Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 23. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Landratsamts S... vom 21. November 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen jeweils zur Hälfte. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen und begehrt vorläufigen Rechtsschutz.

Die Beigeladene ist eine Grundstücksgesellschaft im Bereich der G.-Unternehmensgruppe, die seit mehr als 40 Jahren auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. ein betriebliches Freizeitgelände im Außenbereich betreibt. Eine Baugenehmigung hierfür besteht (bislang) nicht. Das Grundstück ist umgeben von mehreren ehemaligen Baggerseen, die teilweise als Badeplätze genutzt werden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 964/1 Gemarkung B. Das Wohngebäude des Antragstellers befindet sich - im Übrigen umgeben von landwirtschaftlichen Flächen - mit zwei weiteren Wohngebäuden und einigen weiteren Gebäuden im Außenbereich in ca. 270 m Entfernung zum oben genannten Freizeitgelände. Der Ortsrand der Ortschaft G. liegt ca. 170 m südlich dieser Gebäudeansammlung „Am F.“... Die Zufahrt zu dem betrieblichen Gelände, auf dem sich das Bauvorhaben befindet, verläuft unmittelbar südlich des Wohngebäudes des Antragstellers über einen öffentlichen Feld- und Waldweg auf FlNr. 1004 Gemarkung B.

Mit Unterlagen vom 14. März 2014 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon, Umkleide- und Sanitärräumen auf dem Grundstück FlNr. 1005 Gemarkung B. für überwiegend Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und Angehörige. Die mit Nebenbestimmungen, u. a. zum Immissionsschutz, versehene Baugenehmigung hierfür wurde vom Landratsamt S... mit Bescheid vom 21. November 2014 erteilt.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erhoben (Az. W 4 K 14.1363), über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, was das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2015 abgelehnt hat. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt sei und keine Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Durch die Festlegung eines Immissionsrichtwertes an den nächstgelegenen Wohngebäuden, die sich in ca. 240 m Entfernung in einem reinen Wohngebiet befänden, sowie die Beschränkung der Betriebszeit des Kiosks auf die Tagzeit sei sichergestellt, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärmimmissionen hervorgerufen würden. Gegenüber dem Antragsteller, der nur das Schutzniveau eines Dorfgebiets beanspruchen könne, seien keine weitergehenden Nebenbestimmungen begründet. Auch eine unzumutbare Belastung des Antragstellers durch Verkehrslärm sei nicht zu erwarten.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Die Baugenehmigung sei unbestimmt, da sich der Umfang der Anlage nicht aus dem Bescheid und den Genehmigungsunterlagen ergebe. So sei die Anzahl der Personen nicht bestimmbar, da die Mitarbeiterzahl des Unternehmens variabel sei und auch die Zahl der Angehörigen nicht eingrenzbar sei. Zudem sei die Nutzung für „überwiegend“ Mitarbeiter und Angehörige genehmigt, so dass unklar sei, ob dies zeitlich oder numerisch zu verstehen sei. Da eine zahlenmäßige Begrenzung des Nutzerkreises nicht realisierbar sei, seien auch die zu erwartenden Auswirkungen nicht absehbar. Vorliegend sei unter dem Deckmantel eines Badebetriebs eine öffentliche Gaststätte genehmigt worden. Die festgesetzten Nebenbestimmungen seien nicht ausreichend, das Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen und die Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu unterbinden. Erforderlich sei eine realistische Lärmprognose und die Berücksichtigung der privilegierten Wohnnutzung des Antragstellers im Außenbereich. Die nähere Umgebung entspreche hierbei nicht einem Dorfgebiet, sondern eher einem Wohngebiet. Die Werte des Zu- und Abfahrtsverkehrs seien willkürlich angesetzt und der Antragsteller habe aufgrund der unzureichenden Zufahrtsituation mit einer erheblichen Verschlechterung seiner Erschließung zu rechnen. Zudem seien Erschütterungen durch die Vorbeifahrt von Wohnmobilen zu der ungenehmigten Wohnwagenlandschaft auf dem Gelände nicht berücksichtigt. Eine öffentliche Gaststätte mit einer Betriebszeit von April bis September und einer Öffnungszeit bis 22:00 Uhr widerspreche dem Flächennutzungsplan, da dies nicht prägend für einen Badebetrieb sei. Das Vorhaben sei offensichtlich nicht privilegiert und unterlaufe den Schutz des Außenbereichs vor zusätzlicher Bebauung. Die Zulassung einer Wohnwagenlandschaft lasse ferner die Entstehung, Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 9. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung der am 23. Dezember 2014 erhobenen Klage anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt, da sich aus den Bauunterlagen die Zahl der genehmigten Plätze ergebe. Im Hinblick auf den begrenzten Nutzerkreis und die baulichen Gegebenheiten liege keine öffentliche Gaststätte mit unbegrenzter Nutzungsmöglichkeit vor. Unzumutbare Belästigungen an dem 270 m entfernten Anwesen des Antragstellers seien nicht ersichtlich. Die Beschränkung der Öffnungszeit bis 22:00 Uhr in Abweichung zum Antrag (23:00 Uhr) sei gerade zum Schutz der Nachbarn erfolgt. Im Flächennutzungsplan sei das Grundstück des Klägers als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt, so dass eine Einstufung seiner Schutzwürdigkeit entsprechend der eines Dorfgebiets zulässig sei. Bei der Beurteilung des Verkehrslärms sei ein erhöhter PKW-Verkehr an heißen Sommertagen berücksichtigt. Die Frage von Erschütterungen aufgrund einer Vorbeifahrt von Wohnmobilen stelle sich bei der von der Baugenehmigung umfassten Nutzung nicht.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Mit der Baugenehmigung seien die seit Jahren bestehenden und nicht veränderten baulichen Anlagen legalisiert worden. Der Zutritt zu der Badeanlage und zum genehmigten Kiosk werde von der Beigeladenen durch die Ausgabe von Berechtigungsausweisen limitiert und überwacht. Ohne diese Beschränkungen wäre der Badesee für jedermann zur Benutzung freigegeben. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, da die immissionsschutzrechtliche Einordnung durch die sehr hoch angesetzten Ausgangswerte, die in der Realität nie erreicht würden, auf der sicheren Seite liege. Eine Verkehrszählung der Gemeinde habe deutlich weniger Fahrbewegungen ergeben. Zudem seien hiervon noch die Fahrten des Beschwerdeführers und der Mitbewohner der Splittersiedlung „Am F.“ abzuziehen. Die angeführten Wohnwägen stünden nicht im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO zu Unrecht abgelehnt. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht viel dafür, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt den Antragsteller voraussichtlich in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist.

