Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen vom Landratsamt Bad Kissingen mit Bescheid vom 12. April 2019 erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Grundstück Fl.Nr. …4/1 der Gemarkung E* … (Baugrundstück).

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …5/7 der Gemarkung E* …, … Straße … in O* …-E* … Das Baugrundstück liegt südwestlich des Grundstücks des Antragstellers und ist von diesem durch einen etwa 7,00 m breiten Streifen des Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung E* … getrennt. Nordwestlich des Baugrundstücks schließen sich Kleingärten, Schrebergärten sowie eine landwirtschaftliche Gerätehalle an. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde O* … stellt den Bereich beider Grundstücke als Dorf-/Mischgebiet dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2. Mit Bauantrag vom 8. Januar 2019 bzw. vom 14. März 2019 beantragte die Beigeladene bei dem Landratsamt eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Baugrundstück. Das Gebäude soll bei einer geplanten Grundfläche von 92,25 m² mit seiner nordwestlichen, nordöstlichen und südöstlichen Außenwand auf die jeweilige Grundstücksgrenze eingestellt werden. Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist weiterhin die Schaffung zweier Stellplätze geplant. Der Eingangsbereich auf der südöstlichen Gebäudeseite sowie ein Teilbereich der Parkplätze sollen in Richtung des Grundstücks des Antragstellers durch eine 2,70 m hohe Mauer abgeschirmt werden.

Gleichzeitig reichte die Beigeladene bei dem Landratsamt eine Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 8. Januar 2019 ein. Auf den Inhalt der Betriebsbeschreibung sowie der eingeholten fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes beim Landratsamt vom 8. Februar 2019 wird Bezug genommen.

Die Gemeinde O … erteilte mit Beschluss vom 5. Februar 2019 ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben.

3. Mit Bescheid vom 12. April 2019, dem Antragsteller zugestellt am 16. April 2019, erteilte das Landratsamt Bad Kissingen der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung (Ziffer I). Auf die mit der Baugenehmigung verbundenen Nebenbestimmung (Ziffer II) wird verwiesen. Das Landratsamt sprach für das Vorhaben zudem eine Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aus (Ziffer III).

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO richte, da der maßgebliche Umgriff des Vorhabens am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO seien erfüllt, weil das Vorhaben durch seine Nutzungsweise, seine Struktur und die typischerweise mit der Arbeitsweise verbundenen Auswirkungen gebietsverträglich sei. Die Gebietsverträglichkeit resultiere im Übrigen auch aus der Art und Weise der einzelnen Betriebsvorgänge, dem Umfang der betrieblichen Tätigkeit, dem damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr sowie der Dauer dieser Vorgänge und ihre Verteilung auf die jeweiligen Tageszeiten. Eine Verletzung des Gebietscharakters liege somit nicht vor. Das Vorhaben füge sich weiterhin in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei somit bauplanungsrechtlich zulässig. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Beigeladenen und denen des Nachbarn ergebe, dass eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszuschließen sei, da es das Vorhaben mit der detaillierten Betriebsbeschreibung bei Beachtung der Auflagen nicht an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Umgebung fehlen lasse. Das Vorhaben könne auch aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen werden.

4. Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2019, bei Gericht eingegangen am 13. Mai 2019, erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts und beantragte die Aufhebung des Bescheids (W 5 K 19.555). Gleichzeitig beantragte er (im hiesigen Verfahren),

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze seine Rechte als Nachbar. Das Baugrundstück liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Der vom Bauvorhaben betroffene Raum G …straße/Ecke … Straße werde ausschließlich zum Wohnen genutzt. Auf den umliegenden Grundstücken (Fl.Nrn. …1, …2, …1, …3/1, …0) finde keine Gewerbeausübung statt. Es könne vorliegend nicht von einem nicht störenden Gewerbegebiet ausgegangen werden, da in der Baugenehmigung bereits eine Reihe Auflagen zum Immissionsschutz gemacht worden seien. Einige dieser Auflagen seien in ihrer Wirksamkeit zumindest fragwürdig bzw. nicht ausreichend. Es werde bezweifelt, dass die in der Betriebsbeschreibung vom 8. Januar 2019 gemachten Angaben in Bezug auf die Einstufung als nicht störender Gewerbebetrieb zutreffend seien. Dies vor allem mit Blick auf eine Erhöhung des Verkehrs bzw. der Immissionen (Geruch und Geräusche) bei erfolgreicher Entwicklung des Betriebs. Der Betrieb wachse, aber die Infrastruktur wachse nicht mit. Das Bauvorhaben lasse es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen. Die Beigeladene habe ihre jetzige wirtschaftliche Lage schließlich selbst verursacht. Darüber hinaus mache er die Überprüfung des Bauvorhabens unter allen nachbarrechtlichen Gesichtspunkten geltend.

5. Das Landratsamt beantragte für den Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag sei unbegründet, weil die Klage in der Hauptsache keinen Erfolg habe. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in eigenen Rechten. Ausgangspunkt im Baugenehmigungsverfahren sei mit dem faktischen allgemeinen Wohngebiet die aus Sicht der Bauherrin ungünstigste Ausgangslage. Das Landratsamt könne jedoch auch die Ausführungen der Bevollmächtigten der Beigeladenen zur Einstufung als Mischgebiet bzw. Gemengelage nachvollziehen und erachte die tatsächlich vorhandenen Gewerbebetriebe als baurechtlich zulässig und somit für die Umgebung prägend. Durch die Betriebsbeschreibung vom 8. Januar 2019 sowie durch die in der Baugenehmigung festgesetzten Auflagen im Hinblick auf den Immissionsschutz sei sichergestellt, dass keine Arbeiten zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden dürften. Auch werde die Zahl der gleichzeitig tätigen Mitarbeiter auf drei Personen beschränkt. Insgesamt sei sichergestellt, dass es sich bei dem Betrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele.

6. Die Beigeladene ließ durch ihre Bevollmächtigte beantragen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ließ sie vortragen, dass der Bescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletze. Die in der Baugenehmigung vom 6. September 2018 vorhandenen Mängel seien behoben worden, sodass der Rechtmäßigkeit des Vorhabens nichts mehr entgegenstehe. Das Baugrundstück liege nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem faktischen Mischgebiet. Zwar überwiege die Wohnnutzung in der näheren Umgebung, es finde sich aber auch nicht nur völlig untergeordnete gewerbliche Nutzung. Insbesondere werde auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E* … ein Baggerverleih betrieben. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 befinde sich eine Physiotherapie-Praxis, auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih und auf dem Grundstück Fl.Nr. …3/1 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Zwischenzeitlich sei die Cocktailbar auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 um ein Kühlhängerverleih erweitert worden und es handele sich hierbei mitnichten um eine Briefkastenfirma, sondern um einen laufenden Betrieb mit durchaus spürbaren und teils auch lärmintensiven Tätigkeiten insbesondere an den Wochenenden. Selbst wenn vorliegend eine Einstufung als Mischgebiet nicht in Betracht käme, so wäre die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB schlicht nicht anwendbar und die Zulässigkeit im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung würde sich nach § 34 Abs. 1 BauGB bestimmen. Auch in diesem Fall würden keine Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit eines (weiteren) Gewerbebetriebs bestehen. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht an. Auch in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet stelle sich das gegenständliche Vorhaben nicht als gebietsunverträglich dar. Es handele sich um einen nicht störenden Gewerbebetrieb, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig sei. Anders als bei der ursprünglichen Baugenehmigung vom 6. September 2018 könne das Störpotenzial des genehmigten Vorhabens vorliegend hinreichend sicher eingeschätzt werden. Selbst wenn die Erfolgsaussichten offen blieben, sei der Antrag abzulehnen. Die Beigeladene habe erhebliche finanzielle Aufwendungen auf sich genommen, um das Vorhaben zu realisieren. Bei Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung würde sich die Frage nach einer späteren Realisierung des Vorhabens von vorneherein nicht mehr stellen.

7. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 19.555 und die Gerichts- und Behördenakten in den Verfahren W 5 K 18.1275 und W 5 S 18.1387 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage des Antragstellers im Verfahren W 5 K 19.555 (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauBG). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 12. April 2019 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Die Bauaufsichtsbehörde hat insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu prüfen (Art. 59 Satz 1 Nr. 1a und b BayBO).

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris; OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532).

2.1. Mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ist ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1a BayBO), nämlich gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers oder gegen das Rücksichtnahmegebot, nicht gegeben.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, mangels Vorliegens eines Bebauungsplans ausschließlich nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

2.1.1.

Das Vorhaben ist nach der Art seiner baulichen Nutzung zulässig. Der Antragsteller kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit nicht auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sog. Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 132. EL Dez. 2018, Art. 66 BayBO Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob die nähere Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO oder einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustufen ist. Aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Gebietsstruktur, der im Verfahren W 5 S 18.1387 von dem Landratsamt vorgelegten Luftbildaufnahme mit Eintragungen der gewerblichen Nutzungen von der Ortseinsicht am 24. Oktober 2018 sowie der Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen im unmittelbaren Umgriff des Baugrundstücks im streitgegenständlichen Verfahren und in den Verfahren W 5 S 18.1387 bzw. W 5 K 18.1275 geht die Kammer nach Aktenlage jedenfalls nicht von dem Vorliegen eines faktischen reinen Wohngebiets i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO aus (vgl. auch BayVGH, B.v. 15.2.2019 - 9 CS 18.2610 - juris, VG Würzburg, B.v. 20.11.2018 - W 5 S 18.1387). Selbst wenn man aber zugunsten des Antragstellers - entsprechend seinem Vorbringen im streitgegenständlichen Verfahren - eine Einstufung als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO annimmt, ist das Vorhaben in diesem Gebiet als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig, sodass der Antragsteller keine Verletzung seines Gebietserhaltungsanspruchs geltend machen kann.

Insoweit ist es zunächst unschädlich, dass eine der Ausnahmeerteilung in Ziffer III des Bescheids vom 12. April 2019 entsprechende Ermessensausübung in der Begründung keine Niederschrift gefunden hat. Denn der Antragsteller kann sich hierauf nicht berufen. Eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris). Das ergibt sich bereits aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Vorliegend sind die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens aber gerade gegeben. Dem entspricht schließlich auch, dass bei einem ausnahmefähigen Vorhaben - wie dem vorliegenden - die Ablehnung der Ausnahme nur dann ermessensgerecht ist, wenn besondere, nicht bereits von § 34 Abs. 1 BauGB erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Anderenfalls ist das Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert (vgl. BayVGH, U.v. 2.8.2007 - 1 BV 05.2105; U.v. 26.1.2007 - 1 BV 02.2147; beide juris). Auf städtebauliche Erwägungen kann der Antragsteller seinen Nachbarschutz aber nicht stützen.

Die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens in einem allgemeinen Wohngebiet sind gegeben, weil es sich bei der streitgegenständlichen gewerblichen Küche mit Büro in der von der Baugenehmigung gedeckten Form um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt.

Ein Betrieb stört und kann nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Bedeutsam für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr, der Einzugsbereich des Betriebs sowie die Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04; BayVGH, U.v. 29.12.2003 - 25 N 98.3582 - beide juris).

