Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4

bei uns veröffentlicht am15.02.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.479,79 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1986 geborene Antragsteller wurde am 1. September 2016 durch das Bayerische Landesamt für Steuern unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Steuersekretäranwärter ernannt und stand bis zum 31. Dezember 2017 im Dienst des Antragsgegners. Er trat am 1. September 2016 die Ausbildung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer an. Im ersten Teilabschnitt des von 8. Mai bis 4. August 2017 dauernden fachtheoretischen Ausbildungsabschnittes II (FTA II/1) erzielte der Antragsteller null Punkte (Teilbeurteilung der Leistungen vom 12.10.2017). Während der sich anschließenden fachpraktischen Ausbildung beim Finanzamt ... befand sich der Antragsteller vom 15. September bis 11. Oktober 2017 in stationärer Behandlung im Bezirkskrankenhaus ....

Aufgrund der gezeigten schlechten Leistungen im FTA II/1 wurde der Antragsteller durch das Bayerische Landesamt für Steuern, Dienststelle, am 5. Dezember 2017 zu einem Personalgespräch geladen. Über dieses Gespräch, an dem von Seiten der Behörde Regierungsrätin ... und Steueroberinspektor ... teilgenommen haben, wurde unter dem 21. Dezember 2017 eine Niederschrift erstellt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ausweislich der Niederschrift wurde der Antragsteller dabei u.a. darauf hingewiesen, dass ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden könne, sofern hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Es genügten hierzu bereits berechtigte Zweifel, ob der Beamte die fachliche Eignung für sein Amt besitze. Erhebliche Leistungsmängel, die Zweifel an der fachlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn begründeten, könnten die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf rechtfertigen. Insbesondere könne eine aussichtslose Ausbildung beendet werden. Ob im vorliegenden Fall ein Entlassungsverfahren einzuleiten sei, werde gesondert geprüft. Auf Nachfrage des Antragstellers wurde ihm mitgeteilt, dass ein Entlassungsverfahren nach summarischer Prüfung nicht unwahrscheinlich sei, da schlechtere Leistungen als null Punkte im FTA II/1 nicht denkbar seien. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebiete es, den Betroffenen zunächst hierauf hinzuweisen. Nach den dokumentierten Ausführungen des Antragstellers habe dieser zwar vorgehabt, die Ausbildung „nochmals in Angriff zu nehmen“. Auch habe er trotz diverser Gespräche mit seiner Ausbildungs- und Amtsleitung, welche dieselbe Auffassung wie das Bayerische Landesamt für Steuern vertreten hätten, die Hoffnung, die Ausbildung erfolgreich abschließen zu können, noch nicht generell aufgegeben. Da es aber maßgeblich auf die Prognose des Bayerischen Landesamts für Steuern ankäme, würde er vor dem Hintergrund einer möglichen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch den Dienstherrn dieser – auch aufgrund der Außenwirkung einer solchen – lieber durch eine Entlassung auf eigenen Antrag zuvorkommen. Nach dem Inhalt der Niederschrift wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit hingewiesen, sich darüber noch ein paar Tage Gedanken zu machen. Auf Nachfrage des Antragstellers, wie ein etwaiger Antrag bzw. die Entlassung aussehen würde, sei ihm erläutert worden, dass der Antrag nicht an ein bestimmtes Formular gebunden sei, er müsse aber schriftlich und inhaltlich eindeutig sein. Dem Antragsteller sei ein möglicher Musterantrag gezeigt und hierzu erläutert worden, dass die Entlassung auch bei einer Antragstellung noch verfügt werden müsse. In einem solchen Fall würde die Entlassungsverfügung äußerst kurz gehalten, da die maßgebliche Begründung auf „auf ihren Antrag“ begrenzt werden könne. Der Nachweis über die Dauer des Bestehens eines Beamtenverhältnisses könne mittels Ernennungsurkunde und Entlassungsverfügung geführt werden. Es stehe dem Antragsteller auch frei, ein qualifiziertes Dienstzeugnis nach Art. 72 BayBG anzufordern. Der Antragsteller habe erklärt, dass er den Entlassungsantrag jetzt gleich stellen wolle. Er beabsichtige, die Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zu beantragen, um noch seinen Urlaub einbringen zu können. Daraufhin habe er den entsprechenden Antrag schriftlich gestellt. Dem Antrag sei sodann durch die Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017, die dem Antragsteller sofort gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden sei, entsprochen worden. Der Antragsteller sei darauf hingewiesen worden, dass über das Gespräch eine Niederschrift angefertigt und zur Personalakte genommen werde.

Mit E-Mail vom 6. Dezember 2017 erklärte der Antragsteller gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Steuern, dass er seinen Antrag auf Entlassung „mit sofortiger Wirkung widerrufe“.

Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11. Dezember 2017 wurde dem Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Widerrufsschreiben vom 6. Dezember 2017 mitgeteilt, dass sein „Antrag auf Rücknahme des Entlassungsantrags“ aufgrund der Regelung des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG, dass der Entlassungsantrag nur innerhalb von zwei Wochen schriftlich zurückgenommen werden könne, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sei, abgelehnt werde, da ihm die Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017 noch am selben Tag gegen Empfangsnachweis ausgehändigt worden sei.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 14. Dezember 2017 erhob der Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Darüber hinaus wurde die Anfechtung der Erklärung des Antragstellers betreffend seine Entlassung gemäß § 123 Abs. 1 BGB erklärt.

Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2018 ließ der Antragsteller auch gegen die mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11. Dezember 2017 erfolgte Ablehnung der Zustimmung zur Rücknahme des Entlassungsantrags Widerspruch erheben. Auch über diesen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls unter dem 2. Januar 2018 begehrt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes mit dem Antrag,

den Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Widersprüche und die eventuellen Klagen gegen die Mitteilungen des Antragsgegners vom 5. Dezember 2017 und 11. Dezember 2017 zu verpflichten, den Antragsteller unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Steuersekretäranwärter weiter zum Finanzwirt auszubilden.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Antragsteller aufgrund einer gesundheitlichen Problematik Schwierigkeiten in der Ausbildung gehabt habe. Er habe den ersten Lehrgang der fachtheoretischen Ausbildung von September bis Dezember 2016 noch mit einem Durchschnittsergebnis von 6,6 Punkten absolviert. Den ersten Teil der zweiten fachtheoretischen Ausbildung von Mai bis Juli 2017 habe er jedoch mit null Punkten abgeschlossen. Seit August 2017 habe sich der Antragsteller in der berufspraktischen Ausbildung befunden, zuletzt beim Finanzamt .... Der Antragsteller habe psychische Probleme und sei deswegen für die Dauer von etwa dreieinhalb Wochen im Bezirkskrankenhaus ... stationär behandelt worden. Die Entlassung aus dem Bezirkskrankenhaus sei auf eigenen Wunsch hin erfolgt, da dort keine Diagnose habe gestellt, aber zumindest eine organische Störung habe ausgeschlossen werden können. Bei dem Personalgespräch vom 5. Dezember 2017 sei ihm eröffnet worden, dass seine Leistungen im bisherigen Verlauf der Ausbildung ungenügend seien. Er solle sich überlegen, ob er nicht freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden wolle, bevor er die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehe. Unter dem Eindruck der Argumentation der Mitarbeiter des Bayerischen Landesamts für Steuern und der daraus folgenden psychischen Zwangslage habe er einen vorbereiteten Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf unterschrieben. Unmittelbar im Anschluss daran sei ihm die von den Mitarbeitern des Antragsgegners bereits vorbereitete Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017 ausgehändigt worden, nachdem das Entlassungsdatum 31. Dezember 2017 eingetragen und die Verfügung unterschrieben worden sei. Eine Kopie seines Entlassungsantrags habe er nicht erhalten.

Die Mitarbeiter des Antragsgegners hätten dem Antragsteller im Personalgespräch am 5. Dezember 2017 vermittelt, dass er seine Ausbildung nicht mehr erfolgreich abschließen könne, obwohl hierfür keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ausweislich der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Steuerbeamte reiche allein das Nichtbestehen eines Ausbildungsteils noch nicht, um einen Rückschluss auf ein endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung ziehen zu können. Die Gründe für die zuletzt gezeigten mangelhaften Leistungen seien nicht hinterfragt worden. Eine Vorstellung beim Amtsarzt zur Abklärung des abrupten Leistungsabfalls sei unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht nicht in Betracht gezogen worden. Stattdessen sei das Personalgespräch mit dem Ziel geführt worden, den Antragsteller einen vorbereiteten Entlassungsantrag unterschreiben zu lassen und ihm gleich im Anschluss daran die Entlassungsverfügung auszuhändigen. Die Mitarbeiter des Antragsgegners hätten den Antragsteller entgegen Treu und Glauben hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Ausbildung arglistig getäuscht und ihn vor diesem Hintergrund zur Abgabe der auf seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf gerichteten Willenserklärung veranlasst. Der Antragsteller habe seine Willenserklärung angefochten. Die Anfechtung sei unverzüglich mit Schreiben vom 6. Dezember 2017, vorab per E-Mail, erklärt worden. Die Art und Weise der Entlassung des Antragstellers entspreche in keiner Weise der Intention des Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG. Diese Bestimmung sehe ausdrücklich eine zeitliche Zäsur zwischen dem Antrag und dem Zugang einer Entlassungsverfügung vor. Sie diene unmittelbar dem Schutz des Beamten und solle ihm ermöglichen, unüberlegte Entscheidungen hinsichtlich seiner beruflichen Zukunft auch nachträglich, d.h. nach Zugang bei seinem Dienstherren, noch rückgängig machen zu können. Keinesfalls sehe das Gesetz vor, wie im vorliegenden Fall praktiziert, dass der Beamte im persönlichen Gespräch zur Abgabe eines vorbereiteten Entlassungsantrags ermuntert und ihm sodann sofort die Entlassungsverfügung ausgehändigt werde. Die Anfechtung des Entlassungsantrags führe zur Rückabwicklung des Vorgangs. Der Antragsteller sei so zu stellen, wie er ohne Abgabe seiner Willenserklärung gestellt gewesen wäre. Demnach würde er sich weiterhin in der Ausbildung im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf beim Antragsgegner befinden. Da dem Antragsteller hier ein Abwarten der gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten sei, bestehe besondere Eilbedürftigkeit. Bereits am 8. Januar 2018 werde der zweite Abschnitt des fachtheoretischen Teils der Ausbildung fortgesetzt. Zur Vermeidung von Nachteilen bei der Ausbildung sei es erforderlich, dass er an dem Lehrgang von Anfang an teilnehme. Die Teilnahme an der fachtheoretischen Ausbildung sei beim Antragsgegner nur im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf möglich. Der Antragsteller habe daher Anspruch darauf, dass ein solches Beamtenverhältnis erneut begründet werde. Soweit dies eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle, sei dies zur Gewährung effektiven Rechtschutzes erforderlich, da die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar seien und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spreche.

Mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 4. Januar 2018 wandte sich der Antragsgegner gegen den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes. Für ihn ist beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall bereits an einem Anordnungsanspruch fehle. Die Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017 sei rechtmäßig. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Wiedereinstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf als Steuersekretäranwärter. Der Beamte habe einen Entlassungsantrag gestellt, der weder wirksam angefochten noch zurückgenommen worden sei. Eine arglistige Täuschung analog § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB sei nicht gegeben. Der Antragsteller sei im Personalgespräch nicht arglistig über die Erfolgsaussichten einer Teilnahme an der Qualifikationsprüfung getäuscht worden. Die Mitarbeiter des Antragsgegners hätten den Antragsteller in diesem Gespräch lediglich darauf hingewiesen, dass „eine Steigerung von null auf (mehr als) fünf Punkte innerhalb eines halben Jahres nach den Erfahrungen der Behörde nicht nur unrealistisch, sondern nahezu aussichtslos“ sei. Zu den Entgegnungen des Antragstellers, dass er den Stoff aufarbeiten möchte und daher eine Leistungssteigerung anzunehmen sei, hätten die Mitarbeiter des Antragsgegners zu bedenken gegeben, dass der Trend in eine andere Richtung deute. Dass der Antragsteller keinerlei Aussichten auf einen erfolgreichen Abschluss habe, sei nicht geäußert worden. Dies gehe auch aus der Niederschrift des Personalgesprächs vor, die eine öffentliche Urkunde darstelle und damit den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründe. Die Aussage, dass das Bestehen der Qualifikationsprüfung mit einem Schnitt von 0,0 Punkten im FTA II/1 nach den Erfahrungen des Bayerischen Landesamts für Steuern nahezu aussichtlos sei, stelle keine Täuschung dar. Die Aussage entspreche den tatsächlichen Erfahrungen der Behörde, die aus dem Abschneiden vorangegangener Ausbildungsjahrgänge habe gewonnen werden können. Dies stelle keine Vorspiegelung falscher Tatsachen dar. In den letzten fünf Jahren habe kein einziger Steuersekretäranwärter, der im FTA II/1 eine Durchschnittspunktzahl unter einem Punkt erzielt hatte, die Qualifikationsprüfung bestanden. Insgesamt seien es in den letzten fünf Jahren 21 Steuersekretäranwärter gewesen, die sich im FTA II/1 im Bereich zwischen null und einem Punkt bewegt und die Qualifikationsprüfung im Folgejahr tatsächlich noch mitgeschrieben hätten. Die relativ geringen absoluten Zahlen erklärten sich zum einen daraus, dass derart schlechte Notenschnitte die Ausnahme darstellten und sich die meisten Anwärter notenmäßig im Mittelfeld bewegten. Zum anderen beruhten sie aber auch darauf, dass ein Teil der Anwärter, die bereits in einem frühen Stadium der Ausbildung derart ungenügende Leistungen aufgewiesen hätten, bereits frühzeitig auf eigenen Antrag oder auf Betreiben der Behörde entlassen worden sei. Eine Anfechtung analog § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB wegen widerrechtlicher Drohung scheide hier ebenfalls aus. Im Personalgespräch sei keine widerrechtliche Drohung erfolgt. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme als solche sei nicht widerrechtlich. Eine Drohung liege nicht vor, wenn der Dienstherr Beamte auf Widerruf darauf hinweise, dass sie mit einer Entlassung wegen mangelnder Bewährung rechnen müssten. Selbst die Vorlage eines vorformulierten Entlassungsgesuchs begründe ohne zusätzliche Druckausübung auch bei besonders schutzbedürftigen Beamten keine widerrechtliche Drohung. Der Antrag auf Entlassung sei durch die E-Mail des Antragstellers vom 6. Dezember 2017 bzw. dessen am 7. Dezember 2017 eingegangenes Schreiben vom 6. Dezember 2017 nicht wirksam im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG zurückgenommen worden. Da dem Antragsteller die Entlassungsverfügung am 5. Dezember 2017 ausgehändigt worden sei, sei die Rücknahmeerklärung nicht mehr fristgerecht erfolgt. Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG lasse die Entlassung bereits vor Ablauf der Zweiwochenfrist zu. Der Dienstherr sei lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet, den Ablauf der zweiwöchigen Rücknahmefrist abzuwarten. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut. Auch aus Fürsorgegesichtspunkten sei dem Antragsgegner die sofortige Verfügung der Entlassung nicht anzulasten. Der Antragsteller habe seiner möglichen Entlassung durch eine Entlassung auf eigenen Antrag zuvorkommen wollen. Er habe auch von der ihm explizit eingeräumten Möglichkeit, sich darüber noch ein paar Tage Gedanken zu machen, keinen Gebrauch gemacht und sich nach Durchsicht eines Musterantrags dafür entschieden, den Antrag noch während des Personalgesprächs zu stellen sowie die Entlassung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zu beantragen, um noch seinen Urlaub einbringen zu können. Im Übrigen sei der Antragsteller beim Personalgespräch auch gezielt danach gefragt worden, was aus seiner Sicht die Gründe für die Schlechtleistungen seien. Eine amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Gründe für den Leistungsabfall anzuordnen, sei nicht angezeigt gewesen. Die schlechten Leistungen habe der Antragsteller in den Lehrgangsklausuren gezeigt, die gegen Ende Juli bzw. Anfang August 2017 stattgefunden hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er erst zwei Arbeitstage wegen Krankheit versäumt gehabt. Eine umfangreichere Zahl von Krankheitstagen mit der stationären Behandlung im Bezirkskrankenhaus habe sich erst im September/Oktober 2017 und damit deutlich nach den Lehrgangsklausuren gezeigt. Deshalb habe der Antragsgegner keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, dass die Schlechtleistungen auf Krankheit beruhen könnten. Im Personalgespräch habe der Antragsteller auch ausschließlich fachliche Gründe, wie z.B. die Umstellung auf Langschriftklausuren und die Art der Vorbereitung, als Grund für die schlechten Leistungen angegeben. Schließlich liege auch kein Anordnungsgrund vor. Eine „vorläufige“ Wiedereinstellung des Antragstellers in den Vorbereitungsdienst und die weitere Ausbildung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Widersprüche würde eine vorläufige Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf voraussetzen, die aber rechtlich nicht vorgesehen sei.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 führte der Antragsteller ergänzend aus, dass den Feststellungen in der Niederschrift über das Personalgespräch entgegenzuhalten sei, dass diese nicht zeitnah im Zusammenhang mit der Durchführung des Personalgesprächs angefertigt worden sei, sondern vielmehr erst 15 Tage später. Der Inhalt der Gesprächsniederschrift zeige, dass der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, sich seinen Entlassungsantrag in Ruhe zu überlegen, getäuscht worden sei. Die beteiligten Beamten hätten den Antragsteller im Unklaren darüber gelassen, dass sowohl sein Entlassungsantrag als auch die Entlassungsverfügung bereits im Vorfeld vorbereitet worden seien und dass die Entlassungsverfügung keineswegs zeitlich unterbrochen durch eine Überdenkensfrist für den Antragsteller verfügt werden würde, sondern sofort noch während des Personalgesprächs. Dem Antragsteller sei kein „Musterantrag“ gezeigt worden, sondern ein Antragsvordruck, der bereits im Vorfeld gezielt in Bezug auf den Antragsteller vorbereitet worden sei. Die Täuschung des Antragstellers sei darin zu sehen, dass ihm zunächst erläutert worden sei, dass es auch im Falle der Stellung eines Entlassungsantrags zunächst noch eines weiteren, zeitlich nachgelagerten Aktes bedürfe, nämlich der Erstellung und Aushändigung einer Entlassungsverfügung. Tatsächlich sei jedoch die Entlassungsverfügung individuell für den Antragsteller bereits durch die Sachbearbeiter vorbereitet und dann ausgehändigt worden. In der Niederschrift sei auch eine widerrechtliche Drohung gegenüber dem Antragsteller enthalten. Dieser habe während des Personalgesprächs immer wieder deutlich gemacht, dass er weiterhin eine Leistungsverbesserung anstrebe. Er habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, die Ausbildung abbrechen zu wollen. Erst nachdem die Sachbearbeiter den Antragsteller auf die Möglichkeit der Entlassung hingewiesen hätten, habe er seinen Widerstand aufgegeben. Der Antragsteller habe sich auch aufgrund der Negativprognose genötigt gesehen, einer „unehrenhaften“ Entlassung durch die Entlassung auf eigenen Antrag zuvorzukommen. Bei der von der Behörde zu treffenden Prognoseentscheidung in Bezug auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung sei das Vorliegen gesundheitlicher Aspekte beim Antragsteller nahe gelegen. Die Bescheinigung über den stationären Aufenthalt im Bezirksklinikum ... sei dem Antragsgegner am 18. September 2017 zugegangen. Daher hätte sich ein gesundheitliches Problem als Grund für den Leistungsabfall aufdrängen müssen. Auch die Ankündigung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis durch die Sachbearbeiter stelle eine widerrechtliche Drohung dar, da eine entsprechende Entlassungsverfügung auf der (nicht geschaffenen) Tatsachengrundlage sowie unter Zugrundelegung der unzutreffenden Vorstellungen des Antragsgegners hinsichtlich der Prognoseentscheidung rechtswidrig gewesen sei. Der Antragsteller begehre keine „vorläufige“ und in irgendeiner Weise sonst bedingte Ernennung zum Beamten auf Widerruf, sondern begehre schlicht die Ernennung, wie sie zur Durchführung der Ausbildung erforderlich sei.

Für den Antragsgegner wurde mit Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 2. Februar 2018 abschließend vorgetragen, dass der Aktenvermerk über das Personalgespräch bereits am 15. Dezember 2017, was sich auch aus der Niederschrift ergebe, durch Steueroberinspektor ... gefertigt worden sei. Die Reinschrift sei erst am 20. Dezember 2017 geschrieben und mit dem Stempel versehen worden. Bei einem zwischen dem Personalgespräch und der Fertigung der Niederschrift liegenden Zeitraum von zehn Tagen sei es abwegig anzunehmen, dass der Inhalt nicht mehr vollständig wiedergegeben werden könne. Dies gelte umso mehr, als bereits während des Personalgesprächs handschriftliche Notizen angefertigt worden seien, auf denen die Niederschrift beruhe. Eine arglistige Täuschung liege nicht vor, da der Antragsteller gerade auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, sich noch ein paar Tage Gedanken zu machen. Dies sei zeitlich sogar erst nachdem der Antragsteller zu verstehen gegeben habe, den Antrag auf Entlassung stellen zu wollen, erfolgt. Erst auf Nachfrage des Antragstellers über die Form eines solchen Entlassungsantrags sei ihm der Musterantrag durch die Mitarbeiter des Antragsgegners vorgelegt worden. Es liege auch keine Täuschung durch das Vorbereiten eines auf den Antragsteller abgestimmten Musterantrags vor, da jeder Ausdruck eines Musterentlassungsantrags seit vielen Jahren aufgrund technischer Abläufe mindestens mit der Personalnummer und der Dienstbezeichnung versehen sei. Eine Vorausfüllung mit Namen, Datum usw. habe gerade nicht vorgelegen. Dem Antragsteller sei keine Auskunft darüber erteilt worden, welche konkrete Dauer zwischen Entlassungsantrag und Erlass der Entlassungsverfügung liegen werde. Der getätigten Aussage über den Bedarf einer Verfügung könne auch keinerlei Bedeutung hinsichtlich eines länger andauernden Zeitraums zwischen Antrag und Entlassungsverfügung beigemessen werden und impliziere keineswegs, dass die Entlassungsverfügung nicht auch noch am selben Tag erlassen werden könne. Deshalb liege insoweit auch keine arglistige Täuschung durch die Aushändigung der Entlassungsverfügung im Personalgespräch vor. Dem Antragsteller sei beim Personalgespräch mitgeteilt worden, dass immer eine Einzelfallentscheidung über die Entlassung zu treffen sei und eine gesonderte Überprüfung stattfinde. Im Gespräch sei nur eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in Bezug auf die Qualifikationsprüfung vorgenommen worden, wonach eine negative Prognose aufgrund der schlechten Leistungen von 0,0 Punkten im FTA II/1 nicht unwahrscheinlich sei. Ein Eingehen auf gesundheitliche Aspekte habe sich beim Personalgespräch nicht aufgedrängt. Der Antragsteller habe auch ausschließlich fachliche Gründe für seinen Leistungsabfall angegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Dabei kann zum einen dahinstehen, ob der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Verfahren überhaupt statthaft ist, wenn hier ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017 gemäß § 123 Abs. 5 VwGO als vorrangig anzusehen wäre (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 4). Zum anderen kann insbesondere wegen des ausdrücklich begehrten Ziels des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz auch offen bleiben, ob der gegen die Entlassungsverfügung erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet, oder dieser aufgrund des Stellens des Entlassungsantrags durch den Widerspruchsführer selbst als offensichtlich unzulässig anzusehen ist mit der Folge, dass der Eintritt der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise entfällt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 50).

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist auch im Hinblick darauf, dass mit der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung dem Antrag des Antragstellers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entsprochen wurde, nicht unzulässig. Da der Antragsteller der Sache nach geltend macht, er habe seinen Entlassungsantrag angefochten und sei deshalb gegen seinen Willen entlassen worden, kann in der vorliegenden Fallkonstellation das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses nicht verneint werden (so auch BVerwG, U.v. 27.8.2009 – 2 C 26.08 – NVwZ-RR 2010, 157; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2017, § 33 Rn. 36).

Dem Anordnungsbegehren konnte aber bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil die erstrebte Anordnung, den Antragsgegner bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seine Widersprüche gegen die Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017 und die durch Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11. Dezember 2017 erfolgte Ablehnung der Zustimmung zur Rücknahme des Entlassungsantrags zu verpflichten, den Antragsteller unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf als Steuersekretäranwärter weiter zum Finanzwirt auszubilden, eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Im Wege der einstweiligen Anordnung ist zudem die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Das Gericht ist dabei aber beschränkt auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes; es ist ihm daher grundsätzlich untersagt, im Rahmen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Hauptsache vorwegzunehmen. Es ist insoweit nur möglich, die Lage offen zu halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren untergeht oder seine Durchsetzung wegen Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 66a). Mit der vom Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung wäre aber die für die erstrebte Fortsetzung der Ausbildung notwendige und nicht wieder rückgängig zu machende (Wieder-)Ernennung des Antragstellers zum Beamten auf Widerruf verbunden, da die Ausbildung für den Einstieg in die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer nur im Rechtsverhältnis eines Beamten auf Widerruf absolviert werden kann. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt jedoch – wie oben ausgeführt – nur ausnahmsweise in Fällen in Betracht, bei denen ein effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.6.2012 – 3 AE 12.734 – juris Rn. 12 ff.; B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 45; VG München, B.v. 11.1.2017 – M 5 E 16.5069 – juris Rn. 18).

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind. Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung keine unzumutbaren Nachteile. Die vorgetragenen beruflichen Beeinträchtigungen durch die zu erwartenden Verzögerungen bei der Ausbildung begründen keinen Ausnahmefall, da es dem Antragsteller zumutbar erscheint, seine Ausbildung bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren zu unterbrechen. Die Wiedereingliederung des Antragstellers in die Ausbildung (fachtheoretischer Ausbildungsabschnitt II/2) wäre dem Antragsgegner ohne weiteres möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die bislang erworbenen Kenntnisse zwischenzeitlich entwertet würden oder sonst verloren wären bzw. eine Altersgrenze (vgl. Art. 23 Abs. 1 BayBG) überschritten würde. Dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache kann auch nicht die Möglichkeit, den Antragsteller bei Nichtbewährung gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG wieder zu entlassen, entgegengehalten werden (BayVGH, B. v. 27.6.2012 – 3 AE 12.734 – juris Rn. 12; B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 44).

Im Übrigen hätte der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 2 ZPO). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller die drohende Gefahr der Rechtsverletzung – Anordnungsgrund – und ein Recht im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – Anordnungsanspruch – glaubhaft macht. Die im Eilverfahren gebotene, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Rechtslage ergibt, dass es (auch) an letzterem fehlt.

Die Entlassungsverfügung vom 5. Dezember 2017 ist voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere beruht sie auf dem nicht rechtzeitig widerrufenen Antrag auf Entlassung des Antragstellers vom selben Tag, der auch nicht wirksam gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten wurde. Der Antragsteller wurde weder arglistig getäuscht, noch liegt eine widerrechtliche Drohung vor.

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG sind Beamte zu entlassen, wenn sie die Entlassung in schriftlicher Form verlangen. Art. 57 Abs. 1 BayBG regelt ergänzend hierzu, dass Beamte gegenüber ihren Dienstvorgesetzten jederzeit ihre Entlassung verlangen können (Satz 1) und diese Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden kann, mit Zustimmung der Entlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist (Satz 2). In Art. 57 Abs. 2 BayBG ist normiert, dass die Entlassung zum beantragten Zeitpunkt auszusprechen ist und solange hinausgeschoben werden kann, bis die Amtsgeschäfte des Beamten ordnungsgemäß erledigt sind, längstens jedoch drei Monate. Art. 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayBG bestimmt darüber hinaus, dass die Entlassungsverfügung mit dem darin bezeichneten Zeitpunkt, hier mit Ablauf des 31. Dezember 2017, wirksam wird.

Die Entlassungsverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 5. Dezember 2017, die dem Antragsteller am 5. Dezember 2017 gegen Empfangsbestätigung wirksam zugestellt wurde (Art. 10 Satz 2, Art. 56 Abs. 3 BayBG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwZVG), ist zu Recht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG gestützt, da der Antragsteller seine Entlassung aus dem Beamtenverhält auf Widerruf zum 31. Dezember 2017 unter dem 5. Dezember 2017 schriftlich bei seinem Dienstvorgesetzten (Art. 3 Satz 1 BayBG) beantragt hat. Bei der Entlassung eines Beamten auf eigenen Antrag handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem wirksam gestellten Entlassungsantrag muss der Dienstherr zwingend stattgeben; ein Ermessen steht ihm bei seiner Entscheidung nicht zu (BVerwG, U.v. 27.8.2009 – 2 C 26.08 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 9.3.2016 – 6 ZB 15.622 – juris Rn. 10). Art. 57 Abs. 2 Satz 1 BayBG bestimmt in diesem Kontext ergänzend, dass die Entlassung zu dem (vom Beamten) beantragten Zeitpunkt, hier mit Ablauf des 31. Dezember 2017, auszusprechen ist. Diesen rechtlichen Anforderungen wurde in der Entlassungsverfügung Rechnung getragen.

Der mit Schreiben des Antragstellers vom 6. Dezember 2017 erklärte Widerruf des Entlassungsantrags erfolgte nicht fristgerecht, da ihm die am 5. Dezember 2017 ausgehändigte Entlassungsverfügung zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits zugegangen war (Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Die unmittelbar nach der Stellung des Entlassungsantrags erfolgte Ausfertigung und Zustellung der Entlassungsverfügung verstößt nicht dadurch gegen Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG, dass dem Antragsteller die dort vorgesehene Rücknahmefrist von zwei Wochen nicht mehr zur Verfügung stand, weil dadurch der gesetzlich vorgesehene Ausnahmetatbestand des vorherigen Zugehens der Entlassungsverfügung verwirklicht ist. Die zur Begrenzung der freien Rücknehmbarkeit der Entlassungserklärung in Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG geregelte Zweiwochenfrist begründet keine Verpflichtung des Dienstherrn, über einen Entlassungsantrag innerhalb dieser Frist keine Entlassungsentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, U.v. 25.1.1984 – 2 C 12.84 – ZBR 1985, 204; VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 – 12 A 27/14 – juris Rn. 34; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2017, § 33 Rn. 15; Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 33 Rn. 3). Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der Gesetzgeber selbst für die Möglichkeit, die Frist in Anspruch zu nehmen, die Einschränkung getroffen hat, dass die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sein darf. Sonst bliebe für die gesetzlich vorgesehene Einschränkung kein eigener Regelungsgehalt mehr (VG München, U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4012 – juris Rn. 18). Zum anderen ist in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG als Voraussetzung für diese Art der Entlassung nur vorgesehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung ein wirksamer Entlassungsantrag vorliegt (so auch v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand November 2017, § 23 Rn. 168).

Das Ergehen der Entlassungsverfügung vor dem Ablauf der Rücknahmefrist stellt auch keine Verletzung der dem Dienstherrn nach § 45 BeamtStG obliegenden Fürsorgepflicht dar (vgl. z.B. NdsOVG, B.v. 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197; VG München, U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4012 – juris Rn. 19). Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ist auch nicht darin zu sehen, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, gesundheitliche Gründe für die ungenügenden Leistungen des Antragstellers im FTA II/1 zu prüfen. Für eine solche Abklärung bestand nach dem Ablauf des Personalgesprächs kein Anlass, da der Antragsteller keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für seine Leistungsdefizite angegeben hat und allein der Umstand, dass er im Bezirkskrankenhaus ... stationär behandelt worden war, hierfür nicht ausreicht, zumal bis zu diesem Krankenhausaufenthalt keine nennenswerten Krankheitstage zu verzeichnen waren und in der Bescheinigung des Bezirkskrankenhauses vom 15. September 2017 keine Diagnose enthalten ist. Auch bestand nach dem Inhalt der Gesprächsniederschrift keine Veranlassung für die Mitarbeiter des Antragsgegners anzunehmen, dass sich der Antragsteller bei der Abgabe seiner Erklärung, entlassen werden zu wollen, in einem Zustand befunden haben könnte, der die freie Willensbildung ausgeschlossen hat, z.B. im einem Zustand heftiger seelischer Erregung (s. hierzu z.B. VG Würzburg, U.v. 3.2.2015 – W 1 K 14.621 – juris Rn. 35). Ebenso sind nach Aktenlage keine Hinweise dafür erkennbar, dass sich der Antragsteller durch außergewöhnliche Umstände veranlasst sah, den Entlassungsantrag zu stellen und bei verständiger Würdigung anzunehmen war, dass er den Antrag bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (vgl. hierzu OVG NW, B.v. 11.10.2004 – 1 B 1764/04 – juris Rn. 5; VG Schleswig, U.v. 7.11.2014 – 12 A 27/14 – juris Rn. 33).

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner dem mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 erklärten Widerruf des Entlassungsantrags zustimmt. Dieses Begehren wurde vom Antragsgegner im Schreiben des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 11. Dezember 2017 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Nach Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Entlassungsbehörde der Rücknahme des Entlassungsverlangens auch noch nach Ablauf der dem Beamten eingeräumten zweiwöchigen Rücknahmefrist zustimmen, es sei denn, die Entlassungsverfügung ist dem Beamten bereits zugegangen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.2.1998 – 3 B 96.4214 – juris Rn. 19; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand November 2017, § 33 Rn. 17; Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 33 Rn. 3; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand Januar 2016, Art. 57 Rn. 12; v. Roetteken/ Rothländer, BeamtStG, Stand November 2017, § 23 Rn. 169). Da dem Antragsteller die Entlassungsverfügung bereits am 5. Dezember 2017 durch die Entlassungsbehörde gegen Empfangsbekenntnis (Art. 5 Abs. 1 VwZVG) ausgehändigt und damit wirksam zugestellt worden war, kam eine Zustimmung zur Rücknahme des Entlassungsantrags nicht mehr in Betracht.

Die dem am 5. Dezember 2017 schriftlich und damit formgerecht (§ 126 Abs. 1 BGB) gestellten Entlassungsantrag zugrunde liegende Willenserklärung des Antragstellers wurde von diesem auch nicht wirksam durch die Erklärung der Anfechtung wegen eines Willensmangels (§ 123 Abs. 1 BGB) im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 14. Dezember 2017 beseitigt. Die entsprechende Anwendung von § 123 Abs. 1 BGB in der vorliegenden – öffentlich-rechtlichen Vorgaben folgenden – Konstellation ist grundsätzlich möglich (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 28.10.1982 ZBR 1983, 191; v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Stand November 2017, § 23 Rn. 173 ff). Die Anfechtungserklärung muss unabhängig vom Anfechtungsgrund ohne schuldhaftes Zögern gegenüber dem Dienstherrn erklärt werden (BVerwG, U.v. 10.12.1970 – II C 5.66 – BVerwGE 37, 19). § 124 Abs. 1 BGB gilt auch im Fall einer Drohung oder Täuschung nicht (VG München, U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4012 – juris Rn. 23). Ob die im Schriftsatz vom 14. Dezember 2017 enthaltene Anfechtungserklärung diesen Anforderungen genügt, kann dahinstehen, da jedenfalls kein zur Anfechtung berechtigender Grund gegeben ist und die Anfechtung damit nicht wirksam erklärt wurde.

Die behauptete arglistige Täuschung des Antragstellers durch die das Personalgespräch am 5. Dezember 2017 führenden Beamten des Bayerischen Landesamts für Steuern ist gemessen am Inhalt der von dem Protokoll führenden Beamten hierüber (auf der Grundlage einer Mitschrift) am 15. Dezember 2017 gefertigten und nach Abzeichnung am 18. bzw. 20. Dezember 2017 auf den 21. Dezember 2017 datierten Niederschrift nicht gegeben. Nach § 123 Abs. 1 BGB kann, wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Allerdings kann in dem im Rahmen des Personalgesprächs gegebenen Hinweis der Mitarbeiter des Bayerischen Landesamts für Steuern auf die schlechten Erfolgsaussichten in Bezug auf das Bestehen der Qualifikationsprüfung keine arglistige Täuschung gesehen werden, da dieser Hinweis auf langjährigen – statistisch belegten – Erfahrungen des Antragsgegners beruht. Auch in den Angaben der Beamten des Bayerischen Landesamts für Steuern zum Ablauf eines Entlassungsverfahrens und speziell zu den Möglichkeiten, einen Entlassungsantrag nochmals zu überdenken, ist keine Täuschung zu erkennen. Ausweislich der Niederschrift wurde dem Antragsteller sogar seitens der Behördenvertreter – erfolglos – angeboten, sich über den Entlassungsantrag „noch ein paar Tage Gedanken zu machen“. Der gesamte Ablauf des Personalgesprächs, so wie er dokumentiert ist, mit der Stellung des (teilweise vorbereiteten) Entlassungsantrags und der Aushändigung der (ebenfalls teilweise vorbereiteten) Entlassungsverfügung scheint zwar in gewissem Sinn ergebnisorientiert geführt worden zu sein, lässt letztlich aber keine bewusste Täuschung des Antragstellers erkennen.

Eine zur Anfechtung berechtigende widerrechtliche Drohung im Sinn von § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt nach Aktenlage ebenfalls nicht vor. Der Hinweis auf die dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf stellt keine widerrechtliche Drohung dar (vgl z.B. VG München U.v. 6.4.2016 – M 5 K 15.4012 – juris Rn. 22). Auch sonstige – den Tatbestand der widerrechtlichen Drohung erfüllende – Handlungen der Behördenvertreter können der Niederschrift über das Personalgespräch am 5. Dezember 2017 nicht entnommen werden. Damit liegt mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes im Ergebnis keine wirksame, den Entlassungsantrag beseitigende Anfechtung vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Anwärterbezüge von monatlich 1.159,93 EUR betragen 6.959,58 EUR; davon die Hälfte entspricht 3.479,79 EUR; vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 12).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 45 Fürsorge


Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 15. Feb. 2018 - Au 2 E 18.4 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Apr. 2016 - M 5 K 15.4012

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Jan. 2017 - M 5 E 16.5069

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Tenor I. Die Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt. Gründe I. Der 1986 geborene Antra

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. März 2016 - 6 ZB 15.622

bei uns veröffentlicht am 09.03.2016

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 03. Feb. 2015 - W 1 K 14.621

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheits

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2017 - 3 CS 17.26

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 07. Nov. 2014 - 12 A 27/14

bei uns veröffentlicht am 07.11.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils.

Referenzen

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Die Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.342,83 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1986 geborene Antragsteller stand vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 als Brandmeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in der Ausbildung für die zweite Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.

Mit Schreiben vom 10. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe nicht in Betracht komme. Die Feuerwehrschule habe die Antragsgegnerin über dokumentierte Vorfälle und Auffälligkeiten bezüglich des Verhaltens des Antragstellers während der Ausbildung informiert, welche an dessen charakterlicher Eignung für eine Ernennung zum Brandmeister in das Beamtenverhältnis auf Probe stark zweifeln ließen. Dies seien insbesondere dessen Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Ausbildern sowie Lehrgangsteilnehmer, das mangelnde Befolgen von (Dienst-)Anweisungen, offensichtliche Motivationsprobleme, fehlendes Verantwortungsbewusstsein sowie das Ausüben einer nicht genehmigten Nebentätigkeit.

Mit E-Mail vom 30. März 2016 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser zu seiner eigenen Planung davon ausgehen solle, dass sein Beamtenverhältnis auf Widerruf höchstwahrscheinlich mit Ablauf des 30. April 2016 enden werde.

Mit Schreiben vom 1. April 2016 bat der Bevollmächtigte des Antragstellers die Antragsgegnerin, den Vorgang nochmals zu überprüfen und den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Dabei wies er darauf hin, dass die vom Antragsteller gezeigten Leistungen insbesondere im Zeitraum vom 5. Oktober 2015 bis 10. März 2016 durchweg positiv beurteilt worden seien.

Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, legte der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 19. April 2016 Widerspruch gegen das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 ein und beantragte die Erstellung eines Persönlichkeitsbildes.

Mit Bescheid vom 21. April 2016 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des 30. April 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. Mai 2016 Widerspruch ein.

Mit Schriftsatz vom 9. November 2016, bei Gericht eingegangen am 10. November 2016, hat der Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragt:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - verpflichtet, den Antragsteller in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bis über den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Antrag des Antragstellers vom 1. April 2016 sowie über den gegen die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 erklärte Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe erhobenen Widerspruch des Antragstellers vom 19. April 2016 bestandskräftig entschieden wurde.

Die Nichtübernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe sei rechts- und sachwidrig, da keine Anhörung erfolgt sei. Die Beurteilung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung eines Beamten sei zwar ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Akt wertender Erkenntnis des Dienstherrn. Eine derartige wertende Beurteilung habe jedoch nicht stattgefunden, da das Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. März 2016 weder Ermessenserwägungen noch eine Begründung oder eine Abwägung enthalte. Es seien sachwidrige Erwägungen vorgenommen worden, welche von einer persönlichen Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller geprägt gewesen seien. Die Antragsgegnerin habe die Vorfälle und Auffälligkeiten nicht konkret benannt.

Der Anordnungsgrund folge aus der zu erwartenden Verfahrensdauer. Eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertige sich aufgrund der drohenden ernstlichen Nachteile, da dem Antragsteller durch die Nichtübernahme die berufliche und wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen würde. Ohne die Beamtenbesoldung würde er nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen und müsste bis zu eine Entscheidung in der Hauptsache gegebenenfalls einen anderen Beruf ergreifen. Die vom Antragsteller während der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie absolvierten Prüfungen würden entwertet werden.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2016, bei Gericht eingegangen am 25. November 2016, hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der Antragsteller beantrage eine Vorwegnahme der Hauptsache. Diese sei unzulässig, da bereits keine unzumutbaren Nachteile vorlägen. Die vom Antragsteller vorgebrachten weitreichenden Konsequenzen seien lediglich pauschal. Die Eilbedürftigkeit sei bereits dadurch widerlegt, dass der Antrag auf einstweilige Anordnung erst am 9. November 2016 gestellt worden sei. Es bestehe auch keine Altersgrenze, die eine eilige Entscheidung notwendig mache. Im Übrigen fehle es dem Antragsteller nach Überzeugung der Antragsgegnerin an der erforderlichen charakterlichen Eignung. Die dokumentierten Vorfälle seien dem Antragsteller bekannt gewesen und mit ihm von den jeweiligen Personen besprochen worden. Hinsichtlich der Nebentätigkeit hätten neben der Website noch weitere Einträge im Internet, z. B. Gelbe Seiten, bestanden. Der Antragsteller habe auch gegenüber Kollegen geäußert, durch seine Nebentätigkeit stark ausgelastet zu sein.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 23. November 2016 den Antrag des Antragstellers auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO ist unbegründet.

1. Gemäß § 123 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das Gericht hat nur eine „einstweilige“ Anordnung zur Regelung eines „vorläufigen“ Zustandes zu treffen. Daraus ergibt sich ein wesentliches Element vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Das Gericht darf im Grundsatz nur die Lage offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. § 123, Rn. 66 a).

2. Dem Anordnungsbegehren ist nicht zu entsprechen, da die erstrebte Anordnung eine Vorwegnahme der Hauptsache beinhalten würde. Dies läuft dem Sinn und Zweck der einstweiligen Anordnung zuwider, die grundsätzlich nur der Sicherung, nicht aber auch der Befriedigung des geltend gemachten Rechts dient. Eine dahingehende einstweilige Anordnung würde dem Antragsteller - wenn auch nur vorläufig - gerade die Rechtsposition vermitteln, die er in einem Hauptsacheverfahren anstreben müsste. Eine Ernennung zum Beamten auf Probe kann nicht rückgängig gemacht werden. Eine Vorwegnahme der grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen Entscheidung kann nur dann ausnahmsweise ergehen, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem betreffenden Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen und der Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird (st. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, B.v. 18.10.2013 - 6 B 998/13 - juris Rn. 5 ff.; BayVGH, B.v. 17.9.2009 - 3 CE 09.1383 - juris Rn. 45).

Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben sind.

a) Dem Antragsteller drohen ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bereits keine unzumutbaren Nachteile. Die vorgetragenen Argumente, dass wirtschaftlich und beruflich Nachteile entstehen können, begründen keinen erheblichen Ausnahmefall, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Denn es ist dem Antragsteller zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen (Hauptsache-) Entscheidung seinen Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. So ist es ihm möglich, jedenfalls zeitweise einen anderen Beruf zu ergreifen. Hierdurch werden auch keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten und dadurch einen wirksamen Rechtsschutz vereiteln würden. Denn im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren kann der bis dahin zeitweilig ausgeübte Beruf wieder beendet und in das Beamtenverhältnis auf Probe gewechselt werden. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Dem Gesetz lässt sich auch nicht entnehmen, dass die erfolgreich abgelegte Qualifikationsprüfung nach Art. 8 Abs. 3, Art. 28 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) durch Zeitablauf entwertet würde.

Auch droht nicht das Überschreiten einer etwaigen Altersgrenze. Das in § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst (FachV-Fw) festgelegte Höchstalter von 29 Jahren gilt nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die zweite Qualifikationsebene, nicht jedoch für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Vielmehr gilt hier - soweit ersichtlich - die allgemeine Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Hiervon ist der Antragsteller weit entfernt.

Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass der Antragsteller vorher rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. dazu auch OVG Hamburg, B.v. 6.1.1997 - Bs III 157/96 - juris Rn. 3). Es handelt sich dabei um eine Ausprägung des Mitverschuldensprinzips, das in seiner allgemeinen Form in § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) niedergelegt ist und insoweit für das gesamte private und öffentliche Recht gilt (so bereits RGZ 156, 220, 239, vgl. auch BGH, U.v. 29.3.1971 - III ZR 98/69 - BGHZ 56, 57 - NJW 1971, 1694 - juris). Ebenso tritt nach § 839 Abs. 3 BGB die Schadensersatzpflicht nicht ein, „wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden“ (VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31). Dem Antragsteller wurde bereits am 10. März 2016 die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe angekündigt. Nach seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zum 30. April 2016 hat der Antragsteller erst mit Schreiben vom 9. November einen Eilantrag gestellt bzw. erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2016 Klage erhoben. Der Antragsteller hat damit durch eigenverantwortliche Verzögerung erst sehr spät um gerichtlichen Rechtschutz ersucht und daher offensichtlich nicht rechtzeitig alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen. Im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB trägt dies zum Verlust des Anspruchs auf Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei.

b) Da durch die Versagung der Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren für den Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile entstehen und der Antragsteller auch vorher nicht alles Zumutbare unternahm, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen, kommt es auf eine Erfolgsprognose in der Hauptsache nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn das Drohen unzumutbarer Nachteile und der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache müssten kumulativ vorliegen (BVerwG, B.v. 21.1.1999 - 11 VR 8/98 - juris Rn. 5; vgl. auch VG Regensburg, B.v. 2.5.2005 - RN 3 E 05.00476 - juris Rn. 31; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14; Kuhla in BeckOK VwGO, 39. Edition Stand 1.4.2016, § 123 Rn. 154-157).

3. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Februar 2015 - W 1 K 14.621 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.238‚20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger, zuletzt als Amtsrat (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen. Am 24. April 2012 reichte der Kläger persönlich bei der Beklagten einen Entlassungsantrag zum 31. Mai 2012 ein. Am 29. Mai 2012 händigte ihm die Beklagte den Entlassungsbescheid vom 23. Mai 2012 und die Entlassungsurkunde aus. Am 16. Juni 2012 legte der Kläger gegen den Entlassungsbescheid Widerspruch ein und nahm seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück. Bei Abgabe der Erklärung vom 24. April 2012 habe er sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und die Sach- und Rechtslage nicht richtig einschätzen können. Widerspruch und Klage gegen den Entlassungsbescheid blieben erfolglos. In dem angegriffenen Urteil führt das Verwaltungsgericht aus‚ die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 4. Juni 2013 sei das Gericht davon überzeugt‚ dass der Entlassungsantrag wirksam und nicht entsprechend § 105 Abs. 2‚ § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Die Beklagte habe auch nicht ihre Fürsorgepflicht durch die Annahme des Entlassungsantrags verletzt‚ weil der Kläger sich bei Abgabe des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden habe.

Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt keine Gesichtspunkte auf‚ die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt‚ dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beklagte die Gleichstellungsbeauftragte hätte beteiligen müssen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG). Eine Mitwirkung sei auch gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG geboten gewesen. Der Kläger habe seine Entscheidung, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, mit privaten Gründen‚ nämlich dem Wegzug zu seiner Lebensgefährtin in die Schweiz‚ begründet. Damit sei ein Bezug zum Bundesgleichstellungsgesetz hergestellt. Die Nichtberücksichtigung der Gleichstellungsbeauftragten mache die Entlassungsverfügung unwirksam.

Dieser Einwand vermag keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

Die Befugnisse der Gleichstellungsbeauftragten sind nach dem Gesetz unterschiedlich ausgestaltet (vgl. BVerwG‚ U. v. 8.4.2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20 f.; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 15 ff.; s. auch BT-Drs 18/3784‚ S. 101‚ 104.). Zum einen bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG in der im Zeitpunkt der Entlassung des Klägers maßgeblichen Fassung vom 14. August 2006 (BGBl I S. 1897 - BGleiG a. F.)‚ dass die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen‚ organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mitwirkt‚ die die Gleichstellung von Frauen und Männern‚ die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Die Mitwirkung setzt eine Maßnahme voraus, die den Rechtsstand des Bediensteten berührt, und bezieht sich auf eine beim Leiter der Dienststelle bereits abgeschlossene Willensbildung. Zum anderen hat die Gleichstellungsbeauftragte das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen zu personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.). Diese Befugnis knüpft systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung bei - aufgrund ihrer vielgestaltigen Aufgaben nahezu - allen personellen, organisatorischen und sozialen Angelegenheiten der Dienststelle (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a. F.) sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a. F.) an. Sie verlagert ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vor.

Auf die Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung auf der Grundlage des § 33 BBG kann sich als Verfahrensfehler, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, nur der Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F., nicht aber ein solcher gegen das Recht auf frühzeitige Beteiligung auswirken (vgl. BVerwG‚ U. v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 19 zum Disziplinarverfahren). Eine solche Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. legt der Kläger nicht dar. Die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten an der Entlassung auf Verlangen wäre nach dem Gesetzeswortlaut nur geboten gewesen, wenn die Maßnahme der Dienststelle die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, also einen konkreten Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufgewiesen hätte. Dafür ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nichts ersichtlich. Weder der Antrag des Klägers auf Entlassung noch sein Hinweis auf die neue Anschrift in der Schweiz noch der Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung unter Verweis auf eine psychische Ausnahmesituation haben einen hinreichenden Anhaltspunkt darauf enthalten, dass die Entlassung auf Verlangen die Aufgaben der Beauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG a. F. berührt.

Im Übrigen wäre, selbst wenn ein Verstoß gegen das Mitwirkungsrecht vorliegen sollte, ein solcher Verfahrensmangel nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG unbeachtlich (vgl. BVerwG‚ B. v. 20.12.2010 - 2 B 39.10 - juris Rn. 6; OVG Münster, U. v. 18.4.2013 - 1 A 1707/11 - juris Rn. 80 ff). Bei der Entlassung eines Beamten auf Verlangen gemäß § 33 BBG handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Dem - wirksam gestellten - Entlassungsantrag muss der Dienstherr zwingend stattgeben; ein Ermessen steht ihm bei seiner Entscheidung nicht zu (vgl. BVerwG‚ U. v. 27.8.2009 - 2 C 26.08 - juris Rn. 15).

b) Der Kläger macht weiter geltend‚ die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ihre Fürsorgepflicht verletzt. Er sei zu keiner Zeit von der Beklagten auf die Bedenkzeit von zwei Wochen nach Abgabe des Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG hingewiesen worden. Dieser Einwand vermag ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist keine allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Vorschriften abzuleiten. Das gilt vor allem dann‚ wenn es sich um rechtliche Kenntnisse handelt‚ die zumutbar bei jedem Beamten vorausgesetzt werden können oder die sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann (BVerwG‚ B. v. 21.12.2011 - 2 B 94.11 - juris Rn. 15). Auch bei einem Entlassungsantrag besteht keine Pflicht des Dienstherrn‚ den Beamten über für ihn bedeutsame Rechtsfragen zu belehren (vgl. BVerwG‚ U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31). Eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit einer Rücknahme seines Entlassungsantrags gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG bis zum Zugang der Entlassungsverfügung des Dienstherrn oder binnen zwei Wochen bestand daher nicht.

2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers‚ das Verwaltungsgericht habe seinen Beweisantrag im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 auf Ladung der ihn im maßgeblichen Zeitraum untersuchenden Ärzte zur mündlichen Verhandlung als (sachverständige) Zeugen nicht berücksichtigt. Deren persönlicher Eindruck von ihm wäre für die - gerichtlich bestellten - Gutachter und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen.

Dieses Vorbringen kann weder einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen.

Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, B. v. 16.4.2012 - 4 B 29.11 - BayVBl 2012, 640; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 6 ZB 14.291 - juris Rn. 39). Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag (§ 86 Abs. 2 VwGO) zu Protokoll stellen können (vgl. § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); das ist jedoch ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Februar 2015 nicht geschehen. Die Antragstellung im Schriftsatz vom 8. Dezember 2014 kann einen solchen Beweisantrag nicht ersetzen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten zu kompensieren.

Die Tatsache‚ dass ein Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt wurde‚ wäre nur dann unerheblich‚ wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich‚ wenn sie schlüssig aufzeigt‚ dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Es muss ferner dargelegt werden‚ welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG‚ B. v. 14.9.2007 - 4 B 37.07 - juris Rn. 2 f. m. w. N.; B. v. 10.2.2015 - 5 B 60.14 - juris Rn. 3). Diese Anforderungen erfüllt das Vorbringen des Klägers nicht. Er legt nicht dar, welche Aussagen die benannten Zeugen gemacht hätten und inwiefern diese zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Auch im Übrigen bestand kein Anlass für das Verwaltungsgericht‚ das von ihm eingeholte und in der mündlichen Verhandlung erläuterte Gutachten vom 4. Juli 2013 in Zweifel zu ziehen. Dies wäre dann der Fall‚ wenn das Gutachten nicht geeignet wäre, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Eine Nichteignung liegt etwa dann vor, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht‚ unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass gibt‚ an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln (BVerwG‚ B. v. 6.1.2014 - 2 B 97.13 - juris Rn. 22 m. w. N.). Einen solchen Mangel des Gutachtens hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Zu den Ausführungen der Gutachter insbesondere zu den Feststellungen der untersuchenden Ärzte legt der Kläger nichts dar. Das Verwaltungsgericht konnte daher auf der Grundlage des nach seiner - zutreffenden - Ansicht nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens entscheiden. Es bestehen deshalb auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47‚ § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1‚ Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach Entlassung auf eigenen Antrag, da der dem zu Grunde liegende „Deal“ wegen zwischenzeitlicher strafrechtlicher Ermittlungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe. Er wehrt sich deshalb auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rücknahme seines Entlassungsantrags.

2

Der 43-jährige Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er stand 25 Jahre als Posthauptschaffner in Diensten der Beklagten und war im Wesentlichen Alleinverdiener. Er war beim Zustellstützpunkt (ZSP) A-Stadt eingesetzt und insbesondere für die Brief- und Paketzustellung sowie Eingangssortierung zuständig.

3

Der Bereich ZSP-A-Stadt fiel in den vergangenen Jahren durch hohe Paketverluste auf. Nach Recherche der Beklagten zeichnete sich im Laufe des Jahres 2013 durch die Personalauswertung und neue Verlustmeldungen ab, dass einzig der Kläger an jedem Verlusttag im Einsatz war.

4

Am 22.08.2013 unterzog ein Mitarbeiter der Konzernsicherheit den Kläger einer KFZ- Inhaltskontrolle, als er im Inbegriff war, mit dem Zustellfahrzeug das ZSP-Gelände zu verlassen. Bei der Kontrolle fand der Mitarbeiter der Konzernsicherheit ein Handy und Verpackungsreste eines Pakets, das der Kläger nicht scannte. Der Kläger gestand diesen Diebstahl und räumte weitere Diebstähle gegenüber den Mitarbeitern der Konzernsicherheit ein. Der Kläger unterschrieb daraufhin ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € und ein Tilgungsversprechen.

5

Am 23.08.2013 erfolgte ein Personalgespräch beim Niederlassungsleiter im Beisein der Personalabteilungsleiterin und einem Betriebsratsmitglied. Dabei wies der Niederlassungsleiter auf das zwingend durchzuführende Disziplinarverfahren sowie die Möglichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen hin.

6

Bei dem Gespräch ordnete der Niederlassungsleiter das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Unzumutbarkeit mit sofortiger Vollziehung an mit der Begründung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zusteller sich des schweren Diebstahls, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Hehlerei sich schuldig gemacht habe.

7

Der Betriebsrat regte in dem Gespräch die Stellung eines Antrags des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an, damit die Beklagte von einer Strafanzeigeerstattung absehe. Nach kurzer Bedenkzeit nahm die Beklagte das Angebot im Hinblick auf die Familie des Klägers und seine spätere berufliche Zukunft an.

8

Der Kläger stellte sodann selbst handschriftlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 BBG mit Ablauf des 31.08.2013. Daraufhin belehrte die Personalabteilungsleiterin ihn nochmals über die weitreichenden Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hielt den Antrag aufrecht.

9

Am selbigen Tag entließ die Beklagte den Kläger aus dem Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Entlassungsurkunde auf zuvor selbst gestellten Antrag.

10

Der Kläger nahm am 03.09.2013 den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück und focht hilfsweise den Entlassungsantrag als „Druckantrag“ an für den Fall, dass die Rücknahme gemäß § 30 BBG wegen der Aushändigung der Urkunde am 23.08.2013 nicht möglich sei. Die hilfsweise Anfechtung sei dadurch begründet, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe, eine Strafanzeige angedroht und eine hinreichende Frist der Überlegung nicht gegeben worden sei.

11

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2013 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme sowie die Anfechtung des Entlassungsantrags zurück. Zur Begründung führte sie an, eine Rücknahme sei nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich, also binnen zwei Wochen solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sei. Eine Aushändigung sei aber bereits am 23.08.2013 erfolgt. Die Ablehnung der alternativen Anfechtung begründete sie dahingehend, dass umfassend die Folgen einer Entlassung gemäß § 33 BBG im Beisein des Betriebsrats erörtert worden seien. Es sei nicht mit einer Strafanzeige gedroht worden.

12

Am 16.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Maßnahme sei wegen mangelnder Erläuterungen unverhältnismäßig. Das Vorgehen grenze an Sittenwidrigkeit und sei eine arglistige Täuschung. Der Betriebsrat habe dem Kläger nur die Alternativen eröffnet, entweder eine Strafanzeige oder einen Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.

13

Die Staatsanwaltschaft B-Stadt führte spätestens ab dem 21.11.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Diebstahls in mehreren Fällen. Letztlich ist der Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgesetzt zur Bewährung durch das AG B-Stadt Az. 61 Ls 304 Js 22883/13 (16/14) verurteilt worden.

14

Mit dem Datum 29.01.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch vom 16.10.2013 mit Begründung vom 11.11.2013 und 21.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 07.10.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, eine arglistige Täuschung läge nicht vor. Weder die Niederlassungsleitung, noch die Konzernsicherheit habe Strafanzeige gestellt. Mutmaßlich sei durch die Vielzahl von betroffenen Kunden der Sachverhalt öffentlich geworden.

15

Zur Begründung seiner am 18.02.2014 erhobenen Klage trägt der Antragsteller vor, seinen Antrag auf Entlassung habe er nur wegen der Drohung, arglistigen Täuschung und Irrtums abgegeben, da er wegen der Absprache davon ausgegangen sei, dass die Beklagten bei Stellung des Entlassungsantrags von der Stellung einer Strafanzeige absehen würde. Der Antrag sei nach § 123 BGB analog oder § 119 BGB analog anzufechten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 07.10.2013 ermessensfehlerhaft ergangen.

16

Die Beklagte träfe aus Fürsorgegesichtspunkten die Pflicht, vor Abschluss eines Deals wie des vorliegenden zu prüfen, ob die Gegenleistung (Ersparen eines Strafverfahrens) überhaupt noch möglich ist. Sei dies schon bei Eingehen des Deals nicht mehr möglich, weil den Beteiligten fahrlässig unbekannt geblieben sei, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand, fehle es dem Deal an einer Geschäftsgrundlage. Er sei deshalb rückabzuwickeln.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Entlassungsverfügung der Beklagten, wie sie Ausdruck in der Urkunde vom 23.08.2013 gefunden hat und den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 aufzuheben.

19

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zusätzlich bestreitet sie, dass von Seiten des Dienstvorgesetzten bei dem Gespräch mit dem Kläger am 23.08.2013 ein Drohpotential aufgebaut worden sei. Bei dem Gespräch habe der Kläger mit dem Betriebsrat die Idee entwickelt, die eigene Entlassung bei Nichtanzeige durch den Dienstherrn anzubieten. Der Niederlassungsleiter sei von dem Angebot überrascht gewesen. Es habe im Übrigen keinen Grund zur Drohung gegeben, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung durch die Dokumentation des Wiedergutmachungswillens durch Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses gehabt habe. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht von ihr veranlasst worden. Selbst das Vorhalten der Folgen eines Disziplinar-/Strafverfahrens sei keine widerrechtliche Drohung. Auch werde bestritten, dass der Kläger sich nicht über die Folgen der Entlassung bewusst gewesen sei und so ein Irrtum nach § 119 BGB vorgelegen habe, da er mehrfach von der Abteilungsleiterin sowie von dem Betriebsrat über diese belehrt worden sei.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 33 Abs. 1 BBG. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann jedoch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden und mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

24

Der Entlassungsantrag ist handschriftlich am 23.08.2013 gestellt worden. Er brauchte nicht begründet zu werden. Es genügte die unzweideutige Erklärung, dass der Kläger aus dem Dienstverhältnis ausscheiden will (OVG Münster, Urteil vom 08.11.1951 – IV A 1000/50 – zit.n.Beck-Online).

25

Der Antragsteller hat seinen Antrag auch nicht unter eine Bedingung gestellt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Antrags. Darüber hinaus ist die Stellung eines Entlassungsantrags eine bedingungsfeindliche Willenserklärung (Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 33 BBG, Rn. 3). Die Beklagte unterrichtete den Kläger lediglich davon, dass die Stellung einer Strafanzeige sowie die Entlassung nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens möglich ist, sie jedoch keine Strafanzeige stellen wollte. Die Beklagte hat überdies angegeben, dass das Ermittlungsverfahren nicht aufgrund eines Hinweises durch sie eingeleitet worden sei, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung habe, da der Kläger durch das Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € seinen Widergutmachungswillen dokumentiert habe und sie dem Kläger nicht die Zukunft durch einen Eintrag im Bundeszentralregister erschweren wollte. Eine rechtlich belastbare Qualität käme auch der Zusage einer Nichtantragstellung nicht zu, zumal es sich bei den verwirklichten Taten um Offizialdelikte handelt (siehe unten).

26

Eine Rücknahme der Erklärung war am 03.09.2013 nicht mehr möglich, da dem Kläger bereits die Urkunde am 23.08.2013 wirksam zugegangen ist. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird der Zugang durch die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück vermittelt, da so die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird (BeckOK VwVfG § 41, Rn. 13, Tiedemann, Hrsg: Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.10.2013, Edition: 22).

27

Der Kläger hat den Antrag nicht wirksam angefochten. Zwar ist die Anfechtungserklärung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung analog §§ 119, 123 BGB unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – II C 5.66 – BVerwGE 37, 19 ff.). Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger ist zur Abgabe seines Antrags auf Entlassung weder durch Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB analog) noch durch einen Irrtum über die Folgen der Entlassung mangels Aufklärung (§ 119 BGB analog) bewogen worden.

28

Bezüglich einer Anfechtung nach § 123 BGB analog macht der Kläger erfolglos geltend, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Stellung seines Antrags bestimmt worden zu sein. Ihm sei lediglich die Wahl zwischen der Stellung der Strafanzeige oder der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gelassen worden. Er habe sich so unter Druck gesetzt gefühlt.

29

Jedoch stellt weder das nachdrückliche Vorhalten eines Straf- oder Disziplinarverfahrens (Hess. VGH, vom 22.06.1951 – VGH O S 28/51 – NJW 1952, 159) noch die Ankündigung, die Entlassung des Klägers von Amts wegen einzuleiten (VG Göttingen, Urteil vom 20.03.2002 – 3 A 3070/00 –, Juris-Rn. 26), eine widerrechtliche Drohung dar wenn der Dienstherr die Entlassung des Beamten ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 11/97 – Juris-Rn. 39). Bei einer Drohung wird ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist dabei jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder der Zweck widerrechtlich ist. Bei der Stellung des Antrags mag der Kläger in erster Linie mögliche auf ihn zukommende disziplinarrechtliche Maßregelungen in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt haben.

30

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als unzulässiges Überraschungsangebot oder gar als nicht zu rechtfertigende Ausnutzung der Arglosigkeit des Klägers angesehen werden, wenn ihm sein Dienstherr bei gleichzeitigem Verzicht auf eine straf- und disziplinarrechtliche Ahndung seiner Dienstpflichtverletzungen mit Blick auf einen folgenden beruflichen Neuanfang das unverzügliche Ausscheiden aus dem Dienst im Wege eines freiwilligen Entlassungsverfahrens nahe legt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197).

31

Ebenso liegt auch keine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten vor. Erforderlich ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK BGB § 123 Rn. 7, Autor: Wendtland, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2014, Edition: 30). Zunächst liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beteiligten des „Deals“ auf Seiten der Beklagten bekannt war, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand. Eine vom Kläger reklamierte dahingehende Fürsorgepflicht, dass vor Abschluss eines „Deals“ die Beklagte eine entsprechende Prüfpflicht träfe, besteht nicht. Mit einem „Deal“ wird das herkömmliche beamtenrechtliche Instrumentarium verlassen. Dafür, dass die Beklagte den Deal angeregt hätte oder aber auch nur sehenden Auges die Unerfüllbarkeit der Gegenleistung ausgenutzt hätte, um die Mühen z.B. eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden, ist nichts ersichtlich. In jedem Fall irrte der Kläger nicht über den Inhalt. Er konnte letztlich ohnehin nicht sicher davon ausgehen, dass niemand seine Straftaten verfolgen würde. Bei dem Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei dem die Ermittlungsbehörden von Amts wegen ermitteln. Aufgrund der Vielzahl der Geschädigten konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sein Dienstherr einziger potentieller Anzeigender wäre. Zudem hat auch der Erstatter einer Strafanzeige keinen Einfluss auf das Strafverfahren und die Ermittlungstätigkeit. Soweit eine rechtswidrige Tat vorliegt, obliegt es den Ermittlungsbehörden, diese im Wege der Amtsermittlung aufzuklären. § 160 Abs. 1 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen hat. Ein etwaiger Verzicht der Beklagten auf Strafanzeige hätte allenfalls die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung verringert. Der Kläger konnte als jemand, der sich widerrechtlich und strafbewährt verhalten hat, nicht darauf vertrauen, dass dieses Verhalten den Strafermittlungsbehörden verborgen bleiben würde.

32

Aus den gleichen Gründen scheitert die Wirksamkeit der beantragten Entlassung auch nicht daran, dass der Kläger den Verzicht auf Stellung einer Strafanzeige als Bedingung hätte wahrnehmen können und sich so über den Inhalt der Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 1. Variante BGB analog irren konnte. Der Erklärende unterlag keiner Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.05.1980 – IVa ZR 48/80 –, WM 1980, 875, 876). Dass es sein Primärziel war, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren von sich und seiner Familie fernzuhalten, fällt in den rechtlich unbeachtlichen Bereich seiner Beweggründe.

33

Auch die angespannte Gesprächssituation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Antrags nicht. Die Annahme eines in starker seelischer Erregung gestellten Antrags kann zwar gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH Kassel vom 22.06. 1951 – OS 281/51-, DVBl 1951, 738; BVerwG, Urteil vom 20.11.1964 – VI C 138.62 –, BVerwGE 20, 35). In diesem Fall befand sich der Kläger sicherlich in einer angespannten psychischen Situation während des Gesprächs. Allerdings war er insoweit gefasst, dass er dem Gesprächsverlauf sachlich folgen konnte, und litt auch nicht an psychischen Problemen in der Folgezeit, so dass die Fürsorgepflicht keine besondere Wartepflicht indiziert hätte.

34

Weder die Entlassung vor Ablauf der 2-Wochenfrist noch die Annahme des Entlassungsantrags verletzen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197). Bevor ihm die Entlassungsverfügung zugegangen ist, kann der Beamte seinen Entlassungsantrag grundsätzlich innerhalb zweier Wochen nach dessen Zugang beim Dienstvorgesetzten zurücknehmen, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und vor Zugang der Entlassungsverfügung nur noch mit Zustimmung der Ernennungsbehörde. Dies war durch den Zugang der Entlassungsverfügung beim Kläger nicht mehr möglich. Die Frist zur Überlegung und die Aufklärung bezüglich der Folgen des Antrags auf Entlassung waren ausreichend berücksichtigt worden. Am 22.08.2013 wurde der letzte Vorfall entdeckt und am 23.08.2013 stellte der Kläger bereits in der Personalversammlung den Antrag auf Entlassung. Dieses Zeitfenster ist zwar klein, um adäquaten rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. Eine gebotene sachgerechte Abwägung aller für seine Erklärung bedeutsamen Umstände wurde indes dennoch ermöglicht. Es ist unschädlich, dass die Besprechung, die Antragsstellung und die Aushändigung der Urkunde an einem Tag vollzogen wurden. Der Kläger erfasste den Vorwurf und deren strafrechtliche Bewertung zutreffend. Er wusste, dass er die Pakete nicht stehlen durfte. Das Bewusstsein über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens ist insbesondere dem Indiz zu entnehmen, dass er sich sofort einem Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € unterwarf.

35

Der Kläger wurde auch ausreichend über die Folgen der Entlassung unterrichtet. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, einen Beamten über die Folgen des Antrags zu belehren, wenn der Beamte diese nicht überschaut (BBG § 33, Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, Rn. 3). Er wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge mehrfach von der Beklagten über die Folgen belehrt. Das Blatt „Hinweise auf die Folgen der Entlassung gemäß § 33 BBG“ wurde dem Kläger am 23.08.2013 vollständig vorgelesen und ein Doppel dieser Hinweise wurde ihm ausgehändigt. Er bestätigte sein Verständnis dessen und erkannte auch die Gewichtigkeit seines strafbewährten Verhaltens.

36

Auch war ihm bewusst, dass wegen des erschütterten Vertrauensverhältnisses die Ausübung seiner früheren Tätigkeit unmöglich erschien. Bereits in den vergangen Jahren fiel der Zustellbezirk des Klägers negativ im Hinblick auf die Verlustzahlen von Päckchen auf. In 2013 waren alle Verlusttage von Päckchen identisch mit seinen Arbeitstagen. Bei der Befragung am 22.08.2013 gestand der Kläger gegenüber dem Kontrolldienst den Diebstahl des Handys und weitere Diebstähle gestand er seinen drei Arbeitskollegen. Im Ermittlungsbericht gab der Kläger selbst an, eine Mehrzahl von Mobiltelefonen, LCD- Fernseher, Playstations, iPads und weiter elektronische Artikel entwendet zu haben. Diese verkaufte er an Dritte weiter. Der finanzielle sowie der Imageschaden sind für die Beklagte erheblich. Die Beklagte ist auf die Zuverlässigkeit im Umgang mit den anvertrauen Paketen angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197, 198).

37

Soweit der Beklagten vorgeworfen wird, die Entlassung auf Antrag entspräche auch ihrem Interesse, sich von dem Kläger schnellstens auf Dauer zu trennen, ohne ein aufwendiges Disziplinarverfahren durchführen zu müssen, ist dies als legitimes Interesse zu sehen. Der Kläger hätte zwar in einem Disziplinarverfahren seine prozessualen Rechte nach dem Bundesdisziplinargesetz wahrnehmen können. Jedoch hätte auch ein Disziplinarverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entlassung zur Folge gehabt. Wer die Vertrauensgrundlage für den Postbetrieb zerstört, kann nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nicht im Beamtenverhältnis verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1998 – 1 D 45/97 – m.w.N., zit.n.Juris).

38

Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG, so dass eine Ermessensprüfung nicht durchzuführen war.

39

Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung der Folgen seines eigenen Verhaltens infolge enttäuschter Erwartungen an einen „Deal“ wegen angeblich fehlender Geschäftsgrundlage findet somit keine beamtenrechtliche Rechtsgrundlage.

40

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 24.232,44 € festgesetzt.

43

Nach § 52 Abs. 5 GKG in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung (seit dem 16.07.2014 Absatz 6) ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertermittlung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Summe der für das laufende (Satz 2) Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.

44

Maßgeblich ist vorliegend § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, da Gegenstand ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 07/2013, verfügbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

45

Da der Kläger keine Angaben zum Streitwert gemacht hat wird dies geschätzt auf den 12- fachen Mittelwert der Monatsbezüge nach allen Stufen gemäß der im Zeitpunkt des Klageeingangs für das Amt gültigen Besoldungstabelle:

46
        

 1     

 2     

 3     

 4     

 5     

 6     

 7     

 8     

 Summe

 A 4   

 1858,79

 1910,41

 1962,06

 2003,16

 2044,27

 2085,38

 2126,47

 2164,42

 16154,96

47

16.154,96 € : 8 x 12 = 24.232,44 €


Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.

Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.

Am 29. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung und die Ablehnung der Rücknahme des Entlassungsantrages, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 so zu stellen, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom 14./17. November 2014 schriftlich zurückgenommen hätte.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 6. April 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Verfügung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom ... November 2014 war rechtmäßig. Der wirksam gestellte Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.

a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 16).

Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65 - juris Rn. 16). Es mag zwar - wie vom Kläger geschildert - bei dem Gespräch am ... November 2014 eine Belastungssituation bestanden haben, gleichwohl kann hieraus kein offensichtlicher Zustand heftiger seelischer Erregung abgeleitet werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in einem jeden klaren Gedanken ausschließenden Gemütszustand befunden und den getroffenen Entschluss bei reiflicher Überlegung zweifelsfrei nicht gefasst hätte. Für ein in dieser Weise zugespitztes Geschehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.

Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Eine Verpflichtung, der verspäteten Rücknahme des Antrages zuzustimmen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten hierbei in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierbei die von ihm festgestellten Defizite des Klägers als schwerer wiegend gegen ein Akzeptieren der verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrages bewertet hat.

c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.

Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.

Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.

Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Gründe:

Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.

Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.

Am 29. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung und die Ablehnung der Rücknahme des Entlassungsantrages, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 so zu stellen, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom 14./17. November 2014 schriftlich zurückgenommen hätte.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 6. April 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Verfügung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom ... November 2014 war rechtmäßig. Der wirksam gestellte Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.

a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 16).

Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65 - juris Rn. 16). Es mag zwar - wie vom Kläger geschildert - bei dem Gespräch am ... November 2014 eine Belastungssituation bestanden haben, gleichwohl kann hieraus kein offensichtlicher Zustand heftiger seelischer Erregung abgeleitet werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in einem jeden klaren Gedanken ausschließenden Gemütszustand befunden und den getroffenen Entschluss bei reiflicher Überlegung zweifelsfrei nicht gefasst hätte. Für ein in dieser Weise zugespitztes Geschehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.

Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Eine Verpflichtung, der verspäteten Rücknahme des Antrages zuzustimmen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten hierbei in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierbei die von ihm festgestellten Defizite des Klägers als schwerer wiegend gegen ein Akzeptieren der verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrages bewertet hat.

c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.

Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.

Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.

Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Gründe:

Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenes Verlangen.

Der Kläger stand seit dem 17. September 1996 im Dienste der Beklagten, seit dem 17. März 1998 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die letzte Beförderung zum Amtsrat (A 12) erfolgte am 22. Februar 2011.

Vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 befand sich der Kläger auf eigenen Wunsch aus persönlichen Gründen im Sonderurlaub.

Mit Schreiben vom 24. April 2012, das er am selben Tag persönlich in der Personalabteilung der Beklagten abgab, beantragte der Kläger seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zum 31. Mai 2012.

Mit Bescheid vom 23. Mai 2012 entsprach die Beklagte dem Entlassungsantrag mit Ablauf des 31. Mai 2012. Der Bescheid wurde dem Kläger laut Empfangsbekenntnis am 29. Mai 2012 zugestellt (Bl. 177 der Behördenakte). Am selben Tag wurde ihm auch die Entlassungsurkunde ausgehändigt (Bl. 179 der Akte).

Mit am 16. Juni 2012 eingegangenem Schreiben legte der Kläger Widerspruch ein, den er mit der Rücknahme seines Antrags auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis begründete. Er habe sich bei der Abgabe der Erklärung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden, die durch Vorlage ärztlicher Atteste belegt werden könne. Aufgrund dessen habe er die Sach- und Rechtslage nicht ausreichend einschätzen können. Bei richtiger Würdigung hätte er diese Erklärung mit Sicherheit nicht abgegeben. Vorsorglich fechte er seine Erklärung vom 24. April 2012 an.

Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204 der Behördenakte) geht hervor, dass der Kläger bei der persönlichen Abgabe seines Antrags auf Entlassung am 24. April 2012 gegenüber der Unterzeichnerin und einem weiteren Mitarbeiter der Personalabteilung erklärt habe, dass er sich über die Entscheidung zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und deren Bedeutung sehr wohl im Klaren sei. Ein Irrtum der Willensentscheidung könne deshalb ausgeschlossen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Da die Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 23. Mai 2012 bereits zugegangen gewesen sei, habe der Kläger mit seinem Widerspruch vom 16. Juni 2012 den Entlassungsantrag nicht mehr rechtswirksam zurücknehmen können. Auch eine Anfechtung der Willenserklärung komme nicht in Betracht. Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum liege nur vor, wenn der Kläger überhaupt keinen Antrag hätte stellen wollen. Er sei bei der Antragstellung in der Personalverwaltung auf die rechtlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Er sei sich der Bedeutung bewusst gewesen und sei dennoch bei seiner Entscheidung geblieben.

II.

Mit am 20. Juli 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ der Kläger Klage erheben. Die Tatsachen seien im Widerspruchsbescheid zutreffend wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation sei der Bescheid jedoch rechtswidrig. Dass der Kläger sich ab Ende des Jahres 2011 in einer außergewöhnlichen Situation befunden habe, bestätige der Umstand, dass er sich im Zeitraum vom 14. November 2011 bis 13. Mai 2012 auf seinen Antrag im Sonderurlaub ohne Bezüge befunden habe. Ihn habe die Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Frau buchstäblich aus der Bahn geworfen. In einer Situation, in der er nicht mehr in der Lage gewesen sei, klare Entscheidungen zu treffen, habe der Kläger dann am 24. April 2012 den Entlassungsantrag gestellt. Nach Angaben der beiden Mitarbeiter der Beklagten habe er bei Abgabe seines Antrags einen völlig normalen Eindruck gemacht. Subjektiv möge dieser Eindruck zutreffend gewesen sein. Tatsächlich habe der Kläger sich bereits zu diesem Zeitpunkt in einem psychischen Ausnahmezustand befunden, der es ihm nicht mehr erlaubt habe, durchdachte Entscheidungen zu treffen. Er habe sich deshalb ab dem 2. Mai 2012 in ärztliche Behandlung begeben. Nach dem Attest von Herrn Dr. P. vom 2. Mai 2012 sei er „massiv psychisch dekompensiert mit Weinkrämpfen, reaktiv depressiven Verstimmungen mit Schlafstörungen sowie Panikreaktionen mit Angstzuständen“ und somit „entscheidungsunfähig“ gewesen. Die Tatsache, dass der Kläger in den Monaten Ende April, Mai und Juni 2012 unter massiven Schlafstörungen gelitten habe, könne von seiner Lebensgefährtin bestätigt werden. Gespräche mit ihm über sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis seien nicht möglich gewesen, weil er sofort in Weinkrämpfe ausgebrochen sei. Der Kläger habe die psychiatrische Behandlung auch ab 11. Juni 2012 in Uster (Schweiz) fortsetzen müssen. Der vorgelegte Arztbericht vom 18. September 2012 bestätige, dass sich der Kläger Ende April 2012 in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe, die es ihm nicht erlaubt habe, den Entschluss, aus dem Beamtenverhältnis auszusteigen, richtig einschätzen zu können. Er sei zu Beginn der Behandlung im Zustand einer völligen psychischen Dekompensation gewesen. Beide Arztberichte zusammengenommen bestätigten, dass beim Kläger zum Zeitpunkt des Entlassungsantrags tatsächlich eine psychische Ausnahmesituation vorgelegen habe. Die von ihm erklärte Anfechtung sei deshalb wirksam und führe dazu, dass die Erklärung als nicht abgegeben anzusehen sei. Die Beklagte hätte die Erklärung des Klägers in seinem Schreiben vom 16. Juni 2012 im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht eingehend prüfen müssen.

Der Kläger beantragt zuletzt:

Der Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Gründen der angefochtenen Behördenbescheide führte die Beklagte noch aus, dass der Kläger sich im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung nicht in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbildung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Am 24. April 2012 habe er seinen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis persönlich bei dem für ihn zuständigen Personalverwaltungsteam in Berlin abgegeben. Die Teamleiterin habe seinen Antrag entgegengenommen und mit ihm gesprochen. Sie habe ihn mehrfach gefragt, ob er sich sicher sei, diesen Antrag stellen zu wollen, und ihn auch mehrfach auf die Konsequenzen hingewiesen. Er habe in diesem Gespräch erklärt, dass er in seinem Sonderurlaub alles geregelt habe und dass er eine Stelle in der Schweiz habe. Auf die wiederholte Frage, ob er sich wirklich sicher sei, habe er geantwortet: „Was wollen Sie denn? Ich weiß, was ich tue.“ Der Kläger habe auf die Teamleiterin und einen weiteren Mitarbeiter nicht den Eindruck gemacht, dass er sich in einem Zustand befunden habe, der die freie Willensbestimmung ausgeschlossen oder eingeschränkt habe. Er habe vielmehr sehr selbstsicher gewirkt. Ein Ausschluss der freien Willensbildung liege vor, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage sei, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Diesen Eindruck habe der Kläger den genannten Personen gegenüber nicht gemacht. Von einem Ausschluss der freien Willensbestimmung könne dann nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene nicht die Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung erfasst habe. Dies scheine hier der Fall gewesen zu sein bzw. schienen sich die Dinge nicht so entwickelt zu haben, wie es der Kläger erwartet habe. Dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als Fehlentscheidung herausstelle, bedeute nicht, dass sie unter dem Ausschluss der freien Willensbestimmung zustande gekommen sei.

III.

Mit Beschluss vom 28. Januar 2013 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauf folgenden zwei Wochen in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe.

Das Gutachten des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juli 2013 kommt (zusammengefasst) zu dem Ergebnis, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beantragung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 24. April 2012 sowie in den darauffolgenden zwei Wochen nicht in einem vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei beim Kläger diagnostisch vom Vorliegen einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2) und einer Panikstörung (ICD 10: F41.0) auszugehen. Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung i. S. eines psychiatrisch zu diagnostizierenden Krankheitsbildes sei jedoch auszuschließen gewesen, da es dem Kläger insgesamt gelinge, sozial und beruflich integriert zu agieren und letztlich durchaus mit Erfolgen sein Leben zu meistern. Depressive Verfassungen seien im Prinzip geeignet, die Fähigkeit zur freien Willensbildung aufzuheben, wenn im Rahmen einer Depression ein ausgeprägter Wahn bestehe. Leichte depressive Episoden würden in der Regel ebenso wenig wie mittelgradig ausgeprägte Episoden zu relevanten Einbußen führen. Neurotische Störungen äußerten sich in Stimmungsveränderungen, Angstsymptomen oder körperlichen Beschwerden ohne organisches Korrelat. Allein aufgrund dieser umschriebenen Symptombildungen wie beispielsweise Angst oder Zwangssymptomen seien jedoch massive Auswirkungen auf die Willensbildung insbesondere angesichts einer intakten Realitätskontrolle nicht zu erwarten. Die Freiheit der Willensbildung könne durch diese Störungsgruppe allenfalls beeinträchtigt, aber nicht in Gänze aufgehoben werden. Aus dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Diskussion lasse sich ableiten, dass als Voraussetzung, wenn es um die Frage gehe, ob bei einem Menschen eine Störung vorliege, die geeignet sei, seine freie Willensbildung aufzuheben, eine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung und diese in einem schwerwiegenden Ausprägungsgrad festgestellt werden müsse. Bei den beim Kläger festgestellten Erkrankungen handele es sich nicht um so schwer ausgeprägte psychiatrische Störungen wie beispielsweise bei einer akuten schizophrenen Psychose mit Wahn und Realitätsverkennung, einer Demenz mit Orientierungsstörungen oder einer akuten Manie mit Größenwahn, so dass schon allein daraus geschlossen werden könne, dass sein psychiatrisches Gesamtstörungsbild keiner Erkrankung entsprochen habe, die geeignet sei, einen vorübergehenden oder dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit zu bedingen. Selbst wenn man auf symptomatologischer Ebene, hier wäre ein schwerster Ausprägungsgrad gefordert, Erwägungen anstellen würde, käme man zu keinem anderen Schluss. Die Symptome einer Panikattacke seien nicht mit schweren kognitiven Einbußen, Orientierungsstörungen oder wahnhaften Realitätsverkennungen verbunden. Auch die dabei möglichen kurzfristig bestehenden Entfremdungsgefühle seien letztlich nicht mit einem Verlust der Realitätskontrolle verbunden. Ebenso sei die Ausprägung der Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung, selbst wenn sie vorübergehend das Ausmaß der Symptomatologie einer mittelgradig depressiven Episode erreiche, nicht geeignet, so schwerwiegende Einbußen hervorzurufen, dass vernünftige Entscheidungen nicht mehr getroffen werden könnten. Auch das übliche Sicherheitsbedürfnis des Klägers sei aufgrund des Umstandes, dass er eine feste Zusage für eine Stelle in der Schweiz zum 1. Juni 2012 gehabt habe, nicht so sehr tangiert gewesen, wie er es retrospektiv bewerte. Des Weiteren sei er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Lage gewesen, adäquate, zielführende Erwägungen zu treffen. Seinen Entschluss zur Kündigung habe er u. a. unter Abwägung getroffen, welche Schritte notwendig seien, um korrekt in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Aus den Akten und auch aus den Angaben des Klägers sei deutlich geworden, dass er bei dem bei Abgabe seines Kündigungsschreibens geführten Gespräch in der Personalabteilung geordnet Auskunft gegeben habe. Er sei in der Lage gewesen abzuwägen, dass es eventuell ungünstig sei, vor Abschluss eines neuen Krankenversicherungsverhältnisses und vor Antritt einer neuen Arbeit einen Psychiater in der Schweiz aufzusuchen, und habe dies vermieden. Die Einschätzung des Hausarztes Dr. P., dass der Kläger am 2. Mai 2012 psychisch dekompensiert und entscheidungsunfähig gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden, da aus psychiatrischer Sicht dann umgehend eine notfallmäßige Einweisung in eine psychiatrische Klinik veranlasst gewesen wäre. Auch die Tatsache, dass der Kläger etwa drei Wochen nach Abgabe seiner Kündigung in der Lage gewesen sei, seiner Arbeit in Würzburg nachzugehen, spreche gegen das Vorliegen einer schwer ausgeprägten psychiatrischen Symptomatologie im verfahrensrelevanten Zeitraum.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 haben die Sachverständigen ihr Gutachten erläutert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet.

Die mit Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2012 ausgesprochene Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis und der Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1.

Die Entlassungsverfügung vom 23. Mai 2012 ist formell rechtmäßig.

Insbesondere ergibt sich aus der fehlenden Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGleiG kein zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung führender Verfahrensfehler.

Das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 BGleiG ist nicht verletzt, weil die im Streit stehende Maßnahme keinen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG wirkt die Gleichstellungsbeauftragte bei allen personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle mit, die die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betreffen. Sie ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BGleiG frühzeitig zu beteiligen, insbesondere in Personalangelegenheiten u. a. an der Vorbereitung und Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Beschäftigung. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, auch wenn sie auf Antrag des Betroffenen geschieht, stellt eine vorzeitige Beendigung der Beschäftigung dar. Entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, B. v. 16.1.2015 - 6 A 2234/13 - juris Rn. 7; B. v. 9.9.2010 - 6 A 100/10 - juris Rn. 43 ff.) sowie des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (VG Frankfurt, B. v. 4.10.2011 - 9 L 2202/11.F - juris Rn. 4 ff.) muss die Gleichstellungsbeauftragte nach § 19 Abs. 1 Satz 3 BGleiG jedoch nicht bei allen personellen Entscheidungen dieser Art beteiligt werden. Es genügt insoweit entgegen der Rechtsauffassung der zitierten Gerichte nicht bereits das Vorliegen einer personellen, sozialen oder organisatorischen Angelegenheit und damit der abstrakten Möglichkeit einer Berührung von Gleichstellungsbelangen, um das Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten auszulösen. Vielmehr ist nach der Überzeugung der erkennenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, B. v. 7.11.2014 - 2 B 45/14 - juris Rn. 22; U. v. 28.2.2013 - 2 C 62/11 - juris Rn. 20) die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 2 BGleiG nur geboten, wenn die Maßnahme einen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten aufweist, weil das konkrete Verfahren Aspekte der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie des Schutzes vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betrifft (konkrete Betrachtungsweise). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Beklagte hat die Entlassung auf das ausdrückliche Verlangen des Klägers verfügt; dem Entlassungsbegehren ist auch kein konkreter Vorfall vorausgegangen, der Bezug zu den o.g. Gleichstellungsbelangen aufweisen könnte. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bei ihrer Entscheidung, die Entlassung antragsgemäß zu verfügen, von gleichstellungsrelevanten Erwägungen hätte leiten lassen.

2.

Die Entlassungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

Die Entlassung beruht auf § 33 Abs. 1 BBG. Danach sind Beamtinnen und Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen (Satz 1). Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist (Satz 2).

2.1

Der Kläger hat am 24. April 2012 wirksam seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten beantragt. Der Entlassungsantrag ist nicht in entsprechender Anwendung des § 105 Abs. 1 BGB nichtig, weil sich der Kläger nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit entsprechend § 104 Nr. 2 BGB befunden hat. Die Vorschriften über die Willenserklärungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch finden insoweit entsprechende Anwendung, da es sich bei dem Entlassungsantrag um eine einseitige empfangsbedürftige öffentlichrechtliche Willenserklärung handelt (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 7; Battis, BBG § 33 Rn. 3).

Das Gericht ist aufgrund des auf einem zutreffenden Sachverhalt beruhenden, in sich schlüssigen, widerspruchsfreien und überzeugenden Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. K. und der Frau Dr. H., Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums Würzburg, vom 4. Juni 2013 davon überzeugt, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Entlassungsverlangens am 24. April 2012 sowie in den zwei darauffolgenden Wochen kein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit bestand. Ein solcher Zustand setzt voraus, dass der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Entscheidungen unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und von vernünftigen Überlegungen abhängig zu machen (BGH, U. v. 5.12.1995 - XI ZR 70/95 - juris Rn. 11; U. v. 20.6.1984 - IVa ZR 206/82 - juris Rn. 12; U. v. 19.6.1970 - IV ZR 83/69 - juris Rn. 11; Wendtland in Bamberger/Roth, BGB, § 104 Rn. 9). Abzustellen ist hierbei darauf, ob die Entscheidung auf einer Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte beruht, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, weil der Wille des Betroffenen durch für ihn unkontrollierbare Triebe und Vorstellungen oder übermäßig durch Einflüsse Dritter beherrscht wird (BGH, U. v. 5.12.1995 a. a. O.; Wendtland a. a. O.). Eine nur leichte Beeinflussbarkeit durch andere genügt hierbei freilich nicht; erforderlich ist vielmehr, dass eine eigene freie Willensbetätigung aufgrund krankhafter Beherrschung durch den fremden Willen völlig ausgeschlossen ist (Wendtland a. a. O. m. w. N.).

