelegten Regelung. Denn ihr wurde bereits bei ihrer Verabschiedung auch unter Verweis auf den Überprüfungsvorbehalt in Art. 9 der Richtlinie 86/113/EWG (gleichlautend in der Richtlinie 88/166/EWG) der Charakter einer bloßen Übergangsregelung beigemessen; die Ersetzung der bisher praktizierten Käfighaltung durch Haltungssysteme, die sich aus verhaltenswissenschaftlicher, hygienischer und wirtschaftlicher Sicht gleichermaßen als vorzugwürdig erweisen, wurde als eigentliches Ziel des Verordnungsgebers bezeichnet (vgl. Begründung zur HHVO, BR-Drs. 219/87, S. 9; siehe auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 17 TierSchNutztV Rn. 4). Vor diesem Hintergrund war auch die jedenfalls in Fachkreisen als bekannt vorauszusetzende Diskussion um die tierschutzrechtliche Problematik der Käfighaltung, auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, geeignet, ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand dieser Regelungen abzuschwächen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 BvR 305/93 u.a. -, BVerfGE 105, 17 <39 ff., 42 f.>).
50 
Aber selbst wenn das im Hinblick auf die verlautbarte Rechtslage betätigte Vertrauen vor Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 als uneingeschränkt schutzwürdig eingestuft wird, ist die Übergangsfrist bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände als ausreichend anzusehen.
51 
Der Verordnungsgeber hat bereits in der ursprünglichen Fassung des § 17 Abs. 4 TierSchNutztV für die Fortführung der herkömmlichen Käfighaltung eine Übergangsfrist von letztlich 7½, und nach der Neufassung eine von 9½ bzw. 10½ Jahren eingeräumt. Die Klägerin bemisst den Zeitraum, der für eine vollständige Amortisation der Investitionen nötig sei, auf 10 bis 15 Jahre. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Angabe unbesehen zugrunde gelegt werden kann, denn dieser Amortisationszeitraum bezieht sich offensichtlich auf die Gesamtinvestitionen, während sich das Problem des Vertrauensschutzes allein auf die Käfiganlage bezieht. Jedenfalls ist aber die von der Klägerin angeführte zeitliche Untergrenze nach der Neuregelung durch die Änderungsverordnung vom 01.08.2006 erreicht. Mit der damit zugleich ermöglichten Umstellung auf die sogenannte Kleingruppenhaltung ist eine völlige Neugestaltung des bisherigen Betriebskonzept entbehrlich; durch eine temporäre Weiternutzung vorhandener baulicher Anlagen soll gerade auch dem Anliegen, die Wettbewerbsfähigkeit von Großbetrieben zu erhalten, Rechnung getragen werden (vgl. Beschluss des Bundesrats, Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, BR-Drs. 119/06 S. 13 f.) Nach bei einer Massenerscheinung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1988 - 3 C 36.87 -, BVerwGE 79, 180 <184 f.>) ist davon auszugehen, dass die betroffenen Betriebsinhaber von dieser Möglichkeit in zumutbarer Weise Gebrauch machen können. Schließlich ist der Verordnungsgeber keinesfalls gehalten, den Betrieben eine vollständige Amortisation ihrer Investitionen zu garantieren. Das verfassungsrechtliche Gewicht der Staatszielbestimmung des Tierschutzes (Art. 20a GG) rechtfertigt es, im Interesse einer artgerechten Tierhaltung die Befolgung einheitlicher Mindeststandards bei der Massentierhaltung in einem überschaubaren Zeitraum zu verlangen.
52 
2. Aus der den Rechtsvorgängern des Verpächters erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung folgt ebenfalls nicht, dass die Klägerin von der Beachtung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung jedenfalls so lange freigestellt ist, bis diese Genehmigung aufgehoben oder abgeändert worden ist. Denn diese Genehmigung vermittelt keinen auf tierschutzrechtliche Fragen bezogenen Bestandsschutz, der sich jedenfalls einstweilen gegenüber nachträglichen Rechtsänderungen durchsetzt.
53 
a) Eine anlagenbezogene Genehmigung gibt, solange sie existiert, dem Vorhaben eine eigenständige, konstitutive Grundlage und sichert es damit in einem bestimmten Umfang rechtlich ab. Diese Schutzwirkung folgt aus der in der Genehmigung jedenfalls mit enthaltenen Feststellung, dass das Vorhaben den für die Entscheidung maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. Seibert, Die Bindungswirkung von Verwaltungsakten, 1989, S. 348, 353). Ungeachtet der zeitlichen Grenzen der Bestandskraft des Verwaltungsakts ergibt sich aus ihm das Verbot, bei der Rechtsanwendung von dieser Feststellung abzuweichen. Dieser an die Wirksamkeit des Verwaltungsakts anknüpfende - formelle - Bestandsschutz geht indes nur so weit, wie die Regelungswirkung der Genehmigung reicht. Auf Fragen der Käfiggröße und des Flächenbedarfs, die in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Hennenhaltungsverordnung geregelt waren, erstreckt sich die Regelungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung indessen nicht.
54 
Ohne Bedeutung für diese Feststellung ist dabei die abschließende Aussage im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 zu den Rechtsfolgen der Entscheidung. Danach bleiben vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand - vorbehaltlich begrenzender Vorschriften - geschützt (BVerfGE 101, 1 <45>). Damit ist zwar einer generell erleichterten Aufhebung der zugrunde liegenden Genehmigungen eine Absage erteilt worden. Zum Umfang und zur Reichweite eines Bestandsschutzes ist damit aber nichts gesagt; vielmehr bestehen die Entscheidungen mit der Kraft, aber auch der Schwäche fort, die sie nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und den allgemeinen Grundsätzen haben (vgl. Steiling,, a.a.O., S. 703; von Loeper in: Kluge , TierSchG, 2002, § 2a Rn. 23 f.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 17 TierSchNutztV Rn. 3).
55 
Nach § 13 BImSchG - die am 01.10.1993 gültige Fassung des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) unterscheidet sich insoweit nicht von der jetzt gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830) - schließt die (immissionsschutzrechtliche) Genehmigung - und auch die Änderungsgenehmigung nach § 15 BImSchG - andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen; dies gilt nicht für im Einzelnen aufgeführte, hier nicht einschlägige Ausnahmen.
