Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und der Beigeladene je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt R.-... erteilte Genehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Omnibushalle in eine Kfz-Werkstatt.

Der Beigeladene beantragte mit Unterlagen vom 31. Mai 2013 die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung einer ehemaligen Omnibushalle auf FlNr. ... Gemarkung O. zum Ausbau in eine Kfz-Werkstatt. Der Kläger ist Eigentümer der FlNrn. ..., ... und ... Gemarkung O., die getrennt durch weitere Grundstücke bzw. den D.-weg nördlich des Grundstücks des Beigeladenen liegen. Die Genehmigung wurde u. a. mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie einer Beschränkung der Betriebszeit auf die Tagzeit mit Bescheid vom 29. Juli 2013 vom Landratsamt erteilt.

Auf die Klage des Klägers hin hob das Verwaltungsgericht Würzburg den Bescheid vom 29. Juli 2013 auf. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Genehmigung rechtswidrig sei und den Kläger in seinem Gebietserhaltungsanspruch verletze. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche einem Dorfgebiet. Die geplante Kfz-Werkstatt stelle dort einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar. Die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids seien nicht ausreichend, um den Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch als mit dem benachbarten Wohnen verträglich ansehen zu können.

Hiergegen richten sich die Anträge auf Zulassung der Berufung des Beklagten und des Beigeladenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Beklagte beruft sich darüber hinaus auch auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO); auch insoweit ist die Berufung jedoch nicht zuzulassen. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

1. Beklagter und Beigeladener berufen sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Beklagte und der Beigeladene innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) haben darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

a) Der Beigeladene ist der Ansicht, die geplante und mit Bescheid vom 29. Juli 2013 genehmigte Kfz-Werkstatt stelle keinen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und sei daher im faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres bauplanungsrechtlich zulässig. Es handle sich um einen typischerweise in dörflichen Gebieten zu findenden Ein-Mann-Kleinbetrieb, der weder eine Lackiererei betreibe noch Karosseriearbeiten durchführe. Der Beigeladene führe den Betrieb ausweislich eines vorgelegten Arbeitsvertrages darüber hinaus nur noch im Nebenerwerb. Der Betrieb weise ein geringes Störpotential auf und der Gebietscharakter sei geprägt von einem Nebeneinander von Wirtschaftsstellen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Wohnnutzung, Handwerk und Gewerbe. Eine besondere Enge des Grundstücks des Beigeladenen zu einem Grundstück des Klägers bestehe nicht; vielmehr befinde sich unmittelbar gegenüber dem Wohngebäude des Klägers ein Steinmetzbetrieb. Mit diesem Zulassungsvorbringen kann der Beigeladene nicht zum Erfolg kommen.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung, ob der hier vorliegende Betrieb zu den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO gehört, zu Recht nicht auf eine typisierende Betrachtungsweise abgestellt, da der Betrieb einer Kfz-Werkstatt zu einer Branche gehört, bei der die üblichen Betriebsformen eine Bandbreite vom eingeschränkten Ein-Mann-Betrieb bis zum Großbetrieb aufweisen können (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 11 m. w. N.). Erforderlich ist daher eine Einzelfallprüfung; maßgebend ist hierbei nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris Rn. 13). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B. v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris Rn. 12). Das Verwaltungsgericht hat hierbei das Störpotenzial auch zu Recht mit Blick auf u. a. den (räumlichen) Umfang des Betriebes, die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs sowie die Art und Weise der Betriebsvorgänge beurteilt (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2013 - 14 CS 13.380 - juris Rn. 19).

Das Verwaltungsgericht stellt bei seiner Beurteilung maßgebend auf den genehmigten Betrieb ab und weist zu Recht darauf hin, dass die Baubeschreibung „äußerst unbestimmt“ sei; insbesondere sei der Betrieb auch durch die Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert. Die Einwendungen des Beigeladenen, es handle sich insbesondere um einen Ein-Mann-Betrieb, der keine Karosseriearbeiten durchführe, sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder aus der Baubeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich derer Nebenbestimmungen zu entnehmen. Die Baugenehmigung muss jedoch inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18). Dies ist vorliegend jedoch mangels ausreichender Bau-/Betriebsbeschreibung gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i. V. m. § 9 Satz 1 BauVorlV nicht der Fall. Es ist hier für den Kläger gerade nicht ersichtlich, dass der Betrieb des Beigeladenen den nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden kann. Aufgrund der mangelnden Bestimmtheit der Bau- und Betriebsbeschreibung und dem für die Beurteilung nicht maßgeblichen Vorbringen des Beigeladenen ist nicht erkennbar, welche Störungen vom Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung ausgehen.

