Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt in B. eine Legehennenhaltung mit knapp 200.000 Legehennenplätzen. Sie hat den Betrieb am 01.08.1997 von Klaus R., Verpachtungsbetrieb, der zugleich ihr Geschäftsführer ist, gepachtet. Dieser hatte am 30.07.1997 den entsprechenden Gewerbebetrieb, d.h. das Grundstück /Gebäude- und Freifläche sowie die beweglichen Wirtschaftsgüter zum Gesamtpreis von 5.188.000,-- DM von der Firma F. KG erworben. Sie selbst erwarb am 30.07.1997 zu einem Kaufpreis von 500.000.-DM sämtliche Maschinen und Geräte der Packstelle „W. Hof“, B., sowie Hühner zu einem Gesamtpreis von 500.000,--DM zzgl. MWst.. Nachdem zunächst ein monatliches Pachtentgelt von 103.000,-- DM vereinbart worden war, wurde für die Jahre 1997, 1998 und 1999 als Beitrag zur Finanzierung der Anlaufkosten ein Pachtnachlass von 500.000,--, 400.000,-- bzw. 300.000,-- DM vereinbart. Am 29.10.2001 wurde die Pacht für November 2001 bis einschließlich Juni 2002 ausgesetzt„ zur Sanierung, zur Vermeidung der Insolvenz und zur Sicherung zukünftiger Leistungsfähigkeit der Pächterin“. Nach Kündigung zum 31.12.2003 durch die Klägerin unter Berufung auf die Neuregelung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wurde die Pachtzahlung für die Zeit vom 01.09.2003 bis 31.12.2003 erneut ausgesetzt. In der Zwischenzeit beträgt die monatliche Pacht 20.000,--EUR.
Mit Schreiben vom 28.04.2003 beantragte die Verpächterin, ihr in Abweichung von  § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO eine unbefristete Ausnahmegenehmigung dahingehend zu erteilen, dass sie befugt sei, über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 – 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist, und insoweit die in § 17 Abs. 5 am 01.01.2003 in Kraft getretene Einschränkung der Legehennenhaltung auf sie nicht anwendbar sei. Sie führte aus, sie habe den Betrieb als Rechtsnachfolgerin der Herren F. und G. Z. käuflich erworben. Für diese Anlage sei unter den 01.10.1993 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden. Mit dieser Genehmigung sei ihr die auch schon zuvor vorhandene Tierplatzzahl von 180.000 als fortbestehend und unverändert zugesichert worden. Bei Umsetzung der am 03.03.2002 in Kraft getretenen Tierschutz-NutztierhaltungsVO wäre sie gezwungen, den Bestand um mindestens eine Legehenne pro Käfig herabzusetzen, was einer Verminderung um 20 % gleichkomme. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in den Bestand ihres eingerichteten und genehmigten Betriebes dar, der zu einer unmittelbaren Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz führe. Noch gravierender zu beurteilen sei die zweite Stufe dieser Verordnung, die am 01.01.2007 in Kraft treten solle. Die sodann vorgeschriebene Legehennenhaltung in sog. ausgestatteten Käfigen sei mit den herkömmlichen Käfigen überhaupt nicht mehr möglich, so dass zu diesem Zeitpunkt die Legehennenhaltung in vollem Umfang verboten sei. Sie habe im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage erhebliche Mittel in den Erwerb des W. Hofs investiert. Vor rund fünf Jahren habe sie einen Gesamtaufwand von 7.070.500,-- DM getätigt, d.h. 4.790.500,-- DM Kaufpreis für alle Tierplätze, 310.000,-- DM für die Anlage Moba 5000 mit automatischer Klebebandanlage und Incjet, ca. 1.100.000,-- DM Tierbestand per Übernahme, 190.000,-- DM für die Packstelleneinrichtung und  680.000,-- DM für den notwendigen Reparaturbedarf wegen des Instandhaltungsrückstaus in 1997/98. Diese Investitionen hätten sich bisher nicht amortisieren können. Ohne die begehrte Ausnahmegenehmigung werde sie in die Insolvenz getrieben. Dieser enteignungsähnliche Eingriff könne nicht auf Grundlage einer bloßen Verordnung geschehen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Schriftsatz verwiesen.
Mit Schreiben vom 15.05.2003 teilte der Beklagte mit, die beantragte Genehmigung könne nicht erteilt werden, da die Tierschutz-NutztierhaltungsVO eine derartige Ausnahme nicht vorsehe.
Unter der Absenderangabe H. und Geflügelhof R. wurde am 05.06.2003 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung wurde auf die betriebswirtschaftlichen Konsequenzen für die Klägerin und die Besitzgesellschaft Klaus R. (Betriebsverpachtung), d.h. die befürchtete Insolvenz verwiesen.
