Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …5/7 der Gemarkung E … (Anwesen S … Straße 8, 97 … …-E … ). Die Beigeladene ist Miteigentümerin des südwestlich davon gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung E …, Anwesen G …straße in …-E … (Baugrundstück). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde … stellt den betreffenden Bereich als Dorf-/Mischgebiet dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2. Mit Bauantrag vom 7. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 9. August 2018, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Baugrundstück. Das Gebäude soll mit einer geplanten Grundfläche von 92,25 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks teilweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart beantragte die Beigeladene nicht.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Eine fachtechnische Stellungnahme des Immissionsschutzes beim Landratsamt B. K. vom 28. August 2018 ergab, dass durch die Küche und den Catering-Service mit folgenden Immissionen in der Nachbarschaft gerechnet werden könne:

„[…]

2. Geräusche durch Lüftungs- und Kühlgeräte sowie den Lieferverkehr Lüftungs- und Kühlgeräte, die nicht vollständig im Gebäude untergebracht sind und somit im Außenbereich eine Schallquelle darstellen, dürfen einen Schallleistungspegel von tags 75 db(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten.

Der Lieferverkehr kommt max. 1 mal täglich am Vormittag mit max. 1 Lkw.“

Nach einer überschlägigen Berechnung bestünden weiter aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Bauvorhabens, wenn die in der Stellungnahme enthaltenen Maßgabenvorschläge eingehalten würden.

In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 6. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 30. August 2018, führte der Entwurfsverfasser der Beigeladenen aus, dass es sich bei der Art des Betriebes um ein Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag und einem gelegentlichen Partyservice für private Feiern handele. Erzeugnisse seien Buffetgerichte aller Art und Catering. Die Betriebszeiten lägen an Werktagen zwischen 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Betriebszeiten seien auf die Tageszeit begrenzt. Nach Durchführung des Vorhabens seien zwei Personen in dem Betrieb beschäftigt. Die Speisen würden überwiegend zum Kunden gebracht und die Rückgabe der Behältnisse erfolge werktags zur Tageszeit.

3. Mit Bescheid vom 6. September 2018, dem Antragsteller zugestellt am 10. September 2018, erteilte das Landratsamt B. K. der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung versah es mit folgenden Auflagen:

„[…]

2. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der ‚Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)‘ vom 26.08.1998 (GMBl S. 503) zu beachten.

Der Beurteilungspegel der zu beurteilenden Anlage einschließlich der vom Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche darf die Immissionsrichtwerte an den nächsten Immissionsorten (Fl.Nrn. …2, …4, …5/7, …1) nicht überschreiten:

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

3. Tätigkeiten in der Nachtzeit sind nicht zulässig.

4. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

5. Die Küchen-Abluftanlage ist senkrecht über Dach in die freie Luftströmung zu errichten und darf einen maximalen Schallleistungspegel von 80 dB(A) tags und 65 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. […]“

Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart wurde nicht erteilt.

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2018, erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. mit dem Az. 602-40-BV-2018-567 und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Über diese unter dem Aktenzeichen W 5 K 18.1275 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden.

5. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, beantragte der Antragsteller (im hiesigen Verfahren),

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze, die auch dem Nachbarschutz des Antragstellers dienten. Darüber hinaus lasse es das Bauvorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen und verletze insoweit ebenfalls die Rechte des Antragstellers. Das Bauobjekt solle in einem Gebiet errichtet werden, das ausschließlich Wohncharakter habe und dürfe an sieben Tagen pro Woche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Da es sich bei dem Unternehmen um einen Cateringservice handele, sei vor allem an Wochenenden mit vermehrter Belästigung durch Lärm (Abholung und Auslieferung) und Gerüche (Zubereitung der Speisen) zu rechnen. Soweit für das Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet sei, so umfasse dieses lediglich den rechtlichen Sitz des Unternehmens („Briefkasten“). Es fänden auf diesem Grundstück keinerlei geschäftliche Aktivitäten wie Zu- und Abgangsverkehr von Lieferanten, Kunden und Ähnlichem statt. Gleiches gelte für den Betrieb des Baggerverleihs und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Die Praxis für Physiotherapie befände sich mindestens 100 m vom Bauvorhaben entfernt und sei nicht in die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens einzubeziehen. Die Grundstücke westlich des Bauvorhabens seien ebenfalls unerheblich.

6. Das Landratsamt B. K. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Baugrundstück liege am Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von E … (unbeplanter Innenbereich). Der Gebietscharakter werde durch die tatsächliche Nutzung bestimmt und entspreche am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet. Nordwestlich des Baugrundstücks schließe sich der Außenbereich mit Kleingärten, Schrebergärten sowie einer landwirtschaftlichen Gerätehalle an. Ungeachtet des noch nicht bebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung E … überwiege der Wohncharakter, wobei durch die Randlage nicht von einem sortenreinen allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 sei der genehmigte Betrieb in erster Linie auf das Catering zur Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag mit gelegentlichem Partyservice für private Feiern ausgerichtet. Ein Ladenbetrieb finde nicht statt. Der Lieferverkehr für die benötigten Lebensmittel erfolge einmal täglich mit einem Kleintransporter bzw. kleinem Lkw. Auch die Mitarbeiterzahl (außer der Betriebsinhaberin ein bis zwei Mitarbeiter) sei ein Indiz für einen nicht störenden Handwerksbetrieb. Aufgrund dieser Betriebsbeschreibung werde der genehmigte Betrieb als nicht störender Handwerksbetrieb, hilfsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, eingeordnet. Von einer in diesem Gebiet auch zulässigen Schank- und Speisewirtschaft unterscheide sich das Vorhaben dadurch, dass praktisch kein Kunden-/Gästeverkehr vor Ort erfolge. Außerdem finde keinerlei Betrieb in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr statt. Insgesamt seien also im Vergleich zu einer Schank- und Speisewirtschaft deutlich geringere Emissionen zu erwarten. Die gewerbliche Küche mit Büro füge sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Auch hinsichtlich der Bauweise lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Bauvorhaben halte zur Grundstücksgrenze des Antragstellers hin mit 6,92 m mehr als das Doppelte der erforderlichen Abstandsflächen ein. Den durch den genehmigten Betrieb möglicherweise auftretenden Immissionen sei in der Baugenehmigung durch Festsetzung von Auflagen unter anderem zur Beschränkung der Betriebszeiten auf die Tagzeit Rechnung getragen worden. Schließlich seien sowohl der Antrag als auch die Klage des Antragstellers bereits unzulässig, weil es ihnen an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit mangele. Auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben gebe es im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … sei ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr …1 sei ein gewerblicher Baggerverleih und auf dem Grundstück Fl.Nr. …3/1 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 sei eine Praxis für Physiotherapie genehmigt worden. Der westliche Bereich des Gebietes um das Baugrundstück sei von Kleingartennutzung geprägt und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …9 und …0 befänden sich landwirtschaftliche Gerätehallen.

