Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 6 S 15.600

Beschluss

vom 15. Juli 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 551

Hauptpunkte:

teilweise unzulässiger Sofortantrag;

Entziehung der Fahrerlaubnis;

Fahren unter Cannabis-Einfluss;

Konzentration von 7,2 ng/ml THC;

gelegentlicher Konsum von Cannabis;

keine Substanziierung des einmaligen Drogenkonsums;

Fahrerlaubnisentziehung während eines laufenden Strafverfahrens;

Bindung bei anhängigem Strafverfahren;

Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist;

„in Betracht kommen“ der Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Antragsteller -

bevollmächtigt: ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Schweinfurt Schrammstr. 1, 97421 Schweinfurt

- Antragsgegner -

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis,

hier: Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, ohne mündliche Verhandlung am 15. Juli 2015 folgenden Beschluss:

I.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Nr. 1 des Bescheids des Landratsamts Schweinfurt vom 30. Juni 2015 wird wiederhergestellt und bezüglich Nr. 2 dieses Bescheids angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S (ausgestellt am ... 2013) ist, wendet sich gegen die durch das Landratsamt Schweinfurt ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

1.

Durch eine Mitteilung der Polizeiinspektion Schweinfurt wurde der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt Schweinfurt am 30. April 2015 bekannt, dass der Antragsteller am 27. Januar 2015 um 19:45 Uhr in G... in der ...straße einer verdachtsunabhängigen Fahrzeugkontrolle unterzogen worden war, bei der drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden waren. Auf Nachfrage gab der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten an, dass er um ca. 18:00 Uhr einen Joint geraucht habe. Bei der Durchsuchung des Antragstellers wurde ein Tütchen mit Marihuana (1,04 g) aufgefunden. Ein daraufhin durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC. In der um 21:05 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Auswertungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 20.2.2015) THC (7,2 ng/ml) und THC-Metabolit/THC-COOH (56,9 ng/ml) nachgewiesen. Durch die vorgenommenen chemischtoxikologischen Untersuchungen sei nachgewiesen worden - so der Gutachter -, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. In der Serumprobe sei THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden worden, die dafür sprächen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel gestanden habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme zumindest eine Überschreitung sog. „analytischer Grenzwerte“ im Sinne einer anzunehmenden Wirkung gemäß § 24a StVG gegeben gewesen sei.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2015 hörte das Landratsamt Schweinfurt den Antragsteller unter Hinweis auf den festgestellten Drogenkonsum zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. Mai 2015. Dem Landratsamt sei bekannt geworden, dass der Antragsteller am 27. Januar 2015 mit einem PKW in G... gefahren sei, obwohl er unter Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden habe. Weiter habe er ein Tütchen mit Marihuana mit sich geführt. Dadurch habe er bewiesen, dass er nicht in der Lage sei, zwischen Drogenkonsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Er sei deshalb ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

Auf eine Anfrage des Landratsamts Schweinfurt teilte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mit, dass in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahren lediglich die Verhängung eines Fahrverbots, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme. Mit Schreiben vom 1. Juni 2015 übermittelte die Staatsanwaltschaft Schweinfurt dem Landratsamt eine Abschrift der Anklageschrift in der Strafsache 12 Js 4387/14 vom 29. Mai 2015.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2015 machte der Bevollmächtigte geltend, dass gemäß § 3 Abs. 3 StVG die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens sei, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen dürfe und deshalb derzeit für ein eigenes, auf die Vorgänge vom 27. Januar 2015 gestütztes und die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichtetes Verfahren des Landratsamts kein Raum bleibe. Er beantrage deshalb die Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Mai 2015 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers geltend, dass der Staatsanwaltschaft Schweinfurt nicht die Entscheidungskompetenz darüber zukomme, ob eine Verurteilung bzw. Ahndung nach § 69 Abs. 1 StGB erfolge bzw. in Betracht komme. Hierüber habe nur das zuständige Gericht zu entscheiden. Zudem laufe eine zusätzliche, abermalige Ahndung des Sachverhalts auf einen Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ hinaus.

2.

Daraufhin verfügte das Landratsamt Schweinfurt mit Bescheid vom 30. Juni 2015 die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den am 11. Juli 2013 unter der Führerscheinnummer B... ausgehändigten Führerschein spätestens sieben Tage nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt Schweinfurt abzuliefern (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids wurde angeordnet (Ziffer 3) und dem Antragsteller bei Nichtbeachtung der Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 300,00 EUR angedroht (Ziffer 4) sowie dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffern 5 und 6).

Zur Begründung wurde dargelegt, dass sich der Entzug der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV stütze. Der Antragsteller habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Er konsumiere zumindest gelegentlich Cannabis und könne nicht zwischen dem Konsum und dem Führen von Fahrzeugen trennen (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV). Nehme ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil, sei zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behaupte und substanziiert darlege, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substanziierte Darlegungen erfolgten, sei deren Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Der Antragsteller habe sich jedoch weder gegenüber der Polizei noch auf Vorhalt eines gelegentlichen Konsums durch die Fahrerlaubnisbehörde hierzu eingelassen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstoße auch nicht gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, da der Tatbestand dieser Regelung gleich aus zwei Gründen nicht zum Tragen komme. Zum einen beziehe sich das Verwertungsverbot ausdrücklich nur auf den Sachverhalt, der Gegenstand des betreffenden Strafverfahrens sei. Bei dem Antragsteller sei Gegenstand des Strafverfahrens gemäß der Anklageschrift jedoch nur der unerlaubte Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Betäubungsmitteln sei gerade nicht Gegenstand des Strafverfahrens, vielmehr sei hierfür nur eine Ordnungswidrigkeitenanzeige wegen Verstoßes gegen § 24a StVG gefertigt worden. Zum anderen bestehe die Sperrwirkung auch deshalb nicht, weil in dem gegen den Antragsteller anhängig gewesenen Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht kommen könne. Eine entsprechende Mitteilung der Staatsanwaltschaft Schweinfurt sei erfolgt. Aber auch objektiv gesehen könne hier im Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgen. Nach allem sei die Entziehung der Fahrerlaubnis hier geboten und entspreche auch der Verhältnismäßigkeit. Der sofortige Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis sei dringend geboten, um die Sicherheit und Ordnung im öffentlichen Straßenverkehr aufrechtzuerhalten. Es bestehe ein dringendes öffentliches Interesse daran, dass ein ungeeigneter Fahrerlaubnisinhaber nicht durch Ausschöpfung formeller Rechtspositionen bis zum Abschluss eines eventuellen Verwaltungsstreitverfahrens weiter am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen könne.

3.

Gegen den Bescheid vom 30. Juni 2015 ließ der Antragsteller beim Landratsamt Schweinfurt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2015 Widerspruch einlegen und im zugrundeliegenden Verfahren mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 3. Juli 2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, den Antrag stellen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juni 2015 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung wurde vorgetragen: Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis als auch die Anordnung des Sofortvollzugs seien rechtswidrig. Bereits im Rahmen der Anhörung sei dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass der verfahrensgegenständliche Sachverhalt bereits Gegenstand eines Strafverfahrens am Amtsgericht Schweinfurt sei. Ausweislich der Anklageschrift vom 29. Mai 2015 seien neben dem Vergehen nach § 29 BtMG auch die §§ 24a Abs. 2, Abs. 4, 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2a StVG verfahrensgegenständlich. Damit müsse sich der Antragsteller vor dem Amtsgericht Schweinfurt auch wegen des Verdachts des vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung berauschender Mittel verantworten. Das Strafverfahren behandle damit die identische Tat, nämlich das Führen eines Kfz am 27. Januar 2015 gegen 19:45 Uhr, die nunmehr auch in dem Verwaltungsverfahren zugrunde gelegt werde. Im Strafverfahren werde mithin auch über die Fahreignung des Antragstellers rechtsverbindlich entschieden. Diese Entscheidung sei seitens des Antragsgegners abzuwarten (§ 3 Abs. 3 StVG) und zudem bindend für diesen (§ 3 Abs. 4 StVG). Auch vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft Schweinfurt die Auffassung vertrete, dass lediglich ein Fahrverbot zu erwarten sei und nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, gelte nichts anderes. Denn dieser komme hierfür nicht die Entscheidungskompetenz zu; hierüber entscheide allein das zuständige Gericht. Zu beachten sei überdies, dass der Erlass eines Verwaltungsakts wegen einer Tat, die bereits Gegenstand des Strafverfahrens sei, gegen Art. 103 Abs. 3 GG verstoße. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht vor. Denn der Antragsteller sei weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Gegenwärtig könne der Antragsgegner mangels gegenteiliger Erkenntnisse bestenfalls einmaligen Konsum unterstellen. Dem Antragsteller könne nicht vorgeworfen werden, dass er zu seinem Konsumverhalten bislang keine Angaben gemacht habe. Denn wegen des laufenden Strafverfahrens habe er von seinem Recht Gebrauch gemacht und sich nicht zur Sache geäußert.

4.

Das Landratsamt Schweinfurt stellte für den Antragsgegner den Antrag,

den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Das Landratsamt Schweinfurt wiederholte und vertiefte seine Begründung aus dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere zur Frage der Verwertbarkeit der Geschehnisse vom 27. Januar 2015.

5.

Anlässlich der Abgabe seines Führerscheins beim Landratsamt Schweinfurt am 9. Juli 2015 erklärte der Antragsteller auf Nachfrage, dass er in der Vergangenheit etwa drei bis vier Mal monatlich Cannabis geraucht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig (geworden); soweit er zulässig ist, ist er begründet.

1.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, soweit der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 30. Juni 2015 wiederherzustellen bzw. gegen Ziffer 2 anzuordnen. Denn die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die insoweit von der Fahrerlaubnisbehörde getroffene Anordnung entfällt, weil diese in Ziffer 3 des Bescheids die unter Ziffer 1 getroffene Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hat. In diesem Fall kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Bezüglich der Pflicht, den Führerschein bei der Behörde abzuliefern (Ziffer 2 des Bescheids) ist von der sofortigen Vollziehbarkeit kraft Gesetzes auszugehen. Die unmittelbar auf die Fahrerlaubnisentziehung aufbauende Anordnung, den Führerschein abzuliefern oder vorzulegen, ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV unmittelbar kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2007 - 11 CS 06.874 - juris).

Soweit der Antrag gegen die in Ziffer 4 des Bescheids vom 30. Juni 2015 verfügte Zwangsgeldandrohung gerichtet ist, ist er unzulässig (geworden). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 1 des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) entfaltet der Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG gelten § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 der VwGO entsprechend. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in einem solchen Fall auf Antrag die aufschiebende Wirkung anordnen. Allerdings hat sich dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ausspruch durch die rechtzeitige Abgabe des Führerscheins beim Landratsamt Schweinfurt am 9. Juli 2015 erledigt. Die Bedingung, von deren Erfüllung die Anwendbarkeit des angedrohten Zwangsgelds abhängt, kann nicht mehr eintreten. Aus der Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids ergibt sich für den Antragsteller daher keine Beschwer mehr (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2009 - 11 CS 09.1968; B.v. 12.3.2007 - 11 CS 06.2028; beide juris).

2.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 30. Juni 2015 hat in der Sache Erfolg.

2.1.

Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prüft das Gericht, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind. Im Übrigen trifft es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. des Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

2.2

Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs. Insbesondere hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet.

2.3.

Eine summarische Prüfung der Hauptsache, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlich und ausreichend ist, anhand der Sach- und Rechtslage zu dem hier - weil eine Widerspruchsentscheidung noch nicht ergangen ist - maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass diese voraussichtlich Erfolg haben wird. Es spricht jedenfalls vieles dafür, dass die in Nr. 1 getroffene Regelung rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.3.1

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Eine Ausnahme gilt für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV), wonach lediglich die regelmäßige Einnahme zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können.

Diese Voraussetzungen, die zur Ungeeignetheit führen, sind beim Antragsteller grundsätzlich, nämlich wenn man - wie der Antragsgegner - von der Verwertbarkeit der Vorgänge vom 27. Januar 2015 ausgeht, erfüllt. Der Antragsteller hat (dann) sowohl gelegentlich Cannabis konsumiert als auch den Cannabiskonsum und das Fahren mit einem Kraftfahrzeug nicht trennen können (unten 2.3.2). Allerdings steht dem Entzug der Fahrerlaubnis hier zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Verfahrensregel des Vorrangs des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen (unten 2.3.3.). Im Einzelnen:

2.3.2.

Der Antragsteller ist - entgegen der Ansicht seines Bevollmächtigten - gelegentlicher Konsument von Cannabis. Dafür genügt, dass er mindestens zweimal unabhängig voneinander Cannabis konsumiert hat.

So wurde der Antragsteller am 27. Januar 2015 um 19:45 Uhr in G... in der ...straße einer verdachtsunabhängigen Fahrzeugkontrolle unterzogen, bei der drogentypische Auffälligkeiten festgestellt wurden. Hierbei gab der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage an, dass er um ca. 18:00 Uhr einen Joint geraucht habe. Bei der anschließend vorgenommenen Durchsuchung des Antragstellers wurde bei diesem ein Tütchen mit Marihuana (1,04 g) aufgefunden. Ein daraufhin durchgeführter Urintest verlief positiv auf THC. In der am gleichen Tag um 21:05 Uhr entnommenen Blutprobe wurden nach dem Auswertungsergebnis des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn (Rechtsmedizinisches Gutachten vom 20.2.2015) THC (7,2 ng/ml) und THC-Metabolit/THC-COOH (56,9 ng/ml) nachgewiesen. Durch die vorgenommenen chemischtoxikologischen Untersuchungen ist ausweislich der gutachterlichen Feststellungen nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert hat. In der Serumprobe wurde THC und Hydroxy-THC in Konzentrationen aufgefunden, die dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel gestanden hat. Es kann damit - so der Gutachter - davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme zumindest eine Überschreitung sogenannte „analytischer Grenzwerte“ im Sinne einer anzunehmenden Wirkung gemäß § 24a StVG gegeben war.