Mit Bescheid vom 06.08.2003 lehnte der Beklagte gegenüber dem Geflügelhof R. den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab und verwies erneut darauf, dass die Tierschutz-NutztierhaltungsVO die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nicht vorsehe. Die Klägerin erhielt eine Kopie. Am 21.08.2003 wurde Widerspruch eingelegt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben vom 26.03.2004 verwiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Klägerin hat am 09.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben.
Sie vertritt die Auffassung, sie werde durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, das auch ihren Gewerbebetrieb umfasse, verletzt. Die vorgegebene Übergangszeit reiche wirtschaftlich gesehen nicht aus, um den Betrieb umzustellen. Die Vorgaben der Tierschutz-NutztierhaltungsVO kämen einem enteignungsgleichen Eingriff gleich.  Art. 20 a GG wende sich primär an den Gesetzgeber, der jedoch in Wahrnehmung dieses Auftrags auch die anderen grundgesetzlichen Normen wie Art. 14 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG zu beachten habe.  Insbesondere seien die Übergangsfristen zu kurz bemessen, um die getätigten Investitionen, deren Tilgung auf 10 bis 15 Jahre vorgesehen gewesen sei, fristgerecht erfüllen zu können. Die genannten Grenzen seien deshalb überschritten, so dass die gesetzliche Regelung verfassungswidrig sei. Ferner stelle sich die Frage, ob die Tierschutz-NutztierhaltungsVO wegen Missachtung des Zitiergebots des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sei. Nachdem sie auch in der Zwischenzeit vorläufig die Fläche auf 550 cm 2  bzw. 690 cm pro Henne erweitert habe, begehre sie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Bescheide, um ggf. Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf ihren Schriftsatz vom 08.09.2004 verwiesen.
Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Bescheid des Landratsamts H. vom 06.08.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.08.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 28.04.2003 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 17 Abs. 5 i.V.m. § 17 Abs. 4 Nr. 3-5 und § 13 der Tierschutz-NutztierhaltungsVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, hilfsweise festzustellen, dass die genannten Ablehnungsbescheide rechtswidrig waren, beantragt sie nunmehr
10 
festzustellen, dass sie berechtigt sei, entgegen § 17 Abs. 5 Tierschutz-NutztierhaltungsVO über den 31.12.2002 hinaus Legehennen in Haltungseinrichtungen zu halten, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des § 17 Abs. 4 Nr. 3 - 5 Tierschutz-NutztierhaltungsVO entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von 450 cm2  oder im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als 2 kg von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor, die Verordnung sei auf Basis des § 2 a TierSchG erlassen worden und es sei hierin keine Ausnahme für die angestrebte Haltung vorgesehen. Diese Regelung stelle der Form nach und hinsichtlich ihrer Intensität  eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Durch Art. 20 a GG habe sich das Abwägungsprogramm des Gesetzgebers zu Gunsten des Tierschutzes verändert und sei somit bei der Prüfung, ob die gem. Art. 14 Abs. 2 GG zulässige Sozialbindung überschritten sei, zu berücksichtigen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die Übergangsvorschriften Rechnung getragen worden.
14 
Die Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf deren Inhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, zu den erörterten wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ggf. ein Schriftsatzrecht zu beantragen.
16 
Die Änderung der Klage von der ursprünglichen Verpflichtungsklage in das nunmehrige Feststellungsbegehren ist zulässig, denn sie erweist sich als sachdienlich, da sie das materielle Begehren der Klägerin in die prozessual richtige Form fasst und somit eine weitere Klage vermeidet, § 91 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der Tierschutz-NutztierhaltungsVO im Streit. Die Klärung dieser Problematik ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderlich, da dieser nicht nur ggf. als untere Verwaltungsbehörde gehalten wäre, die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu erzwingen, sondern insbesondere wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 17 TierschutzNutztierhaltungsVO gegen sie vorgehen könnte. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kommt der Klägerin ebenfalls zu. Denn sie beruft sich darauf, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in deren zeitlichen Rahmen zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung mit der Folge der potentiellen Insolvenz führt. Es ist infolge dessen nicht von Belang, inwieweit die in Erwartung ihrer Amortisation getätigten Investitionen der Klägerin selbst oder der Verpächterin zuzurechnen sind.