Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.621

published on 03/02/2015 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.621
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen.

Der Kläger stand seit dem 17. September 1996 im Dienste der Beklagten, seit dem 17. März 1998 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung zum Amtsrat (A 12) erfolgte am 22. Februar 2011.

Vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 befand sich der Kläger auf eigenen Wunsch aus persönlichen Gründen im Sonderurlaub.

Mit Schreiben vom 24. April 2012, das er am selben Tag persönlich in der Personalabteilung der Beklagten abgab, beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2012.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag mit Ablauf des 31. Mai 2012. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2012 zugestellt (Bl. 177 der Behördenakte). Am selben Tag wurde ihm auch die Entlassungsurkunde ausgehändigt (Bl. 179 der Akte).

Mit am 16. Juni 2012 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit der Rücknahme seines Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründete. Er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die durch Vorlage ärztlicher Atteste belegt werden könne. Aufgrund dessen habe er die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend einschätzen können. Bei richtiger Würdigung hätte er diese Erklärung mit Sicherheit nicht abgegeben. Vorsorglich fechte er seine Erklärung vom 24. April 2012 an.

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204 der Behördenakte) geht hervor, dass der Kläger bei der persönlichen Abgabe seines Antrags auf Entlassung am 24. April 2012 gegenüber der Unterzeichnerin und einem weiteren Mitarbeiter der Personalabteilung erklärt habe, dass er sich über die Entscheidung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und deren Bedeutung sehr wohl im Klaren sei. Ein Irrtum der Willensentscheidung könne deshalb ausgeschlossen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Da die Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bereits zugegangen gewesen sei, habe der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Juni 2012 den Entlassungsantrag nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen können. Auch eine Anfechtung der Willenserklärung komme nicht in Betracht. Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum liege nur vor, wenn der Kläger überhaupt keinen Antrag hätte stellen wollen. Er sei bei der Antragstellung in der Personalverwaltung auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Er sei sich der Bedeutung bewusst gewesen und sei dennoch bei seiner Entscheidung geblieben.

II.

Mit am 20. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Die Tatsachen seien im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation sei der Bescheid jedoch rechtswidrig. Dass der Kläger sich ab Ende des Jahres 2011 in einer außergewöhnlichen Situation befunden habe, bestätige der Umstand, dass er sich im Zeitraum vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 auf seinen Antrag im Sonderurlaub ohne Bezüge befunden habe. Ihn habe die Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Frau buchstäblich aus der Bahn geworfen. In einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage gewesen sei, klare Entscheidungen zu treffen, habe der Kläger dann am 24. April 2012 den Entlassungsantrag gestellt. Nach Angaben der beiden Mitarbeiter der Beklagten habe er bei Abgabe seines Antrags einen völlig normalen Eindruck gemacht. Subjektiv möge dieser Eindruck zutreffend gewesen sein. Tatsächlich habe der Kläger sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der es ihm nicht mehr erlaubt habe, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Er habe sich deshalb ab dem 2. Mai 2012 in ärztliche Behandlung begeben. Nach dem Attest von Herrn Dr. P. vom 2. Mai 2012 sei er „massiv psychisch dekompensiert mit Weinkrämpfen, reaktiv depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen sowie Panikreaktionen mit Angstzuständen“ und somit „entscheidungsunfähig“ gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger in den Monaten Ende April, Mai und Juni 2012 unter massiven Schlafstörungen gelitten habe, könne von seiner Lebensgefährtin bestätigt werden. Gespräche mit ihm über sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis seien nicht möglich gewesen, weil er sofort in Weinkrämpfe ausgebrochen sei. Der Kläger habe die psychiatrische Behandlung auch ab 11. Juni 2012 in Uster (Schweiz) fortsetzen müssen. Der vorgelegte Arztbericht vom 18. September 2012 bestätige, dass sich der Kläger Ende April 2012 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die es ihm nicht erlaubt habe, den Entschluss, aus dem Beamtenverhältnis auszusteigen, richtig einschätzen zu können. Er sei zu Beginn der Behandlung im Zustand einer völligen psychischen Dekompensation gewesen. Beide Arztberichte zusammengenommen bestätigten, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Entlassungsantrags tatsächlich eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die von ihm erklärte Anfechtung sei deshalb wirksam und führe dazu, dass die Erklärung als nicht abgegeben anzusehen sei. Die Beklagte hätte die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 16. Juni 2012 im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eingehend prüfen müssen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Behördenbescheide führte die Beklagte noch aus, dass der Kläger sich im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung nicht in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbildung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Am 24. April 2012 habe er seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis persönlich bei dem für ihn zuständigen Personalverwaltungsteam in Berlin abgegeben. Die Teamleiterin habe seinen Antrag entgegengenommen und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn mehrfach gefragt, ob er sich sicher sei, diesen Antrag stellen zu wollen, und ihn auch mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen. Er habe in diesem Gespräch erklärt, dass er in seinem Sonderurlaub alles geregelt habe und dass er eine Stelle in der Schweiz habe. Auf die wiederholte Frage, ob er sich wirklich sicher sei, habe er geantwortet: „Was wollen Sie denn? Ich weiß, was ich tue.“ Der Kläger habe auf die Teamleiterin und einen weiteren Mitarbeiter nicht den Eindruck gemacht, dass er sich in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Er habe vielmehr sehr selbstsicher gewirkt. Ein Ausschluss der freien Willensbildung liege vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diesen Eindruck habe der Kläger den genannten Personen gegenüber nicht gemacht. Von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung könne dann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene nicht die Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung erfasst habe. Dies scheine hier der Fall gewesen zu sein bzw. schienen sich die Dinge nicht so entwickelt zu haben, wie es der Kläger erwartet habe. Dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als Fehlentscheidung herausstelle, bedeute nicht, dass sie unter dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zustande gekommen sei.

III.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauf folgenden zwei Wochen in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.

Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juli 2013 kommt (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauffolgenden zwei Wochen nicht in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei beim Kläger diagnostisch vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) auszugehen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung i. S. eines psychiatrisch zu diagnostizierenden Krankheitsbildes sei jedoch auszuschließen gewesen, da es dem Kläger insgesamt gelinge, sozial und beruflich integriert zu agieren und letztlich durchaus mit Erfolgen sein Leben zu meistern. Depressive Verfassungen seien im Prinzip geeignet, die Fähigkeit zur freien Willensbildung aufzuheben, wenn im Rahmen einer Depression ein ausgeprägter Wahn bestehe. Leichte depressive Episoden würden in der Regel ebenso wenig wie mittelgradig ausgeprägte Episoden zu relevanten Einbußen führen. Neurotische Störungen äußerten sich in Stimmungsveränderungen, Angstsymptomen oder körperlichen Beschwerden ohne organisches Korrelat. Allein aufgrund dieser umschriebenen Symptombildungen wie beispielsweise Angst oder Zwangssymptomen seien jedoch massive Auswirkungen auf die Willensbildung insbesondere angesichts einer intakten Realitätskontrolle nicht zu erwarten. Die Freiheit der Willensbildung könne durch diese Störungsgruppe allenfalls beeinträchtigt, aber nicht in Gänze aufgehoben werden. Aus dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion lasse sich ableiten, dass als Voraussetzung, wenn es um die Frage gehe, ob bei einem Menschen eine Störung vorliege, die geeignet sei, seine freie Willensbildung aufzuheben, eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung und diese in einem schwerwiegenden Ausprägungsgrad festgestellt werden müsse. Bei den beim Kläger festgestellten Erkrankungen handele es sich nicht um so schwer ausgeprägte psychiatrische Störungen wie beispielsweise bei einer akuten schizophrenen Psychose mit Wahn und Realitätsverkennung, einer Demenz mit Orientierungsstörungen oder einer akuten Manie mit Größenwahn, so dass schon allein daraus geschlossen werden könne, dass sein psychiatrisches Gesamtstörungsbild keiner Erkrankung entsprochen habe, die geeignet sei, einen vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu bedingen. Selbst wenn man auf symptomatologischer Ebene, hier wäre ein schwerster Ausprägungsgrad gefordert, Erwägungen anstellen würde, käme man zu keinem anderen Schluss. Die Symptome einer Panikattacke seien nicht mit schweren kognitiven Einbußen, Orientierungsstörungen oder wahnhaften Realitätsverkennungen verbunden. Auch die dabei möglichen kurzfristig bestehenden Entfremdungsgefühle seien letztlich nicht mit einem Verlust der Realitätskontrolle verbunden. Ebenso sei die Ausprägung der Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung, selbst wenn sie vorübergehend das Ausmaß der Symptomatologie einer mittelgradig depressiven Episode erreiche, nicht geeignet, so schwerwiegende Einbußen hervorzurufen, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Auch das übliche Sicherheitsbedürfnis des Klägers sei aufgrund des Umstandes, dass er eine feste Zusage für eine Stelle in der Schweiz zum 1. Juni 2012 gehabt habe, nicht so sehr tangiert gewesen, wie er es retrospektiv bewerte. Des Weiteren sei er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, adäquate, zielführende Erwägungen zu treffen. Seinen Entschluss zur Kündigung habe er u. a. unter Abwägung getroffen, welche Schritte notwendig seien, um korrekt in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Aus den Akten und auch aus den Angaben des Klägers sei deutlich geworden, dass er bei dem bei Abgabe seines Kündigungsschreibens geführten Gespräch in der Personalabteilung geordnet Auskunft gegeben habe. Er sei in der Lage gewesen abzuwägen, dass es eventuell ungünstig sei, vor Abschluss eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und vor Antritt einer neuen Arbeit einen Psychiater in der Schweiz aufzusuchen, und habe dies vermieden. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. P., dass der Kläger am 2. Mai 2012 psychisch dekompensiert und entscheidungsunfähig gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da aus psychiatrischer Sicht dann umgehend eine notfallmäßige Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Wochen nach Abgabe seiner Kündigung in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit in Würzburg nachzugehen, spreche gegen das Vorliegen einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatologie im verfahrensrelevanten Zeitraum.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 haben die Sachverständigen ihr Gutachten erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

Die mit Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2012 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGleiG kein zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führender Verfahrensfehler.

Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGleiG ist nicht verletzt, weil die im Streit stehende Maßnahme keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten u. a. an der Vorbereitung und Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, auch wenn sie auf Antrag des Betroffenen geschieht, stellt eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B. v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7; B. v. 9.9.2010 - 6 A 100/10 - juris Rn. 43 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt, B. v. 4.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris Rn. 4 ff.) muss die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG jedoch nicht bei allen personellen Entscheidungen dieser Art beteiligt werden. Es genügt insoweit entgegen der Rechtsauffassung der zitierten Gerichte nicht bereits das Vorliegen einer personellen, sozialen oder organisatorischen Angelegenheit und damit der abstrakten Möglichkeit einer Berührung von Gleichstellungsbelangen, um das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten auszulösen. Vielmehr ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 22; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 20) die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur geboten, wenn die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist, weil das konkrete Verfahren Aspekte der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft (konkrete Betrachtungsweise). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hat die Entlassung auf das ausdrückliche Verlangen des Klägers verfügt; dem Entlassungsbegehren ist auch kein konkreter Vorfall vorausgegangen, der Bezug zu den o.g. Gleichstellungsbelangen aufweisen könnte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung, die Entlassung antragsgemäß zu verfügen, von gleichstellungsrelevanten Erwägungen hätte leiten lassen.

2.

Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Die Entlassung beruht auf § 33 Abs. 1 BBG. Danach sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen (Satz 1). Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist (Satz 2).

2.1

Der Kläger hat am 24. April 2012 wirksam seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten beantragt. Der Entlassungsantrag ist nicht in entsprechender Anwendung des § 105 Abs. 1 BGB nichtig, weil sich der Kläger nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit entsprechend § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Die Vorschriften über die Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch finden insoweit entsprechende Anwendung, da es sich bei dem Entlassungsantrag um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlichrechtliche Willenserklärung handelt (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 7; Battis, BBG § 33 Rn. 3).

Das Gericht ist aufgrund des auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhenden, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juni 2013 davon überzeugt, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Entlassungsverlangens am 24. April 2012 sowie in den zwei darauffolgenden Wochen kein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand. Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U. v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82 - juris Rn. 12; U. v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 - juris Rn. 11; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 104 Rn. 9). Abzustellen ist hierbei darauf, ob die Entscheidung auf einer Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte beruht, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Wille des Betroffenen durch für ihn unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen oder übermäßig durch Einflüsse Dritter beherrscht wird (BGH, U. v. 5.12.1995 a. a. O.; Wendtland a. a. O.). Eine nur leichte Beeinflussbarkeit durch andere genügt hierbei freilich nicht; erforderlich ist vielmehr, dass eine eigene freie Willensbetätigung aufgrund krankhafter Beherrschung durch den fremden Willen völlig ausgeschlossen ist (Wendtland a. a. O. m. w. N.).

Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum an einer depressiven Anpassungsstörung i. S. einer länger andauernden depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung vor dem Hintergrund einer narzisstischhistrionischen Persönlichkeitsakzentuierung gelitten habe, jedoch nicht entscheidungsunfähig i. S. eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit gewesen sei. Leichtere psychiatrische Erkrankungen, wie eine depressive Störung i. S. einer Anpassungsstörung, eine leichte Depression oder eine Panikstörung seien von vornherein nicht geeignet, die freie Willensbildung auszuschließen. Anders sei dies möglicherweise zu betrachten bei einer schweren Depression mit schweren psychotischen Symptomen, d. h. Wahnvorstellungen, die mit einer Realitätsverkennung einhergingen, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Ebenso wäre dies zu betrachten im Falle einer schwer ausgeprägten Demenz. Im Rahmen der Begutachtung seien aufgrund der Angaben des Klägers zu seinen Krankheitssymptomen sowie anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Arztbericht des Hausarztes Dr. P. vom 2.5.2012, Bericht der Notfallaufnahme der Universitätsklinik Würzburg vom 27.5.2012, Bericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18.9.2012) Feststellungen über die im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Erkrankungen und deren symptomatische Ausprägung getroffen worden. Im Rahmen dieser Feststellung seien die durch den Probanden geschilderten Symptome mit den vorliegenden medizinischen Vorbefunden abgeglichen worden. Der Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt auch noch Reste einer Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei für den streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannte Diagnose gestellt worden. Eine schwere Depression habe hingegen nicht festgestellt werden können. In dem Arztbericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis werde zwar eine mittelgradige Depression festgestellt, zu dieser Feststellung sei allerdings eine längerfristige Ausprägung der mittelgradig schweren depressiven Symptome notwendig. Dagegen spreche jedoch, dass der Kläger seine neue Arbeitsstelle ab 1. Juni 2012 erfolgreich angetreten habe. Des Weiteren sei auch der Gesamtkontext betrachtet worden, d. h. das Funktionieren des Klägers im Alltag. Beim Kläger habe die Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung vorgelegen, die weniger stark ausgeprägt sei als bei einer mittelgradigen Depression.

Angesichts dieser schlüssigen Ausführungen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Sachverständigen gestellten und begründeten Diagnose sowie der darauf gegründeten Feststellung, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

Die Sachverständigen haben sich auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere den Attesten des Hausarztes vom 2. Mai 2012 sowie der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18. September 2012 und den darin enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Diese vermögen das Sachverständigengutachten nach der Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern.

Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Feststellung einer „völligen psychischen Dekompensation“ des Klägers durch die behandelnden Ärzte die Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zum Tragen komme. Gerade Personen wie der Kläger mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen neigten zu ausgeprägter Darstellung ihrer Krankheitssymptome. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer völligen psychischen Dekompensation spreche jedoch der Handlungskontext, weil ein Patient in einem solchen Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müsse und zur Vermeidung von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten nicht allein gelassen werden dürfe. Beim Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum unbestreitbar ein Leidensdruck vorhanden gewesen, den er gegenüber den behandelnden Ärzten auch zum Ausdruck gebracht habe. Eine psychische Dekompensation sei aber jedenfalls nicht in der Ausprägung vorhanden gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Damit haben die Sachverständigen aus der Sicht des Gerichts schlüssig und einleuchtend erklärt, weshalb sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt sind.

2.2

Der Kläger hat den Entlassungsantrag mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2012 auch nicht wirksam angefochten. Auf den Entlassungsantrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sind die §§ 119 ff. BGB entsprechend anwendbar (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10). Ein Anfechtungsgrund i. S. des § 119 BGB, d. h. ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Abgabe der Erklärung, liegt jedoch nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar - und der Kläger hat in diesem Sinne auch nichts vorgetragen -, dass er überhaupt keinen Entlassungsantrag hätte stellen wollen, sei es, dass er überhaupt keine derartige Willenserklärung hätte abgeben wollen, oder dass er keine Erklärung dieses Inhaltes hätte abgeben wollen. Dagegen liegt angesichts der tatsächlichen Umstände die Annahme nahe, dass der Kläger durch seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer anderweitigen, in gleichem Maße wirtschaftliche Sicherheit bietenden Berufstätigkeit in der Schweiz oder in Bezug auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft zu seiner Erklärung veranlasst wurde. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil ein derartiger Motivirrtum als Anfechtungsgrund unbeachtlich wäre (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 56; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 119 Rn. 29).