Durch den aktenkundigen Vorfall vom 27. Januar 2015 sowie die eigenen Aussagen des Antragstellers ist davon auszugehen, dass der Antragsteller jedenfalls in dieser Zeit gelegentlicher Konsument von Cannabis war. Gelegentliche Einnahme von Cannabis i. S. von 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zwei Mal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (BayVGH, B.v. 26.1.2007 - 11 CS 06.1268 - juris). Hiervon muss im vorliegenden Fall ausgegangen werden. So wurden bei dem Antragsteller an diesem Tag nicht nur drogentypische Auffälligkeiten festgestellt, vielmehr wurde bei ihm darüber hinaus auch ein Tütchen mit Marihuana (1,04 g) aufgefunden. Bereits dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um einen einmaligen experimentellen Konsum gehandelt hat. Wesentlich ist aber, dass er am 9. Juli 2015 gegenüber zwei Mitarbeitern des Landratsamts Schweinfurt auf Nachfrage selbst angegeben hat, dass er in der Vergangenheit etwa drei bis vier Mal monatlich Cannabis geraucht habe. Dies reicht für die Annahme eines gelegentlichen Konsums, also mehr als einmaliger experimenteller Konsum aus.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass der Antragstellerbevollmächtigte auch mit seinem Vorbringen, dass das Landratsamt Schweinfurt, ohne dass der Antragsteller ausdrücklich behauptet und substantiiert dargelegt hätte, erstmals am 27. Januar 2015 Cannabis konsumiert zu haben, nicht von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme hätte ausgehen dürfen, nicht durchdringen kann.

Denn wenn ein Kraftfahrzeugführer unter der Einwirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt, ist behördlicherseits zur Verneinung einer Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlung zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn der Kraftfahrzeugführer ausdrücklich behauptet und substanziiert darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder ein gelegentlicher noch ein regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substanziierte Darlegungen erfolgt sind, ist die Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen. Denn die Kombination von einmaligem Cannabis-Konsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des einmaligen konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substanziierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erst- und einmaligen Konsum gehandelt hat (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 26.10.2012 - 11 CS 12.2182 - juris; OVG Koblenz, B.v. 2.3.2011 - 10 B 11400/10 - NJW 2011, 1985; VGH Mannheim - U.v. 21.2.2007 - 10 S 2302/06 - VRS 112, 373; OVG Münster, B.v. 29.7.2009 - 16 B 895/09 - NZV 2009, 522).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier aber gerade. Der Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er nur ein einziges Mal Cannabis konsumiert habe. Sein Bevollmächtigter hat lediglich vorgebracht, dass dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden könne, dass er zu seinem Konsumverhalten bislang keine Angaben gemacht habe und dass er wegen des laufenden Strafverfahrens von seinem Recht Gebrauch mache, sich nicht zur Sache zu äußern. Dies genügt nicht. Vielmehr spricht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einem experimentellen Probier-Cannabis-Konsum das Risiko auf sich nehmen sollte, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Grundlage der vorstehenden Überlegung ist, dass es ausgesprochen unwahrscheinlich ist, dass ein mit der Wirkung der Drogen noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen für ihn günstigen Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er dies wider Erwarten nicht und kommt er damit den ihm nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG und nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO obliegenden Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung nicht nach, ist es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen (VG Aachen, B.v. 30.10.2012 - 3 L 498/12; VG Würzburg, B.v 14.12.2012 - W 6 S 12.1004; beide juris).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis nur gegeben, wenn insbesondere Konsum und Fahren getrennt werden können. Dies ist beim Antragsteller der Fall, wenn man - wie der Antragsgegner - von der Verwertbarkeit der Vorgänge vom 27. Januar 2015 ausgeht. Für den Verstoß gegen das Trennungsgebot ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkung des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 3.10.2014 - 3 C 3.13 - juris) ist bereits bei einem THC-Wert von mindestens 1,0 ng/ml von mangelndem Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren auszugehen, mit der Folge, dass bei gelegentlichem Konsum von Cannabis die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen ist (a.A. früher BayVGH in st. Rspr., z. B. B. v. 20.1.2006 - 11 CS 05.1711 - juris: erst ab einem THC-Gehalt von 2,0 ng/ml; siehe jetzt aber BayVGH, B.v. 11.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris). Die Untersuchung der dem Antragsteller am 27. Januar 2015 entnommenen Blutprobe hat nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Bonn vom 20. Februar 2015 einen Wert von ca. 7,2 ng/ml THC ergeben. Es muss daher im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller Konsum und Fahren nicht trennen kann. Der Antragsteller hat hier - nach seine eigenen Angaben - weniger als zwei Stunden vor Fahrtantritt einen Joint geraucht, mithin in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Fahren eines Kraftfahrzeugs Cannabis konsumiert.

2.3.3.

Jedoch steht - jedenfalls gegenwärtig - der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers die Verfahrensregel der Vorrangigkeit des Strafverfahrens gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen.

Nach dieser Vorschrift darf die Fahrerlaubnisbehörde, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Vorschrift steht in engem Zusammenhang mit der Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, wonach die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren, in dem sie einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, an diese Feststellungen soweit gebunden ist, als sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils nicht abweichen darf, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts, die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Beide Vorschriften dienen dazu, Doppelprüfungen und sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 - NJW 2012, 3669; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 3 StVG Rn. 44). § 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen mithin demselben Regelungsziel. Das Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG stellt dabei ein vorübergehendes Verfahrenshindernis dar, das nach Abschluss des Strafverfahrens in das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG übergeht (vgl. BVerwG. U.v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 - NJW 2012, 3669). Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 StVG besteht, „solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist“, also ab der Einleitung des Strafverfahrens bis zu dessen förmlichen Abschluss (vgl. VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 48). Der Fahrerlaubnisbehörde fehlt daher in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG genannten Fällen bis zur Einstellung des Strafverfahrens oder bis zur Rechtskraft der ergehenden Entscheidung die Befugnis, selbst über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu befinden.

Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 30. Juni 2014 war das aufgrund des Vorfalls vom 27. Januar 2015 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch anhängig und ist auch gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners erstreckt sich das Verwertungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG nicht nur auf den Sachverhalt, der den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln betrifft, sondern auch auf den, der das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln erfasst. Denn von der Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 und 4 StVG erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (so ausdrücklich BVerwG,. U.v. 28.6.2012 - 3 C 30/11 - NJW 2012, 3669; BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 49; ähnlich Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVG Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände).

Dies ist hier nach der Anklageschrift vom 29. Mai 2015 (Bl. 27 der Behördenakte) aber Folgender: „Die Staatsanwaltschaft legt aufgrund ihrer Ermittlungen dem Angeschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last: 1. Der Angeschuldigte fuhr am 27.01.2015 gegen 19.45 Uhr mit dem Pkw SW-... auf der ...straße in G..., obwohl er, wie er wusste, zuvor gegen 18.00 Uhr einen Joint mit Cannabisprodukten konsumiert hatte. (…). 2. Zugleich führte der Angeschuldigte in dem genannten Fahrzeug ein Druckverschlusstütchen mit noch 1,04 Gramm Marihuana willentlich mit sich, das er zuvor gegen 17.30 Uhr von dem anderweitig verfolgten (…) zum Preis von 25,- EUR erworben hatte“. Dies ist der einheitliche geschichtliche Vorgang, der hier vom Strafgericht auf seine Strafbarkeit untersucht werden soll. Dieser erstreckt sich, anders als der Antragsgegner meint, der diesen künstlich in zwei Teile aufspalten möchte, auf den gesamten Ablauf vom Erwerb des Marihuanas durch den Antragsteller am 27. Januar 2015 um 17:30 Uhr bis zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller von den Polizeibeamten der Polizeiinspektion Schweinfurt am Steuer seines Kraftfahrzeugs angetroffen wurde. Dies lässt sich nicht nur unzweifelhaft der vg. Anklageschrift entnehmen, sondern auch dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Schweinfurt vom 12. Mai 2015 (Bl. 17 der Behördenakte), wonach „im Strafverfahren hier lediglich die Verhängung eines Fahrverbots, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt“. Auch hierin wird deutlich, dass das Fahren unter Cannabis-Einfluss nicht als abzutrennender Teil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren anzusehen ist, sondern als Teil des gesamten vom Strafverfahren umfassten geschichtlichen Vorgangs i. S. d. § 264 StPO.

Bei dieser auch der Entziehung im Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Fahrt unter Cannabis-Einfluss kommt - entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerseite - jedenfalls auch eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 StGB im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG „in Betracht“. Ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis in diesem Sinne "in Betracht kommt", beurteilt sich nämlich nicht anhand bestimmter strafrechtliche Tatbestände (wovon der Antragsgegner wohl ausgeht), sondern allein danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, die von ihrer Art her eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen vermag, ob es mit anderen Worten in dem Strafverfahren um eine Straftat geht, wie sie gemäß § 69 StGB für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorausgesetzt ist (OVG Thüringen, B.v. 15.7.2010 - 2 EO 563/0 - juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 47 m. w. N.). § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG setzt keinen mehr oder weniger hohen Grad an „Wahrscheinlichkeit“, dass es zu einer derartigen Maßnahme tatsächlich kommen wird, voraus, sondern lässt die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an das anhängige Strafverfahren bereits dann entstehen, wenn eine solche Maßnahme lediglich „in Betracht kommt“. Dies ist dann der Fall, wenn sie nicht ausgeschlossen ist (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 3 StVG Rn. 47). Für die Beurteilung der Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Strafverfahren in Betracht kommt, ist auf den Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens abzustellen, da die Bindungswirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG bereits ab diesem Zeitpunkt eintritt (VG Osnabrück, B.v 27.11.2006 - 2 B 82/06; VG München, B.v. 1.8.2008 - M 1 S 08.3407; VG Meiningen U.v. 8.2.2011; alle juris).

Diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde gelegt kommt hier im anhängigen Strafverfahren - derzeit noch - eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht nicht schlichtweg ausgeschlossen. Im Einzelnen:

In den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB ist regelmäßig eine Fahrerlaubnisentziehung nach Abs. 1 der Vorschrift angezeigt. Vorliegend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass infolge der von der Anklageschrift umfassten Fahrt des Antragstellers vom 27. Januar 2015 unter Cannabis-Einfluss der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt ist. Demnach ist strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. In dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens - sowie im Übrigen auch nach dem derzeitigen Stand - ist zumindest eine Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 i. V. m. § 316 StGB möglich. Nach der einschlägigen strafgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. hierzu Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder/Hecker/Sternberg-Lieben, 29. Aufl., § 316 Rn. 5 m. w. N.) scheidet die Annahme eines bestimmten Grenzwertes, ab dem eine absolute Fahrunsicherheit bei Cannabiskonsum bestimmt werden kann, nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus. Die Frage der relativen Fahruntüchtigkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbild des Beschuldigten im Einzelfall zu führen (vgl. BGH, B.v. 3.11.1998 - 4 StR 395/98 - BGHSt 44, 219; Sternberg-Lieben/Hecker in Schönke/Schröder/Hecker/Sternberg-Lieben, § 316 Rn. 5 m.w.N), wobei je höher die im Blut festgestellte Wirkstoffkonzentration ist, umso niedrigere Anforderungen an Art und Ausmaß drogenbedingter Ausfallerscheinungen gestellt werden (BGH, B.v. 3.11.1998 - 4 StR 395/98 - BGHSt 44, 219). Damit kann vorliegend bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Einfluss eines THC-Wertes von 7,2 mg/ml und eines THC-Carbonsäurewerts von 56,9 mg/ml nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eine Verurteilung wegen § 316 StGB und damit eine Regelentziehung im strafgerichtlichen Verfahren offensichtlich nicht in Betracht kommt. Die Frage, ob dies nach der Praxis der Rechtsprechung der Strafgerichte wahrscheinlich ist, ist nicht von Bedeutung (so bereits VG München, B.v. 1.8.2008 - M 1 S 08.3407 - juris).

Darüber hinaus umfasst die Anklageschrift auch einen Verstoß nach § 29 BtMG (Erwerb von Betäubungsmitteln). Insoweit steht ein Regeltatbestand im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB zwar nicht in Rede. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist, voraus. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, B.v. 27.4.2005 - GSSt 2/04 - NJW 2005, 1957). Allerdings hat der Große Strafsenat entschieden, dass selbst für den Fall eines Transportes von Betäubungsmitteln, über den hier nichts bekannt ist, das Vorliegen einer „Zusammenhangstat“ im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Vollkommen ausgeschlossen ist dies aber auch nicht.

Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil hier die Staatsanwaltschaft Schweinfurt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 mitgeteilt hat, dass im Strafverfahren lediglich die Verhängung eines Fahrverbots, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht komme. Denn das Strafgericht ist zum einen nicht an die Einschätzung der Anklagebehörde gebunden. Zum anderen widerspricht es Sinn und Zweck der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG, die strafrechtliche Bewertung des Strafgerichts im Rahmen der auf Entziehung gerichteten Verwaltungsverfahrens vorwegzunehmen bzw. die konkrete Wahrscheinlichkeit der Fahrerlaubnisentziehung im Strafverfahren zu bewerten (vgl. VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; OVG Thüringen, B.v. 15.7.2010 - 2 EO 563/09 -juris).