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO i.V.m. der Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 lediglich eine Fläche von 450 cm bzw. 550 cm 2  einzuräumen ist. Nach § 17 Abs. 5 dürfen abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31.12.2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm 2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist. Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 17 Abs. 4 Nr. 1, wonach Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 bereits in Benutzung genommen waren, noch bis 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn  je Legehenne mindestens 550 cm bzw. 690 cm 2 Fläche vorhanden ist.
19 
Diese Regelung setzt die Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 um, die zwar ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Mindestfläche von 550 cm 2 vorsieht, für das generelle Verbot der Käfighaltung jedoch eine Übergangsfrist bis 01.01.2012 einräumt (Kap. II Art. 5).
20 
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.1995, NJW 1996, S.113). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie ebenfalls unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG, wie die Klägerin rügt, zustande gekommen sein könnte, denn in der Eingangsformel werden nicht nur die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 2a, 16, 16 b und 21 a), zitiert, sondern es wird ebenso darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinien 95/58/EG des Rats vom 20.07.1998 und 91/62/EWG vom 19.11.1991 dient (vgl. BGBl. I 2001, 2758).
21 
Inhaltlich ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihr inhaltlicher Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin generell rechtswidrig wäre, trägt diese nicht vor. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich die kurze Übergangsregelung, die dazu führt, dass ihre vor Inkrafttreten getätigten Investitionen sich nicht mehr bezahlt machen, was möglicherweise die Weiterführung ihres Betriebs gefährdet. Diese Regelung erweist sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen dem gemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewegt sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat auch das Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den  bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (BVerfGE 101, 1-45) die Nichtigkeit der ursprünglich geltenden HennenhaltungsVO, die den von der Klägerin angestrebten Flächenbedarf vorsah, nicht nur mit dem formellen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Regelung, dass für jede Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 450 cm 2 vorhanden sein muss, nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes Rechnung trägt. Denn nach § 2 Nr. 2 TierSchG dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Ebenso dürfe nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hieraus und aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes ergebe sich, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung einen derartigen vernünftigen Grund darstellen könne. Es sei insofern vielmehr ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits erforderlich. Eine nutzbare Käfigbodenfläche von 450 cm 2 pro Tier genüge den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Ermächtigung nicht, denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses, möglich. Ebenso wird hierin weiter auf die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus des ständigen Ausschusses vom 21.11.1986 verwiesen, die nach Maßgabe von Art. 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden ist, jedoch mit der HennenhaltungsVO unzureichend umgesetzt worden sei. Bereits hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin angestrebte Form der Legehennenhaltung zwar den in der früheren HennenhaltungsVO vorgeschriebenen Flächenanforderungen entspricht, sich diese Flächenbemessung aber mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang bringen lässt.
23 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben, wobei dies jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzenden gesetzlicher Regelungen gelte.
24 