56 
Die damit angeordnete Konzentration bewirkt, dass statt mehrerer - anlagenbezogener (§ 4 Abs. 1 BImSchG) - Genehmigungen in selbstständigen Verfahren nur eine einzige Genehmigung in einem Verfahren erteilt wird, soweit die Konzentrationswirkung reicht. Es werden nicht nur parallele sachliche Zuständigkeiten, sondern auch die Verfahren (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.12.2002 - 7 B 119.02 -, NVwZ 2003, 750) und Entscheidungen zusammengefasst. Hiernach erstreckt sich der Regelungsgehalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur auf Rechtsfragen, die ohne das Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens wären, das seinerseits - bezogen auf bestimmte Gesichtspunkte - auf eine Überprüfung des Vorhabens ausgerichtet, insoweit Voraussetzung für die Errichtung und den Betrieb der Anlage ist und mit einer positiven Entscheidung ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt und damit eine Freigabewirkung entfaltet (vgl. Landmann/Rohmer/Seibert, UmweltR I, § 13 BImSchG Rn. 68 ff., 72; Rebentisch in: Feldhaus, BImSchG, 61. Erg.-Lfg. 1995, § 13 Rn. 53, 56; siehe auch Wasieleski in: Koch u.a. GK-BImSchG, § 13 Rn. 21 ff.).
57 
Diesem Verständnis einer beschränkten Reichweite der in § 13 BImSchG angeordneten Einschlusswirkung steht § 6 BImSchG nicht entgegen, der das Prüfungsprogramm immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen umschreibt. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist die Genehmigung nur zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Prüfungspflicht bestimmt aber nicht den Umfang der Konzentrationswirkung. Es ist nämlich zwischen Genehmigungsvoraussetzung und Genehmigungsinhalt zu unterscheiden. Während der Regelungsgegenstand alle Aspekte erfasst, für die die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Freigabewirkung enthält, sind die materiellen Voraussetzungen, die nicht von der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst werden und über die folglich entweder in parallelen Verfahren oder gar nicht vorgängig entschieden wird, nur Genehmigungsvoraussetzungen, ohne zum Regelungsgegenstand zu gehören. Die entsprechenden Vorschriften müssen zwar geprüft werden, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung entfaltet insoweit aber keine Bindungswirkung (vgl. Landmann/Rohmer/Seibert, UmweltR I, § 6 BImSchG Rn. 47; Wasieleski in: Koch u.a. GK-BImSchG, § 6 Rn. 43a; Gaentzsch, NJW 1986, 2787 <2790>.)
58 
b) Hiernach ist eine tierschutzrechtliche Genehmigung, die etwa die Haltungsbedingungen der Legehennen und insbesondere die Frage der Besatzdichte bestandskräftig regelte, vom Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.10.1993 nicht mit umfasst.
59 
Die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung bestimmt zwar unter A. Entscheidung 2., dass „Bestandteile dieser Genehmigung … die in Abschnitt B genannten und mit Genehmigungsvermerk versehenen Antragsunterlagen“ sind. Unter B. Antragsunterlagen, nach denen die Anlage, soweit nichts anderes bestimmt ist, zu errichten und zu betreiben ist, wird bei Ziff. 4 auch die Beschreibung der Legehennenhaltung aufgeführt. Eine umfassende Regelungswirkung misst sich der Bescheid allein durch diese formale Bezugnahme aber nicht zu; dem steht schon der unterschiedliche Inhalt der Unterlagen, auf die verwiesen wird - so u.a. auch eine Vollmacht -, entgegen. Maßgeblich bleiben inhaltliche Kriterien.
60 
Die Begründung des Bescheids geht auf tierschutzrechtliche Fragen nicht ein. Soweit dort die Zahl von 180.000 Legehennen genannt ist, ist dies allein immissionsschutzrechtlich von Bedeutung; denn die Genehmigungspflicht einer Anlage zur Massentierhaltung richtet sich nach der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) -, die in der damals gültigen Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) im Anhang zu § 1 unter Nr. 7.1 Spalte 1 Buchst. a „Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel mit 7000 Hennenplätzen oder mehr“ aufführt. Eine ausdrückliche Prüfung der Hennenhaltung im Hinblick auf eine Genehmigung nach tierschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt nicht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn weder das Tierschutzgesetz noch die Hennenhaltungsverordnung sehen eine  entsprechende  Genehmigungspflicht vor (siehe § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a TierSchG), so dass eine Ersetzungswirkung nach § 13 BImSchG ausscheidet (a.A. Caspar/Cirsovius, NuR 2002, 22 <23>; wohl auch Steiling,, a.a.O., S. 703). Vielmehr beanspruchen sowohl die Hennenhaltungsverordnung als auch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung unmittelbare Geltung, ohne das Erfordernis einer Präventivkontrolle aufzustellen. Das Regelungskonzept dieser Verordnungen geht davon aus, dass sie ohne weitere Umsetzungsakte von den betroffenen Tierhaltern berücksichtigt werden. Sollte das nicht der Fall sein, steht den Tierschutzbehörden die Möglichkeit des ordnungsbehördlichen repressiven Einschreitens nach § 16a TierSchG offen (vgl. auch VG Halle, Urteil vom 27.04.2005 - 2 A 12/05 -, juris Rn. 43 ff.; VG Oldenburg,. Urteil vom 22.03.2006 - 11 A 3583/05 -, juris Rn. 31 ff.; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2003, § 17 TierSchNutztV Rn. 3; von Loeper in: Kluge , TierSchG, 2002, § 2a Rn. 23).
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
63 
Beschluss
vom 19. März 2007
64 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, sowie § 63 Abs. 2 GKG).
65 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2007 - 1 S 1041/05 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2005 - 4 K 3595/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin betreibt in B. eine Legehennenhaltung mit knapp 200.000 Legehennenplätzen. Sie hat den Betrieb am

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in B. eine Legehennenhaltung mit knapp 200.000 Legehennenplätzen. Sie hat den Betrieb am 01.08.1997 von Klaus R., Verpachtungsbetrieb, der zugleich ihr Geschäftsführer ist, gepachtet. Dieser hatte am 30.07.1997 den entsprechenden Gewerbebetrieb, d.h. das Grundstück /Gebäude- und Freifläche sowie die beweglichen Wirtschaftsgüter zum Gesamtpreis von 5.188.000,-- DM von der Firma F. KG erworben. Sie selbst erwarb am 30.07.1997 zu einem Kaufpreis von 500.000.-DM sämtliche Maschinen und Geräte der Packstelle „W. Hof“, B., sowie Hühner zu einem Gesamtpreis von 500.000,--DM zzgl. MWst.. Nachdem zunächst ein monatliches Pachtentgelt von 103.000,-- DM vereinbart worden war, wurde für die Jahre 1997, 1998 und 1999 als Beitrag zur Finanzierung der Anlaufkosten ein Pachtnachlass von 500.000,--, 400.000,-- bzw. 300.000,-- DM vereinbart. Am 29.10.2001 wurde die Pacht für November 2001 bis einschließlich Juni 2002 ausgesetzt„ zur Sanierung, zur Vermeidung der Insolvenz und zur Sicherung zukünftiger Leistungsfähigkeit der Pächterin“. Nach Kündigung zum 31.12.2003 durch die Klägerin unter Berufung auf die Neuregelung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde die Pachtzahlung für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.12.2003 erneut ausgesetzt. In der Zwischenzeit beträgt die monatliche Pacht 20.000,--EUR.