1. Die Baugenehmigung vom 21. November 2014 ist unbestimmt.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (vgl. BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zulasten der Behörde gehen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2014, § 37 Rn. 6, 7). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2015, Art. 68 Rn. 472). Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 68 Rn. 34). Danach ist die vorliegende Baugenehmigung in einer für den Antragsteller nachteiligen Weise unbestimmt, weil der Nutzungsumfang der genehmigten Anlage nicht erkennbar ist und die auf ihn von der genehmigten Anlage einwirkenden Immissionen nicht eindeutig absehbar sind.

a) Die Baugenehmigung ist nicht bereits wegen fehlender Bestimmtheit der Betriebszeit rechtswidrig. Nach der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids ist offensichtlich ein Betrieb mit Ablauf des Monats September nicht mehr zulässig. Soweit dort als Ende der Betriebszeit der „31. September“ bezeichnet wird, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Art. 42 Satz 1 BayVwVfG jederzeit berichtigt werden kann.

b) Der Antragsteller bemängelt aber im Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht die fehlende Bestimmtheit des nutzungsberechtigten Personenkreises für die insgesamt von der Baugenehmigung umfasste Anlage.

aa) Die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt, soweit sie sich auf den Gaststättenbetrieb (Kiosk mit Pavillion/Gastraum, Ausschank und Freiterrasse) bezieht. Denn die Zahl der hierfür genehmigten Gastplätze und das Betriebskonzept, die dieser Beurteilung zugrunde zu legen sind, ergeben sich eindeutig aus der Baubeschreibung nach § 9 Satz 1 BauVorlV (Bl. 13 der Behördenakte), die gemäß Nr. I des Bescheids vom 21. November 2011 ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht wurde (vgl. Schwarzer/König, a. a. O., Art. 68 Rn. 34). Danach wurden insgesamt 36 Gastplätze genehmigt.

Maßgeblich für den Rechtsschutz des Antragstellers ist, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er von der Baugenehmigung betroffen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6). Der Antragsteller muss erkennen können, mit welchen Immissionen er zu rechnen hat und ob er gegebenenfalls schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist. Dies beurteilt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich des Gaststättenbetriebs aber nach der genehmigten Zahl der Gastplätze sowie dem durch das Bauvorhaben bedingten Verkehr und nicht nach der Art des nutzungsberechtigten Personenkreises. Für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ist grundsätzlich unerheblich, ob die Gäste Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörige oder Firmenkunden oder gar außenstehende Dritte sind. Es kann insoweit dahinstehen, ob der nutzungsberechtigte Personenkreis bereits deswegen zu unbestimmt ist, weil die in der angefochtenen Baugenehmigung insoweit enthaltene Einschränkung „überwiegend für Mitarbeiter der Unternehmensgruppe G. und deren Angehörigen“ - wie der Antragsteller vorträgt - nicht eingrenzbar und zudem unklar sei, ob es sich um eine zeitliche oder numerische Begrenzung handeln soll.

bb) Die Baugenehmigung lässt jedoch die Zahl der Personen nicht erkennen, die die insgesamt genehmigte Anlage mit ihren - neben dem Gaststättenbetrieb - weiteren Teilen, insbesondere den Umkleide- und Sanitärräumen, nutzen. Insoweit sind die den Antragsteller betreffenden Immissionen nicht abschließend feststellbar.

Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B. v. 2.3.2015 - 9 ZB 12.1377 - juris Rn. 7). Nach dem Bauantrag, den genehmigten Plänen und der Baugenehmigung vom 21. November 2014 umfasst die genehmigte bauliche Anlage einen Kiosk mit Freiterrasse, Pavillon/Gastraum mit Ausschank sowie Umkleide- und Sanitärräume. Die von der Beigeladenen betriebene - (bislang) ungenehmigte - betriebliche Freizeitanlage „Badesee“ in ihrer Gesamtheit, auf deren Gelände die genehmigte bauliche Anlage liegt, und ein eventueller (selbstständiger oder unselbstständiger) Wohnwagenabstellplatz auf diesem Gelände werden dagegen von der Baugenehmigung nicht ausdrücklich umfasst. Angesichts dieser Umstände und im Hinblick darauf, dass die Angaben zum Bauvorhaben mit der objektiv möglichen Nutzung vereinbar sein müssen (Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 29 Rn. 21), erscheint aber äußerst zweifelhaft, ob insbesondere die Sanitärräume, die in ihrer Ausstattung über das Vorhandensein von Toiletten hinausgehen und zusätzlich auch Duschen vorsehen, sowie der Umkleideraum allein dem Gaststättenbetrieb zugerechnet werden können. Ihrer Funktion und Zwecksetzung nach (vgl. BVerwG, U. v. 15.11.1991 - 4 C 17/88 - juris Rn. 14 und U. v. 29.4.1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140 = juris Rn. 15) dürften sie vielmehr wesentlicher Teil der betrieblichen Freizeitanlage der Beigeladenen sein. Denn es spricht viel dafür, dass die Duschen und der Umkleideraum im Hinblick auf die örtliche Lage an dem Badesee und im Zusammenhang mit dem dort befindlichen betrieblichen Freizeitgelände für die (wohl ausschließliche) Nutzung durch die sich dort aufhaltenden Bade- und Erholungsgäste vorgesehen sein dürften. Insoweit ist der Nutzungsumfang der betrieblichen Freizeitanlage aber im Hinblick auf die Zahl und den Umfang der Bade- oder Erholungsgäste, die die genannten Einrichtungen nutzen, weder aus dem Bauantrag noch aus der Baubeschreibung (Bl. 13 der Behördenakte) oder der Betriebsbeschreibung (Bl. 17 der Behördenakte) ersichtlich. Die Beigeladene führt zwar aus, dass der Zugang zur Anlage beschränkt ist und überwacht wird, die Angaben hierzu oder derartige Einschränkungen sind aber nicht Teil der Bauunterlagen und lassen auch keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Nutzungsumfang, insbesondere die Zahl der maximal pro Tag auf dem Gelände zugelassenen Personenzahl, zu. Unerheblich ist daher, ob die Umkleide- und Sanitärräume - wofür wohl einiges spricht - auch von Nutzern der Wohnmobil- und Wohnwagenabstellplätze, deren Nutzungsumfang ebenfalls nicht angegeben ist, genutzt werden oder ob es sich insoweit um einen abtrennbaren, selbstständigen Teil der Freizeitanlage handelt. Aufgrund der baulichen Konzeption erscheint eine Teilung der Anlage - in einen reinen Gaststättenbetrieb mit den angeführten 36 Gastplätzen und in einen Teil „Nebenanlage der betrieblichen Freizeitanlage“ mit Umkleide- und Sanitärräumen - nicht möglich. Der Umkleideraum steht in einem baulich untrennbaren Zusammenhang mit dem Kioskgebäude und kann daher nicht isoliert für die - insgesamt wohl nicht von der Genehmigung erfasste - betriebliche Freizeitanlage gesehen werden. Dass eine derartige Teilung nicht ohne Weiteres möglich ist, zeigt auch der vom Beklagten im Rahmen der Verkehrslärmbeurteilung zugrunde gelegte Ansatz an Verkehrsaufkommen, der deutlich über die für die genehmigte Anlage erforderlichen sieben Stellplätze und die zugrundeliegende Gästezahl hinausreicht. Nachvollziehbare oder festgesetzte Angaben zu der zu erwartenden oder zugelassenen Besucherzahl der betrieblichen Freizeitanlage insgesamt, liegen der Beurteilung aber nicht zugrunde, so dass deren Grundlage offen ist. Auch wenn insoweit singuläre Ereignisse, wie z. B. das zweijährlich stattfindende Betriebsfest der Beigeladenen, nicht relevant sein dürften und die von der Gemeinde im Rahmen einer Verkehrszählung auf dem Weg FlNr. 3890/41 Gemarkung G. erfassten Daten vermuten lassen, dass die von der Beigeladenen betriebene Freizeitanlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen oder derart chaotische Verkehrsverhältnisse erwarten lassen, dass die entstehende Gesamtbelastung unzumutbar ist, fehlt es jedenfalls an einer festgesetzten und überprüfbaren Angabe der Nutzerzahl der genehmigten Anlage in ihrer Gesamtheit, d. h. einschließlich der Zahl der Personen, die voraussichtlich die Umkleide- und Sanitärräume nutzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, sie an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 9 CS 15.1633

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 25. März 2010 erteilte abgrabungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Steinbruchs „Mittenhölzlein“ auf den Grundstücken FlNr. 790‚ 791‚ 1239 bis 1247‚ 1249‚ 1335 und 1336 Gemarkung Kirchheim. Das geplante Steinbruchgelände liegt im unbeplanten Außenbereich und grenzt nordwestlich unmittelbar an Wohnbebauung an. Dort befindet sich das im Eigentum des Klägers stehende‚ mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 1235/2. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Landratsamts vom 25. März 2010 mit Urteil vom 8. Dezember 2011 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Beigeladene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beigeladene beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen‚ ist im Wesentlichen an Hand dessen zu beurteilen‚ was die Beigeladene innerhalb offener Frist zur Begründung ihres Zulassungsantrags hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen‚ dass die angefochtene Abgrabungsgenehmigung aus zwei Gründen Nachbarrechte des Klägers verletzt. Es hat zum einen angenommen‚ dass die Abgrabungsgenehmigung nicht hinreichend bestimmt im Sinn des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist. Zum anderen hat es darauf abgestellt‚ das die Genehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt‚ weil sie nicht sicher stellt‚ das der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Geräuschen und Erschütterungen ausgesetzt wird.

Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt (kumulative Mehrfachbegründung)‚ kann die Berufung nur zugelassen werden‚ wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. z.B. BayVGH‚ B.v. 21.1.2013 – 8 ZB 11.2030 – juris Rn. 15; siehe auch Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 124a Rn. 61; Kopp/Schenke‚ VwGO‚ 20. Aufl. 2014‚ § 124 Rn. 5).

