Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Nov. 2018 - W 5 S 18.1387

published on 20.11.2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Nov. 2018 - W 5 S 18.1387
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Gericht

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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …5/7 der Gemarkung E … (Anwesen S … Straße 8, 97 … …-E … ). Die Beigeladene ist Miteigentümerin des südwestlich davon gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung E …, Anwesen G …straße in …-E … (Baugrundstück). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde … stellt den betreffenden Bereich als Dorf-/Mischgebiet dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2. Mit Bauantrag vom 7. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 9. August 2018, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Baugrundstück. Das Gebäude soll mit einer geplanten Grundfläche von 92,25 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks teilweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart beantragte die Beigeladene nicht.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Eine fachtechnische Stellungnahme des Immissionsschutzes beim Landratsamt B. K. vom 28. August 2018 ergab, dass durch die Küche und den Catering-Service mit folgenden Immissionen in der Nachbarschaft gerechnet werden könne:

„[…]

2. Geräusche durch Lüftungs- und Kühlgeräte sowie den Lieferverkehr Lüftungs- und Kühlgeräte, die nicht vollständig im Gebäude untergebracht sind und somit im Außenbereich eine Schallquelle darstellen, dürfen einen Schallleistungspegel von tags 75 db(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten.

Der Lieferverkehr kommt max. 1 mal täglich am Vormittag mit max. 1 Lkw.“

Nach einer überschlägigen Berechnung bestünden weiter aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Bauvorhabens, wenn die in der Stellungnahme enthaltenen Maßgabenvorschläge eingehalten würden.

In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 6. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 30. August 2018, führte der Entwurfsverfasser der Beigeladenen aus, dass es sich bei der Art des Betriebes um ein Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag und einem gelegentlichen Partyservice für private Feiern handele. Erzeugnisse seien Buffetgerichte aller Art und Catering. Die Betriebszeiten lägen an Werktagen zwischen 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Betriebszeiten seien auf die Tageszeit begrenzt. Nach Durchführung des Vorhabens seien zwei Personen in dem Betrieb beschäftigt. Die Speisen würden überwiegend zum Kunden gebracht und die Rückgabe der Behältnisse erfolge werktags zur Tageszeit.

3. Mit Bescheid vom 6. September 2018, dem Antragsteller zugestellt am 10. September 2018, erteilte das Landratsamt B. K. der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung versah es mit folgenden Auflagen:

„[…]

2. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der ‚Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)‘ vom 26.08.1998 (GMBl S. 503) zu beachten.

Der Beurteilungspegel der zu beurteilenden Anlage einschließlich der vom Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche darf die Immissionsrichtwerte an den nächsten Immissionsorten (Fl.Nrn. …2, …4, …5/7, …1) nicht überschreiten:

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

3. Tätigkeiten in der Nachtzeit sind nicht zulässig.

4. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

5. Die Küchen-Abluftanlage ist senkrecht über Dach in die freie Luftströmung zu errichten und darf einen maximalen Schallleistungspegel von 80 dB(A) tags und 65 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. […]“

Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart wurde nicht erteilt.

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2018, erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. mit dem Az. 602-40-BV-2018-567 und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Über diese unter dem Aktenzeichen W 5 K 18.1275 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden.

5. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, beantragte der Antragsteller (im hiesigen Verfahren),

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze, die auch dem Nachbarschutz des Antragstellers dienten. Darüber hinaus lasse es das Bauvorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen und verletze insoweit ebenfalls die Rechte des Antragstellers. Das Bauobjekt solle in einem Gebiet errichtet werden, das ausschließlich Wohncharakter habe und dürfe an sieben Tagen pro Woche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Da es sich bei dem Unternehmen um einen Cateringservice handele, sei vor allem an Wochenenden mit vermehrter Belästigung durch Lärm (Abholung und Auslieferung) und Gerüche (Zubereitung der Speisen) zu rechnen. Soweit für das Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet sei, so umfasse dieses lediglich den rechtlichen Sitz des Unternehmens („Briefkasten“). Es fänden auf diesem Grundstück keinerlei geschäftliche Aktivitäten wie Zu- und Abgangsverkehr von Lieferanten, Kunden und Ähnlichem statt. Gleiches gelte für den Betrieb des Baggerverleihs und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Die Praxis für Physiotherapie befände sich mindestens 100 m vom Bauvorhaben entfernt und sei nicht in die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens einzubeziehen. Die Grundstücke westlich des Bauvorhabens seien ebenfalls unerheblich.