Die eingeschränkte Typisierung von Betrieben gilt dabei nicht ausnahmslos. In dem Fall, dass der Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen und deshalb ein Maßstab fehlt, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02; B.v. 18.8.1998 - 4 B 82.98; U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82; VGH Mannheim, U.v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01- alle juris). Bei der Beurteilung, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, ist sodann nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes maßgebend, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Aufgrund der großen Bandbreite, die die Branche der gewerblichen Küchen in Bezug auf den Störgrad betreffend Lärm- und Geruchsimmissionen aufweist, ist eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt. Denn unter anderem abhängig vom jeweiligen Umfang, dem Einzugsbereich und den jeweiligen Auftraggebern der gewerblichen Küche kommen höchst unterschiedliche und unterschiedlich starke Belastungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht, denen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Unter Zugrundelegung des genehmigten Vorhabens ergibt sich, dass die mit der Baugenehmigung vom 12. April 2019 verbundenen Auflagen unter Ziffer II des Bescheids zusammen mit der - mit einem Genehmigungsvermerk nach Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO versehenen und in Ziffer II.1 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten - fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 8. Februar 2019 und der ebenfalls mit einem Genehmigungsvermerk versehenen und in Ziffer II.1.a) zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung vom 8. Januar 2019 den genehmigten Betrieb unter Beachtung der Bestimmtheitsanforderungen nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduzieren.

Die detaillierte Betriebsbeschreibung vom 8. Januar 2019 legt für die Beigeladene verbindlich und als Gegenstand der Baugenehmigung den konkreten genehmigten Betrieb sowie das Ausmaß der von dem genehmigten Betrieb hervorgerufenen Störungen fest. Sie bestimmt insbesondere den Umfang des Betriebs, die Art und Anzahl der Betriebsvorgänge, die Zeiträume dieser Vorgänge und den damit verbundenen An- und Abfahrtsverkehr. Diese Inhalte liegen zudem der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 8. Februar 2019 zugrunde und die festgelegten Betriebs- und Arbeitszeiten sowie die Anzahl der gleichzeitig in der Küche tätigen Personen wurden als Auflagen unter Ziffer II.1.c), d) und h) in die Baugenehmigung aufgenommen. Darüber hinausgehende Nutzungen sind von der Baugenehmigung daher auch nicht mehr gedeckt.

Demnach umfasst der genehmigte Betrieb die Zubereitung und Auslieferung von Mittagessen an Kindergärten bzw. vergleichbare öffentliche Einrichtungen sowie die Zubereitung von Speisen und die Auslieferung im Rahmen eines Cateringservice. Dabei beschränken sich die Betriebszeiten auf Montag bis Samstag von 8:00 Uhr bis maximal 22:00 Uhr, wobei die Zubereitung der Speisen in einem Zeitraum von 8:00 Uhr bis maximal 18:00 Uhr stattfindet. An Sonn- und Feiertagen findet kein Betrieb statt. Für die Belieferung der öffentlichen Einrichtungen erfolgt täglich eine Lieferfahrt (Ab- und Anfahrt) im Zeitraum zwischen 10:00 Uhr und 14:00 Uhr von Montag bis Freitag. Für die Auslieferung im Rahmen des Cateringservice bzw. die Abholung von Geschirr erfolgen täglich maximal drei Lieferfahrten im Zeitraum zwischen 10:00 Uhr und maximal 21:00 Uhr von Montag bis Samstag. Die Lieferfahrten werden mit dem Pkw durchgeführt. Soweit Geschirr direkt von Kunden zurückgebracht wird, ist die Rückgabe beschränkt auf die Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr von Montag bis Samstag (vgl. im Übrigen Betriebsbeschreibung vom 8.1.2019).

Die typischerweise von diesem Betrieb hervorgerufenen Störungen sind mit einem allgemeinen Wohngebiet verträglich. So finden insbesondere keine Arbeiten in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen statt. Die Zubereitung der Speisen und damit die zu erwartenden Geruchsimmissionen sind auf den Zeitraum von 8:00 Uhr bis maximal 18:00 Uhr begrenzt. Schließlich ist der gesamte Umfang des Betriebs und damit einhergehend die Anzahl der Betriebsvorgänge und der An- und Abfahrtsverkehr mengenmäßig und zeitlich so begrenzt, dass auch keine das Wohnen störende Lärmimmissionen hervorgerufen werden. Denn im Vergleich zu den nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BauNVO allgemein zulässigen, der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften hat das Vorhaben damit jedenfalls ein vergleichbares Störpotential, wenn nicht gar ein geringfügigeres. Damit stellt das Vorhaben einen in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO dar.

Schließlich ist die Baugenehmigung damit auch gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG so hinreichend bestimmt, dass es dem Antragsteller möglich ist, zweifelsfrei festzustellen, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris).

2.1.2.

Das Vorhaben verletzt auch nicht das in § 15 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Antragstellers.

Das Gebot der Rücksichtnahme (grundlegend BVerwG, U.v. 25.2.1977 - IV C 22/75 - juris) soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Antragsteller aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Nachbar billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 13. Aufl. 2016, Vorbem. zu §§ 29 - 38 Rn. 49).

Die anhand des Rücksichtnahmegebots durchzuführende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller dem Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens keine überwiegenden eigenen Interessen entgegenzusetzen hat. Insbesondere wird der Antragsteller durch die nach dem Bescheid konkret zulässigen Lärm- und Geruchsimmissionen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

In Ziffer II.1.b) der Baugenehmigung sind für das Vorhaben die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet nach Ziff. 6.1.e) der TA (Lärm), nämlich 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts, festgesetzt. Diese Richtwerte kann das Vorhaben auch einhalten. Denn gemäß der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 8. Februar 2019, der die Angaben der Betriebsbeschreibung vom 8. Januar 2019 zugrunde liegen, erreicht der genehmigte Betrieb einen Beurteilungspegel von lediglich 39 dB(A) am Tag und von 27 dB(A) in der Nacht, womit die festgesetzten Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden. Die insoweit in der fachtechnischen Stellungnahme vorausgesetzten Maßgabenvorschläge wurden vollständig als Auflagen unter Ziffer II in die Baugenehmigung aufgenommen. Auch die vom Vorhaben konkret hervorgerufenen Geruchsimmissionen sind dem Antragsteller vorliegend zumutbar, was sich nicht zuletzt auch aus der Wertung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BauNVO ergibt. Damit halten sich die von dem genehmigten Vorhaben konkret hervorgerufenen Lärm- und Geruchsimmissionen innerhalb des in einem allgemeinen Wohngebiet Zulässigen, sodass das Vorhaben nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Antragstellers verletzt.

Dem steht auch nicht die Auflage in Ziffer II.1.f) der Baugenehmigung entgegen. Der dort in Höhe von 75 dB(A) bezifferte maximale Schallleistungspegel betrifft die Quellstärke eines Schallerzeugers, d.h. den Lärm, der von dem Ort des betreffenden Schallerzeugers als Lärmquelle ausgeht. Die Immissionsrichtwerte in Höhe von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts, wie sie in Ziffer II.1.b) des Bescheids festgelegt sind, betreffen hingegen die Lärmentwicklung am Immissionsort, d.h. an dem Ort, auf den der von dem Schallerzeuger ausgehende Lärm einwirkt (vgl. Ziff. 2.3. TA Lärm).

2.2. Mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ist auch kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu Lasten des Antragstellers gegeben (Art. 59 Satz 1 Nr. 1b BayBO).

2.3. Die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung hat daher voraussichtlich keinen Erfolg, sodass das Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der Baugenehmigung sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiegt.

3. Da sich die Beigeladene durch eigene Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Aufwendungen dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 5 S 19.556

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 5 S 19.556 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 3 Reine Wohngebiete


(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Läden und nicht störende Handwerksbe

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 5 S 19.556 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 06. Juni 2019 - W 5 S 19.556 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2019 - 9 CS 18.2610

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.1633

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor I. In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 20. Nov. 2018 - W 5 S 18.1387

bei uns veröffentlicht am 20.11.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 wird angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. D

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 2 B 1010/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetz

Referenzen

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …5/7 der Gemarkung E … (Anwesen S … Straße 8, 97 … …-E … ). Die Beigeladene ist Miteigentümerin des südwestlich davon gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung E …, Anwesen G …straße in …-E … (Baugrundstück). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde … stellt den betreffenden Bereich als Dorf-/Mischgebiet dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2. Mit Bauantrag vom 7. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 9. August 2018, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Baugrundstück. Das Gebäude soll mit einer geplanten Grundfläche von 92,25 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks teilweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart beantragte die Beigeladene nicht.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Eine fachtechnische Stellungnahme des Immissionsschutzes beim Landratsamt B. K. vom 28. August 2018 ergab, dass durch die Küche und den Catering-Service mit folgenden Immissionen in der Nachbarschaft gerechnet werden könne:

„[…]

2. Geräusche durch Lüftungs- und Kühlgeräte sowie den Lieferverkehr Lüftungs- und Kühlgeräte, die nicht vollständig im Gebäude untergebracht sind und somit im Außenbereich eine Schallquelle darstellen, dürfen einen Schallleistungspegel von tags 75 db(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten.

Der Lieferverkehr kommt max. 1 mal täglich am Vormittag mit max. 1 Lkw.“

Nach einer überschlägigen Berechnung bestünden weiter aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Bauvorhabens, wenn die in der Stellungnahme enthaltenen Maßgabenvorschläge eingehalten würden.

In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 6. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 30. August 2018, führte der Entwurfsverfasser der Beigeladenen aus, dass es sich bei der Art des Betriebes um ein Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag und einem gelegentlichen Partyservice für private Feiern handele. Erzeugnisse seien Buffetgerichte aller Art und Catering. Die Betriebszeiten lägen an Werktagen zwischen 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Betriebszeiten seien auf die Tageszeit begrenzt. Nach Durchführung des Vorhabens seien zwei Personen in dem Betrieb beschäftigt. Die Speisen würden überwiegend zum Kunden gebracht und die Rückgabe der Behältnisse erfolge werktags zur Tageszeit.

3. Mit Bescheid vom 6. September 2018, dem Antragsteller zugestellt am 10. September 2018, erteilte das Landratsamt B. K. der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung versah es mit folgenden Auflagen:

„[…]

2. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der ‚Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)‘ vom 26.08.1998 (GMBl S. 503) zu beachten.

Der Beurteilungspegel der zu beurteilenden Anlage einschließlich der vom Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche darf die Immissionsrichtwerte an den nächsten Immissionsorten (Fl.Nrn. …2, …4, …5/7, …1) nicht überschreiten:

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

3. Tätigkeiten in der Nachtzeit sind nicht zulässig.

4. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

5. Die Küchen-Abluftanlage ist senkrecht über Dach in die freie Luftströmung zu errichten und darf einen maximalen Schallleistungspegel von 80 dB(A) tags und 65 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. […]“

Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart wurde nicht erteilt.

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2018, erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. mit dem Az. 602-40-BV-2018-567 und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Über diese unter dem Aktenzeichen W 5 K 18.1275 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden.

5. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, beantragte der Antragsteller (im hiesigen Verfahren),

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze, die auch dem Nachbarschutz des Antragstellers dienten. Darüber hinaus lasse es das Bauvorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen und verletze insoweit ebenfalls die Rechte des Antragstellers. Das Bauobjekt solle in einem Gebiet errichtet werden, das ausschließlich Wohncharakter habe und dürfe an sieben Tagen pro Woche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Da es sich bei dem Unternehmen um einen Cateringservice handele, sei vor allem an Wochenenden mit vermehrter Belästigung durch Lärm (Abholung und Auslieferung) und Gerüche (Zubereitung der Speisen) zu rechnen. Soweit für das Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet sei, so umfasse dieses lediglich den rechtlichen Sitz des Unternehmens („Briefkasten“). Es fänden auf diesem Grundstück keinerlei geschäftliche Aktivitäten wie Zu- und Abgangsverkehr von Lieferanten, Kunden und Ähnlichem statt. Gleiches gelte für den Betrieb des Baggerverleihs und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Die Praxis für Physiotherapie befände sich mindestens 100 m vom Bauvorhaben entfernt und sei nicht in die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens einzubeziehen. Die Grundstücke westlich des Bauvorhabens seien ebenfalls unerheblich.

