Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - M 8 E 16.2545


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf Euro 1.500,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 123 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung unter Ziffer I. im Schreiben der Antragsgegnerin vom
Mit Schriftsatz vom
Im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom
Mit E-Mail vom
Die Bevollmächtigten des Antragstellers tragen des Weiteren vor, im Vergleich zum bereits genehmigten Bauantrag hätten sich zahlreiche Gegebenheiten nicht geändert, so dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, diese Unterlagen nicht nochmals beibringen zu müssen. Weiterhin sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in dem gewünschten persönlichen Gespräch dargelegt hätte, dass diese Angaben doch noch benötigt würden, auch wenn sie sich nicht geändert hätten. In der Vergangenheit seien die Gespräche mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin effizient und erfolgreich verlaufen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, warum er von dieser Verwaltungspraxis abweiche. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bauantrag zunächst auf den gesamten Baukörper gerichtet gewesen sei. Die Reduzierung auf die zweite Wohneinheit habe der Antragsteller auch in dem gewünschten Gespräch vornehmen wollen. Dass lediglich die Genehmigung der zweiten Wohneinheit erreicht werden sollte, ergebe sich auch daraus, dass auf den Planunterlagen von der Errichtung einer zweiten Wohneinheit gesprochen werde. Das Bauantragsformular sehe eine Reduzierung auf nur die zweite Wohneinheit nicht vor. Der Antragsteller habe vorgehabt, dies im gewünschten Gespräch darzustellen.
Da der Antragsteller nunmehr einen Architekten in das Verfahren einführen habe wollen und es hierfür Zeit benötigt habe, habe sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf eine Fristverlängerung von zwei Monaten verständigt. Ende Februar 2016 sei es dem Antragsteller gelungen, einen neuen Architekten für den Bauantrag zur zweiten Wohneinheit zu gewinnen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe mit E-Mail vom 4. März 2016 die Antragsgegnerin nochmals um Fristverlängerung für die Einreichung des Bauantrags gebeten, da der Architekt mitgeteilt habe, dass er erst in zwei Monaten die Pläne anfertigen könne.
Ohne weitere Vorankündigung habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
Nach Mitteilung des Vaters des Antragstellers habe der beauftragte Architekt mit der Ausarbeitung der Pläne begonnen und benötige noch weitere drei Wochen.
Dem Antragsteller stehe ein Anspruch zu, festzustellen, dass das mit Bescheid vom
Der Antragsteller habe auch einen Anordnungsgrund, da die Vollstreckung aus einer rechtswidrigen Fälligkeitsmitteilung drohe. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Vollstreckung von noch nicht fällig gewordenen Zahlungsaufforderungen.
Mit Schreiben vom
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zu, da der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gewinnen werde, da das Zwangsgeld tatsächlich fällig geworden sei.
Mit Bescheid vom
Ein ordnungsgemäßer Bauantrag sei bei der Antragsgegnerin bis zur strittigen Fälligkeitsmitteilung nicht gestellt worden. Zwar sei mit Datum vom
Insofern gehe der Vortrag des Antragstellers auch fehl, es habe an der Antragsgegnerin gelegen, dass der fristgemäß gestellte Bauantrag nicht habe vervollständigt werden können, da sämtliche Änderungen die Hinzuziehung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bedurft hätten, auf den der Antragsteller binnen der gesetzten Frist jedoch erkennbar keinen Zugriff gehabt habe. Der Antragsteller hätte daher die Mängel selbst bei Einräumung des gewünschten Besprechungstermins nicht beheben können.
Mit Schreiben vom
Im Übrigen sei bei der Antragsgegnerin bis zum
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19, 23 und 31 Abs. 3 VwZVG seien vorliegend gegeben. Insbesondere sei die Grundverfügung vom
Der Antragsteller habe mithin seine Verpflichtung nicht zeitgerecht erfüllt, Art. 19 Abs. 2 VwZVG. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 23 Abs. 1 VwZVG Zustellung des Leistungsbescheids, hier Androhung des Zwangsgeldes, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG), die Nichterfüllung trotz Fristablaufs und somit die Fälligkeit des Zwangsgeldes lägen mithin vor, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG.