2.3

Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag auch nicht wirksam innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG zurückgenommen. Der eine Rücknahme enthaltende Widerspruch des Klägers ist am 16. Juni 2012, d. h. nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch erst nach Zugang der Entlassungsverfügung (29.5.2012) bei der Beklagten eingegangen. Nach dem Wirksamwerden der Entlassungsverfügung ist jedoch - auch mit Zustimmung der Beklagten - keine Rücknahme des Entlassungsantrags mehr möglich, weil dieser sich dann erledigt hat (Plog/Wiedow, § 33 BGB Rn. 15; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 52; Reich, BeamtStG, § 23 Rn. 9; VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 34). Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte. Dies kommt aber nicht in Betracht, weil der Kläger sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch während des 2-Wochen-Zeitraums nach Abgabe des Entlassungsantrags am 24. April 2012 nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch, im Wege eines Wiederherstellungs- oder Schadensersatzanspruchs so gestellt zu werden, als ob er seine Entlassung nicht wirksam beantragt hätte, weil der Beklagten keine Verletzung der Fürsorgepflicht anzulasten ist.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z. B. VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U. v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B. v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3). Eine derartige Fürsorgeverpflichtung könnte wohl allenfalls zu einem Sekundäranspruch führen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht werden (anders wohl VG Bayreuth a. a. O., Rn. 38). Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch bereits an den genannten Voraussetzungen einer gesteigerten Fürsorgepflicht der Beklagten, weil der Kläger sich bei Stellung des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Dies ist belegt durch den Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204) und die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wonach der Kläger durch zwei Bedienstete der Personalabteilung der Beklagten über die Bedeutung und Folgen seines Entlassungsantrags in einem persönlichen Gespräch informiert worden sei, dabei einen sehr ruhigen und selbstbewussten Eindruck gemacht habe und sinngemäß geäußert habe, er wisse, was er tue. Der Kläger ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat den im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalt eingeräumt und sinngemäß geltend gemacht, sich unerkannt in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben. Daraus kann aber, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte abgeleitet werden.

4.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1986 geborene Antrag
published on 13/07/2016 00:00

Tenor Die Sachverständigenvergütung des Beteiligten zu 1) in der Verwaltungsstreitsache W 1 K 14.621 (vormals W 1 K 12.620) wird auf 3.786,88 EUR festgesetzt. Gründe Über den zulässigen Antrag auf gerichtliche Fests
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In jeder Dienststelle mit in der Regel mindestens 100 Beschäftigten wird eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Dies gilt auch für oberste Bundesbehörden mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten.

(2) Die Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich können abweichend von Absatz 1 Satz 1 weniger Gleichstellungsbeauftragte wählen lassen, sofern sichergestellt ist, dass die Beschäftigten des gesamten Geschäftsbereichs angemessen durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden.

(3) Gewählt werden

1.
in den Dienststellen mit mindestens 100 und höchstens 1 499 Beschäftigten sowie in Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten, die eine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen, eine Stellvertreterin,
2.
in den Dienststellen mit mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten zwei Stellvertreterinnen,
3.
in den Dienststellen mit höchstens 1 999 Beschäftigten und einem großen Zuständigkeits- oder komplexen Aufgabenbereich zwei oder drei Stellvertreterinnen,
4.
in den Verwaltungen mit einem großen Geschäftsbereich, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 2 Gebrauch machen, sowie in Verwaltungen, zu denen Dienststellen mit weniger als 100 Beschäftigten gehören, die keine eigene Gleichstellungsbeauftragte wählen,
a)
bei insgesamt höchstens 1 499 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, eine Stellvertreterin,
b)
bei insgesamt mindestens 1 500 und höchstens 1 999 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, zwei Stellvertreterinnen,
c)
bei insgesamt mindestens 2 000 Beschäftigten in allen Dienststellen, die durch eine Gleichstellungsbeauftragte vertreten werden, drei Stellvertreterinnen und
5.
in den Dienststellen mit mindestens 2 000 Beschäftigten drei Stellvertreterinnen.

(4) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der jeweiligen Zahl an Stellvertreterinnen findet in getrennten Wahlgängen nach Maßgabe der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze statt. Wahlberechtigt und wählbar sind die weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Wiederwahl ist zulässig. Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt.

(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Wahl nach den Absätzen 1 bis 4.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Geschäftsunfähig ist:

1.
wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.