7. Die Beigeladene führte aus, dass der Antrag des Antragstellers bei summarischer Betrachtung und Beurteilung ohne Erfolg bleibe. Er reklamiere die Verletzung seiner Rechte unsubstantiiert und beschränke sich auf Floskeln und Leerformeln. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Das Bauquartier, dem der Antragsteller zugehörig sei, sei als nicht sortenreines allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem nicht störende Handwerksbetriebe wie auch Gastwirtschaften zulässig seien. Das kleine Catering-Unternehmen der Beigeladenen erfordere den Einsatz von nicht mehr als nur zwei Personen. Anlieferungen fänden nur vormittags und auch nur an Wochentagen statt (zwei- bis maximal dreimal in der Woche). Auslieferungen an Kindergärten fänden wochentags ab ca. 11:00 Uhr statt. Privates Catering fände gelegentlich an Freitagen und Samstagen statt. Eine Bauverzögerung bringe für die Beigeladene erhebliche Nachteile. Sie betreibe ihr Catering-Unternehmen derzeit in gemieteten Räumen in B. K., das Mietverhältnis ende mit dem 31. März 2019. Da mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt kaum gerechnet werden könne, müsse die Beigeladene ihren Betrieb mit Wirkung ab dem 1. April 2019 einstellen. Sie habe Dauervertragsverhältnisse mit Kindergärten, die mit Mittagessen beliefert würden. Dies stelle die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen dar, die sie verlieren würde.

8. Als Teil der Bauakte legte das Landratsamt B. K. eine Luftbildaufnahme des Umgriffs des Baugrundstücks vor sowie eine Reihe von Lichtbildern, die offensichtlich anlässlich eines Ortstermins am 24. Oktober 2018 gefertigt worden waren. In das Luftbild waren handschriftliche Eintragungen vorgenommen worden, wonach auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein „Baggerverleih“ und auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 „Physiotherapie“ betrieben werde.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 18.1275 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage des Antragstellers im Verfahren W 5 K 18.1275 (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

Sowohl die Antragsschrift vom 23. Oktober 2018 als auch die Klageschrift vom 7. Oktober 2018 erfüllen darüber hinaus das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn beide bei Gericht eingegangenen Schreiben wurden eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet.

2. Der Antrag ist darüber hinaus begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB und den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu prüfen.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris; OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532).

2.1. Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), nämlich gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers gegeben.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, mangels Vorliegens eines Bebauungsplans ausschließlich nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

Das geplante Vorhaben ist bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Der Antragsteller kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sog. Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand März 2018, Art. 66 BayBO Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. An diesem Nachbarschutz nimmt der Antragsteller hier auch teil.

2.1.1. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der maßgebliche Umgriff des Bauvorhabens nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Prägend für das Baugrundstück kann nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Zur maßgeblichen Umgebung gehört dabei allein, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden ist (BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - juris).

Nach diesen Maßstäben wird das hier maßgebliche Gebiet begrenzt (vom Baugrundstück ausgehend) in nordwestlicher Richtung durch die H …- …straße, in nordöstlicher Richtung durch die Bebauung an der nordöstlichen Seite der S … Straße, und in südlicher sowie in westlicher Richtung durch den sich jenseits des vorhandenen Bebauungszusammenhangs (jenseits des südwestlich am Baugrundstück vorbeiführenden Weges und jenseits der Bebauung entlang der G …straße) anschließenden Außenbereich. Dieser so festgelegte Umgriff entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

In der näheren Umgebung soll sich - nach den oberflächlichen Angaben des Landratsamts B. K. in der Luftbildaufnahme - neben dem Baggerverleih auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … auch eine Physiotherapie-Praxis auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 befinden. Zudem seien eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih (Fl.Nr. …1) und ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb (Fl.Nr. …3/1) - wohl gewerberechtlich - „angemeldet“. Dafür, dass - mit Ausnahme der Physiotherapie-Praxis - die vg. Nutzungen baurechtlich genehmigt worden wären, lässt sich der Stellungnahme des Landratsamts nichts entnehmen. Soweit ersichtlich findet im maßgeblichen Umgriff ausschließlich Wohnnutzung statt, dies insbesondere beidseitig der S … Straße und im südlichen Bereich der G …straße. Unabhängig von der bestehenden Genehmigungslage stellt der betreffende Bereich nach vorläufiger Würdigung ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar. Einerseits kann aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Gebietsstruktur und den Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegend nicht von einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO ausgegangen werden. Andererseits dient das maßgebliche Gebiet aber weit überwiegend dem Wohnen, zumal die Physiotherapie-Praxis nicht zu den gewerblichen Nutzungen, sondern zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt und gemäß § 13 BauNVO privilegiert zulässig ist.

2.1.2. Das geplante Vorhaben ist in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein zulässig, weil es sich schon nicht um einen Handwerksbetrieb handelt.

Nach allgemeiner Meinung übernimmt die BauNVO den Begriff des Handwerksbetriebs unverändert aus der Handwerksordnung (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2018, § 4 BauNVO Rn. 70). Die Handwerksordnung unterscheidet Betriebe des zulassungspflichtigen und solche des zulassungsfreien Handwerks sowie handwerksähnliche Betriebe. Gemeinsames Merkmal dieser Erscheinungsformen des Handwerksbetriebs ist, dass eine Tätigkeit aus dem jeweils auf sie zutreffenden Gewerbeverzeichnis handwerksmäßig betrieben werden muss. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich vorliegend aber weder um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. der Anlage A noch um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 1 noch um einen handwerksähnlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 2. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich insoweit schon um keine der dort aufgelisteten Tätigkeiten und damit nicht um einen Handwerksberuf.

2.1.3. Das Vorhaben ist darüber hinaus auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Insoweit kann zunächst dahinstehen, dass eine entsprechende Ausnahmeerteilung im Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Der Antragsteller kann sich hierauf nämlich nicht berufen. Eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris). Das ergibt sich bereits aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, die diese Unterscheidung nicht ausdrücklich vornimmt.

Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen gewerblichen Küche mit Büro handelt es sich in der von der Baugenehmigung gedeckten Form nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Ein Betrieb stört und kann nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Bedeutsam für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr, der Einzugsbereich des Betriebs sowie die Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04; BayVGH, U.v. 29.12.2003 - 25 N 98.3582 - beide juris).

Die eingeschränkte Typisierung von Betrieben gilt dabei nicht ausnahmslos. In dem Fall, dass der Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen und deshalb ein Maßstab fehlt, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02; B.v. 18.8.1998 - 4 B 82.98; U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82; VGH Mannheim, U.v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01- alle juris).

Vorliegend ist aufgrund der großen Bandbreite, die die Branche der gewerblichen Küchen in Bezug auf den Störgrad betreffend Lärm- und Geruchsimmissionen aufweist, eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt. Denn unter anderem abhängig vom jeweiligen Umfang, dem Einzugsbereich und den jeweiligen Auftraggebern der gewerblichen Küche kommen höchst unterschiedliche und unterschiedlich starke Belastungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht, denen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Maßgebend ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, sodann nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Unter Zugrundelegung des genehmigten Betriebs ergibt sich, dass die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV wohl keine Bindungswirkung entfaltet, aber jedenfalls in Bezug auf das dem Betrieb innewohnende Störpotential äußerst unbestimmt ist. Der Betrieb ist darüber hinaus auch nicht durch die Nebenbestimmungen auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert und das weitere Vorbringen des Landratsamts B. K. und der Beigeladenen ist für die Beurteilung insoweit schließlich nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris), sodass der Betrieb nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.

Es spricht vorliegend schon viel dafür, dass es sich bei der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bereits um eine unvollständige Bauvorlage und damit nicht um eine verbindliche Bauvorlage i.S.d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV handelt. Denn die Betriebsbeschreibung wurde entgegen der Vorschrift des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO lediglich von dem Entwurfsverfasser, nicht aber von der Beigeladenen selbst unterschrieben (vgl. auch BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719VG - BayVBl. 2002, 339; VG München, B.v. 28.7.2016 - M 8 E 16.2545 - BeckRS 2016, 51699; VG München, U.v. 21.3.2012 - M 9 K 11.106 - juris). Erst durch seine Unterschrift unter die Bauvorlage - hier die Betriebsbeschreibung - erklärt der Bauherr aber, dass diese notwendige Beilage seines Bauantrages ist (Gaßner, in Simon/Busse, Art. 64 BayBO Rn. 121). Für eine Vertretung der Beigeladenen durch den Entwurfsverfasser bei der Unterzeichnung der Bauvorlage sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Baugenehmigung muss jedenfalls aber inhaltlich so bestimmt sein, dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris). Vorliegend ist die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bezüglich des konkreten Störpotentials der genehmigten Anlage demgemäß aber jedenfalls nicht hinreichend bestimmt.

Aus den Angaben „Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag“ und „gelegentlich Party-Service für private Feiern“ in der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 ergibt sich einerseits nicht die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs. Andererseits bleibt auch das Ausmaß des genehmigten Party-Service-Betriebs vollkommen unklar. Weiter wurde die Betriebszeit an Werktagen auf 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Darunter befindet sich die Angabe, dass die Betriebszeit auf die Tageszeit begrenzt sei, wobei nicht ersichtlich ist, ob sich diese Angabe auf die Betriebszeit an Werktagen (zu der sie insoweit widersprüchlich wäre) oder auf die Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen bezieht. Für die Beurteilung, ob es sich vorliegend um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, ist es aber von großer Bedeutung, ob die hier genehmigte gewerbliche Küche sonntags überhaupt nicht oder aber durchgehend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Schließlich lassen sich auch aus den sonstigen Hinweisen, nämlich dass die Speisen überwiegend zum Kunden gebracht würden und die Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit erfolgten, keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte dafür ersehen, dass es sich bei dem genehmigten Betrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Darüber hinaus ist der Betrieb auch durch die in der Baugenehmigung selbst enthaltenen Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert, weil auch hieraus nicht das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs ersehen werden kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris; BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris m.w.N.). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Auflagen enthalten dabei die Festsetzung, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm einzuhalten sind, wobei eine Tätigkeit in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) untersagt wurde. Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Tageszeit ist nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hingegen uneingeschränkt möglich. Hierdurch werden die Ungenauigkeiten in der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf die Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen gerade nicht ausgeräumt. Von den Nebenbestimmungen ist vielmehr ein Betrieb der gewerblichen Küche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an sieben Tagen die Woche, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, gedeckt. Ein solcher Betrieb ist aber im Hinblick auf die typischerweise auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzuordnen. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich insoweit grundsätzlich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die konkretisiert werden durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen haben aber gegenüber der Baugenehmigung nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen von dieser ab, geht die Baugenehmigungsurkunde vor (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.1982 - 11 A 1018/80 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Im Hinblick auf die von der Baugenehmigung gedeckte Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen kann vorliegend daher gerade nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen des Landratsamts B. K. sowie der Beigeladenen im gerichtlichen Antrags- bzw. Klageverfahren können insoweit für die Auslegung des genehmigten Betriebs nicht herangezogen werden, weil sie sich weder aus der Bau- oder Betriebsbeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 28. August 2018 über ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Landratsamt B. K. und der Beigeladenen. Demgemäß gab die Antragstellerin an, dass der Lieferverkehr maximal einmal pro Tag am Vormittag mit einem Kleintransporter oder einem kleinen Lkw erfolge und das Kochen in der Regel montags bis samstags. Leihmaterial werde in der Regel montags zurück gebracht. In Bezug auf die Rückgabe des Leihmaterials enthält die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 abweichende Angaben (Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit). In Bezug auf den Lieferverkehr ist der Aktenvermerk wiederum nicht mit den Angaben in Einklang zu bringen, die die Gemeinde … ihrem Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018 zugrunde gelegt hat, nämlich dass zusätzlicher Anlieferverkehr zweimal wöchentlich zur Tageszeit stattfinde.