6. Das Landratsamt B. K. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Baugrundstück liege am Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von E … (unbeplanter Innenbereich). Der Gebietscharakter werde durch die tatsächliche Nutzung bestimmt und entspreche am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet. Nordwestlich des Baugrundstücks schließe sich der Außenbereich mit Kleingärten, Schrebergärten sowie einer landwirtschaftlichen Gerätehalle an. Ungeachtet des noch nicht bebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung E … überwiege der Wohncharakter, wobei durch die Randlage nicht von einem sortenreinen allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 sei der genehmigte Betrieb in erster Linie auf das Catering zur Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag mit gelegentlichem Partyservice für private Feiern ausgerichtet. Ein Ladenbetrieb finde nicht statt. Der Lieferverkehr für die benötigten Lebensmittel erfolge einmal täglich mit einem Kleintransporter bzw. kleinem Lkw. Auch die Mitarbeiterzahl (außer der Betriebsinhaberin ein bis zwei Mitarbeiter) sei ein Indiz für einen nicht störenden Handwerksbetrieb. Aufgrund dieser Betriebsbeschreibung werde der genehmigte Betrieb als nicht störender Handwerksbetrieb, hilfsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, eingeordnet. Von einer in diesem Gebiet auch zulässigen Schank- und Speisewirtschaft unterscheide sich das Vorhaben dadurch, dass praktisch kein Kunden-/Gästeverkehr vor Ort erfolge. Außerdem finde keinerlei Betrieb in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr statt. Insgesamt seien also im Vergleich zu einer Schank- und Speisewirtschaft deutlich geringere Emissionen zu erwarten. Die gewerbliche Küche mit Büro füge sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Auch hinsichtlich der Bauweise lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Bauvorhaben halte zur Grundstücksgrenze des Antragstellers hin mit 6,92 m mehr als das Doppelte der erforderlichen Abstandsflächen ein. Den durch den genehmigten Betrieb möglicherweise auftretenden Immissionen sei in der Baugenehmigung durch Festsetzung von Auflagen unter anderem zur Beschränkung der Betriebszeiten auf die Tagzeit Rechnung getragen worden. Schließlich seien sowohl der Antrag als auch die Klage des Antragstellers bereits unzulässig, weil es ihnen an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit mangele. Auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben gebe es im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … sei ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr …1 sei ein gewerblicher Baggerverleih und auf dem Grundstück Fl.Nr. …3/1 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 sei eine Praxis für Physiotherapie genehmigt worden. Der westliche Bereich des Gebietes um das Baugrundstück sei von Kleingartennutzung geprägt und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …9 und …0 befänden sich landwirtschaftliche Gerätehallen.

7. Die Beigeladene führte aus, dass der Antrag des Antragstellers bei summarischer Betrachtung und Beurteilung ohne Erfolg bleibe. Er reklamiere die Verletzung seiner Rechte unsubstantiiert und beschränke sich auf Floskeln und Leerformeln. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Das Bauquartier, dem der Antragsteller zugehörig sei, sei als nicht sortenreines allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem nicht störende Handwerksbetriebe wie auch Gastwirtschaften zulässig seien. Das kleine Catering-Unternehmen der Beigeladenen erfordere den Einsatz von nicht mehr als nur zwei Personen. Anlieferungen fänden nur vormittags und auch nur an Wochentagen statt (zwei- bis maximal dreimal in der Woche). Auslieferungen an Kindergärten fänden wochentags ab ca. 11:00 Uhr statt. Privates Catering fände gelegentlich an Freitagen und Samstagen statt. Eine Bauverzögerung bringe für die Beigeladene erhebliche Nachteile. Sie betreibe ihr Catering-Unternehmen derzeit in gemieteten Räumen in B. K., das Mietverhältnis ende mit dem 31. März 2019. Da mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt kaum gerechnet werden könne, müsse die Beigeladene ihren Betrieb mit Wirkung ab dem 1. April 2019 einstellen. Sie habe Dauervertragsverhältnisse mit Kindergärten, die mit Mittagessen beliefert würden. Dies stelle die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen dar, die sie verlieren würde.