Die Sachverständigen haben im schriftlichen Gutachten sowie in der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger zwar im maßgeblichen Zeitraum an einer depressiven Anpassungsstörung i. S. einer länger andauernden depressiven Reaktion sowie an einer Panikstörung vor dem Hintergrund einer narzisstischhistrionischen Persönlichkeitsakzentuierung gelitten habe, jedoch nicht entscheidungsunfähig i. S. eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit gewesen sei. Leichtere psychiatrische Erkrankungen, wie eine depressive Störung i. S. einer Anpassungsstörung, eine leichte Depression oder eine Panikstörung seien von vornherein nicht geeignet, die freie Willensbildung auszuschließen. Anders sei dies möglicherweise zu betrachten bei einer schweren Depression mit schweren psychotischen Symptomen, d. h. Wahnvorstellungen, die mit einer Realitätsverkennung einhergingen, was beim Kläger aber nicht der Fall gewesen sei. Ebenso wäre dies zu betrachten im Falle einer schwer ausgeprägten Demenz. Im Rahmen der Begutachtung seien aufgrund der Angaben des Klägers zu seinen Krankheitssymptomen sowie anhand der vorgelegten ärztlichen Unterlagen (insbesondere Arztbericht des Hausarztes Dr. P. vom 2.5.2012, Bericht der Notfallaufnahme der Universitätsklinik Würzburg vom 27.5.2012, Bericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18.9.2012) Feststellungen über die im streitgegenständlichen Zeitraum vorliegenden Erkrankungen und deren symptomatische Ausprägung getroffen worden. Im Rahmen dieser Feststellung seien die durch den Probanden geschilderten Symptome mit den vorliegenden medizinischen Vorbefunden abgeglichen worden. Der Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt auch noch Reste einer Reaktion gezeigt. Auf dieser Grundlage sei für den streitgegenständlichen Zeitraum die oben genannte Diagnose gestellt worden. Eine schwere Depression habe hingegen nicht festgestellt werden können. In dem Arztbericht der Quellen-Gemeinschaftspraxis werde zwar eine mittelgradige Depression festgestellt, zu dieser Feststellung sei allerdings eine längerfristige Ausprägung der mittelgradig schweren depressiven Symptome notwendig. Dagegen spreche jedoch, dass der Kläger seine neue Arbeitsstelle ab 1. Juni 2012 erfolgreich angetreten habe. Des Weiteren sei auch der Gesamtkontext betrachtet worden, d. h. das Funktionieren des Klägers im Alltag. Beim Kläger habe die Symptomatik einer depressiven Anpassungsstörung vorgelegen, die weniger stark ausgeprägt sei als bei einer mittelgradigen Depression.

Angesichts dieser schlüssigen Ausführungen hat das Gericht keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Sachverständigen gestellten und begründeten Diagnose sowie der darauf gegründeten Feststellung, dass der Kläger sich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Zustand einer die freie Willensbestimmung ausschließenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

Die Sachverständigen haben sich auch mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Berichten, insbesondere den Attesten des Hausarztes vom 2. Mai 2012 sowie der Quellen-Gemeinschaftspraxis vom 18. September 2012 und den darin enthaltenen Feststellungen auseinandergesetzt. Diese vermögen das Sachverständigengutachten nach der Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern.

Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass bei der Feststellung einer „völligen psychischen Dekompensation“ des Klägers durch die behandelnden Ärzte die Persönlichkeitsakzentuierung des Klägers zum Tragen komme. Gerade Personen wie der Kläger mit histrionischen Persönlichkeitsanteilen neigten zu ausgeprägter Darstellung ihrer Krankheitssymptome. Gegen das tatsächliche Vorliegen einer völligen psychischen Dekompensation spreche jedoch der Handlungskontext, weil ein Patient in einem solchen Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden müsse und zur Vermeidung von selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten nicht allein gelassen werden dürfe. Beim Kläger sei im streitgegenständlichen Zeitraum unbestreitbar ein Leidensdruck vorhanden gewesen, den er gegenüber den behandelnden Ärzten auch zum Ausdruck gebracht habe. Eine psychische Dekompensation sei aber jedenfalls nicht in der Ausprägung vorhanden gewesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sei, für sich selbst zu sorgen. Damit haben die Sachverständigen aus der Sicht des Gerichts schlüssig und einleuchtend erklärt, weshalb sie der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht gefolgt sind.

2.2

Der Kläger hat den Entlassungsantrag mit seinem Widerspruchsschreiben vom 16. Juni 2012 auch nicht wirksam angefochten. Auf den Entlassungsantrag als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung sind die §§ 119 ff. BGB entsprechend anwendbar (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10). Ein Anfechtungsgrund i. S. des § 119 BGB, d. h. ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum bei Abgabe der Erklärung, liegt jedoch nicht vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar - und der Kläger hat in diesem Sinne auch nichts vorgetragen -, dass er überhaupt keinen Entlassungsantrag hätte stellen wollen, sei es, dass er überhaupt keine derartige Willenserklärung hätte abgeben wollen, oder dass er keine Erklärung dieses Inhaltes hätte abgeben wollen. Dagegen liegt angesichts der tatsächlichen Umstände die Annahme nahe, dass der Kläger durch seine Vorstellungen über die Möglichkeit einer anderweitigen, in gleichem Maße wirtschaftliche Sicherheit bietenden Berufstätigkeit in der Schweiz oder in Bezug auf die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Vorstellungen von einer gemeinsamen Zukunft zu seiner Erklärung veranlasst wurde. Dies bedarf jedoch keiner weiteren Aufklärung, weil ein derartiger Motivirrtum als Anfechtungsgrund unbeachtlich wäre (Plog/Wiedow, § 33 BBG Rn. 10; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, § 23 BeamtStG Rn. 56; Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 119 Rn. 29).

2.3

Der Kläger hat seinen Entlassungsantrag auch nicht wirksam innerhalb der 2-Wochen-Frist nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG zurückgenommen. Der eine Rücknahme enthaltende Widerspruch des Klägers ist am 16. Juni 2012, d. h. nach dem Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG und auch erst nach Zugang der Entlassungsverfügung (29.5.2012) bei der Beklagten eingegangen. Nach dem Wirksamwerden der Entlassungsverfügung ist jedoch - auch mit Zustimmung der Beklagten - keine Rücknahme des Entlassungsantrags mehr möglich, weil dieser sich dann erledigt hat (Plog/Wiedow, § 33 BGB Rn. 15; Zängl in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, § 23 BeamtStG Rn. 52; Reich, BeamtStG, § 23 Rn. 9; VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 34). Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeten Versäumens der 2-Wochen-Frist nach § 32 VwVfG (vgl. dazu VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 35) voraussetzen, dass der Kläger die Frist unverschuldet versäumt hätte. Dies kommt aber nicht in Betracht, weil der Kläger sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch während des 2-Wochen-Zeitraums nach Abgabe des Entlassungsantrags am 24. April 2012 nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat.

3.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch, im Wege eines Wiederherstellungs- oder Schadensersatzanspruchs so gestellt zu werden, als ob er seine Entlassung nicht wirksam beantragt hätte, weil der Beklagten keine Verletzung der Fürsorgepflicht anzulasten ist.

Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es dem Dienstherrn gebieten, einen Entlassungsantrag nicht anzunehmen, wenn der Beamte sich bei Antragstellung erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befindet oder außergewöhnliche Umstände ihn zur Antragstellung veranlasst haben und bei verständiger Würdigung anzunehmen ist, dass er den Antrag bei vernünftiger oder reiflicher Überlegung nicht gestellt hätte (st. Rspr., z. B. VG Schleswig, U. v. 7.11.2014 - 12 A 27/14 - juris Rn. 33; VG Bayreuth, U. v. 17.5.2013 - B 5 K 11.1032 - juris Rn. 38; VG Gelsenkirchen, U. v. 28.9.2010 - 12 K 5527/08 - juris Rn. 29; OVG NRW, B. v. 11.10.2004 - 1 B 1764/04 - juris Rn. 5; OVG Lüneburg, B. v. 23.12.2004 - 2 ME 1245/04 und 2 ME 1254/04 - juris; Battis, BBG, § 33 Rn. 3). Eine derartige Fürsorgeverpflichtung könnte wohl allenfalls zu einem Sekundäranspruch führen, nicht aber im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entlassung geltend gemacht werden (anders wohl VG Bayreuth a. a. O., Rn. 38). Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch bereits an den genannten Voraussetzungen einer gesteigerten Fürsorgepflicht der Beklagten, weil der Kläger sich bei Stellung des Entlassungsantrags nicht erkennbar in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Dies ist belegt durch den Aktenvermerk der Beklagten vom 19. Juni 2012 (Bl. 204) und die Darstellung im Widerspruchsbescheid, wonach der Kläger durch zwei Bedienstete der Personalabteilung der Beklagten über die Bedeutung und Folgen seines Entlassungsantrags in einem persönlichen Gespräch informiert worden sei, dabei einen sehr ruhigen und selbstbewussten Eindruck gemacht habe und sinngemäß geäußert habe, er wisse, was er tue. Der Kläger ist dieser Darstellung nicht substantiiert entgegengetreten, sondern hat den im Widerspruchsbescheid dargestellten Sachverhalt eingeräumt und sinngemäß geltend gemacht, sich unerkannt in einem Zustand der Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben. Daraus kann aber, die Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, keine Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte abgeleitet werden.

4.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

5.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis nach Entlassung auf eigenen Antrag, da der dem zu Grunde liegende „Deal“ wegen zwischenzeitlicher strafrechtlicher Ermittlungen seine Geschäftsgrundlage verloren habe. Er wehrt sich deshalb auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Rücknahme seines Entlassungsantrags.

2

Der 43-jährige Kläger ist verheiratet und Vater von vier Kindern. Er stand 25 Jahre als Posthauptschaffner in Diensten der Beklagten und war im Wesentlichen Alleinverdiener. Er war beim Zustellstützpunkt (ZSP) A-Stadt eingesetzt und insbesondere für die Brief- und Paketzustellung sowie Eingangssortierung zuständig.

3

Der Bereich ZSP-A-Stadt fiel in den vergangenen Jahren durch hohe Paketverluste auf. Nach Recherche der Beklagten zeichnete sich im Laufe des Jahres 2013 durch die Personalauswertung und neue Verlustmeldungen ab, dass einzig der Kläger an jedem Verlusttag im Einsatz war.

4

Am 22.08.2013 unterzog ein Mitarbeiter der Konzernsicherheit den Kläger einer KFZ- Inhaltskontrolle, als er im Inbegriff war, mit dem Zustellfahrzeug das ZSP-Gelände zu verlassen. Bei der Kontrolle fand der Mitarbeiter der Konzernsicherheit ein Handy und Verpackungsreste eines Pakets, das der Kläger nicht scannte. Der Kläger gestand diesen Diebstahl und räumte weitere Diebstähle gegenüber den Mitarbeitern der Konzernsicherheit ein. Der Kläger unterschrieb daraufhin ein Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € und ein Tilgungsversprechen.

5

Am 23.08.2013 erfolgte ein Personalgespräch beim Niederlassungsleiter im Beisein der Personalabteilungsleiterin und einem Betriebsratsmitglied. Dabei wies der Niederlassungsleiter auf das zwingend durchzuführende Disziplinarverfahren sowie die Möglichkeit von strafrechtlichen Ermittlungen hin.

6

Bei dem Gespräch ordnete der Niederlassungsleiter das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Unzumutbarkeit mit sofortiger Vollziehung an mit der Begründung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Zusteller sich des schweren Diebstahls, der Verletzung des Postgeheimnisses und der Hehlerei sich schuldig gemacht habe.

7

Der Betriebsrat regte in dem Gespräch die Stellung eines Antrags des Klägers auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an, damit die Beklagte von einer Strafanzeigeerstattung absehe. Nach kurzer Bedenkzeit nahm die Beklagte das Angebot im Hinblick auf die Familie des Klägers und seine spätere berufliche Zukunft an.

8

Der Kläger stellte sodann selbst handschriftlich einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 BBG mit Ablauf des 31.08.2013. Daraufhin belehrte die Personalabteilungsleiterin ihn nochmals über die weitreichenden Folgen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Der Kläger hielt den Antrag aufrecht.

9

Am selbigen Tag entließ die Beklagte den Kläger aus dem Beamtenverhältnis durch Aushändigung der Entlassungsurkunde auf zuvor selbst gestellten Antrag.

10

Der Kläger nahm am 03.09.2013 den Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zurück und focht hilfsweise den Entlassungsantrag als „Druckantrag“ an für den Fall, dass die Rücknahme gemäß § 30 BBG wegen der Aushändigung der Urkunde am 23.08.2013 nicht möglich sei. Die hilfsweise Anfechtung sei dadurch begründet, dass eine Aufklärung nicht stattgefunden habe, eine Strafanzeige angedroht und eine hinreichende Frist der Überlegung nicht gegeben worden sei.

11

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.10.2013 wies die Beklagte den Antrag auf Rücknahme sowie die Anfechtung des Entlassungsantrags zurück. Zur Begründung führte sie an, eine Rücknahme sei nur unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG möglich, also binnen zwei Wochen solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen sei. Eine Aushändigung sei aber bereits am 23.08.2013 erfolgt. Die Ablehnung der alternativen Anfechtung begründete sie dahingehend, dass umfassend die Folgen einer Entlassung gemäß § 33 BBG im Beisein des Betriebsrats erörtert worden seien. Es sei nicht mit einer Strafanzeige gedroht worden.

12

Am 16.10.2013 legte der Kläger Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Maßnahme sei wegen mangelnder Erläuterungen unverhältnismäßig. Das Vorgehen grenze an Sittenwidrigkeit und sei eine arglistige Täuschung. Der Betriebsrat habe dem Kläger nur die Alternativen eröffnet, entweder eine Strafanzeige oder einen Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu stellen.

13

Die Staatsanwaltschaft B-Stadt führte spätestens ab dem 21.11.2013 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Vorwurfs des Diebstahls in mehreren Fällen. Letztlich ist der Kläger deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten ausgesetzt zur Bewährung durch das AG B-Stadt Az. 61 Ls 304 Js 22883/13 (16/14) verurteilt worden.

14

Mit dem Datum 29.01.2014 erging ein Widerspruchsbescheid, in dem der Widerspruch vom 16.10.2013 mit Begründung vom 11.11.2013 und 21.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wird auf die Gründe des Bescheids vom 07.10.2013 Bezug genommen. Ergänzend wird vorgetragen, eine arglistige Täuschung läge nicht vor. Weder die Niederlassungsleitung, noch die Konzernsicherheit habe Strafanzeige gestellt. Mutmaßlich sei durch die Vielzahl von betroffenen Kunden der Sachverhalt öffentlich geworden.

15

Zur Begründung seiner am 18.02.2014 erhobenen Klage trägt der Antragsteller vor, seinen Antrag auf Entlassung habe er nur wegen der Drohung, arglistigen Täuschung und Irrtums abgegeben, da er wegen der Absprache davon ausgegangen sei, dass die Beklagten bei Stellung des Entlassungsantrags von der Stellung einer Strafanzeige absehen würde. Der Antrag sei nach § 123 BGB analog oder § 119 BGB analog anzufechten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 07.10.2013 ermessensfehlerhaft ergangen.

16

Die Beklagte träfe aus Fürsorgegesichtspunkten die Pflicht, vor Abschluss eines Deals wie des vorliegenden zu prüfen, ob die Gegenleistung (Ersparen eines Strafverfahrens) überhaupt noch möglich ist. Sei dies schon bei Eingehen des Deals nicht mehr möglich, weil den Beteiligten fahrlässig unbekannt geblieben sei, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand, fehle es dem Deal an einer Geschäftsgrundlage. Er sei deshalb rückabzuwickeln.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Entlassungsverfügung der Beklagten, wie sie Ausdruck in der Urkunde vom 23.08.2013 gefunden hat und den Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 aufzuheben.

19

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zusätzlich bestreitet sie, dass von Seiten des Dienstvorgesetzten bei dem Gespräch mit dem Kläger am 23.08.2013 ein Drohpotential aufgebaut worden sei. Bei dem Gespräch habe der Kläger mit dem Betriebsrat die Idee entwickelt, die eigene Entlassung bei Nichtanzeige durch den Dienstherrn anzubieten. Der Niederlassungsleiter sei von dem Angebot überrascht gewesen. Es habe im Übrigen keinen Grund zur Drohung gegeben, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung durch die Dokumentation des Wiedergutmachungswillens durch Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses gehabt habe. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei nicht von ihr veranlasst worden. Selbst das Vorhalten der Folgen eines Disziplinar-/Strafverfahrens sei keine widerrechtliche Drohung. Auch werde bestritten, dass der Kläger sich nicht über die Folgen der Entlassung bewusst gewesen sei und so ein Irrtum nach § 119 BGB vorgelegen habe, da er mehrfach von der Abteilungsleiterin sowie von dem Betriebsrat über diese belehrt worden sei.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 07.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

23

Die Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 33 Abs. 1 BBG. Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG sind Beamte zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann jedoch nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BBG, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen Behörde zurückgenommen werden und mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch nach Ablauf dieser Frist.

24

Der Entlassungsantrag ist handschriftlich am 23.08.2013 gestellt worden. Er brauchte nicht begründet zu werden. Es genügte die unzweideutige Erklärung, dass der Kläger aus dem Dienstverhältnis ausscheiden will (OVG Münster, Urteil vom 08.11.1951 – IV A 1000/50 – zit.n.Beck-Online).

25

Der Antragsteller hat seinen Antrag auch nicht unter eine Bedingung gestellt. Hiergegen spricht bereits der Wortlaut des Antrags. Darüber hinaus ist die Stellung eines Entlassungsantrags eine bedingungsfeindliche Willenserklärung (Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, § 33 BBG, Rn. 3). Die Beklagte unterrichtete den Kläger lediglich davon, dass die Stellung einer Strafanzeige sowie die Entlassung nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens möglich ist, sie jedoch keine Strafanzeige stellen wollte. Die Beklagte hat überdies angegeben, dass das Ermittlungsverfahren nicht aufgrund eines Hinweises durch sie eingeleitet worden sei, da sie kein Interesse an der Strafverfolgung habe, da der Kläger durch das Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € seinen Widergutmachungswillen dokumentiert habe und sie dem Kläger nicht die Zukunft durch einen Eintrag im Bundeszentralregister erschweren wollte. Eine rechtlich belastbare Qualität käme auch der Zusage einer Nichtantragstellung nicht zu, zumal es sich bei den verwirklichten Taten um Offizialdelikte handelt (siehe unten).

