Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 13b (weggefallen)

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§ 13b TierSchNutztV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 45 Übergangsregelungen


(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13b TierSchNutztV.

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 28. Juli 2017 - RN 4 S 17.1037

bei uns veröffentlicht am 28.07.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 1.2 des Bescheides des Landratsamtes D … vom 19.5.2017 wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummer 3 des Bescheides des Landratsamte

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 12. Okt. 2010 - 2 BvF 1/07

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor 1. § 13b und § 33 Absatz 3 und 4 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2007 - 1 S 1041/05

bei uns veröffentlicht am 19.03.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2005 - 4 K 3595/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand