Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Nov. 2013 - 2 B 1010/13
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung seiner am 18. Juni 2013 erhobenen Klage - 1 K 2121/13 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2013 für den Neubau eines Baumarkts mit Fachmarktzentrum auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 23, Flurstücke 1230, 1468 und 1547, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Baugenehmigung verstoße bei summarischer Prüfung voraussichtlich nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts. Unter Berücksichtigung des Senatsbeschlusses vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - gehe das Verwaltungsgericht für das Eilverfahren davon aus, dass der Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin unwirksam sei. Mithin beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des genehmigten Vorhabens nach § 34 BauGB. Das Vorhaben sei gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos. Das Grundstück des Antragstellers liege in einer Gemengelage. Es habe den Schutzanspruch eines Mischgebiets. Ein Nachtbetrieb sei verbindlich ausgeschlossen. Für den Tagbetrieb sei der Beigeladenen in der Nebenbestimmung UAI 02 aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass am Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten werde. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft Zech vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde. Der verfahrensbegleitend vorgelegte weitere schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bestätige dies. Die Einwände des Antragstellers gegen die Berechnung griffen nicht durch. Unzumutbare Lichtimmissionen seien nicht zu befürchten. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt bzw. rücksichtslos, weil sie keine Regelungen zur Verhinderung von Standzeiten von anliefernden Lkw an der T1.-------straße außerhalb der Betriebszeiten treffe. § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW sei nicht verletzt.
7Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
91. Ausgehend davon fällt die Interessenabwägung nicht schon deswegen zugunsten des Antragstellers aus, weil der Senat den Bebauungsplan Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Antragsgegnerin, auf dessen Grundlage diese die Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 erteilt hat, u. a. im Beschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - für unwirksam erachtet und ihn im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der - noch anhängig zu machenden - (Normenkontroll-)Hauptsache außer Vollzug gesetzt hat. Dieser Ausspruch berührt die Vollziehbarkeit der bereits zuvor ergangenen streitgegenständlichen Baugenehmigung ebenso wenig wie für sich genommen der Umstand der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers neigt.
10Wie das Verwaltungsgericht eingangs seiner Interessenabwägung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Erfolg einer Nachbarklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon ab, dass die angegriffene Baugenehmigung den Nachbarkläger in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen.
11Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173 = juris Rn. 10 f., vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 13, vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155 = juris Rn. 25 ff., und vom 23. August 1974
12- IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 28, Beschlüsse vom 8. November 2010 - 4 B 43.10 -,
13BauR 2011, 499 = juris Rn. 9, und vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
14Wird - wie hier - eine Baugenehmigung auf der Grundlage eines Bebauungsplans erteilt, entsteht ein Abwehranspruch des Nachbarn demnach noch nicht allein dadurch, dass der Bebauungsplan unwirksam ist. Darauf, ob die Baugenehmigung objektiv zu (Un-)Recht erteilt worden ist, namentlich ob sie in einem geltenden bzw. Geltung beanspruchenden Bebauungsplan eine ausreichende Rechtsgrundlage findet, und welche Vorstellungen die Genehmigungsbehörde dazu hatte, kommt es bei einer Drittanfechtung nicht entscheidungserheblich an.
15Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 15. Februar 1990
16- 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15, vom 13. Juni 1980 - IV C 31.77 -, BRS 36 Nr. 185 = juris Rn. 17, vom 23. August 1974 - IV C 29.73 -, BRS 28 Nr. 127 = juris Rn. 29, und vom 12. Januar 1968 - IV C 10.66 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 28. Juli 1994
17- 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163 = juris Rn. 4.
18Mit Blick auf diese Ausgangssituation besteht kein notwendig untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Bebauungsplan und einer auf seiner Grundlage erteilten Baugenehmigung. Bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung kommt es auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans grundsätzlich allein dann an, wenn sich aus dessen Festsetzungen für den Kläger Abwehransprüche ergeben können.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2011
20- 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 17.