Auf eine derartige Genehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Der von ihr angeführten  immissionsrechtlichen Genehmigung kommt lediglich anlagenimmanente Wirkung zu. Sie enthält keine Aussagen und Regelungen über die Art  der Tierhaltung.
25 
Ferner ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung ergangen in Form der Tierschutz-NutztierhaltungsVO, die in ihren konkreten zeitlichen Vorgaben auch den Bestandsschutz regelt. Diese ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Für diese Beurteilung ist zum einen maßgeblich, dass eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte diese auch nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt ihrer Investition noch bestehende Rechtslage und daran anknüpfend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zumindest so lange bestehen werden, bis sich diese Investition amortisiert hat.
26 
Denn in diesem Zusammenhang ist wesentlich,  dass die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt waren, sondern es ist zugleich wesentlich darauf abzustellen, dass bereits seit 1990 das oben genannte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig war und auch die Klägerin deshalb damit rechnen musste, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden, die ein Ergebnis zumindest offen ließ. Hinzu kommt, dass es auch im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in seiner Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung, die für die Bundesrepublik als Vertragspartei verbindlich ist (vgl. zu den Details BVerfG aaO), bereits eine Regelung gab, die zugunsten des Tierschutzes einen höheren Flächenbedarf als in der HennenhaltungsVO geregelt vorsah. Denn bereits damals sollten ungeachtet des verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu werden,  und soviel Bewegungsfreiheit haben, dass sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können. Das folgt aus Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A „Besondere Bestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen“, der nach Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin in ihrer Person konkret Kenntnis hiervon hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein in dieser Branche Tätiger, der sich im Übrigen auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die artgerechte Tierhaltung zu informieren verpflichtet ist, hiervon Kenntnis nehmen konnte. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen einging, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechnen, so bewegte sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Berufung war zuzulassen,  §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
15 
Es bestand keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hatte die Möglichkeit, zu den erörterten wesentlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen oder ggf. ein Schriftsatzrecht zu beantragen.
16 
Die Änderung der Klage von der ursprünglichen Verpflichtungsklage in das nunmehrige Feststellungsbegehren ist zulässig, denn sie erweist sich als sachdienlich, da sie das materielle Begehren der Klägerin in die prozessual richtige Form fasst und somit eine weitere Klage vermeidet, § 91 Abs. 1 VwGO.
17 
Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Nach § 43 Abs.1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Beteiligten ist die Frage der Anwendbarkeit der Vorschriften der Tierschutz-NutztierhaltungsVO im Streit. Die Klärung dieser Problematik ist auch zwischen der Klägerin und dem Beklagten erforderlich, da dieser nicht nur ggf. als untere Verwaltungsbehörde gehalten wäre, die Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften zu erzwingen, sondern insbesondere wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 Nr. 17 TierschutzNutztierhaltungsVO gegen sie vorgehen könnte. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung kommt der Klägerin ebenfalls zu. Denn sie beruft sich darauf, dass die Einhaltung der Vorschriften der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in deren zeitlichen Rahmen zu einer erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung mit der Folge der potentiellen Insolvenz führt. Es ist infolge dessen nicht von Belang, inwieweit die in Erwartung ihrer Amortisation getätigten Investitionen der Klägerin selbst oder der Verpächterin zuzurechnen sind.