Daran ändern - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - auch die dem Bescheid vom 29. Juli 2013 beigefügten Nebenbestimmungen nichts, weil der Kläger auch hierdurch das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht ersehen kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B. v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris Rn. 4). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris Rn. 23 und B. v. 11.4.1996 - 4 B 51.96 - juris Rn. 10). Bei den hier beigefügten Nebenbestimmungen zum Betrieb lärmintensiver Anlagen und Maschinen sowie zur Beschränkung des Betriebs auf die Tagzeit handelt es sich jedoch nicht um den Betrieb modifizierende Auflagen. Das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen kann hier aufgrund der unbestimmten Bau-/Betriebsbeschreibung und einer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - fehlenden Reduzierung des Betriebs auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vom 29. Juli 2013 gerade nicht beurteilt werden.

b) Der Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Kfz-Betrieb des Beigeladenen gem. § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als Handwerksbetrieb, der der Versorgung des Gebiets dient, zulässig sei, so dass es auf das Störpotenzial des Betriebs nur im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ankomme. Dieses Zulassungsvorbringen führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

Der Beklagte übersieht, dass zur Beurteilung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls die Bestimmtheit der Baugenehmigung erforderlich ist. Gerade im Hinblick auf die Unbestimmtheit der Bau-/Betriebsbeschreibung und den Umfang der betrieblichen Tätigkeiten lässt sich jedoch auch das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht beurteilen. Eine belastbare Einschätzung, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Dorfgebiet - auch unter Beachtung der im Bescheid vom 26. Juli 2013 festgesetzten Nebenbestimmungen - überhaupt eingehalten werden können, ist deswegen gerade nicht möglich. Die vom Beigeladenen vorgetragene Betriebsweise, die Betriebsabläufe und die Einschränkungen der betrieblichen Tätigkeiten haben in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen erscheint zweifelhaft, ob nicht die Nebenbestimmungen selbst zu unbestimmt sind, weil insbesondere die „lärmintensiven Arbeiten“ weder durch Beispielsfälle noch durch Angaben in der Bau-/Betriebsbeschreibung konkretisiert werden können (vgl. VGH BW, U. v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01 - juris Rn. 49).

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Die vom Beklagten aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen lassen sich entsprechend der obigen Ausführungen ohne weiteres und mit zweifelsfreien Ergebnissen im Zulassungsverfahren klären. Eine Beurteilung des Kfz-Betriebs des Beigeladenen ist - wie oben ausgeführt - mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung weder im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch noch im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO möglich. Auf die rechtliche Frage der Einstufung einer Kfz-Werkstatt als Handwerksbetrieb oder sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb kommt es somit nicht an. Von einem Berufungsverfahren ist daher kein weiterer Ertrag zu erwarten (vgl. BayVGH, B. v. 24.5.2016 - 9 ZB 13.2359 - juris Rn. 19).

3. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an einen Handwerksbetrieb in Form einer Kfz-Werkstatt zu stellen sind, um davon ausgehen zu können, dass dieser der Versorgung des Gebiets i. S. d. § 5 Abs. 1 BauNVO dient, würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Aufgrund der Unbestimmtheit der Baugenehmigung kann hier nämlich offenbleiben, ob eine Kfz-Werkstatt als ein derartiger Handwerksbetrieb eingestuft werden kann.

4. Die vom Beigeladenen geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor.

Der Beigeladene führt im Zulassungsvorbringen aus, dass sich die vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zugrunde gelegten Annahmen nicht aus der von diesem zitierten Rechtsprechung ergäben. Dieser Vortrag genügt bereits nicht den an eine Divergenzrüge zu stellenden Darlegungsanforderungen, weil keine divergierenden Rechts- oder Tatsachensätze gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.2.2016 - 9 ZB 12.1533 - juris Rn. 20). Zudem vermögen eine fehlerhafte Rechtsanwendung, eine abweichende Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz eine Divergenzrüge auch nicht zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 2.10.2015 - 9 ZB 15.30097 - juris Rn. 16; BVerwG, B. v. 6.4.2016 - 1 B 22.16 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

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(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 5 Dorfgebiete


(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwer

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I.

Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten werden abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 3 wird verworfen.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 werden abgelehnt.

III.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zu einem Drittel.

Gründe

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da die Zulassungsanträge - wie sich im Folgenden zeigt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend waren auch die Anträge auf Beiordnung der Bevollmächtigten als Rechtsanwalt (§ 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO) abzulehnen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 3 ist unzulässig. Die Anträge auf Zulassung der Berufung des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 sind unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es liegt weder ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 VwGO erheblicher Verfahrensmangel vor noch weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ab. Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.

1. Für den Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 3 fehlt es bereits an der Darlegung von Zulassungsgründen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG). Dem Zulassungsvorbringen - wie bereits dem Vortrag im Anhörungs- und Gerichtsverfahren - sind keinerlei relevante Ausführungen betreffend die Klägerin zu 3 zu entnehmen, so dass der Antrag bereits aus diesem Grund in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.2015 - 9 ZB 14.30458 - juris Rn. 1).