21Dieser materiell-nachbarrechtliche Wirkungszusammenhang zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung wird entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht ohne Weiteres gewissermaßen formal-prozessual durch eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, die einen Bebauungsplan bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug setzt, modifiziert. Eine einstweilige Anordnung gemäߧ 47 Abs. 6 VwGO wirkt nur für die Zukunft und steht einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans durch weitere Baugenehmigungen bzw. selbständige Änderungsgenehmigungen entgegen. Sie hat jedoch auf die sofortige Vollziehbarkeit einer vor Erlass der einstweiligen Anordnung erteilten Baugenehmigung keinen Einfluss. Dies folgt aus der Struktur des Normenkontrollverfahrens, das auch in der Hauptsache lediglich in den stattgebenden Feststellungstenor mit Normwiederholungsverbot münden kann, der Bebauungsplan sei unwirksam, das indessen in Ausführung des Bebauungsplans schon ergangene, nicht mehr anfechtbare Vollzugsakte nach § 47 Abs. 5 Satz 3 VwGO unberührt lässt.
22Vgl. zum Ganzen Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1991 - BRS 52 Nr. 41, und vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 47 Rn. 364 f., Rn. 380 und Rn. 410.
23Rechtsfolge des Ausspruchs nach § 47 Abs. 6 VwGO ist parallel dazu, dass die planungsrechtliche Situation vorläufig so anzusehen ist, als bestünde der Bebauungsplan nicht. Dieser kann - wie gesagt - einstweilen nicht mehr rechtmäßig zur Grundlage von weiteren (Änderungs-)Genehmigungen gemacht werden. Mit anderen Worten verbietet eine einstweilige Anordnung aufgrund des § 47 Abs. 6 VwGO lediglich die künftige Anwendung der Norm. Die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens kann indessen nicht im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO gestoppt werden, sondern nur über einen - wiederum nach seinen eigenen internen Regeln zu bescheidenden - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Zwischen den Antragsarten aus § 47 Abs. 6 VwGO und §§ 80 a, 80, 123 VwGO besteht kein (Vor-)Rangverhältnis nach Art des § 123 Abs. 5 VwGO, das die Letzteren dem Ersteren vorgehen ließe und umgekehrt. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind nach der gesetzlichen Konzeption prinzipiell gleichrangig, was eben nicht zuletzt daran liegt, dass ihr jeweiliges Rechtsschutzkonzept nicht deckungsgleich ist. Sie betreffen unterschiedliche Streitgegenstände und haben unterschiedliche Rechtsschutzziele mit jeweils unterschiedlichem gerichtlichem Prüfprogramm.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 30, vom 4. Mai 2012 - 2 B 337/12.NE -, S. 4 des amtlichen Umdrucks, vom 9. Dezember 1996 - 11a B 1710/96.NE -, BRS 58 Nr. 52 = juris Rn. 3, vom 22. Februar 1994 - 10a B 3422/93.NE -, BRS 56 Nr. 38, und vom 21. Dezember 1993 - 10a B 2460/93.NE -, BRS 55 Nr. 32 = juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 S 83 A.2169 -, BRS 42 Nr. 35.
25Die von der Beschwerde herausgegriffene Nebenbestimmung BO 05 - „Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 2/20/161 „Östlich T.--------straße “ der Stadt M. sind zu beachten“ - stellt den für den vorliegenden Eilantrag nach §§ 80 aAbs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO notwendigen materiell-nachbarrechtlichen Konnex zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung nicht her. Die Nebenbestimmung BO 05 mag nunmehr gewissermaßen in der Luft hängen. Dies gibt dem Antragsteller aber aus sich heraus noch keinen Abwehranspruch. Dessen Bestehen hängt weiterhin davon ab, ob das am 10. Juni 2013 genehmigte Vorhaben den Antragsteller konkret in seinen Nachbarrechten verletzt. Nur soweit der dispensierte Bebauungsplan dem Antragsteller Nachbarrechte gewährt haben sollte und in der gegebenen Fallgestaltung für die Sicherstellung der Nachbarrechtskonformität der Baugenehmigung unverzichtbar ist, kann der Antragsteller daraus eine im Verfahren der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu berücksichtigende abwehrfähige Rechtsposition ableiten.