Im Ergebnis könne die Antragsgegnerin daher gemäß Art. 37 Abs. 1 VwZVG das angedrohte Zwangsmittel anwenden, also das Zwangsgeld beitreiben. Gründe für ein vorläufiges Absehen von der Beitreibung seien vom Antragsteller weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. Den Interessen des Antragstellers sei mit dem bereits gewährten zeitlichen Aufschub umfangreich Rechnung getragen worden. Selbst der in der Antragsschrift vom 6. Juni 2016 avisierte Bauantrag sei bislang nicht eingereicht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 16.2549, M 8 K 16.2547 und M 8 S 16.2548 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO war abzulehnen, da dem Antragsteller hierfür kein Anordnungsanspruch zusteht.
1. Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Dabei muss der Antragsteller einen Anordnungsgrund und das Bestehen eines Anordnungsanspruchs geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die vom Antragsteller im Wege einer einstweiligen Anordnung beantragte Feststellung, dass die Vollstreckung aus dem Bescheid vom
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Sicherungsanordnung kann ein Antragsteller, der den Eintritt der mitgeteilten Fälligkeit eines Zwangsgeldes bestreitet, erreichen, dass das Verwaltungsgericht es der Antragsgegnerin einstweilen - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - untersagt, das Zwangsgeld beizutreiben.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Der Anordnungsanspruch ist grundsätzlich der im Hauptsachverfahren geltend gemachte Rechtsanspruch. Vorliegend also der im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO geltend zu machende Anspruch auf Feststellung, dass keine Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes eingetreten ist.
2. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller mit seinem Feststellungsbegehren voraussichtlich keinen Erfolg, da die Fälligkeit des mit Bescheid vom
2.1 Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG wird die Zwangsgeldforderung fällig im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wird.
Im Ausgangsbescheid vom
Nach der in den Akten befindlichen Postzustellungsurkunde wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom
Damit begann die gesetzte Dreimonatsfrist gem. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB am
2.2 Der am
Die Bauvorlagen, als Gesamtheit aller erforderlichen Unterlagen, sind mangelhaft, wenn entweder bestimmte Bauvorlagen oder Unterlagen gänzlich fehlen oder vorgelegte Bauvorlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann (Shirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 65 Rn. 171). Der Bauantrag und die Bauvorlagen sind auch unvollständig, wenn die nach Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO erforderlichen Unterschriften des Bauherrn bzw. des Entwurfsverfassers fehlen (BayVGH, U.v. 31.5.2001 - 2 B 97.719, BayVBl. 2002, 339 - juris Rn. 18; Shirvani, a. a. O.). Mangels Unterschrift des auf den eingereichten Plänen angegeben Entwurfsverfassers im Antragsformular und auf den Plänen entsprach der Antrag nicht den formalen Anforderungen des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 BayBO, wonach der Bauherr und der Entwurfsverfasser den Bauantrag und die Bauvorlagen zu unterschreiben haben. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 22. Januar 2016 neben der fehlenden Unterschrift des Entwurfsverfassers insgesamt 14 weitere detailliert beschriebene Mängel mitgeteilt. Mit weiterem Schreiben vom 22. Januar 2016 wurden die Mängel nochmals dem Antragsteller mitgeteilt und er aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bis zum 16. Februar 2016 einzureichen. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass andernfalls sein Bauantrag gem. Art. 65 Abs. 2 BayBO als zurückgezogen gilt. Mit Schreiben vom 17. Februar 2016, das mit Postzustellungsurkunde am 19. Februar 2016 zugestellt worden ist, wurde dem Antragsteller schließlich mitgeteilt, dass aufgrund des ergebnislosen Fristablaufs die Zurückziehungsfiktion des Art. 65 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingetreten ist.
2.3 An dem Ablauf der Frist und der damit kraft Gesetzes eingetretenen Fälligkeit des Zwangsgeldes ändert auch die Ablehnung eines gewünschten Gesprächs bei dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin am
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.