6. Das Landratsamt B. K. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Baugrundstück liege am Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von E … (unbeplanter Innenbereich). Der Gebietscharakter werde durch die tatsächliche Nutzung bestimmt und entspreche am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet. Nordwestlich des Baugrundstücks schließe sich der Außenbereich mit Kleingärten, Schrebergärten sowie einer landwirtschaftlichen Gerätehalle an. Ungeachtet des noch nicht bebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung E … überwiege der Wohncharakter, wobei durch die Randlage nicht von einem sortenreinen allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 sei der genehmigte Betrieb in erster Linie auf das Catering zur Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag mit gelegentlichem Partyservice für private Feiern ausgerichtet. Ein Ladenbetrieb finde nicht statt. Der Lieferverkehr für die benötigten Lebensmittel erfolge einmal täglich mit einem Kleintransporter bzw. kleinem Lkw. Auch die Mitarbeiterzahl (außer der Betriebsinhaberin ein bis zwei Mitarbeiter) sei ein Indiz für einen nicht störenden Handwerksbetrieb. Aufgrund dieser Betriebsbeschreibung werde der genehmigte Betrieb als nicht störender Handwerksbetrieb, hilfsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, eingeordnet. Von einer in diesem Gebiet auch zulässigen Schank- und Speisewirtschaft unterscheide sich das Vorhaben dadurch, dass praktisch kein Kunden-/Gästeverkehr vor Ort erfolge. Außerdem finde keinerlei Betrieb in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr statt. Insgesamt seien also im Vergleich zu einer Schank- und Speisewirtschaft deutlich geringere Emissionen zu erwarten. Die gewerbliche Küche mit Büro füge sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Auch hinsichtlich der Bauweise lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Bauvorhaben halte zur Grundstücksgrenze des Antragstellers hin mit 6,92 m mehr als das Doppelte der erforderlichen Abstandsflächen ein. Den durch den genehmigten Betrieb möglicherweise auftretenden Immissionen sei in der Baugenehmigung durch Festsetzung von Auflagen unter anderem zur Beschränkung der Betriebszeiten auf die Tagzeit Rechnung getragen worden. Schließlich seien sowohl der Antrag als auch die Klage des Antragstellers bereits unzulässig, weil es ihnen an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit mangele. Auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben gebe es im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … sei ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr …1 sei ein gewerblicher Baggerverleih und auf dem Grundstück Fl.Nr. …3/1 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 sei eine Praxis für Physiotherapie genehmigt worden. Der westliche Bereich des Gebietes um das Baugrundstück sei von Kleingartennutzung geprägt und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …9 und …0 befänden sich landwirtschaftliche Gerätehallen.

7. Die Beigeladene führte aus, dass der Antrag des Antragstellers bei summarischer Betrachtung und Beurteilung ohne Erfolg bleibe. Er reklamiere die Verletzung seiner Rechte unsubstantiiert und beschränke sich auf Floskeln und Leerformeln. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Das Bauquartier, dem der Antragsteller zugehörig sei, sei als nicht sortenreines allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem nicht störende Handwerksbetriebe wie auch Gastwirtschaften zulässig seien. Das kleine Catering-Unternehmen der Beigeladenen erfordere den Einsatz von nicht mehr als nur zwei Personen. Anlieferungen fänden nur vormittags und auch nur an Wochentagen statt (zwei- bis maximal dreimal in der Woche). Auslieferungen an Kindergärten fänden wochentags ab ca. 11:00 Uhr statt. Privates Catering fände gelegentlich an Freitagen und Samstagen statt. Eine Bauverzögerung bringe für die Beigeladene erhebliche Nachteile. Sie betreibe ihr Catering-Unternehmen derzeit in gemieteten Räumen in B. K., das Mietverhältnis ende mit dem 31. März 2019. Da mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt kaum gerechnet werden könne, müsse die Beigeladene ihren Betrieb mit Wirkung ab dem 1. April 2019 einstellen. Sie habe Dauervertragsverhältnisse mit Kindergärten, die mit Mittagessen beliefert würden. Dies stelle die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen dar, die sie verlieren würde.

8. Als Teil der Bauakte legte das Landratsamt B. K. eine Luftbildaufnahme des Umgriffs des Baugrundstücks vor sowie eine Reihe von Lichtbildern, die offensichtlich anlässlich eines Ortstermins am 24. Oktober 2018 gefertigt worden waren. In das Luftbild waren handschriftliche Eintragungen vorgenommen worden, wonach auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein „Baggerverleih“ und auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 „Physiotherapie“ betrieben werde.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 18.1275 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage des Antragstellers im Verfahren W 5 K 18.1275 (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

Sowohl die Antragsschrift vom 23. Oktober 2018 als auch die Klageschrift vom 7. Oktober 2018 erfüllen darüber hinaus das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn beide bei Gericht eingegangenen Schreiben wurden eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet.

2. Der Antrag ist darüber hinaus begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB und den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu prüfen.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris; OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532).

2.1. Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), nämlich gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers gegeben.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, mangels Vorliegens eines Bebauungsplans ausschließlich nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

Das geplante Vorhaben ist bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Der Antragsteller kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sog. Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand März 2018, Art. 66 BayBO Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. An diesem Nachbarschutz nimmt der Antragsteller hier auch teil.

2.1.1. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der maßgebliche Umgriff des Bauvorhabens nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Prägend für das Baugrundstück kann nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Zur maßgeblichen Umgebung gehört dabei allein, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden ist (BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - juris).

Nach diesen Maßstäben wird das hier maßgebliche Gebiet begrenzt (vom Baugrundstück ausgehend) in nordwestlicher Richtung durch die H …- …straße, in nordöstlicher Richtung durch die Bebauung an der nordöstlichen Seite der S … Straße, und in südlicher sowie in westlicher Richtung durch den sich jenseits des vorhandenen Bebauungszusammenhangs (jenseits des südwestlich am Baugrundstück vorbeiführenden Weges und jenseits der Bebauung entlang der G …straße) anschließenden Außenbereich. Dieser so festgelegte Umgriff entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

In der näheren Umgebung soll sich - nach den oberflächlichen Angaben des Landratsamts B. K. in der Luftbildaufnahme - neben dem Baggerverleih auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … auch eine Physiotherapie-Praxis auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 befinden. Zudem seien eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih (Fl.Nr. …1) und ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb (Fl.Nr. …3/1) - wohl gewerberechtlich - „angemeldet“. Dafür, dass - mit Ausnahme der Physiotherapie-Praxis - die vg. Nutzungen baurechtlich genehmigt worden wären, lässt sich der Stellungnahme des Landratsamts nichts entnehmen. Soweit ersichtlich findet im maßgeblichen Umgriff ausschließlich Wohnnutzung statt, dies insbesondere beidseitig der S … Straße und im südlichen Bereich der G …straße. Unabhängig von der bestehenden Genehmigungslage stellt der betreffende Bereich nach vorläufiger Würdigung ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar. Einerseits kann aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Gebietsstruktur und den Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegend nicht von einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO ausgegangen werden. Andererseits dient das maßgebliche Gebiet aber weit überwiegend dem Wohnen, zumal die Physiotherapie-Praxis nicht zu den gewerblichen Nutzungen, sondern zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt und gemäß § 13 BauNVO privilegiert zulässig ist.

2.1.2. Das geplante Vorhaben ist in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein zulässig, weil es sich schon nicht um einen Handwerksbetrieb handelt.

Nach allgemeiner Meinung übernimmt die BauNVO den Begriff des Handwerksbetriebs unverändert aus der Handwerksordnung (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2018, § 4 BauNVO Rn. 70). Die Handwerksordnung unterscheidet Betriebe des zulassungspflichtigen und solche des zulassungsfreien Handwerks sowie handwerksähnliche Betriebe. Gemeinsames Merkmal dieser Erscheinungsformen des Handwerksbetriebs ist, dass eine Tätigkeit aus dem jeweils auf sie zutreffenden Gewerbeverzeichnis handwerksmäßig betrieben werden muss. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich vorliegend aber weder um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. der Anlage A noch um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 1 noch um einen handwerksähnlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 2. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich insoweit schon um keine der dort aufgelisteten Tätigkeiten und damit nicht um einen Handwerksberuf.

2.1.3. Das Vorhaben ist darüber hinaus auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Insoweit kann zunächst dahinstehen, dass eine entsprechende Ausnahmeerteilung im Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Der Antragsteller kann sich hierauf nämlich nicht berufen. Eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris). Das ergibt sich bereits aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, die diese Unterscheidung nicht ausdrücklich vornimmt.

Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen gewerblichen Küche mit Büro handelt es sich in der von der Baugenehmigung gedeckten Form nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Ein Betrieb stört und kann nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Bedeutsam für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr, der Einzugsbereich des Betriebs sowie die Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04; BayVGH, U.v. 29.12.2003 - 25 N 98.3582 - beide juris).

Die eingeschränkte Typisierung von Betrieben gilt dabei nicht ausnahmslos. In dem Fall, dass der Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen und deshalb ein Maßstab fehlt, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02; B.v. 18.8.1998 - 4 B 82.98; U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82; VGH Mannheim, U.v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01- alle juris).

Vorliegend ist aufgrund der großen Bandbreite, die die Branche der gewerblichen Küchen in Bezug auf den Störgrad betreffend Lärm- und Geruchsimmissionen aufweist, eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt. Denn unter anderem abhängig vom jeweiligen Umfang, dem Einzugsbereich und den jeweiligen Auftraggebern der gewerblichen Küche kommen höchst unterschiedliche und unterschiedlich starke Belastungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht, denen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Maßgebend ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, sodann nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Unter Zugrundelegung des genehmigten Betriebs ergibt sich, dass die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV wohl keine Bindungswirkung entfaltet, aber jedenfalls in Bezug auf das dem Betrieb innewohnende Störpotential äußerst unbestimmt ist. Der Betrieb ist darüber hinaus auch nicht durch die Nebenbestimmungen auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert und das weitere Vorbringen des Landratsamts B. K. und der Beigeladenen ist für die Beurteilung insoweit schließlich nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris), sodass der Betrieb nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.

Es spricht vorliegend schon viel dafür, dass es sich bei der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bereits um eine unvollständige Bauvorlage und damit nicht um eine verbindliche Bauvorlage i.S.d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV handelt. Denn die Betriebsbeschreibung wurde entgegen der Vorschrift des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO lediglich von dem Entwurfsverfasser, nicht aber von der Beigeladenen selbst unterschrieben (vgl. auch BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719VG - BayVBl. 2002, 339; VG München, B.v. 28.7.2016 - M 8 E 16.2545 - BeckRS 2016, 51699; VG München, U.v. 21.3.2012 - M 9 K 11.106 - juris). Erst durch seine Unterschrift unter die Bauvorlage - hier die Betriebsbeschreibung - erklärt der Bauherr aber, dass diese notwendige Beilage seines Bauantrages ist (Gaßner, in Simon/Busse, Art. 64 BayBO Rn. 121). Für eine Vertretung der Beigeladenen durch den Entwurfsverfasser bei der Unterzeichnung der Bauvorlage sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Baugenehmigung muss jedenfalls aber inhaltlich so bestimmt sein, dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris). Vorliegend ist die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bezüglich des konkreten Störpotentials der genehmigten Anlage demgemäß aber jedenfalls nicht hinreichend bestimmt.

Aus den Angaben „Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag“ und „gelegentlich Party-Service für private Feiern“ in der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 ergibt sich einerseits nicht die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs. Andererseits bleibt auch das Ausmaß des genehmigten Party-Service-Betriebs vollkommen unklar. Weiter wurde die Betriebszeit an Werktagen auf 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Darunter befindet sich die Angabe, dass die Betriebszeit auf die Tageszeit begrenzt sei, wobei nicht ersichtlich ist, ob sich diese Angabe auf die Betriebszeit an Werktagen (zu der sie insoweit widersprüchlich wäre) oder auf die Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen bezieht. Für die Beurteilung, ob es sich vorliegend um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, ist es aber von großer Bedeutung, ob die hier genehmigte gewerbliche Küche sonntags überhaupt nicht oder aber durchgehend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Schließlich lassen sich auch aus den sonstigen Hinweisen, nämlich dass die Speisen überwiegend zum Kunden gebracht würden und die Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit erfolgten, keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte dafür ersehen, dass es sich bei dem genehmigten Betrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Darüber hinaus ist der Betrieb auch durch die in der Baugenehmigung selbst enthaltenen Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert, weil auch hieraus nicht das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs ersehen werden kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris; BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris m.w.N.). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Auflagen enthalten dabei die Festsetzung, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm einzuhalten sind, wobei eine Tätigkeit in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) untersagt wurde. Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Tageszeit ist nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hingegen uneingeschränkt möglich. Hierdurch werden die Ungenauigkeiten in der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf die Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen gerade nicht ausgeräumt. Von den Nebenbestimmungen ist vielmehr ein Betrieb der gewerblichen Küche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an sieben Tagen die Woche, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, gedeckt. Ein solcher Betrieb ist aber im Hinblick auf die typischerweise auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzuordnen. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich insoweit grundsätzlich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die konkretisiert werden durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen haben aber gegenüber der Baugenehmigung nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen von dieser ab, geht die Baugenehmigungsurkunde vor (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.1982 - 11 A 1018/80 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Im Hinblick auf die von der Baugenehmigung gedeckte Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen kann vorliegend daher gerade nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen des Landratsamts B. K. sowie der Beigeladenen im gerichtlichen Antrags- bzw. Klageverfahren können insoweit für die Auslegung des genehmigten Betriebs nicht herangezogen werden, weil sie sich weder aus der Bau- oder Betriebsbeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 28. August 2018 über ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Landratsamt B. K. und der Beigeladenen. Demgemäß gab die Antragstellerin an, dass der Lieferverkehr maximal einmal pro Tag am Vormittag mit einem Kleintransporter oder einem kleinen Lkw erfolge und das Kochen in der Regel montags bis samstags. Leihmaterial werde in der Regel montags zurück gebracht. In Bezug auf die Rückgabe des Leihmaterials enthält die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 abweichende Angaben (Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit). In Bezug auf den Lieferverkehr ist der Aktenvermerk wiederum nicht mit den Angaben in Einklang zu bringen, die die Gemeinde … ihrem Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018 zugrunde gelegt hat, nämlich dass zusätzlicher Anlieferverkehr zweimal wöchentlich zur Tageszeit stattfinde.

2.2. Die Angaben der Antragstellerin im fernmündlichen Gespräch am 28. August 2018 waren darüber hinaus aufgrund fehlender Verbindlichkeit - wie vorliegend jedoch offensichtlich erfolgt - auch nicht der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 zugrunde zu legen. Die schallimmissionsschutzrechtliche Beurteilung hat nämlich auf Grundlage der in der Baugenehmigung oder der in den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen enthaltenen Angaben zu erfolgen, und nicht lediglich auf Grundlage sonstiger Angaben der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10; BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - beide juris). Die fachtechnische Stellungnahme ist zudem äußerst knapp gehalten und ermöglicht es nicht, die vorgenommene überschlägige Berechnung nachzuvollziehen.

2.3. Damit kann der Betrieb der Beigeladenen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden, sodass er auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist und seine bauordnungsrechtliche Zulassung den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt.

3. Die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung hat daher voraussichtlich Erfolg, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegt.

Somit ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene hat sich vorliegend nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.


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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …5/7 der Gemarkung E … (Anwesen S … Straße 8, 97 … …-E … ). Die Beigeladene ist Miteigentümerin des südwestlich davon gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung E …, Anwesen G …straße in …-E … (Baugrundstück). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde … stellt den betreffenden Bereich als Dorf-/Mischgebiet dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2. Mit Bauantrag vom 7. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 9. August 2018, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Baugrundstück. Das Gebäude soll mit einer geplanten Grundfläche von 92,25 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks teilweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart beantragte die Beigeladene nicht.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Eine fachtechnische Stellungnahme des Immissionsschutzes beim Landratsamt B. K. vom 28. August 2018 ergab, dass durch die Küche und den Catering-Service mit folgenden Immissionen in der Nachbarschaft gerechnet werden könne:

„[…]

2. Geräusche durch Lüftungs- und Kühlgeräte sowie den Lieferverkehr Lüftungs- und Kühlgeräte, die nicht vollständig im Gebäude untergebracht sind und somit im Außenbereich eine Schallquelle darstellen, dürfen einen Schallleistungspegel von tags 75 db(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten.

Der Lieferverkehr kommt max. 1 mal täglich am Vormittag mit max. 1 Lkw.“

Nach einer überschlägigen Berechnung bestünden weiter aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Bauvorhabens, wenn die in der Stellungnahme enthaltenen Maßgabenvorschläge eingehalten würden.

In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 6. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 30. August 2018, führte der Entwurfsverfasser der Beigeladenen aus, dass es sich bei der Art des Betriebes um ein Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag und einem gelegentlichen Partyservice für private Feiern handele. Erzeugnisse seien Buffetgerichte aller Art und Catering. Die Betriebszeiten lägen an Werktagen zwischen 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Betriebszeiten seien auf die Tageszeit begrenzt. Nach Durchführung des Vorhabens seien zwei Personen in dem Betrieb beschäftigt. Die Speisen würden überwiegend zum Kunden gebracht und die Rückgabe der Behältnisse erfolge werktags zur Tageszeit.

3. Mit Bescheid vom 6. September 2018, dem Antragsteller zugestellt am 10. September 2018, erteilte das Landratsamt B. K. der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung versah es mit folgenden Auflagen:

„[…]

2. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der ‚Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)‘ vom 26.08.1998 (GMBl S. 503) zu beachten.

Der Beurteilungspegel der zu beurteilenden Anlage einschließlich der vom Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche darf die Immissionsrichtwerte an den nächsten Immissionsorten (Fl.Nrn. …2, …4, …5/7, …1) nicht überschreiten:

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

3. Tätigkeiten in der Nachtzeit sind nicht zulässig.

4. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

5. Die Küchen-Abluftanlage ist senkrecht über Dach in die freie Luftströmung zu errichten und darf einen maximalen Schallleistungspegel von 80 dB(A) tags und 65 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. […]“

Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart wurde nicht erteilt.

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2018, erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. mit dem Az. 602-40-BV-2018-567 und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Über diese unter dem Aktenzeichen W 5 K 18.1275 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden.

5. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, beantragte der Antragsteller (im hiesigen Verfahren),

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze, die auch dem Nachbarschutz des Antragstellers dienten. Darüber hinaus lasse es das Bauvorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen und verletze insoweit ebenfalls die Rechte des Antragstellers. Das Bauobjekt solle in einem Gebiet errichtet werden, das ausschließlich Wohncharakter habe und dürfe an sieben Tagen pro Woche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Da es sich bei dem Unternehmen um einen Cateringservice handele, sei vor allem an Wochenenden mit vermehrter Belästigung durch Lärm (Abholung und Auslieferung) und Gerüche (Zubereitung der Speisen) zu rechnen. Soweit für das Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet sei, so umfasse dieses lediglich den rechtlichen Sitz des Unternehmens („Briefkasten“). Es fänden auf diesem Grundstück keinerlei geschäftliche Aktivitäten wie Zu- und Abgangsverkehr von Lieferanten, Kunden und Ähnlichem statt. Gleiches gelte für den Betrieb des Baggerverleihs und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Die Praxis für Physiotherapie befände sich mindestens 100 m vom Bauvorhaben entfernt und sei nicht in die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens einzubeziehen. Die Grundstücke westlich des Bauvorhabens seien ebenfalls unerheblich.

6. Das Landratsamt B. K. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Baugrundstück liege am Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von E … (unbeplanter Innenbereich). Der Gebietscharakter werde durch die tatsächliche Nutzung bestimmt und entspreche am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet. Nordwestlich des Baugrundstücks schließe sich der Außenbereich mit Kleingärten, Schrebergärten sowie einer landwirtschaftlichen Gerätehalle an. Ungeachtet des noch nicht bebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung E … überwiege der Wohncharakter, wobei durch die Randlage nicht von einem sortenreinen allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 sei der genehmigte Betrieb in erster Linie auf das Catering zur Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag mit gelegentlichem Partyservice für private Feiern ausgerichtet. Ein Ladenbetrieb finde nicht statt. Der Lieferverkehr für die benötigten Lebensmittel erfolge einmal täglich mit einem Kleintransporter bzw. kleinem Lkw. Auch die Mitarbeiterzahl (außer der Betriebsinhaberin ein bis zwei Mitarbeiter) sei ein Indiz für einen nicht störenden Handwerksbetrieb. Aufgrund dieser Betriebsbeschreibung werde der genehmigte Betrieb als nicht störender Handwerksbetrieb, hilfsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, eingeordnet. Von einer in diesem Gebiet auch zulässigen Schank- und Speisewirtschaft unterscheide sich das Vorhaben dadurch, dass praktisch kein Kunden-/Gästeverkehr vor Ort erfolge. Außerdem finde keinerlei Betrieb in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr statt. Insgesamt seien also im Vergleich zu einer Schank- und Speisewirtschaft deutlich geringere Emissionen zu erwarten. Die gewerbliche Küche mit Büro füge sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Auch hinsichtlich der Bauweise lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Bauvorhaben halte zur Grundstücksgrenze des Antragstellers hin mit 6,92 m mehr als das Doppelte der erforderlichen Abstandsflächen ein. Den durch den genehmigten Betrieb möglicherweise auftretenden Immissionen sei in der Baugenehmigung durch Festsetzung von Auflagen unter anderem zur Beschränkung der Betriebszeiten auf die Tagzeit Rechnung getragen worden. Schließlich seien sowohl der Antrag als auch die Klage des Antragstellers bereits unzulässig, weil es ihnen an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit mangele. Auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben gebe es im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … sei ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr …1 sei ein gewerblicher Baggerverleih und auf dem Grundstück Fl.Nr. …3/1 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 sei eine Praxis für Physiotherapie genehmigt worden. Der westliche Bereich des Gebietes um das Baugrundstück sei von Kleingartennutzung geprägt und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …9 und …0 befänden sich landwirtschaftliche Gerätehallen.

7. Die Beigeladene führte aus, dass der Antrag des Antragstellers bei summarischer Betrachtung und Beurteilung ohne Erfolg bleibe. Er reklamiere die Verletzung seiner Rechte unsubstantiiert und beschränke sich auf Floskeln und Leerformeln. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Das Bauquartier, dem der Antragsteller zugehörig sei, sei als nicht sortenreines allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem nicht störende Handwerksbetriebe wie auch Gastwirtschaften zulässig seien. Das kleine Catering-Unternehmen der Beigeladenen erfordere den Einsatz von nicht mehr als nur zwei Personen. Anlieferungen fänden nur vormittags und auch nur an Wochentagen statt (zwei- bis maximal dreimal in der Woche). Auslieferungen an Kindergärten fänden wochentags ab ca. 11:00 Uhr statt. Privates Catering fände gelegentlich an Freitagen und Samstagen statt. Eine Bauverzögerung bringe für die Beigeladene erhebliche Nachteile. Sie betreibe ihr Catering-Unternehmen derzeit in gemieteten Räumen in B. K., das Mietverhältnis ende mit dem 31. März 2019. Da mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt kaum gerechnet werden könne, müsse die Beigeladene ihren Betrieb mit Wirkung ab dem 1. April 2019 einstellen. Sie habe Dauervertragsverhältnisse mit Kindergärten, die mit Mittagessen beliefert würden. Dies stelle die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen dar, die sie verlieren würde.