Eine „Heilung“ dieses Verfahrensmangels gemäß Art. 46 BayVwVfG, wie es in der Rechtsprechung teilweise für möglich gehalten wird (BayVGH, B.v. 14.2.2006 - 11 CS 05.1210 - juris; VGH Mannheim, B.v. 19.8.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 10.5.2006 - 10 B 10371/06 - juris, wonach auch der spätere rechtskräftige Abschluss des Strafverfahrens einer „zur Unzeit“ ergangenen Entscheidung nicht zur Rechtsmäßigkeit verhilft), kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach Art. 46 BayVwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach Art. 44 BayVwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Jedoch kann vorliegend nicht angenommen werden, dass offensichtlich ist, dass die Rechtsverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Hintergrund der Vorschrift ist, dass es reiner Förmelei entspräche, könnte die Behörde den Verwaltungsakt nach dessen Aufhebung wieder mit dem entsprechenden Inhalt erlassen. Aus den obigen Darlegungen ergibt sich aber, dass im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Feststellungen im strafrechtlichen Verfahren für die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde von Bedeutung sind und insoweit die Entscheidung beeinflussen können. So fehlt es - wenn man von der Nichtberücksichtigung der Geschehnisse vom 27. Januar 2015 ausgeht - an der für die Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabis-Konsum erforderlichem Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum. Im Hinblick auf das Verbot des § 3 Abs. 3 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde im Übrigen gehindert, derzeit die gleiche Entscheidung zu erlassen.

2.4.

Spricht hier vieles für die Rechtswidrigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis, so gilt dies auch für die Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 30. Juni 2015, den Führerschein abzuliefern (§ 47 Abs. 1 FeV).

2.5.

Nach allem erweist sich der Widerspruch des Antragstellers gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids nach derzeitigem Stand als voraussichtlich erfolgreich, so dass die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruch insoweit wiederherzustellen bzw. anzuordnen war.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Bei dem Unterliegen des Antragstellers hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids handelt es sich nur um ein geringfügiges Unterliegen.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i. V. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 46.1 des Streitwertkatalogs richtet sich der Streitwert nach der Fahrberechtigung des Fahrerlaubnisinhabers. Für die Höhe des Streitwerts ist nur die Fahrerlaubnis der Klasse B relevant, die die Klassen L, M und S miteinschließt. Für die Fahrerlaubnis der Klasse B ist nach Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs), so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

1) Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Die Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

2) Gegen die Festsetzung des Streitwerts steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

2

Es ergeben sich aus den Gründen der Beschwerde keine rechtlichen Bedenken an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

3

Was zunächst die Begründung des Interesses an einer sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung angeht, ist zu sehen, dass sich im Fahrerlaubnisrecht häufig die Gründe für den Erlass der vom Gesetzgeber zwingend geforderten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung weitestgehend mit den Gründen für deren sofortige Durchsetzung decken, geht es doch um die Abwendung der von zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeigneten Fahrerlaubnisinhabern im Falle ihrer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgehenden erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. Eine „weitestgehende Übereinstimmung“ zwischen den Gründen für die Fahrerlaubnisentziehung mangels Fahreignung und den Gründen für deren sofortige Durchsetzung hat der Senat namentlich in den Fällen gesehen, in denen sich die Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr aus dem Konsum von Betäubungsmitteln – auch der gelegentlichen Einnahme von Cannabis bei fehlendem Trennungsvermögen in Bezug auf Konsum und Fahren – herleitet, da es dann regelmäßig darum geht, den von einem solchen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber ausgehenden s t ä n d i g e n erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer möglichst umgehend und nicht erst nach dem Abschluss eines gegebenenfalls mehrere Jahre dauernden gerichtlichen Verfahrens zu begegnen. Von daher genügt die in der Verfügung vom 18. Oktober 2010 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - noch - dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, wenn in der Begründung noch einmal gesondert zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass es hier eben um die Bekämpfung der von Fahrzeugführern mit ungenügendem Trennungsvermögen zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme beständig ausgehenden schwerwiegenden Gefahren geht.

4

Die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als offensichtlich rechtmäßig.

5

Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht nur – wie von ihm im Übrigen nicht in Abrede gestellt wird – am Abend des 22. April 2010 unter verkehrssicherheitsrelevantem Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat, sondern dass er auch gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. bis dahin zumindest konsumiert hat.

6

Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, ob sich dies nach Maßgabe der schon vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen und bislang auch vom Senat regelmäßig herangezogenen sogenannten Daldrup-Tabelle (Blutalkohol 2000, 39) daraus ergibt, dass das dem Antragsteller „spontan“ - nur eine halbe Stunde nach seiner Verkehrsteilnahme - entnommene Blut eine höhere THC-COOH-Konzentration als 10 ng/ml, nämlich eine solche von 94 ng/ml, aufwies (vgl. zu diesem „Richtwert“ auch z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Mai 2006 - 1 S 14.06 -, Juris), oder ob erst bei einem höheren – und hier nicht erreichten – Wert allein mit Rücksicht auf die THC-COOH-Konzentration von einer gelegentlichen Cannabiseinnahme ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16. August 2006 - 11 CS 05.3394 -, Juris), des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2006 -1 M 142/06-, Juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 24. September 2008, NJW 2009, 1523) ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis allein anhand der THC-COOH-Konzentration auf der Grundlage des gegenwärtigen Stands der Wissenschaft im Bereich bis zu 100 ng/ml nicht möglich.

7

Dahinstehen kann dies deshalb, weil nach der derzeitigen Erkenntnislage auch dann, wenn man die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration für sich allein nicht als Nachweis eines gelegentlichen Cannabiskonsums seinerseits genügen lassen wollte, - gleichwohl - von einem solchen Konsumverhalten des Antragstellers auszugehen wäre. Hieran kann nämlich kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenn neben der den bislang vom Senat zugrunde gelegten „Richtwert“ für einen gelegentlichen Cannabisgenuss um ein Vielfaches übersteigenden THC-COOH-Konzentration im Blut des Antragstellers weitere Umstände mit in den Blick genommen werden. Von daher wäre es auch dann, wenn die beim Antragsteller festgestellte THC-COOH-Konzentration isoliert betrachtet keine gelegentliche Cannabiseinnahme seinerseits zu belegen vermöchte, im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, namentlich ohne Anordnung einer ärztlichen Begutachtung des Antragstellers (vgl. hierzu die oben bereits angeführten Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs), die Fahrerlaubnis entzogen hat.

8

Dass sich die gelegentliche Cannabiseinnahme eines als Verkehrsteilnehmer unter Cannabiseinfluss auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabers auch aus anderen Umständen als allein der THC-COOH-Konzentration erschließen kann, bedarf keiner weiteren Vertiefung; so versteht es sich von selbst, dass sich ein solches Konsummuster aus den eigenen Angaben des Betroffenen oder daraus ergeben kann, dass er zuvor schon einmal als Cannabiskonsument in Erscheinung getreten war.

9

Entgegen der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung kann dem Erklärungsverhalten des Fahrerlaubnisinhabers aber nicht bloß dann Bedeutung beigemessen werden, wenn er einen gelegentlichen Cannabiskonsum einräumt. Das Erklärungsverhalten kann vielmehr auch ansonsten von rechtlicher Relevanz sein, weil sich ihm – in Verbindung mit weiteren Gegebenheiten – mit einer für die Überzeugungsbildung hinreichenden Gewissheit entnehmen lässt, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber bereits öfter als nur das eine Mal, auf das seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss zurückzuführen war, Cannabis zu sich genommen hat. Dem steht die Tatsache nicht entgegen, das die „Gelegentlichkeit“ der Cannabiseinnahme eine der Tatbestandsvoraussetzungen für die – regelmäßige – Fahrungeeignetheit nach Maßgabe von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung – FeV – und den Erlass einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung auf dieser Grundlage ist und es deshalb der anordnenden Behörde obliegt, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber nicht lediglich einmalig Cannabis konsumiert hat. Das schließt es keineswegs aus, bestimmten Tatsachen mit Blick auf das Konsummuster indizielle Bedeutung beizumessen und hieraus berechtigterweise den Schluss auf eine mehr als nur einmalige Cannabisaufnahme ziehen zu können - mit der Folge der Entbehrlichkeit einer Begutachtung (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

10

Maßgebliche Bedeutung gewinnt in diesem Zusammenhang zunächst der Umstand, dass, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12. August 2010 – 10 B 10770/10.OVG - herausgestellt hat - und worauf auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29. Juli 2009, DAR 2009, 598), der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Februar 2007, Blutalkohol 2007, 190) und das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (Beschluss vom 7. Juni 2005 - 4 MB 49/05 -, Juris) hinweisen -, ein Zusammentreffen von erstmaligem - „experimentellem“ - Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter verkehrssicherheitsrelevanter Einwirkung der bislang noch zu keiner Zeit „ausprobierten“ Droge und dem entsprechenden Auffälligwerden im Rahmen einer polizeilichen Verkehrskontrolle - trotz der nur geringen Dichte der Verkehrsüberwachung durch die Polizei - kaum ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Zu letzterem hebt das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein (a.a.O.) zutreffend hervor, dass fachspezifische Untersuchungen zur Verkehrsteilnahme unter Alkohol ergeben haben, dass auf eine polizeilich festgestellte Trunkenheitsfahrt hunderte unaufgedeckt gebliebene entfallen. Und was eine eventuelle Verkehrsteilnahme nach „experimentellem“ Cannabiskonsum angeht, weist das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O.) richtigerweise darauf hin, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit dagegen spricht, dass ein Fahrerlaubnisinhaber gerade im Anschluss an einen „experimentellen“ Cannabiskonsum - bei noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen dieses Betäubungsmittels - das Risiko auf sich nimmt, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen.

11

Vor diesem Hintergrund der außerordentlichen Seltenheit einer Kombination von einmaligem Cannabiskonsum, Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss und Hineingeraten in eine Polizeikontrolle muss - nicht zuletzt auch mit Rücksicht darauf, dass es hier nicht um die Ahndung begangenen Unrechts, sondern um die Abwehr erheblicher Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer geht – von dem verkehrsauffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber erwartet werden können, dass er sich ausdrücklich auf einen lediglich einmaligen Cannabiskonsum beruft und die Umstände dieser probeweisen Drogeneinnahme substantiiert – unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums – und glaubhaft, gegebenenfalls auch nachprüfbar, darlegt. Anders gewendet heißt dies, dass die Tatsache eines Schweigens zur Frage der Häufigkeit des Cannabisgenusses, der lapidaren Behauptung erst- und einmaligen Cannabiskonsums sowie der Abgabe einer offensichtlich falschen Darstellung zu einem solchen Konsum die Annahme einer nicht nur vereinzelten – „experimentellen“ – Cannabisaufnahme rechtfertigt. Das muss umso gelten, wenn dem Betroffenen – wie dem Antragsteller zumindest nach der Einschaltung seines Prozessbevollmächtigten noch im Verwaltungsverfahren – die rechtliche Bedeutsamkeit der Abgrenzung zwischen einmaligem und häufigerem Cannabiskonsum und so nicht zuletzt eben auch die Unschädlichkeit der Einräumung eines bloß einmaligen Genusses bekannt ist.

12

Hier hat sich der Antragsteller, nachdem er im Rahmen der Verkehrskontrolle und bei seiner polizeilichen Vernehmung entgegen seiner Darstellung im Verwaltungs- und im vorliegenden Eilverfahren nicht etwa einen einmaligen Cannabiskonsum eingeräumt, sondern Angaben verweigert bzw. geltend gemacht hat, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Einsatzbericht vom 22. April 2010), gegenüber dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht sowie in der Beschwerde darauf zurückgezogen, er habe seinerzeit vor dem Fahrtantritt zum ersten Mal Cannabis konsumiert gehabt und habe auch danach kein Cannabis mehr zu sich genommen.

13

Abschließend sei noch hervorgehoben, dass die vom Antragsteller zu den Akten gereichten Laborbefunde aus der Zeit nach dem Vorfall vom 22. April 2010 nichts dazu auszusagen vermögen, ob der Antragsteller am 22. April 2010 erstmals Cannabis zu sich genommen hat oder ob er zuvor bereits dann und wann Cannabis konsumiert hat.

14

Nach alledem erweist sich im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens die vom Antragsgegner verfügte Fahrerlaubnisentziehung - als eine gebundene Entscheidung - jedenfalls im Ergebnis als richtig und besteht von daher kein Anlass zu einer Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