Hier kann der Zulassungsantrag der Beigeladenen schon deshalb keinen Erfolg haben‚ weil sich aus ihrem Vorbringen der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ergibt‚ soweit das Verwaltungsgericht die Abgrabungsgenehmigung als nicht hinreichend bestimmt angesehen hat. Damit kann dahinstehen‚ ob auch im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß der Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen‚ dass die angefochtene Abgrabungsgenehmigung in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt ist und damit gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG verstößt. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung‚ wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) – ggf. nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG‚ U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – NJW 1993‚ 1667 m.w.N.). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können‚ ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor‚ wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH‚ B.v. 22.4.2009 – 1 C 09.221 – juris Rn. 20; BayVGH‚ B.v. 15.2.2011 – 14 B 10.806 – juris Rn. 21). Insoweit ist anerkannt‚ dass eine Baugenehmigung aufzuheben ist‚ wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH‚ U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Nachbar muss aus der Baugenehmigung in Verbindung mit den ihr zugrunde liegenden Unterlagen die Reichweite des genehmigten Vorhabens und seine Nutzung erkennen können.

Nach der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird die angefochtene Abgrabungsgenehmigung diesen Anforderungen nicht gerecht. Zwar lässt sich dem Bescheid vom 25. März 2010 in Verbindung mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 14. Juli 2008 und dem dort beigefügten Erläuterungsbericht im Allgemeinen entnehmen‚ was Gegenstand der Genehmigung ist und welchen Umfang das genehmigte Vorhaben hat. Insbesondere werden dort die geplante Abbaufläche‚ die Abbauabschnitte‚ die Abbaumenge sowie das Abbauverfahren dargestellt. Der Inhalt der Abgrabungsgenehmigung und das genehmigte Vorhaben werden konkretisiert durch die in Bezug genommenen‚ mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen (vgl. Lechner in Simon/Busse‚ Bayerische Bauordnung, Stand: November 2014‚ Art. 68 Rn. 466). Es fehlen dort aber – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat – genaue Angaben zu den Arbeitsabläufen‚ den eingesetzten Maschinen sowie den vorgesehenen Nutzungs- und Betriebszeiten. Nach § 9 Satz 1 BauVorlV sind in der als Bauvorlage vorzulegenden Baubeschreibung (§ 3 Nr. 3 BauVorlV) das Bauvorhaben und seine Nutzung zu erläutern‚ soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht im Lageplan und in den Bauzeichnungen enthalten sind. Für den im abgrabungsrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegenden Abgrabungsplan (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG) gilt diese Vorschrift entsprechend (§ 14 Satz 1 BauVorlV). Dass die genannten fehlenden Angaben hier für die Beurteilung des Vorhabens der Beigeladenen hinsichtlich des notwendigen Lärm- und Erschütterungsschutzes erforderlich sind, unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln.

Soweit die Beigeladene in ihrem Zulassungsvorbringen auf die Schallimmissionsprognose des Büros W... vom 14. Dezember 2009 verweist‚ ist dieses Gutachten zwar Bestandteil der Abgrabungsgenehmigung geworden (Nebenbestimmung Nr. 750.2 zum angefochtenen Bescheid), wobei allerdings zweifelhaft sein mag‚ ob eine solche pauschale Bezugnahme auf die Schallprognose in der Abgrabungsgenehmigung regelmäßig zu einem eindeutig bestimmbaren Inhalt dieser Genehmigung führen kann (vgl. OVG NW‚ B.v. 20.9.2007 – 10 A 4372/05 – juris Rn. 8). Dies bedarf aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls bleibt nach dem Inhalt der Schallprognose unklar‚ ob die dort genannten Eingangsdaten als verbindliche Vorgaben für die Abgrabungsgenehmigung gelten sollen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat‚ werden in der Prognose zwar verschiedene Maschinen und Geräte aufgeführt‚ die aber lediglich „nach derzeitigem Kenntnisstand im Abbaubetrieb eingesetzt werden sollen“. Dies gilt auch für die in der Prognose des Weiteren enthaltenen Angaben über die angesetzten Betriebszeiten dieser Maschinen und Geräte. Es kommt hinzu‚ dass in der Nebenbestimmung Nr. 750.11 der Abgrabungsgenehmigung zwar einige „Auflagen“ ausdrücklich festgelegt werden‚ die sich aus der Prognose ergeben‚ wie z.B. die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf maximal acht Stunden sowie der Betriebszeit des Steinbohrgeräts auf vier Stunden pro Werktag. Allerdings geht diese Nebenbestimmung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut davon aus‚ dass sich aus der Prognose noch weitere Auflagen bezüglich des Abbauabschnitts I ergeben. Welche weiteren Auflagen dies sein sollen‚ bleibt jedoch unklar.

Auch der Hinweis im Zulassungsantrag auf die Angaben unter Nr. 7 der Baubeschreibung vom 4. Juli 2008 (Anlage 2 zum Bauantrag) vermag nicht die hinreichende Bestimmtheit der Abgrabungsgenehmigung bezüglich der eingesetzten Maschinen zu begründen. Denn diese Angaben stehen im Widerspruch zu den Eingangsdaten der oben genannten Schallprognose. Während dort als eingesetzte Maschinen und Geräte ein Kettenbagger‚ zwei Radlader‚ ein hydraulisch selbstfahrendes Bohrgerät und ein Hydraulikspaltkeil mit separatem Pumpenmotor genannt werden‚ ist in der Nr. 7 der Baubeschreibung nur von einem Radlader und Kleingeräten die Rede.

Nachdem sich bereits aus den bisher genannten Gründen die Unbestimmtheit der angefochtenen Abgrabungsgenehmigung ergibt‚ ist nicht entscheidungserheblich‚ ob auch die Nebenbestimmung Nr. 750.6 des Genehmigungsbescheids dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3‚ § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage an die Beigeladene.

Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 erteilte das Landratsamt E. der Beigeladenen die Genehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage auf der südöstlichen Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 1651 Gemarkung Kleinweisach. Das Grundstück liegt südlich des Ortsteils D. der Gemeinde V. Die Klägerin ist Eigentümerin des im Nordosten des Ortsteils D. gelegenen Grundstücks FlNr. 1598 Gemarkung Kleinweisach. Das Grundstück ist unter anderem mit einem Wohnhaus bebaut. Die nächstgelegenen Anlagenteile befinden sich nach den Feststellungen des Landratsamts in einer Entfernung von rund 300 m vom Wohnhaus der Klägerin. Die mit einem kompakten Blockheizkraftwerk verbundene Anlage wird am Tag mit maximal knapp 32 Tonnen Gülle, Mist und nachwachsenden Rohstoffen beschickt. Die Feuerungswärmeleistung des Otto-Gasmotors beträgt 998 Kilowatt, die elektrische Leistung 400 Kilowatt. Die Substrate sollen nach den Angaben der Betreiberin 283 Tage im gasdicht abgedeckten System verbleiben. Die Baugenehmigung enthält u. a. unter Nr. 39 die Auflage, dass der Beurteilungspegel aller durch den Betrieb der Anlage hervorgerufenen Geräusche an den nächsten maßgeblichen Immissionsorten, den Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNrn. 1591, 1592, 1594 und 1596 Gemarkung Kleinweisach, tags den Richtwert von 60 dB(A) und nachts einen solchen von 45 dB(A) nicht überschreiten darf.

Am 22. Juni 2011 erhob die Klägerin gegen die Baugenehmigung Klage zum Verwaltungsgericht. Darüber hinaus beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und der Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des Bauvorhabens zu unterlassen. Sie ist der Ansicht, das Vorhaben verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, da von ihm unzumutbare Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen ausgingen und der Betrieb zu gesundheitlichen Beschwerden bei ihr führe. Die Anträge wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Juli 2011 abgelehnt; die hiergegen eingereichte Beschwerde wurde zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 14 CS 11.1907). Die Klage wurde mit Urteil vom 3. Mai 2012 durch das Verwaltungsgericht abgewiesen. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. An der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel hier nicht.

Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften käme im vorliegenden Fall nur in Betracht, wenn das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG verankerte Gebot der Rücksichtnahme verletzt wäre (BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris Rn. 10). Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22). Das Schutzniveau der Klägerin bestimmt sich nach der Lage ihres Grundeigentums im faktischen Dorfgebiet. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die genehmigte Planung und das mitgenehmigte Betriebskonzept (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22). Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass der bestimmungsgemäße Betrieb des genehmigten Vorhabens gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos ist.

Im vorliegenden Fall wendet sich die Klägerin gegen die von dem Betrieb der Biogasanlage der Beigeladenen zu erwartenden Lärm- und Geruchsimmissionen. Sie macht ferner gesundheitliche Beschwerden durch den Betrieb geltend. Die angeführten Einwendungen führen jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.

a) Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmimmissionen fehlt es an einem substantiierten Angriff auf die immissionsschutzfachliche Lärmprognose des Beklagten, die sich insbesondere aus der Stellungnahme der Umweltingenieurin vom 13. Mai 2011 (Bl. 154 ff der Behördenakte) und den im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (vgl. Schriftsatz vom 5.7.2011 mit Anlage 4, Bl. 58 ff der Verwaltungsgerichtsakte) ergibt. Danach wurden - wie bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (14 CS 11.1907 - juris Rn. 23) ausgeführt - Fermenter, Endlager sowie die Abschirmungen hierdurch und durch die baulichen Anlagen am südlichen Ortsrand unberücksichtigt gelassen und nur Notkühler, Gemischkühler, Abgaskamin und Lüftungsöffnungen als Lärmquellen bei der fachlichen Abschätzung berücksichtigt. Dies steht in Übereinstimmung mit den fachlichen Vorgaben des Biogashandbuchs Bayern des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, Stand März 2011, wonach bestimmende Lärmquelle bei Biogasanlagen in der Regel der Biogasmotor ist und weitere lärmrelevante Komponenten Luftkühler, Rührwerke und Substratdosiereinrichtung sowie die eingesetzten Fahrzeuge sind. Dem ist die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen getreten.

Hinsichtlich Fermenter und Endlager wird bereits nicht dargelegt, ob und welchen Lärm diese Bauteile verursachen, um eine Einbeziehung in die Lärmprognose zu rechtfertigen. Der Beklagte geht vielmehr von einer Abschirmwirkung dieser Bauteile aus, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird.

Soweit die Klägerin geltend macht, der anlagenbezogene Fahrverkehr führe zu unzumutbaren Lärmeinwirkungen, ist dies nicht nachvollziehbar. Nach der Baugenehmigung und den genehmigten Plänen befindet sich die Hauptzufahrt südlich des Anlagengeländes. Der Fahrverkehr zwischen den landwirtschaftlichen Hofstellen der Gesellschafter der Beigeladenen und dem Bauvorhaben führt nicht am Grundstück der Klägerin vorbei. Weiterhin ist die Beschickung der Anlage durch Schaufellader, An-/Abfahrt der zu behandelnden Stoffe und Gärreste, Aufbereitung von Einsatzstoffen oder vergleichbare Schall erzeugende Tätigkeiten im Freien gemäß Nebenbestimmung Nr. 40 des Baugenehmigungsbescheids auf die Tagzeit beschränkt. Es ist daher im Zulassungsvorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass die im Bescheid durch Nebenbestimmung Nr. 39 festgesetzten Immissionsrichtwerte für die maßgeblichen Immissionsorte - um einen solchen handelt es sich beim Wohngebäude der Klägerin gerade nicht (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm) - bei der von den maßgeblichen Emissionsquellen auf dem Baugrundstück über 300 m entfernt wohnenden Klägerin nicht eingehalten werden können. Nach den Angaben des Beklagten beträgt der Beurteilungspegel - ohne Berücksichtigung von Abschirmungen baulicher Art - bezogen auf den Immissionsort auf FlNr. 1594 der Gemarkung Kleinweisach 39,1 dB(A) und liegt damit knapp 6 dB(A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert nachts von 45 dB(A) für ein Dorfgebiet. Das Wohngebäude der Klägerin ist hiervon weitere ca. 100 m entfernt.

