Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 33 Entlassung auf Verlangen

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei Monate.

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Referenzen - Gesetze | § 33 BBG 2009

§ 33 BBG 2009 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 33 BBG 2009 wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank


(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als o

Altersgeldgesetz - AltGG | § 1 Geltungsbereich


(1) Altersgeld wird gewährt 1. Beamten auf Lebenszeit, die nach § 33 des Bundesbeamtengesetzes entlassen worden sind,2. Richtern auf Lebenszeit, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 des Deutschen Richtergesetzes entlassen worden sind, und3. Berufssoldaten

Referenzen - Urteile | § 33 BBG 2009

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 33 BBG 2009.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 6 ZB 15.622

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.621

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 21 E 14.931

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin s

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 22. Nov. 2018 - 12 B 68/18

bei uns veröffentlicht am 22.11.2018

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gr

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Nov. 2014 - 12 A 27/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Apr. 2014 - 2 A 8/13

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tatbestand 1 Die auf ihren Antrag hin aus dem Beamtenverhältnis entlassene Klägerin beansprucht die finanzielle Abgeltung ihres krankheitsbedingt nicht in Anspruch genom