Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 33 Entlassung auf Verlangen

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 33 Entlassung auf Verlangen
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

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(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als o

(1) Altersgeld wird gewährt 1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind,2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und3. Berufssoldaten
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin s
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