Mit Schreiben vom 28.04.2003 beantragte die Verpächterin, ihr in Abweichung von  § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO eine unbefristete Ausnahmegenehmigung dahingehend zu erteilen, dass sie befugt sei, über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 – 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist, und insoweit die in § 17 Abs. 5 am 01.01.2003 in Kraft getretene Einschränkung der Legehennenhaltung auf sie nicht anwendbar sei. Sie führte aus, sie habe den Betrieb als Rechtsnachfolgerin der Herren F. und G. Z. käuflich erworben. Für diese Anlage sei unter den 01.10.1993 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Mit dieser Genehmigung sei ihr die auch schon zuvor vorhandene Tierplatzzahl von 180.000 als fortbestehend und unverändert zugesichert worden. Bei Umsetzung der am 03.03.2002 in Kraft getretenen Tierschutz-NutztierhaltungsVO wäre sie gezwungen, den Bestand um mindestens eine Legehenne pro Käfig herabzusetzen, was einer Verminderung um 20 % gleichkomme. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in den Bestand ihres eingerichteten und genehmigten Betriebes dar, der zu einer unmittelbaren Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz führe. Noch gravierender zu beurteilen sei die zweite Stufe dieser Verordnung, die am 01.01.2007 in Kraft treten solle. Die sodann vorgeschriebene Legehennenhaltung in sog. ausgestatteten Käfigen sei mit den herkömmlichen Käfigen überhaupt nicht mehr möglich, so dass zu diesem Zeitpunkt die Legehennenhaltung in vollem Umfang verboten sei. Sie habe im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage erhebliche Mittel in den Erwerb des W. Hofs investiert. Vor rund fünf Jahren habe sie einen Gesamtaufwand von 7.070.500,-- DM getätigt, d.h. 4.790.500,-- DM Kaufpreis für alle Tierplätze, 310.000,-- DM für die Anlage Moba 5000 mit automatischer Klebebandanlage und Incjet, ca. 1.100.000,-- DM Tierbestand per Übernahme, 190.000,-- DM für die Packstelleneinrichtung und  680.000,-- DM für den notwendigen Reparaturbedarf wegen des Instandhaltungsrückstaus in 1997/98. Diese Investitionen hätten sich bisher nicht amortisieren können. Ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung werde sie in die Insolvenz getrieben. Dieser enteignungsähnliche Eingriff könne nicht auf Grundlage einer bloßen Verordnung geschehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
Mit Schreiben vom 15.05.2003 teilte der Beklagte mit, die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, da die Tierschutz-NutztierhaltungsVO eine derartige Ausnahme nicht vorsehe.
Unter der Absenderangabe H. und Geflügelhof R. wurde am 05.06.2003 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde auf die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen für die Klägerin und die Besitzgesellschaft Klaus R. (Betriebsverpachtung), d.h. die befürchtete Insolvenz verwiesen.
Mit Bescheid vom 06.08.2003 lehnte der Beklagte gegenüber dem Geflügelhof R. den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und verwies erneut darauf, dass die Tierschutz-NutztierhaltungsVO die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht vorsehe. Die Klägerin erhielt eine Kopie. Am 21.08.2003 wurde Widerspruch eingelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben vom 26.03.2004 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, sie werde durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, das auch ihren Gewerbebetrieb umfasse, verletzt. Die vorgegebene Übergangszeit reiche wirtschaftlich gesehen nicht aus, um den Betrieb umzustellen. Die Vorgaben der Tierschutz-NutztierhaltungsVO kämen einem enteignungsgleichen Eingriff gleich.  Art. 20 a GG wende sich primär an den Gesetzgeber, der jedoch in Wahrnehmung dieses Auftrags auch die anderen grundgesetzlichen Normen wie Art. 14 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu beachten habe.  Insbesondere seien die Übergangsfristen zu kurz bemessen, um die getätigten Investitionen, deren Tilgung auf 10 bis 15 Jahre vorgesehen gewesen sei, fristgerecht erfüllen zu können. Die genannten Grenzen seien deshalb überschritten, so dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei. Ferner stelle sich die Frage, ob die Tierschutz-NutztierhaltungsVO wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sei. Nachdem sie auch in der Zwischenzeit vorläufig die Fläche auf 550 cm 2  bzw. 690 cm pro Henne erweitert habe, begehre sie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide, um ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 08.09.2004 verwiesen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Landratsamts H. vom 06.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 28.04.2003 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 3-5 und § 13 der Tierschutz-NutztierhaltungsVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass die genannten Ablehnungsbescheide rechtswidrig waren, beantragt sie nunmehr
10 
festzustellen, dass sie berechtigt sei, entgegen § 17 Abs. 5 Tierschutz-NutztierhaltungsVO über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 - 5 Tierschutz-NutztierhaltungsVO entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von 450 cm2  oder im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, die Verordnung sei auf Basis des § 2 a TierSchG erlassen worden und es sei hierin keine Ausnahme für die angestrebte Haltung vorgesehen. Diese Regelung stelle der Form nach und hinsichtlich ihrer Intensität  eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Durch Art. 20 a GG habe sich das Abwägungsprogramm des Gesetzgebers zu Gunsten des Tierschutzes verändert und sei somit bei der Prüfung, ob die gem. Art. 14 Abs. 2 GG zulässige Sozialbindung überschritten sei, zu berücksichtigen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die Übergangsvorschriften Rechnung getragen worden.
14 
Die Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, zu den erörterten wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ggf. ein Schriftsatzrecht zu beantragen.
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Die Änderung der Klage von der ursprünglichen Verpflichtungsklage in das nunmehrige Feststellungsbegehren ist zulässig, denn sie erweist sich als sachdienlich, da sie das materielle Begehren der Klägerin in die prozessual richtige Form fasst und somit eine weitere Klage vermeidet, § 91 Abs. 1 VwGO.