2.2. Die Angaben der Antragstellerin im fernmündlichen Gespräch am 28. August 2018 waren darüber hinaus aufgrund fehlender Verbindlichkeit - wie vorliegend jedoch offensichtlich erfolgt - auch nicht der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 zugrunde zu legen. Die schallimmissionsschutzrechtliche Beurteilung hat nämlich auf Grundlage der in der Baugenehmigung oder der in den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen enthaltenen Angaben zu erfolgen, und nicht lediglich auf Grundlage sonstiger Angaben der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10; BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - beide juris). Die fachtechnische Stellungnahme ist zudem äußerst knapp gehalten und ermöglicht es nicht, die vorgenommene überschlägige Berechnung nachzuvollziehen.

2.3. Damit kann der Betrieb der Beigeladenen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden, sodass er auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist und seine bauordnungsrechtliche Zulassung den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt.

3. Die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung hat daher voraussichtlich Erfolg, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegt.

Somit ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene hat sich vorliegend nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

Baugesetzbuch - BBauG | § 212a Entfall der aufschiebenden Wirkung


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

Handwerksordnung - HwO | § 1


(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne diese

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 13 Gebäude und Räume für freie Berufe


Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

Handwerksordnung - HwO | § 18


(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, an

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Nov. 2018 - W 5 S 18.1387 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - M 8 E 16.2545

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 1.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2016 - 9 ZB 14.1496

bei uns veröffentlicht am 15.07.2016

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 2 B 1010/13

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 5 S 19.556

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt R.-... erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt.

Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 31. Mai 2013 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Omnibushalle auf FlNr. ... Gemarkung O. zum Ausbau in eine Kfz-Werkstatt. Der Kläger ist Eigentümer der FlNrn. ..., ... und ... Gemarkung O., die getrennt durch weitere Grundstücke bzw. den D.-weg nördlich des Grundstücks des Beigeladenen liegen. Die Genehmigung wurde u. a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie einer Beschränkung der Betriebszeit auf die Tagzeit mit Bescheid vom 29. Juli 2013 vom Landratsamt erteilt.

Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 29. Juli 2013 auf. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die geplante Kfz-Werkstatt stelle dort einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids seien nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.

Hiergegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); auch insoweit ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

1. Beklagter und Beigeladener berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beklagte und der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Beigeladene ist der Ansicht, die geplante und mit Bescheid vom 29. Juli 2013 genehmigte Kfz-Werkstatt stelle keinen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher im faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Es handle sich um einen typischerweise in dörflichen Gebieten zu findenden Ein-Mann-Kleinbetrieb, der weder eine Lackiererei betreibe noch Karosseriearbeiten durchführe. Der Beigeladene führe den Betrieb ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages darüber hinaus nur noch im Nebenerwerb. Der Betrieb weise ein geringes Störpotential auf und der Gebietscharakter sei geprägt von einem Nebeneinander von Wirtschaftsstellen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung, Handwerk und Gewerbe. Eine besondere Enge des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Grundstück des Klägers bestehe nicht; vielmehr befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude des Klägers ein Steinmetzbetrieb. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Beigeladene nicht zum Erfolg kommen.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, zu Recht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt, da der Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 11 m. w. N.). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung; maßgebend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierbei das Störpotenzial auch zu Recht mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge beurteilt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 CS 13.380 - juris Rn. 19).

Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Beurteilung maßgebend auf den genehmigten Betrieb ab und weist zu Recht darauf hin, dass die Baubeschreibung „äußerst unbestimmt“ sei; insbesondere sei der Betrieb auch durch die Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert. Die Einwendungen des Beigeladenen, es handle sich insbesondere um einen Ein-Mann-Betrieb, der keine Karosseriearbeiten durchführe, sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder aus der Baubeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich derer Nebenbestimmungen zu entnehmen. Die Baugenehmigung muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch mangels ausreichender Bau-/Betriebsbeschreibung gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Satz 1 BauVorlV nicht der Fall. Es ist hier für den Kläger gerade nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beigeladenen den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Bau- und Betriebsbeschreibung und dem für die Beurteilung nicht maßgeblichen Vorbringen des Beigeladenen ist nicht erkennbar, welche Störungen vom Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung ausgehen.

Daran ändern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch die dem Bescheid vom 29. Juli 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nichts, weil der Kläger auch hierdurch das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht ersehen kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris Rn. 23 und B. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 10). Bei den hier beigefügten Nebenbestimmungen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie zur Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit handelt es sich jedoch nicht um den Betrieb modifizierende Auflagen. Das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen kann hier aufgrund der unbestimmten Bau-/Betriebsbeschreibung und einer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - fehlenden Reduzierung des Betriebs auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 29. Juli 2013 gerade nicht beurteilt werden.

b) Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als Handwerksbetrieb, der der Versorgung des Gebiets dient, zulässig sei, so dass es auf das Störpotenzial des Betriebs nur im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ankomme. Dieses Zulassungsvorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beklagte übersieht, dass zur Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls die Bestimmtheit der Baugenehmigung erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Bau-/Betriebsbeschreibung und den Umfang der betrieblichen Tätigkeiten lässt sich jedoch auch das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht beurteilen. Eine belastbare Einschätzung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet - auch unter Beachtung der im Bescheid vom 26. Juli 2013 festgesetzten Nebenbestimmungen - überhaupt eingehalten werden können, ist deswegen gerade nicht möglich. Die vom Beigeladenen vorgetragene Betriebsweise, die Betriebsabläufe und die Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten haben in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob nicht die Nebenbestimmungen selbst zu unbestimmt sind, weil insbesondere die „lärmintensiven Arbeiten“ weder durch Beispielsfälle noch durch Angaben in der Bau-/Betriebsbeschreibung konkretisiert werden können (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - juris Rn. 49).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die vom Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich entsprechend der obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Eine Beurteilung des Kfz-Betriebs des Beigeladenen ist - wie oben ausgeführt - mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung weder im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch noch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich. Auf die rechtliche Frage der Einstufung einer Kfz-Werkstatt als Handwerksbetrieb oder sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb kommt es somit nicht an. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2359 - juris Rn. 19).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an einen Handwerksbetrieb in Form einer Kfz-Werkstatt zu stellen sind, um davon ausgehen zu können, dass dieser der Versorgung des Gebiets i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO dient, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann hier nämlich offenbleiben, ob eine Kfz-Werkstatt als ein derartiger Handwerksbetrieb eingestuft werden kann.

4. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

Der Beigeladene führt im Zulassungsvorbringen aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen nicht aus der von diesem zitierten Rechtsprechung ergäben. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2016 - 9 ZB 12.1533 - juris Rn. 20). Zudem vermögen eine fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz eine Divergenzrüge auch nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.4.2016 - 1 B 22.16 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 1.500,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 123 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung unter Ziffer I. im Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, worin mitgeteilt wurde, dass das in der Verfügung vom 29. September 2015 in Höhe von Euro 3.000,-- angedrohte Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 3 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) fällig geworden sei, da der Antragsteller der in der Verfügung vom 29. September 2015 Ziffer 2. enthaltenen Verpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei. Das Schreiben vom 3. Mai 2016 war den Bevollmächtigten des Antragstellers mit Postzustellungsurkunde vom 6. Mai 2016 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016, am selben Tag bei Gericht per Telefax eingegangen, haben die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragt:

Im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. September 2015 unzulässig ist, sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, alle Vollstreckungshandlungen zulasten des Antragstellers einzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom 29. September 2015 verfügt, dass der Antragsteller für die zweite Wohneinheit in der westlichen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …str. 146 b, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag mit entsprechenden Bauvorlagen einzureichen habe. Am 7. Dezember 2015 habe der Antragsteller einen Bauantrag eingereicht. Mit Schreiben vom 22. Januar 2016 habe die Antragsgegnerin aufgelistet, was im Bauantrag noch fehle. Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 habe die Antragsgegnerin nochmals Mängel moniert.

Mit E-Mail vom 8. Februar 2016 habe der Vater des Antragstellers die Wohnflächenberechnung eingereicht und mit E-Mail vom 13. Februar 2016 weitere Unterlagen übersandt. Telefonisch habe der Vater des Antragstellers am 15. Februar 2016 einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin um einen persönlichen Termin gebeten, um die übrigen Ergänzungen zusammen handschriftlich in die Pläne einzutragen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe am 16. Februar 2016 telefonisch mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, ein solches Treffen durchzuführen. In der Vergangenheit habe der Antragsteller gemeinsam mit seinem Vater wiederholte Treffen mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin durchgeführt, um derartige Ergänzungen und Angaben zusammen in den Plan einzutragen, da nur auf diesem Wege am effektivsten Zweifel und Unklarheiten hätten ausgeräumt werden können.

Die Bevollmächtigten des Antragstellers tragen des Weiteren vor, im Vergleich zum bereits genehmigten Bauantrag hätten sich zahlreiche Gegebenheiten nicht geändert, so dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, diese Unterlagen nicht nochmals beibringen zu müssen. Weiterhin sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in dem gewünschten persönlichen Gespräch dargelegt hätte, dass diese Angaben doch noch benötigt würden, auch wenn sie sich nicht geändert hätten. In der Vergangenheit seien die Gespräche mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin effizient und erfolgreich verlaufen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, warum er von dieser Verwaltungspraxis abweiche. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bauantrag zunächst auf den gesamten Baukörper gerichtet gewesen sei. Die Reduzierung auf die zweite Wohneinheit habe der Antragsteller auch in dem gewünschten Gespräch vornehmen wollen. Dass lediglich die Genehmigung der zweiten Wohneinheit erreicht werden sollte, ergebe sich auch daraus, dass auf den Planunterlagen von der Errichtung einer zweiten Wohneinheit gesprochen werde. Das Bauantragsformular sehe eine Reduzierung auf nur die zweite Wohneinheit nicht vor. Der Antragsteller habe vorgehabt, dies im gewünschten Gespräch darzustellen.

Da der Antragsteller nunmehr einen Architekten in das Verfahren einführen habe wollen und es hierfür Zeit benötigt habe, habe sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf eine Fristverlängerung von zwei Monaten verständigt. Ende Februar 2016 sei es dem Antragsteller gelungen, einen neuen Architekten für den Bauantrag zur zweiten Wohneinheit zu gewinnen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe mit E-Mail vom 4. März 2016 die Antragsgegnerin nochmals um Fristverlängerung für die Einreichung des Bauantrags gebeten, da der Architekt mitgeteilt habe, dass er erst in zwei Monaten die Pläne anfertigen könne.

Ohne weitere Vorankündigung habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 3. Mai 2016 die streitgegenständliche Fälligkeitsmitteilung erlassen.

Nach Mitteilung des Vaters des Antragstellers habe der beauftragte Architekt mit der Ausarbeitung der Pläne begonnen und benötige noch weitere drei Wochen.

Dem Antragsteller stehe ein Anspruch zu, festzustellen, dass das mit Bescheid vom 3. Mai 2016 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von Euro 3.000,-- nicht fällig geworden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Antragsteller mit Schreiben vom 29. September 2015 die Pflicht auferlegt, für die zweite Wohneinheit einen Bauantrag einzureichen und hierfür eine Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit eingeräumt. Drei Monate nach Unanfechtbarkeit bedeute in diesem Falle Ende Januar 2016. Allerdings habe die Antragsgegnerin diese Frist in Absprache mit der Bevollmächtigten des Antragstellers zunächst um zwei Monate verlängert. Die Bevollmächtigte habe mit E-Mail vom 4. März 2016 nochmals um Fristverlängerung gebeten, da der neue Architekt mitgeteilt habe, dass er erst sechs bis acht Wochen später, also im Mai 2016 dazu kommen werde, den Bauantrag zu bearbeiten. Der Antragsteller gehe somit davon aus, dass das Fristende noch gar nicht eingetreten sei. Außerdem habe er bereits einen Bauantrag eingereicht, so dass gerade keine Fälligkeit vorliege. Mangels Fälligkeit könne auch nicht vollstreckt werden. Da der Antragsteller mit der Einreichung des Bauantrags seiner Verpflichtung nachgekommen sei, liege im Übrigen Erfüllung vor, so dass auch deswegen weitere Vollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen seien.

Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund, da die Vollstreckung aus einer rechtswidrigen Fälligkeitsmitteilung drohe. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung von noch nicht fällig gewordenen Zahlungsaufforderungen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2016, bei Gericht eingegangen am 25. Juli 2016, hat die Antragsgegnerin die Akten vorgelegt und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen werde, da das Zwangsgeld tatsächlich fällig geworden sei.

Mit Bescheid vom 29. September 2015 habe die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller verfügt, dass dieser binnen einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag bei der Antragsgegnerin zur Legalisierung einer im Neubau …str. 146 b ohne entsprechende Baugenehmigung eingerichteten zweiten Wohneinheit vorzulegen habe. Die Verfügung vom 29. September 2015 sei dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 1. Oktober 2015 zugestellt worden. Lediglich gegen die Ziffer 1. der Verfügung (Rückbau einer ungenehmigten Grenzbebauung) habe der Antragsteller Klage erhoben (M 8 K 15.4746).