262. Allerdings zeigen auch die weiteren - rein materiell-nachbarrechtlich genehmigungsbezogenen - Einwände der Beschwerde nicht auf, dass dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen einzuräumen ist. Weder überwiegen danach bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers (dazu a) noch fällt eine - ergänzende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus (dazu b).
27a) aa) (1) Die Beschwerde greift, was die vorhabenbedingte Belastung mit Geräuschimmissionen anbelangt, die - im Übrigen anhand der verfügbaren Karten und Luftbilder - ohne Weiteres nachvollziehbare Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht an, das Grundstück des Antragstellers befinde sich in einer Gemengelage, die den Anwendungsbereich der Nr. 6.7 TA Lärm eröffnet. Die Beschwerde stellt daran anschließend nicht durchgreifend in Frage, dass dem antragstellerischen Grundstück im Wege der angezeigten Zwischenwertbildung das Lärmschutzniveau eines Mischgebiets nach Nr. 6.1 c) TA Lärm von 60 dB(A) am Tag zukommt. Ein Nachbetrieb ist nach der Nebenbestimmung UAI 01 in Verbindung mit Nr. 7 des (grüngestempelten) schalltechnischen Berichts der Zech Ingenieurgesellschaft vom 15. April 2013 nicht genehmigt.
28Gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm liegt eine Gemengelage vor, wenn - wie hier - gewerblich genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete - als vorhandenes Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen - aneinandergrenzen. In diesem Fall können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Für die Höhe des Zwischenwerts nach Nr. 6.7Abs. 1 TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich (Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm). Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräuschs und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde
29(Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm).
30In einem baurechtlich zulässigen Nebeneinander von Wohnen und einer andersgearteten, konfligierenden Nutzung können unter dieser Prämisse faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maß zumutbar sind als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären.
31Vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = BRS 62 Nr. 86 = juris Rn. 26, und vom 12. Dezember 1975
32- IV C 71.73 -, BVerwGE 50, 49 = BRS 29 Nr. 135 = juris Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 41.
33Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht angenommen, dass der Schutzanspruch des Wohngrundstücks des Antragstellers dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete entspricht. Dies resultiere - so das Verwaltungsgericht - aus der jahrzehntelangen unmittelbaren Nachbarschaft des Grundstücks zu dem südlich angrenzenden großflächigen Einzelhandelsbetrieb und dem östlich der T.--------straße gelegenen Hucke-Areal.
34Dieser nach Karten- und Luftbildlage unmittelbar einsichtigen Würdigung der örtlichen Gegebenheiten kann die Beschwerde nicht erfolgreich entgegenhalten, das Grundstück - gemeint ist wohl das Vorhabengrundstück; nichts anderes ergibt sich aber, wenn man dies auf dasjenige des Antragstellers bezieht - sei schon „vorher“ ein Fremdkörper gewesen und bis zum Ortskern schlössen sich östlich Wohngebiete an. Wenn man den Blick mit der Beschwerde etwas weitet und als maßgeblich prägende nähere Umgebung der in Rede stehenden Grundstücke etwa das Areal zwischen der X.---------straße im Westen, der Bahnlinie im Norden, der L.-----straße im Osten und der P. Straße im Süden ansieht, wird über die Erwägung des Verwaltungsgerichts hinaus noch deutlicher, dass sich hier keine homogene Nutzungsstruktur erkennen lässt, sondern ein durchwirktes Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe. In diese - mischgebietsähnliche - Koexistenz sind auch das Grundstück des Antragstellers und das Vorhabengrundstück eingebettet, so dass man von ihnen insoweit nicht als aus dem Gebietsrahmen herausfallende Fremdkörper sprechen kann. Die von der Beschwerde in Bezug genommene offenbar überwiegende Wohnbebauung östlich der L.-----straße in Richtung Innenstadt wirkt sich dann wegen der nicht unbeträchtlichen zwischenliegenden Entfernung auf die Grundstücksverhältnisse an der T.--------straße ersichtlich nicht mehr prägend aus.