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Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der Tierschutz-NutztierhaltungsVO im Streit. Die Klärung dieser Problematik ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderlich, da dieser nicht nur ggf. als untere Verwaltungsbehörde gehalten wäre, die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu erzwingen, sondern insbesondere wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 17 TierschutzNutztierhaltungsVO gegen sie vorgehen könnte. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kommt der Klägerin ebenfalls zu. Denn sie beruft sich darauf, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in deren zeitlichen Rahmen zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung mit der Folge der potentiellen Insolvenz führt. Es ist infolge dessen nicht von Belang, inwieweit die in Erwartung ihrer Amortisation getätigten Investitionen der Klägerin selbst oder der Verpächterin zuzurechnen sind.
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO i.V.m. der Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 lediglich eine Fläche von 450 cm bzw. 550 cm 2  einzuräumen ist. Nach § 17 Abs. 5 dürfen abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31.12.2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm 2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist. Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 17 Abs. 4 Nr. 1, wonach Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 bereits in Benutzung genommen waren, noch bis 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn  je Legehenne mindestens 550 cm bzw. 690 cm 2 Fläche vorhanden ist.
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Diese Regelung setzt die Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 um, die zwar ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Mindestfläche von 550 cm 2 vorsieht, für das generelle Verbot der Käfighaltung jedoch eine Übergangsfrist bis 01.01.2012 einräumt (Kap. II Art. 5).
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Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.1995, NJW 1996, S.113). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie ebenfalls unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG, wie die Klägerin rügt, zustande gekommen sein könnte, denn in der Eingangsformel werden nicht nur die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 2a, 16, 16 b und 21 a), zitiert, sondern es wird ebenso darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinien 95/58/EG des Rats vom 20.07.1998 und 91/62/EWG vom 19.11.1991 dient (vgl. BGBl. I 2001, 2758).
21 
Inhaltlich ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihr inhaltlicher Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin generell rechtswidrig wäre, trägt diese nicht vor. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich die kurze Übergangsregelung, die dazu führt, dass ihre vor Inkrafttreten getätigten Investitionen sich nicht mehr bezahlt machen, was möglicherweise die Weiterführung ihres Betriebs gefährdet. Diese Regelung erweist sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen dem gemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewegt sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat auch das Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den  bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (BVerfGE 101, 1-45) die Nichtigkeit der ursprünglich geltenden HennenhaltungsVO, die den von der Klägerin angestrebten Flächenbedarf vorsah, nicht nur mit dem formellen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Regelung, dass für jede Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 450 cm 2 vorhanden sein muss, nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes Rechnung trägt. Denn nach § 2 Nr. 2 TierSchG dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Ebenso dürfe nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hieraus und aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes ergebe sich, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung einen derartigen vernünftigen Grund darstellen könne. Es sei insofern vielmehr ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits erforderlich. Eine nutzbare Käfigbodenfläche von 450 cm 2 pro Tier genüge den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Ermächtigung nicht, denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses, möglich. Ebenso wird hierin weiter auf die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus des ständigen Ausschusses vom 21.11.1986 verwiesen, die nach Maßgabe von Art. 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden ist, jedoch mit der HennenhaltungsVO unzureichend umgesetzt worden sei. Bereits hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin angestrebte Form der Legehennenhaltung zwar den in der früheren HennenhaltungsVO vorgeschriebenen Flächenanforderungen entspricht, sich diese Flächenbemessung aber mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang bringen lässt.
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Zwar hat das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben, wobei dies jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzenden gesetzlicher Regelungen gelte.
24 
Auf eine derartige Genehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Der von ihr angeführten  immissionsrechtlichen Genehmigung kommt lediglich anlagenimmanente Wirkung zu. Sie enthält keine Aussagen und Regelungen über die Art  der Tierhaltung.
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Ferner ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung ergangen in Form der Tierschutz-NutztierhaltungsVO, die in ihren konkreten zeitlichen Vorgaben auch den Bestandsschutz regelt. Diese ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Für diese Beurteilung ist zum einen maßgeblich, dass eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte diese auch nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt ihrer Investition noch bestehende Rechtslage und daran anknüpfend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zumindest so lange bestehen werden, bis sich diese Investition amortisiert hat.
26 
Denn in diesem Zusammenhang ist wesentlich,  dass die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt waren, sondern es ist zugleich wesentlich darauf abzustellen, dass bereits seit 1990 das oben genannte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig war und auch die Klägerin deshalb damit rechnen musste, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden, die ein Ergebnis zumindest offen ließ. Hinzu kommt, dass es auch im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in seiner Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung, die für die Bundesrepublik als Vertragspartei verbindlich ist (vgl. zu den Details BVerfG aaO), bereits eine Regelung gab, die zugunsten des Tierschutzes einen höheren Flächenbedarf als in der HennenhaltungsVO geregelt vorsah. Denn bereits damals sollten ungeachtet des verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu werden,  und soviel Bewegungsfreiheit haben, dass sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können. Das folgt aus Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A „Besondere Bestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen“, der nach Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin in ihrer Person konkret Kenntnis hiervon hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein in dieser Branche Tätiger, der sich im Übrigen auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die artgerechte Tierhaltung zu informieren verpflichtet ist, hiervon Kenntnis nehmen konnte. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen einging, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechnen, so bewegte sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war zuzulassen,  §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, zu den erörterten wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ggf. ein Schriftsatzrecht zu beantragen.
16 
Die Änderung der Klage von der ursprünglichen Verpflichtungsklage in das nunmehrige Feststellungsbegehren ist zulässig, denn sie erweist sich als sachdienlich, da sie das materielle Begehren der Klägerin in die prozessual richtige Form fasst und somit eine weitere Klage vermeidet, § 91 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der Tierschutz-NutztierhaltungsVO im Streit. Die Klärung dieser Problematik ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderlich, da dieser nicht nur ggf. als untere Verwaltungsbehörde gehalten wäre, die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu erzwingen, sondern insbesondere wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 17 TierschutzNutztierhaltungsVO gegen sie vorgehen könnte. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kommt der Klägerin ebenfalls zu. Denn sie beruft sich darauf, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in deren zeitlichen Rahmen zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung mit der Folge der potentiellen Insolvenz führt. Es ist infolge dessen nicht von Belang, inwieweit die in Erwartung ihrer Amortisation getätigten Investitionen der Klägerin selbst oder der Verpächterin zuzurechnen sind.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO i.V.m. der Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 lediglich eine Fläche von 450 cm bzw. 550 cm 2  einzuräumen ist. Nach § 17 Abs. 5 dürfen abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31.12.2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm 2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist. Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 17 Abs. 4 Nr. 1, wonach Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 bereits in Benutzung genommen waren, noch bis 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn  je Legehenne mindestens 550 cm bzw. 690 cm 2 Fläche vorhanden ist.