2. Der hinsichtlich des Klägers zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Für den substantiierten Tatsachenvortrag und die schlüssige Darlegung seines Schicksals ist der Kläger selbst verantwortlich (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 138 Rn. 31 f.).

Der Kläger zu 1 rügt vorliegend, dass das Verwaltungsgericht die Flüchtlingsanerkennung seines Zwillingsbruders in Belgien nicht erwähnt habe und Anlass bestanden habe, hier schon aufgrund der Verwechslungsgefahr die Verfolgungsprognose anders zu stellen. Zudem setze sich das Urteil nicht mit der Frage der Sippenhaft, die sich bei Berücksichtigung des Vortrags zwingend stelle, auseinander. Mit diesem Vorbringen kann der Antrag aber keinen Erfolg haben.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht die Flüchtlingsanerkennung seines Bruders, wie sich aus dem Tatbestand (S. 5 des Urteils) ergibt, zur Kenntnis genommen. Es besteht zudem keine Verpflichtung, sich mit jedem Argument in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerwG, B. v. 27.10.1998 - 8 B 132/98 - juris Rn. 6; Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 32). Der Kläger zu 1 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass sein Zwillingsbruder bereits im Laufe des Jahres 2011 aus der Türkei ausgereist sei, während er - nachdem der Versuch, in Istanbul zu leben, nicht geklappt habe - erst Mitte des Jahres 2012 ausgereist sei. Abgesehen von der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anerkennungsentscheidung der belgischen Behörden hat der Kläger zu 1 weder in der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verfolgungsrelevante Ausführungen im Zusammenhang mit seinem Zwillingsbruder gemacht und auch nichts zu einer möglichen Sippenhaft oder Verfolgung naher Angehöriger vorgetragen. Für das Verwaltungsgericht hat sich deshalb hieraus kein entscheidungserheblicher Sachverhalt ergeben, zumal in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sippenhaftähnliche Maßnahmen von asylrechtlicher Relevanz drohen (vgl. BayVGH, B. v. 16.5.2013 - 9 B 12.30032 - juris Rn. 35). Der Kläger zu 1 wendet sich mit diesem Vorbringen in Wirklichkeit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Aufklärung des Sachverhalts und die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B. v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.30457 - juris Rn. 13).

Darüber hinaus ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsverletzung, dass ein Beteiligter alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen (Kraft in Eyermann, a. a. O., § 138 Rn. 35). Der Kläger zu 1 hat jedoch weder einen Beweisantrag hierzu gestellt, noch musste sich dem Verwaltungsgericht aufgrund der obigen Ausführungen eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen.

3. Der Antrag der Klägerin zu 2 auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen Erfolg.

a) Die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Klägerin zu 2 stützt die geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs darauf, dass das Verwaltungsgericht eine asylrelevante Verfolgung der Klägerin zu 2 aufgrund einer vollendeten, zumindest aber einer versuchten Vergewaltigung wegen politischer Betätigung des Ehemannes nicht in Erwägung gezogen habe. Darüber hinaus sei die Klägerin zu 2 hinsichtlich einer Gefahr der Retraumatisierung und daraus resultierender nationaler Abschiebungsverbote nicht gehört worden. Dies führt jedoch nicht zum Erfolg des Antrags.

Wie bereits ausgeführt, sichert das rechtliche Gehör den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH, E. v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - VerfGHE BY 34, 47 = juris Rn. 22). Vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich, inwiefern der Klägerin rechtliches Gehör versagt worden sein soll. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ausführungen der Klägerin zu 2 zum behaupteten Vergewaltigungsgeschehen zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Damit wurde das wesentliche Vorbringen der Klägerin zu 2 im Urteil verarbeitet (vgl. BayVGH, B. v. 24.6.2014 - 13a ZB 14.30122 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dass diese Ausführungen - möglicherweise auch aufgrund dessen, dass die Klägerin zu 2 weder in der Anhörung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unmittelbar eigene Asylgründe vorgetragen hat - in einer von der klägerischen Auffassung abweichenden Bewertung des Vortrags und rechtlichen Einordnung erfolgt sind, stellt keine Frage des rechtlichen Gehörs dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stellen gerade keinen im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylVfG zu berücksichtigenden Zulassungsgrund dar.