Dies gilt auch, soweit sich die Klägerin auf Sonn- und Feiertage bezieht. Zwar sind hier gemäß Nr. 6.5 TA Lärm Zuschläge für bestimmte Zeiten zu berücksichtigen, angesichts des prognostizierten Lärmwertes, der Entfernung und der Abschirmwirkung vorhandener Gebäude ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, weshalb der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet am Wohngebäude der Klägerin nicht eingehalten wird. Selbst wenn es am der Klägerin nächstgelegenen maßgeblichen Immissionsort auf FlNr. 1596 Gemarkung Kleinweisach zu einer Überschreitung kommen sollte, ist weiter nicht dargelegt, dass es dann in dessen Folge auch zu einer Überschreitung des Immissionswertes bei der mindestens weitere 50 m von diesem Immissionsort entfernt wohnenden Klägerin kommen würde. Maßgebend ist hierbei - anders als die Klägerin offenbar meint - nicht der Abstand der Grundstücksgrenzen, sondern der Abstand schutzbedürftiger Räume, mithin ihres Wohngebäudes zur Emissionsquelle auf der Betriebsfläche (vgl. Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3. Anhang TA Lärm). Unerheblich ist im Hinblick auf die weitere zwischen der Klägerin und dem Bauvorhaben liegende Bebauung im Ortsteil D. auch, dass möglicherweise ein einzelnes Gebäude - wie vorgetragen - wegen Baufälligkeit abgerissen werden könnte.

Unzumutbare Lärmimmissionen während der Erntezeit werden ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, da das Grundstück der Klägerin am nordöstlichen Ortsrand von D. liegt und sowohl die nach Norden führende Straße als auch die nach Osten führende Straße nach jeweils ca. 500 m als Feld- und Waldweg in den Wald führen und keine Ortsverbindungsfunktionen haben. An den beiden Straßen liegen insgesamt weniger als 10 große, landwirtschaftlich genutzte Feldflächen, die zudem teilweise auch noch über weitere Straßen bzw. Feld- und Waldwege erschlossen werden. Nach Angaben der Umweltingenieurin in der Stellungnahme vom 13. Mai 2011 können zwar bei der Befüllung des Fahrsilos während der Erntesaison, soweit sich diese Arbeiten auch auf die Nachtzeit erstrecken, deutlich erhöhte Emissionen auftreten. Auch insoweit gelten jedoch die festgesetzten Nebenbestimmungen. Darüber hinaus ist die Erntezeit nach der Betriebsbeschreibung auf fünf bis sieben Tage pro Jahr zur Tagzeit festgelegt, so dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte beim Erntebetrieb im Rahmen der Regelung für seltene Ereignisse in Nr. 7.2 und Nr. 6.3 TA Lärm zumutbar ist.

b) Die Klägerin legt auch nicht ausreichend dar, dass der Betrieb der streitgegenständlichen Biogasanlage entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ihr gegenüber zu unzumutbaren Geruchsimmissionen führt. Anderes ergibt sich auch nicht aus ihrem Vorbringen betreffend die Bewertung möglicher Geruchs- und Stoffemissionen der Biogasanlage durch die Dr. H. GmbH vom 2. Mai 2012, die vom Verwaltungsgericht im Urteil vom 3. Mai 2012 berücksichtigt worden ist (Rn. 83 ff). Die erhobenen Einwendungen, insbesondere zur berücksichtigten Windrichtungshäufigkeit, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Bewertung der Dr. H. GmbH bezeichnet zunächst die Annahmen des Beklagten zu den Kaltluftabflüssen als schlüssig und durch die morphologischen Verhältnisse belegt (S. 2). Sie enthält jedoch keinerlei Begründung dafür, weshalb die Übertragung der vom Landratsamt zugrunde gelegten - aus dem Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom 17. Februar 2004 entnommenen - Isolinien für den Landkreis E. nicht auf den Ortsbereich von D. möglich sein soll. Die Prämissen des Landratsamts werden zudem durch den Verweis auf „deutliche Schwankungen“ der Windrichtungen mittels der angeführten Häufigkeitsverteilungen in der Bewertung der Dr. H. GmbH nicht entscheidend in Frage gestellt, da die dort aufgezeigten Windrosen von Messstationen in erheblicher Entfernung stammen (W. ca. 49 km und Ansbach 46 km), zeitlich weit zurück liegend sind (N.: 1981 - 1990 und W.: 1981 - 1990) und zudem - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - auch keine Hauptwindrichtung aus Süden, die die Klägerin betreffen könnte, belegen. Die von der Klägerin erst im Zulassungsverfahren vorgelegte Windhäufigkeitsverteilung für B. (ca. 27,8 km entfernt) führt zu keiner anderen Bewertung, da - unabhängig davon, ob die morphologische Situation in B., worauf der Beklagte verweist, mit der Situation in D. vergleichbar ist - jedenfalls die Hauptwindrichtung aus Südosten dargestellt ist, während die Biogasanlage im Südwesten des klägerischen Wohngebäudes liegt. Auch hieraus ergibt sich somit keine Hauptwindrichtung, die zur Annahme einer stärkeren Beeinträchtigung der Klägerin führen könnte.