8. Als Teil der Bauakte legte das Landratsamt B. K. eine Luftbildaufnahme des Umgriffs des Baugrundstücks vor sowie eine Reihe von Lichtbildern, die offensichtlich anlässlich eines Ortstermins am 24. Oktober 2018 gefertigt worden waren. In das Luftbild waren handschriftliche Eintragungen vorgenommen worden, wonach auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein „Baggerverleih“ und auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 „Physiotherapie“ betrieben werde.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 18.1275 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage des Antragstellers im Verfahren W 5 K 18.1275 (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

Sowohl die Antragsschrift vom 23. Oktober 2018 als auch die Klageschrift vom 7. Oktober 2018 erfüllen darüber hinaus das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn beide bei Gericht eingegangenen Schreiben wurden eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet.

2. Der Antrag ist darüber hinaus begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB und den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu prüfen.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris; OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532).

2.1. Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), nämlich gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers gegeben.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, mangels Vorliegens eines Bebauungsplans ausschließlich nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

Das geplante Vorhaben ist bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Der Antragsteller kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sog. Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand März 2018, Art. 66 BayBO Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. An diesem Nachbarschutz nimmt der Antragsteller hier auch teil.

2.1.1. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der maßgebliche Umgriff des Bauvorhabens nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Prägend für das Baugrundstück kann nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Zur maßgeblichen Umgebung gehört dabei allein, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden ist (BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - juris).

Nach diesen Maßstäben wird das hier maßgebliche Gebiet begrenzt (vom Baugrundstück ausgehend) in nordwestlicher Richtung durch die H …- …straße, in nordöstlicher Richtung durch die Bebauung an der nordöstlichen Seite der S … Straße, und in südlicher sowie in westlicher Richtung durch den sich jenseits des vorhandenen Bebauungszusammenhangs (jenseits des südwestlich am Baugrundstück vorbeiführenden Weges und jenseits der Bebauung entlang der G …straße) anschließenden Außenbereich. Dieser so festgelegte Umgriff entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

In der näheren Umgebung soll sich - nach den oberflächlichen Angaben des Landratsamts B. K. in der Luftbildaufnahme - neben dem Baggerverleih auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … auch eine Physiotherapie-Praxis auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 befinden. Zudem seien eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih (Fl.Nr. …1) und ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb (Fl.Nr. …3/1) - wohl gewerberechtlich - „angemeldet“. Dafür, dass - mit Ausnahme der Physiotherapie-Praxis - die vg. Nutzungen baurechtlich genehmigt worden wären, lässt sich der Stellungnahme des Landratsamts nichts entnehmen. Soweit ersichtlich findet im maßgeblichen Umgriff ausschließlich Wohnnutzung statt, dies insbesondere beidseitig der S … Straße und im südlichen Bereich der G …straße. Unabhängig von der bestehenden Genehmigungslage stellt der betreffende Bereich nach vorläufiger Würdigung ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar. Einerseits kann aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Gebietsstruktur und den Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegend nicht von einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO ausgegangen werden. Andererseits dient das maßgebliche Gebiet aber weit überwiegend dem Wohnen, zumal die Physiotherapie-Praxis nicht zu den gewerblichen Nutzungen, sondern zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt und gemäß § 13 BauNVO privilegiert zulässig ist.

2.1.2. Das geplante Vorhaben ist in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein zulässig, weil es sich schon nicht um einen Handwerksbetrieb handelt.

Nach allgemeiner Meinung übernimmt die BauNVO den Begriff des Handwerksbetriebs unverändert aus der Handwerksordnung (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2018, § 4 BauNVO Rn. 70). Die Handwerksordnung unterscheidet Betriebe des zulassungspflichtigen und solche des zulassungsfreien Handwerks sowie handwerksähnliche Betriebe. Gemeinsames Merkmal dieser Erscheinungsformen des Handwerksbetriebs ist, dass eine Tätigkeit aus dem jeweils auf sie zutreffenden Gewerbeverzeichnis handwerksmäßig betrieben werden muss. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich vorliegend aber weder um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. der Anlage A noch um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 1 noch um einen handwerksähnlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 2. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich insoweit schon um keine der dort aufgelisteten Tätigkeiten und damit nicht um einen Handwerksberuf.