35An der langzeitigen Gemengelage Wohnen/Gewerbe, welche die Vergabe des Zwischenwerts der Nr. 6.1 c) TA Lärm für das Grundstück des Antragstellers rechtfertigt, ändert sich nichts dadurch, dass die (Textil-)Firma I. im Plangebiet seit dem Jahr 1973 nicht mehr produziert habe, wie die Beschwerde vorträgt. Die Nutzung als Bürogebäude und vor allem als Lager, die seither nach dem Beschwerdevorbringen auf dem Betriebsgelände stattgefunden habe, wäre ebenfalls eine gewerbliche Nutzung mit einem in der Regel wohl gewerbegebietstypischen Immissionspotential, also für den Antragsteller bei der Zwischenwertermittlung nicht günstiger. Das gewerbegebietsspezifische, das Wohnen mehr als unwesentlich störende (vgl. §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 BauNVO) Immissionspotential liegt insofern namentlich in dem - bei einer jedenfalls nicht ganz kleinflächigen Lagerhaltung erheblichen - An- und Abfahrtverkehr von Lkw, die eingelagerte Waren auf das Betriebsgelände verbringen oder von diesem wegtransportieren. Mit Blick auf die das Wohnen bei typisierender Betrachtung regelmäßig mehr als unwesentlich störenden Lärmauswirkungen einer Lagerhaltung,
36vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 81 (zu einem Logistikbetrieb),
37und den Umstand, dass auch dem großflächigen Einzelhandelsbetrieb - dem N. - südlich des Grundstücks des Antragstellers gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO regelmäßig die Mischgebietstypik fehlt, kann der Antragsteller nicht argumentieren, er sei seit langem lediglich mit nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben konfrontiert, was die Zwischenwertbildung für ihn positiv beeinflussen müsse.
38Davon abgesehen würde aber auch ein - zugunsten des Antragstellers unterstelltes - jahrzehntelanges Aufeinanderprallen von Wohnen und mischgebietsverträglichem Gewerbe es in der gegebenen Grundstücksituation tragen, dem Antragsteller nicht mehr als ein Mischgebietsniveau zuzugestehen. Die im Grunde fremdkörperhaft isolierte Lage in einem traditionell - wie auch immer - gewerblich genutzten Bereich, lässt es nicht zu, das Grundstück des Antragstellers bei der Anwendung der Nr. 6.7 TA Lärm wie ein Wohngebietsgrundstück bzw. deutlich besser als ein Mischgebietsgrundstück zu behandeln. Wie dargelegt, gilt dies erst recht, wenn man den Rahmen für die in Betracht zu ziehende prägende nähere Umgebung ausdehnt.
39Die „Vorbegünstigung“, die der Antragsteller in verschiedener Hinsicht für sich in Anspruch nehmen will, vermag den anzusetzenden Zwischenwert gleichfalls nicht in seinem Sinne zu steuern.
40Dass sein Grundstück weit in der Vergangenheit Ende der 1960er Jahre noch nicht so lärmbelastet gewesen sei wie heute, ist auf die Bestimmung der gegenwärtigen wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten, wie sie seitdem gewachsen und heute entscheidungserheblich sind, ohne maßgeblichen Einfluss. Ungeachtet dessen determiniert der Lärm öffentlicher Straßen - hier der B 65, die nördlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft - ohnehin weder den Gebietscharakter noch die Anwendung des Rücksichtnahmegebots im Verhältnis unterschiedlicher baulicher Nutzungen zueinander.
41Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990
42- 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 72 = juris Rn. 24 (für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhangs).