Nach der fachlichen Stellungnahme der Umweltingenieurin des Landratsamts wird durch die bauliche Ausführung der Biogasanlage und die Nebenbestimmungen des Bescheids sichergestellt, dass durch den Betrieb der Biogasanlage keine unzumutbaren Geruchsimmissionen für die Klägerin zu erwarten sind. Dem wird von der Klägerin ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Biogasanlage befindet sich im südöstlichen Teil des Baugrundstücks. Geruchsintensive Anlagenteile sind nach Süden ausgerichtet und liegen damit auf der zur Klägerin abgewandten Seite. Gemäß Nebenbestimmung Nr. 6 der Baugenehmigung dürfen geruchsintensive Stoffe nicht eingesetzt werden. Es handelt sich nach den Nebenbestimmungen des Bescheids um eine geschlossene Anlage (vgl. Nr. 31), das Substratendlager ist abzudecken und es sind weitere Nebenbestimmungen zur Geruchsvermeidung festgesetzt (vgl. z. B. Nr. 17, 20, 22). Auf die Abschirmwirkung bestehender Gebäude wurde bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2012 (14 CS 11.1907 - juris Rn. 22) hingewiesen. Unabhängig davon, dass ein Augenscheinstermin von der anwaltlich vertretenen Klägerin nicht beantragt wurde, lässt sich die örtliche Situation des Ortsteils D. aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Luft- und Lichtbildern (Bl. 64 und Bl. 107-109 der Verwaltungsgerichtsakte) entnehmen. Zudem verweist die Bewertung der Dr. H. GmbH darauf, dass sich die Biogasanlage auf einem leicht nach Süden bzw. Südosten geneigten Grundstück befindet (S. 3). Dass wegen eines eventuell zu beseitigenden baufälligen Gebäudes die Abschirmwirkung entfallen könnte, ist im Hinblick auf die weiter vorhandene Bebauung des Ortsteils zwischen der Klägerin und der Biogasanlage nicht nachvollziehbar.

Die Klägerin setzt sich auch nicht ausreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die Geruchsimmissionen als dorfgebietstypisch hinzunehmen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die eingesetzten Stoffe nur aus Gülle, Mist und nachwachsenden Rohstoffen bestehen dürfen (Nebenbestimmung Nr. 6), so dass - unabhängig von der rechtlichen Einordnung der Anlage als immissionsschutzrechtlich oder baurechtlich genehmigungspflichtig - die im Dorfgebiet lebende Klägerin in verstärktem Umfang verpflichtet ist, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen verbunden sind (BayVGH, B.v. 15.11.2010 - 15 CS 10.2131 - BauR 2012, 542 = juris Rn. 18; VGH BW, B.v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 - BauR 2006, 1870 = juris Rn. 7). Abgesehen davon, dass die Anlage hier im bauplanungsrechtlichen Außenbereich liegt, macht im Übrigen eine (zwischenzeitliche) immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht die Anlage nicht zu einer industriellen Anlage und führt nicht automatisch dazu, dass unzumutbare Einwirkungen anzunehmen wären (vgl. § 15 Abs. 3 BauNVO; Söfker, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2014, § 15 BauNVO Rn. 34; Roeser in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 15 Rn. 49). Dass die Gerüche angesichts der sogar im unmittelbaren Nahbereich der Klägerin vorhandenen weiteren landwirtschaftlichen Nutzungen, u. a. eines Schweinestalles, nicht ortsüblich sein würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen.

Der Vortrag der Klägerin lässt im Übrigen, unabhängig von der hier zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung allein maßgeblichen baurechtlichen Genehmigungspflicht, darüber hinaus unberücksichtigt, dass der nach Nr. 5.4.8.6.1 TA Luft, die als Orientierungshilfe herangezogen werden kann, für geschlossene, (allerdings) immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen geltende Mindestabstand von 300 m gegenüber der Klägerin eingehalten ist. Daher kann grundsätzlich auch im vorliegenden Fall nicht von einer Rücksichtslosigkeit hinsichtlich der Geruchsbelastung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B.v. 25.10.2010 - 2 CS 10.2344 - juris Rn. 26). Maßgeblich ist dabei der Abstand des Wohnhauses und des geschützten Außenwohnbereichs der Klägerin zur Emissionsquelle (vgl. Nrn. 5.4.8.6.1 und Nr. 2.5 TA Luft) und nicht der Abstand zwischen den jeweiligen Grundstücksgrenzen (BayVGH, B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28).

c) Soweit die Klägerin gesundheitliche Beschwerden geltend macht, wiederholt sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanziellen Verfahren. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind aber nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu belegen und die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Frage zu stellen. Bereits der Wortlaut der Bescheinigungen zeigt, dass diese auf Angaben der Klägerin und daraus folgenden Mutmaßungen beruhen. Von der Anlage ausgehende toxische Emissionen oder gesundheitsgefährdende Stoffe sind weder konkret, noch nachvollziehbar benannt oder dargelegt.