2.1.3. Das Vorhaben ist darüber hinaus auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Insoweit kann zunächst dahinstehen, dass eine entsprechende Ausnahmeerteilung im Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Der Antragsteller kann sich hierauf nämlich nicht berufen. Eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris). Das ergibt sich bereits aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, die diese Unterscheidung nicht ausdrücklich vornimmt.

Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen gewerblichen Küche mit Büro handelt es sich in der von der Baugenehmigung gedeckten Form nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Ein Betrieb stört und kann nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Bedeutsam für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr, der Einzugsbereich des Betriebs sowie die Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04; BayVGH, U.v. 29.12.2003 - 25 N 98.3582 - beide juris).

Die eingeschränkte Typisierung von Betrieben gilt dabei nicht ausnahmslos. In dem Fall, dass der Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen und deshalb ein Maßstab fehlt, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02; B.v. 18.8.1998 - 4 B 82.98; U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82; VGH Mannheim, U.v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01- alle juris).

Vorliegend ist aufgrund der großen Bandbreite, die die Branche der gewerblichen Küchen in Bezug auf den Störgrad betreffend Lärm- und Geruchsimmissionen aufweist, eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt. Denn unter anderem abhängig vom jeweiligen Umfang, dem Einzugsbereich und den jeweiligen Auftraggebern der gewerblichen Küche kommen höchst unterschiedliche und unterschiedlich starke Belastungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht, denen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Maßgebend ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, sodann nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Unter Zugrundelegung des genehmigten Betriebs ergibt sich, dass die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV wohl keine Bindungswirkung entfaltet, aber jedenfalls in Bezug auf das dem Betrieb innewohnende Störpotential äußerst unbestimmt ist. Der Betrieb ist darüber hinaus auch nicht durch die Nebenbestimmungen auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert und das weitere Vorbringen des Landratsamts B. K. und der Beigeladenen ist für die Beurteilung insoweit schließlich nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris), sodass der Betrieb nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.

Es spricht vorliegend schon viel dafür, dass es sich bei der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bereits um eine unvollständige Bauvorlage und damit nicht um eine verbindliche Bauvorlage i.S.d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV handelt. Denn die Betriebsbeschreibung wurde entgegen der Vorschrift des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO lediglich von dem Entwurfsverfasser, nicht aber von der Beigeladenen selbst unterschrieben (vgl. auch BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719VG - BayVBl. 2002, 339; VG München, B.v. 28.7.2016 - M 8 E 16.2545 - BeckRS 2016, 51699; VG München, U.v. 21.3.2012 - M 9 K 11.106 - juris). Erst durch seine Unterschrift unter die Bauvorlage - hier die Betriebsbeschreibung - erklärt der Bauherr aber, dass diese notwendige Beilage seines Bauantrages ist (Gaßner, in Simon/Busse, Art. 64 BayBO Rn. 121). Für eine Vertretung der Beigeladenen durch den Entwurfsverfasser bei der Unterzeichnung der Bauvorlage sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Baugenehmigung muss jedenfalls aber inhaltlich so bestimmt sein, dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris). Vorliegend ist die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bezüglich des konkreten Störpotentials der genehmigten Anlage demgemäß aber jedenfalls nicht hinreichend bestimmt.