43Wehrfähigen und im Rahmen des Nr. 6.7 TA Lärm berücksichtigungsfähigen Vertrauensschutz dahingehend, dass die Antragsgegnerin über den südlich seines Grundstücks situierten N. hinaus keine großflächigen Verbrauchermärkte oder Fachmärkte mehr in der Nachbarschaft des Grundstücks des Antragstellers zulassen würde, kann dieser weder aus den von ihm ins Feld geführten Verlautbarungen der Planbegründung zu dem Bebauungsplan Nr. 2/16/107 herleiten noch aus Annahmen des zu diesem Bebauungsplan eingeholten Schallgutachtens des Büros V. , welches das Grundstück des Antragstellers als allgemeines Wohngebiet eingestuft habe.
44Einschätzungen von privaten Lärmgutachtern wie des Büros V. sind nicht rechtlich bindend. Sie bleiben einer rechtlichen Überprüfung zugänglich, die selbstredend zu einem anderen Ergebnis führen kann.
45Es gibt auch keinen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation.
46Vgl. insoweit zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 B 1353/12.NE -, juris Rn. 10 ff., Urteil vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 109.
47Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren.
48Aus entsprechenden Gründen kann der Vertrauensschutzgedanke der Beschwerde die Zwischenwertfindung nicht losgelöst von konkreten und differenzierten Rechtspositionen wie Priorität, Vorbelastung o. ä., die an Nr. 6.7 TA Lärm festgemacht werden können, vorherbestimmen. Immissionsschutzrechtliche Pflichten sind gerade in nachbarlichen Wechselbeziehungen konfligierender Nutzungen dynamisch.
49Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 = DVBl. 2013, 370 = juris Rn. 27.
50(2) Die Beschwerde zieht im Weiteren nicht ernstlich in Zweifel, dass bei dem allein genehmigten Tagbetrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum der am Grundstück des Antragstellers maßgebende Immissionsrichtwert von 60 dB(A) voraussichtlich eingehalten wird.
51Das Verwaltungsgericht hat argumentiert, der Beigeladenen sei in der Nebenbestimmung UAI 02 verbindlich aufgegeben, die von der Genehmigung erfassten Anlagen so zu betreiben, dass an dem Grundstück des Antragstellers ein Immissionszielwert von 58 dB(A) eingehalten wird. Der durch den verfahrensbegleitend vorgelegten Bericht vom 22. Juli 2013 bestätigte schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 zeige, dass der vorgegebene Immissionswert unter den der Berechnung zugrunde gelegten Betriebsbedingungen und Annahmen sogar noch um 1 dB(A) bis 2 dB(A) unterschritten werde.
52Dem setzt die Beschwerde nichts Substantielles entgegen.
53Ihrer Kritik, eine einfache „Zielanordnung“, wie sie hier erfolgt sei, habe im Hinblick auf Lärmstörungen in Wirklichkeit keinen Sicherstellungseffekt, ist nicht zu folgen.
54Genehmigungsrechtlicher Immissionsschutz kann grundsätzlich auch durch die Festlegung von Immissionsrichtwerten als Zielwert gewährt werden. Erst wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung in diesen Fällen schon in der Baugenehmigung durch konkrete immissionsmindernde Regelungen eingeschränkt werden.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013
56- 2 B 1336/12 -, BauR 2013, 1078 = juris Rn. 17 ff., m. w. N.