19 
Diese Regelung setzt die Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 um, die zwar ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Mindestfläche von 550 cm 2 vorsieht, für das generelle Verbot der Käfighaltung jedoch eine Übergangsfrist bis 01.01.2012 einräumt (Kap. II Art. 5).
20 
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.1995, NJW 1996, S.113). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie ebenfalls unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG, wie die Klägerin rügt, zustande gekommen sein könnte, denn in der Eingangsformel werden nicht nur die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 2a, 16, 16 b und 21 a), zitiert, sondern es wird ebenso darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinien 95/58/EG des Rats vom 20.07.1998 und 91/62/EWG vom 19.11.1991 dient (vgl. BGBl. I 2001, 2758).
21 
Inhaltlich ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihr inhaltlicher Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin generell rechtswidrig wäre, trägt diese nicht vor. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich die kurze Übergangsregelung, die dazu führt, dass ihre vor Inkrafttreten getätigten Investitionen sich nicht mehr bezahlt machen, was möglicherweise die Weiterführung ihres Betriebs gefährdet. Diese Regelung erweist sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen dem gemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewegt sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat auch das Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den  bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (BVerfGE 101, 1-45) die Nichtigkeit der ursprünglich geltenden HennenhaltungsVO, die den von der Klägerin angestrebten Flächenbedarf vorsah, nicht nur mit dem formellen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Regelung, dass für jede Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 450 cm 2 vorhanden sein muss, nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes Rechnung trägt. Denn nach § 2 Nr. 2 TierSchG dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Ebenso dürfe nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hieraus und aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes ergebe sich, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung einen derartigen vernünftigen Grund darstellen könne. Es sei insofern vielmehr ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits erforderlich. Eine nutzbare Käfigbodenfläche von 450 cm 2 pro Tier genüge den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Ermächtigung nicht, denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses, möglich. Ebenso wird hierin weiter auf die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus des ständigen Ausschusses vom 21.11.1986 verwiesen, die nach Maßgabe von Art. 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden ist, jedoch mit der HennenhaltungsVO unzureichend umgesetzt worden sei. Bereits hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin angestrebte Form der Legehennenhaltung zwar den in der früheren HennenhaltungsVO vorgeschriebenen Flächenanforderungen entspricht, sich diese Flächenbemessung aber mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang bringen lässt.
23 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben, wobei dies jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzenden gesetzlicher Regelungen gelte.
24 
Auf eine derartige Genehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Der von ihr angeführten  immissionsrechtlichen Genehmigung kommt lediglich anlagenimmanente Wirkung zu. Sie enthält keine Aussagen und Regelungen über die Art  der Tierhaltung.
25 
Ferner ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung ergangen in Form der Tierschutz-NutztierhaltungsVO, die in ihren konkreten zeitlichen Vorgaben auch den Bestandsschutz regelt. Diese ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Für diese Beurteilung ist zum einen maßgeblich, dass eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte diese auch nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt ihrer Investition noch bestehende Rechtslage und daran anknüpfend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zumindest so lange bestehen werden, bis sich diese Investition amortisiert hat.
26 
Denn in diesem Zusammenhang ist wesentlich,  dass die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt waren, sondern es ist zugleich wesentlich darauf abzustellen, dass bereits seit 1990 das oben genannte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig war und auch die Klägerin deshalb damit rechnen musste, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden, die ein Ergebnis zumindest offen ließ. Hinzu kommt, dass es auch im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in seiner Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung, die für die Bundesrepublik als Vertragspartei verbindlich ist (vgl. zu den Details BVerfG aaO), bereits eine Regelung gab, die zugunsten des Tierschutzes einen höheren Flächenbedarf als in der HennenhaltungsVO geregelt vorsah. Denn bereits damals sollten ungeachtet des verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu werden,  und soviel Bewegungsfreiheit haben, dass sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können. Das folgt aus Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A „Besondere Bestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen“, der nach Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin in ihrer Person konkret Kenntnis hiervon hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein in dieser Branche Tätiger, der sich im Übrigen auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die artgerechte Tierhaltung zu informieren verpflichtet ist, hiervon Kenntnis nehmen konnte. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen einging, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechnen, so bewegte sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war zuzulassen,  §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

1.
einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;
2.
Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;
3.
Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippel- oder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;
4.
einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;
5.
einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;
6.
Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;
7.
einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

(6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein. Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs im Freien.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in B. eine Legehennenhaltung mit knapp 200.000 Legehennenplätzen. Sie hat den Betrieb am 01.08.1997 von Klaus R., Verpachtungsbetrieb, der zugleich ihr Geschäftsführer ist, gepachtet. Dieser hatte am 30.07.1997 den entsprechenden Gewerbebetrieb, d.h. das Grundstück /Gebäude- und Freifläche sowie die beweglichen Wirtschaftsgüter zum Gesamtpreis von 5.188.000,-- DM von der Firma F. KG erworben. Sie selbst erwarb am 30.07.1997 zu einem Kaufpreis von 500.000.-DM sämtliche Maschinen und Geräte der Packstelle „W. Hof“, B., sowie Hühner zu einem Gesamtpreis von 500.000,--DM zzgl. MWst.. Nachdem zunächst ein monatliches Pachtentgelt von 103.000,-- DM vereinbart worden war, wurde für die Jahre 1997, 1998 und 1999 als Beitrag zur Finanzierung der Anlaufkosten ein Pachtnachlass von 500.000,--, 400.000,-- bzw. 300.000,-- DM vereinbart. Am 29.10.2001 wurde die Pacht für November 2001 bis einschließlich Juni 2002 ausgesetzt„ zur Sanierung, zur Vermeidung der Insolvenz und zur Sicherung zukünftiger Leistungsfähigkeit der Pächterin“. Nach Kündigung zum 31.12.2003 durch die Klägerin unter Berufung auf die Neuregelung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde die Pachtzahlung für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.12.2003 erneut ausgesetzt. In der Zwischenzeit beträgt die monatliche Pacht 20.000,--EUR.
Mit Schreiben vom 28.04.2003 beantragte die Verpächterin, ihr in Abweichung von  § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO eine unbefristete Ausnahmegenehmigung dahingehend zu erteilen, dass sie befugt sei, über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 – 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist, und insoweit die in § 17 Abs. 5 am 01.01.2003 in Kraft getretene Einschränkung der Legehennenhaltung auf sie nicht anwendbar sei. Sie führte aus, sie habe den Betrieb als Rechtsnachfolgerin der Herren F. und G. Z. käuflich erworben. Für diese Anlage sei unter den 01.10.1993 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Mit dieser Genehmigung sei ihr die auch schon zuvor vorhandene Tierplatzzahl von 180.000 als fortbestehend und unverändert zugesichert worden. Bei Umsetzung der am 03.03.2002 in Kraft getretenen Tierschutz-NutztierhaltungsVO wäre sie gezwungen, den Bestand um mindestens eine Legehenne pro Käfig herabzusetzen, was einer Verminderung um 20 % gleichkomme. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in den Bestand ihres eingerichteten und genehmigten Betriebes dar, der zu einer unmittelbaren Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz führe. Noch gravierender zu beurteilen sei die zweite Stufe dieser Verordnung, die am 01.01.2007 in Kraft treten solle. Die sodann vorgeschriebene Legehennenhaltung in sog. ausgestatteten Käfigen sei mit den herkömmlichen Käfigen überhaupt nicht mehr möglich, so dass zu diesem Zeitpunkt die Legehennenhaltung in vollem Umfang verboten sei. Sie habe im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage erhebliche Mittel in den Erwerb des W. Hofs investiert. Vor rund fünf Jahren habe sie einen Gesamtaufwand von 7.070.500,-- DM getätigt, d.h. 4.790.500,-- DM Kaufpreis für alle Tierplätze, 310.000,-- DM für die Anlage Moba 5000 mit automatischer Klebebandanlage und Incjet, ca. 1.100.000,-- DM Tierbestand per Übernahme, 190.000,-- DM für die Packstelleneinrichtung und  680.000,-- DM für den notwendigen Reparaturbedarf wegen des Instandhaltungsrückstaus in 1997/98. Diese Investitionen hätten sich bisher nicht amortisieren können. Ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung werde sie in die Insolvenz getrieben. Dieser enteignungsähnliche Eingriff könne nicht auf Grundlage einer bloßen Verordnung geschehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
Mit Schreiben vom 15.05.2003 teilte der Beklagte mit, die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, da die Tierschutz-NutztierhaltungsVO eine derartige Ausnahme nicht vorsehe.
Unter der Absenderangabe H. und Geflügelhof R. wurde am 05.06.2003 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde auf die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen für die Klägerin und die Besitzgesellschaft Klaus R. (Betriebsverpachtung), d.h. die befürchtete Insolvenz verwiesen.
Mit Bescheid vom 06.08.2003 lehnte der Beklagte gegenüber dem Geflügelhof R. den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und verwies erneut darauf, dass die Tierschutz-NutztierhaltungsVO die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht vorsehe. Die Klägerin erhielt eine Kopie. Am 21.08.2003 wurde Widerspruch eingelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben vom 26.03.2004 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, sie werde durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, das auch ihren Gewerbebetrieb umfasse, verletzt. Die vorgegebene Übergangszeit reiche wirtschaftlich gesehen nicht aus, um den Betrieb umzustellen. Die Vorgaben der Tierschutz-NutztierhaltungsVO kämen einem enteignungsgleichen Eingriff gleich.  Art. 20 a GG wende sich primär an den Gesetzgeber, der jedoch in Wahrnehmung dieses Auftrags auch die anderen grundgesetzlichen Normen wie Art. 14 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu beachten habe.  Insbesondere seien die Übergangsfristen zu kurz bemessen, um die getätigten Investitionen, deren Tilgung auf 10 bis 15 Jahre vorgesehen gewesen sei, fristgerecht erfüllen zu können. Die genannten Grenzen seien deshalb überschritten, so dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei. Ferner stelle sich die Frage, ob die Tierschutz-NutztierhaltungsVO wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sei. Nachdem sie auch in der Zwischenzeit vorläufig die Fläche auf 550 cm 2  bzw. 690 cm pro Henne erweitert habe, begehre sie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide, um ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 08.09.2004 verwiesen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Landratsamts H. vom 06.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 28.04.2003 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 3-5 und § 13 der Tierschutz-NutztierhaltungsVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass die genannten Ablehnungsbescheide rechtswidrig waren, beantragt sie nunmehr
10 
festzustellen, dass sie berechtigt sei, entgegen § 17 Abs. 5 Tierschutz-NutztierhaltungsVO über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 - 5 Tierschutz-NutztierhaltungsVO entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von 450 cm2  oder im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, die Verordnung sei auf Basis des § 2 a TierSchG erlassen worden und es sei hierin keine Ausnahme für die angestrebte Haltung vorgesehen. Diese Regelung stelle der Form nach und hinsichtlich ihrer Intensität  eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Durch Art. 20 a GG habe sich das Abwägungsprogramm des Gesetzgebers zu Gunsten des Tierschutzes verändert und sei somit bei der Prüfung, ob die gem. Art. 14 Abs. 2 GG zulässige Sozialbindung überschritten sei, zu berücksichtigen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die Übergangsvorschriften Rechnung getragen worden.
14 
Die Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, zu den erörterten wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ggf. ein Schriftsatzrecht zu beantragen.
16 
Die Änderung der Klage von der ursprünglichen Verpflichtungsklage in das nunmehrige Feststellungsbegehren ist zulässig, denn sie erweist sich als sachdienlich, da sie das materielle Begehren der Klägerin in die prozessual richtige Form fasst und somit eine weitere Klage vermeidet, § 91 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der Tierschutz-NutztierhaltungsVO im Streit. Die Klärung dieser Problematik ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderlich, da dieser nicht nur ggf. als untere Verwaltungsbehörde gehalten wäre, die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu erzwingen, sondern insbesondere wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 17 TierschutzNutztierhaltungsVO gegen sie vorgehen könnte. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kommt der Klägerin ebenfalls zu. Denn sie beruft sich darauf, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in deren zeitlichen Rahmen zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung mit der Folge der potentiellen Insolvenz führt. Es ist infolge dessen nicht von Belang, inwieweit die in Erwartung ihrer Amortisation getätigten Investitionen der Klägerin selbst oder der Verpächterin zuzurechnen sind.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO i.V.m. der Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 lediglich eine Fläche von 450 cm bzw. 550 cm 2  einzuräumen ist. Nach § 17 Abs. 5 dürfen abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31.12.2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm 2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist. Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 17 Abs. 4 Nr. 1, wonach Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 bereits in Benutzung genommen waren, noch bis 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn  je Legehenne mindestens 550 cm bzw. 690 cm 2 Fläche vorhanden ist.
