Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Jan. 2015 - 6 A 2234/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 15. Februar 2013 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb aufzuheben, weil sie formell rechtswidrig sei. Der Präsident des OLG Köln habe nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, vor ihrem Erlass die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 des Landesgleichstellungsgesetzes NRW, LGG). Personelle Maßnahmen unterlägen ihrer Beteiligung auch dann, wenn der konkrete Anlass geschlechtsneutral sei. Die unterbliebene Beteiligung könne nicht durch Nachholung geheilt werden. § 45 Abs. 1 Nr. 5 VwVfG NRW könne mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht entsprechend angewandt werden, da § 18 Abs. 3 Satz 1 LGG ausdrücklich eine in zeitlicher Hinsicht nur eingeschränkt mögliche Nachholung der Beteiligung vorsehe. Der Verfahrensmangel sei auch nicht nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG NRW ausnahmsweise unbeachtlich. Die fehlende Kausalität des Verfahrensmangels für die Entscheidung könne nicht festgestellt werden; die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung sei nicht auszuschließen, da der hypothetische Wille des Präsidenten des OLG L. nicht feststehe. Er habe seinen Ermessensspielraum erkannt und wahrgenommen und überdies durch die Schreiben, mit denen er den Kläger angehört und den Personalrat beteiligt habe, zu erkennen gegeben, dass seine Entscheidung noch offen sei.
7Diese näher begründeten Erwägungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die streitige Entlassungsverfügung wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bereits formell rechtswidrig ist.
8a) Vergeblich macht das beklagte Land geltend, die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe sei keine nach § 17 Abs. 1 LGG der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende Maßnahme.
9Danach unterstützt die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können; dies gilt insbesondere für personelle Maßnahmen (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG). In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Begriff der „personellen Maßnahme“ in § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG weit auszulegen ist. Unter ihn fällt auch eine vom Dienstherrn initiierte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, weil gerade eine solche Maßnahme regelmäßig mit potenziellen Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann einher geht. Es drängt sich insbesondere die Frage auf, ob Frauen häufiger von einer solchen für sie ungünstigen Maßnahme betroffen sind als Männer und sie deshalb diskriminierende Wirkung hat.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 2009 - 6 A 3083/06 -, NWVBl. 2010, 183 = juris, Rn. 103 ff.
11Umgekehrt ist es auch möglich, dass Männer bei vergleichbaren Sachverhalten häufiger entlassen werden als Frauen mit der Folge, dass die darin liegende Ungleichbehandlung rechtfertigungsbedürftig wäre.
12Die Möglichkeit einer Diskriminierung kann entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht mit der Erwägung in Abrede gestellt werden, dass Männer wie Frauen als Wachtmeister beschäftigt werden und denselben Pflichten unterliegen. Dies unterstreicht zwar die Rechtspflicht des beklagten Landes, vergleichbare Fälle gleich zu behandeln. Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es aber unter anderem gerade, bei ihrer Beteiligung darauf zu achten, dass diese Rechtspflicht eingehalten wird.
13Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass der konkrete Vorfall, der zu der Entlassung geführt hat (hier: Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz), einen Bezug zu Gleichstellungsbelangen aufweist.
14Dem Senatsbeschluss vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 - ist nichts anderes zu entnehmen, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Die vom beklagten Land zitierten Ausführungen (Rn. 56 bei juris) beziehen sich auf den dortigen Einzelfall und stellen keine weitergehenden Anforderungen auf. Insbesondere werden damit nicht die eben aufgezeigten potenziellen Auswirkungen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf die Gleichstellung in Frage gestellt.
15Die Befürchtung, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei allen personellen Maßnahmen in Widerspruch zu ihrer Unterstützungsfunktion (§ 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG) geriete, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die (bloße) Beteiligung an personellen Maßnahmen nicht, wie das beklagte Land vorträgt, gleichzusetzen mit einer Überwachung und Kontrolle der Dienststellenleitung.
16Der insoweit angestellte Vergleich mit dem Gleichstellungsgesetz des Bundes (BGleiG) geht schon wegen der abweichenden Regelung der Mitwirkungsangelegenheiten fehl. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten ist dort in § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiB auf Maßnahmen beschränkt, die einen Bezug auf bestimmte, im Einzelnen benannte Gleichstellungsbelange aufweisen (Gleichstellung von Frauen und Männern, Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit, Schutz vor sexueller Belästigung). Dagegen lässt § 17 Abs. 1 Halbsatz 1 LGG - wie schon erwähnt - potenzielle Auswirkungen ausreichen.