18 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin ist nicht berechtigt, weiterhin Legehennen in der Form zu halten, dass ihnen entgegen § 13 Tierschutz-NutztierhaltungsVO i.V.m. der Übergangsregelung in § 17 Abs. 5 lediglich eine Fläche von 450 cm bzw. 550 cm 2  einzuräumen ist. Nach § 17 Abs. 5 dürfen abweichend von § 13 Legehennen noch bis zum 31.12.2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 06.07.1999 bereits in Benutzung genommen waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Nr. 3 bis 5 entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 cm 2 oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 cm 2 vorhanden ist. Eine weitere Übergangsregelung findet sich in § 17 Abs. 4 Nr. 1, wonach Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.03.2002 bereits in Benutzung genommen waren, noch bis 31.12.2006 gehalten werden dürfen, wenn  je Legehenne mindestens 550 cm bzw. 690 cm 2 Fläche vorhanden ist.
19 
Diese Regelung setzt die Richtlinie 1999/74/EG vom 19.07.1999 um, die zwar ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2003 eine Mindestfläche von 550 cm 2 vorsieht, für das generelle Verbot der Käfighaltung jedoch eine Übergangsfrist bis 01.01.2012 einräumt (Kap. II Art. 5).
20 
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der nationale Gesetzgeber strengere Anforderungen regelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.1995, NJW 1996, S.113). Ebenso wenig ist erkennbar, dass sie ebenfalls unter Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 GG, wie die Klägerin rügt, zustande gekommen sein könnte, denn in der Eingangsformel werden nicht nur die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (§§ 2a, 16, 16 b und 21 a), zitiert, sondern es wird ebenso darauf hingewiesen, dass diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinien 95/58/EG des Rats vom 20.07.1998 und 91/62/EWG vom 19.11.1991 dient (vgl. BGBl. I 2001, 2758).
21 
Inhaltlich ist diese Regelung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass ihr inhaltlicher Regelungsgehalt zu Lasten der Klägerin generell rechtswidrig wäre, trägt diese nicht vor. Es ist auch für das Gericht nicht erkennbar. Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich die kurze Übergangsregelung, die dazu führt, dass ihre vor Inkrafttreten getätigten Investitionen sich nicht mehr bezahlt machen, was möglicherweise die Weiterführung ihres Betriebs gefährdet. Diese Regelung erweist sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als unverhältnismäßig. Die in der Einräumung der Übergangsfristen enthaltene Abwägung des Gesetzgebers der nach Art. 14 und 12 GG schutzwürdigen Interessen der Tierhalter an einer weiteren möglichst rentablen Tierhaltung und der Möglichkeit, die Haltebedingungen dem gemäß langsam umzustellen, um wirtschaftliche Einbußen zu vermeiden, gegenüber den Belangen des Tierschutzes (vgl. Art. 20 a GG) und damit verbunden tierschutzgerechter Legehennenhaltung, die den Belangen des Tierschutzes den Vorrang einräumt, bewegt sich noch im Rahmen des gesetzgeberischen Ermessens und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit hat auch das Interesse der Klägerin an einer weiteren Legehennenhaltung unter den  bisherigen räumlichen Bedingungen gegenüber überwiegenden tierschutzrechtlichen Belangen zurückzutreten.
22 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06.07.1999 (BVerfGE 101, 1-45) die Nichtigkeit der ursprünglich geltenden HennenhaltungsVO, die den von der Klägerin angestrebten Flächenbedarf vorsah, nicht nur mit dem formellen Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG begründet. Es hat vielmehr darüber hinaus festgestellt, dass die Regelung, dass für jede Henne eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 450 cm 2 vorhanden sein muss, nicht den Vorschriften des Tierschutzgesetzes Rechnung trägt. Denn nach § 2 Nr. 2 TierSchG dürfe die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. Ebenso dürfe nach § 1 Satz 2 TierSchG niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Hieraus und aus dem in § 1 Satz 1 TierSchG niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes ergebe sich, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung einen derartigen vernünftigen Grund darstellen könne. Es sei insofern vielmehr ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits erforderlich. Eine nutzbare Käfigbodenfläche von 450 cm 2 pro Tier genüge den Vorgaben der tierschutzrechtlichen Ermächtigung nicht, denn damit sei nicht einmal die Befriedigung eines Grundbedürfnisses, des Schlafbedürfnisses, möglich. Ebenso wird hierin weiter auf die Empfehlung für das Halten von Legehennen der Art Gallus gallus des ständigen Ausschusses vom 21.11.1986 verwiesen, die nach Maßgabe von Art. 9 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (ETÜ) für Deutschland wirksam geworden ist, jedoch mit der HennenhaltungsVO unzureichend umgesetzt worden sei. Bereits hieraus ergibt sich, dass die von der Klägerin angestrebte Form der Legehennenhaltung zwar den in der früheren HennenhaltungsVO vorgeschriebenen Flächenanforderungen entspricht, sich diese Flächenbemessung aber mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes nicht in Einklang bringen lässt.