16

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

17

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Die Fahrerlaubnis der Klassen B, C 1 E, L und M wurde dem Kläger am 19.05.1999 erteilt. Am 30.09.2004 wurde er bei einer Personen- und Verkehrskontrolle der Autobahnpolizei wegen des Verdachts des Drogenkonsums einer Blutprobe zugeführt, die kurz nach der Kontrolle entnommen wurde und laut Laboruntersuchungsergebnis der Universität Tübingen vom 17.10.2004 das Vorhandensein von Cannabinoiden und Opiaten im Blut ergab (Cannabinoide: THC 24,9 ng/ml, OH-THC 3,6 ng/ml und THC-COOH 58,8 ng/ml; Opiate: Codein 10 ng/ml und Morphin 19 ng/ml). Das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis wies ihn darauf hin, er sei wegen der Einnahme von Betäubungsmitteln und wegen akuten Cannabiskonsums sowie der fehlenden Fähigkeit, diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, wonach ihm am 19.10.2004 u.a. codeinhaltige Tabletten verordnet worden seien; nachdem sich das Landratsamt durch Rücksprache mit der Arztpraxis vergewissert hatte, dass der Kläger tatsächlich erst am 19.10. diese Medikamente verordnet bekommen hatte, wies es den Kläger darauf hin, dass die festgestellte Fahrt unter Drogeneinfluss bereits vor der entsprechenden Medikamentenverordnung erfolgt sei. Der Kläger berief sich daraufhin - wie schon zuvor - darauf, dass er wegen einer Erkrankung seines Magen-Darm-Traktes auch die Einnahme von Imodium verordnet bekommen habe; außerdem habe er wegen einer Erkältungskrankheit codeinhaltigen Hustensaft verabreicht bekommen. Einen entsprechenden Nachweis werde er vorlegen. Er legte dann ein weiteres ärztliches Attest vom 05.11.2004 vor, in dem bestätigt wird, dass der Kläger auch schon am 26.09.2004 die gleichen Medikamente wie am 19.10.2004 verordnet bekommen habe. Nach weiteren Abklärungen des Landratsamts hinsichtlich der Frage des Opiatbefundes entzog es mit Bescheid vom 02.02.2005 dem Kläger die Fahrerlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Opiatkonsum einerseits und auf Fahren unter Einfluss von Cannabis bei gelegentlichem Cannabiskonsum andererseits.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Widerspruchsbescheid vom 10.05.2005, an den Kläger zugestellt am 17.05.2005, zurück.
Der Kläger hat am 17.06.2005 beim Verwaltungsgericht Freiburg Anfechtungsklage erhoben und sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gewandt.
Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die angefochtenen Bescheide entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 20.02.2006 stattgegeben. Die Fahrerlaubnisbehörde sei nicht ermächtigt gewesen, ohne nähere Untersuchung der Eignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Zwar habe der Kläger unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt, doch fehle es an verlässlichen Feststellungen dazu, dass der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere. Auch aus dem bei der Blutprobe festgestellten THC-COOH-Wert von 58,8 ng/ml könne kein zwingender Schluss auf gelegentlichen Cannabiskonsum gezogen werden. Hinsichtlich der Einnahme von Opiaten lasse sich ebensowenig Verlässliches sagen; der Kläger habe durch ein ärztliches Attest belegt, dass er codeinhaltige Medikamente zur entsprechenden Zeit eingenommen habe; die vom Landratsamt eingeholten telefonischen und schriftlichen Auskünfte vom 06.12. und 07.12.2004 seien gegensätzlich, so dass auch insoweit ohne weitere Aufklärung nicht von einem fahreignungsrelevanten Konsum von Betäubungsmitteln ausgegangen werden könne.
Gegen das am 22.02.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.03.2006 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 04.10.2006 - zugestellt am 16.10.2006 - hat der Senat daraufhin die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Am 13.11.2006 hat der Beklagte seine Berufung wie folgt begründet: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden keine Zweifel an einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers. Dies ergebe sich einmal daraus, dass der festgestellte extrem hohe Wert von 58,8 ng/THC-COOH nur erreicht werden könne, wenn Cannabis über einen längeren Zeitraum konsumiert werde. Darüber hinaus sei aber auch aus sonstigen Gründen ein gelegentlicher Konsum erwiesen. Dies ergebe sich aus der vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigten Vorgeschichte des Klägers, der insbesondere 1993 angegeben habe, bis zu diesem Zeitpunkt - u.a. - Haschisch konsumiert zu haben. So sei 1993 auch gutachtlich festgestellt worden, dass bei ihm ein Cannabinoidwert von 81,8 ng/g vorgelegen habe.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. Februar 2006 - 1 K 1272/05 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
11 
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

Gründe

 
13 
Die zugelassene und auch ansonsten zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben; die Anfechtungsklage ist unbegründet, da die Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
14 
Die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger nach § 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf die fehlende Trennung zwischen Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme sich als fahrungeeignet erwiesen hat. Auch das Verwaltungsgericht geht zutreffend von einer solchen fehlenden Trennfähigkeit bei Verkehrsteilnahme unter Cannabiskonsum aus.
15 
Soweit das Verwaltungsgericht dagegen einen gelegentlichen Cannabiskonsum nicht für ausreichend belegt hält, folgt der Senat dem nicht. Vielmehr fehlt es nach Auffassung des Senats schon an hinreichenden Darlegungen des Klägers zu einem erstmaligen Konsum, die erst Anlass für weitere Aufklärungen hinsichtlich der Konsumhäufigkeit geben würden. Denn im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle eher selten auftreten dürfte, bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat. Der Kläger hat aber ausweislich der Gerichts- und Verwaltungsakten weder im Widerspruchs- noch im Klage- oder Berufungsverfahren jemals behauptet, erstmalig vor der Fahrt am 30.09.2004 Cannabis konsumiert zu haben.
16 
Im Übrigen müssten - selbst wenn es entsprechende Behauptungen gäbe - diese auch glaubhaft sein. Auch daran bestünden im vorliegenden Fall erhebliche Zweifel. Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Nachweis für einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis schon aus den objektiv gemessenen Werten (insbesondere 58,8 ng/ml THC-COOH) herleiten lässt. Denn bereits aus den Akten ist ein früherer gelegentlicher Konsum des Klägers belegt. So ergibt sich hieraus, dass der Kläger jedenfalls in früherer Zeit Cannabis - mindestens - gelegentlich eingenommen hat, wie der Beklagte überzeugend deutlich gemacht hat. Hierfür kann insbesondere auf das chemisch-toxikologische Gutachten der Universität Tübingen vom 03.08.1993 verwiesen werden, in dessen Rahmen beim Kläger Cannabinoide in Höhe von 81,8 ng/g festgestellt wurden; auch in der Begutachtung des TÜV Freiburg aus dem Jahre 1998 hat der Kläger eingeräumt, früher - bis 1993 - Cannabis konsumiert zu haben.
17 
Vor dem Hintergrund dieses - früheren - Konsumverhaltens ist die Annahme einer langjährigen vollständigen Abstinenz, die eine Zäsur begründen und damit überhaupt die Möglichkeit eines - erneuten - erstmaligen Konsums eröffnen könnte, jedenfalls wenig wahrscheinlich.
18 
Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten.
19 
Die weitere - zwischen Beklagtem und Verwaltungsgericht kontrovers beurteilte - Frage, ob der Kläger darüber hinaus auch schon aufgrund der festgestellten Opiatwerte fahrungeeignet war, bedarf daher keiner Entscheidung.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
22 
Beschluss
Vom 21. Februar 2007
23 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 47 und § 52 Abs. 2 GKG).
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2014 wird abgeändert. Der Antrag wird - insgesamt - abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B (erteilt 2008).

Er wurde am 2. November 2013 um 8:00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol - THC. Die dem Antragsteller um 8:49 Uhr entnommene Blutprobe enthielt laut Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 1,1 ng/ml THC, 1,8 ng/ml 11-OH-THC und 23,4 ng/ml THC-COOH.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Dezember 2013 wurde deswegen gegen den Antragsteller ein Bußgeld verhängt. Laut dem von der Fahrerlaubnisbehörde geforderten ärztlichen Gutachten vom 26. Februar 2014 hat der Antragsteller eingeräumt, mehrmals Cannabis konsumiert zu haben; zweimal habe er dabei auch Alkohol getrunken. Das daraufhin geforderte und vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. Juni 2014 u. a. zur Frage, ob zu erwarten ist, dass der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen werde, fiel negativ aus. Auch sein Leistungsvermögen weise verkehrsbedeutsame Beeinträchtigungen auf. Wegen der ungünstigen Verhaltensprognose sei auf eine Fahrverhaltensbeobachtung verzichtet worden.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 16. Juli 2014 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids), gab ihm auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzuliefern (Nr. 2), drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an.

Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Auf seinen Antrag hin stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. September 2014 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen Nr. 1 des Bescheids wieder her und ordnete sie hinsichtlich dessen Nr. 2 an.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der der Antragsteller entgegentritt.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist, ist begründet.

1. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dabei kann offen bleiben, ob die Bedenken des Verwaltungsgerichts (BA S. 12 f) gegen das Gutachten vom 4. Juni 2014 durchgreifend sind, weil vieles dafür spricht, dass der Bescheid nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ausreichenden summarischen Prüfung aus anderen Gründen rechtmäßig ist.

1.1 Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. S. 2213), entfällt bei der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Fahreignung, wenn der Konsum und das Fahren nicht getrennt werden. In der Folge hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber eine Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr. des Senats, vgl. z. B. B. v. 4.3.2013 - 11 CS 13.43; B. v. 25.1.2006 - 11 CS 05.1453 - VRS 110, 236 ff.). Das hat der Antragsteller in den Begutachtungen gestanden.

Da der Antragsteller nach dem Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. November 2013 am 2. November 2013 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich 1,1 ng/ml, geführt hat, ist er nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33), auf die der Senat im Vorfeld hingewiesen hat und die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht in Frage zu stellen ist, fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Zum maßgeblichen Risikogrenzwert führt das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O. Rn. 39) aus:

„Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.“

Dem Senat liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, die es erlauben würden, in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein „Sicherheitsabschlag“ vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Leitsatz 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29. November 2013 die Richtlinien nicht eingehalten hätte (vgl. insbesondere die Anmerkung am Ende des Gutachtens), liegen nicht vor.

1.2 Darüber hinaus hat der Antragsteller laut Gutachten vom 26. Februar 2014 zugegeben, zweimal einen Mischkonsum von Alkohol und Cannabis praktiziert zu haben. Ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis führt gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ebenfalls zur Fahrungeeignetheit. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mischkonsum vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht unter wirkungsbezogener Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 - 3 C 32.12 - juris Rn. 26) zu einer kombinierten Rauschwirkung (Wirkungskumulation) führen kann. Insoweit ist ggf. im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären, ob der Kläger die in Rede stehenden Substanzen in derart geringen Mengen konsumiert hat, dass eine im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne beachtliche kombinierte Rauschwirkung nicht eintreten konnte (vgl. BVerwG, U. v. 14.11.2013 a. a. O. Rn. 27).

2. Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Außerdem gebietet das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundenen Erschwernisse in seiner Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht; dies ist beim Antragsteller aus den genannten Gründen der Fall (vgl. BayVGH, B. v. 3.4.2012 - 11 CS 12.480 - juris Rn. 11); hinzu kommen etwaige Beeinträchtigungen seines Leistungsvermögens.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Der Kläger, der bereits zuvor mehrfach unter anderem wegen Trunkenheitsfahrten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, verlor im September 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 2 Promille sowie Unfallflucht; zugleich wurde eine Wiedererteilungssperre von 18 Monaten festgesetzt. Im April 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.

3

Im August 2009 beantragte der Kläger in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und BE. Der Beklagte gab ihm wegen der vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen oder erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Der Kläger legte ein vom 7. Oktober 2009 datierendes Gutachten vor, in dem diese Fragen bejaht werden; beim Kläger bestehe Alkoholabhängigkeit, eine nach 2004 liegende Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige Abstinenz habe er nicht, wie in solchen Fällen erforderlich, nachgewiesen.

4

Der Kläger geriet in den Verdacht, am 3. Oktober 2009 erneut unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein und Unfallflucht begangen zu haben; eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Der Kläger wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 jedoch freigesprochen; zur Begründung heißt es, die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten seien aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt worden.

5

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. November 2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige; zugleich lehnte er die beantragte Fahrerlaubniserteilung ab. Mit Bescheid vom 30. November 2009 änderte der Beklagte die Feststellung des Fehlens der Fahrberechtigung dahin ab, dass dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werde; der Eignungsmangel ergebe sich aus dem Gutachten vom 7. Oktober 2009. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückgewiesen. Wegen der vom Kläger beantragten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern gewesen. Es habe ergeben, dass ihm wegen Alkoholabhängigkeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Durch das Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die ein Einschreiten auch nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes rechtfertigten. Der Vorfall vom 3. Oktober 2009 habe die vom Kläger behauptete Abstinenz widerlegt.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Er gab am 8. Dezember 2009 seine tschechische Fahrerlaubnis beim Beklagten ab.

7

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Anerkennungsgrundsatz nach der hier anwendbaren 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ein nach deren Erteilung liegendes Verhalten oder nachträgliche Umstände voraus. Es genüge nicht, wenn nachträglich ein negatives Fahreignungsgutachten erstellt und vom Betroffenen vorgelegt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhänge, könne nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz übertragen werden. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen. So sei es aber bei den Umständen, auf die die Alkoholabhängigkeit des Klägers zurückgeführt werde. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seiner Fahreignung - das Absolvieren einer Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz -, betreffe zwar zum Teil auch die Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis; es handele sich aber nicht um ein nachträgliches Verhalten oder um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Einer Verwertung des Vorfalls vom 3. Oktober 2009 stehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren habe erst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 2010 geendet.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht habe den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 fehlinterpretiert. Ein nachträgliches Verhalten des Klägers im Sinne dieser Rechtsprechung sei hier in der Beantragung einer deutschen Fahrerlaubnis zu sehen. Dieser Antrag habe zur Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt, aus dem sich seine mangelnde Kraftfahreignung ergebe. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen wolle, sei es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde abwarten müsse, bis sich das gutachtlich festgestellte Risiko realisiere und möglicherweise irreparable Schäden einträten. Der Kläger sei am 3. Oktober 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille angetroffen worden. Bei einem solchen Wert sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen einmaligen Rückfall handle; vielmehr sei von einer nicht lückenlosen Abstinenz auszugehen. § 3 Abs. 3 StVG hindere nicht daran, diesen Vorfall zu berücksichtigen. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gelte das erstmalige Erreichen bzw. Überschreiten von 1,6 Promille auch ohne aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Da der Betroffene nach einer Alkoholabhängigkeit strikte Abstinenz wahren müsse, sei der Rückfall des Klägers unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung erheblich.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, sind erfüllt. Der Aberkennungsentscheidung des Beklagten steht weder der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz noch - anders als das Berufungsgericht meint - das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das Berufungsurteil verstößt insoweit gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

1. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <11> m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010.

12

Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (EGBes615/2008UmsG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), hier zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631).

13

Offenbleiben kann, ob sich der unionsrechtliche Maßstab - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), hier zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 31), ergibt, oder ob noch die 2. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zugrunde zu legen ist, die im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 26) geändert wurde.

14

Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und dem deutschen Verordnungsgeber bislang davon aus, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soweit es um die Anerkennung oder die Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis geht, nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 im EU-/EWR-Ausland erteilt worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12; ebenso bereits Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11). Er entnimmt das Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem 19. Januar 2009 gelten, in Verbindung mit dem 5. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wonach vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Das legt den Schluss nahe, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie keine Geltung für vor dem 19. Januar 2009 erworbene Fahrerlaubnisse beansprucht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 12). Diese Sichtweise hat den Vorzug, dass sich die Erteilungsvoraussetzungen, für die der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich ist, und von deren Erfüllung wiederum die Reichweite der den Aufnahmemitgliedstaat treffenden Anerkennungspflicht abhängt, nach demselben unionsrechtlichen Maßstab beurteilen, ungeachtet dessen, ob der Aufnahmemitgliedstaat diese Fahrerlaubnis vor oder nach dem 19. Januar 2009 entzieht. Demgegenüber nimmt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Baris Akyüz - (NJW 2012, 1341 <1342> Rn. 31 ff.) an, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG seit dem 19. Januar 2009 unabhängig davon anwendbar seien, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannten Vorschriften anwendbar wurden. Deshalb sei diese Richtlinie in Bezug auf eine Fahrt anwendbar, die der Betroffene mit dieser Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009 durchgeführt hat (a.a.O. Rn. 33), auch wenn sie bereits am 24. November 2008 ausgestellt worden war.