26

Eine Rücknahme der Erklärung war am 03.09.2013 nicht mehr möglich, da dem Kläger bereits die Urkunde am 23.08.2013 wirksam zugegangen ist. Bei schriftlichen Verwaltungsakten wird der Zugang durch die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über das den Verwaltungsakt verkörpernde Schriftstück vermittelt, da so die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet wird (BeckOK VwVfG § 41, Rn. 13, Tiedemann, Hrsg: Bader/Ronellenfitsch, Stand: 01.10.2013, Edition: 22).

27

Der Kläger hat den Antrag nicht wirksam angefochten. Zwar ist die Anfechtungserklärung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung analog §§ 119, 123 BGB unverzüglich gemäß § 121 Abs. 1 BGB erfolgt (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 – II C 5.66 – BVerwGE 37, 19 ff.). Es fehlt jedoch an einem Anfechtungsgrund. Der Kläger ist zur Abgabe seines Antrags auf Entlassung weder durch Drohung oder arglistige Täuschung (§ 123 BGB analog) noch durch einen Irrtum über die Folgen der Entlassung mangels Aufklärung (§ 119 BGB analog) bewogen worden.

28

Bezüglich einer Anfechtung nach § 123 BGB analog macht der Kläger erfolglos geltend, durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Stellung seines Antrags bestimmt worden zu sein. Ihm sei lediglich die Wahl zwischen der Stellung der Strafanzeige oder der freiwilligen Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gelassen worden. Er habe sich so unter Druck gesetzt gefühlt.

29

Jedoch stellt weder das nachdrückliche Vorhalten eines Straf- oder Disziplinarverfahrens (Hess. VGH, vom 22.06.1951 – VGH O S 28/51 – NJW 1952, 159) noch die Ankündigung, die Entlassung des Klägers von Amts wegen einzuleiten (VG Göttingen, Urteil vom 20.03.2002 – 3 A 3070/00 –, Juris-Rn. 26), eine widerrechtliche Drohung dar wenn der Dienstherr die Entlassung des Beamten ernsthaft in Erwägung ziehen durfte (OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 11/97 – Juris-Rn. 39). Bei einer Drohung wird ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Übel ist dabei jeder Nachteil unabhängig von seiner Schwere. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das angedrohte Übel oder der Zweck widerrechtlich ist. Bei der Stellung des Antrags mag der Kläger in erster Linie mögliche auf ihn zukommende disziplinarrechtliche Maßregelungen in den Mittelpunkt seiner Überlegungen gestellt haben.

30

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als unzulässiges Überraschungsangebot oder gar als nicht zu rechtfertigende Ausnutzung der Arglosigkeit des Klägers angesehen werden, wenn ihm sein Dienstherr bei gleichzeitigem Verzicht auf eine straf- und disziplinarrechtliche Ahndung seiner Dienstpflichtverletzungen mit Blick auf einen folgenden beruflichen Neuanfang das unverzügliche Ausscheiden aus dem Dienst im Wege eines freiwilligen Entlassungsverfahrens nahe legt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197).

31

Ebenso liegt auch keine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagten vor. Erforderlich ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK BGB § 123 Rn. 7, Autor: Wendtland, Hrsg: Bamberger/Roth, Stand: 01.02.2014, Edition: 30). Zunächst liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass den Beteiligten des „Deals“ auf Seiten der Beklagten bekannt war, dass bereits ein Kontakt zu Ermittlungsbehörden bestand. Eine vom Kläger reklamierte dahingehende Fürsorgepflicht, dass vor Abschluss eines „Deals“ die Beklagte eine entsprechende Prüfpflicht träfe, besteht nicht. Mit einem „Deal“ wird das herkömmliche beamtenrechtliche Instrumentarium verlassen. Dafür, dass die Beklagte den Deal angeregt hätte oder aber auch nur sehenden Auges die Unerfüllbarkeit der Gegenleistung ausgenutzt hätte, um die Mühen z.B. eines Disziplinarverfahrens zu vermeiden, ist nichts ersichtlich. In jedem Fall irrte der Kläger nicht über den Inhalt. Er konnte letztlich ohnehin nicht sicher davon ausgehen, dass niemand seine Straftaten verfolgen würde. Bei dem Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, bei dem die Ermittlungsbehörden von Amts wegen ermitteln. Aufgrund der Vielzahl der Geschädigten konnte der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass sein Dienstherr einziger potentieller Anzeigender wäre. Zudem hat auch der Erstatter einer Strafanzeige keinen Einfluss auf das Strafverfahren und die Ermittlungstätigkeit. Soweit eine rechtswidrige Tat vorliegt, obliegt es den Ermittlungsbehörden, diese im Wege der Amtsermittlung aufzuklären. § 160 Abs. 1 StPO besagt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit sie von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt zu erforschen hat. Ein etwaiger Verzicht der Beklagten auf Strafanzeige hätte allenfalls die Wahrscheinlichkeit der Entdeckung verringert. Der Kläger konnte als jemand, der sich widerrechtlich und strafbewährt verhalten hat, nicht darauf vertrauen, dass dieses Verhalten den Strafermittlungsbehörden verborgen bleiben würde.

32

Aus den gleichen Gründen scheitert die Wirksamkeit der beantragten Entlassung auch nicht daran, dass der Kläger den Verzicht auf Stellung einer Strafanzeige als Bedingung hätte wahrnehmen können und sich so über den Inhalt der Erklärung gemäß § 119 Abs. 1 1. Variante BGB analog irren konnte. Der Erklärende unterlag keiner Fehlvorstellung über den objektiven, rechtlich wirksamen Inhalt seiner Erklärung (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.05.1980 – IVa ZR 48/80 –, WM 1980, 875, 876). Dass es sein Primärziel war, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren von sich und seiner Familie fernzuhalten, fällt in den rechtlich unbeachtlichen Bereich seiner Beweggründe.

33

Auch die angespannte Gesprächssituation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Antrags nicht. Die Annahme eines in starker seelischer Erregung gestellten Antrags kann zwar gegen die Fürsorgepflicht verstoßen (VGH Kassel vom 22.06. 1951 – OS 281/51-, DVBl 1951, 738; BVerwG, Urteil vom 20.11.1964 – VI C 138.62 –, BVerwGE 20, 35). In diesem Fall befand sich der Kläger sicherlich in einer angespannten psychischen Situation während des Gesprächs. Allerdings war er insoweit gefasst, dass er dem Gesprächsverlauf sachlich folgen konnte, und litt auch nicht an psychischen Problemen in der Folgezeit, so dass die Fürsorgepflicht keine besondere Wartepflicht indiziert hätte.

34

Weder die Entlassung vor Ablauf der 2-Wochenfrist noch die Annahme des Entlassungsantrags verletzen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nach § 78 BBG (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197). Bevor ihm die Entlassungsverfügung zugegangen ist, kann der Beamte seinen Entlassungsantrag grundsätzlich innerhalb zweier Wochen nach dessen Zugang beim Dienstvorgesetzten zurücknehmen, nach Ablauf der 2-Wochen-Frist und vor Zugang der Entlassungsverfügung nur noch mit Zustimmung der Ernennungsbehörde. Dies war durch den Zugang der Entlassungsverfügung beim Kläger nicht mehr möglich. Die Frist zur Überlegung und die Aufklärung bezüglich der Folgen des Antrags auf Entlassung waren ausreichend berücksichtigt worden. Am 22.08.2013 wurde der letzte Vorfall entdeckt und am 23.08.2013 stellte der Kläger bereits in der Personalversammlung den Antrag auf Entlassung. Dieses Zeitfenster ist zwar klein, um adäquaten rechtlichen Beistand zu Rate zu ziehen. Eine gebotene sachgerechte Abwägung aller für seine Erklärung bedeutsamen Umstände wurde indes dennoch ermöglicht. Es ist unschädlich, dass die Besprechung, die Antragsstellung und die Aushändigung der Urkunde an einem Tag vollzogen wurden. Der Kläger erfasste den Vorwurf und deren strafrechtliche Bewertung zutreffend. Er wusste, dass er die Pakete nicht stehlen durfte. Das Bewusstsein über die Fehlerhaftigkeit seines Verhaltens ist insbesondere dem Indiz zu entnehmen, dass er sich sofort einem Schuldanerkenntnis in Höhe von 10.000,- € unterwarf.

35

Der Kläger wurde auch ausreichend über die Folgen der Entlassung unterrichtet. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, einen Beamten über die Folgen des Antrags zu belehren, wenn der Beamte diese nicht überschaut (BBG § 33, Battis, in: Battis/Bundesbeamtengesetz, 4. Auflage 2009, Rn. 3). Er wurde ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge mehrfach von der Beklagten über die Folgen belehrt. Das Blatt „Hinweise auf die Folgen der Entlassung gemäß § 33 BBG“ wurde dem Kläger am 23.08.2013 vollständig vorgelesen und ein Doppel dieser Hinweise wurde ihm ausgehändigt. Er bestätigte sein Verständnis dessen und erkannte auch die Gewichtigkeit seines strafbewährten Verhaltens.

36

Auch war ihm bewusst, dass wegen des erschütterten Vertrauensverhältnisses die Ausübung seiner früheren Tätigkeit unmöglich erschien. Bereits in den vergangen Jahren fiel der Zustellbezirk des Klägers negativ im Hinblick auf die Verlustzahlen von Päckchen auf. In 2013 waren alle Verlusttage von Päckchen identisch mit seinen Arbeitstagen. Bei der Befragung am 22.08.2013 gestand der Kläger gegenüber dem Kontrolldienst den Diebstahl des Handys und weitere Diebstähle gestand er seinen drei Arbeitskollegen. Im Ermittlungsbericht gab der Kläger selbst an, eine Mehrzahl von Mobiltelefonen, LCD- Fernseher, Playstations, iPads und weiter elektronische Artikel entwendet zu haben. Diese verkaufte er an Dritte weiter. Der finanzielle sowie der Imageschaden sind für die Beklagte erheblich. Die Beklagte ist auf die Zuverlässigkeit im Umgang mit den anvertrauen Paketen angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.12.2004 – 2 ME 1254/04 – NVwZ-RR 2006, 197, 198).

37

Soweit der Beklagten vorgeworfen wird, die Entlassung auf Antrag entspräche auch ihrem Interesse, sich von dem Kläger schnellstens auf Dauer zu trennen, ohne ein aufwendiges Disziplinarverfahren durchführen zu müssen, ist dies als legitimes Interesse zu sehen. Der Kläger hätte zwar in einem Disziplinarverfahren seine prozessualen Rechte nach dem Bundesdisziplinargesetz wahrnehmen können. Jedoch hätte auch ein Disziplinarverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit die Entlassung zur Folge gehabt. Wer die Vertrauensgrundlage für den Postbetrieb zerstört, kann nach ständiger disziplinargerichtlicher Rechtsprechung nicht im Beamtenverhältnis verbleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.05.1998 – 1 D 45/97 – m.w.N., zit.n.Juris).

38

Bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, § 33 Abs. 1 Satz 1 BBG, so dass eine Ermessensprüfung nicht durchzuführen war.

39

Die vom Kläger begehrte Rückabwicklung der Folgen seines eigenen Verhaltens infolge enttäuschter Erwartungen an einen „Deal“ wegen angeblich fehlender Geschäftsgrundlage findet somit keine beamtenrechtliche Rechtsgrundlage.

40

Die Kostentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52 Abs. 5, 63 Abs. 2 GKG a.F. auf 24.232,44 € festgesetzt.

43

Nach § 52 Abs. 5 GKG in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung (seit dem 16.07.2014 Absatz 6) ist maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Streitwertermittlung in beamtenrechtlichen Streitigkeiten die Summe der für das laufende (Satz 2) Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge.

44

Maßgeblich ist vorliegend § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG, da Gegenstand ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. auch Nr. 10.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 07/2013, verfügbar unter www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

45

Da der Kläger keine Angaben zum Streitwert gemacht hat wird dies geschätzt auf den 12- fachen Mittelwert der Monatsbezüge nach allen Stufen gemäß der im Zeitpunkt des Klageeingangs für das Amt gültigen Besoldungstabelle:

46
        

 1     

 2     

 3     

 4     

 5     

 6     

 7     

 8     

 Summe

 A 4   

 1858,79

 1910,41

 1962,06

 2003,16

 2044,27

 2085,38

 2126,47

 2164,42

 16154,96

47

16.154,96 € : 8 x 12 = 24.232,44 €


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.

Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.

Am 29. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung und die Ablehnung der Rücknahme des Entlassungsantrages, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 so zu stellen, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom 14./17. November 2014 schriftlich zurückgenommen hätte.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 6. April 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Verfügung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom ... November 2014 war rechtmäßig. Der wirksam gestellte Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.

a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 16).

Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65 - juris Rn. 16). Es mag zwar - wie vom Kläger geschildert - bei dem Gespräch am ... November 2014 eine Belastungssituation bestanden haben, gleichwohl kann hieraus kein offensichtlicher Zustand heftiger seelischer Erregung abgeleitet werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in einem jeden klaren Gedanken ausschließenden Gemütszustand befunden und den getroffenen Entschluss bei reiflicher Überlegung zweifelsfrei nicht gefasst hätte. Für ein in dieser Weise zugespitztes Geschehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.

Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Eine Verpflichtung, der verspäteten Rücknahme des Antrages zuzustimmen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten hierbei in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierbei die von ihm festgestellten Defizite des Klägers als schwerer wiegend gegen ein Akzeptieren der verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrages bewertet hat.

c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.

Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.

Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.

Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Gründe:

Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leitet.

Tatbestand

Der 1989 geborene Kläger stand vom ... März 2014 bis einschließlich ... Januar 2015 als Polizeioberwachtmeister bei der II. Bereitschaftspolizeiabteilung E. im Beamtenverhältnis auf Probe in den Diensten des Beklagten.

Am ... November 2014 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Seminarleiter statt. Hierbei wurde der Kläger mit verschiedenen Vorfällen konfrontiert und sowohl eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis von Amts wegen als auch ein Antrag auf Entlassung durch den Kläger angesprochen. Der Kläger reichte noch am selben Tag einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ein. Der Entlassungsantrag wurde am ... November 2014 an das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei übermittelt, welches am ... November 2014, dem Kläger zugegangen am ... November 2014, die Entlassung des Klägers zum Ablauf des ... Januar 2015 verfügte. In der Entlassungsverfügung wurde dieser auf die Rechtsfolgen seines Entlassungsantrages hingewiesen. Mit Schreiben vom ... Januar 2015 nahm der Kläger seinen Entlassungsantrag zurück. Das Präsidium der Bereitschaftspolizei lehnte die Rücknahme mit Bescheid vom 12. Januar 2015 ab, da ein Entlassungsantrag nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang beim Dienstvorgesetzten und vor Zugang der Entlassungsverfügung beim betroffenen Beamten schriftlich zurückgenommen werden könne.

Am 29. Januar 2015 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Entlassungsverfügung und die Ablehnung der Rücknahme des Entlassungsantrages, welchen der Beklagte mit Bescheid vom 10. August 2015 zurückwies.

Mit Schriftsatz vom 14. September 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt:

1. Der Bescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 wird aufgehoben.

Hilfsweise:

Den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 12. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 so zu stellen, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom 14./17. November 2014 schriftlich zurückgenommen hätte.

2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Er sei unter Druck gesetzt worden, seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu beantragen. Beim Gespräch am ... November 2014 sei ihm verdeutlicht worden, dass er niemals mehr einen Arbeitsplatz bekäme, falls er nicht selbst kündige. Dem Kläger sei seine Kündigung am PC förmlich diktiert worden, er habe lediglich noch Namen und Personalnummer einsetzen müssen. Während dieses Vorgangs hätten mehrere Personen neben ihm gestanden, um bewusst Druck zu erzeugen. Eine Rücksprache mit Familie, Freunden oder eine Rechtsberatung sei nicht ermöglicht worden. Die Rechtsfolgen seien ihm nicht bewusst gewesen. Er habe seinen Entlassungsantrag im Zustand seelischer Erregung abgegeben. Der Beklagte habe seine Fürsorgepflicht verletzt, indem er den Kläger nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, ihm keine zusätzliche Überlegungsfrist eingeräumt und nicht vor Erlass der Entlassungsverfügung zwei Wochen abgewartet habe. Der Hilfsantrag begründe sich aus einem Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers wegen rechtswidriger Verletzung der Fürsorgepflicht.

Das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Gespräch am ... November 2014 sei der Kläger erneut damit konfrontiert worden, dass aufgrund zahlreicher Verfehlungen eine Entlassung von Amts wegen in Betracht käme. Es hätten bereits zuvor mehrere Kritikgespräche mit dem Kläger stattgefunden. Der Kläger habe angegeben, sich bereits selbst Gedanken über seine berufliche Situation gemacht und auch schon mit seinem Rechtsanwalt darüber gesprochen zu haben. Nach einer daran anschließenden Rücksprache mit seinem Anwalt habe der Kläger seine Entlassung beantragen wollen, woraufhin ihm das weitere organisatorische Vorgehen erklärt worden sei. Eine eingehendere rechtliche Belehrung sei nicht erfolgt, der Kläger hätte Folgen und Tragweite seiner Entscheidung kennen müssen. Er habe zudem um Unterstützung bei der Formulierung seines Antrages gebeten, weshalb ihm ein Muster zur Verfügung gestellt worden sei. Eine Drohung oder ein bewusstes Erzeugen von Druck hätten nicht stattgefunden. Der Hinweis auf eine mögliche Entlassung wegen mangelnder Bewährung oder Einleitung eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich. Der Kläger habe sich weder erkennbar in einem Irrtum über die Folgen seines Antrages oder in einem Zustand heftiger seelischer Erregung befunden, noch seien sonstige außergewöhnliche Umstände hervorgetreten. Ein Abwarten der Zweiwochenfrist bis zur Zustellung der Entlassungsverfügung sei nicht verpflichtend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift vom 6. April 2016 verwiesen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Entlassungsbescheid des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 25. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidiums der Bayerischen Bereitschaftspolizei vom 10. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO. Die Verfügung zur Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis aufgrund seines Antrags vom ... November 2014 war rechtmäßig. Der wirksam gestellte Entlassungsantrag ist weder durch Rücknahme noch durch Anfechtung unwirksam geworden.

a) Der Entlassungsantrag ist durch den Kläger wirksam abgegeben worden und durfte vom Beklagten auch angenommen werden. In der Annahme des Antrages, auch ohne Aufklärung des Klägers über Folgen und Tragweite eines solchen Entlassungsantrages, liegt keine Verletzung der sich aus Art. 33 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland/GG sowie Art. 45 Beamtenstatusgesetz/BeamtStG ergebenden Fürsorgepflicht. Der Dienstherr ist nicht zu einer Belehrung über den Verlust der Beamtenrechte verpflichtet, sondern darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich der Beamte über die Folgen und Tragweite seines Antrages bewusst ist (BVerwG, U. v. 6.11.1969 - II C 110.67 - juris Rn. 31; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 16).

Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände vorliegen, etwa ein sehr junges Alter des Beamten oder wenn der Beamte die Erklärung bei vernünftiger und reiflicher Überlegung nicht abgegeben hätte und sich bei Antragstellung in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befand. Solche besonderen Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Der Kläger war bei Antragstellung mit einem Alter von 25 Jahren längst volljährig, aufgrund von vier Semestern Studium der Rechtswissenschaft auch in gewissem Maße rechtskundig und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis war überdies bereits Gegenstand seiner polizeilichen Ausbildung gewesen. Auch ist aus Sicht des Gerichts nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass sich der Kläger in einem offensichtlichen Zustand heftiger seelischer Erregung befunden haben könnte. Insbesondere führt nicht jede unangenehme Drucksituation zu einem derartigen Zustand. Vielmehr muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich der Beamte in einem die reifliche Überlegung ausschließenden Einfluss einer solchen heftigen seelischen Erregung befunden hat (BVerwG, U. v. 15.04.1969 - II C 97/65 - juris Rn. 16). Es mag zwar - wie vom Kläger geschildert - bei dem Gespräch am ... November 2014 eine Belastungssituation bestanden haben, gleichwohl kann hieraus kein offensichtlicher Zustand heftiger seelischer Erregung abgeleitet werden. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er sich in einem jeden klaren Gedanken ausschließenden Gemütszustand befunden und den getroffenen Entschluss bei reiflicher Überlegung zweifelsfrei nicht gefasst hätte. Für ein in dieser Weise zugespitztes Geschehen bestehen keinerlei Anhaltspunkte.

b) Seinen Entlassungsantrag nach Art. 57 des Bayerischen Beamtengesetzes/BayBG hat der Kläger nicht rechtzeitig zurückgenommen. Gemäß Art. 57 Abs. 1 Satz 2 BayBG kann die Erklärung, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier Wochen nach Zugang des Antrages bei dem oder der Dienstvorgesetzten schriftlich zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Entlassungsantrages vom ... November 2014 erfolgte jedoch erst am ... Januar 2015, mithin mehr als sieben Wochen später.

Es ist rechtlich nichts dagegen zu erinnern, dass der Dienstherr vor Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Antrages die Entlassung verfügt hat. Für den Dienstherren besteht keine Pflicht, die Zweiwochenfrist einzuhalten, sondern lediglich eine Berechtigung hierzu (BVerwG, U. v. 20.11.1964 - 6 C 138.62; Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Das Gesetz bestimmt in Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG, dass die Erklärung nur dann innerhalb zweier Wochen zurückgenommen werden kann, solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Dienstherr zum Erlass der Entlassungsverfügung auch schon vor Ablauf von zwei Wochen berechtigt ist. Andernfalls verbliebe dem Zusatz „solange die Entlassungsverfügung noch nicht zugegangen ist“ kein eigenständiger Regelungsgehalt. Entgegen der Auffassung des Klägers räumt das Gesetz dem Beamten somit nicht das bedingungslose Recht zur Rücknahme des Antrages innerhalb von zwei Wochen ein, sondern soll vielmehr die Rücknahmemöglichkeit zeitlich auf zwei Wochen beschränken für den Fall, dass die Entlassungsverfügung erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Dienstherr erst Recht nicht, auch nicht unter Fürsorgegesichtspunkten, zur Einräumung einer zusätzlichen Überlegungsfrist von ein bis zwei Wochen verpflichtet.

Ob der Dienstherr eine verspätete Rücknahme des Entlassungsantrages akzeptiert oder zurückweist, liegt allein in dessen Ermessen (Weißgerber/Maier in BeckOK BeamtenR Bayern, Stand: 1. Januar 2016, Art. 57 BayBG Rn. 9). Eine Verpflichtung, der verspäteten Rücknahme des Antrages zuzustimmen, besteht nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen des Beklagten hierbei in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierbei die von ihm festgestellten Defizite des Klägers als schwerer wiegend gegen ein Akzeptieren der verspäteten Rücknahme des Entlassungsantrages bewertet hat.

c) Auch von einer wirksamen Anfechtung des Antrags ist nicht auszugehen.

Es liegen bereits keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine widerrechtliche Drohung seitens des Dienstherrn, die den Kläger zur Anfechtung seines Entlassungsantrags nach § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB berechtigen würde, vorgelegen haben könnte. Die Androhung einer dienstrechtlich zulässigen Maßnahme ist nicht widerrechtlich, so dass keine Drohung vorliegt, wenn der Dienstherr den Beamten auf Probe darauf hinweist, dass möglicherweise ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird oder er von Amts wegen entlassen werden könnte. (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 57). Selbst die angebliche Äußerung des Beklagten, der Kläger könne seine Entlassung selbst beantragen, damit er bei künftigen Bewerbungen besser gestellt sei, bedeutet keine widerrechtliche Drohung, sondern ein zulässiges Aufzeigen der dem Kläger zur Verfügung stehenden Optionen.

Rechtlich ausschlaggebend ist jedoch, dass der Kläger seinen Entlassungsantrag nicht unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten hat. Eine Willenserklärung kann grundsätzlich im Zivilrecht nach § 124 Abs. 1 BGB binnen eines Jahres angefochten werden. Unter Berücksichtigung des in beamtenrechtlichen Statussachen in gesteigertem Maße einzuhaltenden Grundsatzes der Rechtssicherheit ergibt sich hier jedoch die Einschränkung, dass auch die Anfechtung wegen Drohung unverzüglich i. S. d. § 121 BGB, also ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Das gilt auch bei der Anfechtung eines beamtenrechtlichen Entlassungsantrags (BVerwG, U. v. 10.12.1970 - 2 C 5.66 - juris Rn. 44; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). § 124 Abs. 1 BGB ist aufgrund des (nachwirkenden) Dienst- und Treueverhältnisses nicht einzuhalten (VGH BW, U. v. 27.1.2001 - 4 S 1081/00 - juris Rn. 38; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Die Frist beginnt im Fall der Drohung nach § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage endet. Dem Beamten ist zwar eine kurze Überlegungsfrist zuzubilligen, er darf aber die Anfechtung nicht verzögern (Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: November 2015, § 23 BeamtStG Rn. 59). Das Gericht geht davon aus, dass - selbst wenn man eine Zwangslage überhaupt annehmen will - diese spätestens mit Ausscheiden des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zum 31. Januar 2015 geendet hätte. Dass eine Anfechtung wegen Drohung in Betracht käme, fand jedoch erst im klägerischen Schriftsatz vom 1. April 2016 Erwähnung, mithin weit mehr als 1 Jahr nach Ende einer möglicherweise bestehenden Drucksituation. Damit wäre selbst die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB verstrichen.

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob er rechtzeitig innerhalb der Zweiwochenfrist des Art. 57 Abs. 1 S. 2 BayBG den Antrag auf Entlassung vom... November 2014 zurückgenommen hätte.

Zunächst ist der Antrag gemäß § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren dergestalt auszulegen, dass nicht der Beklagte gestellt werden soll, als ob er rechtzeitig seinen Entlassungsantrag zurückgenommen hätte, sondern der Kläger. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg, da dem Kläger mangels Folgenbeseitigungsanspruchs kein Anspruch hierauf zusteht. Denn dieser würde voraussetzen, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt, so dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BVerwG, U. v. 19.07.1984 - 3 C 81/82 - juris Rn. 26 ff.; BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - juris Rn. 18). Eine vom Kläger behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht des Beklagten liegt jedoch - wie eben dargelegt - nicht vor, so dass es bereits an einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers fehlt.

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 11.741,58 festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Gründe:

Der Streitwert beträgt nach § 52 Abs. 1, 6 Nr. 2 Gerichtskostengesetz/GKG die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, mithin 11.741,58 Euro. Maßgeblich für die Berechnung der Jahresbezüge ist dabei gemäß § 40 GKG das Jahr der Klageeinreichung, mithin das Jahr 2015.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Dezember 2016 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf je 6.940,44 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 11. August 2016 entließ der Antragsgegner den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei zum 30. September 2016. Der Antragsteller hat am 7. September 2016 gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 ab. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegen getreten.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Recht abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist im Bescheid vom 11. August 2016 formal hinreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO). Erforderlich ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass der Verwaltungsakt schon jetzt und nicht erst nach Eintritt der Bestands- oder Rechtskraft verwirklicht, umgesetzt oder vollzogen wird (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 35). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es müssen jedoch die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (Schmidt in Eyermann, a.a.O. § 80 Rn. 43).

Der Antragsteller weist darauf hin, dass der im angefochtenen Bescheid bei der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung angesprochene Gesichtspunkt, dass ein Probezeitbeamter bereits ab dem Zeitpunkt für den öffentlichen Dienst untragbar sei, zu dem erkennbar werde, dass er aus charakterlichen Gründen nicht für die spätere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei, ein Begründungselement für die Entlassungsverfügung, nicht aber für deren Sofortvollzug sein könne. Ebenso wenig könne die Behörde darauf abstellen, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid aller Wahrscheinlichkeit nach erfolglos sein werde, denn die darin zum Ausdruck kommende Überzeugung von der Rechtmäßigkeit der Verfügung sei eine Grundvoraussetzung für deren Erlass und nicht erst eine Bedingung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2011 - 3 CS 11.13 - juris Rn. 48; B.v. 8.11.2016 - 3 CS 16.1553).

Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Unabhängig von der Frage, ob der Verwaltung insoweit eine Einschätzung der Erfolgsaussichten von Rechtsmitteln zukommt (vgl. dazu differenzierend Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 208), ist das Begründungselement, dem Dienstherrn sei es nicht zuzumuten, dass ein Beamter, bei dem bereits aktuell feststeht, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage kommt, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe verbleibt, bis ein eventuelles Rechtsmittelverfahren abgeschlossen ist, und für diesen Zeitraum weiterhin Bezüge erhält, hier deshalb tragfähig, weil diese Argumentation der Behörde in Kombination mit dem sich anschließenden Argument zu sehen ist, der Verbleib im Beamtenverhältnis auf Probe würde verhindern, dass der Dienstherr die Planstelle an einen anderen, geeigneteren Bewerber vergeben könne; angesichts der begrenzten Zahl der Planstellen wäre dies ein nicht hinnehmbarer Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn (BayVGH, B.v. 8.4.2013 - 3 CS 13289 - juris Rn. 23). Mit der Erwägung, es stehe bereits fest, dass eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht infrage komme, so dass eine vorübergehende Fortsetzung des Dienstverhältnisses für das weitere berufliche Fortkommen des Antragstellers nicht von Nutzen sei (vgl. BayVGH. B.v. 16.3.2011 a.a.O. Rn. 49), hat der Antragsgegner eine Interessenabwägung in seine Argumentation aufgenommen. Denn er hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Beamten und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei es sinnvoll und notwendig, die Entlassung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu verfügen, um den Antragsteller nicht im Unklaren zu lassen und ihm schnellstmöglich die berufliche Neuorientierung zu ermöglichen.

Der Antragsteller verbittet sich zwar dieses als „Denken für die Gegenseite“ bezeichnete Verhalten ausdrücklich. Er konzediert jedoch selbst, dass die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der Entlassung eines Probezeitbeamten jeweils gleichlaufend sind. Eine Aufhebung der Vollziehbarkeitsanordnung aus formellen Gründen kommt hier zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil die Landesanwaltschaft die Begründung des Bescheids mit der Erwägung ergänzt hat, dass Polizeivollzugsbeamten der 2. Qualifikationsebene Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (z.B. Streifendienst, Fahndungen, Veranstaltungsbetreuung), die Verkehrsüberwachung und Unfallaufnahme, die Unterstützung bei Einsätzen wie Fußballspielen oder Demonstrationen und die Bearbeitung von schwerwiegenden Sachverhalten übernehmen sollen, so dass es dem öffentlichen Interesse vehement widerspreche, solche Aufgaben Beamten zu übertragen, die für den Polizeiberuf charakterlich ungeeignet sind. Diese Erwägung hat erkennbar ausreichenden Bezug zu den dem Antragsteller im Entlassungsbescheid vorgehaltenen Sachverhalten. Eine (teilweise) Identität des Vollziehungsinteresses mit den für den Erlass des Verwaltungsakts sprechenden Gründen, ist nicht stets auszuschließen (vgl. Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 209).

2. Auch in materieller Hinsicht zeigt der Antragsteller keine durchgreifenden Mängel des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auf, die seiner Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entlassungsverfügung ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG findet und die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur dahingehend zu überprüfen ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Überzeugung gelangt, dass die Eignungszweifel zwar nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden könnten, sich jedoch aus der der Entlassungsentscheidung zugrunde gelegten Auflistung von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen ergäben, die dem Antragsteller vorzuwerfen seien.

Wenn die Beschwerde das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst als relativ geringfügig eingeschätzt, zeigt sie damit ebenso wenig einen Rechtsfehler auf, wie mit dem Hinweis darauf, dass der Antragsteller sich für sein übergriffiges Verhalten gegenüber Kolleginnen auf dem Volksfest entschuldigt habe. Die Schilderung des Tathergangs durch die betroffene Polizeiobermeisterin G., der Antragsteller habe ihr trotz zweimaliger Aufforderung, dies zu unterlassen, insgesamt drei Mal an die Brust gefasst, steht dem Einwand der Beschwerde, eine absichtliche Berührung sei nicht geklärt, deutlich entgegen. Der Senat sieht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller so alkoholisiert gewesen wäre, dass er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hätte. Eine hochgradige Alkoholisierung mit Desorientierung - wie im von der Beschwerde in Bezug genommenen Fall (BayVGH, B.v. 15.7.2003 - 3 CS 03.1583) - ist von keinem der damals Beteiligten geschildert worden und würde ein unglaubwürdiges gesteigertes Vorbringen darstellen.

Dass der Antragsteller nahezu jeder Frau hinterherschaue, ist entgegen der Beschwerde insofern durch den Akteninhalt belegt, dass Polizeihauptkommissar Sch. in seiner Zusammenfassung der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vom 15. Juli 2015 feststellt, dass alle Beamten der Schicht und auch er selbst dies bestätigen könnten. Häufig sei dies mit Bemerkungen über deren Aussehen und in Richtung einer unübersehbaren „Begehrlichkeit“ und sexuellen Ausrichtung gekoppelt (Bl. 56 d.A.). Der Vorwurf, der Antragsteller verbrüdere sich mit polizeipflichtigen Personen, lässt sich auch nicht damit in Zweifel ziehen, dass die Beschwerde einwendet, der Antragsteller beherrsche zwar slawische Sprachen, aber kein Ungarisch. Ob insoweit das Wort „Kurva“ für eine Frau gefallen ist, ist ohne Belang, denn jedenfalls ist die Wahrnehmung der Kollegen insoweit nicht zweifelhaft, dass der Antragsteller sich in scherzhaftem Ton über die Veräußerung von Dienstfahrzeugen unterhalten hat und sich aus privatem Interesse die Telefonnummer einer Angehörigen der Beschuldigten (angeblich Stripperin in einem Lokal) notieren wollte.

Dass der Vorwurf fehlender Trennschärfe zwischen Amtshandlung und „polizeilichem Gegenüber“ allgemeine Wertmaßstäbe nicht hinreichend beachte, weil der Wechsel in die Muttersprache die Kommunikation erleichtere, trifft nicht zu, wenn - wie in dem soeben angesprochenen Fall - für den vorgenommenen Sprachwechsel keine Veranlassung besteht, weil auch auf Deutsch keine Verständigungsprobleme bestehen. Der Antragsteller lenkt insoweit nur von den weiteren Vorwürfen unprofessionellen Verhaltens ab (im obigen Fall hat allein der Antragsteller eine dritte Person bemerkt, die mit den vorläufig Festgenommenen Blickkontakt suchte, aber die Kollegen nicht darauf aufmerksam gemacht), wenn er meint, die Kritik seiner Vorgesetzten und Streifenpartner offenbare deren offenbar bedenkliche Einstellung gegenüber Osteuropäern.

In Bezug auf die Frage, ob es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geboten hätte die Probezeitverlängerung vom 2. Februar 2015 auszuschöpfen, hält die Beschwerde der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nur ihre abweichende Sicht der Dinge entgegen, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass ein Beamter auf Probe zu entlassen ist, wenn die Nichteignung des Beamten endgültig feststeht. An dieser nachvollziehbaren Einschätzung des Dienstherrn ändert der Umstand, dass sich der Antragsteller bei Kritikgesprächen stets reumütig zeigte und bereit war, sich abordnen zu lassen, nichts. Der Vorhalt der Beschwerde, der Antragsgegner habe gezielt Belastungsmaterial gesucht, positive Vorgänge indes völlig ausgeblendet, verfängt ebenfalls nicht. Die im Rahmen der Anhörung zur Entlassung gefertigte Aufstellung des Antragstellers belegt nicht, dass seine Arbeitsleistung insgesamt als durchschnittlich, oder zumindest brauchbar anzusehen wäre. Zu den zahlreich in den Akten ersichtlichen Vorwürfen, dem Antragsteller mangele es an dienstlicher Zuverlässigkeit, er habe erhebliche Mängel hinsichtlich der Grundeinstellung zum Beruf und zeige sich in Bezug auf seine Dienstpflichten nachlässig, obwohl er bereits disziplinarrechtlich vorbelastet sei, verhält sich die Beschwerde nicht. Dass der Antragsteller bestreitet, in einem Einzelfall geäußert zu haben, ob wegen einer kleinen Menge Betäubungsmitteln wirklich eine Anzeige gemacht werden müsse, räumt seine zögerliche und von Wissenslücken gekennzeichnete Amtsführung nicht aus. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Antragsteller die Untersuchung des Koffers einer Dame aus dem Rotlichtmilieu zunächst unterlies, weil ihr dies eventuell hätte unangenehm sein können.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Nr. 2, § 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5), denen der Senat folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Besoldungsgruppe A 7 2.313,48 Euro x 3).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).