23 
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht weiter darauf hingewiesen, dass vorhandene Käfiganlagen, die auf unanfechtbar gewordenen Genehmigungen beruhen, in ihrem Bestand geschützt bleiben, wobei dies jedoch nur vorbehaltlich besonderer, den Bestandsschutz begrenzenden gesetzlicher Regelungen gelte.
24 
Auf eine derartige Genehmigung kann sich die Klägerin nicht berufen. Der von ihr angeführten  immissionsrechtlichen Genehmigung kommt lediglich anlagenimmanente Wirkung zu. Sie enthält keine Aussagen und Regelungen über die Art  der Tierhaltung.
25 
Ferner ist in der Zwischenzeit eine gesetzliche Regelung ergangen in Form der Tierschutz-NutztierhaltungsVO, die in ihren konkreten zeitlichen Vorgaben auch den Bestandsschutz regelt. Diese ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann sich die Klägerin ihr gegenüber nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Beibehaltung der bisherigen Regelung bzw. auf eine längere Übergangsregelung berufen. Für diese Beurteilung ist zum einen maßgeblich, dass eine nicht artgerechte und tierschutzwidrige Tierhaltung so schnell wie möglich und mit den (wirtschaftlichen) Interessen der Tierhalter noch vereinbar an die Belange des Tierschutzes angepasst werden muss. Entgegen der Auffassung der Klägerin durfte diese auch nicht darauf vertrauen, dass die zum Zeitpunkt ihrer Investition noch bestehende Rechtslage und daran anknüpfend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zumindest so lange bestehen werden, bis sich diese Investition amortisiert hat.
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Denn in diesem Zusammenhang ist wesentlich,  dass die Bedingungen der Legehennenhaltung nicht nur von Seiten der Tierschützer massiver Kritik ausgesetzt waren, sondern es ist zugleich wesentlich darauf abzustellen, dass bereits seit 1990 das oben genannte Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig war und auch die Klägerin deshalb damit rechnen musste, dass die Haltungsbedingungen für Legehennen einer Überprüfung unterzogen werden würden, die ein Ergebnis zumindest offen ließ. Hinzu kommt, dass es auch im Hinblick auf das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, in seiner Empfehlung in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus (BAnz. 2000 Beilage 89a) angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28. November 1995 auf seiner 30. Sitzung, die für die Bundesrepublik als Vertragspartei verbindlich ist (vgl. zu den Details BVerfG aaO), bereits eine Regelung gab, die zugunsten des Tierschutzes einen höheren Flächenbedarf als in der HennenhaltungsVO geregelt vorsah. Denn bereits damals sollten ungeachtet des verwendeten Käfigtyps alle Hennen genügend Raum haben, um sich entweder auf einer Stange niederzulassen oder sich hinsetzen zu können, ohne von anderen Tieren gestört zu werden,  und soviel Bewegungsfreiheit haben, dass sie ohne Schwierigkeiten normal stehen und sich umdrehen können. Das folgt aus Nr. 2 Satz 2 des Anhangs A „Besondere Bestimmungen für die zum Zweck der Konsumeierproduktion in Batteriekäfigen gehaltenen Legehennen“, der nach Art. 1 Abs. 2 der Empfehlung als deren fester Bestandteil gilt. In diesem Zusammenhang ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin in ihrer Person konkret Kenntnis hiervon hatte. Maßgeblich ist vielmehr, ob ein in dieser Branche Tätiger, der sich im Übrigen auch über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die artgerechte Tierhaltung zu informieren verpflichtet ist, hiervon Kenntnis nehmen konnte. Wenn die Klägerin somit in dieser Situation bestimmte Investitionen einging, die sich durch eine Veränderung rechtlicher Bestimmungen nicht rechnen, so bewegte sie sich im Rahmen ihres allgemeinen unternehmerischen Risikos.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war zuzulassen,  §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124 a Abs. 1 VwGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2005 - 4 K 3595/04