15

Zugleich stellt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 aber fest, dass die von ihm zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätze auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu übertragen seien (a.a.O. Rn. 60 ff.). Damit gelten zwar auch unter der neuen Richtlinie die strengen Vorgaben des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (a.a.O. Rn. 40 ff.), doch ist der Aufnahmemitgliedstaat auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie etwa dann zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, wenn sie unter einem im Sinne der Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (EuGH, Rs. C-329/06 u. C-343/06, Wiedemann und Funk - Slg. 2008, I-4635, Rs. C-334/06 u.a., Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691) offensichtlichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt wurde (a.a.O. Rn. 64 ff.). Im daran anschließenden Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, bei dem ebenfalls die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kam, unterstreicht der Europäische Gerichtshof erneut die Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Rn. 47 und Rn. 65); konkret angesprochen werden dort das unionsrechtliche Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und die Fälle eines offensichtlichen Verstoßes dagegen sowie die Fälle, in denen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.

16

Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler (NJW 2011, 587), der noch zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen ist, ebenfalls auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat dort entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates ein nach Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis erstattetes und ihr vom Betroffenen vorgelegtes Fahreignungsgutachten dann zu dessen Lasten verwerten darf, wenn es jedenfalls einen partiellen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich nicht ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 75 ff.). Damit ist die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich berechtigt, dem Inhaber einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis bei einem entsprechenden nachträglichen Verhalten oder nachträglichen Umständen das Recht zum Gebrauchmachen von dieser Fahrerlaubnis im Inland abzuerkennen, so wie es der Europäische Gerichtshof bereits in unter die 2. EU-Führerscheinrichtlinie zu subsumierenden Fällen gebilligt hatte; die entsprechende Regelung befindet sich nun in Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG.

17

Das kann den genannten Urteilen mit der gebotenen Eindeutigkeit ("acte clair") entnommen werden. Im Urteil vom 26. April 2012 heißt es (a.a.O. Rn. 65): "Dazu ist indessen festzustellen, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 der Richtlinie 2006/126 nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 abgelehnt werden muss." Einer (weiteren) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es deshalb nicht.

18

2. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte das ihr vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auch verwerten.

19

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Fahrerlaubnissen im Inland erlischt.

20

Dem vom Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde; es müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Aufgrund der Verkehrsvorgeschichte, die von zahlreichen Trunkenheitsfahrten und damit zusammenhängenden Verkehrsstraftaten gekennzeichnet sei, und der eigenen Angaben des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Den Nachweis der Überwindung des Suchtverhaltens, eine nachgewiesene einjährige Abstinenz nach Abschluss einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, habe er nicht erbracht (vgl. S. 17 ff. des medizinisch-psychologischen Gutachtens). Damit liegt beim Kläger Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor. Nach Nr. 8.4 setzt die Wiederherstellung der Eignung in Fällen von Alkoholabhängigkeit voraus, dass nach einer Entwöhnungsbehandlung die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

21

b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht erlaubt - für sich genommen - die Verwertung dieses Gutachtens und eine darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung.

22

Wegen des vom Kläger gestellten Antrags auf Erteilung einer weitergehenden deutschen Fahrerlaubnis durfte der Beklagte von ihm zur Vorbereitung der Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 13 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Außerdem sind gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Hinblick auf eine mögliche Fahrerlaubnisentziehung die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor; dabei konnte jedenfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2004 zurückgegriffen werden.

23

Abgesehen davon kommt es nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - der Fahrerlaubnisbehörde dieses Gutachten jedenfalls vorgelegt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach innerstaatlichem Recht ein solches Gutachten verwertbar ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.); das gilt unabhängig davon, ob eine formelle behördliche Anforderung oder aber - wie hier - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betroffenen erfolgt ist.

24

c) "Überspielt" werden kann damit freilich nur eine möglicherweise rechtswidrige Gutachtensanforderung (a.a.O. Rn. 27). Nur darum ging es auch im Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, wo darüber hinaus dargelegt wird, dass und weshalb auch das Unionsrecht insofern die Verwertung eines solchen Gutachtens nicht hindert (a.a.O. Rn. 29 ff.). Anders liegt der Fall, wenn das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ausschließlich auf Erkenntnissen aufbaut, die nach dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, für eine Aberkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht ausreichen. Im damaligen Fall stand das nicht in Rede; vielmehr beruhte die Feststellung der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers im dort vorgelegten Gutachten auch auf Erkenntnissen, die die Zeit nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis betrafen (a.a.O. Rn. 26).

25

3. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, verstößt nicht gegen den in der 2. und in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthaltenen Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die der Europäische Gerichtshof nach wie vor nur unter engen Voraussetzungen zulässt, liegen im Fall des Klägers vor.

26

a) Das folgt allerdings nicht allein aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten, das der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hat. Denn das setzt, wie der Europäische Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache Scheffler klargestellt hat, voraus, dass in dem Gutachten die Annahme fehlender Fahreignung zumindest auch auf ein nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Betroffenen oder nachträgliche Umstände gestützt wird.

27

aa) Ein solches nachträgliches Verhalten sieht der Beklagte zu Unrecht bereits darin, dass der Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE beantragt hat. Die mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich erst aus dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten. Es kommt daher auf den Inhalt dieses Gutachtens an, und zwar insbesondere darauf, ob die dort für die Feststellung der Nichteignung herangezogenen Umstände diesen Schluss auch nach den Vorgaben des Unionsrechts tragen können.

28

bb) Das ist hier nicht der Fall. Die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen, die - anders als das Berufungsgericht annimmt - der Sache nach deckungsgleich sind, werden nicht erfüllt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 72 und 77). Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weist der Europäische Gerichtshof dem nationalen Gericht zu, das allein eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits habe (a.a.O. Rn. 76). Das deckt sich mit der Aussage in dem - noch vor diesem Beschluss ergangenen - Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, dass nach dem Unionsrecht eine Maßnahme des Aufnahmemitgliedstaates zulässig ist, die nicht allein auf ein Verhalten oder Umstände gestützt ist, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorliegen, sondern auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung. Denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird - entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht (a.a.O. Rn. 24). Es reicht aus, dass im Gutachten als Prognosebasis auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers geschlossen wird (a.a.O. Rn. 25). Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof besteht auch insoweit, als der nachträgliche Umstand nicht gerade in einem Verkehrsverstoß gelegen haben muss (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 75 und BVerwG a.a.O. Rn. 25).

29

cc) Hier fehlt nach der im medizinisch-psychologischen Gutachten gegebenen Begründung für die mangelnde Fahreignung des Klägers der erforderliche zumindest partielle zeitliche Bezug auf die Zeit nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis.

30

Das medizinisch-psychologische Gutachten knüpft wesentlich an die Trunkenheitsfahrten des Klägers aus dem Jahr 2004 sowie an sein Trinkverhalten in der Zeit davor an und damit an Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 liegen. Daraus entnehmen die Gutachter, dass der Kläger bis zu der von ihm behaupteten Alkoholabstinenz, die er seit Dezember 2004 eingehalten haben will, alkoholabhängig gewesen sei. Den erforderlichen Nachweis, dass er diese Alkoholabhängigkeit in der Zeit danach überwunden habe, habe der Kläger nicht geführt. Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin ließen für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht die bloße Behauptung der Abstinenz genügen, sondern erforderten in der Regel den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer danach liegenden einjährigen Abstinenz. Diese Anforderungen habe der Kläger nach den Feststellungen der Gutachter im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht erfüllt.

31

Diese Argumentation erweist sich deshalb nicht als tragfähig, weil der Kläger wegen der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 im Ergebnis so behandelt werden muss, als habe er einen solchen Nachweis zu diesem Zeitpunkt geführt. Das liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Betroffene am Ausstellungstag die Voraussetzung der Eignung erfüllt habe. Dementsprechend ist es nun Aufgabe der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einen Rückfall des früher alkoholabhängigen Betroffenen in den Alkoholkonsum oder einen sonstigen nachträglichen Umstand für dessen mangelnde Fahreignung aufzuzeigen, um den Zugriff auf seine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Die Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten, das ausschließlich an alte, durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis überholte Eignungsmängel anknüpft und daraus Verhaltensanforderungen ableitet, reicht darum nicht aus.

32

b) Ein solcher nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegender Umstand ergibt sich aber aus der beim Kläger am 3. Oktober 2009 entnommenen Blutprobe und dem dabei festgestellten Alkoholpegel von 1,97 Promille. Diese Tatsache darf auch verwertet werden. Innerstaatliches Recht, insbesondere der vom Berufungsgericht herangezogene § 3 Abs. 3 StVG, steht dem nicht entgegen.

33

Nach § 3 Abs. 3 StVG darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Regelung wird für die Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch § 3 Abs. 4 StVG ergänzt. Nach dessen Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

34

aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung lagen die Voraussetzungen des in § 3 Abs. 3 StVG angeordneten Berücksichtigungsverbots vor. Beim Erlass des Widerspruchsbescheids am 19. April 2010 war das gegen den Kläger wegen der Vorkommnisse am 3. Oktober 2009 geführte Strafverfahren noch anhängig, in dem - wie von § 3 Abs. 3 StVG vorausgesetzt - die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kam. Dieses Strafverfahren wurde erst am 7. Juli 2010 mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts beendet, mit dem der Kläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde.

35

bb) Doch trägt das Berufungsurteil dem Umstand nicht Rechnung, dass das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG in das Verbot einer abweichenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 StVG übergeht, wenn zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen oder es sonst gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG zu einem Abschluss des Strafverfahrens gekommen ist. Soweit nach den dort getroffenen Feststellungen widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht auch im Nachhinein berücksichtigungsfähig.

36

§ 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rn. 15 und Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 3 StVG Rn. 9, jeweils m.w.N.). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78 = NZV 1988, 37 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = NZV 1992, 501). Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (in diesem Sinne Dauer, a.a.O. Rn. 17; ähnlich Janker, a.a.O. Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114 Rn. 7).

37

Auch wenn § 3 Abs. 3 und 4 StVG demselben Regelungsziel dienen, so unterscheiden sie sich doch in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren mittlerweile erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. Er enthält im Hinblick darauf, dass bis dahin weder dessen Ausgang noch die Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen abschließend feststehen, ein umfassendes sich auf den gesamten relevanten Sachverhalt beziehendes Berücksichtigungsverbot. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens nun auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den genannten Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.

38

Am maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von der Fahrerlaubnisbehörde verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis oder - bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ändert sich dadurch nichts. Zwar muss der die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers erweisende Sachverhalt - also etwa eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr oder die Feststellung fahreignungserheblicher gesundheitlicher Mängel - zeitlich vor der letzten Verwaltungsentscheidung gelegen haben. Dagegen schadet es nicht, wenn der Zugriff auf diesen Sachverhalt erst nach diesem Zeitpunkt dadurch wieder eröffnet wird, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren mittlerweile seinen Abschluss gefunden hat und nach § 3 Abs. 4 StVG deshalb nur noch das Verbot einer abweichenden Entscheidung besteht. Das zuvor greifende Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG ist nicht mehr als ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das sich - soweit es in seiner Wirkung über das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG hinausgeht - mit dem Abschluss des Strafverfahrens erledigt hat.

39

Dies steht in Einklang mit dem § 46 VwVfG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann, wenn er mit demselben Inhalt sofort wieder erlassen werden müsste.

40

cc) Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 StVG sind hier erfüllt. Die auf mangelnde Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit gestützte Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Kläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 7. Juli 2010 vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen wurde. Dies ist geschehen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen angesehen hat, dass der Kläger gefahren war. Dagegen wird weder in dem Urteil noch vom Kläger selbst in Frage gestellt, dass er am 3. Oktober 2009 einen Alkoholpegel von 1,97 Promille erreicht hatte. Aus diesem im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats nachträglichen Umstand konnte der Beklagte in Zusammenschau mit der im medizinisch-psychologischen Gutachten wegen seines früheren Trinkverhaltens festgestellten Alkoholabhängigkeit des Klägers auf dessen mangelnde Fahreignung schließen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Der Kläger, der bereits zuvor mehrfach unter anderem wegen Trunkenheitsfahrten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, verlor im September 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 2 Promille sowie Unfallflucht; zugleich wurde eine Wiedererteilungssperre von 18 Monaten festgesetzt. Im April 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.

3

Im August 2009 beantragte der Kläger in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und BE. Der Beklagte gab ihm wegen der vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen oder erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Der Kläger legte ein vom 7. Oktober 2009 datierendes Gutachten vor, in dem diese Fragen bejaht werden; beim Kläger bestehe Alkoholabhängigkeit, eine nach 2004 liegende Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige Abstinenz habe er nicht, wie in solchen Fällen erforderlich, nachgewiesen.

4

Der Kläger geriet in den Verdacht, am 3. Oktober 2009 erneut unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein und Unfallflucht begangen zu haben; eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Der Kläger wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 jedoch freigesprochen; zur Begründung heißt es, die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten seien aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt worden.

5

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. November 2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige; zugleich lehnte er die beantragte Fahrerlaubniserteilung ab. Mit Bescheid vom 30. November 2009 änderte der Beklagte die Feststellung des Fehlens der Fahrberechtigung dahin ab, dass dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werde; der Eignungsmangel ergebe sich aus dem Gutachten vom 7. Oktober 2009. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückgewiesen. Wegen der vom Kläger beantragten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern gewesen. Es habe ergeben, dass ihm wegen Alkoholabhängigkeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Durch das Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die ein Einschreiten auch nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes rechtfertigten. Der Vorfall vom 3. Oktober 2009 habe die vom Kläger behauptete Abstinenz widerlegt.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Er gab am 8. Dezember 2009 seine tschechische Fahrerlaubnis beim Beklagten ab.