Aus den Angaben „Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag“ und „gelegentlich Party-Service für private Feiern“ in der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 ergibt sich einerseits nicht die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs. Andererseits bleibt auch das Ausmaß des genehmigten Party-Service-Betriebs vollkommen unklar. Weiter wurde die Betriebszeit an Werktagen auf 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Darunter befindet sich die Angabe, dass die Betriebszeit auf die Tageszeit begrenzt sei, wobei nicht ersichtlich ist, ob sich diese Angabe auf die Betriebszeit an Werktagen (zu der sie insoweit widersprüchlich wäre) oder auf die Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen bezieht. Für die Beurteilung, ob es sich vorliegend um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, ist es aber von großer Bedeutung, ob die hier genehmigte gewerbliche Küche sonntags überhaupt nicht oder aber durchgehend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Schließlich lassen sich auch aus den sonstigen Hinweisen, nämlich dass die Speisen überwiegend zum Kunden gebracht würden und die Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit erfolgten, keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte dafür ersehen, dass es sich bei dem genehmigten Betrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Darüber hinaus ist der Betrieb auch durch die in der Baugenehmigung selbst enthaltenen Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert, weil auch hieraus nicht das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs ersehen werden kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris; BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris m.w.N.). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Auflagen enthalten dabei die Festsetzung, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm einzuhalten sind, wobei eine Tätigkeit in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) untersagt wurde. Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Tageszeit ist nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hingegen uneingeschränkt möglich. Hierdurch werden die Ungenauigkeiten in der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf die Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen gerade nicht ausgeräumt. Von den Nebenbestimmungen ist vielmehr ein Betrieb der gewerblichen Küche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an sieben Tagen die Woche, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, gedeckt. Ein solcher Betrieb ist aber im Hinblick auf die typischerweise auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzuordnen. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich insoweit grundsätzlich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die konkretisiert werden durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen haben aber gegenüber der Baugenehmigung nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen von dieser ab, geht die Baugenehmigungsurkunde vor (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.1982 - 11 A 1018/80 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Im Hinblick auf die von der Baugenehmigung gedeckte Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen kann vorliegend daher gerade nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen des Landratsamts B. K. sowie der Beigeladenen im gerichtlichen Antrags- bzw. Klageverfahren können insoweit für die Auslegung des genehmigten Betriebs nicht herangezogen werden, weil sie sich weder aus der Bau- oder Betriebsbeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 28. August 2018 über ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Landratsamt B. K. und der Beigeladenen. Demgemäß gab die Antragstellerin an, dass der Lieferverkehr maximal einmal pro Tag am Vormittag mit einem Kleintransporter oder einem kleinen Lkw erfolge und das Kochen in der Regel montags bis samstags. Leihmaterial werde in der Regel montags zurück gebracht. In Bezug auf die Rückgabe des Leihmaterials enthält die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 abweichende Angaben (Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit). In Bezug auf den Lieferverkehr ist der Aktenvermerk wiederum nicht mit den Angaben in Einklang zu bringen, die die Gemeinde … ihrem Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018 zugrunde gelegt hat, nämlich dass zusätzlicher Anlieferverkehr zweimal wöchentlich zur Tageszeit stattfinde.

2.2. Die Angaben der Antragstellerin im fernmündlichen Gespräch am 28. August 2018 waren darüber hinaus aufgrund fehlender Verbindlichkeit - wie vorliegend jedoch offensichtlich erfolgt - auch nicht der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 zugrunde zu legen. Die schallimmissionsschutzrechtliche Beurteilung hat nämlich auf Grundlage der in der Baugenehmigung oder der in den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen enthaltenen Angaben zu erfolgen, und nicht lediglich auf Grundlage sonstiger Angaben der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10; BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - beide juris). Die fachtechnische Stellungnahme ist zudem äußerst knapp gehalten und ermöglicht es nicht, die vorgenommene überschlägige Berechnung nachzuvollziehen.

2.3. Damit kann der Betrieb der Beigeladenen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden, sodass er auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist und seine bauordnungsrechtliche Zulassung den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt.

3. Die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung hat daher voraussichtlich Erfolg, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegt.

Somit ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene hat sich vorliegend nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 28.10.2015 00:00

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom
published on 28.07.2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 1.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wen
published on 15.07.2016 00:00

Tenor I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. II. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
published on 05.11.2013 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz
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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfaßt, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die

1.
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
2.
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
3.
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage A zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt oder Bezeichnungen für sie festsetzt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer, in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.

(2) Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Gewerbe im Sinne dieses Gesetzes, wenn es handwerksähnlich betrieben wird und in Anlage B Abschnitt 2 zu diesem Gesetz aufgeführt ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage B zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, daß es darin aufgeführte Gewerbe streicht, ganz oder teilweise zusammenfaßt oder trennt, Bezeichnungen für sie festsetzt oder die Gewerbegruppen aufteilt, soweit es die technische und wirtschaftliche Entwicklung erfordert.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.