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2005 - 4 K 3595/04 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 80


(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 1


Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16


(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen 1. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,2. Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,3. Einrichtungen, in denen a) Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Z

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2a


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach §

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2005 - 4 K 3595/04 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2005 - 4 K 3595/04.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. März 2007 - 1 S 1041/05

bei uns veröffentlicht am 19.03.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2005 - 4 K 3595/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen

1.
hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere,
2.
an Räume, Käfige, andere Behältnisse und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren sowie an die Beschaffenheit von Anbinde-, Fütterungs- und Tränkvorrichtungen,
3.
hinsichtlich der Lichtverhältnisse und des Raumklimas bei der Unterbringung der Tiere,
4.
an die Pflege einschließlich der Überwachung der Tiere; hierbei kann das Bundesministerium auch vorschreiben, dass Aufzeichnungen über die Ergebnisse der Überwachung zu machen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind,
5.
an Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die Tiere halten, betreuen oder zu betreuen haben und an den Nachweis dieser Kenntnisse und Fähigkeiten,
6.
an Sicherheitsvorkehrungen im Falle technischer Störungen oder im Brandfall.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.

(1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere

1.
Anforderungen
a)
hinsichtlich der Transportfähigkeit von Tieren,
b)
an Transportmittel für Tiere
festlegen,
1a.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere, insbesondere die Versendung als Nachnahme, verbieten oder beschränken,
2.
bestimmte Transportmittel und Versendungsarten für die Beförderung bestimmter Tiere vorschreiben,
3.
vorschreiben, dass bestimmte Tiere bei der Beförderung von einem Betreuer begleitet werden müssen,
3a.
vorschreiben, dass Personen, die Tiertransporte durchführen oder hierbei mitwirken, bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten haben und diese nachweisen müssen,
4.
Vorschriften über das Verladen, Entladen, Unterbringen, Ernähren und Pflegen der Tiere erlassen,
5.
als Voraussetzung für die Durchführung von Tiertransporten bestimmte Bescheinigungen, Erklärungen oder Meldungen vorschreiben sowie deren Ausstellung und Aufbewahrung regeln,
6.
vorschreiben, dass, wer gewerbsmäßig Tiertransporte durchführt, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf oder bei der zuständigen Behörde registriert sein muss, sowie die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung der Erlaubnis und bei der Registrierung regeln,
7.
vorschreiben, dass, wer Tiere während des Transports in einer Einrichtung oder einem Betrieb ernähren, pflegen oder unterbringen will, einer Erlaubnis der zuständigen Behörde bedarf, und die Voraussetzungen und das Verfahren der Erteilung der Erlaubnis regeln, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.

(3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen

1.
nach Absatz 1, soweit sie Anforderungen an die Haltung von Tieren festlegen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
2.
nach Absatz 2 Satz 1, soweit sie die Beförderung von Tieren regeln, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.

(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
2.
Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
3.
Einrichtungen, in denen
a)
Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
b)
Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
4.
Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
5.
Einrichtungen und Betriebe,
a)
die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
b)
in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
6.
Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
7.
Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
8.
Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
Die Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und die Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden regelmäßig und in angemessenem Umfang kontrolliert. Die Häufigkeit der Kontrollen wird auf der Grundlage einer Risikoanalyse bestimmt. Bei der Risikoanalyse sind die in Artikel 34 Absatz 2 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Aspekte zu beachten. Bei Einrichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in denen Tiere in Tierversuchen verwendet werden, müssen jährlich mindestens bei einem Drittel dieser Einrichtungen Kontrollen durchgeführt werden. Werden in den Einrichtungen nach Satz 1 Nummer 3 und in den Einrichtungen und Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Primaten gezüchtet, gehalten oder verwendet, so muss die Kontrolle mindestens jährlich erfolgen. Ein angemessener Teil der Kontrollen erfolgt unangekündigt. Die Aufzeichnungen über die Kontrollen und deren Ergebnisse sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des bisherigen Aufenthaltsortes der zuständigen Behörde des beabsichtigten Aufenthaltsortes nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. In der Anzeige sind anzugeben:

1.
die Art der betroffenen Tiere,
2.
der Name der für die Tätigkeit verantwortlichen Person,
3.
die Räume und Einrichtungen, die für die Tätigkeit bestimmt sind.