57Dass die Einhaltung des für das Grundstück des Antragstellers in der Nebenbestimmung UAI 02 festgelegten Zielwerts von 58 dB(A) entgegen der von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten schalltechnischen Berichte tatsächlich nicht machbar und die diesbezügliche Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nachvollziehbar sei, lässt die Beschwerde nicht hervortreten. Weder setzt sie sich insbesondere mit dem auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - hin erstellten schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 auseinander, der die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers nunmehr gemäß den Beurteilungskriterien der TA Lärm (ohne Lärmemissionskontingente) beurteilt und dazu die von dem Verwaltungsgericht verwertete Aussage trifft, noch macht sie sonst deutlich, warum die Zielwertfestsetzung untauglich ist und am Grundstück des Antragstellers genehmigungsbedingt ihrer ungeachtet unzumutbare Geräuschimmissionen zu erwarten sind. Namentlich lässt die Beschwerde außer Acht, dass sich das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung vom 10. Juni 2013 nicht in einer Zielwertbestimmung erschöpft. Der schalltechnische Bericht der Ingenieurgesellschaft A. vom 15. April 2013 ist verbindlicher Genehmigungsinhalt. Dies stellen die Nebenbestimmung UAI 01 und die „Hinweise Immissionsschutz“ klar. Der schalltechnische Bericht vom 15. April 2013 (siehe dort S. 20) benennt diverse Betriebsbedingungen, die von der Beigeladenen einzuhalten sind. Diese sind über die bloße Zielwertfestlegung hinaus integraler Bestandteil des Lärmbewältigungskonzepts der Baugenehmigung.
58Auf den Senatsbeschluss vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE - allein kann die Beschwerde sich bei ihren Angriffen gegen das Lärmschutzprogramm der Baugenehmigung nicht stützen. Zwar heißt es dort (siehe juris Rn.78 ff.), da der Antragsgegnerin mit den Lärmemissionskontingenten das (planungsrechtliche) Hauptwerkzeug zur Bewältigung des Lärmkonflikts gerade auch im Verhältnis zu dem Antragsteller weggebrochen sei, sei dieser vor einer vorläufigen Umsetzung des rechtswidrigen Bebauungsplans zu schützen. Es sei ohne eine gelungene Konfliktlösung im Bebauungsplan oder absehbar aufgrund des Bebauungsplans nicht hinreichend sichergestellt, dass der Betrieb der Einzelhandelsvorhaben in dem Sondergebiet jedenfalls das Mischgebietsniveau an dem Grundstück des Antragstellers wahre. Auf diesen Befund hat die Antragsgegnerin aber - wie gesagt - mit dem neuen schalltechnischen Bericht vom 22. Juli 2013 reagiert und mit ihm die Befürchtung einer Verletzung der Nachbarrechte des Antragstellers durch vorhabenverursachte unzumutbare Geräuschimmissionen zumindest bei summarischer Betrachtung ausgeräumt.
59Dass das Verwaltungsgericht die T.--------straße und den von dort ausgehenden Lärm nicht bzw. nicht ausreichend in den Blick genommen habe, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zu der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Zunahme des Straßenverkehrs auf der T.--------straße Ausführungen gemacht und diese korrekt an Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm gemessen. Von dessen kumulativ zu verstehenden Voraussetzungen fehle es in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers jedenfalls an der letztgenannten, wonach die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitgehend überschritten werden müssten. Der schalltechnische Bericht des Ingenieurbüros A. vom 30. November 2012, auf den der im Genehmigungsverfahren vorgelegte Bericht vom 15. April 2013 insoweit Bezug nehme, gelange zu dem Resultat, dass der maßgebende Mischgebietsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von tags 64 dB(A) an dem Grundstück des Antragstellers nach Verwirklichung des Vorhabens mit 60 dB(A) erheblich unterschritten werde.
60Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Sie belässt es im Unklaren, warum gerade die jetzt ins Auge gefasste Planung eines Kreisverkehrs mit einer dem Betrieb des Baumarkts mit Fachmarktzentrum zuzuschreibenden Rückstauwirkung zu einer erstmaligen Grenzwertüberschreitung am Grundstück des Antragstellers führen könnte. Angesichts der gutachterlich fundierten Einschätzungen zu dem genehmigten Vorhaben zurechenbarem Verkehrslärm auf der T.--------straße reicht es, um diese zu erschüttern, nicht aus, pauschal darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe die Lärmzusatzbelastungen noch nicht abgearbeitet. Auch der neuerliche schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 (siehe dort S. 21 ff. sowie seine Anlagen 4 und 5) verhält sich zur Verkehrslärmsituation. Die Anlage 4, Bild 2, weist dabei eine erhebliche vorhabenbedingte durchschnittliche tägliche Mehrbelastung der T.--------straße im Vergleich zu dem Ist-Zustand aus. Es kann vor diesem Hintergrund nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe bei der Prognose der Verkehrslärmimmissionen Pkw- und Lkw-Verkehr mit relativ kurzen Einkaufsfrequenzen unterschätzt.