17b) Der aus der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten folgende Verfahrensfehler ist nicht nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich.
18Das beklagte Land wendet ein, es sei offensichtlich, dass sich der Verfahrensfehler nicht auf die Entscheidung ausgewirkt habe. Es stehe von vorneherein und nach jeder Betrachtungsweise fest, dass sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht anders ausgefallen wäre. Bei einem Dienstvergehen eines Probebeamten sei dessen Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG regelmäßig indiziert. Von ihr könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgesehen werden. Dieses Vorbringen dringt nicht durch.
19Es fehlt schon an Darlegungen dazu, dass das Dienstvergehen des Klägers ein solches gewesen sein soll, das die Rechtsfolge des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG auslöste. Hierfür hätte es bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge haben müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Disziplinarmaßnahme neben einer bereits verhängten Strafe nur unter eingeschränkten Voraussetzungen ausgesprochen werden darf (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW). Dem Kläger sind Verstöße gegen das Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz zur Last gelegt worden. Im Hinblick auf das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren ist das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 6. Februar 2013 ausgesetzt worden (§ 22 Abs. 2 LDG NRW). Bei Erlass der streitbefangenen Entlassungsverfügung stand demnach noch nicht fest, zu welchem Ergebnis das Strafverfahren führen würde. Weder war abzusehen, ob der Kläger bestraft werden würde und ggf. welche Strafe gegen den ihn verhängt würde, noch, ob neben dieser Strafe eine Disziplinarmaßnahme angezeigt sein würde.
20Selbst bei regelmäßig indizierter Entlassung ist aber nicht offensichtlich, dass die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.
21Es wäre möglich gewesen, dass die Gleichstellungsbeauftragte das Gespräch mit dem Kläger gesucht hätte, wenn der Präsident des OLG sie ordnungsgemäß nach § 17 Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 1 LGG beteiligt hätte. Denn nach § 18 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 LGG ist sie frühzeitig über beabsichtigte Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören; sie kann Sprechstunden für die Beschäftigten durchführen.
22Vgl. (zur entsprechenden bundesrechtlichen Lage) OVG NRW, Urteil vom 4. April 2014 - 1 A 1707/11 -, juris, Rn. 49.
23Es wäre weiter nicht auszuschließen gewesen, dass der Kläger im Gespräch mit der Gleichstellungsbeauftragten Bedenken gegen seine Entlassung geäußert hätte, die der Gleichstellungsbeauftragten, deren fachliche Qualifikation den umfassenden Anforderungen ihres Aufgabengebietes gerecht werden soll (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGG), Anlass gegeben hätten, diese Bedenken aufzugreifen und gegenüber der Behörde zu artikulieren. Dass solche Einwendungen nicht berücksichtigt worden wären, ist nicht offensichtlich.
242. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
25Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
26Die in der Zulassungsbegründung formulierte Frage,
27ob und unter welchen Voraussetzungen es sich bei der Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW, § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG um eine der Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten unterliegende personelle Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 1 LGG handelt,
28ist - wie ausgeführt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt.
293. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Für die Darlegung dieses Zulassungsgrundes muss ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht.
30Der Beklagte behauptet zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Beschluss des Senats vom 9. September 2010 - 6 A 100/10 -. Indem er lediglich anführt, in dieser Entscheidung sei auf die Gleichstellungsrelevanz der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung abgestellt worden, arbeitet er jedoch keinen dieser Entscheidung zu Grunde liegenden abstrakten Rechtssatz heraus. Soweit er weiter vorträgt, das Verwaltungsgericht habe angenommen, „dass die Gleichstellungsbeauftragte generell bei personellen Maßnahmen zu beteiligen sei, um dieser Einsicht in die Entscheidungspraxis der Dienststellenleitung zu verschaffen, es mithin nicht darauf ankomme, ob der konkrete Anlass geschlechterbezogen oder geschlechterneutral sei“, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz nicht aufgestellt hat. Das an einer Stelle in Bezug auf die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten bei personellen Maßnahmen verwendete Wort „generell“ bezieht sich ausweislich des unmittelbar anschließenden erläuternden Einschubs darauf, dass auch solche Maßnahmen erfasst sind, „die nur Männer betreffen“.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG in der bis zum 15. Juli 2014 geltenden Fassung.
33Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie
- 1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern, - 2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, - 3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet, - 4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder - 5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,
- 1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, - 2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder - 3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.