(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen zum Zwecke der Aufsicht über die in Absatz 1 bezeichneten Personen und Einrichtungen und im Rahmen des Absatzes 2

1.
Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen,
2.
zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a)
die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Räume, Gebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,
b)
Wohnräume des Auskunftspflichtigen
betreten, besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,
3.
geschäftliche Unterlagen einsehen,
4.
Tiere untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn-, Kot- und Futterproben, entnehmen,
5.
Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchführen.
Der Auskunftspflichtige hat die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten, die Tiere aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. Die mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt, Abschriften oder Ablichtungen von Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 oder Ausdrucke oder Kopien von Datenträgern, auf denen Unterlagen nach Satz 1 Nummer 3 gespeichert sind, anzufertigen oder zu verlangen. Der Auskunftspflichtige hat auf Verlangen der zuständigen Behörde in Wohnräumen gehaltene Tiere vorzuführen, wenn der dringende Verdacht besteht, dass die Tiere nicht artgemäß oder verhaltensgerecht gehalten werden und ihnen dadurch erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden und eine Besichtigung der Tierhaltung in Wohnräumen nicht gestattet wird.

(4) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(4a) Wer

1.
als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachtet oder
2.
Arbeitskräfte bereitstellt, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
hat der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu benennen. Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 oder 6 betreibt oder führt, kann durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen. Dies gilt nicht für Betriebe, die der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 unterliegen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere

1.
die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
2.
die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Tiertransporte diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3.
Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
4.
Pflichten zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
regeln. Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 4 bedürfen, soweit sich die Regelungen auf Tiere beziehen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden, des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

(6) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung zu regeln. Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einrichtung und Führung von Registern zu regeln, aus denen die zuständigen Behörden die für die Überwachung von Betrieben nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d mit wechselnden Standorten erforderlichen personenbezogenen Daten automatisiert abrufen können. In den Registern dürfen nur folgende personenbezogene Daten gespeichert werden:

1.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Inhabers der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und der für die Tätigkeit verantwortlichen Person nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 2,
2.
Daten zur Identifizierung und Erreichbarkeit des Betriebes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und des Inhabers des Betriebes,
3.
der Inhalt der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d und etwaiger Nebenbestimmungen sowie die Anschrift der erteilenden Behörde,
4.
Ergebnisse durchgeführter Kontrollen und Namen der kontrollierenden Personen,
5.
auf Grund der Kontrolle erlassene vollziehbare Anordnungen und Maßnahmen des Verwaltungszwangs sowie die Angabe, inwieweit diesen nachgekommen worden ist und
6.
die unanfechtbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung, die Rücknahme und der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d.
Im Übrigen bleiben die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Bundesdatenschutzgesetz und die Datenschutzgesetze der Länder in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(6a) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung und die für die Erhebung der Daten nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh für die Anzeige und die Registrierung Vieh haltender Betriebe zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. Die Daten dürfen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Fristen zur Aufbewahrung, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

(7) Bestehen bei der zuständigen Behörde erhebliche Zweifel, ob bei bestimmungsgemäßem Gebrauch serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen zum Halten landwirtschaftlicher Nutztiere und beim Schlachten verwendete Betäubungsgeräte und -anlagen den Anforderungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen, kann dem Hersteller oder Anbieter aufgegeben werden, auf seine Kosten eine gutachterliche Stellungnahme einer einvernehmlich zu benennenden unabhängigen Sachverständigenstelle oder Person beizubringen, soweit er nicht auf den erfolgreichen Abschluss einer freiwilligen Prüfung nach Maßgabe einer nach § 13a Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung verweisen kann. Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2 oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.