8. Als Teil der Bauakte legte das Landratsamt B. K. eine Luftbildaufnahme des Umgriffs des Baugrundstücks vor sowie eine Reihe von Lichtbildern, die offensichtlich anlässlich eines Ortstermins am 24. Oktober 2018 gefertigt worden waren. In das Luftbild waren handschriftliche Eintragungen vorgenommen worden, wonach auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein „Baggerverleih“ und auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 „Physiotherapie“ betrieben werde.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 18.1275 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage des Antragstellers im Verfahren W 5 K 18.1275 (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

Sowohl die Antragsschrift vom 23. Oktober 2018 als auch die Klageschrift vom 7. Oktober 2018 erfüllen darüber hinaus das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn beide bei Gericht eingegangenen Schreiben wurden eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet.

2. Der Antrag ist darüber hinaus begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB und den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu prüfen.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris; OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532).

2.1. Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), nämlich gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers gegeben.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, mangels Vorliegens eines Bebauungsplans ausschließlich nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

Das geplante Vorhaben ist bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Der Antragsteller kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sog. Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand März 2018, Art. 66 BayBO Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. An diesem Nachbarschutz nimmt der Antragsteller hier auch teil.

2.1.1. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der maßgebliche Umgriff des Bauvorhabens nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Prägend für das Baugrundstück kann nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Zur maßgeblichen Umgebung gehört dabei allein, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden ist (BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - juris).

Nach diesen Maßstäben wird das hier maßgebliche Gebiet begrenzt (vom Baugrundstück ausgehend) in nordwestlicher Richtung durch die H …- …straße, in nordöstlicher Richtung durch die Bebauung an der nordöstlichen Seite der S … Straße, und in südlicher sowie in westlicher Richtung durch den sich jenseits des vorhandenen Bebauungszusammenhangs (jenseits des südwestlich am Baugrundstück vorbeiführenden Weges und jenseits der Bebauung entlang der G …straße) anschließenden Außenbereich. Dieser so festgelegte Umgriff entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

In der näheren Umgebung soll sich - nach den oberflächlichen Angaben des Landratsamts B. K. in der Luftbildaufnahme - neben dem Baggerverleih auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … auch eine Physiotherapie-Praxis auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 befinden. Zudem seien eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih (Fl.Nr. …1) und ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb (Fl.Nr. …3/1) - wohl gewerberechtlich - „angemeldet“. Dafür, dass - mit Ausnahme der Physiotherapie-Praxis - die vg. Nutzungen baurechtlich genehmigt worden wären, lässt sich der Stellungnahme des Landratsamts nichts entnehmen. Soweit ersichtlich findet im maßgeblichen Umgriff ausschließlich Wohnnutzung statt, dies insbesondere beidseitig der S … Straße und im südlichen Bereich der G …straße. Unabhängig von der bestehenden Genehmigungslage stellt der betreffende Bereich nach vorläufiger Würdigung ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar. Einerseits kann aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Gebietsstruktur und den Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegend nicht von einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO ausgegangen werden. Andererseits dient das maßgebliche Gebiet aber weit überwiegend dem Wohnen, zumal die Physiotherapie-Praxis nicht zu den gewerblichen Nutzungen, sondern zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt und gemäß § 13 BauNVO privilegiert zulässig ist.

2.1.2. Das geplante Vorhaben ist in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein zulässig, weil es sich schon nicht um einen Handwerksbetrieb handelt.

Nach allgemeiner Meinung übernimmt die BauNVO den Begriff des Handwerksbetriebs unverändert aus der Handwerksordnung (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2018, § 4 BauNVO Rn. 70). Die Handwerksordnung unterscheidet Betriebe des zulassungspflichtigen und solche des zulassungsfreien Handwerks sowie handwerksähnliche Betriebe. Gemeinsames Merkmal dieser Erscheinungsformen des Handwerksbetriebs ist, dass eine Tätigkeit aus dem jeweils auf sie zutreffenden Gewerbeverzeichnis handwerksmäßig betrieben werden muss. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich vorliegend aber weder um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. der Anlage A noch um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 1 noch um einen handwerksähnlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 2. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich insoweit schon um keine der dort aufgelisteten Tätigkeiten und damit nicht um einen Handwerksberuf.

2.1.3. Das Vorhaben ist darüber hinaus auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Insoweit kann zunächst dahinstehen, dass eine entsprechende Ausnahmeerteilung im Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Der Antragsteller kann sich hierauf nämlich nicht berufen. Eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris). Das ergibt sich bereits aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, die diese Unterscheidung nicht ausdrücklich vornimmt.

Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen gewerblichen Küche mit Büro handelt es sich in der von der Baugenehmigung gedeckten Form nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Ein Betrieb stört und kann nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Bedeutsam für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr, der Einzugsbereich des Betriebs sowie die Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04; BayVGH, U.v. 29.12.2003 - 25 N 98.3582 - beide juris).

Die eingeschränkte Typisierung von Betrieben gilt dabei nicht ausnahmslos. In dem Fall, dass der Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen und deshalb ein Maßstab fehlt, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02; B.v. 18.8.1998 - 4 B 82.98; U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82; VGH Mannheim, U.v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01- alle juris).

Vorliegend ist aufgrund der großen Bandbreite, die die Branche der gewerblichen Küchen in Bezug auf den Störgrad betreffend Lärm- und Geruchsimmissionen aufweist, eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt. Denn unter anderem abhängig vom jeweiligen Umfang, dem Einzugsbereich und den jeweiligen Auftraggebern der gewerblichen Küche kommen höchst unterschiedliche und unterschiedlich starke Belastungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht, denen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Maßgebend ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, sodann nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Unter Zugrundelegung des genehmigten Betriebs ergibt sich, dass die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV wohl keine Bindungswirkung entfaltet, aber jedenfalls in Bezug auf das dem Betrieb innewohnende Störpotential äußerst unbestimmt ist. Der Betrieb ist darüber hinaus auch nicht durch die Nebenbestimmungen auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert und das weitere Vorbringen des Landratsamts B. K. und der Beigeladenen ist für die Beurteilung insoweit schließlich nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris), sodass der Betrieb nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.

Es spricht vorliegend schon viel dafür, dass es sich bei der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bereits um eine unvollständige Bauvorlage und damit nicht um eine verbindliche Bauvorlage i.S.d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV handelt. Denn die Betriebsbeschreibung wurde entgegen der Vorschrift des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO lediglich von dem Entwurfsverfasser, nicht aber von der Beigeladenen selbst unterschrieben (vgl. auch BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719VG - BayVBl. 2002, 339; VG München, B.v. 28.7.2016 - M 8 E 16.2545 - BeckRS 2016, 51699; VG München, U.v. 21.3.2012 - M 9 K 11.106 - juris). Erst durch seine Unterschrift unter die Bauvorlage - hier die Betriebsbeschreibung - erklärt der Bauherr aber, dass diese notwendige Beilage seines Bauantrages ist (Gaßner, in Simon/Busse, Art. 64 BayBO Rn. 121). Für eine Vertretung der Beigeladenen durch den Entwurfsverfasser bei der Unterzeichnung der Bauvorlage sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Baugenehmigung muss jedenfalls aber inhaltlich so bestimmt sein, dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris). Vorliegend ist die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bezüglich des konkreten Störpotentials der genehmigten Anlage demgemäß aber jedenfalls nicht hinreichend bestimmt.

Aus den Angaben „Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag“ und „gelegentlich Party-Service für private Feiern“ in der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 ergibt sich einerseits nicht die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs. Andererseits bleibt auch das Ausmaß des genehmigten Party-Service-Betriebs vollkommen unklar. Weiter wurde die Betriebszeit an Werktagen auf 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Darunter befindet sich die Angabe, dass die Betriebszeit auf die Tageszeit begrenzt sei, wobei nicht ersichtlich ist, ob sich diese Angabe auf die Betriebszeit an Werktagen (zu der sie insoweit widersprüchlich wäre) oder auf die Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen bezieht. Für die Beurteilung, ob es sich vorliegend um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, ist es aber von großer Bedeutung, ob die hier genehmigte gewerbliche Küche sonntags überhaupt nicht oder aber durchgehend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Schließlich lassen sich auch aus den sonstigen Hinweisen, nämlich dass die Speisen überwiegend zum Kunden gebracht würden und die Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit erfolgten, keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte dafür ersehen, dass es sich bei dem genehmigten Betrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Darüber hinaus ist der Betrieb auch durch die in der Baugenehmigung selbst enthaltenen Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert, weil auch hieraus nicht das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs ersehen werden kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris; BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris m.w.N.). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Auflagen enthalten dabei die Festsetzung, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm einzuhalten sind, wobei eine Tätigkeit in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) untersagt wurde. Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Tageszeit ist nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hingegen uneingeschränkt möglich. Hierdurch werden die Ungenauigkeiten in der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf die Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen gerade nicht ausgeräumt. Von den Nebenbestimmungen ist vielmehr ein Betrieb der gewerblichen Küche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an sieben Tagen die Woche, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, gedeckt. Ein solcher Betrieb ist aber im Hinblick auf die typischerweise auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzuordnen. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich insoweit grundsätzlich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die konkretisiert werden durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen haben aber gegenüber der Baugenehmigung nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen von dieser ab, geht die Baugenehmigungsurkunde vor (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.1982 - 11 A 1018/80 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Im Hinblick auf die von der Baugenehmigung gedeckte Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen kann vorliegend daher gerade nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen des Landratsamts B. K. sowie der Beigeladenen im gerichtlichen Antrags- bzw. Klageverfahren können insoweit für die Auslegung des genehmigten Betriebs nicht herangezogen werden, weil sie sich weder aus der Bau- oder Betriebsbeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 28. August 2018 über ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Landratsamt B. K. und der Beigeladenen. Demgemäß gab die Antragstellerin an, dass der Lieferverkehr maximal einmal pro Tag am Vormittag mit einem Kleintransporter oder einem kleinen Lkw erfolge und das Kochen in der Regel montags bis samstags. Leihmaterial werde in der Regel montags zurück gebracht. In Bezug auf die Rückgabe des Leihmaterials enthält die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 abweichende Angaben (Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit). In Bezug auf den Lieferverkehr ist der Aktenvermerk wiederum nicht mit den Angaben in Einklang zu bringen, die die Gemeinde … ihrem Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018 zugrunde gelegt hat, nämlich dass zusätzlicher Anlieferverkehr zweimal wöchentlich zur Tageszeit stattfinde.

2.2. Die Angaben der Antragstellerin im fernmündlichen Gespräch am 28. August 2018 waren darüber hinaus aufgrund fehlender Verbindlichkeit - wie vorliegend jedoch offensichtlich erfolgt - auch nicht der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 zugrunde zu legen. Die schallimmissionsschutzrechtliche Beurteilung hat nämlich auf Grundlage der in der Baugenehmigung oder der in den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen enthaltenen Angaben zu erfolgen, und nicht lediglich auf Grundlage sonstiger Angaben der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10; BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - beide juris). Die fachtechnische Stellungnahme ist zudem äußerst knapp gehalten und ermöglicht es nicht, die vorgenommene überschlägige Berechnung nachzuvollziehen.

2.3. Damit kann der Betrieb der Beigeladenen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden, sodass er auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist und seine bauordnungsrechtliche Zulassung den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt.

3. Die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung hat daher voraussichtlich Erfolg, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegt.

Somit ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene hat sich vorliegend nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt B … mit Bescheid vom 6. September 2018 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E …

Gegen die Baugenehmigung vom 6. September 2018 erhob der Antragsteller Klage (W 5 K 18.1275), über die noch nicht entschieden ist. Auf seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hin, ordnete das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. November 2018 die aufschiebende Wirkung seiner Klage an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sei und den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletze. Die nähere Umgebung stelle sich als faktisches allgemeines Wohngebiet dar. Das Bauvorhaben sei dort nicht als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb (ausnahmsweise) zulässig, weil die Betriebsbeschreibung bezüglich des konkreten Störpotentials der genehmigten Anlage nicht hinreichend bestimmt sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

Die Beigeladene ist der Ansicht, es liege kein faktisches allgemeines Wohngebiet, sondern ein faktisches Mischgebiet vor, da innerhalb der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten näheren Umgebung mehrere gewerbliche Nutzungen vorhanden seien und das Bauvorhaben als sonstiger das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb zulässig sei. Das Bauvorhaben sei aber auch bei Zugrundelegung eines faktischen allgemeinen Wohngebiets als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig, weil die Betriebsbeschreibung nicht unbestimmt sei und sich daraus ergebe, dass es sich um einen Kleinstbetrieb handle und keine Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen vorgesehen seien. Aber auch bei offenen Erfolgsaussichten müsse die Interessenabwägung zu Gunsten des Bauherrn ausfallen, weil die Beigeladene erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt habe, bestehende Lieferverträge erfüllen müsse und - auch nach Angaben des Verwaltungsgerichts - durch entsprechende Einschränkungen ein gebietsverträglicher Betrieb erreicht werden könne.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. November 2018 aufzuheben und den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts B … vom 6. September 2018 abzulehnen.

Der Antragsteller stellt keinen Antrag. Er hält die Beschwerde für unbegründet.

Der Antragsgegner stellt ebenfalls keinen Antrag, hält die Beschwerde aber für begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers zu Recht stattgegeben, weil die Klage im Hauptsacheverfahren unter den derzeitigen Gegebenheiten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. September 2018 verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d.h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann. Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18 m.w.N.). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung vom 6. September 2018 in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

Maßgebend für die Frage der Bestimmtheit ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Daraus ergeben sich hier aber keinerlei Einschränkungen des Betriebs, wie sie der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 (Bl. 42 der Behördenakte) oder der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 (Bl. 36 der Behördenakte) zugrundeliegen. Abgesehen davon, dass die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 erst nach der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 beim Landratsamt eingegangen ist und deren Angaben den Angaben des Telefonats (vgl. Bl. 37 der Behördenakte), das der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes zugrunde liegt, widersprechen sowie dessen wesentliche Angaben zu Lärm (Nr. 4 der Betriebsbeschreibung), zu Geräuschen einschließlich Fahrzeugverkehr (Nr. 6.2 der Betriebsbeschreibung) und dem Umfang der Lieferverpflichtungen sowie zusätzlicher An- oder Ablieferungen (vgl. Nr. 1 der Betriebsbeschreibung) fehlen, entspricht der genehmigte Nutzungsumfang keiner dieser (rudimentären) Angaben. Denn die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 ist weder gem. Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO gestempelt, noch zum Gegenstand der Baugenehmigung vom 6. September 2018 gemacht worden. Auch die fachtechnische Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 ist - anders als die Stellungnahme der Lebensmittelüberwachung vom 17. August 2018 (vgl. Auflage Nr. 1 zur Baugenehmigung) - nicht zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Aufgrund dieser fehlenden Angaben, die alle Nutzungsmöglichkeiten einer gewerblichen Küche denkbar erscheinen lassen, ist es daher dem Nachbarn nicht möglich, die Auswirkungen des Bauvorhabens zu beurteilen.

Ob der Antragsteller mit Erfolg eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs geltend machen kann, kann offen bleiben. Zwar sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Abgrenzung der näheren Umgebung unklar, weil einerseits die Formulierung „jenseits der Bebauung der G …straße“ (BA S. 13, mittlerer Absatz) darauf hindeuten könnte, dass nur die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. … und (einer Teilfläche des Grundstücks) FlNr. … Gemarkung E … einbezogen wird, also südlich der G …straße FlNr. … Gemarkung E … Andererseits aber stellt das Verwaltungsgericht (BA S. 13 unterer Absatz, S. 14 oben) auf die gewerblichen Nutzungen nordöstlich der G …straße FlNr. … Gemarkung E … und südwestlich der S … Straße ab und zieht damit einen größeren Rahmen. Zur Einbeziehung dieser Grundstücke in die nähere Umgebung, die sich danach bestimmt, inwieweit sich das geplante Vorhaben auf die Umgebung und andererseits die Umgebung auf das Baugrundstück auswirken kann (vgl. BVerwG, B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - juris Rn. 6), bedarf es aber möglicherweise aufgrund der Entfernung zur G …straße FlNr. … Gemarkung E … und möglicherweise unterschiedlicher tatsächlicher Nutzung, weiterer Begründung. Unabhängig davon, ob die nähere Umgebung - gegebenenfalls nach einem notwendigen Augenscheinstermin - als faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, einem faktischen Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO oder einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einzustufen ist, ist aber nach jeder Variante das Störpotential des genehmigten Vorhabens im Hinblick auf die vorhandene Wohnbebauung des Antragstellers mangels Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht abschätzbar.

Damit geht die Interessenabwägung zu Lasten der Beigeladenen aus. Auch im Hinblick darauf, dass die Beigeladene finanzielle Belastungen eingegangen ist und bestehende Lieferverpflichtungen erfüllen muss, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit ihrer Baugenehmigung. Denn im Hinblick auf den von der Beigeladenen angeführten Kleinstbetrieb erscheint eine Konkretisierung der Betriebsbeschreibung und erneute immissionsschutzrechtliche fachtechnische Überprüfung, die dann zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, kurzfristig möglich und die aufgrund der Unbestimmtheit der bisherigen Baugenehmigung eintretende Verzögerung zumutbar. Selbst wenn das Bauvorhaben unabhängig von der konkreten Beurteilung der näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet, faktisches Mischgebiet oder Gemengelage gegebenenfalls mit entsprechenden Auflagen genehmigungsfähig wäre, ist es zunächst Sache des Bauherrn, ein genehmigungsfähiges Betriebskonzept mittels hinreichend bestimmter Betriebsbeschreibung vorzulegen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 7. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro.

1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …5/7 der Gemarkung E … (Anwesen S … Straße 8, 97 … …-E … ). Die Beigeladene ist Miteigentümerin des südwestlich davon gelegenen Grundstücks Fl.Nr. …4 der Gemarkung E …, Anwesen G …straße in …-E … (Baugrundstück). Der Flächennutzungsplan der Gemeinde … stellt den betreffenden Bereich als Dorf-/Mischgebiet dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht.

2. Mit Bauantrag vom 7. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 9. August 2018, beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für die Errichtung einer gewerblichen Küche mit Büro auf dem Baugrundstück. Das Gebäude soll mit einer geplanten Grundfläche von 92,25 m² im südöstlichen Teil des Grundstücks teilweise an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart beantragte die Beigeladene nicht.

Mit Beschluss vom 14. August 2018 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt.

Eine fachtechnische Stellungnahme des Immissionsschutzes beim Landratsamt B. K. vom 28. August 2018 ergab, dass durch die Küche und den Catering-Service mit folgenden Immissionen in der Nachbarschaft gerechnet werden könne:

„[…]

2. Geräusche durch Lüftungs- und Kühlgeräte sowie den Lieferverkehr Lüftungs- und Kühlgeräte, die nicht vollständig im Gebäude untergebracht sind und somit im Außenbereich eine Schallquelle darstellen, dürfen einen Schallleistungspegel von tags 75 db(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten.

Der Lieferverkehr kommt max. 1 mal täglich am Vormittag mit max. 1 Lkw.“

Nach einer überschlägigen Berechnung bestünden weiter aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des Bauvorhabens, wenn die in der Stellungnahme enthaltenen Maßgabenvorschläge eingehalten würden.

In der Betriebsbeschreibung zum Bauantrag vom 6. August 2018, eingegangen beim Landratsamt B. K. am 30. August 2018, führte der Entwurfsverfasser der Beigeladenen aus, dass es sich bei der Art des Betriebes um ein Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag und einem gelegentlichen Partyservice für private Feiern handele. Erzeugnisse seien Buffetgerichte aller Art und Catering. Die Betriebszeiten lägen an Werktagen zwischen 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr. Die Betriebszeiten seien auf die Tageszeit begrenzt. Nach Durchführung des Vorhabens seien zwei Personen in dem Betrieb beschäftigt. Die Speisen würden überwiegend zum Kunden gebracht und die Rückgabe der Behältnisse erfolge werktags zur Tageszeit.

3. Mit Bescheid vom 6. September 2018, dem Antragsteller zugestellt am 10. September 2018, erteilte das Landratsamt B. K. der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Die Baugenehmigung versah es mit folgenden Auflagen:

„[…]

2. Hinsichtlich des Lärmschutzes sind die Bestimmungen der ‚Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)‘ vom 26.08.1998 (GMBl S. 503) zu beachten.

Der Beurteilungspegel der zu beurteilenden Anlage einschließlich der vom Fahrverkehr auf dem Betriebsgelände ausgehenden Geräusche darf die Immissionsrichtwerte an den nächsten Immissionsorten (Fl.Nrn. …2, …4, …5/7, …1) nicht überschreiten:

tags 55 dB(A) nachts 40 dB(A)

Die Nachtzeit beginnt um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.

3. Tätigkeiten in der Nachtzeit sind nicht zulässig.

4. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.

5. Die Küchen-Abluftanlage ist senkrecht über Dach in die freie Luftströmung zu errichten und darf einen maximalen Schallleistungspegel von 80 dB(A) tags und 65 dB(A) in der Nacht nicht überschreiten. […]“

Eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB wegen der Nutzungsart wurde nicht erteilt.

4. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018, bei Gericht eingegangen am 9. Oktober 2018, erhob der Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. mit dem Az. 602-40-BV-2018-567 und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Über diese unter dem Aktenzeichen W 5 K 18.1275 geführte Klage wurde bislang nicht entschieden.

5. Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018, eingegangen bei Gericht am nächsten Tag, beantragte der Antragsteller (im hiesigen Verfahren),

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei nicht nur zulässig, sondern auch begründet. Das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass die Baugenehmigung öffentlich-rechtliche Vorschriften verletze, die auch dem Nachbarschutz des Antragstellers dienten. Darüber hinaus lasse es das Bauvorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen und verletze insoweit ebenfalls die Rechte des Antragstellers. Das Bauobjekt solle in einem Gebiet errichtet werden, das ausschließlich Wohncharakter habe und dürfe an sieben Tagen pro Woche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden. Da es sich bei dem Unternehmen um einen Cateringservice handele, sei vor allem an Wochenenden mit vermehrter Belästigung durch Lärm (Abholung und Auslieferung) und Gerüche (Zubereitung der Speisen) zu rechnen. Soweit für das Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet sei, so umfasse dieses lediglich den rechtlichen Sitz des Unternehmens („Briefkasten“). Es fänden auf diesem Grundstück keinerlei geschäftliche Aktivitäten wie Zu- und Abgangsverkehr von Lieferanten, Kunden und Ähnlichem statt. Gleiches gelte für den Betrieb des Baggerverleihs und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Die Praxis für Physiotherapie befände sich mindestens 100 m vom Bauvorhaben entfernt und sei nicht in die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens einzubeziehen. Die Grundstücke westlich des Bauvorhabens seien ebenfalls unerheblich.