Ein ordnungsgemäßer Bauantrag sei bei der Antragsgegnerin bis zur strittigen Fälligkeitsmitteilung nicht gestellt worden. Zwar sei mit Datum vom 7. Dezember 2015 ein Bauantrag eingegangen, dieser sei jedoch aufgrund erheblicher und nicht binnen der gesetzten Frist behobener Mängel nach Art. 65 Abs. 2 Satz 2 als zurückgezogen behandelt worden. Unter anderem habe die Unterschrift des angegebenen Entwurfsverfassers gefehlt. Insoweit habe sich nach Versendung der Mängelmitteilung an den vermeintlichen Entwurfsverfassers herausgestellt, dass dieser den Bauantrag vom 7. Dezember 2015 nicht eingereicht habe. Zudem habe der angegebene Entwurfsverfasser deutlich gemacht, nicht für den Antragsteller tätig zu sein bzw. zukünftig tätig zu werden.

Insofern gehe der Vortrag des Antragstellers auch fehl, es habe an der Antragsgegnerin gelegen, dass der fristgemäß gestellte Bauantrag nicht habe vervollständigt werden können, da sämtliche Änderungen die Hinzuziehung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bedurft hätten, auf den der Antragsteller binnen der gesetzten Frist jedoch erkennbar keinen Zugriff gehabt habe. Der Antragsteller hätte daher die Mängel selbst bei Einräumung des gewünschten Besprechungstermins nicht beheben können.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 habe die Antragsgegnerin sodann mitgeteilt, dass der Bauantrag vom 7. Dezember 2015 als zurückgezogen gelte. Bereits zuvor habe die Antragsgegnerin aus Kulanz die in Ziffer 2. des Bescheids vom 29. September 2015 gesetzte dreimonatige Frist um weitere zwei Monate bis zum 3. April 2016 verlängert und erst am 3. Mai 2016 das angedrohte Zwangsgeld für fällig erklärt.

Im Übrigen sei bei der Antragsgegnerin bis zum 21. Juli 2016 kein weiterer Bauantrag des Antragstellers eingegangen.

Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19, 23 und 31 Abs. 3 VwZVG seien vorliegend gegeben. Insbesondere sei die Grundverfügung vom 29. September 2015 betreffend Ziffer 2. unanfechtbar (Art. 19 Abs. 1 VwZVG). Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung nach wie vor nicht nachgekommen. Der Bauantrag vom 7. Dezember 2015 sei nicht zur Erfüllung geeignet, da er erkennbar nicht ordnungsgemäß und insbesondere auch nicht im Einklang mit der Bauvorlagenverordnung gestanden habe. Bereits die fehlende Unterschrift des angeblichen Entwurfsverfassers habe wegen Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO ausgereicht, den Bauantrag als nicht ordnungsgemäß zu bewerten, zumal die Unterschrift auch nicht nachträglich zu erhalten sei. Der Antragsgegnerin könne schon aus diesem Grund kein Mitverschulden angelastet werden, dass der Bauantrag nicht habe nachgebessert werden können. Im Übrigen beinhalte das Mängelschreiben vom 2. Februar 2016 auch zahlreiche weitere Mängel, so dass ein ordnungsgemäßer Bauantrag schon begrifflich ausscheide.

Der Antragsteller habe mithin seine Verpflichtung nicht zeitgerecht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 1 VwZVG Zustellung des Leistungsbescheids, hier Androhung des Zwangsgeldes, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG), die Nichterfüllung trotz Fristablaufs und somit die Fälligkeit des Zwangsgeldes lägen mithin vor, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.

Im Ergebnis könne die Antragsgegnerin daher gemäß Art. 37 Abs. 1 VwZVG das angedrohte Zwangsmittel anwenden, also das Zwangsgeld beitreiben. Gründe für ein vorläufiges Absehen von der Beitreibung seien vom Antragsteller weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Den Interessen des Antragstellers sei mit dem bereits gewährten zeitlichen Aufschub umfangreich Rechnung getragen worden. Selbst der in der Antragsschrift vom 6. Juni 2016 avisierte Bauantrag sei bislang nicht eingereicht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 16.2549, M 8 K 16.2547 und M 8 S 16.2548 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen, da dem Antragsteller hierfür kein Anordnungsanspruch zusteht.

1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Die vom Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte Feststellung, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom 29. September 2015 unzulässig ist, sowie die Verpflichtung der Antragsgegnerin, alle Vollstreckungshandlungen zulasten des Antragstellers einzustellen, stellt in der Sache einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO dar.

Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann ein Antragsteller, der den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.

Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.

Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsachverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.

2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller mit seinem Feststellungsbegehren voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des mit Bescheid vom 29. September 2015 angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.

2.1 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.

Im Ausgangsbescheid vom 29. September 2015 war unter Ziffer 2 verfügt worden, dass der Antragsteller für die zweite Wohneinheit in der westlichen Doppelhaushälfte auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung …str. 146 b, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung einen ordnungsgemäßen Bauantrag mit den entsprechenden Bauvorlagen einzureichen habe. Diese Anordnung wurde bestandskräftig, da der Antragsteller von seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2015 lediglich gegen die unter Ziffer 1 angeordnete Rückbauanordnung der Grenzbebauung an der westlichen Grundstücksgrenze hat Klage erheben lassen, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 15.4746 anhängig ist.

Nach der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 29. September 2015 am 1. Oktober 2015 zugestellt, so dass er mit Ablauf des 2. November 2015, einem Montag, unanfechtbar wurde, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 1, 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2, Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB.

Damit begann die gesetzte Dreimonatsfrist gem. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB am3. November 2015 zu laufen und endete an sich mit Ablauf des 2. Februar 2016, Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB. Aufgrund der Verlängerung der Frist um zwei Monate gem. Art. 31 Abs. 7 Satz 1 BayVwVfG, endete die Frist zur Einreichung des Bauantrags für die zweite Wohneinheit mit Ablauf des 2. April 2016.

2.2 Der am 7. Dezember 2015 eingereichte Bauantrag war mangelhaft und daher nicht geeignet, eine Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ausgangsbescheid vom 29. September 2015 zu bewirken.

Die Bauvorlagen, als Gesamtheit aller erforderlichen Unterlagen, sind mangelhaft, wenn entweder bestimmte Bauvorlagen oder Unterlagen gänzlich fehlen oder vorgelegte Bauvorlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann (Shirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 65 Rn. 171). Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind auch unvollständig, wenn die nach Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlichen Unterschriften des Bauherrn bzw. des Entwurfsverfassers fehlen (BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719, BayVBl. 2002, 339 - juris Rn. 18; Shirvani, a. a. O.). Mangels Unterschrift des auf den eingereichten Plänen angegeben Entwurfsverfassers im Antragsformular und auf den Plänen entsprach der Antrag nicht den formalen Anforderungen des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben haben. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2016 neben der fehlenden Unterschrift des Entwurfsverfassers insgesamt 14 weitere detailliert beschriebene Mängel mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 wurden die Mängel nochmals dem Antragsteller mitgeteilt und er aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bis zum 16. Februar 2016 einzureichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass andernfalls sein Bauantrag gem. Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgezogen gilt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016, das mit Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2016 zugestellt worden ist, wurde dem Antragsteller schließlich mitgeteilt, dass aufgrund des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückziehungsfiktion des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingetreten ist.

2.3 An dem Ablauf der Frist und der damit kraft Gesetzes eingetretenen Fälligkeit des Zwangsgeldes ändert auch die Ablehnung eines gewünschten Gesprächs bei dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am 29. Januar 2016 nichts. Zwar sieht Art. 25 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG vor, dass die Behörde, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags, mit dem Antragsteller erörtert, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind. Im Hinblick auf die ausführliche schriftliche Mitteilung der Mängel des Bauantrags vom 22. Januar 2016 und im Hinblick auf das Fehlen eines Entwurfsverfassers - der auf den Bauvorlagen angegebene Entwurfsverfasser teilte der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 11. Februar 2016 mit, den Bauantrag nicht eingereicht und mit dem Antragsteller keine Geschäftsbeziehungen zu haben - bestand kein Anlass bzw. Bedarf für eine entsprechende Erörterung. Im Übrigen bleibt nach dem Vortrag des Antragstellers völlig offen, woraus sich infolge der Nichtdurchführung des Gesprächs rechtlich eine Unbeachtlichkeit des Fälligkeitseintritts ergeben soll.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt R.-... erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt.

Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 31. Mai 2013 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Omnibushalle auf FlNr. ... Gemarkung O. zum Ausbau in eine Kfz-Werkstatt. Der Kläger ist Eigentümer der FlNrn. ..., ... und ... Gemarkung O., die getrennt durch weitere Grundstücke bzw. den D.-weg nördlich des Grundstücks des Beigeladenen liegen. Die Genehmigung wurde u. a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie einer Beschränkung der Betriebszeit auf die Tagzeit mit Bescheid vom 29. Juli 2013 vom Landratsamt erteilt.

Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 29. Juli 2013 auf. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die geplante Kfz-Werkstatt stelle dort einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids seien nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.

Hiergegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); auch insoweit ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

1. Beklagter und Beigeladener berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beklagte und der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Beigeladene ist der Ansicht, die geplante und mit Bescheid vom 29. Juli 2013 genehmigte Kfz-Werkstatt stelle keinen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher im faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Es handle sich um einen typischerweise in dörflichen Gebieten zu findenden Ein-Mann-Kleinbetrieb, der weder eine Lackiererei betreibe noch Karosseriearbeiten durchführe. Der Beigeladene führe den Betrieb ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages darüber hinaus nur noch im Nebenerwerb. Der Betrieb weise ein geringes Störpotential auf und der Gebietscharakter sei geprägt von einem Nebeneinander von Wirtschaftsstellen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung, Handwerk und Gewerbe. Eine besondere Enge des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Grundstück des Klägers bestehe nicht; vielmehr befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude des Klägers ein Steinmetzbetrieb. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Beigeladene nicht zum Erfolg kommen.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, zu Recht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt, da der Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 11 m. w. N.). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung; maßgebend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierbei das Störpotenzial auch zu Recht mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge beurteilt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 CS 13.380 - juris Rn. 19).

Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Beurteilung maßgebend auf den genehmigten Betrieb ab und weist zu Recht darauf hin, dass die Baubeschreibung „äußerst unbestimmt“ sei; insbesondere sei der Betrieb auch durch die Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert. Die Einwendungen des Beigeladenen, es handle sich insbesondere um einen Ein-Mann-Betrieb, der keine Karosseriearbeiten durchführe, sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder aus der Baubeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich derer Nebenbestimmungen zu entnehmen. Die Baugenehmigung muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch mangels ausreichender Bau-/Betriebsbeschreibung gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Satz 1 BauVorlV nicht der Fall. Es ist hier für den Kläger gerade nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beigeladenen den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Bau- und Betriebsbeschreibung und dem für die Beurteilung nicht maßgeblichen Vorbringen des Beigeladenen ist nicht erkennbar, welche Störungen vom Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung ausgehen.

Daran ändern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch die dem Bescheid vom 29. Juli 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nichts, weil der Kläger auch hierdurch das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht ersehen kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris Rn. 23 und B. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 10). Bei den hier beigefügten Nebenbestimmungen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie zur Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit handelt es sich jedoch nicht um den Betrieb modifizierende Auflagen. Das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen kann hier aufgrund der unbestimmten Bau-/Betriebsbeschreibung und einer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - fehlenden Reduzierung des Betriebs auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 29. Juli 2013 gerade nicht beurteilt werden.

b) Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als Handwerksbetrieb, der der Versorgung des Gebiets dient, zulässig sei, so dass es auf das Störpotenzial des Betriebs nur im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ankomme. Dieses Zulassungsvorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beklagte übersieht, dass zur Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls die Bestimmtheit der Baugenehmigung erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Bau-/Betriebsbeschreibung und den Umfang der betrieblichen Tätigkeiten lässt sich jedoch auch das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht beurteilen. Eine belastbare Einschätzung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet - auch unter Beachtung der im Bescheid vom 26. Juli 2013 festgesetzten Nebenbestimmungen - überhaupt eingehalten werden können, ist deswegen gerade nicht möglich. Die vom Beigeladenen vorgetragene Betriebsweise, die Betriebsabläufe und die Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten haben in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob nicht die Nebenbestimmungen selbst zu unbestimmt sind, weil insbesondere die „lärmintensiven Arbeiten“ weder durch Beispielsfälle noch durch Angaben in der Bau-/Betriebsbeschreibung konkretisiert werden können (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - juris Rn. 49).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die vom Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich entsprechend der obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Eine Beurteilung des Kfz-Betriebs des Beigeladenen ist - wie oben ausgeführt - mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung weder im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch noch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich. Auf die rechtliche Frage der Einstufung einer Kfz-Werkstatt als Handwerksbetrieb oder sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb kommt es somit nicht an. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2359 - juris Rn. 19).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an einen Handwerksbetrieb in Form einer Kfz-Werkstatt zu stellen sind, um davon ausgehen zu können, dass dieser der Versorgung des Gebiets i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO dient, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann hier nämlich offenbleiben, ob eine Kfz-Werkstatt als ein derartiger Handwerksbetrieb eingestuft werden kann.

4. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

Der Beigeladene führt im Zulassungsvorbringen aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen nicht aus der von diesem zitierten Rechtsprechung ergäben. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2016 - 9 ZB 12.1533 - juris Rn. 20). Zudem vermögen eine fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz eine Divergenzrüge auch nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.4.2016 - 1 B 22.16 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt R.-... erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt.

Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 31. Mai 2013 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Omnibushalle auf FlNr. ... Gemarkung O. zum Ausbau in eine Kfz-Werkstatt. Der Kläger ist Eigentümer der FlNrn. ..., ... und ... Gemarkung O., die getrennt durch weitere Grundstücke bzw. den D.-weg nördlich des Grundstücks des Beigeladenen liegen. Die Genehmigung wurde u. a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie einer Beschränkung der Betriebszeit auf die Tagzeit mit Bescheid vom 29. Juli 2013 vom Landratsamt erteilt.

Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 29. Juli 2013 auf. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die geplante Kfz-Werkstatt stelle dort einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids seien nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.

Hiergegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); auch insoweit ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

1. Beklagter und Beigeladener berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beklagte und der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Beigeladene ist der Ansicht, die geplante und mit Bescheid vom 29. Juli 2013 genehmigte Kfz-Werkstatt stelle keinen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher im faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Es handle sich um einen typischerweise in dörflichen Gebieten zu findenden Ein-Mann-Kleinbetrieb, der weder eine Lackiererei betreibe noch Karosseriearbeiten durchführe. Der Beigeladene führe den Betrieb ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages darüber hinaus nur noch im Nebenerwerb. Der Betrieb weise ein geringes Störpotential auf und der Gebietscharakter sei geprägt von einem Nebeneinander von Wirtschaftsstellen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung, Handwerk und Gewerbe. Eine besondere Enge des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Grundstück des Klägers bestehe nicht; vielmehr befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude des Klägers ein Steinmetzbetrieb. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Beigeladene nicht zum Erfolg kommen.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, zu Recht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt, da der Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 11 m. w. N.). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung; maßgebend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierbei das Störpotenzial auch zu Recht mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge beurteilt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 CS 13.380 - juris Rn. 19).

Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Beurteilung maßgebend auf den genehmigten Betrieb ab und weist zu Recht darauf hin, dass die Baubeschreibung „äußerst unbestimmt“ sei; insbesondere sei der Betrieb auch durch die Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert. Die Einwendungen des Beigeladenen, es handle sich insbesondere um einen Ein-Mann-Betrieb, der keine Karosseriearbeiten durchführe, sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder aus der Baubeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich derer Nebenbestimmungen zu entnehmen. Die Baugenehmigung muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch mangels ausreichender Bau-/Betriebsbeschreibung gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Satz 1 BauVorlV nicht der Fall. Es ist hier für den Kläger gerade nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beigeladenen den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Bau- und Betriebsbeschreibung und dem für die Beurteilung nicht maßgeblichen Vorbringen des Beigeladenen ist nicht erkennbar, welche Störungen vom Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung ausgehen.

Daran ändern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch die dem Bescheid vom 29. Juli 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nichts, weil der Kläger auch hierdurch das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht ersehen kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris Rn. 23 und B. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 10). Bei den hier beigefügten Nebenbestimmungen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie zur Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit handelt es sich jedoch nicht um den Betrieb modifizierende Auflagen. Das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen kann hier aufgrund der unbestimmten Bau-/Betriebsbeschreibung und einer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - fehlenden Reduzierung des Betriebs auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 29. Juli 2013 gerade nicht beurteilt werden.

b) Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als Handwerksbetrieb, der der Versorgung des Gebiets dient, zulässig sei, so dass es auf das Störpotenzial des Betriebs nur im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ankomme. Dieses Zulassungsvorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beklagte übersieht, dass zur Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls die Bestimmtheit der Baugenehmigung erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Bau-/Betriebsbeschreibung und den Umfang der betrieblichen Tätigkeiten lässt sich jedoch auch das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht beurteilen. Eine belastbare Einschätzung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet - auch unter Beachtung der im Bescheid vom 26. Juli 2013 festgesetzten Nebenbestimmungen - überhaupt eingehalten werden können, ist deswegen gerade nicht möglich. Die vom Beigeladenen vorgetragene Betriebsweise, die Betriebsabläufe und die Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten haben in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob nicht die Nebenbestimmungen selbst zu unbestimmt sind, weil insbesondere die „lärmintensiven Arbeiten“ weder durch Beispielsfälle noch durch Angaben in der Bau-/Betriebsbeschreibung konkretisiert werden können (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - juris Rn. 49).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die vom Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich entsprechend der obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Eine Beurteilung des Kfz-Betriebs des Beigeladenen ist - wie oben ausgeführt - mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung weder im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch noch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich. Auf die rechtliche Frage der Einstufung einer Kfz-Werkstatt als Handwerksbetrieb oder sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb kommt es somit nicht an. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2359 - juris Rn. 19).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an einen Handwerksbetrieb in Form einer Kfz-Werkstatt zu stellen sind, um davon ausgehen zu können, dass dieser der Versorgung des Gebiets i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO dient, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann hier nämlich offenbleiben, ob eine Kfz-Werkstatt als ein derartiger Handwerksbetrieb eingestuft werden kann.

4. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

Der Beigeladene führt im Zulassungsvorbringen aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen nicht aus der von diesem zitierten Rechtsprechung ergäben. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2016 - 9 ZB 12.1533 - juris Rn. 20). Zudem vermögen eine fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz eine Divergenzrüge auch nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.4.2016 - 1 B 22.16 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.