19 
Diese Regelung setzt die Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 um, die zwar ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Mindestfläche von 550 cm 2 vorsieht, für das generelle Verbot der Käfighaltung jedoch eine Übergangsfrist bis 01.01.2012 einräumt (Kap. II Art. 5).
20 
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.1995, NJW 1996, S.113). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie ebenfalls unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG, wie die Klägerin rügt, zustande gekommen sein könnte, denn in der Eingangsformel werden nicht nur die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 2a, 16, 16 b und 21 a), zitiert, sondern es wird ebenso darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinien 95/58/EG des Rats vom 20.07.1998 und 91/62/EWG vom 19.11.1991 dient (vgl. BGBl. I 2001, 2758).
21 
Inhaltlich ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihr inhaltlicher Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin generell rechtswidrig wäre, trägt diese nicht vor. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich die kurze Übergangsregelung, die dazu führt, dass ihre vor Inkrafttreten getätigten Investitionen sich nicht mehr bezahlt machen, was möglicherweise die Weiterführung ihres Betriebs gefährdet. Diese Regelung erweist sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen dem gemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewegt sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat auch das Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den  bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (BVerfGE 101, 1-45) die Nichtigkeit der ursprünglich geltenden HennenhaltungsVO, die den von der Klägerin angestrebten Flächenbedarf vorsah, nicht nur mit dem formellen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Regelung, dass für jede Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 450 cm 2 vorhanden sein muss, nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes Rechnung trägt. Denn nach § 2 Nr. 2 TierSchG dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Ebenso dürfe nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hieraus und aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes ergebe sich, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung einen derartigen vernünftigen Grund darstellen könne. Es sei insofern vielmehr ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits erforderlich. Eine nutzbare Käfigbodenfläche von 450 cm 2 pro Tier genüge den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Ermächtigung nicht, denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses, möglich. Ebenso wird hierin weiter auf die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus des ständigen Ausschusses vom 21.11.1986 verwiesen, die nach Maßgabe von Art. 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden ist, jedoch mit der HennenhaltungsVO unzureichend umgesetzt worden sei. Bereits hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin angestrebte Form der Legehennenhaltung zwar den in der früheren HennenhaltungsVO vorgeschriebenen Flächenanforderungen entspricht, sich diese Flächenbemessung aber mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang bringen lässt.
23 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben, wobei dies jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzenden gesetzlicher Regelungen gelte.
24 
Auf eine derartige Genehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Der von ihr angeführten  immissionsrechtlichen Genehmigung kommt lediglich anlagenimmanente Wirkung zu. Sie enthält keine Aussagen und Regelungen über die Art  der Tierhaltung.
25 
Ferner ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung ergangen in Form der Tierschutz-NutztierhaltungsVO, die in ihren konkreten zeitlichen Vorgaben auch den Bestandsschutz regelt. Diese ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Für diese Beurteilung ist zum einen maßgeblich, dass eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte diese auch nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt ihrer Investition noch bestehende Rechtslage und daran anknüpfend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zumindest so lange bestehen werden, bis sich diese Investition amortisiert hat.
26 
Denn in diesem Zusammenhang ist wesentlich,  dass die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt waren, sondern es ist zugleich wesentlich darauf abzustellen, dass bereits seit 1990 das oben genannte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig war und auch die Klägerin deshalb damit rechnen musste, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden, die ein Ergebnis zumindest offen ließ. Hinzu kommt, dass es auch im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in seiner Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung, die für die Bundesrepublik als Vertragspartei verbindlich ist (vgl. zu den Details BVerfG aaO), bereits eine Regelung gab, die zugunsten des Tierschutzes einen höheren Flächenbedarf als in der HennenhaltungsVO geregelt vorsah. Denn bereits damals sollten ungeachtet des verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu werden,  und soviel Bewegungsfreiheit haben, dass sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können. Das folgt aus Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A „Besondere Bestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen“, der nach Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin in ihrer Person konkret Kenntnis hiervon hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein in dieser Branche Tätiger, der sich im Übrigen auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die artgerechte Tierhaltung zu informieren verpflichtet ist, hiervon Kenntnis nehmen konnte. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen einging, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechnen, so bewegte sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war zuzulassen,  §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, zu den erörterten wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ggf. ein Schriftsatzrecht zu beantragen.
16 
Die Änderung der Klage von der ursprünglichen Verpflichtungsklage in das nunmehrige Feststellungsbegehren ist zulässig, denn sie erweist sich als sachdienlich, da sie das materielle Begehren der Klägerin in die prozessual richtige Form fasst und somit eine weitere Klage vermeidet, § 91 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der Tierschutz-NutztierhaltungsVO im Streit. Die Klärung dieser Problematik ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderlich, da dieser nicht nur ggf. als untere Verwaltungsbehörde gehalten wäre, die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu erzwingen, sondern insbesondere wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 17 TierschutzNutztierhaltungsVO gegen sie vorgehen könnte. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kommt der Klägerin ebenfalls zu. Denn sie beruft sich darauf, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in deren zeitlichen Rahmen zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung mit der Folge der potentiellen Insolvenz führt. Es ist infolge dessen nicht von Belang, inwieweit die in Erwartung ihrer Amortisation getätigten Investitionen der Klägerin selbst oder der Verpächterin zuzurechnen sind.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO i.V.m. der Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 lediglich eine Fläche von 450 cm bzw. 550 cm 2  einzuräumen ist. Nach § 17 Abs. 5 dürfen abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31.12.2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm 2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist. Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 17 Abs. 4 Nr. 1, wonach Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 bereits in Benutzung genommen waren, noch bis 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn  je Legehenne mindestens 550 cm bzw. 690 cm 2 Fläche vorhanden ist.
19 
Diese Regelung setzt die Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 um, die zwar ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Mindestfläche von 550 cm 2 vorsieht, für das generelle Verbot der Käfighaltung jedoch eine Übergangsfrist bis 01.01.2012 einräumt (Kap. II Art. 5).