Abgesehen davon kommt es auf konkrete gesundheitliche Beschwerden der Klägerin - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat (Rn. 82) - nicht an. Denn § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sind nicht „personenbezogen“, so dass besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand bei der Bewertung von Immissionen keine Rolle spielen (BVerwG, U.v. 23.9.1999 - 4 C 6/98 - BVerwGE 109, 314 = juris Rn. 29). Schließlich ist - abgesehen davon, dass es für Bioaerosole keine Grenzwerte gibt (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 ZB 14.1035 - juris Rn. 35; OVG NW, B.v. 14.1.2010 - 8 B 1015 - BRS 76 Nr. 100 = juris Rn. 60; BVerwG, B.v. 20.11.2014 - 7 B 27/14 - NVwZ-RR 2015, 94 = juris Rn. 16) - für eine befürchtete Verfrachtung luftgetragener Krankheitskeime der immissionsschutzrechtliche Vorsorgegrundsatz maßgebend (BayVGH, B.v. 22.3.2012 a. a. O. - juris Rn. 35). Dieser in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verankerte Vorsorgegrundsatz ist jedoch nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 30.11.2012 - 22 ZB 11.2794 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 18.5.1982 - 7 C 42/80 - BVerwGE 65, 313 - juris Rn. 21). Im Hinblick darauf, dass der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über das Rücksichtnahmegebot kein anderer und nicht geringer ausfällt als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - BVerwGE 68, 58 = juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 7.8.2012 - 7 C 7/11 - BayVBl 2013, 311 = juris Rn. 19), kann der Vortrag der Klägerin auch insoweit keinen Erfolg haben.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage voraus (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 36; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 124 Rn. 10 und § 132 Rn. 10). Dem Darlegungserfordernis ist dabei nur Rechnung getragen, wenn eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ausgeführt wird, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert wird, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und dargelegt wird, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, a. a. O., § 124a Rn. 72). Dem wird der Vortrag der Klägerin nicht gerecht.

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit durch den Betrieb der Biogasanlage gesundheitliche Beschwerden der Klägerin hingenommen werden müssen, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, weil sie durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie oben ausgeführt - bereits geklärt ist. So sind besondere Umstände oder gesundheitliche Beschwerden der Klägerin nicht relevant (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 21). Im Übrigen sind für die Frage der Genehmigungsfähigkeit die Grundsätze des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB und des Gebots der Rücksichtnahme maßgeblich, die ebenfalls höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 18). Auf die weitere abstrakte Frage, inwieweit der Betrieb einer Biogasanlage auch eine Gefährlichkeit für den Menschen beinhaltet und inwieweit diese Gefährlichkeit zumindest eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots darstellt, kommt es nicht an. Denn ein Verstoß gegen das nachbarliche Abwehrgebot ist nicht denkbar, wenn bereits kein Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorliegt (BVerwG, B.v. 14.2.1994 - 4 B 152/93 - BRS 56 Nr. 165 = juris Rn. 22). Im Übrigen genügt der bloße Hinweis auf „bundesweit verstärkt geäußerte gesundheitliche Bedenken“ nicht dem Darlegungserfordernis im Hinblick auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

3. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt insoweit einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO und die Pflicht zur Amtsermittlung, da das Verwaltungsgericht den von ihr nur bedingt gestellten Beweisantrag in den Gründen des Urteils vom 3. Mai 2012 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag angesehen, da keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Grenzwerte für Lärm und Geruchsimmissionen angegeben worden seien. Dies ist hier nicht zu beanstanden.

Eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt neben der unzutreffenden Ablehnung des Beweisantrags die Darlegung voraus, welche Tatsache ermittlungsbedürftig gewesen wäre, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme gebracht hätte und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf hätte beruhen können (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.2009 - 4 BN 12/09 - juris Rn. 7). Ebenso ist darzulegen, inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris Rn. 12).

Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, B.v. 28.3.2013 - 4 B 15/12 - juris Rn. 19) Grundsätzlich verwehrt es das Gebot des § 86 Abs. 1 VwGO dem Tatsachengericht nicht, sich bei der rechtlichen Würdigung auf Tatsachenvortrag der Beteiligten, namentlich die von einer Behörde mit besonderer Sachkunde erstellten oder im Verwaltungsverfahren eingeholten Unterlagen zu stützen. Unterbleibt die Einholung von (zusätzlichen) Gutachten, liegt darin nur dann ein Aufklärungsmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen musste. So sind Gutachten und fachtechnische Stellungnahmen ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines der Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (BVerwG, B.v. 21.12.2010 - 7 B 4/10 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.1.2014 - 15 ZB 12.163 - juris Rn. 13). Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten oder eine fachtechnische Stellungnahme jedoch aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens weder notwendig noch veranlasst (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1985 - 8 C 14/84 - BVerwGE 71, 38 = juris Rn. 16, 23; BayVGH, B.v. 20.9.2014 - 15 ZN 13.568 - juris Rn. 12). Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt hier der gerügte Verfahrensmangel nicht vor.

Soweit die Klägerin ihren Antrag auf die Windhäufigkeitsverteilung B. stützt, kann dies schon deshalb keinen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts begründen, da diese Unterlage erst im Zulassungsverfahren (Bl. 47 der Gerichtsakte) vorgelegt worden ist. Im Übrigen hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - keine substantiierten Mängel an den gutachterlichen Einschätzungen der Umweltingenieurin des Landratsamts aufgezeigt, die Zweifel an den Feststellungen des Beklagten begründen könnten, dass die für Lärm festgesetzten bzw. für Geruch angenommenen Grenzwerte bei der Klägerin nicht eingehalten werden könnten. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil er unsubstantiiert ist und der Ausforschung dient. Eine weitere Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufgrund anderer Umstände aufdrängen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1980 - 4 B 218/79 - DVBl 1981, 467 = juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 20.9.2014 - 15 ZB 13.568 - juris Rn. 12).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.