61Überdies hat der schalltechnische Bericht vom 22. Juli 2013 bei der Ermittlung der Lärmvorbelastung des antragstellerischen Grundstücks auch an den N. (siehe dort S. 15) sowie offenbar an die Verkehrslärmvorbelastung durch die B 65 (siehe dort Anlage 5) gedacht. Für Letzteres sprechen auch die Beschreibung der Verkehrslärmsituation außerhalb des Sondergebiets auf S. 21 des schalltechnischen Berichts vom 30. November 2012 sowie die Emissionsdatenblätter zu den Straßenverkehrslärmberechnungen in der Anlage 9 zu diesem Bericht.
62Die Untauglichkeit der Zielwertbestimmung bzw. die Unschlüssigkeit der Lärmprognose vom 22. Juli 2013 kann die Beschwerde schließlich nicht mit dem Verweis auf „beliebte Nebennutzungen“ darlegen wie dem Aufstellen von Ständen, Kiosken und Buden oder von Altglas- und Altkleidercontainern, die weitere nicht unerhebliche Lärmquellen bildeten. Derartige Nutzungen sind nicht streitgegenständlich genehmigt und haben deshalb außer Betracht zu bleiben. Sollten sie später hinzutreten, müsste die Antragsgegnerin sie einer eigenständigen immissionsschutzrechtlichen Prüfung unterziehen.
63Dasselbe gilt, sollte es zum nächtlichen und lärmintensiven Abstellen von Lkw auf der T.--------straße kommen. Dass ein solches nachbarrechtsrelevantes Abstellen von Lkw bereits im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wahrscheinlich und deswegen regelungsbedürftig wäre, ist nicht ersichtlich. Der Sachverhalt liegt entschieden anders als derjenige der Senatsurteile vom 15. Mai 2013 - 2 A 3009/11 - und
64- 2 A 3010/11 -, jeweils juris, welche die Beschwerde vor Augen haben mag. Das Lkw-Verkehrsaufkommen eines originären Speditionsbetriebs, um den es dort ging, ist typischerweise deutlich umfangreicher als das (Lkw-)Verkehrsaufkommen von Einzelhandelsbetrieben.
65bb) Aus der Beschwerde erschließt sich im Weiteren nicht, dass die Baugenehmigung wegen unzumutbarer Lichtimmissionen gegen das Gebot der Rücksichtnahme - ggf. in Verbindung mit dem nachbarrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz - verstößt.
66Das Verwaltungsgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine Beleuchtungsanlage für die Stellplatzanlage oder das sonstige Betriebsgelände sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Dieser Gesichtspunkt sei nicht im Rahmen der Vorhabenzulassung zwingend regelungsbedürftig, um die Wahrung des Rücksichtnahmegebots sicherzustellen. Sollten von Beleuchtungsanlagen unzumutbare Beeinträchtigungen des Grundstücks des Antragstellers ausgehen, könne dieser ordnungsrechtliches Einschreiten verlangen.
67Diese Sichtweise ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags nicht zu beanstanden. Es mag sein, dass Lichtimmissionen einer Parkplatznutzung immanent sind. Das heißt aber noch nicht, dass Strahler und Fluchtlichter per se und losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Belästigungsgrad konkret für den Antragsteller erreichen, der bereits ihre präventiv-genehmigungsrechtliche Begrenzung verlangt.
68Vgl. zur Beurteilung von Lichtimmissionen OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2009 - 7 B 1647/08 -, BRS 74 Nr. 184 = juris Rn. 46 ff.
69cc) Zuletzt legt die Beschwerde einen Verstoß gegen § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW nicht dar.
70Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist bei der Errichtung von Stellplätzen von dem Grundsatz auszugehen, dass die durch ihre Nutzung verursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Umgebung führen, wenn die Stellplätze wie üblich und in der Regel durch die Konzeption der Bebauung vorgegeben straßennah untergebracht werden. Andererseits können Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen oder Garagen in rückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten, wobei die Grenze umso niedriger anzusetzen ist, je empfindlicher und schutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, hinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. Sollen Stellplätze oder Garagen dennoch im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden, ist gerade auch die Belastung des oder der Nachbargrundstücke in die Zumutbarkeitsbewertung einzustellen. Technisch-rechnerisch ermittelte Emissionswerte - seien es Einzelwerte, Wirk- oder Beurteilungspegel - sind dabei für die Beurteilung nicht ausschlaggebend.
71Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 - 2 A 3010/11 -, juris Rn. 108, m. w. N.
72Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht der konkreten nachbarlichen Situation angemessen im Kern darauf abgestellt, der Antragsteller habe damit rechnen müssen, dass im Zuge einer neuen Nutzung der zuletzt brach liegenden gewerblichen Fläche Stellplätze gerade in dem fraglichen straßennahen Bereichen angeordnet würden, zumal der rückwärtige Bereich des Vorhabengrundstücks in erheblich größerem Umfang an schutzwürdige Bereiche von Wohngrundstücken anschließe. Im Übrigen liege nur ein kleiner Teil der Stellplatzanlage unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüber.
73Gegen diese Gedankenführung kann die Beschwerde nicht erfolgreich geltend machen, das Verwaltungsgericht habe § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW zu restriktiv interpretiert, weil die straßenseitig genehmigten Stellplätze eine neue Störungsquelle schüfen, die das Grundstück des Antragstellers erstmals und mit neuartiger Qualität für die Ruhezone belasteten. Unbeschadet dessen ist der Gartenbereich des antrag-stellerischen Grundstücks bei summarischer Prüfung und der gebotenen rücksichtnahmerechtlichen Gesamtbetrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht so empfindlich und schutzwürdig, dass der Antragsteller die genehmigte Stellplatzanordnung abwehren könnte. Die spezifische Belastung durch die hinzutretenden Stellplätze dürfte sich als noch hinnehmbar erweisen. Tatsächlich wird das Grundstück des Antragstellers nur von einem geringen Teil der genehmigten Stellplatzanlage direkt betroffen. Der weit größere Teil der Stellplätze liegt weiter südlich dem N. -Gelände gegenüber und tangiert den - zudem ohnehin zur Straße ausgerichteten - östlichen Gartenbereich zumindest nicht unmittelbar, den der Antragsteller als bislang am wenigsten von Straßenlärm betroffen bezeichnet. Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Antragsteller letztlich mit Stellplätzen einer gewerblichen Nachfolgenutzung rechnen musste.
74b) Eine - ergänzende, weil sich lediglich auf unterstellte offene Erfolgsaussichten der Hauptsache beziehende - rechtmäßigkeitsunabhängige Folgenabwägung fällt ebenfalls zulasten des Antragstellers aus. Insofern greifen ähnliche Überlegungen Platz wie in der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Senatsbeschluss vom 5. September 2013. Durch den Baufortschritt als solchen erleidet der Antragsteller keinen unzumutbaren und irreversiblen Nachteil. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass vorhabenbedingte Betriebszustände durch Geräuschimmissionen und Verkehr den Antragsteller unzumutbar belasten, könnten diese durch Nachtragsgenehmigungen oder nachträgliche Anordnungen der Antragsgegnerin nachgesteuert werden. Dieser Lage der Interessen steht das gleichermaßen berücksichtigenswerte wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen an der zeitnahen Realisierung des Fachmarktzentrums - auf eigenes wirtschaftliches Risiko - gegenüber. Diese Interessenlage gibt einer allgemeinen Folgeabwägung den Ausschlag.
75Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
76Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
77Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.