Gleiches gilt für die behauptete fehlende Auseinandersetzung mit der vorgetragenen posttraumatischen Störung (PTBS) und der Gefahr einer Retraumatisierung der Klägerin zu 2. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilsgründen mit dem Vorliegen einer PTBS befasst, allerdings im weiteren keine für die Klägerin zu 2 erheblich konkrete Gefahr für Leib und Leben im Fall einer Rückkehr in die Türkei angenommen. Im Urteil wird in freier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ausgeführt, dass es aufgrund der Beweiswürdigung nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 2 die erforderliche äußere und innere Sicherheit nicht auch in der Türkei finden kann. Diese Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts können jedoch nicht gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG im Wege einer Aufklärungs- und Gehörsrüge angegriffen werden (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 16). Auch die anwaltlich vertretene Klägerin zu 2 hat keinen Beweisantrag gestellt und damit nicht alle ihr eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt, um sich rechtzeitig Gehör zu verschaffen. Trotz der von der Klägerin zu 2 vorgelegten Berichte über ihre gesprächs-/traumatherapeutische Behandlung in der Praxis f. wird auch nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht nach seiner insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (vgl. BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 - juris Rn. 16) eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechendes Beweisbegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin zu 2 hätte aufdrängen müssen. Abgesehen davon, dass es sich bei dem Bericht der Praxis f. nicht um ein den Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests handeln dürfte (vgl. BVerwG, B. v. 26.7.2012 - 10 B 21/12 - juris Rn. 7 und U. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15), hat das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen maßgeblich darauf abgestellt, dass die Klägerin zu 2 auch bereits vor ihrer Ausreise nach eigenen Angaben über mehrere Jahre in der Türkei in Behandlung war. Aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2015 ergibt sich, dass sich das Verwaltungsgericht auch von der Klägerin zu 2 einen persönlichen Eindruck verschafft hat und die medizinische und therapeutische Behandlung in der Türkei thematisiert wurde. Die anwaltlich vertretene Klägerin zu 2 kann sich deshalb insoweit auch nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und mit dem die Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2015 - 2 ZB 14.30473 - juris Rn. 14).

b) Die von der Klägerin zu 2 geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) liegt nicht vor.

Das erstinstanzliche Urteil weicht nicht von den angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 20.10.1999 - 23 B 98.30524) und der anderen Oberverwaltungsgerichte ab. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer für seine Entscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage eine Position eingenommen hat, die von derjenigen abweicht, die ein in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genanntes Divergenzgericht einer seiner Entscheidungen tragend zugrunde gelegt hat (BayVGH, B. v. 27.8.2014 - 9 ZB 13.30052 - juris Rn. 2). Dies ist hier nicht der Fall.

Das Zulassungsvorbringen zeigt bereits keinen Obersatz des Verwaltungsgerichts auf, mit dem dieses ausdrücklich oder konkludent von einem Obersatz des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 13a ZB 15.30035 - juris Rn. 2). Auch das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 stellt auf die Behandelbarkeit einer Erkrankung im Zielstaat ab (BayVGH, U. v. 20.10.1999 - 23 B 98.30524 - juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, U. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht hat insoweit in freier Überzeugungsbildung ausgeführt, dass es aufgrund der Beweiswürdigung nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin zu 2 die erforderliche äußere und innere Sicherheit nicht auch in der Türkei finden kann. Die Frage, ob diese Folgerung des Verwaltungsgerichts durch die von ihm herangezogenen Erkenntnisquellen getragen wird, unterfällt den Regeln der Beweiswürdigung. Im Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die im Zulassungsvorbringen angeführten Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gravierend sind (vgl. BayVGH, B. v. 1.12.2009 - 11 ZB 07.30742 - juris Rn. 6). Eine Abweichung ausschließlich bei der Beurteilung des Einzelfalls oder eine Ergebnisdivergenz und unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes genügt nicht für die Begründung einer Divergenzrüge (Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2015, § 124 Rn. 42; BVerwG, B. v. 15.5.2003 - 9 BN 4/03 - juris Rn. 10). Eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung und Rechtsanwendung vermögen eine Divergenzrüge ebenfalls nicht zu begründen (BayVGH, B. v. 10.9.2013 - 9 ZB 13.30272 - juris Rn. 3).

c) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 9 ZB 10.30236 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 13a ZB 15.30052 - juris Rn. 2). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil zum einen die Frage der grundsätzlichen Bedeutung an die - wie oben ausgeführt - nicht vorliegende Divergenz geknüpft wird. Zum anderen werden zwar mehrere Fragen aufgeworfen, diese lassen sich allerdings bereits im Wesentlichen durch die im Zulassungsvorbringen selbst zitierten Entscheidungen (vgl. NdsOVG, B. v. 26.6.2007 - 11 LB 398/05 und B. v. 28.2.2005 - 11 LB 121/04) beantworten. Darüber hinausgehender entscheidungserheblicher Klärungsbedarf wird nicht aufgezeigt. Im Übrigen hängt es wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen (vgl. BayVGH, B. v. 30.3.2015 - 13a ZB 15.30052 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.