6. Das Landratsamt B. K. beantragte für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Die Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Das Baugrundstück liege am Rand des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von E … (unbeplanter Innenbereich). Der Gebietscharakter werde durch die tatsächliche Nutzung bestimmt und entspreche am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet. Nordwestlich des Baugrundstücks schließe sich der Außenbereich mit Kleingärten, Schrebergärten sowie einer landwirtschaftlichen Gerätehalle an. Ungeachtet des noch nicht bebauten Grundstücks mit der Fl.Nr. …2 der Gemarkung E … überwiege der Wohncharakter, wobei durch die Randlage nicht von einem sortenreinen allgemeinen Wohngebiet auszugehen sei. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 sei der genehmigte Betrieb in erster Linie auf das Catering zur Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag mit gelegentlichem Partyservice für private Feiern ausgerichtet. Ein Ladenbetrieb finde nicht statt. Der Lieferverkehr für die benötigten Lebensmittel erfolge einmal täglich mit einem Kleintransporter bzw. kleinem Lkw. Auch die Mitarbeiterzahl (außer der Betriebsinhaberin ein bis zwei Mitarbeiter) sei ein Indiz für einen nicht störenden Handwerksbetrieb. Aufgrund dieser Betriebsbeschreibung werde der genehmigte Betrieb als nicht störender Handwerksbetrieb, hilfsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb, eingeordnet. Von einer in diesem Gebiet auch zulässigen Schank- und Speisewirtschaft unterscheide sich das Vorhaben dadurch, dass praktisch kein Kunden-/Gästeverkehr vor Ort erfolge. Außerdem finde keinerlei Betrieb in der Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr statt. Insgesamt seien also im Vergleich zu einer Schank- und Speisewirtschaft deutlich geringere Emissionen zu erwarten. Die gewerbliche Küche mit Büro füge sich also nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein. Auch hinsichtlich der Bauweise lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese sich nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Bauvorhaben halte zur Grundstücksgrenze des Antragstellers hin mit 6,92 m mehr als das Doppelte der erforderlichen Abstandsflächen ein. Den durch den genehmigten Betrieb möglicherweise auftretenden Immissionen sei in der Baugenehmigung durch Festsetzung von Auflagen unter anderem zur Beschränkung der Betriebszeiten auf die Tagzeit Rechnung getragen worden. Schließlich seien sowohl der Antrag als auch die Klage des Antragstellers bereits unzulässig, weil es ihnen an dem Formerfordernis der Schriftlichkeit mangele. Auch ohne das streitgegenständliche Vorhaben gebe es im unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … sei ein Betrieb für eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr …1 sei ein gewerblicher Baggerverleih und auf dem Grundstück Fl.Nr. …3/1 ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb angemeldet. Auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 sei eine Praxis für Physiotherapie genehmigt worden. Der westliche Bereich des Gebietes um das Baugrundstück sei von Kleingartennutzung geprägt und auf den Grundstücken Fl.Nrn. …9 und …0 befänden sich landwirtschaftliche Gerätehallen.

7. Die Beigeladene führte aus, dass der Antrag des Antragstellers bei summarischer Betrachtung und Beurteilung ohne Erfolg bleibe. Er reklamiere die Verletzung seiner Rechte unsubstantiiert und beschränke sich auf Floskeln und Leerformeln. Der Baugenehmigungsbescheid sei rechtmäßig. Das Bauquartier, dem der Antragsteller zugehörig sei, sei als nicht sortenreines allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, in dem nicht störende Handwerksbetriebe wie auch Gastwirtschaften zulässig seien. Das kleine Catering-Unternehmen der Beigeladenen erfordere den Einsatz von nicht mehr als nur zwei Personen. Anlieferungen fänden nur vormittags und auch nur an Wochentagen statt (zwei- bis maximal dreimal in der Woche). Auslieferungen an Kindergärten fänden wochentags ab ca. 11:00 Uhr statt. Privates Catering fände gelegentlich an Freitagen und Samstagen statt. Eine Bauverzögerung bringe für die Beigeladene erhebliche Nachteile. Sie betreibe ihr Catering-Unternehmen derzeit in gemieteten Räumen in B. K., das Mietverhältnis ende mit dem 31. März 2019. Da mit einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren bis zu diesem Zeitpunkt kaum gerechnet werden könne, müsse die Beigeladene ihren Betrieb mit Wirkung ab dem 1. April 2019 einstellen. Sie habe Dauervertragsverhältnisse mit Kindergärten, die mit Mittagessen beliefert würden. Dies stelle die Haupteinnahmequelle der Beigeladenen dar, die sie verlieren würde.

8. Als Teil der Bauakte legte das Landratsamt B. K. eine Luftbildaufnahme des Umgriffs des Baugrundstücks vor sowie eine Reihe von Lichtbildern, die offensichtlich anlässlich eines Ortstermins am 24. Oktober 2018 gefertigt worden waren. In das Luftbild waren handschriftliche Eintragungen vorgenommen worden, wonach auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … ein „Baggerverleih“ und auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 „Physiotherapie“ betrieben werde.

9. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren W 5 K 18.1275 Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Die aufschiebende Wirkung der Drittanfechtungsklage des Antragstellers im Verfahren W 5 K 18.1275 (§ 80 Abs. 1 VwGO) entfällt vorliegend, weil er sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens wendet (§ 212a BauGB). In einem solchen Fall kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen (§ 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). Ein derartiger Antrag kann unmittelbar bei Gericht gestellt werden.

Sowohl die Antragsschrift vom 23. Oktober 2018 als auch die Klageschrift vom 7. Oktober 2018 erfüllen darüber hinaus das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn beide bei Gericht eingegangenen Schreiben wurden eigenhändig vom Antragsteller unterzeichnet.

2. Der Antrag ist darüber hinaus begründet.

Im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. seines Widerspruchs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 - 26 CS 87.01144 - BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 89 ff.). Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.

Vorliegend lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung anhand der Akten feststellen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 voraussichtlich Erfolg haben wird, da der angefochtene Bescheid den Antragsteller in nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 BayBO ist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren der Prüfungsrahmen beschränkt. Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayBO hat die Bauaufsichtsbehörde insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die baulichen Anlagen nach § 29 bis 38 BauGB und den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO zu prüfen.

Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einem Nachbarn des Bauherrn steht ein Anspruch auf Versagung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht zu. Er kann eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1994 - 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 - 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 - IV C 31.77 - alle juris; OVG Münster, B.v. 5.11.2013 - 2 B 1010/13 - DVBl. 2014, 532).

2.1. Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung der Kammer mit der Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens ein derartiger Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), nämlich gegen den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers gegeben.

Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das streitgegenständliche Vorhaben, das innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, mangels Vorliegens eines Bebauungsplans ausschließlich nach § 34 BauGB.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein nach der BauNVO, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anwendbar.

Das geplante Vorhaben ist bereits nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Der Antragsteller kann einen nachbarlichen Abwehranspruch insoweit auf die Grundsätze stützen, die das Bundesverwaltungsgericht zum sog. Gebietserhaltungsanspruch entwickelt hat (BVerwG, U.v. 28.4.2004 - 4 C 12/03 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Nachbar im Plangebiet sich gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 - 4 B 87/99 - NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand März 2018, Art. 66 BayBO Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützenden Charakter (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rn. 88). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. An diesem Nachbarschutz nimmt der Antragsteller hier auch teil.

2.1.1. Vorliegend richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Bauvorhabens seiner Art nach nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, da der maßgebliche Umgriff des Bauvorhabens nach Aktenlage einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.

Die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht so weit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mit beeinflusst (vgl. BayVGH, B.v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Prägend für das Baugrundstück kann nicht nur die Bebauung wirken, die gerade in dessen unmittelbarer Nachbarschaft überwiegt, sondern auch diejenige der weiteren Umgebung. Zur maßgeblichen Umgebung gehört dabei allein, was an Bebauung tatsächlich bereits vorhanden ist (BVerwG, U.v. 12.6.1970 - IV C 77.68 - juris).

Nach diesen Maßstäben wird das hier maßgebliche Gebiet begrenzt (vom Baugrundstück ausgehend) in nordwestlicher Richtung durch die H …- …straße, in nordöstlicher Richtung durch die Bebauung an der nordöstlichen Seite der S … Straße, und in südlicher sowie in westlicher Richtung durch den sich jenseits des vorhandenen Bebauungszusammenhangs (jenseits des südwestlich am Baugrundstück vorbeiführenden Weges und jenseits der Bebauung entlang der G …straße) anschließenden Außenbereich. Dieser so festgelegte Umgriff entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO.

In der näheren Umgebung soll sich - nach den oberflächlichen Angaben des Landratsamts B. K. in der Luftbildaufnahme - neben dem Baggerverleih auf dem Grundstück Fl.Nr. …1 der Gemarkung E … auch eine Physiotherapie-Praxis auf dem Grundstück Fl.Nr. …0 befinden. Zudem seien eine mobile Cocktailbar mit Musikanlagenverleih (Fl.Nr. …1) und ein Garten- und Landschaftsbaubetrieb (Fl.Nr. …3/1) - wohl gewerberechtlich - „angemeldet“. Dafür, dass - mit Ausnahme der Physiotherapie-Praxis - die vg. Nutzungen baurechtlich genehmigt worden wären, lässt sich der Stellungnahme des Landratsamts nichts entnehmen. Soweit ersichtlich findet im maßgeblichen Umgriff ausschließlich Wohnnutzung statt, dies insbesondere beidseitig der S … Straße und im südlichen Bereich der G …straße. Unabhängig von der bestehenden Genehmigungslage stellt der betreffende Bereich nach vorläufiger Würdigung ein faktisches allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar. Einerseits kann aufgrund der aus den Akten ersichtlichen Gebietsstruktur und den Angaben der Beteiligten zu den vorhandenen gewerblichen Nutzungen vorliegend nicht von einem reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO ausgegangen werden. Andererseits dient das maßgebliche Gebiet aber weit überwiegend dem Wohnen, zumal die Physiotherapie-Praxis nicht zu den gewerblichen Nutzungen, sondern zu den freiberuflichen Tätigkeiten zählt und gemäß § 13 BauNVO privilegiert zulässig ist.

2.1.2. Das geplante Vorhaben ist in dem vorliegenden faktischen allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als nicht störender Handwerksbetrieb allgemein zulässig, weil es sich schon nicht um einen Handwerksbetrieb handelt.

Nach allgemeiner Meinung übernimmt die BauNVO den Begriff des Handwerksbetriebs unverändert aus der Handwerksordnung (Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Mai 2018, § 4 BauNVO Rn. 70). Die Handwerksordnung unterscheidet Betriebe des zulassungspflichtigen und solche des zulassungsfreien Handwerks sowie handwerksähnliche Betriebe. Gemeinsames Merkmal dieser Erscheinungsformen des Handwerksbetriebs ist, dass eine Tätigkeit aus dem jeweils auf sie zutreffenden Gewerbeverzeichnis handwerksmäßig betrieben werden muss. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich vorliegend aber weder um ein zulassungspflichtiges Handwerk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. der Anlage A noch um ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 1 noch um einen handwerksähnlichen Betrieb im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 2 HwO i.V.m. Anlage B Abschnitt 2. Bei dem Beruf des Kochs handelt es sich insoweit schon um keine der dort aufgelisteten Tätigkeiten und damit nicht um einen Handwerksberuf.