7

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Anerkennungsgrundsatz nach der hier anwendbaren 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ein nach deren Erteilung liegendes Verhalten oder nachträgliche Umstände voraus. Es genüge nicht, wenn nachträglich ein negatives Fahreignungsgutachten erstellt und vom Betroffenen vorgelegt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhänge, könne nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz übertragen werden. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen. So sei es aber bei den Umständen, auf die die Alkoholabhängigkeit des Klägers zurückgeführt werde. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seiner Fahreignung - das Absolvieren einer Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz -, betreffe zwar zum Teil auch die Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis; es handele sich aber nicht um ein nachträgliches Verhalten oder um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Einer Verwertung des Vorfalls vom 3. Oktober 2009 stehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren habe erst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 2010 geendet.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht habe den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 fehlinterpretiert. Ein nachträgliches Verhalten des Klägers im Sinne dieser Rechtsprechung sei hier in der Beantragung einer deutschen Fahrerlaubnis zu sehen. Dieser Antrag habe zur Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt, aus dem sich seine mangelnde Kraftfahreignung ergebe. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen wolle, sei es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde abwarten müsse, bis sich das gutachtlich festgestellte Risiko realisiere und möglicherweise irreparable Schäden einträten. Der Kläger sei am 3. Oktober 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille angetroffen worden. Bei einem solchen Wert sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen einmaligen Rückfall handle; vielmehr sei von einer nicht lückenlosen Abstinenz auszugehen. § 3 Abs. 3 StVG hindere nicht daran, diesen Vorfall zu berücksichtigen. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gelte das erstmalige Erreichen bzw. Überschreiten von 1,6 Promille auch ohne aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Da der Betroffene nach einer Alkoholabhängigkeit strikte Abstinenz wahren müsse, sei der Rückfall des Klägers unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung erheblich.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, sind erfüllt. Der Aberkennungsentscheidung des Beklagten steht weder der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz noch - anders als das Berufungsgericht meint - das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das Berufungsurteil verstößt insoweit gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

1. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <11> m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010.

12

Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (EGBes615/2008UmsG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), hier zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631).

13

Offenbleiben kann, ob sich der unionsrechtliche Maßstab - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), hier zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 31), ergibt, oder ob noch die 2. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zugrunde zu legen ist, die im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 26) geändert wurde.

14

Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und dem deutschen Verordnungsgeber bislang davon aus, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soweit es um die Anerkennung oder die Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis geht, nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 im EU-/EWR-Ausland erteilt worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12; ebenso bereits Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11). Er entnimmt das Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem 19. Januar 2009 gelten, in Verbindung mit dem 5. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wonach vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Das legt den Schluss nahe, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie keine Geltung für vor dem 19. Januar 2009 erworbene Fahrerlaubnisse beansprucht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 12). Diese Sichtweise hat den Vorzug, dass sich die Erteilungsvoraussetzungen, für die der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich ist, und von deren Erfüllung wiederum die Reichweite der den Aufnahmemitgliedstaat treffenden Anerkennungspflicht abhängt, nach demselben unionsrechtlichen Maßstab beurteilen, ungeachtet dessen, ob der Aufnahmemitgliedstaat diese Fahrerlaubnis vor oder nach dem 19. Januar 2009 entzieht. Demgegenüber nimmt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Baris Akyüz - (NJW 2012, 1341 <1342> Rn. 31 ff.) an, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG seit dem 19. Januar 2009 unabhängig davon anwendbar seien, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannten Vorschriften anwendbar wurden. Deshalb sei diese Richtlinie in Bezug auf eine Fahrt anwendbar, die der Betroffene mit dieser Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009 durchgeführt hat (a.a.O. Rn. 33), auch wenn sie bereits am 24. November 2008 ausgestellt worden war.

15

Zugleich stellt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 aber fest, dass die von ihm zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätze auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu übertragen seien (a.a.O. Rn. 60 ff.). Damit gelten zwar auch unter der neuen Richtlinie die strengen Vorgaben des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (a.a.O. Rn. 40 ff.), doch ist der Aufnahmemitgliedstaat auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie etwa dann zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, wenn sie unter einem im Sinne der Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (EuGH, Rs. C-329/06 u. C-343/06, Wiedemann und Funk - Slg. 2008, I-4635, Rs. C-334/06 u.a., Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691) offensichtlichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt wurde (a.a.O. Rn. 64 ff.). Im daran anschließenden Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, bei dem ebenfalls die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kam, unterstreicht der Europäische Gerichtshof erneut die Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Rn. 47 und Rn. 65); konkret angesprochen werden dort das unionsrechtliche Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und die Fälle eines offensichtlichen Verstoßes dagegen sowie die Fälle, in denen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.

16

Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler (NJW 2011, 587), der noch zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen ist, ebenfalls auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat dort entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates ein nach Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis erstattetes und ihr vom Betroffenen vorgelegtes Fahreignungsgutachten dann zu dessen Lasten verwerten darf, wenn es jedenfalls einen partiellen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich nicht ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 75 ff.). Damit ist die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich berechtigt, dem Inhaber einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis bei einem entsprechenden nachträglichen Verhalten oder nachträglichen Umständen das Recht zum Gebrauchmachen von dieser Fahrerlaubnis im Inland abzuerkennen, so wie es der Europäische Gerichtshof bereits in unter die 2. EU-Führerscheinrichtlinie zu subsumierenden Fällen gebilligt hatte; die entsprechende Regelung befindet sich nun in Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG.

17

Das kann den genannten Urteilen mit der gebotenen Eindeutigkeit ("acte clair") entnommen werden. Im Urteil vom 26. April 2012 heißt es (a.a.O. Rn. 65): "Dazu ist indessen festzustellen, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 der Richtlinie 2006/126 nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 abgelehnt werden muss." Einer (weiteren) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es deshalb nicht.

18

2. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte das ihr vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auch verwerten.

19

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Fahrerlaubnissen im Inland erlischt.

20

Dem vom Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde; es müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Aufgrund der Verkehrsvorgeschichte, die von zahlreichen Trunkenheitsfahrten und damit zusammenhängenden Verkehrsstraftaten gekennzeichnet sei, und der eigenen Angaben des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Den Nachweis der Überwindung des Suchtverhaltens, eine nachgewiesene einjährige Abstinenz nach Abschluss einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, habe er nicht erbracht (vgl. S. 17 ff. des medizinisch-psychologischen Gutachtens). Damit liegt beim Kläger Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor. Nach Nr. 8.4 setzt die Wiederherstellung der Eignung in Fällen von Alkoholabhängigkeit voraus, dass nach einer Entwöhnungsbehandlung die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

21

b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht erlaubt - für sich genommen - die Verwertung dieses Gutachtens und eine darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung.

22

Wegen des vom Kläger gestellten Antrags auf Erteilung einer weitergehenden deutschen Fahrerlaubnis durfte der Beklagte von ihm zur Vorbereitung der Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 13 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Außerdem sind gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Hinblick auf eine mögliche Fahrerlaubnisentziehung die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor; dabei konnte jedenfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2004 zurückgegriffen werden.

23

Abgesehen davon kommt es nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - der Fahrerlaubnisbehörde dieses Gutachten jedenfalls vorgelegt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach innerstaatlichem Recht ein solches Gutachten verwertbar ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.); das gilt unabhängig davon, ob eine formelle behördliche Anforderung oder aber - wie hier - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betroffenen erfolgt ist.

24

c) "Überspielt" werden kann damit freilich nur eine möglicherweise rechtswidrige Gutachtensanforderung (a.a.O. Rn. 27). Nur darum ging es auch im Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, wo darüber hinaus dargelegt wird, dass und weshalb auch das Unionsrecht insofern die Verwertung eines solchen Gutachtens nicht hindert (a.a.O. Rn. 29 ff.). Anders liegt der Fall, wenn das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ausschließlich auf Erkenntnissen aufbaut, die nach dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, für eine Aberkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht ausreichen. Im damaligen Fall stand das nicht in Rede; vielmehr beruhte die Feststellung der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers im dort vorgelegten Gutachten auch auf Erkenntnissen, die die Zeit nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis betrafen (a.a.O. Rn. 26).

25

3. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, verstößt nicht gegen den in der 2. und in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthaltenen Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die der Europäische Gerichtshof nach wie vor nur unter engen Voraussetzungen zulässt, liegen im Fall des Klägers vor.

26

a) Das folgt allerdings nicht allein aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten, das der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hat. Denn das setzt, wie der Europäische Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache Scheffler klargestellt hat, voraus, dass in dem Gutachten die Annahme fehlender Fahreignung zumindest auch auf ein nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Betroffenen oder nachträgliche Umstände gestützt wird.

27

aa) Ein solches nachträgliches Verhalten sieht der Beklagte zu Unrecht bereits darin, dass der Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE beantragt hat. Die mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich erst aus dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten. Es kommt daher auf den Inhalt dieses Gutachtens an, und zwar insbesondere darauf, ob die dort für die Feststellung der Nichteignung herangezogenen Umstände diesen Schluss auch nach den Vorgaben des Unionsrechts tragen können.

28

bb) Das ist hier nicht der Fall. Die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen, die - anders als das Berufungsgericht annimmt - der Sache nach deckungsgleich sind, werden nicht erfüllt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 72 und 77). Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weist der Europäische Gerichtshof dem nationalen Gericht zu, das allein eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits habe (a.a.O. Rn. 76). Das deckt sich mit der Aussage in dem - noch vor diesem Beschluss ergangenen - Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, dass nach dem Unionsrecht eine Maßnahme des Aufnahmemitgliedstaates zulässig ist, die nicht allein auf ein Verhalten oder Umstände gestützt ist, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorliegen, sondern auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung. Denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird - entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht (a.a.O. Rn. 24). Es reicht aus, dass im Gutachten als Prognosebasis auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers geschlossen wird (a.a.O. Rn. 25). Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof besteht auch insoweit, als der nachträgliche Umstand nicht gerade in einem Verkehrsverstoß gelegen haben muss (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 75 und BVerwG a.a.O. Rn. 25).

29

cc) Hier fehlt nach der im medizinisch-psychologischen Gutachten gegebenen Begründung für die mangelnde Fahreignung des Klägers der erforderliche zumindest partielle zeitliche Bezug auf die Zeit nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis.

30

Das medizinisch-psychologische Gutachten knüpft wesentlich an die Trunkenheitsfahrten des Klägers aus dem Jahr 2004 sowie an sein Trinkverhalten in der Zeit davor an und damit an Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 liegen. Daraus entnehmen die Gutachter, dass der Kläger bis zu der von ihm behaupteten Alkoholabstinenz, die er seit Dezember 2004 eingehalten haben will, alkoholabhängig gewesen sei. Den erforderlichen Nachweis, dass er diese Alkoholabhängigkeit in der Zeit danach überwunden habe, habe der Kläger nicht geführt. Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin ließen für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht die bloße Behauptung der Abstinenz genügen, sondern erforderten in der Regel den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer danach liegenden einjährigen Abstinenz. Diese Anforderungen habe der Kläger nach den Feststellungen der Gutachter im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht erfüllt.

31

Diese Argumentation erweist sich deshalb nicht als tragfähig, weil der Kläger wegen der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 im Ergebnis so behandelt werden muss, als habe er einen solchen Nachweis zu diesem Zeitpunkt geführt. Das liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Betroffene am Ausstellungstag die Voraussetzung der Eignung erfüllt habe. Dementsprechend ist es nun Aufgabe der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einen Rückfall des früher alkoholabhängigen Betroffenen in den Alkoholkonsum oder einen sonstigen nachträglichen Umstand für dessen mangelnde Fahreignung aufzuzeigen, um den Zugriff auf seine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Die Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten, das ausschließlich an alte, durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis überholte Eignungsmängel anknüpft und daraus Verhaltensanforderungen ableitet, reicht darum nicht aus.

32

b) Ein solcher nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegender Umstand ergibt sich aber aus der beim Kläger am 3. Oktober 2009 entnommenen Blutprobe und dem dabei festgestellten Alkoholpegel von 1,97 Promille. Diese Tatsache darf auch verwertet werden. Innerstaatliches Recht, insbesondere der vom Berufungsgericht herangezogene § 3 Abs. 3 StVG, steht dem nicht entgegen.

33

Nach § 3 Abs. 3 StVG darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Regelung wird für die Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch § 3 Abs. 4 StVG ergänzt. Nach dessen Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

34

aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung lagen die Voraussetzungen des in § 3 Abs. 3 StVG angeordneten Berücksichtigungsverbots vor. Beim Erlass des Widerspruchsbescheids am 19. April 2010 war das gegen den Kläger wegen der Vorkommnisse am 3. Oktober 2009 geführte Strafverfahren noch anhängig, in dem - wie von § 3 Abs. 3 StVG vorausgesetzt - die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kam. Dieses Strafverfahren wurde erst am 7. Juli 2010 mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts beendet, mit dem der Kläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde.

35

bb) Doch trägt das Berufungsurteil dem Umstand nicht Rechnung, dass das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG in das Verbot einer abweichenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 StVG übergeht, wenn zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen oder es sonst gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG zu einem Abschluss des Strafverfahrens gekommen ist. Soweit nach den dort getroffenen Feststellungen widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht auch im Nachhinein berücksichtigungsfähig.

36

§ 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rn. 15 und Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 3 StVG Rn. 9, jeweils m.w.N.). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78 = NZV 1988, 37 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = NZV 1992, 501). Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (in diesem Sinne Dauer, a.a.O. Rn. 17; ähnlich Janker, a.a.O. Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114 Rn. 7).