20 
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.1995, NJW 1996, S.113). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie ebenfalls unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG, wie die Klägerin rügt, zustande gekommen sein könnte, denn in der Eingangsformel werden nicht nur die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 2a, 16, 16 b und 21 a), zitiert, sondern es wird ebenso darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinien 95/58/EG des Rats vom 20.07.1998 und 91/62/EWG vom 19.11.1991 dient (vgl. BGBl. I 2001, 2758).
21 
Inhaltlich ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihr inhaltlicher Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin generell rechtswidrig wäre, trägt diese nicht vor. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich die kurze Übergangsregelung, die dazu führt, dass ihre vor Inkrafttreten getätigten Investitionen sich nicht mehr bezahlt machen, was möglicherweise die Weiterführung ihres Betriebs gefährdet. Diese Regelung erweist sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen dem gemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewegt sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat auch das Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den  bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (BVerfGE 101, 1-45) die Nichtigkeit der ursprünglich geltenden HennenhaltungsVO, die den von der Klägerin angestrebten Flächenbedarf vorsah, nicht nur mit dem formellen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Regelung, dass für jede Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 450 cm 2 vorhanden sein muss, nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes Rechnung trägt. Denn nach § 2 Nr. 2 TierSchG dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Ebenso dürfe nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hieraus und aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes ergebe sich, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung einen derartigen vernünftigen Grund darstellen könne. Es sei insofern vielmehr ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits erforderlich. Eine nutzbare Käfigbodenfläche von 450 cm 2 pro Tier genüge den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Ermächtigung nicht, denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses, möglich. Ebenso wird hierin weiter auf die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus des ständigen Ausschusses vom 21.11.1986 verwiesen, die nach Maßgabe von Art. 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden ist, jedoch mit der HennenhaltungsVO unzureichend umgesetzt worden sei. Bereits hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin angestrebte Form der Legehennenhaltung zwar den in der früheren HennenhaltungsVO vorgeschriebenen Flächenanforderungen entspricht, sich diese Flächenbemessung aber mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang bringen lässt.
23 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben, wobei dies jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzenden gesetzlicher Regelungen gelte.
24 
Auf eine derartige Genehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Der von ihr angeführten  immissionsrechtlichen Genehmigung kommt lediglich anlagenimmanente Wirkung zu. Sie enthält keine Aussagen und Regelungen über die Art  der Tierhaltung.
25 
Ferner ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung ergangen in Form der Tierschutz-NutztierhaltungsVO, die in ihren konkreten zeitlichen Vorgaben auch den Bestandsschutz regelt. Diese ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Für diese Beurteilung ist zum einen maßgeblich, dass eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte diese auch nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt ihrer Investition noch bestehende Rechtslage und daran anknüpfend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zumindest so lange bestehen werden, bis sich diese Investition amortisiert hat.
26 
Denn in diesem Zusammenhang ist wesentlich,  dass die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt waren, sondern es ist zugleich wesentlich darauf abzustellen, dass bereits seit 1990 das oben genannte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig war und auch die Klägerin deshalb damit rechnen musste, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden, die ein Ergebnis zumindest offen ließ. Hinzu kommt, dass es auch im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in seiner Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung, die für die Bundesrepublik als Vertragspartei verbindlich ist (vgl. zu den Details BVerfG aaO), bereits eine Regelung gab, die zugunsten des Tierschutzes einen höheren Flächenbedarf als in der HennenhaltungsVO geregelt vorsah. Denn bereits damals sollten ungeachtet des verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu werden,  und soviel Bewegungsfreiheit haben, dass sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können. Das folgt aus Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A „Besondere Bestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen“, der nach Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin in ihrer Person konkret Kenntnis hiervon hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein in dieser Branche Tätiger, der sich im Übrigen auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die artgerechte Tierhaltung zu informieren verpflichtet ist, hiervon Kenntnis nehmen konnte. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen einging, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechnen, so bewegte sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war zuzulassen,  §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier1 500
5. bis 10. Tier1 000
11. bis 24. Tier850
ab 25. Tier700
,

2.
eine Mindestfläche von 8 000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und
3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung
a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und
b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter
beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat, bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 genannte Schutzgüter auswirken kann. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Träger des Vorhabens den Eingang der Anzeige und der beigefügten Unterlagen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; sie kann bei einer elektronischen Anzeige Mehrausfertigungen sowie die Übermittlung der Unterlagen, die der Anzeige beizufügen sind, auch in schriftlicher Form verlangen. Sie teilt dem Träger des Vorhabens nach Eingang der Anzeige unverzüglich mit, welche zusätzlichen Unterlagen sie zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und des § 16a benötigt. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für eine Anlage, die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 anzuzeigen ist oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war.

(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf. Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf, oder sich innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist nicht geäußert hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für nachgereichte Unterlagen entsprechend.

(2a) Bei einer störfallrelevanten Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob diese Änderung einer Genehmigung bedarf. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies unter Angabe des Zeitpunktes der Einstellung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Absatz 3 und 4 ergebenden Pflichten beizufügen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die in Absatz 1 Satz 5 bezeichneten Anlagen entsprechend.

(4) In der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 10 können die näheren Einzelheiten für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 geregelt werden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.

(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

(1) Masthühner darf nach dem 30. Juni 2010 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Stelle auf Antrag erteilt, wenn der Antragsteller nachweist, dass er für den Erwerb der Sachkunde einen von der zuständigen Stelle anerkannten Lehrgang besucht hat und die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Stelle nach Absatz 5 von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:
a)
bedarfsgerechte Versorgung der Masthühner mit Futter und Wasser,
b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Masthühner,
c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Masthühnern,
d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,
e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Masthühnern und mögliche Gegenmaßnahmen,
f)
Notbehandlung von Masthühnern, Notschlachtung und Tötung,
g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;
2.
im Bereich der Fertigkeiten:
a)
sorgsamer Umgang mit Masthühnern,
b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Masthühnern,
c)
ordnungsgemäße Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Stelle kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Masthühnern nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin Fachrichtung Geflügelhaltung oder Landwirt oder Landwirtin,
2.
eine bis zum 30. Juni 1999 erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Beruf Hauswirtschafter oder Hauswirtschafterin mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft,
3.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,
4.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Masthühnerbestand mit nicht weniger als 500 Masthühnern gehalten hat oder
5.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Masthühner hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Masthühner angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen gemäß Absatz 3 Nummer 1 und Fertigkeiten gemäß Absatz 3 Nummer 2, einschließlich tierschutzgerechter Tötungsmethoden, angewiesen und angeleitet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.