2.1.3. Das Vorhaben ist darüber hinaus auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.

Insoweit kann zunächst dahinstehen, dass eine entsprechende Ausnahmeerteilung im Genehmigungsbescheid des Landratsamts B. K. vom 6. September 2018 nicht ausdrücklich ausgesprochen ist. Der Antragsteller kann sich hierauf nämlich nicht berufen. Eine Verletzung seiner nachbarlichen Rechte kann nur vorliegen, wenn die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben sind (BayVGH, B.v. 30.4.2008 - 15 ZB 07.2914 - juris). Das ergibt sich bereits aus dem Umfang des materiellen Anspruchs des Nachbarn auf Wahrung der Gebietsart. Dieser ist darauf gerichtet, Vorhaben zu verhindern, die weder regelmäßig noch ausnahmsweise in einem Baugebiet zulässig sind. Weiter kann der Nachbaranspruch daher auch nicht gegenüber einer Genehmigung gehen, die diese Unterscheidung nicht ausdrücklich vornimmt.

Vorliegend sind aber auch die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit des Vorhabens nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen gewerblichen Küche mit Büro handelt es sich in der von der Baugenehmigung gedeckten Form nicht um einen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.

Ein Betrieb stört und kann nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden, wenn er nach seiner typischen Nutzungsweise nicht gebietsverträglich ist. Bedeutsam für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebs nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung; dabei sind die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr, der Einzugsbereich des Betriebs sowie die Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 25.3.2004 - 4 B 15.04; BayVGH, U.v. 29.12.2003 - 25 N 98.3582 - beide juris).

Die eingeschränkte Typisierung von Betrieben gilt dabei nicht ausnahmslos. In dem Fall, dass der Betrieb zu einer Branche gehört, deren übliche Betriebsformen hinsichtlich des Störgrades eine große Bandbreite aufweisen und deshalb ein Maßstab fehlt, ist eine Einzelfallbeurteilung unumgänglich. Maßgeblich in diesem Fall ist die jeweilige Betriebsstruktur, d.h. ob sich die Störwirkungen, die die konkrete Anlage bei funktionsgerechter Nutzung erwarten lässt, innerhalb des Rahmens halten, der durch die Gebietseigenart vorgegeben wird (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2002 - 4 B 72.02; B.v. 18.8.1998 - 4 B 82.98; U.v. 7.2.1986 - 4 C 49.82; VGH Mannheim, U.v. 16.5.2002 - 3 S 1637/01- alle juris).

Vorliegend ist aufgrund der großen Bandbreite, die die Branche der gewerblichen Küchen in Bezug auf den Störgrad betreffend Lärm- und Geruchsimmissionen aufweist, eine typisierende Betrachtungsweise nicht angezeigt. Denn unter anderem abhängig vom jeweiligen Umfang, dem Einzugsbereich und den jeweiligen Auftraggebern der gewerblichen Küche kommen höchst unterschiedliche und unterschiedlich starke Belastungen durch Lärm- und Geruchsimmissionen in Betracht, denen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann.

Maßgebend ist bei der Beurteilung, ob es sich um einen nicht störenden Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt, sodann nicht in erster Linie der Umfang des Betriebes, sondern das Ausmaß der von dem konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen (BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Die Prüfung des dem Betrieb innewohnenden Störpotentials ist jedoch ebenfalls auf das Ausmaß der typischerweise bei einer solchen Betriebsform auftretenden Störungen auszurichten (vgl. BayVGH, B.v. 28.6.2011 - 15 ZB 10.3134 - juris). Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist das Vorhaben in seiner genehmigten Form (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2009 - 15 CS 08.2606 - juris).

Unter Zugrundelegung des genehmigten Betriebs ergibt sich, dass die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV wohl keine Bindungswirkung entfaltet, aber jedenfalls in Bezug auf das dem Betrieb innewohnende Störpotential äußerst unbestimmt ist. Der Betrieb ist darüber hinaus auch nicht durch die Nebenbestimmungen auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert und das weitere Vorbringen des Landratsamts B. K. und der Beigeladenen ist für die Beurteilung insoweit schließlich nicht maßgeblich (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris), sodass der Betrieb nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist.

Es spricht vorliegend schon viel dafür, dass es sich bei der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bereits um eine unvollständige Bauvorlage und damit nicht um eine verbindliche Bauvorlage i.S.d. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO i.V.m. § 9 Absatz 2 BauVorlV handelt. Denn die Betriebsbeschreibung wurde entgegen der Vorschrift des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO lediglich von dem Entwurfsverfasser, nicht aber von der Beigeladenen selbst unterschrieben (vgl. auch BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719VG - BayVBl. 2002, 339; VG München, B.v. 28.7.2016 - M 8 E 16.2545 - BeckRS 2016, 51699; VG München, U.v. 21.3.2012 - M 9 K 11.106 - juris). Erst durch seine Unterschrift unter die Bauvorlage - hier die Betriebsbeschreibung - erklärt der Bauherr aber, dass diese notwendige Beilage seines Bauantrages ist (Gaßner, in Simon/Busse, Art. 64 BayBO Rn. 121). Für eine Vertretung der Beigeladenen durch den Entwurfsverfasser bei der Unterzeichnung der Bauvorlage sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Die Baugenehmigung muss jedenfalls aber inhaltlich so bestimmt sein, dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris). Vorliegend ist die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 bezüglich des konkreten Störpotentials der genehmigten Anlage demgemäß aber jedenfalls nicht hinreichend bestimmt.

Aus den Angaben „Catering für Mittagsverpflegung von Kindergärten und Schulen von Montag bis Freitag“ und „gelegentlich Party-Service für private Feiern“ in der Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 ergibt sich einerseits nicht die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs. Andererseits bleibt auch das Ausmaß des genehmigten Party-Service-Betriebs vollkommen unklar. Weiter wurde die Betriebszeit an Werktagen auf 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr festgesetzt. Darunter befindet sich die Angabe, dass die Betriebszeit auf die Tageszeit begrenzt sei, wobei nicht ersichtlich ist, ob sich diese Angabe auf die Betriebszeit an Werktagen (zu der sie insoweit widersprüchlich wäre) oder auf die Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen bezieht. Für die Beurteilung, ob es sich vorliegend um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt, der in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig ist, ist es aber von großer Bedeutung, ob die hier genehmigte gewerbliche Küche sonntags überhaupt nicht oder aber durchgehend von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Schließlich lassen sich auch aus den sonstigen Hinweisen, nämlich dass die Speisen überwiegend zum Kunden gebracht würden und die Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit erfolgten, keine hinreichend bestimmten Anhaltspunkte dafür ersehen, dass es sich bei dem genehmigten Betrieb um einen nicht störenden Gewerbebetrieb handelt.

Darüber hinaus ist der Betrieb auch durch die in der Baugenehmigung selbst enthaltenen Nebenbestimmungen nicht auf einen nicht störenden Gewerbebetrieb reduziert, weil auch hieraus nicht das Ausmaß der vom konkreten Betrieb hervorgerufenen Störungen zur Beurteilung des Gebietserhaltungsanspruchs ersehen werden kann. Zwar können auch Beschränkungen eines Betriebs durch beigefügte Auflagen eine Bedeutung für die Beurteilung des Störgrades des Betriebs haben (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - juris). Das alleinige Abstellen auf die Nebenbestimmungen zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm ist jedoch nicht ausreichend, weil es für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nicht auf tatsächlich spürbare und nachweisbare Beeinträchtigungen ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2008 - 7 B 2.08 - juris; BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris m.w.N.). Die dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Auflagen enthalten dabei die Festsetzung, dass die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete nach der TA Lärm einzuhalten sind, wobei eine Tätigkeit in der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) untersagt wurde. Eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen zur Tageszeit ist nach den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung hingegen uneingeschränkt möglich. Hierdurch werden die Ungenauigkeiten in der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf die Betriebszeiten an Sonn- und Feiertagen gerade nicht ausgeräumt. Von den Nebenbestimmungen ist vielmehr ein Betrieb der gewerblichen Küche von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr an sieben Tagen die Woche, einschließlich an Sonn- und Feiertagen, gedeckt. Ein solcher Betrieb ist aber im Hinblick auf die typischerweise auftretenden Lärm- und Geruchsimmissionen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zuzuordnen. Der Inhalt der Baugenehmigung und damit das genehmigte Vorhaben bestimmen sich insoweit grundsätzlich nach der Bezeichnung und den Regelungen in der Baugenehmigung, die konkretisiert werden durch die in Bezug genommenen, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen. Die Bauvorlagen haben aber gegenüber der Baugenehmigung nur eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Weichen Darstellungen und Angaben in den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen von dieser ab, geht die Baugenehmigungsurkunde vor (vgl. OVG NRW, U.v. 6.10.1982 - 11 A 1018/80 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Im Hinblick auf die von der Baugenehmigung gedeckte Betriebszeit an Sonn- und Feiertagen kann vorliegend daher gerade nicht von einem nicht störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden.

Die diesbezüglichen schriftsätzlichen Ausführungen des Landratsamts B. K. sowie der Beigeladenen im gerichtlichen Antrags- bzw. Klageverfahren können insoweit für die Auslegung des genehmigten Betriebs nicht herangezogen werden, weil sie sich weder aus der Bau- oder Betriebsbeschreibung noch aus der Baugenehmigung einschließlich deren Nebenbestimmungen ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris; Lechner in Simon/Busse, Art. 68 BayBO Rn. 466). Dies gilt auch für den Aktenvermerk vom 28. August 2018 über ein fernmündliches Gespräch zwischen dem Landratsamt B. K. und der Beigeladenen. Demgemäß gab die Antragstellerin an, dass der Lieferverkehr maximal einmal pro Tag am Vormittag mit einem Kleintransporter oder einem kleinen Lkw erfolge und das Kochen in der Regel montags bis samstags. Leihmaterial werde in der Regel montags zurück gebracht. In Bezug auf die Rückgabe des Leihmaterials enthält die Betriebsbeschreibung vom 6. August 2018 abweichende Angaben (Rückgabe der Behältnisse nur werktags zur Tageszeit). In Bezug auf den Lieferverkehr ist der Aktenvermerk wiederum nicht mit den Angaben in Einklang zu bringen, die die Gemeinde … ihrem Gemeinderatsbeschluss vom 14. August 2018 zugrunde gelegt hat, nämlich dass zusätzlicher Anlieferverkehr zweimal wöchentlich zur Tageszeit stattfinde.

2.2. Die Angaben der Antragstellerin im fernmündlichen Gespräch am 28. August 2018 waren darüber hinaus aufgrund fehlender Verbindlichkeit - wie vorliegend jedoch offensichtlich erfolgt - auch nicht der fachtechnischen Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2018 zugrunde zu legen. Die schallimmissionsschutzrechtliche Beurteilung hat nämlich auf Grundlage der in der Baugenehmigung oder der in den ihr zugrunde liegenden Bauvorlagen enthaltenen Angaben zu erfolgen, und nicht lediglich auf Grundlage sonstiger Angaben der Beigeladenen (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10; BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - beide juris). Die fachtechnische Stellungnahme ist zudem äußerst knapp gehalten und ermöglicht es nicht, die vorgenommene überschlägige Berechnung nachzuvollziehen.

2.3. Damit kann der Betrieb der Beigeladenen nicht den nicht störenden Gewerbebetrieben zugeordnet werden, sodass er auch nicht gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig ist und seine bauordnungsrechtliche Zulassung den Gebietserhaltungsanspruch des Antragstellers verletzt.

3. Die Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung hat daher voraussichtlich Erfolg, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung der Klage das Interesse an einem alsbaldigen Vollzug der Baugenehmigung überwiegt.

Somit ist dem Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Beigeladene hat sich vorliegend nicht durch eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO). Sie trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 63 Abs. 2 GKG. Nachbarklagen werden nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 10.000,00 EUR für angemessen, der für das vorliegende Sofortverfahren zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.