37

Auch wenn § 3 Abs. 3 und 4 StVG demselben Regelungsziel dienen, so unterscheiden sie sich doch in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren mittlerweile erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. Er enthält im Hinblick darauf, dass bis dahin weder dessen Ausgang noch die Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen abschließend feststehen, ein umfassendes sich auf den gesamten relevanten Sachverhalt beziehendes Berücksichtigungsverbot. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens nun auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den genannten Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.

38

Am maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von der Fahrerlaubnisbehörde verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis oder - bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ändert sich dadurch nichts. Zwar muss der die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers erweisende Sachverhalt - also etwa eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr oder die Feststellung fahreignungserheblicher gesundheitlicher Mängel - zeitlich vor der letzten Verwaltungsentscheidung gelegen haben. Dagegen schadet es nicht, wenn der Zugriff auf diesen Sachverhalt erst nach diesem Zeitpunkt dadurch wieder eröffnet wird, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren mittlerweile seinen Abschluss gefunden hat und nach § 3 Abs. 4 StVG deshalb nur noch das Verbot einer abweichenden Entscheidung besteht. Das zuvor greifende Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG ist nicht mehr als ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das sich - soweit es in seiner Wirkung über das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG hinausgeht - mit dem Abschluss des Strafverfahrens erledigt hat.

39

Dies steht in Einklang mit dem § 46 VwVfG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann, wenn er mit demselben Inhalt sofort wieder erlassen werden müsste.

40

cc) Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 StVG sind hier erfüllt. Die auf mangelnde Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit gestützte Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Kläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 7. Juli 2010 vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen wurde. Dies ist geschehen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen angesehen hat, dass der Kläger gefahren war. Dagegen wird weder in dem Urteil noch vom Kläger selbst in Frage gestellt, dass er am 3. Oktober 2009 einen Alkoholpegel von 1,97 Promille erreicht hatte. Aus diesem im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats nachträglichen Umstand konnte der Beklagte in Zusammenschau mit der im medizinisch-psychologischen Gutachten wegen seines früheren Trinkverhaltens festgestellten Alkoholabhängigkeit des Klägers auf dessen mangelnde Fahreignung schließen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von einer in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

2

Der Kläger, der bereits zuvor mehrfach unter anderem wegen Trunkenheitsfahrten und Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden war, verlor im September 2004 durch Strafurteil seine deutsche Fahrerlaubnis wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von jeweils über 2 Promille sowie Unfallflucht; zugleich wurde eine Wiedererteilungssperre von 18 Monaten festgesetzt. Im April 2008 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B; im Führerschein ist ein Wohnsitz in Tschechien eingetragen.

3

Im August 2009 beantragte der Kläger in Deutschland eine Fahrerlaubnis der Klassen A, CE und BE. Der Beklagte gab ihm wegen der vorausgegangenen Fahrerlaubnisentziehung auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob zu erwarten sei, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen oder erhebliche Verkehrsverstöße begehen werde. Der Kläger legte ein vom 7. Oktober 2009 datierendes Gutachten vor, in dem diese Fragen bejaht werden; beim Kläger bestehe Alkoholabhängigkeit, eine nach 2004 liegende Entwöhnungsbehandlung und eine einjährige Abstinenz habe er nicht, wie in solchen Fällen erforderlich, nachgewiesen.

4

Der Kläger geriet in den Verdacht, am 3. Oktober 2009 erneut unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein und Unfallflucht begangen zu haben; eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille. Der Kläger wurde vom Strafgericht mit Urteil vom 7. Juli 2010 jedoch freigesprochen; zur Begründung heißt es, die dem Kläger zur Last gelegten Straftaten seien aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt worden.

5

Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 18. November 2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtige; zugleich lehnte er die beantragte Fahrerlaubniserteilung ab. Mit Bescheid vom 30. November 2009 änderte der Beklagte die Feststellung des Fehlens der Fahrberechtigung dahin ab, dass dem Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werde; der Eignungsmangel ergebe sich aus dem Gutachten vom 7. Oktober 2009. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2010 zurückgewiesen. Wegen der vom Kläger beantragten Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis sei von ihm die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern gewesen. Es habe ergeben, dass ihm wegen Alkoholabhängigkeit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehle. Durch das Gutachten seien neue Tatsachen bekannt geworden, die ein Einschreiten auch nach Maßgabe des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes rechtfertigten. Der Vorfall vom 3. Oktober 2009 habe die vom Kläger behauptete Abstinenz widerlegt.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes blieb ohne Erfolg. Er gab am 8. Dezember 2009 seine tschechische Fahrerlaubnis beim Beklagten ab.

7

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Oktober 2010 abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die Fahrerlaubnisentziehung verstoße gegen den Anerkennungsgrundsatz nach der hier anwendbaren 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setze die Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis ein nach deren Erteilung liegendes Verhalten oder nachträgliche Umstände voraus. Es genüge nicht, wenn nachträglich ein negatives Fahreignungsgutachten erstellt und vom Betroffenen vorgelegt werde. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Verwertbarkeit eines vorgelegten Fahreignungsgutachtens nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung abhänge, könne nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz übertragen werden. Das ergebe sich aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 in der Rechtssache C-334/09, Scheffler; dort werde für die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens verlangt, dass es sich nicht ausschließlich auf Umstände beziehe, die vor dem Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Ausland lägen. So sei es aber bei den Umständen, auf die die Alkoholabhängigkeit des Klägers zurückgeführt werde. Das Fehlen der Voraussetzungen für eine Wiederherstellung seiner Fahreignung - das Absolvieren einer Entwöhnungsbehandlung und der Nachweis einer einjährigen Alkoholabstinenz -, betreffe zwar zum Teil auch die Zeit nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis; es handele sich aber nicht um ein nachträgliches Verhalten oder um einen nachträglich eingetretenen Umstand. Einer Verwertung des Vorfalls vom 3. Oktober 2009 stehe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren habe erst mit dem rechtskräftigen Urteil vom 7. Juli 2010 geendet.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Das Berufungsgericht habe den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 fehlinterpretiert. Ein nachträgliches Verhalten des Klägers im Sinne dieser Rechtsprechung sei hier in der Beantragung einer deutschen Fahrerlaubnis zu sehen. Dieser Antrag habe zur Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens geführt, aus dem sich seine mangelnde Kraftfahreignung ergebe. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen wolle, sei es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde abwarten müsse, bis sich das gutachtlich festgestellte Risiko realisiere und möglicherweise irreparable Schäden einträten. Der Kläger sei am 3. Oktober 2009 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,97 Promille angetroffen worden. Bei einem solchen Wert sei davon auszugehen, dass es sich nicht um einen einmaligen Rückfall handle; vielmehr sei von einer nicht lückenlosen Abstinenz auszugehen. § 3 Abs. 3 StVG hindere nicht daran, diesen Vorfall zu berücksichtigen. Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung gelte das erstmalige Erreichen bzw. Überschreiten von 1,6 Promille auch ohne aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Beleg für einen gesundheitsschädigenden bzw. missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Da der Betroffene nach einer Alkoholabhängigkeit strikte Abstinenz wahren müsse, sei der Rückfall des Klägers unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung seiner Kraftfahreignung erheblich.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Beklagten ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, sind erfüllt. Der Aberkennungsentscheidung des Beklagten steht weder der unionsrechtliche Anerkennungsgrundsatz noch - anders als das Berufungsgericht meint - das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG entgegen. Das Berufungsurteil verstößt insoweit gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

1. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Aberkennung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügungen (stRspr; vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 <11> m.w.N.), hier also des Widerspruchsbescheids vom 19. April 2010.

12

Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (EGBes615/2008UmsG) vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214), hier zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (BGBl I S. 2631).

13

Offenbleiben kann, ob sich der unionsrechtliche Maßstab - wie das Berufungsgericht angenommen hat - aus der 3. EU-Führerscheinrichtlinie, der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), hier zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 31), ergibt, oder ob noch die 2. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 S. 1), zugrunde zu legen ist, die im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl EU L Nr. 223 S. 26) geändert wurde.

14

Der erkennende Senat geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und dem deutschen Verordnungsgeber bislang davon aus, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie, soweit es um die Anerkennung oder die Entziehung einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis geht, nur auf solche Fahrerlaubnisse Anwendung findet, die ab dem 19. Januar 2009 im EU-/EWR-Ausland erteilt worden sind (vgl. zuletzt Urteil vom 25. August 2011 - BVerwG 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 12; ebenso bereits Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 11). Er entnimmt das Art. 18 der Richtlinie 2006/126/EG, wonach Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen ab dem 19. Januar 2009 gelten, in Verbindung mit dem 5. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wonach vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Das legt den Schluss nahe, dass die 3. EU-Führerscheinrichtlinie keine Geltung für vor dem 19. Januar 2009 erworbene Fahrerlaubnisse beansprucht (vgl. Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. Rn. 12). Diese Sichtweise hat den Vorzug, dass sich die Erteilungsvoraussetzungen, für die der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis maßgeblich ist, und von deren Erfüllung wiederum die Reichweite der den Aufnahmemitgliedstaat treffenden Anerkennungspflicht abhängt, nach demselben unionsrechtlichen Maßstab beurteilen, ungeachtet dessen, ob der Aufnahmemitgliedstaat diese Fahrerlaubnis vor oder nach dem 19. Januar 2009 entzieht. Demgegenüber nimmt der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 1. März 2012 - Rs. C-467/10, Baris Akyüz - (NJW 2012, 1341 <1342> Rn. 31 ff.) an, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG seit dem 19. Januar 2009 unabhängig davon anwendbar seien, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannten Vorschriften anwendbar wurden. Deshalb sei diese Richtlinie in Bezug auf eine Fahrt anwendbar, die der Betroffene mit dieser Fahrerlaubnis nach dem 19. Januar 2009 durchgeführt hat (a.a.O. Rn. 33), auch wenn sie bereits am 24. November 2008 ausgestellt worden war.

15

Zugleich stellt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2012 aber fest, dass die von ihm zur 2. EU-Führerscheinrichtlinie entwickelten Grundsätze auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zu übertragen seien (a.a.O. Rn. 60 ff.). Damit gelten zwar auch unter der neuen Richtlinie die strengen Vorgaben des unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes (a.a.O. Rn. 40 ff.), doch ist der Aufnahmemitgliedstaat auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie etwa dann zur Nichtanerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis berechtigt, wenn sie unter einem im Sinne der Entscheidungen vom 26. Juni 2008 (EuGH, Rs. C-329/06 u. C-343/06, Wiedemann und Funk - Slg. 2008, I-4635, Rs. C-334/06 u.a., Zerche u.a. - Slg. 2008, I-4691) offensichtlichen Verstoß gegen das unionsrechtliche Wohnsitzerfordernis erteilt wurde (a.a.O. Rn. 64 ff.). Im daran anschließenden Urteil vom 26. April 2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, bei dem ebenfalls die 3. EU-Führerscheinrichtlinie zur Anwendung kam, unterstreicht der Europäische Gerichtshof erneut die Übertragbarkeit seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. insbesondere Rn. 47 und Rn. 65); konkret angesprochen werden dort das unionsrechtliche Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat und die Fälle eines offensichtlichen Verstoßes dagegen sowie die Fälle, in denen die ausländische EU-/EWR-Fahrerlaubnis während einer noch laufenden Sperrfrist erteilt wurde.

16

Im Hinblick darauf kann davon ausgegangen werden, dass die Grundsätze aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 - Rs. C-334/09, Scheffler (NJW 2011, 587), der noch zur Richtlinie 91/439/EWG ergangen ist, ebenfalls auf die 3. EU-Führerscheinrichtlinie anwendbar sind. Der Europäische Gerichtshof hat dort entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates ein nach Erteilung der ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis erstattetes und ihr vom Betroffenen vorgelegtes Fahreignungsgutachten dann zu dessen Lasten verwerten darf, wenn es jedenfalls einen partiellen Bezug zu einem nach der Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich nicht ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 75 ff.). Damit ist die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates auch unter der Geltung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie grundsätzlich berechtigt, dem Inhaber einer ausländischen EU-/EWR-Fahrerlaubnis bei einem entsprechenden nachträglichen Verhalten oder nachträglichen Umständen das Recht zum Gebrauchmachen von dieser Fahrerlaubnis im Inland abzuerkennen, so wie es der Europäische Gerichtshof bereits in unter die 2. EU-Führerscheinrichtlinie zu subsumierenden Fällen gebilligt hatte; die entsprechende Regelung befindet sich nun in Art. 11 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 2006/126/EG.

17

Das kann den genannten Urteilen mit der gebotenen Eindeutigkeit ("acte clair") entnommen werden. Im Urteil vom 26. April 2012 heißt es (a.a.O. Rn. 65): "Dazu ist indessen festzustellen, dass der Unterschied im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 der Richtlinie 2006/126 nicht geeignet ist, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen in Frage zu stellen, unter denen die Anerkennung eines Führerscheins aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 91/439 abgelehnt werden konnte und nunmehr aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 2006/126 abgelehnt werden muss." Einer (weiteren) Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es deshalb nicht.

18

2. Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland Gebrauch zu machen, liegen vor. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte das ihr vom Kläger vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auch verwerten.

19

a) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Fahrerlaubnissen im Inland erlischt.

20

Dem vom Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde; es müsse damit gerechnet werden, dass er auch künftig erheblich gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Aufgrund der Verkehrsvorgeschichte, die von zahlreichen Trunkenheitsfahrten und damit zusammenhängenden Verkehrsstraftaten gekennzeichnet sei, und der eigenen Angaben des Klägers müsse davon ausgegangen werden, dass bei ihm eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Den Nachweis der Überwindung des Suchtverhaltens, eine nachgewiesene einjährige Abstinenz nach Abschluss einer Entgiftungs- und Entwöhnungsbehandlung, habe er nicht erbracht (vgl. S. 17 ff. des medizinisch-psychologischen Gutachtens). Damit liegt beim Kläger Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor. Nach Nr. 8.4 setzt die Wiederherstellung der Eignung in Fällen von Alkoholabhängigkeit voraus, dass nach einer Entwöhnungsbehandlung die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

21

b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht erlaubt - für sich genommen - die Verwertung dieses Gutachtens und eine darauf gestützte Fahrerlaubnisentziehung.

22

Wegen des vom Kläger gestellten Antrags auf Erteilung einer weitergehenden deutschen Fahrerlaubnis durfte der Beklagte von ihm zur Vorbereitung der Entscheidung über diesen Antrag gemäß § 13 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Außerdem sind gemäß § 46 Abs. 3 FeV im Hinblick auf eine mögliche Fahrerlaubnisentziehung die §§ 11 bis 14 entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor; dabei konnte jedenfalls auf die im Verkehrszentralregister noch nicht getilgte Verurteilung aus dem Jahr 2004 zurückgegriffen werden.

23

Abgesehen davon kommt es nach dem deutschen Fahrerlaubnisrecht auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung nicht an, wenn der Betroffene - wie hier der Kläger - der Fahrerlaubnisbehörde dieses Gutachten jedenfalls vorgelegt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach innerstaatlichem Recht ein solches Gutachten verwertbar ist (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 28. April 2010 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.); das gilt unabhängig davon, ob eine formelle behördliche Anforderung oder aber - wie hier - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Betroffenen erfolgt ist.

24

c) "Überspielt" werden kann damit freilich nur eine möglicherweise rechtswidrige Gutachtensanforderung (a.a.O. Rn. 27). Nur darum ging es auch im Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, wo darüber hinaus dargelegt wird, dass und weshalb auch das Unionsrecht insofern die Verwertung eines solchen Gutachtens nicht hindert (a.a.O. Rn. 29 ff.). Anders liegt der Fall, wenn das der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegte Gutachten ausschließlich auf Erkenntnissen aufbaut, die nach dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz in der Auslegung, die er in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefunden hat, für eine Aberkennung durch den Aufnahmemitgliedstaat nicht ausreichen. Im damaligen Fall stand das nicht in Rede; vielmehr beruhte die Feststellung der Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers im dort vorgelegten Gutachten auch auf Erkenntnissen, die die Zeit nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis betrafen (a.a.O. Rn. 26).

25

3. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, verstößt nicht gegen den in der 2. und in der 3. EU-Führerscheinrichtlinie enthaltenen Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-/EWR-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die der Europäische Gerichtshof nach wie vor nur unter engen Voraussetzungen zulässt, liegen im Fall des Klägers vor.

26

a) Das folgt allerdings nicht allein aus dem medizinisch-psychologischen Gutachten, das der Kläger der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt hat. Denn das setzt, wie der Europäische Gerichtshof in der bereits erwähnten Rechtssache Scheffler klargestellt hat, voraus, dass in dem Gutachten die Annahme fehlender Fahreignung zumindest auch auf ein nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegendes Verhalten des Betroffenen oder nachträgliche Umstände gestützt wird.

27

aa) Ein solches nachträgliches Verhalten sieht der Beklagte zu Unrecht bereits darin, dass der Kläger nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland zusätzlich eine Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE beantragt hat. Die mangelnde Eignung des Klägers ergibt sich erst aus dem von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten. Es kommt daher auf den Inhalt dieses Gutachtens an, und zwar insbesondere darauf, ob die dort für die Feststellung der Nichteignung herangezogenen Umstände diesen Schluss auch nach den Vorgaben des Unionsrechts tragen können.

28

bb) Das ist hier nicht der Fall. Die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats entwickelten Anforderungen, die - anders als das Berufungsgericht annimmt - der Sache nach deckungsgleich sind, werden nicht erfüllt. Nach dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Dezember 2010 (a.a.O.) darf die Nichtanerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht auf ein vom Betroffenen vorgelegtes negatives Fahreignungsgutachten gestützt werden, wenn dieses Gutachten zwar nach dem Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins und auf der Grundlage einer nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchung des Betroffenen erstellt wurde, aber keinen, sei es auch nur partiellen Bezug zu einem nach Ausstellung dieses Führerscheins festgestellten Verhalten des Betroffenen hat und sich ausschließlich auf vor diesem Zeitpunkt liegende Umstände bezieht (a.a.O. Rn. 72 und 77). Die Prüfung, ob die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, weist der Europäische Gerichtshof dem nationalen Gericht zu, das allein eine umfassende Kenntnis des Rechtsstreits habe (a.a.O. Rn. 76). Das deckt sich mit der Aussage in dem - noch vor diesem Beschluss ergangenen - Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 2010, dass nach dem Unionsrecht eine Maßnahme des Aufnahmemitgliedstaates zulässig ist, die nicht allein auf ein Verhalten oder Umstände gestützt ist, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorliegen, sondern auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung. Denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird - entsprechend der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht (a.a.O. Rn. 24). Es reicht aus, dass im Gutachten als Prognosebasis auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers geschlossen wird (a.a.O. Rn. 25). Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof besteht auch insoweit, als der nachträgliche Umstand nicht gerade in einem Verkehrsverstoß gelegen haben muss (vgl. EuGH a.a.O. Rn. 75 und BVerwG a.a.O. Rn. 25).

29

cc) Hier fehlt nach der im medizinisch-psychologischen Gutachten gegebenen Begründung für die mangelnde Fahreignung des Klägers der erforderliche zumindest partielle zeitliche Bezug auf die Zeit nach Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis.

30

Das medizinisch-psychologische Gutachten knüpft wesentlich an die Trunkenheitsfahrten des Klägers aus dem Jahr 2004 sowie an sein Trinkverhalten in der Zeit davor an und damit an Umstände, die zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 liegen. Daraus entnehmen die Gutachter, dass der Kläger bis zu der von ihm behaupteten Alkoholabstinenz, die er seit Dezember 2004 eingehalten haben will, alkoholabhängig gewesen sei. Den erforderlichen Nachweis, dass er diese Alkoholabhängigkeit in der Zeit danach überwunden habe, habe der Kläger nicht geführt. Die "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin ließen für die Wiederherstellung der Kraftfahreignung nicht die bloße Behauptung der Abstinenz genügen, sondern erforderten in der Regel den Nachweis einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung und einer danach liegenden einjährigen Abstinenz. Diese Anforderungen habe der Kläger nach den Feststellungen der Gutachter im hier maßgeblichen Zeitraum von 2004 bis zum Zeitpunkt seiner Begutachtung nicht erfüllt.

31

Diese Argumentation erweist sich deshalb nicht als tragfähig, weil der Kläger wegen der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im April 2008 im Ergebnis so behandelt werden muss, als habe er einen solchen Nachweis zu diesem Zeitpunkt geführt. Das liegt in der Konsequenz der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der davon ausgeht, dass der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen sei, dass der Betroffene am Ausstellungstag die Voraussetzung der Eignung erfüllt habe. Dementsprechend ist es nun Aufgabe der deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einen Rückfall des früher alkoholabhängigen Betroffenen in den Alkoholkonsum oder einen sonstigen nachträglichen Umstand für dessen mangelnde Fahreignung aufzuzeigen, um den Zugriff auf seine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis zu rechtfertigen. Die Bezugnahme auf das vorgelegte Gutachten, das ausschließlich an alte, durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis überholte Eignungsmängel anknüpft und daraus Verhaltensanforderungen ableitet, reicht darum nicht aus.

32

b) Ein solcher nach der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis liegender Umstand ergibt sich aber aus der beim Kläger am 3. Oktober 2009 entnommenen Blutprobe und dem dabei festgestellten Alkoholpegel von 1,97 Promille. Diese Tatsache darf auch verwertet werden. Innerstaatliches Recht, insbesondere der vom Berufungsgericht herangezogene § 3 Abs. 3 StVG, steht dem nicht entgegen.

33

Nach § 3 Abs. 3 StVG darf, solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuches in Betracht kommt, die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Diese Regelung wird für die Zeit nach dem Abschluss des Strafverfahrens durch § 3 Abs. 4 StVG ergänzt. Nach dessen Satz 1 kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.

34

aa) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung lagen die Voraussetzungen des in § 3 Abs. 3 StVG angeordneten Berücksichtigungsverbots vor. Beim Erlass des Widerspruchsbescheids am 19. April 2010 war das gegen den Kläger wegen der Vorkommnisse am 3. Oktober 2009 geführte Strafverfahren noch anhängig, in dem - wie von § 3 Abs. 3 StVG vorausgesetzt - die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB in Betracht kam. Dieses Strafverfahren wurde erst am 7. Juli 2010 mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts beendet, mit dem der Kläger vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde.

35

bb) Doch trägt das Berufungsurteil dem Umstand nicht Rechnung, dass das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG in das Verbot einer abweichenden Entscheidung nach § 3 Abs. 4 StVG übergeht, wenn zwischenzeitlich ein rechtskräftiges Strafurteil ergangen oder es sonst gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG zu einem Abschluss des Strafverfahrens gekommen ist. Soweit nach den dort getroffenen Feststellungen widersprüchliche Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörde und Strafgericht ausgeschlossen sind, wird der Sachverhalt für die Fahrerlaubnisbehörde und das Verwaltungsgericht auch im Nachhinein berücksichtigungsfähig.

36

§ 3 Abs. 3 und 4 StVG dienen dazu, sich widersprechende Entscheidungen der Strafgerichte und der Fahrerlaubnisbehörden zu vermeiden (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 3 StVG Rn. 15 und Janker in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 2010, § 3 StVG Rn. 9, jeweils m.w.N.). Es soll verhindert werden, dass derselbe einer Eignungsbeurteilung zugrundeliegende Sachverhalt unterschiedlich bewertet wird; die Beurteilung durch den Strafrichter soll in diesen Fällen den Vorrang haben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 1988 - BVerwG 7 B 242.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 78 = NZV 1988, 37 und vom 3. September 1992 - BVerwG 11 B 22.92 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = NZV 1992, 501). Die Bindungswirkung von § 3 Abs. 3 und 4 StVG erstreckt sich auf den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist; erfasst wird nicht nur die Tat im Sinne des sachlichen Strafrechts, sondern der gesamte Vorgang, auf den sich die Untersuchung erstreckt (in diesem Sinne Dauer, a.a.O. Rn. 17; ähnlich Janker, a.a.O. Rn. 10: das Strafverfahren erstreckt sich auf den gesamten geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO, der im Strafverfahren untersucht werden soll, nicht etwa nur auf einzelne gesetzliche Tatbestände; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - 12 ME 360/07 - ZfSch 2008, 114 Rn. 7).

37

Auch wenn § 3 Abs. 3 und 4 StVG demselben Regelungsziel dienen, so unterscheiden sie sich doch in ihrer Reichweite in Abhängigkeit davon, welchen Stand das anhängige Strafverfahren mittlerweile erreicht hat. § 3 Abs. 3 StVG betrifft die Zeit bis zu dessen Abschluss. Er enthält im Hinblick darauf, dass bis dahin weder dessen Ausgang noch die Feststellungen zu den für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen maßgeblichen Umständen abschließend feststehen, ein umfassendes sich auf den gesamten relevanten Sachverhalt beziehendes Berücksichtigungsverbot. § 3 Abs. 4 StVG schließt daran zeitlich an und modifiziert dieses Verbot. Da mit dem Abschluss des Strafverfahrens nun auch Klarheit hinsichtlich der Feststellungen zu den genannten Umständen eingetreten ist, reduziert es sich nunmehr auf das Verbot einer Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde, die im Widerspruch zu den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen steht.

38

Am maßgeblichen zeitlichen Bezugspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer von der Fahrerlaubnisbehörde verfügten Entziehung der Fahrerlaubnis oder - bei einer ausländischen Fahrerlaubnis - der Aberkennung des Rechts, von ihr im Inland Gebrauch zu machen, ändert sich dadurch nichts. Zwar muss der die mangelnde Eignung des Fahrerlaubnisinhabers erweisende Sachverhalt - also etwa eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr oder die Feststellung fahreignungserheblicher gesundheitlicher Mängel - zeitlich vor der letzten Verwaltungsentscheidung gelegen haben. Dagegen schadet es nicht, wenn der Zugriff auf diesen Sachverhalt erst nach diesem Zeitpunkt dadurch wieder eröffnet wird, dass das deswegen eingeleitete Strafverfahren mittlerweile seinen Abschluss gefunden hat und nach § 3 Abs. 4 StVG deshalb nur noch das Verbot einer abweichenden Entscheidung besteht. Das zuvor greifende Berücksichtigungsverbot nach § 3 Abs. 3 StVG ist nicht mehr als ein vorübergehendes Verfahrenshindernis, das sich - soweit es in seiner Wirkung über das Verbot des § 3 Abs. 4 StVG hinausgeht - mit dem Abschluss des Strafverfahrens erledigt hat.

39

Dies steht in Einklang mit dem § 46 VwVfG zugrundeliegenden Rechtsgedanken, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht beansprucht werden kann, wenn er mit demselben Inhalt sofort wieder erlassen werden müsste.

40

cc) Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 StVG sind hier erfüllt. Die auf mangelnde Fahreignung wegen Alkoholabhängigkeit gestützte Fahrerlaubnisentziehung steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Kläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts vom 7. Juli 2010 vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr freigesprochen wurde. Dies ist geschehen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen angesehen hat, dass der Kläger gefahren war. Dagegen wird weder in dem Urteil noch vom Kläger selbst in Frage gestellt, dass er am 3. Oktober 2009 einen Alkoholpegel von 1,97 Promille erreicht hatte. Aus diesem im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des erkennenden Senats nachträglichen Umstand konnte der Beklagte in Zusammenschau mit der im medizinisch-psychologischen Gutachten wegen seines früheren Trinkverhaltens festgestellten Alkoholabhängigkeit des Klägers auf dessen mangelnde Fahreignung schließen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,
2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt,
6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel
a)
verschreibt,
b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt,
6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht,
7.
entgegen § 13 Absatz 2
a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke,
b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
abgibt,
8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt,
9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen,
10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt,
12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind,
13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt,
2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.